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Hier gilt es, Bewirtschaftungsfreiheit für die Waldeigentümer bei der Produktion von forstlicher Biomasse im Hinblick auf die Unsicherheit der klimatischen Entwicklungen und die notwendige Flexibilität zu erhalten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung","shortTitle":"BioSt-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019434","title":"Zulassung von Biomassezentralheizungen im Rahmen der KfW-Förderungen KFN und KNN","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In den KfW-Förderprogrammen „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN)“ und \r\n„Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)“dürfen Neubauten nicht gefördert \r\nwerden, wenn in ihnen in Zentralheizungen Energieträger auf Basis von fester Biomasse und \r\nbiogenen Gas/Öl eingesetzt werden.\r\nBei einzelnen, insbesondere größeren Neubauten kann eine Holzzentralheizung jedoch die \r\ntechnologisch sinnvollste Variante sein. Daher sollte eine Förderung von Holzzentralheizungen\r\nzukünftig auch im Neubau wieder möglich bzw. zumindest nicht mehr förderschädlich sein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019589","title":"Biomasse muss weiterhin als erneuerbare Energie im Stromsteuergesetz definiert sein","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","printingNumber":"21/1866","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101866.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiesteuer-und-des-stromsteuergesetzes/325333","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","publicationDate":"2025-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2025-07-23-Energie-StromStG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2025-07-23-Energie-StromStG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Entgegen allen bisherigen Rechtsakten, sowohl auf deutscher als auch auf EU-Ebene – soll Biomasse aus der Definition erneuerbarer Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts gestrichen werden. Sollte der Entwurf in dieser Form den Bundestag passieren, würde dies eindeutig mit der bewährten Systematik brechen und Biogasanlagen sowie Holzheizkraftwerke irrsinnigerweise mit Kohle- und Gaskraftwerken gleichsetzen. Grundsätzlich ist es nicht sachgerecht, Biomasse nicht mehr als Erneuerbare Energie zu definieren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020682","title":"BMJV-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts. Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt","publicationDate":"2025-10-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Umweltstrafrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Umweltstrafrecht.html?nn=110518"}]},"description":"Ablehnung der gegenwärtigen Reformbestrebungen im Umweltstrafrecht in der vorliegenden Form. Geplante Änderung des Strafrechts erzeugt ein unkalkulierbares und verfassungsrechtlich unakzeptables Risiko für die aktive Land- und Waldbewirtschaftung. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020989","title":"Änderung der Biomasseverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Zweite Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung","customDate":"2025-11-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Fehlende nähere Definition des Begriffs \"Rundholz in Industriequalität\"; Definition muss die relevanten Wald- und Marktbedingungen berücksichtigen: Ein pauschaler Ausschluss würde sowohl Waldbesitzende bei Überangeboten wichtiger Absatzmöglichkeiten berauben als auch die Brennstoffverfügbarkeit für Biomasseanlagen künstlich verknappen. Daher sollte auch „Rundholz, das für Verwendung in der Industrie nicht geeignet ist“ klar definiert werden, und zwar als Rundholz, das keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur Energieerzeugung erwarten lässt sowie Rundholz, das z.B. aus Gründen des Forstschutzes und zur Verkehrssicherung entnommen werden muss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse","shortTitle":"BiomasseV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biomassev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021041","title":"Änderungsvorschläge zur Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BJagdG und des BNatSchG","customDate":"2025-11-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat","shortTitle":"BMLEH","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":"Klarstellung, dass die neuen Regelungen des BJagdG dem BNatSchG vorgehen und damit seitens der Bundesländer für deren Landesjagdgesetze eine Abweichungskompetenz gegeben ist.\r\nEntwurf hebt auch auf Schadensabwehr ab und geht damit über eine 1 zu 1-Umsetzung der FFH-Richtlinie hinaus, die lediglich auf den Erhaltungszustand fokussiert. Eine Prüfung von Schäden oder Gefahren wäre eine unnötige Verschärfung und würde zu zusätzlicher Bürokratie führen. \r\nDer Gesetzesentwurf sieht eine Jagdzeit vom 1. September bis zum 28. Februar vor. Diese sollte in den Sommer hinein ausgedehnt werden, um auch Eingriffe in der Jugendklasse zu ermöglichen. \r\nEinsatz von Nachtsicht-Technik sollte nicht auf bestimmte Geräte beschränkt werden, sondern generell ermöglicht werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Bundesjagdgesetz","shortTitle":"BJagdG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021938","title":"Klimaschutzprogramm der Bundesregierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rolle aktiver Waldbewirtschaftung und nachhaltiger Holznutzung für den Klimaschutz; keine Nutzungseinschränkungen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022806","title":"Infrastruktur-Zukunftsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes","printingNumber":"21/4099","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104099.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/infrastruktur-zukunftsgesetz/329555","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Zukünftige Gleichrangigkeit von Realkompensation und Ersatzgeldzahlung im Bereich der Eingriffsregelung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":13,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000960","regulatoryProjectTitle":"EU-Verordnung Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/0e/449664/Stellungnahme-Gutachten-SG2501270010.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zur welthandelsrechtlichen Zulässigkeit\r\neiner Befreiung der Rohstoffe \r\nund Erzeugnisse aus einzelnen Staaten \r\nvon den Pflichten der EUDR\r\n\r\nRechtsgutachten\r\nder Dombert Rechtsanwälte Part mbB\r\n\r\nvorgelegt von\r\n\r\nTobias Roß\r\n\r\nRechtsanwalt,\r\nPartner\r\n\r\nim Auftrag \r\n\r\nder Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW) und \r\nihrer Untergliederungen Betriebsleiterkonferenz (BLK) sowie\r\nInitiativkreis Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (IK)\r\n\r\n\r\n- 2 -\r\n\r\nA.) Gutachtenanlass \r\n\r\nDem Gutachtenauftrag liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: \r\n\r\n1. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich am 31.05.2023 auf eine Neu-\r\nregelung zu den Sorgfaltspflichten von Unternehmen bezüglich ihrer Lieferketten \r\nim Hinblick auf Entwaldung und Waldschädigung verständigt. Die sogenannte EU \r\nDeforestation Regulation („Entwaldungs-Verordnung“, EU-Verordnung \r\n2023/1115) enthält umfassende Anforderungen an Marktteilnehmer im Hinblick \r\nauf die Gewährleistung von entwaldungsfreien Lieferketten.\r\n\r\n2. Mit Blick auf die damit verbundenen umfangreichen neuen Anforderungen an die \r\nInformationsbereitstellung, Risikobewertung und ggf. das Ergreifen von Risikomi-\r\nnimierungsmaßnahmen in Bezug auf die Sicherstellung der Entwaldungsfreiheit \r\nwird gegenwärtig darüber diskutiert, ob eine Gleichbehandlung aller Staaten und \r\ninsbesondere die Einbeziehung aller Staaten als Herkunftsländer für relevante \r\nRohstoffe und Erzeugnisse in den Pflichtenkatalog nach der EUDR tatsächlich eine \r\nsachangemessene Lösung darstellt.\r\n\r\nDies gilt insbesondere deshalb, weil in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Unter-\r\nschiede hinsichtlich relevanter Entwaldungsrisiken im Hinblick auf unterschiedli-\r\nche Herkunftsländer und dort verwirklichte legislative und administrative Vorga-\r\nben sowie die entsprechende Forstpraxis existieren. \r\n\r\n3. In diesem Zusammenhang wird gegenwärtig insbesondere über eine Weiterent-\r\nwicklung des schon in der EUDR angelegten Länder-Benchmarking-Systems (Art. \r\n13, 29 EUDR) diskutiert, die darauf zielt, bestimmte Staaten von dem Pflichten-\r\nkatalog der EUDR auszunehmen (zu befreien), wenn in diesen Ländern Strukturen \r\n\r\n\r\n- 3 -\r\n\r\netabliert sind, die sowohl für die Zukunft als auch für das vergangene Jahrzehnt \r\nsicherstellen, dass weder eine Entwaldung noch eine Waldschädigung im Sinne \r\nder EUDR stattgefunden hat bzw. für die Zukunft zu befürchten ist.\r\n\r\n4. Gegen eine solche Weiterentwicklung der EUDR und eine damit einhergehende \r\nländerspezifische Befreiung von Marktteilnehmern von den Pflichten der EUDR im \r\nHinblick auf relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus diesen Ländern wurden al-\r\nlerdings bis dato völker- und welthandelsrechtliche Zweifel angemeldet. \r\n\r\nSo wird teilweise die Auffassung vertreten, eine solche pauschale Befreiung von \r\nRohstoffen und Erzeugnisse aus einzelnen Herkunftsländern verstoße gegen \r\nWTO-Recht, hier insbesondere gegen den Grundsatz der Inländergleichbehand-\r\nlung.\r\n\r\n5. Vor diesem Hintergrund haben die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzer-\r\nverbände (AGDW) und ihre Untergliederungen Betriebsleiterkonferenz (BLK) so-\r\nwie Initiativkreis Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (IK) DOMBERT \r\nRechtsanwälte mit der Erstellung eines entsprechenden völker- und welthan-\r\ndelsrechtlichen Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob eine unionsrechtliche Re-\r\ngelung, wonach relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus bestimmten Staaten \r\nunter qualifizierten Bedingungen von den Pflichten nach der „EUDR“ (European \r\nDeforestation Regulation, VERORDNUNG (EU) 2023/1115, im Folgenden nur: \r\nEUDR) ausgenommen werden, mit Welthandelsrecht, insbesondere mit WTO-\r\nRecht, vereinbar ist. \r\n\r\n\r\n- 4 -\r\n\r\nB.) Wesentliche Ergebnisse \r\n\r\n• Eine unionsrechtliche Regelung, wonach relevante Rohstoffe und Erzeug-\r\nnisse im Sinne der EUDR aus bestimmten Staaten unter qualifizierten Be-\r\ndingungen von den Pflichten nach der EUDR (VERORDNUNG (EU) \r\n2023/1115) pauschal ausgenommen werden, ist mit Welthandelsrecht, \r\ninsbesondere mit WTO-Recht, vereinbar. Diesbezügliche Bedenken sind \r\nrechtlich unbegründet. \r\n\r\n• Insbesondere wäre eine solche Regelung mit dem Prinzip der Inländer-\r\ngleichbehandlung aus Art. III GATT vereinbar. \r\n\r\n• Ein Verstoß gegen das Prinzip der Inländergleichbehandlung aus Art. III \r\nAbs. 4 GATT scheidet schon deshalb aus, weil der relevante Rohstoff Holz \r\naus den Ländern, für die aufgrund von qualifizierten sachlichen und recht-\r\nlichen Bedingungen eine Befreiung von Verpflichtungen nach EUDR aus-\r\ngesprochen würde, nicht mit Holz aus weiteren Staaten vergleichbar ist. \r\nEs handelt sich sodann nicht um „gleichartige Produkte“ im Sinne des \r\nWelthandelsrechts.\r\n\r\n• Darüber hinaus fehlt es auch an der protektionistischen Zielsetzung und \r\nWirkung der diskutierten Regelung, die eine Voraussetzung für einen Ver-\r\nstoß gegen das Prinzip der Inländergleichbehandlung ist. \r\n\r\n• Selbst, wenn man gleichwohl von der Gleichartigkeit der Produkte sowie \r\nmithin von einem Konflikt mit Art. III Abs. 4 GATT (Inländergleichbehand-\r\nlung) ausgehen wollte, wäre eine (unterstellte) Ungleichbehandlung ge-\r\nmäß Art. XX GATT jedenfalls gerechtfertigt. \r\n\r\n\r\n- 5 -\r\n\r\nC.) Rechtliche Würdigung \r\n\r\nUnsere unter B.) dargestellten wesentlichen Ergebnisse beruhen im Einzelnen auf den \r\nfolgenden rechtlichen Erwägungen: \r\n\r\n1. Eine Regelung in Gestalt der Anpassung der EUDR, wonach relevante Rohstoffe \r\nund Erzeugnisse im Sinne der EUDR aus bestimmten Staaten unter qualifizierten \r\nBedingungen von den Pflichten nach der EUDR (VERORDNUNG (EU) 2023/1115) \r\nausgenommen werden, wäre mit Welthandelsrecht, insbesondere mit den \r\nWTO-rechtlichen Vorgaben, vereinbar. \r\n\r\nInsbesondere verletzte eine solche Befreiung nicht das Prinzip der Inländer-\r\ngleichbehandlung aus Art. III Abs. 4 GATT.\r\n\r\n1.1 Grundlegend ist zum Verständnis des WTO-Rechts und dessen Stellung bzw. In-\r\nteraktion mit dem Recht der Europäischen Union Folgendes zu beachten:\r\n\r\na) Gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV sind die im Rahmen der WTO geschlossenen und \r\ndiese konstituierenden Abkommen sowohl für die Unionsorgane als auch für die \r\nMitgliedstaaten verbindlich. Diese unionsrechtliche Bindung tritt dabei neben \r\ndie externe, völkerrechtliche Bindung von Union und Mitgliedstaaten \r\n(Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, § 33 Außenwirtschaftsrecht Rn. 32, \r\nbeck-online). \r\n\r\nb) Das WTO-Recht ist deshalb integraler Bestandteil des Unionsrechts und nimmt \r\ninsoweit am Anwendungsvorrang des supranationalen Unionsrechts vor na-\r\ntionalem Recht teil (so zu Recht: Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, § 33 \r\nAußenwirtschaftsrecht Rn. 32, beck-online unter Bezugnahme auf: EuGH, Rs. C-\r\n61/94 (Kommission/Deutschland), Slg 1996, I-3989, Rn. 52). \r\n\r\n\r\n- 6 -\r\n\r\nc) Wie sich aus der Zusammenschau von Art. 216 Abs. 2 und Art. 218 Abs. 11 AEUV \r\nergibt, stehen von der Union geschlossene internationale Übereinkünfte und da-\r\nmit auch das in den Kompetenzbereich der Union fallende Welthandelsrecht in \r\nder Normenhierarchie zwischen Primär- und Sekundärrecht. Die EU muss damit \r\nbei der Ausgestaltung der gemeinsamen Handelspolitik die Vorgaben des Welt-\r\nhandelsrechts beachten (Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, § 33 Außen-\r\nwirtschaftsrecht Rn. 32, beck-online). \r\n\r\n1.2 Maßgeblich sind demnach die Vorgaben des WTO-Rechts, hier insbesondere des \r\nGATT, als zentraler rechtlicher Prüfmaßstab. \r\n\r\na) Das Prinzip der Inländergleichbehandlung ist in Art. 3 GATT, konkret in Art. III \r\nAbs. 4 GATT, niedergelegt: \r\n\r\nDer vorliegend einschlägige Art. III GATT (General Agreement on Tariffs and \r\nTrade) besagt in seinem Absatz 4, der eine spezielle Ausprägung des Grundsat-\r\nzes der Inländergleichbehandlung ist (Diskriminierungsverbot), Folgendes: \r\n\r\n„Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen \r\nVertragspartei eingeführt werden, dürfen hinsichtlich aller Gesetze, Verord-\r\nnungen und sonstigen Vorschriften über den Verkauf, das Angebot, den Ein-\r\nkauf, die Beförderung, Verteilung oder Verwendung im Inland keine weniger \r\ngünstige Behandlung erfahren als gleichartige Waren inländischen Ur-\r\nsprungs. 2Dieser Absatz schließt die Anwendung unterschiedlicher inländi-\r\nscher Beförderungstarife nicht aus, sofern diese ausschließlich durch die \r\nWirtschaftlichkeit der Beförderungsmittel, nicht aber durch den Ursprung der \r\nWaren bedingt sind.“\r\n\r\nb) Das Inländergleichbehandlungsgebot enthält mithin ein Diskriminierungsver-\r\nbot, mit anderen Worten ein Gleichbehandlungsgebot gleichartiger Pro-\r\ndukte, sog. „like products“ (so: Bäumler/Dorwig, Klimaschutzmaßnahmen im \r\nLichte des Welthandelsrechts, KlimR, 2022, 38, 39). \r\n\r\n\r\n- 7 -\r\n\r\n1.3 Wann Produkte im Sinne des Art. III Abs. 4 GATT „gleichartig“ sind und mithin \r\nüberhaupt dem Inländergleichbehandlungsgebot unterliegen, ist im Einzelfall zu \r\nermitteln (so: Appellate Body, Rechtssache Japan-Alcoholic Beverages, BISD \r\n34S/83, 115, Rn. 5.6; Rechtssache US-Gasoline, WT/DS2/R, Rn. 6.8.). \r\n\r\nEs haben sich hierzu sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur An-\r\nsatzpunkte einer Bewertung der Gleichartigkeit herausgebildet: \r\n\r\na) In der vorgenannten Entscheidung des WTO Appellate Body heißt es zum Krite-\r\nrium der Gleichartigkeit:\r\n\r\n„The interpretation of the term should be examined on a case-by-case \r\nbasis. \r\nThis would allow a fair assessment in each case of the different ele-\r\nments that constitute a \"similar\" product. \r\nSome criteria were suggested for determining, on a case-by-case basis, \r\nwhether a product is \"similar\": the product's end-uses in a given mar-\r\nket; consumers' tastes and habits, which change from country to coun-\r\ntry; the product's properties, nature and quality.“\r\n\r\nb) In der Entscheidung European Communities – Measures Affecting Asbestos and \r\nAsbestos Containing Products aus dem Jahr 2001 hat sich der Appellate Body \r\nerneut ausführlich mit dem Kriterium der Gleichartigkeit befasst und die oben \r\nschon genannten generellen Kriterien für die Gleichartigkeit weiter ausdifferen-\r\nziert:  \r\n\r\n„Rather, an assessment utilizing \"an unavoidable element of individual, dis-\r\ncretionary judgement\" has to be made on a case-by-case basis. The Report of \r\nthe Working Party on Border Tax Adjustments outlined an approach for ana-\r\nlyzing \"likeness\" that has been followed and developed since by several pa-\r\nnels and the Appellate Body. \r\n\r\n\r\n- 8 -\r\n\r\nThis approach has, in the main, consisted of employing four general criteria \r\nin analyzing \"likeness\": (i) the properties, nature and quality of the products; \r\n(ii) the end-uses of the products; (iii) consumers' tastes and habits – more \r\ncomprehensively termed consumers' perceptions and behaviour – in respect \r\nof the products; and (iv) the tariff classification of the products.\r\nThese general criteria, or groupings of potentially shared characteristics, pro-\r\nvide a framework for analyzing the \"likeness\" of particular products on a \r\ncase-by-case basis.  These criteria are, it is well to bear in mind, simply tools \r\nto assist in the task of sorting and examining the relevant evidence.  They are \r\nneither a treaty-mandated nor a closed list of criteria that will determine the \r\nlegal characterization of products.  More important, the adoption of a parti-\r\ncular framework to aid in the examination of evidence does not dissolve the \r\nduty or the need to examine, in each case,  all  of the pertinent evidence.“\r\n\r\nc) Dies zugrunde gelegt wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur gerade in \r\nder Asbestos-Entscheidung des Appellate Body bezüglich der Gleichartigkeit von \r\nProdukten eine Hinwendung zur welthandelsrechtlichen Berücksichtigung \r\nvon Produktionsbedingungen gesehen. \r\n\r\nSo heißt es bei Altrock/Oschmann/Theobald, Erneuerbare-Energien-Gesetz, \r\nEinführung Rn. 119, beck-online:\r\n\r\n„Weil in zunehmendem Maße auch die Produktionsmethoden die Konkurrenz-\r\nsituation von im Übrigen gleichartigen Produkten auf dem Markt beeinflus-\r\nsen, hat sich der Appellate Body mit dieser Sichtweise ein großes Stück hin \r\nzur Berücksichtigung von Produktionsmethoden bei der Beurteilung der „li-\r\nkeness“ bewegt.“ \r\n\r\nMit anderen Worten: \r\n\r\nSelbst Produkte, die hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaften und des Ge-\r\nbrauchs gleichartig sind, können sich – gerade mit Blick auf das Kriterium „Con-\r\nsumers Tastes and Habits – Consumers Behaviour“ – im Hinblick auf die unter-\r\nschiedlichen Produktionsprozesse und Bedingungen derart unterscheiden, dass \r\nvon einer Gleichartigkeit im Sinne von Art. III Abs. 4 GATT nicht mehr gesprochen \r\nwerden kann. \r\n\r\n\r\n- 9 -\r\n\r\nAltrock/Oschmann/Theobald haben die Gleichartigkeit im Hinblick auf das Pro-\r\ndukt „Strom“ und die beiden Arten „Ökostrom“ aus Erneuerbaren Energien ei-\r\nnerseits sowie „Normalstrom“ aus konventionellen Energieträgern andererseits \r\nuntersucht. Sie kommen zu dem – überzeugenden – Ergebnis, dass trotz der \r\nphysikalischen Ununterscheidbarkeit des Endprodukts „Strom“ und auch des \r\ngleichen Gebrauchswertes/Einsatzes beim Endkunden es sich doch wegen der \r\nunterschiedlichen Produktionsverhältnisse nicht um gleichartige Produkte im \r\nSinne des Art. III Abs. 4 GATT handelt (Altrock/Oschmann/Theobald, Erneuer-\r\nbare-Energien-Gesetz, Einführung Rn. 119, beck-online). \r\n\r\nIst jedoch der Begriff der Gleichartigkeit für Unterschiede im Produktionsprozess \r\noffen – wie soeben gezeigt – so kann dies nicht ohne Auswirkungen auf die hier \r\nzu prüfende Fallgestaltung bleiben. \r\n\r\n1.4 Gemessen an dem soeben dargestellten rechtlichen Rahmen ist im Hinblick auf \r\ndie notwendigen, qualifizierten Bedingungen an Länder hinsichtlich der Produk-\r\ntionsbedingungen, aus denen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse stammen, \r\num sie von den Pflichten der EUDR auszunehmen, schon nicht von einer Gleich-\r\nartigkeit der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse mit weiteren Staaten auszu-\r\ngehen, in denen diese qualifizierten Bedingungen an Entwaldungsfreiheit nicht \r\nvorliegen.\r\n\r\nDie qualifizierten Bedingungen an eine Befreiung von den Vorgaben der EUDR \r\nspiegeln insoweit den unterschiedlichen Produktionsprozess in Gestalt des Ent-\r\nwaldungs- und Waldschädigungsrisikos und führen zu einer Ungleichartigkeit \r\nder Rohstoffe im Sinne von Art. III Abs. 4 GATT. \r\n\r\nDies ist das Ergebnis einer – gemäß der Rechtsprechung des Appellate Body \r\nvorzunehmenden – case-by-case-study („Einzelfallprüfung“). \r\n\r\n\r\n- 10 -\r\n\r\na) Zwar gibt es Gründe, die auf den ersten Blick für eine Gleichartigkeit („Likely-\r\nness“) zu sprechen scheinen: \r\n\r\nSo gleichen sich Möglichkeiten der Endnutzung – Baustoff, Möbelstücke, Papier-\r\nherstellung – und die physischen Eigenschaften, die jedenfalls bei vergleichba-\r\nren Gehölzarten gegeben ist, unabhängig davon, ob der Rohstoff Holz „entwal-\r\ndungsfrei“ im Sinne des Art. 2 Nr. 4 EUDR ist, oder nicht.\r\n\r\nb) Wie soeben gezeigt, kann jedoch gerade der Produktionsprozess als ein zen-\r\ntrales Argument gegen die Gleichartigkeit im Sinne von Art. III Abs. 4 GATT spre-\r\nchen. Insofern gilt für den ökologischen, entwaldungsfreien Produktionsprozess \r\nvon Holz nichts anderes als für den Prozess der Stromerzeugung (dazu siehe \r\noben). \r\n\r\nGegen die Annahme von „like products“ spricht deshalb hier mit Blick auf die \r\nVerbraucherbewertung/Verbrauchergewohnheiten auch das Kriterium der Um-\r\nwelt-/Klimaschädlichkeit und der damit im Zusammenhang stehende Punkt \r\nder Verbraucherpräferenz im Hinblick auf Entwaldungsfreiheit. \r\n\r\nSo zeigen aktuelle Studiendaten, dass das Verbraucherbewusstsein dafür, Pro-\r\ndukte zu kaufen, die umweltfreundlich hergestellt sind, deutlich gestiegen ist \r\n(vgl. nur: Konsumethik-Studie 2020, Otto Group).\r\n\r\nEs macht mithin für das Produkt Holz einen erheblichen Unterschied im Hinblick \r\nauf den Aspekt „Konsumentengeschmack“ und „Konsumentengewohnheit“, ob \r\nes aus einem entwaldungsfreien Produktionsprozess mit hohen forstwirtschaft-\r\nlichen, forstökologischen und forstrechtlichen Standards (wie etwa jenem in der \r\nBundesrepublik Deutschland oder anderen Staaten mit vergleichbaren Stan-\r\ndards) stammt – oder nicht. \r\n\r\n\r\n- 11 -\r\n\r\nc) Ungeachtet des Vorstehenden ist freilich noch zu berücksichtigen, dass es auch \r\nim Hinblick auf die Baumart und den Ursprung des jeweiligen Rohstoffes Holz \r\nUnterschiede gibt, die zu einer Ungleichartigkeit im Sinne von Art. III Abs. 4 GATT \r\nführen können und schon deshalb einen Verstoß gegen den Inländergleichbe-\r\nhandlungsgrundsatz ausschließen:\r\n\r\nSo unterscheiden sich die unterschiedlichen Holzarten – gerade im Hinblick auch \r\nauf die hier mit Blick auf Entwaldungsfreiheit besonders im Fokus stehenden \r\nTropenhölzer – schon in ihren physikalischen Eigenschaften und damit ihren \r\nVerwendungsmöglichkeiten in relevanter Weise von Holzarten, die in Europa \r\noder Nordamerika verbreitet sind:\r\n\r\naa) Zu den „Tropenhölzern“ werden Hölzer gezählt, die aus den tropischen und sub-\r\ntropischen Wäldern in Mittel- und Südamerika, Asien und Afrika stammen, wie \r\nz.B.: Mahagoni (Swietenia macrophylla), Teak (Tectona grandis), Bangkirai \r\n(Shorea laevis) und Meranti (Gattung Shorea). \r\n\r\nbb) So sind Tropenhölzer aufgrund ihrer natürlichen Dauerhaftigkeit und ihrer an-\r\ndersartigen physikalischen Eigenschaften im Vergleich zu anderen Holzarten \r\nnicht mit Nicht-Tropenhölzern vergleichbar und damit auch von vornherein \r\nnicht gleichartig. \r\n\r\ncc) Auch die Produktionsbedingungen unterscheiden sich – in Deutschland etwa \r\nwird seit langem eine nachhaltige Forstwirtschaft betrieben, d.h. es wird maxi-\r\nmal der Holzzuwachs einer bestimmten Zeitperiode genutzt. Ziel ist die Bewah-\r\nrung der wesentlichen Eigenschaften, der Stabilität und natürlichen Regenera-\r\ntionsfähigkeit des Ökosystems Wald. Dies wird auf großer Fläche inzwischen \r\nüber dauerwaldartige Strukturen in gemischten, strukturreichen und ungleich-\r\naltrigen Wäldern ohne Kahlschlag, d.h. mit einer dauerhaften Bestockung der \r\nFläche, umgesetzt.\r\n\r\n\r\n- 12 -\r\n\r\n2. Doch selbst, wenn man von einer Gleichartigkeit von „entwaldungsfreiem“ und \r\n„nicht entwaldungsfreiem“ Rohstoff Holz ausgehen wollte, verböte der Grund-\r\nsatz der Inländergleichbehandlung in Art. III Abs. 4 GATT die Befreiung einzelner \r\nStaaten von den Vorgaben der EUDR aufgrund von qualifizierten Kriterien an die \r\ndauerhafte Entwaldungsfreiheit nicht. \r\n\r\nDenn nach der einschlägigen Rechtsprechung des Appellate Body zielt Art. III \r\nAbs. 4 GATT auf das überwölbende Ziel, protektionistische Maßnahmen zu \r\nverhindern. Vor diesem Hintergrund ist der Grundsatz der Inländergleichbe-\r\nhandlung auszulegen.\r\n\r\nDaraus folgt, dass selbst bei Gleichartigkeit dann kein Verstoß gegen den Grund-\r\nsatz der Inländergleichbehandlung vorliegt, wenn es sich nicht um eine protek-\r\ntionistische Maßnahme einzelner Staaten zu Lasten anderer Staaten han-\r\ndelt. \r\n\r\n2.1 In der Entscheidung European Communities – Measures Affecting Asbestos and \r\nAsbestos Containing Products aus dem Jahr 2001 hat sich der Appellate Body \r\nmit diesem Aspekt befasst und zu den Hintergründen sowie zum Sinn und Zweck \r\ndes Art. III Abs. 4 GATT ausgeführt, dass Unterscheidungen auch zwischen \r\ngleichartigen Produkten zulässig sein können, solange es sich nicht um protek-\r\ntionistische Maßnahmen handelt. \r\n\r\nWörtlich hat der Appellate Body ausgeführt:\r\n\r\n„We have previously described the \"general principle\" articulated in Article \r\nIII:1 as follows: \r\nThe broad and fundamental purpose of Article III is to avoid protectionism in \r\nthe application of internal tax and regulatory measures.  \r\nMore specifically, the purpose of Article III \"is to ensure that internal measu-\r\nres 'not be applied to imported and domestic products so as to afford protec-\r\ntion to domestic production'. As we have said, although this \"general princi-\r\n\r\n\r\n- 13 -\r\n\r\nple\" is not explicitly invoked in Article III:4, nevertheless, it \"informs\" that \r\nprovision.\r\nTherefore, the term \"like product\" in Article III:4 must be interpreted to give \r\nproper scope and meaning to this principle.  \r\nIn short, there must be consonance between the objective pursued by Article \r\nIII, as enunciated in the \"general principle\" articulated in Article III:1, and the \r\ninterpretation of the specific expression of this principle in the text of Article \r\nIII:4.  This interpretation must, therefore, reflect that, in endeavouring to en-\r\nsure \"equality of competitive conditions\", the \"general principle\" in Article III \r\nseeks to prevent Members from applying internal taxes and regulations in a \r\nmanner which affects the competitive relationship, in the marketplace, bet-\r\nween the domestic and imported products involved, \"so as to afford protec-\r\ntion to domestic production.“\r\n\r\nFür die Beurteilung der hier in Frage stehenden Befreiung von Pflichten nach \r\nEUDR für bestimmte Staaten aufgrund von qualifizierten Kriterien kommt es \r\nmithin darauf an, ob diese Befreiungen das Wettbewerbsverhältnis in einer Art \r\nund Weise betreffen, die darauf zielt, einheimische Produktion zu protektionie-\r\nren. \r\n\r\nEntscheidende Kriterien zur Beurteilung dieser Frage sind in Anknüpfung an den \r\nWortlaut des Art. III Abs. 1 GATT („so as to“) Ziel und Wirkung der maßgeblichen \r\nBestimmungen der EUDR einerseits sowie der entsprechend diskutierten Befrei-\r\nungstatbestände für bestimmte Staaten, die qualifizierte Bedingungen zum \r\nNachweis von Entwaldungsfreiheit vorsehen, andererseits.\r\n\r\n2.2 Gemessen an den vorstehenden Vorgaben sind Ziel und Wirkung weder der \r\nEUDR und ihres Pflichtenkataloges noch der diskutierten Befreiungstatbestän-\r\nden von diesen Pflichten protektionistischer Natur. \r\n\r\nEs werden weder mit der EUDR noch mit den diskutierten Befreiungstatbestän-\r\nden bei Nachweis der Entwaldungsfreiheit protektionistische Ziele verfolgt, \r\nnoch wirken sich diese Maßnahmen in relevanter Weise protektionistisch auf \r\nden Handel aus. \r\n\r\n\r\n- 14 -\r\n\r\na) Die EUDR verfolgt das Ziel, Entwaldung und Waldschädigung einzudämmen. So \r\nheißt es in den Erwägungsgründen zur Verordnung unter Ziffer 3: \r\n\r\n„Entwaldung und Waldschädigung tragen auf vielfältige Weise zur globalen \r\nKlimakrise bei. Vor allem die Treibhausgasimmissionen erhöhen sich durch \r\nmit ihnen verbundene Waldbrände, die dauerhafte Beseitigung der Kapazitä-\r\nten für CO2-Senken, die Verringerung der Widerstandsfähigkeit des betroffe-\r\nnen Gebiets gegen den Klimawandel und die erhebliche Verringerung seiner \r\nbiologischen Vielfalt und seiner Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankhei-\r\nten und Schädlingen. Die Entwaldung allein verursacht 11 % der Treibhausga-\r\nsimmissionen, wie im Sonderbericht des zwischenstaatlichen Ausschusses für \r\nKlimaänderungen zum Klimawandel und Landbewirtschaftung von 2019 dar-\r\ngelegt. Die Klimakrise führt weltweit zum Verlust an biologischer Vielfalt und \r\ndieser Verlust verstärkt wiederum den Klimawandel; sie sind also untrennbar \r\nmiteinander verbunden, wie jüngste Studien bestätigt haben.“\r\n\r\nUnd im Erwägungsgrund Nr. 8 heißt es: \r\n\r\n„Der Verbrauch in der Union ist eine wichtige Ursache für Entwaldung und \r\nWaldschädigung auf der ganzen Welt. In der Folgenabschätzung dieser Ver-\r\nordnung wurde geschätzt, dass die Entwaldung aufgrund des Unions-Ver-\r\nbrauchs und der Erzeugung von sechs Rohstoffen allein bis 2030 jährlich auf \r\neine Fläche von 248.000 ha ansteigen wird, wenn keine angemessenen regu-\r\nlatorischen Maßnahmen ergriffen werden.