{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:49:31.606+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000281","registerEntryDetails":{"registerEntryId":72469,"legislation":"GL2024","version":7,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000281/72469","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/78/694883/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000281-2026-02-16_08-48-36.pdf","validFromDate":"2026-02-16T08:48:36.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-01T15:18:54.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-13T08:43:40.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-03T13:31:30.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-16T08:48:36.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":72469,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000281/72469","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-16T08:48:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60768,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000281/60768","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-01T15:18:54.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-16T08:48:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":33968,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000281/33968","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-13T08:43:40.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-01T15:18:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband der Kreishandwerkerschaften e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+49644144728222","emails":[{"email":"info@bv-kh.de"}],"websites":[{"website":"www.bv-kh.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Seibertstraße","streetNumber":"4","zipCode":"35576","city":"Wetzlar","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Benzmüller","firstName":"Gerd","function":"Präsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Hoffmanns","firstName":"Sebastian","function":"Geschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":false,"entrustedPersons":[{"lastName":"Hoffmanns","firstName":"Sebastian","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":11,"totalCount":11,"dateCount":"2024-01-01"},"membershipsPresent":false},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_EMPLOYER_ASSOC","de":"Arbeitgeberverband","en":"Employers association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"}],"activityDescription":"Der Bundesverband der Kreishandwerkerschaften, kurz BVKH, ist die 1989 gegründete Dachorganisation der Kreishandwerkerschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Sie vertritt die gemeinsamen Interessen der Kreishandwerkerschaften und damit auch die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks, wie es die Handwerksordnung für die Kreishandwerkerschaften gesetzlich regelt. Die Kreishandwerkerschaften und ihre Landesverbände sind eingebettet in die Vielfalt der deutschen Handwerksorganisation."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.25},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":60001,"to":70000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":160001,"to":170000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Landesverband der Kreishandwerkerschaften NRW"},{"name":"Arbeitsgemeinschaft Niedersächsischer Kreishandwerkerschaften"}]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/98/694882/BVKH-Jahresrechnung-2023.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":1,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000512","title":"Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes - (BVaDiG)","printingNumber":"20/10857","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010857.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/berufsbildungsvalidierungs-und-digitalisierungsgesetz-bvadig/308708","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung der Aushöhlung des Systems der dualen Ausbildung; Verhinderung der Schwächung von Berufsschulstandorten; Qualitätssicherung in der handwerklichen Ausbildung; Vermeidung von Bürokratie für Ehrenamtsträger in Prüfungsausschüssen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Berufsbildungsgesetz","shortTitle":"BBiG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":2,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000512","regulatoryProjectTitle":"Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/a0/269781/Stellungnahme-Gutachten-SG2404220008.