{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-07T18:13:45.399+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000250","registerEntryDetails":{"registerEntryId":72401,"legislation":"GL2024","version":26,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000250/72401","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/16/694081/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000250-2026-02-13_07-46-45.pdf","validFromDate":"2026-02-13T07:46:45.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-30T07:57:40.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-21T10:48:23.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-10T12:05:21.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-01T16:50:04.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-13T07:46:45.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":72401,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/72401","version":26,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-13T07:46:45.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-30T07:57:40.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71858,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/71858","version":25,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-05T09:20:29.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-13T07:46:45.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68836,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/68836","version":24,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-15T13:29:20.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-05T09:20:29.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68286,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/68286","version":23,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-27T13:04:23.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-15T13:29:20.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64035,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/64035","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-01T08:49:34.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-27T13:04:23.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63880,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/63880","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-15T09:18:35.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-01T08:49:34.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63077,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/63077","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-31T09:55:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-15T09:18:35.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57885,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/57885","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-21T10:48:23.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-31T09:55:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57881,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/57881","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-12T10:42:34.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-21T10:48:23.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53881,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/53881","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-25T08:16:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-12T10:42:34.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46529,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/46529","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-28T07:10:18.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-25T08:16:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45695,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/45695","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-22T12:05:00.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-28T07:10:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":42184,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000250/42184","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-10T12:05:21.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-22T12:05:00.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. 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Der DVTA setzt sich für seine Mitglieder ein, in dem er Berufs- und Standesinteressen wahrnimmt und sich für deren Belange engagiert: \r\n\r\nMedizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, (MTL)\r\n\r\nMedizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie, (MTR)\r\n \r\nMedizinische Technologin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik oder (MTF)\r\n\r\nMedizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin (MTV)\r\n\r\nGrundlagen der Arbeit sind die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und die Kollaboration zwischen Mitgliedern sowie die Bereitstellung von berufsspezifischen Informationen und Dienstleistungen. \r\n\r\nUm die Rahmenbedingungen von Beruf und Ausbildung zu verbessern, betreibt der Verband Lobbyarbeit. Mithilfe von Positionspapieren, Stellungnahmen und Initiativen zur Arbeit des Gesetzgebers informieren wir Abgeordnete, die Bundes und Landesregierungen, Bundes- und Landesministerien und deren zugehörige Behörden sowie die breite Bevölkerung über Herausforderungen und Potenziale. Der DVTA macht Vorschläge für gesetzliche Regelungen und Förderungen des Berufes. Er verfasst fachkundige Arbeiten zur Verbesserung, Entwicklung und Förderung der Ausbildung, Fort- und Weiterbildung und kooperiert mit Berufsorganisationen im In- und Ausland.  \r\n\r\nEs werden Messeauftritte, Kongresse und Fachveranstaltungen für die Mitglieder sowie Angehörige des Berufsstandes organisiert.   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Hierzu werden sogenannte Kooperationsvereinbarungen zwischen den Schulen und den Einrichtungen nach § 76 MTBG geschlossen. Für die Ausbildung fallen an den Schulen Kosten an. Für diese Kosten besteht im stationären Bereich durch die Regelungen des § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine Möglichkeit zur Refinanzierung. Für den ambulanten Bereich besteht bisher keine bundeseinheitliche Möglichkeit der Refinanzierung. Dies hat zur Folge, dass ambulante Praxispartner keine oder weniger Ausbildungsplätze anbieten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","shortTitle":"MTBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg"},{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","shortTitle":"MTAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000428","title":"KHVVG - Ergänzung der personellen und sachlichen Ausstattung - §135e Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Leistungen der therapeutischen und medizintechnischen Berufe sind vollständig unberücksichtigt geblieben. Dabei sind diese Leistungen absolut notwendig für eine effektive und effiziente Versorgung der Patient/-innen. Der DVTA fordert daher, diese Berufsgruppen und deren sachliche Ausstattung bereits im Gesetz zu verankern (§135e Abs. 1 Nr. 3 - personelle Ausstattung / §135e Abs. 1 Nr. 2 - sachliche Ausstattung). ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000429","title":"Ausbildungsintegrierte Akademisierung der MT-Ausbildungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DVTA strebt die ausbildungsintegrierte Akademisierung der vier MT-Ausbildungsberufe an (Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","shortTitle":"MTAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv"},{"title":"Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","shortTitle":"MTBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000430","title":"Implementierung Qualitätskriterien zum Remote-Scanning MRT","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DVTA, gemeinsam mit dem österreichischen Berufsverband für Radiotechnologie (rtaustria) und der Schweizerischen Vereinigung der Radiologiefachpersonen (SVMTR/ASTRM), möchten optimale Rahmenbedingungen etablieren, um Sicherheit und Qualität für Patient/-innen und Gesundheitsberufe zu gewährleisten. Folgende Bereiche werden angesprochen: \r\n- Aus- und Weiterbildung\r\n- Anzahl der gleichzeitig zu untersuchenden Patient/-innen\r\n- Arbeitszeit- und Pausenregelungen\r\n- Arbeitsumgebung und Ergonomie\r\n- Remote Scanning aus einem EU/EFTA Land\r\n- technische Infrastruktur, Datenschutz und Cybersecurity\r\n- Personal- und Notfallmanagement, \r\n - Notwendige Kontrollen im Untersuchungsprozess","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen","shortTitle":"NiSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nisg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011971","title":"Genaue Angaben der personelle Anforderungen (Qualifikation und Anzahl) - Telemedizin-BlutspendeV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blut- und Plasmaspende (Telemedizin-BlutspendeV) (20. 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","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016096","title":"Schaffung von Strukturqualität","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nur mit guter Personalbemessung und guten Arbeitsbedingungen sind die MT-Berufe attraktiv.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","shortTitle":"MTBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg"},{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","shortTitle":"MTAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016097","title":"Beseitigung des Fachkräftemangels","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"MT sind wichtige Player zur Sicherung der Gesundheitsversorgung als Bestandteil der Daseinsvorsorge. 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Die pädagogische akademische Qualifikation von Schulleitungen und Lehrpersonen an MT-Schulen wird nach §18 MTBG „Mindestanforderung Schulen“ vorausgesetzt. Dementsprechend muss eine passende Anzahl an Studienplätzen geschaffen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","shortTitle":"MTBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg"},{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","shortTitle":"MTAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016099","title":"Anzahl Fachprüferinnen und Fachprüfer bei der praktischen Prüfung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV)","printingNumber":"635/21","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0635-21.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/ausbildungs-und-pr%C3%BCfungsverordnung-f%C3%BCr-medizinische-technologinnen-und-medizinische-technologen-mt/280896","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Laut MTAPrV sollen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer die praktische Prüfung abnehmen. Der § 45 Abs. 2 Satz 1 MTAPrV sagt ganz allgemein, dass der praktische Teil aus 4 Prüfungsteilen besteht. Und § 48 Abs. 3 MTAPrV gibt vor, dass der praktische Teil (also alle 4 Prüfungsteile des § 45 Abs. 2 Satz 1 MTAPrV) von zwei Fachprüfenden abgenommen werden. Hier liegt die Ursache der Schieflage der Interpretation. Da die MT-Ausbildungen der jeweiligen unterschiedlichen Berufe MTL, MTR, MTF und MTV haben, können hier nicht allein nur zwei Fachprüfende eingesetzt werden, sondern es müssen Fachprüfende der entsprechenden Abteilungen, wo Prüfungen stattfinden sollen, benannt werden können.(BRat-Drucksache 635/21, S. 109).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","shortTitle":"MTBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg"},{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","shortTitle":"MTAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018744","title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung - Verlängerung der Aussetzung der Vergütungssanktion  Geschäftszeichen: 33116#00005  Bearbeitungsstand: 24.06.2025","customDate":"2025-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Die Verlängerung wird vom DVTA als sinnvoll erachtet. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Implantateregister Deutschland","shortTitle":"IRegG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/iregg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019356","title":"Anpassung der Krankenhausreform - MT-Personal","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform - (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"21/2512","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102512.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","publicationDate":"2025-08-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/RefE_Krankenhausreformanpassungsgesetz_-_KHAG.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausreformanpassungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die in der Anlage 1 zu § 135 e Leistungsgruppen und Qualitätskriterien berücksichtigen zum einen nicht alle Leistungsgruppen. Zum anderen werden die Auswahlkriterien bei der personellen Ausstattung allein nach den ärztlichen Leistungserbringern ausgerichtet. Einige Leistungen werden aber durch dafür entsprechend qualifizierte Gesundheitsfachberufe wie beispielsweise Medizinische Technologinnen und Technologen (drei humanmedizinische Richtungen) erbracht, denen die medizinisch-technische Durchführung zur eigenverantwortlichen Ausführung vorbehalten ist. \r\nDies muss Berücksichtigung finden. Wir empfehlen außerdem Personaluntergrenzen für die Gesundheitsfachberufe einzuführen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.   ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020886","title":"Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung","publicationDate":"2025-11-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/2_aend_brkrfrueherk/Entwurf/2_aend_brkrfrueherkv_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-der-zweiten-verordnung-zur-aenderung-der-brustkrebs-frueherkennungs-verordnung"}]},"description":"Der DVTA befürwortet nicht die Neuregelung in Artikel 1 Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung, insbesondere in § 2 Abs. 3 n.F., da die in § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV benannten Personen genauso vom Fachkräftemangel betroffen sind, wie die MTR und die fachkundigen ärztlichen Personen. Zudem besteht eine klare teleradiologische Regelung, die sich in der Praxis bewährt hat und auch für das Mammographie Screening zur Anwendung kommen kann. \r\nEin qualitätsgesichertes und den Patientenschutz wahrendes Mammographie Screening kann nur durch MTR oder fachkundige ärztliche Personen, die die „ständige Aufsicht und Verantwortung“ über Personen nach § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV haben, gewährleistet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","shortTitle":"StrlSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg"},{"title":"Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen","shortTitle":"BrKrFrühErkV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brkrfr_herkv"},{"title":"Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","shortTitle":"MTBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020887","title":"Änderungen