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Dazu veranstaltet der BTGA Fachkongresse, Diskussionsrunden, Parlamentarische Abende, Parlamentarische Frühstücke und ähnliche dem Austausch dienende Formate, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden. 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Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD) in nationales Recht, Bürokratieabbau in anderen Bereichen verstärken und eine Öffnung des Prüfmarktes für IASP ermöglichen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000811","title":"Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen ist sachgerecht und richtig, Energiebedarfseffektivität sollte ebenfalls betrachtet werden","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"20/11852","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011852.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-%C3%BCber-energiedienstleistungen-und-andere-effizienzma%C3%9Fnahmen/312312","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung von § 1 Nummer 4 EDL-G: Es ist sachgerecht, diese Pflicht zum Energieaudit zukünftig nicht von der Größe des Unternehmens abhängig zu machen, sondern von seinem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch.\r\n \r\nDie Neufassung von § 8b EDL-G ist richtig, um die Qualität der Energieaudits zu erhöhen und langfristig sicherzustellen.\r\n\r\nIm Rahmen der bereits vorgesehenen Änderung des Energieeffizienzgesetzes sollte auch § 11 „Energieeffizienz in Rechenzentren“ überarbeitet werden: Ergänzend zur „Energieverbrauchseffektivität“ sollte auch die „Energiebedarfseffektivität“ betrachtet werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000812","title":"EPBD-Novelle in nationales Recht umsetzen, Verankerung im GEG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzung der im Jahr 2024 beschlossenen Novelle der EU-Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directiv - EPBD) in nationales Recht","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000813","title":"GEG-Novelle: Das Gebäudeenergiegesetz technologieoffen, flexibler und einfacher machen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden: GEG technologieoffen, flexibler und einfacher machen, Ergänzung von § 3 Absatz 1 Nummer 30a um \"Abwärme aus Lüftungsanlagen\", Mindestluftwechsel in § 13 verankern, § 71p ersatzlos streichen, Wohnungslüftung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000814","title":"Vereinfachung des Vergaberechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bund und die Bundesländer sind aufgefordert, auch unterhalb der europäischen Schwellenwerte für bundesweit einheitliche, einfache, objektive, transparente und wettbewerbliche Vergabebestimmungen zu sorgen, die praxisgerecht eingehalten und bei Bedarf überprüft werden können. Dazu bietet es sich an, basierend auf einer gemeinsamen Rechtsgrundlage die in der Praxis bereits bekannten und bewährten Bestimmungen – die Unterschwellenvergabeordnung sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil A, Abschnitt 1) – bundesweit einheitlich für anwendbar zu erklären.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002523","title":"Ablehnung der geplanten Reform des AGB-Rechts","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit - (Justizstandort-Stärkungsgesetz)","printingNumber":"20/8649","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008649.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-des-justizstandortes-deutschland-durch-einf%C3%BChrung-von-commercial/302757","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Gesetzgebungsverfahren zu \"Commercial Courts\": Keine Änderung des AGB-Rechts\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010718","title":"Serielles Bauen und Sanieren dem Gebäudetyp E vorziehen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Serielle Bauen und Sanieren ist aus Sicht der Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung eines der wichtigsten Instrumente, um die Anzahl der Neubau- und Sanierungsprojekte sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbau signifikant zu erhöhen. Das Serielle Bauen und Sanieren sollte stärker forciert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010719","title":"Gebäudetyp E kein geeignetes Instrument - Serielles Bauen und Sanieren ist vorzuziehen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)","printingNumber":"20/13959","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013959.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-zivilrechtlichen-erleichterung-des-geb%C3%A4udebaus-geb%C3%A4udetyp-e-gesetz/317304","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-07-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GebaudetypE.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Gebaeudetyp_E.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gebäudetyp E soll dazu dienen, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Eine geeignetere und zukunftsweisende Methode, um dieses Ziel mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – wenig Fachpersonal zu erreichen, ist das Serielle Bauen und Sanieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010889","title":"Bundeshaushalt 2025: Förderung von Energieeffizienz und Gebäudesanierung braucht Priorität","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verhandlungen zum Bundeshaushalt 2025: Förderung von Energieeinsparmaßnahmen auf dem bestehenden Niveau beibehalten und die gleiche Bedeutung wie der Förderung Erneuerbarer Energien beimessen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013151","title":"Vergabetransformationspaket: Bei zukünftigen Gesetzgebungsvorhaben angemessene Fristen setzen, um effektive Beteiligung zu gewährleisten.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)","printingNumber":"20/14344","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014344.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-transformation-des-vergaberechts-vergaberechtstransformationsgesetz-vergrtransfg/318125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241018-refe-vergrtransfg-download.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241009-vergabetransformationspaket.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BTGA kritisiert die unzureichende Frist zur Stellungnahme im Rahmen der Verbändean-hörung und appelliert insoweit an die federführenden Bundesministerien, für künftige Gesetzgebungsvorhaben angemessene Fristen zu setzen, um eine effektive Beteiligung zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013152","title":"AVV-Negativliste widerspricht bezüglich des Verbotes von Multi-Split und VRF Klimageräten über 10kW übergreifenden politischen Zielen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (AVV Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241018-avv-sozial-und-umweltbezogen-nachhaltige-beschaffung.pdf?__blob=publicationFile&v=8","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241009-vergabetransformationspaket.html"}]},"description":"Die Konkretisierung im Entwurf zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) im Hinblick auf die in § 4 AVV (Nachhaltige Beschaffung) enthaltende Negativliste enthält aus Sicht des BTGA, des VDKF und des FGK Punkte, die im Konflikt mit den in § 120a GWB (2) genannten Aspekten zur Nachhaltigkeit stehen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013153","title":"Bundestariftreuegesetz wird grundsätzlich abgelehnt","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)","printingNumber":"20/14345","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014345.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue/318103","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241025-referentenentwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241025-tariftreuegesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BTGA lehnt den vorliegenden Referentenentwurf eines Tariftreuegesetzes grundsätzlich ab, da mit diesem Gesetz tarifliche Regelungen staatlich durchgesetzt werden sollen: Eine verweigerte Tariftreueerklärung – selbst solcher Bieter, die bereits übertariflich bezahlen – hätte die Verdrängung aus dem Wettbewerb zur Folge. Für einen derartigen Eingriff in die Tarifautonomie sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich – zumal bereits genügend gesetzliche Schutzregelungen existieren. Die Tarifautonomie ist in Deutschland verfassungsrechtlich besonders geschützt: Tarifabschlüsse und die Stärkung der Tarifbindung sind Aufgaben der Sozialpartner und nicht des Gesetzgebers.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitsgerichtsgesetz","shortTitle":"ArbGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg"},{"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung","shortTitle":"SchwarzArbG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004"},{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Betriebsverfassungsgesetz","shortTitle":"BetrVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg"},{"title":"Tarifvertragsgesetz","shortTitle":"TVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015042","title":"Handlungsvorschläge für die Energiewende im Gebäude zu den Koalitionsverhandlungen 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zu den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD hat der BTGA \"Das politische Erfolgsrezept für die Energiewende im Gebäude\" mit folgenden Handlungsvorschlägen erarbeitet:\r\n\r\n- Stärkung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG),\r\n- verbesserte steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung,\r\n- Nutzung des Potentials von Wärmenetzen,\r\n- Politik aus einer Hand - ein starkes Bundesministerium mit den Ressorts „Bauen und Wohnen“, „Energie (Strom und Wärme)“ und „Verkehr“,\r\n- Strompreise stabilisieren und fördern,\r\n- Abbau von Bürokratie.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015045","title":"Vorschlag zu den Koalitionsverhandlungen 2025: Serielles Bauen und Sanieren statt Gebäudetyp E ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)","printingNumber":"20/13959","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013959.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-zivilrechtlichen-erleichterung-des-geb%C3%A4udebaus-geb%C3%A4udetyp-e-gesetz/317304","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Zu den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD hat die TGA-Repräsentanz ihre Position zum Gebäudetyp E erneut veröffentlicht: Der Gebäudetyp E soll dazu dienen, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Eine geeignetere und zukunftsweisende Methode, um dieses Ziel mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – wenig Fachpersonal zu erreichen, ist das Serielle Bauen und Sanieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015759","title":"Forderungen zu den Koalitionsverhandlungen 2025: Energieeffiziente Gebäude - Schlüssel für Klimaschutz, soziale Stabilität und Versorgungssicherheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zu den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD wurde das Thesenpapier \"Grundkonsens – Energieeffiziente Gebäude: Schlüssel für Klimaschutz, soziale Stabilität und Versorgungssicherheit\" erarbeitet. Darin werden die Verhandler aufgefordert, im Koalitionsvertrag die Bedeutung energieeffizienter Gebäude adäquat zu verankern. Sechs Aspekte sollen berücksichtigt werden:\r\n1. Die Erreichung eines energieeffizienten, sozialverträglichen und klimaneutralen Gebäudebestands ist unverzichtbar\r\n2. Vertrauen schaffen, Finanzierung sichern\r\n3. Gebäudewerte erhalten und Zukunftsinvestitionen voranbringen\r\n4. Soziale Gerechtigkeit sicherstellen\r\n5. Transformationskosten senken, Unabhängigkeit und Inlandswertschöpfung stärken\r\n6. Durch Vorreiterrolle der öffentlichen Hand Handlungsfähigkeit zeigen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016698","title":"Nicht die gesamte TGA-Branche vom weit formulierten Anwendungsbereichs des NIS2UmsuCG erfassen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13184","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013184.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BTGA regt an, im Rahmen der aktuell wieder betriebenen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in nationales Recht, die pauschale Verweisung in § 28 Abs 1 Ziff. 4 bzw. § 28 Abs. 2 Ziff. 3 - \"die einer der in Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind\" zielorientiert einzugrenzen. Das kann beispielsweise durch das Beschreiben konkreter Tätigkeiten an besagten Einrichtungen geschehen. Das ist auch im Hinblick auf die Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes angebracht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017001","title":"\"Investitions-Booster\" für die gesamte TGA","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die als \"Investitions-Booster\" bezeichnete AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird im Gebäudesektor nur in eingeschränktem Maße wirken, da diese Regelung für viele Teile der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) nicht oder nur begrenzt anwendbar ist. Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der betroffenen TGA an, ob sie erfasst wird. Um die Maßnahmen wirklich effektiv zu gestalten, wäre es sachgerecht, die gesamte TGA durch die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter zu fördern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018663","title":"Vergabeverfahren beschleunigen - keine vergabefremden politische Ziele im Vergaberecht verankern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die geplanten Regelungen werden die öffentliche Auftragsvergabe beschleunigen - das ist zu begrüßen. Um Verfahren aber grundsätzlich und deutlich zu beschleunigen, müssen weitere Vorhaben parallel und zügig umgesetzt werden, beispielsweise die Ausweitung von Ermessensspielräumen, Pauschalierungen, Stichtagsregelungen, Genehmigungsfiktionen und die vollständige Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Verordnungsermächtigung zur Regelung verpflichtender Anforderungen an die Beschaffung von klimafreundlichen Leistungen lehnen wir ab. Primärer Zweck des Vergaberechts ist die Organisation des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge unter bester Mittelverwendung. Das Vergaberecht sollte nicht dazu dienen, vergabefremde politische Ziele zu erreichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"},{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019551","title":"Entwurf der Neufassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung hat noch Anpassungs- und Optimierungsbedarf","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf einer Neufassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Änderungsvorschläge: \r\n- Sachkundebescheinigung darf nicht zu einem Eintrag in die Handwerksrolle führen,\r\n- möglichst schnelles Inkrafttreten,\r\n- die Zertifizierungs- und Auffrischungskurse im Rahmen der F-Gase-Verordnung bzw. der ChemKlimaschutzV staatlich fördern,\r\n- einen zusätzlichen Anreiz für das sortenreine Sammeln von Kältemitteln setzen,\r\n- die Möglichkeit schaffen, dass Sachkundebescheinigungen auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden und\r\n- Mindestanforderungen an die zur Erlangung von Sachkundenachweisen notwendigen Schulungen stellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase","shortTitle":"ChemKlimaschutzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019976","title":"Rechenzentrumsstandort Deutschland stärken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen der Nationalen Rechenzentrumsstrategie sollte der Rechenzentrumsstandort Deutschland durch folgende Maßnahmen gestärkt werden:\r\n- Erfassen und Ausweisen geeigneter Standorte,\r\n- Übernahme und Vermarktung der Abwärme durch Betreiber von Abwärmenetzen,\r\n- frühzeitige, koordinierte Abstimmung der Beteiligten,\r\n- Anforderungen an Genehmigung vereinheitlichen und Erkenntnisse aus Effizienzregistern zur Verfügung stellen,\r\n- Einrichten eines bundesweiten Kataster potenzieller Rechenzentrumsstandorte,\r\n- Schaffen einer Koordinierungsstelle.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":28,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000809","regulatoryProjectTitle":"Anpassung Kälte-Klima-Richtlinie: Laufzeitverlängerung, Vereinfachung des Antragsprozesses, Vorgaben überarbeiten, Fördersätze anheben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cb/ba/274885/Stellungnahme-Gutachten-SG2405210001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Kälte-Klima-Richtlinie \r\n\r\nGemeinsame Stellungnahme der Organisationen BIV (Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks) BTGA (Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung) Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik FGK (Fachverband Gebäude-Klima) Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte VDKF (Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe)\r\n\r\nDie genannten Organisationen vertreten die gesamte deutsche Kälte- und Klimabranche – Handwerk, Anlagenbau, Betreiber, Hersteller und Bildung. Wir begrüßen die Neuauflage der „Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen – Kälte-Klima-Richtlinie“. Für eine Fortführung der Ende 2023 ausgelaufenen Kälte-Klima-Richtlinie hatten wir uns im Vorfeld eingesetzt und die mehrmonatige Antragspause kritisiert.\r\n\r\nVor dem Hintergrund der novellierten F-Gase-Verordnung wächst der Druck auf Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen mit fluorierten Kältemitteln, diese gegen solche mit nicht-halogenierten Kältemitteln auszutauschen. Dies bedeutet für sie hohe Investitionen in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten. Die Kälte-Klima-Richtline ist daher ein wichtiges Instrument, um die Neuinstallation und die effizienzsteigernde Umrüstung von Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln zu forcieren.\r\n\r\nEs gibt aus unserer Sicht jedoch Maßnahmen, die dazu beitragen würden, die Akzeptanz der Kälte-Klima-Richtlinie zu erhöhen und somit das Förderziel – die Unterstützung des Klimaschutzplans der Bundesregierung und die Senkung der Treibhausgasemissionen – besser erreichen zu können. Zudem gibt es praxisferne Vorgaben in der Richtlinie, die abgeändert werden sollten.\r\n\r\nWir bitten Sie daher um eine entsprechende Anpassung der Kälte-Klima-Richtlinie:\r\n\r\n- Verlängerung der Laufzeit der Richtlinie\r\n- Vereinfachung des Antragsprozesses durch Verzicht auf die verpflichtende Verwendung der EffizienzCheck-Software\r\n- Überarbeitung der Vorgaben zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen\r\n- Anhebung der Förderhöchstsätze unter Verwendung der eingeplanten Fördermittel für Anlagen nach Kapitel 2.6\r\n\r\nLosgelöst davon bieten wir an, dass bei künftigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien im Bereich der Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik die Expertise der beteiligten Fachverbände bereits im Vorfeld genutzt werden kann. Unsere Anmerkungen hätten dann im Fall der Kälte-Klima-Richtlinie schon frühzeitig berücksichtigt werden können.\r\n\r\nVerlängerung der Laufzeit der Richtlinie\r\nDie Kälte-Klima-Richtlinie soll Ende Dezember 2026 endgültig auslaufen. Wir plädieren dafür, die Laufzeit zu verlängern, bzw. schon zum jetzigen Zeitpunkt eine Neuauflage der Richtlinie ins Auge zu fassen. Der Großteil der Kälte- und Klimaanlagen in Deutschland verwendet fluorierte Kältemittel. Es ist allein schon aus Kapazitätsgründen bei Anlagenbauern und Planern unter keinen Umständen denkbar, dass alle Bestandsanlagen bis Ende 2026 durch Anlagen mit alternativen Kältemitteln ersetzt werden können. Zudem ist den Betreibern die vorzeitige Investition in eine Neuanlage lange vor dem geplanten Lebensende der Bestandsanlage finanziell nicht zuzumuten. Auch Betreiber, die nach 2026 eine Umstellung vornehmen, sollten von den Vorteilen einer Förderung profitieren können.\r\n\r\nVereinfachung des Antragsprozesses\r\nDie Komplexität des Förderantragsprozesses hat durch die verpflichtende Verwendung der Software „BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“ deutlich zugenommen. Erste Rückmeldungen von Nutzern zeigen, dass die Software ohne entsprechende Schulungen kaum zu bedienen ist. Dies wird dazu führen, dass Antragsteller, die sich nicht regelmäßig mit der Nutzung der Software beschäftigen, vor der Antragstellung und ggf. auch vor der förderfähigen Neuinstallation bzw. Umrüstung zurückschrecken.\r\nBundeskanzler Scholz betonte bei seiner jüngsten Regierungsbefragung im Deutschen Bundestag: „Bürokratie abzubauen ist eines der wichtigsten aktuellen Themen. So kommt mehr Tempo in Projekte und es entstehen mehr unternehmerische Freiräume.“ Die Gestaltung der Antragsstellung im Rahmen der Kälte-Klima-Richtlinie konterkariert die Aussage des Bundeskanzlers und ist aus unserer Sicht keine Maßnahme zum Bürokratieabbau, sondern das Gegenteil. Wir fordern Sie daher dazu auf, die Verwendung der Software nicht zur verpflichtenden Voraussetzung zu machen und die Antragstellung so einfach wie möglich zu gestalten.\r\n\r\nÜberarbeitung der Vorgaben zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen\r\nDie Vorgaben zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen in Kapitel 2.6 sind größtenteils praxisfern und verlangen eine Überarbeitung.\r\n\r\nUmrüstung auf Kohlenwasserstoff-Kältemittel \r\nIn der Kälte-Klima-Richtlinie sind neu auch effizienzsteigernde Maßnahmen an bestehenden, kleinen Kompressionskälte- oder -klimaanlagen mit fluorhaltigen Kältemitteln in die Förderung aufgenommen worden (Kapitel 2.6). Die Vorgabe, dass diese nur dann gefördert werden, wenn die Anlage auf ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel umgerüstet wird, wird jedoch dazu führen, dass gar keine Anlagen nach Kapitel 2.6 gefördert werden. Die Umstellung einer Anlage mit fluorhaltigem Kältemittel auf ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel ist zwar technisch bei einigen wenigen Kältemitteln möglich, so dass die Anlage danach noch weiter funktioniert. Es müsste jedoch aufgrund der Verwendung eines brennbaren Kältemittels und der damit verbundenen Sicherheitsanforderungen eine neue Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, eine Neubewertung des Brandschutzkonzepts sowie der Aufstellbedingungen und -bereiche erfolgen und es müssten ggf. mit hohem technischem Aufwand die Vorgaben der EN 378 umgesetzt werden. Zudem – und dies ist ein mindestens genauso großer Hemmschuh – gibt es in den allermeisten Fällen keine Freigabe der Komponentenhersteller (z.B. von Verdichtern) dafür, dass ein anderes als das ursprünglich eingesetzte Kältemittel verwendet werden darf. Die damit verbundenen Haftungs- und Gewährleistungsaspekte bzw. -risiken werden Anlagenbauer und Betreiber davon abhalten, eine Umrüstung auf Kohlenwasserstoff-Kältemittel vorzunehmen. Der geringe Förderhöchstsatz dient darüber hinaus kaum als Anreiz, entsprechende Maßnahmen vorzunehmen, da die Förderung nicht ausreicht, um die Kosten zu decken.