{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T11:47:50.372+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000272","registerEntryDetails":{"registerEntryId":48352,"legislation":"GL2024","version":16,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000272/48352","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/8f/402609/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000272-2025-01-16_11-00-13.pdf","validFromDate":"2025-01-16T11:00:13.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-18T17:21:08.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-24T18:59:59.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-20T09:29:06.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-02T18:28:36.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-01-16T11:00:13.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":48352,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000272/48352","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-16T11:00:13.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-18T17:21:08.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48349,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000272/48349","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-19T11:31:17.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-16T11:00:13.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48301,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000272/48301","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-18T15:52:33.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-19T11:31:17.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46886,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000272/46886","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-20T09:29:06.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-18T15:52:33.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"NATURAL","naturalPersonType":{"code":"OTHER","de":"Andere natürliche Person","en":"Other natural person"},"lastName":"Dautzenberg","firstName":"Leo","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPersonsPresent":false,"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"CDU"},{"membership":"Wirtschaftsrat der CDU e. 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Dadurch soll erreicht werden, dass auch vertraglich vereinbarte Belieferungskonstellationen entlastungsberechtigt sind, bei denen der schuldrechtlich verpflichtete Lieferant des Kunden nicht selbst Netznutzer ist, sofern diese Belieferung an die Letztverbraucher über das Netz und nicht in einer Kundenanlage erfolgt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse","shortTitle":"StromPBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004909","title":"Verwaltungsaufwand und Bürokratiekosten im deutschen Versicherungswesen senken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus den Ergebnissen der Fokusgruppe private Altersvorsorge wird ein Gesetzentwurf erarbeitet. Bürokratie und Verwaltungsaufwand für Versicherungsnehmer, Arbeitgeber und Anbieter von Altersvorsorge sollten durch Durchlässigkeit der Förderschichten abgebaut werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004910","title":"Reduzierung von Methanemissionen aus der Landwirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung geeigneter Rahmen- und Förderbedingungen im nationalen und europäischen Klimaschutz- und/oder Agrarrecht, um innovative neue Maßnahmen zur Vermeidung von Methan- und CO2-Emissionen aus der Lagerung von Gülle in die Praxis zu bringen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen","shortTitle":"AwSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awsv"},{"title":"Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität","shortTitle":"GAPKondG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004911","title":"Mögliche Versicherungspflicht für Hauseigentümer gegen Elementarschäden verhältnismäßig ausgestalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Einführung einer Versicherungspflicht für Hauseigentümer gegen Elementarschäden wäre für Eigentümer höchst unwirtschaftlich, da Gebäude in Hochrisikogebieten kaum versicherbar sind. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Data Act implementieren, nationalen Alleingang vermeiden\r\nStand: 08.04.2024\r\n\r\nHintergrund\r\nAuf Europäischer Ebene wird seit einigen Jahren diskutiert, den Zugang zu Fahrzeugdaten in einer spezifischen Verordnung im Rahmen der Typengenehmigung zu regulieren. Additiv hierzu wurde im Zuge der 2020 von der Europäischen Kommission (KOM) veröffentlichten Datenstrategie angekündigt, dass der Data Act als horizontale Gesetzgebung aufgesetzt wird. Er enthält die allgemeinen, in allen Sektoren geltenden Grundsätze für den Zugang zu Daten vernetzter Produkte durch Nutzer und Dritte. Zusätzlich dazu kann für die einzelnen Wirtschaftsbereiche eine sektorspezifische Regelung erfolgen. Für den Automobilbereich wurde hierfür im März 2022 eine öffentliche Konsultation gestartet, in der ergründet werden sollte, inwiefern ein sektorbezogenes Eingreifen notwendig und zielführend ist.  Die zuständige Generaldirektion der Europäischen Kommission (GD GROW) hatte daraufhin einen entsprechenden Gesetzesvorschlag erarbeitet. Eine erste Fassung wurde vom Ausschuss für Regulierungskontrolle abgelehnt, da offenbar keine ausreichende Begründung für einen derart weitreichenden Markteingriff geliefert wurde. Auch die überarbeiteten Fassungen stießen von verschiedenen Seiten, insbesondere innerhalb der KOM, auf umfangreiche Kritik. Daher wird der Entwurf angesichts des nahenden Endes der Legislaturperiode der EU, laut Aussage der GD GROW, nicht mehr vorgelegt werden können.\r\nAuf deutscher Ebene wird nun diskutiert, ob eine nationale Regelung erlassen werden soll.\r\n\r\nProblem\r\nIn der auslaufenden EU-Legislaturperiode wurden zahlreiche Verordnungen und Richtlinien erlassen, die den Digital- und Datenbereich umfassend betreffen. An erster Stelle steht hier der Data Act, der am 11.01.2024 offiziell in Kraft getreten ist und dessen Regelungen nach einer Übergangsfrist von 20 Monaten im September 2025 EU-weit gelten werden.  Wie ein breites Bündnis deutscher und europäischer Industrien während der Verhandlungen wiederholt betont hat, werden seitens der Unternehmen umfassende Anstrengungen notwendig sein, um die Vorgaben des Data Act umzusetzen und so eine erfolgreiche Implementierung zu garantieren. Die umfassenden Verpflichtungen zum Teilen der Daten erfordern tiefgreifende Veränderungen der produzierten Güter. Der personelle und finanzielle Aufwand für die Unternehmen wird umso größer, als gleichzeitig der Cybersicherheit und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen noch mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, da dies mit zunehmender Datenfreigabe immer teurer und komplexer wird.\r\n\r\nAuch für den Fahrzeugbereich sieht der Data Act bereits weitreichende Verpflichtungen zum Teilen der Daten vor. Mit einer zusätzlichen sektoralen Gesetzgebung würde also additiv reguliert, ohne fundiert einschätzen zu können, ob dies notwendig und zielführend ist. Hierzu muss zunächst der Data Act vollständig implementiert und seine Auswirkungen umfassend analysiert werden.\r\n\r\nEine zusätzliche nationale Regulierung des Zugangs zu Fahrzeugdaten, die parallel zum Data Act umgesetzt werden muss, würde zu einer massiven Überforderung führen. Darüber hinaus bleibt völlig ungeklärt, wie eine rein nationale Regulierung im Europäischen Kontext funktionieren würde. Umso problematischer wird dies, sollte die Regulierung den Einbau zusätzlicher Schnittstellen oder sogar den Zugriff auf Fahrzeugsysteme von Drittparteien erfordern. Konkret würden dabei Situationen entstehen, in denen viele verschiedene externe Anwendungen gleichzeitig direkt auf das Fahrzeug zugreifen möchten.  