{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T16:19:52.569+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000401","registerEntryDetails":{"registerEntryId":58392,"legislation":"GL2024","version":9,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000401/58392","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/50/539933/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000401-2025-06-17_11-49-20.pdf","validFromDate":"2025-06-17T11:49:20.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-17T11:43:36.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-20T16:46:51.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-10T14:59:47.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-17T11:49:20.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":58392,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000401/58392","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-17T11:49:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56672,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000401/56672","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-17T11:43:36.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-17T11:49:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49476,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000401/49476","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-22T13:14:24.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-17T11:43:36.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":35322,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000401/35322","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-20T16:46:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-22T13:14:24.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. 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Im Schwerpunkt wird die Interessenvertretung ausgeübt, um die Expertise des VDKF im Bezug auf Kälte-Klima und Wärmepumpentechnik beratent einbringen zu können. Dies geschieht auch durch Teilnahmen an Video- und Telefonkonferenzen, sowie Teilnahmen an diversen Präsenzveranstaltungen z.B. 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Mit Paragraf 71p würde sich die Bundesregierung die Möglichkeit schaffen, den Einsatz natürlicher (brennbarer) Kältemittel in Wärmepumpen per Rechtsverordnung vorzuschreiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003656","title":"Auswirkungen des geplanten PFAS-Verbots für die Kälte-Klima-Branche /  PFAS-Beschränkungsverfahren im Rahmen der REACH-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Neben der F-Gase-Verordnung könnte auch die EU-Chemikalienverordnung REACH den künftigen \r\nEinsatz von fluorhaltigen Kältemitteln erschweren bzw. gänzlich unmöglich machen. Die Europäische \r\nChemikalienagentur (ECHA) hat am 7. Februar den Vorschlag für ein Verbot der Herstellung, der \r\nVerwendung und des Inverkehrbringens von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) veröffentlicht. \r\nLaut Definition zählen auch die meisten derzeit verwendeten F-Gase zur PFAS-Stoffgruppe. \r\nAusnahmen sind R23, R32, R152a und R1132a. Voraussichtlich 2025 kann mit einer Entscheidung der \r\nEuropäischen Kommission über diesen Vorschlag gerechnet werden. 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Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständenn","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen","printingNumber":"542/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0542-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-%C3%A4nderung-von-sanktionsvorschriften-zur-ahndung-von-zuwiderhandlungen-gegen/317279","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDKF wurde vom Bundesumweltministerium (BMUV) aufgefordert, sich zum Referentenentwurf \r\nder Chemikaliensanktionsverordnung (ChemSanktionsV) zu äußern. In der ChemSanktionsV werden \r\nu.a. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der F-Gase-Verordnung \r\nbenannt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit","shortTitle":"ChemSanktionsV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemsanktionsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":7,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003655","regulatoryProjectTitle":"Kälteorganisationen fordern Anpassung im GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/32/76/301944/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170087.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nKritik am Paragraf 71p im Gebäudeenergiegesetz (GEG) –\r\nForderung nach Technologieoffenheit\r\nGemeinsame Stellungnahme der Organisationen \r\nVDKF (Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe)\r\nBIV (Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks)\r\nBundesfachschule Kälte-Klima-Technik\r\nZVKKW (Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen)\r\nBonn/Maintal, 15. Mai 2023 – VDKF, BIV, ZVKKW und die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik sind \r\ndie führenden Organisationen der Kälte-, Klima- und Wärmepumpenbranche. Wir begrüßen das in \r\nder zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom Bundeskabinett formulierte Ziel, den \r\nstärkeren Einsatz erneuerbarer Energien zur Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung zu fördern \r\nund zu fordern. Die Wärmepumpe ist in diesem Zusammenhang unbestritten die \r\nZukunftstechnologie. Die von uns vertretenen Kälte-/Klima-Fachbetriebe sind schon seit vielen \r\nJahren aufgrund ihrer Ausbildung, Tätigkeit und Berufserfahrung ausgewiesene Fachleute in der \r\nPlanung, Installation und Wartung von Wärmepumpen – schließlich basiert jede Wärmepumpe auf \r\neinem Kältemittelkreislauf. \r\nVor dem Hintergrund dieser Expertise im Bereich Wärmepumpen sehen wir Paragraf 71p im GEG \r\näußerst kritisch. Da er erst nach der Verbändebeteiligung im Kabinettsentwurf aufgetaucht ist, war \r\neine Stellungnahme hierzu im Vorfeld nicht möglich. Mit Paragraf 71p würde sich die \r\nBundesregierung die Möglichkeit schaffen, den Einsatz natürlicher (brennbarer) Kältemittel in \r\nWärmepumpen per Rechtsverordnung vorzuschreiben. Dabei wird ignoriert, dass der geplante \r\nWärmepumpenhochlauf in Deutschland ohne Wärmepumpenmodelle mit fluorierten Kältemitteln (F\u0002Gasen) nicht gelingen kann. \r\nDer Wärmepumpenmarkt besteht nicht nur aus Einfamilienhäusern mit Vorgarten, in denen eine \r\nPropan-Wärmepumpe problemlos eingebaut werden kann. Es gibt viele Anwendungen, in denen \r\nbrennbare Kältemittel aufgrund von Sicherheitsaspekten, örtlichen Gegebenheiten und \r\nLeistungsanforderungen nicht eingesetzt werden können. Hier spielen z.B. Split-Wärmepumpen mit \r\nF-Gasen ihre Stärken aus. Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gehört im Bereich der \r\nHauswärmepumpen im Massenmarkt zwar die Zukunft, aber auf absehbare Zeit kann auf F-Gase\r\nnicht verzichtet werden. Dies gilt insbesondere auch für die vielen Wärmepumpen in gewerblichen \r\nund industriellen Anwendungen, die in der politischen Betrachtung oft ausgeklammert werden. \r\nDie Verwendung von Kältemitteln in der EU – auch im Bereich der Wärmepumpen – wird durch die \r\nNovellierung der F-Gase-Verordnung in ausreichender Weise reguliert. Die darin formulierten \r\nBeschränkungen für den Einsatz von F-Gasen in Wärmepumpen gehen aus unserer Sicht bereits zu \r\nweit und gefährden den massiven Ausbau von Wärmepumpen in der EU. Mit § 71p würde sich die \r\nBundesregierung die Option schaffen, diese Situation und die F-Gase-Verordnung noch weiter zu \r\nverschärfen – eine Verordnung, die Deutschland im EU-Parlament und -Rat übrigens maßgeblich \r\nunterstützt hat. \r\nWir fordern Bundestag und Bundesrat dazu auf, den Paragraf 71p im GEG ersatzlos zu streichen, um \r\nhierdurch die Technologieoffenheit im Bereich der Kältemittel für Wärmepumpen zu wahren und \r\nden geplanten Wärmepumpenhochlauf in Deutschland nicht zu gefährden. \r\nFür Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen Ihnen die genannten Organisationen gerne zur \r\nVerfügung.