{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-07T18:01:16.346+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000462","registerEntryDetails":{"registerEntryId":67346,"legislation":"GL2024","version":11,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000462/67346","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/81/635043/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000462-2025-10-30_16-08-19.pdf","validFromDate":"2025-10-30T16:08:19.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-24T11:57:14.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-05-27T10:06:21.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-26T14:21:49.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-14T11:58:39.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-10-30T16:08:19.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":67346,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000462/67346","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-30T16:08:19.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-24T11:57:14.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62725,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000462/62725","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-25T09:50:48.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-30T16:08:19.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56396,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000462/56396","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-28T11:33:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-25T09:50:48.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56305,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000462/56305","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-27T10:25:08.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-28T11:33:42.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50276,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000462/50276","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-27T10:06:21.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-27T10:25:08.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50097,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000462/50097","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-04T16:32:28.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-27T10:06:21.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":29628,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000462/29628","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-26T14:21:49.000+02:00","validUntilDate":"2025-02-04T16:32:28.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutscher Angelfischerverband e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Er sieht sich als Interessenvertretung für alle Anglerinnen und Angler in Deutschland. Der Verband vertritt fachkompetent und engagiert, national wie international, die Interessen seiner Mitglieder.\r\nAktuell sind im Deutschen Angelfischerverband e.V. 25 Landes- und Spezialverbände mit ca. 9.000 angeschlossenen Vereinen organisiert. Mit seinen insgesamt rund 500.000 Mitgliedern gehört der DAFV zu den größten anerkannten Naturschutz- und Umweltverbänden Deutschlands. \r\nDurch direkte Anschreiben, Stellungnahmen, Positionspapiere und gesellschaftspolitische Veranstaltungen wird der Kontakt zur Politik, insbesondere zu den Mitgliedern des Deutschen Bundestags, hergestellt. Im Vordergrund steht dabei die Vertretung der Verbandsinteressen, um die aktuellen Rahmenbedingungen für die Angelfischerei in der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern. 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Auch in diesem Bereich zeigte sich, wie unklar viele Themen noch waren. Für die Angelfischerei war es daher essenziell, in den politischen Dialog einzuetreten, um negative Auswirkungen auf die Praxis zu verhindern. Die DAFV konnte zu diesem Gesetz in der Phase des ministeriellen Entwurfs Stellung nehmen. Das Gesetz selbst wurde mit dem Bruch der Koalition Ende 2024 fallen gelassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Tierschutzgesetz","shortTitle":"TierSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_AF_AQUACULTURE","de":"Fischerei/Aquakultur","en":"Fishery/aquaculture"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016493","title":"Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024: Verwendung von Mitteln aus dem Windenergie-auf-See-Gesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024","printingNumber":"20/9999","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/099/2009999.