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Als Interessenvertretung von angestellten und freiberuflichen Hebammen, Lehrenden für Hebammenwesen, Wissenschaftlerinnen*, Familienhebammen, hebammengeleiteten Einrichtungen und werdenden Hebammen in Ausbildung und Studium möchte der DHV eine menschenwürdige Geburtskultur mitgestalten.  \r\n\r\nDer DHV tritt insbesondere auch ein für  \r\n\r\n- die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen aller Hebammen  \r\n\r\n- die Vertretung der Belange der Hebammen bei Mandatsträgerinnen*, Behörden, Gewerkschaften, Gerichten, Krankenkassen, anderen Berufs-, Standes- und sonstigen Organisationen sowie in der Öffentlichkeit. \r\n\r\n- die Förderung der frauzentrierten, physiologischen Geburtshilfe und Betreuung der Frauen und Familien in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett  \r\n\r\nUm diese Ziele zu erreichen informiert der DHV unter Mithilfe von Positionspapieren, Kampagnen und Öffentlichkeitsarbeit über Herausforderungen, Probleme und Potenziale im Bereich der Geburtshilfe und der Hebammenarbeit. Der DHV macht im Bereich der genannten Themen Vorschläge für gesetzliche Regelungen und nimmt Kontakt auf zu Politikerinnen und Politikern, um den direkten Dialog zu fördern, unter anderem auch im Rahmen von Veranstaltungen wie dem Deutschen Hebammenkongress oder bei Parlamentarischen Abenden. 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KHVVG und KHAG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"20/11854","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011854.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform - (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"21/2512","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102512.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"In der klinischen Geburtshilfe existieren erhebliche Qualitätsdefizite. In Gesetzesvorhaben zur Krankenhausreform und darüber hinaus sind  folgende Maßnahmen notwendig:\r\n-Stärkung physiologische Geburt durch hebammengeleitete Geburtshilfe z.B. durch flächendeckende Einführung von Hebammenkreißsälen, Kompetenzerweiterungen für Hebammen, eigene Leistungsgruppe Hebammengeleitete Geburt\r\n-Verbindliche Personalbemessung u.a. zur Sicherstellung der 1:1-Betreuung\r\n-Verbindliche Beteiligung Hebammen bei Weiterentwicklung Leistungsgruppe Geburt\r\n-Bestehende Qualitätskriterien grundlegend überarbeiten und finanzielle Fehlanreize beseitigen \r\n-Ausnahme der Geburtshilfe von Mindestvorhaltezahlen und Anpassung Anfahrtszeiten \r\n-Tatsächliche Bedarfsplanung; Vorhaltevergütung unabhängig von Fallzahlen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Dafür auch nicht-ärztliche Berufsgruppen wie Hebammen einplanen.\r\n-Reformen für bessere Übergänge zwischen ambulanter und stationärer Versorgung in der Geburtshilfe, sowie sektorenübergreifende Versorgung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Bundesweite Vorgaben für die flächendeckende Integration von Hebammen in Rettungsdienste bei Einsätzen mit geburtshilflichem Bezug zur Verbesserung der Qualität und Wahrung der Hinzuziehungspflicht\r\n2. Geburtshilfe/Hebammen in Integrierten Notfallzentren (INZ)\r\n- Personelle Einbindung von Hebammen als Teil der Mindestbesetzung des INZ verpflichtend sicherstellen\r\n- Hebammen, Hebammenpraxen und Geburtshäuser als Kooperationspartner einbinden. Dazu braucht es die Registrierung aktiver Hebammen.\r\n3. Einbindung Hebammen in aufsuchenden Dienst KVen\r\n4. Einbindung Hebammenexpertise für Ersteinschätzungsstellen und digitale Ersttriage-Tools","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Im Bereich der Telematikinfrastruktur TI fehlt aktuell die Perspektive einer kooperativen Versorgung, z.B. in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett, die zum Vorteil aller Beteiligten wäre. Um eine gelingende Umsetzung neuer Anwendungen in der Praxis zu erreichen ist es erforderlich die Leistungserbringer engmaschig bei den \"use cases\" einzubeziehen und eine bessere prozessuale Begleitung der zukünftigen Anwendungen zu regeln.\r\nBeim elektronischen Mutterpass und Kinderuntersuchungsheft ist es zwingend erforderlich, dass die Berufsvertretung der Hebammen mit einbezogen wird.\r\n\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003437","title":"Probenversand Neugeborenenscreening absichern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)","printingNumber":"677/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0677-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-postrechts-postrechtsmodernisierungsgesetz-postmodg/307297","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DHV empfiehlt im Postrechtsmodernisierungsgesetz verbindlich sicherzustellen, dass als Expressdienstleistung der sog. „Prio-Brief“ als Teil des Universaldienstes verpflichtend anzubieten ist.  Für die Leistungsparameter ist es dabei unbedingt erforderlich, dass eine sehr hohe Verbindlichkeit der fristgerechten Zustellung garantiert wird. Ebenfalls sollte eine Briefkastenfähigkeit des Prio-Briefes erforderlich sein, die auch eine priorisierte Zustellung ermöglicht - nicht nur bei Filialeinlieferung. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Postgesetz","shortTitle":"PostG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/postg_1998"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011954","title":"Anpassungen in der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe","printingNumber":"438/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0438-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-approbationsordnung-f%C3%BCr-zahn%C3%A4rzte-und-zahn%C3%A4rztinnen-und/315279","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"- Unterstützung der Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, die Hebammenstudierenden ermöglicht, rechtssicher einen Praxiseinsatz im Ausland zu absolvieren\r\n- Ergänzende Forderung: Berufspädagogische Weiter- und Fortbildungen sollen analog zu den Pflegeberufen in rein digitaler Form angeboten werden können. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen","shortTitle":"HebStPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hebstprv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013793","title":"Gewalt in der Geburtshilfe als Problem anerkennen und strukturelle Verbesserungen schaffen  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Strukturelle Gewalt in der Geburtshilfe muss als Problem anerkannt werden und Bedingungen geschaffen werden, dieser entgegenzutreten. Ziel ist eine interventionsarme und frauzentrierte Geburtshilfe mit der Anerkennung individueller Bedürfnisse und Bedarfe. \r\n- Gesetzliche Definition und Anerkennung von Gewalt in der Geburtshilfe und Gynäkologie. \r\n- Weiterentwicklung und Anwendung des Konzepts der frauzentrierten Betreuung und Ausweitung auf alle an der Betreuung beteiligten Berufsgruppen. Dafür müssen die strukturellen Voraussetzungen geschaffen werden. \r\n- Aufnahme der Zufriedenheit der Gebärenden als Qualitätskriterium, verpflichtende Nachgespräche zum Geburtserleben. \r\n- Niedrigschwelliges Beschwerdesystem für die Opfer von Gewalt in der Geburtshilfe und Aufarbeitung der Fälle. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021932","title":"Hebammen als Teil der Primärversorgung gesetzlich etablieren  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung","publicationDate":"2025-11-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/RefE_Notfallreform.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallreform.html"}]},"description":"Hebammen sind ein oft ungenutztes Potential für die flächendeckende Versorgung. Hebammengeleitete Versorgungsmodelle stellen eine kostenwirksame Strategie dar, um Outcomes für Frauen und Kinder zu optimieren bei gleichzeitiger Reduktion unnötiger Interventionen. Eine starke Primärversorgung braucht Hebammen als festen Bestandteil: \r\n-Definition der Hebammen als Teil der Primärversorgung\r\n-Einbezug von Hebammen, Hebammenpraxen oder Geburtshäusern im Rahmen der Einführung eines Primärarzt- oder Primärversorgungsteams\r\n-Konsequenter Einbezug von Hebammen in regionalen Versorgungsnetzwerken, auch in der Notfallversorgung (Notfallversorgungsgesetz)\r\n-Definition Schnittstellen zur Hebammenhilfe bei der Reform der Notfallversorgung (Notfallversorgungsgesetz)\r\n-Kompetenzerweiterung für Hebammen ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021933","title":"Hebammen in Gesetzesvorhaben/Strukturen für die Versorgung im Krisenfall einbinden ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung","publicationDate":"2025-11-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/RefE_Notfallreform.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallreform.html"}]},"description":"Frauen gebären Kinder auch in Krisen. Für die Versorgung im Krisenfall muss Vorsorge getroffen werden, sowohl innerhalb der klinischen Versorgung als auch der wohnortnahen dezentralen Krisenversorgung. Hebammen sind durch ihre Ausbildung und Tätigkeitsfelder eine ideale Ressource in verschiedensten Krisenszenarien. Es braucht: \r\n\r\n-Die zentrale Registrierung aller aktiven Hebammen. Über eine staatliche Beleihung und den Willen der Politik wäre hier eine schnelle und unkomplizierte Lösung möglich. (geplantes Gesundheitssicherstellungsgesetz - GeSiG oder Notfallreform) \r\n-Die Berufung von Hebammenexpertise in Krisenstäben und Rettungsdienststrukturen (GeSiG) \r\n-Einbindung von Hebammen in relevante Kommunikationsketten, Softwarelösungen und Krisenfall-Übungen (GeSiG und Notfallreform) ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021934","title":"Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen für Hebammen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen","printingNumber":"21/3207","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103207.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-anerkennungsverfahren-ausl%C3%A4ndischer-berufsqualifikationen-in-heilberufen/326691","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DHV begrüßt die grundsätzliche Intention, eine Beschleunigung von Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen zu erreichen. Dabei muss sowohl ein niedrigschwelliger Zugang als auch die Qualität der Anerkennungsverfahren gesichert sein sowie die Finanzierung und Gleichwertigkeit in den verschiedenen Bundesländern gewährleistet sein. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf Anpassungslehrgänge und das Nadelöhr Praxiseinsätze zu legen.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":20,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003432","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung Versorgungsqualität der Geburtshilfe in der Krankenhausreform (u.a. KHVVG und KHAG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/49/300602/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190054.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nVerbesserung der Versorgungsqualität im\r\nKrankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen\r\n(Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)\r\nBerlin, den 29.04.2024\r\nDeutscher\r\nHebammenverband e. V.\r\nGeschäftsstelle Berlin\r\nLietzenburger Straße 53\r\n10719 Berlin\r\nT. 030-3940 677 0\r\nF. 030-3940 677 49\r\nreferat-pol-strategie@hebammenverband.de\r\nVorbemerkung\r\nDer DHV begrüßt die Ziele der Bundesregierung und der Koalition, die klinische\r\nVersorgungslandschaft der Bundesrepublik grundlegend zu reformieren sowie die Verzahnung der\r\nambulanten und klinischen Versorgung voranzutreiben.\r\nDie klinische Geburtshilfe ist das beste Beispiel, warum dieser Schritt überfällig ist. Seit Jahren nimmt\r\ndie Zahl der Geburtshilfestationen und Kreißsäle bundesweit in einem ungesteuerten Prozess ab. Die\r\nverbleibenden leiden unter Überlastung und dem daraus resultierenden Personalschwund. Beides\r\nliegt an grundlegenden strukturellen Problemen, die nicht oder nur unzureichend adressiert wurden:\r\nBekannte Fehlanreize in der Finanzierung und Qualitätsmessung, was wiederum zu einer\r\nsystembedingten Fehl-, Über- und Unterversorgung der Schwangeren und Gebärenden führt.\r\nDas spiegelt sich sowohl in langen Anfahrtszeiten und regelmäßigen Abweisungen an den Kreißsälen,\r\nals auch in hohen Interventionsraten und traumatisierenden Geburtserfahrungen wider. Das\r\nNationale Gesundheitsziel “Gesundheit rund um die Geburt” hat sich zum Ziel gesetzt, die\r\nVersorgung grundlegend zu verbessern und stellt ebenfalls die hohen Interventionsraten infrage. Es\r\nidentifiziert die interprofessionelle und sektorenübergreifende Zusammenarbeit der Berufsgruppen\r\nund Leistungserbringer*innen als Schlüsselelement für eine angemessene Versorgung von Mutter\r\nund Kind.\r\nDer Koalitionsvertrag benennt folgerichtig auch essentielle Ziele, wie die Betrachtung der Fehlanreize\r\nrund um Spontangeburten und Kaiserschnitte, Sicherstellung der Eins-zu-eins-Betreuung unter der\r\nGeburt, den Ausbau hebammengeleiteter Kreißsäle und die Umsetzung des Nationalen\r\nGesundheitsziels. Ebenso wird eine bessere Verzahnung der klinischen und außerklinischen\r\nVersorgung gewünscht. All diese Ziele unterstützt der Hebammenverband ausdrücklich und hat\r\ndaher große Hoffnung in die angekündigte Reform der Krankenhauslandschaft und die weiteren\r\nangekündigten Gesetzgebungsverfahren, wie das GVSG und die Reform der Notfallversorgung,\r\ngesetzt.\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf entbehrt bislang jedoch die erforderlichen Voraussetzungen, um\r\ndie notwendige Reform der klinischen Geburtshilfe voranzutreiben. Es fehlt an Grundlagen, um die\r\nexistierenden wirtschaftlichen und qualitativen Fehlanreize zu beheben sowie die flächendeckende\r\nVersorgungssicherheit für Mutter und Kind wiederherzustellen. Es reicht nicht, eventuelle Reformen\r\nauf den neu zu gründenden Ausschuss zur Weiterentwicklung von Leistungsgruppen zu vertagen.\r\nAuch die geplante Vorhaltefinanzierung ist weiterhin Fallzahlen-bezogen und löst damit nicht das\r\nGrundproblem der Finanzierung der Geburtshilfe.\r\nDie größten inhaltlichen Lücken für die Geburtshilfe liegen bei der Sicherstellung der\r\nEins-zu-eins-Betreuung und der notwendigen Stärkung der physiologischen Geburt. Auch die\r\nHerausforderung, die Betreuung physiologischer Geburten adäquat in DRGs und\r\nQualitätssicherungssystemen abzubilden, wird nicht adressiert. Die zugrundegelegte Leistungsgruppe\r\n“Geburt” aus NRW befasst sich nicht mit den dafür notwendigen Voraussetzungen, sondern schreibt\r\nden Status-Quo fort.\r\nDer DHV betont deswegen ausdrücklich: Da sich die Situation für die klinische Geburtshilfe immer\r\nweiter zuspitzt, ist es erforderlich, die notwendigen Weichen unmittelbar zu stellen, um weitere\r\nKreißsaalschließungen und wachsende Versorgungslücken, sowie traumatisierende\r\nGeburtserfahrungen und Arbeitsbedingungen zu verhindern. Die Chancen der großen\r\nKrankenhausreform dürfen für die Geburtshilfe nicht verschenkt werden.\r\nUm dies im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfs zu erreichen, schlägt der DHV im Kern\r\nzwei prioritäre Ergänzungen im Gesetzestext vor. Die gesetzliche Verankerung von\r\nHebammenkreißsälen sowie die Beteiligung von Hebammen im Ausschuss für Leistungsgruppen.\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung KHVVG 29.04.2024 Seite 1 von 8\r\nDarüber hinaus nehmen wir Stellung zu weiteren Punkten, die die sinnvolle Verzahnung der\r\nambulanten und klinischen Sektoren betreffen. Auch hier bleibt ein großes Potential für die\r\nVersorgung in der Reform bislang ungenutzt. Im einzelnen nimmt der DHV wie folgt Stellung:\r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nSektorenübergreifende Versorgungskonzepte, § 115g-116a\r\nEs fällt auf, dass der Referentenentwurf deutlich hinter den ursprünglich genannten Zielen der\r\nReform zur Verzahnung der Sektoren zurückbleibt. Besonders für die Geburtshilfe sowie die\r\nVersorgung von Schwangeren und Wöchnerinnen ist dies sehr bedauerlich, da die Sicherstellung der\r\nVersorgungsangebote im Rahmen des vorliegenden Gesetzes deutlich verbessert werden könnte.\r\nIm vorliegenden Entwurf wird in § 115 g (neu) bei der besseren Verzahnung von ambulanten und\r\nklinischen Leistungen weiterhin allein auf die ärztlichen Leistungen gesetzt. Die\r\nVersorgungslandschaft umfasst aber deutlich mehr essentielle Leistungserbringer*innen als Hausoder Fachärzte. Der Gesetzesentwurf verpasst damit die Chance, die weiteren, nicht-ärztlichen\r\nLeistungserbringer*innen, wie z.B. freiberufliche Hebammen oder Hebammenpraxen, strukturell\r\neinzubinden. Auch in Paragraf 115 h zur medizinisch-pflegerischen Versorgungseinrichtungen fehlen\r\nHebammenleistungen. In diesem Zusammenhang verweist der DHV auch auf die Stellungnahme des\r\nDPR, die wir unterstützen.\r\nDer DHV empfiehlt, bei den sektorenübergreifenden Versorgungsangeboten auch Hebammenpraxen\r\nmit aufzunehmen, um das Potential für die Versorgung von Schwangeren und Wöchnerinnen zu\r\nerschließen. Bestes Beispiel für die Verzahnung von sektorenübergreifender Versorgung sind die\r\nBelegteams für Kreißsäle, in denen die Versorgungsangebote freiberuflicher Hebammen sinnvoll für\r\ndie Sicherstellung der Versorgung in den Kliniken genutzt werden. Das lässt sich sehr gut ausbauen,\r\ninsbesondere wenn die Continuity of Care vor und nach der Geburt verbessert werden soll.\r\nVor dem Hintergrund, dass im Referentenentwurf des GVSG unter anderem auch die ursprünglich\r\ngeplanten Primärversorgungszentren und Gesundheitsregionen gestrichen wurden, regt der DHV\r\ndeswegen an, andere Wege zu finden, die Versorgungsmodelle im Bereich der Schwangerenvorsorge\r\nund Wochenbettbetreuung auszubauen und die Sektoren sinnvoll zu verknüpfen.\r\nÜber Kooperationen mit freiberuflichen Hebammen oder Hebammenpraxen können - z.B. durch\r\nhebammengeleitete Portalpraxen - die Versorgungsangebote in den Kliniken bedarfsgerecht und\r\nregional passend erweitert werden. Ein Ansatzpunkt dafür wäre im Rahmen des § 116a möglich.\r\nNeben dem GVSG besteht auch im Rahmen der angekündigten Reform der Notfallversorgung die\r\nMöglichkeit, die Notfallversorgung zu verbessern und damit die Kreißsäle von ambulanten\r\nTätigkeiten zu entlasten.\r\n§135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung\r\nKernstück der Reform wird die strukturelle und qualitative Ausgestaltung der Leistungsgruppen\r\ndarstellen. Daher ist es sehr bedenklich, dass diese Aufgabe erst im Nachgang zum Gesetzesentwurf\r\nüber eine Rechtsverordnung angegangen wird und nicht Teil des vorliegenden Entwurfs ist, obwohl\r\ndie neue Finanzierungsstruktur genau auf den neu zu schaffenden Qualitätskriterien aufbaut. Der\r\nerkennbare Nutzen für die Verbesserung der Qualität fällt dadurch vorerst sehr gering aus.\r\nDer DHV betont erneut: Die entstehende zeitliche Verzögerung der notwendigen Reformen wird für\r\nden Bereich der klinischen Geburtshilfe kritische Auswirkungen haben, da im vorliegenden Entwurf\r\ndie finanziellen Fehlanreize fortgeführt werden. Die geplanten Vorhaltepauschalen sowie der\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung KHVVG 29.04.2024 Seite 2 von 8\r\nSicherstellungszuschlag können die weiter bestehenden grundlegenden Fehlanreize nicht\r\nausgleichen.\r\nFür die Leistungsgruppe Geburt aus NRW kann der DHV klar formulieren, dass sie für die notwendige\r\nqualitative Reform der klinischen Geburtshilfe nicht geeignet ist. Hier braucht es grundlegende\r\nÜberarbeitung und Ergänzung, bis hin zur Reform der DRGs und Qualitätsparameter für die klinische\r\nGeburtshilfe. Der DHV hatte frühzeitig eine ergänzende Leistungsgruppe hebammengeleitete\r\nGeburtshilfe empfohlen, um sowohl der Regel- wie auch der Maximalversorgung gerecht werden zu\r\nkönnen. Es bleibt dabei - egal ob in einer oder in zwei Leistungsgruppen, die Anforderungen der\r\nphysiologischen Geburtshilfe innerhalb der klinischen Strukturen und Prozesse müssen zukünftig\r\nberücksichtigt werden.\r\nFür den §135e empfiehlt der DHV deswegen dringend, zwei wesentliche Ergänzungen\r\naufzunehmen, um die gewollte Reform der klinischen Geburtshilfe abzusichern: Zum einen gilt es,\r\nfür die Geburtshilfe - ergänzend zum Facharztstandard - einen Standard für hebammengeleitete\r\nGeburtshilfe zu verankern. Dies kann über die Aufnahme des Hebammenkreißsaals im §135e Abs.\r\n4 erfolgen. Zum anderen muss im Ausschuss nach Absatz 3 für die Leistungsgruppe Geburt die\r\nBeteiligung der Hebammenvertretung ergänzt werden.\r\nDie Ausgestaltung dieser Ergänzungen wird im Folgenden erläutert:\r\n1. Zusammensetzung des Ausschuss für die Leistungsgruppe Geburt erweitern:\r\nDer DHV begrüßt die Begleitung des BMG bei der Überarbeitung und Entwicklung von\r\nLeistungsgruppen durch einen paritätisch besetzten Ausschuss, verbunden mit der strukturellen\r\nEinbindung der wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Es bedeutet einen großen Fortschritt, hier\r\nnicht nur Krankenkassen und Ärzt*innen beraten zu lassen, sondern auch die wichtige Perspektive\r\nder Pflege im Ausschuss vertreten zu haben. Der DHV unterstützt dies ausdrücklich als einen\r\nwichtigen Schritt in Richtung der professionsübergreifenden Verbesserung der Prozesse und\r\nStrukturen in der Kliniklandschaft.\r\nDie inhaltliche Reform der Krankenhauslandschaft wird in den nächsten Jahren kontinuierlich\r\nweitergeführt werden müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund der gewünschten engeren\r\nVerzahnung des ambulanten und klinischen Sektors. Dazu ist es jedoch auch erforderlich, die\r\nZusammensetzung dieses Gremiums in bestimmten Bereichen zu erweitern, da es Sonderfälle wie\r\ndie Geburtshilfe gibt, bei der die Berufsgruppe der Hebammen stärker noch als die Pflege eine\r\nentscheidende Rolle spielt.\r\nInsbesondere für die gewünschte Stärkung der physiologischen Geburtshilfe ist es notwendig, die\r\nBeteiligung von Hebammen im Ausschuss zur Überarbeitung der Leistungsgruppen für die\r\nLeistungsgruppe Geburt gesetzlich zu regeln. Um die notwendige Reform der klinischen Geburtshilfe\r\nsowie die Stärkung der Physiologie mittel- und langfristig weiter voranzutreiben, müssten\r\nHebammen im Ausschuss nach §135e stimmberechtigt beteiligt werden.\r\nNur mit der stimmberechtigten Beteiligung der Hebammenvertretung bei der Leistungsgruppe\r\nGeburt im Ausschuss (zusätzlich zur Pflege) kann sichergestellt werden, dass die physiologische\r\nGeburt bei zukünftigen Qualitätskriterien, Parametern und Prozessen, bis hin zu anhängenden\r\nÜberarbeitungen der DRGs sinnvoll abgebildet wird. Ebenso würde dem Umstand Rechnung\r\ngetragen, dass es eine gesetzlich geregelte Hinzuziehungspflicht von Hebammen zur Geburt gibt -\r\nwas ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal der Berufsgruppe ist. Es wäre rechtlich fragwürdig, wenn\r\nHebammen im regelnden Ausschuss zur Leistungsgruppe Geburt nicht mit Stimmrecht vertreten\r\nwären, da sie in diesem Bereich deutlich mehr Verantwortung als die Pflege tragen. Hebammen\r\nversorgen Mutter und Kind in Geburt und Wochenbett in vielen Bereichen eigenständig und nicht\r\nweisungsgebunden.\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung KHVVG 29.04.2024 Seite 3 von 8\r\nKonkret empfiehlt der DHV folgende Ergänzung:\r\n§ 135e, Absatz 3 wird nach Satz fünf wie folgt ergänzt:\r\n(3) … Der Ausschuss ist in gleicher Zahl besetzt mit Vertretern des Spitzenverbandes Bund\r\nder Krankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der\r\nBundesärztekammer und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe andererseits. Für die\r\nLeistungsgruppe Geburt ist zusätzlich die maßgebliche Berufsorganisation der Hebammen\r\nmit Stimmrecht zu beteiligen. Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an\r\nden Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. …\r\n2. Gesetzliche Verankerung des Hebammenkreißsaals\r\nWie oben ausgeführt ist es notwendig, unmittelbar greifende Maßnahmen zur Absicherung der\r\nphysiologischen Geburtshilfe zu treffen um Kliniken einen Anreiz zu setzen, Geburtshilfe weiterhin\r\nanzubieten und die im Koalitionsvertrag und nationalen Gesundheitsziel festgesetzten Ziele wie die\r\nEins-zu-eins-Betreuung umzusetzen.\r\nDer DHV fordert, in den Übergangsregelungen nach §135e Absatz 4 den geprüften\r\nHebammenkreißsaal als Äquivalent für einen anrechenbaren Facharzt der Leistungsgruppe Geburt\r\nim Gesetz zu definieren. Dies ist eine optionale Regelung für die Kliniken.\r\nDie gesetzliche Verankerung des Hebammenkreißsaal in den Übergangsregelungen der\r\nLeistungsgruppen wäre der dringend benötigte Türöffner - sowohl für die Stärkung der\r\nphysiologischen Geburtshilfe mit belastbaren Qualitätskriterien, als auch für die\r\nEins-zu-eins-Betreuung, die dort strukturell sichergestellt ist. Zusammen mit der bereits\r\nbeschlossenen Refinanzierung der Hebammenstellen über das Pflegebudget würde ein großer Anreiz\r\nfür die Kliniken gesetzt, ein passendes Personal-Bemessungsmodell für die Sicherstellung der\r\nEins-zu-eins-Betreuung für die gesamte Geburtshilfe zeitnah einzuführen.\r\nDer Hebammenkreißsaal ist ein seit Jahren in der Praxis erprobtes interprofessionelles und\r\ninterdisziplinäres Versorgungsmodell. Seit März diesen Jahres können sich Hebammenkreißsäle\r\nrisikoauditieren lassen. Dies geschieht in Zusammenarbeit des DHV mit den beiden größten\r\nHaftpflichtversicherern für Krankenhäuser. Im Anschluss erhalten die Kliniken vom DHV das Zertifikat\r\nHKS+. Sowohl das Bürgerhospital Frankfurt, als geburtenstärkste Geburtsklinik Deutschlands, als auch\r\ndas Skt. Elisabeth-Krankenhaus in Halle wenden den hinterlegten Anforderungskatalog des\r\nHebammenkreißsaals an und sind erfolgreich zertifiziert worden. Der Anforderungskatalog ist auf der\r\nWebsite des DHV zu finden sowie unter folgender DOI veröffentlicht:\r\nhttps://doi.org/10.61047/hf525-1\r\nDas Zertifikat wurde zudem auf Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Hebammenwissenschaft\r\n(DGHWi) bereits beim IQTIG registriert.\r\nVor dem Hintergrund des stetig wachsenden Fachkräftemangels, vor allem bei den Fachärzten, kann\r\nder Hebammenkreißsaal zusätzlich eine echte Entlastung für den Dienstplan sein. Zu oft schließen\r\ndie Stationen nicht aus Hebammen-, sondern aus Fachärztemangel. Diese Ergänzung im\r\nReferentenentwurf kann unmittelbare Wirkung entfalten und einen Teil der existierenden\r\nfinanziellen und qualitativen Fehlanreize adressieren. Die positiven Auswirkungen würden sowohl für\r\nkleine Häuser in strukturschwachen Regionen, als auch für Maximalversorger in Metropolen\r\ngleichermaßen spürbar sein.\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung KHVVG 29.04.2024 Seite 4 von 8\r\nKonkret empfiehlt der DHV folgende Ergänzung:\r\n§ 135e, Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:\r\n(4) … Am Krankenhausstandort beschäftigte Fachärzte können für die Erfüllung der\r\nQualitätskriterien nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 für bis zu drei Leistungsgruppen, die an\r\ndiesem Krankenhausstandort erbracht werden, angerechnet werden. Für die\r\nLeistungsgruppe Geburten wird als Äquivalent zu einem Facharzt der geprüfte\r\nHebammenkreißsaal angerechnet.\r\n§ 135f Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\r\nFür den Bereich der Geburtshilfe ist festzustellen, dass Mindestvorhaltezahlen keinen bewiesenen\r\nNutzen\r\n1 mit sich bringen, da sie keine Qualitätssicherung bedeuten und wirtschaftlich fragwürdig\r\nsind. Deswegen plädiert der DHV dafür, die Geburtshilfe aus den Mindestvorhaltezahlen\r\nauszunehmen und begründet dies wie nachstehend.\r\nDie Qualität der Geburtshilfe hängt nicht mit der Anzahl der Geburten zusammen, sondern wird\r\nmaßgeblich von anderen Faktoren, wie der Betreuungsrelation, der Häufigkeit und passgenauen\r\nAnwendung von Interventionen, sowie von internen Maßnahmen wie regelmäßigen\r\ninterprofessionellen Notfalltrainings und Kommunikationsschulungen bestimmt.\r\nIn Flächenländern, wie z.B. Niedersachsen, werden derzeit mehr als 50% der Geburten in Level 3 und\r\n4 Häusern, also kleinen bis sehr kleinen Kliniken, betreut. Fallen jetzt Teile dieser Standorte aufgrund\r\nder Mindestvorhaltezahl weg, werden große Lücken in das Versorgungsnetz gerissen. Es ist nicht\r\nsichergestellt, dass die verbleibenden Standorte die Lücken schließen können. Ohne bedarfsgerechte\r\nPlanung sind auch größere Kliniken häufig weder räumlich noch personell ausreichend darauf\r\nvorbereitet. Insbesondere bezüglich des geburtshilflichen Personals kann nicht davon ausgegangen\r\nwerden, dass dieses an den neuen Standort migriert und dort weiterhin zur Verfügung steht.\r\nDie Geburten, welche zuvor in den geschlossenen Abteilungen stattgefunden haben, werden\r\nzwangsläufig in größeren Kliniken, bis hin zu Maximalversorgern, betreut werden müssen. Dies stellt\r\nfür einen erheblichen Anteil der primär gesunden Frauen und Kinder eine Über- oder Fehlversorgung\r\ndar, die mittelbare und unmittelbare Kosten verursacht, ohne das Outcome von Mutter oder Kind zu\r\nverbessern. Sowohl qualitativ als auch wirtschaftlich ist dies fragwürdig.\r\nBesser wäre es, wie vorgeschlagen, die Leistungsgruppe Geburt komplett aus den\r\nMindestmengenvorgaben auszunehmen und stattdessen z.B. Vorgaben zur telemedizinischen\r\nAnbindung an Maximalversorgungszentren vorzusehen.\r\nDer DHV weist zudem ausdrücklich auf das Problem hin, dass der Prozess der Festlegung der\r\nMindestvorhaltezahlen zeitgleich oder vorgelagert zur Überarbeitung der Leistungsgruppe Geburten\r\nerfolgen würde, da der zuständige Ausschuss seine Arbeit frühestens im Frühjahr 2025 aufnehmen\r\nwird. Das würde bedeuten, dass die Mindestvorhaltezahlen, auf deren Basis die\r\nKrankenhauslandschaft umstrukturiert werden soll, auf veralteten Standards und Vorgaben beruhen\r\nwürde.\r\n1\r\nIGES Gutachten: Stationäre Hebammenversorgung. 2019. S.42 ff\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung KHVVG 29.04.2024 Seite 5 von 8\r\n§ 221 und 271\r\nDer DHV sieht die Notwendigkeit, die Transformationskosten der Reform finanziell verlässlich\r\nabzusichern. Es bleibt zu hoffen, dass der geplante Transformationsfonds diese Wirkung entfalten\r\nkann. Keine umfassende Reform kann ohne Ausgleich der entstehenden Transformationskosten\r\nerfolgreich umgesetzt werden.\r\nEs ist von enormer Wichtigkeit, eine geburtshilfliche Versorgungsplanung unabhängig von\r\nwirtschaftlichem Druck vornehmen zu können. Gerade Geburtskliniken sind für Klinikträger in der\r\nRegel keine ökonomische Stütze und daher nicht entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg. Das\r\nhat zur Folge, dass auch notwendige geburtshilfliche Versorgung aufgrund der wirtschaftlich\r\nprekären Gesamtsituation der Kliniken wegfallen, ohne dass für ausreichende Ersatzangebote gesorgt\r\nwird. Hier sei der Klinikverbund Südwest mit dem sehr erfolgreich implementierten\r\nHebammenkreißsaal genannt, der trotz nachgewiesener Qualität schließen musste, aufgrund der\r\nUmstrukturierung und Insolvenz des Trägers.\r\n§ 426 Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes\r\nDer DHV hat große Sorge, dass die gewählten Zeiträume zu lang sind, um den umfangreichen\r\nReformprozess und die Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft zu beurteilen und bei Bedarf\r\nnachzusteuern. Die erstmalige Auswertung 2029 erscheint deutlich zu spät.\r\nIn diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Stellungnahme der DGHWi.\r\nDer DHV plädiert dafür, den Prozess in den kommenden Jahren intensiv zu begleiten und über\r\nZwischenberichte zu dokumentieren, damit bei Bedarf steuernd eingegriffen werden kann. Eine\r\nwissenschaftliche Bewertung der Umsetzung und Auswirkungen erscheint sinnvoll.\r\nBesonders für die Versorgung mit klinischer Geburtshilfe ist die engmaschige Begleitung wichtig, um\r\nbei Fehlentwicklungen oder Fehlanreizen zeitnah und adäquat zur Sicherheit und Zufriedenheit der\r\nwerdenden Eltern reagieren zu können.\r\nArtikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n§ 6a Zuweisung von Leistungsgruppen\r\nDer DHV gibt zu bedenken, dass für die Geburtshilfe die festgelegten 40 Minuten PKW-Fahrzeit kein\r\ngeeignetes Kriterium für die Zuweisung von Leistungsgruppen sind und fordert als ersten Schritt, die\r\nDistanz - analog zur Inneren Medizin und Chirurgie - auf 30 Minuten Fahrtzeit abzusenken.\r\nMittelfristig sind für die Geburtshilfe geeignetere Kriterien festzulegen, die sich auf die tatsächliche\r\nZusammensetzung und Bedarfe der Bevölkerungsgruppen - hier im gebärfähigen Alter - der\r\neinzelnen Regionen beziehen und nicht allein über Fahrminuten pauschalisiert werden. Anders kann\r\neine Unter- oder auch Überversorgung nicht vermieden und eine bedarfsgerechte\r\nKrankenhausplanung für die Geburtshilfe nicht sichergestellt werden.\r\nKonkret schlagen wir folgende Änderung vor:\r\n§ 6a, Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\r\nDie PKW-Fahrtzeitminuten betragen:\r\n1. für die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin, Geburt und Allgemeine\r\nChirurgie, 30 PKW-Fahrtzeitminuten,\r\n2. für die übrigen Leistungsgruppen 40 PKW-Fahrtzeitminuten.\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung KHVVG 29.04.2024 Seite 6 von 8\r\nFür die Geburtshilfe liegt keine Evidenz vor, durch die sich eine Fahrtzeit von 40 Minuten begründen\r\nlassen würde. Im Gegenteil, der Zeitraum der 40 PKW-Fahrtzeitminuten ist für eine bedarfsgerechte\r\nund medizinisch sichere geburtshilfliche Versorgung nicht angemessen, denn er gibt keinen\r\nAufschluss auf die dann verfügbaren geburtshilflichen räumlichen und personellen Kapazitäten. In\r\ndiesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Stellungnahme der DGHWi.\r\nWeitere Wege zum nächsten geburtshilflichen Versorgungsangebot gefährden die Sicherheit von\r\nKind und Mutter\r\n2\r\n. Weite Wege unter Wehen stören den Prozess der Geburt. Dies ist nicht nur ein\r\nKriterium der Zugangsgerechtigkeit, sondern insbesondere der Sicherheit. Die Familien sind auf ihrer\r\nFahrt zum Kreißsaal in der Regel ohne fachliche Begleitung auf sich allein gestellt. Es besteht die\r\nGefahr, dass Abweichungen vom normalen Geburtsverlauf nicht oder zu spät erkannt werden und in\r\nNotfällen zu spät reagiert werden kann. Darüber hinaus ist durch lange Anfahrtswege davon\r\nauszugehen, dass Schwangere zur Geburt vermehrt zu früh aufgenommen werden und als Folge\r\nhäufiger Interventionen erleben und Komplikationen daraus entstehen. Daher fordern Hebammen\r\nund Elternverbände, dass die Gebärende eine geburtshilfliche Abteilung dann aufsuchen können\r\nmuss, wenn sie es braucht. Zudem braucht sie die Sicherheit, bei ihrem gewählten Geburtsort nicht\r\naus Kapazitätsmangel abgewiesen zu werden. Gerade Frauen, die ihr zweites oder drittes Kind\r\nerwarten, laufen sonst Gefahr, bei zu langen Fahrzeiten oder bei Abweisung aus Kapazitätsmangel\r\neine aufnahmebereite Klinik nicht mehr vor der Geburt zu erreichen.\r\n§ 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser,\r\nVerordnungsermächtigung\r\nFür den Bereich der Geburtshilfe bewertet der DHV die Einführung einer Vorhaltevergütung\r\ngrundsätzlich sehr positiv, sofern sie bedarfsgerecht und unabhängig von Fallzahlen erfolgt. Wenn\r\neine Geburtshilfestation für die Versorgung einer Region vorgehalten werden muss, müssen die\r\nKosten unabhängig von der Menge an Geburten abgesichert werden, da ansonsten erneut\r\nwirtschaftliche Fehlanreize entstehen. Solange Hebammen über das Pflegebudget refinanziert\r\nwerden, ist diese fallunabhängige Vorhaltevergütung auch nicht überfordernd, da sie an strukturellen\r\nRahmendaten ausgerichtet werden kann.\r\nIm vorliegenden Gesetzesentwurf sind die Vorhaltepauschalen jedoch untrennbar mit den DRG und\r\ndamit mit den Fallzahlen der vorausgehenden Jahre verknüpft. Der DHV betont: Diese Art der\r\nFinanzierung wird die strukturellen Probleme der Finanzierung der klinischen Geburtshilfe nicht\r\nlösen oder abmildern, sondern zementieren.\r\nFür die grundsätzliche Bewertung der Auswirkungen der Regelungen zur Vorhaltevergütung auf das\r\nGesamtsystem Krankenhaus schließt der DHV sich der Analyse der Deutschen\r\nKrankenhausgesellschaft an.\r\n§ 39 Förderbeträge für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und\r\nIntensivmedizin\r\nAuch wenn es ungewöhnlich erscheinen mag, als Berufsverband die Gewährung zusätzlicher Mittel\r\nfür die Sicherstellung der Geburtshilfe zu kritisieren, kommt der DHV nicht umhin folgende\r\ngrundlegende Konstruktionsfehler anzumerken.\r\nDie Tatsache, dass es für die Erhaltung geburtshilflicher Stationen zusätzliche Mittel braucht, da sie\r\nim regulären Entgeltsystem nicht wirtschaftlich arbeiten können, spricht für sich. Es ist positiv zu\r\n2 vgl.: Association between travel time to delivery unit and unplanned out-of-hospital birth, infant morbidity and mortality:\r\nA population-based cohort study - Örtqvist - 2021 - Acta Obstetricia et Gynecologica Scandinavica - Wiley Online Library\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung KHVVG 29.04.2024 Seite 7 von 8\r\nbewerten, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit zusätzlicher Mittel erkannt hat, da es impliziert,\r\ndass das Grundproblem erkannt wurde.