\r\n\r\nEinbau eines inneren Wärmeübertragers \r\nAuch der Einbau eines inneren Wärmeübertragers bzw. das In-Kontakt-Bringen von Saugleitung und Flüssigkeitsleitung bringt in der Regel kaum bzw. gar keine Effizienzsteigerung. Die damit einhergehende Unterkühlung schafft zwar eine zusätzlich nutzbare Enthalpiedifferenz im Verdampfer, diese wird jedoch mit einer Erwärmung des Sauggases erkauft. Die daraus resultierende Änderung der Dichte führt in der Regel zu einer Verringerung des Kältemittelmassenstromes, so dass die Kälteleistung gleichbleibt oder sich sogar verschlechtern kann. Die Entscheidung, ob die geförderte Maßnahme sinnvoll ist oder nicht, muss für jedes Kältemittel und jeden Verdichtertyp (Beachtung der Verdichtereinsatzgrenzen) separat getroffen werden. Die Schaltung wird in der Regel nur verwendet, um die Betriebssicherheit in Anlagen mit höheren Druckverlusten in der Flüssigkeitsleitung zu erhöhen und nicht, um die Energieeffizienz einer Anlage zu erhöhen.\r\n\r\nEinbau eines druckgesteuerten Drehzahlreglers \r\nDer Einbau eines druckgesteuerten Drehzahlreglers für den Verflüssigerventilator zur Absenkung des Verflüssigungsdruckes der Anlage bei niedrigen Außentemperaturen ist keine Maßnahme, die verpflichtend gefordert werden sollte, da sie zu Problemen im Betrieb führen kann, weil die Expansionsorgane einen funktionell begründeten Mindestvordruck benötigen.\r\n\r\nMögliche Maßnahmen zur Effizienzsteigerung \r\nEffizienzsteigernde Maßnahmen an Bestandsanlagen sind regelmäßige Wartung und Dichtheitskontrollen, die Reinigung von Wärmetauschern, die Optimierung der Betriebsparameter sowie eine – wenn möglich – Anpassung der Verflüssigungs- und Verdampfungstemperaturen. Dies sind jedoch keine Maßnahmen, die im Rahmen der Richtlinie gefördert werden müssten, weil mit ihnen keine Umrüstungen verbunden sind. Sie sind Bestandteil normaler Servicetätigkeiten.\r\n\r\nAus unserer Sicht gibt es nur wenige denkbare effizienzsteigernde Umrüstungen an kleinen Kompressionskälte- und -klimaanlagen. Hierzu zählen:\r\n\r\n- der in der Richtlinie bereits erwähnte Einbau eines Inverters zur Verdichter-Drehzahlregelung, der sich jedoch bei kleineren Anlagen nur in Ausnahmefällen amortisiert\r\n- der Einbau eines elektronischen Expansionsventils, wobei vor einem Einbau weitere Aspekte zu prüfen sind: Feuchteanforderungen im Kühlraum, Temperaturdifferenzen am Verdampfer, minimaler Vordruck/Verflüssigungsdruck für das elektronische Expansionsventil\r\n- der Einbau eines zusätzlichen Unterkühlers in der Flüssigkeitsleitung unter Nutzung der Außenluft zur Unterkühlung\r\n\r\nSofern jedoch zuvor verpflichtend eine Umrüstung auf Kohlenwasserstoff-Kältemittel erfolgen muss, werden auch diese Maßnahmen aus oben genannten Gründen nicht umgesetzt werden.\r\n\r\nAnhebung der Förderhöchstsätze\r\nKleine Kälte- und Klimaanlagen, deren Umrüstung nach Kapitel 2.6 gefördert werden soll, sind in der Regel keine individuell gefertigten Produkte, sondern industriell hergestellte und vom Hersteller mit jahrelanger Erfahrung hinsichtlich der Energieeffizienz optimierte Anlagen. Der Austausch einzelner Komponenten zur Effizienzsteigerung ist daher nur in seltenen Fällen sinnvoll. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Aspekte im Zusammenhang mit Kapitel 2.6., die eine effizienzsteigernde Umrüstung von Kleinanlagen nahezu unmöglich machen, sollten die für diesen Zweck eingeplanten Fördermittel, die aller Voraussicht nach nicht abgerufen werden, stattdessen für eine Anhebung der Förderhöchstsätze verwendet werden. Dies würde auch dazu beitragen, die Bereitschaft vieler Betreiber, in Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln – die meist teurer sind als solche mit F-Gasen – zu investieren, zu erhöhen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000809","regulatoryProjectTitle":"Anpassung Kälte-Klima-Richtlinie: Laufzeitverlängerung, Vereinfachung des Antragsprozesses, Vorgaben überarbeiten, Fördersätze anheben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/1c/658588/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170001.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme der Organisationen BIV, BTGA, FGK, RLT-Herstellerverband und VDKF\r\n\r\n\"Kälte-Klima-Richtlinie\" - Fortsetzung über 2026 hinaus\r\n\r\nDie Förderung nach der Kälte-Klima-Richtline ist ein wichtiges Instrument, um die Installation, Nach- und Umrüstung von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln zu forcieren – eine wichtige Maßnahme zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele. Die Organisationen BIV, BTGA, FGK, RLT-Herstellerverband und VDKF begrüßen daher die Möglichkeit der BAFA-Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie. Es ist jedoch geplant, dass diese Förderung Ende 2026 ausläuft. Wir plädieren eindringlich dafür, die Fördermaßnahme auch danach beizubehalten, denn es ist nicht zu erwarten, dass die wirtschaftliche Belastung für Betreiber durch die Anschaffung von Anlagen mit alternativen Kältemitteln bis dahin in nennenswertem Umfang zurückgehen wird.\r\n\r\nVor dem Hintergrund der novellierten F-Gase-Verordnung wächst der Druck auf Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen mit fluorierten Kältemitteln, diese durch Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln zu ersetzen. Verschärft wird diese Situation durch das PFAS-Beschränkungsvorhaben, durch das die Verwendung von F-Gasen zusätzlich eingeschränkt werden könnte. Dies betrifft vor allem das Inverkehrbringen von Neuanlagen. Klarheit, inwieweit F-Gase vom PFAS-Verbot betroffen sein werden, wird erst in einigen Jahren bestehen; Planungen von Kälteanlagen erfolgen jedoch langfristig und Entscheidungen müssen oft bereits heute getroffen werden.\r\n\r\nAnlagen mit alternativen Kältemitteln, die weder von der F-Gase-Verordnung noch vom PFAS-Verbot betroffen sind (Ammoniak, Kohlenwasserstoffe, Kohlendioxid), sind in vielen Fällen deutlich teurer als solche mit F-Gasen – ein doppelt so hoher Preis ist keine Ausnahme. Gerade bei größeren Kälteanlagen, die individuell konzipiert und errichtet werden, sind auch keine nennenswerten Skaleneffekte zu erwarten, die die Investitionskosten senken würden. Unterm Strich bedeutet das: hohe Kosten für Betreiber in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten, die durch eine Fortsetzung der Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie reduziert werden könnten.\r\n\r\nSollte die Kälte-Klima-Richtlinie fortgeführt werden, könnte aus unserer Sicht auf die Förderung der effizienzsteigernden Umrüstung von Kleinanlagen mit F-Gasen auf natürliche Kältemittel verzichtet werden, da diese Maßnahme bislang kaum angenommen wurde."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000810","regulatoryProjectTitle":"Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/c2/274887/Stellungnahme-Gutachten-SG2405210002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA Fachverband Allgemeine Lufttechnik e. V. (VDMA ALT)\r\n\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) sehen die Notwendigkeit, dass Deutschland trotz der allgegenwärtigen Diskussion um dringend nötigen Bürokratieabbau die Vorgaben der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) durch innerstaatliche Maßnahmen umsetzen muss. Zukünftig müssen durch die CSRD-Richtlinie verpflichtete Unternehmen zusammen mit ihrem Jahresabschluss in erheblichem Umfang Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, um den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette transparenter zu machen.\r\n\r\nDie EU-Richtlinie legt das Minimum fest, über das der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung hinausgehen kann und räumt diesem nur in wenigen Bereichen Wahlrechte ein. Mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist unzweifelhaft ein enormer Bürokratieaufwand verbunden. Angesichts dessen begrüßen die TGA-Verbände, dass sich das Bundesministerium der Justiz in seinem Referentenentwurf darauf beschränkt hat, die europäischen (Mindest-)Vorgaben im Wesentlichen unverändert zu übernehmen und nicht über die EU-Vorgaben hinauszugehen, wie beispielsweise bei der deutschen Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie.\r\n\r\nPrüfung des Nachhaltigkeitsberichts\r\nDie EU-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich ein Wahlrecht dahingehend ein, dass neben Wirtschaftsprüfern auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen („independent assurance service providers“ – IASP) bestellt werden können, damit „ein offener, stärker diversifizierter Prüfungsmarkt entsteht […] und Unternehmen auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen zurückgreifen können“ (Erwägungsgrund 61).\r\n\r\nIm Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz wurde von der Ausübung dieses Wahlrechts abgesehen. Die Folge ist, dass zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten neben dem Abschlussprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaften zugelassen werden sollen.\r\n\r\nAus Sicht der TGA-Verbände sollten, wie in der EU-Richtlinie vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zugelassen sein – vor allem, wenn sie bezüglich Ausbildung, Eignungsprüfung, kontinuierlicher Fortbildung, Qualitätssicherung, Berufungsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit gleichwertigen Regularien unterliegen. Werden an die unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen gleichwertige Anforderungen gestellt, ist eine zuverlässige Berichtsprüfung gewährleistet. Es ist somit aus unserer Sicht kein Grund erkennbar, warum Deutschland diese Wahlmöglichkeit nicht nutzt und keine IASP zulassen möchte.\r\n\r\nVor dem Hintergrund, dass zukünftig stufenweise immer mehr Unternehmen berichtspflichtig werden, Prüfleistungen benötigen und Prüffristen einhalten müssen, ist es essenziell, das Angebot an Prüfern auf IASP auszuweiten, um berichtspflichtigen Unternehmen die Suche nach geeigneten Prüfdienstleistern zu erleichtern. Werden unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen – wie im Referentenentwurf angelegt – ausgeschlossen, könnte das zu Kapazitätsengpässen führen und damit einhergehend zu Preissteigerungen für Prüfdienstleistungen.\r\n\r\nZur Umsetzung der mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung einhergehenden Anforderungen ist die Öffnung des Prüfmarktes für IASP daher dringend geboten. Deutschland sollte bei der Umsetzung der EU-Richtlinie den Kreis der möglichen Nachhaltigkeitsprüfer nicht unnötig begrenzen, sondern muss die in der EU-Richtlinie explizit vorgesehene Wahlfreiheit nutzen und auch IASP für Prüfdienstleistungen zulassen.\r\n\r\nBürokratischer Aufwand\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung begrüßen, dass im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz der Versuch unternommen wird, den mit der Regelung verbundenen bürokratischen Aufwand zu begrenzen – beispielsweise durch das Vermeiden doppelter Berichtspflichten aufgrund begleitender Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) oder in Konzernkonstellationen. Allerdings bleibt die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die betroffenen Unternehmen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.\r\n\r\nEs ist zu erwarten, dass dieser erhebliche Mehraufwand nicht nur auf die Unternehmen zukommen wird, die nach der EU-Richtlinie berichtspflichtig sind: Zukünftig werden große Unternehmen entsprechende Informationen auch von ihren Zulieferern einfordern. Im Ergebnis werden dann fast alle Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Angaben zur Nachhaltigkeit abgeben müssen.\r\n\r\n„Wir wollen Abläufe und Regeln vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere den Selbstständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben schaffen.“ Auf dieses Bekenntnis zum Bürokratieabbau haben sich SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP 2021 in ihrem Koalitionsvertrag verständigt. Die TGA-Verbände fordern die Bundesregierung deshalb auf, die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung durch nationale Maßnahmen von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Die Bundesregierung ist aber auch aufgefordert, sich in Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union dafür einzusetzen, dass unternehmerische Tätigkeit nicht durch immer neue Berichts- und Nachweispflichten gehemmt wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000810","regulatoryProjectTitle":"Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/8f/586689/Stellungnahme-Gutachten-SG2507170015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) sehen die Notwendigkeit, dass Deutschland trotz der allgegenwärtigen Diskussion um dringend nötigen Bürokratieabbau die Vorgaben der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) durch innerstaatliche Maßnahmen zügig umsetzen muss. Zukünftig müssen durch die CSRD-Richtlinie verpflichtete Unternehmen zusammen mit ihrem Jahresabschluss in erheblichem Umfang Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, um den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette transparenter zu machen. \r\n\r\nDie EU-Richtlinie legt das Minimum fest, über das der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung hinausgehen kann und räumt diesem nur in wenigen Bereichen Wahlrechte ein. Mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist unzweifelhaft ein enormer Bürokratieaufwand verbunden. Angesichts dessen begrüßen die TGA-Verbände, dass sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in seinem Referentenentwurf darauf beschränkt hat, die europä¬ischen (Mindest-)Vorgaben im Wesentlichen unverändert zu übernehmen und nicht über die EU-Vorgaben hinauszugehen.\r\n\r\nPrüfung des Nachhaltigkeitsberichts\r\nDie EU-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich ein Wahlrecht dahingehend ein, dass neben Wirtschaftsprüfern auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen („independent assurance service providers“ – IASP) bestellt werden können, damit „ein offener, stärker diversifizierter Prüfungsmarkt entsteht […] und Unternehmen auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen zurückgreifen können“ (Erwägungsgrund 61). \r\n\r\nIm Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde von der Ausübung dieses Wahlrechts abgesehen. Die Folge ist, dass zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten neben dem Abschlussprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaften zugelassen werden sollen. \r\n\r\nAus Sicht der TGA-Verbände sollten, wie in der EU-Richtlinie vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zugelassen sein – vor allem, wenn sie bezüglich Ausbildung, Eignungsprüfung, kontinuierliche Fortbildung, Qualitätssicherung, Berufungsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit gleichwertigen Regularien unterliegen. Werden an die unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen gleichwertige Anforderungen gestellt, ist eine zuverlässige Berichtsprüfung gewährleistet. Es ist somit aus unserer Sicht kein Grund erkennbar, warum Deutschland diese Wahlmöglichkeit nicht nutzt und keine IASP zulassen möchte.\r\n\r\nVor dem Hintergrund, dass zukünftig stufenweise immer mehr Unternehmen berichtspflichtig werden, Prüfleistungen benötigen und Prüffristen einhalten müssen, ist es essenziell, das An-gebot an Prüfern auf IASP auszuweiten, um berichtspflichtigen Unternehmen die Suche nach geeigneten Prüfdienstleistern zu erleichtern. Werden unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen – wie im Referentenentwurf angelegt – ausgeschlossen, könnte das zu Kapazitätsengpässen führen und damit einhergehend zu Preissteigerungen für Prüfdienstleistungen. \r\n\r\nZur Umsetzung der mit der Nachhaltigkeitsberichtserstattung einhergehenden Anforderungen ist die Öffnung des Prüfmarktes für IASP daher dringend geboten. Deutschland sollte bei der Umsetzung der EU-Richtlinie den Kreis der möglichen Nachhaltigkeitsprüfer nicht unnötig be-grenzen, sondern muss die in der EU-Richtlinie explizit vorgesehene Wahlfreiheit nutzen und auch IASP für Prüfdienstleistungen zulassen. \r\n\r\nBürokratischer Aufwand\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung begrüßen, dass im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz der Versuch unternommen wird, den mit der Regelung verbundenen bürokratischen Aufwand zu begrenzen. Allerdings bleibt die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die betroffenen Unternehmen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. \r\n\r\nEs ist zu erwarten, dass dieser erhebliche Mehraufwand nicht nur auf die Unternehmen zu-kommen wird, die nach der EU-Richtlinie berichtspflichtig sind: Zukünftig werden große Unternehmen entsprechende Informationen auch von ihren Zulieferern einfordern. Im Ergebnis werden dann fast alle Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Angaben zur Nachhaltigkeit abgeben müssen. \r\n\r\n„Wir unterstützen den ‚Omnibus‘ der Kommission, um die umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung insbesondere für die mittelständische Wirtschaft deutlich zu reduzieren und zeitlich zu verschieben.“ Auf dieses Bekenntnis zum Bürokratieabbau haben sich CDU, CSU und SPD 2025 in ihrem Koalitionsvertrag verständigt. Die TGA-Verbände begrüßen, dass die Bundesregierung im vorliegenden Gesetzentwurf ausdrücklich anerkennt, dass bei „der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung […] signifikante Erleichterungen und Vereinfachungen für die betroffenen Unternehmen erforderlich [sind], damit der Umfang der bürokratischen Lasten wieder in ein angemessenes Verhältnis zur politischen Zielerreichung gebracht wird.“ \r\n\r\nDass die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf nicht die finale EU-Beschlussfassung über den Substance Proposal abwartet, ist angesichts der bereits seit langem verstrichenen Richtlinienumsetzungsfrist und der klaren unionsrechtlichen Umsetzungsverpflichtung nachvollziehbar. Die Umsetzung der Vorgaben der CSRD, einschließlich der bereits beschlossenen zeitlichen Verschiebung durch die Stop-the-Clock-Richtlinie, trägt den laufenden Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung und sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit bei den betroffenen Unternehmen. Zukünftige Vereinfachungen müssen dann zeitnah und rechtssicher in nationales Recht umgesetzt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000811","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen ist sachgerecht und richtig, Energiebedarfseffektivität sollte ebenfalls betrachtet werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/98/274889/Stellungnahme-Gutachten-SG2405210003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen sowie zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes“\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) begrüßen die mit dem Gesetzentwurf geplanten Änderungen im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen und das Ein-führen von Mindestkriterien für ein qualitativ hochwertiges Energieaudit.\r\n\r\nÄnderung von § 1 Nummer 4 EDL-G\r\nAktuell müssen Unternehmen ein Energieaudit durchführen, die laut EU-Definition als Nicht-KMU gelten – unabhängig von ihrem Energieverbrauch. Aus Sicht der TGA-Verbände ist es sachgerecht, diese Pflicht zukünftig nicht von der Größe des Unternehmens abhängig zu ma-chen, sondern von seinem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch. Es ist auch richtig, dass weiterhin Unternehmen von der Pflicht zum Energieaudit freigestellt bleiben sollen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Ein-richtung begonnen haben.\r\n\r\nÄnderung von § 8b EDL-G „Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen“\r\nDie Neufassung von § 8b EDL-G ist aus unserer Sicht richtig, um die Qualität der Energieaudits zu erhöhen und langfristig sicherzustellen. Insbesondere die Pflicht zur Akkreditierung, zur Teilnahme an einer vom BAFA anerkannten Weiterbildung und zur regelmäßigen Fortbildung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren sollten dazu führen, dass Energieaudits einem qualitativ hochwertigen Standard entsprechen und die Empfehlungen der Energieauditoren auf dem aktuellen Stand der Technik fußen. Während 80 Unterrichtseinheiten (UE) für die vom BAFA anerkannte Weiterbildung zum Energieauditor aus Sicht der TGA-Verbände angemes-sen sind, wäre diese Anzahl für die alle drei Jahre stattfindenden, themenbezogenen Fortbildungen zu hoch angesetzt. Wir regen an, dass sich der Gesetzgeber hier an anderen Fortbil-dungsmaßnahmen orientiert, beispielsweise aus dem Bereich „Trinkwasser“. Eine zweitägige Fortbildung (16 UE) sollte ausreichen, um zugelassenen und tätigen Energieauditoren den aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft zu vermitteln.\r\n\r\nÄnderung von § 11 EnEfG „Energieeffizienz in Rechenzentren“\r\nDie TGA-Verbände regen an, im Rahmen der bereits vorgesehenen Änderung des Energieeffizienzgesetzes auch § 11 „Energieeffizienz in Rechenzentren“ zu überarbeiten: Ergänzend zur „Energieverbrauchseffektivität“ sollte auch die „Energiebedarfseffektivität“ betrachtet wer-den. Grundsätzlich wird in der Planung ein Energiebedarf berechnet, der normiert sein kann – bezogen auf Referenzwetter, -nutzung, -ausstattung, -standort usw. Im bestehenden Gesetzestext ist aber von Verbrauch bzw. von Energieverbrauchseffektivität die Rede. Würden grundsätzlich der Bedarf bzw. die Energiebedarfseffektivität mitbetrachtet, würden vor allem der Widerspruch zwischen Bedarf und Verbrauch und die diesbezüglichen Risiken deutlicher.\r\n\r\nBegründung:\r\nRechenzentren sollen im ganzen Land verteilt errichtet werden können. An den verschiedenen Standorten kann es im Jahresverlauf bezüglich der Außenluftzustände zu erheblichen Unterschieden kommen. Es muss vermieden werden, dass Standorte aufgrund ihrer geografischen Lage benachteiligt werden. Deshalb ist es zwingend erforderlich, auch den in der Planung berechneten Energiebedarf zu erfassen und Soll-Ist-Abgleiche durchzuführen. Ziel ist die Gleichbehandlung der Rechenzentrumsstandorte. Zum Bestimmen der „Energiebedarfseffektivität“ sollte eine einheitliche Berechnungsgrundlage festgelegt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000811","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen ist sachgerecht und richtig, Energiebedarfseffektivität sollte ebenfalls betrachtet werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/b9/361882/Stellungnahme-Gutachten-SG2410020005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes“\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) begrüßen die mit dem Gesetzentwurf geplanten Änderungen im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen und das Einführen von Mindestkriterien für ein qualitativ hochwertiges Energieaudit.