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unsere Forderungen zum Regierungsentwurf des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz, bezugnehmend auf BT-Drs. 20/10857\r\n\r\nSehr geehrte Frau Ministerin Stark-Watzinger,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\n\r\nals Bundesverband der Kreishandwerkerschaften (BV-KH) vertreten wir als unabhängige Organisation die Interessen der Basisorganisation im Handwerk, nämlich bundesweit ca.150 Kreishandwerkerschaften mit ihren ca. 100.000 Mitgliedsbetrieben in den angeschlossenen Innungen.\r\n\r\nKreishandwerkerschaften nehmen eine zentrale Rolle im System der dualen Ausbildung im Handwerk ein, da sie für angeschlossene Innungen, die von den zuständigen Handwerkskammern ermächtigt wurden, Prüfungsausschüsse zu bilden, die Prüfungen organisieren und im engen Austausch mit den ehrenamtlich tätigen Prüfungsausschussmitgliedern stehen. Sie sind in der Regel federführend bei der Akquise von Arbeitgeber-, aber auch von Arbeitnehmervertretern in diesen Ausschüssen. Außerdem arbeiten sie bei der Organisation von Gesellen- und Abschlussprüfungen eng mit den berufsbildenden Schulen zusammen.\r\n\r\nDer Regierungsentwurf zum Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz, für das Ihr Ministerium federführend ist, enthält ein neues Verfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit im neu einzuführenden 6. Abschnitt des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).\r\n\r\nDiese Neuregelungen bereiten den Kreishandwerkerschaften in Deutschland vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf das duale Ausbildungssystem große Sorgen. Denn: Sollte das Gesetz in seiner nun dem Bundestag zur Beschlussfassung vorliegenden Fassung in Kraft treten, entsteht ein paralleler Weg zur dualen Ausbildung, der Betriebe und Mitarbeiter ohne Ausbildung, darunter auch junge Menschen, dazu verleitet, direkt in die Berufstätigkeit einzusteigen, anstatt eine reguläre Ausbildung zu beginnen.\r\n\r\nDaher fordern wir eine Nachbesserung des Regierungsentwurfs.\r\n\r\nGemäß dem laut Gesetzesentwurf neu aufzunehmenden § 50b Abs. 2 BBiG ist antragsberechtigt, wer einen Wohnsitz in Deutschland hat, keinen Berufsabschluss besitzt und auch in keinem Ausbildungsverhältnis steht. Gemäß Abs. 3 ist zum Feststellungsverfahren zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Anderthalbfache der Ausbildungszeit in dem Referenzberuf tätig gewesen ist und wer glaubhaft machen kann, dass er dort eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die mit der Handlungsfähigkeit für den Referenzberuf überwiegend oder vollständig vergleichbar ist.\r\n\r\nMit der Regelung des § 45 Abs. 2 BBiG, der sog. Externenprüfung, gibt es bereits ein Verfahren, das es ermöglicht, ohne formale Ausbildung einen qualifizierten Berufsabschluss nach einer Beschäftigung in der 1,5-fachen Dauer einer regulären Ausbildung zu erlangen.\r\n\r\nDaher sehen wir das neue Feststellungsverfahren als überflüssig an und gehen davon aus, dass es die duale, qualifizierte Ausbildung gemäß Ausbildungsordnung und Ausbildungsrahmenplan nachhaltig schwächt. \r\nAm Ende des neuen Verfahrens nach § 50b BBiG steht keine qualifizierte Prüfung, sondern eine theoriereduzierte Feststellung – im schlimmsten Fall eine Beurteilung größtenteils nach Aktenlage - der vollständigen oder teilweisen Vergleichbarkeit mit einem Berufsabschluss.\r\nDas Risiko, dass niedrigere Maßstäbe an die tatsächliche Qualifikationsfeststellung als an eine Abschlussprüfung gesetzt werden, ist real und aus ähnlichen Verfahrenskonstellationen bekannt. Wir befürchten, dass die feststellenden Stellen auch kein Interesse an anfechtbaren Bescheiden der Gleichwertigkeitsfeststellung haben und in Zweifelsfällen dazu neigen, einem Antrag stattzugeben, um langwierige und kostenintensive Klageverfahren zu vermeiden.\r\nIm Handwerk gibt es strukturbedingt viele kleine Betriebe, die wegen ihrer Spezialisierung nicht das gesamte Spektrum der Ausbildungsinhalte abbilden und auch bei langjähriger Beschäftigung nicht alle Inhalte einer dualen Ausbildung in gleichem Umfang vermitteln können. Für ihre Auszubildende und späteren Fachkräfte ist eine Ergänzung durch Berufsschule und überbetriebliche Ausbildung notwendige Voraussetzung, und zwar nicht nur zum Bestehen der Gesellenprüfung, sondern auch zum Erwerb der vollumfänglichen beruflichen Qualifikation. Die Berufsschule als dualer Partner der Betriebe in der Ausbildung würde mit der Einführung eines Feststellungsverfahrens somit an einer weiteren Stelle aus dem Qualifikationsprozess fallen. \r\nDie Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG würde durch das neue Feststellungsverfahren praktisch bedeutungslos werden.