Weder ist dabei die volle Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs zu garantieren, noch ist auszuschließen, dass durch Cyberattacken wesentliche Funktionen wie bspw. Bremsen ausgeschaltet werden.\r\n\r\nLösung\r\nPolitik und Industrie müssen in den kommenden Monaten eng zusammenarbeiten, um die Implementierung des Data Act optimal umzusetzen und damit einen echten Europäischen Binnenmarkt für Daten zu schaffen, ohne die Cybersicherheit der Produkte wie auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen zu gefährden. Das vernetzte Fahren zusätzlich über nationale Vorgaben zu regulieren behindert dieses Vorhaben und kann zu massiven Sicherheitslücken führen.\r\nDahingehend muss zunächst der volle Fokus auf der Umsetzung des europäischen Data Acts liegen. Anschließend sollte analysiert werden, an welchen Stellen spezifische Nachbesserungen durch sektorspezifische europäische Regelungen notwendig sind. Erst dadurch kann festgestellt werden, ob zusätzliche Regelungen erfolgen müssen und dürfen, um Doppelregulierung und übermäßige Belastungen zu vermeiden.\r\n\r\n  https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/european-data-strategy_en \r\n  https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13180-Zugang-zu-Fahrzeugdaten-funktionen-und-ressourcen_de \r\n  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202302854 \r\n  https://auto-institut.de/automotiveinnovations/cybersicherheit-immer-mehr-angriffe-auf-automobilbranche-studie-zu-automotive-cyber-security/"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004908","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer Strom- und Gaspreisbremse zur Dämpfung der Energiekosten von 03/23 bis 04/24","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/9e/321471/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280007.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Strompreisbremse: Keine Benachteiligung genossenschaftlich organisierter Kaufleute!\r\n(Stand: 09.04.2024)\r\n\r\n\r\nHintergrund\r\nDie selbstständigen Kaufleute des EDEKA-Verbunds haben sich bei der Energiebeschaffung zusammengeschlossen: Die EDEKA Versorgungsgesellschaft mbH (EVG) organisiert und besorgt im Sinne des Genossenschaftsgedankens deren Strom. Sie ist dabei ein Geschäftsbesorger ohne Gewinnerzielungsabsicht. Alle relevanten kaufmännischen und organisatorischen Prozessschritte werden von der EVG übernommen, wodurch die Kaufleute im Sinne der genossenschaftlichen Zielsetzung administrativ entlastet und vor Marktpreisrisiken geschützt werden. So hat die EVG das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) angewendet und die gesetzlich vorgesehene Erstattung vorbereitet. Die Antragsfrist bei den Übertragungsnetzbetreibern ist der 31.05.2024. Sollten diese Anträge - wie gegenwärtig leider zu erwarten - abgelehnt werden, bliebe nur noch der Klageweg. Diesen haben etwa die Diakonie-Betriebe, die in dem gleichen Modell arbeiten, be-schritten und in 1. Instanz beim LG Bayreuth bereits recht bekommen.\r\nProblem\r\nderen Kaufleute von der Strompreisbremse ausgeschlossen sind. Dies ist umso erstaunlicher, da die Entlastungen beim Erdgas-Soforthilfegesetz und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz im gleichen Belieferungsmodell problemlos gewährt wurden. Für die Verweigerung der Entlastung bei Strom gibt es keinen verfassungsrechtlich oder wirtschaftspolitisch begründeten Anlass und entspricht in keiner Weise dem Sinn und Zweck des StromPBG, nämlich \"die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher\" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StromPBG). Unterstellt wird, dass durch die Nutzung