\r\n\r\nÄnderung von § 11 EnEfG „Energieeffizienz in Rechenzentren“\r\nDie TGA-Verbände regen an, im Rahmen der bereits vorgesehenen Änderung des Energieeffizienzgesetzes auch § 11 „Energieeffizienz in Rechenzentren“ zu überarbeiten: Ergänzend zur „Energieverbrauchseffektivität“ sollte auch die „Energiebedarfseffektivität“ betrachtet werden. Grundsätzlich wird in der Planung ein Energiebedarf berechnet, der normiert sein kann – bezogen auf Referenzwetter, -nutzung, -ausstattung, -standort usw. Im bestehenden Gesetzestext ist aber von Verbrauch bzw. von Energieverbrauchseffektivität die Rede. Würden grundsätzlich der Bedarf bzw. die Energiebedarfseffektivität mitbetrachtet, würden vor allem der Widerspruch zwischen Bedarf und Verbrauch und die diesbezüglichen Risiken deutlicher.\r\n\r\nBegründung:\r\nRechenzentren sollen im ganzen Land verteilt errichtet werden können. An den verschiedenen Standorten kann es im Jahresverlauf bezüglich der Außenluftzustände zu erheblichen Unterschieden kommen. Es muss vermieden werden, dass Standorte aufgrund ihrer geografischen Lage benachteiligt werden. Deshalb ist es zwingend erforderlich, auch den in der Planung berechneten Energiebedarf zu erfassen und Soll-Ist-Abgleiche durchzuführen. Ziel ist die Gleichbehandlung der Rechenzentrumsstandorte. Zum Bestimmen der „Energiebedarfseffektivität“ sollte eine einheitliche Berechnungsgrundlage festgelegt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000813","regulatoryProjectTitle":"GEG-Novelle: Das Gebäudeenergiegesetz technologieoffen, flexibler und einfacher machen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/2a/613638/Stellungnahme-Gutachten-SG2509110016.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wohnungslüftung für Deutschland\r\n\r\nKommentierung des Koalitionsvertrags von CDU, CSU und SPD zur 21. Legislaturperiode\r\n\r\nBundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e. V.\r\nFachverband Gebäude-Klima e. V.\r\nVfW – Bundesverband für Wohnungslüftung e. V.\r\nBundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V.\r\nBundesverband des Schornsteinfegerhandwerks ZIV\r\nDeutsches Energieberater-Netzwerk (DEN) e. V.\r\nGIH Bundesverband e. V.\r\nHEA - Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e. V.\r\nZentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V.\r\n\r\n„Für die Erreichung der Klimaziele ist der Gebäudesektor zentral. Bezahlbarkeit, Technologieoffenheit, Versorgungssicherheit und Klimaschutz sind unsere Ziele für die Modernisierung der Wärmeversorgung.“\r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände begrüßen sowohl die Hervorhebung des Gebäudesektors für die Erreichung der Klimaziele wie auch die unterschiedlichen Ansätze im Koalitionsvertrag zur Ankurbelung und Beschleunigung des Wohnungsbaus.\r\n\r\n• Bezahlbar wird eine moderne Wärmeversorgung, wenn die bereitgestellte Wärme in den Gebäuden durch den Einsatz einer energetisch optimierten Wohnungslüftung effizient genutzt wird.\r\n\r\n• Technologieoffen wird eine moderne Wärmeversorgung, wenn Ordnungsrecht und Bundesförderung den Einsatz von energieeffizienten Wohnungslüftungsanlagen gleichermaßen im Blick haben.\r\n\r\n• Versorgungssicher ist eine moderne Wärmeversorgung, wenn der (Heiz-)Energiebedarf eines Gebäudes durch Wohnungslüftungsanlagen weitestgehend – insbesondere mit Wärmerückgewinnung - minimiert wird, und so ein nachhaltiges und gesundes Wohnumfeld entsteht.\r\n\r\n• Die Klimaziele werden durch eine moderne Wärmeversorgung erreicht, wenn nicht nur der Klimaschutz, sondern auch die notwendige Klimaanpassung der Gebäude durch Wohnungslüftungsanlagen erfolgt, welche die vermeidbaren Lüftungswärmeverluste so weit wie möglich reduzieren.\r\n\r\n„Das neue GEG machen wir technologieoffener, flexibler und einfacher. Die erreichbare CO2-Vermeidung soll zur zentralen Steuerungsgröße werden.“\r\n\r\nEine technologieoffene Herangehensweise eröffnet Chancen für Innovation und ermöglicht verschiedene Wege, um die Klimaschutz- und Energieeinsparziele zu erreichen. Flexibilität und Einfachheit im GEG erleichtern die Umsetzung in der Praxis.\r\n\r\nAuch vereinfachte Vorgaben müssen auf eingeführten normativen Grundlagen beruhen, um Verlässlichkeit, Gleichbehandlung sowie Rechts- und Planungssicherheit bei den am Bau beteiligten Akteuren zu garantieren.\r\n\r\nEs ist von großer Bedeutung, dass bei der geplanten Weiterentwicklung des GEG die Energieeffizienz als integraler Bestandteil einer nachhaltigen Gebäudetechnik verstärkt berücksichtigt wird. Die CO2-Vermeidung ist nicht unabhängig vom Energieverbrauch eines Gebäudes zu betrachten. Es sind zwei Seiten derselben Medaille.\r\n\r\nEin umfassender Ansatz, der sowohl CO2-Vermeidung als auch Energieeffizienz umfasst, ist der Schlüssel zu einem zukunftsfähigen und nachhaltigen Gebäudesektor. Bei der Bewertung eines Gebäudes auf Basis der CO2-Emissionen ist die Betriebsphase von entscheidender Bedeutung. Wohnungslüftungsanlagen ermöglichen hier beim Vorhandensein einer Wärmerückgewinnung erhebliche Einsparungen auf der Seite des Primärenergiebedarfs, was sich maßgeblich auf die CO2-Last des Gebäudes auswirkt. Auch bei der Umweltdeklaration (Environmental Product Declaration EPD) von Wohnungslüftungen sollte künftig die Anrechnung „negativer“ Emissionen bzw. die bilanzielle Rückgewinnung von CO2-Emissionen möglich sein.\r\n\r\nIn diesem Sinne haben sich im August 2023 eine Reihe aktiver Professoren für die Technische Gebäudeausrüstung in einem offenen Brief(1) ebenfalls zur korrekten Anrechenbarkeit der Wärmerückgewinnung durch Lüftungsanlagen im GEG geäußert.\r\n\r\n„Spielräume bei Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ausschöpfen und für Verlängerung der Umsetzungsfrist einsetzen.“\r\n\r\nIn der 2024 beschlossenen Novelle der EPBD (2024/1275) finden sich an vielen Stellen Verweise auf die Qualität der Innenraumluft („Raumklimaqualität“). Die Verbände sehen darin eine einmalige Chance, neben Energieeffizienz, Senkung von Treibhausgasemissionen und Energiekosten auch die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner stärker in den Vordergrund zu stellen.\r\n\r\n„Raumklimaqualität“ bedeutet das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Innern eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohnerinnen und Bewohner beeinflussen. Dies geschieht auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten.\r\n\r\nDie EPBD in der Fassung von 2024 empfiehlt bei der Sanierung und Errichtung von Gebäuden zukünftig auch die Berücksichtigung der Raumklimaqualität und gibt den Mitgliedsstaaten Spielräume, hier für ein gesundes Wohnumfeld der Bürgerinnen und Bürger zu sorgen und Folgeschäden durch eine schlechte Innenraumluft (Schadstoffe, Schimmel, Befindlichkeitsstörungen, z.B. durch hohe CO2-Werte oder hohe Temperaturen etc.) zu vermeiden. An dieser sensiblen Stelle sehen wir die neue Bundesregierung bei der nationalen Umsetzung der EPBD in der Verantwortung. Eine Verlängerung der Umsetzungsfrist halten wir nicht für zielführend. Was heute nicht im Sinne der Energieeffizienz bei Beachtung der Innenraumluftqualität gebaut oder saniert wird, wirkt sich in den nächsten 50 Jahren negativ auf die Erreichung der Klimaziele aus. Perspektivisch sollte das Ziel einer gesunden Raumklimaqualität ebenso im Baurecht verankert werden.\r\n\r\n(1) Offener Brief der Professoren für Technische Gebäudeausrüstung zur Anrechenbarkeit der Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen als Abwärme und Regenerative Energie, August 2023, zum Download verfügbar unter: https://downloads.fgk.de/433_GEG_WRG_offener_Brief_TGA_V1_230818.pdf"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000813","regulatoryProjectTitle":"GEG-Novelle: Das Gebäudeenergiegesetz technologieoffen, flexibler und einfacher machen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/8c/622245/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300034.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionen zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nAnforderungen an die Innenraumqualität im GEG verankern\r\n§§ 10-14 Allgemeiner Teil\r\nForderung:\r\nDie Anforderungen der EPBD 2024 zur Innenraumqualität (thermische Behaglichkeit, Innenraumluftqualität, Beleuchtung und Schall) sind für neu zu errichtende Gebäude und für zu sanierende Gebäude festzulegen, zu vollziehen und in einer für Nutzer verständlichen Form zu dokumentieren – beispielsweise im Sanierungsfahrplan, im Gebäudeenergieausweis und in den Inspektionsberichten.\r\n\r\nBegründung:\r\nMenschen verbringen den größten Teil ihres Lebens in Gebäuden. Gute Innenraumqualität und Raumluftqualität sind Garanten für Gesundheit, Lebensqualität und Leistungsfähigkeit. Die europäische Gebäuderichtlinie 2024 stellt klare Anforderungen an die Innenraumqualität und Raumluftqualität, die zügig auch im GEG verankert werden sollten.\r\n\r\n\r\nRegelungen zu Klimaanlagen und sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik erhalten\r\n§§ 65–68 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik\r\nForderung:\r\nDiese Regelungen sind energie-, gesundheits- und klimapolitisch relevant – ihr Erhalt ist zwingend. Zudem gilt es, die Vorgaben der EPBD 2024 in nationales Recht umzusetzen – am sinnvollsten im GEG.\r\nDie Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist analog einer Wärmepumpe als eine regenerative Energie anzurechnen. Die zurückgewonnene Energie ist anteilig in der Quote der Erneuerbaren Energien zu berücksichtigen oder wie in der GEG-Fassung von 2020 zumindest als Ersatzmaßnahme anzuerkennen. Entsprechende gleichwertige Anpassungen sind auch in den Förderprogrammen (BEG) umzusetzen. Das gilt auch für beliebige Kombinationen von Wärmerückgewinnung und Wärmepumpe – beispielsweise in einem Raumlufttechnischen Gerät.\r\n\r\nBegründung:\r\nLüftungstechnik ist ein zentraler Baustein für Klimaanpassung, Gesundheit und Energieeffizienz. Moderne Systeme mit Wärmerückgewinnung und bedarfsgeführter Steuerung senken den Energieverbrauch und sichern die Innenraumluftqualität (IAQ).\r\nDie EPBD fordert eine systematische Erfassung und Verbesserung der IAQ. Lüftungssysteme sind nicht nur technische Komponenten, sondern integrale Bestandteile einer nachhaltigen Gebäudeplanung.\r\nIm Lebenszyklusansatz tragen sie zur Vermeidung von Überhitzung, zur Sicherstellung eines gesunden Innenraumklimas, zur Schimmelvermeidung, zur Leistungssteigerung und zur Reduktion von Ausfallzeiten bei.\r\nDie Wärmerückgewinnung und die Kombination mit Wärmepumpen in Raumlufttechnischen Geräten ist funktional eine Einheit, die (Lüftungs-)Wärme bereitstellt. Sie kann physikalisch nicht separiert werden.\r\n\r\n65-Prozent-Regel für Erneuerbare Energien erhalten\r\n§ 71 (1) Anforderungen an eine Heizungsanlage\r\nForderung:\r\nDie 65-Prozent-Regel für Erneuerbare Energie muss erhalten bleiben.\r\n\r\nBegründung:\r\nDie 65-Prozent-Regel des GEG ist eines der wirksamsten Instrumente, um im Gebäudesektor die Emission von CO2-Äquivalenten zu mindern. Außerdem fordert die EPBD 2024, dass Neubauten schrittweise als Nullemissionsgebäude umgesetzt werden sollen. Das bedeutet, dass die Gebäude keine Vor-Ort-Kohlenstoffemissionen durch den Verbrauch fossiler Energieträger erzeugen dürfen. Die 65-Prozent-Regel abzuschaffen oder aufzuweichen, würde dieser Vorgabe widersprechen und müsste spätestens bei der Umsetzung der Vorgaben der EPBD 2024 in nationales Recht revidiert werden.\r\nDie Anrechenbarkeit ist mindestens im Hinblick auf die Wärmerückgewinnung in Lüftungs-anlagen zu ergänzen. Das beinhaltet auch die Nutzung der direkten und indirekten Verdunstungskühlung.\r\n\r\nVorgaben für die Gebäudeautomation erhalten und anpassen\r\n§ 71a Gebäudeautomation\r\nForderung:\r\nDie in Paragraf 71a getroffenen Vorgaben müssen erhalten bleiben und die vorgegebenen Grenzwerte von 290 KW auf 70 KW angepasst werden – wie in der EPBD 2024 gefordert.\r\n\r\nBegründung:\r\nDie Gebäude- und Anlagenautomation leistet beim nachhaltigen, energieeffizienten Bauen intelligenter Gebäude einen wesentlichen Beitrag, um die Energieeffizienzziele sicherzustellen. Die Gebäudeautomation (GA) integriert die Mess-, Steuer-, Regelungs-, Überwachungs- und Optimierungseinrichtungen von Gebäuden in ein System zur Datenerfassung, Weiterverarbeitung, Automatisierung, Optimierung und Datenspeicherung. Die Gebäudeautomation hat sich zu einem unverzichtbaren Bestandteil und zunehmend zu einer Leitdisziplin beim energieeffizienten Bauen und für die nachhaltige Bewirtschaftung von Gebäuden über den gesamten Lebenszyklus entwickelt. Mit der Gebäudeautomation können die Potentiale der künstlichen Intelligenz im Bauwesen ausgeschöpft, die Digitalisierung sichergestellt, Energieeinsparung und Gebäudebetrieb permanent optimiert werden.\r\n\r\nVerordnungsermächtigung zum Einsatz natürlicher Kältemittel streichen\r\n§ 71p Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen\r\nForderung:\r\nParagraf 71p sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\n\r\nBegründung:\r\nParagraf 71p schafft die Möglichkeit, den Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen per Rechtsverordnung vorzuschreiben. Der Gesetzesbegründung nach soll die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung sogar\r\n4\r\nerlauben, „Vorgaben über die Kältemittelwahl in Deutschland zu schaffen, die über die Vorgaben des künftigen Unionsrechts hinausgehen“. Damit würde der Einbau eines Großteils der auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen verboten. Außerdem würde ein solcher nationaler Alleingang ein Handelshemmnis innerhalb des europäischen Binnenmarktes darstellen und somit gegen EU-Recht verstoßen. In der EU F-Gase-Verordnung sind alle notwendigen Schritte zum Phase-Down ausreichend spezifiziert. Zusätzliche Festlegungen im GEG sind damit schon aus Gründen des Bürokratieabbaus abzulehnen.\r\n\r\nVorgaben für die Energetische Inspektion von Klimaanlagen erhalten\r\n§§ 74–78 Energetische Inspektionen von Klimaanlagen\r\nForderung:\r\nDie §§ 74–78 müssen vollumfänglich erhalten bleiben und an die EPBD-Vorgaben angepasst werden (Lüftungsanlagen, Innenraumqualität). Energetische Inspektionen sind ein zentraler Hebel für die Sanierungswende im Bestand – technisch notwendig, wirtschaftlich sinnvoll und politisch anschlussfähig.\r\nEine stichprobenhafte Befragung der Inspekteure ergab, dass bei ca. 50 Prozent aller inspizierten Anlagen tatsächlich Verbesserungsmaßnahme umgesetzt wurden und werden. Energetische Inspektionen sind also eine besonders wirksame Maßnahme zur Motivation in der Sanierung.\r\n\r\nBegründung:\r\nEnergetische Inspektionen sind ein bewährtes Instrument zur Aktivierung von Sanierungsmaßnahmen. Studien zeigen: In rund der Hälfte der Fälle erfolgt eine Optimierung oder Erneuerung erst nach einer Inspektion. Die §§ 74–78 GEG regeln die Pflicht zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW – insbesondere hinsichtlich Effizienz, Regelung, Dimensionierung und Wartungszustand.\r\nMit der EPBD-Novelle 2024 kommen verschärfte Anforderungen:\r\n- Ausweitung auf Lüftungsanlagen,\r\n- Berücksichtigung der Innenraumluftqualität (IAQ),\r\n- Integration in Lebenszyklusbewertung und Betriebsoptimierung.\r\nIm Lebenszyklusansatz sind Inspektionen unverzichtbar, um die Effizienz über Jahrzehnte zu sichern, Fehler frühzeitig zu erkennen und vorausschauende Wartung zu ermöglichen. Sie sind der Einstiegspunkt für Retrofit-Maßnahmen und die Nachrüstung moderner Regelungstechnik.\r\n\r\n\r\nCO2-Einsparziele und Energieeffizienzziele mit Technologieoffenheit im GEG verbinden\r\nForderung:\r\nDie anstehende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes sollte genutzt werden, um darin Technologieoffenheit zu verankern. Technologieoffenheit bedeutet insbesondere im Neubau kein zurück zur fossilen Heizung, sondern offen im Hinblick auf alle derzeit und zukünftig verfügbaren nicht fossilen Technologien. Das Gebäudeenergiegesetz sollte CO2-Einsparziele und Energieeffizienzziele vorgeben, aber keine spezifischen Technologien vorschreiben.\r\n\r\nBegründung:\r\nTechnologieoffenheit ist ein wesentlicher Treiber für Kreativität, Erfindungen, Fortschritt und Investitionen, sie muss deshalb auch ein Kernelement der Wärmewende bzw. Gebäudewende sein.\r\n\r\nForderung:\r\nGebäude sind vor dem Hintergrund der winterlichen und sommerlichen Aspekte zu konzipieren und zu errichten. Das bedeutet, dass die einseitige Fokussierung des GEG auf die Beheizung auch um eine zielführende sommerliche Bewertung und damit die Kühlung von Gebäuden erweitert werden muss. Dazu gehört auch die Stromnetzdienlichkeit von Gebäuden mit möglichem Über- und Unterangebot."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000814","regulatoryProjectTitle":"Vereinfachung des Vergaberechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/36/274891/Stellungnahme-Gutachten-SG2405210014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Allianz FÜR Vergaberecht\r\n\r\nGemeinsame Erklärung\r\n\r\nÖffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit vergeben (§ 97 Abs. 1 GWB). Diese fundamentalen Grundsätze des Vergaberechts schützen wirksam vor Korruption und „Hoflieferantentum“. Damit sie Wirkung entfalten können, dürfen nicht immer mehr öffentliche Aufträge dem Vergaberecht entzogen werden (z. B. durch Erhöhung der EU-Schwellenwerte über die turnusgemäße Anpassung hinaus, Ausweitung von Inhouse-Vergaben und Interkommunaler Zusammenarbeit und weniger effektiven Rechtsschutz). Ansonsten verlieren seriöse Unternehmen jeden Anreiz, sich an Vergabeverfahren zu beteiligen.\r\n\r\nAuch die derzeitigen Bemühungen, das Vergaberecht zu vereinfachen und Vergabeverfahren zu beschleunigen, sind im Lichte der oben genannten Vergabegrundsätze zu betrachten. Dabei sollte Rechtsanwendung grundsätzlich Vorrang vor Rechtsänderung haben. Dafür sind Kenntnisse der rechtlichen Möglichkeiten, ein entsprechender Gestaltungswille und ausreichend personelle und technische Ressourcen in der Praxis unerlässlich.\r\n\r\nWirkliche Vereinfachung bedeutet aber auch, den rechtlichen Flickenteppich im Unterschwellenbereich zu beseitigen. Im Interesse von Auftraggebern und Unternehmen fordern wir den Bund und die Bundesländer daher auf, auch unterhalb der europäischen Schwellenwerte für bundesweit einheitliche, einfache, objektive, transparente und wettbewerbliche Vergabebestimmungen zu sorgen, die praxisgerecht eingehalten und bei Bedarf überprüft werden können.\r\n\r\nDazu bietet es sich an, basierend auf einer gemeinsamen Rechtsgrundlage die in der Praxis bereits bekannten und bewährten Bestimmungen – die Unterschwellenvergabeordnung sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil A, Abschnitt 1) – bundesweit einheitlich für anwendbar zu erklären."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002523","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung der geplanten Reform des AGB-Rechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/ad/293791/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170046.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Statement der Initiative pro AGB-Recht\r\n\r\nGesetzgebungsverfahren zu „Commercial Courts“: Keine Änderung des AGB-Rechts.\r\n\r\nDie Initiative pro AGB-Recht widerspricht nachdrücklich Änderungen des AGB-Rechts, wie sie einige Sachverständige in einer am 13. Dezember 2023 durchgeführten öffentlichen Anhörung im Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Justizstandort-Stärkungsgesetzes gefordert haben. Eine Ergänzung des Gesetzentwurfs um materiellrechtliche Änderungen des AGB-Rechts mit dem Ziel, die Inhaltskontrolle verwendeter Vertragsklauseln im unternehmerischen Geschäftsverkehr einzuschränken und damit den wichtigen Schutz vor unfairen Klauseln aufzuweichen, würde die Gerechtigkeit und den Rechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr in Deutschland gefährden.\r\n\r\nDie Forderung nach einer Einschränkung des ordnungspolitisch wichtigen und praxisrelevanten Schutzes wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner steht in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der vorgesehenen Einführung spezieller Spruchkörper für große zivilrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten („Commercial Courts“). Die Behauptung, die Erfolgschancen von „Commercial Courts“ hingen von einer weniger starren AGB-Kontrolle ab, ist weder schlüssig noch belegbar. Im Gegenteil: Von der Rechtssicherheit und Verhandlungsklarheit des etablierten deutschen AGB-Rechts profitieren alle Geschäftspartner, indem Risiken bei Vertragsverhandlungen überschaubar bleiben, Verlässlichkeit hinsichtlich unwirksamer Vertragsklauseln gewährleistet wird, kosten- sowie zeitintensive Rechtsberatungsleistungen im Rahmen bleiben und gleichzeitig Spielraum für individuelle Abreden bleibt. Diese Faktoren machen das deutsche AGB-Recht attraktiv und zukunftssicher.\r\n\r\nEine Abkehr vom Grundsatz der Unwirksamkeit unfairer Vertragsklauseln würde für die Vertragspartner von Verwendern solcher Klauseln erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile, insbesondere immense Rechtsberatungskosten sowie verbleibende Rechtsunsicherheit mit sich bringen. Diese Betroffenheit beschränkt sich keineswegs auf den gewerblichen Mittelstand.\r\n\r\nAlle wesentlichen deutschen Berufs- und Wirtschaftssektoren wären von einer Einschränkung des bewährten AGB-Rechts nachteilig betroffen. Eine zusätzliche und in der Sache unnötige Schwächung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sowie der standorttreuen und -abhängigen Unternehmen wäre die Folge.\r\n\r\nDie in der Initiative pro AGB-Recht zusammengeschlossenen Verbände fordern den Deutschen Bundestag auf, das Justizstandort-Stärkungsgesetz und dessen richtige Zielsetzung nicht durch eine sachfremde und ordnungspolitisch verfehlte Einschränkung des AGB-Rechts zu beschädigen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010718","regulatoryProjectTitle":"Serielles Bauen und Sanieren dem Gebäudetyp E vorziehen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/f6/329066/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Position zum „Seriellen Bauen und Sanieren“\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nDas Serielle Bauen und Sanieren ist aus Sicht der Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung eines der wichtigsten Instrumente, um die Anzahl der Neubau- und Sanierungsprojekte sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbau signifikant zu erhöhen.\r\n\r\nSerielles Bauen und Sanieren bietet zahlreiche ökonomische als auch ökologische Vorteile: Durch standardisierte Prozesse und modulare Bauweise können Bauprojekte deutlich schneller, kostengünstiger und mit weniger (Fach-)Personal realisiert werden. Serielles Bauen ist auch ein Beitrag zur Nachhaltigkeit – die Produktion von Modulen in kontrollierten Umgebungen ermöglicht eine effektive Materialnutzung und reduziert Abfall. Zudem kann die Energieeffizienz durch die Verwendung moderner Technologien und Materialien verbessert werden.