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(BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e.V. (FGK), Herstellerverband RLT-Geräte e.V. (RLT-Verband), Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF) und VDMA e.V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik haben mit der TGA-Repräsentanz Berlin GbR ein gemeinsames Hauptstadtbüro. Von dort aus wird der Dialog der Verbände und ihrer Mitgliedsunternehmen mit Politik, Verwaltung, Medien und sonstigen Stakeholdern auf Bundesebene gebündelt, gesteuert und gestärkt.\r\n\r\nDas Ziel der Arbeit der Repräsentanz ist es u.a., die Interessen und Informationen der sie tragenden Verbände in aktuelle politische Diskussionen und Projekte einzubringen - insbesondere zu den Themenbereichen Elektrotechnik, Gebäudeautomation, Heizungstechnik, Kältetechnik, Raumluft- und Reinraumtechnik, Sanitärtechnik, Building Information Modeling und Energieeffizienz. Dazu veranstaltet die TGA-Repräsentanz Fachkongresse, Diskussionsrunden, Parlamentarische Abende, Parlamentarische Frühstücke und ähnliche dem Austausch dienende Formate, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden. 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Eine geeignetere und zukunftsweisende Methode, um dieses Ziel mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – wenig Fachpersonal zu erreichen, ist das Serielle Bauen und Sanieren.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015044","title":"Vorschlag zu den Koalitionsverhandlungen 2025: Serielles Bauen und Sanieren statt Gebäudetyp E","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)","printingNumber":"20/13959","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013959.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-zivilrechtlichen-erleichterung-des-geb%C3%A4udebaus-geb%C3%A4udetyp-e-gesetz/317304","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Zu den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD hat die TGA-Repräsentanz ihre Position zum Gebäudetyp E erneut veröffentlicht: Der Gebäudetyp E soll dazu dienen, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Eine geeignetere und zukunftsweisende Methode, um dieses Ziel mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – wenig Fachpersonal zu erreichen, ist das Serielle Bauen und Sanieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016688","title":"Handlungsvorschläge für die Energiewende im Gebäude","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Energiewende im Gebäudesektor hat das Potenzial, Wachstum zu generieren und zu einer Erfolgsgeschichte zu werden. Der BTGA hat dazu ein Konzept mit Handlungsvorschlägen erarbeitet, die wir als zentrale Bausteine für eine sowohl politisch als auch wirtschaftlich erfolgreiche Umsetzung der Energiewende in diesem Bereich sehen:\r\n\r\n- Stärkung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG),\r\n- verbesserte steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung,\r\n- Nutzung des Potentials von Wärmenetzen,\r\n- Strompreise stabilisieren und fördern,\r\n- Abbau von Bürokratie.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017002","title":"\"Investitions-Booster\" für die gesamte TGA","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die als \"Investitions-Booster\" bezeichnete AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird im Gebäudesektor nur in eingeschränktem Maße wirken, da diese Regelung für viele Teile der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) nicht oder nur begrenzt anwendbar ist. Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der betroffenen TGA an, ob sie erfasst wird. Um die Maßnahmen wirklich effektiv zu gestalten, wäre es sachgerecht, die gesamte TGA durch die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter zu fördern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":13,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008934","regulatoryProjectTitle":"GEG-Novelle: Das Gebäudeenergiegesetz technologieoffen, flexibler und einfacher machen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/f2/622213/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300029.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionen zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nAnforderungen an die Innenraumqualität im GEG verankern\r\n§§ 10-14 Allgemeiner Teil\r\nForderung:\r\nDie Anforderungen der EPBD 2024 zur Innenraumqualität (thermische Behaglichkeit, Innenraumluftqualität, Beleuchtung und Schall) sind für neu zu errichtende Gebäude und für zu sanierende Gebäude festzulegen, zu vollziehen und in einer für Nutzer verständlichen Form zu dokumentieren – beispielsweise im Sanierungsfahrplan, im Gebäudeenergieausweis und in den Inspektionsberichten.\r\n\r\nBegründung:\r\nMenschen verbringen den größten Teil ihres Lebens in Gebäuden. Gute Innenraumqualität und Raumluftqualität sind Garanten für Gesundheit, Lebensqualität und Leistungsfähigkeit. Die europäische Gebäuderichtlinie 2024 stellt klare Anforderungen an die Innenraumqualität und Raumluftqualität, die zügig auch im GEG verankert werden sollten.\r\n\r\n\r\nRegelungen zu Klimaanlagen und sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik erhalten\r\n§§ 65–68 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik\r\nForderung:\r\nDiese Regelungen sind energie-, gesundheits- und klimapolitisch relevant – ihr Erhalt ist zwingend. Zudem gilt es, die Vorgaben der EPBD 2024 in nationales Recht umzusetzen – am sinnvollsten im GEG.\r\nDie Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist analog einer Wärmepumpe als eine regenerative Energie anzurechnen. Die zurückgewonnene Energie ist anteilig in der Quote der Erneuerbaren Energien zu berücksichtigen oder wie in der GEG-Fassung von 2020 zumindest als Ersatzmaßnahme anzuerkennen. Entsprechende gleichwertige Anpassungen sind auch in den Förderprogrammen (BEG) umzusetzen. Das gilt auch für beliebige Kombinationen von Wärmerückgewinnung und Wärmepumpe – beispielsweise in einem Raumlufttechnischen Gerät.\r\n\r\nBegründung:\r\nLüftungstechnik ist ein zentraler Baustein für Klimaanpassung, Gesundheit und Energieeffizienz. Moderne Systeme mit Wärmerückgewinnung und bedarfsgeführter Steuerung senken den Energieverbrauch und sichern die Innenraumluftqualität (IAQ).\r\nDie EPBD fordert eine systematische Erfassung und Verbesserung der IAQ. Lüftungssysteme sind nicht nur technische Komponenten, sondern integrale Bestandteile einer nachhaltigen Gebäudeplanung.\r\nIm Lebenszyklusansatz tragen sie zur Vermeidung von Überhitzung, zur Sicherstellung eines gesunden Innenraumklimas, zur Schimmelvermeidung, zur Leistungssteigerung und zur Reduktion von Ausfallzeiten bei.\r\nDie Wärmerückgewinnung und die Kombination mit Wärmepumpen in Raumlufttechnischen Geräten ist funktional eine Einheit, die (Lüftungs-)Wärme bereitstellt. Sie kann physikalisch nicht separiert werden.\r\n\r\n65-Prozent-Regel für Erneuerbare Energien erhalten\r\n§ 71 (1) Anforderungen an eine Heizungsanlage\r\nForderung:\r\nDie 65-Prozent-Regel für Erneuerbare Energie muss erhalten bleiben.\r\n\r\nBegründung:\r\nDie 65-Prozent-Regel des GEG ist eines der wirksamsten Instrumente, um im Gebäudesektor die Emission von CO2-Äquivalenten zu mindern. Außerdem fordert die EPBD 2024, dass Neubauten schrittweise als Nullemissionsgebäude umgesetzt werden sollen. Das bedeutet, dass die Gebäude keine Vor-Ort-Kohlenstoffemissionen durch den Verbrauch fossiler Energieträger erzeugen dürfen. Die 65-Prozent-Regel abzuschaffen oder aufzuweichen, würde dieser Vorgabe widersprechen und müsste spätestens bei der Umsetzung der Vorgaben der EPBD 2024 in nationales Recht revidiert werden.\r\nDie Anrechenbarkeit ist mindestens im Hinblick auf die Wärmerückgewinnung in Lüftungs-anlagen zu ergänzen. Das beinhaltet auch die Nutzung der direkten und indirekten Verdunstungskühlung.\r\n\r\nVorgaben für die Gebäudeautomation erhalten und anpassen\r\n§ 71a Gebäudeautomation\r\nForderung:\r\nDie in Paragraf 71a getroffenen Vorgaben müssen erhalten bleiben und die vorgegebenen Grenzwerte von 290 KW auf 70 KW angepasst werden – wie in der EPBD 2024 gefordert.\r\n\r\nBegründung:\r\nDie Gebäude- und Anlagenautomation leistet beim nachhaltigen, energieeffizienten Bauen intelligenter Gebäude einen wesentlichen Beitrag, um die Energieeffizienzziele sicherzustellen. Die Gebäudeautomation (GA) integriert die Mess-, Steuer-, Regelungs-, Überwachungs- und Optimierungseinrichtungen von Gebäuden in ein System zur Datenerfassung, Weiterverarbeitung, Automatisierung, Optimierung und Datenspeicherung. Die Gebäudeautomation hat sich zu einem unverzichtbaren Bestandteil und zunehmend zu einer Leitdisziplin beim energieeffizienten Bauen und für die nachhaltige Bewirtschaftung von Gebäuden über den gesamten Lebenszyklus entwickelt. Mit der Gebäudeautomation können die Potentiale der künstlichen Intelligenz im Bauwesen ausgeschöpft, die Digitalisierung sichergestellt, Energieeinsparung und Gebäudebetrieb permanent optimiert werden.\r\n\r\nVerordnungsermächtigung zum Einsatz natürlicher Kältemittel streichen\r\n§ 71p Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen\r\nForderung:\r\nParagraf 71p sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\n\r\nBegründung:\r\nParagraf 71p schafft die Möglichkeit, den Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen per Rechtsverordnung vorzuschreiben. Der Gesetzesbegründung nach soll die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung sogar\r\n4\r\nerlauben, „Vorgaben über die Kältemittelwahl in Deutschland zu schaffen, die über die Vorgaben des künftigen Unionsrechts hinausgehen“. Damit würde der Einbau eines Großteils der auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen verboten. Außerdem würde ein solcher nationaler Alleingang ein Handelshemmnis innerhalb des europäischen Binnenmarktes darstellen und somit gegen EU-Recht verstoßen. In der EU F-Gase-Verordnung sind alle notwendigen Schritte zum Phase-Down ausreichend spezifiziert. Zusätzliche Festlegungen im GEG sind damit schon aus Gründen des Bürokratieabbaus abzulehnen.\r\n\r\nVorgaben für die Energetische Inspektion von Klimaanlagen erhalten\r\n§§ 74–78 Energetische Inspektionen von Klimaanlagen\r\nForderung:\r\nDie §§ 74–78 müssen vollumfänglich erhalten bleiben und an die EPBD-Vorgaben angepasst werden (Lüftungsanlagen, Innenraumqualität). Energetische Inspektionen sind ein zentraler Hebel für die Sanierungswende im Bestand – technisch notwendig, wirtschaftlich sinnvoll und politisch anschlussfähig.