“\r\n\r\nZiel der Verordnung ist es also nicht, protektionistische Maßnahmen und Han-\r\ndelsbeschränkungen zu fördern, sondern vielmehr, Entwaldungsfreiheit im \r\nSinne der Verordnung zu garantieren. \r\n\r\nb) Nichts anderes gilt für die hier diskutierten Befreiungstatbestände von den \r\nPflichten der EUDR für einzelne Staaten, bei denen aufgrund eines Vorliegens \r\nqualifizierter Erkenntnisse und Bedingungen von einer Entwaldungsfreiheit der \r\nrelevanten Rohstoffe und Erzeugnisse per se ausgegangen werden kann.\r\n\r\n\r\n- 15 -\r\n\r\nAuch die diesbezüglichen Befreiungsvorschriften hinsichtlich der mit der EUDR \r\nverbundenen Pflichten verfolgen keinen protektionistischen, handelshem-\r\nmenden, Ansatz. \r\n\r\nSie verfolgen nämlich gerade nicht das Ziel, einheimische relevante Rohstoffe \r\nund Erzeugnisse vor Wettbewerb und nicht einheimischen Konkurrenzprodukten \r\nzu schützen, sondern zielen vor allem darauf, unter Wahrung des übergeordne-\r\nten Zieles der Entwaldungsfreiheit und der Vermeidung von Waldschädigung ge-\r\nmäß der EUDR verhältnismäßige Regelungen für jene Länder zu schaffen, in de-\r\nnen von vornherein aufgrund qualifizierter Erkenntnisse kein relevantes Risiko \r\nfür Entwaldung und Waldschädigung im Sinne der Definitionen der EUDR besteht. \r\n\r\nDie hier diskutierten Regelungen sind mithin handelsneutral und damit gerade \r\nnicht protektionistisch.\r\n\r\n2.3 Der hier diskutierte Regelungsvorschlag, eine unionsrechtliche Regelung, wo-\r\nnach relevante Rohstoffe und Erzeugnisse im Sinne der EUDR aus bestimmten \r\nStaaten unter qualifizierten Bedingungen von den Pflichten nach der EUDR aus-\r\ngenommen werden, stellt schließlich auch lediglich eine konsequente und in der \r\nEUDR-Verordnung selbst schon in Art. 13 und 29 der Verordnung angelegte Wei-\r\nterentwicklung der unterschiedlichen Pflichten-Standards dar („Länder-Bench-\r\nmarking“).\r\n\r\nWenn ein solches Länder-Benchmarking, wie es in der EUDR schon vorgesehen \r\nist, welthandelsrechtlich zu Recht als unbedenklich eingestuft wurde, so ist nicht \r\nersichtlich, warum eine weiterführende vollständige Befreiung einzelner Staaten \r\nunter qualifizierten Bedingungen an den Nachweis der Entwaldungsfreiheit so-\r\ndann gegen Welthandelsrecht verstoßen sollte.\r\n\r\na) Art. 13 EUDR regelt in seinem Absatz 1 eine vereinfachte Sorgfaltspflicht für das \r\nInverkehrbringen relevanter Erzeugnisse, wenn sich die Marktteilnehmer verge-\r\n\r\n\r\n- 16 -\r\n\r\nwissert haben, dass alle relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse in \r\nLändern oder Landesteilen erzeugt wurden, für die gemäß Art. 29 EUDR ein ge-\r\nringes Entwaldungsrisiko festgestellt wurde.\r\n\r\nArt. 29 regelt das sogenannte „Länder-Benchmarking“, das gemäß Art. 29 Abs. \r\n1 EUDR als dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen \r\nausgestaltet ist. Zu diesem Zweck werden die Länder bzw. Landesteile in eine \r\nvon drei Risikokategorien eingestuft: \r\n\r\n• Länder oder Landesteile mit hohem Risiko, für die im Rahmen der Be-\r\nwertung ein außergewöhnlich hohes Risiko dahingehend festgestellt \r\nwird, dass dort relevante Rohstoffe erzeugt werden, für die die relevan-\r\nten Erzeugnisse gegen Art. 3a EUDR verstoßen. \r\n\r\n• Länder oder Landesteile mit geringem Risiko, für die im Rahmen der Be-\r\nwertung festgestellt wird, dass eine ausreichende Gewähr dafür besteht, \r\ndass Fälle der Erzeugung von relevanten Rohstoffen, für die die relevan-\r\nten Erzeugnisse gegen Art. 3a EUDR verstoßen, in diesen Ländern oder \r\nLandesteilen die Ausnahme sind.\r\n\r\n• Länder oder Landesteile mit normalem Risiko, für die weder in die Kate-\r\ngorie hohes Risiko noch in die Kategorie geringes Risiko fallen.\r\n\r\nDie Länderliste mit der Risikobewertung soll bis spätestens 30.12.2024 vorlie-\r\ngen.\r\n\r\nb) Damit ist ein entsprechendes Länder-Benchmarkingsystem und damit korre-\r\nspondierende unterschiedliche Pflichten nach der EUDR schon in dieser selbst \r\nangelegt.\r\n\r\n\r\n- 17 -\r\n\r\nVor diesem Hintergrund stellt sich die hier diskutierte Lösung einer vollständigen \r\nBefreiung von den Pflichten für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus be-\r\nstimmten Ländern oder Landesteilen, die qualifizierte Anforderungen an die Ent-\r\nwaldungsfreiheit erfüllen, als logische Fortentwicklung des Benchmarkingsys-\r\ntems in Art. 13 und 29 der EUDR dar.\r\n\r\nc) Sofern – wovon auszugehen ist – schon bisher gegen das Benchmarking-Sys-\r\ntem, das ebenso mit unterschiedlichen Anforderungen nach EUDR entsprechend \r\ndem jeweiligen Entwaldungs- und Waldschädigungsrisiko verbunden ist, keine \r\nwelthandelsrechtlichen Bedenken bestehen, so ist nicht ersichtlich, warum gegen \r\neine umfassende Befreiung von den Pflichten nach EUDR bei Vorliegen entspre-\r\nchend qualifizierter Voraussetzungen für einzelne Länder oder Landesteile so-\r\ndann solche welthandelsrechtlichen Bedenken bestehen sollten.\r\n\r\n3. Selbst, wenn man aber entgegen dem hiesigen Ergebnis davon ausginge, dass \r\nmit der hier diskutierten Lösung einer Befreiung von Vorgaben nach der EUDR \r\nbei Einhaltung von qualifizierten Bedingungen an Entwaldungsfreiheit ein Ver-\r\nstoß gegen den Grundsatz der Inländergleichbehandlung verbunden wäre, so \r\nwäre die damit einhergehende Ungleichbehandlung jedenfalls aber nach dem \r\nmaßgeblichen WTO-Recht gerechtfertigt.\r\n\r\n3.1 Eine Rechtfertigung besteht insbesondere gemäß Art. 20 b) und g) GATT.\r\n\r\nArt. XX GATT lautet: \r\n\r\n„Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet \r\nwerden, dass sie zu einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminie-\r\nrung zwischen Ländern, in denen gleiche Verhältnisse bestehen, oder zu einer \r\nverschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine \r\nBestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertrags-\r\npartei daran hindert, folgende Maßnahmen zu beschließen oder durchzufüh-\r\nren:\r\n\r\n\r\n- 18 -\r\n\r\nb) Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, \r\nTieren und Pflanzen\r\ng) Maßnahmen zur Erhaltung erschöpflicher Naturschätze, sofern solche \r\nMaßnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Pro-\r\nduktion oder des inländischen Verbrauchs angewendet werden.“\r\n\r\n3.2 Die Prüfung der Ausnahmetatbestände des Art. XX GATT erfolgt im Wesentli-\r\nchen zweistufig (vgl. Appellate Body, United States versus Gasoline, \r\nWT/DS2/AB/R). \r\n\r\nZunächst ist in der Sache zu prüfen, ob einer der Ausnahmetatbestände in Art. \r\nXX lit. a) bis j) GATT einschlägig ist; ist dies der Fall, muss sodann noch geprüft \r\nwerden, ob ein Verstoß gegen die allgemeine Anforderung der Präambel des \r\nArt. XX GATT (das sogenannte „Chapeau“) besteht. Die Präambel hat insofern \r\neine eigenständige rechtliche Bedeutung (so auch: Merkel ZUR 2020, 658, 665).\r\n\r\n3.3 In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist zurecht darauf hingewiesen wor-\r\nden, dass die Entwicklungen in der Rechtsprechung des WTO-Streitschlich-\r\ntungsmechanismus auf eine sukzessive Ausweitung der Anwendung der \r\nRechtfertigungsgründe hindeuten (so: Bäumler/Dorwig, Klimaschutzmaßnah-\r\nmen im Lichte des Welthandelsrechts, Klima und Recht, 2022, 38, 41).\r\n\r\na) Ursprünglich hatte das WTO-Streitschlichtungsgericht in der Tunar-Dolphin-I-\r\nEntscheidung ein Importverbot der USA für Fisch aus bestimmten Fangmetho-\r\nden, bei denen Meeressäugetiere zu Schaden kommen, als einen nicht zu recht-\r\nfertigenden Verstoß gegen das WTO-Recht angesehen (Tunar-Dolphin-I, DS \r\n29/R). Begründet hat der Appellate Body dies vorrangig damit, dass diese Han-\r\ndelsbeschränkungen darauf gerichtet seien, Politikänderungen in anderen WTO-\r\nMitgliedstaaten zu erzwingen (Tunar-Dolphin-I, a.a.O.).\r\n\r\n\r\n- 19 -\r\n\r\nb) Von dieser sehr zurückhaltenden und „handelszentrierten“ Auslegung der Aus-\r\nnahmetatbestände rückte der Appellate Body sodann allerdings in weiteren Ent-\r\nscheidungen spürbar ab. \r\n\r\nc) In der Entscheidung US-Shrimp (Appellate Body, WT/DS 58/AB/R) wurde ent-\r\nschieden, dass ein Verkaufsverbot für Garnelen sich aus Gründen des Arten-\r\nschutzes grundsätzlich auf die Ausnahmebestimmung in Art. XX g) GATT berufen \r\nkann und dass dies auch dann gilt, wenn das Verkaufsverbot Anpassungen im \r\nProduktionsland erfordert. \r\n\r\nHieraus wurde in der Literatur gefolgert, dass Staaten Umweltschutzmaßnah-\r\nmen ergreifen dürfen, auch wenn diese an die Produktionsbedingungen in an-\r\nderen WTO-Mitgliedstaaten anknüpfen (Bäumler/Dorwig, Klima und Recht, \r\n2022, 38, 41). \r\n\r\n3.4 Das Vorstehende zugrunde gelegt, liegen hier insbesondere auf der ersten Stufe \r\ndie Ausnahmegründe des Art. XX g) und b) GATT vor und sind eine ausreichende \r\nRechtfertigung für die in dieser Stellungnahme diskutierten Maßnahmen und \r\nÄnderungen der EUDR.\r\n\r\na) Zunächst kann die Maßnahme durch Art. XX g) GATT gerechtfertigt werden. Art. \r\nXX g) GATT rechtfertigt Maßnahmen zur Erhaltung erschöpflicher Natur-\r\nschätze, sofern solche Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen \r\nder inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs angewendet wer-\r\nden (Kriterium der „even-handedness“). \r\n\r\naa) In der Entscheidung US-Shrimp (WT/DS 58/AB/R) hat der Appellate Body eine \r\nweite Auslegung des Begriffes „erschöpfliche Naturschätze“ vertreten.\r\n\r\n\r\n- 20 -\r\n\r\nEr hat Insbesondere darauf hingewiesen, dass der Terminus erschöpfliche Na-\r\nturschätze nicht auf mineralische und nicht lebende Naturressourcen beschränkt \r\nist. Vielmehr hat der Appellate Body in Rn. 129 seiner Entscheidung darauf hin-\r\ngewiesen, dass der Begriff der „erschöpflichen Naturschätze“ entwicklungsof-\r\nfen und im Lichte der jeweiligen auch politischen Anstrengungen und Bemühun-\r\ngen zu sehen ist. \r\n\r\nWörtlich hat der Appellate Body festgestellt: \r\n\r\n„Die Worte in Art. XX g) erschöpflicher Naturschätze wurden vor mehr als 50 \r\nJahren formuliert. Sie müssen von einem Vertragsinterpreten im Lichte der \r\nzeitgenössischen Besorgnis der Staatengemeinschaft über den Schutz und die \r\nErhaltung der Umwelt gelesen werden.\r\nDie dem WTO-Übereinkommen beigefügte Präambel [zeigt], dass sich die Un-\r\nterzeichner dieses Übereinkommens 1994 der Bedeutung und Legitimität des \r\nUmweltschutzes als Ziel der nationalen und internationalen Politik voll be-\r\nwusst waren. In der Präambel des WTO-Übereinkommens, die nicht nur dem \r\nGATT 1994, sondern auch den anderen darin enthaltenen Übereinkommen zu-\r\ngrunde liegt, wird ausdrücklich das Ziel der nachhaltigen Entwicklung aner-\r\nkannt.\r\nAus der Perspektive der Präambel des WTO-Übereinkommens stellen wir \r\nfest, dass der Oberbegriff natürlicher Ressourcen in Art. XX g) in seinem In-\r\nhalt oder seiner Bezugnahme nicht statisch ist, sondern sich per Definitionem \r\nweiterentwickelt. Daher ist es angebracht, darauf hinzuweisen, dass in mo-\r\ndernen internationalen Übereinkommen und Erklärungen häufig auf natürli-\r\nche Ressourcen verwiesen wird, die sowohl lebende als auch nicht lebende \r\nRessourcen umfassen.“\r\n\r\nDer Begriff der natürlichen Ressourcen umfasst damit sämtliche für den Men-\r\nschen bedeutenden Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen (Appellate Body, US-\r\nShrimp, a.a.O.). Ressourcen sind erschöpflich, wenn sie von Menschenhand nicht \r\nwiederhergestellt werden können, ungeachtet der Tatsache, ob eine Ressource \r\nder natürlichen Regeneration unterliegt (Appellate Body, US-Shrimp, a.a.O.).\r\n\r\nbb) In der Entscheidung US-gasoline (Appellate Body, WT/DS2/R) kommt der Ap-\r\npellate Body zudem zu dem Ergebnis, dass auch saubere Luft (Clean Air) als \r\n\r\n\r\n- 21 -\r\n\r\nerschöpflicher Naturschatz im Sinne des Art. XX g) GATT anzusehen ist. Wörtlich \r\nheißt es in der Entscheidung: \r\n\r\n„Der Panel-Bericht vertrat die Ansicht, dass saubere Luft eine natürliche Res-\r\nsource ist, die erschöpft werden kann. Dementsprechend kam das Panel, wie \r\nbereits erwähnt, zu dem Schluss, dass eine Politik zur Verringerung der Er-\r\nschöpfung von sauberer Luft eine Politik zur Erhaltung einer erschöpfbaren \r\nnatürlichen Ressource im Sinne von Art. XX g) ist.“\r\n\r\nb) Darüber hinaus kommt nach Art. XX Absatz b) GATT zugleich eine Ausnahme für \r\nMaßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tie-\r\nren und Pflanzen in Betracht.\r\n\r\n Hier kommt Art. XX b) GATT insofern zum Tragen, als der Ausnahmegrund des \r\nSchutzes der menschlichen Gesundheit einschlägig ist. \r\n\r\nIn seiner Rechtsprechung hat der Appellate Body festgestellt, dass der Schutz \r\nder Gesundheit im Rahmen von Maßnahmen zur Reduktion von Kohlenstoffdi-\r\noxid anerkannt ist; damit hat der Appellate Body die enge Verbindung zwischen \r\nUmweltbelastungen und dem Gesundheitsschutz betont und damit zugleich Be-\r\nmühungen zur effektiven Kohlenstoffdioxid-Reduktion als prinzipiell ausnahme-\r\nfähig anerkannt (vgl. dazu: Bäumler/Dorwig, a.a.O., Klima und Recht 2022, 38, \r\n41). \r\n\r\n3.5 Die hier diskutierten Maßnahmen einer Befreiung der relevanten Produkte oder \r\nErzeugnisse aus bestimmten Staaten von den Anforderungen der EUDR bei \r\ngleichzeitiger Sicherstellung der dauerhaften Entwaldungsfreiheit dieser Staaten \r\ndurch qualifizierte Anforderungen erfüllt – ebenso wie das in der EUDR vorge-\r\nsehene Länder-Benchmarkingsystem – jedenfalls die Ausnahmetatbestände des \r\nArtikels XX GATT g) und b). \r\n\r\n\r\n- 22 -\r\n\r\na) Es wurde oben schon darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf Klimaschutz-\r\nmaßnahmen insbesondere Art. XX g) GATT zum Tragen kommt. Dieser umfasst \r\nmit seiner Bezugnahme auf „erschöpfliche natürliche Ressourcen“ sämtliche für \r\nden Menschen bedeutenden Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen, wobei Res-\r\nsourcen erschöpflich sind, wenn sie von Menschenhand nicht wiederhergestellt \r\nwerden können.\r\n\r\nGemäß der einschlägigen Kommentarliteratur gehört auch das Klima in seinem \r\nderzeitigen Zustand zu diesen erschöpflichen natürlichen Ressourcen (so aus-\r\ndrücklich: Merkel, ZUR, 2020, 658).\r\n\r\nDiese Einstufung des Klimas als erschöpfliche natürliche Ressource wird auch \r\nder in der Rechtsprechung des Appellate Body der WTO anerkannten Entwick-\r\nlungsoffenheit des Begriffs der erschöpflichen natürlichen Ressourcen gerecht. \r\n\r\nDer Appellate Body hat insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass der Begriff \r\nder erschöpflichen natürlichen Ressourcen mehrere Jahrzehnte alt ist, und einer \r\nstetigen Aktualisierung und Fortentwicklung entlang der aktuellen wissenschaft-\r\nlichen Erkenntnislage sowie der (klima-)politischen Diskussionen und den ent-\r\nsprechend getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen bedarf.\r\n\r\nGenau auf diese Entwicklungsoffenheit des Begriffes nimmt die Einstufung des \r\nKlimas als erschöpfliche natürliche Ressource Bezug.\r\n\r\nb) Darüber hinaus hat der Appellate Body in seiner US-gasoline-Entscheidung auch \r\ndie saubere Luft (Clean air) als erschöpfliche natürliche Ressource eingestuft \r\nund damit einhergehend eine direkte Verbindung zwischen Umweltschutz und \r\nVerminderung des Kohlendioxid-Ausstoßes auf der einen Seite und Schutz der \r\nmenschlichen Gesundheit auf der anderen Seite in Bezug auf Art. XX b) GATT \r\nbegründet.\r\n\r\n\r\n- 23 -\r\n\r\nc) Gemessen daran unterfallen sowohl die maßgeblichen Regelungen der EUDR, \r\nsoweit sie eine Handelsbeschränkung darstellen, als auch die hier diskutierte Be-\r\nfreiung von den Vorschriften der EUDR für Rohstoffe und Erzeugnisse aus jenen \r\nLändern, die durch Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine dauerhafte Ent-\r\nwaldungsfreiheit garantieren, und zwar die Ausnahmeregelungen des Art. XX b) \r\nund g) GATT. \r\n\r\nDie vorgenannten Regelungen – auch die hier betrachtungsgegenständliche Be-\r\nfreiungsregelung von Vorgaben der EUDR – zielen darauf und haben zur Grund-\r\nlage, dass die jeweiligen Länder oder Landesteile, um von diesen Befreiungen \r\nprofitieren zu können, eine dauerhafte (mindestens zehn Jahre zurückrei-\r\nchende) Entwaldungsfreiheit im Sinne der EUDR sowohl in nationalrechtlicher \r\nHinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht garantieren können. \r\n\r\nd) Mit diesem Fokus auf die Entwaldungsfreiheit dient sowohl die EUDR selbst als \r\nauch die entsprechenden Befreiungsregelungen Zielen, die ausnahmefähig nach \r\nArt. XX g) und b) GATT sind. \r\n\r\ne) Schließlich muss jedenfalls in Bezug auf Art. XX g) GATT die Anforderung der \r\nsogenannten „Even-Handedness“ vorliegen. Die Norm fordert, dass eine Maß-\r\nnahme im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Produktion \r\nund des inländischen Verbrauches angewendet werden muss.\r\n\r\naa) Dies bedeutet nicht zwingend, dass Importe und inländische Produkte stets iden-\r\ntisch zu behandeln sind, wohl aber, dass sich die Behandlung von Importen wi-\r\nderspruchsfrei in die Klimapolitik eines Staates bzw. der Europäischen Union \r\neinfügen muss und dass ebenfalls Maßnahmen in Bezug auf inländische Pro-\r\ndukte getroffen werden und eine „unparteiische Behandlung von Importen“ \r\nerfolgt (vgl. Appellate Body, US-gasoline, a.a.O.; Merkel, ZUR 2020, 658).\r\n\r\n\r\n- 24 -\r\n\r\nSowohl die Europäische Union als auch ihre Mitgliedstaaten haben in den ver-\r\ngangenen Jahren umfassende Anstrengungen sowohl auf legislativer als auch \r\nauf politischer Ebene zur Erreichung von Klimaschutzzielen unternommen.\r\n\r\nDie politischen und administrativen Bemühungen sind in der Verordnung EU \r\n2023/1115 ab Erwägungsgrund Ziff. 10 im Einzelnen für die europäische Ebene \r\ndargestellt; sie wurden durch umfangreiche nationalstaatliche Bemühungen er-\r\ngänzt.\r\n\r\nbb) Konkret fügen sich auch die hier betrachtungsgegenständlichen Maßnahmen ei-\r\nner Befreiung von relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen aus bestimmten \r\nStaaten von den Vorgaben der EUDR, sofern diese Staaten aufgrund der Erfül-\r\nlung qualifizierter Bedingungen als dauerhaft entwaldungsfrei gelten in den le-\r\ngislativ-politischen Rahmen des europäischen Sekundärrechts ein. So enthält die \r\nEUDR-Verordnung schon jetzt in ihren Artikeln 13 und 29 ein Länder-Benchmar-\r\nkingsystem, das diesem Ansatz (Zuordnung von Entwaldungsrisiko zu entspre-\r\nchenden Sorgfaltspflichtanforderungen) entspricht.\r\n\r\ncc) Auch ist dieser Ansatz nicht darauf gerichtet, Importe parteiisch zu behandeln, \r\nda die entsprechenden Maßnahmen einen sachgebotenen und gerade keinen \r\nländerspezifischen Anknüpfungspunkt haben:\r\n\r\nDie Befreiung von den Verboten und Verpflichtungen nach der EUDR richtet sich \r\ninsbesondere nicht gegen einzelne Länder als solche, sondern die Vorgaben der \r\nEUDR gelten nach ihrem Wirkmechanismus grundsätzlich für alle Staaten – egal, \r\nob es sich um EU-Staaten oder Drittstaaten handelt.\r\n\r\nDie hier betrachtungsgegenständliche Befreiung von den Vorgaben der EUDR ist \r\ndementsprechend prinzipiell auch nicht auf bestimmte Länder beschränkt, son-\r\ndern die Befreiungsmöglichkeit knüpft alleine an einen Sachgrund an: \r\n\r\n\r\n- 25 -\r\n\r\nNämlich das (fehlende) Entwaldungs- und Waldschädigungsrisiko in einzelnen \r\nLändern oder Landesteilen. Für alle Länder, die die qualifizierten Anforderungen \r\nan die Entwaldungsfreiheit erfüllen, soll eine Befreiung von den Vorgaben und \r\nVerboten der EUDR hinsichtlich der aus diesen Ländern stammenden Rohstoffen \r\nund Erzeugnissen vorgesehen werden. Damit kommt es nicht zu einer parteili-\r\nchen Behandlung einzelner Länder oder Importwege, sondern es findet gerade \r\neine Gleichbehandlung aller Länder im Hinblick auf die Prüfung konkreter Sach-\r\ngründe statt.\r\n\r\n3.6 Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die hier untersuchungsgegenständ-\r\nlichen Maßnahmen auf der zweiten Prüfstufe der Ausnahme die Vorgaben der \r\nPräambel erfüllen. \r\n\r\na) Den insofern verschiedenen Tatbestandsmerkmalen des Art. XX GATT schreibt \r\nder Appellate Body einen gemeinsamen Sinngehalt zu (vgl. Appellate Body, US-\r\ngasoline, WT/DS 2/AB/R). \r\n\r\nHiernach soll vor allem verhindert werden, dass eine Erteilung einer Ausnahme \r\nfür protektionistische Bestrebungen missbraucht wird. \r\n\r\nDer Appellate Body führt in diesem Zusammenhang regelmäßig eine Prüfung \r\ndurch, die an die deutsche Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Einschränkung \r\nvon Grundrechten erinnert; beschränkt auf die Prüfung, ob die gewählte Maß-\r\nnahme angemessen ist (so: Merkel, ZUR 2020, 658, 665).\r\n\r\nb) Hier ist erneut zu berücksichtigen, dass die untersuchungsgegenständlichen \r\nMaßnahmen keine protektionistischen Ziele verfolgen und dass es sich dabei \r\nauch nicht um eine „verschleierte Handelsbeschränkung“ handelt. \r\n\r\n\r\n- 26 -\r\n\r\nZiel ist nicht die Beschränkung des Handels oder gar die Einführung protektio-\r\nnistischer Maßnahmen, sondern die Sicherstellung der Entwaldungsfreiheit. Eine \r\nwillkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Ländern, in denen \r\ndie gleichen Verhältnisse bestehen, ist nach alledem nicht festzustellen. \r\n\r\nDüsseldorf, den 20.03.2024\r\n\r\nTobias Roß\r\nRechtsanwalt "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-28"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Regionaler Ansatz bei vernachlässigbarem Entwaldungsrisiko\r\nEckpunkte einer wirksamen und WTO-konformen Anwendung der EU-Verordnung \r\nüber Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)\r\n\r\nAusgangslage:\r\n• Die EUDR stellt erhebliche Anforderungen an die Marktteilnehmer und Händler in \r\nBezug auf die geforderte Informationspflicht. Für alle Erzeugnissen, die auf dem EU\u0002Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, muss eine Sorgfaltserklärung mit folgenden \r\nAngaben eingereicht werden:\r\n1. Kontaktdaten (Name. Anschrift, E-Mail-Adresse) des Marktteilnehmers\r\n2. Eine oder mehrere Zolltarifnummern (HS-Codes)\r\n3. Baumarten mit wissenschaftlicher Bezeichnung, Handelsbezeichnung und Menge\r\n4. Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen Holz erzeugt wurde\r\n5. Bestätigung der Sorgfaltspflicht\r\n6. Digitale Unterschrift des Marktteilnehmers\r\n• Dies hat zur Folge, dass Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer vor erhebliche Umset\u0002zungsprobleme gestellt werden. Ein kritischer Aspekt der EUDR-Anforderungen ist \r\ndie verpflichtende Erfassung und Meldung von Geodaten der jeweiligen Grundstü\u0002cke. Gerade für Waldflächen erweist sich dies als wenig zielführend und mit erhebli\u0002chem Aufwand verbunden. Die Datenlage ist oftmals unzureichend: So sind bspw. die \r\nFlurstücke des Katasters und die Flächen der Waldbestände meist nicht deckungs\u0002gleich. Besonders betroffen sind kleinere Betriebe, denen weder die technische Inf\u0002rastruktur noch die finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen, um diese Anfor\u0002derungen effizient umzusetzen. Für sie entstehen nicht nur zusätzliche Wettbewerbs\u0002nachteile, sondern auch die faktische Gefahr eines Marktausschlusses. Dies \r\nkann weitreichend zu einer Unterlassung der Waldpflege führen. Damit zeigt sich: Die \r\neinzelbetriebliche Erhebung von Geodaten ist nicht nur eine technische Hürde, son\u0002dern gefährdet in der Praxis die Rechtssicherheit des gesamten Sorgfaltspflicht\u0002prozesses.\r\n• Die von der EUDR geforderte Rückverfolgbarkeit des in Verkehr gebrachten Holzes \r\nbis zur einzelnen Waldfläche („geschlossene Lieferkette“) ist für die Zielerreichung \r\nder EUDR bei EU-Binnenmarktaktivität irrelevant. Holz aus kleinstrukturierten Privat\u0002wäldern wird traditionell gebündelt vermarktet und in regionalen Strukturen zusam\u0002mengeführt. Die EUDR setzt diese etablierten Wege jedoch massiv unter Druck, weil \r\ndie Zusammenführung von Holz aus vielen Flächen mit der vorgesehenen einzelbe\u0002trieblichen Berichtspflicht und der Geolokalisierung der Flächen erschwert wird. \r\n• Die Wirksamkeit der EUDR ist grundsätzlich eingeschränkt, da die Gefahr einer glo\u0002balen Marktspaltung besteht. Marktspaltung bedeutet in diesem Kontext, dass sich \r\ndie internationalen Lieferketten zunehmend in zwei Parallelmärkte aufteilen: Einer\u0002seits ein erster Markt, auf dem jene Akteure agieren, die in der Lage sind, ihre Produk\u0002tionsprozesse an die entsprechenden Anforderungen der EUDR anzupassen. Ande\u0002rerseits solche Märkte (außerhalb der Europäischen Union), in denen Rohstoffe und \r\nProdukte, die zur Entwaldung beitragen, weiterhin ohne regulatorische Barrieren \r\n2\r\nabgesetzt werden können. Problematische Lieferanten, die die EUDR-Vorgaben nicht \r\nerfüllen werden, ziehen sich vom europäischen Markt zurück, wodurch die Wirksam\u0002keit der EUDR begrenzt wird. Das Problem der globalen Entwaldung wird dadurch \r\nnicht behoben, sondern es findet lediglich eine Umverteilung der Absatzmärkte\r\nstatt.\r\nDie aufgezeigten Unzulänglichkeiten lassen eine zielorientierte Überarbeitung der EUDR \r\ndringend geboten erscheinen. Die für das Jahr 2028 von der EU-Kommission angekündigte \r\nRevision für inhaltliche Änderungen der EUDR käme viel zu spät.\r\n\r\nLösungsvorschlag für einen regionalen Ansatz:\r\n• Um die Wirksamkeit der EUDR zu sichern und gleichwohl den Marktzugang insbeson\u0002dere für kleine Betriebe zu gewährleisten, sollte eine Anpassung der EUDR erfolgen, \r\nin dem für klar definierte Voraussetzungen eine „Null-Risiko-Variante“ für alle Länder \r\nmit vernachlässigbarem Entwaldungsrisiko (z.B. Deutschland) eingeführt wird (s. \r\nGrafik Seite 4). \r\n• Diese Variante könnte als eine Subkategorie der dritten Risikokategorie („Niedrig\u0002Risiko“) umgesetzt werden. Somit bliebe die Architektur der EUDR erhalten. \r\n• Das Verfahren soll auf das bestehende System des Länderbenchmarkings (nach Art. \r\n29 EUDR) aufbauen und besteht in einem Satelliten-Monitoring zum regionalen \r\nNachweis der fortbestehenden Entwaldungsfreiheit. Der Ansatz basiert auf defi\u0002nierten Schwellenwerten und gilt für alle Länder weltweit in gleicher Weise. Die WTO\u0002Konformität wird somit gewahrt.\r\n• Im Rahmen dieser Anpassungen sollten die aktiven Berichtspflichten für Primärpro\u0002duzenten (Waldbesitzende) aus Regionen der „Null-Risiko-Variante“ entfallen. D.h., \r\ndass für Forstbetriebe in den jeweiligen Regionen zwar Dokumentationspflichten, \r\naber keine Informationspflichten (betriebsindividuelle Erstellung einer Sorgfaltser\u0002klärung im EU-Informationssystem) gelten. \r\n• Die Region ist dabei ein geografisch definiertes Gebiet, zu dem zuverlässige und \r\nunabhängige Informationen verfügbar sind, um das Risiko für Rohstoffe und relevante \r\nErzeugnisse in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung sowie illegale Erzeugung \r\nbewerten zu können. Dies könnte z.B. in Deutschland die Ebene der Bundesländer\r\noder in den USA die Ebene der Counties sein. Mit diesem regionalen Ansatz wird \r\neine gleichermaßen effektive wie rationale Umsetzung der EUDR garantiert.\r\n• Der Nachweis der Entwaldungsfreiheit für die jeweiligen Regionen sollte über ein \r\nstandardisiertes Verfahren im Rahmen eines satellitengestützten Monitorings erfolgen.\r\nBeispielsweise kann auf Daten des europäischen Erdbeobachtungsprogramm \r\n„Copernicus“ zurückgegriffen werden, um Flächenveränderungen von Wäldern \r\ngenau zu erfassen. Durch hohe Wiederholungsraten bei der Flächenerfassung ist \r\neine zeitnahe Identifizierung von Flächenveränderungen möglich. Die Satellitendaten \r\n(z.B. Sentinel) bieten die dafür notwendige räumliche und zeitliche Auflösung und sind \r\nweltweit kostenfrei verfügbar. Zusätzlich kann im Rahmen von Einfuhrkontrollen dem \r\nillegalen Holzhandel entgegengewirkt werden, indem bei begründeten Verdachtsfällen \r\nwissenschaftliche Verifizierungstechnologien zur Arten- und Herkunftsidentifizierung\r\neingesetzt werden. Der periodische Nachweis der Entwaldungsfreiheit erfolgt durch \r\nunabhängige und international anerkannte Prüfinstanzen (in Deutschland bspw. \r\n3\r\nüber das Thünen-Institut), also unabhängig von der für die jeweilige Region zuständi\u0002gen Behörde. \r\n• Die jeweils zuständige Behörde kann den Marktteilnehmern (Waldbesitzern) in einer \r\nRegion mit nachweislicher Entwaldungsfreiheit für einen begrenzten Zeitraum (jährlich) \r\neine Referenznummer zur Verfügung stellen. Die Verantwortung für die rechtskon\u0002forme Bereitstellung des Holzes obliegt weiterhin den Marktteilnehmern. Sollte die \r\nEntwaldungsfreiheit für die jeweilige Region im Prüfverfahren nicht bestätigt werden \r\nkönnen, so ist der Wechsel zur betriebsindividuellen Nachweispflicht obligatorisch.\r\nFazit:\r\nDie Akzeptanz und die Wirksamkeit der EUDR wird durch die Verfahrensmodifikation gestei\u0002gert. Der Vorschlag beschränkt sich auf begrenzte Anpassungen im Rahmen der vorgegebe\u0002nen „Architektur“ der Verordnung und dient insbesondere der Entlastung aller nachhaltig wirt\u0002schaftenden Landnutzer in erwiesenermaßen entwaldungsfreien Regionen überall auf der \r\nErde.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000960","regulatoryProjectTitle":"EU-Verordnung Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/fb/692303/Stellungnahme-Gutachten-SG2602100001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nPolitische Forderungen zur Weiterentwicklung einer praxistauglichen \r\nAnwendung der EU-Verordnung über Entwaldungsfreie Produkte\r\n(EUDR) im Forstsektor \r\n1. Im EU-Informationssystem sind Berichtspflichten von Klein- und Kleinstforstbetrieben\r\naus Niedrig-Risiko-Ländern über Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ) als \r\nmeldende Einheiten abzubilden.\r\nForderung:\r\nIm Rahmen der EUDR sind Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse aus Niedrig-Risiko-Län\u0002dern (Art. 29 Abs. 1 Buchst. b), wie Forstbetriebe bzw. Primärproduzenten zu behandeln. Dies \r\nbedeutet, dass diese Zusammenschlüsse, die insbesondere Klein- und Kleinstforstbetriebe als \r\nSelbsthilfeeinrichtungen unterstützen, die Berichtspflichten stellvertretend für ihre Mitglieds\u0002betriebe übernehmen können. Demzufolge sollten Klein- und Kleinstforstbetriebe aus Niedrig\u0002Risiko-Ländern, die einem solchen Zusammenschluss angehören, keine eigene einmalige verein\u0002fachte Erklärung im EU-Informationssystem abgeben müssen.\r\nBegründung:\r\nForstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bündeln Bewirtschaftung, Organisation und Ver\u0002marktung von Holz insbesondere für kleine und kleinststrukturierte Privatwaldbetriebe. Sie \r\nübernehmen in der Praxis zentrale Aufgaben der Datenerhebung, Dokumentation und Sicherstel\u0002lung der Rückverfolgbarkeit und sind damit funktional die maßgeblichen Akteure entlang der \r\nLieferkette.