von Dienstleistungsverträgen in der genossenschaftlichen Belieferungskonstellation der EVG kein \"Strom über ein Netz\" (§ 2 Nr. 6 StromPBG) geliefert werde und die EVG damit kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des StromPBG sei. Das BMWK legt das Gesetz jedoch nicht richtig aus und übergeht sogar die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH): \"Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert (.), ist grundsätzlich dasjenige Unternehmen, das sich gegenüber Letztverbrauchern vertraglich zu deren Versorgung mit elektrischer Energie verpflichtet hat.\" (BGH XIII ZR 6/19). Als Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist die EVG schuldrechtlich verpflichtet, für ihre Kunden die Lieferung des Stroms zu besorgen, der an der Netzentnahmestelle an die Kaufleute geliefert wird. Das ist eine Vertragserfüllung durch Lieferung über ein Netz, das etwa in Hamburg oder in Berlin in öffentlicher Hand ist. Dies stellt keinen Liefersachverhalt innerhalb einer Kundenanlage dar, der gemäß der Gesetzesbegründung nicht erfasst werden soll.\r\nDie Kaufleute sind unverschuldet durch ein lückenhaftes Gesetz einem Existenzrisiko ausgesetzt, während ein weniger vorausschauender Unternehmer zwar über seinen Energieversorger allen Marktpreisschwankungen ausgesetzt ist, diese aber durch den Staat im Risikofall ausgeglichen werden. Der Ausschluss von der Strompreisbremse und eine Rückerstattung durch die selbstständigen Kaufleute  würde angesichts der gegenwärtigen Rezession zu weiteren wirtschaftlichen Verwerfungen bis hin zu existenzbedrohenden Situationen führen - nicht nur für die Kaufleute, sondern auch für die über 400.000 Beschäftigten und rund 19.000 Auszubildenden des EDEKA-Verbunds. Dazu kommt der Vertrauensschaden in die Politik, der entsteht, sobald sich die Absichten des BMWK im ganzen Land bei über 6.000 Einzelhandelsgeschäften verbreitet haben. \r\nLösung\r\nEs kann nicht die Absicht der Politik sein, die genossenschaftliche Beschaffungsorganisation vom Strom-PBG auszuschließen. Der Rechtsweg kann den durch das BMWK verursachten Schaden nur begrenzen, aber nicht vermeiden. Das BMWK muss daher als Rechts- und Fachaufsicht eine teleologische Auslegung des StromPBG vornehmen und die Übertragungsnetzbetreiber sowie die Prüfbehörde unterrichten, dass auch vertraglich vereinbarte Belieferungskonstellationen entlastungsberechtigt sind, bei denen der schuld-rechtlich verpflichtete Lieferant des Kunden nicht selbst Netznutzer ist, sofern diese Belieferung an die Letztverbraucher über das Netz und nicht in einer Kundenanlage erfolgt. Dies kann über eine klarstellende Ergänzung der FAQ auf der Website des BMWK erfolgen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010756","regulatoryProjectTitle":"Gleiche Gestaltungsrechte PKV wie GKV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/d7/386965/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180150.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Weiterentwicklung der Pflegeversicherung 22.10.2024\r\n1\r\nWeiterentwicklung der Pflegeversicherung:\r\nStärkung der Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit Unsere Gesellschaft und unsere Sozialsysteme stehen vor enormen finanziellen Herausforderungen:  Die Soziale Pflegeversicherung (SPV) ist stark demografie-anfällig. Die demografische Entwick-lung belastet die Grundlagen des Generationenvertrages.  Der Beitragssatz der SPV wird auch in Zukunft massiv steigen. Wesentliche Beitragstreiber in der SPV sind dabei die demografische Alterung der Gesellschaft, die strukturelle Einnahmeschwäche der SPV 1 sowie Ausweitungen der Pflegeleistungen. Vorschläge, die den Kostendruck in der SPV weiter erhöhen, bedeuten eine hohe finanzielle Bürde für zukünftige Generationen:\r\n Bereits heute ist die verdeckte Verschuldung der Sozialversicherung enorm: Auch ohne eine Pflegereform mit deutlicher Leistungsausweitung beträgt die „Nachhaltigkeitslücke“ der Sozial-systeme, also die implizite Verschuldung der Sozialversicherung, über 170 % des Bruttoinlands-produkts (BIP). 