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-haushaltsfinanzierungsgesetz-2024/307621","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen des zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 werden die im Windenergie-auf-See-Gesetz vorgesehenen Mittel für die Angelfischerei gestrichen. 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Der Antrag wurde zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit und Verbraucherschutz überwiesen. Im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses konnte der DAFV den Fraktionen von CSU/CSU und FDP Sachverständige zur Verfügung stellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_AQUACULTURE","de":"Fischerei/Aquakultur","en":"Fishery/aquaculture"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016495","title":"Erlangung spezifischer Ausnahmeregelungen für die Angelfischerei bei der Novellierung des Waffengesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems","printingNumber":"20/12805","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/128/2012805.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-inneren-sicherheit-und-des-asylsystems/315332","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung","printingNumber":"20/12806","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/128/2012806.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-terrorismusbek%C3%A4mpfung/315333","leadingMinistries":[]},{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/12805 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems - b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/12806 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung - c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/11626 - ...","printingNumber":"20/13413","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/134/2013413.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-inneren-sicherheit-und-des-asylsystems/315332","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Sicherheitspaket des Bundesministeriums für Inneres enthält Maßnahmen, die das Mitführen von Messern durch Angler erschweren können. Der Transport von Messern zum und vom Angelplatz ist notwendig, um ein waidgerechtes und tierschutzkonformes Töten der zu entnehmenden Fische zu ermöglichen. Der DAFV konnte durch Kontaktaufnahme mit Mitgliedern des Innenausschusses erreichen, dass eine solche Ausnahme für Anglerinnen und Angler in die Begründung aufgenommen wurde.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Waffengesetz","shortTitle":"WaffG 2002","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_LAS_POPULAR_SPORT","de":"Breitensport","en":"Popular sports"},{"code":"FOI_AF_AQUACULTURE","de":"Fischerei/Aquakultur","en":"Fishery/aquaculture"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_LAS_TOURISM","de":"Tourismus","en":"Tourism"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016496","title":"Sicherung des Zugangs für die Angelfischerei im Rahmen der Novellierung des Waldgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-10-31","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/4-gesetz-aend-bundeswaldgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/4-gesetz-aend-bundeswaldgesetz.html"}]},"description":"Ein vierter Entwurf zur Novellierung des BWaldG wurde vom BMEL im Oktober 2024 vorgelegt. Der DAFV hat im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Kuratorium Sport & Natur e.V. eine Stellungnahme abgegeben, in der er die Einschränkung des Zugangs zum deutschen Wald als Erholungsraum ablehnt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft","shortTitle":"BWaldG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016497","title":"Kritik des DAFV an der Ablehnung der Novelle des Düngegesetzes durch den Bundesrat","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes","printingNumber":"20/8658","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008658.