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Dieser durch Deutschland bereits ratifizierte Beschluss enthält Bestimmungen für die Behandlung gasförmiger Rückstände flüssiger Ladung (Dämpfe) aus Binnenschiffen (Entgasungsvorschriften), für die ein schrittweises Inkrafttreten vereinbart ist. Die niederländische Delegation hat Änderungsanträge zur Beschleunigung des Inkrafttretens eingereicht. Diese Änderungsanträge sind aus Sicht des VCI abzulehnen, da Sie dem von den Vertragsparteien bewusst beschlossenen und ratifizierten schrittweisen Inkrafttreten widersprechen und  aufgrund des Mangels an Entgasungsanlagen zu erheblichen Engpässen führen würden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_SHIPPING","de":"Schifffahrt","en":"Shipping"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008072","title":"Unterstützung von Forschung und Entwicklung zu Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vor dem Hintergrund wachsender geopolitischer Spannungen und tiefgreifender technologischer Veränderungen hat die EU-Kommission fünf Initiativen vorgeschlagen, die die wirtschaftliche Sicherheit stärken sollen. Dazu gehören u. a. auch zwei Initiativen mit Forschungsbezug:\r\n\r\nEine Empfehlung, die Sicherheit in der Forschung zu steigern.\r\nEin Weißbuch zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008073","title":"Änderung der Regulierung von Per- und polyfluorierten Stoffen (PFAS)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eventuelle Risiken auf Basis wissenschaftlicher Bewertungen regulieren, anstatt eine ganze Produktgruppe vom Markt zu nehmen und pauschal zu verbieten. \r\nBetroffenheit prüfen und Sicherstellen, bevor Produktionsabläufe unterbrochen oder wichtige Anwendungen eliminiert werden.\r\nRealitätscheck durchführen und Durchsetzbarkeit des Beschränkungsvorschlags überprüfen, damit Produktion nicht ins Ausland abwandert oder Produkte unter Verwendung von PFAS dort hergestellt und in die EU importiert werden.\r\nAusnahmeregelungen schaffen und Breit angelegte und langfristige Ausnahmen für bestimmte Stoffklassen und Produkte etablieren. \r\nÜbergangsfristen einräumen und Zeit zur Entwicklung von adäquaten Ersatzprodukten und damit nachhaltigen Lösungen einräumen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008074","title":"Initiative \"Ein Stoff - eine Bewertung\", Datenplattformverordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien","printingNumber":"78/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0078-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/308545","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VCI unterstützt das Konzept und den Aufbau der gemeinsamen Datenplattform. Kritisch sieht der VCI die Einführung neuer nicht fokussierter bürokratischer Pflichten für Firmen und Labore durch eine Notifizierungspflicht für Studienaufträge. Außerdem fehlt die Einbindung von Industrie-Expertise bei der Implementierung der Datenplattform und beim Datengenerierungsmechanismus","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008075","title":"Novelle der Gefahrstoffverordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen","printingNumber":"403/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0403-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-gefahrstoffverordnung-und-anderer-arbeitsschutzverordnungen/315042","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen","publicationDate":"2023-03-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-verordnung-zur-aenderung-der-gefahrstoffverordnung-und-anderer-vos-2.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/verordnung-zur-aenderung-der-gefahrstoffverordnung-und-anderer.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nMit der vorgesehenen Anpassung der GefStoffV werden die Regelungen zum Schutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen überarbeitet. Es wird die Implementierung des Risikokonzepts für krebserzeugende Gefahrstoffe und die Modernisierung der Regelungen zu Asbest vorgenommen. Die Prinzipien des Risikokonzepts, bisher nur im technischen Regelwerk (TRGS 910), werden auf Verordnungsebene verankert. Die Vorgaben der EU-Arbeitsschutzrichtlinien werden in die nationalen Vorschriften implementiert. Ziel ist es die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen und Regelungen, die in der Praxis den Schutz gewährleisten u. umsetzbar sind. Das Risikokonzept ist entsprechend den bisherigen Festlegungen und Erfahrungen zu implementieren, damit Stoffe und Verfahren auch zukünftig rechtssicher verwendet werden","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen","shortTitle":"GefStoffV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008076","title":"EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziele d. Chemikalienstrategie möglichst i.R.d bestehenden Gesetzgebung effizient und proportional umsetzen.\r\nChemikalienvielfalt/sichere Stoffverwendungen erhalten, da diese eine Grundvoraussetzung für innovative Lösungen sind.\r\nWissenschaftliche Risikobewertung weiterhin als zentrales Element zur Anwendung des Vorsorgeprinzips und für Entscheidungen im Chemikalienmanagement. \r\nTransparente Verfahren, um die beste Option für ein Risikomanagement identifizieren. \r\nInformations- und Datenanforderungen abgestuft, verhältnismäßig und praktikabel. Berücksichtigung u. a. von Tierschutzaspekten, Verwendung und Exposition.\r\nGleichklang (CLP) mit dem GHS.\r\nExportbeschränkungen für in Europa hergestellte Produkte nicht einseitig, sondern durch international abgestimmte und harmonisierte Vorgaben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008077","title":"Reform des europäischen Rechts des geistigen Eigentums (EU-Patentpaket)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gesetzgebungspaket sieht die Schaffung einer EU-weit einheitlichen Zwangslizenzierungsmöglichkeit an Rechten des geistigen Eigentums sowie die Schaffung eines EU-weit einheitlichen Ergänzenden Schutzzertifikats für Arznei- und Pflanzenschutzmittel und die Einführung eines einheitlichen Erteilungsverfahrens für nationale Ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel vor. Der VCI setzt sich für ein praxisgerechte Ausgestaltung der EU-weit einheitlichen Ergänzenden Schutzzertifikate sowie die Abkehr von einer EU-weit einheitlichen Zwangslizenzregelung ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008078","title":"Biozid-Produkte-Verordnung (BPR) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Prüfprogramm für alte Wirkstoffe wurde verlängert. Maßnahmen zur Beschleunigung sind weiterhin wichtig für die Umsetzung der BPR besonders auch hinsichtlich einer kommenden BPR-Revision","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008079","title":"New Approach Methodologies (NAMs)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aktuell wird eine stärkere Implementierung von NAMs wird in verschiedenen Regularien wie z. B. der Überarbeitung der CLP-Leitlinien oder der anstehenden Überarbeitung der REACH-Verordnung intensiv diskutiert. \r\nDer VCI und seine Mitglieder unterstützen diese Aktivitäten. Einschränkungen und Herausforderungen bei der Anwendung von NAM, die aus VCI-Sicht weiteren fachlichen Austausch auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene erfordern, sind insbesondere die folgenden:\r\nValidierung von NAMs\r\nEtablierung von weiteren NAMs, z. B. für komplexere Endpunkte / Kombination von Alternativmethoden \r\nErstellung von Leitlinien zur Durchführung und für die Bewertung von NAMs\r\nRegulatorische Akzeptanz\r\nGlobale Akzeptanz von Alternativmethoden / MAD-Konzept (Mutual Acceptance of Data)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008080","title":"EU-Weißbuch Outbound Investment ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU will untersuchen, ob \"Outbound Investment\" „technology security“ gefährdet und durch politische Maßnahmen  \"technology leakage“ verhindert werden kann. Der VCI lehnt die Einführung von staatlichen Kontrollen für Auslandsinvestitionen (Outbound Investment Screening) ab. Insgesamt erkennen wir den Mehrwert einer zusätzlichen Regulierung nicht. Da es ein etabliertes und funktionierendes Kontrollinstrumentarium (z.B. Exportkontrollen) gibt, müssen die Lücken des bisherigen Instrumentariums konkret nachgewiesen werden: Ohne ausreichende Evidenz kein neues Instrument und kein Eingriff. Aus Sicht des VCI sind andere Hebel: ein stärkerer IP-Schutz, Stärkung des Wirtschafts- und Innovationsstandortes EU, enge Kooperation mit Handelspartnern zielführender für mehr wirtschaftliche Sicherheit .","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_BRD","de":"Außenpolitik","en":"Foreign policy of the federal republic of Germany"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008081","title":"Nationale Umsetzung der Quote für den RFNBO-Einsatz in der Industrie gemäß RED III","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Praxistaugliche nationale Umsetzung der Industriequote zur Nutzung von RFNBO nach RED III. Nutzung zulässiger Flexibilitäten, Verankerung der Quote auf Ebene der Mitgliedstaaten, Umsetzung eines bürokratiearmen Monitoring-Systems, Definition auszunehmender Nebenprodukt-Prozesse bei der Wasserstoffproduktion.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008082","title":"REACH-Revision","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mehr Planbarkeit, Wirksamkeit und Effizienz: Behörden und Industrie sollten gemeinsam an erforderlichen Verbesserungen und Vereinfachungen arbeiten. Die sichere und nachhaltige Verwendung von Chemikalien kann bereits im bestehenden REACH-Rahmen erreicht werden.\r\nRisikobasierten Regulierungsansatz unter REACH beibehalten: Unter REACH werden mögliche Risiken von Chemikalien bewertet. Stoffe dürfen eingesetzt werden, wenn ihre Verwendung sicher ist. \r\nZulassungs- und Beschränkungsverfahren: Auf Basis wissenschaftlicher Kriterien; Handlungsoptionen vor Entscheidung über eine spezifische Regulierung prüfen; Ausnahmen, z.B. für Kleinmengen.\r\nMittelstand bei der weiteren REACH-Umsetzung unterstützen.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008083","title":"Novelle des Energiedienstleistungs- und Energieeffizienzgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"244/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0244-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-%C3%BCber-energiedienstleistungen-und-andere-effizienzma%C3%9Fnahmen/312312","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Praxisgerechte Ausgestaltung der Plattform für Abwärme im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes durch Einführung einer gesetzlich festgelegten, praxistauglichen Bagatellschwelle und Ausnahme diffuser Abwärmequellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen","shortTitle":"EDL-G","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/edl-g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008084","title":"Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"129/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0129-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie","publicationDate":"2024-01-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_BEG_IV.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_BEG_IV.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie","publicationDate":"2024-01-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_BEG_IV.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_BEG_IV.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschlag zur Entschlackung der Unterlagen bei der Einberufung von Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften: Veröffentlichung der Vergütungsunterlagen nur noch auf der Internetseite der Gesellschaft, statt wie bisher im Bundesanzeiger.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008085","title":"Reform Tierschutzgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes","printingNumber":"256/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0256-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierschutzgesetzes-und-des-tiererzeugnisse-handels-verbotsgesetzes/312317","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes","publicationDate":"2024-02-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/tierschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/tierschutzgesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes","printingNumber":"20/12719","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012719.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierschutzgesetzes-und-des-tiererzeugnisse-handels-verbotsgesetzes/312317","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes","publicationDate":"2024-02-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/tierschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/tierschutzgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Verfahrensverbesserungen bei den Genehmigungsverfahren zu Tierversuchen müssen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf angegangen werden. \r\nÄnderungen des § 17 erweitern den Tatbestand des Tötens ohne vernünftigen Grund, ohne die bestehende Rechtsunsicherheit in diesem Bereich auszuräumen. Hier muss für alle Beteiligte eine klare Rechtssicherheit erreicht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Tierschutzgesetz","shortTitle":"TierSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008086","title":"Grünpapier Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Grünpapier Transformation Gas-/Wasserstoff Verteilernetze","customDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"VCI und VIK weisen auf die anhaltende Relevanz einer sicheren Erdgasversorgung für die chemische Industrie hin - insbesondere zur stofflichen Nutzung. Die Transformation der Verteilernetze darf nicht zu einer abnehmenden Versorgungssicherheit führen. Stilllegungen und Umwidmungen bestehender Netzinfrastruktur müssen mit genügend Vorlaufzeit mit Verbrauchern abgestimmt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen","shortTitle":"GasNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gasnev"},{"title":"Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze","shortTitle":"ARegV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aregv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008087","title":"Versorgungssicherheit und wettbewerbsfähige Stromkosten ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VCI fordert die Fortführung bestehender Entlastungen, die Weiterentwicklung der Strompreiskompensation und eine Beteiligung der Industrie an der Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik. Zudem fordert der VCI eine schnelle Ausarbeitung der Kraftwerksstrategie und eines technologieoffenen und marktlichen Kapazitätsmechanismus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"},{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008088","title":"Netzreform der BNetzA","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VCI weißt auf die anhaltende Relevanz einer sicheren Erdgasversorgung für die chemische Industrie hin - insbesondere zur stofflichen Nutzung. Die Transformation der Fernleitungs- und Verteilernetze darf nicht zu einer abnehmenden Versorgungssicherheit führen. Stilllegungen und Umwidmungen bestehender Netzinfrastruktur müssen mit genügend Vorlaufzeit mit Verbrauchern abgestimmt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen","shortTitle":"GasNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gasnev"},{"title":"Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze","shortTitle":"ARegV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aregv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008089","title":"Festlegungsentwurf zum Zwecke der Finanzierung des  Wasserstoffkernnetzes (WANDA) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der grundlegende Mechanismus des Amortisationskontomodells zur Finanzierung des Wasserstoffkernnetzes wird begrüßt. Die BNetzA muss schnell eine Festlegung für einen Mechanismus zur Berechnung des Hochlaufentgelts veröffentlichen und konsultieren. Ein zentrales Anliegen der Industrie ist dabei der Planungssicherheit hinsichtlich der Netzentgeltentwicklung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen","shortTitle":"WasserstoffNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wasserstoffnev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008090","title":"Einführung eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":" Entwurf eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ","customDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der VCI setzt sich für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes im Sinne der Technologieoffenheit (u.a. auf weitere H2-Produktionsanlagen) ein. Die Ungleichbehandlung von H2-Projekten und anderen Industrieprojekten im Bereich der Verfahrensbeschleunigung wird kritisiert. IED-Vorgaben sollten sowohl im BImSchG als auch im Referentenentwurf der 4. BImSchV unverändert umgesetzt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Bundesfernstraßengesetz","shortTitle":"FStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008091","title":"EU-Weißbuch über Ausfuhrkontrolle ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VCI begrüßt diese Analyse; die im Weißbuch identifizierten Probleme stellen auch die chemisch-pharmazeutische Industrie häufig vor Hindernisse. Aus VCI-Sicht ist es zwingend notwendig, dass die bestehenden multilateralen Regime trotz der aktuellen Herausforderungen weiterhin zu beachten sind.  Die Diskussion der „wirtschaftlichen Sicherheit“ sollte u. a. zum Ziel haben, effektive, effiziente und in der EU harmonisierte Exportkontrollregelungen zu schaffen. Eine EU-weite Harmonisierung sollte zudem die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle sicherstellen – zu Verfahrensverzögerungen darf es nicht kommen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_BRD","de":"Außenpolitik","en":"Foreign policy of the federal republic of Germany"},{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008092","title":"Weiterentwicklung der Nationalen Biodiversitätsstrategie 2030","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Weiterentwicklung der Nationalen Biodiversitätsstrategie 2030 - Anpassung an Vorgaben aus COP15 und EU Biodiversitätsstrategie","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008093","title":"Gestaltung BMBF-Materialforschungsprogramm","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Strukturvorschläge zur Gestaltung des BMBF-Materialforschungsprogramms","customDate":"2024-05-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]},"description":"Chemische Wissenschaftsgemeinschaften haben Strukturvorschläge für das BMBF-Materialforschungsprogramm erarbeitet. Das Ziel ist eine effektive Abstimmung zwischen den Stakeholdern der Materialforschung aus Industrie und Wissenschaft. Dabei sollen die aktuellen Anforderungen an Forschung und Transfer berücksichtigt werden. Im Fokus steht die Mitbestimmung der Inhalte und Strukturen sowie eine hohe an die realen Innovationsbedürfnisse angepasste Agilität des Programms.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008094","title":"Forschungsdatengesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Klarheit über den Geltungsbereich: Es sollte ein gemeinsames Verständnis mit allen Stakeholdern darüber erlangt werden, was durch ein Forschungsdatengesetz reguliert werden soll.\r\nHarmonisierung und Anpassungsfähigkeit: Das Forschungsdatengesetz muss mit den Gesetzgebungen anderer EU-Mitgliedstaaten harmonieren, eine industriespezifische Ausgestaltung garantieren und Anreize zum freiwilligen Datenteilen schaffen, ohne einen Zwang zu erzeugen.\r\nFörderung von Open Science: Das Forschungsdatengesetz sollte das Ideal \"Open Science\" als Orientierung nutzen und nach dem Prinzip \"as open as possible, as closed as necessary\" fördern. Zudem sollte es die Entstehung neuer Arten von Datenquellen antizipieren, um eine langfristige strukturierte Bereitstellung von Daten zu fördern.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008095","title":" Schaffung eines europäischen Bewertungsrahmens für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien (SSbD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem neuen Safe-and-Sustainable-by-Design-(SSbD)-Konzept will die EU-Kommission Anreize für die Forschung sowie die Produktion und die Verwendung von sicheren und nachhaltiger Chemikalien und Materialien schaffen.\r\n\r\nEs gibt Grund zur Sorge, dass die Ziele des EU Green Deal durch Eingriffe in Forschungsfreiheit sowie die Einführung weiterer bürokratischer Hürden und/oder zusätzlicher regulatorischer Konzepte erschwert oder gar nicht erreicht werden könnten.\r\n\r\nDas Konzept sollte keine zweite Chemikalienregulierung neben REACH erzeugen und muss an der Unternehmenspraxis in der Forschung ausgerichtet werden, um seinem Ziel als freiwillige Leitlinie gerecht zu werden.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008096","title":"Horizontaler Grenzwerts für MOAH durch die Europäische Kommission","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Europäische Kommission plant die Festlegung eines Höchstwertes von 2,0 mg/kg für aromatische Mineralölkohlenwasserstoffe (MOAH) in allen Lebensmittelzusatzstoffen. \r\nDer VCI setzt sich für einen expositionsbasierten Ansatz ein, da dies andernfalls für einige Lieferketten dramatische Folgen in Form von Rohstoff- und Produktknappheit mit daraus resultierenden Problemen für alle Branchen haben wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008097","title":"Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","printingNumber":"20/13950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-st%C3%A4rkung-der-bewirtschaftung-von-gewerblichen-siedlungsabf%C3%A4llen-und-bestimmten/318071","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/gewabfv_novelle_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-erste-verordnung-zur-aenderung-der-gewerbeabfallverordnung"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Konsequente Umsetzung und Vollzug der bestehenden Regelungen sowie Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008098","title":"Industrieemissionsrichtlinie (IED)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Industrieemissionsrichtlinie (IED)","customDate":"2024-03-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Die Industrieemissionsrichtlinie der EU bedeutet erheblichen zusätzlichen Aufwand für Betreiber von Industrieanlagen. Der VCI fordert unter anderem eine stärkere Eigenverantwortung der Unternehmen zur Einhaltung von Vorschriften, die Nutzung existierender Umweltmanagementsysteme und Chemikalienverzeichnisse zur Erfüllung der neuen Anforderungen und eine angemessene Übersetzung des Begriffs \"indikativ\" in nationale Regelungen. Zudem sollten Ausnahmeregelungen der IED vollständig in nationales Recht übernommen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Festlegung von Grenzwerten berücksichtigt werden. Der VCI warnt davor, dass übermäßige Bürokratie die notwendige Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität behindern könnte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008099","title":"Gleichbehandlung KWKG-Förderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es Bedarf einer gesetzlichen Änderung zur Gleichstellung von geschlossenen Verteilernetzen (gVN) mit Netzen der allgemeinen Versorgung (NdaV) dar, die in der neueren energierechtlichen Gesetzessystematik nach Abschaffung der EEG-Umlage geboten ist. Bislang besteht eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der gVN und der dort angeschlossenen Kunden bei der Belastung mit Netzumlagen gemäß EnFG für den Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste sowie bei der Förderung gemäß KWKG von KWK-Strom, der in ein gVN eingespeist wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008100","title":"Änderung der TA Lärm","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (20. WP)","publicationDate":"2024-05-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ta_laerm_aenderung/Entwurf/ta_laerm_aenderung_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verwaltungsvorschrift-zur-zweiten-verwaltungsvorschrift-zur-aenderung-der-technischen-anleitung-zum-schutz-gegen-laerm"}]},"description":"Der VCI bewertet die Änderung der TA Lärm durch die befristete Regelung Nr. 7.5 positiv. Sie erlaubt höhere Lärmgrenzen in der Nacht in Wohngebieten mit Industrie und Gewerbe und fördert so einen ausgewogenen Ansatz, indem sie Lärmbelästigungen begrenz. Aus unserer Sicht ist die TA-Lärm möglicherweise nicht die geeignete rechtliche Grundlage für diese Belange. Wir sind der Meinung, dass diese Aspekte besser im Bauplanungsrecht verankert sein sollten, um das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme zu befördern und einen klaren rechtlichen Rahmen für solche Situationen zu bieten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008101","title":"IED-Umweltmanagementsystem-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Anforderungen zum Umweltmanagementsystem soll in eine neue 45. BImSchV verankert werden. Bisher ist nur ein Eckpunktepapier bekannt. Der VCI befürchtet, dass ein erheblicher zusätzlichen Aufwand sowie zusätzliche Bürokratie damit einhergehen wird, was zu deutlich längeren Genehmigungsverfahren führen wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 31 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_31_2024"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008102","title":"Nationale Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Nationale Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)","customDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Der VCI setzt sich für ein umsetzbares Format und eine Harmonisierung zu weiteren Gesetzgebung ein.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008103","title":"Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Elftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","printingNumber":"411/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0411-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/elftes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-weingesetzes/298213","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VCI schlägt Änderungen am Entwurf zur Revision der CLP-Verordnung vor. Kritisiert werden unzureichende Folgenabschätzungen und fehlende Harmonisierung mit UN-GHS. Rechtliche Unsicherheiten bei mehrkomponentigen Stoffen und die Auswirkungen der neuen Einstufung von sogenannten MOCS werden adressiert. Zudem werden die geplante Straffung des CLH-Verfahrens mit verstärkten Stoffgruppierungen und der „automatischen Übernahme“ von Stoffen in bestimmten Gefahrenklassen kritisiert. Auch die neuen Formatierungsregeln für Etiketten, die hohe Umstellungskosten verursachen, werden kritisch gesehen. Die Förderung von Faltetiketten und die Implementierung digitaler Etiketten wird unterstützt. Updatefristen für Kennzeichnungen bei verschärften Einstufungen sollten realistisch bleiben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008104","title":"Entfristung Stromsteuersatz zur betrieblichen Verwendung ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Haushaltsausschusses - zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8298, 20/8765 - Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes","printingNumber":"20/9792","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/097/2009792.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/haushaltsfinanzierungsgesetz/302863","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Entfristung der beschlossenen Stromsteuersenkung mit dem europäischen Mindeststeuersatz frühzeitig auf den Weg zu bringen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008105","title":"EU AI Act (KI Gesetz)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schutz des geistigen Eigentums: Unternehmensdaten unterliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit. Wir sehen daher geeignete IT-Sicherheitsmaßnahmen – auch auf Seiten der Marküberwachung – als zwingend erforderlich an.\r\n\r\nInnovationen: Die im AI Act vorgesehenen Maßnahmen könnten Innovationen behindern. Wir plädieren an dieser Stelle für eine pragmatische Umsetzung\r\n\r\nRegelmäßige Evaluierung: Wir halten den von der EU-Kommission geplanten Überprüfungszeitraum von drei Jahren für zu lang angesichts der raschen technologischen Entwicklung. Es besteht die Gefahr, dass die EU nicht nur regulatorisch den Anschluss verliert. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008106","title":"Einführung Europäische VerpackungsV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung sollte nicht für industrielle/gewerbliche (B2B) Verpackungen gelten, insbesondere nicht für kontaktempfindliche Verpackungen unter der Richtlinie 2008/68/EG. Chemisches Recycling sollte diskriminierungsfrei als Teil der Kreislaufwirtschaft anerkannt werden. Die PPWR sollte ein Massenbilanzierungssystem einführen, das Verluste ausschließt und den Credit Transfer zwischen Unternehmen ermöglicht. Neue Zielvorgaben für nicht-fossile Kunststoff-Rohstoffquellen wie Biomasse und CO2 sollten geprüft werden. Der Nachweis des recycelten Anteils sollte pro Einheit oder als Durchschnitt erfolgen. Das Leerraumverhältnis bei Verpackungen sollte minimal sein, nicht auf maximal 40% beschränkt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008107","title":"Reform Kohlendioxidspeicherungsgesetz (neu)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"266/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0266-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid Speicherungsgesetzes","publicationDate":"2024-02-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240226-referentenentwurf-cms.pdf?__blob=publicationFile&v=10"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"20/11900","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011900.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid Speicherungsgesetzes","publicationDate":"2024-02-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240226-referentenentwurf-cms.pdf?__blob=publicationFile&v=10"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Dafür setzt sich der VCI ein: \r\nZugang zu CCS die Chemieindustrie\r\nCCS auf Festland ermöglichen\r\nBeschleunigte Planung und Genehmigung von CCS-Lagerstätten und CO2-Pipelines\r\nCCS-Förderung auch für Erdgas-KWK ermöglichen\r\nAmortisationskonto o.ä. für die Finanzierung von CO2-Pipelines.\r\nUnterstützung bei Forschung und Entwicklung im Bereich von CCU\r\n ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008108","title":"EU Kommunalabwasser Rili mit Erweiterter Herstellerverantwortung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission hat mit ihrem Vorschlag zur Überarbeitung der UWWTD einen Fokus auf die Einführung einer „erweiterten Herstellerverantwortung im Wasserrecht“ (EPR) gelegt. Die EPR soll dabei als reines Finanzierungsinstrument dienen, um die Kosten einer Erweiterung aller größeren kommunalen Kläranlagen um eine „4. Reinigungsstufe“ zu decken. \r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer","shortTitle":"AbwV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/abwv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008109","title":"NIS2 Umsetzung in Deutschland (NIS2-UmsuCG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Diskussionspapier des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland (20. WP)","publicationDate":"2023-09-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-UmsetzungWirtschaft_DisP.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/diskussionspapier-NIS-2-umsetzung.html"}]},"description":"Es ist eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie zum NIS-2-UmsuCG erforderlich. Wir setzen uns für einen ganzheitlichen Ansatz zur Abwehr von Cyber- und physischen Angriffen ein und fordern klare Strukturen und Zuständigkeiten. \r\nDarüber plädieren wir für sichere und vollständig digitale Prozesse sowie eine angemessene Personal- und Sachausstattung aller beteiligten Behörden. Einheitliche Melde-, Sicherheits- und Risikomanagement- sowie Überprüfungssysteme sind von großer Bedeutung. Wir setzen uns außerdem dafür ein, Mehrfachprüfungen zu vermeiden und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008110","title":"EU-Taxonomie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Auf Basis intensiver Analysen der umfangreichen Gesetzesvorgaben zur EU-Taxonomie3 sowie zahlreicher Konsultationen, unter anderem auch mit Stakeholdern aus der Finanzwirtschaft und Wirtschaftsprüfung, hat der VCI eine Bestandsaufnahme inklusive zahlreicher Beispiele erstellt. Durch die Erläuterung acht konkreter Verbesserungspotentiale wird aufgezeigt, wie die praktische Umsetzung für realwirtschaftliche Unternehmen erleichtert sowie die positive Wirkung der EU-Taxonomie deutlich erhöht und verbreitert werden kann.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008111","title":"Umfassende Unternehmenssteuerreform für die Transformation ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VCI setzt sich für die Förderung der grünen und digitalen Transformation und eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie durch Prämierung von Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen der Steuerpolitik ein. Er empfiehlt die Förderung von Innovationen und Investitionen, etwa durch Steuergutschriften oder die Förderung von Innovationen durch eine stärkere steuerliche Berücksichtigung von Forschungsausgaben.\r\nDarüber hinaus macht er sich für eine Absenkung der Gesamtsteuerlast der Unternehmen von derzeit knapp 30 auf höchstens 25 Prozent stark und engagiert sich für eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands für Unternehmen sowie die Erhöhung von Effizienz durch eine Vereinfachung der Steuerverwaltung. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008112","title":"Senkung der Stromnebenkosten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VCI setzt sich unter anderem für die Entfristung der gesenkten Stromsteuer sowie eine Anschlussregelung für die Entlastung bei den Netzentgelten ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008113","title":"Praxisnahe Gesetzgebung zur Bioökonomie beibehalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Auf EU-Ebene droht ein Quasi-Verbot für biotechnologisch optimierte Mikroorganismen. Der VCI setzt sich für die Erhaltung der seit Jahrzehnten etablierten Regelungen ein. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011335","title":"Reform des MsbG ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ausnahme von Industrie- und Arealnetzen von den Verpflichtungen des Smart Meter Rollouts aufgrund fehlenden  volkswirtschaftlichen Mehrwertes. Die Funktionalitäten intelligenter Messsysteme sind in der Industrie schon gegeben, sodass ein Downgrade der Funktionalitäten droht. Darüber hinaus sind die Preisobergrenzen im MsbG nicht wirtschaftlich für die Messstellenbetreiber der Industrie.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011379","title":"TEHG-Novelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die bis zum 01.01. bzw. 30.06.2024 umzusetzende, novellierte ETS-Richtlinie ist bisher noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Hierdurch entsteht Planungsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2011","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011"},{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011380","title":"Green Claims Directive","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Green Claims Richtlinie zielt darauf ab, die Verlässlichkeit und Transparenz von umweltbezogenen Angaben und Behauptungen von Unternehmen zu gewährleisten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011381","title":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VCI begrüßt, dass der Entwurf zur NKWS eine umfängliche Kreislaufwirtschaft von diversen Stoffströmen beschreibt, einschließlich Abfallvermeidung, zirkulärem Design, komplementärem werkstofflichem und chemischem Recycling und dem Einsatz von Biomasse und CO2. Eine erfolgreiche Kreislaufwirtschaft bedarf legislativer Kohärenz auf nationaler und europäischer Ebene. Dabei muss darauf geachtet werden, neue Regelungen möglichst bürokratiearm auszugestalten. Der Fokus sollte auf strategischen Maßnahmen liegen, die das Tempo der Transformation erhöhen und gleichzeitig zu mehr Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Planwirtschaftliche Steuerelemente im Rahmen der NKWS laufen dem zuwider. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011411","title":"Einfuhrumsatzsteuer ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vereinfachung und Digitalisierung von Steuerverfahren, Entlastung Wirtschaft und Verwaltung sowie Erreichung von EU-Standards. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011626","title":"Globales Plastikabkommen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kunststoffabfälle sind wertvolle Ressourcen. Eine Substitution von Kunststoffen durch andere Materialien geht häufig mit sozialen, ökologischen und ökonomischen Nachteilen einher. Eine pauschale Begrenzung der Kunststoffnutzung ist deshalb nicht zielführend. Eine umweltgerechte Handhabung aller Kunststoffabfälle umfasst die Festlegung verbindlicher, sektorspezifischer und zeitlich definierter Zielvorgaben für die getrennte Sammlung, Sortierung und das Recycling sowie die Technologieneutralität von Recycling- und Verwertungstechnologien. Zur Finanzierung des Aufbaus eines Abfallmanagements braucht es kreislaufwirtschaftliche Investitionsanreize. Das globale Abkommen kann einen globalen Rollout der Kreislaufwirtschaft und ein Level Playing Field für nachhaltige Produkte vorantreiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011860","title":"Fortentwicklung der individuellen Netzentgelte im Elektrizitätsbereich (Reform von § 19 Abs. 2 StromNEV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Reform der Industrienetzentgelte durch die Bundesnetzagentur, die das bisherige System der Bandlastregelung durch einen Flexibilisierungsanreiz ersetzt.\r\nDer VCI setzt sich für eine möglichst langfristige Ausgestaltung der Übergangsregelung und eine Anpassung und Erweiterung des neuen Regelungsvorschlags ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012051","title":"Strommarktdesign der Zukunft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VCI befürwortet einen technologieoffener Kapazitätsmechanismus , der KWK und freiwillige Flexibilität inkludiert. Flexibilität muss dabei stets angemessen vergütet werden und darf nicht erzwungen werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012052","title":"TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"266/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0266-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VCI setzt sich für einen sinnvollen, bürokratiearmen Preispfad des BEHG mit Blick auf den ETS II durch Festschreibung eines Festpreises für das Jahr 2026 ein. Die durch den ETS II äußerst umfassend erfasste Brennstoffe sollten mit Blick auf die bürokratischen Belastungen im Verhältnis zum Klimanutzen überprüft werden. Ein einseitiger, nationaler Opt-In für Sonderabfallverbrennungsanlagen sollte nicht erfolgen, sondern vielmehr von der CO2-Bepreisung ausgenommen werden. Auch im ETS II bedarf es eines Carbon Leakage-Schutzes und damit einer Anpassung und Verlängerung der BECV. Die beste Form geringer bürokratischer Belastungen sind praxistaugliche Fristen; diese sieht der VCI im ETS II derzeit nicht gegeben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2011","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012641","title":"Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Umfassende Novellierung des BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit Bezügen zu Lärm","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012642","title":"Mangelnde Wettbewerbsfähigkeit deutscher Erdgaskosten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VCI und der VIK empfehlen eine Entlastung der Unternehmen von der Gasspeicherumlage, um der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit deutscher Erdgaskosten zu begegnen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012669","title":"Forschungsförderung - Pilot- und Demonstrationsförderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Förderung von Pilot- und Demonstrationsanlagen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013182","title":"Umsetzung NZIA (Net Zero Industry Act)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der NZIA umfasst verschiedene Einzelinstrumente (z.B: Reallabore, Planung/Genehmigungen, CCS), zu denen unter den entsprechenden Dossiers berichtet wird. Wichtig wäre die Vorteile des NZIA ganzen industrielen Wertschöpfungsketten zugänglich zu machen.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013390","title":"Antrag der Fraktion der CDU/CSU Für eine starke Batterieforschung in Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Für eine starke Batterieforschung in Deutschland","printingNumber":"20/11142","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/111/2011142.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/f%C3%BCr-eine-starke-batterieforschung-in-deutschland/311331","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Erhöhung und strategischer Gestaltung der Technologieentwickung auf dem Gebiet der Batterieforschung- und Produktion","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013391","title":" Energieforschungsprogramms der Bundesregierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ausgestaltung und Inhalte der Förderung im Rahmen des 8. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013392","title":"Reallabore-Gesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Umsetzung Reallabore-Gesetz","customDate":"2024-10-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Umsetzung Reallabore-Gesetz","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013393","title":"Kombinierter Verkehr: Novellierung der Richtlinie 92/106/EWG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Eu-Kommission hat im November 2023 Vorschläge zur Novellierung der Richtlinie über den Kombinierten Verkehr vorgelegt 92/106/EWG. Im Rat legte die ungarische Präsidentschaft Ende September 2024 einen Kompromisstext vor.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013394","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EnWG und weiterer Vorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"VCI-STELLUNGNAHME ZUM  Entwurf eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ","customDate":"2024-10-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die im Artikelgesetz enthaltene Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes lässt die Besonderheiten von Industrienetzen beim Smart Meter Rollout außer Acht, das sowohl zu Lasten der Funktionalität und der Sicherheit der Messinfrastruktur als auch zu Lasten ihrer Wirtschaftlichkeit geht.\r\nEs wird daher eine Ausnahmeregelungen für Industrienetze von den Roll-Out-Pflichten gefordert.\r\nGenerell wird eine stärkere Differenzierung zwischen Industrienetzen und Netzen der öffentlichen Versorgung bei Netz- und Messstellenthemen gefordert.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013395","title":"Eckpunkte für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz und Novellierung des KWKG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Eckpunkte für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz und Novellierung des KWKG","customDate":"2024-10-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der Umfang der KWSG-Ausschreibungen reicht nicht aus, um die Versorgungssicherheit im Kohleausstieg zu gewährleisten. Bestehende Kraftwerke dürfen nur stillgelegt werden, wenn neue gesicherte Leistung verfügbar ist. Mit der Umstellung der Wärmeversorgung droht die Stilllegung von 10 GWel industrieller KWK-Leistung. Eine KWKG-Novelle muss 2024 initiiert und die KWK-Förderung bis mindestens 2035 verlängert werden. Die geplante Umlage zur Finanzierung der Maßnahmen belastet die Industrie erheblich und erfordert Entlastung. Der Kapazitätsmechanismus soll technologieoffen sein, und nachfrageseitige Flexibilität muss angemessen vergütet werden. Eine Folgeabschätzung zur Wechselwirkung der OPEX-Förderung für Wasserstoffverstromung wird angeregt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013396","title":"Grüngasquote","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In einem gemeinsamen Verbändepapier sprechen sich VCI, WV Stahl und VIK gegen das u.a. von der SPD-Bundestagsfraktion vorgestellte Modell einer Grüngasquote aus, da dieses zu Mehrkosten für Letztverbraucher und Carbon Leakage führt und sich mit bestehenden Quoten und Vorgaben überschneidet.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013656","title":"EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziele d. Chemikalienstrategie möglichst i.R.d bestehenden Gesetzgebung effizient und proportional umsetzen.\r\nChemikalienvielfalt/sichere Stoffverwendungen erhalten, da diese eine Grundvoraussetzung für innovative Lösungen sind.\r\nWissenschaftliche Risikobewertung weiterhin als zentrales Element zur Anwendung des Vorsorgeprinzips und für Entscheidungen im Chemikalienmanagement. \r\nTransparente Verfahren, um die beste Option für ein Risikomanagement identifizieren. \r\nInformations- und Datenanforderungen abgestuft, verhältnismäßig und praktikabel. Berücksichtigung u. a. von Tierschutzaspekten, Verwendung und Exposition.\r\nGleichklang (CLP) mit dem GHS.\r\nExportbeschränkungen für in Europa hergestellte Produkte nicht einseitig, sondern durch international abgestimmte und harmonisierte Vorgaben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014016","title":"EU Innovation Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung, Änderung, Reform innovationsbezogener Regulierungen und Bürokratie. Ausgestalltung eines weltweit wettbewerbsfähigen Innovationsökosystems","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014017","title":"Wasserstoffhochlauf für die Industrie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Stärkung der Technologieoffenheit und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie die Konkretisierung von Importplänen und Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung im Infrastrukturbereich. Insbesondere sollte die Rolle von kohlenstoffarmem H2 im Hochlauf gestärkt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014018","title":"Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes und Novellierung des KWKG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes und Novellierung des KWKG","customDate":"2024-11-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Vorges. Kapazitäten d. KWSG z. Versorgungssicherheit nicht ausreichend. Stilllegung nur bei zeitgleicher Kompensation durch neue, gesicherte Leistung. Aktuell 10 GW industrielle KWK in Betrieb, die perspektivisch unwirtschaftlich werden. Zusätzlicher Zubaubedarf fast i.H.d. KWSG oder Maßnahmen zum Erhalt der KWK. Förderverlängerung bis mind. 2035. Einfrieren der förderfähigen Vollbenutzungsstunden und Umstellung auf Investitionsförderung. Kapazitätsmechanismus muss technologieoffen gestaltet werden und Versorgungssicherheit zum Ziel haben. Befr. Beitrag bestehender fossiler Kraftwerke in Kapazitätsmechanismus. Angemessene Vergütung freiw. nachfrageseitiger Flexibilitätspotenziale. Industrie muss von geplanter Umlage zur Finanzierung des Kapazitätsmarkts ausgenommen / entlastet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014797","title":"Verordnung über die Liege- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt (BinSchLV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verordnung über die Liege- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt (BinSchLV). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt","shortTitle":"BinSchLV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/binschlv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_SHIPPING","de":"Schifffahrt","en":"Shipping"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014798","title":"Förderprogramm Klimaschutzverträge: Überarbeitung Förderrichtlinie ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Förderprogramm Klimaschutzverträge: Überarbeitung Förderrichtlinie ","customDate":"2025-01-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Allianz für Lobbytransparenz – Gemeinsam für eine \r\ntransparente Interessenvertretung \r\nTransparency International Deutschland e.V. (Transparency Deutschland), der \r\nVerband der Chemischen Industrie (VCI), der Verbraucherzentrale Bundesverband \r\n(VZBV), der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Naturschutzbund \r\nDeutschland (NABU) und Die Familienunternehmer setzen sich gemeinsam als Allianz \r\nfür Lobbytransparenz für Fairness, Offenheit, Transparenz und Integrität in der \r\npolitischen Interessenvertretung ein. \r\nPolitische Interessenvertretung in den verschiedensten Formen und mit den unter\r\nschiedlichsten Inhalten gehört zum Fundament des demokratischen Willensbildungs\r\nprozesses. Der Austausch zwischen Politik und Interessenvertreterinnen und -vertretern ist für beide Seiten ein wichtiger Grundpfeiler bei der Ausgestaltung von \r\nRegelungsvorhaben. Es ist eine Voraussetzung für die gesellschaftliche \r\nKompromissfindung, dass bei politischen Prozessen die Interessen verschiedener \r\nStakeholder wie Verbände, Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Unternehmen, \r\nStiftungen, Think Tanks, Gewerkschaften, Kirchen, Public-Affairs-Agenturen, \r\nKanzleien, selbstständiger Beraterinnen und Berater sowie kommunaler \r\nSpitzenverbände und Einrichtungen der Selbstverwaltung gehört werden und \r\neinfließen. Wichtig ist, dass für alle Interessenvertreterinnen und -vertreter die gleichen \r\nSpielregeln gelten. \r\nDurch die Einführung eines öffentlichen Verbänderegisters hat Deutschland bereits seit \r\ndem Jahr 1972 Lobbyregeln. Politische Interessenvertretung hat sich seitdem \r\nweiterentwickelt. Es erscheint sinnvoll, die geltenden Transparenzregelungen auf ihre \r\nWirksamkeit hin zu überprüfen und der heutigen Zeit anzupassen. \r\nDie Allianz für Lobbytransparenz setzt sich für ein umfassendes \r\nInteressenvertretungsgesetz ein, das allen Interessenvertreterinnen und -vertretern, \r\naber auch den Mitgliedern des Bundestags sowie politischen Amtsträgerinnen und \r\nAmtsträgern gerecht wird. Dabei muss besonders darauf geachtet werden, dass ein \r\nsolches Gesetz die Grundrechte nicht einschränkt, so einfach wie möglich gestaltet ist \r\nund keine ausufernde Bürokratie zur Folge hat.  \r\nUm das zu gewährleisten, sollten Bundestag und Bundesregierung gemeinsam in der \r\nlaufenden Legislaturperiode ein Interessenvertretungsgesetz erarbeiten und dieses \r\numsetzen. Das folgende Eckpunktepapier soll aufzeigen, aus welchen Elementen ein \r\nsolches Gesetz aus unserer Sicht bestehen sollte. \r\n \r\n24. Juni 2019 1 \r\nGrundpfeiler einer transparenten Interessenvertretung \r\nTRANSPARENZREGISTER \r\nKern einer jeden Transparenzregelung muss ein einheitliches Register für alle \r\nInteressenvertreterinnen und -vertreter sein. Dieses sollte vor allem vier wesentliche \r\nElemente einschließen:  \r\n1. Registrierungspflicht: Volle Transparenz ist nur möglich, wenn ein Register für \r\nalle gilt und es keine Ausnahmen gibt. Daher setzen wir uns für ein Transparenz\r\nregister ein, das alle Interessenvertretungen erfasst. Dazu gehören insbesondere \r\nVerbände, Unternehmen, NGOs, Stiftungen, Gewerkschaften, religiöse Vereini\r\ngungen, Anwaltskanzleien1, Think Tanks, Wissenschaftsorganisationen, \r\nBeratungsunternehmen, Public-Affairs-Agenturen, selbstständige Beraterinnen und \r\nBerater sowie kommunale Spitzenverbände und Einrichtungen der \r\nSelbstverwaltung. Das Transparenzregister sollte alle berücksichtigen, die \r\nhauptberuflich der Tätigkeit der Interessenvertretung nachgehen beziehungsweise \r\nderen Arbeit primär darauf ausgerichtet ist, durch eine Interaktion mit einer oder \r\nmehreren der politischen Institutionen auf Bundesebene Einfluss auf deren \r\nWillensbildungsprozess zu nehmen.2 \r\n2. Profile: Neben den üblichen Angaben zu den Verantwortlichen der Organisation \r\nsollte ein entsprechendes Register über Tätigkeitsfelder beziehungsweise \r\nInteressenbereiche der registrierten Interessengruppen informieren. Hier kann das \r\nderzeitig bestehende EU-Transparenzregister in Brüssel als Vorbild dienen. Dabei \r\nmüssen Grundrechte, wie das Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informelle \r\nSelbstbestimmung und das Gebot der Privatsphäre zu jeder Zeit eingehalten \r\nwerden. \r\n3. Finanzmittel: Dem Thema Finanzmittel sollte ein Transparenzregister in zweierlei \r\nHinsicht gerecht werden:  \r\nErstens sollte es die Höhe der für die Interessenvertretung eingesetzten \r\nFinanzmittel ausweisen, aufgeteilt in Betriebskosten und Projektkosten.  \r\nZweitens setzen sich die Allianzpartner dafür ein, dass die Herkunft von \r\nfinanziellen Zuwendungen an die Organisationen von Interessenvertreterinnen \r\nund -vertretern, die insgesamt eine Summe von 50.000 Euro im Kalenderjahr \r\nübersteigen, offengelegt wird. Beim Erreichen dieser Höhe müssen dann Name \r\nund Anschrift der zuwendenden juristischen Person, bei natürlichen Personen \r\nName und Ort, von der empfangenden Interessenorganisation im Register \r\nveröffentlicht werden, um offenzulegen, wer durch entsprechende finanzielle \r\nMittel Einfluss auf die Agenda einer registrierten Interessensvertreterorganisation \r\nhat. Der Betrag der Zuwendung selbst ist nicht veröffentlichungspflichtig.3 \r\n4. Veröffentlichung: Ein Transparenzregister muss für alle Bürgerinnen und Bürger \r\nfrei einsehbar sein. Hierbei ist es wichtig, den Zugang zu den Daten so einfach und \r\n \r\n24. Juni 2019 \r\n2 \r\nunkompliziert wie möglich zu gestalten. Das Register sollte daher öffentlich und gut \r\nlesbar auf der Webseite des Deutschen Bundestags geführt werden. \r\nVERHALTENSKODEX \r\nEin umfassendes Transparenzregister muss aus unserer Sicht durch einen \r\nverbindlichen Verhaltenskodex ergänzt werden, der für alle Interessenvertreterinnen \r\nund -vertreter einheitlich gilt und die Grundsätze transparenter Interessenvertretung \r\nfesthält. \r\nDieser sollte vor allem Grundwerte des respektvollen Umgangs enthalten und die \r\ngrundsätzlichen Kriterien des kommunikativen Handelns – Verständlichkeit, Wahrheit, \r\nRichtigkeit, Nachweisbarkeit – widerspiegeln. Er sollte darüber hinaus über Rechte und \r\nPflichten im Umgang mit Mitgliedern des Bundestags sowie politischen Amtsträger\r\ninnen und Amtsträgern aufklären. In Anlehnung an den Code of Conduct der Transpa\r\nrenzregelung auf EU-Ebene gibt es aus unserer Sicht vier wesentliche Faktoren, die \r\nein Verhaltenskodex beinhalten sollte: \r\n1. Identifikation: Alle Interessenvertreterinnen und -vertreter machen sich stets durch \r\ndie Angabe ihres Namens und der Institution, die sie repräsentieren, kenntlich. \r\n2. Registrierung: Alle Interessenvertreterinnen und -vertreter verpflichten sich dazu, \r\nihre Daten in das Transparenzregister einzutragen und diese einmal im Jahr auf \r\nden neuesten Stand zu bringen. \r\n3. Ethos: Alle Interessenvertreterinnen und -vertreter verpflichten sich dazu, mit \r\nInformationen beziehungsweise Beschlüssen nicht in unlauterer Weise umzugehen. \r\nDie Quellen der Daten, die angeführt werden beziehungsweise auf die sich die \r\nInteressenvertretung beruft, müssen nachvollziehbar sein. \r\n4. Integrität: Ehemalige Mitarbeitende von Exekutive und Legislative verpflichten sich \r\ndazu, ihre ehemalige Stellung nicht zu missbrauchen und die Verschwiegen\r\nheitsregelungen der politischen Institutionen einzuhalten. \r\nDer Verhaltenskodex sollte im Austausch mit Mitgliedern des Bundestags sowie \r\npolitischen Amtsträgerinnen und Amtsträgern als Leitlinie gelten. Daher schlagen wir \r\nvor, dass bei Nichteinhaltung des Verhaltenskodexes auch Sanktionsmaßnahmen \r\nausgesprochen werden können. Sollten Interessenvertreterinnen und -vertreter gegen \r\nden Verhaltenskodex verstoßen, würden Maßnahmen zum Tragen kommen, die in \r\nschweren Fällen auch zur Sperrung des Zugangs zu politischen Institutionen \r\n(Ministerien und Bundestag), und/oder zur Sperrung der aktiven Teilnahme an \r\nöffentlichen Anhörungen zur Folge haben können. Mit dem Eintrag ins \r\nTransparenzregister würden alle Interessenvertreterinnen und -vertreter automatisch in \r\nden Verhaltenskodex (inklusive Maßnahmenkatalog) für transparentes Lobbying \r\neinwilligen. \r\n \r\n24. Juni 2019 \r\n3 \r\nAus Sicht der Allianz ist ein enger Austausch mit der Politik ein wichtiger Grundpfeiler \r\ndes demokratischen Willensbildungsprozesses. Daher stehen wir einem Jobwechsel \r\nvon Politikerinnen und Politikern in die Wirtschaft und Organisationen der \r\nZivilgesellschaft und umgekehrt offen gegenüber. Gleichzeitig muss aber gewährleistet \r\nsein, dass bei entsprechenden Wechseln in diesen Bereichen keine \r\nInteressenskonflikte mit der vorherigen Tätigkeit entstehen. Die Allianz für \r\nLobbytransparenz begrüßt die Karenzzeitregelungen für Regierungsmitglieder, die die \r\nBundesregierung im Jahr 2015 eingeführt hat. Im Rahmen der Erarbeitung des \r\nInteressenvertretungsgesetzes sollte diese Regelung und die Dauer der Karenzzeit auf \r\nihre Wirksamkeit überprüft werden. \r\nLEGISLATIVER FUßABDRUCK: DOKUMENTATION POLITISCHER \r\nINTERESSENVERTRETUNG UND ONLINE- KONSULTATIONEN \r\nDie Interessenvertretung und die entsprechende Einflussnahme auf die Gesetzes\r\nvorhaben beginnen bereits in der frühen Initiierungs- und Entstehungsphase der \r\nGesetze in den Ministerien. Deshalb sollte die Phase vor Vorliegen einer Kabinetts\r\nvorlage eines Gesetzesvorhabens in einem legislativen Fußabdruck berücksichtigt und \r\ndokumentiert werden. Eine allgemeine und kontextlose Berichtspflicht für Mitglieder \r\ndes Bundestags sowie politische Amtsträgerinnen und Amtsträger einzuführen, die \r\nfesthält, wer sich mit wem, wann, über was, wie lange und mit welchem Ergebnis \r\nausgetauscht hat, würde aus unserer Sicht in eine uferlose Bürokratie münden. \r\nUm den Bürokratieaufwand gering zu halten und gleichzeitig die Transparenz bei den \r\nEingaben in den Gesetzgebungsprozess zu erhöhen, schlagen die Allianzpartner vor, \r\ndas gegenwärtige Verfahren der Verbändeanhörung um ein Online\r\nKonsultationsverfahren zu ergänzen. Außerdem sollte in der Begründung zu den \r\nGesetzentwürfen dokumentiert werden, inwiefern Interessenvertreterinnen und \r\nvertreter im Rahmen der Vorbereitung der Referenten- und Gesetzentwürfe wesentlich \r\nbeteiligt waren.  \r\nDiese digitale Konsultationsplattform könnte dann auf zwei Wegen genutzt werden: \r\nErstens würden die federführenden Ministerien weiterhin (wie bei der Verbändean\r\nhörung) eine Auswahl an Stakeholdern treffen, die nach entsprechender Aufforderung \r\ndurch das zuständige Ministerium ihre Eingaben innerhalb einer gesetzten Terminfrist – analog zum Online-Konsultationsverfahren auf EU-Ebene – zum jeweiligen \r\nRegelungsvorhaben veröffentlichen. Personenbezogene Daten und vertrauliche \r\nGeschäftsinformationen sollen nach Maßgabe der geltenden Gesetze behandelt \r\nwerden. \r\nZweitens könnten alle im Transparenzregister registrierten Interessenvertreterinnen \r\nund -vertreter ihre Position ebenfalls auf dieser Onlineplattform veröffentlichen. So \r\nwäre das zuständige Ministerium einerseits in der Lage, die Eingaben eines von ihm \r\nausgewählten Expertenzirkels gezielter auszuwerten und andererseits alle Positionen \r\nder verschiedensten Interessenvertreter an einem Ort gebündelt zur Verfügung zu \r\nhaben. Darüber hinaus wären die Eingaben dokumentiert und für die Öffentlichkeit ein\r\nsehbar. \r\n \r\n24. Juni 2019 \r\n4 \r\nDas Verfahren der öffentlichen Online-Konsultationen ist auf EU-Ebene bereits seit \r\nJahren eingeführt und hat sich gleichermaßen für Interessenvertreterinnen und  -vertreter als auch für die Regierungsinstitutionen bewährt. \r\nJedem Gesetzentwurf der Bundesregierung oder des Bundestags ist aufgrund von \r\nGeschäftsordnungsbestimmungen eine Begründung beigefügt. Die im Rahmen der \r\nGesetzesvorbereitung eingeholten Gutachten, Ergebnisse von Beratungsgremien \r\nsowie sonstige Stellungnahmen sollten in dieser Begründung dokumentiert und im \r\nRahmen der ersten Lesung im Bundestag debattiert werden. \r\nADMINISTRATION – LOBBYBEAUFTRAGTER \r\nGemeinsam schlagen wir die Einsetzung einer/s sogenannten „Lobbybeauftragten“ vor \r\nund setzen uns dafür ein, dass die Position der/s Lobbybeauftragten neutral und \r\nüberparteilich ausgestaltet wird, um durch objektive Kontrolle eine verantwortungsvolle \r\nBeteiligung von Interessenvertreterinnen und -vertretern am politischen \r\nWillensbildungsprozess zu gewährleisten. Die/der Lobbybeauftragte sollte auf eigene \r\nInitiative hin tätig werden können. \r\nDie wesentlichen Aufgaben der/s Lobbybeauftragten sollten die Überwachung und \r\nSicherung der Einhaltung der Umsetzung des Interessenvertretungsgesetzes, die Er\r\nstellung der Vorschläge für etwaige Sanktionen sowie die Präsentation eines regel\r\nmäßigen Lobbyberichts sein. \r\nIn der Besetzung dieser Position gibt es innerhalb der Allianz unterschiedliche \r\nAnsätze: \r\nANSATZ 1: \r\nVorgeschlagen wird die Einsetzung einer/s Lobbybeauftragten durch die \r\nBundesregierung und den Bundestag. Da die meisten Gesetze  \r\nin der Bundesregierung vorbereitet werden, ist es für die Durchsetzung des \r\nInteressenvertretungsgesetzes entscheidend, dass die Person gemeinsam  \r\nvom Bundestag und der Bundesregierung eingesetzt wird. Sie/Er muss die \r\nKompetenz haben, sowohl gegenüber dem Bundestag als auch gegenüber  \r\nder Bundesregierung die Umsetzung des Interessenvertretungsgesetzes zu \r\nveranlassen. \r\nUm innerhalb des Bundestags eine stetige politische Diskussion zur Lobbytrans\r\nparenz zu gewährleisten, sollten die einzelnen Fraktionen eigene „Lobby\r\ndelegierte“ stellen, die zusammen mit den Parlamentarischen Geschäfts\r\nführerinnen und Geschäftsführern dafür sorgen, dass die Begründungen zu den \r\nGesetzentwürfen im Hinblick auf die Interessenvertretung in der ersten Lesung \r\nim Bundestag debattiert werden.  \r\n \r\n24. Juni 2019 \r\n5 \r\nANSATZ 2: \r\nVorgeschlagen wird, dass das Amt der/s Lobbybeauftragten durch den Bundes\r\ntagspräsidenten ausgefüllt wird. Denn der Bundestagspräsident agiert – nicht \r\nzuletzt durch die Präsenz aller Fraktionen im Präsidium – überparteilich und \r\nsteht der Bundestagsverwaltung in seiner Funktion vor. Darüber hinaus vertritt er \r\nden Bundestag gegenüber Bundesregierung und Bundesrat, was ihm eine \r\nstarke Position bei der Durchsetzung der Interessenvertretungsregeln auch \r\ngegenüber anderen politischen Institutionen verleiht. Der Bundestagspräsident \r\nsollte für die Durchsetzung der im Verhaltenskodex verankerten Sanktionsmög\r\nlichkeiten zuständig sein und entsprechend dem Bericht über die Parteispenden \r\njährlich einen Lobbybericht veröffentlichen. \r\nDa die Umsetzung einer umfassenden Transparenzregelung administrativ und verwal\r\ntungstechnisch einen beträchtlichen Mehraufwand bedeuten würde, setzen wir uns  \r\ngemeinsam dafür ein, dass die Bundestagsverwaltung ein Büro für Angelegenheiten \r\nzur Interessenvertretung erhält, das die Arbeit der/s Lobbybeauftragten unterstützt. \r\nDas Büro wäre für die administrative Unterstützung und die damit zusammenhängende \r\nPflege der offiziellen Internetseite verantwortlich. \r\nHartmut Bäumer \r\nKlaus Müller \r\nLeif Miller \r\n \r\nDr. Utz Tillmann \r\nDr. Joachim Lang \r\nAlbrecht v.d.Hagen \r\n24. Juni 2019 \r\n6 \r\nErgänzende Ausführungen \r\n1Registrierung von Anwaltskanzleien – Trennung von Rechtsberatung und Public \r\nAffairs \r\nEin effizientes und glaubwürdiges Register von Interessensvertretern muss eine \r\nVollständigkeit im Sinne der zu registrierenden Lobbyakteure anstreben. Somit sollten \r\nauch Rechtsanwälte, soweit sie Lobbyarbeit betreiben, sprich auf politische \r\nEntscheidungsträger wie unter Punkt 1. ausgeführt Einfluss nehmen, der \r\nRegistrierungspflicht unterliegen. Hierzu müssten Abgrenzungskriterien entwickelt \r\nwerden, die aufzeigen wann „Lobbyarbeit“ beginnt und damit das geschützte \r\nMandatsverhältnis endet. Die Tätigkeiten von Rechtsanwälten, die in konkreten \r\nRechtsstreitigkeiten von natürlichen Personen, Unternehmen und Verbänden mit der \r\nWahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen mandatiert wurden, sind keine \r\n„Lobbyarbeit“ im hier verwandten Sinne  \r\nDie interinstitutionelle Vereinbarung über das Transparenz-Register für Organisationen \r\nund selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von \r\nEU-Politik befassen, zeigt einige Möglichkeiten der Lösung auf. (dazu vgl.: Amtsblatt der \r\nEuropäischen Union 2014: Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen \r\nKommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die \r\nsich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen. in: https://eur-lex.europa.eu/legal\r\ncontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014Q0919(01)&from=de; 30.04.2019) \r\n2Definition von Lobbyisten \r\nDie Definition von Interessenvertretern (bzw. wer sich letztlich registrieren muss) ist \r\nnach Auffassung der Allianzpartner ein zentrales Element. Damit ein \r\nTransparenzregister als Instrument wirken kann ist es notwendig, dass alle \r\nOrganisationen (wie im Punkt 1. Registrierungspflicht aufgezeigt) einer \r\nRegistrierungspflicht unterliegen. Gleichzeitig sollte ein solches Register nicht unnötig \r\nmit Einträgen überladen werden (z.B. von Organisationen die einmal im Jahr das Büro \r\nIhres Wahlkreisabgeordneten in Berlin besuchen). Darüber hinaus muss die \r\nMandatsfreiheit eines jeden Bundestagsabgeordneten jederzeit gewährleistet sein. So \r\nsollten beispielsweise Wahlkreiskontakte, die im Rahmen der Tätigkeit eines \r\nAbgeordneten üblich sind, von einer Registrierungspflicht ausgenommen sein. \r\n \r\n24. Juni 2019 \r\n7 \r\n3Ausweisungen finanzieller Zuwendungen \r\nInteressenvertretung ist ein wichtiger Baustein im demokratischen \r\nWillensbildungsprozess. Gleichzeit muss klar erkennbar sein, wer (welche \r\nOrganisation) welche Interessen vertritt. Als einen Indikator dafür sehen wir die \r\nHerkunft der für die Arbeit verwendeten Finanzmittel. Die von uns formulierte Regelung \r\nim Punkt 3. soll dazu beitragen, einen besseren Überblick zu schaffen, wer letztlich \r\nwelche Interessen vertritt und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Registrierung selber \r\nnicht zu einem bürokratischen Hindernis erwächst. \r\n \r\n24. Juni 2019 \r\n8 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008071","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung CDNI ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/d8/320734/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170125.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 12. April 2024 \r\nVCI-STELLUNGNAHME ZU DEN MITTEILUNGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN DELEGATION \r\nCDNI/G (24) 2 - Änderungsvorschlag zu den \r\nEntgasungsstandards: Streichung von Spalte \r\n2 (Güterbezeichnung) in den Tabellen I, II \r\nund III des Anhangs IIIa sowie \r\nCDNI/G (24) 3 - Anpassung von Artikel 11.01 \r\nder Anwendungsbestimmung \r\nVorbemerkung \r\nDie Binnenschifffahrt hat eine hohe Bedeutung für die Logistik der chemischen Industrie. \r\nDies betrifft insbesondere die Tankschifffahrt. 2017 hat die Konferenz der Vertragsparteien \r\ndes CDNI den Beschluss CDNI 2017-I-4 gefasst, der Bestimmungen für die Behandlung \r\ngasförmiger Rückstände flüssiger Ladung (Dämpfe) aus Binnenschiffen enthält (im \r\nFolgenden: Entgasungsvorschriften). Dieser Beschluss, der der Ratifizierung der \r\nVertragsstaaten bedurfte, sieht in Anhang IIIa ein schrittweises Inkrafttreten vor: \r\n⬢ Phase 1: Tabelle I ab dem Datum des Inkrafttretens der Entgasungsvorschriften \r\n⬢ Phase 2: Tabelle II zwei Jahre nach Inkrafttreten der Entgasungsvorschriften \r\n⬢ Phase 3: Tabelle III drei Jahre nach Inkrafttreten der Entgasungsvorschriften \r\nCDNI/G (24) 2 - Änderungsvorschlag zu den \r\nEntgasungsstandards: Streichung von Spalte 2 \r\n(Güterbezeichnung) in den Tabellen I, II und III des \r\nAnhangs IIIa \r\nDie niederländische Delegation schlägt vor, die Spalte 2 (Güterbezeichnung) in den \r\nTabellen I, II und III des Anhangs IIIa zu streichen. Die Güterbezeichnung konkretisiert die \r\nin Spalte 1 genannte UN Nummer. So wird für die in Tabelle II gelisteten Nummern                  \r\nUN 1267, UN 1993 und UN 3295 durch die Güterbezeichnung präzisiert, dass hier Güter \r\nmit mehr als 10 % Benzen gemeint sind. Die vorgenannten UN Nummern sind auch in \r\nTabelle III gelistet, dort durch wird die Güterbezeichnung klargestellt, dass Güter mit \r\nweniger als 10 % Benzen gemeint sind. Diese Differenzierung folgt der von den \r\n1 \r\nVertragsparteien explizit so beschlossenen schrittweisen Inkraftsetzung der neuen \r\nEntgasungsvorschriften. \r\nUnterstellung der bewussten Falscheinstufung ist zurückzuweisen \r\nZu kritisieren ist aus unserer Sicht die Argumentation der niederländischen Delegation, \r\nwonach die „Verwendung der „Güterbezeichnungen“ parallel zu den UN-Nummern […] \r\ndazu führen [kann], dass nach Inkrafttreten des geänderten CDNI Umgehungspraktiken \r\nentstehen könnten. Die niederländischen Aufsichtsbehörde ILT geht davon aus, dass die \r\n„Güterbezeichnungen“ in der Anwendungsbestimmung dazu verleiten können, Güter über \r\ndie UN-Nummernsysteme anders zu klassifizieren. Hierfür gibt es wirtschaftliche und \r\nwettbewerbstechnische Gründe. Dies wird schwerwiegende Folgen für eine wirksame \r\nKontrolle haben, da ein solches Fehlverhalten im Nachhinein nur schwer oder gar nicht zu \r\nüberprüfen ist.“   \r\nDie Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter basieren auf dem Grundprinzip der \r\n(Selbst-)Einstufung.  Die Klassifizierung erfolgt im Einklang mit den geltenden Vorschriften \r\nund ist vom Absender zu überprüfen. \r\nDie Unterstellung der niederländischen Delegation, dass zur Umgehung der \r\nEntgasungsvorschriften „umklassifiziert“ und somit bewusst falsch eingestuft werden \r\nkönnte, weisen wir entschieden zurück. \r\nFolgen einer Streichung der Güterbezeichnung \r\nEine Streichung der Güterbezeichnung hätte zur Folge, dass die neuen \r\nEntgasungsvorschiften für UN 1267, UN 1993 und UN 3295 auch mit einem Benzengehalt \r\nvon weniger als 10 % nicht wie beschlossen in Phase 3, sondern bereits in Phase 2 in \r\nKraft treten würden. Sollten Phase 1 und 2 gleichzeitig in Kraft gesetzt werden – wie von \r\nder niederländischen Delegation in Antrag CDNI/G (24) 3 gefordert – würden die \r\nEntgasungsvorschriften für die genannten UN Nummern sogar in Phase 1 anstatt wie \r\nbeschlossen in Phase 3 in Kraft treten.  \r\nDiese Änderung würde dem 2017 von den Vertragsparteien getroffenen und kurz vor der \r\nRatifizierung stehenden Beschluss widersprechen, die neuen Entgasungsvorschriften \r\n1.) schrittweise in Kraft zu setzen und  \r\n2.) das Inkrafttreten von Phase 3 von den Ergebnissen einer Zwischenevaluierung \r\nabhängig zu machen.  \r\nDamit würde den Marktteilnehmern die notwendige Planungssicherheit genommen und es \r\nwäre aufgrund des Mangels an Entgasungsstellen mit erheblichen Engpässen zu rechnen.  \r\nCDNI/G (24) 3 - Anpassung von Artikel 11.01 der \r\nAnwendungsbestimmung \r\nDie niederländische Delegation schlägt vor, die Phase 2 zeitgleich mit Phase 1 in Kraft zu \r\nsetzen, d. h. die neuen Entgasungsvorschriften für die Güter der Tabelle II (sowie bei \r\nAnnahme des Änderungsvorschlags CDNI/G (24) 2 auch für drei Güter der Tabelle III) \r\nbereits sechs Monate nach der Ratifizierung in Kraft zu setzen.  \r\n2 \r\nWie bereits oben ausgeführt, würde diese Änderung dem 2017 von den Vertragsparteien \r\ngetroffenen und kurz vor der Ratifizierung stehenden Beschluss widersprechen, die neuen \r\nEntgasungsvorschriften schrittweise in Kraft zu setzen. \r\nZudem würde den Marktteilnehmern die notwendige Planungssicherheit genommen, was \r\ngerade in Anbetracht des derzeit noch herrschenden Mangels an Entgasungsstellen \r\nkritisch zu sehen ist: Initiativen für die Errichtung weiterer Entgasungsanlagen haben sich \r\nan den bisher geltenden Umsetzungsfirsten orientiert. Aufgrund der langen Dauer, die für \r\nPlanung, Genehmigung und Realisierung von Entgasungsanlagen erforderlich ist, wäre \r\nbei einem vorgezogenen Inkrafttreten der Entgasungsvorschriften mit erheblichen \r\nEngpässen zu rechnen. Das Argument der niederländischen Delegation, dass ein \r\nVorziehen des Inkrafttretens die Errichtung zusätzlicher Entgasungsanlagen \r\nbeschleunigen würde, können wir nicht nachvollziehen. Der Zeitplan für das Inkrafttreten \r\nder Phase 2 ist im geänderten CDNI-Übereinkommen eindeutig festgelegt (2 Jahre nach \r\nInkrafttreten der Entgasungsvorschriften), sodass die notwendige Planungssicherheit für \r\nInvestitionen in Entgasungsanlagen besteht. \r\nSchlussfolgerung \r\nAus Sicht des VCI sind die genannten Vorschläge der niederländischen Delegation \r\nabzulehnen. \r\nAnsprechpartner:  \r\nReferent Abteilung Umweltschutz, Anlagensicherheit, Verkehr \r\nBereich Wissenschaft, Technik und Umwelt \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 \r\n60329 Frankfurt am Main \r\nwww.vci.de | Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 \r\n⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber \r\ndem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch\r\npharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen \r\nBereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des \r\nVCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n3 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008072","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung von Forschung und Entwicklung zu Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/d2/320736/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180029.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Chemischen Industrie e.V. Wir gestalten Zukunft.\r\nVCI-STATEMENT\r\nEU-Commission Whitepaper R&D on dual-use technologies\r\nThe German Chemical Industry Association (VCI), in line with BDI, acknowledges the initiative of the European Commission for a more effective promotion of dual-use technologies.\r\nVCI appreciates the term “research and development involving technologies with dual-use potential”. This ensures a clear distinction from the very important term \"dual-use research of concern\" and the measures associated with it. We reject a “dual use flagging mechanism” for any kind of technology. Dual use depends on the intended type of use and the will of the actor, whether an Innovation is used for beneficial or harmful purposes. One Step in the right direction is to raise awareness of this issue in all areas of research.\r\nFlagging Mechanism\r\nThe introduction ofa flagging System can lead to false positives  and negatives, inhibit Innovation, requiresignificant financial, infrastructural and human resources, potentially compromise confidentiality, introduce bureaucratic complexity and lead to inconsistent application due to subjective assessments.\r\n* False positives: Legitimate research could be misclassified as dual-use or dangerous, leading to unnecessary scrutiny, delays or even the termination of important scientific work.\r\nThe funding opportunities described in the Whitepaper altogether lack the capacity to fully exploit the potential of cross-fertilisation and international competitiveness of those technologies. Since they do not adequately address the following aspects:\r\n•\tFundingof dual-use research should not be atthe expense of civil R&D funding. An example is the decision of Member States to reduce the size of the STEP platform from an initial €10 to €1.5 billion and shift the money only to the European Defense Fund.\r\n•\tFunding mechanism should reduce the complexity of the application process.\r\n•\tFunding programs should Support of the whole innovation chain from lab to market - all Technology Readiness Levels - and from substance/material to product.\r\nWe will be happy to explain further details in a personal meeting.\r\nContact\r\nScience and Research | Science, technology and environment\r\nGerman Chemical Industry Association\r\nMainzer Landstrasse 55, 60329 Frankfurt, Germany\r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de | LinkedIn | X | YouTube | Facebook\r\nData protection rules | Compliance-Guideline | Transparenz\r\n• Identification no. in the EU Transparency Register: 15423437054-40\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008078","regulatoryProjectTitle":"Biozid-Produkte-Verordnung (BPR) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/f1/320738/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180094.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Chemischen Industrie e.V. Wir gestalten Zukunft.\r\n \r\nVCI-POSITION\r\nBiocides: Extension of the Review Programme beyond 2024\r\nDuring the CA meetings in March and June 2023 an extension of the review Programme and thoughts towards an accelerated finalisation of the active substance evaluation were discussed. Due to multiple aspects the finalisation of the review Programme is an important issue for the biocides industry as applicant and data owner.\r\nVCI therefore would like to address some important points mentioned in the relevant CA documents CA-March23-Doc.5.2 and CA-June23-Doc.5.2.\r\n•\tDevelopment of Guidance\r\nCA-March23-Doc.5.2 - 2. (5) [...]\r\nthe moins reasons for the deloys are the lack of resources allocated in Member States, deloys of applicants in submitting additional data, complex technicol questions on specific dossiers that need to be resolved first, evolution oftechnical guidance, and the adoption of new scientific criteria for the determination ofendocrine disrupting properties which triggered the need for further data and further assessments.\r\nCA-June23-Doc.5.2 - 2. ii On the application ofnew guidance document the views were split,\r\nand - iv On the opportunity to provide new information to show a safe use: one Member State considers that the opportunity should still be given to applicant to provide new information when the unacceptable risk identified results from the application ofnew guidance posterior to the Submission ofthe previous information by the applicant.\r\nVCI-Opinion: We agree thatthere were numerousquestions included complextechnical aspects that required guidance to ensure harmonised implementation. However, it has to be kept in mind, that fulfilling new data requirements takes a certain amount of time to generate the respective results. Lab capacities are needed, necessary samples for testing need to be provided. Forthis reason, we are in favour offinalisingthe active substance approval process based on the original data sets as far as possible and to consider new guidance in a second Step in the renewal process. Data requirements for the initial approval should be kept as simple as possible. This includes the principle of “one safe use“: The original dossier contains one safe use under the conditions applicable at the time. Changes in the BPR guidance on risk assessment should not be considered. If absolutely necessary for granting an approval in terms of fairness it should be possible to add data for showing a new safe use.\r\nThe lack of resources of member States is a severe problem for applicants. It is relevant not only for the finalisation of the Review Programme but for applications for new active substances and biocidal products as well. It thus has i.e. a strong negative impact on innovation. At the moment, for new dossiers such as for product authorisation, it is hardly possible to find a competent authority willing to accept a dossier for Union authorisation due to capacity issues. We favour a\r\n \r\nprimary focus on the finalization of the review Programme as a core task without delaying new dossier/change submissions. The further development of guidance and other refinement aspects should be postponed. Nevertheless, the applicants should be given the realistic chance to improve a dossier if late in the process a data gap is identified in order to maintain the level playing field in comparison to the already approved dossiers (with data re-submissions).\r\n•\tWorkload: Initial evaluation and renewal on top\r\nCA-March23-Doc.5.2 - 2.(8): The renewal of approval ofvarious activesubstances for various products-types now runs in parallel, while, due to the delays referred to above, not all active substances have been assessed under the review Programme for the same product-types. This does not allow an holistic view on the properties of active substances for the same PT, and does not ensure a level-playing field for economic operators on the market.\r\nVCI-Opinion: The parallel processesfor initial approvals and renewalsforthe products of the same product type result in a severe market distortion. At the current Situation, authorised and non-authorised biocidal products of the same product-types are sometimes legally available on the market in parallel for more than 10 years. This market distortion particularly bürdens Companies that produce \"niche products\" for special requirements but is an issue for all Companies who want to comply with the complex requirements. linder certain circumstances, the consequences for Companies can extend to their withdrawal from the market. We thus agree with the Commission’s view that there is no level playing field and need for action. Nevertheless, it is of high importance not to prematurely decide a non-approval/non-authorisation.\r\n•\tInformation on ED-properties\r\nCA-March23-Doc.5.2 -2.1. (11): [...] Member States must have requested the necessary Information to the applicants, who must have already generated the required dato or already launched the generation ofthe required data. The responsibility to provide all required data to allow a conclusion on the application for approval lays on applicants.\r\nCA-June23-Doc.5.2 - 2.2.1. (11): Would Member States supportsetting a common date of\r\n31 December2025 (when all missing dato on ED must be submitted by applicants? [...]\r\n31 December2025 still leoves more than 2years to provide dato, which meons a total ofmore than 7years öfter the adoption ofthe ED criteria (in 2017). [...]After31 December2025, the evaluation ofthe concerned dossier would eitherhave to continue based on the available data, or when requested data have not been submitted by applicants, the provisions ofArticle 11 of the Review Regulation ([1]) and ofArticle 9(l)(b) ofthe BPR ([2]) would be applied by Member States, ECHA and eventually the Commission.\r\n([1]) Absence ofdata isconsidered asa withdrawal ofthe applicant.\r\n(P1) The BPR States that: The Commission shall, on receipt ofthe opinion ofthe Agency referred to in Article 8(4), either:.... (b) in cases where the conditions laid down in Article4(1) or, where applicable, the conditions set out in Article 5(2), are not satisfied or where the requisite information and data have not been submitted within the prescribed period, adopt an implementing decision that an active substance is not approved.\r\n \r\nVCI-Opinion: lt is important to remember that the Information requirements on ED were not legally clear until the amendment of the BPR annexes II and III in 2020. From then on, test proposals could be made, and data generated. Besides, laboratory capacities are limited. Thus, the data required for the ED assessment could not be made available at an early stage. In addition, the responsibility for a potential delay cannot lie solely with the applicant, as vertebrate studies are not allowed to be performed without an official request from the authority. Discussions between authorities and applicants on which study has to be performed take time. In this process all available data has to be taken into account and literature needs to be reviewed carefully. Prior to startinga study, a notification of the test proposal and the agreement of the authority are necessary and, in most cases, required by the labs. A non- approval based on a lack of ED-study results is not justified.\r\n• NewGuidance\r\nCA-March23-Doc.5.2 - 2.2.2. (20)b: [.. J lt should be reconsidered whether there are valid reasons to apply new technical guidance developed byECHA to already submitted applications, or whether new guidance should no longer be applied to review Programme applications still under the evaluation phase in the Member States.\r\nVCI-Opinion: We are in favour to evaluate the initial approval on the basis of the original data and the original evaluation principles. Certain uses therefore should not be excluded from approval due to open questions. Not evaluated questions should be taken up in the renewal process. Only at this stage new data should be considered. The consideration of even smaller changes in already planned tests is very problematic.\r\n•\tDecoupling BPR and CLH processes\r\nCA-March23-Doc.5.2 - 2.2.2.(20)d: Suspension ofthe progress ofdossierspending a RAC opinion on the harmonised CLH ofthe substance when the harmonised Classification concerns an exclusion criteria...\r\nCA-June23-Doc.5.2 - 2. (12) Suspension ofthe progress ofdossiers pending a RAC opinion on the harmonised CLH ofthe substance when the harmonised Classification concerns an exclusion criteria, mutagen cotegory2: it is proposed to no longer await the outcome ofthe RAC opinion on this matter. The ECHA BPC is entitled by the BPC to make evaluation ofbiocidal active substance and set up its conclusions as regords to CMR properties, and reloted exclusion criteria.\r\nVCI-Opinion: We recognise the dilemma between the different timelines in CLP and BPR processes. Nevertheless, we acknowledge the competence of the RAC as a scientific committee and the legal process under CLP. The CLP process leads to more reliability and more harmonisation, including the possibility to comment through public consultation. After the decision on a harmonised Classification every market actor must apply the foreseen Classification at the same deadline. This means a more reliable comparability and a more transparent market Situation. \r\n \r\n•\tTakingoverthe roleof participant\r\nCA-March23-Doc.5.2 - 2.2.2. (23): As already referred in previous discussions in the CA meeting, the Commission will propose to remove the possibility to take-over the role ofparticipants in the review Programme following a first withdrawal: interested economic operators had large amount oftime to manifest their support or joining the current applicant to Support an active substance. Such possibilities have been unique to the biocides area. No new application should be accepted in the review Programme 20years after its Start.\r\nCA-June23-Doc.5.2 - 2. (13) Modifications ofthe Review Regulation: Taking-over mechanism: the provisions for taking over the role of participant will be removed for the Review Regulation. The Commission will Start preparing a modification ofthe Delegated Regulation in this respect.\r\nVCI-Opinion: We reject the proposal to repeal completely the possibility to take over the role of the participant. Especially for active substances, for which Article 95 suppliers are listed and for which biocidal products are still on the market, this proposal could have grave consequences. Market actors are likely to rely on one participant in the RP. In addition, only in case ofthe withdrawal ofthe previous participant in the review Programme a new participant can take over the role. If this participant stops supporting the substance and no other Company is allowed to take overthe role ofthe review Programme participant, this may have great consequencesfor multiple actors in the supply chain as well as for the users including the need to give up the business.\r\nThe possibility of taking over musttherefore remain in any case, so that Companies that produce the active substance as e.g. Article 95-supplier or who use it in biocidal products as customers of listed suppliers cannot be forced to leave the market. \r\n \r\nConclusions and Requests\r\nWe welcome the open discussion on the extension of the review Programme and the considerations on acceleration and measures to finalise the Programme.\r\nFrom our point ofview there are three central issues that should be taken into account.\r\n•\tImproving focus - evaluation without new guidance\r\nThe application of new guidance and the discussion on further new guidance must be stopped at once and not only after 2024. This focus would promote a level playing field while allowing authorities to focus evaluation. We doubt that in the end the application of new guidance for a partofthe approvals and authorisations is more beneficial than the application ofolder approaches to all of them.\r\nWe agree that certain topics need to be discussed and new developments should be considered. However, we are in favour to postpone new or more detailed requirements to a later stage when all active substances have passed the initial process.\r\nBesides, authority’s capacities are an important issue. Not only the evaluation in context with the approval of existing active substances under the Review Programme needs to be done. The number of applications for authorisation will further increase with the number of active substances approved. In addition to that, innovation only is supported, when new products may be placed on the market. Refinements in formulations, that may be implemented by changes of valid authorisations must be an easy and feasible possibility.\r\n•\tGranting Level playing field\r\nWe observe that market distortion is more and more increasing. For the same use, there are products that are legally on the market but have never gone through the BPR evaluation process side by side with products that are already in the authorisation process for the second time. Thus, the bürden on Companies in terms of time and costs is very unequal.\r\nConsiderations of hard stops  for comparable substances or products in cases where applicants have little or no influence on is not fair and cannot be justified.\r\n•\tConsidering data protection\r\nAccording to Article 95(5), the data protection periods for existing active substances end on 31 December 2025 at the latest. Any further considerations must take into account that data which were not part of the original dossier should be protected beyond that date.  A fair and appropriate approach must be found, which also includes appropriate cost sharing for new studies on old active substances.\r\n \r\nProduct Safety\r\nScience, Technical and Environmental Affairs\r\nGerman Chemical Industry Association\r\nMainzer Landstrasse 55\r\n60329 Frankfurt, Germany\r\nwww.vci.de www.ihre-chemie.de www.chemiehoch3.de LinkedIn Twitter YouTube Facebook\r\nData protection rules Compliance-Guideline Transparenz\r\nt Identification no. in the EU Transparency Register: 15423437054-40\r\nt The VCI is registered with registration no. R000476 in the Lobbying Register for the Representation of Special Interests vis ä-vis the German Bundestag and the Federal Government.\r\nThe VCI and its sector associations represent the interests of around 1,900 Companies from the Chemical Pharmaceutical industry and related sectors vis-ä-vis politicians, public authorities, other Industries, Science and media. In 2022, the VCI member Companies realized sales of ca. 260 billion euros and employed nearly 550,000 staff.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008080","regulatoryProjectTitle":"EU-Weißbuch Outbound Investment ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/0c/320740/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180109.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 9. April 2024 \r\nVCI-STELLUNGNAGHME ZUR KONSULTATION DER EU \r\nKontrolle von Outbound Investment – A road \r\nto (no)where? \r\nHintergründe \r\nIm Kontext der Diskussion um „wirtschaftliche Sicherheit“ infolge gewachsener geopoliti\r\nscher Risiken rückt neben Exportkontrollen, nach innen gerichteten ausländischen Investi\r\ntionen und Forschungskooperationen auch das Thema „Outbound Investment“, also Direk\r\ntinvestitionen europäischer Unternehmen in Drittstaaten, in den Fokus. Die USA haben im \r\nAugust 2023 hierzu eine Executive Order zu ausgewählten Technologiefeldern veröffent\r\nlicht.1 \r\nIn der EU hat mit der Veröffentlichung des Weißbuchs zu Outbound Investment als Teil \r\ndes Economic Security Package vom 24.01.2024 die Diskussion um eine neue Regulie\r\nrung Fahrt aufgenommen.2 Zielsetzungen der Kommission sind „technology security“ und \r\nVerhinderung von „technology leakage“. Über Investitionen fließt, ebenso wie über Handel \r\noder Reisen, Wissen zwischen Ländern hin und her. Die EU-Kommission erkennt bei sich \r\nein umfassendes Informationsdefizit und stellt sich zu Beginn des Prozesses daher grund\r\nsätzliche Fragen:  \r\n⬢ Welche Direktinvestitionen in welchen Technologien gibt es? \r\n⬢ Stellen diese Investitionen ein Sicherheitsrisiko dar? \r\n⬢ Reichen bisherige Tools und vor kurzem eingeführte neue Tools zur Begrenzung des \r\nRisikos aus? \r\nDie Kommission will zunächst ihre Informationsbasis verbessern und dabei einen engen \r\nTechnologie-Fokus in den Blick nehmen.3 Portfolio-Investitionen sollen nicht Teil des Sco\r\npes sein. Der geographische Scope wird nicht eingegrenzt. \r\n1Executive Order on Addressing United States Investments in Certain National Security Technolo\r\ngies and Products in Countries of Concern | The White House \r\n2Circabc (europa.eu) \r\n3Commission Recommendation of 03 October 2023 on critical technology areas for the EU's eco\r\nnomic security for further risk assessment with Member States - European Commission (eu\r\nropa.eu) \r\n1 \r\nBetroffenheit der chemisch-pharmazeutischen Industrie \r\nDie deutsche chemisch-pharmazeutische Industrie ist über Handel und über Investitionen \r\nstark international engagiert. Die Bundesbank weist für 2021 Direktinvestitionsbestände in \r\nDrittstaaten außerhalb der EU in Höhe von 80 Mrd. Euro aus.4 Die USA sind mit Abstand \r\nder wichtigste ausländische Standort der deutschen chemisch-pharmazeutischen Industrie \r\naußerhalb der EU (Bestände im Jahr 2020: 35 Mrd. Euro), gefolgt von China. Auslandsin\r\nvestitionen und Handel sind dabei sowohl Komplemente wie Substitute – sie können sich \r\ngegenseitig verstärken oder ersetzen. \r\nNach der jüngsten Sachanlageinvestitionserhebung des VCI fließen derzeit 20 % der In\r\nvestitionen nach China. Gemessen an der globalen Bedeutung des chinesischen Chemie\r\nmarktes ist die deutsche Chemie dort noch immer unterrepräsentiert. Das China-Geschäft \r\nschafft einen wichtigen Ausgleich für die derzeit unter Kostendruck stehende Produktion in \r\nder EU: \r\nDie chemische Industrie hat eine riesige Produktpalette mit mehreren 10.000 Stoffen. Sie \r\nstellt u.a. Halbleitermaterialien und biotechnologische Produkte her und nutzt viele Pro\r\ndukte und Verfahren, die in der Mitteilung der Kommission vom Oktober 2023 als engerer \r\nScope gelistet werden, darunter KI, Quanten-Computing oder Biotechnologie. Daher \r\nwürde sie von Beginn an von möglichen Maßnahmen betroffen sein. Der weitere Scope \r\ndes Anhangs der Mitteilung vom 3. Oktober umfasst Technologien, die weite Teile der \r\nchemisch-pharmazeutischen Industrie umfassen würden.  \r\nEckpunkte der chemisch-pharmazeutischen Industrie \r\n⬢ Internationale Direktinvestitionen sind eine wichtige Größe der globalisierten Wirt\r\nschaft. Sie tragen positiv über den gegenseitigen Wissenstransfer, Innovationen und \r\neffiziente Wertschöpfungsketten zum Wachstum im In- und Ausland bei. Die erfolgrei\r\nche globale Transformation der Wirtschaft ist ohne Direktinvestitionen ebenso wenig \r\nvorstellbar wie der Entwicklungsprozess des globalen Südens. \r\n⬢ Deutsche Unternehmen erschließen mit ihren ausländischen Direktinvestitionen welt\r\nweit neue Absatzmärkte. Gleichzeitig investieren Unternehmen aus anderen Ländern \r\nam Standort Deutschland. Die Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU wie auch mit \r\nDrittstaaten ist ein hohes Gut, ebenso der Schutz des Privateigentums. Beides stärkt \r\ndie deutsche Wirtschaft, sichert Arbeitsplätze und fördert den Wohlstand. \r\n⬢ Zugleich gehen mit Direktinvestitionen Wissensflüsse ins Ausland einher. Dies ist ge\r\nwollt und der Export von Wissen steht im Kern des auf Innovation basierenden deut\r\nschen Geschäftsmodells.5 Im Kontext der Diskussionen um Geopolitik und wirtschaftli\r\nche Sicherheit rückt „technology leakage“, also langfristig schädigender \r\n4Wir gehen dabei davon aus das die Bundesbank-Statistik die Bestände systematisch unterschätzt. \r\n5Der deutsche Wohlstand und Exporterfolg beruhen zu erheblichen Teilen darauf, dass auf Basis von For\r\nschung und Humankapital in Deutschland hochwertige Produkte hergestellt werden deren implizites Wissen \r\nden internationalen Kunden einen hohen Preis wert ist. \r\n2 \r\nWissensabfluss, in das Zentrum der Diskussion.6 Hier ist eine präzise Analyse der Sor\r\ngen und Risiken nötig. Pauschale Lösungen helfen nicht weiter. Das deutsche Ge\r\nschäftsmodell darf nicht ohne Not in Frage gestellt werden. \r\n⬢ Der Fokus möglicher Analysen und Regelungen zu „Outbound Investment“ liegt zu\r\nnächst auf „emerging technologies“. An diesen wird global geforscht, Interaktionen sind \r\ndaher wichtig, die EU kann sie nicht im Alleingang auf international wettbewerbsfähi\r\ngem Niveau entwickeln. Ein möglicher bremsender Effekt von Beschränkungen auf \r\nEntwicklung und Nutzung von Zukunftstechnologien, die oftmals disruptiv sind, gerade \r\nauch durch EU-Unternehmen muss daher in die Analyse einbezogen werden.  \r\n⬢ Sicherheitsinteressen stehen immer in einem Spannungsverhältnis zu Einbußen bei \r\nder Wettbewerbsfähigkeit. Hier darf einerseits keine einseitige Abwägung erfolgen – \r\neine wettbewerbsfähige Industrieproduktion ist ein Eckpfeiler von Sicherheit. Zudem \r\nmüssen bei der Einzelfallabwägung stärker als bisher Ausweichreaktionen der Han\r\ndelspartner und konkrete Marktsituationen beachtet werden – Kontrollen und Verbote \r\nschaden dann, wenn unerwünschte Technologie-Entwicklung dadurch forciert wird oder \r\nsystemische Rivalen dadurch auf Drittmärkten Vorteile erlangen. \r\n⬢ Zudem findet die Diskussion nicht auf einem weißen Blatt Papier statt. Es gibt bereits \r\numfassende Regelungen zum Beispiel in der Exportkontrolle, die ungewolltem Techno\r\nlogietransfer entgegenstehen. Hier darf es in keinem Fall zu sich widersprechenden \r\noder verstärkenden Doppelregulierungen kommen. Schon heute ist der bürokratische \r\nAufwand sowie weitere damit verbundene Kosten zur Einhaltung bisheriger Kontrollre\r\ngime erheblich.  \r\n⬢ Darüber hinaus prüfen Unternehmen selbst genau, welche Technologien sie wo einset\r\nzen. Sie sind sich der Gefahr von „technology leakage“ und Industriespionage bewusst. \r\nAnstrengungen, diesem ungewollten Wissensabfluss zu begegnen, sollten politisch un\r\nterstützt und eine Anlaufstelle für „technology leakage“-Risiken aus Sicht der Industrie \r\neingerichtet werden, anstatt durch hoheitliche Kontrollen ersetzt werden.  \r\nDaraus folgt: \r\n⬢ Der VCI lehnt die Einführung von staatlichen Kontrollen für Auslandsinvestitionen (Out\r\nbound Investment Screening) ab. Insgesamt erkennen wir den Mehrwert einer zusätzli\r\nchen Regulierung nicht – Nutzen und Kosten stehen in keinem angemessenen Verhält\r\nnis zueinander. Je weiter der Scope gefasst wird, desto nachteiliger dürfte das Verhält\r\nnis ausfallen. \r\n⬢ Da es ein etabliertes und funktionierendes Kontrollinstrumentarium (z.B. Exportkontrol\r\nlen) gibt, müssen die Lücken des bisherigen Instrumentariums konkret nachgewiesen \r\nwerden. Es muss gelten: Ohne ausreichende Evidenz kein neues Instrument und kein \r\nEingriff.  \r\n6Aus Sicht des VCI sollten in der Diskussion um „technology leakage“ insbesondere andere Instrumente wie \r\nder robuste internationale Schutz geistiger Eigentumsrechte eine zentrale Rolle einnehmen. \r\n3 \r\n⬢ Es ist gut, dass die Analysebasis für wirtschaftliche Risiken sorgfältig verbessert wer\r\nden soll. Der Privatsektor sollte bei diesen Analysen umfassend konsultiert werden. Es \r\nmuss sichergestellt werden, dass die Analyse sachgerecht ist. \r\n⬢ Mit Blick auf die eingeleitete Debatte über neue Maßnahmen zur Überprüfung von In\r\nvestitionen regt der VCI vorab eine Bewertung der bestehenden Mechanismen auf EU- \r\nund nationaler Ebene an. \r\n⬢ Aus Sicht des VCI sind andere Hebel wie ein stärkerer IP-Schutz, die Stärkung des \r\nWirtschafts- und Innovationsstandortes EU und die enge Kooperation mit Handelspart\r\nnern zielführender für mehr wirtschaftliche Sicherheit als die Einführung von Kontrollen \r\nfür ausländische Direktinvestitionen von EU-Unternehmen. Zudem sollte den bereits \r\nbestehenden und zuletzt neu geschaffenen Instrumenten Zeit gegeben werden, um an\r\ngewendet und getestet zu werden, bevor neue Kontrollmechanismen eingeführt wer\r\nden. \r\nAnsprechpartner: \r\nAbteilungsleiter Außenwirtschaft \r\nBereich Wirtschaft, Finanzen, Digitalisierung \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 \r\n60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de \r\nLinkedIn | X | YouTube | Facebook \r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 \r\n⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegen\r\nüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch\r\npharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Be\r\nreichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI \r\nrund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n4 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008081","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der Quote für den RFNBO-Einsatz in der Industrie gemäß RED III","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/08/320742/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180128.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 3. April 2024 \r\nVCI-POSITION \r\nNationale Umsetzung der Quote für den RFNBO\r\nEinsatz in der Industrie gemäß RED III \r\nKernbotschaften \r\n⬢ Im Sinne einer erfolgreichen Transformation der Industrie sollten die Vorgaben der RED \r\nIII pragmatisch und unter Nutzung der in der Richtlinie zulässigen Flexibilitäten \r\numgesetzt werden. Eine Regulierung, die über die EU-seitigen Vorgaben hinausgeht, \r\nsollte vermieden werden. \r\n⬢ Die RFNBO-Quote der Industrie nach Art. 22a ist als Ziel auf Ebene der \r\nMitgliedstaaten zu verstehen. Eine Umsetzung auf Unternehmensebene hätte \r\nerhebliche negative Auswirkungen für Investitionen und die Wettbewerbsfähigkeit \r\nzahlreicher Anwendungen. Gerade in Verbindung mit den Grünstromkriterien für \r\nRFNBO, die das Angebot limitieren, würde die Quote zu einer deutlichen Verschärfung \r\nder Nutzungsrivalität zwischen Sektoren führen. \r\n⬢ Es sollte im Rahmen einer mitgliedstaatlichen Umsetzung der Quote schnellstmöglich \r\nein praxistaugliches und bürokratiearmes Monitoring-System geschaffen werden, \r\ndas administrative Mehrbelastungen betroffener Unternehmen auf ein Mindestmaß \r\nreduziert.  \r\n⬢ Die Definition der „Nebenprodukte“, die von der Quote zur industriellen RFNBO\r\nNutzung ausgenommen sind, ist für die chemische Industrie erfolgskritisch. Die \r\nDefinition dieser Ausnahmen sollte unter Berücksichtigung der oft im Verbund \r\nstattfindenden Produktionsprozesse der chemisch-pharmazeutischen Industrie erfolgen. \r\nAusgangslage   \r\nWasserstoff ist für die chemische Industrie außerordentlich bedeutend und bildet den \r\nAusgangspunkt wichtiger chemischer Wertschöpfungsketten. Schon heute ist die Chemie \r\nmit 1,1 Mio. t pro Jahr der größte Wasserstoffnutzer (ca. 36 TWh). Um die langfristige \r\nDekarbonisierung der deutschen Grundstoffchemie zu erreichen, steigt der \r\nWasserstoffbedarf der Branche bis 2045 etwa auf das Achtfache an (bis zu 283 TWh). Ein \r\ngroßer Teil Wasserstoffs wird gegenwärtig stofflich genutzt (z.B. Ammoniak- und \r\nMethanolproduktion). Weiterhin fällt er als Neben- bzw. Kuppelprodukt an (Chlor-Alkali\r\nElektrolyse, Cracker), das stofflich wiederum in die Verbundproduktion eingeht und zu \r\neinem geringeren Anteil energetisch genutzt wird. Im Zuge der Transformation kommen \r\nweitere stoffliche Anwendungsfelder hinzu (CCU, Naphtha-Synthese). Die energetische \r\nNutzung wird bedeutsamer, etwa durch den Ersatz von Erdgas durch Wasserstoff in \r\n1 \r\nHochtemperaturprozessen. Um diese stark wachsenden Bedarfe decken zu können, \r\nwerden diversifizierte Importquellen sowie für eine lange Übergangszeit verschiedene \r\nTechnologien benötigt, um Wasserstoff treibhausgasarm bzw. -neutral zu erzeugen. \r\nMit Inkrafttreten der Novelle der Renewable Energy Directive der EU (RED III) am 20. \r\nNovember 2023 wurde das Ambitionsniveau für den Einsatz erneuerbarer Energie (EE) \r\ndeutlich angehoben. So soll der EE-Anteil am Bruttoendenergieverbrauch der EU bis 2030 \r\nbei mindestens 42,5% liegen, angestrebt werden 45% (Art. 3). Insbesondere werden jedoch \r\njenseits des Verkehrssektors erstmals detaillierte, sektorspezifische Quoten für den Einsatz \r\nvon EE und erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (Renewable Fuels of Non\r\nBiological Origin, RFNBO) eingeführt, wozu grüner Wasserstoff und dessen Derivate \r\nzählen. Für den Industriesektor sind folgende Zielwerte in Artikel 22a (1) der RED III \r\ngeregelt: \r\n⬢ Indikatives Ziel zur Steigerung der EE-Nutzung in der Industrie um mindestens 1,6% pro \r\nJahr als Durchschnitt von 2021-2025 und 2026-2030. \r\n⬢ Der Anteil von RFNBO am industriellen Wasserstoffverbrauch soll 2030 mindestens 42% \r\nund 2035 mindestens 60% erreichen. \r\n⬢ Von der Quote ausgenommen ist Wasserstoff, der als Nebenprodukt erzeugt wird, \r\nals Zwischenprodukt in der Kraftstoffherstellung eingesetzt wird oder zur \r\nDekarbonisierung industrieller Restgase dient. \r\nDie vorliegende Position konzentriert sich aufgrund der starken Betroffenheit der chemisch\r\npharmazeutischen Industrie insbesondere auf die in Artikel 22a und b geregelte \r\nIndustriequoten und ihre nationale Umsetzung \r\nGrünstromkriterien  \r\nBei der nationalen Umsetzung der Industriequote muss sichergestellt werden, dass in der \r\nWechselwirkung mit weiteren Regularien keine unbeabsichtigten Fehlanreize gesetzt \r\nwerden, die den Wasserstoffhochlauf in der Industrie sogar hemmen könnten. Ein Beispiel \r\nsind die Grünstromkriterien für RFNBO:  \r\nDer europäische Rechtsrahmen für die Anerkennung von grünem Wasserstoff sieht mit \r\nkleinteiligen Vorgaben zur Zusätzlichkeit und geographischen und zeitlichen Korrelation \r\nbereits sehr restriktive Kriterien vor (sh. Delegierter Rechtsakt zu RED II Art. 27). Diese \r\nkönnen die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff deutlich einschränken, Investitionen \r\nhemmen und den Markthochlauf somit verzögern. Ihre Anwendung auf Importländer kann \r\ndas Angebot von grünem Wasserstoff aus Partnerländern zusätzlich einschränken und zu \r\neinem Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Importregionen führen. Mit der RED III \r\nwerden diese Kriterien vom Verkehrssektor auf alle Sektoren ausgeweitet, inklusive der \r\nIndustrie. \r\nRFNBO-Quote der Industrie \r\nDie RFNBO-Quote für die Industrie fällt sehr ambitioniert aus. So hatte der Nationale \r\nWasserstoffrat sich in seiner Stellungnahme zur RED III im Dezember 2021 für einen Anteil \r\nvon 30 Prozent RFNBO am Industrieverbrauch ausgesprochen, da sich bei steigendem \r\n2 \r\nWasserstoffbedarf im Industriesektor zusätzlich zu den Kosten der Prozessumstellung auch \r\ndie Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung erhöhen. Eine zu hohe Quote kann daher bei \r\nfehlender Verfügbarkeit oder zu hohen Preisen zu einer Deckelung der industriellen \r\nProduktion führen und die Transformationsschritte in industriellen Anwendungen von \r\nWasserstoff sogar verlangsamen oder verhindern. Die nationale Umsetzung der Quote hat \r\nsomit unmittelbare Auswirkungen auf Transformationspläne der Industrie sowie \r\nInvestitionen in bestimmte Technologiepfade und Prozesse.  \r\nWürden die Quotenziele auf Unternehmensebene umgesetzt, hätte dies in den ersten \r\nJahren des Markthochlaufs einen rasch steigenden Bedarf an RFNBO und erneuerbarer \r\nEnergie aus den betroffenen Sektoren zur Folge, unabhängig davon, ob und zu welchen \r\nKosten diese verfügbar sind und ob die Import- und Transportinfrastruktur bis 2030 \r\nhinreichend ausgebaut ist.  \r\nAufgrund der Umwandlungsverluste bei der Wasserstoffproduktion würde damit insgesamt \r\nauch der EE-Ausbaubedarf in Deutschland, Europa und global wachsen. Auch im Vergleich \r\nzu EU-Mitgliedern wie Frankreich besteht ein Wettbewerbsnachteil, da Elektrolyseure hier \r\naufgrund des hohen Kernkraftanteils am Strommix voraussichtlich mit einer höheren \r\nAuslastung und damit wirtschaftlicher betrieben werden können als in Deutschland, was im \r\nAllgemeinen einen schnelleren Markthochlauf begünstigt – selbst, wenn dabei nicht \r\nausschließlich grüner Wasserstoff produziert wird. \r\nZusammengenommen können die Grünstromkriterien und die Quotenziele der RED III \r\ndamit zu einer Limitierung des Angebots bei gleichzeitiger Steigerung der Nachfrage \r\nnach grünem Wasserstoff führen. Kohlenstoffarmer Wasserstoff ist derweil nicht auf die \r\nQuoten anrechenbar. Damit kann sich die bereits vorhandene Nutzungsrivalität zwischen \r\nden Sektoren weiter verschärfen. Die kostensensitive energieintensive Industrie ist \r\ndabei gegenüber anderen Sektoren potenziell benachteiligt, insbesondere wenn Produkte \r\nim internationalen Preiswettbewerb stehen. \r\nWasserstoff, \r\nDie Bundesregierung muss daher mit Nachdruck alle Maßnahmen zur Erreichung der \r\nTransformationsziele umsetzen. Dazu zählen der rasche Markt- und Infrastrukturhochlauf \r\nfür \r\ndie \r\nSchaffung \r\neines \r\nkohärenten \r\nFörderrahmens \r\nfür \r\nWasserstoffanwendungen, sowie Maßnahmen zur langfristigen Gewährleistung der \r\nWettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie, die auch die gestiegenen Energiekosten \r\nadressieren. Hinsichtlich der RFNBO-Quote ist dringend auf eine praxistaugliche und \r\npragmatische Umsetzung zu achten, die von den zulässigen Flexibilitäten der Richtlinie \r\numfassenden Gebrauch macht. Folgende Punkte sind dabei aus Sicht des VCI zentral: \r\n1. Umsetzung des Quotenziels auf mitgliedsstaatlicher Ebene  \r\nLaut Art. 22a RED sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der RFNBO-Anteil des in \r\nder Industrie verwendeten Wasserstoffs bis 2030 bei 42% und bis 2035 bei 60% liegt. Die \r\nQuotenerfüllung sollte national, wie vom europäischen Gesetzgeber intendiert und \r\nvergleichbar zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie im Energieeffizienzgesetz, \r\nals mitgliedstaatliches Ziel und nicht auf der Ebene einzelner Branchen oder \r\nUnternehmen umgesetzt werden. \r\n3 \r\n⬢ Würde die Quote auf Unternehmens- oder Branchenebene angewendet, würde sich die \r\nNutzungsrivalität zwischen Sektoren um RFNBO wie oben beschrieben verschärfen. \r\nZudem müssten zur Erfüllung Prozesse und Technologien auf Basis von grünem \r\nWasserstoff priorisiert werden, selbst wenn diese vielerorts nicht kosteneffizient oder \r\nverfügbar sind. Schneller und oft kostengünstiger umsetzbare Investitionen in \r\nemissionsarme Wasserstoffanwendungen (v.a. blauer und türkiser Wasserstoff) hätten \r\nsomit keine Perspektive, da sie nicht zur Quotenerfüllung herangezogen werden können. \r\nGerade im Bereich der Grundstoffchemie droht ein Investitionsstopp sowie die \r\nSchließung und Verlagerung von wasserstoffintensiven Anlagen (Carbon Leakage). \r\n⬢ Zudem haben die Unternehmen selbst nur einen sehr bedingten Einfluss auf die \r\ntatsächliche Wasserstoffverfügbarkeit an ihren Standorten oder gar den Infrastruktur- \r\nund EE-Ausbau bis 2030 bzw. bis 2035. Die aktuelle Planung des Wasserstoffkernnetzes \r\ngeht davon aus, dass maßgebliche Netzabschnitte erst zwischen 2030 und 2032 in \r\nBetrieb gehen. Konkrete Anschlüsse von Ein- und Ausspeisern von Wasserstoff sind \r\njedoch erst im Rahmen der integrierten Netzentwicklungsplanung absehbar, deren \r\nBedarfsplanung in diesem Jahr startet. Unternehmen, die in diesem Zeitfenster nicht in \r\nder Infrastrukturplanung berücksichtigt sind, müssten die Quote über Insellösungen wie \r\ndie lokale Wasserstoffproduktion erfüllen, was in der Praxis jedoch kaum umsetzbar ist. \r\nEine ausreichende Infrastrukturanbindung und Wasserstoffverfügbarkeit ist somit \r\nVoraussetzung für die Quotenerfüllung. Es wäre nicht sachgerecht, Unternehmen \r\nunmittelbar zu einer Quotenerfüllung zu verpflichten und gegebenenfalls sogar \r\nzu sanktionieren, die die RFNBO-Quote letztlich aufgrund dieser externen Faktoren nicht \r\nerreichen können.  \r\n⬢ Die Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) sieht neben der \r\nFörderung von grünem Wasserstoff im Rahmen des Markthochlaufs auch die Förderung \r\nund Nutzung von kohlenstoffarmem blauem, türkisem und orangem Wasserstoff zur \r\nBeschleunigung des Hochlaufs vor. Die Perspektive dieser kohlenstoffarmen \r\nWasserstoffformen wird durch die Vorgaben der RED III bereits in Frage gestellt. Die \r\nAnwendung der Industriequote auf Unternehmensebene würde diese \r\nWasserstoffformen zusätzlich benachteiligen und damit die Konkurrenz um knappen \r\ngrünen Wasserstoff weiter verschärfen. \r\n⬢ Die RFNBO-Quote kann sich zudem auch negativ auf die bestehende \r\nAmmoniakproduktion in Deutschland auswirken, die bereits heute durch nicht \r\nwettbewerbsfähige Energie- und Rohstoffkosten und perspektivisch steigende CO2\r\nPreise existenziell bedroht ist. Da für die Wasserstoffbedarfe der Ammoniakproduktion \r\nexplizit keine Abzugsmöglichkeiten in der RED III vorgesehen sind, wäre zur Erreichung \r\nder RFNBO-Quote perspektivisch der Aufbau einer neuen Ammoniakproduktion auf \r\nBasis von grünem Wasserstoff erforderlich. Ein wirtschaftlicher Betrieb solcher Anlagen \r\nist aufgrund hoher CAPEX- und OPEX-Kosten jedoch nahezu ausgeschlossen. \r\n⬢ Da im Rahmen des bereits auf den Weg gebrachten Förderinstrumentariums wie \r\nIPCEI/KUEBLL-Förderprojekten und Klimaschutzverträgen die Unternehmen bereits \r\nAuflagen zu einem steigenden Anteil an grünem Wasserstoff unterliegen, muss zudem \r\nein Abgleich erfolgen und eine Doppelregulierung ausgeschlossen werden. \r\n4 \r\n2. Monitoring bürokratiearm gestalten \r\nEs sollte im Rahmen einer mitgliedstaatlichen Umsetzung der Quote schnellstmöglich ein \r\npraxistaugliches und bürokratiearmes Monitoring-System geschaffen werden.  \r\n⬢ Mögliche Berichtspflichten der Unternehmen sollten dabei auf ein Mindestmaß reduziert \r\nwerden, da die bürokratische Belastung durch die Transformation bereits jetzt sehr hoch \r\nist. Ein zusätzlicher administrativer Mehraufwand für betroffene Unternehmen, der auch \r\nder geplanten allgemeinen Bürokratieentlastungen der Industrie entgegensteht, muss \r\ndeshalb vermieden werden. \r\n⬢ Bezüglich des einzuführenden Massenbilanzierungssystem nach Art. 30 (1) RED III \r\nsollte der Bilanzierungszeitraum möglichst umfangreich gestaltet werden, um mögliche \r\nLieferengpässe zu Beginn des Hochlaufs auffangen zu können. \r\n⬢ Sensible Angaben, die Rückschlüsse auf individuelle Produktionskosten und -mengen \r\nzulassen, sollten als Geschäftsgeheimnisse von etwaigen Berichtspflichten \r\nausgenommen sein und nicht veröffentlicht werden. \r\n3. Relevante Nebenprodukte definieren \r\nArt. 22a (1) a) iii) erlaubt die Ausnahme von „Wasserstoff, der in industriellen Anlagen als \r\nNebenprodukt hergestellt oder aus Nebenprodukten gewonnen wird“ aus der Berechnung \r\ndes Nenners der RFNBO-Quote für die Industrie. Da ein signifikanter Anteil des in der \r\nChemie eingesetzten Wasserstoffs als Neben- bzw. Kuppelprodukt anfällt und nicht ohne \r\nerhebliche Umstellung von Verbundprozessen ersetzt werden kann, hat die Definition von \r\n„Nebenprodukten“ eine hohe Relevanz für die chemische Industrie. Bei der Definition \r\ndieser Ausnahmefälle sollten daher dringend die Gegebenheiten der oft im Verbund \r\nstattfindenden Produktionsprozesse der chemisch-pharmazeutischen Industrie \r\nberücksichtigt werden. \r\nAls Grundlage für die rechtliche Definition des Begriffs „Nebenprodukt“ kann der § 4 des \r\nKreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) herangezogen werden, der auf Artikel 5 der Waste \r\nFramework Directive der EU (Richtlinie 2008/98/EG) basiert: \r\nFällt demnach „ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen \r\nhauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes \r\ngerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn  \r\n1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird, \r\n2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende \r\nVorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist, \r\n3. der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses \r\nerzeugt wird und \r\n4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder \r\nGegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- \r\nund Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen \r\nAuswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.“ \r\n5 \r\nWasserstoff, der in der chemischen Industrie produziert und genutzt wird und diese \r\nDefinition erfüllt, sollte daher von der Quotenerfüllung ausgenommen werden. Dazu \r\nzählen zum Beispiel folgende Verwendungsformen von Wasserstoff: \r\n⬢ In der Petrochemie \r\n⬢ als Nebenprodukt in Steamcrackern \r\n⬢ als Nebenprodukt bei der Synthesegasherstellung \r\n⬢ als Nebenprodukt bei partiellen Oxidationsprozessen unter Verwendung von \r\nKohlenwasserstoffen für Acetylenproduktionsprozesse und Dehydrierungsprozesse \r\nwie Styrolproduktionsprozesse (aus der Dehydrierung von Ethylbenzol), \r\nPropylenproduktionsprozesse (aus der Dehydrierung von Propan) und \r\nFormaldehydproduktionsprozesse (Dehydrierung von Methanol) sowie \r\nButyrolactonproduktionsprozesse (Dehydrierung von Butandiol) \r\n⬢ als Nebenprodukt bei der Produktion von Kohlmonoxid (im Methanreformer) \r\n⬢ als Nebenprodukt bei der Chloralkalisynthese (Elektrolyse zur Herstellung von \r\nNatronlauge und Chlor) \r\n⬢ Elektrolyse von Natriumchlorid \r\n⬢ Elektrolyse von Kaliumchlorid \r\n⬢ Elektrolyse von Salzsäure \r\n⬢ In der Spezialchemie \r\n⬢ als Nebenprodukt aus der Chlorsilanproduktion \r\n⬢ als Nebenprodukt aus BMA-Verfahren \r\nIn \r\ndiesem Kontext ist beispielsweise auch rechtlich klarzustellen, dass \r\nNebenproduktwasserstoff, der z.B. in einer Verbundproduktion anteilig zur \r\nWeiterverwendung an Dritte weiterveräußert wird, ebenfalls als Nebenprodukt klassifiziert \r\nwird und nicht etwa wegen einer unterstellten Gewinnabsicht ausgeschlossen wird. \r\nFür einen detaillierteren Austausch zu den aufgelisteten Prozessen steht der VCI gerne zur \r\nVerfügung. \r\nAbteilung Energie, Klimaschutz und Rohstoffe \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 \r\n60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de \r\nLinkedIn | X | YouTube | Facebook \r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 \r\n6 \r\n⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber \r\ndem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch\r\npharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen \r\nBereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI \r\nrund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n7 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"12 November 2024       \r\nVCI POSITION \r\n“New Commission, New Approach” \r\nDesigning the “New Chemicals Industry Package” \r\nThis VCI position sets out the measures that should be taken to ensure that the \r\nannounced “new chemicals industry package” as well as the goals of “making business \r\neasier” and “reducing administrative burdens and simplifying implementation” are effective, \r\ntargeted and fit-for-purpose.  \r\nClose reference is made to the requirements issued by the President of the European \r\nCommission for future European policies and procedures.  \r\nNow, these new Commission requirements must form the basis for all measures relating to \r\nthe “new chemicals industry package”. In particular, this applies to concepts that were \r\noriginally proposed as part of the initial “Chemicals Strategy for Sustainability” (CSS) from \r\n2020. In accordance with the self-imposed premise “new Commission, new approach”, \r\nthese initial concepts should be fundamentally questioned and their necessity reviewed. \r\nBackground \r\nThe President of the European Commission, Ursula von der Leyen, describes the critical, \r\nunstable and uncertain global political situation in her Political Guidelines “Europe's \r\nChoice” of 18 July 2024. She concludes that Europe must, inter alia, become more \r\nsustainable, innovative, competitive, resilient and independent. \r\nTo achieve this, the following is specified in the Political Guidelines under the heading  \r\n“A more circular and resilient economy” *:  \r\n• “We will put forward a new chemicals industry package, aiming to simplify \r\nREACH and provide clarity on ‘forever chemicals’, or PFAS.” \r\n• “We must make our economy more resilient and less dependent.” \r\n• “This is notably important in the health and pharmaceutical sector.  \r\nThe EU has been confronted with severe shortages of medical devices and \r\nmedicines, with antibiotics, insulin, painkillers and other products becoming \r\nparticularly difficult to obtain.” \r\n*structure and order of the citations partially modified; emphasis added \r\n1 \r\nUnder the heading “Making business easier” the Political Guidelines state*: \r\n• “I believe we need a new approach to competition policy, better geared to our \r\ncommon goals and more supportive of companies scaling up in global markets […]” \r\n• “We need to make business easier and faster in Europe.”  \r\n• “I will make speed, coherence and simplification key political priorities in \r\neverything we do.” \r\n• “Each Commissioner will be tasked with focusing on reducing administrative \r\nburdens and simplifying implementation: less red tape and reporting, more \r\ntrust, better enforcement, faster permitting.”  \r\n• “They will hold regular dialogues on implementation with stakeholders to discuss \r\nhow best to align implementation with realities on the ground.” \r\n• “They will work with a Vice-President for Implementation, Simplification and  \r\nInterinstitutional Relations to stress-test the entire EU acquis”.  \r\n• “On this basis, we will make proposals to simplify, consolidate and codify \r\nlegislation to eliminate any overlaps and contradictions while maintaining high \r\nstandards.” \r\n• “Future legislation must also be simplified and designed with small businesses  \r\nin mind and in a spirit of subsidiarity. This will notably be done though  \r\na new SME and competitiveness check to help avoid unnecessary administrative \r\nburdens, maintaining high standards.” \r\nThe President of the Commission specifies the new EU policy and its requirements in her \r\nMission Letters to each new Commissioner on 17 September 2024.  \r\nUnder the headings “New Commission, New Approach” and especially under “Making \r\nEurope simpler and faster”, the following is prescribed for all Commissioners*: \r\nExisting Rules [should be also valid for new rules]: \r\n• “You will ensure that existing rules are fit-for-purpose and focus on reducing \r\nadministrative burdens and simplifying legislation.”  \r\n• “You must contribute to reducing reporting obligations by at least 25% - and \r\nfor SMEs at least 35%.”  \r\n• “You should leverage the power of digital tools to deliver better and faster \r\nsolutions.”  \r\n• “We must listen to all companies and stakeholders who work on a daily basis to \r\ncomply with EU legislation.”  \r\n• “You will organize at least two Implementation Dialogues per year with \r\nstakeholders to align implementation with realities on the ground.”  \r\n• “You will prepare an Annual Progress Report on Enforcement and \r\nImplementation for your respective Parliamentary committees and Council \r\nformations.” \r\n2 \r\n• “You will also work to stress test the EU acquis and table proposals to eliminate \r\nany overlaps and contradictions and be fully digitally compatible, while \r\nmaintaining high standards” \r\nNew Legislation: \r\n• “New legislation must ensure that our rules are simpler, more accessible to citizens \r\nand more targeted.”  \r\n• “You will ensure the principles of proportionality, subsidiarity and Better \r\nRegulation are respected, including through wide consultations, impact \r\nassessments, a review by the independent Regulatory Scrutiny Board and \r\na new SME and competitiveness check.”  \r\n• “Proposals must be evidence-based and the Joint Research Centre, our internal \r\nscientific service, can support you in that work.” \r\nVCI Position and Proposals \r\nWe share the Commission President’s analysis of the current global challenges and \r\nstrongly welcome the Political Guidelines and the Mission Letters for the next European \r\nCommission.  \r\nProducts and processes from the chemical and pharmaceutical industry are more \r\nimportant than ever. Our sector is at the beginning of the value chain with most of its \r\nproducts and therefore plays a vital and strategic role especially for Europe’s \r\nindependence and resilience.  \r\nFurthermore, having a broad variety of chemicals available is key for driving innovation \r\ntowards a sustainable transformation. Without them, the EU’s strategic goals cannot be \r\nachieved – and the Green Deal will not succeed. \r\nThe work on the “new chemicals industry package” must consider the requirements \r\nfrom the Political Guidelines and the Mission Letters.  \r\nTherefore, we request the following: \r\n⬢ First, a comprehensive stocktaking of all chemicals-related regulation by the \r\nCommission is necessary.  \r\nThis stocktaking is urgently needed as a basis for all further work and in order to:  \r\n⬢ Obtain a complete picture of all regulation in the EU concerning the safety and use \r\nof chemicals (including e.g. regulation on occupational health and safety, \r\nenvironment protection, biocides, etc.). Given the broad range and complexity of \r\npieces of legislation which explicitly or implicitly govern chemicals, the relevant EU \r\ninstitutions as well as European and national authorities seem to have lost track of \r\nthe scope and extent of obligations that companies must comply with every day. \r\n⬢ Provide a comprehensive basis for the announced stress test of the entire EU \r\nacquis and derive reliable results and reasonable actions from its results. \r\n⬢ Effectively and reliably identify and reduce  administrative burdens (e.g. CSDDD, \r\nspecific requirements under CLP), reporting obligations (e.g. CSRD, ESRS), \r\noverlaps (e.g. REACH/ESPR), unsuitable automatisms (e.g. on bans based solely \r\non CLP), etc. \r\n3 \r\n⬢ Have a basis for evaluating and documenting progress in relation to the above\r\nmentioned requirements from the Political Guidelines and Mission Letters, e g. \r\nreducing reporting obligations by at least 25% - and for SMEs at least 35%. \r\n⬢ The primary focus must be on the implementation and simplification of existing \r\nlegislation (including from the entire Green Deal/CSS), not on new regulation, e.g. \r\nadditional REACH obligations, export bans. \r\n⬢ All proposals for simplifications must have tangible relief and verifiable \r\nimprovements for companies. \r\nFor the future development of chemicals legislation, in particular REACH, this \r\nmeans specifically: \r\n⬢ Basically, the REACH Regulation is well functioning and sets the highest safety \r\nstandards worldwide. Therefore:  \r\n⬢ No quick decisions on a revision are necessary. Quality must take precedence over \r\nspeed; with thorough involvement of the industry concerned as well as wide impact \r\nassessments and the new SME and competitiveness check. \r\n⬢ Required improvements should be made within the existing framework without \r\nchanging the legal text (e.g. by modifying the annexes or appropriate guidance). \r\n⬢ Overall, the proven concept of scientific risk assessment and the selection of the \r\nmost suitable risk management option based on this concept must be maintained. \r\n⬢ Concepts originally proposed under the Chemical Strategy for Sustainability \r\nmust be fundamentally questioned and – if further pursued by the Commission – \r\nwide impact assessments and the new SME and competitiveness check carried \r\nout as foreseen in the Political Guidelines and Mission Letters. \r\n⬢ Generic and blanket approaches are no simplifications for companies. \r\nQuite the contrary, they undermine scientific risk assessment and are at the expense of \r\nchemical diversity, innovation, competitiveness and planning security and could unduly \r\nreduce the participation of companies, e.g. in restriction procedures.  \r\nThis is especially true for the Generic Approach to Risk Management (GRA), the \r\nMixture Assessment Factor (MAF) or the proposed blanket ban on PFAS.  \r\n⬢ No additional administrative burdens or reporting obligations (e.g. polymer \r\nregistration, proposed notification requirement for studies under OSOA).  \r\nInstead, the prescribed reduction target of at least 25% (35% for SME) for \r\nreporting obligations must be met. \r\n⬢ In line with the requirement “to listen to all companies and stakeholders who work on a \r\ndaily basis to comply with EU legislation” the chemical and pharmaceutical industry \r\nmust be involved in all activities to draft and shape the new chemicals industry \r\npackage as well as proposals to simplify legislation and reduce administrative burdens. \r\nIn this regard, pilot projects involving companies, including SMEs, are important. \r\nThe aim is to verify whether future requirements really do mean simplification \r\nand can be implemented simply and practicably in the reality for companies. \r\nThese pilot projects should be organized by the Commission before proposals go to \r\nParliament and the Council for co-decision.  \r\n4 \r\nThis VCI position focuses on chemicals related regulation. \r\nHowever, the “new chemicals industry package” should take a horizontal approach and \r\ncover all policy dimensions relevant to the chemical-pharmaceutical industry to \r\ndeliver on the objectives – as spelled out in the Political Guidelines – of making business \r\neasier and faster in Europe. A narrow perspective on the dimension of safety and use of \r\nchemicals only would fall short of these expectations and the needs of the industry. \r\nThe VCI and its member companies and member associations are ready to assume \r\nan active and constructive role in designing the new policy. \r\nContact: \r\nGerman Chemical Industry Association \r\nMainzer Landstrasse 55 \r\n60329 Frankfurt, Germany \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de \r\nLinkedIn | X | YouTube | Instagram \r\nData protection rules | Compliance-Guideline | Transparenz \r\n⬣ Identification no. in the EU Transparency Register: 15423437054-40 \r\n⬣ The VCI is registered with registration no. R000476 in the Lobbying Register for the Representation of Special \r\nInterests vis-à-vis the German Bundestag and the Federal Government. \r\nThe VCI and its sector associations represent the interests of around 2,300 companies from the chemical\r\npharmaceutical industry and areas related to chemistry vis-à-vis politicians, public authorities, other industries, \r\nscience and media. In 2023, the VCI member companies realized sales of ca. 245 billion euros and employed over \r\n560,000 staff. \r\n5 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-13"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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Mit diesem sollen insbesondere verbleibende Anforderungen der Neufassung der EU- Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales Recht umgesetzt werden, nachdem ein Großteil der notwendigen Anpassungen bereits im Zuge des am 10. Oktober 2023 in Kraft getretenen EnEfG erfolgt ist. Zudem sollen für die praktische Umsetzung des EnEfG weitere Anpassungen vorgenommen werden, insbesondere im Bereich der Fristen. Der Gesetzentwurf soll laut BMWK zur Entlastung der Wirtschaft durch Entbürokratisierung beitragen. \r\nDer VCI kommentiert die im Entwurf vorgesehenen Änderungen in EnEfG und EDL-G im Folgenden. \r\nNeue Maßnahmen zum Bürokratieabbau sowie die Verschiebung der Frist für die erstmalige Übermittlung der Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 bis zum 1. Januar 2025 (§ 20 Abs. 3 EnEfG-E) werden grundsätzlich begrüßt. Es wird allgemein jedoch darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Berichtspflichten und Maßnahmen zur Abwärmenutzung nach wie vor mit großen Unsicherheiten und einem deutlichen Bürokratieaufwand für Unternehmen verbunden ist. \r\nAnpassungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht für Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen (§ 9 EnEfG-E) \r\n⬢ Der vorliegende Entwurf stellt in einem neuen Absatz 4 klar, dass Unternehmen verpflichtet sind, die Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen im Unternehmensregister „nach § 8b des Handelsgesetzbuches zu veröffentlichen, soweit dies möglich ist“ (d.h. im Jahresbericht), womit Vorgaben nach Art. 11 Abs. 2 Satz 8 EED umgesetzt werden. Es entfällt zugleich die Pflicht zur externen Bestätigung der Umsetzungspläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren ersatzlos (Streichung von § 9 EnEfG Satz 5 und 6). Der damit einhergehende Bürokratieabbau wird begrüßt. ⬢ Es wird jedoch kritisiert, dass die Frist zur verpflichtenden Erstellung eines Umsetzungsplans für Endenergieeinsparmaßnahmen nach §9 EnEfG Satz 1 zugleich \r\n2 \r\nvon drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt wird. Dies erhöht den Umsetzungs- und Kostenaufwand für alle betroffenen Unternehmen deutlich, da sie bisher von einer Umsetzungsfrist von drei Jahren ausgingen. ⬢ Zudem widerspricht dies Bestimmungen der EED: Diese sieht in Art. 11 Abs. 2 vor, dass Unternehmen, die kein Energiemanagementsystem einrichten, einem Energieaudit unterzogen werden, das spätestens bis zum 11. Oktober 2026 und dann mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden muss. Da die Erstellung von Umsetzungsplänen auf den Ergebnissen der Energieaudits basiert, wäre die Umsetzung für diese Unternehmen nicht fristgerecht möglich. ⬢ Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die reale Frist zur Erstellung der Umsetzungspläne für Unternehmen im schlimmsten Fall nur wenige Tage beträgt, wenn ein Audit kurz vor der (zeitlich fixierten) Veröffentlichung des Jahresberichts erfolgt. ⬢ Die Erstellungs- und Veröffentlichungsfrist in § 9 EnEfG Satz 1 sollte daher für alle Unternehmen und sowohl bei der Nutzung von Energieaudits als auch von Energiemanagementsystemen unverändert bei drei Jahren bleiben. Damit wird eine Gleichbehandlung von Unternehmen gewährleistet, unabhängig davon, ob ein Energiemanagementsystem oder ein Energieaudit genutzt wird. Außerdem sollte klargestellt werden, dass die Frist erst mit dem ersten Rezertifizierungsaudit bzw. \r\nVerlängerungseintrag nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. ⬢ Weiterhin sollten Klarstellungen hinsichtlich bereits bestehender Regelungen in § 9 EnEfG vorgenommen werden: Hinsichtlich der Erstellung von Umsetzungsplänen, die auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren beschränkt ist, bleibt etwa unklar, wie mit Maßnahmen umzugehen ist, die die Beschaffung von Gütern mit unterschiedlichen Nutzungsdauern vorsehen. Ebenfalls ist bislang ungeklärt, wie bei Abschreibungen nach anderen Rahmenbedingungen vorzugehen ist (z.B. IRS). \r\nAusnahmetatbestände bei anfallender Abwärme (§ 17 EnEfG-E) \r\n⬢ Die Einführung von Bagatellschwellen nach § 17 Abs. 5 und 6 EnEfG-E im Rahmen der Pflicht zur Übermittlung von Daten an die Plattform für Abwärme wird ausdrücklich begrüßt und trägt zu einer Reduktion des administrativen Aufwands für Unternehmen und das BAFA bei. ⬢ Diffuse Abwärmequellen sind in der Regel technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar. Parallel existieren zudem weitere Regelungen z. B. für die Arbeitssicherheit, um Verbrennungen bei heißen Oberflächen zu vermeiden. Daher sollten diffuse Abwärmequellen von der Berichtspflicht ausgenommen werden. ⬢ Es wird begrüßt, dass das Merkblatt diffuse Abwärmepotenziale zumindest bei der erstmaligen Meldung von der Meldepflicht ausnimmt. Es sollte jedoch auch auf gesetzlicher Ebene in einem neuen Absatz 7 geregelt werden, dass von der Auskunftspflicht nach Absatz 1 und der Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 2 Satz 1 Informationen über diffuse Abwärmepotenziale ausgenommen sind, mindestens bis die Bundesstelle für Energieeffizienz definiert, wie diffuse Abwärme wirtschaftlich und technisch nutzbar gewonnen werden kann. \r\n3 \r\n⬢ Dem Wortlaut der Definition abwärmeführender Medien (§ EnEfG Nr. 1) nach sind über gasförmige Medien miteinander verbundene Anlagen zu einer Anlage zusammenzufassen. Es sollte dabei klarer zwischen diffusen und geführten Abwärmequellen differenziert und klargestellt werden, ob damit direkte Leitungsinfrastrukturen oder auch die Umgebungsluft gemeint sind. Es erscheint nicht sachgerecht, gasförmige Medien, die in die Umgebung abgegeben werden, zusammenzufassen, da sie in der Regel technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind. ⬢ Die bislang geltende Regelung ohne Bagatellschwelle in § 17 Abs. 1 verpflichtet dem Wortlaut nach zur Meldung selbst kleinster und unwirtschaftlicher Abwärmemengen. \r\nAuch der vorläufige Grenzwert im Merkblatt für die Plattform für Abwärme der Bundesstelle für Energieeffizienz von einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20°C und weniger, der von der erstmaligen Meldepflicht ausgenommenes „unwesentliches Abwärmepotenzial“ definiert, ist deutlich zu niedrig, um als Grenzwert in der industriellen Praxis sinnvoll genutzt werden zu können. ⬢ Wie oben erläutert sollte sich die Berichtspflicht nur auf „geführte“ (nicht diffuse) Abwärmequellen beziehen. Praktikabler als eine Temperaturgrenze erscheint eine Leistungsgrenze für „geführte“ (nicht diffuse) Abwärmequellen, da diese eindeutiger und leichter zu verifizieren ist. ⬢ Die Formulierungen in § 17 Abs. 5 und 6 EnEfG-E weichen deutlich voneinander ab und sollten angeglichen werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. So sollte die Formulierung in Absatz 5 „Informationen über Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen“ an die präzisere Formulierung in Absatz 6 „Informationen über Standorte mit nur geringen Mengen an unmittelbar anfallender Abwärme, deren Nutzung durch Dritte, unter Berücksichtigung des Standes der Technik, in der Regel nicht wirtschaftlich ist“ angeglichen werden. Die Auskunftspflicht nach § 17 sollte sich auch weiterhin nur auf die Standortebene beziehen. Der Begriff der Anlage in Absatz 5 sollte daher entfallen. ⬢ Es bleibt unklar, ob auch eine Aggregation von Abwärmepotenzialen über Unternehmensgrenzen hinaus zulässig ist. Dies kann beispielsweise in Industrie- und Chemieparks mit eng verzahnten Produktionsprozessen relevant sein. ⬢ Es sollte klargestellt werden, ob mit der Ausnahme für den Anteil an Abwärme, “der durch eine Maßnahme zur Abwärmenutzung vollständig wiederverwendet wird“ (§ 17 EnEfG- E Abs. 6) auch zukünftig vermiedene Abwärme von der Berichtspflicht ausgenommen ist (etwa durch den Einsatz neuer Anlagen oder die Abschaltung von Anlagen). ⬢ Es solle im Sinne des Bürokratieabbaus in §17 (2) darauf verzichtet werden „die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren“. Eine \r\nAktualisierung im Jahresturnus ist ausreichend. \r\n4 \r\nAnwendung der 90%-Regel im Wiederholungsaudit (§ 8ff EDL- G) in Verbindung mit der Veröffentlichungspflicht für Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen (§ 9 EnEfG-E) \r\n⬢ Es bedarf einer Klarstellung, wie künftig mit Tochterunternehmen im Unternehmensverbund umzugehen ist, die im bisherigen EDL-G unter die „90%-Regel“ gefallen sind (§ 8ff EDL-G). ⬢ Bislang kann die 90%-Regel im Gruppenverbund bei Wiederholungsaudits angewendet werden, sofern die zertifizierten Gesellschaften mehr als 90% des Gesamtenergieverbrauchs ausmachen (die Zertifizierung ISO 50001/EMAS wird äquivalent als Erfüllung der Energieauditpflicht angesehen). Für die restlichen Unternehmen im Verbund ist dann kein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 mehr notwendig. Als Nachweis genügen die relevanten Zertifikate der Verbundunternehmen und die Dokumentation der 90%-Regelung. ⬢ Das EnEfG fordert die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen gemäß §9 EnEfG nur von Unternehmen mit eine Gesamtenergieverbrauch über 2,5 GWh pro Jahr, die auch ein vollumfängliches Energieaudit nach der DIN 16247-1 durchgeführt haben. ⬢ Es sollte klargestellt werden, dass auch weiterhin die „90%-Regel“ im Gruppenverbund der Energieauditpflicht nach dem neuen EDL-G Anwendung findet, wonach kein vollumfängliches Energieaudit durchzuführen ist und somit die von der Auditpflicht ausgenommenen Tochterunternehmen im Verbund von den Regelungen des §9 EnEfG unberührt bleiben. \r\nAnforderungen an die das Energieaudit durchführende Person \r\n⬢ Nach § 8b Abs. 2 EDL-G-E muss als Voraussetzung für die Zulassung von Energieaudits eine erforderliche Fachkunde nachgewiesen werden. Dies erfordert u.a. einen berufsqualifizierenden Abschluss in einer Reihe von Fachgebieten, die in § 8b Abs. 2 Nr. 1 a) aufgelistet sind. ⬢ Es fällt dabei auf, dass relevante Fachgebiete für die chemische Industrie wie z.B. \r\nChemie, Chemieingenieurwesen, Kunststoff- oder Lebensmitteltechnologie in der Auflistung fehlen. Angesichts des ohnehin bereits spürbaren Fachkräftemangels kann dies die Verfügbarkeit geeigneter Energieauditoren übermäßig einschränken. ⬢ Es wird mindestens eine Erweiterung der Liste angeregt. Im Grundsatz sollte jedoch auch der Abschluss als Handwerksmeister in Verbindung mit der entsprechenden Berufserfahrung als Grundqualifikation ausreichen. \r\nDefinition von Rechenzentren im EnEfG \r\n⬢ Die in § 3 Nr. 24a und b EnEfG genutzte Definition zu Rechenzentren ist zu weit gefasst und birgt die Problematik, dass damit auch Leitstände in Industrieunternehmen erfasst werden könnten. Unternehmen der chemischen \r\n5 \r\nIndustrie müssten für räumlich integrierte Rechenzentren innerhalb allgemeiner Betriebsgebäude eine separate Stromlieferung aufbauen bzw. zweierlei Energieeffizienzregimen gleichzeitig unterliegen, die an vielen Stellen nicht kohärent sind. Die Definition eines Rechenzentrums sollte daher die Definition aus Artikel 2 Absatz 49 in Verbindung mit Artikel 12 (500 statt 300 kw Nennanschlussleistung) der Energieeffizienzrichtlinie übernehmen und klarstellen, dass hiermit Rechenzentren im engeren Sinne gemeint sind. ⬢ Hilfsweise eröffnet Artikel 26 Abs. 8 lit. c der Energieeffizienzrichtlinie (EED) “Rechenzentren, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe oder den Einrichtungen, in dem bzw. der bzw. denen sich die Rechenzentren befinden, genutzt wird oder genutzt werden soll” von den Effizienzanforderungen befreien zu können. Der VCI bittet den Gesetzgeber von dieser Möglichkeit aus der Richtlinie Gebrauch zu machen. \r\nBereich Nachhaltigkeit, Energie und Klimaschutz Abteilung Energie, Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Wir gestalten Zukunft.\r\n \r\nVCI-STELLUNGNAHME ZUM\r\nEntwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlas¬tung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirt¬schaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz\r\n– BEG IV)\r\nVorschlag zur Entschlackung der Unterlagen bei der Einberufung von Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften: Veröf¬fentlichung der Vergütungsunterlagen nur noch auf der Internet¬seite der Gesellschaft\r\n1.\tDas Problem\r\nNach § 124 Abs. 2 S. 3 AktG sind bei börsennotierten Gesellschaften das Vergütungssystem des Vorstands (§ 87a AktG), die Aufsichtsratsvergütung nach § 113 Abs. 3 AktG und der Vergütungs¬bericht einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsbe¬richts (vgl. § 162 Abs. 3 AktG) in der Einberufung der Hauptversammlung durch Bekanntma¬chung der jeweiligen Unterlagen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§§ 124 Abs. 1S. 2 1. HS i. V. m. 121 Abs. 4 S. 1 i. V. m. 25 AktG). Gleiches gilt nach § 124 Abs. 2 S. 4 AktG für den Fall, dass ein Beschluss über den Vergütungsbericht nach § 120a Abs. 5 AktG nicht erforderlich ist.\r\n§ 124\tAbs. 2 S. 3 AktG gibt dabei vor, dass bei den vergütungsbezogenen Beschlüssen anders als bei einem Unternehmensvertrag nicht nur der wesentliche Inhalt, sondern der vollständige In¬halt der Unterlagen anzugeben ist.  Nach der einschlägigen Gesetzesbegründung bedeutet dies, „dass die Bekanntmachung das vollständige Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder, den vollständigen, durch den Abschlussprüfer formell geprüften Vergütungsbericht und die vollstän¬dige Vergütungsfestsetzung des Aufsichtsrats, die das Vergütungssystem des Aufsichtsrats mit¬einschließt, samt aller etwa in Bezug genommener Dokumente zu enthalten hat.“ \r\nDie Vergütungsunterlagen Überfrachten die Einberufung der Hauptversammlung allerdings un¬nötig und erschweren die Vorbereitung auf die Hauptversammlung eher, als diese zu erleich¬tern. \r\nZum großen Teil machen die Vergütungsunterlagen mehr als 70 Prozent der Einberufungsunter¬lagen aus. Die Vergütungsunterlagen stellen damit auch den größten Kostenposten für die Ver¬öffentlichung der Einberufungsunterlagen im Bundesanzeigerdar.  Auf einen Betrag von bspw. insgesamt 4.500 Euro, den ein Unternehmen für die Bekanntmachung der Einberufungsunterla¬gen an den Bundesanzeiger Verlag zu zahlen hat, entfallen 3.150 Euro auf die Veröffentlichung der Vergütungsunterlagen.\r\nZudem wird der Höchstumfang von 25 DIN A4-Seiten, für den der Bundesanzeiger einen Vorlauf von zwei Arbeitstagen gewährleistet, regelmäßig überschritten.  In der Praxis kommt noch hinzu, dass es immer wieder zu technischen (Übertragungs-)Problemen bei der Bekanntma¬chung etwa von vergütungsrelevanten Grafiken und Schaubildern im Bundesanzeiger kommt, die nicht nur viel Zeit und Ressourcen bei den Unternehmen binden, sondern wegen der Ver¬bindlichkeit genau dieser (dann womöglich „falschen“) Veröffentlichung auch ein erhebliches juristisches Problem darstellen. \r\nVor allem aber sind die Bekanntmachungspflichten in der Ausformung des § 124 Abs. 2 S. 3 und 4 AktG europarechtlich gar nicht geboten, sondern stellen einmal mehr eine Übererfüllung eu¬ropäischer Richtlinien durch den deutschen Gesetzgeber dar. Die Aktionärsrechterichtlinie 2017/828 (ARRLII) verlangt an verschiedenen Stellen (vgl. Art. 9a Abs. 7, Art. 9b Abs. 5) lediglich die Veröffentlichung der beschlossenen Vergütungsunterlagen auf der Internetseite der Ge¬sellschaft (vgl. bspw. die Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie im österreichischen Aktien¬recht, das ebenfalls eine Zugänglichmachung der zu bewilligenden Vergütungspolitik und des Vergütungsberichts über die Internetseite der Gesellschaft ausreichen lässt; vgl. § 108 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 4 öAktG). \r\n2.\tLösung\r\nStatt einer Bekanntmachung der Vergütungsunterlagen in der Einberufung der Hauptversamm¬lung nach 124 Abs. 2 S. 3 AktG sollte - als Ersatz für eine Auslegung der Vergütungsunterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft - eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesell¬schaft ausreichen. Über die Internetseite der Gesellschaft sind die Vergütungsunterlagen (anders als die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger) einfach und in gut lesbarer Qualität zugänglich. Die Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft bietet sich auch deswegen an, weil viele andere (umfangreiche) Hauptversammlungsdokumente ebenfalls über die Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden können (vgl. u.a. § 175 Abs. 2 S. 4, § 293f Abs. 3, § 319 Abs. 3 S. 3, § 320 Abs. 4 S. 3, § 327c Abs. 5 AktG). Ohnehin ist davon auszugehen, dass sich Aktionäre eher über die Internetseite der Gesellschaft als über den Bundesanzeiger informieren. Schließ¬lich spricht für eine Internetveröffentlichung der Vergütungsunterlagen, dass die Gesellschaft im Nachgang zur Hauptversammlung ohnehin das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 2 AktG und den Vergütungsbericht nach § 162 Abs. 4 AktG auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen hat.\r\n3.\tFormulierungsvorschlag\r\nIn Anlehnung an diejenigen Vorschriften, die bereits heute eine Internetveröffentlichung von Un¬terlagen zurVorbereitung auf eine Beschlussfassung der Hauptversammlung ausreichen lassen (vgl. § 175 Abs. 2 AktG sowie die weiteren, oben in Ziffer 2. in Klammern aufgezählten Vorschrif¬ten), bieten sich folgende Regelungen an (Änderungen in Rot):\r\n§ 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht\r\n(1)\t^ie Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentli¬chen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. 2Der Beschluss be¬gründet weder Rechte noch Pflichten. 3Er ist nicht nach § 243 anfechtbar. 4Ein das Vergütungs¬system bestätigender Beschluss ist zulässig. 5Soll die Hauptversammlung über das Vergütungs¬system beschließen, ist das Vergütungssystem von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. 6Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift des Vergütungssystems zu erteilen. 7Die Verpflichtungen nach den Sätzen 5 und 6 entfallen, wenn das Vergütungssystem für denselben Zeitraum über die Internet¬seite der Gesellschaft zugänglich ist.\r\n(2)\tBeschluss und Vergütungssystem sind unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, kostenfrei öffentlich zugänglich zu halten.\r\n(3)\tHat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der da¬rauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Be¬schluss vorzulegen.\r\n(4)\t^ie Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des nach § 162 erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäfts¬jahr. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 istSätze 2 und 3 sowie Sätze 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.\r\n(5)\tBei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne des § 267 Ab-satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs bedarf es keiner Beschlussfassung nach Absatz 4, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird. 2ln diesem Fall gilt Absatz 1 Sätze 5 bis 7 ent¬sprechend.\r\n§ 113\tVergütung der Aufsichtsratsmitglieder\r\n(1)\tBen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. 2Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Biesoll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.\r\n(2)\tBen Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. 2Der Beschluss kann erst in der Hauptversammlung gefasst werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.\r\n(3)\tBei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. 2Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zu¬lässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2.3ln dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 er¬forderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Be¬zug zu nehmen. 4Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Ber Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfecht¬bar. 6§ 120a Absatz 1 Sätze 5 bis 7 sowie Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.\r\n§ 124\tBekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung\r\n(1)\tBat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung ge¬setzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. 2§ 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.