\r\nNach aktuellem Stand der EUDR-Änderungsverordnung vom 19. Dezember 2025 müssten Forst\u0002wirtschaftliche Zusammenschlüsse als Bevollmächtigte für jedes einzelne Mitglied eine sepa\u0002rate Registrierung im EU-Informationssystem vornehmen und jeweils eine vereinfachte Er\u0002klärung abgeben. Die Anzahl der zu erstellenden Erklärungen entspräche damit der Anzahl der \r\nangeschlossenen Forstbetriebe (Mitglieder). Ein durchschnittlicher Forstwirtschaftlicher Zusam\u0002menschluss mit rund 2.400 Mitgliedern in Deutschland müsste folglich 2.400 vereinfachte Erklä\u0002rungen im EU-IT-System erstellen und zusätzlich Änderungen laufend anpassen. Dieser Ansatz \r\nführt zu einem erheblichen administrativen Erfüllungsaufwand sowie einer Ansammlung an \r\nDatenmengen und Belastung des EU-Informationssystems, ohne einen zusätzlichen Mehr\u0002wert für die Zielerreichung der EUDR zu schaffen.\r\nDie regulatorische Gleichstellung Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse mit Waldeigen\u0002tümern als Primärproduzenten ermöglicht es, im EU-Informationssystem registriert zu sein und\r\nfür die gesamte von ihnen betreute Mitgliedsfläche eine Erklärung abzugeben. Dadurch werden \r\nMillionen kleinteiliger Einzelregistrierungen vermieden, während die Rückverfolgbarkeit und \r\nNachvollziehbarkeit des in Verkehr gebrachten Holzes weiterhin gewährleistet bleiben und das \r\nEU-IT-System deutlich entlastet wird. Gesichert wird dies durch individuelle Holzlistennum\u0002mern, die der erste nachgelagerte Markteilnehmer/Händler von den FWZ erhält. Die Gleichstel\u0002lung trägt den forstlichen Organisations- und Vermarktungsstrukturen Rechnung und ist eine \r\nzentrale Voraussetzung für eine praxistaugliche Umsetzung der EUDR im (Klein-)Privatwald. Eine \r\n2\r\npraxistaugliche Weiterentwicklung der EUDR, die Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse \r\nals zentrale Umsetzungsakteure anerkennt, ist zwingende Voraussetzung, um nachhaltige \r\nWaldbewirtschaftung und aktive Forstwirtschaft im kleinstrukturierten Privatwald langfristig zu \r\nsichern und eine erfolgreiche Etablierung und Akzeptanz der EUDR zu erreichen.\r\n2. Einrichtung oder Anerkennung landesweiter Datenbanken zur Registrierung von Wald\u0002besitzern und Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen\r\nForderung:\r\nDie neuen EUDR-Vorgaben sehen vor, dass Kleinst- oder Kleinprimärerzeugerin Niedrig-Risiko\u0002Ländern, die bereits Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Berichtspflichten über Melde\u0002systeme in den Mitgliedsstaaten erfüllen, von der Abgabe einer einfachen Erklärung im EU-IT\u0002System befreit sind. Es sollte daher auf bestehende Datenbanksysteme der Bundesländer zu\u0002rückgegriffen werden, wenn die erforderlichen Informationen bereits in solchen Datenbanken \r\nverfügbar sind. Darüber hinaus sind Datenbank zur Registrierung von Forstbetrieben und \r\nForstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen auf Ebene der Bundesländer einzurichten soweit \r\ndiese nicht existieren und für die Einreichung der einmaligen einfachen Erklärungen verwendet \r\nwerden können. Diese Datenbanken sollen den Anforderungen an die Berichtspflichten und \r\nRückverfolgbarkeit entsprechen, die denen der EUDR-Datenbank gleichwertig bzw. vergleich\u0002bar sind. Die EUDR-relevanten Daten werden in den Datenbanken der Bundesländer gespei\u0002chert. Die zuständigen Behörden („competent authority“) sollen als zuständige Stellen im Sinne \r\ndes EUDR-Rechtstextes fungieren und eine eindeutige Vergabe von Identifikationsnummern\r\nermöglichen. \r\nBegründung:\r\nDie Datenbanken der Forstverwaltungen in Niedrig-Risiko-Ländern ermöglichen eine einheitli\u0002che, rechtssichere und effiziente Umsetzung der EUDR. Durch die Vergabe organisations- oder \r\nbetriebsbezogener Identifikationsnummern können Registrierungs- und Meldeprozesse im EU\u0002Informationssystem erheblich vereinfacht und Datenmengen reduziert werden. Insbeson\u0002dere für kleine Forstbetriebe und deren Zusammenschlüsse würde der administrative Ersterhe\u0002bungsaufwand deutlich verringert werden. Gleichzeitig wird die Datenqualität verbessert und \r\neine klare Zuständigkeit der „competent authority“ im Sinne des EUDR-Rechtstextes sicherge\u0002stellt. Meldesysteme der Bundesländer, wie beispielsweise das Waldförderportal „iBALIS Bay\u0002ern“ ermöglichen eine zentrale Erfassung EUDR-relevanter Daten für Forstbetriebe. Es ist \r\ndaher angezeigt, Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger von der Verpflichtung zur Übermittlung einer \r\nvereinfachten Erklärung auszunehmen, wenn die erforderlichen Informationen bereits in solchen \r\nDatenbanken verfügbar sind und die Mitgliedstaaten oder Bundesländer die einschlägigen Daten \r\nin dem EU-Informationssystem bereitstellen können (vgl. Absatz 10 der EUDR-Änderungsverord\u0002nung vom 19. Dezember 2025). \r\n3. Vereinfachte Nachweispflichten für mittlere Forstbetriebe\r\nForderung:\r\nMittlere Primärproduzenten sollten in ein vereinfachtes Regime zum Nachweis der Entwal\u0002dungsfreiheit aufgenommen werden. \r\n3\r\nBegründung:\r\nMittlere Primärproduzenten (bpsw. mittlere Forstbetriebe) sind strukturell mit mittelständi\u0002schen Familienunternehmen vergleichbar, werden jedoch derzeit regulatorisch wie große \r\nMarktakteure behandelt. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung und unverhältnismäßigen\r\nBelastung. Der Ansatz widerspricht damit den EU-Maßnahmen zur Reduzierung von Bürokratie \r\nund regulatorischen Lasten für kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich der angedachten \r\nVereinfachungen bei Berichterstattungen für mittlere Unternehmen, welche die EU-Kommission \r\nim Mai 2025 veröffentlicht hat. Die Nachvollziehbarkeit der Entwaldungsfreiheit der Betriebe \r\ninnerhalb von Low-Risk-Regionen bleibt weiterhin gewährleistet.\r\n4. Erwartung einer klarstellenden Umsetzung im Rahmen der Vereinfachungsprüfung 2026\r\nForderung:\r\nDie für das erste Quartal 2026 angekündigte Vereinfachungsprüfung muss in verbindlichen \r\nKlarstellungen durch eine Anpassung der EUDR, oder aber zumindest der zugehörigen Leitli\u0002nien münden. Ein minimalinvasiver Ansatz ist ausreichend; eine Anpassung des bestehenden \r\nVerordnungstextes wäre aus Gründen der Rechtssicherheit juristisch sinnvoll.\r\nBegründung:\r\nZentrale Umsetzungsprobleme der EUDR resultieren nicht aus der Zielstellung der Verordnung, \r\nsondern aus offenen Auslegungsfragen und einer bislang unzureichenden operativen Konkreti\u0002sierung. Diese Defizite können durch Klärung im Verordnungstext oder zumindest durch präzise \r\nLeitlinien sowie klar definierte Vorgaben zur Nutzung des EU-Informationssystems behoben \r\nwerden.\r\nEin solcher Ansatz ermöglicht eine zeitnahe Herstellung von Planungssicherheit und Pra\u0002xistauglichkeit für die betroffenen Betriebe und zuständigen Stellen. Verbindliche Klarstel\u0002lungen durch die Kommission sind daher das geeignete und verhältnismäßige Instrument, um \r\nden risikobasierten Ansatz der EUDR wirksam umzusetzen und insbesondere in Niedrig-Risiko\u0002Ländern eine bürokratiearme Anwendung sicherzustellen.\r\nHintergrund: \r\nIm Trilogverfahren haben sich EU-Parlament, Europäischer Rat und EU-Kommission darauf ge\u0002einigt, den Anwendungsbeginn der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte um ein wei\u0002teres Jahr zu verschieben und zugleich Vereinfachungen für Klein- und Kleinstprimärproduzen\u0002ten aus Niedrigrisikoländern einzuführen.\r\nDiese Änderungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind damit \r\nbereits in Kraft getreten: \r\n• Erleichterte Registrierung für Kleine und Kleinst-Primärerzeuger und Abgabe einer ein\u0002maligen, vereinfachten Erklärung in Niedrig-Risiko-Ländern\r\n• Kategorisierung nach Unternehmensgröße anhand des EUDR-relevanten Betriebszweigs\r\n• Die Weitergabe von Referenz- oder Identifikationsnummern entlang der nachgelagerten \r\nLieferkette entfällt.\r\n4\r\n• Die EU-Kommission wird im ersten Quartal 2026 eine umfassende Vereinfachungsprü\u0002fung der Verordnung durchführen und bis spätestens 30. April 2026 einen Bericht vorle\u0002gen. \r\nLink zur Änderungsverordnung: https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wald\u0002Holz/Entwaldungsfrei/Aenderungsverordnung_EUDR_251218.pdf?__blob=publicationFile&v=5"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019124","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Durchführungsgesetzes W-VO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/db/603892/Stellungnahme-Gutachten-SG2508180009.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme Familienbetriebe Land und Forst und AGDW\r\n\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates \r\nvom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869\r\n(DurchführungsG W-VO)\r\n\r\n11. August 2025\r\n\r\nVorbemerkung:\r\nDie unterzeichnenden Verbände bedanken sich für die Möglichkeit, zum o.g. Referentenentwurf Stellung nehmen zu können. Wir weisen jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass uns der \r\nEntwurf erst auf Nachfrage erreicht hat und nicht im Rahmen einer frühzeitigen und systematischen Verbändebeteiligung zugeleitet wurde. \r\nDies ist umso kritischer zu bewerten, als dass sowohl die AGDW als auch die Familienbetriebe \r\nLand und Forst in mehreren Informationsveranstaltungen des BMUKN im Frühjahr 2025 vertreten waren und in entsprechenden Schreiben sowie in Pressemitteilungen sehr deutlich eine \r\ngrundsätzliche Beteiligung bei allen die W-VO betreffenden Festlegungen und Verfahrens\u0002schritten eingefordert hat. Die mangelnde Beteiligung widerspricht nicht nur der Gemeinsamen \r\nGeschäftsordnung (§§ 45 ff. GGO), sondern auch dem Geist der Wiederherstellungsverordnung selbst, die eine frühzeitige und wirksame Beteiligung aller relevanten Interessenträger \r\nverlangt, wir verweisen auf die Erwägungsgründe 56, 82 sowie 83 sowie auf Artikel 14 Absatz \r\n20 und Artikel 15 Absatz 3 lit. w). \r\nI. Mangelnde Ressortabstimmung\r\nNach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), insbesondere §§ \r\n45 ff, ist ein Gesetzesentwurf innerhalb der Bundesregierung zunächst abzustimmen, bevor er \r\nin die Verbändebeteiligung geht. Nur wenn der Entwurf eine abgestimmte Position der Bundesregierung widerspiegelt, haben die Verbände eine verlässliche Grundlage zur Stellungnahme. Dies ist hier nicht gegeben, da der vorliegende Referentenentwurf nicht innerhalb der \r\nBundesregierung abgestimmt ist. Dies untergräbt die Transparenz und Effektivität der Beteiligung, denn ein nach Ressortabstimmung evtl. deutlich veränderter Entwurf wird den Verbänden nicht erneut zur Stellungnahme zugeleitet. Insofern kann man sich leider nicht des Eindrucks erwehren, dass die Verbändebeteiligung seitens des BMUKN als formale „Pflichtübung“ verstanden wird. \r\n\r\nII. Grundsätzliche Bedenken \r\nDie Wiederherstellungs-Verordnung (W-VO) ist am 17. Juni 2024 mit einer nur sehr knappen \r\nMehrheit durch eine fragwürdig legitimierte Zustimmung Österreichs im EU-Umweltrat beschlossen worden. Sie war und ist weiterhin hoch umstritten. Die große Mehrheit der Landesagrarminister spricht sich für eine Aussetzung des Umsetzungsprozesses und eine Aufhebung der W-VO aus. Ebenso plädiert eine hohe Zahl von Europa-Abgeordneten für die Aufnahme der W-VO in den geplanten Omnibus zur Vereinfachung der EU-Umweltgesetzgebung, \r\nder für den Herbst 2025 angekündigt worden ist. Die AGDW und die Familienbetriebe Land \r\nund Forst teilen diese Forderungen und unterstreichen, dass es für den Fall der Fortsetzung \r\nder Umsetzung ohne finanzielle Kompensation in keinem Fall zu Nutzungseinschränkungen \r\nfür die Waldbesitzenden und Landwirte durch den Nationalen Wiederherstellungsplan kom\u0002men darf. \r\n\r\n1. Zahlreiche Mängel an der W-VO\r\n- Eine Wiederherstellung historischer Nutzungsformen und Naturzustände wird den Anforderungen der Flächennutzung, der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit \r\nder Landnutzung in keiner Weise gerecht. \r\n- Durch starre Indikatoren und kleinteiligen Flächenbezug trotz Klimawandel und Standortsdrift ist keine Praktikabilität gegeben \r\n- Die Finanzierung von Monitoring und Umsetzungsmaßnahmen fehlt, dadurch ist keine \r\nAnreizsetzung möglich und Ordnungsrecht droht. \r\n- Es ist völlig unklar, in welchem Verhältnis bestehende Schutzgebiete mit einem Verschlechterungsverbot zu zukünftigen „Wiederherstellungsflächen“ mit einem Verbesserungsgebot stehen, zumal davon auszugehen ist, dass beide Kategorien sich teilweise flächenmäßig überschneiden werden. Für die Normadressaten, d.h. die Flächeneigentümer, ist diese Klärung mit Blick auf mögliche Bewirtschaftungsregelungen (Management-Pläne, Maßnahmenformulierungen) unabdingbar.\r\n- Die W-VO verstärkt die Wahrnehmung, dass die EU zunehmend praxisferne Regelungen und umfangreiche Berichtspflichten einführt. Dies gefährdet nicht zuletzt auch die \r\nAkzeptanz der europäischen Idee. \r\n\r\n2. Fehlende Beteiligung der Flächeneigentümer bei der Erstellung des Nationalen \r\nWiederherstellungsplans\r\nGemäß Art. 14 Abs. 20 S. 1 der W-VO soll die Öffentlichkeit, einschließlich aller relevanten \r\nInteressenträger, bei der Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans „frühzeitig und \r\nwirksam“ beteiligt werden. Frühzeitig heißt, dass eine Beteiligung stattfinden muss, bevor die \r\nzentralen Umsetzungsentscheidungen getroffen werden. Nur so kann die Beteiligung auch \r\nwirksam sein. \r\nBisher ist allerdings eine solche Beteiligung der Flächeneigentümer, d.h. der Grundrechtsträger bei der Erarbeitung des Nationalen Wiederherstellungsplans nicht erfolgt. Dies ist mit Blick auf das im Grundgesetz verbriefte Recht auf Eigentum weder verfassungsgemäß noch politisch akzeptabel. Es widerspricht auch dem Eigentumsschutz im Europäischen Recht z.B. \r\nnach der Europäischen Grundrechtecharta (Art. 17). Dies ist umso bedenklicher, als dass die \r\nLänder aufgefordert sind, bereits im August/September 2025 ihre jeweiligen Wiederherstellungsflächen im Online-Portal des BfN zu melden und dabei auch Flächen im Privateigentum \r\nmelden und somit beplanen werden. \r\nIn diesem Zuge möchten wir besonders auf folgende Punkte hinweisen: \r\n- Fehlende Beteiligung der betroffenen Eigentümer\r\nDie EU-Verordnung verpflichtet ausdrücklich zu einer frühzeitigen, transparenten und \r\ninklusiven Beteiligung aller relevanten Interessenträger. Der Gesetzentwurf beschränkt \r\nsich jedoch auf verwaltungsinterne Abstimmungen zwischen Bund und Ländern. Eine \r\nverbindliche Einbindung der betroffenen Wald- bzw. Landbesitzer oder ihrer Verbände \r\nist nicht vorgesehen – weder auf Bundes- noch auf Landesebene.\r\nDer Gesetzesentwurf muss eine klare Beteiligungspflicht für Eigentümer land- und \r\nforstwirtschaftlicher Flächen sowie deren Vertretungen vorsehen. Die Länder sind gesetzlich zu verpflichten, geeignete Beteiligungsverfahren auf regionaler Ebene zu \r\nschaffen.\r\n• Keine Absicherung des Eigentumsschutzes bei späteren Maßnahmen\r\nDer Entwurf enthält keine materiellen Verpflichtungen. Doch durch die spätere Umsetzung des nationalen Wiederherstellungsplans – etwa gemäß Artikel 12 der EU-Verordnung – können private Waldbesitzer mittelbar betroffen sein, etwa durch Einschränkungen der forstlichen Nutzung oder verpflichtende Wiederherstellungsmaßnahmen.\r\nEs sollte gesetzlich klargestellt werden, dass Eingriffe in private Eigentumsrechte die \r\nabsolute Ausnahme darstellen und nur auf gesetzlicher Grundlage, mit Zustimmung \r\noder angemessener Entschädigung erfolgen dürfen.\r\n• Keine Strategie zur freiwilligen Umsetzung oder Förderung\r\nDer Entwurf nennt keine begleitenden Förderinstrumente. Angesichts der hohen Bedeutung des Privatwaldes für Biodiversität und Klimaschutz braucht es Anreize statt \r\nVerpflichtungen.\r\nParallel zur Durchführung der EU-Verordnung müssen vielmehr kooperative Ansätze \r\nsowie eine finanzielle Förderung auf freiwilliger Basis (z. B. über GAK, Vertragsnaturschutz, Ökokonten) gesetzlich vorgesehen oder in Aussicht gestellt werden.\r\nAuch vor dem Hintergrund der Aussage im aktuellen Koalitionsvertrag „Ebenso setzen wir uns \r\nbei der europäischen Wiederherstellungsverordnung für Erleichterungen ein. Bei der Umsetzung werden wir gemeinsam mit Landbewirtschaftern und Besitzern unseren Fokus auf die \r\nPraxistauglichkeit der Maßnahmen legen, …“ ist dieses Vorgehen in keiner Weise akzeptabel. \r\nSeite 4 von 9\r\nIII. Zum Gesetzesentwurf im Speziellen: \r\nDer Gesetzesentwurf regelt die Zuständigkeiten auf der Bundesebene für die Umsetzung der \r\nam 18. August 2024 in Kraft getretenen EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur \r\n(W-VO).\r\nVorgesehen ist die Ergänzung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch ein neues \r\nKapitel 1a zur „Wiederherstellung der Natur“. In den darin enthaltenen neuen §§ 7a bis d wird \r\ndie Verantwortung für die Wiederherstellung der Natur, die Erarbeitung des Nationalen Wiederherstellungsplans, die Überwachung und Berichterstattung sowie die Ermächtigung zum \r\nErlass von Rechtsverordnungen geregelt. \r\n1. Zentrale Rolle des Bundesamtes für Naturschutz – Bundesländer werden auf \r\nreine Zuliefer-Funktion beschränkt\r\n§ 7 a diktiert den Ländern weitgehende Unterstützungspflichten gegenüber dem Bund. Eine \r\nVerantwortungsübernahme und Beteiligung werden zwar eingefordert, aber den Ländern wird\r\nkein Mitentscheidungsrecht eingeräumt. Sie werden auf eine reine Zuliefer-Funktion beschränkt. Dies widerspricht der föderalen Idee und dem Ansatz, dass auch die Länder im Bereich des Natur- und Umweltschutzes erhebliche inhaltliche und juristische Gestaltungsspielräume haben und diese durch das Agieren des Bundes nicht eingeschränkt werden dürfen. \r\n§ 7b Abs. 2 beschreibt die zentrale Rolle des Bundesamtes für Naturschutz (BfN). Das BfN \r\nbekommt unter dem schützenden Dach des BMUKN weitgehend freie Hand bei der Erarbeitung des Nationalen Wiederherstellungsplans. Die fachlich betroffenen Bundesministerien und \r\ndie Länder sollen beteiligt werden; Einvernehmen muss jedoch nicht hergestellt werden. Dies \r\nist deutlich zu kritisieren. \r\n2. Umgehung der nationalen Kompetenzordnung – Entmachtung der Länder\r\nDie fehlenden Mitgestaltungs- und -entscheidungsmöglichkeiten der Länder widersprechen \r\nder nationalen Kompetenzordnung, da mit dem Nationalen Wiederherstellungsplan vorrangig \r\nRegelungsgegenstände und Materien angesprochen werden, die im Bereich des Natur- und \r\nLandschaftsschutzes der konkurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungsmöglichkeit der \r\nLänder gemäß Art. 72 Abs. 3 GG unterliegen. In den dort aufgeführten Bereichen dürfen die \r\nLänder, nachdem der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, \r\ndurch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen. \r\nEs ist daher in keiner Weise zulässig, den Nationalen Wiederherstellungsplan auf Bundesebene gesetzlich „abweichungsfest“ gegenüber den Ländern auszugestalten. Insbesondere \r\nhandelt es sich bei den Regelungen des Nationalen Wiederherstellungsplans nicht um sog. \r\n„allgemeine Grundsätze des Naturschutzes“, von denen auf Ebene der Landesgesetzgebung \r\nnicht mehr abgewichen werden könnte. \r\nIndiz für die klare Zuordnung zur konkurrierenden Gesetzgebung ist, dass Art. 2 DurchführungsG W-VO vorsieht, dass das Gesetz erst sechs Monate nach Verkündung in Kraft tritt. \r\nDamit wird den Bundesländern die ihnen nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG zustehende Karenzzeit \r\neingeräumt. Die Länder können diese Zeit für die Festlegung von Abweichungsmöglichkeiten \r\nSeite 5 von 9\r\nnutzen. Ihnen steht eine materielle Abweichungsbefugnis im Sinne einer parallelen Vollkompetenz zu. Sie können sich über die Regelungen des Bundes hinwegsetzen. \r\nDie Länder können also innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung des Durchführungsgesetzes W-VO auf dem betreffenden Gebiet ein Landesgesetz schaffen oder bestehende Landesgesetze anpassen. Vorrangig wird es sich hier um die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze handeln, wobei aber auch Landeswasserschutzgesetze oder Landesgesetze \r\nim Bereich der Raumordnung und Landesplanung in Frage kommen. \r\nEs ist weder ersichtlich, wie dies mit den engen Fristen für die Vorlage des Nationalen Wiederherstellungsplans bei der EU-Kommission nach Art. 16 W-VO vereinbar sein soll noch welche Rechtswirkungen anderslautende Festlegungen in den jeweiligen Landesgesetzen nach \r\nsich ziehen würden. \r\nGesagtes gilt aber eben nur für das DurchführungsG WVO und nicht für den Nationalen Wiederherstellungsplan, dessen Rechtsnatur ungeklärt ist. \r\n3. Nationaler Wiederherstellungsplan: fehlende demokratische Kontrolle durch \r\nBundestag und Bundesrat\r\nDie W-VO und der zu erstellende nationale Wiederherstellungsplan sind juristisches Neuland. \r\nDies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der W-VO um eine sog. \r\n„hinkende Verordnung“ handelt. Rechtstechnisch handelt es sich zwar um eine Verordnung, \r\nfaktisch aber eher um eine „Richtlinie im Gewand einer Verordnung“. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass das BMUKN den Nationalen Wiederherstellungsplan der parlamentarischen \r\nKontrolle entziehen will.\r\nDies manifestiert sich in der folgenden geplanten Regelung: § 7b Abs. 3 sieht vor, dass der \r\nNationale Wiederherstellungsplan allein von der Bundesregierung beschlossen werden soll \r\n(Kabinettsbeschluss). Damit werden die Indikatorenauswahl, die Festlegung eines „zufriedenstellenden Niveaus“ der einzelnen Indikatoren sowie der Maßnahmen für alle Eigentumsflächen einer demokratischen Kontrolle durch Bundestag und Bundesrat entzogen. Der vorliegende Gesetzesentwurf kann vor diesem Hintergrund als zentralistisches „Naturschutz-Ermächtigungsgesetz“ bezeichnet werden und ist daher zutiefst undemokratisch. \r\nIm Gegenzug werden die Länder in einer Generalklausel verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Umsetzung des Wiederherstellungsplans erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (§ 7b Abs. 7). Ihnen kommt kein Mitspracherecht bei der Erarbeitung des Wiederherstellungsplanes zu, sondern sie haben unabhängig von Inhalt und Stoßrichtung des Plans diesen \r\nzu akzeptieren. \r\nNach § 7d („Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“) soll das BMUKN ermächtigt \r\nwerden, mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem BMLEH (bzw. tw. \r\nauch mit dem BMWSB) per Rechtsverordnung \r\nSeite 6 von 9\r\na)\r\ndie Methoden zur Überwachung der Indikatoren für landwirtschaftliche und Wald-Ökosysteme \r\n(sofern die EU-Kommission diese nicht selbst per Durchführungsrechtsakt festlegen wird), \r\nb)\r\nden Orientierungsrahmen für die Festlegung des zufriedenstellenden Niveaus (sofern die EU-Kommission diesen nicht selbst per Durchführungsrechtsakt festlegen wird) sowie \r\nc)\r\ndas zufriedenstellende Niveau der in den Art. 8, 10, 11 und 12 W-VO genannten Indikatoren\r\nzu regeln.\r\nAls unmittelbar geltendes Recht sind auch Bürger und Kommunen Adressaten der WVO. \r\nDurch den Nationalen Wiederherstellungsplan (kurz: NWP) werden die in der WVO niedergelegten Pflichten auf individuelle Flächen und Grundstücke konkretisiert. Dies erfolgt bereits \r\ndurch die Aufnahme und Weitermeldung von Flächen bspw. als Lebensraumtyp sowie durch \r\ndie Einstufung des Erhaltungszustandes und damit noch vor einer evtl. Ausweisung als Wiederherstellungsfläche. Durch den NWP, der einen Text- und georeferenzierten Kartenteil umfasst, entfalten die in der WVO niedergelegten Ge- und Verbote damit unmittelbare Wirkung.\r\nAuch sofern die Bundesregierung behauptet, dass eine solche konkret-individuelle Wirkung \r\nausgeschlossen ist, weil Adressat der Verbesserungspflicht zunächst formal nur der Mitglied\u0002staat ist, zeigt ein Vergleich mit der Umsetzungsgeschichte der FFH-RL, dass spätestens im \r\nFall der erwartbaren Zielverfehlung oder Umsetzungsdefizite auf die erwarteten Klagen der \r\nNaturschutzverbände hin die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit die abstrakt-generellen Geund Verbote als konkret-individuelle Pflichten auslegen wird. Auch in Art. 6 der FFH-RL war \r\nzunächst nur das Verbot einer erheblichen Verschlechterung und eine Aufforderung an die \r\nMitgliedstaaten enthalten Bewirtschaftungspläne aufzustellen.1\r\n Auf dieser Grundlage wurde \r\ndeutschen Landnutzern suggeriert sie könnten wie bisher weiter wirtschaften und nur die Bundesrepublik sei Adressat von Pflichten. Die prima facie unaufgeregte Lage wurde durch Urt. \r\ndes BVerwG v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 jedoch massiv ausgedehnt, indem „jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen [als] erheblich und […] als Beeinträchtigung des Gebiets als solche[m] gewertet werden“ muss. Damit wurde die Regelausnahme für die ordnungsgemäße \r\nLand- und Forstwirtschaft gem. §§ 14 Abs. II, 5 BNatSchG ausgehebelt und das deutsche \r\nNaturschutzrecht effektiv umgangen und verschärft.\r\nDem NWP kommt daher quasi gesetzliche Bedeutung zu. Dem muss in der Ausgestaltung der \r\nnationalen Umsetzung auch staatsrechtlich Rechnung getragen werden. An vorderster Stelle \r\nstellt der NWP als Quasi-Gesetz einen massiven Eingriff in die Grundrechte einer fast unüberschaubaren Anzahl von Bürgern dar. Dieser Grundrechtsgroßeingriff unterliegt dem Vorbehalt \r\ndes parlamentarischen Gesetzgebers.\r\n1\r\n Art. 6 Abs. I FFH-RL lautet: “Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen \r\nErhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen (…)“ [Hervorhebung d.d.Verf.).\r\nSeite 7 von 9\r\nAuch aus der Tatsache, dass auch nach Auffassung der Bundesregierung der Adressat der \r\nVerbesserungspflicht formal zunächst nur der Mitgliedstaat ist, folgen weitreichende staatsrechtliche Konsequenzen, die die Bundesregierung bisher nicht beachtet hat. „Mitgliedstaat“ \r\nals Adressat sind in Deutschland der Bund und die Länder als föderale Subjekte mit eigenstaatlichem Charakter (Art. 30 GG). Sofern der Bund zur Umsetzung der WVO gestützt auf \r\nseine Kompetenz aus der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. I Nr. 29 GG) das \r\nBNatSchG ändert und einen NWP mit quasigesetzlicher Wirkung erlässt, kommt den Ländern \r\ndas Recht zur Abweichung zu (Art. 72 Abs. III S. 1 Nr. 2 GG). Insoweit ist zu erwägen, bereits\r\nvon Anfang an Landeswiederherstellungspläne (LWP) als Teilpläne des NWP vorzusehen. \r\nAuch der Erlass eines LWP unterliegt dem Vorbehalt des landesparlamentarischen Gesetzgebers.\r\nWeiterhin sind auch die Rechte der Kommunen aus ihrer Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II \r\nGG) und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 III EUV) bisher völlig missachtet. Insb. stellt die \r\nÜberplanung des Gemeindegebiets einen massiven Eingriff in die kommunale Planungshoheit \r\ndar. Die Kommunen sind daher bei Erstellung der LWP mindestens so wie bei der Erstellung \r\nder Regionalpläne zu beteiligen, sodass eine kommunale Mehrheit im Planungsausschuss \r\ngewährleistet sein muss. Die Pläne sind wie bei anderen umweltplanungsrechtlichen Vorhaben \r\nauch zur Einsichtnahme in allen betroffenen Gemeindeverwaltungen öffentlich auszulegen.\r\nSchließlich ist anzumerken, dass die Erstellung, Überwachung und Durchsetzung der WVO \r\nmit ihren ebenfalls unbestimmten Ge- und Verschlechterungsverboten die bestehende, ungelöste Problematik bei Umsetzung der FFH-RL verschärft. Dies wird zu einem Umsetzungsaufwand führen, der mit bisherigen Ressourcen nicht bewältigbar ist. Aufgrund des Fachkräftemangels und der Lage der öffentlichen Haushalte ist ein Aufbau von Umsetzungsressourcen \r\nnicht absehbar. Die WVO wird daher nach hier vertretener Auffassung unweigerlich zu einem \r\nUmsetzungsdefizit oder -ausfall durch die Behörden und massiver - im schlimmsten Fall bis \r\nzum offenen Widerstand durch die betroffenen Bürger - führen. Dieses Problem kann nach \r\nhier vertretener Auffassung nur durch die Einführung einer Regelausnahme für Land- und \r\nForstwirtschaft gem. §§ 14 II, 5 BNatSchG oder einen Vorhaben-Katalog wie im Anhang des \r\nUVPG behoben werden. Dafür erscheint eine Änderung der WVO erforderlich.\r\nAngesichts der bereits jetzt unzureichenden und weiter zurückgehenden Umsetzungskapazitäten muss auf Bundesebene entschieden werden, ob eine Umsetzung des bundes- oder unionsrechtlichen Naturschutzregimes weiterverfolgt werden soll. Bei Weiterverfolgung der unionsrechtlichen Anforderung ist es nach hier vertretener Auffassung eine realpolitische Zwangsläufigkeit, in diesem Fall das Regelungsregime des BNatSchG, einschließlich aller Schutzgebiete abzuschaffen und durch ein Umsetzungsgesetz von WVO, FFH-RL und SPA-RL zu ersetzen. Eine Fortsetzung der parallelen Umsetzung beider Rechtsregime scheint weder für \r\nStaat noch für die Zivilgesellschaft viabel.\r\nAus den vorgenannten Erwägungen folgen die nachfolgenden v.a. staatsrechtliche Forderungen:\r\n1. Der NWP ist durch den Bundestag zu beschließen.\r\n2. Es sind Landeswiederherstellungspläne (LWP) als Teilpläne des NWP vorzusehen.\r\n3. Beteiligung der Kommunen i.S.e. Mitentscheidung wie bei der Regionalplanung. \r\nSeite 8 von 9\r\n4. Das Verschlechterungsverbot ist zu konkretisieren: Regelausnahme für Land- und \r\nForstwirtschaft gem. §§ 14 II, 5 BNatSchG oder Vorhaben-Katalog wie im UVPG.\r\n5. Keine Verdopplung der Naturschutzauflagen: NRL oder BNatSchG – Deutschland \r\nmuss sich entscheiden.\r\n4. Fehlende Darlegung des Erfüllungsaufwands – Täuschungsmanöver zu Lasten \r\nvon Flächeneigentümern und Steuerzahlern\r\nDer Erfüllungsaufwand ist das „Preisschild“ von Gesetzen und Verordnungen. Er umfasst den \r\nmessbaren Zeitaufwand und die Kosten, die eine neue Regelung bei Bürgern, Wirtschaft und \r\nöffentlicher Verwaltung auslöst. Um den Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit ein realitätsnahes Bild zu vermitteln, müssen sowohl die einmaligen als auch die laufenden, jährlich \r\nwiederkehrenden Be- und Entlastungen nachvollziehbar dargestellt werden. \r\nGleichwohl die W-VO zu Erfüllungsaufwand auf allen Ebenen führt, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung und bei Flächeneigentümern, geht der vorliegende Referentenentwurf \r\njedoch davon aus, dass für Wirtschaft und Verwaltung kein Erfüllungsaufwand entsteht. Die \r\nVorgaben seien durch die EU-Verordnung bedingt. Eine solche pauschale Aussage führt zu \r\neiner skandalösen Transparenzlücke und ist daher klar abzulehnen. \r\nDieses Defizit, beim Erfüllungsaufwand pauschal auf die EU-Ebene zu verweisen, wird vom \r\nNationalen Normenkontrollrat (NKR) in seinen Berichten immer wieder kritisiert. Der NKR fordert, den Erfüllungsaufwand systematisch und transparent zu erfassen, auch wenn die EU-Verordnung als solche nicht vom nationalen Gesetzgeber erlassen wurde. Dabei ist insbesondere eine klare Trennung zwischen dem, was direkt durch die EU-Vorgabe bedingt ist, und der \r\nüber die EU-Vorgabe hinausgehenden nationalen Entscheidung („Gold Plating“) wichtig. \r\nDie Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) \r\nbeziffert in ihrem Positionspapier „Grobabschätzung der Kosten der Durchführung von Artikel \r\n4 Wiederherstellungsverordnung bis 2030 mit Hinweisen zu Finanzierungsinstrumenten auf \r\nEU- und Bundesebene“ die Kosten allein für Art. 4 W-VO („Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen“) auf 1,7 Mrd. Euro jährlich. Dies umfasst folgende Schlüsselkomponenten: Erfassung der betroffenen Flächen und Lebensraumtypen, Planung und Umsetzung von Wiederherstellungsmaßnahmen, laufendes Monitoring und Berichtswesen sowie \r\nVerwaltungskosten und Koordination der Umsetzung. Zugrunde gelegt wird eine Gesamtfläche von rd. 3 Mio. Hektar (Offenland, Wald, Küsten- und Süßwasserökosysteme). Damit ergibt \r\nsich eine Kostenbelastung von über etwa 570 Euro je Hektar. Es handelt sich dabei um eine \r\nGrobabschätzung mit methodischer Unsicherheit, d.h. die wirklichen Kosten können auch \r\ndeutlich höher liegen.