\r\n\r\nEin weiterer Vorteil liegt in der Qualitätssicherung: Durch wiederholte Anwendung bewährter Bauverfahren und -materialien wird eine gleichbleibend hohe Bauqualität sichergestellt. Das reduziert die Fehleranfälligkeit und erhöht die Langlebigkeit der Bauwerke.\r\n\r\nAuch im Bereich der Sanierung bietet das serielle Vorgehen Vorteile: Vorfabrizierte Elemente können schnell und unkompliziert in bestehende Strukturen integriert werden – die Sanierungszeit und die Beeinträchtigung für die Gebäudenutzer werden minimiert. Das ist besonders relevant für den Bereich der Wohngebäude, wo viele Bestandsbauten schnell und effizient energetisch saniert werden müssen.\r\n\r\nIm Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung bedeutet Serielles Bauen und Sanieren, dass vor allem der Grad der Vorfertigung deutlich erhöht wird. Bessere Montagebedingungen im Unternehmen und eine dort angesiedelte Qualitätskontrolle können zusätzlich auch die Qualität der TGA erhöhen.\r\n\r\nGrundsätzlich gilt auch beim Seriellen Bauen und Sanieren, dass Gebäude und ihre technische Ausrüstung so angeordnet, errichtet, geändert und instand gehalten werden müssen, dass insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.\r\n\r\nInsgesamt kann Serielles Bauen und Sanieren zu einer nachhaltigen, kosteneffizienten und qualitativ hochwertigen Bauweise beitragen, mit der die Anzahl der ausgeführten Neubau- und Sanierungsprojekte sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbau deutlich erhöht werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010719","regulatoryProjectTitle":"Gebäudetyp E kein geeignetes Instrument - Serielles Bauen und Sanieren ist vorzuziehen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a5/a2/329068/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Position zum \"Gebäudetyp E\" \r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nHöchste Standards in den Bereichen „Sicherheit“ und „Gesundheitsschutz“ sind in Gebäuden unverzichtbar. Im Gegensatz zu den Bauten von vor hundert Jahren setzen wir auf luftdichtere und zugfreie Gebäudehüllen, die den Energieverbrauch senken. Dichte Fenster verbessern den Schallschutz und schützen lärmgeplagte Bewohner. Diese dichteren Gebäude erfordern jedoch den Einsatz technischer Lösungen, um eine gesunde Innenraumqualität sicherzustellen und die Schimmelbildung durch unzureichende Lüftung zu vermeiden. Lüftungsanlagen mit Bedarfsregelung und/oder Wärmerückgewinnung gehören damit zu den Mindestanforderungen aktueller Gebäude.\r\n\r\nInnovative planerische Konzepte, die das Bauen vereinfachen und beschleunigen, sind im Sinne aller am Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden Beteiligten. Technische Systeme sind aber auch in Gebäuden des Typs „E“ notwendig, um die jeweilige Nutzung dauerhaft zu ermöglichen – insbesondere auch im Hinblick auf sich verändernde klimatische Rahmenbedingungen. Eine Reduktion auf eine dichte Hülle wird nicht zur Akzeptanz dieses Gebäudetyps beitragen und dessen Nutzung sowie die Innenraumqualität erheblich einschränken. Eine spätere Ertüchtigung der Gebäude wegen möglicher Mängel, Probleme und Beschwerden ist an dieser Stelle besonders teuer und in der Umsetzung sehr aufwendig.\r\n\r\nDer Gebäudetyp E soll dazu dienen, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Eine geeignetere und zukunftsweisende Methode, um dieses Ziel mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – wenig Fachpersonal zu erreichen, ist das Serielle Bauen und Sanieren. Diese Bauweise ermöglicht es, Gebäude effizient, kostengünstig und ressourcenschonend zu errichten, zu sanieren und nach Ablauf der Nutzungszeit deren Baustoffe in den Materialfluss zurückzuführen (vgl. Position der TGA-Repräsentanz zum Seriellen Bauen und Sanieren).\r\n\r\nDie Grundziele „Sicherheit“, „Gesundheit“ und „Klimaschutz“ sind von großer Bedeutung, ihnen muss auch weiterhin beim Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden entsprochen werden. Sicherheit umfasst dabei Aspekte wie beispielsweise Brandschutz, Standsicherheit und Unfallverhütung. Der Gesundheitsschutz erfordert u.a. die Verwendung unbedenklicher Baustoffe und das Sicherstellen eines optimalen Raumklimas hinsichtlich Temperatur, Luftqualität und Feuchtigkeit, um den Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen. Zum Klimaschutz und zur Vermeidung von CO2-Emissionen tragen die Dichtheit der Gebäudehülle und der Einsatz Erneuerbarer Energien bei – beispielsweise für den Betrieb von Wärmepumpen und die CO2-neutrale Stromproduktion mit Photovoltaikanlagen. Zudem spielt die mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung eine entscheidende Rolle, um Energieeffizienz und Raumklima in Einklang zu bringen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010719","regulatoryProjectTitle":"Gebäudetyp E kein geeignetes Instrument - Serielles Bauen und Sanieren ist vorzuziehen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/88/fd/348305/Stellungnahme-Gutachten-SG2408290004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz\r\nEntwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)\r\nBearbeitungsstand: 21.06.2024 16:01\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR\r\nBundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)\r\nFachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK)\r\nHerstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband)\r\nVDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) begrüßen das Anliegen des Bundesministeriums für Justiz, das Bauen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Innovative planerische Konzepte, die diesem Anliegen dienen, sind im Sinne aller am Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden Beteiligten. Der Gebäudetyp E, bei dem der Buchstabe E für „experimentell“ und für „einfach“ steht, soll dazu beitragen, dass schnell bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden kann. Die Diskussionen der vergangenen Monate haben jedoch gezeigt, dass beim Gebäudetyp E der Fokus eher auf „einfach“ liegt – einhergehend mit dem Verzicht auf wichtige Technik. \r\n\r\nNeubauten werden heute so errichtet, dass Bewohner vor Lärm geschützt sind und der Energieverbrauch gesenkt wird. Solche luftdichten Gebäude erfordern aber technische Lösungen, um die Menschen in den Räumen mit frischer und gesunder Luft zu versorgen und Schimmelbildung durch unzureichende Lüftung zu vermeiden.\r\n\r\nHöchste Standards in den Bereichen „Sicherheit“ und „Gesundheitsschutz“ sind in allen Gebäuden unverzichtbar. Die Beschränkung auf eine dichte Hülle wird nicht zur Akzeptanz dieses Gebäudetyps beitragen, vielmehr dessen Nutzung sowie die Innenraumqualität erheblich einschränken. Um eine dauerhafte Nutzung zu gewährleisten und kostenintensive und aufwendige Nachrüstungen zu vermeiden, sind technische Systeme auch in Gebäuden des Typs E notwendig.\r\n\r\nZu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\r\nDer vorliegende Referentenentwurf wird aus unserer Sicht nicht zu mehr Rechtssicherheit beitragen – im Gegenteil. Er führt mit Formulierungen wie „Gebäudebauverträge“ und „fachkundige Unternehmen“ neue, unbestimmte Rechtsbegriffe ins BGB ein und wirft zudem Fragen auf, die im Zweifelsfall vor Gericht geklärt werden müssen: \r\n\r\nWann gelten Unternehmen als „fachkundig“ im Sinne des neuen Kapitels 4? Ist zum Beispiel jedes Immobilienunternehmen automatisch als fachkundig zu betrachten? Gelten Wohneigentümergemeinschaften, die durch einen WEG-Verwalter vertreten werden, als fachkundig?\r\n\r\nWenn Verträge zwischen „fachkundigen Unternehmen“ nur die Planung und Erstellung von Wohngebäuden erfassen, was gilt dann für Bauverträge mit Verbrauchern, Bauträgerkäufe durch Verbraucher und Mietverträge mit Verbrauchern?\r\n\r\nWelche Auswirkungen wird der durch das Gebäudetyp-E-Gesetz „modifizierte Mängelbegriff“ bei Gebäudebauverträgen zwischen fachkundigen Unternehmen auf die Planung haben, die einem solchen Vertrag zu Grunde liegt? Zieht der modifizierte Mängelbegriff im Gebäudebauvertrag auch eine Modifikation des Mängelbegriffs im Architekten- und Ingenieurvertrag nach sich?\r\n\r\nWie werden die Abgrenzungsprobleme zwischen „bautechnischen Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten“ und „bautechnischen Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden“ in der Praxis gelöst, um das mit dieser Abgrenzung einhergehende erhebliche Streitpotenzial zu vermeiden – gerade im Hinblick auf die weitreichenden Folgen?\r\n\r\nWelcher Rechtsrahmen ist im Hinblick auf das Prozessrisiko und den Beratungsaufwand für das Abweichen von bautechnischen Normungen vorgesehen?\r\n\r\nWie sieht der Schutz der Bauherren, Planenden und Ausführenden vor den Ansprüchen Dritter (z.B. Mieter oder Käufer) aus, wenn abseits der Normen einfacher gebaut wurde? Es besteht die Gefahr, dass der Schutz von Bauherren oder Bewohnern leidet, insbesondere in den Bereichen „Lärm“, „Lebensmittel Luft“ und „Energieverbrauch“ und dass dadurch kostenintensive Nachrüstungen erforderlich werden. \r\n\r\nWie soll ein Entbinden von Normen und Richtlinien funktionieren, wenn es noch andere Bindungen an diese gibt, beispielsweise durch die VOB oder durch Förderrichtlinien?\r\n\r\nAnregungen der TGA-Verbände\r\nDas serielle Bauen und Sanieren ist eine zukunftsweisende und besser geeignete Methode als der Gebäudetyp E, um schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren wird hierbei auch weniger Fachpersonal benötigt. Diese Bauweise ermöglicht es, Gebäude effizient, kostengünstig und ressourcenschonend zu errichten, zu sanieren und nach Ablauf der Nutzungszeit deren Baustoffe in den Materialfluss zurückzuführen.\r\n\r\nDie Grundziele „Sicherheit“, „Gesundheit“ und „Klimaschutz“ sind von großer Bedeutung, ihnen muss auch weiterhin beim Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden entsprochen werden. Sicherheit umfasst dabei Aspekte wie beispielsweise Brandschutz, Standsicherheit und Unfallverhütung. Der Gesundheitsschutz erfordert u.a. die Verwendung unbedenklicher Baustoffe und das Sicherstellen eines optimalen Raumklimas hinsichtlich Temperatur, Luftqualität und Feuchtigkeit, um den Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen. Zum Klimaschutz und zur Vermeidung von CO2-Emissionen tragen die Dichtheit der Gebäudehülle und der Einsatz Erneuerbarer Energien bei – beispielsweise für den Betrieb von Wärmepumpen und die CO2-neutrale Stromproduktion mit Photovoltaikanlagen. Zudem spielt die mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung eine entscheidende Rolle, um Energieeffizienz und Raumklima in Einklang zu bringen.\r\n\r\nHält die Bundesregierung trotz aller geäußerten Bedenken daran fest, den Gebäudetyp E im BGB zu verankern, sollten im Gebäudetyp-E-Gesetz mindestens folgende Punkte beachtet werden:\r\n1. Aspekte der Gesundheit, der Qualitätssicherung und Langlebigkeit sowie der Nachhaltigkeit bzw. des Klimaschutzes müssen im Gesetzentwurf verankert werden. Es muss ausdrücklich klargestellt werden, dass es sich dabei um „sicherheitstechnische Festlegungen“ handelt und nicht um „Ausstattungs- und Komfortmerkmale“. \r\n\r\n2. Es muss klar definiert und voneinander abgegrenzt werden (Grenzwerte), was „bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten“ sind und was „bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden“.\r\n\r\n3. Um widerspruchsfrei von Normen und Richtlinien zu entbinden, müssen in der VOB und in Förderrichtlinien korrespondierende Anpassungen vorgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010719","regulatoryProjectTitle":"Gebäudetyp E kein geeignetes Instrument - Serielles Bauen und Sanieren ist vorzuziehen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/b2/683554/Stellungnahme-Gutachten-SG2601190014.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Gebäudetyp E\r\nGemeinsame Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\n1. Rechtliche Bewertung und grundsätzliche Kritik \r\n1.1 Keine Notwendigkeit für Eingriffe in das bestehende Bauvertragsrecht\r\nDie bautechnische und rechtliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 zeigt, dass die bestehende zivilrechtliche Gesetzeslage die berechtigten Interessen der an einem Bauvorhaben Beteiligten schützt. Sie steht auch einem einfacheren und kostengünstigeren Bauen nicht entgegen, sofern Auftraggeber und Auftragnehmer klare und transparente Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen treffen.\r\nDas Ziel eines schnelleren und kostengünstigeren Bauens wird nicht durch ein Aufweichen der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) erreicht. Die entscheidenden Stellschrauben liegen vielmehr im öffentlichen Baurecht, insbesondere bei Genehmigungsverfahren und Verwaltungsprozessen. \r\n1.2 Neues Konfliktpotenzial statt Vereinfachung\r\nDer geplante Gebäudetyp E wird neues Konfliktpotenzial zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern schaffen, anstatt die Bauvertragsabwicklung zu vereinfachen. Das ergibt sich aus der geplanten Einführung komplexer, unklarer und potenziell umstrittener Begriffe wie „einfacher Standard“, „zeitgemäße Gebrauchstauglichkeit“, „Gleichwertigkeit“ oder „robuste und einfache Haustechnik“. Deren Auslegung wird zwangsläufig der gerichtlichen Klärung überlassen bleiben und damit zu Verzögerungen und zu Rechtsunsicherheit führen.\r\n\r\n1.3 Relativierung des Mangelbegriffs\r\nDie Eckpunkte zum Gebäudetyp E sehen gravierende Eingriffe in das erst 2018 neu geregelte Bauvertragsrecht vor, ohne deren Auswirkungen zu berücksichtigen und zu regeln. Die Eckpunkte verkennen grundlegende Prinzipien des Werkvertragsrechts, die den Bauprozess, den Mangelbegriff und die Haftung betreffen.\r\nDas Werkvertragsrecht regelt, was geschuldet ist, wenn jemand ein Werk herstellt – beispielsweise ein Gebäude. Der Unternehmer schuldet ein mangelfreies Werk. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Erst mit der Abnahme beginnen Gewährleistungsfristen, Beweislastwechsel usw.\r\nMit dem Gebäudetyp E sollen diese etablierten Strukturen zugunsten schnellerer oder vereinfachter Bauprozesse durch Sonderregeln aufgeweicht werden, die den Mangelbegriff relativieren. Im Bauvertragsrecht ist eindeutig definiert, was ein Mangel ist. Der Gebäudetyp E soll ermöglichen, dass Gebäude mit vereinfachten Standards errichtet werden – mit der Folge, dass Dinge, die bisher als Mängel gelten würden, zukünftig keine Mängel mehr wären. Der Auftraggeber bekäme ein qualitativ schlechteres Werk und hätte weniger Rechte, Mängel geltend zu machen (geringere Verantwortlichkeit des Unternehmers für Fehler, eingeschränkte Gewährleistungsrechte des Bestellers, unklare Risiko- und Verantwortungszuordnung).\r\n\r\n1.4 Föderalisierung des Mangelbegriffs\r\nIm Bauvertragsrecht (BGB und VOB/B) gilt grundsätzlich ein bundesweit einheitlicher Mangelbegriff, d.h. ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Eckpunkte zum Gebäudetyp E sehen vor, dass Gebäude dieses Typs mit vereinfachten oder reduzierten Anforderungen errichtet werden dürfen und dabei teilweise nicht den üblichen technischen Baubestimmungen entsprechen müssen, aber doch an bestimmte landesspezifische Regelungen anknüpfen. Das führt dazu, dass der privatrechtliche Mangelbegriff faktisch von landesrechtlichen Regelungen abhängig wird. Das kann im Ergebnis zu bis zu 16 unterschiedlichen Maßstäben führen, wann eine Abweichung als zulässig gilt und wann nicht. Ein bundesweit einheitliches Werkvertragsrecht würde damit aufgeweicht.\r\n\r\n1.5 Fehlende Praktikabilität\r\nDie Vermutungsregelung, dass zukünftig bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik sein sollen, und bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, nicht als solche gelten sollen, ist nicht praktikabel. In der Theorie kann vielleicht klar unterschieden werden, dass Sicherheitsnormen dem Schutz von Leben, Gesundheit und der Umwelt dienen (z.B. Brandschutz, Statik, Hygiene), während Ausstattungs- und Komfortnormen „nur“ den Wohnkomfort und die -qualität betreffen (z.B. Raumhöhe, Oberflächenbeschaffenheit). In der Praxis ist die Abgrenzung deutlich schwieriger, denn viele Normen erfüllen sowohl Sicherheits- als auch Komfortfunktionen, ein Beispiel dafür ist der Schallschutz.\r\n\r\n1.6 Verbraucherschutz\r\nDie vorgesehenen Regelungen reduzieren die Aufklärungspflichten des Unternehmers erheblich. Da viele Abweichungen zukünftig nicht mehr als Abweichungen von den a.a.R.d.T. gelten, entfällt in diesen Fällen die Pflicht zur umfassenden Risikoaufklärung. Insbesondere private Bauherren sind regelmäßig nicht in der Lage, die Tragweite solcher Abweichungen fachlich zu bewerten. Der Verbraucherschutz wird dadurch spürbar geschwächt.\r\nHöchste Standards in den Bereichen „Sicherheit“ und „Gesundheitsschutz“ sind in Gebäuden unverzichtbar. Im Gegensatz zu den Bauten von vor hundert Jahren setzen wir auf luftdichtere und zugfreie Gebäudehüllen, die den Energieverbrauch senken. Dichte Fenster verbessern den Schallschutz und schützen lärmgeplagte Bewohner. Um darüber hinaus die Schimmelbildung durch unzureichende Lüftung zu vermeiden und eine gesunde Innenraumqualität sicherzustellen, gehören Lüftungsanlagen mit Bedarfsregelung und Wärmerückgewinnung zu den Mindestanforderungen aktueller Gebäude. Hinzu kommen ein zunehmender Bedarf eines technischen, aktiven Hitze- und damit Gesundheitsschutzes aufgrund der Klimaveränderungen sowie die Anforderungen der Energiewirtschaft nach vernetzten und intelligenten Gebäuden.\r\n\r\n2. Stellungnahme zu einzelnen Aspekten der Eckpunkte\r\n2.1 Bindungswirkung von Normen\r\nEckpunkte: „Die Bindungswirkung von Normsetzung durch Selbstverwaltungsorganisationen wird überprüft und auf ein sicherheitsrelevantes Maß zurückgeführt.“ (Seite 2)\r\nKommentar: Normen entstehen in einem transparenten, fachlich breit abgestützten Verfahren unter Beteiligung von Wissenschaft, Wirtschaft, Verbrauchern und öffentlicher Hand. Sie bilden den Stand gesicherter technischer Erfahrung ab. Eine pauschale Infragestellung ihrer Bindungswirkung untergräbt die Rechtssicherheit und die Planungssicherheit, ohne einen praktikablen Ersatz aufzuzeigen.\r\n\r\n2.2 These steigender Baustandards als Hauptursache für Wohnraummangel\r\nEckpunkte: „[…] immer höhere Baustandards […] stünden einem einfachen und innovativeren Bauen entgegen. Folge sei, dass immer weniger gebaut wird, was strukturell auch zu einem Wohnraummangel – insbesondere in den Großstädten – beitrage. […]“ (Seite 2)\r\nKommentar: Diese These greift zu kurz. Wohnraummangel in Ballungsräumen ist wesentlich durch Faktoren wie Grundstückspreise, Genehmigungsdauer, Fachkräftemangel, Lieferengpässe und ordnungsrechtliche Rahmenbedingungen (Mietpreisbremse, Milieuschutzgebiete, Umwandlungsverordnung usw.) verursacht. Technische Mindeststandards sind nicht die primäre Ursache. Eine Reform der Bauverwaltung, schnellere Genehmigungsverfahren und das Abschaffen von Vorgaben, die den Wohnungsbau verhindern, können effektiver für neuen Wohnraum sorgen als das Senken technischer Anforderungen. \r\n2.3 Fehlende fachliche Definierbarkeit des Gebäudetyps E\r\nEckpunkte: „[…] der Gebäudetyp E […] ist […] fachlich nicht definierbar.“ (Seite 2)\r\nKommentar: Ein fachlich nicht definierbares Konzept soll rechtssicher gesetzlich geregelt werden. Das ist widersprüchlich und wird zwangsläufig zu Auslegungsproblemen in Planung, Bauausführung und Rechtsprechung führen.\r\n\r\n2.4 „Einfacher Standard“ und „zeitgemäße Gebrauchstauglichkeit\"\r\nEckpunkte: „Bei einem Gebäudetyp E-Vertrag wird lediglich ein ‚einfacher Standard‘ geschuldet. Zum einfachen Standard wird exemplarisch auf III.1. so wie die Anlage verwiesen.“ (Seite 4) und „[…] Die zeitgemäße Gebrauchstauglichkeit bleibt gleichwohl sichergestellt.“ (Seite 5)\r\nKommentar: Der Begriff des „einfachen Standards“ bleibt trotz beispielhafter Aufzählungen unbestimmt. Auch der Begriff der „zeitgemäßen Gebrauchstauglichkeit“ ist weder technisch noch rechtlich klar definiert. Beide Begriffe sind ungeeignet, Rechtssicherheit zu schaffen.\r\nBeispielhafte Aufzählungen technischer Lösungen, die als potenziell verzichtbar dargestellt werden, vermitteln den Eindruck, etablierte Bauweisen oder technische Systeme seien grundsätzlich entbehrlich. Derartige Listen diskreditieren Technologien, die einen wesentlichen Beitrag zur Qualität, Energieeffizienz und Gebrauchstauglichkeit von Gebäuden leisten und sich maßgeblich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohnerinnen und Bewohner auswirken – insbesondere im Bereich der Gebäudetechnik und hier vor allem bei der Klimatisierung und Lüftung.\r\n\r\n2.5 Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik\r\nEckpunkte: „Bei einem Gebäudetyp E-Vertrag soll der Auftragnehmer zukünftig von einer Bauausführung gemäß den anerkannten Regeln der Technik abweichen können, wenn mit der Abweichung keine Risiken der Minderung der dauerhaften Gebrauchstauglichkeit verbunden sind (Gleichwertigkeit).“ (Seite 5)\r\nKommentar: Die a.a.R.d.T. sind das Ergebnis jahrzehntelanger Erfahrung. Abweichungen von den a.a.R.d.T. bergen erhebliche Risiken für Dauerhaftigkeit, Gesundheitsschutz und Bauqualität. Zum Begriff „Gleichwertigkeit“ vgl. die Ausführungen unter „1.2 Neues Konfliktpotenzial statt Vereinfachung“.\r\n\r\n2.6 Technische Gebäudeausrüstung und Innenraumluftqualität\r\nEckpunkt: „[…] Mindeststandards bei […] technischer Gebäudeausstattung […], Verzicht auf eine mechanische Be- und Entlüftung, stattdessen natürliche Fenster- und Querlüftung“ (Seite 6), „[…] Grundriss- und Fassadenplanung, die eine Querlüftung ermöglichen; Verzicht auf mechanische Be- und Entlüftungsanlagen […], Verzicht auf mechanische Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, manuelle Fensterlüftung (+Fensterfalzlüftung +reduzierter Dauerbetrieb des Abluftventilators im innenliegenden Bad) […]“ (Seite 9), „[…] manuelle Fensterlüftung anstelle einer zentralen Lüftungsanlage (Abweichung vom GEG)“ (Seite 10)\r\nKommentar: In modernen, luftdichten Gebäuden ist eine mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung Bestandteil zeitgemäßer Mindeststandards und bedient die Anforderungen an energieeffiziente Gebäude. Eine reine Fensterlüftung gewährleistet weder einen verlässlichen Mindestluftwechsel noch den erforderlichen Gesundheits- und Bautenschutz und steht zudem im Spannungsverhältnis zur EPBD 2024: Die europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Aspekte der Raumklimaqualität in den nationalen Renovierungsplänen zu berücksichtigen. Das umfasst Parameter wie Temperatur, Feuchte, Luftwechsel und Schadstoffbelastung. Vor diesem Hintergrund gewährleistet eine reine Fensterlüftung keinen verlässlichen Mindestluftwechsel und führt darüber hinaus zu vermeidbaren Energieverlusten. Die Potenziale moderner Lüftungssysteme – insbesondere in Verbindung mit Wärmerückgewinnung – werden bisher nur unzureichend berücksichtigt, obwohl sie nachweislich einen bedeutenden Beitrag zur Effizienzsteigerung und Emissionsminderung leisten können.