\r\nEs ist jedoch für alle Beteiligten, sowohl das Gesundheitspersonal, die Krankenhausbetreiber und die\r\nbetroffenen Frauen und Familien frustrierend, dass im Rahmen der vorliegenden Reform wieder\r\nkeine Anpassung des Finanzierungssystems geplant ist, um die Wirtschaftlichkeit - und damit auch\r\ndie Attraktivität - von klinischer Geburtshilfe im regulären System sicherzustellen. Seit Jahren werden\r\ndie existierenden Fehlanreize von allen beteiligten Berufsgruppen sowie den Kliniken beharrlich\r\nmoniert. Es ist dringend geboten, die Ursachen für die Finanzierungslücken und wirtschaftlichen\r\nFehlanreize zu beheben, anstatt zu versuchen, mit 120 Mio € die strukturellen Fehler weiter zu\r\nüberdecken.\r\nEs reicht nicht, zusätzliche Summen in ein dysfunktionales System zu geben, um weitere\r\nKreißsaalschließungen in unterversorgten Regionen zu verhindern. Ein positiver Effekt der bereits\r\nverausgabten Mittel kann seitens des Verbandes nicht festgestellt werden, was auch daran liegt, dass\r\ndie Mittel weder ausreichend an Qualitätskriterien gebunden sind noch deren Einsatz und\r\nAuswirkungen ausreichend evaluiert wurden. Wenn nun also weiterhin über Fördermittel finanziert\r\nwird, sollte dies unbedingt erfolgen.\r\nDer DHV mahnt an, dass jetzt mindestens ein belastbarer Zeitrahmen gesetzt werden muss,\r\ninnerhalb dessen die Regelfinanzierung so modernisiert wird, dass zusätzliche Förderbeträge\r\nüberflüssig werden. Ansonsten kann keine nachhaltige Verbesserung der Situation in der\r\nGeburtshilfe erzielt werden.\r\nArtikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes\r\nWie bereits in Artikel 3, § 17b ausgeführt, ist das System der Vorhaltefinanzierung für die\r\nGeburtshilfe nur dann sinnvoll, wenn die Berechnungsgrundlage der Vorhaltefinanzierung nicht nach\r\nden Kriterien von Mindestmengen und den jetzt gestalteten DRG Erlösen gestaltet wird. Geburtshilfe\r\nist Daseinsvorsorge und muss den Kriterien der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit genügen. Die\r\nVorhaltefinanzierung basiert im Grunde auf den Erlösen der vergangenen Jahre. Diese sind für die\r\nGeburtshilfe als Berechnungsgrundlage ungeeignet, denn die rechnerische Grundlage basiert auf\r\ndem jetzigen Anreizsystem, also aus den Erlösen der geburtshilflichen DRG’s.\r\nEine Vorhaltefinanzierung ist grundsätzlich für die Geburtshilfe wünschenswert, allerdings muss die\r\nBerechnungsgrundlage der Vorhaltefinanzierung an den Bedarfen der Bevölkerung und an\r\ndefinierten Qualitätskriterien orientiert sein.\r\nDer Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV) ist ein Bundesverband und setzt sich aus 16 Landesverbänden\r\nzusammen. Mit mehr als 22.000 Mitgliedern ist der DHV der größte Hebammenberufsverband in Deutschland\r\nund vertritt die Interessen aller Hebammen. In ihm sind angestellte und freiberufliche Hebammen,\r\nLehrer*innen für Hebammenwesen, Hebammenwissenschaftler*innen, Hebammen in den Frühen Hilfen,\r\nhebammengeleitete Einrichtungen sowie Hebammenschüler*innen und Studierende vertreten. Über die\r\nberufliche Interessenvertretung hinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung der Frauen und ihrer\r\nKinder vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Deutschen\r\nHebammenverbandes. Als Mitglied in der European Midwives Association (EMA), im Network of European\r\nMidwifery Regulators (NEMIR) und in der International Confederation of Midwives (ICM) setzt sich der Verband\r\nauch auf europäischer und internationaler Ebene für die Stärkung der Hebammenarbeit sowie die Gesundheit\r\nvon Frauen und ihren Familien ein.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003432","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung Versorgungsqualität der Geburtshilfe in der Krankenhausreform (u.a. KHVVG und KHAG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/13/300604/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190062.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DA GEHT NOCH WAS! Notwendige Maßnahmen für die Legislaturperiode Schritt 1 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) Im Rahmen der laufenden Reformprojekte wird für die klinische Geburtshilfe der Status-Quo mit den existierenden Fehlanreizen und Problemen  fortgeschrieben. Um die Situation der Geburtshilfe noch in dieser Legislaturperiode zu verbessern und die Ziele des Koalitionsvertrags umzusetzen, sind wenige – aber entscheidende – kurzfristige Maßnahmen des Gesetzgebers notwendig: HKS+ § § § 1. Verankerung des geprüften Hebammenkreißsaals (HKS+) im § 135e Absatz 4 sowie in den Leistungsgruppen mit der Möglichkeit, maximal einen Facharzt in der Leistungsgruppe Geburt zu ersetzen 2. Aufnahme der Hebammenvertretung in den  Ausschuss nach § 135e Absatz 3 als stimm- berechtigtes Mitglied für die Leistungs-  gruppe Geburt, um die Stärkung der physiologischen Geburtshilfe im weiteren  Verfahren sicherzustellen 3. Ausnahme der Geburtshilfe von den Mindestvorhaltezahlen nach § 135f, um die flächendeckende Versorgung in Flächenländern und in strukturschwachen Regionen abzusichern Langfristig ist es notwendig, die existierenden wirtschaftlichen und qualitativen Fehlanreize in der klinischen Geburtshilfe zu korrigieren. Dafür müssen im nächsten Schritt die existierenden Kennzahlen und Qualitätskriterien sowohl im Rahmen der Leistungsgruppe als auch in den DRGs um passende Parameter für die physiologische Geburtshilfe sowie die Patientinnenzufriedenheit ergänzt werden. Die Beteiligung der Hebammen ist dafür essentiell. 1 Parlamentarischer Abend DHV 2024 Schritt 2 Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) Wiederaufnahme der Konzepte zur Primärversorgung und sektorenübergreifenden Gesundheitsregionen in das GVSG. Hebammen und Pflege sind essentiell für die Versorgungssicherheit, daher darf die Primärversorgung nicht länger alleine auf die hausärztliche Versorgung reduziert werden. Die sektorenübergreifende Versorgung muss für  die Geburtshilfe gesetzlich geregelt werden (§115-122), um eine lückenlose, wohnortnahe Versorgung von Schwangeren und Familien sicherzustellen. Um den G-BA zukunftsfähig aufzustellen, ist es notwendig, neben der Pflege auch das Mitberatungsrecht für die maßgeblichen Berufsver- bände der Hebammen in den sie betreffenden Bereichen mit Antragsrecht auszubauen (§ 92 Absatz 1b). Schritt 3 Reform der Notfallversorgung 1. Verbindliche Vorgaben für die flächendeckende   Integration von Hebammen in Rettungsdienste   bei Einsätzen mit geburtshilflichen Bezug aufnehmen 2. Entlastung der Kreißsäle von Notfällen durch  geburtshilfliche Ambulanzen oder hebammengeleitete Portalpraxen 24/7, ähnlich zur Einbindung der Notdienstpraxen im Rahmen der  geplanten Integrierten Notfallzentren. 3. Einbindung von Hebammen in den aufsuchenden Dienst der KVen 1 Parlamentarischer Abend DHV 20242 Parlamentarischer Abend DHV 2024 Hebammen machen den Unterschied: Auswirkungen der Hebammenbetreuung auf die Versorgungsqualität und Sicherheit Die kontinuierliche Hebammenbetreuung bedeutet auch die aktive Prävention von Komplikationen für Mutter und Kind. Dies gilt auch für die klinische Geburtshilfe. Bislang werden bei den Leistungsparametern sowie im Qualitätssicherungssystem jedoch fast ausschließlich pathologische Kennzahlen erhoben. Die Auswirkungen der Hebammenarbeit auf das Outcome von Mutter und Kind werden nicht erfasst. Diese Datenlücke hat gravierende Qualitätsdefizite in der klinischen Geburtshilfe zur Folge, wie der DHV bereits für das IQTIG zusammengefasst hat. Die Graphik veranschaulicht welche Parameter zukünftig bei Kennzahlen und Qualitätsindikatoren berücksichtigt werden müssen, um die physiologische Geburtshilfe abzubilden: ÜBERLEBEN VERBESSERN VERÄNDERN HEBAMMENARBEIT reduzierte Sterblichkeit weniger Schädigungen bei Mutter & Neugeborenem psychosozialen Outcome bessere Ergebnisse beim Interventionen weniger Gesundheitswesen verbessertes verbesserte Ergebnisse im Gesundheitswesen Quelle: Eigendarstellung in Anlehnung an „World Health Organization: Strengthening quality midwifery education for Universal Health Coverage 2030: framework for action. WHO 2019.“ "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003432","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung Versorgungsqualität der Geburtshilfe in der Krankenhausreform (u.a. KHVVG und KHAG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/67/300606/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190075.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DÄNEMARK UND DEUTSCHLAND IM VERGLEICH – QUALITÄT NEU DENKEN! Im Vergleich zu Deutschland kann Dänemark deutlich  bessere Outcomes für Mutter und Kind, höhere Patientinnenzufriedenheit, eine deutlich bessere Betreuungsrelation sowie eine signifikant niedrigere Kaiserschnittrate vorweisen. Die Kennzahlen verdeutlichen, in welchen Bereichen Deutschland erheblichen Reformbedarf aufweist. Geburtshilfliche Outcomes Kaiserschnittrate Laut WHO ist lediglich eine Kaiserschnittrate von 10 bis 15% Prozent medizinisch notwendig. Im Nationalen Gesundheitsziel „Gesundheit rund um die Geburt“ hat Deutschland sich das Ziel gesetzt, die physiologische Geburt zu stärken. Dänemark zeigt hier, was möglich ist: Sectioraten 2021 im Vergleich Deutschland                                                             Dänemark                                                     Empfehlung WHO                            Regionshospital                            Nordjylland 30,69 % 19,64% 15 % 13,5 % Quelle: https://www.statista.com/statistics/283123/cesarean-sections-in-oecd-countries/ Betreuungsschlüssel Nationale und internationale Evidenzen belegen, dass ein besserer Betreuungsschlüssel das Outcome von Mutter und Kind signifikant verbessert.1 Auch der Koalitionsvertrag sieht eine 1:1-Betreuung während der Geburt durch Hebammen vor. Am Beispiel Dänemark wird sichtbar, wie die Umsetzung aussehen kann: Geburten pro Hebammen-Vollzeitäquivalent (VZÄ) pro Jahr 2020 Deutschland                                                     Dänemark                           88 Geburten/Jahr 38 Geburten/Jahr Quelle: Eigene Berechnung auf Grundlage von Statista und Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags Geburtserleben und Zufriedenheit Frauen In Deutschland geben mehr als ⅓ der Frauen an, dass sie eine traumatisierende Geburt erlebt haben.2 Bei der regelmäßigen Patientenbefragung im Regionshospitalet Gødstrup, Dänemark, wurden 11.041 Personen zur Zufriedenheit des Paars mit der Geburt/dem Kaiserschnitt auf einer Skala von 1-10 befragt. 98% der Befragten gaben eine gute Zufriedenheit (7-9/10) an. 81% waren sogar extrem zufrieden mit der geburtshilflichen Versorgung (10/10). Frühgeburtlichkeit Eine zentrale Zahl zur Qualitätsmessung im geburtshilflichen Bereich ist die Frühgeburtlichkeit. Der letzte European Perinatal Health Report 2022 zeigt hier klare Unterschiede zwischen den beiden Ländern auf. Prozentsatz der Lebendgeburten mit einem Gestationsalter von <32 Wochen und zwischen 32–36 Wochen Frühgeburten <32 W          Frühgeburten 32–36 W  Dänemark 5,4 1 2010 4,9 0,9 2019 Deutschland 7,1 1,3 2010 6,9 1,3 2019 1 Sandall et al.: Midwife continuity of care models versus other models of care for  childbearing women. Cochrane Database of Systematic Reviews 2024, Issue 4. Art. No.: CD004667. DOI: 10.1002/14651858.CD004667.pub6. 2 https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2024/761478/IPOL_  STU%282024%29761478_EN.pdf Parlamentarischer Abend DHV 2024 1 1 Parlamentarischer Abend DHV 2024WAS DIREKT VERBESSERT WERDEN KANN: DER HEBAMMENKREIẞSAAL ALS GAMECHANGER Mit der Krankenhausreform besteht die Chance, die Vorteile des Hebammenkreißsaal gesetzlich zu verankern. So kann eine bessere Qualität in der Geburtshilfe bereits im ersten Reformschritt umgesetzt werden. Der Hebammenkreißsaal ermöglicht dabei, einen großen Teil der im Koalitionsvertrag verankerten Ziele niedrigschwellig umzusetzen. Die Hebel in Dänemark Continuity-of-Care in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett für etwa 45% aller Geburten Beschäftigung von „Flex-Hebammen“, die im Krankheitsfall und bei nicht abgedeckten Schichten hinzugezogen werden können 1:1 Patientenbefragung: Strukturierte Befragung der Eltern mit monatlicher Auswertung im Team Regelmäßige Festlegung und Überprüfung geburtshilflicher Ziele, fortwährende Evaluation der Zufriedenheit der Eltern, Komplikationen, Eingriffen Frau- und familienzentrierte Geburtshilfe Geburt: Schwangerschaft und Geburt werden als natürlicher Prozess mit hohem Betreuungsbedarf bei möglichst geringen Interventionen verstanden Hebammengeleitete Geburtshilfe – Geburtsbetreuung bei physiologischen Geburten ohne Arzt 1:1-Betreuung ist Kernelement des Konzepts, insgesamt höhere Personaldecke, Hebammen arbeiten gern in dem Konzept Was kann der Hebammenkreißsaal (HKS+)? Frau- und familienzentrierte Geburtshilfe Geburt: Schwangerschaft und Geburt werden als natürlicher Prozess mit hohem Betreuungsbedarf bei möglichst geringen Interventionen verstanden Hebammengeleitete Geburtshilfe – Geburtsbe- treuung bei physiologischen Geburten ohne Arzt 1:1-Betreuung ist Kernelement des Konzepts, insgesamt höhere Personaldecke, Hebammen arbeiten gern in dem Konzept HKS+ GEBURT IM HEBAMMENSystematische Erfassung und Evaluierung der Daten zur physiologischen Geburtshilfe im Kreißsaal Sectio nur bei klarer medizinischer Indikation, keine Operation gesunder Frauen (keine elektiven Sectios) Prozessverbesserung: sichere Geburtshilfe/ geburtshilfliche Prozesse durch strukturierte Kommunikation, z.B. Fallbesprechungen, morgendliche Fokusgespräche Systematische Erfassung und Evaluierung der Daten zur physiologischen Geburtshilfe  im Kreißsaal Bei Etablierung eines HKS+ sinkt durch den Spill-Over- Effekt die Zahl der Intervention (inklusive Sectio) insgesamt – auch im interprofessionellen Kreißsaal Prozessverbesserung: sichere Geburtshilfe/ geburtshilfliche Prozesse durch strukturierte Kommunikation, z.B. Fallbesprechungen, morgendliche Fokusgespräche KREIẞSAAL Das möchte der Koalitionsvertrag Umsetzung Nationales Gesundheits- ziel „Gesundheit rund um die Geburt“ Hohe Zufriedenheit der Gebärenden und ihren Familien Flaches Hierarchiegefälle innerhalb des geburtshilflichen Teams Hebammen schöpfen ihr professionelles Potential aus – Ärzte können sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren Dauerhafte Fortbildung des gesamten geburtshilfliche Teams 2 Hohe Zufriedenheit der Gebärenden und ihren Familien Hierarchieabbau innerhalb des geburtshilflichen Teams Hebammen schöpfen ihr professionelles Potential aus – Ärzte können sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren Dauerhafte Fortbildung des gesamten geburtshilfliche Teams DADURCH WIRD ERREICHT Ausbau hebammengeleiteter Kreißsäle Personalschlüssel für eine 1:1-Betreuung durch Hebammen während wesentlicher Phasen der Geburt Evaluation Fehlanreize rund um   Spontangeburten und Kaiserschnitte Parlamentarischer Abend DHV 2024 Parlamentarischer Abend DHV 2024 3HEBAMMEN MACHEN DEN UNTERSCHIED: DER HEBAMMENKREIẞSAAL ALS MULTITALENT Ein Hebammenkreißsaal (HKS+) ist eine Ergänzung des geburtshilflichen klinischen Angebots und eignet sich für Kliniken in jeder Versorgungsstufe, von kleinen Geburtsstationen bis hin zu Kliniken der Maximalversorgung. Der HKS+ ist ein hebammengeleitetes Betreuungskonzept, das die Wahlfreiheit der Gebärenden stärkt. Viele Frauen wünschen sich eine interventionsarme Geburt, möchten aber nicht auf die Infrastruktur der Klinik verzichten. Ein „Ja“ zum Hebammenkreißsaal bedeutet kein „Nein“ zur Ärztin/zum Arzt oder zum interprofessionellen Kreißsaal. Es bedeutet vor allem mehr passgenaue Versorgung, bei höherer Zufriedenheit der Gebärenden, besseren Outcomes, besserer Personalsituation, ein zielgenauer Einsatz der Fachkräfte sowie mehr Zufriedenheit im interprofessionellen Team! Hebammenkreißsaal (HKS+) – Umsetzbar?  Ein zertifiziertes und anerkanntes Modell! Das Konzept des HKS+ wurde durch das Netzwerk Hebammenkreißsaal im Deutschen Hebammenverband entwickelt und mit einem definierten Anforderungskatalog hinterlegt. Seit März 2024 können sich HebammenAnforderungskatalog HKS+ kreißsäle zertifizieren lassen. Das Label HKS+ wird vom Deutschen Hebammenverband mit Unterstützung von Versicherern und akkreditierten spezialisierten Beratungsunternehmen in Deutschland vergeben. Das Konzept ist als qualitätsgesichertes und risikoadaptiertes Angebot der klinischen Geburtshilfe etabliert und beim IQTIG registriert. Die Zertifizierung beinhaltet einen klaren Fokus auf die Patientinnensicherheit sowie eine detaillierte Beschreibung von Überleitung und Ein- und Ausschlusskriterien. Grundlage sind aktuelle klinische Leitlinien, Kriterien der außerklinischen Geburtshilfe sowie die Einhaltung sicherer Prozesse, zum Beispiel des Vier-Augen-Prinzips sowie die kollegiale Beratung und Betreuung. Hebammenkreißsäle im Netzwerk DHV HKS+ zertifizierter Hebammenkreißsaal Die wissenschaftliche Fachgesellschaft „Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaft (DGHWI)“ unterstützt das vorliegende interdisziplinäre Zertifizierungskonzept HKS+ und bestätigt die Eignung des zugrundeliegende Anforderungskatalog, um die Qualität und Sicherheit des Hebammenkreißsaals zu gewährleisten. Stellungnahme  der DGHWI Der Hebammenkreißsaal ist in Deutschland umsetzbar und wird in den letzten Jahren mehr und mehr etabliert. Die Verankerung im KHVVG würde die Vorteile für Frauen und Familien in ganz Deutschland flächendeckend zugänglich machen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003432","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung Versorgungsqualität der Geburtshilfe in der Krankenhausreform (u.a. KHVVG und KHAG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/32/386001/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170055.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der\r\nVersorgungsqualität im\r\nKrankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen\r\n(Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)\r\nBerlin, den 20.09.2024\r\nDeutscher\r\nHebammenverband e. V.\r\nGeschäftsstelle Berlin\r\nLietzenburger Straße 53\r\n10719 Berlin\r\nT. 030-3940 677 0\r\nF. 030-3940 677 49\r\nreferat-pol-strategie@hebammenverband.de\r\nVorbemerkung\r\nDer DHV begrüßt weiterhin die Ziele der Bundesregierung und der Koalition, die klinische\r\nVersorgungslandschaft der Bundesrepublik grundlegend zu reformieren sowie die Verzahnung der\r\nambulanten und klinischen Versorgung voranzutreiben.\r\nDie klinische Geburtshilfe ist das beste Beispiel, warum dieser Schritt überfällig ist. Seit Jahren nimmt\r\nin einem völlig ungesteuerten Prozess die Zahl der Geburtshilfestationen und Kreißsäle bundesweit\r\nab. Die verbleibenden Kreißsäle leiden unter Überlastung und dem daraus resultierenden\r\nPersonalschwund. Beides liegt an grundlegenden strukturellen Problemen, die bislang nicht oder nur\r\nunzureichend adressiert wurden: Bekannte Fehlanreize in der Finanzierung und Qualitätsmessung,\r\nwas wiederum zu einer systembedingten Fehl-, Über- und Unterversorgung der Schwangeren und\r\nGebärenden führt.\r\nDas spiegelt sich sowohl in langen Anfahrtszeiten der Schwangeren und Gebärenden und\r\nregelmäßigen Abweisungen an den Kreißsälen, als auch in hohen Interventionsraten und\r\ntraumatisierenden Geburtserfahrungen wider. Das Nationale Gesundheitsziel “Gesundheit rund um\r\ndie Geburt” konstatiert folgerichtig, dass die interprofessionelle und sektorenübergreifende\r\nZusammenarbeit der Berufsgruppen und Leistungserbringer*innen als Schlüsselelement für eine\r\nangemessene Versorgung von Mutter und Kind dringend verbessert werden muss.\r\nAuch im Koalitionsvertrag sind essentielle Ziele festgehalten, wie die Betrachtung der Fehlanreize\r\nrund um Spontangeburten und Kaiserschnitte, Sicherstellung der Eins-zu-eins-Betreuung unter der\r\nGeburt, den Ausbau hebammengeleiteter Kreißsäle und die Umsetzung des Nationalen\r\nGesundheitsziels. Ebenso wird eine bessere Verzahnung der klinischen und außerklinischen\r\nVersorgung gewünscht. All diese Ziele unterstützt der Hebammenverband ausdrücklich und hat\r\ndaher große Hoffnung in die angekündigte Reform der Krankenhauslandschaft und die weiteren\r\nangekündigten Gesetzgebungsverfahren, wie das Gesundheitsversorgungsverbesserungsgesetz\r\n(GVSG) und die Reform der Notfallversorgung, gesetzt.\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf entbehrt bislang jedoch noch die erforderlichen Voraussetzungen,\r\num die notwendige Reform der klinischen Geburtshilfe voranzutreiben. Es fehlt an Grundlagen, um\r\ndie existierenden wirtschaftlichen und qualitativen Fehlanreize zu beheben sowie die\r\nflächendeckende Versorgungssicherheit für Mutter und Kind wiederherzustellen. Auch die gesetzlich\r\ngeregelte Hinzuziehungspflicht von Hebammen wird bislang nicht ausreichend berücksichtigt. Es\r\nreicht nicht, eventuelle Reformen auf den neu zu gründenden Ausschuss zur Weiterentwicklung von\r\nLeistungsgruppen zu vertagen. Auch die geplante Vorhaltefinanzierung ist weiterhin\r\nFallzahlen-bezogen und löst damit nicht das Grundproblem der Finanzierung der Geburtshilfe.\r\nDie größten inhaltlichen Lücken für die Geburtshilfe liegen bei der Sicherstellung der\r\nEins-zu-eins-Betreuung und der notwendigen Stärkung der physiologischen Geburt. Auch die\r\nHerausforderung, die Betreuung physiologischer Geburten adäquat in DRGs und\r\nQualitätssicherungssystemen abzubilden, wird nicht adressiert. Die im Anhang definierte\r\nLeistungsgruppe 42 “Geburten” befasst sich nicht mit den dafür notwendigen Voraussetzungen,\r\nsondern schreibt schlichtweg den Status-Quo fort.\r\nDer DHV betont deswegen ausdrücklich: Da sich die Situation für die klinische Geburtshilfe immer\r\nweiter zuspitzt, ist es erforderlich, die notwendigen Weichen unmittelbar zu stellen, um weitere\r\nKreißsaalschließungen und wachsende Versorgungslücken, sowie traumatisierende\r\nGeburtserfahrungen und dauerhaft überfordernde Arbeitsbedingungen zu verhindern. Die\r\nChancen der großen Krankenhausreform dürfen für die Geburtshilfe nicht verschenkt werden.\r\nUm dies im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfs zu erreichen, schlägt der DHV im Kern drei\r\nprioritäre Ergänzungen im Gesetzestext vor. Die gesetzliche Verankerung von\r\nHebammenkreißsälen, die Beteiligung von Hebammen im Ausschuss für Leistungsgruppen sowie\r\ndie Ausnahme der Geburtshilfe aus den Mindestvorhaltezahlen des § 135 f.\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme KHVVG 20.09.2024 Seite 1 von 12\r\nDarüber hinaus nehmen wir Stellung zu weiteren Punkten, die die sinnvolle Verzahnung der\r\nambulanten und klinischen Sektoren betreffen. Auch hier bleibt ein großes Potential für die\r\nVersorgung in der Reform bislang ungenutzt. Im Einzelnen nimmt der DHV wie folgt Stellung:\r\nArtikel 1, Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nSektorenübergreifende Versorgungskonzepte, § 115g-116a\r\nEs fällt auf, dass der Referentenentwurf deutlich hinter den ursprünglich genannten Zielen der\r\nReform zur Verzahnung der Sektoren zurückbleibt. Besonders für die Geburtshilfe sowie die\r\nVersorgung von Schwangeren und Wöchnerinnen ist dies sehr bedauerlich, da die Sicherstellung der\r\nVersorgungsangebote im Rahmen des vorliegenden Gesetzes deutlich verbessert werden könnte.\r\nIm vorliegenden Entwurf wird in § 115 g (neu) bei der besseren Verzahnung von ambulanten und\r\nklinischen Leistungen weiterhin allein auf die ärztlichen Leistungen gesetzt. Die\r\nVersorgungslandschaft umfasst aber deutlich mehr essentielle Leistungserbringer*innen als Haus\u0002oder Fachärzte. Der Gesetzesentwurf verpasst damit die Chance, die weiteren, nicht-ärztlichen\r\nLeistungserbringer*innen, wie z.B. freiberufliche Hebammen oder Hebammenpraxen, strukturell\r\neinzubinden. Auch die fachliche Stärkung der Profession Pflege wäre ein wesentliches - aber noch\r\nnicht erreichtes - Ziel der Reform, v.a. in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen. Dazu\r\nverweisen wir auf die Stellungnahme des DPR, die wir unterstützen.\r\nDer DHV empfiehlt, bei den sektorenübergreifenden Versorgungsangeboten die Pflege zu stärken\r\nund weiterhin auch Hebammenpraxen mit aufzunehmen, um damit das Potential für die Versorgung\r\nvon Schwangeren und Wöchnerinnen zu erschließen. Bestes Beispiel für die Verzahnung von\r\nsektorenübergreifender Versorgung sind die Belegteams für Kreißsäle, in denen die\r\nVersorgungsangebote freiberuflicher Hebammen sinnvoll für die Sicherstellung der Versorgung in\r\nden Kliniken genutzt werden. Das lässt sich sehr gut ausbauen, insbesondere wenn die\r\nBetreuungskontinuität (Continuity of Care), wie im Nationalen Gesundheitsziel empfohlen, vor und\r\nnach der Geburt verbessert werden soll.\r\nIn diesem Zusammenhang ist es besonders bedauerlich, dass im Referentenentwurf des GVSG unter\r\nanderem auch die ursprünglich geplanten Primärversorgungszentren und Gesundheitsregionen\r\ngestrichen wurden. Der DHV hält diese Konzepte für absolut relevant als komplementären Ausbau\r\nder ambulanten Strukturen und regt deswegen dringend an, diese mit klarem Einbezug der\r\ngesundheitlichen Fachberufe im parlamentarischen Verfahren wieder aufzunehmen. Sollte dies nicht\r\nder Fall sein, müssen dringend andere Wege gefunden werden, die Versorgungsmodelle im Bereich\r\nder Schwangerenvorsorge und Wochenbettbetreuung auszubauen und die Sektoren sinnvoll zu\r\nverknüpfen.\r\nÜber Kooperationen mit freiberuflichen Hebammen oder Hebammenpraxen können - z.B. durch\r\nhebammengeleitete Portalpraxen - die Versorgungsangebote in den Kliniken bedarfsgerecht und\r\nregional passend erweitert werden. Ein Ansatzpunkt dafür wäre im Rahmen des § 116a möglich.\r\nNeben dem GVSG besteht auch im Rahmen der angekündigten Reform der Notfallversorgung die\r\nMöglichkeit, die Notfallversorgung zu verbessern und damit die Kreißsäle von ambulanten\r\nTätigkeiten zu entlasten. Der DHV hat dazu eine Stellungnahme mit konkreten Vorschlägen vorgelegt.\r\n§135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung\r\nKernstück der Reform wird die strukturelle und qualitative Ausgestaltung der Leistungsgruppen\r\ndarstellen. Daher ist es sehr bedenklich, dass diese Aufgabe erst im Nachgang zum Gesetzesentwurf\r\nüber eine Rechtsverordnung angegangen wird, obwohl die neue Finanzierungsstruktur genau auf\r\nden neu zu schaffenden Qualitätskriterien aufbaut. Die auf NRW basierenden Vorgaben zur\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme KHVVG 20.09.2024 Seite 2 von 12\r\nLeistungsgruppe 42 “Geburten” sind bestenfalls rudimentär zu nennen und bedürfen dringender\r\nÜberarbeitung. Gleichzeitig ist der Zeitplan für die Überarbeitung der Leistungsgruppen durch den\r\nAusschuss bis März 2025 extrem ambitioniert, was zumindest an der notwendigen Tiefe der Reform\r\nin der klinischen Geburtshilfe zweifeln lässt. Der DHV betont ausdrücklich, dass die notwendige\r\nWeiterentwicklung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der klinischen Geburtshilfe eine\r\nkontinuierliche Aufgabe darstellen muss, da erhebliche strukturelle Fehlanreize sowie eklatante\r\nLücken in der Qualitätssicherung behoben werden müssen. Wir haben die entsprechenden\r\nInstrumente zur Qualitätsmessung, diese müssen zur praktischen Anwendung gebracht werden.\r\nDie Zeit drängt. Die entstehende zeitliche Verzögerung der notwendigen Reformen wird für den\r\nBereich der klinischen Geburtshilfe kritische Auswirkungen haben, da im vorliegenden Gesetzentwurf\r\ndie finanziellen Fehlanreize fortgeführt werden. Die geplanten Vorhaltepauschalen sowie der\r\nSicherstellungszuschlag können die weiter bestehenden grundlegenden Fehlanreize nicht\r\nausgleichen.\r\nFür die in Anlage 2 vorgelegte Leistungsgruppe 42 “Geburten” braucht es daher eine grundlegende\r\nÜberarbeitung und Ergänzung, bis hin zur Reform der DRGs und Qualitätsparameter für die klinische\r\nGeburtshilfe. Der DHV hatte frühzeitig eine ergänzende Leistungsgruppe hebammengeleitete\r\nGeburtshilfe empfohlen, um sowohl der Regel- wie auch der Maximalversorgung gerecht werden zu\r\nkönnen. Es bleibt dabei: egal ob in einer oder in zwei Leistungsgruppen, die Anforderungen der\r\nphysiologischen Geburtshilfe müssen innerhalb der klinischen Strukturen und Prozesse zukünftig\r\nberücksichtigt werden.\r\nFür den §135e empfiehlt der DHV deswegen dringend, zwei wesentliche Ergänzungen\r\naufzunehmen, um die gewollte Reform der klinischen Geburtshilfe abzusichern:\r\nZum einen gilt es, für die Geburtshilfe - ergänzend zum Facharztstandard - einen Standard für\r\nhebammengeleitete Geburtshilfe zu verankern. Dies kann über die Aufnahme des\r\nHebammenkreißsaals im §135e Abs. 4 erfolgen. Zum anderen muss im Ausschuss nach Absatz 3 für\r\ndie Leistungsgruppe Geburt die Beteiligung der Hebammenvertretung ergänzt werden.\r\nDie Ausgestaltung dieser Ergänzungen wird im Folgenden erläutert:\r\n1. Zusammensetzung des Ausschuss für die Leistungsgruppe Geburt erweitern:\r\nDer DHV begrüßt die Begleitung des BMG bei der Überarbeitung und Entwicklung von\r\nLeistungsgruppen durch einen paritätisch besetzten Ausschuss, verbunden mit der strukturellen\r\nEinbindung der wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Es bedeutet einen wichtigen qualitativen\r\nFortschritt, hier nicht nur Krankenkassen und Ärzt*innen beraten zu lassen, sondern auch die\r\nwichtige Perspektive der Pflege im Ausschuss vertreten zu haben. Der DHV unterstützt dies\r\nausdrücklich als einen wichtigen Schritt in Richtung der professionsübergreifenden Verbesserung der\r\nProzesse und Strukturen in der Kliniklandschaft.\r\nDie inhaltliche Reform der Krankenhauslandschaft wird in den nächsten Jahren kontinuierlich\r\nweitergeführt werden müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund der gewünschten engeren\r\nVerzahnung des ambulanten und klinischen Sektors. Dazu ist es jedoch auch erforderlich, die\r\nZusammensetzung dieses Gremiums in bestimmten Bereichen zu erweitern, da es Sonderfälle wie\r\ndie Geburtshilfe gibt, bei der die Berufsgruppe der Hebammen stärker noch als die Pflege eine\r\nentscheidende Rolle spielt.\r\nFür die notwendige Reform der klinischen Geburtshilfe, insbesondere für die gewünschte und\r\nnotwendige Stärkung der physiologischen Geburtshilfe, ist es notwendig, die Beteiligung von\r\nHebammen im Ausschuss zur Überarbeitung der Leistungsgruppen für die Leistungsgruppe Geburt\r\ngesetzlich zu regeln. Der DHV betont ausdrücklich: Hebammen müssen im Ausschuss nach §135e\r\nstimmberechtigt an den Ausgestaltungen der Leistungsgruppe Geburt (zusätzlich zur Pflege) beteiligt\r\nwerden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die physiologische Geburt bei zukünftigen\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme KHVVG 20.09.2024 Seite 3 von 12\r\nQualitätskriterien, Parametern und Prozessen, bis hin zu anhängenden Überarbeitungen der DRGs\r\nsinnvoll abgebildet wird. Ebenso würde damit dem Umstand Rechnung getragen, dass es eine\r\ngesetzlich geregelte Hinzuziehungspflicht von Hebammen zur Geburt gibt - was ein wichtiges\r\nAlleinstellungsmerkmal der Berufsgruppe ist. Hebammen haben laut Hebammengesetz die\r\nKompetenzen und die Aufgabe, Mutter und Kind im gesamten Betreuungsbogen (Schwangerschaft,\r\nGeburt, Wochenbett und Stillzeit) eigenständig und nicht weisungsgebunden zu betreuen.\r\nHintergrund: Nach § 4 Abs. 3 Hebammengesetz ist zu jeder Geburt zwingend eine Hebamme\r\nhinzuziehen. Diese Hinzuziehungspflicht setzt der aktuelle Gesetzesentwurf nicht um. Der\r\nGesetzesentwurf in seiner jetzigen Ausgestaltung weist mithin rechtliche Fehler auf, da er zwingende\r\ngesetzliche Vorgaben auf Bundesebene nicht umsetzt. An keiner Stelle ist die Berufsgruppe der\r\nHebammen als notwendige personelle Ausstattung eines Kreißsaals bedacht - die\r\nHinzuziehungspflicht des Hebammengesetzes würde aktuell in der Leistungsgruppe 42 “Geburten”\r\nnicht erfüllt werden. Dabei geht diese spezialgesetzliche Vorgabe auch dem KHVVG vor. Diesem\r\nVerstoß gegen bundesrechtliche Vorgaben muss entgegengetreten werden, um das geplante Gesetz\r\nnicht bereits aus diesem Grunde angreifbar zu machen. Ein Verstoß gegen bereits bestehende\r\nspezialgesetzliche Vorgaben kann nicht anders bewertet werden, als die Annahme der\r\nRechtswidrigkeit des neuen Gesetzes in diesem Punkt.\r\nIm Hinblick auf die Pflicht des parlamentarischen Gesetzgebers, wesentliche Entscheidungen selbst zu\r\ntreffen, kann die Schließung dieser Gesetzeslücke auch nicht erst durch die geplante Verordnung, und\r\ndamit durch eine Entscheidung der Exekutive, erfolgen. Hierin läge unstreitig ein Verstoß gegen den\r\nWesentlichkeitsgrundsatz, der zu vermeiden nur dringend angeraten werden kann, soll das Gesetz\r\nden verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügen.\r\nEs wäre also rechtlich fragwürdig, wenn Hebammen im regelnden Ausschuss zur Leistungsgruppe\r\nGeburt nicht mit Stimmrecht vertreten wären. Konkret empfiehlt der DHV folgende Ergänzung:\r\n§ 135e, Absatz 3 wird nach Satz fünf wie folgt ergänzt:\r\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zu\r\nden Inhalten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beschließt. (...) Der\r\nAusschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der\r\nKrankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der\r\nBundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe\r\nandererseits. Für die Leistungsgruppe Geburt ist zusätzlich die maßgebliche\r\nBerufsorganisation der Hebammen mit Stimmrecht zu beteiligen. Die\r\nPatientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen des Ausschusses\r\nteilnehmen. (...)\r\n2. Gesetzliche Verankerung des Hebammenkreißsaals\r\nWie oben ausgeführt ist es notwendig, unmittelbar greifende Maßnahmen zur Absicherung der\r\nphysiologischen Geburtshilfe zu treffen um Kliniken einen Anreiz zu setzen, Geburtshilfe weiterhin\r\nanzubieten und die im Koalitionsvertrag und nationalen Gesundheitsziel festgesetzten Ziele wie die\r\nEins-zu-eins-Betreuung umzusetzen.\r\nDer DHV fordert, in den Übergangsregelungen nach §135e Absatz 4 den geprüften\r\nHebammenkreißsaal zu verankern und die Personalvorgaben anzupassen. Dabei sollten, im Sinne\r\neiner modernen Geburtshilfe, die Kompetenzen aller Berufsgruppen voll ausgeschöpft werden. Die\r\ngesetzliche Verankerung des Hebammenkreißsaal in den Übergangsregelungen der\r\nLeistungsgruppen wäre der dringend benötigte Türöffner - sowohl für die Stärkung der\r\nphysiologischen Geburtshilfe mit belastbaren Qualitätskriterien, als auch für die\r\nEins-zu-eins-Betreuung, die dort strukturell sichergestellt ist. Zusammen mit der bereits\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme KHVVG 20.09.2024 Seite 4 von 12\r\nbeschlossenen Refinanzierung der Hebammenstellen über das Pflegebudget würde ein großer Anreiz\r\nfür die Kliniken gesetzt, ein passendes Personal-Bemessungsmodell für die Sicherstellung der\r\nEins-zu-eins-Betreuung für die gesamte Geburtshilfe zeitnah einzuführen.\r\nDer Hebammenkreißsaal ist ein seit Jahren in der Praxis erprobtes interprofessionelles und\r\ninterdisziplinäres Versorgungsmodell. Seit März diesen Jahres können sich Hebammenkreißsäle\r\nrisikoauditieren lassen. Dies geschieht in Zusammenarbeit des DHV mit den deutschlandweit größten\r\nHaftpflichtversicherern für Krankenhäuser. Im Anschluss an den durchlaufenen\r\nRisikoauditierungsprozess erhalten die Kliniken vom DHV das Zertifikat HKS+. Sowohl das\r\nBürgerhospital Frankfurt, als geburtenstärkste Geburtsklinik Deutschlands, als auch das Skt.\r\nElisabeth-Krankenhaus in Halle wenden den hinterlegten Anforderungskatalog des\r\nHebammenkreißsaals an und sind erfolgreich zertifiziert worden, weitere sind im\r\nZertifizierungsprozess. Der Anforderungskatalog ist auf der Website des DHV zu finden sowie unter\r\nfolgender DOI veröffentlicht: https://doi.org/10.61047/hf525-1\r\nDas Zertifikat wurde zudem auf Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Hebammenwissenschaft\r\n(DGHWi) bereits beim IQTIG registriert.\r\nVor dem Hintergrund des stetig wachsenden Fachkräftemangels, vor allem bei den Fachärzten, kann\r\nder Hebammenkreißsaal zusätzlich eine echte Entlastung für den Dienstplan sein. Zu oft schließen\r\ndie Stationen nicht aus Hebammen-, sondern aus Fachärztemangel. Diese Ergänzung im\r\nReferentenentwurf kann unmittelbare Wirkung entfalten und einen Teil der existierenden\r\nfinanziellen und qualitativen Fehlanreize adressieren. Die positiven Auswirkungen würden sowohl für\r\nkleine Häuser in strukturschwachen Regionen, als auch für Maximalversorger in Metropolen\r\ngleichermaßen spürbar sein.