\r\n \r\nKontakt\r\nChristoph Brauneis\r\nVDKF e.V., Kaiser Friedrich Straße 7, 53113 Bonn\r\nTelefon: 01520 2006037, Mail: christoph.brauneis@vdkf.de\r\nVDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.\r\nÜber 1.000 Mitgliedsbetriebe aus Handwerk, Industrie und Handel sind im VDKF organisiert und \r\nrepräsentieren mit mehr als 20.000 Mitarbeitern ein Umsatzvolumen von über 3,5 Mrd. Euro pro \r\nJahr. Der VDKF ist seit 1962 der führende deutsche Wirtschaftsverband der Kälte-, Klima- und \r\nWärmepumpen-Branche und Partner des Kälteanlagenbauerhandwerks. \r\nwww.vdkf.de\r\nBIV – Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks e.V. \r\nDer BIV nimmt die Interessen des Kälteanlagenbauerhandwerks wahr und unterstützt seine \r\nMitglieder in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Als Mitglied im ZDH gestaltet er die \r\nhandwerkspolitischen Rahmenbedingungen mit und fördert die wirtschaftlichen und sozialen \r\nInteressen seines Handwerks. \r\nwww.biv-kaelte.de\r\nBundesfachschule Kälte-Klima-Technik \r\nDie Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik ist die größte Bildungseinrichtung für den Bereich Kälte\u0002und Klimatechnik in Deutschland. Seit gut 50 Jahren werden an der Bundesfachschule Meister, \r\nTechniker, Mitarbeiter von Fachbetrieben und Auszubildende aus- und weitergebildet. Träger der \r\nBundesfachschule ist die Landesinnung Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg.\r\nwww.bfs-kaelte.de\r\nZVKKW – Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen e.V.\r\nDer ZVKKW vereint über seine drei Säulen „Handwerk“, „Industrie & Handel“ sowie „Betreiber, \r\nWissenschaft & Bildung“ die gesamte Wertschöpfungskette der Kälte-, Klima- und \r\nWärmepumpenbranche.\r\nwww.zvkkw.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003656","regulatoryProjectTitle":"Auswirkungen des geplanten PFAS-Verbots für die Kälte-Klima-Branche /  PFAS-Beschränkungsverfahren im Rahmen der REACH-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/7c/301946/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170092.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nF-Gase-Verordnung und PFAS-Verbot – vielen Kälteanlagen droht das Aus\r\nAktuelle Entwürfe von zwei europäischen Verordnungen – die Novellierung der F-Gase-Verordnung \r\nund das PFAS-Beschränkungsverfahren im Rahmen der REACH-Verordnung – haben das Potenzial, \r\ndass der Einsatz von fluorierten Kältemitteln (F-Gasen) in Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlagen\r\nin kürzester Zeit sowohl in Neuanlagen als auch im Bestand nicht mehr bzw. nur noch sehr \r\neingeschränkt möglich sein wird. In den allermeisten Anwendungen kommen heutzutage noch \r\nfluorierte Kältemittel zum Einsatz. Auch wenn es vielleicht nicht so drastisch kommen wird: Als\r\nBetreiber einer Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlage sollten Sie sich jetzt darauf vorbereiten!\r\nEine Anmerkung vorweg: Die hinter diesem Brief stehenden Organisationen unterstützen voll und \r\nganz die Ziele der derzeit gültigen F-Gase-Verordnung, die weitere Reduzierung von F-Gasen sowie \r\nden Einsatz natürlicher Kältemittel, wo immer es technisch möglich und energetisch sinnvoll ist. Dieser \r\nWandel muss jedoch mit Augenmaß geschehen, er benötigt mehr Zeit und man darf nicht den Blick \r\nvor der Realität verschließen.\r\nDeshalb eine dringende Bitte: \r\nNutzen auch Sie Ihre Kontakte zu Politikern (Land, Bund und Europa), um auf diese großen \r\nProbleme eindringlich hinzuweisen. Nur mit gemeinsamen Anstrengungen kann es gelingen, auf \r\ndie ausschlaggebenden und noch anstehenden Entscheidungen im Europa-Parlament und -Rat \r\neinzuwirken. Die Zeit drängt: Das EU-Parlament wird Ende März über die F-Gase-Verordnung \r\nabstimmen – Änderungsvorschläge müssen bereits sieben Tage vorher eingereicht worden sein. \r\nEinige konkrete Beispiele sollen die Auswirkungen der beiden Verordnungen verdeutlichen: \r\n• Ein deutscher Nachrichtensender investiert 2023 fast 1 Mio. Euro für eine neue Kälteanlage \r\nmit F-Gasen zur Studio- und Serverkühlung, die für den Betrieb zwingend erforderlich ist. Der \r\nEinbau entspricht allen derzeit gültigen Verordnungen und Vorschriften. Die Anlage hätte \r\nnormalerweise eine Lebensdauer von 15 bis 20 Jahren. Ab 2024 ist aber nicht mehr \r\nsichergestellt, dass im Fall einer Kältemittelleckage Kältemittel nachgefüllt werden kann, was \r\nden weiteren Betrieb gefährdet. Bis einschließlich 2029 wäre der Service zwar noch mit \r\naufgearbeitetem oder recyceltem Kältemittel erlaubt. Dies ist jedoch bereits heute nur\r\nbegrenzt verfügbar und ab 2024 wird es Mangelware sein.\r\n• Vor dem gleichen Problem steht ein Hersteller tiermedizinischer Produkte, der 2022 sechs \r\nSplit-Klimageräte mit 130 kW Leistung zur Kühlung von Kommissionshallen eingebaut hat, \r\neine norddeutsche Schlachterei mit einer 2022 installierten Kälteanlage zur Kühlung von \r\nSchlachtgut oder ein niedersächsisches Kreiskrankenhaus, das im vergangenen Jahr zwei\r\nKaltwassersätze zur Kühlung eines Neubaus mit neun OP-Räumen in Betrieb genommen hat. \r\n• Ein ähnliches Szenario gilt für zigtausende Bäcker, Metzger und Wirte, die Kälteanlagen \r\nbenötigen – die meisten dieser Anlagen verwenden F-Gase und viele davon haben noch eine \r\nlange Lebensdauer. Bei einem Kältemittelverlust könnten sie nicht wieder in Betrieb \r\ngenommen werden. Anlagen mit CO2 als Kältemittel sind in diesen Leistungsbereichen um ein \r\nVielfaches teurer und weder wirtschaftlich noch energieeffizient zu betreiben. Bis zum \r\nEinbau einer solchen Ersatzanlage müsste der Betrieb stillgelegt werden, was aufgrund von \r\nLieferzeiten und Kapazitäten im Kälteanlagenbau Wochen dauern würde.\r\n• Ein öffentliches Krankenhaus befindet sich mitten in einem grundlegenden \r\nSanierungsvorhaben, das sich über Jahre hinziehen wird. Die Planung ist abgeschlossen, alle \r\nAufträge sind erteilt, erste bauliche Umbaumaßnahmen sind bereits im Gange, eine große \r\nneue Kälteanlage wird im Laufe des Jahres 2025 eingebaut. Diese wäre jedoch vom Verbot \r\nneuer stationärer Anlagen ab 2025 betroffen und darf dann nicht mehr installiert werden. \r\nDer Einbau einer Alternative mit natürlichen Kältemitteln hätte Auswirkungen auf das\r\nkomplette Bauvorhaben, das umgehend gestoppt und neu geplant werden müsste. \r\n \r\n• Umweltsimulationsanlagen kommen in der Automobilindustrie, im Maschinen- und \r\nAnlagenbau sowie bei zahlreichen Prüfständen zum Einsatz. Aufgrund der \r\nTemperaturbereiche und der sicherheitstechnischen Anforderungen ist der Einsatz \r\nbrennbarer Kältemittel (Propan) nicht möglich. Kohlendioxid als Kältemittel ist für \r\nTemperaturen unter -50 °C nicht einsetzbar. Entwicklungsstandorte in diesen Bereichen \r\nkönnten in der EU nicht mehr, bzw. nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden.\r\n• Ein großer Hamburger Hotelneubau wurde 2018 aufgrund seines Anlagenkonzepts mit \r\neinem Preis für seine Energieeffizienz ausgezeichnet. Das Hotel nutzt zur Kühlung und \r\nHeizung ein System mit F-Gasen. Ein Ersatz durch ein natürliches Kältemittel ist technisch \r\nnicht möglich, bzw. wäre einem Neubau des Gebäudes gleichzusetzen. Bei einem \r\nKältemittelverlust der Anlage müsste das Hotel seinen Betrieb einstellen, wenn das für die \r\nWartung erforderliche Kältemittel nicht mehr am Markt verfügbar ist. \r\n• Zigtausende Klimaanlagen in Hotels, Arztpraxen, Bürogebäuden, Altenheimen \r\nPrivatwohnungen etc. könnten langfristig bei ungewollten Leckagen nicht mehr betrieben \r\nwerden, wenn kein Kältemittel mehr für Servicezwecke zur Verfügung steht.\r\n• Anmerkung: In der Regel sind Kälte- und Klimaanlagen hermetisch dicht. Durch Alterung von \r\nBauteilen, menschliches Versagen oder ungewollte Beschädigungen können trotzdem \r\nLeckagen entstehen. Die Leckagerate liegt nach Auswertung von über 200.000 Anlagendaten \r\nmit der Branchensoftware VDKF-LEC bei lediglich 1,3 %.