und Ergänzungen des MTBG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DVTA sieht Bedarf, die MT-Berufe und deren Ausbildung praxisnah weiterzuentwickeln und dementsprechend das MTBG anzupassen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","shortTitle":"MTBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg"},{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","shortTitle":"MTAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021301","title":"Erfordernis eines 4-Augen-Prinzips durch zwei fachkundige Medizinische Technologinnen bzw. Technologen in der Radiologie (MTR) in der Teletherapie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Damit bleibt als Fazit festzuhalten, dass ein gesetzeskonformer, sicherer und qualitätsgesicherter Betrieb der Teletherapie ausschließlich dann gewährleistet ist, wenn jeder-zeit zwei fachkundige MTR oder eine MTR mit einer Person nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 MTBG im Sinne des 4-Augen-Prinzips an der Anlage tätig sind. Dies ergibt sich zwingend aus den gesetzlichen Vorgaben nach § 14 StrlSchG, § 145 StrlSchV, § 5 MTBG (Vorbehaltstätigkeiten), § 6b MTBG (Ausnahmen Vorbehaltstätigkeiten) und den Personalvorgaben des BMUKN (2025). Damit ist folglich die Anwendung eines reduzierten oder fachfremden Personalmodells aus unserer Sicht rechtlich ausgeschlossen und sicherheitstechnisch unvertretbar.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","shortTitle":"StrlSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg"},{"title":"Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","shortTitle":"StrlSchV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018"},{"title":"Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","shortTitle":"MTBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":13,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000428","regulatoryProjectTitle":"KHVVG - Ergänzung der personellen und sachlichen Ausstattung - §135e Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/06/351629/Stellungnahme-Gutachten-SG2409100008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,\r\n\r\nder Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. (DVTA) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – im Weiteren KHVVG).\r\n\r\nDer DVTA begrüßt die mit der Krankenhausreform verfolgten zentralen Ziele, der Gewährleistung von Versorgungssicherheit (Daseinsvorsorge), der Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität sowie der Entbürokratisierung. \r\n\r\nVor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und des Fachkräftemangels an medizinischem Personal, der insbesondere auch die Fachrichtungen der Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen (MT) in der Laboratoriumsanalytik, der Radiologie, und der Funktionsdiagnostik stark betrifft, ist es wichtig eine qualitativ hochwertige, flächen-deckende und bedarfsgerechte Patientenversorgung sicherzustellen. Um eine hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus zu sichern, sind Qualitätsvorgaben gut und richtig. Die Versorgungsqualität hängt jedoch auch entscheidend davon ab, ob genug qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Es ist daher notwendig, dass die Qualitätsvorgaben verbindliche und bedarfsgerechter Personalvorgaben als wichtiges Qualitätskriterium enthalten und verbindliche Sanktionen greifen, wenn diese nicht eingehalten werden. Ansonsten wird es weiterhin Einsparungen zulasten einer qualitativ hochwertigen Versorgung geben. Nur wenn die Krankenhäuser die definierten Qualitätskriterien, wie beispielsweise die technische Ausstattung und das dafür nach dem MTBG qualifizierte Personal vorhalten, ist die entsprechende Leistungsabrechnung gerechtfertigt. \r\n\r\nEs darf nicht allein um die Finanzierungswünsche der Krankenhäuser und Länder gehen, sondern der Fokus muss darauf liegen, welche Strukturen benötigt werden, um die Patientinnen und Patienten gut zu versorgen. \r\n\r\nDie Definition von Leistungsgruppen ist für den Erfolg der Krankenhausreform von höchster Relevanz. Gemäß § 135 e Abs. 1 Nr. 3 umfassen die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen auch die personelle Ausstattung. Der Fokus darf aber hier nicht allein auf die ärztlichen Leistungserbringer gerichtet sein. Hier müssen alle anderen an der Patientenversorgung beteiligten Berufsgruppen, wie auch die MT-Berufe, klar berücksichtigt werden, da sie durch die ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten die Basis für eine valide ärztliche Diagnose und Therapie schaffen und damit auch eine Schlüsselrolle in der gewünschten qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung einnehmen. Die in 3 135 e Abs. 1 Nr. 3 benannte sachliche Ausstattung bedingt nicht, dass für die Bereiche der Vorbehaltstätigkeiten von MTL, MTR und MTF den sachlichen Mitteln automatisch die notwendigen Fachkräfte zur qualitativen Leistungserbringung folgen. \r\n\r\nEs ist daher wichtig die MT-Berufe auch in der personellen Ausstattung zu berücksichtigen sowie die Berufsgruppen der MT in den Prozess der Krankenhausreform aktiv mit einzubeziehen, damit das für die Leistungsgruppen notwendige Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht. Gleiches (Beteiligung) gilt für das Ziel die Arbeitsabläufe in den Krankenhäusern zu entbürokratisieren und Arbeitsbedingungen zu verbessern. MT verfügen über die Expertise, die dafür erforderlichen Änderungen aufzuzeigen und diese in der Praxis umzusetzen. Die Attraktivität der Arbeitsbedingungen ist entscheidend. Nur so kann dem Fachkräftemangel begegnet werden und das für die optimale Patientenversorgung erforderliche Personal gehalten und akquiriert werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nChristiane Maschek\t\t\t\t\tClaudia Rössing\r\nPräsidentin\t\t\t\t\t\t\tPräsidentin \r\nLaboratoriumsanalytik/Veterinärmedizin\t\tRadiologie/Funktionsdiagnostik     \r\nDVTA e.V.\t\t\t\t\t\t\tDVTA e.V.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000430","regulatoryProjectTitle":"Implementierung Qualitätskriterien zum Remote-Scanning MRT","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/e1/268337/Stellungnahme-Gutachten-SG2404220001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"White Paper: Remote Scanning am MRT zur Sicherstellung qualitativ\r\nhochwertiger Gesundheitsversorgung \r\n1. Einleitung\r\nDie Magnetresonanztomographie (MRT) ist in der radiologischen bildgebenden \r\nDiagnostik von zentraler Bedeutung. Dies liegt an ihrer Fähigkeit, einen hohen \r\nWeichteilkontrast und eine exzellente räumliche Auflösung zu liefern. Diese \r\nEigenschaften machen die MRT zu einem äußerst wertvollen Instrument bei einer \r\nVielzahl von medizinischen Fragestellungen. Aufgrund ihrer überlegenen \r\ndiagnostischen Aussagekraft wird die MRT oft als Referenzstandard angesehen. \r\n(Hunold , Sandstede, & Bucher, 2021) \r\nIn Deutschland werden laut Angaben des Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) aus \r\ndem Jahr 2023 etwa 13 Millionen MRT-Untersuchungen durchgeführt (Bundesamt für \r\nStrahlenschutz (BfS), 2023), in Österreich sind es im Jahr 2019 1,09 Millionen MRT\u0002Untersuchungen (Wachabauer, Röthlin, & Mathis-Edenhofer, 2022) und in der \r\nSchweiz wurden im Jahr 2019 1,06 Millionen MRT-Untersuchungen durchgeführt \r\n(Bundesamt für Statistik (BFS), 2021). \r\nAuch in der Radiologie haben die jüngsten technologischen Fortschritte, die \r\nMöglichkeit zur Einführung von Remote-Scanning-Funktionen in den Abteilungen \r\ngeschaffen. Diese ermöglichen es dem Personal aus der Ferne zuzugreifen, zu \r\nbeobachten und sogar zu scannen, ohne am Gerät zu sein. Die COVID-19-Pandemie \r\nhat die Nutzung der Fernarbeit beschleunigt, was auch mit der allgemeinen \r\nEntwicklung im Gesundheitswesen übereinstimmt. (Hudson & Sahibbil, 2022) \r\nAlle namhaften Medizingerätehersteller bieten für ihre Scanner bereits Remote\u0002Lösungen an und bewerben diese als Lösung des Fachkräftemangels bei \r\ngleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Arbeitsflexibilität für die Radiographer1, 2, 3\r\ninklusive der Effizienz- und Produktivitätssteigerung. \r\nIn diesem Text wird nachfolgende Definition zugrunde gelegt: \r\n“Remote Scanning“ – die Durchführung von Untersuchungen via Fernsteuerung. \r\nAls Abgrenzung zu: \r\n“Remote Support“ – die Unterstützung und Schulung von Fachkräften durch Expert/-\r\ninnen am Arbeitsplatz. \r\nDie Berufsverbände aus Deutschland - DVTA, Schweiz - SVMTR und Österreich -\r\nrtaustria erkennen das Potential des Remote-Scanning und begrüßen eine \r\n1 Deutschland: Medizinische Technologin für Radiologie, Medizinischer Technologe für Radiologie 2 Österreich: Radiologietechnologin, Radiologietechnologe 3 Schweiz: Dipl. Radiologiefachfrau HF/FH, Dipl. Radiologiefachmann HF/FH\r\nSeite 2 von 5\r\nkonstruktive Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene unter Einbeziehung \r\naller involvierten Gesundheitsberufe. \r\nIn der modernen Gesundheitsversorgung ist es von entscheidender Bedeutung, \r\noptimale Rahmenbedingungen für die Untersuchung von Patient/-innen zu \r\nschaffen. Remote Scanning am MRT bietet eine Möglichkeit, Patient/-innen sicher zu \r\nuntersuchen, indem qualifizierte Fachkräfte die Bildgebung aus der Ferne \r\ndurchführen. Dieses White Paper aus den Berufsverbänden der Radiographer1, 2, 3 aus \r\nder DACH-Region (DVTA, rtaustria und SVMTR) stellt eine umfassende Reihe von \r\nRahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Sicherheit für Patient/-innen und \r\nGesundheitsberufe sowie der Gewährleistung der Qualität dar. \r\n2. Rahmenbedingungen\r\nAus- und Weiterbildung:\r\n● Angemessene Schulung und Weiterbildung von Radiographern1, 2, 3 im Kontext\r\ndes Remote Scanning sowie eine Einführungsschulung in das Remote\u0002Scanning Verfahren (inkl. Datenschutz und IT-Sicherheit). Empfehlung: min.\r\n3 Jahre Berufserfahrung in der MRT-Schnittbilddiagnostik\r\n● Fortlaufende Schulungen sind notwendig. Radiographer1, 2, 3 haben die\r\nethische Verpflichtung, sich ständig fortzubilden, um das Wissen über neue\r\nTechnologien, Protokolle und Sicherheitsrichtlinien auf dem neuesten Stand zu\r\nhalten.\r\nAnzahl der gleichzeitig zu untersuchenden Patient/-innen: \r\n● Empfehlung: Gleichzeitige Durchführung nur einer Untersuchung pro\r\nPerson zur Gewährleistung der Patientensicherheit und\r\nUntersuchungsqualität.\r\nArbeitszeit- und Pausenregelungen: \r\n● Zwingende Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen für Arbeitszeiten,\r\nPausen und Ruhezeiten sowie ggf. Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze.\r\nArbeitsumgebung und Ergonomie: \r\n● Beachtung der aktuellen Standards für Ergonomie und Arbeitsplätze\r\n● Gewährleistung einer ablenkungsfreien Umgebung. Empfehlung: separates\r\nArbeitszimmer und angemessenes Raumklima\r\n● Beachtung technisch relevanter Voraussetzungen zur Bildanalyse und der\r\nArbeitsumgebung, wie z.B. Workstation mit leistungsstarkem PC,\r\nhochauflösendem Monitor mit zugelassener Leuchtdichte und angepasster\r\n1 Deutschland: Medizinische Technologin für Radiologie, Medizinischer Technologe für Radiologie 2 Österreich: Radiologietechnologin, Radiologietechnologe 3 Schweiz: Dipl. Radiologiefachfrau HF/FH, Dipl. Radiologiefachmann HF/FH\r\nSeite 3 von 5\r\nRaumbeleuchtung. Die Anforderungen unterscheiden sich nicht von jenen, die \r\nfür einen herkömmlichen Arbeitsplatz innerhalb der Radiologie gelten. \r\nRemote Scanning aus einem EU/EFTA Land: \r\n● Vertragliche Regelungen zum Remote-Scanning müssen vor Aufnahme der\r\nTätigkeit zwischen den Vertragsparteien fixiert werden.\r\n● Dringende Empfehlung: Radiographer1, 2, 3(als Auftragnehmer) sollten sich\r\nüber die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen im Land, in dem die Remote\u0002Untersuchungsdurchführung erfolgt, informieren und diese beachten. Das\r\ngleiche gilt für Auftraggeber.\r\nTechnische Infrastruktur, Datenschutz und Cybersecurity: \r\n● Regelmäßiger Wartungsplan der Infrastruktur des Remote-Scannings zur\r\nSicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion sowie sofortige\r\nFehlerbehebung durch geschulte Servicetechniker.\r\n● Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur zum Remote-Scanning (wie z.B.\r\nPC, Monitore, Datenkabel. Lizenzkosten etc.) sowie anteilige\r\nKostenübernahme des Internetanschlusses, Energiekosten, etc.\r\n● Erfüllung von Mindestkriterien, wie Bedienung der MRT-Konsole und\r\ngleichzeitige Patientenbeobachtung (hohe Übertragungsqualität) im gesamten\r\nUntersuchungsablauf, Kontrolle der Injektionsdaten (Kopplung des KM\u0002Injektors) und Sicht auf Injektionsstelle (oder Sicherstellung der Vor-Ort\u0002Kontrolle), Einsicht auf Patientendaten (Patientenakte, Vitalparameter, etc.)\r\nsowie eine sichergestellte Kommunikationsstruktur mit Patient/-innen und\r\nPersonal.\r\n● Kein Einsatz persönlicher Hardware- und Softwarekomponenten zur\r\nSicherstellung der IT- und Cybersicherheit sowie deren regelmäßig\r\nnotwendiger Aktualisierung.\r\n● Das Gerät muss den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen und ständig\r\naktualisiert werden.\r\n● Es ist zwingend notwendig, ein Ausfallkonzept bei Übertragungsabbruch des\r\nRemote Scannings zu haben und die Personen vor Ort darin zu schulen, um\r\ndie Patientensicherheit zu gewährleisten.\r\nPersonal- und Notfallmanagement \r\n● Es gelten die üblichen Teamstrukturen zur Zusammenarbeit (Kommunikation\r\netc.) insbesondere für Notfall- und Havariesituationen (z.B. \r\nArbeitsanweisungen für relevante Notfallprozeduren) \r\n1 Deutschland: Medizinische Technologin für Radiologie, Medizinischer Technologe für Radiologie 2 Österreich: Radiologietechnologin, Radiologietechnologe 3 Schweiz: Dipl. Radiologiefachfrau HF/FH, Dipl. Radiologiefachmann HF/FH\r\nSeite 4 von 5\r\n● Vor Ort: Radiographer1, 2, 3 oder fachlich ausreichend qualifizierte Personen\r\n(Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben) zur Durchführung von z.B.\r\nder Lagerung der Patient/-innen und der Kontrastmittelapplikation\r\nNotwendige Kontrollen im Untersuchungsprozess\r\n● Kontrolle, ob Patientenaufklärung vorhanden und dokumentiert abgelegt ist\r\n● Information der Patient/-innen zur Untersuchungsdurchführung über das\r\nRemote-Scanning-Verfahren\r\n● Information an Person, die das Remote-Scanning durchführt, über relevante\r\nMRT-Sicherheitsfaktoren wie z.B. Implantate, Tätowierungen etc.\r\n● Enge Einbindung der Personen, die das Remote-Scanning technisch\r\ndurchführen, in den Untersuchungsbetrieb der Klinik oder Praxis (Einhaltung\r\nvon Standards, etc.).\r\n● Beachtung gesetzlicher Vorschriften am Ort der MRT-Untersuchung (am Ort\r\nbedeutet in dem Land, in dem sich die Person im MRT befindet)\r\n● Beachtung der Verantwortung von Radiographern1, 2, 3 für ihr eigenes Handeln\r\n(Bedenken: ggf. rechtliche Konsequenzen für Radiographer1, 2, 3 etc.)