\r\nDer Verzicht auf mechanische Lüftungsanlagen könnte nicht nur zu Schimmelbildung führen, sondern auch das Raumklima verschlechtern, was nachweislich zu Atemwegserkrankungen und anderen gesundheitlichen Problemen führen kann. Eine unzureichende Lüftung verstärkt die Belastung mit Schadstoffen und Allergenen, was besonders für sensible Gruppen wie Kinder oder ältere Menschen ein erhebliches Risiko darstellt.\r\nDie EPBD 2024 fordert die Mitgliedstaaten auf, zukünftig mehr Augenmerk auf die Qualität der Innenraumluft zu legen. Deutlich konkreter ist bereits die britische Gesetzgebung: Seit dem 27. Oktober 2025 ist Awaab’s Law in Kraft. „Awaab’s Law“ wurde durch den tragischen Tod des zweijährigen Jungen Awaab Ishak inspiriert, der an den Folgen einer Asthmaerkrankung starb, die durch Schimmelbefall und schlechte Wohnbedingungen verursacht worden war. Sein Fall zeigt deutlich, wie dringend notwendig eine Verbesserung der Raumluftqualität und der Belüftungsstandards in Mietwohnungen ist, und führte zu Forderungen nach Gesetzesänderungen zum Schutz der Gesundheit von Mietern.\r\nAuch global hat die Diskussion um eine gute Raumluftqualität als Menschenrecht begonnen: Eine entsprechende Veranstaltung fand am Rande der UN-Vollversammlung am 23. September 2025 in New York statt. Spätestens die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass es notwendig ist, sich aktiv um die Qualität der Innenraumluft zu kümmern.\r\nIn der Praxis ist es für Verbraucher schwierig, die langfristigen Folgen einer unzureichenden Belüftung zu erkennen. Eine Entscheidung, im Neubau auf mechanische Lüftungssysteme zu verzichten, würde eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner bedeuten, was einen klaren Eingriff in die Verbraucherrechte und den Verbraucherschutz darstellt.\r\nStandards in den Bereichen „Sicherheit“ und „Gesundheitsschutz“ sind unverzichtbar. Technische Systeme sind deshalb auch in Gebäuden des Typs E notwendig, um eine langfristige Nutzung zu ermöglichen. Der Gebäudetyp E darf nicht zum Sanierungsfall von morgen werden.\r\n\r\n2.7 Trinkwasserhygiene\r\nEckpunkte: „[…] Bündelung der Versorgungsleitungen in zentralen Versorgungsschächten […]“ (Seite 6) und „[…] Verzicht auf 30-Sekunden-Regel für Warmwasser (Zirkulationsleitung) […]“ (Seite 12)\r\nKommentar: Solche Vorschläge widersprechen grundlegenden Anforderungen des Gesundheitsschutzes, erhöhen das Risiko mikrobiologischer Belastungen in Trinkwasserinstallationen erheblich (insbesondere durch Legionellen) und gefährden somit Gesundheit und Leben der Nutzer. Der Verzicht auf die 30-Sekunden-Regel für Warmwasser und die Bündelung der Versorgungsleitungen in zentralen Versorgungsschächten können zu einem massiven Gesundheitsrisiko für die Bewohner führen. Legionellenbefall und mikrobiologische Belastungen können dadurch begünstigt werden – ein Risiko, dessen Tragweite sich Bauherren möglicherweise gar nicht bewusst sind. In diesem Zusammenhang ist der Verbraucherschutz besonders wichtig, da private Bauherren und spätere Eigentümer bzw. Mieter nicht die Expertise besitzen, um diese potenziellen Gefahren zu erkennen. Die Normen DIN EN 806, DIN 1988 und DIN EN 1717 sind zwingende Konkretisierungen des gesetzlichen Hygiene- und Gesundheitsschutzes im Sinne der Trinkwasserverordnung, des Infektionsschutzgesetzes und der EU-Trinkwasserrichtlinie. Sie sind Sicherheitsnormen, Hygienenormen und gesundheitsschützende Mindeststandards und können daher nicht Gegenstand politisch motivierter Kostensenkungs- oder Vereinfachungsprozesse sein.\r\n\r\n2.8 Robuste und einfache Haustechnik\r\nEckpunkte: „[…] robuste und einfache Haustechnik […]“ Seite 6 und „[…] Robuste, reduzierte Haustechnik (einfach, wenig fehleranfällig, leichte Wartung, langlebig, flexibel, nutzergerecht)“ (Seite 9)\r\nKommentar: Der Begriff „robuste und einfache bzw. reduzierte Haustechnik“ bleibt unbestimmt. Wie auch immer er (gerichtlich) definiert werden sollte, ginge das zu Lasten der Energieeffizienz und der Zukunftsfähigkeit. Gebäude müssen aber langfristig zukunftssicher bleiben und als Teil des Energiesystems auf Netzsignale reagieren können. Eine spätere Ertüchtigung der Gebäude wegen möglicher Mängel, Probleme und Beschwerden wäre besonders teuer und in der Umsetzung sehr aufwendig.\r\n\r\n2.9 Reduzierung der Innenraumtemperatur\r\nEckpunkte: „Reduzierung der Norm-Innenraumtemperatur“ (Seite 6), „keine Heizung im Flur/Treppenhaus“ (Seite 11)\r\nKommentar: Bei längeren sehr kalten Wetterperioden drohen die Räume bei reduzierter Norm-Innenraumtemperatur weiter auszukühlen – es drohen Bauschäden und Gesundheitsgefahren. Wird darauf verzichtet, den Flur zu beheizen, werden zwangsläufig die Heizflächen in den angrenzenden Räumen größer ausgelegt werden müssen, da diese den Flur mit beheizen. Das Auskühlen einzelner Räume und das indirekte Beheizen über andere Räume steigern den Energieverbrauch.\r\n\r\n2.10 Sommerlicher Wärmeschutz und thermischer Komfort\r\nEckpunkt: „[…] Abweichungen von Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz […]“ (Seite 9)\r\nKommentar: Diese Vorschläge stehen im Widerspruch zu Klimafolgenanpassung, Gesundheitsschutz und realen Nutzerbedürfnissen. Fehlender passiver Wärmeschutz führt zu Überhitzung, Gesundheitsgefährdung und langfristig zu einem verstärkten Einsatz von Baumarktgeräten zur Raumkühlung, die sich die Wohnungsnutzer beschaffen.\r\n\r\n2.11 Barrierefreiheit\r\nEckpunkt: „[…] Verzicht auf […] Aufzug […]“ (Seite 6), „[…] 2 cm Schwelle zum Balkon anstelle von ‚Nullbarriere-Schwelle‘, geringere Flurbreiten an Türöffnung […]“ (Seite 12)\r\nKommentar: Das widerspricht gesetzlichen Vorgaben, der UN-Behindertenrechtskonvention sowie den Anforderungen einer alternden Gesellschaft. Gebäude müssen langfristig nutzbar und nachrüstbar bleiben. Eine Reduzierung der Barrierefreiheit stellt nicht nur eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen dar, sondern widerspricht auch den Prinzipien des Verbraucherschutzes, der die Gleichwertigkeit von Lebensräumen für alle Bevölkerungsgruppen sicherstellen sollte.\r\n\r\n2.12 Serielle und modulare Bauweisen\r\nEckpunkt: „[…] Unsere Maßnahmen zur Förderung des seriellen, modularen und systemischen Bauens und den hierzu eingerichteten Runden Tisch führen wir konsequent weiter. […]“ (Seite 7) und „[…] Elementbauweise (seriell, Module, Vorfertigung) mit optimiertem Gebäuderaster […]“ (Seite 10)\r\nKommentar: Dieser Ansatz wird ausdrücklich unterstützt. Innovative planerische Konzepte, die das Bauen vereinfachen und beschleunigen, sind im Sinne aller am Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden Beteiligten. Serielle und modulare Bauweisen sind deutlich besser als der Gebäudetyp E geeignet, Kosten zu senken, Bauzeiten zu verkürzen und gleichzeitig Qualität, Sicherheit und Klimaschutz zu gewährleisten. Sie sind geeignetere und zukunftsweisendere Methoden, um diese Ziele mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – weniger Fachpersonal zu erreichen.\r\n\r\n3. Fazit\r\nDer Gebäudetyp E in der vorgeschlagenen Ausgestaltung wird neue rechtliche Unsicherheiten schaffen und droht, bewährte Schutzmechanismen im Bauvertragsrecht zu schwächen. Die Ziele des schnellen und kostengünstigen Bauens lassen sich wirksamer durch Reformen im öffentlichen Baurecht, durch serielle Bauweisen und durch verlässliche, technologieoffene Rahmenbedingungen erreichen. Statt Standards zu streichen, könnten modulare oder skalierbare Lösungen entwickelt werden, die bei Bedarf ergänzt werden können.\r\nDie Grundziele „Sicherheit“, „Gesundheit“ und „Klimaschutz“ sind von großer Bedeutung, ihnen muss auch weiterhin beim Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden entsprochen werden. Sicherheit umfasst dabei Aspekte wie beispielsweise Brandschutz, Standsicherheit und Unfallverhütung. Der Gesundheitsschutz erfordert u.a. die Verwendung unbedenklicher Baustoffe und das Sicherstellen eines optimalen Raumklimas hinsichtlich Temperatur, Luftqualität und Feuchtigkeit, um den Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen. Zum Klimaschutz und zur Verringerung von CO2-Emissionen tragen die Dichtheit der Gebäudehülle und der Einsatz Er¬neuerbarer Energien bei – beispielsweise für den Betrieb von Wärmepumpen und die CO2-neutrale Stromproduktion mit Photovoltaikanlagen. Zudem spielt die mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung eine entscheidende Rolle, um Energieeffizienz und ein gesundes Raumklima in Einklang zu bringen.\r\nDer geplante Gebäudetyp E und die damit verbundenen Abweichungen von Standards drohen, langfristig zu höheren Kosten und Risiken zu führen – sowohl in finanzieller als auch in ge¬sundheitlicher Hinsicht.\r\n\r\n\r\nBerlin, Frankfurt am Main, Januar 2026"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010889","regulatoryProjectTitle":"Bundeshaushalt 2025: Förderung von Energieeffizienz und Gebäudesanierung braucht Priorität","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/39/331738/Stellungnahme-Gutachten-SG2407080001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Brief zum Bundeshaushalt: Förderung von Energieeffizienz und Gebäudesanierung braucht Priorität\r\n\r\nSehr geehrter Herr Vizekanzler Dr. Habeck, sehr geehrter Herr Bundesminister Lindner, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Deutschen Bundestags, mit großer Sorge beobachten die unterzeichnenden Verbände die schwierigen Verhandlungen zum Bundeshaushalt.\r\n\r\nWir möchten Sie dringend dazu aufrufen, eine verlässliche und auskömmliche Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung auf mindestens dem bestehenden Niveau vehement zu unterstützen und ihr denselben Stellenwert einzuräumen wie der Förderung von Strom und Wärme aus Erneuerbaren Energien. Nur wenn beides Hand in Hand geht, kann die Energiewende zum Erfolg für Haushalte, Wirtschaft und Klima werden.\r\n\r\nDie aktuelle Konjunkturlage wird durch Unsicherheiten bei der Ausstattung der Förderung weiter verschärft. Dies betrifft nicht nur private Verbraucherinnen und Verbraucher. Sinkende private Investitionen sind auch ein harter Schlag für Gewerke und Unternehmen mit Millionen von Beschäftigten im Bereich der energieeffizienten Industriegüter, Dienstleistungen und besonders der Gebäudesanierung. Diese werden dringend zur Stützung der Gesamtkonjunktur gebraucht. Schon jetzt finden in Unternehmen konjunkturbedingte Freistellungen und Kurzarbeit statt. Viele dieser Fachkräfte würden dann der Energiewende nicht mehr zur Verfügung stehen. Die wegbrechenden Steuereinnahmen sind zudem ein direktes Risiko für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen.\r\n\r\nAls Lehre aus den letzten Energiepreisschocks muss es endlich gelingen, den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten deutlich und dauerhaft zu senken. Das ist auch im Sinne eines effizienten Bundeshaushalts geboten - denn niedrigere Energieverbräuche können teure Rettungspakete zur Subventionierung unnötig hoher Verbräuche überflüssig machen. Um die Klimaziele noch zu erreichen, die gesellschaftlichen Kosten für den Umbau des Energiesystems zu dämpfen und EU-Strafzahlungen zu vermeiden, muss es im Interesse des Bundeshaushalts sein, die Mittel des Klimatransformationsfonds zur Förderung von Klimaschutzinvestitionen auf dem bisherigen Niveau zu sichern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013151","regulatoryProjectTitle":"Vergabetransformationspaket: Bei zukünftigen Gesetzgebungsvorhaben angemessene Fristen setzen, um effektive Beteiligung zu gewährleisten.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/19/371192/Stellungnahme-Gutachten-SG2411060009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Reform des Vergaberechts (sog. Vergabetransformationspaket) Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)\r\n\r\nDer BTGA kritisiert die unzureichende Frist zur Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung und appelliert insoweit an die federführenden Bundesministerien, für künftige Gesetzgebungsvorhaben angemessene Fristen zu setzen, um eine effektive Beteiligung zu gewährleisten.\r\n\r\nNachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 30.09.2024 seinen Referentenentwurf zum „Vergabetransformationspaket“ an die Bundesressorts versandt und die Verbändeanhörung eingeleitet hat, wurde dem BTGA mit Mail vom 21.10.2024 die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung bis zum 01.11.2024 gegeben.\r\n\r\nZur Vorbereitung der Stellungnahme wurden umfangreiche Unterlagen mitgeschickt: das Vergabetransformationsgesetz nebst Synopse, die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Unterschwellenvergabeordnung.\r\n\r\nIn nur 10 Arbeitstagen ist die Ausarbeitung einer fundierten Stellungnahme nicht möglich.\r\n\r\n§ 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sieht für die Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden eine „möglichst frühzeitige“ Zuleitung von Gesetzesvorlagen vor.\r\n\r\nAuch wenn Zeitpunkt und Umfang der Beteiligung grundsätzlich im Ermessen des federführenden Bundesministeriums liegen, soll die Beteiligung diesem die Gelegenheit geben, Gesetzentwürfe zu korrigieren, wenn diese beispielsweise von einer falschen Sachlage ausgehen und so mögliche Widerstände gegen den Gesetzentwurf frühzeitig zu erkennen. Dieser Zweck kann nur bei rechtzeitiger Beteiligung erreicht werden.\r\n\r\nVerbände verfügen über wichtiges Expertenwissen im Hinblick auf die Auswirkungen von Gesetzesvorhaben oder -änderungen. Die Ausarbeitung einer fundierten Stellungnahme braucht jedoch Zeit. Neben der Befassung mit den übersandten Unterlagen ist die Einbeziehung der Mitglieder und Fachgremien erforderlich.\r\n\r\nIm Hinblick auf die Tatsache, dass die Transformation des Vergaberechts bereits im Jahr 2021 im Koalitionsvertrag festgeschrieben wurde und die Umsetzung nunmehr über 2 Jahre gedauert hat, wird die Frist zur Stellungnahme von nur 10 Arbeitstagen - die auch noch in die Herbstferien einiger Bundesländer fallen - als reine Formsache bewertet.\r\nZudem ist die Kabinettsbefassung nach diesseitiger Kenntnis derzeit bereits für den 06.11.24 anberaumt. Zwischen dem Ende der Stellungnahmefrist und dem Kabinetttermin liegen somit nur 5 Tage inklusive eines Wochenendes. In nur 3 Arbeitstagen dürften weder die Sichtung noch die Auswertung eingegangener Stellungnahmen machbar und substanzielle Änderungen daher ausgeschlossen sein.\r\n\r\nDie Verbändebeteiligung als wichtiges Werkzeug demokratischer Teilhabe sollte nicht zur sinnlosen Formsache verkommen. Unangemessen kurze Beteiligungsfristen konterkarieren den Zweck der Beteiligung, die Expertise der betroffenen Verbände, und damit inhaltliche Anregungen aus der Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft, in das Verfahren einfließen zu lassen.\r\n\r\nFür die Anfertigung von Stellungnahmen im Rahmen von Gesetzgebungsprozessen sind - abhängig vom Umfang des Entwurfs und der mitgesandten Dokumente - mindestens vier Arbeitswochen nötig.\r\n\r\nDie Stellungnahme des BTGA e.V. wird innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013152","regulatoryProjectTitle":"AVV-Negativliste widerspricht bezüglich des Verbotes von Multi-Split und VRF Klimageräten über 10kW übergreifenden politischen Zielen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/69/371194/Stellungnahme-Gutachten-SG2411060016.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (AVV Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung) des Bundesindustrieverbands Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), des Fachverbands Gebäude-Klima e. V. (FGK) und des Verbands Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF)\r\n\r\nDer BTGA, der VDKF und der FGK begrüßen, dass die Bundesregierung die öffentlichen Vergabeverfahren vereinfachen, digitalisieren und beschleunigen sowie die öffentliche Beschaffung wirtschaftlich, sozial, ökologisch und innovativ ausrichten und die Verbindlichkeit stärken wird. Auch das Ziel, dass Auftraggeber und Auftragnehmer entlastet werden und sich Unternehmen wieder stärker um öffentliche Aufträge bewerben, ist uns ein wichtiges Anliegen. Eine Vereinfachung der Vergabeverfahren und der Entlastung von Verwaltung und Wirtschaft durch den Abbau von überschüssiger Bürokratie ist dringend geboten. Wir unterstützen den im Referentenentwurf zum Vergaberechtstransformationsgesetz (VergRTransfG) neu geschaffene § 120a (1) und (2).\r\n\r\nGrundsätzlich sollten neue Verordnungen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn sich daraus eine Vereinfachung der Zielerreichung ergibt. Im Zusammenhang mit den Produkten nach dem Entwurf der AVV § 4 2. bis 4. ist das nicht erkennbar, erhöht nur den bürokratischen Aufwand und bedingt teilweise eine aufwändige Nachweisführung.\r\n\r\nDie Konkretisierung im Entwurf zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) im Hinblick auf die in § 4 AVV (Nachhaltige Beschaffung) enthaltende Negativliste enthält aus unserer Sicht einige Punkte, die im Konflikt mit den in § 120a GWB (2) genannten Aspekten zur Nachhaltigkeit stehen. So wird in § 120a Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien in (2) ausgeführt:\r\n\r\n„(2) Umweltbezogen ist ein Kriterium insbesondere dann, wenn es darauf abzielt, dass zu beschaffende Waren, Bau- und Dienstleistungen, soweit möglich über ihren gesamten Lebenszyklus, klimaschonend, biodiversitätsfördernd, rohstoffschonend, energiesparend, wassersparend, schadstoffarm, abfallarm, langlebig, reparaturfreundlich, wiederverwendbar, recyclingfähig, unter Einsatz von Abfällen oder Rezyklaten oder aus nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst gut geeignet zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung hergestellt, erbracht oder ausgeführt werden.“\r\n\r\nEin pauschaler Ausschluss der Geräte nach AVV § 4 Punkt 2. bis 4. widerspricht dieser Anforderung.\r\n\r\nErgänzend möchten wir darauf hinweisen, dass im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 Maßnahmen im öffentlichen Beschaffungswesen zunächst einer Folgenabschätzung im Hinblick auf eine Verbesserung der Energieeffizienz unterzogen werden sollten.\r\n\r\nEin Verbot von besonders effizienten Produkten untergräbt diese Bemühungen.\r\n\r\nSo heißt es in § 4: Leistungen, die nicht beschafft werden dürfen:\r\n„Sofern eine Beschaffung nicht ausnahmsweise aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten ist, dürfen folgende Leistungen nicht beschafft werden:\r\n\r\n2. Multisplit/VRF-Klimageräte mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung (hier kann alternativ auf Flüssigkeitskühler zurückgegriffen werden),\r\n3. Flüssigkeitskühler mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung mit Kältemittel GWP ≥ 150,\r\n4. Kühl- und Gefriergeräte (u.a. Kühlschränke, Speiseeistruhen und Verkaufsautomaten- wie Flaschenkühler) und sonstige stationäre und mobile Kälte- und Klimaanlagen mit-halogenierten Kältemitteln (sofern Alternativen marktverfügbar),“\r\n\r\nWir sind der Ansicht, dass die oben aufgeführten Produkte, die von Bundesbehörden nicht beschafft werden dürfen, mit den Zielen der Nachhaltigkeit vereinbar sind. Tatsächlich wird das in der AVV formulierte Ziel – die Treibhausgasemissionen des Bundes zu reduzieren – durch das Verbot einiger der in Artikel 4 aufgeführten Geräte nicht unterstützt, sondern eher behindert.\r\n\r\nDie AVV-Negativliste widerspricht insbesondere bezüglich des Verbotes von Multi-Split und VRF Klimageräten über 10kW übergreifenden politischen Zielen im Hinblick auf Energieeffizienz und Nachhaltigkeit:\r\n\r\n1. Die öffentliche Hand müsste im Falle eines Verbots der Beschaffung von „Klimaanlagen mit halogenierten Kältemitteln, wenn Alternativen verfügbar sind“ Produkte mit geringerer Energieeffizienz beschaffen.\r\n2. In gleicher Weise erfüllen Multisplit/VRF-Klimaanlagen heute nicht nur Kühlaufgaben, sondern sind auch effiziente und kostengünstige Wärmepumpen und damit ein wesentlicher Bestandteil zur Erreichung der Klimaschutzziele im Gebäudesektor. Eine alleinige Fokussierung auf den Kühlbetrieb greift viel zu kurz. An diese Anlagen werden höchste Effizienzanforderungen nach Ökodesign gestellt, weshalb sie im Heiz- und Kühlbetrieb hervorragende Effizienzen aufweisen, die auf Systemebene von wassergeführten Anlagen gleicher Größe kaum erreicht werden können. Um- und Nachrüstungen in dem Leistungsbereich dieser Produkte auf wassergeführte Systeme sind unter wirtschaftlichen Aspekten kaum darstellbar und widersprechen den Zielen der Nachhaltigkeit.\r\n\r\nDer Umgang mit und die Verwendung von halogenierten Kältemitteln wird umfassend durch die EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 und die nationalen Ergänzungen im deutschen Chemikaliengesetz geregelt. Jede zusätzliche Regelung neben der F-Gas-Verordnung erhöht die Komplexität und die Betriebskosten für Gerätehersteller, Systemintegratoren und andere Akteure der Wertschöpfungskette und muss sorgfältig geprüft werden.\r\n\r\nWir bitten um Streichung dieser Passage.\r\n\r\nEine Berücksichtigung der oben genannten Aspekte und eine entsprechende Kürzung in der Negativliste der AVV würden wir daher sehr begrüßen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013153","regulatoryProjectTitle":"Bundestariftreuegesetz wird grundsätzlich abgelehnt","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/5d/371196/Stellungnahme-Gutachten-SG2411060017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) des  Bundesindustrieverbands Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)\r\n\r\nDer BTGA lehnt den vorliegenden Referentenentwurf eines Tariftreuegesetzes grundsätzlich ab, da mit diesem Gesetz tarifliche Regelungen staatlich durchgesetzt werden sollen: Eine verweigerte Tariftreueerklärung – selbst solcher Bieter, die bereits übertariflich bezahlen – hätte die Verdrängung aus dem Wettbewerb zur Folge. Für einen derartigen Eingriff in die Tarifautonomie sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich – zumal bereits genügend gesetzliche Schutzregelungen existieren. Die Tarifautonomie ist in Deutschland verfassungsrechtlich besonders geschützt: Tarifabschlüsse und die Stärkung der Tarifbindung sind Aufgaben der Sozialpartner und nicht des Gesetzgebers.\r\nFolgende Gründe führen dazu, dass wir den vorliegenden Referentenentwurf eines Bundestariftreuegesetzes ablehnen:\r\n\r\nVerfassungsrechtliche Bedenken\r\nDie Tarifautonomie ist in Deutschland tief verwurzelt und als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Die Tarif- und Sozialpartner sind am besten in der Lage, die jeweilige wirtschaftliche Situation in ihren Branchen und Unternehmen einzuschätzen und passende Regelungen zu vereinbaren. Die Tarifautonomie darf nicht durch eine über das Vergaberecht künstlich erzwungene Tarifbindung ausgehebelt werden. Die Tariftreueregelung für Vergaben des Bundes wäre laut Referentenentwurf Teil des Vergaberechts, dessen primärer Zweck die Organisation des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge unter bester Mittelverwendung ist. Das Vergaberecht sollte nicht dazu dienen, vergabefremde sozial- und wirtschaftspolitische Ziele zu erreichen.