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-d%C3%BCngegesetzes/302749","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAFV sieht sich veranlasst, das Scheitern der Novellierung des Düngegesetzes im Bundesrat aus zwei Gründen zu kritisieren: Das Düngegesetz basiert auf einer EU-Richtlinie, die aber nach wie vor von der Bundesregierung umgesetzt werden muss. Die anhaltenden Umweltschäden in der Ostsee werden sich voraussichtlich nicht verbessern, wenn die Auswaschung von Düngemitteln in Flüsse und Bäche nicht deutlich reduziert wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Düngegesetz","shortTitle":"DüngG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_AQUACULTURE","de":"Fischerei/Aquakultur","en":"Fishery/aquaculture"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016498","title":"Die WRRL fachgerecht umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-03-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/whg_3aendg/Entwurf/whg_3aendg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-wasserhaushaltsgesetzes"}]},"description":"Der DAFV wendet sich gegen die vorgeschlagenen Änderungen des WHG, insbesondere gegen die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen des Genehmigungsverfahrens im Bereich der Energiegewinnung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_AF_AQUACULTURE","de":"Fischerei/Aquakultur","en":"Fishery/aquaculture"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_SHIPPING","de":"Schifffahrt","en":"Shipping"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":4,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0016492","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/e5/524462/Stellungnahme-Gutachten-SG2505220008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\r\nReferatsleiterin Frau Dr. Katharina Kluge\r\nReferat 321 - Tierschutz\r\nRochusstraße 1\r\n53123 Bonn\r\n\r\nvorab per E-Mail an: katharina.kluge@bmel.bund.de; 321@bmel.de\r\n\r\nBerlin, 06.03.2024\r\n\r\n2024 Novellierung des TierSchuG – Unaufgeforderten Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des BMEL vom 01.02.2024\r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Kluge,\r\n\r\nDer Deutsche Angelfischerverband e.V. nimmt hiermit die Gelegenheit war, als\r\nInteressenvertretung seiner etwa 520.000 organisierten Anglerinnen und Angler, Stellung zu nehmen. Mit dem Hinweis auf das unverschuldete Fristversäumnis wegen Nichtbeteiligung im Anhörungsverfahren und der Bitte um Berücksichtigung, reichen wir hiermit unsere Anmerkungen zum o.g. Referentenentwurf ein.\r\nNach unserer Einschätzung enthält der Referentenentwurf neue, angelfischereilich relevante Regelungen, die wir nicht unkommentiert bzw. unbefragt belassen möchten.\r\n\r\nAnmerkungen und Fragestellung des Deutschen Angelfischerverband e.V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes:\r\n\r\nWie bekannt, ist ein kommerzieller Vertrieb bzw. der Handel von geangelten Fischprodukten durch Anglerinnen und Angler nicht gestattet. Um Beachtung bitten wir, dass es in Deutschland bei Anglerinnen und Angern eine gezielte Angelei auf z.B. invasive Krebsarten für den eigenen Verzehr gibt.\r\n\r\nzu §4 Abs. 4 TierSchG\r\nDie Erweiterung der Kategorie Wirbeltiere um Kopffüßer und Zehnfußkrebse wird mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet, die eine Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit analog zu Wirbeltieren belegen sollen. Hierzu fehlen jedoch nachvollziehbare Quellenangaben, so dass diese Bewertung für uns nicht nachvollziehbar ist.\r\nHier wird auch ein Interessenkonflikt bei der Bekämpfung invasiver Krebsarten in Binnengewässern offensichtlich. Bei der Bewirtschaftung von Gewässern gibt es bedarfsweise Aktivitäten zur Reduzierung der Abundanz und Verbreitung von z.B. Signalkrebsen oder Kamberkrebsen. Wenn dieser Einsatz jetzt durch die Forderung nach einem spezifischen Sachkundenachweis erschwert wird, gerät der Tierschutz in Konflikt mit dem Schutz der Ökosysteme bzw. zu schützenden Populationen. Hier ist eine angemessene Abwägung nicht zu erkennen.\r\n\r\nAlle organisierten Anglerinnen und Angler verfügen über einen Sachkundenachweis, einen Fisch, waidgerecht zu töten. Dies ist in allen 16 Bundesländern in den Fischereigesetzen verankert und ist ein wesentlicher Bestandteil aller Fischereiprüfungen. Die waidgerechte Tötung eines Kopffüßers oder Zehnfußkrebses unterscheidet sich jedoch erheblich von der Tötung eines Fisches.\r\n\r\nEine übliche Tötung von zu geangelten Krebsarten ist die Eingabe in kochendes Wasser. Wenn von §4 die Absätze 1 und 1a auch für Kopffüßer und Zehnfußkrebse gelten, dann sollten gefangenen Invasive Krebsarten unmittelbar getötet werden.\r\n\r\n1) Wie bewerten die Verfasser der Novellierung diese Situation und welche neuen damit verbundenen Herausforderungen sind für Anglerinnen und Angler vorgesehen?