\r\nDarüber hinaus führt die LANA aus, dass weitere Artikel der W-VO zusätzlichen Mittelbedarf \r\nnach sich ziehen. Bspw. wird für die Meeresökosysteme (Art. 5 W-VO) allein aufgrund der \r\nGröße der relevanten Gebiete von einem Mittelbedarf von mindestens 550 Mio. Euro pro Jahr \r\nausgegangen.\r\nDamit ergibt sich ein Mittelbedarf von 2,25 Mrd. Euro allein für Art. 4 und 5 der Verordnung. \r\nDiese Summe liegt nur etwas unter dem Gesamtbudget des BMUKN (Einzelplan 16) in Höhe \r\nvon 2,85 Mrd. Euro lt. Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2026.\r\nSeite 9 von 9\r\nFazit:\r\nWir fordern eine Rücknahme des Entwurfs einer DurchführungsG W-VO durch das BMUKN\r\nund eine Umsetzung des entsprechenden Passus zur W-VO im aktuellen Koalitionsvertrag.\r\nDie Bundesregierung muss sich bei der EU-Kommission für ein Aussetzen des Umsetzungsprozesses der W-VO einsetzen und im Rahmen des geplanten Omnibus im Herbst diesen \r\nJahres auf deren Vereinfachung dringen.\r\nDes Weiteren fordern wir eine grundsätzliche und nachhaltige Beteiligung aller landbesitzenden- und landbewirtschaftenden Verbände bei allen die W-VO betreffenden Festlegungen und \r\nVerfahrensschritte. Der Fokus muss auf die Praxistauglichkeit sämtlicher Maßnahmen liegen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019125","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gesetzesentwurfs zur Anpassung des Pflanzenschutzgesesetzes an unionsrechtliche Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/ef/603894/Stellungnahme-Gutachten-SG2508180010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\n\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen\r\n\r\n7. August 2025\r\n\r\nDie AGDW bedankt sich für die Möglichkeit, zum o.g. Gesetzesentwurf Stellung nehmen zu \r\nkönnen. \r\n\r\n1. Pflanzenschutzmittel-Einsatz in der Forstwirtschaft \r\nIn der Forstwirtschaft ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) äußerst gering und \r\nwird nur als Ultima Ratio – also als letztes Mittel – in Betracht gezogen. Wälder sind komplexe, weitgehend selbstregulierende Ökosysteme, in denen natürliche Gegenspieler von \r\nSchädlingen sowie standortgerechte Bewirtschaftung eine zentrale Rolle spielen. Durch vorbeugende Maßnahmen wie die Förderung stabiler strukturreicher Mischwälder ist der Bedarf \r\nan PSM reduziert. Nur bei akuten Gefährdungen, etwa durch massiven Insektenbefall oder \r\ninvasive Arten, und wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind, greifen Forstbetriebe \r\nauf PSM zurück. \r\nVor dem Hintergrund des Klimawandels könnte der Bedarf an PSM in der Forstwirtschaft allerdings zunehmen. Steigende Temperaturen, Dürren und häufigere Extremwetterereignisse \r\nschwächen viele Baumarten und machen Wälder anfälliger für Krankheiten und Schädlinge. \r\nGleichzeitig begünstigt das veränderte Klima die Ausbreitung neuer oder bisher unproblematischer Schadorganismen. In solchen Fällen kann der gezielte Einsatz von PSM notwendig \r\nwerden, um großflächige Waldschäden zu verhindern. \r\n\r\n2. Zum Gesetzesentwurf im Allgemeinen\r\nDer Gesetzesentwurf bezieht sich auf die EU-Durchführungsverordnung 2023/564, die die \r\nAufzeichnung der Anwendung von PSM neu regelt. Zur Umsetzung in nationales Recht ist \r\ndie Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vorgesehen. \r\nNach geltender Fassung § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG müssen die Aufzeichnungen zur PSM-Verwendung elektronisch oder schriftlich geführt werden. Diese Wahlmöglichkeit soll gestrichen werden. Zukünftig muss die Aufzeichnung elektronisch in einem maschinenlesbaren\r\nFormat erfolgen. \r\n\r\n3. Kritikpunkte\r\n\r\nFehlende Praxistauglichkeit im Kleinprivatwald\r\nDie Einführung einer rein elektronischen Aufzeichnungspflicht zum Einsatz von PSM stellt \r\ninsbesondere den Kleinprivatwald mit mehr als 95 % aller Waldbesitzenden und rd. 25 % der \r\nWaldfläche Deutschlands vor erhebliche Herausforderungen und ist in dieser Form nicht praxistauglich. Viele Kleinprivatwaldbesitzende bewirtschaften ihre Waldflächen mit geringem \r\ntechnischem Aufwand und ohne regelmäßigen Zugang zu digitalen Verwaltungssystemen. \r\nDas Durchschnittsalter dieser Eigentümergruppe ist überdurchschnittlich hoch. Digitale Kompetenzen und der Zugang zu zuverlässiger Technik (Internetanschluss) sind nicht überall gegeben, insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen. Vor diesem Hintergrund ist eine elektronische Aufzeichnungspflicht grundsätzlich kritisch zu bewerten. Gerade \r\nbei Kalamitäten im Kleinprivatwald mit seinen fragmentierten Strukturen stellt die o.g. elektronische Aufzeichnungserfordernis eine zusätzliche Hürde für einen zielgerichteten PSM-Einsatz dar. \r\n\r\nMöglichkeit von Übergangsfristen wird nicht wahrgenommen\r\nDie EU-Durchführungsverordnung 2023/564 ermöglicht nationale Übergangsregelungen in \r\neinem Zeitraum bis zum Jahr 2030 (Art. 3, Abs. 3). Grundsätzlich müssen die Daten zwar \r\nspätestens 30 Tage nach dem Anwendungstag in einem maschinell lesbaren Format (z. B. \r\nExcel, CSV) digital vorliegen. Mitgliedstaaten können aber längere Fristen als 30 Tage zulassen, wenn sie die Daten bis 31. Januar des dem Einsatzjahr folgenden Jahres in elektronischer Form vorliegen haben. Damit bietet die EU-Verordnung die Option für flexible nationale\r\nÜbergangsregelungen bis Ende 2029.\r\nEine solche zeitlich gestaffelte Regelung könnte Anwendern ausreichend Zeit für Vorbereitung und Umstellung geben, sie wird aber von Deutschland nicht wahrgenommen. Demgemäß liegt hier leider ein Fall von „Gold-Plating“ vor, d.h. die nationale Regelung schießt über \r\ndie EU-Vorgabe hinaus. Dies widerspricht auch eindeutig dem Koalitionsvertrag. Dieser enthält die klare politische Zusage, „Gold-Plating“ zu vermeiden und EU-Recht 1:1, das heißt \r\nohne zusätzliche nationale Verschärfungen, umzusetzen. Nationale Alleingänge oder zusätzliche Belastungen durch über das EU-Mindestmaß hinausgehende Regelungen sollen bewusst vermieden werden.\r\n\r\nErfüllungsaufwand für die Betriebe wird außer Acht gelassen\r\nDer vorliegende Referentenentwurf geht in der Begründung davon aus, dass für die Betriebe \r\nkein Erfüllungsaufwand entsteht. Die Vorgaben seien durch die EU-Verordnung bedingt. Eine \r\nsolche pauschale Aussage führt zu einer erheblichen Transparenzlücke und ist daher nicht \r\nsachgerecht. \r\nDieses Defizit, beim Erfüllungsaufwand pauschal auf die EU-Ebene zu verweisen, wird vom \r\nNationalen Normenkontrollrat (NKR) in seinen Berichten immer wieder kritisiert. Der NKR fordert, den Erfüllungsaufwand systematisch und transparent zu erfassen, auch wenn die EU-Verordnung als solche nicht vom nationalen Gesetzgeber erlassen wurde. \r\n\r\nFür die Forstbetriebe ergibt sich durch den Wechsel auf die digitale Dokumentation folgender \r\nAufwand: \r\n- Technische Ausstattung: zusätzliche App oder Software, ggf. Geräteanschaffung\r\n- Zeitaufwand für Schulung und Einarbeitung, ggf. externe Hilfe durch Berater bzw. \r\nDienstleister\r\n- Laufender Aufwand: Dateneingabe, Systempflege, Support, Sicherung und Archivie\u0002rung der Daten\r\nGerade für den Kleinprivatwald, der selten oder nur punktuell Pflanzenschutzmittel einsetzt, \r\nist eine rein elektronische Aufzeichnungspflicht mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand \r\nverbunden – sowohl finanziell als auch organisatorisch.\r\nWir plädieren mit Nachdruck dafür, diesen Aufwand realistisch darzustellen. \r\n\r\n4. Vorschläge\r\nWir schlagen vor, den Gesetzesentwurf wie folgt zu überarbeiten. \r\n- Der Vorgabe, eine zeitlich gestaffelte Regelung einführen zu können, sollte gefolgt \r\nwerden. \r\n- Der Erfüllungsaufwand sollte realistisch dargestellt werden, um die Normadressaten, \r\nd.h. die Waldbesitzenden, über die Auswirkungen des Gesetzes klar zu informieren. \r\nDarüber hinaus wären begleitende Maßnahmen wie Informations- bzw. Schulungsangebote \r\nsinnvoll. \r\n\r\n5. Ergänzung: Geplante Neuausrichtung der Pflanzenschutzmittelzulassung\r\nDie AGDW begrüßt das im Koalitionsvertrag fixierte Ziel, die Zulassung von PSM neu auszurichten und die Einrichtung einer entsprechenden Projektgruppe durch das BMLEH. Wie in \r\nunserem Schreiben vom 23. Juli an das zuständige Ref. 713 ausgeführt, wären wir dankbar, \r\nals Spitzenverband des privaten und kommunalen Waldbesitzes unsere Expertise in diese \r\nProjektgruppe einbringen zu dürfen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019384","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Entwurfs zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4a/35/609274/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020001.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des \r\nBMUKN zur Änderung der Biomassestrom\u0002Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV \r\nBerlin, 29.08.2025\r\nDie Stellungnahme wird getragen von den Mitgliedsverbänden des BBE: \r\nAGDW – Die Waldeigentümer e.V. \r\nBundesgütegemeinschaft Holzasche e.V.\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)\r\nC.A.R.M.E.N. e.V.\r\nDeutscher Bauernverband e.V.\r\nDeutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V.\r\nFamilienbetriebe Land und Forst e.V.\r\nFachverband Biogas e.V.\r\nFachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie e.V.\r\nKontakt: \r\nBundesverband Bioenergie e.V. (BBE) \r\nGerolf Bücheler\r\nGeschäftsführer\r\nTel.: 030 27 58 179 - 21\r\nEmail: buecheler@bioenergie.de\r\nHauptstadtbüro Bioenergie (HBB) \r\nSandra Rostek\r\nLeiterin\r\nTel.: 030-2758179-00\r\nEmail: rostek@bioenergie.de\r\n2/20\r\nInhalt\r\nWichtigste Empfehlungen...................................................................................................... 3\r\nVorbemerkung ......................................................................................................................... 5\r\nAnmerkungen im Detail: ........................................................................................................ 6\r\n1. Zu 2. b) Änderung § 1, Abs. (4), Erweiterung um Anlagen mit einer Durchflussrate von \r\nmehr als 200m³/h Methan-Äquivalent .............................................................................. 6\r\n2. Zu 3. Änderung § 2, Einfügung „Biokraftstoffe“.......................................................... 6\r\n3. Zu 3. a) Ergänzung § 2 (2a) Definition Altwälder ........................................................ 7\r\n4. Zu 3. e) Änderung § 2 ................................................................................................. 7\r\n5. Zu 3. f) Ergänzung § 2 (14a) Definition großer Kahlschlag ......................................... 8\r\n6. Zu 3. g) Ergänzung § 2 (15a) Definition Heideland...................................................... 8\r\n7. Zu 3. k) Ergänzung § 2 (23b) Definition Nachhaltige Waldnutzung............................. 9\r\n8. Zu 3. m) Ergänzung § 2 (25a), Definition Plantagenwald............................................ 9\r\n9. Zu 3. m) Ergänzung § 2 (25b) Definition Primärwald .................................................10\r\n10. Zu 4. m) Ersatz von § 3 Abs. (1) Satz 2, Einbezug von Anlagen ab 7,5 MW...............10\r\n11. Zu 5. a) cc) Ergänzung von § 4 Abs. (2) Nr. 4 Heideland.........................................11\r\n12. Zu 5. b) Streichung von § 4 Abs. (7)........................................................................12\r\n13. Zu 6. a) Änderung von § 5 Abs. (1) .........................................................................12\r\n14. Zu 7. a) und b) Ergänzung von § 6 Abs. (2) und (3) \r\nTreibhausgasminderungsvorgaben..................................................................................14\r\n15. Zu 7. b) Ergänzung von § 6 Abs. (4) Bestandsschutzregelung................................15\r\n16. Ergänzung von § 8 weitere Nachweise und § 3 Anforderungen für die Vergütung 15\r\n17. Änderung von §§ 9, 10 und 14: Berichtszeitraum für Nachhaltigkeitsnachweise auf \r\nKalenderjahr umstellen....................................................................................................17\r\n18. Zu 12 Ergänzung von § 12, Abs. (5) Unionsdatenbank............................................19\r\n19. Zu 20 Änderung von § 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen........................19\r\n3/20\r\nWichtigste Empfehlungen \r\n• Die unterzeichnenden Verbände begrüßen die Übernahme der Bestandsschutzregelung aus \r\nder RED III in § 6 Abs. 4. Für Bestandsanlagen vor dem 20.11.2023 gilt damit die THG-Regelung \r\nnach RED II bzw. BioSt-NachV, was in den meisten Fällen keinen Nachweis der THG-Minderung \r\nerfordert und damit eine erhebliche Entlastung darstellt. Allerdings sollte die Regelung nicht \r\nnur die THG-, sondern auch die Flächenkriterien umfassen, da RED III hier keine \r\nUnterscheidung vorsieht. Für Anlagen, die dennoch neu den THG-Minderungsvorgaben \r\nunterliegen, stellt die Treibhausgasberechnung nach einer komplexen Methodik eine große \r\nHerausforderung dar. Für nicht in Anhang VI der RED aufgeführte Biomassen sollte deshalb \r\ndie Nutzung von Standardwerten ähnlicher Biomassen ermöglicht werden, die von der \r\nzuständigen Behörde zu veröffentlichen ist.\r\n• Regelungen im Forstbereich müssen in Einklang mit dem Fachrecht stehen: \r\nDer Entwurf führt eine Definition „nachhaltiger Waldnutzung“ ein, obwohl dies von RED III nicht \r\ngefordert ist. Diese konkurriert mit dem Bundeswaldgesetz, schafft Unklarheiten und greift \r\nüber das Energierecht in forstpolitische Kompetenzen des Bundes und der Länder ein. Zudem \r\nsind Formulierungen wie „natürliche Anpassung an den Klimawandel“ praxisfern. Die \r\nErgänzung sollte daher ersatzlos gestrichen werden. \r\nZusätzlich werden für die Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse neue Regelungen und \r\nunklare Begriffe wie „anfällige Böden“ oder „Schwellenwerte für Totholz“ eingeführt. Die \r\nVorgaben sollten jedoch ausschließlich auf bestehendes Fachrecht verweisen\r\n(Bundeswaldgesetz, Bundesbodenschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, \r\nLandeswaldgesetze) und keine neuen konkurrierenden Regeln schaffen. \r\nDie in der BioSt-NachV vorgesehene Definition von „großem Kahlschlag“ greift unzulässig in \r\ndie Kompetenz der Länder ein und widerspricht bestehenden Landesgesetzen. Pauschale \r\nVorgaben auf Bundesebene müssen durch Verweis auf geltende Länderregelungen ersetzt \r\nwerden. Auch fachlich ist die Definition problematisch, da z. B. für den Waldumbau oder \r\nlichtliebende Baumarten geringere Bestockungsgrade erforderlich sind.\r\nUm Probleme mit unklaren Begrifflichkeiten zu vermeiden, sollte bei der Definition von \r\n„Altwäldern“ unklare Begrifflichkeiten gestrichen werden. Für die Definition von \r\n„Primärwäldern“ und „Plantagenwäldern“ ist eine Klarstellung erforderlich, dass es in \r\nDeutschland gemäß Bundeswaldinventur und Handreiche des BMEL zur EUDR keine Primär\u0002und Plantagenwälder gibt. \r\n• Die Übergangsfrist bis 31.12.2030 für neu betroffene Anlagen zwischen 7,5 und 20 MW bei \r\nMangel an Zertifizierungsstellen wird als pragmatische Regelung begrüßt, um absehbare \r\nFolgeänderungen der BioSt-NachV für Fristverlängerungen zu vermieden. Jedoch werden damit \r\nkeine vereinfachten nationalen Überprüfungssysteme für diese Anlagen geschaffen, wie es Art. \r\n30, Abs. (6) der RED III vorsieht. Deshalb sollten bestehende Dokumentationen und \r\nZertifizierungen genutzt werden können, um Bürokratie zu vermeiden, z. B. durch Anerkennung \r\nvon Betriebstagebüchern oder Umweltgutachten als ausreichende Nachweise für Anlagen in \r\nLändern mit geringem Nachhaltigkeitsrisiko. \r\n• Die Aufnahme von Heideland in die BioSt-NachV als Fläche mit hohem Schutzwert verbietet in \r\nder aktuellen Ausgestaltung die Nutzung von Biomasse aus diesen Gebieten. Nach Ansicht der\r\nunterzeichnenden Verbände sind durch die aktuelle Definition der Gebiete auch extensiv \r\ngenutzte Flächen betroffen, deren Mahd zur Landschaftspflege dem Naturschutz dient und \r\nnicht schadet, weshalb eine Nachbesserung bei dieser Regelung gefordert wird.\r\n4/20\r\n• In Deutschland werden Zertifizierungsstellen für RED III-Audits derzeit von der BLE anerkannt \r\nund nicht formal akkreditiert, was bis 01.01.2027 zulässig ist. Ab diesem Datum verlangt die EU \r\neine Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17065, doch fehlt bisher ein entsprechendes DAkkS\u0002Programm, und Akkreditierungen sind komplex und zeitaufwendig. Die Verbände fordern, die \r\nbisherige Anerkennungspraxis beizubehalten, um die Umsetzung der RED III sicherzustellen \r\nund Bürokratieaufbau zu vermeiden.\r\n5/20\r\nVorbemerkung\r\nDie Verbände begrüßen grundsätzlich die Vorlage des Referentenentwurfs der BioSt-NachV und die \r\nZielsetzung einer 1:1 Umsetzung der novellierten Erneuerbare Energien Richtlinie der EU [(EU) \r\n2023/2413 – RED III]. Gleichwohl ist besonders bei den forstlichen Definitionen festzuhalten, dass hier \r\nneue Rechtsbegriffe geschaffen und nicht notwendige Detaillierungen vorgenommen werden, die die \r\nunterzeichnenden Verbände ablehnen. Der Auftrag des Koalitionsvertrags (Zeile 2014: „Bei der \r\nUmsetzung von EU-Recht in nationales Recht schließen wir bürokratische Übererfüllung aus. \r\nParallelregulierungen auf europäischer und nationaler Ebene lehnen wir ab.“) wird insofern nicht \r\nerfüllt. Die Übernahme von Formulierungen aus dem gescheiterten Novellierungsversuch des \r\nBundeswaldgesetzes aus der letzten Legislaturperiode wird abgelehnt. Überschneidungen und \r\nWidersprüche zu bestehenden Rechtsgebieten, insbesondere den Waldgesetzen, gilt es zu vermeiden.\r\nDie unterzeichnenden Verbände begrüßen, dass das BMUKN die Inkraftsetzung der Verordnung noch \r\nim Jahr 2025 anstrebt. Mit Blick auf die bereits abgelaufene Frist für die nationale Umsetzung der RED \r\nIII am 21. Mai 2025 ist jedoch die späte Vorlage des Referentenentwurfs zu kritisieren, ebenso die kurze \r\nStellungnahmefrist von zwei Wochen innerhalb der Sommerpause, zumal die Umsetzungsfrist der \r\nRED III mit 18 Monaten lange bekannt war. Dies erschwert eine umfassende Beurteilung des \r\nReferentenentwurfs und wird dem Anspruch des Koalitionsvertrages nicht gerecht (Zeile 1869 ff: \r\n„Bereits in der Frühphase von Gesetzgebungsverfahren werden wir Praxischecks durchführen und \r\nBetroffene sowie Vollzugsexperten und -expertinnen aus Bund, Ländern und Kommunen mit \r\nangemessenen Fristen (in der Regel vier Wochen) beteiligen.“). \r\nEbenfalls ist zu kritisieren, dass der Entwurf keine Angaben zum Erfüllungsaufwand enthält. Es ist \r\ndavon auszugehen, dass durch die Absenkung der Größengrenze für die Nachhaltigkeitszertifizierung \r\nbei Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, von 20 auf 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung \r\nmindestens 80 Biomasseanlagen zusätzlich in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen \r\nwerden, zuzüglich der damit zusammenhängenden Lieferkette. Für all die betroffenen Unternehmen \r\nwerden zukünftig direkt Kosten für Auditoren und Gebühren für Zertifizierungssysteme fällig, zusätzlich \r\nzu den Kosten für die unternehmensinterne Umsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen. Die \r\nVerbände kritisieren deshalb auch, dass die Umsetzung der RED III die Möglichkeit von Art. 30, Abs. 6 \r\nder RED III ungenutzt lässt, vereinfachte nationale Überprüfungssysteme für Anlagen zwischen 7,5 und \r\n20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung einzuführen. Auch ohne Angaben zum zusätzlichen \r\nErfüllungsaufwand ist deutlich: Der Auftrag des Koalitionsvertrags (u.a. Zeilen 1942 ff; insbesondere \r\nZeile 1951: „Zusätzlich soll ein fachrechtlicher Bürokratierückbau erfolgen.“), Bürokratie zurückzubauen, \r\nwird mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf nicht umgesetzt. Weiterer Erfüllungsaufwand ergibt \r\nsich für Biomasseanlagen, die künftig Treibhausgasminderungsvorgaben nachweisen müssen und \r\nnicht von der geplanten Ausnahmeregelung nach § 6, Abs. 4) des Ref-E. der BioSt-NachV Gebrauch \r\nmachen können. \r\nFür Anmerkungen zu Artikel 2, Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, wird auf die \r\nseparate Stellungnahme des BBE / HBB verwiesen. \r\n6/20\r\nAnmerkungen im Detail:\r\n1. Zu 2. b) Änderung § 1, Abs. (4), Erweiterung um Anlagen mit einer \r\nDurchflussrate von mehr als 200m³/h Methan-Äquivalent \r\nDie Novelle der BioSt-NachV setzt an vielen Stellen die geänderten Vorgaben der Erneuerbaren\u0002Energien-Richtlinie (RED III) 1:1 um. Aus diesem Grund wird der Anwendungsbereich erweitert. Neu \r\naufgeführt sind gasförmige Biomasse-Brennstoffe, die in Anlagen mit einer durchschnittlichen \r\nBiomethan-Durchflussrate von mehr als 200 m3/h Methan-Äquivalent erzeugt werden.\r\nNach Ansicht der unterzeichnenden Verbände ist die Erweiterung so zu verstehen, dass \r\nAnlagenkonstellationen erfasst werden sollen, die bislang nicht unter die aufgeführten \r\nGeltungsbereiche fallen. Die bisherigen Anwendungsbereiche fokussieren sich dabei auf die \r\ngesetzliche Förderung nach dem EEG und greifen bei Biogasanlagen mit vor-Ort-Verstromung und \r\nBiomethan-BHKW ab 2 MW Feuerungswärmeleistung. \r\nNur indirekt erfasst waren bislang Biomethanerzeugungsanlagen. Diese mussten sich zertifizieren, \r\nsofern das erzeugte Biomethan anschließend in EEG-Stromerzeugungsanlagen oberhalb 2 MW \r\nFeuerungswärmeleistung eingesetzt wurde oder zur Anrechnung auf die Kraftstoffquote dem Gasnetz \r\nentnommen wurde. Damit konnte der (seltene) Fall auftreten, dass vergleichsweise große Anlagen mit \r\nmehr als 200 m³ Durchflussrate an Biomethan nicht erfasst wurde. Diese Regelungslücke wird \r\nbehoben.\r\n§ 1 Nr. 4 verweist aus Sicht der unterzeichnenden Verbände eindeutig auf Anlagen mit einer \r\nBiomethan-durchflussrate. Da in der Verordnung auf Methan-Äquivalent Bezug genommen wird, \r\nkönnte jedoch der Eindruck entstehen, nicht nur Biogasaufbereitungsanlagen könnten betroffen sein, \r\nsondern auch der Teil der Biogaserzeugung. Diese Doppelregelung von Anlagen, die bereits nach § 1 \r\nNr. 3 erfasst sind, wäre nicht zielführend. Darüber hinaus könnten „versehentlich“ zusätzlich EEG\u0002Anlagen betroffen sein, was nicht vorgesehen war.\r\nUnabhängig von der Frage, welche Anlagen betroffen sind, führt die Erweiterung des \r\nAnwendungsbereichs zu einer mehr oder weniger großen Anzahl an neu betroffenen Teilnehmern der \r\nWertschöpfungskette, die sich zertifizieren müssen und entsprechende Selbsterklärungen für die \r\ngenutzten Substrate einholen müssen. Aufgrund der knappen Frist bis Jahresende, ebenfalls knappen \r\nAuditorenressourcen und dem nicht zu unterschätzenden bürokratischen Aufwand stehen Betroffene \r\nvor einer enormen Herausforderung, sollte alle erforderlichen Schritte bis Ende des Jahres umgesetzt \r\nwerden müssen. \r\nVorschlag: \r\nDie Erweiterung des Anwendungsbereiches sollte – zumindest in der Begründung – klarer \r\nformuliert werden. Daraus sollte hervorgehen, dass die Erweiterung auf Biomethan\u0002erzeugungsanlagen mit mehr als 200 m³ fokussiert, um eine Doppelregelung von EEG-Anlagen \r\nzu vermeiden.\r\nFür Anlagen, die durch die Änderung der BioSt-NachV in Zukunft zertifizierungspflichtig werden, \r\nmuss eine ausreichende Übergangszeit und gewährt werden.\r\n2. Zu 3. Änderung § 2, Einfügung „Biokraftstoffe“\r\nIm Entwurf wird jeweils „Biokraftstoffe“ zur Aufzählung „flüssige Biobrennstoffe und Biomasse\u0002Brennstoffe“ ergänzt, zum ersten Mal in § 2, Abs. (1). Als Begründung wird angegeben, dass keine \r\ntrennscharfe Abgrenzung möglich sei und Biodiesel sowohl als Kraftstoff als auch als Biobrennstoff \r\neingesetzt werden kann. Aus Sicht der Verbände macht diese Ergänzung keinen Sinn, da § 2, Abs. (11) \r\nbereits regelt, dass „flüssige Biobrennstoffe (…) Brennstoffe (sind), die aus Biomasse hergestellt \r\n7/20\r\nwerden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind.“ Biokraftstoffe \r\nwerden in Abgrenzung dazu in § 2, Abs. (6) BioKraft-NachV nach dem BImSchG definiert. Im Sinne der \r\nKlarheit und um Verwirrung zu vermeiden, sollten die Einfügungen von „Biokraftstoffe“ deshalb an \r\nallen Stellen in der BioSt-NachV wieder zurückgenommen werden. \r\n3. Zu 3. a) Ergänzung § 2 (2a) Definition Altwälder\r\nIn § 2 wird mit Absatz (2a) eine neue Definition von Altwälder aufgenommen. Diese ist relevant, da in \r\n§ 5, Abs. 1), Nr. 6 in Verbindung mit § 4 ein Verbot der Ernte von Biomasse aus Altwäldern für die \r\nenergetische Nutzung im Rahmen der BioSt-NachV eingeführt wird. Diese erfolgt nach der in den \r\n“Commission Guidelines for Defining, Mapping, Monitoring and Strictly Protecting EU Primary and Old\u0002Growth Forests” [SWD(2023) 62 final] gefassten Definition1\r\n. Aufgrund der Verwendung nicht näher \r\ndefinierter Begrifflichkeiten wie „menschliche Aktivität“ und „erhebliche Störung der Prozesse“ besteht \r\njedoch die Gefahr, dass die Definition sehr weit ausgelegt wird und nicht hinreichend präzise ist. So \r\nkönnte z.B. auch ein Plenterwald, also ein bewirtschafteter Hochwald, unter die Definition fallen, da \r\nsich ein Plenterwald typischerweise aus heimischen Baumarten zusammensetzt und sich menschliche \r\nEingriffe überwiegend auf die Feinerschließung sowie die Entnahme einzelner Stämme beschränken. \r\nDiese Maßnahmen beeinflussen die natürliche Entwicklung nur geringfügig, sodass solche Bestände \r\nals weitgehend „ungestört“ betrachtet werden können und damit unter die vorgeschlagene Definition \r\nfallen würden. Vergleichbares gilt für ältere Buchen- oder Eichenbestände, die sich in der \r\nDimensionierungsphase befinden. Um Probleme mit unklaren Begrifflichkeiten zu vermeiden, sollten \r\ndiese weitgehend gestrichen werden. § 2 (2a), Satz 2 sollte deshalb gestrichen werden. \r\nVorschlag\r\n§ 2, (2a): Altwälder sind, vorbehaltlich des Rechts des Staates, in dem sich die Fläche befindet, \r\nWaldbestände oder Flächen, die aus einheimischen Baumarten bestehen und sich überwiegend\r\ndurch natürliche Prozesse, Strukturen und eine Dynamik entwickelt haben, die normalerweise\r\nmit späten Entwicklungsphasen in Primärwäldern oder ungestörten Wäldern desselben Typs \r\nohne menschliche Aktivität verbunden sind. Ungestört sind Wälder auch dann, wenn Anzeichen \r\nfrüherer menschlicher Aktivitäten sichtbar sind, diese aber allmählich verschwinden oder zu \r\ngering sind, um die natürlichen Prozesse erheblich zu stören.\r\n4. Zu 3. e) Änderung § 2\r\nDie unterzeichnenden Verbände begrüßen, dass mit der Änderung von „oder“ zu „und“ in § 2, Abs. (4), \r\nNr. 2 klargestellt wird, dass Wald und bewaldete Flächen erst dann als „mit großer biologischer Vielfalt“ \r\ngelten, wenn die zuständige Fachbehörde dies festgestellt hat. Die Verbände bitten um Präzisierung, \r\ndass sich die notwendige Feststellung der Fachbehörde sowohl auf Wald als auch auf bewaldete \r\nFlächen bezieht. Zudem ist die Beschreibung „artenreich“ und „große biologische Vielfalt“ sowie der \r\nAkt der „Feststellung“ völlig unbestimmt und ggf. sehr weitreichend. Auch hierzu sollte eine \r\nPräzisierung erfolgen, dass eine Ausweisung durch nationales Recht zu erfolgen hat. Damit ließe sich \r\ndie „Feststellung durch eine zuständige Fachbehörde“ in bestehende und rechtlich gesicherte \r\nVerfahren abbilden.\r\nVorschlag\r\n§ 2, (2a): 2. Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere bewaldete Flächen, die artenreich \r\nund nicht degradiert sind und für die die zuständige Fachbehörde für den Wald oder die \r\n1 European Commission, 2023: https://ec.europa.eu/transparency/documents\u0002register/detail?ref=SWD(2023)62&lang=en\r\n8/20\r\nbewaldete Fläche jeweils eine große biologische Vielfalt in Form einer Ausweisung nach \r\nnationalem Recht festgestellt hat, (…)\r\n5. Zu 3. f) Ergänzung § 2 (14a) Definition großer Kahlschlag\r\nDer Entwurf der BioSt-NachV nimmt eine Definition von „großer Kahlschlag“ vor, die massiv in die \r\nKompetenzen der Bundesländer (Landeswaldgesetze) eingreift. Eine bundesweit einheitliche \r\nDefinition wird deshalb schon aus gesetzgeberischen Gründen abgelehnt und kann nicht in der BioSt\u0002NachV erfolgen. Die Definition von Kahlschlägen muss Kompetenz der Bundesländer bleiben. Eine \r\npauschale Festlegung auf 1 ha, wie im Entwurf der BioSt-NachV vorgeschlagen, wird der Vielfalt an \r\nEinzelfällen nicht gerecht und übersteuert zudem bestehende Fachgesetze. Der Entwurf der BioSt\u0002NachV sollte deshalb lediglich auf die jeweiligen Länderregelungen verweisen. Zudem folgt die im \r\nEntwurf vorgenommene Definition dem Entwurf zur Überarbeitung des Bundeswaldgesetzes, wie es in \r\nder letzten Legislatur gescheitert ist. Die unterzeichnenden Verbände sehen es äußerst kritisch, dass \r\nin der letzten Legislatur nicht durchsetzbare Vorhaben jetzt umgesetzt werden sollen, noch dazu auf \r\ndem Verordnungswege und damit weder mit Mitspracherecht der Abgeordneten des Deutschen \r\nBundestages noch der Bundesländer. \r\nAuch inhaltlich ist die Definition fragwürdig, da eine Absenkung des Bestockungsgrades auf unter 40 % \r\nz.B. für lichtliebende Baumarten, wie den Umbau von bspw. Fichten- zu eichenbetonten \r\nLaubmischwäldern oder die Naturverjüngung von Kiefern- oder Eichenwäldern, erforderlich ist. \r\nVorschlag\r\n§ 2, (14a): Großer Kahlschlag liegt, vorbehaltlich des Rechts des Staates, in dem sich die Fläche \r\nbefindet, vor bei Überschreiten der in den Landeswaldgesetzen definierten Werte für \r\nKahlschläge. Holzeinschlagmaßnahmen, die auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr \r\nals einem Hektar freilandähnliche Verhältnisse bewirkt. Ein Eingriff in einen Baumbestand, der \r\nohne Vorhandensein einer gesicherten Verjüngung den Bestockungsgrad einer Waldfläche auf \r\nweniger als 40 Prozent des normalen Vollbestands der betreffenden Baumart bei gleichem Alter \r\nund gleicher Ertragsklasse herabsetzt, steht einem großen Kahlschlag gleich.