\r\n\r\nEingriff in die Autonomie der Arbeitsvertragsparteien bzw. anderer Tarifvertragsparteien\r\nLaut § 4 Abs. 2 ist ein Verzicht auf die Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen seitens der Beschäftigten nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig, die Verwirkung solcher Ansprüche ist ausgeschlossen und Ausschlussfristen können nur in einem nach § 5 festgesetzten Tarifvertrag geregelt werden. Damit würden bestehende rechtswirksame Regelungen in Arbeitsverträgen oder anderen Tarifverträgen faktisch entwertet. Diese Regelung stellt einen nicht zu rechtfertigenden staatlichen Eingriff in die Autonomie der Arbeitsvertragsparteien bzw. anderer Tarifvertragsparteien dar und wird deshalb von uns abgelehnt.\r\n\r\nTarifkonkurrenz\r\n§ 5 des Referentenentwurfs sieht vor, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen repräsentativen Tarifvertrag festlegen kann. Dagegen bestehen aus unserer Sicht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, droht doch ein solcher repräsentativer Tarifvertrag konkurrierende Tarifverträge zu verdrängen. Liegen konkurrierende Tarifverträge vor, ist im Referentenentwurf hinsichtlich der Festsetzung des repräsentativen Tarifvertrags zwar eine Beteiligung der Sozialpartner über eine Clearingstelle vorgesehen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass repräsentative Spezialtarifverträge verdrängt werden – mitgliedschaftlich oder durch eigenen Abschluss legitimierte Tarifverträge würden faktisch entwertet, da deren Einhaltung die Teilnahme an Vergabeverfahren des Bundes ausschließt.\r\n\r\nTrotz unserer grundsätzlichen Ablehnung des Gesetzes empfehlen wir im Falle des Zustandekommens, den Bietern zumindest die Möglichkeit einzuräumen, zwischen verschiedenen, für eine Branche geltenden Tarifverträgen zu wählen. Damit ließe sich vermeiden, dass Bieter über ein Bundestariftreuegesetz gezwungen werden, fremde Tarifverträge anzuerkennen.\r\n\r\nDigitales Zugangsrecht der Gewerkschaften\r\nDie mit dem Gesetzentwurf im Betriebsverfassungsgesetz und im Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Regelungen zu weiteren Betriebszugangsrechten der Gewerkschaften sind insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Datenschutzes und der IT-Sicherheit kritisch zu sehen. Die Herausgabe der E-Mail-Adressen aller im Betrieb Beschäftigten sollte um ein datenschutzrechtliches Einwilligungserfordernis oder zumindest um ein Widerspruchsrecht bei individualisierten E-Mail-Adressen ergänzt werden. Die Verpflichtung, der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft Zugang zu den digitalen betrieblichen Kommunikationssystemen zu gewähren, ist verfassungsrechtlich bedenklich – insbesondere, wenn dieser Zugang weder an Voraussetzungen noch an Einschränkungen geknüpft ist, beispielsweise bezüglich des Schutzes von sensiblen Unternehmensdaten.\r\n\r\nErhöhter Bürokratieaufwand\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene Verpflichtung, in öffentlichen Vergabeverfahren des Bundes die Tariftreue einzuhalten, hätte für alle Beteiligten umfangreiche Dokumentations- und Kontrollpflichten zur Folge. Diese erheblichen bürokratischen Zusatzbelastungen laufen dem Ziel des Bürokratieabbaus zuwider und sind durch keinen Mehrwert gerechtfertigt.\r\n\r\nDie Vergabepraxis bei der Ausschreibung von Projekten der Technischen Gebäudeausrüstung zeigt bereits heute, dass im Rahmen der Vergabeverfahren oft nur wenige Angebote eingehen – manchmal lediglich ein Angebot. Vergabeverfahren werden deshalb häufig aufgehoben, weil kein wirtschaftliches Angebot eingereicht wird. Dieser Mangel an Wettbewerb droht sich mit einem Bundestariftreuegesetz und dem damit einhergehenden Mehraufwand weiter zu verschärfen. Die Folge wäre, dass Vergabeverfahren zukünftig erheblich langwieriger, komplizierter und teurer werden.\r\n\r\nZudem belegen die bisherigen Erfahrungen aus den Bundesländern, die über ein eigenes Vergabe- und Tariftreuegesetz mit landesspezifischen Vergabemindestlöhnen verfügen, dass die entsprechenden Regelungen keinen positiven Effekt auf die Tarifbindung haben."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013153","regulatoryProjectTitle":"Bundestariftreuegesetz wird grundsätzlich abgelehnt","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ab/6c/591622/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)\r\n\r\nBundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)\r\n\r\nDer BTGA lehnt den vorliegenden Referentenentwurf eines Tariftreuegesetzes grundsätzlich ab, da mit diesem Gesetz die Geltung tariflicher Regelungen staatlich durchgesetzt werden soll: Eine verweigerte Tariftreueerklärung – selbst solcher Bieter, die bereits übertariflich bezahlen – hätte die Verdrängung aus dem Wettbewerb zur Folge. Die Tarifautonomie ist in Deutschland verfassungsrechtlich besonders geschützt: Tarifabschlüsse und die Stärkung der Tarifbindung sind Aufgaben der Sozialpartner und nicht des Gesetzgebers. Für den mit dem Tariftreuegesetz einhergehenden Eingriff in die Tarifautonomie sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich – zumal bereits genügend gesetzliche Schutzregelungen existieren. \r\n\r\nVerfassungsrechtliche Bedenken\r\nDie Tarifautonomie ist in Deutschland tief verwurzelt und als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Die Tarif- und Sozialpartner sind am besten in der Lage, die jeweilige wirtschaftliche Situation in ihren Branchen und Unternehmen einzuschätzen und passende Regelungen zu vereinbaren. Die Tarifautonomie darf nicht durch eine über das Vergaberecht künstlich erzwungene Tarifbindung ausgehebelt werden. Die Tariftreueregelung für Vergaben des Bundes wäre laut Referentenentwurf Teil des Vergaberechts, dessen primärer Zweck die Organisation des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge unter bester Mittelverwendung ist. Das Vergaberecht sollte nicht dazu dienen, vergabefremde sozial- und wirtschaftspolitische Ziele zu erreichen.\r\n\r\nAusnahme für die Bedarfsdeckung der Bundeswehr \r\nEin nachvollziehbarer Grund für die Ausnahme der Bedarfsdeckung der Bundeswehr vom Anwendungsbereich des Gesetzes bis zum 31.12.2032 ist nicht ersichtlich. Auch angesichts der aktuellen politischen Situation kann hierfür die zur Begründung angeführte „Notwendigkeit, dass die Bundeswehr bis 2032 ein erhöhtes Niveau der Wehrhaftigkeit und Abschreckung erreicht haben muss“, allein nicht ausreichen. Mit dem Argument der Notwendigkeit oder Dringlichkeit wären vielmehr auch Ausnahmen in den Bereichen Infrastruktur, Bauen und Wohnen zu rechtfertigen, um die im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode insoweit festgeschriebenen Ziele zu erreichen. Diese Ausnahmen sind aber nicht vorgesehen.\r\n\r\nEingriff in die Autonomie der Arbeitsvertragsparteien bzw. anderer Tarifvertragsparteien\r\nLaut § 4 Abs. 2 ist ein Verzicht auf die Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen seitens der Beschäftigten – nunmehr auch der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer – nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig, die Verwirkung solcher Ansprüche ist ausgeschlossen und Ausschlussfristen können nur in einem nach § 5 festgesetzten Tarifvertrag geregelt werden. Damit würden bestehende rechtswirksame Regelungen in Arbeitsverträgen oder anderen Tarifverträgen faktisch entwertet. Diese Regelung soll den Inhalt privatrechtlicher (Arbeits-)Verträge staatlicher Kontrolle zugänglich machen. Das stellt einen nicht zu rechtfertigenden staatlichen Eingriff in die Autonomie der Arbeitsvertragsparteien bzw. anderer Tarifvertragsparteien dar und wird deshalb von uns abgelehnt.\r\n\r\nTarifkonkurrenz\r\n§ 5 des Referentenentwurfs sieht vor, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrages festlegen kann. Dagegen bestehen – unabhängig von der Begrenzung der Anwendbarkeit auf eine Auftragsdauer von mehr als zwei Monaten – aus unserer Sicht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, droht doch ein solcher repräsentativer Tarifvertrag konkurrierende Tarifverträge zu verdrängen. Liegen konkurrierende Tarifverträge vor, ist im Referentenentwurf vor Erlass der Rechtsverordnung zwar eine Stellungnahme der Sozialpartner nebst Einschaltung einer Clearingstelle vorgesehen, wodurch jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass Spezialtarifverträge verdrängt werden. Mitgliedschaftlich oder durch eigenen Abschluss legitimierte Tarifverträge würden in der Folge faktisch entwertet, da deren Einhaltung für die Teilnahme an Vergabeverfahren des Bundes „nicht ausreicht“. \r\nTrotz unserer grundsätzlichen Ablehnung des Gesetzes empfehlen wir im Falle des Zustandekommens, den Bietern zumindest die Möglichkeit einzuräumen, zwischen verschiedenen, für eine Branche geltenden Tarifverträgen zu wählen. Damit ließe sich vermeiden, dass Bieter über ein Bundestariftreuegesetz gezwungen werden, fremde Tarifverträge anzuerkennen.\r\n\r\nEntwertung der Präqualifizierung\r\nEine Präqualifizierung findet abstrakt vor einer konkreten Ausschreibung statt, wenn noch nicht feststeht, welcher Tarifvertrag per Rechtsverordnung für die Ausführung eines konkreten öffentlichen Auftrags zugrunde gelegt wird. Somit steht auch noch nicht fest, welcher Tarifvertrag für die Einhaltung der Tariftreue-Bedingungen maßgeblich sein wird. Selbst wenn ein präqualifiziertes Unternehmen tarifgebunden ist, kann das Zertifikat dennoch einen Tarifvertrag zugrunde legen, der nicht dem der konkreten Ausschreibung entspricht. Die Präqualifizierung wäre somit nutzlos.\r\n \r\nErhöhter Bürokratieaufwand\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene Verpflichtung, in öffentlichen Vergabeverfahren des Bundes die Tariftreue einzuhalten, hätte für alle Beteiligten umfangreiche Dokumentations- und Nachweispflichten zur Folge. Diese erheblichen bürokratischen Zusatzbelastungen laufen dem Ziel des Bürokratieabbaus zuwider und schaden dem Wirtschaftsstandort Deutschland. \r\nDie Vergabepraxis bei der Ausschreibung von Projekten der Technischen Gebäudeausrüstung zeigt bereits heute, dass im Rahmen der Vergabeverfahren oft nur wenige Angebote eingehen – manchmal lediglich ein Angebot. Vergabeverfahren werden deshalb häufig aufgehoben, weil kein wirtschaftliches Angebot eingereicht wird. Dieser Mangel an Wettbewerb droht sich mit einem Bundestariftreuegesetz und dem damit einhergehenden Mehraufwand weiter zu verschärfen. \r\n\r\nUnangemessen kurze Frist zur Stellungnahme\r\nDer BTGA kritisiert die unzureichende Frist zur Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung und appelliert an die federführenden Bundesministerien, zukünftig angemessene Fristen zu setzen. Nur so kann die Expertise der betroffenen Verbände sinnvoll in Gesetzgebungsverfahren einfließen. \r\nDie mit E-Mail vom 23. Juli 2025 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 25. Juli 2025 schließt die Einbeziehung der Mitglieder und Fachgremien von vornherein aus und macht die Ausarbeitung einer fundierten Stellungnahme nahezu unmöglich – zumal der Konsultationszeitraum in den Sommerferien fast aller Bundesländer liegt. Zudem soll das Bundestariftreuegesetz laut Anschreiben bereits am 6. August 2025 vom Bundeskabinett beschlossen werden. Das bedeutet, für die Sichtung und Auswertung eingegangener Stellungnahmen verbleiben lediglich sieben Arbeitstage. Es ist deshalb zu befürchten, dass die Verbändebeteiligung als wichtiges Werkzeug demokratischer Teilhabe durch unangemessen kurze Beteiligungsfristen zur inhaltsleeren Formsache verkommt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015042","regulatoryProjectTitle":"Handlungsvorschläge für die Energiewende im Gebäude zu den Koalitionsverhandlungen 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a1/18/490208/Stellungnahme-Gutachten-SG2503130020.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Das politische Erfolgsrezept für die Energiewende im Gebäude\r\n\r\nDas Thema „Energiewende im Gebäudebereich“ hat das Potenzial, eine politische und wirtschaftliche Erfolgsgeschichte zu werden. Voraussetzungen dafür sind jedoch\r\n\r\n- klare, verlässliche und nachvollziehbare politische Entscheidungen,\r\n- der Verzicht auf technologische Vorgaben, auch im Bereich der Wärmenetze,\r\n- Nutzung aller Energieträger und der Verzicht auf den Rückbau von Energieinfrastruktur,\r\n- die rasche Umsetzung einer Biomassestrategie,\r\n- Nutzung des Potenzials der Sektorkopplung in den Bereichen „Strom“, „Wärme“ und „Mobilität“,\r\n- damit verbunden die Aufgabe der Trennung von Strom und Wärme bei Regulatorik und Förderung,\r\n- damit wiederum verbunden eine Zusammenfassung aller energierelevanten Themen in einem starken Bundesministerium mit den Ressorts\r\no Bauen und Wohnen,\r\no Energie (Strom und Wärme) und\r\no Verkehr.\r\n- Unterstützung der Bevölkerung bei dem Aufbau einer energieautarkeren Energieversorgung,\r\n- faire Energiekosten, gemessen am Verursacherprinzip,\r\n- Abbau und Vermeidung von unnötiger Bürokratie, insbesondere Entbürokratisierung durch den Verzicht auf Förderung zu Gunsten differenzierter steuerlicher Begünstigungen.\r\n\r\nEs gilt im politischen Raum unbedingt zu vermeiden, dass der Eindruck entsteht, eine neue Bundesregierung wolle alle Regelungen der Vorgängerregierung rückgängig machen. Das würde Verunsicherung schüren und die Planungssicherheit für Unternehmen und Haushalte beeinträchtigen. Vielmehr müssen die bestehende Infrastruktur und das sie betreffende regulatorische Umfeld optimiert werden.\r\n\r\n1. Stärkung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)\r\nDas 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) bildet die Grundlage der deutschen Gebäudeenergiepolitik. Es setzt die Vorgaben wichtiger europäischer Gebäuderichtlinien um und hat bereits entscheidende Fortschritte ermöglicht, beispielsweise durch die verpflichtende Integration Erneuerbarer Energien in Neubauten und die Anhebung der Energiestandards für Bestandsgebäude. Forderungen, das Gesetz abzuschaffen oder zumindest seine letzte Novellierung zurückzunehmen, ignorieren die Tatsache, dass im GEG bereits viele europäische Vorgaben umgesetzt wurden. Sie schüren außerdem Verunsicherung und beeinträchtigen die Planungssicherheit für Unternehmen und Haushalte.\r\n\r\n- Zielorientierte Regelungen: Das Gebäudeenergiegesetz sollte im Einklang mit der europäischen Gebäuderichtlinie 2024 zügig, fachlich fundiert und unideologisch weiterentwickelt werden.\r\n- Realistische Ziele: Auch eine neue Bundesregierung wird nicht dafür sorgen können, dass der Gebäudebestand von heute auf morgen saniert wird. Es sollten daher im GEG Ansätze gewählt werden, die zu modernen Technologien anreizen, aber niemanden überfordern. So könnte beispielsweise eine Gasheizung auch durch eine kleine Wärmepumpe zu einem hybriden System aufgewertet werden.\r\n- Technologieoffenheit: Die anstehende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes sollte genutzt werden, um darin Technologieoffenheit zu verankern. Das Gebäudeenergiegesetz sollte CO2-Einsparziele und Energieeffizienzziele vorgeben, aber keine spezifischen Technologien vorschreiben. Technologieoffenheit ist ein wesentlicher Treiber für Kreativität, Erfindungen, Fortschritt und Investitionen, sie muss deshalb auch ein Kernelement der Wärmewende bzw. Gebäudewende sein.\r\n- Lüftungssysteme: Moderne Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung (WRG) sind entscheidend für die Energieeffizienz und die Verbesserung der Raumluftqualität. Sie nutzen die Wärme der Abluft, um die einströmende Frischluft zu erwärmen. Das senkt den Heizbedarf um bis zu 90 Prozent. Daher sollten Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung als Erfüllungsoption im Gebäudeenergiegesetz (GEG) berücksichtigt werden. Mit ihrer Fähigkeit, das Innenraumklima auch bei Hitzewellen, oder plötzlichen Temperaturschwankungen zu regulieren, spielen sie außerdem eine Schlüsselrolle bei der Klimaanpassung.\r\n- Innenraumqualität (IEQ) und Raumluftqualität (IAQ): Menschen verbringen den größten Teil ihres Lebens in Gebäuden. Gute Innenraumqualität und Raumluftqualität sind Garanten für Gesundheit, Lebensqualität und Leistungsfähigkeit. Die europäische Gebäuderichtlinie 2024 stellt klare Anforderungen an die Innenraumqualität und Raumluftqualität, die zügig auch im GEG verankert werden sollten.\r\n- Sektorkopplung: Die Trennung von Strom und Wärme in Regulatorik und Förderung muss überwunden werden. Moderne Heizsysteme benötigen Strom und Stromspeicher. Die Sektorkopplung bietet hier enorme Potenziale.\r\n\r\n2. Abschaffung von Förderdarlehen und Investitionszuschüssen zu Gunsten einer verbesserten steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung\r\nSteuerliche Förderungen sind eines der wirkungsvollsten Instrumente, um die Sanierungsquote im Gebäudebestand zu erhöhen. Die steuerliche Förderung sollte je nach Eigentümerstruktur und Gebäudenutzung differenziert werden:\r\n\r\n- für Wohnungseigentümer als Selbstnutzer, als Vermieter oder als Kapitalanleger,\r\n- für die Wohnungswirtschaft und\r\n- für den Bereich der Nichtwohngebäude.\r\n\r\nEs werden unterschiedliche Formen der steuerlichen Förderung benötigt, um passende finanzielle Anreize für Sanierungen zu schaffen.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang sollte überlegt werden, ob die durch die Ampelregierung zusätzlich bürokratisierte Förderung (BEG, BEW etc.) gänzlich zu Gunsten einer verbesserten steuerlichen Förderung abgeschafft wird. Dem Vorwurf der „Ungerechtigkeit“ gegenüber sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen sollte mit dem Verweis auf die Vorteile für Mieter im Bereich der gesunkenen Energiekosten durch moderne Anlagentechnik standgehalten werden.\r\n\r\n3. Nutzung des Potentials von Wärmenetzen\r\nWärmenetze stellen ein wichtiges Bindeglied zwischen Strom und Wärme dar und können mehr als nur Wärme transportieren. Zur Entfesselung des Aufbaus von klimafreundlichen Wärmenetzen sollte der Aspekt der Technologieoffenheit eine besondere Rolle spielen. Das gilt insbesondere für die Technologie der Kraft-Wärme-Kopplung. Damit verbunden sollte seitens der neuen Bundesregierung schnellstmöglich eine Biomassestrategie auf den Weg gebracht werden, welche bereits im Koalitionsvertrag der Ampel versprochen, aber nie umgesetzt wurde. Diese Biomassestrategie sollte auch den bevorzugten Anschluss von Biogasanlagen an das deutsche Gasnetz thematisieren.\r\n\r\n4. Politik aus einer Hand\r\nEnergiepolitik wurde in den vergangenen Jahren zu oft innerhalb der einzelnen Sektoren betrachtet. Eine erfolgreiche Energiewende kann so nicht umgesetzt werden. Die Sektoren „Strom“, „Wärme“, „Gebäude“ „Verkehr“ und die dazugehörige Infrastruktur müssen gemeinsam gedacht werden. Daher ist es aus unserer Sicht wichtig, dass ein starkes Bundesministerium mit den Ressorts „Bauen und Wohnen“, „Energie (Strom und Wärme)“ und „Verkehr“ geschaffen wird.\r\n\r\n5. Strompreise stabilisieren und fördern\r\nDie Entwicklung der Strompreise ist entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der Gebäudewende, da Wärmepumpen und andere elektrisch betriebene Systeme stark von den Stromkosten abhängen.\r\n\r\n- Förderung günstiger Stromtarife für Wärmepumpen: Die Bundesregierung könnte spezielle Stromtarife für Wärmepumpen und andere effiziente Heiztechnologien einführen, um deren Betrieb wirtschaftlicher zu gestalten.\r\n- Entkopplung von Gas- und Strompreismodellen: Eine Entkopplung der Gas- und Strompreise könnte langfristig zu einer stabileren Kostenstruktur führen.\r\n- Förderung der Eigenstromnutzung, Steigerung der Energieautarkie: Steuerliche Anreize für die Eigenproduktion von Strom durch Photovoltaikanlagen könnten das Wirtschaften mit Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich weiter ankurbeln, insbesondere wenn der erzeugte Strom direkt für Heizungszwecke genutzt werden kann.\r\n\r\n6. Abbau von Bürokratie\r\nUnternehmen sind auf einen effizienten und unkomplizierten Rechtsrahmen angewiesen. Unnötige Bürokratie kostet Zeit und Geld, führt zu komplexen und langwierigen Prozessen, behindert die Umsetzung innovativer und nachhaltiger Konzepte und hemmt Innovationen. Der Abbau kostenintensiver Bürokratie und ein Vermeiden des Anstiegs von Bürokratie ist Wirtschafts- und Mittelstandspolitik im besten Sinne.\r\n\r\nPlanungsprozesse und Genehmigungsverfahren im Bausektor müssen entbürokratisiert, beschleunigt und digitalisiert werden. Durch die Vereinfachung von Vorschriften und das Einführen digitaler Prozesse kann die Planungs- und Bauphase effizienter gestaltet werden – das führt zu einer schnelleren Realisierung von Bauprojekten. Building Information Modeling (BIM) sollte als verbindlicher Standard in den Genehmigungsbehörden etabliert werden. Als Vorbild für beschleunigte Verfahren sollten auch die Genehmigungen der LNG-Terminals dienen. Deutschland benötigt ein Infrastrukturbeschleunigungsgesetz.\r\n\r\nDie Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland sollte durch eine unbürokratische Anerkennung von Berufsabschlüssen erleichtert werden.\r\n\r\nFazit\r\nEin erfolgreicher Fahrplan bietet der neuen Bundesregierung die Möglichkeit, aus der Energiewende im Gebäudebereich ein politisches Erfolgsmodell zu machen. Die Branche der Technischen Gebäudeausrüstung ist mit einem Jahresumsatz von rund 90 Milliarden Euro ein bedeutender Akteur im Bereich der Nichtwohngebäude und auch der großgeschossigen Wohngebäude. Sie spielt daher eine zentrale Rolle im deutschen Wirtschaftssystem und bei der Umsetzung der Energiewende im Gebäude. Mit einer geschickten Weiterentwicklung der bestehenden Regulatorik können das Potenzial der Wärmewende und der TGA-Branche entfesselt werden. Die neue Bundesregierung erhält die einmalige Chance, mit kleinen Anpassungen – teilweise unterhalb der Gesetzesschwelle – die Baukonjunktur zu beleben und maximale Begeisterung für ihre Politik hervorzurufen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-13"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015045","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zu den Koalitionsverhandlungen 2025: Serielles Bauen und Sanieren statt Gebäudetyp E ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/c7/490254/Stellungnahme-Gutachten-SG2503130027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Position zum „Gebäudetyp E“\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nHöchste Standards in den Bereichen „Sicherheit“ und „Gesundheitsschutz“ sind in Gebäuden unverzichtbar. Im Gegensatz zu den Bauten von vor hundert Jahren setzen wir auf luftdichtere und zugfreie Gebäudehüllen, die den Energieverbrauch senken. Dichte Fenster verbessern den Schallschutz und schützen lärmgeplagte Bewohner. Diese dichteren Gebäude erfordern jedoch den Einsatz technischer Lösungen, um eine gesunde Innenraumqualität sicherzustellen und die Schimmelbildung durch unzureichende Lüftung zu vermeiden. Lüftungsanlagen mit Bedarfsregelung und/oder Wärmerückgewinnung gehören damit zu den Mindestanforderungen aktueller Gebäude.