\r\n• Diese Aufzählung ließe sich noch um unzählige weitere Anwendungsfälle ergänzen.\r\n• Selbst wenn alle betroffenen Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen \r\nfinanziell dazu in der Lage wären und es technisch möglich wäre, die vielen Anlagen auf \r\nnatürliche Kältemittel umzustellen: Es fehlen die Kapazitäten im Kälte- und \r\nKlimaanlagenbau, um diese Umstellungen in wenigen Jahren vorzunehmen. \r\nNachfolgend finden Sie einige der derzeit bekannten und möglicherweise auch so kommenden \r\nVerbote und Beschränken sowie den Status quo der Vorhaben im Detail:\r\nNovellierung der F-Gase-Verordnung\r\nDer Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI) hat am 1. März einem Vorschlag für die \r\nNovellierung der F-Gase-Verordnung zugestimmt, trotz Bedenken zahlreicher Branchen\u0002Organisationen, dass die Vorschläge unrealistisch sind, eine Gefahr für die Wirtschaft und die \r\nGesellschaft darstellen und die Klimaziele gefährden. Über diesen Entwurf wird Ende März 2023 im \r\nPlenum des EU-Parlaments abgestimmt und es ist mit einer Zustimmung zu rechnen. Würde auch der \r\nEU-Rat zustimmen, tritt die neue F-Gase-Verordnung voraussichtlich im 4. Quartal 2023 in Kraft. \r\nAbgesehen von einer schnelleren und stärkeren Reduzierung der in der EU verfügbaren \r\nKältemittelmengen haben einige Verbote unmittelbare Auswirkungen auf die Betreiber von Kälte-, \r\nKlima- und Wärmepumpenanlagen. Das käme auf Sie zu:\r\n• Verbot von neuen stationären Kälteanlagen mit F-Gasen ab 2025\r\n• Verbot von Monoblock- und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen und \r\nWärmepumpengeräten mit F-Gasen ab 2026\r\n• Verbot von stationären Split-Klimaanlagen und -Wärmepumpen mit Füllmengen von weniger \r\nals 3 kg F-Gase ab 2027\r\n• Verbot von Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen mit F-Gasen mit Nennleistung unter\r\n12 kW ab 2028\r\n• Beschränkung von Split-Anlagen mit einer Nennleistung zwischen 12 kW und 200 kW auf \r\nKältemittel mit einem GWP unter 750 ab 2028 \r\n• Verbot von F-Gasen in Split-Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 200 kW ab 2028\r\n• Verwendungsverbot von F-Gasen mit einem GWP > 150 für Wartung und Service an \r\nstationären Kälteanlagen (mit Ausnahme von Chillern) ab 2024\r\n• Verwendungsverbot von F-Gasen mit einem GWP > 2500 für Wartung und Service an \r\nKlimaanlagen, Wärmepumpen und Chillern ab 2024\r\n \r\n• Aufgearbeitete oder recycelte F-Gase mit einem GWP < 2500 können für Servicezwecke bis \r\nEnde 2029 verwendet werden\r\nPFAS-Verbot im Rahmen der REACH-Verordnung\r\nNeben der F-Gase-Verordnung könnte auch die EU-Chemikalienverordnung REACH den künftigen \r\nEinsatz von fluorhaltigen Kältemitteln erschweren bzw. gänzlich unmöglich machen. Die Europäische \r\nChemikalienagentur (ECHA) hat am 7. Februar den Vorschlag für ein Verbot der Herstellung, der \r\nVerwendung und des Inverkehrbringens von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) veröffentlicht. \r\nLaut Definition zählen auch die meisten derzeit verwendeten F-Gase zur PFAS-Stoffgruppe. \r\nAusnahmen sind R23, R32, R152a und R1132a. Voraussichtlich 2025 kann mit einer Entscheidung der \r\nEuropäischen Kommission über diesen Vorschlag gerechnet werden. Das PFAS-Verbot hätte laut \r\nVorschlag nach einer Übergangszeit von 18 Monaten folgende Auswirkungen: \r\n• Verbot von Neuanlagen (Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen) mit F-Gasen (also etwa \r\nMitte 2027). Ausnahmen sind Anwendungen unterhalb -50 °C, Autoklimaanlagen, \r\nTransportkühlung (fünf Jahre mehr Zeit).\r\n• Der Einsatz von F-Gasen für Wartung und Service von Anlagen, die vor dem Inkrafttreten \r\ninstalliert wurden, ist noch zwölf Jahre erlaubt.\r\nAuch wenn es nicht so kommen muss, wozu Sie durch Ihre Aktivitäten beitragen können: Stellen Sie \r\nsich darauf ein, dass in wenigen Jahren keine bzw. kaum noch F-Gase eingesetzt werden können. \r\nKontakt\r\nChristoph Brauneis\r\nVDKF e.V., Kaiser Friedrich Straße 7, 53113 Bonn\r\nTelefon: 01520 2006037, Mail: christoph.brauneis@vdkf.de\r\nVDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.\r\nÜber 1.000 Mitgliedsbetriebe aus Handwerk, Industrie und Handel sind im VDKF organisiert und \r\nrepräsentieren mit mehr als 20.000 Mitarbeitern ein Umsatzvolumen von über 3,5 Mrd. Euro pro \r\nJahr. Der VDKF ist seit 1962 der führende deutsche Wirtschaftsverband der Kälte-, Klima- und \r\nWärmepumpen-Branche und Partner des Kälteanlagenbauerhandwerks. \r\nwww.vdkf.de\r\nBIV – Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks e.V. \r\nDer BIV nimmt die Interessen des Kälteanlagenbauerhandwerks wahr und unterstützt seine \r\nMitglieder in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Als Mitglied im ZDH gestaltet er die \r\nhandwerkspolitischen Rahmenbedingungen mit und fördert die wirtschaftlichen und sozialen\r\nInteressen seines Handwerks. \r\nwww.biv-kaelte.de\r\nZVKKW – Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen e.V.\r\nDer ZVKKW vereint über seine drei Säulen „Handwerk“, „Industrie & Handel“ sowie „Betreiber, \r\nWissenschaft & Bildung“ die gesamte Wertschöpfungskette der Kälte-, Klima- und \r\nWärmepumpenbranche.\r\nwww.zvkkw.de\r\nBundesfachschule Kälte-Klima-Technik \r\nDie Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik ist die größte Bildungseinrichtung für den Bereich Kälte- und Klimatechnik in Deutschland. Seit gut 50 Jahren werden an der Bundesfachschule Meister, \r\nTechniker, Mitarbeiter von Fachbetrieben und Auszubildende aus- und weitergebildet. Träger der \r\nBundesfachschule ist die Landesinnung Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg.\r\nwww.bfs-kaelte.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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April 2024\r\nStellungnahme zur Kälte-Klima-Richtlinie \r\nGemeinsame Stellungnahme der Organisationen \r\nBIV (Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks)\r\nBTGA (Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung)\r\nBundesfachschule Kälte-Klima-Technik\r\nFGK (Fachverband Gebäude-Klima)\r\nHerstellerverband Raumlufttechnische Geräte\r\nVDKF (Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe)\r\nDie genannten Organisationen vertreten die gesamte deutsche Kälte- und Klimabranche – Handwerk, \r\nAnlagenbau, Betreiber, Hersteller und Bildung. Wir begrüßen die Neuauflage der „Förderung von \r\nKälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen – Kälte\u0002Klima-Richtlinie“. Für eine Fortführung der Ende 2023 ausgelaufenen Kälte-Klima-Richtlinie hatten wir \r\nuns im Vorfeld eingesetzt und die mehrmonatige Antragspause kritisiert. \r\nVor dem Hintergrund der novellierten F-Gase-Verordnung wächst der Druck auf Betreiber von Kälte\u0002und Klimaanlagen mit fluorierten Kältemitteln, diese gegen solche mit nicht-halogenierten \r\nKältemitteln auszutauschen. Dies bedeutet für sie hohe Investitionen in schwierigen wirtschaftlichen \r\nZeiten. Die Kälte-Klima-Richtline ist daher ein wichtiges Instrument, um die Neuinstallation und die \r\neffizienzsteigernde Umrüstung von Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln zu forcieren.\r\nEs gibt aus unserer Sicht jedoch Maßnahmen, die dazu beitragen würden, die Akzeptanz der Kälte\u0002Klima-Richtlinie zu erhöhen und somit das Förderziel – die Unterstützung des Klimaschutzplans der \r\nBundesregierung und die Senkung der Treibhausgasemissionen – besser erreichen zu können. Zudem \r\ngibt es praxisferne Vorgaben in der Richtlinie, die abgeändert werden sollten.