\r\nDer DHV möchte jedoch auch zu bedenken geben, dass eine ausschließliche Abdeckung der\r\nfachärztlichen Geburtshelfer über den Rufbereitschaftsdienst nicht zielführend ist, da es für die\r\nÄrztinnen und Ärzte eine enorme Belastung darstellt. Eine Rufbereitschaft bedeutet für die\r\nbetroffene Person eine unberechenbare Verfügbarkeit, ohne dass diese auf das Arbeitszeitkonto\r\nangerechnet wird. Das ist für Frauen und Männer in der Familienphase schlicht nicht zu leisten und\r\nsenkt die Attraktivität der Arbeit in der klinischen Geburtshilfe erheblich. In diesem Zusammenhang\r\nverweisen wir auch auf die Stellungnahme der DGGG.\r\nUnabhängig vom Umfang der ärztlichen Rufbereitschaft ist es essentiell, dass dabei der geprüfte\r\nHebammenkreißsaal verpflichtend eingeführt wird, um qualitativ hochwertige Abläufe zu\r\ngarantieren. Beim geprüften Hebammenkreißsaal sind alle notwendigen Szenarien,\r\nÜberleitungskonzepte, Konsultationen bis hin zur telemedizinischen Anbindung bereits angelegt und\r\nerprobt. Hebammen sind aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, eigenständig den Kreißsaal zu betreuen\r\n- dazu braucht es jedoch eine ausreichende Personalausstattung, die eine Eins-zu-eins-Betreuung\r\nunter der Geburt sicherstellt. Nur wenn die notwendigen strukturellen Anforderungen garantiert\r\nsind, ist die Patientinnensicherheit so gewährleistet, dass Ärzte entlastet werden und in\r\nRufbereitschaft nur zu Geburtsverläufen mit erhöhtem Risiko hinzugezogen werden können.\r\nKonkret empfiehlt der DHV folgende Ergänzung:\r\n§ 135e Absatz 4 Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung,\r\nVerordnungsermächtigung\r\n(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind maßgeblich im Sinne des\r\nAbsatzes 2 Satz 2 die in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach\r\nMaßgabe der Sätze 2 und 3. Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe in Anlage\r\n1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien gilt,\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme KHVVG 20.09.2024 Seite 5 von 12\r\n1. (...)\r\n6. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte\r\n„Qualifikation“ genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der\r\njeweilige Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden\r\nFacharztbezeichnung berechtigt ist, Vorgaben zu anderen Berufsgruppen richten sich nach\r\nden in den Berufegesetzen festgelegten Regelungen,\r\n7. (...)\r\n7a. dass für die Leistungsgruppe 42 Geburten die Eins-zu-eins-Betreuung in der aktiven Phase\r\nder Geburt durch die personelle Ausstattung sicherzustellen ist und dazu im\r\nAnforderungsbereich “Personelle Ausstattung”\r\na) in der Tabellenspalte “Verfügbarkeit” Hebammen im vorgesehenen personellen und\r\nzeitlichen Umfang für eine Eins-zu-eins-Betreuung in der aktiven Phase der Geburt\r\nvorzuhalten sind, dabei entspricht eine Hebamme einem Vollzeitäquivalent von 40\r\nWochenstunden\r\nb) im geprüften Hebammenkreißsaal im Hinblick auf die personelle Ausstattung nach\r\nAnlage 1 ausschließlich die Vorgaben zur Verfügbarkeit von Hebammen vollständig\r\nzu erfüllen sind;\r\nc) hinsichtlich der Vorgaben zu den Fachärzten der geprüften Hebammenkreißsaal als\r\nÄquivalent zu einem Facharzt angerechnet werden kann, sofern die durchgehende\r\nRufbereitschaft gesichert ist.\r\n8. (....) Abweichend von Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b gilt in Bezug auf die Erfüllung der in\r\nAnlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien im Anforderungsbereich\r\n„Erbringung verwandter Leistungsgruppen“, dass Fachkrankenhäuser, die von der für die\r\nKrankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der\r\nVersorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, diese Qualitätskriterien in Kooperationen\r\nund Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der\r\nvertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche\r\nKooperationsvereinbarung vorliegt und die für die Krankenhausplanung zuständige\r\nLandesbehörde festgestellt hat, dass dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden\r\nVersorgung erforderlich ist. Für die Leistungsgruppe 42 Geburten können im geprüften\r\nHebammenkreißsaal die Anforderungen an die personelle Ausstattung im Hinblick auf die\r\nFachärzte durch Kooperationen mit anderen Kliniken im Sinne des Absatz 4 Nr. 8 erfüllt\r\nwerden.\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme KHVVG 20.09.2024 Seite 6 von 12\r\nÄnderungsvorschläge Anlage 1, Qualitätskriterien für bestimmte Leistungsgruppen:\r\nLeistun\r\ngsgrup\r\npen\r\nNumm\r\ner\r\nLeistungs\u0002gruppe (LG)\r\nErbringung verwandter LG Sachliche\r\nAusstattu\r\nng\r\nPersonelle Ausstattung Sonstige\r\nStruktur- und\r\nProzesskriterie\r\nn\r\nStandort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit\r\n42 Geburten Mindest\u0002voraus\u0002setzung\r\nLG Allgemeine Chirurgie\r\nLG Allgemeine\r\nFrauenheilkunde\r\nLG Allgemeine Innere\r\nMedizin\r\nLG Intensivmedizin\r\nLG Allgemeine\r\nKinder- und\r\nJugendmedizin\r\nFA\r\nFrauenheilkunde\r\nund Geburtshilfe\r\nHebamme\r\nDrei FA\r\nmindestens\r\nRufbereitschaft:\r\njederzeit\r\nmindestens 1\r\nVZÄ Hebamme\r\nauf 60 Geburten\r\npro Jahr,\r\nmindestens 1\r\nVZÄ Hebamme\r\nauf 35 Geburten\r\npro Jahr im\r\nHebammenkrei\r\nßsaal\r\nstaatlich\r\ngeprüfter\r\nHebammenkr\r\neißsaal\r\nErfüllung der\r\nin § 6 der\r\nPpUGV\r\nfestgelegten\r\nPflegepersona\r\nluntergrenzen\r\nSicherstellung\r\nder 1:1\r\nBetreuung\r\ndurch\r\nHebammen in\r\nder aktiven\r\nPhase der\r\nGeburt\r\nAuswahlkrit\r\nerium\r\nLG Allgemeine Kinder\u0002und Jugendmedizin\r\nFA\r\nFrauenheilkunde\r\ntäglich rund um\r\ndie Uhr\r\nKooperatione\r\nn mit\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme KHVVG 20.09.2024 Seite 7 von 12\r\nLG Kinder- und\r\nJugendchirurgie\r\nund Geburtshilfe\r\nmit SP Spezielle\r\nGeburtshilfe und\r\nPerinatalmedizin\r\nfachärztliche\r\nAnwesenheit\r\nAngeboten\r\nder\r\naußerklinische\r\nn Geburtshilfe\r\nDer DHV empfiehlt bei den Auswahlkriterien die “Kooperation mit Angeboten der außerklinischen Geburtshilfe” aufzunehmen, um die Schnittstellen\r\nzwischen der klinischen und außerklinischen Versorgung zu verbessern und Kliniken zu fördern, die diese Aufgabe durch Kooperationen, z.B. mit\r\nHebammenpraxen oder Geburtshäusern, aktiv wahrnehmen. Diese Art der Kooperation sollte grundsätzlich, aber gerade auch in strukturschwachen\r\nRegionen vom Gesetzgeber gefördert werden.\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme KHVVG 20.09.2024 Seite 8 von 12\r\n§ 135f Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\r\nFür den Bereich der Geburtshilfe ist festzustellen, dass Mindestvorhaltezahlen keinen bewiesenen\r\nNutzen\r\n1 mit sich bringen, da sie keine Qualitätssicherung bedeuten und wirtschaftlich fragwürdig\r\nsind. Deswegen plädiert der DHV dafür, die Geburtshilfe aus den Mindestvorhaltezahlen\r\nauszunehmen und begründet dies wie nachstehend.\r\nDie Qualität der Geburtshilfe hängt nicht mit der Anzahl der Geburten zusammen, sondern wird\r\nmaßgeblich von anderen Faktoren, wie der Betreuungsrelation, der Häufigkeit und passgenauen\r\nAnwendung von Interventionen, sowie von internen Maßnahmen wie regelmäßigen\r\ninterprofessionellen Notfalltrainings und Kommunikationsschulungen bestimmt.\r\nIn Flächenländern, wie z.B. Niedersachsen, werden derzeit mehr als 50% der Geburten in Level 3 und\r\n4 Häusern betreut. Fallen jetzt Teile dieser Standorte aufgrund der Mindestvorhaltezahl weg, werden\r\ngroße Lücken in das Versorgungsnetz gerissen. In NRW ist diese negative Auswirkung auf die\r\ngeburtshilfliche Versorgung bei der Zuteilung der Leistungsgruppen bereits zu beobachten.\r\nDer DHV warnt ausdrücklich: Es ist nicht sichergestellt, dass die verbleibenden Standorte die\r\nVersorgungslücken schließen können. Ohne bedarfsgerechte Planung sind auch größere Kliniken\r\nhäufig weder räumlich noch personell ausreichend darauf vorbereitet. Insbesondere bezüglich des\r\ngeburtshilflichen Personals kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses an den neuen\r\nStandort migriert und dort weiterhin zur Verfügung steht.\r\nDie Geburten, welche zuvor in den im Zuge der Reform geschlossenen Abteilungen stattgefunden\r\nhaben, werden zwangsläufig in größeren Kliniken, bis hin zu Maximalversorgern, betreut werden\r\nmüssen. Dies stellt für einen erheblichen Anteil der primär gesunden Frauen und Kinder eine Über\u0002oder Fehlversorgung dar, die mittelbare und unmittelbare Kosten verursacht, ohne das Outcome von\r\nMutter oder Kind zu verbessern. Sowohl qualitativ als auch wirtschaftlich ist dies fragwürdig.\r\nBesser wäre es, wie vorgeschlagen, die Leistungsgruppe Geburt komplett aus den\r\nMindestmengenvorgaben auszunehmen und stattdessen z.B. Vorgaben zur telemedizinischen\r\nAnbindung an Maximalversorgungszentren vorzusehen.\r\nDer DHV weist zudem ausdrücklich auf das Problem hin, dass der Prozess der Festlegung der\r\nMindestvorhaltezahlen zeitgleich oder vorgelagert zur Überarbeitung der Leistungsgruppe Geburten\r\nerfolgen würde, da der zuständige Ausschuss seine Arbeit erst nach Verabschiedung des Gesetzes\r\naufnehmen wird. Das würde bedeuten, dass die Mindestvorhaltezahlen, auf deren Basis die\r\nKrankenhauslandschaft umstrukturiert werden soll, auf veralteten Standards und Vorgaben beruhen\r\nwürde.\r\n§ 221 und 271\r\nDer DHV sieht die Notwendigkeit, die Transformationskosten der Reform finanziell verlässlich\r\nabzusichern. Es bleibt inständig zu hoffen, dass der geplante Transformationsfonds diese Wirkung\r\nentfalten kann. Keine umfassende Reform kann ohne Ausgleich der entstehenden\r\nTransformationskosten erfolgreich umgesetzt werden.\r\nGanz grundsätzlich ist es von enormer Wichtigkeit, eine geburtshilfliche Versorgungsplanung\r\nunabhängig von wirtschaftlichem Druck vornehmen zu können. Geburtshilfe ist Daseinsvorsorge\r\nund muss für Frauen und Familien wohnortnah erreichbar sein. Dieser Bereich wird im\r\nGesundheitssystem bislang jedoch systematisch unter- bzw. fehlfinanziert: Leider ist gerade die\r\nGeburtshilfe für Klinikträger noch immer in der Regel keine ökonomische Stütze und daher nicht\r\nentscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg. Im Gegenteil: eine leitlinienkonforme, möglichst\r\ninterventionsarme Geburtshilfe kann derzeit nicht kostendeckend arbeiten. Das hat zur Folge, dass\r\n1\r\nIGES Gutachten: Stationäre Hebammenversorgung. 2019. S.42 ff\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme KHVVG 20.09.2024 Seite 9 von 12\r\nauch regional notwendige geburtshilfliche Versorgung aufgrund der wirtschaftlich prekären\r\nGesamtsituation der Kliniken wegfallen, ohne dass für ausreichende Ersatzangebote gesorgt wird.\r\nHier sei der Klinikverbund Südwest mit dem sehr erfolgreich implementierten Hebammenkreißsaal\r\ngenannt, der trotz nachgewiesener Qualität aufgrund der Insolvenz und internen Umstrukturierung\r\ndes Trägers schließen musste.\r\nDaher fordert der DHV für die Zukunft: Ziel muss sein, die physiologische Geburtshilfe so\r\nauszustatten, dass sie zur Standortrettung beiträgt und diese nicht erschwert. Geburt ist Teil der\r\nDaseinsvorsorge und muss von ökonomischen Erwägungen der Klinikträger entkoppelt werden.\r\n§ 427 Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes\r\nDer DHV hat weiterhin große Sorge, dass die gewählten Zeiträume zu lang sind, um den\r\numfangreichen Reformprozess und die Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft zu beurteilen\r\nund bei Bedarf nachzusteuern.\r\nDer DHV plädiert dafür, den Prozess in den kommenden Jahren kontinuierlich intensiv zu begleiten\r\nund über Zwischenberichte zu dokumentieren, damit bei Bedarf steuernd eingegriffen werden kann.\r\nEine wissenschaftliche Bewertung der Umsetzung und Auswirkungen erscheint unumgänglich.\r\nBesonders für die Versorgung mit klinischer Geburtshilfe ist die engmaschige Begleitung wichtig, um\r\nbei Fehlentwicklungen oder Fehlanreizen zeitnah und adäquat zur Sicherheit und Zufriedenheit der\r\nwerdenden Eltern reagieren zu können. Hierbei ist die regelmäßige Erhebung relevanter\r\nQualitätskriterien ein entscheidendes Steuerungselemente, flankiert von einer Erhebung des\r\nVersorgungsbedarfs auf Grundlage der regionalen Bevölkerungskollektive.\r\nIn diesem Zusammenhang verweisen wir ausdrücklich auf die Stellungnahme der Deutschen\r\nGesellschaft für Hebammenwissenschaft (DGHWi) zur Verbändeanhörung. Es wird entscheidend\r\nsein, die Hebammenwissenschaft eng in das Monitoring der Entwicklung der klinischen\r\nGeburtshilfe sowie die Entwicklung weiterführenden Qualitätskriterien einzubeziehen, um\r\nbestehende Fehlanreize beheben zu können.\r\nDer DHV unterstützt desweiteren die Analysen und Forderungen des Bundesrates, des GKV und der\r\nDKG zu diesen Aspekten.\r\nArtikel 2, Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n§ 6a Zuweisung von Leistungsgruppen\r\nDer DHV gibt zu bedenken, dass für die Geburtshilfe die festgelegten 40 Minuten PKW-Fahrzeit kein\r\ngeeignetes Kriterium für die Zuweisung von Leistungsgruppen sind und fordert als ersten Schritt, die\r\nDistanz - analog zur Inneren Medizin und Chirurgie - auf 30 Minuten Fahrtzeit abzusenken.\r\nMittelfristig sind für die Geburtshilfe geeignetere Kriterien festzulegen, die sich auf die tatsächliche\r\nZusammensetzung und Bedarfe der Bevölkerungsgruppen - hier im gebärfähigen Alter - der\r\neinzelnen Regionen beziehen und nicht allein über Fahrminuten pauschalisiert werden. Anders kann\r\neine Unter- oder auch Überversorgung nicht vermieden und eine bedarfsgerechte\r\nKrankenhausplanung für die Geburtshilfe nicht sichergestellt werden.\r\nKonkret schlagen wir folgende Änderung vor:\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme KHVVG 20.09.2024 Seite 10 von 12\r\n§ 6a, Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt ergänzt:\r\nDie maßgebliche Fahrzeit beträgt\r\n1. hinsichtlich der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin, Geburten und Allgemeine\r\nChirurgie: 30 Minuten,\r\n2. hinsichtlich der übrigen Leistungsgruppen: 40 Minuten.\r\nFür die Geburtshilfe liegt keine Evidenz vor, durch die sich eine Fahrtzeit von 40 Minuten begründen\r\nlassen würde. Im Gegenteil, der Zeitraum der 40 PKW-Fahrtzeitminuten ist für eine bedarfsgerechte\r\nund medizinisch sichere geburtshilfliche Versorgung nicht angemessen, denn er gibt keinen\r\nAufschluss auf die dann verfügbaren geburtshilflichen räumlichen und personellen Kapazitäten. In\r\ndiesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Stellungnahme der DGHWi.\r\nWeitere Wege zum nächsten geburtshilflichen Versorgungsangebot gefährden die Sicherheit von\r\nKind und Mutter\r\n2\r\n. Weite Wege unter Wehen stören den Prozess der Geburt. Dies ist nicht nur ein\r\nKriterium der Zugangsgerechtigkeit, sondern insbesondere der Sicherheit. Die Familien sind auf ihrer\r\nFahrt zum Kreißsaal in der Regel ohne fachliche Begleitung auf sich allein gestellt. Es besteht die\r\nGefahr, dass Abweichungen vom normalen Geburtsverlauf nicht oder zu spät erkannt werden und in\r\nNotfällen zu spät reagiert werden kann. Darüber hinaus ist durch lange Anfahrtswege davon\r\nauszugehen, dass Schwangere zur Geburt vermehrt zu früh aufgenommen werden und als Folge\r\nhäufiger Interventionen erleben und Komplikationen daraus entstehen. Daher fordern Hebammen\r\nund Elternverbände, dass die Gebärende eine geburtshilfliche Abteilung dann zeitnah aufsuchen\r\nkönnen muss, wenn sie es braucht. Zudem braucht sie die Sicherheit, bei ihrem gewählten\r\nGeburtsort nicht aus Kapazitätsmangel abgewiesen zu werden. Gerade Frauen, die ihr zweites oder\r\ndrittes Kind erwarten, laufen sonst Gefahr, bei zu langen Fahrzeiten oder bei Abweisung aus\r\nKapazitätsmangel eine aufnahmebereite Klinik nicht mehr vor der Geburt zu erreichen.\r\n§ 39 Förderbeträge für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und\r\nIntensivmedizin\r\nAuch wenn es ungewöhnlich erscheinen mag, als Berufsverband die Gewährung zusätzlicher Mittel\r\nfür die Sicherstellung der Geburtshilfe zu kritisieren, kommt der DHV nicht umhin folgende\r\ngrundlegende Konstruktionsfehler anzumerken.\r\nDie Tatsache, dass es für die Erhaltung geburtshilflicher Stationen zusätzliche Mittel braucht, da sie\r\nim regulären Entgeltsystem nicht wirtschaftlich arbeiten können, spricht für sich. Es ist positiv zu\r\nbewerten, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit zusätzlicher Mittel erkannt hat, da es impliziert,\r\ndass das Grundproblem erkannt wurde.\r\nEs ist jedoch für alle Beteiligten, sowohl das Gesundheitspersonal, die Krankenhausbetreiber und die\r\nbetroffenen Frauen und Familien frustrierend, dass im Rahmen der vorliegenden Reform wieder\r\nkeine Anpassung des Finanzierungssystems geplant ist, um die Wirtschaftlichkeit - und damit auch\r\ndie Attraktivität - von klinischer Geburtshilfe im regulären System sicherzustellen. Seit Jahren werden\r\ndie existierenden Fehlanreize von allen beteiligten Berufsgruppen sowie den Kliniken beharrlich\r\nmoniert. Es ist dringend geboten, die Ursachen für die Finanzierungslücken und wirtschaftlichen\r\nFehlanreize zu beheben, anstatt zu versuchen, mit 120 Mio € die strukturellen Fehler weiter zu\r\nüberdecken.\r\nEs reicht nicht, zusätzliche Summen in ein dysfunktionales System zu geben, um weitere\r\nKreißsaalschließungen in unterversorgten Regionen zu verhindern. Ein positiver Effekt der bereits\r\n2 vgl.: Association between travel time to delivery unit and unplanned out-of-hospital birth, infant morbidity and mortality:\r\nA population-based cohort study - Örtqvist - 2021 - Acta Obstetricia et Gynecologica Scandinavica - Wiley Online Library\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme KHVVG 20.09.2024 Seite 11 von 12\r\nverausgabten Mittel kann seitens des Verbandes nicht festgestellt werden, was auch daran liegt, dass\r\ndie Mittel weder ausreichend an Qualitätskriterien gebunden sind noch deren Einsatz und\r\nAuswirkungen ausreichend evaluiert wurden. Wenn nun also weiterhin über Fördermittel finanziert\r\nwird, sollte dies unbedingt erfolgen.\r\nDer DHV mahnt an, dass jetzt mindestens ein belastbarer Zeitrahmen gesetzt werden muss,\r\ninnerhalb dessen die Regelfinanzierung so modernisiert wird, dass zusätzliche Förderbeträge\r\nüberflüssig werden. Ansonsten kann keine nachhaltige Verbesserung der Situation in der\r\nGeburtshilfe erzielt werden.\r\nArtikel 3, Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes\r\n§ 6b Vergütung eines Vorhaltebudgets\r\nFür den Bereich der Geburtshilfe bewertet der DHV die Einführung einer Vorhaltevergütung\r\ngrundsätzlich positiv, sofern sie bedarfsgerecht und unabhängig von Fallzahlen erfolgt. Denn\r\nGeburtshilfe ist Daseinsvorsorge und muss wohnortnah angeboten werden. Deswegen müssen die\r\nVorhaltekosten unabhängig von der Menge an Geburten abgesichert werden, da ansonsten erneut\r\nwirtschaftliche Fehlanreize entstehen. Solange Hebammen über das Pflegebudget refinanziert\r\nwerden, ist diese fallunabhängige Vorhaltevergütung auch nicht überfordernd, da sie an passenden\r\nstrukturellen Rahmendaten ausgerichtet werden kann.\r\nIm vorliegenden Gesetzesentwurf sind die Vorhaltepauschalen jedoch untrennbar mit den\r\nexistierenden Geburtshilfe-DRG und damit mit den Fallzahlen der vorausgehenden Jahre\r\nverknüpft. Die wirtschaftlichen Fehlanreize werden fortgeführt. Der DHV betont: Diese Art der\r\nFinanzierung wird die strukturellen Probleme der Finanzierung der klinischen Geburtshilfe nicht\r\nlösen oder abmildern, sondern zementieren. Ein falscher Ausgangspunkt bedeutet immer auch ein\r\nfalsches Ergebnis!\r\nFür die grundsätzliche Bewertung der Auswirkungen der Regelungen zur Vorhaltevergütung auf das\r\nGesamtsystem Krankenhaus schließt der DHV sich der Analyse der Deutschen\r\nKrankenhausgesellschaft an.\r\nDer Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV) ist ein Bundesverband und setzt sich aus 16 Landesverbänden\r\nzusammen. Mit mehr als 22.000 Mitgliedern ist der DHV der größte Hebammenberufsverband in Deutschland\r\nund vertritt die Interessen aller Hebammen. In ihm sind angestellte und freiberufliche Hebammen,\r\nLehrer*innen für Hebammenwesen, Hebammenwissenschaftler*innen, Hebammen in den Frühen Hilfen,\r\nhebammengeleitete Einrichtungen sowie Hebammenschüler*innen und Studierende vertreten. Über die\r\nberufliche Interessenvertretung hinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung der Frauen und ihrer\r\nKinder vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Deutschen\r\nHebammenverbandes. Als Mitglied in der European Midwives Association (EMA), im Network of European\r\nMidwifery Regulators (NEMIR) und in der International Confederation of Midwives (ICM) setzt sich der Verband\r\nauch auf europäischer und internationaler Ebene für die Stärkung der Hebammenarbeit sowie die Gesundheit\r\nvon Frauen und ihren Familien ein.\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme KHVVG 20.09.2024 Seite 12 von 1"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003432","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung Versorgungsqualität der Geburtshilfe in der Krankenhausreform (u.a. 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(DHV) \r\n\r\nDatum: 21.08.2025 \r\n\r\nNr im Entw. \r\n\r\nVor-schrift \r\n\r\nStichwort \r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch \r\n\r\n1 \r\n\r\n§ 109 \r\n\r\nAnpassung der Ausnahme für den Abschluss eines Versorgungsvertrags trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien  \r\n\r\nAusnahmeregelungen: Der DHV sieht grundsätzlich die Notwendigkeit, dass unter gewissen Bedingungen Ausnahmen von den Qualitätskriterien zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung möglich sein müssen. Bei der Geburtshilfe gilt dies für Vorgaben zu Mindestzahlen. Ausnahmeregelungen dürfen dabei nicht zu einer Gefährdung grundsätzlicher Qualitätsstandards führen. Näheres dazu siehe Punkt 4.  \r\n\r\nZiel muss es sein, ein flächendeckendes Versorgungsnetz sicherzustellen, dass die ambulanten Angebote in der Planung mit einbeziehen. Dabei dürfen gewisse Anfahrtszeiten nicht unterschritten werden. Die bisherige Regelung von 40 Minuten für die Geburtshilfe war dabei absolut nicht ausreichend. Trotzdem braucht es Vorgaben, für welche Angebote welche Mindesterreichbarkeit notwendig ist. Für die Geburtshilfe ist es unabdingbar, dass in der flächendeckenden Planung explizit auch Einrichtungen und Leistungen der Hebammen, wie hebammengeleitete Kreißsäle, umfassend und rechtssicher einbezogen werden. Kooperationen sind dabei zur Sicherstellung eines flächendeckenden Versorgungsnetzes sinnvoll. Dies unterstützt die Anpassung an regionale Versorgungserfordernisse und schafft Planungssicherheit für geburtshilfliche Teams.  \r\n\r\n 2 \r\n\r\n§ 135d \r\n\r\n \r\n\r\nStreichung Übergangsregelung in § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V zur Veröffentlichung von Leistungsgruppen im Bundes-Klinik-Atlas \r\n\r\nFolgeanpassung aufgrund der Streichung der LG Notfallmedizin \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n§ 135e \r\n\r\nStreichung Frist Erlass und Inkrafttreten LG-RVO \r\n\r\nfinanzielle und organisatorische Unterstützung der Patientenvertretung im Leistungsgruppen-Ausschuss \r\n\r\nVereinheitlichung Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern \r\n\r\nSonderregelung für Tages- und Nachtkliniken (Erfüllung zeitlicher Vorgaben nur zu jew. Betriebszeiten) \r\n\r\nVollzeitäquivalent: Anpassung anrechenbare Stundenanzahl von 40 auf 38,5  \r\n\r\nAnpassung Berücksichtigung Belegärzte (voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag) \r\n\r\nStreichung eines Verweises (entfallen) \r\n\r\nAusschuss-Mitwirkung: Der Deutsche Hebammenverband fordert eine gesetzlich garantierte, stimmberechtigte Vertretung der Hebammen im Ausschuss für die Festlegung der Qualitätskriterien von Leistungsgruppen die speziell der Geburtshilfe anhängig sind. Nur so kann die besondere Fachkompetenz der Hebammen zur Stärkung der physiologischen Geburt sachgerecht eingebracht werden. Geburtshilfe ist, anders als andere Krankenhausfälle, in der Regel ein physiologisches Geschehen, dass eine spezielle Perspektive und Expertise benötigt, die ausschließlich von Hebammen eingebracht werden kann. Diese Mitbestimmung ist für eine bedarfsgerechte, sektorenübergreifende und berufsgruppenübergreifende Versorgungsplanung unerlässlich. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\n§ 135f \r\n\r\nFolgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung Übergangsregelung) \r\n\r\nAnpassung Geltung MVHZ auch für LG, die nach §6a KHG als zugewiesen gelten \r\n\r\nFolgeanpassung Fristen \r\n\r\nMindestmengen: Die Vorgabe von Mindestmengen ist laut IGES-Gutachten des Bundesgesundheitsministeriums von 2019 (stationäre Hebammenversorgung) im Bereich Geburtshilfe nicht evidenzbasiert. Wir fordern daher, die Geburtshilfe künftig vollständig davon auszunehmen, um insbesondere in ländlichen Regionen Versorgungslücken zu verhindern. Die Qualität der Geburtshilfe wird maßgeblich durch Betreuungsschlüssel, Interventionshäufigkeit und Zusammenarbeit geprägt, nicht durch Fallzahlen. Anstatt einer Mindestmengenregelung regt der DHV an, gesonderte Qualitätskriterien einzuführen und flächendeckend zu erheben, unter Einbezug der sogenannten Patient Reported Outcome Measurements (PROMS) und Patient-Reported Experience Measures (PREMS). \r\n\r\n \r\n\r\nHebammenkreißsäle: Es soll ausdrücklich anerkannt werden, dass geprüfte Hebammenkreißsäle – mit Zertifikat nach den Qualitätsstandards z. B. des DHV – als gleichwertiger Qualitätsnachweis für die Geburtshilfe gelten. Dies muss sich in der Zuweisung und Bewertung von Leistungsgruppen widerspiegeln und schafft den nötigen Anreiz für Kliniken, hebammengeleitete Versorgungsmodelle einzuführen. \r\n\r\n5 \r\n\r\n§ 136a \r\n\r\nVerweisanpassung hebammengeleitete Kreißsäle \r\n\r\nGemäß § 136a Absatz 7 SGB V (neu) sollen bis zum Sommer 2025 Qualitätssicherungsmaßnahmen für Kreißsäle beschlossen werden, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer DHV hält die Streichung des Wortes „angestellt“ im Regelungsauftrag für dringend geboten.  \r\n\r\nBegründung: Die Berufsausübung der Hebamme ist frei. Eine Hebamme kann sowohl als Beleghebamme, als auch als angestellte Hebamme im Kreißsaal leitend tätig sein, ohne dass dies die Versorgungsqualität beeinflusst. Das Beschäftigungsverhältnis ist unabhängig und außerhalb der Regelungskompetenz dieser Richtlinie. Die Regelung für die Vorgabe zum Hebammenkreißsaal ist damit weitreichender als in der QFR-RL zur leitenden Hebamme und es werden einige Geburtshilfen von der Versorgung mit Hebammenkreißsälen ausgeschlossen, da diese ausschließlich mit freiberuflichen Hebammen organisiert sind. Aus Sicht des DHV ist dies eine Regelung, die die ohnehin schwierige geburtshilfliche Versorgung unnötig einschränkt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Einschätzung wird auch von einigen Bundesländern geteilt und eingebracht. In einem Positionspapier der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zum Änderungsbedarf am KHVVG vom Juni 2026 schreiben diese: Ob die im hebammengeleiteten Kreißsaal tätigen Hebammen wie auch die leitende Hebamme im Angestelltenverhältnis oder als freiberufliche Dienst-Beleghebammen tätig sind, spielt für das Betreuungskonzept keine Rolle. \r\n\r\n6 \r\n\r\n§ 136c \r\n\r\nSpezialisierung Onkochirurgie: Abweichung von gesetzlich vorgegebener Prozentzahl für bestimmte Indikationsbereiche durch G-BA-Beschluss \r\n\r\n \r\n\r\n7 \r\n\r\n§ 221 \r\n\r\nStreichung LKK-Anteil an der Finanzierung des Transformationsfonds \r\n\r\n \r\n\r\n8 \r\n\r\n§ 271 \r\n\r\nAnpassung von Mindestreserve und Obergrenze der Liquiditätsreserve im Gesundheitsfonds \r\n\r\n \r\n\r\n9 \r\n\r\n§ 275a \r\n\r\nStreichung eines Satzes zur Prüfung der PpUGV \r\n\r\nAnpassung Fristen für LG-Prüfaufträge an MD und Abschluss \r\n\r\nStrukturprüfung: Korrektur der Bezeichnung des Verwaltungsverfahrens \r\n\r\n \r\n\r\n10 \r\n\r\n§ 278 \r\n\r\nStreichung Fehlverweis für Berichte MD an MD Bund \r\n\r\n \r\n\r\n11 \r\n\r\n§ 283 \r\n\r\nRegelungen zur einheitlichen digitalen Umsetzung von Richtlinien durch MD Bund \r\n\r\n \r\n\r\n12 \r\n\r\n \r\n\r\n§ 427 \r\n\r\nAnpassung des Datums zur Vorlage des ersten Evaluierungsberichts \r\n\r\n \r\n\r\n13 \r\n\r\nAnlage 1 \r\n\r\nAustausch Anlage 1 mit folgenden Anpassungen: \r\n\r\nFolgeanpassungen zur Vereinheitlichung Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern \r\n\r\nStreichung Verweis auf Einbeziehung Erfüllung PpUGV \r\n\r\nRedaktionelle Anpassung Verweise und Daten G-BA Richtlinien \r\n\r\nLG 1 Anpassung Mindestanforderungen Endoskopie \r\n\r\nLG 2 Anpassung Qualitätskriterien Versorgung Kinder und Jugendliche \r\n\r\nStreichung der LG 3  \r\n\r\nLG 6 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 7 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 10 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 11 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 12 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 14 Anpassung bei der personellen Ausstattung \r\n\r\nStreichung der LG 16  \r\n\r\nLG 19 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 20 Anpassung bei Erbringung verwandter LG  \r\n\r\nLG 24 Anpassung bei der personellen Ausstattung \r\n\r\nLG 27 Anpassungen der sachlichen Ausstattung sowie eines Verweises in den sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen  \r\n\r\nLG 29 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 31 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 32 Anpassung bei Erbringung verwandter LG sowie bei der personellen Ausstattung \r\n\r\nLG 33 Anpassung bei Erbringung verwandter LG sowie bei der personellen Ausstattung \r\n\r\nLG 34 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 36 Anpassung der sachlichen Ausstattung \r\n\r\nLG 37 Anpassung der sachlichen Ausstattung \r\n\r\nLG 38 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 39 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 40 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nStreichung der LG 47  \r\n\r\nLG 52 Anpassung der sachlichen Ausstattung \r\n\r\nLG 53 Anpassung der Erbringung verwandter LG sowie sachlicher und personeller Ausstattung \r\n\r\nLG 54 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 56 Anpassung bei Erbringung verwandter LG und der personellen Ausstattung \r\n\r\nLG 58 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nLG 59 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n\r\nStreichung LG 65 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZur Streichung der PpUGV als Qualitätskriterium und dessen Bedeutung für die Versorgungsqualität in der Pflege verweist der DHV auf die Stellungnahme des DPR.  \r\n\r\n \r\n\r\nGrundsätzlich weist der DHV darauf hin, dass es unerlässlich ist, für die Qualitätskriterien nicht nur Bezug auf die ärztliche Versorgung zu nehmen, sondern dass auch Regelungen für die weiteren Berufsgruppen getroffen werden müssen. Für die Geburtshilfe ist die Personalausstattung mit Hebammen, als Expert*innen für physiologische Prozesse und in Bezugnahme auf die Hinzuziehungspflicht unerlässlich. Hebammenleistungen werden in aktuellen Regelungen z.B. unter der PPBV oder PpUGV subsumiert, während die Aufgabenprofile der beiden Berufsgruppen sich klar unterscheiden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer DHV betont ausdrücklich: Es bleibt zwingend notwendig, schnellstmöglich ein verbindliches Personalbemessungsinstrument für den Funktionsbereich der Geburtshilfe einzuführen und in einer eigenen Verordnung zu regeln. Nur so kann den unterschiedlichen Leistungsparametern, Bedarfen sowie dem passgenauen Einsatz der beteiligten Berufsgruppen Rechnung getragen werden. Dies wäre ein wichtiger Schritt für die Qualität in der Geburtshilfe und ein weiterer Schritt um eine 1:1-Betreuung unter der Geburt flächendeckend zu ermöglichen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus sieht der DHV weiterhin grundlegenden Überarbeitungsbedarf und Ergänzungsbedarf im Bereich der Leistungsgruppe 42 “Geburten”, bis hin zur Reform der DRGs und Qualitätsparameter für die klinische Geburtshilfe. Der DHV hatte frühzeitig im Reformprozess eine ergänzende Leistungsgruppe hebammengeleitete Geburtshilfe empfohlen, um sowohl der Regel- wie auch der Maximalversorgung gerecht werden zu können. Klar ist: egal ob in einer oder in zwei Leistungsgruppen, die Anforderungen der physiologischen Geburtshilfe und die Personalausstattung im Bereich der Hebammen müssen innerhalb der klinischen Strukturen und Prozesse zukünftig berücksichtigt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 2: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes \r\n\r\n1 \r\n\r\n \r\n\r\n§ 2a \r\n\r\nRedaktionelle Anpassung (Verschiebung Satz 2 in Folgeabsatz) \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n§ 6a \r\n\r\nErgänzung, dass auch nach § 108 Nummer 4 SGB V zugelassene Krankenhäuser die Qualitätskriterien erfüllen müssen \r\n\r\nÜbergangsregelung für Länder, die bis zum 31.12.2024 Leistungsgruppen zugewiesen haben \r\n\r\nAnpassung der Ausnahme für die Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien \r\n\r\nAnpassung der Fristen zur Meldung der zugewiesenen Leistungsgruppen an InEK \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n§ 6b \r\n\r\nAnpassung der Frist zur Meldung der zugewiesenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben an InEK \r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\n§ 12b \r\n\r\nUmstellung der Finanzierung des KHTF (Bundesmittel statt GKV-Mittel) \r\n\r\nStreichung der Antragsfrist \r\n\r\nStreichung der Verpflichtung, die Prüfung des Insolvenzrisikos nachzuweisen. \r\n\r\nSchaffung eines Sonderzuwendungsrechts ggü. der BHO \r\n\r\nStreichung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Beteiligung der PKV an der Finanzierung \r\n\r\nRegelung der Rückführung nicht verwendeter Mittel an den Bund \r\n\r\n \r\n\r\n5 \r\n\r\n \r\n\r\n§ 17b \r\n\r\nAnpassung Fristen für Evaluation Vorhaltevergütung durch Verschiebung der Vorhaltevergütung um ein Jahr  \r\n\r\nDie geplante Vorhaltevergütung im Bereich Geburtshilfe muss sich konsequent an den realen Versorgungsbedarfen und den tatsächlichen Kosten orientieren, nicht an Fallzahlen der Vorjahre. Nur eine von der Fallzahl entkoppelte Finanzierung kann die Qualität der Patientenversorgung, die Attraktivität und Wirtschaftlichkeit der geburtshilflichen Versorgung langfristig sichern und weitere Schließungen verhindern. Die Erlöse der Geburtshilfe werden durch Fehlanreize des aktuellen DRG Systems nicht ausreichend qualitativ gesteuert und die Berechnung der Vorhaltevergütung basiert auf diesen Fehlanreizen.  \r\n\r\n6 \r\n\r\n§ 37 \r\n\r\nErmittlung Vorhaltevergütung: \r\n\r\nAnpassungen Fristen für Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung \r\n\r\nÜbergangsregelung zur Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen  \r\n\r\nAnpassungen Fristen für freiwillige Information über Vorhaltevolumina in den Jahren 2026 und 2027 \r\n\r\n \r\n\r\n7 \r\n\r\n§ 38 \r\n\r\nZuschläge Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und spezielle Vorhaltung von Hochschulkliniken: \r\n\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung \r\n\r\n \r\n\r\n8 \r\n\r\n§ 39 \r\n\r\nFörderbeträge Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie, Intensivmedizin: \r\n\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung \r\n\r\n \r\n\r\n9 \r\n\r\n§ 40 \r\n\r\nSpezialisierung Onkochirurgie: \r\n\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung \r\n\r\nBerücksichtigung von durch den G-BA festgelegten niedrigeren Prozentzahlen und Aktualisierung der entsprechenden Listen  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 3: Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes \r\n\r\n1 \r\n\r\n§ 3 \r\n\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung - \r\n\r\nVorhaltebudget greift erst ab 2028 (statt 2027) \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n§ 4 \r\n\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung bei  \r\n\r\nVereinbarung Erlösbudget \r\n\r\nFixkostendegressionsabschlag \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n§ 5 \r\n\r\nVerlängerung der Zuschläge Pädiatrie und Geburtshilfe um ein Jahr als Folgeänderung aus Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung \r\n\r\nRedaktionelle Korrektur bzgl. der Erhebung des Zuschlags für die Pädiatrie \r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\n§ 6b \r\n\r\nErmittlung Vorhaltebudget: \r\n\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung \r\n\r\nKlarstellung - Vorhaltebudget nur für auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütete Krankenhausfälle \r\n\r\nÜbergangsregelung für Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen  \r\n\r\n \r\n\r\n5 \r\n\r\n§ 7 \r\n\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für Abrechnung der Entgelte \r\n\r\n \r\n\r\n6 \r\n\r\n§ 8 \r\n\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für die Berechnung der Entgelte \r\n\r\nÜbergangsregelung für Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen bei Abrechnungsverboten  \r\n\r\n \r\n\r\n7 \r\n\r\n§ 9 \r\n\r\nErhöhung der Notfallzuschläge ab 2028 als Folgeänderung zur verschobenen Einführung der Vorhaltevergütung  \r\n\r\nRedaktionelle Folgeänderungen zu Anpassungen zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts \r\n\r\n \r\n\r\n8 \r\n\r\n§ 10 \r\n\r\nOrientierungswert: \r\n\r\nAnpassung Berichtszeitraum, Klarstellung Kreis zur Übermittlung verpflichteter Krankenhäuser, Ermöglichung der Subdelegation der Verordnungsermächtigung zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts durch BMG auf Statistisches Bundesamt \r\n\r\n \r\n\r\n9 \r\n\r\n§ 21 \r\n\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für die Datenübermittlung \r\n\r\nFolgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung Übergangsregelung) \r\n\r\nRegelung zur umfassenden Nutzung von Daten für die zum Zwecke der Ermittlung des Abschlags erforderlichen Schätzung der Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 4 Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung \r\n\r\n1 \r\n\r\n§ 2 \r\n\r\nRed. Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n§ 3 \r\n\r\nRed. Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG und Klarstellung  \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n§ 4 \r\n\r\nStreichung der Regelung zur Antragsfrist aufgrund Änderung in § 12b KHG, weitere Folgeänderungen zu Änderungen in § 12b KHG sowie Maßgaben des BR \r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\n§ 5 \r\n\r\nStreichung Regelung für Beteiligung PKV \r\n\r\n \r\n\r\n5 \r\n\r\n§ 6 \r\n\r\nStreichung Regelungen für Beteiligung PKV \r\n\r\n \r\n\r\n6 \r\n\r\n§ 7 \r\n\r\nÄnderung der Rückforderungsvorschrift von „kann“-Regelung zu „soll“-Regelung  \r\n\r\nStreichung Regelung für Beteiligung PKV \r\n\r\nStreichung von Absatz 8, der nach Maßgabe BR anderweitige Verwendung von nicht verausgabten Fördermitteln ermöglichte. \r\n\r\n \r\n\r\n7 \r\n\r\n§ 8 \r\n\r\nErmöglichung der Aktualisierung der Förderrichtlinie \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 5 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen \r\n\r\n1 \r\n\r\n§ 186a \r\n\r\nAnpassung der Ausnahme von der Fusionskontrolle für Krankenhauszusammenschlüsse, die zur Verbesserung der Versorgung erforderlich sind (zuvor in § 187 Abs. 10 geregelt) \r\n\r\n \r\n\r\n2 und 3 \r\n\r\n§ 187 \r\n\r\nRedaktionelle Anpassung in § 187 Abs. 9 sowie redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 186a  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 6 Änderung der Bundespflegesatzverordnung \r\n\r\n \r\n\r\n§ 9 \r\n\r\nRedaktionelle Folgeänderungen zu Anpassungen zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 7 Inkrafttreten \r\n\r\n \r\n\r\nErfüllungs-aufwand \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nGgf. weitere Anmerkungen \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003432","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung Versorgungsqualität der Geburtshilfe in der Krankenhausreform (u.a. KHVVG und KHAG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/43/663429/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190149.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Anhörung zum  Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) im Gesundheitsausschuss am 17.12.2025 \r\n\r\nDer Deutsche Hebammenverband (DHV) begrüßt die Umsetzung und weitere Anpassung der Förderung von Hebammenkreißsälen. Darüber hinaus wurde im KHAG jedoch die Chance verpasst, die klinische Geburtshilfe entscheidend weiterzuentwickeln. Weitere Reformschritte wären aber sinnvoll. Im Folgenden nimmt der DHV zu einzelnen Aspekten Stellung:  \r\n\r\nFörderung und Weiterentwicklung Hebammenkreißsaal und Hebammenarbeit \r\n\r\nWeitere Klarstellung Förderung Hebammenkreißsaal \r\n\r\nDer DHV begrüßt zunächst ausdrücklich die Klarstellung in § 39 Abs. 2 KHG, die die Förderung eines Hebammenkreißsaals auch unter Leitung einer Beleghebamme sicherstellt. Eine Hebamme kann sowohl als Beleghebamme, als auch als angestellte Hebamme im Kreißsaal leitend tätig sein, ohne dass dies die Versorgungsqualität beeinflusst.  \r\n\r\nUnabhängig davon hält der DHV Sanktionen im Rahmen der vom G-BA zu erstellenden Richtlinie zur Förderung von Hebammenkreißsälen für nicht zielführend. Im Ursprung war die Richtlinie vom Gesetzgeber als Förderung von und Incentivierung zur Etablierung von mehr Hebammen-Kreißsälen in Deutschland gedacht. Die Einführung von Sanktionen bei Unterschreitung der G-BA-Richtlinie, die über den Wegfall der Fördermittel hinausgeht, würde einen hohen Bürokratieaufwand bedingen und die praxisnahe Umsetzung der Qualitätsrichtlinie erheblich erschweren. \r\n\r\nDer DHV unterstützt in diesem Sinne die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft angeführte Argumentation, dass es folgerichtig wäre, eine Festlegung von Mindestanforderungen und dem damit potentiell einhergehenden Vergütungswegfall in der Richtlinie ausdrücklich nicht vorzusehen. Der DHV teilt die Einschätzung der DKG, dass sich weder juristisch aus der vorgenommenen Verweisanpassung noch aus der Begründung eindeutig ergibt, ob eine Festlegung von Mindestanforderungen in der G-BA-Richtlinie nicht erfolgen muss, oder nicht erfolgen darf. Eine weitere Klarstellung wäre wünschenswert und für die Bearbeitung des gesetzlichen Auftrags im G-BA hilfreich. \r\n\r\nFlächendeckende Umsetzung Hebammenkreißsaal \r\n\r\nDie Förderung von Hebammenkreißsälen (HKS), die im Rahmen der Krankenhausreform etabliert und im KHAG genauer definiert wird, ist ein erster wichtiger Schritt. Der konsequente nächste Schritt unter Qualitätsaspekten wäre die flächendeckende Umsetzung von Hebammenkreißsälen. \r\n\r\nDer HKS ergänzt als ein hebammengeleitetes klinisch-geburtshilfliches Betreuungskonzept das geburtshilfliche Angebot und stärkt das Recht auf die freie Wahl des Geburtsorts. Die Etablierung des HKS im Rahmen der Krankenhausreform ist eine folgerichtige und ressourcenorientierte Entwicklung in der klinischen Geburtshilfe, die die Physiologie der Geburt in den Vordergrund stellt und hohe Folgekosten, die durch negative Geburtserlebnisse entstehen können, weitgehend vermeidet.   \r\n\r\nWährend das Konzept hebammengeleiteter Geburtshilfe in Deutschland in den letzten 20 Jahren sehr langsam Verbreitung findet, ist es in anderen europäischen Ländern langjährig etabliert und selbstverständlicher Bestandteil geburtshilflicher Konzepte.1 Hebammengeleitete Geburtshilfe ist sicher, interventionsarm, effektiv und hat langfristig einen guten Effekt auf die Gesundheit von Mutter und Kind.2  \r\n\r\nHebammengeleitete Geburtshilfe zu fördern ist ein Teilziel des Nationalen Gesundheitsziels “Gesundheit Rund um die Geburt”. Hier heißt es: „Ziel 2: Eine physiologische Geburt wird ermöglicht und gefördert. (…) Das Modell der hebammengeleiteten Geburtshilfe mit dem Konzept Frauenzentrierte Betreuung und Betreuungsprinzipien wie Kontinuität, partnerschaftliche Betreuung und Einbezug in Entscheidungen begünstigt die Gesundheitsförderung auf verschiedenen Ebenen. Es führt zu einem geringeren Einsatz medizinischer Interventionen im Geburtsverlauf und somit zu einer Förderung der physiologischen Geburt unter Einbezug der Ressourcen der Gebärenden. (Dunkley, 2003; Kehrbach, Krahl, Bauer, & zu Sayn-Wittgenstein, 2007; Bauer, 2011; Sandall, Soltani, Gates, Shennan, & Devane, 2025; zu Sayn-Wittgenstein, 2007).”   \r\n\r\nAusweitung der Beratungs- und Aufklärungskompetenz zu Geburtsverlauf und geburtshilflichen Maßnahmen   \r\n\r\nIm Sinne der Effizienz und mit Hinsicht auf den akuten Fachkräftemangel wäre es sinnvoll, Tätigkeiten, die Hebammen auf Grund ihrer Ausbildung bereits durchführen können, auch für den klinischen Kontext nutzbar zu machen. Berufegesetz und Krankenhausgesetz müssen dahingehend verändert werden, dass Hebammen zu allen möglichen Geburtsverläufen grundsätzlich aufklären dürfen. Außerdem muss es Hebammen, analog zu außerklinisch tätigen Hebammen, möglich sein, eine Schwangere ohne ärztliche Delegation oder Anwesenheit vollständig zu betreuen, wenn kein medizinischer Faktor dagegenspricht. Hebammen sind Expertinnen in der Physiologie von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett, unabhängig vom Geburtsort. \r\n\r\nIn diesem Sinne wäre auch eine Erweiterung des OPS-Katalogs sinnvoll, um die Überwachung und Leitung einer normalen Geburt im zertifizierten Hebammenkreißsaal abzubilden und zu vergüten. Der DHV hat dazu einen konkreten Vorschlag eingereicht.  \r\n\r\nWeiterentwicklung Leistungsgruppen & Mitwirkung im Leistungsgruppenausschuss \r\n\r\nQualitätskriterien nicht ausschließlich auf Basis der ärztlichen Versorgung \r\n\r\nGrundsätzlich weist der DHV darauf hin, dass es unerlässlich ist, für die Qualitätskriterien in den Leistungsgruppen nicht nur Bezug auf die ärztliche Versorgung zu nehmen, sondern dass auch Regelungen für die weiteren Berufsgruppen getroffen werden müssen. Für die Geburtshilfe ist die Personalausstattung mit Hebammen, als Expert*innen für physiologische Prozesse und in Bezugnahme auf die Hinzuziehungspflicht unerlässlich.  \r\n\r\nSchon jetzt wäre es möglich, dass geprüfte Hebammenkreißsäle – mit Zertifikat nach den Qualitätsstandards z. B. des DHV – als gleichwertiger Qualitätsnachweis für die Geburtshilfe gelten. Wenn sich das in der Zuweisung und Bewertung von Leistungsgruppen widerspiegelt, schafft es den nötigen Anreiz für Kliniken, hebammengeleitete Versorgungsmodelle einzuführen. \r\n\r\nZur Streichung der PpUGV als Qualitätskriterium und dessen Bedeutung für die Versorgungsqualität in der Pflege verweist der DHV auf die Stellungnahme des DPR, die wir vollumfänglich unterstützen. Für den Bereich der klinischen Geburtshilfe sind unabhängig davon explizit andere Qualitätskriterien als die PpUGV notwendig. Geburtshilfe braucht passgenaue Personalbedarfsinstrumente, die vor allem auf die Besonderheiten der Bedarfe von gesunden Frauen und Neugeborenen abstellt. Dazu ist die PPUGV nicht geeignet. \r\n\r\nDer DHV betont ausdrücklich: Es bleibt zwingend notwendig, schnellstmöglich ein verbindliches Personalbemessungsinstrument für den Funktionsbereich der Geburtshilfe einzuführen und in einer eigenen Verordnung zu regeln. Nur so kann den unterschiedlichen Leistungsparametern, Bedarfen sowie dem passgenauen Einsatz der beteiligten unterschiedlichen Berufsgruppen Rechnung getragen werden. Dies wäre ein wichtiger Schritt für die Qualität in der Geburtshilfe und ein weiterer Schritt um eine 1:1-Betreuung unter der Geburt flächendeckend zu ermöglichen. Hebammenleistungen werden in aktuellen Regelungen z.B. unter der PPBV oder PpUGV subsumiert und diese sind in diesem Fall nicht geeignet.  \r\n\r\nBeteiligung Leistungsgruppenausschuss \r\n\r\nDer Deutsche Hebammenverband fordert eine gesetzlich garantierte, stimmberechtigte Vertretung der Hebammen im Ausschuss für die Festlegung der Qualitätskriterien von Leistungsgruppen, die speziell der Geburtshilfe anhängig sind. Nur so kann die besondere Fachkompetenz der Hebammen zur Stärkung der physiologischen Geburt sachgerecht eingebracht werden. Geburtshilfe ist, anders als andere Krankenhausfälle, in der Regel ein physiologisches Geschehen, dass eine spezielle Perspektive und Expertise benötigt, die ausschließlich von Hebammen eingebracht werden kann. Diese Mitbestimmung ist für eine bedarfsgerechte, sektorenübergreifende und berufsgruppenübergreifende Versorgungsplanung unerlässlich.   \r\n\r\nPhysiologische Geburt in den Leistungsgruppen abbilden \r\n\r\nDarüber hinaus sieht der DHV weiterhin grundlegenden Überarbeitungsbedarf und Ergänzungsbedarf im Bereich der Leistungsgruppe 42 “Geburten”, bis hin zur Reform der DRGs und Qualitätsparameter für die klinische Geburtshilfe. Der DHV hatte frühzeitig im Reformprozess eine ergänzende Leistungsgruppe hebammengeleitete Geburtshilfe empfohlen, um sowohl der Regel- wie auch der Maximalversorgung gerecht werden zu können. Klar ist: egal ob in einer oder in zwei Leistungsgruppen, die Anforderungen der physiologischen Geburtshilfe und die Personalausstattung im Bereich der Hebammen müssen innerhalb der klinischen Strukturen und Prozesse zukünftig berücksichtigt werde \r\n\r\nAbschluss eines Versorgungsvertrags trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien, Mindestzahlen und Erreichbarkeit  \r\n\r\nZu den u.a. in §9 SGB V geregelten Ausnahmeregelungen: Der DHV sieht grundsätzlich die Notwendigkeit, dass unter gewissen Bedingungen Ausnahmen von den Qualitätskriterien zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung möglich sein müssen. Bei der Geburtshilfe gilt dies für Vorgaben zu Mindestzahlen. Ausnahmeregelungen dürfen dabei aber nicht zu einer Gefährdung grundsätzlicher Qualitätsstandards führen.  \r\n\r\nZiel muss es sein, ein flächendeckendes Versorgungsnetz sicherzustellen, das die ambulanten Angebote in der Planung mit einbezieht. Dabei dürfen gewisse Anfahrtszeiten nicht unterschritten werden. Die bisherige Regelung von 40 Minuten für die Geburtshilfe ist dabei absolut nicht ausreichend. Trotzdem braucht es Vorgaben, für welche Angebote welche Mindesterreichbarkeit notwendig ist.  \r\n\r\nFür die Geburtshilfe ist es unabdingbar, dass in der flächendeckenden Planung explizit auch Einrichtungen und Leistungen der Hebammen, wie hebammengeleitete Kreißsäle, umfassend und rechtssicher einbezogen werden. Kooperationen sind dabei zur Sicherstellung eines flächendeckenden Versorgungsnetzes sinnvoll. Dies unterstützt die Anpassung an regionale Versorgungserfordernisse und schafft Planungssicherheit für geburtshilfliche Teams. Voraussetzung dafür ist eine zentrale Registrierung der Hebammen, um die jeweilig vorhandenen lokalen Ressourcen einzuschätzen und einzusetzen.     \r\n\r\nDie Vorgabe von Mindestmengen ist laut IGES-Gutachten des Bundesgesundheitsministeriums von 2019 (stationäre Hebammenversorgung) im Bereich Geburtshilfe nicht evidenzbasiert. Wir fordern daher, die Geburtshilfe künftig vollständig davon auszunehmen, um insbesondere in ländlichen Regionen Versorgungslücken zu verhindern. Die Qualität der Geburtshilfe wird maßgeblich durch Betreuungsschlüssel, Interventionshäufigkeit und Zusammenarbeit geprägt, nicht durch Fallzahlen. Anstatt einer Mindestmengenregelung regt der DHV an, gesonderte Qualitätskriterien einzuführen und flächendeckend zu erheben, unter Einbezug der sogenannten Patient Reported Outcome Measurements (PROMS) und Patient-Reported Experience Measures (PREMS).   \r\n\r\nVorhaltefinanzierung  \r\n\r\nDie geplante Vorhaltevergütung wurde im Rahmen des vorliegenden Entwurfes des KHAG nicht entscheidend angepasst, was von vielen Akteuren kritisiert wird.  Das verfehlt das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung.  \r\n\r\nDer Bereich Geburtshilfe müsste sich konsequent an den realen Versorgungsbedarfen und den tatsächlichen Kosten orientieren, nicht an Fallzahlen der Vorjahre. Nur eine von der Fallzahl entkoppelte Finanzierung kann die Qualität der Patientenversorgung, die Attraktivität und Wirtschaftlichkeit der geburtshilflichen Versorgung langfristig sichern und weitere Schließungen verhindern. Die Erlöse der Geburtshilfe werden durch Fehlanreize des aktuellen DRG-Systems nicht ausreichend qualitativ gesteuert und müssen eine Erweiterung erfahren, um physiologische Verläufe gleich und besser zu vergüten und das Anreizsystem zu verändern.     \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, den 15.12.2025 \r\n\r\nDer Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV) ist ein Bundesverband und setzt sich aus 16 Landesverbänden zusammen. Mit rund 22.000 Mitgliedern ist der DHV der größte Hebammenberufsverband in Deutschland und vertritt die Interessen aller Hebammen. In ihm sind angestellte und freiberufliche Hebammen, Lehrer*innen für Hebammenwesen, Hebammenwissenschaftler*innen, Hebammen in den Frühen Hilfen, hebammengeleitete Einrichtungen sowie Hebammenschüler*innen und Studierende vertreten. Über die berufliche Interessenvertretung hinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung der Frauen und ihrer Kinder vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Deutschen Hebammenverbandes. Als Mitglied in der European Midwives Association (EMA), im Network of European Midwifery Regulators (NEMIR) und in der International Confederation of Midwives (ICM) setzt sich der Verband auch auf europäischer und internationaler Ebene für die Stärkung der Hebammenarbeit sowie die Gesundheit von Frauen und ihren Familien ein. \r\n\r\nKontakt \r\n\r\nDeutscher Hebammenverband e.V. \r\n\r\nBüro Berlin \r\nLietzenburger Straße 53 \r\n10719 Berlin \r\n\r\nT. 030-39406770 \r\n\r\nreferat-pol-strategie@hebammenverband.de  \r\nhebammenverband.de \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003432","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung Versorgungsqualität der Geburtshilfe in der Krankenhausreform (u.a. KHVVG und KHAG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/20/663431/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190150.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hebamme im klinischen Kontext –\r\nMultitalent für Notfallversorgung, Geburtshilfe,\r\nHebammenkreißsaal und Wochenbett\r\nDurch ihre autonomen berufsrechtlichen Kompetenzen sind Hebammen hervorragend\r\naufgestellt, um in der Klinik als Multitalent rund um die Versorgung von Mutter und Kind bis hin zur Notfallversorgung\r\nund Patientensteuerung enorme Qualitäts- und Leistungsverbesserungen umzusetzen.\r\nHebammenarbeit ist zudem interventionsarm und verringert Folgekosten. Nicht nur kann mit dem klugen Einsatz\r\nvon Hebammen die Patientenlenkung verbessert und Qualität der – passgenauen! – Versorgung gesteigert\r\nwerden. Ebenso können damit bundesweit sowohl die ärztlichen als auch die pflegerischen Ressourcen entlastet\r\nwerden, sowie die Notfallversorgung von Schwangeren und Gebärenden auf sichere Füße gestellt werden.\r\nSkandinavische Länder machen vor, wie es geht.\r\nHebammenpotential in der Klinik:\r\nHebammen in der Notfallversorgung sind flexibel einsetzbar und können Transport, Erstversorgung sowie\r\ndie passgenaue Patientenlenkung innerhalb und außerhalb der Klinik sicherstellen.\r\nHebammen als Gatekeeper können Patientinnen, nach skandinavischem Vorbild, in die passgenaue\r\ninterprofessionelle Versorgung lenken und damit ärztliche und pflegerische Ressourcen entlasten.\r\nHebammenkreißsaal als klinisches Versorgungsmodell fördert die physiologische Perspektive auf\r\nSchwangerschaft und Geburt, sichert die 1:1-Betreuung und vermindert Fehl-, Über- und Unterversorgung.\r\nHebammen können die leitliniengetreue 1:1-Betreuung in der Klinik sicherstellen, wie sie im\r\ninterprofessionellen Modell Hebammenkreißsaal bereits umgesetzt wird.\r\nHebammen in der Qualitätssicherung können über Datenerhebungen, Forschung und Steuerung der geburtshilflichen\r\nZiele die patientinnenorientierte Versorgung vorantreiben (frauzentrierte Versorgung).\r\nHebammen sind die Blaupause für die sektorenübergreifende Versorgung durch Gesundheitsberufe und\r\nkönnen die „Continuity of care“ für Mutter und Kind sicherstellen, insbesondere bei vulnerablen Gruppen.\r\nMit der gesetzlichen Verankerung des Hebammenkreißsaals\r\nwurde die Basis für das systematische Erschließen des\r\nHebammenpotentials in der Klinik gelegt. Der steigende\r\nFachärzt*innenmangel erfordert, jetzt den nächsten\r\nSchritt zu gehen und die wachsende Berufsgruppe\r\nHebammen (so wie andere medizinische Fachberufe)\r\ngesetzlich in ihren Kompetenzen zu stärken. Über\r\neine bessere Rollenverteilung in der Klinik kann\r\ndie Versorgung klug abgesichert werden. Mit Maßnahmen\r\nwie der flächendeckenden Einführung des\r\nHebammenkreißsaals können sowohl die Qualität\r\nder Versorgung gesteigert als auch Kosten im Gesundheitssystem\r\ngespart werden.\r\nDetaillierte Vorschläge zum Umsetzen von Hebammenpotential\r\nim Notfallversorgungsgesetz\r\nsind ab dem 04.12. auf der Webseite zu finden\r\nunter (SteNa Verbändeanhörung Notfallreform):\r\nIn der Notfallversorgung sind Hebammen eine sektorenübergreifende, vielseitige Ressource, die dringend für\r\ndie Versorgung von Schwangeren und Gebärenden erschlossen werden muss. Nur so können die durch die fortschreitende\r\nZentralisierung wachsenden Risiken, wie verlängerte Anfahrtszeiten und gesteigerte Versorgungslast\r\nin Notaufnahmen und Kreißsälen, sinnvoll ausgeglichen werden.\r\nDafür braucht es:\r\ndie Erweiterung von Beratungs-, Verordnungs- und Aufklärungskompetenzen für Hebammen\r\n(z.B. Aufklärung zur Geburt sowie Verordnung von Milchpumpen oder spezifischen Medikamenten)\r\n(KHAG, HebG)\r\nden Hebammenkreißsaal in allen Versorgungsstufen flächendecken einzuführen (KHAG)\r\ndie Anpassung des Facharztstandards mit dem Ziel, dass Hebammen ohne ärztliche Delegation in der\r\nklinischen Versorgung agieren dürfen (KHAG)\r\ndie konsequente Einbindung der Hebammenhilfe in die\r\nNotfallversorgungsstrukturen (Notfallversorgungsgesetz)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003433","regulatoryProjectTitle":"Im GVSG erweiterte Primärversorgungskonzepte verankern, Beteiligung von Hebammen im G-BA etablieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/33/300608/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190069.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\n\r\nGesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\n\r\n29.04.2024\r\n\r\nDeutscher\r\nHebammenverband e. V.\r\nGeschäftsstelle Berlin\r\nLietzenburger Straße 53\r\n10719 Berlin\r\nT. 030-3940 677 0\r\nF. 030-3940 677 49\r\nreferat-pol-strategie@hebammenverband.de\r\n\r\nVorbemerkung\r\nDer DHV bedankt sich für die Möglichkeit, zum vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes zur\r\nStärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GSVG) Stellung nehmen zu können. Wir\r\nbegrüßen und unterstützen ausdrücklich das Ziel, “eine noch besser auf die Bedürfnisse der\r\nPatientinnen und Patienten ausgerichtete Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung der\r\nInteressen der an der Versorgung mitwirkenden Personen und Berufsgruppen” zu erreichen.\r\nDie Organisation der derzeitigen Versorgungslandschaft zeichnet sich durch zu starre Grenzen\r\nzwischen den Sektoren aus und ist zu stark auf die ärztliche Versorgung fokussiert, um die vielfältigen\r\nBedürfnisse und Herausforderungen innerhalb der Bevölkerung abdecken zu können. Vor dem\r\nHintergrund des zunehmend ungedeckten Fachkräftebedarfs sowohl im Bereich ärztlicher als auch\r\nnicht-ärztlicher Gesundheitsberufe, größer werdender Versorgungslücken - sowohl in ländlichen\r\nRegionen als auch in Metropolen - sowie angesichts des demografischen Wandel, erscheint die\r\ngrundlegende Überarbeitung der Versorgungsstrukturen unumgänglich. Nicht nur müssen die\r\nvorhandenen Kompetenzen aller Gesundheitsberufe besser genutzt werden und für die Bürgerinnen\r\nund Bürger niedrigschwellig zur Verfügung stehen. Der Anteil der Arbeit der\r\nLeistungserbringer*innen, der durch Verwaltung und fachfremde Tätigkeiten gebunden wird, sollte\r\ndeutlich reduziert werden, um die Versorgung effizienter zu gestalten. Die hohen Hürden zwischen\r\ndem klinischen und ambulanten Sektor müssen abgebaut werden und Anreize für gelungene\r\nKooperationen regulatorisch gesetzt werden. Nur so können auf kommunaler Ebene regional\r\npassende Versorgungsangebote über Sektorengrenzen und Berufsgruppen hinweg etabliert und\r\nlangfristig sichergestellt werden.\r\nDer vorliegende Referentenentwurf entspricht leider nur noch in sehr begrenztem Ausmaß dem Titel\r\ndes Vorhabens, nämlich der Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune. In vorher\r\nbekannt gewordenen Versionen dieses Gesetzesentwurfs wurde das Ziel verfolgt, auf einen\r\nbesseren Zugang benachteiligter Gruppen zur Gesundheitsversorgung, auf neue Ansätze in der\r\nVersorgung und auf mehr Prävention hinzuarbeiten. Diese Ziele sollten unbedingt Kernstück der\r\nbenötigten Reform der Versorgungslandschaft bleiben. Leider sind diese Ansätze im vorliegenden\r\nEntwurf kaum noch zu erkennen. Der DHV bedauert diese Entwicklung und betont ausdrücklich:\r\nDie Chance, im ambulanten Bereich - als Gegenstück zu einer sich verändernden\r\nKrankenhauslandschaft - einen Schritt weiterzukommen und Innovationen und neue\r\nVersorgungsansätze möglich zu machen, sollte nicht vertan werden. Der DHV bedauert daher\r\nausdrücklich den kompletten Wegfall der Konzepte zu Primärversorgungszentren,\r\nGesundheitskiosken und Gesundheitsregionen. Insbesondere der Ansatz der Gesundheitsregionen\r\nbirgt großes Potential, um eine kooperative und flächendeckende Gesundheitsversorgung regional\r\npassend voranzubringen. Solche niedrigschwelligen Zugänge sind im Sinne des sozialstaatlichen\r\nSubsidiaritätsprinzips sinnvoll.\r\nDarüber hinaus unterstützt der DHV ausdrücklich das Ziel, den G-BA umzugestalten, mit einem\r\nstärkeren Fokus auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten und die Ausweitung der\r\nBeteiligungsrechte verschiedener Berufsgruppen. In der detaillierten Ausgestaltung sieht der DHV\r\nallerdings noch Anpassungsbedarf. Die geplanten Stellungnahmerechte der Vertretungen der\r\nHebammen sollen zu “Mitberatungsrechten” ausgebaut werden. Der DHV fordert, das\r\nMitberatungsrecht zu präzisieren und zu erweitern in Form eines eigenständigen Antragsrechts für\r\ndie maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen in den sie betreffenden Bereichen, nach Vorbild\r\nder im vorliegenden Entwurf für die Pflege vorgesehen Beteiligungsrechte.\r\nMittelfristig wäre eine grundlegende Reform des G-BA sinnvoll, um die Gesundheitsberufe in ihren\r\njeweiligen Zuständigkeitsbereichen umfassend in die Gestaltung der Versorgung einzubeziehen.\r\nZum vorliegenden Referentenentwurf nimmt der DHV im Einzelnen wie folgt Stellung:\r\n\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung GVSG 29.04.2024 Seite 1 von 6\r\n\r\nNotwendigkeit der Reformierung des G-BA\r\nDer G-BA sieht sich zunehmend mit dem Wandel der Versorgungslandschaft und damit neuen,\r\nkomplexeren Versorgungsfragen konfrontiert, die über die ärztliche Versorgung weit hinaus reichen\r\nund die Leistungen und Kompetenzen weiterer Gesundheitsberufe massiv beeinflussen. Das wird\r\nauch aus der Formulierung der Hauptaufgabe des G-BA deutlich:\r\n“Hauptaufgabe des G-BA ist es, in Richtlinien die Inhalte der gesundheitlichen Versorgung\r\nnäher zu bestimmen und zu entscheiden, welche Leistungen von der GKV gezahlt werden.\r\nDamit erfüllt der G-BA seinen gesetzlichen Auftrag, dafür zu sorgen, dass alle gesetzlich\r\nversicherten Patientinnen und Patienten gut versorgt werden können und vom medizinischen\r\nFortschritt profitieren. Zugleich dienen seine Richtlinien der Gewährleistung, dass die\r\nVersorgung qualitätsgesichert und wirtschaftlich erfolgt.”\r\nIn seiner jetzigen Verfasstheit kann der G-BA nicht ausreichend auf diese notwendigen\r\nAnforderungen reagieren, da wichtige Perspektiven und Stakeholder im Entscheidungsprozess fehlen.\r\nEine qualitativ hochwertige und flächendeckende sowie niedrigschwellig zugängliche\r\nGesundheitsversorgung ist nur möglich, wenn die verschiedenen gesundheitlichen Fachberufe auch in\r\ndie Entscheidungen über die Versorgung einbezogen werden. Das gilt auch für die Sicht der\r\nPatient*innen, weswegen die Stärkung Rolle der Patient*innenvertretungen zu begrüßen ist und\r\nebenfalls weiterentwickelt werden sollte.\r\nDafür wäre eine grundlegende Reform des G-BA notwendig. Somit ist eine Stärkung der\r\nMitwirkungsrechte der Gesundheitsberufe in diesem Gesetzentwurf ein wichtiger Schritt, aber bei\r\nweitem nicht ausreichend. Der DHV begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass den\r\nBerufsorganisationen der Pflegeberufe für die sie betreffenden Bereiche ein Antrags- und\r\nMitberatungsrecht eingeräumt werden soll.\r\nDer DHV fordert, diese Ausgestaltung analog für die Berufsorganisationen der Hebammen in den\r\nsie betreffenden Bereichen umzusetzen:\r\n\r\nMitberatungs- und Antragsrechte für Hebammen im G-BA - Anpassungen in § 92 und § 136, SGB V\r\nDurch die Anpassung des § 92a sollen laut Entwurf die Beteiligungsrechte der Hebammen\r\nausgeweitet werden, durch das Recht auf Mitsprache im G-BA im Bereich der\r\nMutterschaftsrichtlinien. Diese Ausweitung ist aus Sicht des DHV sehr begrüßenswert und\r\nnotwendig, aber nicht ausreichend. Der DHV ist überzeugt, dass ein reines Mitberatungsrecht nicht\r\nausreichend ist, wenn ergebnisoffene Diskussionen um die Verbesserung der\r\nVersorgungslandschaft initiiert werden sollen. Um die notwendigen Reformen in den Richtlinien\r\nund Normsetzung voranzutreiben und um neue Impulse für die Geburtshilfe zu ermöglichen, ist es\r\ndaher notwendig, neben dem Mitberatungsrecht zusätzlich das Antragsrecht für Hebammen in den\r\nsie betreffenden Bereichen sicherzustellen.\r\nAm Beispiel der Mutterschaftsrichtlinien lässt sich dies verdeutlichen. Die Mutterschaftsrichtlinien\r\nregeln zwar die ärztliche Versorgung, haben aber sehr konkret Einfluss auf die Versorgung durch\r\nHebammen. Als Beispiel wäre hier die Ausgestaltung des Mutterpasses zu nennen, die die\r\nVorsorgeuntersuchungen schwangerer Frauen strukturiert und somit einen entscheidenden Einfluss\r\nauf die Möglichkeiten der interprofessionellen Vorsorge hat, sowie auf die Gestaltung der Vorsorge\r\ndurch die Frauen selbst. Auch die starke Risikofokussierung in der Schwangerenvorsorge wird\r\nentscheidend durch die Mutterschaftsrichtlinien geprägt. Hier sind Reformen notwendig, für die die\r\nExpertise von Seiten der Hebammen entscheidend ist. Für Hebammen, die als einzige Berufsgruppe\r\nin diesem Versorgungsbereich speziell für die Physiologie ausgebildet sind, ist ein Antragsrecht damit\r\ndringend geboten.\r\nIn diesem Zusammenhang begrüßt der DHV auch die klarstellenden Erläuterungen auf Seite 47 zur\r\nvollständig eigenverantwortlichen Tätigkeit der Hebammen, da dies in der Vergangenheit zu\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung GVSG 29.04.2024 Seite 2 von 6\r\n\r\nUnsicherheiten in der Gesundheitsversorgung geführt hatte und in den Mutterschutzrichtlinien\r\nklargestellt werden musste. Bis heute besteht hier Klärungsbedarf und ein weiterer fachlicher\r\nAustausch im G-BA erscheint äußerst sinnvoll.\r\nAuch bei der Festlegung von Standards und Qualitätssicherung ist ein reines Mitberatungsrecht\r\nnicht ausreichend. Der Bereich der klinischen Geburtshilfe zeigt hervorragend, warum im Sinne der\r\nQualität, der Versorgungssicherheit sowie der Wirtschaftlichkeit die Beteiligung der nicht-ärztlichen\r\nGesundheitsberufe deutlich gestärkt werden muss. Die fachärztliche Sicht auf Geburten ist\r\nausbildungs-gemäß eine stark risikoorientierte, pathologische Sichtweise und weniger auf die\r\nBegleitung und Betreuung der physiologischen Prozesse gerichtet. Diese Sichtweise entspricht der\r\nRolle der ärztlichen Versorgung im Geburtsverlauf.\r\nDas Problem in Bezug auf den G-BA ist, dass die gesamte Qualitäts- und Leistungsmessung auf der\r\npathologischen Grundlogik aufgebaut ist, obwohl es sich bei der Geburt um einen physiologischen\r\nProzess von meist gesunden Frauen mit gesunden Kindern handelt. Die Folge der einseitigen\r\nRisiko-Fokussierung ist die systembedingte Fehl-, Über- und Unterversorgung, die im Widerspruch zu\r\ninternationalen Standards, dem nationalen Gesundheitsziel “Gesundheit rund um die Geburt” sowie\r\ndem wirtschaftlichen Einsatz von Mitteln stehen.\r\nBislang wird die Expertise von Hebammen für die physiologische Geburtshilfe bei der Erarbeitung von\r\nQualitätsstandards und Qualitätssicherungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Dies ist\r\ninsbesondere vor dem Hintergrund unverständlich, dass es eine gesetzliche Hinzuziehungspflicht für\r\nHebammen zur Geburt gibt, nicht jedoch für Ärzte. Bei Entscheidungen über die Qualitätsvorgaben\r\nder Geburtshilfe, die die Strukturen entscheidend mitgestalten, müssen Hebammen daher sowohl\r\nzwingend mitsprechen als auch Themen auf eigene Initiative einbringen können.\r\n\r\nDer DHV schlägt daher folgende Formulierung des § 92 Absatz 1b vor:\r\n\r\n12. § 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b und 1c ersetzt:\r\n„(1b) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und den Beschlüssen nach § 136,\r\nsofern sie die Geburtshilfe oder die Berufsausübung der Hebammen berühren, erhalten die für\r\ndie Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände\r\nder Hebammen ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird von bis zu zwei Vertretern der\r\nmaßgeblichen Berufsverbände der Hebammen ausgeübt. Absatz 7e Satz 3 bis 7 gilt\r\nentsprechend. Die Vertretung der Berufsverbände der Hebammen erhält Reisekosten nach\r\ndem Bundesreisekostengesetz, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des\r\n§ 41 Absatz 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines\r\nFünfzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches für jeden Kalendertag\r\neiner Sitzung. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. Verzichtet\r\nein Verband auf die in Satz 1 genannte Beteiligung an der Beratung, so ist ihm vor der\r\nEntscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2\r\nNummer 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen\r\nBundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist zudem den\r\neinschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu\r\ngeben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.\r\n\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung GVSG 29.04.2024 Seite 3 von 6\r\n\r\nWird die Formulierung des § 92 Absatz 1b wie vorgeschlagen übernommen, kann die Anpassung\r\ndes § 136 Absatz 3 b bezüglich der Beteiligung der Hebammen folgerichtig entfallen. Grundsätzlich\r\nist aber anzumerken, dass hier ggfs. folgende Formulierung vorzuziehen wäre:\r\n19. § 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\r\na) Im ersten Halbsatz wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter\r\n„sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe“ gestrichen.\r\nb) Folgender Satz wird angefügt: „Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen\r\ngebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sind zu beteiligen, soweit die\r\nGeburtshilfe oder die Berufsausübung der Hebammen berührt ist.“\r\nDer Verweis auf § 134 a SGB V ist hier rechtstechnisch zu korrigieren, da in diesem Paragraph neben\r\nden maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen auch Verbände der hebammengeleiteten\r\nEinrichtungen (Geburtshäuser) aufgeführt werden. Da hebammengeleitete Einrichtungen selbst keine\r\nLeistungserbringer, sondern rechtlich gesehen nur eine Organisationsform darstellen und damit nicht\r\ndie Interessen der Hebammen als Berufsträgerinnen vertreten, ist die oben genannte Konkretisierung\r\nnotwendig.\r\n\r\nDarüber hinaus befürwortet der DHV ausdrücklich, dass den einschlägigen wissenschaftlichen\r\nFachgesellschaften explizit die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Zum\r\nvorgeschlagenen §92, Absatz 1c zu Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über\r\nRichtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 11 bittet der DHV darum zu präzisieren, dass hier als\r\neinschlägige Fachgesellschaft auch die Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaft einbezogen\r\nwird und verweist dazu auf die Stellungnahme der DGHWI.\r\n\r\nAusgehöhlte Reform - Chance für strukturelle Veränderungen in der Ausgestaltung der\r\nVersorgungslandschaft verpasst\r\nDer DHV hat mit Bedauern festgestellt, dass alle Ansätze zur grundsätzlichen Umgestaltung der\r\nambulanten Versorgungslandschaft sowie der besseren Verzahnung des klinischen mit dem\r\nambulanten Sektor, aus der aktuellen Fassung des Referentenentwurfs gestrichen wurden. So wird\r\ndie wichtige Chance verpasst, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen oder\r\nsogar zu verbessern. Als Verband, der aus ethischen Gründen und auf Grundlage seiner\r\nSelbstverpflichtung nicht nur das Berufsinteresse von Hebammen, sondern insbesondere immer das\r\nWohl der Frauen und Familien ins Zentrum seiner Überlegungen stellt, ist diese Lücke sehr\r\nenttäuschend. Gerade für den Bereich der Schwangerenversorgung, der Geburtshilfe als auch der\r\nBetreuung der Familien in Wochenbett und Stillzeit gibt es große Lücken, die dringend adressiert\r\nwerden müssten.\r\nIn den zuvor bekannt gewordenen Entwürfen wurden mit Gesundheitskiosken,\r\nPrimärversorgungszentren und Gesundheitsregionen Ansätze formuliert, um neue Wege zu gehen\r\nund Gesundheit vor Ort zu gestalten. Wir können an dieser Stelle nur bestärken, dass es absolut\r\nnotwendig ist, in unserem Gesundheitssystem sektorenübergreifend mehr Kooperation und\r\nWeiterentwicklung zu ermöglichen. Besonders der Prävention von Krankheiten oder Notfällen muss\r\nein zentraler Stellenwert in der Versorgung zukommen. Gleichzeitig ist es notwendig, die\r\nflächendeckende Versorgung sowohl in Bezug auf sozial benachteiligte Gruppen unserer Gesellschaft\r\nals auch in strukturschwachen Räumen sicherzustellen. Dass diese Ansätze im aktuellen Entwurf\r\nkomplett entfallen, ist hoch problematisch. Gerade in Ergänzung zur Umgestaltung der\r\nKrankenhauslandschaft wären jetzt klare Schritte zur Verbesserung der ambulanten Versorgung\r\ndringend geboten gewesen.