\r\n3. Schlussfolgerungen\r\nDieses White Paper bietet eine umfassende Empfehlung zur Sicherstellung einer \r\nqualitativ hochwertigen Durchführung von MRT-Untersuchungen per Remote\u0002Scanning. Die Berücksichtigung der oben genannten Rahmenbedingungen kann eine \r\neffektive und sichere Durchführung des Remote Scannings in \r\nGesundheitseinrichtungen gewährleisten, insbesondere unter Berücksichtigung der \r\nQualitätsparameter zur Patientensicherheit und -versorgung. \r\nIm Fokus des Remote-Scannings muss die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der \r\nPatientenversorgung stehen. Ökonomische Überlegungen (wie Personalkosten\u0002einsparungen, etc.) sollten nachrangig sein, sodass das Remote-Scanning in einem \r\ngeregelten Rahmen stattfinden und Patient/-innen im Mittelpunkt stehen sollten. \r\n11. April 2024\r\nClaudia Rössing B.A. Sabine Weissensteiner \r\nM.A.\r\nMarco Budin \r\nPräsidentin Radiologie \r\nund Funktionsdiagnostik \r\nDVTA e.V. \r\nPräsidentin rtaustria Präsident \r\nSVMTR/ASTRM \r\nSeite 5 von 5\r\nLiteraturverzeichnis \r\nBundesamt für Statistik (BFS). (2021). Medizintechnische Ausstattung von Spitälern \r\nund Arztpraxen im Jahr 2019. CH Neuchâtel. Abgerufen am 30. März 2024 \r\nvon https://www.bfs.admin.ch/asset/de/16584129 \r\nBundesamt für Strahlenschutz (BfS). (2023). Magnet-Resonanz-Tomographie. \r\nAbgerufen am 31. März 2024 von \r\nhttps://www.bfs.de/DE/themen/ion/anwendung\u0002medizin/diagnostik/alternativ/mrt.html \r\nHudson, D., & Sahibbil, J. (28. August 2022). Remote scanning support in magnetic \r\nresonance imaging: Friend or foe? Radiography , 739-745. \r\ndoi:10.1016/j.radi.2022.03.010 \r\nHunold , P., Sandstede, J., & Bucher, A. (2021). Statement of the German Roentgen \r\nSociety, German Society of Neuroradiology, and Society of German-speaking \r\nPediatric Radiologists on Requirements for the Performance and Reporting of \r\nMR Imaging Examinations Outside of Radiology. Fortschr Röntgenstr, DOI \r\n10.1055/a-1463-3626. \r\nWachabauer, D., Röthlin, F., & Mathis-Edenhofer, S. (2022). Häufigkeit \r\nmedizinischer Anwendungen ionisierender Strahlung und Abschätzung der \r\nBevölkerungsdosis für Österreich. Gesundheit Österreich, Wien. Abgerufen \r\nam 30. März 2024 von https://jasmin.goeg.at/id/eprint/2323"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011971","regulatoryProjectTitle":"Genaue Angaben der personelle Anforderungen (Qualifikation und Anzahl) - Telemedizin-BlutspendeV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c6/c3/351637/Stellungnahme-Gutachten-SG2409100006.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte/r Referent/in, \r\nsehr geehrte Damen und Herren, \r\nder Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. (DVTA) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur\r\nVerordnung zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blut- und Plasmaspende (Telemedizin-BlutspendeV).\r\nDer DVTA begrüßt die Zulassung telemedizinischer Verfahren bei der Durchführung von Blut- und Plasmaspenden aufgrund des Fachkräftemangels im ärztlichen Bereich. Die damit verbundene Regelung der Sicherheitsmaßnahmen in der Telemedizin-BlutspendeV sind notwendig, um den Spenderschutz bei vollständigem Verzicht auf die physische Anwesenheit einer ärztlichen Person vor Ort zu gewährleisten.\r\nBei den Anforderungen an die Spendeneinrichtung in § 2 S. 1 Nr. 1, dass „in der Spendeneinrichtung ausreichend Personal vorhanden ist, das die personellen Anforderungen gemäß § 3 erfüllt“, ist es nach Ansicht des DVTA wichtig, dass hier, jedenfalls in der Begründung der Verordnung, eine Mindestanzahl angegeben wird, um Zweifelsfälle auszuschließen und die Patientensicherheit zu gewährleisten. \r\nGleiches gilt für die personellen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2. \r\nEs wäre auch hier sinnvoll in der Begründung deutlich zu machen, welches nichtärztliche Personal, insbesondere wie hinreichend qualifiziert sein muss, um die Tauglichkeitsuntersuchung sowie die Spendenentnahme ordnungsgemäß durchführen zu können. Gerade, da es, laut Begründung zu § 2 nach Nr. 1, auf die Spendersicherheit durch besondere Anforderungen an das Personal der Spendeneinrichtungen ankommt. Nach Auffassung des DVTA sind dafür gerade die Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen der Laboratoriumsanalytik durch den Tätigkeitsvorbehalt in § 5 Abs 1 S. 1 Gesetz über die Berufe in der Medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz-MTBG) am besten geeignet. Hier empfiehlt sich eine der Teleradiologie entsprechende Regelung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Strahlenschutzgesetz, § 123 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung) in § 3 Abs. 2 aufzunehmen oder zumindest eines klaren Hinweises in der Begründung, wer als sachkundig und hinreichend qualifiziert (entsprechend der vorgenannten Vorschriften) gilt.\r\nUngeachtet dessen darf nichtärztliches Personal gemäß § 630 e BGB nicht die Aufklärung des Patienten/-innen übernehmen, sodass hier eine Korrektur erforderlich ist.\r\n\r\nChristiane Maschek\t\t\t\t\tClaudia Rössing\r\nPräsidentin DVTA e.V.\t\t\t\t\tPräsidentin DVTA e. V. \r\nLaboratoriumsanalytik/Veterinärmedizin\t\tRadiologie/Funktionsdiagnostik\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012906","regulatoryProjectTitle":"Apothekenreform - Einsatz von MTL und MTV (neue Berufsbezeichnung und neues Gesetzesgrundlage (MTBG))","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/7a/366658/Stellungnahme-Gutachten-SG2410220006.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff:  Stellungnahme zum Referentenentwurf - Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform\r\n\r\nSehr geehrte/r Referent/-in, \r\nsehr geehrte Damen und Herren, \r\nder Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. (DVTA) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit \r\nEntwurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform.\r\nAufgrund des Fachkräftemangels besteht Handlungsbedarf, um die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln mittel- und langfristig weiterhin zu sichern, durch niederschwellige Impfangebote die Impfquote zu verbessern und die für COVID-19 geschaffene Testinfrastruktur auch weiterhin flexibel einsetzen zu können. Die notwendigen Rahmenbedingungen dafür sind gut im Referentenentwurf abgebildet.\r\nDer DVTA begrüßt, dass neue Einsatzbereiche für Veterinärmedizinisch-technischer Assistentinnen und Veterinärmedizinisch-technischer Assistenten (VMT) gemäß Art. 9 des Referentenentwurfs (S. 20) in § 24 Abs. 2 S. 2 Änderung des Infektionsschutzgesetzes bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen zum Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers die in § 9 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben dürfen. \r\nWir bitten Sie aber zu beachten, dass mit Wirkung zum 01. Januar 2023 das Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) in Kraft getreten ist und sich die Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 MTBG in „Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin“ (VMT) geändert hat und bitten dies im Referentenentwurf entsprechend zu ergänzen.\r\nGleiches gilt für die Regelung „die in § 9 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes“, da diese Regelung sich nun in § 6 Abs. 2 MTBG befindet. Wir bitten dies daher im Referentenentwurf entsprechend zu ergänzen. \r\n§ 6 Abs. 2 MTBG legt auch fest, dass VMT, unter den dort benannten Voraussetzungen, die in § 5 Abs. 1 MTBG benannten Tätigkeiten, d.h. die den Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen in der Laboratoriumsanalytik (MTL) vorbehaltenen Tätigkeiten, ausüben dürfen. Wir bitten daher auch dies entsprechend zu korrigieren. \r\nDiese Änderungen gilt es dann auch in der Rechtsverordnung zu beachten, die gemäß der Änderung des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden soll.