\r\n(2)\tBteht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntma¬chung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. 2Die Be¬kanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaf¬ten, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestim¬mungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:\r\n1.\tAngabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und\r\n2.\tAngabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern be¬setzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.\r\nBoll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vorgütungssystom für die Vor standsmitgliodor, die Vergütung dos Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vorgütungsboricht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem\r\n \r\nvorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Un torlagon zu den jeweiligen Boschlussgogonständon bekanntzumachen. 4Satz3 giltauch im Fall dos§ 120a Absatz 5.\r\nErläuterungen:\r\nÄhnlich wie bspw. im Fall des § 175 Abs. 2 AktG wird vorgeschlagen, die Verpflichtung der Gesell¬schaft zur Auslegung der vollständigen Vergütungsunterlagen in dem Geschäftsraum der Gesell¬schaft und bei Verlangen eines Aktionärs zur Erteilung einer Abschrift der ausgelegten Unterla¬gen direkt in § 120a Abs. 1 Sätze 5 und 6 AktG-neu zu regeln, der das Votum der Hauptver¬sammlung zum Vergütungssystem enthält. § 120a Abs. 1 Satz 7 AktG-neu sieht sodann die Möglichkeit der Gesellschaft vor, die Auslegungs- und Erteilungsverpflichtung nach den neu ein¬gefügten Sätzen 5 und 6 durch die Zugänglichmachung der Vergütungsunterlagen auf der Inter¬netseite der Gesellschaft zu ersetzen.\r\n§ 120a Abs. 4 S. 2 AktG-neu enthält durch die neue Verweisung auf Absatz 1 Sätze 5 bis 7 die¬selbe Verpflichtung zur Zugänglichmachung von Vergütungsunterlagen für die Billigung des Ver¬gütungsberichts.\r\nZeitlich setzt die Verpflichtung zur Zugänglichmachung der Vergütungsunterlagen - wie auch in den übrigen, oben unter 2. angeführten Vorschriften zur Internetveröffentlichung - an die Einbe¬rufung der Hauptversammlung an, §120a Abs. 1 Satz 5 AktG-neu: „von der Einberufung an“.\r\nDie Pflicht zur Zugänglichmachung der Vergütungsunterlagen in dem Geschäftsraum oderauf der Internetseite der Gesellschaft gilt nach § 120a Abs. 5 S. 2 AktG-neu auch in dem Fall, dass es nach § 120a Abs. 5 S. 1 AktG keines Hauptversammlungsbeschlusses über den Vergütungsbe¬richt bedarf.\r\nDurch die Verweisung in § 113 Abs. 3 S. 6 AktG-neu auf die neuen Sätze 5 bis 7 des § 120a Abs. 1 AktG gilt das gleiche Prozedere für die Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats.\r\nDie Rechtsfolge der Änderungen ist, dass die börsennotierte Gesellschaft nach § 124a S. 1 Nr. 3 AktG „alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung“ die „der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen“ über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen muss. Welche Unterlagen zugänglich zu machen sind, ergibt sich nunmehr für die Vergütung des Vor¬stands und den Vergütungsbericht aus dem geänderten § 120a AktG-neu und für die Aufsichts¬ratsvergütung aus der Verweisung in § 113 Abs. 3 S. 6 AktG-neu auf § 120a Abs. 1 Sätze 5 bis 7 AktG-neu.\r\nNach § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 AktG hat schließlich die börsennotierte Gesellschaft in der Einberu¬fung die Internetseite anzugeben, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind. \r\n \r\nDie Streichungen in § 124 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG-neu sind Folgeänderungen der in § 120a und § 113 AktG-neu geregelten Zugänglichmachung der Vergütungsunterlagen bzgl. des Vorstands und des Aufsichtsrats über die Internetseite der Gesellschaft. Der gestrichene Satz 4 des § 124 Abs. 2 AktG geht in § 120a Abs. 5 S. 2 AktG-neu auf.\r\n \r\nAnsprechpartner\r\nRechtsanwalt (Syndikusrechtsam Bereich Recht und Steuern Abteilungsleiter Recht und Stei\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. - VCI\r\nMainzer Landstraße 55\r\n60329 Frankfurt\r\nwww.vci.de www.ihre-chemie.de www.chemiehoch3.de\r\nLinkedIn\tYouTube Facebook\r\nDatenschutzhinweis Compliance-Leitfaden Transparenz\r\n> Registernummer des deutschen Lobby Registers: R000476\r\n# Registernummer des EU Transparenzregisters: 15423437054-40\r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharma¬zeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum  \r\n„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des \r\nTierschutzgesetzes“ (Stand 01.02.2024) \r\nKernforderungen \r\n▪ Verfahrensverbesserungen bei den Genehmigungsverfahren zu Tierversuchen müssen mit dem \r\nvorliegenden Gesetzentwurf angegangen werden. \r\n▪ Änderungen des § 17 erweitern den Tatbestand des Tötens ohne vernünftigen Grund, ohne die \r\nbestehende Rechtsunsicherheit in diesem Bereich auszuräumen. Hier muss für alle Beteiligte eine \r\nklare Rechtssicherheit erreicht werden. \r\nEinleitung \r\nVerlässliche Rahmenbedingungen sind gerade für \r\nInvestitionen in den Pharmastandort Deutschland \r\nfür alle Unternehmen von besonderer Bedeutung. \r\nKlinischen Prüfungen am Menschen müssen u.a. \r\naus sicherheitspharmakologischen Überlegungen \r\nauch weiterhin Forschung und Validierung im Tier\r\nmodell vorausgehen dürfen, wenn es keine aner\r\nkannten, tierfreien Alternativen dafür gibt. Um die \r\nÜbertragung von grundlegenden Forschungser\r\nkenntnissen in die Anwendung am Menschen zu \r\nbeschleunigen, bedarf es einer stärkeren Harmo\r\nnisierung und Rechtssicherheit, z.B. durch eine \r\nÜberarbeitung der allgemeinen Verwaltungsvor\r\nschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes \r\nund des derzeit laufenden Gesetzgebungsverfah\r\nrens zur Änderung des Tierschutzgesetzes auf \r\nBundesebene, die die Belange der Wissenschaft \r\nstärker berücksichtigt. \r\nDies würde der Pharma-Strategie der Bundesre\r\ngierung und der darin enthaltenen Grundgedan\r\nkenfolgen, dass medizinischen Forschung im eige\r\nnen Land für die Versorgung von Patientinnen und \r\nPatienten elementar ist. Um die komplette Wert\r\nschöpfungskette in der medizinischen Forschung \r\nauch am Standort Deutschland abbilden zu kön\r\nnen, sind auch Tierversuche weiterhin notwendig. \r\nDaher ist es aus Sicht von VCI und vfa dem vor\r\nliegenden Gesetzentwurf des BMEL essentiell, Ver\r\nfahrensverbesserungen bei den Genehmigungs\r\nverfahren und deren Fristen zu Tierversuchen an\r\nzugehen und die am Standort Deutschland beste\r\nhenden Wettbewerbsnachteile im Vergleich zu an\r\nderen EU-Mitgliedstaaten zu adressieren. Zudem \r\nhat sich die Bundesregierung zum Thema Entbü\r\nrokratisierung bekannt, das auch in diesem Zu\r\nsammenhang relevant ist. \r\nPrinzipiell begrüßen und unterstützen VCI und vfa \r\nzusammen ein Tierschutzgesetz, das sich für ei\r\nnen Schutz der Tiere in Tierversuchen stark macht \r\nund klare Rahmenbedingungen für alle Beteiligten \r\nvorgibt. Wir sehen allerdings durch den vorliegen\r\nden Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes – insbesondere durch die Verschärfung des § 17 – \r\ndie notwendige Rechtssicherheit für Forschende \r\nzusätzlich beeinträchtigt. Das liegt insbesondere \r\ndaran, dass die Straf- und Bußgeldvorschriften in \r\neinem Bereich verschärft werden sollen, in dem es \r\nschon aktuell keine Rechtssicherheit auf Basis des \r\nTierschutzgesetzes gibt. Zudem wird die Chance \r\nvertan, endlich Verfahrensverbesserungen bei den \r\nGenehmigungsverfahren für Tierversuche zu er\r\nreichen. \r\nSeite 2/5\r\n Der Entwurf ändert die für Tierversuche relevan\r\nten Paragraphen 7, 7a, 8 und 8a mit dem vorlie\r\ngenden Entwurf leider nicht im Sinne von Verfah\r\nrensverbesserungen bei der Antragstellung und \r\nGenehmigung. VCI und vfa nehmen zu dem Ent\r\nwurf trotzdem gemeinsam Stellung, da z. B. die \r\nNeufassung des § 17 TierSchG Folgen für die For\r\nschung mit Tieren haben würden. \r\nZu Artikel 1 Nr. 3 - § 4b TierSchG \r\nTöten von Tieren \r\nNeuregelung \r\nIn §4b (Buchstabe d & e) soll eine Wortänderung \r\nvon „Wirbeltiere“ zu „Tiere“ erfolgen. \r\nKommentierung \r\nVCI und vfa sehen diese Änderung kritisch und \r\nsprichen sich dafür aus, das ursprüngliche Wort \r\n„Wirbeltiere“ beizubehalten und mit den Wörtern \r\n„Kopffüßer und Zehnfußkrebse“ zu ergänzen. Der \r\n§4b ermächtigt das BMEL Rechtsverordnungen für \r\nVerfahren zur Erlangung und Prüfung von Sach\r\nkundenachweisen für Betäubung und Tötung von \r\nTieren zu erlassen. Durch die breite, aber eben \r\nauch unklare Begrifflichkeit würde dies zu vielfälti\r\ngen Unsicherheiten führen. Zudem ist in vielen \r\nBereichen des Tierschutzgesetzes weiterhin von \r\n„Wirbeltieren“ die Rede, was die rechtliche Unklar\r\nheit weiter verstärken würde. \r\nEmpfehlung \r\n \r\nUrsprüngliches Wort „Wirbeltiere“ beibehalten \r\nund die Wörter „Kopffüßer und Zehnfuß\r\nkrebse“ ergänzen. \r\nZu Artikel 1 Nr. 11 - § 11d TierSchG \r\nKauf auf Online-Plattformen \r\nNeuregelung \r\nAnbieter von lebenden Heimtiere auf Online-Platt\r\nformen müssen zusätzliche Daten hinterlegen. \r\nKommentierung \r\nVCI und vfa sehen diese Änderung nicht grundle\r\ngend kritisch, sieht aber rechtliche Unklarheit, da \r\ndie Formulierung derzeit den gesamten Handels\r\nverkehr mit lebenden Tieren im Internet betreffen \r\nwürde. Da es im Referentenentwurf dafür aber \r\nkeine rechtliche Definition gibt, wäre hier eine \r\nKlarstellung einzufordern. Nach unserem Ver\r\nständnis solle dieser Paragraph ausschließlich für \r\nHeimtiere gelten. Das kommt aber nicht klar zum \r\nAusdruck. Man könnte auf die Idee kommen, dass \r\nder Kauf von Versuchstieren über die Online-Sys\r\nteme der Versuchstierzüchter auch hierunter fal\r\nlen könnte. Daher sollte in der Formulierung deut\r\nlicher auf den Handel mit Heimtieren verwiesen \r\nwerden. \r\nEmpfehlung \r\n \r\nKlarstellung im Text, worauf sich diese Ände\r\nrung explizit beziehen soll. \r\nZu Artikel 1 Nr. 14 - § 16k TierSchG \r\nBundesbeauftragter für Tierschutz \r\nNeuregelung \r\nEinführung einer Rechtsgrundlage zur Bestellung \r\neines Bundesbeauftragten für Tierschutz. \r\nKommentierung \r\nVCI und vfa sind über die Ergänzung des § 16k ir\r\nritiert. Eine Tierschutzbeauftragte der Bundesre\r\ngierung wurde bereits im Juni 2023 vom BMEL be\r\nnannt. Soll mit der Einführung des § 16k eine be\r\nreits erfolgte Benennung nachträglich legitimiert \r\nwerden? Dies wäre aus unserer Sicht nicht sach\r\ngerecht.  \r\nZudem sehen wir einen bestehenden Ergänzungs\r\nbedarf in § 16k, um die Sach- und Fachkundevo\r\nraussetzungen bzw. die Aufgaben und Zuständig\r\nkeiten des/der Bundesbeauftragten für Tierschutz \r\nklar gesetzlich klar und transparent zu definieren. \r\nErst auf dieser Grundlage könnte eine solche Be\r\nnennung sach- und fachgerecht überhaupt erst \r\nerfolgen.  \r\nSeite 3/5\r\n Empfehlung \r\n \r\nSach- und Fachkundevoraussetzungen bzw. \r\nAufgaben und Zuständigkeiten des/der Bun\r\ndesbeauftragten für Tierschutz ergänzen. \r\nZu Artikel 1 Nr. 15 - § 17 TierSchG \r\nStraf- und Bußgeldvorschriften \r\nNeuregelung \r\nDie Änderungen des § 17 TierSchG erweitern \r\nden Tatbestand des Tötens ohne vernünftigen \r\nGrund um die Abs. 2, 3 und 4. Die Ergänzung \r\nin Abs. 2 führt einen Qualifikationstatbestand \r\nein, der den Strafrahmen deutlich erhöht. So ist \r\nnunmehr eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs \r\nMonaten vorgesehen, die Möglichkeit einer \r\nGeldstrafe entfällt (§ 17 Abs. 2). \r\nKommentierung \r\nDen neu gefassten §17 TierSchG sehen VCI und \r\nvfa im vorliegenden Entwurf besonders kritisch, \r\nda dieser in der aktuellen Form des Referenten\r\nentwurfs eine massive Auswirkung auf die Wis\r\nsenschaft und Forschung haben wird. Das Straf\r\nmaß einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 \r\nJahren (ohne Bewährung) für eine Töten von Wir\r\nbeltieren ohne vernünftigen Grund ist für die mit \r\nTiertötungen befassten Forschenden und Ange\r\nstellten von Tierhäusern u. E. ein hohes Berufsri\r\nsiko – insbesondere in den akademischen Einrich\r\ntungen, aber auch in den entsprechenden Einrich\r\ntungen forschender Unternehmen.  \r\nDie Tötung von überzähligen Wirbeltieren kann im \r\nRahmen z. B. von Zuchten bei genetischen \r\nScreens mit verschiedenen Zelllinien relevant wer\r\nden. Gleiches gilt auch für Forschungseinrichtun\r\ngen, die Versuchsvorhaben mit verschiedenen ge\r\nnetisch veränderten Mauslinien durchführen. \r\nDiese Art der Forschung könnte basierend auf un\r\nbestimmten Rechtsbegriffen wie dem „vernünfti\r\ngen Grund“ ggf. als Kollateralschaden betroffen \r\nsein. Diese Frage stellt sich aber grundlegend für \r\nalle Tierversuchseinrichtungen. \r\nDie Zucht von genetisch veränderten Mauslinien \r\nsind für die Forschung aber wichtig. Bei diesem im \r\nneuen § 17 TierSchG vorgesehenen Strafmaß wird \r\njedoch kaum jemand Verantwortung für Zuchten \r\nund Tötungen in einer Versuchstierhaltung über\r\nnehmen können. Zudem wird durch die Neurege\r\nlung auch der Versuch einer Tötung ohne vernünf\r\ntigen Grund schon strafbar. \r\nDie Zahl überzähliger Tiere wird durch Zuchtpla\r\nnung reduziert, soweit dies ohne Verlust an wis\r\nsenschaftlicher Aussagekraft möglich ist. Gleich\r\nwohl unvermeidbar geborene Tiere werden - nach \r\neiner sogenannten „Kaskaden“ -, soweit möglich \r\nanderen Bestimmungen zugeführt (z.B. Abgabe \r\nan andere Forschergruppen, Nutzung zu Ausbil\r\ndungszwecken, Gesundheitsmonitoring, Organent\r\nnahme zu wissenschaftlichen Zwecken (§4) oder \r\nals Futtertiere in zoologischen Gärten). Für Tiere, \r\ndie keiner alternativen Bestimmung zugeführt \r\nwerden können, bleibt mitunter nur die sachge\r\nrechte und schonende Tötung, falls die Haltung \r\ndieser Tiere die Forschungstätigkeit einer Einrich\r\ntung faktisch behindert (beispielsweise bei fehlen\r\nden Kapazitäten zur Unterbringung und Versor\r\ngung der Tiere). Hinzu kommt insbesondere bei \r\ngenetisch veränderten Linien (gentechnisch ver\r\nänderten, aber auch durch Zucht stark veränder\r\nten Linien die z. B. zu einer Immunsuppression \r\noder vermehrten Tumoranfälligkeit führen), eine \r\nmit dem zunehmenden Alter oft fortschreitende \r\nEinschränkung der Gesundheit, die ein Weiterle\r\nben ohne Schmerzen, Leiden und Schäden stark \r\nfraglich erscheinen lässt.  \r\nUnsere Mitgliedsunternehmen haben jeweils in\r\ntern Kaskaden erstellt, die durchlaufen und doku\r\nmentiert werden müssen, bevor überzählige Ver\r\nsuchstiere getötet werden. Zudem ist der gegen\r\nteilige Ansatz eines \"vernünftigen Grundes\" im \r\nTierschutzrecht leider nirgends klar definiert und \r\nbedingt daher die aktuell bestehende Rechtsunsi\r\ncherheit. \r\nDiese Praxis wurde bisher als lege artis aner\r\nkannt, von den Behörden toleriert und auch durch \r\nPublikationen des Nationalen Ausschusses mehr\r\nfach unterstützt. Allerdings gibt es bisher keine \r\nklare gesetzliche Regelung zu dieser Frage. Die \r\naktuell anerkannte Vorgehensweise beruht somit \r\nbisher auf einer informalen Übereinstimmung zwi\r\nschen den jeweils zuständigen Genehmigungsbe\r\nhörden der Länder und den betroffenen \r\nSeite 4/5\r\n wissenschaftlichen Einrichtungen. Es gibt somit \r\nfür dieses Vorgehen bisher keine übergreifende \r\nRechtsicherheit. \r\nDurch die Verschärfung des § 17 wird die beste\r\nhende Rechtsunsicherheit in keiner Form adres\r\nsiert, sondern im Gegenteil nur die Risiken einer \r\nstrafbaren Handlung durch Forschende – und da\r\nmit einhergehenden Strafen - signifikant erhöht. \r\nDie für Forschende bereits jetzt bestehende \r\nRechtsunsicherheit, die von der intransparenten \r\nAnwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des \r\n„vernünftigen Grundes“ in § 17 Abs. 1 ausgeht, \r\nwird durch die Neufassung der Regelung zusätz\r\nlich und unnötig gesteigert. Zudem erfasst der \r\nQualifikationstatbestand des Abs. 2 bereits struk\r\nturell Handlungen erfasst, die in den allermeisten \r\nSzenarien tierexperimenteller Forschung vorkom\r\nmen. Der Qualifikationstatbestand kommt primär \r\n(aber nicht nur) zum Tragen beim Umgang mit \r\nder Zucht von Tieren, die für Forschungszwecke \r\neingesetzt werden sollen. Hinzu kommt die starke \r\nEinschränkung einer anderweitigen Verwendung \r\nvon Tieren aus tierexperimentellen Forschungs\r\neinrichtungen zur Abgabe als Futtertiere oder an \r\nPrivathaushalte (gentechnisch veränderte Linien, \r\ngesundheitlich stark eingeschränkte Linien, Tiere \r\nmit Substanzgaben). \r\nNach Ansicht von VCI und vfa müsste im TierSchG \r\nder Ansatz „wenn alle denkbaren Maßnahmen \r\nausgeschöpft wurden“ ergänzt werden als einzig \r\nvernünftige Weg, um auch die sachgerechte und \r\nschonende Tötung von überzähligen Versuchstie\r\nren zu ermöglichen. Es wäre für alle Beteiligten \r\nfür ein rechtskonformes Arbeiten im tierschutz\r\nrechtlichen Sinne außerordentlich hilfreich, wenn \r\ndie Versuchstierkunde diesbezüglich (gerne mit \r\nentsprechenden Auflagen) im Gesetz besonders \r\nberücksichtigt werden würde.  \r\nEs stellt sich daher die Frage, ob das Strafmaß für \r\ndie Tötung von Wirbeltieren, die zu wissenschaftli\r\nchen Zwecken verwendet werden, im weiteren \r\nVerlauf des Gesetzgebungsverfahrens zumindest \r\nklargestellt oder ganz aufgehoben werden kann, \r\nwenn alle denkbaren Möglichkeiten ausgeschöpft \r\nwurden, überzählige Tiere anderweitig zu verwen\r\nden.  \r\nWeiterhin bewerten es VCI und vfa kritisch, dass \r\nmit § 17 Abs. 4 ein qualifizierter Fahrlässig\r\nkeitstatbestand (Leichtfertigkeit) geschaffen wer\r\nden soll, der grundsätzlich bereits einmalige Ab\r\nweichungen von Standardverfahren kriminalisiert. \r\nEin rechtsicherer Rahmen könnte vor diesem Hin\r\ntergrund geschaffen werden, wenn innerhalb des \r\n§§ 7, 7a TierSchG klargestellt wird, dass sich eine \r\nVersuchsgenehmigung auch auf die erforderlichen \r\nversuchsspezifischen Zuchten und die Tötung der \r\nnicht zu verwendenden Tiere erstreckt. Diese Ein\r\nbindung in das Genehmigungsverfahren und die \r\nPrüfungsmöglichkeit der Behörden würde zudem \r\ndie zuvor genannte „Kaskadenregel“ tierschutz\r\nrechtlich kontrollierbar machen.  \r\nAlternativ wäre die Integration einer besonderen \r\nBereichsausnahme für die tierexperimentelle For\r\nschung (wie im vorliegenden Entwurf unter § 11b \r\nAbs. 3 nF) denkbar. Eine geeignete gesetzliche \r\nRegelung müsste klarstellen, dass § 17 nicht für \r\nVersuche nach §§ 7 ff. gilt. Dies könnte beispiels\r\nweise durch Anpassung in §4 Abs. 3 verwirklicht \r\nwerden. \r\nEmpfehlung \r\n \r\nDie Verschärfung des § 17 TierSchG darf nur \r\nerfolgen, wenn gleichzeitig in diesem Gesetz\r\ngebungsverfahren für alle Beteiligte eine \r\nklare und umfassende Rechtssicherheit im \r\nGesetz hergestellt wird. \r\n \r\nDiese Rechtssicherheit könnte innerhalb des \r\n§§ 7, 7a TierSchG klargestellt werden. \r\n \r\nDabei sollte gesetzlich eine „Kaskadenregel“ \r\nvorgesehen werden, die durchlaufen und do\r\nkumentiert werden muss, bevor überzählige \r\nVersuchstiere getötet werden dürfen.  \r\nErgänzender Änderungsbedarf  \r\nGenehmigungsverfahren in Deutschland har\r\nmonisieren:  \r\nDie Genehmigungsverfahren in den Bundeslän\r\ndern sind sowohl hinsichtlich der Anforderungen \r\nals auch der Bearbeitungsdauer sehr unterschied\r\nlich. Die aktuelle Revision des TierSchG – wenn \r\nparallel auch die zugehörige TierSchVersV \r\nSeite 5/5\r\n einbezogen wird - bietet die Chance, endlich zu \r\nklareren Verfahrensvorgaben zu kommen und \r\neine einheitlichere Handhabung auf Ebene der zu\r\nständigen Landesbehörden sicherzustellen, um die \r\nVorgabe des Artikel 41 Abs. 1 der Richtlinie \r\n2010/63/EU einer maximalen Bearbeitungsdauer \r\nvon 40 Arbeitstagen dringend auch in Deutschland \r\numzusetzen. Diese Chance wird in dem vorliegen\r\nden Entwurf jedoch nicht genutzt.  \r\nGenehmigungsfiktion beim vereinfachten \r\nGenehmigungsverfahren nach § 36 bis 38 \r\nder Verordnung vorsehen:  \r\nBeim vereinfachten Genehmigungsverfahren nach \r\n§ 36 bis 38 der Tierschutz-Versuchstierverord\r\nnung (TierSchVersV) wird ausschließlich eine ex\r\nplizite schriftliche Genehmigung vorgesehen. Bei \r\nder vereinfachten Genehmigung sollte aber unbe\r\ndingt auf eine „Genehmigungsfiktion“ nach Ablauf \r\nder Bearbeitungsfrist abgestellt werden. Die Er\r\nfahrungen der Antragsteller mit der bisherigen \r\nRegelung zeigen, dass die Länder diese Fristen \r\nsehr unterschiedlich auslegen. \r\nVCI und vfa möchten das BMEL im Hinblick auf die \r\nGenehmigungsverfahren insgesamt nochmals da\r\nrauf hinweisen, dass die Länder mit den eigentlich \r\nklar vorgegebenen Fristen aus dem TierSchG bzw. \r\nder TierSchVersV sehr unterschiedlich umgehen, \r\nund die Prozesse bei den zuständigen Landesbe\r\nhörden sehr unterschiedlich laufen.  \r\nZahlen aus Umfragen im Kreis der Mitgliedsunter\r\nnehmen belegen, dass selbst beim vereinfachten \r\nVerfahren in Deutschland nicht die Vorgaben des \r\nArtikels 41 Abs. 1 der Richtlinie 2010/63/EU be\r\nachtet werden, wonach eine maximale Bearbei\r\ntungsdauer von 40 Arbeitstagen vorgesehen ist. \r\nNoch extremer ist die Situation bei den vollum\r\nfänglichen Genehmigungsverfahren zu Tierversu\r\nchen. Hier muss der Gesetzgeber dringend nach\r\nbessern, um auch in diesem Bereich endlich die \r\nUmsetzung der EU-Vorgaben zu erreichen. Dazu \r\nsind für beide Bereiche klare Vorgaben für den \r\nkonkreten Ablauf der Verfahren und eine abschlie\r\nßende Genehmigungsfiktion für vereinfachte Ver\r\nfahren im Tierschutzgesetz bzw. der TierSchVersV \r\nvorzugeben.  \r\nDie Genehmigung von Tierversuchen stellt derzeit \r\naus Sicht von VCI und vfa eine schwere Hypothek \r\nfür den Forschungsstandort Deutschland im inter\r\nnationalen Standortwettbewerb dar. Das wäre \r\nwichtig, denn der Faktor „Zeit“ ist - gerade für die \r\nEntwicklung von Impfstoffen und Therapeutika - \r\nvon hoher Bedeutung und gerade im Vergleich der \r\nRahmenbedingungen an Forschungsstandorten im \r\ninternationalen Wettbewerb.  \r\nZeitgleich sollte aber auch sichergestellt werden, \r\ndass die zuständigen Genehmigungsbehörden der \r\nLänder personell angemessen ausgestattet wer\r\nden, um die vorgegebenen Fristen für die Geneh\r\nmigung von Tierversuchen auch einhalten zu kön\r\nnen. Auch hier wird ein großer Nachholbedarf ge\r\nsehen.  \r\nEmpfehlung \r\n \r\nVorgabe klarer und für die Landesbehörden \r\nverbindlicher Verfahrensabläufe für die Ge\r\nnehmigungsverfahren zu Tierversuchen. \r\n \r\nSicherstellung der Einhaltung der Vorgaben \r\ndes Artikels 41 Abs. 1 der Richtlinie \r\n2010/63/EU, wonach die maximale Bearbei\r\ntungsdauer zur Genehmigung von Tierversu\r\nchen 40 Arbeitstage beträgt. \r\nKontakt \r\nVerband forschender Arzneimittelhersteller (vfa) \r\nHausvogteiplatz 13 \r\n10117 Berlin \r\nTelefon +49 30 206 04–0 \r\ninfo@vfa.de \r\nDer vfa ist registrierter Interessenvertreter gemäß \r\nLobbyRG (Registernummer R000762) und beachtet \r\ndie Grundsätze integrer Interessenvertretung nach  \r\n§ 5 LobbyRG. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) \r\nMainzer Landstraße 55, \r\n60329 Frankfurt/Main \r\nTelefon +49 69 2556-0 \r\nvci@vci.de  \r\nDer VCI ist registrierter Interessenvertreter gemäß \r\nLobbyRG (Registernummer R000476) und beachtet \r\ndie Grundsätze integrer Interessenvertretung nach  \r\n§ 5 LobbyRG. \r\nStand 29.02.2024 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008086","regulatoryProjectTitle":"Grünpapier Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/38/320750/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190106.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITION VCI UND VIK \r\nStand: 12. April 2024 \r\nGrünpapier „Transformation Gas-/Wasserstoff\r\nVerteilernetze“  \r\nHintergrund \r\nIm Zuge der Dekarbonisierung der Energieversorgung erarbeiten BMWK und Bundesnetzagentur \r\n(BNetzA) einen neuen Ordnungs- und Regulierungsrahmens für die Gas- und \r\nWasserstoffversorgung. In diesem Kontext hat das BMWK ein erstes Grünpapier zur \r\nTransformation der Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze zur Konsultation vorgelegt, das in einer \r\ngemeinsamen Stelungnahme der Verbände VCI und VIK kommentiert wird. \r\nDas BMWK erwartet im Zuge der Transformation bis 2045 ein Auslaufen der Nutzung von Erdgas \r\nmit Substitution durch andere Energieträger. Sofern keine Umstelung auf Wasserstoff und andere \r\nGase erfolge, werde ein Großteil der Gas-Verteilernetze als Folge der Transformation nicht mehr \r\nbenötigt und stilgelegt. „Gasverteilernetze müssen im Rahmen dieser Transformation bis zu deren \r\nAbschluss im Interesse der Gewährleistung der Energieversorgung für Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher sicher weiter betrieben werden. Sie werden jedoch am Ende der Transformation aler \r\nVoraussicht nach in deutlich geringerem Umfang benötigt werden als derzeit.“ \r\nFür die Übergangsphase sei daher ein Rahmen planerischer, rechtlicher und finanzieler \r\nVorkehrungen erforderlich, der einerseits eine sichere und bezahlbare Energieversorgung der \r\nPrivathaushalte und Unternehmen gewährleistet, anderseits den Kommunen und den \r\nVerteilernetzbetreibern Planungssicherheit bietet und zu keinen unzumutbaren Härten führt. Bei der \r\nÄnderung des Rechtsrahmens sind zudem die Vorgaben des EU-Gas-/Wasserstof\r\nBinnenmarktpakets \r\nund Wechselwirkungen mit dem Wärmeplanungs- und dem \r\nGebäudeenergiegesetz zu berücksichtigen. \r\nDie identifizierten Handlungsoptionen und Fragen des Grünpapiers werden im Folgenden \r\nkommentiert. Grundsätzlich wird jedoch darauf hingewiesen, dass …  \r\n⬢ Erdgas vor alem in der stofflichen Verwendung auf absehbare Zeit kaum substituierbar ist und \r\n⬢ zumindest mittelfristig auch relevant für die Bereitstelung industrielen Prozessdampfes bleibt, \r\nder im Gegensatz zur kommunalen Wärmeversorgung aufgrund deutlich höherer \r\nTemperaturniveaus nicht volständig mittels Elektrifizierung erzeugt werden kann. \r\n1 \r\nAllgemeines zur Zukunft der Erdgasverteilernetze im Zeitalter \r\nder Dekarbonisierung \r\nFrage 1: Wie lassen sich der Aufbau zukunftsträchtiger Netze für Wasserstoff bzw. Wärme \r\nmit der Umwidmung bzw. ggf. Stilllegung von Erdgasverteilernetzen optimal verknüpfen, \r\nsodass die Transformationskosten für alle Beteiligten minimiert werden? \r\n⬢ Die Transformation ist eine gesamtgeselschaftliche Aufgabe. Es ist sicherzustelen, dass die \r\nNetzentgelte für industriele Gaskunden nicht durch die partiele Umstelung auf \r\nWasserstoffnetze oder Sti legung von Teilen des Erdgasnetzes negativ beeinflusst werden. \r\nFrage 3: Wie wird die Zukunft der Gasverteilernetze eingeschätzt? Überwiegen die Chancen \r\noder wird es künftig vorrangig um Stilllegung und Rückbau gehen? \r\nStoffliche Nutzung von Erdgas bleibt relevant \r\n⬢ Die Verbände weisen darauf hin, dass leitungsgebundenes Erdgas vor alem in der chemisch\r\npharmazeutischen Industrie nicht nur energetisch, sondern auch zu einem erheblichen Anteil als \r\nRohstoff zum Einsatz kommt. Einsatzbeispiele sind die Produktion z. B. von Ammoniak, \r\nHarnstoff, Salpetersäure oder Melamin sowie die Herstelung von Methanol, Blausäure oder \r\nderzeit im Wesentlichen noch „grauem“ Wasserstoff. \r\n⬢ 2022 entfielen rund 12,5% des deutschen Erdgasverbrauchs auf die chemisch-pharmazeutische \r\nIndustrie. Die Branche hat einen Anteil von 29,3 % am Erdgasverbrauch im produzierenden \r\nGewerbe. Von insgesamt 106 TWh wurden 2022 knapp 25,5 TWh des eingesetzten Erdgases in \r\nder Chemie stofflich verwendet. \r\n⬢ Im Zuge der Transformation solen bislang fossile Produktionsprozesse zunehmend durch \r\ndefossilisierte Verfahren ersetzt werden, die auf kreislaufwirtschaftlichen Prozessen, einem \r\nverstärkten Einsatz von CO2-armem (bspw. „blauem“) bzw. CO2-freiem („grünem“) Wasserstof, \r\nElektrifizierung oder der Synthetisierung fossiler Rohstoffe (z.B. Naphtha) basieren. Diese \r\nProzesse sind aktuel jedoch größtenteils noch nicht marktreif und erfordern neben \r\nwettbewerbsfähigen Strompreisen die unterbrechungsfreie Deckung des durch die Umstelung \r\nchemisch/physikalisch bedingt dauerhaft enorm gestiegenen Strombedarfs und eine \r\nangemessene Anschubfinanzierung, um großflächig eingesetzt werden zu können. Erdgas wird \r\ndaher kurz- und mittelfristig nicht nur ein relevanter Energieträger, sondern vor alem auch ein \r\nwichtiger Rohstoff in der chemischen Industrie bleiben. \r\n⬢ Methan zur stofflichen Verwendung wird in verschiedenen chemischen Prozessen künftig nicht \r\nohne erhebliche Umstelungen von Prozessen substituierbar sein, die mit signifikanten \r\nInvestitionen verbunden sind.  \r\n⬢ Methan aus nachhaltigen Quelen, beispielsweise aufgereinigtes Biogas oder synthetisch unter \r\nEinsatz von erneuerbarem Strom hergestelt, findet bereits heute regelmäßig Einsatz in der \r\nchemisch-pharmazeutische Industrie. Dies kann und wird sich nach weiterem Ausbau der \r\nQuelen perspektivisch ausweiten. Zudem wird Methan künftig auch verstärkt in der Herstelung \r\nvon blauem Wasserstoff und Derivaten eingesetzt. \r\n⬢ Algemein wird zudem auf die hohe Unsicherheit hinsichtlich der zeitlichen Entwicklung in \r\nRichtung eines defossilisierten Zielsystems hingewiesen, da die Transformation von einer \r\nVielzahl miteinander verknüpfter Faktoren abhängt, die derzeit noch nicht gegeben sind \r\n2 \r\nWasserstoff- \r\nund \r\nEE-Verfügbarkeit, \r\nZugang \r\n(Infrastrukturausbau, \r\nTransformationstechnologien etc.). \r\n⬢ Jegliche Pläne zur Sti legung von Methannetzen müssen daher die aktuelen und künftigen \r\nBedarfe und Substitutionsmöglichkeiten der angeschlossenen industrielen Verbraucher \r\nberücksichtigen. Eine übereilte Abschaltung von Netzen kann ansonsten negative Folgen für die \r\nindustrie le Versorgung und die Stabilität wichtiger Wertschöpfungsketten haben. Jegliche \r\nSti legungs- und Umrüstungspläne solten daher frühzeitig im Rahmen der integrierten \r\nNetzentwicklungsplanung sowie der Planung regionaler Verteilernetze mit betroffenen \r\nNetznutzern konsultiert werden. Solange entsprechende Komponenten im Netz nicht tatsächlich \r\nüberflüssig sind, müssen irreversible Sti legungen vermieden werden. \r\n⬢ Ebenso solte Klarheit darüber geschaffen werden, inwieweit ein Rückbau stilgelegter Leitungen \r\nvorgesehen ist. Ein Entfernen von Leitungen kann potenziel zu hohen Kosten für Netznutzer \r\nführen und wäre im Fal unerwartet weiterbestehender industrieler Erdgasbedarfe kaum noch \r\nrückgängig zu machen. Vorhandene Infrastruktur solte, solange sie technisch nutzbar ist, zur \r\nweiteren (heute noch nicht absehbaren) Nutzung vorgehalten werden. \r\nzu \r\nIndustrieller Prozessdampf kann nicht vollständig durch Elektrifizierung bereitgestellt \r\nwerden \r\n⬢ Auch bei der Bereitstellung industriellen Prozessdampfes ist Erdgas nicht ohne Weiteres \r\nsubstituierbar.  \r\n⬢ So kann die Wärmeversorgung voraussichtlich nicht volständig elektrifiziert werden, da mit \r\nWärmepumpen bislang nicht die hohen Temperaturniveaus erreicht werden, die in \r\nenergieintensiven Produktionsprozessen benötigt werden: Industriele Großwärmepumpen \r\nerreichen maximal Temperaturen bis ca. 150° C. Industrieler Prozessdampf aus KWK-Anlagen \r\nerreicht jedoch Temperaturen bis 600° C. In Steamcrackern werden Temperaturen über 900° C \r\nerreicht. \r\n⬢ Die Elektrifizierung geht zudem mit einem starken Anstieg des Stromverbrauchs einher, der bei \r\nden derzeitigen Strompreisniveaus im internationalen Vergleich nicht wettbewerbsfähig ist. \r\nZusätzlich erfordert sie einen schnelen und umfassenden Ausbau der Stromnetze und teils \r\nerhebliche Erweiterungen der Netzanschlusskapazitäten. Die damit verbundenen Netz- und \r\nNetzanschlusskosten steigern den Strompreis zusätzlich und verhindern so Investitionen in die \r\nElektrifizierung. Zudem führt der Ausbau der Netzanschlusskapazitäten sowie der vorgelagerten \r\nNetze zu einem teils sehr langen Zeitbedarf. \r\n⬢ Eine Umstellung auf Wasserstoff zur Wärmegewinnung ist zwar technisch grundsätzlich \r\nmöglich, jedoch bestehen erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich eines rechtzeitigen und \r\nausreichenden Infrastrukturausbaus sowie der Verfügbarkeit von Wasserstoff – vor alem bei \r\nStandorten, die sich nicht in unmittelbarer Nähe zum geplanten Kernnetz befinden. Gerade in \r\nder Frühphase des Hochlaufs ist mit einem knappen Angebot und im Vergleich zu Erdgas \r\ndeutlich höheren Wasserstoffpreisen zu rechnen. \r\n3 \r\nWärmeplanung, Gebäudeenergiegesetz und Umsetzung der \r\nEU-Gas-/Wasserstoff Binnenmarktpakets, Akteure und \r\nVerantwortlichkeiten, Zeitplan \r\nFrage 8: Von welchen verfügbaren Mengen und welchem Preisniveau ist bei der Umstellung \r\nvon Gasnetzen auf Biomethan bzw. synthetisches Methan im Zeitverlauf auszugehen und in \r\nwelchem Umfang kann damit Erdgas in den Verteilernetzen substituiert werden? \r\n⬢ Es wird darauf hingewiesen, dass bereits heute neben Methan fossilen Ursprungs auch aus \r\nBiogasanlagen stammende Methanvolumina (unter Einhaltung der technischen Regelwerke) in \r\ndas „Erdgasnetz“ eingespeist werden. Die Nachhaltigkeit (insbesondere reduzierter CO2\r\nEmissionsfaktor) wird dabei bislang (separat zur technischen/physikalischen Versorgung) mittels \r\nhandelbarer Biomethanzertifikate nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der im \r\nGrünpapier skizzierte Weiterbetrieb des Gasnetzes als separates Biomethannetz (z.B. auch S. \r\n11) nicht.  \r\n⬢ Denn um die gasförmige Energieversorgung zu transformieren, bedarf es keinesfals der \r\nsuggerierten physikalischen Trennung der Leitungsinfrastruktur von Erdgas und Biomethan; \r\ntatsächlich ist eine solche Trennung wirtschaftlich kontraproduktiv. Mit einem Gas\r\nHerkunftsnachweissystem, welches eine potenziele Doppelvermarktung verhindert und \r\neffizienten Handel unterstützt, ist dies volkswirtschaftlich sinnvol und analog zu Stromnetzen \r\nund dem etablierten Handel mit Grünstrom-Herkunftsnachweisen bei einem Weiterbetrieb \r\nbestehender Netze möglich. \r\nAnschlussverpflichtungen/Stilllegungspläne \r\nFrage 12: Welchen zeitlichen Vorlaufs/Verfahrens bedürfen Anschlusskündigungen, um \r\ninsbesondere den Netzanschlusskunden und Lieferanten eine angemessene \r\nVorbereitungszeit zu geben? \r\nFrage 13: Was ist ein realistischer Zeitraum für einen Stilllegungspfad im Rahmen eines \r\nStilllegungsplans? Von welchen Faktoren hängt die Länge eines Stilllegungspfades ab? \r\nFrage 14: In einigen Fällen müssen bei einer Stilllegung oder der Kündigung des Gasnetz\r\nanschlusses bestehende Gasversorgungsverträge beendet werden. Sind für diese Fälle \r\ngesonderte Regelungen für eine Kündigung dieser Verträge erforderlich oder reichen die, \r\nggf. nach dem Zivilrecht, bestehenden rechtlichen Möglichkeiten aus? Welche Vorlaufzeiten \r\nsind für die Vertragsbeendigungen notwendig? Welche Mindestvertragslaufzeiten und \r\nKündigungsfristen sind gebräuchlich in Gasversorgungsverträgen? \r\nFrage 21: Welche Übergangsfristen könnten die Netznutzer benötigen, um sich auf einen \r\nVerzicht auf den Netzanschluss einzustellen? \r\n(Gemeinsame Beantwortung der Fragen 12/13/14/21) \r\n⬢ Industriele Netzanschlusskunden benötigen im Fale einer Anschlusskündigung eine \r\nmehrjährige Vorlaufzeit, mindestens jedoch 5 Jahre. Auch in den Fälen, in denen eine \r\nUmstelung von Methan auf andere Gase grundsätzlich möglich ist (etwa bei der energetischen \r\nVerwendung), sind im industrielen Bereich hierfür regelmäßig Investitionen erforderlich, die eine \r\nentsprechende technische und kommerziele Vorlaufzeit erforderlich machen.  \r\n4 \r\n⬢ Einseitige Kündigungen der Versorgungsverträge durch Lieferanten bzw. zwangsweise \r\nBeendigungen der Erdgasversorgung von Industrieunternehmen müssen ausgeschlossen \r\nwerden. Einzelne Stränge oder Gebiete dürfen erst stilgelegt werden, wenn sichergestelt ist, \r\ndass ale betroffenen Kunden auf alternative Technologierouten umgestelt haben. \r\nFrage 15: Wie könnte aus Ihrer Sicht eine Konsultation/Information der betroffenen \r\nNetznutzer und anderer Betroffener im Vorfeld einer Stilllegung, Anschlussverweigerung \r\nund/oder Sonderkündigung aussehen? \r\n⬢ Neben einer algemeinen regionalen Konsultation solte jeder Anschlussnehmer individuel über \r\nbevorstehende Sti legungen und die Eröffnung der Konsultation informiert werden, um \r\nsicherzustelen, dass Unternehmen angemessen auf Sti legungspläne reagieren können. \r\n⬢ Da industriele Netznutzer regelmäßig einen bedeutenden Anteil an der \r\nGesamterdgasausspeisung eines Netzes/Netzgebietes ausmachen, solten die Netzbetreiber \r\nmit diesen bilaterale Gespräche führen. \r\nFrage 17: Wie sollten Stilllegungen von Netzanschlüssen zukünftig finanziert werden? \r\n⬢ Die Industrie wird voraussichtlich aus den oben genannten Gründen zu den letzten Nutzern der \r\nErdgasinfrastruktur zählen. Es muss vermieden werden, dass die Netzkosten ein prohibitiv \r\nhohes Niveau erreichen und etwa die internationale Wettbewerbsfähigkeit zusätzlich gefährden. \r\nDie Bundesregierung solte daher mögliche Finanzierungsmodele prüfen, um dies zu \r\ngewährleisten. \r\n⬢ Zudem solten die Sti legungskosten so gering wie möglich gehalten werden. Es erscheint vor \r\ndiesem Hintergrund sinnvoler, vorhandene Leitungs-Infrastruktur nicht aktiv rückzubauen, \r\nsondern nach Möglichkeit im Boden zu belassen, stilzulegen und für eine etwaige \r\nWeiterverwendung zu erhalten. \r\nWeiteres \r\n⬢ Die Verweise im Grünpapier auf Regelungen des im Dezember 2023 verabschiedeten EU-Gas\r\n/Wasserstoff-Binnenmarktpakets scheinen nicht korrekt zu sein und solten überprüft werden. \r\n⬢ So wird auf S. 13 auf das Recht der Betreiber von Verteilernetzen zur Anschlussverweigerung \r\nund sogar -kündigung („refusal of access and connection“, „disconnection“) nach Art. 38 Abs. \r\n3a der Richtlinie verwiesen. Die Regelung findet sich jedoch in Art. 34 Abs. 3a der künftigen \r\nRichtlinie. \r\n⬢ Ebenso scheinen die Verweise zu Artikel 13 und 57 der Richtlinie auf Seite 5 nicht korrekt zu \r\nsein, da sich diese nicht auf die Anschlussverweigerung beziehen. \r\nBereich Nachhaltigkeit, Energie und Klimaschutz \r\nAbteilung Energie, Klimaschutz und \r\nKreislaufwirtschaft \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 \r\nReferentin für industrielle Transformation \r\nVerband der Industriellen Energie- & Kraftwirtschaft e.V. \r\nLeipziger Platz 10, 10117 Berlin \r\nwww.vik.de \r\n5 \r\n60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | \r\nwww.chemiehoch3.de \r\nLinkedIn | X | YouTube | Facebook \r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | \r\nTransparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: \r\n15423437054-40 \r\n⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 \r\nim Lobbyregister, für die Interessenvertretung \r\ngegenüber dem Deutschen Bundestag und \r\ngegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die \r\nInteressen von rund 1.900 Unternehmen aus der \r\nchemisch-pharmazeutischen Industrie und \r\nchemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, \r\nBehörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der \r\nWissenschaft und den Medien. 2022 setzten die \r\nMitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden \r\nEuro um und beschäftigten knapp 550.000 \r\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\nLeipziger Platz 10, 10117 Berlin \r\nVorsitzender des Vorstands: Gilles Le Van \r\nAmtsgericht Charlottenburg, Registernummer 95VR38556 | \r\nUST-ID: DE 119 824 770 \r\nDer VIK ist registrierter Interessenvertreter Lobbyregister des \r\nBundes: R002055 \r\nEU-Transparenzregister: 540746447804-05. \r\nDer VIK betreibt Interessenvertretung auf der Grundlage der \r\nVerhaltenskodizes \r\nfür \r\nInteressenvertreterinnen \r\nund Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes \r\nsowie im Rahmen der Interinstitutionelen Vereinbarung über ein \r\nverbindliches EU-Transparenz-Register. \r\nDer VIK ist seit über 76 Jahren die Interessenvertretung \r\nindustrieller und gewerblicher Energienutzer in \r\nDeutschland. Er ist ein branchenübergreifender \r\nWirtschaftsverband mit Mitgliedsunternehmen aus den \r\nunterschiedlichsten Branchen, wie etwa Aluminium, \r\nChemie, Glas, Papier, Stahl oder Zement. Der VIK berät \r\nseine Mitglieder in allen Energie- und energierelevanten \r\nUmweltfragen. Im Verband haben sich etwa 80 Prozent \r\ndes industriellen Stromverbrauchs und rund 90 Prozent \r\nder versorgerunabhängigen industriellen \r\nEnergieeinsatzes und rund 90 Prozent der \r\nversorgerunabhängigen Stromerzeugung in Deutschland \r\nzusammengeschlossen. \r\n6 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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März 2024 \r\nVCI-POSITION \r\nNetzreform der BNetzA: Relevanz der Gasnetze für die chemische Industrie \r\nHintergrund \r\nMit der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 2.9.2021 (C-718/18) im Rahmen der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes muss die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Regulierungsrahmen für den Betrieb der Strom- und Gasnetze künftig autonom weiterentwickeln und begründen. \r\nIm Kontext der Defossilisierung des Energiesystems bis 2045 hat die BNetzA eine umfassende Reform der Netzregulierung angekündigt, die von einer neugegründeten „Großen Beschlusskammer“ durchgeführt wird. Bis 2025 sollen Festlegungen erarbeitet werden, die bisher geltende Verordnungen wie die StromNEV, GasNEV und ARegV schrittweise ersetzen. In einem ersten Schritt wurde am 18. Januar ein Eckpunktepapier vorgelegt, das 15 Thesen zur Weiterentwicklung der Netzregulierung formuliert. \r\nFür den Gasbereich geht die BNetzA darin von folgender, grundlegender Entwicklung aus: „Im Gegenzug zur Elektrifizierung wird die Bedeutung von Erdgas in vielen Sektoren abnehmen, dies insbesondere im Bereich der Hauswärmeerzeugung, aber auch in der gasbasierten Stromerzeugung sowie der Industrie. Teile des Erdgasnetzes auf der Fernleitungsnetzebene und vereinzelt auch auf der Verteilernetzebene werden perspektivisch für den Transport von Wasserstoff genutzt werden. Der deutlich überwiegende Teil des Erdgasnetzes wird in der Perspektive über das Jahr 2045 hinaus nicht mehr genutzt und stillgelegt werden“. \r\nFernleitungsnetzbetreiber stünden damit mittelfristig vor der Herausforderung, dass Teile des Netzes entbehrlich bzw. auf die Wasserstoffnutzung umgestellt werden. Für Verteilernetzbetreiber führe die Klimaneutralität bis 2045 „zu einer Entbehrlichkeit der Netze für den Großteil der klassischen Versorgungsaufgaben“. Ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb in der Transformation müsse gewährleistet bleiben, wobei ein Teil der Netze „für einzelne Kundengruppen“ erhalten werde. Bei der Umwidmung auf Wasserstoff gebe es in diesem Bereich Unsicherheiten. \r\nRelevanz der Gasnetze für die chemische Industrie \r\n⬢ Der VCI weist in diesem Kontext darauf hin, dass leitungsgebundenes Erdgas in der chemisch- pharmazeutischen Industrie nicht nur energetisch, sondern in auch zu einem erheblichen Anteil als Rohstoff zum Einsatz kommt. Einsatzbeispiele sind die Produktion z. B. von Ammoniak, Harnstoff, Salpetersäure oder Melamin sowie die Herstellung von Methanol, Blausäure oder Wasserstoff. ⬢ 2022 entfielen rund 12,5% des deutschen Erdgasverbrauchs auf die chemisch-pharmazeutische Industrie. Die Branche hat einen Anteil von 29,3 % am Erdgasverbrauchs im produzierenden \r\n2 \r\nGewerbe. Von insgesamt 106 TWh wurden 2022 knapp 25,5 TWh des eingesetzten Erdgases in der Chemie stofflich verwendet. ⬢ Im Zuge der Transformation sollen bislang fossile Produktionsprozesse zunehmend durch defossilisierte Verfahren ersetzt, die auf kreislaufwirtschaftlichen Prozessen, einem verstärkten Wasserstoffeinsatz, Elektrifizierung oder der Synthetisierung fossiler Rohstoffe (z.B. Naphtha) basieren. Diese Prozesse sind aktuell jedoch größtenteils noch nicht marktreif und erfordern neben wettbewerbsfähigen Strompreisen die unterbrechungsfreie Deckung des durch die Umstellung chemisch/physikalisch bedingt dauerhaft enorm gestiegenen Strombedarfs und eine angemessene Anschubfinanzierung, um großflächig eingesetzt werden zu können. Erdgas wird daher kurz- und mittelfristig ein relevanter Energieträger und Rohstoff in der chemischen Industrie sein. ⬢ Methan zur stofflichen Verwendung wird in verschiedenen chemischen Prozessen künftig nicht ohne erhebliche Umstellungen von Prozessen substituierbar sein. Methan aus nachhaltigen Quellen wie beispielsweise aufgereinigtes Biogas oder synthetisch unter Einsatz von erneuerbarem Strom hergestellt findet bereits heute regelmäßig Einsatz in der chemisch- pharmazeutische Industrie. Dies kann und wird sich nach weiterem Ausbau der Quellen perspektivisch ausweiten. Zudem wird Methan künftig auch verstärkt in der Herstellung von blauem Wasserstoff und Derivaten eingesetzt. ⬢ Allgemein wird zudem auf die hohe Unsicherheit hinsichtlich der zeitlichen Entwicklung in Richtung eines defossilisierten Zielsystems hingewiesen, da die Transformation von einer Vielzahl miteinander verknüpfter Faktoren abhängt, die derzeit noch nicht gegeben sind (Infrastrukturausbau, Wasserstoff- und EE-Verfügbarkeit, Zugang zu Transformationstechnologien etc.). ⬢ Jegliche Pläne zur Stilllegung von Methannetzen muss daher die aktuellen und künftigen Bedarfe und Substitutionsmöglichkeiten der angeschlossenen industriellen Verbraucher berücksichtigen. Eine übereilte Abschaltung von Netzen kann ansonsten negative Folgen für die industrielle Versorgung und die Stabilität wichtiger Wertschöpfungsketten haben. Jegliche Stilllegungs- und Umrüstungspläne sollte daher frühzeitig im Rahmen der integrierten Netzentwicklungsplanung mit betroffenen Netznutzern konsultiert werden. Solange entsprechende Komponenten im Netz nicht tatsächlich überflüssig sind, müssen irreversible Stilllegungen vermieden werden. ⬢ Ebenso sollte Klarheit darüber geschaffen werden, inwieweit ein Rückbau stillgelegter Leitungen vorgesehen ist. Ein Entfernen von Leitungen kann potenziell zu hohen Kosten für Netznutzer führen und wäre im Fall unerwartet weiterbestehender industrieller Erdgasbedarfe kaum noch rückgängig zu machen. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook \r\n3 \r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008090","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/e0/320754/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190183.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\nStand: 30. April 2024 \r\nVCI-STELLUNGNAHME ZUM \r\nEntwurf eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes \r\nDas BMWK hat den Entwurf eines Gesetzes zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung des Hochlaufs von Wasserstoffinfrastruktur und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz) zur Konsultation vorgelegt. Das Gesetz zielt auf eine Beschleunigung des Wasserstoffmarkthochlaufs ab, indem Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie Vergabeverfahren für die Herstellung, Speicherung und den Import vereinfacht werden. Vorhaben im Anwendungsbereich des Gesetzes wird ein überragendes öffentliches Interesse zugeteilt. \r\nDer VCI begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes grundsätzlich. Ein erfolgreicher Wasserstoffhochlauf ist eine zentrale Voraussetzung für die Transformation der Industrie hin zur Klimaneutralität. \r\nEs wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine umfassende Prüfung mit einer soliden Kostenfolgenabschätzung angesichts der kurzen Kommentierungsfrist nicht möglich war. \r\nDer Entwurf wird im Folgenden kommentiert. \r\nAnwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes (Art. 1) \r\n⬢ Anwendung der Maßgaben im Transportbereich: Es sollte geprüft werden, inwiefern Maßgaben des Gesetzes nicht nur bei Anlagen zur Speicherung, dem Import oder der Erzeugung von Wasserstoff, sondern auch auf den Transport von Wasserstoff in Wasserstoffnetzen nach § 3 Nr. 39a EnWG angewendet werden können. Für diese greifen bislang erleichterte Vorgaben nach § 28r (Abs. 8) und § 43l EnWG. Ein verlangsamter Markthochlauf wurde im Gutachten zur Validierung des Finanzierungskonzepts nach §28r EnWG als zentrales Hemmnis bei der Refinanzierung des Wasserstoffkernnetzes identifiziert.1 Es muss daher sichergestellt werden, dass die Bürokratieerleichterungen für Wasserstoffnetze gleichermaßen beschleunigend wirken wie die Maßnahmen für den Anwendungsbereich des WassBG. ⬢ Organische Wasserstoffträger: Alle Anlagen zum Import von Wasserstoff über organische Wasserstoffträger (egal ob fest, flüssig oder gasförmig) sollten im Sinne der Technologieoffenheit gleichermaßen Berücksichtigung finden. Gerade bei unter Druck verflüssigten Gasen muss unmissverständlich und rechtssicher klargestellt sein, dass diese unter den Anwendungsbereich fallen. Daher sollten die Wörter „flüssigen“, \r\n1 BMWK - Gutachterliche Validierung des Finanzierungsmodells zum Aufbau eines Wasserstoff-Kernnetzes bei subsidiärer staatlicher Absicherung \r\n2 \r\n„flüssiger“ oder „verflüssigtem“ in § 2 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 sowie in § 3 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 9 WassBG-E gestrichen werden. ⬢ Anlagen zur Aufspaltung von Ammoniak: Die Worte „unter Wärmezufuhr und \r\nNutzung eines Katalysators“ in § 3 Nr. 4 WassBG-E sollten ebenfalls im Sinne der Technologieoffenheit gestrichen werden. Eine Vorfestlegung auf Verfahrensschritte erscheint nicht notwendig. ⬢ Es wird angemerkt, dass im Markthochlauf neben Elektrolyseuren auch andere Wasserstoff-Produktionsanlagen relevant sein werden, um den wachsenden Bedarf an kohlenstoffarmen und grünem Wasserstoff zu decken (dazu zählen z.B. SMR- Anlagen zur Herstellung von blauem Wasserstoff, Methanpyrolseanlagen, Anlagen zur partiellen Oxidation oder auf Grundlage von Biogas, und Chlor-Alkali-Elektrolysen, in denen kohlenstoffarmer oder erneuerbarer Nebenproduktwasserstoff hergestellt wird). \r\nEs wird daher angeregt, auch technologieoffen auch die „kohlenstoffarme Erzeugung von Wasserstoff“ im Anwendungsbereich zu nennen. Ebenso sollten Anlagen zur Aufbereitung von Wasserstoff inkludiert werden, die zur Erreichung notwendiger hoher Reinheitsgrade (>99,9%) zur stofflichen Nutzung in der chemischen Industrie gebraucht werden, sofern Reinheitsgrade im Verteilernetz zu niedrig sind. ⬢ Insgesamt bedarf es allerdings dringend einer deutlichen, generellen Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren in der Industrie. Ein ständiger Fokus auf Ausnahmetatbestände für Einzelanlagen kann zu mehr Bürokratie und Unklarheiten im Vollzug führen, während Wertschöpfungsketten nicht komplett abgebildet werden können. Die Maßnahmen der Bund-Länder-Paktes für Planungs- Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung vom 6. November 2023 sind ein entscheidender Baustein für schnellere Genehmigungen und sollten daher schnellstmöglich umgesetzt werden. ⬢ Speicherung von Wasserstoffträgern: Die Definitionen in § 3 Nr. 6 a) und b) WassBG- E sollten sich neben der Speicherung von Wasserstoff auch auf die Speicherung von Wasserstoffträgern erstrecken – unabhängig von ihrem Aggregatszustand. Dazu sollte in a) das Wort „Gasen“ durch das Wort „Wasserstoffträgern“ ersetzt werden und in b) die Worte „oder Wasserstoffträgern“ hinter dem Wort „Wasserstoff“ ergänzt werden. \r\nAnmerkungen zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung (Art. 5 und 6) \r\n⬢ Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 16c BImSchG-E eingeführten Sondervorschriften nach § 2 WassBG-E bei einer 1:1-Umsetzung der wesentlich höheren IED-Schwellenwerte für Wasserstoff-Elektrolyseure hinfällig wären. Diese würde Genehmigungen in vielen Fällen obsolet machen und damit den Hochlauf erheblich beschleunigen. Die IED-Vorgaben sollten daher sowohl im BImSchG als auch im Referentenentwurf der 4. BImSchV unverändert umgesetzt werden. \r\nAnlagen unterhalb des nach der IED vorgegebenen neu einzuführenden Schwellenwertes sollten nicht – wie im Entwurf der 4. BImSchV vorgesehen – in das vereinfachte Genehmigungsverfahren überführt, sondern aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht insgesamt entlassen werden. \r\nAllgemein muss sichergestellt werden, dass die Regelungen im vorliegenden \r\n3 \r\nArtikelgesetz und Novelle der 4. BImSchV konsistent sind. Demzufolge sind alle Verfahren nach §23b (Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen) durchzuführen. Hier werden ggf. trotzdem aufwendigere Verfahren durchlaufen werden, da die Thematik des angemessenen Sicherheitsabstands nicht nach §50 BImSchG abgearbeitet wurde, dies also in jedem Neu-Verfahren geklärt werden muss. Eine Beschleunigung ist somit nicht zu erwarten. ⬢ Im Rahmen des Verweises auf eine elektronische Antragstellung weisen wir darauf hin, dass entgegen der vorliegenden Zielsetzungen des Onlinezugangsgesetzes bislang voll digitalisierte Prozesse nicht vorliegen und die in der Anwendung befindlichen elektronischen Antragstellungsprogramme (z. B. EliA 3.0) erhebliche Hürden aufweisen und damit nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen. ⬢ Allein die Festlegung neuer Fristen, wie in § 10a BImSchG-E geplant, dürfte nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung führen, wenn gleichzeitig die Prüfanforderungen aus dem materiellen Recht, zum Beispiel Anpassung der EU-Wasserrahmenrichtlinie, EU- Industrieemissionsrichtlinie, Ökodesign-Richtlinie etc., erweitert werden. ⬢ Es wird bezweifelt, dass die Schaffung von Beschleunigungsvorranggebieten zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, weil nicht klar ist, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Vielmehr ist zu befürchten, dass im Hinblick auf bestehende Industriestandorte neue Zielkonflikte geschaffen werden. ⬢ Auch ist eine Ungleichbehandlung der hier genannten Projekte zu anderen Industrieprojekten vor dem Hintergrund des Erhalts der Wertschöpfungsketten und der Schaffung von Unabhängigkeit von anderen Staaten (Resilienz der Wirtschaft) verfassungsrechtlich fragwürdig. Für einen Wasserstoffhochlauf sollten Projekte entlang der gesamten Wertschöpfungsketten beschleunigt werden, indem die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und überbordende Bürokratie abgebaut wird. Es sollten daher auch im industriellen Bereich und bei Infrastrukturvorhaben Maßnahmen zur deutlichen Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren umgesetzt werden. Andernfalls verzögert sich der Wasserstoffhochlauf aufgrund fehlender industrieller Abnehmer, wenn keine rechtzeitige Inbetriebnahme neuer wasserstoffbasierter Anlagen und Prozesse erfolgt. Wie oben erwähnt, sollten die Maßnahmen des Bund-Länder-Paktes daher schnellstmöglich umgesetzt werden. ⬢ Die Festlegung einzelner Ausnahmen in Bezug auf die Einhaltung materiell-rechtlicher Anforderungen aus der Natura2000-Richtlinie sowie dem europäischen Wasserrecht wird auch aus Gründen der Rechtssicherheit bezweifelt. Fragwürdig ist, warum diese Ausnahmen mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung nicht auch für andere Projekte (z.B. Speicher, CCS/CCU sowie Wasserstoffpipelines) gelten. ⬢ Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 6): Die Verfahrenserleichterung für Elektrolyseure durch Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird begrüßt. Es wird jedoch kritisiert, dass „integrierte chemische Anlage nach Nr. 4.1“ von den Verfahrenserleichterungen ausgenommen sind und damit weiterhin der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen. Es werden nicht nachvollziehbare Nachteile für die chemisch-pharmazeutische Industrie gesehen, da sich an Verbundstandorten (Chemieparks) somit oftmals keine Erleichterung \r\n4 \r\nergeben. Dies erscheint auch verfassungsrechtlich zweifelhaft. Der Begriff „Integrierte chemische Anlage“ ist seit Jahrzehnten unklar und wurde bislang rechtlich nicht konkretisiert. Die Verwendung im hiesigen Kontext dürfte daher zu weiteren Rechts- und Planungsunsicherheiten führen, auch weil erfahren Vollzugsbeamte fehlen. \r\nBereich Nachhaltigkeit, Energie und Klimaschutz Abteilung Energie, Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch - pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008091","regulatoryProjectTitle":"EU-Weißbuch über Ausfuhrkontrolle ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/de/320756/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190184.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\nStand: 29. April 2024 \r\nVCI-STELLUNGNAGHME ZUR KONSULTATION DER EU \r\nWeißbuch über Ausfuhrkontrollen \r\nInfolge der gewachsenen geopolitischen Risiken rückt im Kontext der Diskussion um „wirtschaftliche Sicherheit“ insbesondere auch die Exportkontrolle in den Fokus. Die Unternehmen der deutschen chemisch-pharmazeutischen Industrie folgen schon heute höchsten Sorgfaltspflichten in der Exportkontrolle. Die veränderte geopolitische Lage, insbesondere die verschlechterte Sicherheitslage infolge der Zunahme von Konflikten und kriegerischen Akten sowie einem daraus erwachsenden Fokus auf nationale Sicherheitsinteressen, erfordert eine Anpassung der Politik in der EU. Mit Veröffentlichung des Weißbuchs über Ausfuhrkontrollen als Teil des Economic Security Package vom 24. \r\nJanuar 2024 ermöglicht die EU eine Diskussion über Optimierungen und Verbesserungen im bisherigen Exportkontrollregime. Eine exportorientierte europäische Wirtschaft braucht in einer sich verändernden Welt effiziente und effektive Exportkontrollverfahren, um international wettbewerbsfähig und für künftige Herausforderungen gerüstet zu sein. \r\nDer Verband der Chemischen Industrie (VCI) bewertet neben weiteren Komponenten der EU-Wirtschaftssicherheitsstrategie auch das Vorhaben betreffend Ausfuhrkontrollen sehr genau und begrüßt die Analyse der jüngsten Entwicklungen und Herausforderungen des derzeitigen regulatorischen Rahmens in der EU. Die im Weißbuch über Ausfuhrkontrollen identifizierten Probleme stellen auch die chemisch-pharmazeutische Industrie häufig vor Hindernisse. Die Analyse zeigt nicht nur die bestehenden Herausforderungen, sondern auch die Wichtigkeit funktionierender und EU-weit harmonisierter Exportkontrollverfahren auf. Daher fokussiert sich der VCI in dieser Kurzstellungnahme insbesondere auf die vorgeschlagenen Antworten der Europäischen Kommission. ⬢ Gewährleistung der Fortführung und Verstärkung einheitlicher Kontrollen in der EU ⬢ Der VCI unterstützt ein zügigeres Verfahren bei Neuaufnahmen in den Anhang der EU-Dual-Use-Verordnung. Schnellere Verfahren dürfen jedoch nicht dazu führen, dass demokratische Mitspracherechte übergangen werden. Die Einführung bspw. einer Widerspruchslösung ist geeignet, dem vorzubeugen und daher wünschenswert. ⬢ Aus VCI-Sicht ist es zwingend notwendig, dass die bestehenden multilateralen Regime trotz der aktuellen Herausforderungen weiterhin zu beachten sind. Diese Regime stellen den durch Verträge international legitimierten, festgelegten Rahmen einer global anwendbaren Handelskontrolle dar, die sich durch Verlässlichkeit, Effektivität und Effizienz in der Umsetzung auszeichnet. Die EU sollte unilaterale \r\n2 \r\nInstrumente außerhalb dieser Regime vermeiden, da unilaterales Vorgehen Wettbewerbsnachteile für betroffene Unternehmen mit sich bringen kann. Lediglich wenn keinerlei Möglichkeit einer Listung im Rahmen internationaler Regime besteht, da Mitgliedstaaten eine Aufnahme blockieren, sollten EU-eigene Listungen und Kontrollen in Kooperation mit Partnerländern geprüft werden. ⬢ Eine größere Einheitlichkeit von Ausfuhrkontrollen innerhalb der EU ist positiv und wünschenswert. Dabei ist allerdings dringend der Schwerpunkt darauf zu legen, in der rechtlichen und praktischen Anwendung sowie Umsetzung europäischer Regelungen zur Handelskontrolle einheitliche Standards und inhaltlich sowie in der Dauer aufeinander abgestimmte, schnelle Genehmigungsverfahren in allen EU- Mitgliedsländern zu etablieren. So können innergemeinschaftliche Wettbewerbsnachteile eliminiert werden. ⬢ Einrichtung eines Forums für die politische Koordinierung von Ausfuhrkontrollen ⬢ Die Idee eines solchen Forums ist aus VCI-Sicht positiv zu bewerten. In einem solchen Rahmen könnte schnell auf Änderungen reagiert werden. Bereits bestehende Expertengruppen der Kommission könnten fachliche Expertise beitragen. Die Industrie sollte in die Entscheidungsfindung eingebunden werden. \r\nNur so ist zu gewährleisten, dass Exportkontrollen praktikabel und realitätsnah sind – nur dann können sie zielführend umgesetzt werden. ⬢ Mechanismus für eine bessere Koordinierung der neuen nationalen Kontrolllisten ⬢ Eine EU-weite Harmonisierung von Exportkontrollregelungen und -listen muss angestrebt werden. Kurzfristig kann eine bessere Koordinierung nationaler Kontrolllisten wünschenswert sein. Für Unternehmen, die in mehreren EU- Mitgliedsstaaten tätig sind, ist es jedoch sehr schwierig alle nationalen Listen zusätzlich zu den Anhängen der EU-Dual-Use VO zu kontrollieren. Die Bekanntmachung nationaler Listungen kann hier nur eine Mindestanforderung sein, damit andere EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit der Abstimmung erhalten und die Listen in allen EU-Sprachen verfügbar wären. Insgesamt – auch mit Blick auf die Evaluierung der EU-Dual-Use VO – spricht sich der VCI gegen nationale Alleingänge bei Produktlistungen aus. EU-weit gültige Kontrolllisten schaffen Transparenz und Rechtssicherheit für Unternehmen. Wettbewerbsnachteile in einzelnen EU-Mitgliedstaaten durch die Möglichkeit des „Forum Shopping“ würden zudem verhindert. \r\nDie Diskussion der „wirtschaftlichen Sicherheit“ sollte u. a. zum Ziel haben, effektive, effiziente und in der EU harmonisierte Exportkontrollregelungen zu schaffen. Eine EU- weite Harmonisierung sollte zudem die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle sicherstellen – zu Verfahrensverzögerungen darf es nicht kommen. \r\nDer VCI bringt sich auf Basis der Kenntnisse seiner Mitglieder, welche langjährige Erfahrung in der Umsetzung bestehender Exportkontrollregime und -regelungen vorweisen können, gerne konstruktiv und praxisbezogen in diese Diskussion ein – auch im Rahmen der vorgezogenen Evaluierung der EU-Dual-Use Verordnung. \r\nAbteilung Außenwirtschaft \r\n3 \r\nBereich Wirtschaft, Finanzen, Digitalisierung \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008093","regulatoryProjectTitle":"Gestaltung BMBF-Materialforschungsprogramm","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/e7/320758/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200038.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"und Biotechnologie e.V.\r\nDEUTSCHER CHEMI KER\r\n \r\nStrukturvorschläge zur Gestaltung des BMBF-Materialforschungsprogramms\r\nApril 2024\r\nHintergrund\r\nDie wissenschaftlichen Gesellschaften in der Chemie  haben sich zu künftigen Programminhal¬ten und Anforderungen an die Programmgestaltung verschiedentlich geäußert. ’  Im Folgenden haben die Gesellschaften ihre Strukturvorschläge zur Gestaltung des BMBF-Materialfor¬schungsprogramms konkret ausgearbeitet. Ziel ist eine effektive Abstimmung der an der Materi¬alforschung beteiligten Stakeholder aus der Industrie und der Wissenschaft (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen). Dabei sollen die aktuellen Anforderungen der Ak¬teure an ihre unternehmerischen und wissenschaftlichen Aktivitäten an Forschung und Transfer angemessen berücksichtigt werden. Im Mittelpunkt stehen die Gestaltung bei der Mitbestim¬mung der Inhalte und Strukturen sowie eine hohe an die realen Innovationserfordernisse ange¬passte Agilität des Programms.\r\nPolitische Rahmenbedingungen: Förderung von Schlüsseltechnologien\r\nDie Materialforschung ist aus Sicht der Chemie weiterhin eine zentrale Schlüsseltechnologie für Innovationen in Deutschland und Europa. Sie ist unter anderem ein Schlüssel für eine nachhal¬tige und klimaneutrale Transformation von Industrie und Gesellschaft und hat ebenfalls große Bedeutung für das Feld der Mikroelektronik und der digitalen Technologien und in klassischen deutschen Wertschöpfungsfeldern wie dem Maschinen und Anlagenbau. Die Materialforschung und ihre Stoffklassen, Methoden und Produktionsverfahren bilden ebenfalls eine wichtige Platt¬form für die sich derzeit rasant weiterentwickelnden medizin technischen Methoden. Wie bereits hervorgehoben,2 ist die Finanzierung dieser Schlüsseltechnologien, die am Anfang der WSK zent¬raler deutscher Industrien stehen, in der Forschungsförderung derzeit unterrepräsentiert.\r\nEin wichtiges Element zur Gestaltung des Materialforschungsprogramms, zur Platzierung und Etablierung zukünftiger Forschungsinhalte und zur Förderung der Kooperationsmöglichkeiten zwischen Akademia und Industrie Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Fachkräfteausbildung ist \r\nGESELLSCHAFT\r\nund Biotechnologie e.V.\r\nDEUTSCHER CHEMIKER \r\nein effektiver Dialog zwischen Industrie, Wissenschaft und Bundesressorts sowie Behörden Dieser muss wieder verstärkt werden. Die von den Organisationen DECHEMA, GDCh und VCI ge¬tragene Technologieplattform SusChem Deutschland soll wieder ein wichtiges Instrument hier¬für werden. Die Gesellschaften sprechen sich für einen regelmäßigen Dialog aller Partner aus Wissenschaft & Industrie aus der gesamten Wertschöpfungskette der Materialforschung über SusChem Deutschland aus.\r\nEin wichtiges Ziel ist eine thematische Fokussierung der Inhalte, um im und für den Forschungs¬raum und Industriestandort Deutschland effektiv über innovative Materialien neue Werte, Wert¬schöpfungsketten, Verfahren und Produkte zu schaffen. Um hier effektiv und effizient zu sein müssen die Förderaktivitäten der Materialforschung regelmäßig und dynamisch an aktuelle Ent¬wicklungen angepasst werden. Über den Dialog über SusChem D als Plattform sollen Empfeh¬lungen für die Weiterentwicklung des Materialforschungsprogramms und weiterer Fördermaß¬nahmen des BMBF und ggf. anderer Ressorts abgeleitet und der Dialog zwischen den Stakehol- dern weiterbefördert werden.\r\nStrukturelle Empfehlungen: Ausgestaltung der Materialforschung(-sförderung)\r\nAus Sicht der Chemiegesellschaften und des VCI können Anpassungen der aktuellen Pro-grammstrukturen zu einem besseren Wettbewerb der Ideen und einer lebendigeren Projektland¬schaft führen. Mögliche adäquate Förderstrukturen sollen im Folgenden am Beispiel des Vor¬schlags von GeCats über eine Hub Struktur erläutert werden. Diese Hubstruktursoll durch eine enge Abstimmung im Rahmen des Forschungsprogramms bezüglich der Themenauswahl eine bessere Reaktion auf Forschungs und Industrietrends ermöglichen und über einen Stakeholder- ansatz und einen Dialog auf Augenhöhe zwischen Industrie und Akademia die „Anschlussfähig¬keit“ über alle technologischen Entwicklungsstufen erhöhen. Dazu gehört die Möglichkeit, die Projekte für einen effektiveren Transfer über ein projektbegleitendes Mentoring und einen Sta- keholder-Dialog auf Augenhöhe zu begleiten. Eine gemeinsame programm-begleitende Boardstruktur, über die Dialog und Mentoring gesteuert werden, kann ein wesentliches Er-folgselement sein.\r\nDiesen Gestaltungsmöglichkeiten sollten sich zusätzliche Fördermechanismen anschließen:\r\n•\tneue Förderformate wie Fast track/Prototyping Projekte und Ideenwettbewerbe welche die Umsetzung neuer Trends beschleunigen sollen und es erlauben, neue Ideen schnell und un¬bürokratisch auf Umsetzbarkeit zu prüfen\r\n•\tProjekte zur Anschlussförderung in höhere TRL bzw. Scale up Projekte.\r\nFast-track bzw. Prototyping-Projekte innerhalb von Ideenwettbewerben erfolgen mit relativ geringem Budget und relativ geringem Bewerbungs und Verwaltungsaufwand über zwölf Mo¬nate; Voraussetzung dabei ist, daß die Projekte zeitnah anlaufen können, d.h. die Projekte\r\nund Biotechnologie e.V.\r\nDEUTSCHER CHEMIKER\r\nmüssen hinsichtlich Konsortialvertragsschluß und Personaleinstellung „startklar“ sein.  In ihnen kann eine Überprüfung neuer Konzepte und Ideen aus der Forschung für aktuelle Technologie¬trends betrieben werden. Durch solche Kooperationsprojekte im Bereich der Chemie und Mate¬rialforschung (Industrie und Akademia), die ausdrücklich gemeinsam mit Industrie und Wissen¬schaftspartnern und Partnern aus anderen Branchen und Disziplinen stattfinden, kann aus Sicht von SusChem D ein effektiver Pfad für einen Wettbewerb der besten Ideen auf einen definierten Technologie und Forschungsfeld beschritten werden. Dieses Projektformat wurde jüngst im Entwurf des 8. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung unter „kleinformatigen kurz¬laufenden Projekten“ aufgegriffen und sollte im Rahmen des Materialforschungsprogramm des BMBF als ein ergänzendes Instrument verwirklicht werden. Auch der Kl Innovationswettbewerb des BMWK mit einer 7 monatigen Vorphase zur Vorbereitung der Umsetzungsphase über Kon¬kretisierung einer Projektidee mit Roadmapping, Konsortialbildung und Arbeitsplanvorberei¬tung kann als good practice gelten.\r\nEin wichtiges Anliegen ist eine Gestaltung von Forschungsprogrammen übereinebegleitende Boardstruktur, die ein Partnering von Academia und Industrie auf Augenhöhe ermöglichen soll. Hierfür schlagen wir folgende Struktur am Beispiel eines GeCats Catalysis Hubs vor:\r\n \r\nAbb.: Vorschlag für eine Programmstruktur im Materialforschungsprogramm des BMBF\r\nDer „Hub“ wird von den Partnern aus Industrie und Wissenschaft gebildet. Ein begleitendes „Board“ aus Industrie und Akademia schlägt Themenfelder und Forschungsthemen vor. Das Board besteht aus Vertretern von Industrie und Akademia und setzt die Leitplanken für die ge¬eigneten Förderinstrumente, schlägt den Rahmen für die benötigten Mittel und die benötigten \r\nDECHEMA\r\nVCI\r\nGesellschaft für ChemischeTechnik und Biotechnologie e.V.\t]\r\n: GESELLSCHAFT\r\nDEUTSCHER CHEMIKER\r\nPartner eine Ausschreibung vor. Das Board berät die einzelnen thematischen Bereiche des Pro¬gramms und bietet ein Mentoringfürdie Projekte an. Der„Decision Body“ wird vom Projektträ¬ger gestellt und entscheidet über die Förderwürdigkeit einzelner Projekte und wählt die geeigne¬ten Förderinstrumente. Die Organisationen sind sich bewusst, dass dieses Board Modell für viele Themen aber nicht alle, geeignet ist.\r\nZiel ist es, entsprechende Themen und Programme über alle TRL-Stufen bis in Richtung Markt¬reife zu im Rahmen der Förderlandschaft einführen zu können.  Die Ausschreibungen sind durch Kombination existierender Elemente zu gestalten zum Beispiel durch ganzjährigen Bewer¬bung mit halbjährlichen Bewilligungsterminen für Anschlussprojekte mit längerer Förderreich¬weite und Ideenwettbewerben zur Konzeptvalidierung mit auseinanderfolgenden Startdaten.\r\nAnmerkungen zur inhaltlichen Ausgestaltung\r\nDie Inhalte des Forschungsprogramms sollten aus Sicht der Gesellschaften und des VCI ausge¬richtet sein auf die Förderziele\r\n•\tHohe Performance, ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit Ressourceneffizienz, Kli¬maneutralität und effiziente Rohstoffnutzung sowie\r\n•\tZirkularität/Recyclingund Resilienz\r\n•\tneue Impulse wie „Bioinspiration“ in der Materialforschung.\r\nThemenübergreifend sind folgende allgemeine Schwerpunkte und inhaltliche Voraussetzun¬gen zu gewährleisten:\r\n•\tGrundlegend sind Produktionsverfahren der Verfahren mitzudenken, wie es im Rahmenpro¬gramm zur Materialforschung und den daraus resultierenden Förderbekanntmachungen be¬reits angelegt ist; dergleichen die Möglichkeiten der Modularisierung, der Automatisierung und Digitalisierung der Forschungspfade und der Produktionsverfahren.\r\n•\tGrundvoraussetzung aller Projekte ist die Verfügbarkeit und Normierung von Forschungs¬daten nach den FAIR-Prinzipien; eine enge Vernetzung mit „MaterialDigital“ des BMBF ist insbesondere in Kooperationsprojekten wichtig und spezifisch in einzelnen Ausschreibungen zu berücksichtigen.\r\n•\tDabei sind themenspezifische Fragen derAnalytik sowie der Materialphysik als Grundlage für Digitalisierung stärker zu berücksichtigen. Das führt auch zu der Forderung einer Förde¬rung von analytischen Verfahren und Grundlagen der Materialphysik sowie ein Nieder¬schwelliger Zugang zu Großforschungseinrichtungen.\r\nZentrale Themen sind in den „Empfehlungen der Chemiegesellschaften für neue Ausschrei¬bungsinhalte zur Förderung der Material und Werkstoffforschung“ von November 2020 aufge¬führt.2 \r\nund Biotechnologie e.V.\r\nDEUTSCHER CHEMIKER\r\nIm Zusammenhang mit der inhaltlichen und der strukturellen Ausgestaltung des Materialfor¬schungsprogramms und insbesondere der Forschungsvorhaben mit Industriebeteiligung ist eine enge Abstimmung mit SusChem auf der europäischen Ebene anzustreben. Ziel ist es, Synergien mit den EU Programmen (HEU, SET) unter besonderer Berücksichtigung der IM4EU-Plattform zu erzielen.\r\nAnmerkungen zur Gestaltung des regulatorischen Rahmens der Materialforschung\r\nZur gedeihlichen Entwicklung der Materialforschung am Forschungs und Industriestandort auch im Sinne zukünftiger Wertschöpfung ist der Gestaltung des regulatorischen Rahmens der Materialforschung wie der Ausgestaltung des Safe and Sustainable by Design (SSbD)-Konzept der EU-Kommission und des Rahmens zur Digitalisierung & Forschungsdaten eine besondere Bedeutungzuzumessen. Im Detail haben sich die beteiligten Gesellschaften zu diesen beiden Themen an anderer Stelle explizit geäußert.\r\nAlle Beteiligten sollten sich dafür einsetzen, dass die Stimme der Forschung aus Industrie und Wissenschaft in der Diskussion gehört wird , so dass diese auf innovationsgerechte regulative Rahmenbedingungen insbesondere in diesen beiden genannten Bereichen hinwirken kann. \r\nund Biotechnologie e.V.\r\nDEUTSCHER CHEMI KER\r\nKontakt\r\nGesellschaft für Chemische Verfahrenstechnik und Biotechnologie (DECHEMA) e.V.\r\nTheodor Heuss Allee 25 60486 Frankfurt am Main\r\nGesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh) e.V.\r\nVarrentrappstr. 40 42 60486 Frankfurt am Main r —^^^——^—^^^^\r\nhte GmbH - the high throughput experimentation Company\r\nKurpfalzring 104 69123 Heidelberg, Germany www.hte\t' /\r\nVorsitzender der Kommission der Deutschen Gesellschaft für Katalyse\r\nWissenschaft und Forschung\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. - VCI\r\nMainzer Landstraße 55,60329 Frankfurt\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008094","regulatoryProjectTitle":"Forschungsdatengesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/19/320760/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240115.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"| Stand: 26. März 2024 | 1 \r\nKURZPOSITION \r\nForschungsdatengesetz \r\nIm Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung die Einführung eines nationalen Forschungsdatengesetzes vereinbart. Eine erste Vorlage hierzu wird für Q4/2024 erwartet. Im Zusammenhang mit diesem Gesetzesvorhaben steht das bereits in Beratung befindliche Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG). \r\nVCI-Botschaften und -Forderungen \r\n• Das vom BMBF im Februar 2024 vorgelegte Eckpunktepapier für ein Forschungsdatengesetz fokussiert auf die Verbesserung der Auffindbarkeit von Daten der öffentlichen Hand sowie aus der Wirtschaft für die Forschung. Hierbei zieht das Papier leider keine klare Linie zwischen Daten für die Forschung und Daten aus der Forschung (Forschungsdaten). Somit bleibt der Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin unklar. \r\n• Das BMBF sollte die Ergebnisse der Stakeholderkonsultation (April 2023) veröffentlichen und mit betroffenen Stakeholdern diskutieren. Konsultation und Diskussion können erste Hinweise darauf liefern, ob es einen Regulierungsbedarf gibt und welche Aspekte gegebenenfalls in ein Forschungsdatengesetz aufgenommen werden sollten. \r\n• Aus Sicht des VCI ist es notwendig, ein gemeinsames Verständnis mit allen Stakeholdern darüber zu erlangen, was durch ein Forschungsdatengesetz reguliert werden soll (z. B. Handelt es sich um Daten aus der Forschung oder Daten für die Forschung). Auf dieser Grundlage kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Definition entwickelt werden. Zudem ist es insbesondere notwendig von der aktuellen Diskussion, um „Gesundheitsdaten“ und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz zu differenzieren. \r\n• Das Forschungsdatengesetz muss mit den Gesetzgebungen anderer EU-Mitgliedstaaten harmonieren. \r\n• Das Forschungsdatengesetz muss eine industriespezifische Ausgestaltung garantieren, um der individuellen Komplexität der Branchen gerecht zu werden. \r\n• Das Forschungsdatengesetz muss Anreize zum freiwilligen Datenteilen, darf jedoch keinen Zwang schaffen. Dies ist beispielsweise durch das Aufsetzen von Experimentierräumen, Best Practice Fällen oder Standardverträgen möglich. \r\n• Als Grundsatz sollte stets gelten, dass Intellectual Property (IP) und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen nicht gefährdet werden dürfen (hierzu zählen möglicherweise auch aggregierte Metadaten). Unternehmen werden nur in datenbasierte Geschäftsmodelle sowie datenbasierte Forschung & Entwicklung investieren, wenn sie nicht befürchten müssen, die zugrundeliegenden Daten mit Dritten teilen zu müssen. Mit einer Datenteilungspflicht würde sich Deutschland als Wirtschafts- und Innovationsstandort weiter schwächen. \r\n• Das Forschungsdatengesetz muss einen möglichst kosten- und verzögerungsfreien Zugang zu Daten der öffentlichen Hand schaffen. \r\n• Das Forschungsdatengesetz sollte das Ideal „Open Science“ als Orientierung nutzen und nach dem Prinzip „as open as possible, as closed as necessary“ entsprechend fördern. \r\n• Das Forschungsdatengesetz muss die Entstehung neuer Arten von Datenquellen antizipieren, um eine langfristige strukturierte Bereitstellung von Daten zu fördern. \r\n• Die Implementierung des Forschungsdatengesetzes sollte insbesondere durch das Dateninstitut koordiniert und moderiert werden. \r\n| Stand: 26. März 2024 | 2 \r\nKontakt \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | VCI @ X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008095","regulatoryProjectTitle":" Schaffung eines europäischen Bewertungsrahmens für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien (SSbD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/55/a3/320762/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240119.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Chemischen Industrie e.V. Wir gestalten Zukunft.\r\nVCI\r\nVCI-POSITIONSPAPIER\r\nSafe and Sustainable by Design (SSbD)\r\nDie chemisch-pharmazeutische und biotechnische Industrie unterstützt grundsätzlich die Ziele und den Ansatz des EU Green Deal, Wirtschaft, Gesellschaft und Politik in der EU nachhaltiger auszurichten. Im Zuge dieses umfassenden Transformationsprozesses leisten unsere Unternehmen mit Hilfe von Schlüsseltechnologien und Innovationen einen entscheidenden Beitrag. Gleichzeitig benötigen wir geeignete Werkzeuge und Freiräume, um diese Rolle effektiv wahrnehmen zu können.\r\nInnovation braucht den gesamten Baukasten der Chemie, inklusive der Reaktivität von Chemikalien, die oft über die Gefährlichkeit eines Stoffes entscheidet, später aber den gewünschten Effekt im Endprodukt erzielt. Daher schließen sich gefährliche Chemikalien in der chemischen Industrie und Nachhaltigkeit nicht grundsätzlich aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie in geschlossenen Anlagen der Industrie eingesetzt werden und nach der Fertigung im Verbraucherprodukt nicht mehr vorhanden sind. Letztlich können jene Produkte in ihren jeweiligen Anwendungen zu Nachhaltigkeit beitragen, wie z. B. Energieeinsparung, Elektromobilität, erneuerbare Energien, Ernährung, oder Gesundheit. Heutzutage ist die sichere und umweltgerechte Chemikalienherstellung und -Verwendung durch die aktuelle Gesetzgebung vollumfänglich reguliert. Außerdem verpflichten sich die Mitgliedsunternehmen des VCI freiwillig im Rahmen der Responsible-Care-Initiative  dazu, über gesetzliche Vorgaben hinaus Sicherheitsanforderungen umzusetzen.\r\nGrundsätzlich kann eine Verbesserung der Nachhaltigkeit von Produkten nicht durch einen zusätzlichen Eingriff in die Chemikalienpolitik erreicht werden. Vielmehr bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung. Das gilt auch für die angedachten Werkzeuge im Rahmen des SSbD- Konzeptes. Jedes neu eingeführte Werkzeug muss zeigen, dass es wirksam ist und schließlich einen Mehrwert mit sich bringt.\r\nEs gibt Grund zur Sorge, dass die Ziele des EU Green Deal durch Eingriffe in Forschungsfreiheit sowie die Einführung weiterer bürokratischer Hürden und/oder zusätzlicher regulatorischer Konzepte erschwert oder gar nicht erreicht werden könnten.\r\nErläuterung\r\nUnter dem Dach des EU Green Deal vereint die Kommission verschiedene Maßnahmen zur Umsetzung ihrer prioritären politischen Sicherheits- und Nachhaltigkeitsziele, zum Beispiel die Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie, Sustainable Finance und die Chemicals Strategy for Sustainability (CSS).\r\nMit einem neuen Safe-and-Sustainable-by-Design-(SSbD)-Konzept will die EU-Kommission Anreize für die Produktion und Verwendung sicherer und nachhaltiger Chemikalien und Materialien schaffen. Die Idee steht in Parallele zu zahlreichen, bereits existierenden Ansätzen \r\n \r\nwie zum Beispiel Ökodesign, PSA method of WBCSD, Sustainable Finance, ISO 14067, und vielen mehr.\r\nAus folgenden Gründen sehen wir mögliche Konflikte mit der Erreichung der Ziele des Green Deal:\r\n•\tDer Ansatz des SSbD-Konzeptes greift stark in die Forschungsfreiheit der Unternehmen in der chemischen Industrie ein. Schlussendlich führt eine staatliche Lenkung von Innovationen dazu, dass Innovation zu einem Verwaltungsinstrument wird. Dadurch werden viele bürokratische Hürden aufgebaut. Anforderungen an Produkte in Bezug auf deren Sicherheit und Nachhaltigkeit ergeben sich bereits aus wirksamen, direkten regulatorischen Maßnahmen (u.a. REACH, CLP) sowie über regulatorische Maßnahmen aus der Lieferkette (PEF, Ecodesign, etc.) oder Anforderungen der Verbraucher.\r\n•\tDas bewährte Konzept der Risikobewertung muss für alle Stoffe erhalten bleiben. Den gefahrenbasierten Ansatz des dargelegten SSbD-Konzepts, sorgt langfristig für eine unnötige Stigmatisierung bewährter Stoffe, die in Produktionsprozessen und professionellen Anwendungen sicher gehandhabt werden können.\r\n•\tEine Selektionvon Chemikalien bereits auf Forschungsebene wird langfristig zu weniger nachhaltigeren Lösungen (Produkten) führen, die dringend für die Erreichung der Ziele des EU Green Deal benötigt werden. Es ist hinlänglich bekannt, dass sich gefährliche Chemikalien und Nachhaltigkeit per se nicht ausschließen. Vielmehr sollten eine ganzheitliche Betrachtung und eine Risiko-Nutzen-Abschätzung im Vordergrund jeglicher (stofflicher) Bewertungen stehen.\r\n•\tDerzeit wird an zahlreichen (regulatorischen) Initiativen für eine nachhaltige Produktentwicklung gearbeitet, die sowohl am Anfang als auch am Ende der Wertschöpfungskette greifen. Ein Beispiel ist die zeitgleiche Entwicklung der neuen EU- Batterie-Verordnung und des SSbD-Konzeptes, die ggf. dazu führt, dass die Entwicklung einer einzigen, konsistenten Regelung des gesamten Innovations-/Lebenszyklus von Batterien verhindert wird.\r\n•\tWeiterhin ergeben sich Interdependenzen z. B. zur EU-Taxonomie, deren Kriterien dem Finanzmarkt eine Orientierung für „nachhaltiges\" Investment geben sollten, aber mittlerweile in nahezu allen EU-Dossiers (Strategien, Verordnungen, etc.) unabhängig vom Finanzmarkt, z. B. in Förderinstrumenten, Anwendung finden. Daraus ergeben sich teilweise nicht aufeinander abgestimmte Regulierungsvorschläge. Dies könnte mittelfristig zu Unklarheiten und Rechtsunsicherheiten führen, die ggf. sogar Doppelregulierungen sowohl in Bezug auf Sicherheits- als auch auf Nachhaltigkeitsaspekte Innovationen hemmen und die Technologieoffenheit einschränken. Daraus könnten langfristig Nachteile für die Entwicklung nachhaltiger Produkte resultieren.\r\n•\tIm Rahmen des vorgeschlagenen Konzeptes sehen wir die Gefahr, dass Deutschland und auch die EU im internationalen Wettbewerb an Attraktivität als Industriestandorte für die Entwicklung von Zukunftstechnologien (z. B. Biotechnologie oder Nanotechnologie) verlieren werden. Folglich würden diese Technologien in anderen Regionen der Welt\r\n \r\ne\r\ne\r\nentwickelt, mit ökonomischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen auf die nationale und EU-Wirtschaft.\r\nDas SSbD-Konzept bemisst Nachhaltigkeit hauptsächlich nach dem Ökologiekriterium und daher nur unzureichend. Dies führt dazu, dass sowohl Chemikalien und Materialien als auch die damit verbundenen Produktionsprozesse im Zuge der geplanten SSbD-Assessments unzureichend bewertet werden. In Konsequenz werden dann auch Innovationen unzureichend bzgl. ihrer \"Nachhaltigkeit\" bewertetet und erlangen nicht die notwenige Reife, um in Anwendung gebracht zu werden.\r\nDer SSbD-Rahmen sollte dahingehend bewertet werden, ob er wirklich dem Zweck der Forschungs- und Innovationssteuerung dient. Darüber hinaus sollte sich das Konzept auf Kriterien der Nachhaltigkeitsbewertung konzentrieren, anstatt das Rad in Sachen \"Sicherheit\" neu zu erfinden (Überarbeitung der REACH-Verordnung).\r\nDie zuletzt vorgestellten Fallstudien haben gezeigt, dass das SSbD-Konzept in diesem Stadium nicht anwendbar ist. Insbesondere die Bewertungen von Stoffen im Rahmen des SSbD- Konzeptes gestalten sich als äußerst umfangreich und datenintensiv: Um dem Anspruch gerecht zu werden Innovationsprozesse zu unterstützen, steht die komplexe Generierung von FAIR-Daten entgegen, da diese einen zusätzlichen Ressourcen- und Kapazitätsbedarf nach sich ziehen würde. Von entscheidender Bedeutung ist die Kopplung des SSbD-Konzeptes mit den internen Innovationsprozessen der Unternehmen. \r\n \r\n \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. - VCI\r\nMainzer Landstraße 55\r\n60329 Frankfurt\r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | Twitter | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz\r\nRegisternummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40\r\nDerVCI ist in der „öffentlichen Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern“ des Deutschen Bundestags registriert.\r\nDer Verband der Chemischen Industrie (VCI) vertritt die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch¬pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2021 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 220 Milliarden Euro um und beschäftigten über 530.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008095","regulatoryProjectTitle":" Schaffung eines europäischen Bewertungsrahmens für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien (SSbD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/7c/320764/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240149.pdf","pdfPageCount":39,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"SAFE AND SUSTAINABLE- BY-DESIGN:\r\nA GUIDANCE TO UNLEASH THE TRANSFORMATIVE POWER OF INNOVATION MARCH 2024\r\n \r\n \r\n  \r\nDisclaimer:\r\nThe information contained in this document is intended for guidance only and whilst the information is provided in utmost good faith and has been based on the best information currently available, is to be relied upon at the user’s own risk. No representations or warranties are made with regards to its completeness or accuracy and no liability will be accepted by Cefic nor any company participating in Cefic for damages of any nature whatsoever resulting from the use of or reliance on the information. This document does not necessarily represent the views of any company participating in Cefic. This guidance is strictly voluntary: companies may use it as a resource to develop their own processes but may refer or develop alternative frameworks. Any objective, action or target set therein are on a reasonable best effort basis.\r\n \r\ncefic\r\nContact us:\r\nRue Belliard 40 b.15\r\nB-1040 Brussels, Belgium\r\nTel. +32.2.436.93.00\r\nwww.cefic.org\r\nThe European Chemical Industry Council, Cefic aisbl EU Transparency Register n°64879142323-90 www.cefic.org \r\nForeward \r\nThe chemical industry is a vital player in Europe’s economy, driving innovation and thereby competitiveness not only for the chemical industry, but also for the many value chains it operates in. Today, the European chemical industry is at a crossroads. We support the goals of the European Green Deal and Europe’s ambition to become climate neutral by 2050. Yet, implementing the Green Deal agenda represents a so-called ‘double twin’ transition for our sector. We need to become climate neutral, circular, innovate towards safe and sustainable chemicals, and digitalise our industry. And we must do it all while remaining competitive in the global market to keep a thriving chemical industry in Europe. This requires a massive effort from our industry and all connected value chains.\r\nWith this in mind I am proud to introduce our new guidance on how to innovate and design with safety and sustainability in mind. This concept, which we view as a holistic approach, integrates Safe and Sustainable-by-Design (SSbD) principles from the very start of the innovation process. This ensures that innovative products and processes show improvements in their respective performance and in the area of safety and sustainability. The guidance serves as an important tool that supports companies in understanding, testing, and implementing SSbD principles. It is a clear indication of our commitment to advancing a sustainable future.\r\nWe view SSbD principles as foundational, aligning with the broader goals of the European Green Deal and the Chemicals Strategy for Sustainability. As an example, Cefic’s Long Range-Research Initiative\r\n(LRI) has, over the past 25 years therefore long before SSbD frameworks were discussed, supported multiple projects for the development of tools that are already widely used and accepted in the field, and hence now are seen as highly relevant for the development of an SSbD assessment toolbox.\r\nIn applying SSbD principles, the chemical industry aims for a continuous science-based reduction of toxicological risks for humans and the environment, especially for consumer use, while also considering end- of- life and circularity aspects. Our efforts to test and further develop the guidance reflect a proactive approach to meeting the challenges, marking a significant step in our journey towards sustainability.\r\nThis guidance aims to offer a balanced perspective, acknowledging both industry’s views and other positions in the field, as outlined by entities like the European Commission, the Joint Research Centre (JRC), the Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD), and the World Business Council for Sustainable Development (WBCSD). Our goal is to foster a dialogue, clarifying the industry’s aspirations and policy expectations. This effort seeks to constructively interact and promote a shared understanding that benefits all stakeholders.\r\nThis guidance report marks a milestone in our journey towards integrating Safe and Sustainable-by-Design (SSbD) principles more deeply within innovation processed in the chemical industry. It emphasizes our commitment to a dynamic process of testing and\r\nrefining the proposed SSbD guidance, with companies now testing its application. This effort ensures that the SSbD guidance is practical, aligned with the sector’s needs while having the envisioned impact. This testing might lead to further framework developments as our experience with the application of the framework grows. At Cefic we are dedicated to guiding our members through this process, offering expertise to facilitate the transition towards safer and more sustainable practices.\r\nWe invite all stakeholders to join us in this collective initiative, aiming for a chemical industry in the EU that is safe, sustainable, innovative, and competitive.\r\nThis guidance is an outcome of the collaborative efforts and insightful exchanges among the Cefic members in the SSbD Network of Experts. I extend my sincere gratitude to the dedicated writing team.\r\nI hope you get inspired by our guidance report and join us in this exciting journey!\r\nSincerely yours,\r\nDaniel Witthaut, Cefic Executive-Director for Innovation \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nTable of content\r\nPreamble\t 5\t2.3.5 Launch\t 17 \r\nExecutive Summary\t 6\r\n1.\tThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\t 7\r\n1.1\tBackground \t 7\r\n1.2\tSafe and Sustainable-by-Design: guiding the innovation\tprocess\t8\r\n1.3\tIdentifying innovation needs using a Product Sustainability Assessment Framework \t 10\r\n1.4\tTransparency and non-financial reporting \t 11\r\n2.\tSafe and Sustainable-by-Design in practice\t 12\r\n2.1\tThe innovation process \t 12\r\n2.2\tThe “safe” and “sustainable” assessment framework \t 13\r\n2.3\tIncorporating Safe and Sustainable-by-Design into the innovation process\t 14\r\n2.3.1\tIdea Creation - going from Gate 1 to Gate 2 \t 16\r\n2.3.2\tFeasibility Study - going from Gate 2 to Gate 3\t 16\r\n2.3.3\tLaboratory or Development Phase - going from Gate 3 to Gate 4\t 16\r\n2.3.4\tScale-Up & process development - going from Gate 4 to Gate 5\t 17\r\n2.4\tSafe and Sustainable-by-Design in action \t 17\r\n2.4.1\tDefine performance and functionality needs – Activity 1\t 17\r\n2.4.2\tAssessment Dimensions – Activity 2\t 17\r\n2.4.3\tDesign Principles – Activity 3 \t 20\r\n2.4.4\tComparative assessment – Activity 4 \t 24\r\n2.4.5\tTrade-offs – Activity 5 \t 32\r\n3.\tConclusion\t34\r\n3.1\tConcluding remarks\t34\r\n3.2\tConnect the PSA assessment framework with the assessment dimensions of an SSbD approach\t 34\r\n4.\tNeeds and next steps \t 35\r\nAnnex 1 – Definitions \t 36\r\nAnnex 2 – Authoritative and other relevant substances lists \t 37\r\nNotes\t 38 \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nPreamble\r\nA guidance on Safe and Sustainable-by-Design\r\nCefic and its members have defined Safe and Sustainable-by-Design (SSbD) as an iterative process guiding innovation and the placement on the market of new chemicals, materials, products, processes and services that are safe, and deliver environmental, societal, and/or economical value through their applications. Subject of the document are new chemicals, materials, products, processes and services, as well as potentially re-designing existing ones identified through portfolio analysis (see below Portfolio Sustainability Analysis).\r\nScope\r\nTo identify relevant dimensions for safety and sustainability, we could rely on the experience of chemical companies implementing the framework for Portfolio Sustainability Assessment, developed and kept up to date by pioneering companies under the umbrella of the WBCSD1. In this methodology for the chemical industry, the following “signals” need to be assessed e.g., the chemical hazards and exposure across the life cycle, anticipated regulatory trends, sustainability ambitions along the value chain, authoritative ecolabels, sustainability related certification and standards, environmental and social performance across the life cycle compared to alternative solutions. Other “signals” are recommended to be assessed, the sustainable value creation, the Sustainable Development Goals2 and the company’s internal guidelines & objectives.\r\nThe application scope that the writers of this guidance have in mind is research and innovation for safe and sustainable chemicals as\r\nput forward in the Chemicals Strategy for Sustainability (CSS)3. The innovation goal of the CSS is said specifically to bring solutions across sector markets, notably for construction materials, textiles, low-carbon mobility, batteries, wind turbines and renewable energy sources. For the European chemical industry this translates to innovation challenges on how to design for safe and sustainable chemicals, materials, processes & services linked to these market segments. These innovations can be breakthrough (e.g. Advanced Materials) or incremental (following an improvement process) regarding the safety and sustainability attributes. In this version of the guidance, the socio-economic assessment has not been covered.\r\nTarget Audience\r\nThis guidance is intended to be used on a voluntary basis by Research & Innovation teams within chemical companies and is offered as complementary of information for the ongoing work at the European Commission regarding the developments of a framework for Safe and Sustainable-by-Design components.\r\nWhilst this guidance is addressing in the first place Cefic members, we’d consider it good practice to extend its use to international value chains and other parties involved in Research and Innovation within the chemical and further sectors where the guidance has relevance as well.\r\nRequirements for Success\r\nThe European chemical sector has the ambition to deploy safe and sustainable solutions to make the transition towards a climate-neutral, circular and so-called “toxic-free” society possible. With this guidance, we want to contribute to the exciting transition journey by giving input to the ongoing framework developments initiated by the European Commission, supported by the Joint Research Center4. We see this\r\nCefic guidance as an example of how industry can implement Safe and Sustainable-by-Design principles into the innovation process in a practicable, workable way forward.\r\nThe sector further commits to continue innovating for assessment methodologies, as it has done for the last 25 years through e.g. Cefic’s Long-Range Research Initiative (LRI), and to obtain and transparently share the knowledge supporting the assessment methodologies. In doing so, we in particular seek to also support those industry members that due to their workforce size do not have all kinds of diverse expertise needed to perform a SSbD assessment in house as foreseen by e.g. the JRC framework in its current state. In addition, we also want to ensure consistency with larger companies.\r\nThe so-called Green transition sets an unprecedented challenge for the chemical industry, Safe and Sustainable-by-Design principles outline a way forward. It will be important to flank this transition vision with enabling policy measures to ensure predictability of goals, within timelines that are ambitious yet realistic. Providing for the skills and resources – financial and non-financial – needed, is a prerequisite.\r\nWe believe, a thorough co-development of the concept and its implementation, involving all relevant stakeholders, will result in a powerful and effective approach towards safe and sustainable products, strengthen the European industry’s competitiveness and lead to increased supply and production security within the European Union.\r\nWe are committed to spread this guidance, to support industry in testing it’s applicability to the entire panorama of companies operating in different sectors, and report on its application in a transparent and validated way.\r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\nExecutive Summary\r\nCefic and its members have defined, in their previous reports from October 2021 and April 2022, Safe and Sustainable-by-Design (SSbD) as an iterative process guiding innovation and the placement on the market of solutions that are safe, and deliver environmental, societal, and economical value through their applications. In scope are new chemicals, materials, products, processes and services, as well as the potential re-design of existing ones, e.g. identified through Portfolio Sustainability Analysis (WBCSD).\r\nBased on Cefic’s previous work, this report proposes guiding design principles for a selected set of safety and sustainability considerations or dimensions to be assessed at the level of product-application combination in a stage-gate-like approach during innovation.\r\nIdentifying the relevant assessment dimensions early in the process, and subsequently setting guiding design principles for the most important dimensions, will increase the speed and likelihood to bring solutions to the market (fail fast – fail cheap).\r\nThe basic principle when innovating to improve the functionality and performance of chemicals, materials, products, processes or services, is the aim to improve performance in at least one of the dimensions of safety and sustainability without significant negative impacts5 in any of the other dimensions, compared to the incumbent solutions.\r\nAs a minimum, a sound implementation of “Safety” shall be applied by a risk-based assessment considering the hazard, use and exposure in line with REACH and anticipating future regulatory changes. But in applying SSbD, the chemical industry has the ambition to go beyond that legally fixed requirement and go for continuous reduction of toxicological risks for humans and the environment especially for consumer use and considering end-of-life and circularity aspects. The assessment relies on efficient comparative screenings in early stages and as a result, assessment tools, information and criteria need to evolve over time. We have illustrated this approach with practical examples.\r\nThe “Sustainability” assessment6 as an integral part of the innovation process shall cover the life cycle of a product-application- combination. All assessments shall, as a minimum, cover focus dimensions deemed of high importance to reach the Green Deal\r\nobjectives. Additional sustainability contributions may be considered.\r\nFinally, selecting candidates or making choices on alternatives is an activity that runs through almost all stages of the innovation process. Seldom will a solution present itself outstanding in all the relevant assessment dimensions for an intended product-application. Choosing between candidates and making trade-off decisions are indeed more the rule, than the exception. That’s why this guidance also spends some thoughts on trade-off practices.\r\nIn conclusion, for SSbD to become a useful guidance for fast decision making in (industrial) innovation processes, approaches must be:\r\n•\tlean and pragmatic\r\n•\tresource and capacity needs should be coverable by the respective existing innovation project resources.\r\nAs it can be seen by the previous, bringing in safety and sustainability considerations early into innovation processes is relying heavily on data and assessment methodologies. Hence, the development of further flexible, adaptable (digital, e.g. predictive approaches such as modelling) methodologies and toolboxes including withgoing databases, will be needed; the same is applicable for investments and additional incentives to strengthen the global competitiveness of the EU chemical industry.\r\nAnd finally, Cefic continues to support the co-creation of a straightforward and implementable approach to Safe and Sustainable- by-Design innovation between the European Commission, industry, academia and RTOs and the downstream users of the chemical sector. Cefic commits to continuing the facilitation of this co-creation process, bringing together all relevant stakeholders. \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n1.\tThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles \r\n1.1\tBackground\r\nOn October 14, 2020, the European Commission published the Chemicals Strategy for Sustainability (CSS)7 as part of the European Green Deal’s pillar8 “Zero Pollution Ambition9”. The Green Deal, the main policy initiative of the Von der Leyen Commission, aims to achieve a climate-neutral, pollution-free, sustainable, circular and inclusive economy by 2050.\r\nThe goal of the CSS is to guide the green transition of the chemical sector and its connected value chains. Aligned herewith are the goals of the New Industrial Strategy10 for Europe promoting a green and digital transformation of the European industry in general.\r\nThe capacity of manufacturing new chemicals that are “inherently safe and more sustainable from production to end-of-life11” including circularity considerations is said to play a crucial role in the green and digital transition. Chemicals and materials from a Safe and Sustainable- by-Design (SSbD) R&I approach12 will be promoted on the EU market, with the strong ambition to become a worldwide standard in the future. One closely linked vehicle to steer the development of new products, and therewith also chemicals, towards “inherently safe and more sustainable” is the Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR)13 which is currently under development. There, on a product group basis, requirements on the use and information sharing e.g., for certain chemicals will be implemented. As a carrier for such information the Digital Product Passport (DPP) will be introduced.\r\nThrough its up-stream positioning, the chemical industry has a significant impact on almost all value chains with >90% of all manufactured goods depending on chemicals, resulting in a key pivotal and enabling position to realise the European Green Deal ambitions. To foster this transition, the EU is taking a dual approach of restricting and banning existing hazardous substances in certain applications, and fostering innovation for new safe and more sustainable chemical products by respectively:\r\n1\tputting in place a more preventive (or stricter) approach to regulate the use of the most harmful chemicals, especially in consumer goods;\r\n2\tdevelopment and implementation of a pre-market Safe and Sustainable-by-Design approach for new, innovate solutions for the development of new chemical products and the potential re-design of existing ones, following a Portfolio Sustainability Analysis;\r\nOn SSbD, the European Commission recently (December 8, 2022) published a Recommendation on the establishment of a European assessment framework for “Safe and Sustainable-by-Design” chemicals and materials14. Prior to this recommendation, in October 2022, the Commission’s Strategic Research and Innovation Plan (SRIP) for safe and sustainable Chemicals and Materials was presented to the public15. Within these documents, the CSS and in alignment with the Green Deal objectives, three overarching goals for the development of SSbD products become evident: i) protection of humans and the environment\r\nfrom the “most harmful chemicals16” ii) enabling circularity, and iii) contribution to resource efficiency. These goals should be considered by all innovators, from the innovation phase towards the development of products.\r\nCefic has presented its preliminary views on SSbD, and how to take it forward in two previous reports, that were both made available to the public before the European Commission published both the SRIP and the Recommendation on the SSbD framework17. In this paper, we are presenting additional views with more concrete, hands-on guidance on how to integrate considerations on safe and sustainable solutions into the research & innovation process. The guidance is based on distinctive activities to be taken at different stages of industrial research & innovation processes. It also reflects crucial points to be addressed such as differences in e.g. data availability depending on the maturity level of innovations, the paramount importance of having a clear use case in mind (product-application connection), a discussion around trade-off decision making and how to practically address those. \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n1.2\tSafe and Sustainable-by-Design: guiding the innovation process\r\nSafe and Sustainable-by-Design is an iterative process guiding innovation and the placement on the market of solutions that are:\r\n•\tsafe, and\r\n•\tdeliver environmental, societal, and economical value through their applications.\r\nHence, the SSbD process should enable the design of the next generation chemicals, products, processes and services for a resilient economy, including transitioning to a climate neutral society, circular economy and avoiding harm to people and planet.\r\nWe propose the SSbD concept to be implemented as a process based on guiding design principles for the Research & Innovation phase of all new products using dimensions to be assessed at the level of product-application combination in a stage-gate like approach during innovation.\r\n•\tThe basic principle when innovating to improve the functionality and performance, is the aim to improve performance in at least one of the dimensions of safety and sustainability (Figure 8 and Figure 9) without significant negative impacts18 in any of the other dimensions (e.g. performance applications, acceptable cost...), compared to the incumbent solutions.\r\n•\tAs a minimum, a sound implementation of “Safety” shall be guaranteed by a risk-based assessment considering the hazard,\r\nuse and exposure in line with REACH and anticipating future regulatory changes. In applying SSbD, the chemical industry has the ambition to go beyond that legally fixed requirement and to commit to advance scientific progress towards ever more knowledge in the field of toxicological risks for humans, and the environment, especially for consumer use and considering end-of- life and circularity needs.\r\n•\tThe sustainability assessment19 as an integral part of the innovation process shall cover the life cycle of a product-application- combination. All assessments shall, as a minimum, cover focus dimensions deemed of high importance to reach the United Nations Sustainable Development Goals and Green Deal objectives. Additional sustainability contributions (environmental, societal and economic) may be considered. A comprehensive, yet not exhaustive list of safety and sustainability dimensions typically proposed by different stakeholders for consideration when assessing sustainability aspects is presented schematically below (Figure 1) and further detailed in paragraph 2.4.2.3\r\n  \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nPrevious\r\nEconomic and technical suvereignity\r\n•Profitability\r\n•Life-cycle cost\r\nProduct Performance\r\n•Customer requirements\r\n•Performance as differenciator\r\nTransparency and Information\r\n•Product ingredients & properties\r\n•Digital Product Passport\r\nValue Chain Collaboration\r\n•Supplier relationships\r\n•Respect intellectual property rights\r\nValue Chain actions (excl. Consumers)\r\n•Fair competition\r\n•Promoting social responsibilities\r\nEmployment & Workers\r\n•Job creation & Fair wages\r\n•No forced labor or human trafficking\r\n•Promotion of skills and knowledge\r\nLocal communities\r\n•Respect for human rights and dignity\r\n•Public health\r\nConsumers\r\n•Consumer health impacts\r\n•Affordability and competitiveness\r\nWell-being\r\n•Work-life balance\r\n•Community engagement and communication\r\n•\r\n•\r\n•\r\n \r\n•\r\n•\r\n•\r\nSafe and\r\nSustainable\r\nby-Design\r\nChemicals toxicity\r\nHuman health hazards Environmental hazards Physical hazards\r\nProduct safety\r\n•\r\n•\r\n•\r\nHazard assessment\r\nExposure assessment\r\nRisk management\r\nHealth & Safety\r\n•\r\n•\r\nOccupational health risks\r\nSafety management at work\r\nReduced climate impact\r\n•\r\n•\r\n•\r\nEnable renewabe / biobased products Reduced carbon footprint in production Use renewable energy\r\nImproved circularity\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\nBiodegradability or compostability Waste prevention along the life cycle Us of recycled feedstock & recyclability Improved durability, repairability\r\nProtect, Preserve & restore ecosystems services\r\n•\r\n•\r\n•\r\nPollution prevention and control\r\nWater, soil, carbon sinks\r\nReduce resource use\r\nUse of sustainably produced renewable raw materials\r\nBiodiversity ans ecosystems impacts\r\nProtection of water and marine resources\r\nFigure 1: A comprehensive, yet not exhaustive list of safety and sustainability dimensions to assess and design sustainable chemicals, materials, products and processes.\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n1.3 Identifying innovation needs using a Product Sustainability Assessment Framework\r\nGiven that chemicals are part and parcel of over 90% of manufactured goods, the chemical industry has an impact on almost all value chains, and is therefore a key player in enabling the ambitions of the EU Green Deal. To innovate towards tangible improvements with regards to “safe” and “sustainable”, it is of great importance to always consider the full life cycle of a chemical product in its respective application. The development stage, production, use phase and end-of-life should be considered with regards to their specific requirements.\r\nFor an efficient and effective transformation of the product portfolio, the Safe and Sustainable-by-Design framework should be applied to all new chemicals, material, product, process and service innovations. Innovation should be interpreted broadly, also covering minor changes e.g., potential re-formulations. In the case of minor changes, a simplified check can be used for the assessment. In doing so, the approach, over time, will thus “influence” the composition of the full product portfolio.\r\nAssessing regulatory and other signals covering chemicals safety and sustainability, as promoted in the Portfolio Sustainability Assessment5 (PSA) methodology including its recent update20 is an established practice already in more than 20 chemical companies21 around the globe.\r\nThe assessment results of the existing portfolio, based on product- application combinations, are clustered in so-called sustainability\r\nperformance categories and then aggregated on portfolio level based on the products’ sales contribution:\r\nConsequent prioritisation of industry sectors, e.g., fast moving consumer goods, but also market signals, including regulatory follow-up,\r\nmove the portfolio of products towards ever safer & more sustainable chemicals, materials, products and processes in the context of their specific life cycle.\r\nEvolution of portfolio composition over time\r\nAre any\tAre any\r\nmaterial\tmaterial\r\nsignals\tsignals\r\nidentified?\tidentified?\r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nSTRONG\tWEAK\r\nNEGATIVE NO NEGATIVE\r\n \r\nAre any material\r\nAre any material\r\nPOSITIVE\r\n \r\nSTRONG POSITIVE\r\nsignals identified?\r\nsignals identified?\r\nTODAY\r\nYES\tYES\tNO\tNO\tYES\r\n \r\nWhen using: 5 CATEGORIES\r\nFigure 2. WBCSD Decision tree towards sustainability performance categories on a “Product-Application-Region-Combination” (PARC) basis (in this example 5 categories).\r\nwill help companies to leverage the biggest impacts first. Implementing the generic framework of the PSA 2.0 methodology by the WBCSD can thus help identify the company’s innovation needs. Linking the Safe and Sustainable-by-Design concept as an innovation approach to the PSA framework will bring up safer and more sustainable products in the sense of a continual improvement process.\r\nCoupling the assessment and ranking of the portfolio with the company’s innovation process will in a continuous journey over time\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\n \r\nINNOVATION PROCESS\r\n \r\nFUTURE\r\nThis graph is a purely hypothetical representation of the categorisation of a portfolio, following the PSA categories\r\nC -- C - B A+\r\nFigure 3. Schematic depiction, how applying the SSbD principles over time will move the portfolio of products towards safe & sustainable chemicals, products and processes.\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n1.4\tTransparency and non-financial reporting\r\nSustainability needs transparency and transparency should ensure comparability in assessment methodologies through harmonised terminology and standards. At the same time, the assessment methodology needs to take into account the different stages of the design process, as well as the differences in innovations e.g., between improvement of existing products to the design of totally new products. Data required supporting the respective assessment need to be FAIR (findable, accessible, interoperable and reusable). Special attention for the needs of SMEs on tools and supporting data will be necessary.\r\nCompanies are advised to report on their journey towards enhanced safety and increased product sustainability. For instance, using harmonised standards for Product Carbon Footprint (PCF) calculation such as ISO 14040, ISO 14044 and ISO 14067 and reporting in line with the Together for Sustainability (TfS) guidelines increase comparability. Furthermore, reporting on the companies’ PSA improvements which contributes to ESG achievements is considered good practice.\r\n  \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n2.\tSafe and Sustainable-by-Design in practice \r\nIndustry views the application of SSbD principles as a pre-market concept to ensure innovation towards future enhanced safety and increased product sustainability. Reflecting the huge variety of consumer products and services, it is recommended to conduct Safe and Sustainable-by-Design assessments on a product-application level with the intended use and the level of improvement targeted (depending on the market and the current “state of the art”) in mind.\r\n2.1\tThe innovation process\r\nMost companies innovating in the chemicals industry today employ a staged or phased process to guide the research on and development of new innovations from idea to market launch. Typically, such a staged management process is used to assist in decision making whether to continue development work as more information becomes available. The process has been made popular by Robert G. Cooper as the Stage-Gate™ process22. Companies mostly will consider a 5-stage process with some form of Go/No-Go decision point between each stage (\"gate\"). Many variations exist - here we will refer to a general case.\r\nThe process starts with the ideation, generating ideas to create options in the form of new opportunities or problems connected to a particular product-application combination to be solved as well as opportunities in new technology fields that might be\r\ncapitalised on. At this stage, the overarching innovation goal for performance and functionality are being identified. The next step is the conceptualisation, to create alternative options to understand and define a problem, an opportunity or new technology field as well as envisioning concepts that help to solve it. After business planning, experimental work in the laboratory follows, where the different concept candidates are tested and evaluated against the targeted innovation goals. With ongoing validation, the number of suitable candidates decreases. If one of the candidates fulfils all innovation goals\r\nBusiness Opportunity Generation\r\nInnovation Development\r\nInnovation Launch\r\nSuccessive\r\nScale-up\r\nLaunch\r\n \r\nG1\r\nG2\r\nG3\r\nG4\r\nG5\r\nProcesses\r\nFigure 4. Simplified and idealised depiction of an iterative innovation process illustrating the increasing level of available detail for the safety and sustainability evaluation of new products\r\nIdea\r\nCreation\r\nFeasibility Study\r\nLab Phase\r\nHigh level of uncertainty\r\nQualitative/Basic considerations\r\n(functionality, safety, sustainability, economy), the candidate will proceed to the launch phase and be placed on the market. If no candidate matches all innovation goals, it will be important to identify the best suited candidate which will often involve trade-off decision making (See chapter 2.4.5). Before getting to this final stage, the research & innovation process often loops back-and-forth between earlier steps (iterative steps), affecting predictability of duration and overall success of project quite significantly. A general simplified depiction of the Stage Gate process is given in Figure 4.\r\nReduced uncertainty\r\nQualitative + Quantitative assessment \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n2.2 The “safe” and “sustainable” assessment framework\r\nIn line with the needs of a generic innovation process as depicted under 2.1, the assessment guidance is proposed as a layered structure to foster Safe and Sustainable-by-Design developments as envisaged along five activities (Figure 6, activity 5 - trade-off decision making - not shown, as this is an overarching constant activity to be considered in conjunction with all other activities). Out of these, activities one to three are interdependent and should be carried out in parallel as they define the scope of the assessment (activity1 – 2.3.1). These activities support the identification of performance and functionality needs related to a specific, pre-defined use case of the envisaged innovation, including considerations for safety and sustainability. The definition of the use case is of utmost importance for determination of the exposure scenarios. It has to be noted, that a differentiation is made between industrial/production process use and the consumer use phase, incl. professional use in addition to end-of-life considerations.\r\nAs a consequence, relevant dimensions can be identified material for the assessment under the key words “Safe” and “Sustainable”. These dimensions can be adopted in a modular fashion in activity 2 (chapter 2.3.2) subject to the use case definition. The identified dimensions indicate which aspects to look into in the innovation’s ideation phase that need to be further assessed prior to launching a solution, covering the full life cycle. Within the dimensions, we differentiate between focus dimensions and additional dimensions:\r\n• Focus dimensions are deemed to be critical to meet the EU Green Deal goals and should always be assessed\r\nACTIVITY 1\r\nDefine performance and functionality needs\r\n \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nACTIVITY 2\r\n \r\no\r\ntu\r\nrequirements\r\ntu 4* w 3 cn\r\n \r\nDimensions of improvement/assessment\r\n \r\nACTIVITY 3 ACTIVITY 4\r\nDesign principles\r\n \r\nToolbox\r\nMin. requirements\r\nMin. requirements\r\nEnd-of-life\r\nRecycling\r\n \r\nFigure 5. Overarching depiction of the Safe and Sustainable Assessment framework as proposed in this report\r\nNote: depiction of activity 5 - trade-off decision making - is missing, as this is a constantly ongoing activity in conjunction with all other activities.\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n• Additional dimensions are any other dimension that should be assessed if identified as material for the intended use case.\r\nNext, we identify minimum requirements to be fulfilled at all times, e.g. respecting human rights and complying with the regulatory requirements as defined in applicable law.\r\nThe focus dimensions are associated with design principles to be considered as guidance, which are to be selected in activity 3 (chapter 2.3.2) in conjunction with the defined use case. The principles give hands-on guidance on which aspects should be considered when designing a chemical, material, product, process, or service, raising the level of awareness for the search of optimization potential in the respective dimension.\r\nActivity 4 and 5, which in turn are interdependent with activities 1-3 (See chapter 2.3) support the decision taking in a stage gate assessment approach between several innovation candidates from the lab to launch phase, also guiding through potential trade-offs. Suggestions how to set-up and conduct the comparative assessment are described under activity 4 (chapter 2.3.4). Starting with the differentiation of must-have and good-to-have requirements, a robust screening/testing strategy for the envisaged innovation should be derived utilizing meaningful tools/ indicators. Based on those indicators informed decision taking should be enabled and FAIR data (FAIR: findable, accessible, interoperable, and reusable) should be generated. This allows for a specific safety and sustainability assessment depending on the current stage of an innovation.\r\nAlong the decision taking at any stage in the innovation process, trade- offs will need to be made. Guidance as how to handle those, trying to\r\nprevent regrettable substitution and aiming at the best optimization iteration possible, can be found in activity 5 (chapter 2.3.5).\r\nA depiction of the assessment framework structure can be found in Figure 5. A practical description of the safety and sustainability assessment can be found in chapter 2.3.\r\n2.3\tIncorporating Safe and Sustainable-by-Design into the innovation process\r\nAny framework for the development of new safe and sustainable chemicals, materials, products and services, will require a flexible structure accounting for the vast variety in chemical products going into several applications, resulting in multiple combinations of sustainability assessments including hazard and exposure along multiple life cycle paths. In addition to this structure, the framework also needs to consider the high level of uncertainty due to limited information availability, especially at early innovation stages. Information on product properties, performance level and consequently also on safety and sustainability of the product might lack at the beginning of an innovation process, especially where completely new chemicals and materials are concerned. This information, however, will become increasingly available throughout the innovation stages. As a result, assessment tools, information and criteria need to evolve over time.\r\nIt is important to note also an economical evaluation is being made, demonstrating the business case of the innovation at the different\r\nstages. These aspects fall outside the scope of this document. Having said this, an assessment framework supported by data and tools allowing to identify the non-viable options as quickly as possible within any innovation process would be highly appreciated (fail fast, fail cheap).\r\nTo reach the goal of enhanced safety and increased product sustainability, the SSbD approach requires consideration of safety and sustainability aspects throughout the stage gate process introduced earlier in this report, starting from the ideation stage (taking into account a specific pre-defined use case) onwards as well as taking into account the full life cycle. To achieve this, a workflow of five activities is suggested (Figure 6) to successfully implement a Safe-and-Sustainable- by-design framework. In the following paragraphs 2.3.1 to 2.3.5 of this report we seek to show how these ‘activities’ of the SSbD process map seamlessly onto the existing stage gate process used widely in industry.\r\nOVERVIEW OF FOCUS DIMENSIONS\r\n \r\nIV V\r\nVI\r\nVII\r\nVIII\r\nHuman health hazard\r\nEnvironmental hazard and fate\r\nIssues arising from recycling conditions based on specific substances\r\nClimate change\r\nResources and waste\r\nBiodiversity and ecosystems impacts\r\nEmissions into air, water, soil\r\nLife cycle cost \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nBusiness Opportunity Generation\r\nInnovation Development\r\nInnovation Launch\r\nIdea G1 Feasibility G2 Lab G3 Scale-up G4 Launch G5 Successive\r\nCreation\tStudy\tPhase\tProcesses \r\nACTIVITY 1\r\n \r\nAlign performance and functionality needs\r\nStakeholder and Corporate requirements Intended Use\r\nMinimum requirements\r\nNeeds List \r\n \r\nIdentify scope for assessment dimensions\r\nSelect design principles\r\nPerform comparative assessment\r\nACTIVITY 5\r\n \r\n \r\nSelect solutions having evaluated trade-offs\r\nRelevant hazards\r\nIntended Use and linked Exposure Relevant sustainability dimensions\r\nAssessment Dimensions\r\nDesign principles for identified assessment dimensions\r\nDesign principles\r\nUse Assessment Tools (Toolbox) on relevant dimensions\r\nChecking for Stakeholder and Corporate requirements along value chain\r\nGuidance for trade-offs\r\nSelect solutions\r\nAssessment results\r\nInnovation ready for launch\r\n \r\nFigure 6. Suggested workflow (activities) for Safe and Sustainable-by-Design within an innovation process. \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n2.3.1\tIdea Creation - going from Gate 1 to Gate 2\r\nIdea creation, idea generation or even ‘ideation’ as it may be referred to is the entry point to the process. Ideas can come from a variety of sources and the active creation of new ideas is often deployed to support company strategy and to meet specific customer or market needs. Increasingly, companies are deploying tools such as the aforementioned PSA methodology by the WBCSD20 and its updates to assess the overall sustainability of their product portfolio as a key driver for the selection of areas for innovation projects. Ideas can fall in different categories such as ‘incremental’ developments or more ‘breakthrough’ developments but the general concept of a stage gate innovation process can be applied in the majority of cases. Of course, much more may already be known about chemicals and materials that fall into the category of ‘incremental’ developments than for the ones that would qualify as ‘breakthrough’ developments, hence comparative data on structurally similar chemicals may be more readily available for incremental improvement projects.\r\nDuring the idea phase, the key points to be addressed in the SSbD framework are associated with Activity 1 – aligning the performance and functionality needs:\r\n•\tlisting stakeholder and corporate requirements\r\n•\tidentifying the intended use\r\n•\tdetermining the minimum requirements\r\nThese tasks correlate very closely with the beginning of the stage gate process where the idea is created and an initial understanding of why this project should be progressed is formed. At this early stage it is required to know what the problem to be addressed is, what use the\r\nnew development is intended for and what is already known about the minimum requirements. The output from this activity will be a list of the identified needs which must be met for a viable project.\r\n2.3.2\tFeasibility Study - going from Gate 2 to Gate 3\r\nOnce an initial idea has been identified and a first screening has been conducted, companies will generally commit resources to perform both market and technical feasibility ananlyses, and screenings for issues of safety or sustainability. Gathering insights from different perspectives, this is the appropriate stage to consider whether the project ‘makes sense’ to pursue. Some companies will conduct preliminary market assessments and scoping experimentation to check the project’s likelihood of success. Since there is some resource deployed at this stage, it is appropriate to also execute the second activity of the SSbD process in conjunction: Activity 2 - identify the scope of the assessment dimensions:\r\n•\tidentify relevant hazards\r\n•\tbased on the intended use, identify the linked exposure\r\n•\tlist the relevant sustainability dimensions\r\nPredicitve models should be applied, especially in the context of incremental improvement projects (support of AI, data modelling etc.) Towards the end of the feasibility stage, there should be an accurate understanding of what the development targets are, both from a technical and market perspective but also from a Safe and Sustainable- by-Design perspective. The target setting for the Safe and Sustainable- by-Design objectives is correlated by the design principles. In any event,\r\nbefore entering the laboratory or development phase of a project, a clear understanding of all design principles is required. From an SSbD perspective this means the completion of Activity 3 – select the design principles.\r\n2.3.3\tLaboratory or Development Phase - going from Gate 3 to Gate 4\r\nIn the stage gate process the decision to start laboratory development is the major Go/No-Go decision point, as the phase will typically require deployment of significant resources. During this phase, options will be identified, experiments will be conducted, and scientific results will be generated. Candidate solutions will be developed. This is where the use of assessment tools will become important as solutions developed will be considered against their potential to meet technical requirements, market needs and against the relevant SSbD assessment dimensions.\r\nAt this stage, Activity 4 should be carried out - Perform comparative assessment:\r\n•\tuse assessment tools on relevant dimensions, typically NAMs that can compare conventional and new solutions, but not necessarily using regulatory Test Guidelines that could give definitive classification by CLP criteria, and not assessing all REACH data requirements.\r\n•\tchecking for stakeholder and corporate requirements along the value chain\r\nAs different candidate solutions are assessed, a more accurate evaluation of the potential trade-offs which may occur for each\r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\ncandidate solution and versus any incumbent solution which may be targeted for substitution by the new development becomes necessary. Here, Activity 5 is well suited to support decision taking - select solutions having evaluated trade-offs:\r\n•\tguidance for trade-offs\r\n•\tselect solutions\r\n2.3.4\tScale-Up & process development - going from Gate 4 to Gate 5\r\nFrequently, laboratory scale developments will need to be ‘scaled-up’ to industrial production scale. Ideally, the general chemical route should not change if SSbD principles have been implemented already at the laboratory scale. Nevertheless, alternative chemistries and materials will handle this in different ways. In general, continued evaluation of the developed solutions will require to continue to be tested against the requirements and the continued use of the assessment tools will likely be required on any parameters which could change on scale-up.\r\nIn addition, the eco-efficiency analysis will emphasize which leverage has to be optimized during the process development (e.g. water consumption, solvent choice, biobased materials,…)\r\nAs the optimization efforts continue throughout this stage, Activities 4 and 5 are well suited to support respective decision taking when scaling up in preparation of the innovation’s launch.\r\n2.3.5\tLaunch\r\nAt launch, normally one final selected solution has been identified and should represent the best alternative amongst the evaluated options.\r\n2.4\tSafe and Sustainable-by-Design in action\r\nThe following chapter is going to describe the 5 activities defined along the innovation process in greater detail and provide examples on how the respective steps can be conducted. Where suitable, examples of methods and tools are provided as well. Given the differences in type and maturity of innovations, the examples provided can only showcase the different assessment steps. The topics material to a particular innovation, need to be identified individually and will determine the assessment scope and concrete screenings and tests to be conducted. An interdisciplinary action is required to scope and assess an individual innovation in the best possible and most efficient way. Early involvement and alignment of those disciplines is hence recommended.\r\n2.4.1\tDefine performance and functionality needs – Activity 1\r\nAs described earlier, the starting point of many innovations is the identification of needs for improvement. These needs should address the most relevant or material safety and sustainability dimension. They can be found in the raw materials used, the production process applied or in the functionality and performance of a solution in its application or end-of-life, in other words considering the intended use. Adequately assessing the innovation needs therefore calls for the involvement of several disciplines covering all stakeholder requirements along the value chain for a particular intended use. Equally important are the corporate requirements, either resulting from the companies’\r\nsustainability strategy and /or business strategy aligned to their market segments. It is considered good practice to already flag which of those requirements can be considered as minimum requirements.\r\nTo ensure single improvement measures do not result in significant negatives in other areas, it is necessary to investigate all material dimensions along the life cycle of a given product-application- combination. In doing so, we suggest creating a list with all primary performance and functionality needs, which are directly linked to the solution in its application as well as all secondary needs resulting from stakeholders in the value chain, the legal framework and beyond, e.g., requirements from relevant eco-labels.\r\nWhen looking into the performance and functionality needs, special care should be taken to identify those assisting as well as contradicting the desired transition of the EU Green Deal. Especially those contradicting the EU Green Deal targets should be a key focus for improvement of a solution.\r\nOnce the performance and functionality needs have been identified, the relevant dimensions for the SSbD assessment can be selected, according to activity 2.\r\n2.4.2\tAssessment Dimensions – Activity 2\r\nFor SSbD the key assessment areas for new chemicals, materials, products, processes and services in their respective use are ”safe“ and ”sustainable“.\r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n2.4.2.1\tKey dimensions to assess safety starting from relevant hazards\r\nUnder the key word “safe” we suggest considering the dimensions listed below, looking into hazard properties covering substances of very high concern as well as other categories amongst those that the CSS identified “the most harmful chemicals”9, and other hazardous substances with a focus on consumer products.\r\nAs elaborated in 2.4.4, during ideation and feasibility phases, the design principles steer the innovation away from hazardous substances. The assessment of the following list by in-silico NAMs (based on structural similarity) should include a careful evaluation of the improvement potentials throughout the development phase, and may involve more targeted comparative testing by in-chemico and in-vitro NAMs during the lab phase:\r\nHuman health hazards (focus dimension 1):\r\n•\tGlobal Harmonised System (GHS) carcinogenicity cat. 1A/1B/2 (H340/H341)\r\n•\tGHS germ cell mutagenicity cat. 1A/1B/2 (H350/H351)\r\n•\tGHS reprotoxicity cat. 1A/1B/2 (H360/H361/H362)\r\n•\tEndocrine disruption cat. 1/2 according to the Classification, Labelling and Packaging (CLP) Regulation (H380/H381)\r\n•\tGHS respiratory sensitizer cat.1 (H334)\r\n•\tGHS Target organ systemic toxicity – single exposure cat. 1/2/3 (H370/H371)\r\n•\tGHS Target organ systemic toxicity – repeated exposure cat. 1/2 (H372/H373)\r\n•\tGHS skin sensitizer cat. 1A/1B (H317)\r\n•\tGHS acute toxicity (dermal, oral, inhalation) cat. 1/2 (H310/H300/ H330)\r\n•\tGHS acute toxicity (dermal, oral, inhalation) cat. 3/4 (H311/H312/ H301/H302/H331/H332)\r\n•\tGHS aspiration toxicity cat. 1 (H304)\r\n•\tGHS skin corrosive substances (H314)\r\n•\tGHS skin irritation substances (H315)\r\n•\tGHS serious eye damage / eye irritation (H381/H319)\r\nEnvironmental hazards (focus dimension 2):\r\n•\tSubstances determined as very persistent and very bio- accumulative (vPvB) or persistent, bio-accumulative, and toxic (PBT) in the environment according to the CLP Regulation (H440/ H441)\r\n•\tSubstances determined as very persistent and very mobile (vPvM) or persistent, mobile, and toxic (PMT) in the environment according to the CLP Regulation (H450/H451)\r\n•\tEndocrine disruptors Cat. 1/2 according to the CLP Regulation (H430/H431)\r\n•\tGHS ozone depleting substances (H420)\r\n•\tGHS chronic aquatic toxicity cat. 1/2/3/4 (H410/H411/H412/ H413)\r\n•\tGHS acute aquatic toxicity cat. 1 (H400)\r\nPhysical hazards:\r\n•\tExplosives\r\n•\tFlammable gases, liquids and solids\r\n•\tOxidizing gases, liquids, solids\r\n•\tGases under pressure\r\n•\tSelf-reactive substances\r\n•\tPyrophoric liquids, solids\r\n•\tSelf-heating substances\r\n•\tSubstances which in contact with water emit flammable gases\r\n•\tOrganic peroxides\r\n•\tSubstances corrosive to metal\r\n•\tDesensitized explosives\r\n2.4.2.2\tIntended Use and linked Exposure\r\nIn any case of innovation, the identification of the intended use of the new chemical, material, process or service to be developed (also already clarified in activity 1) is essential when determining the scope of the assessment dimensions in activity 2. The intended use comes\r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\nwith certain exposure scenarios that will have an influence on the form of the design principles to be applied. We differentiate here between “industrial process use” on the one hand and “consumer use incl. professional use” on the other. “Industrial process use” is the use of the product/application combination of the chemical/material in question in an industrial process (chemical plant, engineering plant etc.) using state of the art measures regarding risk management and labor safety (e.g. ideally processes in full containment). In “consumer use incl. professional use” the chemical/material in question is used in a specific product-application combination in the following scenarios: either by a) the end consumer in day-to-day life without any specific protective measures (i.e. without personal protective equipment) and/or knowledge on the chemical/material present in the solution or by b) professionals trained in the use of the chemical/material in question with a basic level of specific protective measures taken (i.e. use of personal protective equipment) and/or with knowledge on the chemical/material present in the solution.\r\n2.4.2.3\tKey dimensions to assess sustainability\r\nUnder the key word “sustainable”, we are suggesting the following dimensions from all three pillars of sustainability to be considered (non- exhaustive list). Hereby, we differentiate between focus dimensions, minimum requirements, and additional dimensions, as defined above.\r\nThe dimensions become relevant for the assessment if raw materials, production prcesses, the use case or end-of-life show material impact. The assessment should include a careful evaluation of the improvement potentials during ideation and throughout the development phase:\r\nEnvironment:\r\n•\tIssues arising from recycling based on specific substances and recycling technology applied (focus dimension 3)\r\n•\tClimate change (focus dimension 4)\r\n•\tResources and waste (focus dimension 5)\r\n•\tBiodiversity and ecosystem impacts (focus dimension 6)\r\n•\tEmissions into air, water, soil (focus dimension 7)\r\n•\tProtection of water and marine resources\r\nSociety:\r\n•\tWorkers\r\n›\tHealth and safety (minimum requirement)\r\n›\tHuman rights, child labor, and forced labor (mimimum requirement)\r\n›\tWorking conditions (e.g., remuneration, gender equality, fair salary, working hours)\r\n›\tFreedom of association and collective bargaining\r\n›\tEqual opportunities and discrimination\r\n•\tLocal communities\r\n›\tAccess to basic needs for human right and dignity (e.g., health care, clean water and sanitation, health food, shelter)\r\n›\tHealth and safety of local community’s living condition (minimum requirement)\r\n›\tPublic Health\r\n›\tLocal employment and job creation\r\n›\tCommunity engagement\r\n•\tConsumers\r\n›\tImpact on consumer health and safety (minimum requirement)\r\n›\tAffordability and competitiveness\r\n•\tValue chain actions not including consumers\r\n›\tFair competition\r\n›\tPromoting social responsibility\r\n›\tSupplier relationships\r\n›\tRespect intellectual property\trights\r\nEconomy:\r\n•\tProfitability\r\n•\tLife cycle cost (including cost for production)\r\n(focus dimension 8)\r\n•\tResilience\r\n•\tEconomic and technical sovereignty\r\n2.4.2.4 Other key dimensions\r\nFinally, in accordance with the PSA 2.0 methodology, we suggest two additional dimensions to be considered for assessment:\r\n•\tCorporate requirements (minimum requirement) \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n•\tStakeholder expectations (minimum requirement)\r\nBoth type of requirements, however, are often influencing the performance and functionality needs, and it is recommended to already consider them in Activity 1.\r\n2.4.3 Design Principles – Activity 3\r\nThe overarching principle in innovating towards a pre-determined performance or functionality for a defined use case is to « significantly improve in at least one of the dimensions, considered under i.e., safety or sustainability, without significant negative effects on any of the other dimensions, compared to incumbent solutions » always in full respect of certain minimum requirements, e.g., regulation and international conventions. This will lead to an iterative improvement process progressively pushing the performances on “safe” and “sustainable” over time. Of course, innovation will not only be about improvement steps, but is also happening from scratch and looking for disruptive ideas.\r\nFor the three focus dimensions, considering aspects of safety and following design principles that focus on hazards and exposure are recommended to be considered in the innovation phase. Considering these in the early stages will help the aforementioned fail-fast approach and inform and shape the successive trade-off decisions.\r\n \r\nSustainability of use\r\nFigure 7. Schematic depiction of iterative steps of improvement (violet) or from scratch improvement (blue) in the dimensions “safety of use” and “sustainability of use”.\r\n  \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nACTIVITY 3\r\nSelect design principles (list of recommendations)\r\nDimension\r\nSub-dimension\r\nCarcinogenicity\r\nGerm cell mutagenicity\r\nReproductive/developmental toxicity\r\nHuman Health hazard\r\nEndocrine disruption (human health)\r\nRespiratory sensitization\r\nSafety\r\n\t(Focus dimension I)\t\r\n\t\t\r\n\tEnvironmental hazard and fate\t\r\n\t(Focus dimension II)\t\r\nSpecific target organ toxicity - repeated exposure (STOT-RE)\r\nSpecific target organ toxicity - single exposure (STOT-SE)\r\nSkin sensitization\r\n \r\nDesign principle\r\nPhysical hazard\r\nAcute toxicity (dermal, oral, and inhalation); Aspiration hazard cat.1; Skin corrosion; Skin irritation; Serious eye damage/ eye irritation\r\nVery persistent and very bio-accumulative (vPvB), persistent, bio-accumulative; and toxic (PBT);\r\nVery persistent and very mobile (vPvM); persistent, mobile, and toxic (PMT)\r\nEndocrine disruptors\r\nOzone depleting substances\r\nChronic aquatic toxicity\r\nAcute aquatic toxicity\r\n \r\nExplosives; Flammable gases, liquids and solids; Oxidizing gases, liquids, solids; Gases under pressure; Self-reactive; Pyrophoric liquids, solids; Self-heating; In contact with water emits flammable gas; Organic peroxides; Corrosivity; Desensitized explosives\r\nI II\r\nI\r\nII\r\nI\r\nII\r\nI\r\nII\r\nI\r\nI\r\nII\r\nII III\r\nII\r\nIII\r\nI\r\nI\r\nII\r\nII\r\nII\r\nIII\r\nIII\r\nIII\r\nDesign principle I: Risk assessment and management CMR cat. 1, respiratory sensitisers cat. 1, STOT-RE cat. 1, vPvB, PBT, vPvM, PMT and ED cat. 1 substances\r\n•\tFor the anticipated production process(es):\r\n› Eliminate or minimise adverse effect through reduction or substitution of hazards and/or exposure\r\n› Analyse and avoid as much as possible the use of substances with the relevant hazards\r\n› Consider value chain specific regulations.\r\n•\tFor the anticipated use phase and end-of-life:\r\n› For intended consumer use, do not develop solutions with characteristics qualifying or likely to be classified as the relevant hazards\r\n› Follow value chain specific regulations\r\nDesign principle II: Risk assessment and management CMR cat. 2, ED cat. 2, STOT-RE cat. 2, STOT-SE cat. 1&2, skin sensitisation cat. 1, ozone depleting substances, chronic aquatic toxicity cat. 1&2 substances\r\n•\tFor the anticipated production process(es):\r\n› Reduce adverse effect through reduction of hazards and/or exposure\r\n› Analyze and try to avoid the use of substances with the relevant hazard classifications\r\nFigure 8. Assessment dimensions on safety, with the related design principles on a substance category level.\r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nACTIVITY 3\r\n› Consider value chain specific regulations\r\n•\tFor the anticipated use phase and end-of-life:\r\n› Avoid the development of consumer solutions with characteristics qualifying or likely to qualify for a classification as the relevant hazards\r\n› Follow value chain-specific regulations\r\nDesign principle III: Risk assessment and management STOT SE cat. 3, Acute toxicity, aspiration hazard cat. 1, skin corrosion, skin irritation, serious eye damage, eye irritation, chronic aquatic toxicity cat. 3&4, acute aquatic toxicity cat. 1 substances and substances having a physical hazard\r\n•\tFor the anticipated production process(es):\r\n› Consider risk reduction through limitation of hazards and/or exposure\r\n› Analyze and try to avoid the use of substances with the relevant hazards\r\n› Consider value chain specific regulations\r\n•\tFor the anticipated use phase and end-of-life:\r\n› Monitor the development of consumer solutions with characteristics qualifying or likely to qualify for a classification as the relevant hazards\r\n› Follow value chain-specific regulations\r\nSelect design principles (list of recommendations)\r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\n \r\n \r\nDimension\r\nSub-dimension\r\nDesign principle\r\nrecycling conditions based on specific\r\nsubstances\r\n(Focus dimension III)\r\nClimate change\r\n(Focus dimension IV)\r\nResources and waste\r\n(Focus dimension V)\r\nBiodiversity and ecosystems impacts\r\n(Focus dimension VI)\r\nEmissions into air, water, soil\r\n(Focus dimension VII)\r\nProtection of water and marine resources\r\nClimate change adaptation\r\nClimate change mitigation\r\nEnergy\r\nResources inflows, including resource use\r\nResource outflows related to products and services\r\nWaste\r\nDirect impact drivers of biodiversity loss\r\nImpacts on the state of species\r\nImpact on the extent and conditions of ecosystems\r\nImpacts and dependencies on ecosystem services\r\nEmission into air, water, and soil\r\nPollution of living organisms and food resources\r\nSubstances of concern / Substances of very high concern\r\nWater withdrawals, consumption, and use\r\nWater discharges in water bodies and in the oceans Extraction and use of marine resources\r\nIV\r\nV\r\nVI\r\nVII\r\nVIII\r\nFigure 9. Assessment dimensions on environmental sustainability, linking to the respective design principles for innovation.\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nFor the 5 focus dimensions which are covering the aspects of environmental sustainability the following design principles are to be considered.\r\nDesign principle IV: Issues arising from recycling based on specific substances and recycling technology applied.