2 Werden heute die Leistungsversprechen ausgeweitet, müssen die zukünftigen Kosten von den Jüngeren getragen werden:  Leistungsausweitungen in der umlagefinanzierten Pflegeversicherung müssen entweder über weiter steigende Beiträge oder aber Steuerzuschüsse des Staates an die SPV finanziert werden. Beides belastet vor allem Jüngere.  Insbesondere die weitere Reduktion der pflegebedingten Eigenanteile bei stationärer Pflege bedeutet eine deutliche Leistungsausweitung im Rahmen des Umlagesystems. Alle zukünftigen Kostensteigerungen, sei es aufgrund demografischer Entwicklung oder einem Anstieg der Perso-nalkosten in der Pflege, müssen über die Pflegeversicherung zu einem Großteil mitfinanziert wer-den. Dies verschärft das demografische Problem der Sozialen Pflegeversicherung und verstärkt die Generationenungerechtigkeit. Die Folge: Der Kostendruck in der Pflegeversicherung steigt weiter, ein immer höherer Steuer-zuschuss ist nötig. Der Einstieg in die dauerhafte Steuerfinanzierung der Sozialen Pflegever-sicherung erhöht das Haushaltsdefizit weiter und belastet jüngere Generationen.  Auch ein Bundeszuschuss zur SPV löst das demografiebedingte Defizit an Generationen-gerechtigkeit und Nachhaltigkeit jeglichen Umlageverfahrens nicht, sondern belastet vielmehr den Bundeshaushalt dauerhaft zusätzlich, was mit der Einhaltung der Schuldenbremse nicht zu vereinbaren ist.  Vor allem eine zwangsweise Ausweitung des Umlageverfahrens auf alle Bürger- die Ein-führung einer sogenannte. „Pflege-Bürgerversicherung“ - wäre ein Schritt in die völlig falsche Richtung:\r\nDie Einbeziehung der Privatversicherten löst kein einziges Finanzierungsproblem der SPV. Hin-gegen würde sich das demografische Dilemma der gesetzlichen Pflegeversicherung wegen der Ausgaben für 8,7 Millionen weitere Versicherte verschärfen.\r\nZudem entfiele der Vorteil der Privaten Pflegeversicherung - die Vorsorge jeder einzelnen Gene-ration durch den Aufbau eines Kapitalstocks, aus dem zukünftige Pflege-Leistungen bezahlt wer-den können (Kapitaldeckung). Die Generationen-Ungerechtigkeit würde weiter verschärft werden.\r\n1 Aufgrund der Einkommensabhängigkeit der Beiträge sinken bei steigendem Rentner-Anteil die Einnahmen der SPV, da die den Beiträgen zugrunde liegenden Renten niedriger als die Erwerbseinkommen sind.\r\n2 Vgl. Stiftung Marktwirtschaft 2024: Ehrbarer Staat? Die Generationenbilanz\r\nWeiterentwicklung der Pflegeversicherung 22.10.2024\r\n2\r\nEin zukunftsfähiges, leistungsstarkes Gesundheitssystem erfordert eine generationen-gerechte Pflegereform Viele Stimmen fordern den Einstieg in eine kapitalgedeckte Ergänzung der Pflegepflichtversicherung:  Aus der Wirtschaft gibt es eine Reihe zukunftsweisender, generationengerechter Ansätze, darun-ter den Tarifvertrag in der Chemiebranche, der seit 2021 eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Pflegeversicherung bietet.3  Auch von Seiten der Wissenschaft wurden mehrfach Konzepte für eine nachhaltige Reform der Pflegeversicherung erarbeitet. Ein Beispiel: Die Empfehlung des unabhängige Expertenrats „Pflegefinanzen“ unter Vorsitz von Prof. Jürgen Wasem (Frühjahr 2023) stützt die Forderung, dass mehr Kapitaldeckung nötig ist: Eine zusätzliche Absicherung für Pflegekosten sollte im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden. Den Berichts der Bundesregierung „Zukunftssichere Finanzierung der SPV – Darstellung von Szenarien und Stellschrauben möglicher Reformen“ (Juni 2024) kommentiert dieser Expertenrat u. a. mit der Empfehlung, eine Ergänzung des Umlageverfahrens durch eine obligatorische kapitalgedeckte