\r\n\r\nzu §4 1a Satz 3 TierSchG\r\nBisher reichte in bestimmten Fällen der Sachkundenachweis einer Aufsichtsperson, um das Tierschutzgerechte Betäuben und Töten zu gewährleisten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese bewährte Praxis jetzt geändert werden muss. Konfliktpotenziale, die nicht hinreichend reflektiert wurden, können sich u.a. beim Betrieb von Angelteichen und bei der Ausübung von waidgerechtem Jugendangeln ergeben. \r\n\r\nViele Angelvereine bundesweit engagieren sich stark in der Jugendarbeit. Diese Arbeit bringt viele Jugendliche in direkten Kontakt mit der Natur und sorgt dafür, dass ihnen Wertschätzung und Pflichtbewusstsein im Umgang mit dem Lebewesen und der Natur vermittelt werden. Bisher reichte in viele Bundesländern in bestimmten Fällen der Sachkundenachweis einer Aufsichtsperson, um das tierschutzgerechte Betäuben und Töten zu gewährleisten.\r\n\r\n2) Soll es auch weiterhin möglich sein, dass Kinder über Aufsichtspersonen lernen können, wie man einen Fisch waidgerecht tötet?\r\n\r\nzu §11 d TierSchG\r\nIn Bezug auf den online-Handel mit Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten wird die Kategorie „Tiere“ genannt.\r\n\r\n3) Inwieweit sind hier Auswirkungen auf den online-Handel mit lebenden Angelködern (z.B. Maden, Würmern) impliziert?\r\n\r\nzu § 16k TierSchG\r\nIn dem beabsichtigten neuen § 16 k TierSchG soll geregelt werden, dass das Bundesministerium eine/n Bundesbeauftragte/n für Tierschutz bestellt. Dieses Amt soll unabhängig ausgestaltet sein und weder einer Fach- noch einer Rechtsaufsicht unterliegen. Das Amt eines Bundestierschutzbeauftragten wird damit erstmals im TierSchG verankert, zusätzlich mit notwendiger Personal- und Sachausstattung.\r\n\r\n4) Welche Aufgabenbereiche und insbesondere auch welche Zuständigkeiten sollen diesem Amt genau zugeordnet sein?\r\n\r\nHierzu findet sich weder im Entwurf noch in der Begründung eine tragfähige Aussage. Insbesondere findet sich auch keinerlei Darstellung, ob und wie eine Abgrenzung der Kompetenzen zu anderen Behörden erfolgen wird.\r\n\r\nzu § 17 (3) mit § 17 (1) TierSchG\r\nHier wird erstmalig im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen des TierSchG bereits der Versuch einer Misshandlung oder Tötung eines Tieres unter Strafe gestellt. Der Entwurf sieht in seiner Begründung hier eine Strafbarkeitslücke und begründet den Entwurf mit einem Vergleich mit angeblich gleichartigen Delikten. Begründung u. a: Dabei wird deutlich, dass systematisch vergleichbare Vergehen (also Erfolgsdelikte) regelmäßig im Versuch mit Strafe bedroht sind, etwa die Körperverletzung (§223 Abs. 2 StGB), die Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB), die Nötigung (§ 240 Abs. 3 StGB) und die Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 2 StGB).\r\nStrafbarkeit des Versuchs ist in den Gesetzesmaterialien kein Regelfall.\r\nAuch aus der Begründung zum Entwurf ist eine Strafbarkeitslücke nicht nachvollziehbar belegt. Ein Vergleich mit den dort genannten Erfolgsdelikten erschließt sich nicht. Bei den in der Begründung genannten Erfolgsdelikten handelt es sich sämtlich um Delikte, deren potenzielle Opfer oder Geschädigte der Mensch ist. Im Hinblick auf die besonders geschützte und zu achtende Würde des Menschen und dessen Integritätsinteresse ist dort die Strafbarkeit des Versuchs zur Wahrung der Rechtsordnung angemessen.\r\nEtwas anderes gilt gerade in den hier angedachten Fällen, sodass eine Vergleichbarkeit von\r\nvornherein ausgeschlossen ist. Stattdessen führt die Regelung ohne eine zusätzliche Qualifizierung im Gesetz nur dazu, dass lediglich ein Einfallstor für rechtlich unklare und nicht justiziable Fälle geschaffen wird und vermutlich in Teilbereichen das Denunziantentum\r\ngefördert wird.\r\nIn der Begründung finden sich zudem keine nachvollziehbare Darlegung, warum die Versuchs- Strafbarkeit nicht auf eine Handlung gemäß § 17 Abs. 2 TierSchG neue Fassung begrenzt wird, also auf Fälle beharrlichen Handelns oder aus Gewinnsucht.\r\n\r\n5) Warum wird eine Strafbarkeit im Versuchsstadium bereits bei einfacher Begehung im Entwurf verankert?\r\n\r\n6) Woraus ergibt sich nachweisbar, dass eine bisher fehlende Strafbarkeit eines Versuchs eine zu füllende Strafbarkeitslücke darstellen soll?\r\n\r\n7) Warum wird im Entwurf zur Strafbarkeit eines Versuchs nicht mindestens zwischen einer einfachen oder aber einer qualifizierten Begehung differenziert?\r\n\r\nWir hoffen, dass unsere Anmerkungen den weiteren Bearbeitungsrahmen zielführend bereichern und stehen für weitere Zuarbeit gerne zur Verfügung.