\r\nEine stichprobenhafte Befragung der Inspekteure ergab, dass bei ca. 50 Prozent aller inspizierten Anlagen tatsächlich Verbesserungsmaßnahme umgesetzt wurden und werden. Energetische Inspektionen sind also eine besonders wirksame Maßnahme zur Motivation in der Sanierung.\r\n\r\nBegründung:\r\nEnergetische Inspektionen sind ein bewährtes Instrument zur Aktivierung von Sanierungsmaßnahmen. Studien zeigen: In rund der Hälfte der Fälle erfolgt eine Optimierung oder Erneuerung erst nach einer Inspektion. Die §§ 74–78 GEG regeln die Pflicht zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW – insbesondere hinsichtlich Effizienz, Regelung, Dimensionierung und Wartungszustand.\r\nMit der EPBD-Novelle 2024 kommen verschärfte Anforderungen:\r\n- Ausweitung auf Lüftungsanlagen,\r\n- Berücksichtigung der Innenraumluftqualität (IAQ),\r\n- Integration in Lebenszyklusbewertung und Betriebsoptimierung.\r\nIm Lebenszyklusansatz sind Inspektionen unverzichtbar, um die Effizienz über Jahrzehnte zu sichern, Fehler frühzeitig zu erkennen und vorausschauende Wartung zu ermöglichen. Sie sind der Einstiegspunkt für Retrofit-Maßnahmen und die Nachrüstung moderner Regelungstechnik.\r\n\r\n\r\nCO2-Einsparziele und Energieeffizienzziele mit Technologieoffenheit im GEG verbinden\r\nForderung:\r\nDie anstehende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes sollte genutzt werden, um darin Technologieoffenheit zu verankern. Technologieoffenheit bedeutet insbesondere im Neubau kein zurück zur fossilen Heizung, sondern offen im Hinblick auf alle derzeit und zukünftig verfügbaren nicht fossilen Technologien. Das Gebäudeenergiegesetz sollte CO2-Einsparziele und Energieeffizienzziele vorgeben, aber keine spezifischen Technologien vorschreiben.\r\n\r\nBegründung:\r\nTechnologieoffenheit ist ein wesentlicher Treiber für Kreativität, Erfindungen, Fortschritt und Investitionen, sie muss deshalb auch ein Kernelement der Wärmewende bzw. Gebäudewende sein.\r\n\r\nForderung:\r\nGebäude sind vor dem Hintergrund der winterlichen und sommerlichen Aspekte zu konzipieren und zu errichten. Das bedeutet, dass die einseitige Fokussierung des GEG auf die Beheizung auch um eine zielführende sommerliche Bewertung und damit die Kühlung von Gebäuden erweitert werden muss. Dazu gehört auch die Stromnetzdienlichkeit von Gebäuden mit möglichem Über- und Unterangebot."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008934","regulatoryProjectTitle":"GEG-Novelle: Das Gebäudeenergiegesetz technologieoffen, flexibler und einfacher machen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/4e/712740/Stellungnahme-Gutachten-SG2603270005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionen zum Eckpunktepapier Gebäudemodernisierungsgesetz\"\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, BTGA - Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V., Fachverband Gebäude-Klima e. V., Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V., VDKF - Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e. V., VDMA e. V. - Fachverband Allgemeine Lufttechnik\r\n\r\nMit großem Interesse haben die TGA-Repräsentanz Berlin und die sie tragenden Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) die Überlegungen der Koalitionsfraktionen zum Gebäudemodernisierungsgesetz wahrgenommen.\r\nMit den Eckpunkten vom 24. Februar 2026 zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) wollen die Regierungsfraktionen auf Technologieoffenheit und Wahlfreiheit setzen; gleichzeitig sollen die übergeordneten politischen Klimaziele bestehen bleiben. An der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll bis mindestens 2029 festgehalten werden.\r\nDie TGA-Verbände begrüßen grundsätzlich eine technologieoffene und klimaeffiziente Gebäudepolitik. Der Gebäudesektor ist für das Erreichen der Klimaziele von entscheidender Bedeutung. Die CO2-Minderung in diesem Bereich kann nur über wirksame Mechanismen erreicht werden. Der Fokus muss auch zukünftig auf regenerativen Energiequellen liegen.\r\nAus Sicht der TGA-Branche ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude der aktuell entscheidende Hebel zur Unterstützung notwendiger Investitionen in nachhaltige und klimaschonende Gebäudetechnik. Die Klimaziele im Gebäudesektor sind nur mit diesen Technologien zu erreichen, aktuell gibt es zu ihnen keine gleichwertigen Alternativen.\r\nInvestitionssicherheit ist zu gewährleisten: Dafür ist ein klares Bekenntnis zur BEG in der aktuellen Form auch über das Jahr 2029 hinaus für die gesamte TGA-Branche wichtig. Perspektivisch muss sich das Strom-Gas-Preisverhältnis deutlich zugunsten des Strompreises verändern, um die Transformation im Gebäudesektor nachhaltig erfolgreich zu gestalten. Attraktive, steuerliche Abschreibungsmodelle ergänzen die Anreizpolitik entscheidend.\r\nNeben der Sanierung muss auch der Neubau für einen zukunftsfähigen Gebäudesektor berücksichtigt werden - der Einbau rein fossil betriebener Molekülheizungen sollte keine weitere politische Unterstützung erhalten.\r\nAbwärmenutzung und Wärmerückgewinnung sind Technologien, mit denen nachhaltig CO2-Emissionen reduziert werden können. Diese Technologien müssen gemäß ihrem Beitrag an-teilig zum Erfüllen der Klimaschutzziele angerechnet werden können - das muss auch bei Teilsanierungen gelten.\r\nDer Gesetzgeber sollte auch bei CO2-Einsparungen auf Technologieoffenheit setzen. Alle ziel-führenden Technologien der Bereiche \"Heizen\", \"Kühlen\", \"Lüften\", \"Wärmerückgewinnung\" und \"Abwärmenutzung\" müssen daher Teil der Erfüllungs- und Förderpolitik in Neubau, Sanierung und Teilsanierung sein.\r\nDeutschland ist verpflichtet, die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in nationales Recht umzusetzen. Die Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz erkennen diese Verpflichtung ausdrücklich an.\r\nDie Innenraumqualität muss in zukünftigen Gesetzen ausreichend berücksichtigt werden – wie in der EPBD gefordert. Aus Sicht der TGA-Verbände gehört dazu auch, dass die Folgen des Klimawandels gemindert werden, beispielsweise die Auswirkungen extremer Hitze im Sommer. Gerade ältere Menschen, Kinder und Kranke leiden schon jetzt an zu warmen Innenräumen im Sommer. Auch ist konzentriertes Arbeiten in zu warmen und in zu schlecht belüfteten Räumen nicht möglich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008935","regulatoryProjectTitle":"Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/ad/323014/Stellungnahme-Gutachten-SG2405210005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA Fachverband Allgemeine Lufttechnik e. V. (VDMA ALT)\r\n\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) sehen die Notwendigkeit, dass Deutschland trotz der allgegenwärtigen Diskussion um dringend nötigen Bürokratieabbau die Vorgaben der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) durch innerstaatliche Maßnahmen umsetzen muss. Zukünftig müssen durch die CSRD-Richtlinie verpflichtete Unternehmen zusammen mit ihrem Jahresabschluss in erheblichem Umfang Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, um den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette transparenter zu machen.\r\n\r\nDie EU-Richtlinie legt das Minimum fest, über das der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung hinausgehen kann und räumt diesem nur in wenigen Bereichen Wahlrechte ein. Mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist unzweifelhaft ein enormer Bürokratieaufwand verbunden. Angesichts dessen begrüßen die TGA-Verbände, dass sich das Bundesministerium der Justiz in seinem Referentenentwurf darauf beschränkt hat, die europäischen (Mindest-)Vorgaben im Wesentlichen unverändert zu übernehmen und nicht über die EU-Vorgaben hinauszugehen, wie beispielsweise bei der deutschen Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie.\r\n\r\nPrüfung des Nachhaltigkeitsberichts\r\nDie EU-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich ein Wahlrecht dahingehend ein, dass neben Wirtschaftsprüfern auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen („independent assurance service providers“ – IASP) bestellt werden können, damit „ein offener, stärker diversifizierter Prüfungsmarkt entsteht […] und Unternehmen auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen zurückgreifen können“ (Erwägungsgrund 61).\r\n\r\nIm Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz wurde von der Ausübung dieses Wahlrechts abgesehen. Die Folge ist, dass zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten neben dem Abschlussprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaften zugelassen werden sollen.\r\n\r\nAus Sicht der TGA-Verbände sollten, wie in der EU-Richtlinie vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zugelassen sein – vor allem, wenn sie bezüglich Ausbildung, Eignungsprüfung, kontinuierlicher Fortbildung, Qualitätssicherung, Berufungsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit gleichwertigen Regularien unterliegen. Werden an die unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen gleichwertige Anforderungen gestellt, ist eine zuverlässige Berichtsprüfung gewährleistet. Es ist somit aus unserer Sicht kein Grund erkennbar, warum Deutschland diese Wahlmöglichkeit nicht nutzt und keine IASP zulassen möchte.\r\n\r\nVor dem Hintergrund, dass zukünftig stufenweise immer mehr Unternehmen berichtspflichtig werden, Prüfleistungen benötigen und Prüffristen einhalten müssen, ist es essenziell, das Angebot an Prüfern auf IASP auszuweiten, um berichtspflichtigen Unternehmen die Suche nach geeigneten Prüfdienstleistern zu erleichtern. Werden unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen – wie im Referentenentwurf angelegt – ausgeschlossen, könnte das zu Kapazitätsengpässen führen und damit einhergehend zu Preissteigerungen für Prüfdienstleistungen.\r\n\r\nZur Umsetzung der mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung einhergehenden Anforderungen ist die Öffnung des Prüfmarktes für IASP daher dringend geboten. Deutschland sollte bei der Umsetzung der EU-Richtlinie den Kreis der möglichen Nachhaltigkeitsprüfer nicht unnötig begrenzen, sondern muss die in der EU-Richtlinie explizit vorgesehene Wahlfreiheit nutzen und auch IASP für Prüfdienstleistungen zulassen.