{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-24T04:33:57.371+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000449","registerEntryDetails":{"registerEntryId":78985,"legislation":"GL2024","version":14,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000449/78985","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/4b/760344/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000449-2026-06-16_13-12-04.pdf","validFromDate":"2026-06-16T13:12:04.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-06-16T13:12:04.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-21T13:33:53.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-14T10:08:35.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-06-16T13:12:04.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":78985,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000449/78985","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-16T13:12:04.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":75955,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000449/75955","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-29T10:36:12.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-16T13:12:04.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72852,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000449/72852","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-23T17:01:18.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-29T10:36:12.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65323,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000449/65323","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-27T07:49:08.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-23T17:01:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65322,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000449/65322","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-16T17:31:54.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-27T07:49:08.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58128,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000449/58128","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-21T14:51:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-16T17:31:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57075,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000449/57075","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-13T18:20:01.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-21T14:51:57.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49328,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000449/49328","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-20T14:51:34.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-13T18:20:01.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46955,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000449/46955","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-21T13:33:53.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-20T14:51:34.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutscher Bundesverband für Logopädie e.V. 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Ziel der Interessenvertretung ist es, die Sichtbarkeit der Logopädie als wichtigen Bestandteil der medizinisch-therapeutischen Patientenversorgung in Deutschland nachhaltig und verstetigend sichtbar zu machen. Mit seiner fachlichen Expertise bringt sich der dbl als Fach- und Berufsverband aktiv in gesetzgeberischen Prozessen ein, um die beruflichen Rahmenbedingungen sowohl für die in Ausbildung Stehenden als auch für die in der Logopädie Tätigen grundlegend und fortlaufend weiterzuentwickeln und somit die Entwicklung der Profession voranzubringen und zukunftsfähig zu halten. Der Verband nutzt die Interessenvertretung dazu, die Bedarfe und Bedürfnisse einer modernen Patientenversorgung mit logopädischen Therapien sicherzustellen, an internationale, evidenzbasierte Standards anzuknüpfen und die Standards auszubauen. Der Verband setzt sich für Maßnahmen ein, die die Attraktivität des Berufes stärken und dem Fachkräftemangel entgegenwirken. 