“\r\n6. Zu 3. g) Ergänzung § 2 (15a) Definition Heideland\r\nIn § 2 Abs. 15a wird neu definiert, welche Flächen als Heideland gelten. Hierbei wird auf Ökosysteme \r\nentsprechend des EU Habitat Aktionsplan 2020 verwiesen. Nach aktuellem Kenntnisstand wird dort auf \r\nHabitat mit der Nummer 4030 verwiesen. Die darunterfallenden Flächen können im Natura 2000 Viewer \r\neingesehen werden: https://natura2000.eea.europa.eu/?views=Habitats_View\r\nEine Betrachtung der dort gelisteten Flächen zeigt, dass der Layer weit mehr als „klassische“ \r\nHeideflächen umfasst. Gerade in Mittelgebirgslagen sind zahlreiche extensiv genutzte Gebiete \r\nenthalten. Zudem sind Flächen von Truppenübungsplätzen oder das „grüne Band“ der ehemaligen \r\ninnerdeutschen Grenze enthalten. \r\nDie Ausweitung des Anwendungsbereichs in der RED III galt dem Schutz von natürlichen \r\nLebensräumen, die einem speziellen Lebensraum mit definierten Pflanzen dienen sollten. Hinsichtlich \r\ndes Bezugs auf den EU Habitat Aktionsplan und das Habitat 4030 werden nach Ansicht der\r\nunterzeichnenden Verbände deutlich mehr Flächenkulissen adressiert als ursprünglich vorgesehen. \r\nAuf wesentlichen Teilen dieser Flächen wird der Aufwuchs aktuell entnommen und Bioenergieanlagen \r\nverwertet, ohne dem Naturraum zu schaden. Zudem erschließt sich nicht, weshalb auf den EU Habitat \r\nAktionsplan 2020 verwiesen wird und nicht direkt auf die Rechtsgrundlage, also die FFH-Richtlinie. \r\nVorschlag\r\n9/20\r\nDa das Habitat 4030 anscheinend die ursprünglich adressierten Flächenkulissen übersteigt, \r\nsollte die Referenz geprüft werden und auf tatsächliche No-Go-Areas reduziert werden.\r\nOder:\r\nFür Heideland müsste ein Ausnahmetatbestand eingeführt werden, wie er für Biomasse gemäß \r\n§ 4 Abs 2 Satz 3 (Naturschutzwecke) bereits existiert.\r\n7. Zu 3. k) Ergänzung § 2 (23b) Definition Nachhaltige Waldnutzung\r\nDer Entwurf der BioSt-NachV nimmt eine Definition von nachhaltiger Waldnutzung vor, obwohl dies \r\nvon der RED III nicht vorgeschrieben ist. Im Sinne der Vereinfachung sowie zur Vermeidung von \r\nUnklarheiten und potenziellen Konflikten mit anderen Rechtsbereichen, sollte auf nicht notwendige \r\nDefinitionen verzichtet werden. Die als Begründung angegebene „Konkretisierung“ der auf EU-Ebene \r\nvereinbarten Grundsätze ist nicht erforderlich. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass das BMUKN \r\nhier den Versuch unternimmt, über die Umsetzung europäischer Energiegesetzgebung Forstpolitik zu \r\ngestalten. Dies ist jedoch die Kompetenz des BMLEH bzw. der Länder und darf nicht in der \r\nEnergiegesetzgebung erfolgen. Zudem regelt das Bundeswaldgesetz in § 11 die nachhaltige \r\nWaldbewirtschaftung – soweit dies unbedingt erforderlich ist. Eine weitergehende Definition wie sie \r\nim Entwurf der BioSt-NachV vorgeschlagen wird, nimmt den Waldeigentümern die notwendigen \r\nFreiräume und macht unnötig starre Vorgaben. So ist z.B. nicht klar, wie „natürlichen Anpassung des \r\nWaldes an den Klimawandel“ zu verstehen ist. Eine rein „natürliche Anpassung an den Klimawandel“ \r\nist in Fichten- oder Kiefernreinbeständen mit dem Ziel des Waldumbaus auf laubholzbetone Bestände \r\nnicht möglich, da zusätzliche Baumarten nur durch Pflanzung oder Saat eingebracht werden können. \r\n“Natürliche Anpassung” in Form einer ausschließlichen Naturverjüngung würde hier nicht zum \r\ngewünschten Ziel führen.\r\nDie Ergänzung ist deshalb komplett ersatzlos zu streichen. \r\nVorschlag\r\n§ 2, (23b): Nachhaltige Waldnutzung ist eine Nutzung von Wald, die unter Berücksichtigung der \r\nlangfristigen Zeiträume waldökologischer Abläufe\r\n1. die Fähigkeit des Waldes bewahrt oder verbessert, seine Schutzgüter zu erhalten und seine \r\nÖkosystemleistungen unter Berücksichtigung der natürlichen Anpassung des Waldes an den \r\nKlimawandel sowie seine Bedeutung für den Klimaschutz stetig und dauerhaft zu erbringen,\r\n2. den Wald als Naturraum und naturnahes Ökosystem bewahrt,\r\n3. die biologische Vielfalt, Verjüngungsfähigkeit und Vitalität des Waldes erhält, und\r\n4. die Produktivität des Waldes für die Erzeugung des nachwachsenden Rohstoffes Holz wahrt.\r\n8. Zu 3. m) Ergänzung § 2 (25a), Definition Plantagenwald\r\nDer Entwurf der BioSt-NachV verweist mit der Definition von Plantagenwald auf die EUDR [(EU) \r\n2023/115] und übernimmt damit die Definition aus der RED III. Im Sinne der Klarheit sollte in der \r\nBegründung klargestellt werden, dass es gemäß Bundeswaldinventur in Deutschland keine \r\nPlantagenwälder gibt.2 Dies stellt auch die EUDR-Handreiche des BMLEH fest.\r\n2 Siehe BMEL, 2025: Handreiche zur Anwendung der EU-Verordnung (2023/1115) über entwaldungsfreie Produkte \r\n(EUDR) in der Forstwirtschaft in Deutschland: \r\nhttps://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/handreiche-eudr\u0002deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=18\r\n10/20\r\nVorschlag\r\nKlarstellung in der Begründung, dass es gemäß Bundeswaldinventur in Deutschland keine \r\nPlantagenwälder gibt.\r\n9. Zu 3. m) Ergänzung § 2 (25b) Definition Primärwald\r\nIm Entwurf wird eine Definition von Primärwäldern vorgenommen, wobei diese jedoch von der in der \r\nRED III, Art. 29, Abs. (3) a) genannten Definition abweicht, indem eine Ergänzung um „natürlich verjüngt“ \r\nvorgenommen wird. Damit entspricht die Definition der BioSt-NachV der in der EUDR (Verordnung (EU) \r\n2023/1115) vorgenommenen Definition. Diese Formulierung ist zwar ungenau und könnte auch auf \r\nDauerwälder zutreffen, jedoch stellt die Bundeswaldinventur fest, dass es in Deutschland keine \r\nPrimärwälder gibt. Dies stellt auch die EUDR-Handreiche des BMLEH fest.3\r\nVorschlag\r\nKlarstellung in der Begründung, dass es gemäß Bundeswaldinventur in Deutschland keine \r\nPrimärwälder gibt.\r\n10. Zu 4. m) Ersatz von § 3 Abs. (1) Satz 2, Einbezug von Anlagen ab 7,5 MW\r\nDie Änderung von § 3 Abs. (1) Satz 2 regelt, dass künftig auch Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, \r\nab 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung von der BioSt-NachV erfasst werden. Die unterzeichnenden \r\nVerbände gehen mit mindestens 80 neu betroffenen Anlagen von einer knappen Verdopplung der \r\nbetroffenen Anlagen aus, inklusive den damit betroffenen Unternehmen der Lieferkette. Insofern ist \r\nes auch mit Blick auf die Erfahrungen bei der nationalen Umsetzung der RED III gut, dass der Entwurf \r\ndirekt die Möglichkeit schafft, bei Mangel an verfügbaren Zertifizierungsstellen eine Übergangsfrist bis \r\nlängstens 31.12.2030 einzuräumen. Damit werden Folgeänderungen der BioSt-NachV für \r\nFristverlängerungen vermieden, wie es mehrfach bei der RED II-Umsetzung der Fall war. Zur \r\numfassenden Beurteilung der Regelung wäre es notwendig, das von der zuständigen Behörde \r\nbereitzustellende Muster vorliegen zu haben und welche weiteren Belege die zuständige Behörde \r\nhierzu noch anfordert. \r\nDie Verbände widersprechen klar der in der Begründung angeführten Argumentation, dass die \r\nÜbergangsfrist der Privilegierung der Anlagen zwischen 7,5 und 20 MW nach Art. 30, Abs. (6), Unterabsatz \r\n(4) der RED III entspricht. Dieser schafft die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten vereinfachte nationale \r\nÜberprüfungssysteme einführen, um die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und \r\nTreibhausgasminderung sicherzustellen. Die Änderung von § 3 Abs. (1) Satz 2 schafft keine solchen \r\nvereinfachten nationalen Überprüfungssysteme, sondern beschreibt lediglich die \r\nÜbergangsbestimmung für den Fall, dass ein Mangel an Zertifizierungsstellen besteht. Die Verbände, \r\nkritisieren deshalb, dass die Vorgaben des Koalitionsvertrages zur Umsetzung von EU-Recht und \r\nBürokratieabbau missachtet werden (siehe Vorbemerkung). Einer knappen Verdopplung der \r\nbetroffenen Biomasseanlagen steht lediglich eine Steigerung der in Biomasseanlagen ab 1 MW \r\neingesetzten Biomasse von aktuell 80 Prozent auf weniger als 95 Prozent entgegen.\r\n4\r\nIm Sinne der \r\nRegelungseffizienz und Vermeidung von Bürokratieaufbau sollte deshalb dringend von der Möglichkeit \r\nfür vereinfachte nationale Überprüfungssysteme Gebrauch gemacht werden. So könnte beispielsweise\r\n3 Siehe BMEL, 2025: Handreiche zur Anwendung der EU-Verordnung (2023/1115) über entwaldungsfreie Produkte \r\n(EUDR) in der Forstwirtschaft in Deutschland: \r\nhttps://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/handreiche-eudr\u0002deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=18\r\n4 Siehe UBA, 2022: „Aktuelle Nutzung und Förderung der Holzenergie - Teilbericht zu den Projekten BioSINK und \r\nBioWISE“, Tabelle 9; https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/2024-\r\n06-27_cc_12-2022_aktuelle_nutzung_und_foerderung_der_holzenergie.pdf.pdf\r\n11/20\r\nauf bestehende Dokumentations- und Zertifizierungspflichten, die Biomasseanlagen ohnehin erfüllen \r\nmüssen, zurückgegriffen werden, wenn nur Biomasse aus einem Land mit niedrigem \r\nNachhaltigkeitsrisiko eingesetzt wird (Einhaltung von Art. 29, Abs. 6a) der RED III – „Low Risk Country“). \r\nZu den bestehenden Dokumentations- und Zertifizierungspflichten gehören beispielsweise die jährlich \r\ndurchzuführenden Umweltgutachten zum EEG 2009 und 2012 oder die nach § 71, Abs. 1 EEG gegenüber \r\ndem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines jeden Jahres vorzulegenden Nachweise, die Angaben zur \r\nerzeugten Energiemenge und eingesetzten Biomasse enthalten (Betriebstagebuch). Für Anlagen, die \r\nnicht in den Geltungsbereich des EEG fallen und damit keiner Kontrolle durch den Netzbetreiber\r\nunterliegen, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Kontrolle des Betriebstagebuchs durch \r\neine Prüfstelle, einen Umweltgutachter, eine Umweltgutachterorganisation oder eine \r\nZertifizierungsstelle ausreicht und damit keine zusätzliche Zertifizierungspflicht entsteht.\r\nVorschlag\r\nErgänzung § 3 (1) Satz 3: \r\nDer Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare\u0002Energien-Gesetzes besteht im Fall der festen Biomasse-Brennstoffe, die in Anlagen mit einer \r\nGesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 7,5 Megawatt und weniger als 20 Megawatt \r\nverwendet werden, wenn nur Biomasse aus einem Staat mit nachgewiesenem geringen Risiko \r\nfür die Nachhaltigkeit eingesetzt wird. Zum Nachweis nach Satz 1 ist das Vorliegen einer \r\ngültigen Risikobewertung für den entsprechenden Staat erforderlich und die Kontrolle des \r\nBetriebstagebuchs durch eine Prüfstelle, einen Umweltgutachter, eine Umweltgutachter\u0002organisation oder eine Zertifizierungsstelle. \r\n11. Zu 5. a) cc) Ergänzung von § 4 Abs. (2) Nr. 4 Heideland\r\nIn § 4 Abs. (2) Nr. 4 wurde Heideland als Fläche mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt mit \r\naufgenommen. Biomasse, die von diesen Flächen stammt, darf somit nicht mehr für die Herstellung \r\nvon Bioenergie verwendet werden. Dies schließt auch Biomasse ein, die durch reine \r\nLandschaftspflegemaßnahmen, ohne Landnutzungsänderung gewonnen wurde.\r\nHeidelandschaften werden in Deutschland aus Naturschutzgründen regelmäßig gemäht. Diese Mahd \r\nist ein zentraler Bestandteil ihrer Pflege. Heiden sind halboffene Kulturlandschaften, die durch \r\nmenschliche Nutzung entstanden sind. Ohne diese Eingriffe würden sie langfristig verbuschen. Um die \r\nartenreiche Flora und Fauna dieser Lebensräume zu erhalten, ist eine gezielte Pflege notwendig. Die \r\nMahd wird eingesetzt, um die Ausbreitung von Gehölzen zu verhindern und konkurrenzstarke Gräser \r\nzurückzudrängen. In einigen Fällen wird auch die Beweidung mit Heidschnucken angewendet, z. B. in \r\nder Lüneburger Heide. Die Mahd und der Rückschnitt von holziger Biomasse dient dem Erhalt seltener \r\nPflanzenarten wie Besenheide, Silbergras oder Arnika und dient dem Schutz von Insektenarten wie \r\nSchmetterlingen, Wildbienen und Heuschrecken und der Förderung von Bodenbrütern wie dem \r\nZiegenmelker oder der Heidelerche. Es ist unklar, warum diese durch Landschaftspflege gewonnene \r\nBiomasse in Biomasseanlagen nicht verwendet werden darf. An dieser Stelle ergänzt die energetische \r\nNutzung den Naturschutz und leistet einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Refinanzierung der \r\nNaturschutzmaßnahmen.\r\nVorschlag:\r\nFür Biomasse gemäß §4 Abs. (2) Nr. 3 gilt eine Ausnahmeregelung nach § 2, Abs. (25), dass die \r\nvon Naturschutzzwecken geerntete Biomasse geerntet und energetisch genutzt werden darf, \r\nsofern Anbau und Ernte nicht den Naturschutzzwecken zuwiderläuft. Diese Regelung sollte \r\nerweitert werden, sodass diese auch eindeutig Heideflächen miteinschließt.\r\n12/20\r\n12. Zu 5. b) Streichung von § 4 Abs. (7)\r\n§ 4 Abs. (7) der geltenden BioSt-NachV enthält die Klarstellung, dass Anbau und Ernte von Biomasse \r\nvon Naturschutzflächen erlaubt ist, sofern dies nicht den Naturschutzzwecken zuwiderläuft. Die mit \r\nder Novelle vorgenommene Streichung erfolgt mit der Begründung der Klarstellung, da dies bereits in \r\n§ 2 Abs. (4) und (25) gefasst sei. Da § 2 Abs. (4) und (25) jedoch Heideflächen nicht umfasst, sollte in § \r\n2 Abs. (25), Nr. 2 Satz 2 klargestellt werden, dass auch die Ernte von Biomasse von Heideflächen aus \r\nNaturschutzgründen erlaubt ist. \r\nVorschlag:\r\nErgänzung § 2 Abs. (25), Nr. 2 Satz 2:\r\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau und Ernte der Biomasse den genannten \r\nNaturschutzzwecken oder dem Erhalt des Landschaftstyps nicht zuwiderliefen.\r\n13. Zu 6. a) Änderung von § 5 Abs. (1)\r\nIn § 5 Abs. (1) Satz 1 wird vor „nationale oder subnationale Rechtsvorschriften“ das Wort „anwendbar“ \r\nergänzt. Da dies nicht der Formulierung der RED III entspricht, sollte das Wort „anwendbar“ wieder \r\ngestrichen werden. \r\nVorschlag:\r\nÄnderung § 5 Abs. (1) Satz 1: \r\n(1) In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, die zur Herstellung \r\nvon flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet wird, wird durch \r\nanwendbare nationale oder subnationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Ernte sowie \r\nmittels Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sichergestellt, dass (…)\r\nIn § 5 Abs. (1) Nr. 4 werden Kriterien für die Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse ergänzt. Die \r\nVerbände sind der Auffassung, dass hier Doppelregelungen und Konflikte mit bestehendem Fachrecht \r\nvermieden werden müssen. Zudem werden eine Reihe unklarer Begrifflichkeiten eingeführt wie z.B. \r\n„anfällige Böden“ oder „Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz“. Um Unklarheiten zu vermeiden, \r\nsollten die in der BioSt-NachV vorgenommenen Ergänzungen auf bestehende Gesetze und \r\nVerordnungen verweisen. Es sollte deshalb jeweils ergänzt werden, dass die in den Unterabsätzen a), \r\nb), c) und d) ergänzten Vorgaben in Einklang mit dem relevanten Fachrecht wie z.B. dem \r\nBundeswaldgesetz, dem Bundesbodenschutzgesetz und -verordnung, Bundesnaturschutzgesetz, den \r\nLandeswaldgesetzen, etc. stehen und keine neuen, konkurrierenden Vorgaben schaffen. Keinesfalls \r\ndürfen durch das Energierecht fachfremde Regelungen im Forstbereich getroffen werden. \r\nZu den neu eingeführten Flächen wird auf die zuvor getätigten Ausführungen verwiesen.\r\nVorschlag:\r\nÄnderung § 5 Abs. (1) Nr. 4:\r\n4. bei der Ernte wird in Übereinstimmung mit dem relevanten Fachrecht \r\n13/20\r\na) auf die Erhaltung der Bodenqualität nach Bundesbodenschutzgesetz und \r\nBundesbodenschutzverordnung und der biologischen Vielfalt gemäß den Grundsätzen der \r\nnachhaltigen Forstwirtschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetz geachtet wird, um \r\nnachteilige Auswirkungen zu vermeiden,\r\nb) die Entfernung von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern und \r\nAltwäldern, deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden in \r\nÜbereinstimmung mit dem Bundeswaldgesetz und den Landeswaldgesetzen vermieden wird,\r\nc) die festgelegten Schwellenwerte für große Kahlschläge und örtlich und ökologisch \r\nangemessene Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz in Übereinstimmung mit dem \r\nBundeswaldgesetz und den Landeswaldgesetzen eingehalten werden, und\r\nd) Einschlagssysteme in Übereinstimmung mit dem Bundeswaldgesetz und den \r\nLandeswaldgesetzen genutzt werden, die Beeinträchtigungen der Bodenqualität wie \r\nBodenverdichtungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz und Bundesbodenschutzverordnung\r\nvermeiden und nachteilige Auswirkungen auf die Merkmale der biologischen Vielfalt und die \r\nLebensräume nach dem Bundesnaturschutzgesetz minimieren,\r\nIn § 5 Abs. (1) Nr. 6 wird geregelt, dass forstwirtschaftliche Biomasse nicht von Flächen stammen darf, \r\ndie besonders schutzwürdig sind. Dabei wird auf bewaldete Flächen nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 verwiesen, \r\ndie wiederum in § 4 Abs. (2) definiert werden. § 4 Abs. (2) lässt wiederum die Ernte forstwirtschaftlicher \r\nBiomasse zu, wenn „die Gewinnung der Biomasse nicht den von der Behörde festgestellten \r\nNaturschutzzwecken im jeweiligen Referenzzeitpunkt zuwiderlief“. Die Verbände bitten um Klarstellung, \r\ndass die Gewinnung von forstwirtschaftlicher Biomasse von bewaldeten Flächen nicht von § 5 Abs. (1) \r\nNr. 6 ausgeschlossen wird, sondern gemäß § 4 Abs. (2) zulässig ist. Zudem erscheint es unlogisch, dass \r\n„Wälder (…) nicht von bewaldeten Flächen (…) stammen“, auch wenn dies der Übernahme des Textes \r\nder RED III entspricht. Im Sinne einer sprachlichen Klarstellung sollte deshalb der Begriff „Wälder“ \r\ndurch „forstwirtschaftliche Biomasse“ ersetzt werden. \r\nVorschlag:\r\n6. Wälder, in denen die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wird, nicht von bewaldeten \r\nFlächen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, von Grünland nach § 4 Absatz 2 Nummer 2, aus Heideland \r\nnach § 4 Absatz 2 Nummer 4, aus Feuchtgebieten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 oder aus \r\nTorfmooren nach § 4 Absatz 4 stammen, es sei denn, die Gewinnung der Biomasse läuft nicht \r\nden Naturschutzzwecken zuwider, und\r\n§ 5 Abs. (1) Nr. 7 regelt die Anforderung an die Dokumentation der Einhaltung des Flächenausschlusses \r\nnach Nr. 6 durch eine Zuverlässigkeitserklärung. Auch wenn dies zusätzlichen Dokumentationsaufwand \r\nfür Unternehmen - ohne Mehrwert zur bestehenden Zertifizierung - bedeutet, begrüßen die \r\nunterzeichnenden Verbände, dass mit der Anforderung eine Regelungslücke der RED III geschlossen \r\nwird, die für den Nachweis eines geringen Nachhaltigkeitsrisikos für die Gewinnung \r\nforstwirtschaftlicher Biomasse notwendig ist. Die Regelung wirft jedoch Fragen auf, da nicht klar ist, \r\nwelche Unternehmen zur Ausstellung der Zuverlässigkeitserklärung verpflichtet werden. Die RED III \r\nspricht von „Anlagen, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus \r\nforstwirtschaftlicher Biomasse herstellen“. „Herstellen“ sollte konkretisiert werden, ob damit die \r\nAufbereitung der Biomasse zum einsatzfähigen Biokraftstoff, flüssigen Biobrennstoff bzw. Biomasse\u0002Brennstoff gemeint ist oder aber die „Urproduktion“, also forstwirtschaftliche Unternehmen bzw. \r\nWaldbesitzer oder die Ersterfasser der forstwirtschaftlichen Biomasse, also die erste \r\nzertifizierungspflichtige Schnittstelle. Nach Ansicht der Verbände ist ein Unternehmen, das Biomasse \r\nzum einsatzfähigen Biokraftstoff, flüssigen Biobrennstoff bzw. Biomasse-Brennstoff aufbereitet, nicht \r\ndafür geeignet, den Nachweis mittels Zuverlässigkeitserklärung zu führen, dass der Flächenausschluss \r\n14/20\r\neingehalten wird, sondern dies müsste auf Ebene der forstwirtschaftlichen Erzeuger erfolgen. \r\nEntsprechend müsste die Formulierung von „Schnittstelle“ zu „Betrieb“ geändert werden. Weiterhin \r\nwird im Entwurf der BioSt-NachV die Vorgabe getroffen, dass die zuständige Behörde ein Formular mit \r\nden erforderlichen Angaben veröffentlicht. Zur Beurteilung der Regelung sollte der Entwurf des \r\nFormulars vorliegen. Die Verbände sprechen sich dafür aus, dass auch von den von der EU-Kommission \r\nanerkannten freiwilligen Zertifizierungssystemen zur Verfügung gestellte Formulare verwendet werden \r\ndürfen. Dies würde die Nutzung der Selbsterklärungen der forstwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe \r\nermöglichen und zusätzlichen Bürokratieaufwand vermeiden. \r\nVorschlag:\r\n7. Schnittstellen Betriebe, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe \r\naus forstwirtschaftlicher Biomasse herstellen, für die Zwecke der Kontrollen nach § 34 und § 35 \r\neine durch interne Verfahren auf Unternehmensebene untermauerte Zuverlässigkeitserklärung\r\nausstellen, in der bestätigt wird, dass die forstwirtschaftliche Biomasse nicht von den in \r\nNummer 6 genannten Flächen stammt; die zuständige Behörde veröffentlicht ein Formular mit \r\nden erforderlichen Angaben der Zuverlässigkeitserklärung, das im Rahmen der Audits \r\nvorzuhalten ist. Gleichwertige Formulare der freiwilligen Zertifizierungssysteme sind für den \r\nNachweis ebenfalls zugelassen.“\r\n14. Zu 7. a) und b) Ergänzung von § 6 Abs. (2) und (3)\r\nTreibhausgasminderungsvorgaben\r\nDie Ergänzung von § 6 Abs. (2) und (3) übernimmt die Vorgaben der RED III, Art. 29., Abs. (10) zu den \r\nTreibhausgasminderungsvorgaben. Damit kommen künftig auch auf Bestandsanlagen Vorgaben zur \r\nTreibhausgasminderung im Rahmen der Nachhaltigkeitszertifizierung zu, auch wenn dies bei der \r\nInbetriebnahme noch nicht absehbar war. Dies stellt einen Eingriff in den Bestands- und \r\nVertrauensschutz dar. Erschwerend kommt hinzu, dass die Treibhausgasberechnung einer komplexen \r\nMethodik folgt, die insbesondere kleiner Bioenergieanlagen leicht überfordert und die Lieferkette ggf. \r\nzur Erfassung und Dokumentation zusätzlicher Angaben wie Energieverbräuche oder Düngereinsatz \r\nzwingt. Damit geht erheblicher bürokratischer Mehraufwand einher, den es so gering wie möglich zu \r\nhalten gilt. \r\nDie unterzeichnenden Verbände fordern deshalb, dass ergänzend zu den in der RED III, Anhang VI \r\nverankerten Standardwerten für die THG-Minderung und den dort hinterlegten Berechnungsmethoden \r\nauch die Möglichkeit eingeräumt wird, für nicht in Anhang VI aufgeführte Biomassen, die \r\nStandardwerte für ähnliche Biomassen verwenden zu können. Die zuständige Behörde sollte hierfür \r\neine Liste veröffentlichen. Zudem sollte sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass \r\ndie Liste der in Anhang VI der RED III um zusätzliche Biomassen ergänzt wird.\r\nVorschlag:\r\nErgänzung von § 6, Abs. (3), Nr. 6: \r\n(3) Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse\u0002Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung sowie der durch die Nutzung von flüssigen \r\nBiobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten \r\nTreibhausgasemissionen erfolgt nach einer der folgenden Methoden:\r\n(…)\r\n6. durch Verwendung eines Werts für eine Biomasseart oder ein Gemisch aus verschiedenen \r\nBiomassearten, der den in Anhang VI Teil A Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 \r\naufgeführten Biomassen am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste \r\nder nicht in Anhang VI Teil A Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten \r\n15/20\r\nBiomassearten und ihrer Entsprechung in Anhang VI Teil A Nummer 1 der Richtlinie (EU) \r\n2018/2001. Die übrigen Regeln des Absatzes bleiben hiervon unberührt. \r\n15. Zu 7. b) Ergänzung von § 6 Abs. (4) Bestandsschutzregelung\r\nDie unterzeichnenden Verbände begrüßen, dass mit der Ergänzung von § 6 Abs. (4) ein Teil der \r\nBestandsschutzregelung aus Art. 29, Abs. (15) der RED III übernommen wird. Dass Biomasseanlagen, die \r\nvor dem 20.11.2023 erstmalig eine Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des \r\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung gezahlt worden \r\nist, die Treibhausgasminderungsvorgaben der RED II bzw. der aktuell geltenden BioSt-NachV \r\neinzuhalten haben, stellt für diese Anlagen eine große Erleichterung dar. Gleichwohl sollte für diese \r\nAnlagen nicht nur ein Teil von Art. 29, Abs. (15) der RED III umgesetzt werden, sondern zusätzlich zu den \r\nTreibhausgaskriterien nach der RED II bzw. der aktuell geltenden BioSt-NachV müssen für eine \r\nvollständige Umsetzung auch die „Flächenkriterien“ der RED II § 4 und § 5 der aktuell gültigen BioSt\u0002NachV aus weiter gelten. Es gibt keinen Grund, warum die Bestandsschutzregelung nur für die \r\nTreibhausgaskriterien, nicht jedoch für die Flächenkriterien gelten sollte. Die RED III nimmt hier in Art. \r\n29, Abs. (15) keine Differenzierung vor.\r\nVorschlag:\r\n(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist bei Anlagen, denen vor dem 20. November 2023 \r\nerstmalig eine Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare\u0002Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung gezahlt worden ist, § \r\n6 Absatz 2 sowie §§ 4 und 5 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am \r\n[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel XX dieser Verordnung] \r\ngeltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden,“\r\n16. Ergänzung von § 8 weitere Nachweise und § 3 Anforderungen für die \r\nVergütung\r\nDie Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien kann nicht nur mittels freiwilliger Zertifizierungssysteme, \r\nsondern auch mittels nationaler Systeme nachgewiesen werden (Art. 30, Abs. 6 RED III). Deutschland \r\nnutzt diese Möglichkeit bereits im Rahmen der nationalen Umsetzung des EU-ETS, indem die Deutsche \r\nEmissionshandelsstelle (DEHSt) die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (EfB) nach der \r\nEntsorgungsfachbetriebeverordnung und Güteüberwachung durch die Gütegemeinschaft \r\nSekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V. zugelassen hat.5 Um Doppelzertifizierungen, unnötigen\r\nbürokratischen Aufwand sowie zusätzliche Belastungen für die Unternehmen zu vermeiden, sollte die \r\nNovelle der BioSt-NachV bestehende Zertifizierungen wie z.B. die EfB-Zertifizierung, die \r\nGüteüberwachung durch die Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V., das \r\nGütezeichen Lebensmittelrecycling der Bundesgütegemeinschaft Kompost und ggfs. vergleichbare \r\n5 Siehe: https://www.dehst.de/SharedDocs/Newsletter/DE/2023/2023-09-26-eu-ets-abfallbrennstoffe\u0002nachweisvereinfachung.html:\r\n„Abweichend von § 3 Absatz 1 EHV 2030 wird daher für Abfallbrennstoffe folgende Nachweisvereinfachung \r\neingeführt (siehe Schaubild):\r\n• Für feste, gasförmige oder flüssige Abfallbrennstoffe ist der Nachweis über die Einhaltung der beiden \r\nRED II-Kriterien Abfalleigenschaft und Massenbilanz auf der Basis der Teilnahme an einem \r\nKontrollsystem zu erbringen. \r\n• Der Betreiber kann zwischen mehreren zulässigen Kontrollsystemen wählen: \r\n1. RED II-Zertifizierungssysteme (z.B. SURE, ISCC, REDcert) oder\r\n2. Kontrollsysteme für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Abfällen, z.B.: \r\nZertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (EfB) nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder \r\nGüteüberwachung durch Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V.\r\n16/20\r\nSysteme, die bereits im Markt verwendet werden, für die Einhaltung der Kriterien Abfalleigenschaft \r\nund Massenbilanz für Unternehmen im Anwendungsbereich der jeweils geltenden Systeme zulassen. \r\nDie EU-Kommission weist explizit auf den Freiraum für die Mitgliedsstaaten bei der Anwendung \r\nnationaler Systeme für die Zertifizierung hin.6 Für eine konsistente Umsetzung der RED in nationales \r\nRecht sollte deshalb die im EU-ETS von der DEHSt zugelassene Nachweismöglichkeit mittels \r\nbestehender Zertifizierungs- und Gütesicherungssysteme auch in der BioSt-NachV verankert werden.\r\nVorschlag\r\nIn § 8, Abs. (3) neu werden etablierte Systeme zur Einhaltung der Kriterien Abfalleigenschaft \r\nund Massenbilanz ergänzt:\r\n§ 8 Weitere Nachweise\r\n(…)\r\n(3) Nachweise nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, nach der Gütegemeinschaft \r\nSekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V. oder nach dem Gütezeichen Lebensmittelrecycling \r\nder Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. gelten für den Geltungsbereich des jeweiligen \r\nNachweises als anerkannt. \r\nDie RED III gibt zudem vor, dass „aus Abfällen und Reststoffen, mit Ausnahme von land- und \r\nforstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei, hergestellte \r\nBiokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse- Brennstoffe (…) jedoch lediglich die in Absatz 10\r\nfestgelegten Kriterien für Treibhausgasemissionseinsparungen erfüllen (müssen), um für die in \r\nBuchstabe a, b und c des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes genannten Zwecke berücksichtigt \r\nzu werden.“ Dementsprechend sind für Abfälle und Reststoffe nicht dieselben \r\nZertifizierungsanforderungen zu stellen, wie für land- und forstwirtschaftliche Biomassen. Konkret \r\nmüssen Abfälle und Reststoffe die „Flächenkriterien“ (RED III, Artikel 29, Absätze 2 bis 7) nicht \r\nnachweisen, sondern die daraus produzierte Energie lediglich die Kriterien der \r\nTreibhausgaseinsparung (RED III, Artikel 29, Absatz 10) einhalten, sofern die Biomasseanlage vor dem \r\n1. Januar 2021 in Betrieb gegangen ist (Anforderung nach der RED II) oder die Biomasseanlage unter \r\neine der Fristen von Artikel 29, Absatz 10, Unterabsätze d) - h) der RED III fällt. In Fällen des § 6, Abs. 4) \r\nder BioSt-NachV gilt die Pflicht zur Erfüllung der Treibhausgaseinsparung nur für die Anlagen, die \r\nbereits unter der RED II betroffen waren (Inbetriebnahme vor 1.1.2021). \r\nFür Anlagen, die lediglich den Nachweis der Treibhausgasminderung erbringen müssen und bereits \r\neiner bestehenden Zertifizierung bzw. Gütesicherung für die Abfalleigenschaft und Massenbilanz \r\nunterliegen (siehe Absatz oben), sollte in der BioSt-NachV wie in § 9, Abs. 2) der \r\nEmissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) die Möglichkeit geschaffen werden, eine \r\nÜberprüfung durch eine Prüfstelle, einen Umweltgutachter, eine Umweltgutachterorganisation oder \r\neine Zertifizierungsstelle vornehmen zu lassen, ohne eine zusätzliche Zertifizierung nach RED III \r\nvornehmen zu müssen. \r\nVorschlag\r\nIn § 3 BioSt-NachV wird für Anlagen, die nur die Treibhausgasminderung nachweisen müssen \r\nund bereits einer bestehenden Zertifizierung bzw. Gütesicherung für die Abfalleigenschaft und \r\nMassenbilanz unterliegen, die Möglichkeit geschaffen, die Treibhausgasminderung ohne \r\nzusätzliche Zertifizierung nachzuweisen:\r\n6 Siehe: https://energy.ec.europa.eu/topics/renewable-energy/bioenergy/voluntary-schemes_en: “The \r\nrecognition by the Commission is not a pre-requisite for certification. EU countries may accept evidence from \r\nvoluntary schemes or national certification schemes set up by EU countries not recognised by the Commission if \r\nthe competent authorities in those countries are confident about the quality of the certification services \r\nprovided by these schemes.”