\r\n\r\nBürokratischer Aufwand\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung begrüßen, dass im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz der Versuch unternommen wird, den mit der Regelung verbundenen bürokratischen Aufwand zu begrenzen – beispielsweise durch das Vermeiden doppelter Berichtspflichten aufgrund begleitender Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) oder in Konzernkonstellationen. Allerdings bleibt die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die betroffenen Unternehmen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.\r\n\r\nEs ist zu erwarten, dass dieser erhebliche Mehraufwand nicht nur auf die Unternehmen zukommen wird, die nach der EU-Richtlinie berichtspflichtig sind: Zukünftig werden große Unternehmen entsprechende Informationen auch von ihren Zulieferern einfordern. Im Ergebnis werden dann fast alle Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Angaben zur Nachhaltigkeit abgeben müssen.\r\n\r\n„Wir wollen Abläufe und Regeln vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere den Selbstständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben schaffen.“ Auf dieses Bekenntnis zum Bürokratieabbau haben sich SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP 2021 in ihrem Koalitionsvertrag verständigt. Die TGA-Verbände fordern die Bundesregierung deshalb auf, die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung durch nationale Maßnahmen von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Die Bundesregierung ist aber auch aufgefordert, sich in Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union dafür einzusetzen, dass unternehmerische Tätigkeit nicht durch immer neue Berichts- und Nachweispflichten gehemmt wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008935","regulatoryProjectTitle":"Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/1d/586678/Stellungnahme-Gutachten-SG2507170013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) sehen die Notwendigkeit, dass Deutschland trotz der allgegenwärtigen Diskussion um dringend nötigen Bürokratieabbau die Vorgaben der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) durch innerstaatliche Maßnahmen zügig umsetzen muss. Zukünftig müssen durch die CSRD-Richtlinie verpflichtete Unternehmen zusammen mit ihrem Jahresabschluss in erheblichem Umfang Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, um den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette transparenter zu machen. \r\n\r\nDie EU-Richtlinie legt das Minimum fest, über das der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung hinausgehen kann und räumt diesem nur in wenigen Bereichen Wahlrechte ein. Mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist unzweifelhaft ein enormer Bürokratieaufwand verbunden. Angesichts dessen begrüßen die TGA-Verbände, dass sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in seinem Referentenentwurf darauf beschränkt hat, die europä¬ischen (Mindest-)Vorgaben im Wesentlichen unverändert zu übernehmen und nicht über die EU-Vorgaben hinauszugehen.\r\n\r\nPrüfung des Nachhaltigkeitsberichts\r\nDie EU-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich ein Wahlrecht dahingehend ein, dass neben Wirtschaftsprüfern auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen („independent assurance service providers“ – IASP) bestellt werden können, damit „ein offener, stärker diversifizierter Prüfungsmarkt entsteht […] und Unternehmen auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen zurückgreifen können“ (Erwägungsgrund 61). \r\n\r\nIm Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde von der Ausübung dieses Wahlrechts abgesehen. Die Folge ist, dass zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten neben dem Abschlussprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaften zugelassen werden sollen. \r\n\r\nAus Sicht der TGA-Verbände sollten, wie in der EU-Richtlinie vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zugelassen sein – vor allem, wenn sie bezüglich Ausbildung, Eignungsprüfung, kontinuierliche Fortbildung, Qualitätssicherung, Berufungsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit gleichwertigen Regularien unterliegen. Werden an die unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen gleichwertige Anforderungen gestellt, ist eine zuverlässige Berichtsprüfung gewährleistet. Es ist somit aus unserer Sicht kein Grund erkennbar, warum Deutschland diese Wahlmöglichkeit nicht nutzt und keine IASP zulassen möchte.\r\n\r\nVor dem Hintergrund, dass zukünftig stufenweise immer mehr Unternehmen berichtspflichtig werden, Prüfleistungen benötigen und Prüffristen einhalten müssen, ist es essenziell, das An-gebot an Prüfern auf IASP auszuweiten, um berichtspflichtigen Unternehmen die Suche nach geeigneten Prüfdienstleistern zu erleichtern. Werden unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen – wie im Referentenentwurf angelegt – ausgeschlossen, könnte das zu Kapazitätsengpässen führen und damit einhergehend zu Preissteigerungen für Prüfdienstleistungen. \r\n\r\nZur Umsetzung der mit der Nachhaltigkeitsberichtserstattung einhergehenden Anforderungen ist die Öffnung des Prüfmarktes für IASP daher dringend geboten. Deutschland sollte bei der Umsetzung der EU-Richtlinie den Kreis der möglichen Nachhaltigkeitsprüfer nicht unnötig be-grenzen, sondern muss die in der EU-Richtlinie explizit vorgesehene Wahlfreiheit nutzen und auch IASP für Prüfdienstleistungen zulassen. \r\n\r\nBürokratischer Aufwand\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung begrüßen, dass im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz der Versuch unternommen wird, den mit der Regelung verbundenen bürokratischen Aufwand zu begrenzen. Allerdings bleibt die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die betroffenen Unternehmen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. \r\n\r\nEs ist zu erwarten, dass dieser erhebliche Mehraufwand nicht nur auf die Unternehmen zu-kommen wird, die nach der EU-Richtlinie berichtspflichtig sind: Zukünftig werden große Unternehmen entsprechende Informationen auch von ihren Zulieferern einfordern. Im Ergebnis werden dann fast alle Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Angaben zur Nachhaltigkeit abgeben müssen. \r\n\r\n„Wir unterstützen den ‚Omnibus‘ der Kommission, um die umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung insbesondere für die mittelständische Wirtschaft deutlich zu reduzieren und zeitlich zu verschieben.“ Auf dieses Bekenntnis zum Bürokratieabbau haben sich CDU, CSU und SPD 2025 in ihrem Koalitionsvertrag verständigt. Die TGA-Verbände begrüßen, dass die Bundesregierung im vorliegenden Gesetzentwurf ausdrücklich anerkennt, dass bei „der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung […] signifikante Erleichterungen und Vereinfachungen für die betroffenen Unternehmen erforderlich [sind], damit der Umfang der bürokratischen Lasten wieder in ein angemessenes Verhältnis zur politischen Zielerreichung gebracht wird.“ \r\n\r\nDass die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf nicht die finale EU-Beschlussfassung über den Substance Proposal abwartet, ist angesichts der bereits seit langem verstrichenen Richtlinienumsetzungsfrist und der klaren unionsrechtlichen Umsetzungsverpflichtung nachvollziehbar. Die Umsetzung der Vorgaben der CSRD, einschließlich der bereits beschlossenen zeitlichen Verschiebung durch die Stop-the-Clock-Richtlinie, trägt den laufenden Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung und sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit bei den betroffenen Unternehmen. Zukünftige Vereinfachungen müssen dann zeitnah und rechtssicher in nationales Recht umgesetzt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008936","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen ist sachgerecht und richtig, Energiebedarfseffektivität sollte ebenfalls betrachtet werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/85/323016/Stellungnahme-Gutachten-SG2405210006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen sowie zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes“\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) begrüßen die mit dem Gesetzentwurf geplanten Änderungen im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen und das Ein-führen von Mindestkriterien für ein qualitativ hochwertiges Energieaudit.\r\n\r\nÄnderung von § 1 Nummer 4 EDL-G\r\nAktuell müssen Unternehmen ein Energieaudit durchführen, die laut EU-Definition als Nicht-KMU gelten – unabhängig von ihrem Energieverbrauch. Aus Sicht der TGA-Verbände ist es sachgerecht, diese Pflicht zukünftig nicht von der Größe des Unternehmens abhängig zu ma-chen, sondern von seinem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch. Es ist auch richtig, dass weiterhin Unternehmen von der Pflicht zum Energieaudit freigestellt bleiben sollen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Ein-richtung begonnen haben.\r\n\r\nÄnderung von § 8b EDL-G „Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen“\r\nDie Neufassung von § 8b EDL-G ist aus unserer Sicht richtig, um die Qualität der Energieaudits zu erhöhen und langfristig sicherzustellen. Insbesondere die Pflicht zur Akkreditierung, zur Teilnahme an einer vom BAFA anerkannten Weiterbildung und zur regelmäßigen Fortbildung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren sollten dazu führen, dass Energieaudits einem qualitativ hochwertigen Standard entsprechen und die Empfehlungen der Energieauditoren auf dem aktuellen Stand der Technik fußen. Während 80 Unterrichtseinheiten (UE) für die vom BAFA anerkannte Weiterbildung zum Energieauditor aus Sicht der TGA-Verbände angemes-sen sind, wäre diese Anzahl für die alle drei Jahre stattfindenden, themenbezogenen Fortbildungen zu hoch angesetzt. Wir regen an, dass sich der Gesetzgeber hier an anderen Fortbil-dungsmaßnahmen orientiert, beispielsweise aus dem Bereich „Trinkwasser“. Eine zweitägige Fortbildung (16 UE) sollte ausreichen, um zugelassenen und tätigen Energieauditoren den aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft zu vermitteln.