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Drucksache 20/11854, 20/12894, 20/13059 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Jörg Schneider, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5550 - Geburtshilfe in Deutschland flächendeckend sicherstellen - Fehlanreize beseitigen - c)...","printingNumber":"20/13407","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/134/2013407.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/fach%C3%BCbergreifende-fr%C3%BChrehabilitation-fl%C3%A4chendeckend-einrichten-nahtlose-rehabilitationskette-herstellen-krankenhausstandorte-erhalten-und/296255","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - 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I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001737","title":"GVSG, Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Reform des G-BA, Prüfvereinbarungen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"234/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0234-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der dbl fordert:\r\nSitz und Stimme im Gemeinsamen Bundesausschuss für den Spitzenverband der Heilmittelverbände e.V. (SHV).\r\nDurch die Prüfvereinbarungen gemäß § 106b Absatz 2 SGB V darf der Leistungsumfang der Heilmittelrichtlinie in § 92 Absatz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 SGB V nicht eingeschränkt werden, zum Beispiel durch Vorgaben zur Art, Menge und Umfang in den Heilmittelvereinbarungen nach § 84 SGB V auf Landesebene.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Ebenso fordert der dbl, die Angemessenheit der Höhe der Eigenbeteiligung und den Nutzen sowie die potentiell damit verbundenen Risiken, Patienten von notwendigen Therapien abzuhalten, zu überprüfen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Dies bewirkt, dass logopädische Therapieleistungen nur aufgrund einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung oder einer Verordnung eines Heilpraktikers oder einer Heilpraktikerin erbracht werden dürfen (sog. veranlasste Leistungen). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Dieser Forderung soll durch eine Berufsgesetznovellierung im Bereich der Logopädie/Sprachtherapie nachgekommen werden. Das seit 1980 bestehende Logopädengesetz (LogopG) entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen des Berufsfeldes. Die Berufslandschaft der Heilberufe in der Logopädie/Sprachtherapie ist zersplittert und gekennzeichnet durch ein Nebeneinander von berufsfachschulischer und hochschulischer Ausbildung mit 12 unterschiedlichen Ausbildungsprofilen (SGB V §124 Abs. 1 Nr. 1). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Beruf des Logopäden","shortTitle":"LogopG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/logopg"},{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden","shortTitle":"LogAPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/logapro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022146","title":"Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern gemeinsam mit anderen Fachverbänden, dass die angekündigten Änderungen am WissZeitVG die Besonderheiten der Kleinen Fächer berücksichtigen und keinen Schaden verursachen. Insbesondere soll die Drittmittelbefristung als eigenständiger Befristungsgrund klar erhalten bleiben und von der Qualifizierungsbefristung getrennt werden.    Außerdem darf die Höchstbefristungsdauer von 6+6 Jahren nicht weiter verkürzt werden, da dies den Druck erhöht und Fachkräfte aus dem System drängt.\r\n\r\nZusätzlich braucht es bundesweit einheitliche Regelungen zu HiWi-Verträgen, Elternzeit und familienbezogenen Verlängerungen. Nur so bleiben die Kleinen Fächer als wichtiger Teil der deutschen Wissenschaftslandschaft langfristig handlungs- und zukunftsfähig.