Pflegezusatzversicherung vorzunehmen.4  Der PKV-Verband hat mit dem „Neuen Generationenvertrag für die Pflege“5 ein Konzept vorgelegt, das Solidarität mit Gerechtigkeit verbindet. Leitmotiv dieser generationengerechten Pflegeversicherung ist die dauerhafte Stabilisierung des Beitragssatzes und damit keine weitere implizite Verschuldung zu Lasten der jüngeren Generationen. Das Konzept schlägt vor, die Leistung der Pflegepflichtversicherung in Abhängigkeit vom Alter des Versicherten festzulegen: - Leistungsdynamisierung für Hochbetagte / Pflegebedürftige (50 % der Kostensteigerungen), - schrittweises Abschmelzen der Leistungsdynamisierung für die Ältere (ca. 60-85 Jahre) und - keine Leistungsdynamisierung für alle Jüngeren, da ihnen Zeit für Eigenvorsorge bleibt. Sinnvoll ergänzt werden sollten diese Maßnahmen durch gezielte staatliche Förderung der Pflegevorsorge, u. a. der betrieblichen Pflegeversicherung (z. B. Befreiung von Steuer und Sozialabgaben) sowie Eigenvorsorge zur Schließung der Pflegelücke. Die Vorteile des PKV-Vorschlags: - Einstieg in die generationengerechte Finanzierung mit der Option einer sozialverträglichen Übergangslösung für die ältere Bevölkerung - Dauerhafte Stabilisierung oder sogar Senkung des Beitragssatzes - Verteilungspolitische Gerechtigkeit: kein „Erbenschutzprogramm“ auf Kosten von Geringverdienern - keine weitere Erhöhung der Lohnzusatzkosten in der umlagefinanzierten Sozialversicherung, dafür Stärkung von Subsidiarität und Eigenverantwortung - wesentlicher Beitrag zur Einhaltung der 40 %- Schwelle für die Sozialabgabenquote\r\nAußerdem dringend nötig: Mehr wirkungsvolle Prävention in der Pflege\r\nUm qualitativ hochwertige Pflege in den kommenden Jahren leisten zu können, wird es angesichts des Pflegekräftemangels nicht ausreichen, die finanzielle Seite der Pflegeversicherung zu reformie-ren. Besonders wichtig ist die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit bzw. Reduzierung des Pflege-bedarfs. Pflegefälle, die gar nicht erst entstehen, müssen auch nicht betreut und finanziert werden.\r\n3 Siehe https://igbce.de/igbce/themen/careflex-chemie\r\n4 Vgl. Stellungnahme des Experten-Rats ‘Pflegefinanzen´ zum Kabinettsbeschluss der Bundesregierung Zukunftssichere Finanzierung der Sozialen Pflegeversicherung – Darstellung von Szenarien und Stellschrauben möglicher Reformen und dem Vorschlag des Bundesgesundheitsministers, Prof. Dr. Karl Lauterbach, zu einer Obergrenze der Einrichtungseinheitlichen Eigenanteile in der stationären Pflege und dem Vorschlag des Ministerpräsidenten Michael Kretschmer und dem Landesgesundheitsminister Karl-Josef Laumann zu einer Pflegevollversicherung, 05.09.2024 (https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/Gutachten_Studien/Stellungnahme_Experten-Rat_Pflegefinanzen_2024.pdf)\r\n5 Vgl. PKV-Verband 2024: Ein neuer Generationenvertrag für die Pflege; siehe v. a. Gestaltungsoption 3. (https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/Gutachten_Studien/Neuer_Generationenvertrag.pdf)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010757","regulatoryProjectTitle":"Hebung Effizienzpotenziale - Stärkung Digitalisierung im Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/7c/386967/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180148.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Chancengleichheit für privat Krankenversicherte Stand: 22.10.2024\r\n1\r\nHerstellung von Chancengleichheit für privat Krankenversicherte, v. a. in den Bereichen Prävention / Gesundheitsförderung und bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens\r\nZusammenfassung:\r\nDie Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung sowie die Digitalisierung des Gesundheits\r\nwesens durch Ausbau der Telematik-Infrastruktur sind wichtige Ziele der deutschen Gesundheits\r\npolitik. Sie bieten viele Vorteile für jeden Einzelnen, aber auch die Gesellschaft – beispielsweise eine bessere Gesundheit und effizientere Behandlungsprozesse. Deshalb sollten auch alle die Chance haben, gleichermaßen von diesen Vorteilen zu profitieren.