\r\n•\tThink of the planned EPR23 schemes and recycling routes which can identify the substances hampering the recycling\r\n•\tFor the anticipated production process(es):\r\n› Analyse and try to avoid the use of substances considered to hamper collection, sorting, and recycling\r\n› Consider value chain-specific regulations\r\n•\tFor the anticipated use phase and end-of-life:\r\n›\tAvoid utilisation or development of solutions hampering recycling\r\n›\tFollow value chain specific regulations\r\n›\tConsider waste related aspects in order to avoid obstacles in waste transports and end of waste status\r\nDesign principle V: Climate change\r\n•\tSelect raw materials and processes that minimise the generation of greenhouse gases\r\n•\tSelect and/or develop (production) processes with minimised generation of greenhouse gases, e.g. the possibility of green heat networks, electrification\r\n•\tDevelop products which enable greenhouse gas emission savings down stream (use phase and end-of-life)\r\nDesign principle VI: Resource use and waste\r\n•\tSelect materials and processes that minimise the generation of waste\r\n•\tSelect materials and processes that use/allow the use of sustainably24 sourced biobased feedstock and/or sustainably sourced circular feedstock\r\n•\tSelect materials that have (where appropriate) an increased durability or enable product sharing, reduced maintenance or a commercial ‘afterlife’\r\n•\tCompose products in a way which - as much as meaningful– strive for recyclability\r\n•\tCompose products in a way which - as much as meaningful – strive for biodegradability\r\n•\tMatch the raw material selection to the capabilities of the waste management operations in the intended market\r\n•\tSelect materials and processes that reduces the abiotic depletion potential25\r\nDesign principle VII: Biodiversity and ecosystems impacts\r\n•\tSelect raw materials that minimise the negative impact on biodiversity and the overall ecosystem (e.g. minimise deforestation/ mono cultures/… when using renewable raw materials)\r\n•\tInnovate raw materials (and possibly their integration into value chains) with a more benign production process, and/or with a regenerative impact on biodiversity and ecosystems\r\n•\tSelect and/or develop (production) processes that minimise the negative impact on biodiversity and the overall ecosystem (e.g. asset-associated land use, emission control e.g. cooling water outlet, general waste generation…)\r\n•\tAim for the development of products that have a positive effect on biodiversity and ecosystems (e.g. products that help regenerate biodiversity such as when the renewably sourced raw materials can come from multicultures instead of monocultures; products that are biodegradable to keep carbon in loop (digest by bacteria), e.g. check what can be transferred to white biotech technology instead of e.g. land-use based raw material generation\r\nDesign principle VIII: Emission into air, water, soil\r\n•\tSelect raw materials and processes that minimise the generation of emissions (e.g. VOCs, TOCs, acidification, overfertilization, heavy metals…)\r\n•\tSelect and/or develop (production) processes with minimised generation of emissions (e.g. VOCs, TOCs, acidifcation, overfertilization, heavy metals …)\r\n•\tDevelop products which enable emission savings down stream (use phase and end-of-life)\r\nFor the focus dimensions, which are covering the aspects of societal and economic sustainability the following design principles should be considered in the ideation phase. \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nACTIVITY 3\r\nDesign principle IX: Life cycle cost\r\n•\tSelect raw materials and processes that allow for cost savings over the life cycle of a product, process or service through:\r\n•\tSavings on e.g. use of energy, water and fuel\r\n•\tSavings on e.g. maintenance and replacement\r\n•\tSavings on e.g. recycling or disposal costs\r\nSelect design principles (list of recommendations)\r\n2.4.4 Comparative assessment – Activity 4\r\nThe innovation phases of experimental development and scale-up (mainly between Gates 3 and 5) including testing and validation of the different innovation candidates is an iterative process comparing the different alternatives, often qualitatively, against the requirements defined at the beginning, as well as the incumbent solution on the market. Focussing on the previously defined requirements, an informed decision taking should enabled supporting a “fail-early-fail-cheap” logic.\r\nIn doing so, the number of candidates typically is going down with increasing technical readiness level (TRL), leaving only a small number of promising candidates going into the scale-up phase.\r\nIn line with the prioritized requirements in the previous steps, an individual assessment strategy should be developed, addressing must- have requirements from the early innovation stages onwards. The strategy developed should reflect the best available methods for selecting the best alternative regarding the relevant requirements. Nonetheless, for some requirements there are no methods available\r\n \r\nw O (A\r\n \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nDimension\r\nWorkers\r\nLocal communities\r\nConsumers\r\nValue chain actions not including consumers\r\nProfitability\r\nLife cycle cost (Focus dimension VIII)\r\nResilience\r\nEconomic and technical sovereignty\r\nSub-dimension\r\nHealth and safety (minimum requirement)\r\nHuman rights / child labor / forced labor (minimum requirement)\r\nWorking conditions (remuneration, gender equality, fair salary, working hours\r\nFreedom of association and collective bargaining\r\nEqual opportunities / discrimination\r\nAccess to basic needs for human right and dignity (healthcare, clean water & sanitation, healthy food, shelter)\r\nHealth and safety of local community’s living condition (minimum requirement)\r\nPublic Health\r\nLocal employment / Job creation\r\nCommunity engagement\r\nImpact on consumer health and safety (minimum requirement)\r\nAffordability & Competitiveness\r\nFair competition\r\nPromoting social responsibility\r\nSupplier relationships\r\nRespect intellectual property rights\r\nDesign principle\r\nIX\r\nFigure 10. Assessment dimensions on societal and economic sustainability, linking to the respective design principles for innovation\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nfor all TRLs or it is sufficient to apply only a few out of many available methods to select the better alternative.\r\nGood-to-have requirements may be added to the assessment strategy as well with a lower priority or at a later point in time. Any assessment strategy needs to consider the relevant elements of safety (e.g., human- and environmental- toxicological endpoints which are material to the targeted application), sustainability (e.g., material aspects for the innovation’s footprint and related sustainability benefit along the full life cycle), and performance (e.g., specific properties, needed for the proper functioning within the targeted application) as must have requirements.\r\nOut of the eight dimensions identified as focus dimensions (Toxicological potential for humans, Toxicological potential for the environment, Risks resulting from recycling, Climate change mitigation, Resource use of renewable and circular feedstock, Reduction of emissions into air, water, soil, life cycle cost), which should always be assessed looking for a significant improvement, five cover the product’s sustainability. Two other focus dimensions are attributed to aspects of safety (chapter 2.4.2). Comparative assessments should be done for the same functional and/or performance basis for the innovation relative to the incumbent solution.\r\nAs the innovation evolves from early feasibility studies, through detailed development in the laboratory, to scale-up the screening and/or test methodologies applied may evolve also. Typically, they evolve from lower levels of specificity and accuracy in predicting results to increased levels. Recognizing this interplay between applicable screening / test methodologies and the technical readiness level (TRL) is an important lever to optimize the informative value already at early innovation\r\nstages and fostering a targeted fail-early-fail-cheap mechanism.\r\nA hands-on guidance on what and how to assess innovations will be provided in this chapter.\r\n2.4.4.1\tPreparing for a practical assessment - must-have requirements and good-to-have characteristics\r\nFor an innovation product to be successful on the market, several requirements need to be fulfilled, which depend highly on the final application and market in focus. When designing a product, those requirements define to a large extent the characteristics and specification of the final product, which need to be respected during the innovation process and the development of the product. In many cases there will be requirements which must be fulfilled – must-have requirements – and characteristics which would be beneficial to be fulfilled – good-to-have characteristics. Through such prioritization, focus areas for the assessment can be derived:\r\nExemplary must-have requirements can result from:\r\n•\tLegally binding standards on safety, sustainability or performance\r\nDuring activity 4, it is recommended good practice to continue checking for stakeholder and corporate requirements along the value chain.These requirements may be sorted again in must- have requirements or good-to-have characteristics:\r\n•\tUp-coming regulatory changes on safety, sustainability or performance\r\n•\tCustomer- or sector-specific expectations e.g., on performance such as\r\n› Biodegradability\r\n› Lower hazard classification\r\n› Physicochemical properties\r\n•\tIndividual corporate requirements e.g., all new products should be more sustainable than incumbent solution\r\n2.4.4.2\tTools/indicators to enable informed decision taking\r\na Requirements for tools\r\n•\tClear definition of functional units in scope\r\n•\tApplying a holistic view through life-cycle thinking\r\n•\tApplying similar quality of input data ensuring similar quality of assessment outcome (transparency on data quality and/or assumptions made)\r\n•\tSuitability for the specific molecule / material system of interest reliability of predictability or assessment\r\n•\tComparability of results for different innovation candidates (apply similar system boundaries and similar methods) enables narrowing down on the better alternative\r\n•\tReliability in terms of no false positives or negatives\r\n•\tPredictability on higher tier testing and more complex assessments\r\n›\tif possible with non animal methods\r\n›\tif possible with low data availability for sustainability assessment \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n•\tScenario calculations\r\n•\tOptional aggregation to single score results\r\n•\tAlignment with ISO\tstandards\r\n•\tCost efficiency\r\nb\tGroups of tools /\texamples of tools:\r\n•\tHazard assessment\r\nThe development of new chemicals or materials requires a thorough assessment of hazards associated with the respective solutions in their intended application. However, many of the required hazard input data for a full-blown SSbD assessment are not yet available at an early innovation stage, especially for new chemicals and materials since the uncertain commercial value of the project does not support untargeted screening for all potential hazards. Instead, a hot-spot analysis can trigger comparative hazard assessment with screening methods of limited predictivity. For the screening of hazards several types of tools have been developed and are still being developed further.\r\nGenerally, tools for (early) screening and regulatory testing can be differentiated. They differ in the level of validation, but already early screenings can be very helpful indicators to further down select one alternative over another. Many of these methods belong to the group of rapidly evolving New Approach Methods (NAMs) and include, for example, in silico approaches (prediction with (quantitative) structure-activity relationship (Q)SAR or read-across), in vitro methods, integrated approaches to testing and assessment (IATA), adverse outcome pathways (AOPs), a combination thereof and\r\nothers. Furthermore, in vivo methods can be applied, where useful. Nonetheless, the number of methods available and the predictability of the available methods differs significantly from hazard endpoint to hazard endpoint, as illustrated in Figure 11. For example, in the case of germ cell mutagenicity a number of different test methods over all TRLs are available delivering full insights on the particular hazard. The evaluation of STOT RE or SE, in contrast, is rather complicated, as for many of the TRLs no conclusive, or only partially conclusive methods are available. Respective lacks need to be considered in developing the test strategy. When developing a specific assessment strategy for an individually developed chemical or material, a suitable set of assessment tools supporting a resilient evaluation and down-selection of candidates should be chosen.\r\n  \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nLevel of predictivity increases\r\n>\r\nDAYS\r\nWEEKS\r\nMIN. 12 MONTHS\r\nEffort\r\n\tSCREENING\r\n(only used for early (eco)tox alert identification)\tREGULATORY TESTING (up to EU REACH annex VIll requirements)\tAVAILABLE\r\nDATA\r\nHazard Assessment\tNew Approach Methodology (NAMs)\tin vivo\tNew Approach Methodology (NAMs)\tin vivo (OECD GD plus GLP)\tflagging for undesired effects\r\ntools\r\nExamble Hazard End points\tin silico testing/prediction on structural similarities (structure from design specs. or measured)\tsingle in vitro test\tcombined in vitro tests\t\tin vitro (OECD GD plus GLP)\tcombined in vitro test (OECD GD plus GLP)\t\t\r\nGerm cell mutagenicity\tFull\tFull\tFull\tNo\tFull\tNo\tFull\tFull\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\r\nSTOT RE / SE\tNo\tNo\tNo\tPartial\tNo\tNo\tFull\tFull\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\r\nFigure 11. Example types of methods for hazard assessments within activity 4. \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n•\tExposure assessment\r\nTo conduct a risk screening in early innovation stages, basic information on potential hazards associated with a chemical as well as its way of production, way of use and end-of-life are required, which in many cases are not yet available.\r\nFor early innovation stages, the down-selection process to the best alternative is still ongoing. As a result, the raw materials, their production process, as well as the innovation’s own production process and potential additional down-stream processes are not fixed. Consequently, a lifecycle inventory cannot be established, and early innovation phases call for simplified approaches to assess a potential exposure, such as hot-spot analysis, as can be done with TNO’s Hot-Spot Scan.\r\nOnce required data become available for higher TRLs, the risk of different alternatives in production, use and end-of-life can be compared to each other. It is important, though, to ensure comparable assumptions and equivalent data sets going into the calculation of the Risk Characterization Ratio (RCR) by “normalizing” the Risk Mitigation Measures (RMM), which are closely linked to the innovation’s properties and exposure situations.\r\nA possibility to “normalize” RMMS is the usage of Sector-specific knowledge on exposure, e.g., available from ECHA’s use maps, which support an initial workers exposure assessment (SWEDs), consumers exposure assessment (SCEDs) and environmental exposure assessment (SPERCs).\r\n•\tLCA: “Prospective” early evaluation / Environmental impact assessment\r\nWhen assessing the environmental impacts of innovation candidates, life-cycle thinking should be applied, covering all stages of a product system including resource extraction, raw material production, manufacturing, use and end-of-life. This is important to avoid sub¬optimal solutions that mitigate environmental impact in one part of the lifecycle but increases the impact in another part leading to an overall worse environmental impact.\r\nFurthermore, holistic environmental thinking should be applied considering all relevant different environmental dimensions (chapter 2.4.2). The must-haves vs. the nice-to-haves (chapter 2.4.4.1) and the trade-off system (chapter 2.4.5) plays in to determine which of the environmental dimensions carry most weight for a certain innovation project, which ultimately will depend on the specific value chains. E.g., climate impact is likely to be a key environmental dimension that carries a lot of weight in many assessments, while land use and associated biodiversity aspects can be important for value chains involving renewable biobased resources. The geographical scope can also be important for environmental dimensions which have more local impacts, e.g., a water use assessment should ultimately consider specific local circumstances.\r\nLife Cycle Assessment (LCA) is hence a holistic approach that can be used to assess many environmental impacts in parallel. The results can be transferred to recommendations, probably with additional application of normalization and weighting. At the early stages 2-3 of the innovation process, if there is limited information about the candidates, a qualitative screening type of LCA can be applied, e.g.,\r\ninvolving checklists, proxy data and an interview type of approach by experienced sustainability specialists who are familiar with the typical hot spots of certain value chains. When chemistry and supply chains are known, a quantitative life cycle assessment can be made to improve robustness of the assessment.\r\nThrough a Life Cycle Impact Assessment (LCIA) an LCA can generate an eco-footprint covering several different environmental impact categories, including e.g., climate impact (carbon footprint) and resource use (see Figure 12). For each environmental impact category there can be different characterization methodologies available to do the LCIA, and these are normally available in commercial LCA software. ProScale and USETox are methods for integrating toxicity assessments of chemicals as impact in the LCIA assessment. ProScale considers additionally a risk mechanism behind the characterization of chemicals. The ProScale approach is a meaningful approach when the direct human toxicity within an LCA should be considered. ProScale E for Eco-toxicity assessments will be available soon and can be applied in the LCA context as well.\r\nFor communication purposes and to harmonize decision making, a weighting methodology can be applied to aggregate the different environmental impact categories into an overall environmental impact indicator (chapeter 2.4.5 – trade-offs).\r\nThere are ISO standards for LCAs, e.g., the ISO 14040 and ISO 14044 for LCAs, ISO 14067 for carbon footprints or ISO 14046 for water footprints available. Together for Sustainability (TfS) guideline for PCFs is a drop-in standard developed for the chemical industry and is based \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\non the above-mentioned generic ISO standards. Interpretation and weighting are described in ISO 14074, and rules for communication of LCA results were published in the ISO 14020 series. The upcoming ISO 14076 Eco-Techno-Economic Analyses (eTEAs) can be helpful in the process evaluation.\r\nSince the LCA depends on a higher number of datasets with high quality that are covering the different life cycle steps as manufacturing, use and waste treatment activities globally, a LCA needs also to deal with uncertainty, data quality, scenario assessments, etc. Moreover, the choice of LCA methodology, such as the way environmental impacts are allocated between by-products and waste that will be recycled, can have a significant impact on the results. It is therefore very important to carefully review the underlying LCA methodology and the data used to ensure fair comparison of different candidates and the correct interpretation of the results. Sector-specific guidelines such as the PCF guideline of Together for Sustainability (TfS) and even more specific rules derived from Product Category Rules (PCR) can be developed and applied. The iterative approach in combination with sensitivity analysis, scenario analysis and the evaluation of quality indicators can be used to address these uncertainties and support decision making in a meaningful way. The concept of significant improvements can also be applied to assess uncertainties and to support any claims.\r\nInputs for circularity indicators can also be generated with an LCA and complements the standard LCA environmental impact indicators by quantifying how much of the value chain is based on circular material and energy feedstocks, e.g. based on ISO/DIS 59020.\r\nBusiness Opportunity Generation\r\nInnovation\r\nDevelopment\r\nInnovation Launch\r\n<G1S\t<G2>\t<G3> Scale-up <G4> Launch <G5>\r\nCreation\tStudy\tPhase\tProcesses\r\n \r\nQualitative / screening type of LCA\r\nQualitative / screening type of LCA\r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nQuantitative LCA\r\nQuantitative LCA\r\nStandards:\r\nISO 14040 and ISO+ 14044 series for LCAs\r\nISO 14067 for carbon footprints\r\nISO 14046 for water footprints available\r\nISO 14074 Interpretation and weighting\r\nISO 14020 series for communication of LCA\r\nTogether for Sustainability (TfS) guideline for PCFs\r\nImpact categories:\r\nAcidification Eutrophication Ecotoxicity Human toxicity Ozone depletion Particulate matter lonising radiation Photochemical ozone formation\r\nGlobal warming\r\nMineral resource depletion Non-renewable energy resource depletion Land use\r\nWater scarcity Circularity indicator\r\nFigure 12. Example types of methods for life cycle assessments within activity 4.\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nIt needs to be acknowledged that the toolbox for assessing the sustainability dimensions is at different levels of maturity and will need further development.\r\nAs indicated in Figure 12, depth and level of detail for the LCA strongly depends on the availability of data. This is drastically different for developments of new chemistries versus incremental improvements. Hence, it requires a case-by-case decision at which TRL an LCA assessment is feasible for a particular category. Similarly, the level of LCA quantification may differ significantly on an individual level.\r\n• Socioeconomic impact assessment (to be developed in future)\r\nISO 14075 Social LCA can be the basis of further developments.\r\n2.4.4.3 Example cases for illustration:\r\nTo illustrate the need for tailored assessment approaches, reflecting the type of innovation two vastly different examples are presented. The first example (Figure 13) depicts the testing strategy for the development of a new substance (break-through innovation), which typically involves limited data availability especially in the early phases of the innovation process as well as particularly high risk of failure for such attempts.\r\n \r\nFeasibility Study\r\nDefinition of requirements\r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\n \r\nLab Phase\r\n \r\nScale-up\r\n \r\nLaunch\r\n \r\nDetailed test plan defined\r\nUpdate on Final confirmation: properties, test plan No concern for lab phase defined identified\r\nProduct registered acc. to regional regulations\r\n \r\nIdentification of potential concerns & suggest check point test\r\nExpert judgement based on a “weight of evidence“ approach Literatu re study\r\nRead-across from Chemical analogues\r\nIn silico (Q)SAR predictions\r\nEpidemiological data/human experience\r\nSelected low-cost tests - if concern identified*\r\nIdentification of potential sustainability concerns & suggest points for optimization (hot-spots)\r\nQualitative / Screening type of LCA\r\nExclude potential EHS concern with screening tests (suggest detailed test plan, timeline, budget) with clear (eco)tox relevant stop/go criteria. Examples:\r\nBasic data set (corporate minimum requirement)\r\nHuman tox (exclude CMR, ED, skin sens. Classification)\r\nIn-vitro mutagenity, in-vitro skin sens. - if concern identified\r\nED properties - if concern identified\r\nPre-studies of OECD 421/422 - if concern identified\r\nEnvironmental tox (exclude vPvM/PMT, vPvB/PBT Classification) Biodegradability (OECD301/302/ non GLP-screening)\r\nMobility (logKoc - calculation)\r\nObtaining full dataset towards product registration of the final, successful innovation candidate\r\nFulfilling test requirements of Chemicals regulations (full GLP tests)\r\nVolume band & use case dependent studies\r\nFollow-up within the legal framework of chemical regulations\r\nHot-spot analysis for exposure\r\nTNO’s Hot-Spot Scan\r\nObtaining full exposure assessment for final, successful innovation candidate (excerpt)\r\nTier I: - ECETOCTRA (worker, prof.: oral, inhalation, dermal) EUSES (environment)\r\nTier 2: - Stoffen manager or ART (worker, prof.: inhalation)\r\nRiskOfDerm (dermal)\r\nConsExpo (consumer: oral, inhalation, dermal)\r\nIdentification of improvement potential of different innovation candidates and comparison against each other\r\nPerform qualitative / screening type LCA focusing on the previously identified hot-spots\r\nObtain full LCA for the final, successful innovation candidate\r\nApply quantitative LCA method as provided under 2.4.4.2\r\nFigure 13. Exemplary assessment roadmap for new-to-the-world products and processes.\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nThe second example (Figure 14) depicts the testing strategy for an incremental innovation, e.g., based on existing chemicals for a product re-design. In such cases, typically data availability through Safety Data Sheets (SDS) is given, for well-known components. In a re-design situation, also the use case and end-of-life situation are known quite well in many cases, which has a huge effect on the focus of the testing strategy.\r\nThe combination of dimensions ends up in a complete picture of the innovation process with respect to SSbD. It should be noted that some key dimension having a strong improvement can compensate for other dimensions of lower performance. In any case, the comparative assessment also includes an assessment to avoid significant negative impacts on other relevant dimensions.\r\n \r\nFeasibility Study\r\n \r\nLab Phase\r\nIf required: Test protocol & budget requirement defined\r\nJudgement based on existing data\r\n \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\n \r\nCriteria for Gate 4: No concern identified\r\nScale-up\r\n \r\nLaunch\r\nProduct registered or registration adjusted\r\n \r\n \r\nIdentification of potential concerns based on existing data\r\nCheck dataset from existing studies Data gap analysis\r\nPre-Check if composition meets registration data\r\nStop/go decision based on additional or new harmful by-products\r\nCheck if add. studies required\r\nIdentification of potential sustainability concerns & suggest points for optimization (hot-spots)\r\nCheck dataset from existing studies Data gap analysis\r\nQualitative / Screening type of LCA\r\nExclude potential EHS concern of product due to impurity profile\r\nReview if products meets substance composition of registration dossier Analytical check if new critical by-product in the composition (>0.1% in the product) For the business case\r\nCost assessment for the purchase of registration dossier data\r\nObtaining full dataset towards product registration of the final, successful innovation candidate\r\nFinal confirmation based on representative samples that product complies with registration composition\r\nContract finalization for data usage from lead registrant\r\nHot-spot analysis for exposure\r\nData derived from incumbent solution on production-, use- and end-of life Situation\r\nTNO’s Hot-Spot Scan\r\nObtaining full exposure assessment for final, successful innovation candidate\r\nUsage of existing exposure assessments\r\nLead CSR\r\neSDS\r\nAdditional exposure assessment for non-existing uses/applications (tools see also new-to-the-world products\r\nQuantification of improvement potential of different innovation candidates and comparison against each other\r\nPerform indicative quantitative LCA applying methods as described under 2.4.4.1, focusing on the previously identified hot-spots\r\nObtain full LCA for the final, successful innovation candidate\r\nApply quantitative LCA method as provided under 2.4.4.2\r\nFigure 14. Exemplary assessment roadmap for (incremental) product (re-)design and processes.\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\nFollow-up within the legal framework of chemical regulations\r\n \r\n2.4.5 Trade-offs – Activity 5\r\nSelecting solutions or making choices on alternatives is an activity that runs through almost all stages of the innovation process. Seldomly a solution will present itself outstanding in all the relevant assessment dimensions for an intended product-application combination. Choosing between solutions and taking trade-off decisions are indeed more the rule, than the exception. That is why it is important that this guidance also spends some thought on the trade-off practices.\r\n2.4.5.1\tIntroduction [WHY?]\r\nWhat do well reputed sources tell us about the meaning of trade-offs? The Merriam-Webster dictionary refers to it as balancing of factors all of which are not attainable at the same time. The Cambridge dictionary defines trade-offs as an act to accept a disadvantage or bad feature in order to have something good and in the Brittanica we learn it is about a situation in which you must choose between or balance two things that are opposite or cannot be had at the same time.\r\nTrade-off decisions are an essential building block on how progress is being made in society in general. The chemical industry is not an exception; most innovation involves trade-off decisions.\r\nAny SSbD framework therefore needs to devote thought to innovation trade-offs, without becoming too prescriptive about the actual criteria.\r\nThe latter is considered to be part of the business strategies of the companies. Principles and red-line discussions are however welcomed, giving guidance to peers.\r\n2.4.5.2\tDefinition [WHAT?]\r\nTrade-off decisions in an innovation process can be defined as a weighted approach involving a judgement on a wide set of criteria and is often qualitative in form, requiring a high level of expertise.\r\nIdeally, when innovating for more safe and sustainable chemicals or processes, the new solution provides a win on all fronts. However, for complex and multidimensional assessment systems like LCA or the JRC SSbD framework, both theory and practice indicate that progress on all indicators simultaneously in real world systems will only rarely occur. The statistical probability of a solution A being better on all indicators than a solution B will decrease very rapidly as the number of assessment criteria increases.\r\nHence, it is somewhat unrealistic to expect a simultaneous improvement on all criteria in an SSbD innovation project. Target setting should not be about optimizing towards all criteria, but will depend on the companies’ strategies in which criteria improvement is being looked for.\r\nAs visually illustrated in Figure 4, innovation is often an iterative process where (minor) steps in a supposedly wrong direction are (presently) unavoidable to take a bigger stride in the right direction, i.e. on one of the ‘key indicators’ or ‘hotspots’.\r\nAs such, Cefic defines SSbD progress in general terms as ”a major improvement on one or more key indicators/dimensions, with no significant negatives on other relevant indicators / dimensions“. Cefic also argues that it is not always possible or\r\ndesirable to pool all indicators/dimensions into one assessment or a single score, as this may lead to results that are uninterpretable to the end user. One can argue that some dimensions exist in their own right.\r\nRelative and absolute approaches can be considered, although the latter are typically less developed and more complex to use.\r\nMaking trade-offs in an innovation process is an evolutionary process; in the early phases the process will rely on a high degree of expert judgement, further down the innovation process more quantitative approaches can be expected.\r\n2.4.5.3\tBest practices and principles [HOW?]\r\nThere is a need for more and clearer guidance in SSbD assessment frameworks on how to deal with trade-offs. The approach should build upon common sense principles and be supported by a recommended prioritization of assessment dimensions. Suboptimal solutions or change in order of priority can be accepted in the innovation process if accompanied by a reasoned justification\r\na Trade-off principles – basic rules\r\n•\tA priori ”we would never trade off on safety“. It is self-understood that safety in this context is about assessing the exposure stemming from the defined use. This being understood, we consider it good practice to assess the impact of foreseeable misuses.\r\n•\tTrade-off decisions need to take a life cycle perspective.\r\n•\tTrade-off decisions need to be properly documented in a verifiable\r\nway.\r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n•\tTrade-off decisions are ultimately taken by those owning the innovation process. But to increase their acceptability it is recommended to discuss their foundations by experts with different fields of expertise, involving the full value chain and other actors of society.\r\nb Good practices\r\nTrade-offs are to consider multiple criteria: e.g., hazard vs. sustainability advantages vs. performance vs. socioeconomic aspects and very often come down to a value judgment. It is considered good practice to make the rationale behind choices transparent.\r\nMulti-criteria decision-analysis (MCDA) aims to determine the best alternative by considering more than one criterion in the selection process. MCDA explicitly evaluates multiple conflicting criteria in decision making.\r\nReporting on the results of an MCDA requires some fundamental choices to make in itself as well. Related to the question whether to take an absolute or relative standpoint, it should be noted that the innovation process is about incremental improvement in one or more of the safe and sustainable dimensions. It is therefore considered good practice to adopt emerging concepts such as absolute safe operating spaces to take informed decisions.\r\nAlthough there are many potential approaches to come to a decision or a score in a multicriteria environment, often a ‘hierarchical’ approach is preferred for its transparency. The proposed JRC Framework (2022)26 uses some a priori hierarchical elements, although it also conceptually discusses other multi-criteria decision-making approaches, which will be further explored during testing phase.\r\nOne way to get a better grip on managing trade-offs and deal with\r\nprioritization is to have an upfront and sometimes case-specific evaluation on what are the ‘must-haves’ and ‘nice-to-haves’ that define SSbD progress. For the ‘must-haves’ the minimum criteria should be fulfilled. For the ‘nice-to-haves’, it can be accepted that not all success criteria are met, or even have one or more minor negatives that in the balance will not significantly impact the acceptability of the proposed solution.\r\n2.4.5.4\tIllustrated through examples\r\n•\tEnzymes in laundry detergents: Despite the fact that enzymes pose a respiratory hazard, they can offer truly unique and very significant benefits in several dimensions of the assessment scheme, e.g., stain removal at low temperature, GHG savings, etc. To manage the hazard in consumer products, enzymes are stabilized in a prill, significantly reducing the risk that the adverse effect will be expressed.\r\n•\tPhosphate substitution in detergents: natural and very safe ingredient phosphate (STPP) in detergents contributed together with other P sources to undesirable eutrophication in natural waters. STPP was replaced by a combination of 2-3 other ingredients that have a somewhat higher toxicity (hazard), but can well be managed by wastewater treatment, keeping risk still very low.\r\n•\tFragrance ingredients: Fragrances typically are small molecules, which are added to many different products to improve their scent, such as perfumes, detergents and many more. New fragrances require the development of new molecules from scratch, which consequently lack rich data sets for analysis, especially during the development phase. When comparing, for example, two fragrance molecules with very different hazard profiles (one without classification, suitable for use in high concentrations like in air fresheners, and one with\r\na hazard classification), it is crucial to also consider their potency, meaning the volume needed to reach the desired performance level as a fragrance. The risk assessment may show that the final risk of the substances is very dependent on the concentrations required for adequate performance and final application, since the hazardous substance can result in the same calculated risk as the non-hazardous substance due to the different applications and concentrations required. A full LCA cannot be performed on new substances, since sufficient quality data are typically not available.\r\n•\tCathode Active Materials (CAM) for Lithium-Ion Batteries (LIB): Lithium-ion batteries play a key role in the electrification of our mobility and therefore help avoid significant CO2 emissions. High- performing CAMs based on transition metals (Ni, Co) oxides are hazardous (CMR) substances and could therefore be penalized in an SSbD framework. However, the industry is set up to handle those materials properly, avoiding risks for humans during production and handling (avoidance of dust formation, housing, HVAC systems, …). This is true for all steps of the process chain, including recycling. Within the battery itself, cathode active materials are safely encapsulated, and contact with consumers is avoided. Alternative CAMs like LFP (lithium iron phosphate) do not provide the necessary energy density for high-performance application segments. \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n3.\tConclusion \r\n3.1\tConcluding remarks\r\nTo ensure a full assessment of chemical products, their contributions to applications during their use phase need to be integrated– covering the full life cycle. Our vision towards SSbD chemicals, materials, products, processes & services reflects the complexity that goes with transforming a complete industry sector at the source of the majority of industrial value chains within Europe and beyond while offering a practical and scalable solution. The following cornerstones are critical from our perspective:\r\n•\tA process based on guiding principles for the innovation phase of all new products and criteria to be assessed at the level of product-application combination.\r\n•\tThe basic principle when innovating to improve the functionality and performance of chemicals, materials, products, or processes, is the aim to improve performance in at least one of the dimensions of safety and sustainability without significant negative impacts27 in any of the other dimensions, compared to the incumbent solutions.\r\n•\tAs a minimum, a sound implementation of “Safety” shall be applied using a risk-based assessment considering the hazard, use and exposure in line with REACH and anticipating future regulatory changes. In applying SSbD, the chemical industry has the ambition to go beyond that legally fixed minimum requirement and go for continuous reduction of toxicological risks for humans and the environment based on the continuous development of knowledge\r\naround toxicological risks. This is particularly valid for consumer use and in considering the end-of-life and circularity aspects.\r\n•\tThe sustainability assessment28 as an integral part of the innovation process shall cover the life cycle of a product-application- combination. All assessments shall, as a minimum cover focus dimensions deemed of high importance to reach the EU Green Deal objectives. Additional sustainability contributions may be considered.\r\n3.2\tConnect the PSA assessment framework with the assessment dimensions of an SSbD approach\r\nPSA allows for sustainability portfolio classifications on a single product level, and is already validated and fully aligned with SSbD principles. Hence, the PSA enables a comprehensive sustainability steering on a detailed level, and a number of companies in the chemical sector are using it as a framework.\r\nThe categorisation of the portfolio is a powerful tool to support the company’s innovation process to help them develop new more sustainable solutions, and address product shortcomings.\r\nA cross-industry aligned extension of the assessment framework fitting the innovation design requirements would allow faster and effective\r\nsteering towards improved products and processes with regards to “safe” and “sustainable” and is recommended to be taken forward. \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\n4.\tNeeds and next steps \r\nPresent guidance illustrates how in applying SSbD principles, the chemical industry has the ambition to go for continuous reduction of toxicological risks for humans and the environment especially for consumer use, additionally considering the end-of- life and circularity aspects. In order for SSbD to become a useful guidance for fast decision making, approaches must be:\r\n•\tlean and pragmatic\r\n•\tresource and capacity needs should be coverable by the respective existing innovation project resources.\r\nAs can be seen by the contents of this guidance, bringing in safety and sustainability considerations early into innovation processes is relying heavily on data and assessment methodologies. Hence, the development of further flexible, adaptable (digital, e.g. predictive approaches such as modelling) methodologies, analytical methods, and toolboxes, including withgoing databases, will be needed, alongside the actual target to develop new molecules, materials, products, processes and services for substitution or new approaches.\r\nCosts will be associated with such innovations on methodologies and toolboxes. In addition, the actual development of substances is of critical nature. Given the short time left until 2050, and the complexity of investment cycles, the chemical industry needs the right funding instruments and methods, including for its academic partners.\r\nFurthermore, data availability and accessibility along the value chain of a chemical or material plays a crucial role for the analysis throughout its entire life cycle. Here, secure approaches to data sharing and data sharing spaces need to be developed respecting the guiding principle of protection of intellectual property.\r\nAlso, to strengthen global competitiveness of the EU chemical industry and not to create a European stand-alone solution, innovation is to be considered a crucial driver and, a clear strategic link between application of any SSbD framework and the purpose of R&I innovation steering and opportunities should be pointed out, including the possibility of incentivization for industry when the assessment framework is applied (e.g. leaner registration processes).\r\nThe complementary use of any SSbD framework with established approaches, such as the PSA methodology are seen as synergistic. In going forward, we suggest to focus the application of any SSbD framework on innovation processes for future chemicals, materials, production processes, whereas established methodologies should be utilized to analyse a company’s existing portfolio of chemicals, products, processes and services.\r\nThe journey to sustainability that the chemical industry has embarked on, as well as our vision for 2050, is well reflected in the vision EU policymakers have in the Chemicals Strategy for Sustainability (CSS)\r\nthat “Chemicals are produced/used in a way that maximises their benefit to society while avoiding harm to the planet & people and production and use of safe and sustainable chemicals in Europe becomes a worldwide benchmark”.\r\nCefic continues to provide input such as the present to the creation of a straightforward and “easily” applicable approach to safe and sustainable-by-design innovation between the European Commission, industry, academia and RTOs and the downstream users of the chemical sector and commits to continue facilitation of this co-creation process, bringing together all relevant stakeholders. \r\nPrevious\r\nExecutive Summary\r\nThe transformative power of Innovation based on Safe and Sustainable-by-Design principles\r\nSafe and Sustainable-by-Design in practice\r\nConclusion\r\nNeeds and next steps\r\nNext\r\n \r\nAnnex I - Definitions\r\n•\t“Chemical”: means these substances and mixtures.\r\n•\t“Consumer and Professional use”: use of the chemical/material in question in a specific product- application combination; either a) the end consumer in day-to-day life without any specific protective measures (i.e. without personal protective equipment) or b) Professionals trained in the use of the chemical/material in question with a basic level of specific protective measures taken (i.e. use of personal protective equipment)\r\n•\t“Corporate requirements” are defining the needs of the Organisation undertaking the innovation. These requirements can encompass business strategies and objectives, upcoming regulation, corporate rules, stakeholder analysis results, ...\r\n•\t“Hot spot” analysis means the Identification of areas to be prioritized for action concerning product portfolios, product categories or individual products.\r\n•\t“Industrial use”: use ofthe chemical/material in question in a specified product-application combination, here: an industrial process (chemical plant, engineering plant etc.) using state of the art measures regarding risk management and labor safety (e.g. ideally closed loop processes).\r\n•\t“Material”: a term that is used to denote either substances or mixtures which may or may not yet fulfil the definition of an article under REACH and may be of natural or synthetic origin.\r\n•\t“Materiality”: according to WBCSD PSA, signals on sustainability performance considered to be material when both of the following aspects apply:\r\n>\t“Significant” -The Company expects the signal to lead to changed behavior or actions by relevant stakeholders;\r\n>\t“Measurable” -The signal is based on a factual observation from a credible source;\r\n•\t“Minimum requirements” are requirements to be fulfilled at all times, e.g., regulatory requirements as enshrined in law and respecting human rights.\r\n•\t“Mixture”: means a mixture or solution composed of two or more substances.\r\n \r\n•\t“Must-have requirements” are requirements that must be fulfilled in an innovation process good- to-have characteristics are requirements which would be beneficial to fulfill in an innovation process.\r\n•\t“Safe and Sustainable-by-Design”: At this stage, Safe and Sustainable-by-Design can be defined as a pre-market approach to Chemicals that focuses on providing a function (or Service), while avoiding volumes and Chemical properties that may put human health or the environment at risk. Overall sustainability should be ensured by minimising the environmental footprint of Chemicals in particular on climate change, resource use, ecosystems and biodiversity from a lifecycle perspective. [Definition taken from page 4 EU COM, CSS from Oct. 2020].\r\n•\t“Signal” - according to WBCSD PSA, a fact-based observation on material, sustainability- related actions or commitments of key stakeholders (e.g., legislation, purchasing decisions, ecolabel requirements) that indicate whether or not stakeholders perceive the PARC as contributing to a transition to a more sustainable world. Companies identify signals through the evaluation of the public communication of key stakeholders (e.g., governments, downstream players, ecolabels, industry associations, etc.)\r\n•\t“SSbD product” shall mean any product - including in the context of providing a Service (considering the full life cycle) - which is intended for consumers or likely, under reasonably foreseeable conditions, to be used by consumers and whether new, used or reconditioned. When referring to Safe and Sustainable-by-Design products, this definition covers only the products that can also be identified as Chemicals or materials (as defined above).Thus, the term ‘product’ in the Sustainable-by-Design context is used as part of the term “chemical product” or‘‘material product”, meaning Chemicals and materials that are intended for consumers, or likely to be used by consumers. An example of a‘chemical product’ is paint, and an example of a material product is ‘impregnated wood’.\r\n•\t“Stakeholder requirements” are the needs expressed by those with a vested interest in the innovation project, or whose interest may be affected by the project. Common stakeholders can be customers, consumers, Investors, community ...\r\n•\t“Substance”: means a chemical element and its compounds in the natural state or obtained by any manufacturing process, including any additive necessary to preserve its stability and any impurity deriving from the process used, but excluding any solvent which may be separated without affecting the stability of the substance or changing its composition. \r\nAnnex 2 – Authoritative and other relevant substances lists \r\nNon-exhaustive list of elements of importance are:\r\n•\tREACH authorization list (Annex XIV)\r\n•\tBan of a substance identified under REACH restrictions (Annex XVII)\r\n•\tRelevant Organization for Economic Co-operation and Development (OECD) countries, which should include at least European Union, North America, China and Japan\r\n•\tUS 40 Code of Federal Regulations (CFR) Part 751 – Regulation of Certain Chemical Substances and Mixtures\r\n•\tLaws, regulations, bans/restrictions of business relevance for a company\r\n•\tSubstances causing damage to the ozone layer as listed in the Montreal protocol\r\n•\tPersistent Organic Pollutants (POPs), as identified under the Stockholm Convention\r\n•\tSubstances affecting the climate according to the Montreal- and Kyoto-Protocol\r\n•\tThe list of priority and priority hazardous substances of the Water Framework Directive\r\n•\tSubstances on the priority lists of OSPAR and HELCOM\r\n•\tSubstances subject to Prior Informed Consent (PIC) under the Rotterdam Convention\r\n•\tMercury-related products and processes, and control measures, as identified under the Minamata Convention\r\n•\tSubstances of very high concern, as identified under REACH regulation (candidate list) or similar lists in other countries\r\n•\tSubstances on the U.S. EPA Toxic Substances Control Act (TSCA) Work Plan for Chemical Assessments: 2014 Update\r\n•\tOther lists considered to be early warning indicator, such as the EU registry of Substances of Very High Concern (SVHC) intentions or the EU registry of restriction intentions and Pool 0 substances from Restriction Road Map under EU COM Chemicals Strategy for Sustainability (CSS)\r\n•\tOther relevant “opinion leading” countries (e.g., BRICS) and relevant U.S. states, such as California proposition 65 and ED List 1, administered by the Danish Environmental Protection Agency\r\n•\tPool 1 and 2 substances from Restriction Road Map under EU COM CSS\r\n•\tCustomer industry specific legal requirements (e.g., 1223/2009 EU Cosmetics regulation) \r\nNotes\r\n1 WBCSD Chemical Industry Methodology for Portfolio Sustainability Assessment (PSA) Platform - World Business Council for Sustainable Development (WBCSD)\r\n2 https://www.undp.org/sustainable-development-goals/zero-hunger?gad_source=1&gclid=EAIaIQobChMI48vt6NG8hAMVQqeDBx1r4ALiEAAYAiAAEgIBmfD_BwE\r\n3\tCircabc (europa.eu)\r\n4\thttps://research-and-innovation.ec.europa.eu/research-area/industrial-research-and-innovation/key-enabling-technologies/chemicals-and-advanced-materials/safe-and-sustainable-design_en\r\n5\tIn full respect of minimum requirements, such as regulations and international conventions, which must be met.\r\n6\tIt needs to be noted that work is still in progress to arrive at a mature level of sustainability assessment for many sustainability dimensions.\r\n7\thttps://ec.europa.eu/environment/strategy/chemicals-strategy_nl\r\n8\thttps://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:b828d165-1c22-11ea-8c1f-01aa75ed71a1.0002.02/DOC_1&format=PDF\r\n9\thttps://ec.europa.eu/environment/strategy/zero-pollution-action-plan_nl\r\n10 https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/european-industrial-strategy_en\r\n11 Taken from the introduction from the CSS\r\n12 Safe and Sustainable-by-Design has been defined at this stage in the CSS as “a pre-market approach to chemicals that focuses on providing a function (or service), while avoiding volumes and chemical properties that may be harmful to human health or the environment, in particular groups of chemicals likely to be (eco)toxic, persistent, bio-accumulative or mobile. Overall sustainability should be ensured by minimising the environmental footprint of chemicals in particular on climate change, resource use, ecosystems and biodiversity from a lifecycle perspective”.\r\n13 https://commission.europa.eu/energy-climate-change-environment/standards-tools-and-labels/products-labelling-rules-and-requirements/sustainable-products/ecodesign-sustainable-products-regulation_en\r\n14 EUR-Lex - 32022H2510 - EN - EUR-Lex (europa.eu)\r\n15 Strategic Research and Innovation Plan for safe and sustainable Chemicals and Materials | Research and Innovation (europa.eu)\r\n16\tThe “most harmful chemicals” is a terminology introduced in the Chemicals Strategy for Sustainability under the Action “Protection against the most harmful chemicals”. The Commission will a.o. extend the generic approach to risk management to ensure that consumer products –including, among other things, food contact materials, toys, childcare articles, cosmetics, detergents, furniture and textiles - do not contain chemicals that cause cancers, gene mutations, affect the reproductive or the endocrine system, or are persistent and bioaccumulative. In addition, immediately launch a comprehensive impact assessment to define the modalities and timing for extending the same generic approach, with regard to consumer products, to further harmful chemicals, including those affecting the immune, neurological or respiratory systems and chemicals toxic to a specific organ;\r\n17\tSafe and Sustainable-by-Design - cefic.org -\r\n18\tIn full respect of minimum requirements, such as regulations and international conventions, which must be met.\r\n19\tIt needs to be noted that work is still in progress to arrive at a mature level of sustainability assessment for many sustainability dimensions.\r\n20 Portfolio Sustainability Assessment v2.0 - World Business Council for Sustainable Development (WBCSD)\r\n21 Non-exhaustive list of chemical companies applying the PSA methodology as of July 2021: Arkema, Asml, BASF, Borealis, Chemours, Clariant, Covestro, Dow, DSM, Evonik, Infineum, Lanxess, Lyondellbasell, Sabic, SIKA, Solvay.\r\n22 Cooper, R.G., 1986. Winning at new products (Vol. 26). Reading, MA: Addison-Wesley\r\n23 EPR: Extended Producer Responsibility - EPR schemes are set up at national level in Europe and enable public authorities and producers/importers to meet obligations relating to the recycling and recovery of packaging waste.\r\n24 Avoiding competition with food production or social or ecological land use and outweighing externalities.\r\n25 Abiotic depletion refers to the depletion of non-living (abiotic) resources e.g. fossil fuels, minerals, clay, peat.\r\n26 Caldeira, C., Farcal, R., Garmendia Aguirre, I., Mancini, L., Tosches, D., Amelio, A., Rasmussen, K., Rauscher, H., Riego Sintes, J. and Sala, S., Safe and sustainable-by-design chemicals and materials - Framework for the definition of criteria and evaluation procedure for chemicals and materials, EUR 31100 EN, Publications Office of the European Union, Luxembourg, 2022, ISBN 978-92-76-53280-4, doi:10.2760/404991, JRC128591.\r\n27\tIn full respect of minimum requirements, such as regulations and international conventions, which must be met.\r\n28\tIt needs to be noted that work is still in progress to arrive at a mature level of sustainability assessment for many sustainability dimensions. \r\nGuidance endorsed by:\r\n \r\nessenscia\r\n \r\ncefic\r\n \r\nRxlcnicion Emprrsarial dc la InduMria Quimica Espanda\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. Wir gestalten Zukunft.\r\n \r\nContact us:\r\nThe European Chemical Industry Council, Cefic aisbl EU Transparency Register n°64879142323-90 www.cefic.org\r\nRue Belliard 40 b.15\r\nB-1040 Brussels, Belgium\r\nTel. +32.2.436.93.00\r\nwww.cefic.org\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008096","regulatoryProjectTitle":"Horizontaler Grenzwerts für MOAH durch die Europäische Kommission","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/fb/320766/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240120.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\nSector Group Food Additives within the \r\nGerman Chemical Industry Association – VCI \r\nStatus: 15 March 2024 \r\nFEEDBACK ON THE PLANNEND ESTABLISHMENT OF A MAXIMUM LIMIT OF 2.0 MG/KG MOAH IN \r\nALL FOOD ADDITIVES \r\nIntroducing a horizontal limit value would have disproportionate consequences \r\nThe planned establishment of a maximum limit of 2.0 mg/kg for aromatic mineral oil hydrocarbons (MOAH) in all food additives by the European Commission stands in contradiction to the industry's pursuit of an exposure-based approach. Such a step would have dramatic consequences for some supply chains in terms of shortage of raw materials and products – with resulting problems for all sectors. \r\nThe European Food Safety Authority (EFSA) has specifically identified waxes and white oil as potential \"problematic substances,\" while the situation for most other additives remains largely unclear. Up until now, companies have determined the relevance of MOAH in the production of their additives based on risk assessments. In our view, it is not convincing to assert a fundamental problem in this area. Therefore, we take the stance that establishing a horizontal maximum level of MOAH for all food additives is inappropriate. If MOAH is considered a risk in certain food additives, this should be addressed by establishing concrete risk-based thresholds in the specifications of such food additives – based on individual EFSA assessments. We would compare the MOAH situation to the establishment of 3-MCPD and glycidyl ester levels for certain emulsifiers where the contaminant levels have been set for individual food additives. \r\nTherefore, we speak to refrain from a horizontal limit and to regulate only those food additives where MOAH is demonstrably present. In addition, we would mention that analytical methods for many different additives are not yet sufficiently developed, and validations are lacking to ensure reliable detectability at the proposed limit. Similarly, the issue of solvents such as hexane and their role in the entry of MOAH during the production of additives or extracts is still entirely unclear. Further research is needed to deepen the knowledge and restrict potential sources of MOAH exposure. \r\nThe efforts for the continuous reduction of the presence of MOSH and MOAH in food are based on an understanding of the ALARA principles. The effectiveness of this is demonstrated through voluntary commitments, such as the joint German project \"MOH Orientation Values.\" The said model undergoes continuous updates and has a crucial role in the targeted identification of entry sources and the adaptation of established practices. \r\n2 \r\nGerman Chemical Industry Association \r\nMainzer Landstrasse 55 60329 Frankfurt, Germany \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Data protection rules |  Compliance-Guideline | Transparenz \r\n⬣ Identification no. in the EU Transparency Register: 15423437054-40 ⬣ The VCI is registered with registration no. R000476 in the Lobbying Register for the Representation of Special Interests vis-à-vis the German Bundestag and the Federal Government. \r\nThe VCI and its sector associations represent the interests of around 1,900 companies from the chemical- pharmaceutical industry and related sectors vis-à-vis politicians, public authorities, other industries, science and media. In 2022, the VCI member companies realized sales of ca. 260 billion euros and employed nearly 550,000 staff. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Zirkuläres Wirtschaften ist ein wesentlicher Baustein für unsere Branche, um zu transformieren und somit sukzessive treibhausgasneutral zu werden. Dies betrifft Produktion und Produkte der Branche gleichermaßen. Die Produkte aus der Chemie tragen an vie- len Stellen zur zirkulären Wirtschaft bei: Ihr Einsatz ermöglicht leichtere und langlebigere Produkte in der Wertschöpfungskette und in Technologien zur Erzeugung erneuerbarer Energien tragen sie indirekt zum Klimaschutz bei. Durch moderne Recyclingverfahren aus der Chemie können immer mehr Rohstoffe im Kreis geführt werden. \r\nBürokratieabbau ist in aller Munde – hier gilt es nun Bürokratieaufbau zu verhindern! \r\nEs kann hinsichtlich der Gewerbeabfallverordnung nicht der richtige Weg sein, ein System, was schon heute viel Bürokratieaufwand verursacht, ohne die Kreislaufwirtschaft optimal vorangebracht zu haben, mit noch mehr Bürokratie zu befrachten. Die vorgelegten Änderungen zur Gewerbeab- fallverordnung sind daher neu zu überdenken. Statt die Wirtschaft durch weitere bürokratische Re- geln zu belasten, gilt es, den Vollzug hinsichtlich der Kreislaufführung von Gewerbeabfällen zu stärken. \r\nVorgaben der geltenden Gewerbeabfallverordnung sind stringent genug. Sie müssen nur konsequent vollzogen werden. \r\nDie in 2017 neu gefasste Gewerbeabfallverordnung sollte die Kreislaufwirtschaft stärken, was wir begrüßen. Sie hat zu stringenten Regelungen mit einem erheblichen Dokumentationsaufwand bei der getrennten Sammlung und Behandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen sowie konkreten Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen geführt, aber leider ohne großen Erfolg. \r\n2 \r\nIn einer UBA-Studie (UBA-Texte 47/2023) wurde 2023 hierzu festgestellt „Die Novellierung der Ge- wAbfV war ein richtiger und wichtiger Impuls, um das Recycling von gewerblichen Abfällen zu stär- ken. Dennoch entfaltet die GewAbfV in der Praxis nicht die vom Gesetzgeber intendierte Wirkung.“ \r\n(siehe UBA-Texte 47/2023 im Fazit Seite 23). Auch im vorliegenden Referentenentwurf wird hierzu ausgeführt, dass „die Ursachen […] nach den Erkenntnissen des Forschungsvorhabens sowohl an der unzureichenden Umsetzung seitens der Abfallerzeuger und -besitzer, zum Teil unklaren For- mulierungen in den Regelungen sowie an Defiziten im behördlichen Vollzug [liegen].“ \r\nDie Praxis hat gezeigt: Viele Entscheidungen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung können ohne fundierte technische Expertise nicht getroffen werden, schon gar nicht von kleineren Einhei- ten. Diese Entscheidungen werden erschwert durch unbestimmte Rechtsbegriffe und eine zum Teil undefinierte Sachlage, wer die Entscheidungen trifft bzw. treffen kann. Die Vollzugsbehörden se- hen sich ausweislich der Ermittlungen, die den UBA-Texten 47/2023 zugrunde liegen, aufgrund dieser Voraussetzungen und der Fülle der Dokumentationen nicht in der Lage, Ihrer Überwa- chungsfunktion sinnvoll nachzukommen. \r\nDie Beseitigung der festgestellten Defizite im behördlichen Vollzug soll mittels des vorliegenden Entwurfs nun aber im Wesentlichen der produzierenden Wirtschaft aufgebürdet werden, verbun- den mit zusätzlich erheblichem bürokratischen und finanziellem Mehraufwand für die Wirtschaft. \r\nWir sind aber der Auffassung, dass die bestehenden Regelungen der Gewerbeabfallverordnung mittels eines konsequenten Vollzugs durchzusetzen sind. Neuer, zusätzlich belastender Regelun- gen bedarf es im Grundsatz hierzu nicht. \r\nViele der geplanten Regelungen führen zu unverhältnismäßigem bürokratischen und finan- ziellen Mehraufwand, ohne Mehrwert für die Schutzgüter Mensch und Umwelt. \r\nDies passt nicht in die Zeit. Der Industriestandort Deutschland verliert zunehmend an Attraktivität. \r\nInvestitionen werden zunehmend im Ausland getätigt. Die bürokratische Belastung der Industrie ist mittlerweile ein zentraler negativer Standortfaktor. Auf Bundes- und Landesebene wird daher in jüngerer Zeit zu Recht nach Abbaumöglichkeiten von Bürokratie gesucht. Eine bürokratische Mehr- belastung der Wirtschaft durch neue Regelungen ist daher absolut kontraproduktiv. Sie ist beson- ders für kleine und mittelständige Unternehmen nicht mehr leistbar und weicht nach unserem Ver- ständnis vom rechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab. So soll hierdurch insbesondere auch für viele nicht gefährlich Abfälle ein Aufwand betrieben werden, der in keinem Verhältnis zum Nutzen (Schutz von Mensch und Umwelt) steht. \r\nDie Einschätzung in der Entwurfs-Begründung, dass die neuen Regelungen in Summe sogar zu einer Entlastung der Wirtschaft führen sollen, können wir in keiner Weise nachvollziehen. \r\n3 \r\nWir bitten dringend darum, insbesondere folgende Regelungen zurückzunehmen: \r\nBehördenvollzug wird auf Wirtschaft bzw. durch Wirtschaft finanzierte Sachverständige ab- gewälzt. Dies führt zu deutlichem Mehraufwand für die Wirtschaft und Bürokratieaufbau. \r\nSo soll die Vollzugsbehörde gemäß Änderungsentwurf die Berechtigung erhalten, Abfallerzeuger und -besitzer unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichten, einen Sachverständigen mit der Prüfung der Einhaltung der Pflicht zur getrennten Sammlung und der Vorbehandlung zu beauf- tragen. Wir sind der Auffassung, dass die Auslegung bzw. Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe nicht durch Sachverständige erfolgen sollte, sondern im Dialog zwischen Abfallbe- hörde und Abfallerzeuger- bzw. -besitzer und Entsorger. Auf jeden Fall führt dies zu erheblichem Mehraufwand und zu mehr Kosten bei den Unternehmen. Hier ist vielmehr ein funktionierender Vollzug der Behörden gefragt. Anstelle diesen auf die Industrie bzw. die von ihr zusätzlich zu finan- zierenden Sachverständige abzuwälzen, verbunden mit dem entsprechenden Mehraufwand, soll- ten die Behörden in geeigneter Weise ertüchtigt werden, damit der Vollzug funktioniert. Der Vollzug soll gemäß Verordnungsentwurf ja ohnehin über ein vorgeschriebenes Überwachungssystem ver- stärkt werden. Demnach soll eine festgeschriebene Zahl pro Jahr von den Behörden geprüft wer- den. \r\nIn diesem Zusammenhang wird im Verordnungsentwurf mehrfach die rechtlich extrem unscharf for- mulierte Anforderung gestellt, dass bei „Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Do- kumentation, […] die zuständige Behörde anordnen [kann], dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Doku- mentation zu beauftragen hat.“ \r\nNach unserem Verständnis hat eine Behörde zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Überwachungsaufga- ben ausreichende Ressourcen bereitzuhalten, um derartige Anhaltspunkte mit eigenem Personal abschließend prüfen und bewerten zu können. Ist sie hierzu nicht in der Lage, kann sie u.E. allen- falls auf eigene Kosten einen Sachverständigen beauftragen. Der Versuch, den Aufwand und die Kosten für die Beauftragung von Sachverständigen auf den Abfallerzeuger oder -besitzer abzuwäl- zen, stellt eine Verlagerung von Aufgaben der Behörden auf die Wirtschaft dar. Dies sehen wir kri- tisch und lehnen dies in dieser Form ab. \r\nDaran ändert im Übrigen auch die im Referentenentwurf angelegte Möglichkeit zur Stellungnahme des Abfallerzeugers nichts. Wenn eine Behörde gewillt ist, die Einschaltung eines Sachverständi- gen anzuordnen, wird sie sich voraussichtlich durch eine solche Stellungnahme nicht davon ab- bringen lassen. \r\nAuf S. 43 des Referentenentwurfs wird dann dargelegt, dass der Abfallerzeuger im Fall einer zu Unrecht erfolgten Anordnung die verauslagten Kosten nur im Zuge einer Anfechtungsklage bzw. \r\nFortsetzungsfeststellungsklage von der Behörde einfordern kann, d.h. mit hohem juristischem Auf- wand. Auch dies sehen wir kritisch. \r\n4 \r\nSollte trotz unserer grundsätzlichen Kritik an der Sachverständigenthematik weiter festgehalten werden, sollten zumindest folgende Punkte unbedingt ergänzt werden: \r\n• Das „Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation“ muss konkretisiert werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bereits bei jeder Kleinigkeit ein aufwändiges Sachverständigengutachten eingefordert wird. \r\n• Sollte der bestellte Sachverständige bei der Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Dokumentation des Betriebs - entgegen der ursprünglichen Annahme der Behörde - korrekt war, sollten die Kosten für den Sachverständigen von der Behörde unbürokratisch zurückver- langt werden können. Dadurch würde ein potentiell eher leichtfertiger Umgang mit der Forde- rung nach Bestellung eines Sachverständigen dann hoffentlich eingebremst werden. \r\nNeue Formblätter und Verlust von Freiheitsgraden bei der Dokumentation greifen in etab- lierte Systeme ein und führen zu Mehraufwand für die Wirtschaft und Bürokratieaufbau. \r\nMit der Vorgabe einheitlicher Formblätter für die Dokumentation der getrennten Sammlung und Entsorgung durch die Erzeuger und Besitzer werden der Wirtschaft notwendige, bisher vorhan- dene Freiheitsgrade bei der Dokumentation genommen. Nach unserer Ansicht sind diese neuen Formblätter insgesamt in Form und Gestaltung bei komplexen Aufgabenstellungen, wie sie in gro- ßen Betrieben mit vielfältiger Aufgabenstellung bestehen, nicht geeignet. Ein Mehrwert für Behörde und Betriebe durch die Anwendung der Formblätter ist nicht erkennbar, dagegen steht ein immen- ser Erstellungs- und Kontrollaufwand. Die bisherigen, seit 2017 in der Praxis etablierten Dokumen- tationssysteme wären dann ganz oder in Teilen obsolet und müssten, je nach Umfang und Bedarf, mit erneutem Kostenaufwand umgestellt bzw. in doppelter Form durchgeführt werden. Es entsteht wiederum neue Bürokratie. Die Vorgabe der Formblätter sollte daher zurückgenommen oder zu- mindest optional gestaltet werden. \r\nBagatellmengen sind zu gering angesetzt. \r\nDie Konkretisierung von Bagatellmengen hinsichtlich der Pflichtenerfüllung der Gewerbeabfallver- ordnung sind deutlich zu niedrig angesetzt. So enthält z.B. der niedersächsische Erlass vom 21. \r\nJuli 2021 für die „wirtschaftliche Zumutbarkeit“ Orientierungshilfen, die eine 10- bzw. 20-fach grö- ßere Menge angeben, ab der getrennt gesammelt werden muss. Auf die vorgeschlagene Legalde- finition sollte somit verzichtet werden, um auch hier begründete Freiheitsgrade im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu erhalten und auch dadurch unnötige bürokratische Belastungen der Wirt- schaft zu verhindern, anstelle sie gegenüber dem Status Quo zu belasten. \r\nAbschließend weisen wir darauf hin, dass unsere Stellungnahme aufgrund der sehr kurzen Stellungnahmefrist dahingehend vorläufig ist, dass wir im weiteren Prozess ggfs. zusätzli- che Aspekte adressieren werden. \r\n5 \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegen- über dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Be- reichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008098","regulatoryProjectTitle":"Industrieemissionsrichtlinie (IED)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/dc/320770/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240126.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Chemischen Industrie e.V. Wir gestalten Zukunft.\r\n \r\n \r\nVCI-POSITION\r\nUmsetzung der Industrieemissionsrichtlinie\r\nDie Europäische Union befindet sich in den finalen Verhandlungen zur grundlegenden Neufassung der Richtlinie über Industrieemissionen, während ihr Inkrafttreten voraussichtlich im ersten Halbjahr 2024 bevorsteht. Innerhalb von 22 Monaten nach ihrer Einführung müssen die neuen Bestimmungen der IED in deutsches Recht umgesetzt werden.\r\nDie Überarbeitungen der IED werden für die Betreiber von Industrieanlagen einen erheblichen zusätzlichen Aufwand sowie zusätzliche Bürokratie bedeuten, was zu deutlich längeren Genehmigungsverfahren führen wird. Gleichzeitig sieht sich die deutsche Chemieindustrie in einem herausfordernden globalen wirtschaftlichen Umfeld mit einer Vielzahl von standortspezifischen Nachteilen konfrontiert.\r\nDie Chemieindustrie erlebt derzeit ein stark abflachendes Wachstum, welches durch Anlagenschließungen oder Stillstände bedingt ist. Insbesondre in den letzten Monaten verzeichnet der VCI aufgrund derfehlenden Planungssicherheit, dass Investitionsentscheidungen gegen den deutschen Standort getroffen werden. Gleichzeitig stehen Unternehmen vor Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit und der Einhaltung strenger Umweltauflagen. Dennoch dürfen Investitionen nicht behindert und die notwendige Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität nicht verzögert werden. Deshalb haben wir folgende wichtige Kernanliegen:\r\n*\r\nBei der Integration der IED in das deutsche Recht streben wir eine schlanke und effiziente Umsetzung an. Hierbei sollten alle verfügbaren rechtlichen Spielräume, wie sie von der IED auf europäischer Ebene vorgesehen sind, genutzt werden, um die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Bei rein bürokratischen Anforderungen wie Berichtspflichten wäre zu analysieren, wo bereits bestehende Lösungen ausreichen oder angepasst werden können. Dabei sollte das oberste Ziel sein, zusätzliche Belastungen für Behörden und Anlagenbetreiber so gering wie möglich zu halten. Die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sollten stets im Fokus der Umsetzung stehen.\r\nSchnelligkeit ist das Gebot der Stunde. Nur wenn die Chemieindustrie frühzeitig Informationen zur Umsetzung erhält, können Konflikte schnell identifiziert, adäquate Lösungen gefunden und Betroffenheiten eruiert werden. Die Chemieindustrie ist bereit entsprechende Informationen zu sammeln, zu analysieren und zur Verfügung zu stellen.\r\nÜberlappende Anforderungen, die sich aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften (z. B. EHS- Richtlinie, Arbeitsschutzrichtlinie, REACH, Wassergesetzgebung, CSRD) ergeben, führen zu einer noch höheren Komplexität der Betriebsgenehmigung und ihrer Prozesse. Diese Überlappung und mögliche Doppelregulierung sollten vermieden und eliminiert werden.\r\ne\r\n*\r\n \r\n• Statt Sachverständige, Zertifizierer oder Gutachter einzubeziehen sollte vermehrt auf Eigenverantwortung und ein gründliches Verständnis der geltenden Vorschriften gesetzt werden. Eigenkontrolle stellt eine kosteneffiziente Methode zur Sicherstellung der Regelkonformität dar und ermöglichen oft eine effektive Überprüfung ohne die Notwendigkeit eines Sachverständigen.\r\nEin systematischer Ansatz zur Selbstprüfung kann dazu beitragen, potenzielle Verstöße frühzeitig zu erkennen und zu beheben, ohne externe Experten hinzuziehen zu müssen.\r\nDie Position des BDI unterstützen wir und möchten schon hier auf die Belange der gesamten Industrie verweisen.\r\n-¬\r\ngeeignet zu sein, die Erreichung des Null-Schadstoff-Ziel bis 2050 zu unterstützen, machen aber in Summe unternehmerisches Handeln in Europa deutlich komplexer und unberechenbarer als bereits in der Vergangenheit und gefährden somit Planungen, Investitionen, Genehmigungsverfahren und letztlich die gewünschte Transformation der europäischen Industrie.\r\nIm Speziellen möchten wirdeshalb auf vier Punkte verweisen, die in der Nationalisierung der lED-Berücksichtigungfinden sollten:\r\nUmweltmanagementsystem:\r\nUnternehmen, die bereits Umweltmanagementsysteme (UMS) wie ISO 14001, ISO 50001 oder EMAS eingeführt haben, sollten ihre vorhandene Dokumentation nutzen können, um die Anforderungen des IED-UMS zu erfüllen. Dies gilt vor allem für kleinere Unternehmen. Wenn Umweltmanagementsysteme wie ISO 14001 bereits zertifiziert sind, sollten diese Zertifizierungen weiter genutzt werden können.\r\nDie etablierten Matrix-Zertifizierungen sollten weiterhin gelten, denn auch damit können die Anforderungen der neuen IED sichergestellt werden. Für kleinere Unternehmen muss eine einfachere Zertifizierung entsprechend dem geringeren Umfang des UMS gefunden werden.\r\nMängel, die bei lED-UMS-Audits festgestellt werden, sollten nicht zu Verzögerungen bei Genehmigungsverfahren führen, und angemessene Instrumente sollten eingeführt werden, um die Konformität zeitnah wiederherzustellen, ähnlich den Vorgehensweisen bei ISO 14001-Audits.\r\nEine mögliche neue Verordnung zu UMS sollte in strukturelle und inhaltliche Anforderungen unterteilt werden. Mit dieser Vorgehensweise lassen sich die neuen Anforderungen des Art. 14 a in bestehende Systeme wie ISO 14001 ohne Änderungen integrieren.\r\nLaut ISO 14001 ist ein Umweltmanagementsystem Teil des Managementsystems, der dazu dient, Umweltaspekte zu handhaben, bindende Verpflichtungen zu erfüllen und mit Risiken und Chancen umzugehen. Ein Umweltaspekt ist beispielsweise die Minimierung von Abfall.\r\nAnforderungen an bindende Verpflichtungen werden in Kapitel 6.1.3 der ISO 14001 genauer\r\nbeschrieben. Die mit den Umweltaspekten zusammenhängenden bindenden Verpflichtungen müssen bestimmt und bei der fortlaufenden Verbesserung des UMS ungesetzt werden. Dies gilt unserer Meinung nach genauso für beispielsweise die Abwasserverordnung oder die Gefahrstoffverordnung aber auch das Chemikalienmanagementsystem und den Transformationsplan. Dies sind alles bindenden Verpflichtungen und somit durch die bestehende ISO 14001 abgedeckt.\r\nDie Einführung eines UMS nach der IED erfordert einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsvorschrift, gefolgt von weiteren 2 Jahren für das erste Audit und eine Evaluierung möglicher Verlängerungen. Angesichts der hohen Anzahl von IED- Anlagen in Deutschland müssen viele Betreiber, darunter auch mittelständische Unternehmen, zunächst ein UMS einführen oder bestehende UMS für die Audits anpassen, wofür oft bis zu 2 Jahre benötigt werden. Um Engpässe im Auditorenmarkt zu vermeiden, sollte auch für die Erst- Auditierung ein Zeitraum von 2 Jahren eingeplant werden, was es Unternehmen ermöglicht, ihre Auditzyklen an die EU-Zertifizierung anzupassen und Kosten sowie Aufwand zu sparen.\r\nChemikalienmanagementsystem:\r\nDas Chemikalienmanagementsystem (CMS) gemäß Art. 14a (2) d) sollte in deutsches Recht so umgesetzt werden, dass bestehende Chemikalienverzeichnisse und -Inventare weitgehend genutzt werden können. Eine zusätzliche Risikobewertung ist nicht erforderlich, da das europäische Risikobewertungssystem (REACH) und Sicherheitsdatenblätter in der Regel ausreichen, um die Anforderungen der IED zu erfüllen. Chemikalienlisten und -Verzeichnisse dienen in vielen weiteren gesetzlichen Regelungen als Grundlage der Bewertung, wie in der Abwasserverordnung, der Störfallverordnung aber auch in Genehmigungsanträgen. Zusätzliche betriebliche Stoffuntersuchungen über Anforderungen bestehender Rechtsbereiche hinaus sind zu vermeiden.\r\nTransformationspläne:\r\nDie Aufnahme der Überprüfung des Transformationsplans in einem Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 27d Absatz 2 sollte als Referenz zum zentralen Transformationsplan eines Unternehmens möglich sein und die Umsetzungspflicht unverbindlich sein. So könnten auch bei geänderten Rahmenbedingungen weiterhin die Projekte mit den besten Effizienzen für Klimaschutz umgesetzt werden. Eine adäquate Übersetzung des Wortes „indikativ“ sollte in die nationale Regelung übernommen werden. Eine Abweichung von dieser Genehmigungsbestimmung sollte keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, auch wenn Abweichungen während einer Auditierung festgestellt werden.\r\nDer Transformationsplan selbst sollte keine zu detaillierten Ausführungen zu den in Artikel 27d Absatz 1 genannten Themen enthalten.\r\nGrenzwertfindung:\r\nBei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Industrieemissionsrichtlinie sollte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingend angewendet werden und nicht zwingend die strengsten Werte festgelegt werden sollen. Es ist wichtig, auf Basis einer transparente Datenlage der betroffenen Branchen und Anlagen eine Bewertung des\r\n \r\ngesamten BAT-AEL-Bereichs vorzunehmen und die Datenbasisnotfalls neu zu ermitteln. Die beteiligten Branchen sollten ausreichend Zeit erhalten, um sich mit eigenen Gutachten am Diskussions- und Bewertungsprozess zu beteiligen.\r\nNatürlich ist es wichtig zu betonen, dass eine Einschränkung der Emissionsbandbreiten nicht angemessen ist, insbesondere da sich die Industrie bereits im zweiten BVT-Zyklus befindet und die festgelegten Werte keine beliebigen Zahlen sind! Aus unangemessenen Grenzwertverschärfungen resultieren über Wechselwirkungen Umweltschäden, die kontraproduktiv sind. Zum Beispiel führt ein niedriger NOx-Grenzwert dazu, dass Anlagen energetisch ineffizienter werden und somit erhöhte CO2-Emissionen verursachen, was wiederum zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen führt. Es sollte auch klargestellt werden, dass es sich hier um Bestandsindustrie handelt, die bei unrealistischen Auflagen möglicherweise abwandern könnten.\r\nAusnahmeregelung:\r\nAlle Ausnahmeregelungen der neuen IED müssen in die entsprechenden nationalen Regelwerke in Gänze übernommen und angewendet werden. Dies gilt insbesondere im Wasserrecht für das Wasserhaushaltsgesetz!\r\nDie Ausnahmeregeln sollten so konzipiert werden, dass sie praktikabel sind und weder Betreiber noch Behörden durch entmutigende bürokratische Hürden behindern.\r\nDie Transformation ist ein Jahrhundertprojekt und muss von allen Stakeholdern unterstützt werden. In den nächsten 10 Jahren werden daher Neu- und Änderungsgenehmigungen für 1.900 lED-Chemieanlagen notwendig werden. Die Transformation setzt jedoch ein funktionierendes Wirtschaftssystem voraus, was durch die derzeitigen Krisensituationen weder aktuell noch mittelfristig gewährleistet ist. Die Transformation darf nicht durch eine Erhöhung der Bürokratie behindert werden. Es besteht die Gefahr, dass strategische Industrieprojekte ausgebremst werden, weil sich Genehmigungsverfahren unnötigerweise verlängern oder zwischenzeitlich sogar gestoppt werden.\r\n \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. - VCI\r\nMainzer Landstraße 55\r\n60329 Frankfurt\r\nwww.vci.de' www.ihre-chemie.de' www.chemiehoch3.de\r\nLinkedIn ' Twitter' YouTube Facebook\r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden ' Transparenz\r\n• Registernummerdes EU Transparenzregisters: 15423437054-40\r\n \r\n• Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert.\r\nDer Verband der Chemischen Industrie (VCI) vertritt die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch¬pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2021 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 220 Milliarden Euro um und beschäftigten mehr als 530.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-25"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\nPositionspapier zur Beseitigung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von geschlossenen Verteilernetzen und der dort angeschlossenen Kunden gegenüber Netzen der allgemeinen Versorgung in den Aspekten Netzverluste und Netzumlagen sowie KWKG-Förderung (12.06.2024) \r\nDieses Positionspapier stellt den Bedarf einer gesetzlichen Änderung zur Gleichstellung von geschlossenen Verteilernetzen (gVN) mit Netzen der allgemeinen Versorgung (NdaV) dar, die in der neueren energierechtlichen Gesetzessystematik nach Abschaffung der EEG-Umlage geboten ist. Bislang besteht eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der gVN und der dort angeschlossenen Kunden bei der Belastung mit Netzumlagen gemäß EnFG für den Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste sowie bei der Förderung gemäß KWKG von KWK-Strom, der in ein gVN eingespeist wird. \r\nA. Lösungsvorschlag \r\nUm die Schlechterstellung von gVN gegenüber NdaV zu beheben, ist eine Anpassung der beiden energierechtlichen Regelungen, die bislang zu dieser Ungleichbehandlung führen, wie folgt erforderlich: \r\n• Um eine zusätzliche Belastung von Verlustenergie mit Netzumlagen auch im gVN auszuschließen, wird die bislang nur für NdaV vorgesehene Regelung des § 21 Abs. 6 EnFG auf gVN ausgeweitet. \r\n• In der Fördersystematik des KWKG 2023 wird der in ein gVN eingespeiste KWK-Strom auch im Falle der festen KWK-Zuschläge wie der in ein NdaV eingespeiste KWK-Strom behandelt und nicht wie Strom, der ohne Netznutzung innerhalb einer Kundenanlage geliefert wird und dort verbleibt. \r\nB. Hintergrund und Anpassungsbedarf I. Gleichbehandlung von gVN und NdaV im energiewirtschaftlichen Rahmen \r\nZunächst ist festzuhalten, dass gVN und NdaV im energiewirtschaftlichen Rahmen weitgehend gleichbehandelt werden. Zwar gelten nach § 110 EnWG gewisse Erleichterungen im Hinblick auf die Regulierungspflichten für gVN aufgrund ihrer geringeren Dimensionierung und dem damit verbundenen geringeren Potential zur Verzerrung des Wettbewerbs. Bezüglich der Grundsätze der Netznutzung und der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sowie den weiteren energierechtlichen Anforderungen, die an Betreiber von gVN gestellt werden, stehen die gVN den NdaV weitgehend gleich. Einige nicht abschließende Beispiele: Die Entgeltbildung erfolgt kostenorientiert nach der Strom- bzw. GasNEV, lediglich die Anreizregulierung ist nicht anzuwenden. In Fragen des Messstellenbetriebs nach dem MsbG wird nicht zwischen gVN und NdaV differenziert. Entsprechendes gilt etwa für die Vorgaben der BNetzA zur Marktkommunikation. Die abzuschließenden Verträge gelten gleichermaßen, der Netzzugang und Netzanschluss ist im gVN genauso wie im NdaV grundsätzlich jedermann \r\n2 \r\ndiskriminierungsfrei zu gewähren. Netz und Vertrieb sind unterschiedslos auch im gVN zu entflechten. \r\nBereits zum 01.01.2016 wurde mit dem KWKG 2016 außerdem die Netzumlagen-Systematik dahingehend angepasst, dass gVN nicht mehr wie Kundenanlagen behandelt werden, sondern den NdaV gleichgestellt sind. Für Stromentnahmen aus dem gVN fallen damit die üblichen Strompreisbestandteile an, neben den Netzentgelten die Netzumlagen. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine dezentrale Erzeugungsanlage unmittelbar in das gVN einspeist und der Strom dort verbraucht wird. \r\nMit dem Wegfall der EEG-Umlage zum 01.01.2023 sind auch die letzten möglichen Unterschiede bei der Belastung von Strom mit Umlagen entfallen. War dem EEG der Begriff des gVN noch fremd, so dass gVN bei Erhebung der EEG-Umlage wie Kundenanlagen behandelt wurden, folgt das EnFG alleine der Netzumlagensystematik des KWKG und stellt damit gVN und NdaV bei der Belastung mit Umlagen gleich. \r\nII. Beihilferechtlicher Rechtsrahmen nach Rechtsprechung des EuG zum KWKG 2020 \r\nMit Urteil vom 24.01.2024 (Rechtssache T-409/21) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) den Beschluss der EU-Kommission C (2021) 3918 vom 03.06.2021, wonach es sich bei der Förderung sowie der Begrenzung der KWKG-Umlage für Wasserstoffhersteller nach KWKG 2020 um eine staatliche Beihilfe handele, auf die Nichtigkeitsklage der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 263 AEUV, für nichtig erklärt. \r\nDiese (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung wirkt sich sowohl auf die beihilferechtliche Bewertung einer Änderung des § 21 Abs. 6 EnFG als auch auf die beihilferechtliche Bewertung der vorgeschlagenen korrigierenden Zuordnung der Förderkategorie für in ein gVN eingespeisten KWK-Strom in die richtige Förderkategorie für den in ein NdaV eingespeisten KWK-Strom aus. \r\nIII. Ungleichbehandlung bei Netzumlagen für Netzverluste \r\nEs verbleibt jedoch eine Ungleichbehandlung bei der Entstehung von Netzumlagen für Strom zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste. Im Einzelnen: Das am 01.01.2023 in Kraft getretene neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) dient als einheitlicher Rechtsrahmen für die Erhebung und Abwicklung von KWKG- und Offshore-Netz- Umlage. Sah der Referentenentwurf zum – damals noch als Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) bezeichneten – späteren EnFG ursprünglich auch Regelungen zu einem möglichen „Wiederaufleben“ der EEG-Umlage vor, sind diese im weiteren Gesetzgebungsverfahren, korrespondierend zu der vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage seit dem 01.01.2023, gestrichen worden. Dennoch wurden im Gesetzgebungsprozess zahlreiche ursprünglich im EEG 2021 geregelte Vorschriften in das EnFG übernommen. \r\n3 \r\n1. Normgenese des § 21 Abs. 6 EnFG \r\nDies gilt insbesondere für § 21 Abs. 6 EnFG, der für Netzumlagen in Zusammenhang mit Netzverlusten regelt: \r\n„Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.“ \r\nHierzu lautet die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/1630 S. 221): „§ 21 Absatz 6 EnUG entspricht nahezu wörtlich der bisherigen Regelung in § 61l Absatz 3 EEG 2021, wird jedoch an die geänderte Umlageerhebungssystematik und die Neudefinition des Begriffs des Netzbetreibers im Energie-Umlagen-Gesetz angepasst. Wie auch bislang wird dieses Privileg nur Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung gewährt.“ \r\nAnders als die in § 21 Abs. 1 EnFG vorgesehene Umlagebefreiung für Netzentnahmen bivalent betriebener Stromspeicher (vgl. zuvor bereits § 27b KWKG 2020) war ein „Privileg“ in Form der Umlagebefreiung für Netzentnahmen zum Ausgleich von Netzverlusten im vorherigen System der Netzumlagen (insbesondere KWKG 2020 und KWKG 2016 sowie im EnWG und in der StromNEV) nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Begründung des Referentenentwurfs zum EnUG lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber mit der Übertragung des Regelungsgehalts des § 61l EEG 2021 in § 21 EnFG ursprünglich lediglich im System der Netzumlagen bereits bestehende Umlageprivilegien fortführen wollte (BT-Drs. 20/1630, S. 200). \r\n2. Abweichende Systematik der EEG-Umlage \r\nDie Anwendung des § 61l EEG 2021 auf das System der Netzumlagen beschränkte sich dabei gemäß § 27b KWKG 2020 auf die Umlagebefreiung für in Stromspeichern verbrauchte Strommengen. Dementsprechend fielen bislang von vorneherein weder für Netzentnahmen zum Ausgleich von Netzverlusten in NdaV noch in gVN Netzumlagen an. Mit der neu eingeführten ausdrücklichen Umlagebefreiung in § 21 Abs. 6 EnFG kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber des EnFG – offenbar mit alleinigem Blick auf die EEG-Umlage- Regelungen – eine Netzumlagenpflicht im Zusammenhang mit Netzverlusten unterstellt hat. \r\nDurch die Beschränkung des Befreiungstatbestands auf NdaV entsteht nunmehr eine neue Belastung nur für gVN. \r\nDer vorgenommenen Übertragung der Regelung aus § 61l Abs. 3 EEG 2021 in das System der Netzumlagen bedarf es jedoch nicht. Da § 61l Abs. 3 EEG 2021 an die EEG- Umlagesystematik und damit an den Vorgang der Stromlieferung bzw. Eigenversorgung anknüpfte, ist diese Regelung nicht ohne Weiteres auf die Netzumlagensystematik des EnFG übertragbar. \r\nNetzbetreiber sind gemäß § 12 Abs. 1 EnFG berechtigt, die Netzumlagen als Aufschlag bei der Berechnung der Netzentgelte auf die Netzentnahme in Ansatz zu bringen. Demnach knüpft \r\n4 \r\ndas Netzumlagensystem des EnFG an den Vorgang der Netzentnahme an und nicht – wie die frühere EEG-Umlage – an eine Lieferung von Strom oder an eine Eigenversorgung. \r\nNetzumlagen können im Fall der „Netzentnahme“ zum Ausgleich von Netzverlusten darüber hinaus (anders als in § 12 Abs. 1 EnFG vorgesehen) nicht als Aufschlag auf die Netzentgelte in Ansatz gebracht werden, weil Netzbetreiber für ihre eigene Netznutzung keine Netzentgelte an sich selbst zahlen. \r\n3. Netzbetreiber im EnFG \r\nDie Ungleichbehandlung von gVN und NdaV in § 21 Abs.  6 EnFG steht auch im Widerspruch zum sonstigen Begriffsverständnis des Netzbetreibers im EnFG. Gemäß § 2 Nr. 7 EnFG sind Netzbetreiber \r\n„Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes“. \r\nIn der Gesetzesbegründung wird dazu klargestellt: \r\n„Von der Begriffsdefinition umfasst sind damit sowohl Betreiber von Netzen der allgemeinen Versorgung als auch Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen sowie die Übertragungsnetzbetreiber.“ \r\nAbgesehen von der Regelung des § 21 Abs. 6 EnFG stellt das EnFG – genauso wie der vorherige Rechtsrahmen der Netzumlagen – Betreiber von NdaV und Betreiber von gVN vollkommen gleich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nun mit Inkrafttreten des EnFG im Fall der Netzumlagenbelastung bei dem Ausgleich von Netzverlusten eine Differenzierung zwischen Betreibern von NdaV und Betreibern von gVN angezeigt sein soll. Dabei ist zu beachten, dass physikalisch bedingte Netzverluste gleichermaßen in NdaV und gVN entstehen, die Kosten der Beschaffung der Verlustenergie gleichermaßen nach § 10 StromNEV bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz gebracht werden und kein Grund für eine Ungleichbehandlung in der Belastung mit Netzumlagekosten bei dem für die Netzstabilität erforderlichen Ausgleich dieser Verluste erkennbar ist. \r\n4. Zusätzliche Belastung für Letztverbraucher in gVN und keine Vergleichbarkeit der Netzentgelte \r\nDiese Differenzierung wirkt sich letztlich zum Nachteil von Letztverbrauchern in gVN aus, da die Kosten zum Ausgleich von Netzverlusten im Rahmen der Kalkulation der Netzentgelte gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 StromNEV als aufwandsgleiche Kostenpositionen (betriebsnotwendige Kosten) einfließen. Dies hätte rechnerisch eine Doppelbelastung mit Netzumlagen für die im gVN angeschlossenen Letztverbraucher zur Folge: In den von ihnen zu tragenden Netzentgelten wäre bereits der für den Ausgleich von Netzverlusten anfallende Netzumlagenbetrag einbezogen. Für jede aus dem gVN entnommene kWh fielen darüber hinaus die vollen Netzumlagen an. Dies widerspricht der Systematik der Umlagenfinanzierung nach dem EnFG und im Besonderen dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 21 EnFG, welche gerade dazu dienen sollen, mehrfache Belastungen mit Netzumlagen zu vermeiden. \r\nSchließlich können Letztverbraucher selbst den regulierungsrechtlichen Status des Netzes, an das sie angeschlossen sind, kaum beeinflussen. \r\n5 \r\nÜberdies führt eine Netzumlagenpflicht für den Ausgleich von Netzverlusten allein im Fall von gVN dazu, dass der nach § 110 Abs. 4 Satz EnWG vorgesehene Vergleich von Netzentgelten in gVN und dem angrenzenden NdaV zum Zwecke der sog. ex-post Regulierung der Netzentgelte in gVN nicht mehr als Überprüfungskriterium geeignet ist. Denn wie dargelegt, wären die Netzentgelte bei Aufrechterhaltung der Differenzierung im gVN, anders als im vorgelagerten NdaV, stets auch mit einem gewissen Netzumlagenbetrag belastet, weshalb die von § 110 Abs. 4 Satz 2 EnWG angenommene Vergleichbarkeit der Netzentgelte in gVN und NdaV nicht weiterhin gegeben wäre. \r\n5. Beihilferechtliche Erwägungen \r\nFür die mit diesem Papier vorgeschlagene Anpassung dürfte auch eine gesonderte beihilferechtliche Genehmigung nicht erforderlich sein, da kein Kostenprivileg eingeführt wird. \r\nVielmehr erfolgt mit der vorgeschlagenen Anpassung eine Korrektur der Systematik, um eine ungewollte Doppelbelastung mit Umlagen zu vermeiden, vergleichbar mit den weiteren Regelungen in § 21 EnFG zu bivalent eingesetzten Stromspeichern, bidirektionalen Ladesäulen und Speichergas – und eben Netzen der allgemeinen Versorgung. \r\nDass es sich bei der Regelung des § 21 Abs. 6 EnFG nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, hat der deutsche Gesetzgeber kürzlich im Solarpaket I festgestellt, im Rahmen dessen er § 21 EnFG von dem behilferechtlichen Vorbehalt nach § 68 EnFG ausgenommen hat. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/11180) heißt es dazu: \r\nDies betrifft die Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie nach § 21 EnFG. Eine beihilferechtliche Genehmigung ist hier schon deshalb nicht erforderlich, weil es sich nicht um eine beihilferelevante Vorschrift handelt, da lediglich eine Doppelbelastung vermieden wird (so auch die Europäische Kommission in der Entscheidung SA.46526, Rz. 94 am Ende). \r\nIV. Ungleichbehandlung bei KWK-Förderung für in ein gVN eingespeisten KWK- Strom \r\nEine weitere Ungleichbehandlung besteht bei bestimmten Fördertatbeständen nach dem KWKG 2023 für KWK-Strom, der in ein gVN eingespeist wird. \r\n1. Fördersystematik des KWKG \r\nDas KWKG regelt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen Betreiber von KWK-Anlagen einen Anspruch auf Förderung für den erzeugten KWK-Strom gegenüber dem Netzbetreiber haben. Dabei wird abhängig von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage danach unterschieden, ob die Förderung nach festen gesetzlichen Zuschlägen oder erst nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung der BNetzA ausgezahlt wird. Das Förderregime der festen Zuschläge findet auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 kW und von mehr als 50 MW Anwendung. KWK-Anlagen im dazwischen liegenden Leistungssegment unterfallen dagegen dem Ausschreibungsregime und unterliegen grundsätzlich strengeren Voraussetzungen als KWK-Anlagen im Fördersystem der festen Zuschläge. \r\n6 \r\nSeit Inkrafttreten des KWKG 2016 wird die Förderung nach festen Zuschlägen grundsätzlich nur für in ein NdaV eingespeisten KWK-Strom gezahlt, §§ 6, 7 Abs. 1 KWKG. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dabei in besonderen Konstellationen vorgesehen. \r\n2. Fördertatbestand des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KWKG \r\nEine solche Ausnahme gilt bei KWK-Anlagen im Förderregime der festen Zuschläge nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KWKG 2023 für KWK-Strom, der an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz geliefert wird. \r\nIn der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. \r\nAusschuss) zum KWKG 2016 vom 02.12.2015 (BT-Drs. 18/6910, S. 64) heißt es dazu: \r\n„Durch die Änderung wird eine neue Förderkategorie eingeführt, durch die Energiedienstleister, welche ihre Kunden beispielsweise in einem Industriepark, einem Gewerbegebiet oder einem Nahwärmenetz in der Wohnungswirtschaft („Quartierslösungen“) mit KWK-Strom beliefern, gezielt gefördert werden. Reine Eigenversorgungslösungen im KWK-Bereich entrichten keine EEG-Umlage und brauchen u.a. deshalb in vielen Fällen keine Förderung. Dagegen entrichten die genannten Energiedienstleister die volle EEG-Umlage. Diese Belastung kann die Umsetzung sinnvoller KWK-Vorhaben behindern. Daher werden gezielt Anreize gesetzt, KWK-Lösungen im genannten Bereich zu realisieren.“ \r\nSinn und Zweck der Einführung dieses Ausnahmetatbestandes war mithin, die Wirtschaftlichkeit dezentraler Versorgungsprojekte sicherzustellen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 KWKG 2023 beträgt der für den innerhalb eines gVN gelieferten KWK-Strom bestehende Anspruch auf Zuschlagszahlung aber lediglich die Hälfte des Anspruchs auf Zuschlagzahlung für in ein NdaV eingespeisten KWK-Strom, § 7 Abs. 1 KWKG 2023. Begründet wird diese Differenzierung damit, dass sich dezentrale Versorgungskonzepte aufgrund finanzieller Vorteile der Eigenversorgung durch eine erhöhte Wirtschaftlichkeit auszeichnen und Betreiber von KWK-Anlagen in dezentralen Versorgungskonzepten für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb nicht in gleicherweise auf eine finanzielle Förderung angewiesen seien. \r\nDies ist hingegen nur für den Fall der Lieferung innerhalb einer Kundenanlage, nicht aber innerhalb eines gVN, nachvollziehbar. Für in gVN gelieferte KWK-Strommengen entstehen weitere Kosten wie Netzentgelte nach der StromNEV und Netzumlagen nach dem EnFG genauso wie in NdaV. Nur für in Kundenanlagen gelieferte KWK-Strommengen fallen diese Belastungen dagegen nicht an. Die Einspeisung bzw. Lieferung von KWK-Strom innerhalb eines gVN ist daher allein vergleichbar mit der Einspeisung in ein NdaV und nicht mit der Lieferung innerhalb einer Kundenanlage. \r\n3. Gleichstellung in KWKAusV und § 13 KWKG \r\nFür die Förderung von KWK-Anlagen im Ausschreibungssegment (> 500 kWel ≤ 50 MWel) ist dies bereits in § 19 Abs. 3 Satz 2 KWKAusV berücksichtigt. Das für KWK-Anlagen im Ausschreibungssegment bestehende sog. Volleinspeisegebot und Eigenversorgungsverbot gilt nach dieser Regelung ebenfalls als erfüllt, wenn der erzeugte KWK-Strom in ein gVN eingespeist wird. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 KWKAusV wird der in ein gVN eingespeiste KWK-\r\n7 \r\nStrom so behandelt und gefördert, als wäre er in ein NdAV eingespeist worden, um die Einspeisung in ein gVN auch über die Zuschlagsberechtigung des erzeugten KWK-Stroms hinaus mit der Einspeisung in ein NdaV gleichzustellen (BT-Drs. 18/12375, S. 88). Galt nach dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung diese Gleichstellung lediglich, \r\n„sofern sichergestellt ist, dass dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung entsteht“, wurde diese Voraussetzung nebst der dazugehörigen Festlegungskompetenz der BNetzA im weiteren Verfahren gestrichen. Hierzu wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) treffend erläutert (BT-Drs. 18/12987, S. 72): \r\n„Nach einer Analyse der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen konnte kein systematischer, dem Anlagenbetreiber einer im geschlossenen Verteilernetz angeschlossenen KWK-Anlage erwachsender Vorteil festgestellt werden.“ \r\nWeil die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen im Förderregime der festen Zuschläge denjenigen im Ausschreibungssegment entsprechen, gilt diese Analyse gleichermaßen für mit KWK-Anlagen (≤ 500 kWel > 50 MWel) erzeugte KWK-Strommengen, die in ein NdaV oder ein gVN eingespeist werden. Es ist daher nicht sachgerecht, dass in der Systematik des KWKG höhere Anforderungen an die Stromeinspeisung aus KWK-Anlagen mit festen Zuschlägen als an KWK-Anlagen in der Ausschreibung gestellt werden. \r\nDementsprechend muss die Förderfähigkeit von in ein gVN eingespeisten KWK-Strom – wie bereits in der Regelung in § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KWKAusV geschehen – gleichgestellt werden. \r\nNeben der Gleichstellung von gVN und NdaV in der KWKAusV behandelt das KWKG auch in der Förderkategorie der Bestandsanlagen nach § 13 KWKG die Einspeisung von KWK-Strom in ein gVN mit der Einspeisung in ein NdaV gleich. \r\n4. Beihilferechtliche Erwägungen \r\nDie Förderregelungen des KWKG 2023 sind grundsätzlich bis zum 31.12.2026 von der EU- Kommission beihilferechtlich genehmigt (EU-Kommission, 03.06.2023, C(2021) 3918 final, „State Aid SA.56826 (2020/N) – Germany – 2020 reform of support for cogeneration“). \r\nSpeziell die Einbeziehung in die KWK-Ausschreibungen von solchen KWK-Anlagen, die in gVN einspeisen, hat Deutschland der EU-Kommission als neuen Fördertatbestand in einem gesonderten Notifizierungsverfahren vorgelegt. Die Förderung wurde mit Beschluss (EU) 2017/1797 vom 23.05.2017 (EU-Amtsblatt L 258/127, „State Aid. SA.47887 (2017/N)“) als beihilferechtskonform bewertet. \r\nFür die hier vorgeschlagene Anpassung lässt sich vertreten, dass schon kein neuer Fördertatbestand geschaffen wird, da die Einspeisung von KWK-Strom in ein gVN bereits jetzt – wie die Einspeisung in eine Kundenanlage – einer bestehenden Förderkategorie unterfällt. \r\nDer in ein gVN eingespeiste Strom wird mit der korrigierenden Änderung lediglich der richtigen Förderkategorie für den in ein NdaV eingespeisten Strom zugeordnet. \r\n8 \r\nDes Weiteren hat das EuG in seinem Urteil vom 24.01.2024 festgestellt, dass die Fördergegenstände des KWKG 2020 keine staatliche Beihilfe darstellen. Da die KWKG- Umlage, als Finanzierungsgrundlage dieser Fördergegenstände nicht als obligatorischer Beitrag bzw. staatliche Mittel zu qualifizieren sei, könne auch die im KWKG 2020 gesetzlich vorgegebene Auszahlung der Förderbeträge durch die Netzbetreiber an die Anlagenbetreiber keine obligatorische Abgabe und damit eine Übertragung staatlicher Mittel darstellen. \r\nDiese Bewertung gilt für die vorgeschlagene Zuordnung der Förderung von in ein gVN eingespeisten KWK-Strom in die Förderkategorie von in ein NdaV eingespeisten KWK-Strom gleichermaßen. Die insofern erzielte Gleichbehandlung hinsichtlich der gewährten Zuschlagshöhe nach § 7 Abs. 1 KWKG 2023 würde ebenfalls aus den Einnahmen der KWKG- Umlage erfolgen, so dass nach der Rechtsprechung des EuG auch in diesem Fall kein Fall einer staatlichen Beihilfe vorläge. \r\nDa das Urteil des EuG noch nicht rechtskräftig ist, könnte die Anpassung dennoch im Sinne größtmöglicher Rechtssicherheit für die betroffenen Netz- und Anlagenbetreiber, mit der EU- Kommission abgestimmt werden. Sofern diese ebenso wenig von einem Notifizierungsbedürfnis ausgeht, könnte dies in einem „comfort letter“ bestätigt werden. \r\nC. Vorschläge für gesetzestechnische Umsetzung \r\nEine Gleichstellung von gVN mit NdaV lässt sich durch überschaubare Anpassungen in den gesetzlichen Regelungen umsetzen. Dabei wird auch eine gesetzessystematische Bereinigung erreicht, der Gesetzessystematik widersprechende, systemwidrig verbliebene Schlechterstellungen von gVN werden an den bestehenden gesetzlichen Kontext angepasst. \r\nI. Keine Netzumlagen für Netzverluste \r\nUm die Entstehung von Netzumlagen für Strom zum Ausgleich von Netzverlusten in gVN zu vermeiden, ist eine Anpassung im EnFG erforderlich. \r\n1. Gesetzesvorschlag \r\n§ 21 Abs. 6 EnFG wird wie folgt angepasst: \r\n„(6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich ferner für die Netzentnahme \r\nvon Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes den ein Netzbetreiber \r\nzum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird beschafft.“ \r\n2. Gesetzesbegründung \r\nFolgendermaßen kann eine Gesetzesbegründung zur Anpassung lauten: „Mit der Anpassung von § 21 Abs.  6 EnFG wird klargestellt, dass die Regelung für alle Netzbetreiber im Sinne von § 2 Nr.  7 EnFG gilt. Sowohl für Betreiber von Netzen der allgemeinen Versorgung als auch für Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen fallen – wie zuvor – keine Umlagen nach diesem Gesetz für Strom zum Ausgleich von \r\n9 \r\nNetzverlusten an. Abweichend von der früheren EEG-Umlage nach dem EEG knüpft die Systematik der Netzumlagen nach dem EnFG nicht an die Lieferung an.“ \r\n3. Folgeänderungen \r\nFolgeänderungen an anderen Stellen im EnFG sind nicht erforderlich. Der Tatbestand unterfällt in der bestehenden Systematik den entsprechenden Ausgleichs- und Mitteilungspflichten der §§ 49 ff. EnFG. Auch für die § 19 StromNEV-Umlage bedarf es keiner gesonderten Anpassung, da § 19 Abs.  2 Satz 16 StromNEV auf eine entsprechende Anwendung von § 21 EnFG verweist und damit die Regelung in Absatz 6 einschließt. \r\nGgf. ist eine (rückwirkende) Übergangsregelung aufzunehmen. Als Klarstellung sollte die Anpassung rückwirkend zum 01.01.2023 gelten. Der Belastungsausgleich für das Kalenderjahr 2023 wird frühestens mit der Jahresmeldung der VNB gegenüber den ÜNB (§ 50 Abs. 2 EnFG) zum 31.05.2024 abgeschlossen, so dass die angepasste Regelung ohne aufwändige Korrektur im bestehenden Umlagesystem berücksichtigt werden kann. \r\nII. Förderung bei Einspeisung von KWK-Strom in gVN \r\nFür eine Gleichbehandlung von in ein gVN eingespeisten KWK-Strom im Rahmen der Förderung nach KWKG mit festen Zuschlägen bedarf es einzelner Anpassungen im KWKG 2023, um das gVN sachgerecht dem NdaV und nicht mehr sachwidrig der Kundenanlage gleichzustellen. \r\n1. Gesetzesvorschlag \r\n§ 6 Abs. 3 KWKG 2023 wird wie folgt angepasst: \r\n„(3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung oder in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1, \r\n1. […], \r\n2. die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem \r\ngeschlossenen Verteilernetz liefern, […]“ \r\n§ 7 Abs. 1 und 2 KWKG 2023 werden wie folgt angepasst: \r\n„(1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung oder in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist wird und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht anzuwenden sind, beträgt \r\n1. […] \r\n(2) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung \r\noder in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist wird, beträgt […]“ \r\n10 \r\n2. Gesetzesbegründung \r\nFolgendermaßen kann eine Gesetzesbegründung zur Anpassung des § 6 Abs. 3 KWKG lauten: \r\n„Durch die Anpassung in § 6 Abs. 3 KWKG wird KWK-Strom, der in ein geschlossenes Verteilernetz nach § 110 EnWG eingespeist wird, dem KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, gleichgestellt. Eine Analyse der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit den KWK-Ausschreibungen ergab, dass kein systematischer, dem Anlagenbetreiber einer im geschlossenen Verteilernetz angeschlossenen KWK-Anlage erwachsender Vorteil festgestellt werden konnte (vgl. BT- Drs. 18/12987 S. 72). Für Strommengen, die in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist und aus diesem wieder entnommen werden, fallen ebenso Netzentgelte und Netzumlagen wie bei Nutzung von Netzen der allgemeinen Versorgung an. Aus diesem Grund ist die Einspeisung in geschlossene Verteilernetze vergleichbar mit der Einspeisung in Netze der allgemeinen Versorgung und nicht mit den Fällen der dezentralen Versorgung innerhalb einer Kundenanlage ohne Netznutzung, die § 6 Abs. 3 Nr. 2 KWKG 2023 erfasst. § 2 Nummer 21 KWKG 2023 adressiert bereits sowohl die Betreiber von Netzen der allgemeinen Versorgung als auch Betreiber geschlossener Verteilernetze.“ \r\nZu § 7 Abs. 1 und 2 KWKG 2023: \r\n„Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderung in Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 KWKG zur Gleichstellung von KWK-Strom, der in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist wird, mit KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.“ \r\n3. Folgeänderung \r\nEs sind nur marginale Folgeänderungen im KWKG 2023 vorzusehen, da keine neue Förderkategorie geschaffen wird, sondern die Einspeisung von KWK-Strom in gVN von der Förderkategorie der Kundenanlage zur Förderkategorie der Netze verschoben wird. \r\nIn einer Übergangsregelung ist klarzustellen, dass die Zuweisung der gVN zur Kategorie der NdaV rückwirkend zum 01.01.2023 (sollte zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens der Belastungsausgleich 2023 bereits abgeschlossen sein, spätestens zum 01.01.2024) und gleichbehandelnd für alle laufenden Förderungen, auch nach früheren Fassungen des KWKG, gilt. \r\nRedaktionelle Folgeänderungen sind in weiteren Vorschriften, insbesondere in den § 7 Abs. 3 und 3a, § 14, § 15 KWKG 2023, erforderlich. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008100","regulatoryProjectTitle":"Änderung der TA Lärm","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/8b/320774/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240134.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"VCI-Logo \r\n\r\nStand: ​17. Juni 2024​ \r\n\r\n \r\n\r\nVCI-POSITION \r\n\r\nReferentenentwurf einer Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur TA-Lärm \r\n\r\n \r\n\r\nAllgemeine Anmerkung: \r\n\r\nDer VCI schätzt die Änderung der TA Lärm durch die Einführung der zeitlich befristeten Regelung durch eine neue Nummer 7.5 durchaus positiv ein. Diese Regelung setzt im Falle des Heranrückens von Wohnbebauung in urbanen Gebieten, in Kern- und Mischgebieten sowie in allgemeinen Wohngebieten an gewerblich, industriell, nachts erhöhte Immissionsrichtwerte fest. Dies ist ein positiver Schritt, um einen ausgewogenen Ansatz zwischen Wohn- und Gewerbegebieten zu gewährleisten und gleichzeitig die Notwendigkeit zu erkennen, die Lärmbelästigung, insbesondere während der Nachtstunden, zu begrenzen. \r\n\r\n \r\n\r\nWir geben jedoch zu bedenken, dass im Rahmen der Lärmsanierung, vor allem in Industrieparks die Anlagen mit den Maßnahmen schallminderungstechnisch „am Ende“ angelangt sind. Eine heranrückende Wohnbebauung hat für einen Industriepark wesentlich größere Auswirkungen als für Einzelanlagen. Der Bau neuer Anlagen oder der Ausbau bestehender Anlagen wird wesentlich erschwert, da ein sehr hoher Aufwand an Schallschutz erforderlich wird. \r\n\r\n \r\n\r\nAus unserer Sicht ist die TA-Lärm möglicherweise nicht die geeignete rechtliche Grundlage für diese Belange. Wir sind der Meinung, dass diese Aspekte besser im Bauplanungsrecht verankert sein sollten, um das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme zu befördern und einen klaren rechtlichen Rahmen für solche Situationen zu bieten. Ebenso weisen wir darauf hin, dass Absatz 4 der neuen Nummer 7.5 uns deutlich macht, dass hier zwei Rechtsgebiete vermischt werden, was zu Unklarheiten und möglichen Konflikten führen kann. Aus diesem Grund plädieren wir für eine rechtliche Verankerung im Bauplanungsrecht, um eine kohärente und effektive Regelung zu gewährleisten. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSpezifische Anmerkung: \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 9:  \r\n\r\nIn neuen Kapitel 7.5 Absatz 1 fehlt der Hinweis auf das dörfliche Wohngebiet. \r\n\r\nText bitte ändern: \r\n\r\n\".., in Kern- und Mischgebieten, in dörflichen Wohngebieten sowie in allgemeinen Wohngebieten…\" \r\n\r\n \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 9: \r\n\r\nEs sollten im neuen Kapitel 7.5 Absatz 1 Nr. 2 nicht nur Fensterkonstruktionen möglich sein, sondern auch alle anderen Konstruktionen, die gleichwertig Ergebnisse liefern. \r\n\r\nText bitte ändern: \r\n\r\n\"...teilgeöffneten Fenster aufweist oder andere Konstruktionen/Maßnahmen, die gleichwertige Ergebnisse wie die v.g. Fensterkonstruktionen hinsichtlich Schalldämmung und Luftzufuhr erzielen, …\" \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Formulierung von Anforderungen an die Qualität der Schalldämmung der Außenbauteile gibt es verschiedene Konzepte. So bevorzugt bspw. ein Teil der Kommunen in Bebauungsplänen die Festsetzung von erforderlichen Bau-Schalldämmmaßen über die DIN 4109, während andere Kommunen eine Festsetzungssystematik über den Innenpegel gemäß VDI 2719 bevorzugen. \r\n\r\nAus fachlicher Sicht scheint es, dass keine der Varianten eindeutig zu bevorzugen sei und die Auswahl eher \"Geschmackssache\" ist. \r\n\r\nDie Festsetzung bzw. Fokussierung auf Innenpegel in der TA Lam in Verbindung mit planungsrechtlichen Verfahren sollte vermieden werden, da dies zu Fehlinterpretationen seitens der Behörden oder betroffenen Anwohnern bezüglich eines einzuhaltenden Innenpegels durch Gewerbe/ Industrielärm führen könnte. Die TA Lärm regelt bisher lediglich Gewerbelärm, bei planungsrechtlichen Verfahren werden ja i.d.R. mehrere Lärmarten kumuliert betrachtet. \r\n\r\nEine Vermischung von Aspekten des Gewerbelärms mit denen aus dem Planungsrecht sollten unbedingt vermieden werden. \r\n\r\nSomit sehen wir die Festsetzung von Innenpegeln als sehr kritisch an. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 9: \r\n\r\nEs zeigt sich im neuen Kapitel 7.5 Absatz 1 Nr. 3 eine Lücke in den aktuellen Regelungen, insbesondere in Bezug auf die Methoden zur Ermittlung der Schallpegel, einschließlich Aspekten wie der Höhe. Es fehlen klare, standardisierte Verfahren oder Richtlinien, die genau definieren, wie diese Messungen durchgeführt werden sollten, was zu Inkonsistenzen und potenziellen Diskrepanzen in den Ergebnissen führen kann. Darüber hinaus ist es unklar, wie die Überlagerung anderer Schallquellen in den Messungen berücksichtigt werden soll. Diese Unklarheit könnte zu einer ungenauen Einschätzung der tatsächlichen Lärmbelastung führen und stellt somit eine weitere Herausforderung dar, die angegangen werden muss. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 9:  \r\n\r\nSollte der das neue Kapitel 7.5 Absatz 2 zweite Absatz zur Anwendung kommen, stellt sich die Frage, ob die Immissionsorte dann innerhalb des Gebäudes definiert werden. Hierbei ergibt sich zudem die rechtliche Fragestellung, welcher Richtwert innerhalb und außerhalb des Gebäudes maßgebend ist. \r\n\r\nDes Weiteren ist zu klären, ab welchem Grad der Überschreitung der Richtwerte ein sekundärer Schallschutz erforderlich wird und welche juristischen Regelungen bezüglich der Kostenübernahme existieren. \r\n\r\nEin weiterer zu behandelnder Aspekt ist, ob die sich nähernde Wohnbebauung daraus resultierend Ansprüche auf passiven Schallschutz oder eine Entschädigung erhält, vergleichbar mit den Regelungen im Straßenbau, bei Schienenwegen oder Fluglärm. \r\n\r\nSchließlich ist noch zu erörtern, welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben, falls der Industrielärm an der betreffenden Stelle bereits durch Verkehrslärm überdeckt wird. \r\n\r\n \r\n\r\nHier fehlt der Hinweis auf das dörfliche Wohngebiet. \r\n\r\nText bitte ändern: \r\n\r\n\".., in Kern- und Mischgebieten 48 dB(A), in dörflichen Wohngebieten 45 dB(A) sowie in allgemeinen Wohngebieten 43 dB(A)…\" \r\n\r\n \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 9 \r\n\r\nDie Formulierung im 3. Absatz, ist nicht eindeutig und missverständlich. Bitte auch zusätzlich in Hinblick auf Dachterrassen und Balkone prüfen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 9:  \r\n\r\nEs stellt sich die Frage zum neuen Kapitel 7.5 Absatz 4, ob in der Nachverdichtung ausschließlich allgemeine Wohngebiete entstehen dürfen und keine reinen Wohngebiete zugelassen werden. \r\n\r\nIm Kontext von Gemengelagen könnte sich die rechtliche Situation ändern. Aktuell kann ein Zuschlag von bis zu 5 dB(A) auf das allgemeine Wohngebiet genehmigt werden, vorausgesetzt, dass der Stand der Technik zur Lärmminderung eingehalten wird. Mit der neuen Regelung würde sich dieser maximale Zuschlag auf 3 dB(A) reduzieren. Hierbei ergeben sich Fragen bezüglich der Einhaltung des technischen Standards unter der neuen Regelung. \r\n\r\nDie TA Lärm berücksichtigt derzeit eine anlagenbezogene Betrachtung, bei der eine einzelne Anlage an den Immissionsorten den Richtwert in vielen Fällen ausschöpfen darf. \r\n\r\nBei der Zusammenfassung vieler Anlagen in Industrieparks, die den Immissionsrichtwert gemeinsam einhalten müssen, ist dies eine erhebliche Herausforderung. In der Vergangenheit wurden teilweise kostspielige Lärmminderungsprogramme durchgeführt, was weitere juristische Überlegungen und Klärungsbedarf hervorruft. \r\n\r\n \r\n\r\nErfahrungsgemäß dauern B-Planverfahren i.d.R. mehrere Jahre bis zum Satzungsbeschluss. Es ist aufgrund der erhöhten Immissionsrichtwerte durch die Experimentierklausel zu erwarten, dass die Laufzeiten für die B-Planverfahren noch länger als üblich dauern und vermutlich auch mehr als sonst beklagt werden.  \r\n\r\nDie Zeit bis Ende 2032 scheint aus diesen Gründen eher zu kurz zu sein und sollte um mind. 5-10 Jahre auf 2037 bzw. 2042 verlängert werden. \r\n\r\nEs fehlt eine Regelung zum Bestandsschutz von Anlagen, die auf Basis der höheren IRW in der Zeit vor der Gerichtsentscheidung Anlagengenehmigungen erhalten haben. Die Anlagengenehmigungen müssen einen Bestandsschutz haben, damit die Planungssicherheit für diese Anlage erhalten bleibt. Es darf nicht sein, dass diese Anlagengenehmigungen angepasst werden müssten, wenn der B-Plan für unwirksam erklärt wird. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 9: \r\n\r\nVorschlag zu 4. Absatz \r\n\r\nDie Absätze 1 bis 3 gelten für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, \r\n\r\nder die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt und dessen Satzungsbeschluss bis zum \r\n\r\nAblauf des 31. Dezember 2037/42 gefasst worden ist. Nach Ablauf der Frist aus Satz 1 gelten die in den B-Plänen festgesetzten Immissionsrichtwerte unverändert fort. \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nErfahrungsgemäß dauern B-Planverfahren i.d.R. mehrere Jahre bis zum Satzungsbeschluss. Es ist aufgrund der erhöhten Immissionsrichtwerte durch die Experimentierklausel zu erwarten, dass die Laufzeiten für die B-Planverfahren noch länger als üblich dauern und vermutlich auch mehr als sonst beklagt werden. \r\n\r\nDie Zeit bis Ende 2032 scheint aus diesen Gründen eher zu kurz zu sein und sollte um mind. 5-10 Jahre auf 2037 bzw. 2042 verlängert werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDer ergänzende Satz 2 dient zur Konkretisierung und setzt nur das um, was seitens BMUV auf verschiedene Nachfragen (u.a. im NALS-Beirat 2024-05-28) zu dem Thema, was mit der Festsetzung von erhöhten Immissionsrichtwerten passiert, wenn die Experimentierklausel nicht verlängert wird, bisher geantwortet wurde, aber im derzeitigen Referentenentwurf aus unserer Sicht nicht in der notwendigen Eindeutigkeit bisher schriftlich eingefügt wurde. \r\n\r\n \r\n\r\nVorschlag zu 4. Absatz \r\n\r\nSoweit ein Bebauungsplan nach Satz 1 durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirksam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Entscheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben die erhöhten Immissionsrichtwerte für 2 Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anwendbar für Wohnbauvorhaben, die vor dem Eintritt der Rechtskraft genehmigt, oder – soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – angezeigt worden sind \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nDie zeitliche Befristung dürfte manche Gewerbe- oder Industriebetriebe vor erhebliche Probleme stellen, falls nach Ablauf der Frist von 2 Jahren die strengeren Immissionsrichtwerte zur Anwendung kämen. Daher soll diese Frist entfallen. \r\n\r\n \r\n\r\nVorschlag 2: \r\n\r\nFolgenden Satz ergänzen: \r\n\r\nGenehmigungen für genehmigungsbedürftige und nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen, welche im Zeitraum vor der Entscheidung des Gerichtes, dass ein Bebauungsplan unwirksam geworden ist, auf Grundlage der erhöhten Immissionsrichtwerte aus dem Bebauungsplan erteilt worden sind, bleiben weiterhin mit den ggf. erhöhten zugelassenen Beurteilungspegel aus dem Genehmigungsverfahren gültig. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b) Unterbuchstabe a): \r\n\r\nBitte auch die DAkkS-Kalibrierung zusätzlich zulassen. \r\n\r\nDie DAkkS-Kalibrierung ist gleichwertig zur Eichung. Ein doppelter Aufwand könnte so vermieden werden, ohne dass dies einen Qualitätsverlust bringen würde. \r\n\r\nText bitte ändern: \r\n\r\n\"a) geeichte oder DAkkS-kalibrierte Schallpegelmesser…\" \r\n\r\n \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b) Unterbuchstabe b): \r\n\r\nBitte auch die DAkkS-Kalibrierung zusätzlich zulassen. \r\n\r\nDie DAkkS-Kalibrierung ist gleichwertig zur Eichung. Ein doppelter Aufwand könnte so vermieden werden, ohne dass dies einen Qualitätsverlust bringen würde. \r\n\r\nText bitte ändern: \r\n\r\n\"b) geeichte oder DAkkS-kalibrierte Schallpegelmesser…\" \r\n\r\n \r\n\r\nZu der Evaluierung: \r\n\r\n \r\n\r\nDie Erstellung des Berichts sollte durch einen partizipativen und inklusiven Prozess erfolgen, der alle Betroffenen einbezieht. Dies umfasst sowohl die Behörden als auch die Vertreter der Industrie. Beide Gruppen haben wertvolle Erfahrungen und Perspektiven, die zur umfassenden Darstellung der Situation beitragen können. Unser Vorschlag ist daher, dass der Bericht durch die Mitwirkung aller betroffenen Bereiche erstellt werden sollte. Durch diese Herangehensweise können wir sicherstellen, dass alle relevanten Informationen erfasst werden und der Bericht ein genaues und vollständiges Bild der Situation liefert. \r\n\r\nZusätzlich sollte in Betracht gezogen werden, dass bei einer positiven Evaluierung des Berichts, die Befristung aufgehoben werden sollte. Dies würde bedeuten, dass, wenn die Erfahrungen und Rückmeldungen der Beteiligten positiv sind und die Maßnahmen als effektiv und zufriedenstellend bewertet werden, die aktuell befristeten Regelungen in dauerhafte umgewandelt werden könnten. Dies würde langfristige Sicherheit und Stabilität für alle Beteiligten schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die getroffenen Maßnahmen ihren beabsichtigten Zweck erfüllen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu den Erfüllungskosten: \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist wichtig zu betonen, dass durchaus Erfüllungskosten anfallen können. Der Grund dafür liegt darin, dass, wenn kein Bestandschutz in die Vorschrift aufgenommen wird, zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen und neue Genehmigungsverfahren erforderlich werden könnten. Beide Aspekte führen zu weiteren Kosten. Ohne einen ausdrücklichen Bestandschutz könnten bestehende Einrichtungen und Betriebe gezwungen sein, zusätzliche Anpassungen vorzunehmen, um den Lärmschutzbestimmungen gerecht zu werden, und das erneute Durchlaufen von Genehmigungsverfahren würde zusätzliche administrative Kosten verursachen. Daher ist es unbestreitbar, dass in solchen Fällen Erfüllungskosten anfallen. \r\n\r\n \r\n\r\nAnsprechpartner: Dipl.-Ing. Benjamin Wiechmann \r\n\r\nAbteilung Umweltschutz, Anlagensicherheit, Verkehr \r\n\r\nBereich Wissenschaft, Technik und Umwelt \r\n\r\nT +49 (69) 2556-1364| E wiechmann@vci.de \r\n\r\n \r\n\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\n\r\nMainzer Landstraße 55 \r\n\r\n60329 Frankfurt \r\n\r\n \r\n\r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de \r\n\r\nLinkedIn | X | YouTube | Instagram \r\n\r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n\r\n \r\n\r\nRegisternummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 \r\n\r\nDer VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\n\r\n \r\n\r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Juni 2024 \r\nVCI-POSITION \r\nUmsetzung der EU- Industrieemissionsrichtlinie (IED) - Eckpunkte zur Umweltmanagement- Verordnung \r\nAllgemeine Anmerkung: \r\nDie Anforderungen durch die Umsetzung der neuen IED werden für die Betreiber von Industrieanlagen einen erheblichen zusätzlichen Aufwand sowie zusätzliche Bürokratie bedeuten, was zu deutlich längeren Genehmigungsverfahren führen wird. Gleichzeitig sieht sich die deutsche Chemieindustrie in einem herausfordernden globalen wirtschaftlichen Umfeld mit einer Vielzahl von standortspezifischen Nachteilen konfrontiert. \r\nDie Chemieindustrie erlebt derzeit ein stark abflachendes Wachstum, welches durch Anlagenschließungen oder Stillstände bedingt ist. Insbesondere in den letzten Monaten verzeichnet der VCI aufgrund der fehlenden Planungssicherheit, dass Investitionsentscheidungen gegen den deutschen Standort getroffen werden. Gleichzeitig stehen Unternehmen vor Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit und der Einhaltung strenger Umweltauflagen. \r\nGerade deshalb dürfen Investitionen nicht behindert und die notwendige Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität nicht verzögert werden. Nur mit zügigen, rechtssicheren Genehmigungsverfahren wird es gelingen, die Produktion in Deutschland zu sichern und zugleich nachhaltig umzustellen: Es müssen auch Industrieanlagen modernisiert und schneller genehmigt werden, um die Wertschöpfungsketten zu erhalten. Mit den vorgeschlagenen Verfahren für Industrieanlagen bei bestehendem Personal und Prozessen in den zuständigen Behörden auf der Landesebene ist diese Transformation ohne Wohlstandsverlust nicht möglich. \r\nDeshalb ist, wie im Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern vereinbart, bei der Umsetzung das Grundprinzip eine 1:1 Umsetzung von EU-rechtlichen Vorgaben. \r\nBei der nationalen Umsetzung der IED darf es nicht zu zusätzlichen bürokratischen Hemmnissen kommen. Es ist wichtig, dass die Anforderungen und Vorgaben der IED klar definiert und verständlich formuliert werden, um eine effiziente und reibungslose Umsetzung zu ermöglichen. Es sollten klare Prozesse und Richtlinien etabliert werden, um unnötige bürokratische Hürden zu vermeiden – so beispielsweise im Pakt für Beschleunigung geforderte 1:1 Umsetzung europarechtlicher Vorgaben - und den \r\n2 \r\nVerwaltungsaufwand für die Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Eine transparente Kommunikation und enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden, den Unternehmen und anderen relevanten Akteuren ist von großer Bedeutung (, um sicherzustellen, dass die Umsetzung der IED effektiv und effizient erfolgt, ohne zusätzliche bürokratische Belastungen zu schaffen). \r\nEs ist wesentlich, die Auswirkungen der Umsetzung einer genauen Bewertung zu unterziehen, um Rechtssicherheit der Anforderungen zu gewährleisten und mögliche rechtliche Folgen zu vermeiden. Dabei spielt das Zusammenspiel von Umweltmanagement- und Chemikalienmanagementsystemen eine entscheidende Rolle. \r\nDer VCI geht davon aus, dass das UMS und das CMS die Behörden bei der Bewertung der aktuellen Leistung einer Anlage unterstützen können. \r\nEs stellt sich die Frage, welche konkreten Auswirkungen diese Systeme auf die Erteilung von Genehmigungen haben. Zudem ergeben sich rechtliche Fragen, beispielsweise wenn ein Stoff nicht im Chemikalienmanagementsystem verzeichnet ist. Wie steht es um den rechtlichen Schutz gegenüber Dritten, wenn das Inventar unbeabsichtigt nicht vollständig ist? Die Industrie ist besorgt, dass, wenn ein Stoff nicht durch ein CMS abgedeckt ist, dies als Nichteinhaltung der Genehmigung angesehen werden könnte. Nichtkonformitäten, die sich aus dem UMS und CMS ergeben, sollten nicht zum Entzug einer bestehenden Genehmigung führen. \r\nAufgrund des mangelnden Zugangs zu zertifizierten, prüfungsbefugten Stellen, die die Bestätigungen für Unternehmen übernehmen können, besteht die Gefahr, dass Unternehmen unverschuldet „non-compliant“ sind. Daher ist es dringend erforderlich, entweder ausreichende Übergangsfristen zu gewährleisten oder den Unternehmen auf andere Weise eine rechtzeitige und gleichzeitig vollständige Compliance zu ermöglichen. \r\nDie Position des BDI unterstützen wir und möchten schon hier auf die Belange der gesamten Industrie verweisen. \r\nGrundsätzliche Hinweise: \r\nVermischung von Umweltleistungsgrenzwerten und dem UMS: \r\nPosition: Die Umsetzung des Artikels 15 (4) sollte nicht mit Artikel 14 (a) kombiniert werden, sondern in einer Verwaltungsvorschrift separat geregelt werden, so wie dies auch mit den Emissionsgrenzwerten erfolgt. Die Überwachung muss bei den Behörden verbleiben und darf nicht auf die Umweltauditoren/-gutachter (Konformität mit dieser Verordnung) übertragen werden. Umweltauditoren sind nicht geeignet staatliche Aufgaben, wie etwa die Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten zu erfüllen. \r\nBegründung: Die Umweltgutachter müssten nach dem Eckpunktepapier die Arbeit der Behörden größtenteils übernehmen und die Compliance mit den Umweltleistungswerten prüfen. \r\nWenn aber die Behörden diese Grenzwerte ohnehin festlegen müssen, dann sollen sie auch von der Behörde geprüft und überwacht werden. \r\n3 \r\nGrenzwerte werden in der Genehmigung im Rahmen des Verwaltungsaktes festgelegt. In einem Managementsystem werden in erster Linie Vorgaben zur Steuerung der Organisation und Prozessen gemacht, so wie dies auch die IED in Artikel 14 a für Umweltleistungen vorsieht (Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte). Eine direkte Zuordnung von Grenzwertvorgaben sind Bestandteil der Genehmigung und müssen nicht separat im UMS genannt werden. Umweltauditoren (nach ISO 14001) haben lediglich folgende Aufgaben zu erfüllen: ⬢ Überprüfung der Konformität: Der Auditor überprüft, ob das Umweltmanagementsystem des Unternehmens den Anforderungen der ISO 14001 entspricht und effektiv implementiert ist. ⬢ Bewertung der Wirksamkeit: Es wird bewertet, ob das Umweltmanagementsystem geeignet ist, die festgelegten Umweltziele und -programme des Unternehmens zu erreichen. ⬢ Identifizierung von Verbesserungspotenzial: Der Auditor identifiziert Bereiche, in denen das Umweltmanagementsystem verbessert werden kann, und gibt entsprechende Empfehlungen. Er darf aber offiziell nicht beraten. Die Verbesserung muss aus dem System und seinen Prozessen selbst erfolgen (PDCA). \r\nUmweltleistungswerte beziehen sich nach der neuen IED auf Ressourcenverbrauch und benötigen den Gesamtüberblick der Behörden zur Erstellung eines guten Plans gerade im Bereich Wasser für die Regionen, der ohne Kontrollfunktion nicht im Detail möglich ist. \r\nZudem kennen die Überwachungsbehörden die Anlage besser als der eigentliche Gutachter, der bisher nicht anlagenscharf das Managementsystem geprüft hat. \r\nCross Media Effekte müssen bei den Behördenvorgaben berücksichtigt werden insbesondere während der Transformation der Industrie. Auch deswegen ist eine Kontrolle durch die Behörde nötig. \r\nDie Überprüfung der Werte durch die Behörde führt zudem zu mehr Rechtssicherheit der Genehmigung. Insbesondere wäre aus unserer Sicht die Klageresistenz wesentlich höher. \r\nWir sind besorgt, dass es nicht genügend qualifizierte Gutachter gibt, um die steigende Nachfrage zu decken. Diese Knappheit könnte dazu führen, dass die Kosten für einen Gutachter steigen, da sie sich dessen bewusst sind, dass ihre Dienstleistungen immer mehr gefragt sind. Darüber hinaus muss der Gutachter aufgrund der erhöhten Anforderungen mehr prüfen und länger vor Ort bleiben, was zusätzliche Kosten verursacht. Dies führt zu einer weiteren preislichen Belastung, die letztendlich von den Kunden getragen werden muss. \r\nBasierend auf der Vermutung aus dem vorherigen Absatz ergibt sich auch die Frage, was rechtssystematisch passiert, wenn der Gutachter nicht rechtzeitig die Überprüfung übernehmen kann? Hier muss es ebenfalls eine klare Aussage geben. \r\n4 \r\nUmweltleistungs(grenz)werte \r\n⬢ Es sollte geklärt werden, wer die nationalen Umweltleistungsgrenzwerte festlegt, um Transparenz und Klarheit zu schaffen. ⬢ Wir bitten auch in der Verordnung klarzustellen, dass bei Mehrzweck- und Vielstoffanlagen Umweltleistungswerte oftmals nicht sinnvoll bestimmbar sind. Hier bedarf es gesonderter Regelungen. ⬢ Es ist wichtig, im Bereich Wasser klar zwischen Emissionen und Verbräuchen zu unterscheiden und die binding ranges in Bezug auf spezifische Verbräuche festzulegen. Alte BREFs beziehen sich sowohl auf Emissionen als auch auf Produktmengen als AEPLs, während die neue IED-Definition immer von Verbräuchen und Emissionen spricht. Daher ist es wichtig, alte und neue BREFs unterschiedlich zu behandeln. Alle Werte in alten BREFs gelten nach der alten IED und nicht unter der neuen IED. Wenn diese Werte bereits in der Abwasserverordnung umgesetzt sind, sollte keine Neuberechnung unter der neuen IED 2.0 erfolgen, um die Gefahr der Verwendung der unteren Bandbreite zu vermeiden. Das Gleiche gilt für Benchmarks, sofern diese in BREFs angegeben sind. ⬢ Berücksichtigung der Cross Media Effekte fehlt. \r\nBei der Festsetzung und der BAT-AEPLs sollen auch Cross Media Effekte berücksichtigt werden, denn nur so kann ein wirkungsvolles Gesamtschutzkonzept für verbesserten Umweltschutz aufgestellt werden. z.B. mehr Energieverbrauch zum Recycling von Abwasserströmen ist nur sinnvoll in Regionen mit großer Wasserknappheit. \r\nUmweltmanagementsystem (UMS): \r\n⬢ Eine Abweichung/Verlust vom Zertifikat vom Umweltmanagementsystem kann nicht zur Abweichung/Entzug in der Genehmigung führen! ⬢ Die Möglichkeit der Matrixzertifizierung muss weiterhin bestehen bleiben, um effizientere und flexiblere Auditierungsprozesse zu ermöglichen. Die etablierte Praxis mit Rezertifizierungsaudits alle drei Jahre sollte bei der UMS-Auditierung nach der IED berücksichtigt werden. Kürzere Zertifizierungszeiträume und engere Geltungsbereiche bedeuten nicht mehr Umweltschutz. ⬢ Es ist unklar, was mit Änderungsgenehmigungen passiert, insbesondere zwischen den Auditierungsschleifen. Eine klare Regelung hierzu ist erforderlich. ⬢ Bei der Ausführung des UMS sollte eine möglichst hohe Flexibilität bestehen: So sollte dem Unternehmer überlassen bleiben, dass UMS nach IED in ein bestehendes ISO- oder EMAS-UMS zu integrieren oder als ein separates nur auf die Anlage bezogenes UMS auszuführen, das den Anforderungen der Richtlinie entspricht. ⬢ Der Begriff „Standort“ sollte definiert werden. Dabei sollte er so wenig wie möglich eingeschränkt werden bzw. auch einen Verbundstandorte wie Chemiepark oder Teilbereiche eines Standortes enthalten. Chemieparks, in dem mehrere Unternehmen der chemischen Industrie ansässig sind bzw. verschiedenste Produktionsanlagen im \r\n5 \r\nVerbund betreiben, können eine gemeinsame ISO- oder EMAS-Zertifizierung besitzen. \r\nDies hat u.a. den Vorteil, dass z.B. Inhalte des Managementsystems oder damit verbundene Leistungsindikatoren, Ziele oder Maßnahmen in einer einzigen gemeinsamen Umwelterklärung veröffentlicht bzw. berichtet werden können. Sollte der Begriff Standort sich jedoch nur auf ein einzelnes Unternehmen im Chemiepark beziehen, würde dies bedeuten, dass gemeinsame Synergien ggfs. nicht mehr genutzt werden könnten. ⬢ Es ist unklar, wie tief der Gutachter bei der Prüfung gehen muss. Es sollte eine klare Richtlinie für die Prüfungstiefe festgelegt werden. Gutachter würden sonst ständig Informationen nachfordern, um sich selbst abzusichern. Verfahrensverlängerungen und Kosten sind damit wahrscheinlich. In Hinblick auf die Auditdauer könnte man in der Verordnung vielleicht auch noch die Verknüpfung zur ISO 17021 bzw. dem MD 5:2019 aufnehmen, um für einen festen zeitlichen Rahmen zu definieren. ⬢ Bei der Gestaltung von Regelungen sollten auch Vielstoffanlagen berücksichtigt werden, um den spezifischen Anforderungen gerecht zu werden. ⬢ Es sollte geklärt werden, wie die UMS-VO und der Anhang 22 zusammenhängen und ob dadurch keine Konkurrenz zur wasserrechtlichen Erlaubnis entsteht. \r\nChemikalienmanagementsystem (CMS): \r\n⬢ Es sollte in der fortlaufenden Diskussion auch auf das Wording geachtet werden: Chemikalieninventar und Chemikalienmanagementsystem; die IED fordert nur ein Chemikalieninventar mit Risikobewertung und Substitutionsprüfung. Damit geht der Entwurf ja über die europäischen Vorgaben hinaus, was ein bürokratischer Mehraufwand bedeutet. ⬢ Eine Totalanalyse (Totalaufschluss) im CMS für den Wasserbereich ist als kritisch anzusehen. Die Kosten und der Aufwand wären nicht verhältnismäßig. ⬢ Es ist unmöglich eine vollständige Zusammensetzung von Gemischen zu erhalten, um eine genaue Bewertung der Umweltauswirkungen zu ermöglichen. Dies ist nach REACH auch legitim, Spurenstoffe nicht zu klassifizieren. ⬢ Es sollten keine neuen Verfahren im Bereich des CMS eingeführt werden, sondern bewährte Praktiken beibehalten werden. Auf bestehende Datenbanken und Daten sollte zurückgegriffen werden können, ohne den Aufwand zu erhöhen. ⬢ Es sollte geklärt werden, ob z.B. Reinigungsmittel im Büroraum oder technische Hilfsstoffe in der Werkstadt/Schlosserei (Kleber, Bohrhilfsmittel, Öle, …) zur Anlage gehören und entsprechend im CMS berücksichtigt werden müssen. ⬢ Es sollte geklärt werden, ob Brandschutzmittel (Schaumlöscher, Schaummittel) in Betrieben zu bewerten/berücksichtigen sind. Im Sinne des Bürokratieabbaus sollten derartige Mittel nicht berücksichtigt werden \r\nRechtliche Unklarheiten: \r\nFür eine fundierte Stellungnahme bitten wir das zuständige Ministerium freundlich, unsere Fragen zu beantworten, um Klarheit in dieser Angelegenheit zu schaffen. \r\n6 \r\n⬢ Die Rechtssicherheit der Genehmigung sollte bewertet werden, um sicherzustellen, dass Unternehmen klare Vorgaben erhalten und rechtliche Konsequenzen vermeiden können. Wie wirkt sich das System von Umweltmanagement- und Chemikalienmanagementsystem konkret auf die Genehmigungserteilung aus? Welche Auswirkungen haben Abweichungen im Rahmen des Audits? Welche Erfordernisse entstehen bei Änderungsanzeigen? ⬢ Welche Rechtswirkung ergibt sich, wenn ein Stoff nicht im Chemikalienmanagement- System (CMS) aufgeführt ist? Ist man rechtlich gegenüber Dritten abgesichert, wenn das Inventar nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde? Und, falls dies der Fall ist, muss diese Absicherung explizit erwähnt werden. ⬢ Zudem regen wir an, in einem Praxischecks oder Planspielen, zwischen durchführenden Behörden auf der Landesebene und betroffenen Unternehmen, die Umsetzbarkeit, Verhältnismäßigkeit und Personalkapazitäten zu prüfen. \r\nDetaillierte Hinweise: \r\n1. Anwendungsbereich \r\nDass die Anforderungen sich ausschließlich auf IED-Anlagen beziehen, begrüßen wir. \r\nUm unnötige bürokratische Hürden für andere Anlagen zu vermeiden, bitten wir noch, dass Wort „ausschließlich“ aufzunehmen. \r\n2. Begriffsbestimmung \r\n2.1 Es sollte geklärt werden, wie mit einem anlagenbezogenen UMS nach IED zu verfahren ist, dass nicht in ein übergeordnetes zertifiziertes ISO- oder EMAS-UMS einbezogen wird – also das sich nur auf die IED-Anlage bezieht und ggf. in ein nicht- zertifiziertes übergreifendes UMS integriert wird. Hier muss es eine Regelung geben, da sonst für diese Unternehmen (insbesondere KMUs), die ihren Standort nicht nach ISO oder EMAS zertifiziert haben, erhebliche Belastungen zukommen. Eine IED- Anlage sollte keine Verpflichtung auslösen, eine ISO- oder EMAS-Zertifizierung durchzuführen. Das würde keiner 1:1 Umsetzung der IED 2.0 entsprechen. \r\nEs gibt kein Unternehmen in der Chemieindustrie, dass kein UMS hat. Diese nicht- zertifizierten UMS sind jedoch nicht unbedingt standardisiert. Dies sollte zum einem in der Begriffsbestimmung als auch in den Folgetexten geklärt werden. 2.2. Bei der Definition des Richtwerts muss das Wort \"indikativ\" aufgenommen werden, um den Charakter des Richtwerts zu verdeutlichen. 2.3 Der Begriff „Standort“ hinsichtlich „Umweltmanagementsystem für eine Standort“ sollte definiert werden. Dabei sollte der Begriff sich auf Geltungsbereich eines UMS beziehen, der einen 1) Teilbereich eines Standortes, den 2) gesamten Standort oder einen 3) Chemiepark umfassen kann. \r\n7 \r\n3. Anforderungen an die Einführung und den Betrieb von Umweltmanagementsystemen \r\nPosition zu Absatz 1: Es fehlt die Umsetzung von Art. 14a Abs. 3 1. UAbs (UMS muss sich an Komplexität der Anlage ausrichten), das ist auch besonders wichtig für die speziellen branchenspezifischen BVT-Anforderungen: „Der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems muss der Art, dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen (Cross Media Effekts) entsprechen.“ Als Alternative könnte man den Satz auch bei der Auditierung verwenden. Außerdem muss er ins BImSchG. \r\nDem Satz: „Das Umweltmanagementsystem für eine Anlage kann Bestandteil eines Umweltmanagementsystems für einen Standort oder für ein Unternehmen sein, soweit sichergestellt ist, dass die in Absatz 2 genannten Merkmale im Hinblick auf die Anlage nachvollziehbar erfüllt werden.“ sollte folgender Satz angeschlossen werden: „Sofern sich die IED-Anlage im Geltungsbereich eines zertifizierten Umweltmanagementsystem des Standortes bzw. Unternehmen und dieses einen ausreichend detaillierten Bezug, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der in § XY geforderten Anforderungen, zu den einzelnen Anlagen herstellt, so entfällt das Erfordernis eines separaten Systems für die jeweilige Einzelanlage“. \r\n4. Erstellung von Transformationsplänen \r\nEinen Transformationsplan bis 30.06.2031 zu erarbeiten, dürfte möglich erscheinen. \r\nDoch es muss klar sein, dass die Inhalte des Transformationsplanes indikativ sind. So ist unser Verständnis von Art. 27d IED. Sonst könnte ein Betreiber nicht später seine Transformationsmaßnahmen anpassen, wenn er effektivere erkennt oder seine Anlagen ändert. \r\nDie Pläne der CSPR (Lieferkettengesetz, ETS) sollten als gleichwertig zum Transformationsplan anerkannt werden, um Doppelarbeit zu vermeiden. \r\n5. Veröffentlichung \r\nIndustriespionage ist wirkungsvoll vorzubeugen. Es darf nicht zu mehr Veröffentlichung von firmeninternen Details der Managementsysteme kommen. Auch bei der Kontrolle registrierter Nutzer ist Industriespionage zu einfach und nicht wirkungsvoll zu verhindern. Bereits heute existieren umfangreiche Pflichten zur Information der betroffenen Bevölkerung (siehe z.B. Seveso III Richtlinie zu Alarm und Gefahren Abwehr Plan §14, §16, §19) und Industrie Emissions Portal, sowie im Rahmen der öffentlichen Beteiligung im Zuge des Genehmigungsverfahrens. \r\nEs ist zu klären, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen IED-Anlagen in einen übergeordneten Standort/Teilstandort-bezogenes UMS nach ISO einbezogen werden. \r\nDie Pflicht zur Veröffentlichung sollte sich nur auf die Teile beziehen, die die IED- Anlage betreffen und keine Überzugswirkung auf das gesamte ISO-UMS haben. Im Falle von EMAS sollten die dort vorgeschriebenen Veröffentlichungspflichten ausreichen (diese gehen dtl. Über die von ISO 14001 hinaus). \r\n8 \r\n6. Konformitätsbewertung und Nachweise \r\nPosition Absatz 1: Es ist sehr zu begrüßen, dass als Nachweis für ein UMS die Vorlage einer EMAS-Registrierungsurkunde oder eines Zertifikates für ISO 14001 genügt. Es sollte jedoch geklärt werden, wie mit Anlagen zu verfahren ist, die das IED-UMS als ein ausschließlich auf die Anlage bezogenen UMS nach den Vorgaben der Richtlinie ausführen und nicht ISO 14001 zertifiziert sind. Die IED sollte hier keine ISO- Zertifizierung auslösen. \r\nPosition zu einem neuen Absatz 3: Es wäre ein Verweis nötig, dass Zertifizierer bei der Erst-Auditierung ein „Gap- Assessment“ durchführen können und einen Maßnahmenplan mit Fristen zur Umsetzung festlegen. Bei der Erstzertifizierung sollte das Gap-Assessment mit dem konkreten Umsetzungsplan zum Erreichen der Zertifizierung für das Erteilen einer Genehmigung ausreichend sein. Auch heute können in Genehmigungen bestimmte Fristen zum Nachbessern bei Auflagen eingeräumt werden, die nicht automatisch zur Verweigerung der Genehmigungserteilung führen müssen. \r\n7. Berichtspflichten \r\nIn der Regelung zur \"Konformität\" ist bereits festgelegt, dass die Behörde einen Nachweis über das Umweltmanagementsystem (UMS) erhält. Aus den Auditberichten, die zusammen mit dem ISO 14001 Zertifikat vorgelegt werden können, lässt sich bereits der Fortschritt bei der Erreichung der Umweltziele ablesen. Es scheint daher unnötig, eine zusätzliche jährlichen Berichtspflicht an die Behörde einzuführen. \r\nAndernfalls würde dies bedeuten, dass die Behörde die UMS einzelner Unternehmen überprüfen müsste, was unserer Interpretation nach durch die Umweltmanagementverordnung vermieden werden soll. Diese zusätzliche Berichtspflicht sollte daher entfernt werden, insbesondere da unklar ist, welche Maßnahmen die Behörde ergreifen sollte, wenn sie von den Fortschritten zur Erreichung der Umweltziele nicht überzeugt ist. \r\n8. Anlage 1 Verweis auf Vorgaben zu Umweltmanagementsystemen im BREF \r\nPosition: Die IED schreibt klar vor, dass das IED-UMS in Verbindung mit den BREF umgesetzt werden muss. Wobei die Frage noch zu klären ist, ob die Anforderungen nicht nur für neue BVT-Schlussfolgerungen gilt? \r\nIn jedem Fall sollte jedoch in den spezifischen Listen zu den einzelnen BREF das Wort „plan“ gestrichen werden. Also statt Lärmmanagementplan sollte nur Lärmmanagement stehen. \r\nDie Anforderungen aus den BVT-Merkblättern sollte in die jeweilige Verwaltungsvorschrift geschrieben werden und nicht in eine Verordnung. Die Struktur der nationalen Umsetzung muss gleichbleiben, sonst würden die Grenzwerte in einer VwV umgesetzt, die BAT AEPLs in einer Verordnung und weitere Anforderungen wieder in der Verordnung. Damit würden die BVT-Schlussfolgerungen unterschiedlich umgesetzt. Die Verordnung müsste immer wieder aktualisiert werden, wenn BVT- Merkblätter neu erstellt werden oder durch „partial reviews“ aktualisiert werden. \r\n9 \r\nBegründung: Das UMS beinhaltet schon intrinsisch, dass ein Plan erstellt werden muss. Ein zusätzlicher Plan innerhalb dieses Planes würde nur die Bürokratie erhöhen. Zudem ist dies auch nicht notwendig, da das BREF dies zwar ebenfalls so benennt aber inhaltlich lediglich die notwenigen Dokumente spezifiziert. \r\nBeispiel: SA BREF BVT 16. Hier wird ein Lärmmanagementplan gefordert, der im Wesentlichen aber aus Protokollen und einem Programm besteht. Dies ist aber schon durch das übergeordnete UMS gefordert. \r\nEs besteht zu befürchten, dass zusätzliche Angaben in Form von Berichten gemacht werden müssen, die zusätzlich zum UMS Bericht erstellt werden müssen. Die Überprüfung des neuen UMS muss integriert in dem Bestandsaudit stattfinden. \r\nDie Sicherstellung, dass das UMS die branchenspezifischen Merkmale nach Anlage 1 aufweist, halten wir für nicht zielführend und auch widersprüchlich. Denn die in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen wie z.B. Wasserverbrauch oder Energie gehören mit der neuen IED bereits zu den Voraussetzungen nach Art. 15 IED, die der Betreiber ohnehin im Rahmen der Genehmigung bzw. den Anpassungen nach Art. 21 Abs. 3 IED umsetzen muss. Hierzu auch noch zusätzliche Parameter im UMS zu bestimmen, ergibt keinen Sinn. Zu anderen Umweltauswirkungen wie z.B. Lärm, Erschütterung, Störfall (OTNOC im FMP-BREF), Energieeffizienz oder Rückstände werden im deutschen Recht ebenfalls verbindliche Anforderungen per Genehmigung oder nachträgliche Anordnungen festgelegt. Auch hierzu passt es daher nicht, Maßnahmen wie Pläne im UMS vorzusehen. Es sollte an dieser Stelle ein Verweis auf Genehmigungen und behördliche Anordnungen ausreichend sein. \r\n9. Anlage 2 Chemikalienmanagement \r\nDerzeit wird die detaillierte Position zum Chemikalieninventar noch diskutiert und erst nach dem Gespräch am 17. Juli 2024 finalisiert. \r\n10 \r\n| \r\n| \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Einführung \r\nDie EU-Kommission trägt mit der Ausweitung der Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit dazu bei, dass die Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen zur Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen am Kapitalmarkt verbessert wird. Dazu wird mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Rahmen für die Berichterstattung festgelegt. Dazu überarbeitet die EU-Kommission die derzeit geltende „Non-Financial Reporting Directive“ (NFRD), die in Deutschland bisher in Form des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) gilt. Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 22. März 2024 soll die CSRD nun auf nationaler Ebene umgesetzt werden. \r\nDie chemisch-pharmazeutische Industrie unterstützt mit innovativen Lösungen und Produkten das Ziel der nachhaltigen Entwicklung. Das Konzept nachhaltiger Finanzierung kann, mit den richtigen Vorzeichen versehen, einen wichtigen Impuls für den Kapitalmarkt und die Realwirtschaft bieten und nachhaltige Investitionen fördern. \r\n2. Stellungnahmen zur Umsetzung der CSRD \r\nEs ist begrüßenswert, dass Deutschland die CSRD (aller Voraussicht nach) 1 zu 1 umsetzen wird und es somit nicht zu „gold plating“ kommt: Ziel muss es sein, dass keine zusätzlichen Pflichten auf Unternehmen zukommen. \r\nUm doppelte Berichtspflichten und damit zusätzliche Bürokratie für die Unternehmen zu vermeiden, ist es wichtig und zu begrüßen, dass die Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) durch die Veröffentlichung eines CSRD- Nachhaltigkeitsberichts entfällt (Art. 3 RefE., § 10 Abs. 5 LkSG-E) bzw. durch die freiwillige Abgabe eines CSRD-Nachhaltigkeitsberichts ersetzt werden kann (§ 10 Abs. 6 LkSG-E). \r\nAllerdings sollte die in § 12 Abs. 4 LkSG-E vorgesehene Aussetzung der Frist zur Einreichung eines LkSG-Berichts vollständig mit dem Fristenregime für CSRD- Berichte synchronisiert werden. Derzeit sieht der Referentenentwurf lediglich eine Verlängerung der Frist zur Einreichung des LkSG-Berichts bis zum 31.12.2024 vor. Bis \r\n2 \r\n[internal] \r\nEnde 2024 wird es voraussichtlich aber noch keine CSRD-Berichte geben, mit deren Erstellung und Veröffentlichung die Berichtspflicht nach dem LkSG entsprechend § 10 Abs. 5 oder § 10 Abs. 6 LkSG-E entfallen würde bzw. ersetzt werden könnte, sodass bis zum 31.12.2024 weiterhin die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines LkSG-Berichts bestehen würde. Das aber steht der gesetzgeberischen Intention entgegen, den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit der Ersetzung des LkSG- Berichts durch Abgabe und Veröffentlichung eines CSRD-Nachhaltigkeitsberichts zu geben. Falls dieser zeitliche Aspekt mit dem letzten Halbsatz von § 12 Abs. 4 LkSG-E („…wenn sich nicht aus Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 4 ein späterer Zeitpunkt ergibt.