\r\n\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung GVSG 29.04.2024 Seite 4 von 6\r\n\r\nEs ist mit Sicherheit wichtig, die hausärztliche Versorgung zu stärken. Die Herausforderungen in der\r\nambulanten Versorgung werden so aber nicht nachhaltig oder konzeptionell umfassend angegangen.\r\nDer Fachkräftemangel sowohl bei ärztlichen als auch nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen ist ein so\r\nstarkes Argument dafür, dass notwendige Reformen nicht länger nur von einer Berufsgruppe aus\r\ngedacht werden können, sondern als Kooperation der verschiedenen Berufsgruppen und\r\nKompetenzen sowie angepasst auf regionale Bedarfe organisiert werden muss.\r\nBeim im Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 21.03.2024 enthaltenen Vorschlag zu\r\nPrimärversorgungszentren war die Primärversorgung ebenfalls zu sehr mit hausärztlicher Versorgung\r\ngleichgesetzt worden. Sowohl der Einbezug weiterer Berufsgruppen als auch die Integration des\r\nPräventionsgedanken kam dabei zu kurz. Dies hätte aber im laufenden Anhörungsprozess\r\nergebnisorientiert gelöst werden können. Mit dem kompletten Wegfall dieser Zentren bleibt es beim\r\nStatus Quo, der erhebliche Hürden und Probleme bei der Versorgung der Bevölkerung ungelöst lässt.\r\nDies gilt noch stärker für das Konzept der Gesundheitsregionen, das für die Verbesserung der\r\nVersorgungsangebote für Mutter und Kind hervorragende Möglichkeiten bieten würde. Hier waren\r\nsowohl die Behebung regionaler Versorgungsdefizite als auch das Bedienen von Präventionsbedarfen\r\nals feste Bestandteile berücksichtigt, ebenso wie die Verbesserung der Zusammenarbeit an\r\nSchnittstellen der Versorgungsbereiche.\r\nAls Hebammenverband betonen wir immer wieder: Gerade im Bereich der Hebammenarbeit mit dem\r\nAnsatz, Frauen über den gesamten Betreuungsbogen zu begleiten, scheitert gute Versorgung zu oft\r\nan mangelhafter interprofessioneller Zusammenarbeit im Bereich der Vor- und Nachsorge, an einer\r\nmangelnden Verknüpfung von Vor- und Nachsorge mit der (klinischen) Geburtshilfe sowie an einer\r\nbesseren Verzahnung außerklinischer Geburtshilfe mit der klinischen Versorgung. Der physiologische\r\nVersorgungsansatz der Hebammen ist stark mit dem Präventionsgedanken verknüpft. Eine gute\r\nVersorgung während Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit sowie die Verhinderung unnötiger\r\nInterventionen sind die beste Prävention für Mutter und Kind. Über die strukturelle Einbindung von\r\nHebammenhilfe wird die Gesundheitskompetenz der Familien nachhaltig gestärkt, was sich wiederum\r\nqualitativ und wirtschaftlich positiv auf die Gesundheitsversorgung auswirkt.\r\nDie Umsetzung der Gesundheitsregionen hätte hier vielfältige Ansätze zur Entwicklung regionaler\r\nund passgenauer Versorgung bieten und die Qualität der Versorgung entscheidend verbessern\r\nkönnen. Das wäre besonders vor dem Hintergrund begrenzter Ressourcen Gesundheitsökonomisch\r\nextrem sinnvoll.\r\nDer DHV plädiert im Lichte dieser Argumente dafür, im Laufe des parlamentarischen Verfahrens\r\nden Einbezug besonders der Gesundheitsregionen und der Primärversorgungszentren nochmal neu\r\nzu überdenken und wieder im Gesetzesentwurf zu verankern.\r\n\r\nWeitergehender Reformbedarf im Bereich der § 115 - 122 (Beziehungen zu Krankenhäusern und\r\nVertragsärzten)\r\nDie vorangehend beschriebene Problematik, dass die Versorgung zu sehr von der ärztlichen\r\nVersorgung aus gedacht wird, spiegelt sich auch darin wider, dass die Übergänge von ambulant zu\r\nstationär für den Arbeitsbereich der Hebammen bisher nicht angemessen geregelt sind. Die\r\nParagraphen 115 - 122 sollten daher perspektivisch überarbeitet werden, um die Verzahnung der\r\nSektoren auch im Bereich der Hebammenarbeit gesetzlich abzusichern. Das entspricht ebenfalls der\r\nursprünglichen Zielsetzung dieses Gesetzes.\r\nHebammen sind das beste Beispiel, wie die sektorenübergreifende Versorgung flexibel organisiert\r\nwerden kann. Es existiert ein breites Angebot von freiberuflichen Hebammenpraxen, aufsuchend\r\ntätigen Hebammen, Geburtshäusern sowie klinisch angestellten Hebammen. Viele Hebammen\r\narbeiten sowohl im klinischen als auch im ambulanten Kontext. Mit dem System der\r\nDienst-Beleghebammen und Begleit-Beleghebammen existieren zudem bereits erprobte Modelle der\r\nsektorenübergreifenden Kooperation. Diese Ansätze sollten im Rahmen des GVSG systematisch\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung GVSG 29.04.2024 Seite 5 von 6\r\n\r\nausgebaut werden, um die nahtlose Versorgung im gesamten Betreuungsbogen zu ermöglichen.\r\nDamit würden die Kommunen die notwendigen Werkzeuge an die Hand bekommen, regional\r\npassende Versorgungsangebote für Schwangere, Mütter und Kinder zu etablieren.\r\nFür den Bereich der Hebammenhilfe regt der DHV daher an, die Einbindung von Hebammenpraxen,\r\nGeburtshäusern oder auch Kooperationsformen im Gesetz zu verankern. Sollten die weiterführenden\r\nKonzepte wie Primärversorgungszentren oder Gesundheitsregionen im weiteren Verlauf der\r\nGesetzesberatungen wieder aufgegriffen werden, beteiligt sich der DHV gerne mit konkreten\r\nVorschlägen, wie die bereits vorhandenen, gesetzlich geregelten Versorgungskompetenzen der\r\nHebammenhilfe gewinnbringend in die Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung in den\r\nKommunen eingebaut werden können.\r\n\r\nDer Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV) ist ein Bundesverband und setzt sich aus 16 Landesverbänden\r\nzusammen. Mit rund 22.000 Mitgliedern ist der DHV der größte Hebammenberufsverband in Deutschland und\r\nvertritt die Interessen aller Hebammen. In ihm sind angestellte und freiberufliche Hebammen, Lehrer*innen für\r\nHebammenwesen, Hebammenwissenschaftler*innen, Hebammen in den Frühen Hilfen, hebammengeleitete\r\nEinrichtungen sowie Hebammenschüler*innen und Studierende vertreten. Über die berufliche\r\nInteressenvertretung hinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung der Frauen und ihrer Kinder vom\r\nBeginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Deutschen\r\nHebammenverbandes. Als Mitglied in der European Midwives Association (EMA), im Network of European\r\nMidwifery Regulators (NEMIR) und in der International Confederation of Midwives (ICM) setzt sich der Verband\r\nauch auf europäischer und internationaler Ebene für die Stärkung der Hebammenarbeit sowie die Gesundheit\r\nvon Frauen und ihren Familien ein.\r\n\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme Verbändebeteiligung GVSG 29.04.2024 Seite 6 von 6"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003433","regulatoryProjectTitle":"Im GVSG erweiterte Primärversorgungskonzepte verankern, Beteiligung von Hebammen im G-BA etablieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/96/c7/386003/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170056.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Wir betonen ausdrücklich:\r\nAuch angesichts der sich verändernden politischen Mehrheiten im Bundestag besteht weiterhin\r\nakuter Handlungsbedarf, um die Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger zu erhalten\r\noder auch flächendeckend wiederherzustellen. Die immer größer werdenden Lücken im\r\nVersorgungsnetz für werdende Mütter und ihre Kinder dürfen nicht weiter unterschätzt und toleriert\r\nwerden. Es braucht dringend praxistaugliche Reformen!\r\nDabei ist eine grundsätzliche Hürde zu überwinden:\r\nDie Organisation der derzeitigen Versorgungslandschaft zeichnet sich durch zu starre Grenzen\r\nzwischen den Sektoren aus und ist zu stark auf die ärztliche Versorgung fokussiert, um die vielfältigen\r\nBedürfnisse und Herausforderungen innerhalb der Bevölkerung abdecken zu können.\r\nVor dem Hintergrund des zunehmend ungedeckten Fachkräftebedarfs sowohl im Bereich ärztlicher\r\nals auch nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe, größer werdender Versorgungslücken sowie angesichts\r\ndes demografischen Wandel, erscheint die grundlegende Überarbeitung der Versorgungsstrukturen\r\nunumgänglich. Dies gilt sowohl in ländlichen Regionen als auch in Metropolen. Nicht nur müssen die\r\nvorhandenen Kompetenzen aller Gesundheitsberufe besser genutzt werden und für die Bürgerinnen\r\nund Bürger niedrigschwellig zur Verfügung stehen. Der Anteil der Arbeit der\r\nLeistungserbringer*innen, der durch Verwaltung und fachfremde Tätigkeiten gebunden wird, sollte\r\ndeutlich reduziert werden, um die Versorgung effizienter zu gestalten. Die hohen Hürden zwischen\r\ndem klinischen und ambulanten Sektor müssen abgebaut werden und Anreize für gelungene\r\nKooperationen regulatorisch gesetzt werden. Nur so können auf kommunaler Ebene regional\r\npassende Versorgungsangebote über Sektorengrenzen und Berufsgruppen hinweg etabliert und\r\nlangfristig sichergestellt werden.\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf entspricht leider nur noch in sehr begrenztem Ausmaß dem Titel\r\ndes Vorhabens, nämlich der Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune. In vorher bekannt\r\ngewordenen Versionen dieses Gesetzesentwurfs wurde das Ziel verfolgt, auf einen besseren Zugang\r\nbenachteiligter Gruppen zur Gesundheitsversorgung, auf neue Ansätze in der Versorgung und auf\r\nmehr Prävention hinzuarbeiten. Leider sind diese essentiellen Ziele im vorliegenden Entwurf kaum\r\nnoch zu erkennen. Der DHV bedauert diese Entwicklung und betont ausdrücklich:\r\nDie Chance, im ambulanten Bereich - als Gegenstück zu einer sich verändernden\r\nKrankenhauslandschaft - einen Schritt weiterzukommen und Innovationen und neue\r\nVersorgungsansätze möglich zu machen, sollte nicht vertan werden. Der DHV bedauert daher\r\nausdrücklich den kompletten Wegfall der Konzepte zu Primärversorgungszentren,\r\nGesundheitskiosken und Gesundheitsregionen. Insbesondere der Ansatz der Gesundheitsregionen\r\nbirgt großes Potential, um eine kooperative und flächendeckende Gesundheitsversorgung regional\r\npassend voranzubringen. Solche niedrigschwelligen Zugänge sind im Sinne des sozialstaatlichen\r\nSubsidiaritätsprinzips sinnvoll.\r\nDarüber hinaus unterstützt der DHV ausdrücklich das Ziel, den G-BA umzugestalten, mit einem\r\nstärkeren Fokus auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten und die Ausweitung der\r\nBeteiligungsrechte verschiedener Berufsgruppen. In der detaillierten Ausgestaltung sieht der DHV\r\nallerdings noch Anpassungsbedarf. Die geplanten Stellungnahmerechte der Vertretungen der\r\nHebammen sollen zu “Beteiligungsrechten” ausgebaut werden. Der DHV fordert, über das\r\nBeteiligungsrecht hinauszugehen in Form eines eigenständigen Mitberatungs- und Antragsrechts\r\nfür die maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen in den sie betreffenden Bereichen, nach\r\nVorbild der im vorliegenden Entwurf für die Pflege vorgesehenen Beteiligungsrechte.\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme GVSG, Gesundheitsausschuss 11.11.2024 Seite 1 von 6\r\nMittelfristig wäre eine grundlegende Reform des G-BA sinnvoll, um die Gesundheitsberufe in ihren\r\njeweiligen Zuständigkeitsbereichen umfassend in die Gestaltung der Versorgung einzubeziehen.\r\nZum vorliegenden Referentenentwurf nimmt der DHV im Einzelnen wie folgt Stellung:\r\nNotwendigkeit der Reformierung des G-BA\r\nDer G-BA sieht sich zunehmend mit dem Wandel der Versorgungslandschaft und damit neuen,\r\nkomplexeren Versorgungsfragen konfrontiert, die über die ärztliche Versorgung weit hinaus reichen\r\nund die Leistungen und Kompetenzen weiterer Gesundheitsberufe massiv beeinflussen. Das wird\r\nauch aus der Formulierung der Hauptaufgabe des G-BA deutlich:\r\n“Hauptaufgabe des G-BA ist es, in Richtlinien die Inhalte der gesundheitlichen Versorgung\r\nnäher zu bestimmen und zu entscheiden, welche Leistungen von der GKV gezahlt werden.\r\nDamit erfüllt der G-BA seinen gesetzlichen Auftrag, dafür zu sorgen, dass alle gesetzlich\r\nversicherten Patientinnen und Patienten gut versorgt werden können und vom medizinischen\r\nFortschritt profitieren. Zugleich dienen seine Richtlinien der Gewährleistung, dass die\r\nVersorgung qualitätsgesichert und wirtschaftlich erfolgt.”\r\nIn seiner jetzigen Verfasstheit kann der G-BA nicht ausreichend auf diese notwendigen\r\nAnforderungen reagieren, da wichtige Perspektiven und Stakeholder im Entscheidungsprozess fehlen.\r\nEine qualitativ hochwertige und flächendeckende sowie niedrigschwellig zugängliche\r\nGesundheitsversorgung ist nur dann möglich, wenn die verschiedenen gesundheitlichen Fachberufe\r\nauch in die Entscheidungen über die Versorgung einbezogen werden. Das gilt auch für die Sicht der\r\nPatient*innen, weswegen die Stärkung Rolle der Patient*innenvertretungen zu begrüßen ist und\r\nebenfalls weiterentwickelt werden sollte.\r\nDafür wäre eine grundlegende Reform des G-BA notwendig. Somit ist eine Stärkung der\r\nMitwirkungsrechte der Gesundheitsberufe in diesem Gesetzentwurf ein wichtiger Schritt, aber bei\r\nweitem nicht ausreichend. Der DHV begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass den\r\nBerufsorganisationen der Pflegeberufe für die sie betreffenden Bereiche ein Antrags- und\r\nMitberatungsrecht eingeräumt werden soll.\r\nDer DHV fordert, diese Ausgestaltung analog für die Berufsorganisationen der Hebammen in den\r\nsie betreffenden Bereichen der klinischen Geburtshilfe umzusetzen:\r\nMitberatungs- und Antragsrechte für Hebammen im G-BA - Anpassungen in § 92 und § 136, SGB V\r\nDurch die Anpassung des § 92a sollen laut Entwurf die Beteiligungsrechte der Hebammen\r\nausgeweitet werden, durch das Recht auf Teilnahme an den Beratungen im G-BA im Bereich der\r\nMutterschaftsrichtlinien. Diese Ausweitung ist aus Sicht des DHV sehr begrüßenswert und\r\nnotwendig, aber nicht ausreichend. Der DHV ist überzeugt, dass ein reines Beteiligungsrecht nicht\r\nausreichend ist, wenn ergebnisoffene Diskussionen um die Verbesserung der\r\nVersorgungslandschaft initiiert werden sollen. Um die notwendigen Reformen in den Richtlinien\r\nund Normsetzung voranzutreiben und um neue Impulse für die Geburtshilfe zu ermöglichen, ist es\r\ndaher notwendig, ein Mitberatungs- und Antragsrecht für Hebammen in den sie betreffenden\r\nBereichen sicherzustellen.\r\nAm Beispiel der Mutterschaftsrichtlinien lässt sich dies verdeutlichen. Die Mutterschaftsrichtlinien\r\nregeln zwar die ärztliche Versorgung, haben aber sehr konkret Einfluss auf die Versorgung durch\r\nHebammen. Als Beispiel wäre hier die Ausgestaltung des Mutterpasses zu nennen, die die\r\nVorsorgeuntersuchungen schwangerer Frauen strukturiert und somit einen entscheidenden Einfluss\r\nauf die Möglichkeiten der interprofessionellen Vorsorge hat, sowie auf die Gestaltung der Vorsorge\r\ndurch die Frauen selbst. Auch die starke Risikofokussierung in der Schwangerenvorsorge wird\r\nentscheidend durch die Mutterschaftsrichtlinien geprägt. Hier sind Reformen notwendig, für die die\r\nExpertise von Seiten der Hebammen entscheidend ist. Für Hebammen, die als einzige Berufsgruppe\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme GVSG, Gesundheitsausschuss 11.11.2024 Seite 2 von 6\r\nin diesem Versorgungsbereich speziell für die Physiologie ausgebildet sind, ist ein Antragsrecht damit\r\ndringend geboten.\r\nIn diesem Zusammenhang begrüßt der DHV auch die klarstellenden Erläuterungen auf Seite 49 zur\r\nvollständig eigenverantwortlichen Tätigkeit der Hebammen, da dies in der Vergangenheit zu\r\nUnsicherheiten in der Gesundheitsversorgung geführt hatte und in den Mutterschutzrichtlinien\r\nklargestellt werden musste. Bis heute besteht hier Klärungsbedarf und ein weiterer fachlicher\r\nAustausch im G-BA erscheint äußerst sinnvoll.\r\nEs bleibt zu betonen, dass insbesondere bei der Festlegung von Standards und Qualitätssicherung\r\nein reines Beteiligungsrecht für Hebammen nicht ausreichend ist. Der Bereich der klinischen\r\nGeburtshilfe zeigt hervorragend, warum im Sinne der Qualität, der Versorgungssicherheit sowie der\r\nWirtschaftlichkeit die Beteiligung der nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe deutlich gestärkt werden\r\nmuss. Die fachärztliche Sicht auf Geburten ist ausbildungs-gemäß eine stark risikoorientierte,\r\npathologische Sichtweise und weniger auf die Begleitung und Betreuung der physiologischen\r\nProzesse gerichtet. Diese Sichtweise entspricht der Rolle der ärztlichen Versorgung im Geburtsverlauf.\r\nDas Problem in Bezug auf den G-BA ist, dass die gesamte Qualitäts- und Leistungsmessung auf der\r\npathologischen Grundlogik aufgebaut ist, obwohl es sich bei der Geburt um einen physiologischen\r\nProzess von meist gesunden Frauen mit gesunden Kindern handelt. Die Folge der einseitigen\r\nRisiko-Fokussierung ist die systembedingte Fehl-, Über- und Unterversorgung, die im Widerspruch zu\r\ninternationalen Standards, dem nationalen Gesundheitsziel “Gesundheit rund um die Geburt” sowie\r\ndem wirtschaftlichen Einsatz von Mitteln stehen.\r\nBislang wird die Expertise von Hebammen für die physiologische Geburtshilfe bei der Erarbeitung von\r\nQualitätsstandards und Qualitätssicherungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Dies ist\r\ninsbesondere vor dem Hintergrund unverständlich, dass es eine gesetzliche Hinzuziehungspflicht für\r\nHebammen zur Geburt gibt, nicht jedoch für Ärzte. Bei Entscheidungen über die Qualitätsvorgaben\r\nder Geburtshilfe, die die Strukturen entscheidend mitgestalten, müssen Hebammen daher sowohl\r\nzwingend mitsprechen als auch Themen auf eigene Initiative einbringen können.\r\nDer DHV schlägt daher folgende Formulierung des § 92 Absatz 1b vor:\r\n12. § 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b und 1c ersetzt:\r\n„(1b) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und den Beschlüssen nach § 136,\r\nsofern sie die Geburtshilfe oder die Berufsausübung der Hebammen berühren erhalten die für\r\ndie Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände\r\nder Hebammen ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird von bis zu zwei Vertretern der\r\nmaßgeblichen Berufsverbände der Hebammen ausgeübt. Absatz 7e Satz 3 bis 7 gilt\r\nentsprechend. Die Vertretung der Berufsverbände der Hebammen erhält Reisekosten nach\r\ndem Bundesreisekostengesetz, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des\r\n§ 41 Absatz 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines\r\nFünfzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches für jeden Kalendertag\r\neiner Sitzung. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. Verzichtet\r\nein Verband auf die in Satz 1 genannte Beteiligung an der Beratung, so ist ihm vor der\r\nEntscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2\r\nNummer 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen\r\nBundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist zudem den\r\neinschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu\r\ngeben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme GVSG, Gesundheitsausschuss 11.11.2024 Seite 3 von 6\r\nWird die Formulierung des § 92 Absatz 1b wie vorgeschlagen übernommen, kann die Anpassung\r\ndes § 136 Absatz 3 b bezüglich der Beteiligung der Hebammen folgerichtig entfallen. Grundsätzlich\r\nist aber anzumerken, dass hier ggfs. folgende Formulierung vorzuziehen wäre:\r\n19. § 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\r\na) Im ersten Halbsatz wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter\r\n„sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe“ gestrichen.\r\nb) Folgender Satz wird angefügt: „Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen\r\ngebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sind zu beteiligen, soweit die\r\nGeburtshilfe oder die Berufsausübung der Hebammen berührt ist.“\r\nDer Verweis auf § 134 a SGB V ist hier rechtstechnisch zu korrigieren, da in diesem Paragraph neben\r\nden maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen auch Verbände der hebammengeleiteten\r\nEinrichtungen (Geburtshäuser) aufgeführt werden. Da hebammengeleitete Einrichtungen selbst keine\r\nLeistungserbringer, sondern rechtlich gesehen nur eine Organisationsform darstellen und damit nicht\r\ndie Interessen der Hebammen als Berufsträgerinnen vertreten, ist die oben genannte Konkretisierung\r\nnotwendig.\r\nAusgehöhlte Reform - Chance für strukturelle Veränderungen in der Ausgestaltung der\r\nVersorgungslandschaft verpasst\r\nDer DHV hat mit Bedauern festgestellt, dass alle progressiven Ansätze zur grundsätzlichen\r\nUmgestaltung der ambulanten Versorgungslandschaft sowie der besseren Verzahnung des klinischen\r\nmit dem ambulanten Sektor aus dem Gesetzesentwurf gestrichen wurden. So wird die wichtige\r\nChance verpasst, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen oder sogar zu\r\nverbessern.\r\nAls Verband, der aus ethischen Gründen und auf Grundlage seiner Selbstverpflichtung nicht nur das\r\nBerufsinteresse von Hebammen, sondern insbesondere immer das Wohl der Frauen und Familien ins\r\nZentrum seiner Überlegungen stellt, ist diese Lücke sehr enttäuschend. Gerade für den Bereich der\r\nSchwangerenversorgung, der Geburtshilfe als auch der Betreuung der Familien in Wochenbett und\r\nStillzeit gibt es großen Handlungsbedarf, der dringend adressiert werden müsste. Der DHV hofft\r\ninständig, dass der Gesetzgeber hier schnell und entschlossen die nächsten notwendigen\r\nReformschritte einleitet, da diese im vorliegenden Gesetzentwurf fehlen.\r\nIn den zuvor bekannt gewordenen Entwürfen wurden mit Gesundheitskiosken,\r\nPrimärversorgungszentren und Gesundheitsregionen Ansätze formuliert, um neue Wege zu gehen\r\nund Gesundheit vor Ort zu gestalten. Wir können an dieser Stelle nur bestärken, dass es absolut\r\nnotwendig ist, in unserem Gesundheitssystem sektorenübergreifend mehr Kooperation und\r\nWeiterentwicklung zu ermöglichen. Besonders der Prävention von Krankheiten oder Notfällen muss\r\nein zentraler Stellenwert in der Versorgung zukommen. Gleichzeitig ist es notwendig, die\r\nflächendeckende Versorgung sowohl in Bezug auf sozial benachteiligte Gruppen unserer Gesellschaft\r\nals auch in strukturschwachen Räumen sicherzustellen. Dass diese Ansätze im aktuellen Entwurf\r\nkomplett entfallen, ist hoch problematisch. Gerade in Ergänzung zur Umgestaltung der\r\nKrankenhauslandschaft wären jetzt klare Schritte zur Verbesserung der ambulanten Versorgung\r\ndringend geboten gewesen.\r\nEs ist mit Sicherheit wichtig, die hausärztliche Versorgung zu stärken. Die Herausforderungen in der\r\nambulanten Versorgung werden so aber nicht nachhaltig oder konzeptionell umfassend angegangen.\r\nDer Fachkräftemangel sowohl bei ärztlichen als auch nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen ist ein so\r\nstarkes Argument dafür, dass notwendige Reformen nicht länger nur von einer Berufsgruppe aus\r\ngedacht werden können, sondern als Kooperation der verschiedenen Berufsgruppen und\r\nKompetenzen sowie angepasst auf regionale Bedarfe organisiert werden muss.\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme GVSG, Gesundheitsausschuss 11.11.2024 Seite 4 von 6\r\nBeim im Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 21.03.2024 enthaltenen Vorschlag zu\r\nPrimärversorgungszentren war die Primärversorgung ebenfalls zu sehr mit hausärztlicher Versorgung\r\ngleichgesetzt worden. Sowohl der Einbezug weiterer Berufsgruppen als auch die Integration des\r\nPräventionsgedanken kam dabei zu kurz. Dies hätte aber im laufenden Anhörungsprozess\r\nergebnisorientiert gelöst werden können. Mit dem kompletten Wegfall dieser Zentren bleibt es beim\r\nStatus Quo, der erhebliche Hürden und Probleme bei der Versorgung der Bevölkerung ungelöst lässt.\r\nDies gilt noch stärker für das Konzept der Gesundheitsregionen, das für die Verbesserung der\r\nVersorgungsangebote für Mutter und Kind hervorragende Möglichkeiten bieten würde. Hier waren\r\nsowohl die Behebung regionaler Versorgungsdefizite als auch das Bedienen von Präventionsbedarfen\r\nals feste Bestandteile berücksichtigt, ebenso wie die Verbesserung der Zusammenarbeit an\r\nSchnittstellen der Versorgungsbereiche.\r\nAls Hebammenverband betonen wir immer wieder: Gerade im Bereich der Hebammenarbeit mit dem\r\nAnsatz, Frauen über den gesamten Betreuungsbogen zu begleiten, scheitert gute Versorgung zu oft\r\nan mangelhafter interprofessioneller Zusammenarbeit im Bereich der Vor- und Nachsorge, an einer\r\nmangelnden Verknüpfung von Vor- und Nachsorge mit der (klinischen) Geburtshilfe sowie an einer\r\nbesseren Verzahnung außerklinischer Geburtshilfe mit der klinischen Versorgung. Der physiologische\r\nVersorgungsansatz der Hebammen ist stark mit dem Präventionsgedanken verknüpft und steht nicht\r\nim Widerspruch zur fachärztlichen Betreuung, sondern ergänzt diese. Eine gute Versorgung während\r\nSchwangerschaft, Geburt und Stillzeit sowie die Verhinderung unnötiger Interventionen sind die beste\r\nPrävention für Mutter und Kind. Über die strukturelle Einbindung von Hebammenhilfe wird die\r\nGesundheitskompetenz der Familien nachhaltig gestärkt, was sich wiederum qualitativ und\r\nwirtschaftlich positiv auf die Gesundheitsversorgung auswirkt.\r\nDie Umsetzung der Gesundheitsregionen hätte hier vielfältige Ansätze zur Entwicklung regionaler\r\nund passgenauer Versorgung bieten und die Qualität der Versorgung entscheidend verbessern\r\nkönnen. Das wäre besonders vor dem Hintergrund begrenzter Ressourcen gesundheitsökonomisch\r\nextrem sinnvoll.\r\nIn diesem Zusammenhang möchten wir unserer Unterstützung der Empfehlungen des Bundesrates\r\nvom 24.6.2024 Ausdruck verleihen (Drucksache 234/1/24). Besonders in Bezug auf\r\nGesundheitsregionen und Primärversorgungszentren befürworten wir die Empfehlungen\r\nausdrücklich.\r\nIm Bezug auf die Primärversorgungszentren unterstützen wir nachdrücklich, die medizinische\r\nGrundversorgung über die hausärztliche Versorgung hinaus zu öffnen, auch für “je nach regionalem\r\nBedarf weitere medizinische Grundversorgung” (siehe §73a (1)). Hier sollte auch noch konkreter der\r\nEinbezug nichtärztlicher Gesundheitsfachberufe - wie Hebammen - eingebaut werden.\r\nGrundsätzlich ist eine weitere Öffnung für nichtärztliche Leistungserbringer absolut notwendig. Auch\r\neine kooperative fachliche Leitung ist in diesem Zusammenhang zu begrüßen.\r\nSo ist es sinnvoll, wie in den Empfehlungen des Bundesrates, bei den Anforderungen für\r\nPrimärversorgungszentren mit “interprofessionellen Teams” zu planen und dabei auch über die\r\nhausärztliche sowie pflegerische Versorgung hinaus Möglichkeiten zu schaffen (Siehe §73a(4)1).\r\nWeitere fachärztliche Versorgung, aber auch die Versorgung durch weitere gesundheitliche\r\nFachberufe, sollten hier strukturell ermöglicht und gefördert werden.\r\nAuch bei den Empfehlungen des Bundesrates zur Wiederaufnahme der Gesundheitsregionen in den\r\nGesetzesentwurf wird dieser breitere Versorgungsansatz bereits angelegt. So begrüßen wir\r\nausdrücklich, dass schon im §140b (1) weitere nicht-ärztliche Gemeinschaften von\r\nLeistungserbringern als Vertragspartner explizit mitgedacht werden. Und wir begrüßen die Aufnahme\r\ndes Zieles einer bedarfsorientierten und sektorenübergreifenden Versorgung sowie einer\r\nvorausschauenden Bestands- und Bedarfsanalyse im Sinne einer regionalen Gesundheitsplanung\r\n(§140b (2)). Gerade an der bedarfsorientierten Planung mangelt es in der Geburtshilfe\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme GVSG, Gesundheitsausschuss 11.11.2024 Seite 5 von 6\r\naußerordentlich, da Zahlen zur Bedarfsplanung gar nicht ausreichend erfasst und ausgewertet\r\nwerden.\r\nDer DHV plädiert im Lichte dieser Argumente dafür, den Einbezug der Gesundheitsregionen und der\r\nPrimärversorgungszentren nochmal neu zu überdenken und wieder im Gesetzesentwurf zu\r\nverankern.\r\nWeitergehender Reformbedarf im Bereich der § 115 - 122 SGB V (Beziehungen zu Krankenhäusern\r\nund Vertragsärzten)\r\nDie vorangehend beschriebene Problematik, dass die Versorgung zu sehr von der ärztlichen\r\nVersorgung aus gedacht wird, spiegelt sich auch darin wider, dass die Übergänge von ambulant zu\r\nstationär für den Arbeitsbereich der Hebammen bisher nicht angemessen geregelt sind. Die\r\nParagraphen 115 - 122 sollten daher perspektivisch überarbeitet werden, um die Verzahnung der\r\nSektoren auch im Bereich der Hebammenarbeit gesetzlich abzusichern. Das entspricht ebenfalls der\r\nursprünglichen Zielsetzung dieses Gesetzes.\r\nHebammen sind das beste Beispiel, wie die sektorenübergreifende Versorgung flexibel organisiert\r\nwerden kann. Es existiert ein breites Angebot von freiberuflichen Hebammenpraxen, aufsuchend\r\ntätigen Hebammen, Geburtshäusern sowie klinisch angestellten Hebammen. Viele Hebammen\r\narbeiten sowohl im klinischen als auch im ambulanten Kontext. Mit dem System der\r\nDienst-Beleghebammen und Begleit-Beleghebammen existieren zudem bereits erprobte Modelle\r\nder sektorenübergreifenden Kooperation. Diese Ansätze sollten im Rahmen des GVSG systematisch\r\nausgebaut werden, um die nahtlose Versorgung im gesamten Betreuungsbogen zu ermöglichen.\r\nDamit würden die Kommunen die notwendigen Werkzeuge an die Hand bekommen, regional\r\npassende Versorgungsangebote für Schwangere, Mütter und Kinder zu etablieren.\r\nFür den Bereich der Hebammenhilfe regt der DHV daher an, die Einbindung von Hebammenpraxen,\r\nGeburtshäusern oder auch Kooperationsformen im Gesetz zu verankern. Sollten die weiterführenden\r\nKonzepte wie Primärversorgungszentren oder Gesundheitsregionen im weiteren Verlauf der\r\nGesetzesberatungen wieder aufgegriffen werden, beteiligt sich der DHV gerne mit konkreten\r\nVorschlägen, wie die bereits vorhandenen, gesetzlich geregelten Versorgungskompetenzen der\r\nHebammenhilfe gewinnbringend in die Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung in den\r\nKommunen eingebaut werden können.\r\nDer Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV) ist ein Bundesverband und setzt sich aus 16 Landesverbänden\r\nzusammen. Mit rund 22.000 Mitgliedern ist der DHV der größte Hebammenberufsverband in Deutschland und\r\nvertritt die Interessen aller Hebammen. In ihm sind angestellte und freiberufliche Hebammen, Lehrer*innen für\r\nHebammenwesen, Hebammenwissenschaftler*innen, Hebammen in den Frühen Hilfen, hebammengeleitete\r\nEinrichtungen sowie Hebammenschüler*innen und Studierende vertreten. Über die berufliche\r\nInteressenvertretung hinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung der Frauen und ihrer Kinder vom\r\nBeginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Deutschen\r\nHebammenverbandes. 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Außerdem unterstützt der DHV in diesem Kontext die Forderung von verschiedenen Seiten, dass die Reform des Rettungsdienstes zeitgleich vorgenommen werden sollte, um die Notfallversorgung in ihrer Gänze sinnvoll zu reformieren. Der DHV bekräftigt, dass es Defizite bei der effizienten Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene gibt. Hierfür ist die Geburtshilfe ein beispielhafter Bereich, der bei der Zielsetzung dieser Reform unbedingt explizit mitgedacht und verbessert werden sollte. Das ist bisher leider nicht der Fall. Deshalb legt der DHV eine Vorschlag vor, wie die geburtshilfliche Versorgung in die Systematik der Integrierten Notfallzentren (INZ) eingebaut werden sollte. Hintergrundinformationen zur Fehlsteuerung von Patientinnen in der geburtshilflichen Notfallversorgung Schwangere suchen nicht nur im Falle einer bevorstehenden Geburt, sondern auch bei Beschwerden unterschiedlichen Grades oder für Routineuntersuchungen außerhalb von Sprechzeiten oft direkt den Kreißsaal auf, gerade wenn sie keine für sie zuständige Hebamme haben oder erreichen können. Die Personalausstattung und die Abrechnungsmöglichkeiten in den Kreißsälen stehen mit der steigenden Last an eingehenden Fällen von Hilfeleistungen in keinem Verhältnis. Diese Aufgaben sind systematisch nicht vorgesehen, nehmen aber seit Jahren signifikant zu. Die Folgen sind eine Überlastung des Personals und weniger Zeit für die eigentlichen Aufgaben. Selbst gynäkologische Notfälle, die keinen geburtshilflichen Bezug aufweisen, aber auch Schwangere, die aufgrund anderer Beschwerden eine Klinik aufsuchen, werden in den Kreißsälen vorstellig. Gleichzeitig sind auch Rettungsdienste und Notaufnahmen mit der steigenden Zahl von geburtshilflichen Notfällen konfrontiert. Sowohl in den Kreißsälen als auch für die Rettungsdienste und Notaufnahmen  würde eine Einbindung geburtshilflicher Fachkräfte in die INZ Entlastung bringen.  Es ist weder effizient noch im Sinne der Qualitätssicherung, dass die Kreißsäle die Funktion der akuten Notfallversorgung übernehmen, ohne das entsprechende Personal vorzuhalten oder die Fälle angemessen abrechnen zu können. Es ist nicht haltbar, dass die Krankenhäuser hier gezwungen sind, die Abrechnung der tatsächlich stattfindenden Versorgung je nach Standort zu improvisieren. Hebammen übernehmen in der Praxis einen Großteil der Arbeit und sind meist die ersten Ansprechpartner*innen für einkommende Patient*innen. Dieser Einsatz von Hebammen müsste dann auch im System geregelt werden, sowohl in Verbindung mit der im Krankenhaus geregelten Notfallversorgung sowie an der Schnittstelle zur ambulanten Versorgung. Durch die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren ist eine weitere Konzentration von Notfällen auf die entsprechenden Standorte zu erwarten. Umso entscheidender wird sein, dass die eingehenden Notfälle bestmöglich gesteuert werden. Die Einrichtung einer zentralen Ersteinschätzungsstelle ist sicher sinnvoll. Für die Geburtshilfe würde das aber mit höchster Wahrscheinlichkeit bedeuten, dass alle Notfälle mit geburtshilflichem Bezug weiterhin in den Kreißsaal überwiesen werden - und das bereits beschriebene Problem der Kreißsäle sich weiter verschärft. Hier dringt der DHV entschieden darauf, der Realität Rechnung zu tragen und den Kreißsälen im Rahmen der Integrierten Notfallzentren flächendeckend geburtshilfliche Ambulanzen vorzuschalten, die eine Triagefunktion übernehmen, einen Teil der Fälle direkt versorgen können und nur bei einem tatsächlichen Notfall oder tatsächlich bevorstehender Geburt die Fälle in den Kreißsaal oder zur stationären Aufnahme weiterleiten. Der DHV geht davon aus, dass über die Hälfte der zu Deutscher Hebammenverband Stellungnahme Verbändeanhörung NotfallG 24.06.2024 Seite 2 von 5versorgenden Fälle im Kreißsaal sog. Hilfeleistungen im Akutfall sind. Davon wäre es wiederum möglich, ca. die Hälfte in einer geburtshilflichen Ambulanz zu versorgen, sodass sie gar nicht erst die Arbeit im Kreißsaal unterbrechen würden. Aktuell umsetzbar sind für die Einrichtung geburtshilflicher Ambulanzen aus Sicht des DHV zwei Modelle: Zwei Modelle zur Integration geburtshilflicher Ambulanzen in Integrierte Notfallzentren Modell 1: Hebammengeleitete Portalpraxen Einkommende Fälle mit geburtshilflichem Hintergrund werden zunächst in eine am Standort des INZ angesiedelte hebammengeleitete Portalpraxis überwiesen. Hier wird triagiert und, wenn möglich, direkt die Versorgung übernommen. Abgerechnet wird von freiberuflich tätigen Hebammen über den Hebammenhilfevertrag. Bei Bedarf eines ärztlichen Konsils wird die Versicherte in die ärztliche Versorgung übergeleitet und nachfolgend bei ambulanten Notfallbehandlungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung auf Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) oder stationär über die DRGs abgerechnet. Teilweise existieren solche hebammengeleitete Portalpraxen bereits im Umfeld geburtshilflicher Kliniken und sind in der Regel durch Beleghebammen besetzt. Vorstellbar wäre jedoch auch eine Besetzung in anderen Konstellationen. Modell 2: Interdisziplinäre geburtshilfliche Ambulanzen: In diesen Ambulanzen/Portalpraxen findet die Triage durch angestellte, geburtshilfliche Fachkräfte statt. Fälle, die ambulant geklärt werden können, werden dort behandelt und unterbrechen die Arbeit im Kreißsaal nicht. Aktuell existierende geburtshilfliche Ambulanzen rechnen allerdings bisher über die EBM-Nummern ab und gehören somit der ärztlichen Abrechnungslogik und Versorgung an. Die Hebammenleistungen werden hier nicht abgebildet, obwohl sie in der Praxis einen wichtigen Teil der Versorgung darstellen. → Der EBM-Katalog müsste so angepasst werden, dass die Personalkosten der Hebammenleistungen abbildbar werden. Nur so kann eine reibungslose, interdisziplinäre Zusammenarbeit gewährleistet werden. Notwendige Änderungen könnten im Zuge der Neubewertung und Anpassung des EBM zu den Hybrid-DRGS der AOP zeitnah realisiert werden.1 Beide Modelle sollten bei der Reform der Notfallversorgung ermöglicht werden, da Kliniken regional sehr unterschiedlich aufgestellt sind und auch die Personalsituation sich je nach Region sehr unterschiedlich darstellen kann. Umsetzung geburtshilflicher Ambulanzen in Integrierten Notfallzentren im vorliegenden Gesetzentwurf Der DHV fordert im Rahmen der Etablierung Integrierter Notfallzentren eine flächendeckende Einführung von geburtshilflichen Ambulanzen (interdisziplinäre, geburtshilfliche Ambulanzen oder  hebammengeleitete Protalpraxen). Dazu muss das Gesetz wie folgt angepasst werden: § 123 Integrierte Notfallzentren (1) (...) Für die Versorgung von Akutfällen während der Sprechstundenzeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen geeignete, im Umkreis des Krankenhausstandortes gelegene Vertragsärzte und medizinische Versorgungszentren (Kooperationspraxen) mit in die Kooperation einbinden. Für die Versorgung von Akutfällen mit geburtshilflichen Bezug werden an jedem Integrierten Notfallzentrum geburtshilfliche Ambulanzen (interdisziplinäre geburtshilfliche Ambulanzen 1https://www.kbv.de/html/1150_68194.php Deutscher Hebammenverband Stellungnahme Verbändeanhörung NotfallG 24.06.2024 Seite 3 von 5oder hebammengeleitete Portalpraxen) eingerichtet. Eine Kooperationspraxis oder geburtshilfliche Ambulanz muss so mit dem Integrierten Notfallzentrum vernetzt sein, dass eine zeitlich nahtlose, rückverfolgbare und digitale Fallübergabe in einem Datenformat nach Satz 5 sichergestellt ist.  