\r\nDurch die aktuellen gesetzlichen Regelungen sind privat Versicherte allerdings in mehreren Bereichen gegenüber gesetzlich Versicherten benachteiligt:\r\n\r\nLeistungen für Prävention und Gesunderhaltung: Privat Versicherte können von Ihrer Krankenversicherung nur sehr eingeschränkt Leistungen der Primärprävention und Gesunderhaltung erhalten, da eine gesetzliche Regelungslücke dies verhindert. Ebenso kann ihnen kein Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten angeboten werden.\r\n\r\nErkennung individueller Gesundheitsrisiken: Privat Versicherte können von ihrer Krankenversicherung keine Informationen zu ihren indivi\r\nduellen Gesundheitsrisiken erhalten. Für gesetzlich Versicherte gibt es hingegen eine entspre\r\nchende Regelung (§ 25 b SGB V - Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen).\r\n\r\nNutzung der Vorteile der Telematik-Infrastruktur: Die Vorteile der Telematik-Infrastruktur können privat Versicherte – aufgrund fehlender Rege\r\nlungen - nicht im gleichen Umfang in Anspruch nehmen wie gesetzlich Versicherte. Beispiels\r\nweise fehlt eine Verpflichtung für Ärzte, die elektronische Patientenakte (ePA) auf Wunsch des (privat versicherten) Patienten zu befüllen.\r\nDiese Benachteiligung privat Versicherter sollte behoben werden. Die gesetzlichen Regelungen sind so zu ergänzen, dass auch privat Versicherte die Vorteile von Prävention, datengestützter Früh\r\nerkennung von Gesundheitsrisiken und der Telematik-Infrastruktur analog zu gesetzlich Versicherten nutzen können.\r\n1. Prävention\r\nDer demografischer Wandel, damit einhergehend steigende Kosten für Gesundheit und Pflege so\r\nwie der Fachkräftemangel im Gesundheitssektor stellen die Absicherung von Gesundheit und Pflege vor enorme Herausforderungen. Diese werden in den nächsten Jahren und Jahrzehnten – insbe\r\nsondere mit dem Eintritt der geburtenstarken „Baby Boomer“ in das besonders pflegebedürftige Alter – weiter zunehmen.\r\nUm diese Herausforderungen zu meistern, brauchen wir einen gesellschaftlichen Paradigmen\r\nwechsel weg von der ‚Reparaturmedizin‘ und hin zu mehr Vorsorge. Es gilt, Gesundheit möglichst lange erhalten, Gesundheitsrisiken frühzeitig erkennen und diesen entgegenwirken.\r\nDie Politik hat die Bedeutung der Prävention erkannt und in der Vergangenheit bereits an verschie\r\ndenen Stellen aufgegriffen (z. B. Präventionsgesetz, Gründung einer Nationalen Präventions\r\nkonferenz, Definition nationaler Gesundheitsziele; Aufnahme in den Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung).\r\nChancengleichheit für privat Krankenversicherte Stand: 22.10.2024\r\n2\r\nGesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungen können eine wichtige Rolle im\r\nBereich Prävention übernehmen: Sie haben einen großen „Hebel“, die gesamte Bevölkerung zu\r\nerreichen, wenn es um Prävention, Vorsorge und das frühzeitige Erkennen von Gesundheitsrisiken\r\ngeht.\r\nFür die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sind Leistungen für (Primär-)Prävention und die\r\nFörderung gesundheitsbewussten Verhaltens durch Bonusprogramme im SGB V umfassend geregelt\r\n(§ 20 und § 65 a SGB V). Für die PKV-Unternehmen hingegen fehlt eine gesetzliche Regelung,\r\ndie es ihnen ermöglicht, diese Leistungen anzubieten.\r\nDamit auch privat Versicherte von Präventionsleistungen ihrer Krankenversicherung profitieren\r\nkönnen, muss der entsprechende Rechtsrahmen für die Private Kranken- und Pflegeversicherung\r\ngeschaffen werden.