\r\nWir weisen Sie darauf hin, dass auch bei den Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen (MT) der vier Fachrichtungen der Laboratoriumsanalytik, der Radiologie, der Funktionsdiagnostik und der Veterinärmedizin Fachkräftemangel besteht und es auch hier dringend notwendig ist die Rahmenbedingungen zu verbessern, insbesondere muss dafür Sorge getragen werden, dass auch weiterhin die erforderliche Anzahl an MT zur Verfügung steht, um die Patientenversorgung und die Patientensicherheit zu gewährleisten.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016096","regulatoryProjectTitle":"Schaffung von Strukturqualität","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/a8/512266/Stellungnahme-Gutachten-SG2504250001.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t            Hamburg 25.03.2025\t\r\nSehr geehrter Damen und Herren,\r\nüber die Verhandlungen zum Koalitionsvertrag hinausgehend fordert der Dachverband für Technolog/innen und Analytiker/innen in der Medizin Deutschland e. V. (DVTA e.V.) eine drin-gende deutschlandweite Nachjustierung zur Refinanzierung der Ausbildung Medizinischer Technolog/-innen (MT) für die praktische Ausbildung im ambulanten Sektor. Seit der Umset-zung des MTBG (v. Febr. 2021) und der MTAPrV (v. Sept. 2021) bleibt diese Korrektur der praktischen Ausbildung aus. Zunehmend wenden sich praktische Ausbildungsorte (ambulante Laboratorien oder Pathologien, radiologische, strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Einrichtungen sowie die relevanten ambulanten Einrichtungen zur funktionsdiagnostischen Ausbildung) vielerorts von der MT-Ausbildung ab und bedrohen damit insgesamt die Ausbil-dung qualifizierten Personals für die Patientenversorgung. Zudem wird dadurch der Fachkräf-temangel eklatant verstärkt, in dem MT-Schulen gezwungen werden, Ausbildungsplätze abzu-bauen.\r\nWeitere Forderungen betreffen die dringende Erweiterung im MT-Berufegesetz hinsichtlich der Möglichkeit einer Hochschulischen Ausbildung in den Bereichen der Biomedizinischen Analy-tik, der Radiologietechnologie und Funktionsdiagnostik, um in Zukunft weitergehende diagnos-tische Anforderungen im Sinne der personalisierten Medizin und medizintechnologischen Wei-terentwicklungen ausführen zu können. \r\nEbenso fehlen deutschlandweite Möglichkeiten der staatlichen hochschulischen Ausbildung für Gesundheitspädagogik, da nach §18 MTBG „Mindestanforderung Schulen“ die pädagogische akademische Qualifikation von Schulleitungen und Lehrpersonen an MT-Schulen vorausge-setzt werden. \r\nEin weiterer Aspekt der MTAPrV führt bei einigen Ländern zur Fehlinterpretation in der Beset-zung und Bestimmung von praktischen Fachprüfenden: \r\nLaut MTAPrV sollen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer die praktische Prüfung abnehmen. Der § 45 Abs. 2 Satz 1 MTAPrV sagt ganz allgemein, dass der praktische Teil aus 4 Prüfungs-teilen besteht. Und § 48 Abs. 3 MTAPrV gibt vor, dass der praktische Teil (also alle 4 Prüfungs-teile des § 45 Abs. 2 Satz 1 MTAPrV) von zwei Fachprüfernden abgenommen werden. Hier liegt die Ursache der Schieflage der Interpretation. Da die MT-Ausbildungen der jeweiligen un-terschiedlichen Berufe MTL, MTR, MTF und MTV noch einmal innerhalb der Berufe unter-schiedliche fachliche Anforderungen und Prozessabläufe in den MT- Ausbildungen haben (wie für die MTL- etwa Pathologie, Transfusionsmedizin und Medizinisch Chemie oder MTR etwas Radiologische Diagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie sowie für die MTF etwa Neurolo-gie, Schlafmedizin oder etwa Kardiologie) können hier nicht allein nur zwei Fachprüfende ein-gesetzt werden sondern es müssen Fachprüfende der entsprechenden Abteilungen, wo Prü-fungen stattfinden sollen, benannt werden können.\r\nNach Auffassung und Interpretation mancher Länder sind alle vier Prüfungsteile der prakti-schen Prüfung insgesamt – von „nur“ zwei Fachprüfern (dieselben Personen in allen Prü-fungsteilen) zu bewerten. Dies, so die Länder, würde sich mit der Gesetzesbegründung, in der es zu § 48 Abs. 3 lediglich heißt: „Der praktische Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern durchgeführt“ (BRat-Drucksache 635/21, S. 109) ergeben. \r\nEine Umsetzung analog zu den Vorgaben des praktischen Prüfungsteils der Pflegeberufe ist nicht möglich, da diese die praktische Prüfung ausschließlich in dem Versorgungsbereich ihres Vertiefungseinsatzes nach §16 Abs. 3 PflAPrV absolvieren und somit nur der Kompe-tenzerwerb durch die Fachprüfenden in diesem Versorgungsbereich beurteilt werden müssen. Die praktische Prüfung der jeweiligen MT-Berufe umfasst mit den vier Prüfungsteilen jedoch vier unterschiedliche Versorgungsbereiche und erfordert die jeweilige Beurteilung des entspre-chenden komplexen und spezifischen Kompetenzerwerbs, der in diesem Ausmaß nicht von einer einzigen Person als Fachprüfenden abgedeckt werden kann. \r\nDer DVTA e.V. vertritt ca. 111.000 Medizinische TechnologInnen und AnalytikerInnen in Deutschland und fordert die Politik auf, sich im Zuge neuer Reformen im Gesundheitswesen sich auch weiterhin für die Medizinischen Technologinnen und AnalytikerInnen und somit für eine qualitätsgesicherte Patientendiagnostik mit einzubeziehen und die Forderungen des DVTA e.V. zu unterstützen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nChristiane Maschek\t\t\t\t\t\tClaudia Rössing\r\nPräsidentin\t\t\t\t\t\t\t        Präsidentin \r\nLaboratoriumsanalytik/Veterinärmedizin\t        Radiologie/Funktionsdiagnostik     \r\nDVTA e.V.\t\t\t\t\t\t\t        DVTA e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016097","regulatoryProjectTitle":"Beseitigung des Fachkräftemangels","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/04/512268/Stellungnahme-Gutachten-SG2504250002.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t            Hamburg 25.03.2025\t\r\nSehr geehrter Damen und Herren,\r\nüber die Verhandlungen zum Koalitionsvertrag hinausgehend fordert der Dachverband für Technolog/innen und Analytiker/innen in der Medizin Deutschland e. V. (DVTA e.V.) eine drin-gende deutschlandweite Nachjustierung zur Refinanzierung der Ausbildung Medizinischer Technolog/-innen (MT) für die praktische Ausbildung im ambulanten Sektor. Seit der Umset-zung des MTBG (v. Febr. 2021) und der MTAPrV (v. Sept. 2021) bleibt diese Korrektur der praktischen Ausbildung aus. Zunehmend wenden sich praktische Ausbildungsorte (ambulante Laboratorien oder Pathologien, radiologische, strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Einrichtungen sowie die relevanten ambulanten Einrichtungen zur funktionsdiagnostischen Ausbildung) vielerorts von der MT-Ausbildung ab und bedrohen damit insgesamt die Ausbil-dung qualifizierten Personals für die Patientenversorgung. Zudem wird dadurch der Fachkräf-temangel eklatant verstärkt, in dem MT-Schulen gezwungen werden, Ausbildungsplätze abzu-bauen.