\r\n17/20\r\nErgänzung von § 3 Anforderungen für die Vergütung\r\n(…)\r\n(2) Der Anspruch auf Zahlungen nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des \r\nErneuerbare-Energien-Gesetzes besteht abweichend von Absatz 1 auch dann, wenn Zertifikate \r\nnach § 8 Absatz 3 [geändert] vorliegen und die Einhaltung der Anforderungen zur \r\nTreibhausgasminderung nach § 6 durch eine Prüfstelle, einen Umweltgutachter, eine \r\nUmweltgutachterorganisation oder eine Zertifizierungsstelle bestätigt werden.\r\n17. Änderung von §§ 9, 10 und 14: Berichtszeitraum für \r\nNachhaltigkeitsnachweise auf Kalenderjahr umstellen\r\nDie Nachhaltigkeitsnachweise sind in jedem Quartal – spätestens jedoch 30 Tage nach Quartalsende \r\n– über die eingespeisten Strommengen in der staatlichen Nabisy-Datenbank der Bundesanstalt für \r\nLandwirtschaft und Ernährung (BLE) zu erstellen. Dabei müssen die Bioenergieanlagenbetreiber die \r\neingespeisten Strommengen auf die eingesetzten Einsatzstoffe pro Anlage bzw. Neuanlagen mit \r\nInbetriebnahme seit Januar 2021, die zusätzlich eine Treibhausgasbilanz erstellen müssen, pro BHKW \r\naufteilen. Für eine Biogas-Neuanlage sind das beispielsweise bei fünf Einsatzstoffen und drei BHKW 15 \r\nNachhaltigkeitsnachweise jedes Quartal und somit 60 Nachhaltigkeitsnachweise jedes Jahr.\r\nIm Zuge der Erstellung der Nachhaltigkeitsnachweise für den Erhalt der EEG-Vergütung werden die \r\nNachweise dem jeweiligen Anschlussnetzbetreiber (Strom) der Biomasseanlage zugeordnet, welcher \r\ndie Nachweise dann in der Nabisy-Datenbank annehmen oder ablehnen kann. Allerdings ist für den \r\nNetzbetreiber zu diesem Zeitpunkt keine konkrete Zuordnung eines Nachweises zu einer Anlage \r\nmöglich. Somit kann auch keine Überprüfung der Nachweise erfolgen. Erst nach Annahme dieser kann \r\nüber die Marktstammdatenregisternummer der Anlage ein Bezug hergestellt werden. Eventuelle \r\nFehlangaben, welche ausschließlich Auskunft über die angegebenen Strommengen geben und nicht \r\nüber die Einsatzstoffe, müssen dann aufwendig korrigiert werden. \r\nDie Vorgaben der RED II sowie der zugehörigen Durchführungsrechtsakte legen das quartalsmäßige \r\nFühren der Massenbilanz fest, was durch den Auditor einer zugelassen Zertifizierungsstelle innerhalb \r\neines zugelassenen Systems geprüft wird. Das europäische Recht legt nicht fest, wie die \r\nNachweisführung im EEG zu erfolgen hat. Das quartalsweise Erfassen der Nachhaltigkeitsnachweise \r\nlässt sich zudem nicht aus der BioSt-NachV begründen, da hier kein Hinweis auf den \r\nMassenbilanzzeitraum zu finden ist. Die Frist wurde von der BLE in Anlehnung an die RED II auf drei \r\nMonate festgelegt. Die Implementing Regulation der EU-Kommission gibt lediglich einen \r\nMassenbilanzzeitraum vor, der von den freiwilligen Zertifizierungssystemen, wie etwa SURE, \r\nanzuwenden ist. Mit erfolgreicher Zertifizierung wird die RED II-Konformität – und damit auch der \r\ngeforderte 3-monatige Massenbilanzzeitraum – bestätigt.\r\nAus Sicht sowohl von Bioenergieanlagen- als auch aus Sicht von Stromnetzbetreibern ist es nur \r\nnotwendig, dass die Nachhaltigkeitsnachweise aus der Nabisy-Datenbank jährlich zum 28. Februar für \r\ndie Erstellung der Jahresendabrechnung beim Anschlussnetzbetreiber vorzulegen sind und von diesem \r\nhinsichtlich der Auszahlung der EEG-Vergütung an die Bioenergieanlagen-Betreiber geprüft werden. \r\nDie unterjährige, viermalige Vorlage der Nachweise hingegen führt zu einem massiven Verwaltungs\u0002sowie Bürokratieaufwand und stellt eine übergebührliche Last für die Anlagenbetreiber dar.\r\nAuch im Wärmebereich müssen Verantwortliche quartalsweise Nachhaltigkeitsnachweise in der \r\nNabisy-Datenbank erstellen. Die Nachhaltigkeitsnachweise für Wärme werden bspw. im nationalen \r\n18/20\r\nEmissionshandel im Rahmen des BEHG von der letzten Schnittstelle bzw. vom Anlagenbetreiber auf \r\ndas Nabisy-Konto der DEHSt gebucht. Die Nachhaltigkeitsnachweise brauchen der DEHSt grundsätzlich \r\nnicht einzeln mit dem Emissionsbericht, der einmal pro Jahr zu erstellen ist, vorgelegt werden, sondern \r\nder BEHG-Verantwortliche listet lediglich die ihm vorliegenden Nummern der Nachweise (mit \r\nBrennstoffart und Menge) für das Berichtsjahr auf. In der Emissionsberichterstattungsverordnung \r\n(EBeV 2030) wird in § 8 auf die Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungsanforderungen der \r\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung Bezug genommen. Von einer Reduzierung der \r\nBerichtspflichten von einer quartalsweisen zu einer jährlichen Erstellung der Nachhaltigkeits\u0002nachweise würden somit auch damit verbundene Regulierungsbereiche einen Vorteil ziehen.\r\nVorschlag\r\nAus Branchenperspektive ist es ausreichend, wenn dem Stromnetzbetreiber nur einmal \r\njährlich ein Nachweis zur Einhaltung der BioSt-NachV für das jeweils kommende \r\nKalenderjahr vorgelegt wird, analog zu der Nachweisführung anderer \r\nVergütungsbestandteile einer Biomasseanlage. Dies kann, alternativ zu den einzelnen \r\nNachhaltigkeitsnachweisen in der Nabisy-Datenbank, das Nachhaltigkeitszertifikat für die \r\nBiomasseanlage sein, welches ohnehin einen Gültigkeitszeitraum von einem Jahr besitzt. \r\nEin ähnliches praktikables Vorgehen wird von Österreich umgesetzt, wo die Übermittlung \r\njährlich vorgesehen ist.\r\nIn der BioSt-NachV sollte die Vorlage der Nachhaltigkeitszertifikate auf eine Pflicht zur \r\njährlichen Vorlage umgestellt werden. \r\nAnpassung BioSt-NachV: \r\nWegfall der Vorlage der Nachhaltigkeitsnachweise beim Netzbetreiber:\r\n1) Streichen des § 14 Abs. 3: \r\n(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber vorgelegt werden. Sie sind in \r\ndeutscher Sprache vorzulegen. \r\nAus § 14 Abs. 4 wird § 14 Abs. 3\r\n2) Anpassen des § 9: \r\nHalbsatz streichen:\r\nAnlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz \r\n2, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die \r\nzuständige Behörde elektronisch übermitteln.\r\n3) Anpassen des § 10: \r\nErweiterung von anerkannten Nachweisen\r\n§ 10 Anerkannte Nachweise Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach \r\nden §§ 4 bis 6 sind:\r\n[...]\r\n5. das Nachhaltigkeitszertifikat und \r\n6. ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung \r\nfür den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien. \r\n19/20\r\n18. Zu 12 Ergänzung von § 12, Abs. (5) Unionsdatenbank \r\nIn der Novelle der BioSt-NachV wird die Nutzung der Unionsdatenbank (UDB) für alle gasförmigen \r\nBiomasse-Brennstoffe verpflichtend.\r\nDurch die Erweiterung der UDB auf alle gasförmigen Biomasse-Brennstoffe werden in Zukunft nicht \r\nnur Betreiber von Biomethananlagen, sondern auch Landwirte und Betreiber von Biogasanlagen \r\nbetroffen sein. Diese haben durch die notwendige Zertifizierung, die jährlich verpflichtende \r\nMengenmeldung und die Erfassung von Nachhaltigkeitsnachweisen in Nabisy, bereits einen \r\nerheblichen Mehraufwand. Durch die zusätzliche, verpflichtende Nutzung der Unionsdatenbank, deren \r\nfehlerfreie Funktionsfähigkeit sich darüber hinaus bis heute nicht bewiesen hat, erhöht sich der \r\nVerwaltungsaufwand für Biogasanlagen enorm. \r\nVorschlag: \r\nFür die Einführung der Unionsdatenbank sollte eine ausreichende Übergangsfrist gewährt \r\nwerden, um die betroffenen Anlagenbetreiber ausreichend zu schulen und allen \r\nWirtschaftsbeteiligten – insbesondere Lieferanten in der vorgelagerten Lieferkette – zu \r\nermöglichen, vorhandene Lagerbestände zu registrieren. Desweiteren wäre es dringend \r\nanzuraten, mit der Einführung der UDB zu warten, bis eine funktionierende Schnittstelle \r\nzwischen UDB und Nabisy geschaffen wurde, um doppelte Buchungen zu verhindern und somit \r\nMehrbelastung zu vermeiden. Für Buchungen innerhalb der UDB sollte eine ausreichend langer \r\nZeitrahmen gewährt werden.\r\n19. Zu 20 Änderung von § 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen\r\nIn Deutschland erfolgt die Anerkennung von Zertifizierungsstellen, die Audits gemäß RED III \r\ndurchführen, aktuell durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Diese \r\nAnerkennung basiert nicht auf einer formellen Akkreditierung im Sinne von Art. 2 Nr. 14, Art. 3 Abs. 4 \r\nund Art. 11 Abs. 1 der Durchführungs-verordnung (EU) 2022/996, sondern auf einer behördlichen \r\nAnerkennung durch die BLE. Dieser vereinfachte Anerkennungsweg ist derzeit noch bis zum 01.01.2027 \r\nzulässig. Ab dem 01.01.2027 schreibt Art. 28, Unterabs. 3 der DV (EU) 2022/996 eine verpflichtende \r\nAkkreditierung der Zertifizierungsstellen nach EN ISO/IEC 17065 vor. Die konkrete Auslegung von Art. 11 \r\nAbs. 1 DV bleibt dabei offen – insbesondere, ob ausschließlich Einzelakkreditierungen nach freiwilligen \r\nund nationalen Systemen zulässig sind oder ob alternative Modelle bestehen. Die Regelung wird im \r\nEntwurf in § 28 BioSt-NachV umgesetzt. \r\nDer funktionierende Vollzug der RED III in Deutschland droht aus Sicht der Verbände ab dem 01.01.2027 \r\nernsthaft ins Stocken zu geraten, wenn die aktuelle Anerkennungspraxis von Zertifizierungsstellen \r\ndurch die BLE nicht beibehalten wird. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass bislang kein \r\nakkreditierungsfähiges Programm bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) für den \r\nGeltungsbereich der RED III existiert. Zudem ist unklar, auf welcher rechtlichen Grundlage eine \r\nAkkreditierung überhaupt erfolgen soll, etwa ob diese über freiwillige oder nationale Systeme oder \r\nspezifisch auf Grundlage der RED III durchzuführen ist. Hinzu kommt, dass Akkreditierungsverfahren \r\nerfahrungsgemäß komplex und langwierig sind und mit erheblichen bürokratischen Hürden \r\nverbunden einhergehen. Die Durchführung einer vollständigen Akkreditierung würde bei Vorliegen \r\neines entsprechenden Akkreditierungsprogramms im Regelfall 12 bis 18 Monate dauern. Die gesetzliche \r\nUmsetzungsfrist zum 01.01.2027 ist deshalb bereits aus heutiger Sicht nicht mehr einzuhalten.\r\nZur Gewährleistung der funktionierenden Umsetzung der RED III in Deutschland ist es dringend \r\nerforderlich, die bewährte Anerkennungspraxis über die BLE beizubehalten. Eine entsprechende \r\nAnpassung der BioSt-NachV wäre ein wichtiger Schritt für mehr Effizienz, Rechtssicherheit und \r\nWirtschaftlichkeit. Die Beibehaltung der bisherigen Anerkennungspraxis würde zudem ein klares Signal \r\nfür den im Koalitionsvertrag verankerten Bürokratieabbau setzen.\r\n20/20\r\nVorschlag:\r\n§ 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen \r\n(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland \r\neine Anerkennung als Zertifizierungsstelle, wenn\r\n1. die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung \r\n(EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde oder durch einen \r\nsonstigen, von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Nachweis der \r\nKompetenz der Zertifizierungsstelle für den technischen Umfang dieser Verordnung, \r\nnachgewiesen worden sind.\r\n(...)\r\n(3) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind und die \r\nim Antrag nach Absatz 2 enthaltenen Angaben vorliegen, ist durch Vorlage von Unterlagen \r\nentsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. Dies umfasst insbesondere \r\ndie \r\n1. Vorlage der Akkreditierungsurkunde samt Akkreditierungsbescheid oder durch einen \r\nsonstigen, von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Nachweis der \r\nKompetenz der Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1.\r\nZudem sollte sich die Bundesregierung im Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Novellierung der \r\nDurchführungsverordnung (EU) 2022/996 mit dem Verweis auf Art. 5 (2) VO (EG) Nr. 765/2008 dafür \r\neinsetzen, dass die bisherige Anerkennungspraxis weiterhin unbefristet zugelassen wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019434","regulatoryProjectTitle":"Zulassung von Biomassezentralheizungen im Rahmen der KfW-Förderungen KFN und KNN","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/50/610446/Stellungnahme-Gutachten-SG2509040008.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zulassung von Biomassezentralheizungen im Rahmen der KfW-Förderungen \r\n„Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN)“ und „Klimafreundlicher Neubau im \r\nNiedrigpreissegment (KNN)“\r\nAktuelle Situation\r\nIn den KfW-Förderprogrammen „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN)“ und \r\n„Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)“dürfen Neubauten nicht gefördert \r\nwerden, wenn in ihnen in Zentralheizungen Energieträger auf Basis von fester Biomasse und \r\nbiogenen Gas/Öl eingesetzt werden.\r\nBei einzelnen, insbesondere größeren Neubauten kann eine Holzzentralheizung jedoch die \r\ntechnologisch sinnvollste Variante sein. Daher sollte eine Förderung von Holzzentralheizungen\r\nzukünftig auch im Neubau wieder möglich bzw. zumindest nicht mehr förderschädlich sein.\r\nDer Förderausschluss für Neubauten, die Bioenergieträger in Zentralheizungsanlagen nutzen,\r\nerschwert die Beratung beim Heizungstausch: Die Unterschiede zwischen Förderung im Neubau \r\nund im Gebäudebestand werden in der Praxis selten kommuniziert, und oftmals auch nicht \r\nverstanden. So wird der Förderausschluss im Neubau schnell fälschlicherweise als allgemeiner \r\nFörderausschluss oder gar als Verbot des Einbaus missverstanden. Insofern behindert der \r\nFörderausschluss im Neubau den Markt für Biomassezentralheizungen auch bei der \r\nHeizungssanierung im Gebäudebestand.\r\nDie in diesem Zusammenhang bestehende Befürchtung, dass eine Förderung von Neubauten, \r\ndie Biomasse in Zentralheizungen nutzen, zu einer Vielzahl von Neubauten mit \r\nBiomassezentralheizungen führen könnte, halten wir für gegenstandslos: Sie würden auch in \r\ngeförderten Neubauten die Ausnahme bleiben - die Stellung der Wärmepumpe als \r\nLeittechnologie im energieeffizienten Neubau würde nicht tangiert.\r\nPolitische Grundlage\r\n• Der Koalitionsvertrag legt fest, dass Bioenergie im Wärmesektor eine wichtige Rolle \r\nübernehmen und die Modernisierung der Wärmeversorgung nach den Grundprinzipien von \r\nBezahlbarkeit, Technologieoffenheit, Versorgungssicherheit und Klimaschutz erfolgen soll.\r\n• Bei der Gebäudesanierung sind bei der Heizungsförderung ausschließlich \r\nHolzzentralheizungen förderfähig (BEG EM), während in BEG WG und BEG NWG auch andere \r\nzentrale Wärmeerzeuger auf Basis von Biomasse gefördert werden können.\r\n• Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Energieträger auf Basis von Biomasse als nachhaltige \r\nForm der Wärmeerzeugung ausdrücklich anerkannt. Biomasseheizungen gelten GEG als \r\nerneuerbare Energie und können damit zur Erfüllung der Vorgabe von mindestens 65 % \r\nerneuerbarer Energie beitragen (§ 71f).\r\n• Biomasse leistet bereits heute den größten Beitrag erneuerbarer Energien im Wärmesektor \r\n(80 %, zu 60 % Holz). Sie spielt insbesondere im ländlichen Raum und bei Gebäuden, in \r\ndenen der Wärmebedarf hoch ist und zum Teil auch bleiben wird (z.B. bei vielen \r\ndenkmalgeschützten Gebäuden) eine zentrale Rolle für die Erreichung der Klimaziele.\r\nDiese politischen Leitlinien müssen konsequent auch in den Förderprogrammen\r\nKlimafreundlicher Neubau (KFN) und „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment \r\n(KNN)“ angewendet und bei der anstehenden Überarbeitung umgesetzt werden.\r\nBedeutung von Biomasseheizungen im Neubau\r\n1. Technische Ergänzung zu Wärmepumpen\r\no In vielen Neubauten ist die Luft/Wasser-Wärmepumpe die Hauptheizung. Das wird durch \r\neine Aufhebung des Förderausschlusses für Wärmeerzeuger, die Biomasse als Brennstoff \r\nnutzen, nicht in Frage gestellt.\r\no Eine zusätzliche Biomassefeuerstätte kann bei niedrigen Außentemperaturen Lastspitzen \r\nabdecken. Sie steigert so die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe und verhindert den Einsatz \r\nineffizienter elektrischer Heizstäbe.\r\no Damit leisten Biomasseheizungen einen Beitrag zur Stromnetzstabilität – gerade in Zeiten \r\nmit niedrigen Außentemperaturen im Winter, bei hoher Netzlast und bei geringer \r\nVerfügbarkeit von Strom auf Basis erneuerbarer Energien.\r\n2. Versorgungssicherheit und Resilienz\r\no Viele Bauherren wünschen sich eine Holzfeuerstätte als Notversorgung.\r\no Biomasse als lokal verfügbarer Energieträger stärkt die Unabhängigkeit von fossilen \r\nEnergien.\r\n3. Holzenergie bei hohem Heizbedarf am effizientesten\r\no Viele Nichtwohngebäude wie Hotels, Pflegeheime oder Schwimmbäder, aber auch viele \r\nMehrfamilienhäuser zeichnen sich durch dauerhaft hohe Heiz- und Warmwasserbedarfe \r\naus. Dort können Biomasseanlagen auch zukünftig eine sinnvolle bzw. sogar die sinnvollste \r\nOption sein.\r\no Eine Hybridanlage, wie die Kombination einer Wärmepumpe mit einem Wärmeerzeuger auf \r\nBasis von Holz, steigert die Effizienz. Vorausgesetzt, die Förderprogramme lassen den \r\nEinbau dieser Hybridanlagen zu.\r\no Oftmals kommen Holzzentralheizungen im Neubau nicht in Frage, weil sie in den \r\nFörderprogrammen ausgeschlossen werden, obwohl sie bei Kunden eigentlich gewünscht \r\nsind. Gerade im ländlichen Raum, wo große Holzvorräte vorhanden sind, besteht die \r\nMöglichkeit, Holz nachhaltig auch im Neubau einzusetzen. Ohne eine Förderung investieren \r\ndiese Unternehmen wegen geringerer Kosten jedoch bisher weiter in fossile \r\nHeizungsanlagen.\r\nFachverband Holzenergie im BBE ⚫ EUREF-Campus 16 ⚫ 10829 Berlin\r\nTel.: 030 2758 179-21 ⚫ Fax: 030 2758 179-29 ⚫ buecheler@bioenergie.de ⚫ www.fachverband-holzenergie.de \r\nVorsitzender des Vorstandes des BBE: Artur Auernhammer ⚫ Geschäftsführer des FVH: Gerolf Bücheler\r\nForderungen\r\n• Aufhebung der Förderschädlichkeit bei der Neubauförderung auch für \r\nZentralheizungen, die Brennstoffe auf Basis von Biomasse einsetzen: Der Einbau einer \r\nBiomasse-Zentralheizungsanlagen darf nicht mehr zum Ausschluss aus der \r\nNeubauförderung führen.\r\n• Aufhebung des Förderausschlusses für den Einsatz von Brennstoffen auf Basis von \r\nBiomasse in Zentralheizungen in den Technischen Mindestanforderungen des KFN (Unter 1 \r\nund 4 der Anlage zum Merkblatt Klimafreundlicher Neubau) und KNN (unter 2. und 6.1 der \r\nRichtlinie).\r\n• Regelung der Aufhebung der Förderschädlichkeit nicht nur in den FAQ, sondern auch in \r\nden Programmmerkblättern.\r\nFazit\r\nZentralheizungen auf Basis von festen Biomassebrennstoffen (v.a. Holz) und von \r\nBiogas/Biomethan sind ein anerkannter, nachhaltiger Bestandteil der Wärmewende. Sie \r\nstabilisieren das Energiesystem und entlasten die Stromnetze, wenn Luft-Wärmepumpen bei \r\nniedrigen Temperaturen weniger effizient laufen, erhöhen die Versorgungssicherheit und erfüllen \r\ndie Anforderungen des GEG. Der Ausschluss in den Förderprogrammen KFN und KNN führt \r\ndagegen zu Marktverwerfungen, verunsichert Unternehmen und Gebäudeeigentümer und \r\nunterläuft die politischen Ziele der Bundesregierung.\r\nWir bitten daher nachdrücklich, den Fördermechanismus des KFN und KNN entsprechend \r\nanzupassen und auch Biomassezentralheizungen bei der Förderung im Neubau zuzulassen bzw. \r\nzumindest ihre Förderschädlichkeit aufzuheben.\r\nUnterstützende Verbände:\r\nBundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH)\r\nDeutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV)\r\nDeutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband (DeSH)\r\nArbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW – Die Waldeigentümer)\r\nFamilienbetriebe Land und Forst\r\nFachverband Holzenergie (FVH)\r\nIndustrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik e.V. (HKI)\r\nInitiative Holzwärme (IH)\r\nZentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019589","regulatoryProjectTitle":"Biomasse muss weiterhin als erneuerbare Energie im Stromsteuergesetz definiert sein","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/3c/614520/Stellungnahme-Gutachten-SG2509150006.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 13.08.25\r\nDas Hauptstadtbüro Bioenergie bündelt die politische Arbeit der Branche und wird getragen von: \r\nBundesverband Bioenergie e. V. (BBE), Deutscher Bauernverband e. V. (DBV), Fachverband Biogas e. V. (FvB) \r\nund Fachverband Holzenergie (FVH)\r\nStellungnahme zum \r\nEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Ände\u0002rung des Energiesteuer- und \r\ndes Stromsteuergesetzes\r\nSeite 2\r\nStellungnahme zur RefE StromStG / EnergieStG – Stand: 13.08.2025\r\nInhalt\r\nDas Wichtigste in Kürze...............................................................................................................................3\r\nAnmerkungen und Änderungsvorschläge zum Referentenentwurf.......................................4\r\n1. Zu Artikel 1 (Änderung des Stromsteuergesetzes).........................................................4\r\n1.1 Zu Nummer 1 a: Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern \r\n(§ 2 StromStG) ...................................................................................................................................4\r\n1.2 Zu Nummer 8: Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden \r\nGewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft (§ 9b StromStG) ............................6\r\n2. Zu Artikel 2 (Änderung des Energiesteuergesetzes) ...................................................... 7\r\n2.1 Wiedereinführung der Steuerbegünstigung für nachhaltige Biokraft\u0002oder Heizstoffe ................................................................................................................................. 7\r\n3. Zu Artikel 3 (Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung)..................9\r\n3.1 Zu Nummer 8 Buchstabe c (Änderung des § 8 Absatz 5) und zu Nummer \r\n9 (§ 10 Abs 2)......................................................................................................................................9\r\n3.2 Zu Nummer 14 (Änderung des § 12b) .......................................................................10\r\nSeite 3\r\nStellungnahme zur RefE StromStG / EnergieStG – Stand: 13.08.2025\r\nDas Wichtigste in Kürze \r\n \r\nBiomasse ist ein erneuerbarer Energieträger: Biomasse wird nicht nur im EU-Recht, sondern auch in \r\nzentralen deutschen Rechtsakten eindeutig als erneuerbarer Energieträger geführt. Die Herausnahme \r\naus dem Stromsteuerrecht untergräbt diese einheitliche Systematik und stellt einen Bruch mit be\u0002währten energie- und klimapolitischen Zielsetzungen dar. Das EU-Beihilferecht erlaubt ausdrücklich \r\nSteuerermäßigungen und Entlastungen für Strom aus Biomasse, sofern die Anforderungen an Nach\u0002haltigkeit gemäß Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED) erfüllt sind. Viele Biomasseanlagen sind da\u0002her bereits heute entsprechend zertifiziert und verfügen über dokumentierte Lieferkettennachweise \r\ngemäß den Anforderungen der EU-Kommission. Es wäre daher ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand \r\nmöglich, bestehende Nachhaltigkeitsnachweise im Stromsteuerrecht anzuerkennen, anstatt Biomasse \r\npauschal auszuschließen. Der geplante Ausschluss von Biomasse aus der Definition von Strom aus \r\nerneuerbaren Energieträgern ist somit nicht erforderlich, um dem EU-Beihilferecht zu genügen.\r\nEntlastung nach § 9b StromStG ist mit erheblichem administrativem und betriebswirtschaftlichem Auf\u0002wand verbunden: Die Bioenergieverbände begrüßen die vorgesehene Verstetigung der Steuerentlas\u0002tung gemäß § 9b StromStG auf 0,50 €/MWh für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der \r\nLand- und Forstwirtschaft. Damit wird die Senkung der Kosten beim Zukauf von Strom für diese Un\u0002ternehmen fortgeführt. Für Anlagenkonzepte, die den Strom zum Eigenverbrauch nutzen oder direkt \r\nan Dritte abgeben, handelt es sich jedoch nicht um eine gleichwertige Alternative zur vollständigen \r\nSteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 und 3 StromStG. Vielmehr ist sie mit einem erheblichen administra\u0002tiven und betriebswirtschaftlichen Aufwand verbunden. Für viele mittelständische und kleinere Be\u0002triebe der Branche stellt dies eine spürbare Belastung dar und bestraft besonders Anlagenkonzepte, \r\ndie nach dem Willen des Gesetzgebers flexible Kapazitäten zubauen und damit die 2 MW-Schwelle \r\nüberschreiten. \r\nWiedereinführung der Steuerbegünstigung für nachhaltige Biokraft- oder Heizstoffe: Fehlende Steuer\u0002begünstigungen für z.B. Biogas oder Biomethan als Brennstoff für Gasheizungen oder Biokraftstoffe im \r\nSchwerlastverkehr und in der Land- und Forstwirtschaft sind eine vertane Chance, um marktwirtschaft\u0002liche Anreize für den Umstieg von fossilen auf erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe zu setzen. Ange\u0002sichts der Entlastung des Strompreises besteht hier zudem eine unfairer Wettbewerbsnachteil gegen\u0002über. strombasierten Heizsystemen und Mobilitätstechnologien.\r\nHocheffizienz-Nachweis bei Biomasseanlagen nach Richtlinie 2012/27/EU anerkennen: Die meisten \r\nAnlagen/BHKW wurden bereits vor 2023 in Betrieb genommen und verfügen deshalb über einen älte\u0002ren Nachweis auf Basis der Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU, welcher auch im Rahmen des EEG 2023 \r\nausreichend und maßgeblich ist. Es ist eine Ergänzung erforderlich, dass bei Biomasseanlagen bereits \r\nvorgelegte Nachweise und erteilte Erlaubnisse ihre Gültigkeit behalten. Dies reduziert den bürokrati\u0002schen Aufwand bei Betreibern und den zuständigen Hauptzollämtern.\r\nAufhebung der Anlagenverklammerung: Die Bioenergieverbände begrüßen grundsätzlich, dass die Ver\u0002klammerung von Anlagen abgeschafft werden soll. Es wäre allerdings wünschenswert, den Anlagenbe\u0002griff aus dem EEG zu nutzen. Es ist zumindest klarzustellen, dass keine Zusammenfassung von KWK\u0002Anlagen, die unterschiedliche Biomassebrennstoffe verwenden, erfolgt.\r\nSeite 4\r\nStellungnahme zur RefE StromStG / EnergieStG – Stand: 13.08.2025\r\nAnmerkungen und Änderungsvorschläge zum Referentenentwurf\r\n1. Zu Artikel 1 (Änderung des Stromsteuergesetzes)\r\n1.1 Zu Nummer 1 a: Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 2 StromStG) \r\nDie in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 2 Nr. 7 StromStG getroffene Aussage, dass Bio\u0002masse nicht mehr unter den Begriff der „erneuerbaren Energieträger“ im Sinne des Stromsteuerrechts \r\nfällt, steht im Widerspruch zu unionsrechtlichen sowie nationalen Bestimmungen.\r\nGemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 („RED II“), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) \r\n2023/2413 („RED III“), wird Biomasse explizit als erneuerbare Energiequelle definiert. Diese Definition \r\ngilt unionsweit einheitlich und ist unmittelbar bindend für Mitgliedstaaten, auch im Kontext beihilfe\u0002rechtlicher Differenzierungen. Eine nationale Abweichung im Stromsteuerrecht, die die Förderfähigkeit \r\noder Steuerbefreiung ausschließlich auf Wind, Sonne, Wasser und Geothermie beschränkt, läuft dem \r\nunionsrechtlichen Verständnis entgegen und widerspricht dem systematischen Ziel der Steuerbefrei\u0002ung für dezentrale Eigenversorgung aus erneuerbaren Quellen und dem faktischen Gleichbehand\u0002lungsgrundsatz im Steuerrecht.\r\nBiomasse wird nicht nur im EU-Recht, sondern auch in zentralen deutschen Rechtsakten (z. B. EEG, \r\nGEG, WPG) eindeutig als erneuerbarer Energieträger geführt. Die Herausnahme aus dem Stromsteuer\u0002recht untergräbt diese einheitliche Systematik und stellt einen Bruch mit bewährten energie- und \r\nklimapolitischen Zielsetzungen dar – etwa der Flexibilisierung und Netzstabilisierung durch dezentrale \r\nBiomasseanlagen.\r\nIn der Gesetzesbegründung wird zur Rechtfertigung der Änderung auf das EU-Beihilferecht verwiesen. \r\nDieses erlaubt jedoch ausdrücklich Steuerermäßigungen und Entlastungen für Strom aus Biomasse, \r\nsofern die Anforderungen an Nachhaltigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) in der Fas\u0002sung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) erfüllt sind.\r\nAuch das vorgebrachte Argument, dass für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als \r\n2 MW bzw. einer FWL von über 7,5 MW ein „nicht verhältnismäßiger Bürokratieaufwand“ entstünde, \r\nwenn der Strom aus Biomasse weiterhin von der Stromsteuer befreit würde, hält einer faktischen Prü\u0002fung nicht stand. So müssen Betreiber solcher Großanlagen bereits heute die RED-III-Nachhaltig\u0002keitskriterien erfüllen, wenn sie EEG-Vergütung erhalten oder dem EU-Emissionshandel unterliegen.\r\nNational umgesetzt werden die Treibhausgasminderungspflichten sowie Nachhaltigkeitskriterien nach \r\nArtikel 29 RED II/III durch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV). Diese Anlagen \r\nsind zertifiziert (z. B. nach REDcert oder SURE) und verfügen über dokumentierte Lieferkettennach\u0002weise gemäß den Anforderungen der EU-Kommission. Eine separate Nachweissystematik allein für das \r\nStromsteuerrecht ist nicht notwendig, da auf bestehende Zertifizierungen zurückgegriffen werden \r\nSeite 5\r\nStellungnahme zur RefE StromStG / EnergieStG – Stand: 13.08.2025\r\nkann. Es wäre daher ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand möglich, bestehende Nachhaltigkeits\u0002nachweise für die EEG-Vergütung im Stromsteuerrecht anzuerkennen, anstatt Biomasse pauschal aus\u0002zuschließen. Die geplante Änderung ist somit nicht erforderlich, um dem EU-Beihilferecht zu genügen\r\nund wird abgelehnt.\r\nAus Sicht der Bioenergieverbände ist die Anwendung bestehender Zertifizierungssysteme zum Nach\u0002weis der Einhaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen sowie Anforderungen zur Treibhausgasminde\u0002rung durchaus als verhältnismäßig und ohne zusätzlichen Bürokratieaufwand für Wirtschaft und Ver\u0002waltung zu betrachten, sofern für den Anlagenbetreiber bereits Verpflichtungen nach § 1 BioSt-NachV \r\nbestehen. \r\nZur Nachweisführung schlagen die Bioenergieverbände vor, dass die Hauptzollämter das Nachhaltig\u0002keitszertifikat für den jeweiligen Zeitraum als Nachweis verlangen können. Alle Bioenergieanlagen \r\noberhalb der Größengrenzen der RED (2 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung bei gasförmiger Bio\u0002masse und 20 bzw. 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung bei fester Biomasse) müssen regelmäßig \r\nund lückenlos ein Zertifikat besitzen. Diese in der Regel zwei Dokumente pro Jahr könnten zur Nach\u0002weisführung dienen.