\r\n\r\nInnovative planerische Konzepte, die das Bauen vereinfachen und beschleunigen, sind im Sinne aller am Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden Beteiligten. Technische Systeme sind aber auch in Gebäuden des Typs „E“ notwendig, um die jeweilige Nutzung dauerhaft zu ermöglichen – insbesondere auch im Hinblick auf sich verändernde klimatische Rahmenbedingungen. Eine Reduktion auf eine dichte Hülle wird nicht zur Akzeptanz dieses Gebäudetyps beitragen und dessen Nutzung sowie die Innenraumqualität erheblich einschränken. Eine spätere Ertüchtigung der Gebäude wegen möglicher Mängel, Probleme und Beschwerden ist an dieser Stelle besonders teuer und in der Umsetzung sehr aufwendig.\r\n\r\nDer Gebäudetyp E soll dazu dienen, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Eine geeignetere und zukunftsweisende Methode, um dieses Ziel mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – wenig Fachpersonal zu erreichen, ist das Serielle Bauen und Sanieren. Diese Bauweise ermöglicht es, Gebäude effizient, kostengünstig und ressourcenschonend zu errichten, zu sanieren und nach Ablauf der Nutzungszeit deren Baustoffe in den Materialfluss zurückzuführen.\r\nDie Grundziele „Sicherheit“, „Gesundheit“ und „Klimaschutz“ sind von großer Bedeutung, ihnen muss auch weiterhin beim Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden entsprochen werden. Sicherheit umfasst dabei Aspekte wie beispielsweise Brandschutz, Standsicherheit und Unfallverhütung. Der Gesundheitsschutz erfordert u.a. die Verwendung unbedenklicher Baustoffe und das Sicherstellen eines optimalen Raumklimas hinsichtlich Temperatur, Luftqualität und Feuchtigkeit, um den Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen. Zum Klimaschutz und zur Vermeidung von CO2-Emissionen tragen die Dichtheit der Gebäudehülle und der Einsatz Erneuerbarer Energien bei – beispielsweise für den Betrieb von Wärmepumpen und die CO2-neutrale Stromproduktion mit Photovoltaikanlagen. Zudem spielt die mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung eine entscheidende Rolle, um Energieeffizienz und Raumklima in Einklang zu bringen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015759","regulatoryProjectTitle":"Forderungen zu den Koalitionsverhandlungen 2025: Energieeffiziente Gebäude - Schlüssel für Klimaschutz, soziale Stabilität und Versorgungssicherheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a1/cc/505306/Stellungnahme-Gutachten-SG2504040001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Thesenpapier: Grundkonsens – Energieeffiziente Gebäude: Schlüssel für Klimaschutz, soziale Stabilität und Versorgungssicherheit\r\n\r\nDie unterzeichnenden Organisationen fordern die Bundesregierung eindringlich auf, bei den Verhandlungen zum Koalitionsvertrag die folgenden Aspekte für die politischen Entscheidungen im Gebäudebereich zu berücksichtigen.\r\n\r\n1. Die Erreichung eines energieeffizienten, sozialverträglichen und klimaneutralen Gebäudebestands ist unverzichtbar\r\nDas Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands muss ein unverzichtbarer Grundsatz in der politischen Agenda bleiben. Denn dies ist nicht nur essenziell für die Umsetzung europäischer Regeln, sowie nationaler und internationaler Klimaziele, wie alle relevanten Szenarien bestätigen. Auch der Erhalt des sozialen Friedens und unsere energie- und geopolitische Unabhängigkeit hängen davon ab. Um die auch wirtschaftlich erforderliche Transformation im Gebäudebereich erfolgreich, sozial und werterhaltend zu gestalten, sind klare und langfristig verlässliche politische Leitlinien, sowie wirtschaftlich tragfähige Maßnahmen erforderlich.\r\n\r\n2. Vertrauen schaffen, Finanzierung sichern\r\nDamit Investitionen getätigt werden, müssen Rahmenbedingungen langfristig verlässlich werden: Es braucht einen zuverlässigen Rechtsrahmen, schnelle Planungs- und Genehmigungsverfahren, sowie eine verlässliche und unbürokratische Förderung. So kann Vertrauen als Grundlage von Zukunftsinvestitionen in Gebäude zurückgewonnen werden.\r\n\r\n3. Gebäudewerte erhalten und Zukunftsinvestitionen voranbringen\r\nImmobilienbesitz ist für viele Menschen ein zentraler Baustein der Alterssicherung und Vermögensbildung. Für Unternehmen der Immobilienbranche stehen Gebäude im Zentrum ihres Geschäftsmodells – als Eigentümer oder als Anlageform. Stabile Immobilienwerte sind deshalb zentral sowohl für die Absicherung von Vermögen und Altersvorsorge als auch die Entwicklung der Bau- und Immobilienwirtschaft in Deutschland. Eine zukunftsfähige energetische Qualität ist Voraussetzung für Wertstabilität. Eigentumsübergänge durch Verkauf oder Vererbung sind wichtige Anlässe für Sanierungen, die zielgerichtet für Investitionen in die energetische Qualität genutzt werden sollten. Das Instrumentarium muss darauf ausgerichtet werden.\r\n\r\n4. Soziale Gerechtigkeit sicherstellen\r\nEine gute Gebäudeeffizienz ist unverzichtbar für den sozialen Frieden. Einkommensschwache Haushalte wohnen häufig in energetisch schlechten Gebäuden, auch auf Grund der Investitionskosten für eine Sanierung. Hohe Energiekosten belasten diese Haushalte besonders hart, gerade wenn zukünftig die Brennstoffpreise schon auf Grund der CO2-Bepreisung weiter steigen – mit Folgen für die öffentliche Hand. Deshalb sollten die Anstrengungen darauf konzentriert werden, diese Gruppen von hohen Energiekosten dauerhaft zu entlasten. Hierbei spielt der geeignete Zugang zu Finanzierung und eine soziale Aussteuerung der Förderprogramme auf die energetisch schlechtesten Gebäude eine zentrale Rolle.\r\n\r\n5. Transformationskosten senken, Unabhängigkeit und Inlandswertschöpfung stärken\r\nEnergieeffiziente Gebäude leisten einen entscheidenden Beitrag zur Unabhängigkeit von Energieimporten und damit zur äußeren Sicherheit. Zudem senken sie den Investitionsbedarf in den Ausbau und die Dekarbonisierung von Stromnetzen, Wärmenetzen, Erzeuger- und Speicherkapazitäten. Damit leisten sie wesentliche Beiträge zur langfristigen Begrenzung der Energiekosten und Netzentgelte. Auch die aktuelle, internationale handelspolitische Situation erfordert eine stärkere Inlandswertschöpfung, um wirtschaftliche Stabilität zu sichern. Investitionen in einen klimaneutralen Gebäudebestand durch hiesige Unternehmen bieten eine Chance, Rezessionsrisiken zu mindern. So kann eine gezielte\r\nGebäudesanierungsstrategie wirtschaftliche und energiepolitische Ziele vereinen.\r\n\r\n6. Durch Vorreiterrolle der öffentlichen Hand Handlungsfähigkeit zeigen\r\nMit der zielgerichteten Sanierung und Modernisierung von Schulen, Kindergärten oder Rathäusern beweist der Staat seine Handlungsfähigkeit. Viele öffentliche Gebäude sind nicht nur energetisch in einem schlechten Zustand. Mit verbindlichen Sanierungsfahrplänen und deren konsequenter Umsetzung erhöht der Staat seine Glaubwürdigkeit und die Akzeptanz klimapolitischer Ziele. Zudem werden notwendige Impulse für Bau, Industrie und Handwerk ausgelöst und die Kommunen langfristig von laufenden Betriebskosten entlastet.\r\n\r\nFazit und Appell\r\nEnergieeffizienz in Gebäuden ist eine unverzichtbare Riesenchance für Klimaschutz, Beschäftigung, heimische Wertschöpfung, wirtschaftliche Unabhängigkeit und bezahlbare Energie. Die hierfür notwendigen Technologien stehen zur Verfügung. Es kann sofort losgelegt werden. Die Politik ist aufgerufen, die Sanierung des Gebäudebestandes aktiv und zielgerichtet zu gestalten – im Interesse der Gesellschaft, der Wirtschaft, des Klimas und der nachfolgenden Generationen. Im Rahmen der Verhandlungen zum Sondervermögen Infrastruktur sollte ein signifikanter Anteil für Gebäudeinfrastrukturmaßnahmen gewidmet werden. Das würde auch mittelfristig finanzielle Planungssicherheit bieten.\r\n\r\n\r\nBundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV)\r\nBundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)\r\nDeutsche Energie-Agentur GmbH (dena)\r\nDeutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF)\r\nEnergieberatendeverband GIH e. V.\r\nFachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK)\r\nHerstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband)\r\nRTG Repräsentanz Transparente Gebäudehülle GbR\r\nStiftung KlimaWirtschaft\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V.\r\nVerband Fenster + Fassade (VFF)\r\nZentralverband Deutscher Schornsteinfeger – Gewerkschaft & Fachverband"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016698","regulatoryProjectTitle":"Nicht die gesamte TGA-Branche vom weit formulierten Anwendungsbereichs des NIS2UmsuCG erfassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/ad/532478/Stellungnahme-Gutachten-SG2506100007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)\r\n\r\nDa die Umsetzung der EU-Cybersicherheitsrichtlinie in nationales Recht angesichts der im Oktober 2024 bereits verstrichenen Umsetzungsfrist laut Medienberichten aktuell mit Hochdruck wieder betrieben wird, setzt sich der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. (BTGA) als Interessenvertreter namhafter Unternehmen der technischen Gebäudeausrüstung für eine am Ziel des Gesetzes ausgerichtete Eingrenzung des Anwendungsbereichs ein.\r\n\r\nIm Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. Juli 2024 ist der Anwendungsbereich für „Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen“ in § 28 Absatz 1 Ziffer 4 beziehungsweise in § 28 Absatz 2 Ziffer 3 geregelt. Demnach erstreckt er sich auf „natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten, die einer der in Anlage 1 [und 2] bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind […]“. \r\n\r\nNach dem Wortlaut wäre die gesamte Branche der Technischen Gebäudeausrüstung bei Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte vom Anwendungsbereich umfasst, ohne dass es auf die Art der erbrachten Dienstleistung ankäme. Jedwede Waren oder Dienstleistung, die einer der in Anlage 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen ist, würde ausreichen, um den Status einer besonders wichtigen oder wichtigen Einrichtung mit den damit einhergehenden Pflichten zu begründen. \r\n\r\nEine derartige Ausweitung des Anwendungsbereiches findet keinen Rückhalt in der EU-Richtlinie, ist dem Gesetzeszweck nicht dienlich und verlagert Betreiberpflichten in die Unternehmenskette. \r\n\r\nZiel der NIS-2-Richtlinie ist es, durch den Schutz von für die Gesellschaft und Wirtschaft essenziellen Bereichen wie Energie, Wasser, Verkehr, Gesundheit und Finanzen und durch die Erhöhung der Resilienz von Unternehmen und Organisationen gegenüber Cyberangriffen, die Versorgungssicherheit sicherzustellen.\r\n\r\nDas kann aus unserer Sicht nur erreicht werden, wenn der sachliche und personelle Anwendungsbereich auf solche Unternehmen eingegrenzt wird, deren Leistungserbringung für die Aufrechterhaltung des Betriebs einer der in Anlage 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten essenziell ist. \r\n\r\nWir regen daher an, im Rahmen der aktuell wieder betriebenen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in nationales Recht, die pauschale Verweisung in § 28 Abs 1 Ziff. 4 bzw. § 28 Abs. 2 Ziff. 3 - „die einer der in Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind“ zielorientiert einzugrenzen. Das kann beispielsweise durch das Beschreiben konkreter Tätigkeiten an besagten Einrichtungen geschehen. Das ist aus unserer Sicht auch im Hinblick auf die Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes angebracht.\r\n\r\nIm Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode haben CDU, CSU und SPD vereinbart, bei „der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht […] bürokratische Übererfüllung“ auszuschließen. Um dem gerecht zu werden, sollten nur solche Unternehmen von den mit der Umsetzung der Richtlinie einhergehenden Verpflichtungen betroffen sein, deren Tätigkeiten für die Versorgungssicherheit von Gesellschaft und Wirtschaft essenziell sind. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016698","regulatoryProjectTitle":"Nicht die gesamte TGA-Branche vom weit formulierten Anwendungsbereichs des NIS2UmsuCG erfassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/28/567230/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300184.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)\r\n\r\nWir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 20. Juni 2025 zur Stellungnahme des BTGA vom 6. Juni 2025. Die klärenden Ausführungen zur Auslegung des § 28 Abs. 1 Ziff. 4 NIS2UmsuCG-E begrüßen wir. Die von Ihnen dargestellte Zielrichtung - die Eingrenzung des Anwendungsbereichs auf Einrichtungen, die selbst Betreiber kritischer Dienste nach Anlage 1 oder 2 sind – entspricht unserer Intention.\r\n\r\nGern möchten wir nach eingehender Beratung im BTGA-Fachausschuss für Rechtsfragen und vor dem Risikohintergrund für TGA-Unternehmen einer womöglich unklaren Anwendungsbereichsregelung, welche sich zudem überschießend zum Anwendungsbereich der umzusetzenden Richtlinie verhalten würde, den Gesetzeswortlaut etwas stärker präzisieren.\r\n\r\nUm Fehlinterpretationen auch auf untergesetzlicher Ebene (z. B. in der Verwaltungspraxis oder bei Compliance-Prüfungen) effektiv auszuschließen, schlagen wir zusätzlich zu der von Ihnen eingebrachten Verknüpfung durch „und“ vor, am Ende der jeweiligen Tatbestände einen klarstellenden Zusatz aufzunehmen, der Zulieferer, Dienstleister und sonstige Vorlieferanten ausdrücklich herausnimmt.\r\n\r\nInsoweit erlauben wir uns, folgenden Vorschlag zur geänderten Fassung des § 28 NIS2UmsuCG-E zu unterbreiten:\r\n\r\n§ 28 Abs. 1 Ziff. 4 (neu):\r\n„4. sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, nicht jedoch deren Zulieferer, Dienstleister oder sonstige Vorlieferanten, und die […]“\r\n\r\n§ 28 Abs. 2 Ziff. 3 (neu):\r\n„3. natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, nicht jedoch deren Zulieferer, Dienstleister oder sonstige Vorlieferanten, und die […]“\r\n\r\nDie unterbreitete Gesetzesformulierung verdeutlicht die intendierte Auslegung, konkretisiert diese jedoch im Sinne von Rechtsklarheit, Bestimmtheit und Praktikabilität. Sie bietet zudem eine klare Abgrenzung zwischen kritischen Einrichtungen und deren vorgelagerten Dienstleistern – und schützt damit mittelständische Branchenstrukturen vor übermäßigen Regulierungswirkungen.\r\n\r\nDarüber hinaus möchten wir separat auf eine aus unserer Sicht unklare Begrifflichkeit hinweisen: die in § 28 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 Ziff. 3 NIS2UmsuCG-E jeweils genannten „Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft“.\r\n\r\nDie Formulierung lässt unklar, welche Strukturen konkret gemeint sind. Hier dürften kommunale Eigenbetriebe – ob rechtlich selbstständig oder unselbstständig – sowie Beteiligungsgesellschaften öffentlicher Träger (Gebietskörperschaften und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften) gemeint sein. Diese intendierte Zielgruppe sollte aus Gründen der Bestimmtheit präziser benannt werden. Der Begriff „Organisationseinheit“ entspricht keiner gefestigten Rechtskategorie und könnte im Sinne einer praxistauglichen Gesetzesanwendung konkreter ausgestaltet werden.\r\n\r\nFür Rückfragen oder eine vertiefende Erörterung unserer Vorschläge stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017001","regulatoryProjectTitle":"\"Investitions-Booster\" für die gesamte TGA","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/33/543595/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA e. V. - Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nAus Sicht der Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) enthält der Gesetzentwurf wichtige Maßnahmen, um die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen in Deutschland zu verbessern. Insbesondere die verbesserten Abschreibungsregelungen und die perspektivisch vorgesehene Senkung der Körperschaftsteuer sind wichtige positive Signale für die deutsche Wirtschaft. Die geplanten Maßnahmen werden jedoch im Gebäudesektor nur begrenzte Wirkung entfalten.\r\n\r\nNach § 7 Abs. 2 EStG-E können Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, anstelle der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen die AfA in fallenden Jahresbeträgen geltend machen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert). Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des Prozentsatzes bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen betragen und 30 Prozent nicht überschreiten.\r\n\r\n\r\nDiese als \"Investitions-Booster\" bezeichnete AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird im Gebäudesektor jedoch nur in eingeschränktem Maße wirken, da diese Regelung für viele Teile der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) nicht oder nur begrenzt anwendbar ist. Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der betroffenen TGA an, ob sie erfasst wird. Zwar könnten bestimmte Photovoltaikanlagen unter die Regelung fallen, jedoch sind beispielsweise Heizungsanlagen in der Regel nicht förderfähig. Um die Maßnahmen wirklich effektiv zu gestalten, wäre es sachgerecht, die gesamte TGA durch die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter zu fördern.\r\n\r\nAus unternehmerischer Sicht wird die Investitionsbereitschaft im Bereich der Bestandssanierung dadurch gehemmt, dass Betriebsausgaben für energetische Modernisierungsmaßnahmen in vielen Fällen nicht als sofort abziehbare Aufwendungen anerkannt werden und somit zum Investitionszeitpunkt keine steuermindernde Wirkung entfalten können. Vielmehr müssen solche Aufwendungen regelmäßig über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Diese Regelung wirkt sich negativ auf die Liquidität der Unternehmen aus und verringert die Attraktivität energetischer Sanierungsmaßnahmen. Eine Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten auch für Modernisierungsmaßnahmen im Gebäude - insbesondere im Bereich der TGA - würde die Quote der energetischen Sanierungen im Gebäudebestand erheblich steigern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018663","regulatoryProjectTitle":"Vergabeverfahren beschleunigen - keine vergabefremden politische Ziele im Vergaberecht verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/e6/593044/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280039.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge\r\n\r\nBundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)\r\n\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergabebeschleunigungsgesetz. Allerdings kritisieren wir die unzureichende Frist zur Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung und appellieren an das federführende Bundesministerium, zukünftig angemessene Fristen zu setzen. Nur so kann die Expertise der betroffenen Verbände sinnvoll in Gesetzgebungsverfahren einfließen. Die mit E-Mail vom 23. Juli 2025 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 28. Juli 2025 schließt die Einbeziehung der Mitglieder und Fachgremien von vornherein aus und macht die Ausarbeitung einer fundierten Stellungnahme nahezu unmöglich. Das ist nicht akzeptabel und lässt befürchten, dass die Verbändebeteiligung als wichtiges Werkzeug demokratischer Teilhabe durch unangemessen kurze Beteiligungsfristen zur inhaltsleeren Formsache verkommt.\r\n\r\nNachfolgend kann daher nur eine vorläufige Stellungnahme abgegeben werden. Ergänzende Ausführungen werden wir gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt des Gesetzgebungsprozesses nachreichen.\r\n\r\nZu den im Vergabebeschleunigungsgesetz vorgesehene Maßnahmen im Einzelnen:\r\n\r\nÄnderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)\r\n- Ergänzung der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung um ausdrückliche Vorgaben zur Beschaffung von klimafreundlichen Produkten (§ 113 GWB)\r\nDie Verordnungsermächtigung zur Regelung verpflichtender Anforderungen an die Beschaffung von klimafreundlichen Leistungen im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen lehnen wir ab. Primärer Zweck des Vergaberechts ist die Organisation des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge unter bester Mittelverwendung. Das Vergaberecht sollte nicht dazu dienen, vergabefremde politische Ziele zu erreichen.\r\n\r\n- Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Aspekte § 120 a GWB\r\nWir begrüßen, dass im aktuellen Referentenentwurf der noch im vorherigen Entwurf vorgesehene § 120 a GWB entfallen ist. Dieser sah die sehr umfassend ausgestaltete Regelung einer sozial und umweltbezogen nachhaltigen Beschaffung vor. Es gilt den primären Zweck des Vergaberechts zu erhalten – nämlich die Organisation des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge unter bester Mittelverwendung. Das ohnehin bereits kompliziert ausgestaltete Vergaberecht darf nicht durch vergabefremde Aspekte überfrachtet werden; die im Übrigen bereits Eingang in andere Regelungen gefunden haben.\r\n\r\n- Vereinfachungen in der Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB)\r\nWir lehnen die Streichung des Wortes „erschöpfend“ in § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB ab. Eine Teilnahme an Auftragsvergaben ist nur möglich, wenn der öffentliche Auftraggeber eine eindeutige Leistungsbeschreibung des umzusetzenden Projekts erstellt. Die Bewerbung auf eine Ausschreibung ist für die Unternehmen mit einem enormen Aufwand verbunden. Nur bei Vorliegen einer möglichst erschöpfenden Leistungsbeschreibung können Unternehmen beurteilen, ob sie die Anforderungen erfüllen und eine Bewerbung Aussicht auf Erfolg hat. Eine Leistungsbeschreibung muss so eindeutig sein, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Das ist nur bei erschöpfender Leistungsbeschreibung gewährleistet. Nur so können eine zuverlässige Bearbeitung der Angebote durch die Bieter und eine gute Vergleichbarkeit bei der Wertung der Angebote durch den Auftraggeber erfolgen und den Prozess verzögernde Bieterfragen vermieden werden.\r\n\r\n- Stärkung der Eigenerklärung (§ 122 Abs. 3 GWB)\r\nWir begrüßen die Möglichkeit der Eigenerklärung als Mittel zur Nachweisführung. Indem über diese Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen – in einem verhältnismäßigen Umfang – nur von aussichtsreichen Bietern verlangt werden sollen, wird eine deutliche Entlastung bei der Zusammenstellung der Angebotsunterlagen erreicht. Dass die Nachweisführung „ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden“ kann, ist sinnvoll und entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, Präqualifizierungssysteme zu stärken.