\r\n ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft","shortTitle":"WissZeitVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg"},{"title":"Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie","shortTitle":"WissBdVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wissbdvv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024065","title":"Forderungen und Ziele des dbl in der Dysphagieversorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Selbstständige Durchführung der flexiblen endoskopischen Evaluation des Schluckakts (FEES) durch zugelassene Logopädinnen – sowohl im stationären als auch im ambulanten Setting.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden","shortTitle":"LogAPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/logapro"},{"title":"Gesetz über den Beruf des Logopäden","shortTitle":"LogopG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/logopg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":3,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001736","regulatoryProjectTitle":"KHVVG, Einbeziehung der Logopäd*innen in Leistungsgruppen, Vorhaltepauschalen sowie im Ausschuss","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/5f/287073/Stellungnahme-Gutachten-SG2405210013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Netzwerk Berufe im Gesundheitswesen (BiG)\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)\r\nSehr geehrte Frau Hoffmann,\r\ndas Netzwerk Berufe im Gesundheitswesen vereint die Verbände der Therapieberufe und Technologen im Gesundheitswesen. Folgende Verbände sind Mitglied im Netzwerk BiG:\r\n•\r\nBerufsverband Orthoptik Deutschland e. V. (BOD)\r\n•\r\nDachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. (DVTA)\r\n•\r\nDeutscher Bundesverband für Logopädie e.V. (dbl)\r\n•\r\nDeutscher Verband Ergotherapie e.V. (DVE)\r\n•\r\nDeutscher Verband für Physiotherapie e.V. (PHYSIO-DEUTSCHLAND)\r\n•\r\nVerband der Diätassistenten e. V. (VDD)\r\nDie von uns vertretenen Berufsgruppen spielen eine zentrale Rolle in der (stationären) Versorgung. Nur gemeinsam mit ihnen ist eine effektive und effiziente Gesundheitsversorgung möglich - das gilt für das Krankenhaus ebenso wie für den ambulanten Sektor.\r\nDas Netzwerk BiG beschäftigt sich vorrangig mit den gemeinsamen Themen, die die Berufszugehörigen in Einrichtungen, wie Krankenhäusern/Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen betreffen. Dies immer vor dem Hintergrund zeitgemäßer, leitliniengerechter und kostengerechter Versorgung im Sinne der Patientinnen und Patienten. Qualität und Zukunft im Gesundheitswesen stehen für uns im Mittelpunkt.\r\nKontakt:\r\n•\r\n(...), Sprecherin Netzwerk BiG: (...)\r\n•\r\n(...), stellvertretende Sprecherin Netzwerk BiG: (...)\r\n•\r\nNetzwerk BiG - Berufe im Gesundheitswesen (netzwerk-big.de)\r\nDer Referentenentwurf des KHVVG gibt erstmals Einblick in die konkrete Planung der Umsetzung der Krankenhausreform und Krankenhausfinanzierung. Ziel ist - unbestreitbar und dringend notwendig - die stationäre Versorgung der Patientinnen und Patienten zu sichern und zu verbessern.\r\nDie Erreichung dieses Ziels kann jedoch nur gelingen, wenn auch alle an der stationären Gesundheitsversorgung beteiligten Berufsgruppen einbezogen und abgebildet werden. Der vorliegende Referentenentwurf gewährleistet dies jedoch nicht.\r\nAnbei die Stellungnahme des Netzwerkes BiG zu den einzelnen Abschnitten, die aus unserer Perspektive zu überarbeiten sind:\r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1.\r\n§ 135e Abs. 1 (Leistungsgruppen)\r\nDie gemäß § 135e Abs. 1 SGB V in Leistungsgruppen einzuteilenden Leistungen der Krankenhausbehandlung berücksichtigen weder Therapieberufe (insbesondere Heilmittelerbringer) noch die Berufe der Medizinischen Technologinnen und Technologen im Gesundheitswesen. Aufgeführt sind nur (Fach-) Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegeberufe. Dies zeigt, dass die therapeutischen und medizinisch- diagnostischen Berufe, die in der Krankenhausversorgung einen unverzichtbaren Beitrag leisten, nicht mitbedacht werden.