Die geburtshilflichen Ambulanzen können je nach Ausgangslage nach einem der oben genannten Modelle realisiert werden. Je nachdem, ob in der Klinik die Kapazitäten vorhanden sind, könnte die geburtshilfliche Ambulanz in diese integriert sein oder durch eine Kooperation einer in unmittelbarer Nähe des INZ gelegenen hebammengeleiteten Einrichtung (Geburtshaus oder Hebammenpraxis) umgesetzt werden. Anmerkung zur Steuerung von Hilfesuchenden in den Versorgungsebenen - §75 Im vorliegenden Gesetzentwurf wird in § 75 die Steuerung von Patient*innen sowie die akute Notfallversorgung neu aufgestellt. Im Schwerpunkt werden die Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen im Hinblick auf Terminvermittlung und die akute Notfallversorgung neu geregelt. Perspektivisch wäre es sinnvoll, auch hier die Schnittstellen zu den weiteren Gesundheitsfachberufen konkreter und nachhaltiger zu normieren, damit die haus- und fachärztliche Versorgung entlastet wird, alle Fachkräfte bestmöglich eingesetzt und Patient*innen tatsächlich passgenau versorgt werden. Insgesamt muss der Blick auf die Notfallversorgung stärker interdisziplinär gedacht und die einzelnen Berufsgruppen gestärkt werden. Der DHV verweist an dieser Stelle auch auf die Stellungnahme des DPR im Bezug auf Stärkung der Handlungsautonomie für die Pflegeprofession, v.a. betreffend des Einbezugs pflegerischer Kompetenzen in der Notfallversorgung in Deutschland. Hinweise zur Reform des Rettungsdienstes Der DHV teilt die Ansicht, dass eine Reform des Rettungsdienstes in Verbindung mit der Reform der Notfallversorgung wichtig und richtig wäre. Sollte im parlamentarischen Verfahren zur Reform der Notfallversorgung auch die Reform des Rettungsdienstes adressiert werden, sollte auch hier die Geburtshilfe mitgedacht werden. Bei geburtshilflichen Notfällen mit kurz bevorstehender Geburt ist es gerade bei einer weiteren Zentralisierung der Krankenhauslandschaft und potentiell weiteren Wegen zur nächsten geburtshilflichen Einrichtung elementar, die Sicherheit für Mutter und Kind zu erhöhen und der Hinzuziehungspflicht von Hebammen Rechnung zu tragen. Hier könnte in Anlehnung an ein Projekt des Rettungsdienstes in Hessen Hebammen über Notfall-Apps für die Versorgung dieser Fälle alarmiert und somit in die Struktur des Rettungsdienstes einbezogen werden. In den Rettungsleitstellen müsste die Zu- und Einordnung der geburtshilflichen Notfälle verbessert werden. Notfälle oder Weiterleitungen aus Kapazitätsgründen müssen in die für den vorliegenden Fall passende Klinik vermittelt werden, die die entsprechende Versorgung bereithält und außerdem noch Kapazitäten zur Verfügung hat. Hier könnten, in Anlehnung an ein Projekt des Rettungsdienstes in Bremen, eine zentrale Dispositionsstruktur über die Rettungsleitstellen geschaffen werden, die eine zentrale Kommunikation zwischen Rettungsdienst, Kreißsälen und außerklinisch tätigen Hebammen schafft. Aktuelle Protokolle und Algorithmen erfassen die verschiedenen Notwendigkeiten der Geburtshilfe momentan nicht ausreichend. Sie sollten in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Berufsgruppen überarbeitet werden, damit die passende und sichere Versorgung von Mutter und Kind reibungslos angesteuert werden kann. Darüber hinaus könnten aufsuchende Ersteinschätzungen und/oder geburtshilfliche Versorgungen durch eine mitfahrende Hebamme im Rettungsdienst entwickelt werden. Zu den hier aufgeführten Ansätzen liegen praxiserprobte Konzepte vor, die der DHV gerne in den weiteren Reformprozess einspeisen kann. Deutscher Hebammenverband Stellungnahme Verbändeanhörung NotfallG 24.06.2024 Seite 4 von 5Berlin, den 24.06.2024 Der Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV) ist ein Bundesverband und setzt sich aus 16 Landesverbänden zusammen. Mit mehr als 22.500 Mitgliedern ist der DHV der größte Hebammenberufsverband in Deutschland und vertritt die Interessen aller Hebammen. In ihm sind angestellte und freiberufliche Hebammen, Lehrer*innen für Hebammenwesen, Hebammenwissenschaftler*innen, Hebammen in den Frühen Hilfen, hebammengeleitete Einrichtungen sowie Hebammenschüler*innen und Studierende vertreten. Über die berufliche Interessenvertretung hinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung der Frauen und ihrer Kinder vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Deutschen Hebammenverbandes. Als Mitglied in der European Midwives Association (EMA), im Network of European Midwifery Regulators (NEMIR) und in der International Confederation of Midwives (ICM) setzt sich der Verband auch auf europäischer und internationaler Ebene für die Stärkung der Hebammenarbeit sowie die Gesundheit von Frauen und ihren Familien ein. Deutscher Hebammenverband"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003434","regulatoryProjectTitle":"Strukturelle Einbindung Hebammen in die Notfallversorgung und den Rettungsdienst","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/3e/663433/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190151.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Notfallreform\r\nName des Verbandes: Deutscher Hebammenverband e.V.\r\nDatum: 04.12.2025\r\nDer DHV begrüßt ausdrücklich den vorliegenden Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung. Dieser sieht zahlreiche Umstrukturierungen und eine engere Vernetzung zwischen vertragsärztlichem Notdienst, Notaufnahmen und Rettungsdienst vor - insbesondere mit dem Ziel, die medizinischen Leistungen im Rettungswesen mitzudenken und für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfallversorgung sicherzustellen. Besonderes Augenmerk liegt auf der Steuerung der Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene sowie darauf, die wirtschaftliche Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten zu verbessern.\r\nLeider weist der vorliegende Referentenentwurf noch eine große Lücke im Bereich Notfallversorgungsstrukturen von Schwangeren und Gebärenden auf. Vor dem Hintergrund der Umsetzung des KHVAG und dem Wegfall geburtshilflicher Kliniken ist dies kritisch zu sehen - und kann durch die Berücksichtigung von Hebammenkompetenz adressiert werden.  \r\nGrundsätzlich ist es in Deutschland gesetzlich verpflichtend, eine Hebamme zu einer Geburt hinzuzuziehen. Auch Notärzte sind dieser Hinzuziehungspflicht unterworfen. In einem akuten Notfall kann dies jedoch oft nicht praktisch umgesetzt werden. Rettungsfachpersonal ist in der Regel nicht ausreichend in Geburtshilfe geschult und kann bei schwierigen Verläufen nur bedingt intervenieren. Hebammen hingegen haben in diesem Bereich eine Kernkompetenz und sollten entsprechend sowohl im Rettungsdienst, im klinischen Bereich als auch der ambulanten Versorgung strukturell mitgedacht und eingesetzt werden. \r\nMöglichkeiten im Entwurf, Hebammen einzubinden: \r\n•\tIm Entwurf werden zentrale \"Integrierte Notfallzentren\" (INZ) etabliert, mit Pflicht zur Kooperation zwischen Krankenhäusern, KV und ggf. weiteren Praxen. Hier können Hebammen, Hebammenpraxen und Geburtshäuser als Kooperationspartner eingebunden werden. Dazu braucht es die Registrierung aktiver Hebammen. \r\n•\tKassenärztliche Vereinigungen (KV) können für den „aufsuchenden Dienst“ qualifiziertes nichtärztliches Personal unter ärztlicher Verantwortung einsetzen—Hebammen werden bislang nicht explizit genannt, sind aber prädestiniert bei geburtshilflichen Fällen in Schwangerschaft und Wochenbett aufsuchend tätig zu sein.  \r\n•\tFür spezialisierte Gruppen wie Kinder, Jugendliche oder psychisch Erkrankte werden Telekonsile und Spezialkompetenzen ausdrücklich geregelt. Für schwangere Frauen, Familien mit und Neugeborenen und die fachliche Geburtshilfe fehlen solche Passagen und sollten spezifiziert und ergänzt werden.\r\nEbenso verweist der DHV auf die Stellungnahme des Deutschen Pflegerates. Auch die pflegerische Expertise wird im vorliegenden Referentenentwurf nicht ausreichend berücksichtig. In der Praxis sind es jedoch sehr oft Pflegende, die häufig mit Notfällen konfrontiert sind, diese oft als erste bemerken, Angaben dazu machen können und auch über spezifische Qualifikationen verfügen. \r\nDie Notfallreform sollte die Chance nutzen, sowohl die Kompetenzen der Pflege als auch der Hebammen für die Notfallversorgung effizient nutzbar zu machen und dafür die bestehenden Hürden abzubauen. \r\n\r\nNr. im Entw.\tVor-schrift\tStichwort\tStellungnahme\r\n\t\t\tArt. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1\t§ 27\tFolgeänderung zu § 30 SGB V\t\r\n2\t§ 30\r\n\tEinführung eines Anspruchs auf medizinische Notfallrettung\r\n•\tVoraussetzung: Definition rettungsdienstlicher Notfall\r\n•\tLeistungsbestandteile: Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung und Notfalltransport\r\n•\tNotfallmanagement als Vermittlung der erforderlichen Hilfe auf der Grundlage einer digitalen standardisierten Abfrage einschließlich telefonischer Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen und Einbindung von Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme\r\n•\tNotfallmedizinische Versorgung vor Ort und während des Transports durch nichtärztliches Fachpersonal und bei medizinischer Notwendigkeit durch Notärzte\r\n•\tNotfalltransport in nächste geeignete Einrichtung und medizinisch zwingende Verlegungen\r\n•\tZuzahlung\t\r\nIm Rahmen der Definition sollte “Hilfe bei Beginn des Geburtsvorganges” sowie der “Anspruch auf Hebammenhilfe” dringend ergänzt werden. \r\n\r\nBei der Erarbeitung der digitalen standardisierten Abfrage muss der Fall “Schwangerschaft” und “Beginn des Geburtsvorgangs” ausgearbeitet werden. Hierzu ist es sinnvoll, neben der Fachärztlichen auch die Hebammenexpertise heranzuziehen.\r\nHebammenhilfe sollte zudem insbesondere\r\n•\tbei der telemedizinischen Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen, \r\n•\tder Einbindung von Ersthelfern \r\n•\tsowie dem Ersthelferalarmierungssystem,\r\n•\tBei Notfalltransporten und medizinisch zwingenden Verlegungen\r\nmit eingeplant werden.\r\n\r\nDafür kommen sowohl klinisch angestellte Hebammen, Beleghebammen als auch freiberuflich ambulant tätige Hebammen infrage. \r\n\r\nEine zentrale Registrierung der aktiv arbeitenden Hebammen wäre dafür sinnvoll. Dies könnte in Verbindung mit dem Heilberufeausweis erfolgen und, aufgrund der vergleichsweise kleinen Berufsgruppe, im Idealfall zentral erfolgen. Die zentrale Registrierung könnte dabei z.B. durch den Deutschen Hebammenverband e.V. (DHV) erfolgen. Eine solche Übertragung der Aufgaben ließe sich im Rahmen einer strukturierten, transparenten Zusammenarbeit realisieren, etwa in Form eines Public–Private Partnership-Modells, das die Expertise des Berufsverbandes mit den hoheitlichen Anforderungen des Bundes vereint.\r\n\r\nBegründung\r\nGeburten sind ein physiologischer Vorgang, der jedoch schnell zu einem Notfall werden kann – insbesondere dann, wenn durch die Zentralisierung die Anfahrtszeiten zur nächsten Geburtshilfe immer länger werden. Zur Geburt besteht eine gesetzliche Hinzuziehungspflicht von Hebammen, die auch im Rettungsdienst sichergestellt werden muss. Darüber hinaus erwerben Rettungshelfer in der Regel keine geburtshilfliche Qualifikation, was die Sicherheit von Mutter und Kind gefährdet.\r\n\r\nZur flächendeckenden Absicherung ist die Registrierung aktiver Hebammen eine wichtige Voraussetzung.\r\n\r\n3\t§ 60\tKrankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten\tAngesichts der größer werdenden Versorgungslücken - insbesondere in strukturschwachen Regionen, aber auch in Metropolregionen - erscheint es notwendig den Transport von Schwangeren oder gebärenden Personen explizit zu regeln. \r\nDa unter 4. ambulante Behandlungen eine Pathologie voraussetzen, Geburten jedoch oft einen physiologischen Verlauf nehmen, sollte folgendes aufgenommen werden: \r\n\r\nFormulierungsvorschlag:\r\n\r\n 3. d) Transport in eine Hebammengeleitete Einrichtung nach §24f SBG V. \r\n\r\nDabei handelt es sich nicht um einen Fall der Notfallversorgung, sondern um einen Transport zu geburtshilflicher Unterstützung. \r\nEbenso ist es sinnvoll, um Missverständnissen entgegenzuwirken, klarzustellen, dass die Regelungen unter Absatz 2 Nr. 1 und 4 auch die Verlegung vom Geburtshaus in eine Klinik mit umfasst. \r\n\r\n4\t§ 73\tFolgeänderung zu § 60 SGB V\t\r\n5\t§ 73b\tFolgeänderung zu § 75 SGB V\t\r\n6\t§ 75\tModifikation des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) für die notdienstliche Akutversorgung\r\n•\tDefinition und Umfang notdienstlicher Akutversorgung\r\n•\tAkutleitstelle, Erreichbarkeitsanforderungen und Vermittlungsreihenfolge\t\r\nGrundsätzlich ist es sinnvoll, die Durchführung des aufsuchenden Dienstes über Kooperationen mit qualifiziertem nichtärztlichem Personal, darunter Hebammen nach § 1 HebG, zu organisieren.\r\nSiehe § 133.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n7\t§ 76\tFolgeänderung zu § 75 SGB V\t\r\n8\t§ 87\tAuftrag an erweiterten Bewertungsausschuss: EBM für komplexe Fälle in INZ\t\r\n9\t§ 87a\tFolgeänderung zu § 75 SGB V\t\r\n10\t§ 90\tStandortbestimmung für INZ durch erweiterten Landesausschuss\t\r\n11\t§ 90a\tErgänzung Vertreter des Rettungsdienstes in gemeinsamen Landesgremien nach § 90a\t\r\n12\r\n\t§ 92\tKlarstellung, dass Richtlinie des G-BA nicht den Notfalltransport umfasst\t\r\n13\t§ 105\tFinanzierung der notdienstlichen Strukturen der KVen durch gemeinsam von KV und Krankenkassen zusätzlich zur Verfügung gestellten Betrag, Beitrag der PKV i.H.v. 7 %\t\r\n14\t§ 115e\tFolgeänderung zu §§ 30, 60 SGB V\t\r\n15\t§ 116b\tFolgeänderung zu § 90 SGB V\t\r\n16\t§ 120\t•\tKlarstellung zur Vergütung in den Notdienst einbezogener Ärzte aus Gesamtvergütung\r\n•\tAufhebung des Auftrags an G-BA zum Erlass einer Ersteinschätzungsrichtlinie (Folgeänderung zu § 123c)\t\r\n17\t§ 123\tIntegrierte Notfallzentren (INZ)\r\n•\tZusammensetzung und grundsätzliche Funktion\r\n•\tNotaufnahme, Notdienstpraxis, Ersteinschätzungsstelle - optional Kooperationspraxis / statt Notdienstpraxis MVZ oder Vertragsarztpraxis in unmittelbarer Nähe\r\n•\tErsteinschätzung und Steuerung innerhalb des INZ, gegenseitige Datenübermittlung\r\n•\tVersorgungsvertrag mit Apotheken\r\n•\tTelemedizinische Anbindung an Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie\r\n•\tBerichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Entwicklung von INZ\tIn regionalen Versorgungskonzepten ist die personelle Einbindung von Hebammen als Teil der Mindestbesetzung des INZ verpflichtend sicherzustellen. Der DHV empfiehlt dringend:\r\n\r\n•\tIn der Beschreibung der Mindestbesetzungen für Integrierte Notfallzentren (§ 123, § 123a) vorzuschreiben, dass Standorte mit Erwartungswert oder Erreichbarkeit für Schwangere und Gebärende Hebammen ins Team aufnehmen müssen (personell oder im Konsildienst, möglicherweise mit Einbindung durch Telemedizin).\r\n•\tverbindliche Regelungen zu Schulung, Einsatzzeiten und Rufbereitschaften für Hebammen in Bereichen ohne Geburtshilfeabteilung.\r\n\r\nBegründung\r\nMit dem Wegfall geburtshilflicher Kliniken verlängern sich Wege für Schwangere und Gebärende, was die Einsatzwahrscheinlichkeit des Rettungsdienstes und die Belastung von Notfallstrukturen erhöht. Hebammen sind Fachpersonen für Notfälle in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Ihre Kompetenzen können Versorgungslücken effizient, qualitätsgesichert und wirtschaftlich schließen.\r\nDer Einsatz von Hebammen stärkt die Patientensicherheit bei geburtshilflichen Fällen, da diese sich von anderen Notfällen in ihrer Natur deutlich unterscheiden. Schwangere benötigen kompetente Ansprechpartner*innen und Fachpersonal, um einen gleichwertigen Zugang zur geburtshilflichen Notfallversorgung nach Klinikschließungen zu erhalten. Die fachlich richtige Einschätzung durch Hebammen entlasten gleichzeitig Notaufnahmen, Rettungsdienst und Akutleitstellen. Über-, Unter- und Fehlversorgung wird vermieden.\r\n\r\n\t§ 123a\tEinrichtung von INZ\r\n•\tStandortbestimmung nach gesetzlichen Kriterien\r\n•\tKooperationsvereinbarung, gesetzliche Vorgabe von Mindestöffnungszeiten der Notdienstpraxis, Schiedsregelungen bei Nichtzustandekommen\r\n•\tRahmenvereinbarungen zur Zusammenarbeit in INZ durch KBV, DKG und GKV-SV\tAnalog zu den Regelungen für Kinder- und Jugendmedizin und Psychiatrie (§ 123, 123b), muss die telemedizinische oder telefonische Konsultationsmöglichkeit einer Hebamme für Notfallzentren ohne geburtshilfliche Abteilung verpflichtend werden.  \r\n\r\nBegründung \r\nsiehe §123\r\n\t§ 123b\tIntegrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ), Sonderregelungen für Standortbestimmung\t\r\n\t§ 123c\tErsteinschätzung\r\n•\tVergütung ambulanter Behandlung für Krankenhäuser ohne INZ nur noch nach Ersteinschätzung, die die Unzumutbarkeit einer Verweisung an INZ festgestellt hat\r\n•\tRichtlinie des G-BA zu Vorgaben für standardisierte digitale Ersteinschätzung\r\n•\tRichtlinie regelt auch Mindestausstattungsanforderungen für Notdienstpraxen\r\n•\tBerichtspflicht G-BA zu Auswirkungen der Ersteinschätzung\r\n•\tEBM für Ersteinschätzung\tIn Ersteinschätzungsstellen und digitalen Ersttriage-Tools (wie im § 123c vorgesehen) sollte das spezifische Wissen von Hebammen, insbesondere bei geburtsbezogenen Fragestellungen, verankert werden – z.B. bei der Formulierung von spezifischen Fragen zu sowie durch verpflichtende Einbindung einer Hebamme bei Einschätzungen zu Schwangerschaft, Geburtsbeginn, Blutungen etc. sowie bei der Entwicklung von Schulungen und Algorithmen\r\n18\t§ 133\tVersorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung\r\n•\tNur nach Landesrecht vorgesehene oder beauftragte Leistungserbringer\r\n•\tVergütungsverträge für Leistungen nach SGB V erforderlich\r\n•\tTransparenzpflicht bezüglich Kalkulationen\r\n•\tBerücksichtigung der Rahmenempfehlungen nach § 133b Abs. 1 SGB V\r\n•\tSchiedseinrichtung bei Nichtzustandekommen\r\n•\tEntsprechende Geltung für Krankentransporte\r\n•\tÜbergangsregelung\tIm Gesetzestext sollte klar aufgenommen werden, dass Hebammen bei geburtshilflichen Notfällen im aufsuchenden Notdienst – analog zu Notfallsanitätern und Pflegefachpersonen – unter definierten Bedingungen eigenständig und/oder in Zusammenarbeit mit ärztlichem Notfalldienst tätig werden können. Hierfür sollte der Abs. 1 ergänzt werden wie bspw. Wie folgt:\r\n\r\n§ 1 Satz 2 und 3 neu:\r\nSoweit im Rahmen der Notfallrettung Tätigkeiten berührt sind, die im beruflichen Kompetenzbereich von Hebammen liegen, hat die KV sicherzustellen, dass entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit Hebammen oder hebammengeleiteten Einrichtungen abgeschlossen werden. \r\n\r\nDiese Kooperationsverträge dienen der fachgerechten Einbindung hebammenkundlicher Expertise und gewährleisten eine rechtssichere Zusammenarbeit im Einsatzfall.\r\n\r\nWichtig ist in diesem Zusammenhang eine Regelung für die Berufshaftpflicht, die vom Einsatz und nicht von der einzelnen Hebamme gedeckt sein muss. \r\nIm Rahmen von Einsätzen im Rettungsdienst ist der Haftpflichtschutz für eingesetzte Hebammen im selben Umfang über Auftraggeber oder Träger sicherzustellen, wie für alle anderen im Einsatz befindlichen Fachpersonen nach § 133 Absatz 1 SGB V. Die Einsätze im Rahmen der Notfallversorgung dürfen nicht zulasten der eigenen Berufshaftpflichtpolice der Hebammen abgerechnet werden.\r\n\r\nFormulierungsvorschlag: \r\nIn Abs.2 folgenden Satz aufnehmen:  “Für durch kooperierende Hebammen zu erbringende Leistungen im Rahmen von Einsätzen im Rettungsdienst gelten die nach SGB V § 134 a Abs. 1 vereinbarten Vergütungen.” \r\n\r\nBegründung\r\nHebammenleistungen im Rettungsdienst sollten, sofern die Leistung freiberuflich erfolgt, regulär über den Hebammenhilfevertrag abgerechnet werden, Zudem muss die Trägerstruktur und Absicherung klar geregelt sein, damit Hebammen durch Notfalleinsätze kein erhöhtes haftungsrechtliches Risiko erleiden und ein niederschwelliger Zugang für diese qualifizierten Fachkräfte zu Notfallstrukturen gewährleistet bleibt. Der berufsspezifische Haftpflichtschutz wäre ansonsten ein beschäftigungs- und versorgungshinderndes Risiko.\r\n\t§ 133a\tGesundheitsleitsystem\r\n•\tKooperationsvereinbarung zwischen Rettungsleitstelle 112 und Akutleitstelle 116117 auf Antrag der Rettungsleitstelle\r\n•\tVerbindliche Absprache, wer welche Fälle übernimmt, und Abstimmung der Abfragesysteme\r\n•\tMedienbruchfreie Übergabe von Fällen und Daten\r\n•\tSchnittstelle durch KBV zur Verfügung zu stellen\r\n•\tGemeinsames Qualitätsmanagement der Kooperationspartner\r\n•\tVermittlung von Krankentransporten und medizinischen komplementären Diensten sowie sonstigen komplementären Diensten für vulnerable Gruppe oder krisenhafte Situationen\r\n•\tBericht KBV zu Entwicklung der Gesundheitsleitsysteme\tZu Absatz (4), Gesundheitsleitsystem: \r\n\r\nDie Beteiligung, Einbindung und effiziente Vermittlung von Hebammen in krisenhaften Situationen ist enorm wichtig für die Versorgung von Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen im Krisenfall.\r\nSchwangerschaft, Geburt und Wochenbett erfordert besonders in Ausnahmesituationen eine spezifische Betreuung durch eine darauf spezialisierte Berufsgruppe. \r\nRettungsleitstellen benötigen Kontakte und Prozesse, um lokal ansässige Hebammen in Katastrophenpläne und Kommunikationsstrukturen regelhaft einzubinden. \r\nDie Versorgung von Gebärenden muss zu jederzeit und unabhängig von externen Faktoren mitgedacht und geplant werden. Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sind –anders als elektive Gesundheitsleistungen- akut und unplanbar. Umso wichtiger die vorherige theoretische Auseinandersetzung mit der Versorgungsplanung. \r\n\t§ 133b\tRahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung\r\n•\tGremium bei GKV-SV, paritätisches Stimmgewicht zwischen GKV-SV und Ländervertretern, nicht stimmberechtigte Vertreter von Spitzenverbänden der Leistungserbringer und Fachverbänden und Fachgesellschaften sowie BMG\r\n•\tFachliche Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung; bei Nichtzustandekommen Ersatzvornahme BMG\r\n•\tEmpfehlungen zur Übermittlung der Daten der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, Rechtsverordnung durch BMG\r\n•\tSpezifikationen für eine strukturierte, einheitliche und digitale Dokumentation und Kommunikation unter Beteiligung von KBV, DKG und KIG, Rechtsverordnung durch BMG\tWie oben beschrieben: Die Verknüpfung zwischen Rettungsdienst und aufsuchendem Dienst sollte vorsehen, dass Rettungsdienstleitungen bei Schwangeren und Gebärenden die Möglichkeit eines parallelen Einsatzes einer Hebamme prüfen - und deren Rufbereitschaft digital eingebunden wird.\r\n\r\nIn der Weiterentwicklung der Rahmenempfehlungen (§ 133b), soll explizit die Einbindung und Qualifikation von Hebammen bei geburtshilflichen Notfällen im Rettungsdienst geregelt werden.\r\n\r\nFormulierungsvorschlag 1:\r\nErgänzung unter den Rahmenempfehlungen zur Fort- und Weiterbildung:\r\n\r\n„Die Fort- und Weiterbildungsinhalte für Rettungssanitäter müssen verpflichtend Inhalte zur geburtshilflichen Notfallversorgung umfassen, die von Hebammen nach § 1 HebG durchgeführt werden. Ziel ist ein berufsübergreifendes Verständnis nicht-pathologischer Vorgänge in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sowie der adäquaten Begleitung, Abgrenzung zum Krankheitsgeschehen und zum geburtshilflichen Notfall.“\r\n\r\nBegründung\r\nAktuell legt § 133b Abs. 3 Nr. 8 SGB V bereits fest, dass sich Rahmenempfehlungen auch auf Fort- und Weiterbildung beziehen. Eine Präzisierung zur Durchführung durch Hebammen ist essenziell, um die notwendigen Inhalte sicherzustellen.\r\n\r\nFormulierungsvorschlag 2:\r\n„Rahmenempfehlungen zur Erarbeitung, Überarbeitung und Anwendung von standardisierten Behandlungsalgorithmen im Rettungsdienst sind unter expliziter Einbeziehung der Hebammenkompetenz für geburtshilfliche Ereignisse zu erstellen. Die Algorithmen für Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen werden interprofessionell (Rettungsdienst, Hebammen, Gynäkolog:innen) vereinbart und regelmäßig angepasst.“\r\nBegründung\r\nIm Gesetz ist bereits vorgesehen, dass Algorithmen abgestimmt und fachgesellschaftlich abgesichert werden. Die gesonderte Erwähnung von Hebammen als Fachgruppe ist erforderlich, um deren Expertise und nicht-medikalisierende Sichtweise systematisch einzubinden.\r\n\r\n\t§ 133c\tDigitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung\r\n•\tVerpflichtende digitale Notfalldokumentation für alle Beteiligten der Notfall- und Akutversorgung\r\n•\tVerpflichtende Nutzung eines Versorgungskapazitätennachweises für Krankenhäuser und Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung\r\n•\tAnforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme\tUm Hebammenhilfe systematisch in die Notfall- und Rettungsstrukturen einzubinden, bedarf es der systematischen Erfassung der vorhandenen Kapazitäten sowie die Berücksichtigung dieser Berufsgruppe bei der Telematik Infrastruktur.\r\n\r\nBegründung\r\nDie §§ 133c bis 133g regeln Struktur, Vernetzung, Datenhaltung und Koordination im System. Eine äquivalente Struktur wie die Registrierung freiwilliger Ersthelfer ist auf Hebammen zu übertragen, im Idealfall verbunden mit einer bundesweit zentralen Erfassung aller aktiven Hebammen. \r\nDies erhöht die Einsatzfähigkeit und Digitalisierung der Notfallversorgung und dient zugleich Qualitätssicherung und Nachweisführung.\r\n\t§ 133d\tDatenübermittlung zur Qualitätssicherung durch alle Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung, Auswertung und Veröffentlichung in anonymisierter Form durch Datenstelle beim GKV-SV\ts.o.: Um Hebammenhilfe systematisch in die Notfall- und Rettungsstrukturen einzubinden, bedarf es der systematischen Erfassung der vorhandenen Kapazitäten sowie die Berücksichtigung dieser Berufsgruppe bei der Telematik Infrastruktur\r\n\r\n\t§ 133e\tVerpflichtender Anschluss an TI für Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung und Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten, Finanzierungsvereinbarung von GKV-SV, PKV-Verband sowie maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene\ts.o.: \r\nAls Folgeänderung zur Aufnahme von Hebammen in § 133 Abs 1 wären sie hier von der Anschlusspflicht betroffen, sofern sie als Leistungserbringer tätig werden. \r\n\t§ 133f\tFörderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung\r\n•\tFinanzierung von Investitionen in digitale Infrastruktur von 2027 bis 2031 aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes\r\n•\tAbwicklung durch GKV-SV, Richtlinie im Benehmen mit den Ländern zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen\r\n•\tBezeichnete Investitionen können ausschließlich über diesen Weg gefördert werden\t\r\n\t§ 133g\tKoordinierende Leitstelle: Möglichkeit für Landesbehörden, einer einzelnen Leitstelle überregionale Aufgaben zuzuweisen\t\r\n19\t§ 140f\tAntragsrecht Patientenvertretung\t\r\n20\t§ 291b\tFolgeänderung zu § 75 SGB V\t\r\n21\t§ 294a\tMitteilungspflicht zu vorrangigen Schadensersatzansprüchen auch für Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung\t\r\n22\t§ 302\tAbrechnung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung, Datenübermittlungspflicht\t\r\n23\t§ 354\tFernzugriff auf ePA durch Leitstellen\t\r\n24\t§ 370a\tRedaktionelle Folgeänderung\t\r\n25\t§ 377\tRedaktionelle Folgeänderung\t\r\n26\t§ 394\tErrichtung eines bundesweiten, öffentlich zugänglichen Katasters automatisierter externer Defibrillatoren (AED), die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind\t\r\n\t\t\tArt. 2: Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n\t§ 75\tModifizierte Berichtspflichten der KBV aufgrund der Einführung der Akutleitstellen\t\r\n\t\t\tArt. 3: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n\t§ 12b\tFolgeänderung zu §§ 123, 123b SGB V\t\r\n\t\t\tArt. 4: Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung\r\n\t§ 3\tFolgeänderung zu §§ 123, 123b SGB V\t\r\n\t\t\tArt. 5: Änderung des Apothekengesetzes\r\n1\t§ 12b\tVersorgungsvertrag zur Versorgung von Notdienstpraxen in INZ mit Arzneimitteln zwischen Apothekeninhaber, KV und beteiligtem Krankenhaus\t\r\n2\t§ 20\tPauschaler Zuschuss für Apotheken mit Versorgungsvertrag\t\r\n3\t§ 25\tOrdnungswidrigkeit\t\r\n\t\t\tArt. 6 Änderung der Apothekenbetriebsordnung\r\n1\t§ 1a\tNotdienstpraxenversorgende Apotheken\t\r\n2\t§ 3\tVorgaben zum Personal auch für notdienstpraxenversorgende Apotheken\t\r\n3\t§ 4\tErlaubnis zweiter Offizin mit Lagerräumen am INZ-Standort\t\r\n4\t§ 23\tDienstbereitschaft notdienstpraxenversorgender Apotheken\t\r\n\t\t\tArt. 7: Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung\r\n1\t§ 12\tFolgeänderung zu § 394 SGB V und § 17a Medizinprodukte-Betreiberverordnung\t\r\n2\t§ 17a\tMeldeverpflichtung für Bertreiber von automatisierten externen Defibrillatoren (AED) an das AED-Kataster\t\r\n\t\t\tArt. 8: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes\r\n1\t§ 4\tAusnahme von der Erlaubnispflicht für die Ausfuhr und Einfuhr von Betäubungsmitteln als Rettungsdienstbedarf in angemessenen Mengen\t\r\n2\t§ 11\tErweiterung der Verordnungsermächtigung auf Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im grenzüberschreitenden Verkehr\t\r\n\t\t\tArt. 9: Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung\r\n1\t§ 13\tAusnahme für Durchfuhr einer angemessenen Menge an Betäubungsmitteln als Rettungsdienstbedarf auf dem Fahrzeug eines ausländischen Rettungsdienstes\t\r\n2\t§ 15\tAusnahme von Ein- und Ausfuhrgenehmigung für Zubereitungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe auf einem Fahr-zeug des Rettungsdienstes in angemessener Menge als Rettungsdienstbedarf\t\r\n\t\t\tArt. 10: Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\r\n\t§ 19a\tGleichmäßige zeitliche Verteilung der offenen Sprechstunden innerhalb der jeweiligen Arztgruppe\t\r\n\t\t\tArt. 11: Inkrafttreten\r\n\t\t\t\r\n\tGgf. weitere Anmerkungen\t\t\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003437","regulatoryProjectTitle":"Probenversand Neugeborenenscreening absichern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/c7/300610/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190119.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nModernisierung des Postrechts (PostModG)\r\n\r\nAuch wenn es auf den ersten Blick nicht zwingend ersichtlich ist, betrifft die\r\nÄnderung des PostModG sowohl die Arbeitsbedingungen der Hebammen als\r\nauch die Versorgungssicherheit von Müttern und besonders von Neugeborenen in beträchtlicher\r\nWeise. Der Deutsche Hebammenverband bittet die Mitglieder des Bundestags dringend darum, für\r\ndie im Folgenden ausgeführte Problematik eine in der Praxis niedrigschwellige Lösung im\r\nvorliegenden Gesetz zu verankern. In noch größerem Maße als für niedergelassene Ärzte entsteht\r\nsonst im Bereich der Hebammenhilfe eine weitere Hürde, die sowohl die Hebammen in ihrer\r\nBerufsausübung beeinträchtigt als auch die Sicherheit der Neugeborenen gefährdet.\r\nAus diesem Grund nimmt der DHV zum vorliegenden Gesetzesentwurf wie folgt Stellung und bittet\r\ndarum, diese im weiteren Verfahren zu berücksichtigen:\r\nHebammen betreuen Frauen in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett in aufsuchender\r\nambulanter Tätigkeit zu Hause. Dazu gehört unter anderem auch das Neugeborenenscreening,\r\nwelches essentiell ist, um die Gesundheit des Säuglings sicherzustellen.\r\nIn Deutschland werden jedes Jahr ca. 700.000 Kinder geboren. Direkt nach der Geburt (36 bis 72\r\nStunden) wird grundsätzlich bei allen Kindern ein Neugeborenenscreening durchgeführt. Dieses\r\nScreening ist essentiell, um folgenschwere und teils irreversible Schäden - bis hin zum Todesfall - bei\r\nSäuglingen zu verhindern. Dies kann aber nur dann gelingen, wenn eine schnelle und zielgerichtete\r\nDiagnose und Behandlung erfolgt. Aus diesem Grund sind feste Fristen und Abläufe durch den G-BA\r\nzwingend vorgegeben.\r\nIn der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss ist in § 18 Absatz 4 geregelt, dass\r\n„Zwischen der Abnahme der Probe und der Übermittlung eines auffälligen Befundes [...] nicht mehr\r\nals 72 Stunden liegen“ sollen. Ebenso soll der Versand der Probe ab Probenabnahme innerhalb von\r\n24 Stunden, wenn möglich noch am selben Tag, erfolgen.\r\nDie Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Zur Durchführung des Screenings\r\nwerden wenige Blutstropfen entnommen, auf die dafür vorgesehene Filterpapierkarte getropft und\r\nnach dem Trocknen sofort zu einem der insgesamt elf Screeninglabore in Deutschland geschickt. Die\r\nEinsendung erfolgt je nach Aufenthalt von Eltern und Neugeborenen zu diesem Zeitpunkt entweder\r\ndurch das Krankenhaus, die Kinderarztpraxis, die Hebamme oder in Ausnahmefällen auch durch die\r\nEltern selbst.\r\nDas Screening umfasst mehrere schwerwiegende Erkrankungen\r\n1\r\n. Einige dieser Erkrankungen, wie\r\nPKU und Galaktosämie, erfordern eine extrem schnelle Diagnose und Behandlung, vor dem 7.\r\nLebenstag, um irreversible Schäden zu verhindern.\r\nDas Neugeborenenscreening wird aktuell über die Post abgewickelt. Schätzungen zufolge betrifft das\r\nca. 250.000 bis 350.000 Postsendungen pro Jahr. Wenn die Blutprobe für das Screening, wie\r\nvorgesehen, frühestens am 2. Lebenstag abgenommen wird, einen Tag ins Labor braucht und einen\r\nTag für die Messungen im Labor, dann ist am 5. Lebenstag der Befund fertig. Damit kann der Großteil\r\nder bedrohlichen Erkrankungen (gerade noch) rechtzeitig behandelt werden oder zumindest dem\r\nKrankenhaus (in das ein betroffenes Kind wegen Verschlechterung eingeliefert wurde) wichtige\r\nHinweise auf Ursache und Therapie gegeben werden.\r\nGerade im ländlichen Raum müssen viele Hebammen lange Strecken zurücklegen, um zu den zu\r\nbetreuenden Frauen und Neugeborenen zu kommen. Postfilialen, bei denen eine Sondersendung\r\naufgegeben werden könnte, sind meist weit bis sehr weit entfernt. Dies bedeutet, dass es für die\r\n1 vgl. https://register.awmf.org/assets/guidelines/024-012l_S2k_Neugeborenenscreening_2022-02_01.pdf\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme PostModG 06.05.2024 Seite 1 von 2\r\n\r\nVersorgungssicherheit essentiell ist, dass Hebammen - und Eltern - die speziell vorgefertigten Briefe\r\nin reguläre Briefkästen einwerfen können. Dabei geht es nicht um die entstehenden\r\nVersandkosten, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können. Es geht um\r\ndie flächendeckende, standortunabhängige Garantie der schnellen und sicheren Zustellung dieser\r\nSonderbriefe an die Labore sowie zurück an die Hebammen oder Familien.\r\nLänderspezifische Regelungen oder Lösungen stellen für das Neugeborenenscreening keine\r\nbelastbare Alternative dar, da nicht jedes Bundesland ein Screeninglabor hat (NRW hat z.B. keines\r\nund Bayern dafür zwei).\r\nDer DHV empfiehlt deswegen eindringlich, im Postrechtsmodernisierungsgesetz verbindlich\r\nsicherzustellen, dass als Expressdienstleistung der sog. „Prio-Brief“ als Teil des Universaldienstes\r\nverpflichtend anzubieten ist.\r\nFür die Leistungsparameter ist es dabei unbedingt erforderlich, dass eine sehr hohe Verbindlichkeit\r\nder fristgerechten Zustellung garantiert wird. Ebenfalls sollte eine Briefkastenfähigkeit des\r\nPrio-Briefes erforderlich sein, die auch eine priorisierte Zustellung ermöglicht - nicht nur bei\r\nFilialeinlieferung. Würde der „Prio-Brief“ kein Teil des Universaldienstes werden, würden fatale\r\ngesundheitliche Folgen für Neugeborene riskiert. Desgleichen hätte dies finanzielle Auswirkungen\r\nauf die GKV, da außerhalb des Universaldienstes zusätzlich die Mehrwertsteuer anfällt. Bei mehr als\r\n250.000 Postsendungen pro Jahr sind diese Mehrkosten vermutlich erheblich.