\r\n\r\n- Ausschluss wegen Schlechtleistung (§ 124 GWB)\r\nDie Absenkung der Anforderungen an den Nachweis des Ausschlussgrundes der Schlechtleistung wird zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Wenn es bereits ausreicht, dass das Unternehmen bei der Erfüllung früherer Aufträge „erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat“, so handelt es sich um Indizien, die nicht geeignet sind, einen Bieter vom Verfahren auszuschließen.\r\n\r\n- Unwirksamkeit bzw. Alternativsanktionen (§ 135 Abs. 4 GWB)\r\nWir erachten die geplante Ausnahmeklausel als zu unbestimmt und sehen sie daher kritisch, zumal einem unter Missachtung grundlegender Verfahrensvorschriften abgeschlossenen Ver-trag nicht durch die Rechtsordnung zur Wirksamkeit verholfen werden kann. Indem der Ausnahmetatbestand auf unbestimmte „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ gestützt wird, wird das bislang klare Rechtsfolgensystem aufgeweicht. Die Folge ist eine faktische Entwertung des Rechtsschutzes. Es ist unklar, wann Gründe des Allgemeininteresses „zwingend“ sind und es zudem „ausnahmsweise“ rechtfertigen, alternative Sanktionen zu erlassen. Ebenso fehlt es den im neuen Absatz 4 vorgesehenen alternativen Sanktionen an konkreten gesetzgeberischen Vorgaben. Dass sie „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen, lässt völlig offen, um welche Sanktionen es sich handeln könnte.\r\n\r\n- Digitalisierung des Nachprüfungsverfahrens (§§ 158 Abs. 3 und 161 Abs. 1 GWB)\r\nMit der weitgehenden Einführung der Textform im Nachprüfungsverfahren wird die längst überfällige Digitalisierung vorangetrieben. Wenn es aber zukünftig möglich sein soll, Nachprüfungsanträge per E-Mail einzureichen, so muss sichergestellt werden, dass dabei die Vertraulichkeit gewahrt ist. Bei einer Übermittlung per E-Mail ist das zumindest zweifelhaft.\r\n\r\n- Streichung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Nachprüfungsverfahren (§ 173 GWB)\r\nEntfällt im Falle der Ablehnung eines Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, darf der Zuschlag unmittelbar erteilt werden, sofern das Beschwerdegericht nicht im Einzelfall Abhilfe schafft. Die damit bezweckte Beschleunigung von Vergabeverfahren darf aber nicht zu Lasten der Bieter gehen, deren Primärrechtsschutz dadurch erheblich eingeschränkt würde. Das Verfahren der sofortigen Beschwerde zum Vergabesenat des OLG gegen Entscheidungen der Vergabekammer bietet die erste und in aller Regel einzige Möglichkeit des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes und ist daher für den effektiven Vergaberechtsschutz von entscheidender Bedeutung – zumal die Rechtsprechung der Vergabesenate die vergaberechtliche Praxis maßgeblich prägt. Der Verweis auf den Sekundärrechtsschutz stellt insoweit keine hinreichende Alternative dar. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bricht mit dem Grundprinzip des effektiven Primärrechtsschutzes zugunsten einer „Quasi-Vollzugspriorität“, nach der ein Zuschlag erteilt werden könnte, bevor das Beschwerdegericht überhaupt angerufen wurde. Das widerspricht dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot.\r\n\r\nÄnderungen in der Bundeshaushaltsordnung (BHO)\r\nMit der Erhöhung der Direktauftragswertgrenze für Vergaben des Bundes auf 50.000 Euro (§ 55 BHO) sollen die Vergabe vereinfacht und der bürokratische Aufwand reduziert werden. Der Befürchtung, dass bei erleichterten Auftragsvergaben ohne vorherige Bekanntmachung und wettbewerbliches Verfahren vor allem Unternehmen profitieren, die den Vergabestellen bereits bekannt sind und die sich bewährt haben, wird mit der Formulierung Rechnung getragen, dass der Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln soll. Es sollte durch präzisere Formulierung sichergestellt werden, dass das Rotationsprinzip entsprechend der Faustformel zum verwaltungsrechtlichen Ermessen „Soll ist Muss, wenn kann“ in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt wird.\r\n\r\nÄnderungen in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)\r\n- Berücksichtigung junger, kleiner und mittlerer Unternehmen (§ 17 Abs. 5 Satz 2 VgV)\r\nDa junge, kleine oder mittlere Unternehmen notwendige Referenzen oder Umsatzzahlen oft (noch) nicht beibringen können, wird die angestrebte Verbesserung ihrer Rahmenbedingungen im öffentlichen Auftragswesen im Hinblick auf die Umsetzung der Start-up-Strategie und die Förderung innovativer Lösungen begrüßt. Mangels Definition bleibt aber unklar, was genau unter „jungen Unternehmen“ zu verstehen ist. Der in der Gesetzesbegründung angeführte Orientierungswert, wonach „Unternehmen als jung gelten, soweit ihre Gründung nicht länger als acht Jahre zurückreicht“ ist insoweit nicht ausreichend – zumal der Zeitraum in keiner Weise näher begründet wird. Der im Regelungstext häufig verwendete Begriff „junges Unternehmen“ sollte bei der ersten Verwendung klar definiert werden.\r\n\r\n- Nebenangebote (§ 35 Abs. 1 und 2 VgV)\r\nDie verpflichtende Äußerung bzw. Entscheidung des Auftraggebers bereits in der Auftragsbekanntmachung, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt, bewerten wir grundsätzlich positiv. Bedenken bestehen allerdings dahingehend, dass der Auftraggeber seine Entscheidung nicht begründen muss, auch nicht beim Ausschluss von Nebenangeboten. Laut Gesetzesbegründung sind Nebenangebote „ein wirksames Mittel zur Förderung von innovativen Lösungen und der Teilnahme von innovativen Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren“. Sie müssten deshalb gestärkt werden. Die Möglichkeit des Ausschlusses von Nebenangeboten ohne Begründung ermöglicht einen pauschalen Ausschluss und würde damit das genaue Gegenteil bewirken. Mit Blick auf die Förderung innovativer Ansätze sollten Nebenangebote grundsätzlich zugelassen werden, es sei denn, sie werden ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Ausschluss von Nebenangeboten sollte aber auf jeden Fall begründet werden müssen.\r\n\r\nBewertung\r\nDie im Referentenentwurf zum Vergabebeschleunigungsgesetz enthaltenen Regelungen werden die öffentliche Auftragsvergabe in zahlreichen Punkten beschleunigen sowie effizienter und strategischer ausrichten. Nicht zuletzt mit Blick auf Investitionsstau, Transformationserfordernisse und die sicherheitspolitische Dringlichkeit ist das zu begrüßen. Um Verfahren aber grundsätzlich und deutlich zu beschleunigen, müssen weitere, im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD bereits vereinbarte Vorhaben parallel und zügig umgesetzt werden – beispielsweise die Ausweitung von Ermessensspielräumen, Pauschalierungen, Stichtagsregelungen, Genehmigungsfiktionen und die vollständige Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren.\r\n\r\nBonn, 28. Juli 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-28"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019551","regulatoryProjectTitle":"Entwurf der Neufassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung hat noch Anpassungs- und Optimierungsbedarf","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/8d/613687/Stellungnahme-Gutachten-SG2509110019.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf der ChemKlimaschutzV\r\nder Organisationen\r\nBIV (Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks), BTGA (Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung), BWP (Bundesverband Wärmepumpe), Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik,\r\nFGK (Fachverband Gebäude-Klima), VDKF (Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe)\r\n\r\nBonn/Maintal/Berlin/Ludwigsburg, im August 2025\r\n\r\nWir begrüßen in großen Teilen den Entwurf der ChemKlimaschutzV, da sie die erforderliche nationale Anpassung an die novellierte F-Gase-Verordnung praxistauglich umsetzt. Es gibt jedoch aus unserer Sicht noch Anpassungs- und Optimierungsbedarf.\r\n\r\nBevor wir auf unsere Änderungsvorschläge bei den einzelnen Paragrafen eingehen, drei grundsätzliche Anmerkungen:\r\n• In der Verordnung sollte der unmissverständliche Hinweis aufgenommen werden, dass eine Sachkundebescheinigung nicht zu einem Eintrag in die Handwerksrolle führen darf, wie in der Vergangenheit häufig geschehen, weil Umwelt- und Handwerksrecht vermischt werden. Dies sollte auch als\r\nverpflichtender und prominent platzierter Hinweis auf den Sachkundebescheinigungen stehen.\r\n\r\n• Wir erhoffen uns ein möglichst schnelles Inkrafttreten der Verordnung. Die Auffrischungskurse können erst nach dem Inkrafttreten durchgeführt werden. Aufgrund des großen Personenkreises, der einen Auffrischungskurs absolvieren muss, sollten diese Kurse so früh wie möglich starten können.\r\n\r\n• Analog zur Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW), die Unternehmen bei der Qualifizierung ihrer Mitarbeiter im Bereich Wärmepumpen finanziell unterstützt, um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen, sollten auch die Zertifizierungs- und Auffrischungskurse im Rahmen der F-Gase-Verordnung bzw. der ChemKlimaschutzV staatlich gefördert werden.\r\n\r\nAnmerkungen zu den einzelnen Paragrafen der ChemKlimaschutzV\r\n\r\n§ 3 Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre\r\n§ 3 (3) könnte zur Vereinfachung der Verordnung komplett entfallen. Hermetisch geschlossene Einrichtungen gelten ja nur als solche, wenn sie keine lösbaren Verbindungen und eine Leckagerate von unter 3 g pro Jahr haben. Prozentuale Angaben für einen spezifischen Kältemittelverlust sind demnach irrelevant.\r\n\r\n§ 5 Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase\r\nUnter § 5 (1) sollte neben den genannten Kältemitteln in Anhang I auch die Rücknahme von Kältemitteln in Anhang II Gruppe 1 für den Zurückgebenden unentgeltlich erfolgen. Die größtmögliche Rückgewinnung und Wiederverwendung ist auch bei dieser Kältemittelgruppe in gleicher Weise wünschenswert.\r\nDie Verordnung sollte unter § 5 einen zusätzlichen Anreiz für sortenrein gesammeltes Kältemittel setzen.\r\n\r\nBegründung: Im Kältemittelhandel erfolgte die Rücknahme von sortenrein gesammeltem Kältemittel bislang oftmals gegen eine Vergütung oder war kostenfrei; für die Rücknahme von Flaschen mit verschiedenen oder verunreinigten Kältemitteln, die nur mit großem Aufwand oder gar nicht wiederaufbereitet werden können, wurde ein Entgelt verlangt. Durch die nun verpflichtende unentgeltliche Rücknahme aller Kältemittel – unabhängig vom Reinheitsgrad – entfällt der Anreiz des sortenreinen Sammelns und die Menge des Kältemittels, die wieder in den Kältemittelkreislauf zurückgeführt werden kann, könnte sinken. Die Verordnung sollte daher einen zusätzlichen Anreiz für das sortenreine Sammeln von Kältemittel setzen.\r\n\r\n§ 6 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten \r\nZur besseren Verständlichkeit sollte § 6 (1) 2 entfallen. Es genügt, § (1) 1entsprechend zu ergänzen: „… vorweisen können und die notwendigen Auffrischungskurse regelmäßig absolviert haben.“ Alles übrige ist bereits in der F-Gase-VO und der Durchführungsverordnung geregelt.\r\n\r\n§ 7 Sachkundebescheinigungen\r\n§ 7 (2) ermöglicht es, bei mobilen Anlagen Sachkundebescheinigungen für Tätigkeiten an bestimmten Einrichtungen zu beschränken. Diese Möglichkeit sollte auch bei § 7 (1) 1 geschaffen werden.\r\n\r\nFormulierungsvorschlag: „Sofern die Prüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, sind auch die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.“\r\n\r\nBegründung: Es gibt Berufsgruppen wie das SHK-Handwerk, die fast ausschließlich vorgefertigte Wärmepumpen und Split-Klimaanlagen mit geringen Füllmengen installieren. Noch gravierender ist die Situation beim Servicepersonal im Elektrohandel, das sich nur mit der Reparatur von Kühlschränken mit dem Kältemittel R600a (Weiße Ware) befasst, da diese Berufsgruppe bisher von der Zertifizierungspflicht\r\nausgenommen war. Diese Personen benötigen jedoch eine Sachkundebescheinigung A1 bzw. A2, zu deren Erlangung Kenntnisse verlangt werden (z.B. über stationäre Kälteanlagen), die deutlich über das spätere Tätigkeitsfeld hinausgehen. Um diese Personengruppe nicht unnötig mit Schulungsaufwand zu belasten, sollten beschränkte Sachkundebescheinigungen eingeführt werden. Sollte es keine Differenzierung geben,\r\ndürften künftig Personen, die in der täglichen Praxis ausschließlich mit bestimmten Einrichtungen zu tun haben, auch an Anlagen arbeiten, die große Kältemittel-Füllmengen haben, deren Handhabung aus technischen und Umweltschutzgründen besondere Kenntnisse erfordern. Diese Kenntnisse können nach Erlangung einer Sachkundebescheinigung nur aufrechterhalten werden, wenn sie auch im Berufsalltag Anwendung finden, was nicht zu erwarten ist. Daher sollten auch aus diesem Grund beschränkte Sachkundebescheinigungen eingeführt werden.\r\n\r\nIn § 7 (2) muss an mehreren Stellen der Begriff „Sachkundebescheinigung“ durch „Ausbildungsbescheinigung“ ersetzt werden (siehe Verordnung (EU) 2024/2573 Artikel\r\n10 Absatz 1 Unterabsatz 2), um auch im Wortlaut eine Differenzierung zwischen den Anforderungen für stationäre und mobile Anlagen zu verdeutlichen. Bei einem Training ohne Prüfung kann man aus unserer Sicht nicht von einer Sachkunde ausgehen. \r\n\r\nIn § 7 (2) sollte im letzten Satz der Passus „auf Antrag“ entfallen. Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, erfüllen diese auch für Tätigkeiten an mobilen Anlagen. Eine gesonderte Antragstellung ist daher nicht erforderlich; sie würde nur den bürokratischen Aufwand erhöhen. \r\n\r\nAls Voraussetzung für die Erlangung einer Sachkundebescheinigung E (zur Durchführung von Dichtheitskontrollen) ist – mit Ausnahmetatbeständen – eine erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Berufsausbildung verpflichtend. Diese Verpflichtung sollte entfallen, um auch Personengruppen wie Auszubildenden nach bestandenem ersten Teil der Gesellenprüfung, Fachhelfern oder anderweitig beschäftigten Personen in Fachbetrieben mit einer gewissen Berufserfahrung – aber\r\nohne Berufsabschluss – für die Durchführung von Dichtheitskontrollen einsetzen zu können.\r\n\r\nNatürliche Personen, die eine Sachkundebescheinigung B (für CO2) oder C (für Ammoniak) benötigen und keine Kat I- oder Kat II-Sachkundebescheinigung nach der vorigen F-Gase-Verordnung besitzen, benötigen eine Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Erlangung ihrer Sachkundebescheinigungen. Für sie gilt nach bisheriger Lesart keine Übergangsfrist bis März 2029 wie für Personen, die eine Kat I- oder Kat II- Sachkundebescheinigung haben und lediglich einen Auffrischungskurs absolvieren müssen.\r\n\r\n§ 9 Auffrischungskurse\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass der Nachweis der praktischen Fähigkeiten durch eine Selbsterklärung erbracht werden kann. An dieser Vorgabe sollte unter allen Umständen festgehalten werden.\r\n\r\n§ 10 Anerkennung von Stellen\r\nZur Anerkennung von Stellen werden ausschließlich Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen gestellt. Aus unserer Sicht sollten jedoch auch Mindestanforderungen an die zur Erlangung von Sachkundenachweisen notwendigen Schulungen gestellt werden. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang, die in dem vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenen HPI-Bericht von 2009 „Anwendung der Sachkunderegelungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung“ auf Seite 39 und 40 genannten detaillierten Mindestanforderungen an die Kursdauer und an die Ausstattung der Stellen vorzuschreiben. Auch wenn die Vorgaben aus dem Jahr 2009 stammen, könnten sie nach wie vor für die Bewertung von Kursen, Prüfungen und\r\ntechnischer Ausstattung herangezogen werden, obwohl die Anforderungen durch die neuen Kältemittel jetzt sogar noch höher geworden sind.\r\n\r\nAuch wenn dies im Absatz „Rechtsfolgen“ entsprechend formuliert wird, sollte auch in § 10 explizit aufgeführt werden, dass eine neue Anerkennung von Stellen erforderlich ist.\r\n\r\n§ 11 Zertifikate für juristische Personen und Personenvereinigungen\r\nZur besseren Verständlichkeit sollte der erste Satz wie folgt umformuliert werden, da man sonst davon ausgehen könnte, dass die nachfolgenden Vorgaben für alle gelten: „Juristische Personen und Personenvereinigungen, die Tätigkeiten nach Artikel 10 … ausführen, müssen hierfür ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 vorweisen können.“\r\n\r\n§ 12 Zuständigkeit\r\nIn Absatz 3 sollten wie in Absatz 2 neben den Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern auch die Handwerksinnungen als direkt zuständig für die Befreiungen nach § 7 Absatz 5 aufgeführt werden. Es würde den Verwaltungsaufwand reduzieren, wenn dies nicht zwingend auf dem Umweg über die zuvor genannten Organisationen erfolgen müsste.\r\n\r\n4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben (Seite 24 - 29)\r\nS. 25 erster Abschnitt: Im Erfüllungsaufwand wird davon ausgegangen, dass es keine weiteren Personengruppen gibt, die zertifizierungspflichtig sind. Es werden jedoch weitere Personengruppen zertifizierungspflichtig, z. B. Personen, die Haushaltskühlschränke reparieren.\r\n\r\nS. 26 erster Abschnitt: Hier heißt es, dass die vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen als ausreichend erachtet werden, die eine technische oder handwerkliche Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben, deren Abschlussprüfung die relevanten Inhalte zur Tätigkeitsausübung ausreichend abdeckt. Dies ist nicht korrekt formuliert, da auch Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung (z. B. Mechatroniker für Kältetechnik) einen Auffrischungskurs besuchen müssen. Die Erlangung neuer\r\nSachkundenachweise ohne Auffrischungskurs ist nur für Personen möglich, die ihre Ausbildung gerade erst abgeschlossen haben – also zuvor noch keine Sachkundebescheinigung hatten.\r\n\r\nS. 26 zweiter Abschnitt: Der Anteil der Personen, für die § 7 Absatz 3 zutrifft, ist deutlich niedriger, da auch Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung einen Auffrischungskurs besuchen müssen.\r\n\r\nS. 26 dritter Abschnitt: Diese Aussage ist nicht richtig. Der Kenntnisstand innerhalb der Branche bei den natürlichen Kältemitteln ist sehr unterschiedlich. Ein großer Teil der ausgebildeten Mechatroniker für Kältetechnik arbeitet zwar schon mit Kohlenwasserstoffen oder Kohlenstoffdioxid, aber bei Weitem nicht alle. Wir gehen davon aus, dass ausgebildete Mechatroniker für Kältetechnik langfristig die Zertifikate A1 und B benötigen. Viele Fachleute müssen dafür zumindest einen ein- oder mehrtägigen Kurs mit Praxisanteil besuchen. Bei angelernten Personen, die keine ausgebildeten Mechatroniker für Kältetechnik sind (z. B. SHK-Handwerk), müsste der Schulungsaufwand entsprechend ein Vielfaches betragen. Unsere Sorge ist, dass aus dieser Formulierung abgeleitet wird, dass ein vierstündiger Kurs für die Auffrischung generell ausreichend ist – für viele ist das zutreffend, aber bei Weitem nicht für alle. Bei den Kosten gilt es auch zu bedenken, dass außer den Kursgebühren der Aufwand für die Ausstellung des Zertifikates hinzukommt. Gerade die sorgfältige Überprüfung von Selbsterklärungen ist sehr aufwändig und wird zu erhöhten Kosten führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019976","regulatoryProjectTitle":"Rechenzentrumsstandort Deutschland stärken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/62/622309/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300039.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Nationalen Rechenzentrumsstrategie\r\n\r\nBundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)\r\n\r\n1. Welche Merkmale und Rahmenbedingungen kennzeichnen aus Ihrer Sicht einen „zukunftsfähigen und leistungsstarken“ Rechenzentrumsstandort Deutschland im Jahr 2030?\r\nDeutschland ist die drittgrößte Volkswirtschaft der Welt und im internationalen Vergleich ein sehr sicheres Land. Es hat ein gemäßigtes Klima und ist relativ sicher vor schweren Naturkatastrophen. Die Stromversorgung ist eine der sichersten der Welt und Stromausfälle sind sehr selten. Mit der fortschreitenden Digitalisierung wächst auch der Bedarf an Rechenzentren in Deutschland.\r\n\r\nWeitere Vorteile des Rechenzentrumstandortes Deutschland sind:\r\n- eine weiterhin verlässlich stabile Stromversorgung,\r\n- günstige Strompreise für Sondervertragskunden,\r\n- langfristige und verlässliche politische Leitplanken, die für die nötige Planungssicherheit sorgen,\r\n- qualifiziertes, gut ausgebildetes Fachpersonal für den Betrieb der Versorgungs- und Sicherheitstechnik.\r\n\r\n2. Welche zentralen Herausforderungen und Chancen sehen Sie für den Rechenzentrumsstandort Deutschland in den kommenden Jahren?\r\nAuf Grund der sehr guten Rahmenbedingungen und des weiter steigenden Bedarfs an Rechenzentrumsflächen sollten geeignete Standorte erfasst und ausgewiesen werden. Das könnten beispielsweise Industrie- und Gewerbestandorte sein, die nicht mehr oder nur teil-weise genutzt werden und wo durch Standortschließungen Kapazitäten für die nötige Stromversorgung vorhanden sind. Außerdem sollte die Möglichkeit bestehen, dass Bertreiber von Abwärmenetzen die Abwärme der Rechenzentren übernehmen und vermarkten können.\r\n\r\n3. Welche Rahmenbedingungen sollten aus Ihrer Sicht wie verändert werden, um Rechenzentrumsinvestitionen zu fördern und Innovation zu ermöglichen?\r\nBetreiber von Rechenzentren, Wärmenetzbetreiber, Stromversorger, Standortbetreiber von Industrieparks und Kommunen sollten sich frühzeitig zu möglichen Rechenzentrumsstandorten abstimmen, die Potenziale ermitteln und gemeinsam Projekte entwickeln. Dabei sollten öffentliche Stellen wie die Bundesstelle für Energieeffizienz, das BSI, das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, die Länder und die Kommunen helfen, Genehmigungs-verfahren zu beschleunigen, Best Practice-Lösungen zu identifizieren und baurechtliche Anforderungen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.\r\n\r\n4. Welche Rolle sollte der Staat bei der Entwicklung einer souveränen und resilienten Recheninfrastruktur einnehmen?\r\nDer Staat kann die verschiedenen beteiligten Stellen koordinieren, beispielsweise unter dem BMDS. Außerdem kann er Anforderungen an die Genehmigung vereinheitlichen und Erkenntnisse aus den Effizienzregistern zur Verfügung stellen.\r\n\r\n5. Gibt es konkrete Maßnahmen oder Best Practices aus Ihrer Praxis/Erfahrung, die in die Strategie aufgenommen werden sollten?\r\n- Ein bundesweites Kataster sollte für die potenziellen Rechenzentrumsstandorte erstellt werden, die prinzipielle Anforderungen erfüllen und an denen die benötigte elektrische Leistung zur Verfügung steht.\r\n- Es sollte eine Koordinierungsstelle geschaffen werden, die unter dem BMDS angesiedelt ist und als bundesweiter Ansprechpartner bezüglich der Projektentwicklung von Rechenzentrumsstandorten dient."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-19"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}