\r\nDie geplante Streichung des Begriffs „Biomasse“ aus der Definition von Strom aus erneuerbaren Ener\u0002gieträgern hätte neben der Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 und 3 auch gravierende Auswirkun\u0002gen auf die Wirtschaftlichkeit von Flexibilisierungsmaßnahmen im Bioenergiebereich. So soll nach \r\n§ 5 Absatz 4 StromStG Strom aus Stromspeichern künftig nur noch dann steuerfrei sein, wenn der \r\nStrom vor der Speicherung bereits steuerbefreit ist. Diese Formulierung schließt Strom aus Biomasse \r\njedoch künftig aus und erschwert somit den wirtschaftlichen Betrieb flexibler Bioenergieanlagen.\r\nVorschlag\r\n§ 2 Nummer 7 StromStG (Änderung): \r\nStrom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus\r\na) Wasserkraft, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Ge\u0002nerator-leistung über zehn Megawatt,\r\nb) Windkraft,\r\nc) Sonnenenergie, \r\nd) Erdwärme, \r\ne) aus Biomasse und Biogas/Biomethan, soweit die jeweilige Biomasse nicht dem Gel\u0002tungsbereich der BioSt-NachV unterliegt \r\nf) aus Biomasse und Biogas/Biomethan, soweit die jeweilige Biomasse unter den Gel\u0002tungsbereich von § 1 BioSt-NachV fällt und die Nachhaltigkeitskriterien und die Krite\u0002rien für Treibhausgaseinsparungen der BioSt-NachV erfüllt, \r\nerzeugt wird.\r\nSeite 6\r\nStellungnahme zur RefE StromStG / EnergieStG – Stand: 13.08.2025\r\n1.2 Zu Nummer 8: Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der \r\nLand- und Forstwirtschaft (§ 9b StromStG) \r\nDie Bioenergieverbände begrüßen die vorgesehene Verstetigung der Steuerentlastung gemäß § 9b \r\nStromStG auf den unionsrechtlichen Mindeststeuersatz in Höhe von 0,50 €/MWh für Unternehmen des \r\nproduzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Damit wird die Reduktion der Kosten\u0002belastung beim Zukauf von Strom fortgeführt und bewirkt eine Entlastung dieser Unternehmen.\r\nAllerdings handelt es sich bei der Entlastung nach § 9b StromStG nicht um eine gleichwertige Alterna\u0002tive zur vollständigen Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 und 3 StromStG. Vielmehr ist sie – trotz des \r\nabgesenkten Steuersatzes – mit einem erheblichen administrativen und betriebswirtschaftlichen Auf\u0002wand verbunden. Denn Unternehmen müssen die volle Stromsteuer zunächst entrichten und können \r\ndie Entlastung erst nachgelagert im Wege des Antragsverfahrens geltend machen. Dies bindet Liquidi\u0002tät und verursacht Mehraufwand in der Buchführung, Nachweisführung und Kommunikation mit der \r\nZollverwaltung. Für viele mittelständische und kleinere Betriebe der Branche stellt dies eine spürbare \r\nBelastung dar. \r\nDie Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 und 3 wurden von Bioenergieunternehmen genutzt, die entweder \r\nden eigenen Strom innerhalb der Anlage genutzt haben oder per Direktleitung an Dritte (z.B. das zu\u0002gehörige landwirtschaftliche Unternehmen) geliefert haben. Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen \r\nhaben beispielsweise einen hohen Strombedarf zur Aufbereitung der Stoffströme.\r\nBesonders betroffen sind Anlagenkonstellationen, die nach Wunsch des Gesetzgebers ihre Kapazität \r\nerweitern, um flexible Strom zu erzeugen. Da die Vorgaben des EEG ein drei- bis vierfache Überbauung \r\nerfordern, müssen durchschnittliche Anlagen mit 500 kW nun über 2 MW installieren. Das bedeutet, \r\ndass immer mehr Anlagen keine Befreiung nutzen können. Bioenergieanlagen können nur bis 2 MW \r\nauf eine alternative Befreiung über das Hocheffizienzkriterium zurückgreifen. \r\nSeite 7\r\nStellungnahme zur RefE StromStG / EnergieStG – Stand: 13.08.2025\r\n2. Zu Artikel 2 (Änderung des Energiesteuergesetzes)\r\n2.1 Wiedereinführung der Steuerbegünstigung für nachhaltige Biokraft- oder Heizstoffe \r\nGrundsätzlich ist die Entlastung des Endkundenstrompreises durch die Stromsteuersenkung oder auch \r\ndurch die Deckelung der Netzentgelte sehr zu begrüßen. In diesem Zusammenhang muss allerdings \r\nkritisch angemerkt werden, dass das Fehlen einer analogen Entlastung des Endkundenpreises von \r\nerneuerbaren Brenn- und Kraftstoffen zu einer einseitigen Privilegierung von strombasierten Techno\u0002logien führt. Durch diese strukturelle Marktverzerrung zulasten von erneuerbaren Brenn- und Kraft\u0002stoffen entsteht unfairer Wettbewerb zwischen den verschiedenen Klimaschutzoptionen im Wärme\u0002und Mobilitätsbereich. \r\nDarüber hinaus sind fehlende Steuerbegünstigungen für z.B. Biogas oder Biomethan als Brennstoff für \r\nGasheizungen oder für Biokraftstoffe im Straßenverkehr eine vertane Chance, um marktwirtschaftliche \r\nAnreize für den Umstieg von fossilen auf erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe zu setzen.\r\nBeispielsweise ist die Defossilisierung des Schwerlast-Straßenverkehrs oder der Antriebsleistung in \r\nder Land- und Forstwirtschaft über eine Elektrifizierung mit erneuerbarem Strom praktisch nicht mög\u0002lich. Für die erforderliche erneuerbare Antriebsleistung ist insbesondere der Einsatz nachhaltiger Bi\u0002okraftstoffe geeignet. Um deren Einsatz anzureizen, ist eine Wiedereinführung der Steuerbegünstigung \r\nfür nachhaltige und treibhausgasoptimierte Biokraftstoffe im Schwerlast-Straßenverkehr wie in der \r\nLand- und Forstwirtschaft im Energiesteuergesetz nötig (§ 57, ggfs. auch ein neuer § 56a). Der Koaliti\u0002onsvertrag der Bundesregierung formuliert explizit das Ziel, alternative Kraftstoffe in der Land- und \r\nForstwirtschaft von der Energiesteuer zu befreien (Zeilen 1403-1404). \r\nMit der Verwendung von regional erzeugten, nachhaltig produzierten und treibhausgasoptimierten Bi\u0002okraftstoffen wird ein Beitrag zur Wertschöpfung im ländlichen Raum, zur Versorgung mit gentechnik\u0002freien Futterprotein aus der Rapssaatverarbeitung und auf Grundlage einer qualifizierten Dokumen\u0002tation ein nachweislich robuster Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Vor dem Hintergrund der enormen \r\nHerausforderungen zur Erfüllung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele gerade im Ver\u0002kehrssektor (Einhaltung der Vorgaben der Effort-Sharing-Regulation) müssen möglichst vielfältige Op\u0002tionen bereitgestellt werden. Hierzu gehört neben der Verwendung von Biokraftstoffen in der Land\u0002und Forstwirtschaft auch deren Verwendung im Schwerlastverkehr.\r\nSeite 8\r\nStellungnahme zur RefE StromStG / EnergieStG – Stand: 13.08.2025\r\nVorschlag\r\nIm Energiesteuerrecht sollte konsequent eine Differenzierung zwischen erneuerbaren und fos\u0002silen Brenn- und Kraftstoffen erfolgen, was beinhaltet, die Steuerbelastung von erneuerbaren \r\nBrenn- und Kraftstoffen in allen Anwendungsbereichen auf das europarechtlich zulässige Min\u0002destmaß abzusenken. Ein möglicher Ansatzpunkt könnte eine weitere Entlastung bei der Nut\u0002zung zu Heizzwecken in §49 EnergieStG sein. Für den Einsatz als Biokraftstoff könnte analog \r\nzum §56 EnergieStG ein neuer §56a eingefügt werden. Für den Einsatz in der Land- und Forst\u0002wirtschaft ist die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe in § 57 Energie\u0002StG nötig.\r\nSeite 9\r\nStellungnahme zur RefE StromStG / EnergieStG – Stand: 13.08.2025\r\n3. Zu Artikel 3 (Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung)\r\n3.1 Zu Nummer 8 Buchstabe c (Änderung des § 8 Absatz 5) und zu Nummer 9 (§ 10 Abs 2) \r\nGenerell ist nochmal zu betonen, dass die richtige Lösung für Biomasseanlagen die Klarstellung wäre, \r\ndass Biomasse auch weiterhin als Erneuerbare Energie im Rahmen des Stromsteuerrechts gelten kann \r\n(siehe oben). Unabhängig davon begrüßen die Bioenergieverbände, dass hocheffiziente KWK-Anlagen \r\nmit einer elektrischen Nennleistung bis weniger als 1 Megawatt keine förmliche Erlaubnis mehr benö\u0002tigen, sondern lediglich die Anlage korrekt im Markstammdatenregister registriert sein muss. \r\nFür Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung ab 1 Megawatt ist zudem zu begrüßen, dass keine \r\nJahresnutzungsgradberechnung mehr vorzulegen ist. Allerdings sehen die Bioenergieverbände Prob\u0002leme mit dem Hocheffizienznachweis, welcher auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden des \r\nAnhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu führen ist. Die meisten Anlagen/BHKW wurden bereits vor \r\n2023 in Betrieb genommen und verfügen daher nur über einen älteren Nachweis auf Basis der Vorga\u0002ben der Richtlinie 2012/27/EU, welcher auch im Rahmen des EEG 2023 (siehe auch §3 Nr. 29a EEG 2023) \r\nausreichend und maßgeblich ist. \r\nZudem sollte klargestellt werden, dass bereits vorgelegte Nachweise und erteilte Erlaubnisse ihre Gül\u0002tigkeit behalten. \r\nDie Zielsetzung des Gesetzesvorhabens ist es, Biomasseanlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung \r\nvon 2 Megawatt eine bürokratiearme Möglichkeit zu eröffnen, weiterhin die Stromsteuerbefreiung nach \r\n§ 9 Abs. 1 Nr. 3 nutzen zu können. Dies würde aber durch höhere bzw. geänderte Anforderungen an \r\nden Hocheffizienznachweis konterkariert werden. Viele Anlagenbetreiber könnten dadurch automa\u0002tisch ausgeschlossen sein. Daher muss klargestellt werden, dass bei Biomasseanlagen auch weiterhin \r\ndie Nachweise auf Basis der Richtlinie 2012/27/EU, die auch für das EEG 2023 ausreichend sind, genü\u0002gen und bereits erteilte Erlaubnisse ihre Gültigkeit behalten. Dies reduziert auch den bürokratischen \r\nAufwand bei Betreibern und den zuständigen Hauptzollämtern.\r\nVorschlag\r\nAn § 8 Absatz 5 StromStV wird folgender Satz angefügt: \r\nDie Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird bei Anlagen, die Strom \r\naus Biomasse erzeugen, vermutet, wenn ein Sachverständigengutachten oder der Hersteller\u0002nachweis die Einhaltung der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäi\u0002schen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der \r\nRichtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und \r\n2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die Richtlinie \r\n2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas\u0002sung nachweist.\r\n \r\nSeite 10\r\nStellungnahme zur RefE StromStG / EnergieStG – Stand: 13.08.2025\r\n3.2 Zu Nummer 14 (Änderung des § 12b) \r\nDie Bioenergieverbände begrüßen grundsätzlich, dass die Verklammerung von Anlagen abgeschafft \r\nwerden soll. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, den bisher hinterlegten Anlagenbegriff bei\u0002zubehalten oder den Anlagenbegriff aus dem EEG zu nutzen. Es hätte genügt die Verklammerungsfor\u0002mulierung nach § 12b (2) zu streichen. Es ist nun klarzustellen, dass keine Zusammenfassung von KWK\u0002Anlagen, die unterschiedliche Biomasseformen verwenden, erfolgt. \r\nGrundsätzlich wird die Überwachung durch die Behörden, aber auch die Überprüfung der Betroffenheit \r\ndurch die Anlagenbetreiber deutlich einfacher, wenn der Anlagenbegriff nicht komplett neu gefasst \r\nwird oder zum zumindest im EEG und Stromsteuerrecht gleich definiert ist. An vielen Stellen wurde der \r\nBezug zum Marktstammdatenregister hergestellt. Da für die Meldung dort bei EE –Anlagen der EEG\u0002Anlagenbegriff maßgeblich ist, würde auch diesbezüglich ein einheitlicher Anlagenbegriff die Handha\u0002bung für alle Beteiligten vereinfachen.\r\nFür eine Anpassung des Anlagenbegriffs spricht zudem, dass laut Gesetzesbegründung durch den \r\nneuen Anlagenbegriff zum Beispiel KWK-Anlagen, in denen an einem Standort von einer Person Strom \r\naus Rohbiogas, Biomethan und Klärgas erzeugt wird, zu einer Anlage zusammengefasst werden sollen. \r\nDa die Anlagen hinsichtlich ihrer Betriebsweise und Einsatzstoffe keine unmittelbaren Gemeinsamkei\u0002ten aufweisen, lehnen die Bioenergieverbände diese neue Art der Verklammerung ab. Hierdurch wer\u0002den wiederum viele Konzepte von der Möglichkeit einer erleichterteren Stromsteuerbegünstigung bzw. \r\n-befreiung zu Unrecht ausgeschlossen, wodurch sich der bürokratische Aufwand wiederum für alle \r\nBeteiligten erhöht. Zudem ist dies eine weitere Benachteiligung im Vergleich zur Beurteilung bei PV\u0002und Windanlagen, wo nur Energieträger der gleichen Art zusammengefasst werden.\r\nVorschlag\r\n§ 12 (Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang) Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: \r\n„aus Energieträgern der §§ 2 und 3 der Biomasseverordnung in einem Kraft-Wärme-Kopp\u0002lungsanlagen, soweit diese unmittelbar verbunden sind. Als unmittelbar miteinander ver\u0002bunden gelten insbesondere Anlagen in Modulbauweise, die mit dem gleichen Brennstoff \r\nbetrieben werden.“ \r\nAlternativvorschlag: \r\n„Für Strom aus Anlagen, die Erneuerbare Energien oder Biomasse einsetzen, ist der Anlagen\u0002begriff nach dem EEG maßgeblich.” \r\n \r\nStand: 13.08.25\r\nKontakt \r\n \r\nHauptstadtbüro Bioenergie \r\nSandra Rostek\r\nLeiterin\r\nTel.: 030-2758179-00\r\nEmail: rostek@bioenergie.de\r\nDr. Guido Ehrhardt\r\nReferatsleiter Politik des Fachverband Biogas e.V. (FvB)\r\nTel.: 030-2758179-16\r\nEmail: guido.ehrhardt@biogas.org\r\nDr. Tim Pettenkofer\r\nReferent Holzenergie des Bundesverband Bioenergie e.V. & Fachverband Holzenergie\r\nTel.: 030-2758179-285\r\nEmail: pettenkofer@bioenergie.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020682","regulatoryProjectTitle":"BMJV-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts. 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Wir teilen \r\nzwar das Ziel des wirksamen Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen. Allerdings erzeugt die \r\ngeplante Änderung des Strafrechts – insbesondere im Bereich des Umweltstrafrechts - ein unkal\u0002kulierbares und verfassungsrechtlich inakzeptables Risiko für die aktive Land- und Waldbewirt\u0002schaftung.\r\nDie notwendige und nachhaltige Bewirtschaftung zur Sicherstellung der Nahrungsmittel- und Roh\u0002stoffversorgung wird hierdurch faktisch blockiert. Der Entwurf geht weit über das unionsrechtlich \r\nGebotene hinaus und führt zu einer Kriminalisierung alltäglicher, rechtmäßiger wirtschaftlicher Tä\u0002tigkeiten. Dies schafft eine inakzeptable Rechtsunsicherheit und steht im grundlegenden Wider\u0002spruch zu den Zielen einer zukunftsorientierten Land- und Forstwirtschaft. Besonders problema\u0002tisch ist, dass mit den sogenannten Eignungsdelikten (Gefährdungsdelikte) künftig bereits die abs\u0002trakte Gefahr einer Umweltbeeinträchtigung zur Strafbarkeit führen soll. \r\nDer Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag der Kommission bereits \r\nselbst vor einer Vorverlagerung der Strafbarkeit gewarnt (Bundesratsdrucksache 27/22, S. 3 f.). \r\nDas Strafrecht verliert damit seine Funktion als ultima ratio und wird zu einem präventiven Steue\u0002rungsinstrument, das an die Stelle des Verwaltungsrechts tritt. Dem Grundsatz der Verhältnismä\u0002ßigkeit wird auch nicht dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie die Strafbarkeit auf „er\u0002hebliche“ Schäden beschränkt ist. Denn wie die Begründung des Referentenentwurfs bereits \r\nselbst darlegt, genügt bei einem Eignungsdelikt die Eignung für erhebliche Schäden. Die Schäden \r\nmüssen also nicht eingetreten sein, sondern die Tathandlung muss lediglich dazu geeignet sein, \r\nerhebliche Schäden hervorzurufen. Diese Entwicklung steht im Widerspruch zu den tragenden \r\nGrundätzen des Schuldstrafrechts und zu den verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 103 Abs. \r\n2 GG sowie des Art. 14 GG, der das Eigentum schützt und unverhältnismäßige Eingriffe untersagt. \r\nDie mit dem Entwurf verbundenen Eingriffe sind in weiten Teilen verfassungsrechtlich inakzepta\u0002bel. Sie führen zu einer erheblichen Aushöhlung der durch Art. 14 GG garantierten Eigentumsga\u0002rantie und stellen das Schuldprinzip des Strafrechts in Frage. Wenn abstrakte ökologische Gefähr\u0002dungslagen genügen, um Freiheitsstrafen oder existenzgefährdende Verbandsgeldbußen zu ver\u0002hängen, wird der Bürger seiner zentralen Rechtssicherheit beraubt. Das Maß an Unbestimmtheit, \r\ndas der Entwurf zulässt, überschreitet die Schwelle dessen, was in einem Rechtssaat hinnehmbar \r\nist. \r\nDarüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Regelungen in der Praxis zu einem massiven An\u0002stieg an Bürokratie führen wird – sowohl auf Seiten der Bewirtschafter, als auch auf Seiten der \r\nVollzugsbehörden. Im Ergebnis ist auch zu hinterfragen, inwieweit auf Seiten der Vollzugsbehör\u0002den ein derart hohes Fachwissen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft überhaupt vorliegt. In \r\nErmangelung etwaiger Fachkenntnisse im Bereich der Land- und Forstwirtschaft auf Seiten der \r\nStrafvollzugsbehörden ist im Zweifel davon auszugehen, dass bei jedem (!) umweltstrafrechtlichen \r\nErmittlungsverfahren ein Fachgutachten eingeholt werden muss, welches in letzter Konsequenz \r\nmithilfe von Steuermitteln finanziert werden muss. \r\n1. Rechtsunsicherheit und unbestimmte Tatbestände\r\nAls besonders weitreichend erweist sich die Einführung des Begriffes „Ökosystem“ als strafrecht\u0002lich geschütztes Umweltmedium in § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E. Die vorgeschlagene Definition des \r\nÖkosystems als ein „ökologisch bedeutendes, komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge“ ist im \r\nKontext des Strafrechts nicht geeignet, die erforderliche Abgrenzung im Einzelfall zu ermöglichen. \r\nDie dynamische und komplexe Natur eines Ökosystems macht es nahezu unmöglich, exakt zu be\u0002stimmen, wann eine land- und forstwirtschaftliche Maßnahme eine strafrechtlich relevante Schädi\u0002gung des „Wirkungsgefüges“ darstellt und wann es sich um eine zulässige, nachhaltige Bewirt\u0002schaftung handelt.\r\nDamit ist für den Normadressaten – insbesondere für Eigentümer und Bewirtschafter land- und \r\nforstwirtschaftlicher Flächen – nicht vorhersehbar, welches Verhalten strafbar ist. Dies verletzt fun\u0002damental den verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgrundsatz nach Artikel 103 Absatz 2 \r\ndes Grundgesetzes , der die Bürger vor willkürlicher Anwendung des Strafrechts schützen soll. In\u0002folgedessen eröffnet die unklare Formulierung die Gefahr einer unbegrenzten Ausweitung der \r\nStrafbarkeit. Diese Unbestimmtheit schafft eine unzumutbare Situation, da land- und forstwirt\u0002schaftliche Maßnahmen als strafrechtlich relevante Beeinträchtigung interpretiert werden könnten. \r\nDie fehlende Klarheit des Begriffs zwingt Gerichte und Ermittlungsbehörden zu einer kaum kontrol\u0002lierbaren Auslegung, was die Gefahr einer massiven Überregulierung und Kriminalisierung alltägli\u0002cher und legaler Bewirtschaftungstätigkeiten birgt. Jede forstwirtschaftliche Maßnahme ist damit \r\nmit einem potenziellen unkalkulierbaren strafrechtlichen Risiko behaftet. \r\nDie ungefilterte und unbestimmte Aufnahme des Begriffs „Ökosystem“ als abstraktes strafrechtli\u0002ches Schutzgut in § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E führt auch zu einem grundlegenden und unlösbaren \r\nWiderspruch zur geltenden Forstgesetzgebung. Es entsteht die absurde und untragbare Situation, \r\ndass Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer ihrer gesetzlichen Pflicht zur Waldpflege (z. B. \r\nnotwendige Durchforstungsmaßnahmen) nur noch unter der permanenten und unkalkulierbaren \r\nGefahr nachkommen können, wegen einer vermeintlichen Schädigung des „Wirkungsgefüges“ \r\nstrafrechtlich belangt zu werden. Die Gesetzesvorlage untergräbt damit die rechtliche Grundlage \r\nder nachhaltigen Waldbewirtschaftung und bedroht das grundlegende Eigentumsrecht, indem sie \r\naktive und notwendige Pflege de facto kriminalisiert. Daher ist der vorliegende Gesetzentwurf in \r\ndieser Fassung abzulehnen, da er die nachhaltige Forstwirtschaft entgegen den unionsrechtlich \r\ngebotenen Prinzipien der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit faktisch kriminalisiert.\r\nBesonders anschaulich wird die Problematik, wenn man sich die Folgen für alltägliche forstwirt\u0002schaftliche Tätigkeiten vor Augen führt. So könnte bereits der planmäßige Schirmschlag in einem \r\nAltbuchenbestand zur Förderung der Naturverjüngung als strafbare Handlung gewertet werden, da \r\ner ein bestehendes Ökosystem verändert und wirtschaftliche Motive zugrunde liegen. In einer sol\u0002chen Konstellation wäre theoretisch sogar ein Qualifikationstatbestand eines „schweren Falls“ er\u0002füllt, wenn die Holzverwertung im Anschluss eine Gewinnerzielungsabsicht nahelegt. Diese Art von \r\nAuslegung führt dazu, dass traditionelle, fachrechtlich zulässige Bewirtschaftungsformen unter \r\nStrafandrohung gestellt werden könnten – eine Konsequenz, die mit der Systematik des Umwelt\u0002und Forstrechts unvereinbar ist. \r\nDie neu vorgesehene Fassung des § 324a Abs. 1 StGB geht deutlich über Artikel 3 Absatz 2 Buch\u0002stabe a der EU-RL 2024/1203 hinaus, da er auch Geräusche und Erschütterungen erfasst, wäh\u0002rend sich die EU-RL auf Materialien, Stoffe, Energie und ionisierende Strahlung beschränkt. \r\nAls besonders problematisch erweist sich, dass die EU-Richtlinie die Strafbarkeit ausdrücklich auf \r\ngrob fahrlässiges Handeln begrenzt (Art. 3 Abs. 4 EU-RL), während der deutsche Gesetzgeber \r\ndurch die Beibehaltung des § 324a Abs. 3 StGB auch (leichteste) Fahrlässigkeit erfassen möchte. \r\nEine derartige Kriminalisierung ist unionsrechtlich nicht geboten und entbehrt im Übrigen auch ei\u0002ner sachlichen Rechtfertigung. Gleiches gilt für die Regelungen in § 325a StGB sowie § 327 Ab\u0002sätze 2-4 StGB. Die fachlichen Problembereiche erschöpfen sich gleichwohl nicht in den genann\u0002ten Regelungen, sondern erstrecken sich über den gesamten Referentenentwurf. \r\n2. Kriminalisierung der Land- und Forstwirtschaft\r\nEbenfalls kritisch zu bewerten ist die Ausweitung der Tathandlungen auf die Einleitung von „Ener\u0002gie“, zu der nach dem Entwurf (siehe Referentenentwurf Seite 53 Punkt dd.) auch Wärme, Licht, \r\nVibrationen und elektromagnetische Felder gehören. Solche Energieeinwirkungen sind typischer \r\nBestandteil jeder landwirtschaftlichen Produktion. Land- und fortwirtschaftliche Maschinen und An\u0002lagen erzeugen zwangsläufig Geräusche, Wärme oder Licht. Entsprechend dürfen diese typischen \r\nund im Rahmen üblicher Bewirtschaftung tolerierbaren Emissionen nicht unter den Verdacht einer \r\nstrafbaren Umweltbeeinträchtigung im Sinne des Umweltstrafrechts geraten. Vielmehr müssen die \r\nrechtlichen Regelungen, insbesondere im Immissionsschutzrecht, einen klaren Rahmen schaffen, \r\nder diese systemimmanenten Emissionen von tatsächlichen, rechtswidrigen und das zumutbare \r\nMaß überschreitenden Umweltschädigungen eindeutig abgrenzt. Nur so kann Rechtssicherheit für \r\ndie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewährleistet werden.\r\nBesonders schwerwiegend wirkt auch die Einführung des neuen § 327a StGB-E, der die verwal\u0002tungsrechtswidrige Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben unter Strafe stellt, wenn eine \r\nUmweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen (siehe Referentenentwurf, Sei\u0002ten 7, 58 Punkt d.). Bereits das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (Kurz: UVPG) sieht Buß\u0002geldtatbestände für solche Verstöße vor. Die nun vorgesehene strafrechtliche Sanktion bedeutet \r\neine Doppel- ggf. sogar Dreifachbestrafung, wenn man die förderrechtlichen Sanktionsmaßnah\u0002men (Kürzungen, Ablehnung, Rückforderung) mitberücksichtigt. Im Ergebnis wird die Regelung für \r\nerhebliche Rechtsunsicherheit sorgen, denn die Frage, ob eine UVP-Pflicht in bestimmten Einzel\u0002fällen besteht, ist mitunter streitig. Zentraler Kritikpunkt ist hier zudem, dass das Strafrecht nach \r\ndem Entwurf an unbestimmte „Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Pflichten“ anknüpft, ohne \r\nklarzustellen, welche fachrechtlichen Normen hier gemeint sind und ob eine Strafbarkeit ausschei\u0002det, wenn ein Vorhaben den Vorgaben des Fachrechts entspricht. Die Art und Weise der Land\u0002und Forstbewirtschaftung darf jedoch ausschließlich durch das jeweilige Fachrecht – etwa das \r\nForst-, Wasser-, Pflanzenschutz- oder Bodenschutzrecht geregelt werden. Nur ein Verstoß gegen \r\nsolches Fachrecht kann ordnungsrechtliche oder in besonders schweren Fällen strafrechtliche \r\nKonsequenzen nach sich ziehen. Wird diese Systematik aufgegeben, droht eine vollständige Ent\u0002kopplung des Strafrechts von der fachlichen Genehmigungspraxis - mit der Folge, dass selbst \r\nrechtstreues Handeln kriminalisiert werden könnte. \r\nDie geplante Anhebung der Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG mit Höchstbeträgen von zehn \r\nMio. Euro auf vierzig Mio. Euro (Vorsatz) sowie von fünf Mio. Euro auf zwanzig Millionen Euro \r\n(Fahrlässigkeit) orientiert sich in ihren Dimensionen an den finanziellen Verhältnissen großer In\u0002dustriekonzerne und multinationaler Unternehmen. Ihre Übertragung auf die Strukturen der Land\u0002und Forstwirtschaft erscheint angesichts der typischen Betriebsgröße als unverhältnismäßig. Die \r\n4\r\nspezifische Struktur der ländlichen Räume – die maßgeblich durch mittelständische, regional ver\u0002wurzelte Land- und Forstbetriebe geprägt ist – wird bei der Bemessung dieser Sanktionsrahmen \r\nvöllig außer Acht gelassen. Eine ungeprüfte Anwendung dieser Höchstbeträge bedroht die Exis\u0002tenzfähigkeit und die grundlegende ökonomische Basis dieser Betriebe.\r\n3. Gefährdung der Eigentums- und der Betätigungsfreiheit\r\nDas Strafrecht gilt als letztes Mittel des Rechtsstaats und sollte nur bei gravierenden Rechtsgutver\u0002letzungen angewendet werden. Die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und geschützte Arten sind \r\nbereits in den bestehenden Umweltstraftatbeständen sowie umfassend im Verwaltungsrecht (z. B. \r\nBundeswaldgesetz, Bundesnaturschutzgesetz) geregelt. Die Gefahr der Kriminalisierung greift tief \r\nin die Eigentumsfreiheit und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Waldeigentümerinnen und \r\nWaldeigentümer ein. Der Entwurf verändert das Grundverständnis des Umweltrechts in Deutsch\u0002land. Aus einem repressiven Schutzinstrument wird ein präventives Steuerungsinstrument. Das \r\nStrafrecht wird in einen Bereich verschoben, der bislang von Verwaltungsrecht und Aufsichtsbe\u0002hörden verantwortet wurde. Dies führt zu einer Politisierung der Strafverfolgung, schwächt die Ak\u0002zeptanz staatlichen Handelns und konterkariert die erklärten Ziele der Bundesregierung zum Büro\u0002kratieabbau. \r\nDie Land- und Forstwirtschaft ist bereits heute einem dichten Geflecht von umweltrechtlichen \r\nPflichten unterworfen. Zusätzliche strafrechtliche Risiken führen nicht zu einem besseren Umwelt\u0002schutz, sondern zu Rechtsunsicherheit, Haftungsängsten und Investitionshemmnissen. Statt Ko\u0002operation und freiwilliger Mitwirkung entsteht ein Klima des Misstrauens. Damit wird das Engage\u0002ment privater Eigentümerinnen und Eigentümer für mehr Biodiversität und Ressourcenschutz ge\u0002schwächt, obwohl gerade diese Bereiche tagtäglich zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundla\u0002gen beitragen. Die Durchführung notwendiger forstwirtschaftlicher Maßnahmen zur Waldpflege \r\nund Klimaanpassung ist damit einem unzumutbaren und unkalkulierbaren strafrechtlichen Risiko \r\nausgesetzt. Dies würde die aktive Anpassung der Wälder an den Klimawandel verlangsamen oder \r\nverhindern und somit dem eigentlichen Ziel des Umweltschutzes zuwiderlaufen.\r\nDie AGDW – Die Waldeigentümer sowie die Familienbetriebe Land und Forst sprechen sich ent\u0002schieden gegen eine Ausweitung des Strafrechts aus. Begriffe wie „Ökosystem“ stehen im klaren \r\nWiderspruch zum Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG verbunden mit dem Grundsatz \r\n\"Nulla poena sine lege\" (keine Strafe ohne Gesetz). In politischer Hinsicht markiert der Entwurf ei\u0002nen Wendepunkt. Was auf Ebene des Fachrechts bislang aufgrund tragender Argumente im Be\u0002reich der Praxis, der Wissenschaft und der Rechtsprechung „gescheitert“ ist, soll nun über den \r\nWeg des Strafrechts durchgesetzt werden. Damit wird das Strafrecht zu einem Instrument ideolo\u0002gisch geprägter Umweltpolitik. Diese Entwicklung überschreitet den Rubikon des für Eigentümer \r\nund Bewirtschafter noch Erträglichen. Die geplante Reform untergräbt das Vertrauen in eine \r\nrechtsstaatlich kontrollierte Umweltpolitik und vermittelt den Eindruck, dass sachliche Fachdebat\u0002ten künftig durch strafrechtliche Drohkulissen ersetzt werden sollen. \r\nIm Bereich des Umweltstrafrechts ist ein Rechtrahmen herzustellen, der Eigentum schützt, Rechts\u0002sicherheit gewährleistet und den freiwilligen Beitrag der Bewirtschafter für Umwelt- und Ressour\u0002censchutz stärkt. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020989","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Biomasseverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/f8/646603/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010040.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/6\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMWE \r\nzur zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nBiomasseverordnung \r\nBerlin, 1.12.2025\r\nDie Stellungnahme wird getragen von den Mitgliedsverbänden des BBE: \r\nAGDW – Die Waldeigentümer e.V. \r\nBundesgütegemeinschaft Holzasche e.V.\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)\r\nC.A.R.M.E.N. e.V.\r\nDeutscher Bauernverband e.V.\r\nDeutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V.\r\nFamilienbetriebe Land und Forst e.V.\r\nFachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie e.V.\r\nKontakt: \r\nHauptstadtbüro Bioenergie (HBB) \r\nSandra Rostek\r\nLeiterin\r\nTel.: 030-2758179-00\r\nEmail: rostek@bioenergie.de\r\n2/6\r\nInhalt\r\nWichtigste Empfehlungen...................................................................................................... 3\r\nAnmerkungen im Detail: ........................................................................................................ 4\r\n1. Zu Artikel 1, Änderung von § 2, Abs. 2 Nr. 3 – Ausschluss von Stümpfen und Wurzeln 4\r\n3. Zu Artikel 1, Änderung von § 2, Abs. 2, Nr. 1 und § 3 Nr. 4, Ausschluss von Rundholz in \r\nIndustriequalität ............................................................................................................... 5\r\n2. Zu Artikel 1, Ergänzung von § 3, Nr. 13 ....................................................................... 