\r\nDies ist vor dem Hintergrund von § 135e Abs. 1 letzter Satz des Referentenentwurfes („Die Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen.“) nicht schlüssig.\r\nDie in § 135e Abs. 1 Nummern 2 und 3 formulierte sachliche und personelle Ausstattung, spiegelt sich in den in § 135e Absatz 4 genannten Leistungsgruppen nur unzureichend wider, da in der personellen Ausstattung relevante Gesundheitsberufe nicht berücksichtigt sind.\r\na.)\r\nSo sind in entsprechenden medizinischen Leitlinien zur Versorgung, therapeutische und diagnostische Leistungen verankert, welche in den entsprechenden Leistungsgruppen nicht abgebildet sind, z. B.:\r\n•\r\nAkutversorgung nach Schlaganfall (AWMF Reg 030 – 046) und Schlaganfall (AWMF-Reg. 053-011) / Leistungsgruppe 46, Anlage 1 zu § 135d SGB V bzw. Leistungsgruppe 26.2 gem. Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, Anhang 1\r\n•\r\nWeaning (AWMF Reg 020-015/ Leistungsgruppe 6, Anlage 1 zu § 135d SGB V bzw. Leistungsgruppe 5.1, komplexe Pneumologie, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, Anhang 1\r\n•\r\nNationale Versorgungsleitlinie Typ-2-Diabetes (AWMF Reg nvl-001) / Leistungsgruppe 2, Anlage 1 zu § 135d SGB V bzw. Leistungsgruppe 5.1, komplexe Pneumologie, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, Anhang 1\r\nb.)\r\nIm Fall der MT-Berufe (MTL, MTR, MTF) erfordert die aufgeführte sachliche Ausstattung gemäß den Vorgaben zu Vorbehaltstätigkeiten des § 5 MTBG die Durchführung durch die MT-Berufe, um eine qualitative und patientensichere Leistungserbringung zu gewährleisten. Die ausnahmsweise Durchführung der Vorbehaltstätigkeiten durch andere Gesundheitsberufe (mit Ausnahme solcher mit abgeschlossener Hochschulausbildung) erfordern die Aufsicht und Verantwortung einer ärztlichen Person. Dies ist vor dem bestehenden Fachkräftemangel auch in der Ärzteschaft zu bedenken. Auch besteht in anderen Gesundheitsberufen Fachkräftemangel (z. B. im Beruf der MFA), so dass der Einsatz von anderen Gesundheitsberufen zur Leistungserbringung in den Vorbehaltstätigkeiten unter Aufsicht und Verantwortung einer ärztlichen Person nicht zielführend ist. Aus diesem Grund sind auch die MT-Berufe gemäß ihren Vorbehaltstätigkeiten in der personellen Ausstattung zu berücksichtigen. Die Existenz der geforderten sachlichen Ausstattung für z. B. Laboranalysen (MTL), bildgebende Diagnostik (MTR) und neurologische Funktionsdiagnostik (MTF) zieht nicht automatisch das Vorhandensein der MT-Berufe nach sich. Diese sind jedoch aus Gründen der Patientensicherheit und zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung erforderlich.\r\nEntsprechend sind zur Gewährleistung der hochwertigen Versorgungsqualität auch diese Berufsgruppen sowohl in die Planung und als auch in der Umsetzung einzubeziehen und darzustellen.\r\n2.\r\n§ 135 Abs. 3 (Ausschuss)\r\nHieraus folgt zwingend, dass die maßgeblichen Berufsorganisationen der besagten Berufsgruppen auch in den Ausschuss gemäß § 135e Abs. 3 der Entwurfsfassung aufzunehmen sind. Die -sehr zu begrüßende- Berücksichtigung der Berufsorganisationen der Pflegeberufe greift mit Blick auf die Bedeutung der Therapieberufe und Technologen im Gesundheitswesen für die Versorgung zu kurz. Deren Nichtberücksichtigung gefährdet eine qualitativ hochwertige und leitliniengerechte Versorgung, da ein wichtiger Bereich der Patientenversorgung schlicht übersehen wird und deren Fachexpertise ungenutzt bleibt.\r\nDie Berücksichtigung aller in der Krankenhausversorgung relevanten Gesundheitsberufe, gebietet überdies auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. So dürfen andere betroffene Gesundheitsberufe nicht vom demokratischen Prozessgeschehen des Ausschusses ausgeschlossen werden.