\r\n\r\nZudem bitten wir um Beantwortung der sieben Fragestellungen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAlexander Seggelke\r\n-Geschäftsführer-"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016495","regulatoryProjectTitle":"Erlangung spezifischer Ausnahmeregelungen für die Angelfischerei bei der Novellierung des Waffengesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/74/524464/Stellungnahme-Gutachten-SG2505220009.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nin den letzten Wochen hat sich unser Verband mit der Diskussion um die geplanten Änderungen des Waffengesetzes beschäftigt. \r\nSeit der Veröffentlichung des Gesetzentwurfes in der Drucksache BT - 20/12805 haben wir noch keine offizielle Stellungnahme abgegeben, werden aber nach eingehender Prüfung des Textes in Kürze unsere Position veröffentlichen. \r\nIm Gegensatz zu einigen anderen Nutzerverbänden nehmen wir eine eher sachliche Position ein, da sich die öffentliche Diskussion zunehmend auf die asylpolitischen Aspekte der Maßnahmen konzentriert. Als Anglerverband halten wir es nicht für angebracht, uns in diese Diskussion einzumischen und es steht uns auch nicht zu, diese zu kommentieren. Da die Angler jedoch von den geplanten Maßnahmen im Bereich des ÖPNV betroffen sein werden, kommen wir nicht umhin, uns zu diesen Maßnahmen zu äußern.\r\n\r\nDa wir diesen Ansatz verfolgen, müssten wir dies unseren Mitgliedern noch verkaufen. Das einzige Problem, das wir hier hätten, ist die Tatsache, dass in den neuen Entwürfen von §42a und §42b explizit die „Jagd“ erwähnt wird, aber nicht die „Angelfischerei“. Eine solche Formulierung würde uns nicht nur helfen, die Zustimmung unserer Mitglieder sicherzustellen, sondern auch die vielen Anfragen, die wir alle paar Wochen zu diesem Thema erhalten, eindeutig zu beantworten.\r\nDa dies ein Thema bei der öffentlichen Anhörung am kommenden Montag sein wird, in der Sie Stellvertretendes Mitglied sind, möchte ich diesen einfachen Zusatz zu dem entsprechenden Absatz vorschlagen. Es würde viel dazu beitragen, dass unsere Mitglieder mit dem neuen Gesetz zufrieden wäre und dass unsere Mitglieder auch in Zukunft ein hohes Maß an Klarheit haben.\r\n\r\nIch stehe Ihnen jederzeit für ein Gespräch zu diesem Thema zur Verfügung, entweder per Telefon oder per E-Mail.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMark Glynn\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016496","regulatoryProjectTitle":"Sicherung des Zugangs für die Angelfischerei im Rahmen der Novellierung des Waldgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/ed/524466/Stellungnahme-Gutachten-SG2505220015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kuratorium Sport und Natur e.V.\r\nAnni-Albers-Str 7, 80807 München\r\n\r\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\r\nReferat 513\r\nNationale Waldpolitik\r\n\r\nPer Mail an: 513@bmel.bund.de\r\nDatum: 29.11.2024\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Bundeswaldgesetzes, Beitrag zum künftigen Diskurs\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nihrer Bitte um Stellungnahme zu dem Referentenentwurf kommen wir nach mit einem bitteren Beigeschmack angesichts der zahlreichen Sitzungen, Diskussionen, Vorschläge, Entwürfe zur Novellierung in ihren Vor- und Zwischenstadien. \r\n\r\nWir bedauern sehr, dass nach nunmehr fast 50jähriger Geltungsdauer des Bundeswaldgesetzes die Chance nicht genutzt wurde, das Gesetz insgesamt zu novellieren und an die seitherigen Veränderungen und voraussehbaren Entwicklungen anzupassen, es zu vereinfachen und für ganz Deutschland zu vereinheitlichen und es für jedermann verständlich auszudrücken. Das hätte im allseitigen Interesse gelegen – von Klima- und Naturschutz, von Waldbesitz und Jagd sowie von Erholung und Sport und damit der allgemeinen Gesundheit. \r\n\r\nDie zuletzt vorgelegte „kleine“ Lösung mit Änderung und Einfügung einzelner Vorschriften hat unsere Erwartungen nicht erfüllt, die wir als Mitglied der Bundesplattform Wald, Sport, Erholung, Gesundheit (WaSEG) mit entwickelt und in ihren „Impulsen und Empfehlungen“ in der Fassung vom Juni 2023 übernommen haben und die auch weiterhin unsere wesentlichen Ziele und Wünsche an die Gesetzgeber in Bund und Ländern wiedergeben.\r\n\r\n Besonders hervorzuheben ist daraus „Das Betreten umfasst grundsätzlich alle Bewegungsformen am Boden ohne Motorantrieb\r\n…. Umfasst ist auch …. das Reiten und das Fahren mit Gespannen und mit betriebserlaubnisfreien Fahrrädern ...