“) bereits berücksichtigt sein sollte, so ist dieser aus unserer Sicht jedenfalls nicht hinreichend klar und eindeutig formuliert und sollte daher konkreter gefasst werden. \r\nUm LkSG-verpflichteten Unternehmen, die nach geltendem Recht ihre LkSG-Berichte bis zum 31.4.2024 bzw. nach der BAFA-Verlautbarung bis zum 31.5.2024 einreichen müssen, zügig Rechtssicherheit und -klarheit zu geben, wäre eine sehr zeitnahe angepasste BAFA-Kommunikation dahingehend hilfreich, dass bis zum Fälligkeitstermin für die Erstellung und Veröffentlichung eines CSRD- Nachhaltigkeitsberichts nach den Vorgaben des vorliegenden Referentenentwurfs die Berichtspflicht nach dem LkSG sowohl für die CSRD-verpflichteten als auch für die nicht CSRD-verpflichteten Unternehmen ausgesetzt wird. \r\nRein sprachlich regen wir an, § 10 Abs. 5 S. 1 LkSG-E wie folgt zu präzisieren: „Statt einen Bericht nach Absatz 2 Satz 1 zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen,…“. \r\nAußerdem sollten weitere Punkte berücksichtigt werden. Dafür schlagen wir folgende Änderungen vor: ⬣ Realistische Umsetzungsfristen gewährleisten: Damit die Transparenz am Kapitalmarkt gesteigert wird, brauchen Unternehmen ausreichend Zeit zur Implementierung der CSRD. Umsetzungsfristen sowie die Umsetzbarkeit müssen praktikabel gestaltet werden, insbesondere vor dem Hintergrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf kleine und mittlere Unternehmen. Daher setzen wir uns dafür ein, dass Deutschland dem Beispiel Schwedens folgt, das aller Voraussicht nach die Berichtspflicht für große kapitalmarktorientierte Unternehmen um ein Jahr nach hinten auf das Jahr 2027 (für das Geschäftsjahr 2026) verschieben wird. Daneben ist eine Verschiebung der Pflicht zur Anwendung der CSRD auf EU-Ebene eine andere Möglichkeit, um realistische Umsetzungsfristen zu gewährleisten. ⬣ Begrenzte Sicherheit als Prüflevel: Aufgrund des großen Aufwandes und der Kosten sollte es über den Übergangszeitraum hinaus bei einer Prüfung nach begrenzter Sicherheit bleiben und nicht auf eine Prüfung nach hinreichender Sicherheit ausgeweitet werden. ⬣ Sprache des Lageberichts freier wählbar machen: Die laut Referentenentwurf verlangte Sprache des (Konzern-)Lageberichts (inkl. Nachhaltigkeitsbericht) ist Deutsch, wenn das Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht auf Unternehmensebene erstellt (vgl. § 244 HGB), wahlweise Deutsch oder Englisch, wenn das berichtende Unternehmen in den Konzernlagebericht (inkl. konsolidiertem Nachhaltigkeitsbericht) seines Mutterunternehmens einbezogen wird (vgl. § 289b \r\n3 \r\n[internal] \r\nAbs. 4 Nr. 2 (a)/ 315b Abs. 4 Nr. 1 (a) HGB-E) und Deutsch, wenn der Bericht über Drittlands-Mutterunternehmen in deutscher Sprache erstellt wird (§ 328b Abs. 1 HGB-E). Oftmals liegen die Informationen in einer Sprache, die nicht unbedingt der zu berichtenden Sprache entspricht, vor. Aufgrund des Aufwandes der Übersetzung, sollte der Bericht (inklusive der Informationen aufgrund des LKSG) wahlweise in deutscher oder englischer Sprache verfasst und vorgelegt werden können. ⬣ Übergangsregelung und weitere Fiktionsregelung zur Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts: Nach § 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG-E beschließt die Hauptversammlung künftig neben der Bestellung des Abschlussprüfers auch über die des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts. \r\nDer Abschlussprüfer des Jahresabschlusses kann gleichzeitig Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein (§ 324e Abs. 2 HGB-E). \r\nDa der Abschluss des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens derzeit noch nicht absehbar ist, Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts jedoch schon für das Geschäftsjahr 2024 bestellt werden müssen, ist die als Fiktionslösung ausgestaltete Übergangsregelung im EGHGB im Ausgangspunkt sehr zu begrüßen. \r\nDenn nach der Übergangsregelung gilt für den Fall, dass kein Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt worden ist, der bestellte Jahresabschlussprüfer als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts. Die gewählte Formulierung trägt damit auch der Ansicht Rechnung, dass im Vorgriff auf das Inkrafttreten des CSRD- Umsetzungsgesetzes bereits ein (Vorsorge- bzw. Vorrats-) Beschluss der Hauptversammlung zur Bestellung eines Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts gefasst werden kann. In der Unternehmenspraxis wird diese Variante durchaus angewandt. \r\nDie Übergangsregelung sollte allerdings auch für Konzernstrukturen gelten. Die Fiktion des § 318 Abs. 2 HGB, wonach der Prüfer der Muttergesellschaft auch als Prüfer der Tochtergesellschaften gilt, ist derzeit von der Übergangsregelung nicht erfasst. Das muss durch eine entsprechende Erweiterung behoben werden. \r\nEbenso sollte die Übergangsregelung im EGHGB durch die Anwendung des § 318 Abs. 3 HGB ergänzt werden, sodass im Fall einer gesonderten Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts im Wege eines Vorsorge- bzw. \r\nVorratsbeschlusses der Hauptversammlung das allgemeine Anfechtungsrecht durch den besonderen Rechtsbehelf des § 318 Abs. 3 HGB verdrängt wird (vgl. § 243 Abs. 3 Nr. 5 AktG). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der besondere Rechtsbehelf des § 318 Abs. 3 HGB für das Geschäftsjahr 2024 nicht zur Anwendung kommen sollte. \r\nDa aus Synergieaspekten davon auszugehen ist, dass der Abschlussprüfer in Zukunft in der Regel auch als Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht bestellt wird, sollte die in der Übergangsregelung enthaltene Fiktionslösung als allgemeine Regelung dauerhaft ins HGB mit aufgenommen werden. Das würde die Unternehmensprozesse vereinfachen und eine weitere Überfrachtung der Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften vermeiden. Ein separater Hauptversammlungsbeschluss müsste somit nur dann gefasst werden, wenn ein anderer Prüfer als der Jahresabschlussprüfer zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt werden soll. Anbieten würde sich insoweit eine \r\n4 \r\n[internal] \r\nentsprechende Ergänzung in § 318 HGB (z.B. ein neuer Absatz 2a), auf den in § 324d HGB-E ohnehin verwiesen wird. Möglich wäre auch die Aufnahme einer (Fiktions-) Regelung direkt in § 324d HGB. \r\nAus den oben genannten Gründen würde die Übergangsregelung im EGHGB mit einer dauerhaften Verankerung der Fiktionslösung im HGB allerdings nicht überflüssig. Die Übergangsregelung muss daher unbedingt beibehalten und wie erläutert ergänzt werden. ⬣ Angabe zu Tochterunternehmen: Laut § 315c Abs. 1 Ziffer 4 HGB-E sind, konsolidierte Tochterunternehmen, die von der Pflicht zur Erweiterung ihres Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit sind, im Konzernnachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens anzugeben. Bereits heute sind gemäß § 264 Abs. 3 HGB bestimmte konsolidierte Tochterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des gesamten Lageberichts befreit. Diese sind im Konzernanhang des Mutterunternehmens anzugeben. Aus Gründen der Konsistenz und Transparenz schlagen wir vor, dass die Angabe von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreiten Tochterunternehmen in den Konzernanhang des Mutterunternehmens aufzunehmen ist. ⬣ Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung: In § 289b Abs. 6 HGB-E (und analog § 315b Abs. 5 HGB-E) ist eine Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter „bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts über die vorgesehenen Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts“ vorgesehen. In Artikel 19a der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD eingefügten Fassung heißt es: „Die Unternehmensleitung unterrichtet die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene.“ Während der Referentenentwurf eine vorherige inhaltliche Einbeziehung verlangt, ist die Bilanzrichtlinie offener. Der Referentenentwurf sollte die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt die Einbeziehung der Arbeitnehmervertretungen erfolgt, offenlassen. Daher plädieren wir dafür, die Formulierung der §§ 289b Abs. 6 und 315b Abs. 5 HGB-E an Artikel 19a der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD eingefügten Fassung anzupassen. \r\nDenn mit einem besonderen Unterrichtungsschritt im Rahmen der Abschlussaufstellung besteht die große Gefahr, dass die heute sehr engen Zeitpläne für die Abschlussaufstellung und -feststellung nicht mehr eingehalten werden können. In jedem Fall sollte klargestellt werden, dass nicht erst der vom Vorstand aufgestellte Bericht Grundlage der Unterrichtung sein kann. Außerdem muss die Stellungnahmefrist sehr kurzgehalten werden. Für Gesellschaften mit paritätischer Mitbestimmung sollte zudem geregelt werden, dass die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bei der Abschluss- und Nachhaltigkeitsberichtsprüfung im Aufsichtsrat und im Prüfungsausschuss als ausreichende Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung gilt. ⬣ Angabe von Ressourcen ohne physische Substanz im (Konzern-)Lagebericht: Der Wortlaut von Artikel 19 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD eingefügten Fassung lautet wie folgt: „Bericht über Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen“. Die vom deutschen Gesetzgeber im HGB vorgeschlagene Formulierung suggeriert eine umfassendere Berichtspflicht als in der CSRD. Um keinen neuen unbestimmten Rechtsbegriff im HGB aufzunehmen und bezugnehmend auf die Regelung in §§ 289 Abs. 1 und 315 Abs. 1 HGB, in denen der Begriff „bedeutsamste“ verwendet wird, schlagen wir vor, „bedeutsamste“ statt „wichtigste“ im HGB zu verwenden. \r\n5 \r\n[internal] \r\n⬣ Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft anpassen: Der derzeitige Stand der Schätzungen liegt bei einem einmaligem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 748 Millionen Euro sowie einem laufendem Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 1,4 Milliarden Euro. Laut unseren Abschätzungen beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand für die Gesamtwirtschaft jedoch 7,25 Milliarden Euro. Dabei haben wir die Annahme, dass der Aufwand je Unternehmen bei 5 Vollzeit- Äquivalenten (FTE) und 100.000 € Kosten pro FTE sowie einer Anzahl von 14.500 Unternehmen liegt, die in Deutschland neu unter die Berichtspflicht fallen, zugrunde gelegt. Die FTE berechnen sich aus einer Mittelwertschätzung zwischen der großer Unternehmen mit deutlich höherem Aufwand (~7 FTE) und der mittelgroßer Unternehmen (~3 FTE dauerhaft). Unser geschätzter einmaliger Erfüllungsaufwand beläuft sich etwa auf das Zehnfache im Vergleich zum Entwurf. Der laufende Erfüllungsaufwand liegt bei 3 Milliarden Euro, da sich nach unserer Annahme der Aufwand je Unternehmen um 3 FTE reduziert und auch die bereits berichtspflichtigen 500 Unternehmen unter den laufenden Erfüllungsaufwand fallen. \r\nDies ist etwa das Doppelte des geschätzten, laufenden Erfüllungsaufwands aus dem Entwurf. Für die Erfüllung der Anforderungen aus den ESRS ist eine Datensammlung notwendig. Der Aufwand zur Datensammlung im Umwelt- und Sozialbereich wurde nicht in die Berechnung mit einbezogen, würde jedoch die Anzahl an FTEs erheblich erhöhen. Zusätzlich schätzen wir den Erfüllungsaufwand für die Gesamtindustrie im Vergleich zur chemisch-pharmazeutischen Industrie als leicht geringer ein, da die Prüfung der DNSH-Kriterien der EU-Taxonomie sowie Wertschöpfungskettenanalyse nach ESRS für die chemisch-pharmazeutische Industrie komplexer sind. ⬣ Anwendungszeitraum der elektronischen Berichterstattung: Die EFRAG ist momentan dabei die Konsultationen der XBRL-Taxonomie auszuwerten. \r\nVoraussichtlich ergibt sich daraus eine Verschiebung des Zeitplans. Dies ist zu begrüßen, damit Unternehmen adäquat auf die elektronische Berichterstattung nach XBRL-Auszeichnung vorbereiten können, gleichzeitig fordern wir eine frühzeitige Klarstellung des Anwendungszeitraums. ⬣ Aufstellungslösung als Übersetzungsfehler: Eine Aufstellungslösung für den Jahresfinanzbericht wurde im Referentenentwurf zum „Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte“ (ESEF- Umsetzungsgesetz) vorgeschlagen. Nach deutlicher Kritik auf breiter Ebene wurde daraufhin die Offenlegungslösung gewählt. Eine Aufstellungslösung, wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, würde auch bei einer Beschränkung auf den (Konzern-)Lagebericht eine Reihe von immensen Nachteilen für die Unternehmen mit sich bringen. Diese Beschränkung hat keine ersichtlichen Vorteile für die Adressaten. \r\nEs gibt keinen Grund für eine Aufstellungslösung des (Konzern-)Lageberichts wie in § 289g HGB E bzw. § 315e HGB-E vorgesehen. Daher schließen wir daraus, dass der in diesem Referentenentwurf vorgesehenen Aufstellungspflicht für (Konzern- )Lageberichte im ESEF ein Übersetzungsfehler seitens der EU ist. Der Begriff „prepare“ wurde nicht durchgängig mit „erstellen“ übersetzt. Auch in den Erwägungsgründen zur CSRD finden sich keine Hinweise, die für eine Aufstellungslösung sprechen. Falls der Wortlauft nicht auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen ist, ist darauf hinzuweisen, dass in der EU die Offenlegungslösung \r\n6 \r\n[internal] \r\nvorherrschend ist und eine Nichtbeachtung der angestrebten EU-weiten Harmonisierung widerspricht. ⬣ Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus dem EnWG oder anderen Gesetzen: Gem. CSRD/ESRS besteht keine Einzelberichterstattungspflicht für Tochterunternehmen, nur die Mutter berichtet für den Gesamtkonzern. Es könnte sich dennoch eine Einzelberichterstattungspflicht für Tochterunternehmen ergeben, die sich nicht direkt aus CSRD/ESRS sondern aus dem EnWG und/oder Landesvorschriften/Gemeindeordnungen (bspw. für Stadtwerke) ergibt. Gemäß dieser Regelung ist ein eigenständiger Lagebericht zu erstellen (z.B. §6b Abs. 1 EnWG). Dies entspräche nicht dem Sinn der CSRD, die auf die Konzernberichterstattung greift. Daher bitten wir um Klarstellung, dass die CSRD ausschließlich für Konzernabschlüsse anzuwenden ist, auch wenn im Einzelabschluss aus bestimmten Gründen ein Lagebericht zu erstellen ist. ⬣ Verweismöglichkeit darf nicht zur Pflicht werden: Es ist zu begrüßen, dass eine Möglichkeit der Verweisung auf andere in den Lagebericht aufgenommene Angaben oder im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge geschaffen werden soll (§ 289c Abs. 5 HGBE). Allerdings könnte durch die im RefE vorgeschlagene Formulierung „soweit es für das Verständnis erforderlich ist, haben die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben auch Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft und zu seiner Wertschöpfungskette zu umfassen […]“  der Eindruck entstehen, dass anstatt einer Möglichkeit eine Verpflichtung zur Verweisung besteht. Daher würden wir einen Wortlaut analog der CSRD begrüßen, welche die Möglichkeit eines Verweises unterstreicht. Die angedachte Regelung würde zu einer doppelten und damit redundanten Berichterstattung im Jahresfinanzbericht führen. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, warum eine Verweismöglichkeit nur für Nachhaltigkeitsangaben und nicht den gesamten Lagebericht besteht, auf Angaben die bereits im Jahresabschluss und/oder im Konzernabschluss gemacht worden sind, verweisen zu können. ⬣ Prozessual nicht lösbare Hürden: Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das finale ESEF-Dokument den Bestätigungsvermerk enthalten muss, der erst nach der Aufstellung/frühestens am gleichen Tag erteilt werden kann. Dies ist aus unserer Sicht eine prozessual nicht zu lösende Abhängigkeit. Der Bericht des Aufsichtsrats ist ebenfalls in das finale elektronische Dokument mit einzubeziehen. \r\nDer Aufsichtsrat kann den Abschluss jedoch erst nach der Aufstellung billigen, so dass sich die Frage ergibt, wie das prozessual in das finale ESEF-Dokument eingefügt werden kann. Falls die Aufstellungslösung umgesetzt werden soll, benötigt es einer Klarstellung des Gesetzgebers, ob die aufzustellende ESEF-Datei alle Bestandteile (inkl. Bericht des AR und Bestätigungsvermerk) oder nur den Lagebericht umfasst. Darüber hinaus ist klarzustellen, wie mit redaktionellen Änderungen umzugehen ist. Diese sollten auf jeden Fall auch nach der Aufstellung des ESEF-Dokuments noch möglich sein. ⬣ Aufwand für die Unternehmen: Es ist fraglich, wie die Unternehmen Änderungen im Prozess parallel zu den umfangreichen inhaltlichen Anforderungen der CSRD/ESRS umsetzen können. Die Änderungen im Aufstellungsverfahren führen erneut zu immensem Aufwand im Unternehmen und bei den Prüfern, deren Kosten ebenfalls die Unternehmen tragen werden müssen. \r\n7 \r\n[internal] \r\n⬣ Nutzen ist sehr begrenzt: Es ist weiterhin fraglich, ob die ESEF-Berichterstattung überhaupt genutzt wird. Der praktische Nutzen erscheint nach unseren Kenntnissen sehr begrenzt, da z.B. der Einsatz von KI-Tools hier präferiert wird. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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März 2024 \r\nVCI-POSITION \r\nRechtzeitig eine wettbewerbsfähige, planbare und die Transformation unterstützende Stromsteuer beschließen \r\nDie Bundesregierung sollte einen Gesetzentwurf bis zum Herbst 2024 vorlegen. \r\nIm Zuge der Beratungen zum Bundeshaushalt 2024 wurde mit dem Haushaltsfinanzierungs- gesetz 2024 (Bundestags-Drucksache 20/9792, Artikel 13) der sog. Spitzenausgleich sowohl in der Strom- als auch in der Energiesteuer abgeschafft und der Entlastungssatz bei der Stromsteuer zur betrieblichen Verwendung (§9b StromStG) von 5,13 Euro /MWh auf 20 Euro/MWh erhöht. Die Maßnahme ist auf zwei Jahre (2024/25) befristet. Dies geht einher mit zwar sinkenden – aber immer noch über dem Vorkrisenniveau 2020/21 liegenden – Strompreisen einerseits sowie mit deutlich gestiegenen Netzentgelten andererseits. Der Produktionsrückgang in der energieintensiven Industrie ist außerdem mitverantwortlich für die rückläufigen Strompreise. \r\nIn Summe konnte die Senkung der Stromsteuer lediglich zu einer Dämpfung des Kostenanstiegs beitragen, nicht aber zu einer echten – dringend notwendigen – Entlastung führen. \r\nDie Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag finden im Herbst 2025 statt, eine sich daran anschließende Regierungsbildung dürfte vsl. im Dezember 2025 abgeschlossen sein (zum Vergleich: die Vereidigung der Bundesregierung der 20. Wahlperiode fand am 08.12.2021 statt). \r\nEine mögliche Entfristung bzw. Verlängerung muss daher zwingend bis zur Sommerpause 2025 beschlossen worden sein und damit spätestens Ende 2024 auf den Weg gebracht werden. Der VCI fordert die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag daher auf, zeitnah eine Nachfolgeregelung zu erarbeiten. \r\nEs bedarf eines international wettbewerbsfähigen Strompreises – dazu gehört ein europäisch wettbewerbsfähiger Steuersatz \r\nAls energie- und stromintensive Industrie ist die chemische Industrie besonders von hohen Energie- bzw. Strompreisen betroffen. An der Begründung zu den Ausnahmeregelungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes bei Einführung der Stromsteuer im Zuge der ökologischen Steuerreform 1999 hat sich nichts geändert: \r\n2 \r\n„Diese steuerliche Begünstigung findet ihre Rechtfertigung darin, daß die Unternehmen und Betriebe, die (…) als energieintensiv gelten, einen im Vergleich zu Unternehmen anderer Wirtschaftszweige bereits jetzt überdurchschnittlich hohen Energiekostenanteil bezogen auf die Produktionskosten aufweisen. Da das Energiepreisniveau in Deutschland ohnehin eines der höchsten in der EU ist, wäre ohne eine steuerliche Entlastung eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Branchen des Produzierenden Gewerbes nicht auszuschließen.“ Wie die nachfolgende Grafik veranschaulicht, erheben 11 EU-Mitgliedstaaten einen Steuersatz von 0,50 €/MWh bis zu 1,00 €/MWh (HR, BE, LU, LT, ES, DK, SE, FI, RO, HU, AT, IE, EE, PT), weitere 9 Mitgliedstaaten erheben einen Steuersatz von 1,00 €/MWh bis zu 2,00 €/MWh (LV, BG, PL, CZ, SK, MT, NL, EL, FR). Darunter sind auch 4/5 Mitgliedstaaten mit einer vergleichbaren industriellen Basis (BE, NL, FR, ES). Mit einem Steuersatz von 15,37 €/MWh wäre Deutschland in jedem Fall EU-weit einsamer Spitzenreiter und hätte einen dreifach so hohen Steuersatz wie der „Zweit- bzw. Drittplatzierte“ Zypern (5,00 €/MWh) bzw. Italien (4,82 €/MWh). \r\nQuelle: Meldungen der EU-Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission (GD TAXUD), Stand 01/2024. \r\nDiverse Ausnahmeregelungen in vielen Mitgliedstaaten sind nur bedingt berücksichtigt. Hervorgehoben sind Mitgliedstaaten mit nennenswert vergleichbarer energieintensiver Industrie (DE, BE, NL, FR, ES, IT). \r\nDie Unternehmen des produzierenden Gewerbes brauchen daher einen europäisch wettbewerbsfähigen Stromsteuersatz als Beitrag zu einem international wettbewerbs- fähigen Strompreis. \r\nEine Entfristung ist einer Verlängerung vorzuziehen \r\nDie befristete Ermäßigung auf den Mindestsatz der Energiesteuerrichtline mag zwar aus haushaltspolitischer Perspektive nachvollziehbar sein, für das Gelingen der Transformation ist es aber kontraproduktiv. Entscheidend für Unternehmen, die in der Regel von Erdgas auf Strom (oder grünen – also ebenfalls strombasierten – Wasserstoff) transformieren wollen, sind neben den Investitions- vor allem die Betriebskosten. Für die Jahre 2026ff. muss dabei \r\nStromsteuersatz (zur betrieblichen Verwendung) in €/MWh Vereinfachte(!) Darstellung\r\nEU-Mindeststeuersatz \r\n3 \r\nnunmehr mit einem Stromsteuersatz zur betrieblichen Verwendung von 15,37 Euro/MWh gerechnet werden. Dies führt für manche Projekte zur Unwirtschaftlichkeit und damit dazu, dass diese (vorerst) nicht umgesetzt werden. \r\nFür ein Gelingen der Transformation, sind möglichst günstige und planbare Preise unerlässlich. Hierzu können vor allem stabile staatliche Preisbestandteile beitragen. \r\nDer VCI fordert eine Entfristung (statt Verlängerung) der befristeten Stromsteuersenkung. \r\nEntfristung zur Entbürokratisierung nutzen \r\nDie Stromsteuer zur betrieblichen Verwendung wird bisher ex-post und auf Antrag erstattet. \r\nIn vielen Fällen ist die betriebliche Nutzung aber dauerhaft unstreitig gegeben; auch die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig ist in der Regel dauerhaft bzw. für einen längeren Zeitraum gegeben. Der VCI regt zur Entlastung von Zoll und Unternehmen insofern an, zu prüfen, ob alternativ zum ex-post Entlastungsverfahren auch ein Erlaubnisverfahren (mit dem Ziel eines mehrjährigen Erlaubnisscheins) implementiert werden kann. Dies scheint vor allem dann sinnvoll, wenn es sich um einfache Sachverhalte handelt, bspw. dann, wenn keine weiteren oder ebenso klare Steuerbefreiungstatbestände vorliegen. \r\nDer VCI fordert daher frühzeitig eine Entfristung der beschlossenen Stromsteuer- senkung mit dem europäischen Mindeststeuersatz auf den Weg zu bringen. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 | Neustädtische Kirchstraße 8 60329 Frankfurt | 10117 Berlin \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Hierrunter versteht die Kommission Kl Systeme, die „ein hohes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit oder für die Grundrechte natürlicher Personen darstellen“. Hierbei werden Anwendungen im privaten Sektor und Anwendungen der Sicherheitsbehörden auf die gleiche Stufe gestellt!\r\nZunächst ist die allgemeine Definition von Kl sehr breit gefasst (siehe hierzu Annex I).\r\nNeben dem sogenannten Machine und Deep Learning werden ebenfalls Ansätze unter Kl einsortiert, die man eher im Bereich klassischer Programmierung verorten würde („Logik und wissensgestützte Ansätze“). Auch sollen statistische Ansätze nach Lesart der EU Kommission unter die künstliche Intelligenz fallen. Würde man diese Definition streng auslegen, könnte künftig praktisch jegliche IT-Technologie Kl sein.\r\nKritischer ist auch die breite und teils offene Definition sogenannter Hochrisiko­ Anwendungen. Künftig sollen Sicherheitskomponenten, die in Produkten verwendet werden, zu dieser Kategorie zählen. Das würde auch Sicherheitssysteme erfassen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden und einer externer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegen. Es ist davon auszugehen, dass diese Definition auf viele (Kl )Systeme zutrifft, die in der chemisch pharmazeutischen Industrie eingesetzt werden.\r\nFür Hochrisiko-Anwendungen sollen weitreichende Anforderungen gelten. Umfassende Dokumentationspflichten sind ebenso vorgesehen, wie der uneingeschränkte Zugang für eine „Marktüberwachungsbehörde“ zu den Kl-Trainingsdaten. Sie sollen automatisiert über eine Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.\r\nAus Sicht der EU-Kommission ist auch die menschliche Überwachung von Hochrisiko­ Anwendungen erforderlich. Fragen zum Schutz geistigen Eigentums bleiben bislang noch unbeantwortet. Es ist davon auszugehen, dass diese Maßnahmen dem Ziel „Innovation nicht im Wege stehen zu wollen“ diametral entgegenlaufen.\r\nNeben solchen inhaltlichen Kritikpunkten wäre es nötig, die Verordnung nach ihrem Inkrafttreten regelmäßig zu evaluieren. Bislang plant die EU-Kommission die erste Überprüfung erst nach drei Jahren ein. Dieser Zeitraum ist aber angesichts der rasch voranschreitenden technologischen Entwicklung viel zu lang. Damit könnte die EU international den Anschluss verlieren.\r\n| Stand: 8. Februar 2022\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008105","regulatoryProjectTitle":"EU AI Act (KI Gesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/32/320784/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240224.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"12. Juni 2020 \r\n1 \r\nChancen der Künstlichen Intelligenz in der Chemie- und Pharmaindustrie richtig nutzen \r\nIn ihrem Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz hat die Europäische Kommission verschiedene Aktionsbereiche dargelegt, die die Nutzung und Umsetzung der Künstlichen Intelligenz sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor ausweiten und unterstützen sollen. Die deutsche Chemie- und Pharmaindustrie erkennt in der Entwicklung der Künstlichen Intelligenz Effizienzpotenziale, neue Geschäftsfelder sowie eine bessere Vernetzung in den Lieferketten. Ebenso unterstützt dies nachhaltiges Wirtschaften und nachhaltigen Konsum, die der VCI zusammen mit BAVC und IGBCE in der Nachhaltigkeitsinitiative Chemie³ vorantreibt.1 Die Chemie- und Pharmaindustrie ist bereits heute ein großer Nutzer der Künstlichen Intelligenz in Form der Anwendung maschinellen Lernens, zum Beispiel zu Zwecken der Effizienzsteigerung (z.B. mittels multivariater Regression zur Ausbeuteoptimierung bei Batch-Prozessen) und Qualitätssicherung (z.B. per Bilderkennung) in der Produktion. \r\nNeuere Ansätze finden sich in den Bereichen Forschung & Entwicklung (z.B. \r\nVernetzung von Wissen über Graphdatenbanken), Anwendungstechnik (z.B. digitale Laborassistenten) oder bei der Implementierung intelligenter Büroprozesse (z.B. automatisiertes Forderungsmanagement). Darüber hinaus können sich auch neue Geschäftsmodelle auf den Einsatz von KI begründen (z.B. Digital Farming). \r\nDer VCI begrüßt grundsätzlich das Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz und die Auseinandersetzung mit der Thematik. Dabei ist festzustellen, dass Künstliche Intelligenz an sich nicht neu ist, aber richtigerweise zunehmend an Bedeutung auf Europäischer Ebene erlangt. Gerade deswegen möchte der VCI seine Hinweise und Vorschläge auf den für die Chemieindustrie relevantesten Hauptthemen hervorheben: Datenzugang und Vertrauensschaffung: Der VCI betont die Unerlässlichkeit, Unternehmensdaten zu schützen und lehnt staatliche Eingriffe insbesondere zu deren Nutzung ab. Ein Datenteilungszwang birgt hohe Risiken für Unternehmen, nicht nur aus Know-how-Schutzgründen, sondern auch in wettbewerbs- und kartellrechtlicher Hinsicht. Aus Sicht des VCI decken die geltenden Gesetze und Verordnungen auf nationaler wie auf europäischer Ebene den praktischen Regelungsbedarf weitestgehend ab, selbst wenn in Ausnahmen Rechtsbeziehungen für Daten nicht lückenlos geregelt sein mögen. Das Prinzip der privatwirtschaftlichen Vertragsfreiheit ermöglicht in ausreichendem Maße den Zugang zu Daten. Entwicklung von Kompetenzen: Die Europäische Union möchte im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ weiterführende KI-Studiengänge anbieten. Es sind jedoch gerade auch branchenspezifische Kenntnisse, die in Unternehmen für eine Differenzierung im globalen Wettbewerb entscheidend sind, wie etwa in der \r\n1 https://www.vci.de/nachhaltigkeit/initiative-chemie-hoch-3/listenseite.jsp \r\n2 \r\n12. Juni 2020 \r\nProblemidentifizierung im Bereich der Chemie- und Pharmaindustrie. Neue allgemeine KI-Studiengängen können sicher einen Beitrag leisten dazu leisten, KI- Kenntnisse in die Breite zu tragen. Mindestens genauso wichtig ist jedoch die Förderung von innerbetrieblichen Weiterbildungen, um KI-Anwendungen den Weg in die Praxis zu ebnen und damit die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Wirtschaftsraums zu stärken. Nutzung von KI im Gesundheitswesen / Gesundheitsdatenraum: Die Europäische Kommission möchte den Weg für einen gemeinsamen Gesundheitsdatenraum ebnen. Dies ist wichtig, um den Informationsaustausch zwischen Forschungseinrichtungen zu verbessern. Gerade die aktuelle Covid-19 Pandemie verdeutlicht den Bedarf eines solchen Datenraums, um effizient Impfstoffe sowie Behandlungen zu entwickeln und dabei die Ausbreitung des Virus zu überwachen. Geeignete IT-Sicherheitsmaßnahmen und deren regelmäßige Überprüfung sind dabei unabdingbare Voraussetzung, um eine nicht autorisierte Weitergabe von Patientendaten auszuschließen. Regulatorische Anforderungen: Auch wenn Künstliche Intelligenz im Grundsatz über die Festlegung von Formeln, Parametern, Variablen und Rechenalgorithmen rein praktisch funktioniert, sollte daraus nicht eine pauschale Anforderung an die Nutzung von KI-Anwendungen gestellt werden, dass deren Funktionsweise vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden muss. Vielmehr sollte dem innovativen Charakter solcher neuartiger technologischer Ansätze Rechnung getragen werden. Dies erfordert eine ausgewogene Balance zwischen Dokumentations- und Nachvollziehbarkeitsanforderungen und dem angestrebten Zeitpunkt einer Markteinführung solcher Lösungen. Umfangreiche Rückvergleiche und Szenario-Analysen würden zu einem erheblichen Ressourcenbedarf führen und könnten so Markteinführungen entsprechend verzögern. Hier bieten sich nach dem Stand der Technik bewährte Methoden zur Risikomessung und -bewertung an, wie etwa FMEA (Failure Mode and Effects Analysis), die in ihrer Anwendung und Interpretation aber allein in der Verantwortung des Anwenders liegen sollten. \r\nGrundsätzlich können gerade im Geschäftskontext privatwirtschaftliche Vereinbarungen und bereits bestehende Vorschriften zur Produkthaftung greifen. \r\nDarüber hinausgehende regulatorische horizontale Top-down Vorgaben können schnell komplexitätserhöhend oder sogar innovationshemmend wirken. \r\nVon daher plädiert der VCI für eine einheitliche EU-Regulierung, die die Chancenorientierung statt Risikovermeidung betont, indirekte KI-Regulierungen vermeidet, insbesondere solche im Kontext des Umgangs mit Daten, Innovationshemmende, zu enge regulatorische a priori Vorhaben vermeidet, grundsätzlich Ausnahmen vor die Regel setzt, und die Einrichtung „regulatorischer Sandkästen“ zulässt, \r\n3 \r\n12. Juni 2020 \r\nden Ansatz der differenzierten Datenräume (z.B. Gesundheitswesen) vor zentralen Datenräume verfolgt, und dem Grundsatz der Ausrichtung und Weiterentwicklung von Datenräumen an bestehende Technologien folgt. \r\nZusammenfassung \r\nDie Europäische Kommission hat mit dem Weißbuch grundsätzlich den richtigen Weg eingeschlagen, sollte für eine effektive Umsetzung die oben genannten relevanten Aspekte zur industriellen Nutzung von KI-Technologien berücksichtigen. Es ist aus Perspektive der deutschen Chemieindustrie wichtig, keinen rein risikobasierten Ansatz zu verfolgen, sondern einer systematischen Chancenorientierung Vorrang einzuräumen, was sich mit zu engen regulatorischen Vorgaben nicht vereinbaren lässt. \r\nEine entsprechende innovationshemmende Wirkung gilt es zwingend zu vermeiden, um nicht die Wettbewerbsfähigkeit dieser für den europäischen Wirtschaftsraum wichtigen Industrie zu gefährden. Dieser chancenorientierte Ansatz ist insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen wichtig, damit diese von KI profitieren und sich somit strategisch im globalen Wettbewerb positionieren können. \r\nDas bedeutet auch übergangsweise mögliche Widersprüche zu akzeptieren und Ausnahmen vor Regeln zu stellen. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der zum Teil seit Jahren sehr beträchtlichen Investitionen in KI-Technologien von Ländern wie China und den USA und den dort bereits entstandenen Ökosystemen dringend geboten. \r\nDurch eine innovationsfördernde regulatorische Umgebung könnte KI zu einem branchenübergreifenden und grünen Wachstumsmotor in Europa werden. Der Wettlauf um die KI-Vorherrschaft ist in vielen Anwenderindustrien nämlich noch nicht entschieden. \r\nInternet: www.vci.de · Twitter · LinkedIn \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. \r\nMainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt \r\nRegisternummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 Der VCI ist in der „öffentlichen Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern“ des Deutschen Bundestags registriert. \r\nDer VCI vertritt die wirtschaftspolitischen Interessen von rund 1.700 deutschen Chemieunternehmen und deutschen Tochterunternehmen ausländischer Konzerne gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2019 setzte die Branche über 198 Milliarden Euro um und beschäftigte rund 464.000 Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008106","regulatoryProjectTitle":"Einführung Europäische VerpackungsV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/60/320786/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz \r\n13. Mai 2024 \r\nEU-Verpackungsverordnung (PPWR): Mehrwegquoten für Industrie- und Gewerbever- packungen gefährden sämtliche Lieferketten \r\nSehr geehrte  \r\nin dem am 4. März 2024 vereinbarten Kompromiss zwischen Europäischem Parlament und Mitgliedstaaten für eine EU-Verpackungsverordnung (PPWR), der am  24. April vom Europäi- schen Parlament in Erster Lesung bestätigt wurde, werden die Mehrwegquoten für viele in- dustrielle und gewerbliche Transport- und Verkaufsverpackungen (inklusive Gartenbau) ge- genüber dem Kommissionsvorschlag drastisch ausgeweitet und für den Austausch von Pro- dukten zwischen Unternehmen in einem Mitgliedstaat sowie für den Austausch zwischen Un- ternehmensstandorten in der EU ab 2030 sogar auf 100% erhöht. Das damit beschlossene vollständige Verbot vieler Einweg-Verpackungen im innerstaatlichen Handel gefährdet sämtli- che Lieferketten, weil es für viele Verpackungsformate keine Mehrweglösungen gibt bzw. diese weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll sind. \r\nWir gehen davon aus, dass es sich bei der Ausweitung der Mehrwegquoten um einen Fehler im Gesetzgebungsverfahren handelt: Wie Sie wissen erfolgten die Änderungen kurzfristig während der Trilog-Verhandlungen im Februar 2024 und hatten lediglich zum Ziel, durch eine Zusammenfassung der unterschiedlichen Regelungen deren Verständlichkeit zu verbessern. \r\nVermutlich unbeabsichtigt wurden mit der Umgruppierung sämtlicher Mehrwegquoten für In- dustrie- und Gewerbeverpackungen sowie gartenbaulicher Verpackungen in Artikel 29 Absatz 1 (neue Fassung) nicht nur die Quoten selbst, sondern auch der Anwendungsbereich der Ab- sätze 2 und 3 drastisch ausgeweitet (siehe Übersicht in der Anlage). \r\nWir bitten Sie, sich in den Gesprächen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission dafür einzusetzen, den Fehler in der Corrigendum-Fassung des Regelungstexts zu berichtigen und damit die notwendige Rechts- und Planungssicherheit für sämtliche Lieferketten herzu- stellen. Vor diesem Hintergrund halten wir es für erforderlich, die Mehrwegvorgaben für indust- rielle, gewerbliche sowie gartenbauliche Transport- und Verkaufsverpackungen in Artikel 29 Absätze 1 bis 3 zu streichen und die Kommission zu beauftragen, auf Grundlage einer wis- senschaftlichen Analyse und Folgenabschätzung einen neuen Vorschlag vorzulegen, wobei auf besondere Quoten für den Transport zwischen Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat zu verzichten ist. Keinesfalls ausreichend ist es aus unserer Sicht darauf zu vertrauen, dass die Kommission einzelne Unternehmen oder Verpackungsformate von den Mehrwegquoten aus- nimmt (Artikel 29 Absatz 18), weil völlig unklar ist, ob, wann und für welche Bereiche diese Ausnahmen gelten sollen. Auch vermeintliche Lösungen auf Ebene der Mitgliedstaaten im Rahmen des Vollzugs oder nicht-verbindliche Auslegungshinweise durch die Kommission wür- den die Problematik nur verschärfen und insgesamt zu noch mehr Rechts- und Planungsunsi- cherheit führen. \r\nEin Beispiel für die Folgen der aktuellen Regelung: Palettenumwicklungen (pallet wrappings) und Umreifungsbänder (straps), die den Transport nahezu sämtlicher auf Paletten gestapelter Waren sichern, müssten ab 2030 vollständig (zu 100%) zum „selben Zweck“ wiederverwendet werden, wenn sie innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Unternehmensstandorten ge- nutzt werden (Artikel 29 Absatz 2 und 3 neu). Es ist allerdings technisch gar nicht möglich, diese Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder wieder zu verwenden. Sie werden in der \r\nPraxis daher recycelt und bilden eine wichtige Grundlage zur Erfüllung der aktuellen Recyc- lingziele und künftigen Rezyklateinsatzquoten. Zwar hat Umweltkommissar Sinkevičius ange- kündigt, die (neue) Kommission werde prüfen, ob eine Ausnahme dieser Verpackungsformate von den 100%-Mehrwegquoten möglich ist. Ungeklärt bleibt jedoch, ob und wenn ja, wie schnell eine solche Ausnahme in Kraft tritt, wie die dann immer noch geforderte 40%-Mehr- wegquote für diese Verpackungsformate erfüllt werden soll und ob es auch Ausnahmen für weitere Verpackungsformate, wie beispielsweise Kübel (pails), Kanister etc., geben wird, bei denen eine mehrfache Nutzung zum selben Zweck ebenfalls nicht möglich oder sinnvoll ist. \r\nProblematisch ist darüber hinaus die im Kompromiss vorgesehene Ausweitung der Mehrweg- quoten auf „Verkaufsverpackungen für den Transport von Produkten“. Bewusst hatte die Kom- mission in ihrem Vorschlag den Anwendungsbereich der Mehrwegquoten auf „Transportver- packungen“ beschränkt, weil Transportverpackungen – im Unterschied zu „Verkaufsverpa- ckungen“ – keinen direkten Kontakt zum Füllgut haben und sich bei ihnen daher in der Regel keine Probleme bei der Wiederverwendung aufgrund einer Kontamination durch das vorherige Füllgut stellen. Die Ausweitung der Mehrwegquoten auf „Verkaufsverpackungen zum Trans- port von Produkten“ verwässert die sinnvolle und bewährte Unterscheidung zwischen Ver- kaufs- und Transportverpackungen und lässt unklar, welche Verpackungsformate damit kon- kret gemeint sind: Denn die genannten Verkaufsverpackungen dienen in der Regel nicht nur dem Transport von Produkten, sondern darüber hinaus auch dem Produktschutz, der Lage- rung und Anwendung des Produkts sowie der Information und Sicherheit der Anwender. \r\nWir halten es außerdem für zwingend erforderlich, vor der Verabschiedung von Mehrwegquo- ten bei Industrie- und Gewerbeverpackungen sowie gartenbaulichen Verpackungen im Rah- men der von uns geforderten wissenschaftlichen Analyse und Folgenabschätzung zu prüfen, ob Mehrwegalternativen überhaupt vorhanden sind und wenn ja, ob diese nachhaltiger sind. \r\nFür bestimmte Konsumverpackungen hatte die Kommission erst im Februar 2024 eine solche \r\nAnalyse veröffentlicht (https://publications.jrc.ec.europa. eu/repository/handle/JRC136771). \r\nIm Übrigen widersprechen Mehrwegquoten, die an den Transport zwischen Unternehmen in- nerhalb eines Mitgliedstaates anknüpfen (siehe Artikel 29 Absatz 3), den Grundprinzipien des EU-Binnenmarktes und benachteiligen Unternehmen in größeren EU-Mitgliedstaaten gegen- über Unternehmen in kleineren EU-Mitgliedstaaten, weil letztere einen höheren Anteil an grenzüberschreitenden Transporten haben, für die die 100%-Quoten nicht gelten. Der Kom- promiss benachteiligt außerdem kleine und mittlere Unternehmen, die – anders als exportori- entierte Großunternehmen – oft nur einen nationalen Markt bedienen und die daher von der Mehrwegpflicht stärker betroffen wären. Zudem haben wir erhebliche Bedenken, dass die von den Unternehmen gemeldeten Verpackungsmengen von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollen (Artikel 31 Absatz 6), weil sich daraus detaillierte Rückschlüsse auf die Ge- schäftstätigkeit einzelner Unternehmen ziehen lassen. Schließlich gibt es erhebliche Zweifel daran, ob die EU auf Basis der Kompetenz zur Binnenmarkt-harmonisierung (Artikel 114 AEUV) überhaupt bestimmte industriell und gewerblich genutzte Einweg-Verpackungen ver- bieten kann, weil ein solches Verbot (1.) weder tatsächlich der Beseitigung von Hemmnissen des freien Warenverkehrs dient, noch (2.) tatsächlich zur Beseitigung spürbarer Verzerrungen des Wettbewerbs beiträgt, wie es die Rechtsprechung des EuGH verlangt (siehe EuGH, Rs. \r\nC-376/98 Deutschland/Rat und Parlament, Slg. 2000, I-2247, Rn. 95-114). \r\nGern stehen die Unterzeichner für weitere Auskünfte und Gespräche zur Verfügung. \r\nDie unterzeichnenden Verbände: \r\nVerbandslogo Verbandsname Verbandslogo Verbandsname \r\nInitiative Circular Eco- nomy, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. \r\nVerband Deutscher Ma- schinen- und Anlagen- bau e.V. \r\nBundesverband Glasin- dustrie e.V. \r\nIndustrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V. \r\nBundesvereinigung der Deutschen Ernährungs- industrie e.V. (BVE) \r\nVerband Metallverpa- ckungen e.V. \r\nFachverband der Ge- würzindustrie e.V. \r\nWirtschaftsVereinigung Metalle e.V. \r\nIndustrieverband Garten (IVG) e. V. \r\nZentralverband Garten- bau e. V. (ZVG) \r\nHKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Kü- chentechnik e.V. \r\nZVEI e.V. – Verband der Elektro- und Digitalin- dustrie \r\nKulinaria Deutsch- land e.V. \r\nGKV Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V. \r\nVerband der Chemi- schen Industrie e.V. (VCI) \r\nWSM Wirtschaftsver- band Stahl- und Metall- verarbeitung e. V. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008107","regulatoryProjectTitle":"Reform Kohlendioxidspeicherungsgesetz (neu)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/de/320788/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Chemischen Industrie e.V. Wir gestalten Zukunft.\r\n \r\nVCI-POSITION\r\nZwingender Zugang der chemischen Industrie zu Carbon Capture and Storage (CCS) auf dem Weg zur Klimaneutralität 2045\r\n•\tAuch die Chemieindustrie hat prozessbedingte Emissionen, die Zugang zu CCS benötigen.\r\n•\tDie Entwicklung und vollständige Umsetzung neuer treibhausgasneutraler Technologien wird noch bis in die 2040iger Jahre dauern. Neben der noch unzureichenden Technologiereife und dem hohen Investitionsbedarf in wirtschaftlich extrem herausfordernden Zeiten limitiert vor allem die auf absehbare Zeit unzureichende Verfügbarkeit von erneuerbarer Energie und COz-neutralem Wasserstoff zu wettbewerbsfähigen Konditionen den Transformationsprozess. Während der Transformationsphase ist die chemische Industrie auf die Mischung von fossilen, biogenen und kunststoffhaltigen Anteilen als Rohstoffbasis angewiesen. Der fossile Anteil wird langfristig abnehmen, während der biogene und recycelte Anteil zunehmen wird. Damit die chemische Industrie bereits auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität die Emissionen reduzieren kann, soll kein Technologiepfad ausgeschlossen werden. Um Emissionen aus der Produktion, z.B. chemischer Grundstoffe aus Steamerackern, bereits in der Übergangsphase klimaneutral zu stellen, benötigt die Chemie Zugang zu CCS. Der Anfall von Prozessgasen als Co-Produkte des Steamerackers (z.B. Methan), welche heute als Heizstoffe im Prozess verwendet werden, werden auch zukünftig bei einem klimaneutralen Prozessablauf weiterhin anfallen und einer entsprechenden Nutzungzugefügtwerden müssen.\r\n•\tProzesswärmeversorgung ist für die Chemieindustrie in vielen Produktionsschritten elementar. Biogene und fossile Emissionen aus der Prozesswärmeversorgung für Industrieanlagen sollten im Rahmen der Carbon Management Strategie Zugang zu CCS haben. Dies ist notwendig, da im Rahmen der Prozesswärmeversorgung auch unvermeidbare (Prozess-)Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen und/oder Lösemitteln entstehen.\r\n•\tUnd auch mit zunehmend biobasierter Rohstoffbasis ist der Zugang zu CCS für die Chemie wichtig, denn mit der geologischen Speicherung der Emissionen, die aus den biobasierten Rohstoffen resultieren, lässt sich ein Beitrag zu dringend benötigten Negativemissionen leisten. Zudem ist durch CCS die Generierung von negativen Emissionen aus der Nutzung von biobasierten Brennstoffen für die Prozesswärmebereitstellung möglich.\r\n•\tAndere europäische Länder sehen in der Anwendung von CCS durch die chemische Industrie eine Chance, den Treibhausgasausstoß schon zeitnah signifikant reduzieren zu können. Deutschland sollte die nationale Carbon Management Strategie stets im Kontext der EU- Strategie betrachten und, wie bereits in anderen Nordseeanrainerstaaten bereits geschehen, auch die deutsche Nordsee für die Umsetzung von CCS öffnen.\r\n•\tDie chemische Industrie kann durch vollständige Kreislaufführung des Kohlenstoffs in den Produkten eine treibhaugasneutrale Produktion möglich machen, sofern bestimmte Voraussetzungen wie die Verfügbarkeit von CO2 als Rohstoff, von erneuerbarem Strom, emissionsfreiem Wasserstoffund den notwendigen Infrastrukturen zu international wettbewerbsfähigen Kosten gegeben sind. Eine wichtige Säule dieser Kreislaufführung wird die Nutzung von CO2 als Kohlenstoffquelle sein. Insofern wird die Nutzung von CCU-\r\nTechnologien eine zentrale Bedeutung beim Umgang mit C02 in der chemischen Industrie haben (https://www.vci.de/ergaenzende-downloads/20230928-vci-position-ccu-in-der- chemieindustrie.pdf).\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. - VCI\r\nMainzer Landstraße 55\r\n60329 Frankfurt\r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de\r\nLinkedIn | Twitter | YouTube | Facebook\r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz\r\n•\tRegisternummer des EU Transparenzregisters: 15423437054-40\r\n•\tDer VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert.\r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch¬pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008107","regulatoryProjectTitle":"Reform Kohlendioxidspeicherungsgesetz (neu)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/5b/320790/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250028.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\nStand: 20. März 2024 \r\nREFERENTENENTWURF NOVELLE KOHLENDIOXIDSPEICHERUNGSGESETZ (KSPG) \r\nGrundlage für Verknüpfung von Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft wird geschaffen \r\nIm Rahmen der Veröffentlichung der Eckpunkte zur Carbon Management Strategie wurde am 26.02.2024 ebenfalls der Referentenentwurf zur Novelle des KSpG vorgelegt. Der VCI nimmt dazu wie folgt Stellung: \r\nWir begrüßen: \r\n⬢ Es ist zielführend, dass die zukünftigen CO2-Pipelines für CCS und CCU gleichermaßen genehmigt werden. Dies ist die Grundlage der notwendigen Verknüpfung von Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft über die stoffliche Nutzung des CO2, z.B. in den Produkten der chemischen Industrie. ⬢ Wir begrüßen, dass sich der Ausschluss von Kraftwerken vom CO2-Netz nur auf Kohlekraftwerke, die überwiegend der Stromerzeugung dienen, bezieht. Für die Chemieindustrie sind nämlich Kraftwerke, die der überwiegenden Erzeugung von Prozessdampf dienen, von großer Wichtigkeit für Produktion und die Transformation dieser. \r\nDafür setzt sich der VCI ein: \r\n⬢ CCS auch auf dem Festland ermöglichen ⬢ Sofern CCS auf dem Festland kostengünstiger für alle Marktbeteiligten ist, sollte der KSpG-Entwurf diese Option bundesweit vorsehen. ⬢ Zumindest das Opt-in für Bundesländer, welches in den „FAQ zu CCS und CCU“ (Seite 10) vom 26.02.2024 angesprochen wird, sollte im KSpG-Entwurf aufgenommen werden. ⬢ Konkret fordern wir die Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg sowie die Bundesländer des Mitteldeutschen Chemiedreiecks auf, sich für CCS auf ihrem Landesgebiet einzusetzen, da hier v.a. küstenferne Chemiestandorte lokalisiert sind, die ggf. keinen Anschluss ans CO2-Pipelinenetz erhalten. ⬢ Industrielle Nutzung geologischer Speicherstätten: ⬢ Es ist wichtig, sicherzustellen, dass eine kommerzielle Nutzung grundsätzlich erlaubt ist und darüber nicht erst nach Forschungsvorhaben und Erkundungsbohrungen entschieden wird. \r\n2 \r\n⬢ Beschleunigte Planung- und Genehmigung ermöglichen: ⬢ Folgende Verweise zum EnWG sollte der Gesetzentwurf aufnehmen: ⬢ zu § 43 m EnWG, um eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu erreichen ⬢ zu § 43 e Absatz 4 EnWG, um eine Verkürzung des Rechtsweges zu ermöglichen ⬢ Da beide Erleichterungen im EnWG zunächst befristet sind aufgrund der EU- Gasversorgungsnotlage, sollte sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass diese Form der Erleichterung verstetigt wird, um dem zukünftigen Bau von CO2- Pipelines zugute zu kommen. ⬢ Generell gilt bezüglich der Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben, dass der Bund-Länder-Pakt zur Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie des NZIA zielstrebig umzusetzen ist (z.B. \r\nEinführung von verkürzten Fristen für Stellungnahmen). ⬢ Finanzierung CO2-Pipelines: ⬢ Im Unterschied zum Wasserstoffkernnetz sieht das KSpG eine rein private Finanzierung der Pipelines vor. Aus unserer Sicht sollte analog zum Wasserstoffkernnetz ein Amortisationskonto des Bundes oder ein andere De- Risking-Instrument geschaffen werden, um die enormen Startkosten eines CO2- Netzes finanziell abzusichern. ⬢ CO2-Einspeicherung mehr Gewicht verleihen: Regulatorisch sollte der Einspeicherung von CO2 mehr Gewicht verliehen werden, in dem man eine dem § 2 S. 1 EEG vergleichbare Regelung in das KSpG einführt. Damit wird die Bedeutung von CCS bei Abwägungsentscheidungen hervorgehoben. Wichtig wäre, dass hierbei jedoch nicht der zweite Satz von § 2 EEG übernommen wird, da dieser eine Ausnahme für Belange der Landes- und Bündnisverteidigung vorsieht. Ein Regelungsvorschlag könnte wie nachfolgend aussehen: „Die Errichtung und der Betrieb von Kohlendioxidspeichern liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. \r\nBis die Industrie sowie die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral sind, soll die Speicherung von Kohlendioxid als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“ ⬢ Artikel 2 Folgeänderungen: ⬢ In Artikel 2 greift der KSpG-Entwurf Änderungen in weiteren Rechtsakten auf. Wir schlagen die Ergänzung folgender Änderungen vor: ⬢ Zur Erhöhung der Investitionssicherheit und Beschleunigung von Projekten für die Errichtung und den Betrieb einer CO2-Abscheidungsanlage auch für CCU sollte vorsorglich das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis auf CCU ausgeweitet werden (bisher nur CCS) durch Streichung des Zusatzes „zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung“ in Nr. 10.4 der Anlage 1 zur 4. BImSchV. Ebenfalls notwendig ist eine Anpassung des BImSchG, der \r\n3 \r\n17. BImSchV sowie der TA Luft, da sich der Abgasvolumenstrom und somit auch die relativen Anteile der Lasten durch die Abscheidung ändern und zu einer rein rechnerischen Überschreitung der Grenzwerte führen können, ohne dass dadurch mehr Schadstoffe in die Umwelt gelangen. ⬢ Rechtsrahmen zügig anpassen: ⬢ Die Anpassung des Rechtsrahmens muss zeitnah erfolgen, um überhaupt noch eine Chance darauf zu haben, bereits ab 2030-2032 CO2-Abscheidung und Einspeicherung in Deutschland vornehmen zu können, Offshore-Projekte haben eine Vorlaufzeit von 7-10 Jahren. ⬢ Kein gold-plating bei Haftungsfragen: ⬢ Bei Haftungsfragen und finanziellen Sicherheiten sollten die Anforderungen im KSpTG nicht über die Anforderungen der europäischen CCS-Directive hinausgehen, um deutsche Projekte im internationalen Wettbewerb nicht zu benachteiligen. Ein Beispiel ist hier die 40 Jahre-Frist im §31 KSpTG für die Übertragung der Haftung, die deutlich über die in der EU-CCS-Richtlinie aufgeführte Frist von 20 Jahren hinausgeht. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008107","regulatoryProjectTitle":"Reform Kohlendioxidspeicherungsgesetz (neu)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/8a/320792/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250029.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\nStand: 20. März 2024 \r\nPOSITIONSPAPIER \r\nEckpunkte der Bundesregierung für eine Carbon Management-Strategie \r\nDie chemisch-pharmazeutische Industrie steht aktuell vor einer doppelten Herausforderung. Zum einen müssen die Maßnahmen zum Erreichen der Treibhausgasneutralität bis 2045 trotz der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen weiterhin getroffen werden. Zum anderen muss die komplette Rohstoffbasis der chemisch- pharmazeutischen Industrie, die heute v.a. fossilen Ursprungs ist, auf alternative Kohlenstoffquellen (nachhaltige Biomasse, recycelte Kunststoffe und Kohlendioxid) umgestellt werden. Die am 6. Februar 2024 veröffentlichten Eckpunkte der Bundesregierung für eine Carbon Management-Strategie (CMS) erkennen den Handelsdruck der Industrie vor Ort an und stellen wichtige notwendige Anpassung des rechtlichen Rahmens in Aussicht. Der VCI begrüßt die vorgelegten Eckpunkte und weist die Entscheidungsträger im Rahmen des aktuellen Positionspapiers auf einige wichtige industrie-spezifische Bedarfe hin. \r\nDafür setzt sich der VCI ein: \r\n1. Durch den Einschluss von Prozessemissionen der chemisch-pharmazeutische Industrie in das Anwendungsgebiet für CCS (Carbon Capture and Storage)/CCU (Carbon Capture and Utilization) gemäß den Eckpunkten der Bundesregierung für eine CMS erhält die chemisch-pharmazeutische Industrie einen uneingeschränkten Zugang zu den CCUS-Technologien. \r\n2. Wegen der hohen Forschungsrisiken benötigen die CCUS-Technologien: a. eine effektive und gut ausgestattete Förderung über alle Entwicklungsphasen, b. langfristige finanzielle Rahmenbedingungen, c. ressortübergreifende Unterstützung der Projektkonsortien im Genehmigungsverfahren, d. Etablierung von Absatzmärkten für CO2-arme Produkte. \r\n3. Die CO2-Netzplanung soll mit der künftigen integrierten Netzentwicklungsplanung für Erdgas und Wasserstoff synchronisiert werden. \r\n4. Es soll keine Benachteiligung von Kraft-Wärme-Kopplung geben. \r\n2 \r\nUnvermeidbare Prozessemissionen auch in der chemisch-pharmazeutischen Industrie \r\nDie zentrale Maßnahme auf dem Weg hin zur Treibhausgasneutralität bis 2045 ist die Elektrifizierung von Prozessen, wodurch sich der wesentliche Anteil an Emissionen vermeiden lässt. Doch im zentralen Ausgangsschritt für die Produktion von organischen Chemikalien, der Spaltung von gesättigten langkettigen Kohlenwasserstoffen in einem Steamcracker, fallen energiereiche Prozessgase als Co-Produkte an. Weiterhin fallen in den vielfältigen Weiterverarbeitungsschritten hin zu komplexeren Chemieprodukten zwangsläufig kohlenstoffhaltige Ablüfte bzw. flüssige Rückstände an. Diese werden zur Wärmeerzeugung genutzt und sind aus prozesstechnischer Sicht unvermeidbar. Somit fallen Prozessemissionen der chemisch-pharmazeutische Industrie ebenfalls unter die Anwendungsgebiete für CCS/CCU der Eckpunkte der Bundesregierung für eine Carbon Management-Strategie (vgl. Kap. 1). Eine Reduktion von solchen unvermeidbaren Prozessemissionen in der chemisch-pharmazeutischen Industrie kann vor allem mit geologischer Speicherung von Kohlendioxid (CCS) erfolgen. \r\nAnpassung des Förderrechtsrahmens für einen CCUS- Hochlauf \r\nDie CCUS-Technologien sind ein fester Bestandteil des zukünftigen Gesamtsystems der Energieversorgung und der Kreislaufwirtschaft. Der hohe Technologiereifegrad der CCS- Technologie wird es den Unternehmen der deutschen chemisch-pharmazeutischen Industrie in den kommenden Jahren erlauben, nach der initialen Tätigung hoher Investitionen, eine geologische Kohlendioxidspeicherung und somit die Reduzierung von Emissionen zu erreichen. Die technologische Reife der CCU-Technologien ist hingegen aktuell gering und bedarf zuerst hohe Investitionen in die Forschung und Entwicklung. \r\nDurch eine besondere Rolle der chemisch-pharmazeutischen Industrie als Kohlenstoffmanager der Zukunft bedarf es eine segregierte Förderung von CCUS- Projekten mit dem Fokus auf: ⬢ technologische Optionen zur Abscheidung, Reinigung und Speicherung von Kohlendioxid aus industriellen Prozessen und ⬢ Nutzung über Reduktion zu Methanol oder Methan und über Synthesegas unter Anschluss an bestehende Syntheserouten. \r\nIm Bereich der Einbindung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien in das Energiesystem über Elektrolyse (Methanisierung von CO2) fehlen neben erheblichen Forschungsanstrengungen im Bereich der Elektro-Katalyse und Verfahrensentwicklung noch Erfahrungen aus dem Dauerbetrieb von Anlagen zur Herstellung von Methan aus Wasserstoff und CO2. \r\nBei der Gestaltung von Förderprogrammen sollten lange Entwicklungszeiten berücksichtigt werden. Es wird dabei eine Förderung über alle Entwicklungsphasen benötigt: Eine Förderung sollte die Umsetzung des Technology Readiness Levels (TRL) 6-7 und eine mögliche Anschlussförderung darüber hinaus (TRL 8-9) berücksichtigen. In der Gestaltung der Forschungsprogramme ist die Langfristigkeit der Projekte zu berücksichtigen. So sind \r\n3 \r\nneben einer Forschungsförderung begleitende finanzielle Rahmenbedingungen langfristig vorzusehen, wie beispielsweise Förderungsmöglichkeiten für Abschreibungen über den Förderzeitraum hinaus. \r\nEin nicht unerhebliches Problem dürften langfristige Genehmigungsverfahren darstellen. \r\nIm Sinne beschleunigter Planungs- und Genehmigungsverfahren sollten die Anforderungen des Net-Zero Industry Act (NZIA) sowie des Bund-Länder-Paktes zur Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zielstrebig und vollständig umgesetzt werden, z.B. durch die Einführung von verkürzten Fristen für Stellungnahmen. \r\nAußerdem kann nur eine ressortübergreifende Unterstützung der Projektkonsortien im Genehmigungsverfahren eine adäquate Industriebeteiligung ermöglichen. \r\nBei nachgewiesener Standorteignung unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards und ökologischen Kriterien soll eine kommerzielle Nutzung von Speicherstätten grundsätzlich erlaubt sein und nicht erst nach Forschungsvorhaben und Erkundungsbohrungen. \r\nGut ausgestaltete grüne Leitmärkte können helfen, Absatzmärkte für CO2-arme Produkte zu schaffen. Ein erster Ansatzpunkt können Vorgaben in der öffentlichen Beschaffung sein. \r\nZur Erhöhung der Investitionssicherheit und Beschleunigung von Projekten für die Errichtung und den Betrieb einer CO2-Abscheidungsanlage auch für CCU sollten folgende Rechtsakte angepasst werden: ⬢ Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) ⬢ Der Zusatz „zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung“ in Nr. 10.4 der Anlage 1 zur 4. BImSchV sollte gestrichen werden. ⬢ Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ⬢ Die Inbetriebnahme einer CO2-Abscheideanlage wird zur Änderung des Abgasvolumenstroms und somit den relativen Anteilen der Lasten führen. Als Folge kann es zu einer rein rechnerischen Überschreitung der Grenzwerte kommen, ohne dass dadurch mehr Schadstoffe in die Umwelt gelangen. Aus diesem Grund ist eine weitere Anpassung des BImSchG sowie der TA Luft notwendig. ⬢ Entwurf der Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) ⬢ Der Entwurf der BIK vom 13.10.2023 berücksichtigt die Vorhaben der chemisch- pharmazeutischen Industrie beim Einsatz oder der Entwicklung von CCS und CCU. \r\nAllerdings wird im Teilmodul 2 (vgl. Kap 5.3.2) eine Beschränkung bei der Förderung von Investitionsvorhaben zur Nutzung von aus Wasserstoff gewonnenen Brennstoffen getroffen. Eine Erweiterung dieser um die zusätzliche Förderung von Rohstoffen ist für den CCU-Hochlauf in der chemischen Industrie von entscheidender Bedeutung und steht im Einklang mit der Erneuerbare Energien Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III), wonach bei erneuerbaren Brennstoffen nicht biologischen Ursprungs (engl. renewable fuels of non biological origin, RFNBOs) nicht zwischen Brennstoffen und Rohstoffen unterschieden wird. Weiterhin sollen geförderten Projekte des Teilmoduls 2 innerhalb von drei Jahren nach Gewährung der Förderung fertigstellt und in Betrieb genommen werden. Dieser Zeitraum ist für solche industriellen Großprojekte zu knapp bemessen. Bis zur Inbetriebnahme \r\n4 \r\nsolcher Projekte sind in der Regel mindestens vier Jahre notwendig. Es ist zu beachten, dass bei den geförderten Projekten neuartige Technologien und Anlagentechnik eingesetzt werden. \r\nTransportinfrastruktur ist wettbewerbsentscheidend \r\nZur Ermöglichung wasserstoffbasierter CCU-Verfahren sollte parallel zum Wasserstoffnetzaufbau zeitnah mit dem Hochlauf erster CO2-Netze begonnen werden. Die in den Eckpunkten angekündigte Anpassung des bisherigen Rechtsrahmens wird daher begrüßt. Aufgrund der planerischen Überschneidung mit dem Wasserstoffnetz, das zu großen Teilen aus bestehenden Erdgasleitungen umgewidmet wird, sollte die CO2- Netzplanung mit der künftigen integrierten Netzentwicklungsplanung für Erdgas und Wasserstoff synchronisiert werden. \r\nRegionale Inselnetze für CO2 eignen sich insbesondere für küstenferne Standorte (insb. \r\nRhein-Main-Region / Ludwigshafen, Bundesländer des mitteldeutschen Chemiedreiecks sowie bayerisches Chemiedreieck / Burghausen). Bei einem Ansatz, CCS lediglich in der Außenwirtschaftszone Offshore durchführen zu wollen, ist hier umso mehr auf ein frühzeitiges Gesamtkonzept zur Ermöglichung von CCU zu achten. Alternativ wäre die lokale Onshore-Speicherung sachgerecht, insb. um prohibitiv hohe Netzkosten (Anbindung küstenferner Standorte an ein bundesweites CO2-Netz) zu vermeiden. \r\nHilfsweise sollten grenzüberschreitende Lösungen in Abstimmung mit den betroffenen Nachbarstaaten geprüft werden. \r\nDer Netzausbau darf insoweit nicht durch prohibitiv hohe Initialkosten behindert werden. \r\nDaher wird höchst hilfsweise vorgeschlagen, analog zum Wasserstoffkernnetz, die Anwendung eines staatlich abgesicherten Amortisationskonto-Modells zu prüfen mit dem initiale Netzkosten zeitlich gestreckt und verteilt werden. \r\nKeine Benachteiligung von Kraft-Wärme-Kopplung \r\nKraft-Wärme-Kopplung (KWK) spielt eine zentrale Rolle in der Versorgung der energieintensiven Industrie mit Strom und Prozesswärme und kann künftig zudem einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Laut Eckpunkten soll für „die Anwendung von CCUS-Technologien an Kraftwerken, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden“, keine Förderung erfolgen. Die Eckpunkte nehmen hier noch keine – zwingend notwendige – Differenzierung von KWK-Kraftwerken einerseits und Kraftwerken zur ausschließlichen Stromerzeugung andererseits vor. Entgegen Kraftwerken, die der ausschließlichen Stromerzeugung dienen, sind industrielle KWK-Kraftwerke in industrielle Prozesse integriert und können zum aktuellen Stand der Technik nicht durch wirtschaftliche und energieeffiziente Lösungen (Elektrifizierung mit Hochtemperaturwärmepumpen) ersetzt werden. Eine detaillierte Beschreibung hierzu kann dem Projekt „Chemistry4Climate“ (LINK) entnommen werden. In der Carbon Management-Strategie soll somit klargestellt werden, dass lediglich Kraftwerke die ausschließlich der Stromerzeugung dienen und mit fossilen Energieträgern betrieben werden, keine unmittelbare Förderung für CCUS-Technologien erhalten dürfen. \r\n5 \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Wir gestalten Zukunft.\r\n \r\nDIE KREISLAUFWIRTSCHAFT DES KOHLENSTOFFS MUSS BIOMASSE, ABFALLE UND CO2 UMFASSEN\r\nCO2-Recycling ermöglichen und anreizen\r\n1.\tTeil: Carbon Management und Kreislaufwirtschaft müssen in der Chemie zusammen gedacht werden\r\nDie deutsche Chemie benötigt zur Treibhausgasneutralität erneuerbare Energien und alternative Kohlenstoffquellen. Dazu muss unsere Energieversorgung auf erneuerbare Energien umgestellt werden, aber auch unsere Rohstoffbasis muss sich von fossilen Rohstoffen verabschieden.\r\nViele unserer Chemieprodukte enthalten Kohlenstoff als Element - auch nach 2045. Bei uns geht es also nicht um eine Dekarbonisierung sondern um eine Defossilisierung.\r\nDas bedeutet, dass wir den Kohlenstoff für unsere Produkte zukünftig immer weniger aus Erdöl oder Erdgas nehmen werden. Anstelle dieser fossilen Quellen benötigen wir zukünftig den Kohlenstoff\r\n•\taus Biomasse,\r\n•\taus recycelten Materialien (Abfällen),\r\n•\tund aus CO2.\r\n \r\nWir speichern Kohlenstoff in unseren Produkten - temporär, nicht permanent\r\nDie Chemieindustrie kann den Kohlenstoff aus diesen drei Quellen in ihren Produkten einbauen und so temporär speichern. Keines unserer Produkte hat eine absolute Permanenz, keines unserer Produkte hält ewig. D.h. unser Klimaschutzbeitrag besteht darin, dass wir zukünftig Kohlenstoff aus diesen drei Quellen in von der Gesellschaft benötigte Produkte umwandeln und\r\nso temporär speichern. Dafür kann die sonst für die Bereitstellung der Produkte benötigte entsprechende Menge an Erdöl/Erdgas im Boden verbleiben, wird also nicht gefördert. Eine wachsende Kohlenstoffkreislaufwirtschaft mindert die Abhängigkeit von fossilen Kohlenstoffquellen - netto werden weniger Treibhausgase emittiert. Ein Carbon Management als regulatorische Rahmenbedingung für die Chemie, unter dem meist nur die Betrachtung von CO2 erfolgt - also Kohlenstoff in seiner gasförmigen Form - reicht für die Belange der Chemie nicht aus. Ein Carbon Management muss mit einer Kreislaufwirtschaft, welche auch den Kohlenstoff in seiner festen Form (z.B. in Produkten wie Kunststoffen oder Abfällen) berücksichtigt, zusammengebracht werden.\r\nIn einer Kreislaufwirtschaft ist die temporäre CO2-Speicherung gleichwertig mit einer permanenten Speicherung\r\nIhren CO2-Speicherbeitrag kann die Chemie nur in einer Kohlenstoffkreislaufwirtschaft leisten. Dazu ist es notwendig, dass der Kohlenstoff am Lebensende unserer Produkte nicht klimawirksam in die Atmosphäre entweicht, sondern erneut in einem Produkt temporär gespeichert wird.\r\nFolgender Rahmen muss dazu geschaffen werden:\r\n-\tBeachtung der Abfallhierarchie\r\n-\tMehr und besseres Recycling (mechanisch und chemisch)\r\n-\tEinbezug der Abfallverbrennung in eine Kohlenstoffkreislaufwirtschaft\r\n-\tLösungen für unseren Kohlenstoff, der einer Kreislaufwirtschaft nicht zugänglich ist\r\nIn einer geschlossenen Kreislaufwirtschaft ist die Permanenz der Speicherung unerheblich. D.h. die Speicherung von CO2 in einem kurzlebigen Produkt (z.B. Verpackung oder synthetische Kraftstoffe) leistet den gleichen Beitrag wie in einem langlebigen Produkt (z.B. PVC- Fensterrahmen). Der Klimaschutzbeitrag von (langlebigen und kurzlebigen) CCU-Produkten muss aber aus der Lebenszyklusanalyse der gesamten Prozesskette des Kohlenstoffrecyclings abgeleitet werden (siehe auch Seite 4). Eine Lebenszyklusbetrachtung umschließt auch CO2- Einsparungen in der Nutzungsphase (z.B. Gebäudeisolierung) sowie notwendige Energieaufwendungen, um den Kohlenstoff nach Verbrennung des Produktes durch carbon capture im Kreislauf zu halten.\r\nWährend der Transformationsphase muss auch fossiles CO2 aus Punktquellen in den Kreislauf integriert werden\r\nCCU darf nicht zu Pfadabhängigkeiten (lock-ins) fossiler Kohlenstoffnutzung führen. Die Vermeidung der Entstehung von Treibhausgasemissionen hat Vorrang vor der energieaufwändigen Abscheidung von CO2 - sei es aus Punktquellen (z.B. Industrieanlagen) oder aus der Umgebungsluft. Aber: Solange die Transformation nicht abgeschlossen ist, wird auch - aber abnehmend im Zeitverlauf-fossiler Kohlenstoff genutzt werden-stofflich und energetisch. In der Transformationsphase ist es für den Klimaschutz wichtig und für die Diversifizierung der Rohstoffbasis der Chemie entscheidend, dass das Entweichen von CO2 in die Atmosphäre dort gemindert wird, wo es wirtschaftlich möglich und thermodynamisch sinnvoll ist. CO2- Emissionen aus einer Punktquelle zunächst in die Atmosphäre zu entlassen, um diese dann\r\nwieder energieaufwändig herauszufiltern bedeutet die Verschwendung erneuerbarer Energien: Da CO2 im Abgasstrom einer Punktquelle wesentlich konzentrierter als in der Umgebungsluft ist, ist die Abscheidung aus dem Abgasstrom einer Punktquelle energieeffizienter als aus der Atmosphäre. Die alleinige Anerkennung der atmosphärischen CÖ2-Entnahme in Gesetzeswerken verkennt diesen Zusammenhang. Die wirtschaftliche Anerkennung und Incentivierung von CCU mit CO2 aus Punktquellen führt nicht zur zeitlichen Verlängerung des Betriebs fossil basierter Prozesse: Die ordnungsrechtliche (z.B. Kohleausstieg, EE-Ausbauziele, Bundesklimaschutz¬gesetz, Lastenteilungsverordnung...) sowie marktwirtschaftliche Begleitung unserer Trans-formation (durch systematische Bepreisungvon CO2) zur Treibhausgasneutralität stellt bereits sicher, dass Anreize für Abscheidung von CO2 aus Punktquellen keine fossilen lock-ins anreizen.\r\nKreislaufwirtschaft fördern durch eine CO2-Bepreisung bei der Siedlungsabfallverbrennung\r\nEin wichtiger Schritt beim Einbezug der Abfallverbrennung in eine Kohlenstoffkreislaufwirtschaft ist die Bepreisung von CO2-Emissionen aus der Siedlungsabfallwirtschaft im EU-ETS I. Denn diese Bepreisung reizt das Abscheiden der CO2 aus dem Abgasstrom wirtschaftlich an. Durch das Auffangen des CO2 aus dem Abgasstrom einer Abfallverbrennungsanlage wird die Emission in die Atmosphäre verhindert. Der Kohlenstoff aus dem CO2 kann dann über eine Kohlenstoffkreislaufwirtschaft zum Einbau in neue Produkte zur Verfügung gestellt werden. Abfallverbrennung wird es immer geben, wir benötigen sie als Schadstoffsenke. Es muss aber (über verschiedenste Maßnahmen, die hier nicht Gegenstand der Betrachtung sein sollen) immer weniger Abfall verbrannt werden. D.h. die Achtung der Abfallhierarchie hat Priorität. Das heißt, nur wirklich unvermeidbare Abfälle, die sich nicht mehr recyclen lassen, zu verbrennen. Und das dabei entstehende CO2 abscheiden und recyclen zu neuen Produkten.\r\nIn der neuen ETS-Richtlinie ist richtigerweise angelegt zu prüfen, welche weiteren abfallwirtschaftlichen Verfahren einer CO2-Bepreisung unterworfen werden sollten. Hier muss allerdings stets die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Sektoren berücksichtigt werden.\r\n2.\tTeil: Incentivierung des COz-Recyclings\r\nEine Verknüpfung des EU-Emissionshandel mit der Verordnung zu Carbon Removals ermöglicht eine Förderung von CCU\r\nDie Befreiung von abgeschiedenem und weitergeleitetem CO2 aus EU-ETS I-Anlagen von Emissionshandelskosten dient dem Aufbau einer Kreislaufwirtschaft. Dazu müssen dann zukünftigauch Siedlungsabfallverbrennungsanlagen gehören.\r\nZudem sollte die Möglichkeit bestehen, über Massenbilanzierung nachzuweisen, dass die Nutzung des abgeschiedenen CO2 (in Teilen) den Qualitätskriterien der Verordnung zu Carbon Removals entspricht. Die Öffnung dieser Verordnung für ein Linking mit dem EU- Emissionshandel ermöglicht eine Finanzierung solcher Klimaschutzbeiträge. Außerdem ist ein Linking sinnvoll und notwendig, um den EU-ETS I auch nach 2040 noch zum Klimaschutz wirken zu lassen, denn der jetzige kontinuierlich abnehmende Mengenpfad der Emissionshandelszertifikate sieht vor, dass 2039 letztmalig Zertifikate auf den Markt gebracht bzw. kostenlos ausgegeben werden. Die Verknüpfung des EU-ETS I mit einer Incentivierung von\r\nCCU und einem Handel mit Negativemissionszertifikaten ist sinnvoll, um das Instrument bis 2050 als Treibhausgasminderungsinstrument zur Verfügung zu haben.\r\nNicht warten, sondern jetzt mit Linking beginnen - um eine Kohlenstoff¬Kreislaufwirtschaft aufzubauen\r\nIn der Transformationsphase ist der Kohlenstoffkreislauf noch nicht geschlossen. Solche „Lücken“, d.h. ein Entweichen unseres Kohlenstoffs aus Produkten (z.B. durch Abfalldeponierung in einigen Ländern der EU, oder unvollständige CO2-Abscheidung in Abfallverbrennungsanlagen, oder „umweltoffene“ Anwendungen (siehe unten)) aus einer Kreislaufführung, kann mit Abschlagsfaktoren begegnet werden. Der unvollständige Kohlenstoffkreislauf sollte aber nicht als Argument genutzt werden, um eine Förderung von CCU zu verzögern oder abzulehnen - denn diese Förderung dient dem Aufbau einer Kreislaufwirtschaft. Die Abschlagsfaktoren können dann im Zeitverlauf an die Entwicklung des immer umfassender werdenden Kohlenstoffkreislaufs angepasst werden.\r\nTransparente und nachvollziehbare Qualitätskriterien für Carbon Removal-Aktivitäten unterstützen wir, denn sie sind der Kern des zukünftigen Vertrauens von Verbrauchern in die Integrität dieser Klimaschutzbeiträge. Daher muss auch bei der Namensgebung darauf geachtet werden, dass eine solches Linking mit dem EU-ETS dann nicht mehr nur Negativemissionen aus der Umgebungsluft (= carbon removals) umfasst, sondern auch im Kreis geführten Kohlenstoff jedweden Ursprungs. Weitere Verbesserungsvorschläge zur Verordnung zu Carbon Removals beschreiben wir hier: https://www.vci.de/themen/energie- klima/emissionshandel/europaeische-kommission.jsp\r\nKohlenstoffrecycling energiesparend steuern: Konzentriertes CO2 aus Punktquellen sowie Abfälle als Kohlenstoffquelle nutzen\r\nDie Nutzung von CO2 für neue kohlenstoffhaltige Produkte ist wesentlich energieintensiver als die Nutzung von „festem“ Kohlenstoff, z.B. aus Abfällen. D.h., dass z.B. das Kohlenstoff-Recycling einer Verpackung weniger erneuerbare Energie benötigt als das Auffangen des CO2, welches bei ihrer Verbrennung freigesetzt würde. Hier ist wiederum das Auffangen aus Punktquellen weniger energieintensiv als das aus der Umgebungsluft (directair captu re), z.B. aus der Verbrennung eines synthetischen Kraftstoffs aus einer mobilen Verbrennungsanlage, die keine CO2- Abscheidung im Abgasstrom bietet (bspw. PKW) mit anschließender Nutzung in einem neuen Produkt. Dieser Unterschied in der Energieintensität des Kohlenstoffrecyclings lässt sich mit Hilfe von Abschlagsfaktoren/Maluspunkten bei Carbon Removal-Zertifikaten bewerten. Solange erneuerbare Energien ein knappes Gut sind, sollte diese Differenzierung vorgenommen werden.\r\nCCU-Produkte müssen gefördert werden und eine Doppelbepreisung ist zu verhindern\r\nDerzeit wird über den EU-ETS I nur CCS gefördert. Für die Mengen an CO2, die eine EU-ETS-I- Anlage abscheidet und anschießend geologisch verpresstwerden, fallen keine Emissionshandelskosten an. Nun benötigen wir eine ähnliche Förderung für CCU, um eine Kreislaufwirtschaft für Kohlenstoff anzureizen. Daran muss der zukünftige delegierte Rechtsakt\r\n \r\ngemäß Artikel 12 (3b) der EU-ETS-Richtlinie ausgerichtet werden. Eine Doppelbepreisungvon weitergeleitetem CO2 ist generell zu verhindern.\r\nLösungen für Kohlenstoff, der einer Kreislaufwirtschaft nicht zugänglich ist: Selbstverpflichtungen der Industrie sind nötig\r\nAuch wenn wir eine vollständige Kreislaufführung unseres Chemie-Kohlenstoffs anstreben, wird es auch im Chemiesektor immer Produkte geben, aus denen Kohlenstoff in der Umwelt zu COz abgebaut wird und so in die Atmosphäre klimawirksam entweicht (Tenside, Pharmazeutika ...). Dieser Problematik kann mit Selbstverpflichtungen begegnet werden, um diesen Kohlenstoff durch nicht-fossilen Kohlenstoff zu ersetzen, sofern dies wirtschaftlich tragfähig ist.\r\nEinige unserer Produkte führen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu einem Mikroplastikeintrag in Abwässer oder Böden (z.B. Faserabrieb und Mikroplastikeintrag in die Umwelt aus der Wäsche von polymeren Textilien, Reifenabrieb, Lacke und Farben, Pflanzenschutzmittel...). Die Abscheideleistung der Kläranlagen liegt bei 95-99 % und derzeit wird in Deutschland bereits 75 % des anfallenden Klärschlamms verbrannt, Tendenz steigend. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Klimaneutralität bis 2045 decken diese Emissionen ab, so dass hier der Kreislauf hinreichend geschlossen sein wird. Den verbleibenden 25 % des anfallenden Klärschlamms, welche derzeit noch landschaftsbaulich oder landwirtschaftlich verwertet werden und über diesen Weg zu einem Kohlenstoffeintrag unserer Produkte in die Umwelt führen, muss mit einer beschleunigten EU-weiten vollständigen Klärschlammverbrennung begegnet werden, für die sich der VCI einsetzt (https://www.vci.de/themen/zirkulaere-wirtschaft/mikroplastik-in-der-umwelt.jsp).\r\n \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. - VCI\r\nMainzer Landstraße 55\r\n60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn, Twitter | YouTube, Facebook\r\n \r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz\r\n•\tRegisternummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054 40\r\n•\tDer VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert.\r\nDer Verband der Chemischen Industrie (VCI) vertritt die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch¬pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2021 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 220 Milliarden Euro um und beschäftigten mehr als 530.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Mai 2024 \r\n1 \r\nStellungnahme \r\ndes Verbandes der Chemischen Industrie zum Referenten- entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtli- nie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Infor- mationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-UmsuCG) \r\nVorbemerkung \r\nDer Schutz von Wirtschaft und Wissenschaft, gerade vor Eingriffen Unbefugter, sowie der Schutz vor Cyberangriffen stellen einen entscheidenden Pfeiler für den Wirtschafts- standort Deutschland und damit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar. Wir unter- stützen dabei die Aktivitäten des BDI – gerade in der Initiative Wirtschaftsschutz – so- wie die Positionierung des BDI zu vorliegendem Gesetzentwurf. \r\nAus Sicht der chemisch-pharmazeutischen Industrie sind folgende Punkte von beson- derer Bedeutung: ⬣ Reduzierung des Aufwands für Unternehmen, insbesondere für diejenigen, die neu in den erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (unbürokratische Regelungen und Umsetzung inklusiver angemessener Umsetzungsfristen) ⬣ Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der Regulierung mit einheitlichen Behörden- und Aufsichtsstrukturen ⬣ Vermeidung von Mehrfachprüfungen ⬣ Notwendigkeit klarer Definitionen, insbesondere für den Anwendungsbereich und die Festlegung des Standes der Technik sowie Schaffung einheitlicher, digitaler Meldeportale mit umsetzbaren Fristen ⬣ Zeitnahe Umsetzung von Risikomaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung, ins- besondere bei Ländern und Kommunen ⬣ Festlegung von Bußgeldtatbeständen unter Berücksichtigung des Verhältnismä- ßigkeitsprinzips ⬣ Harmonisierung der Regelungen im Einklang mit der Umsetzung in anderen EU- Mitgliedstaaten ⬣ Schaffung resilienter Strukturen: In der chemisch-pharmazeutischen Industrie mit ihren überwiegend mittelständisch geprägten Unternehmen ist die Schaffung resi- lienter und robuster Strukturen zum Schutz der deutschen Wirtschaft von beson- derer Bedeutung. Die hohe Betroffenheit zeigt sich im neu gefassten Anwen- dungsbereich des NIS-2-UmsuCG in Umsetzung der EU-Richtlinie. Mit dem pau- schalen Verweis auf Sektoren gemäß dem NACE-2 Code „Herstellung von Che- mikalien“ sowie Größenklassen bei Umsatz (> 10 Millionen) und Mitarbeiter (≥ 50) \r\n2 \r\n28. Mai 2024 \r\nwerden eine Vielzahl von Unternehmen und Lieferketten (u.a. auch Chemiehan- del) neu und erstmalig erfasst. \r\nAuch wenn der Referentenentwurf im Vorfeld diskutiert wurde und die Richtlinie be- kannt ist, so dürfte die richtige Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen insbeson- dere für die neu in den Anwendungsbereich aufgenommenen Sektoren und Anlagen – dies sind überwiegend mittelständisch geprägte Unternehmen - eine große Herausfor- derung darstellen. Dies gilt auch, weil die Formulierung des Anwendungsbereichs nicht eindeutig ist, so dass die Prüfung und Feststellung der konkreten Betroffenheit nicht einfach durchzuführen sind. Da die Anforderungen erhebliche Vorbereitungen für Un- ternehmen bedeuten, ist eine ausreichend frühe Möglichkeit zur Ermittlung der Betrof- fenheit unbedingt erforderlich. Hinzu kommt, dass gute Berater am Markt knapp wer- den dürften. Hier sehen wir das BSI in der Pflicht, die Unternehmen bei der Klärung der konkreten Betroffenheit und ihrer jeweiligen Pflichten zu unterstützen. Offene Vollzugs- fragen können nicht auf externe Dritte (ohne staatliches Mandat) verlagert werden. \r\nDer Erfüllungsaufwand dürfte daher wesentlich höher ausfallen. Bereits bei der Ge- setzgebung sollte die Vollzugspraxis mitgedacht werden, auch und gerade im Kontext der Anlagengenehmigung und neuer Regelungen, wie z. B. der KRITIS-Verordnung, dem neuen KRITIS-Dachgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, den untergesetzli- chen Regelwerken nach der Störfallverordnung (z. B. KAS-51-Leitfaden) und der 41. \r\nBImSchV. \r\nAuch sind neue Anforderungen, u.a. an Managementsysteme, durch die in Kürze an- stehende Umsetzung der EU-Industrieemissionsrichtlinie zu erwarten sowie durch Re- gelungen im Kontext des Lieferkettengesetzes, der Nachhaltigkeitsberichterstattung und weiterer EU-Regelungen. Gemeinsam mit den betroffenen Ressorts sollten daher für die Umsetzung die Erstellung von Handlungshilfen und Checklisten erwogen wer- den, die die verschiedenen Unternehmensgrößen und -arten in geeigneter Weise über das Vorgehen informieren. Hierzu gehört zum Beispiel die Prüfung der Betroffenheit, auch im Kontext der KRITIS-Verordnung und der nicht immer konsistenten Regelun- gen in den verschiedenen Regelwerken. \r\nEs sollte frühzeitig geklärt werden, ob und wie neuen Regelungen und Pflichten An- wendung finden. Wegen der möglichen hohen Bußgelder muss eine pragmatische Um- setzbarkeit Voraussetzung sein. Dabei ist auch beachten, dass die Verfügbarkeit von Fachkräften in diesem Bereich am Markt gering ist und sich kurzfristig auch nicht bes- sern wird. Darüber hinaus dürften die Kosten für eine entsprechende Expertise steigen. \r\nSchließlich sollte eine enge Abstimmung mit anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgen. \r\nViele Unternehmen sind europaweit (und international) tätig. Ein deutscher, bürokrati- scher Sonderweg sollte vermieden werden. \r\n3 \r\n28. Mai 2024 \r\nKernpunkte \r\n⬣ Es sollte eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgen, insbesondere im Hin- blick auf den Anwendungsbereich und die Ausgestaltung der konkreten Pflichten. \r\nZusätzlich sollte EU-Einheitlichkeit das oberste Prinzip bei der nationalen Umset- zung der NIS-2-Richtlinie sein. Viele Chemie- und Pharmaunternehmen sind in- ternational tätig. Abweichungen in nationalstaatlichen Umsetzungen haben unnö- tigen Mehraufwand zur Konsequenz und schwächen den Industriestandort Deutschland weiter. ⬣ Es sollte ein integrierter, ganzheitlicher Ansatz zur Abwehr von Cyber- und physi- schen Angriffen verfolgt werden, der gleichzeitig bürokratische Lasten minimiert und die Belange des Mittelstandes sowie neu erfasster Sektoren entsprechend berücksichtigt. Die entsprechenden Regelungen und Pflichten, auch aus anderen Rechtsbereichen, müssen aufeinander abgestimmt sein. Beispielhaft genannt seien das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, die KRITIS-Verordnung, die energie- rechtlichen Regelungen und weitere untergesetzliche Regelwerke und Standards. ⬣ Wir sehen auf staatlicher Seite vor allem die Notwendigkeit, das Silodenken in Zuständigkeiten – innerhalb und zwischen den Ressorts – zu überwinden und die kommunale Ebene sowie die Landesebene mit einzubeziehen, um konsistente Systeme zu schaffen und so unnötige Bürokratie zu vermeiden – auch für die be- troffenen Behörden. Gerade die chemisch-pharmazeutische Industrie, die derzeit wirtschaftlich und aufgrund der Transformation unter enormem Druck steht, ist auf eine funktionierende Verwaltung und funktionierende digitale Prozesse in beson- derem Maße angewiesen. \r\nBesonders gravierend ist, dass die NIS-2-Anforderungen nicht gleichermaßen für Behörden und Kommunen geplant sind. Verschiedene Cyberangriffe auf Behör- den zeigen den hohen Handlungsbedarf. Eine Pflichtenverlagerung allein auf Un- ternehmen ist aus unserer Sicht nicht zielführend – auch vor dem Hintergrund des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Zuge der Digitalisierung von Genehmigungsverfahren. ⬣ Im Kontext der Anlagengenehmigung und -sicherheit spielen Sicherheitsfragen (IT- und OT-Security) im Zuge der Digitalisierung von Genehmigungsprozessen zunehmend eine besondere Rolle. Beispielsweise müssen künftig zwingend sämtliche Antragsunterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Internet veröffentlicht werden (vgl. § 10 Abs. 3, S. 2 Neufassung BImSchG, § 27a VwVfG). \r\nDas derzeit in den meisten Bundesländern angewandte elektronische Antragstel- lungsprogramm stellt keinen umfassenden digitalen Prozess dar und hat erhebli- che Mängel – auch aus dem Blickwinkel der Cybersicherheit (vgl. VCI-statement „praktikable, digitale Genehmigungsprozesse“ anbei). \r\n4 \r\n28. Mai 2024 \r\n⬣ Es sollten klare Strukturen und Zuständigkeiten sowie gut durchdachte, sichere und vollständig digitale Prozesse etabliert werden. Darüber hinaus sollten die zu- ständigen Behörden, insbesondere das BSI, so gestärkt werden (fachlich und personell), dass sie ihrer Beratungsfunktion gerecht werden können (vgl. Bund- Länder-Pakt Planungs-, Umsetzungs- und Genehmigungsbeschleunigung vom November 2023). ⬣ Berichtspflichten sollten keine Einbahnstraße sein: Durch die Berichtspflichten für die Industrie werden umfangreiche Informationen bei den Behörden auflaufen. \r\nDiese Informationen müssen dafür genutzt werden, die Industrie wiederum früh- zeitig mit qualitativ hochwertigen Datensätzen zur Cybersicherheitslage und wei- teren wichtigen Informationen zu versorgen. \r\nDas Ziel der NIS-2-Richtlinie ist also nicht erreicht, wenn eine Meldung beim BSI eingetroffen ist, sondern erst dann, wenn diese Meldung verarbeitet, mit Erkennt- nissen anderer Behörden verknüpft und letztendlich wieder der Industrie zur Ver- fügung gestellt worden ist. Diese Rückkoppelung sollte zeitnah erfolgen, damit die Unternehmen sich frühzeitig vor Angriffen schützen und von Erfahrungen profitie- ren können. Andere Länder haben dies bereits erkannt und entsprechende Lö- sungen entwickelt. ⬣ Fehlinterpretationen des Regelungstextes, insbesondere im Hinblick auf den An- wendungsbereich und die konkreten Pflichten sowie Fristen sind zu vermeiden. \r\nWichtig sind daher auch klare Definitionen sowie Beschreibungen des geforder- ten Schutzniveaus. Hier sehen wir gerade in Bezug auf die energierechtlichen Regelungen (z. B. § 5c EnWG) weiteren Prüfbedarf. Dies betrifft z.B. die Betrof- fenheiten in Konzernstrukturen. Hier ist auch zu beachten, dass im Zuge der Transformation gerade mittelständische Unternehmen dezentrale Energieversor- gungseinheiten errichten (z.B. PV am bestehenden Standort) und damit einen neuen Pflichtenkatalog erhalten. ⬣ Der Bußgeldrahmen der NIS-2-Richtlinie orientiert sich am Bußgeldrahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wenngleich Bußgelder grundsätz- lich nicht zu kritisieren sind, sollte dem Gesetzgeber klar sein, dass insbesondere kleinere Unternehmen hierdurch vergleichsweise schnell in eine existenzbedro- hende Lage kommen können. Es sollte daher immer die Verhältnismäßigkeit be- rücksichtigt werden – auch vor dem Hintergrund der kurzen effektiven Umset- zungsfrist bis Oktober 2024. ⬣ Genehmigungsverfahren und die digitale Transformation müssen auch für Indust- rieanlagen entbürokratisiert, beschleunigt und rechtssicher ausgestaltet sein. ⬣ Voraussetzung für das Erreichen der gesetzlich festgeschriebenen Ziele ist eine angemessene Personal- und Sachausstattung aller beteiligten Behörden. ⬣ Es sollten einheitliche Melde-, Sicherheits- und Risikomanagement- und Überprü- fungssysteme aufgebaut werden, die die Belange des Mittelstandes und Unter- schiede in der Anlagenkonfiguration und -größe angemessen berücksichtigen. \r\nDurch den Aufbau zweier voneinander getrennter Aufsichtsstrukturen (BSI und \r\n5 \r\n28. Mai 2024 \r\nBBK sowie die kommunale Ebene) wird die Umsetzung für die betroffenen Unter- nehmen unnötig verkompliziert und Bürokratie aufgebaut. Dabei ist zu beachten, dass IT-/OT-Security und physische Sicherheit einander bedingen. \r\nUm Mehrfachprüfungen zu vermeiden und die Anerkennung von Prüfungen zu gewährleisten, sollten folgende Parameter und Kriterien erfüllt sein: ⬣ Gewährleistung der Balance zwischen Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und einer Offenlegung von Informationen, ⬣ Nachvollziehbarkeit der Prüfnachweise nach Art und Umfang der Prü- fung, ⬣ Erreichbarkeit der notwendigen Prüftiefe je nach Rechtsgebiet, ⬣ Aufwand für Unternehmen und Behörden begrenzen (Verhältnismä- ßigkeit). \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der che- misch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsun- ternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. 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Juli 2025 \r\n1 \r\nStellungnahme \r\ndes Verbandes der Chemischen Industrie zum Referenten- entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtli- nie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Infor- mationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz) \r\nVorbemerkung \r\nDer Schutz von Wirtschaft und Wissenschaft, gerade vor Eingriffen Unbefugter, sowie der Schutz vor Cyberangriffen stellen einen entscheidenden Pfeiler für den Wirtschafts- standort Deutschland und damit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar. Wir unter- stützen dabei die Aktivitäten des BDI – gerade in der Initiative Wirtschaftsschutz – so- wie die aktualisierte Positionierung des BDI zum vorliegenden Gesetzentwurf. Der ak- tuelle Entwurf (Stand 24.06.2025) wurde mit einer äußerst kurzen Frist in die Anhörung gegeben, so dass nur auf einige zentrale Punkte eingegangen werden kann. \r\nWegen der Inbezugnahme der Herstellung „Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen“ in Nr. 3 der Anlage 2, werden diese Tätigkeiten als „wichtige Ein- richtung“ eingestuft und mit neuen Pflichten und Haftungsfragen konfrontiert. Hier ent- steht eine neue hohe Betroffenheit der stark mittelständig geprägten Branche. Dabei ist zu beachten, dass die chemisch-pharmazeutischen Industrie nach wie vor unter ho- hem ökonomischem Druck steht und mit einer Fülle neuer Regulierungen konfrontiert ist. Bestrebungen zum Bürokratieabbau und zur Beschleunigung von Genehmigungs- prozessen sind noch nicht in der Praxis angekommen. \r\nAus Sicht der chemisch-pharmazeutischen Industrie sind daher folgende Punkte von besonderer Bedeutung: ⬣ Es ist anzuerkennen, dass die Formulierung in Nr. 3 der Anlage 2 angepasst wurde, so dass der Anwendungsbereich dahingehend eingeschränkt ist, dass al- lein Hersteller von nach Art. 6 der REACH-Verordnung registrierungspflichtigen Stoffen erfasst sind. ⬣ Vor dem Hintergrund der gestiegenen Bedrohungslage im Kontext der Cybersi- cherheit und Drohnenabwehr müssen alle Institutionen aus Wirtschaft, Wissen- schaft, Zivilgesellschaft und Staat Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz ergrei- fen. Derzeit sind laut § 29 BSIG-E lediglich Behörden der Bundesverwaltung der Kategorie „besonders wichtige Einrichtungen“ zugeordnet. Hier besteht dringen- der Nachbesserungsbedarf. Neben Bundesbehörden sollten auch Länder- und Kommunalbehörden als besonders wichtige Einrichtungen definiert werden, um ein einheitliches hohes Cybersicherheitsniveau zu erreichen. Da Unternehmen der chemisch-pharmazeutischen Industrie im Rahmen von Genehmigungs- und Änderungsverfahren vertrauliche Informationen an die Behörden aushändigen, \r\n2 \r\n4. Juli 2025 \r\nsind die Unternehmen darauf angewiesen, dass diese Informationen auch auf Be- hördenseite entsprechend gut geschützt sind. ⬣ Die weitreichenden Ausnahmen von Einrichtungen, die (digitale) Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung erbringen, sind inakzeptabel. Auch der durch einen Cyberangriff verursachte Ausfall dieser Einrichtungen dürfte häufig weitreichende negative Folgen für die Industrie haben. ⬣ Die Definition „wichtige Einrichtungen“ sollte an EU-Recht angepasst werden (1:1 Umsetzung). Die vorgeschlagene Formulierung geht über EU-Recht hinaus, denn die Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen nur in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie 50 Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz und / oder eine Jahresbilanzsumme von mindestens zehn Millionen Euro aufweisen. ⬣ Generell sollte NIS-2 1:1 zur EU-Vorgabe umgesetzt werden. Bereits bei NIS-1 wurde in Deutschland ein Sonderweg beschritten. Der Bundesrat hat im Februar 2025 eine Initiative beschlossen, die eine Übererfüllung von EU-Rechtsakten ver- hindert. Die Bundesregierung sollte sich dieser Initiative anschließen und daher NIS-2 1:1 umsetzen. ⬣ Vermeidung von Mehrfachprüfungen: Prüfungen und Anforderungen nach ande- ren Gesetzen, z. B. BImSchG, KRITS-Dachgesetz und weiteren EU-Regelungen sind zu konsolidieren und zu entschlacken. ⬣ Reduktion des Aufwands für Unternehmen, insbesondere für diejenigen, die neu in den erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, z.B. durch umfas- sende Hilfestellungen im Vollzug durch das BSI. Hierzu gehört auch eine entspre- chende personelle und finanzielle Ausstattung der entsprechenden Behörden. \r\nAuch besteht die Notwendigkeit eines ganzheitlichen bundeseinheitlichen Ansat- zes. ⬣ Für viele mittelständische Unternehmen ist ein Ermitteln der Betroffenheit auf Grund der Komplexität des Rechtstextes der Anlage 2 mit Schwierigkeiten ver- bunden. Es wäre daher wünschenswert, den NIS-2-Navigator des BSI dahinge- hend weiterzuentwickeln, dass eine Betroffenheit eindeutig ermittelt werden kann. ⬣ Die Bundesregierung sollte sich dafür einsetzen, dass die europäische NIS-2- Richtlinie dahingehend weiterentwickelt wird, dass Unternehmen, die EU-weit tä- tig sind, sich nur bei einer Meldestelle registrieren müssen und über diese die ent- sprechenden Meldungen zentral vornehmen. Die derzeitige nationale Umsetzung verkompliziert die Meldungen, da die IT-Security häufig zentral aufgestellt ist. \r\nHinzu kommt, dass die nationalen Implementierungen teilweise voneinander ab- weichen. ⬣ Notwendigkeit klarer Definitionen, insbesondere für den Anwendungsbereich und die Festlegung des Standes der Technik (unter Einbeziehung der relevanten Facharbeitskreisen sowie Unternehmensverbänden) sowie Schaffung einheitli- cher digitaler Meldeportale mit realistischen Fristen: Klare und rechtssicher um- setzbare Regelungen sind die Grundlage für die Schaffung eines hohen \r\n3 \r\n4. Juli 2025 \r\nSicherheitssystems in Verwaltung und bei Unternehmen. Die Regelungen sollten auch nach In-Kraft-Treten auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Auch sollte eine Harmonisierung der Regelungen im Einklang mit der Umsetzung in anderen EU- Mitgliedstaaten erfolgen. ⬣ Festlegung von Bußgeldtatbeständen unter Berücksichtigung des Verhältnismä- ßigkeitsprinzips: Beim Haftungsregime sollte berücksichtigt werden, dass die Um- setzung der Anforderungen, z.B. Schulungsmaßnahmen, alle Akteure vor große Herausforderungen stellen wird. ⬣ Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung für die Umsetzung der Risikominimie- rungsmaßnahmen: Es ist richtig, dass die Geschäftsleitung die Risikominimie- rungsmaßnahmen genehmigen und beauftragen muss. Die Geschäftsleitung wird diese jedoch im Regelfall nicht direkt umsetzen, sondern hierfür dezidierte Mitar- beitende beschäftigen. Dies muss in der nationalen NIS-2-Umsetzung berück- sichtigt werden. ⬣ Die nationale NIS-2-Umsetzung muss zwingend bürokratiearm und unter Ausnut- zung der Potenziale des Organisationskontos (d.h. auch Umstellung / Anpassung der Prozesse) umgesetzt werden – entsprechende Ansätze fehlen im Gesetzent- wurf. \r\nBereits bei der Gesetzgebung sollte die Vollzugspraxis mitgedacht werden, auch und gerade im Kontext der Anlagengenehmigung und neuer Regelungen, wie z. B. der KRITIS-Verordnung, dem neuen KRITIS-Dachgesetz, der Betriebssicherheitsverord- nung, untergesetzlichen Regelwerken (z. B. KAS-51-Leitfaden oder TRBS 1115-1) und der 41. BImSchV. Gleichzeitig sollte eine bundeseinheitliche, medienbruchfreie Verwal- tungsdigitalisierung, die einen hohen Schutz sensibler Informationen als Ziel hat, vo- rangetrieben werden. \r\nIm Zuge der Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (9. BImSchV) wer- den mehr und mehr Genehmigungsunterlagen mit sensiblen Anlageninformationen im Internet ohne Zugangsbeschränkungen und/oder Dokumentenschutz veröffentlicht. \r\nDies konterkariert den mit diesem Gesetz verfolgten hohen Schutzstandard. \r\nIm Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 28. Mai 2024 zum ursprüngli- chen NIS-2-UmsuCG (siehe Anlage). \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n4 \r\n4. Juli 2025 \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der che- misch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsun- ternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008110","regulatoryProjectTitle":"EU-Taxonomie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/9c/320798/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260053.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Chemischen Industrie e.V. Wir gestalten Zukunft.\r\nVCI-POSITIONSPAPIER ZUR EU-TAXONOMIE\r\nWie lässt sich die EU-Taxonomie sinnvoll in der Praxis umsetzen?\r\nEinführung\r\nZur Unterstützung des Green Deals verfolgt die EU-Kommission ihre Sustainable Finance- Agenda. Kernstück ist die Einführung eines Klassifizierungssystems, welches die Kriterien für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten definiert - die sogenannte EU-Taxonomie. Dies soll zu höherer Transparenz auf dem Kapitalmarkt beitragen sowie Finanzströme in Richtung nachhaltiger Investitionen lenken und damit die ambitionierte Transformation der Wirtschaft hin zur europäischen Klimaneutralität bis 2050 fördern.\r\nEine ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivität liegt dann vor, wenn diese Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung mindestens eines Umweltzieles leistet, nicht ein oder mehrere andere Umweltziele beeinträchtigt und soziale Mindeststandards einhält. \r\nDie sechs Umweltziele lauten:\r\nKlimaschutz,\r\nAnpassung an den Klimawandel,\r\nNachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,\r\nÜbergang zu einer Kreislaufwirtschaft,\r\nVermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie\r\nSchutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. \r\nDieses Papier adressiert die Klimataxonomie, die lediglich die ersten beiden Umweltziele erfasst.\r\nUnternehmen müssen anhand der drei Kennzahlen Umsatzerlöse, Investitions- und Betriebsausgaben berichten, welcher Anteil der gesamten Wirtschaftsaktivitäten von der EU- Taxonomie erfasst wird (Taxonomie-Fähigkeit bzw. eligibility) und welcher Anteil die verschiedenen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt (Taxonomie-Konformität bzw. alignment).\r\nAuf Basis intensiver Analysen der umfangreichen Gesetzesvorgaben zur EU-Taxonomie  sowie zahlreicher Konsultationen, unter anderem auch mit Stakeholdern aus der Finanzwirtschaft und Wirtschaftsprüfung, hat der VCI eine Bestandsaufnahme inklusive zahlreicher Beispiele erstellt. Durch die Erläuterung acht konkreter Verbesserungspotentiale wird aufgezeigt, wie die praktische Umsetzung für realwirtschaftliche Unternehmen erleichtert sowie die positive Wirkung der EU-Taxonomie deutlich erhöht und verbreitert werden kann. \r\n \r\nAnalyse und Verbesserungspotentiale\r\nÜbergreifende Analyse und Bewertung\r\nDie chemische Industrie leistet mit einer Vielzahl innovativer Vorprodukte und der nachhaltigen Ausrichtung von diversen Produktionsverfahren einen entscheidenden Beitrag für eine erfolgreiche Transformation und zur Erreichung der Umweltziele - nicht nur in den eigenen Unternehmen, sondern auch als Grundmaterialien herstellende Industrie in vielen nachgelagerten Wirtschaftszweigen.\r\nGrundsätzlich gilt zu konstatieren, dass die aktuellen EU-Taxonomie-Vorgaben in Bezug auf die Klimaziele nur geringe Anteile der Wirtschaftsaktivitäten der chemischen Industrie als taxonomie-fähig einstufen.\r\nDie Hürden zur Erreichung der Taxonomie-Konformität sind enorm hoch bzw. für verschiedene Aktivitäten - nicht nur technisch, sondern auch chemisch - unüberwindbar. Ausschlaggebend hierfür sind sowohl der breite aber mit sehr engen Kriterien ausgelegte Sondertatbestand, keine anderen Taxonomieziele zu tangieren („Do no significant harm-Prinzip“ ) sowie sehr restriktive technische Bewertungskriterien.\r\nSomit besteht ein gravierender Widerspruch zwischen den substanziellen Beiträgen der chemischen Industrie zur Erreichung der Umweltziele und den niedrigen Kennzahlen zur Taxonomie-Fähigkeit und Taxonomie-Konformität.\r\nDie Grundidee, nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten für den Kapitalmarkt sichtbar zu machen und die Transformation der Wirtschaft zukunftsorientiert zu finanzieren, wird aktuell nicht erreicht.\r\nAcht konkrete Verbesserungspotentiale\r\n1.\tAlle notwendigen Beiträge der Wirtschaft zur Erreichung von Klima- und Umweltschutzzielen müssen einbezogen werden\r\nDa die aktuelle Gesetzgebung auf die Umweltziele Klimaschutz und Klimawandelanpassung fokussiert (Klimataxonomie), beschränkt sich die Taxonomie-Fähigkeit derzeit auf Aktivitäten, die etwa 80% der Treibhausgasemissionen in der EU verursachen, was wiederum lediglich ca. 40% der Wirtschaftstätigkeit der in der EU niedergelassenen börsennotierten Unternehmen abdeckt.  Die fehlende Erfassung von Wirtschaftsaktivitäten ist vor allem dann problematisch, wenn elementare Vorprodukte außen vor bleiben, die einen enormen Beitragzur nachhaltigen Transformation unserer Wirtschaft und Gesellschaft leisten.\r\nAls Beispiel dieser sogenannten „enabling activities“ kann die Produktion von Polysilizium angeführt werden, das als Vorprodukt essenziell für die Herstellung von Solarpanelen ist. Eine\r\n \r\nfehlende Erfassung in der EU-Taxonomie gilt ebenfalls für die Produktion von Isocyanaten, die wichtige Vorprodukte für Gebäudeisolationen darstellen. Insbesondere die energetische Gebäudesanierung bietet ein hohes COz-Minderungspotenzial. Insoweit steht die EU-Taxonomie im Widerspruch mit den Empfehlungen des Umweltbundesamtes .\r\nDie Produktion von Additiven und Katalysatoren ist ebenfalls nicht als „enabling activity“ taxonomie-fähig, ermöglicht allerdings eine ökologische Verbesserung vielfältiger Produktionsprozesse, sowohl innerhalb der chemischen Industrie als auch in signifikantem Maße in weiteren Wirtschaftszweigen.\r\nTaxonomie-Fähigkeit 0\r\nSolarpanele\r\nEnergetische Gebäudesanierung\r\nTeile des produzierenden Gewerbes\r\nKeine Taxonomie-FähigkeitB\r\nProduktion des elementaren Vorproduktes Polysilizium für Solarpanele\r\nProduktion von Isocyanaten als wichtige Vorprodukte zur Gebäudeisolation\r\nAdditive und Katalysatoren, die Treibhausgasemissionen von Produktherstellung und/oder -nutzung verringern\r\nDie EU-Taxonomie weist gegenwärtig signifikante „blinde Flecken“ auf. Eine Vielzahl chemischer Aktivitäten, die elementar zur Transformation beitragen, werden aktuell nicht erfasst.\r\n2.\tEine Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen muss sichergestellt werden\r\nAnhand der oben genannten Beispiele drängt sich die Frage nach der methodischen Konsistenz entlang von Wertschöpfungsketten auf. So wird beispielsweise der Erzeugung vieler chemischer Vorprodukte, die in der Transformation gesamtwirtschaftlicher Aktivitäten eine bedeutende Rolle einnehmen, über das „Do no significant harm“ (DNSH)-Prinzip die Taxonomie-Konformität faktisch abgesprochen. Derzeit ist in der Berichterstattung noch nicht erkennbar, ob somit auch in den darauf aufbauenden Wertschöpfungsstufen keine Taxonomie-Konformität erreicht werden kann. \r\n \r\n\r\nWahrscheinliche Taxonomie -Konformität 0\t1\tEingeschränkte Möglichkeiten zur\r\nTaxonomie-Konformität 0\r\nBatteriebetriebene Elektrofahrzeuge \t1\tHerstellung von Batteriematerialien für\r\nbatteriebetriebene Elektrofahrzeuge\r\nWindkraftanlagen \t1 Spezialbeschichtungen und -lacke, die die Stabilität und Langlebigkeit von Windkraftanlagen sicherstellen\r\nSynthetische Gebäudeisolationsmaterialien\t1 Naphtha basierte chemische Vorprodukte für |\tGebäudeisolationsmaterialien\r\n\r\nOhne die gleichlautende Taxonomie-Konformität der für die Transformation notwendigen Endprodukte sowie deren elementarer Vor- und Zwischenprodukte, wird keinerlei Anreiz gegeben, diese kritischen und oft großvolumigen Vor- und Zwischenprodukte weiterhin zu erzeugen bzw. einzusetzen.\r\nHinzu kommt, dass die technischen Bewertungskriterien bei manchen Industriezweigen nur die Produktanwendung und bei anderen Industriezweigen lediglich die Produktherstellung berücksichtigen. Als Folge erscheint die Berichterstattung entlang von Wertschöpfungsketten inkonsistent.\r\nDie Kennzahlen verschiedener Wirtschaftszweige lassen sich nicht unmittelbar miteinander vergleichen. Es ist fraglich, ob die erforderlichen Detailkenntnisse und entsprechende Daten in der Finanzwirtschaft vorhanden sind, um die EU-Taxonomie-Kennzahlen interpretieren zu können.\r\n3.\tDie Bewertungskriterien müssen praktisch anwendbar sein\r\nMit der sinnvollen Intention der Aufwandsreduktion referenziertdie EU-Taxonomie bei vielen technischen Kriterien auf etablierte Verfahren und Berechnungsmethoden. Die fehlende Deckungsgleichheit im Umfang der Anwendungsbereiche und von der EU-Taxonomie abweichende spezifische Zielsetzungen der einzelnen bezuggenommenen Regelungen führen allerdings zu erheblichen Hindernissen in der praktischen Umsetzung sowie entsprechenden Zielkonflikten.\r\nSo erfasst beispielsweise der EU-Emissionshandel nicht alle Produktionsprozesse, die als taxonomie-fähig definiert sind. In der Folge können einige Aktivitäten - wie zum Beispiel bestimmte Produktionsprozesse für Soda oder organische Grundstoffe und Chemikalien - keine Taxonomie-Konformität erreichen, weil die technischen Kriterien der EU-Taxonomie aufgrund der fehlenden Erfassung im EU-Emissionshandel schlicht nicht erfüllt werden können.\r\nEs gilt, Definitionslücken zu schließen. Technische Bewertungskriterien müssen für die Realwirtschaft praktisch erfüll- und nachweisbar sein.\r\n4.\tDie globale Anwendbarkeit muss durch Übereinstimmung zu außereuropäischen Gesetzgebungen und Genehmigungen gewährleistet sein\r\nEine faktische Nichterfüllbarkeit technischer Bewertungskriterien resultiert aus der Referenz zu den „besten verfügbaren Technologien“ . Statt außereuropäische Produktionsanlagen nach Europäischen Standards zu zertifizieren, liegen hier in Praxis häufig ausschließlich national gültige Referenzen vor. Aufgrund des fehlenden internationalen Standards oder der Möglichkeit korrespondierende Verfahren heranziehen zu dürfen, wird eine mögliche Taxonomie¬Konformität für außereuropäische Produktionsanlagen praktisch ausgeschlossen.\r\nVergleichbare und bereits in der Praxis etablierte Berechnungsmethoden sollten zugelassen werden. Die Kongruenz zwischen der EU-Taxonomie und globalen Berichterstattungsstandards muss gestärkt werden.\r\n5.\tUm die Elektrifizierung von Produktionsprozessen zu fördern, muss die Nutzung erneuerbarer Energien in den technischen Bewertungskriterien angerechnet werden\r\nEinen großen Widerspruch in der praktischen Umsetzung stellt die Vernachlässigung des tatsächlich genutzten Energiemixes in den technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie dar. Die technischen Kriterien erfordern beispielsweise für organische Basischemikalien, Emissionen gemäß des EU-Emissionshandelssystems zu berechnen.  Dort wiederum wird der verbrauchte Strom mit einem fixierten CO2-Ausstoß belegt, unabhängig von der tatsächlichen Stromerzeugungsart.  Als Konsequenz können taxonomie-fähige Aktivitäten auch dann nicht als taxonomie-konform klassifiziert werden, wenn der erforderliche Strom vollständig aus erneuerbaren Quellen stammt und die Schwellenwerte der Treibhausgasemissionen in der Realität deutlich unterschritten werden.\r\nAuch bei anderen Aktivitäten wie der Produktion von Kunststoffen in primärer Form findet die Elektrifizierung und der Wechsel von fossilen zu erneuerbaren Energien keine Berücksichtigung.\r\nDie mit erheblichen Investitionen und Innovationen verbundene Elektrifizierung von Produktionsprozessen - und damit einem signifikanten Hebel zur Reduktion des Treibhausgasausstoßes - wird derzeit in der EU-Taxonomie ignoriert.\r\n6.\tChemikalien müssen konsistent zum bestehenden EU-Chemikalienrecht klassifiziert werden\r\nDie im Dezember 2022 von der EU-Kommission veröffentlichten FAQs  bestätigen eine strenge Auslegung des DNSH-Prinzips bezüglich Umweltverschmutzung durch Verwendung und \r\nVorhandensein bestimmter, gelisteter Chemikalien. Es handelt sich damit implizit um eine teilweise Vorwegnahme der europäischen Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit bzw. der Überarbeitung der REACH-Verordnung, was Rechtsunsicherheit erzeugt.\r\nIm Kern des DNSH-Prinzips müssen Wirtschaftsakteure überprüfen, ob ihre taxonomie-fähigen Produkte Stoffe von referenzierten Stofflisten enthalten oder diese in der Produktion eingesetzt werden (bspw. persistente organische Schadstoffe, ozonabbauende, besorgniserregende sowie besonders besorgniserregende Stoffe ). Bei den meisten Stofflisten ist nicht klar, ab welchen Konzentrationen solche Stoffe berücksichtigt werden sollen (Berücksichtigungsgrenzwerte). Wünschenswert wäre hier analog zu anderen DNSH-Kriterien der Verweis und die Anwendung bereits definierter Stofflisten und Berücksichtigungsgrenzen aus der etablierten Chemikaliengesetzgebung (u.a. CLP-Verordnung, REACH-Verordnung). Eine quantitative Beurteilung von Inhaltsstoffen unterhalb der definierten Berücksichtigungsgrenzen ist weder in der chemischen Industrie noch anderen Industriezweigen praktikabel durchführbar.  Für das abgeschlossene Berichtsjahr 2022 haben Unternehmen individuelle, praktikable Herangehensweisen entwickelt, woraus eine Rechtsunsicherheit entsteht. Neben einer möglichen Inkonsistenz der aktuellen Berichterstattung verschiedener Unternehmen sehen wir mit Sorge in Entwürfen für die zukünftigen Umweltziele explizite Grenzwerte  unterhalb gesetzlicher Kennzeichnungspflichten.\r\nDer Einsatz einer Vielzahl von potenziell kritischen Chemikalien ausschließlich in geschlossenen und überwachten Produktionsanlagen führt ebenfalls zu einer Nichtkonformität gemäß den DNSH-Vorgaben, obwohl deren Einsatz regulatorisch zugelassen und deren sichere Verwendung durch etablierte Produktionsverfahren sichergestellt ist. DNSH-Vorgaben sollten nur dann zur Nichtkonformität führen, wenn deren Verwendung nicht unter kontrollierten Bedingungen stattfindet oder die kritische Chemikalie im Endprodukt noch vorhanden ist. Der VCI begrüßt deshalb die anvisierte Anpassung der Gesetzesvorgaben gemäß der veröffentlichen Änderungsentwürfe vom 05.04.2023 .\r\n7.\tAnforderungen der Berichterstattung und Nachweispflichten müssen für Unternehmen leistbar sein\r\nDie Erfassung von Wirtschaftsaktivitäten in der EU-Taxonomie erfordert den Nachweis eines wesentlichen Beitrags (die sogenannte substantial contribution) zur Erreichung mindestens eines Umweltzieles. Hierfür wird in vielen Fällen die Erstellung einer Life Cycle Analysis (LCA) gefordert. So muss bspw. die Einsparung von Treibhausgasemissionen in der Produktion mittels klar beschriebener Referenzmethoden  nachgewiesen werden. Zusätzlich wird gefordert, die Berechnung der Einsparungen durch eine unabhängige Drittpartei überprüfen zu lassen. In der aktuellen Praxis werden LCAs vor allem dann angefertigt, wenn die Treibhausgas-Fußabdrücke ganzer Wertschöpfungsketten illustriert werden sollen oder der Kundennutzen diese Erstellung für ein dediziertes nachhaltiges Produkt treibt. Die Forderung der EU-Taxonomie nach einer Prüfung durch eine unabhängige Drittpartei wird teilweise so ausgelegt, dass für sämtliche Produkte einzelne Gutachten zu erstellen sind. Dies übersteigt die Kapazität von Gutachtern und führt zu hohen Aufwänden und Kosten, die Unternehmen nicht ad hoc leisten können.\r\nVerfahren zum Nachweis des wesentlichen Beitrags zur Erreichung eines Umweltzieles sollten sich an der gängigen Praxis vergleichbarer Nachweispflichten orientieren.\r\nEin Kriterium zum Erlangen der Taxonomie-Konformität liegt in der Einhaltung des sozialen Mindestschutzes. Unternehmen sollen dies nicht nur für eigene Geschäftsbereiche, sondern auch für die Lieferkette (direkte und indirekte Lieferanten) sicherstellen.  Bei Lieferanten in direkter Geschäftsbeziehung kann diese Anforderung allenfalls mit sehr großem Aufwand erfüllt werden. Mit Vorlieferanten besteht allerdings keine direkte Geschäftsbeziehung, die einem Informationsaustauch zu Grunde läge. Große Konzerne haben bis zu 100.000 direkte Lieferantenbeziehungen und ein Vielfaches an indirekten Lieferanten. Gesonderte Beurteilungen oder Risikoanalysen für diese Vielzahl an indirekten Lieferanten führen zu überbordenden Anforderungen, denen Unternehmen im Rahmen der Prüfung ihrer Berichterstattung ausgesetzt werden.\r\nDer Gesetzgeber sollte klarstellen, dass ein Unternehmen die Einhaltung des sozialen Mindestschutzes nur mit direkten Geschäftspartnern sicherstellen kann. Global gesteuerte Prozesse innerhalb globaler Industrieunternehmen sollten anerkannt werden. Gleichzeitig muss geklärt werden, auf welches Detailniveau die Nachweispflichten herunterzubrechen sind.\r\nDie Erfahrungen aus den Datenerhebungen für die Berichtsjahre 2021 und 2022 zeigen, dass neben den großen unternehmensinternen Personalaufwänden weitere Kostenpositionen durch die EU-Taxonomie erzeugt werden. Diese Kosten entstehen beispielsweise für Wirtschaftsprüfer, für die mit der Prüfung einhergehenden Dokumentationspflichten sowie für gesonderte Zertifizierungen zum Nachweis der Taxonomie-Konformität. Neben den Kosten für derartige Zertifizierungen sind hier auch die vorhandenen Kapazitäten bei prüfenden Organisationen als \r\nHindernis zu beachten, zumal die Entwürfe für die vier weiteren Umweltziele noch mehr Zertifizierungsbedarf als Voraussetzung für eine Taxonomie-Konformität vorsehen.\r\nDie erheblichen Belastungen für Unternehmen, die zahlreichen Berichtsanforderungen und Nachweispflichten zu erfüllen, müssen reduziert werden.\r\nDie ab 2024 geltende Pflicht zur unabhängigen Datenprüfung wird bereits heute von vielen Unternehmen freiwillig realisiert. Die externe Prüfung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung, wodurch die Veröffentlichung sämtlicher Detaildaten nicht zwingend erforderlich ist.\r\n8.\tDas Ziel der EU-Taxonomie, Investitionen in einen nachhaltigen Transformationspfad zu fördern, muss gestärkt werden\r\nDie zu berichtenden Kennzahlen Umsatzerlöse, Investitions- und Betriebsausgaben geben Auskunft zum Status quo eines Unternehmens hinsichtlich der Taxonomie-Fähigkeit und Taxonomie-Konformität im entsprechenden Berichtsjahr. Es handelt sich somit um eine Rückspiegelbetrachtung. Allenfalls die Entwicklungsanalyse über mehrere Jahre lässt Rückschlüsse zu, welchen Transformationspfad ein Unternehmen beschreitet.\r\nDie aktuelle Möglichkeit für Unternehmen auch vorwärtsgerichtet konkrete Investitionspläne und -maßnahmen zu veröffentlichen, hält der VCI für nicht praxistauglich. Da substanzielle Änderungen komplexer chemischer Produktionsprozesse mehrere Jahre in Anspruch nehmen, sollte der Zeithorizont, in dem Investitionen die Taxonomie-Konformität innerhalb der taxonomie-fähigen Wirtschaftsaktivitäten steigern, von 5 auf 10 Jahre erhöht werden. Darüber hinaus sollte der geforderte Datendetaillierungsgrad signifikant reduziert werden, so dass strategische Wettbewerbsvorteile gegenüber Konkurrenten und damit die Rückflüsse aus den Investitionen tatsächlich zu realisieren sind. Aufgrund der mangelnden Reife der EU-Taxonomie als Steuerungsinstrument begrüßen wir die Freiwilligkeit zur Veröffentlichung von Investitionsplänen gemäß EU-Taxonomieverordnung.\r\nEine umfassendere und zugleich pragmatische Erfassung von transformationsfördernden Ausgaben und Wirtschaftsaktivitäten sollte das ursprüngliche Ziel stärken, Finanzströme in Richtung nachhaltiger Investitionen zu lenken.\r\nZusammenfassung\r\nVerzweigte Wertschöpfungsketten über verschiedene Wirtschaftszweige vollumfänglich in einem Regelwerk abzubilden, ist eine komplexe und überaus große Herausforderung. Die aktuellen Schwachpunkte in der EU-Taxonomie verdeutlichen nunmehr den Nachbesserungsbedarf, um das Ziel zu erreichen, dem Finanzmarkt aussagefähige Daten zur Verfügung zu stellen.\r\nBis zur Umsetzung der Verbesserungen hält es der VCI für elementar, dass sich die Akteure der Finanzwirtschaft der Einschränkungen der aktuellen EU-Taxonomie-Gesetzgebung in der Beurteilung von Unternehmen aus der Chemieindustrie bewusst sind.\r\n \r\n\r\n \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. - VCI\r\nMainzer Landstraße 55\r\n60329 Frankfurt\r\nwww.vci.de www.ihre-chemie.de www.chemiehoch3.de\r\nLinkedIn Twitter YouTube Facebook\r\nDatenschutzhinweis Compliance-Leitfaden Transparenz\r\n•\tRegisternummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054 40\r\n•\tDer VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert.\r\nDer Verband der Chemischen Industrie (VCI) vertritt die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch¬pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2021 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 220 Milliarden Euro um und beschäftigten mehr als 530.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008111","regulatoryProjectTitle":"Umfassende Unternehmenssteuerreform für die Transformation ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/fe/320800/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260071.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Steuer-Booster für die Transformation\r\nSeit 15 Jahren steigt das Steueraufkommen in Deutschland praktisch ununterbrochen. Gesamteinnahmen von fast einer Billion Euro sprechen eine klare Sprache: Dem Staat steht mehr Geld denn je zur Verfügung. Er muss es aber auch vernünftig ausge- ben, und dafür braucht es klare Prioritäten und eine konzeptionelle Gesamtsicht. Ziel muss vor allem sein, Deutschland zukunftssicher zu machen. In zunehmend herausfordernden geopolitischen Zeiten gilt es insbesondere, Investitionen in die grüne und digitale Transfor- mation unseres Landes zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie zu stärken.\r\nFairer Wettbewerb durch kluge Steuerpolitik\r\nGenau da, bei den Unternehmen, sollte eine strategisch kluge Steuerpolitik ansetzen. \r\nDenn sie geraten durch hohe Belastungen international immer mehr ins Hintertreffen. \r\nUm allein den steuerlichen Nachteil hierzulande auszugleichen, müsste ein Unterneh- men in Deutschland gegenüber einem durchschnittlichen Unternehmen in der EU rund 12 Prozent mehr Umsatz machen. Fairer Wettbewerb geht anders. Das Beispiel zeigt: Deutschland braucht dringend eine Steuer reform an Haupt und Gliedern. Diese muss jetzt in die Wege geleitet und spätestens in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden. Nötig ist eine ausgewogene Neu gestaltung des Systems, die keine Unterschiede macht und allen Unternehmen und damit auch dem Mittelstand zugutekommt. \r\nMehr Anreize, weniger Bürokratie\r\nGanz oben auf die To-do-Liste gehört eine Absenkung der Gesamtsteuerlast der Unter- nehmen von derzeit knapp 30 auf höchstens 25 Prozent als magischer Grenze. Zudem muss der bürokratische Aufwand für die Firmen geringer werden, und wir brauchen weitere Begünstigungen von Innovationen und Investitionen. Anreize wie die Steuergut- schriften in den USA im Rahmen des Inflation Reduction Acts zeigen, wie es gehen kann: Dort sind die Klimaschutzinvestitionen in nur einem Jahr um rund 40 Prozent gestiegen.\r\nSteuerpolitik und Industriepolitik – wir müssen sie zusammendenken. Und als Teil eines umfassenden Erneuerungsplans für Deutschland und Europa sehen, zu dem auch konkurrenzfähige Energiekosten, ein massiver Bürokratieabbau und die industriefreundliche Überarbeitung des Green Deals gehören. So entstehen die Rahmenbedingungen, in denen die Chemie- und Pharma- industrie ihre volle Stärke entfalten kann – als Katalysator der Trans- formation und Garant für Wertschöpfung, Wohlstand und Millionen hochwertiger Arbeitsplätze. \r\nDr. Markus Steilemann\r\nVCI-Präsident\r\nPolitikbrief\r\nJUNI 2024\r\n2\r\nPOLITIKBRIEF JUNI  2024\r\nIm Gegensatz zur hiesigen Industrie haben die Unternehmen in nahezu allen vergleichbaren Volkswirt- schaften den nötigen Rückenwind durch ein wettbewerbsfähiges Steuerrecht. Durch die hohe Steuer- belastung gegenüber dem EU- Durchschnitt müssen die Unterneh- men hierzulande etwa 12 Prozent mehr Umsatz machen, um die gleiche Rendite zu erreichen. \r\nDas macht einen fairen Standort- wettbewerb fast unmöglich. \r\nDamit die deutsche Industrie von ihrer Konkurrenz nicht weiter abgehängt wird, empfiehlt die Chemie- und Pharma- branche neben der Behebung der struk- turellen Defizite am Standort einen Steuer-Booster in der nächsten Legisla- tur periode – eine politische Maßnahme mit vergleichsweise hoher Wirkung. Eine große Steuerreform müsste die folgenden fünf Punkte umfassen.\r\nLeistung muss sich lohnen\r\nUm international konkurrenz- fähig zu bleiben, muss die Steuerbelastung von Unter- nehmen von derzeit knapp 30 auf höchstens 25 Prozent begrenzt werden – beispielsweise durch die Sen- kung des Körperschaftsteuersatzes von 15 auf 10 Prozent oder einer Anrechnung der Gewerbesteuer sowie der Abschaffung des Solidaritätszuschlags. \r\nKeine neuen Belastungen\r\nDie Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung belastet die Unternehmen erheblich, da sie bei der Rechnungslegung auf völlig neue Standards setzt. Ähnliches droht mit der europäischen Unternehmensbesteue- rung durch BEFIT. Schärfere Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungen sind angesichts maximaler Transparenz der Unternehmen überflüssig. \r\nKlimaschutz prämieren\r\nKlima- und Steuerpolitik müs- sen sich ergänzen. Eine kluge Steuerpolitik unterstützt die Transformation, indem sie Investitionen in innovative Technologien sowie Forschung und Entwicklung in den Fokus stellt. \r\nEffizienz schaffen\r\nDen hohen Aufwand für die Steuerverwaltung deut- scher Unternehmen auf das Nötigste zu reduzieren, schafft Kapazi- täten für Wichtigeres. Dazu gehört, über- flüssige Anzeigepflichten zu streichen, Betriebsprüfungen zu vereinfachen und digitalisierungsfähige Rechtsnormen zu schaffen sowie Bescheide und das Rech- nungs- und Bilanzwesen zu digita lisieren.\r\nInnovationen fördern\r\nDass gemäß Wachstums- chancengesetz Forschungs- ausgaben stärker steuerlich gefördert werden, setzt zumindest kleine zusätzliche Investitions- anreize. Weitere Impulse für nachhaltige und mittelfristige Investitionen  über bessere Abschreibungsmöglichkeiten müssen folgen.\r\nWegweiser für effektive Steuerpolitik\r\nDEUTSCHLAND VERFÜGT ÜBER \r\nENORME STEUEREINNAHMEN\r\nQuelle: Statistisches Bundesamt\r\nDass der deutsche Staat derzeit angeblich knapp bei Kasse ist, widerlegte Bundesfinanz- minister Christian Lindner mit der aktuellen Steuerschätzung: Mit fast 1 Billion Euro wird sich das Steueraufkommen bis 2025 innerhalb von 15 Jahren nahezu verdoppelt haben. \r\n2011 2013 2015 2017 2019 2021 2023 2025\r\n995 Mrd. €\r\n573 Mrd. €\r\n400\r\n500\r\n600\r\n700\r\n800\r\n900\r\n1.000\r\nCorona- bedingt \r\n3\r\nPOLITIKBRIEF JUNI  2024\r\nDie deutsche Chemie- und Pharma- industrie glaubt an den Standort. \r\nZuletzt investierte sie hier jährlich noch mehr als 9 Milliarden Euro, doch die schwierige Ertragslage und schlechte Standortbedingun- gen bremsen die Bereitschaft zugunsten des Auslands zuneh- mend aus. \r\nObwohl laut einer VCI-Umfrage viele inter- national tätige Unternehmen nur noch rund 20 Prozent ihres weltweiten Umsat- zes in Deutschland erzielen, entrichten sie hier bis zu 60 Prozent ihrer Ertragsteuern. \r\nHinzu kommen Energie- und Grundsteu- ern sowie positive Aufkommenseffekte wie Lohnsteuer und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung durch überpro- portional viele Beschäftigte im Inland. \r\nEine grundlegende Steuerreform würde den Indus triestandort wieder deutlich attraktiver machen. \r\nImpressum Herausgeber Verband der Chemischen Industrie e. V., Mainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am Main, vci@vci.de, www.vci.de Redaktionsschluss 10. Juni 2024 \r\nGlauben an den Standort stärken\r\nOhne Energieintensive geht nichts\r\nLaut einer IW-Studie sichern die Energie- intensiven insgesamt rund 2,4 Millionen hoch- wertige Arbeitsplätze und leisten pro Jahr 90 Milliarden Euro an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive indirekter und induzierter Effekte). Das entspricht einem Fünf- tel des Bundeshaushalts. Zudem geben sie unerlässliche Innovations- impulse – auch für andere wichtige Branchen wie zum Beispiel Auto- mobil- und Maschinenbau.\r\nUNSER MASTERPLAN FÜR DEN STANDORT DEUTSCHLAND\r\nKonkurrenzfähige Strompreise \r\nSteuerreform\r\nMassiver Büro- kratieabbau \r\nInvestitionen in die Zukunft\r\nIndustrial Deal in der EU \r\nEnergie muss so erneuerbar, sicher und günstig wie möglich sein.\r\nRegulierung muss so ausgestattet sein, dass kein unnötiger Aufwand entsteht.\r\nDer „Green“ Deal muss durch gute Industriepolitik ergänzt werden.\r\nDas Steuerrecht muss modern, schlank und wettbewerbsfähig sein.\r\nDer Staat muss für gute Bildung, Sicherheit, Digital- und Verkehrs- infrastruktur sorgen.\r\nIm IMD-Wettbewerbsfähigkeitsindex ist Deutschland 2023 auf Platz 22 von 64 zurückgefallen. Insbesondere die Effizienz der öffentlichen Hand schneidet schlecht ab. Bürokratieabbau und Steuerreform gehören auf die Prioritätenliste der Politik. Doch nicht nur unnötige Bürokratie und veraltetes Steuerrecht schaden der Attraktivität des Standorts. Daneben müssen noch weitere strukturelle Defizite behoben werden.\r\nQuelle: IMD\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 14.05.2024\r\nFOLLOW-UP GESPRÄCH BKAMT/BMWK/EID\r\nStromkosten- entwicklung\r\nFallbeispiele\r\n1\r\nEinleitung\r\n2\r\n⬢ Mit nachfolgenden Folien sollen die Auswirkungen der be-/ bzw. entlastenden Wirkungen der staatlichen Preisbestandteile zu Strom- und Energie – unter Berücksichtigungen der Entscheidungen zum Bundeshaushalt 2024 (Schwerpunkt Strompreispaket und Netzentgelte) dargestellt werden. ⬢ Da einige Entlastungstatbestände von Verbrauchswerten und der jeweils konkreten Unternehmensrealität abhängig sind, können viele Werte nur im Sinne eines „best educated guess“ wiedergegeben werden; eine repräsentative Erhebung unter Beachtung aller statistisch-repräsentativen Methoden scheint kaum möglich. Daher wurden 6 typisierende Fallgruppen gebildet.\r\nZur Plausibilisierung wurden die Werte – unter Beachtung des Kartellrechts – mit 6 Unternehmen der chemischen Industrie jeweils diskutiert und Anpassungen bestmöglich berücksichtigt. Darüber hinaus erfolgte eine weitere Plausibilisierung und leichte Anpassungen, um die Gegebenheiten in anderen energieintensiven Industrien  ebenfalls zu erfassen. ⬢ Betrachtet werden die Preisbestandteile im Vergleich 2023 / 2024. Eine ursprünglich im Regierungs-entwurf zum Haushalt 2024 geplante Kürzung (insb. Super-CAP im Rahmen der SPK) wird insoweit nicht betrachtet, da es sich aus Sicht eines Unternehmens (lediglich) um die Fortführung einer bestehenden Maßnahme handelt. ⬢ Im weiteren wurde die Kostenauswirkungen durch potentiell auslaufende Regelungen (befristeten Stromsteuersenkung 2026; Auslaufen der StromNEV 2029) analysiert.\r\nSTROMKOSTENENTWICKLUNG AN FALLBEISPIELEN\r\nÜbersicht\r\n3\r\nÜbersicht Fallbeispiele\r\n4\r\nStromverbrauch [GWh]\r\nFallbsp. 1\r\n1.000\r\nFallbsp. 2\r\n250\r\nFallbsp. 3\r\n100\r\nFallbsp. 4\r\n70\r\nFallbsp. 5\r\n10\r\nFallbsp. 6\r\n0,1\r\nStrompreiskompensation\r\nInkl. „Super-Cap“\r\nIndividuelle Netzentgelte\r\n7.000h-Regel (§ 19 Abs. 2 Satz 2) 7.000h-Regel (§ 19 Abs. 2 Satz 2)\r\nA-Typik (§ 19 Abs. 2 Satz 1)\r\nSpitzenausgleich (2023) Besondere Ausgleichsregelung Konzessionsabgabe (ct/kWh) 0,00 → 0,00 0,11 → 0,00 0,11 → 0,11 0,11 → 0,11 0,11 → 0,11 0,11 → 0,11\r\n§19 StromNEV-Umlage (Letztverbrauchergruppe) C B B B B A\r\n0,00\r\n1,00\r\n2,00\r\n3,00\r\n4,00\r\n5,00\r\n6,00\r\n7,00\r\n8,00\r\n9,00\r\nFallbsp. 1 (2023)\r\nFallbsp. 1 (2024)\r\nFallbsp. 2 (2023)\r\nFallbsp. 2 (2024)\r\nFallbsp. 3 (2023)\r\nFallbsp. 3 (2024)\r\nFallbsp. 4 (2023)\r\nFallbsp. 4 (2024)\r\nFallbsp. 5 (2023)\r\nFallbsp. 5 (2024)\r\nFallbsp. 6 (2023)\r\nFallbsp. 6 (2024)\r\n§19 StromNEV Umlage Offshore-Netzumlage | BesAR KWK-Umlage | BesAR Stromsteuer | betr. Verwendung / Spitzenausgleich Netzentgelte | §19(2) StromNEV Konzessionsabgabe\r\nStromnebenkosten – Vergleich der Fallgruppen\r\n[ohne SPK / „Super-Cap“]\r\n5\r\n+1%\r\n+25%\r\n-23%\r\n+41% +37%\r\nCt/kWh\r\n+25%\r\nBetrifft bundesweit lediglich ca. 90 Unternehmen\r\n0,00\r\n2,00\r\n4,00\r\n6,00\r\n8,00\r\n10,00\r\n12,00\r\n14,00\r\n16,00\r\n§19 StromNEV Umlage Offshore-Netzumlage | BesAR KWK-Umlage | BesAR Stromsteuer | betr. Verwendung / Spitzenausgleich Netzentgelte | §19(2) StromNEV Konzessionsabgabe Börsenstrompreis, Baseload [SPK verrechnet, falls einschlägig]\r\nVergleich der Fallgruppen einschl. Commodity-Preis\r\nDurchschnittlicher Spotmarktpreis (Baseload)* [2023: 9,53 ct/kWh; 01-04/2024: 6,62 ct/kWh], SPK (falls einschlägig) verrechnet\r\n6\r\n-27%\r\n-30%\r\n-59% -6% -4%\r\nCt/kWh\r\n* Je nach konkreter Beschaffungsstrategie kann der tatsächlich wirksame Commodity-Preis ggfs. erheblich abweichen.\r\nQuelle: SAMRD\r\n-18%\r\nBetrifft bundes- weit lediglich ca. 90 Unternehmen\r\nAusblick Stromnebenkosten: Vergleich der Fallgruppen Auslaufen der befristeten Stromsteuersenkung 2026 | Auslaufen der StromNEV 2029\r\n[alle anderen Werte als unverändert angenommen]\r\n7\r\n→ Mit diesen Stromnebenkosten als Bestandteil der OPEX-Kosten müssen „Transformationsprojekte“ (Elektrifizierung) derzeit berechnet werden; dies führt in der Regel dazu, dass diese nicht wirtschaftlich sind. \r\nNur Stromnebenkosten; hinzu kommt der jeweilige Börsenstrompreis\r\nCt/kWh\r\n0,00\r\n1,00\r\n2,00\r\n3,00\r\n4,00\r\n5,00\r\n6,00\r\n7,00\r\n8,00\r\n9,00\r\n10,00\r\n§19 StromNEV Umlage Offshore-Netzumlage | BesAR KWK-Umlage | BesAR Stromsteuer | betr. Verwendung / Spitzenausgleich Netzentgelte | §19(2) StromNEV Konzessionsabgabe\r\nBetrifft bundesweit lediglich ca. 90 Unternehmen\r\nFazit der Analyse zur Stromkostenentwicklung\r\n8\r\n⬢ Netzentgelte machen – egal für welche Fallgruppe – eindeutig den größten Anteil der „staatlichen“ Preisbestandteile aus. Bei allen Fallgruppen kam es zu nennenswerten Erhöhungen 2023/24 (auch für Betroffene mit individuellen Netzentgelten). ⬢ Die Entlastungsmöglichkeit bei der KWKG- und Offshore-Netzumlage (Besondere Ausgleichsregelung) bzw. \r\nLetztverbrauchergruppe B/C der §19 StromNEV-Umlage führt dazu, dass diese für die betroffenen Fallgruppen keinen signifikanten Kostenbestandteil darstellen. ⬢ Ob es bei energieintensiven Unternehmen (insb. Fallgruppen 1-4) zu einer Be- bzw. Entlastung kam, hängt vor allem davon ab, ob der Spitzenausgleich (und in welchem Ausmaß) zuvor in Anspruch genommen wurde. Dies ist aufgrund der komplexen Ausgestaltung des Instruments mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. ⬢ Selbst bei einer Strompreisentlastung, kann durch den Entfall des Spitzenausgleichs im Bereich der Energiesteuer sowie durch die Regelungen beim BEHG eine Kostenbelastung mit der gemeinsamen Betrachtung von Strom- und Energie entstehen. ⬢ Das Auslaufen der befristeten Stromsteuersenkung, insb. aber die Sonderregelungen bei den Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 StromNEV) hätte signifikante Auswirkungen auf alle Fallgruppen, insb. bei energieintensiven Unternehmen, da die vormals vorhandene Entlastungsregelung (Spitzenausgleich) dann nicht mehr zur Verfügung steht.\r\nSTROMKOSTENENTWICKLUNG AN FALLBEISPIELEN\r\nFallbeispiele im Detail\r\n9\r\nEntlastungsmaßnahme Ja / Nein\r\nStrompreiskompensation (SPK) [inkl. Super-Cap] Netzentgelte\r\n- individuelle Netzentgelte (§19(2)2 StromNEV)\r\n[„7.000h-Regel“; Amprion, Höchstspannung > 2.500h/a]\r\nSteuern\r\n- Stromsteuer | Spitzenausgleich (2023)\r\n- Energiesteuer | Spitzenausgleich (2023) Umlagen | Begrenzung nach EnFG (BesAR)\r\n- KWKG-Umlage\r\n- Offshore-Netzumlage\r\nFallgruppe 1: stromintensives Unternehmen mit/ohne Super-Cap\r\nVerbrauch: 1.000 GWh (1.000.000.000 kWh)\r\n10\r\nBetrifft bundesweit lediglich ca. 90 Unternehmen\r\n0\r\n0,25\r\n0,5\r\n0,75\r\n1\r\n1,25\r\n2023\r\n2024\r\nKonzessionsabgabe Netzentgelte | §19(2) StromNEV Stromsteuer | betr. Verwendung / Spitzenausgleich KWK-Umlage | BesAR Offshore-Netzumlage | BesAR §19 StromNEV Umlage\r\nFallgruppe 1: stromintensives Unternehmen mit/ohne Super-Cap\r\nVerbrauch: 1.000 GWh (1.000.000.000 kWh)\r\n11\r\nEntlastung SPK\r\n(Super-Cap)\r\n[betrifft lediglich ca. 90 Unternehmen]\r\n0,882\r\n0,344\r\n[mit Super-Cap]\r\nGESAMT\r\nEntfall Spitzenausgleich Energiesteuer\r\n0,894\r\n[ohne Super-Cap]\r\nCt/kWh\r\nBetrifft bundesweit lediglich ca. 90 Unternehmen\r\nEntlastungsmaßnahme Ja / Nein\r\nStrompreiskompensation (SPK) Netzentgelte\r\n- individuelle Netzentgelte (§19(2)2 StromNEV)\r\n[Ø Westnetz, MitNetzStrom, BayernwerkNetz; Hochspannung > 2.500h/a]\r\nSteuern\r\n- Stromsteuer | Spitzenausgleich (2023)\r\n- Energiesteuer | Spitzenausgleich (2023) Umlagen | Begrenzung nach EnFG (BesAR)\r\n- KWKG-Umlage\r\n- Offshore-Netzumlage\r\nFallgruppe 2: energieintensives Unternehmen\r\nVerbrauch: 250 GWh (250.000.000 kWh)\r\n12\r\n0\r\n0,25\r\n0,5\r\n0,75\r\n1\r\n1,25\r\nKonzessionsabgabe Netzentgelte | §19(2) StromNEV Stromsteuer | betr. Verwendung / Spitzenausgleich KWK-Umlage | BesAR Offshore-Netzumlage | BesAR §19 StromNEV Umlage\r\nFallgruppe 2: energieintensives Unternehmen\r\nVerbrauch: 250 GWh (250.000.000 kWh)\r\n13\r\n1,102\r\n0,853\r\nEntfall Spitzenausgleich Energiesteuer\r\nCt/kWh\r\nGESAMT\r\nEntlastungsmaßnahme Ja / Nein\r\nStrompreiskompensation (SPK) Netzentgelte\r\n- individuelle Netzentgelte (§19(2)1 StromNEV)\r\n[Ø Westnetz, MitNetzStrom, BayernwerkNetz; Hochspannung > 2.500h/a]\r\nSteuern\r\n- Stromsteuer | Spitzenausgleich (2023)\r\n- Energiesteuer | Spitzenausgleich (2023) Umlagen | Begrenzung nach EnFG (BesAR)\r\n- KWKG-Umlage\r\n- Offshore-Netzumlage\r\nFallgruppe 3: energieintensives Unternehmen – a-typische Nutzung\r\nVerbrauch: 100 GWh (100.000.000 kWh)\r\n14\r\n0,00\r\n0,50\r\n1,00\r\n1,50\r\n2,00\r\n2,50\r\n3,00\r\n3,50\r\n4,00\r\nKonzessionsabgabe Netzentgelte | §19(2) StromNEV Stromsteuer | betr. Verwendung / Spitzenausgleich KWK-Umlage | BesAR Offshore-Netzumlage | BesAR §19 StromNEV Umlage\r\nFallgruppe 3: energieintensives Unternehmen – a-typische Nutzung\r\nVerbrauch: 100 GWh (100.000.000 kWh)\r\n15\r\n2,640\r\n3,300\r\nEntfall Spitzenausgleich Energiesteuer\r\nCt/kWh\r\nGESAMT\r\nEntlastungsmaßnahme Ja / Nein\r\nStrompreiskompensation (SPK) Netzentgelte\r\n- individuelle Netzentgelte (§19(2) StromNEV)\r\n[Ø Westnetz, MitNetzStrom, BayernwerkNetz; Hochspannung > 2.500h/a]\r\nSteuern\r\n- Stromsteuer | Spitzenausgleich (2023)\r\n- Energiesteuer | Spitzenausgleich (2023) Umlagen | Begrenzung nach EnFG (BesAR)\r\n- KWKG-Umlage\r\n- Offshore-Netzumlage\r\n- §19 StromNEV-Umlage\r\nFallgruppe 4: energieintensives Unternehmen – hoher Eigenverbrauch\r\nVerbrauch: 70 GWh (70.000.000 kWh)\r\n16\r\n0,00\r\n0,50\r\n1,00\r\n1,50\r\n2,00\r\n2,50\r\n3,00\r\n3,50\r\n4,00\r\n2023\r\n2024\r\nKonzessionsabgabe Netzentgelte | §19(2) StromNEV Stromsteuer | betr. Verwendung / Spitzenausgleich KWK-Umlage | BesAR Offshore-Netzumlage | BesAR §19 StromNEV Umlage\r\nFallgruppe 4: energieintensives Unternehmen – hoher Eigenverbrauch\r\nVerbrauch: 70 GWh (70.000.000 kWh)\r\n17\r\n2,696\r\n3,360\r\nSPK\r\nEntfall Spitzenausgleich Energiesteuer\r\nCt/kWh\r\nGESAMT\r\nEntlastungsmaßnahme Ja / Nein\r\nStrompreiskompensation (SPK) Netzentgelte\r\n- individuelle Netzentgelte (§19(2) StromNEV)\r\n[Ø von ÜNB kommunizierte durchschnittliche Netzentgelte]\r\nSteuern\r\n- Stromsteuer | Spitzenausgleich (2023)\r\n- Energiesteuer | Spitzenausgleich (2023) Umlagen | Begrenzung nach EnFG (BesAR)\r\n- KWKG-Umlage\r\n- Offshore-Netzumlage\r\n- §19 StromNEV-Umlage\r\nFallgruppe 5: energieintensiver Mittelständler\r\nVerbrauch: 10 GWh (10.000.000 kWh)\r\n18\r\nFallgruppe 5: energieintensiver Mittelständler\r\nVerbrauch: 10 GWh (10.000.000 kWh)\r\n19\r\n0,00\r\n1,00\r\n2,00\r\n3,00\r\n4,00\r\n5,00\r\n6,00\r\n7,00\r\n2023\r\n2024\r\nKonzessionsabgabe Netzentgelte | §19(2) StromNEV Stromsteuer | betr. Verwendung / Spitzenausgleich KWK-Umlage | BesAR Offshore-Netzumlage | BesAR §19 StromNEV Umlage\r\n4,995\r\n7,022\r\nEntfall Spitzenausgleich Energiesteuer\r\nCt/kWh\r\nGESAMT\r\nEntlastungsmaßnahme Ja / Nein\r\nStrompreiskompensation (SPK) Netzentgelte\r\n- individuelle Netzentgelte (§19(2) StromNEV)\r\n[Ø von ÜNB kommunizierte durchschnittliche Netzentgelte]\r\nSteuern\r\n- Stromsteuer | Spitzenausgleich (2023)\r\n- Energiesteuer | Spitzenausgleich (2023) Umlagen | Begrenzung nach EnFG (BesAR)\r\n- KWKG-Umlage\r\n- Offshore-Netzumlage\r\n- §19 StromNEV-Umlage\r\nFallgruppe 6: KMU (z.B. Maschinenbau, Bäckerei)\r\nVerbrauch: 0,1 GWh (100.000 kWh)\r\n20\r\nFallgruppe 6: KMU (z.B. Maschinenbau, Bäckerei)\r\nVerbrauch: 0,1 GWh (100.000 kWh)\r\n21\r\n0,00\r\n1,00\r\n2,00\r\n3,00\r\n4,00\r\n5,00\r\n6,00\r\n7,00\r\n8,00\r\n9,00\r\n2023\r\n2024\r\nKonzessionsabgabe Netzentgelte | §19(2) StromNEV Stromsteuer | betr. Verwendung / Spitzenausgleich KWK-Umlage | BesAR Offshore-Netzumlage | BesAR §19 StromNEV Umlage\r\n5,965\r\n8,184\r\nCt/kWh\r\nGESAMT\r\nANLAGE\r\nAnnahmen und Erläuterungen\r\n22\r\nNetze Annahme / Erläuterung\r\nKonzessions- abgabe\r\n0,00 bzw. 0,11 ct/kWh (2023/24)\r\n(Quelle: § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Konzessionsabgabenverordnung, KAV)\r\n→ Einige Großverbraucher sind nicht an kommunale Netze angebunden, so dass die Konzessionsabgabe für diese nicht relevant ist. → Für viele Sondervertragskunden greift in 2024 die Sonderregelung aus § 2 Abs. 4 KAV, welches die schlechte Konjunktur 2022 widerspiegelt. → Unberücksichtigt bleiben (wenige) Einzelfälle, bei denen ein Unternehmen mit der jeweiligen Standortgemeinde gesonderte Regelungen getroffen hat.\r\nAnnahmen und Erläuterungen\r\n23\r\nNetze Annahme / Erläuterung\r\n(individuelle) Netzentgelte (§19(2) Satz 2 StromNEV)\r\n→ Fallbeispiele 1 und 2 \r\n3,12 ct/kWh (2023) → 6,43 ct/kWh (2024) [reguläre NE] Annahmen und Werte für individuelle Netzentgelte beim jeweiligen Fallbeispiel aufgeführt.\r\n(Quelle: § 19 Abs. 2 StromNEV)\r\n→ Für „individuelle“ Netzentgelte (abhängig von den individuellen Kosten eines sog. physikalischen Pfads / Entfernung Abnahmestelle vom Kraftwerk), wurde vereinfachend angenommen, dass diese Kosten niedrig genug sind, dass das Mindestnetzentgelt zu zahlen ist; ab Erreichen der 7.000 Benutzungsstunden beträgt dies 20% des herkömmlichen Netzentgelts. → Unberücksichtigt [wg. Geringfügigkeit] bleibt der Preisbestandteil der Netznutzung (Messstellenbetrieb). → Ebenfalls schwer zu berücksichtigen ist, dass nicht sämtliche (aber in der Regel die stromintensiven) Standorte eines Unternehmens von individuellen NE profitieren.\r\nAnnahmen und Erläuterungen\r\n24\r\nNetze Annahme / Erläuterung\r\n(individuelle) Netzentgelte (§19(2) Satz 1 StromNEV)\r\n→ Fallbeispiel 3\r\n3,12 ct/kWh (2023) → 6,43 ct/kWh (2024) [reguläre NE] Annahmen und Werte für individuelle Netzentgelte beim jeweiligen Fallbeispiel aufgeführt.\r\n(Quelle: § 19 Abs. 2 StromNEV)\r\n→ Für die „a-typische Nutzung“, wurde vereinfachend angenommen, dass ein \r\ndurchschnittliches Netzentgelt von 60% des herkömmlichen Netzentgelts zu zahlen sind. → Unberücksichtigt [wg. Geringfügigkeit] bleibt der Preisbestandteil der Netznutzung (Messstellenbetrieb). → Ebenfalls schwer zu berücksichtigen ist, dass nicht sämtliche (aber in der Regel die stromintensiven) Standorte eines Unternehmens von individuellen NE profitieren.\r\nAnnahmen und Erläuterungen\r\n25\r\nSteuern Annahme / Erläuterung\r\nStromsteuer 0,40 ct/kWh (2023) → 0,05 ct/kWh (2024) [mit Spitzenausgleich 2023] 1,54 ct/kWh (2023) → 0,05 ct/kWh (2024) [ohne Spitzenausgleich 2023]\r\n(Quelle: StromStG, Abfragen)\r\n→ Unberücksichtigt bleiben von der Stromsteuer befreite Strommengen (bspw. gem. §9a StromStG); hier wäre eine durchschnittliche Angabe aufgrund weniger, sehr individueller Sachverhalte kaum möglich bzw. aussagekräftig. → Für Unternehmen mit Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs (2023) konnten bis zu 90% der (nicht bereits nach §9 erstatteten) Stromsteuer in Abhängigkeit der Rentenversicherungszahlungen erstattet werden.\r\nErfahrungswerte haben für energieintensive Unternehmen einen durchschnittlichen Stromsteuersatz von ca. 0,4 ct/kWh ergeben. Hier kann es im jeweiligen Einzelfall auch zu (erheblichen) Abweichungen kommen.\r\nAnnahmen und Erläuterungen\r\n26\r\nUmlagen Annahme / Erläuterung\r\nKWKG-\r\nUmlage\r\n0,357 ct/kWh (2023) → 0,275 ct/kWh (2024)\r\n(Quelle: Netztransparenz, KWKG-Umlage)\r\nZusammen 0,948 ct/kWh (2023) Offshore- → 0,931 ct/kWh (2024) Netzumlage\r\n0,591 ct/kWh (2023) → 0,656 ct/kWh (2024)\r\n(Quelle: Netztransparenz, Offshore-Netzumlage)\r\nBesAR Die beiden Umlagen können nach §§28ff. EnFG begrenzt werden. Der dann zu zahlende durchschnittliche Preis/kWh ist abhängig vom individuellen Begrenzungsbescheid. → Berücksichtigt wurden der Selbstbehalt von 1 GWh (§31 Nr. 1 EnFG) sowie eine „reguläre“ Begrenzung auf 15% (§ 31 Nr. 2, Liste 1 [für das Fallbeispiel 5 wurde eine Begrenzung nach Liste 2, damit 25% angenommen]); die Begrenzung nach Bruttowertschöpfung (§31 Nr. 3 EnFG) wurde vernachlässigt; ein Unterschreiten der Mindestschwelle (§31 Nr. 4 EnFG) wurde nicht angenommen.\r\n§19 \r\nStromNEV- Umlage\r\nLetztverbr.gr. A (erste GWh): 0,417 ct/kWh (2023) → 0,643 ct/kWh (2024) Letztverbr.gr. B (alles über 1GWh, prod. Gewerbe): 0,050 ct/kWh (2023/24) Letztverbr.gr. C (alles über 1GWh, stromint. prod. Gewerbe): 0,025 ct/kWh (2023/24)\r\nQuelle: Netztransparenz, §19 StromNEV-Umlage; § 19 StromNEV Abs. 2 Satz 15)\r\nAnnahmen und Erläuterungen\r\n27\r\nStrompreis- kompensation Annahme / Erläuterung\r\nSuper-Cap Wurde „lediglich“ fortgeführt; keine Änderung 2023/24\r\nEntfall Sockelbetrag\r\n0,00 ct/kWh (2023) → - 0,5 ct/kWh (2024) Bei Betrachtung der haushalterischen Veranschlagung (2,8% der SPK- Fördersumme) handelt es sich zwar um eine vernachlässigbare Größe. Durch den kleinen Begünstigtenkreis (ca. 90 Unternehmen) lohnt bei diesen dennoch eine Betrachtung; eine Berechnung ist hier aber nicht möglich (da bspw. abhängig von Bruttowertschöpfung), daher pauschaler Ansatz\r\nEntfall Selbstbehalt\r\n0,00 ct/kWh (2023) → - 0,05 ct/kWh (2024) → 1 GWh * 83,59 EUR (EUA-Preis 2023) * 0,72 (CO2-Emissionsfaktor) = 60.185 EUR / Anlage → 6,02 ct/kWh [für die 1 GWh] Bei einem Verbrauch energieintensiver Unternehmen [z.B. 70 GWh] handelt es sich hierbei um eine vernachlässigbare Größe (1,5%); bei Betrachtung der haushalterischen Veranschlagung ergibt sich ein ähnliches Bild (1,26% der SPK- Fördersumme); daher pauschaler Ansatz\r\nAnnahmen und Erläuterungen\r\n28\r\nStrompreis- kompensation NACE-Code\r\nBegünstigte Sektoren (Energieintensive Industrien – EID)\r\nLeitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (2020/C 317/04)\r\nPapier [NACE Code 17]\r\n17.11-12 Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe\r\nChemie [NACE Code 20,21]\r\n20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien 20.11.11.50 Wasserstoff 20.11.12.90 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle 20.16.40.15 Polyethylen in Primärformen\r\nMetalle / NE-Metalle [NACE Code 24, 25]\r\n24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 24.42-45 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium, Blei, Kupfer, Zink, Zinn und sonstigen NE-Metallen 24.51 Eisengießereien\r\nGlas [NACE Code 23]\r\n23.14.12.10 und 30 Matten und Vliese aus Glas\r\n[Hinweis: betrifft in DE lediglich ca. 1-2% der prod. Unternehmen]\r\nBaustoffe (NACE Code 23]\r\n-\r\nZur Erinnerung: zahlreiche energieintensive Sektoren / Unternehmen fallen nicht in den Begünstigtenkreis der Strompreiskompensation\r\n29\r\nSonstiges Annahme / Erläuterung\r\nEnergie- steuer\r\nKeine Auswirkungen auf die Stromkosten, aber auf die gesamte Energiekosten- belastung eines Unternehmens, insb. der erdgasintensiven, chemischen Industrie. \r\nDer ersatzlose Entfall des Spitzenausgleichs (führt zu einem Anstieg des Steuersatzes von 2,07 €/MWh auf 4,12 €/MWh) sollte mit bedacht werden.\r\nBEHG Ebenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Stromkosten, aber auf die gesamte Energiekostenbelastung haben → sowohl der angepasste / erhöhte BEHG-Festpreis (30 EUR/tCO2eq→ 45 EUR/tCO2eq)\r\n[dieser wird für ETS1-Anlagen i.d.R. im Rahmen der BEDV verrechnet]\r\n→ als auch die erstmalige Aufnahme (2024) von Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAVen) ins BEHG, die insbesondere von Unternehmen der chemischen Industrie bzw. Chemie-/Industrieparks betrieben werden\r\nAnnahmen und Erläuterungen\r\n30\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-28"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Mikroorganismen sind ebenso unerlässlich, um Enzyme zum Beispiel für die Herstellung von Biokraftstoffen oder Lebens- mittelaromen zu produzieren. Allerdings: Auf EU- Ebene droht ein Quasi-Verbot für biotechnologisch optimierte Mikroorganismen. Es gilt, die seit Jahr- zehnten etablierten Regelungen zu erhalten.\r\nMikroorganismen werden seit den 1930er Jahren optimiert. \r\nKamen dabei zunächst radio aktive Strahlung und Chemi ka- lien zum Einsatz, sind es seit den 1990er Jahren auch die gezielten Methoden der Biotechnologie. Vorteil: Die Mikro- organismen werden dadurch sehr spezifisch optimiert, um noch effizienter die gewünschten Produkte zu erzeugen \r\nund gleichzeitig den ökologischen Fußabdruck zu verringern. \r\nEndprodukte sind nicht gentechnisch verändert\r\nIn den Endprodukten (Aminosäuren, Vitamine, Enzyme etc.) selbst spielen diese biotechnologisch veränderten Mikroorganismen keine Rolle mehr. Ist der sogenannte Fermentationsprozess abgeschlossen, werden die inak- tivierten Mikroorganismen entfernt. Völlig unabhängig da- von, ob sie zuvor biotechnologisch optimiert worden sind oder nicht. Deshalb gelten die End produkte auch nicht als gentechnisch verändert und unterliegen auch nicht der Verordnung gentechnisch veränderter Organismen (GVO). \r\nDie Mikroorganismen werden stets in geschlossenen Systemen verwendet. Zwar können in den Endprodukten unvermeidbare Reste der modifizierten DNA enthalten sein. Allerdings: Die Rest-DNA wird von der Wissenschaft und den Behörden seit Jahrzehnten nicht als sicherheitsre- levant für die Gesundheit von Mensch und Tier bewertet und wirkt sich auch nicht negativ auf die Umwelt aus.\r\nEndprodukt wird mithilfe biotechnologisch veränderter Mikroorganismen hergestellt.\r\nEndprodukt enthält biotechnologisch veränderten Mikroorganismen.\r\nAusgangsprodukt Fermentation\r\nBiotechnologisch veränderte Mikroorganismen\r\nEndprodukt\r\nnicht GVO\r\nAusgangsprodukt Fermentation\r\nBiotechnologisch veränderte Mikroorganismen\r\nEndprodukt\r\nGVO\r\n2\r\nParadigmenwechsel droht\r\nNun wird in der EU eine Nulltoleranz-Position diskutiert, die auf das Ende dieser bewährten Genehmigungspraxis für Lebens- und Futtermittel abzielt. Endprodukte, die auch allerwinzigste DNA-Spuren gentechnisch optimierter Mikroorganismen aufweisen, würden dann der GVO- Verordnung 1829/2003 unterliegen – und die Produkte langwierigen und kostspieligen Genehmigungsverfahren. \r\nAus wissenschaftlicher Sicht ist dies absolut unverständlich. \r\nNulltoleranz-Position keine Option \r\nDie Folgen einer unsachgemäßen Regulierung wären verheerend. \r\n• Bürde für mehr Nachhaltigkeit: Biotechnologisch optimierte Mikroorganismen spielen bei der Herstel- lung von Aminosäuren, Enzymen, Vitaminen und Aromen weltweit eine herausragende Rolle. Die Mikro- organismen steigern Erträge, verbessern die Leistung und verringern den ökologischen Fußabdruck. Meistens gibt es keine alternativen Produktionsverfahren und/ oder gentechnikfreie Produktionsstämme, um wichtige und qualitativ hochwertige Lebens- und Futtermittel- zusatzstoffe in notwendigem Umfang und auf nachhal- tige Weise herzustellen.\r\n• Produktion vor dem Aus: Unternehmen, die mit biotechnologisch optimierten Mikroorganismen Lebens- und Futtermittel herstellen, müssten Produk- tion und Vermarktung entsprechender Produkte in Europa einstellen. Produktion erfolgt stets dort, \r\nwo die Märkte sind. Europaweit stehen damit eine Bruttowertschöpfung in Milliardenhöhe sowie insge- samt 53.000 Arbeitsplätze auf dem Spiel. Betroffen wäre auch der zweite Gesundheitsmarkt, zu dem unter anderem Vitaminpräparate gehören. \r\n• Damit ist die Bioökonomie insgesamt gefährdet: Mittels biotechnologisch optimierter Organismen werden Produkte hergestellt, die über den Lebens- und Futtermittelsektor hinausgehen, zum Beispiel zur Herstellung biobasierter Materialien/Spezialchemika- lien. Hinzu kommt, dass die „Rest-DNA“-Debatte ein Schlaglicht auf die Zukunft von Biotechnologie made in Europe wirft: Wenn der Gesetzgeber fernab risikoba- sierter Sichtweisen biotechnologische Verfahren einem Generalverdacht unterwirft und etablierte Regelungen quasi willkürlich ändert, werden die Unternehmen diese Schlüsseltechnologie nicht in Europa vorantreiben können.\r\nSicheren Rechtsrahmen bieten \r\nDie DIB spricht sich gemeinsam mit den Mitgliedsunter- nehmen vehement gegen die Nulltoleranz-Pläne der EU-Kommission aus. Notwendig ist vielmehr, dass die bestehenden und bewährten behördlichen Regelungen zu Produktzulassungen aufrechterhalten werden, sofern in den Endprodukten keine lebensfähigen Zellen des optimierten mikrobiellen Produktionsstammes mehr vorkommen. Die regulatorischen Anforderungen müssen zudem in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken gesetzt und das Gleichgewicht zwischen Innova- tionsoffenheit und Produktsicherheit beibehalten werden.\r\nKlar ist:\r\n• Biotechnologisch optimierte Mikroorganismen sind für den jeweiligen fermentativen Herstel- lungs prozess perfektioniert und für die Verwen- dung in biotechnologischen Anlagen behördlich zugelassen. \r\n• Gentechnisch veränderte Mikroorganismen wer- den für die Produktion von Lebensmitteln und Tierfutter nur zugelassen, wenn sie für Mensch, Tier und Umwelt als sicher eingestuft sind.\r\n• Lebensfähige, gentechnisch veränderte Mikro organismen verbleiben nicht in den Endproduk ten. Diese unterliegen daher nicht der GVO-Verordnung.\r\n• Lebens- und Futtermittel, die mithilfe biotechno- logisch optimierter Mikroorganismen hergestellt wurden, unterliegen dem entsprechenden Anwen- dungsrecht beispielsweise für Futtermittelzusatz- stoffe oder Enzyme und werden kontinuierlich überprüft.\r\nMit biotechnologisch optimierten Mikroorganismen nachhaltigeres Tierfutter produzieren\r\nTierhaltung emittiert derzeit gut 14 Prozent der Treibhausgase und verursacht ein Drittel der glo- balen Stickstoffemissionen. Mit Mikroorganismen optimiertes Futter bietet enormes Potenzial für eine nachhaltigere Landwirtschaft.\r\nQuelle: Evonik, geprüft von TÜV Rheinland\r\nTreibhausgaseffekte\r\n■ Legehennen ■ Schweine\r\nLandverbrauch\r\nÜberdüngung von Böden und Wasser\r\n-14 %\r\n-13 %\r\n-12 %\r\n-9 %\r\n-9 %\r\n-6 %\r\n3\r\nFermentation: Jahrtausende alte Technik in neuem Gewand\r\nSeit Jahrtausenden werden Mikroorganismen genutzt, um beispielsweise Milch und Obst in Fermentationsprozessen zu Käse und Getränken zu verarbeiten. Die industrielle Fermentation setzt \r\ndabei in geschlossenen Systemen auf effizienz- und nachhaltigkeitsoptimierte Organis men – die nach der Fermentation inaktiviert und sicher entfernt werden. \r\nFermentation im Überblick\r\nDie industrielle Fermentation unterliegt strengsten Vorgaben. Vor Inbetriebnahmen durchlaufen Produktionsan- lagen und Produktionsverfahren spezifische EU-Zulassungsverfahren. Alle Hersteller von Fermentationsprodukten verfügen über Qualitätsmanagementsysteme, um eine gleichbleibende Produktqualität und -sicherheit zu gewähr- leisten. Unabhängige Auditoren prüfen und zertifizieren die Qualitätsmanagementsysteme kontinuierlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.\r\nLebender Mikro- organismus Getreide\r\nzum Beispiel:\r\n1. Fermentation\r\nInaktiver Mikro- organismus Neues Produkt z.B. Vitamine\r\nMikroorganismen werden durch Hitze- oder Säurebehandlung inaktiv \r\n2. Inaktivierung der Mikroorganismen\r\npH\r\n2\r\nMikroorganismen werden rausgefiltert\r\n3.\r\n5. Endprodukte, zum Beispiel:\r\n4. Weitere Reinigungsstufen\r\n• Aminosäuren – ermöglichen eine gesündere und ausgewogene Ernährung. \r\n• Vitamine – unterstützen unter anderem den Stoffwechsel, Wachstum und Immunität.\r\n• Enzyme – verbessern die Lebensmittelverarbeitung und Futtermittelverwertung.\r\n• Biotenside – erhöhen die Umweltverträglichkeit von Reinigungs- und Kosmetikprodukten erheblich.