\r\n\r\nÄnderung von § 11 EnEfG „Energieeffizienz in Rechenzentren“\r\nDie TGA-Verbände regen an, im Rahmen der bereits vorgesehenen Änderung des Energieeffizienzgesetzes auch § 11 „Energieeffizienz in Rechenzentren“ zu überarbeiten: Ergänzend zur „Energieverbrauchseffektivität“ sollte auch die „Energiebedarfseffektivität“ betrachtet wer-den. Grundsätzlich wird in der Planung ein Energiebedarf berechnet, der normiert sein kann – bezogen auf Referenzwetter, -nutzung, -ausstattung, -standort usw. Im bestehenden Gesetzestext ist aber von Verbrauch bzw. von Energieverbrauchseffektivität die Rede. Würden grundsätzlich der Bedarf bzw. die Energiebedarfseffektivität mitbetrachtet, würden vor allem der Widerspruch zwischen Bedarf und Verbrauch und die diesbezüglichen Risiken deutlicher.\r\n\r\nBegründung:\r\nRechenzentren sollen im ganzen Land verteilt errichtet werden können. An den verschiedenen Standorten kann es im Jahresverlauf bezüglich der Außenluftzustände zu erheblichen Unterschieden kommen. Es muss vermieden werden, dass Standorte aufgrund ihrer geografischen Lage benachteiligt werden. Deshalb ist es zwingend erforderlich, auch den in der Planung berechneten Energiebedarf zu erfassen und Soll-Ist-Abgleiche durchzuführen. Ziel ist die Gleichbehandlung der Rechenzentrumsstandorte. Zum Bestimmen der „Energiebedarfseffektivität“ sollte eine einheitliche Berechnungsgrundlage festgelegt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008936","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen ist sachgerecht und richtig, Energiebedarfseffektivität sollte ebenfalls betrachtet werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/83/361872/Stellungnahme-Gutachten-SG2410020003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes“\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) begrüßen die mit dem Gesetzentwurf geplanten Änderungen im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen und das Einführen von Mindestkriterien für ein qualitativ hochwertiges Energieaudit.\r\n\r\nÄnderung von § 11 EnEfG „Energieeffizienz in Rechenzentren“\r\nDie TGA-Verbände regen an, im Rahmen der bereits vorgesehenen Änderung des Energieeffizienzgesetzes auch § 11 „Energieeffizienz in Rechenzentren“ zu überarbeiten: Ergänzend zur „Energieverbrauchseffektivität“ sollte auch die „Energiebedarfseffektivität“ betrachtet werden. Grundsätzlich wird in der Planung ein Energiebedarf berechnet, der normiert sein kann – bezogen auf Referenzwetter, -nutzung, -ausstattung, -standort usw. Im bestehenden Gesetzestext ist aber von Verbrauch bzw. von Energieverbrauchseffektivität die Rede. Würden grundsätzlich der Bedarf bzw. die Energiebedarfseffektivität mitbetrachtet, würden vor allem der Widerspruch zwischen Bedarf und Verbrauch und die diesbezüglichen Risiken deutlicher.\r\n\r\nBegründung:\r\nRechenzentren sollen im ganzen Land verteilt errichtet werden können. An den verschiedenen Standorten kann es im Jahresverlauf bezüglich der Außenluftzustände zu erheblichen Unterschieden kommen. Es muss vermieden werden, dass Standorte aufgrund ihrer geografischen Lage benachteiligt werden. Deshalb ist es zwingend erforderlich, auch den in der Planung berechneten Energiebedarf zu erfassen und Soll-Ist-Abgleiche durchzuführen. Ziel ist die Gleichbehandlung der Rechenzentrumsstandorte. Zum Bestimmen der „Energiebedarfseffektivität“ sollte eine einheitliche Berechnungsgrundlage festgelegt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010714","regulatoryProjectTitle":"Serielles Bauen und Sanieren dem Gebäudetyp E vorziehen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/9d/329044/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Position zum „Seriellen Bauen und Sanieren“\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nDas Serielle Bauen und Sanieren ist aus Sicht der Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung eines der wichtigsten Instrumente, um die Anzahl der Neubau- und Sanierungsprojekte sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbau signifikant zu erhöhen.\r\n\r\nSerielles Bauen und Sanieren bietet zahlreiche ökonomische als auch ökologische Vorteile: Durch standardisierte Prozesse und modulare Bauweise können Bauprojekte deutlich schneller, kostengünstiger und mit weniger (Fach-)Personal realisiert werden. Serielles Bauen ist auch ein Beitrag zur Nachhaltigkeit – die Produktion von Modulen in kontrollierten Umgebungen ermöglicht eine effektive Materialnutzung und reduziert Abfall. Zudem kann die Energieeffizienz durch die Verwendung moderner Technologien und Materialien verbessert werden.\r\n\r\nEin weiterer Vorteil liegt in der Qualitätssicherung: Durch wiederholte Anwendung bewährter Bauverfahren und -materialien wird eine gleichbleibend hohe Bauqualität sichergestellt. Das reduziert die Fehleranfälligkeit und erhöht die Langlebigkeit der Bauwerke.\r\n\r\nAuch im Bereich der Sanierung bietet das serielle Vorgehen Vorteile: Vorfabrizierte Elemente können schnell und unkompliziert in bestehende Strukturen integriert werden – die Sanierungszeit und die Beeinträchtigung für die Gebäudenutzer werden minimiert. Das ist besonders relevant für den Bereich der Wohngebäude, wo viele Bestandsbauten schnell und effizient energetisch saniert werden müssen.\r\n\r\nIm Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung bedeutet Serielles Bauen und Sanieren, dass vor allem der Grad der Vorfertigung deutlich erhöht wird. Bessere Montagebedingungen im Unternehmen und eine dort angesiedelte Qualitätskontrolle können zusätzlich auch die Qualität der TGA erhöhen.\r\n\r\nGrundsätzlich gilt auch beim Seriellen Bauen und Sanieren, dass Gebäude und ihre technische Ausrüstung so angeordnet, errichtet, geändert und instand gehalten werden müssen, dass insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.\r\n\r\nInsgesamt kann Serielles Bauen und Sanieren zu einer nachhaltigen, kosteneffizienten und qualitativ hochwertigen Bauweise beitragen, mit der die Anzahl der ausgeführten Neubau- und Sanierungsprojekte sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbau deutlich erhöht werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010715","regulatoryProjectTitle":"Gebäudetyp E kein geeignetes Instrument - Serielles Bauen und Sanieren ist vorzuziehen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/b4/329046/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Position zum \"Gebäudetyp E\" \r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nHöchste Standards in den Bereichen „Sicherheit“ und „Gesundheitsschutz“ sind in Gebäuden unverzichtbar. Im Gegensatz zu den Bauten von vor hundert Jahren setzen wir auf luftdichtere und zugfreie Gebäudehüllen, die den Energieverbrauch senken. Dichte Fenster verbessern den Schallschutz und schützen lärmgeplagte Bewohner. Diese dichteren Gebäude erfordern jedoch den Einsatz technischer Lösungen, um eine gesunde Innenraumqualität sicherzustellen und die Schimmelbildung durch unzureichende Lüftung zu vermeiden. Lüftungsanlagen mit Bedarfsregelung und/oder Wärmerückgewinnung gehören damit zu den Mindestanforderungen aktueller Gebäude.\r\n\r\nInnovative planerische Konzepte, die das Bauen vereinfachen und beschleunigen, sind im Sinne aller am Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden Beteiligten. Technische Systeme sind aber auch in Gebäuden des Typs „E“ notwendig, um die jeweilige Nutzung dauerhaft zu ermöglichen – insbesondere auch im Hinblick auf sich verändernde klimatische Rahmenbedingungen. Eine Reduktion auf eine dichte Hülle wird nicht zur Akzeptanz dieses Gebäudetyps beitragen und dessen Nutzung sowie die Innenraumqualität erheblich einschränken. Eine spätere Ertüchtigung der Gebäude wegen möglicher Mängel, Probleme und Beschwerden ist an dieser Stelle besonders teuer und in der Umsetzung sehr aufwendig.\r\n\r\nDer Gebäudetyp E soll dazu dienen, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Eine geeignetere und zukunftsweisende Methode, um dieses Ziel mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – wenig Fachpersonal zu erreichen, ist das Serielle Bauen und Sanieren. Diese Bauweise ermöglicht es, Gebäude effizient, kostengünstig und ressourcenschonend zu errichten, zu sanieren und nach Ablauf der Nutzungszeit deren Baustoffe in den Materialfluss zurückzuführen (vgl. Position der TGA-Repräsentanz zum Seriellen Bauen und Sanieren).\r\n\r\nDie Grundziele „Sicherheit“, „Gesundheit“ und „Klimaschutz“ sind von großer Bedeutung, ihnen muss auch weiterhin beim Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden entsprochen werden. Sicherheit umfasst dabei Aspekte wie beispielsweise Brandschutz, Standsicherheit und Unfallverhütung. Der Gesundheitsschutz erfordert u.a. die Verwendung unbedenklicher Baustoffe und das Sicherstellen eines optimalen Raumklimas hinsichtlich Temperatur, Luftqualität und Feuchtigkeit, um den Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen. Zum Klimaschutz und zur Vermeidung von CO2-Emissionen tragen die Dichtheit der Gebäudehülle und der Einsatz Erneuerbarer Energien bei – beispielsweise für den Betrieb von Wärmepumpen und die CO2-neutrale Stromproduktion mit Photovoltaikanlagen. Zudem spielt die mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung eine entscheidende Rolle, um Energieeffizienz und Raumklima in Einklang zu bringen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010715","regulatoryProjectTitle":"Gebäudetyp E kein geeignetes Instrument - Serielles Bauen und Sanieren ist vorzuziehen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/b5/348298/Stellungnahme-Gutachten-SG2408290003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz\r\nEntwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)\r\nBearbeitungsstand: 21.06.2024 16:01\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR\r\nBundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)\r\nFachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK)\r\nHerstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband)\r\nVDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nDie Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) begrüßen das Anliegen des Bundesministeriums für Justiz, das Bauen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Innovative planerische Konzepte, die diesem Anliegen dienen, sind im Sinne aller am Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden Beteiligten. Der Gebäudetyp E, bei dem der Buchstabe E für „experimentell“ und für „einfach“ steht, soll dazu beitragen, dass schnell bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden kann. Die Diskussionen der vergangenen Monate haben jedoch gezeigt, dass beim Gebäudetyp E der Fokus eher auf „einfach“ liegt – einhergehend mit dem Verzicht auf wichtige Technik. \r\n\r\nNeubauten werden heute so errichtet, dass Bewohner vor Lärm geschützt sind und der Energieverbrauch gesenkt wird. Solche luftdichten Gebäude erfordern aber technische Lösungen, um die Menschen in den Räumen mit frischer und gesunder Luft zu versorgen und Schimmelbildung durch unzureichende Lüftung zu vermeiden.