\r\nWir bitten Sie daher um eine entsprechende Anpassung der Kälte-Klima-Richtlinie:\r\n• Verlängerung der Laufzeit der Richtlinie\r\n• Vereinfachung des Antragsprozesses durch Verzicht auf die verpflichtende Verwendung der \r\nEffizienzCheck-Software\r\n• Überarbeitung der Vorgaben zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen\r\n• Anhebung der Förderhöchstsätze unter Verwendung der eingeplanten Fördermittel für \r\nAnlagen nach Kapitel 2.6 \r\nLosgelöst davon bieten wir an, dass bei künftigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien im Bereich \r\nder Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik die Expertise der beteiligten Fachverbände bereits im \r\nVorfeld genutzt werden kann. Unsere Anmerkungen hätten dann im Fall der Kälte-Klima-Richtlinie \r\nschon frühzeitig berücksichtigt werden können. \r\nVerlängerung der Laufzeit der Richtlinie\r\nDie Kälte-Klima-Richtlinie soll Ende Dezember 2026 endgültig auslaufen. Wir plädieren dafür, die \r\nLaufzeit zu verlängern, bzw. schon zum jetzigen Zeitpunkt eine Neuauflage der Richtlinie ins Auge zu \r\nfassen. Der Großteil der Kälte- und Klimaanlagen in Deutschland verwendet fluorierte Kältemittel. Es \r\nist allein schon aus Kapazitätsgründen bei Anlagenbauern und Planern unter keinen Umständen \r\n \r\ndenkbar, dass alle Bestandsanlagen bis Ende 2026 durch Anlagen mit alternativen Kältemitteln ersetzt \r\nwerden können. Zudem ist den Betreibern die vorzeitige Investition in eine Neuanlage lange vor dem \r\ngeplanten Lebensende der Bestandsanlage finanziell nicht zuzumuten. Auch Betreiber, die nach 2026 \r\neine Umstellung vornehmen, sollten von den Vorteilen einer Förderung profitieren können. \r\nVereinfachung des Antragsprozesses \r\nDie Komplexität des Förderantragsprozesses hat durch die verpflichtende Verwendung der Software \r\n„BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“ deutlich zugenommen. Erste Rückmeldungen von \r\nNutzern zeigen, dass die Software ohne entsprechende Schulungen kaum zu bedienen ist. Dies wird \r\ndazu führen, dass Antragsteller, die sich nicht regelmäßig mit der Nutzung der Software beschäftigen, \r\nvor der Antragstellung und ggf. auch vor der förderfähigen Neuinstallation bzw. Umrüstung \r\nzurückschrecken. \r\nBundeskanzler Scholz betonte bei seiner jüngsten Regierungsbefragung im Deutschen Bundestag:\r\n„Bürokratie abzubauen ist eines der wichtigsten aktuellen Themen. So kommt mehr Tempo in \r\nProjekte und es entstehen mehr unternehmerische Freiräume.“ Die Gestaltung der Antragsstellung im \r\nRahmen der Kälte-Klima-Richtlinie konterkariert die Aussage des Bundeskanzlers und ist aus unserer \r\nSicht keine Maßnahme zum Bürokratieabbau, sondern das Gegenteil. Wir fordern Sie daher dazu auf, \r\ndie Verwendung der Software nicht zur verpflichtenden Voraussetzung zu machen und die \r\nAntragstellung so einfach wie möglich zu gestalten.\r\nÜberarbeitung der Vorgaben zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen \r\nDie Vorgaben zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen in Kapitel 2.6 sind größtenteils praxisfern und \r\nverlangen eine Überarbeitung. \r\nUmrüstung auf Kohlenwasserstoff-Kältemittel \r\nIn der Kälte-Klima-Richtlinie sind neu auch effizienzsteigernde Maßnahmen an bestehenden, kleinen \r\nKompressionskälte- oder -klimaanlagen mit fluorhaltigen Kältemitteln in die Förderung aufgenommen \r\nworden (Kapitel 2.6). Die Vorgabe, dass diese nur dann gefördert werden, wenn die Anlage auf ein \r\nKohlenwasserstoff-Kältemittel umgerüstet wird, wird jedoch dazu führen, dass gar keine Anlagen \r\nnach Kapitel 2.6 gefördert werden. Die Umstellung einer Anlage mit fluorhaltigem Kältemittel auf ein \r\nKohlenwasserstoff-Kältemittel ist zwar technisch bei einigen wenigen Kältemitteln möglich, so dass \r\ndie Anlage danach noch weiter funktioniert. Es müsste jedoch aufgrund der Verwendung eines \r\nbrennbaren Kältemittels und der damit verbundenen Sicherheitsanforderungen eine neue \r\nGefährdungsbeurteilung erstellt werden, eine Neubewertung des Brandschutzkonzepts sowie der \r\nAufstellbedingungen und -bereiche erfolgen und es müssten ggf. mit hohem technischem Aufwand \r\ndie Vorgaben der EN 378 umgesetzt werden. Zudem – und dies ist ein mindestens genauso großer \r\nHemmschuh – gibt es in den allermeisten Fällen keine Freigabe der Komponentenhersteller (z.B. von \r\nVerdichtern) dafür, dass ein anderes als das ursprünglich eingesetzte Kältemittel verwendet werden \r\ndarf. Die damit verbundenen Haftungs- und Gewährleistungsaspekte bzw. -risiken werden \r\nAnlagenbauer und Betreiber davon abhalten, eine Umrüstung auf Kohlenwasserstoff-Kältemittel \r\nvorzunehmen. Der geringe Förderhöchstsatz dient darüber hinaus kaum als Anreiz, entsprechende \r\nMaßnahmen vorzunehmen, da die Förderung nicht ausreicht, um die Kosten zu decken.\r\nEinbau eines inneren Wärmeübertragers \r\nAuch der Einbau eines inneren Wärmeübertragers bzw. das In-Kontakt-Bringen von Saugleitung und \r\nFlüssigkeitsleitung bringt in der Regel kaum bzw. gar keine Effizienzsteigerung. Die damit \r\neinhergehende Unterkühlung schafft zwar eine zusätzlich nutzbare Enthalpiedifferenz im Verdampfer, \r\n \r\ndiese wird jedoch mit einer Erwärmung des Sauggases erkauft. Die daraus resultierende Änderung \r\nder Dichte führt in der Regel zu einer Verringerung des Kältemittelmassenstromes, so dass die \r\nKälteleistung gleichbleibt oder sich sogar verschlechtern kann. Die Entscheidung, ob die geförderte \r\nMaßnahme sinnvoll ist oder nicht, muss für jedes Kältemittel und jeden Verdichtertyp (Beachtung der \r\nVerdichtereinsatzgrenzen) separat getroffen werden. Die Schaltung wird in der Regel nur verwendet, \r\num die Betriebssicherheit in Anlagen mit höheren Druckverlusten in der Flüssigkeitsleitung zu \r\nerhöhen und nicht, um die Energieeffizienz einer Anlage zu erhöhen.\r\nEinbau eines druckgesteuerten Drehzahlreglers \r\nDer Einbau eines druckgesteuerten Drehzahlreglers für den Verflüssigerventilator zur Absenkung des \r\nVerflüssigungsdruckes der Anlage bei niedrigen Außentemperaturen ist keine Maßnahme, die \r\nverpflichtend gefordert werden sollte, da sie zu Problemen im Betrieb führen kann, weil die \r\nExpansionsorgane einen funktionell begründeten Mindestvordruck benötigen. \r\nMögliche Maßnahmen zur Effizienzsteigerung\r\nEffizienzsteigernde Maßnahmen an Bestandsanlagen sind regelmäßige Wartung und \r\nDichtheitskontrollen, die Reinigung von Wärmetauschern, die Optimierung der Betriebsparameter \r\nsowie eine – wenn möglich – Anpassung der Verflüssigungs- und Verdampfungstemperaturen. Dies \r\nsind jedoch keine Maßnahmen, die im Rahmen der Richtlinie gefördert werden müssten, weil mit \r\nihnen keine Umrüstungen verbunden sind. Sie sind Bestandteil normaler Servicetätigkeiten. \r\nAus unserer Sicht gibt es nur wenige denkbare effizienzsteigernde Umrüstungen an kleinen \r\nKompressionskälte- und -klimaanlagen. Hierzu zählen:\r\n• der in der Richtlinie bereits erwähnte Einbau eines Inverters zur Verdichter\u0002Drehzahlregelung, der sich jedoch bei kleineren Anlagen nur in Ausnahmefällen amortisiert\r\n• der Einbau eines elektronischen Expansionsventils, wobei vor einem Einbau weitere Aspekte \r\nzu prüfen sind: Feuchteanforderungen im Kühlraum, Temperaturdifferenzen am Verdampfer, \r\nminimaler Vordruck/Verflüssigungsdruck für das elektronische Expansionsventil\r\n• der Einbau eines zusätzlichen Unterkühlers in der Flüssigkeitsleitung unter Nutzung der \r\nAußenluft zur Unterkühlung\r\nSofern jedoch zuvor verpflichtend eine Umrüstung auf Kohlenwasserstoff-Kältemittel erfolgen muss, \r\nwerden auch diese Maßnahmen aus oben genannten Gründen nicht umgesetzt werden.\r\nAnhebung der Förderhöchstsätze\r\nKleine Kälte- und Klimaanlagen, deren Umrüstung nach Kapitel 2.6 gefördert werden soll, sind in der \r\nRegel keine individuell gefertigten Produkte, sondern industriell hergestellte und vom Hersteller mit \r\njahrelanger Erfahrung hinsichtlich der Energieeffizienz optimierte Anlagen. Der Austausch einzelner \r\nKomponenten zur Effizienzsteigerung ist daher nur in seltenen Fällen sinnvoll. Vor diesem \r\nHintergrund und unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Aspekte im Zusammenhang mit \r\nKapitel 2.6., die eine effizienzsteigernde Umrüstung von Kleinanlagen nahezu unmöglich machen, \r\nsollten die für diesen Zweck eingeplanten Fördermittel, die aller Voraussicht nach nicht abgerufen \r\nwerden, stattdessen für eine Anhebung der Förderhöchstsätze verwendet werden. Dies würde auch \r\ndazu beitragen, die Bereitschaft vieler Betreiber, in Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten \r\nKältemitteln – die meist teurer sind als solche mit F-Gasen – zu investieren, zu erhöhen. \r\n \r\nBIV – Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks e.V.