\r\nIm Anhang dieser Stellungnahme befindet sich die tabellarische Leistungsgruppenaufstellung des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW. Diese wurde von den Berufsgruppen des Netzwerkes BiG hinsichtlich der tatsächlich erforderlichen personellen Ausstattung von therapeutischen und medizinisch- diagnostischen Leistungen ergänzt, um die Relevanz dieser Berufsgruppen im Rahmen der Vorhaltekosten bei der Krankenhausplanung und ihrer Leistungen sichtbar zu machen. Die Übersicht zeigt deutlich, dass für eine qualitativ hochwertige und leitliniengerechte Patientenversorgung eine Ergänzung der Tabelle notwendig ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022146","regulatoryProjectTitle":"Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/07/686298/Stellungnahme-Gutachten-SG2601260015.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen WissZeitVG Kleine Fächer\r\nWir, die unterzeichnenden Fachverbände der Kleinen Fächer (https://www.kleinefaecher.de/kartierung/was-ist-ein-kleines-fach), begrüßen die Bemühungen der Bundesregierung, die Arbeitsbedingungen für Wissenschaftler:innen in frühen Karrierephasen zu verbessern und damit gute Rahmenbedingungen für exzellente Wissenschaft zu entwickeln. Die große Bandbreite von Rahmenbedingungen in den verschiedenen Fächern macht es jedoch notwendig, Gesetzesänderungen auf ihre Effekte in verschiedenen Fachkulturen zu prüfen.\r\nDie Kleinen Fächer verfügen in der Regel über wenige bis keine Stellen neben der Professur und sind damit von der geringen finanziellen Ausstattung besonders betroffen. Darüber hinaus fehlt häufig ein ausreichender fachnaher zweiter Arbeitsmarkt. Auf den Seiten der Hochschulrektorenkonferenz heißt es aber: “Die sogenannten Kleinen Fächer sind ein wesentlicher Bestandteil der vielfältigen deutschen Wissenschaftslandschaft. Sie sind essentiell für den Erhalt einschlägiger fachspezifischer Kompetenzen, tragen zum Erhalt unseres kulturellen Erbes bei und fördern zudem die internationale Profilbildung und Vernetzung der deutschen Hochschulen – die vielfach Weltruf genießen. Kleine Fächer leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Weiterentwicklung von Wissenschaft und Kultur und schaffen wichtige Grundlagen, um auf aktuelle gesellschaftliche und politische Herausforderungen zu reagieren.” (https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/zur-situation-der-kleinen-faecher/)\r\nEs muss im Interesse des Gesetzgebers liegen, dass die Kleinen Fächer keinen Schaden nehmen und gut ausgebildete und innovative Forscher:innen, die das Fach in die Zukunft tragen, dem Hochschulbetrieb erhalten bleiben. Es ist deshalb notwendig, mit den Vertreter:innen der Kleinen Fächer über die angekündigte Überarbeitung des WissZeitVG in den Austausch zu treten.\r\nWir fordern, dass die Drittmittelbefristung als eigenständiger Befristungsgrund im WissZeitVG erhalten bzw. auch klar als solcher formuliert wird.\r\nDie Drittmittelbefristung muss als eigenständiger Sachgrund erhalten bleiben. Sie muss zeitlich und inhaltlich klar von der Qualifizierungsbefristung abgekoppelt sein; dies muss explizit in das Gesetz aufgenommen werden.\r\n2\r\nDrittmittelprojekte sind ein Grundpfeiler exzellenter Forschung in vielen Kleinen Fächern, da diese gerade in den Kleinen Fächern oft nicht durch die Grundausstattung der Hochschulen abgedeckt wird. Die Stellenprofile von Drittmittelprojektstellen sind in erster Linie durch Projektziele, die nicht notwendigerweise an eine Weiterqualifikation gekoppelt sind, begründet.\r\nHierfür sind zum einen für einen begrenzten Zeitraum oftmals hochqualifizierte und erfahrene Wissenschaftler:innen dringend notwendig. Diesen muss es weiterhin möglich sein, uneingeschränkt in Drittmittelprojekten angestellt zu werden. Dies ist für die Erhaltung international exzellenter, innovativer Forschung in Deutschland unabdingbar.