\r\nWeitere Forderungen betreffen die dringende Erweiterung im MT-Berufegesetz hinsichtlich der Möglichkeit einer Hochschulischen Ausbildung in den Bereichen der Biomedizinischen Analy-tik, der Radiologietechnologie und Funktionsdiagnostik, um in Zukunft weitergehende diagnos-tische Anforderungen im Sinne der personalisierten Medizin und medizintechnologischen Wei-terentwicklungen ausführen zu können. \r\nEbenso fehlen deutschlandweite Möglichkeiten der staatlichen hochschulischen Ausbildung für Gesundheitspädagogik, da nach §18 MTBG „Mindestanforderung Schulen“ die pädagogische akademische Qualifikation von Schulleitungen und Lehrpersonen an MT-Schulen vorausge-setzt werden. \r\nEin weiterer Aspekt der MTAPrV führt bei einigen Ländern zur Fehlinterpretation in der Beset-zung und Bestimmung von praktischen Fachprüfenden: \r\nLaut MTAPrV sollen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer die praktische Prüfung abnehmen. Der § 45 Abs. 2 Satz 1 MTAPrV sagt ganz allgemein, dass der praktische Teil aus 4 Prüfungs-teilen besteht. Und § 48 Abs. 3 MTAPrV gibt vor, dass der praktische Teil (also alle 4 Prüfungs-teile des § 45 Abs. 2 Satz 1 MTAPrV) von zwei Fachprüfernden abgenommen werden. Hier liegt die Ursache der Schieflage der Interpretation. Da die MT-Ausbildungen der jeweiligen un-terschiedlichen Berufe MTL, MTR, MTF und MTV noch einmal innerhalb der Berufe unter-schiedliche fachliche Anforderungen und Prozessabläufe in den MT- Ausbildungen haben (wie für die MTL- etwa Pathologie, Transfusionsmedizin und Medizinisch Chemie oder MTR etwas Radiologische Diagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie sowie für die MTF etwa Neurolo-gie, Schlafmedizin oder etwa Kardiologie) können hier nicht allein nur zwei Fachprüfende ein-gesetzt werden sondern es müssen Fachprüfende der entsprechenden Abteilungen, wo Prü-fungen stattfinden sollen, benannt werden können.\r\nNach Auffassung und Interpretation mancher Länder sind alle vier Prüfungsteile der prakti-schen Prüfung insgesamt – von „nur“ zwei Fachprüfern (dieselben Personen in allen Prü-fungsteilen) zu bewerten. 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Die praktische Prüfung der jeweiligen MT-Berufe umfasst mit den vier Prüfungsteilen jedoch vier unterschiedliche Versorgungsbereiche und erfordert die jeweilige Beurteilung des entspre-chenden komplexen und spezifischen Kompetenzerwerbs, der in diesem Ausmaß nicht von einer einzigen Person als Fachprüfenden abgedeckt werden kann. \r\nDer DVTA e.V. vertritt ca. 111.000 Medizinische TechnologInnen und AnalytikerInnen in Deutschland und fordert die Politik auf, sich im Zuge neuer Reformen im Gesundheitswesen sich auch weiterhin für die Medizinischen Technologinnen und AnalytikerInnen und somit für eine qualitätsgesicherte Patientendiagnostik mit einzubeziehen und die Forderungen des DVTA e.V. zu unterstützen. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nChristiane Maschek\t\t\t\t\t\tClaudia Rössing\r\nPräsidentin\t\t\t\t\t\t\t        Präsidentin \r\nLaboratoriumsanalytik/Veterinärmedizin\t        Radiologie/Funktionsdiagnostik     \r\nDVTA e.V.\t\t\t\t\t\t\t        DVTA e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016098","regulatoryProjectTitle":"Weitere  Möglichkeiten für staatliche hochschulische Ausbildung für Gesundheitspädagogik schaffen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/51/512270/Stellungnahme-Gutachten-SG2504250003.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Zunehmend wenden sich praktische Ausbildungsorte (ambulante Laboratorien oder Pathologien, radiologische, strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Einrichtungen sowie die relevanten ambulanten Einrichtungen zur funktionsdiagnostischen Ausbildung) vielerorts von der MT-Ausbildung ab und bedrohen damit insgesamt die Ausbil-dung qualifizierten Personals für die Patientenversorgung. Zudem wird dadurch der Fachkräf-temangel eklatant verstärkt, in dem MT-Schulen gezwungen werden, Ausbildungsplätze abzu-bauen.\r\nWeitere Forderungen betreffen die dringende Erweiterung im MT-Berufegesetz hinsichtlich der Möglichkeit einer Hochschulischen Ausbildung in den Bereichen der Biomedizinischen Analy-tik, der Radiologietechnologie und Funktionsdiagnostik, um in Zukunft weitergehende diagnos-tische Anforderungen im Sinne der personalisierten Medizin und medizintechnologischen Wei-terentwicklungen ausführen zu können. \r\nEbenso fehlen deutschlandweite Möglichkeiten der staatlichen hochschulischen Ausbildung für Gesundheitspädagogik, da nach §18 MTBG „Mindestanforderung Schulen“ die pädagogische akademische Qualifikation von Schulleitungen und Lehrpersonen an MT-Schulen vorausge-setzt werden. \r\nEin weiterer Aspekt der MTAPrV führt bei einigen Ländern zur Fehlinterpretation in der Beset-zung und Bestimmung von praktischen Fachprüfenden: \r\nLaut MTAPrV sollen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer die praktische Prüfung abnehmen. Der § 45 Abs. 2 Satz 1 MTAPrV sagt ganz allgemein, dass der praktische Teil aus 4 Prüfungs-teilen besteht. Und § 48 Abs. 3 MTAPrV gibt vor, dass der praktische Teil (also alle 4 Prüfungs-teile des § 45 Abs. 2 Satz 1 MTAPrV) von zwei Fachprüfernden abgenommen werden. Hier liegt die Ursache der Schieflage der Interpretation. Da die MT-Ausbildungen der jeweiligen un-terschiedlichen Berufe MTL, MTR, MTF und MTV noch einmal innerhalb der Berufe unter-schiedliche fachliche Anforderungen und Prozessabläufe in den MT- Ausbildungen haben (wie für die MTL- etwa Pathologie, Transfusionsmedizin und Medizinisch Chemie oder MTR etwas Radiologische Diagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie sowie für die MTF etwa Neurolo-gie, Schlafmedizin oder etwa Kardiologie) können hier nicht allein nur zwei Fachprüfende ein-gesetzt werden sondern es müssen Fachprüfende der entsprechenden Abteilungen, wo Prü-fungen stattfinden sollen, benannt werden können.\r\nNach Auffassung und Interpretation mancher Länder sind alle vier Prüfungsteile der prakti-schen Prüfung insgesamt – von „nur“ zwei Fachprüfern (dieselben Personen in allen Prü-fungsteilen) zu bewerten. 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Die praktische Prüfung der jeweiligen MT-Berufe umfasst mit den vier Prüfungsteilen jedoch vier unterschiedliche Versorgungsbereiche und erfordert die jeweilige Beurteilung des entspre-chenden komplexen und spezifischen Kompetenzerwerbs, der in diesem Ausmaß nicht von einer einzigen Person als Fachprüfenden abgedeckt werden kann. \r\nDer DVTA e.V. vertritt ca. 111.000 Medizinische TechnologInnen und AnalytikerInnen in Deutschland und fordert die Politik auf, sich im Zuge neuer Reformen im Gesundheitswesen sich auch weiterhin für die Medizinischen Technologinnen und AnalytikerInnen und somit für eine qualitätsgesicherte Patientendiagnostik mit einzubeziehen und die Forderungen des DVTA e.V. zu unterstützen. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nChristiane Maschek\t\t\t\t\t\tClaudia Rössing\r\nPräsidentin\t\t\t\t\t\t\t        Präsidentin \r\nLaboratoriumsanalytik/Veterinärmedizin\t        Radiologie/Funktionsdiagnostik     \r\nDVTA e.V.\t\t\t\t\t\t\t        DVTA e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016099","regulatoryProjectTitle":"Anzahl Fachprüferinnen und Fachprüfer bei der praktischen Prüfung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/56/512272/Stellungnahme-Gutachten-SG2504250004.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Zunehmend wenden sich praktische Ausbildungsorte (ambulante Laboratorien oder Pathologien, radiologische, strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Einrichtungen sowie die relevanten ambulanten Einrichtungen zur funktionsdiagnostischen Ausbildung) vielerorts von der MT-Ausbildung ab und bedrohen damit insgesamt die Ausbil-dung qualifizierten Personals für die Patientenversorgung. Zudem wird dadurch der Fachkräf-temangel eklatant verstärkt, in dem MT-Schulen gezwungen werden, Ausbildungsplätze abzu-bauen.