\r\n\r\nHöchste Standards in den Bereichen „Sicherheit“ und „Gesundheitsschutz“ sind in allen Gebäuden unverzichtbar. Die Beschränkung auf eine dichte Hülle wird nicht zur Akzeptanz dieses Gebäudetyps beitragen, vielmehr dessen Nutzung sowie die Innenraumqualität erheblich einschränken. Um eine dauerhafte Nutzung zu gewährleisten und kostenintensive und aufwendige Nachrüstungen zu vermeiden, sind technische Systeme auch in Gebäuden des Typs E notwendig.\r\n\r\nZu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\r\nDer vorliegende Referentenentwurf wird aus unserer Sicht nicht zu mehr Rechtssicherheit beitragen – im Gegenteil. Er führt mit Formulierungen wie „Gebäudebauverträge“ und „fachkundige Unternehmen“ neue, unbestimmte Rechtsbegriffe ins BGB ein und wirft zudem Fragen auf, die im Zweifelsfall vor Gericht geklärt werden müssen: \r\n\r\nWann gelten Unternehmen als „fachkundig“ im Sinne des neuen Kapitels 4? Ist zum Beispiel jedes Immobilienunternehmen automatisch als fachkundig zu betrachten? Gelten Wohneigentümergemeinschaften, die durch einen WEG-Verwalter vertreten werden, als fachkundig?\r\n\r\nWenn Verträge zwischen „fachkundigen Unternehmen“ nur die Planung und Erstellung von Wohngebäuden erfassen, was gilt dann für Bauverträge mit Verbrauchern, Bauträgerkäufe durch Verbraucher und Mietverträge mit Verbrauchern?\r\n\r\nWelche Auswirkungen wird der durch das Gebäudetyp-E-Gesetz „modifizierte Mängelbegriff“ bei Gebäudebauverträgen zwischen fachkundigen Unternehmen auf die Planung haben, die einem solchen Vertrag zu Grunde liegt? Zieht der modifizierte Mängelbegriff im Gebäudebauvertrag auch eine Modifikation des Mängelbegriffs im Architekten- und Ingenieurvertrag nach sich?\r\n\r\nWie werden die Abgrenzungsprobleme zwischen „bautechnischen Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten“ und „bautechnischen Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden“ in der Praxis gelöst, um das mit dieser Abgrenzung einhergehende erhebliche Streitpotenzial zu vermeiden – gerade im Hinblick auf die weitreichenden Folgen?\r\n\r\nWelcher Rechtsrahmen ist im Hinblick auf das Prozessrisiko und den Beratungsaufwand für das Abweichen von bautechnischen Normungen vorgesehen?\r\n\r\nWie sieht der Schutz der Bauherren, Planenden und Ausführenden vor den Ansprüchen Dritter (z.B. Mieter oder Käufer) aus, wenn abseits der Normen einfacher gebaut wurde? Es besteht die Gefahr, dass der Schutz von Bauherren oder Bewohnern leidet, insbesondere in den Bereichen „Lärm“, „Lebensmittel Luft“ und „Energieverbrauch“ und dass dadurch kostenintensive Nachrüstungen erforderlich werden. \r\n\r\nWie soll ein Entbinden von Normen und Richtlinien funktionieren, wenn es noch andere Bindungen an diese gibt, beispielsweise durch die VOB oder durch Förderrichtlinien?\r\n\r\nAnregungen der TGA-Verbände\r\nDas serielle Bauen und Sanieren ist eine zukunftsweisende und besser geeignete Methode als der Gebäudetyp E, um schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren wird hierbei auch weniger Fachpersonal benötigt. Diese Bauweise ermöglicht es, Gebäude effizient, kostengünstig und ressourcenschonend zu errichten, zu sanieren und nach Ablauf der Nutzungszeit deren Baustoffe in den Materialfluss zurückzuführen.\r\n\r\nDie Grundziele „Sicherheit“, „Gesundheit“ und „Klimaschutz“ sind von großer Bedeutung, ihnen muss auch weiterhin beim Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden entsprochen werden. Sicherheit umfasst dabei Aspekte wie beispielsweise Brandschutz, Standsicherheit und Unfallverhütung. Der Gesundheitsschutz erfordert u.a. die Verwendung unbedenklicher Baustoffe und das Sicherstellen eines optimalen Raumklimas hinsichtlich Temperatur, Luftqualität und Feuchtigkeit, um den Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen. Zum Klimaschutz und zur Vermeidung von CO2-Emissionen tragen die Dichtheit der Gebäudehülle und der Einsatz Erneuerbarer Energien bei – beispielsweise für den Betrieb von Wärmepumpen und die CO2-neutrale Stromproduktion mit Photovoltaikanlagen. Zudem spielt die mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung eine entscheidende Rolle, um Energieeffizienz und Raumklima in Einklang zu bringen.\r\n\r\nHält die Bundesregierung trotz aller geäußerten Bedenken daran fest, den Gebäudetyp E im BGB zu verankern, sollten im Gebäudetyp-E-Gesetz mindestens folgende Punkte beachtet werden:\r\n1. Aspekte der Gesundheit, der Qualitätssicherung und Langlebigkeit sowie der Nachhaltigkeit bzw. des Klimaschutzes müssen im Gesetzentwurf verankert werden. Es muss ausdrücklich klargestellt werden, dass es sich dabei um „sicherheitstechnische Festlegungen“ handelt und nicht um „Ausstattungs- und Komfortmerkmale“. \r\n\r\n2. Es muss klar definiert und voneinander abgegrenzt werden (Grenzwerte), was „bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten“ sind und was „bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden“.\r\n\r\n3. Um widerspruchsfrei von Normen und Richtlinien zu entbinden, müssen in der VOB und in Förderrichtlinien korrespondierende Anpassungen vorgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010715","regulatoryProjectTitle":"Gebäudetyp E kein geeignetes Instrument - Serielles Bauen und Sanieren ist vorzuziehen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/0e/683546/Stellungnahme-Gutachten-SG2601190013.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Gebäudetyp E\r\nGemeinsame Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\n1. Rechtliche Bewertung und grundsätzliche Kritik \r\n1.1 Keine Notwendigkeit für Eingriffe in das bestehende Bauvertragsrecht\r\nDie bautechnische und rechtliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 zeigt, dass die bestehende zivilrechtliche Gesetzeslage die berechtigten Interessen der an einem Bauvorhaben Beteiligten schützt. Sie steht auch einem einfacheren und kostengünstigeren Bauen nicht entgegen, sofern Auftraggeber und Auftragnehmer klare und transparente Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen treffen.\r\nDas Ziel eines schnelleren und kostengünstigeren Bauens wird nicht durch ein Aufweichen der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) erreicht. Die entscheidenden Stellschrauben liegen vielmehr im öffentlichen Baurecht, insbesondere bei Genehmigungsverfahren und Verwaltungsprozessen. \r\n1.2 Neues Konfliktpotenzial statt Vereinfachung\r\nDer geplante Gebäudetyp E wird neues Konfliktpotenzial zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern schaffen, anstatt die Bauvertragsabwicklung zu vereinfachen. Das ergibt sich aus der geplanten Einführung komplexer, unklarer und potenziell umstrittener Begriffe wie „einfacher Standard“, „zeitgemäße Gebrauchstauglichkeit“, „Gleichwertigkeit“ oder „robuste und einfache Haustechnik“. Deren Auslegung wird zwangsläufig der gerichtlichen Klärung überlassen bleiben und damit zu Verzögerungen und zu Rechtsunsicherheit führen.\r\n\r\n1.3 Relativierung des Mangelbegriffs\r\nDie Eckpunkte zum Gebäudetyp E sehen gravierende Eingriffe in das erst 2018 neu geregelte Bauvertragsrecht vor, ohne deren Auswirkungen zu berücksichtigen und zu regeln. Die Eckpunkte verkennen grundlegende Prinzipien des Werkvertragsrechts, die den Bauprozess, den Mangelbegriff und die Haftung betreffen.\r\nDas Werkvertragsrecht regelt, was geschuldet ist, wenn jemand ein Werk herstellt – beispielsweise ein Gebäude. Der Unternehmer schuldet ein mangelfreies Werk. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Erst mit der Abnahme beginnen Gewährleistungsfristen, Beweislastwechsel usw.\r\nMit dem Gebäudetyp E sollen diese etablierten Strukturen zugunsten schnellerer oder vereinfachter Bauprozesse durch Sonderregeln aufgeweicht werden, die den Mangelbegriff relativieren. Im Bauvertragsrecht ist eindeutig definiert, was ein Mangel ist. Der Gebäudetyp E soll ermöglichen, dass Gebäude mit vereinfachten Standards errichtet werden – mit der Folge, dass Dinge, die bisher als Mängel gelten würden, zukünftig keine Mängel mehr wären. Der Auftraggeber bekäme ein qualitativ schlechteres Werk und hätte weniger Rechte, Mängel geltend zu machen (geringere Verantwortlichkeit des Unternehmers für Fehler, eingeschränkte Gewährleistungsrechte des Bestellers, unklare Risiko- und Verantwortungszuordnung).\r\n\r\n1.4 Föderalisierung des Mangelbegriffs\r\nIm Bauvertragsrecht (BGB und VOB/B) gilt grundsätzlich ein bundesweit einheitlicher Mangelbegriff, d.h. ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Eckpunkte zum Gebäudetyp E sehen vor, dass Gebäude dieses Typs mit vereinfachten oder reduzierten Anforderungen errichtet werden dürfen und dabei teilweise nicht den üblichen technischen Baubestimmungen entsprechen müssen, aber doch an bestimmte landesspezifische Regelungen anknüpfen. Das führt dazu, dass der privatrechtliche Mangelbegriff faktisch von landesrechtlichen Regelungen abhängig wird. Das kann im Ergebnis zu bis zu 16 unterschiedlichen Maßstäben führen, wann eine Abweichung als zulässig gilt und wann nicht. Ein bundesweit einheitliches Werkvertragsrecht würde damit aufgeweicht.\r\n\r\n1.5 Fehlende Praktikabilität\r\nDie Vermutungsregelung, dass zukünftig bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik sein sollen, und bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, nicht als solche gelten sollen, ist nicht praktikabel. In der Theorie kann vielleicht klar unterschieden werden, dass Sicherheitsnormen dem Schutz von Leben, Gesundheit und der Umwelt dienen (z.B. Brandschutz, Statik, Hygiene), während Ausstattungs- und Komfortnormen „nur“ den Wohnkomfort und die -qualität betreffen (z.B. Raumhöhe, Oberflächenbeschaffenheit). In der Praxis ist die Abgrenzung deutlich schwieriger, denn viele Normen erfüllen sowohl Sicherheits- als auch Komfortfunktionen, ein Beispiel dafür ist der Schallschutz.