\r\n• Spezialchemikalien (z.B. Hexansäure) – deren Produktion aus Kohlendioxid (CO2) und Strom aus erneuerbaren Quellen mithilfe von Bakterien ermöglicht die Reduktion der Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen. Diese Spezialchemikalien sind Ausgangsstoffe z.B. für die Schmiermittel- oder die Kosmetikindustrie.\r\n4\r\nDeutsche Industrievereinigung Biotechnologie (DIB)\r\nim Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) Mainzer Landstraße 55 · 60329 Frankfurt Stand: März 2024 Website: www.dib.org\r\nIndustrielle Biotechnologie: Potenzial nutzen\r\nZentrale politische Vorhaben wie die Zielsetzungen der Green-Deal- oder der Farm-to-Fork-Strategie sind zwingend auf Lösungen der Biotechnologie angewiesen: Sie verringern den Verbrauch natür- licher Ressourcen, fördern eine nachhaltige Ernährung und ermöglichen den Übergang zur biobasierten Kreislaufwirtschaft. \r\nDie Chancen sind auch in der Politik unstrittig. Der Zukunftsrat des Bundeskanzlers hat Anfang Juli 2023 die enorme Bedeutung der Biotechnologie für Deutschland hervorgehoben und unter anderem gemeinsam mit Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundes- gesundheitsminister Karl Lauterbach diskutiert. Die EU-Kommission erkennt den Nutzen der Biotechnologie ausdrücklich an: „In der Landwirtschaft, Viehzucht und Aquakultur hat die Biotechnologie das Tierfutter verbes- sert.“ Und mit Hinblick auf industrielle Prozesse unter- streicht die EU-Kommission: „Durch die Verwendung von Fermentation anstelle der traditionellen chemischen \r\nSynthese kann eine höhere Prozesseffizienz erzielt werden, wodurch der Energie- und Wasserverbrauch verringert wird.“\r\nUSA forcieren Bioökonomie massiv\r\nDie US-Regierung hat 2023 ein umfassendes Förder- und Reformprogramm für die Biotechnologie beschlos- sen. Wesentliche Ziele lauten: Kunststoffe und syntheti- sche Polymere durch biobasierte Alternativen ablösen, 30 Prozent des Chemikalienbedarfs über Produkte aus biotechnologischer Herstellung decken, die Produktion zellbasierter Medikamente verzehnfachen und  11,4 Mil- liarden Liter Bio-Kerosin herstellen. Um diese Ziele zu erreichen, will die US-Regierung Bürokratie gezielt abbauen, Forschung finanzieren und den Austausch von Daten für die Bioökonomie deutlich erleichtern. Dieses Beispiel unterstreicht: Der globale Wettbewerb wird intensiver, Deutschland und Europa müssen der Biotech- nologie zukunftsgerichtete Rahmenbedingungen bieten.\r\nEuropas Zukunftsfähigkeit steht auf dem Spiel!\r\nGastbeitrag von  Dr. Harald Schwager, Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Vorstands von Evonik Industries \r\nUrsula von der Leyen, Präsidentin der EU-Kommis- sion, hat es klar formuliert: Die Biotechnologie ist die Schlüsseltechnologie schlechthin. Zwei Gründe: Zum einen sind eine nachhaltige Bioökonomie und ein erfolgreicher Kampf gegen den Klimawandel ohne Biotechnologie undenkbar. Zum anderen wer- den fermentative Verfahren die weltweiten Produk- tionsprozesse künftig noch stärker bestimmen – Wirtschaftswachstum und Wohlstand in Europa hängen davon ab.\r\nBiotechnologie setzt auf die Leistungsfähigkeit genetisch optimierter Mikroorganismen in verschiedensten Fermen- tationsprozessen, z.B. zur Herstellung von Lebensmittel- zutaten oder Futtermittelzusatzstoffen. Fermentations- verfahren werden auch zur Herstellung von Chemikalien und von Biokraftstoffen eingesetzt. Zudem ermöglicht Biotechnologie, Bakterien oder Hefen zur Durchführung von Photosynthese zu befähigen. Doch der europäische Gesetzgeber droht, die Rahmenbedingungen fahrlässig zu verschärfen, denn die winzigen Reste von DNA aus optimierten Mikroorganismen sind nicht mehr intakt und absolut unbedenklich, wie der jahrzehntelange sichere Einsatz optimierter Mikroorganismen in den verschie- densten Fermentationsprozessen zeigt.\r\nDie Position der Nulltoleranz ist rein ideologisch moti- viert. Würde sie Gesetz, hätte die Biotechnologie in Europa keine Zukunft mehr. Entwicklung und Produktion würden dann in Amerika und Asien stattfinden. Ich appelliere daher eindringlich: Wer Verantwortung trägt, darf nicht so mit der Zukunft Europas spielen. Kommen Sie zu den Mitgliedern der DIB, kommen Sie zu Evonik, informieren Sie sich, was wir leisten, um für unsere Kunden innovative, wertschöpfende und nachhaltige Lösungen zu schaffen. Und tragen Sie dazu bei, dass wir unsere Innovationskraft auch in Zukunft zum Wohle der Menschen in Europa einsetzen können.\r\nEvonik Industries produziert mit weltweit rund 34.000 Mitarbeitern – davon etwa 23.000 aus EMEA – Spezialchemie, die z.B. für spritsparende Reifen, gesündere Tiernahrung und eine zirkuläre Wirtschaft unerlässlich sind. \r\nBiotechnologische Verfahren sind dafür vielfach grundlegend. Das Unternehmen hat allein 2022 rund 460 Millionen Euro in Forschung und Entwicklung investiert.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Grundlage hierfür ist eine bei EY und BET \r\nbeauftragte „Voruntersuchung zu den Analysen und Berichten des BMWK nach \r\n§ 48 MsbG“, deren Ergebnisse im April veröffentlicht wurden.  \r\nDie Verbände haben sich am 10. Mai an der Online-Konsultation zur Vorbereitung der \r\nDigitalisierungsberichte des BMWK nach § 48 MsbG beteiligt. Diese erlaubte es jedoch \r\nnicht, die besondere Situation von Industrie- und Arealnetzen bei der jeweiligen \r\nFragestellung klar wiederzugeben. Die vorliegende Stellungnahme soll daher ergänzend \r\ndazu die Haltung der Verbände näher erläutern. Sie adressiert vor allem den dringenden \r\nBedarf zur Anpassung des MsbG aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeit der derzeit \r\nfestgelegten Preisobergrenzen aus industrieller Perspektive. \r\nBesonderheiten in Industrienetzen berücksichtigen \r\nSo weisen Netze mit ausschließlich industriellen und gewerblichen Kunden signifikante \r\nUnterschiede zu öffentlichen Netzen mit (weit überwiegend) angeschlossenen \r\nPrivathaushalten auf. Da das MsbG diese Unterschiede weiterhin nicht berücksichtigt, \r\ngreifen die Verbände vor dem Hintergrund der durchgeführten Voruntersuchung und \r\nErgebnisse zentrale Positionen und Argumente erneut auf.  \r\nEin wesentliches Ergebnis der Voruntersuchung ist, dass der Rollout von intelligenten \r\nMesssystemen (iMS) nur dann (volks-)wirtschaftlich zu rechtfertigen ist, wenn ein \r\nSystemnutzen durch Netzdienlichkeit bewirkt wird.  \r\nIn Industrienetzen sind diese netzdienlichen Funktionalitäten jedoch bereits mit der \r\nbestehenden Messtechnik für die Registrierende Leistungsmessung (RLM) \r\nvorhandenen, so dass ein Pflicht-Rollout von iMS ohne (volks-)wirtschaftlichen \r\nNutzeneffekt bleibt. Die Industrie leidet bereits unter hohen Energiekosten. Eine weitere, \r\ndauerhafte Erhöhung der Kosten für Kunden oder Netzbetreiber ohne (wirtschaftlichen) \r\nZusatznutzen wäre daher kontraproduktiv. \r\nErschwerend kommt hinzu, dass mit der Umrüstung auf iMS in diesen Netzen ein \r\nDowngrade der Funktionalitäten zu befürchten ist und ein erheblicher \r\nRessourcenverbrauch verursacht wird. \r\nDie mit der Pflicht-Rollout verfolgten Gesetzesziele werden somit in Industrie- und \r\nArealnetzen in der Regel nicht erreicht oder sogar konterkariert. Ein Einbau von iMS „um \r\n1 \r\njeden Preis“ ist mit dem in § 1 MsbG festgelegten Gesetzeszweck einer nachhaltigen, \r\nverbrauchergerechten und treibhausgasneutralen Energieversorgung und eines \r\nverbesserten Netzbetriebs nicht vereinbar. \r\nIm Ergebnis sprechen sich die Verbände VCI, VIK und ADV daher dafür aus, für \r\ngrundzuständige Messstellenbetreiber in Industrie- und Arealnetzen die gesetzliche \r\nMöglichkeit zu schaffen, sich von den Einbaupflichten für iMS befreien zu lassen. Für \r\nden Bereich den Mess- und Eichrechts wurde eine solche Ausnahme in Gestalt des § 35 \r\nMessEG aus vergleichbaren Erwägungen 2014 eingeführt.  \r\nAnmerkungen im Einzelnen \r\nZu den wesentlichen Inhalten der Voruntersuchung gehört die Kosten-Nutzen-Analyse \r\n(Voruntersuchung, S. 125 ff.), die zu einem klaren Ergebnis kommt: Volkswirtschaftlich ist \r\nder Pflicht-Rollout von iMS nur durch den erzielbaren Systemnutzen gerechtfertigt, der sich \r\naus der Integration der §14a EnWG-Anlagen ergibt (v.a. Wärmepumpen, E-Mobilität). Der \r\nmonetarisierbare Nutzen von iMS entsteht durch ihren Einsatz zur markt- und \r\nnetzorientierten Steuerung von flexiblen „Energiewendeanlagen“. Der weitere Nutzen speist \r\nsich aus der Verbesserung von Abrechnungsprozessen im Energiebereich sowie in Form \r\ndigitaler Mehrwertdienste ohne energiewirtschaftlichen Bezug.  \r\nIn der Regel kann keiner der in der Voruntersuchung genannten Nutzeneffekte von iMS im \r\nIndustrie- und Arealnetz realisiert werden: \r\n⬢ Industrie- und Arealnetze werden oft im Rechtsstatus eines geschlossenen \r\nVerteilernetzes (§ 110 EnWG) betrieben. Der § 14a EnWG und die hierzu erlassenen \r\nFestlegungen der Bundesnetzagentur finden in geschlossenen Verteilernetzen keine \r\nAnwendung. Auch wenn diese Netze als Netz der allgemeinen Versorgung betrieben \r\nwerden, unterscheiden sie sich in technischer Hinsicht nicht von einem geschlossenen \r\nVerteilernetz. \r\n⬢ Zudem werden in Industrie- und Arealnetzen keine „Energiewendeanlagen“ \r\nbetrieben: Soweit Wärmepumpen oder Klimaanlagen eingesetzt werden, dienen sie \r\nindustriellen/ prozessualen Zwecken oder werden in Bereichen kritischer Infrastruktur \r\neingesetzt (und sind damit vom Anwendungsbereich des §14 a EnWG ausgenommen). \r\nOder sie fallen bereits deshalb aus dem Anwendungsbereich, weil sie nicht in der \r\nNiederspannung angeschlossen sind. \r\n⬢ Netzengpässe durch (dezentrale) Ladepunkte sind in der Regel nicht zu befürchten, da \r\ndie jeweiligen Anschlussleistungen der Betriebe im Vergleich zu Anschlussleistungen in \r\nklassischen „Stadtwerke-Netzen“ um ein Vielfaches größer und Reserven vorhanden \r\nsind. Zudem erfolgt im Falle eines größeren Leistungsbedarfes (allgemein und nicht nur \r\nbei z.B. Ladepunkten) ein Netzausbau, bevor ein Engpass entsteht. Ein steuernder \r\nEingriff durch den Netzbetreiber ist somit obsolet. \r\n2 \r\n⬢ Steuerungsfunktionen (für Einspeise- und Verbrauchsanlagen) sind aufgrund der \r\nwirtschaftlichen Bedeutung in Industrie- und Arealnetzen längst mit anderen \r\nTechnologien umgesetzt. Eine Umstellung auf die Smart Meter-Infrastruktur ist \r\naufgrund ihrer engen Einbindung in industrietypische Technologien wie \r\nProzessleitsysteme nur mit hohem Aufwand möglich. Dabei würde die Leistung heutiger \r\nSysteme z.B. in Bezug auf Latenzen nicht erreicht. \r\n⬢ Da in Industrie- und Arealnetzen in der Regel flächendeckend registrierende \r\nLeistungsmessung (RLM) zum Einsatz kommt, können auch keine zusätzlichen \r\nNutzeneffekte bei den Abrechnungsprozessen entstehen: 1/4h-Lastgangdaten liegen \r\nbereits fernausgelesen vor.  \r\n⬢ Der Einsatz von iMS führt weder zu einer Verbesserung der Verbrauchsvisualisierung \r\nnoch zu einem funktionalen Mehrwert. Im Gegenteil: Eine Umrüstung auf iMS führt zu \r\neinem Downgrade der Funktionalitäten und damit zu einer Reduzierung des heute \r\ngewohnten Funktionsumfangs, beispielsweise in Bezug auf Blindleistungserfassung, \r\nSymmetrieerkennung, Überwachung der Spannungsqualität u. ä.  \r\n⬢ Die angestrebte Visualisierung z.B. über Online-Portale wird in der Industrie bereits \r\nregelmäßig angeboten, schon weil eine Ablesung am Messgerät aufgrund der teils \r\ndreistelligen Anzahl an Messstellen pro (industriellem) Kunden für ihn nicht \r\npraktikabel ist (B2B, keine Privathaushalte als Kunden). Dabei werden zum Teil \r\nAuflösungen im 1 Minuten-Raster mit einer Latenz von unter 20 Sekunden genutzt, \r\nwas bisher mit iMS nicht realisiert werden kann.  \r\n⬢ Diese Daten werden von Kunden per API abgefragt und in deren eigene \r\nkundenspezifische Lösungen eingebunden, so dass die Verbräuche automatisiert an \r\ndie aktuelle Situation am Energiemarkt angepasst werden können.  \r\n⬢ Die angestrebten Funktionen sind also in der Industrie längst realisiert, so dass \r\nkein Mehrwert durch ein iMS generiert werden kann. \r\n⬢ Die Messdatenkommunikation erfolgt in Industrie- und Arealnetzen i. d. R. über von \r\naußen abgeschottete Kommunikations- bzw. IT-Netze, die naturgemäß ein hohes Maß \r\nan Angriffssicherheit bieten. Die Forderung einer Internetverbindung zu jedem iMS, die \r\nwiederum gegen Cyber-Angriffe zu schützen ist, verschlechtert den heutigen \r\nSicherheitsstandard.  \r\n⬢ Mit der strikten Umsetzung des Roll-Out-Fahrplans in Industrie- und Arealnetzen \r\nmüssten zahlreiche hochwertige elektronische Messgeräte weit vor Ablauf ihrer \r\ntechnischen Nutzungsdauer außer Betrieb genommen und entsorgt werden. \r\n⬢ In einem zweiten Themenfeld werden die gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen \r\n(POG) in der Voruntersuchung betrachtet und eine moderate Anhebung empfohlen. In \r\nder Auswertung sind jedoch die sachlichen Zusammenhänge zwischen POG auf der \r\neinen Seite und andererseits Kosten und Messaufwand in industriellen Netzen nicht \r\nbetrachtet und bewertet.  \r\n3 \r\n⬢ Die Kosten sind hier geprägt durch aufwändige Messtechnik insbesondere in Mittel- und \r\nHochspannung sowie der teilweise als kritische Infrastruktur nach BSI-G eingestuften \r\nBetriebsbereiche \r\nmit \r\nzusätzlichen \r\nPflichten \r\nSicherheitsmanagementsystem, Zugangskontrollen).  \r\nund Betriebskosten (u.a. \r\n⬢ Diese höheren Kosten sind im MsbG durch die fehlende Differenzierung von \r\nPrivathaushalten und Industriekunden mit unterschiedlichen technischen \r\nAnforderungen weiterhin nicht berücksichtigt.  \r\n⬢ Die Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber müssen die Kosten tragen, haben jedoch \r\nnur vergleichsweise wenige Kunden (wenige tausend Zähler im lokal abgegrenzten \r\nNetzgebiet) auf der Erlösseite. Die spezifischen Kosten sind damit viel höher als in \r\ngroßen Flächenverteilnetzen mit einer hohen Anzahl an Privathaushalten als Kunden.  \r\n⬢ Zur Verdeutlichung der Unterschiede liefern die heutigen Entgelte für konventionele \r\nMesstechnik dieser Netzbetreiber eine transparente Information: zum Beispiel liegen in \r\nMittel-/Hochspannung bei industriellen Netzbetreibern die Messentgelte im Bereich von \r\netwa 400-1100€ pro Messtelle und Jahr, je nach Komplexität der Einbaufälle und \r\nGegebenheiten in diesen Arealen.  \r\n⬢ Nach MsbG sind die Entgelte z.B. in der Verbrauchskategorie von 50.000-100.000 \r\nkWh/a auf 200€/a gedeckelt. Beim Pflicht-Rollout in diesen Netzgebieten liegen die \r\nrealen Kosten somit um rund ein Vierfaches höher als mit den gesetzlich zugestandenen \r\nErlösen erzielt werden kann.  \r\n⬢ Diese Kosten können sich in einem größeren Industrieareal zu Beträgen in \r\nMillionenhöhe pro Jahr summieren, die damit insgesamt einen Standort dauerhaft \r\n(ohne zusätzlichen Nutzen) belasten. Eine nur moderate Anhebung der POG würde die \r\nwirtschaftliche Situation der industriellen Messstellenbetreiber nicht signifikant \r\nverbessern, wie dies für einen wirtschaftlichen Betrieb zwingend erforderlich wäre. \r\nLösungsansatz:  \r\nBefristete Befreiung grundzuständiger Messstellenbetreiber von Rollout\r\nPflichten des MsBG für geschlossene Grundstücknutzungen \r\nDer Ausfall des Nutzeneffekts von iMS, die Gefahr einer Verschlechterung des \r\nFunktionsumfangs der Elektrizitätsmessung und die mit dem (im wörtlichen Sinne) \r\n„nutzlosen“ \r\nAustausch \r\nfunktionierender \r\nMesstechnik \r\nRessourcenverschwendung müssen im MsbG berücksichtigt werden.  \r\nverbundene \r\nWir sprechen uns daher für eine Regelung aus, die an die Vorschrift des § 35 MessEG \r\nangelehnt und seit 2014 praxiserprobt ist: Die Möglichkeit der (befristeten) Befreiung des \r\ngrundzuständigen Messstellenbetreibers von Rollout-Pflichten des MsbG für \r\ngeschlossene Grundstücknutzungen.  \r\nHinsichtlich der Voraussetzungen für die (befristete) Befreiung könnte (in Anlehnung an \r\n§ 35 MessEG) an folgende Umstände angeknüpft werden: \r\n⬢ Geschlossene Grundstücknutzung / industrielles Versorgungsnetz \r\n⬢ Kein Netzanschluss von Verbrauchern (nur Unternehmen) \r\n4 \r\n⬢ Netzdienliche Informationen wie die 1/4h-Werte liegen bereits vor (flächendeckende \r\nRLM-Messung oder andere Form der Lastgangmessung) und werden in der \r\nMarktkommunikation mit den relevanten Marktrollen verwendet (u.a. Netzbetreiber, \r\nLieferant) \r\n⬢ Einverständnis der betroffenen Anschlussnutzer mit der Befreiung \r\n⬢ Befristung auf 5 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 \r\n60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | \r\nwww.chemiehoch3.de \r\nLinkedIn | X | YouTube | Facebook \r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | \r\nTransparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: \r\n15423437054-40 \r\n⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 \r\nim Lobbyregister, für die Interessenvertretung \r\ngegenüber dem Deutschen Bundestag und \r\ngegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die \r\nInteressen von rund 1.900 Unternehmen aus der \r\nchemisch-pharmazeutischen Industrie und \r\nchemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, \r\nBehörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der \r\nWissenschaft und den Medien. 2022 setzten die \r\nMitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden \r\nEuro um und beschäftigten knapp 550.000 \r\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n5 \r\n- \r\nAls ältester ziviler Luftfahrtverband in Deutschland vertritt die ADV – \r\nArbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) – bereits \r\nseit 1947 die Interessen ihrer Mitglieder. Dabei arbeitet die ADV eng \r\nmit den Flughäfen in Österreich, der Schweiz und Ungarn \r\nzusammen. \r\nDer Flughafenverband ADV setzt sich für einen wettbewerbsfähigen \r\nLuftverkehr und moderne, leistungsfähige Flughäfen in Deutschland \r\nein. Die Flughäfen streben den klimaneutralen Flughafenbetrieb bis \r\nzum Jahr 2045 an. Der wichtigste Meilenstein auf diesem Weg: 65 \r\nProzent CO2-Einsparung bis zum Jahr 2030. Das gute Miteinander \r\nvon Anwohnern und Flughäfen ist der ADV ein besonderes Anliegen. \r\nIn a len rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen ist die ADV der \r\nBerater und Partner von Wirtschaft, Politik und Regionen. Die \r\nFacharbeit umfasst zudem die Bereiche Luftsicherheit, \r\nStandortentwicklung, Flughafenbetrieb und Flughafeninfrastruktur, \r\nvernetzte Verkehrsplanung sowie den Umwelt- und Fluglärmschutz. \r\nDie ADV ist eingetragen im Lobbyregister des Deutschen \r\nBundestages (R001167). \r\n6 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011379","regulatoryProjectTitle":"TEHG-Novelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/6b/339293/Stellungnahme-Gutachten-SG2407310007.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"                                                                     \r\n                             \r\n                             \r\n                                      \r\n                               \r\n                                  \r\n                                                 \r\n                                \r\n                            \r\n                      \r\n                        \r\n                          \r\nTEHG-Novelle jetzt! \r\n, \r\ndie novellierte ETS-Richtline (Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10. Mai 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2003/87/EG)1 wurde als wesentlicher Teil des „Fit For 55“-Pakets verabschiedet und am \r\n16. Mai 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit der ETS-Richtlinie wird nicht \r\nnur der bisherige Europäische Emissionshandel (ETS I) reformiert, sondern auch der \r\nBrennstoffemissionshandel (ETS II) zum 01.01.2027 eingeführt. In Deutschland soll dieser ETS II \r\nim Wesentlichen den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG) ablösen. Schon im Jahr \r\n2024 müssen aber bereits die ersten Pflichten durch die betroffenen Unternehmen erfüllt werden. \r\nDie Richtlinie war daher bis zum 01.01.2024 bzw. 30.06.2024 – also gestern – in nationales Recht \r\numzusetzen. Eine fristgerechte Umsetzung ist faktisch unmöglich; bis heute liegt noch nicht \r\neinmal ein Gesetzentwurf vor. Ein Vertragsverletzungsverfahren wurde von Seiten der \r\nEuropäischen Kommission bereits angestrengt. Es ist unverständlich, warum die Bundes\r\nregierung diesen bis heute noch nicht vorgelegt hat. \r\nMit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) befinden sich Politik und Wirtschaft in gutem \r\nAustausch bezüglich der Frage, wie die Wirtschaft von unnötigen Berichtspflichten entlastet \r\n1 Richtlinie (EU) 2023/959 (…) vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System \r\nfür den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (…); ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134–202. \r\nAlle Artikelangaben in diesem Schreiben beziehen sich auf diese Richtline. \r\n \r\n1. Juli 2024 \r\n                                  \r\n                     \r\n                   \r\n                         \r\n                     \r\n                        \r\n                                   \r\n                     \r\n                \r\n                                           \r\n                \r\n                \r\n                                      \r\n                          \r\n             \r\n     \r\n                                                \r\n                        \r\n                                          \r\n                \r\nwerden kann. Nicht immer ist dafür aber eine Gesetzesänderung, sondern vielmehr „lediglich“ \r\ndie fristgerechte Umsetzung europäischen Rechts notwendig. Dies wird anhand der vorliegenden \r\nTEHG-Novelle deutlich. \r\nSo müssen beispielsweise Unternehmen, die sog. Inverkehrbringer von Brennstoffen im ETS II \r\nsind, zum 01.01.2025 im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sein (Artikel 30b). \r\nAndernfalls dürfen nach EU-Recht keine Brenn- oder Kraftstoffe mehr in Verkehr gebracht werden. \r\nVoraussetzung dafür ist unter anderem die Abgabe und Genehmigung eines Überwachungsplans \r\n(Artikel 30f Absatz 2). Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt / UBA) \r\nkann hierzu aber – mangels nationaler Rechtsgrundlage – keine entsprechenden Vorgaben zu \r\neinem Überwachungsplan machen. Die betroffenen Unternehmen wissen damit nicht, welche \r\nDaten sie im Detail erheben müssen um die notwendige Genehmigung ab dem 01.01.2025 \r\nerlangen zu können. Durch die knappen Fristen müssen Unternehmen daher derzeit Daten „nach \r\nbestem Wissen und Gewissen auf Vorrat“ sammeln und ggfs. im Anschluss an ein ordentliches \r\nparlamentarisches Verfahren binnen kürzester Frist erheben und nachmelden (vgl. bspw. Art. 30b \r\nAbs. 1). Dies steht lediglich beispielhaft für Problemlagen, die sich aus einer verspäteten \r\nUmsetzung ergeben und sich auch auf verschiedene im Rahmen der ETS-Novelle geänderten \r\nSachverhalte im ETS I erstrecken. \r\nWir möchten daher – unabhängig evtl. inhaltlicher Differenzen – dringend dafür werben, die \r\nNovelle nunmehr zeitnah auf den Weg zu bringen. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\ne.V. \r\n \r\nSteine und Erden e.V. \r\n                                   \r\n                      \r\n                \r\n              \r\n                                         \r\n                     \r\n                       \r\n                             \r\n                       \r\n                     \r\n                                     \r\n                       \r\n                \r\n                                      \r\n                     \r\n                          \r\n        \r\n      \r\n                       \r\n                  \r\n               "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Es ist viel mehr die Änderung der Denkweise in allen Bereichen der Gesellschaft. Der Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. \r\nWir sehen es positiv, dass der Entwurf zur NKWS eine umfängliche Kreislaufwirtschaft von diversen Stoffströmen beschreibt, einschließlich Abfallvermeidung, zirkulärem Design, komplementärem werkstofflichem und chemischem Recycling und dem Einsatz von Biomasse und CO2. Eine wachsende Kohlenstoffkreislaufwirtschaft mindert die Abhängigkeit von fossilen Kohlenstoffquellen. \r\nEine erfolgreiche Kreislaufwirtschaft bedarf legislativer Kohärenz auf nationaler und europäischer Ebene. Dabei muss darauf geachtet werden, neue Regelungen möglichst bürokratiearm auszu- gestalten. Die Vielzahl der vorgeschlagenen Maßnahmen bedarf jedoch der Priorisierung. Der Fokus sollte auf strategischen Maßnahmen liegen, die das Tempo der Transformation erhöhen und gleichzeitig zu mehr Wettbewerbsfähigkeit beitragen. \r\nPlanwirtschaftliche Steuerelemente im Rahmen der NKWS laufen dem zuwider. Stattdessen ist eine Kultur des Ermöglichens eines Business Cases „Circular Economy“ für Deutschland zwingend erforderlich. \r\nDas sehen wir positiv \r\n▪ Die Bedeutung der chemisch-pharmazeutischen Industrie für Deutschland wird erkannt, und es werden wichtige Grundpfeiler einer erfolgreichen Transformation angesprochen. Die Optionen zur Defossilisierung durch Nutzung aller verfügbaren nicht fossilen Rohstoffquellen (mechanisches und komplementäres chemisches Recycling, nachwachsende und biogenen Rohstoffe, Kohlenstoffdioxid aus Punkt- und diffusen Quellen) werden als essenzieller Bausteine für die Substitution fossilen Kohlenstoffs genannt. ▪ Auf die Notwendigkeit eines flexiblen Massenbilanzansatzes wird eingegangen und die fuel use exempt-Methodik wird explizit hervorgehoben. ▪ Die gezielte Förderung von Demonstrationsanlagen, Pilotprojekten und Reallaboren ist geplant, diese weist jedoch noch Lücken auf. \r\n2/9 \r\nDas sehen wir kritisch \r\n▪ Maßnahmen im Rahmen der NKWS bergen mehr Regulierung anstatt mehr Freiraum für Innovationen und Schlüsseltechnologien, wie beispielweise Biotechnologie, Digitalisierung, Wasserstofftechnologien. ▪ Polymerspezifische Quoten. Eine Substitution von primären Polymeren mit recycelten Polymeren kann - aufgrund von variierender Rezyklatqualität - zu einer verminderten Qualität führen, wodurch wiederum Unsicherheiten beim Produkthersteller entstehen. Denn dieser – und nicht der Kunststoffhersteller – ist für Funktionalität, Sicherheit und Lebensdauer seines Produkts verantwortlich. Insofern der Produkthersteller keine stabilen Materialeigenschaften garantieren kann, kann es zu einer Diskriminierung entsprechender Polymere kommen – und hiermit auch zu ökologisch nachteiligen Materialsubstitutionen. Anreize für den Einsatz zirkulärer Rohstoffe sollten von Rezyklateinsatzquoten ausgehen (Pull-Effekt). Damit diese wirken können, müssen entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen werden. ▪ Während die Materialkomplexität auf Produktebene im Sinne des Design for Recyclings unter Wahrung der Produktleistung reduziert werden sollte, ist die Materialvielfalt auf Polymerebene Garant für Materialinnovation und Eigenschaftsverbesserungen in den Produkten. Eine Begrenzung sollte deshalb im Hinblick auf die Verminderung der Materialkomplexität auf der Produktebene diskutiert werden. ▪ Mögliche Verschärfungen der Europäischen Gesetzgebung auf nationaler Ebene und damit zusätzliche Barrieren innerhalb des EU-Binnenmarktes zu Lasten einer EU-Kreislaufwirtschaft. ▪ Negative Implikationen für die heimische Primärrohstoffproduktion: Die heimische Primärrohstoffproduktion spielt auch für nachgelagerte Industrien, so auch die chemische Industrie eine wichtige Rolle. Undifferenzierte Reduktionsziele, wie die Senkung des Primärrohstoffverbrauchs sowie eine mögliche Besteuerung der heimischen Rohstoffgewinnung sind abzulehnen. \r\nKommentierung der Kapitel \r\n▪ Zusammenfassung / 2. Klima und Umwelt schützen, Chancen für Wertschöpfung und Wettbewerbsfähigkeit nutzen / Abschnitt 5 (S. ii ff.) \r\nWas fällt neben dem genannten mechanischen Recycling und der Chemieindustrie in Kap. 5 aus Sicht des BMUV und der Bundesregierung unter Kreislaufwirtschaftstechnologien? \r\n▪ 2 Leitlinien, Ziele und Indikatoren / 2.2 Strategische Leitziele / Leitziel 1: Senkung des Primärrohstoffverbrauchs (S. 15 ff.) \r\nPrimärbiomasse und Kohlenstoffdioxid in der Luft sind wichtige nicht-fossile Kohlenstoffquellen und für die Transformation essenziell. Darüber hinaus sind viele mineralische Primärrohstoffe essenziel für die chemisch-pharmazeutische Industrie und können nicht durch Sekundärrohstoffe ersetzt werden (Bsp. hochreine Salze für Impfstoffe). Eine Mengenbegrenzung des Verbrauchs von nicht-fossilen Primärrohstoffen könnte zum Verlust der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie und zur \r\n3/9 \r\nDeindustrialisierung führen. Außerdem ist der Ausbau des Erneuerbare Energien-Sektors sehr rohstoffintensiv. Darüber hinaus entstehen durch die Zielvorgabe in dieser Form negative Implikationen für die heimische Rohstoffgewinnung mit negativen Auswirkungen auf die Resilienz der Versorgungs- sicherheit. \r\n▪ 3 Übergreifende Ansätze und Querschnittsthemen / 3.2 Produktgestaltung für Zirkularität und Langlebigkeit / Potenziale und Status Quo / Abschnitt 2 (S. 20 ff.) \r\nDer Rahmen für „Safe and Sustainable by Design“ befindet sich aktuell auf europäischer Ebene in Erarbeitung (bis 2025) und sollte daher hier mit Bedacht verwendet werden, um Kohärenz mit dem in Erarbeitung befindlichen Rahmenwerk zu gewährleisten.  Es gilt vor allem die Praxistauglichkeit zu gewährleisten und negative Auswirkungen auf die Forschung sowohl in Bezug auf die Geschwindigkeit als auch die Forschungsfreiheit zu vermeiden. \r\n▪ 3 Übergreifende Ansätze und Querschnittsthemen / 3.2 Produktgestaltung für Zirkularität und Langlebigkeit / Ziele / Orientierung für Hersteller durch die Definition freiwilliger ökologischer Produktstandards (S. 21) \r\nAktuelle Vergabekriterien für das Umweltzeichen „Blauer Engel“ sind für Recyclingverfahren nicht \r\ntechnologieneutral. So wird nur der Rezyklateinsatz aus mechanischem Recycling zugelassen. Durch eine Neuausrichtung und Erweiterung von Vergabekriterien auf alle Recyclingtechnologien können Investitionen in die neuen Technologien ausgelöst werden. \r\n• 3 Übergreifende Ansätze und Querschnittsthemen / 3.5 Ökonomische Instrumente und Finanzierung / Ziele / Preise sollen mehr als bisher die externen Kosten abbilden (S. 31) \r\nMögliche zusätzliche Verteuerungen von Rohstoffen, insbesondere aus der heimischen Primärrohstoffproduktion sind abzulehnen. Letztere unterliegt den hohen Umweltstandards des europäischen und nationalen Umweltrechts. Die Aufwendung für den Umweltschutz sind sehr hoch im Vergleich zu Wettbewerbern in Drittstaaten. \r\n▪ 3 Übergreifende Ansätze und Querschnittsthemen / 3.5 Ökonomische Instrumente und Finanzierung / Maßnahmen / Anreizsysteme für eine verbesserte Kreislaufführung (S. 33) \r\nEin solches System kann zum Downcycling von Rohstoffen führen und wird unsererseits nicht unterstützt. \r\n▪ 3 Übergreifende Ansätze und Querschnittsthemen / 3.5 Ökonomische Instrumente und Finanzierung / Maßnahmen / Zugang zu Finanzierungsmitteln der Transformation zur Kreislaufwirtschaft erleichtern (S. 34) \r\nNeue handlungsfeldspezifische Förderprogramme müssen mit bestehenden Förderprogrammen vernetzt werden, um eine grundsätzliche Öffnung in Richtung Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. \r\nFinanzierungsinstrumente sind mit Blick auf den gemeinsamen Binnenmarkt auch auf europäischer Ebene abzustimmen. Es bedarf neuer spezifischer und auskömmlich ausgestatteter Förderprogramme über alle Bereiche der Innovationskette. \r\n4/9 \r\n▪ 3 Übergreifende Ansätze und Querschnittsthemen / 3.6 Schadstoffausschleusung / Ziele (S. 36) \r\nDie Sonderabfallverbrennung wird nur am Rande erwähnt und ihre Bedeutung für die Kreislauf- wirtschaft dabei unterschätzt. Wir weisen darauf hin, dass Sonderabfallverbrennungsanlagen für die Gewährleistung sauberer Stoffkreisläufe unverzichtbar sind und auch zukünftig entsprechende Kapazitäten benötigt werden. Sonderabfallverbrennungsanlagen können einen essenziellen Beitrag zur Circular Economy leisten, indem gefährliche Substanzen sicher aus dem Wirtschaftskreislauf entfernt werden und eine Rückgewinnung von Energie und hochwertigen Sekundärrohstoffen ermöglicht wird. \r\n▪ 3 Übergreifende Ansätze und Querschnittsthemen / 3.7 Zirkuläre Bioökonomie/biogene Rohstoffe / Status Quo und Potenzial (S. 37 ff.) \r\nUm das Potential einer zirkulären Bioökonomie voll ausschöpfen zu können, ist Technologieneutralität wichtig. Die Biotechnologie ist die technologische Basis der Bioökonomie. U.a. ermöglicht die Biotechnologie in der Kreislaufwirtschaft die Umwandlung biogener Abfall- und Reststoffe und die Nutzung von CO2 für die Herstellung wertvoller Produkte. Die Biotechnologie trägt darüber hinaus bspw. mittels enzymatischen Recyclings zum Schließen weiterer Stoffkreisläufen bei.  „Die Bundesregierung setzt sich […]  für umwelt- und naturschonende Produktionsverfahren in allen Wirtschaftsbereichen ein.“ (S. 37) - Hier stellt sich die Frage, was umwelt- und naturschonende Produktionsverfahren nach Meinung der Bundesregierung umfassen. \r\n▪ 3 Übergreifende Ansätze und Querschnittsthemen / 3.9 Forschung und Entwicklung / Maßnahmen und Instrumente / Transfer und schnelle Skalierung von F&E-Ergebnissen (S. 45 ff.) \r\nDie öffentliche Förderung von Pilot- und Demonstrationsanlagen mit „frischem Geld“ (d.h. ohne Kürzungen bei der Grundlagenforschung) wird unterstützt. Hierbei sollte für die Beförderung neuer Technologien auch ein Augenmerkt auf die lückenlose Fördermöglichkeit von Projekten zur Entwicklung von TRL 5 zu höheren Reifegraden gelegt werden, inklusive der Demonstrationsanlagen. Zur Überführung eines qualifizierten Systems in die Marktreife sollte ab TRL 8 eine CAPEX-Förderung ermöglicht werden. \r\n• 3 Übergreifende Ansätze und Querschnittsthemen / 3.11 Abfälle vermeiden und verwerten / Status Quo, Potenziale / Abschnitt 13 (S. 50) \r\nDie Festlegung auf die höherwertigere stoffliche Verwertung kann implizieren, dass, zum einen, kontaminierte Abfälle keine alternative Verwertung als die energetische einschlagen können. Und dass, zum andren, Recycling vor der sonstigen Verwertung immer vorzuziehen ist. \r\nChemische Recyclingverfahren befinden sich abfallrechtlich auf derselben Hierarchiestufe wie mechanische Verfahren und bergen Potenzial auch kontaminierte Abfälle zu verwerten. Gleichzeitig hat immer diejenige Maßnahme den Vorrang, die den Schutz von Menschen und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet (vgl. § 6 KrWG). Demnach muss das Recycling von Abfällen nicht immer die \r\n5/9 \r\nbeste Verwertungsoption darstellen. Die NKWS sollte daher die sonstigen Verwertungsverfahren als Teil der Kreislaufwirtschaft angemessen berücksichtigen. \r\n▪ 3 Übergreifende Ansätze und Querschnittsthemen / 3.11 Abfälle vermeiden und verwerten / Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaftsrechts / Spiegelstrich 5 (S. 51 ff.) \r\nEs braucht europäisch harmonisierte Regelungen für die Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft für alle Sekundärrohstoffe sowie für mechanische und chemische Recyclingtechnologien.  Ohne diese werden in Bezug auf Kunststoffabfallströme ein komplementäres mechanisches und chemisches Recycling sowie die Entwicklung innovativer Recyclingtechnologien gehemmt. \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.2 Digitalisierung und Circular \r\nEconomy / Die Basis der digitalen Kreislaufwirtschaft legen […] (S. 54 ff.) \r\nLeider wird beim Thema Digitalisierung dem Schutz von IP wenig Beachtung geschenkt. Dies muss jederzeit gewährleistet sein. \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.2 Digitalisierung und Circular \r\nEconomy / Die Basis der digitalen Kreislaufwirtschaft legen […] / Maßnahmen (S. 55) \r\nDurch die besondere Stellung der chemisch-pharmazeutischen Industrie am Anfang von vielen Wertschöpfungsketten sollen die DPP-Leuchtturmprojekte auch in diesem Sektor als hochrelevant eingestuft werden. \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.2 Digitalisierung und Circular Economy / Circular Economy im Alltag erleichtern […] / Maßnahmen (S. 57 ff.) \r\nManche hier vorgesehenen Maßnahmen, wie z.B. eine Verknüpfung eines Produktes im Onlinehandel mit Informationen über die Nachhaltigkeit und Reparierbarkeit, gehen über den Vorhabenumfang auf der europäischen Eben hinaus. Ausreichender Know-how-Schutz für produzierende Unternehmen muss jederzeit gewährleistet sein. \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.3 Zirkuläre und ressourceneffiziente Produktion / 4.3.4 Konkrete Maßnahmen und Instrumente / Effizienzstandards zur Erschließung von Potentialen aus (Kreislauf-)Materialien (S. 64 ff.) \r\nZielkonflikte (cross-media effects) werden hierbei nicht berücksichtigt. Im Sinne einer effizienten und ausgewogenen Belastung der Industrie wäre ein solches Instrument nicht im Sinne der im Deutschlandpakt anvisierten 1:1-Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei der IED und im BREF-Prozess, sondern würde erneut darüber hinausgehen. Doppelregulierungen oder zusätzliche Berichtspflichten behindern den Transformationsprozess. \r\n6/9 \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.4 Fahrzeuge und Batterien, Mobilität / 4.4.4 Konkrete Maßnahmen und Instrumente / Etablierung einer Plattform für zirkuläres Batteriedesign (S. 67 ff.) \r\nEine Plattform für zirkuläres Batteriedesign soll die Innovationskette von der Grundlagenforschung über die angewandte Forschung und den Aufbau von Pilot- und Demonstrationsanlagen und den Übergang in den Produktionsmaßstab vereinen. Ein wichtiger Faktor ist hierbei die gesicherte Forschungsförderung und eine gute Abstimmung mit den Akteuren aus Industrie und Wissenschaft. \r\nEine erneute Unterbrechung der Finanzierung von Batterieforschungsprogrammen würde die Batteriezellproduktion und -recycling in Deutschland infrage stellen. \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.6 Erneuerbare Energien-Anlagen / 4.6.1 Status Quo und Hemmnisse / Abschnitt 5 Verklebungen (S. 74) \r\nKlebverbindungen in PV-Anlagen übernehmen wichtige Funktionen wie elektrische Leitfähigkeit, Wärmeleitfähigkeit, isolierende Eigenschaften und Stoßfestigkeit. Sie dienen außerdem als Gasbarriere und bieten Schutz vor eindringendem Wasser, Staub, elektrostatischer Ladung oder vor Vibration und Stößen. Dadurch wird die Lebensdauer sowie die Funktionalität der elektronischen Produkte erheblich verlängert. Ein Recycling kann außerdem gewährleistet werden, wenn es beim Produktdesign berücksichtigt wurde. Verfahren zur Lösbarkeit von Klebverbindungen sind in der Norm DIN/TS 54405 beschrieben. \r\nDie Diskriminierung einer bestimmten Technologie – in diesem Fall der Klebtechnik – verhindert Innovationen. Aus diesem Grund sollte eine technologieneutrale Formulierung wie die folgende verwendet werden: „Sandwichverbünde sollten so gestaltet sein, dass sowohl eine Reparatur als auch das hochwertige Recycling und die Rückgewinnung kritischer Rohstoffe nicht verhindert werden.“ \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.10 Kunststoffe / 4.10.1 Status Quo und Hemmnisse (S. 96 ff.) \r\nDie Potenziale von Recyclingverfahren sind sehr groß und umfassend. Durch die Beseitigung von legislativen Hemmnissen, wie z.B. Förderung von selektiven Verfahren oder Anerkennung von Recyclingquoten aus ausschließlich mechanischem Recycling, wird das Spektrum und die Potenziale von Recyclingverfahren erweitern. Weiterhin können verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten als Investitionsanreize in komplementäre Recyclingkapazitäten (mechanische, physikalische und chemische Verfahren) zur Reduzierung des Anteils der thermischen Verwertung beitragen. \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.10 Kunststoffe / 4.10.4 Konkrete Maßnahmen und Instrumente / Begrenzung der Materialvielfalt bei Kunststoffen (S. 99) \r\nWährend die Materialkomplexität auf Produktebene im Sinne des Design for Recyclings unter Wahrung der Produktleistung reduziert werden sollte, ist die Materialvielfalt auf Polymerebene Garant für Materialinnovation und Eigenschaftsverbesserungen in den Produkten.  Eine Begrenzung sollte deshalb im Hinblick auf die Verminderung der Materialkomplexität auf der Produktebene diskutiert werden. \r\n7/9 \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.10 Kunststoffe / 4.10.4 Konkrete Maßnahmen und Instrumente / Stärkung des Rezyklatanteils bei Kunststoffen / Abschnitte 1 und 2 Produktspezifische Mindestrezyklatanteile (S. 99) \r\nProduktbezogene Rezyklateinsatzquoten sind ein wichtiges Instrument für die Stimulierung einer Kreislaufwirtschaft. Um den Anteil zirkulärer Rohstoffe in den Kunststoffen zu erhöhen, sollte der Fokus jedoch nicht nur auf potenzielle Rezyklateinsatzquoten, sondern auf die komplette Lieferketteoptimierung und weitere umfassende Anreize für den Einsatz aller nicht fossiler Rohstoffe (Biomasse und CO2) im gesamten System gelegt werden. \r\nDurch die vermehrte Nutzung nicht fossiler Rohstoffe in bestehenden großskaligen Produktionsanlagen zielt die Kunststoffindustrie auf eine zügige Skalierung und die Bereitstellung entsprechender Kunststoffe mit signifikantem Rezyklatanteil für die gesamte Wertschöpfungskette. Dafür ist es notwendig, die Befürwortung einer transparenten, standardisierten und auditierfähigen Zuordnungs- möglichkeit gemäß einer Massenbilanz nach Zuordnungsregel für Fuel Use Exempt legislativ zu verankern. \r\nIn der Ausgestaltung müssen Fehlanreize für Ausweichbewegungen auf andere Materialien mit ungünstigerer Ökobilanz vermieden werden. Verlagerungen der Belastungen auf andere Umweltmedien müssen ausgeschlossen werden. Die Bundesregierung sollte sich weiterhin für einen ambitionierten Abschluss der Verhandlungen zum UN-Plastikabkommen einsetzen. Das Ziel muss sein, den gesamten Lebensweg von der Primärpolymerproduktion bis hin zur Abfallbehandlung zu erfassen, um ein globales „Level-Playing-Field“ für die Kreislaufführung von Kunststoffen zu etablieren. \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.10 Kunststoffe / 4.10.4 Konkrete Maßnahmen und Instrumente / Stärkung des Rezyklatanteils bei Kunststoffen / Abschnitt 3 Polymerspezifische Substitutionsquoten (S. 99 ff.) \r\nEine Substitution von primären Polymeren mit recycelten Polymeren kann - aufgrund von unterschiedlicher Rezyklatqualität - zu einer verminderten Qualität führen, wodurch wiederum Unsicherheiten beim Produkthersteller entstehen. Denn dieser – und nicht der Kunststoffhersteller – ist für Funktionalität, Sicherheit und Lebensdauer seines Produkts verantwortlich. Insofern der Produkthersteller keine stabilen Materialeigenschaften garantieren kann, kann es zu einer Diskriminierung entsprechender Polymere kommen – und hiermit auch zu ökologisch nachteiligen Materialsubstitutionen. Anreize für den Einsatz zirkulärer Rohstoffe sollten von Rezyklateinsatzquoten auf der Produktebene ausgehen (Pull-Effekt). \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.10 Kunststoffe / 4.10.4 Konkrete Maßnahmen und Instrumente / Stärkung des Rezyklatanteils bei Kunststoffen / Abschnitt 3 Grenzausgleichmechanismus für den Import von Kunststofferzeugnissen in die EU (S. 100) \r\nErste Erfahrungen mit dem Carbon Border Adjustment Mechanismus (CBAM) zeigen die erhebliche bürokratische Last und erhebliche strukturelle Probleme (Methoden, Exporte, Wertschöpfungsketten), die mit der Einführung von Grenzausgleichsmechanismen verbunden sind. Autonom eingeführte Grenzausgleichsmechanismen belasten zudem internationale Beziehungen. Abgestimmte internationale Ansätze sind der zielführendere Weg. Nationale Grenzausgleichsmaßnahmen stören den EU-Binnenmarkt und sind strikt abzulehnen. \r\n8/9 \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.10 Kunststoffe / 4.10.4 Konkrete Maßnahmen und Instrumente / Stärkung des Rezyklatanteils bei Kunststoffen / Abschnitt 4 Einführung einer Einspeisevergütung (S. 100) \r\nFlankierenden ökonomische Lenkungsinstrumente können zielführend sein, die Marktdurchdringung mit zirkulären Produkten zu erhöhen. Es kommt an dieser Stelle jedoch erheblich auf die konkrete Ausgestaltung an. Prioritär sollte die Weiterentwicklung bestehender Instrumente sein (z.B. § 21 VerpackG). Im Rahmen der NKWS sollten bestehende Lenkungsinstrumente im Hinblick auf ihre in Kombination wirksame Lenkungswirkung evaluiert und ggf. angepasst werden. \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.10 Kunststoffe / 4.10.4 Konkrete Maßnahmen und Instrumente / Forschungsförderung (S. 101) \r\nDie Maßnahmen zur Forschungsförderungen werden unterstützt. Budget- und Projektpläne sollten in einem nächsten Schritt ergänzt werden. Forschungsprogramme sollten in Abhängigkeit von den inhaltlichen Anforderungen mit den Stakeholdern aus Industrie und Wissenschaft diskutiert werden. \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.11 Öffentliche Beschaffung / 4.11.4 Konkrete Maßnahmen und Instrumente / Rechtliche Verankerung der Zirkularität in der öffentlichen Beschaffung / Abschnitt (•) 3 (S. 105) \r\nDie Pflichten der öffentlichen Hand bei Absatzförderung gemäß §45 KrWG seien aktuell unzureichend operationalisiert und werden nicht angewandt. Das liegt u.a. an der Salvationsklausel (vgl. §45, (2), Satz 2 KrWG), welche dem Konzept einer „zirkulären Beschaffung“ entgegensteht. \r\n▪ 4 Prioritäre Handlungsfelder für die Transformation / 4.11 Öffentliche Beschaffung / 4.11.4 Konkrete Maßnahmen und Instrumente / Forschungsförderung / Abschnitt (•) 2 (S. 108) \r\nBei der Modellierung und Bilanzierung der Umweltauswirkungen sollen alle Umweltmedien ganzheitlich betrachtet werden, um Fehlsteuerungen ausschließen zu können. Bei der Entwicklung von Kriterien und Indikatoren, mit deren Hilfe eine richtungssichere Kennzeichnung von zirkulären Produkten oder Aspekten möglich ist, soll sichergestellt werden, dass die bereits erbrachten Informationspflichten gemäß der Green Claims Directive anerkannt sind. \r\n▪ 6 Internationale Kooperationen / Maßnahmen und Instrumente (S. 113 ff.) \r\nInsulare Einführung der Kreislaufwirtschaft ist nicht zielführen. Die internationale Einbettung ist von Beginn an mitzudenken und zu gestalten. Positiv ist die Unterstützung der bilateralen Kreislaufwirtschaftsdialoge, z.B. mit China und Brasilien.  Zirkuläre Wirtschaftsgüter werden und sollen international gehandelt werden. Leider wird die internationale Handels- und Investitionsregelsetzung über WTO und WCO, bilaterale Freihandelsabkommen der EU oder anderen Kooperationsformate (z.B. \r\nTTC) nicht erwähnt. \r\n9/9 \r\n▪ 7 Umsetzung und Fortentwicklung der Strategie / 7.2 Plattform für Kreislaufwirtschaft / Die Plattform soll zudem: (S. 117) Eine Verknüpfung zwischen den Informationen zu Fördervorhaben, Inkubatoren und Maßnahmen Dritter im Rahmen der Plattform für Kreislaufwirtschaft und bereits bestehenden Maßnahmen, wie die Förderdatenbank des Bundes, soll sichergestellt werden. \r\n▪ 7 Umsetzung und Fortentwicklung der Strategie / 7.5 Finanzierung (S. 120 ff.) \r\nBei der Finanzierung soll die Mobilisierung des privaten Kapitals eine größere Rolle spielen. \r\nGrundsätzlich sind in Abhängigkeit von den Zielen der Förderung die Instrumente auszuwählen und mit den künftigen Nutzern in der Stakeholderschaft diskutiert werden. \r\nKontaktinformationen: \r\nPlastics Europe Deutschland e.V. Verband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\n7/2024 \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n▪ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ▪ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nPlastics Europe Deutschland e.V. vertritt die Interessen der kunststofferzeugenden Unternehmen, ist als Fachverband eng mit dem VCI verbunden und Teil des paneuropäischen Verbandes Plastics Europe mit Büros in mehreren großen Wirtschaftszentren Europas. \r\n▪ PED ist unter der Registernummer R000410 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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Finanzierungsmechanismen für zirkuläre Kunststoffe und nachhaltiges Abfallma- nagement \r\n4. Handel mit Chemikalien, Polymeren und Abfall \r\n• Eine nachhaltige Produktion und Nutzung von Kunststoffen umfasst die Betrachtung von Kunststoffabfällen als wertvolle Ressource und infolge die Kreislaufführung von Kunststoffen, Abfallvermeidung, zirkuläres Design von Produkten und die Nutzung nicht fossiler Rohstoffe, wie Rezyklate, Biomasse und CO2. Hierfür bedarf es Investitionsanreizen in Form von ver- pflichtenden Einsatzquoten für nicht fossile Rohstoffe. \r\n• Eine Substitution von Kunststoffen durch andere Materialien geht in vielen Fällen mit sozia- len, ökologischen und ökonomischen Nachteilen einher. Eine pauschale Begrenzung der Kunststoffnutzung ist deshalb nicht zielführend. Für die Identifizierung und den Umgang mit Kunststoffanwendungen, die zu Umweltproblemen beitragen können, hat Plastics Europe ei- nen Entscheidungsbaum veröffentlicht. \r\n• Eine umweltgerechte Handhabung aller Kunststoffabfälle umfasst die Festlegung verbindli- cher, sektorspezifischer und zeitlich definierter Zielvorgaben für die getrennte Sammlung, Sortierung und das Recycling sowie die Technologieneutralität von Recycling- und Verwer- tungstechnologien. \r\n• Zur Finanzierung des Aufbaus eines Abfallmanagements braucht es kreislaufwirtschaftliche Investitionsanreize, um privates Kapital zu mobilisieren, privat-öffentliche Partnerschaften, materialneutrale und auf die jeweiligen regionalen Gegebenheiten abgestimmte Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und Zugang zu bereits bestehenden Finanzierungsmög- lichkeiten. \r\n• Das globale Abkommen kann einen globalen Rollout der Kreislaufwirtschaft und ein Level Playing Field für nachhaltige Produkte vorantreiben. \r\n2 \r\nChemie- und Kunststoffindustrie bekennen sich zu einer funktionierenden Kreislaufwirt- schaft auf Ebene der Vereinten Nationen \r\nDas UN-Plastikabkommen entscheidet mit darüber, ob ein globaler Rollout der Kreislaufwirtschaft für nachhaltigere Produkte gelingt oder ob neue Hemmnisse für Innovationen entstehen. Die che- misch-pharmazeutische Industrie und die Kunststoffindustrie haben mit Studien, Zielbildern und Roadmaps aufgezeigt, wie die Transformation hin zu einer zirkulären Wirtschaft gelingen kann.1,2,3 Zirkuläres Wirtschaften ist ein wesentlicher Baustein für unsere Branche, um sukzessive treibhaus- gasneutral zu werden. Dies betrifft nicht nur die nachhaltige Produktion, sondern auch die Nutzung der Produkte und das Produktnutzungsende gleichermaßen. Die Produkte aus der Chemie- und Kunststoffindustrie tragen an vielen Stellen zur zirkulären Wirtschaft bei und ermöglichen anderen Sektoren CO2-armes oder klimaneutrales Wirtschaften: Ihr Einsatz macht leichtere und langlebi- gere Produkte in der Wertschöpfungskette möglich. Über den gesamten Nutzungszyklus betrachtet führt die Verwendung von einigen dieser Produkte zu Netto-Treibhausgaseinsparungen, d.h. die Nutzung der Produkte spart mehr Treibhausgasemissionen ein, als durch ihre Produktion emittiert werden.4 Darüber hinaus tragen chemische Produkte in Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien aktiv zum Klimaschutz bei. Durch zirkuläres Produktdesign, den Einsatz nicht fossiler Rohstoffe sowie chemische und biotechnische Recyclingverfahren, die das mechanische Recyc- ling ergänzen, können sukzessive mehr Rohstoffe im Kreislauf geführt werden. Ziel ist, das Prob- lem der Plastikverschmutzung spätestens 2040 zu beenden. Zur Erreichung dieser Ziele geben die chemisch-pharmazeutische Industrie und die Kunststofferzeuger nachfolgende Empfehlungen zu vier Handlungsfeldern: \r\n1) Nachhaltige Produktion und Nutzung von Kunststoffen \r\n2) Umweltgerechte Bewirtschaftung aller Kunststoffabfälle \r\n3) Finanzierungsmechanismen für zirkuläre Kunststoffe und nachhaltiges Abfallmanagement \r\n4) Handel mit Chemikalien, Polymeren und Abfall \r\n1. Nachhaltige Produktion und Nutzung von Kunststoffen (CO5 1: Primary Plastic Polymers; CO 2: Chemicals and polymers of concern; CO 3: Problem- atic and avoidable plastic products; CO 5: Product design, composition and performance; CO 8: Emissions and releases of plastic throughout its life cycle) \r\n1.1 Nachhaltige Produktion Der Schlüssel zu einem klimaneutralen Kunststoffsystem und zur Beendigung des Plastikmüllprob- lems besteht darin, Kunststoffabfälle als wertvolle Ressource zu betrachten und diese infolge \r\n1 https://www.vci.de/themen/energie-klima/chemistry4climate/chemistry4climate.jsp 2 KreislaufwirtschaftPLUS: Handlungsempfehlungen für eine Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie - Plas- tics Europe DE 3 The Plastics Transition • Plastics Europe \r\n4 Beispielsweise sparen Gebäudedämmstoffe aus Kunststoff im Zuge ihrer Nutzungsdauer mehr als 200-mal die zu deren Produktion emittierten Treibhausgase ein. 5 Core Obligation im vorliegenden Entwurf des Vertragswerks (RevisedZeroDraftText.pdf (unep.org)) \r\n3 \r\nvermehrt im Kreislauf zu führen. Die Materialzusammensetzung eines Kunststoffprodukts, die Aus- wahl der Polymere und das endgültige Produktdesign hängen von der vorgesehenen Anwendung und den jeweiligen Anforderungen an ein Produkt6 ab. Designkriterien sind daher immer anwen- dungsspezifisch und müssen verschiedenen Anforderungen entlang der Kunststoff-Wertschöp- fungsketten gerecht werden. In vielen Fällen geht eine Substitution von Kunststoffen durch andere Werkstoffe mit sozialen, ökologischen und ökonomischen Nachteilen einher.7,8,9 Das Potenzial, Kunststoffe durch andere Materialklassen mit einem positiven Fußabdruck zu ersetzen, ist gering. \r\nZum Beispiel kann eine Substitution von Kunststoff durch andere Werkstoffklassen wie Kartona- gen, Glas oder Metall zu höheren Treibhausgasemissionen über den gesamten Produktlebenszyk- lus führen. Produktions- und Handelsbeschränkungen von Kunststoffen oder Kunststoffprodukten sind deshalb nicht zielführend. Die Verhandlungen zum Abkommen sollten sich infolge auf Maß- nahmen konzentrieren, die Kunststoffabfälle als eine Ressource in der freien Marktwirtschaft be- handeln. \r\nDurch gezielte politische Maßnahmen, wie Rezyklateinsatzquoten, kann die Nachfrage nach zirku- lären Kunststoffen erhöht werden. Die Mobilisierung einer Finanzierung der notwendigen Maß- nahmen und eine Erleichterung des Zugangs dazu stellen eine besondere Herausforderung dar, insbesondere für Schwellenländer. Ziel des UN-Plastikabkommens muss es sein, weltweite Kunst- stoff-Kreisläufe inklusive der dazugehörigen Infrastruktur und Entsorgungssysteme zu schaffen. ▪ Dafür braucht es Anreize in Form von sektorspezifischen Rezyklateinsatzquoten auf jeweils nationaler Ebene, Anreize für den Einsatz nicht-fossiler Rohstoffe wie Kunststoffrezyklate, Biomasse und CO2 aus der Kohlenstoffabscheidung, nationale Wiederverwendungsziele für bestimmte Kunststoffanwendungen, wie Verpackungen, darüber hinaus Sortier- und Recyc- lingvorgaben. ▪ Die Nutzung zirkulärer Rohstoffe wird Schritt für Schritt die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern. Um die Verfügbarkeit von Rezyklaten zu steigern, müssen Investi- tionen in getrennte Sammlung, Sortier- und Recycling-Infrastruktur gefördert werden. ▪ Eine Begrenzung der Kunststoffproduktion ist kontraproduktiv, da viele Produkte soziökono- misch und ökologisch nicht adäquat ersetzt werden können. Darüber hinaus tragen Kunst- stoffe aufgrund ihrer Eigenschaften, wie geringem Gewicht, sehr guter Wärmedämmung und durch energie-, material- und kostensparende Herstellung zum Erreichen ambitionier- ter Klimaschutzziele weltweit bei. ▪ Voraussetzung für eine Priorisierung von Maßnahmen zum Beenden der Umweltver- schmutzung mit Plastikabfällen bis 2040 ist die Entwicklung eines globalen Metriksystems, insbesondere zur Überwachung und Bewertung von Kunststoffanwendungen mit hohen Einträgen in die Umwelt. \r\n6 z.B. Nutzungsdauer, Transparenz vs. Opazität, Hitze- und Kältebeständigkeit, Elastizität vs. Steifigkeit. \r\n7 Meng et al. (2024): Replacing Plastics with Alternatives Is Worse for Greenhouse Gas Emissions in Most Cases | Environmental Science & Technology (acs.org). 8 McKinsey (2022): Climate impact of plastics | McKinsey. 9 SYSTEMIQ-ReShapingPlastics-April2022.pdf (plasticseurope.org) \r\n4 \r\n1.2 Nachhaltige Kunststoffnutzung Flankierend zu einer nachhaltigen Produktion bedarf es der Umsetzung eines auf Kunststoffan- wendungen basierenden Konzepts für einen nachhaltigen Gebrauch von Kunststoffprodukten, ins- besondere eine anerkannte Definition auf der Grundlage von Lebenszyklusanalysen (LCA) nach- haltiger Kunststoffprodukte. „Nachhaltig“ sind zirkulär gestaltete Kunststoffprodukte, die beispiels- weise aufgrund der Vermeidung nicht notwendigen Materialgebrauchs, guter Rezyklierbarkeit, des Einsatzes nicht fossiler Rohstoffe, Wiederverwendbarkeit oder Wiederbefüllbarkeit zur Kreislauf- führung und Ressourcenschonung beitragen. Nationale Wiederverwendungsziele für bestimmte Anwendungen, insbesondere für Verpackungen, und Recyclingvorgaben sind geeignete Maßnah- men, damit zukünftig möglichst viele Kunststoffe im Kreislauf geführt und nicht mehr als Abfälle in die Umwelt eingetragen werden. \r\n1.3 Umgang mit „Bedenklichen Chemikalien und Polymeren“ (CO 2: Chemicals and polymers of concern) Die Chemie- und Kunststoffindustrie setzen sich dafür ein, die Transparenz zu erhöhen und den verantwortungsvollen und nachhaltigen Umgang mit Chemikalien zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu fördern. \r\nChemikalienvielfalt, Chemikalienverfügbarkeit und Chemikaliensicherheit sind Grundvoraussetzun- gen für Innovationen und den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, und damit auch Basis für einen auch in Zukunft erfolgreichen und attraktiven Industriestandort Deutschland und Europa. \r\nSie sind zudem essenziell für eine nachhaltige Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft10, die Erreichung der strategischen Ziele der EU und den Erfolg des „Green Deal“ sowie für die not- wendige Krisen-Resilienz und die Funktionsfähigkeit der Wertschöpfungsketten. Beschränkungen, welche die Stoffvielfalt betreffen, müssen einerseits im Hinblick auf die ökologischen Auswirkungen einer Substitution durch alternative Lösungen analysiert werden. Andererseits auch im Hinblick auf sozio-ökonomische Auswirkungen, wie Krisenresilienz, Transformations- und Wettbewerbsfähig- keit. Hierbei bedarf es risikobasierter Analysen auf wissenschaftlicher Grundlage und effektiver, ef- fizienter und bürokratiearmer Lösungen. Doppelregulierungen und Überschneidungen des globa- len Plastikabkommens mit multilateralen Umweltabkommen wie Basel, Stockholm oder Rotter- dam11 müssen unterbleiben. Die internationalen Abkommen müssen kohärent und widerspruchs- frei aufeinander abgestimmt werden. Konkret sollte das „Global Framework on Chemicals“ (GFC) Risikomanagement und die sichere Verwendung von chemischen Stoffen im Fokus haben, \r\n10 Zirkuläre Kunststoffe können in verschiedenen gesellschaftsrelevanten Bereichen zu Nachhaltigkeitszielen Beitragen, bsplw. Energiewirtschaft, Mobilität, Haltbarmachung von Lebensmitteln, Gebäudesektor, Medizin, Elektro-/Elekronik. 11 Baseler Abkommen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung; Rotterdam Convention on the Prior In- formed Consent Procedure for certain Hazardous Chemicals and Pesticides in International Trade; Stock- holm Convention zu POPs (Persistent Organic Pollutants); während der Dreifachkonferenzen der Vertrags- parteien der Basler, Rotterdamer und Stockholmer Übereinkommen (BRS COPs) der Vereinten Nationen haben die Vertragsstaaten im Mai 2023 Fortschritte beim Chemikalienmanagement erzielt. Overview (brs-\r\nmeas.org) \r\nEs wird überdies verwiesen auf das Global Harmonisierte System zur Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS), das Minimata-Übereinkommen und das Montrealer Protokoll. \r\n5 \r\nwährend sich das „Global Plastics Treaty“ auf nachhaltige Produktion und Verwendung mit Recyc- lingfähigkeit und Abfallvermeidung konzentrieren sollte. \r\nAuch wenn das GFC freiwillig ist, fördert es die Entwicklung rechtsverbindlicher Chemikalienver- einbarungen innerhalb von Ländern oder Regionen. Ein starker Schwerpunkt liegt auf dem Kapazi- tätsaufbau und der Stärkung zweckmäßiger nationaler Strukturen, damit länderspezifische Risiko- bestimmungen (einschließlich Beschränkungen) für Chemikalien vorgenommen werden können. \r\nVon einer Stoff- und Chemikalienregulierung ist die Behandlung problematischer Kunststoffan- wendungen mit hohen Einträgen in die Umwelt zu unterscheiden. Für die Förderung einer nachhaltigen Kunststoffnutzung bedarf es einer global anwendbaren Methodik, die problematische und vermeidbare Kunststoffanwendungen identifiziert. \r\nEin von Plastics Europe veröffentlichter Entscheidungsbaum12 führt durch einen dreiteiligen Analy- seprozess, aus welchem spezifische Handlungsbedarfe abgeleitet werden können: \r\n• Der erste Teil fokussiert auf die turnusmäßige Analyse der Kreislauffähigkeit von Kunststoff- anwendung und die Förderung globaler Zirkularitätsstandards im Rahmen des globalen Ab- kommens, um Einträge in die Umwelt zu reduzieren oder zu beseitigen. \r\n• Im zweiten Schritt wird die Abfallbewirtschaftung und deren Optimierung analysiert. Die Szenarien berücksichtigen die Verfügbarkeit lokaler Abfallentsorgungsanlagen und die Möglichkeiten, die End-of-Life-Behandlung von Kunststoffprodukten und -komponenten zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft liegt. \r\n• Im dritten Teil wird untersucht, ob die Kunststoffanwendung essenziell ist und einen sozio- ökonomischen Wert im lokalen oder nationalen Kontext aufweist oder ob ökobilanziell vor- teilhafte Alternativen verfügbar sind. \r\nErgebnisse etwaiger Entscheidungsbaumanalysen können beispielsweise Unbedenklichkeit, kreis- lauf- und abfallwirtschaftlicher Optimierungsbedarf oder die Notwendigkeit sein, eine untersuchte Kunststoffanwendung aus dem Verkehr zu ziehen. \r\n2. Umweltgerechte Bewirtschaftung aller Kunststoffabfälle \r\nEin umweltgerechtes Abfallmanagement von Kunststoffabfällen erfordert global die Weiterentwick- lung von Abfallbewirtschaftungsplänen sowie abfall- und kreislaufwirtschaftlichen Infrastrukturen. \r\nEs ist von entscheidender Bedeutung, kommunale Systeme, Bürger, den informellen Sektor und die Verbraucher miteinzubeziehen. Die Verbände unterstützen die Entwicklung entsprechender globaler Leitlinien und bewährter Verfahren im Rahmen des Plastikabkommens oder mittels techni- scher Standards. Zusätzlich ist die Entwicklung folgender Maßnahmen erforderlich: ▪ Festlegung verbindlicher und sektorspezifischer13 zeitlich definierter Zielvorgaben für die ge- trennte Sammlung, Sortierung und Recyclingraten. Die Zeitvorgaben sollten die aktuelle Ver- fügbarkeit sowie den Stand der Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur und -technik auf lokaler oder regionaler Ebene berücksichtigen und widerspiegeln. ▪ Klimaneutrale Kreislaufwirtschaft benötigt alle verfügbaren Technologien zur Reduzierung von Abfällen und zur Maximierung des Recyclings. Deshalb sollten sowohl werkstoffliches als auch \r\n12 Decision Tree Assessment tool for Problematic and Avoidable High-Leakage Plastic Applications \r\n13 z. B. Verpackungen oder Bauabfälle \r\n6 \r\nchemisches und biotechnisches Recycling in den jeweiligen nationalen politischen Rahmenset- zungen zeitnah ermöglicht werden. Darüber hinaus bedarf es eines unterstützenden Rahmens für die Skalierung von Recyclingtechnologien sowie die Akzeptanz geeigneter Massenbilanzen für die Zuordnung nicht fossilen Anteils zu Produkten.14 ▪ Um Kreisläufe möglichst vollständig zu schließen, muss die gesamte Bandbreite technologi- scher Lösungen genutzt werden. Für die Weiterentwicklung des Recyclings müssen deshalb alle Recyclingtechnologien adäquat durch Zielgrößen angereizt werden. ▪ Sukzessive globale Abkehr von der Verbrennung und Deponierung recycelbarer Kunststoffab- fälle. Voraussetzung hierfür ist die globale Schaffung eines Zugangs zu umfassenden Abfallma- nagementstrukturen, die kontinuierliche Schulung aller Kreislaufwirtschaftsbeteiligten und der Aufbau von Sammelsystemen unter Einbeziehung von Verbrauchern. \r\n3. Finanzierungsmechanismen für zirkuläre Kunststoffe und nachhaltiges Abfallmanage- ment (CO 6: Non-plastic substitutes; CO 7: Extended producer responsibility; CO 9: Waste management; Part III: Financing & Capacity Building) \r\nDie Finanzierung einer nachhaltigen Produktion, Nutzung und eines umweltgerechten Abfallmana- gements von Kunststoffen erfordert einen politischen Rahmen, der die privaten und öffentlichen Finanzströme auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft ausrichtet. Damit soll auch die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen Rezyklaten und nicht fossilen Rohstoffen gewährleistet werden. Sowohl staatliche Mittel als auch private Investitionen sind für die Transformation des globalen Kunst- stoffsystems notwendig. Laut einem OECD-Bericht aus dem Jahr 2022 sind jährliche Investitionen in Höhe von 25 Mrd. € erforderlich, um eine wirksame Infrastruktur für die Abfallwirtschaft in Län- dern aufzubauen, die derzeit nicht über hinreichende Bewirtschaftungssysteme verfügen. Die Fi- nanzierung durch den Privatsektor und die Förderung öffentlich-privater Partnerschaften ist ent- scheidend für das Beenden der Plastikverschmutzung. Voraussetzung für die Schaffung kreislauf- wirtschaftlicher Investitionsanreize sind die beschriebenen Zielvorgaben für Rezyklateinsatz und Recycling bzw. auch die notwendige legislative Akzeptanz aller Recyclingtechnologien. \r\nWichtige Beiträge zur Finanzierung können durch die Anwendung von Systemen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR, Extended Producer Responsibility) erbracht werden. Damit kann sichergestellt werden, dass Unternehmen, die für das Inverkehrbringen von Produkten an Endver- braucher verantwortlich sind, auch deren Verwertung am Produktlebensende finanzieren. Ent- scheidend ist eine materialneutrale Ausgestaltung von EPR. Eine materialspezifische Ausgestal- tung, beispielsweise eine Fokussierung auf Kunststoffe, birgt das Risiko für ein Ausweichen auf an- dere Materialien, um die EPR-Beteiligung zu umgehen. Etwaige Finanzierungbeiträge für den Auf- und Ausbau einer Kreislaufwirtschaft blieben dann aus. Darüber hinaus sind für die erfolgreiche Anwendung von EPR-Systemen erforderlich: ▪ Formulierung von Mindestanforderungen, die die Anpassung von EPR-Systemen auf lokale Bedingungen und verschiedene Sektoren erlauben und dazu beitragen, nachhaltige Geschäfts- modelle aufzubauen. Zudem sollten für mehr Flexibilität auch Mechanismen auf nationaler Ebene anerkannt werden, die demselben Zweck dienen wie EPR-Systeme. \r\n14 siehe auch: 2023-02-28-PED-VCI-Position-Massenbilanzen-final.pdf (plasticseurope.org) \r\n7 \r\n▪ Sicherstellung, dass die Systeme Innovation, Recycling, neue Technologien sowie die Weiter- entwicklung des Abfallmanagements (z.B. Sammlung und Sortierung) vorantreiben. \r\nAuch sollten EPR-Systeme den Aufbau von Kapazitäten für die nachhaltige Abfallbewirtschaftung unterstützen. Voraussetzung ist die Schaffung politischer Rahmenbedingungen, die wirksame In- vestitionen in die Abfallwirtschaft, auch in Regionen ohne hinreichende abfallwirtschaftliche Infra- strukturen ermöglichen. Flankierend sind folgende Entwicklungen erforderlich: ▪ Priorisierung auf Menschen und Regionen ohne Zugang zu wirksamen abfallwirtschaftlichen Infrastrukturen. ▪ Sicherung nachhaltiger Einnahmen zur Deckung der Betriebskosten für die grundlegende Ab- fallsammlung. ▪ Abstimmung der EPR-Systeme auf länderspezifische Prioritäten, um die Wirkung zu maximie- ren und die Finanzierung zu fördern. ▪ Erleichterung des Zugangs zu bereits bestehenden Finanzierungsmechanismen und Erkun- dung zusätzlicher innovativer Finanzierungsmöglichkeiten. \r\n4. Handel mit Chemikalien, Polymeren und Abfall (CO 10: Trade in listed chemicals, poly- mers and products, and in plastic waste) Die deutsche Chemie- und Kunststoffindustrie agiert im Rahmen der Welthandelsorganisation WTO erfolgreich auf den Weltmärkten. Die EU ist bestrebt, Wettbewerbsnachteile infolge des EU Green Deals beispielsweise durch Ausgleichzahlungen an der EU-Außengrenze zu kompensieren. \r\nDie Umsetzung solcher Ansätze muss wirksam, möglichst schlank und einfach sein. Der EU- CBAM wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Für außenhandelsintensive Güter, wie Kunststoff- erzeugnisse und Vorprodukte, ist dieser Ausgleichsmechanismus und infolge der Carbon Leakage- Schutz nicht hinreichend effektiv. \r\nAuf der Suche nach Regeln für eine klimaneutrale Zukunft muss die Transformationspolitik interna- tional eingebettet werden. Um Kunststoffabfallströme und Sekundärrohstoffe auch aus dem Aus- land beziehen zu können, braucht es ein Netzwerk internationaler Partnerschaften. Der Aufbau von Kreislaufwirtschaftssystemen und die Skalierung von Anlagen kann nur mit größeren Märkten und einer regulierten Abfallverbringung zwischen verschiedenen Ländern funktionieren. Hier können Schwellen- und Entwicklungsländer auf den Erfahrungen der Industrieländer aufbauen. Darüber hinaus muss mindestens das derzeitige Carbon Leakage-Schutzniveau aufrechterhalten werden. \r\nDas UN-Abkommen kann einen globalen Rollout der Kreislaufwirtschaft zu einem Level Playing Field für nachhaltige Produkte vorantreiben. Ein globales Abkommen sollte eine handhabbare und zeitnahe Verbringung nicht gefährlicher Abfälle ermöglichen, den Zugang zu zertifiziertem Sekun- därmaterial gewährleisten und mehr Planbarkeit und Skalierbarkeit der Anlagen schaffen, um auch in Entwicklungsländern maßgebliche Fortschritte in der Kreislaufwirtschaft zu erreichen. Das Bas- ler Übereinkommen bietet einen internationalen Regelungsrahmen für die Verbringung von Abfäl- len. \r\n8 \r\nKontaktinformationen: \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI Plastics Europe Deutschland e.V. \r\n8/2024 \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Be- reichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n▪ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ▪ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegen- über dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nPlastics Europe Deutschland e.V. vertritt die Interessen der kunststofferzeugenden Unternehmen, ist als Fachverband eng mit dem VCI verbunden und Teil des paneuropäischen Verbandes Plastics Europe mit Bü- ros in mehreren großen Wirtschaftszentren Europas. \r\n▪ PED ist unter der Registernummer R000410 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011626","regulatoryProjectTitle":"Globales Plastikabkommen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/9e/544384/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200044.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Chemischen Industrie e.V. \r\nMainzer Landstraße 55 | 60329 Frankfurt am Main T +49 69 2556-0 \r\nSeite  1/ 2 \r\nDialog zum globalen UN-Plastikabkommen \r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Schneider, der „Weckruf aus Nizza für ein ehrgeiziges Plastikabkommen“ unterstreicht die Dringlichkeit und Bedeutung der laufenden Verhandlungen. Alle Seiten, von Industrie über Politik bis Zivilgesellschaft, wollen gemeinsam die Kreislaufwirtschaft für Kunststoffe weiter voranbringen und damit auch die Plastikverschmutzung beenden. Drei Aspekte des Weckrufes brauchen jedoch ein differenzierteres Verständnis, um ein globales Abkommen zu verhandeln, welches alle Beteiligten wirksam umsetzen können: \r\n1) „Die Verabschiedung eines globalen Ziels zur Senkung der Produktion und des Verbrauchs von primären Kunststoffpolymeren auf ein nachhaltiges Niveau“. \r\nAus wissenschaftlicher Perspektive sollten in diesem Zusammenhang die Ergebnisse der Analyse von Oxford Economics zu den sozioökonomischen Auswirkungen einer Produktionsobergrenze für neue Kunststoffe1, betrachtet werden, deren Nachteile hier klar beschrieben werden. Statt starrer Zielgrenzen befürworten wir deshalb eine starke Ausrichtung auf die Kreislaufwirtschaft mit zirkulärem Produktdesign einschließlich Zielvorgaben für den Recyclinganteil und einer umfassenden Herstellerverantwortung. \r\n2) „Eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur schrittweisen Abschaffung der problematischsten Kunststoffprodukte\". \r\nAls Grundlage für die Identifizierung und den Umgang mit Kunststoffanwendungen, die zu Umweltproblemen beitragen können, möchten wir Ihnen den von Plastics Europe veröffentlichten Entscheidungsbaum nahelegen2, der erstmals bei einer Veranstaltung des BMUV im Oktober 2024 zum UN Global Plastics Treaty vorgestellt wurde. Der Entscheidungsbaum kann als Anleitung dienen, um notwendige nationale Maßnahmen zur Ankurbelung der Kreislaufwirtschaft zu ergreifen oder bei Bedarf die Restriktion von bestimmten Kunststoffanwendungen auf nationaler Ebene anordnen. \r\n3) „Eine rechtsverbindliche Verpflichtung zur schrittweisen Abschaffung bedenklicher Chemikalien in Kunststoffprodukten“. \r\nDie Sicherheit von Kunststoffanwendungen ist essenziell. Hierfür gibt es bereits existierende globale Konventionen zur Chemikalienregulierung (wie z.B. Basel, Rotterdam & Stockholm). Darüber hinaus \r\nVerband der Chemischen Industrie e. V. | Mainzer Landstraße 55 | 60329 Frankfurt am Main \r\n18.06.2025 \r\nHerrn Bundesminister Carsten Schneider \r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Stresemannstraße 128 10117 Berlin \r\nSeite  2/ 2 \r\nsind funktionierende nationale Chemikalienregulierungen notwendig, welche die konkreten Gegebenheiten, Risiken und sozioökonomischen Folgen vor Ort berücksichtigen. Das Global Framework on Chemicals (GFC), das 2023 in Bonn verabschiedet wurde, ist ein Treiber für die Etablierung von nationalen, risikobasierten Chemikalienregulierungen in Entwicklungsländern. Wir appellieren daher an alle Staaten, die bestehenden Verträge auszubauen und den Vollzug sicherzustellen. Wir unterstützen zudem eine verbesserte Transparenz von Chemikalien. Deshalb hat die Internationale Dachorganisation der Chemieverbände (ICCA) eine umfassende Datenbank für Kunststoffadditive entwickelt. Wir würden uns gerne mit Ihnen austauschen, wie ein solches Instrument in das Abkommen aufgenommen werden könnte. \r\nWir begrüßen ganz besonders, dass Deutschland in Europa wieder eine aktive Rolle anstrebt, weil unsere starke Stimme zählt. Angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in der Welt braucht es mutige Führung und Brückenbauer. Deutschland muss daher auch eine wesentliche Rolle bei der Ausarbeitung eines ehrgeizigen globalen Abkommens zur Beendigung der Plastikverschmutzung spielen, das den Umweltschutz stärkt und gleichzeitig die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit sichert. \r\nFür ein wirksames globales Plastikabkommen als internationales, rechtsverbindliches Instrument für das Beenden der Plastikverschmutzung plädieren wir für: \r\n• Fokussierung auf Maßnahmen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft: Produktdesign, Zielvorgaben für den Recyclinganteil und umfassende Herstellerverantwortung, \r\n• Entwicklung und Ausbau globaler Abfallwirtschaftssysteme, \r\n• Depriorisierung des Einsatzes fossiler Rohstoffe in der Kunststoffproduktion, \r\n• Anerkennung von nationalen Unterschieden in den Infrastrukturkapazitäten und gesellschaftlichen Bedürfnissen sowie Möglichkeit zur Flexibilität bei Innovationen, \r\n• Ausbau bestehender Instrumente zur Chemikalienregulierung. \r\nFür die Gelegenheit zu einem persönlichen Austausch wären wir sehr dankbar und stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. \r\nFreundliche Grüße \r\n_____________________ \r\n1 Mapping the Plastics Value Chain: A Framework to Understand the Socioeconomic Impacts of a Production Cap on Virgin Plastics 2 Plastics Europe Entscheidungsbaum \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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August 2024 \r\nVCI-POSITION \r\nAnforderungen und Anpassungsvorschläge an \r\neine Fortentwicklung der individuellen \r\nNetzentgelte im Elektrizitätsbereich (Reform von § \r\n19 Abs. 2 StromNEV) \r\nKernbotschaften \r\n⬢ Individuelle Netzentgelte (insbesondere die Bandlastregelung) haben eine hohe \r\nBedeutung für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Die \r\nangekündigte Übergangsregelung hin zu einer Folgeregelung muss daher langfristig \r\nausgelegt sein, um die betroffene stromintensive Industrie nicht wirtschaftlich zu \r\nüberfordern. \r\n⬢ Die zukünftige Entlastungsregelung muss praxistauglich ausgestaltet sein und \r\nUnternehmen eine angemessene Planbarkeit bieten. Dies umfasst angemessene \r\nToleranzschwellen, ausreichende Reaktionszeiten sowie die Nutzbarkeit auch für \r\nUnternehmen ohne eigenen Zugang zum Spotmarkt. \r\n⬢ Die BNetzA-Überlegungen bezüglich einer Nachfolgeregelung sehen einen \r\n„systemdienlichen“ Flexibilitätsanreiz vor, der jedoch eng auf das kurzfristige \r\nVerbrauchsverhalten in Bezug auf den Spotmarkt fokussiert. Dieser Ansatz sollte \r\ndeutlich weiter gefasst werden und auch die gesamte arbeits- und kapazitätsbezogene \r\n„Energiewendekompetenz“ von Letztverbrauchern mittels einer Entgeltentlastung \r\nwürdigen. \r\n⬢ Flexibilitätspotenziale der chemisch-pharmazeutischen Industrie sind äußerst \r\nheterogen und durch technische und wirtschaftliche Faktoren beschränkt. Um für \r\nalle Betroffenen auch im zukünftigen System eine äquivalente Entlastungswirkung zu \r\ngewährleisten, sind neben individuellen Entlastungstatbeständen deshalb auf politischer \r\nSeite auch allgemeine Netzentgeltentlastungen umzusetzen. Ein weiterer Anstieg \r\nder Netzentgelte für die Industrie muss wirksam vermieden werden. \r\nHinweis: Die vorliegende Stellungnahme kommentiert im Schwerpunkt die Überlegungen \r\nder BNetzA hinsichtlich der Reform der Industrienetzentgelte. Flexibilitätspotenziale und \r\nhemmnisse der chemisch-pharmazeutischen Industrie sowie die konkreten Fragen der \r\nBNetzA werden in einem separaten Papier näher erläutert. Der VCI weist jedoch darauf \r\nhin, dass diese aufgrund der großen Heterogenität der Branche als Verband allenfals \r\nallgemein beantwortet werden können. Er regt gegenüber der BNetzA eine gesonderte \r\n1 \r\nAbfrage unter betroffenen Industrieunternehmen zu Flexibilitätsoptionen und -hemmnissen \r\nmit ausreichendem zeitlichen Vorlauf an. \r\nStatus Quo: Bedeutung individueller Netzentgelte für die \r\nIndustrie  \r\nAngesichts des Auslaufens der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) bis spätestens 31. \r\nDezember 2028 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Neuregelung des Systems der \r\n„Sondernetzentgelte“ im Strombereich am 24. Juli 2024 mit der Konsultation des Papiers \r\n„Eckpunkte zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich“ \r\neingeleitet.  \r\nDie BNetzA strebt bereits ab 2026 eine Nachfolgeregelung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz \r\n2 StromNEV in Form einer behördlichen Festlegung an. Der Prozess soll bis Ende 2025 mit \r\ndem Erlass einer Festlegung abgeschlossen werden. Laut Aussagen der BNetzA sowie der \r\nBundesregierung sollen bestehende Vereinbarungen über individuele Netzentgelte zwar ab \r\n2026 nicht unmittelbar ihre Wirkung verlieren. Vielmehr sind „hinreichende \r\nÜbergangsfristen“ für Letztverbraucher vorgesehen, „die eine Umstellung ihrer Produktion \r\nund die Realisierung von Flexibilitätspotentialen in einem angemessenen \r\nÜbergangszeitraum“ ermöglichen1.  \r\nDer Reformvorschlag sieht insbesondere ein Ende der „Bandlastregelung“ nach Satz 2 \r\nvor, die für die stromintensive Industrie (neben der „Atypik“ nach Satz 1) eine große \r\nBedeutung hat. Die Regelung gesteht Verbrauchern mit hoher, gleichförmiger Netznutzung \r\nund einer jährlichen Mindeststromabnahme von 10 GWh eine Netzentgeltreduktion um \r\nmaximal 80 bis 90 % zu – abhängig von den erreichten Jahresvollbenutzungsstunden (ab \r\n7.000 bis 8.000 Vollbenutzungsstunden) sowie dem individuellen „physikalischen Pfad“ zum \r\nnächsten grundlastfähigen Kraftwerk bzw. Netzknotenpunkt. \r\nDie Entlastung mittels individueller Netzentgelte ist damit wirtschaftlich äußerst \r\nbedeutsam und weiterhin grundsätzlich netztechnisch sachgerecht: \r\n⬢ Die wirtschaftliche Bedeutung individueller Netzentgelte für die energieintensive \r\nIndustrie ist insbesondere angesichts der in den letzten Jahren stark gestiegenen \r\nStromnetzentgelte nicht von der Hand zu weisen.  \r\n⬢ Von 2023 auf 2024 verdoppelte sich das durchschnittliche Übertragungsnetzentgelt \r\nvon 3,12 ct/kWh auf 6,43 ct/kWh. Mit einem Investitionsbedarf von über 460 Mrd. \r\nEUR für den Netzausbau bis 2045 zur Integration der fluktuierenden Erneuerbaren \r\nEnergien werden die Netzentgelte in den kommenden Jahren voraussichtlich sogar \r\nnoch weiter ansteigen.  \r\n⬢ Das Entlastungsvolumen der betroffenen Industrie wird 2024 voraussichtlich bei \r\ndeutlich über 1 Milliarde EUR liegen, wobei die individuelle Entlastungssumme pro \r\n1Eckpunktepapier_24072024.pdf (bundesnetzagentur.de), S. 8 \r\n2 \r\nAbnahmestelle bei der Bandlastprivilegierung im Durchschnitt im niedrigen \r\nzweistelligen Millionenbereich liegt.  \r\n⬢ Ein ersatzloser Wegfall oder deutlicher Rückgang der Netzentgeltreduktion \r\nhätte erhebliche und negative Folgen für die betroffene Industrie. Die Steigerung \r\nder Netzentgelte (im Extremfall um Faktor 5 bis 10 zzgl. etwaiger weiterer Anstiege!) \r\nwürde die Stromkosten eklatant in die Höhe treiben und damit die ohnehin schwierige \r\nLage der Energieintensiven im internationalen Wettbewerb weiter verschärfen. Die \r\nnotwendige Elektrifizierung von Prozessen würde dadurch ausgebremst und Carbon \r\nLeakage mit der Abwanderung energieintensiver Produktion zunehmen. Die Folgen \r\nmachen sich bereits heute bei Unternehmen bemerkbar, die konjunkturell bedingt die \r\nSchwelle von 7.000 Vollbenutzungsstunden verfehlen. \r\n⬢ Das individuelle Netzentgelt wurde ursprünglich eingeführt, um netzdienliches, \r\nstabilisierendes Verbrauchsverhalten in einem von Grundlastkraftwerken dominierten \r\nStromsystem anzureizen.  \r\n⬢ Mit dem zunehmenden Anschluss volatiler und dezentraler Einspeiser wächst im \r\nZuge der Energiewende auch die Belastung der Netze, woraus primär der \r\nNetzausbaubedarf \r\nund \r\ndamit \r\neinhergehende \r\nNetzausbau- \r\nund \r\nEngpassmanagementkosten entstehen. Damit steigt auch der Flexibilitätsbedarf im \r\nSystem – etwa in Form von Speichern, steuerbaren Backup-Kraftwerken oder \r\nDemand Side Management. \r\n⬢ Zugleich weist der VCI darauf hin, dass ein gleichmäßiges Abnahmeverhalten \r\n(Bandlast) als Pendant zur Mindesterzeugung im Stromsystem nach wie vor einen \r\nnetzdienlichen Effekt hat, der zur Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der \r\nNetzkosten beiträgt. Denn plötzliche Leistungsspitzen industrieller Abnehmer wären \r\nauch zum aktuellen Stand der Energiewende wenig förderlich für einen \r\nkosteneffizienten Netzbetrieb, vor allem wenn dadurch Netzengpässe entstehen. \r\nDarüber hinaus ist eine gleichförmige Stromabnahme nicht per se systemschädlich, \r\nsondern aufgrund ihrer verlässlichen Präsenz im Netz eine Voraussetzung dafür, \r\ndass überhaupt jederzeit systemdienliche Flexibilität angeboten werden kann. \r\n⬢ Selbst wenn die netzdienliche Bedeutung der Bandabnahme im Laufe der Zeit sinkt, \r\nkann sie zumindest nicht wie im Eckpunktepapier dargestellt als „netzschädlich“ \r\nbezeichnet werden, da sie sehr kalkulierbar ist. Sie sollte daher langfristig zwischen \r\neiner netzdienlichen flexiblen Abnahme und einer netzschädlichen unflexiblen und \r\nschwer kalkulierbaren Netznutzung (wie der volatilen EE-Einspeisung) eingeordnet \r\nwerden. \r\n⬢ Die BNetzA hat mit dem „physikalischen Pfad“ eine Systematik etabliert, um diesen \r\nkostensenkenden Effekt zu quantifizieren, indem fiktive Leitungskosten vom \r\nNetzanschlusspunkt \r\ndes \r\nLetztverbrauchers \r\nzur \r\nnächsten \r\ngeeigneten \r\nStromerzeugungsanlage oder Netzknotenpunkt berechnet und den allgemeinen \r\nNetzentgelten \r\ngegenübergestellt werden. Sofern sich hierbei eine \r\nKostenvermeidung ergibt, ist es weiterhin sachgerecht, ein individuelles \r\nNetzentgelt zu gewähren. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich \r\nIndustriebetriebe tatsächlich zunehmend über z.T. erheblich günstigere \r\nDirektleitungen versorgen, wodurch ihr Beitrag zu den allgemeinen Netzkosten \r\n3 \r\nentfiele und die Belastung anderer Netznutzer steigen würde. Bereits heute zahlen \r\nviele Betriebe deutlich mehr Netzentgelt als nach dem physikalischen Pfad berechnet \r\nwurde. \r\n⬢ Es wird vor diesem Hintergrund begrüßt, dass bei der geplanten Revision der \r\nBandlastprivilegierung nach Aussage der BNetzA zumindest ein längerer \r\nÜbergangszeitraum gelten soll. Ebenso ist es positiv, dass auch die \r\nBundesregierung in ihrem Wachstumspaket bekräftigt, dass für Unternehmen bei \r\ndenen ein flexibler Stromverbrauch nicht möglich ist „eine beihilfekonforme \r\nVerlängerung der Regelungen gemäß § 19 Absatz 2-Satz 1 bzw. Satz 2 der \r\nStromNEV“ vorgenommen bzw. Maßnahmen ergriffen werden sollen, die die \r\nentsprechende Entlastungswirkung verlängern. Dieses Vorhaben muss dringend \r\nweiter konkretisiert werden, um schnell Planbarkeit zu ermöglichen. \r\n⬢ Angesichts des späteren Auslaufens der StromNEV (erst Ende 2028) sieht der VCI \r\nprinzipiell keine zwingende Notwendigkeit dafür, dass die BNetzA die Reform ohne \r\nEU-rechtlichen Grund bereits um drei Jahre auf Anfang 2026 vorzieht. Um die \r\nbetroffene Industrie nicht zu überfordern, plädiert der VCI daher dafür, die \r\nvorgesehene Übergangsregelung längerfristig, d.h. über 2030 hinaus, \r\nauszugestalten. Ideal wäre aus Sicht des VCI eine Entfristung und \r\nWeiterentwicklung der bisher bis Ende 2025 befristeten Regelung BK4-22-089, \r\nda diese eine Flexibilisierung ermöglicht, ohne dass Unternehmen ohne \r\nsignifikantes Flexibilisierungspotenzial benachteiligt und potenziell aus \r\nDeutschland verdrängt werden.  \r\n⬢ Da mit dem fortschreitenden Kohleausstieg geeignete Kraftwerke schrittweise \r\nentfallen, würde die aus dem physikalischen Pfad resultierende Entlastung der \r\nBandlastprivilegierung ohnehin allmählich auslaufen. Mindestens sollte im \r\nRahmen der angedachten Übergangsregelung jedem Letztverbraucher ein \r\njährliches Wahlrecht eingeräumt werden, ob er die bestehende (über 2030 \r\nhinaus verlängerte) Regelung nutzen möchte oder die Nachfolgeregelung.  \r\nKommentierung der Reformüberlegungen \r\nDas Eckpunktepapier schlägt einen „systemdienlichen“ Flexibilitätsanreiz vor. Mit \r\ndiesem soll künftig das individuelle Strombezugsverhalten eines Letztverbrauchers in Zeiten \r\nbesonders hoher bzw. besonders niedriger Strompreise betrachtet werden. Eine Entlastung \r\nbei den Stromnetzentgelten soll erfolgen, sofern der Netznutzer in diesen Zeiten erheblich \r\nvon seiner individuellen Abnahme im Jahresdurchschnitt abweicht. Dieser Ansatz baut auf \r\ndem Zeitfenstersystem der derzeitigen befristeten „Flexibilitätsfestlegung“ auf (Festlegung \r\nzur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller \r\nNetzentgelte für den Netzzugang, BK4-22-089, Ziffern 4 und 5), die zum 31. Dezember 2025 \r\nausläuft. \r\nDie BNetzA argumentiert mit dem Ansatz der Folgeregelung und ihrer Kritik der \r\nBandlastprivilegierung primär aus Sicht der „Systemdienlichkeit“. „Als systemdienlich wird \r\ndabei ein Netznutzungsverhalten angesehen, das sich positiv auf die Kosten der \r\nEnergieversorgung insgesamt oder auf die Kosten eines stabilen Netzbetriebs auswirkt“.  \r\n4 \r\nSo sei die Residuallast durch die Energiewende volatiler geworden. Eine stetige Abnahme \r\nhabe dadurch überwiegend keinen Nutzen mehr im Hinblick auf Netzkostensenkungen oder \r\nNetzstabilität und könne engpassverschärfend wirken. Starres Abnahmeverhalten \r\nverhindere zudem die EE-Marktintegration und verursache durch marktbedingte \r\nAbregelungen Ineffizienzen im System.  \r\nDie BNetzA benennt bereits einige mögliche Risiken und Kritikpunkte der Folgeregelung, \r\ndie an dieser Stelle aus Sicht des VCI kommentiert und ergänzt werden: \r\n⬢ Auswirkungen auf bisher entlastete, stromintensive Letztverbraucher \r\n⬢ Der VCI weist darauf hin, dass nachfrageseitige Flexibilitätspotenziale in der \r\nchemischen Industrie äußerst heterogen und nur eingeschränkt und unter \r\nbestimmten Voraussetzungen vorhanden sind (sh. separate Stellungnahme \r\n„Flexibilitätspotenziale und -hemmnisse der chemisch-pharmazeutischen Industrie“ \r\nfür eine detaillierte Erläuterung). Nicht alle stromintensiven Verbraucher sind \r\ntechnisch und wirtschaftlich in der Lage, dem Stromsystem Flexibilitäten zur \r\nVerfügung zu stellen. Aufgrund der großen Diversität an Produkten, Prozessen und \r\nVerbundsystemen unterscheiden sich auch die Flexibilitätspotenziale und \r\nHerausforderungen je nach betroffenem Prozess und Verbundeffekten sehr stark. \r\nZudem reduziert sich mit flexibler Abnahme in vielen industriellen Prozessen die \r\nEnergieeffizienz und hat damit einen aus Energiewendesicht negativen Effekt.  \r\n⬢ Es ist daher davon auszugehen, dass aus Sicht des VCI in der neuen \r\nEntlastungssystematik deutlich weniger Unternehmen einen Anspruch auf ein \r\nreduziertes Netzentgelt hätten, wie bereits die nach wie vor geringe Nutzung der \r\noben genannten Flexibilitätsfestlegung BK4-22-089 verdeutlicht. Gerade \r\nUnternehmen, deren Flexibilisierungspotenziale schon heute nahezu ausgeschöpft \r\nsind oder die keine technischen Potenziale aufweisen, sind somit dem Risiko \r\nmassiver Kostensteigerungen ausgesetzt. \r\n⬢ Ohne ein System mit äquivalenter Entlastungswirkung sind demnach erhebliche \r\nnegative Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit der Strompreise zu erwarten. Diese \r\neigentlich netzregulatorische Reform käme somit einem massiven Eingriff in die \r\nIndustrie- und Standortpolitik gleich. Ein Wegfallen großer industrieller Verbraucher \r\nhätte wiederum einen Anstieg der Netzkosten für weitere Verbraucher zur Folge.  \r\n⬢ Neben behördlich geregelten individuellen Netzentgelten hält der VCI daher mit Blick \r\nauf die hohen Energiekosten der Industrie ergänzende allgemeine \r\nEntlastungsmaßnahmen für geboten, die von der Bundesregierung politisch \r\numzusetzen sind. Hier sind z.B. die Übernahme von Engpassmanagementkosten \r\nin den Bundeshaushalt oder zumindest die zeitliche Streckung von Netzkosten \r\nmittels Amortisationskonto als sinnvolle Maßnahmen zu nennen. Die Ankündigung \r\nder Bundesregierung im Rahmen des Wachstumspakets entsprechende \r\nMaßnahmen vorzulegen, wird ausdrücklich begrüßt.2 Es wäre im Hinblick auf die \r\n2Die angekündigte Überprüfung „vermiedener Netzentgelte“ wird jedoch kritisch bewerten, da sie \r\ninsbesondere bei industriellen KWK-Betreibern zu Mehrbelastungen führt. \r\n5 \r\naktuelle angespannte wirtschaftliche Situation und zur Erhöhung der \r\nPlanungssicherheit überaus wichtig, dass die BNetzA ihre Maßnahmen eng mit den \r\nAnkündigungen der Bundesregierung abstimmt und zur Verbesserung der \r\nRahmenbedingungen gerade für die Energieintensiven in Deutschland beiträgt.  \r\n⬢ Um weitere Belastungen zu vermeiden, muss der bewährte Mechanismus der \r\nWälzung der Entlastungsbeträge über die §19 Abs. 2 StromNEV-Umlage inklusive \r\nder bestehenden Entlastungsmöglichkeiten von der Umlage auch im neuen System \r\nbeibehalten werden. \r\n⬢ Zu enger Fokus der Systemdienlichkeit auf marktliche Aspekte: \r\n⬢ Das durch Hoch- und Niedrigpreise „systemdienlich“ angereizte Abnahmeverhalten \r\nfokussiert vor allem auf marktliche Aspekte und ist nicht automatisch mit \r\nNetzdienlichkeit gleichzusetzen. Wie die BNetzA bereits feststellt, können \r\nEngpasssituationen regional sehr unterschiedlich auftreten. Kommt es zum Beispiel \r\nbei niedrigen bundesweiten Strompreisen lokal zu einer geringen EE-Einspeisung, \r\nkann ein Anreiz zur Lastaufnahme sogar lokale Engpässe auslösen, die Netzentgelte \r\ndurch neue Lastspitzen gegenüber dem vorgelagerten Netz erhöhen bzw. \r\nMehrkosten beim Netzausbau verursachen, gerade in industriell geprägten Netzen. \r\n⬢ Den Kritikpunkten der BNetzA, dass eine stetige Abnahme ohne Wert für das Netz \r\nsei und ein starres Abnahmeverhalten die EE-Marktintegration behindere, stellt der \r\nVCI entgegen, dass die Integration von Erneuerbaren Erzeugern in den Strommarkt \r\nvor allem eine marktorientierte Zielsetzung der Energiewende ist, die nicht zwingend \r\nzu effizientem Netzausbau und Netznutzung beiträgt. Aus netzwirtschaftlicher Sicht \r\nkann der unkoordinierte Zubau von EE-Anlagen sogar Engpässe verschärfen \r\nund Netzkosten erhöhen. Dem sollte beim Ausbau auch durch lokale Integration von \r\nSpeichertechnologien entgegengewirkt werden. \r\n⬢ Zudem erscheint ein reiner Fokus auf das individuelle Abnahmeverhalten in \r\nBezug auf Spotmärkte zu eng, um das volle Potenzial an „systemdienlichem“ \r\nNetznutzungsverhalten zu realisieren, das sich positiv auf die Gesamtkosten der \r\nEnergieversorgung oder die Kosten eines stabilen Netzbetriebs auswirkt.    \r\n⬢ Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, das Marktpreissignal um ein \r\nNetzzustandssignal zu ergänzen: In Situationen, in denen aufgrund des \r\nMarktpreises eine Erhöhung der Stromentnahme angereizt wird, muss der \r\nNetzbetreiber die Möglichkeit haben, ein Hochfahren zu untersagen, sofern es \r\ndadurch zu Problemen und Instabilitäten im Netz kommen würde.  \r\n⬢ Zugleich darf eine solche Untersagung einer geplanten flexiblen Reaktion dem \r\nLetztverbraucher nicht negativ angerechnet werden und den Zugang zur \r\nNetzentgeltentlastung versperren, da die potenziell entstehende Netzproblematik \r\nnicht in seiner Einflusssphäre liegt. Unabhängig davon sollte ein System zur \r\nflächendeckenden Signalisierung des Netzzustandes kurzfristig entwickelt und \r\nzunächst auf Ebene der Übertragungsnetzbetreiber implementiert werden. \r\n6 \r\n⬢ Betrachtung von Flexibilität in beide Richtungen \r\n⬢ Je nach Anforderung des Marktes bzw. des Stromsystems zu einem bestimmten \r\nZeitpunkt haben sowohl eine Erhöhung als auch eine Senkung des Strombezugs aus \r\ndem Netz eine positive Wirkung, Daher müssen beide Optionen gleichberechtigt \r\nzu einer Entlastung führen.  \r\n⬢ Demgegenüber darf aber eine symmetrische Erbringung von Flexibilität in beide \r\nRichtungen keine Voraussetzung für die Entlastung sein – dadurch würde \r\nFlexibilitätspotenzial in der Industrie verschenkt, weil Umfang, Dauer und Möglichkeit \r\nzu Hoch- oder Herunterfahren in Abhängigkeit vom jeweiligen Prozess sehr \r\nunterschiedlich ausgeprägt sein können. \r\n⬢ Referenzwertbestimmung anhand aktueller Situation \r\n⬢ Die Überlegungen der BNetzA gehen dahin, dass ein Letztverbraucher dann als \r\nflexibel betrachtet wird, wenn sein Abnahmeverhalten erheblich von seinem \r\n„durchschnittlichen“ Bezug abweicht. Laut Eckpunktepapier ist dabei ein wesentlicher \r\nParameter der Lastgang des Letztverbrauchers über das Jahr.  \r\n⬢ Es sollte klargestellt werden, dass der Referenzwert, von dem aus die Abweichung \r\nermittelt wird, tendenziell durch eine kurzfristige Betrachtung vor dem \r\nZeitpunkt/Zeitraum, in dem eine flexible Laständerung erfolgt, ermittelt wird. \r\nDies ist insbesondere auch dadurch erforderlich, da sich bei erfolgreicher \r\nFlexibilisierung längerfristig ein gänzlich anderes als das „durchschnittliche“ \r\nAbnahmeverhalten ergibt. \r\n⬢ Auch bei typischen Bandlastkunden schwankt im Jahresverlauf die Last durchaus \r\nstärker, so dass ein langfristiger Durchschnitt nur sehr begrenzt aussagekräftig ist. \r\nZudem bedingt die Betrachtung des Marktpreises am Spotmarkt eine kurzfristige \r\nBetrachtungsweise – für die Wirkung einer flexiblen Laständerung ist die \r\n„Ausgangslast“ unmittelbar vor der flexiblen Reaktion entscheidend, um eine \r\nsinnvolle Wirkung auf das Stromsystem auszuüben. Hier kann die Vorgabe der \r\nFlexibilitätsfestlegung (BK4-22-089) als Beispiel dienen, die als Referenzwert die \r\nStromabnahme unmittelbar vor Beginn eines Zeitfensters vorsieht. \r\n⬢ Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Unsicherheiten \r\n⬢ Soweit Unternehmen in Zukunft ihren Strombezug anpassen und flexibles \r\nLastverhalten umsetzen, steigt dadurch die Unsicherheit: Jahrzehntelang \r\neingespielte technische hoch vernetzte, integrierte und rückintegrierte Prozesse \r\nmüssen verändert, interne Betriebsabläufe angepasst bzw. sogar komplett neu \r\nstrukturiert (ohne dass dadurch eine Tonne Produkt mehr produziert würde) und \r\nMitarbeiter neu geschult werden. Damit steigt neben dem nicht unerheblichen \r\nfinanziellen und logistischen Aufwand das Risiko, dass bestimmte Grenzwerte \r\nverfehlt werden oder Zeitfenstergrenzen unbeabsichtigt überschritten werden.  \r\n⬢ Sollten solche minimalen Überschreitungen unmittelbar zum Verlust der Entlastung \r\nführen, wäre das ein starker Anreiz für Unternehmen, erst gar keine Schritte zur \r\nFlexibilisierung zu unternehmen. Angesichts der oben dargestellten Bedeutung der \r\n7 \r\nSondernetzentgelte für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie müssen diese Risiken \r\nabgemildert werden.  \r\n⬢ Das könnte – je nach Ausgestaltung einer zukünftigen Regelung – durch Einführung \r\nvon Toleranz- oder Karenzzeiten oder -schwellen erfolgen, oder etwa durch eine \r\nzeitanteilige Betrachtung, die sicherstellt, dass bei einer Zielverfehlung nicht die \r\nEntlastung für ein ganzes Kalenderjahr, sondern nur für die betroffene Periode \r\nwegfällt. \r\n⬢ Lastspitzen als Flexibilitätshemmnis in allgemeiner Netzentgeltsystematik \r\n⬢ Laut Eckpunktepapier wird die BNetzA „auch die aktuelle allgemeine \r\nNetzentgeltsystematik einer Prüfung unterziehen und ggf. erforderliche Reformen \r\nvornehmen“. Der VCI weist darauf hin, dass die Netzentgeltberechnung in der \r\nIndustrie vor allem auf dem Leistungspreisanteil basiert. Dies führt dazu, dass \r\nkurzzeitige Lastspitzen im Jahresverlauf zu einem deutlichen Anstieg der \r\nNetzentgelte führen können. Schon heute ist dies ein entscheidendes \r\nwirtschaftliches Hemmnis für die Flexibilitätserbringung, völlig unabhängig \r\ndavon, ob ein Unternehmen die Regelung der intensiven Netznutzung in Anspruch \r\nnimmt oder nicht.  \r\n⬢ Auch dies ist ein Grund für die geringe Inanspruchnahme der Flexibilitätsfestlegung \r\nBK4-22-089, bei der Lastspitzen zwar nicht bei der Berechnung der 7.000 \r\nVollbenutzungsschwelle berücksichtigt wurden, dafür aber bei der Berechnung der \r\nregulären Netzentgelte, auf der das individuelle Netzentgelt basiert. Der VCI stimmt \r\nzu, dass die freiwillige Flexibilitätserbringung nicht regulatorisch verhindert werden \r\ndarf. Höhere Lastspitzen aufgrund der (negativen) Flexibilitätserbringung \r\ndürfen daher nicht im Rahmen der regulären Netzentgeltberechnung \r\nberücksichtigt werden. \r\n⬢ Ausreichend Reaktionszeit ermöglichen \r\n⬢ Jegliche Signale, die eine flexible Stromentnahmeänderung anzeigen sollen, müssen \r\naus Sicht des Letztverbrauchers mit hinreichendem zeitlichem Vorlauf \r\nbekanntgegeben werden. Dies gilt sowohl für die Ermittlung von Zeitfenstern für \r\nHoch- oder Niedrigpreiszeiten als auch für Signale zum Netzzustand.  \r\n⬢ Hierbei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Bedarf an frühzeitiger \r\nInformation einerseits und möglichst zeitnaher Berücksichtigung der realen \r\nVerhältnisse in Markt und Netz zu schaffen. \r\n⬢ Ungeklärt ist auch die Frage, wie eine flexible Fahrweise der Industrieanlagen mit \r\nBlick auf etablierte Arbeitszeit-, Schicht- und Pausensysteme umgesetzt werden \r\nsoll, ohne gegen arbeits- und tarifrechtliche Vorgaben zu verstoßen. \r\n⬢ Langfristige Planbarkeit ermöglichen \r\n⬢ Die Betrachtung des Lastgangs einer Abnahmestelle über das Jahr intendiert eine ex \r\npost-Betrachtung mit einer ex post-Entlastung. Eine solche Vorgehensweise bietet \r\n8 \r\ngerade den Energieintensiven keine hinreichende Planungssicherheit. Jede \r\nzukünftige Entlastungsregelung muss in angemessenem Rahmen eine ex-ante\r\nPlanbarkeit gewährleisten, sodass Unternehmen eine Entlastung in der Kalkulation \r\nihrer Produktionskosten berücksichtigen können. Eine reine ex-post-Auszahlung der \r\nEntlastung (vergleichbar mit der Strompreiskompensation) ist dafür ungeeignet. Es \r\nsollte ein System etabliert werden, welches nicht nur bürokratiearm ist, sondern auch \r\nden betroffenen Unternehmen zu jeder Zeit in Jahr hinreichende Planbarkeit bietet. \r\n⬢ Nutzbarkeit der Entlastungsregelung über Dienstleister/Dritte sicherstellen \r\n⬢ Nicht alle stromintensiven industriellen Letztverbraucher verfügen über einen \r\neigenen Zugang zum Spot- oder Intradaymarkt oder verwalten als \r\nBilanzkreisverantwortliche ihren eigenen Bilanzkreis. In vielen Fällen erfolgt der \r\nStrombezug stattdessen über Dritte (Versorger oder Dienstleister), die ggf. auf \r\nAnweisung der Letztverbraucher agieren. \r\n⬢ Es muss in der neuen Regelung sichergestellt werden, dass ein fehlender eigener \r\nZugang zum Spotmarkt kein Ausschlusskriterium für eine Entlastung darstellt und \r\nauch nicht durch praxisferne Vorgaben verhindert wird.  \r\n⬢ So waren die Nachweisvorgaben der Flexibilitätsfestlegung BK4-22-089 bis zu \r\neiner nachträglichen Anpassung (BK4-22-089-A01) so restriktiv gestaltet, dass \r\neine Inanspruchnahme ohne eigenen Zugang zum Spotmarkt kaum möglich war. \r\nBei der geplanten Festlegung sollte diese Konstellation von Anfang an \r\nberücksichtigt und praxistauglich ausgestaltet werden.   \r\nErweiterung des Entlastungskonzepts \r\nDer bisherige Ansatz der BNetzA, bei der Folgeregelung für Industrienetzentgelte lediglich \r\neine Anpassung des Abnahmeverhaltens in Bezug auf den Spotmarkt zu entlasten, ist zu \r\neng gefasst und lässt andere wichtige Beiträge der Verbraucher außer Acht, die im Rahmen \r\nder Energiewende netz- bzw. „systemdienlich“ sind. \r\nBis der Netzausbau weit genug vorangeschritten ist, schlägt das Eckpunktepapier regionale \r\nAusnahmemöglichkeiten für Netzgebiete vor, in denen eine Reaktion auf Signale am \r\nSpotmarkt engpassverschärfend wirken können (S. 10). „Statt des marktbasierten \r\nSondernetzentgelts könnten alternative Vereinbarungen [mit Netzbetreibern] ermöglicht \r\nwerden, die allein auf ein netzdienliches Verhalten ausgerichtet sind. Beispielsweise könnte \r\nein individuelles Netzentgelt als Gegenleistung für eine explizite Laststeuerung innerhalb \r\nbestimmter Grenzen auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers vereinbart werden“. \r\nDieser Ansatz sollte aus Sicht des VCI deutlich weiter gefasst und nicht auf bestimmte \r\nRegionen beschränkt werden – auch um eine Benachteiligung einzelner Regionen zu \r\nvermeiden:  \r\nAnalog zu den Plänen der BNetzA für Netzbetreiber sollte auch bei Letztverbrauchern die \r\n„Energiewendekompetenz“ als systemdienliches Verhalten honoriert werden.3 Dieses \r\n3Vgl. Eckpunktepapier – Netze. Effizient. Sicher. Transformiert.; 18. Januar 2024; S. 16f \r\n9 \r\numfassendere Konzept würdigt die „systemdienlichen“ Bemühungen der Unternehmen zum \r\nGelingen der Energiewende und kann die diversen technischen und wirtschaftlichen \r\nHerausforderungen der Industrie hinsichtlich der nachfrageseitigen Flexibilitätserbringung \r\nbesser berücksichtigen bzw. die unterschiedlichen Potenziale eher adressieren. Es wäre \r\nnicht nachvollziehbar, wenn die Behörde bei Netzbetreibern die „Energiewendekompetenz“ \r\nals wichtigen Faktor für Netzbetreiber beschreibt, jedoch bei industriellen Letztverbrauchern \r\nignoriert. \r\nFolgende arbeits- und leistungsbezogene Kriterien sollten dabei gleichberechtigt \r\numfasst werden. \r\n⬢ Arbeitsbezogene Energiewendekompetenz \r\n⬢ Anpassung der Stromabnahme aus dem Netz auf ein Marktpreissignal hin, \r\nentsprechend dem von der BNetzA vorgestellten Ansatz (hier sollte neben dem Day\r\nAhead-Markt auch der Intradaymarkt berücksichtigt werden).  \r\n⬢ Dazu stehen dem Industrieunternehmen grundsätzlich unterschiedliche Optionen \r\nzur Verfügung (z.B. Anpassung der Fahrweise der Produktionsanlagen oder von \r\nKWK-Anlagen, Hochtemperatur-Wärmepumpen, E-Kesseln oder anderen \r\nErzeugungsanlagen) \r\n⬢ Direktinvestitionen in EE-Anlagen / Direktbezug von EE-Strom (z.B. über PPA) \r\n⬢ Kapazitätsbezogene Energiewendekompetenz \r\n⬢ Vorhaltung von Leistung im Rahmen des FSV-SEAL bei gleichzeitiger Anpassung der \r\nRegelung auf die technischen Möglichkeiten der Industrie  \r\n⬢ Teilnahme am Regelenergiemarkt und anderen Systemdienstleistungsmärkten,  \r\n⬢ Einbeziehung in den Unterfrequenzschutz (UFLA) und  \r\n⬢ ggf. die Bereithaltung von Lastreduktionsvermögen als Vorstufe der sog. BDEW\r\nKaskade. \r\nWird eine der oben genannten Energiewendekompetenzen erfüllt, sollte ein \r\nSondernetzentgelt für die betroffene Abnahmestelle gewährt werden.  \r\nEine Verknüpfung an die bisherige Vollbenutzungsstundenzahl wie bisher ist nicht mehr \r\nnötig. Die Mindestarbeitsmenge darf als Schwelle nicht prohibitiv hoch festgelegt \r\nwerden und sollte keinesfalls über den bisherigen Wert von 10 GWh/a pro \r\nAbnahmestelle hinaus angehoben werden. Auch im Mittelstand bestehen relevante \r\nFlexibilitätspotenziale, die nicht durch übermäßig hohe Schwellenwerte ausgeschlossen \r\nwerden dürfen. \r\nErgänzend wird angeregt, die Aggregation von Abnahmestellen eines Unternehmens \r\nan einem Standort zur Erfüllung der Mindestschwelle zuzulassen, da diese letztlich mit der \r\nSumme ihrer Abnahme- und Einspeisestellen zum Gelingen der Energiewende beitragen \r\nund sowohl als Stromerzeuger als auch als -verbraucher netzdienlich agieren können. \r\nDemnach sollten auch in Chemieparks, die als geschlossene Verteilernetze oder Netze der \r\nallgemeinen Versorgung reguliert werden, Flexibilitäten von KWK-Anlagen mit eigener \r\nMarktlokation für die netzentgeltpflichtigen Abnahmestellen des Chemieparks angerechnet \r\nwerden dürfen, um eine Diskriminierung gegenüber Kundenanlagen zu vermeiden.  So \r\n10 \r\nkönnen Unternehmen oder Chemieparkbetreiber mit Eigenerzeugung am Standort \r\nbeispielsweise Netzspitzen ihrer Entnahmestellen durch die parallele Anpassung der \r\nStromeinspeisung aus dem eigenen Kraftwerk entgegenwirken und das Netz so \r\nphysikalisch entlasten. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 \r\n60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de \r\nLinkedIn | X | YouTube | Facebook \r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 \r\n⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber \r\ndem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch\r\npharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen \r\nBereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI \r\nrund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n11 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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September 2024\r\nPOSITION VON VC I U N D VIK\r\nMangelnde Wettbewerbsfähigkeit deutscher\r\nErdgaskosten\r\nTrotz des seit 2022 deutlich gesunkenen Marktpreises kann im Erdgasbereich hinsichtlich\r\nder Gesamtkosten für die Industrie nach wie vor keine Entwarnung ausgesprochen werden.\r\nGerade Unternehmen der erdgas- und dampfintensiven Grundstoffindustrie stehen im\r\ndirekten internationalen Wettbewerb. Die Erdgaskosten in Deutschland produzierende r\r\nUnternehmen sind nach wie vor deutlich höher als beispielsweise in den USA. Selbst im\r\neuropäischen Vergleich ist die Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland aufgrund steigender\r\nGasnebenkosten (v.a. Netzentgelte, Gasspeicherumlage), die es im EU-Ausland nicht oder\r\nnicht in der Höhe gibt, schon heute zunehmend nicht mehr gegeben.\r\nDiese Entwicklung setzt betroffene Unternehmen in einer ohnehin angespannten\r\nwirtschaftlichen Lage zusätzlich unter Druck. Neben den bestehenden Kostennachteilen\r\ngegenüber internationalen Wettbewerbsregionen führt inzwischen auch der\r\ninnereuropäische Wettbewerbsnachteil zu Produktionsverlagerungen in das\r\nbenachbarte europäische Ausland. Bestätigt wird dieser Nachteil, dadurch dass die\r\nindustrielle Gasnachfrage in den benachbarten europäischen Ländern sich deutlich stärker\r\nerholt als in Deutschland. 1 Dies trifft insbesondere Unternehmen der chemischpharmazeutischen\r\nIndustrie, die Erdgas stofflich in ihren Herstellungsprozessen einsetzen.\r\nGründe für die hohen Erdgaskosten\r\nInternationaler Wettbewerbsnachteil\r\nEinerseits hat sich das Marktpreisniveau aufgrund der Umstellung der Bezugsquellen und\r\nder schnell wachsenden Rolle von LNG-Lieferungen in der Erdgasversorgung auf einem\r\ndeutlich höheren Niveau eingependelt als noch vor dem russischen Angriffskrieg gegen die\r\nUkraine. Lag der durchschnittliche Jahresfuture-Preis vor 2021 beispielsweise regelmäßig\r\nunter 20 EUR/MWh, so liegt der derzeitige Durchschnittspreis für 2025-Jahresfutures bei\r\nüber 35 EUR/MWh. Dies entspricht mehr als dem fünffachen des derzeitigen Marktpreises\r\n1 Anatomy of the European Industrial Gas Demand Drop - Center on Global Energy Policy at Columbia\r\nUniversity SIPA | CGEP\r\n2\r\nin den USA! Bereits 2023 zahlten europäische Industriekunden 345% mehr für Erdgas als\r\nUS-amerikanische und 50% mehr als chinesische Unternehmen.2\r\nHinzu kommen CO2-Kosten für LNG-Transport und Erdgasanwendungen im Rahmen des\r\nEU-ETS sowie national über das BEHG bzw. perspektivisch das ETS II, denen international\r\nkeine vergleichbaren Bepreisungssysteme gegenüberstehen.3 Mit der Umsetzung der EU\r\nMethanverordnung kann zudem potenziell die Bepreisung von Vorkettenemissionen (Scope\r\n3) hinzukommen, die den Abstand zu internationalen Wettbewerbern weiter vergrößern\r\nwürde.\r\nAbbildung 1: Erdgas-Marktpreise im internationalen Vergleich, Preise in EUR/MWh\r\nInnereuropäischer Wettbewerbsnachteil\r\nDoch nicht nur im internationalen, sondern auch im innereuropäischen Wettbewerb\r\nbesteht kein Level-Playing-Field mehr. Die Wettbewerbsverzerrung hier ergibt sich aus\r\nstaatlich induzierten Preisbestandteilen und Entgelten, die es im EU-Ausland nicht oder\r\nnicht in der Höhe wie in Deutschland gibt und die seit geraumer Zeit wieder deutlich\r\nansteigen. Der Anteil staatlich induzierter Kosten in Deutschland an den Erdgas-\r\n2 The future of European competitiveness – a comprehensive strategy for Europe, September 2024; sh. S.\r\n11 Abb. 6\r\n3 International Carbon Action Partnership: Emissions Trading Worldwide – Status Report 2024; sh. S. 26\r\n3\r\nGesamtkosten für den industriellen Einsatz liegt damit deutlich über dem Anteil in\r\nanderen EU-Mitgliedstaaten:\r\n⬢ Gasspeicherumlage: Die Gasspeicherumlage ist seit ihrer Einführung zum 1. Oktober\r\n2022 mit einer ursprünglichen Höhe von 0,59 EUR/MWh stetig gestiegen und wurde zum\r\n1. Juli erneut von 1,86 EUR/MWh auf 2,50 EUR/MWh erhöht. Insgesamt hat sich die\r\nUmlage seit ihrer Einführung somit trotz bereits erfolgter zeitlicher Streckung bis 2027\r\nmehr als vervierfacht. Mit dem Ende der Umlageerhebung an Grenzübergangspunkten\r\nist ab 2025 mit einem weiteren Anstieg in bisher unbekannter Höhe zu rechnen.\r\nVerbraucher in europäischen Nachbarländern, die in einer Gasmangellage maßgeblich\r\nvon deutschen Gasspeichern profitieren würden, werden damit nicht länger an den\r\nKosten der Speicherbefüllung beteiligt, sodass sich der Kostennachteil nur noc h auf\r\nheimische Verbraucher auswirkt. Angesichts des weiterhin hohen Fehlbetrags im\r\nUmlagekonto von -6,37 Mrd. EUR ist bis zum Auslaufen der Umlage zum 31. März 2027\r\nnicht mit einer Absenkung der Umlage, sondern mit weiteren Steigerungen zu rechnen.\r\n⬢ Gasnetzentgelt: Das Gasfernleitungsnetzentgelt steigt ab dem 1. Januar 2025 um mehr\r\nals 30% von 5,10 auf 6,71 EUR/(kWh/h)/a, nachdem es 2023 bereits bei 6,03\r\n€/(kWh/h)/a lag. Hinzu kommen für viele industrielle Verbraucher zudem Netzentgelte\r\nfür die Verteilnetzebene. In der Gesamtbetrachtung entspricht dies zusätzlichen Kosten\r\nvon etwa 1,3 bis 3 EUR/MWh. Im Vergleich zu europäischen Nachbarländern wie\r\nFrankreich, den Niederlanden oder Belgien, sind die deutschen Netzentgelte\r\ninsbesondere für industrielle Letztverbraucher deutlich höher.4 In Zukunft werden\r\ndie Netzentgelte voraussichtlich weiter steigen, da durch die mit der Energiewende\r\neinhergehende geringere Auslastung der Netze und ihr Rückbau bzw. Umwidmung\r\nKosten zunehmend auf weniger Netznutzer verteilt werden müssen. Die Verkürzung\r\nvon Abschreibungszeiträumen führt gerade in der Anfangsphase der\r\nGasnetztransformation zu höheren Entgelten.\r\nAbbildung 2: Durchschnittliche Netzkosten für Nichthaushaltskunden 2023, alle Verbrauchsgruppen (in EUR/MWh).\r\nQuelle: Eurostat5\r\n4 A European comparison of electricity and natural gas prices for residential, small professional and large\r\nindustrial consumers, pwc 2023, sh. S. 279, 284\r\n5 Gaspreiskomponenten für Nichthaushaltskunden - jährliche Daten [nrg_pc_203_c__custom_12980019]\r\n(Stand, 23.9.2024)\r\n0\r\n1\r\n2\r\n3\r\n4\r\n5\r\n6\r\n7\r\n8\r\nDeutschland EU Frankreich Niederlande Belgien\r\n4\r\n⬢ Energiesteuer: Mit dem ersatzlosen Wegfall des Spitzenausgleichs zum Jahresanfang\r\nfallen für den nicht anderweitig entlasteten Anteil des Erdgasverbrauchs höhere Steuern\r\nan. Dies hat vor allem bei besonders erdgasintensiven Unternehmen in der\r\nGesamtbetrachtung zu einer steuerlichen Mehrbelastung geführt.\r\n⬢ Drohende zukünftige Mehrkosten: Diskutierte Maßnahmen wie das Konzept einer\r\nnationalen Grüngasquote 6 können ebenfalls zu deutlichen Mehrkosten für\r\nErdgasverbraucher führen. Grund dafür sind Pönalen sowie Umstellungs- und\r\nBeschaffungskosten für grüne Gase, die von Versorgern letztlich auf Endverbraucher\r\numgelegt würden und die aufgrund der zu erwartenden Knappheit grüner Gase\r\ntendenziell sehr hoch sein dürften. Die Einführung einer solchen Quote nach dem\r\ndiskutierten Konzept wird daher abgelehnt.\r\nEntlastungsmaßnahmen\r\n⬢ Ausschüttung aus den Konten der Bilanzierungsumlagen: Nachdem die Umlage\r\nzuvor bereits auf 0 EUR/MWh gesenkt wurde, wird die nun angekündigte teilweise\r\nAusschüttung aus dem RLM-Umlagekonto (Registrierende Leistungsmessung) durch\r\nTrading Hub Europe ausdrücklich begrüßt. In der Gesamtbetrachtung reicht der positive\r\nEffekt voraussichtlich jedoch nicht aus, um den Wettbewerbsnachteil auszugleichen. So\r\nstehen dem RLM-Umlagekonto mit ca. 2,2 Mrd. EUR (inkl. Liquiditätspuffer) Fehlbeträge\r\nvon -6,37 Mrd. EUR im Konto der Gasspeicherumlage entgegen. Aus diesem Grund sind\r\ndarüberhinausgehende Entlastungsmaßnahmen notwendig:\r\n⬢ Entlastung der Industrie von der Gasspeicherumlage: Um dazu beizutragen, die\r\nWettbewerbsfähigkeit industrieller Unternehmen wiederher- bzw. sicherzustellen, sollte\r\nfür industrielle Gasverbraucher ein reduzierter Umlagesatz bei der Gasspeicherumlage\r\neingeführt werden.\r\n⬢ Netzumstellung kosteneffizient gestalten: Die Industrie wird voraussichtlich aufgrund\r\nder stofflichen Nutzung von Methan und der beschränkten Substituierbarkeit von Erdgas\r\nin der Prozessdampfversorgung zu den Nutzern zählen, die die Erdgasinfrastruktur am\r\nlangfristigsten nutzen. Es muss vermieden werden, dass die Netzkosten zukünftig ein\r\nprohibitiv hohes Niveau erreichen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zusätzlich\r\ngefährden. Die Bundesregierung sollte daher mögliche Finanzierungsmodelle prüfen,\r\num einen solchen Anstieg für die wenigen verbleibenden Nutzer zu verhindern . Zudem\r\nsollten die Stilllegungskosten so gering wie möglich gehalten werden. Es erscheint vor\r\ndiesem Hintergrund sinnvoller, vorhandene Leitungs-Infrastruktur nicht aktiv\r\nrückzubauen, sondern nach Möglichkeit im Boden zu belassen, stillzulegen und für eine\r\netwaige Weiterverwendung zu erhalten. Betroffene Netznutzer müssen zudem mit\r\nausreichendem zeitlichem Vorlauf in Umstellungs- und Stilllegungspläne eingebunden\r\nwerden.\r\n6 Vgl. Vorschlag der SPD-Fraktion von 2023, der eine bis 2045 schrittweise steigende Quote für „grüne\r\nGase“ im Gasvertrieb vorsieht: SPD-Politiker fordern Quote für klimafreundliche Gase im Erdgasnetz\r\n(handelsblatt.com)\r\n5\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI\r\nMainzer Landstraße 55\r\n60329 Frankfurt\r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de\r\nLinkedIn | X | YouTube | Facebook\r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz\r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40\r\n⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber\r\ndem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert.\r\nDer Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund\r\n2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige\r\ngegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023\r\nsetzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000\r\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\nVerband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V.\r\nStv. Fachbereichsleiter Energiewirtschaft und Regulierung\r\nLeipziger Platz 10, 10117 Berlin\r\nVorsitzender des Vorstands: Gilles Le Van\r\nAmtsgericht Charlottenburg, Registernummer 95VR38556 | UST-ID: DE 119 824 770\r\nDer VIK ist registrierter Interessenvertreter\r\nLobbyregister des Bundes: R002055\r\nEU-Transparenzregister: 540746447804-05\r\nDer VIK betreibt Interessenvertretung auf der Grundlage der Verhaltenskodizes für\r\nInteressenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes\r\nsowie im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches EU-Transparenz-Register."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Sprünge für die Investitionen führen zu einem „valley of death“ von Innovationsprojekten.\r\n⬢\r\nDie gestiegene Bedeutung von Pilot- und Demonstrationsanlagen muss sich in einer deutli-chen Stärkung der Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure entlang der gesamten Wert-schöpfungskette in den Schlüsseltechnologien von der Grundlagenforschung über die Ver-fahrenstechnik bis hin zur Produktion widerspiegeln. Das deutsche Innovationsystem benö-tigt zur Stärkung des Technologietransfers nach der Grundlagen- und angewandten For-schung eine „3. Säule“ der Forschungsförderung mit der breiten Unterstützung von Projek-ten in den Pilot- und Demonstrationsphasen mit dem Ziel, die technologischen und wirt-schaftlichen Risiken beim Aufbau von neuen innovativen Geschäftsfeldern zu mindern und abzupuffern.\r\n⬢\r\nEine Förderung einzelner TRL-Phasen muss dabei über einen abgestimmten Instrumen-tenmix erfolgen. Wichtig ist eine „nahtlose“ Forschungsförderung über alle Phasen.\r\n⬢\r\nAuch in Zeiten schrumpfender Ressortbudgets muss die Forderung aufrechterhalten werden, dass „der Kuchen insgesamt größer werden muss“; denn die Technologiekonkurrenz wächst, der Resilienz des Industrie- und Wirtschaftssystems ist herausgefordert, andere Welt-regionen fördern Schlüsseltechnologien und deren Transfer strategisch.\r\n⬢\r\nDer VCI gibt Empfehlungen für den Anforderungen der Stakeholder in Kooperationsprojek-ten entsprechende Förderbedingungen für Pilot- und Demonstrationsprojekte. Dazu gehört auch ein Ausschöpfen der Möglichkeiten der AGVO im Rahmen der Forschungsprogramme.\r\n⬢\r\nEbenso gibt der VCI Empfehlungen für eine agile Projektgestaltung und -förderung.\r\n⬢\r\nEin wichtiges Transferinstrument sind Reallabore. Reallabor-Ansätze bergen ein großes Entwicklungspotential für den Betrieb komplexer großtechnischer Anlagen und Systeme. Wichtiges Element ist die Experimentierklausel. Förderinstrumente wie das Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) oder die Important Projects of Common European Interests (IPCEI) sind allein hingegen keine geeigneten Förderinstrumente für die Pilot- und Demonstrationsphasen auf nationaler Ebene und bedürfen einer Ergänzung im Instrumenta-rium.\r\n⬢\r\nDer VCI setzt sich dafür ein, den etwaigen Aufbau von Testzentren auf der Ebene von Pilot- und Demonstrationsprojekten stärker mit der Stakeholder-Community abzustimmen. Insbe-sondere Großforschungseinrichtungen sollten ihre Möglichkeiten verbessern, der Industrie ggf. über Forschungsplattformen und Kooperationen in Forschungsprogrammen einen effek-tiven Zugang zu Pilotlinien oder Forschungsfabriken zu bieten. Der VCI gibt Empfehlungen zur Gestaltung dieser Kooperationen.\r\n| Stand: 17. Mai 2024 | 2\r\n1. Einführung und Hintergrund\r\nDie Chemie- und Pharmabranche ist über ihre Materialien, Stoffe, Verfahren, Produktionspro-zesse und Produkte Impulsgeber für Innovationen in den zentralen, hoch vernetzten industriel-len Wertschöpfungsketten Deutschlands und der Welt, schafft damit die Basis für eine erfolgrei-che Industrie in Deutschland und für eine starke Exportwirtschaft und sichert so die technologi-sche Souveränität des deutschen Technologie- und Industriestandortes. Um die Herausforderun-gen der Transformation, die Anforderungen an nachhaltiges Wirtschaften und die zunehmenden geopolitischen Risiken erfolgreich meistern zu können, bedarf es eines Bündels von Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Innovationen in den Schlüsseltechnologien.\r\nBesonders wichtig sind die technologischen Entwicklungsschritte vom Labor in den Transfer über Pilot- und Demonstrationsanlagen. Diese Entwicklungsschritte sind in dem Transformati-onsprozess in der Chemieindustrie und im Zuge der notwendigen Entwicklungen für die Trans-formation der Industrie überhaupt von besonderer Bedeutung.\r\nWie im Folgenden gezeigt wird, unterliegen diese Entwicklungsphasen immer noch einem hohen technologischen Risiko, sind aber gleichzeitig bereits sehr kapitalintensiv und daher von einzel-nen Unternehmen allein nur schwer zu schultern. Der VCI hat Empfehlungen ausgearbeitet, wie die Politik diese Entwicklungsstufen adäquat unterstützen kann.\r\n2. Pilot- und Demonstrationsanlagen und Innovationshemmnisse im „Valley of death“\r\nDie Stufen der Produkt- und Verfahrensentwicklung im Innovationsprozess lassen sich in die Grundlagenforschung (Stufe 1), die Machbarkeitsprüfung (Stufen 2 - 4), die angewandte oder in-dustrielle Forschung (Stufen 5 - 6), die Demonstrationsphase (Stufen 7 - 8) und schließlich in die Überführung in die Industrieproduktion (Stufe 9) unterteilen (Abb. 1):\r\nAbb. 1: Darstellung des Innovationsprozesses nach Technical-Readiness-Level (TRL) nach Definition EU-Kommission1\r\nAb Phase 5 beginnt die eigentliche Industrieentwicklung eines zukünftigen Produktes oder\r\n1 https://hpupm.upm.edu.my/upload/dokumen/20230131164835Breaking_News_-_Updated_Resources_about_Re-search_Grants_Application.pdf\r\n| Stand: 17. Mai 2024 | 3\r\nVerfahrens.2 Die einzelnen Phasen und Begriffe des Innovationsprozesses mit der notwendigen instrumentellen Ausrüstung und den damit verbundenen Investitionen illustriert Abb. 2:\r\nAbb. 2: Begriffserläuterung zu den Innovationsphasen und ihrer technischen Umsetzung mit Aufgaben und Anforderungen3\r\nDie Bedeutung von Demonstrationsprojekten, realitätsnahen Technologietests und der Erpro-bung neuer Konzepte in relevanten Maßstäben ist aufgrund der immer komplexer werdenden Aufgaben der industriellen Transformation und der weiter steigenden Anforderungen an die Pro-dukte der Chemie- und Pharmaindustrie in den letzten Jahren stetig gewachsen.\r\nIm Innovationsprozess steigen die Aufwendungen und Investitionserfordernisse mit entschei-denden Investitionssprüngen (s. Abb. 3) über die Ausrüstung von Laborprozessen, über Mini-, Pi-lot-, Demonstrations- bis zu Industrieanlagen teilweise erheblich; ggf. werden neue Standorte der Anlage erforderlich. In der Folge stoppen viele Innovationen bei diesem Level, am Investiti-onskurvensprung lässt sich das vielzitierte „valley of death“ verorten.\r\nGerade für die Transformation der Industrie sind Demonstrationsprojekte, Technologietests und Konzepterprobungen in industrierelevanten Maßstäben sowie die dazugehörigen Infra-strukturen zwingend notwendig. Diese sind gegenwärtig in der Regel wirtschaftlich noch sehr unvorteilhaft und am Standort Deutschland nicht wettbewerbsfähig. Ohne Unterstützung kön-nen sie nicht am Standort umgesetzt werden.4\r\n2 Diese grobe Einteilung kann sich in einzelnen Technologiebereichen etwas verschieben; in der Biotechnologie wird beispielsweise ab TRL 4 von einer Pilotierung ausgegangen. Zudem werden infolge der innovativen Modularisie-rungsmöglichkeiten der chemisch-pharmazeutischen Produktionsprozesse die Grenzen zwischen den TRL zuneh-mend flexibler. Dies ist nicht zuletzt eine Reaktion auf immer kürzer werdende Produktlebenszyklen und steigende Produktionsanforderungen (schnelle und angepasste Produktion kleinerer Mengen für eine schnelle und flexible Weiterentwicklung von (Forschungs-)Materialien für neue Anwendungen).\r\n3 Georg A. Buchner, Kai J. Stepputat, Arno W. Zimmermann, Reinhard Schomäcker, Specifying Technology Readiness Levels for the Chemical Industry, Industrial & Engineering Chemistry Research, 2019, 58, 6957; die Begrifflichkeiten in Abb. 2 und 3 sind leicht different: s.a. FN 5 u. Tab. 4 zur Charakterisierung der TRL in der Chemieindustrie im Anh.\r\n4 „Bei Innovationen liegt ein stetiges Marktversagen vor“, Interview mit Benjamin Jones, Handelsblatt 15. Juni 2022 mit der Schlussfolgerung: „Deutschland sollte seine Forschungsausgaben verdoppeln.“\r\n| Stand: 17. Mai 2024 | 4\r\nAbb. 3: Entwicklungsrisiko und Investitionserfordernisse im Innovationsprozess, Covestro\r\nInvestitionsgrößen im zweistelligen Millionenbereich erfordern einen erheblichen Abstimmungs-bedarf in den Unternehmen. Hier sind auch die stark steigenden Betriebskosten ab dem Pilot-maßstab zu berücksichtigen, was erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung der Förderung von Forschungsprojekten hinsichtlich Förderzeiträumen und der OPEX-Förderung nach sich zieht (s.u.). Gleichzeitig wird die Finanzierung nicht zuletzt angesichts der aktuellen angespann-ten wirtschaftlichen Lage der Unternehmen weiter erschwert. In diesen Bereichen sind eine Un-terstützung durch öffentlich geförderte Projekte und weitere Investitionsförderungen äußerst hilfreich und notwendig. Nach Ansicht des VCI muss sich die gestiegene Bedeutung von Pilot- und Demonstrationsprojekten in einer deutlichen Stärkung der Förderung der Zusammen-arbeit aller beteiligten Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette in den Schlüs-seltechnologien von der Grundlagenforschung über die Verfahrenstechnik bis hin zur Produk-tion widerspiegeln.\r\nDazu kommt der derzeit im Vergleich mit früheren Dekaden und im internationalen Wettbewerb geringe Anteil staatlicher Fördermittel in Forschungsprojekten mit Industriebeteiligung im Be-reich der Schlüsseltechnologien. Der VCI hat bereits aufgezeigt, dass, obwohl der Umfang der staatlichen FuE-Förderung zwar insgesamt gestiegen ist, die Förderung von Projekten mit Indust-riebeteiligung sich deutlich verhaltener entwickelt, in vielen für zentrale Wertschöpfungsketten der deutschen Industrie wichtigen Technologiefeldern der Förderbetrag für die Wirtschaft über die letzten Jahre auch in Zeiten wachsender Haushalte der Bundesressorts sogar gesunken ist.5 Auch in Zeiten tendenziell schrumpfender Ressortbudgets muss – vor dem Hintergrund der Tech-nologiekonkurrenz und der Maßnahmen anderer Weltregionen sowie den Anforderungen an die technologische Souveränität und die Resilienz des Industrie- und Wirtschaftssystems – die For-derung aufrechterhalten werden, dass „der Kuchen insgesamt größer werden muss“.\r\n5 Finanzierung von Forschung und Entwicklung, VCI, Juni 2022; Anteil der Ausgaben am Beispiel der BMBF-Förde-rung: Insgesamt gehen 3 bis 3,5 % der Ausgaben des BMBF für Wissenschaft und Forschung an die Wirtschaft (Aus-nahme 2020, hier waren es aufgrund der gestiegenen Förderung der Gesundheitsforschung 6 %).\r\n| Stand: 17. Mai 2024 | 5\r\n3. Stärkung des Technologietransfers\r\nEchte innovative Durchbrüche („technology push“) können nur erzielt werden, wenn Unterneh-men die Risiken von ambitionierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten tragen und auch längerfristige und risikoreiche Forschungsvorhaben finanzieren können. Das deutsche Innovati-onssystem benötigt zur Stärkung des Technologietransfers nach der Grundlagen- und ange-wandten Forschung eine „3. Säule“ der Forschungsförderung mit breiter Unterstützung von Projekten in den Pilot- und Demonstrationsphasen, um die technologischen und wirtschaftli-chen Risiken beim Aufbau von neuen innovativen Geschäftsfeldern zu mindern und abzupuffern.\r\nEine Förderung einzelner TRL-Phasen muss dabei über einen abgestimmten Instrumenten-mix erfolgen. So wird zur Finanzierung der Pilot- und Demonstrationsphasen nicht nur eine For-schungsförderung über Kooperationsprojekte, sondern auch ein verbesserter Zugang zu Risiko-kapital sowie bessere Abschreibungsmöglichkeiten über gezielte Änderungen des Steuerrechts benötigt. Dies gilt nicht zuletzt für Startups aus dem Bereich von Chemie, Materialtechnologie und Pharma sowie Biotech, die gerade in der entscheidenden Wachstumsphase und Skalierung in den industriellen Maßstab einen hohen Kapitalbedarf über lange Entwicklungszeiten haben. Kooperationsprojekte müssen mit einer Reichweite von der Grundlagenforschung über die Verfahrensentwicklung bis zum Demonstrator und zu Pilotlinien weiter gestärkt werden.\r\nDarüber hinaus ist es bei den Investitionen und einer Unterstützung z.B. durch Forschungsförde-rung nicht damit getan, den Aufbau und die Inbetriebnahme zu fördern, sondern es müssen da-ran teils mehrjährige Laufzeiten anschließen, um danach den Transfer zu TRL 9 mit akzeptab-lem Risiko durchführen zu können.6 Für die Unternehmen ist ein langer teurer Unterhalt solcher industrienahen Forschungsinfrastrukturen erforderlich, die im Rahmen des beihilferechtlich Möglichen über die Forschungsprogramme ebenfalls gefördert werden sollten. Zusätzlich wäre es ein Anreiz, wenn, wie Standard in EU-Projekten, die Koordinationskosten – nicht nur die rein administrative Verwaltung der Projekte – ebenfalls auch gefördert würden.\r\nDabei liegt es nahe, zunächst auf die Förderinstrumente wie das Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) oder die Important Projects of Common European Interests (IPCEI) als Förder-optionen für Pilot- und Demonstrationsanlagen zu verweisen. Diese stellen aufgrund ihrer Struk-turen in der Regel allerdings keine geeigneten Förderinstrumente dar (s. Anhang).\r\nChemie und Pharma haben als Hersteller von End- und Basisprodukten das entscheidende Pro-zesswissen, um Innovationen zu generieren, d.h. die Transition der Forschung in den industriel-len Maßstab zu skalieren und umzusetzen. Dabei ist es wichtig, neue Wertschöpfungsketten ein-zubinden. Insbesondere in Chemie und Pharma wird an einem Forschungsstandort in der Regel auch die erste Pilotanlage und im Anschluss daran die erste Produktionsanlage gebaut, die Kristallisationspunkt für weitere Wertschöpfung sein kann. Dies unterstreicht die Bedeutung des Zusammenspiels von Produktion und Forschung für Innovationen in Deutschland und Europa.7\r\n6 Beim Upscaling kontinuierlich betriebener Anlagen für großvolumige Prozesse auf TRL 7 - 8 sind längere Zeiträume zum Nachweis ihrer Anwendbarkeit erforderlich.\r\n7 Der Verlust an industrieller Wertschöpfung dürfte irreversible Strukturverschiebungen in tief eingebetteten Wert-schöpfungsketten mit sich bringen, wobei die Gefahr besteht, dass negative Rückkopplungen entstehen und grö-ßere Wertschöpfungsanteile an zunächst nur indirekt betroffenen Industriebranchen verloren gehen. Eine Trennung von Produktion und Forschung (Verlagerung der energieintensiven Grundstoffproduktion) dürfte auch partielle\r\n| Stand: 17. Mai 2024 | 6\r\n„Disclaimer“:\r\nFür eine eng an die wissenschaftlichen Grundlagen anknüpfende Branche wie Chemie, Material-technologie, Pharma und Biotech ist es entscheidend, dass die „Innovationspipeline“ gefüllt bleibt. So dürfen auch weiterhin im Rahmen von Forschungsprogrammen grundsätzlich grund-lagenorientiere Projekte im Bereich niedrigerer Technology Readiness Level (TRL) nicht fehlen.\r\n4. Beispiele für Anwendungsfelder\r\n⬢\r\nBeispiel „Skalierung biotechnologischer Prozesse“:\r\nBiotechnologische Prozesse zur Herstellung von Chemikalien aus erneuerbaren Rohstoffen werden derzeit in der Forschung intensiv bearbeitet. Insbesondere steigt das Interesse, großvolumige Produkte durch Fermentation herzustellen, da diese einen signifikanten Bei-trag zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen leisten können. Allerdings schei-tern viele der Projekte gerade in der Phase zwischen TRL 5 - 6 und TRL 8 - 9 an akuten Finanzierungsproblemen. Die Zeitspanne von der Entwicklung eines Fermentationsver-fahrens im Labor bis zur Inbetriebnahme einer großen Produktionsanlage ist lang und er-fordert Entwicklungskosten und Investitionen oft in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe. Viele kleine und auch große Unternehmen können dieses äußerst große unternehmerische Risko allein nicht tragen. Die teuren Investitionen in Produktionsanlagen führen zu hohen Herstellkosten der Produkte aus erneuerbaren Rohstoffen und machen sie im Vergleich mit lang etablierten petrochemischen Verfahren aus abgeschriebenen Anlagen oder mit sub-ventionierten Produkten aus Fernost weniger wettbewerbsfähig.\r\n⬢\r\nBeispiel „Entwicklung chemischer Recycling-Verfahren“: Die Techniken für praktisch alle Kunststoff-Recyclingvorhaben sind bekannt. Aber nicht alle chemischen Recycling-Verfahren sind verfahrenstechnisch optimiert oder full-scale entwickelt. D.h. viele Verfahrensoptionen zum Recycling sind unter den aktuellen Rah-menbedingungen nicht wirtschaftlich, auch wenn sie einen kleineren ökologischen Fuß-abdruck z.B. für nicht sortenreine und saubere Stoffströme aufweisen sollten. Somit sind v.a. TRL 3-Projekte und größer für schwierig aufzutrennende Verbundwerkstoffe sowie für vermischte und verschmutzte Abfallströme, die mechanische Recyclingverfahren er-schweren, von besonderem Interesse. Dabei ist die Einbeziehung der Infrastrukturen mit ihren sehr unterschiedlichen Erfassungssystemen wesentlich, um den Akteuren in Indust-rie und Wirtschaft in Deutschland die Rahmenbedingungen für Investitionen in den Aufbau von CR-Anlagen im industriellen Maßstab schaffen zu können. Die Etablierung von De-monstrationsanlagen ist notwendig zum Aufbau der Schnittstellenkompetenzen über die „Abfallkette“ und über Branchengrenzen hinweg.\r\nTabelle 1: Beispiele für die Technologieentwicklung\r\nVerlagerungen von Forschungsinhalten und Forschungs-Know-how ins Ausland für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Position in der Wertschöpfungskette führen.\r\n| Stand: 17. Mai 2024 | 7\r\n5. Anforderung an die Förderung von TRL 5-7 und TRL-übergreifender Pro-jekte\r\nVor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um den deutschen Bundeshaushalt und der Fi-nanzierung politischer Maßnahmen ist noch einmal besonders darauf hinzuweisen, dass Förder-programme und einzelne Förderprojekte als Grundvoraussetzung hinreichend und unter langfristig stabilen und verlässlichen Rahmenbedingungen finanziert werden müssen. Unter-finanzierte Projekte sind nicht effektiv und führen zu einer geringen Industriebeteiligung in For-schungsprogrammen, insgesamt zu erheblichen Unsicherheiten und Verzögerungen bei der Um-setzung von FuE-Vorhaben. Unterbrechungen und Aussetzen der Programme führen bereits kurzfristig zu empfindlichen Schäden im Innovationsökosystem.\r\nUnternehmen brauchen, wie oben dargelegt, zur Bewältigung der technologischen und sozio-ökomischen Herausforderungen eine nahtlose Forschungsförderung sowie Finanzierung von FuE beginnend über Investitionen in Labor über Pilot- und Demoanlagen bis hin zu First-of-its-kind-Produktionsanlagen. Tatsächlich bestehen im Innovationsökosystem Lücken in den Ent-wicklungsstufen TRL 5-7.\r\nDer VCI empfiehlt, den Förderrahmen für Pilot- und Demonstrationsprojekte wie folgt zu opti-mieren:\r\n⬢\r\nFür eine erfolgsversprechende Weiterentwicklung der Verbundprojekte im Rahmen einzelner Themenbereiche über die Bundesressorts hinweg sollte eine durchgehende Förderung von der chemischen Grundlagenforschung über die Verfahrensentwicklung bis zum De-monstrator und Pilotlinien mit Hilfe der Etablierung einer weiteren Förderlinie realisiert werden. Dies vermeidet Lücken im Projektverlauf. Ziel ist es, ein Gesamtbild für Anwen-dungsfelder der Technologie abzuleiten; somit können die Forschungsausschreibungen und ggf. einzelne Projekte effektiv begleitet werden.\r\n⬢\r\nDabei sind technologieoffene Förderansätze wesentlich, um eine Vielzahl von Lösungen und eine hohe Vielfalt an Beteiligten am Innovationsprozess zuzulassen.\r\n⬢\r\nIm Rahmen der einzelnen Förderprogramme sind zusätzliche Budgets für die Förderung der Entwicklungsstufen TRL 5-7 in der Pilot- und Demonstrationsphase vorzusehen. In den For-schungsprogrammen sind Projekte vorzusehen mit aufeinander aufbauenden Projektstufen („Folgeprojekte“, d. h. inhaltlich auf das Vorprojekt aufbauende oder im TRL-Level folgende Wertschöpfungskettenabschnitte). Eine Beantragung von Folgeprojekten muss bereits wäh-rend der Laufzeit von Förderprojekten < TRL 5 möglich sein. Durch eine integrierte Projekt-struktur kann die Innovationsgeschwindigkeit an die Anforderungen des internationalen in-dustriellen Wettbewerbs angepasst werden (Verkürzung der „time-to-market“).\r\nDie Förderbedingungen für Pilot- und Demonstrationsprojekte müssen passgenauer werden:\r\n⬢\r\nGrundvoraussetzung ist eine adäquate Projektgröße sowie ein den Anforderungen großer Projekte entsprechendes Förderbudget der Programme.\r\n⬢\r\nDie Höhe der Förderquoten ist für die Sinnhaftigkeit einer Unternehmensbeteiligung gerade auf höheren Stufen der Innovation (TRL) entscheidend, wie oben anhand der gestiegenen An-forderungen an die Finanzierung von Pilotanlagen gezeigt. Die Höhe der Förderquoten\r\n| Stand: 17. Mai 2024 | 8\r\nwerden von\r\nder AGVO vorgegeben. Dabei ist es aus Sicht des VCI sehr wichtig, dass die mögli-chen Förderquoten der AGVO im Rahmen der Förderprogramme auch tatsächlich ausge-schöpft werden. Die Förderquoten sollten sich an den für die Grundlagenforschung gelten-den Fördersätzen orientieren; diese sollten nach Empfehlung des VCI angesichts der hohen Investitionen und des hohen Investitionsrisikos idealerweise nicht unter 50 % sinken.\r\n⬢\r\nDer VCI empfiehlt des Weiteren einen 40 %igen Investment (CAPEX)-Zuschuss sowie eine Förderung der operativen Kosten (OPEX) für Projekte im Pilot- und Demomaßstab. Bei der CAPEX-Förderung sollten die unmittelbaren Investitionen nach „Rechnung des Anlagenbau-ers“ (bzw. analoge interne Aufwendungen), d.h. im laufenden Projekt vollständig geltend ge-macht werden können (anstelle von ausgewählten Abschreibungszeiträumen), damit die Un-ternehmen wieder ausreichende finanzielle Mittel für weitere Investitionen zur Verfügung ha-ben. Die Aufteilung der Fördermittel auf CAPEX und OPEX sollten flexibel auf das jeweilige In-vestitionsvorhaben anpassbar sein, um den Transferprozess optimal zu unterstützen.\r\n⬢\r\nErgänzend werden ein verbesserter Zugang zu Risikokapital benötigt sowie neue verbes-serte Investitionsförderungen sowie Abschreibungsmöglichkeiten.\r\nWie Tabelle 2 zeigt, sind in aktuellen Forschungsprogrammen und Ausschreibungen bereits Mög-lichkeiten genutzt worden, die Förderbedingungen an die Anforderung der (industriellen) Stake-holder anzupassen:\r\n⬢\r\nBMBF-Bekanntmachungen zu „r+impuls“ zur Hochskalierung & Pilotierung von im BMBF-Programm „MatRessource“ erfolgreich entwickelter Produktionsverfahren.\r\n⬢\r\nFörderprogramme der Bundesländer wie das „BayBioökonomie-Scale-Up Programm“ mit einer bis zu 40%-gen Förderung.\r\n⬢\r\nZum neuen Programm „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK)“ kann gegen-wärtig noch keine hinreichend belastbare Bewertung vorgenommen werden. Die potenzi-ellen BIK-Mittel scheinen durchaus für große Pilotanlagen geeignet (bis zu 35 Mio. €). Aller-dings sind nur CO2-Einsparungen in Scope 1 und 2 relevant, was Projekte, die für andere Industriebranchen CO2-Einsparungen erbringen und die für die Chemieindustrie typisch sind, von vornherein ausgeschlossen.\r\n⬢\r\nTRL7-8 Förderung in CBE-JU für FOIK „Flagship“ Projekte mit einer Förderquote von 60% mit eingeschlossener Investitionsförderung; allerdings sind Programm und Ausschreibun-gen thematisch stark auf biobasierte Technologien, Prozesse, Lösungen eingeschränkt.\r\n⬢\r\nAuch die europäischen Instrumente zur Investitionsförderung wie das Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) oder das Förderinstrument der Important Projects of Common European Interest (IPCEI) (s. Anhang) zeigen, dass die Rahmenbedingungen hin-sichtlich Förderquote, OPEX-Förderung und CAPEX-Abschreibung durchaus den Anforde-rungen u.a. der Industrie entsprechend angepasst werden können.\r\nTabelle 2: Beispiele für Stakeholder-adäquate Förderbedingungen\r\n| Stand: 17. Mai 2024 | 9\r\nDie Förderstrukturen müssen effektiver gestalten werden\r\nDie Möglichkeiten der Mitwirkung der Unternehmen und ihrer industriellen und wissenschaftli-chen Partner an der Gestaltung effektiver Förderstrukturen müssen verbessert werden.8 Grundprinzip der Förderung von Kooperationsprojekten im Pilot- und Demonstrationsmaßstab sollte eine agile Projektgestaltung und -förderung sein.9 Eine hohe Umsetzungsgeschwindig-keit und die Planbarkeit von FuE-Projekten ist für die Unternehmen der Chemie- und Pharma- und Biotechindustrie eine unverzichtbare Voraussetzung für Investitionen und erfolgreiches Agieren im FuI-Transfer.10\r\nFür eine agile Projektgestaltung und Projektförderung empfiehlt der VCI:\r\n⬢\r\nProjekte im Pilot- und Demonstrationsmaßstab sollten die Möglichkeit erhalten, die Projekt-laufzeit möglichst flexibel gestalten zu können. Die Projektlaufzeit im Projektmanagement wird zwar den Möglichkeiten entsprechend vorausgeplant, ändert sich aber erfahrungsge-mäß im Laufe des technischen Umsetzungsprozesses häufig leicht oder auch stärker, d. h. verkürzt oder verlängert sich. Wichtig aus Sicht der Unternehmen ist ein interaktiver Prozess zwischen Projektpartnern und Projektträgern, der ein zeitnahes optimales Nachführen der Förderbedingungen an die zeitlichen Förderanforderungen gestattet.\r\nIm Rahmen der Projektberichtsführung sollten auch vorläufige Ergebnisse präsentiert und das Projekt über Teilabnahmen oder Änderungsanträge weitergeführt werden können.\r\n⬢\r\nAus Sicht des VCI sollte eine Flexibilität im Budget (insbesondere bei langwierigen Bewilli-gungsprozessen) hergestellt werden. Aktuell müssen bei Investitionen detaillierte Kalkulatio-nen vorgelegt werden, die die Grenzen des Möglichen (aufgrund variierender Marktpreise, noch ausstehender Anlagenauslegung) teilweise übersteigen; hier sollte eine Annäherung über Pauschalen oder vereinfachte Kalkulationen möglich werden.\r\n⬢\r\nAuf Wunsch sollte eine unverbindliche Inaussichtstellung (UIA) zum vorzeitigen Projektbe-ginn ausgestellt werden können. Dabei sollte auch für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen als Partner von Industrieunternehmen in Kooperationsprojekten ein vorzeitiger Beginn möglich werden.\r\nRegulative Rahmenbedingungen: Reallabore umsetzen & Genehmigungen beschleunigen\r\nDeutschland braucht, wie ausgeführt, vollständig geschlossene Prozessketten in der Chemie und deren effektiver Anschluss an die zentralen industriellen Wertschöpfungsketten. Ein Wegfall der ersten Prozessstufen birgt das Risiko des Wegfalls nachfolgender Verarbeitungsstufen mit hoher Wertschöpfung in der Volkswirtschaft. Forschungskooperationen und effektiver Forschungs-transfer für innovative Materialien und Prozesse in Chemie und Pharma wirken der drohenden Trennung von Produktion und Forschung entgegen und steigern so die Resilienz des\r\n8 Strukturvorschläge zur Gestaltung des Materialforschungsprogramms des BMBF, SusChem D (DECHEMA/ GDCh/ VCI), April 2024\r\n9 Reallabor „Agile Förderverfahren“ – Experimentierräume für Förderprojekte, VCI, Juni 2022\r\n10 Aktuell ist die Erteilung von Bewilligungsbescheiden für Forschungsprojekte aus haushälterischen Gründen und Unwägbarkeiten der Einnahmesituation die Fördermittel zum Teil deutlich verzögert.\r\n| Stand: 17. Mai 2024 | 10\r\nIndustriestandorts Deutschland. Ein wichtiges Transferinstrument in diesem Prozess sind Re-allabore.11 Reallabor-Ansätze bergen ein großes Entwicklungspotential für die deutsche (Che-mie-)Industrie als Know-how-Geber für die Entwicklung und den Betrieb komplexer großtechni-scher Anlagen und Systeme. Wichtiges Element des Reallabor-Konzepts ist die Experimentier-klausel, die regulatorische Anpassungen während der Projektphase definieren soll:\r\n⬢\r\nEtwaige regulatorische Hemmnisse müssen vor dem Start eines Projektes identifiziert und beispielsweise durch Definition von Experimentierklauseln für die Dauer eines Projektes ausgesetzt werden.\r\n⬢\r\nBereits in der Projektvorbereitung und im Projekt müssen die Optionen der Anpassung des regulatorischen Rahmens nach Projektabschluss, d.h. zur Fortführung und Weiterbetrieb der Projekte über die eigentliche Projektphase hinaus, identifiziert werden. Ein mögliches Ergebnis sind Empfehlungen für die notwendige Anpassung des Rechtsrahmens.\r\nDies ist nicht nur von Bedeutung für die Nutzung bekannter Prozesse und Verfahren, sondern auch für Genehmigungsverfahren für Verfahrens- und Prozessmodule, die von mehreren Unter-nehmen genutzt werden.\r\nFür den Aufbau von Forschungsanlagen im Pilot- und Demonstrationsmaßstab ist es darüber hinaus notwendig, die Komplexität der Genehmigungsverfahren zu reduzieren:\r\n⬢\r\nEs werden vereinfachte effektive Verfahren für Forschungs- und Demoanlagen, beschleu-nigte und digitalisierte sowie nicht förmliche Genehmigungsverfahren benötigt, welche die Anpassung existierender Möglichkeiten im Genehmigungsrecht auf die Anforderungen von FuE-Produktionen berücksichtigen.12, 13\r\n6. Notwendigkeit von Testzentren\r\nDer VCI setzt sich dafür ein, den Aufbau von Testzentren auf der Ebene von Pilot- und De-monstrationsprojekten stärker mit der Stakeholder-Community abzustimmen. Den vorhan-denen Pilotlinien oder Forschungsfabriken fehlen in vielen Fällen industrierelevante Projekte aufgrund unzureichender inhaltlicher Abstimmung mit potentiellen Nutzern aus der Industrie. Nach wie vor haben im Produktivumfeld für die Industrie direkte Kooperationen mit den For-schungsakteuren Priorität, da hier der Weg zur innovativen Wertschöpfung als am kürzesten an-gesehen wird.\r\nInsbesondere Großforschungseinrichtungen sollten demnach ihre Möglichkeiten verbessern, der Industrie ggf. über Forschungsplattformen und Kooperationen über Forschungsprogramme ei-nen effektiven Zugang zu Pilotlinien oder Forschungsfabriken zu bieten. Niederschwelligkeit und Praktikabilität sind auch hier Grundbedingungen für Kooperationen.\r\n11 VCI-Position zu Reallaboren der Energiewende und zur Notwendigkeit von Experimentierklauseln, Anmerkungen zum Konzept des BMWi für ein Reallabore-Gesetz, Feb. 2022\r\n12 s.a. Diskussionspapier Anforderungen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten an moderne Genehmigungs-verfahren, VCI, Juli 2022\r\n13 VCI-Empfehlungen zu Genehmigungen und Innovationen – VCI-Lösungsansätze für die Skalierung von FuE-Anla-gen, für modulare Anlagen und die Kleinmengenproduktion, Juni 2023\r\n| Stand: 17. Mai 2024 | 11\r\nUnter der Bedingung, dass mögliche Projekte mit der Industrie im Vorfeld hinreichend diskutiert\r\nworden sind, können Pilotlinien und Forschungsfabriken bei Forschungseinrichtungen eine relevante\r\nBedeutung für die Industrie haben. Die Projekte sollten es erlauben, innovative Prozessund\r\nProduktentwicklungen im Hinblick auf Skalierung, Effizienz, Sicherheit, Produktqualität und\r\nWirtschaftlichkeit zu beschleunigen und industrietauglich auszureifen. Wenn diese Grundbedingungen\r\ngegeben sind, sollten ff. Empfehlungen berücksichtigt werden:\r\n⬢ Eine Unterstützung sollte über Fördermaßnahmen für Kooperationsprojekte sowie über\r\nverschiedene Maßnahmen zur Investitionsförderung erfolgen. Für die Unterstützung der\r\nTransformation der Chemieindustrie ist ein konsequenter Ausbau und verstetigter Unterhalt\r\nsolcher industrienahen Forschungsinfrastrukturen zentrales und kann große Hebelwirkung\r\nentfalten. Initiatoren sollten sowohl die Bundesressorts als auch die Landesministerien sein.\r\n⬢ Die Testzentren sollten je nach inhaltlichen und logistischen Anforderungen lokalisiert werden:\r\nin Industrieparks, auf Hochschulcampi oder bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen,\r\nsoweit diese bereits über die erforderlichen Infrastrukturen verfügen. Wichtig ist eine\r\nbreite und umfassende Einbindung der Stakeholder in die Konzeption etwaiger Testzentren.\r\n⬢ Es gilt, etwaige neue Konzepte zur Schaffung von Innovationsökosystemen wie dezentrale\r\nund modulare Produktionseinheiten, TRL-Hubs, Circularity-Hubs für kreislaufwirtschaftliche\r\nProduktionsprozesse sowie Konzepte zur Schaffung von Transformationspartnerschaften an\r\nStandorten der chemischen Industrie („Joint Plants“) in enger Abstimmung zwischen den\r\nbeteiligten Stakeholdern aus der Industrie weiterzuentwickeln, um eine beschleunigte Technologiereife\r\nund Skalierung von Prozess- und Produktentwicklungen zu etablieren.\r\nAnsprechpartner im VCI:\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI\r\nMainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt\r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de\r\nLinkedIn | Twitter | YouTube | Facebook\r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz\r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40\r\n⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen\r\nBundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert.\r\nDer Verband der Chemischen Industrie (VCI) vertritt die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen\r\nIndustrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft\r\nund den Medien. 2021 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 220 Milliarden Euro um und beschäftigten mehr als\r\n530.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n| Stand: 17. Mai 2024 | 12\r\nAnhang\r\nTabelle 3: TRLs in der Chemieindustrie mit spezifischen Kriterien und Indikatoren\r\n| Stand: 17. Mai 2024 | 13\r\nIPCEIs und der TCTF Auch der Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) oder die Important Projects of Common European Interests (IPCEI) zielen in den Bereich höherer TRL und sind prinzipiell ge-eignet, auch Pilot- und Demonstrationsanlagen zu fördern. Es ist aus VCI-Sicht wichtig, die Mög-lichkeiten diese Förderinstrumente nutzen zu können. Dennoch sind diese für die von den Che-mieunternehmen angestrebten Kooperationsprojekte nicht per se geeignete Instrumente, um langfristig einen verbesserter Transfer und die Etablierung von neuen Materialien und Verfahren auf dem Markt zu erreichen. Dies begründet sich aus VCI-Sicht wie folgt:\r\n⬢\r\nDas TCTF ermöglicht ausschließlich den Aufbau von Produktionsstätten im Bereich von Schlüsseltechnologien und keine FuE, keine FuE-Anlagen und keine OPEX. Gefördert werden nur Großinvestitionen, aber keine Investitionen in mittlerer Höhe, die für Wertschöpfungsket-ten mit mittelständischen Akteuren oder mittelgroßen Unternehmen besonders wichtig sind.\r\n⬢\r\nIPCEI-Projekte sind interessante Instrumente zur Förderung des Aufbaus von Wertschöp-fungsketten und für die Skalierung von Verfahren und Anlagen. Sie sind aufgrund ihrer Fokus-sierung auf europäische Projekte und aufgrund ihrer Größe bei weitem nicht geeignet, die oben dargestellten Zielsetzung der Förderung zu erfüllen.\r\n⬢\r\nInsbesondere IPCEIs sind langwierige und schwerfällige Projekte mit einer deutlich zu auf-wendigen zweigleisigen Bewerbungsphase und zu hohen administrativen Aufwendungen.\r\nSomit wird aus Sicht des VCI auf nationaler, wie auch auf europäischer Ebene eine gesonderte Förderlinie „Pilot- und Demonstrationsprojekten“ benötigt.