“\r\n\r\nDie Länder verstehen in ihren Landesgesetzen unter dem Betreten im Sinne des § 14 sehr Unterschiedliches. Das reicht von „ähnliche Betätigungen“, „Befahren“, „individuelle Ausübung von Sportarten“, „Klettern“, „Reiten“, „Schlittenfahren“, „Spiele“ bis „Wintersport“. Weitere spezielle und mittlerweile etablierte Formen sind nicht genannt, beispielsweise Schneeschuhgehen und Geocaching. Es besteht der dringende Bedarf für eine einheitliche länderübergreifende Regelung.\r\n\r\nIn der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs zu Nr. 11 zu Buchstabe b ist im Zusammenhang\r\nmit der neuen Haftungsfreistellung für Waldbesitzer bereits zum Ausdruck gebracht, dass diese Freistellung „gilt …. insbesondere auch für … unterschiedliche Bewegungsarten (z. B. Radfahren oder Reiten) …“.\r\nDie WaSEG hat eine einheitliche Regelung zur Aufnahme in den Gesetzestext des § 14 empfohlen, um das sachlich nicht erklärbare und alle Beteiligten irritierende Durcheinander über die Ländergrenzen hinweg zu beenden und Rechtssicherheit zu schaffen.\r\n\r\nÜber die Impulse und Empfehlungen der WaSEG hinaus richten wir an Bund und Länder folgende dringende Bitten:\r\n\r\n Das Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung darf nicht angetastet werden. Zur Absicherung ist es im BWaldG analog zu § 59 Absatz 1 BNatSchG als Allgemeiner Grundsatz auszuweisen - wie schon in § 14 Absatz 1 des offiziellen Referentenentwurfs.\r\n\r\n Das Problem der entgeltlich geführten oder begleiteten Touren, insbesondere Kletter-, Berg-, Ski-, Wander-, Fahrrad- oder Reittouren, muss in praktikabler Weise gelöst werden.\r\n\r\nBegründung zu den Tourenführungen und -begleitungen: \r\nErholung soll der Ruhe, der Gesundheit und dem Wohlbefinden dienen, verbunden mit Naturerlebnis und -bildung. Sie soll nicht von Stress und Unfallgefahren belastet sein, beispielsweise durch Verirren in Berggelände, Engstellen an Steilhängen, Lawinen, fehlerhafte Zeiteinteilung, Baumfällung. Des Weiteren sollen und wollen Erholungsuchende sich pflichtgemäß natur- und gemeinverträglich verhalten, beispielsweise geschützte Tiere oder Jagdwild nicht stören, Biotope umgehen, Kontakt mit Weidevieh vermeiden, Baumfällarbeiten nicht behindern.\r\n\r\nDeshalb sollte der Gesetzgeber ermöglichen, dass auch gewerblich und fachkundig geführte\r\noder begleitete Touren zulässig sind. Weil diese im allseitigen Interesse der Erholungssuchenden selbst, der Naturschützer, der Waldeigentümer, Forstarbeiter, Landwirte, Jäger und letztlich auch der Rettungsorganisationen liegen. Sie bringen einen Mehrwert insbesondere an Naturschutz und Sicherheit.\r\n\r\nWährend die Tourenteilnehmer sich erholen wollen, ist der Tourenführer oder Begleiter - außer bei Vereinstouren - in der Regel für Entgelt tätig, müsste also bei strenger Auslegung des Erholungszwecks zu seiner rechtlichen Absicherung von allen Eigentümern der durchquerten Grundstücke eine Erlaubnis einholen. Würde dies gefordert und durchgesetzt, gäbe es - abgesehen von den Vereinstouren - keine geführten oder begleiteten Touren. Ein Teil der Erholungsuchenden wäre dann ohne Anleitung unterwegs, ggf. mit erheblichen Folgen. Das Risiko für Unfälle mit Verletzungs- und Todesfolgen, Schädigung geschützter Tiere und Pflanzen, Verbissschäden durch Jagdwild, Mehrbelastung der meist ehrenamtlichen Retter, Haftungsprobleme und eine Vielzahl an Konflikten würde steigen.\r\nBei Abwägung dieser Folgen mit dem rechtlichen Grundsatz, dass das Betreten nach § 14 Absatz 1 ausschließlich für Erholung unentgeltlich und erlaubnisfrei ist, wäre das Festhalten am Grundsatz für diesen Sonderfall übermäßig. Der Erholungszweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Erholungsuchenden sich mangels kompetenter Führung oder Begleitung verunsichert fühlen und einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt sind – in besonderem Maße bei Teilnahme von Kindern und Jugendlichen.\r\n\r\nDiese Gesetzeslücke, die überdies die Belange von Naturschutz, Jagd, Forst- und Landwirtschaft außer Acht lässt, muss dringend geschlossen werden. Das Betretungsrecht muss auch für Personen gelten, die Touren entgeltlich und fachkundig führen oder begleiten, soweit dies dem Eigentümer zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist beschränkt auf Touren mit einer geringen Teilnehmerzahl, die keine höhere Belastung für das Grundstück erwarten lässt als bei ortsüblicher Frequentierung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nJosef Klenner\r\n-Vorsitzender-"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016498","regulatoryProjectTitle":"Die WRRL fachgerecht umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/9d/524468/Stellungnahme-Gutachten-SG2505220014.