\r\nSollte das Feststellungsverfahren seinen Weg in die finale Gesetzesfassung finden, fordern wir daher zumindest eine deutliche Abgrenzung von der Externenprüfung.\r\nHierzu sehen wir die folgenden Punkte als wesentlich an:\r\n\r\nI. Eine längere Mindestdauer der Beschäftigung\r\n\r\nDie Mindestbeschäftigungsdauer im relevanten Beruf muss mindestens das Zweieinhalbfache der Ausbildungsdauer betragen. Diese Forderung entspricht der Stellungnahme des Bundesrates im Rahmen des ersten Durchgangs am 22. März 2024.\r\n\r\nIm Rahmen der Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG erfolgt der formelle Qualifikationsnachweis durch eine anspruchsvolle Prüfung, die neben der praktischen Erfahrung, die im Rahmen einer anderthalbfachen Ausbildungsdauer gesammelt wird, eine zielgerichtete Vorbereitung und ggfs. auch das Nachholen schulischer Inhalte erfordert. Dieser Mehraufwand ist bei einer Feststellung ohne formelle Abschlussprüfung durch eine deutlich langjährigere Erfahrung auszugleichen.\r\n\r\nInsoweit liegt nach unserer Auffassung auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (vgl. BT-Drs. 20/10857, S. 91, Ziff. 10) vor, da es gerade geboten ist, unterschiedliche Maßstäbe an die Dauer der Berufspraxis zu setzen, in dem einem Verfahren eine formelle Abschlussprüfung zur Erlangung der vollwertigen beruflichen Qualifikation erforderlich ist und in dem anderen nicht.\r\n\r\nII. Altersgrenze lediglich als zusätzliches Korrektiv\r\n\r\nEine Altersgrenze von mindestens 25 Jahren sollte als zusätzliches Korrektiv für Betriebe und Arbeitnehmer dienen und helfen, Fehlanreize, das Feststellungsverfahren einer dualen Ausbildung vorzuziehen, zu vermeiden. Hier wäre auf eine europa- und verfassungskonforme Ausgestaltung zu achten, was jedoch bei einer starren Altersgrenze ohne Ausnahmetatbestände schwierig erscheint. Allerdings ist das Lebensalter grundsätzlich kein geeignetes Kriterium für erworbene Berufserfahrung und Qualifikation und daher nur ergänzend zu einer längeren Mindestbeschäftigungsdauer, ggfs. unter Berücksichtigung des Durchschnittsalters für relevante Berufserfahrung, als Indiz zu betrachten. Hier könnte auf die Erfahrungen im Modellprojekt Valikom zurückgegriffen werden, bei welchem Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Schnitt über 40 Jahre alt waren und dabei 13 Jahre Berufserfahrung vorweisen konnten.\r\n\r\nIII. Kompensation der fehlenden Berufsschulzeit\r\n\r\nAllgemeinbildung ist neben den berufsspezifischen theoretischen Grundlagen eine wesentliche Voraussetzung für die spätere Berufsausübung. Kein Handwerksberuf kommt ohne Mathematik aus, aber auch deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift sind, etwa zum Verstehen von Sicherheitshinweisen und sicherheitsrelevanten Absprachen auf Baustellen und bei anderen gefahrgeneigten Tätigkeiten, unumgänglich. Das gleiche gilt für das Verstehen von technischen Datenblättern. Daher muss im Rahmen des Feststellungsverfahrens ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen, wobei wir den Nachweis des Sprachniveau B2 für ausreichend halten. Auch hier besteht keine Ungleichbehandlung mit Absolventen der Externenprüfung: Die für die Durchführung relevanten Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnungen treffen die Regelung, dass die Prüfungssprache Deutsch ist.\r\n\r\nIV. Fachliche Eignung zum Ausbilden nur für Personen, die selbst eine duale Ausbildung absolviert haben\r\n\r\nIn dem nach dem Entwurf zu ergänzenden § 30 Abs. 2 Nr. 2 BBiG heißt es: „Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer das Feststellungsverfahren nach Kapitel 1 Abschnitt 6 mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des Ausbildungsberufes der entsprechenden Fachrichtung erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat.“ \r\n\r\nDiese Ergänzung ist aus Sicht des BV-KH nicht akzeptabel und stellt einen Affront für jeden dar, der eine qualifizierte Regelabschlussprüfung absolviert hat. Nur Personen, die eine entsprechende Gesellen- oder Abschlussprüfung absolviert oder einen formalen, in § 30 Abs. 2 BBiG aufgeführten Berufsabschluss besitzen, sollten als fachlich geeignet zum Ausbilden gelten, da nur sie die für die Weitervermittlung von Wissen notwendigen theoretischen Kenntnisse tatsächlich ausreichend und in erforderlichen Umfang nachweisen konnten und mussten.