\r\nDer BIV nimmt die Interessen des Kälteanlagenbauerhandwerks wahr und unterstützt seine Mitglieder in der Erfüllung ihrer \r\ngesetzlichen Aufgaben. Als Mitglied im Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) gestaltet er die \r\nhandwerkspolitischen Rahmenbedingungen mit und fördert die wirtschaftlichen und sozialen Interessen seines Handwerks. \r\nTraditionell liegt der Schwerpunkt der Arbeit der Innungen und des BIV im berufsständischen Aufgabenbereich. Der BIV hat \r\ndie Zielsetzung, die Kompetenz der Mitgliedsbetriebe in ihrer technologischen, gestalterischen und betriebswirtschaftlichen \r\nQualität zu erhöhen und das Kälte- und Klimaanlagenbauerhandwerk in der Öffentlichkeit positiv zu besetzen.\r\nwww.biv-kaelte.de\r\nBTGA – Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. \r\nDer BTGA wurde 1898 gegründet und ist damit eine der ältesten deutschen Wirtschafts-Organisationen. Er vereinigt als \r\nDachverband industriell ausgerichtete, Anlagen erstellende Unternehmen der Gebäudetechnik mit eigenen \r\nIngenieurkapazitäten. Die BTGA-Mitgliedsunternehmen erwirtschafteten 2022 insgesamt 9 Milliarden Euro und \r\nbeschäftigten 45.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Schwerpunkte der Verbandsarbeit liegen in den Bereichen Technik, \r\nBerufsbildung, Tarif- und Sozialpolitik, Wirtschaft, Recht, Normung und in der Öffentlichkeitsarbeit.\r\nwww.btga.de\r\nBundesfachschule Kälte-Klima-Technik \r\nDie Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik ist mit den Standorten in Maintal, Harztor/Niedersachswerfen und Leonberg \r\nsowie der angegliederten Europäischen Studienakademie Kälte-Klima-Lüftung (ESaK) die größte Bildungseinrichtung für den \r\nBereich Kälte- und Klimatechnik in Deutschland. Seit gut 50 Jahren werden an der Bundesfachschule Meister, Techniker, \r\nMitarbeiter von Fachbetrieben und Auszubildende aus- und weitergebildet. Träger der Bundesfachschule ist die \r\nLandesinnung Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg.\r\nwww.bfs-kaelte-klima.de\r\nFGK – Fachverband Gebäude-Klima e.V.\r\nDer FGK ist ein führender Branchenverband der deutschen Klima- und Lüftungswirtschaft. Er vertritt die Interessen seiner \r\nMitglieder gegenüber den Marktpartnern, der Politik, der Wirtschaft, den Normungsinstitutionen und der Wissenschaft. Mit \r\nseiner politischen Kommunikation nimmt der Verband Einfluss auf ordnungsrechtliche Vorgaben sowie auf Normen aus dem \r\nrelevanten Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung. Die ca. 300 Mitglieder des FGK beschäftigen rund 49.000 \r\nMitarbeiter und erwirtschaften einen Umsatz von etwa 7,1 Mrd. € pro Jahr.\r\nwww.fgk.de\r\nHerstellerverband RLT-Geräte e.V.\r\nIm Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e.V. sind derzeit 23 führende Hersteller und Anbieter von RLT- und \r\nKlimazentralgeräten organisiert. Neben der aktiven Normungsarbeit gibt der Verband Richtlinien und technische Berichte \r\nheraus, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Anforderungen und die Entwicklung der RLT-Zentralgeräte haben.\r\nwww.rlt-geraete.de\r\nVDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.\r\nÜber 1.000 Mitgliedsbetriebe aus Handwerk, Industrie und Handel sind im VDKF organisiert und repräsentieren mit mehr \r\nals 20.000 Mitarbeitern ein Umsatzvolumen von über 3,5 Mrd. Euro pro Jahr. Der VDKF ist seit 1962 der führende deutsche \r\nWirtschaftsverband der Kälte-, Klima- und Wärmepumpen-Branche und Partner des Kälteanlagenbauerhandwerks. Als \r\nWirtschaftsverband erstreckt sich das Leistungsspektrum des Verbandes von der Interessenvertretung der \r\nVerbandsmitglieder gegenüber Regierungsstellen, Behörden und Organisationen über die Wahrnehmung \r\nwirtschaftspolitischer Belange und der Förderung des fachlichen Gedankenaustauschs bis hin zu einem umfassenden \r\nDienstleistungs- und Informationsangebot. \r\nwww.vdkf.de\r\nFür Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nKontakt:\r\nBIV, Bundesfachschule, VDKF:\r\nChristoph Brauneis, christoph.brauneis@vdkf.de, 0049 152 02006037 \r\nBTGA, FGK, RLT-Herstellerverband:\r\nFrank Ernst, ernst@btga.de, 0049 151 21289302"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nF-Gase-Verordnung und PFAS-Verbot – vielen Kälteanlagen droht das Aus\r\nAktuelle Entwürfe von zwei europäischen Verordnungen – die Novellierung der F-Gase-Verordnung \r\nund das PFAS-Beschränkungsverfahren im Rahmen der REACH-Verordnung – haben das Potenzial, \r\ndass der Einsatz von fluorierten Kältemitteln (F-Gasen) in Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlagen\r\nin kürzester Zeit sowohl in Neuanlagen als auch im Bestand nicht mehr bzw. nur noch sehr \r\neingeschränkt möglich sein wird. In den allermeisten Anwendungen kommen heutzutage noch \r\nfluorierte Kältemittel zum Einsatz. Auch wenn es vielleicht nicht so drastisch kommen wird: Als\r\nBetreiber einer Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlage sollten Sie sich jetzt darauf vorbereiten!\r\nEine Anmerkung vorweg: Die hinter diesem Brief stehenden Organisationen unterstützen voll und \r\nganz die Ziele der derzeit gültigen F-Gase-Verordnung, die weitere Reduzierung von F-Gasen sowie \r\nden Einsatz natürlicher Kältemittel, wo immer es technisch möglich und energetisch sinnvoll ist. Dieser \r\nWandel muss jedoch mit Augenmaß geschehen, er benötigt mehr Zeit und man darf nicht den Blick \r\nvor der Realität verschließen.\r\nDeshalb eine dringende Bitte: \r\nNutzen auch Sie Ihre Kontakte zu Politikern (Land, Bund und Europa), um auf diese großen \r\nProbleme eindringlich hinzuweisen. Nur mit gemeinsamen Anstrengungen kann es gelingen, auf \r\ndie ausschlaggebenden und noch anstehenden Entscheidungen im Europa-Parlament und -Rat \r\neinzuwirken. Die Zeit drängt: Das EU-Parlament wird Ende März über die F-Gase-Verordnung \r\nabstimmen – Änderungsvorschläge müssen bereits sieben Tage vorher eingereicht worden sein. \r\nEinige konkrete Beispiele sollen die Auswirkungen der beiden Verordnungen verdeutlichen: \r\n• Ein deutscher Nachrichtensender investiert 2023 fast 1 Mio. Euro für eine neue Kälteanlage \r\nmit F-Gasen zur Studio- und Serverkühlung, die für den Betrieb zwingend erforderlich ist. Der \r\nEinbau entspricht allen derzeit gültigen Verordnungen und Vorschriften. Die Anlage hätte \r\nnormalerweise eine Lebensdauer von 15 bis 20 Jahren. Ab 2024 ist aber nicht mehr \r\nsichergestellt, dass im Fall einer Kältemittelleckage Kältemittel nachgefüllt werden kann, was \r\nden weiteren Betrieb gefährdet. Bis einschließlich 2029 wäre der Service zwar noch mit \r\naufgearbeitetem oder recyceltem Kältemittel erlaubt. Dies ist jedoch bereits heute nur\r\nbegrenzt verfügbar und ab 2024 wird es Mangelware sein.\r\n• Vor dem gleichen Problem steht ein Hersteller tiermedizinischer Produkte, der 2022 sechs \r\nSplit-Klimageräte mit 130 kW Leistung zur Kühlung von Kommissionshallen eingebaut hat, \r\neine norddeutsche Schlachterei mit einer 2022 installierten Kälteanlage zur Kühlung von \r\nSchlachtgut oder ein niedersächsisches Kreiskrankenhaus, das im vergangenen Jahr zwei\r\nKaltwassersätze zur Kühlung eines Neubaus mit neun OP-Räumen in Betrieb genommen hat. \r\n• Ein ähnliches Szenario gilt für zigtausende Bäcker, Metzger und Wirte, die Kälteanlagen \r\nbenötigen – die meisten dieser Anlagen verwenden F-Gase und viele davon haben noch eine \r\nlange Lebensdauer. Bei einem Kältemittelverlust könnten sie nicht wieder in Betrieb \r\ngenommen werden. Anlagen mit CO2 als Kältemittel sind in diesen Leistungsbereichen um ein \r\nVielfaches teurer und weder wirtschaftlich noch energieeffizient zu betreiben. Bis zum \r\nEinbau einer solchen Ersatzanlage müsste der Betrieb stillgelegt werden, was aufgrund von \r\nLieferzeiten und Kapazitäten im Kälteanlagenbau Wochen dauern würde.