\r\nDrittmittelfinanzierte Forschungsprojekte bieten zum anderen insbesondere auch Wissenschaftler:innen in frühen Karrierephasen die Möglichkeit, Forschungserfahrung zu sammeln. Die Dauer von Forschungsprojekten ist jedoch nicht zwangsläufig mit der Dauer der Qualifizierungsphase vereinbar. Ist die Projektlaufzeit kürzer als die Qualifikationsdauer, hat dies möglicherweise zur Folge, dass Wissenschaftler:innen in frühen Karrierephasen nicht mehr auf einer solchen Projektstelle angestellt werden können und damit auch die Ausbildung in frühen Karrierephasen eingeschränkt oder unmöglich wird. Potenzielle zukünftige Wissenschaftler:innen würden so zudem aus Gründen der Perspektivlosigkeit bereits vor der Promotion von einem Verbleib im Fach abgehalten.\r\nEntgegen dem derzeit geltenden Gesetzeswortlaut werden zudem Befristungszeiten wie auch das Erfordernis der Qualifikation in der Praxis von Hochschulverwaltungen bei Einstellungen in Drittmittelprojekten herangezogen. Daher ist hier eine ausdrückliche Bestimmung im Gesetz erforderlich, die diese willkürliche Praxis unterbindet.\r\nWir fordern, dass die derzeitige Höchstbefristungsdauer von 6 + 6 Jahren nicht noch weiter verkürzt wird.\r\nBereits durch die Einführung der 6 + 6-Jahresregelung entstand für Wissenschaftler:innen in frühen Karrierephasen ein hoher Druck, sich in diesem begrenzten Zeitraum in einer ohnehin herausfordernden Lebensphase neben Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung zu qualifizieren und eine weitergehende Anstellung zu finden. Gerade in den Kleinen Fächern mit wenigen Stellen im Hochschulbereich und keinem bzw. einem begrenzten zweiten Arbeitsmarkt wird die Einstellung nach fachlichen Kriterien von starren Befristungsregelungen erschwert: Unter Umständen erfolgt eine Einstellung nicht basierend auf fachlicher Eignung, sondern\r\n3\r\naufgrund formaler Verfügbarkeit eines Bewerbers oder einer Bewerberin. Hierdurch wird die Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf freie Berufsausübung insbesondere bei einer gleichzeitig eingeschränkten Handhabung der Drittmittelbefristung gefährdet. Es werden zudem aufgrund der Stellensituation im Vergleich zu größeren Fächern deutlich seltener Stellen frei. Hochqualifizierte Wissenschaftler:innen können nicht mehr angestellt werden, bis eine solche Stelle ausgeschrieben wird, und werden in die Arbeitslosigkeit gedrängt oder sind gezwungen, das Fach zu verlassen. Eine Verkürzung würde diesen Druck zu Lasten der Personen und der Exzellenz weiter erhöhen; herausragende Wissenschaft braucht Zeit.\r\nDas Gesetz geht einseitig von dem Idealverlauf der Qualifizierungsphase aus. Es berücksichtigt nicht, dass es fach- und themenbedingt ungleich lange Qualifikationszeiten gibt (https://buwik.de/ueber-den-bericht/, S. 154). Auch gilt die Höchstbefristungsdauer in Jahren für alle Wissenschaftler:innen gleichermaßen unabhängig vom Stellenumfang (Vollzeit oder Teilzeit). Zudem kann der Forschungs- bzw. Qualifizierungsanteil der Stelle stark variieren. Gerade in den Kleinen Fächern mit ihrer geringen Stellenanzahl erschwert dies, exzellente Wissenschaftler:innen im Fach zu halten.\r\nDarüber hinaus muss es eine verbindliche, bundesweit gültige Regelung geben, nach der HiWi-Verträge vor Abschluss des M.A. bei der Berechnung der zulässigen Befristungsdauer ausgeschlossen werden, da in dieser Phase keine Qualifizierung für die Wissenschaft stattfindet. Handlungsbedarf besteht auch bei der Anerkennung der Elternzeit, die je nach Hochschule unterschiedlich gehandhabt wird. Um herausragende Wissenschaftler:innen halten zu können, sollte das Gesetz eine verbindliche Grundlage schaffen, auf der die Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre pro betreutem Kind unter 18 Jahren verlängert wird.