\r\n\r\n\r\nTritt das Gesetz unverändert in Kraft, werden sich auf Kosten der Qualität der Ausbildung langfristig weniger jungen Menschen für eine klassische duale Ausbildung im Handwerk entscheiden. Das Ergebnis ist eine offene Flanke für die qualitativ hochwertige Berufsausbildung im dualen System.\r\nAuch gehen wir davon aus, dass die Einführung des Feststellungsverfahrens zu einem großen Unmut an der Basis der ausbildenden Handwerksbetriebe führt.\r\n\r\nZuletzt darf auch die Dynamik im Informationsaustausch in der heutigen Zeit, zum Beispiel über Social Media, nicht außer Acht gelassen werden: Es besteht die reale Gefahr, dass sich der durch die Feststellung aufgezeigte wesentlich einfachere und für Betriebe und Einzelpersonen finanziell lohnendere Weg, einen „Berufsabschluss light“ im Feststellungsverfahren zu erwerben, unter den relevanten Zielgruppen herumspricht und vorhersehbare Fehlanreize setzt, eine duale Ausbildung zu umgehen. Des Weiteren kann der Weg, Menschen ohne Berufsausbildung und die damit verbundenen Fehlzeiten durch Berufsschule und überbetriebliche Ausbildung direkt zu Beschäftigen und die spätere Möglichkeit des Feststellungsverfahrens nahezulegen, auch eine für Unternehmen attraktive Alternative zur dualen Ausbildung sein. Dies umso mehr, wenn damit eine mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehende Nachfrage bedient werden kann. Dabei ist auch der umfassende Kündigungsschutz, den Auszubildende nach der Probezeit genießen, ein weiteres Argument, das auf Unternehmensseite für diesen Weg sprechen kann.\r\nWir fordern Ihr Ministerium daher nachdrücklich auf, eine erneute Prüfung der Voraussetzungen für das mit dem neu einzuführenden Abschnitt 6 im Berufsbildungsgesetz geschaffene Feststellungsverfahren vorzunehmen.\r\n\r\nInsbesondere die Beschäftigungsdauer muss sich, wenn das Verfahren tatsächlich seinen Weg in das BBiG findet, deutlich von den Voraussetzungen der Externenprüfung abheben.\r\n\r\nDennoch sehen wir die Einführung eines Feststellungsverfahrens zur individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit neben dem bereits vorhandenen Instrument der Externenprüfung als überflüssig an und legen noch nahe, diese stattdessen bekannter zu machen und zu stärken. Gerne leisten die Kreishandwerkerschaften mit den ihnen angeschlossenen Innungen dazu auch ihren Beitrag.\r\n\r\nWir fordern von der Bundesregierung ein ehrliches Bekenntnis zum System der dualen Ausbildung und Ihre Unterstützung, das neue Feststellungsverfahren im geplanten neuen Abschnitt 6 des BBiG als konkrete Ausnahme auszugestalten und die absehbare Aushöhlung qualifizierter Ausbildung nicht zuzulassen. Gerne stehen Ihnen die Unterzeichner für einen konstruktiven Austausch in der Sache zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nRolf Meurer\t\t\t\tSebastian Hoffmanns\r\nPräsident\t\t\t\tGeschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000512","regulatoryProjectTitle":"Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/2c/289814/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionen des Bundesverbands der Kreishandwerkerschaften zum Entwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetzes (BVaDiG)\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Gehring,\r\nsehr geehrte Damen und Herren Ausschussmitglieder,\r\n\r\nfür die Einladung unseres Präsidenten, me. Rolf Meurer, als Sachverständiger zur öffentlichen Anhörung zum Thema „Entwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetzes (BVaDiG)“, am Montag, den 3. Juni 2024, möchte ich mich im Namen unseres Präsidiums bedanken. Ergänzend zu seinem Vortrag übersende ich Ihnen, im Auftrag unseres Präsidiums, die wesentlichen Positionen unseres Verbands zum Gesetzesentwurf, mit Blick auf den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens, sowie die hierzu noch zu erwartende Durchführungsverordnung.\r\n\r\nGrundsätzlich begrüßen wir ein Verfahren zur Bewertung von durch Berufserfahrung erworbenen Kompetenzen. Dieses darf jedoch nicht auf Kosten der dualen Ausbildung umgesetzt werden.