6\r\n3/6\r\nWichtigste Empfehlungen \r\n• Der Entwurf schließt Sägerundholz, Furnierrundholz, auch Rundholz in Industriequalität, \r\nStümpfe und Wurzeln sowie daraus erzeugte Energieträger aus der Biomassedefinition aus \r\nund würde damit ihre energetische Nutzung sowie dessen Förderfähigkeit faktisch verhindern. \r\nProblematisch ist insbesondere, dass der Begriff „Rundholz in Industriequalität“ nicht näher \r\neingegrenzt wird, obwohl die RED III hierfür vorsieht, dass die Definition die relevanten Wald\u0002und Marktbedingungen berücksichtigen muss. Ein pauschaler Ausschluss würde sowohl \r\nWaldbesitzende bei Überangeboten wichtiger Absatzmöglichkeiten berauben als auch die \r\nBrennstoffverfügbarkeit für Biomasseanlagen künstlich verknappen. Daher sollte auch \r\n„Rundholz, das für Verwendung in der Industrie nicht geeignet ist“ klar definiert werden, und \r\nzwar als Rundholz, das keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur \r\nEnergieerzeugung erwarten lässt sowie Rundholz, das z.B. aus Gründen des Forstschutzes und \r\nzur Verkehrssicherung entnommen werden muss. \r\n• Die geplante Änderung von § 2 Abs. 2 Nr. 3 würde Stümpfe und Wurzeln vollständig aus der \r\nBiomassedefinition ausschließen und damit die Förderfähigkeit der energetischen Nutzung in \r\nBiomasseanlagen ausschließen. Zwar unterstützen die unterzeichnenden Verbände den EU\u0002Gedanken der RED III, wonach Fördermechanismen keine nicht-nachhaltigen \r\nforstwirtschaftlichen Praktiken wie die Entnahme von Stümpfen und Wurzeln anreizen dürfen; \r\nin der guten fachlichen Praxis erfolgt eine solche Entnahme jedoch ohnehin nicht. Der \r\nAusschluss wäre jedoch zu weitgehend, da Stümpfe und Wurzeln bei bestimmten Maßnahmen \r\nunvermeidlich anfallen – etwa bei Rodungen von Obst- und anderen -Plantagen, beim \r\nStraßen- und Infrastrukturbau in bewaldeten Gebieten oder der Trassenpflege – und es für \r\ndiese Materialien mangels anderer sinnvoller Verwertungswege und der Verunreinigungen \r\npraktisch nur die energetische Nutzung gibt. Ein pauschaler Ausschluss würde daher \r\nerhebliche Entsorgungsprobleme verursachen und sollte sich auf die Holzernte und \r\nWaldpflege beschränken. Stümpfe und Wurzeln, die bei Rodungen, für Bau- und \r\nInfrastrukturmaßnahmen sowie für Landschafts- und Trassenpflege oder ähnliche \r\nMaßnahmen anfallen, dürfen jedoch nicht ausgeschlossen werden und müssen weiterhin als \r\nAbfälle und Nebenprodukte pflanzlicher Herkunft gelten. \r\n \r\n4/6\r\nAnmerkungen im Detail:\r\n1. Zu Artikel 1, Änderung von § 2, Abs. 2 Nr. 3 – Ausschluss von Stümpfen \r\nund Wurzeln\r\nDie Änderung von § 2, Abs. 2 Nr. 3 hat zum Ziel, Stümpfe und Wurzeln aus der Definition von Biomasse \r\nauszuschließen. Dies hat Konsequenzen für Rechtsbereiche, die z.B. für die Förderfähigkeit der \r\nenergetischen Nutzung von Biomasse auf die Biomasseverordnung verweisen, wie im EEG, aber auch \r\ndas Wärmeplanungs- und das Gebäudeenergiegesetz sowie Förderprogramme und damit de-facto \r\neinen Ausschluss von der energetischen Nutzung bedeuten. Der Grundgedanke der Erneuerbare\u0002Energien-Richtlinie der EU [(EU) 2023/2413 – RED III] ist nachvollziehbar, dass die energetische Nutzung \r\nvon Holz bzw. deren Förderung nicht zu nicht-nachhaltigen forstwirtschaftlichen Praktiken führen soll \r\nund damit nicht die Entnahme von Stümpfen und Wurzeln anreizen darf. Die unterzeichnenden \r\nVerbände stehen für eine nachhaltige Forstwirtschaft und lehnen die Entnahme von Stümpfen und \r\nWurzeln z.B. bei der Waldpflege, d.h. bei Durchforstungsmaßnahmen oder der Stammholzernte ab. Im \r\nRahmen der guten fachlichen forstwirtschaftlichen Praxis findet keine Entnahme von Stümpfen und \r\nWurzeln statt. Dies dient dem Schutz der Biodiversität und wäre zudem auch wirtschaftlich nicht \r\nsinnvoll. Darüber hinaus ist nach PEFC-Zertifizierung – mehr als 8 Mio. Hektar Waldfläche sind in \r\nDeutschland PEFC-zertifiziert – die sog. Ganzbaumnutzung (Nutzung aller ober- und unterirdischen \r\nBaumteile) nicht zulässig. \r\nDer Ausschluss von Stümpfen und Wurzeln aus der Biomassedefinition ist jedoch zu weit gefasst, da \r\ner pauschal Stümpfe und Wurzeln aus der Biomassedefinition ausschließt. Der Ausschluss würde in \r\nder Praxis große Probleme bedeuten, zum einen für die Entsorgung von Stümpfen und Wurzeln, für die \r\nes aufgrund der Biomassequalität und der anhaftenden Verunreinigungen keine andere als die \r\nenergetische Verwertungsmöglichkeit gibt und zum anderen für Biomasseanlagen, die Biomasse aus \r\nStümpfen und Wurzeln in ihrem Brennstoffband haben. Der energetische Verwertungsweg darf nicht \r\nausgeschlossen werden, da es keine sinnvolle anderweitige Verwertung von Stümpfen und Wurzeln \r\ngibt, wo diese anfallen, und andernfalls nur eine Deponierung verbliebe. Stümpfe und Wurzeln fallen \r\nerstens beispielsweise bei Rodungen und Neuanlagen von z.B. Obstbaumplantagen, Weinbergen, \r\nKurzumtriebsplantagen und Agroforstsystemen und ähnlichen Fällen an. Zweitens müssen bei \r\nInfrastruktur- und Baumaßnahmen zur Baugrundvorbereitung (z.B. Straßen- und Wegebau, Windräder \r\nim Wald, Neuausweisung von Baugebieten, etc.) die Flächen geräumt werden. Auch hier fallen Stümpfe \r\nund Wurzeln an, die einer energetischen Verwertung bedürfen. Und drittens erfordert auch die \r\nLandschafts- oder Trassenpflege (Strom- und Gastrassen), dass diese von bestimmtem Bewuchs \r\nfreizuhalten sind. Die Beispiele zeigen, dass ein pauschaler Ausschluss von Stümpfen weder \r\ngerechtfertigt noch zielführend ist und deshalb präzisiert werden sollte.\r\nVorschlag: \r\n§ 2, Abs. 2 Nr. 3 sollte dahingehend ergänzt werden, dass damit die Nutzung von Stümpfen und \r\nWurzeln nur bei der Stammholzernte und Durchforstungen ausgeschlossen ist. Es sollte zudem \r\nergänzt werden, dass dies nicht für Rodungen, für die Neuanlage von Kulturen, für Bau- und \r\nInfrastrukturmaßnahmen sowie für Trassenpflege gilt.\r\n„3. Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und \r\nFischwirtschaft mit Ausnahme von Stümpfen und Wurzeln ausschließlich aus der Holzernte und \r\nWaldpflege. \r\n4. Stümpfe und Wurzeln, die bei Rodungen, für Bau- und Infrastrukturmaßnahmen sowie für \r\nLandschafts- und Trassenpflege oder ähnliche Maßnahmen anfallen, gelten als Abfälle und \r\nNebenprodukte pflanzlicher Herkunft.\r\n5/6\r\n2. Zu Artikel 1, Änderung von § 2, Abs. 2, Nr. 1 und § 3 Nr. 4, Ausschluss von \r\nRundholz in Industriequalität\r\n§ 2, Abs. 2, Nr. 1 und § 3 Nr. 4 schließen Rundholz in Industriequalität, Stümpfe und Wurzeln sowie \r\nEnergieträger, die aus den nicht als Biomasse anerkannten Holzsortimenten erzeugt wurden, als \r\nBiomasse aus. Dies hat Konsequenzen für Rechtsbereiche, die z.B. für die Förderfähigkeit der \r\nenergetischen Nutzung von Biomasse auf die Biomasseverordnung verweisen, wie im EEG, aber auch \r\ndas Wärmeplanungs- und das Gebäudeenergiegesetz sowie Förderprogramme und damit de-facto \r\neinen Ausschluss von der energetischen Nutzung bedeuten.\r\nDer vorgeschlagene Entwurf ist aus den nachfolgenden Gründen problematisch:\r\n- Der Entwurf definiert nicht näher, was „Rundholz in Industriequalität“ ist. Artikel 2, Nr. 1a der \r\nRED III macht dazu detaillierte Vorgaben und verweist unter anderem darauf, dass dies „von \r\nden Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung (der) relevanten Wald- und Marktbedingungen \r\nfestzulegen und ordnungsgemäß zu begründen ist“. Die unterzeichnenden Verbände erkennen \r\nan, dass diese Vorgabe schwierig umzusetzen ist, da sich die relevanten Wald- und \r\nMarktbedingungen von Region zu Region und im Zeitablauf beständig ändern. Gründe hierfür \r\nkönnen neben erheblichen konjunkturellen und wirtschaftlichen Effekten (Nachfrage auf \r\nAbnehmerseite, Baukonjunktur, Weltmarktpreise, etc.) auch natürliche Einflüsse auf den Wald \r\nsein, wie z.B. Dürre-, Sturm- oder Insektenschäden, die zu starken Veränderungen im \r\nHolzangebot und bei den Qualitäten führen können. Eine einheitliche deutschlandweite \r\nDefinition ist damit nach den Vorgaben der RED III bereits nicht möglich. Entsprechend ist die \r\nEinschätzung der Verwertbarkeit von Rundholz in Industriequalität von den Marktpartnern \r\nsowie entsprechend der jeweiligen Marktlage, Abnahmekapazitäten und Situation in den \r\nWäldern vorzunehmen. Keinesfalls darf es jedoch zu einem pauschalen Ausschluss von \r\nRundholz in Industriequalität für die energetische Verwertung kommen, da andernfalls für \r\nWaldbesitzer bei einem Überangebot an Rundholz in Industriequalität ein wichtiger \r\nAbsatzkanal fehlen würde mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen. Für \r\nBiomasseanlagen würde andererseits die Brennstoffverfügbarkeit künstlich eingeschränkt. \r\nEine Lenkungswirkung in stoffliche Nutzung kann sich zudem nur dann ergeben, wenn \r\nentsprechende Verarbeitungskapazitäten verfügbar und die Nachfrage gegeben sind. \r\n- Aus den genannten Gründen und zur Berücksichtigung der relevanten Wald- und \r\nMarktbedingungen sollte deshalb auch Rundholz, das für Verwendung in der Industrie nicht \r\ngeeignet ist, definiert werden. \r\n- Der Entwurf geht über eine 1:1 Umsetzung der RED III hinaus und widerspricht damit dem \r\nKoalitionsvertrag, der eine direkte, unveränderte und schlanke Umsetzung der EU-Vorgaben \r\nfestschreibt, da die Energieträger aus den genannten Sortimenten nicht genannt werden. Der \r\nEntwurf darf deshalb auch nicht diese Ergänzung vornehmen. Die Vorgaben aus Artikel 3 der \r\nRED III lauten:\r\n„(3c) Die Mitgliedstaaten gewähren keine unmittelbare finanzielle Unterstützung für\r\ndie Nutzung von Sägerundholz, Furnierrundholz und Rundholz in Industriequalität sowie von \r\nStümpfen und Wurzeln für die Energieerzeugung“\r\nVorschlag: \r\n§ 3 Nr. 4 sollte wie folgt geändert werden. \r\n3. Sägerundholz, Furnierrundholz, Rundholz in Industriequalität, Stümpfe und Wurzeln und \r\nAltholz mit Ausnahme von Industrierestholz, sowie Energieträger, die aus den nicht als \r\nBiomasse anerkannten Holzsortimenten erzeugt wurden,\r\n6/6\r\n§ 2 Anerkannte Biomasse sollte um „Rundholz, das für Verwendung in der Industrie nicht \r\ngeeignet ist“ ergänzt werden: \r\nRundholz, das für Verwendung in der Industrie nicht geeignet ist, ist Rundholz, dessen Verkauf \r\nan die Industrie unter Berücksichtigung der Ernte,- Verarbeitungs- und Transportkosten für \r\nden Verkäufer keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur \r\nEnergieerzeugung erwarten lässt sowie Rundholz, das aus Gründen des Forstschutzes vor \r\nSchädlingen und zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Rahmen der \r\nVerkehrssicherungspflicht entnommen werden muss. \r\n3. Zu Artikel 1, Ergänzung von § 3, Nr. 13\r\nDie Ergänzung von § 3, Nr. 13 schließt forstwirtschaftliche Biomasse in ausschließlich Elektrizität \r\nerzeugenden Anlagen, aus, außer wenn diese Elektrizität in einer „Just-Transition Region“ oder mit \r\nNutzung von CO2-Abscheidung und -speicherung erzeugt wurde. Dies dient der Umsetzung der \r\nVorgaben der RED III. Die Verbände weisen darauf hin, dass mit der Regelung keine bestehenden \r\nFörderungen betroffen sein dürfen und der Bestandsschutz zu gelten hat. \r\n4. Zu Artikel 2, Beibehaltung von Absatz 4, Satz 1\r\nDer Referentenentwurf zur BiomasseV sieht vor, § 2 Abs. 4 BiomasseV ersatzlos zu streichen. Dieser \r\nSchritt wird damit begründet, dass dies der Rechtsbereinigung diene und § 2 Abs. 4 nicht mehr zur \r\nAnwendung komme. Denn Anlagen, die bereits vor dem 01. April 2000 eine Vergütung für Strom aus \r\nBiomasse erhielten, seien entweder gar nicht mehr in der EEG-Förderung oder bereits in einer \r\nAnschlussförderung. \r\nWir weisen darauf hin, dass neben der Anschlussförderung für bestehende Biomasseanlagen (insbes. \r\n§ 39g EEG) auch §§ 12a ff. EEV-Biogasanlagen eine Anschlussförderung eröffnet. Diese Form der \r\nVerlängerung des Zahlungsanspruchs wird von Anlagen in Anspruch genommen, deren erster, 20-\r\njähriger Vergütungsanspruch vor dem 1.1.2025 beendet ist. Gerade die in § 2 Abs. 4 Satz 1 BiomasseV \r\nadressierten Biogasanlagen können diese Form der Anschlussförderung in Anspruch nehmen. Diese \r\nAnlagen bleiben im jeweils für sie anwendbaren EEG (§ 12a Satz1 EEV), da es sich nur um einen \r\nverlängerten Zahlungsanspruch handelt.\r\nVorschlag: \r\nUm keine Rechtslücken entstehen zu lassen, sprechen wir uns für eine Beibehaltung zumindest von § \r\n2 Abs. 4 Satz 1 BiomasseV aus.\r\n7/6\r\nKontakt \r\n \r\nHauptstadtbüro Bioenergie \r\nSandra Rostek\r\nLeiterin\r\nTel.: 030-2758179-00\r\nEmail: rostek@bioenergie.de\r\nGerolf Bücheler\r\nGeschäftsführer Fachverband Holzenergie (FVH) im BBE e.V.\r\nTel.: 030-2758179-21\r\nEmail: buecheler@bioenergie.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021041","regulatoryProjectTitle":"Änderungsvorschläge zur Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/c5/648551/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Wir begrüßen \r\ndaher ausdrücklich den politischen Willen, die Regulierung von Wolfspopulationen im Rah\u0002men des Jagdrechtes zu regeln und zu ermöglichen. Dies ist ein richtiger und wichtiger \r\nSchritt. \r\nDie Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht stellt ein Erlassen von jagdrechtlichen Vorschrif\u0002ten und Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege des Wolfes im Sinne des § 37 Abs. 2 \r\nBNatSchG dar. Es ist klar dargestellt, dass die neu vorgesehenen §§ 20a, 22b bis 22d des \r\nBundesjagdgesetzes als speziellere Regelungen den Regelungen des Bundesnaturschutz\u0002gesetzes vorgehen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Regelungen des „Besonderen \r\nArtenschutzes“ (BNatSchG, Kapitel 5 Abschnitt 3) keine Anwendung finden; vor allem die Zu\u0002griffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Dies ist unseres Erachtens ebenfalls in der Begrün\u0002dung klar herauszustellen. Die Anwendung der lex-specialis-Regel erfolgt hier im Falle des \r\nBundesjagdgesetzes gegenüber dem Bundesnaturschutzgesetz. Davon unberührt bleiben \r\naber vergleichbare Regelungen in Jagdgesetzen der Länder. Die Länder können ihrerseits \r\nim Rahmen ihrer Abweichungskompetenz eigene jagdrechtliche Regelungen zum Wolf tref\u0002fen, die ebenfalls dem Bundesnaturschutzgesetz im Sinne des § 37 Abs 2 BNatSchG nach \r\nder lex-specialis-Regel vorgehen können. Auch diese Klarstellung ist im Sinne der Landes\u0002verbände in der Begründung erforderlich.\r\nKlarstellung: Die neuen Regelungen betreffen das „Jagdwesen“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). \r\nDer Referentenentwurf bedient sich in wesentlichen Teilen der Sprache und der Begrifflich\u0002keiten des Naturschutzrechtes. Dies ist innerhalb des Jagdrechtes bisher nicht der Fall, ob\u0002wohl das Jagdrecht auch aktuell schon die Bejagung von Wildarten mit einem entsprechen\u0002den Schutzstatus ermöglicht. Dadurch könnte der falsche Eindruck entstehen, dass der Ge\u0002setzgeber hier eine Regelung aus dem Bereich „Naturschutz und Landschaftspflege“ beab\u0002sichtigt. Für diese würde keine Abweichungskompetenz der Länder bestehen, wie es im Be\u0002reich „Jagdwesen“ der Fall ist. Wir bitten daher um Klarstellung, dass im vorliegenden Fall \r\n2\r\neine Regelung aus dem Bereich des Jagdwesens gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG getroffen \r\nwird. \r\nDer Begriff „Managementplan“ findet derzeit im Jagdrecht keine Anwendung. Der Begriff \r\nstammt aus dem Naturschutzrecht und beschreibt die Maßnahmenplanung für den Erhalt \r\noder eine Verbesserung von Schutzgütern, nicht aber für deren Regulierung und Begren\u0002zung. Es sollte daher klargestellt werden, dass die hier gemeinten Managementpläne auch \r\nräumlich abgegrenzte Quoten für Abschüsse im Sinne eines Höchstabschusses enthalten \r\nwerden. Das Jagdrecht ist – wie auch das Forstrecht - klar vom Naturschutzrecht abzugren\u0002zen. \r\nDer neue § 22c Absatz 3 sieht eine Bejagung des Wolfes bei einem ungünstigen Erhaltungs\u0002zustand nur dann vor, wenn die Bejagung erforderlich ist (Schadensabwehr etc.). Diese Re\u0002gelung ist keine 1:1-Umsetzung der FFH-Richtlinie. Der Art. 14 der FFH-Richtlinie stellt aus\u0002schließlich auf den Erhaltungszustand einer wildlebenden Art ab. Der Abschuss eines Wolfes \r\nwäre bei einer 1:1-Umsetzung auch dann möglich, wenn ein ungünstiger Erhaltungszustand \r\nvorliegt, dieser sich aber durch den Abschuss nicht zwingend verschlechtert. Wir bitten drin\u0002gend darum, die FFH-Richtlinie im Rahmen des BJagdG 1:1 umzusetzen und keine unnöti\u0002gen Verschärfungen vorzunehmen. Das Vorliegen von Schäden oder Gefahren entbindet \r\nmithin nicht von der Prüfung des Erhaltungszustandes; der Prozess wird aber durch diese \r\nVorgaben mit zusätzlicher Bürokratie belastet. \r\nAnmerkungen zu jagdpraktischen Regelungen \r\nDie im Gesetz vorgesehene Jagdzeit vom 1. September bis zum 28. Februar ist zu kurz be\u0002messen. Bei der Regulierung von Wolfspopulationen kommt den Eingriffen in die Jugend\u0002klasse (Jungwölfe) eine besondere Bedeutung zu. Jungwölfe können aber bereits in den \r\nSommermonaten bejagt werden. Es ist unklar, warum diese Möglichkeit nicht vorgesehen \r\nwird. \r\nGem. § 22b soll es verboten sein, wildlebende Exemplare der Tierart Wolf zu füttern oder mit \r\nFutter anzulocken. Diese Regelung steht im Konflikt zur gängigen Praxis der Raubwildbeja\u0002gung (Jagd am Luderplatz). In diesem Zusammenhang würde eine erhebliche Rechtsunsi\u0002cherheit entstehen. Es ist nicht ersichtlich, warum „das Anlocken“ überhaupt verboten wer\u0002den soll. \r\nFerner regelt der § 22b Abs 2 Nr. 4 ein Verbot halbautomatischer Waffen, sofern deren Ma\u0002gazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Der § 19 BJagdG regelt bereits, dass der \r\njagdliche Einsatz von halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patro\u0002nen geladen sind, verboten ist. Hier wird auf den Ladezustand abgestellt und nicht auf die \r\nBeschaffenheit der Waffe (Magazinkapazität). Es ist nicht ersichtlich, warum für die Bejagung \r\ndes Wolfes eine abweichende Regelung erforderlich sein soll. Für andere Tierarten des An\u0002hang V (FFH-Richtlinie) wurden auch keine entsprechenden Regelungen formuliert. Die Re\u0002gelung ist unseres Erachtens zu streichen. \r\nDer neue § 22c Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BJagdG räumt die Möglichkeit ein, „im Einzelfall für die \r\nJagd auf den Wolf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2 Abschnitt 1 \r\nNummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes“ zuzulassen. Die Möglichkeit, Nachtsichttechnik einzu\u0002setzen, ist sinnvoll und wird ausdrücklich begrüßt. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, wa\u0002rum hier jagdrechtlich eine ausdrückliche Beschränkung auf die derzeit waffenrechtlich \r\n3\r\nzugelassenen technischen Varianten erfolgt, zumal aktuell eine Erweiterung dieser techni\u0002schen Varianten im Waffenrecht durch den Bundesrat vorgeschlagen wurde.\r\nDer § 19 Abs. 1 Nr. 5 BJagdG enthält ein grundsätzliches Verbot von Nachtsichttechnik beim \r\nErlegen von Wild. Insofern wäre es zielführender, im § 22c Abs. 4 eine Abweichungsmöglich\u0002keit vom sachlichen Verbot des § 19 Abs 1 Nr. 5 zu formulieren und somit die Verwendung \r\nvon Nachtsichttechnik im Allgemeinen zu ermöglichen, ohne dies auf bestimmte technische \r\nVarianten zu beschränken. \r\nWerden Problemwolfentnahmen durch behördliche Anordnung eingefordert, hat dies stets \r\neinen hoheitlichen Charakter. Der Gesetzgeber muss in diesem Fall sicherstellen, dass \r\nJagdausübungsberechtigte, Jagdvorstände und Waldbesitzer nicht unangemessen straf\u0002oder haftungsrechtlich belastet werden, wie es etwa bei nachträglich in Frage gestellten Art\u0002bestimmungen oder Grenzfällen der Erforderlichkeitsprüfung möglich wäre. \r\nArtikel 3 Inkrafttreten: Es wird beabsichtigt, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in \r\nKraft tritt. In diesem Fall ist in besonderer Weise darauf hinzuwirken, dass eine enge Abstim\u0002mung mit den zuständigen Behörden in den Ländern sichergestellt ist, die die gesetzlichen \r\nRegelungen zu vollziehen haben. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021938","regulatoryProjectTitle":"Klimaschutzprogramm der Bundesregierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/fb/680730/Stellungnahme-Gutachten-SG2601120006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme\r\nKlimaschutzprogramm der Bundesregierung – \r\nÖffentlichkeitsbeteiligung des BMUKN\r\n12. Januar 2026\r\n\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit, unsere Überlegungen zum Klimaschutzprogramm der Bundesregierung übermitteln zu können und beziehen uns auf folgende von Ihnen übersandte Frage 1 und hier insbesondere auf den Sektor Landwirtschaft und Landnutzung/Forst (LULUCF): \r\n1.\tWelche zusätzlichen, konkreten Maßnahmen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Landnutzung/Forst (auch sektorübergreifende Maßnahmen), bzw. Änderungen bestehender Maßnahmen können dabei helfen, diese Zie-le sicher zu erreichen? Welche finanziellen oder rechtlichen Voraussetzungen, einschl. Ordnungsrecht, sind dafür erforderlich? \r\n\r\n1. Wälder als dynamische Senken – Vorrat vs. Zuwachs\r\nDer Kohlenstoffspeicher in Wäldern ist nur dann langfristig zu stabilisieren und weiterzuentwi-ckeln, wenn er auf zuwachsstarken Beständen basiert. Junge und mittelalte Bestände binden CO₂ besonders effizient, während alte, sehr vorratsreiche Bestände zunehmend anfällig für Störungen wie Stürme, Borkenkäferbefall oder Brände sind. Pauschale Einschränkungen der Holznutzung, wie sie in der Debatte bisweilen vorgeschlagen werden und sich in Form einer angedachten Verordnungsermächtigung bei Verfehlung der Minderungsziele (Klimaschutzge-setz) im Entwurf zur Weiterentwicklung des Aktionsprogrammes Natürlicher Klimaschutz vom September 2025 finden, erhöhen das Risiko von Kalamitäten und können zu plötzlichen, groß-flächigen CO₂-Freisetzungen führen.\r\nDie AGDW empfiehlt daher, den Nettozuwachs als zentralen Maßstab der Klimaschutzwirkung zu betrachten. Maßnahmen müssen darauf abzielen, die Dynamik des Waldes und den klima-adaptiven Waldumbau zu fördern, statt sie künstlich durch Einschränkungen zu bremsen.\r\n\r\n2. Rolle nachhaltiger Holznutzung\r\nDie Holznutzung ist ein Schlüssel zum Klimaschutz, nicht dessen Gegenspieler. Durch nach-haltige Nutzung werden mehrere Ziele gleichzeitig erreicht:\r\n•\tCO₂-Speicherung in Holzprodukten: Langlebige Holzprodukte wie Bauholz, Möbel oder Werkstoffe binden Kohlenstoff über Jahrzehnte.\r\n•\tSubstitution energieintensiver fossiler Materialien und Energieträger: Holz ersetzt Bau-stoffe wie Beton, Stahl oder Kunststoff sowie fossile Energieträger und spart dadurch erhebliche Treibhausgasemissionen ein.\r\n•\tFörderung der nachwachsenden Bestandesgeneration: Die Nutzung schafft Platz für die Verjüngung einer größeren Anzahl von verschiedenen Baumarten, teils mit beson-ders hohem Zuwachs und damit hoher CO₂-Aufnahmekapazität.\r\nDie Kombination von Waldbewirtschaftung und Holzverwendung erhöht die Klimaschutzwir-kung insgesamt, während starre Einschlagsbeschränkungen diese Synergie blockieren wür-den.\r\n\r\n3. Sektorübergreifende Maßnahmen\r\nDie AGDW möchte betonen, dass Klimaschutzmaßnahmen im Wald nur wirksam werden, wenn sie in sektorübergreifende Strategien eingebunden sind:\r\n•\tEnergiewirtschaft: Nachhaltige Nutzung von Holzresten und Biomasse kann ergänzend zur Energieversorgung beitragen, wobei auf der Grundlage entsprechender Zertifizie-rungssysteme auf ökologische Standards geachtet wird.\r\n•\tIndustrie: Holzprodukte ersetzen emissionsintensive Materialien, insbesondere im Bau- und Werkstoffbereich.\r\n•\tGebäude: Förderung des Holzbaus, energetischer Sanierung mit Holzwerkstoffen und langlebiger Nutzung erhöht die CO₂-Speicherung und senkt fossile Emissionen.\r\n•\tVerkehr: Potenzial besteht in der Nutzung von nachhaltig erzeugter Biomasse für alter-native Kraftstoffe.\r\n•\tLandwirtschaft: Agroforstsysteme, Aufforstung marginaler Flächen und Flächenkom-pensation sind sinnvolle Ergänzungen zur Waldstrategie.\r\nDurch diese sektorübergreifende Betrachtung lassen sich Synergien ausbauen und die Klima-wirkung von Wäldern und Holzprodukten deutlich steigern.\r\n\r\n4. Rechtliche und finanzielle Voraussetzungen\r\nDie AGDW betont, dass erfolgreiche Klimaschutzmaßnahmen nicht allein durch Vorgaben um-gesetzt werden können. Flexible rechtliche Rahmenbedingungen und finanzielle Anreize sind entscheidend:\r\n•\tRechtliche Rahmenbedingungen, die die aktive Bewirtschaftung der Wälder befördern, die Zusammenarbeit von Waldbesitzenden im Rahmen von forstwirtschaftlichen Zu-sammenschlüssen begünstigen und auf starre Holznutzungseinschränkungen verzich-ten.\r\n•\tFörderprogramme für nachhaltige Waldbewirtschaftung, Umbau zu klimaresilienten Mischwäldern und (Wieder-)Aufforstung.\r\n•\tFörderung und steuerliche Anreize für Holzbau, langlebige Holzprodukte und \r\nHolzenergienutzung.\r\n\r\n5. Kritische Reflexion des Ordnungsrechts\r\nDie AGDW weist kritisch darauf hin, dass zwingende ordnungsrechtliche Maßnahmen wie Ein-schlagsbeschränkungen oder Nutzungsverbote kontraproduktiv wirken:\r\n•\tSie blockieren die Dynamik der Wälder und verhindern die notwendige natürliche und künstliche Verjüngung sowie den Waldumbau. \r\n•\tSie verhindern die Nutzung von Holzprodukten als effektive Klimaschutzmaßnahme.\r\n•\tSie reduzieren die ökonomische Stabilität der Forstwirtschaft und gefährden Arbeits-plätze und Wertschöpfung in ländlichen Regionen.\r\nDie AGDW empfiehlt stattdessen flexible, anreizbasierte Regelungen, die Waldbesitzende mo-tivieren, klimaresiliente Bestände zu pflegen und Holz nachhaltig zu nutzen, statt sie per Ver-ordnung zu blockieren.\r\n\r\n6. Empfehlungen für konkrete Maßnahmen\r\nAuf Basis der AGDW-Perspektive lassen sich folgende Maßnahmenpakete ableiten, die Wald- und Forstsektor sowie andere Bereiche verbinden:\r\n1.\tWaldmanagement: Umbau zu klimaresilienten Mischwäldern, Förderung des Nettozu-wachses, bodenpflegliche Maßnahmen.\r\n2.\tHolzprodukte und Substitution: Ausbau langlebiger Holzprodukte, Substitution fossiler Materialien.\r\n3.\tSektorübergreifende Integration: Holzbau im Gebäude- und Infrastruktursektor, \r\nHolzenergienutzung, Agroforstsysteme, Biomassenutzung in Industrie und Verkehr.\r\n4.\tFinanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen: Förderprogramme, Steueranreize, Zertifikate auf klimastabilen Waldumbau, weder pauschale noch baumarten- oder al-tersspezifische Nutzungsverbote.\r\n5.\tMonitoring und Forschung: Analyse der CO₂-Speicherung in Wald und Produkten, Be-wertung von Risiken, kontinuierliche Anpassung der Maßnahmen.\r\n\r\n7. Schlussfolgerung\r\nDie Klimaschutzfunktion der Wälder darf nicht eindimensional betrachtet werden. Eine einseiti-ge Fokussierung auf den Waldspeicher und eine Reduktion der Holznutzung, insbesondere durch pauschale Einschlagsbeschränkungen, ist nach AGDW-Einschätzung weder ökologisch noch klimapolitisch sinnvoll. Wälder sind dynamische Ökosysteme, deren Klimaschutzleistung wesentlich durch Nettozuwachs, Artenvielfalt, Strukturvielfalt und Resilienz gegenüber Störun-gen bestimmt wird.\r\nAus fachlicher Sicht ist eindeutig: Reduktion der Holznutzung durch ordnungsrechtliche Verbo-te ist nicht zielführend. Klimaschutz durch Wälder erfordert ein integriertes Management, das:\r\n•\tdie Dynamik und Resilienz der Wälder sichert,\r\n•\tHolzprodukte und Substitutionseffekte nutzt,\r\n•\tfinanzielle Anreize und flexible Rechtsrahmen schafft und\r\n•\tsektorübergreifende Synergien aktiviert.\r\nNur auf dieser Basis lässt sich der Beitrag der Wälder zum Klimaschutz realistischerweise, effektiv und ökologisch sinnvoll weiterentwickeln.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022806","regulatoryProjectTitle":"Infrastruktur-Zukunftsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/84/d2/701259/Stellungnahme-Gutachten-SG2603040001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes \r\nvom 17. Dezember 2025\r\n\r\nDas geplante Infrastruktur-Zukunftsgesetz soll dringende Bauvorhaben zur Modernisierung der Verkehrs- und Energiestruktur in Deutschland voranbringen, indem Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht und verkürzt werden. Anstelle von natur-schutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird „für bestimmte Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse“ eine Ersatzgeldzahlung an den Bund eingeführt. Die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung der §§ 14 und 15ff des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wird damit ausgehebelt. Die Möglichkeit der vorlaufenden Kompensationsmaßnahmen und der Einsatz von Ökopunkten zur Kompensation von Eingriffen, die nicht ortsnah ausgeglichen werden können, wird unterlaufen. \r\nWir unterstützen das Ziel Bürokratie abzubauen, um wichtige Infrastrukturprojekte zu beschleunigen, indem Verwaltungsverfahren stark vereinfacht und verkürzt werden. Die vorliegende Änderung wirft jedoch erhebliche grundsätzliche Bedenken auf. Die Ein-griffs-Ausgleichs-Regelung ist im Naturschutzrecht der Bundesländer inhaltlich durch eigene gesetzliche Vorschriften ausgestaltet. Der Ausgleich von Eingriffen durch amtlich anerkannte vorlaufende Kompensationsmaßnahmen, die mit handelbaren Ökopunkten bewertet werden, ist in den Ländern in Verordnungen zum Naturschutzgesetz geregelt und in der Praxis etabliert. Eingriffe in die Natur für Bauvorhaben, die nicht durch Maß-nahmen vor Ort ausgeglichen werden können, werden von Projektbetreibern durch den Ankauf von Ökopunkten kompensiert, die zuvor durch freiwillige Naturschutzmaßnahmen von Landwirten und Waldeigentümern auf ihren eigenen Flächen generiert wurden. Solche freiwilligen Naturschutzmaßnahmen werden durch den Ankauf und Handel mit Ökopunkten in einem gelenkten Markt finanziert. \r\nDurch die pauschale Zahlung von Ersatzgeldern für Infrastrukturprojekte an den Bund würde dieses System ausgehebelt. Die Abweichungskompetenz der Bundesländer nach Artikel 72 GG im Naturschutzrecht und das Subsidiaritätsprinzip würden durch die Pauschalregelung unterlaufen. \r\nZiel muss die Flexibilisierung der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung in den Ländern sein. Die Anerkennung von vorlaufenden Kompensationsmaßnahmen und der Ankauf sollten und können wesentlich vereinfacht werden. Private wie kommunale Waldbesitzer und Landwirte „sitzen“ in Summe auf Millionen von sofort verfügbaren Ökopunkten, weil sie nur zur Kompensation von Eingriffen im selben Naturraum eingesetzt werden dürfen.\r\n\r\nDie zentrale Vereinnahmung von Ersatzgeldern durch den Bund würde zu einer Konzentration von Geldern für den Naturschutz führen, die der Bund nicht verausgaben kann, weil ihm die dafür erforderliche Verwaltungsstruktur fehlt.\r\nDie vorgeschlagene Gesetzesänderung würde die Bürokratie aus den Genehmigungs-verfahren für Bauvorhaben in die aufwändige Verwaltung von staatlich finanzierten Naturschutzprogrammen verlagern.\r\nNaturschutz ist und bleibt eine dezentrale Angelegenheit und so sollten auch die Finanzströme direkt in der Region bleiben! Die Bedingungen für die Anerkennung und Finanzierung freiwilliger Naturschutzmaßnahmen sowie der Anerkennung von Kompensationsmaßnahmen und der Handel mit Ökopunkten sollten wesentlich vereinfacht und flexibilisiert werden.\r\nDer Gesetzgeber ist somit dringend aufgefordert, den vorliegenden Gesetzentwurf anzupassen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-02"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}