\r\nDennoch sind IPCEIs auf EU-Ebene für ihre Zwecke sinnvolle und notwendige Förderinstru-mente. Diese lassen sich durch die Industrieunternehmen und ihre Partner in der Wissenschaft jedoch nur nutzen, wenn sie effektiv gestaltet sind. Dies ist nach Erfahrungen der Unternehmen im VCI derzeit nicht der Fall. Der VCI empfiehlt demnach die Beseitigung ff. bürokratischer und administrativer Hemmnisse zur Implementierung der IPCEIs:\r\n⬢\r\nDas lange Genehmigungsverfahren bis zur Bewilligung eines IPCEI von ca. 2 Jahren stellt für die Planungen in den Unternehmen eine große Herausforderung dar. Insbesondere die lange Bearbeitungszeit nach Erteilung der EU-Genehmigung durch die Bund-Länder-Ver-handlungen machen IPCEIs zu einem langwierigen Prozess und beeinflussen die Dauer bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheids und somit den Projektstart (Verzögerungen um bis zu einem Jahr). Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann nur eine Lösung für Einzelfälle sein.\r\n⬢\r\nDer „Claw-Back Mechanism“ ist zu komplex. Die Notwendigkeit, Bankbürgschaften beizu-bringen, verschlechtert die Projektwirtschaftlichkeit deutlich und entwertet die Förderung.\r\n⬢\r\nWeiterhin sind im Projektverlauf die Administration und Abrechnungsmethodik umständ-lich, zu umfangreich und wenig digitalisiert.14 Eine weitere bürokratische Hürde sind die Nachweispflichten: die Projektträger wollen bzw. müssen jede Rechnung als pdf bei sich ab-legen, was bei großen Investitionsprojekten viele Tausend Einzeldokumente bedeutet.\r\n14 z.B. vorgegebene Excel-Dateien mit eingeschränkter Nutzung, die umständlich zu befüllen sind, so dass eine an-wendbare Bearbeitung verfügbarer SAP-Daten - Export/Import/Makro/Pivot nicht bzw. nur begrenzt möglich ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Als VCI vertreten wir mit der chemisch-pharmazeutischen und biotechnischen \r\nIndustrie Branchen, die nur partiell im Fokus der im NZIA angesprochenen „net zero\r\nTechnologien“ stehen, als Teil der Wertschöpfungsketten aber für alle im NZIA definierten \r\n„Net Zero Technologien“ unverzichtbar sind. \r\nZielführende Informationen zum NZIA über Plattformen / \r\nOne-stop-shop \r\nAn allererster Stelle hätte es für unsere Mitglieder einen großen Mehrwert, wenn sie sich \r\nauch zentral und transparent über die konkreten Vorteile des NZIA informieren könnten. \r\nKlare und transparente Hinweise, wann und wie sie in Bund und Ländern zum \r\n„Begünstigtenkreis“ zählen können, wären gerade für die Chemie als Zulieferer von Net \r\nZero-Technologien hilfreich. \r\nPlanungs-/Genehmigungs-Verfahrens-Beschleunigung \r\nEin Vorteil des NZIA sollen schnellere Verfahren werden. Hier wäre es gut, wenn \r\nkonsistente, voll digitalisierte Prozesse ohne Medienbrüche etabliert werden, indem alle \r\nVerfahren über die gesamten Wertschöpfungsketten entbürokratisiert und beschleunigt \r\nwerden. Angesichts des Fachkräftemangels auch bei Behörden und Sachverständigen \r\nmüssen die Prozesse einfacher sein und entschlackt werden von immer neuen \r\nBerichtspflichten und inhaltlichen Anforderungen. Dabei sollte das Modell der Rahmen- \r\nund Standort-genehmigung diskutiert werden sowie eine bessere Bauleitplanung und eine \r\nReduktion der Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. \r\nReallabore \r\nDie Fachexperten des VCI stehen mit dem für Reallabore zuständigen Fachreferat im \r\nBMWK in engem Austausch und haben gemeinsam mit dem BDI bereits Vorschläge \r\neingebracht. Grundsätzlich wird die Notwendigkeit, Reallabore mit Experimentierklauseln \r\nzur Förderung von Transformationstechnologien im deutschen Innovationssystem für \r\nsystemische Fragen einzusetzen, von den Unternehmen aus der Chemie- und \r\nPharmaindustrie als zunehmend dringlich angesehen. Sie können die notwendigen \r\nregulatorische Freiräume schaffen, um Technologien zu testen und weiter ausbauen zu \r\nkönnen. Dafür muss das Reallaborgesetz frühzeitig die Möglichkeit eröffnen, \r\n1 \r\ntechnologiespezifische Experimentierklauseln zu realisieren. Wie genau Reallaborgesetz \r\nund NZIA ineinander greifen ist uns derzeit noch unklar. \r\nCCS \r\nEs ist positiv, dass der NZIA die Realisierung von CCS-Projekten ermöglichen und \r\nerleichtern will. Die Hürden in Deutschland müssen mit einem zukunftsfähigen Kohlen\r\ndioxidspeicherungs- und Transportgesetz abgebaut werden. Dazu gehört auch die \r\nErmöglichung von CCS auf dem Festland. Das notwenige CO2-Pipelinesystem muss von \r\nbeschleunigter Planung- und Genehmigung profitieren. Damit die Initialkosten des \r\nPipelinesystems nicht prohibitiv hoch sind, ist ein Amortisationskonto ähnlich dem \r\nWasserstoffkernnetz, oder sonstige De-Risking-Instrumente, notwendig. Die \r\nGenehmigung der Lagerstätten sollte außerdem durch Anerkennung des „überragenden \r\nöffentlichen Interesses“ beschleunigt werden. Bei Haftungsfragen für CCS-Lagerstätten \r\nsollte Deutschland nicht über die Vorgaben der europäischen CCS-Richtlinie hinausgehen. \r\nErdgaskraftwerke, die Anschluss an das CO2-Pipelinenetz erhalten, dürfen bei der \r\nFörderung durch Klimaschutzverträge und bei der Bundesförderung Industrie und \r\nKlimaschutz (BIK) nicht diskriminiert werden im Vergleich zu anderen Transformations\r\ntechnologien. \r\nBiotechnologie \r\nDie EU-Kommission erkennt in der NZIA die Rolle der Biotechnologie an (Article 4(1) o) \r\nbiotech climate and engery solutions). \r\nIn der Mitteilung der EU-Kommission „Boosting Biotechnology and Biomanufacturing“ wird \r\nder Beitrag der Biotechnologie u.a. für die NZIA angesprochen. Es wird darauf \r\nhingewiesen, dass die Nutzung biotechnischer Lösungen aus regulatorischer Sicht \r\nschwierig ist. Biotechnische Lösungen müssen oft mehrere Zulassungsverfahren \r\ndurchlaufen, die sowohl biotechnologiespezifische als auch regulatorische Anforderungen \r\naus anderen Sektoren zusätzlich erfüllen müssen. \r\nSolche Vorschriften anderer Sektoren berücksichtigen oft nicht die typischen \r\nAnforderungen der Biotechnologie und stellen eine erhebliche Belastung für die \r\nEntwicklung und Markteinführung biotechnischer Lösungen dar. Die daraus resultierenden \r\nVerzögerungen verschärfen Standortnachteile der EU und Deutschlands im \r\ninternationalen Wettbewerb. \r\nNun plant die EU-Kommission eine Studie, in der sie die speziellen Regelungen der \r\nBiotechnologie und die Regelungen aus anderen Technologie- und \r\nAnwendungsbereichen, von denen die Biotechnologie zusätzlich betroffen ist, zu \r\nanalysieren. Ziel ist es, die Fragmentierung der Regelungen für die Biotechnologie zu \r\nverringern, Vereinfachungen zu schaffen und die Zeit bis zur Marktreife von Biotech\r\nInnovationen zu verkürzen. Regulatorische Hindernisse auf nationaler Ebene sollen \r\nebenfalls adressiert werden. Die Bundesregierung sollte sich für eine rasche Durchführung \r\nder Studie und die rasche Umsetzung der Empfehlungen auch zugunsten der Förderung \r\nbiotechnischer Lösungen für die NZIA einsetzen. \r\n2 \r\nNet Zero Valleys / Chemieparks \r\nGroße Teile der chemisch-pharmazeutischen Industrie produzieren und investieren in \r\ndeutschen Chemieparks, gerade auch in Hinblick auf Produkte und Technologien für die \r\nTransformation der Industrie. In Anlehnung an Punkt 1 wäre es insbesondere auch für \r\nChemieparkbetreiber hilfreich einfache und klare Informationen zu erhalten, wann \r\nInvestitionsprojekte als strategisch im Sinne des NZIA qualifiziert werden und wie Projekte \r\nin den Chemieparks die Vorteile des NZIA heben könnten. \r\nDer NZIA als „Reallabor“ für horizontale Industrie- und \r\nStandortpolitik \r\nAbschließend möchten wir noch einmal unterstreichen, dass aus Sicht der chemisch\r\npharmazeutische Industrie, die Produkte und Technologien für nahezu alle \r\ngesellschaftlichen Bedürfnisse und Herausforderungen erzeugt und entwickelt, eine \r\nIndustriepolitik den Industriestandort insgesamt stärken sollte – mit seinen komplexen \r\nWertschöpfungsketten und innovativen Industrienetzwerken. Die EU und Deutschland \r\nbräuchten einen umfassenden Industrial Deal, um Wettbewerbsfähigkeit und \r\nTransformation in Einklang zu bringen und die Schwächeperiode und den Investitionsstau \r\nam Standort EU zu überwinden. Der NZIA kann hierfür selbst ein hilfreiches „Reallabor“ \r\nsein, um industriepolitische Erfahrungen zu sammeln, er reicht aber in Hinblick auf seine \r\nScope und sein Ambitionsniveau bei Weitem nicht aus und muss in einen umfassenden \r\nAnsatz zur Stärkung des Industriestandortes EU überführt werden.  \r\n3 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013390","regulatoryProjectTitle":"Antrag der Fraktion der CDU/CSU Für eine starke Batterieforschung in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/41/376685/Stellungnahme-Gutachten-SG2411270011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Antrag der Fraktion der CDU/CSU „Für eine starke Batterieforschung in Deutschland“ \r\n– Deutscher Bundestag Drucksache 20/11142, 20. Wahlperiode 23.04.2024 \r\nJahren also noch erheblich zuungunsten des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutsch­ land zunehmen.\r\nDer VCI unterstützt eindeutig die Wahrnehmung des Antrags, dass infolge dieser Entwicklungen im Bereich der Batterie(material)forschung und -Produktion aktuell eine konkrete Gefahr einer weiteren Abwanderung von Unternehmen aus Deutschland und Europa und der Verschiebung von Investitionen in andere Wirtschaftsregionen besteht. Dies dürfte bereits kurzfristig zu einem Verlust an Wertschöpfung führen, und es wächst das bereits bestehende Risiko einer langfristi­ gen Abhängigkeit von anderen Technologieregionen. Denn es steht nach Ansicht des VCI zu er­ warten, dass asiatische Unternehmen in diese Lücke in Deutschland stoßen und ihre Wettbe­ werbsposition hierin Deutschland und in der EU weiter ausbauen werden.\r\n2. Wettbewerbsfähige Systeme der Batterieforschung und Batterieproduktion Es ist aus Sicht des VCI für den Chemiestandort und die für die Branche relevanten industriellen Wertschöpfungsketten im inhaltlichen Einklang mit dem vorliegenden Antrag entscheidend, wettbewerbsfähige Systeme der Batterieforschung und Batterieproduktion zu fördern und zu festigen. Die internationalen Akteure verfügen über einen Kapitalstock für Investitionen in Pro­ duktionskapazitäten und für innovative Verfahrensanpassungen, der Größenordnungen über dem der europäischen und deutschen Akteure liegt. Durch die massive Förderung derTechnolo gieentwicklung in Schlüsselbereichen in anderen Weltregionen gelingt es dort, sehr ambitio­ nierte und global ausgerichtete technologische Ziele in von Staat und Industrie gemeinsam ge­ tragenen Strategien zu verfolgen. Die Akteure wie z.B. die global führenden chinesischen Unter­ nehmen wie CATL, BYD und Wuxi Lead agieren inzwischen in einem vollständigen und wettbe­ werbsfähigen „Ökosystem Batterie“. Auch im Draghi-Bericht zur Zukunft und Wettbewerbsfähig­ keit der EU von 2024 wird die Stärkung der Innovationskraft gefordert.\r\n3. Fachkräfte\r\nForschungsprojekte und der weitere Ausbau der Innovationskette Batterieforschung und Batte­ riezellproduktion erfordern gut ausgebildete Fachkräfte. Projekte aus der Grundlagenforschung bilden die Basis für den Aufbau des Nachwuchses für Forschung und Produktion in Wissenschaft und Industrie. Eine auskömmliche und effektive Forschungsförderung macht die Batteriefor­ schung für Nachwuchskräfte im Inland und aus dem Ausland attraktiv. Eine Unterbrechung der Förderung mit den möglichen Folgen einer Schwächung von Forschungsplattformen schwächt den Aufbau des dringend benötigten wissenschaftlichen Nachwuchses, unterbricht den Ausbil­ dungsfluss und gefährdet somit die Position Deutschlands im internationalen Wettlauf um kluge Köpfe. „Plötzliche“ Änderungen in der Finanzierung von Kooperationsprojekten, Plattformen und Netzwerken stören die Budgetplanungen von Universitäten und wissenschaftlichen Einrich­ tungen und die persönliche Karriereplanung oder weitere Ausbildung der dringend benötigten Fachkräfte für die Forschung und Produktion empfindlich. Allein durch die ihre Ankündigung stören Kürzungen, wie der Antrag hervorhebt, ganz erheblich den Projektfluss an und zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen, den Zulauf von Studierenden in technologisch wichtige Fach­ bereiche und sorgen damit für einen international bedenklichen Verlust von Vertrauen in die Zu­ kunftsfähigkeit des Wissenschaftsstandortes, wodurch Fachkräfte aus Deutschland, aus EU-Län­ dern und aus dem internationalen Raum in Zukunft nicht mehr zur Verfügung zu stehen drohen.\r\n| Stand: 4. November 2024 |2\r\nStellungnahme\r\n1. Aktuelle Forschungspolitik zu Batterietechnologien Die VCI unterstützt die Sichtweise des vorliegenden Antrags, dass die Förderung der Batteriefor­ schung eine der wichtigsten technologischen Prioritäten in der aktuellen Technologieförderung ist. Wissenschaftlich technisches Knowhow in der Batterieforschung wird aus Sicht des VCI wich­ tige Weichen für zukünftige industrielle Wertschöpfung und technologische Souveränität stellen Der VCI betont die Notwendigkeit, dass sich die Ful-Politik und -Förderung strategisch an einem für die zukünftige industrielle Wertschöpfung und technologische Souveränität orientierten An­ satz ausrichten. Strategische Ziele sollten dabei der Aufbau einer funktionierenden Grundlagen­ forschung und die Entwicklung technologischer Keime in Deutschland sein. Wesentliche Hemm­ nisse für das Gelingen sind derzeit die erheblich zu geringe Unterstützung und die erheblichen finanziellen Risiken bei „der Füllung der Innovationspipeline“, beim Aufbau neuer Produktions­ kapazitäten und neuer Produktionsinfrastrukturen in einem Technologiebereich, der einem schnellen und disruptiven Wandel unterliegt sowie die drückende staatlich stark geförderte Kon kurrenz durch inzwischen etablierte Wertschöpfungsketten asiatischer Zellhersteller.\r\n2. Wettbewerbsfähige Systeme der Batterieforschung und Batterieproduktion Der VCI unterstützt die deutlich formulierte Forderung des Antrags nach Verlässlichkeit und Pla­ nungssicherheit für die Akteure in Industrie und Wissenschaft; dies entspricht einer wiederholt vom VCI vorgetragenen Forderung. Wettbewerbsfähige Systeme der Batterieforschung und Bat­ terieproduktion sind aus Sicht des VCI verlässlich, langfristig und strategisch zu fördern und über ein umfassendes Ökosystem zu festigen. Die unterstützenden staatlichen Maßnahmen der deutschen Bundesregierung sind im Vergleich eher singulär und zu wenig aufeinander abge­ stimmt und nicht strategisch ausgerichtet. Diese sind so weiterzuentwickeln, dass ihr Verbleib im deutschen und europäischen Innovationssystem gesichert wird und dass sich das sich bil­ dende deutsche Ökosystem im Wettbewerb mit einer lang etablierten und an der Entwicklung und Produktion von kleinformatigen Lithium-Ionen-Batterien für Elektrogeräte gewachsenen Konkurrenz behaupten kann.\r\nFür ein wettbewerbsfähiges Systeme der Batterieforschung und Batterieproduktion ist eine Ver­ stärkung der Förderung von Batterieforschungsprojekten von der Grundlagenforschung bis „hinauf“ in den Bereich von Pilot- und Demonstrationsprojekten notwendig, auch über die ein­ zelnen Wertschöpfungsketten hinweg. Im Bereich der FuE-Förderung bestehen aus VCI-Sicht be­ sonders in den Entwicklungsstufen TRL 5-7 Lücken, der Bedarf an Pilot- und Demonstrationsan­ lagen für eine schnelle Umsetzung nimmt weiter zu, deren Finanzierung angesichts der aktuel­ len angespannten wirtschaftlichen Lage der Unternehmen zunehmend schwerer wird. Daher ist jetzt aus VCI-Sicht schnelles, gemeinsames Handeln von Politik und Industrie zwingend erfor­ derlich, um das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel, Deutschland zu einem Zentrum von For­ schung, Fertigung und Recycling von Batteriezellen zu machen, noch erreichen zu können.\r\n| Stand: 4. November 2024\r\n3. Fachkräfte\r\nDer VCI unterstützt die Forderungen des Antrags, die Verfügbarkeit von qualifiziertem akademi­ schen und beruflichen Fachpersonal als einen großen Hebel für die technologische Entwicklung deutlich in den forschungspolitischen Fokus zu nehmen. Die Kürzungen bei der Batteriefor­ schung im Bundeshaushalt sind ein bereits kurzfristig verheerend wirkendes Signal mit langfris­ tiger Negativwirkung im Bereich der Fachkräfteentwicklung und -attraktion.\r\nFazit\r\nDer VCI unterstützt den Antrag der Fraktion der CDU/CSU „Für eine starke Batterieforschung in Deutschland“, Deutscher Bundestag Drucksache 20/11142. Die Forschungsprojekte, die nun­ mehr gekürzt werden sollen, werden aus VCI-Sicht im wichtigen Ökosystem Batterietechnologie­ entwicklung dringend benötigt, um dem Technologie- und Industriestandort Deutschland noch Chancen in seiner „Aufholjagd“ gegenüber Asien und im Wettbewerb mit den USA zu erhalten und um dringend benötigte Fachkräfte auszubilden.\r\nAus Sicht des VCI fehlt der gegenwärtigen Forschungspolitik der Bundesregierung im politischen Handeln deutlich eine langfristig ausgerichtete Strategie. Es fehlt der politische Wille, substanti­ elle Haushaltsbudgets für technologische Kernbereiche zur Verfügung zu stellen; der VCI hatte bereits darauf hingewiesen, dass die Budgets auch ohne Haushaltskürzungen zu niedrig sind. \r\nDie Bundesregierung droht Forschungspotentiale und Zukunft zu streichen, die über Jahre auf­ gebaut wurden. Deutschland muss sich in seiner Forschungs- und Technologiepolitik endlich zu einem wirklichen strategischen Ansatz bekennen.\r\nAnsprechpartner im VCI:\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. - VCI\r\nMainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt\r\nRegisternummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert.\r\nDer Verband der Chemischen Industrie (VCI) vertritt die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeuti­ schen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissen­ schaft und den Medien. 2021 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 220 Milliarden Euro um und beschäftigten mehr als 530.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n| Stand: 4. November 2024 |4\r\nwww.vci.de www.ihre-chemie.de www.chemiehoch3.de LinkedIn Twitter YouTube Facebook Datenschutzhinweis Compliance-Leitfaden Transparenz \r\n⬣ \r\n⬣ \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013391","regulatoryProjectTitle":" Energieforschungsprogramms der Bundesregierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/91/376687/Stellungnahme-Gutachten-SG2411270012.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Chemischen Industrie e.V. Wirgestalten Zukunft.\r\nStand: 4. November 2024\r\nKERNBOTSCHAFTEN „FOR TAKE AWAY“ ODER\r\nDIE “STORY ZUR ENERGIEFORSCHUNG“ AUS SICHT DER UNTERNEHMEN DER CHEMIEINDUSTRIE\r\nZur Umsetzung des 8. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung\r\n•\tDie Unternehmen in der Chemieindustrie haben in der Regel eine eigene klare Roadmap für ihre Transformationsprojekte definiert und bereits erhebliche Mittel in Forschungs- und Machbarkeitsstudien investiert. Für eine (betriebs-)wirtschaftliche Umsetzung ohne Förde¬rung ist allerdings derzeit das Marktumfeld nicht reif, die Energiestrompreise sind zu hoch und Kunden und Verbraucher sind nicht bereit, höhere Preise für „grüne“ Produkte zu bezah¬len, das Funding Gap ist daher riesig.\r\nTrotz der ungebrochenen Notwendigkeit die Innovationspipeline mit neuen Produkten und Verfahren gefüllt zu halten, liegt heute ein wichtiger benötigter Erkenntnisgewinn in der Erprobung und dem Engineering dieser neuen Prozesse. Für die Pilotierung, Demonst-ration und Skalierung sind große und risikobehaftete Investitionen in CAPEX und OPEX not¬wendig, die die Unternehmen in der aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Lage nur sehr schwer oder gar nicht tragen können.\r\n•\tDaraus ergibt sich aus Sicht des VCI ein Unterstützungs- und Förderbedarf\r\nfür eine durchgehende Förderung von der chemischen (Grundlagen-)Forschung über die Verfahrensentwicklung bis zum Demonstrator über die Etablierung einer weiteren För-derlinie „Demonstrator und Pilot“. Dies ist notwendig, um die risikobehafteten Hürden zur großtechnischen Umsetzung zu überwinden und die aufwendige Prozessintegration zu realisieren. Adressiert werden sollen Verbundprojekte mit Industriebeteiligung über die Bundesressorts hinweg.\r\nüber einen 40 %igen Investment (CAPEX)-Zuschuss sowie eine Förderung der operati¬ven Kosten (OPEX) für Projekte im Pilot- und Demonstrationsmaßstab.\r\n•\tBezogen auf das 8. Energieforschungsprogramm (EFP) ergibt sich daraus\r\neine dringende Notwendigkeit zur Aufstockung der Budgets der Ausschreibungen zu Schlüsseltechnologien, um die Energiewende in der Industrie zu realisieren und Wert-schöpfung durch innovative und nachhaltige Produkte und Verfahren in Deutschland zu-künftig aufrechtzuerhalten. Die derzeitige unzufriedenstellende und unsichere finanzielle Situation führt zu empfindlichen und nachhaltig schädigenden Unterbrechungen in den Innovationsketten bzw. zum Abfluss der Innovation in andere Regionen.  Denn gegenwär¬tig sind die Budgets im 8. EFP viel zu gering, industrierelevante Projekte der Chemie ha¬ben derzeit in Deutschland keine Realisierungschance. \r\n \r\nVCI-POSITION\r\nZur Umsetzung des 8. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung\r\nDie Transformation der chemischen Industrie stellt die etablierten Standorte vor besondere Her¬ausforderungen. Im Rahmen der Transformation der Wirtschaft müssen neue Technologien und Innovationen nach erfolgreicher Erprobungsphase im Kleinstmaßstab in Richtung auf die indust¬rielle Massenproduktion am deutschen Standort über eine Kaskade an Entwicklungsschritten weiterentwickelt werden. Hierfür sind die Planung, Errichtung und der Betrieb neuer Anlagen erforderlich, wobei neue ggf. standortspezifische Prozesse und Wertschöpfungsketten entstehen - je nach Bedingungen in einer längeren Übergangszeit -, da eine graduelle Substitution nicht in jedem Fall möglich sein wird.\r\nDie Unternehmen in der Chemieindustrie haben in der Regel eine klare Roadmap für Transfor¬mationsprojekte definiert und erhebliche Budgets in Forschungs- und Machbarkeitsstudien in¬vestiert. Für eine (betriebs-)wirtschaftliche Umsetzung ohne Förderung ist das Marktumfeld der¬zeit allerdings nicht reif: die Energiepreise sind deutlich zu hoch, Projektionen zur Realisierung neuer Technologien sind an den Standorten in Deutschland von einer Amortisierung nach be¬triebswirtschaftlich üblichen Kriterien weit entfernt. Derzeit ist über alle Stufen das Funding Gap riesig. Daraus ergibt sich ein erheblicher Unterstützungsbedarf.\r\nGemäß einer aktuellen Umfrage des VCI sehen über der Hälfte der Mitgliedsunternehmen starke bzw. sehr starke Hemmnisse für Investitionsvorhaben in innovative Verfahren am Standort in¬folge fehlender Planungssicherheit hinsichtlich der (hohen) Kosten und unzuverlässiger politi¬scher Rahmenbedingungen. Dabei planen 90 % der Chemie- und Pharmaunternehmen mit un¬verändert hohen Forschungs- und Entwicklungs(FuE)-Budgets oder gar mit Budget-Erhöhungen. Angesichts der enormen bevorstehenden Umbrüche in der Industrieproduktion auf dem Weg in die Treibhausgasneutralität sind die Fördermöglichkeiten und die spezifischen Förderpro¬gramme alles andere als hinreichend.\r\nDer VCI hat sich in der Vergangenheit umfänglich zur Energieforschung und zu den regulatori¬schen Rahmenbedingungen zu Wort gemeldet.  Heute sieht der VCI einen wichtigen benötigten Erkenntnisgewinn nicht nur in neuen Prozessen, sondern zu einem hohen Maße in deren Er¬probung und Demonstration in größerem TR-Maßstab. \r\nWir begrüßen im 8. Energieforschungsprogramm:\r\n•\tdass die Bundesregierung anerkennt, dass neue Forschungsprojekte bis 2045 die „Innovati¬onsdynamik“ erhalten und verstärken müssen. Dieser Erkenntnis müssen nun Taten folgen: es wird für die Realisierung der industriellen Lösungsansätze und Wertschöpfung am Stand¬ort entscheidend sein, die gewünschte Innovationsdynamik durch eine Dynamik in der\r\n \r\nUmsetzung der Programme zu unterstützen. Dafür ist eine langfristig planbare und kon-sequente Finanzierung der Ausschreibungen und begleitenden Maßnahmen im 8. EFP nö-tig-\r\nAllerdings haben die nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil notwendig gewordenen Kürzungen in den Haushalten der Bundesressorts deutliche Konsequenzen für die For-schungsförderung und damit für die Umsetzung von Kooperationsprojekten. Generell stehen FuE-Projekte zur Transition der Industrie in Deutschland derzeit vor schwierigen Finanzierungssituationen insbesondere in der energieintensiven Chemieindustrie. Die derzeit nicht akzeptable Unsicherheit in der finanziellen Situation, verbunden mit ohne¬hin schon viel zu knapp ausgestatteten Programmen, führt zu empfindlichen und nach¬haltig schädigenden Unterbrechungen in den Innovationsketten. Die für das 8. EFP vorge¬sehenen Budgets im niedrigen zweistelligen Millionenbereich in der aktuellen Ausschrei¬bung sind - für das zentrale Forschungsprogramm im Bereich der Energieversorgung - falsch dimensioniert. Daraus wird einegrößere Anzahl von Projekten generiert, industrie¬relevante Projekte fallen durch. Wenn die Aussicht auf industrierelevante Budgets in den nächsten Jahren weiterhin derart ungewiss bleibt, werden die erforderliche Investiti¬onsdynamik und vielversprechende Innovationen für zukünftige Wertschöpfung, ent¬scheidende Schritte vor der Kommerzialisierungsphase am Standort, ausbleiben.\r\n*\r\ne\r\ndass die Mission „Energiesystem 2045“ systemanalytische Entwicklungsszenarien erstel-len will. Allerdings spiegeln die bisher durchgeführten Studien und Szenarien aus Sicht des VCI nicht in angemessener Weise die Realität der Unternehmen wider, da diese Studien in erster Linie eine volkswirtschaftliche Perspektive verfolgen. Es werden Entwicklungspotenzi¬ale benannt, jedoch bleibt in vielen Fällen unklar unter welchen Randbedingungen, zu wel¬chen Kosten, in welcher Zeit, welcher Anteil dieser Potenziale aus technisch-wirtschaftlicher Sicht gehoben werden kann. Die Realisierung konkreter Projekte im industriellen Maßstab basiert auf Projektmanagementmethoden unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, nicht unter volkswirtschaftlichen Maßstäben. So können aus VCI-Sicht falsche Schlussfolge¬rungen für etwaige Technologie-Roadmaps gezogen werden.\r\ndass das BMWK systemischen Großprojekten wie den Reallaboren der Energiewende in der Funktion sieht, zentrale Beiträge zur Gesamteffizienz des Energieversorgungssystems durch eine sektorübergreifende Implementierung und Validierung neuer Technologien zu leisten.\r\nDer VCI begrüßt die Rolle der „Reallaboreder Energiewende“ und bietet weiterhin seine Mitwirkung bei der Umsetzung des Reallabore-Gesetztes an.  Für die Chemieindustrie ist die Etablierung von Reallaboren der Energiewende sowie zur Kreislaufwirtschaft ein wichtiger innovationspolitischer Meilenstein. Bei einer praxisgerechten Ausgestaltung werden damit wichtige Schritte zur Etablierung adäquater gesetzlicher Rahmenbedin-gungen gesetzt, um Forschung in Innovationen umzumünzen. Bisher liegen im Bereich der Reallabore der Energiewende große Potenziale für den Betrieb komplexer großtech¬nischer Anlagen und Systeme aufgrund mangelnder Förderung, fehlender Verbindung\r\n \r\ndes - leider rudimentären - Förderprogramms mit der Gesetzesentwicklung und einer zu zögerlichen Umsetzung und Berücksichtigung der Nutzeranforderungen brach. Auch der gegenwärtige Entwurf eines Reallabore-Gesetzes erfordert aus VCI-Sicht noch deutliche Nachbesserung hinsichtlich der Ausgestaltung der Prozesse zur Definition von Experi-mentierklauseln und der Projektevaluation. \r\n•\tdass das BMWK die große Bedeutung von Technologiebeiträgen zur Diversifizierung der Energieversorgung - u.a. Wasserstofferzeugung, -Speicherung, -Rückverstromung insbe¬sondere in KWK-Anlagen - zur Stabilität und Resilienz des Energieversorgungssystems aner¬kennt. Hierfür sind Kapazitätserweiterungen und Anlagenumbauten der Strom-, Wärme- und Wasserstoffinfrastruktur, d.h. eine Realisierung der Roadmaps der Chemieunternehmen und ihrer Partner in den Prozessketten notwendig.\r\nSehr wichtig ist die Erhöhung der Fertigungstiefe (souveränitäts-)kritischer Technolo-gien, die Umsetzung von Konzepten des zirkulären Wirtschaftens und der Steigerung des stofflichen Recyclings mit neuen technologische Optionen zur Minderung von Abhängig-keiten von kritischen Rohstoffen, von Komponenten und Zulieferteilen.\r\nDer VCI begrüßt die Anerkennung der Bedeutung von Verfahren für die industrielle Pro-duktion von Dämmstoffen. Die Entwicklung von effektiven und nachhaltigen Dämmstof¬fen und deren Produktionsverfahren sind zentrale Forschungsfragen für die Energie¬wende im Bereich energieeffizienter Gebäude.\r\n•\tdass die Bundesregierung die Notwendigkeit einer nachhaltigen Wärmeversorgung der Industrie - unter Integration erneuerbarer Energien und Optimierung des spezifischen Ener¬gieeinsatzes - anerkennt. \r\nDiese ist von besonderer Bedeutung für die Chemieindustrie. Die Aufrechterhaltung der Möglichkeiten der Kaskadennutzung der eingesetzten Energie bei der Abwärmenutzung in Verbundstandorten ist zu berücksichtigen und, wo möglich, durch neue technologi¬sche Konzepte zur Erzeugung von Hochtemperaturwärme (Dampftemperaturen > 200°C) aus KWK in Verbindung mit CCS sowie neue Möglichkeiten zur Erzeugung von Niedertemperatur-Wärme (Flüssigkeiten/Wasser sowie Dampf mit Temperaturen < 200°C) aus Abwärme in Verbindung mit Großwärmepumpen zu ergänzen.\r\nAls ergänzende technische Optionen werden elektrische Heizsysteme oder elektrische Wärmeerzeugung zunehmend genutzt. Für Bereiche, in denen deren Nutzung nicht mög¬lich ist, ist die Nutzung synthetischer Brennstoffe für Hochtemperatur-Wärme, die Nut¬zung von Solarthermie/Geothermie sowie die Weiterentwicklung ihrer industriellen An¬wendung zu fördern.\r\nDafür setzt sich der VCI ein\r\n•\tDer VCI fordert das BMWK und die Bundesressorts auf, ihre Programme zur Förderung von Kooperationsprojekten im Bereich von Schlüsseltechnologien mittel- bis langfristig deutlich\r\n \r\nauszuweiten und die Grundlage für eine verlässlichere Planbarkeit bei den Stakeholdern aus Industrie und Wissenschaft zu legen.\r\nWichtig ist auch die intraministerielle Abstimmung der Energieforschungspolitik in-nerhalb der Bundesressorts sowie die interministerielle Abstimmung beispielsweise im BMWK mit angrenzenden Politikbereichen im Hause wie z.B. mit der Energiepolitik.\r\n•\tAus Sicht des VCI ist in der gegenwärtigen Entwicklungsphase ein stärkerer Fokus auf die Umsetzung der Energieforschungsprojekte zu legen. D.h. der derzeit dringend benötigte Erkenntnisgewinn liegt nicht ausschließlich in neuen Prozessen selbst, sondern in deren Er¬probung und Engineering. Wenn das Ziel der Treibhausneutralität Deutschlands in den ver¬bleibenden 20 Jahren bis 2045 erreichbar sein soll, muss unverzüglich mit der Umsetzung von Transformationstechnologien auf aktueller Technologiebasis in den industriellen Maß¬stab unter Berücksichtigung der Kosten - und der Wirtschaftlichkeit begonnen werden. Von entscheidender Bedeutung sind Demonstrations- und Modellvorhaben, sind systemisch angelegte Experimentierräume mit transformatorischen Lernzielen. Die Bedeutung von De¬monstrationsprojekten ist aufgrund der immer komplexer werdenden Aufgaben der industri¬ellen Transformation und der steigenden Anforderungen an die Produkte der Chemie- und Pharmaindustrie in den letzten Jahren noch einmal stetig gewachsen.\r\nDie Weiterentwicklung bekannter Technologien sowie die Erforschung und Entwicklung neuer, heute noch nicht bekannter Technologien oder von Technologien in den ersten Ansätzen der Grundlagenforschung steht dem ausdrücklich nicht entgegen. Deren Einsatz im industriellen Maßstab erfolgt aufgrund des notwendigen Zeitbedarfs von ca. 20 Jah¬ren für das Durchlaufen der Kette Grundlagenforschung, Entwicklung in Pilot- und De-monstrationsanlagen, Skalierung und Markteinführung erst nach 2045.\r\nSprünge in Investitionen führen zu einem „valley of death“ von Innovationsprojekten.3 Kosten für eine Prozessintegration von Innovationsprojekten belaufen sich auf rund 75% der Projektkosten, sind dabei aber weiterhin risikoreich. Die Erfahrungin Demonstrati-onsprojekten (TRL 6 -8) werden benötigt, um die Hürden zur großtechnischen Umset¬zung zu überwinden. Aus technologiepolitischer Sicht ist es für den VCI und seine export-orientierten Unternehmen von großer Wichtigkeit, neue Technologien für eine Technolo-gieführerschaft in Schüsseltechnologien (z.B. Defossilierung) zuerst am Standort Deutsch-land umsetzen zu können und diese Entwicklung durch den Aufbau wettbewerbsfähiger industrieller Ökosysteme abzusichern. Notwendigfür die Realisierung der aufwendigen Prozessintegration ist eine durchgehende Förderung von der chemischen Grundlagen-forschung über die Verfahrensentwicklung bis zum Demonstrator mit Hilfe der Etablie¬rung einer weiteren Förderlinie „Demonstrator und Pilot“. Adressiert werden sollen Verbundprojekte mit Industriebeteiligung im Rahmen einzelner Themenbereiche über die Bundesressorts hinweg.\r\nUnterstützungsvoraussetzung ist ein 40 %iger Investment (CAPEX)-Zuschuss sowie eine Förderung der operativen Kosten (OPEX) für Projekte im Pilot- und Demomaßstab.\r\nHierbei müssen insbesondere die Entwicklung von Fertigungs- und Produktionsverfahren berücksichtigt werden. So sollten in der Forschungsförderung ein Fokus auf\r\n \r\ne\r\n*\r\ne\r\nanwendungsnahe Projekte (mittlerer bis hoher TRL) gelegt werden, ohne frühphasige Projekte im Wirkungsbereich angrenzender Bundesressorts zu vernachlässigen (s.o.).\r\nDer VCI begrüßt eine pragmatische Umsetzung des Reallabore-Gesetztes und setzt sich für die Berücksichtigung der Reallabore der Energiewende ein.\r\nFür die Chemieindustrie ist es zentral, regulatorische Erleichterungen bereits während. der Projektphase des Reallabors definieren und lediglich die Rahmenbedingungen für ein Projekt ex-ante festlegen zu können, Projektdetails jedoch erst ex-post im laufenden Projekt zu entscheiden, um Micromanagement zu vermeiden; wichtig ist die Möglichkeit, das Projektmanagement agil gestalten zu können.\r\nEs sollten auch Fördermaßnahmen für Reallabore im Bereich der Schlüsseltechnolo-gien initiiert bzw. verstärkt fortgeführt werden.\r\nUm die Energieversorgung zu diversifizieren, ist eine verstärkte Koordination der Aktivitäten der Bundesressorts erforderlich.  So befürwortet der VCI eine deutliche Stärkung der Förde¬rung und der Netzwerke zur Weiterentwicklung von Recyclingtechnologien, um die techno¬logischen Optionen zur Minderung der Abhängigkeiten von kritischen Rohstoffen und für den Zugang zu regenerativem Kohlenstoff zu erweitern. Die Forschungsroadmaps bzw. -Pro¬gramme zu Energietechnologien und zur Kreislaufführung bzw. zum Recycling von Kohlen¬stoff müssen besser aufeinander abgestimmt werden. Hier liegen erhebliche Energieein¬sparpotentiale für ein zukünftiges Energie- und Rohstoffversorgungssystem.\r\nDer VCI hat sich zu Inhalten und Anforderungen an die Materialforschung und die Energie-materialien positioniert, damit die Skalierung und Automatisierung von Produktionstechno-logien in diesen Bereichen gestärkt wird.  Weiterhin notwendig bleibt die Entwicklung opti-mierter Photovoltaik-Materialien und die Weiterentwicklung ihrer automatisierten Fertigung als Komponenten und Systeme; hierzu gehört die Unterstützung des Aufbaus von Produkti-onskapazitäten in Deutschland und Europa für eine vollständige Photovoltaik-Wertschöp- fungskette. Auch bei Wasserstofftechnologien muss die ganze Wertschöpfungskette Mate- rial/Komponenten/System abgedeckt werden.\r\nDie Weiterentwicklung der Produktionsverfahren ist grundsätzlich mitzudenken,  ebenso die Möglichkeiten, Produktionsverfahren zu modularisieren, zu automatisieren und zu digitalisieren.\r\nDie Entwicklung neuer Dämmaterialien, die bei der Produktion rund die Hälfte der Ener-gie verbrauchen, ist ein ehrgeiziges Ziel, für welches die Chemieindustrie im Bereich der Materialentwicklung über Kooperationsprojekte zwischen Industrie und Wissenschaft ein geeignetes Umfeld benötigt. Auch hierbei muss die Weiterentwicklung der industriellen Produktionsverfahren, deren Skalierung und Automatisierung berücksichtigt werden.\r\n \r\n*\r\n*\r\n*\r\nForschungsansätze für die Weiterentwicklung innovativer CO2-Abscheidungstechnologien und CO2-Nutzungsind ein unverzichtbarer Bestandteil des zukünftigen Energieversorgungs¬systems, insbesondere die Kombination KWK-CCS sowie die Produktion von Chemieroh¬stoffen aus erneuerbaren (EE)-Strom ohne zeitgleichem Bedarf. Die Produktion von Chemie¬rohstoffen stellt den erforderlichen Freiheitsgrad für das Gesamtenergiesystem bereit und liefert langzeitspeicherbare und transportfähige Rohstoffe mit hohem Energieanteil und ho¬her Energiedichte als Option zu Hochtemperaturwärmespeichern. Damit wird die For¬schungspolitik in die Lage versetzt, effektiver zu fokussieren und Maßnahmen zu priorisieren.\r\nVor dem Hintergrund des prioritären Ziels der Klimaneutralität und der Reduktion bzw. Minimierung der Emissionen klimaschädlicher Gase und CO2 sollte das Thema der Ab-scheidung von CO2 aus konzentrierten Quellen aufgegriffen werden. Hier besteht ins-besondere Forschungsbedarf zur Erhöhung der Effizienz der Abscheidung bei Abgasströ-men unterschiedlicher Zusammensetzung.\r\nDies schließt die Weiterentwicklung von Prozessen zur Nutzung stofflicher Energieträger (Produktion von Chemierohstoffen über die MeOH-Route (MtO/MtA) inkl. der Nutzung von regenerativem NH3) ein.\r\nDie „Wärmewende** mit der Integration erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung der Chemiestandorte in Deutschland sollte eine hohe Priorität in der Energieforschung haben:\r\nDie Wärmewende ist zu verbinden mit CCUS und KWK (s.o.); hier ist die Effizienz der Umsetzung und der Nutzung über verschiedene TRL-Stufen wichtig.\r\nFür die Integration neuer Wärmequellen auf Basis erneuerbarer Energien sind wissen-schaftlich begleitete Demonstrationsprojekte zur Konzeption der Anlagenauslegung und zum Anlagenbetrieb (Resilienz und die Möglichkeit eines energieflexiblen (Teillast-)Be- triebs) von besonderer Bedeutung.\r\nWeiterhin besteht Forschungsbedarf zur Steigerung der Effizienz thermischer Prozesse und deren Komponenten mittels Katalysatoren, Membrantechnologien und die Integra¬tion von Produktionstechnologien/Trennverfahren. Außerdem ist das Temperaturspekt¬rum für die Anwendung neuer Speicherkonzepte und Speichermaterialien zu erweitern.\r\nIn diesem Zusammenhang sollte auch die Möglichkeit von Flusswasser-Wärmepumpen untersucht werden, mit deren Betrieb auch die Absenkung von Gewässereinlasstempera¬tur möglich ist, was gerade im Sommer von erheblicher Bedeutung für den konstanten Produktionsbetrieb sein kann. In ähnlicher Weise ist die Bereitstellung von Kälteleistung zu betrachten. Auch die Einsatzmöglichkeiten von Industrie-Wärme-Pumpen in entspre-chenden Dimensionen müssen erweitert werden.\r\nDie Weiterentwicklung innovativer Elektrolyseverfahren für Wasserstoff über photokata-lytische, photobiologische, solarthermische und solarthermochemische Verfahren ist zu unterstützen.\r\nAnpassungsbedarf hinsichtlich Agilität, Effizienz und Effektivität besteht in der For-schungsförderung im Folgendem:\r\nVerkürzung der Prozesse; Vorbereitung der Antragssteller; Verringerung des Aufwands bei der Projektbeantragung und der Projektabwicklung; ressortübergreifende\r\n \r\nVereinheitlichung des Förderprocederes; lückenlose Digitalisierung der Verfahren; trans¬parente und planungssichere Förderverfahren entlang der Entwicklungskette und effekti¬vere Kommunikation mit Projektträgern/BRessorts; Rahmenbedingungen für Kooperati¬onsvereinbarungen effektivieren; ergänzende Instrumente der Projektförderung (Bot- tom-up & Demonstrationsprojekte, fast-track-Projekte) einführen; Erhöhung der Förder¬quoten und effiziente Auslegung der europäischen Rahmenbedingungen, um den größ¬ten Nutzen aus den gegebenen Fördermitteln zu ziehen. \r\nDer Wunsch nach kleinformatigen kurzlaufenden Projekten kann gestaltet werden in Form von Fast-Track- oder Prototype-Projekten, in denen technologische Ansätze kurz-fristig im Rahmen des Förderprojektes erforscht und erprobt, aber im Einvernehmen der Kooperationspartner auch abgebrochen werden können.8\r\nDie Absicht, im Rahmen der Ausschreibungen des 8. EFP beschleunigte Antragsprozesse zu gewährleisten, ist zu begrüßen. So kann die notwendige Skalierung der Energiefor¬schungsprojekte in der Chemie für die gesamte Anwenderwelt in dem erforderlich Tempo realisiert werden.\r\nDer VCI setzt sich für eine verstärkte Koordination einzelner Plattformen ein. Die For-schungsförderung muss in ihren Programmen technologische Potentiale ganzheitlich be-trachten. Plattformen können dazu einen Beitrag leisten.\r\n•\tNotwendig ist aus VCI-Sicht eine Diskussion zu Technologie-Roadmaps im Rahmen von Langfrist-Szenarien. Der VCI will hierzu Input leisten.\r\n \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. - VCI\r\nMainzer Landstraße 55,60329 Frankfurt\r\nwww.vci.de www.ihre-chemie.de www.chemiehoch3.de LinkedIn Twitter YouTube Facebook Datenschutzhinweis Compliance-Leitfaden Transparenz\r\n•\tRegisternummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40\r\n•\tDer VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert.\r\nDer Verband der Chemischen Industrie (VCI) vertritt die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch¬pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2021 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 220 Milliarden Euro um und beschäftigten mehr als 530.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013393","regulatoryProjectTitle":"Kombinierter Verkehr: Novellierung der Richtlinie 92/106/EWG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/11/376689/Stellungnahme-Gutachten-SG2411270013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nVon: \r\nSehr geehrter \r\nunser europäischer Chemieverband Cefic bewertet den o.g. Kompromisstext wie nachfolgend beschrieben. \r\nWir würden uns freuen, wenn die gennannten Argumente bei der Positionierung Deutschlands im Rat Berücksichtigung finden würden und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. \r\nAr�cle 1 – par 1 – Point 3 – Ar�cle 1c – point 2 (a) Cefic opposes to the addi�on of ‘as the crow flies’ as basis for calcula�ng the non-road leg. \r\n• The di�erence between the great circle distance (GCD, ‘as the crow flies’) and the shortest feasible distance (SFD) in rail is substantial. \r\nThis di�erence can go up to 50%, which has a big impact on the possible truck driving distance to the terminal. For the road leg, GCD and SFD are closer to each other (5-10%). \r\nAttached some examples calculated from the terminal Combinant in Antwerp, Belgium. \r\n• The ultimate ambition of the CT Directive is to realise a shift to rail or inland waterways and a substantial reduction in transport emissions. \r\nEvery shift to the alternative modes should be welcomed, and not limited because of the length of first & last leg by truck. \r\n• Road legs to / from intermodal terminals are perfect use cases for zero emission trucks, because the short distance allows for regular charging or fueling. \r\nAr�cle 1 – par 1 – Point 3 – Ar�cle 1c – point 2 (b) Cefic opposes to the limita�on of the road to maximum 150 km or the nearest suitable terminal \r\n1. Rail connectivity \r\n- Terminals are preferably selected because of their direct rail connectivity with the requested destination (no transshipment needed in other terminals) \r\n- Also the frequency to this destination is crucial to reduce total transport lead time and corresponding product stock/bu�ering needed. \r\n- The cost of the rail connection is of course a critical factor. These di�erences can be substantial between rail connections and much higher than the cost di�erence for the longer road leg. \r\n- But also the reliability of the rail connection to the final destination is crucial, as combined transport distribution is decided for a longer period between the shipper and his customer. \r\n- Also the cost of terminal operations plays a role ⇨ The choice of terminal + rail connection is always the most competitive solution : requested reliability at the lowest cost ⇨ Limiting the distance to 150km or the nearest suitable terminal is limiting competition in CT sector and competitiveness of shippers. \r\n2. Availability and services of terminals \r\n- Many terminals are at full capacity. This is causing delays (unreliability) in the train connections, and containers to be loaded to a next train instead of the planned train. Customers might avoid these terminals and seek for another terminal at a further distance. \r\n2\r\n- For most Cefic members, the terminals must have the proper permits and knowledge to accept dangerous goods. This requires to temporarily storage of full dangerous goods containers. \r\n- Additionally, Cefic members require proper emergency intervention possibilities : access routes for emergency intervention services, fire extinguishing infrastructure, special equipment to handle leaking containers,…. \r\n- For the chemical sector, the close availability of additional services is very important : container cleaning station, heating of containers, depot for empty containers,… \r\n- As part of the decarbonization of the road legs, the availability of charging and fueling stations for alternative fuel or EV trucks can influence the choice of the terminal. \r\n3. Conclusion \r\n- The choice of terminal and rail/IWW connection is part of a supply chain network decision which is a result of production, customer and stock strategies, and based on performance criteria such as reliability, cost, lead time, safety, environment,… \r\n- The distances referred to in the legislation should be based on the SFD and not the GCD. \r\n- The additional limitation of 150km is restricting business decision making and competitiveness of supply chains. \r\nAr�cle 1 – par 1 – Point 10 – Ar�cle 9a – point 2 and point 3 Cefic opposes to the possible deroga�on by members states from the driving bans on combined transport road legs in sec�ons of the road network \r\n• Driver bans on regional level add complexity to the supply chain. Loading or unloading sites and the intermodal terminal could be in di�erent regions, which might make it impossible to use combined transport due to the longer lead time caused by the driving bans. \r\n• Alternatives to find another terminal with no driving bans, may lead to higher costs, which makes tke combined transport alternative not competitive compared to road only transport. \r\n• Therefore, Cefic urges a European harmonized approach and exempt the road leg in combined transport from driving bans. \r\nAr�cle 3 – par 2 \r\nCefic welcomes the use of eFTI pla�orms, but implementa�on must be complete and reliable \r\n• Cefic support the use of digital communication regarding proof of compliance with the Combined Transport criteria. \r\n• Prerequisite is that all EU Member State Authorities must have fulfilled their obligation to accept eFTI data, compliant with the technical and functional requirements as described in the Implementing Act of the eFTI Regulation. \r\n• Su�icient certified eFTI platforms should be available for the economical operators to fulfill their obligation to proof compliancy. \r\n• Therefore, Cefic supports the proposal that at least 10 eFTI platform service providers hold a valid eFTI certification. \r\nFreundliche Grüße \r\nVerkehr \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n3\r\nDer VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung registriert \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013394","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EnWG und weiterer Vorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/1f/376691/Stellungnahme-Gutachten-SG2411270014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\nStand: 25. Oktober 2024 \r\nVCI-STELLUNGNAHME \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des EnWG und weiterer Vorschriften \r\nIm Rahmen einer aktualisierten Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung sollen auch Maßnahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung vom 5. Juli 2024 sowie die Empfehlungen des Digitalisierungsberichts gemäß § 48 Messstellenbetriebsgesetz umgesetzt werden. \r\nAufgrund der sehr kurzen Rückmeldefrist ist eine vertiefte Befassung mit dem Entwurf des Artikelgesetzes im Rahmen der Verbandsgremien nicht möglich. Die Stellungnahme konzentriert sich daher auf einige wesentliche Punkte. Besonders hervorzuheben ist im Bereich des Netz- und Messstellenbetriebs die generelle Forderung des VCI nach einer stärkeren Differenzierung zwischen den Anforderungen der öffentlichen Versorgung und der industriellen Versorgung. Der VCI behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren die Positionierung ggf. anzupassen und zusätzliche Punkte einzubringen. \r\nMessstellenbetriebsgesetz (Artikel 5): Besonderheiten von Industrienetzen berücksichtigen \r\nAuch die Anpassungen in Artikel 5 lassen die Besonderheiten von Industrienetzen im Kontext des Smart Meter Rollouts weiterhin unberücksichtigt. Der Rollout ginge in seiner jetzigen Form daher sowohl zu Lasten der Funktionalität und der Sicherheit der Messinfrastruktur als auch zu Lasten ihrer Wirtschaftlichkeit. \r\nEin wesentliches Ergebnis des Digitalisierungsberichts ist, dass der Rollout von intelligenten Messsystemen (iMS) nur dann (volks-)wirtschaftlich zu rechtfertigen ist, wenn ein Systemnutzen durch Netzdienlichkeit bewirkt wird. Zudem stellt das Gutachten fest, dass die bisherigen gesetzlichen Preisobergrenzen (POG) nicht auskömmlich für Messstellenbetreiber sind. \r\nIn Industrienetzen sind netzdienliche Funktionalitäten bereits mit der bestehenden Messtechnik für die Registrierende Leistungsmessung (RLM) vorhandenen, so dass ein Pflicht-Rollout von iMS ohne zusätzlichen (volks-)wirtschaftlichen Nutzeneffekt bleibt. Erschwerend kommt hinzu, dass mit der Umrüstung auf iMS in diesen Netzen ein Downgrade der Funktionalitäten zu befürchten ist und ein erheblicher Ressourcenverbrauch verursacht wird. \r\n2 \r\nZudem sind die derzeitigen und auch die im Entwurf angepassten gesetzlichen POG (Art. 5, § 30 MsbG-E) für Netz- bzw. Messstellenbetreiber im industriellen Kontext nicht annähernd wirtschaftlich, da die realen Kosten des industriellen Messstellenbetriebs um ein Vielfaches über den gesetzlich zugestandenen Erlösen liegen. In einem größeren Chemiepark oder Chemiestandort können somit schnell jährliche Mehrkosten in Millionenhöhe entstehen. Der in E.2 geschätzte Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft des Gesetzesentwurfs wird damit deutlich unterschätzt. Auch eine moderate Anhebung der POG, wie im Digitalisierungsbericht vorgeschlagen, würden nicht dazu führen, dass der Rollout in der Industrie wirtschaftlich darstellbar ist. \r\nDie chemische und pharmazeutische Industrie fordert daher angelehnt an die seit 2014 bestehende Regelung in § 35 MessEG die Möglichkeit der (befristeten) Befreiung des grundzuständigen Messstellenbetreibers von Rollout-Pflichten des MsbG für geschlossene Grundstücknutzungen, d.h. von Energieversorgungsnetzen, die die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 EnWG dem Grunde nach erfüllen. \r\nFür eine detaillierte Erläuterung verweist der VCI auf die Position „Voruntersuchung zur Vorbereitung der Digitalisierungsberichte: Dringender Anpassungsbedarf im MsbG“ von VCI, VIK und ADV vom 17. Juni 2024. \r\nWeitere Anmerkungen \r\n⬢ Hedging-Pflicht für Stromlieferanten (Artikel 1, § 5 Abs. 4a EnWG-E): Es sollte klargestellt werden, dass sich die Regelung nur auf Stromlieferanten der allgemeinen Versorgung bezieht. Die nationale Umsetzung sollte hierbei nicht über die Vorgaben der novellierten Strommarktrichtlinie (Art. 18a) hinausgehen. ⬢ Informationspflichten und Kommunikation bei Netzanschlussbegehren (Artikel 1, § 17a-c, 18a, 20b EnWG-E): Der Entwurf sieht deutlich erweiterte Transparenz- und Veröffentlichungspflichten für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bezüglich Netzanschlüssen vor. Aus Sicht des VCI sind diese Vorgaben im industriellen Kontext jedoch nicht gleichermaßen anwendbar wie in der öffentlichen Versorgung. So sind Netzanschlussbegehren in der Industrie bei Kunden mit hohen Verbräuchen und individuellen Lastprofilen deutlich komplexer und in standardisierten Eingabemasken nicht darstellbar. Der Austausch zwischen Netzbetreibern und Netzkunden ist bereits eng. Es wird daher gefordert, Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 EnWG dem Grunde nach erfüllen, von den neuen Pflichten auszunehmen. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n3 \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013395","regulatoryProjectTitle":"Eckpunkte für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz und Novellierung des KWKG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/63/376693/Stellungnahme-Gutachten-SG2411270016.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\nStand: 23. Oktober 2024 \r\nVCI-STELLUNGNAHME \r\nEckpunkte für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz und Novellierung des KWKG \r\nDas BMWK hat zwei Konsultationsdokumente über die Ausschreibungsmodalitäten im Rahmen des angekündigten Kraftwerksicherheitsgesetzes (KWSG) veröffentlicht, das aus der Kraftwerksstrategie hervorgeht: In einer ersten Säule sollen als Dekarbonisierungsmaßnahme gemäß Abschnitt 4.1. der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) insgesamt 5 GW wasserstofffähige Gaskraftwerke, 2 GW Modernisierungsprojekte, 0,5 GW Wasserstoff- Sprinterkraftwerke sowie 0,5 GW Langzeitstromspeicher ausgeschrieben werden. Die zweite Säule beinhaltet die Ausschreibung von 5 GW neuen Gaskraftwerken und wird als Maßnahme zur Versorgungssicherheit gemäß Abschnitt 4.8. der KUEBLL notifiziert. Die zugebauten Kapazitäten sollen dann ab 2028 in der dritten Säule, einem Kapazitätsmechanismus aufgehen, dessen Konzept sich noch in der Ausarbeitung befindet. \r\nZusammenfassung: \r\n⬢ Der Umfang der KWSG-Ausschreibungen von 12,5 GW Kraftwerksleistung reicht nicht aus, um die Versorgungssicherheit im Kontext des Kohleausstiegs zu gewährleisten. \r\nBestehende Kraftwerksleistung darf daher nur dann endgültig stillgelegt werden, wenn sie zeitgleich durch neue, gesicherte Leistung kompensiert werden kann. \r\n⬢ Mit der Umstellung der Wärmeversorgung droht die Stilllegung von rund 10 GWel industrieller KWK-Leistung. Eine KWKG-Novelle muss noch 2024 auf den Weg gebracht und die KWK-Förderung bis mindestens 2035 verlängert und weiterentwickelt werden. ⬢ Die geplante Umlage zur Finanzierung der Versorgungssicherheitsmaßnahmen stellt eine erhebliche Mehrbelastung für die Industrie dar. Sie muss daher wirksam von den Kosten entlastet werden. ⬢ Der geplante Kapazitätsmechanismus muss technologieoffen gestaltet sein. Freiwillige nachfrageseitige Flexibilität muss spiegelbildlich zur Förderung der Kraftwerksleistung angemessen vergütet werden, um die wirtschaftlichen Nachteile einer flexiblen Fahrweise auszugleichen. ⬢ Es wird eine Folgeabschätzung angeregt, um Klarheit hinsichtlich der Wechselwirkung zwischen der OPEX-Förderung der Wasserstoffverstromung und der Wasserstoffverfügbarkeit in der Industrie zu schaffen. \r\n2 \r\nZiel der Ausschreibungen ist neben der Dekarbonisierung der Stromerzeugung somit der Zubau steuerbarer Leistung, die den schnell wachsenden Anteil volatiler Erzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen ergänzt und im Kontext des Kohleausstiegs die Versorgungssicherheit unterstützt. \r\nDer VCI formuliert im Folgenden zentrale Anforderungen und Botschaften der chemisch- pharmazeutischen Industrie hinsichtlich des KWSG und des geplanten Kapazitätsmechanismus. \r\nKWSG-Umfang nicht ausreichend für Versorgungssicherheit \r\n⬢ Aus der Energiewende und der geplanten Stilllegung der Kohlekraftwerke ergibt sich bis 2030 ein massiver Zubaubedarf an steuerbarer Leistung (v.a. aus H2-Ready- Gaskraftwerken), der allein durch den Energy Only Markt nicht angereizt werden kann. \r\nDer Monitoringbericht „Versorgungssicherheit Strom“ der Bundesnetzagentur von 2023 erwartet zur Deckung des Strombedarfs bis 2030/31 etwa einen Zubau von 17-21 GW an explizit neuen erdgasbefeuerten Erzeugungskapazitäten (nicht Modernisierungen).1 ⬢ Die Pläne für die Kraftwerksstrategie bzw. das KWSG sowie einen anschließenden Kapazitätsmechanismus werden vor diesem Hintergrund zwar im Grundsatz begrüßt und müssen nach der erfolgten Konsultation schnell ausgearbeitet und umgesetzt werden – erste Auschreibungen müssen zu Beginn des Jahres 2025 durchgeführt werden. ⬢ Allerdings liegt das Ambitionsniveau mit insgesamt 12,5 GW ausgeschriebener Kraftwerkskapazität (davon 10 GW Neubau) deutlich unterhalb ursprünglich identifizierter Bedarfe an steuerbarer Leistung. Die zuzubauenden Kapazitäten werden somit voraussichtlich nicht ausreichen, um die Versorgungssicherheit bei gleichzeitigem Kohleausstieg zu gewährleisten. Es droht ohne Gegensteuern eine deutliche Verschlechterung der Versorgungssicherheit. ⬢ Zudem ist es, auch bei Erhöhung des Umfangs der Ausschreibungen wie oben dargestellt, erforderlich, ein umfassendes und engmaschiges Monitoring zu etablieren, in dem auch eine Vorausschau vorgenommen wird, um kurzfristig nachsteuern zu können, falls sich ein weiter erhöhter Bedarf an steuerbaren Kapazitäten zeigen sollte. ⬢ Grundsätzlich ist daneben kritisch anzumerken, dass aufgrund der mehrfachen und erheblichen Verschiebung des Zeitplans (es wird nun von ersten Ausschreibungen erst 2025 ausgegangen) realistischerweise nicht vor 2031 mit einer Inbetriebnahme der neu zuzubauenden Kraftwerke gerechnet werden kann. Neben dem abgesenkten Ambitionsniveau im Hinblick auf die erforderlichen Kapazitäten wird also auch das Ambitionsniveau in zeitlicher Hinsicht gesenkt. ⬢ In diesem Kontext muss eine angemessene Ausgestaltung der Ausschreibungsbedingungen (inkl. Pönaleregelungen) sicherstellen, dass die bezuschlagten Kraftwerke auch tatsächlich und rechtzeitig errichtet werden. \r\n1 Bericht zu Stand und Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität \r\n(bmwk.de); S. 13f \r\n3 \r\n⬢ Zudem darf bestehende Kraftwerksleistung nur dann endgültig stillgelegt werden, wenn sie zeitgleich durch neue, gesicherte Leistung kompensiert werden kann! \r\nKraftwerksstrategie mit KWKG-Novelle absichern \r\n⬢ Bisher weitestgehend aus den Überlegungen rund um das KWSG ausgeklammert ist zudem die Zukunftsperspektive der Kraft-Wärme-Kopplung, die ebenfalls eine erhebliche Auswirkung auf die Versorgungssicherheit haben kann. ⬢ Derzeit sind ca. 10 GWel industrielle KWK in Betrieb, davon allein 6 GWel in der chemischen Industrie. Die durch das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) auf den Weg gebrachte Transformation industrieller, erdgasbetriebener Wärmeerzeugung hin zu einer strombasierten Wärmeerzeugung würde zum Wegfall steuerbarer KWK-basierter Stromerzeugungskapazitäten führen und die Dimension der Kraftwerksstrategie somit nahezu verdoppeln. Dies erfordert entweder einen noch höheren Zubaubedarf (in einer in etwa gleicher Größenordnung wie die Kraftwerksstrategie) und/oder Maßnahmen zum Erhalt dieser industriellen KWK-Anlagen. ⬢ Marktteilnehmer benötigen Planungssicherheit. Eine Novelle des KWKG sollte umgehend, also noch im Jahr 2024 auf den Weg gebracht werden. ⬢ Der VCI spricht sich vor diesem Hintergrund dafür aus, die KWK-Förderung wenigstens bis 2035 zu verlängern. Die förderfähigen Vollbenutzungsstunden sollten zumindest bis zum tatsächlichen Erreichen des neuen Ausbauziels aus dem EEG2023 (80 % Erneuerbare bis 2030) auf dem Stand von 2024 (4.000 h) eingefroren werden, damit die industrielle KWK wirtschaftlich bleibt. ⬢ Alternativ regt der VCI das Umstellen der Fördersystematik von der Förderung ausgespeister Energie, hin zu einer Investitionsförderung bezogen auf die installierte Leistung für künftige Neuanlagen bzw. die Modernisierung von Anlagen (insb. im Hinblick auf die Modernisierung bestehender KWK-Anlagen auf H2) an. ⬢ Gasgeführte KWK bedarf einer Berücksichtigung und Absicherung durch Carbon Capture and Storage (CCS) in der Carbon-Management-Strategie der Bundesregierung sowie im Kohlendioxid-Speicherungs- und Transportgesetz (KSpTG). Dies gilt auch für Reststoffverwertungsanlagen, die kohlenwasserstoffhaltige Rest- und Abfallstoffe thermisch verwerten. ⬢ Der Einsatz von industrieller Abwärme als mögliche Wärmequelle zur Förderung von innovativen KWK-Systemen gem. §7a sollte Bestandteil einer KWKG-Novelle werden und hierzu in der Begriffsbestimmung §2 Nr. 9a explizit aufgeführt werden. Durch das große Potenzial in der chemischen Industrie könnte somit ein zusätzlicher Beitrag zur Zielerreichung des WPG geleistet werden. ⬢ Ein novelliertes KWKG muss beihilferechtskonform ausgestaltet werden um allen Akteuren größtmögliche Planungssicherheit – und zwar noch vor 2025 – zu gewährleisten. \r\n4 \r\nStromkostenanstieg der Industrie verhindern \r\n⬢ Laut dem Konsultationsdokument „Ausschreibungen für steuerbare Kapazitäten für einen Beitrag zur Versorgungssicherheit“ sollen die Förderung der 5 GW Kraftwerksleistung mittels einer neuen Umlage finanziert werden: „Um die \r\nwettbewerblichen Auswirkungen einer Maßnahme im Bereich der Versorgungssicherheit so gering wie möglich zu halten, sehen die KUEBLL (Rn. 367) vor, dass die Kosten der Versorgungssicherheitsmaßnahmen von denjenigen Marktteilnehmern getragen werden sollen, die dazu beitragen, dass diese Maßnahmen erforderlich werden. Die Umsetzung dieser Vorgabe ist über die Erhebung einer Umlage geplant.“2 Ebenso ist vorgesehen, einen zentralen Kapazitätsmechanismus bzw. zentrale Elemente eines Kapazitätsmechanismus mittels einer Umlage zu finanzieren.3 ⬢ Die Industrie sieht sich bereits heute im internationalen, zum Teil aber auch im europäischen Vergleich deutlich zu hohen Stromkosten ausgesetzt, die die Wettbewerbsfähigkeit akut gefährden und wichtige Investitionen in die Transformation verhindern.4 Die Kapazitätsauslastung der Chemie liegt bereits zum elften Quartal in Folge unter dem langjährigen Durchschnitt und deutlich unter der Rentabilitätsschwelle.5 Eine wettbewerbsfähige Produktion ist so auf Dauer nicht möglich. Jede weitere staatlich induzierte Belastung wäre daher kontraproduktiv und setzt die Industrie zusätzlich unter Druck. ⬢ Eine Mehrbelastung durch eine solche Umlage muss daher dringend vermieden werden. Laut Randziffer 367 der KUEBLL ist eine Kostenzuweisung durch eine Umlage unter Umständen nicht erforderlich, wenn es dadurch zu „schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen“ kommt, die ihren Nutzen untergräbt. Zudem ist die Notwendigkeit des Zubaus neuer steuerbarer Leistung nicht durch die Letztverbraucher verursacht, sondern entsteht durch den Zubau dargebotsabhängiger Erneuerbarer. ⬢ Es wird daher gefordert, die Kosten dieser Kapazitäten nicht über eine Umlage zu finanzieren, sondern aus dem Haushalt zu decken. Zumindest sollte die Industrie jedoch von der vorgesehen Umlage wirksam entlastet werden, um eine zusätzliche Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden. \r\nKapazitätsmechanismus technologieoffen gestalten \r\n⬢ Der geplante Kapazitätsmechanismus sollte grundsätzlich technologieoffen gestaltet sein und darf bestimmte Kapazitäten nicht gegenüber anderen diskriminieren. Das übergeordnete Ziel eines solchen Mechanismus muss dabei die effiziente \r\n2 kraftwerkssicherheitsgesetz-steuerbare-kapazitaeten-versorgungssicherheit.pdf (bmwk.de); S. 10 3 Strommarktdesign der Zukunft (bmwk.de); S. 7f \r\n4 Vgl. VCI-Position „Doppelte Hürde für die industrielle Transformation: Hohe Stromkosten und abnehmende Versorgungssicherheit“ (Mai 2024) \r\n5 Halbjahresbilanz 2024 | VCI \r\n5 \r\nGewährleistung der Versorgungssicherheit bei international wettbewerbsfähigen Strombezugskosten sein. ⬢ Auch bestehende fossile Erzeuger können für einen befristeten Zeitraum und unter Einhaltung der EU-Vorgaben (KUEBLL, Strom-Binnenmarkt-Verordnung) im Rahmen eines Kapazitätsmechanismus zur Sicherung der Stromversorgung beitragen, bis der Ausbau von Erneuerbaren Erzeugern, Speichern, die Nutzung von flexiblen Lasten und der Netzausbau weit genug vorangeschritten sind. In diesem Rahmen sollte auch KWK in einem zentralen Mechanismus bzw. der zentralen Komponente eines Kapazitätsmechanismus eingebunden werden. ⬢ Spiegelbildlich zur Förderung von Kraftwerksleistung müssen auch freiwillige nachfrageseitige Flexibilitätspotenziale angemessen vergütet werden. Es wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass kapitalintensive und komplexe Produktionsprozesse der globalen chemischen Industrie aus fundamentalen betriebswirtschaftlichen und technischen Gründen auf eine maximale und möglichst gleichmäßige Anlagenauslastung ausgelegt sind und Flexibilitätspotenziale daher begrenzt sind. Der Beitrag nachfrageseitiger Flexibilität zur Versorgungssicherheit muss realistisch eingeschätzt werden und darf nicht dazu führen, dass benötigte Kraftwerkskapazitäten im Rahmen eines Kapazitätsmechanismus unterschätzt werden. \r\nEine Flexibilisierung des Strombezugs ist, soweit dies technisch überhaupt möglich ist, langfristig nur umsetzbar, wenn der Preisvorteil durch eine am Strompreis orientierte Fahrweise planbar größer ist als seine Nachteile.6 \r\nFolgen für die Wasserstoffverfügbarkeit in der Industrie \r\n⬢ Ab der Aufnahme des Betriebs mit 100% Wasserstoff ist für neugebaute und modernisierte Kraftwerke des Dekarbonisierungs-Segments eine OPEX-Förderung in Cent pro Kilowattstunde (kWh) durch einen Contract for Difference (CfD) für Wasserstoff für 800 Vollbenutzungsstunden pro Jahr und insgesamt 3.200 Vollbenutzungsstunden vorgesehen. Ziel ist es, die Kostendifferenz von Wasserstoff zu Erdgas in der Stromerzeugung auszugleichen und so Grenzkostenparität zwischen wasserstoffbasierter und erdgasbasierter Stromerzeugung herzustellen. ⬢ Auch wenn dieses übergeordnete Ziel sinnvoll erscheint, weist der VCI dennoch darauf hin, dass diese Fördersystematik bei dem zu erwartenden knappen Wasserstoffangebot in der Hochlaufphase industrielle Abnehmer gegenüber dem Stromsektor benachteiligt und dort zu steigenden Preisen führen kann. Dies kann wiederum Transformationspläne und die Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinträchtigen, wo Wasserstofftechnologien eine wichtige Route zur Defossilisierung darstellen. ⬢ Es wird daher eine Folgeabschätzung angeregt, um die Wechselwirkung zwischen der OPEX-Förderung im Rahmen des KWSG und der Wasserstoffverfügbarkeit in der Industrie besser zu verstehen und um gegebenenfalls angemessen Anpassungen bei den Fördersystematiken im KWSG und im industriellen Bereich vornehmen zu können. \r\n6 Detaillierte Erläuterung aus Sicht der chemisch-pharmazeutischen Industrie: VCI-Stellungnahme: \r\nFlexibilitätspotenziale und -hemmnisse der chemisch-pharmazeutischen Industrie (August 2024) \r\n6 \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Der so entstehende marktliche Anreiz für Investitionen in erneuerbare Gase soll den Markthochlauf erneuerbarer Gase (z.B. grüner Wasserstoff) beschleunigen. \r\nÜbergeordnetes Ziel der Quote ist die Unterstützung der Klimaziele und der industriellen Transformation bei gleichzeitiger Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Befürworter der Quote heben als Vorteile hervor, dass die Maßnahme schnell und einfach umsetzbar sei, den Bundeshaushalt nicht zusätzlich belaste, keine Lock-In-Effekte erzeuge und die Transformation der Gasinfrastruktur und die Entstehung einer neuen industriellen Wertschöpfungskette anreize. Die jährlich steigenden Quotenziele seien dabei massenbilanziell zu erfüllen, sodass eine physische Beimischung grüner oder kohlenstoffarmer Gase in die Netze vermieden wird. \r\nAus Sicht der Verbände VCI, VIK und WV Stahl werden mögliche Vorteile der Quote dabei einseitig hervorgehoben, während Risiken und unerwünschte Nebeneffekte nicht ausreichend beleuchtet werden. \r\nEin zentrales Risiko liegt in der weiteren Verknappung des „erneuerbaren Gases“ durch eine zusätzliche regulatorische Nachfrage, über die bestehenden, ambitionierten Quoten der Erneuerbaren Energie im GEG, WPG und bei den RFNBO nach RED III hinaus. \r\nDies wird einerseits zu einer schlechteren Verfügbarkeit des für die Transformation der Industrie notwendigen grünen Wasserstoffs führen und andererseits über die Knappheit eine massive Verteuerung bewirken. Hinzu kommen zusätzliche Mehrkosten durch Ausgleichszahlungen und Umstellungen. \r\nFür die Industrie bedeutet die Weitergabe (oder Umlage) dieser Mehrkosten auf Endverbraucher, dass insbesondere erdgas- und dampfintensive Prozesse weniger wirtschaftlich werden und die bereits unter immensem Druck stehende Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zusätzlich leidet. Die Einführung einer so ambitionierten Grüngasquote nach diesem vorgestellten Konzept wird daher aufgrund ihrer potenziell wirtschaftsschädigenden Wirkung abgelehnt. \r\nZentrale Kritikpunkte aus Sicht industrieller Abnehmer werden im Folgenden zusammengefasst: \r\nMehrkosten für Letztverbraucher und Carbon Leakage \r\n⬢ Als Vorteil des Konzepts der Grüngasquote wird betont, dass diese bei den Vertrieben und nicht bei Letztverbrauchern ansetzt. Betrachtet man die Kostenseite, ist dies jedoch \r\n2 \r\nunerheblich, da Vertriebe die Mehrkosten aus dem Einkauf erneuerbarer und kohlenstoffarmer Gase sowie aus etwaigen Pönalen auf Endkunden umlegen würden. \r\nKostenbelastungen können auf diese Weise von den Letztverbrauchern also nicht ferngehalten werden. Da die Verpflichtung für alle Vertriebe gleichermaßen wirkt, besteht zudem kein starker Anreiz für einzelne Vertriebe, die daraus entstehenden Mehrkosten für Kunden zu minimieren. ⬢ Gerade die erdgas- und dampfintensive Grundstoffindustrie steht im direkten internationalen Wettbewerb. Die Erdgaskosten der in Deutschland produzierenden Unternehmen sind auch nach dem starken Absinken der Börsenpreise seit 2022 nach wie vor deutlich teurer als beispielsweise in den USA. Selbst im europäischen Vergleich ist die Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland aufgrund steigender Gasnebenkosten (v.a. \r\nNetzentgelte, Gasspeicherumlage), die es im EU-Ausland nicht oder nicht in der Höhe gibt, schon heute zunehmend nicht mehr gegeben. ⬢ Würde zusätzlich das Konzept der „Grüngasquote“ eingeführt, würden die Kosten für den Bezug der alternativen gasförmigen Energieträger, Ausgleichszahlungen sowie Umbau- und Investitionskosten als zusätzliche Kostenbestandteile auf den Erdgaspreis umgelegt werden. ⬢ Vor allem die „Ausgleichszahlung“ ist mit einem Mindestwert von 1.200 EUR/t CO2 um ein Vielfaches höher als der aktuelle EUA-Zertifikatepreis, der im Jahresdurchschnitt 2024 bislang bei ca. 64 EUR/t CO2 liegt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Pönale vorgeschlagen wird, die von aktuellen Zertifikatepreisen dermaßen entkoppelt ist. Zumal das Konzept zugleich angibt, dass die Ausgleichszahlung dem doppelten Preis der EUA- Zertifikate, mindestens jedoch 1.200 EUR entsprechen soll. ⬢ Besonders in der Frühphase des Wasserstoffhochlaufs ist ein sehr beschränktes Angebot „grüner Gase“ im Markt absehbar. Somit besteht das Risiko, dass die hohe Pönale regelmäßig greift und Erdgaspreise deutlich verteuert. Ein Dekarbonisierungseffekt würde somit nicht durch die Nutzung klimafreundlicher Gase, sondern durch eine wirtschaftliche Überforderung von Letztverbrauchern erreicht. Es muss mindestens sichergestellt werden, dass Strafzahlungen ausschließlich dann in Frage kommen dürfen, wenn die physikalische Produktverfügbarkeit einen Handel und damit die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen auch tatsächlich ermöglicht. \r\nAndernfalls würden Vertriebe und indirekt Verbraucher für externe Faktoren bestraft, auf die sie keinen Einfluss haben. ⬢ Hierdurch wird auch das Argument der Haushaltsneutralität entkräftet, das häufig im Zusammenhang mit der Grüngasquote aufgebracht wird. Denn um die Erdgaspreise bezahlbar zu halten, müsste der Einkauf grüner Gase durch Differenzkontrakte gefördert werden – wodurch auch die Kosten für den Haushalt steigen würden. ⬢ Im Ergebnis würde die Quote die erdgas- und dampfintensive Industrie, die sich noch immer von den Folgen der Energiekrise erholt, zusätzlich unter Druck setzen. Als Folge drohen somit Produktionsverlagerungen innerhalb der EU oder international mit entsprechenden Carbon Leakage-Risiken. \r\n3 \r\nÜberschneidungen und Wechselwirkungen mit anderen Regelungen \r\n⬢ Es bestehen bereits diverse Regelungen, die sich zum Teil inhaltlich mit den Zielen und Vorgaben der Grüngasquote überlappen und zu kaum abschätzbaren Wechselwirkungen führen können. So sieht das Gebäude Energiegesetz (GEG) etwa eine 65%-Erneuerbarenquote vor, nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) müssen Wärmenetze bis 2030 zu 30% und 2040 zu 80% mit Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist werden. ⬢ Für die Industrie ist vor allem die RFNBO-Quote nach Art. 22a RED III relevant, die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass bis 2030 insgesamt 42% des in der Industrie verwendeten Wasserstoffs aus RFNBO stammt (Renewable fuels of non- biological origin – d.h. grüner Wasserstoff und Derivate) und bis 2035 sogar 60% erreicht werden. Die RFNBO-Quote ist bereits hochambitioniert und muss entsprechend praxistauglich ausgestaltet werden, um die Industrie nicht zu überfordern. ⬢ Die parallele Einführung einer allgemeinen „Grüngasquote“, deren Kosten von industriellen Letztverbrauchern mitgetragen werden, führt dabei potenziell zu Doppelbelastungen, inhaltlichen Überschneidungen und weiterer Planungsunsicherheit bei Unternehmen. ⬢ So ist der strenge massenbilanzielle Ansatz bei der Herstellung von RFNBO nach EU- Vorgaben nicht deckungsgleich mit der offenen Definition von „Grüngasen“ des Quotenkonzepts, sodass der Mehrwert der Grüngasquote für die Erreichung der RFNBO-Ziele für den Industriesektor unklar bleibt. ⬢ Letztlich wird in diesem Zusammenhang auch das Risiko gesehen, dass eine breite Quotenverpflichtung der Vertriebe dazu führen kann, dass grüne Gase und insbesondere grüner Wasserstoff dort knapp und teurer werden, wo sie im Markthochlauf am dringendsten gebraucht werden und am ehesten zu einer Dekarbonisierung beitragen können. ⬢ Die Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie bekräftigt als Zielbild für 2030: „Der Einsatzbereich von Wasserstoff und seiner Derivate wird bis 2030 nach heutigem Kenntnisstand insbesondere im Industriesektor liegen, z. B. in der Chemie- und Stahlindustrie, sowie im Verkehr zur Nutzung in der Brennstoffzelle oder als erneuerbarer Kraftstoff.“ ⬢ So wird die chemische Industrie bis 2045 bislang fossile Prozesse auf elektrifizierte oder wasserstoffbasierte Verfahren umstellen. Der Wasserstoffbedarf der Branche erreicht 2045 148 bis 283 TWh. Auch die Stahlindustrie benötigt für ihre Transformation bereits im Jahr 2030 28 TWh an kohlenstoffarmem Wasserstoff, um die Produktion zu dekarbonisieren. Für eine komplette Umstellung auf eine klimaneutrale Produktion bereits ab 2040 werden 67-73 TWh benötigt. ⬢ Mit einer Grüngasquote entsteht allerdings ein Anreiz, dass gerade zum Beginn des Hochlaufs erhebliche Mengen Wasserstoff im Wärmesektor eingesetzt würden. Der Ersatz von Erdgas im Wärmemarkt durch Wasserstoff kann nur sinnvoll sein, wenn grüner Wasserstoff aus Grünstrom-Überschussmengen hergestellt wird anstatt Windräder abzuregeln, da ansonsten der direkte Einsatz von Grünstrom effizienter \r\n4 \r\nist als der Ersatz von Erdgas durch Wasserstoff. Jedoch ließe sich eine Grünstromquote durch Überschussmengen nicht stabil sichern. ⬢ Es muss in jedem Fall verhindert werden, dass eine Grüngasquote letztlich Knappheiten bei anderen Abnehmern verschärft und die Dekarbonisierung der Industrie hemmt. \r\n⬢ Grundsätzlich sollte der Schwerpunkt der Regulierung auf die Vereinfachung und nicht auf die Festlegung weiterer zukünftiger Ziele gelegt werden. Neue gesetzliche Zielvorgaben zur Dekarbonisierung ohne einen klaren Regelungsrahmen führen letztlich zur Verunsicherung betroffener Produzenten, Vertrieben und Industrieunternehmen sowie zu steigenden volkswirtschaftlichen Kosten und zusätzlicher Bürokratie.  Ohne Planungssicherheit (z.B. bzgl. dem Handel von Zertifikaten für grüne Gase oder Regeln zum Auditing) werden wichtige Investitionen in die Transformation nicht getätigt und es droht letztlich die Abwanderung von Industriezweigen. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n5 \r\nLeipziger Platz 10, 10117 Berlin Vorsitzender des Vorstands: Gilles Le Van Amtsgericht Charlottenburg, Registernummer 95VR38556 | UST-ID: DE 119 824 770 Der VIK ist registrierter Interessenvertreter Lobbyregister des Bundes: R002055 EU-Transparenzregister: 540746447804-05 Der VIK betreibt Interessenvertretung auf der Grundlage der Verhaltenskodizes für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes sowie im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches EU-Transparenz-Register. \r\nr \r\nInteressenvertretung auf der Basis des gesetzlichen Verhaltenskodexes | Lobbyregister Deutscher Bundestag: R002425 | EU-Transparenzregister: 75755621888-61 \r\nwww.stahl-online.de \r\nDie Wirtschaftsvereinigung Stahl ist die Stimme der Stahlindustrie in Deutschland, die sich zum Ziel gesetzt hat, bis 2045 klimaneutral zu produzieren – und damit ein Drittel der gesamten industriellen Treibhausgasemissionen einzusparen. Der Verband mit Hauptsitz in Berlin macht sich für einen politischen Rahmen stark, der einen klimaneutralen und auch in Zukunft starken Stahlstandort möglich macht. Mit 35,4 Mio. Tonnen im Jahr 2023 weist Deutschland die größte Stahlproduktion Europas auf. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013656","regulatoryProjectTitle":"EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/7a/383514/Stellungnahme-Gutachten-SG2412120012.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\n12 November 2024 \r\nVCI POSITION \r\n“New Commission, New Approach” \r\nDesigning the “New Chemicals Industry Package” \r\nThis VCI position sets out the measures that should be taken to ensure that the announced “new chemicals industry package” as well as the goals of “making business easier” and “reducing administrative burdens and simplifying implementation” are effective, targeted and fit-for-purpose. \r\nClose reference is made to the requirements issued by the President of the European Commission for future European policies and procedures. \r\nNow, these new Commission requirements must form the basis for all measures relating to the “new chemicals industry package”. In particular, this applies to concepts that were originally proposed as part of the initial “Chemicals Strategy for Sustainability” (CSS) from \r\n2020. In accordance with the self-imposed premise “new Commission, new approach”, these initial concepts should be fundamentally questioned and their necessity reviewed. \r\nBackground \r\nThe President of the European Commission, Ursula von der Leyen, describes the critical, unstable and uncertain global political situation in her Political Guidelines “Europe's Choice” of 18 July 2024. She concludes that Europe must, inter alia, become more sustainable, innovative, competitive, resilient and independent. \r\nTo achieve this, the following is specified in the Political Guidelines under the heading “A more circular and resilient economy” *: \r\n• “We will put forward a new chemicals industry package, aiming to simplify REACH and provide clarity on ‘forever chemicals’, or PFAS.” \r\n• “We must make our economy more resilient and less dependent.” \r\n• “This is notably important in the health and pharmaceutical sector. \r\nThe EU has been confronted with severe shortages of medical devices and medicines, with antibiotics, insulin, painkillers and other products becoming particularly difficult to obtain.” \r\n* structure and order of the citations partially modified; emphasis added \r\n2 \r\nUnder the heading “Making business easier” the Political Guidelines state*: \r\n• “I believe we need a new approach to competition policy, better geared to our common goals and more supportive of companies scaling up in global markets […]” \r\n• “We need to make business easier and faster in Europe.” \r\n• “I will make speed, coherence and simplification key political priorities in everything we do.” \r\n• “Each Commissioner will be tasked with focusing on reducing administrative burdens and simplifying implementation: less red tape and reporting, more trust, better enforcement, faster permitting.” \r\n• “They will hold regular dialogues on implementation with stakeholders to discuss how best to align implementation with realities on the ground.” \r\n• “They will work with a Vice-President for Implementation, Simplification and Interinstitutional Relations to stress-test the entire EU acquis”. \r\n• “On this basis, we will make proposals to simplify, consolidate and codify legislation to eliminate any overlaps and contradictions while maintaining high standards.” \r\n• “Future legislation must also be simplified and designed with small businesses in mind and in a spirit of subsidiarity. This will notably be done though a new SME and competitiveness check to help avoid unnecessary administrative burdens, maintaining high standards.” \r\nThe President of the Commission specifies the new EU policy and its requirements in her \r\nMission Letters to each new Commissioner on 17 September 2024. \r\nUnder the headings “New Commission, New Approach” and especially under “Making Europe simpler and faster”, the following is prescribed for all Commissioners*: Existing Rules [should be also valid for new rules]: \r\n• “You will ensure that existing rules are fit-for-purpose and focus on reducing administrative burdens and simplifying legislation.” \r\n• “You must contribute to reducing reporting obligations by at least 25% - and for SMEs at least 35%.” \r\n• “You should leverage the power of digital tools to deliver better and faster solutions.” \r\n• “We must listen to all companies and stakeholders who work on a daily basis to comply with EU legislation.” \r\n• “You will organize at least two Implementation Dialogues per year with stakeholders to align implementation with realities on the ground.” \r\n• “You will prepare an Annual Progress Report on Enforcement and Implementation for your respective Parliamentary committees and Council formations.” \r\n3 \r\n• “You will also work to stress test the EU acquis and table proposals to eliminate any overlaps and contradictions and be fully digitally compatible, while maintaining high standards” New Legislation: \r\n• “New legislation must ensure that our rules are simpler, more accessible to citizens and more targeted.” \r\n• “You will ensure the principles of proportionality, subsidiarity and Better Regulation are respected, including through wide consultations, impact assessments, a review by the independent Regulatory Scrutiny Board and a new SME and competitiveness check.” \r\n• “Proposals must be evidence-based and the Joint Research Centre, our internal scientific service, can support you in that work.” \r\nVCI Position and Proposals \r\nWe share the Commission President’s analysis of the current global challenges and strongly welcome the Political Guidelines and the Mission Letters for the next European Commission. \r\nProducts and processes from the chemical and pharmaceutical industry are more important than ever. Our sector is at the beginning of the value chain with most of its products and therefore plays a vital and strategic role especially for Europe’s independence and resilience. \r\nFurthermore, having a broad variety of chemicals available is key for driving innovation towards a sustainable transformation. Without them, the EU’s strategic goals cannot be achieved – and the Green Deal will not succeed. \r\nThe work on the “new chemicals industry package” must consider the requirements from the Political Guidelines and the Mission Letters. \r\nTherefore, we request the following: ⬢ First, a comprehensive stocktaking of all chemicals-related regulation by the Commission is necessary. \r\nThis stocktaking is urgently needed as a basis for all further work and in order to: ⬢ Obtain a complete picture of all regulation in the EU concerning the safety and use \r\nof chemicals (including e.g. regulation on occupational health and safety, \r\nenvironment protection, biocides, etc.). Given the broad range and complexity of pieces of legislation which explicitly or implicitly govern chemicals, the relevant EU institutions as well as European and national authorities seem to have lost track of the scope and extent of obligations that companies must comply with every day. ⬢ Provide a comprehensive basis for the announced stress test of the entire EU acquis and derive reliable results and reasonable actions from its results. ⬢ Effectively and reliably identify and reduce  administrative burdens (e.g. CSDDD, \r\nspecific requirements under CLP), reporting obligations (e.g. CSRD, ESRS), \r\noverlaps (e.g. REACH/ESPR), unsuitable automatisms (e.g. on bans based solely on CLP), etc. \r\n4 \r\n⬢ Have a basis for evaluating and documenting progress in relation to the above- mentioned requirements from the Political Guidelines and Mission Letters, e g. reducing reporting obligations by at least 25% - and for SMEs at least 35%. ⬢ The primary focus must be on the implementation and simplification of existing legislation (including from the entire Green Deal/CSS), not on new regulation, e.g. additional REACH obligations, export bans. ⬢ All proposals for simplifications must have tangible relief and verifiable improvements for companies. \r\nFor the future development of chemicals legislation, in particular REACH, this means specifically: \r\n⬢ Basically, the REACH Regulation is well functioning and sets the highest safety standards worldwide. Therefore: ⬢ No quick decisions on a revision are necessary. Quality must take precedence over speed; with thorough involvement of the industry concerned as well as wide impact assessments and the new SME and competitiveness check. ⬢ Required improvements should be made within the existing framework without changing the legal text (e.g. by modifying the annexes or appropriate guidance). ⬢ Overall, the proven concept of scientific risk assessment and the selection of the most suitable risk management option based on this concept must be maintained. ⬢ Concepts originally proposed under the Chemical Strategy for Sustainability must be fundamentally questioned and – if further pursued by the Commission – wide impact assessments and the new SME and competitiveness check carried out as foreseen in the Political Guidelines and Mission Letters. ⬢ Generic and blanket approaches are no simplifications for companies. \r\nQuite the contrary, they undermine scientific risk assessment and are at the expense of chemical diversity, innovation, competitiveness and planning security and could unduly reduce the participation of companies, e.g. in restriction procedures. \r\nThis is especially true for the Generic Approach to Risk Management (GRA), the Mixture Assessment Factor (MAF) or the proposed blanket ban on PFAS. ⬢ No additional administrative burdens or reporting obligations (e.g. polymer registration, proposed notification requirement for studies under OSOA). \r\nInstead, the prescribed reduction target of at least 25% (35% for SME) for reporting obligations must be met. \r\n⬢ In line with the requirement “to listen to all companies and stakeholders who work on a daily basis to comply with EU legislation” the chemical and pharmaceutical industry must be involved in all activities to draft and shape the new chemicals industry package as well as proposals to simplify legislation and reduce administrative burdens. \r\nIn this regard, pilot projects involving companies, including SMEs, are important. \r\nThe aim is to verify whether future requirements really do mean simplification and can be implemented simply and practicably in the reality for companies. \r\nThese pilot projects should be organized by the Commission before proposals go to Parliament and the Council for co-decision. \r\n5 \r\nThis VCI position focuses on chemicals related regulation. \r\nHowever, the “new chemicals industry package” should take a horizontal approach and cover all policy dimensions relevant to the chemical-pharmaceutical industry to deliver on the objectives – as spelled out in the Political Guidelines – of making business easier and faster in Europe. A narrow perspective on the dimension of safety and use of chemicals only would fall short of these expectations and the needs of the industry. \r\nThe VCI and its member companies and member associations are ready to assume an active and constructive role in designing the new policy. \r\nContact: \r\nGerman Chemical Industry Association \r\nMainzer Landstrasse 55 60329 Frankfurt, Germany \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Instagram Data protection rules |  Compliance-Guideline | Transparenz \r\n⬣ Identification no. in the EU Transparency Register: 15423437054-40 ⬣ The VCI is registered with registration no. R000476 in the Lobbying Register for the Representation of Special Interests vis-à-vis the German Bundestag and the Federal Government. \r\nThe VCI and its sector associations represent the interests of around 2,300 companies from the chemical- pharmaceutical industry and areas related to chemistry vis-à-vis politicians, public authorities, other industries, science and media. In 2023, the VCI member companies realized sales of ca. 245 billion euros and employed over 560,000 staff. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-13"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Innovationen liefern die notwendigen leistungs- und wettbewerbsfähigen Produkte und Prozesse, um Herausforderungen wie die Transformation zu Klimaneutralität, mehr Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit zu bewältigen. Mit ihnen lassen sich auch die Erwartung der Kunden nach kontinuierlichen Verbesserungen und individualisierten Lösungen erfüllen. Sie ermöglichen Kostensenkung in der Produktion und machen den Standort attraktiv. Dies fördert insgesamt Investitionen in den Forschungs- und Industriestandort Deutschland und Europa. Vor allem aber bieten sie dem rohstoffarmen Deutschland die Möglichkeit, mit qualitativ hochwertigen Produkten auf den Weltmärkten erfolgreich zu sein. Sie bilden daher die Grundlage für unsere Wirtschaftskraft. Und nicht zuletzt ziehen sie wiederum Talente an – kluge Köpfe mit kreativen Ideen, die Innovationen erst möglich machen. \r\nDie Chemieindustrie – der zentrale Partner \r\nChemie spielt eine einzigartige Rolle in der Wirtschaft. Mit ihren Produkten und Verfahren steht sie am Anfang fast aller zentralen Wertschöpfungsketten vieler Industrien weltweit; zum Beispiel der Batterie- und Chipproduktion, als Materiallieferant für Automobil- und Elektronikteile, bei der Herstellung von Pharmazeutika und Medizinprodukten, in der Konsumgüterindustrie oder im Bauwesen. Sie ist damit Initiator und Wegbereiter für Innovationen in diesen und vielen weiteren Branchen. Die Chemieindustrie verfügt über fundierte wissenschaftliche Kenntnisse, methodische Fähigkeiten, interdisziplinäres Wissen und das Know-How, Innovationen in marktreife Produkte umzusetzen. So wird in der Regel an einem Forschungsstandort im weiteren Entwicklungsverlauf eine entsprechende Pilotanlage und im Idealfall auch die erste Produktionsanlage errichtet. Diese kann wiederum ein Kristallisationspunkt für weitere Investitionen und damit Wertschöpfung sein – mit Beitrag in der sich anschließenden Region sowie der gesamten Volkswirtschaft. \r\nHerausforderungen einer Welt im Wandel \r\nDie Chemieindustrie steht unter großem Handlungsdruck: Sie muss gleichzeitig die Transformation zu Klimaneutralität und Nachhaltigkeit bewältigen, eine Kreislaufwirtschaft aufbauen, sich digitalisieren sowie die Sicherheit und Nachhaltigkeit ihrer Produkte weiter erhöhen. Zudem muss sie auf die demographische Lücke bei MINT-Fachkräften reagieren. Sich diesen Herausforderungen anzupassen, erfordert einen enormen Kraftakt. Die Unternehmen müssen weit über das normale Maß hinaus in Forschung und Entwicklung sowie in neue Produkte, Anlagen und Verfahren investieren, Lieferketten umbauen, neue Geschäftsmodelle implementieren und gleichzeitig im internationalen Wettbewerb bestehen. \r\nDies alles vor dem Hintergrund, dass die Industrie heute mit höheren Produktionskosten aufgrund steigender Energie- und Rohstoffpreise und hohen Arbeitskosten, Steuern und Abgaben zu kämpfen hat. \r\nZudem macht die Vielzahl an Regulierungen und bürokratischen Vorgaben Forschung, Entwicklung und Produktion in der Chemieindustrie in Deutschland und Europa zunehmend unattraktiv. Mit der Folge, dass es nicht zu den nötigen Investitionen in Innovationen hierzulande kommt, sondern langfristig eine Verlagerung ins Ausland erfolgt – und das in Zeiten wachsender industriepolitischer Wettläufe und geo- /sicherheitspolitischer Spannungen. \r\n2 \r\nInnovationskraft - das Fundament der Wettbewerbsfähigkeit \r\nInvestitionen in Innovation sind wichtig, um zum einen die Klima- und Nachhaltigkeitsziele der Branche selbst zu erreichen und zum anderen, um Innovationen für andere Branchen und letztlich die gesamte Gesellschaft zu liefern– sei es für eine erfolgreiche Transformation, Resilienz und eine funktionierende Gesundheitswirtschaft. Innovationen sind auch der Garant unseres deutschen Geschäftsmodells, um mit qualitativ hochwertigen Produkten auf globalen Märkten erfolgreich zu sein. Umgekehrt gilt auch, ohne wirtschaftlichen Erfolg und der damit verbundenen Ertragskraft gelingt es nicht, in Forschung und Entwicklung zu investieren und die nötigen Innovationen hervorzubringen. Investitionen am Standort – egal ob in Maschinen, Anlagen oder Forschung und Entwicklung – hängen von den Standortqualitäten ab. \r\nAber gerade hier hat Deutschland in den letzten Jahren – belegt durch viele allgemeine Standortrankings – im Vergleich zu anderen Ländern verloren. Zuletzt bescheinigte die Studie der Schweizer Hochschule IMD1 Deutschland einen Verlust von zwei Rangplätzen auf Platz 24. In nahezu allen Teilindikatoren – Wirtschaftsleistung, Regierungs- und Unternehmenseffizienz und Infrastruktur – fiel Deutschland zurück. \r\nWie ist es nun um den Innovationsstandort Deutschland bestellt? Auch hier liefern Rankings, die verschiedene Indikatoren rund um das Thema Innovationsfähigkeit zusammenfassen, Aufschluss. \r\nInsgesamt ist Deutschland ist zwar ein noch guter Innovationsstandort: In der jüngsten BDI- Innovationsindikator Studie2 wird Deutschland in allen Teilbereichen ein insgesamt stabiles Innovationssystem bescheinigt. Stabil zu sein, reicht aber im sich schnell wandelnden Umfeld – in dem rasche, hochwertige Innovationen gefragt sind, andere Länder massiv und strategisch investieren und innovieren – nicht mehr aus. Im Vergleich zu anderen Ländern rutschte der Standort von Platz 10 auf Platz 12 ab. Der Innovationsstandort Deutschland ist zu wenig dynamisch. Eine besondere Schwachstelle ist dabei die Umsetzung von Wissen in Innovation. Zurückgeführt wird das auf die ungünstige Fachkräftesituation, niedrige Venture-Capital-Investitionen und auf unterfinanzierte Förderprogramme in Schlüsseltechnologien. Insgesamt müssen in Deutschland Innovationen strategischer gedacht und umgesetzt werden. Es genügt längst nicht mehr, sich auf den Vorteilen auszuruhen, Innovationen müssen jetzt konkret gestärkt werden. \r\nWas bedeutet „Innovationen stärken“ konkret? \r\nDeutschland hat in der Chemie eine gute Grundlagenforschung, forschungsstarke Unternehmen und ein breites, funktionierendes Industrienetzwerk. Das allein reicht jedoch nicht, um im Innovationswettbewerb mithalten zu können. Es müssen gute Gesamtrahmenbedingungen für Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit insgesamt müssen gegeben sein. Die politische Agenda muss Innovationen wieder in den Vordergrund rücken. Technologieoffenheit und -neutralität sowie Forschungsfreiheit müssen dabei Leitmotive sein, auch um die Innovationsbereitschaft und Akzeptanz neuer Technologien in der Gesellschaft zu fördern. Wir brauchen international wettbewerbsfähige Standortbedingungen, vor allem in den Bereichen Finanzierung, Steuerpolitik, Marktgestaltung, Fachkräfte, Genehmigungsverfahren und Infrastruktur, um die nötigen finanziellen Anreize und Bedingungen zu schaffen, damit innovative Produkte und Technologien bis zur Marktreife gebracht werden können. Es braucht ein optimiertes, international wettbewerbsfähiges Innovationsökosystem mit folgenden Zutaten: \r\n1 https://www.imd.org/entity-profile/germany-wcr/ \r\n2 Innovationsindikator 2024, BDI/Roland Berger/Fraunhofer ISI/ZEW, \r\n3 \r\n1) REGULIERUNG UND BÜROKRATIE INNOVATIONSFREUNDLICHER GESTALTEN \r\nRegulierungsvorhaben sollten sparsam eingesetzt werden, ausgewogen und pragmatisch sein und die internationale Wettbewerbsfähigkeit unterstützen. Sie müssen zusammenhängend gedacht und umgesetzt werden. Sie sollten positive Anreize setzen und dazu dienen Möglichkeiten zu eröffnen, statt zu beschränken. Was muss konkret geschehen? ⬢ Die Bundesregierung und die EU-Kommission müssen ihren Ankündigungen, die Auswirkungen auf Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit früher im den EU-Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen, Taten folgen lassen, besonders angesichts der Umsetzungswelle des Green Deals. Dies erfordert u.a. die Anwendung der “Better Regulation Toolbox #22” auf EU-Ebene und national. Freiräume sollten durch Reallabore geschaffen und das Reallaborgesetz sollte technologiespezifische Experimentierklauseln ermöglichen. ⬢ Es braucht eine schnelle regulatorische Anerkennung und Förderung von Forschungs- und Demonstrationsanlagen, von Carbon Management-Maßnahmen (CCU, CCS und CCUBio), chemischen und biotechnischen Recyclingverfahren, des Gene-Editing sowie den Methoden der Präzisionslandwirtschaft. ⬢ Die Entwicklung und Umsetzung neuer Verfahren und Technologien muss sich betriebswirtschaftlich rechnen – auch im Bereich der Energieversorgung und der Umstellung auf klimaneutrale Prozesse. \r\nDie Bewertung neuer Projekte erfolgt in der Industrie auf Basis des gegebenen regulatorischen Rahmens. Wenn diese Regulatorik zu hohen Kosten führt, unsicher ist, etwa weil sie sich dauernd ändert, oder die Anforderungen neuer Verfahren und Technologien nicht angemessen berücksichtigt, wird ein Unternehmen zögern, in die Forschung oder gar in die Umsetzung am Standort Deutschland zu investieren. ⬢ Mit ihrer Initiative zur strategischen Weiterentwicklung der Biotechnologie und der biotechnologischen Produktion setzt die EU-Kommission einen entscheidenden Impuls, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit, Zukunftsfähigkeit, klimafreundliche Ausrichtung und Krisenfestigkeit der EU in den kommenden Jahren nachhaltig zu stärken. Die EU-Kommission will insbesondere harmonisierte, auf die Besonderheiten der medizinischen, industriellen sowie land- und forstwirtschaftlichen Biotechnologie zugeschnittene Regelungen schaffen, um die aktuellen Innovationshemmnisse in der EU zu beseitigen. Die Bundesregierung wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass die EU-Kommission diese Biotech-Initiative in den kommenden Jahren konsequent umsetzt. \r\n4 \r\n⬢ Medizinische Biotechnologie soll vor allem als Investition in ein zukun�sfähiges Europa betrachtet und gefördert werden: Biotech-Innovationen sollten in der Medizin als strategische Investitionen in bessere Gesundheitssysteme sowie resiliente und technologisch souveräne Produktionsstandorte in Europa und seinen Mitgliedsstaaten betrachtet werden. ⬢ Die Bundesregierung sollte sich gemeinsam mit der neuen EU-Kommission dafür einsetzen, dass die EU-Chemikalienpolitik risikobasiert bleibt und keine pauschalen Stoffverbote einführt. \r\nInnovationen, besonders in der Materialwissenschaft, benötigen Chemikalienvielfalt, Chemikalienverfügbarkeit und Chemikaliensicherheit. Initiativen wie das Safe and Sustainable by Design (SSbD-) Konzept sollten pragmatisch und praktikabel umgesetzt werden. Ein rein gefahrenbasierter Ansatz und der erhebliche Datenaufwand bremsen Innovationen unnötig aus. ⬢ Um eine europäische Datenökonomie zu fördern, sollte eine praxisgerechte Umsetzung wichtiger Digitalgesetze (EU Data Act und dem EU AI Act) angestrebt werden. Nationale Regelungsvorhaben wie das Forschungsdatengesetz müssen damit harmonieren. Eine Reform der Bestimmungen für die Nutzung und das Teilen von Daten, auch für industrielle und wissenschaftliche Zwecke, ist dringend notwendig, da viele dieser Bestimmungen einschränkend sind und unnötigen Prüfaufwand verursachen. Ein Zwang zur Datenteilung, vor allem von IP- und geschäftsrelevanten Daten, ist in jedem Fall zu vermeiden. Beim Zugang zu anonymen Gesundheitsdaten für die private Forschung muss nach der juristischen Freigabe nun auch der faktische Zugang gewährt werden. ⬢ Der bürokratische Aufwand bei der Beantragung von Fördermitteln (national und EU) sowie bei Planungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren muss vereinfacht und beschleunigt werden. \r\nAntragsprozesse müssen verkürzt werden. ⬢ Die Genehmigungsverfahren und regulatorischen Anforderungen für Industrieanlagen in den Bereichen Forschung- und Entwicklung, Kleinproduktion, modulare Anlagen und Pilotanlagen müssen vereinfacht werden. Der Verwaltungsaufwand, z. B. für die Dokumentation und die Begutachtung durch Sachverständige, sollte verringert werden, und es sollten klare, erreichbare Ziele festgelegt werden. Digitale Systeme mit starken Cybersicherheitsmaßnahmen und Mechanismen zum Schutz von Geschä�sgeheimnissen müssen für alle Prozesse eingeführt werden. \r\nDie EU-Kommission muss ihre Zusage zum Bürokratieabbau mit Entschlossenheit und Konsequenz umsetzen, insbesondere in Bezug auf die Industrieemissionsrichtlinie (IED). Die Richtlinie sollte in Zukun� auch einem Praxsischeck unterzogen werden, um mögliche Zielkonflikte zu vermeiden. \r\n2) DEN WEG FÜR MÄRKTE EBNEN, WETTBEWERB ERMÖGLICHEN \r\n⬢ Märkte und Wettbewerb bieten wesentliche Anreize für Innovationen. Es sollte geprüft werden, ob und wie die unverzichtbaren angebotsseitigen Maßnahmen durch geeignete nachfrageseitige Maßnahmen komplementiert werden, um die Märkte für nachhaltige Produkte ohne zu große Nachteile für die verschiedenen Glieder der Wertschöpfungsketten zu entwickeln bzw. zu stärken. ⬢ Technische Standards sind der Schlüssel zum Marktzugang und entscheidend für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Normung stärkt die Resilienz gegenüber systemischen Wettbewerbern und ist ein strategischer Faktor im globalen Wettbewerb. China strebt eine führende Rolle in der internationalen Normung an, nutzt deren Regeln gezielt für eigene Interessen und schafft so strategische Abhängigkeiten weltweit. Die EU und Deutschland müssen ihr Engagement in der internationalen Normung strategisch ausbauen, um ihre Standards und Technologien global zu sichern. ⬢ Handelsabkommen und -partnerschaften müssen den Zugang zu neuen Märkten erleichtern und den Export chemischer Produkte und Technologien fördern. \r\n5 \r\n⬢ Der EU-Binnenmarkt sollte weiter vertie�, z.B. im Bereich der Kapital- und Energiemärkte, und neue Fragmentierung vermieden werden. Er bietet die notwendigen Größenordnungen für neue Produkte, besonders im Wettbewerb mit den Wirtscha�sgroßmächten USA und China. ⬢ Der Europäische Forschungsraum (EFR) muss ein echter Binnenmarkt für Forschung und Innovation werden, der die Industrie als gleichwertigen Akteur anerkennt. Die EFR-Politikagenda sollte die Bedürfnisse der Industrie berücksichtigen und eine kohärente Anwendung relevanter Gesetzgebung in Bereichen wie Chemie, Lebenswissenscha�en und KI fördern. \r\n3) FÖRDERPROGRAMME STRATEGISCH UND PLANUNGSSICHER GESTALTEN \r\nEine finanziell gut ausgestattete Forschungsförderung ist die Basis, um den Weg für neue Technologien zu ebnen. Sie muss jedoch durch flexibel, ressortübergreifend und planungssicher gestaltete Förderinstrumente umgesetzt werden. Konkret bedeutet das: ⬢ Die technologischen Strategien, die Förderprogramme und die Ausschreibungen sollten inhaltlich und in der konkreten Gestaltung im engen Dialog mit den Stakeholdern entwickelt werden. ⬢ Die Förderinstrumente und die einzelnen Förderprogramme sollten agil und entsprechend den Anforderungen der Unternehmen und ihrer Partner (Wissenschaft und Industrie) an die Bedingungen der Projektförderung anpassbar sein. ⬢ Die nationalen und europäischen Förderinstrumente müssen besser verzahnt und aufeinander abgestimmt werden, um die gesamte Innovationskette von Investitionen in Labore über Pilot- /Demonstrationsanlagen bis hin zu First-of-its-kind-Produktionsanlagen abzubilden und zu begleiten. ⬢ Schlüsseltechnologien wie Advanced Materials, Biotechnologie, Quantumcomputer, KI, Elektrifizierung, die für die Transformation der Wirtschaft essenziell sind, sollten konsequent gefördert und mit strategischen Forschungsagenden begleitet werden. Dies muss unter der Berücksichtigung der Anforderungen der Chemieindustrie und ihres Innovationsnetzwerkes erfolgen. Es braucht einen ausreichend langen Atem von mindestens zehn Jahren in strategischen Forschungsfeldern. ⬢ Die europäische „KMU-Definition“ sollte auf weitere Unternehmensgrößen erweitert werden, um auch Unternehmen aus dem industriellen Mittelstand (>500 Mitarbeiter) aus forschungspolitischer Sicht einzuschließen. ⬢ Die Wirksamkeit der Important Projects of Commom European Interest (IPCEI) sollte erhöht werden. \r\nVor allem muss das aktuell noch zweigleisige Verfahren zur Antragsstellung stark vereinfacht sowie das Management und die Abwicklung verbessert und die Flexibilität des Instruments weiterentwickelt werden. Hier kann das geplante Joint European Forum (JEF)-IPCEI einen Beitrag leisten, sofern dies nicht zu einer Bürokratisierung des Prozesses führt. ⬢ Zur Realisierung des Scale-ups und zur Anpassung des regulatorischen Rahmens müssen Reallabore geschaffen werden. \r\n4) TRANSFER STÄRKEN: MEHR KOOPERATIONEN UND BESSERE FINANZIERUNG \r\nDamit der Transfer aus der Forschung in marktfähige Produkte gelingt, bedarf es diversifizierter und zielgerichteter Finanzierungmöglichkeiten sowie mehr nationale und internationale Kooperationen zwischen Wirtschaft und Wissenschaft. Die Zusammenarbeit zwischen Wertschöpfungspartnern muss ebenfalls zunehmen. Konkret bedeutet das: ⬢ Die Einrichtung und Stärkung von Innovationszentren und –clustern durch die öffentliche Hand, in enger Abstimmung mit den Stakeholdern aus Industrie und Wissenschaft. Sie sollten durch Austauschformate und Workshops unterstützt werden. Dabei ist sowohl die Vernetzung im Inland als auch die europäische und die internationale Dimension zu beachten. \r\n6 \r\n⬢ IP-Lizenzierungsplattformen, die Kooperationen zwischen Unternehmen aller Größenordnungen durch einen einfachen und fairen Zugang zu geistigen Eigentumsrechten ermöglichen, müssen erleichtert und mit dem Instrument der Gruppenfreistellungsverordnung von kartellrechtlichen Beschränkungen freigestellt werden. ⬢ Die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen für Kooperationen von Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen müssen vereinfacht und klarer gefasst werden, um Innovationszyklen zu beschleunigen. ⬢ Vor dem Hintergrund der geopolitischen Spannungen und des steigenden globalen Wettbewerbs müssen die Risiken in der internationalen Zusammenarbeit, z. B. in Form eines unkontrollierten Wissenstransfers, beherrscht werden. Es muss der Grundsatz gelten “open where possible and close where necessary”. Initiativen zur Sicherheit der Forschung sind notwendig, um die EU-Bürger zu schützen und die wirtschaftliche Sicherheit zu gewährleisten. Die abgeleiteten Maßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer weiteren bürokratischen Belastung führen. ⬢ Der Beibehaltung des Ziels, 3,5 Prozent des deutschen BIP in Forschung und Innovation (F&I) zu investieren, auch in Zeiten leerer Kassen. Die Bundesregierung sollte die EU-Kommission in ihren Bestrebungen unterstützen, dass das 10. Rahmenprogramm für Forschung und Innovation finanziell ausreichend, z.B. im Einklang mit der Forderung von 220 Mrd. € im Heitor-Bericht, ausgestattet wird. \r\nZudem sollten die einzelnen Mitgliedsstaaten angehalten werden, ihre Ausgaben in Forschung und Entwicklung zu erhöhen, um das EU-Ziel von 3,0 Prozent des europäischen BIP für F&I zu erreichen. \r\nStaatliche Fördermittel für Kooperationsprojekte zwischen Wirtscha� und Wissenscha� sollten erhöht und verstetigt werden, die Forschungsförderung von der Grundlagenforschung bis zu Pilot- und Demonstrationsanlagen lückenlos sein. Die Möglichkeiten des Beihilferahmens sollten offensiv genutzt und Synergien mit EU-Förderungen ausgebaut werden. ⬢ Die Förderung von Technologien mit doppeltem Verwendungspotenzial (Dual Use), darf nicht zu Lasten der zivilen Forschungsförderung gehen. Ein „dual use flagging mechanism“ für jede Art von Technologie würde Forschung und Entwicklung behindern. Dual Use hängt vom Verwendungszweck und vom Willen des Akteurs ab, ob eine Innovation für nützliche oder schädliche Zwecke eingesetzt wird. Ein Schritt in die richtige Richtung ist die Sensibilisierung für dieses Thema in allen Bereichen der Forschung. ⬢ Mehr Wachstumskapital aus Wagniskapital und Instrumenten mit langfristigem Finanzierungshorizont. Denn Innovationen in der Chemie sind kapital- und zeitintensiv. ⬢ Einer wachstumsfördernden Steuerpolitik, die Anreize für unternehmerische Aktivitäten am Standort schafft und Investoren anzieht. Dazu müssen steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten ebenso wie die steuerliche Forschungsförderung als ein Instrument im weltweiten Wettbewerb ausgebaut werden. Geplante Maßnahmen, wie die Investitionsprämie für Klimaschutz, sollten nachgebessert und eingeführt werden. \r\n5) TALENTE GEWINNEN, FÖRDERN UND BINDEN \r\n⬢ Um Talente zu gewinnen, zu fördern und zu binden, müssen verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, die sowohl nationale als auch internationale Potentiale ausschöpfen. Die MINT-Bildung an Schulen und Hochschulen muss qualitativ und quantitativ verbessert werden. Bund und Länder sollten mehr in Ausstattung, Lehrkrä�eausbildung und den akademischen Mittelbau investieren. \r\nDatenkompetenzen gehören früh in die Lehrpläne. ⬢ Das neue Fachkrä�eeinwanderungsgesetz der Bundesregierung ist ein weiterer Schritt, aber die Verwaltungsverfahren müssen vereinfacht und beschleunigt, im Ausland erworbene Berufsabschlüsse schnell anerkannt werden. \r\n7 \r\n6) SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS ALS INTEGRALEN BESTANDTEIL DER \r\nSTANDORT- UND INNOVATIONSPOLITIK VERSTEHEN \r\n⬢ Der Schutz geistigen Eigentums ist integraler Bestandteil einer guten Standort- und Innovationspolitik. Patenten kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Eine nationale IP-Strategie ist erforderlich, um die Vermarktung zukün�iger Schlüsseltechnologien nicht China zu überlassen, welches die Patentierung und Standardisierung strategisch steuert. Geistige Eigentumsrechte müssen neue Innovationen in neuen Technikgebieten erfassen. EU-einheitliche ergänzende Schutzzertifikate sind notwendig. ⬢ Die EU muss im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zu neuen genomischen Techniken (NGTs) den bestehenden Patentschutz beibehalten und auf Sonderregelungen für NGTs verzichten. Die bewährte Biopatentrichtlinie, die seit über zwei Jahrzehnten Innovationen in der medizinischen, industriellen und landwirtscha�lichen Biotechnologie fördert, darf nicht gefährdet werden. \r\nSonderregelungen würden eine Debatte um Grundsatzfragen anstoßen, Rechtsunsicherheit schaffen und einen Innovationsstopp in allen Bereichen der Biotechnologie auslösen. Die Bundesregierung wird darum gebeten, in der EU eine kohärente Regelung sicherzustellen, die den Schutz von Erfindungen und den Fortschritt in der Biotechnologie wahrt. ⬢ Der zunehmende geopolitische und wettbewerbliche Druck erfordert klare rechtliche Rahmenbedingungen und Instrumente zum Schutz des geistigen Eigentums, die keinen \"Open to the World\"-Ansatz für wissenscha�liche Daten erzwingen. Der Schutz des geistigen Eigentums für die kommerzielle Verwertung der Forschung durch die europäische Industrie sollte Vorrang vor dem offenen Zugang zu Projektdaten haben. \r\n7) INFRASTRUKTUR VERBESSERN \r\n⬢ Forschungs- und Technologieinfrastrukturen müssen mit Blick auf einen europäischen Mehrwert auf- sowie ausgebaut und sowohl national als auch in der EU aufeinander abgestimmt werden. Sie sind zudem mit der Stakeholder-Community abzustimmen. Besonders Großforschungseinrichtungen sollten der Industrie einen effektiven niederschwelligen Zugang – gerade auch für KMU und den Mittelstand in der produzierenden Industrie – zu Pilotlinien oder Forschungsfabriken bieten. ⬢ Um die europäische Kreislaufwirtscha� voranzutreiben und den Wandel zu einer nicht-fossilen und CO2-armen Wirtscha� erfolgreich zu gestalten, müssen die Potenziale der Kreislaufwirtscha�, des Carbon Managements und der Biotechnologie zur Entwicklung innovativer Recycling- und Produktionsverfahren genutzt und politisch forciert werden. Dazu muss auch der gesamte Prozess von der Forschung- und Entwicklung bis zur Hochskalierung in den industriellen Maßstab unterstützt werden. ⬢ Ohne Planungssicherheit für den Zugang zu ausreichend erneuerbaren Energien und Rohstoffen fehlen die wirtscha�lichen Anreize für Innovationen. So sind z. B. für den Aufbau eines zukün�igen CO2-Pipelinenetzes ein Amortisationskonto oder andere Finanzierungsinstrumente nötig, damit die hohen Anfangsinvestitionen nicht hemmend wirken. ⬢ Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze und zuverlässige Daten- und Rechenzentren sind für die digitale Transformation und datengetriebene Innovationen unerlässlich. ⬢ Mehr Wettbewerb und Wechselmöglichkeiten zwischen Cloud-Anbietern werden dazu beitragen, dass auch kleine und mittlere Unternehmen von den Datenökosystemen profitieren. Die Einhaltung europäischer Werte und Standards ist dabei Grundvoraussetzung für eine Teilnahme an einem europäischen Datenökosystem. \r\n8 \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Instagram Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\nRedaktion: \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. 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Dezember 2024 \r\nVCI-GRUNDSATZPOSITION \r\nAnforderungen der chemisch-pharmazeutischen Industrie an den Wasserstoffhochlauf \r\nKernbotschaften \r\n⬢ Der politisch angestrebte Wasserstoffhochlauf ist aufgrund fehlender Mengen, hoher Kosten und eines nicht finalen Regelungsrahmens akut gefährdet. Ohne verlässliche Rahmenbedingungen drohen weitere negative Folgen für die internationale Wettbewerbsfähigkeit und Transformation der chemisch-pharmazeutischen Industrie. ⬢ In der kommenden Legislaturperiode müssen daher Maßnahmen zur Unterstützung des Markthochlaufs schnellstmöglich angegangen werden. ⬢ Der VCI plädiert für eine größere Technologieoffenheit, die als maßgebliches Kriterium auf den CO2-Fußabdruck und nicht das Herstellungsverfahren von Wasserstoff abstellt. \r\nIn dem Kontext ist u.a. eine Neubewertung der restriktiven Grünstromkriterien notwendig. ⬢ Die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Hochlaufs muss deutlich verbessert und die Rolle von kohlenstoffarmem Wasserstoff in der Hochlaufphase gestärkt werden: ⬢ Die Bundesregierung sollte sich für eine sachgerechte Anpassung der RFNBO- Industriequote der RED einsetzen. ⬢ Wasserstoffnetzentgelte müssen auf ein marktfähiges Niveau begrenzt werden. ⬢ Insgesamt sollte die Weiterentwicklung der Netzinfrastruktur für Erdgas, Wasserstoff sowie CO2 auch im Sinne der Kosteneffizienz so weit wie möglich synchronisiert und beschleunigt werden. Dazu ist eine integrierte Netzentwicklung erforderlich, die auch den Stromsektor mit einbezieht. ⬢ Die Einführung einer verpflichtenden „Grüngasquote“ wird abgelehnt, da sie letztlich die Verfügbarkeit von grünem und kohlenstoffarmem Wasserstoff in der Industrie einschränkt und preistreibend wirkt. ⬢ Die nach wie vor deutlich zu hohen Stromkosten als zentraler Kostentreiber von Elektrolyse-Wasserstoff müssen gesenkt werden. ⬢ Planungs- und Genehmigungsprozesse für Wasserstoffinfrastruktur, Erzeugungsanlagen, Speicher und Industrieanlagen im Allgemeinen müssen \r\n2 \r\nkonsequent beschleunigt werden. Die Planung einer Cracker-Infrastruktur für den Import von Wasserstoffderivaten muss schnell konkretisiert werden. ⬢ Importe müssen so gestaltet werden, dass die Transformation der Chemie als Ganzes unterstützt wird und deutsche Produktionsstandorte der chemischen Industrie erhalten und weiterentwickelt werden können. \r\nAusgangslage: Wasserstoffhochlauf gefährdet \r\nNach Veröffentlichung der Nationalen Wasserstoffstrategie 2020 und ihrer Fortschreibung 2023 droht der Markthochlauf von Wasserstoff zu scheitern. Es zeigt sich eine wachsende Kluft zwischen dem hohen politischen Ambitionsniveau von Bundesregierung und EU einerseits und dem in vielen Bereichen zu langsamen Umsetzungsfortschritt auf der anderen Seite: Von den bis 2030 geplanten Elektrolysekapazitäten von 10 GW liegen z.B. bislang nur für 0,3 GW finale Investitionsentscheidungen vor.1 Nur 0,15 GW sind derzeit schon in Betrieb.2 Fragen bezüglich der flexiblen Steuerbarkeit von H2-Erzeugungsanlagen sowie der notwendigen und stark steigenden Strom- und Wassermengen sind bislang nicht ausreichend beleuchtet. Die Zertifizierung von grünem und kohlenstoffarmem Wasserstoff ist nicht abschließend geregelt. Die Infrastrukturplanung beschränkt sich bislang auf das H2- Kernnetz und vernachlässigt noch die Anbindung in der Fläche. Der Regelungsrahmen für die industrielle Wasserstoffnutzung befindet sich weiterhin im Entwurfsstadium. Die Wasserstoffspeicherstrategie wurde trotz Ankündigung noch nicht veröffentlicht. Ob das Kraftwerksicherheitsgesetz zur Ausschreibung von wasserstofffähigen Gaskraftwerken noch in der laufenden Legislaturperiode beschlossen werden kann, ist ungewiss. Durch die Auflösung der Regierungskoalition und anstehende Neuwahlen, können zahlreiche ausstehende Vorhaben höchstwahrscheinlich erst in der kommenden Legislaturperiode durch eine neue Bundesregierung abgeschlossen werden. \r\nDer Nationale Wasserstoffrat sieht den Hochlauf bereits akut in Gefahr und warnt u.a. vor negativen Folgen für die „Erreichung der Klimaschutzziele“ sowie „die Attraktivität und Resilienz des Industriestandorts Deutschland“. „Schaffen wir jetzt keine verlässlichen Rahmenbedingungen und einen schnellen Aufbau und Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft, droht eine Verlagerung von Wertschöpfungsketten ins Ausland – mit entsprechenden Verlusten von Arbeitsplätzen und Einbußen bei der Wettbewerbsfähigkeit vieler weiterhin auf gasförmige Energieträger angewiesener Wirtschaftszweige. Gleichzeitig bildet die Verfügbarkeit von Wasserstoff eine zentrale Voraussetzung, die Klimaschutzziele für 2030 vor allem im Bereich der Industrie, der Stromversorgung und darüber hinaus in fast allen Sektoren zu erreichen“.3 \r\n1 E.ON; 24.4.2024: Wasserstoffhochlauf steckt im Investitionsstau fest 2 https://www.wasserstoff-kompass.de/elektrolyse-monitor 3 Nationaler Wasserstoffrat; 21.6.2024: Wasserstoffhochlauf in Gefahr – Sofortmaßnahmen dringend erforderlich \r\n3 \r\nStakeholder betrachten insbesondere hohe Investitionskosten und -risiken sowie eine begrenzte Verfügbarkeit von Wasserstoff als zentrale Hemmnisse des Hochlaufs. Trotz der Fortschritte bei der Planung des Wasserstoffkernnetzes wird der Stand des Infrastrukturausbaus allgemein negativ bewertet. Die chemisch-pharmazeutische Industrie blickt mit Skepsis auf den derzeitigen Stand des Hochlaufs.4 Wasserstoff ist für die chemische Industrie außerordentlich bedeutend und bildet den Ausgangspunkt wichtiger chemischer Wertschöpfungsketten. Schon heute kommen in der chemisch-pharmazeutischen Industrie jährlich etwa 1,1 Mio. t (bzw. ca. 37 TWh) Wasserstoff zum Einsatz, was die Branche zum derzeit größten Wasserstoffnutzer macht. \r\nIm Kontext der Transformation ist Wasserstoff ein wichtiger Baustein für die Defossilisierung industrieller Prozesse, sodass der Bedarf stark wachsen wird. Auch als Option für zukünftige Prozessdampferzeugung spielt Wasserstoff eine zunehmende Rolle. Die Stakeholder- Plattform Chemistry4Climate geht – abhängig von den eingesetzten Transformationstechnologien – bis 2045 von einem Wasserstoffbedarf von 107 bis 243 TWh in der Branche aus, was einem Anstieg um den Faktor 3 bis 6,5 entspricht. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen ist dabei voraussichtlich Ende der 2030er Jahre mit größeren Investitionen in neue wasserstoffbasierte Verfahren und Anlagen zu rechnen. \r\nAbbildung 1: Bedarfsprognose von Chemistry4Climate (Stand 7.11.2024). 5  Szenarien beschreiben idealtypische Technologiepfade für die Transformation mit der maximalen Nutzung strombasierter Technologien in Szenario 1, der maximalen Nutzung wasserstoffbasierter Technologien in Szenario 2 und dem maximalen Einsatz von Sekundärrohstoffen (Biomasse, Kunststoffabfälle) in Szenario 3. \r\n4 H2-Marktindex 2024, EWI Köln im Auftrag von DVGW, VCI, VDMA, WV Stahl: H2-Marktindex 2024 - Endbericht. Währen der Marktindex insgesamt bei 44 (Skala von 1 bis 100) liegt, bewerten Stakeholder der chemisch-pharmazeutischen Industrie den Hochlauf mit 38 Indexpunkten. \r\n5 Chemistry4Climate; 7.11.2024: Wie die Transformation gelingen kann. Ein Update | VCI \r\n4 \r\nDamit die Transformation und der Wasserstoffmarkthochlauf aus Sicht der chemisch- pharmazeutischen Industrie jedoch gelingen kann, braucht es grünen und kohlenstoffarmen Wasserstoff zu international wettbewerbsfähigen Preisen in ausreichenden Mengen. Der bisher restriktive und praxisferne regulatorische Rahmen behindert dies. Zudem sind dringend verlässliche Rahmenbedingungen, Planungssicherheit und ausreichende Anreize für die Industrie nötig, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht zu verlieren und am Standort Deutschland in Wasserstofftechnologien investieren zu können. \r\nDer VCI beschreibt im Folgenden, welche Weichenstellungen und Maßnahmen in der kommenden Legislaturperiode mit Hochdruck umgesetzt werden müssen, um diese Ziele zu erreichen. \r\nTechnologieoffenheit stärken \r\n⬢ Der regulatorische Rahmen der EU sowie der davon ausgehende nationale Rahmen fokussieren bislang stark auf den Einsatz von grünem Wasserstoff bzw. grünen Derivaten (Renewable Fuels of Non Biological Origin, RFNBO). Es zeigt sich jedoch zunehmend, dass die Strombezugskriterien (gem. Art. 27 RED) für RFNBO deutlich zu restriktiv sind, die Herstellung von grünem Wasserstoff verteuern und damit in der Frühphase des Markthochlaufs wichtige Investitionen in Elektrolyseure sowie alternative Wasserstofferzeugungstechnologien verhindern. ⬢ Auch bei dem im Oktober konsultierten delegierten Rechtsakt (gem. Art. 9 der Wasserstoff- und Gasbinnenmarktrichtlinie), der Regeln zur Kalkulation der Emissionen und Bezugskriterien für die Herstellung von kohlenstoffarmem Wasserstoff definiert und dabei u.a. an Systematik zur Emissionskalkulation von grünem Wasserstoff anknüpft, droht die Definition restriktiver und praxisferner Kriterien, die sehr wahrscheinlich zu einem Ausbleiben von Investitionen führen werden. ⬢ Die nationale und teils europäische Bevorzugung bzw. Benachteiligung bestimmter Wasserstofferzeugungstechnologien in Form einer „Farbenlehre“ ist daher langfristig nicht zielführend, beschränkt das Angebot und führt somit zu höheren Kosten und einer deutlichen Verlangsamung des Markthochlaufs. Das Wasserstoffdargebot sollte daher maximiert und zumindest in der Phase des Markthochlaufs nicht regulatorisch eingeschränkt werden. Der VCI plädiert daher für einen deutlich technologieoffeneren Ansatz, der als maßgebliches Kriterium auf den CO2- Fußabdruck und nicht das Herstellungsverfahren abstellt. ⬢ So müssen neben der elektrolytischen Erzeugung von Wasserstoff mittels regenerativen Stroms auch alle übrigen Technologien, die sich zur treibhausgasarmen Herstellung von Wasserstoff eignen, wie z.B. Chlor-Alkali- Elektrolyse in Verbindung mit kohlenstoffarmem Strom, Dampfreformierung, biogener Wasserstoff oder andere Prozesse unter Einsatz von Biomethan und/oder CCS/CCU-Technologien (Speicherung/Nutzung des entstehenden Kohlenstoffdioxids bzw. Kohlenstoffs), offen betrachtet werden und der Wasserelektrolyse regulatorisch gleichgestellt werden. Bestehende Quotenregelungen wären in diesem Zusammenhang entsprechend neu zu bewerten bzw. anzupassen (s.u.). \r\n5 \r\n⬢ Der CO2-Fußabdruck dieser Erzeugungstechnologien muss über EU-weit anerkannte und handelbare Herkunftsnachweise nachvollziehbar gemacht werden. \r\nDazu ist die rasche Umsetzung und Ausgestaltung entsprechender (freiwilliger) Zertifizierungssysteme und Register notwendig. Dabei müssen auch nach Europa importierte kohlenstoffarme Kraftstoffe anerkannt werden – u.a. z.B. in der Union Database der EU. Nur so können sich innovative Technologien durchsetzen, die zur Ergänzung der Elektrolysekapazitäten dringend benötigt werden. Auch die Kreislaufwirtschaft sowie die Nutzung nachhaltiger Biomasse können und müssen signifikante Beiträge zur Defossilisierung leisten. ⬢ Mindestens sollten im Rahmen des Clean Industrial Deals eine Möglichkeit zur pragmatischen Anpassung und Vereinfachung von Grünstromkriterien und Regeln für kohlenstoffarmen Wasserstoff gefunden werden. Dabei müssen erneute Planungs- und Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Kriterien so schnell wie möglich ausgeschlossen werden, um Investitionen in den Elektrolyseausbau nicht zu verzögern. \r\nDie für Juli 2028 vorgesehene Evaluierung der Grünstromkriterien sollte deutlich vorgezogen werden. Eine neue Bundesregierung sollte sich sodann priorisiert auf EU- Ebene für eine Lösung einsetzen, die insbesondere die Kriterien der Additionalität und zeitlichen Korrelation zwischen der grünen Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung vereinfacht. Die Initiative des Bundeswirtschaftsministers zur Fristverlängerung bei der Anwendung dieser beiden Kriterien werden als erster Schritt in die richtige Richtung begrüßt, wobei weitergehende Anpassungen notwendig sind.6 Die Methodik des derzeit diskutierten delegierten Rechtsakts zu Low Carbon Fuels sollte für projektspezifische Emissionen sowohl fossiler Inputs als auch von Elektrizität (aus Herkunftsnachweisen und (kohlenstoffarmen) PPA) geöffnet werden. \r\nInternationale Wettbewerbsfähigkeit priorisieren \r\n⬢ Grüner Wasserstoff wird angesichts hoher Stromkosten und restriktiver Rahmenbedingungen auch mittelfristig deutlich teurer sein als grauer oder kohlenstoffarmer Wasserstoff. Derzeit ist die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff in der EU rund doppelt so teurer als aus fossilen Quellen. 7  Bei einem liquiden Wasserstoffmarkt kämen in Zukunft zudem Mehrkosten aus dem Import, der Rückumwandlung und damit einhergehenden Energieverlusten, dem Netztransport sowie durch Quoten induzierte Preisunterschiede hinzu. Die zukünftige Bundesregierung sollte daher Maßnahmen priorisieren, mit denen die Wasserstoffkosten insgesamt gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit von Wasserstoffherstellung und industrieller Nutzung verbessert werden können: ⬢ Die RED III sieht mit Art. 22a die Einführung einer Zielquote für die industrielle Nutzung von RFNBO vor, wonach 2030 42% des Wasserstoffverbrauchs aus grünem Wasserstoff und dessen Derivaten gedeckt werden muss und 2035 bereits 60%. Die Quote ist ambitioniert und in der Praxis bis zu dem Zieldatum nur schwer erreichbar. \r\n6 Handelsblatt; 16.9.2024: Energie: Habeck will EU-Regeln für Wasserstoffproduktion lockern \r\n7 Hydrogen Europe; 18.11.2024: Clean Hydrogen Monitor 2024 \r\n6 \r\nHinzu kommt, dass kohlenstoffarmer Wasserstoff nicht in der Quote berücksichtigt wird. \r\nDies führt zu der paradoxen Situation, dass das Quotenziel umso schwerer zu erfüllen ist, je mehr kohlenstoffarmer Wasserstoff in Zukunft in der Industrie zum Einsatz kommt – obwohl dadurch der CO2-Fußabdruck deutlich reduziert werden kann. ⬢ Die Bundesregierung sollte sich daher gegenüber der EU für eine sachgerechte Anpassung der Quotenregelung einsetzen und die Rolle von kohlenstoffarmem Wasserstoff bei der Transformation berücksichtigen. So könnte beispielsweise kohlenstoffarmer Wasserstoff bei der Berechnung des Nenners ausgenommen werden. Dies würde den Mitgliedsstaaten mehr Flexibilität bei der Zielerreichung ermöglichen und einen technologieneutralen Ansatz fördern. ⬢ Alternativ ist eine Absenkung des Quotenziels auf ein realistischer erreichbares Niveau denkbar. So hatte der Nationale Wasserstoffrat sich 2021 etwa für einen Zielwert von 30% bis 2030 ausgesprochen.8 ⬢ Die entstehende grüne Wasserstoffindustrie sollte dabei beobachtet und angemessen gefördert werden, um sicherzustellen, dass das Wachstum nicht negativ beeinträchtigt wird. Das geplante System für handelbare Zertifikate muss schnellstmöglich umgesetzt werden. ⬢ Umso wichtiger ist es bis dahin, das derzeitige Quotenziel auf nationaler Ebene möglichst praxistauglich und unbürokratisch umzusetzen und zulässige Flexibilitäten zu nutzen, um eine wirtschaftliche Überforderung der Industrie klar auszuschließen. Die folgenden Punkte sind dabei erfolgskritisch: ⬢ Verankerung des Quotenziels auf nationaler Ebene und nicht als unternehmens- oder branchenspezifisches Ziel. Andernfalls drohen erhebliche negative Auswirkungen für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und in Verbindung mit den Grünstromkriterien eine deutliche Verschärfung der Nutzungsrivalität zwischen Sektoren ⬢ Ausgestaltung eines vor allem bürokratiearmen und technisch sachbezogenen Monitoring-Systems ⬢ Umfassende Definition ausnahmefähiger „Nebenproduktprozesse“ (sh. Art. 22a iii RED) unter Berücksichtigung der oft im Verbund stattfindenden Produktionsprozesse der chemisch-pharmazeutischen Industrie. ⬢ Es zeichnet sich ab, dass die initialen Netzentgelte für das Wasserstoffkernnetz ein Vielfaches der derzeitigen Netzentgelte im Erdgasnetz betragen werden. So geht ein vom BMWK beauftragtes Gutachten bei einem erfolgreichen Hochlauf bereits von einem Entgelt von ca. 15 EUR/kWh/h/a aus, was mehr als dem Doppelten des Entgelts im Erdgasnetz entspricht. Bei einem stark verzögerten Hochlauf kann das Netzentgelt \r\n8 Nationaler Wasserstoffrat; 1.3.2024: Umsetzung RED III in nationales Recht (RFNBO-Quote für die Industrie) \r\n7 \r\nsogar ein Niveau von ca. 35 EUR/kWh/h/a erreichen – und das trotz der zeitlichen Streckung über das Amortisationskonto.9 ⬢ Es besteht somit das Risiko, dass die Netzentgelte zukünftiger Wasserstoffnetznutzer für das Gelingen des Markthochlaufs prohibitiv hoch sind. Es sollten daher im Kontext des Amortisationskontomodells frühzeitig zusätzliche Maßnahmen geprüft werden, um ein marktfähiges Niveau der initialen Netzentgelte erreichen zu können. ⬢ Insgesamt sollte die Weiterentwicklung der Netzinfrastruktur für Erdgas, Wasserstoff, CO2 auch im Sinne der Kosteneffizienz so weit wie möglich synchronisiert, beschleunigt und integriert geplant wie genehmigt werden. Ein CO2- Netz ist neben dem Wasserstoffnetz zwingend notwendig, um Prozesse zu defossilisieren und industrielle CCU-Anwendungen umsetzen zu können. Analog zum Wasserstoffkernnetz sollte auch bei einem CO2-Netz ein Amortisationskonto des Bundes oder ein vergleichbares De-Risking-Instrument geschaffen werden, um die enormen Startkosten eines solchen Netzes finanziell abzusichern. ⬢ Der VCI weist bzgl. der Erdgasnetze darauf hin, dass die chemisch-pharmazeutische Industrie aufgrund der stofflichen Nutzung von Methan und dessen beschränkter Substituierbarkeit in der Prozessdampfversorgung die Erdgasinfrastruktur auch noch langfristiger nutzen wird. Die Transformation der Erdgasnetze und Umwidmung zu H2-Netzen muss daher immer unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit mit Erdgas und wettbewerbsfähiger Netznutzungskosten erfolgen. ⬢ Aufgrund der engen Verzahnung zum Stromsektor über Elektrolyse muss auch die Stromnetzentwicklung mit in diese integrierte Netzplanung einbezogen werden. ⬢ Die Einführung einer ambitionierten „Grüngasquote“ nach dem von einigen Parteien vertretenen Konzept wird aufgrund ihrer potenziell wirtschaftsschädigenden Wirkung und der mangelnden Koordination mit anderen Quoten- und Anreizregelungen abgelehnt. Die durch sie angereizte zusätzliche regulatorische Nachfrage nach „grünen Gasen“, die über die bestehenden ambitionierten Quoten im GEG, WPG sowie für die RFNBO-Nutzung gemäß RED III hinaus geht, würde zu einer schlechteren Verfügbarkeit des für die Transformation der Industrie notwendigen grünen Wasserstoffs führen und über diese Knappheit eine massive Verteuerung bewirken. Hinzu kommen Mehrkosten für Erdgasverbraucher durch die Wälzung von höheren Beschaffungskosten, Pönalen und Umstellungskosten. ⬢ Als wesentlicher Kostenfaktor bei der Produktion von Elektrolyse-Wasserstoff müssen auch die Stromkosten insgesamt deutlich sinken, damit v.a. grüner Wasserstoff überhaupt zu international wettbewerbsfähigen Kosten hergestellt werden kann. Dazu zählen Maßnahmen wie der Erhalt und die Weiterentwicklung bestehender Entlastungen, die Senkung der Netzkosten auf breiter Front, die Erweiterung des Stromangebots und die bessere Synchronisation des EE-Ausbaus mit Netz- und \r\n9 BMWK; Februar 2024: Gutachterliche Validierung des Finanzierungsmodells zum Aufbau eines Wasserstoff-Kernnetzes bei subsidiärer staatlicher Absicherung \r\n8 \r\nSpeicherausbau sowie der kosteneffiziente Bau von Backup-Kraftwerken im Rahmen eines Kapazitätsmechanismus.10 \r\nAusbauvorhaben sowie Planungs- und Genehmigungsprozesse beschleunigen \r\n⬢ Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG): Der Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sollte auf andere Produktionsanlagen neben Elektrolyseuren ausgeweitet werden, um den wachsenden Bedarf an kohlenstoffarmen und grünem Wasserstoff zu decken (dazu zählen z.B. SMR-Anlagen zur Herstellung von blauem Wasserstoff, Methanpyrolseanlagen, Anlagen zur partiellen Oxidation oder auf Grundlage von Biogas, und Chlor-Alkali-Elektrolysen, in denen kohlenstoffarmer oder erneuerbarer Nebenproduktwasserstoff hergestellt wird). Es wird daher angeregt, technologieoffen auch die „kohlenstoffarme Erzeugung von Wasserstoff“ im Anwendungsbereich zu nennen. Ebenso sollten Anlagen zur Aufbereitung von Wasserstoff inkludiert werden, die zur Erreichung notwendiger hoher Reinheitsgrade (>99,9%) zur stofflichen Nutzung in der chemischen Industrie gebraucht werden, sofern Reinheitsgrade im Verteilernetz zu niedrig sind. ⬢ Zudem muss sichergestellt werden, dass die Bürokratieerleichterungen für den Bau von Wasserstoffnetzen gleichermaßen beschleunigend wirken wie die Maßnahmen für den Anwendungsbereich des WassBG. ⬢ Insgesamt bedarf es allerdings dringend einer deutlichen, generellen Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren in der Industrie. Ein ständiger Fokus auf Ausnahmetatbestände für Einzelanlagen kann zu mehr Bürokratie und Unklarheiten im Vollzug führen, während die gesamte Wertschöpfungskette nicht komplett abgebildet wird. Die Maßnahmen des Bund- Länderpaktes für Planungs- und Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung vom 6. November 2023 sollten schnellstmöglich umgesetzt werden. ⬢ Cracker- und Wasserstoffderivate-Infrastruktur: Die deutsche Wasserstoffimportstrategie geht für 2030 davon aus, dass rund 50 bis 70 % (45 bis 90 TWh) des Wasserstoff- und Wasserstoffderivatebedarfs aus dem Ausland gedeckt werden müssen mit steigender Tendenz in den darauffolgenden Jahren.11 Die Strategie trifft dabei keinerlei Aussagen zu den Anteilen importierter Wasserstoffderivate und entsprechender Anlandungsmöglichkeiten. Hier ist schneller Handlungsbedarf gegeben, um die benötigten Terminal- und Crackerinfrastrukturen an den Importrouten entstehen zu lassen und grenzüberschreitenden Transport sicherzustellen. Notwendig ist dabei der Aufbau sowohl einer zentralen Cracker-Infrastruktur nahe Importterminals mit Einspeisung in das nationale H2-Netz als auch die Errichtung dezentraler, industrienaher Cracker-Infrastrukturen. \r\n10 Detaillierte VCI-Grundsatzposition zu Stromkosten und Versorgungssicherheit; 3.5.2024: Stromkosten und \r\nVersorgungssicherheit | VCI 11 BMWK; 24.7.2024: Bundeskabinett beschließt Importstrategie für Wasserstoff und Wasserstoffderivate \r\n9 \r\n⬢ Wasserstoffspeicher: Im Gegensatz zu der Planung des Wasserstoffkernnetzes gibt es bislang keine nennenswerten Fortschritte im Bereich der Wasserstoffspeicher. Eine Wasserstoffspeicherstrategie war für September 2024 angekündigt, wurde jedoch bislang nicht realisiert. Mit dem zukünftig stark steigenden Wasserstoffbedarf wird auch der Speicherbedarf deutlich zunehmen. Die BMWK-Langfristszenarien gehen bis 2045 von 70 bis 100 TWh Speicherbedarf aus12 , wobei andere Schätzungen den Bedarf deutlich höher sehen. 13  Die im Kernnetzantrag der Fernleitungsnetzbetreiber ausgewiesenen 7,6 GWth Ausspeiseleistung und 11 TWhth Ausspeisemenge im Jahr 2032 erscheinen vor diesem Hintergrund deutlich zu niedrig zu sein, um den Speicherbedarf zu decken14. ⬢ Ein gewisser Teil des Bedarfs kann nach Überlegungen der Bundesregierung voraussichtlich und (unter dringender Beachtung der Versorgungssicherheit) aus der Umwidmung bestehender Erdgasspeicher unter mitunter enormem Aufwand bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist jedoch die Erschließung neuer Wasserstoffspeicher notwendig, was primär durch privatwirtschaftliche Investitionen erfolgen soll. Um diesen Bedarf zu decken, müssten laut BMWK bis 2045 mindestens 42 Kavernenspeicher neu gebaut bzw. in Betrieb genommen werden. Die Investitionskosten hierfür betragen bis 2030 nach BMWK-Schätzung rund 12,8 Mrd. \r\nEuro, was etwa den Investitionskosten der Neubauleitungen im Kernnetz entspricht.15 ⬢ Aufgrund des zeitaufwändigen, investitionsintensiven und komplexen Neubaus von Kavernenspeichern, der bis zu 10 Jahre in Anspruch nimmt, müssen die nötigen Weichen möglichst früh gestellt werden. Daher wird im Sinne der Planungssicherheit die Definition der erwarteten Wasserstoffspeicherbedarfe für 2030 und 2045 gefordert. Der Zubau der benötigten Speicherkapazitäten sollte angemessen gefördert werden und Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Neubau bzw. die Umwidmung von Kavernenspeichern sollten beschleunigt werden. Auch auf europäischer Ebene sollte die Bundesregierung sich für die Realisierung ausreichender Wasserstoffspeicher einsetzen, um die Versorgungssicherheit länderübergreifend abzusichern. \r\nImporte und Auswirkungen auf heimische Wertschöpfung \r\n⬢ Aufgrund begrenzter heimischer Erzeugungskapazitäten ist ein Import von Wasserstoff und Derivaten, wie in der Importstrategie vorgesehen, erforderlich und ökonomisch rational, sofern Importe zu vergleichsweise günstigen bzw. im internationalen Kontext \r\n12 BMWK; 2024: Speicher für die Energiewende 13 z.B. https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2021/2021_11_H2_Insights/A- EW_258_12_Thesen_zu_Wasserstoff_WEB.pdf, S. 19 14 https://fnb-gas.de/wp-content/uploads/2024/07/2024_07_22_Antrag_Wasserstoff-Kernnetz_final.pdf , S. \r\n23 \r\n15 https://logistic-natives.com/wp-content/uploads/2023/11/230925_BMWK_Gruenpapier- Wasserstoffspeicher.pdf , S. 2 \r\n10 \r\nwettbewerbsfähigen Preisen möglich sind und Energieverluste und damit einhergehende Mehrkosten aufgrund der Derivateherstellung und des Crackings minimiert werden können. Eine politisch flankierte und handelsrechtlich abgesicherte diversifizierte Lieferantenstruktur wäre wünschenswert. ⬢ Importe müssen jedenfalls so gestaltet werden, dass die Transformation der Chemie als Ganzes unterstützt wird und deutsche Verbundstandorte der chemischen Industrie einschließlich der Raffinerien der Mineralölwirtschaft erhalten und weiterentwickelt werden können. Dieser Aspekt wurde von der im Juli 2024 veröffentlichten H2-Importstrategie nicht adressiert. ⬢ Im Kontext der Förderung von Wasserstoffprojekten im Ausland (z.B. IRA in den USA) besteht zudem das Risiko der Abwanderung von Wertschöpfungsstufen aus Deutschland. Deshalb muss vor der Förderung von Importen und Projekten mit ausländischen Partnern und inhärentem Risiko der Abwanderung von Wertschöpfungsketten eine Folgenabschätzung auf deutsche Industriestandorte erfolgen, insbesondere auf die Beschäftigungssicherheit in Deutschland. Beim Abschluss von Energiepartnerschaften sollte sich die Bundesregierung auf Länder fokussieren, von denen ein geringes Risiko grüner Verlagerung ausgeht. ⬢ Die Pandemie und der Krieg in der Ukraine zeigen sehr deutlich, dass globale Wertschöpfungsketten verwundbar sind und folglich eine inländische Absicherung der Grundstoffproduktion geboten ist. Es bedarf deshalb flankierend zum Aufbau einer Importinfrastruktur auch geeigneter industriepolitischer Maßnahmen zur Sicherung der inländischen Grundstoffproduktion. Die betroffenen Industriegewerkschaften und Branchenverbände sind an Folgenabschätzung und der Ausarbeitung von Maßnahmen zu beteiligen. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Angelegenheit Der VCI sieht derzeit keinen Bedarf zur Anpassung der BinSchLV. \r\nDie Rückmeldungen aus unseren Mitgliedsunternehmen zeigen, dass die Verordnung nur noch in geringem Umfang Anwendung findet, da die meisten Transportbedingungen individuell vereinbart werden. \r\nFür die Transporte, die auf Basis der BinSchLV abgeschlossen werden, wird aktuell keine Notwendigkeit zur Anpassung der Verordnung gesehen. \r\nFreundliche Grüße \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\nDer VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung registriert \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015362","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag der EU-Kommission zu Pflanzen, die durch bestimmte neue genomische Verfahren gewonnen werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/59/499086/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280079.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"4\r\n Arbeitsproduktivität\r\n EU-weite Arbeitsproduktivität pro Beschäftigten und Jahr nach Sektor, Daten 2021\r\n 1\r\n BioTech Brief\r\n Regulierung\r\n 1 | 2025\r\n Quelle: WiFOR, 2023 \r\nBiotech-Regulierung:  \r\nEuropa zukunftsfähig machen\r\n Anfang September 2024 hat Mario Draghi, EU- \r\nSonderbeauftragter für Wettbewerbsfähigkeit, eine \r\ndramatische Analyse vorgelegt. Die Kernaussage: \r\nEuropa braucht dringend mehr Innovationskraft \r\nund Investitionen in zukunftsweisende Wirtschafts\r\nfelder. Der Kontinent muss seine statische Indus\r\ntriestruktur überwinden und seine Produktivität \r\nmassiv steigern. Die EU-Initiative „Boosting Bio\r\ntechnology and Biomanufacturing“ ist eine einzig\r\nartige Gelegenheit für die EU und ihre Mitglieds- \r\nstaaten, dringende und sofortige Maßnahmen zu \r\nergreifen, um die Biotechnologie und biotechnische \r\nProduktion in der EU zu unterstützen und auszu\r\nbauen.\r\n Die Biotechnologie zeichnet sich dadurch aus, dass sie \r\nbiologische Systeme als Grundlage nutzt, um neuartige \r\nProzesse und Produkte zu entwickeln, die mit anderen \r\nTechnologien bislang nicht realisierbar waren. Indem sie \r\ndie Fähigkeiten der Natur erschließt, bietet die Biotech\r\nnologie revolutionäre Lösungen in der Gesundheit, \r\nLandwirtschaft und in industriellen Prozessen mit unüber\r\ntroffener Effizienz, Präzision und Nachhaltigkeit. Dabei hat \r\ndie Technologie ihr volles Potenzial insbesondere auf\r\ngrund veralteter und nicht aufeinander abgestimmter \r\nRegulierungen noch gar nicht ausschöpfen können. \r\nHierzu muss unbedingt ein international wettbewerbs\r\nfähiges regulatorisches Umfeld in der EU geschaffen \r\nwerden, das Investitionen in Forschung, Entwicklung, \r\nProduktion und Markthochlauf ermöglicht.\r\n Biotechnologie\r\n Finanz- und\r\n Versicherungsdienstleistungen\r\n Informations- und\r\n Telekommunikationstechnologie\r\n Verarbeitendes Gewerbe\r\n Gesamtwirtschaft\r\n Handel, Verkehr,\r\n Beherbergung\r\n Landwirtschaft, Forstwirtschaft,\r\n Fischerei\r\n 153.800 €\r\n 119.900 €\r\n 107.600 €\r\n 72.400 €\r\n 62.000 €\r\n 47.700 €\r\n 26.600 €\r\nDies hat die EU-Kommission erkannt und will alle Hürden, \r\ndie die Biotechnologie in der EU ausbremsen, beseitigen. \r\nWesentliche Maßnahmenpakete lauten: \r\n• Regulierung straffen: Aufgrund überkomplexer \r\nRegulierung erstrecken sich Zulassungsverfahren von \r\nBiotech-Innovationen in Europa über viele Jahre. Die  \r\nEU will systematisch Abhilfe schaffen und Markteinfüh\r\nrungen beschleunigen. Auf Basis einer umfassenden \r\nStudie plant die EU, Vorschläge für straffere Regulie\r\nrungsverfahren einschließlich Genehmigungen und \r\nZulassungen zu erarbeiten. \r\n• Investitionen fördern: Im Vergleich zu anderen Welt\r\nregionen steht in Europa deutlich weniger Risikokapital \r\nzur Verfügung. Die EU-Kommission analysiert, wie die \r\nzahlreichen öffentlichen Finanzierungsinstrumente und \r\nFördermöglichkeiten dabei helfen, weit mehr Kapital für \r\nwegweisende Investitionen zu mobilisieren. Zudem \r\nprüft sie, über Steuergutschriften gezielte Investitions\r\nanreize zu schaffen.\r\n • Technologietransfer vereinfachen: Europa verfügt \r\nüber eine exzellente Forschungslandschaft und zählt  \r\nin vielen Biotech-Bereichen international noch zu den \r\nVorreitern. Allerdings erfolgt der Transfer von For\r\nschungsergebnissen in die Entwicklung von innovativen \r\nProdukten gerade im Vergleich zu den USA unsystema\r\ntisch. Um einerseits die entscheidenden Antriebskräfte \r\nfür Innovationen zu erschließen und andererseits die \r\nHindernisse für die Anwendungen zu erfassen, plant  \r\nBeschäftigungswachstum\r\n Durchschnittliche EU-Wachstumsrate der Beschäfti\r\ngung pro Jahr, 2008-2021.\r\n Biotechnologie\r\n +2,1 %\r\n Gesamtwirtschaft\r\n +0,3 %\r\n EU-Anerkennung\r\n EU\r\n Die Bewertung der Biotech\r\nnologie als kritische Techno\r\nlogie durch die EU ist eine \r\nAnerkennung ihrer Rolle bei \r\nder Umgestaltung traditio\r\nneller industrieller Ökosys\r\nteme hin zu einer zukunfts- \r\nfähigen und klimafreund\r\nlicheren Zukunft, bei der internationale Wettbe\r\nwerbsfähigkeit und Sicherheit eine Schlüsselrolle \r\nspielen. In einem globalen Wettlauf werden die \r\nLänder und Unternehmen gewinnen, die sich als \r\nMarktführer bei der umfassenden Nutzung der \r\nBiotechnologie etablieren. \r\ndie EU-Kommission eine Studie. Ziel der Studie ist es, \r\ndie Position der EU im Vergleich zu anderen führenden \r\nLändern wie beispielsweise USA und China im Bereich \r\nder Innovation und des Transfers von Biotechnologie  \r\nin den Markt zu analysieren.\r\n • Marktnachfrage stimulieren: Für biobasierte Produkte \r\nist es entscheidend, ihre Vorteile in Bezug auf Nachhal\r\ntigkeit und geringere Umweltauswirkungen im Vergleich \r\nzu fossilbasierten Produkten unter Beweis zu stellen. \r\nDie EU plant daher, die Bewertung von fossilen und \r\nbiobasierten Produkten unter Berücksichtigung aktu\r\neller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen,  \r\num eine faire und gleichwertige Behandlung sicherzu\r\nstellen.\r\n • Kompetenzen stärken: Die EU möchte die Unterstüt\r\nzung für die Entwicklung kritischer Technologien \r\nintensivieren. Dazu gehört neben Deep-Tech-Innovati\r\nonen explizit auch die Biotechnologie. Das umfasst: \r\nRegulierung straffen, Technologietransfer vereinfachen, \r\nMarktnachfrage stimulieren und die Fachkräftelücke \r\nschließen. \r\nDie DIB begrüßt die Initiative der EU-Kommission aus\r\ndrücklich. Sie kann sich – wie von der EU versprochen – \r\ntatsächlich zu einem Booster für Biotechnologie made in \r\nEurope entwickeln und der EU sowie ihren Mitglieds\r\nstaaten als Innovations standort erheblichen Auftrieb \r\ngeben. Ein Erfolg der Initiative ist von existenzieller \r\nBedeutung für die Zukunftsfähigkeit des europäischen \r\nIndustriestandorts.\r\n 2\r\n Quelle: WiFOR, 2023 \r\n3\r\n Weichenstellung für Biotech: EU-Studie soll  \r\nBasis für effiziente Regulierungen schaffen\r\n Laut EU-Mitteilung muss die Biotechnologie  \r\naus einem überkomplexen und innovationshem\r\nmenden Regelungsumfeld herausmanövriert  \r\nwerden; langwierige Genehmigungs- und Zulas\r\nsungsverfahren – zum Beispiel sehr langsame und  \r\nkomplizierte Verfahren zur Anlagengenehmigung – \r\nmüssen zugunsten des Investitions- und Produk- \r\ntions standorts Europa massiv verkürzt und ent\r\nschlackt werden. \r\n \r\nDer politische Handlungsbedarf ist damit grob umrissen. \r\nEs gilt, zahlreiche Regulierungen deutlich zu straffen und \r\naufeinander abzustimmen – auf europäischer, aber auch \r\nauf nationaler Ebene. Europa benötigt klare Rahmenbe\r\ndingungen, die Forschung, Entwicklung und Produktion \r\nvon biotechnischen Lösungen kraftvoll unterstützen und \r\nden Unternehmen Planungssicherheit bieten. Mit einer \r\nStudie zu Beginn der Tätigkeits aufnahme der neu konsti\r\ntuierten EU-Kommission soll eine entsprechende Ent- \r\nscheidungsgrundlage geschaffen werden.\r\n Aus Sicht der biotechnischen Industrie kommt es darauf \r\nan, die Studie so auszu gestalten, dass sie das komplexe \r\nFeld der Biotechnologie umfassend betrachtet. Sie muss \r\nalle wesentlichen Problemfelder adressieren, um damit \r\ndie Voraussetzung für eine EU-weit harmonisierte, \r\nwissenschaftsbasierte und innovationsfördernde Regulie\r\nrung zu schaffen – dies wäre ein großer Schritt nach vorn.\r\n Aus Sicht der DIB müssen folgende Themenfelder \r\nunabhängig von der Studie unbedingt adressiert werden, \r\num nicht den Anschluss an die Weltspitze zu verlieren:\r\n Mikroorganismen: Wissenschaftlich unbegründete \r\nÜberregulierung verwerfen\r\n Mikroorganismen ermöglichen die nachhaltige und \r\nwirtschaftliche Produktion lebenswichtiger Aminosäuren \r\nund Vitamine. Sie sind ebenso unerlässlich, um Enzyme \r\nzum Beispiel zur Herstellung von Biokraftstoffen oder \r\nLebensmittelaromen zu produzieren. Der gegenwärtige \r\nFermentation im Überblick\r\n Die industrielle Fermentation unterliegt strengsten Vorgaben. Vor Inbetriebnahmen durchlaufen Produktionsan\r\nlagen und Produktionsverfahren spezifische EU-Zulassungsverfahren. Alle Hersteller von Fermentationsprodukten \r\nverfügen über Qualitätsmanagementsysteme, um eine gleichbleibende Produktqualität und -sicherheit zu gewähr\r\nleisten. Unabhängige Auditoren prüfen und zertifizieren die Qualitätsmanagementsysteme kontinuierlich auf die \r\nEinhaltung der gesetzlichen Anforderungen.\r\n Lebender\r\n Mikro\r\norganismus\r\n Getreide\r\n zum Beispiel:\r\n Fermentation 1.\r\n Inaktiver Mikro\r\norganismus\r\n Neues Produkt\r\n z.B. Vitamine\r\n Mikroorganismen werden durch Hitze- \r\noder Säurebehandlung inaktiv \r\nInaktivierung der Mikroorganismen 2.\r\n pH\r\n 2\r\n Mikroorganismen \r\nwerden rausgefiltert 3.\r\n Endprodukte, zum Beispiel:\r\n Aminosäuren, Vitamine, Enzyme, Biotenside, Spezialchemikalien \r\n5.\r\n Weitere Reinigungsstufen 4.\r\nAnsatz der EU sieht vor, dass Fermentationsprodukte  \r\n(z.B. Aminosäuren, Vitamine, Enzyme), die in geschlos\r\nsenen Systemen (contained use) mithilfe genetisch \r\nveränderter Mikroorganismen (GVM) als Verarbeitungs\r\nhilfsstoffe hergestellt werden, nicht unter den Geltungs\r\nbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, sofern \r\nkeine lebensfähigen GVM-Zellen im Endprodukt ent\r\nhalten sind. Diese bewährte Praxis hat sich über Jahr\r\nzehnte als sicher erwiesen.\r\n Jedoch droht eine neue regulatorische Interpretation \r\ndiese Erfolgsgeschichte zu gefährden. Einige EU-Mit\r\ngliedsstaaten fordern, Spuren rekombinanter DNA (rDNA) \r\nals neuen Marker für die Einstufung solcher Produkte \r\nunter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 heranzuziehen. \r\nDies ignoriert die wissenschaftliche Evidenz, die zeigt, \r\ndass allerkleinste rDNA-Spuren keinerlei Risiko für \r\nGesundheit oder Umwelt darstellen.