\r\n• Ein öffentliches Krankenhaus befindet sich mitten in einem grundlegenden \r\nSanierungsvorhaben, das sich über Jahre hinziehen wird. Die Planung ist abgeschlossen, alle \r\nAufträge sind erteilt, erste bauliche Umbaumaßnahmen sind bereits im Gange, eine große \r\nneue Kälteanlage wird im Laufe des Jahres 2025 eingebaut. Diese wäre jedoch vom Verbot \r\nneuer stationärer Anlagen ab 2025 betroffen und darf dann nicht mehr installiert werden. \r\nDer Einbau einer Alternative mit natürlichen Kältemitteln hätte Auswirkungen auf das\r\nkomplette Bauvorhaben, das umgehend gestoppt und neu geplant werden müsste. \r\n \r\n• Umweltsimulationsanlagen kommen in der Automobilindustrie, im Maschinen- und \r\nAnlagenbau sowie bei zahlreichen Prüfständen zum Einsatz. Aufgrund der \r\nTemperaturbereiche und der sicherheitstechnischen Anforderungen ist der Einsatz \r\nbrennbarer Kältemittel (Propan) nicht möglich. Kohlendioxid als Kältemittel ist für \r\nTemperaturen unter -50 °C nicht einsetzbar. Entwicklungsstandorte in diesen Bereichen \r\nkönnten in der EU nicht mehr, bzw. nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden.\r\n• Ein großer Hamburger Hotelneubau wurde 2018 aufgrund seines Anlagenkonzepts mit \r\neinem Preis für seine Energieeffizienz ausgezeichnet. Das Hotel nutzt zur Kühlung und \r\nHeizung ein System mit F-Gasen. Ein Ersatz durch ein natürliches Kältemittel ist technisch \r\nnicht möglich, bzw. wäre einem Neubau des Gebäudes gleichzusetzen. Bei einem \r\nKältemittelverlust der Anlage müsste das Hotel seinen Betrieb einstellen, wenn das für die \r\nWartung erforderliche Kältemittel nicht mehr am Markt verfügbar ist. \r\n• Zigtausende Klimaanlagen in Hotels, Arztpraxen, Bürogebäuden, Altenheimen \r\nPrivatwohnungen etc. könnten langfristig bei ungewollten Leckagen nicht mehr betrieben \r\nwerden, wenn kein Kältemittel mehr für Servicezwecke zur Verfügung steht.\r\n• Anmerkung: In der Regel sind Kälte- und Klimaanlagen hermetisch dicht. Durch Alterung von \r\nBauteilen, menschliches Versagen oder ungewollte Beschädigungen können trotzdem \r\nLeckagen entstehen. Die Leckagerate liegt nach Auswertung von über 200.000 Anlagendaten \r\nmit der Branchensoftware VDKF-LEC bei lediglich 1,3 %.\r\n• Diese Aufzählung ließe sich noch um unzählige weitere Anwendungsfälle ergänzen.\r\n• Selbst wenn alle betroffenen Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen \r\nfinanziell dazu in der Lage wären und es technisch möglich wäre, die vielen Anlagen auf \r\nnatürliche Kältemittel umzustellen: Es fehlen die Kapazitäten im Kälte- und \r\nKlimaanlagenbau, um diese Umstellungen in wenigen Jahren vorzunehmen. \r\nNachfolgend finden Sie einige der derzeit bekannten und möglicherweise auch so kommenden \r\nVerbote und Beschränken sowie den Status quo der Vorhaben im Detail:\r\nNovellierung der F-Gase-Verordnung\r\nDer Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI) hat am 1. März einem Vorschlag für die \r\nNovellierung der F-Gase-Verordnung zugestimmt, trotz Bedenken zahlreicher Branchen\u0002Organisationen, dass die Vorschläge unrealistisch sind, eine Gefahr für die Wirtschaft und die \r\nGesellschaft darstellen und die Klimaziele gefährden. Über diesen Entwurf wird Ende März 2023 im \r\nPlenum des EU-Parlaments abgestimmt und es ist mit einer Zustimmung zu rechnen. Würde auch der \r\nEU-Rat zustimmen, tritt die neue F-Gase-Verordnung voraussichtlich im 4. Quartal 2023 in Kraft. \r\nAbgesehen von einer schnelleren und stärkeren Reduzierung der in der EU verfügbaren \r\nKältemittelmengen haben einige Verbote unmittelbare Auswirkungen auf die Betreiber von Kälte-, \r\nKlima- und Wärmepumpenanlagen. Das käme auf Sie zu:\r\n• Verbot von neuen stationären Kälteanlagen mit F-Gasen ab 2025\r\n• Verbot von Monoblock- und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen und \r\nWärmepumpengeräten mit F-Gasen ab 2026\r\n• Verbot von stationären Split-Klimaanlagen und -Wärmepumpen mit Füllmengen von weniger \r\nals 3 kg F-Gase ab 2027\r\n• Verbot von Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen mit F-Gasen mit Nennleistung unter\r\n12 kW ab 2028\r\n• Beschränkung von Split-Anlagen mit einer Nennleistung zwischen 12 kW und 200 kW auf \r\nKältemittel mit einem GWP unter 750 ab 2028 \r\n• Verbot von F-Gasen in Split-Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 200 kW ab 2028\r\n• Verwendungsverbot von F-Gasen mit einem GWP > 150 für Wartung und Service an \r\nstationären Kälteanlagen (mit Ausnahme von Chillern) ab 2024\r\n• Verwendungsverbot von F-Gasen mit einem GWP > 2500 für Wartung und Service an \r\nKlimaanlagen, Wärmepumpen und Chillern ab 2024\r\n \r\n• Aufgearbeitete oder recycelte F-Gase mit einem GWP < 2500 können für Servicezwecke bis \r\nEnde 2029 verwendet werden\r\nPFAS-Verbot im Rahmen der REACH-Verordnung\r\nNeben der F-Gase-Verordnung könnte auch die EU-Chemikalienverordnung REACH den künftigen \r\nEinsatz von fluorhaltigen Kältemitteln erschweren bzw. gänzlich unmöglich machen. Die Europäische \r\nChemikalienagentur (ECHA) hat am 7. Februar den Vorschlag für ein Verbot der Herstellung, der \r\nVerwendung und des Inverkehrbringens von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) veröffentlicht. \r\nLaut Definition zählen auch die meisten derzeit verwendeten F-Gase zur PFAS-Stoffgruppe. \r\nAusnahmen sind R23, R32, R152a und R1132a. Voraussichtlich 2025 kann mit einer Entscheidung der \r\nEuropäischen Kommission über diesen Vorschlag gerechnet werden. Das PFAS-Verbot hätte laut \r\nVorschlag nach einer Übergangszeit von 18 Monaten folgende Auswirkungen: \r\n• Verbot von Neuanlagen (Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen) mit F-Gasen (also etwa \r\nMitte 2027). Ausnahmen sind Anwendungen unterhalb -50 °C, Autoklimaanlagen, \r\nTransportkühlung (fünf Jahre mehr Zeit).\r\n• Der Einsatz von F-Gasen für Wartung und Service von Anlagen, die vor dem Inkrafttreten \r\ninstalliert wurden, ist noch zwölf Jahre erlaubt.\r\nAuch wenn es nicht so kommen muss, wozu Sie durch Ihre Aktivitäten beitragen können: Stellen Sie \r\nsich darauf ein, dass in wenigen Jahren keine bzw. kaum noch F-Gase eingesetzt werden können. \r\nKontakt\r\nChristoph Brauneis\r\nVDKF e.V., Kaiser Friedrich Straße 7, 53113 Bonn\r\nTelefon: 01520 2006037, Mail: christoph.brauneis@vdkf.de\r\nVDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.\r\nÜber 1.000 Mitgliedsbetriebe aus Handwerk, Industrie und Handel sind im VDKF organisiert und \r\nrepräsentieren mit mehr als 20.000 Mitarbeitern ein Umsatzvolumen von über 3,5 Mrd. Euro pro \r\nJahr. Der VDKF ist seit 1962 der führende deutsche Wirtschaftsverband der Kälte-, Klima- und \r\nWärmepumpen-Branche und Partner des Kälteanlagenbauerhandwerks. \r\nwww.vdkf.de\r\nBIV – Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks e.V. \r\nDer BIV nimmt die Interessen des Kälteanlagenbauerhandwerks wahr und unterstützt seine \r\nMitglieder in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Als Mitglied im ZDH gestaltet er die \r\nhandwerkspolitischen Rahmenbedingungen mit und fördert die wirtschaftlichen und sozialen\r\nInteressen seines Handwerks. \r\nwww.biv-kaelte.de\r\nZVKKW – Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen e.V.\r\nDer ZVKKW vereint über seine drei Säulen „Handwerk“, „Industrie & Handel“ sowie „Betreiber, \r\nWissenschaft & Bildung“ die gesamte Wertschöpfungskette der Kälte-, Klima- und \r\nWärmepumpenbranche.