\r\nDie Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ) hat sich bereits im Dezember\r\n2023 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gewandt und gebeten,\r\nSonderregelungen für die Transportlogistik medizinisch wichtiger Postsendungen wie die der\r\nScreening-Karten im Postgesetz vorzusehen. Wir schließen uns der Analyse und der Forderung der\r\nDGKJ vollumfänglich an. In seiner Antwort lehnte das BMWK dies jedoch mit Verweis auf den Versand\r\nüber Expressdienstleistungen ab, die von verschiedenen Marktakteuren angeboten würden. Die\r\nProblematik wurde im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht gelöst.\r\nBerlin, den 06.05.2024\r\n\r\nDer Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV) ist ein Bundesverband und setzt sich aus 16\r\nLandesverbänden zusammen. Mit rund 22.000 Mitgliedern ist der DHV der größte\r\nHebammenberufsverband in Deutschland und vertritt die Interessen aller Hebammen. In ihm sind\r\nangestellte und freiberufliche Hebammen, Lehrer*innen für Hebammenwesen,\r\nHebammenwissenschaftler*innen, Familienhebammen, hebammengeleitete Einrichtungen sowie\r\nHebammenschüler*innen und Studierende vertreten. Über die berufliche Interessenvertretung\r\nhinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung der Frauen und ihrer Kinder vom Beginn der\r\nSchwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Deutschen\r\nHebammenverbandes. Als Mitglied in der European Midwives Association (EMA), im Network of\r\nEuropean Midwifery Regulators (NEMIR) und in der International Confederation of Midwives (ICM)\r\nsetzt sich der Verband auch auf europäischer und internationaler Ebene für die Stärkung der\r\nHebammenarbeit sowie die Gesundheit von Frauen und ihren Familien ein.\r\n\r\nKontakt\r\nDeutscher Hebammenverband e.V.\r\nBüro Berlin T. 030-39406770\r\nLietzenburger Straße 53 referat-pol-strategie@hebammenverband.de\r\n10719 Berlin www.hebammenverband.de\r\n\r\nDeutscher Hebammenverband\r\nStellungnahme PostModG 06.05.2024 Seite 2 von 2"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Im Weiteren bezieht sich die Stellungnahme ausschließlich auf den in unserem Wirkungsbereich liegenden Artikel 2: Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen. Die vorgeschlagene Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen soll Hebammenstudierenden ermöglichen, rechtssicher einen Praxiseinsatz im Ausland zu absolvieren. Damit wird eine Lücke geschlossen, die den Studierenden und den betreuenden Institutionen unnötig hohe Hürden für Kooperationen mit ausländischen Geburtshilfestationen oder außerklinisch tätigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen auferlegt. Wir erwarten aus den vorgeschlagenen Regelungen spürbare Vorteile für die Studierenden, die Hochschulen sowie den praxisnahen und wissenschaftlichen Austausch mit Ausbildungsstätten in Drittstaaten. Die Begründung der Verordnung stellt klar, dass es ein abgestuftes Prüfverfahren geben soll, je nachdem ob der Ort des Praxiseinsatzes sich innerhalb oder außerhalb der EU befindet. Dies begrüßen wir ausdrücklich, da innerhalb der EU eine Äquivalenz der Anforderungen an die für Praxisanleitung zuständige Person nach §10 HebG unterstellt werden kann, außerhalb der EU jedoch nicht zwingend. Die Hochschulen sind die geeignete Stelle, um die Befähigung der anleitenden Person am Ort des Praxiseinsatzes zu prüfen und der Landesbehörde zur Anerkennung vorzulegen. Nach zwei Jahren sollte evaluiert werden, ob die Regelungen die gewünschte Wirkung tatsächlich erzielen oder ob es weitere, unerkannte Hürden im Verfahren gibt. Der DHV erhofft sich durch die vorgeschlagenen Regelungen zudem dauerhafte Kooperationen zwischen Hochschulen und Praxispartnern im Ausland, die mehr Studierenden internationale Erfahrungen in Studium und Praxis ermöglichen. Zusätzlicher Regelungsbedarf zu digitalen Lehrformaten Darüber hinaus regt der DHV an, eine weitere wichtige Regelung im Verfahren aufzunehmen mit dem Ziel, berufspädagogische Weiter- und Fortbildungen analog zu den Pflegeberufen in rein digitaler Form anbieten zu können. (Vgl: Pflegestudiumsstärkungsgesetz, Art. 4 des Gesetzes mit Änderungen des § 2Abs. 4) Die Erfahrungen aus den Bundesländern zeigen deutlich, dass dieser Ansatz zeitgemäß ist und auch Hebammen ermöglicht werden sollte. Darüber hinaus liegen beiden Regelungen vergleichbare Sachverhalte zugrunde, indem jeweils die rein berufspädagogische Fortbildung der Ausbilder für digitale Formate geöffnet wird. Andere fachspezifische Fortbildungen sind von dieser Regelung nicht umfasst. Der DHV regt an, die Formulierung für die Pflege auch für die Studien- und Ausbildungsverordnung der Hebammenzuübernehmen. Dem§10HebStPrV wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale Durchführung ist nur für die berufspädagogische Fortbildung zulässig. Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. Das Nähere regeln die Länder.“ Deutscher Hebammenverband Titel (evtl. Kurzversion) TT.MM.JJJJ Seite 1 von 2Berlin, den 11.07.2024 Der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV) ist ein Bundesverband und setzt sich aus 16 Landesverbänden zusammen. Mit rund 22.000 Mitgliedern ist der DHV der größte Hebammenberufsverband in Deutschland und vertritt die Interessen aller Hebammen. In ihm sind angestellte und freiberufliche Hebammen, Lehrer*innen für Hebammenwesen, Hebammenwissenschaftler*innen, Familienhebammen, hebammengeleitete Einrichtungen sowie Hebammenschüler*innen und Studierende vertreten. Über die berufliche Interessenvertretung hinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung der Frauen und ihrer Kinder vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Deutschen Hebammenverbandes. Als Mitglied in der European Midwives Association (EMA), im Network of European Midwifery Regulators (NEMIR) und in der International Confederation of Midwives (ICM) setzt sich der Verband auch auf europäischer und internationaler Ebene für die Stärkung der Hebammenarbeit sowie die Gesundheit von Frauen und ihren Familien ein. Kontakt Deutscher Hebammenverband e.V. Büro Berlin Lietzenburger Straße 53 10719 Berlin T. 030-39406770 referat-pol-strategie@hebammenverband.de www.hebammenverband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013793","regulatoryProjectTitle":"Gewalt in der Geburtshilfe als Problem anerkennen und strukturelle Verbesserungen schaffen  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/55/386005/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170075.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Erklärung von DHV und HVN zu Gewalt in der Geburtshilfe \r\nDie Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat schon in ihrer Erklärung 2015 festgestellt, dass jede Frau \r\ndas Recht auf den bestmöglichen Gesundheitsstandard hat1\r\n. Darin inkludiert ist das Recht auf eine \r\nwürdevolle und wertschätzende Gesundheitsversorgung im Verlauf von Schwangerschaft und Geburt \r\nsowie das Recht, frei von Gewalt und Diskriminierung zu leben. Die WHO gibt in ihrer Definition zur\r\ngeburtshilflichen Gewalt jeglichen Missbrauch, jede Respektlosigkeit und jede Misshandlung während \r\nder Geburt durch medizinisches Personal an, die zu einer Verletzung der Würde der Frau führt. Dies \r\nkann durch körperlichen Missbrauch, Demütigung durch verbale Beschimpfungen, mangelnde Ver\u0002traulichkeit, unnötige Schmerzen und vermeidbare Komplikationen erfolgen2\r\n. Dazu zählen auch auf\u0002gezwungene oder ohne ausdrückliche Einwilligung vorgenommene medizinische Eingriffe, Missach\u0002tung der Schweigepflicht, grobe Verletzung der Intimsphäre und Vernachlässigung unter der Geburt. \r\nEinem erhöhten Risiko von geschlechtsbezogener Gewalt sind Frauen ausgesetzt, die mit einem nied\u0002rigen sozialwirtschaftlichen Status leben, die einer ethnischen Minderheit angehören, die einen Mig\u0002rationshintergrund haben oder mit HIV infizierte Frauen. Dies kann sowohl für die Mutter als auch für \r\nden Säugling unmittelbar negative Folgen haben, welche vorübergehend, langanhaltend, chronisch \r\noder tödlich sein können3\r\n. \r\nEine Studie zur Gewalt in der Geburtshilfe und Gynäkologie in der EU betrachtet die Verbreitung, die \r\nderzeitige Wahrnehmung des Problems, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die pädagogischen \r\nLeitlinien zur Prävention und Beseitigung4\r\n. Es gibt keinen Konsens über die Definition von geburtshilf\u0002licher Gewalt. Bisher wird in keinem EU-Mitgliedstaat geburtshilfliche Gewalt als Verletzung der sexu\u0002ellen und reproduktiven Gesundheitsrechte von Frauen anerkannt. Sie verfügen jedoch alle über ge\u0002setzliche Bestimmungen zu den Patient:innenrechten, zur Nichtdiskriminierung und zu geschlechtsbe\u0002zogener Gewalt. Die Autor:innen haben die Herausforderung der Definition der geburtshilflichen und \r\ngynäkologischen Gewalt detailliert dargelegt. Sie weisen darauf hin, dass diese Gewalttaten nicht un\u0002bedingt vorsätzlich erfolgen, sondern mitunter das Produkt struktureller Probleme der Gesundheits\u0002systeme sind. Gesehen wird, dass die Folgen geburtshilflicher und gynäkologischer Gewalt die körper\u0002liche, geistige und soziale Gesundheit von Frauen stark beeinträchtigen können. Zahlreiche Studien \r\nhaben die physischen und psychischen Belastungen aufgezeigt, denen perinatale Pflegekräfte in ganz \r\nEuropa aufgrund unzureichender Ausbildung, Unterfinanzierung und fehlender Ressourcen ausgesetzt \r\nsind. \r\nIn Deutschland ist 2017 ein gesundheitsbezogenes Strategiepapier, mit einem evidenz- und rechteba\u0002sierten Ansatz entwickelt worden: im Nationalen Gesundheitsziel „Gesundheit rund um die Geburt“ \r\nwird die frauzentrierte Betreuung gefordert5\r\n. Darin enthalten sind die Wahlmöglichkeit, die \r\n1\r\n World Health Organization, WHO/RHR/14.23 (2015): Vermeidung und Beseitigung von Geringschätzung und Misshandlung bei Geburten \r\nin geburtshilflichen Einrichtungen https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/134588/WHO_RHR_14.23_ger.pdf, Zugriff am 20.10.2024 \r\n2\r\n ebd. \r\n3\r\n Brunello, S., Gay-Berthomieu, M, Smiles, B., Bardho, E., Schantz, C., Rozee, V. (2024): Obstetric and gynaecological violence in the EU - \r\nPrevalence, legal frameworks and educational guidelines for prevention and elimination, Policy Department for Citizens’ Rights and Consti\u0002tutional Affairs, Directorate-General for Internal Policies PE 761.478 - April 2024, Zugriff am 01.08.2024 \r\n4 ebd.\r\n5\r\n Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.) (2017): Nationales Gesundheitsziel - Gesundheit rund um die Geburt. Berlin/Köln. Online ver\u0002fügbar: https://www.aekn.de/fileadmin/inhalte/pdf/zq/perinatalerhebung/Gesamtstatis-tik_Nds_Geburtshilfe_2019.pdf, Zugriff \r\n20.10.2024 \r\nDeutscher Hebammenverband e. V. und Hebammenverband Niedersachsen e.V., Stand 2024 2 \r\ninformierte Entscheidung, die persönliche Kontrolle, die Mit- und Selbstbestimmung sowie die Konti\u0002nuität durch eine oder mehrere bekannte Betreuungspersonen. Die Frau wird als Expertin der eige\u0002nen Entscheidungsfähigkeit anerkannt. Ihre sozialen, körperlichen, emotionalen, psychosozialen, spi\u0002rituellen und kulturellen Bedürfnisse sowie Erwartungen müssen einbezogen werden. In der S3-Leitli\u0002nie „Vaginale Geburt am Termin“ wird die frauzentrierte Geburtshilfe mit Handlungsempfehlungen \r\nhinterlegt6\r\n. Ein Beispiel dafür ist der Einbezug der Zufriedenheit mit dem Geburtserlebnis. So werden \r\nbei partizipativen Entscheidungsfindungsprozessen die Auswirkungen auf die Reduzierung von Ent\u0002scheidungskonflikten und Angst gesehen. \r\nDas Institut für Qualitätssicherung, und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) definiert sechs \r\ngrundlegende und gleichzeitige Anforderungen für eine gute Gesundheitsversorgung7\r\n. Inkludiert ist \r\nauch die Ausrichtung an den Bedürfnissen und Wünschen der Patient:innen. Danach sollen sich die \r\nVersorgungsentscheidungen richten. Information und Kommunikation, die aktive Beteiligung an Ent\u0002scheidungen und Versorgungsprozessen sind gefordert. Die Gesundheitsprofessionen behandeln mit \r\neinem respekt- und würdevollen Umgang die Patient:innen und berücksichtigen deren Diversität. Auch \r\nim Patientenrechtegesetz ist verankert, dass die Behandelnden in verständlicher Sprache zu informie\u0002ren haben, die Patient:in über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufklären sowie \r\ndie informierte Einwilligung der Patient:in zu geplanten Maßnahmen einzuholen haben8\r\n. Die Patient:in \r\nist nicht verpflichtet, die empfohlenen Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen wahrzuneh\u0002men, sondern kann sie nach Aufklärung auch ablehnen. \r\nIn den vergangenen Jahren haben sich zivilrechtliche Organisationen wie Traum(a)Geburt e.V., \r\nMotherHood e.V., GreenBirth e.V. und der Arbeitskreis Frauengesundheit e.V. (AKF) die Aufgabe ge\u0002stellt, das Thema Gewalt in der Geburtshilfe in das öffentliche Bewusstsein zu bringen. Den Opfern \r\ndieser Gewalterfahrung fällt es oft schwer, diese zu benennen und zu verstehen9\r\n. Beratungsstellen \r\nunterstützen sie. Der rechtliche Weg wird selten genutzt, weil beispielsweise der Glaube an die Wirk\u0002samkeit dieser Verfahren fehlt oder die Angst besteht, erneut Opfer zu werden10. Dabei hat die Euro\u0002päische Parlamentarische Versammlung in ihrer Entschließung Nr. 2306 (2019) ihre Unterstützung für \r\ndie Istanbul-Konvention bekräftigt11. Diese enthält umfassende Verpflichtungen zur Prävention und \r\nBekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt12. Sie verpflichten sich dem Schutz der \r\nBetroffenen und der Bestrafung der Täter:innen. \r\nAls strukturelle Gewalt werden von Initiativen auch Faktoren wie fehlende Raumkapazitäten oder Per\u0002sonalmangel und die daraus resultierende sinkende Qualität der Geburtshilfe wie die fehlende Eins\u0002zu-eins-Betreuung gesehen13. Durch Kreißsaalschließungen gibt es keine flächendeckende \r\n6\r\n DGGG und DGHWI (2020): Vaginale Geburt am Termin. S3-Leilinie. AWMF-Register Nr. 015/083. Langfassung. Version 1.0. Online verfüg\u0002bar: https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/015-083.html, Zugriff am 22.10.2024 \r\n7\r\n IQTIG https://iqtig.org/das-iqtig/rahmenbedingungen/wie-definieren-wir-gute-qualitaet/#:~:text=Eine%20gute%20Gesundheitsversor\u0002gung%20zeichnet%20sich,erfolgt%20in%20einer%20koordinierten%20Weise, Zugriff am 20.10.2024 \r\n8\r\n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013: Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientin\u0002nen und Patienten, \r\nhttps://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl113009.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr\r\n_id%3D%27bgbl113s0265.pdf%27%5D__1729523900713, Zugriff am 21.10.2024 \r\n9 Brunello, S., Gay-Berthomieu, M, Smiles, B., Bardho, E., Schantz, C., Rozee, V. (2024): Obstetric and gynaecological violence in the EU - \r\nPrevalence, legal frameworks and educational guidelines for prevention and elimination, Policy Department for Citizens’ Rights and Consti\u0002tutional Affairs, Directorate-General for Internal Policies PE 761.478 - April 2024, Zugriff am 01.08.2024\r\n10 Parlamentary Assembly. Obstetrical and gynaecological violence. European Council (2019): https://assembly-coe-int.trans\u0002late.goog/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=28236&_x_tr_sl=en&_x_tr_tl=de&_x_tr_hl=de&_x_tr_pto=sc 11 ebd. \r\n12 Council of Europe (2011): Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Ge\u0002walt, https://rm.coe.int/1680462535, Zugriff 22.10.2024 \r\n13 Initiative für eine gerechte Geburtshilfe in Deutschland, Homepage (2024): https://www.gerechte-geburt.de/, Zugriff am 22.10.2024 \r\nDeutscher Hebammenverband e. V. und Hebammenverband Niedersachsen e.V., Stand 2024 3 \r\nwohnortnahe geburtshilfliche Versorgung mehr. Durch den Ökonomisierungsdruck im Gesundheits\u0002system lohnt sich die interventionsfreie Geburtshilfe nicht. Die Finanzierung über Fallpauschalen (DRG) \r\nhat sich nicht bewährt. Es bleibt abzuwarten, welche Veränderungen durch das Krankenhausversor\u0002gungsverbesserungsgesetz kommen werden. \r\nDer Deutsche Hebammenverband und Hebammenverband Niedersachsen \r\n setzen sich für die interventionsarme und frauzentrierte Geburtshilfe mit der Anerkennung in\u0002dividueller Bedürfnisse und Bedarfe ein. Prinzipien dabei sind u.a. die Eins-zu-eins-Betreuung \r\nund die informierte Entscheidung. \r\n engagieren sich dafür, dass die politisch Verantwortlichen das Gesundheitswesen in seiner \r\nStruktur so verändern, dass eine respektvolle geburtshilfliche Versorgung erreicht wird. Dazu \r\nbedarf es u.a. einer vollumfänglichen Refinanzierung der Geburtshilfe und eines leitlinienori\u0002entierten Personalbemessungsinstruments.\r\n fördern die Fortbildung der Hebammen in der traumasensiblen Begleitung der (werdenden) \r\nMütter und Kinder sowie deren Familien.\r\nDer Deutsche Hebammenverband und Hebammenverband Niedersachsen fordern \r\n analog des Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die Geburt“ die Weiterentwick\u0002lung des Konzepts der frauzentrierten Betreuung und Ausweitung auf alle an der Betreuung \r\nbeteiligten Berufsgruppen sowie die Sicherstellung der Anwendung des Konzepts. Dafür müs\u0002sen die Berufsgruppen dementsprechend aus-, fort- und weitergebildet werden. \r\n eine flächendeckende und frauzentrierte Versorgung der Familien mit Geburtshilfe. Hierzu sind \r\nstrukturelle Veränderungen notwendig, wie die Verbesserung der Arbeitsrahmenbedingungen \r\nin den Kreißsälen, die verbindliche Einführung der Eins-zu-eins-Betreuung sowie die Einrich\u0002tung von Hebammenkreißsälen mit dem Konzept frauzentrierte Betreuung und Betreuungs\u0002prinzipien wie Kontinuität, partnerschaftliche Betreuung und Einbezug in Entscheidungen. \r\n die Aufnahme der Zufriedenheit der Gebärenden als Qualitätskriterium der Perinatalerfassung. \r\n die Verpflichtung des in der Geburtshilfe tätigen Personals zu Nachgesprächen zum Geburtser\u0002leben. \r\n die gesetzliche Definition und Anerkennung von Gewalt in der Geburtshilfe und Gynäkologie. \r\n ein niedrigschwelliges Beschwerdesystem für die Opfer von Gewalt in der Geburtshilfe sowie \r\nderen Aufarbeitung, auch im Hinblick der Evaluation der Geburtsteams. \r\nWas jede Hebamme beitragen kann \r\nDie weltweite und nationale Befassung mit dem Thema Gewalt in der Geburtshilfe ist unerlässlich, die \r\nVerantwortung beginnt jedoch bei jeder einzelnen Hebamme und Gynäkolog:in. Einigen Gesundheits\u0002fachleuten fällt es schwer, sich den Forderungen nach einer besseren Erkennung und Prävention von \r\nGewalt in der Geburtshilfe und Gynäkologie zu stellen2\r\n. Abfällige Bemerkungen von Hebammen und \r\ndie Verwendung des Kristeller-Manövers durch Ärzt:innen wurden als die am häufigsten beobachteten \r\nDeutscher Hebammenverband e. V. und Hebammenverband Niedersachsen e.V., Stand 2024 4 \r\nFormen von Gewalt genannt14. Bedeutsam ist auch die Kommunikation für das Erleben von traumati\u0002schen Geburten15. Fehlende oder unverständliche Aufklärung, die unter Druck stattfindet, geringschät\u0002zige und angstmachende Sprache sind dabei Faktoren. \r\nJede einzelne Person in den Gesundheitsfachberufen sollte ihre/seine Handlungen und Sprache reflek\u0002tieren. Wer anerkennt, dass eine gute Kommunikation ein andauernder Prozess ist, der ständiger Auf\u0002merksamkeit, Selbstreflexion und Rückversicherung bedarf, befasst sich kontinuierlich damit. Reed for\u0002mulierte drei Leitfragen16: \r\n Sag/tu ich es für die Frau- oder für mich selbst? \r\n Welche tiefere Bedeutung vermitteln meine Worte/Taten? \r\n Dient die Nachricht dazu, die Frau in ihrer Entscheidungsmacht und Expertise zu bestärken? \r\nEs ist die Aufgabe des Fachpersonals, das automatische Machtgefälle zwischen sich und den Schwan\u0002geren/Gebärenden gering zu halten, indem beispielsweise darauf geachtet wird, ihnen die Möglichkeit \r\nzu geben, sich zu bedecken oder anzukleiden, bevor die Befunde besprochen werden10. Wenn eine \r\noffene Frage wie „darf ich Sie vaginal untersuchen oder möchten sie das lieber nicht?“ mit nein beant\u0002wortet wird, so gilt die Leitfrage: Was braucht diese individuelle Frau jetzt? \r\nFolgende Faktoren sind beispielsweise für die gelingende Kommunikation bedeutend10: \r\n Genaues Zuhören, spiegeln und rückversichern \r\n Wertfreiheit und Wohlwollen \r\n klare und verständliche Formulierungen \r\n Raum für Reaktion schaffen \r\n Möglichkeiten ansprechen und eröffnen \r\n W-Fragen statt Ja/Nein-Fragen \r\n die Fünf-zu-eins-Formel (für jede kritische oder negative Interaktion gibt es fünf konstruktive \r\nund positive) \r\n authentisch bleiben \r\n eigene Entscheidungen wachsen lassen \r\n Körpersprache (Gestik, Mimik und Körperhaltung) und Blickkontakt \r\n Erklärung der Abwesenheit und des Kurzangebundenseins bei hohem Arbeitsaufkommen \r\n Die Entscheidung des Gegenübers akzeptieren \r\nFehler zu machen, ist menschlich. Sie aber nicht zu korrigieren, verursacht größeres Leid der Betroffe\u0002nen. Es gilt die Perspektive einzunehmen, dass die betroffene Person entscheidet, was sie als Gewalt \r\nempfindet, denn die Grenzen werden individuell wahrgenommen10. Nach eingehender Reflexion \r\nkönnte der nächste Schritt darin bestehen, im Team über die eigene Kommunikation zu sprechen und \r\nbei Bedarf erfolgreiche Kommunikationsansätze zu implementieren. \r\n14 Schoene, B., Oblasser, C., Stoll, K., Gross, M. M. (2023): Midwifery students witnessing violence during labour and birth and their atti\u0002tudes towards supporting normal labour: A cross-sectional survey, Midwifery, Volume 119, 103626, ISSN 0266-6138, \r\nhttps://doi.org/10.1016/j.midw.2023.103626. \r\n15 Hartmann, K., Kruse, M. (2022): Gewalt in der Geburtshilfe, Elwin Staude Verlag, ISBN 978-3-87777-137-2 16 Reed, R. (2021): Childbirth as a Rite of Passage: Weaving ancient wisdom with modern knowledge, Yandina: Publisher Word Witch \r\nDeutscher Hebammenverband e. V. und Hebammenverband Niedersachsen e.V., Stand 2024 5 \r\nDeutscher \r\nHebammenverband e. V. \r\nLietzenburger Straße 53\r\n10719 Berlin\r\nT.+49 (0) 30 3940 677 0\r\ninfo@hebammenverband.de\r\nhebammenverband.de\r\nDer Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV) ist ein Bundes\u0002verband und setzt sich aus 16 Landesverbänden zusammen. Mit \r\nrund 22.000 Mitgliedern ist der DHV der größte Hebammenbe\u0002rufsverband in Deutschland und vertritt die Interessen aller \r\nHebammen. In ihm sind angestellte und freiberufliche Hebam\u0002men, Lehrer*innen für Hebammenwesen, Hebammenwissen\u0002schaftler*innen, Hebammen in den Frühen Hilfen, hebammen\u0002geleitete Einrichtungen sowie Hebammenschüler*innen und \r\nStudierende vertreten. Über die berufliche Interessenvertre\u0002tung hinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung \r\nder Frauen und ihrer Kinder vom Beginn der Schwangerschaft \r\nbis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Deutschen \r\nHebammenverbandes. Als Mitglied in der European Midwives \r\nAssociation (EMA), im Network of European Midwifery Regula\u0002tors (NEMIR) und in der International Confederation of Midwi\u0002ves (ICM) setzt sich der Verband auch auf europäischer und in\u0002ternationaler Ebene für die Stärkung der Hebammenarbeit so\u0002wie die Gesundheit von Frauen und ihren Familien ein. \r\nHebammenverband \r\nNiedersachsen e.V. \r\nTel.: +49 175 49 02 316 \r\nvorsitzende-1@hebammen\u0002niedersachsen.de \r\nhebammen-niedersachsen.de\r\nDer Hebammenverband Niedersachsen e.V. (HVN) ist ein Be\u0002rufsverband für Hebammen. Er hat die Aufgabe unter Wahrung \r\nder parteipolitischen und konfessionellen Neutralität die beruf\u0002lichen und wirtschaftlichen Interessen aller angeschlossenen \r\nHebammen wahrzunehmen und zu fördern. Der Hebammen\u0002verband Niedersachsen e.V. hat zur Zeit circa 2.200 Mitglieder. \r\nDer Hebammenverband Niedersachsen e.V. ist Mitglied \r\nim Deutschen HebammenVerband e. V"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021932","regulatoryProjectTitle":"Hebammen als Teil der Primärversorgung gesetzlich etablieren  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f9/a8/680019/Stellungnahme-Gutachten-SG2601090009.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hebammenhilfe – eine unverzichtbare Säule der Primärversorgung\r\nNovember 2025\r\nDeutscher\r\nHebammenverband e. V.\r\nGeschäftsstelle Berlin\r\nLietzenburger Straße 53\r\n10719 Berlin\r\nT. 030-3940 677 0\r\nreferat-pol-strategie@hebammenverband.de\r\nDeutscher Hebammenverband e. V.\r\nPositionspapier: Hebammen in der Primärversorgung 14.11.2025 Seite 1 von 8\r\nWHO fordert: Hebammen als integralen Teil der primären Gesundheitsversorgung einsetzen\r\nDie Weltgesundheitsorganisation (WHO) fordert aktuell eine grundlegende Neuausrichtung der\r\nGesundheitssysteme in der Versorgung schwangerer Frauen1, Gebärender, Wöchnerinnen und ihrer\r\nKinder und Familien: weg von fragmentierten, risikoorientierten Versorgungsmodellen hin zu hebammengeleiteten\r\nModellen, die physiologische Prozesse in den Mittelpunkt stellen. Hebammen\r\nmüssen als integraler Teil der primären Gesundheitsversorgung betrachtet werden2.\r\nGerade in Bezug auf Deutschland unterstützt der Deutsche Hebammenverband (DHV) diese Forderung\r\nausdrücklich. Die Einbindung von Hebammen in die Primärversorgung stellt eine wirkungsvolle Antwort\r\nauf die bundesweit vorherrschende Über-, Unter- und Fehlversorgung von schwangeren Frauen\r\nund ihren Familien dar. In Deutschland können pro Jahr mehr als 700.000 Frauen und ihre Kinder direkt\r\nvon einer flächendeckenden Hebammenversorgung in der Schwangerschaft, unter der Geburt und im\r\nWochenbett profitieren. Dabei sind die langfristigen positiven Auswirkungen auf die Gesundheit von\r\nFrauen und Familien noch nicht berücksichtigt.\r\nHebammen sind eine zentrale und in Deutschland oft noch unterschätzte Ressource für die Frauenund\r\nFamiliengesundheit. Sie übernehmen als kontinuierliche Ansprechpartnerinnen eine Lotsenfunktion\r\nim ausdifferenzierten Gesundheitssystem. Hebammen begleiten Frauen und Familien durch alle\r\nPhasen der reproduktiven Gesundheit, helfen ihnen, die richtigen Versorgungswege zu finden, und\r\ngehen aktiv auf deren individuelle Bedürfnisse ein. Besonders dort, wo gynäkologische Angebote\r\nimmer weiter schwinden, ist eine gute Hebammenversorgung essenziell. Eine systematische Vernetzung\r\nmit der hausärztlichen Versorgung ist dabei unerlässlich, um Beratung und Begleitung lückenlos\r\nund effektiv sicherzustellen.\r\nHebammenarbeit in Deutschland\r\nIn Deutschland betreuen Hebammen Frauen vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des ersten\r\nLebensjahres des Kindes und sind als niedrigschwellige, vertrauensvolle Begleiterinnen für alle Fragen\r\nrund um Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit verfügbar. Sie bieten als qualifizierte\r\nFachkräfte individuell passende ressourcenorientierte und präventive Unterstützung, helfen sowohl\r\nbei medizinischen wie auch psychosozialen Fragestellungen. Hebammen stärken Frauen und Familien,\r\nentdecken früh Gesundheitsrisiken und agieren sowohl in Praxen und Kliniken als auch durch aufsuchende\r\nHausbesuche, die eine wohnortnahe und zugleich individuelle Versorgung sicherstellen.\r\nHebammen wahren die Persönlichkeitsrechte der Familien, führen standardisierte, dokumentierte\r\nAbläufe durch.\r\nVon anderen Heilberufen unterscheiden sich Hebammen dadurch, dass sie ohne ärztliche Delegation\r\narbeiten. Sie begleiten Frauen mir physiologischen Verläufen und deren Kinder eigenverantwortlich\r\nund erkennen frühzeitig das Abweichen von der Physiologie. Somit nehmen sie eine präventive\r\nSchlüsselfunktion ein. Sie arbeiten interprofessionell vernetzt und leiten bei Bedarf an weitere Unterstützungsangebote,\r\nwie bspw. die ärztliche Versorgung weiter. Damit erfüllen Hebammen schon heute\r\ndie Voraussetzungen für das von der WHO geforderte Merkmal einer primären Versorgung, ohne dass\r\n1 Wir sehen uns als Vertreter*innen und Unterstützer*innen für Frauen und ihre Familiensysteme. Es sind alle Personen gemeint, in jeder\r\nGeschlechtsidentität und/oder sexuellen Orientierung, die wir betreuen und begleiten. Das Wort Frau, welches binär genau eine\r\nGeschlechtsidentität beschreibt, wird mit Bedacht von uns verwendet. Nach unserer Auffassung existiert noch immer keine\r\nGeschlechtergerechtigkeit. Diese Ungerechtigkeit wird durch das Nichtverwenden oder Umschreiben des Wortes Frau weiter unterstützt.\r\nWir wissen und respektieren, dass es Menschen gibt, die ein Kind bekommen, die sich nicht als weiblich identifizieren. Wir empfehlen, dass\r\ndie in der Begleitung dieser Menschen verwendete Sprache und Terminologien von ihnen selbst gewählt wird.\r\n2 Vgl: Transitioning to midwifery models of care: global position paper sowie Implementation guidance on transitioning to midwifery models\r\nof care.\r\nDeutscher Hebammenverband e. V.\r\nPositionspapier: Hebammen in der Primärversorgung 14.11.2025 Seite 2 von 8\r\ndieses Potenzial strategisch in der bundesweiten Gesundheitsversorgung genutzt wird.\r\nAbbildung 1: Einsatzorte der Hebamme im Betreuungsbogen. Quelle: Deutscher Hebammenverband e. V.\r\nHebamme als Spezialistin für physiologische Normalität\r\nHebammen sind die einzige Berufsgruppe, die spezifisch für die Begleitung physiologischer Prozesse in\r\nder besonderen Lebensphase rund um die Geburt ausgebildet ist. Während andere Gesundheitsberufe\r\nkrankheitsorientiert arbeiten, fokussieren Hebammen sich auf die Optimierung physiologischer, biologischer,\r\npsychologischer, sozialer und kultureller Prozesse, was von der WHO (2025) als Kernkompetenz\r\nder Hebammen definiert wird. Diese salutogenetische Grundhaltung macht Hebammen zu idealen\r\nPrimärversorgerinnen in der Frauengesundheit vom Jugendalter bis zur Menopause und stärkt\r\neinen Lebensphasen-orientierten Ansatz in der Gesundheitsförderung wie von der WHO gefordert.\r\nNiedrigschwelliger und aufsuchender Zugang zur Gesundheitsförderung\r\nEin wesentlicher Vorteil der Hebammenversorgung ist die niedrigschwellige, wohnortnahe\r\nVerfügbarkeit, die zudem den direkten Zugang zu den individuellen Familiensituationen ermöglicht.\r\nDie Verfügbarkeit gehört zu den Kernforderungen einer primären Gesundheitsversorgung. Darüber\r\nhinaus stärkt die aufsuchende Tätigkeit von Hebammen die Gesundheitskompetenz ganzer Familiensysteme.\r\nHebammen kommen zu Familien nach Hause, erkennen Strukturen und Lebenslagen, passen\r\ndie Beratung individuell an und stärken damit die Gesundheitskompetenz direkt in der Lebenswelt der\r\nMenschen. Sie fördern präventiv Selbstversorgungsstrategien bei Frauen sowie bei deren Familien und\r\nschaffen Zugang zu notwendigen weiterführenden Unterstützungsangeboten. Diese niedrigschwellige\r\nund aufsuchende Betreuung ist ein entscheidender Beitrag für soziale Teilhabe und ein gesundes\r\nZuhause.\r\nKontinuierlicher Gesundheitspfad: Von der Adoleszenz bis zur Menopause\r\nDie WHO zeichnet 2025 in ihren Veröffentlichungen3 das Bild der Hebammenversorgung als kontinuierliche\r\nBegleitung „von der Prä-Schwangerschaft bis zur postnatalen Phase“. Hebammen in der\r\nPrimärversorgung können darüber hinaus als zentrale Ansprechpartnerinnen für alle Phasen der\r\nreproduktiven Gesundheit fungieren: von der Aufklärung und Beratung von Mädchen in der Pubertät,\r\n3 Vgl.: Implementation guidance on transitioning to midwifery models of care\r\nDeutscher Hebammenverband e. V.\r\nPositionspapier: Hebammen in der Primärversorgung 14.11.2025 Seite 3 von 8\r\nüber Familienplanung und Kontrazeption bis hin zur Begleitung in den Wechseljahren. Ein solcher\r\ndurchgängiger Gesundheitspfad würde nicht nur Versorgungslücken schließen, sondern auch\r\nVertrauen und langfristige therapeutische Beziehungen aufbauen, die nachweislich zu besseren\r\nGesundheitsergebnissen führen.\r\nGesund erwachsen werden: Hebammen als Wegbegleiterinnen für Mädchen\r\nDie reproduktive Gesundheit beginnt nicht erst mit dem Kinderwunsch, sondern bereits in der\r\nAdoleszenz. Die Stiftung Kindergesundheit sieht einen dringenden Handlungsbedarf für eine stärkere\r\nGesundheitsförderung an deutschen Schulen4. Hebammen mit ihrer spezialisierten Ausbildung in\r\nreproduktiver Gesundheit könnten eine zentrale Rolle bei der Begleitung von Mädchen in ihrer\r\npsychosexuellen Entwicklung spielen. Sie können niedrigschwellige Beratung zu Menstruation,\r\nSexualität und Verhütungsmaterial anbieten und damit Grundlagen für lebenslange reproduktive\r\nGesundheit legen. „Hebammen an Schulen“ ist ein etabliertes Angebot von Hebammen, das dieser\r\nAufgabe gerecht wird und das von Schulen gerne, jedoch selten, angefragt wird. Grund ist eine\r\nfehlende Finanzierungmöglichkeit seitens der Schulen. Diese Prävention fördert die Lebenskompetenz,\r\nwelche den Kindern und Jugendlichen hilft, ihre Eigenverantwortung zu erkennen und zu stärken. Der\r\nWissenszuwachs unterstützt die Selbstwirksamkeit und stärkt positive Emotionen zu Schwangerschaft\r\nund Geburt sowie Körperbewusstsein und -vertrauen. Der DHV leistet mit seiner Weiterbildung\r\n„Hebammen an Schulen“ einen Beitrag, das Bewusstsein für Gesundheit bereits im Kindesalter zu\r\nfördern.\r\nDas WHO-Positionspapier 2025 betont die Bedeutung von „respektvoller Versorgung“ und „aktiver\r\nEinbeziehung in Entscheidungsprozesse“ – Erfahrungen, die besonders in der sensiblen Phase der\r\nAdoleszenz von unschätzbarem Wert sind. Hebammen können jungen Menschen Kompetenzen vermitteln,\r\ndie besonders Vertrauen schaffen, Ängste abbauen und positive Einstellungen zur eigenen\r\nKörperlichkeit und Sexualität fördern, die das gesamte weitere Leben prägen.\r\nKosteneffektivität und bessere Outcomes: Die WHO-Evidenz\r\nHebammenhilfe verbindet Qualität und Effizienz. Die WHO (2024)5 erklärt, dass der Übergang zu\r\nhebammengeleiteten Versorgungsmodellen eine kostenwirksame Strategie darstellt, um Outcomes\r\nfür Frauen und ihre Kinder zu optimieren bei gleichzeitiger Reduktion von unnötigen Interventionen.\r\nKonkret führt hebammengeleitete Versorgung zu weniger instrumentellen Geburten, Episiotomien\r\nund Kaiserschnitten bei höherer Frauenzufriedenheit und vergleichbaren oder besseren\r\nSicherheitsergebnissen.\r\n4 Vgl.: https://www.kindergesundheit.de/_docs/Kindergesundheitsbericht_Digital-2024_241112.pdf.\r\n5 Vgl.: Transitioning to midwifery models of care: global position paper, Seite 34.\r\nDeutscher Hebammenverband e. V.\r\nPositionspapier: Hebammen in der Primärversorgung 14.11.2025 Seite 4 von 8\r\nAbbildung 2: Hebammenarbeit. Quelle: Eigendarstellung in Anlehnung an „World Health Organization: Strengthening quality\r\nmidwifery education for Universal Health Coverage 2030: framework for action. WHO 2019.“\r\nFür das deutsche Gesundheitssystem bedeutet dies erhebliche Einsparpotenziale bei gleichzeitig verbesserter\r\nVersorgungsqualität. Die WHO sprach bereits 2015 von einem „wachsenden Erkenntnisbestand“,\r\nder zeigt, dass hebammengeleitete Modelle zu „kostenwirksamen personenzentrierten Leistungen\r\nmit besseren Patientenresultaten“ führen6. Die Versorgungsabdeckung erreicht somit 90 % des\r\nglobalen Bedarfs an essenziellen Gesundheitsinterventionen der reproduktiven, maternalen und neonatalen\r\nGesundheit über die gesamte Lebensspanne. Diese Zahl verdeutlicht das enorme, bisher ungenutzte\r\nPotenzial von Hebammen als Primärversorgerinnen ersten Ranges. Hebammenarbeit ist Präventionsarbeit.\r\nInterprofessionelle Integration: Netzwerke der Exzellenz\r\nHebammen arbeiten nicht isoliert, sondern in Versorgungsnetzwerken als Teil inter- und transdisziplinärer\r\nTeams, „die durch Gleichberechtigung, Vertrauen und Respekt gekennzeichnet sind“ (WHO\r\n2025). Sie gewährleisten nahtlose Übergänge zu Fachärztinnen, Psychologinnen, Sozialpädagoginnen\r\nund anderen Gesundheitsberufen sowie, bei Bedarf, zu Angeboten der öffentlichen Fürsorge. Ihre\r\nkontinuierliche Beziehung zu den Frauen macht sie zu idealen Case-Managerinnen, die den Überblick\r\nüber komplexe Versorgungsbedarfe behalten und integrierte Versorgungspfade koordinieren.\r\n6 Vgl.: https://www.who.int/news/item/18-06-2025-who-calls-for-global-expansion-of-midwifery-models-of-care\r\nDeutscher Hebammenverband e. V.\r\nPositionspapier: Hebammen in der Primärversorgung 14.11.2025 Seite 5 von 8\r\nDurch die Voll-Akademisierung und den deutlichen Ausbau der Studienplätze sind Hebammen, im\r\nGegensatz zu Fachärztinnen, eine der wenigen wachsenden Ressourcen des bundesdeutschen\r\nGesundheitswesens. Als Schnittstelle der sektorenübergreifenden Versorgung sind sie sowohl im\r\nklinischen als auch im ambulanten Versorgungssektor flexibel einsetzbar.\r\nFür Deutschland empfiehlt und betont auch das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit die\r\nNotwendigkeit einer multiprofessionellen Gesundheitsversorgung7. Die nachfolgende Abbildung\r\nverdeutlicht die zentrale Position von Teams in der Primärversorgung in einem regionalen\r\nGesundheitszentrum aus Sicht des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im\r\nGesundheitswesen (SVR). Hebammen sollten in diesem System der Versorgung mitgedacht werden.