\r\nDer vorliegende Entwurf des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes enthält, im Gegensatz zum Modellprojekt ValiKom, kaum Zugangsbeschränkungen. Insbesondere findet in den Zugangsvoraussetzungen keine Abgrenzung zur bereits jetzt existierenden Externenprüfung statt, womit diese faktisch überflüssig wird. Durch die aktuell niedrigen Zugangsvoraussetzungen kann durch das neue Validierungsverfahren ein Weg an der dualen Ausbildung vorbei entstehen. Es ist nicht deutlich genug auf die eigentliche Zielgruppe beschränkt.\r\nI. Zugangsbeschränkung 1: Zweieinhalbfache Dauer einer regulären Ausbildung im Referenzberuf\r\nZielsetzung der Einführung eines Verfahrens zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit soll es sein, Berufserfahrung messbar zu machen und mit den Kenntnissen und Fähigkeiten von Inhabern qualifizierten Berufsabschlüssen zu vergleichen und dies amtlich zu bescheinigen. Daher muss der Schwerpunkt der Zugangsbeschränkungen zum Verfahren auf der Berufserfahrung, also der Beschäftigungsdauer liegen. Eine klare Abgrenzung von der Externenprüfung muss stattfinden. Daher muss für den Zugang zur Feststellung die Berufserfahrung mindestens die zweieinhalbfache Dauer einer regulären Ausbildung in dem Referenzberuf betragen.\r\n \r\n\r\n\r\nII. Zugangsbeschränkung 2: Mindestalter 25 Jahre\r\nDas Mindestalter von 25 Jahren für den Zugang zum Feststellungsverfahren sollte als zusätzliches Korrektiv zur Beschäftigungsdauer dienen, da das Lebensalter alleine keine Aussage über eine Berufserfahrung treffen kann. Europa- und verfassungsrechtliche Kriterien zur Einführung einer Altersgrenze müssen hinreichend beachtet und überprüft werden, um eine Sicherheit des Bestands der Altersgrenze bei zu erwartenden Gerichtsverfahren zu gewährleisten.\r\nIII. Ermächtigung von Innungen zur Durchführung des Validierungsverfahrens und Übertragung der Geschäftsführung für Feststellungstandems auf Kreishandwerkerschaften\r\nLaut unserem aktuellen Kenntnisstand sollen für Feststellungsverfahren, die Handwerksberufe betreffen, ausschließlich die Handwerkskammern zuständig sein. Eine Ermächtigung von Innungen, eigene Feststellungstandems zu bilden, oder die Übertragung der Geschäftsführung für Feststellungstandems auf Kreishandwerkerschaften ist, anders als für ordentliche Prüfungsausschüsse, demnach nicht vorgesehen. In der Handwerksorganisation ist es, anders als in anderen Wirtschaftsbereichen, gängige Praxis, dass Handwerkskammern Innungen ermächtigen, eigene Prüfungsausschüsse zu bilden oder Kreishandwerkerschaften die Geschäftsführung von auf Kammerebene überregional gebildeter Ausschüsse übertragen. Für die Feststellungsverfahren muss ebenso die Möglichkeit geschaffen werden, dass diese von Kreishandwerkerschaften und Innungen durchgeführt werden. Hierfür spricht:\r\n\tKreishandwerkerschaften und Innungen sind durch die Betreuung der Prüfungsausschüsse in der Regel näher an der Prüfungspraxis als Handwerkskammern, die diese Aufgaben delegieren. \r\n\tDie für das Feststellungsverfahren benötigten Prüfungstandems sollen aus dem Pool der bestehenden Prüfungsausschüsse akquiriert werden. Eine Durchführung der Verfahren bei Kreishandwerkerschaften und Innungen erhöht die Akzeptanz des Feststellungsverfahrens und erleichtert somit die Akquise der Tandems. Wir sprechen uns deutlich gegen den Einsatz von hauptamtlichen Mitarbeitern von Handwerkskammern in Prüfungstandems aus.\r\n\tZur Sicherstellung einer Gleichbehandlung kann eine verbindliche Anwendung des Gebührenverzeichnisses der zuständigen Handwerkskammer für die Feststellung durch Kreishandwerkerschaften oder Innungen geregelt werden.\r\nIV. Feststellung von Sprachkompetenz\r\nBereits jetzt sind mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache ein Problem im Ausbildungs- und Prüfungswesen. Daher muss eine weitere Zugangsvoraussetzung zu einem Feststellungsverfahren der Nachweis von einem Mindest-Sprachniveau B2 sein. Auf Seite 48 der Bundestagsdrucksache 20/10857 heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf: „Unbenommen hiervon gilt, dass im Hinblick auf § 50b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zu beachten ist, dass die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit auch die Kenntnis der jeweiligen deutschen Fachsprache im Referenzberuf umfasst.“ Dies ist in der Regel nur durch eine messbare Überprüfung, im Rahmen einer Sprachniveaufeststellung, möglich.\r\n\r\nGerne stehe ich Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSebastian Hoffmanns\t\t\r\nGeschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-12"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}