\r\n\r\n1.6 Verbraucherschutz\r\nDie vorgesehenen Regelungen reduzieren die Aufklärungspflichten des Unternehmers erheblich. Da viele Abweichungen zukünftig nicht mehr als Abweichungen von den a.a.R.d.T. gelten, entfällt in diesen Fällen die Pflicht zur umfassenden Risikoaufklärung. Insbesondere private Bauherren sind regelmäßig nicht in der Lage, die Tragweite solcher Abweichungen fachlich zu bewerten. Der Verbraucherschutz wird dadurch spürbar geschwächt.\r\nHöchste Standards in den Bereichen „Sicherheit“ und „Gesundheitsschutz“ sind in Gebäuden unverzichtbar. Im Gegensatz zu den Bauten von vor hundert Jahren setzen wir auf luftdichtere und zugfreie Gebäudehüllen, die den Energieverbrauch senken. Dichte Fenster verbessern den Schallschutz und schützen lärmgeplagte Bewohner. Um darüber hinaus die Schimmelbildung durch unzureichende Lüftung zu vermeiden und eine gesunde Innenraumqualität sicherzustellen, gehören Lüftungsanlagen mit Bedarfsregelung und Wärmerückgewinnung zu den Mindestanforderungen aktueller Gebäude. Hinzu kommen ein zunehmender Bedarf eines technischen, aktiven Hitze- und damit Gesundheitsschutzes aufgrund der Klimaveränderungen sowie die Anforderungen der Energiewirtschaft nach vernetzten und intelligenten Gebäuden.\r\n\r\n2. Stellungnahme zu einzelnen Aspekten der Eckpunkte\r\n2.1 Bindungswirkung von Normen\r\nEckpunkte: „Die Bindungswirkung von Normsetzung durch Selbstverwaltungsorganisationen wird überprüft und auf ein sicherheitsrelevantes Maß zurückgeführt.“ (Seite 2)\r\nKommentar: Normen entstehen in einem transparenten, fachlich breit abgestützten Verfahren unter Beteiligung von Wissenschaft, Wirtschaft, Verbrauchern und öffentlicher Hand. Sie bilden den Stand gesicherter technischer Erfahrung ab. Eine pauschale Infragestellung ihrer Bindungswirkung untergräbt die Rechtssicherheit und die Planungssicherheit, ohne einen praktikablen Ersatz aufzuzeigen.\r\n\r\n2.2 These steigender Baustandards als Hauptursache für Wohnraummangel\r\nEckpunkte: „[…] immer höhere Baustandards […] stünden einem einfachen und innovativeren Bauen entgegen. Folge sei, dass immer weniger gebaut wird, was strukturell auch zu einem Wohnraummangel – insbesondere in den Großstädten – beitrage. […]“ (Seite 2)\r\nKommentar: Diese These greift zu kurz. Wohnraummangel in Ballungsräumen ist wesentlich durch Faktoren wie Grundstückspreise, Genehmigungsdauer, Fachkräftemangel, Lieferengpässe und ordnungsrechtliche Rahmenbedingungen (Mietpreisbremse, Milieuschutzgebiete, Umwandlungsverordnung usw.) verursacht. Technische Mindeststandards sind nicht die primäre Ursache. Eine Reform der Bauverwaltung, schnellere Genehmigungsverfahren und das Abschaffen von Vorgaben, die den Wohnungsbau verhindern, können effektiver für neuen Wohnraum sorgen als das Senken technischer Anforderungen. \r\n2.3 Fehlende fachliche Definierbarkeit des Gebäudetyps E\r\nEckpunkte: „[…] der Gebäudetyp E […] ist […] fachlich nicht definierbar.“ (Seite 2)\r\nKommentar: Ein fachlich nicht definierbares Konzept soll rechtssicher gesetzlich geregelt werden. Das ist widersprüchlich und wird zwangsläufig zu Auslegungsproblemen in Planung, Bauausführung und Rechtsprechung führen.\r\n\r\n2.4 „Einfacher Standard“ und „zeitgemäße Gebrauchstauglichkeit\"\r\nEckpunkte: „Bei einem Gebäudetyp E-Vertrag wird lediglich ein ‚einfacher Standard‘ geschuldet. Zum einfachen Standard wird exemplarisch auf III.1. so wie die Anlage verwiesen.“ (Seite 4) und „[…] Die zeitgemäße Gebrauchstauglichkeit bleibt gleichwohl sichergestellt.“ (Seite 5)\r\nKommentar: Der Begriff des „einfachen Standards“ bleibt trotz beispielhafter Aufzählungen unbestimmt. Auch der Begriff der „zeitgemäßen Gebrauchstauglichkeit“ ist weder technisch noch rechtlich klar definiert. Beide Begriffe sind ungeeignet, Rechtssicherheit zu schaffen.\r\nBeispielhafte Aufzählungen technischer Lösungen, die als potenziell verzichtbar dargestellt werden, vermitteln den Eindruck, etablierte Bauweisen oder technische Systeme seien grundsätzlich entbehrlich. Derartige Listen diskreditieren Technologien, die einen wesentlichen Beitrag zur Qualität, Energieeffizienz und Gebrauchstauglichkeit von Gebäuden leisten und sich maßgeblich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohnerinnen und Bewohner auswirken – insbesondere im Bereich der Gebäudetechnik und hier vor allem bei der Klimatisierung und Lüftung.\r\n\r\n2.5 Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik\r\nEckpunkte: „Bei einem Gebäudetyp E-Vertrag soll der Auftragnehmer zukünftig von einer Bauausführung gemäß den anerkannten Regeln der Technik abweichen können, wenn mit der Abweichung keine Risiken der Minderung der dauerhaften Gebrauchstauglichkeit verbunden sind (Gleichwertigkeit).“ (Seite 5)\r\nKommentar: Die a.a.R.d.T. sind das Ergebnis jahrzehntelanger Erfahrung. Abweichungen von den a.a.R.d.T. bergen erhebliche Risiken für Dauerhaftigkeit, Gesundheitsschutz und Bauqualität. Zum Begriff „Gleichwertigkeit“ vgl. die Ausführungen unter „1.2 Neues Konfliktpotenzial statt Vereinfachung“.\r\n\r\n2.6 Technische Gebäudeausrüstung und Innenraumluftqualität\r\nEckpunkt: „[…] Mindeststandards bei […] technischer Gebäudeausstattung […], Verzicht auf eine mechanische Be- und Entlüftung, stattdessen natürliche Fenster- und Querlüftung“ (Seite 6), „[…] Grundriss- und Fassadenplanung, die eine Querlüftung ermöglichen; Verzicht auf mechanische Be- und Entlüftungsanlagen […], Verzicht auf mechanische Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, manuelle Fensterlüftung (+Fensterfalzlüftung +reduzierter Dauerbetrieb des Abluftventilators im innenliegenden Bad) […]“ (Seite 9), „[…] manuelle Fensterlüftung anstelle einer zentralen Lüftungsanlage (Abweichung vom GEG)“ (Seite 10)\r\nKommentar: In modernen, luftdichten Gebäuden ist eine mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung Bestandteil zeitgemäßer Mindeststandards und bedient die Anforderungen an energieeffiziente Gebäude. Eine reine Fensterlüftung gewährleistet weder einen verlässlichen Mindestluftwechsel noch den erforderlichen Gesundheits- und Bautenschutz und steht zudem im Spannungsverhältnis zur EPBD 2024: Die europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Aspekte der Raumklimaqualität in den nationalen Renovierungsplänen zu berücksichtigen. Das umfasst Parameter wie Temperatur, Feuchte, Luftwechsel und Schadstoffbelastung. Vor diesem Hintergrund gewährleistet eine reine Fensterlüftung keinen verlässlichen Mindestluftwechsel und führt darüber hinaus zu vermeidbaren Energieverlusten. Die Potenziale moderner Lüftungssysteme – insbesondere in Verbindung mit Wärmerückgewinnung – werden bisher nur unzureichend berücksichtigt, obwohl sie nachweislich einen bedeutenden Beitrag zur Effizienzsteigerung und Emissionsminderung leisten können.\r\nDer Verzicht auf mechanische Lüftungsanlagen könnte nicht nur zu Schimmelbildung führen, sondern auch das Raumklima verschlechtern, was nachweislich zu Atemwegserkrankungen und anderen gesundheitlichen Problemen führen kann. Eine unzureichende Lüftung verstärkt die Belastung mit Schadstoffen und Allergenen, was besonders für sensible Gruppen wie Kinder oder ältere Menschen ein erhebliches Risiko darstellt.\r\nDie EPBD 2024 fordert die Mitgliedstaaten auf, zukünftig mehr Augenmerk auf die Qualität der Innenraumluft zu legen. Deutlich konkreter ist bereits die britische Gesetzgebung: Seit dem 27. Oktober 2025 ist Awaab’s Law in Kraft. „Awaab’s Law“ wurde durch den tragischen Tod des zweijährigen Jungen Awaab Ishak inspiriert, der an den Folgen einer Asthmaerkrankung starb, die durch Schimmelbefall und schlechte Wohnbedingungen verursacht worden war. Sein Fall zeigt deutlich, wie dringend notwendig eine Verbesserung der Raumluftqualität und der Belüftungsstandards in Mietwohnungen ist, und führte zu Forderungen nach Gesetzesänderungen zum Schutz der Gesundheit von Mietern.\r\nAuch global hat die Diskussion um eine gute Raumluftqualität als Menschenrecht begonnen: Eine entsprechende Veranstaltung fand am Rande der UN-Vollversammlung am 23. September 2025 in New York statt. Spätestens die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass es notwendig ist, sich aktiv um die Qualität der Innenraumluft zu kümmern.\r\nIn der Praxis ist es für Verbraucher schwierig, die langfristigen Folgen einer unzureichenden Belüftung zu erkennen. Eine Entscheidung, im Neubau auf mechanische Lüftungssysteme zu verzichten, würde eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner bedeuten, was einen klaren Eingriff in die Verbraucherrechte und den Verbraucherschutz darstellt.\r\nStandards in den Bereichen „Sicherheit“ und „Gesundheitsschutz“ sind unverzichtbar. Technische Systeme sind deshalb auch in Gebäuden des Typs E notwendig, um eine langfristige Nutzung zu ermöglichen. Der Gebäudetyp E darf nicht zum Sanierungsfall von morgen werden.\r\n\r\n2.7 Trinkwasserhygiene\r\nEckpunkte: „[…] Bündelung der Versorgungsleitungen in zentralen Versorgungsschächten […]“ (Seite 6) und „[…] Verzicht auf 30-Sekunden-Regel für Warmwasser (Zirkulationsleitung) […]“ (Seite 12)\r\nKommentar: Solche Vorschläge widersprechen grundlegenden Anforderungen des Gesundheitsschutzes, erhöhen das Risiko mikrobiologischer Belastungen in Trinkwasserinstallationen erheblich (insbesondere durch Legionellen) und gefährden somit Gesundheit und Leben der Nutzer. Der Verzicht auf die 30-Sekunden-Regel für Warmwasser und die Bündelung der Versorgungsleitungen in zentralen Versorgungsschächten können zu einem massiven Gesundheitsrisiko für die Bewohner führen. Legionellenbefall und mikrobiologische Belastungen können dadurch begünstigt werden – ein Risiko, dessen Tragweite sich Bauherren möglicherweise gar nicht bewusst sind. In diesem Zusammenhang ist der Verbraucherschutz besonders wichtig, da private Bauherren und spätere Eigentümer bzw. Mieter nicht die Expertise besitzen, um diese potenziellen Gefahren zu erkennen. Die Normen DIN EN 806, DIN 1988 und DIN EN 1717 sind zwingende Konkretisierungen des gesetzlichen Hygiene- und Gesundheitsschutzes im Sinne der Trinkwasserverordnung, des Infektionsschutzgesetzes und der EU-Trinkwasserrichtlinie. Sie sind Sicherheitsnormen, Hygienenormen und gesundheitsschützende Mindeststandards und können daher nicht Gegenstand politisch motivierter Kostensenkungs- oder Vereinfachungsprozesse sein.