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz \r\nStellungnahme des Deutschen Angelfischerverband e.V. (DAFV) zum: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz\r\n\r\nSehr geehrter Herr Dr. Matthias Klein,\r\nsehr geehrte Frau Dr. Christina Nowak,\r\n\r\nder Deutsche Angelfischerverband e. V. nimmt hiermit die Gelegenheit wahr, als Interessenvertretung seiner etwa 520.000 organisierten Anglerinnen und Angler Stellung zu nehmen. \r\n\r\nNach unserer Einschätzung enthält der Referentenentwurf neue, angelfischereilich und  wasserrechtlich relevante Regelungen, die wir nicht unkommentiert belassen möchten.\r\n\r\n1.\r\nVorbemerkung zu zur Ausgangslage:\r\nDie Zukunft der erneuerbaren Energien in Deutschland beginnt, sich nach dem Willen des Gesetzgebers zu verzweigen. Nicht nur Strom wird durch erneuerbare Methoden erzeugt, sondern jetzt auch die Art und Weise, auf welche unsere Wohnungen und Häuser beheizt werden. Eine konventionelle Wärmepumpe funktioniert dabei, indem sie die umgebende Luft verwendet, um ein Kältemittel zu erhitzen, -das verdampft und kondensiert, wodurch extrem hohe Wärme erzeugt werden kann. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um den umgekehrten Vorgang eines Klimageräts oder Kühlschranks. Eine Fluss-Wärmepumpe funktioniert, indem sie anstatt Luft, Flusswasser verwendet, um das oben genannte Kältemittel zu erhitzen. Der Vorteil der Verwendung von Flusswasser in diesem Prozess liegt darin, dass seine Temperatur im Winter selten unter 5 °C fällt, im Sommer allerdings Temperaturen von bis zu 23 °C erreichen kann.\r\nWieder einmal gibt es trotz der offensichtlichen ökologischen Herausforderungen eine bisher lediglich unzureichende Forschungslage zu diesem Thema.\r\nSo konnte bisher eine Schweizer Forschungsstudie einige wesentliche Umweltprobleme identifizieren, mit denen Pumpenbetreiber konfrontiert sind. Sogenannte „Temperaturplumes“ aus dem Abfluss können über Temperaturschwankungen die Sauerstoffsättigung eines fließenden Flusses beeinflussen. Laut einer Schweizer Forschung würde die Installation einer Flusswärmepumpe eine potenzielle Kühlung oder Erwärmung von +/- 1,5 °C ermöglichen (begrenzt gemäß Schweizers Gesetzgebung). Eine Kühlung, insbesondere während wärmerer Sommermonate, könnte für die umliegende Umwelt potenziell hilfreich sein. Im Winter kann jedoch die Erwärmung des Gewässers aufgrund des Wärmeaustauschs für das darin enthaltene Ökosystem gefährlich sein. Erwähnenswert ist auch, dass während der warmen Sommerperioden die potenzielle Wärmeabgabe an einen Fluss verringert ist, was bedeutet, dass die Wärmepumpe zur weiteren Erwärmung des Wassers beitragen kann. Die hier genannten Beispiele sind die Störung der Fischlaichplätze und durch die unerwünschte Bildung eines Biofilms. Dieses „Biofouling“ kann innerhalb des Temperaturplumes auftreten, der von der Wärmepumpe zurück in den Fluss abgegeben wird. Entlang dieses Bereiches hätte der Fluss eine höhere Temperatur, was sich potenziell auf die Artenvielfalt von Fischen, Flussmuscheln und Zooplankton in diesem Bereich des Flusses auswirken wird.*1\r\nEin weiteres Problem, das mit der thermischen Ableitung einer Anlage verbunden ist, ist die mögliche Erwärmung des Wassers während zunehmend warmer Sommerwetter. Viele Wärmepumpen haben auch eine Kühlungsfunktion, die theoretisch von einer Großpumpe für öffentliche Zwecke umgesetzt werden könnte (z. B. zur Kühlung von Rechenzentren). Diese Kühlung würde zu einer warmen anstelle einer kalten thermischen Ableitung führen und dazu beitragen, die Wassertemperatur des Flusses zu senken. Dies hat das Potenzial, die Häufigkeit von Algenblüten zu erhöhen, die das aquatische Leben um seinen Sauerstoff berauben. Im Winter besteht auch die Möglichkeit, dass Temperaturschwankungen das Laichen der Fische stören könnten. Eine vorgeschlagene Methode zur Kompensation dieses Problems besteht darin, sicherzustellen, dass die thermische Ableitung in Form eines Sprühnebels wieder in den Fluss zurückgeführt wird oder das Wasser über Kühlteiche zurück zum Fluss geschickt wird, um den Wärmeaustausch mit der umgebenden Luft zu maximieren, bevor es wieder in den Fluss gelangt wird. Aus den obigen Punkten geht hervor, dass Flusswärmepumpen als neue Technologie aufgrund der Vielzahl offener Fragen längere und intensivere Forschung erfordern. Eine Frage wäre demnach, ob die thermische Diffusion an einem Punkt oder an verschiedenen Punkten entlang eines Flusses stattfinden kann. Können Flüsse die Wärme effektiv aufnehmen oder können sie einen kälteren Abfluss ausreichend erwärmen? Welcher Flußbereich wird vom Abfluss betroffen sein? Dies sind alles Fragen, die beantwortet werden müssen, bevor eine risikofreie Implementierung von Flusswärmepumpen erfolgen kann.