\r\n17.12.2025\r\nDie unterzeichnenden Fachverbände:\r\nVerband der Ägyptologie e.V. www.vdaeg.org\r\nFachverband der deutschsprachigen Skandinavistik e.V. https://skandinavistik.org/\r\nVerband der Osteuropahistorikerinnen und -historiker https://www.osteuropa-historiker.de/\r\nGesellschaft für Wissenschafts- und Technikforschung www.gwtf.de\r\n4\r\nGesellschaft für interdisziplinäre wissenschaftliche Kriminologie e.V. https://giwk.de/\r\nBerufsverband Deutscher Geowissenschaftler e.V. https://geoberuf.de/\r\nFachverband für Judaistik/Jüdische Studien/Jüdische Theologie in Deutschland e.V. https://www.judaistik.eu/\r\nDeutsche Gesellschaft für Kartographie e.V. www.dgfk.net\r\nAG Filmwissenschaft innerhalb der Gesellschaft für Medienwissenschaft (GfM) https://gfmedienwissenschaft.de/gesellschaft/ags/ag-filmwissenschaft\r\nDeutsche Geologische Gesellschaft – Geologische Vereinigung e.V. www.dggv.de\r\nDeutsche Gesellschaft für Medizinische Physik e.V. http://www.dgmp.de\r\nDeutsche Vereinigung für Sportwissenschaft, Sektion Sportinformatik und Sporttechnologie https://www.sportwissenschaft.de/sportinformatik/\r\nDeutsche Gesellschaft für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft https://dgavl.de\r\nDeutsche Hochschulverband Physician Assistant - DHPA e.V. www.hochschulverband-pa.de\r\nDeutscher Verband für Archäologie https://www.dvarch.de\r\nAG Christliche Archäologie zur Erforschung spätantiker, frühmittelalterlicher und byzantinischer Kultur www.agca.de\r\nArchäologische Kommission für Niedersachsen e.V. www.ak-niedersachsen.de\r\nDeutscher Archäologen-Verband e.V. www.darv.de\r\nDachverband Archäologischer Studierendenvertretungen e.V. https://www.dasv-ev.org/\r\nDeutsche Gesellschaft für Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit e.V. www.DGAMN.de\r\nDeutsche Orient-Gesellschaft e.V. https://www.orient-gesellschaft.de\r\nGesellschaft für Anthropologie e.V. https://gfa-anthropologie.de/\r\nGesellschaft für Naturwissenschaftliche Archäologie ARCHAEOMETRIE e.V. https://www.archaeometrie.de/\r\nMittel- und Ostdeutscher Verband für Altertumsforschung e.V. mova-online.de\r\n5\r\nNordwestdeutscher Verband für Altertumsforschung e.V. www.nwva.de\r\nVerband der Landesarchäologien e.V. landesarchaeologien.de\r\nWest- und Süddeutscher Verband für Altertumsforschung e.V. www.wsva.net\r\nnetzwerk mode textil e.V. https://netzwerk-mode-textil.de\r\nGesellschaft für Japanforschung e.V. https://www.gjf.de\r\nGesellschaft für Ethnographie e.V. https://gfe-online.org/\r\nDeutsche Gesellschaft für Sozial- und Kulturanthropologie e.V. https://www.dgska.de/\r\nDeutsche Arbeitsgemeinschaft zur Förderung byzantinischer Studien www.dafbs.de\r\nNetzwerk Zukunftsforschung e.V. www.netzwerk-zukunftsforschung.de\r\nMediävistikverband https://www.mediaevistikverband.eu/\r\nDeutsche Gesellschaft für Sprachwissenschaft https://dgfs.de/\r\nAkademie für Ethik in der Medizin e.V. (AEM), Fachgesellschaft für Ethik im Gesundheitswesen https://aem-online.de/\r\nDeutsches Netzwerk Versorgungsforschung e.V. https://www.dnvf.de/\r\nGesellschaft für Wissenschaftsphilosophie e.V. www.wissphil.de/de/\r\nDeutsche Gesellschaft für Osteuropakunde e.V. www.dgo-online.org\r\nFachverband …textil..e.V. www.fv-textil.de\r\nDeutscher Bundesverband für Logopädie e.V. www.dbl-ev.de\r\nDeutsche Gesellschaft für Sprechwissenschaft und Sprecherziehung e.V. https://www.dgss.de/\r\nVereinigung für Sozialwissenschaftliche Japanforschung e.V. https://vsjf.net/\r\nDeutsche Bundesverband für akademische Sprachtherapie und Logopädie/Klinische Linguistik https://www.dbs-ev.de/\r\nDeutsche Morgenländische Gesellschaft https://dmg-web.de/\r\nFachverband Medizingeschichte e.V. https://fachverband-medizingeschichte.de/\r\nDeutscher Verein zur Erforschung Palästinas https://www.palaestina-verein.de/wp/wordpress/\r\n6\r\nDeutsche Vereinigung für Chinastudien https://www.dvcs.eu/\r\nGesellschaft für Geschichte der Wissenschaften, der Medizin und der Technik https://www.gwmt.de/\r\nPalaeontologische Gesellschaft e.V. www.palges.de\r\nNiederlandistenverband https://niederlandistenverband.org/\r\nDeutsche Gesellschaft für Akustik e.V. https://www.dega-akustik.de\r\nIndogermanische Gesellschaft https://www.indogermanistik.org/\r\nFachverband Afrikanistik e.V. https://fachverband-afrikanistik.de\r\nDeutsche Gesellschaft für Empirische Kulturwissenschaft https://dgekw.de/\r\nVerein für niederdeutsche Sprachforschung www.vnds.de\r\nDeutsche Musiktherapeutische Gesellschaft e.V. www.musiktherapie.de\r\nMommsen-Gesellschaft