\r\nKonkrete Umsetzungsmöglichkeit:\r\nAufnahme von Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre\r\nPrävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns (Gesundheitsförderung)\r\nals vertragstypische Leistungen der privaten Krankenversicherung in § 192 Abs. 1\r\nVersicherungsvertragsgesetz (VVG).\r\n2. Frühzeitige Reaktion auf Gesundheitsrisiken durch Nutzung von Gesundheitsdaten\r\nMit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz wurde für die GKV die Möglichkeit geschaffen, die ihnen\r\nvorliegenden Gesundheitsdaten auszuwerten, um bestehende individuelle Gesundheitsrisiken zu\r\nerkennen, und die Versicherten über die Erkenntnisse zu informieren (§ 25 b SGB V).\r\nDies gibt gesetzlich Versicherten und ihrem Arzt eine zusätzliche Erkenntnisquelle. Sie haben die\r\nChance, frühzeitig auf bestehende Risiken zu reagieren und ihre Chancen auf Heilung zu erhöhen.\r\nEine entsprechende Regelung fehlt jedoch für die Private Krankenversicherung (PKV). In der PKV\r\nunterliegt die Datenverarbeitung weiterhin den auslegungsfähigen bzw. -bedürftigen Grundsätzen\r\nder Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Im\r\nZweifel ist die Einwilligung in jedem Einzelfall erforderlich, ob der Versicherer auf Basis von z. B.\r\nRechnungsdaten überhaupt ein Angebot zu Prävention und Versorgungsmanagement machen darf.\r\nDies verhindert, dass privat Versicherte von ihrer Krankenversicherung über bei ihnen vorliegende\r\nGesundheitsrisiken zu einem frühen Zeitpunkt informiert werden – und nimmt ihnen die Chance,\r\nzeitnah z. B. entsprechende Vorsorgemaßnahmen in Anspruch zu nehmen.\r\nDamit auch privat Versicherte von datengestützten Auswertungen zum Zwecke des proaktiven\r\nGesundheitsmanagements profitieren können, muss es eine dem §25b SGB V entsprechende\r\nRegelung auch für die Private Kranken- und Pflegeversicherung geben.\r\nChancengleichheit für privat Krankenversicherte Stand: 22.10.2024\r\n3\r\n3. eHealth / Telematik-Infrastruktur\r\nDie Vorteile der Digitalisierung des Gesundheitswesens durch den Ausbau der Telematik-Infra--struktur müssen allen Versicherten zugutekommen. Derzeit können jedoch privat Versicherte – aufgrund fehlender Regelungen – von diesen Vorteilen aber nicht im gleichen Umfang profitieren wie gesetzlich Versicherte.\r\nIn folgenden Bereichen besteht noch Nachbesserungsbedarf:\r\n\r\n Befüllung der elektronische Patientenakte:\r\nEs fehlt eine Verpflichtung, dass Ärzte und andere Leistungserbringer die elektronische Patientenakte (ePA) auch auf Wunsch von privat versicherten Patienten befüllen müssen. Ohne diese Verpflichtung besteht ein hohes Risiko, dass die ePA nur lückenhaft befüllt wird. Viele Vorteile der ePA – z. B ein vollständiger Überblick über den Gesundheitszustand des Patienten und damit die Chance auf eine optimierte Behandlung – gingen damit verloren.\r\n\r\n Obligatorische, einwilligungs- und mitwirkungsunabhängige Einholung der Kranken--versichertennummer:\r\nDie Krankenversichertennummer (KVNR) ist Basis für die elektronische Patientenakte, Registermeldungen (z. B. Transplantate-, Organspenderegister) oder Modellvorhaben zur Genomsequenzierung für seltene onkologische Erkrankungen.\r\nIn der PKV muss für die KVNR die Einwilligung des Versicherten eingeholt werden. Es gibt hohe Non-Responderquoten und entsprechende Bürokratiekosten. Um alle Bestands--versicherten erreichen zu können, braucht es die zustimmungsfreie, obligatorische KVNR-Anlage analog zur GKV.\r\n\r\n Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:\r\nSeit Anfang 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Versicherte verpflichtend. Sie ermöglicht effizientere Prozesse durch z. B. schnellere Übermittlung der Krankmeldung sowie eine digitale Erfassung der Fehlzeiten.\r\nFür privat Versicherte wurden die Rahmenbedingungen zur Einführung der eAU bisher nicht geschaffen. 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