\r\n Diese Neuinterpretation einiger EU-Mitgliedstaaten hat \r\nbereits dazu geführt, dass Produkte mit Spuren an rDNA \r\nim EU-Schnellwarnsystem als nicht zugelassen gemeldet \r\nwerden, obwohl sie seit Jahrzehnten basierend auf der \r\nentsprechenden Produktzulassung auf dem EU-Markt \r\nsind. Würden diese DNA-Spuren als regulatorische \r\nMarker anerkannt, wären diese Produkte schlagartig nicht \r\nmehr zugelassen. Damit wäre nicht nur eine bewährte \r\nPraxis bedroht, sondern auch die europäische Innovati\r\nonsfähigkeit im Bereich der nachhaltigen Biotechnologie.\r\n Es ist daher entscheidend, an der bisherigen wissen\r\nschaftsbasierten Regulierung festzuhalten, wie es auch \r\nandere Länder wie China und Brasilien tun. Enzyme und \r\nandere Fermentationsprodukte sind ein Grundpfeiler \r\nmoderner, ressourcenschonendere Produktionsprozesse \r\nund sollten nicht durch wissenschaftlich unbegründete \r\nÜberregulierung gefährdet werden.\r\n BioTech Brief zum Weiterlesen\r\n Bioökonomie \r\nNeuartige Lebensmittel unterstützen\r\n Lebensmittel, die in Europa vor 1997 nicht wesentlich \r\nkonsumiert wurden, gelten als neuartig und unterliegen \r\ndem EU-Zulassungsverfahren. Darunter fällt eine Vielzahl \r\nneuer Lebensmittel – von Saaten wie Chiasamen bis hin \r\nzu Lebensmitteln auf Basis innovativer Produktionsver\r\nfahren. Das Problem: Die Zulassungsprozesse sind \r\nkomplex und dauern bis zu vier Jahre. Die Niederlande \r\nerlauben deshalb seit 2023 eine frühzeitige Verkostung \r\nvon Novel Food. \r\nVerkostungen sind ein entscheidendes Element im \r\nZulassungsprozess. Sie dienen dazu, das wirtschaftliche \r\nPotenzial in Bezug auf Verbraucherakzeptanz und Markt\r\nfeedback, Innovationsförderung und Wettbewerbsvorteil \r\nsowie Investitionen und Finanzierung sicherzustellen. \r\nEbenso wird das ökologische Potenzial in Bezug auf \r\nNachhaltigkeit und Umweltbewusstsein sowie Ressour\r\ncenschonung dieser neuen Technologie genutzt. Die \r\nEU-Kommission ist gefordert, Verkostungen nach dem \r\nniederländischen Vorbild zu ermöglichen. \r\nAuf europäischer Ebene gilt es, die Novel Food-Verord\r\nnung an internationale Standards anzupassen und bio- \r\ntechnologischen Innovationen mehr Raum zu eröffnen. \r\nDas Potenzial in Sachen Nachhaltigkeit ist erheblich:  \r\nSo können per Präzisionsfermentation Fleisch- und \r\nWurstalternativen aus Pilzproteinen hergestellt werden, \r\nderen Wasserverbrauch und CO2-Emissionen im Vergleich \r\nzu den herkömmlichen Lebensmitteln deutlich niedriger \r\nsind. Zugleich bieten biotechnologisch hergestellte \r\nLebensmittel eine wichtige Antwort, um neue Nahrungs\r\nmittelquellen zu erschließen, ohne zusätzliche landwirt\r\nschaftliche Flächen zu beanspruchen.\r\n Gene-Editing: Die Fesseln lösen\r\n Gene-Editing zählt zu den größten Innovationen der \r\nBiotechnologie seit zwei Jahrzehnten. Es umfasst ein \r\nBündel an Methoden – sogenannte neue genomischen \r\nTechniken (NGTs) – mit deren Hilfe einzelne DNA-Bau\r\nsteine hochpräzise bearbeitet werden können. In der \r\nPflanzenzucht helfen NGTs beispielsweise dabei, das volle \r\nErtragspotenzial einer Pflanze gezielt und nachhaltig zu \r\nerschließen und die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu \r\nverbessern. Je rascher NGTs eingesetzt werden – sei es \r\nvon Start-ups, KMUs, großen Unternehmen oder öffentli\r\nchen Forschungseinrichtungen – desto schneller können \r\nsie Beiträge zur Klimaanpassung, Nachhaltigkeit und \r\nLebensmittelversorgung liefern. \r\nViele Länder fördern den Einsatz von NGT in der Land\r\nwirtschaft, der Medizin und der industriellen Biotechno\r\nlogie. Die EU ist sich indes weiter uneins und bremst \r\ndamit die Innovationskraft dieser bahnbrechenden \r\nTechnologie aus. Der Gesetzgeber muss möglichst \r\nschnell eine praktikable, wissenschaftsbasierte und \r\nzukunftsfähige NGT-Regelung auf den Weg bringen.\r\n BioTech Brief zum Weiterlesen\r\n Gene-Editing \r\n4\r\n5\r\n Patentierbarkeit bewahren\r\n Europas Biotech-Sektor basiert auf einem Innovations\r\nökosystem, in dem Wissenschaft, Start-ups, KMUs sowie \r\ngroße Unternehmen intensiv kooperieren. Patente spielen \r\nfür dieses offene System eine überragende Rolle: Sie \r\nsorgen dafür, dass Forschungsergebnisse geschützt und \r\ndie hohen Entwicklungskosten refinanziert werden \r\nkönnen. Gerade für Gründerinnen und Gründer sowie \r\nKMUs ohne große Kapitaldecke sind Patente entschei\r\ndend, um ausreichende finanzielle Mittel für ihre Innova\r\ntionsbemühungen zu erhalten. \r\nUmso bedenklicher ist es, dass im Zuge des Gesetzge\r\nbungsprozesses zu NGT gefordert wird, entsprechend \r\ngezüchteten Pflanzen bzw. Pflanzenmaterial den Patent\r\nschutz zu verweigern. Die Folgen wären gravierend: Ohne \r\nadäquaten Patentschutz werden in diesem Bereich keine \r\nInvestitionen getätigt werden. Die bewährte Biopatentre\r\ngelung in der Pflanzenzüchtung in Frage zu stellen \r\nbedeutet, die Rechtssicherheit auch in der medizinischen \r\nund industriellen Biotechnologie aktiv zu gefährden. \r\nDeshalb muss Europa Biotech-Innovationen, wie allen \r\nanderen wirtschaftlich handelbaren Gütern, auch künftig \r\nden bewährten und adäquaten Patentschutz bieten.\r\n Investition\r\n Produkte/\r\n Märkte\r\n Forschung +\r\n Entwicklung\r\n Schutzrecht\r\n z.B. Sortenschutz, Patent\r\n Wissen\r\nschaft KMU\r\n Startup Unter\r\nnehmen\r\n Idee\r\n für gut befunden\r\n ermöglicht\r\n Ver\r\nwertung löst aus\r\n Antrag Verwertung\r\n TECH-TRANSFER\r\n klappt\r\n nicht\r\n Einnahmen + \r\nAmortisierung \r\nlöst Idee aus\r\n Von der Idee zum Markt – das Innovations-Ökosystem in der Übersicht BioTech Brief zum Weiterlesen \r\nBiopatente \r\nBessere Rahmenbedingungen für innovative \r\nLösungen – jetzt!\r\n Biosolutions – also Enzyme, mikrobielle Kulturen \r\nund funktionelle Proteine – sind wichtiger denn je. \r\nSie erhöhen die Ressourceneffizienz und nehmen \r\nbei der Transformation weg von fossilen hin zu \r\nbio- und kreislaufbasierten industriellen Wert\r\nschöpfungsprozessen eine Schlüsselrolle ein. Sie \r\nunterstützen die Umstellung auf alternative und \r\ngesündere Proteinquellen und helfen, den CO2-Fuß\r\nabdruck in der Lebensmittelproduktion deutlich zu \r\nverringern. Kurz: Biosolutions sind Teil der Ant\r\nwort auf eine nachhaltigere Ernährung der Welt. \r\nAllerdings: Die politischen Rahmenbedingungen bremsen \r\nden Fortschritt massiv aus. Beispiel gefällig? In Nienburg \r\nan der Weser produzieren wir Kulturen für den biologi\r\nschen Pflanzenschutz. Die Kulturen sind weltweit gefragt, \r\ninsbesondere in Südamerika. Die EU profitiert nicht von \r\ndieser Innovation, weil die Zulassungsverfahren bis zu \r\n9 Jahre dauern und damit international nicht wettbe\r\nwerbsfähig sind – eine Innovationsbremse par excellence! \r\nMein zweites Beispiel zielt auf die Einstufung von \r\nEnzymen als biologische Moleküle ab. Sie sind der \r\nChemikalienverordnung REACH unterworfen und werden \r\ndamit 1:1 wie Chemikalien behandelt. Die Regelung \r\ndifferenziert nicht zwischen diesen Enzymen und Chemi\r\nkalien, obwohl beide sich grundlegend voneinander \r\nunterscheiden. Dies führt zu massiven regulatorischen \r\nHemmnissen und damit zu drastischen Konsequenzen für \r\nden Einsatz und die Markteinführung von Enzymen in der \r\nEU. Um ihr enormes Potenzial für die Bioökonomie nutzen \r\nzu können, müssen Biosolutions in der EU rasch richtig \r\ngeregelt werden. \r\nDamit nicht genug, drohen weitere Verschärfungen. So \r\nkönnten Milchsäurebakterien, die wir seit Jahrzehnten \r\nsicher und erfolgreich in verschiedenen Lebensmitteln \r\neinsetzen und deren Verwendung durch das allgemeine \r\nLebensmittelrecht geregelt ist, nach dem Willen mancher \r\nEU-Staaten demnächst der Zusatzstoffregulierung \r\nunterworfen werden. Folge wären Zulassungsverfahren, \r\ndie den Markteintritt neuer Produkte um zwei bis drei \r\nJahre verzögern würden, schlimmstenfalls könnte das \r\nInverkehrbringen sogar verboten werden. All das wider\r\nspricht dem Gebot einer nachhaltigen und zukunftsge\r\nrichteten Wirtschaftspolitik.\r\n Impressum:\r\n Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie (DIB)\r\n im Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI)\r\n Mainzer Landstraße 55\r\n 60329 Frankfurt\r\n Stand: Dezember 2024\r\n Europa und Deutschland müssen in Sachen Regulierung \r\nendlich einen neuen Weg einschlagen. Biosolutions \r\ndürfen nicht länger einer Regulatorik unterliegen, die auf \r\nchemische Substanzen abzielt. Die Agenda der neuen \r\nEU-Kommission – die die Wettbewerbsfähigkeit der \r\nIndustrie und nachhaltige Innovationen in den Mittel\r\npunkt stellen will – macht Mut. Was es aus meiner Sicht \r\njetzt bedarf: Bürokratie abbauen, Rechtsklarheit und \r\nPlanungssicherheit für Lebensmittelproduzenten \r\nschaffen, den regulatorischen Rahmen EU-weit harmoni\r\nsieren. Lassen Sie uns eine neue Ära transformativer \r\nRichtlinien einläuten!\r\n Michael Erkes\r\n gelernter Fleischer, \r\nLebensmitteltech\r\nnologe und Head of \r\nBusiness Meat & Pre\r\npared Food Europe \r\nbei NOVONESIS\r\n NOVONESIS ist im Januar 2024 aus der Fusion der \r\nbeiden Unternehmen Novozymes – das fast 100 Jahre \r\nErfahrung im Bereich der Enzyme aufweist – und \r\nChr. Hansen mit 150 jähriger Expertise rund um \r\nmikrobielle Lebensmittelkulturen entstanden.\r\n Kennzahlen zu NOVONESIS\r\n • Sitz: Dänemark\r\n • Mitarbeitende weltweit: 10.000\r\n • Jahresumsatz weltweit: \r\n3,7 Milliarden Euro\r\n • Standorte in Deutschland: Nienburg, Pohlheim, \r\nRheinbreitbach, Bonn und Berlin\r\n • Investitionsvolumen in Deutschland seit 2022: \r\nÜber 40 Millionen Euro\r\n 6"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Neue, bürokratische Hürden für Wirtschaftsbe¬teiligte müssen vermieden und eine vollständige Digitalisierung umgesetzt werden.\r\nKernpunkte der VCI-Bewertung\r\n*\r\nDer neue Trust & Check Trader (T&C Trader) soll den bisherigen AEO-C Status ersetzen. Zu¬dem soll der T&C Trader die gleichen Sicherheitsanforderungen wie ein AEO-S erfüllen. Die AEO-S Bewilligung wird bestehen bleiben. Hier sollte ein Parallelsystem gleicher Anforderun¬gen vermieden werden: Der neue T&C Trader sollte nicht die gleichen Sicherheitsvorausset¬zungen erfüllen müssen wie ein AEO-S. Zudem sollten T&C Trader EU-weit dieselben Vor¬teile erhalten. Dies trüge zur wirtschaftlichen Harmonisierung und Verbesserung des Level- Playing-Fields innerhalb des EU-Binnenmarktes bei.\r\n•\tDie Digitalisierung im Zoll voranzutreiben, ist eine zentrale Forderung der Industrie. Digitali¬sierte Prozesse führen zu Erleichterungen und beschleunigen Prozesse. Die Entwicklung ei¬ner EU-Zolldatenplattform ist daher begrüßenswert. Viele Daten enthalten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die es besonders zu schützen gilt. Es muss daher zwingend sicherge¬stellt sein, dass die zur Verfügung gestellten Daten der Unternehmen auf der Zolldatenplatt¬form sicher sind. Welche Behörden auf welche Bereiche und Unternehmensdaten Zugriff ha¬ben und wie dieser Zugriff gewährt wird (auch grenzüberschreitend zwischen den Mitglied¬staaten), muss eindeutig und klar geregelt werden. Die zugrundeliegenden IT-Systeme soll¬ten zweckmäßig sein und künftige Anwendungsmöglichkeiten sowie Entwicklungen mitden¬ken. Ebenso muss die Verzahnung mit dem Digitalen Produktpass sichergestellt werden.\r\n•\tEine neu zu schaffende EU-Zollbehörde wird künftig die EU-Zolldatenplattform betreuen und ihre Funktion sicherstellen. Des Weiteren soll sie u.a. nationale Zollbehörden bei der ein¬heitlichen Umsetzung und Durchsetzung des Zollrechts unterstützen sowie Aufgaben des Ri¬sikomanagements wahrnehmen. Die Erfüllung dieser Aufgaben dürfen nicht zu einerwei¬teren bürokratischen Belastung für Unternehmen führen, sondern sollten sie reduzie¬ren.\r\n•\tDie Frist für die vorübergehende Verwahrung soll von aktuell 90 Tagen auf 3 bzw. 6Tage re¬duziert werden. Eine Verwahrfrist von drei Tagen, insbesondere im Seeverkehr, ist zu kurz be messen. Begrüßenswert wäre eine Rückkehr zu der 45 Tagefrist, die der alte Zollkodex für den Seeverkehr beinhaltete.\r\n•\tDas Reformpaket enthält keine Maßnahmen zur Entstehung und Verwaltung der Ein-fuhrumsatzsteuer (EUSt) außerhalb von e-Commerce Sendungen, wenn der Einfuhr- vom Bestimmungsmitgliedstaat abweicht. Ohne Anpassung der Mehrwertsteuerrichtlinie ist eine mitgliedstaatenübergreifende Zollabwicklung nur mit erhöhtem Aufwand möglich, wodurch wesentliche Ziele der Reform des UZK unerreicht blieben. \r\nVorbemerkung\r\nMit der Veröffentlichung des Vorschlags zur Überarbeitung des Zollkodex der Union (UZK) vom 23. Mai 2023 strebt die Europäische Kommission eine grundlegende Reform der aktuellen Rechtsgrundlagen der EU-Zollunion an. Ziel der Kommission ist es, den Zoll zu stärken und für zukünftige Herausforderungen zu rüsten. Funktionierende, unkomplizierte Zollverfahren sind eine zentrale Voraussetzung für die EU-Zollunion - ein wichtiger Pfeilerder EU-Wirtschaft - und damit auch für den gemeinsamen europäischen Binnenmarkt. Eine exportorientierte europäi¬sche Wirtschaft braucht effiziente und straffe Zollverfahren, die für künftige Herausforderungen gerüstet sind, um international wettbewerbsfähig zu sein. Hierzu gehörtauch eine durchge¬hende Digitalisierung der Verfahren.\r\nAls Vertreterderchemisch-pharmazeutischen Industrie in Deutschland begrüßen wir prinzipiell die angestrebte Reform des UZK, da sie zum Ziel hat, die bestehenden Zollprozesse deutlich zu vereinfachen, besser zu verknüpfen und umfänglich zu digitalisieren. Dies würde auch die Büro¬kratiebelastung sowohl für Unternehmen als auch für Behörden, reduzieren.\r\nDie vergangenen Jahre haben gezeigt, vor welchen Herausforderungen die europäische und in¬ternational verknüpfte Wirtschaft steht. Der europäische Zoll ist aktuell in der Verantwortung zu kontrollieren, dass Waren den Regelungen von über 370 EU-Verordnungen entsprechen. Hinzu¬kommen werden in Zukunft neue Regelungen wie das Verbot von Zwangsarbeit, entwaldungs¬freie Lieferketten und derCO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ebenso wie überarbeitete Verordnungen, bspw. REACH.  Außerdem sind viele der vorgeschlagenen Änderungen in den noch kommenden Durchführungs- und delegierten Verordnungen konkreter auszugestalten und umzusetzen.\r\nDetailbewertung\r\nDie vorliegende Stellungnahme basiert auf dem derzeitigen Stand der Diskussion innerhalb der VCI-Mitgliedsunternehmen sowie den bisher veröffentlichten Verordnungsentwürfen. Sie kann daher weitere Änderungen erfahren. Die Detail-Analyse der möglichen Auswirkungen auf die Zollprozesse und -praktiken wird also kontinuierlich weiterentwickelt.\r\nZugelassener Wirtschaftsbeteiligter / neuer Trust & Check Trader\r\nKapitel 4, Artikel 23 bis 26, regelt die Bewilligung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten „Zoll¬rechtliche Vereinfachungen“ (AEO-C) und „Sicherheit“ (AEO-S) sowie die Details des neu einzu¬führenden Trust and Check Trader (T&C Trader). Der neue T&C Trader soll nach VCI-Verständnis bis 2038 den bisherigen AEO-C Status ersetzen. Im Gegensatz zum AEO-C wird die AEO-S Bewilli¬gung auch nach 2038 verfügbar sein. Artikel 25 regelt die Voraussetzungen zum Erhalt des Status eines T&C Trader. Abs. 3 Buchst, e sieht vor, dass der T&C Trader dieselben \r\n \r\nSicherheitsanforderungen zu erfüllen hat wie ein AEO-S - die Absätze zu den entsprechenden Anforderungen im Entwurfstext sind wortgleich.\r\nDie Absätze 7 und 8 regeln die Vorteile, die ein T&C Trader gegenüber anderen Wirtschaftsbetei¬ligten erhalten soll. Hier ist insbesondere auf die Formulierung des Absatz 7 hinzuweisen: „Die Zollbehörden können dem geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten erlauben“.\r\nBetroffenheit\r\nCa. 47 % der EU-weiten AEO-C Bewilligungen wurden in Deutschland erteilt.  Änderungen an dem bestehenden AEO-System, insbesondere die Abschaffung der AEO-C Bewilligungen, wirken sich daher auf deutsche Unternehmen im Besonderen aus. Mit Einführung des T&C Trader und bis zur endgültigen Ablösung des AEO-C haben Unternehmen zwar eine lange Übergangsfrist. Es gibt jedoch Gegebenheiten/Voraussetzungen aufgrund derer Unternehmen sich „nur“ für eine AEO-C Bewilligung entschieden haben, da sie bspw. die Voraussetzungen des AEO-S nicht oder nicht für jeden Firmenstandort mit zollrelevanten Tätigkeiten erfüllen können. Unternehmen auf die dies zutrifft, werden daher die Voraussetzungen des T&C Traders auch mit Hilfe einer länge¬ren Übergangsfrist nicht erfüllen können.\r\nEin Parallelsystem gleicher Anforderungen sollte vermieden werden: Der neue T&C Tra-der sollte nicht die gleichen Sicherheitsvoraussetzungen wie ein AEO-S erfüllen müssen. T&C Trader könnten stattdessen fakultativ, wie bisher, zusätzlich eine AEO-S Bewilligung beantragen. Der Verordnungstext enthält darüber hinaus keine Regelungen für einen T&C Trader, insbesondere keine besonderen Erleichterungen, die eine Relevanz zu den Sicher-heitsanforderungen hätte.\r\nDurch neue Anforderungen an T&C Trader (z. B. Echtzeitdatenzugriff auf die Systeme) er¬halten T&C Trader im Vergleich zum jetzigen AEO-C nach VCI-Verständnis bereits mehr Be¬deutung-Wirtschaftsbeteiligte müssen sich als vertrauenswürdig gegenüber den Behör-den zeigen. Aus VCI-Sicht ist eine Doppelung der Anforderungen zwischen T&C Trader und AEO-S daher nicht notwendig.\r\nIn der Begründung, die dem Verordnungsentwurf vorangestellt ist, begründet die Europäische Kommission in Abschnitt 2 unter „Verhältnismäßigkeit“ die Reform des UZK wie folgt: „Der be¬stehende Rahmen hat Probleme bei der einheitlichen Umsetzung und Harmonisierung hervor¬gerufen, was zu einer Zersplitterung der Verfahren, Praktiken und Ansätze führt, die die Zoll¬union gefährdet. (...) Daher ist ein überarbeitetes und umfassendes Regelwerk für Zollverfahren, eine gemeinsame Datenverwaltung und eine Verwaltung auf Unionsebene erforderlich, damit eine Lösung für die festgestellten Probleme gefunden und in allen Mitgliedstaaten auf dieselbe Weise umgesetzt wird“. Vorteile, die ein T&C Trader künftig genießen soll (bspw. Daten bereitstel¬lung nach Überlassung der Ware oder die Durchführung bestimmter Kontrollen und Überlassung der Waren bei ihrem Eingang am Geschäftssitz des Einführers - s. Art. 25 Abs. 7) können einem T&C Trader von den Zollbehörden genehmigt werden. Sie müssen es jedoch nicht. Diese\r\n \r\nFormulierung ermöglicht erneut - im Gegensatz zu der Intention der Kommission - nationale Unterschiede und Abweichungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten.\r\nDie Anforderungen an und Vorteile für T&C Trader sollten in einem vernünftigen Verhält¬nis zueinanderstehen. Vier der fünf Vergünstigungen des Art. 25 Abs. 7 sieht der aktuelle UZK bereits vor. Sie sind heutiger Status Quo für Unternehmen mit Bewilligung für das vereinfachte Anmelde- oder Anschreibeverfahren - eine Bewilligung, für die kein AEO- Status benötigt wird.\r\nViele der Vorteile, die AEOs unter dem aktuellen UZK erhalten sollten, sind bis heute nicht umgesetzt. Alle Unternehmen, die T&C Trader werden, sollten EU-weit dieselben Vorteile erhalten. Um dies zu erreichen, sollten Zollbehörden in allen EU-Mitgliedstaaten T&C Tra¬dern dieselben Vorteile gewähren müssen. Die neu zu schaffende EU-Zollbehörde sollte dies ebenso wie die Umsetzung gewährleisten. Dies trüge zur wirtschaftlichen Harmoni¬sierung und Verbesserung des Level-Playing-Fields innerhalb des EU-Binnenmarktes bei. Um den Status eines T&C Traders zu erhalten, müssen Wirtschaftsbeteiligte gemäß Art. 25 Abs. 3 Buchst, f „über ein elektronisches System [verfügen], mit dem sie den Zollbehörden in Echtzeit alle Daten über die Beförderung der Waren und die Erfüllung aller für diese Waren geltenden An¬forderungen ..., einschließlich in Bezug auf die Sicherheit, bereitstellen oder verfügbar machen“. Dies umfasst u.a. Buchführungssystem und Geschäfts- und Beförderungsunterlagen.\r\nDer Verordnungsentwurf enthält aktuell keinerlei Vorschriften bezüglich der Rahmenbe-dingungen für die Echtzeit-Bereitstellung der Daten. Dies ist aus VCI-Sicht unbedingt not-wendig, da es sich um sensible Geschäftsinformationen handelt, die auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffen können. Wirtschaftsbeteiligte sollten proaktiv über Zu¬griffe auf ihre Daten notifiziert werden. Ist eine solche Meldung nicht möglich, sollte ein Datenzugriff nur auf Nachfrage möglich sein.\r\nDigitalisierung des Zolls und neue EU-Zolldatenplattform\r\nDie Digitalisierung im Zoll voranzutreiben, ist eine zentrale Forderung der Industrie. Digitalisierte Prozesse führen zu Vereinfachungen von Zollverfahren und tragen gleichzeitig zum Bürokratie¬abbau bei. Da der Umfang einzureichender Daten stetig zunimmt, würde eine Reduzierung der Datenanforderungen eine Erleichterung für die Wirtschaftsbeteiligten darstellen. In diesem Zu¬sammenhang ist die Entwicklung einer zentralen EU-Zolldatenplattform, die Synergien zwischen verschiedenen einzureichenden Daten schaffen soll, begrüßenswert.\r\nBetroffenheit\r\nArtikel 29 Abs. 1 bestimmt, dass die Zolldatenplattform „eine sichere und gegenüber Cyberan¬griffen widerstandsfähige Zusammenstellung elektronischer Dienste und Systeme zur Nutzung von Daten, einschließlich personenbezogener Daten, für Zollzwecke“ sein soll. Die genauen Vo¬raussetzungen hierfür werden jedoch erst in kommenden delegierten Verordnungen und Durch¬führungsverordnungen geregelt werden. Daher möchten wir unterstreichen, dass bei der Digita¬lisierung der Verfahren und der zentralen Dateneingabe zwingend sichergestellt sein muss, dass die zur Verfügung gestellten Daten der Wirtschaftsbeteiligten auf der Zolldatenplattform sicher sind. Welche Behörden auf welche Bereiche und Unternehmensdaten Zugriff haben und wie die¬ser Zugriff gewährt wird (auch grenzüberschreitend zwischen den Mitgliedstaaten), muss\r\n \r\neindeutig und klar geregelt werden. Die zugrundeliegenden IT-Systeme sollten zudem dahinge¬hend flexibel programmiert sein, dass künftige Anwendungsmöglichkeiten sowie Entwicklungen bereits mitgedacht werden. So dürfen in einigen Jahren nicht aufgrund technischer Entwicklun¬gen erneut neue Systeme geschaffen werden.\r\nDer Zugriff auf und das Monitoring der eigenen Daten sollte Wirtschaftsbeteiligten jeder¬zeit ohne langwierige Abfragen möglich sein. Es muss sichergestellt sein, dass die Wirt-schaftsbeteiligten, die die Gesamtverantwortung für die Korrektheit der Daten tragen, vollen Zugriff auch auf die relevanten Daten erhalten, die nicht von ihnen selbst an die Zolldatenplattform übermittelt wurden. So sollte bspw. ein Einführer in der Lage sein, Daten, die innerhalb der Lieferkette von einem Beförderer übermittelt wurden und die zu seinem Vorgang gehören, einzusehen und ggf. zu korrigieren.\r\nDie Sicherheit der auf der Zolldatenplattform liegenden Daten muss gewährleistetwer¬den. Zurzeit ist unklar, welche Daten genau auf der Zollplattform zur Verfügung gestellt werden müssen. Viele Daten, die für Zollprozesse notwendig sind, enthalten sensible Ge-schäftsinformationen. Der neue UZK-Basisrechtsakt sollte daher bereits deutliche Vorga-ben bezüglich der Zugriffe auf diese Daten machen. Bei den Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sollte, falls noch nicht geschehen, das European Data Protec-tion Board eingebunden werden.\r\nBisher bestehende Verfahren, wie bspw. die vereinfachte Zollanmeldung, werden nach unserem Verständnis für Wirtschaftsbeteiligte, die nicht den Status eines T&C Traders haben, wegfallen. Der Wegfall von vereinfachten Zollverfahren wird daher ein sehr herausfordernder Prozessum¬stieg für viele Unternehmen sein.\r\nDer VCI hat bereits in der öffentlichen Konsultation zur Reform des UZK darauf hingewie-sen, dass das Fehlen von prozessbasierten Zollkontrollen eine der Hauptherausforderun-gen das aktuellen UZK ist. Transaktionsbasierte Kontrollen ermöglichen einen reibungs-loseren Ablauf der Zollprozesse.\r\nDie neu zu schaffende EU-Zollbehörde\r\nEine neu zu schaffende EU-Zollbehörde (ECA) wird künftig die EU-Zolldatenplattform betreuen und ihre Funktion sicherstellen. Ihre Arbeit ist daher eng mit der Zolldatenplattform verbunden. Des Weiteren soll sie u.a. nationale Zollbehörden bei der einheitlichen Um- und Durchsetzung des Zollrechts unterstützen sowie Aufgaben des Risikomanagements wahrnehmen.\r\nBetroffenheit\r\nNach aktuellem Stand des Verordnungsentwurfes hätten Wirtschaftsbeteiligte nur indirekte Be¬rührungspunkte mit der ECA durch ihre Betreuung der Zolldatenplattform sowie Unterstützung der nationalen Zollbehörden.\r\nDie Erfüllung der Aufgaben der EU-Zollbehörde dürfen nicht zu einerweiteren bürokrati-schen Belastung für Unternehmen führen, sondern sollten diese reduzieren.\r\nDie EU-Zollbehörde sollte ihren Fokus auf die harmonisierte Anwendung des Zollrechts in der EU legen, bspw. durch die Entwicklung EU-weit einheitlicher Vorgehensweisen und die Entwicklung von Leitlinien oder Empfehlungen.\r\n \r\nEinbeziehung der Einfuhrumsatzsteuer/zentrale Zollabwicklung\r\nDas Reformpaket enthält keine Maßnahmen zur Entstehung und Verwaltung der Einfuhrumsatz¬steuer (EUSt) außerhalb von e-Commerce Sendungen, wenn der Einfuhr- vom Bestimmungsmit¬gliedstaat abweicht. Wenn aber die Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat entsteht als die Einfuhrumsatzsteuerschuld, könnten daraus statt Erleichterungen erhebliche Mehraufwände werden.\r\nBetroffenheit\r\nNach unserem Verständnis soll die Zolldatenplattform in Zukunft grundsätzlich eine zentrale Zollabwicklung ermöglichen, unabhängig davon, ob der Einführer den Status eines T&C Traders hat. Befinden sich die Waren zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung jedoch in einem an¬deren als dem Bestimmungsmitgliedstaat, wäre es nach dem derzeitigen Reformentwurf nur möglich, die Waren am Ort des Sitzes des Einführers in den rein zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Für die Einfuhrumsatzsteuer würden dann die jeweils national geltenden Regeln des Umsatzsteuerrechts gelten, sofern die Vorschriften zum Ort der Einfuhr und zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht angepasst werden. Mit Einführung und Nutzung der EU-Zolldatenplattform sollten daher auch alle Anforderungen an nationale Abgaben, wie der EUSt, erfüllt werden können. Unklar ist bisher allerdings auch, wel¬che Zollbehörde nach Eingabe der Daten in die EU-Zolldatenplattform die Zollabwicklung über¬nimmt sowie ob und wenn ja, in welchem Mitgliedsland die EUSt erhoben würde.\r\nDie angekündigte Erleichterung durch Verzicht auf ein Versandverfahren kann nur er-reicht werden, wenn die Mehrwertsteuerrichtlinie mitbedacht wird. Andernfalls wird es zu Mehrbelastungen für Unternehmen kommen.\r\nAktive Veredelung\r\nBezüglich des Verfahrens der aktiven Veredelung legt Artikel 102 Abs. 3 des Verordnungsentwur¬fes fest, dass „die die Bewilligung erteilenden Zollbehörden zur Beurteilung der Frage, ob die Er¬teilung einer Bewilligung der aktiven Veredelung die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtigt, vor der Annahme ihrer Entscheidung über die Bewilligung eine Stel¬lungnahme der EU- Zollbehörde an[fordern].“ Die Buchstaben a) und b) des Absatzes regeln die genaueren Voraussetzungen.\r\nBetroffenheit\r\nEine Prüfung der Anträge auf aktive Veredelung durch die national zuständigen Zollbehörden vor deren Bewilligung ist bereits im aktuellen UZK geregelt. Eine Bewilligung der aktiven Veredelung dauert nach ihrem Antrag in der Regel wenige Wochen. Die Erfüllung der Bewilligungsvorausset¬zungen wird zudem durch die Zollbehörden kontrolliert. Die bisherige Regelung sowie die Kom¬munikation zwischen den Beteiligten hat sich in der Praxis als effizient erwiesen und funktioniert aus der Sicht der Wirtschaftsbeteiligten gut. Wenn Zollbehörden nun eine Stellungnahme der neuen EU-Zollbehörde vor Erteilung einer Bewilligung anfordern müssen, steht zu befürchten, dass sich die Zeit bis zur Erteilung einer Bewilligung wesentlich verlängert. Das Einholen einer\r\n \r\nsolchen Stellungnahme ist insbesondere mit Blick auf solche Waren als fraglich zu beurteilen, wenn die im Prozess der aktiven Veredelung hergestellten Erzeugnisse wieder aus dem EU-Bin¬nenmarkt ausgeführt werden und daher von keiner Relevanz für die europäische Wirtschaft sind.\r\nDas bisherige Verfahren der aktiven Veredelung mit Prüfung auf nationaler Ebene sollte beibehalten werden, um einen bürokratischen Mehraufwand und damit verbundene Kos-tenanstiege für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden sowie zeitliche Verzögerungen in dem Verfahren zu vermeiden.\r\nDefinition des Ausführers\r\nErstmals wird im Basisrechtsakt des Unionszollkodex die Funktion des Ausführers definiert (Art. 5 Nr. 14 i. V. m. Art. 22). Bisher war die Rolle des Ausführers in Art. 1 Nr. 19 b) i) VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA) geregelt.\r\nBetroffenheit\r\nDie Kommission hat davon abgesehen, sich bei der Definition des Ausführers in Artikel 5 Nr. 14 an der bestehenden Definition des Artikels 1 Nr. 19 UZK-DA zu orientieren. Die neue Definition in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 und 3 wird insbesondere in den Fällen zu Schwierigkeiten führen, in denen der „Bestimmer“ nicht in der EU ansässig ist und keine Ausnahme nach Art. 22 Abs. 3 zur Anwendung kommt.\r\nDer EU-ansässige Vertragspartner sollte in diesem Zusammenhang als (alternativer) Aus¬führer definiert werden.\r\nDie Reform des UZK sollte dazu genutzt werden die zoll- und außenwirtschaftsrechtli-chen Definitionen des Begriffs „Ausführer“ anzugleichen (s. Art. 2 Nr. 3 Verordnung (EU) 2021/821). Eine einheitliche Definition wäre in der unternehmerischen Praxis eine Er-leichterung.\r\nVorübergehende Verwahrung\r\nDer Entwurf plant die Frist für die vorübergehende Verwahrung von aktuell 90 Tagen auf drei bzw. sechs Tage zu reduzieren (Art. 86 Abs. 5). Waren, die nach dieser Frist weiter gelagert wer¬den sollen, müssten dann in ein Zolllager überführt werden. Zu diesem Zweck sieht Art. 87 vor, dass Bewilligungen zur vorübergehenden Verwahrung in Zolllagerbewilligungen umgewandelt werden können.\r\nBetroffenheit\r\nEine Verwahrfrist von drei Tagen, insbesondere im Seeverkehr, ist zu kurz bemessen.\r\nBegrüßenswert wäre eine Rückkehr zu der 45 Tagefrist, die der alte Zollkodex für den Seeverkehr beinhaltete (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Buchst, a) VO (EWG) Nr. 2913/92). \r\n \r\nKohärenz mit anderen EU-Regelungen und -Reformvorhaben\r\nWie in der Vorbemerkung bereits erwähnt, müssen Waren aktuell über 370 EU-Regelwerken ent¬sprechen. Die Durchsetzung dieser Regelungen fällt in die Zuständigkeit der Zollbehörden.  Zu¬dem betont die Kommission auf Seite 1 der Begründung, dass die EU-Wirtschaft sich in einer pa¬rallelen grünen und digitalen Transition befindet zu deren Zweck ambitionierte Regelungen ver¬folgt bzw. vorbereitet würden. Große Gesetzesvorhaben werden daher zurzeit parallel überarbei¬tet oder neu entwickelt (u.a. REAGH, CBAM oder der Digitale Produktpass).\r\nBetroffenheit\r\nUnsere Mitglieder setzen täglich die bestehenden Regelungen und Vorschriften um. Die immer größer werdende Zahl an Anforderungen und Informationspflichten ist daher eine Herausforde¬rung. Eine sinnvolle Verzahnung bestehender Regelungen sowie die Vermeidung von Doppelun¬gen oder Überlappungen in den Informationspflichten und Datenanforderungen ist daher von großer Bedeutung.\r\nWir möchten die EU-Institutionen dazu anhalten, die vielen Schnittstellen zwischen den verschiedenen Regelungen mitzudenken. Legislative Kohärenz und Rechtssicherheit sind für Unternehmen in der praktischen Anwendung von großer Bedeutung.\r\nUm Prozesse tatsächlich zu vereinfachen und Wirtschaftsbeteiligte zu entlasten, sollte auch die UZK-Reform die Ziele des Once-only-Prinzips verfolgen: Wirtschaftsbeteiligte sollten Daten und Informationen, die sie aufgrund verschiedener EU-Regelungen mittei¬len müssen, nur einmalig zur Verfügung stellen müssen. So können bestehende Regelun¬gen verzahnt und Digitalisierung effizient umgesetzt werden.\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. Wir gestalten Zukunft.\r\nVCI\r\n \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. - VCI\r\nMainzer Landstraße 55\r\n60329 Frankfurt\r\nwww.vci.de www.ihre-chemie.de www.chemiehoch3.de\r\nLinkedIn Twitter YouTube Facebook\r\nDatenschutzhinweis Compliance-Leitfaden Transparenz\r\n• Registernummer des EU Transparenzregisters: 15423437054-40\r\n•\r\nDer VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert.\r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch¬pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Be¬reichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2022 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 260 Milliarden Euro um und beschäftigten knapp 550.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015364","regulatoryProjectTitle":"EU-Initiative Boosting Biotechnology and Biomanufacturing","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/db/499090/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280081.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"4\r\nArbeitsproduktivität\r\nEU-weite Arbeitsproduktivität pro Beschäftigten und Jahr nach Sektor, Daten 2021\r\n1\r\nBioTech Brief\r\nRegulierung\r\n1 | 2025\r\nQuelle: WiFOR, 2023 \r\nBiotech-Regulierung: Europa zukunftsfähig machen\r\nAnfang September 2024 hat Mario Draghi, EU- Sonderbeauftragter für Wettbewerbsfähigkeit, eine dramatische Analyse vorgelegt. Die Kernaussage: Europa braucht dringend mehr Innovationskraft und Investitionen in zukunftsweisende Wirtschafts- felder. Der Kontinent muss seine statische Indus- triestruktur überwinden und seine Produktivität massiv steigern. Die EU-Initiative „Boosting Bio- technology and Biomanufacturing“ ist eine einzig- artige Gelegenheit für die EU und ihre Mitglieds- staaten, dringende und sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um die Biotechnologie und biotechnische Produktion in der EU zu unterstützen und auszu- bauen.\r\nDie Biotechnologie zeichnet sich dadurch aus, dass sie biologische Systeme als Grundlage nutzt, um neuartige Prozesse und Produkte zu entwickeln, die mit anderen Technologien bislang nicht realisierbar waren. Indem sie die Fähigkeiten der Natur erschließt, bietet die Biotech- nologie revolutionäre Lösungen in der Gesundheit, Landwirtschaft und in industriellen Prozessen mit unüber- troffener Effizienz, Präzision und Nachhaltigkeit. Dabei hat die Technologie ihr volles Potenzial insbesondere auf- grund veralteter und nicht aufeinander abgestimmter Regulierungen noch gar nicht ausschöpfen können. \r\nHierzu muss unbedingt ein international wettbewerbs- fähiges regulatorisches Umfeld in der EU geschaffen werden, das Investitionen in Forschung, Entwicklung, Produktion und Markthochlauf ermöglicht.\r\nBiotechnologie\r\nFinanz- und Versicherungsdienstleistungen Informations- und Telekommunikationstechnologie Verarbeitendes Gewerbe\r\nGesamtwirtschaft\r\nHandel, Verkehr, Beherbergung Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei\r\n153.800 €\r\n119.900 €\r\n107.600 €\r\n72.400 €\r\n62.000 €\r\n47.700 €\r\n26.600 €\r\n2\r\nDies hat die EU-Kommission erkannt und will alle Hürden, die die Biotechnologie in der EU ausbremsen, beseitigen. \r\nWesentliche Maßnahmenpakete lauten: \r\n• Regulierung straffen: Aufgrund überkomplexer Regulierung erstrecken sich Zulassungsverfahren von Biotech-Innovationen in Europa über viele Jahre. Die EU will systematisch Abhilfe schaffen und Markteinfüh- rungen beschleunigen. Auf Basis einer umfassenden Studie plant die EU, Vorschläge für straffere Regulie- rungsverfahren einschließlich Genehmigungen und Zulassungen zu erarbeiten. \r\n• Investitionen fördern: Im Vergleich zu anderen Welt- regionen steht in Europa deutlich weniger Risikokapital zur Verfügung. Die EU-Kommission analysiert, wie die zahlreichen öffentlichen Finanzierungsinstrumente und Fördermöglichkeiten dabei helfen, weit mehr Kapital für wegweisende Investitionen zu mobilisieren. Zudem prüft sie, über Steuergutschriften gezielte Investitions- anreize zu schaffen.\r\n• Technologietransfer vereinfachen: Europa verfügt über eine exzellente Forschungslandschaft und zählt in vielen Biotech-Bereichen international noch zu den Vorreitern. Allerdings erfolgt der Transfer von For- schungsergebnissen in die Entwicklung von innovativen Produkten gerade im Vergleich zu den USA unsystema- tisch. Um einerseits die entscheidenden Antriebskräfte für Innovationen zu erschließen und andererseits die Hindernisse für die Anwendungen zu erfassen, plant \r\ndie EU-Kommission eine Studie. Ziel der Studie ist es, die Position der EU im Vergleich zu anderen führenden Ländern wie beispielsweise USA und China im Bereich der Innovation und des Transfers von Biotechnologie in den Markt zu analysieren.\r\n• Marktnachfrage stimulieren: Für biobasierte Produkte ist es entscheidend, ihre Vorteile in Bezug auf Nachhal- tigkeit und geringere Umweltauswirkungen im Vergleich zu fossilbasierten Produkten unter Beweis zu stellen. \r\nDie EU plant daher, die Bewertung von fossilen und biobasierten Produkten unter Berücksichtigung aktu- eller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen, um eine faire und gleichwertige Behandlung sicherzu- stellen.\r\n• Kompetenzen stärken: Die EU möchte die Unterstüt- zung für die Entwicklung kritischer Technologien intensivieren. Dazu gehört neben Deep-Tech-Innovati- onen explizit auch die Biotechnologie. Das umfasst: Regulierung straffen, Technologietransfer vereinfachen, Marktnachfrage stimulieren und die Fachkräftelücke schließen. \r\nDie DIB begrüßt die Initiative der EU-Kommission aus- drücklich. Sie kann sich – wie von der EU versprochen – tatsächlich zu einem Booster für Biotechnologie made in Europe entwickeln und der EU sowie ihren Mitglieds- staaten als Innovations standort erheblichen Auftrieb geben. Ein Erfolg der Initiative ist von existenzieller Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit des europäischen Industriestandorts.\r\nEU-Anerkennung\r\nDie Bewertung der Biotech- nologie als kritische Techno- logie durch die EU ist eine Anerkennung ihrer Rolle bei der Umgestaltung traditio- neller industrieller Ökosys- teme hin zu einer zukunfts- fähigen und klimafreund- licheren Zukunft, bei der internationale Wettbe- werbsfähigkeit und Sicherheit eine Schlüsselrolle spielen. In einem globalen Wettlauf werden die Länder und Unternehmen gewinnen, die sich als Marktführer bei der umfassenden Nutzung der Biotechnologie etablieren. \r\nBeschäftigungswachstum\r\nDurchschnittliche EU-Wachstumsrate der Beschäfti- gung pro Jahr, 2008-2021.\r\nQuelle: WiFOR, 2023 \r\nEU\r\nGesamtwirtschaft\r\n+0,3 %\r\n+2,1 %\r\nBiotechnologie\r\n3\r\nWeichenstellung für Biotech: EU-Studie soll Basis für effiziente Regulierungen schaffen\r\nLaut EU-Mitteilung muss die Biotechnologie aus einem überkomplexen und innovationshem- menden Regelungsumfeld herausmanövriert werden; langwierige Genehmigungs- und Zulas- sungsverfahren – zum Beispiel sehr langsame und komplizierte Verfahren zur Anlagengenehmigung – müssen zugunsten des Investitions- und Produk- tions standorts Europa massiv verkürzt und ent- schlackt werden. \r\nDer politische Handlungsbedarf ist damit grob umrissen. \r\nEs gilt, zahlreiche Regulierungen deutlich zu straffen und aufeinander abzustimmen – auf europäischer, aber auch auf nationaler Ebene. Europa benötigt klare Rahmenbe- dingungen, die Forschung, Entwicklung und Produktion von biotechnischen Lösungen kraftvoll unterstützen und den Unternehmen Planungssicherheit bieten. Mit einer Studie zu Beginn der Tätigkeits aufnahme der neu konsti- tuierten EU-Kommission soll eine entsprechende Ent- scheidungsgrundlage geschaffen werden.\r\nAus Sicht der biotechnischen Industrie kommt es darauf an, die Studie so auszu gestalten, dass sie das komplexe Feld der Biotechnologie umfassend betrachtet. Sie muss alle wesentlichen Problemfelder adressieren, um damit die Voraussetzung für eine EU-weit harmonisierte, wissenschaftsbasierte und innovationsfördernde Regulie- rung zu schaffen – dies wäre ein großer Schritt nach vorn.\r\nAus Sicht der DIB müssen folgende Themenfelder unabhängig von der Studie unbedingt adressiert werden, um nicht den Anschluss an die Weltspitze zu verlieren:\r\nMikroorganismen: Wissenschaftlich unbegründete Überregulierung verwerfen\r\nMikroorganismen ermöglichen die nachhaltige und wirtschaftliche Produktion lebenswichtiger Aminosäuren und Vitamine. Sie sind ebenso unerlässlich, um Enzyme zum Beispiel zur Herstellung von Biokraftstoffen oder Lebensmittelaromen zu produzieren. Der gegenwärtige \r\nFermentation im Überblick\r\nDie industrielle Fermentation unterliegt strengsten Vorgaben. Vor Inbetriebnahmen durchlaufen Produktionsan- lagen und Produktionsverfahren spezifische EU-Zulassungsverfahren. Alle Hersteller von Fermentationsprodukten verfügen über Qualitätsmanagementsysteme, um eine gleichbleibende Produktqualität und -sicherheit zu gewähr- leisten. Unabhängige Auditoren prüfen und zertifizieren die Qualitätsmanagementsysteme kontinuierlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.\r\nLebender Mikro- organismus Getreide\r\nzum Beispiel:\r\n1. Fermentation\r\nInaktiver Mikro- organismus Neues Produkt z.B. Vitamine\r\nMikroorganismen werden durch Hitze- oder Säurebehandlung inaktiv \r\n2. Inaktivierung der Mikroorganismen\r\npH\r\n2\r\nMikroorganismen werden rausgefiltert\r\n3.\r\nEndprodukte, zum Beispiel:\r\nAminosäuren, Vitamine, Enzyme, Biotenside, Spezialchemikalien \r\n5.\r\n4. Weitere Reinigungsstufen\r\n4\r\nAnsatz der EU sieht vor, dass Fermentationsprodukte (z.B. Aminosäuren, Vitamine, Enzyme), die in geschlos- senen Systemen (contained use) mithilfe genetisch veränderter Mikroorganismen (GVM) als Verarbeitungs- hilfsstoffe hergestellt werden, nicht unter den Geltungs- bereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, sofern keine lebensfähigen GVM-Zellen im Endprodukt ent- halten sind. Diese bewährte Praxis hat sich über Jahr- zehnte als sicher erwiesen.\r\nJedoch droht eine neue regulatorische Interpretation diese Erfolgsgeschichte zu gefährden. Einige EU-Mit- gliedsstaaten fordern, Spuren rekombinanter DNA (rDNA) als neuen Marker für die Einstufung solcher Produkte unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 heranzuziehen. \r\nDies ignoriert die wissenschaftliche Evidenz, die zeigt, dass allerkleinste rDNA-Spuren keinerlei Risiko für Gesundheit oder Umwelt darstellen.\r\nDiese Neuinterpretation einiger EU-Mitgliedstaaten hat bereits dazu geführt, dass Produkte mit Spuren an rDNA im EU-Schnellwarnsystem als nicht zugelassen gemeldet werden, obwohl sie seit Jahrzehnten basierend auf der entsprechenden Produktzulassung auf dem EU-Markt sind. Würden diese DNA-Spuren als regulatorische Marker anerkannt, wären diese Produkte schlagartig nicht mehr zugelassen. Damit wäre nicht nur eine bewährte Praxis bedroht, sondern auch die europäische Innovati- onsfähigkeit im Bereich der nachhaltigen Biotechnologie.\r\nEs ist daher entscheidend, an der bisherigen wissen- schaftsbasierten Regulierung festzuhalten, wie es auch andere Länder wie China und Brasilien tun. Enzyme und andere Fermentationsprodukte sind ein Grundpfeiler moderner, ressourcenschonendere Produktionsprozesse und sollten nicht durch wissenschaftlich unbegründete Überregulierung gefährdet werden.\r\nNeuartige Lebensmittel unterstützen\r\nLebensmittel, die in Europa vor 1997 nicht wesentlich konsumiert wurden, gelten als neuartig und unterliegen dem EU-Zulassungsverfahren. Darunter fällt eine Vielzahl neuer Lebensmittel – von Saaten wie Chiasamen bis hin zu Lebensmitteln auf Basis innovativer Produktionsver- fahren. Das Problem: Die Zulassungsprozesse sind komplex und dauern bis zu vier Jahre. Die Niederlande erlauben deshalb seit 2023 eine frühzeitige Verkostung von Novel Food. \r\nVerkostungen sind ein entscheidendes Element im Zulassungsprozess. Sie dienen dazu, das wirtschaftliche Potenzial in Bezug auf Verbraucherakzeptanz und Markt- feedback, Innovationsförderung und Wettbewerbsvorteil sowie Investitionen und Finanzierung sicherzustellen. \r\nEbenso wird das ökologische Potenzial in Bezug auf Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein sowie Ressour- censchonung dieser neuen Technologie genutzt. Die EU-Kommission ist gefordert, Verkostungen nach dem niederländischen Vorbild zu ermöglichen. \r\nAuf europäischer Ebene gilt es, die Novel Food-Verord- nung an internationale Standards anzupassen und bio- technologischen Innovationen mehr Raum zu eröffnen. \r\nDas Potenzial in Sachen Nachhaltigkeit ist erheblich: So können per Präzisionsfermentation Fleisch- und Wurstalternativen aus Pilzproteinen hergestellt werden, deren Wasserverbrauch und CO2-Emissionen im Vergleich zu den herkömmlichen Lebensmitteln deutlich niedriger sind. Zugleich bieten biotechnologisch hergestellte Lebensmittel eine wichtige Antwort, um neue Nahrungs- mittelquellen zu erschließen, ohne zusätzliche landwirt- schaftliche Flächen zu beanspruchen.\r\nGene-Editing: Die Fesseln lösen\r\nGene-Editing zählt zu den größten Innovationen der Biotechnologie seit zwei Jahrzehnten. Es umfasst ein Bündel an Methoden – sogenannte neue genomischen Techniken (NGTs) – mit deren Hilfe einzelne DNA-Bau- steine hochpräzise bearbeitet werden können. In der Pflanzenzucht helfen NGTs beispielsweise dabei, das volle Ertragspotenzial einer Pflanze gezielt und nachhaltig zu erschließen und die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu verbessern. Je rascher NGTs eingesetzt werden – sei es von Start-ups, KMUs, großen Unternehmen oder öffentli- chen Forschungseinrichtungen – desto schneller können sie Beiträge zur Klimaanpassung, Nachhaltigkeit und Lebensmittelver sorgung liefern. \r\nViele Länder fördern den Einsatz von NGT in der Land- wirtschaft, der Medizin und der industriellen Biotechno- logie. Die EU ist sich indes weiter uneins und bremst damit die Innovationskraft dieser bahnbrechenden Technologie aus. Der Gesetzgeber muss möglichst schnell eine praktikable, wissenschaftsbasierte und zukunftsfähige NGT-Regelung auf den Weg bringen.\r\nBioTech Brief zum Weiterlesen\r\nGene-Editing \r\nBioTech Brief zum Weiterlesen\r\nBioökonomie \r\n5\r\nPatentierbarkeit bewahren\r\nEuropas Biotech-Sektor basiert auf einem Innovations- ökosystem, in dem Wissenschaft, Start-ups, KMUs sowie große Unternehmen intensiv kooperieren. Patente spielen für dieses offene System eine überragende Rolle: Sie sorgen dafür, dass Forschungsergebnisse geschützt und die hohen Entwicklungskosten refinanziert werden können. Gerade für Gründerinnen und Gründer sowie KMUs ohne große Kapitaldecke sind Patente entschei- dend, um ausreichende finanzielle Mittel für ihre Innova- tionsbemühungen zu erhalten. \r\nUmso bedenklicher ist es, dass im Zuge des Gesetzge- bungsprozesses zu NGT gefordert wird, entsprechend gezüchteten Pflanzen bzw. Pflanzenmaterial den Patent- schutz zu verweigern. Die Folgen wären gravierend: Ohne adäquaten Patentschutz werden in diesem Bereich keine Investitionen getätigt werden. Die bewährte Biopatentre- gelung in der Pflanzenzüchtung in Frage zu stellen bedeutet, die Rechtssicherheit auch in der medizinischen und industriellen Biotechnologie aktiv zu gefährden. \r\nDeshalb muss Europa Biotech-Innovationen, wie allen anderen wirtschaftlich handelbaren Gütern, auch künftig den bewährten und adäquaten Patentschutz bieten.\r\nInvestition\r\nProdukte/ Märkte\r\nForschung + Entwicklung\r\nSchutzrecht\r\nz.B. Sortenschutz, Patent\r\nWissen- schaft KMU\r\nStartup nUenhtmeer-n\r\nIdee\r\nfür gut befunden\r\nermöglicht\r\nVer- wertung löst aus\r\nAntrag\r\nVerwertung\r\nTECH-TRANSFER\r\nklappt nicht\r\nEinnahmen + Amortisierung \r\nlöst Idee aus\r\nVon der Idee zum Markt – das Innovations-Ökosystem in der Übersicht BioTech Brief zum Weiterlesen \r\nBiopatente \r\n6\r\nImpressum:\r\nDeutsche Industrievereinigung Biotechnologie (DIB)\r\nim Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) Mainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt Stand: Dezember 2024\r\nBessere Rahmenbedingungen für innovative Lösungen – jetzt!\r\nBiosolutions – also Enzyme, mikrobielle Kulturen und funktionelle Proteine – sind wichtiger denn je. \r\nSie erhöhen die Ressourceneffizienz und nehmen bei der Transformation weg von fossilen hin zu bio- und kreislaufbasierten industriellen Wert- schöpfungsprozessen eine Schlüsselrolle ein. Sie unterstützen die Umstellung auf alternative und gesündere Proteinquellen und helfen, den CO2-Fuß- abdruck in der Lebensmittelproduktion deutlich zu verringern. Kurz: Biosolutions sind Teil der Ant- wort auf eine nachhaltigere Ernährung der Welt. \r\nAllerdings: Die politischen Rahmenbedingungen bremsen den Fortschritt massiv aus. Beispiel gefällig? In Nienburg an der Weser produzieren wir Kulturen für den biologi- schen Pflanzenschutz. Die Kulturen sind weltweit gefragt, insbesondere in Südamerika. Die EU profitiert nicht von dieser Innovation, weil die Zulassungsverfahren bis zu 9 Jahre dauern und damit international nicht wettbe- werbsfähig sind – eine Innovationsbremse par excellence! \r\nMein zweites Beispiel zielt auf die Einstufung von Enzymen als biologische Moleküle ab. Sie sind der Chemikalienverordnung REACH unterworfen und werden damit 1:1 wie Chemikalien behandelt. Die Regelung differenziert nicht zwischen diesen Enzymen und Chemi- kalien, obwohl beide sich grundlegend voneinander unterscheiden. Dies führt zu massiven regulatorischen Hemmnissen und damit zu drastischen Konsequenzen für den Einsatz und die Markteinführung von Enzymen in der EU. Um ihr enormes Potenzial für die Bioökonomie nutzen zu können, müssen Biosolutions in der EU rasch richtig geregelt werden. \r\nDamit nicht genug, drohen weitere Verschärfungen. So könnten Milchsäurebakterien, die wir seit Jahrzehnten sicher und erfolgreich in verschiedenen Lebensmitteln einsetzen und deren Verwendung durch das allgemeine Lebensmittelrecht geregelt ist, nach dem Willen mancher EU-Staaten demnächst der Zusatzstoffregulierung unterworfen werden. Folge wären Zulassungsverfahren, die den Markteintritt neuer Produkte um zwei bis drei Jahre verzögern würden, schlimmstenfalls könnte das Inverkehrbringen sogar verboten werden. All das wider- spricht dem Gebot einer nachhaltigen und zukunftsge- richteten Wirtschaftspolitik.\r\nEuropa und Deutschland müssen in Sachen Regulierung endlich einen neuen Weg einschlagen. Biosolutions dürfen nicht länger einer Regulatorik unterliegen, die auf chemische Substanzen abzielt. Die Agenda der neuen EU-Kommission – die die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und nachhaltige Innovationen in den Mittel- punkt stellen will – macht Mut. Was es aus meiner Sicht jetzt bedarf: Bürokratie abbauen, Rechtsklarheit und Planungssicherheit für Lebensmittelproduzenten schaffen, den regulatorischen Rahmen EU-weit harmoni- sieren. Lassen Sie uns eine neue Ära transformativer Richtlinien einläuten!\r\nMichael Erkes\r\ngelernter Fleischer, Lebensmitteltech- nologe und Head of Business Meat & Pre- pared Food Europe bei NOVONESIS\r\nNOVONESIS ist im Januar 2024 aus der Fusion der beiden Unternehmen Novozymes – das fast 100 Jahre Erfahrung im Bereich der Enzyme aufweist – und Chr. Hansen mit 150 jähriger Expertise rund um mikrobielle Lebensmittelkulturen entstanden.\r\nKennzahlen zu NOVONESIS\r\n• Sitz: Dänemark\r\n• Mitarbeitende weltweit: 10.000\r\n• Jahresumsatz weltweit: 3,7 Milliarden Euro\r\n• Standorte in Deutschland: Nienburg, Pohlheim, Rheinbreitbach, Bonn und Berlin\r\n• Investitionsvolumen in Deutschland seit 2022: Über 40 Millionen Euro\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Es können jedoch nur Stellungnahmen ausgewertet wer¬den, die über diese Eingabemaske übermittelt wurden.\r\nHinweis: Am Ende des Formulars haben Sie die Gelegenheit, Ihren Beitrag mit der „Dru- cken“-Funktion als pdf herunterzuladen.\r\nDie Umfrage erfolgt nach DSGVO-Standards. (Mehr Informationen zum Datenschutz bei der dena finden Sie hier).\r\nVielen Dank für Ihre Mithilfe! \r\n \r\n \r\n— Captcha-Prüfung\r\nBitte tragen Sie den angezeigten Text ein um fortzufahren: \r\n \r\nP649G\r\no\r\n \r\n \r\n— Angaben zur teilnehmenden Person:\r\n*Pflichtfrage\r\nAngaben zur Organisation/Institution\r\nVor- und Nachname\r\nE-Mail-Adresse\r\nVerb\r\nHein\r\nnach\r\nGeben Sie hier bitte Ihre Lobbyregisternummer an (falls vorhanden):\r\nR000476\r\n \r\n*J\r\nEinverständnis zur Veröffentlichung der Antworten\r\nDie Konsultationsbeiträge von Institutionen, Verbänden und Unternehmen – aber nicht von Privatpersonen – werden, sofern dem nicht widersprochen wird, auf der Webseite des BMWK veröffentlicht. Stimmen Sie der Veröffentlichung Ihrer Angaben, entweder in Auszügen oder vollständig, zu?\r\nNein\r\n^ Ja \r\n \r\n1.\tFragen zur SES und zum SES-Prozess\r\n1.1.\tWie bewerten Sie die SES insgesamt? Welche relevanten Themen fehlen?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\nEs ist positiv, dass mit der SES ein übergreifendes Gesamtkonzept für die En¬ergiewende bis 2045 vorgelegt wird. Der Ausbau fluktuierender Leistung aus Erneuerbaren, zusätzlicher steuerbarer Kapazitäten (v.a. H2-Ready Gaskraft¬werke), die Aktivierung von nachfrageseitigen Flexibilitäts- und Speicheroptio¬nen sowie der Netz- und Infrastrukturausbau müssen wesentlich besser als in der Vergangenheit miteinander synchronisiert werden. Es muss insbeson¬dere sichergestellt werden, dass der Zubau von volatiler EE-Erzeugung im Gleichklang mit einem entsprechenden Ausbau der Netzkapazitäten begleitet wird. Dies senkt auch die stark gestiegenen Engpassmanagement-Kosten. Planungs- und Genehmigungsverfahren für Energieerzeuger, Infrastruktur sowie Industrieanlagen müssen weiter beschleunigt werden. Die SES kann in Verbindung mit der Netzentwicklungsplanung eine Grundlage für eine bes¬sere Synchronisierung bilden.\r\nMit Ausbruch der Energiekrise sind jedoch energiepolitische Fehlentwicklun¬gen offenbar geworden, die den Industriestandort Deutschland gefährden und dringend korrigiert werden müssen.\r\nDie Ziele der Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit müssen im ener-giewirtschaftlichen Zieldreieck neben der Umweltverträglichkeit wieder deut¬lich stärker in den Fokus rücken. Wesentliche Themenfelder werden von der SES in diesem Zusammenhang nicht oder nur oberflächlich behandelt. Unter anderem folgende Themen (sh. Kapitel 6) sollten in der SES künftig adressiert werden:\r\nSystemkosten: Mit Bedarfs- und Erzeugungsszenarien verbundene Kosten werden kaum betrachtet. Gerade Systemkosten, die z.B. über Netzentgelte auf Verbraucher gewälzt werden, haben sich zum zentralen Kostentreiber der Energiewende entwickelt und gefährden die industrielle Wettbewerbsfähig¬keit vor allem energieintensiver Sektoren. Ohne Klarheit darüber, wie die Kosten auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau gesenkt werden können, drohen die Energiewende an Akzeptanz zu verlieren und die Trans-formation zu scheitern.\r\nEntwicklungen im Ausland: Jüngste Dunkelflauten zeigen, dass die Abhängig¬keit von Stromlieferungen aus Nachbarländern zugenommen hat. Mit dem EE-Ausbau ist EU-weit mit einer volatileren Stromversorgung zu rechnen, so¬dass die dauerhafte Verfügbarkeit von Backup-Kapazitäten im Ausland nicht als gegeben angesehen werden kann.\r\nSpeicherausbau: Zentraler Baustein zur Verstetigung der Stromversorgung und Stärkung der Sektorenkopplung. Eine umfassende Speicherstrategie fehlt bislang.\r\nCarbon Management und Negativemissionen: CCU ist u.a. eine wichtige Vor¬aussetzung für die Defossilisierung der chemischen Industrie, da Kohlenstoff als Rohstoff benötigt wird. Dabei sollten auch die Ergebnisse der Stakehol- derdialoge zu CMS und Negativemissionen der DENA berücksichtigt werden. Es wird begrüßt, dass die SES als wiederkehrender Prozess angelegt ist. Dies muss genutzt werden, um angemessen und rechtzeitig auf veränderte Rah¬menbedingungen einzugehen.\r\n1.2.\tWie bewerten Sie die SES als gemeinsame Grundlage für die Sze¬nariorahmen der Netzentwicklungsplanung? Welche Weiterentwick- lungsbedarfe sehen Sie?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\ns.o.\r\nNeben Strom- und Gas-/Wasserstoffnetzen sollten auch CO2-Netzplanung und -bedarfe in der SES untersucht und mit der restlichen Infrastrukturpla¬nung verknüpft werden. Die Versorgung mit CO2 ist eine wichtige Vorausset¬zung für die Defossilisierung der chemischen Industrie und nachgelagerter Branchen, da CO2 aus Carbon Capture eine wichtige Kohlenstoffquelle als al¬ternative zu fossilen Rohstoffen darstellt. \r\n1.3.\tWie bewerten Sie die Beteiligungsmöglichkeiten im Prozess der SES? Haben Sie Verbesserungsvorschläge?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\n \r\n2.\tFragen zu den Inhalten der SES\r\n2.1.\tStrategischer Rahmen \r\n2.\t1.1. Welche allgemeinen Anmerkungen habe Sie zur Beschreibung der Ausgangslage, der Funktion und den Zielen der SES?\r\nmax. 2.500 Zeichen \r\n \r\n2.\tFragen zu den Inhalten der SES\r\n2.2.\tEnergienachfrage in unterschiedlichen Sektoren \r\n2.2.1.\tTeilen Sie grundsätzlich die Beschreibung des Zielbilds und der Transformationspfade für die Industrie? Welche abweichenden Ent¬wicklungen sehen Sie?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\nGrundsätzlich weist der VCI darauf hin, dass die Transformation der chemi¬schen Industrie nur unter geeigneten Rahmenbedingungen gelingen kann. Dafür müssen klimafreundlicher Strom und Wasserstoff in den ausreichen¬den Mengen und zu international wettbewerbsfähigen Preisen verfügbar sein. Diese Voraussetzungen sind derzeit nicht gegeben, sodass hier drin¬gend gegengesteuert werden muss.\r\nDie Stakeholderplattform Chemistry4Climate hat im November 2024 aktuali¬sierte Transformationsszenarien für die chemische Industrie und damit ein¬hergehende Bedarfsprognosen veröffentlicht. Es werden drei Transformati¬onsszenarien auf Grundlage unterschiedlicher idealtypischer Technologierou¬ten betrachtet:\r\n•\tSzenario 1: Maximale Stromnutzung\r\n•\tSzenario 2: Maximale Wasserstoffnutzung\r\n•\tSzenario 3: Maximale Nutzung von Sekundärrohstoffen/Kreislaufwirtschaft Das Update berücksichtigt quantitativ die Auswirkungen der Energiekrise in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie die sich ver¬schlechternden Standordbedingungen. Aufgrund der deutlich verschlechter¬ten Wettbewerbsbedingungen in Folge der Energiekrise und dem damit ein¬hergehenden Produktionsrückgang in der chemischen Industrie, haben sich auch die für die Transformation erwarteten Bedarfe bis 2045 verringert. Ab¬hängig von den Technologiepfaden der Szenarien werden folgende Bedarfe erwartet:\r\n•\tStrombedarf: 258 bis 440 TWh\r\no Davon werden 133 bis 287 TWh Strom für die Produktion von grünem Was¬serstoff benötigt, unter der Annahme, dass der gesamte Wasserstoffbedarf heimisch gedeckt wird.\r\no Bei dem in der Nationalen Wasserstoffstrategie postulierten Importanteil von 50-70% von Wasserstoff bzw. Derivaten liegt der Gesamtstrombedarf der Branche noch bei 192 bis 297 TWh bzw. 165 bis 239 TWh!\r\n•\tWasserstoffbedarf: 107 – 243 TWh\r\n•\tCO2-Bedarf: 13.901 kt – 44.580 kt\r\n•\tWeitere Bedarfe und Erläuterungen unter\r\nhttps://www.vci.de/vci/downloads-vci/publikation/broschueren-und- faltblaetter/2024-11-07-c4c-update-publikation-kurzfassung-doppelseiten.pdf\r\nDie Bedarfsannahmen der SES für die Industrie sollten auf Grundlage dieser aktualisierten Bedarfsprognosen der Chemie geprüft und ggf. angepasst wer¬den. Auch der davon abgeleitete EE-Zubaupfad sollte regelmäßig entlang der Strombedarfsprognosen angepasst werden, um Kosteneffizienz bei der Ener¬giewende sicherzustellen.\r\n2.2.2.\tWelche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie? Fehlen zen¬trale Themen, die für die Transformation der Industrie von Bedeutung sind?\r\nmax. 2.500 Zeichen \r\nDie Ausführungen zur Energieeffizienz (S. 14) verkennen, dass die Transfor¬mation im Industriesektor oft nur durch Maßnahmen möglich ist, die mit ei¬nem gesteigerten Energieverbrauch (v.a. Stromverbrauch) einhergehen. Ab¬solute Einsparziele sind daher kontraproduktiv und das Heben zusätzlicher Effizienzen ist mit signifikanten Investitionskosten verbunden. Zudem be¬steht ein Zielkonflikt mit der politisch angestrebten Flexibilisierung industriel¬ler Prozesse, da diese die Effizienz von Anlagen verringert!\r\nEs ist grundsätzlich richtig, dass Recycling und Einsatz biogener Rohstoffe den Energiebedarf der chemisch-pharmazeutischen Industrie reduziert (vgl. C4C Update, 2024 https://www.vci.de/themen/energie- klima/chemistry4climate/chemistry4climate.jsp ). Damit die Potenziale von Recyclingverfahren sich umfänglich entfalten, sollten legislativen Hemmnis¬sen, wie z.B. Förderung von selektiven Verfahren oder Anerkennung von Re-cyclingquoten aus ausschließlich mechanischem Recycling, beseitigt werden. Investitionsanreize in komplementäre Recyclingkapazitäten (mechanische, physikalische und chemische Verfahren) tragen ebenfalls zur Reduzierung des Anteils der thermischen Verwertung bei. \r\n2.2.3.\tTeilen Sie grundsätzlich die Beschreibung des Zielbilds und der Transformationspfade für den Gebäudesektor? Welche abweichenden Entwicklungen sehen Sie?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\n2.2.4.\tWelche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie? Fehlen zen¬trale Themen, die für die Transformation des Gebäudesektors von Be¬deutung sind?\r\nmax. 2.500 Zeichen \r\n2.2.5.\tTeilen Sie grundsätzlich die Beschreibung des Zielbilds und der Transformationspfade für den Verkehrssektor? Welche abweichenden Entwicklungen sehen Sie?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\n2.2.6.\tWelche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie? Fehlen zen¬trale Themen, die für die Transformation des Verkehrssektors von Be¬deutung sind?\r\nmax. 2.500 Zeichen \r\n \r\n2.\tFragen zu den Inhalten der SES\r\n2.3.\tEnergieangebot je Energieträger/Thema \r\n2.3.1.\tTeilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der Transformati¬onspfade für die Stromerzeugung?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\nDer VCI stimmt zu, dass die erneuerbare Stromerzeugung in Zukunft konse¬quent steuerbar sein und auf Marktsignale reagieren muss. Dies ist bisher vor allem bei kleinen PV-Anlagen nicht der Fall mit entsprechenden Auswir¬kungen auf Förderbedarfe und Netzstabilität. Der Ausbau der Stromnetze muss deutlich beschleunigt und mit dem EE-Ausbau synchronisiert werden, um die zuletzt stark gewachsenen Engpassmanagementkosten zu reduzie¬ren. Auch der Speicherausbau muss stärker mit dem EE-Ausbau verknüpft werden, um die Stromerzeugung zu verstetigen.\r\nAnstelle von singulär betrachteten Ausbauzielen, müssen die Effekte/Ausbaubedarfe von Stromnetzen sowie Speichern integriert mitbe¬trachtet werden. Im Mittelpunkt sollte Optimierung der Gesamtsystemkosten liegen.\r\nEs wird darauf hingewiesen, dass der Bau und die Inbetriebnahme der im Kraftwerksicherheitsgesetz vorgesehenen Back-up-Kapazitäten sich erneut um mehrere Monate verzögern dürfte, sodass bis 2030 wahrscheinlich keine entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung stehen werden. Die geplanten 12,5 GW des Kraftwerksicherheitsgesetzes werden zudem nicht ausreichen, um die Versorgungslücke zu decken und den Zielwert der SES von 50 – 60 GW steuerbarer Kraftwerkskapazitäten bis 2035 zu erreichen. Daher muss drin¬gend untersucht werden, wie weitere benötigte Backup-Kapazitäten ange¬reizt werden können, um die Versorgung auch in Zukunft zu gewährleisten. Das Fehlen neuer Gas- bzw. H2-Kraftwerke darf sich nicht zu Lasten der Ver-sorgungssicherheit auswirken. Grundsätzlich darf bestehende gesicherte Leistung nur dann abgeschaltet werden, wenn sie zeitgleich durch neue gesi¬cherte Leistung kompensiert wird. \r\n2.3.2.\tWelche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf die Stromerzeugung?\r\nmax. 2.500 Zeichen\r\nEs sollte untersucht werden, wie sich die beschriebenen EE-Ausbauziele auf die System- und Netzkosten auswirken und wie der Ausbau möglichst kos¬teneffizient gestaltet werden kann. Stromnetzentgelte stellen neben den Marktpreisen inzwischen den größten Kostenblock für Verbraucher dar. Mit weiter zunehmendem EE-Ausbau, vergrößert sich die maximale Erzeu¬gungsmenge in wind- und sonnenreichen Stunden. Das führt in diesen Zeit-räumen nicht nur zunehmend zu negativen Preisen, sondern auch zu einer extremen Belastung der Stromsysteme. Die Auswirkungen weiterer Kapazitä¬ten (auch steuerbare) auf Netze, europäischen Stromhandel und Systemge¬samtkosten (also Erzeugung, Speicher, Netz, Abregelung, Engpassmanage¬ment) sollten analysiert werden.\r\nStromimporte können zu sinkenden Strompreisen und einer sicheren Versor¬gung beitragen. Es wird jedoch angesichts des EU-weiten EE-Ausbaus und der damit einhergehenden Volatilität der Erzeugung bezweifelt, dass der deut¬sche Strommarkt sich in Zukunft bei Dunkelflauten und anderen Engpasssi¬tuation zu jeder Zeit auf die Verfügbarkeit von Stromimporten verlassen kann. Dieser Aspekt muss in der SES in Zukunft untersucht werden. \r\n2.3.3.\tTeilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der Transformati¬onspfade für die Wärmeerzeugung in Wärmenetzen?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\n2.3.4.\tWelche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf die Wärmeerzeugung in Wärmenetzen?\r\nmax. 2.500 Zeichen \r\n2.3.5.\tTeilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der Transformati¬onspfade für Wasserstoff und Wasserstoffderivate?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\nWasserstoffbedarfe laut Chemistry4Climate werden unter Frage 2.1.1 näher erläutert (s.o.).\r\nDer VCI weist darauf hin, dass der politisch angestrebte Wasserstoffhochlauf aufgrund fehlender Mengen, hoher Kosten und eines nicht finalen Rege¬lungsrahmens akut gefährdet ist. Gerade das angestrebte Elektrolyse-Aus¬bauziel droht deutlich verfehlt zu werden. Ohne verlässliche Rahmenbedin¬gungen drohen weitere negative Folgen für die internationale Wettbewerbs¬fähigkeit und Transformation der chemisch-pharmazeutischen Industrie. Bei einem nicht wettbewerbsfähigen Gesamtkostenniveau für H2 (inkl. Netzent¬gelte und Abgaben) droht wiederum das Scheitern das Markthochlaufs durch fehlende industrielle Abnehmer.\r\nIn der kommenden Legislaturperiode müssen daher Maßnahmen zur Unter¬stützung des Markthochlaufs schnellstmöglich angegangen werden.\r\nDer VCI plädiert für eine Öffnung der Optionsräume, die als maßgebliches Kriterium auf den CO2-Fußabdruck und nicht das Herstellungsverfahren von Wasserstoff abstellt. In dem Kontext ist u.a. eine Neubewertung der restrikti¬ven Grünstromkriterien notwendig. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Hochlaufs muss deutlich verbessert und die Rolle von kohlenstoffarmem Wasserstoff in der Hochlaufphase gestärkt werden.\r\nPlanungs- und Genehmigungsprozesse für Wasserstoffinfrastruktur, Erzeu¬gungsanlagen, Speicher und Industrieanlagen im Allgemeinen müssen kon¬sequent beschleunigt werden. Die Planung einer Cracker-Infrastruktur für den Import von Wasserstoffderivaten muss schnell konkretisiert werden. Importe müssen so gestaltet werden, dass die Transformation der Chemie als Ganzes unterstützt wird und deutsche Produktionsstandorte der chemi¬schen Industrie erhalten und weiterentwickelt werden können.\r\nDie detaillierte Position des VCI zum Wasserstoffhochlauf finden Sie hier: https://www.vci.de/themen/energie-klima/energiepolitik/anforderungen-an- den-wasserstoffhochlauf-wasserstoffwirtschaft.jsp \r\n2.3.6.\tWelche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf Wasserstoff und Wasserstoffderivate?\r\nmax. 2.500 Zeichen\r\nDie deutsche Wasserstoffimportstrategie geht für 2030 davon aus, dass rund 50 bis 70 % (45 bis 90 TWh) des Wasserstoff- und Wasserstoffderivatebedarfs aus dem Ausland gedeckt werden müssen mit steigender Tendenz in den darauffolgenden Jahren. Die Strategie trifft dabei keinerlei Aussagen zu den Anteilen importierter Wasserstoffderivate und entsprechender Anlandungs¬möglichkeiten. Hier ist schneller Handlungsbedarf gegeben, um die benötig¬ten Terminal- und Crackerinfrastrukturen an den Importrouten entstehen zu lassen und grenzüberschreitenden Transport sicherzustellen. Notwendig ist dabei der Aufbau sowohl einer zentralen Cracker-Infrastruktur nahe Import¬terminals mit Einspeisung in das nationale H2-Netz als auch die Errichtung dezentraler, industrienaher Cracker-Infrastrukturen.\r\nDie Importstrategie wie auch die SES treffen zudem keine Aussage darüber, wie sich zukünftige Importe von Wasserstoffderivaten auf die heimische Wertschöpfung in der Grundstoffindustrie (und damit auf die heimische En¬ergienachfrage) auswirken. Importe müssen jedenfalls so gestaltet werden, dass die Transformation der Chemie als Ganzes unterstützt wird und deut¬sche Verbundstandorte der chemischen Industrie erhalten und weiterentwi¬ckelt werden können. \r\n2.3.7.\tTeilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der Transformati¬onspfade für den Energiehandel?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\n2.3.8.\tWelche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf den Energiehandel?\r\nmax. 2.500 Zeichen\r\nDie SES geht davon aus, dass die Importquote beim Primärenergieverbrauch bis 2045 von ca. 70% auf nur noch 26% sinken wird. Dabei sollte genauer un¬tersucht werden, inwiefern hierbei zugleich die Importquote und ggf. Abhän¬gigkeiten z.B. bei Rohstoffen und Produkten zunehmen, die etwa für die Her¬stellung erneuerbarer Energieanlagen benötigt werden.\r\nWie zuvor bereits erwähnt, sollten mit Blick auf den zunehmenden grenz¬überschreitenden Stromhandel deutlich stärker als bisher zukünftige Erzeu¬gungskapazitäten und Bedarfe im europäischen Ausland betrachtet werden. Dabei sollten nicht nur Durchschnittswerte, sondern auch Extrempunkte (Dunkelflauten, wind- und sonnenreiche Stunden) untersucht werden. Dies ist insbesondere für die Versorgungssicherheit relevant. \r\n2.3.9.\tTeilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der Transformati¬onspfade für Flexibilität und Speicher (Strom-, Wärme- und Wasserstoffspeicher)?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\nDer VCI stimmt der grundlegenden Beschreibung der wichtigen Rolle von Speichern im zukünftigen Energiesystem zu. Der Ausbau von Speichern muss deutlich beschleunigt werden, um die Steuerbarkeit der EE-Erzeugung zu er¬leichtern und Volatilität zu reduzieren. Stromspeicher sollten vorzugsweise erzeugungsnah entstehen, um einen unnötigen Netzausbau zu vermeiden, die volatile Stromeinspeisung der Erneuerbaren in das Netz zu verstetigen und so die Netzbelastung zu reduzieren.\r\nEs gibt bislang keine nennenswerten Fortschritte im Bereich der Wasserstoff¬speicher. Eine Wasserstoffspeicherstrategie war für September 2024 ange¬kündigt, wurde jedoch bislang nicht realisiert. Mit dem zukünftig stark stei¬genden Wasserstoffbedarf wird auch der Speicherbedarf deutlich zunehmen. Die BMWK-Langfristszenarien gehen bis 2045 von 80 bis 100 TWh Speicher¬bedarf aus, wobei andere Schätzungen den Bedarf deutlich höher sehen. Die im Kernnetzantrag der Fernleitungsnetzbetreiber ausgewiesenen 7,6 GWth Ausspeiseleistung und 11 TWhth Ausspeisemenge im Jahr 2032 erscheinen vor diesem Hintergrund deutlich zu niedrig zu sein, um den Speicherbedarf zu decken. Aufgrund des zeitaufwändigen, investitionsintensiven und kom¬plexen Neubaus von Kavernenspeichern, der bis zu 10 Jahre in Anspruch nimmt, müssen die nötigen Weichen möglichst früh gestellt werden. Daher wird im Sinne der Planungssicherheit die Definition der erwarteten Wasser-stoffspeicherbedarfe für 2030 und 2045 gefordert. Der Zubau der benötigten Speicherkapazitäten sollte angemessen gefördert werden und Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Neubau bzw. die Umwidmung von Kaver¬nenspeichern sollten beschleunigt werden. Auch auf europäischer Ebene sollte die Bundesregierung sich für die Realisierung ausreichender Wasser¬stoffspeicher einsetzen, um die Versorgungssicherheit länderübergreifend abzusichern.\r\nHinsichtlich nachfrageseitiger Flexibilität nimmt der VCI wahr, dass diese an¬gesichts der zunehmenden Volatilität der EE-Erzeugung eine wachsende Rolle im zukünftigen Energiesystem spielen wird. Dazu sollten technologieof¬fen alle technisch und wirtschaftlich realistisch hebbaren Potenziale angereizt werden. Bei nachfrageseitiger Flexibilität der Industrie müssen neben techni¬schen Einschränkungen immer die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der internationale Wettbewerb berücksichtigt werden. Die Erbringung nachfrageseitiger Flexibilität muss immer freiwillig erfolgen und angemessen vergütet bzw. wirtschaftlich angereizt werden. Industrielle Potenziale sind sehr heterogen und in manchen Bereichen sind nur geringe oder keine Po¬tenziale vorhanden. Ein formaler oder faktischer Zwang von Flexibilität muss daher ebenso ausgeschlossen werden wie eine Benachteiligung nicht-flexibi- lisierbarer Prozesse und Unternehmen.\r\n2.3.10.\tWelche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf Flexibilität und Speicher (Strom-, Wärme- und Wasserstoffspeicher)?\r\nmax. 2.500 Zeichen \r\n \r\n2.\tFragen zu den Inhalten der SES\r\n2.4.\tInfrastrukturen \r\n2.4.1.\tTeilen Sie die Beschreibung der Methan- und Wasserstoffnetze?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\nGrundsätzlich weist der VCI bezüglich der Methannetze darauf hin, dass Erd¬gas vor allem in der stofflichen Verwendung auf absehbare Zeit kaum substi¬tuierbar ist und zumindest mittelfristig auch relevant für die Bereitstellung in¬dustriellen Prozessdampfes bleibt, der im Gegensatz zur kommunalen Wär¬meversorgung aufgrund deutlich höherer Temperaturniveaus nicht vollstän¬dig mittels Elektrifizierung erzeugt werden kann. Die Industrie wird voraus¬sichtlich aus den oben genannten Gründen zu den letzten Nutzern der Erd¬gasinfrastruktur zählen. Industrielle Netzanschlusskunden benötigen im Falle der Stilllegung oder Umwidmung von Erdgasleitungen mehrjährige Vorlauf¬zeiten und eine möglichst hohe Planungssicherheit. Wo Methan langfristig benötigt wird, muss eine möglichst kosteneffiziente Versorgung sichergestellt werden.\r\nEs muss vermieden werden, dass die Netzkosten zukünftig ein prohibitiv ho¬hes Niveau erreichen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zusätzlich gefährden. Die Bundesregierung sollte daher mögliche Finanzierungsmodelle prüfen, um einen solchen Anstieg für die wenigen verbleibenden Erdgasnut¬zer zu verhindern. Zudem sollten die Stilllegungskosten so gering wie mög¬lich gehalten werden. Es erscheint vor diesem Hintergrund sinnvoller, vor¬handene und nicht anderweitig umgewidmete Leitungs-Infrastruktur nicht aktiv rückzubauen, sondern nach Möglichkeit im Boden zu belassen, stillzule¬gen und für eine etwaige Weiterverwendung zu erhalten. \r\n2.4.2.\tWelche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf die Methan- und Wasserstoffnetze?\r\nmax. 2.500 Zeichen \r\n2.4.3.\tTeilen Sie die Beschreibung der Stromnetze?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\nDer VCI stimmt zu, dass der Ausbau der Stromnetze insgesamt deutlich be¬schleunigt werden muss. Mit Blick auf steigende Systemkosten sollte dabei jedoch auch die Kosteneffizienz stärker in den Fokus gerückt werden. So sollte im Übertragungsnetz z.B. auf Freileitungen anstelle von Erdkabeln ge¬setzt werden, sofern sich dadurch keine Vorhaben verzögern.\r\nDie einheitliche Stromgebotszone ist im Sinne der Planungssicherheit beizubehalten. \r\n2.4.4.\tWelche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf die Stromnetze?\r\nmax. 2.500 Zeichen \r\n2.4.5.\tTeilen Sie die Beschreibung des CO2-Transportnetzes?\r\nmax. 3.000 Zeichen \r\nEs wird begrüßt, dass ein mit anderen Vorhaben koordinierter Ausbau des CO2-Netzes angestrebt wird. Insgesamt bleiben die Überlegungen hierzu in der SES jedoch sehr oberflächlich, sodass das Themenfeld in einer Aktualisie¬rung dringend vertieft werden sollte.\r\nIn der SES wird etwa die Komplexität der Lebenszyklusanalyse eines Kohlen¬stoffmoleküls nicht ausreichend berücksichtigt. So ist beim Kohlenstoffmole¬kül nicht der (nicht-fossile) Ursprung entscheidend, sondern dessen Verbleib nach dem Erreichen des Abfallstatus.\r\nTransportinfrastruktur ist wettbewerbsentscheidend. Aufgrund planerischer Überschneidungen mit dem Wasserstoffnetz sollte die CO2-Netzplanung mit der künftigen integrierten Netzentwicklungsplanung für Erdgas und Wasser¬stoff synchronisiert werden.\r\nAllgemein hält der VCI es für sinnvoll, die Planung von Strom-, Gas-, Wasser¬stoff- und CO2-Netzen zeitlich zu synchronisieren und möglichst stark aufein¬ander abzustimmen. \r\n2.4.6.\tWelche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf das CO2-Transportnetz?\r\nmax. 2.500 Zeichen \r\n \r\n3. Bewertung der Ankerpunkte\r\n3.1. Bewertung der Ankerpunkte zur Energienachfrage\r\nBewertung Wert\r\nzu niedrig\tangemessen\tzu hoch\r\nKommentar\r\nThema | Jahr | Wert\r\nBruttostromverbrauch 2035: Über 950 TWh\r\nBruttostromverbrauch 2045: 1.100 – 1.300 TWh\r\nBruttostromverbrauch Industrie 2035: 250 – 320 TWh\r\nBruttostromverbrauch Industrie 2045: 300 – 400 TWh\r\nAnzahl Wärmepumpen 2035: 8 – 12 Mio.\r\nAnzahl Wärmepumpen 2045: 15 – 18 Mio.\r\nE-Pkw 2035: 22 – 24 Mio.\r\nE-Pkw 2045: Fast komplette Flotte\r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\nAnzahl elektrische leichte und mitt¬lere Nutzfahrzeuge 2035: Über 3 Mio.\r\nAnzahl elektrische leichte und mitt¬lere Nutzfahrzeuge 2045: Fast kom¬plette Flotte\r\nSchwere E-Lkw 2035: Über 250.000\r\nSchwere E-Lkw 2045: 420.000 –\r\n500.000\r\nWasserstoffnachfrage 2045: 360 – 500 TWh\r\nWasserstoffnachfrage Industrie 2045: 300 – 400 TWh\r\nWasserstoffnachfrage Stahlproduk¬tion 2035:\r\nRund 50 TWh\r\nWasserstoffnachfrage Stahlproduk¬tion 2045:\r\nBis zu 80 TWh\r\nWasserstoffnachfrage High value chemicals 2045: Bis zu 150 TWh\r\nWasserstoffnachfrage Dezentrale Gebäudewärme: kein umfangrei¬cher und großflächiger Einsatz\r\nWasserstoffnachfrage Schwerlast, Busse, Schiene 2045: Deutlich unter 40 TWh\r\nWasserstoffkraftwerke 2035: Mind. 20 TWh\r\nWasserstoffkraftwerke 2045: 60 – 120 TWh\r\nWasserstoffderivate 2045: Rund 200 TWh\r\nWärmenetzanschlüsse 2045: 4 – 5 Mio.\r\n \r\n \r\n \r\n \r\nmax. 300 Z\r\nmax. 300 Z\r\nmax. 300 Z\r\nmax. 300 Z\r\nmax. 300 Z\r\nChemistry\r\nmax. 300 Z\r\nmax. 300 Z\r\nChemistry\r\nmax. 300 Z\r\nmax. 300 Z\r\nmax. 300 Z\r\nmax. 300 Z\r\nUnklar, ob\r\n \r\n3.2.\tBewertung der Ankerpunkte zum Energieangebot\r\nStationäre Batteriespeicher 2035: Mind. 35 GW\r\n \r\n\t\tBewertung Wert\t\tKommentar\r\n\tzu niedrig\tangemessen\tzu hoch\t\r\nThema | Jahr | Wert\t\t\t\t\r\nAngebot Wind an Land 2035: 157\t22)\t22)\t22\tmax. 300 Z\r\nGW\t\t\t\t\r\nAngebot Wind an Land 2045: Mind. 160 GW\t\t\t\t\r\n\t222\t22)\t\tmax. 300 Z\r\n\t\t\t\t\r\nAngebot Wind auf See 2035: 50 GW\t22)\t22\t\tmax. 300 Z\r\nAngebot Wind auf See 2045: Mind. 70 GW\t\t\t\t\r\n\to\to\t\tmax. 300 Z\r\n\t\t\t\t\r\nAngebot Photovoltaik 2035: 309 GW\to\to\t\tmax. 300 Z\r\nAngebot Photovoltaik 2045: Mind. 400 GW\t\t\t\t\r\n\t22)\t22)\t\tmax. 300 Z\r\n\t\t\t\t\r\nElektrolyseure 2035: 30 – 40 GWel\t\t22\t22)\tmax. 300 Z\r\n\t\t\t\t\r\nElektrolyseure 2045: 60 – 80 GWel\t\t22)\t22)\tmax. 300 Z\r\nImportquote Wasserstoff 2045: 50 – 70%\t\t\t\t\r\n\t22\t22\t0\tmax. 300 Z\r\n\t\t\t\t\r\nInterkonnektoren Strom 2045: 80 – 90 GW\t\t\t\t\r\n\to\to\t22)\tmax. 300 Z\r\n\t\t\t\t\r\nSteuerbare Kraftwerke (ohne Bio-\t\t\t\t\r\nmasse und Wasserkraft) 2035: 50 –\t22)\t©\t22)\tMit dem K\r\n60 GW\t\t\t\t\r\nSteuerbare Kraftwerke (ohne Bio-\t\t\t\t\r\nmasse und Wasserkraft) 2045: 60 –\t22)\t22\t22)\tmax. 300 Z\r\n80 GW\t\t\t\t\r\nWasserstoffspeicher 2035: Mind. 15\r\nTWh\t\t\t\t\r\n\to\to\t22)\tmax. 300 Z\r\n\t\t\t\t\r\nWasserstoffspeicher 2045: 80 – 100\r\nTWh\t\t\t\t\r\n\t22\t22\t0\tmax. 300 Z\r\nmax. 300 Z\r\nStationäre Batteriespeicher 2045: Mind. 50 GW\r\nmax. 300 Z \r\n \r\n3.\tBewertung der Ankerpunkte\r\n3.3.\tWeiterer Untersuchungsbedarf Ankerpunkte\r\nDie Ankerpunkte fassen wesentliche Festlegungen der Systementwicklungsstrategie zusam¬men. Um eine aus gesamtsystemischer Sicht kohärente und robuste Planung der Energiein¬frastrukturen zu gewährleisten, sollen die Ankerpunkte in den Szenariorahmen der Netzbe¬treiber berücksichtigt werden. \r\n3.3.1.\tSehen Sie Ergänzungsbedarf in Bezug auf die Ankerpunkte, z.B. Einbezug zusätzlicher Themen oder Jahre?\r\nmax. 2.500 Zeichen\r\n•\tDas Jahr 2030 sollte jeweils als wichtiger Ankerpunkt ergänzt werden. So wird beim Wasserstoff lediglich das Zieljahr 2045 betrachtet – es fehlen Zwi¬schenschritte für den Wasserstoffhochlauf (2030, 2035)\r\n•\tNeben Wasserstoffspeichern und stationären Batteriespeichern fehlen An¬kerpunkte für Wärmespeicher, die ebenfalls Teil der Speicherstrategie der Bundesregierung sind\r\n•\tEs sollten infrastrukturseitige Ankerpunkte ergänzt werden (z.B. Leitungs¬länge in km), um prüfen zu können, inwieweit die Ausbaulücke zwischen Er¬zeugern und Netz geschlossen werden kann\r\n•\tDie Höhe der Transformationskosten wird darüber entscheiden, wieviel in¬dustrielle Wertschöpfung in Deutschland erhalten werden kann. Deshalb soll¬ten nicht nur technischen Gegebenheiten, sondern ebenfalls die Transforma¬tionskosten verschiedener Szenarien (bspw. Auswirkung verschiedener Stromerzeugungsarten auf die Stromgesamtkosten aus Gestehungskosten + Speicher + Netz + Engpassmanagement), berücksichtigt werden. Übergeord¬netes Ziel sollte die Gesamtkosteneffizienz sein. \r\n \r\nVielen Dank für Ihre Teilnahme!\r\nBitte schließen Sie die Umfrage durch Klick auf \"Beenden\" ab.\r\nIhre Antworten können Sie sich hier ö als pdf herunterladen und ausdrucken.\r\nBei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail: systementwicklungsstrategie@dena.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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März 2025 \r\nVCI-STELLUNGNAHME ZUR \r\nDraft Commission implementation regulation on a technical specification relating to the telematics subsystem of the rail system in the European Union for interoperability of data sharing in rail transport (TSI Telematics) \r\nWir unterstützen das Ziel der Initiative, die Transparenz im Schienengüterverkehr zu verbessern. Die Prozesse im komplexen System Eisenbahn durch das Teilen von Daten besser steuerbar zu machen und zu optimieren, ist eine wichtige Voraussetzung zur Stärkung des Schienengüterverkehrs. \r\nDas Teilen von Daten darf allerdings nicht dazu führen, dass der Wettbewerb beeinflusst oder die Sicherheit gefährdet wird. Die vorgesehene Verpflichtung der Infrastruktur- betreiber, Daten über den Betrieb von Güterzügen zu veröffentlichen, sehen wir in der geplanten Form daher sehr kritisch. \r\nDaten zum Lauf einzelner Wagen mit Angaben wie z. B. Versandbahnhof, Empfangsbahnhof, Zugabfahrtszeit, Ladungsgewicht und Gefahrgutdaten sind nicht nur für den Eisenbahnbetrieb relevant. Eine Wagenladung entspricht in der Regel einer Sendung. Daher handelt es sich bei diesen Daten zugleich um Sendungsdaten der Kunden der Eisenbahn, die aus folgenden Gründen nicht zur Veröffentlichung geeignet sind: \r\n1. Transparenz über Sendungsdaten ist wettbewerbsrelevant, da sie Rückschlüsse auf Geschäftsbeziehungen ermöglicht. Es würde für Wettbewerber nachvollziehbar, wie Warenströme verlaufen und welche Mengen in welchen Intervallen transportiert werden. \r\nDies kann aus Wettbewerbsgründen nicht gewünscht sein und wird von uns abgelehnt. \r\n2. Die Veröffentlichung von Gefahrgutdaten schafft eine Transparenz, die das Risiko von Diebstählen und Missbrauch gefährlicher Güter erhöht. Dies widerspricht den Vorschriften für die Sicherung beim Transport gefährlicher Güter, die alle Beteiligten dazu verpflichtet, diese Risiken zu minimieren, vgl. Kapitel 1.10 RID. Für die Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential müssen vertrauliche Sicherungspläne erstellt und angewendet werden, deren Inhalte nur denjenigen Personen zugänglich sein dürfen, die diese benötigen, vgl. Abschnitt 1.10.3 RID. Eine Bekanntmachung dieser sicherheitsrelevanten Informationen würde das verfolgte Schutzziel aushebeln. \r\n2 \r\nÜber die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter hinaus halten wir die Veröffentlichung auch vor dem Hintergrund der europaweiten Bemühungen um die Umsetzung der CER-Richtlinie zum Schutz kritischer Infrastruktur für bedenklich. \r\nDer Schienengüterverkehr würde so eine Angriffsfläche für Sabotage, nachrichtendienstliche Aufklärung und Wirtschaftsspionage bieten. \r\nDer Zugriff auf oben genannte Daten muss daher aus unserer Sicht auf diejenigen beschränkt werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben (z. B. direkt am Eisenbahnbetrieb Beteiligte, Verlader, Kunden; jeweils für ihre Wagen bzw. Sendungen). \r\nVeröffentlicht werden dürfen nur aggregierte Daten, die keine Rückschlüsse auf einzelne Wagenläufe bzw. Sendungen erlauben. Dabei ist zu beachten, dass eine einzelne Sendung auch einen ganzen Zug umfassen kann. Informationen über Ganzzüge benötigen daher das gleiche Schutzniveau wie die Daten einzelner Wagen. \r\nAndernfalls halten wir es für möglich, dass das Ziel der Initiative, die Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahn zu stärken, verfehlt wird und es zu einer Verlagerung von Verkehren von der Schiene auf die Straße kommt. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬢ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬢ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015606","regulatoryProjectTitle":"Data Act-Durchführungsgesetz DA-DG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/af/502903/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310349.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. Wir gestalten Zukunft.\r\nPlease note: An English version of this document will be published soon on our website.\r\nStellungnahme des VCI zum Legislativvorschlag des EU Data Act\r\nDer VCI unterstützt das Ziel der EU-Kommission, die Nutzung und das Teilen von Daten zu fördern. Dass viele Unternehmen noch Nachholbedarf bei der wirtschaftlichen Nutzung von Daten aufweisen, zeigt die vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) beauftragte repräsentative Studie „Datenwirtschaft in Deutschland“ . Von den rund 500 befragten Unternehmen konnten nur insgesamt 28 Prozent als „digital“ hinsichtlich des eigenen Datenmanagements eingestuft werden. 45 Prozent der Unternehmen nutzen gar keine Daten zur Optimierung von Produkten oder Geschäftsmodellen. Das Daten ungenutzt bleiben, liegt jedoch nicht ausschließlich daran, dass Unternehmen diese Daten nicht nutzen wollen. Oft ist die geringe Datennutzung auch in der enorm aufwändigen Datenerschließung begründet.\r\nDaher ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass sich die Europäische Union Gedanken darüber macht, wie eine Datennutzung unter Berücksichtigung europäischer Werte in Europa vorangetrieben werden kann. Die Detailausgestaltung des vorliegenden Data-Acts wirft jedoch Fragen zur Umsetzbarkeit auf.\r\nDie EU-Kommission hat mit dem aktuellen Entwurf ein komplexes Regelwerk vorgelegt, das die Regeln einer europäischen Datenwirtschaft grundlegend verändern wird. Insbesondere der horizontale Ansatz - und damit die fehlende Differenzierungsmöglichkeit nach Sektoren bzw. Anwendungsfällen - ist aus unserer Sicht kritisch zu bewerten. Der von der EU-Kommission gewählte Ansatz impliziert, dass sämtliche loT-Anwendungsfelder mit beträchtlichen Zusatzanforderungen (wie Transparenzpflichten und Pflichten mit Dritten Verträge abzuschließen) sowie Vorgaben zum Produktdesign belegt werden. Eine Differenzierung nach Sektoren bzw. Anwendungsfällen ist nicht vorgesehen, jedoch dringend geboten. Zumal die EU- Kommission selbst in ihrem jüngsten Sachstandsbericht mit Blick auf die EU-Datenräume auf eine heterogene Entwicklung in den einzelnen Branchen und Sektoren hinweist.  Auf Grund der weitreichenden Eingriffe und nicht zielführenden Belastungen von Unternehmen (z.B. im Produktdesign und Contract Management) steht zu befürchten, dass Unternehmen zukünftig Daten absichtlich nicht erheben. Dies wäre kontraproduktiv und innovationshemmend.\r\nDie EU-Kommission sollte sich auf die Verabschiedungvon Maßnahmen beschränken, die einen Datenaustausch in industriellen Sektoren und Datenökosystemen fördern. Hierbei können \r\n \r\n\r\nfreiwillige Mustervertragsbedingungen eine wichtige Rolle spielen. Generell sollte die unternehmerische Vertragsfreiheit einer Regulierung vorgezogen werden. Nur in Ausnahmefällen sollte der Staat aktiv werden (z.B. im Falle von festgestelltem Marktversagen oder potenziellen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten).\r\nZudem ist aus unserer Sicht wichtig, dass der Data Act eine größtmögliche Kohärenz mit anderen europäischen Regulierungsaktivitäten aufweist. Dies betrifft beispielsweise den Digital Markets Act, den Digital Services Act, den Data Governance Act sowie den AI Act.\r\nNicht zuletzt ist aus unserer Sicht der Zeitraum für die Evaluierung des Rechtsaktes nach Inkrafttreten zu lang. Vier Jahre sind im Zeitalter der Digitalisierung Lichtjahre. Noch gravierender zu bewerten ist der angedachte Zeitraum für die Analyse der KMU-spezifischen Wirkungen. Hier soll erst nach fünf Jahren eine Bewertung erfolgen. Auf Grund des Nachholbedarfs gegenüber anderen Märkten darf sich die Europäische Union diesen zeitlichen Luxus nicht leisten.\r\nNachfolgend nehmen wir zu ausgewählten Aspekten des Legislativvorschlags der EU Kommission Stellung:\r\n•\tMarktversagen definieren und konsequent angehen: Dass es im Bereich der Digitalisierung Informations- und Machtasymmetrien zwischen Unternehmen gibt, ist grundsätzlich richtig. Statt einer horizontalen Regulierung sollte das Marktversagen jedoch im spezifischen Fall festgelegt und zielgerichtet angegangen werden (z.B. über bereits bestehende Kartellbehörden).\r\n•\t„Competent Authorities“: Es besteht die Gefahr, dass weitere Bürokratie aufgebaut wird, deren Durchschlagskraft völlig unklar ist. Sinnvoller ist hingegen die Stärkung bestehender Kartell- bzw. Wettbewerbsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene.\r\n•\t„Dispute Settlement bodies“: Auch hier besteht die Gefahr eine komplexe Bürokratie ohne die notwendige fachliche Expertise aufzubauen, die am Ende des Tages wenig hilfreich ist. Man versucht an dieser Stelle Schlichtungsverfahren aus der „Realwirtschaft“ auf die digitale Welt zu klonen. Dies dürfte nicht erfolgreich sein.\r\n•\tB2C- / B2B-Datasharing: Die umfangreichen Vorgaben müssten bereits beim Produktdesign berücksichtigt werden (z.B. das Vorsehen von APIs). Hiermit greift die EU erneut in das Produktdesign ein. Mittelfristig dürfte dies innovationshemmend wirken.\r\n•\tB2G-Datasharing: Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Kontext von B2G-Datasharing ist unzureichend definiert. Der Data-Act sieht eine Datenweitergabe an Dritte in bestimmten Fällen vor. Der Schutz von Intellectual Property (IP) wird zwar erwähnt, ist aber sehr offen formuliert. Auch ist der Scope des B2G-Datasharings nicht klar definiert.\r\nWeiter stellt eine mögliche Weitergabe von Daten an Forschungs- und Statistikorganisationen ein Risiko bei der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen dar. Zwar müssen Anträge für ein B2G-Datasharing begründet und abgegrenzt werden. Auch muss sichergestellt werden, dass die Daten nach Wegfall der Notlage wieder gelöscht werden. Mit einer Weitergabe an Dritte wird diese Einschränkung teilweise umgangen. Zwar gelten auch \r\n\r\nfür Dritte entsprechende Einschränkungen, die Daten sind allerdings schon für weitere Analysen / Forschungsarbeiten genutzt worden. Möglicherweise werden diese dann im Anschluss zusammen mit den Ergebnissen veröffentlicht.\r\nGeschäftsgeheimnisse: Der Data Act hat viele Berührungspunkte mit der Geschäftsgeheimnisrichtlinie, wirft diesbezüglich aber auch u.a. folgende Fragen auf:\r\nInwieweit darf der Data Holder gegenüber Usern und Dritten, denen er Geschäftsgeheimnisse offenlegen muss, Maßnahmen zum Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse, wie in Art.5(8) Data Act erwähnt, einseitig auferlegen? Gegenüber Dritten sind Geschäftsgeheimnisse nur offenzulegen, wenn dies zwingend erforderlich ist für die zwischen User und Drittem vereinbarten Zwecke (Art. 5(8) Data Act). Der Data Act sagt nichts darüber, ob diese Zwecke dem Data Holder gegenüber offenzulegen sind.\r\nDer Data Act kann Data Holder im Einzelfall sogar dazu verpflichten, Geschäftsgeheimnisse an Wettbewerber herauszugeben. Hier wären klare Regularien zum Schutz der Data Holder wünschenswert. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Data Act sein Ziel, Investitionen in datengenerierende Produkte zu beflügeln, untergräbt. Erkenntnisse, die aus Daten generiert werden („derived data“ / „derived Information“), unterliegen gemäß (14) und (17) in der Präambel nicht dem Data-Act. Im eigentlichen Rechtstext findet sich diese Spezifizierung nicht wieder. Hier sollte im Sinne eines besseren IP-Schutzes nachgebessert werden.\r\n•\tUnklare Stellung der Auftragsforschung / Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Es ist unklar, wie Auftragsforschung im Kontext des Data-Acts zu bewerten ist. Nicht nur für die deutsche chemisch-pharmazeutische Industrie stellt die Auftragsforschung einen wichtigen Baustein dar. Daher sollte Auftragsforschung wie Forschung im eigenen Unternehmen behandelt werden, um einen wirksamen Schutz von Geschäftsgeheimnissen sicherzustellen.\r\n•\tSonderregelungen / Befreiungen für KMU: Alle Maßnahmen referenzieren auf die EU- Empfehlung hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (u.a. < 250 Mitarbeiter). Um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können, haben ein Großteil der Industrieunternehmen in Deutschland mehr als 250 Mitarbeiter und fallen somit nicht unter die EU-Empfehlung, die mittlerweile den Charakter einer Definition bekommen hat. Hinzu kommt, dass selbst große Unternehmen (sog. Multinationals) Nachteile in Verhandlungen mit großen Techkonzernen, ggf. aber auch Know-How-Nachteile gegenüber kleinen, agilen und spezialisierten Digitalstartups (z.B. im Bereich Künstlicher Intelligenz) haben können.\r\nDie Mitarbeiterzahl eines Unternehmens ist somit keine geeignete Messgröße für die „digitale Marktmacht“. Die Sonderregelungen gehen damit am Ziel vorbei.\r\n•\tRecht auf Datenlöschung im Zusammenspiel mit neuen Technologien: Es ist unklar, wie mit Trainingsdaten für Künstliche Intelligenz (Kl) zu verfahren ist. Kl-Trainingsdaten zu löschen würde bedeuten, dass man einen Algorithmus komplett neu trainieren müsste, da es nicht möglich ist, die Effekte einzelner Datensätze selektiv zu löschen.\r\n•\tSmart-Contracts: Smart Contracts erfordern eine enge Verzahnung zwischen den beteiligten Unternehmen, so dass automatisch Vertrauen und der Willen zur Zusammenarbeit bestehen.\r\nI Stand: 13. Mai 2022\t| 3 \r\ne\r\ne\r\ne\r\ne\r\ne\r\ne\r\ne\r\nEine Regulierung von Smart Contracts sollte daher nur in Ausnahmefällen notwendig sein. Es besteht die Gefahr, ein sich gerade entwickelndes Ökosystem im Keim zu ersticken.\r\nInternationaler Datentransfer: Dieser wichtige Aspekt („Sicherstellung von legalem Datentransfer“ z.B. in die USA) wird nur am Rande thematisiert. Hier sind Nachbesserungen geboten.\r\nSchnittstelle zum Kartell- und Wettbewerbsrecht: Der Data Act hat diverse Schnittstellen zum Kartell- und Wettbewerbsrecht, enthält diesbezüglich aber keine konkreten Regelungen. Hier besteht Nachbesserungs- und Konkretisierungsbedarf.\r\nPersonenbezogene Daten: Der Data Act verlangt eine strikte Trennung zwischen Daten mit und ohne Personenbezug. Insbesondere müssen Data Holder sicherstellen, dass sie personenbezogene Daten nur dann unter dem Data Act zur Verfügung stellen, wenn eine Rechtsgrundlage gemäß DSGVO besteht. In der Praxis ist es aber zunehmend schwierig zwischen personenbezogenen Daten und nicht personenbezogenen Daten zu trennen, was die Gefahr mit sich bringt, dass Data Holder unbewusst Zugriff auf personenbezogene Daten herausgeben und damit gegen die DSGVO verstoßen.\r\nBestandsprodukte: Bestandsprodukte sollten durch eine Übergangsregelug vom Scope des Data Acts ausgenommen werden.\r\nData Sharing Verträge: Die Regelungen zu Data Sharing Verträgen zwischen Data Holdern und Dritten greifen intensiv in die Vertragsfreiheit ein und werden ein zeit-und kostenintensives Vertragsmanagement erfordern, ohne, dass es dafür einen ersichtlichen Grund gibt. Insbesondere die FRAND-Anforderungen aus dem Bereich der Standard Essential Patents sind überzogen.\r\nEntschädigung: Die Regelungen zur Kostenerstattung für das Zurverfügungstellen der Daten greifen unnötig in die unternehmerische Freiheit ein und sollten dem Markt überlassen werden.\r\nCloud-Switching: Positiv ist zu bewerten, dass die EU-Kommission die Portabilität zwischen Cloud-Providern erleichtern möchte. Eine Portabilität dürfte zur Vermeidung von Lock-In- Effekten beitragen.\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. - VCI\r\nMainzer Landstraße 55\r\n60329 Frankfurt\r\nwww.vci.de I www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | Twitter | YouTube | Facebook\r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz\r\n• Registernummer des EU Transparenzregisters: 15423437054-40\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\n• Der VCI ist in der „öffentlichen Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern“ des Deutschen Bundestags registriert.\r\nDer Verband der Chemischen Industrie (VCI) vertritt die Interessen von rund 1.900 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2021 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 220 Milliarden Euro um und beschäftigten über 530.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016168","regulatoryProjectTitle":"Einstufung von Ethanol im Rahmen der CLP Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/32/10/513836/Stellungnahme-Gutachten-SG2504300022.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"| Stand: Februar 2025 | 1 \r\nVCI-KURZPOSITION ZU AKTUELLEN REGELUNGSVORHABEN VON ETHANOL \r\nEthanol-Einstufung: Schwerwiegende Folgen drohen \r\nEthanol wird derzeit als biozider Wirkstoff im Rahmen der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 geprüft. Die bewertende griechische Behörde hat das Bewertungsdossier mit einem Einstufungsvorschlag unter anderem als reproduktionstoxisch Kategorie 2 im März 2024 an die ECHA weitergeleitet. Im Verfahren wurde ein formaler Check erfolgreich durchlaufen, sodass ein Abschluss mit einer finalen Bewertung bereits für Ende 2025 erwartet wird. \r\n⬢ Biozidprodukte-Verordnung: Je nach Einstufung können die Folgen für Ethanol als bewährter und sicherer Biozidwirkstoff sehr problematisch sein und bis zu einem Verwendungsverbot reichen. Zusätzlich werden negative Folgen über das Biozidrecht hinaus erwartet, da sich eine Herstellereinstufung auf die Ethanol-Lieferketten der gesamten Industrie auswirken würde. ⬢ CLP-Verordnung: Gleiches gilt für die Verwendung als omnipräsente und sichere Industriechemikalie, falls in der Folge die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung unter CLP verschärft würde. ⬢ Der CLH-Prozess darf nicht weiter als „Automatismus“ gehandhabt werden. Die EU- Kommission ist aufgefordert zu prüfen, ob das Vorhaben „angezeigt“ ist, und eine konkrete \r\nGefährdung für die menschliche Gesundheit, den Arbeitsschutz oder die Umwelt reduziert wird. Die harmonisierte Einstufung von Stoffen sollte kein Selbstzweck sein, da schwer- wiegende Auswirkungen auf Industriesektoren und Verwendungen befürchtet werden. \r\nBerücksichtigung des Expositionsweges \r\nDie Bewertung der reproduktionstoxischen Eigenschaften von Ethanol beruht auf Daten aus dem missbräuchlichen Konsum von alkoholischen Getränken, also ausschließlich auf der oralen Aufnahme. Bei der Verwendung als Chemikalie ist dies nicht relevant und spielt für die Gefährdung am Arbeitsplatz keine Rolle, daher eignen sich diese Daten nicht für die Einstufung als Industriechemikalie oder in Verbraucherprodukten. Typischerweise wird Ethanol in der Chemieindustrie in vergällter Form eingesetzt. \r\nBetroffene Sektoren \r\nLösungsmittel & Hilfsstoffe in der chemischen Industrie \r\nWasch-, Pflege-, Reinigungsmittel Kosmetische Mittel Pharmazeutische Industrie Arbeitsschutzregelungen Haut-, Hände- & Flächendesinfektionsmittel \r\nHandwerk, Handel & weitere professionelle Anwendungen Druckfarben & Beschichtungsstoffe Medizinprodukte Lebensmittelsektor Kraftstoffe & Kraftstoffzusätze \r\n| Stand: Februar 2025 | 2 \r\n⬢ Eine Einbeziehung der Expositionsroute (oral vs. dermal & inhalativ) für die Gefahreneinstufung und die anschließende Risikobewertung ist deshalb unerlässlich, da das Einstufungsvorhaben die aufgezeigten Konsequenzen hätte, ohne eine Verbesserung im Arbeitsschutz oder für die menschliche Gesundheit zu erzielen. ⬢ Gegenteiliger Effekt denkbar: Desinfektionsmittel auf Ethanolbasis haben zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzes klare Vorteile gegenüber Alternativen und waren insbesondere in der Coronapandemie unersetzlich. \r\nKonkrete VCI-Forderungen \r\n1) Vorliegende Humandaten sind für eine Einstufung nicht geeignet, die Expositionswege inhalativ und dermal sollten einbezogen werden. \r\n2) Biozidverfahren ohne konkrete Einstufung abschließen. \r\n3) Sozio-ökonomische Auswirkungen inkl. Betrachtung von Alternativen müssen in laufenden Verfahren mitbedacht werden. \r\n4) Prüfung, ob eine neue harmonisierte Einstufung tatsächlich sinnvoll ist. \r\n5) Bei Zweifeln aktuelle Legislativvorhaben zurückstellen, um gravierende Folgen für die Industrie zu vermeiden. \r\nDie Verwendung von Ethanol als Industriechemikalie ist unverzichtbar, sicher und muss bestehen bleiben! \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Als Verbände der deutschen Gesundheitswirtschaft wenden wir uns mit großer Be- sorgnis an Sie bezüglich der laufenden Gefahrenbewertung von Ethanol im Rahmen der EU-Biozidpro- dukteverordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR-Verfahren) und dem nachgelagerten Verfahren zur harmoni- sierten Einstufung und Kennzeichnung (CLH-Verfahren) unter der “Classification, Labelling and Packa- ging”-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. \r\nDiese Verfahren stellen eine akute Bedrohung für die Verwendung von Ethanol im Gesundheitswesen dar und könnten weitreichende negative Folgen für den Infektionsschutz, die Patientensicherheit, die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie den Schutz von Arbeitnehmer:innen in Deutschland haben. \r\nEthanol ist in der Infektionsprävention unverzichtbar. Die antimikrobiellen Eigenschaften von Ethanol sind äußerst effektiv gegen Bakterien und Viren, besonders gegen unbehüllte Viren wie Polio, Noroviren oder Adenoviren. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) führt Ethanol als unverzichtbares Arzneimit- tel1. Darüber hinaus findet Ethanol breite Verwendung bei der Herstellung von Arzneimitteln und Medi- zinprodukten, beispielsweise als Extraktions-, Lösungs-, Konservierungs-, Prozess- und Reinigungsmittel sowie in der Laboranalytik. \r\nIm laufenden BPR-Verfahren der EU wird eine Einstufung von Ethanol als CMR-Stoff (karzinogen, muta- gen, reproduktionstoxisch) der Kategorie 2 oder sogar der höchsten Gefahrenkategorie 1 beabsich- tigt. Diese Einstufung basiert hauptsächlich auf Daten zum oralen Konsum alkoholischer Getränke. Die orale Aufnahme von Ethanol spielt jedoch im Gesundheitswesen im Rahmen der professionellen Anwen- dung von Desinfektionsmitteln keine Rolle, da die Ethanolaufnahme dort über die Haut oder durch Ein- atmen stattfindet. Eine orale Aufnahme ist ausgeschlossen, da Ethanol in Desinfektionsmitteln durch \r\n1 World Health Organization Model List of Essential Medicines – 23rd List, 2023. In: The selection and use of essential medicines 2023: Executive summary of the report of the 24th WHO Expert Committee on the Selection and Use of Essential Medicines, 24 – 28 April 2023. Geneva: World Health Organization; 2023 (WHO/MHP/HPS/EML/2023.02). Licence: CC BY-NC-SA 3.0 IGO. \r\nSeite 2 von 3 \r\nVergällung ungenießbar gemacht wird. Die Aufnahmemengen von Ethanol über die Haut oder Inhalation sind aus toxikologischer Sicht unbedenklich2. \r\nCMR-Stoffe der Kategorie 1 oder 2 können unabhängig von der Wirkstoffgenehmigung von Produktzu- lassungen unter dem Biozidrecht ausgeschlossen sein. Auch wenn eine Zulassung unter dem Ausnahme- tatbestand gemäß Art. 5 BPR möglich ist, sind sie einer weitreichenden, langwierigen Substitutionsprü- fung zu unterziehen. Dies bedeutet, dass die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Alternativen zu Ethanol prü- fen müssen, wenn sie Anträge auf Zulassung von ethanolhaltigen Biozidprodukten bewerten. Es gibt zwar grundsätzlich Alternativen, z.B. 2-Propanol. Diese Alternativen weisen jedoch nicht die gleiche Wirksamkeit wie Ethanol auf, insbesondere gegenüber unbehüllten Viren wie Polioviren. Zudem gibt es innerhalb der EU im Gegensatz zu mehreren hundert Ethanolherstellern nur fünf Unternehmen, die Pro- panol herstellen. Während der Coronapandemie konnte die Verfügbarkeit wirksamer Desinfektionsmit- tel nur durch die gesteigerte Produktion von Ethanol sichergestellt werden. Die Verfügbarkeit von Desin- fektionsmitteln in solchen Notzuständen wäre durch eine Neueinstufung von Ethanol als CMR-Stoff mas- siv eingeschränkt. \r\nBei der Risikobewertung und Klassifizierung von Ethanol im Rahmen des BPR-Verfahrens ist es unserer Ansicht nach von zentraler Bedeutung, den spezifischen Expositionsweg zu berücksichtigen. Es sollte nicht die potenzielle Gefährdung durch orale Einnahme den Ausschlag für eine CMR-Einstufung geben, sondern der tatsächliche Anwendungskontext und die daraus resultierenden Expositionswege müssen im Vordergrund stehen, um eine sachgemäße und praxisnahe Beurteilung zu gewährleisten. \r\nDarüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich die endgültige Einstufung von Ethanol im Zulassungsver- fahren als Biozidwirkstoff in Folge im CLH-Dossier für die harmonisierte Einstufung nach CLP-Verordnung (Nr. 1272/2008) wiederfindet. Im CLH Registry of Intentions (RoI) wurde dahingehend eine Frist für die Einreichung des CLH-Dossiers zu Ethanol bis zum 31. Juli 2025 gewährt. Problematisch wäre hierbei eine Einstufung als CMR-Substanz der Kategorie 1A, 1B oder 2 inkl. Wirkung auf die Laktation, da ein Stoff, der so eingestuft werden würde, aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Belange nicht mehr flächendeckend im deutschen Gesundheitswesen eingesetzt werden könnte. Dies hätte weitreichende Folgen für die öf- fentliche Gesundheit und die Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, was wiederum gra- vierende Versorgungsengpässe nach sich ziehen würde. \r\nWir wenden uns daher mit der dringenden Bitte an Sie, sich national und insbesondere in Richtung der EU-Behörden dafür einzusetzen, die unsachgemäße Neueinstufung von Ethanol als CMR-Stoff zu verhin- dern. Eine Entscheidung über die Einstufung muss die EU-Kommission mit den Mitgliedsstaaten treffen. \r\nDeutschland sollte hier im Sinne des Infektionsschutzes und der Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln und Medizinprodukten Position beziehen! Dies sollten bereits zum jetzigen Zeitpunkt die an dem Ver- fahren mitberatenden Behören Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Bundesanstalt für Arbeits- schutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und Umweltbundesamt (UBA) tun. \r\nZudem beginnt im März/April 2025 ein öffentliches 60-tägiges Konsultationsverfahren im Rahmen des Biozid-Verfahrens. Die Stellungnahmen werden von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröf- fentlicht und im Verfahren berücksichtigt. Deutschland muss sich hier klar positionieren. \r\nDie an dieser Initiative beteiligten Verbände aus dem Gesundheitswesen sind über den bisherigen Ver- lauf des Verfahrens besorgt. Ethanol ist für den Infektionsschutz sowie die Herstellung von Arzneimitteln \r\n2 Kramer, A., Dahl, M. B., Bengtsson, M. M., Boyce, J. M., Heckmann, M., Meister, M., ... & Seifert, U. (2024). No detrimental effect on the hand microbiome of health care staff by frequent alcohol-based antisepsis. American Journal of Infection Control. \r\nSeite 3 von 3 \r\nund Medizinprodukten unverzichtbar. Bitte unterstützen Sie deshalb unser Anliegen, die unsachgemäße Neueinstufung von Ethanol zu verhindern! \r\nFür Rückfragen und weiterführende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir würden es begrüßen, die Thematik in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen zu diskutieren, und bitten Sie um einen Vorschlag für einen Gesprächstermin. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\n[Verbandsvorsitzende/r versendender Verband] \r\nAllianz pro Ethanol zur Infektionsprävention \r\nBundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. \r\nBundesverband Medizintechnologie e.V. \r\nEurocom e.V. \r\nGesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. \r\nIndustrieverband Hygiene und Oberflächenschutz e.V. \r\nMedical Mountains GmbH \r\nPharma Deutschland e.V. \r\nPro Generika e.V. \r\nSpectaris e.V. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. \r\nVerband der Deutschen Dental-Industrie e.V. \r\nVerband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016441","regulatoryProjectTitle":"Rahmenprogramm Forschung und Innovation für Technologische Souveränität 2030 (FITS2030)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/d4/522815/Stellungnahme-Gutachten-SG2505220022.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"| 1 \r\nAnzahl Seiten: 4 | Stand: 05.05.2025 \r\nVCI-Position \r\nDer Beitrag der Chemieindustrie zu Innovationen und tech- nologischer Souveränität \r\nDas BMBF stellt im Rahmenprogramm „Forschung und Innovation für Technologische Souveränität 2030 (FITS2030)“ die Notwendigkeit heraus, Innovationsökosysteme in zent- ralen Schlüsseltechnologien zu fördern. Grundlage für starke Schlüsselindustrien in Deutschland und Europa ist der Know-how-Cluster Chemie, Pharma und Biotech.1 Diese innovativen traditionellen Industrien sind durch die digitale Revolution herausgefordert, die gleichzeitig große Chancen bietet, die es zu nutzen gilt, damit die Forschung zu Materia- lien und zu Prozessen zu grundlegenden Innovationen einer ressourceneffizienten und technologisch souveränen Wirtschaft werden können. \r\nTechnologische Souveränität und Wertschöpfung durch For- schung und Produktion \r\nTechnologische Souveränität wird definiert als „die Fähigkeit, Schlüsseltechnologien zu verstehen und zu beherrschen, sie in Anwendungen und Innovationen zu überführen und eine kritische Masse eigener Produktionskapazitäten sowie die erforderliche Fachkräfteba- sis aufzubauen“.2 An einem Forschungsstandort wird aus einer Pilotanlage nach weiteren Entwicklungsstufen in der Regel eine erste Produktionsanlage, welche Kristallisations- punkt für weitere Investitionen und Wertschöpfung sein kann mit Beiträgen für die Region und die gesamte Volkswirtschaft. \r\nDie Produktion forschungsintensiver Güter ist eng mit Produktions-Know-how und intak- ten Wertschöpfungsketten verbunden. Dafür ist eine effektive Zusammenarbeit aller Ak- teure entlang dieser Ketten, von der Grundlagenforschung bis zur Produktion, essenziell; dieses Produktions-Know-how wird über immer neue Innovationen in Ökosystemen mit re- gionalen, nationalen und internationalen Netzwerken, mit Unternehmen „aller Altersstu- fen“ und „Größen“ und mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Hochschulen erzeugt. \r\nDiese Ökosysteme brauchen Forschungskooperationen und effektiven Forschungs- transfer über die Branchengrenzen hinweg und zwischen Industrie und Wissenschaft.3 Da- bei ist der Erhalt des kompletten Wertschöpfungsnetzwerk-Know-hows über alle Stufen wichtig. Der Wegfall der ersten Prozessstufen birgt nicht nur das Risiko, dass auch \r\n1 Die Bedeutung der Chemieindustrie im deutschen Innovationssystem, ZEW, 2024-09-06 \r\n2 Rat für technologische Souveränität, 2024; zit. im Rahmenprogramm „Forschung und Innovation für \r\nTechnologische Souveränität 2030 (FITS2030)“, BMBF 2025 3 VCI-Position zur Förderung von Demonstrations- und Pilotanlagen, Mai 2024 \r\n| 2 \r\nnachfolgende Verarbeitungsstufen mit hoher Wertschöpfung der Volkswirtschaft verloren gehen, sondern höhlt die technologische Souveränität insgesamt aus. \r\nKooperationen mit weltweit führenden Kundenbranchen und über Industrie- und Wissen- schafts-Netzwerke sind gerade für neue Materialien der Chemie entscheidend, da viele In- novationen beispielsweise erst durch die Materialprozessierung zwischen Herstellung und Verarbeitung entstehen. Die Chemieindustrie ist in den Schlüsseltechnologien Materialent- wicklung, Recyclingtechnologien, Energieforschung und Elektromobilität als globaler An- bieter innovativer Produkte involviert – mit einer hohen Konzentration von Know-how und Produktion am Standort Deutschland. Für die Wertschöpfungskettenentwicklung sind da- bei oft die Synergieeffekte von Kooperationen entscheidend, um im internationalen Tech- nologiewettbewerb ganz vorn mitzuspielen. Dabei hat die Position im Wettbewerb Auswir- kungen auf das gesamte Ökosystem inkl. der Ausbildung zukünftiger Fachkräfte an den Hochschulen. Daraus folgt für den VCI: Technologische Souveränität und Resilienz erfordern Innovations-Know-how in \r\nSchlüsseltechnologien von der Basis an über alle Phasen am Standort. \r\nFür technologische Souveränität des Wirtschaftsstandorts müssen Innovationsöko- systeme und Wertschöpfungsketten mit engen Kooperationsmöglichkeiten und Netzwerken in Deutschland und Europa gehalten und ausgebaut werden. \r\nMaterialien und Prozesse \r\nDie Chemieindustrie verfügt über fundierte wissenschaftliche Kenntnisse, methodische Fä- higkeiten, interdisziplinäres Wissen und das Know-How, Innovationen in marktreife Pro- dukte umzusetzen. In der engen Verzahnung von ingenieurs- und naturwissenschaftli- chem Know-how zur kontinuierlichen Verbesserung und Optimierung von Produktionspro- zessen und Produkten über die Wertschöpfungsketten und deren effektiven Anschluss in- einander liegen die Stärken des deutschen (Chemie-)Industriestandorts. \r\nEine wichtige Schlüsseltechnologie für den Erhalt technologische Souveränität ist die Ma- terialforschung. Die Chemie liefert „den“ Technologie-Pool, der über die weltweiten Ent- wicklungen in den Materialtechnologien Grundlage für rund 70 % aller Innovationen ist. \r\nAuf ihren Grundmaterialien werden eine Vielfalt hochkomplexer und hochspezifischer An- wendungen in unterschiedlichsten Wertschöpfungsketten mit höchsten Anforderungen auf- gebaut. So sind die Materialien aus der Chemie u.a. die unverzichtbare Basis für die Ent- wicklung und Produktion von Hightech-Anwendungen für eine Technologieführerschaft und Technologiesouveränität der deutschen Industrie wie Chips oder Batterien. Mit einer hoch innovativen deutschen Chemieindustrie ist nun ein starker Partner für die Weiterent- wicklungen von Materialökosystemen vor Ort verfügbar. Allerdings zeigen aktuelle Stu- dien,4 „dass in Deutschland gegenüber Wettbewerbern aus dem südostasiatischen Raum \r\n4 s. BMBF, FITS2030: APRA-Studie FhG-ISI, EFI-Gutachten sowie die Bertelsmann-Stiftung „Weltklassepa-\r\ntente bei Zukunftstechnologien“ \r\n| 3 \r\n(China, Japan, Korea) und den USA Aufholbedarf bei der Erforschung neuer Materialien besteht.“ Daraus folgt für den VCI: Mit Blick auf einen sich verschärfenden internationalen Wettbewerb in der Schlüssel- technologie innovativer Materialien besteht ein großer Bedarf an effektiver Förderung im Rahmen einer strategischen Innovationspolitik. \r\nAnbindung von Digitaltechnologien \r\nEin starker Treiber in Forschung und Produktion ist die Digitalisierung. Virtuelle Modellie- rungen und Simulationen am Computer sowie reale Experimente am Labortisch ergänzen sich gegenseitig – zum Beispiel für die Material- und Prozeßsimulation und beim Design von Experimenten, während Experimente messbare Resultate liefern und die Computer- modelle bewerten. Das gewonnene bessere Verständnis von chemischen Produkten und Prozessen ermöglicht mehr Innovationen in kürzerer Zeit. Der Einfluss digitaler Technolo- gien wächst rasant, das Management großer Datenmengen ist zu einem entscheidenden Faktor für künftigen wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Erfolg geworden. Materialin- novationen sind eine immer wichtiger werdende Schnittstelle zu neuen Big-Data-Technolo- gien und der KI. Daraus folgt für den VCI: Die Wertschöpfungskette der zentralen Materialtechnologien muss angesichts des derzeitigen technologischen Wandels weiterentwickelt werden. Es gilt, in die Technolo- gieentwicklung zu Materialien und Werkstoffen „Digitaltechnologien“ inklusive der KI einzubinden et vice versa – gemeinsam mit den Anwender- und Kundenindustrien“ z.B. bei der Chip- oder Batterieproduktion im Sinne einer Clusterökonomie. \r\nAus den Schlussfolgerungen leiten wir folgende Handlungsemp- fehlungen ab5 \r\nStrategische Forschung an der Basis der Wertschöpfungsketten fördern: Schlüs- seltechnologien wie Advanced Materials, Biotechnologie, spezifische Anwendungen von Quantencomputing und KI sowie Energieforschung und Elektrifizierung, die für die Transformation der Wirtschaft essenziell sind, sollten konsequent gefördert und mit stra- tegischen Forschungsagenden begleitet werden. Förderprogramme müssen langfristig und ausreichend finanziert werden, um im in- ternationalen Wettbewerb um Technologien und Standorte bestehen zu können. För- derprogramme und -instrumente müssen so ausgerichtet werden, dass die Industrie- beteiligung in Kooperationsprojekten wieder steigt; diese ist in den letzten 15 Jahren sukzessive gesunken und auf international rekordverdächtig tiefem Niveau.6 \r\n5 VCI-Innovationsagenda | VCI 6 Finanzierung von Forschung und Entwicklung, VCI, Juni 2022 \r\n| 4 \r\nQualität der Förderprogramme und der Ökosysteme steigern: Förderprogramme und -instrumente müssen den Akteuren aus Wissenschaft und In- dustrie Freiheiten in der unmittelbaren Ausgestaltung gewähren in Bezug auf Inhalte, Priorisierung und Wegen zur Umsetzung: Vorschläge aus der Industrie zur Ausge- staltung liegen vor.7 Der bürokratische Aufwand bei der Beantragung von Fördermitteln (national/EU) sowie bei Planungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren muss vereinfacht, Antragsprozesse müssen verkürzt werden: Vorschläge der Industrie stehen zur Umsetzung an.8 Die nationalen und europäischen Förderinstrumente müssen besser verzahnt und aufeinan- der abgestimmt werden, um die gesamte Innovationskette von Investitionen in Labore über Pilot-/Demonstrationsanlagen bis hin zu First-of-its-kind-Produktionsanlagen abzubilden und zu begleiten. \r\nAnsprechpartner: \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Instagram Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\nRegisternummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertre- tung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Be- hörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter. \r\n7 „Strukturvorschläge zur Gestaltung des BMBF-Materialforschungsprogramms“, DECHEMA/ GDCh/ \r\nVCI, April 2024 \r\n8 Vorschläge des VCI zur Steigerung der Effizienz und Agilität von Förderverfahren des Bundes aus Sicht der chemischen Industrie, Nov. 2020 \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-05-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016442","regulatoryProjectTitle":"Reform des Arbeitnehmererfinderrechts ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/f9/523192/Stellungnahme-Gutachten-SG2505230003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 3 \r\nAnzahl Seiten: 3 | Stand: 19.05.2025 \r\nVCI-Position \r\nForschungskooperationen zwischen Wissenschaft und Industrie: Innovationen zum Vorteil des Innova- tionsstandorts heben – Ein 7-Punkte-Plan \r\nDer Verband der Chemischen Industrie (VCI) begrüßt das im Koalitionsvertrag zwi- schen CDU und SPD festgelegte Ziel, Deutschland zu einem weltweit führenden For- schungsstandort machen zu wollen. Dabei ist insbesondere die Bereitschaft zu be- grüßen, damit einhergehend Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen zum Abschluss von Kooperationen zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und der Industrie ergreifen zu wollen. Denn effektive, stabile und langfristige Koope- rationen zwischen der Wissenschaft und der Industrie sind zentral für den Technolo- gietransfer und bilden somit die Grundlage eines attraktiven Forschungsstandorts. \r\nEiner der praktisch relevantesten Bausteine für die Realisierung des Transfers sind praxisgerechte, effektive und effiziente Vertragsgestaltungsmöglichkeiten. \r\nIn der praktischen Umsetzung dieses Transfers gibt es allerdings viele erhebliche Hindernisse im Detail. Um dazu beizutragen, diese zu beseitigen, haben Vertreter von Universitäten, Forschungseinrichtungen und Chemieunternehmen gemeinsam einen „Community Building Prozess“ im Rahmen des VCI gestartet, der in einem „7-Punkte-Plan“ diese Details identifiziert und Maßnahmen in Richtung von Lösun- gen formuliert. Der Plan umfasst u.a. die adäquate personelle und finanzielle Aus- stattung der Hochschulen im Bereich des Technologietransfers, die Schaffung zentralisierter Transferstellen und die Beseitigung konkreter gesetzlicher Hinder- nisse. Leitende Fragen sind: Was können die Vertragsakteure besser machen? Und: An welcher Stelle brauchen sie die Unterstützung der Politik für den effektiven Ab- schluss von Kooperationsverträgen? \r\nDer VCI fordert nun die neue Bundesregierung auf, die folgenden Impulse und Ansatzpunkte, zu denen der VCI gemeinsam mit den Stakeholdern aus Industrie und Wissenschaft weitere Arbeitshilfen ausarbeiten will, in ihre politischen Maßnah- men zu integrieren und umzusetzen, um die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft nachhaltig zu effektiveren und zu stärken und dadurch einen Bei- trag zur Festigung eines führenden Forschungsstandorts Deutschland zu leisten: \r\n1. Alle Vertragsparteien sollten ein gegenseitiges Verständnis der Positionen und Sichtweisen entwickeln und verwendete Begrifflichkeiten vorab klären, damit es nicht zu unnötigen Missverständnissen oder Fehlurteilen kommt. Hierzu soll im VCI eine Arbeitshilfe „Term Sheet Check-Liste für Verhandlungen von FuE-Verträ- gen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft“ erstellt werden. \r\nSeite 2 von 3 \r\n2. Es gilt, immer das konkrete FuE-Projekt im Blick zu haben und die relevanten Per- sonen einzubeziehen – die frühzeitige Teilnahme aller Stakeholder bei der Planung, Erstellung und Verhandlung eines FuE-Vertrags ist anzustreben. \r\n3. Wir fordern \r\n(a) eine adäquate personelle Ausstattung der Hochschulen im Transfer inkl. der dafür notwendigen finanziellen Mittel, \r\n(b) eine Ansprechpartnerin / einen Ansprechpartner an den Hochschulen und For- schungseinrichtungen für alle Themen im Transfer (von Schutzrechtsprosekution, über FuE-Verträge bis zu Ausgründungen), \r\n(c) ausreichende finanzielle Mittel für die Hochschulen für den Transfer, \r\n(d) wo nötig, Schaffung neuer / anderer Strukturen wie z.B. zentralisierte spezifi- sche Transferstellen für einzelne Branchen und \r\n(e) Anreize für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Zeit und Ressourcen in den Transfer zu investieren. \r\n4. Wir fordern, gesetzliche Hindernisse im Transfer zu beseitigen. Dazu gehört, dass § 42 ArbEG dahingehend geändert wird, dass ersparte Patentierungskosten nicht zu den Einnahmen der Hochschulen zählen. \r\n5. Über den „Community Building Prozesses“ begeben sich die Experten auf den Weg, immer wiederkehrende Missverständnisse zu kartellrechtlichen Fragen (insbe- sondere der FuE-GVO) sowie zum EU-Beihilferecht (ggf. über eine VCI-Arbeitshilfe) zu beseitigten. \r\n6. Wir wollen einen strategischen Dialog zur Effektivierung der Kooperationsver- einbarungen zwischen Wirtschaft und Wissenschaft auf Bundesebene initiieren und bitten die Bundesregierung, dies zu unterstützen. \r\n7. Wir fordern eine effektive Verzahnung der deutschen Außenwirtschaftspolitik mit Angeboten deutscher Hochschulen und Unternehmen in einzelnen For- schungsbereichen für den Dialog und die Kooperation mit ausländischen Interessen- ten. \r\nDiese sieben Impulse werden wir in den nächsten Monaten gemeinsam mit allen Akteu- ren im Rahmen des „Community Building Prozesses“ weiter ausarbeiten und in die Dis- kussion in den Netzwerken von Industrie und Wissenschaft sowie Verwaltung und Poli- tik einbringen. \r\nDer VCI und die Experten in seinen Gremien und Netzwerken stehen der neuen Bun- desregierung für einen Austausch über die konkreten Maßnahmen gern zur Verfügung. \r\nSeite 3 von 3 \r\nAnsprechpartner: \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | Twitter | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\nRegisternummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 \r\nDer VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung ge- genüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016462","regulatoryProjectTitle":"CBAM-Änderungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/9e/523194/Stellungnahme-Gutachten-SG2505230002.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\nStand: 22. April 2025 \r\nVCI-POSITION ZUM CBAM-OMNIBUS 2025/0039 (COD) \r\nCBAM-Änderungsverordnung \r\nDie EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 einen Vorschlag zur Änderung der CBAM- Verordnung vorgelegt. Der VCI nimmt dazu wie folgt Stellung: \r\nKurzbewertung \r\nDie CBAM-Änderungsverordnung umfasst verschiedene Maßnahmen zur Entbürokratisierung. Dies ist zwar ein wichtiges Signal, aus Sicht des VCI verändert dies die Grundprobleme des CBAM aber nicht – nicht für den jetzigen Produkt-Scope und insbesondere nicht für den Fall von CBAM-Scope-Ausweitungen. \r\nDer CBAM-Ansatz der EU ist bisher für den Carbon Leakage-Schutz der Chemie nicht geeignet. Solange ein umfassender und unbürokratischer Carbon Leakage-Schutz durch sachgerechten Ausgleich der EU-Emissionshandels-Kosten entlang von Wertschöpfungsketten im EU-Binnenmarkt und auf Exportmärkten nicht gewährleistet werden kann, müssen alternative Ansätze zur Defossilierungsunterstützung entwickelt werden. International abgestimmte Ansätze sind dabei gegenüber europäischen Alleingängen zu bevorzugen. \r\nVCI-Änderungsvorschläge \r\nRecital 3 bis 8 in Verbindung mit Artikel 1 (1): Änderung des Schwellenwertes für die CBAM- Pflichtigkeit von CBAM-Produkten auf Basis des Gesamtgewichtes importierter CBAM- Güter: \r\nDer Kommissionsvorschlag eines Schwellenwertes von 50 Tonnen Warengewicht kumuliert pro Importeur und Kalenderjahr sollte erhöht werden auf 500 Tonnen. Um auch größeren Importeuren eine Erleichterung zu schaffen, sollte zusätzlich ein weiterer Schwellenwert eingeführt werden, der pro Warensendung gilt: 1000 Euro Warenwert pro Sendung sollen nicht CBAM-pflichtig sein. Dieser zusätzliche Schwellenwert soll für jeden Importeur jederzeit gelten, d.h. unabhängig davon, ob er den massebasierten Schwellenwert gerade unterschreitet oder überschreitet. Die 1000 Euro Warenwert sind abgeleitet vom Schwellenwert in der Außenhandelsstatistik-Verordnung, ab dem dort die Berichtspflicht einsetzt. \r\nZusätzlich sollten die Informationsrechte der Importeure gestärkt werden, damit diese bereits unterhalb des Warengewicht-Schwellenwerts wissen, wie weit sie noch vom Schwellenwert entfernt sind. \r\n2 \r\nDies kann mit folgenden Änderungen umgesetzt werden: \r\n- Im Kommissionsvorschlag der CBAM-Änderungsverordnung 2025/0039 (COD): Artikel 1 (19) (b) (ändert Artikel 25 (3) der CBAM-Verordnung 2023/956) “3. The Commission shall communicate the information referred to in paragraph 2 of this Article to the competent authority of the Member State  where the authorised CBAM declarant or the importer is established as well as make it availabe to the importer or authorized CBAM Declarant in the common central platform / CBAM Registry and shall, for each CBAM declarant, cross-check that information with the data in the CBAM registry pursuant to Article 14.” \r\n- in der CBAM-Verordnung EU 2023/956: Artikel 16: Die Formulierung \"authorized CBAM Declarant\" jeweils ersetzen mit \"authorized CBAM Declarant and Importer of CBAM goods\" \r\nArt 25 a 1. Zu ergänzen: \"The commission shall make the cumulated annual import quantity of imported goods listed in Annex I per EORI number periodically available to the individual importers.\" \r\nArt 14 2. Zu ergänzen: \"(e) the cumulated annual net quantity of imported CBAM goods contributing to the threshold mentioned in Article 2(3a) communicated to the Commission by the customs authorities\" \r\nArt 14. Zu ergänzen \"7. The CBAM registry referred to in paragraph 1 shall contain accounts with information about each importer importing CBAM goods, in particular: (a) The EORI number of the importer (b) the cumulated annual net quantity of imported CBAM goods contributing to the threshold mentioned in Article 2(3a) communicated to the Commission by the customs authorities \r\nDamit aus der von der EU-Kommission beabsichtigten Vereinfachung für Importeure durch Änderungen am Schwellenwert aber tatsächlich Vereinfachungen für die Importeure und die nationalen Behörden werden, ist außerdem der Zeitplan für die Anmeldung als CBAM- Declarant zu überdenken. Die Deadline 4. Juli 2025 zur Beantragung des CBAM- Declarant-Status liegt aller Voraussicht nach vor der Verabschiedung der CBAM- Änderungsverordnung. Bevor aber für die Importeure keine Rechtssicherheit hinsichtlich des Schwellenwertes besteht, müssen sie den Status des CBAM-Declarants sicherheitshalber anstreben, d.h. entsprechende Anträge bei den nationalen Behörden stellen – eine Entlastung findet so nicht statt. \r\nAußerdem sollte bezüglich leerer Gebinde zum Wiederbefüllen (z.B. Druckbehälter für Gase, IBC-Container aus Stahl) in der Verordnung geregelt werden, dass diese nicht auf den jährlichen Schwellenwert angerechnet werden und sie nicht unter das CBAM- Reporting fallen (auch nicht mit 0 Tonnen embedded emissions). \r\n3 \r\nArtikel 1 (16): Änderung der Mindestvorhaltemenge an CBAM-Zertifikaten für Importeure von 80% auf 50% der importieren auf Basis von default values ermittelten embedded emissions: \r\nDie Mindestvorhaltemenge an CBAM-Zertifikaten sollte auf 0 % abgesenkt werden. \r\nMindestens für Importeure mit AEO-C-Status (Approved Economic Operators for customs simplification) sollte dies gelten. Approved Economic Operators durchlaufen einen strengen Zulassungsprozess und werden intensiver auf Bonität und Rechtskonformität geprüft als „normale“ EORI-Halter. Weiterhin würde dies ggf. dazu führen, dass der AEO- Status attraktiver würde, was bereits in der Vergangenheit erklärtes Ziel von DG TAXUD war. \r\nErgänzende VCI-Vorschläge: \r\n(1) In der CBAM-Verordnung fehlt eine Definition der Bezugsperiode für die Berechnung der Emissionen. Aktuell gibt es in den Handreichungen für ausländische Anlagenbetreiber Hinweise, aber diese gelten nur für die Übergangszeit. Es muss vermieden werden, dass bei der Berechnung der Zertifikate nach Produktionsjahren unterschieden werden muss. Nur das Jahr des Imports ist Teil der Zollanmeldung, jedes andere Datum müsste zusätzlich recherchiert und nachgewiesen werden. \r\nPragmatisch wäre, wenn grundsätzlich die Daten des Importjahres bei der endgültigen Jahresmeldung verwendet werden sollen. Dies kann in Annex IV, Punkt 1 “Begriffsbestimmungen” ergänzt werden: \"(h) the reporting period of data used to calculate the embedded emissions shall be the latest data available for the calendar year preceding the date of importation (2) Im Entwurf fehlt eine vereinfachte Zulassung als CBAM Declarant für Importeure mit AEO-C-Status. Approved Economic Operators (EU-Verordnung 952/2013, Artikel 38-41) durchlaufen einen strengen Zulassungsprozess und werden intensiver auf Bonität und Rechtskonformität geprüft als „normale“ EORI-Halter. In Artikel 17 der CBAM-Verordnung sollte festgelegt werden, dass die Zulassungskriterien zum CBAM- Declarant für AEO-C-Importeure grundsätzlich erfüllt sind. Das würde für die Behörden den Zulassungsaufwand reduzieren, da der AEO-Status in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig und zeitlich nicht befristet ist. In Kombination mit einer 0%-Regelung bei der Mindestvorhaltemenge an CBAM-Zertifikaten würde dies den AEO-Status attraktiver machen. (3) Im Kapitel „Detailed explanation of the specific provisions of the proposal” wird unter Artikel 1 (27) angekündigt, dass Annex IV der CBAM-Verordnung ergänzt wird, um Input-Materialien (precursor), die bereits dem EU-ETS oder einem CO2- Bepreisungssystem, das mit dem EU-ETS verlinkt ist, unterliegen, mit null Emissionen gezählt werden. Die Umsetzung dieser Ankündigung fehlt in Annex IV und könnte wie folgt umgesetzt werden: Annex IV 1. (a) \"input materials which have been subject to the EU ETS or to a carbon pricing system that is fully linked with the EU ETS are deemed to have zero embedded emissions.\" \r\n4 \r\nAnnex IV 3. Letzten Absatz ersetzen: \"SEEi are the specific embedded emissions for the input material (precursor) i. For SEEi the operator of the installation shall use the value of emissions resulting from the installation where the input material (precursor) was produced, provided that that installation’s data can be adequately measured. The specific embedded emissions of input materials which have been subject to the EU ETS or to a carbon pricing system that is fully linked with the EU ETS are deemed to be zero.” \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Instagram Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\nRegisternummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Demnach soll es ab 2036 möglich sein, dass drei \r\nProzent der EU-Nettoemissionen im Vergleich zu 1990 durch Klimaschutzmaßnahmen \r\nin Nicht-EU-Ländern über hochwertige internationale Zertifikate gemäß Artikel 6 Pariser \r\nAbkommen angerechnet werden können. Es wurde erkannt, dass die derzeitige \r\nRechtslage des EU-Klimagesetzes – wonach Emissionsreduktionen ausschließlich \r\ninnerhalb der EU erfolgen müssen – nicht dazu führt, dass die EU ihre Klimaziele \r\nerreicht. Aus Sicht des VCI greift der vorgelegte Vorschlag jedoch zu kurz. Um die \r\nangestrebte Wirkung auch zu erreichen, bedarf es gezielter Nachbesserungen an drei \r\nzentralen Stellschrauben: Anwendungsbeginn, Prozentsatz und \r\nAnwendungsrhythmus.  \r\nDie Möglichkeit zur Anrechnung internationaler Zertifikate sollte nicht erst ab 2036, \r\nsondern bereits ab 2028 möglich sein. \r\nDie derzeit vorgesehenen anzurechnenden drei Prozent der EU-Nettoemissionen im \r\nVergleich zu 1990 sind nicht ausreichend. Stattdessen sollte eine Anrechnung von \r\nfünf Prozent ermöglicht werden.  \r\nDes Weiteren sollten die anzurechnenden fünf Prozent ab 2028 jährlich angerechnet \r\nwerden können.  \r\nEin sinnvoller Schritt ist die geplante Anrechnung von Negativemissionen durch BECCS \r\nund DACCS im EU-Emissionshandel 1 (EU-ETS). \r\nDafür setzt sich der VCI ein: \r\nInternationale Zertifikate gemäß Artikel 6 des Pariser Abkommens im EU-ETS \r\nanerkennen \r\nNach Lesart des VCI schließt die EU-Kommission die Anrechnung internationaler \r\nZertifikate im EU-ETS weiterhin aus. In der Gesetzesbegründung wird darauf \r\nhingewiesen, dass internationale Zertifikate keine Rolle für die Einhaltung der \r\nVorschriften auf dem EU-Kohlenstoffmarkt spielen sollten. Aus Sicht der deutschen \r\nChemieindustrie müssen die Kooperationsmechanismen schnellstmöglich auch auf das \r\nEU-ETS (1 und 2) Anwendung finden. Denn Klimaschutz muss dort realisiert werden, \r\nwo er am günstigsten ist. Auf diesem Weg würde sich auch die Liquidität im \r\nZertifikatemarkt erhöhen. Dazu müssen internationale Zertifikate zur \r\nSeite 1 von 3 \r\nAbgabeverpflichtung in der EU-ETS-Richtlinie zugelassen werden. Es ist wichtig, dass \r\nvon Beginn an qualitativ hochwertige Zertifikate auf den Markt kommen. \r\nDementsprechend muss die EU-Kommission frühzeitig mit Partnerländern gemeinsame \r\nStandards zur Reduzierung von CO2 vereinbaren.   \r\nKlimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit müssen zusammengedacht werden \r\nDie geänderten geopolitischen Rahmenbedingungen und die Energiekrise \r\nerfordern mehr denn je die Einbeziehung der globalen Perspektive bei der \r\nFestlegung des EU-Klimaziels 2040. Klimawandel ist ein globales Problem. \r\nKlimaschutz ist ein globales Ziel. Ein globaler Ansatz, in dem alle Akteure \r\nverantwortungsvoll Verpflichtungen übernehmen, ist unbedingt erforderlich. \r\nCO2 wird derzeit global nicht in gleicher Höhe bepreist wie in der EU. Gleichzeitig \r\nwerden fossile Rohstoffe global weiterhin kostengünstig für die Produktion der \r\nchemisch-pharmazeutischen Industrie zugänglich sein. Solange diese beiden \r\nFaktoren bestehen, werden viele transformierte Prozesse teurer bleiben. \r\nOhne langfristigen Carbon Leakage-Schutz bei gleichzeitig auseinanderlaufenden \r\nKlimaschutzambitionen der EU gegenüber anderen Regionen entstehen \r\nkostenseitige Wettbewerbsnachteile. Daher müssen seitens der Politik Lösungen \r\ngefunden werden, wie in der EU weiterhin wirtschaftliche Produktion stattfinden \r\nkann, bis die Mehrbelastungen, die mit einer klimaneutralen Produktion \r\neinhergehen, vollständig in den Markt gegeben werden können. Der Erhalt der \r\nfreien Zuteilung kann Teil der Lösung sein. \r\nJe länger globale Maßnahmen fehlen, desto weniger besteht aufgrund der \r\nmangelnden Wettbewerbsfähigkeit für große Teile der chemischen Produktion \r\nInvestitionsanreiz in der EU. \r\nUm mit verfügbaren Mitteln ein Maximum an Klimaschutz zu erreichen, ist die \r\nNutzung und Anerkennung globaler Minderungsmaßnahmen unabdingbar, zumal \r\ndie globalen Vereinbarungen Doppelzählungen vermeiden.   \r\nErfolgreiche Transformation erfordert Business Case  \r\nDie Annahme, dass sich „grüne“ Produktion allein durch die Verfügbarkeit von \r\nerneuerbarem Strom und grünem Wasserstoff wirtschaftlich tragen wird, greift aus \r\nSicht des VCI zu kurz. Vielmehr sind Geschäftsmodelle erforderlich, die die \r\nWettbewerbsfähigkeit „grüner“ Produkte im Marktumfeld sicherstellen. Nur wenn \r\n„grüne“ Produkte eigenständig wirtschaftlich tragfähig sind, können sie sich \r\nlangfristig durchsetzen und zur Transformation der Industrie beitragen. Dazu \r\nbraucht es geeignete Standortbedingungen und eine zielgerichtete Förderung, \r\nwie zum Beispiel: \r\ninternational wettbewerbsfähige Gesamtenergiekosten (z.B. \r\nGestehungskosten, Netzkosten, Abgaben und Steuern) für Strom, Erdgas und \r\nWasserstoff \r\nsichere Energieversorgung mit einem ausreichenden Angebot an \r\nklimaneutralem Strom und treibhausgasarmerzeugtem Wasserstoff \r\nrascher Aus- und Aufbau der Infrastruktur für Strom, CO2 und Wasserstoff \r\nein unbürokratischer Wasserstoffhochlauf \r\nPlanungssicherheit für Investitionen \r\ndie Entwicklung und Durchbruch der CCS- und CCU-Technologien \r\nSeite 2 von 3 \r\nKongruenz von EU-Klimaneutralitätsziel 2050 und der Endphase des EU-ETS \r\n1 (konkrete Maßnahmen wie bspw. Einbeziehung Carbon Removals, \r\nNegativemissionen, internationale Zertifikate, Abschaffung \r\nMarktstabilitätsreserve, Anpassung linearer Reduktionsfaktor) \r\neinen Beihilferahmen, der die Transformation unter Berücksichtigung des \r\nglobalen Kontextes unterstützt \r\nFörderinstrumente, die Differenzkosten ausgleichen und \r\nausreichend verfügbare Fördermittel für Forschungs- und \r\nEntwicklungsvorhaben \r\nMainzer Landstraße 55 \r\n60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de \r\nLinkedIn | X | YouTube | Instagram \r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 \r\n Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem \r\nDeutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen \r\naus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige \r\ngegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und \r\nden Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro \r\num und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\nSeite 3 von 3 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016465","regulatoryProjectTitle":"Revision der EU-Beihilfeleitlinien zur Strompreiskompensation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/cb/624360/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300094.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 3 \r\n| Stand: 18.08.2025 \r\nVCI-Konsultationsbeitrag zur Sondierung zur Strompreiskompensation \r\nSTROMPREISKOMPENSATION MUSS \r\nERWEITERT WERDEN \r\nDie Systematik der Strompreiskompensation (SPK) bietet einen sinnvollen Ansatzpunkt, um ein international wettbewerbsfähiges Preisniveau zu erreichen, reduziert die ETS- bedingten Belastungen aber nur unzureichend. Daher sollte sie konsequent weiterentwickelt werden mit dem Ziel, bestehende internationale Wettbewerbsnachteile unbürokratisch und angemessen auszugleichen: \r\nBegünstigtenkreis ausweiten \r\nDer Begünstigtenkreis der Strompreiskompensation (Anhang 1 der EU-Beihilfeleitlinien zur SPK) muss erheblich ausgeweitet werden und neben allen KUEBLL-Branchen auch Industrieparkbetreiber umfassen. \r\nBeide Listen in Anhang 1 der KUEBLL wurden gemäß Randnummer 405 anhand qualitativer Kriterien (Handels- und Stromintensität) mit Schwellenwerten erstellt. Somit wurden von der EU-Kommission jene Wirtschaftszweige identifiziert, die „das Risiko [tragen], dass Tätigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen an Standorte außerhalb der Europäischen Union verlagert werden, an denen es keine Umweltstandards gibt oder diese weniger anspruchsvoll sind […].“ Die zu den KUEBLL gehörige explanatory note erläutert, dass für die KUEBLL die gleichen europäischen Sektordaten der Jahre 2013-2015 hinsichtlich Strom- und Handelsintensität wie für den Begünstigtenkreis bei den EU-Beihilfeleitlinien zur SPK verwendet wurden. Das unterschiedliche Ergebnis der Begünstigtenkreise bei den KUEBLL und der SPK ergibt sich durch die unterschiedlichen Kriterien und Schwellenwerte. Vor dem Hintergrund des gleichen Ziels beider Beihilferegelwerke, nämlich Wirtschaftszweige, die aufgrund von Handelsintensität und Stromintensität einem Risiko von Carbon Leakage ausgesetzt sind, für den Zugang zur Begünstigung zu identifizieren, erscheint es nicht sachgerecht, zwei unterschiedliche Begünstigtenkreise zu führen. \r\nInsbesondere in Zeiten zunehmender Elektrifizierung von Prozessen, ist es zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von Anlagen und im Sinne einer vollumfänglichen Entlastung des Gesamtprozesses zwingend zu gewährleisten, dass Stromverbräuche zur Erzeugung von Sekundärenergien und Medien wie z.B. Dampf, Wärme, Druckluft, Kälte und VE-/ Kühlwasser, die wiederum zur Herstellung eines SPK-fähigen Produktes eingesetzt werden, ebenfalls SPK-berechtigt sind. Dies muss unabhängig davon sein, ob sie innerhalb der Anlagengrenzen des SPK-fähigen Produktes hergestellt oder von einer anderen Anlage, die einen nicht-begünstigten NACE-Code hat, bezogen werden. \r\nDies muss unabhängig davon sein, ob die beiden Anlagen (SPK-Anlage und (sekundär-)medienerzeugende Anlage) zum gleichen Unternehmen oder zwei verschiedenen Unternehmen gehören. \r\nSeite 2 von 3 \r\nIn der Folge gilt dies dann analog auch für Stromverbräuche in Anlagen von Chemieparkbetreibern, die entsprechende Sekundärmedien und Medien erzeugen, die wiederum in SPK-berechtigten Anlagen von Industrieparkkunden eingesetzt werden. \r\nUm dies konkret umzusetzen, sollten die jeweiligen indirekten Stromverbräuche den relevanten SPK-begünstigten Abnehmeranlagen zugerechnet werden. Zur Abgrenzung relevanter Strommengen kann hilfsweise die Industrieparkdefinition des CISAF (Fußnote 72) herangezogen werden. Hier muss auch der Fall berücksichtigt werden, dass eine Versorgungsleistung ggf. nicht für eine Gruppe von Unternehmen, sondern auch nur für ein Unternehmen erbracht wird. Eine Doppelförderung ist in allen Fällen auszuschließen. \r\nWenn diese Regelung nicht auch für Chemieparkbetreiber angewendet wird, würde es zu einer Diskriminierung der vom Standortbetreiber belieferten Kunden im Vergleich zu vollintegrierten Unternehmen führen, wodurch die intendierte Entlastungswirkung dieser Chemieunternehmen für den indirekten Stromverbrauch von Sekundärenergien und Medien verfehlt wird. \r\nWeitere Forderungen des VCI \r\nDie Strompreiskompensation dient der Entlastung von einer Belastung. Daher sind die ökologischen Gegenleistungen (Randnummer 55, Kapitel 5) ersatzlos zu streichen. \r\nDie Stromverbrauchseffizienzbenchmarks dürfen nicht verschärft werden. Zumindest die jährliche Abschmelzung muss gestoppt werden. \r\nDie Begrenzung der Beihilfeintensität auf 75 % stellt eine unnötige Begrenzung der Entlastung dar und sollte insoweit aufgehoben werden, als es mit grundsätzlichen EU-Beihilfeanforderungen noch vereinbar ist. \r\nDer CO2-Faktor im Strom für Deutschland darf keinesfalls abgesenkt werden; hier ist in den letzten fünf Jahren keine statistisch relevante Veränderung der CO2-Intensität im Strom aufgetreten oder beobachtbar [siehe VCI-Papier zum CO2-Faktor im \r\nStrom]. \r\nDie ergänzende Beihilfe (Kapitel 3, Randnummer 32) muss für die Mitgliedstaaten weiterhin bestehen bleiben. \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Instagram \r\nSeite 3 von 3 \r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40  Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016465","regulatoryProjectTitle":"Revision der EU-Beihilfeleitlinien zur Strompreiskompensation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/a4/624362/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300095.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 3 \r\nStand: 19.08.2025 \r\nVCI-Stellungnahme zur Strompreiskompensation \r\nCO2-FAKTOR IM STROM FÜR DEUTSCHLAND \r\nBEIBEHALTEN \r\nDie europäischen Beihilfeleitlinien zur Strompreiskompensation sehen unter Randnummer 67 für das Jahr 2025 eine Überarbeitung der CO2-Faktoren im Strom vor. \r\nDer derzeit für die Ländergruppe Mittelwesteuropa, zu der Deutschland, Österreich und Luxemburg gehören, geltende CO2-Faktor ist in den aktuellen Leitlinien mit 0,72 t CO2/MWh angegeben. Die Überprüfung soll 2025 erfolgen, mit Gültigkeit ab 2026 ggf. neue Werte zur Anwendung zu bringen. Aus Sicht des VCI sollte der derzeit für Deutschland geltende Wert beibehalten werden. Bei der im Sondierungsschreiben zur Stakeholderkonsultation von der EU-Kommission angekündigten Überprüfung der CO2-Faktoren auf Grundlage der bestehenden Methode erwarten wir keine erforderliche Aktualisierung des Wertes für Deutschland. \r\nCO2-Faktor im Strom unverändert \r\nDie Verteilung der fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle, Steinkohle und Erdgas ist seit 2020 schwankenden Veränderungen unterworfen, jedoch ohne signifikanten Trend. \r\nEine hilfsweise Approximation anhand aktueller, öffentlich verfügbarer Daten zeigt keine statistisch belastbare Abweichung vom jetzigen CO2-Faktor für Deutschland. Der durchschnittliche CO₂-Faktor der fossilen Stromerzeugung in Deutschland lag laut Daten der BNetzA und den Emissionsfaktoren des UBA 2020 bei 0,83 und im Jahr 2024 bei 0,81 Tonnen CO₂ pro Megawattstunde. Aufgrund der Erdgaskrise und Substitution durch Kohle lag der CO2-Faktor 2022 bei 0,89. Somit führt die Berechnung zu einem geringfügig höheren Wert als der aktuell für Deutschland gemäß SPK-Leitlinie gültige Wert von 0,72 t CO2/MWh. \r\nSeite 2 von 3 \r\nQuellen: Bundesnetzagentur: smard; Umweltbundesamt (2025): Entwicklung der spezifischen Treibhausgasemissionen des deutschen Strommix in den Jahren 1990-2024 \r\nDeutschland und Österreich sollten getrennt betrachtet werden \r\nUnter Punkt 1.3 Begriffsbestimmungen, Punkt (10) der EU-Beihilfeleitlinien zur Strompreiskompensation werden Kriterien für geografische Bereiche definiert, die einen gemeinsamen CO2-Faktor erhalten sollen. Dabei sollen die Börsenstrompreise „für die Stunden des folgenden Tages innerhalb der geografischen Gebiete in einer wesentlichen Anzahl aller Stunden in einem Jahr eine Preisdivergenz in Euro von höchstens 1 % aufweisen.“ \r\nQuelle:Bundesnetzagentur: smard \r\nSeite 3 von 3 \r\nZwischen Deutschland und Österreich wurde dieser Wert im Jahr 2024 in über 74 % der Stunden überschritten und somit aus unserer Sicht das Wesentlichkeitsmerkmal überschritten. Somit sollte Deutschland nicht mit Österreich in einer Ländergruppe betrachtet werden. \r\nWenn dies in den europäischen Beihilfeleitlinien so umgesetzt wird, ist es in der Folge wichtig, dass die Kriterien der ökologischen Gegenleistungen in der deutschen Förderrichtlinie der SPK angepasst werden. Der VCI setzt sich dafür ein, dass keinerlei ökologische Gegenleistungen zu erbringen sind, da die Strompreiskompensation kein Förderinstrument mit Lenkungswirkung ist, sondern die Entlastung von einer Belastung zur Verringerung des Carbon Leakage-Risikos darstellt. Sollten die Vorgaben in den europäischen Beihilfeleitlinien zur SPK in der anstehenden Revision nicht gestrichen werden und gleichzeitig Deutschland und Österreich hinsichtlich der Ländergruppe des CO2-Faktors getrennt werden, muss die deutsche Förderrichtlinie in Kapitel 4.2.2 (b) dahingehend angepasst werden, dass Herkunftsnachweise ohne geografische Einschränkungen zur Erfüllung der ökologischen Gegenleistungen als Option für die betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehen. \r\nFazit: \r\nAus Sicht des VCI darf der bisherige CO2-Faktor im Strom für Deutschland bei der Berechnung der Strompreiskompensation keinesfalls abgesenkt werden. \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Instagram Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40  Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016941","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung EU-Forschungsrahmenprogramm ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/15/604661/Stellungnahme-Gutachten-SG2508200004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 4 \r\nAnzahl Seiten: 4 | Stand: 08.08.2025 \r\nVCI-Position \r\n10. EUROPÄISCHES RAHMENPROGRAMM FÜR \r\nFORSCHUNG UND INNOVATION \r\nDer VCI begrüßt den Vorschlag der Kommission zu einem eigenständigen 10. Europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizon Europe/FP10). Angesichts der aktuellen geopolitischen Lage sowie der Notwendigkeit einerseits den Forschungs- und Produktionsstandort EU zu sichern und andererseits die EU als international führenden Standort für Schlüsseltechnologien zu etablieren, begrüßt der VCI ebenfalls die von der \r\nEuropäischen Kommission vorgeschlagene Verdopplung des Budgets auf 175 Mrd. € als \r\nwichtigen Schritt. Gleichzeitig verweisen wir auf die Empfehlung des Heitor-Berichts, ein Budget von mindestens 220 Mrd. € anzustreben, um Europas Innovationskraft und technologische Souveränität langfristig zu sichern. Der VCI unterstützt das verankerte Ziel, die F&E-Ausgaben \r\nauf mindestens 3 % des EU-BIP zu steigern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Mittel für das FP10 zusätzlich zu den nationalen Forschungs- und Entwicklungsbudgets zur Verfügung stehen und diese nicht ersetzen. Darüber hinaus müssen die nationalen und europäischen Finanzierungsinstrumente besser verzahnt werden. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, eigene Mittel in ausreichendem Maße bereitzustellen, insbesondere für Zukunfts- und Schlüsseltechnologien – wie zum Beispiel Advanced Materials, Biotechnologie, KI und Quantentechnologie – und durch die Inanspruchnahme von Kohäsions- und Strukturfonds ihr Innovationssystem zu stärken. Die Sicherung wissenschaftlicher Exzellenz \r\nmuss auch im FP10 oberste Priorität behalten. Der VCI unterstützt die Forderung, Exzellenz als zentrales Ziel explizit im Programm zu verankern – als Grundlage für nachhaltige Innovation, internationale Sichtbarkeit und wirtschaftliche Verwertung. \r\nFörderung von innovativen und strategischen Technologien \r\nDie gezielte Förderung innovativer und strategischer Technologien ist zentral und muss priorisiert werden, um den industriellen Wandel voranzutreiben und die Ziele des Green Deals und des Clean Industrial Deals zu erreichen. Neben den über die vier Policy Windows des Europäischen Wettbewerbsfonds (ECF) festgelegten Themenfeldern - Digitalisierung, Cleantech, Biotechnologie sowie Verteidigung und Weltraum - sollte die Politik verstärkt auch Materialien und chemiebasierte Produktionstechnologien in den Fokus nehmen – insbesondere in Bereichen wie Nanotechnologie, neue Werkstoffe, Kreislaufwirtschaft/Recyclingtechnologien, Katalyse oder Substitutionsforschung, z.B. für PFAS, SVHC etc. Ein Seal of Competitiveness – wie im Strategic Technology for Europe Plattform (STEP)-Seal angelegt – kann förderwürdige, aber bisher nicht finanzierte Projekte sichtbar machen und ihre Anschlussfähigkeit an andere Instrumente verbessern. Der VCI begrüßt Initiativen wie Advanced Materials for Industrial Leadership mit der die Kommission ihren Blick auf Technologien wie Nanotechnologie, neue Materialien und Katalyse ausweitet. \r\nEine moderne Forschungslandschaft erfordert eine modulare, entschlackte Förderarchitektur, die Raum für themenoffene Reallabore, missionsorientierte Projekte und gesellschaftlich relevante Schlüsseltechnologien schafft. \r\nSicherheitsrelevante Aspekte, etwa bei Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck, sollten kontextabhängig und projektbezogen geprüft werden. Pauschale \r\nSeite 2 von 4 \r\nKennzeichnungspflichten oder ein genereller Flagging-Mechanismus greifen hier zu kurz und drohen, die Forschungsfreiheit und damit Innovationen unnötig zu hemmen. \r\nAusweitung der Finanzierung höherer Technologiereifegrade (TRL) \r\nViele Innovationen verlieren an Dynamik, weil sie von TRL 5 zu 7 oft nicht weiter gefördert oder finanziert werden. Erfolgreiche Projekte werden im Übergang von Research and Innovation Actions (RIA) zu Innovation Actions (IA) oft unzureichend unterstützt. Des Weiteren deckt das aktuelle Rahmenprogramm (Horizon Europe) Investitionen in Demonstrationsanlagen und Scale-up-Prozesse nicht ausreichend ab – Projekte enden häufig bei TRL 7. In der neuen Säule 4 sieht der VCI hierfür einen wichtigen Anknüpfungspunkt über die Forschungs- und Technologie-Infrastrukturen. \r\nNeue Wertschöpfungsketten, etwa durch Sektorkopplung, Recycling oder biobasierte Rohstoffe müssen zudem parallel aufgebaut werden. Förderprogramme sollten daher so gestaltet sein, dass alle beteiligten Akteure gleichzeitig Marktreife erreichen können. Der VCI regt die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle, die Unternehmen während des gesamten Investitionszyklus begleitet an, um ihnen bei der Navigation durch die Förder- und Finanzierungsinstrumente zu helfen. \r\nDie geplante Verzahnung des nächsten EU-Forschungsrahmenprogramms mit dem ECF kann diese Lücke schließen – vorausgesetzt, es gibt eine klare Governance-Struktur mit einer verbindlichen Mitgestaltung durch Mitgliedstaaten und Industrie, um Transparenz, Zielgenauigkeit und Akzeptanz sicherzustellen. Nur so bleibt die demokratische Legitimation erhalten, wie sie etwa durch nationale Programmkomitees in Horizon Europe gesichert war. Im Sinne einer transparenten und partizipativen Steuerung fordert der VCI, dass nationale Programmkomitees und Industrievertreter aktiv in die Arbeit des Competitiveness Coordination Tools (CCT) eingebunden werden. Nur so kann die strategische Ausrichtung des Programms auf europäische Stärken und Bedarfe gewährleistet werden. \r\nDa Wertschöpfungsketten materialspezifisch sind, braucht es wiederholte, themenoffene Ausschreibungen. Unterschiedliche Recyclingtechnologien erfordern beispielsweise eigene Ansätze. Ausschreibungen sollten sich am Wirkungspotenzial orientieren – nicht an starren Themenvorgaben. \r\nSchaffung eines innovationsfördernden Rechtsrahmens \r\nDer zunehmende geopolitische und technologische Wettbewerbsdruck erfordert klare rechtliche Rahmenbedingungen, wirksame Instrumente zum Schutz geistigen Eigentums sowie eine neue Förderlogik. \r\nDie Gesetzgebung sollte das Innovationsprinzip stärken und regulatorische Hürden beim Markteintritt – insbesondere in den Bereichen Chemie und Biowissenschaften – gezielt abbauen. Hierbei sollten auch die Möglichkeiten für Regulatory Sandboxes einbezogen werden. \r\nAuch gilt es den Innovationsbegriff in Bezug auf chemische Technologien mit Blick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht vornehmlich auf Dekarbonisierung, Substitution und Safe and Sustainable by Design (SSbD) zu konzentrieren und damit die technologischen Grundlagen für alle Zukunftstechnologien außer Acht zu lassen. Die Festlegung des freiwilligen SSbD-Konzeptes als primären Bewertungsrahmen sowie das Referenzieren auf dieses in verschiedenen rechtsverbindlichen Dossiers der Kommission sieht der VCI kritisch. Auch der weiterhin hohe Daten- und Ressourcenaufwand im Rahmen der Anwendung des Rahmenwerks oder vergleichbarer Initiativen wirkt sich aus Sicht des VCI eher innovationshemmend aus. \r\nEin verpflichtender „Open to the World“-Ansatz für wissenschaftliche Daten darf dabei nicht erzwungen werden. Vorrang muss der Schutz geistigen Eigentums (IP) zur wirtschaftlichen Verwertung von Forschungsergebnissen durch die europäische Industrie haben – vor einem uneingeschränkten Zugang zu Projektdaten. \r\nDer VCI spricht sich dafür aus, das bisherige Prinzip „as open as possible, as close as necessary“ im Sinne einer offen-technologiegetriebenen und sicherheitsrelevanten Aspekten angepassten Förderlogik weiterzuentwickeln - „So offen wie möglich, so sicher wie nötig – so \r\nSeite 3 von 4 \r\nstrategisch wie geboten“. Ziel ist es, die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen \r\nund die strategischen Interessen der europäischen Industrie zu sichern, ohne die Wissenschaftsfreiheit zu gefährden. \r\nStärkung der Beteiligung der chemischen Industrie \r\nDie europäische chemische Industrie ist ein zentraler Treiber für Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum. Damit das neue FP10 sein volles Potenzial entfalten kann, muss die Industrie nicht nur adressiert, sondern aktiv eingebunden werden – von der Grundlagenforschung bis zur Markteinführung. Nur durch eine enge Verzahnung von Wissenschaft, Wirtschaft und Politik, kann Europa seine Innovations- und Technologiesouveränität sichern und globale Herausforderungen erfolgreich meistern. In diesem Kontext ist die für alle Förderformate vorgesehene pauschale Förderquote von 70 % für Unternehmen außerhalb der KMU-Definition – insbesondere bei risikobehafteten Innovationsvorhaben – das falsche Signal. \r\nBranchenübergreifende öffentlich-private Partnerschaften (PPPs) wie Processes4Planet (P4P), Circular Bio-based Europe (CBE) und Innovative Materials for Europe (IM4EU) haben sich als effektive Instrumente für Wissenstransfer und Innovation entlang der Wertschöpfungsketten etabliert. Diese Strukturen müssen in FP10 nicht nur erhalten, sondern gezielt gestärkt werden. \r\nEine weitere Kürzung des direkt über FP10 vorgesehenen Budgetanteils für diesen Bereich – in FP9 noch 56% und nun 43% - muss im Rahmen der Verhandlungen vermieden werden. Eine frühzeitige Einbindung industriellen Know-hows in Themenfindung und Projektgestaltung ist entscheidend, um praxisnahe, marktorientierte Lösungen mit europäischem Mehrwert zu entwickeln. Die geplante Vereinfachung der Förderlandschaft darf dabei nicht zulasten dieser bewährten Kooperationsformate gehen – ihre strategische Bedeutung für die europäische Innovationskraft muss klar berücksichtigt werden. \r\nForschungs- und Innovationsmissionen (F&I-Missionen) bieten die Chance, europäische Innovationskraft gezielt zu bündeln und gesellschaftliche Herausforderungen sichtbar anzugehen. Damit diese Missionen Wirkung entfalten, braucht es eine systematische Beteiligung der Industrie – über alle Phasen hinweg. Technologieneutralität und ein ganzheitlicher Innovationsansatz sind dabei unerlässlich. \r\nDer VCI begrüßt Instrumente wie EIC-Transition und -Accelerator, die gezielt den Übergang von Forschung zu Marktreife adressieren. Der derzeitige Fokus des Europäischen Innovationsrats (EIC) auf Start-ups und Einzelakteure lässt jedoch offen, wie etablierte Unternehmen künftig eingebunden werden. Eine ausgewogene Innovationslandschaft braucht jedoch alle Akteure – von disruptiven Neugründungen bis hin zu forschungsstarken Mittelständlern und am Markt etablierten Großunternehmen. \r\nBeteiligungsregeln vereinfachen und Verwaltungsaufwand verringern \r\nUm die Beteiligung der europäischen Chemie- und Life-Sciences-Industrie, insbesondere technologieorientierter KMU, an EU-finanzierten Innovationsprojekten sicherzustellen, sollte die Europäische Kommission die Beteiligungsregeln deutlich vereinfachen (Größe und Struktur der Konsortien, kleinere Projekte, flexibler Zugang zu Konsortien und Projekten) die Verfahren erheblich beschleunigen und vereinfachen (d.h. die Antragsstellung vereinfachen und Zeit bis zur Bewilligung eines Zuschusses verkürzen) Verringerung des Verwaltungsaufwands (z. B., Rechnungsprüfung, maximale Flexibilität zwischen Kostenpositionen, Lump-Sum, vereinfachte Amendments). \r\nKleine und mittlere Unternehmen überschreiten häufig die in der Empfehlung der Europäischen Kommission zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) genannten Schwellenwerte. Dadurch entsteht eine Lücke, die diese Unternehmen von einigen Förderprogrammen ausschließt. Die Beteiligung von Unternehmen, die über den \r\nSeite 4 von 4 \r\nSchwellenwerten für kleine und mittlere Unternehmen liegen, ist jedoch in den Bereichen der EU-F&E-Politik von besonderer Bedeutung. \r\nBei den Kooperationsformen ist mehr Flexibilität erforderlich. Auch wenn es generell sinnvoll ist, ein breites Spektrum unterschiedlicher Forschungspartner an Bord zu haben, sollte sich die Auswahl der Partner an der Idee, der Kompetenz und der Aufgabenstellung orientieren und nicht an der Notwendigkeit, Bewerbungskriterien zu erfüllen, oder die europäische Landkarte breit abzudecken. Um dies zu erreichen, ist es ratsam, auf \"kleinere\" Ausschreibungen (Call Topics) zurückzugreifen und die Kriterien für Konsortien mit dem TRL-Level des Projekts zu verknüpfen. \r\nDie Rolle des Projektkoordinators ist mit viel Verantwortung und zusätzlichem Arbeitsaufwand verbunden, z.B. durch die Verpflichtung, die von der Bewilligungsbehörde erhaltenen Zahlungen an die anderen Begünstigten zu verteilen und für das Finanzmanagement verantwortlich zu sein. Dies führt u.a. dazu, dass viele potenzielle Projektpartner (insbesondere KMU) zögern, Koordinator zu werden. Im 10. Rahmenprogramm sollte die EU-Kommission die Rolle des Koordinators so definieren, dass er nicht für das gesamte Projekt finanziell verantwortlich ist. Darüber hinaus könnten die Koordinatoren an die Position des Projekts in der Entwicklungskette (TRL) angepasst werden, z.B. TRL 3-5 eher akademisch, TRL 5-7 eher industriell, TRL 8 und höher unbedingt industriell. Der finanzielle Aufwand für die Koordination sollte in gleicher Weise für Akademie und Industrie unterstützt werden. \r\nDie im FP10-Entwurf vorgesehene Standardisierung durch Lump-Sum-Funding wirft aus Sicht des VCI Fragen hinsichtlich Flexibilität und Transparenz auf. Gerade bei komplexen Industrieprojekten ist eine flexible Nachsteuerung während der Projektlaufzeit unerlässlich. \r\nPauschalierte Finanzierungsmodelle stoßen hier an ihre Grenzen. Der VCI spricht sich daher für eine differenzierte Anwendung der Lump-Sum-Finanzierung aus und fordert die Möglichkeit alternativer Abrechnungsmodelle, um den spezifischen Anforderungen industrieller Forschungsvorhaben gerecht zu werden. \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Instagram Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\nRegisternummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017031","regulatoryProjectTitle":"Omnibus I: Lieferkettenregulierung CSDDD - COM(2025) 80 final; COM(2025) 81 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/84/544386/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200006.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\nStand: 16. April 2025 \r\nBAVC/VCI-POSITION \r\nOmnibusverfahren zur Änderung der CSDDD \r\nBAVC und VCI begrüßen die Initiative der EU-Kommission, mit den am 26. März 2025 vorgelegten Richtlinienvorschlägen COM(2025) 80 final und COM(2025) 81 final regulatorische Überschneidungen im Rahmen von „Omnibus-Verfahren“ zu reduzieren und insbesondere bestehende ESG-Gesetze effizienter zu gestalten und von überbordender Bürokratie zu entschlacken. \r\nWährend der Richtlinienvorschlag COM(2025) 80 final eine Verschiebung von Umsetzungs- und Anwendungsfristen vorsieht („Stop-the-clock-Richtlinie“), befasst sich der Richtlinienvorschlag COM(2025) 81 final mit inhaltlichen Änderungen unter anderem der Richtlinie über Sorgfaltspflichten von Unternehmen in der Lieferkette (CSDDD, (EU) 2024/1760), die Gegenstand dieser Stellungnahme sind. \r\nWenngleich der Richtlinienvorschlag bereits wichtige Änderungen vorsieht etwa hinsichtlich des Ziels einer breiteren Harmonisierung der menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten, einer Eingrenzung der Prüftiefe sowie einer Entschärfung der zivilrechtlichen Haftung, so bedarf es doch deutlich mutigerer Schritte, um eine spürbare Entlastung sowohl für die verpflichteten Unternehmen als auch für KMU zu erzielen. Denn die Vorschläge begrenzen sich weitestgehend auf punktuelle Änderungen, die zudem mit vielen Ausnahmen wieder aufgeweicht werden. \r\nUm die europäische Wirtschaft wieder zurück in die Wettbewerbsfähigkeit zu führen, bedarf es indessen durchgreifender Verbesserungen. Dazu muss vor allem der risikobasierte Ansatz praxistauglich ausgestaltet und eine Vermutungsregelung im Gesetzestext verankert werden, wonach widerleglich vermutet wird, dass sich Unternehmen mit Sitz in der EU (und in Ländern mit vergleichbarem Rechtsdurchsetzungsniveau) an die nationalen Vorschriften zur Beachtung von Menschenrechten und Umweltbelangen halten und somit grundsätzlich nicht im Fokus des Lieferkettengesetzes stehen. \r\nIm Einzelnen: \r\n1. Erweiterung des Grads der Harmonisierung (Art. 4 CSDDD-neu) \r\nWir begrüßen es, dass einer Fragmentierung des EU-Rechtsrahmens durch eine Erweiterung der Vollharmonisierungsregelung des Art. 4 Abs. 1 CSDDD-neu entgegengewirkt werden soll. Die Vorschrift soll künftig Artikel 6 und 8, Artikel 10 Abs. 1 bis 5, Artikel 11 Abs. 1 bis 6 und Artikel 14 CSDDD umfassen. Eine weitgehende Harmonisierung unterstützt die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in den Mitgliedsstaaten und reduziert den Monitoring- und Compliance-Aufwand verpflichteter Unternehmen. \r\nGleichwohl greift auch der erweiterte Harmonisierungsgrad deutlich zu kurz. Denn durch eine nach wie vor mögliche Erweiterung des Anwendungsbereichs und/oder der \r\n2 \r\nBegriffsdefinitionen etwa zur Aktivitätskette (vgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Erwägungsgrund 31 CSDDD) durch die nationalen Gesetzgeber lässt sich das Schutzniveau indirekt überschießend erhöhen und somit die Lieferkettenregulierung beliebig verschärfen, was dem Ziel eines EU-einheitlichen Rechtsrahmens entgegensteht. \r\nArt. 4 Abs. 1 CSDDD sollte daher zwingend um die Bestimmungen des Art. 2 CSDDD (Geltungsbereich) und Art. 3 CSDDD (Begriffsbestimmungen) erweitert werden. \r\n2. Prüftiefe und Prüfumfang in der Lieferkette (Art. 8 Abs. 2 CSDDD-neu) \r\nMit einer Änderung von Art. 8 Abs. 2 lit. b und Abs. 2a CSDDD-neu soll die Pflicht zur „eingehenden Bewertung“ grundsätzlich auf direkte Geschäftspartner begrenzt werden. \r\nAllerdings ist als Gegenausnahme vorgesehen, dass in Anlehnung an das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eine „eingehende Bewertung“ dann wiederum auf mittelbare Geschäftspartner auszudehnen ist, wenn hinsichtlich eines oder mehrerer indirekter Geschäftspartner „plausible Informationen“ über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen in der Lieferkette vorliegen oder es sich bei dem indirekten Geschäftspartner um eine künstliche bzw. missbräuchliche Gestaltung („artificial arrangement“) handelt. \r\nIm Ergebnis führt der Änderungsvorschlag in der praktischen Anwendung zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da bereits unklar ist, von welcher Qualität und welcher Quelle die „plausiblen Informationen“ sein müssen, um eine Pflicht zur eingehenden Risikobewertung von indirekten Geschäftspartnern auszulösen. Gleiches gilt für den Begriff der „künstlichen Gestaltung“, der auch im deutschen Recht (vgl. § 5 Abs. 1 LkSG) nicht weiter definiert wird und daher zu vielen Auslegungsfragen führt, so etwa, ob für die Beurteilung auf die Sichtweise des auftraggebenden Unternehmens abzustellen ist und ob stets eine Umgehungsabsicht vorliegen muss. \r\nAnstelle einer auf nur eine bestimmte Sorgfaltspflicht (hier: eingehende Risikobewertung) begrenzten Fokussierung auf direkte Geschäftspartner (Tier 1), sollte der in Art. 5 Abs. 1 CSDDD verankerte risikobasierte Ansatz gestärkt und konkretisiert werden. Insbesondere muss klargestellt sein, dass der risikobasierte Ansatz gleichermaßen für die Sorgfaltspflichten gegenüber direkten wie indirekten Geschäftspartnern gilt; denn aus der vorgeschlagenen Änderung des Art. 8 Abs. 2 lit. b und Abs. 2a CSDDD-neu könnte der fälschliche Schluss gezogen werden, dass eine eingehende Risikobewertung stets hinsichtlich (aller) direkten Geschäftspartner durchzuführen ist. \r\nDer ebenfalls neu vorgeschlagene Art. 8 Abs. 2a UAbs. 3 CSDDD-neu, der unabhängig von Hinweisen über mögliche Menschenrechtsverstößen in der indirekten Lieferkette eine Pflicht zur Einholung einer vertraglichen Zusicherung seitens der direkten Geschäftspartner verlangt, nach der sich diese verpflichten sollen, den Code of Conduct des beauftragenden Unternehmens zum einen selbst einzuhalten und diesen zum anderen entlang ihrer Lieferketten zu adressieren, sollte ersatzlos gestrichen werden. Denn die Regelung widerspricht dem risikobasierten Ansatz, da sie suggeriert, dass die Pflicht zur Einholung vertraglicher Zusicherungen ganz generell und unabhängig von der Risikoexposition des Vertragspartners greift. Darüber hinaus führt die Pflicht zur vertraglichen Unterwerfung von Geschäftspartnern unter den Code of Conduct des verpflichteten Unternehmens zu \r\n3 \r\nerheblicher Bürokratie, ohne dass sich dadurch das mit der CSDDD verfolgte Schutzniveau spürbar erhöht (s. dazu unter 3.). \r\n3. Entlastung von KMU durch Einführung einer gesetzlichen Vermutungsregelung a. Informationseinholungsverbot nach Art. 8 Abs. 5 CSDDD-neu kein effektiver KMU-Schutz \r\nDer sog. „Trickle-Down-Effekt“ soll zugunsten von KMU verringert werden, indem von KMU (< 500 Mitarbeiter) beim sog. „Mapping“ nur begrenzt Informationen entsprechend den Standards für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung durch KMU abgefragt werden dürfen. Die Begrenzung soll allerdings nicht gelten, wenn zusätzliche Informationen für das „Mapping“ notwendig sind (Art. 8 Abs. 5 CSDDD-neu). \r\nDas Ziel, den Aufwand für KMU durch in der CSDDD angelegte Ausstrahleffekte entlang der Lieferketten zu verringern, verdient volle Unterstützung. Es ist jedoch zu bezweifeln, dass das vorgeschlagene Regelungskonzept in der Praxis tatsächlich zu wesentlichen Erleichterungen führt. Denn zum einen sieht das Konzept Ausnahmen von der Auskunftsbeschränkung u. a. dann vor, wenn der freiwillige KMU-Berichtsstandard nicht alle für die Risikobewertung erforderlichen Informationen abdeckt und die Informationslücke nicht durch andere Wege geschlossen werden kann. Wann dies der Fall, lässt sich nicht immer trennscharf feststellen, so dass die Grenzen erlaubter und nicht mehr erlaubter Informationsabfrage fließend sein werden. Damit ist der Effizienzverlust des KMU-Schutzes schon im Regelungskonzept selbst angelegt. \r\nZum anderen ist unklar, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn ein verpflichtetes Unternehmen das Informationseinholungsverbot (nachweislich) ignoriert und an seinen – aus Sicht der Regelung überschießenden – Auskunftsverlangen festhält. Ein Kontrahierungszwang mit einem Lieferanten, der im Rahmen des Onboarding-Prozesses Auskünfte zu Recht verweigert, wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Vertragsfreiheit, so dass das Regelungsmodell auch auf Rechtsfolgenseite keinen effektiven Schutz vor den mittelbaren Auswirkungen der CSDDD auf nicht-verpflichtete KMU verspricht. \r\nEinen weitaus effektiveren Schutz lässt sich demgegenüber durch eine deutliche Stärkung des risikobasierten Ansatzes erreichen (s. dazu unter b). \r\nb. Stärkung des risikobasierten Ansatzes durch die Einführung einer gesetzlichen Vermutungsregelung \r\nEin effektiver KMU-Schutz lässt sich indessen durch eine deutliche Stärkung des risikobasierten Ansatzes in Gestalt einer ins EU-Gesetz aufzunehmenden gesetzlichen Vermutungsregelung erzielen, wonach widerleglich vermutet wird, dass sich Unternehmen mit Sitz in der EU (und in Ländern mit vergleichbarem Rechtsdurchsetzungsniveau) an die nationalen Vorschriften zur Beachtung von Menschenrechten und Umweltbelangen halten und widrigenfalls durch die zuständigen Behörden und Gerichte dazu angehalten werden. \r\nDamit wären Geschäftspartner mit Sitz in der EU (und Ländern mit vergleichbarem Rechtsdurchsetzungsniveau) grundsätzlich als risikoarm zu betrachten, es sei denn, es \r\n4 \r\nliegen „plausible Informationen“ bzw. „substantiierte Kenntnis“ über erfolgte oder drohende Menschrechts- oder Umweltverletzungen vor, die eine Prüfung des Geschäftspartners notwendig machen. \r\nVon dieser Vermutungsregelung würden dann in der Breite auch sämtliche in der EU angesiedelten nicht-verpflichtete KMU profitieren, da sie bei der Risikobewertung grundsätzlich als risikoarm qualifiziert werden können. Angelegt ist dies bereits im Erwägungsgrund 41 der CSDDD, der als relevanten Risikofaktor u. a. „das Niveau der Strafverfolgung in Bezug auf die Art der negativen Auswirkungen“ nennt. Um die positive, KMU-entlastende Wirkung dieses Risikokriteriums stärker zur Geltung zu bringen und für die verpflichteten Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es jedoch erforderlich, das Kriterium in Gestalt der Vermutungsregelung ausdrücklich im EU- Gesetz selbst zu verankern. \r\nDies hätte zugleich den positiven Effekt, dass der Fokus der Sorgfaltspflichten dahin gelenkt wird, wo potenziell die größeren Menschenrechts- und Umweltrisiken liegen, nämlich in Lieferketten außerhalb der EU (und Staaten mit vergleichbar funktionierender Rechtsdurchsetzung). \r\nEinen vereinzelt eingeworfenen Konflikt mit dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO) löst eine solche Regelung nicht aus, da es sich hierbei anders als bei einem White- oder Blacklisting lediglich um eine Konkretisierung des risikobasierten Ansatzes als Maßstab für eine ordnungsgemäße Unternehmensentscheidung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach der CSDDD handelt und sämtliche Prüf-, Präventions- und Abhilfepflichten wieder aufleben, wenn konkrete und substantiierte Informationen über Menschenrechts- /Umweltrisiken bei einem KMU mit Sitz in der EU (oder einem Land mit vergleichbarem Rechtsdurchsetzungsniveau) in der Lieferkette vorliegen. Fraglich und bislang kaum beleuchtet ist vielmehr umgekehrt, ob die Lieferkettenregulierung nach der CSDDD als solche gegen das WTO-rechtliche Diskriminierungsverbot verstößt, da sich Unternehmen aufgrund drohender Bußgelder und einer möglichen zivilrechtlichen Haftung veranlasst sehen, problematische (innerstaatliche wie grenzüberschreitende) Geschäftsbeziehungen aufzugeben. \r\n4. Streichung der Pflichten zur Einholung vertraglicher Zusicherungen \r\nDie Pflichten zur Einholung vertraglicher Zusicherungen von Seiten der Geschäftspartner nach Art. 8 Abs. 2a UAbs. 3 CSDDD-neu, Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 11 Abs. 3 lit. c CSDDD sind ersatzlos zu streichen. \r\nDie vertragliche Verpflichtung des direkten Geschäftspartners auf den Verhaltenskodex des verpflichteten Unternehmens erzeugt erheblichen bürokratischen Aufwand, ohne dass dadurch das Schutzniveau im Hinblick auf die Ziele der CSDDD spürbar erhöht wird. Der hohe Bürokratieaufwand wird dadurch potenziert, dass der direkte Geschäftspartner verpflichtet werden muss, sich seinerseits die vertragliche Zusicherung seiner Vertragspartner zur Einhaltung des Verhaltenskodex des Auftraggebers einzuholen. \r\nInsbesondere kleinere Lieferanten werden im Zweifel eine Vielzahl fremder und sich gegebenenfalls widersprechender Verhaltenskodizes unterzeichnen (müssen), ohne dass dadurch immer auch die gewünschte Auseinandersetzung mit den eingeforderten Werten \r\n5 \r\nverbunden sein muss. Stehen sich zwei gleich große und marktmächtige Unternehmen als Vertragspartner gegenüber, kann es dagegen zu einer Pattsituation kommen, bei der jeder Vertragspartner mit Hinweis auf sein eigenes Compliance- und Lieferkettenmanagementsystem eine Unterwerfung unter den fremden Lieferantenkodex ablehnt. \r\nDie mit diesen Regelungen ausgelöste Komplexität vertraglicher Verflechtungen wird weiter sichtbar, wenn man sich die rechtlichen Fragestellungen vor Augen führt: In der Praxis werden entsprechende Compliance-Klauseln selten individuell mit dem Geschäftspartner ausgehandelt. Vielmehr wird auf vorformulierte Vertragsmuster zurückgegriffen, die in Form eines Lieferantenkodex (Supplier Code of Conduct) zur mehrfachen Verwendung für eine Vielzahl von Geschäftsabschlüssen eingesetzt werden. Überwiegend wird es sich daher bei den Codes of Conduct und deren Compliance-Klauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln. Soll die verlangte Zusicherung (wie auch darüber hinaus erforderliche weitere Zusagen seitens des Vertragspartners) nicht ins Leere laufen, müssen die jeweiligen Geschäftsbedingungen einer Wirksamkeitsprüfung nach dem jeweils anwendbaren (AGB-)Recht standhalten. Jede verwendete Compliance-Klausel müsste vorab einer (AGB-)rechtlichen Einbeziehungs-, Transparenz- und Inhaltskontrolle unterzogen werden. \r\nBesondere Herausforderungen stellen sich in der Praxis, wenn Unternehmen hunderte oder gar tausende Verträge pro Tag beim Einkauf von Waren und Rohstoffen über sog. \r\nSpotmärkte mit zahlreichen Vertragspartnern über den gesamten Globus abschließen. \r\nDenn Unternehmen werden regelmäßig nicht oder nur schwer in der Lage sein, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ihre Einkaufsbedingungen bzw. ihre Verhaltenskodizes etwa nach dem ausländischen Recht des jeweiligen Kontrahenten wirksam in den Kaufvertrag mit einbezogen sind und möglichen widersprechenden Vertragsklauseln der Kontrahenten Stand halten. \r\nDiese rechtliche Komplexität hat der EU-Gesetzgeber antizipiert und die EU-Kommission in Art. 18 CSDDD beauftragt, Leitlinien für freiwillige Mustervertragsklauseln zur Einhaltung der Unterwerfungspflichten zu erarbeiten. Damit ist zugleich das nächste Komplexitätslevel vorprogrammiert und es stellen sich neuen (Rechts-)Fragen, so etwa, welche Erwartungen an den Begründungsaufwand gestellt werden, wenn verpflichtete Unternehmen von den Musterklauseln abweichen wollen. \r\nSoll Ziel des Omnibusverfahrens eine tatsächliche Erleichterung der Wirtschaft von Bürokratiehürden sein, ist die Pflicht zur Einholung vertraglicher Zusicherungen zu streichen. Stattdessen bietet es sich an, die Einholung einer vertraglichen Zusicherung in den Erwägungsgründen als ein mögliches Instrument zur Pflichtenerfüllung im Rahmen des risikobasierten Ansatzes zu erwähnen, das jedenfalls bei regelmäßigen und großvolumigen Geschäftsbeziehungen mit gravierenden Menschenrechts- und Umweltrisiken einzusetzen ist. \r\n5. Streichung der Pflicht zur Aussetzung von Geschäftsbeziehungen \r\nWir begrüßen es, dass die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen im Fall, dass eine Verhinderung negativer Auswirkungen durch andere Maßnahmen nicht zu erwarten ist, \r\n6 \r\ngestrichen werden soll. Insbesondere bei Gütern mit begrenzter Anbieterzahl (oder gar „Single-Source-Beziehungen“) kann die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen eine unangemessene Belastung und einen Wettbewerbsnachteil darstellen und können gleichzeitig Wettbewerber mit weniger hohen oder keinen Anforderungen an die Achtung von Menschenrechten und Umweltbelangen die Lücke füllen, womit dem Ziel der CSDDD ebenfalls nicht gedient ist. \r\nStattdessen soll nun die Aussetzung von Geschäftsbeziehungen als Hebel genutzt werden (Art. 10 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 7 CSDDD-neu). Allerdings löst auch eine zeitweise Aussetzung von Verträgen die oben beschriebenen negativen Folgen aus und bringt verpflichtete Unternehmen in einen dauerhaften Konflikt, wenn sie Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern in Ländern unterhalten, die keinen Willen zur Kooperation zeigen oder gar eine Befolgung von ESG-Aufforderungen gesetzlich verbieten (sog. Blocking Statutes). \r\nEine Verpflichtung zur Aussetzung von Geschäftsbeziehungen führt zu einem unerwünschten „cut-and-run“-Effekt und sollte daher gestrichen und der Fokus ganz auf ein „stay and improve“ gelegt werden. \r\n6. Streichung der Pflicht zur Aufstellung eines Klimaplans \r\nDie Pflicht zur Umsetzung des Klimaplans wird gestrichen. Relativiert wird diese Erleichterung allerdings durch die vorgeschlagene Ergänzung, dass Umsetzungsmaßnahmen in den Plan aufzunehmen sind (Art. 22 Abs. 1 CSDDD-neu). \r\nDiese Ergänzung führt entweder dazu, dass die Streichung der Umsetzungspflicht weitgehend ihrer rechtlichen Wirkung beraubt wird, oder sie führt zu einem Wertungswiderspruch in der Form, dass Umsetzungsmaßnahmen zwar aufzunehmen sind, aber keine Pflicht zu deren Umsetzung besteht. \r\nAus unserer Sicht sollte Artikel 22 CSDDD insgesamt gestrichen werden. Kern des Omnibusverfahrens ist es, die CSDDD auf das Wesentliche zu beschränken. Der Fokus der CSDDD liegt auf der Einhaltung von Menschenrechten und namentlich benannter Umweltvorschriften in der Lieferkette. Die Erreichung des 1,5-Grad-Zieles ist ein wichtiges Anliegen. Hierfür gibt es jedoch spezifische klimabezogene EU-Regelungen und Gesetzgebungsvorhaben. Ohnehin findet sich in weiteren europäischen Regulierungen die Vorgabe, einen Klimaplan offenzulegen, wieder (z. B. in der CSRD, in der Industrieemissionsrichtlinie und in der Emissionshandelsrichtlinie). Insoweit stellt die Pflicht zur Aufstellung eines Klimaplans einen Fremdkörper dar, der aus der CSDDD gestrichen werden sollte. \r\nZudem sollten zunächst die Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD abgewartet und analysiert werden, da die ESRS auch Angaben zur Klimastrategie des Unternehmens verlangen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der berichtspflichtigen Unternehmen entsprechende Transition-Pläne in ihren Geschäftsstrategien vorsehen. Eine materiell-rechtliche Pflicht zur Aufstellung von Klimaplänen wäre im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes daher nur dann gerechtfertigt, wenn die Berichtsanalysen ein unzureichendes Bild zeigen. \r\n7 \r\n7. Überwachung \r\nWir begrüßen es, dass die regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der eigenen Maßnahmen durch die Unternehmen statt „mindestens jährlich“ nur noch „mindestens alle fünf Jahre“ vorzunehmen sind (Art. 15 Satz 2 CSDDD-neu). Es bleibt aber die Pflicht zur anlassbezogenen Überprüfung. Um die Überwachung noch bürokratieärmer und effizienter zu gestalten, sollte die Pflicht zur anlassbezogenen Überprüfung präziser und enger gefasst werden. \r\n8. Sanktionen \r\nEbenso begrüßen wir es, dass die umsatzbezogene Vorgabe zur Sanktionshöhe gestrichen werden soll (Art. 27 Abs. 4 CSDDD-neu). Aus unserer Sicht bilden umsatzbezogene Sanktionsrahmen die Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens nicht adäquat ab. \r\nDies kann zu ungerechten Ergebnissen bei der Bebußung führen. Die Streichung verspricht größere Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Regelung von Sanktionsrahmen. Gleiche Wettbewerbsbedingungen in den Mitgliedstaaten lassen sich hier auch über Leitlinien der EU-Kommission erreichen. \r\n9. Zivilrechtliche Haftung \r\nWir begrüßen es schließlich, dass die Vorgaben zu den zivilrechtlichen Haftungsregelungen (Art. 29 CSDDD-neu) gekürzt werden sollen. Insbesondere soll der eigenständige Haftungstatbestand gestrichen werden. Stattdessen wird auf die Haftungsregime der Mitgliedstaaten verwiesen. Die Klagemöglichkeiten für NGO werden gestrichen. Ferner wird der Anwendungsvorrang der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie gegenüber ausländischem Recht gestrichen. Mit den Streichungen erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die zivilrechtliche Haftung innerhalb ihrer bestehenden und bewährten nationalen Haftungsregime zu regeln. \r\n8 \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch- pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\nBundesarbeitgeberverband Chemie e.V. (BAVC) \r\nRue Marie de Bourgogne 58 1000 Brüssel - Belgien \r\nwww.bavc.de | LinkedIn \r\nRegisternummer des EU-Transparenzregisters: 3474944849-83 \r\nDer Bundesarbeitgeberverband Chemie ist der tarif- und sozialpolitische Spitzenverband der chemischen und pharmazeutischen Industrie sowie großer Teile der Kautschuk-Industrie und der kunststoffverarbeitenden Industrie. Wir vertreten die Interessen unserer 10 regionalen Mitgliedsverbände mit 1.700 Unternehmen und 585.000 Beschäftigten gegenüber Gewerkschaften, Politik und Öffentlichkeit. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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März 2025 \r\nVCI-POSITION \r\nEnergiepolitische Maßnahmen zur Wiederherstellung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit \r\nDie chemisch-pharmazeutische Industrie steht vor immensen Herausforderungen. Hohe Energiekosten haben Produktionsrückgänge und Anlagenschließungen zur Folge. \r\nDer Rückgang gesicherter Erzeugungsleistung bei gleichzeitig ungesteuertem EE-Ausbau resultiert in einer zunehmend volatilen und unsicheren Stromerzeugung sowie steigenden Systemkosten. Dies gefährdet Investitionen in die industrielle Transformation und den Fortbestand der energieintensiven Industrie in Deutschland. Damit die Unternehmen wieder wettbewerbs- und transformationsfähig werden, sind stabile Rahmenbedingungen unerlässlich. Grundsätzlich sollte Carbon Leakage-Schutz vor dem Hintergrund divergierender internationaler Klimaschutzniveaus bei der Verwendung von Mitteln aus industrieller CO2-Bepreisung konsequent priorisiert werden. Der VCI fordert die neue Bundesregierung auf, folgende Kurzfristmaßnahmen mit höchster Priorität umzusetzen – d.h. als dringend erforderliches „Notpflaster“ in den ersten 100 Tagen der Koalition. Parallel muss national und EU-seitig bereits die Umsetzung mittelfristiger struktureller Maßnahmen angestoßen werden. \r\nKurzfristige Maßnahmen auf nationaler Ebene \r\nFolgende Maßnahmen sind – neben dem Erhalt bestehender Entlastungen und Fördermaßnahmen – kurzfristig in den ersten 100 Tagen der Koalition national umzusetzen: \r\n⬢ Entfristung der Stromsteuersenkung auf den EU-Mindestsatz von 0,05 ct/kWh. ⬢ Absenkung der Übertragungsnetzentgelte für Strom auf das durchschnittliche Niveau von 2023 durch einen Haushaltszuschuss. ⬢ Industrielle Netzentgeltentlastungen auch in Zukunft ohne zusätzliche verpflichtende Gegenleistung (Flexibilisierung) ermöglichen. ⬢ Garantierte Finanzierung der Strompreiskompensation bis 2030 zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten. ⬢ Abschaffung der Gasspeicherumlage durch Tilgung aus dem Bundeshaushalt, z.B. als einmalige Maßnahme. ⬢ Keine weitere Reduktion gesicherter Kraftwerksleistung im Markt zur Vermeidung von Preisspitzen und Absicherung der Versorgung. \r\n⬢ Aussetzen regulatorisch erzwungener Stilllegungen von Kapazitäten im Rahmen des Kohleausstiegs, bis Ersatz durch gesicherte Kapazitäten erfolgt (z.B. neue Gaskraftwerke). ⬢ Aus Betreiberinteresse stillgelegte Kraftwerke werden ausnahmslos in die Reserve überführt und dort gehalten, bis Ersatz aus gesicherter Kapazität in Betrieb ist. \r\n2 \r\n⬢ Zur Dämpfung extremer Preisspitzen müssen die Reserve-Kraftwerke während der Wintermonate (wie im Winter 2022/23) wieder am Markt teilnehmen dürfen. ⬢ Ermöglichung einer rechtssicheren, breiten und industriekompatiblen Nutzung von Carbon Capture and Storage (CCS), Utilization (CCU) und CO2-Transport – auch in der Chemieindustrie – durch Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. \r\nMittelfristige Strukturmaßnahmen und EU-seitiger Reformbedarf \r\nParallel sollten schnellstmöglich strukturelle Maßnahmen zur Senkung der Systemkosten der Energiewende und Abbau von Bürokratie umgesetzt werden: \r\n⬢ Steigerung der Kosteneffizienz des EE- und Stromnetzausbaus durch Re- evaluierung von Bedarfsprognosen und Ausbauzielen. Wo möglich Bau von Freileitungen statt teureren Erdkabeln. ⬢ Netzdienliche Steuerung des EE-Zubaus und Anpassung an das Ausbautempo von Netzen und Speichern: \r\n⬢ Erneuerbare Erzeuger müssen durch eine Anpassung der Fördersystematik stärker an Mengen- und Preisrisiken beteiligt werden. Wo ein Betrieb Redispatch verursacht, darf keine Förderung erfolgen. ⬢ Wo die Einspeisung aus EE einen Netzausbaubedarf erfordert, müssen Erneuerbare Erzeuger an den Kosten des Netzausbaus beteiligt werden. ⬢ Bei der Planung des Gesamtsystems sollten die erwarteten Strombezugskosten als relevanter Indikator berücksichtigt werden, nicht nur die Stromgestehungskosten einzelner Technologien. ⬢ Sicherstellung wettbewerbsfähiger und sicherer Erdgasversorgung durch den Abbau wettbewerbsverzerrender Nebenkostenbestandteile, Evaluierung der Speichervorgaben und weitere Diversifizierung des Gasbezugs. ⬢ Pragmatischer und technologieoffener Wasserstoffhochlauf mit klarer Rolle für CO2-arm erzeugten Wasserstoff. Maßgebliches Kriterium sollte der CO2-Fußabdruck und nicht das Herstellungsverfahren sein. ⬢ Substanzielle Vereinfachung bürokratischer Vorgaben und Berichtspflichten im Bereich der Energie- und Klimapolitik und Beschränkung auf EU-Mindestvorgaben. Von neuen Anforderungen ist abzusehen. ⬢ Ökologische Gegenleistungen im Rahmen von Entlastungsprogrammen müssen vereinheitlicht und vereinfacht werden. ⬢ Erhebliche Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Wasserstoff- und CO2- Infrastrukturen sowie Industrieanlagen im Allgemeinen. ⬢ Energieeffizienzgesetz, Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz auf die Vorgaben der EU-Richtlinien beschränken (kein „Gold-Plating“). \r\nZudem sollte sich die Bundesregierung frühzeitig und nachdrücklich für notwendige Reformen auf EU-Ebene einsetzen: \r\n⬢ Abschaffung der Marktstabilitätsreserve auf EU-Ebene zur Vermeidung zusätzlicher preistreibender Effekte u.a. auf den industriellen Stromverbrauch. \r\n3 \r\n⬢ Weiterentwicklung der Strompreiskompensation: Ausweitung des Begünstigtenkreises auf KUEBLL-Branchen und Industrieparkbetreiber sowie Erweiterung der Kompensationswirkung. ⬢ Reform der EU-Beihilfeleitlinien (KUEBLL u.a.) zum Abbau von Vorgaben für ökologische Gegenleistungen und für mehr Flexibilität für transformationsunterstützende nationale Maßnahmen. ⬢ Pragmatische Anpassung und Vereinfachung der EU-Grünstromkriterien und Berücksichtigung der Rolle von CO2-arm erzeugtem Wasserstoff in der RFNBO- Industriequote der RED. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017034","regulatoryProjectTitle":"Vereinfachung bürokratischer Vorgaben und Berichtspflichten im Energiebereich","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/f1/544390/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\nStand: 6. März 2025 \r\nVCI-POSITION \r\nEnergiepolitische Maßnahmen zur Wiederherstellung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit \r\nDie chemisch-pharmazeutische Industrie steht vor immensen Herausforderungen. Hohe Energiekosten haben Produktionsrückgänge und Anlagenschließungen zur Folge. \r\nDer Rückgang gesicherter Erzeugungsleistung bei gleichzeitig ungesteuertem EE-Ausbau resultiert in einer zunehmend volatilen und unsicheren Stromerzeugung sowie steigenden Systemkosten. Dies gefährdet Investitionen in die industrielle Transformation und den Fortbestand der energieintensiven Industrie in Deutschland. Damit die Unternehmen wieder wettbewerbs- und transformationsfähig werden, sind stabile Rahmenbedingungen unerlässlich. Grundsätzlich sollte Carbon Leakage-Schutz vor dem Hintergrund divergierender internationaler Klimaschutzniveaus bei der Verwendung von Mitteln aus industrieller CO2-Bepreisung konsequent priorisiert werden. Der VCI fordert die neue Bundesregierung auf, folgende Kurzfristmaßnahmen mit höchster Priorität umzusetzen – d.h. als dringend erforderliches „Notpflaster“ in den ersten 100 Tagen der Koalition. Parallel muss national und EU-seitig bereits die Umsetzung mittelfristiger struktureller Maßnahmen angestoßen werden. \r\nKurzfristige Maßnahmen auf nationaler Ebene \r\nFolgende Maßnahmen sind – neben dem Erhalt bestehender Entlastungen und Fördermaßnahmen – kurzfristig in den ersten 100 Tagen der Koalition national umzusetzen: \r\n⬢ Entfristung der Stromsteuersenkung auf den EU-Mindestsatz von 0,05 ct/kWh. ⬢ Absenkung der Übertragungsnetzentgelte für Strom auf das durchschnittliche Niveau von 2023 durch einen Haushaltszuschuss. ⬢ Industrielle Netzentgeltentlastungen auch in Zukunft ohne zusätzliche verpflichtende Gegenleistung (Flexibilisierung) ermöglichen. ⬢ Garantierte Finanzierung der Strompreiskompensation bis 2030 zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten. ⬢ Abschaffung der Gasspeicherumlage durch Tilgung aus dem Bundeshaushalt, z.B. als einmalige Maßnahme. ⬢ Keine weitere Reduktion gesicherter Kraftwerksleistung im Markt zur Vermeidung von Preisspitzen und Absicherung der Versorgung. \r\n⬢ Aussetzen regulatorisch erzwungener Stilllegungen von Kapazitäten im Rahmen des Kohleausstiegs, bis Ersatz durch gesicherte Kapazitäten erfolgt (z.B. neue Gaskraftwerke). ⬢ Aus Betreiberinteresse stillgelegte Kraftwerke werden ausnahmslos in die Reserve überführt und dort gehalten, bis Ersatz aus gesicherter Kapazität in Betrieb ist. \r\n2 \r\n⬢ Zur Dämpfung extremer Preisspitzen müssen die Reserve-Kraftwerke während der Wintermonate (wie im Winter 2022/23) wieder am Markt teilnehmen dürfen. ⬢ Ermöglichung einer rechtssicheren, breiten und industriekompatiblen Nutzung von Carbon Capture and Storage (CCS), Utilization (CCU) und CO2-Transport – auch in der Chemieindustrie – durch Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. \r\nMittelfristige Strukturmaßnahmen und EU-seitiger Reformbedarf \r\nParallel sollten schnellstmöglich strukturelle Maßnahmen zur Senkung der Systemkosten der Energiewende und Abbau von Bürokratie umgesetzt werden: \r\n⬢ Steigerung der Kosteneffizienz des EE- und Stromnetzausbaus durch Re- evaluierung von Bedarfsprognosen und Ausbauzielen. Wo möglich Bau von Freileitungen statt teureren Erdkabeln. ⬢ Netzdienliche Steuerung des EE-Zubaus und Anpassung an das Ausbautempo von Netzen und Speichern: \r\n⬢ Erneuerbare Erzeuger müssen durch eine Anpassung der Fördersystematik stärker an Mengen- und Preisrisiken beteiligt werden. Wo ein Betrieb Redispatch verursacht, darf keine Förderung erfolgen. ⬢ Wo die Einspeisung aus EE einen Netzausbaubedarf erfordert, müssen Erneuerbare Erzeuger an den Kosten des Netzausbaus beteiligt werden. ⬢ Bei der Planung des Gesamtsystems sollten die erwarteten Strombezugskosten als relevanter Indikator berücksichtigt werden, nicht nur die Stromgestehungskosten einzelner Technologien. ⬢ Sicherstellung wettbewerbsfähiger und sicherer Erdgasversorgung durch den Abbau wettbewerbsverzerrender Nebenkostenbestandteile, Evaluierung der Speichervorgaben und weitere Diversifizierung des Gasbezugs. ⬢ Pragmatischer und technologieoffener Wasserstoffhochlauf mit klarer Rolle für CO2-arm erzeugten Wasserstoff. Maßgebliches Kriterium sollte der CO2-Fußabdruck und nicht das Herstellungsverfahren sein. ⬢ Substanzielle Vereinfachung bürokratischer Vorgaben und Berichtspflichten im Bereich der Energie- und Klimapolitik und Beschränkung auf EU-Mindestvorgaben. Von neuen Anforderungen ist abzusehen. ⬢ Ökologische Gegenleistungen im Rahmen von Entlastungsprogrammen müssen vereinheitlicht und vereinfacht werden. ⬢ Erhebliche Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Wasserstoff- und CO2- Infrastrukturen sowie Industrieanlagen im Allgemeinen. ⬢ Energieeffizienzgesetz, Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz auf die Vorgaben der EU-Richtlinien beschränken (kein „Gold-Plating“). \r\nZudem sollte sich die Bundesregierung frühzeitig und nachdrücklich für notwendige Reformen auf EU-Ebene einsetzen: \r\n⬢ Abschaffung der Marktstabilitätsreserve auf EU-Ebene zur Vermeidung zusätzlicher preistreibender Effekte u.a. auf den industriellen Stromverbrauch. \r\n3 \r\n⬢ Weiterentwicklung der Strompreiskompensation: Ausweitung des Begünstigtenkreises auf KUEBLL-Branchen und Industrieparkbetreiber sowie Erweiterung der Kompensationswirkung. ⬢ Reform der EU-Beihilfeleitlinien (KUEBLL u.a.) zum Abbau von Vorgaben für ökologische Gegenleistungen und für mehr Flexibilität für transformationsunterstützende nationale Maßnahmen. ⬢ Pragmatische Anpassung und Vereinfachung der EU-Grünstromkriterien und Berücksichtigung der Rolle von CO2-arm erzeugtem Wasserstoff in der RFNBO- Industriequote der RED. \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017035","regulatoryProjectTitle":"Steigerung der Kosteneffizienz des EE- und Stromnetzausbaus","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/4d/544392/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Wo möglich Bau von Freileitungen statt teureren Erdkabeln. ⬢ Netzdienliche Steuerung des EE-Zubaus und Anpassung an das Ausbautempo von Netzen und Speichern: \r\n⬢ Erneuerbare Erzeuger müssen durch eine Anpassung der Fördersystematik stärker an Mengen- und Preisrisiken beteiligt werden. Wo ein Betrieb Redispatch verursacht, darf keine Förderung erfolgen. ⬢ Wo die Einspeisung aus EE einen Netzausbaubedarf erfordert, müssen Erneuerbare Erzeuger an den Kosten des Netzausbaus beteiligt werden. ⬢ Bei der Planung des Gesamtsystems sollten die erwarteten Strombezugskosten als relevanter Indikator berücksichtigt werden, nicht nur die Stromgestehungskosten einzelner Technologien. ⬢ Sicherstellung wettbewerbsfähiger und sicherer Erdgasversorgung durch den Abbau wettbewerbsverzerrender Nebenkostenbestandteile, Evaluierung der Speichervorgaben und weitere Diversifizierung des Gasbezugs. ⬢ Pragmatischer und technologieoffener Wasserstoffhochlauf mit klarer Rolle für CO2-arm erzeugten Wasserstoff. Maßgebliches Kriterium sollte der CO2-Fußabdruck und nicht das Herstellungsverfahren sein. ⬢ Substanzielle Vereinfachung bürokratischer Vorgaben und Berichtspflichten im Bereich der Energie- und Klimapolitik und Beschränkung auf EU-Mindestvorgaben. 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(VCI) und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017036","regulatoryProjectTitle":"Einsatz der Netzreserve über die Wintermonate","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/61/544394/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Grundsätzlich sollte Carbon Leakage-Schutz vor dem Hintergrund divergierender internationaler Klimaschutzniveaus bei der Verwendung von Mitteln aus industrieller CO2-Bepreisung konsequent priorisiert werden. Der VCI fordert die neue Bundesregierung auf, folgende Kurzfristmaßnahmen mit höchster Priorität umzusetzen – d.h. als dringend erforderliches „Notpflaster“ in den ersten 100 Tagen der Koalition. Parallel muss national und EU-seitig bereits die Umsetzung mittelfristiger struktureller Maßnahmen angestoßen werden. \r\nKurzfristige Maßnahmen auf nationaler Ebene \r\nFolgende Maßnahmen sind – neben dem Erhalt bestehender Entlastungen und Fördermaßnahmen – kurzfristig in den ersten 100 Tagen der Koalition national umzusetzen: \r\n⬢ Entfristung der Stromsteuersenkung auf den EU-Mindestsatz von 0,05 ct/kWh. ⬢ Absenkung der Übertragungsnetzentgelte für Strom auf das durchschnittliche Niveau von 2023 durch einen Haushaltszuschuss. ⬢ Industrielle Netzentgeltentlastungen auch in Zukunft ohne zusätzliche verpflichtende Gegenleistung (Flexibilisierung) ermöglichen. ⬢ Garantierte Finanzierung der Strompreiskompensation bis 2030 zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten. ⬢ Abschaffung der Gasspeicherumlage durch Tilgung aus dem Bundeshaushalt, z.B. als einmalige Maßnahme. ⬢ Keine weitere Reduktion gesicherter Kraftwerksleistung im Markt zur Vermeidung von Preisspitzen und Absicherung der Versorgung. \r\n⬢ Aussetzen regulatorisch erzwungener Stilllegungen von Kapazitäten im Rahmen des Kohleausstiegs, bis Ersatz durch gesicherte Kapazitäten erfolgt (z.B. neue Gaskraftwerke). ⬢ Aus Betreiberinteresse stillgelegte Kraftwerke werden ausnahmslos in die Reserve überführt und dort gehalten, bis Ersatz aus gesicherter Kapazität in Betrieb ist. \r\n2 \r\n⬢ Zur Dämpfung extremer Preisspitzen müssen die Reserve-Kraftwerke während der Wintermonate (wie im Winter 2022/23) wieder am Markt teilnehmen dürfen. ⬢ Ermöglichung einer rechtssicheren, breiten und industriekompatiblen Nutzung von Carbon Capture and Storage (CCS), Utilization (CCU) und CO2-Transport – auch in der Chemieindustrie – durch Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. \r\nMittelfristige Strukturmaßnahmen und EU-seitiger Reformbedarf \r\nParallel sollten schnellstmöglich strukturelle Maßnahmen zur Senkung der Systemkosten der Energiewende und Abbau von Bürokratie umgesetzt werden: \r\n⬢ Steigerung der Kosteneffizienz des EE- und Stromnetzausbaus durch Re- evaluierung von Bedarfsprognosen und Ausbauzielen. Wo möglich Bau von Freileitungen statt teureren Erdkabeln. ⬢ Netzdienliche Steuerung des EE-Zubaus und Anpassung an das Ausbautempo von Netzen und Speichern: \r\n⬢ Erneuerbare Erzeuger müssen durch eine Anpassung der Fördersystematik stärker an Mengen- und Preisrisiken beteiligt werden. Wo ein Betrieb Redispatch verursacht, darf keine Förderung erfolgen. ⬢ Wo die Einspeisung aus EE einen Netzausbaubedarf erfordert, müssen Erneuerbare Erzeuger an den Kosten des Netzausbaus beteiligt werden. ⬢ Bei der Planung des Gesamtsystems sollten die erwarteten Strombezugskosten als relevanter Indikator berücksichtigt werden, nicht nur die Stromgestehungskosten einzelner Technologien. ⬢ Sicherstellung wettbewerbsfähiger und sicherer Erdgasversorgung durch den Abbau wettbewerbsverzerrender Nebenkostenbestandteile, Evaluierung der Speichervorgaben und weitere Diversifizierung des Gasbezugs. ⬢ Pragmatischer und technologieoffener Wasserstoffhochlauf mit klarer Rolle für CO2-arm erzeugten Wasserstoff. Maßgebliches Kriterium sollte der CO2-Fußabdruck und nicht das Herstellungsverfahren sein. ⬢ Substanzielle Vereinfachung bürokratischer Vorgaben und Berichtspflichten im Bereich der Energie- und Klimapolitik und Beschränkung auf EU-Mindestvorgaben. 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(VCI) und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017037","regulatoryProjectTitle":"Reform der Übertragungsnetzentgelte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/68/544396/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200029.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Grundsätzlich sollte Carbon Leakage-Schutz vor dem Hintergrund divergierender internationaler Klimaschutzniveaus bei der Verwendung von Mitteln aus industrieller CO2-Bepreisung konsequent priorisiert werden. Der VCI fordert die neue Bundesregierung auf, folgende Kurzfristmaßnahmen mit höchster Priorität umzusetzen – d.h. als dringend erforderliches „Notpflaster“ in den ersten 100 Tagen der Koalition. Parallel muss national und EU-seitig bereits die Umsetzung mittelfristiger struktureller Maßnahmen angestoßen werden. \r\nKurzfristige Maßnahmen auf nationaler Ebene \r\nFolgende Maßnahmen sind – neben dem Erhalt bestehender Entlastungen und Fördermaßnahmen – kurzfristig in den ersten 100 Tagen der Koalition national umzusetzen: \r\n⬢ Entfristung der Stromsteuersenkung auf den EU-Mindestsatz von 0,05 ct/kWh. ⬢ Absenkung der Übertragungsnetzentgelte für Strom auf das durchschnittliche Niveau von 2023 durch einen Haushaltszuschuss. ⬢ Industrielle Netzentgeltentlastungen auch in Zukunft ohne zusätzliche verpflichtende Gegenleistung (Flexibilisierung) ermöglichen. ⬢ Garantierte Finanzierung der Strompreiskompensation bis 2030 zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten. ⬢ Abschaffung der Gasspeicherumlage durch Tilgung aus dem Bundeshaushalt, z.B. als einmalige Maßnahme. ⬢ Keine weitere Reduktion gesicherter Kraftwerksleistung im Markt zur Vermeidung von Preisspitzen und Absicherung der Versorgung. \r\n⬢ Aussetzen regulatorisch erzwungener Stilllegungen von Kapazitäten im Rahmen des Kohleausstiegs, bis Ersatz durch gesicherte Kapazitäten erfolgt (z.B. neue Gaskraftwerke). ⬢ Aus Betreiberinteresse stillgelegte Kraftwerke werden ausnahmslos in die Reserve überführt und dort gehalten, bis Ersatz aus gesicherter Kapazität in Betrieb ist. \r\n2 \r\n⬢ Zur Dämpfung extremer Preisspitzen müssen die Reserve-Kraftwerke während der Wintermonate (wie im Winter 2022/23) wieder am Markt teilnehmen dürfen. ⬢ Ermöglichung einer rechtssicheren, breiten und industriekompatiblen Nutzung von Carbon Capture and Storage (CCS), Utilization (CCU) und CO2-Transport – auch in der Chemieindustrie – durch Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. \r\nMittelfristige Strukturmaßnahmen und EU-seitiger Reformbedarf \r\nParallel sollten schnellstmöglich strukturelle Maßnahmen zur Senkung der Systemkosten der Energiewende und Abbau von Bürokratie umgesetzt werden: \r\n⬢ Steigerung der Kosteneffizienz des EE- und Stromnetzausbaus durch Re- evaluierung von Bedarfsprognosen und Ausbauzielen. 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(VCI) und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017386","regulatoryProjectTitle":"European Biotech Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/d1/624364/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300098.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"4\r\nEine Technologie – viele Anwendungsfelder\r\n1\r\nBioTech Brief\r\nInnovationsplattform\r\n2 | 2025\r\nQuelle: eigene Darstellung\r\nKlimaschutz\r\nMikroorganismen, die nachwach- sende Rohstoffe klimafreundlich beispielsweise in alternative Proteine umwandeln.\r\nIndustrieproduktion \r\nProduktion von Biokraftstoffen, Biokunststoffen und anderen Biosolutions im industriellen Maßstab mit Hilfe von Mikro- organismen.\r\nLandwirtschaft\r\nZüchtung von dürretoleranten oder schädlingsresistenten Nutzpflanzen, die in Zeiten des Klimawandels Ernährungssicherheit verbessern.\r\nGesundheitswesen \r\nGentherapien für bislang unheilbare Erbkrankheiten wie Sichelzellanämie oder Spinale Muskelatrophie.\r\nCRISPR-Cas9 \r\nEvolution der Biotechnologie: Von der Nische zur Plattform\r\nBiotechnologie überschreitet längst die Grenzen einzelner Sektoren. Sie hat sich grundlegend ge- wandelt: Biotechnologische Verfahren sind heute universell einsetzbar – von der industriellen Pro- duktion über die Energiegewinnung bis zur Kreis- laufwirtschaft. Damit reiht sich die Biotechnologie neben Halbleitertechnologie und KI in die Liga der zentralen Plattformtechnologien ein.\r\nSektorübergreifend arbeiten\r\nDie Grundlagen bilden molekularbiologische Verfahren wie CRISPR-Cas9, die es ermöglichen, Gene gezielt zu verändern – effizienter und präziser als jemals zuvor. Die Methode hat sich rasant zu einem zentralen Werkzeug in Forschung und Anwendung entwickelt – in der Medizin ebenso wie in der Landwirtschaft und der industriellen Produktion.\r\nWas CRISPR-Cas 9 auszeichnet, ist ihr vielseitiger und skalierbarer Einsatz. Ob es um neue Gentherapien gegen Erbkrankheiten geht, um klimatolerante Pflanzen oder um Mikroorganismen zur Herstellung von Biokunststoffe: Die zugrunde liegende Technologie bleibt gleich – lediglich der Anwendungskontext ändert sich. Genau das macht die Biotechnologie zur Plattformtechnologie.\r\nChancen nutzen\r\nDie moderne Biotechnologie bietet eine große Palette solcher Verfahren, die branchenübergreifend einsetzbar sind. Europa – mit seiner noch immer starken Forschungs- landschaft – muss die Chance nutzen, hier nicht nur Entwickler, sondern treibende Kraft und Anwender zu sein.\r\n2\r\nImpressum:\r\nDeutsche Industrievereinigung Biotechnologie (DIB)\r\nim Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) Mainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt Stand: September 2025\r\nInnovationskraft braucht adäquate Regelungen\r\nMit der Initiative „Boosting Biotechnology and Biomanufacturing“ will die EU-Kommission Europa zum international führenden Biotech-Standort ausbauen. Der richtige Schritt – denn Europa braucht ein innovationsfreundliches Umfeld, um das Potenzial dieser Plattformtechnologie voll nutzen zu können. Die DIB unterstützt die Erar- beitung des EU Biotech Acts mit Impulsen aus der Praxis. \r\nBiotech-Act: Fragmentierung auflösen\r\nBiotechnologie leidet unter zersplitterter Gesetzgebung u.a. Regelungen zu Chemikalien, Gentechnik, neue geno- mische Techniken, Produktionsanlagen, Land- und Forst- wirtschaft, Pharma/Diagnostika/Tiergesundheit. Der geplante EU Biotech Act ist eine strategische Chance für mehr Kohärenz. Wichtig ist dabei, Biotechnologie in laufenden Initiativen wie der Bioökonomiestrategie, dem Wettbewerbsfähigkeitskompass und dem Clean Industrial Deal systematisch zu verzahnen.\r\nRegelwerk vereinfachen\r\nStart-, Scale-ups und KMUs werden oft aufgrund von Regulierungen, die für nicht-biologische Produktions- methoden entwickelt wurden ausgebremst. Doch Bio- solutions basieren auf biologischen Systemen – also benötigen sie ein Regelwerk, das ihren Besonderheiten gerecht wird. Beispielsweise sind Enzyme biologische Moleküle. Sie werden aber regulatorisch behandelt wie klassische Chemikalien, ohne ihre biologische Herkunft oder funktionale Eigenschaften adäquat zu berücksich- tigen. Das führt zu massiven regulatorischen Hemmnissen und erschwert den Einsatz und die Markteinführung in der EU erheblich. Solange Biosolutions in unpassende regulatorische Raster gepresst werden, bleibt ihr Potenzial für Innovation und Nachhaltigkeit ungenutzt.\r\nEin moderner EU-Rechtsrahmen für Biotechnologie muss… \r\n· Technologieneutral sein: Statt bestimmte Verfahren zu bevorzugen, muss der Rechtsrahmen die Vielfalt biotechnologischer Ansätze gleichermaßen ermögli- chen und fördern – von der medizinischen Anwendung über die industrielle Produktion bis zur Pflanzenfor- schung.\r\n· Wissenschaftsbasiert ausgerichtet sein: Regulie- rung sollte sich am aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis orientieren. Nur so bleibt Europa innova- tionsfähig und kann den globalen Wettlauf um die Nutzung der Schlüsseltechnologie anführen.\r\n· Zielgerichtet gestaltet sein: Viele bestehende Rege- lungen stammen aus der Zeit fossiler Wertschöpfung und erfassen biobasierte Prozesse nicht adäquat. Es braucht klare, passgenaue Vorgaben, die den Beson- derheiten biotechnologischer Verfahren gerecht werden.\r\n· Kohärent auf europäischer Ebene greifen: Ein Flickenteppich europäischer und nationaler Vorschrif- ten hemmt Investitionen und Innovationskraft. Ein konsistenter, europaweit abgestimmter Rechtsrahmen ist unerlässlich, um die Potenziale vollständig aus- schöpfen zu können.\r\n· Flexibel bleiben: Biotechnologie entwickelt sich mit hoher Dynamik. Der Rechtsrahmen muss darauf vor- bereitet sein, mit Mechanismen, die eine zügige Anpassung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und technologische Entwicklungen sicherstellen.\r\n„Europe‘s pharmaceutical and biotech sectors should be at the heart of our competitive European economy. That is why a proposal for a European Biotech Act and completing the revision of the Pharmaceutical legislation are big priorities for me.” \r\nOlivér Várhelyi Kommissar für Gesundheit und Tierwohl der EU\r\n„Die Biotechnologie wird als Schlüsselindustrie gefördert und ihre Anwendungen werden regulatorisch erleichtert, auch mit Blick auf die neuen genomischen Techniken.“\r\nKoalitionsvertrag \r\nvon CDU/CSU und SPD\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020089","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Beihilferechtlichen Regelungen zu Forschung, Entwicklung und Innovationen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/fe/624366/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290030.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anzahl Seiten: 14 | Stand: 16.09.2025  \r\nVCI-Position  \r\nBeihilferechtliche Regelungen zu Forschung, \r\nEntwicklung und Innovation \r\nExecutive Summary \r\nForschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) sind zentrale Treiber für die \r\nWettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität Europas. Die Überarbeitung des \r\nBeihilferahmens ist eine zentrale Chance, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen \r\nInnovationsstandorts zu sichern. Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) setzt \r\nsich für eine praxisnahe, rechtssichere und innovationsfreundliche Ausgestaltung der \r\nbeihilferechtlichen Regelungen ein, die sowohl große Industrieprojekte als auch KMU \r\nberücksichtigt. Die geplante AGVO-Revision bietet die Chance, bestehende \r\nRegelungen praxisgerechter auszugestalten und die Kohärenz zwischen mit dem \r\nFuEuI-Unionsrahmen und IPCEI-Leitlinien zu stärken.  \r\nAus Sicht des VCI besteht insbesondere in folgenden Bereichen Handlungsbedarf: \r\n1. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) \r\n „Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ (Art. 2): Eine Möglichkeit wäre die \r\nWiedereinführung der früheren, differenzierteren Kriterien für die Definition von UiS. \r\n Anmeldeschwellen (Art 4): Prüfung einer einheitlichen Obergrenze für alle F&E\r\nProjekte und Anhebung der Beihilfehöchstintensitäten für industrielle Forschung und \r\nexperimentelle Entwicklung. \r\n Anreizeffekt (Art. 6): Für den Nachweis sollte genügen, dass der Beihilfeantrag vor \r\nProjektbeginn gestellt wurde, ohne zusätzliche wirtschaftliche Prüfung. \r\n Pauschalierungsmöglichkeiten (Art. 25 Ziffer 3): Anhebung der derzeitigen \r\nPauschale für indirekte Kosten von 20 % auf mindestens 25 % und eine Ausweitung \r\nder Pauschalierungsmöglichkeiten, um KMU zu entlasten. \r\n Beihilfeintensität (Art 25 Ziffer 5): Vereinheitlichung der Beihilfeintensität für \r\nindustrielle Forschung und experimenteller Entwicklung auf mind. 50 % um \r\nsteuerliche Förderinstrumente wie die steuerliche Forschungszulage in Deutschland \r\nattraktiver zu machen. \r\n IP-Lizenzierung (Art. 25 Ziffer 6): Prüfung, ob positive „spill-over-Effekte“ auch auf \r\nandere Weise als durch IP-Lizenzierungspflichten erreicht werden können. \r\n Kontrafaktisches Szenario: Zur Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten nur die \r\nMöglichkeit haben, die Beihilfe ohne kontrafaktisches Szenario zu gewähren,  \r\n Regulatory Sandboxes: Für die Entwicklung neuartiger Technologien sollten \r\nzeitlich begrenzte Ausnahmen vom Beihilferecht ermöglicht werden. \r\n Übergangsbestimmungen: AGVO läuft Ende 2026 aus. Für gewährte EU-Mittel \r\nsollten Übergangsregelungen eingeführt werden. \r\nSeite 1 von 14 \r\n                           \r\n                      \r\n                     \r\n                      \r\n                  \r\n                                    \r\n                         \r\n                  \r\n                      \r\n                          \r\n                 \r\n \r\nSeite 2 von 14 \r\n       \r\n2. FuEuI-Unionsrahmen \r\n Begriffliche Abgrenzung: Die Unterscheidung zwischen Auftragsforschung und \r\nForschungskooperation ist in der Praxis unscharf und führt zu Rechtsunsicherheit. \r\nDer VCI fordert eine klare Auslegungshilfe. \r\n Overheadkosten: Die derzeitige Bandbreite von 30 % bis 230 % bei Overhead\r\nPauschalen ist nicht nachvollziehbar und erschwert Kooperationen. Eine \r\nObergrenze von 30 % wäre sachgerecht. \r\n Entsprechungsklausel: Die aktuelle Ausgestaltung ist nicht praktikabel. Es bedarf \r\neiner Lösung, die Wettbewerbsnachteile im globalen Kontext wirksam adressiert. \r\n Regulatory Sandboxes und Markterschließung: Der Rahmen sollte Unternehmen \r\nauch bei der Erschließung neuer Märkte unterstützen. \r\n3. IPCEI \r\n Prozessuale Verbesserungen: Der IPCEI-Prozess ist komplex und langwierig. VCI \r\nfordert klare Rollen, verbindliche Zeitpläne, harmonisierte, so weit wie möglich \r\nnationale Verfahren und digitale Prozesse. \r\n Gemeinsames Interesse: Die Anforderungen an die Beteiligung mehrerer \r\nMitgliedstaaten sollten flexibel gehandhabt werden. Auch Projekte mit weniger als \r\nvier Mitgliedstaaten können erheblichen europäischen Mehrwert schaffen. \r\n Beihilfeintensität: Es ist eine klare Regel erforderlich, wie die Finanzierung beim \r\nVergleich des Zuschusses mit der Finanzierungslücke zu diskontieren ist. \r\n Kumulierung: Ein strukturierter Ansatz zur Erleichterung der Kombination von \r\nFinanzmitteln aus EU- und MS-Programmen - und zur Erleichterung der Verwaltung \r\nvon der Einreichung bis zur Berichterstattung - sollte bei der Überarbeitung der \r\nMitteilung behandelt werden. \r\n Entsprechungsklausel: Die aktuelle Ausgestaltung ist nicht praktikabel. Es bedarf \r\neiner Lösung, die Wettbewerbsnachteile im globalen Kontext wirksam adressiert. \r\nMainzer Landstraße 55 \r\n60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de \r\nLinkedIn | X | YouTube | Instagram \r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 \r\n Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung \r\ngegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der \r\nchemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, \r\nanderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die \r\nMitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 \r\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n \r\nSeite 3 von 14 \r\nVCI-Position  \r\nBeihilferechtliche Regelungen zu Forschung, \r\nEntwicklung und Innovation \r\nLangfassung \r\n \r\nAllgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)  \r\nZu Art. 2 Ziffer 18 - Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) \r\nDie im Jahr 2023 eingeführte geringfügige Ausweitung des Ausnahmebereichs bei \r\nRisikofinanzierungsbeihilfen in Bezug auf das Unternehmensalter, durch den Verweis \r\nauf Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b reicht nicht aus. Aus Sicht des VCI wäre eine \r\nMöglichkeit die frühere Beschreibung solcher Unternehmen (aus 2004) wieder \r\naufzunehmen. Diese enthielten einen ganzen Katalog von Merkmalen, wie z.B. \r\nGewinnentwicklung und Lagerhaltung. Im Zuge der im Jahr 2014 vorgenommen \r\nÄnderungen ist dieser Katalog entfallen. in der aktuellen Fassung der AGVO ist ein \r\nsolches Unternehmen dadurch gekennzeichnet, dass mehr als die Hälfte des \r\nGrundkapitals verbraucht wurden. Grund hierfür sind u.a. Verlustvorträge. Insbesondere \r\nbei Start-Ups ist dies schnell der Fall. Solche Unternehmen dürfen dann keine FuE\r\nFördermittel mehr beantragen. Die Ausnahmereglung sieht derzeit vor, dass dies nicht \r\nbei Unternehmen gilt, die jünger als drei Jahre sind. \r\n \r\nAus unserer Sicht ist dies eine schädliche Vereinfachung. Erstens dauert es viel länger \r\nals drei Jahre, um einen Verlustvortrag aus der Start-Up Phase auszugleichen und zum \r\nanderen können singuläre Ereignisse (Kapitalmarktkrise, Covid-19) eintreten, die ein \r\nUnternehmen laut der aktuellen Fassung der AGVO als UiS deklarieren, ohne dass der \r\nUnternehmensfortbestand tatsächlich gefährdet ist. Dies hat Ende 2020 dazu geführt, \r\ndass Klein- (< 50 Mitarbeiter) und Kleinstunternehmen (< 10 Mitarbeiter) von der \r\nAusschlussklausel „bereits vor dem 31.12.2019 als UiS“ für die Stellung von Corona\r\nÜberbrückungsgeldern herausgenommen wurden.  \r\n \r\nUnser Vorschlag ist daher, dass die ursprünglichen Ausnahmekriterien für Klein- und \r\nKleinstunternehmen bei der Definition als UiS wieder eingeführt werden, da der \r\nvermeintliche Schaden für den EU-Haushalt bei einer tatsächlich nachfolgenden \r\nInsolvenz des KMU sehr gering ausfällt, der Nutzen einer FuE-Förderung für diese \r\nUnternehmensgröße aber wesentlich größer ist. Ziel der Regelung ist es, gerade diese \r\nUnternehmensgröße an FuE-Förderungen heranführen, da hier die Beteiligung seit \r\nJahren sinkt. Nach der aktuellen verkürzten Definition der Ausnahmeregelung besteht \r\ndie Gefahr, dass weniger kapitalstarke KMUs in Krisensituationen wie einer \r\nKapitalmarktkrise oder einer Pandemie sehr schnell und dann auch dauerhaft oder zu \r\nlange von FuE- Förderungen ausgeschlossen werden. \r\n \r\nZu Art. 2 Ziffer 84 bis 86 – Forschungskategorien \r\nBei den Forschungskategorien sollte zur besseren Einordnung der TRL (Technology \r\nReadiness Level) ergänzt werden: \r\n84: Grundlagenforschung, TRL 1-2 \r\n85: Industrielle Forschung, TRL 3-5 \r\n86: Experimentelle Entwicklung, TRL 6-8 \r\n \r\nZu Art. 2 Ziffer 88 - Personalkosten \r\n\"Personalkosten\" - Hier sollte stärker darauf eingegangen werden, welche Kosten hier \r\ngemeint sind. In Firmen sind mit den Personalkosten oft sogenannte Vollkosten \r\ngemeint, die verschiedenste Umlagen beinhalten (z.B. Laborkosten, die auf die Anzahl \r\nder Labormitarbeitenden umgelegt werden).  \r\nEine praktikable Lösung wäre eine Orientierung bei der Neu-Definition nach den in der \r\nUnternehmenspraxis gängigen Durchschnittsstundensätzen. So müssten die \r\nPersonalkosten für eine Förderungsbeantragung nicht aufwendig separat ermittelt \r\nwerden. \r\nZu Art. 4 Anmeldeschwellen \r\nArt. 4 AGVO regelt, dass bestimmte Beihilfen dann nicht von der Anmeldepflicht befreit \r\nsind, wenn die dort festgelegten Schwellen überschritten werden. Der VCI begrüßt die \r\nim Jahr 2023 vorgenommene Anhebung der Anmeldeschwellenwerte für Forschungs- \r\nund Entwicklungsvorhaben.  \r\nWir regen jedoch im Zuge der aktuellen Überarbeitung der AGVO an, erneut zu prüfen, \r\nob die Einführung einer einheitlichen Obergrenze für alle Arten von F&E- Projekten \r\nerfolgen kann. Hierdurch würden die Anreize für Forschungs- und Entwicklungs\r\naktivitäten gestärkt und die Beihilfenkontrolle auf wesentliche Beihilfen fokussiert. \r\nAußerdem sollten die Beihilfehöchstintensitäten, insbesondere für industrielle \r\nForschung und experimentelle Entwicklung, angehoben werden. Es erscheint nicht \r\nsachgerecht, die industrielle und experimentelle Forschung gegenüber der \r\nGrundlagenforschung so deutlich zu benachteiligen. Eine entsprechende Begrenzung \r\nwird der technologischen Komplexität von Pilotprojekten wie Reallaboren im \r\nindustriellen Maßstab nicht gerecht. Die Anmeldeschwelle sollte für diese Fälle \r\nentsprechend angehoben werden. \r\nEs sollte auch klargestellt werden, ob sich die vorgeschlagenen Schwellenwerte \"pro \r\nUnternehmen und Investitionsvorhaben\" nur auf jeweils ein begünstigtes Unternehmen \r\npro Investitionsvorhaben beziehen oder ob auch mehrere Begünstigte pro Vorhaben \r\nmöglich sind, die jeweils bis zum angegebenen Schwellenwert förderfähig sind, auch \r\nwenn damit der festgelegte maximale Schwellenwert pro Vorhaben überschritten wird. \r\nZu Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 23 AGVO - Anreizeffekt \r\nDie Voraussetzung des Anreizeffekts ist auf der Grundlage der AGVO in der Regel \r\nerfüllt, wenn vor Beginn der Arbeiten ein schriftlicher Beihilfeantrag gestellt wurde, der \r\nunter anderem eine Verpflichtung, „die die Investition unumkehrbar macht “, enthält. \r\nDamit soll sichergestellt werden, dass ein Unternehmen keine Beihilfe erhält, wenn es \r\nin der Lage ist, das Vorhaben ohne Beihilfe durchzuführen. Diese Voraussetzung ist in \r\nihrer Anwendung komplex und könnte vereinfacht werden. \r\nDie AGVO erläutert nicht, welche Nachweise erbracht werden müssen, um zu belegen, \r\ndass ein Unternehmen ein Vorhaben ohne Beihilfe nicht durchführen kann. Insofern ist \r\neine Bewertung der aktuellen Praxis schwierig. I.d.R. ist ein Vorhabenbeginn sowieso \r\nerst möglich, wenn die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid erteilt hat. In \r\nseltenen Fällen kann ein Unternehmen das Projekt auf eigenes Risiko beginnen, bevor \r\nder Zuwendungsbescheid ausgestellt wurde, bleibt aber im Falle eines Ausbleibens \r\neiner Beihilfe auf den Gesamtkosten sitzen. Falls das Unternehmen in diesem Fall das \r\nVorhaben dennoch durchführt (ohne Beihilfen), ist es ja in der Lage, das Vorhaben \r\nSeite 4 von 14 \r\nohne Beihilfe durchzuführen. Es stellt sich die Frage, inwiefern hier dann im Nachhinein \r\nüberhaupt noch Beihilferecht greifen würde.  \r\nFazit: Generell sollte es als Anreizeffekt ausreichend sein, dass ein schriftlicher \r\nBeihilfeantrag gestellt wird, bevor mit dem Vorhaben begonnen wird. Eine weitere \r\nÜberprüfung (z.B. Unternehmensbilanz, Cash-Flow etc.) sollte hier aber nicht mehr \r\nnotwendig sein. \r\nZu Art. 25 - Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, \r\nZiffer 3b - Kosten für Instrumente und Ausrüstung \r\nDie aktuelle Regelung ist nicht eindeutig genug. Nationale Behörden fördern bei \r\nPilotanlagen meist nur die Abschreibungen im Förderzeitraum (bei Unternehmen als \r\nFörderempfänger), wobei eine Abschreibedauer von fünf Jahren zugrunde gelegt wird. \r\nDies bewirkt regelmäßig vernachlässigbare effektive Förderungen (ca. 10 %), was für \r\ndie Umsetzung solcher Projekte bei weitem nicht ausreicht. Das ist ein wesentlicher \r\nGrund für das „Valley of Death“ in der Entwicklungskette. D.h. Pilot\r\n/Demonstrationsanlagen werden nicht gebaut und somit finden sehr viele \r\nForschungsergebnisse nicht den Weg in die kommerzielle Umsetzung.  \r\nDaher sollte folgende Klarstellung ergänzt werden, um Missverständnisse \r\nauszuschließen: \r\nBei Projekten die den Bau und Betrieb von Testanlagen/Pilotanlagen beinhalten (TRL 5\r\n8), die nicht für kommerziellen Gebrauch geeignet sind, sind deren Bau- und \r\nBetriebskosten (Material, Personal, etc.) zu fördern, nicht die Abschreibungen im \r\nFörderzeitraum. \r\nBei Testanlagen/Pilotanlagen, die für kommerziellen Gebrauch geeignet sind, oder bei \r\nder Beschaffung von z.B. Laborgeräten, deren Lebensdauer über den Förderzeitraum \r\nhinaus geht, werden die Abschreibungen im Förderzeitraum gefördert. Solche Geräte \r\nkönnen für weitere Projekte genutzt oder zu einem Restwert verkauft werden. \r\nZu Art. 25 Ziffer 3e - Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungs\r\nvorhaben \r\nAufgrund des Wortlautes und der Gesetzessystematik verstehen wir den Art. 25  \r\nZiffer 3 e) so, dass dieser eine Pauschalierungsmöglichkeit nur für den indirekten \r\nKostenanteil der unter diesem Buchstaben beschriebenen Kosten ermöglicht. \r\nBemessungsgrundlage für den Pauschalaufschlag von 20% ist hierbei „die Summe der \r\nKosten (direkt als auch indirekt)“ für die unter Art. 25 Ziffer 3 a) - d) geführten \r\nKostenkategorien.  \r\nDiese begrenzte Pauschalisierungsmöglichkeit würde nach unserer Ansicht nur zu einer \r\nverhältnismäßig geringen Entbürokratisierung für die Unternehmen führen, die eine \r\nAbrechnung nach den üblichen Rechnungslegungsverfahren für die Kostenblöcke  \r\na) – e) durchführen. Im Falle von pauschalen Abrechnungsmöglichkeiten sind die \r\nbekannten und erfolgreichen nationalen Nebenbestimmungen eine auskömmliche \r\nGrundlage für die Unternehmen, speziell die KMU 's.  \r\nDiese Bedingungen würde sich durch die Neufassung von 3e) verschlechtern, weshalb \r\ndieser Standard als kostendeckende Lösung beibehalten werden sollte. Zudem ist der \r\nProzentsatz mit 20% zu gering angesetzt und sollte, angepasst an die Horizon Europe \r\nWerte, auf mindestens 25% erhöht werden, da selbst diese Gemeinkostenpauschale \r\nbei weitem nicht ausreicht, um alle Gemeinkosten abzudecken. \r\nSeite 5 von 14 \r\nSofern der letzte Halbsatz des Art. 25 Ziffer 3 e) eine Pauschalierungsmöglichkeit für \r\nden indirekten Kostenanteil aller unter a-e aufgeführten Kostenkategorien mit je bis zu \r\n20 % vorsieht, würde dies in der Konsequenz ebenfalls zu oben beschriebener \r\nschädlicher Auswirkung auf nationale Fördermodelle kommen, da die nationalen \r\nRegelungen bisher in diversen Nebenbestimmungen eine unbürokratischere höhere \r\nPauschalierungsmöglichkeit für KMU über die Personalkosten vorsehen. Der Aufwand \r\nfür die Abrechnung würde sich zudem gerade für KMU deutlich erhöhen, was einer \r\ngeplanten Entbürokratisierung entgegenstünde. \r\nDer VCI setzt sich daher für großzügigere (Prozente und Kostenkategorien) \r\nPauschalierungsmöglichkeiten ein, um gerade KMUs zu entlasten. \r\nZu Art. 25 Ziffer 5 – Definitorische Abgrenzungen und \r\nBeihilfeintensität \r\nDie Unterscheidung zwischen „industrielle Forschung“ und „experimentelle Entwicklung\" \r\nist nicht eindeutig, z.B. kann ein Prototyp in beiden Definitionen gebaut werden. \r\nAufgrund der erheblichen Probleme bei der Abgrenzung der beiden Bereiche ist die in \r\nDeutschland geltenden steuerliche Forschungszulage derzeit auf eine Beihilfeintensität \r\nvon 25% gedeckelt, was der Beihilfeintensität nach Art. 25 Ziffer 5 c) für die \r\n„experimentelle Entwicklung“ entspricht. Definitorische Unklarheiten und die damit \r\nverbundenen beihilferechtlichen Risiken einer falschen Zuordnung zu den in Art. 25 \r\nZiffer 5 genannten Arten von F&E-Tätigkeiten werden dadurch vermieden, dass man \r\ndie Zulage auf diese nach Art. 25 Ziffer 5 AGVO geringstmögliche Beihilfeintensität \r\nbeschränkt. \r\nIn Anbetracht der oft unzureichend verfügbaren direkten Fördermittel für Forschung & \r\nInnovation für Unternehmen ist die steuerliche Forschungszulage ein geeigneter und \r\nnotwendiger Anreiz für Firmen aller Größen, stärker in die Bereiche Forschung, \r\nEntwicklung und Innovation zu investieren.  \r\nEine verbesserte definitorische Abgrenzung der in Art. 25 Ziffer 5 a) bis c) genannten \r\nF&E-Tätigkeiten in Art. 2 Ziffern 84-86 AGVO oder besser, die Angleichung der aktuell \r\ngültigen Obergrenzen zur Förderung der industriellen Forschung (bis zu 50%) und der \r\nexperimentellen Entwicklung (bis zu 25%) auf einen einheitlichen Satz in Höhe von \r\nbeispielsweise 50 % ist daher dringend notwendig. Ein insoweit vereinheitlichte \r\nBeihilfeintensität hätte den Vorteil, dass die in der Praxis schwierige und streitanfällige \r\nAbgrenzung ganz hinfällig wird. Damit würde zugleich die Forderung nach einer \r\nbürokratieeffizienten Umsetzung erfüllt.  \r\nZu Art. 25 Ziffer 6 b iii und 6 d iii – IP-Lizenzierung  \r\nSeit der Novellierung im Jahr 2023 gestattet Art. 25 Ziffer 6 AGVO eine Erhöhung der \r\nBeihilfeintensität um zusätzliche 15 Prozentpunkte (Ziffer 6 b) iii.) bzw. 25 \r\nProzentpunkte (Ziffer 6 d) iii.), wenn sich der Beihilfeempfänger verpflichtet, „für \r\nForschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch \r\nRechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen \r\nfür die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen“, \r\nbzw. im Falle der Ziffer 6 d) iii die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungs\r\nvorhabens „in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR\r\nAbkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder \r\ndurch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite \r\nVerbreitung“ finden. Diese Verpflichtungen sollen einer durch die höhere \r\nSeite 6 von 14 \r\nBeihilfeintensität möglicherweise drohenden unverhältnismäßigen \r\nWettbewerbsverzerrung mit einem breiten Zugang anderer Unternehmen zu den im \r\ngeförderten Vorhaben entstandenen Ergebnissen (positiver „spill-over-Effekte“) \r\nentgegenwirken. \r\nBei der Neufassung der AGVO sollte beachtet werden, dass die genannten \r\nVerpflichtungen schon heute eine erhebliche Hürde für die betroffenen Unternehmen \r\ndarstellen, geförderte Projekte durchzuführen. Auch im Sinne der angestrebten \r\nVereinfachung der Anwendung der AGVO sollte daher unbedingt darauf verzichtet \r\nwerden, die Unternehmen mit weitergehenden Pflichten in Bezug auf Rechte des \r\ngeistigen Eigentums, wie beispielsweise Veröffentlichungspflichten oder die \r\nAusarbeitung von Verwertungsplänen für die betroffenen geistigen Eigentumsrecht, zu \r\nbelasten.  \r\nBereits heute greift die Lizenzierungspflicht spürbar in die Dispositionsfreiheit der \r\nUnternehmen ein, zumal sie sich, anders als beispielsweise die kartellrechtliche \r\nFRAND-Verpflichtung bei standardessenziellen Patenten, nicht auf patentgeschützte \r\nErgebnisse von F&E-Aktivitäten beschränkt, sondern sich auf weitere Rechte des \r\ngeistigen Eigentums erstreckt. Zusätzliche Verpflichtungen würden die Akzeptanz \r\ninsbesondere von Förderprojekten im Rahmen der „Important Projects of Common \r\nEuropean Interest (IPCEI)“ erheblich gefährden.  \r\nWir regen zudem an, zu prüfen, ob positive „spill-over-Effekte“ auch auf andere Weise \r\nals durch Lizenzierungspflichten erreicht werden können, bzw. ob den \r\nBeihilfeempfängern der Nachweis solcher Effekte auf anderem Wege als der \r\nLizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums ermöglicht werden kann. \r\nWeitere Anmerkungen \r\nKontrafaktische Szenario \r\nNach einigen AGVO-Bestimmungen muss die Höhe der beihilfefähigen Kosten den \r\nMehrkosten eines Vorhabens im Vergleich zu einem kontrafaktischen Szenario ohne \r\nBeihilfe entsprechen. Grund für die Forderung nach einem kontrafaktischen Szenario \r\nist, dass die Beihilfe richtig bemessen und vermieden werden muss, dass Kosten \r\nabgedeckt werden, die dem Beihilfeempfänger in jedem Fall entstanden wären. So soll \r\nsichergestellt werden, dass die Beihilfe nur die Mehrkosten der Investition deckt. Diese \r\nVoraussetzung ist zu komplex.  \r\nIn manchen Fällen müssen sogar Angebote eingeholt werden für ein Vorhaben, das in \r\nkeinem Fall stattfindet, weil es das kontrafaktische Szenario ist. Dieser Aufwand ist \r\nnicht gerechtfertigt, insbesondere weil dadurch auch die Beihilfehöhe auf ein Minimum \r\nzusammenschrumpfen kann. Ist beispielsweise das kontrafaktische Szenario nur 10% \r\ngünstiger als das tatsächliche Vorhaben, können nur 10% der Kosten des Vorhabens \r\nangesetzt werden für die dann ggf. nur 25% Förderung bewilligt werden. Wenn ein \r\nProjekt mit einem Volumen von einer Million lediglich € 25.000 Beihilfe erhalten kann, ist \r\ndas ein zu vernachlässigender Fördersatz von 2,5% \r\nZur Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit haben, die Beihilfe \r\nohne kontrafaktisches Szenario auf der Grundlage von Beihilfeintensitäten zu \r\ngewähren, die bereits dem kontrafaktischen Szenario Rechnung tragen. In diesem Fall \r\nsollte jedoch die Reduktion der Beihilfeintensität um 50% entfallen. Sofern diese \r\nReduktion jedoch erhalten bleibt, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, beide \r\nSeite 7 von 14 \r\nOptionen anzubieten, so dass der Beihilfeempfänger die Wahl hat. \r\nIm Falle von First-of-a-kind Anlagen (FOAK). d.h. erstmalige Realisierung neu \r\nentwickelter Technologien (Innovation), sollten die vollen hohen Beihilfeintensitäten \r\nangewendet werden, ohne ein kontrafaktisches Szenario zu berücksichtigen. In solchen \r\nFällen gibt es in der Regel kein kontrafaktisches Szenario, d.h. ohne ausreichende \r\nFörderung würde die FOAK-Anlage nicht gebaut werden. Die hohe Beihilfeintensität ist \r\ndadurch gerechtfertigt, dass der Investor das höhere Risiko einer FOAK-Anlage trägt.  \r\nRegulatory Sandboxes \r\nZur Entwicklung neuartiger Technologien könnte der Beihilferahmen „Regulatory \r\nSandboxes“ vorstehen, bei denen in einem klar definierten und zeitlich begrenzten \r\nRahmen Ausnahmen vom Beihilferecht ermöglicht werden. \r\nÜbergangsbestimmungen und Orientierungshilfen \r\nIm Rahmen des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens (2021-2027) können EU\r\nMittel bis Ende 2029 gewährt werden, während die AGVO zum 31. Dezember 2026 \r\nausläuft. Es sollten daher Übergangsbestimmungen in die AGVO aufgenommen \r\nwerden, damit im Rahmen des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 \r\nkofinanzierte Maßnahmen auch nach Auslaufen der AGVO unter die \r\nGruppenfreistellung fallen. \r\nZusätzliche Orientierungshilfen zur AGVO  \r\nDie Kommission sollte zusätzliche Orientierungshilfen (neben e-State Aid Wiki) zur \r\nAGVO bereitstellen.  \r\nUnionsrahmen für staatliche Beihilfen zur \r\nFörderung von Forschung, Entwicklung und \r\nInnovation (FuEuI-Unionsrahmen) \r\nZu Kapitel 2.2 - Mittelbare staatliche Beihilfen, die \r\nUnternehmen über öffentlich geförderte Einrichtungen für \r\nForschung und Wissensverbreitung und Forschungs\r\ninfrastrukturen gewährt werden \r\nDer Unionsrahmen regelt in Kapitel 2.2 die Zulässigkeit und die Grenzen mittelbarer \r\nstaatlicher Beihilfen, die Unternehmen über öffentlich finanzierte Einrichtungen für \r\nForschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen gewährt werden. \r\nDabei wird unterschieden zwischen: \r\nAuftragsforschung oder Forschungsdienstleistung einer Forschungseinrichtung \r\noder einer Forschungsinfrastruktur (Kapitel 2.2.1). Bei der Auftragsforschung legt das \r\nUnternehmen in der Regel die Vertragsbedingungen fest, ist Eigentümer der Ergeb\r\nnisse der Forschungstätigkeit und trägt das Risiko des Scheiterns  \r\nZusammenarbeit (Forschungskooperation) einer Forschungseinrichtung oder einer \r\nForschungsinfrastruktur mit Unternehmen (Kapitel 2.2.2). Bei der Forschungskoopera\r\ntion verfolgen die Partner arbeitsteilig ein gemeinsames Ziel, legen gemeinsam den \r\nGegenstand des Vorhabens fest, wirken an seiner Gestaltung mit, tragen zu seiner \r\nSeite 8 von 14 \r\nDurchführung bei und teilen die mit ihm verbundenen finanziellen, technischen, wissen\r\nschaftlichen und sonstigen Risiken sowie die erzielten Ergebnisse.  \r\nDer Unionsrahmen hat damit erhebliche Bedeutung für die Zusammenarbeit der \r\nUnternehmen der chemisch, pharmazeutisch und biotechnischen Industrie mit der \r\nWissenschaft. Dabei haben sich in der Praxis einige gravierende Probleme ergeben, die \r\ndie Zusammenarbeit von Industrie und Wissenschaft erschweren.  \r\nZiffern 26 - 31 - Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen \r\nund Zusammenarbeit mit Unternehmen - Definitionen \r\nAuslegungsmöglichkeiten, die bei der laut geltendem Beihilferahmen vorzunehmenden \r\nbegrifflichen Abgrenzung zwischen Auftragsforschung und Forschungsdienstleistung \r\nauf der einen Seite sowie Forschungskooperation auf der anderen Seite bestehen, \r\nführen zu einer rechtlichen Unsicherheit. In deren Folge wird beobachtet, dass ein Teil \r\nder Hochschulleitungen und Leitungen außeruniversitärer Forschungseinrichtungen \r\ndazu tendieren, gemeinsame Vorhaben mit Unternehmen rechtlich und hinsichtlich der \r\nKosten als „Auftragsforschung“ zu behandeln, auch wenn es sich um eine \r\n„Zusammenarbeit“ (Kooperation) im Sinne von Kapitel 2.2.2. des Unionsrahmens für \r\nForschung, Entwicklung und Innovation handelt. Die an die Wissenschaftseinrichtungen \r\nfließenden Gelder auf Basis einer „Vollkostenrechnung“ sind höher.   \r\nDie beschriebene Auslegung scheint zu dem dadurch begünstigt zu werden, dass \r\neinige Finanzverwaltungen oder Regierungen mancher Bundesländer erwarten (oder \r\naus Sicht der Leitungen der Hochschulen / Forschungseinrichtungen zu erwarten \r\nscheinen), Zusammenarbeitsformen mit der Wirtschaft eher als Auftragsforschung \r\neinstufen zu wollen. Das entlastet die Landesetats und zudem ist Auftragsforschung \r\numsatzsteuerpflichtig.  \r\nAus Sicht des VCI gibt es, neben den tatsächlichen Auftragsforschungen oder \r\nForschungsdienstleistungen im Sinne von Kapitel 2.2.1. des Unionsrahmens für \r\nForschung, Entwicklung und Innovation, viele gemeinsame Forschungsvorhaben von \r\nWissenschaft und Unternehmen der chemisch-pharmazeutischen Industrie, die \r\nbeihilferechtlich als „Zusammenarbeit“ (Forschungskooperation entsprechend Kapitel \r\n2.2.2.) zu sehen und entsprechend zu behandeln sind. Über die Aufteilung der \r\nProjektkosten und die Verwertung von geistigem Eigentum muss dann im Einzelfall \r\nverhandelt werden.  \r\nAndererseits wird auch umgekehrt beobachtet, dass bei Auftragsforschungen bzw. \r\nForschungsdienstleistungen im Sinne von Kapitel 2.2.1. einige Hochschulen und \r\nForschungseinrichtungen diese Vorhaben als vom Industriepartner finanzierte \r\nForschungskooperation auslegen, mit den entsprechenden Konsequenzen für die \r\nRegelungen bei der Inhaberschaft und Verwertung von Arbeitsergebnissen. \r\nAnzumerken ist auch, dass die Auslegung des Beihilferahmens in den EU\r\nMitgliedsstaaten uneinheitlich praktiziert wird. Es scheinen hier unterschiedliche \r\nMaßstäbe insbesondere zur Frage, was als Auftragsforschung und was als \r\nForschungskooperation zu werten ist, angelegt zu werden. Wünschenswert aus Sicht \r\ndes VCI wäre hier eine rechtsicherere Abgrenzung der Begriffe z.B. in Form einer \r\nAuslegungshilfe. \r\nSeite 9 von 14 \r\nZiffern 29 f. - Overhead Pauschalen bei Forschungsaufträgen \r\nAllgemein bereitet die Anwendung des Begriffes des Marktpreises, wie er in Kapitel 2.2 \r\nder Mitteilung der Kommission mehrfach verwendet wird, Probleme. Dies ist vor allem \r\ndadurch begründet, dass der Begriff nicht klar beschrieben wird und somit ein stark \r\nunterschiedliches Verständnis über den Marktpreis bei den Parteien eine Einigung \r\nerschwert. Es werden teilweise wenig realistische Einschätzungen zum Marktpreis \r\nvorgebracht oder der Forschungspartner will erst verhandeln, wenn eine Erfindung im \r\nMarkt genutzt wird. Dies ist für den Industriepartner jedoch schwer darstellbar, \r\nunter anderem auch da nur schwer eingeschätzt werden kann, ob das \r\nForschungsergebnis überhaupt zu realistischen kommerziellen Bedingungen vermarktet \r\nwerden kann. \r\nAußerdem erreichen die von den Hochschulleitungen in Ansatz gebrachten Overhead\r\nPauschalen bei Forschungsaufträgen, die zuzüglich zu den Projektkosten (im \r\nWesentlichen für Doktorarbeiten) zu bezahlen sind, mittlerweile mit Pauschalen \r\ninnerhalb einer Bandbreite von 30 % bis 230 %. Dies macht die Zusammenarbeit von \r\nUnternehmen mit der Wissenschaft in einer zunehmenden Zahl von Fällen unrentabel. \r\nZudem legt die Bandbreite von 30 % bis 230 % der Overhead-Pauschalen für in der \r\nKostenstruktur nicht grundsätzlich unterschiedliche Wissenschaftseinrichtungen nahe, \r\ndass wohl viele Wissenschaftseinrichtungen ein eigenes Konzept entwickelt haben, wie \r\ndie Pauschalen zu berechnen sind. Es ist zu prüfen, ob hier eine Obergrenze 30% \r\nfestgelegt werden sollte.  \r\nNach Einschätzung des VCI scheinen die Hochschulleitungen bei der Berechnung der \r\nOverhead-Pauschalen für Kooperationen mit der Industrie die Bemessungsgrundlage \r\neiner „Vollkostenrechnung“ sehr breit anzusetzen.  \r\nAus Sicht des VCI sollten sich die Overhead-Pauschalen auf das jeweilige Projekt \r\nbeziehen Projektleistung beziehen (z.B. Miete, Wartung, HR) und nicht projektfremde \r\nSachverhalte (z.B. Lehre, Finanzausgleich zwischen Fachbereichen) beinhalten 1,2.  \r\nHier dürfte ein Vergleich der Overhead-Pauschale bei Forschungsaufträgen mit der \r\nDFG-Programmpauschale hilfreich sein. Diese beträgt ab 2016 22 Prozent der \r\nverausgabten Projektmittel, was offensichtlich den Belangen der \r\nWissenschaftseinrichtungen Rechnung trägt.  \r\nZu Kapitel 3.2. - Zweite Voraussetzung: Die FEI-Beihilfe \r\nverändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die \r\ndem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft  \r\nZiffer 98 - Internationale Wettbewerbsfähigkeit des EU\r\nBeihilferechts für FuE \r\nDie Entsprechungsklausel ist in ihrer derzeitigen Form nicht praktikabel und sollte \r\nüberarbeitet werden. Der Unionsrahmen sollte künftig eine praktikable Lösung für \r\nungerechtfertigte Subventionswettläufe bereitstellen, die in begründeten Einzelfällen \r\nauch tatsächlich zum Tragen kommen kann. Es ist für die Unternehmen schlicht nicht \r\nmöglich, die Anforderungen der gegenwärtigen Entsprechungsklausel zu erfüllen, da sie \r\nnicht nachweisen können, welche Beihilfen der globale Wettbewerber erhalten hat. Fakt \r\n1Der Unionsrahmen spricht von den „Gesamtkosten der Dienstleistung“ oder „Kosten des Vorhabens“, \r\nund nicht davon, den Gesamtetat einer Hochschule oder Wissenschaftseinrichtung als Basis der \r\nBerechnung der Overhead-Pauschale zu verwenden. \r\n2Konsequenterweise sollte die Overhead-Pauschale dann auch an den Fachbereich fließen. \r\nSeite 10 von 14 \r\nist, dass die europäische Industrie im globalen Wettbewerb durch eine oftmals \r\nuneingeschränkte staatliche Förderung in an- deren Regionen der Welt benachteiligt \r\nwird. Die Union sollte ihre Beihilfekontrolle zwar nicht abschwächen, sich allerdings \r\nverstärkt dafür einsetzen, dass ein System der Beihilfenkontrolle auch in anderen \r\nRegionen eingeführt wird. \r\nWeitere Anmerkungen \r\nErweiterung des FuEuI-Unionsrahmens um Regeln für die Erschließung neuer \r\nMärkte und „Regulatory Sandboxes“ \r\nDer Unionsrahmen sollte auch Unternehmen unterstützen, die in neuen Märkten über \r\ndas Stadium vorwettbewerblicher Forschung hinaus tätig sind, indem die Regeln für \r\nBeihilfen im wettbewerblichen Umfeld zu Gunsten der Erschließung neuer Märkte \r\ngelockert werden. Wenn es um die Schaffung neuer Märkte durch die Einführung \r\nneuartiger Produkte, ohne vollständig ausgebildeten Markt, geht, sollten die Regeln \r\nUnternehmen nicht daran hindern, hier eine frühe Marktführerschaft zu übernehmen. In \r\nsolchen Fällen sollte die EU alles tun, um einen Anteil an der globalen \r\nWertschöpfungskette zu beanspruchen. \r\nZur Entwicklung neuartiger Technologien könnte der Beihilferahmen „Regulatory \r\nSandboxes“ vorsehen, bei denen in einem klar definierten und zeitlich begrenzten \r\nRahmen Ausnahmen vom Beihilferecht ermöglicht werden. \r\nWichtige Vorhaben von gemeinsamem \r\nEuropäischem Interesse (IPCEI)  \r\nAllgemeine Anmerkungen zum Prozess  \r\nIPCEIs sind ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und \r\ntechnologischen Souveränität Europas. Der derzeitige Prozess ist jedoch nach wie vor \r\nüberkomplex, langsam und unvorhersehbar. Wir fordern klare Rollen, verbindliche \r\nZeitpläne und vereinfachte Verfahren, um sicherzustellen, dass IPCEIs ihre Ziele \r\nerreichen können. \r\nTransparenz und Inklusivität sind von entscheidender Bedeutung: Alle Mitgliedstaaten \r\nund potenziellen Teilnehmer sollten frühzeitig über Umfang, Zeitpläne und Kriterien \r\ninformiert werden. Das Gemeinsame Europäische Forum für IPCEI sollte eine stärkere \r\nRolle bei der Veröffentlichung von Pipeline-Themen und der Gewährleistung eines \r\noffenen Zugangs spielen. \r\nGeschwindigkeit und Agilität müssen verbessert werden. Die Entwurfs- und \r\nGenehmigungsphasen sollten auf 8 bis 12 Monate begrenzt werden, und ein vorzeitiger \r\nProjektstart auf eigenes Risiko sollte erlaubt sein, sobald ein Projektportfolio \r\nausgeschrieben ist. Die Verfahren sollten zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert \r\nwerden, mit einheitlichen Vorlagen und Berichten und so weit wie möglich auf nationaler \r\nEbene durchgeführt werden. \r\nDer Umfang der IPCEI sollte sowohl inkrementelle als auch disruptive Innovationen in \r\nstrategischen Bereichen wie fortschrittliche Materialien, Wasserstoff, Halbleiter, \r\nBiotechnologie, Raumfahrt und Luftfahrt umfassen. Gleichzeitig sollte die Beteiligung \r\nvon KMU durch den Abbau von Verwaltungsaufwand und gezielte Unterstützung \r\ngestärkt werden. \r\nSeite 11 von 14 \r\nMit diesen Reformen können IPCEI schneller, transparenter und wirkungsvoller werden – wodurch Innovationen beschleunigt und private Investitionen in Europa angezogen \r\nwerden. \r\nZu Abschnitt 3 - Beihilfefähigkeitskriterien  \r\nZiffer 13 - Integriertes Vorhaben \r\nIn der Definition des integrierten Vorhabens heißt es, dass „die einzelnen Bestandteile \r\ndes integrierten Vorhabens [...] einander ergänzen und mit ihrem Beitrag zu dem \r\neuropäischen Ziel einen erheblichen Mehrwert bieten“ müssen.  \r\nUm die europäischen Ziele effektiv zu erreichen, ist es wichtig, dass der \r\nRegelungsrahmen für IPCEI ein echtes Dach-IPCEI mit einem multiplen Projektansatz \r\nermöglicht, der die Entwicklung eines Portfolios verschiedener Arten von \r\nTechnologieoptionen - einschließlich Technologien mit unterschiedlichen TRLs - \r\nunterstützen kann. \r\nZiffer 16 – Gemeinsames Interesse \r\nIn der IPCEI-Mitteilung heißt es: „An dem Vorhaben müssen in der Regel mindesten \r\nvier Mitgliedstaaten beteiligt sein, sofern nicht die Art des Vorhabens eine geringere \r\nZahl rechtfertigt, und es darf nicht nur den Mitgliedstaaten, die die Finanzierung \r\nübernehmen, sondern muss auch anderen Teilen der Union zugutekommen.“ Nach \r\nAnsicht des VCI sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass ein von nur einem MS \r\nfinanziertes Projekt, das einen erheblichen Beitrag zu einem EU-Ziel leistet, auch einen \r\npositiven Spillover-Effekt auf einen oder mehrere andere MS haben kann und somit \r\nauch einen erheblichen Nutzen für die gesamte Union bringen kann. Dies kann z. B. bei \r\ngroßen Industrieprogrammen der Fall sein, die die gesamte Wertschöpfungskette im \r\ngesamten Binnenmarkt abdecken. Der VCI plädiert daher für die Beibehaltung des \r\nderzeitigen Wortlauts, d.h. für die grundsätzliche Möglichkeit der Durchführung eines \r\nProjektes mit weniger als 4 Mitgliedstaaten, wobei das Regelausnahmeprinzip nicht zu \r\nstreng ausgelegt werden sollte und auch Projekte erfassen sollte, die von nur einem \r\nMitgliedstaat durchgeführt werden, sofern das Projekt einem gemeinsamen \r\neuropäischen Interesse dient und dieses fördert. \r\nAußerdem sollte geklärt werden, wie die Mitgliedstaaten einer bestehenden IPCEI \r\nbeitreten können. Um die Einführung von IPCEI zu beschleunigen, wäre es \r\nempfehlenswert, die Gründung von IPCEI - offen für alle MS - durch eine erste \r\nKerngruppe von MS zu ermöglichen und ein Verfahren vorzuschlagen, nach dem \r\nandere MS einer bestehenden IPCEI beitreten können. \r\nZiffer 19 – Kofinanzierungsbeitrag des Beihilfeempfängers  \r\nDer VCI begrüßt die Präzisierung des Kommissionstextes „Der Beihilfeempfänger muss \r\neinen erheblichen Kofinanzierungsbeitrag zu dem Vorhaben leisten.“, durch die \r\nFußnote 19 „Die Kommission berücksichtigt bei der Beurteilung des Umfangs der \r\nKofinanzierung die Besonderheiten bestimmter Wirtschaftszweige und von KMU. In \r\nhinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Beihilfe selbst ohne \r\neine erhebliche Kofinanzierung des Beihilfeempfängers als gerechtfertigt erachten.“  \r\nÜberzogene Anforderungen an die Höhe der finanziellen Beteiligung würden die \r\nVorteile der IPCEI für die chemische und pharmazeutische Industrie stark schmälern, \r\nda sie in der Lage sind, potenzielle Geschäftsrisiken solcher Projekte zu überwinden, \r\nSeite 12 von 14 \r\ndie aufgrund ihres groß angelegten, grenzüberschreitenden Charakters auftreten, der \r\nnotwendig ist, um dem Ziel gerecht zu werden.  \r\nZu Abschnitt 4 - Erforderlichkeit und Angemessenheit der \r\nBeihilfe  \r\nZiffer 31 – Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen \r\nDer VCI begrüßt den in Fußnote 28 aufgenommenen Hinweis auf den notwendigen \r\nSchutz von Berufsgeheimnissen im Rahmen der Übermittlung von sachdienlichen \r\nInformationen zu dem geförderten Vorhaben sowie der ausführlichen Beschreibung des \r\nkontrafaktischen Szenarios durch die Kommission an die Mitgliedstaaten. Wir regen \r\njedoch an, die Weitergabe vertraulicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse \r\nausdrücklich zu begrenzen. Vertrauliche interne projektbezogene Dokumente dürfen \r\nanderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der die Beihilfe gewährt, nicht zugänglich \r\ngemacht werden.  \r\nNur gemeinsame Informationen und Best-Practice-Daten sollten mit anderen EU\r\nAkteuren (Allianz, Europäische Kommission) und zwischen den Teilnehmern \r\nausgetauscht werden, um ein Ökosystem für die jeweilige strategische \r\nWertschöpfungskette der IPCEI aufzubauen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und \r\nsensible Daten (projektspezifische Daten, Meilensteine, KPIs) sind bestmöglich zu \r\nschützen. Daher sollten sie nur an den Mitgliedstaat, der den Zuschuss gewährt, \r\nweitergegeben werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und \r\ndie Weitergabe auf das absolut Notwendige zu beschränken ist.  \r\nEs wird auch empfohlen, das Projektcontrolling und den Verwaltungsprozess vollständig \r\nzu digitalisieren, z. B. mit Tools wie „profi online“, um den Prozess für alle Beteiligten zu \r\nvereinfachen. \r\nZiffer 33 – Finanzierungslücke \r\nIn der Mitteilung heißt es: „Die Finanzierungslücke entspricht der Differenz zwischen \r\nden positiven und den negativen Cashflows während der Lebensdauer der Investition, \r\nabgezinst auf ihren aktuellen Wert auf der Grundlage eines angemessenen \r\nDiskontierungsfaktors, der dem Zinssatz Rechnung trägt, den der Empfänger für die \r\nDurchführung des Vorhabens insbesondere in Anbetracht der damit verbundenen \r\nRisiken benötigt“. Die Bewertung der Finanzierungslücke (insbesondere die Vorlage) \r\nsollte angepasst und präzisiert werden, da nicht klar ist, wie die damit verbundenen \r\ntechnologischen, finanziellen und regulatorischen Risiken tatsächlich berücksichtigt \r\nwerden können. Die Definition des kontrafaktischen Szenarios und die vorgeschlagene \r\nDefinition für die Finanzierungslücke können die Bewertung der Notwendigkeit und \r\nVerhältnismäßigkeit der Beihilfe erschweren. \r\nZiffer 33 - Beihilfehöchstintensität  \r\nDer maximal zulässige Zuschussbetrag wird durch die förderfähigen Kosten und die \r\nFinanzierungslücke begrenzt. Während Förderbetrag und förderfähige Kosten nominale \r\nWerte sind, ist die Finanzierungslücke ein abgezinster Wert. Das derzeitige Verfahren, \r\nbei dem die Finanzierungslücke einfach, als höchstmöglicher Zuschussbetrag definiert \r\nwird, spiegelt den grundlegenden Unterschied zwischen nominalen und abgezinsten \r\nWerten nicht angemessen wider, so dass das erklärte Ziel, die Finanzierungslücke zu \r\nschließen, nicht erreicht werden kann. Es ist eine klare Regel erforderlich, wie die \r\nSeite 13 von 14 \r\nFinanzierung beim Vergleich des Zuschusses mit der Finanzierungslücke zu \r\ndiskontieren ist. \r\nZiffer 35 - Kumulierung \r\nIPCEI sollte darauf abzielen, die Kombination von Finanzmitteln aus verschiedenen \r\nQuellen und eine bessere Koordinierung mit anderen F&E&I-Programmen in Europa zu \r\nerleichtern. Da die EU und die Mitgliedstaaten unterschiedliche Instrumente \r\n(Finanzierungsprogramme) für die F&I-Finanzierung verwenden. Ein strukturierter \r\nAnsatz zur Erleichterung der Kombination von Finanzmitteln aus EU- und MS\r\nProgrammen - und zur Erleichterung der Verwaltung von der Einreichung bis zur \r\nBerichterstattung - sollte bei der Überarbeitung der Mitteilung behandelt werden. In \r\ndiesem Zusammenhang sollten unter anderem die folgenden Fragen behandelt werden: \r\nWelche Beihilfeintensität gilt, wenn der Fördersatz in den EU-Programmen höher ist als \r\ndie gewährte staatliche Beihilfe? Wie wird die Kumulierungsprüfung durchgeführt, wenn \r\ndie förderfähigen Kosten in den Förderprogrammen unterschiedlich ermittelt werden? \r\nZiffer 38 - Entsprechungsklausel \r\nDie Entsprechungsklausel sollte noch einmal überarbeitet werden. Es ist für \r\nUnternehmen nicht möglich, die Anforderungen der derzeitigen Entsprechungsklausel \r\nzu erfüllen, da sie nicht nachweisen können, welche Beihilfen ein globaler \r\nWettbewerber erhalten hat. Die Begrenzung des Betrachtungszeitraums von Beihilfen, \r\ndie ein Wettbewerber außerhalb der Union erhalten hat, auf drei Jahre könnte im \r\nEinzelfall nicht ausreichen, um Wettbewerbsverzerrungen im internationalen Handel zu \r\nverhindern. Solche Wettbewerbsverzerrungen treten oft erst in einem späteren Zeitraum \r\nauf, der durchaus drei Jahre überschreiten kann; in diesen Fällen sollte der \r\nBetrachtungszeitraum entsprechend verlängert werden.   \r\nAußerdem ist zu beachten, dass ein Wettbewerber außerhalb der EU zu einem \r\nspäteren Zeitpunkt, nachdem den IPCEI in der EU eine Beihilfe gewährt wurde, eine \r\nhöhere Beihilfe als die in der EU gewährte erhalten kann. In der IPCEI-Mitteilung sollte \r\ndie Möglichkeit vorgesehen werden, die bereits gewährte Beihilfe zu erhöhen, um \r\nNachteile auszugleichen. \r\nSeite 14 von 14 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020090","regulatoryProjectTitle":"Gesetzesvorhaben zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/d3/624368/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290035.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Schoennenbeck, Martina\r\n Von:\r\n Gesendet:\r\n An:\r\n Cc:\r\n Betreff:\r\n Sehr geehrte Damen und Herren, \r\nSchoennenbeck, Martina\r\n Donnerstag, 25. September 2025 07:54\r\n Bornkamm, Malte\r\n Oliver.Reif-Dietzel@bmwe.bund.de; Kathrin.Ludwig@bmukn.bund.de; \r\nAnja.Hanslik@bmukn.bund.de; evpg@bam.de\r\n VCI-Rückmeldung zur Verbändeanhörung zum Gesetzesvorhaben zur \r\nModernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign, \r\nEnergieverbrauchskennzeichnung und weiterer Regelungen\r\n vielen Dank für die Gelegenheit, den Text zum Ökodesign zu kommentieren. Im Folgenden möchten \r\nwir einige Hinweise teilen, die uns bei der Durchsicht aufgefallen sind. \r\n Artikel 5 beschreibt die Änderung des Ökodesign-Gesetzes. Im Dokument heißt es: Diese \r\nVorschrift führt die neu eingeführten Regelungen zur Vernichtung unverkaufter \r\nVerbraucherproduktenach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1781 durch. Um Verstöße hiergegen \r\nab dem 19. Juli 2026 sanktionierbar zu machen, ist diese Änderung des Ökodesign-Gesetzes aus \r\nArtikel 1 des Mantelgesetzes erforderlich.  \r\nArtikel 24 der ESPR verpflichtet große Unternehmen dazu, offenzulegen, wie viele nicht verkauAe \r\nKonsumgüter sie verworfen oder vernichtet haben – inklusive Angaben zu Menge, Produktkategorie, \r\nEntsorgungsweg und Gründen. Diese Pflicht gilt ab dem ersten vollständigen GeschäAsjahr nach \r\nInkraAtreten der Verordnung. Aber: Die technischen Details – also Format, Produktkategorien, \r\nNachweismethoden – sollen erst durch einen Umsetzungsrechtsakt der EU-Kommission geregelt \r\nwerden. Dieser ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht finalisiert. \r\nDie im Entwurf vorgesehene nationale Umsetzung greiA unter anderem Artikel 25 der ESPR auf, ohne \r\ndass die materiellen Voraussetzungen aus Artikel 24 abschließend geregelt sind. Aus Sicht der \r\nchemischen Industrie ist dies problematisch, da weder die Einstufung relevanter Produktgruppen noch \r\ndie technischen Anforderungen zur Berichterstattung oder zur Vermeidung der Vernichtung \r\nabschließend definiert sind. Es wird daher empfohlen, die nationale Umsetzung zeitlich und inhaltlich \r\nmit den Delegierten Rechtsakten der EU-Kommission zu synchronisieren, um Rechtsklarheit und \r\nVollziehbarkeit sicherzustellen. \r\n Marktüberwachung: Rollen und Zuständigkeiten \r\nEs werden Marktüberwachungsbehörden, aber nicht konkret, welche Behörde für welche \r\nProduktgruppe zuständig ist. Für komplexe Lieferketten – wie in der Chemie – ist das möglicherweise \r\nrelevant. Bei der Umsetzung muss eine bürokratiearme, praxisnahe Ausgestaltung berücksichtigt \r\nwerden und eine entsprechende Ressourcenausstattung der Behörden vorliegen. \r\nGrundsätzlich sollte die nationale Umsetzung sollte zeitlich und inhaltlich mit den Delegierten \r\nRechtsakten der EU-Kommission synchronisiert werden. Es sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass \r\nnationale Pflichten und Sanktionen erst greifen, wenn die entsprechenden EU-Durchführungsrechtsakte \r\nvorliegen und in nationales Recht umgesetzt wurden. \r\n Digitaler Produktpass \r\n1\r\nEs fehlt eine explizite Bezugnahme auf den Digitalen Produktpass (DPP), obwohl dieser ein zentrales \r\nInstrument der ESPR darstellt. Der DPP wird für alle unter ESPR geregelten Produktgruppen als \r\nverpflichtend eingeführt und betriA die Chemie von zwei Seiten: Endprodukte und Tracking Substances \r\nof Concern.  Die fehlende Erwähnung im Entwurf lässt Unklarheiten hinsichtlich der nationalen \r\nZuständigkeiten, der Marktüberwachung und der Schnittstellen zu bestehenden Datenregimen (z. B. \r\nREACH, CLP) entstehen. \r\nDarüber hinaus ist zu betonen, dass wesentliche Inhalte der ESPR – insbesondere delegierte Rechtsakte \r\nund technische Durchführungsbestimmungen – noch nicht vorliegen. Eine nationale Umsetzung, die auf \r\ndiese EU-Vorgaben verweist, ohne dass deren konkrete Ausgestaltung bekannt ist, birgt erhebliche \r\nRisiken für die Rechts- und Planungssicherheit der Unternehmen. \r\nFür einen Austausch oder bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. \r\nFreundliche Grüße und eine schöne Restwoche \r\nMartina Schönnenbeck \r\nMartina Schönnenbeck \r\nBereich Wissenschaft, Technik und Umwelt \r\nAbteilung Produktsicherheit \r\nT +49 69 2556-1535 | E schoennenbeck@vci.de \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 \r\n60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de  \r\nLinkedIn | X | YouTube | Instagram \r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\nNewsletter abonnieren: VCI-Branchenticker – Chemie und Pharma im Blick \r\n2"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020091","regulatoryProjectTitle":"Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS Regulierung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/fd/624370/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290059.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 02.09.2025 \r\nSeite  1/ 3 \r\nVCI-STELLUNGNAHME \r\nStand: 5. September 2025 \r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums des Innern Entwurf für ein Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (Stand 29.09.2025) \r\nAllgemeine Anforderungen \r\nDas Bundesministerium des Inneren (BMI) hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen veröffentlicht. Nach dem „All-Gefahrenansatz“ sollen „im Hinblick auf die physischen Resilienzmaßnahmen dieses Gesetzes mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 erstmals eigenständige und sektorenübergreifende Regelungen getroffen werden.“ Die Anlagen der chemisch-pharmazeutischen Industrie sind, auch wenn sie nicht direkt unter den Begriff „kritische Anlagen und Dienstleistungen“ fallen, als wichtiger Teil der Wertschöpfungsketten von sehr großer Bedeutung für die Resilienz der deutschen Wirtschaft und deren Verteidigungsfähigkeit. \r\nGrößtmögliche Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten ist seit Anbeginn im Eigeninteresse der Unternehmen und elementares Anliegen im täglichen Anlagenbetrieb. Die Branchen unternimmt große Anstrengungen, um den störungsfreien Betrieb zu gewährleiten. Die Sicherheit von Anlagen ist in Deutschland durch zahlreiche Verordnungen und Gesetze geregelt, die sich auf Errichtung, Betrieb und Überwachung sowie kontinuierliche Verbesserungen beziehen. In Deutschland haben die Chemieunternehmen einen auf höchstem Niveau liegenden technischen und organisatorischen Sicherheitsstandard sowie sehr gut ausgebildete Mitarbeiter. \r\nFür die chemisch-pharmazeutische Industrie weisen wir für die weiteren Beratungen sowie im Rahmen des Vollzugs der neuen Regulierung insbesondere auf die folgenden untenstehenden Punkte hin. \r\n• Betroffenheit und Anwendungsbereich (§ 4 des Entwurfs): Der Anwendungsbereich sollte möglichst klar und eindeutig formuliert werden, wobei unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren sind. Bei einer Verlagerung in nachgelagerte Verordnungen (§ 4 Abs.3), die den Anwendungsbereich im Nachhinein erweitern, sollte eine frühzeitige Abstimmung mit allen Beteiligten (Unternehmen und Überwachungsbehörden) erfolgen, insbesondere wenn neue Betroffenheiten geschaffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn \r\nStand: 02.09.2025 \r\nSeite  2/ 3 \r\nmittelständische Anlagen betroffen werden. Die aktuellen Formulierungen erschweren die eindeutige Zuordnung und führen zu Unsicherheiten bei der Planung und Umsetzung von Resilienzmaßnahmen. \r\n• Praxisgerechter Vollzug: Der Vollzug der Regelungen sollte praxisgerecht und bürokratiearm erfolgen. Doppel- und Mehrfachprüfungen und unabgestimmte Forderungen seitens der Verwaltungsbehörden sind zu minimieren. Maßstab sollte ein rechtskonformer Anlagenbetrieb sein, der berücksichtigt, dass sowohl auf Behörden- als auch auf Vollzugsebene Ressourcen schon heute knapp sind. \r\n• Minimierung von Berichtspflichten und Etablierung konsistenter Verwaltungsprozesse: Im Hinblick auf die Konsistenz der künftigen Regulierung im Kontext der Anlagensicherheit und Anlagensicherung erscheint eine ausreichende Kohärenz und Konsistenz der Regulierung nicht gegeben zu sein. \r\nDies mag auch daran liegen, dass die EU-Regulierung Besonderheiten des deutschen Industriestandortes (vorhandene kritische Infrastrukturen sowie neue kritische Dienstleistungen u. Ä.) nicht hinreichend berücksichtigt. Der deutsche Gesetzgeber sollte hier die Spielräume in der Umsetzung von EU-Recht möglichst weitgehend nutzen und bestehenden Prozessen und dem Know-How der Anlagenbetreiber vertrauen (Eigenverantwortung der Unternehmen stärken). \r\nDabei sind das untergesetzliche Regelwerk sowie Belange des Vollzugs (Zuständigkeiten im föderalen System, Schnittstellen, Absprachen zwischen den Behörden, Absprachen mit Anlagenbetreibern etc.) angemessen zu berücksichtigen sowie über Schaffung digitaler Prozesse zu verbessern. \r\nDie Formulierungen und die Umsetzung der neuen Anforderungen sollten so ausgestaltet sein, dass auf bestehende Überwachungsprozesse und Standards aufgesetzt werden kann. In der Schnittstelle zu anderen Regelungen aus dem Bereich Anlagenzulassung und Anlagensicherheit sollte in jedem Fall vermieden werden, dass neue Nachweise, Dokumentationen und Genehmigungen erforderlich werden. \r\nOhne abgestimmte Leitplanken drohen Doppelnachweisen und Prüfungsdivergenzen. Daher sollten bereits bestehende Systeme adaptiert werden, um Kosten zu minimieren, Bürokratie abzubauen und Rechtssicherheit zu schaffen. Rechts- und Planungssicherheit ist gerade in der jetzigen Situation, in der die Wirtschaft unter hohem Wettbewerbsdruck steht, unabdingbar. \r\n• Digitalisierung und Schutz von Unternehmensdaten: Notwendig sind konsistente, bundeseinheitliche digitale Prozesse, die medienbruchfrei einen hohen Schutz sensibler Daten gewährleisten und damit Angriffsmöglichkeiten auf Anlagen (Spionage und Cyberangriffe) minimieren. Dabei muss die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Betreiber oberste Priorität haben, auch bei Meldungen von Informationen an die EU-Kommission (z. B. im Rahmen von § 9 Abs. 4 des Entwurfs. Veränderungen im geopolitischen Bereich sowie aufgrund der Fortschreitenden Digitalisierung sind entsprechend im Regelwerk abzubilden. Nicht zielführend ist eine 1:1 Überführung bestehender analoger \r\nStand: 02.09.2025 \r\nSeite  3/ 3 \r\nProzesse in die digitale Welt. Hier bedarf es auch in der Regulatorik eines neuen Ansatzes. \r\n• Erfüllungskosten: Die Folgenabschätzung bleibt vage und verweist darauf, dass eine belastbare Schätzung erst nach Festlegung der branchenspezifischen Resilienzstandards möglich sei (§ 4, Abs. 3). Die Aussage in der Begründung, dass eine Kosteneinsparung aufgrund der Vermeidung von Vorfällen durch die hier geregelten Maßnahmen erfolgt, geht fehl: Ein sicherer Anlagenbetrieb liegt im Eigeninteresse der Betreiber und wird durch bereits bestehende Regulierungen und eigene Managementsysteme der Unternehmen umgesetzt. \r\nDarüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahmen zur Umsetzung der NIS-2-\r\nRichtlinie. \r\nDie Stellungnahem von en2x und BDI unterstützen wird. \r\nAnsprechpartner: \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Facebook Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n⬣ Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40 ⬣ Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020092","regulatoryProjectTitle":"Praxistaugliche Neuregelung des Kundenanlagenbegriffs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/77/624372/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290061.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verbändeappell Kundenanlage \r\nEnergiewende und We�bewerbsfähigkeit sichern – Bürokra�eflut ohne Nutzen verhindern Ausgangslage: \r\nDer BGH hat im Mai 2025 auf Grundlage eines zuvor ergangenen Urteils des EuGHs zur Kundenanlage entschieden. Die daraus folgende Neuauslegung hat massive nega�ve Auswirkungen auf die bisher regulierungsfreie und damit wenig Kosten verursachende Stromversorgung in Immobilien, Gewerbe, Industrie und Kommunen. Sie gefährdet zudem das Fundament der bewährten betrieblichen Praxis, da die Konstrukte nun als regulierte Verteilnetze gelten könnten. Dadurch drohen massive wirtscha�- liche Verwerfungen. Dies belastet und gefährdet sowohl Energiewende und Klimaschutz als auch die We�bewerbsfähigkeit vieler Unternehmen. Es besteht bereits jetzt aufgrund des Schwebezustands eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Fällt der Status Kundenanlage, droht eine Welle an unabsehba- ren Bürokra�epflichten, die volkswirtscha�lich keinerlei Mehrwert brächten und das Ziel der Entbüro- kra�sierung konterkarieren. \r\nWir fordern daher kurzfris�g: \r\n• Die Bundesregierung sollte rasch einen Runden Tisch zur Kundenanlage einrichten, um ge- meinsam Lösungsmöglichkeiten auch mit Blick auf die europäische Ebene zu besprechen. Die unterzeichnenden Organisa�onen bieten dafür ihre Unterstützung an. \r\n• Die Bundesnetzagentur sollte für den derzei�gen Schwebezustand klarstellen, dass Neuan- schlüssen von Kundenanlagen nichts im Wege steht, sofern sie den aktuell geltenden Rege- lungen des EnWG Genüge tun. \r\n• Die Bundesregierung sollte so schnell wie möglich eine Lösung finden, die die etablierte Pra- xis rechtlich absichert, ohne dabei die Möglichkeiten der Anschlussnutzer innerhalb der Kun- denanlage auf freie Lieferantenwahl einzuschränken. Dabei sollte die aktuelle Rechtslage nicht ohne Folgenabschätzungen geändert werden. \r\nBetroffenheit: \r\nDie konkrete Anzahl an Kundenanlagen ist bislang an keiner Stelle erfasst, da der Status auf einer Selbsteinschätzung beruht. Wir schätzen, dass die Zahl im sechsstelligen Bereich liegt. \r\n• In der Wohnungswirtscha� wären im Grunde alle Modelle nicht mehr wirtscha�lich, bei denen Strom lokal erzeugt und an Mieter und Miteigentümer geliefert wird. Jede Hausverteileranlage könnte ohne Klarstellung als reguliertes Verteilnetz zu bewerten sein. Das hä�e zur Folge, dass die Strompreise deutlich steigen würden. Damit würden die Bewohner von Mehrfamilienhäusern gegenüber Einfamilienhäusern benachteiligt und die Par�zipa�on in Mehrfamilienhäusern an der Energiewende geschwächt, die poli�sch gewünscht ist und gerade erst durch Reformen der Mie- terstrommodelle verbessert wurde. \r\n• Wirtscha�simmobilien wie Einkaufzentren, Supermärkte, Logis�kzentren, Rechenzentren oder Bürogebäude benö�gen den Status als Kundenanlagen, da die interne Stromverteilstrukturen Dri�e wie Bäckereien, Mobilfunkmasten oder Fremdbüros mitversorgen. Hier drohen erhebliche Mehrkosten und die Objektversorgung durch Inves��onen in Solaranlagen oder Wärmepumpen steht in Frage. \r\n• In der Industrie sind Kundenanlagen Standard. Diese dienen sowohl der Eigenversorgung sowie der Versorgung von Dri�en. Dri�e können sein: Schwesterunternehmen, Kan�nen, Dienstleister oder andere Industriebetriebe, die sich mit auf dem Gelände befinden. Die Industrie benö�gt den Status der Kundenanlage weiterhin, da ein regulierter Netzbetrieb Unternehmen sowohl aus der Großindustrie als auch aus dem Mi�elstand überfordern würde. Dies resul�ert aus den regulato- rischen Anforderungen. Allein der Einbau der notwendigen Messinfrastruktur würde schnell zu Kosten in Millionenhöhe führen. Hinzu kämen nicht kalkulierbare Mehrkosten für zusätzliches Personal. Die We�bewerbsfähigkeit vieler tausend Industriebetriebe dür�e in Frage stehen. \r\n• Auch in zahlreichen anderen Bereichen sind Kundenanlagen üblich, wie z. B. bei kommunalen Ge- bäuden, öffentlichen Einrichtungen und Quar�eren sowie generell bei Quar�erskonzepten u. a. mit Wohnungseigentümergemeinscha�en auch in Form von Einfamilienhäusern, und es drohen dieselben Konsequenzen wie bei der Wohnungswirtscha�, Wirtscha�simmobilien und der Indust- rie. \r\nAuswirkungen \r\n• Sollten die Gerichtsurteile eine Wirkung in den Bestand en�alten, würden enorme Mehrkos- ten im Milliardenbereich durch Regulierungsanforderungen, ggf. Netzentgelte und den damit einhergehenden Bürokra�eaufwänden vertraglichen Änderungen, neuen Messeinrichtungen sowie Netzumlagen einhergehen. Die Aufwände für Netzbetreiberpflichten würden sprung- ha� steigen, ohne dass dadurch ein volkswirtscha�licher Mehrwert entsteht. \r\n• Gleichzei�g würde der Netzbetrieb künstlich in Branchen ausgeweitet, deren Kernwertschöp- fung und Exper�se in ganz anderen Feldern liegt. \r\n• Die damit einhergehende Unsicherheit strahlt bereits in den Markt aus. Einzelne Netzbetrei- ber verweigern z. B. Neuanschlüsse von Kundenanlagen, ohne dass es dafür eine Rechts- grundlage gibt. \r\nUnser Appell \r\nUm erheblichen Schaden von Unternehmen und Energiewende abzuwenden, ist eine gesetzliche Lö- sung auf EU- und Bundesebene notwendig, die mit Augenmaß den europäischen Regulierungszusam- menhang berücksich�gt. Die Möglichkeit bes�mmte, nicht markterhebliche, Infrastrukturen so wie bisher zu belassen, ist für den Wirtscha�sstandort Deutschland unerlässlich. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020093","regulatoryProjectTitle":"Beseitigung der Benachteiligung von Chemiepark-Konstellationen im Energierecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/80/b3/624374/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290068.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 9 \r\n| Stand: 29.08.2025 \r\nPOSITION \r\nBESEITIGUNG DER BENACHTEILIGUNG VON \r\nCHEMIEPARK-KONSTELLATIONEN IM \r\nENERGIERECHT \r\nZusammenfassung \r\nEin großer Teil der Unternehmen der chemisch-pharmazeutischen Industrie in Deutschland ist in Chemieparks angesiedelt. Chemieparkbetreiber betreiben in der Regel Infrastruktur und Energieerzeugung am Standort und beliefern Kunden mit Strom, Gas und Sekundärenergien und Medien wie Prozessdampf, Wärme, Kälte, Druckluft, Wasser sowie teilweise auch mit Grundstoffen wie Industriegasen. Energieversorgungsnetze in Chemieparks sind keinem einheitlichen Netztypus zugeordnet und unterscheiden sich hinsichtlich Verbraucherzahl, Netzanschlussgrößen, Verbräuchen und Auslastung signifikant von Netzen der kommunalen Versorgung, weshalb sie mit diesen nicht gleichgesetzt werden können. Der Vorteil von Chemieparks liegt in einer hohen Effizienz, bei der sich belieferte Chemieunternehmen auf ihre Produktportfolios konzentrieren und von einem engen stofflichen Austausch am Verbundstandort profitieren. Diese Vorteile werden jedoch durch verschiedene Benachteiligungen im Energierecht konterkariert: 1. Ausschluss von Energiekostenentlastungen, wodurch Energiekosten für vom Industrieparkbetreiber erzeugte Sekundärenergien und Medien nicht entlastet werden und belieferte Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Einzelstandorten haben. 2. Fehlende Berücksichtigung in der Netzregulierung mangels klarer rechtlicher Definition und da Chemieparks keinem einheitlichen Netztypus zugeordnet sind. \r\nBetreiber industriell geprägter Netze sind daher übermäßigen regulatorischen Anforderungen des Massenkundengeschäfts ausgesetzt, die Mehrkosten verursachen und keinen Mehrwert bewirken. Weiterhin besteht teils eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von geschlossenen Verteilernetzen (gVN) gegenüber Netzen der allgemeinen Versorgung (NdaV). Um diese Ungleichbehandlungen und Benachteiligungen aufzulösen, werden im Folgenden Lösungsansätze formuliert, die 1. sachgerechte Entlastung relevanter Energieverbräuche ermöglichen und 2. die Berücksichtigung von Chemieparkkonstellationen sicherstellen und die beschriebene Ungleichbehandlung zwischen gVN und NdaV auflösen. \r\nSeite 2 von 9 \r\nHintergrund und Vorteile des Chemieparkmodells \r\nEin Chemiepark (auch Industriepark) ist ein geografisch begrenztes Industriegelände, an dem bestimmte Versorgungsleistungen für eine Gruppe von Unternehmen der chemisch- pharmazeutischen Industrie erbracht werden. In der Regel betreibt eine juristisch eigenständige Gesellschaft (Chemieparkbetreiber) Infrastruktur und Energieerzeugung des Verbundstandorts und beliefert die dortigen Unternehmen mit Strom, Gas und Sekundärenergien und Medien wie Prozessdampf, Wärme, Kälte, Druckluft, Wasser sowie teilweise auch mit Grundstoffen wie Industriegasen (z.B. Wasserstoff, Stickstoff).1 \r\nDer Prozessdampf und Wärme werden aus Effizienzgründen meist zentral von Chemieparkbetreibern erzeugt, häufig unter Verwendung hocheffizienter KWK- Technologie und Power-to-Heat-Anlagen und unter Integration von Abwärme aus den Produktionen der angesiedelten Unternehmen. \r\nChemieparks sind seit den 90er Jahren i.W. aus Aufspaltungen und Ausgründungen integrierter Chemieunternehmen entstanden Ein großer Teil der chemisch- pharmazeutischen Industrie in Deutschland ist in Chemieparks angesiedelt.2 Es gibt mehr als 40 Chemieparks in Deutschland, vorrangig in Nordrhein-Westfalen, den Rhein- Main- und Rhein-Neckar-Regionen sowie im mitteldeutschen Chemiedreieck und in Bayern.3 \r\nDie Energieversorgungsnetze in Chemieparks unterscheiden sich signifikant von Netzen der kommunalen Versorgung. So verfügen Industrienetze meist über eine geringe Anzahl von Verbrauchern (typischerweise im zweistelligen Bereich mit verschiedenen rechtlich eigenständigen Gesellschaften), die über eine hohe Zahl von über das ganze Areal des Chemieparks verteilten Netzanschlüssen in verschiedenen Spannungsebenen verfügen. \r\nDie leistungsstarken Anschlüsse sind oftmals mehrfach redundant ausgeführt und weisen hohe Verbräuche mit regelmäßig hohen Auslastungen auf. \r\nStandardisierte Prozesse und Regelungen, die für das Massenkundengeschäft in der kommunalen Versorgung entwickelt wurden, sind daher nicht oder nur eingeschränkt auf solche Industrienetze übertragbar. Denn diese Netze dienen gerade nicht der allgemeinen Versorgung tausender von Haushalts- und Gewerbekunden, sondern der sicheren Versorgung nur weniger Unternehmen am jeweiligen industriellen Produktionsstandort. \r\nDie Anforderungen an die Energieversorgung industrieller Betriebe weicht völlig von den Anforderungen bei einer überwiegenden Versorgung von Haushaltskunden ab. Denn die Versorgung industrieller Produktionsanlagen bedingt in der Regel eine deutlich höhere \r\n1 Daneben werden außerhalb des Energiebereichs eine Reihe von Dienstleistungen erbracht, bspw. im Bereich Werksschutz und -feuerwehr, Logistik, Gesundheitsvorsorge, Bildung, Kantinenbetrieb usw. 2 Laut Fachvereinigung Chemieparks im VCI beschäftigen die Chemie- und Pharmaunternehmen an den Standorten der Mitglieder der Fachvereinigung ca. 60% aller Beschäftigten in der deutschen Chemieindustrie (>260.000 Mitarbeitende). Sh. auch: Chemieparks: Zahlen, Daten und Standortinfos | \r\nVCI \r\n3 Standorte der Chemieparks in Deutschland: standortkarte-mit-chemieparks-in-deutschland-deutsch- 2024-003.pdf \r\nSeite 3 von 9 \r\nVersorgungssicherheit und erweiterte Redundanzen. Auch befinden sich diese Industrienetze in abgegrenzten bzw. abgeschlossenen Betriebsgebieten. \r\nAufgrund dieser sehr deutlichen Unterschiede können Industrienetze keinesfalls mit kommunalen Netzen der allgemeinen Versorgung gleichgesetzt werden. \r\nIndustrielle Netze können derzeit keinem einheitlich anwendbaren Netztypus zugeordnet werden: Während einige große Standorte voll regulierte Netze der allgemeinen Versorgung (§ 3 Nr. 17 EnWG) sind, gibt es an anderen Standorten geschlossene Verteilernetze (§ 110 EnWG). Der regulatorische Status der Netze in einem Chemiepark kann für das Strom- und Erdgasnetz unterschiedlich sein. \r\nIn anderen Konstellationen existieren Kundenanlagen (§ 24a und 24b EnWG). Etwa wenn der Betrieb des Standorts nicht durch eine separate Betreibergesellschaft erfolgt, sondern vom produzierenden Unternehmen, welches am Standort selbst eigene Produktionsanlagen zur Herstellung chemisch/pharmazeutischer Güter betreibt. \r\nVoraussetzung dafür ist die Erfüllung der entsprechenden Kriterien im EnWG zum Vorliegen einer Kundenanlage. Eine Netzregulierung würde die Profitabilität und den Weiterbetrieb dieser Standorte erheblich gefährden. \r\nDer große Vorteil der Chemieparkkonstellation liegt gegenüber integrierten Einzelstandorten (z.B. mit eigener Strom- und Dampferzeugung) in einer effizienten Arbeitsteilung, bei der Chemieparkbetreiber Energieerzeugung und Infrastrukturbetrieb übernehmen, während sich die angesiedelten Unternehmen auf ihr teils hochgradig spezialisiertes Produktportfolio konzentrieren. Zudem ist der Betrieb eines Verbundstandorts aufgrund des oftmals engen stofflichen und rohrleitungsgebundenen Austauschs in der Regel zwingend erforderlich. Vor allem dann, wenn im Rahmen von Wertschöpfungsketten bspw. von einem Unternehmen ein Vorprodukt produziert wird, welches unmittelbar vom anderen Unternehmen übernommen und weiterverarbeitet wird. \r\nChemieunternehmen an Verbundstandorten versorgen sich gegenseitig mit Vor- und Zwischenprodukten. Diese enge Integration ermöglicht einen niedrigeren Energieverbrauch, effizientere Abwärmenutzung, höhere Produktivität, kurze Transportwege und einen nachhaltigeren Ressourceneinsatz. \r\nDiese positiven Effizienzgewinne werden im Energierecht allerdings schon seit Jahren durch diverse Ungleichbehandlungen konterkariert. Produzierende Unternehmen in Chemieparks sind somit gegenüber Einzelstandorten benachteiligt. \r\nIm Wesentlichen tritt eine systematische Benachteiligung in zwei Regelungsbereichen auf: Ausschluss von Energiekostenentlastungen \r\nChemieparkbetreiber haben aufgrund ihrer statistischen Sektorenzuordnung keinen Anspruch auf bestimmte Entlastungen im Energiebereich. Dies führt im Vergleich zu integrierten Einzelstandorten zu einem Wettbewerbsnachteil für die belieferten Industrieunternehmen im Chemiepark, da weder die Energiekosten für bezogene Sekundärenergien und Medien noch diejenigen für bestimmte vom Chemieparkbetreiber hergestellte Grundstoffe entlastet werden können. \r\nFehlende Berücksichtigung in der Netzregulierung \r\nMangels klarer rechtlicher Definition und da Chemieparks keinem einheitlichen Netztypus zugeordnet sind, werden Chemiepark-Konstellationen (und stark \r\nSeite 4 von 9 \r\nindustriell geprägte Netze) regelmäßig nicht angemessen in der Netzregulierung berücksichtigt. Industrielle Netzbetreiber sehen sich daher zunehmend einer enormen Fülle regulatorischer Anforderungen ausgesetzt, die eigentlich für öffentliche Netze zur Versorgung tausender Verbraucher (überwiegend Haushaltskunden) konzipiert und mit hohem Bürokratieaufwand und signifikanten Mehrkosten verbunden sind. Diese Belastungen gefährden einen wirtschaftlichen Betrieb und schwächen die Standorte, ohne dass dadurch ein Mehrwert erkennbar wäre.  Weiterhin besteht in Teilbereichen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von geschlossenen Verteilernetzen nach §110 EnWG gegenüber Netzen der allgemeinen Versorgung. \r\nIm Folgenden wird die Problemlage im Detail erläutert und es werden Lösungsansätze aufgezeigt, um die Ungleichbehandlung und daraus resultierende Wettbewerbsverzerrungen aufzulösen. \r\nAusschluss von Energiekostenentlastungen \r\nDie Begünstigtenkreise relevanter Regelungen zur notwendigen Entlastung bei den Stromkosten – wie die Strompreiskompensation (SPK), die besondere Ausgleichsregelung des EnFG (BesAR), die BEHG Carbon Leakage Verordnung (BECV) oder seit kurzem auch im Rahmen des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) ermöglichte befristete Strompreisentlastung – werden durch die Zugehörigkeit der Unternehmen zu Sektorenlisten (KUEBLL, SPK-Leitlinie) definiert, die von Abwanderung bedrohte handels- und stromkostenintensive Sektoren des produzierenden Gewerbes auflisten. Grundlage dafür ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige der EU (NACE-Codes). \r\nDa die Hauptaktivität von Chemieparkbetreibern typischerweise unter „Energieversorgung“ (NACE Code D) und nicht das verarbeitende Gewerbe (NACE Code C) fällt, sind Chemieparkbetreiber in der Regel nicht entlastungsberechtigt. \r\nDies führt im Vergleich zu integrierten Einzelstandorten zu Wettbewerbsnachteilen für die in Chemieparks angesiedelten Unternehmen: Der Stromverbrauch für die Bereitstellung der von Dritten (v.a. Chemieparkbetreibern) bezogenen Sekundärenergien und Medien wie Dampf, Wärme, Kälte, Druckluft oder Wasser wird nicht entlastet. Dadurch ist eine Entlastung der belieferten Chemieunternehmen nur für ihren eigenen Stromverbrauchen möglich, jedoch nicht für ihren in den Sekundärenergien und Medien enthaltenen „indirekten“ Stromverbrauch. Dieses Problem dürfte sich mit der zunehmenden Elektrifizierung im Kontext der politischen Klima- und Transformationsziele vergrößern, da ein wachsender Anteil der genannten Medien künftig strombasiert produziert wird. \r\nDie politische Intention, diese Chemieunternehmen von Energiekosten zu entlasten, wird hierdurch zu einem großen Teil verfehlt und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen nachteilig beeinträchtigt. Zudem ist damit eine wettbewerbliche Benachteiligung von Unternehmen in Chemieparks gegenüber integrierten Chemieunternehmen („Ein-Personen-Standorte“) verbunden, die ihre Energieversorgung selbst übernehmen. \r\nGleiches gilt für von Chemieparkbetreibern hergestellte Grundstoffe wie z.B. Stickstoff (Industriegase), die als Produkt an sich beihilfefähig wären, jedoch von einer Beihilfe ausgeschlossen sind, sofern die Beihilfefähigkeit auf die Hauptaktivität, und damit die Sektorzugehörigkeit der Produzenten abstellt (z.B. im Fall der BesAR). \r\nSeite 5 von 9 \r\nDieser Sachverhalt hat zu einem unbeabsichtigten und bereits seit Jahre bestehenden Wettbewerbsnachteil geführt, der insbesondere die chemisch-pharmazeutische Industrie in Deutschland unnötig belastet. \r\nLösungsansatz \r\nUm diese Problematik aufzulösen, sollte der indirekte Stromverbrauch begünstigter Unternehmen, der im Zusammenhang mit dem Bezug von Sekundärenergien und Medien (Dampf, Wärme, Kälte, Druckluft, Wasser etc.) steht, den begünstigten Unternehmen zugerechnet und entsprechend entlastet werden können. Dies muss bei allen relevanten Beihilfen ermöglicht werden (SPK, BesAR, BECV und Stromkostenbeihilfe im CISAF usw.). Eine Doppelförderung ist dabei auszuschließen – etwa durch Auditierung und Verifizierung zugeordneter Strommengen. Dafür bedarf es mindestens auf nationaler Ebene rechtssicherer Klarstellungen (gesetzlich oder in Förderrichtlinien), dass eine solche Zuordnung für die genannten Konstellationen möglich ist. In der praktischen Umsetzung könnte dies z.B. aufgrund der Bestätigung des Lieferanten über die zur Umwandlung in Sekundärenergie und Medien benötigten Strommengen 4 , oder – aufgrund vertraglicher Fragen und ggf. steuerlicher Unwägbarkeiten deutlich umständlicher – durch Beistellung des zur Herstellung benötigten Stroms vom begünstigten Unternehmen an den Lieferanten erfolgen. \r\nAusschlaggebend ist dabei immer eine direkte Lieferbeziehung zwischen Chemieparkbetreiber und direkt begünstigtem Unternehmen. In Fällen, wo ein Chemieparkbetreiber aus eigenen Anlagen bestimmte beihilfeberechtigte Grundstoffe herstellt (z.B. Industriegase wie Stickstoff oder Wasserstoff) und damit Unternehmen am Standort beliefert, sollte der Chemieparkbetreiber für die Stromverbräuche dieser Produkte entlastet werden können. Langfristig sollte zudem eine Verankerung einer solchen Regelung in den relevanten EU-Beihilferegelungen erfolgen (KUEBLL, SPK-Leitlinie). Als Ausgangspunkt zur rechtlichen Abgrenzung von Chemie- bzw. Industrieparks kann die Definition von Industrieparks im CISAF verwendet werden: „Ein Industriepark ist ein geografisch begrenztes Industriegelände, an dem bestimmte Versorgungsleistungen für eine Gruppe von Unternehmen erbracht werden“.5  Die EU-Kommission hat damit die Benachteiligung von Industrieparks erkannt und mit einer erstmaligen rechtlichen Definition zumindest im Fall der befristeten Beihilfen für Investitionen in die Dekarbonisierung der Energie- und Wärmeerzeugung eine praxistaugliche \r\n4 Einen bereits heute etablierten Mechanismus zur Abgrenzung indirekter Strommengen bietet das Stromsteuergesetz, bei dem zwischen dem Stromeinsatz für die Erzeugung von Sekundärenergie für produzierendes und nicht-produzierendes Gewerbe differenziert wird. 5 Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF), Fußnote 72: EUR-Lex - 52025XC03602 - EN - \r\nEUR-Lex \r\nSeite 6 von 9 \r\nKlarstellung aufgezeigt, sodass Chemieparks in diesem Fall nicht diskriminiert werden. \r\nDieser Ansatz muss auf die weiteren o.g. Regelungen ausgedehnt werden. \r\nUngleichbehandlung in der Netzregulierung \r\nDer § 110 EnWG (basierend auf Art. 38 Elektrizitätsbinnenmarkt- und Art. 48 Gasbinnenmarktrichtlinie der EU) regelt sogenannte geschlossene Verteilernetze (gVN). \r\nDie Elektrizitäts- und Gasbinnenmarktrichtlinien der EU sehen bei diesem Netztypus eigentlich eine Befreiung von unnötigem Verwaltungsaufwand für z.B. regulierte Stromnetze der Chemieindustrie vor. Der Netztypus unterliegt in der Praxis aber immer noch nahezu der vollständigen Netzregulierung. Dies beinhalten auch die Erfüllung einer Vielzahl von Festlegungen der BNetzA, die eigentlich vor dem Hintergrund der regulatorischen Anforderungen an kommunale Energieverteilernetze der allgemeinen Versorgung erlassen wurden, welche überwiegend der Versorgung tausender von Haushaltskunden, Handwerksbetriebe, Handel etc. dienen. \r\nUnter Anderem vor dem Hintergrund der nur marginalen Unterschiede zwischen geschlossenen Verteilernetzen und Netzen der allgemeinen Versorgung sind die Energienetze in Chemieparks in der Praxis keinem einheitlichen Netztypus zugeordnet. \r\nDie Mehrzahl unterliegt heute jedoch zumindest im Strombereich als Netz der allgemeinen Versorgung (NdaV) der vollständigen Regulierung. Dabei ist zu beachten, dass die stark industriell geprägten Netze in Chemieparks technisch im Wesentlichen nicht voneinander unterscheidbar sind. \r\nNichtbeachtung besonderer Anforderungen stark industriell geprägter Netze \r\nEin zentrales Problem ergibt sich daraus, dass die Netzregulierung die weiter oben beschriebenen Besonderheiten stark industriell geprägter Netze regelmäßig nicht berücksichtigt. Industrielle Netzbetreiber sehen sich somit immer häufiger regulatorischen Anforderungen ausgesetzt, die eigentlich für Netze der öffentlichen Versorgung bzw. die Versorgung von Haushaltskunden konzipiert und mit hohem Bürokratieaufwand und Mehrkosten verbunden sind. Ein netz- oder systemdienlicher Nutzen, sowie ein zusätzlicher Verbraucherschutz oder sonstige Vorteile sind dadurch nicht erkennbar. \r\nDieses Problem hat sich etwa wiederholt im Rahmen der laufenden Reformen der Netzregulierung seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) wie NEST („Netze, Effizient, Sicher, Transformiert“) im Bereich der Anreizregulierung für Netzbetreiber sowie bei der allgemeinen Netzentgeltreform (AgNes) und Reform von individuellen Netzentgelten (Bandlast, vermiedene Netzentgelte, singuläre Netznutzung) gezeigt. Konkrete Beispiele sind Indikatoren im Bereich der Qualitätsregulierung, die auf die Standardisierung von Massenprozessen ausgelegt sind und keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Qualität des Netzbetriebs in Industrienetzen erlauben. Dies umfasst Aspekte wie die Geschwindigkeit und Häufigkeit der Herstellung von Netzanschlüssen, den Anschluss dezentraler EE-Anlagen und steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG oder die Standardisierung und Modularisierung sowie den Einsatz von IT-Lösungen im Rahmen der Energiewendekompetenz und des Redispatch. \r\nSeite 7 von 9 \r\nHochproblematisch ist zudem die fehlende Differenzierung zwischen Netzen der kommunalen Versorgung und stark industriell geprägten Netzen im Kontext des Smart Meter Rollouts. So sind die angestrebten Funktionen intelligenter Messsysteme (iMS) in der Industrie längst mit der vorhandenen RLM-Messtechnik realisiert und Informationen über Netzzustand und Kundenfahrweisen liegen den industriellen Netzbetreibern bereits nahezu in Echtzeit vor. Der gesetzlich im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vorgesehene Pflicht-Rollout von iMS bleibt somit ohne zusätzlichen (volks-)wirtschaftlichen Nutzen, verursacht aber hohe Kosten, welche die Wettbewerbssituation der Unternehmen weiter belasten. Darüber hinaus verursacht der Pflicht-Rollout unnötige Doppelstrukturen, die sogar zu einem Downgrade der Funktionalitäten der Messtechnik in Industrie- und Chemieparks führen kann! Die in § 30 MsbG vorgesehenen Preisobergrenzen sind auf das Massenkundengeschäft ausgelegt und für Netz- bzw. Messstellenbetreiber im industriellen Kontext nicht annähernd wirtschaftlich, da die realen Kosten des industriellen Messstellenbetriebs um ein Vielfaches über den gesetzlich zugestandenen Erlösen liegen. \r\nLösungsansatz \r\nGenerell muss daher der Grundsatz gelten, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen, welche die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 EnWG (geschlossenes Verteilernetz) dem Grunde nach erfüllen (d.h. NdaV, die technisch äquivalent zu gVN sind) von Vorgaben und standardisierten Massenprozessen ausgenommen werden, die auf Netze der kommunalen Versorgung mit Massenkundengeschäft ausgelegt sind. Dies muss insbes. in der untergesetzlichen Ausgestaltung von Regelungen umgesetzt werden. \r\nDie Regulierung dieser industriellen Netze sollte sich auf das absolute Mindestmaß beschränken, um die Ziele der EU-Binnenmarktrichtlinien Elektrizität bzw. Gas mit angemessenem regulatorisch-administrativem Aufwand zu erreichen (z.B. freier Marktzugang, Stärkung des Wettbewerbs bei Erhalt der Versorgungssicherheit). \r\nSchlechterstellung von gVN im Bereich der Netzumlagen und KWKG- Förderung \r\nIm Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) bestehen unsachgemäße und wohl vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Schlechterstellungen geschlossener Verteilernetze (gVN) gegenüber Netzen der allgemeinen Versorgung in zwei Bereichen: \r\nErstens besteht eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der gVN und der dort angeschlossenen Kunden bei der Belastung mit KWKG- und Offshore-Netz-Umlage gemäß EnFG für den Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste. So besagt § \r\n21 Abs. 6 EnFG: „Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird“. Diese Regelung ist ausschließlich auf NdaV anwendbar, obwohl NdaV und gVN im EnFG ansonsten gleichgestellt sind. \r\nSeite 8 von 9 \r\nZweitens besteht eine Ungleichbehandlung bei der Förderung gemäß KWKG von KWK-Strom, der in ein gVN eingespeist wird. Das KWKG differenziert Fördersystematiken nach festen gesetzlichen Zuschlägen (<500 kWel und >50 MWel) oder Förderung basierend auf Ausschreibungsergebnissen (>500 kWel bis <50 MWel). \r\nSeit Inkrafttreten des KWKG 2016 wird die Förderung nach festen Zuschlägen grundsätzlich nur für in ein NdaV eingespeisten KWK-Strom gezahlt (§§ 6, 7 Abs. 1 KWKG). Eine Ausnahme gilt bei KWK-Anlagen im Förderregime der festen Zuschläge nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KWKG 2023 für KWK-Strom, der an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz geliefert wird. \r\nGemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 KWKG 2023 beträgt der für den innerhalb eines gVN gelieferten KWK-Strom bestehende Anspruch auf Zuschlagszahlung aber lediglich die Hälfte des Anspruchs auf Zuschlagzahlung für in ein NdaV eingespeisten KWK-Strom (§ 7 Abs. 1 KWKG 2023). Die Differenzierung wird damit begründet, dass dezentrale Versorgungskonzepte aufgrund finanzieller Vorteile der Eigenversorgung wirtschaftlicher seien. Dies mag zwar für Lieferungen in Kundenanlagen zutreffen, ist aber für gVN nicht nachvollziehbar, da dort wie auch in NdaV auch bei Eigenversorgung zusätzliche Kosten wie Netzentgelte und Umlagen anfallen. \r\nIm KWKG-Ausschreibungssegment hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Gleichstellung von gVN mit NdaV für KWK-Strom aus KWK-Anlagen im bereits erkannt. \r\nIn der Begründung lautet es: „Nach einer Analyse der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen konnte kein systematischer, dem Anlagenbetreiber einer im geschlossenen Verteilernetz angeschlossenen KWK-Anlage erwachsender Vorteil festgestellt werden.“ \r\nLösungsansatz Um die Schlechterstellung von gVN gegenüber NdaV zu beheben, ist daher eine Anpassung der beiden energierechtlichen Regelungen erforderlich, die bislang zu dieser Ungleichbehandlung führen: \r\nUm eine zusätzliche Belastung von Verlustenergie mit Netzumlagen auch im gVN auszuschließen, wird die bislang nur für NdaV vorgesehene Regelung des § 21 Abs. 6 EnFG auf gVN ausgeweitet. \r\nIn der Fördersystematik des KWKG 2023 wird der in ein gVN eingespeiste KWK-Strom auch im Falle der festen KWK-Zuschläge wie der in ein NdaV eingespeiste KWK-Strom behandelt und nicht wie Strom, der ohne Netznutzung innerhalb einer Kundenanlage geliefert wird und dort verbleibt (analog zum Ausschreibungssegment > 500 kWel ≤ 50 MWel, sh. § 19 Abs. 3 Satz 2 KWKAusV) \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Instagram \r\nSeite 9 von 9 \r\nDatenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40  Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020094","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Gefahrstoffverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/ff/624376/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290070.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 3 \r\nStand: 26.08.2025 \r\nVCI-Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29.07.2025 \r\nERFORDERLICHE ANPASSUNG DER \r\nGEFAHRSTOFFVERORDNUNG IM HINBLICK \r\nAUF ZIELFÜHRENDE UND GEEIGNETE \r\nANFORDERUNGEN BEI DER VERWENDUNG \r\nVON BIOZID-PRODUKTEN \r\nIn die Gefahrstoffverordnung wurde mit der Novelle 2021 der Abschnitt 4a „Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten“ aufgenommen, der erhebliche zusätzliche Bürokratie für Betriebe und Unternehmen bei der Verwendung von Bioziden bereits jetzt verursacht und zukünftig noch verstärkt verursachen wird. \r\nInsbesondere die weitreichende Ausweitung der Anzeige- und Sachkundepflicht bei der Verwendung von Biozid-Produkten ist weder gerechtfertigt noch erforderlich. \r\nDie Ausweitung der Anzeigepflicht führt zu erheblichen und unverhältnismäßigen Belastungen für Betriebe, Unternehmen und Behörden. Durch die Sachkundepflicht, die nach dem Ende der Übergangsfrist am 28. Juli 2027 für alle betroffenen Anwendungen erfüllt werden muss, kommen weitere Belastungen hinzu. Diese umfassen unter anderem die Antragstellung und Vorlage von Nachweisen zur behördlichen Anerkennung von Sachkunden, durch Anträge auf behördliche Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen sowie durch die Teilnahme an Sachkundeschulungen und - prüfungen. Durch die regelmäßigen Fortbildungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde verstetigt sich diese Belastung auch in Zukunft. Erforderlich ist daher ein auf das Wesentliche konzentriertes Vorgehen. Unnötige Mehrbelastungen und ungerechtfertigte Bürokratie für Betriebe und Unternehmen in Deutschland müssen reduziert und ein übersichtliches und rechtssicher umsetzbares Regelwerk geschaffen werden. \r\nDie Anzeige- und Sachkundeanforderungen bei der Verwendung von Biozid-Produkten müssen daher auf relevante Bereiche und Anwendungen begrenzt werden. \r\nVor diesem Hintergrund schlagen wir folgende Anpassung der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) vor: \r\n§ 15c „Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte“ \r\n(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn folgende Biozid-Produkte verwendet werden sollen, \r\nSeite 2 von 3 \r\n1. Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3, die eingestuft sind als a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE oder \r\n2. für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde. \r\n(2) Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch gemäß Satz 2 oder 4 anzuzeigen: \r\n1. die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 „Schädlingsbekämpfungsmittel“ nach Absatz 1 und \r\n2. den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 „Schädlingsbekämpfungsmittel“ nach Absatz 1 nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr. \r\nDie Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen. Anhang I Nummer 4.2.1 ist zu beachten. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. Änderungen bezüglich der Angaben nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. \r\nBegründung: Anlass der Aufnahme der neuen Vorgaben in der Gefahrstoffverordnung 2021 zur Sachkunde bei der Verwendung bestimmter Biozid-Produkte war die Vorgabe aus der Zulassung einiger Biozid-Produkte unter der europäischen Biozid-Verordnung, in der eine Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender festlegt wird. Die Anforderung „geschulte berufsmäßige Verwender“ wird in Deutschland durch eine Sachkunde umgesetzt. Eine pauschale Verknüpfung mit Einstufungskriterien ist in den europäischen Vorgaben jedoch nicht festgelegt. Stattdessen wird eine Zulassung produkt- oder anwendungsspezifisch ausschließlich für geschulte berufsmäßige Verwender erteilt, wenn im Bewertungsverfahren die Notwendigkeit hierfür festgestellt wird. Durch die pauschale Verknüpfung der Einstufung mit Sachkunde- und Anzeigepflicht wurde in Deutschland eine sehr breite Betroffenheit erzeugt, die alle gewerblichen und industriellen Verwendungskategorien erfasst, unabhängig davon, ob für die einzelne Verwendung eine Sachkunde überhaupt notwendig ist. Verstärkt werden die Auswirkungen einer einstufungsbasierten Vorgabe durch die klare Tendenz, strengere Einstufungen vorzunehmen. Im Rahmen von Diskussionen zur Genehmigung von Wirkstoffen und der harmonisierten Einstufung zeichnet sich ab, dass immer mehr Biozid-Produkte die Kriterien der Gefahrstoffverordnung (§15c Absatz 1, Nr. 1) erfüllen, die zu einer pauschalen Sachkundeverpflichtung führen (Bekannte Beispiele sind Wasserstoffperoxid, Peroxyessigsäure, Diskussion zu Ethanol, aber auch viele andere Wirkstoffe). \r\nSeite 3 von 3 \r\nDie Sachkundepflicht sollte auf die Bereiche beschränkt werden, für die tatsächlich eine Notwendigkeit festgestellt wurde. Dies betrifft lediglich Schädlingsbekämpfungsmittel (Hauptgruppe 3 des Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012) sowie Anwendungen anderer Biozid-Produkte, für die in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde. \r\nDie Ausweitung der Anzeigepflicht in der Anpassung der Gefahrstoffverordnung 2021 ergibt sich nicht aus den europäischen Vorgaben. Vorgesehen war nach der Begründung der Gefahrstoffverordnung 2021 lediglich die Übernahme der bestehenden Anzeigepflicht aus Anhang I Nummer 3 der alten Gefahrstoffverordnung für den eng definierten Bereich der Schädlingsbekämpfung. Daraus hat sich eine nicht nachvollziehbare pauschale Anzeigepflicht auf Basis breiter Kriterien entwickelt. Diese unverhältnismäßig ausgeuferte Anzeigepflicht ist daher auf das ursprünglich Beabsichtigte zurückzuführen. _________________ \r\nMainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt \r\nwww.vci.de | www.ihre-chemie.de | www.chemiehoch3.de LinkedIn | X | YouTube | Instagram Datenschutzhinweis | Compliance-Leitfaden | Transparenz \r\n Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40  Der VCI ist unter der Registernummer R000476 im Lobbyregister, für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung, registriert. \r\nDer VCI und seine Fachverbände vertreten die Interessen von rund 2.300 Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie und chemienaher Wirtschaftszweige gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. 2023 setzten die Mitgliedsunternehmen des VCI rund 245 Milliarden Euro um und beschäftigten über 560.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/e6/624359/vci-compliance-leitfaden.pdf"}}