\r\nWir betrachten daher insbesondere die Installation von Flusswärmepumpen daher kritisch. Gleichzeitig sehen wir die dringende Notwendigkeit weiterer Forschung über deren Auswirkung auf die umgebenden Ökosysteme.\r\n\r\n2. Anmerkungen zum Referentenentwurf\r\nNach dem Willen des Gesetzgebers dient der Referentenentwurf dazu, die Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments umzusetzen. Diese Umsetzung soll 1:1 den europarechtlichen Vorgaben entsprechen. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung im WHG umzusetzen und bestehende Regelungen richtlinienkonform anzupassen.\r\nDemgegenüber kommen wir bei unserer Beurteilung zu dem Ergebnis, dass der Referentenentwurf bisher keine rechtssichere Umsetzung gestaltet und insbesondere die beabsichtigte unvollständige Umsetzung zu deutlicher Rechtsunsicherheit führt.\r\nNach der RICHTLINIE (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023, dort in Artikel 16a Abs. 6 finden sich Inhalte zum Genehmigungsverfahren für Projekte in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie.\r\nDie Richtlinie sieht dabei folgendes vor:\r\n(6) Im Genehmigungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörden innerhalb der festgelegten Frist dazu führt, dass die spezifischen zwischengeschalteten Verwaltungsschritte als genehmigt gelten, es sei denn, das gegenständliche Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Absatz 5 oder der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung ist in der nationalen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht vorgesehen. Dieser Absatz gilt nicht für die abschließenden Entscheidungen über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens, die ausdrücklich ergehen müssen. Alle Entscheidungen werden öffentlich zugänglich gemacht.\r\nDemgegenüber findet sich in dem nunmehr vorgelegten Referentenentwurf keinerlei rechtsverbindliche Regelung dahingehend, welche rechtlichen Folgen sich ergeben, wenn die Behörden im beschleunigten Verfahren die gesetzlichen Fristen nicht einhalten. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und führt als vermutliche weitere Folge zu einem deutlichen Anstieg verwaltungsgerichtlicher Klagen insbesondere im Bereich der Untätigkeitsklagen.\r\nAls weiterer Gesichtspunkt ist bedauerlicherweise festzustellen, dass entgegen der Sichtweise des europäischen Gesetzgebers der Bundesgesetzgeber sich in seinem Entwurf mit einem Vorrang einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht einmal erkennbar auseinandersetzt. Der dringend gebotene Vorrang einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegenüber derartigen beschleunigten Verfahren ist zwingend zu beachten, zumal in diesem Bereich bisher erst völlig unzureichende Erkenntnisgrundlagen vorliegen.\r\n\r\nWir würden uns freuen, wenn unsere Anmerkungen den weiteren Bearbeitungsnormen zielführend bereichern und stehen für Rückfragen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAlexander Seggelke\r\n(Geschäftsführer)\r\n\r\nDer DEUTSCHE ANGELFISCHERVERBAND e.V. (DAFV)\r\nDer Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 25 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen insgesamt rund 520.000 Mitglieder organisiert sind. Der DAFV ist der Dachverband der Angelfischer in Deutschland. Er ist gemeinnützig und anerkannter Naturschutz- und Umweltverband. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 32480 B beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen und arbeitet auf Grundlage seiner Satzung.\r\nText: © DEUTSCHER ANGELFISCHERVERBAND e.V. 2024\r\n\r\nQuellen:\r\n1.\r\nGaudard, A., Wüest, A., Schmid, M. (2019) Using lakes and rivers for extraction and disposal of heat: Estimate of regional potentials. Renewable Energy 134, 330-342"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-05"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}