\r\nwww.zvkkw.de\r\nBundesfachschule Kälte-Klima-Technik \r\nDie Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik ist die größte Bildungseinrichtung für den Bereich Kälte\u0002und Klimatechnik in Deutschland. Seit gut 50 Jahren werden an der Bundesfachschule Meister, \r\nTechniker, Mitarbeiter von Fachbetrieben und Auszubildende aus- und weitergebildet. Träger der \r\nBundesfachschule ist die Landesinnung Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg.\r\nwww.bfs-kaelte.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003658","regulatoryProjectTitle":"Novellierung der F-Gase-Verordnung und der entsprechenden Durchführungsverordnungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/e6/539908/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030008.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Pressemitteilung der Organisationen Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.\r\n(VDKF) und Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg (LIK)\r\nStellungnahme zur Chemikaliensanktionsverordnung\r\nDer VDKF wurde vom Bundesumweltministerium (BMUV) aufgefordert, sich zum Referentenentwurf \r\nder Chemikaliensanktionsverordnung (ChemSanktionsV) zu äußern. In der ChemSanktionsV werden \r\nu.a. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der F-Gase-Verordnung \r\nbenannt. In enger fachlicher Abstimmung mit der Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen\u0002Thüringen/Baden-Württemberg (LIK) wurde eine entsprechende Stellungnahme erarbeitet. \r\nDie Inhalte sind nachfolgend zusammengefasst:\r\n• Grundsätzlich begrüßen VDKF und LIK die genannten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen \r\ngegen die F-Gase-Verordnung. Eine Sanktionsverordnung ohne Kontrollen durch die \r\nzuständigen Behörden ist jedoch weder zielführend noch ausreichend. Diese Kontrollen \r\nerfolgen jedoch aufgrund der zu geringen personellen Ausstattung in den Behörden nur in \r\nsehr geringem Umfang und es werden praktisch keine Sanktionen verhängt. Es ist daher zu \r\nbefürchten, dass die ChemSanktionsV keine größere Wirkung entfaltet, wenn Kontrollen und\r\nSanktionierungen nicht in stärkerem Maße als bisher erfolgen. VDKF und LIK plädieren daher \r\nfür eine intensivere Marktüberwachung.\r\n• Im Vergleich zur bisherigen ChemSanktionsV wurden die Straftatbestände erweitert. Wer ein \r\nrückgewonnenes fluoriertes Treibhausgas verwendet, ohne dass es zuvor wiederaufbereitet \r\noder recycelt wurde, begeht nun eine Straftat. Dies ist aus Sicht von VDKF und LIK eine viel zu \r\nscharfe Sanktionierung, da die Wiederaufbereitung oder das Recycling von rückgewonnenem \r\nKältemittel keine Tätigkeiten darstellen, die vorrangig aus Gründen des Klimaschutzes \r\ngeschehen. Sie dienen eher zum Schutz der Anlagen, damit keine verunreinigten Kältemittel \r\nin eine Anlage gelangen.\r\n• In der F-Gase-Verordnung werden zahlreiche Inverkehrbringungsverbote benannt –\r\nZuwiderhandlungen werden als Straftat bewertet. In der novellierten F-Gase-Verordnung sind\r\nin diesem Zusammenhang Ausnahmen erlaubt, wenn die einschlägigen \r\nSicherheitsanforderungen an dem betreffenden Standort die Installation von Einrichtungen \r\nmit F-Gasen nicht ermöglichen. Was „einschlägige Sicherheitsanforderungen“ sind, wird \r\njedoch nur unzureichend geklärt. Solange die Auslegung des Begriffs \r\n„Sicherheitsanforderungen“ noch nicht klar geregelt ist und damit eine ggf. falsche \r\nEinschätzung der Situation durch den Anlagenbetreiber nicht auszuschließen ist, sollte ein \r\nentsprechender Verstoß keine Straftat darstellen.\r\n• Im Online-Handel und in Baumärkten werden zahllose Split-Klimaanlagen (nicht hermetisch \r\ngeschlossene Einrichtungen) an Endkunden verkauft – ohne den in der F-Gase-Verordnung \r\ngeforderten Nachweis der Installation durch einen Fachbetrieb. Bei der nicht sachgemäßen \r\nInstallation durch Laien kommt es in vielen Fällen zu ungewollten Kältemittel-Emissionen. Ein \r\nVerstoß gegen die geforderte Nachweispflicht wird in der ChemSanktionsV jedoch nicht als \r\nOrdnungswidrigkeit aufgeführt. VDKF und LIK empfehlen daher eine entsprechende \r\nErgänzung.\r\n \r\nKontakt für Presse- und Leseranfragen\r\nChristoph Brauneis, christoph.brauneis@vdkf.de, 0049 152 02006037 \r\nVerband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF)\r\nDer VDKF e. V. ist mit über 1000 Mitgliedsbetrieben seit 1962 der führende deutsche Wirtschaftsverband der \r\nKälte-, Klima- und Wärmepumpenbranche und Partner des Kälteanlagenbauerhandwerks (40.000 Mitarbeiter, \r\nUmsatz 6,8 Mrd. Euro). Als Wirtschaftsverband erstreckt sich das Leistungsspektrum des Verbandes von der \r\nInteressenvertretung der Verbandsmitglieder gegenüber Regierungsstellen, Behörden und Organisationen über \r\ndie Wahrnehmung wirtschaftspolitischer Belange und der Förderung des fachlichen Gedankenaustauschs bis \r\nhin zu einem umfassenden Dienstleistungs- und Informationsangebot. www.vdkf.de\r\nLandesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg (LIK)\r\nDie LIK ist zuständig für die Kälte-/Klima-Fachbetriebe in Hessen, Thüringen und Baden-Württemberg. Die \r\nLandesinnung ist auch Träger der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal, Harztor /Niedersachswerfen \r\nund Leonberg sowie der Europäischen Studienakademie Kälte-Klima-Lüftung (ESaK). www.landesinnung-kaelte"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016911","regulatoryProjectTitle":"AVV Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6e/51/539910/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzur\r\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Berücksichtigung sozialer \r\nund umweltbezogener Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Auf\u0002träge (AVV Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung)\r\nBundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)\r\nFachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK)\r\nVerband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF)\r\nDer BTGA, der VDKF und der FGK begrüßen, dass die Bundesregierung die öffentlichen \r\nVergabeverfahren vereinfachen, digitalisieren und beschleunigen sowie die öffentliche Be\u0002schaffung wirtschaftlich, sozial, ökologisch und innovativ ausrichten und die Verbindlichkeit \r\nstärken wird. Auch das Ziel, dass Auftraggeber und Auftragnehmer entlastet werden und sich \r\nUnternehmen wieder stärker um öffentliche Aufträge bewerben, ist uns ein wichtiges Anliegen. \r\nEine Vereinfachung der Vergabeverfahren und der Entlastung von Verwaltung und Wirtschaft \r\ndurch den Abbau von überschüssiger Bürokratie ist dringend geboten. Wir unterstützen den\r\nim Referentenentwurf zum Vergaberechtstransformationsgesetz (VergRTransfG) neu ge\u0002schaffene § 120a (1) und (2). \r\nGrundsätzlich sollten neue Verordnungen nur dann in Erwägung gezogen werden, \r\nwenn sich daraus eine Vereinfachung der Zielerreichung ergibt. Im Zusammenhang mit \r\nden Produkten nach dem Entwurf der AVV § 4 2. bis 4. ist das nicht erkennbar, erhöht nur den \r\nbürokratischen Aufwand und bedingt teilweise eine aufwändige Nachweisführung.\r\nDie Konkretisierung im Entwurf zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) im Hinblick auf \r\ndie in § 4 AVV (Nachhaltige Beschaffung) enthaltende Negativliste enthält aus unserer Sicht \r\neinige Punkte, die im Konflikt mit den in § 120a GWB (2) genannten Aspekten zur Nachhaltig\u0002keit stehen.\r\nSo wird in § 120a Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien in (2) ausgeführt:\r\n„(2) Umweltbezogen ist ein Kriterium insbesondere dann, wenn es darauf abzielt, dass zu be\u0002schaffende Waren, Bau- und Dienstleistungen, soweit möglich über ihren gesamten Lebens\u0002zyklus, klimaschonend, biodiversitätsfördernd, rohstoffschonend, energiesparend, wasserspa\u0002rend, schadstoffarm, abfallarm, langlebig, reparaturfreundlich, wiederverwendbar, recyclingfä\u0002hig, unter Einsatz von Abfällen oder Rezyklaten oder aus nachwachsenden Rohstoffen oder \r\nmöglichst gut geeignet zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung hergestellt, erbracht \r\noder ausgeführt werden.