\r\n\r\n2.8 Robuste und einfache Haustechnik\r\nEckpunkte: „[…] robuste und einfache Haustechnik […]“ Seite 6 und „[…] Robuste, reduzierte Haustechnik (einfach, wenig fehleranfällig, leichte Wartung, langlebig, flexibel, nutzergerecht)“ (Seite 9)\r\nKommentar: Der Begriff „robuste und einfache bzw. reduzierte Haustechnik“ bleibt unbestimmt. Wie auch immer er (gerichtlich) definiert werden sollte, ginge das zu Lasten der Energieeffizienz und der Zukunftsfähigkeit. Gebäude müssen aber langfristig zukunftssicher bleiben und als Teil des Energiesystems auf Netzsignale reagieren können. Eine spätere Ertüchtigung der Gebäude wegen möglicher Mängel, Probleme und Beschwerden wäre besonders teuer und in der Umsetzung sehr aufwendig.\r\n\r\n2.9 Reduzierung der Innenraumtemperatur\r\nEckpunkte: „Reduzierung der Norm-Innenraumtemperatur“ (Seite 6), „keine Heizung im Flur/Treppenhaus“ (Seite 11)\r\nKommentar: Bei längeren sehr kalten Wetterperioden drohen die Räume bei reduzierter Norm-Innenraumtemperatur weiter auszukühlen – es drohen Bauschäden und Gesundheitsgefahren. Wird darauf verzichtet, den Flur zu beheizen, werden zwangsläufig die Heizflächen in den angrenzenden Räumen größer ausgelegt werden müssen, da diese den Flur mit beheizen. Das Auskühlen einzelner Räume und das indirekte Beheizen über andere Räume steigern den Energieverbrauch.\r\n\r\n2.10 Sommerlicher Wärmeschutz und thermischer Komfort\r\nEckpunkt: „[…] Abweichungen von Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz […]“ (Seite 9)\r\nKommentar: Diese Vorschläge stehen im Widerspruch zu Klimafolgenanpassung, Gesundheitsschutz und realen Nutzerbedürfnissen. Fehlender passiver Wärmeschutz führt zu Überhitzung, Gesundheitsgefährdung und langfristig zu einem verstärkten Einsatz von Baumarktgeräten zur Raumkühlung, die sich die Wohnungsnutzer beschaffen.\r\n\r\n2.11 Barrierefreiheit\r\nEckpunkt: „[…] Verzicht auf […] Aufzug […]“ (Seite 6), „[…] 2 cm Schwelle zum Balkon anstelle von ‚Nullbarriere-Schwelle‘, geringere Flurbreiten an Türöffnung […]“ (Seite 12)\r\nKommentar: Das widerspricht gesetzlichen Vorgaben, der UN-Behindertenrechtskonvention sowie den Anforderungen einer alternden Gesellschaft. Gebäude müssen langfristig nutzbar und nachrüstbar bleiben. Eine Reduzierung der Barrierefreiheit stellt nicht nur eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen dar, sondern widerspricht auch den Prinzipien des Verbraucherschutzes, der die Gleichwertigkeit von Lebensräumen für alle Bevölkerungsgruppen sicherstellen sollte.\r\n\r\n2.12 Serielle und modulare Bauweisen\r\nEckpunkt: „[…] Unsere Maßnahmen zur Förderung des seriellen, modularen und systemischen Bauens und den hierzu eingerichteten Runden Tisch führen wir konsequent weiter. […]“ (Seite 7) und „[…] Elementbauweise (seriell, Module, Vorfertigung) mit optimiertem Gebäuderaster […]“ (Seite 10)\r\nKommentar: Dieser Ansatz wird ausdrücklich unterstützt. Innovative planerische Konzepte, die das Bauen vereinfachen und beschleunigen, sind im Sinne aller am Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden Beteiligten. Serielle und modulare Bauweisen sind deutlich besser als der Gebäudetyp E geeignet, Kosten zu senken, Bauzeiten zu verkürzen und gleichzeitig Qualität, Sicherheit und Klimaschutz zu gewährleisten. Sie sind geeignetere und zukunftsweisendere Methoden, um diese Ziele mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – weniger Fachpersonal zu erreichen.\r\n\r\n3. Fazit\r\nDer Gebäudetyp E in der vorgeschlagenen Ausgestaltung wird neue rechtliche Unsicherheiten schaffen und droht, bewährte Schutzmechanismen im Bauvertragsrecht zu schwächen. Die Ziele des schnellen und kostengünstigen Bauens lassen sich wirksamer durch Reformen im öffentlichen Baurecht, durch serielle Bauweisen und durch verlässliche, technologieoffene Rahmenbedingungen erreichen. Statt Standards zu streichen, könnten modulare oder skalierbare Lösungen entwickelt werden, die bei Bedarf ergänzt werden können.\r\nDie Grundziele „Sicherheit“, „Gesundheit“ und „Klimaschutz“ sind von großer Bedeutung, ihnen muss auch weiterhin beim Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden entsprochen werden. Sicherheit umfasst dabei Aspekte wie beispielsweise Brandschutz, Standsicherheit und Unfallverhütung. Der Gesundheitsschutz erfordert u.a. die Verwendung unbedenklicher Baustoffe und das Sicherstellen eines optimalen Raumklimas hinsichtlich Temperatur, Luftqualität und Feuchtigkeit, um den Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen. Zum Klimaschutz und zur Verringerung von CO2-Emissionen tragen die Dichtheit der Gebäudehülle und der Einsatz Er¬neuerbarer Energien bei – beispielsweise für den Betrieb von Wärmepumpen und die CO2-neutrale Stromproduktion mit Photovoltaikanlagen. Zudem spielt die mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung eine entscheidende Rolle, um Energieeffizienz und ein gesundes Raumklima in Einklang zu bringen.\r\nDer geplante Gebäudetyp E und die damit verbundenen Abweichungen von Standards drohen, langfristig zu höheren Kosten und Risiken zu führen – sowohl in finanzieller als auch in ge¬sundheitlicher Hinsicht.\r\n\r\n\r\nBerlin, Frankfurt am Main, Januar 2026"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015044","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zu den Koalitionsverhandlungen 2025: Serielles Bauen und Sanieren statt Gebäudetyp E","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/8d/490239/Stellungnahme-Gutachten-SG2503130025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Position zum „Gebäudetyp E“\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nHöchste Standards in den Bereichen „Sicherheit“ und „Gesundheitsschutz“ sind in Gebäuden unverzichtbar. Im Gegensatz zu den Bauten von vor hundert Jahren setzen wir auf luftdichtere und zugfreie Gebäudehüllen, die den Energieverbrauch senken. Dichte Fenster verbessern den Schallschutz und schützen lärmgeplagte Bewohner. Diese dichteren Gebäude erfordern jedoch den Einsatz technischer Lösungen, um eine gesunde Innenraumqualität sicherzustellen und die Schimmelbildung durch unzureichende Lüftung zu vermeiden. Lüftungsanlagen mit Bedarfsregelung und/oder Wärmerückgewinnung gehören damit zu den Mindestanforderungen aktueller Gebäude.\r\n\r\nInnovative planerische Konzepte, die das Bauen vereinfachen und beschleunigen, sind im Sinne aller am Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden Beteiligten. Technische Systeme sind aber auch in Gebäuden des Typs „E“ notwendig, um die jeweilige Nutzung dauerhaft zu ermöglichen – insbesondere auch im Hinblick auf sich verändernde klimatische Rahmenbedingungen. Eine Reduktion auf eine dichte Hülle wird nicht zur Akzeptanz dieses Gebäudetyps beitragen und dessen Nutzung sowie die Innenraumqualität erheblich einschränken. Eine spätere Ertüchtigung der Gebäude wegen möglicher Mängel, Probleme und Beschwerden ist an dieser Stelle besonders teuer und in der Umsetzung sehr aufwendig.\r\n\r\nDer Gebäudetyp E soll dazu dienen, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Eine geeignetere und zukunftsweisende Methode, um dieses Ziel mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – wenig Fachpersonal zu erreichen, ist das Serielle Bauen und Sanieren. Diese Bauweise ermöglicht es, Gebäude effizient, kostengünstig und ressourcenschonend zu errichten, zu sanieren und nach Ablauf der Nutzungszeit deren Baustoffe in den Materialfluss zurückzuführen.\r\nDie Grundziele „Sicherheit“, „Gesundheit“ und „Klimaschutz“ sind von großer Bedeutung, ihnen muss auch weiterhin beim Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden entsprochen werden. Sicherheit umfasst dabei Aspekte wie beispielsweise Brandschutz, Standsicherheit und Unfallverhütung. Der Gesundheitsschutz erfordert u.a. die Verwendung unbedenklicher Baustoffe und das Sicherstellen eines optimalen Raumklimas hinsichtlich Temperatur, Luftqualität und Feuchtigkeit, um den Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen. Zum Klimaschutz und zur Vermeidung von CO2-Emissionen tragen die Dichtheit der Gebäudehülle und der Einsatz Erneuerbarer Energien bei – beispielsweise für den Betrieb von Wärmepumpen und die CO2-neutrale Stromproduktion mit Photovoltaikanlagen. Zudem spielt die mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung eine entscheidende Rolle, um Energieeffizienz und Raumklima in Einklang zu bringen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016688","regulatoryProjectTitle":"Handlungsvorschläge für die Energiewende im Gebäude","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/3c/532228/Stellungnahme-Gutachten-SG2506100002.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Das politische Erfolgsrezept für die Energiewende im Gebäude\r\n\r\nDas Thema „Energiewende im Gebäudebereich“ hat das Potenzial, eine politische und wirtschaftliche Erfolgsgeschichte zu werden. Voraussetzungen dafür sind jedoch\r\n\r\n- klare, verlässliche und nachvollziehbare politische Entscheidungen,\r\n- der Verzicht auf technologische Vorgaben, auch im Bereich der Wärmenetze,\r\n- Nutzung aller Energieträger und der Verzicht auf den Rückbau von Energieinfrastruktur,\r\n- die rasche Umsetzung einer Biomassestrategie,\r\n- Nutzung des Potenzials der Sektorkopplung in den Bereichen „Strom“, „Wärme“ und „Mobilität“,\r\n- damit verbunden die Aufgabe der Trennung von Strom und Wärme bei Regulatorik und Förderung,\r\n- Unterstützung der Bevölkerung bei dem Aufbau einer energieautarkeren Energieversorgung,\r\n- faire Energiekosten, gemessen am Verursacherprinzip,\r\n- Abbau und Vermeidung von unnötiger Bürokratie, insbesondere Entbürokratisierung durch den Verzicht auf Förderung zu Gunsten differenzierter steuerlicher Begünstigungen.\r\n\r\nEs gilt im politischen Raum unbedingt zu vermeiden, dass der Eindruck entsteht, eine neue Bundesregierung wolle alle Regelungen der Vorgängerregierung rückgängig machen. Das würde Verunsicherung schüren und die Planungssicherheit für Unternehmen und Haushalte beeinträchtigen. Vielmehr müssen die bestehende Infrastruktur und das sie betreffende regulatorische Umfeld optimiert werden.\r\n\r\n1. Stärkung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)\r\n\r\nDas 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) bildet die Grundlage der deutschen Gebäudeenergiepolitik. Es setzt die Vorgaben wichtiger europäischer Gebäuderichtlinien um und hat bereits entscheidende Fortschritte ermöglicht, beispielsweise durch die verpflichtende Integration Erneuerbarer Energien in Neubauten und die Anhebung der Energiestandards für Bestandsgebäude. Forderungen, das Gesetz abzuschaffen oder zumindest seine letzte Novellierung zurückzunehmen, ignorieren die Tatsache, dass im GEG bereits viele europäische Vorgaben umgesetzt wurden. Sie schüren außerdem Verunsicherung und beeinträchtigen die Planungssicherheit für Unternehmen und Haushalte.