\r\nAbbildung 3. Quelle: Primäre Gesundheitsversorgung / Primary Health Care https://doi.org/10.17623/BZGA:Q4-i096-3.0.\r\nÜbertragbarkeit der WHO-Erkenntnisse auf Deutschland\r\nFür den Einsatz von Hebammen in der Primärversorgung zu Gunsten von Schwangeren, Gebärenden,\r\nWöchnerinnen mit ihren Kindern und Familien sind grundsätzlich die notwendigen berufsrechtlichen\r\nVoraussetzungen bereits vorhanden. So sehen sowohl das Hebammengesetz als auch die\r\nBerufsordnungen der Bundesländer für Hebammen das eigenständige und eigenverantwortliche\r\nArbeiten der Hebammen vor. Die notwendigen Kompetenzen werden im Gesetz und der Studien- und\r\nPrüfungsordnung detailliert beschrieben.\r\n7 Vgl.: Primäre Gesundheitsversorgung / Primary Health Care https://doi.org/10.17623/BZGA:Q4-i096-3.0\r\nDeutscher Hebammenverband e. V.\r\nPositionspapier: Hebammen in der Primärversorgung 14.11.2025 Seite 6 von 8\r\nDaraus folgt, dass Hebammen wichtige Aufgaben in der Primärversorgung in der Lebensphase rund\r\num die Geburt übernehmen können. Dafür sind nur geringfügige berufsrechtliche Kompetenzerweiterungen,\r\nbzw. Klarstellungen, notwendig. Um dieses Potenzial in der bundesdeutschen Gesundheitslandschaft\r\nendlich zu nutzen, muss vor allem in den anstehenden Gesetzgebungsverfahren\r\nHebammenversorgung explizit und strukturell mit einbezogen werden.\r\nPerspektivisch ließe sich der Ansatz der WHO auch in Deutschland zu einem lebenslangen Gesundheitspfad\r\nfür reproduktive Gesundheit erweitern. Mit der akademisierten Hebammenausbildung, steigenden\r\nStudierendenzahlen und dem demografischen Wandel sind alle Voraussetzungen gegeben, diesen\r\nParadigmenwechsel zu vollziehen. Auch auf Grund aufbauender Masterstudiengänge werden Hebammen\r\nfür die ggf. notwendige Kompetenzerweiterung bezüglich der gesamten reproduktiven Phase\r\nbefähigt. Die größere Hürde dürfte auf Grund des arztzentrierten Gesundheitswesens in Deutschland\r\nin systemimmanenten Widerständen gegenüber einer Stärkung der Gesundheitsberufe beruhen.\r\nDiese Entwicklung muss begleitet werden von wenigen berufsrechtlichen Anpassungen (z.B. Berufsordnungen\r\nder Bundesländer) an die neuen Herausforderungen des Gesundheitswesens sowie an die\r\nChancen, die die Berufsgruppe der Hebammen mit sich bringt.\r\nFünf aktuell erforderliche politische Maßnahmen\r\nEine Grundvoraussetzung für die konsequente Einbeziehung der Hebammen in die Primärversorgung\r\nist die politische Zielsetzung hin zu einer risikoadaptierten, interprofessionell abgestimmten Versorgung,\r\ndie Interventionen dort reduziert, wo sie nicht notwendig sind. Die physiologische Geburt wird\r\nals Normalfall betrachtet und es wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Großteil der Schwangerschaften\r\nrisikoarm verläuft. Politische Maßnahmen sollten darauf abzielen, Hebammen in alle\r\nProgramme der Primärversorgung – wie zum Beispiel Gesundheitskioske und bereits vorhandene Institutionen\r\nwie Hebammenzentren oder Koordinierungsstellen für Familien – einzubeziehen.\r\nDafür sind folgende Maßnahmen sinnvoll:\r\n1. Gesetzesvorhaben, die der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung\r\ndienen, müssen die Geburtshilfe ausdrücklich berücksichtigen und das Potenzial von Hebammen\r\nals Säule in der Gesundheitsversorgung aufnehmen. Dazu zählen: aktuelle Gesetzgebungsverfahren\r\nzur Grundversorgung, Überarbeitung des Rettungswesens oder Vorhaltemaßnahmen\r\nim Rahmen des Katastrophenschutzes. Dies gilt insbesondere, wenn sich die\r\nFahrtstrecken durch die Schließung von geburtshilflichen Abteilungen oder Kliniken verlängern.\r\nDer daraus resultierenden Versorgungslücke und der damit einhergehenden Gefährdung\r\nvon Schwangeren und Gebärenden muss durch den Erhalt von mindestens einer wohnortnahen\r\nErstversorgung entgegengewirkt werden. Hebammen haben die Expertise und Kompetenzen,\r\nauch in Zusammenarbeit mit den relevanten Strukturen des Rettungswesens, entstehende\r\nLücken zu schließen.\r\n2. Die Interprofessionelle Zusammenarbeit mit Ärztinnen und anderen Gesundheitsberufen\r\nsowie die Vernetzung mit Familienzentren, Gesundheitsdiensten und Hebammennetzwerken\r\nmüssen zu Gunsten von Schwangeren und ihren Familien gestärkt werden. Um dies zu erreichen,\r\nmüssen gesetzliche Festlegungen für regionale Versorgungsmodelle und deren Finanzierung\r\nunter Einbeziehung des Hebammenwesens getroffenen werden.\r\n3. Verbindliche Absprachen zu Schnittstellen in der Versorgung, Überleitung von Risikofällen,\r\nKommunikationswege mit den Facharztpraxen und Kliniken, gemeinsame Fallbesprechungen\r\nund integrierte Versorgungswege müssen gefördert und als Standard etabliert werden.\r\nDeutscher Hebammenverband e. V.\r\nPositionspapier: Hebammen in der Primärversorgung 14.11.2025 Seite 7 von 8\r\n4. Ausbau von regionalen Gesundheitsnetzwerken mit klaren Zuständigkeiten und Leistungsangeboten\r\nunter Einbeziehung von Hebammen. Dabei können und sollen Hebammen als zentrale\r\nKoordinatorinnen gestärkt werden.\r\n5. Um mehr Hebammen für leitende Funktionen in der Primärversorgung und in Institutionen der\r\nGesundheitsversorgung auszubilden, sollen profilierte Masterstudiengänge eingerichtet werden.\r\nFazit\r\nDer DHV fordert im Rahmen der Umgestaltung der Grundversorgung die Implementierung der\r\nHebamme in der Primärversorgung für die reproduktive Gesundheit. Damit werden internationale\r\nStandards, wie die aktuellen WHO-Empfehlungen, nicht nur eingehalten, sondern Deutschland kann\r\nsich nach Jahren des Rückstands als Vorreiter der evidenzbasierten, Frauen-gerechten Versorgung von\r\nSchwangeren und Gebärenden und ihren Familien positionieren.\r\nDie Voraussetzungen für diesen Wandel sind günstig: Als sektorenübergreifend arbeitende\r\nBerufsgruppe können Hebammen für Frauen und Familien als zentrale Ansprechpartnerinnen für alle\r\nPhasen der reproduktiven Gesundheit agieren. Ebenso dienen sie als wachsende Berufsgruppe in\r\nVersorgungsnetzwerken als wichtige Schnittstelle zur weiterführenden oder ergänzenden\r\nGesundheitsversorgung. Wenn wir von primärer Gesundheitsversorgung sprechen, müssen wir\r\njenseits der Primararztversorgung denken. Durch den Fachkräftemangel ist es notwendig, die jeweilige\r\nExpertise der einzelnen Berufsgruppen zu nutzen. Damit wird der derzeitigen Fehl-, Unter- und\r\nÜberversorgung in der Geburtshilfe entgegengewirkt.\r\nHebammen sind Spezialistinnen für die Physiologie. Mit ihrer Qualifikation bieten sie wohnortnah und\r\nniedrigschwellig den Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen mit deren Neugeborenen und ihren\r\nFamilien Sicherheit, fördern deren Ressourcen sowie ihre individuelle Gesundheitskompetenz. Dieser\r\nZugang zur Gesundheitsförderung schließt Versorgungslücken und führt zu besseren Gesundheitsergebnissen.\r\nBerlin, den 14.11.2025\r\nDer Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV) ist ein Bundesverband und setzt sich aus 16 Landesverbänden\r\nzusammen. Mit rund 22.000 Mitgliedern ist der DHV der größte Hebammenberufsverband in Deutschland und\r\nvertritt die Interessen aller Hebammen. In ihm sind angestellte und freiberufliche Hebammen, Lehrer*innen für\r\nHebammenwesen, Hebammenwissenschaftler*innen, Hebammen in den Frühen Hilfen, hebammengeleitete\r\nEinrichtungen sowie Hebammenschüler*innen und Studierende vertreten. Über die berufliche Interessenvertretung\r\nhinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung der Frauen und ihrer Kinder vom Beginn der\r\nSchwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Deutschen Hebammenverbandes. Als\r\nMitglied in der European Midwives Association (EMA), im Network of European Midwifery Regulators (NEMIR)\r\nund in der International Confederation of Midwives (ICM) setzt sich der Verband auch auf europäischer und\r\ninternationaler Ebene für die Stärkung der Hebammenarbeit sowie die Gesundheit von Frauen und ihren"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021932","regulatoryProjectTitle":"Hebammen als Teil der Primärversorgung gesetzlich etablieren  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/67/680021/Stellungnahme-Gutachten-SG2601090011.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hebamme in der Primärversorgung – \r\nExpertin fürs Gesundbleiben\r\nGeht es um die Versorgung von Mutter und Kind in Schwangerschaft, unter der Geburt und \r\nim Wochenbett, dann steht laut WHO und nationalem Gesundheitsziel die Gesunderhaltung \r\nund Prävention im Fokus1\r\n. Hebammen sind hierbei ein zu oft ungenutztes Potential für \r\ndie flächendeckende Versorgung, da sie bislang noch immer nicht als Primärversorgerinnen eingesetzt werden. \r\nDabei liegen die Vorteile seit langem auf der Hand. Eine starke Primärversorgung braucht Hebammen als festen \r\nBestandteil – flächendeckend, niedrigschwellig und gut vernetzt!\r\nHebammenpotential in der Primärversorgung:\r\nAufsuchende Betreuung: Hebammen besuchen Familien zu Hause, passen Beratung an individuelle \r\nLebenslagen an und stärken nachhaltig die Gesundheitskompetenz.\r\nFrühzeitige Unterstützung: Hebammen fördern bereits in der Schwangerschaft präventive Selbstfürsorge, \r\nerkennen frühzeitig Risiken und vermitteln an passgenaue Unterstützungsangebote (Patientenlenkung).\r\nSoziale Teilhabe: Hebammen erreichen durch ihre niedrigschwellige Arbeit und kulturell übergreifende \r\nVertrauensstellung auch Familien, die sonst wenig Zugang zum Gesundheitssystem haben.\r\nSektorübergreifender Einsatz: Hebammen können durch flexible Arbeitsmodelle problemlos die Brücke zwischen \r\nambulanter und klinischer Versorgung schlagen und damit die angestrebte „Continuity of Care“ sicherstellen.\r\nSchon heute sichern Hebammenpraxen und Geburtshäuser vielerorts eine wohnortnahe Betreuung. Zusätzlich \r\nhaben Bund, Länder und Kommunen in den letzten Jahren vielfältige neue Modelle gefördert – etwa Hebammen\u0002zentralen, Hebammenzentren und Koordinationsstellen. Diese sorgen dafür, dass Schwangere und junge Familien \r\nverlässlich Hebammenhilfe finden können. \r\nTrotz dieser Fortschritte bleibt das Potential der Hebammenarbeit in der Primärversorgung noch immer weit\u0002gehend ungenutzt und sollte dringend besser erschlossen werden.\r\nDafür braucht es:\r\nDefinition der Hebammen als Teil der Primärversorgung (Primärversorgungssystem)\r\nEinbezug von Hebammen, Hebammenpraxen oder Geburtshäusern im Rahmen der Einführung eines \r\nPrimärarzt- oder Primärversorgungsteams (Primärversorgungssystem)\r\nKonsequenter Einbezug von Hebammen in regionalen Versorgungs\u0002netzwerken, auch im Rahmen der Notfallversorgung \r\n(Notfallversorgungsgesetz)\r\nDefinition der Schnittstellen zur Hebammenhilfe im Gesetz zur \r\nReform der Notfallversorgung (Notfallversorgungsgesetz)\r\nMehr dazu im \r\nPositionspapier \r\nHebammen in der \r\nPrimärversorgung:\r\n1 Implementation guidance \r\non transitioning to \r\nmidwifery models of care"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021932","regulatoryProjectTitle":"Hebammen als Teil der Primärversorgung gesetzlich etablieren  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/af/680023/Stellungnahme-Gutachten-SG2601090012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung\r\nder Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nDer Deutsche Hebammenverband e.V. begrüßt ausdrücklich die\r\nZielsetzung im vorliegenden Referentenentwurf, Weichen für eine\r\nstärkere, eigenverantwortliche Einbindung von Pflegefachpersonen in der\r\nGesundheitsversorgung zu stellen, damit ihre Kompetenzen im Sinne einer\r\nqualitätsgesicherten, bedarfsgerechten und zukunftsfesten Gesundheitsversorgung genutzt werden\r\nkönnen und schließt sich damit auch der Bewertung des vorliegenden Entwurfs durch den Deutschen\r\nPflegerat (DPR) an.\r\nFür die Sicherstellung der qualitativ hochwertigen, flächendeckenden Gesundheitsversorgung und als\r\nAntwort auf den Fachkräftemangel sollten in allen Versorgungsbereichen die spezifischen\r\nKompetenzen der beteiligten Berufsgruppen optimal genutzt werden. Das Beispiel des\r\nHebammenwesen zeigt deutlich, wie auf der einen Seite die umfassenden Kompetenzen in der\r\nVersorgung in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett eigenverantwortlich und gewinnbringend für\r\ndie Versorgung eingesetzt werden können. Auf der anderen Seite gibt es in der Praxis vielfältige\r\nHürden, sowohl im klinischen als auch ambulanten Sektor.\r\nSowohl im Bereich der klinischen Versorgung als auch im ambulanten Sektor und bei der\r\nWeiterentwicklung der Primärversorgung stehen im deutschen Gesundheitssystem weiterhin\r\ndeutliche Veränderungen und Reformen an. Hier sollte in Anlehnung oder angeknüpft an den Prozess\r\ndes Pflegekompetenzgesetz auch für weitere Berufsgruppen eine Überprüfung stattfinden, welche\r\nzusätzlichen Tätigkeiten eigenständig durchgeführt werden und wie dieses Portfolio sinnvoll erweitert\r\nwerden kann. Außerdem sollte in Reformprozessen und in bundespolitischen Gremien eine Beteiligung\r\nfür die jeweiligen Versorgungsbereiche sichergestellt werden.\r\nDies gilt besonders auch für den Bereich des Hebammenwesens. Gerade für dieses Jahr hat die WHO\r\nin Zusammenarbeit mit dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen und der International\r\nConfederation of Midwives nochmal die Vorteile von „Midwifery models of care“ betont. In einer\r\nneuen Veröffentlichung werden verschiedene Ansätze erläutert, um die Hebammenversorgung in der\r\njeweiligen nationalen Gesetzgebung strategisch auszubauen, da dies nachweislich zu besseren\r\ngeburtshilflichen Outcomes, einer Senkung der Kaiserschnittrate, einem besseren Geburtserleben von\r\nMüttern und Familien, einer flächendeckenden Versorgung und auch zu Effizienz und\r\nKosteneinsparungen beitragen kann.1 Diese Potentiale sollten auch in Deutschland noch deutlich\r\nbesser genutzt werden.\r\nIn welchen Bereichen aus Sicht des Hebammenverbandes hier erste Anknüpfungspunkte zu sehen sind\r\nwird im Folgenden erläutert.\r\nKonkrete Ansätze zur Kompetenzerweiterung\r\nAnalog zu Pflegefachpersonen sollte auch Hebammen die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte\r\nHilfsmittel, Heilmittel oder Präventionsleistungen eigenverantwortlich zu empfehlen oder zu\r\nverordnen, insbesondere im Rahmen der Schwangeren- und Wochenbettbetreuung. Es ist\r\nbeispielsweise nicht nachzuvollziehen, warum das Rezept für eine Milchpumpe nicht von einer\r\nHebamme ausgestellt werden kann, wenn diese doch in der Wochenbettbetreuung\r\nHauptansprechpartner*in für die Stillberatung ist.\r\n1 WHO calls for global expansion of midwifery models of care\r\nDeutscher Hebammenverband e. V.\r\nStellungnahme Entwurf PKG 11.07.2025 Seite 2 von 3\r\nAuch im stationären Sektor ist es sinnvoll, die aktuelle Aufgabenverteilung zu evaluieren und im Sinne\r\neiner erfolgreichen und effizienten interdisziplinären Zusammenarbeit zu überprüfen und ggfs. neue\r\nZuständigkeiten festzulegen (Bezug zu §64d, §73d SGB V im vorliegenden Entwurf).\r\nKonzepte wie der Hebammenkreißsaal, in dem Hebammen im interdisziplinären Kontext\r\neigenverantwortlich Geburten betreuen, sollten ausgebaut und weiter gefördert werden. An dieser\r\nStelle sei auch noch mal darauf verwiesen, dass für Hebammen im klinischen Sektor nach wie vor kein\r\nInstrument zur Personalbemessung vorliegt. Ansätze und Vorschläge zur Umsetzung liegen vor und\r\neine Weiterentwicklung ist in diesem Bereich ist dringend angezeigt.\r\nAuch im Bereich der Medikamentenverordnung wäre es wichtig zu prüfen, in welchen Bereichen\r\nHebammen eigenständig, auf Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kompetenzen, arbeiten\r\nkönnten. Zum Beispiel ist die Verabreichung von Oxytozin für Hebammen grundsätzlich im Notfall\r\nmöglich. Freiberufliche Hebammen bekommen das Medikament auf Vorlage ihrer Berufserlaubnis\r\nrezeptfrei durch die Apotheke. Allerdings ist die prophylaktische Anwendung von Oxytocin, wie in der\r\nS3 Leitlinie “vaginale Geburt am Termin” in der postpartalen Phase angeführt, ohne ärztliche\r\nAufklärung und Verordnung nicht möglich. Dies stellt eine unnötige Hürde in der praktischen Arbeit\r\nvon Hebammen in der klinischen und außerklinischen Arbeit dar und wäre durch eine Erweiterung der\r\nVerordnungs- und Beratungspraxis leicht zu verbessern.\r\nStrukturelle Veränderung\r\nZur Umsetzung sollte auch für den geburtshilflichen Bereich Modellprojekte angestrebt und gefördert\r\nwerden (angelehnt an die Vorschläge im vorliegenden Entwurf unter § 64d SGB V) die die Erweiterung\r\nder Hebammenkompetenzen in regionalen Versorgungstrukturen oder im klinischen Setting erproben\r\nund mit wissenschaftlicher Begleitung durch Hebammen evaluiert und weiterentwickelt werden.\r\nDie Versorgungsforschung aus Hebammenperspektive bietet Möglichkeiten, interprofessionelle und\r\ninterdisziplinäre Versorgungsmodelle, wie in anderen europäischen Ländern zu untersuchen,\r\nweiterzuentwickeln und an deutsche Gegebenheiten anzupassen.\r\nEinbindung von Anfang an\r\nAn dieser Stelle unterstützt der DHV nochmal ausdrücklich die im vorliegenden Entwurf enthaltene\r\nverstärkte Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene. Dabei ist\r\nin Anlehnung an den DPR besonders zu betonen, dass die Voraussetzung für eine nachhaltige\r\nUmsetzung von Reformen die konsequente Einbindung der Expertise der betroffenen Berufsgruppen\r\nsowie die strukturelle Stärkung der Interessensvertretung ist. Diese Einbindung auf Bundesebene sollte\r\njedoch nicht nur punktuell erfolgen, sondern muss vor allem bei entscheidenden Regelungsprozessen\r\neine mitgestaltende Rolle darstellen.\r\nFür den geburtshilflichen Bereich ist diese Forderung ebenso essenziell. Bei Reformen, die den\r\ngeburtshilflichen Bereich betreffen, sollte die Expertise aller betroffenen Berufsgruppen und deren\r\nmaßgeblichen berufspolitischen Vertretungen von Anfang an mit einbezogen werden. Aber auch in\r\nReformen in Bereichen wie der Primärversorgung, der Prävention oder der Notfallversorgung müssen\r\ndie einzelnen Versorgungsbereich von Anfang an ausreichend mitgedacht werden.\r\nBei der Entwicklung und Umsetzung regionaler Versorgungsnetzwerke, digitaler Infrastruktur (Bezug\r\nzu §§ 317, 373, 374 SGB V im vorliegenden Entwurf) sowie der Weiterentwicklung von\r\nQualitätsstandards in den entsprechenden Gremien (Bezug §137a SGB V im vorliegenden Entwurf)\r\nsollte eine systematische Einbindung der maßgeblichen Hebammenverbände an den für sie relevanten\r\nStellen angestrebt werden.\r\nBerlin, den 11.07.2025\r\nDeutscher Hebammenverband e. V.\r\nStellungnahme Entwurf PKG 11.07.2025 Seite 3 von 3"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021933","regulatoryProjectTitle":"Hebammen in Gesetzesvorhaben/Strukturen für die Versorgung im Krisenfall einbinden ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/e1/680025/Stellungnahme-Gutachten-SG2601090013.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hebamme im Krisenfall – von der Pandemie \r\nbis zum Verteidigungsfall direkt vor Ort\r\nFrauen gebären Kinder auch in Krisen. Stress und Angst können Frühgeburten oder Kom\u0002plikationen im Geburtsverlauf auslösen. Dafür muss im Krisenfall Vorsorge getroffen \r\nwerden, um die humanitären Anforderungen der Versorgung der Bevölkerung im Krisenfall \r\nerfüllen zu können – sowohl innerhalb der klinischen Versorgung als auch der wohnort\u0002nahen dezentralen Krisenversorgung.\r\nHebammen sind im Krisenfall:\r\nbundesweit flächendeckend wohnortnah vor Ort\r\nnicht zwingend an Kliniken gebunden\r\nmit ihrer umfassenden Ausbildung und hohen berufsständischen Kompetenz überall als Betreuung \r\nfür Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen einsetzbar\r\nüber die Geburtshilfe hinaus im Krisenfall auch vielfältig als Ersthelferinnen einsetzbar\r\nhervorragende Krisenmanager*\r\ninnen\r\nKommunikationsknotenpunkte, da sie über ein breites Netzwerk in Familien verfügen und \r\ninterprofessionelle Teamarbeit gewöhnt sind\r\nSie sind also eine ideale Ressource in den verschiedensten Krisenszenarien, von der Flutkatastrophe, über \r\nPandemien bis hin zum Verteidigungsfall. Voraussetzung dafür ist, dass sie sowohl in Krisenstäben, bei der \r\nPlanung von Abläufen und Kommunikationsnetzen, als auch bei der Verteilung von Materialien von Anfang an \r\nberücksichtigt und eingebunden werden. \r\nBislang sind sie weder im Rettungswesen ausreichend verortet, noch bei vergangenen Krisen mitgedacht worden.\r\nDafür braucht es:\r\nDie zentrale Registrierung aller aktiven Hebammen. Über eine staatliche Beleihung und den Willen der \r\nPolitik wäre hier eine schnelle und unkomplizierte Lösung möglich. (GeSiG oder Notfallreform)\r\nDie Berufung von Hebammenexpertise in Krisenstäben und \r\nRettungsdienststrukturen (GeSiG)\r\nEinbindung von Hebammen in relevante Kommunikations\u0002ketten, Softwarelösungen und Krisenfall-Übungen \r\n(GeSiG und Notfallreform)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021934","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen für Hebammen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/98/680027/Stellungnahme-Gutachten-SG2601090008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur \r\nBeschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer \r\nBerufsqualifikationen in Heilberufen \r\nEinleitung \r\nDer DHV bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme und begrüßt die grundsätzliche Intention \r\nder Vorlage, eine Beschleunigung von Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen zu \r\nerreichen. Dabei muss sowohl ein niedrigschwelliger Zugang als auch die Qualität der \r\nAnerkennungsverfahren gesichert sein sowie die Finanzierung und Gleichwertigkeit in den \r\nverschiedenen Bundesländern gewährleistet sein. \r\nDazu und zu den Folgeregelungen, die im Rahmen des vorliegenden Entwurfes im Bereich des \r\nHebammengesetz umgesetzt werden, nimmt der DHV im Folgenden ausführlich Stellung. \r\nZu 2. § 5a HebG - Informationsaustausch unter den Ländern \r\nDer DHV begrüßt die Möglichkeit des Informationsaustauschs unter den Ländern. Es erscheint darüber \r\nhinaus grundsätzlich sinnvoll, aufgrund der Struktur des Hebammenwesens in Deutschland, eine \r\nzentrale Stelle einzurichten, die länderübergreifend eine Gleichwertigkeitsprüfung nach einheitlichen \r\nKriterien, bzw. eine Kompetenzprüfung auf der Grundlage der HebStPrV durchführt. So könnte die \r\nGleichwertigkeit tatsächlich länderübergreifend garantiert und eine effizientere Struktur angestrebt \r\nwerden. \r\nZu 3. Neuer Absatz 3 in § 59 – Prüfung der Gleichwertigkeit \r\nEine Wahlmöglichkeit zwischen dokumentenbasierter Gleichwertigkeitsprüfung sowie einer \r\nKenntnisprüfung oder einem Anpassungslehrgang erscheint grundsätzlich sinnvoll, um eine \r\nangestrebte Berufszulassung in einigen Fällen zu beschleunigen, gerade wenn eine vollständige \r\nGleichwertigkeit und Zulassung auf Grund der Unterschiede in der Ausbildung unwahrscheinlich ist. \r\nUm eine tatsächliche Wahlmöglichkeit ausreichend gewährleisten zu können müssen allerdings einige \r\nRahmenbedingungen gesichert werden und nicht nur eine reine Kostenersparnis angestrebt werden. \r\nZum einen muss gewährleistet werden, dass die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfungen in \r\neinem angemessenen Zeitraum umgesetzt werden kann, sonst bleibt sie nicht als tatsächliche Option \r\nerhalten. Außerdem muss den Personen, die sich um eine Berufszulassung bemühen, eine umfassende \r\nBeratung zu ihren Optionen zur Verfügung stehen. \r\nEine deutliche Verschiebung hin zur Kenntnisprüfung kann kritisch sein, da hier nicht umfassend auf \r\ndas Berufsbild der Hebamme in Deutschland und die verschiedenen Verantwortungsbereiche \r\neingegangen werden kann. \r\nAnpassungslehrgänge sind hier breiter aufgestellt, gleichzeitig lässt der gesetzliche Rahmen für \r\nAnpassungslehrgänge viel Spielraum und deren Durchführung wird in den Bundesländern sehr \r\nunterschiedlich gehandhabt. Hier bräuchte es klare Vorgaben zu den Zugangsvoraussetzungen sowie \r\nzu notwendigen Inhalte und Praxisanteilen, gerade wenn eine vorherige dokumentenbasierte \r\nGleichwertigkeitsprüfung entfällt. Hier sollte in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen \r\nHochschulen an Lösungen gearbeitet werden. Auch die Kostenübernahme für Anpassungslehrgänge \r\nmuss geklärt sein. \r\nDeutscher Hebammenverband e. V. \r\nStellungname RefE Berufsanerkennung 11.08.2025 Seite 2 von 2\r\nHinzuweisen ist auch darauf, dass die Praxiseinsätze im Rahmen eines Anpassungslehrganges ein \r\nNadelöhr darstellen können. Ausreichend Praxisplätze und Praxisanleiter*innen zur Verfügung zu \r\nstellen ist bereits im Bereich des Hebammenstudiums eine Engstelle und könnte für Fachkräfte aus \r\ndem Ausland zusätzlich herausfordernd sein. \r\nZu 5./6. Änderungen in § 65/66 HebG – Partielle Berufszulassung \r\nDer DHV hat bereits eine ausführliche Stellungnahme zur partiellen Berufszulassung verfasst1\r\n, und \r\nmöchte an dieser Stelle noch einmal auf die Gefährdung der Sicherheit von Mutter und Kind hinweisen, \r\nwenn berufsfremde Personen (auch partiell) die vorbehaltenen Tätigkeiten von Hebammen \r\nübernehmen. \r\nDie Prüfung zur Zulassung einer partiellen Berufsausübung obliegt einer Landesbehörde. Hier darf \r\nangezweifelt werden, dass der hierfür notwendige Sachverstand in den einzelnen Behörden voll \r\numfänglich und sicher gegeben ist. \r\nUnklar bleibt auch, welche Tätigkeiten aus dem Handlungsfeld einer Hebamme partiell vergeben \r\nwerden können. Da der Hebammenberuf mit seinen Tätigkeiten in weiten Bereichen eine \r\nvorbehaltene Tätigkeit mit einem ganzheitlichen Blick auf Mutter und Kind beinhaltet, sieht der DHV \r\nin einer partiellen Berufszulassung die deutliche Gefahr eines Qualitätsverlustes in der Versorgung. \r\nZu 8. Änderungen in § 71 HebG \r\nDer DHV hat sich für eine sinnvolle Regelung zur Anerkennung berufspraktischer Einsätze im Ausland \r\nsowie für die Möglichkeit der Durchführung von berufspädagogischen Fort- und Weiterbildungen in \r\nrein digitaler Form eingesetzt und dazu auch bereits Stellung genommen2\r\n. In diesem Sinne ist die \r\nFolgeregelung zu begrüßen. \r\nBerlin, den 11.08.2025 \r\nDer Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV) ist ein Bundesverband und setzt sich aus 16 Landesverbänden \r\nzusammen. Mit rund 22.000 Mitgliedern ist der DHV der größte Hebammenberufsverband in Deutschland und \r\nvertritt die Interessen aller Hebammen. In ihm sind angestellte und freiberufliche Hebammen, Lehrer*innen für \r\nHebammenwesen, Hebammenwissenschaftler*innen, Hebammen in den Frühen Hilfen, hebammengeleitete \r\nEinrichtungen sowie Hebammenschüler*innen und Studierende vertreten. Über die berufliche \r\nInteressenvertretung hinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung der Frauen und ihrer Kinder vom \r\nBeginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Deutschen \r\nHebammenverbandes. Als Mitglied in der European Midwives Association (EMA), im Network of European \r\nMidwifery Regulators (NEMIR) und in der International Confederation of Midwives (ICM) setzt sich der Verband \r\nauch auf europäischer und internationaler Ebene für die Stärkung der Hebammenarbeit sowie die Gesundheit \r\nvon Frauen und ihren Familien ein. \r\nKontakt \r\nDeutscher Hebammenverband e.V. \r\nBüro Berlin \r\nLietzenburger Straße 53 \r\n10719 Berlin \r\nT. 030-39406770 \r\ninfo@hebammenverband.de \r\nhebammenverband.de\r\n1 https://hebammenverband.de/wp-content/uploads/2023/09/2023_09_21-SteNa_PflStudStG.pdf \r\n2 https://hebammenverband.de/wp-content/uploads/2024/07/2024_07_11-DHV-SteNa-Aenderung-STuPo-Hebammen.pd"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021934","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen für Hebammen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/2b/694960/Stellungnahme-Gutachten-SG2602160002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Anhörung im Gesundheitsausschuss\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der \r\nAnerkennungsverfahren ausländischer \r\nBerufsqualifikationen in Heilberufen\r\nEinleitung\r\nDer DHV bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme und begrüßt die grundsätzliche Intention \r\nder Vorlage, eine Beschleunigung von Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen zu \r\nerreichen. Dabei muss sowohl ein niedrigschwelliger Zugang als auch die Qualität der \r\nAnerkennungsverfahren gesichert sowie die Finanzierung und Gleichwertigkeit in den verschiedenen \r\nBundesländern gewährleistet sein. \r\nDazu und zu den Folgeregelungen, die im Rahmen des vorliegenden Entwurfes im Bereich des \r\nHebammengesetz umgesetzt werden, nimmt der DHV im Folgenden ausführlich Stellung. Des \r\nWeiteren wird Bezug genommen auf die Stellungnahme des Bundesrates zum vorliegenden Gesetz. \r\nZu 2. § 5a HebG - Informationsaustausch unter den Ländern\r\nDer DHV begrüßt die Möglichkeit des Informationsaustauschs unter den Ländern. Es erscheint darüber \r\nhinaus grundsätzlich sinnvoll, aufgrund der Struktur des Hebammenwesens in Deutschland, eine \r\nzentrale Stelle einzurichten, die länderübergreifend eine Gleichwertigkeitsprüfung nach einheitlichen \r\nKriterien, bzw. eine Kompetenzprüfung auf der Grundlage der HebStPrV durchführt. So könnte die \r\nGleichwertigkeit tatsächlich länderübergreifend garantiert und eine effizientere Struktur angestrebt \r\nwerden. \r\nZu 3. Neuer Absatz 3 in § 59 – Prüfung der Gleichwertigkeit\r\nEine Wahlmöglichkeit zwischen dokumentenbasierter Gleichwertigkeitsprüfung sowie einer \r\nKenntnisprüfung oder einem Anpassungslehrgang erscheint grundsätzlich sinnvoll, um eine \r\nangestrebte Berufszulassung in einigen Fällen zu beschleunigen, gerade wenn eine vollständige \r\nGleichwertigkeit und Zulassung auf Grund der Unterschiede in der Ausbildung unwahrscheinlich ist. \r\nUm eine tatsächliche Wahlmöglichkeit ausreichend gewährleisten zu können müssen allerdings einige \r\nRahmenbedingungen gesichert werden und nicht nur eine reine Kostenersparnis angestrebt werden. \r\nZum einen muss gewährleistet werden, dass die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfungen in \r\neinem angemessenen Zeitraum umgesetzt werden kann, sonst bleibt sie nicht als tatsächliche Option \r\nerhalten. Außerdem muss den Personen, die sich um eine Berufszulassung bemühen, eine umfassende \r\nBeratung zu ihren Optionen zur Verfügung stehen.\r\nEine deutliche Verschiebung hin zur Kenntnisprüfung kann kritisch sein, da hier nicht umfassend auf \r\ndas Berufsbild der Hebamme in Deutschland und die verschiedenen Verantwortungsbereiche \r\neingegangen werden kann.\r\nAnpassungslehrgänge sind hier breiter aufgestellt, gleichzeitig lässt der gesetzliche Rahmen für \r\nAnpassungslehrgänge viel Spielraum und deren Durchführung wird in den Bundesländern sehr \r\nunterschiedlich gehandhabt. Hier bräuchte es klare Vorgaben zu den Zugangsvoraussetzungen sowie \r\nzu notwendigen Inhalte und Praxisanteilen, gerade wenn eine vorherige dokumentenbasierte \r\nGleichwertigkeitsprüfung entfällt. Hier sollte in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen \r\nHochschulen an Lösungen gearbeitet werden. Auch die Kostenübernahme für Anpassungslehrgänge \r\nmuss geklärt sein. \r\nDeutscher Hebammenverband e. V. \r\nStellungname Anhörung Anerkennungsverfahren 26.01.2026 Seite 2 von 3\r\nHinzuweisen ist auch darauf, dass die Praxiseinsätze im Rahmen eines Anpassungslehrganges ein \r\nNadelöhr darstellen können. Ausreichend Praxisplätze und Praxisanleiter*innen zur Verfügung zu \r\nstellen ist bereits im Bereich des Hebammenstudiums eine Engstelle und könnte für Fachkräfte aus \r\ndem Ausland zusätzlich herausfordernd sein. \r\nZu 5./6. Änderungen in § 65/66 HebG – Partielle Berufszulassung\r\nDer DHV hat bereits eine ausführliche Stellungnahme zur partiellen Berufszulassung verfasst1\r\n, und \r\nmöchte an dieser Stelle noch einmal auf die Gefährdung der Sicherheit von Mutter und Kind hinweisen, \r\nwenn berufsfremde Personen (auch partiell) die vorbehaltenen Tätigkeiten von Hebammen \r\nübernehmen. \r\nDie Prüfung zur Zulassung einer partiellen Berufsausübung obliegt einer Landesbehörde. Hier darf \r\nangezweifelt werden, dass der hierfür notwendige Sachverstand in den einzelnen Behörden voll \r\numfänglich und sicher gegeben ist.\r\nUnklar bleibt auch, welche Tätigkeiten aus dem Handlungsfeld einer Hebamme partiell vergeben \r\nwerden können. Da der Hebammenberuf mit seinen Tätigkeiten in weiten Bereichen eine \r\nvorbehaltene Tätigkeit mit einem ganzheitlichen Blick auf Mutter und Kind beinhaltet, sieht der DHV \r\nin einer partiellen Berufszulassung die deutliche Gefahr eines Qualitätsverlustes in der Versorgung.\r\nZu 8. Änderungen in § 71 HebG\r\nDer DHV hat sich für eine sinnvolle Regelung zur Anerkennung berufspraktischer Einsätze im Ausland\r\nsowie für die Möglichkeit der Durchführung von berufspädagogischen Fort- und Weiterbildungen in \r\nrein digitaler Form eingesetzt und dazu auch bereits Stellung genommen2\r\n. In diesem Sinne ist die \r\nFolgeregelung zu begrüßen.\r\nDrucksache 553/1/25 - Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates zum vorliegenden \r\nGesetzentwurf - (21.) Zu Artikel 5 Nummer 2a – neu – (§ 13 Absatz 2 Satz 4 – neu – HebG)\r\nDer Bundesrat empfiehlt die Aufnahme des folgenden Paragrafen ins HebG im Rahmen dieses \r\nGesetzgebungsprozesses: \r\n„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der \r\nPraxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder beim Träger des praktischen Teils \r\nder hochschulischen Ausbildung ersetzt werden.“ \r\nDer DHV teilt die in der Begründung vorgebrachte Einschätzung, dass sich die Sicherstellung der \r\nPraxiseinsätze im Rahmen des Hebammenstudiums zunehmend schwerer gestaltet, warnt aber \r\nnachdrücklich davor, als Konsequenz daraus den Anteil der Praxiseinsätze zu reduzieren. \r\nDie in der Begründung vorgebrachte Analyse der Ursachen ist zu kurz gegriffen. Die sinkende Anzahl \r\nder Geburten ist hier höchsten ein Teilfaktor. Die Problematik liegt hier vor allem an der Bewilligung \r\nder Weiterbildung zur Praxisanleitung durch die Kliniken. Viele Kolleginnen berichten vom \r\nablehnenden Verhalten der Kliniken. Zudem werden in manchen Kliniken die als Praxisanleiterin\r\nweitergebildeten Kolleginnen nicht adäquat bezahlt, obwohl sie durch die vom Gesetzgeber\r\nfestgelegte Fortbildungspflicht hohe Folgekosten haben. Dieser Umstand macht die Tätigkeit der \r\nPraxisanleitung unattraktiv. \r\nDer DHV betont, dass daher die Attraktivität der Qualifikation Praxisanleiterin und die \r\nRahmenbedingungen für die Praxiseinsätze verbessert werden sollten, statt den Anteil der \r\nPraxiseinsätze zu reduzieren. \r\n1 https://hebammenverband.de/wp-content/uploads/2023/09/2023_09_21-SteNa_PflStudStG.pdf\r\n2 https://hebammenverband.de/wp-content/uploads/2024/07/2024_07_11-DHV-SteNa-Aenderung-STuPo-Hebammen.pdf\r\nDeutscher Hebammenverband e. V. \r\nStellungname Anhörung Anerkennungsverfahren 26.01.2026 Seite 3 von 3\r\nDer Anteil der tatsächlichen Praxiseinsätze ist ein Garant für die Qualität des Studiums. Sie sind ein \r\nessenzieller Teil der Ausbildung. Wenn weitere Teile in die Hochschulen und die Simulation verlegt \r\nwerden, erschwert das die Einarbeitung der Hebammen nach dem Examen und würde hier eine \r\nversteckte Verlängerung der Ausbildung nach sich ziehen, die auf den Schultern der dafür nicht \r\nausgebildeten Kolleginnen liegt. \r\nDiese Argumente bittet der DHV dringend bei einer Prüfung des Vorschlages durch die \r\nBundesregierung in Betracht zu ziehen. \r\nBerlin, den 26.01.2026\r\nDer Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV) ist ein Bundesverband und setzt sich aus 16 Landesverbänden \r\nzusammen. Mit rund 22.000 Mitgliedern ist der DHV der größte Hebammenberufsverband in Deutschland und \r\nvertritt die Interessen aller Hebammen. In ihm sind angestellte und freiberufliche Hebammen, Lehrer*innen für \r\nHebammenwesen, Hebammenwissenschaftler*innen, Hebammen in den Frühen Hilfen, hebammengeleitete \r\nEinrichtungen sowie Hebammenschüler*innen und Studierende vertreten. Über die berufliche \r\nInteressenvertretung hinaus ist eine gute medizinische und soziale Betreuung der Frauen und ihrer Kinder vom \r\nBeginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit das zentrale Anliegen des Deutschen \r\nHebammenverbandes. Als Mitglied in der European Midwives Association (EMA), im Network of European \r\nMidwifery Regulators (NEMIR) und in der International Confederation of Midwives (ICM) setzt sich der Verband \r\nauch auf europäischer und internationaler Ebene für die Stärkung der Hebammenarbeit sowie die Gesundheit \r\nvon Frauen und ihren Familien ein.\r\nKontakt\r\nDeutscher Hebammenverband e.V.\r\nBüro Berlin\r\nLietzenburger Straße 53\r\n10719 Berlin\r\nT. 030-39406770\r\nreferat-pol-strategie@hebammenverband.de\r\nhebammenverband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-26"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/95/702016/IB-1-1-04-Compliance-Richtlinie.pdf"}}