“\r\nFGK_AVV_Klima_241101.docx Seite 2 von 4\r\nEin pauschaler Ausschluss der Geräte nach AVV § 4 Punkt 2. bis 4. widerspricht dieser An\u0002forderung.\r\nErgänzend möchten wir darauf hinweisen, dass im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie (EU) \r\n2023/1791 Maßnahmen im öffentlichen Beschaffungswesen zunächst einer Folgenabschät\u0002zung im Hinblick auf eine Verbesserung der Energieeffizienz unterzogen werden sollten.\r\nEin Verbot von besonders effizienten Produkten untergräbt diese Bemühungen.\r\nSo heißt es in § 4: Leistungen, die nicht beschafft werden dürfen:\r\n„Sofern eine Beschaffung nicht ausnahmsweise aus Gründen des öffentlichen Interesses drin\u0002gend geboten ist, dürfen folgende Leistungen nicht beschafft werden:\r\n2. Multisplit/VRF-Klimageräte mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung (hier kann alter\u0002nativ auf Flüssigkeitskühler zurückgegriffen werden),\r\n3. Flüssigkeitskühler mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung mit Kältemittel GWP \r\n≥150,\r\n4. Kühl- und Gefriergeräte (u.a. Kühlschränke, Speiseeistruhen und Verkaufsautomaten\u0002wie Flaschenkühler) und sonstige stationäre und mobile Kälte- und Klimaanlagen mit\u0002halogenierten Kältemitteln (sofern Alternativen marktverfügbar),“\r\nWir sind der Ansicht, dass die oben aufgeführten Produkte, die von Bundesbehörden nicht \r\nbeschafft werden dürfen, mit den Zielen der Nachhaltigkeit vereinbar sind. Tatsächlich wird \r\ndas in der AVV formulierte Ziel – die Treibhausgasemissionen des Bundes zu reduzieren –\r\ndurch das Verbot einiger der in Artikel 4 aufgeführten Geräte nicht unterstützt, sondern eher \r\nbehindert. \r\nDie AVV-Negativliste widerspricht insbesondere bezüglich des Verbotes von Multi-Split \r\nund VRF Klimageräten über 10kW übergreifenden politischen Zielen im Hinblick auf \r\nEnergieeffizienz und Nachhaltigkeit:\r\n1. Die öffentliche Hand müsste im Falle eines Verbots der Beschaffung von „Klimaan\u0002lagen mit halogenierten Kältemitteln, wenn Alternativen verfügbar sind“ Produkte \r\nmit geringerer Energieeffizienz beschaffen.\r\n2. In gleicher Weise erfüllen Multisplit/VRF-Klimaanlagen heute nicht nur Kühlaufga\u0002ben, sondern sind auch effiziente und kostengünstige Wärmepumpen und damit \r\nein wesentlicher Bestandteil zur Erreichung der Klimaschutzziele im Gebäudesek\u0002tor. Eine alleinige Fokussierung auf den Kühlbetrieb greift viel zu kurz. An diese \r\nAnlagen werden höchste Effizienzanforderungen nach Ökodesign gestellt, weshalb \r\nsie im Heiz- und Kühlbetrieb hervorragende Effizienzen aufweisen, die auf System\u0002ebene von wassergeführten Anlagen gleicher Größe kaum erreicht werden können. \r\nUm- und Nachrüstungen in dem Leistungsbereich dieser Produkte auf wasserge\u0002führte Systeme sind unter wirtschaftlichen Aspekten kaum darstellbar und wider\u0002sprechen den Zielen der Nachhaltigkeit.\r\nFGK_AVV_Klima_241101.docx Seite 3 von 4\r\nDer Umgang mit und die Verwendung von halogenierten Kältemitteln wird umfassend durch \r\ndie EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 und die nationalen Ergänzungen im deutschen Chemi\u0002kaliengesetz geregelt. Jede zusätzliche Regelung neben der F-Gas-Verordnung erhöht die \r\nKomplexität und die Betriebskosten für Gerätehersteller, Systemintegratoren und andere Ak\u0002teure der Wertschöpfungskette und muss sorgfältig geprüft werden.\r\nWir bitten um Streichung dieser Passage.\r\nEine Berücksichtigung der oben genannten Aspekte und eine entsprechende Kürzung in der \r\nNegativliste der AVV würden wir daher sehr begrüßen.\r\nBei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016912","regulatoryProjectTitle":"Chemikaliensanktionsverordnung - Empfehlung zur Überarbeitung: Änderungen bzgl. Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständenn","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/fb/539912/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030007.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Pressemitteilung der Organisationen Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.\r\n(VDKF) und Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg (LIK)\r\nStellungnahme zur Chemikaliensanktionsverordnung\r\nDer VDKF wurde vom Bundesumweltministerium (BMUV) aufgefordert, sich zum Referentenentwurf \r\nder Chemikaliensanktionsverordnung (ChemSanktionsV) zu äußern. In der ChemSanktionsV werden \r\nu.a. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der F-Gase-Verordnung \r\nbenannt. In enger fachlicher Abstimmung mit der Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen\u0002Thüringen/Baden-Württemberg (LIK) wurde eine entsprechende Stellungnahme erarbeitet. \r\nDie Inhalte sind nachfolgend zusammengefasst:\r\n• Grundsätzlich begrüßen VDKF und LIK die genannten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen \r\ngegen die F-Gase-Verordnung. Eine Sanktionsverordnung ohne Kontrollen durch die \r\nzuständigen Behörden ist jedoch weder zielführend noch ausreichend. Diese Kontrollen \r\nerfolgen jedoch aufgrund der zu geringen personellen Ausstattung in den Behörden nur in \r\nsehr geringem Umfang und es werden praktisch keine Sanktionen verhängt. Es ist daher zu \r\nbefürchten, dass die ChemSanktionsV keine größere Wirkung entfaltet, wenn Kontrollen und\r\nSanktionierungen nicht in stärkerem Maße als bisher erfolgen. VDKF und LIK plädieren daher \r\nfür eine intensivere Marktüberwachung.\r\n• Im Vergleich zur bisherigen ChemSanktionsV wurden die Straftatbestände erweitert. Wer ein \r\nrückgewonnenes fluoriertes Treibhausgas verwendet, ohne dass es zuvor wiederaufbereitet \r\noder recycelt wurde, begeht nun eine Straftat. Dies ist aus Sicht von VDKF und LIK eine viel zu \r\nscharfe Sanktionierung, da die Wiederaufbereitung oder das Recycling von rückgewonnenem \r\nKältemittel keine Tätigkeiten darstellen, die vorrangig aus Gründen des Klimaschutzes \r\ngeschehen. Sie dienen eher zum Schutz der Anlagen, damit keine verunreinigten Kältemittel \r\nin eine Anlage gelangen.\r\n• In der F-Gase-Verordnung werden zahlreiche Inverkehrbringungsverbote benannt –\r\nZuwiderhandlungen werden als Straftat bewertet. In der novellierten F-Gase-Verordnung sind\r\nin diesem Zusammenhang Ausnahmen erlaubt, wenn die einschlägigen \r\nSicherheitsanforderungen an dem betreffenden Standort die Installation von Einrichtungen \r\nmit F-Gasen nicht ermöglichen. Was „einschlägige Sicherheitsanforderungen“ sind, wird \r\njedoch nur unzureichend geklärt. 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VDKF und LIK empfehlen daher eine entsprechende \r\nErgänzung.\r\n \r\nKontakt für Presse- und Leseranfragen\r\nChristoph Brauneis, christoph.brauneis@vdkf.de, 0049 152 02006037 \r\nVerband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF)\r\nDer VDKF e. V. ist mit über 1000 Mitgliedsbetrieben seit 1962 der führende deutsche Wirtschaftsverband der \r\nKälte-, Klima- und Wärmepumpenbranche und Partner des Kälteanlagenbauerhandwerks (40.000 Mitarbeiter, \r\nUmsatz 6,8 Mrd. Euro). Als Wirtschaftsverband erstreckt sich das Leistungsspektrum des Verbandes von der \r\nInteressenvertretung der Verbandsmitglieder gegenüber Regierungsstellen, Behörden und Organisationen über \r\ndie Wahrnehmung wirtschaftspolitischer Belange und der Förderung des fachlichen Gedankenaustauschs bis \r\nhin zu einem umfassenden Dienstleistungs- und Informationsangebot. www.vdkf.de\r\nLandesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg (LIK)\r\nDie LIK ist zuständig für die Kälte-/Klima-Fachbetriebe in Hessen, Thüringen und Baden-Württemberg. Die \r\nLandesinnung ist auch Träger der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal, Harztor /Niedersachswerfen \r\nund Leonberg sowie der Europäischen Studienakademie Kälte-Klima-Lüftung (ESaK). www.landesinnung-kaelte"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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