e.V. https://www.mommsen-gesellschaft.de/\r\nDeutsche Gesellschaft für Asienforschung e.V. https://asienforschung.de/\r\nVerband Digital Humanities im deutschsprachigen Raum e.V. https://digitalhumanities.de/\r\nGesellschaft für Bautechnikgeschichte https://gesellschaft.bautechnikgeschichte.org/\r\nKriminologische Gesellschaft (KrimG), Wissenschaftliche Vereinigung für Kriminologie in Deutschland, Österreich und der Schweiz e.V. http://www.krimg.de/\r\nVerband der deutschen Slavistik https://slavistik.org/\r\nDeutscher Lusitanistenverband e.V. https://lusitanistenverband.de/\r\nDiese Initiative unterstützen ebenfalls:\r\nVerband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands www.historikerverband.de\r\nDeutsche Gesellschaft für Soziologie https://soziologie.de\r\nGesellschaft für Angewandte Linguistik e.V. https://gal-ev.de/\r\nDeutsche Gesellschaft für Public Health e.V. https://www.dgph.info/"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024065","regulatoryProjectTitle":"Forderungen und Ziele des dbl in der Dysphagieversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/79/729117/Stellungnahme-Gutachten-SG2604290009.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen und Ziele des dbl in der Dysphagieversorgung\r\nLogopäd*innen sind fachlich qualifiziert, Schluckstörungen (Dysphagien) zu diagnostizieren und zu behandeln. Das zentrale diagnostische Verfahren dafür ist die flexible endoskopische Evaluation des Schluckakts (FEES), die als sicherer Goldstandard gilt. Während die FEES im Krankenhausalltag fest etabliert ist, kann sie im ambulanten Bereich in der Regel nicht eingesetzt werden – nicht aus fachlichen, sondern aus strukturellen und rechtlichen Gründen.\r\nDas Hauptproblem liegt in den aktuellen Rahmenbedingungen: Das bestehende FEES Curriculum verlangt einen „Arzt in Rufweite“. Diese Anforderung ist im ambulanten Setting meist nicht erfüllbar, obwohl Logopädinnen dort ebenso eigenverantwortlich arbeiten und qualifiziert sind. Die Folge sind Versorgungslücken, diagnostische Unsicherheit, unnötig restriktive Ernährungsempfehlungen und Verzögerungen in der Therapie – mit teilweise gravierenden Folgen für Lebensqualität und Gesundheit der Patientinnen.\r\nHinzu kommt ein strukturelles Defizit: Das logopädische Berufsgesetz ist veraltet und bildet den Bereich Dysphagie nicht angemessen ab, obwohl dieser heute einen zentralen und verantwortungsvollen Teil der logopädischen Praxis darstellt.\r\nForderungen und Ziele des dbl\r\nDer Deutsche Bundesverband für Logopädie (dbl) setzt sich dafür ein, diese Situation grundlegend zu ändern. Im Mittelpunkt stehen dabei folgende Ziele:\r\n•\tRechtssichere FEES im ambulanten Bereich ermöglichen\r\nLogopäd*innen sollen die FEES auch in Praxen und im Außendienst durchführen dürfen, wenn sie entsprechend qualifiziert sind.\r\n•\tAnpassung des FEES Curriculums\r\nDie Vorgabe eines „Arztes in Rufweite“ soll ersetzt werden durch praxistaugliche Alternativen, etwa ein strukturiertes Notfallmanagement oder ein ärztliches Backup Konzept, wie es bei vergleichbaren medizinischen Verfahren bereits üblich ist.\r\n•\tVerbesserung der Patient*innenversorgung\r\nZiel ist eine schnellere, wohnortnahe und präzisere Diagnostik, die unnötige Einschränkungen, Fehlentscheidungen und Risiken für Betroffene reduziert.\r\n•\tBerufspolitische Weiterentwicklung der Logopädie\r\nDysphagien und die damit verbundene hohe fachliche Verantwortung sollen angemessen im Berufsrecht und in der Ausbildung verankert werden.\r\nDer dbl verfolgt diese Ziele kontinuierlich durch fachliche Diskussionen, berufspolitische Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit. Das übergeordnete Ziel ist klar: Logopädinnen sollen überall dort, wo sie arbeiten, die Diagnostik einsetzen dürfen, die ihre Patientinnen benötigen – auch und gerade im ambulanten Bereich.\r\nFrechen, 29.04.2026\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-29"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}