\r\n\r\n- Zielorientierte Regelungen: Das Gebäudeenergiegesetz sollte im Einklang mit der europäischen Gebäuderichtlinie 2024 zügig, fachlich fundiert und unideologisch weiterentwickelt werden.\r\n- Realistische Ziele: Auch eine neue Bundesregierung wird nicht dafür sorgen können, dass der Gebäudebestand von heute auf morgen saniert wird. Es sollten daher im GEG Ansätze gewählt werden, die zu modernen Technologien anreizen, aber niemanden überfordern. So könnte beispielsweise eine Gasheizung auch durch eine kleine Wärmepumpe zu einem hybriden System aufgewertet werden.\r\n- Technologieoffenheit: Die anstehende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes sollte genutzt werden, um darin Technologieoffenheit zu verankern. Das Gebäudeenergiegesetz sollte CO2-Einsparziele und Energieeffizienzziele vorgeben, aber keine spezifischen Technologien vorschreiben. Technologieoffenheit ist ein wesentlicher Treiber für Kreativität, Erfindungen, Fortschritt und Investitionen, sie muss deshalb auch ein Kernelement der Wärmewende bzw. Gebäudewende sein.\r\n- Lüftungssysteme: Moderne Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung (WRG) sind entscheidend für die Energieeffizienz und die Verbesserung der Raumluftqualität. Sie nutzen die Wärme der Abluft, um die einströmende Frischluft zu erwärmen. Das senkt den Heizbedarf um bis zu 90 Prozent. Daher sollten Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung als Erfüllungsoption im Gebäudeenergiegesetz (GEG) berücksichtigt werden. Mit ihrer Fähigkeit, das Innenraumklima auch bei Hitzewellen, oder plötzlichen Temperaturschwankungen zu regulieren, spielen sie außerdem eine Schlüsselrolle bei der Klimaanpassung.\r\n- Innenraumqualität (IEQ) und Raumluftqualität (IAQ): Menschen verbringen den größten Teil ihres Lebens in Gebäuden. Gute Innenraumqualität und Raumluftqualität sind Garanten für Gesundheit, Lebensqualität und Leistungsfähigkeit. Die europäische Gebäuderichtlinie 2024 stellt klare Anforderungen an die Innenraumqualität und Raumluftqualität, die zügig auch im GEG verankert werden sollten.\r\n- Sektorkopplung: Die Trennung von Strom und Wärme in Regulatorik und Förderung muss überwunden werden. Moderne Heizsysteme benötigen Strom und Stromspeicher. Die Sektorkopplung bietet hier enorme Potenziale.\r\n\r\n2. Abschaffung von Förderdarlehen und Investitionszuschüssen zu Gunsten einer verbesserten steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung\r\n\r\nSteuerliche Förderungen sind eines der wirkungsvollsten Instrumente, um die Sanierungsquote im Gebäudebestand zu erhöhen. Die steuerliche Förderung sollte je nach Eigentümerstruktur und Gebäudenutzung differenziert werden:\r\n\r\n- für Wohnungseigentümer als Selbstnutzer, als Vermieter oder als Kapitalanleger,\r\n- für die Wohnungswirtschaft und\r\n- für den Bereich der Nichtwohngebäude.\r\n\r\nEs werden unterschiedliche Formen der steuerlichen Förderung benötigt, um passende finanzielle Anreize für Sanierungen zu schaffen.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang sollte überlegt werden, ob die durch die Ampelregierung zusätzlich bürokratisierte Förderung (BEG, BEW etc.) gänzlich zu Gunsten einer verbesserten steuerlichen Förderung abgeschafft wird. Dem Vorwurf der „Ungerechtigkeit“ gegenüber sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen sollte mit dem Verweis auf die Vorteile für Mieter im Bereich der gesunkenen Energiekosten durch moderne Anlagentechnik standgehalten werden.\r\n\r\n3. Nutzung des Potentials von Wärmenetzen\r\n\r\nWärmenetze stellen ein wichtiges Bindeglied zwischen Strom und Wärme dar und können mehr als nur Wärme transportieren. Zur Entfesselung des Aufbaus von klimafreundlichen Wärmenetzen sollte der Aspekt der Technologieoffenheit eine besondere Rolle spielen. Das gilt insbesondere für die Technologie der Kraft-Wärme-Kopplung. Damit verbunden sollte seitens der neuen Bundesregierung schnellstmöglich eine Biomassestrategie auf den Weg gebracht werden, welche bereits im Koalitionsvertrag der Ampel versprochen, aber nie umgesetzt wurde. Diese Biomassestrategie sollte auch den bevorzugten Anschluss von Biogasanlagen an das deutsche Gasnetz thematisieren.\r\n\r\n4. Strompreise stabilisieren und fördern\r\n\r\nDie Entwicklung der Strompreise ist entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der Gebäudewende, da Wärmepumpen und andere elektrisch betriebene Systeme stark von den Stromkosten abhängen.\r\n\r\n- Förderung günstiger Stromtarife für Wärmepumpen: Die Bundesregierung könnte spezielle Stromtarife für Wärmepumpen und andere effiziente Heiztechnologien einführen, um deren Betrieb wirtschaftlicher zu gestalten.\r\n- Entkopplung von Gas- und Strompreismodellen: Eine Entkopplung der Gas- und Strompreise könnte langfristig zu einer stabileren Kostenstruktur führen.\r\n- Förderung der Eigenstromnutzung, Steigerung der Energieautarkie: Steuerliche Anreize für die Eigenproduktion von Strom durch Photovoltaikanlagen könnten das Wirtschaften mit Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich weiter ankurbeln, insbesondere wenn der erzeugte Strom direkt für Heizungszwecke genutzt werden kann.\r\n\r\n5. Abbau von Bürokratie\r\n\r\nUnternehmen sind auf einen effizienten und unkomplizierten Rechtsrahmen angewiesen. Unnötige Bürokratie kostet Zeit und Geld, führt zu komplexen und langwierigen Prozessen, behindert die Umsetzung innovativer und nachhaltiger Konzepte und hemmt Innovationen. Der Abbau kostenintensiver Bürokratie und ein Vermeiden des Anstiegs von Bürokratie ist Wirtschafts- und Mittelstandspolitik im besten Sinne.\r\n\r\nPlanungsprozesse und Genehmigungsverfahren im Bausektor müssen entbürokratisiert, beschleunigt und digitalisiert werden. Durch die Vereinfachung von Vorschriften und das Einführen digitaler Prozesse kann die Planungs- und Bauphase effizienter gestaltet werden – das führt zu einer schnelleren Realisierung von Bauprojekten. Building Information Modeling (BIM) sollte als verbindlicher Standard in den Genehmigungsbehörden etabliert werden. Als Vorbild für beschleunigte Verfahren sollten auch die Genehmigungen der LNG-Terminals dienen. Deutschland benötigt ein Infrastrukturbeschleunigungsgesetz.\r\n\r\nDie Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland sollte durch eine unbürokratische Anerkennung von Berufsabschlüssen erleichtert werden.\r\n\r\nFazit\r\n\r\nEin erfolgreicher Fahrplan bietet der neuen Bundesregierung die Möglichkeit, aus der Energiewende im Gebäudebereich ein politisches Erfolgsmodell zu machen. Die Branche der Technischen Gebäudeausrüstung ist mit einem Jahresumsatz von rund 90 Milliarden Euro ein bedeutender Akteur im Bereich der Nichtwohngebäude und auch der großgeschossigen Wohngebäude. Sie spielt daher eine zentrale Rolle im deutschen Wirtschaftssystem und bei der Umsetzung der Energiewende im Gebäude. Mit einer geschickten Weiterentwicklung der bestehenden Regulatorik können das Potenzial der Wärmewende und der TGA-Branche entfesselt werden. Die neue Bundesregierung erhält die einmalige Chance, mit kleinen Anpassungen – teilweise unterhalb der Gesetzesschwelle – die Baukonjunktur zu beleben und maximale Begeisterung für ihre Politik hervorzurufen.\r\n\r\nBonn, Februar/März/Mai 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017002","regulatoryProjectTitle":"\"Investitions-Booster\" für die gesamte TGA","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/de/543677/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland\r\n\r\nTGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA e. V. - Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)\r\n\r\nAus Sicht der Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) enthält der Gesetzentwurf wichtige Maßnahmen, um die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen in Deutschland zu verbessern. Insbesondere die verbesserten Abschreibungsregelungen und die perspektivisch vorgesehene Senkung der Körperschaftsteuer sind wichtige positive Signale für die deutsche Wirtschaft. Die geplanten Maßnahmen werden jedoch im Gebäudesektor nur begrenzte Wirkung entfalten.\r\n\r\nNach § 7 Abs. 2 EStG-E können Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, anstelle der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen die AfA in fallenden Jahresbeträgen geltend machen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert). Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des Prozentsatzes bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen betragen und 30 Prozent nicht überschreiten.\r\n\r\n\r\nDiese als \"Investitions-Booster\" bezeichnete AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird im Gebäudesektor jedoch nur in eingeschränktem Maße wirken, da diese Regelung für viele Teile der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) nicht oder nur begrenzt anwendbar ist. Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der betroffenen TGA an, ob sie erfasst wird. Zwar könnten bestimmte Photovoltaikanlagen unter die Regelung fallen, jedoch sind beispielsweise Heizungsanlagen in der Regel nicht förderfähig. Um die Maßnahmen wirklich effektiv zu gestalten, wäre es sachgerecht, die gesamte TGA durch die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter zu fördern.\r\n\r\nAus unternehmerischer Sicht wird die Investitionsbereitschaft im Bereich der Bestandssanierung dadurch gehemmt, dass Betriebsausgaben für energetische Modernisierungsmaßnahmen in vielen Fällen nicht als sofort abziehbare Aufwendungen anerkannt werden und somit zum Investitionszeitpunkt keine steuermindernde Wirkung entfalten können. Vielmehr müssen solche Aufwendungen regelmäßig über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Diese Regelung wirkt sich negativ auf die Liquidität der Unternehmen aus und verringert die Attraktivität energetischer Sanierungsmaßnahmen. Eine Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten auch für Modernisierungsmaßnahmen im Gebäude - insbesondere im Bereich der TGA - würde die Quote der energetischen Sanierungen im Gebäudebestand erheblich steigern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-19"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}