\r\nWeitere Forderungen betreffen die dringende Erweiterung im MT-Berufegesetz hinsichtlich der Möglichkeit einer Hochschulischen Ausbildung in den Bereichen der Biomedizinischen Analy-tik, der Radiologietechnologie und Funktionsdiagnostik, um in Zukunft weitergehende diagnos-tische Anforderungen im Sinne der personalisierten Medizin und medizintechnologischen Wei-terentwicklungen ausführen zu können. \r\nEbenso fehlen deutschlandweite Möglichkeiten der staatlichen hochschulischen Ausbildung für Gesundheitspädagogik, da nach §18 MTBG „Mindestanforderung Schulen“ die pädagogische akademische Qualifikation von Schulleitungen und Lehrpersonen an MT-Schulen vorausge-setzt werden. \r\nEin weiterer Aspekt der MTAPrV führt bei einigen Ländern zur Fehlinterpretation in der Beset-zung und Bestimmung von praktischen Fachprüfenden: \r\nLaut MTAPrV sollen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer die praktische Prüfung abnehmen. 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Da die MT-Ausbildungen der jeweiligen un-terschiedlichen Berufe MTL, MTR, MTF und MTV noch einmal innerhalb der Berufe unter-schiedliche fachliche Anforderungen und Prozessabläufe in den MT- Ausbildungen haben (wie für die MTL- etwa Pathologie, Transfusionsmedizin und Medizinisch Chemie oder MTR etwas Radiologische Diagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie sowie für die MTF etwa Neurolo-gie, Schlafmedizin oder etwa Kardiologie) können hier nicht allein nur zwei Fachprüfende ein-gesetzt werden sondern es müssen Fachprüfende der entsprechenden Abteilungen, wo Prü-fungen stattfinden sollen, benannt werden können.\r\nNach Auffassung und Interpretation mancher Länder sind alle vier Prüfungsteile der prakti-schen Prüfung insgesamt – von „nur“ zwei Fachprüfern (dieselben Personen in allen Prü-fungsteilen) zu bewerten. Dies, so die Länder, würde sich mit der Gesetzesbegründung, in der es zu § 48 Abs. 3 lediglich heißt: „Der praktische Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern durchgeführt“ (BRat-Drucksache 635/21, S. 109) ergeben. \r\nEine Umsetzung analog zu den Vorgaben des praktischen Prüfungsteils der Pflegeberufe ist nicht möglich, da diese die praktische Prüfung ausschließlich in dem Versorgungsbereich ihres Vertiefungseinsatzes nach §16 Abs. 3 PflAPrV absolvieren und somit nur der Kompe-tenzerwerb durch die Fachprüfenden in diesem Versorgungsbereich beurteilt werden müssen. Die praktische Prüfung der jeweiligen MT-Berufe umfasst mit den vier Prüfungsteilen jedoch vier unterschiedliche Versorgungsbereiche und erfordert die jeweilige Beurteilung des entspre-chenden komplexen und spezifischen Kompetenzerwerbs, der in diesem Ausmaß nicht von einer einzigen Person als Fachprüfenden abgedeckt werden kann. \r\nDer DVTA e.V. vertritt ca. 111.000 Medizinische TechnologInnen und AnalytikerInnen in Deutschland und fordert die Politik auf, sich im Zuge neuer Reformen im Gesundheitswesen sich auch weiterhin für die Medizinischen Technologinnen und AnalytikerInnen und somit für eine qualitätsgesicherte Patientendiagnostik mit einzubeziehen und die Forderungen des DVTA e.V. zu unterstützen. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nChristiane Maschek\t\t\t\t\t\tClaudia Rössing\r\nPräsidentin\t\t\t\t\t\t\t         Präsidentin \r\nLaboratoriumsanalytik/Veterinärmedizin\t\t Radiologie/Funktionsdiagnostik     \r\nDVTA e.V.\t\t\t\t\t\t\t         DVTA e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018744","regulatoryProjectTitle":"Vierte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/af/594963/Stellungnahme-Gutachten-SG2507310004.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Dachverband für Technologen/-innen und Analysten/-innen in der Medizin Deutschland e.V. (DVTA) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung- Verlängerung der Aussetzung der Vergütungssanktion – mit der sicherstellt werden soll, dass die Voraussetzungen der Meldepflicht flächendeckend auch bei den privaten Krankenversicherten bis zum 31.12.2025 vorliegen, damit ab dem 1. Januar 2025 auch Endoprothesen für Hüfte und Knie sowie auf Aortenklappen-Implantate in den Vollbetrieb des Implantateregisters Deutschland (IRD) aufgenommen werden können.\r\nDiese Verlängerung wird vom DVTA für sinnvoll erachtet, um die Verbesserung der Patientensicherheit und Qualität der Versorgung durch Erfassung der vorgenannten Implantate und deren Verwendung zu erhalten.\r\nHiervon profitieren auch die Medizintechnologinnen und Medizintechnologen, speziell der Fachrichtung Funktionsdiagnostik. Auch sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Patientensicherheit und Qualität der Versorgung, indem sie die medizinisch-technische Funktionsprüfung, Auswertung und Überwachung von Implantaten in ihrem Fachbereich gewährleisten.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019356","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Krankenhausreform - MT-Personal","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/8d/608571/Stellungnahme-Gutachten-SG2508190001.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Name des Verbandes: Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen n der Medizin Deutschland e.V. (DVTA)\r\nDatum: 14.08.2025\r\n\r\nDer DVTA unterstützt die Zielsetzung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform, durch die Änderungen für die Bevölkerung eine Sicherung und Steigerung einer qualitativ hochwertigen und effizienten medizinischen Versorgung mit Krankenhausleistungen zu gewähr-leisten, sehr. Sofern in der Stellungnahme keine Kommentierung durch den DVTA erfolgt, ist dieser mit den Änderungen grundsätzlich einverstanden.\r\n\r\nArtikel\r\nNr. im Entw.\t\r\nVorschrift\t\r\nStichwort\t\r\nStellungnahme \r\n\r\n\r\nArt. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n\r\n1\t\r\n§ 109\t\r\nAnpassung der Ausnahme für den Abschluss eines Versorgungsvertrags trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien \t\r\nDie Änderung erfüllt die Zielsetzung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform, eine Sicherung und Steigerung einer qualitativ hochwertigen, effizienten medizinische Krankenhausversorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu gewährleisten, nicht vollumfänglich. \r\nDie in der Anlage 1 zu § 135 e Leistungsgruppen und Qualitätskriterien berücksichtigen zum einen nicht alle Leistungsgruppen. Zum anderen werden die Auswahlkriterien, wie z.B. unter Nr. 1 „Allgemeine Innere Medizin“ bei der personellen Ausstattung allein nach den ärztlichen Leistungserbringern aus-gerichtet. Die benannte sachliche Ausstattung, wie beispielsweise Röntgen, Elektrokardiographie (EKG), Basislabor jederzeit und Computertomographie, werden aber in der Regel nicht durch die ärztlichen Leistungserbringer, sondern durch andere dafür entsprechend qualifizierte Gesundheitsfachberufe, wie beispielsweise der Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen (MT) der drei humanmedizinischen Fachrichtungen Laboratoriumsanalytik, Radiologie und Funktionsdiagnostik erbracht, denen die medizinisch-technische Durchführung zur eigenverantwortlichen Ausführung grundsätzlich vorbehalten ist (vgl. § 5 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG)). Diese dürfen zwar nur auf Anordnung einer ärztlichen Person die vorbehaltenen Tätigkeiten ausüben, aber die ärztliche Person kann die, insbesondere für die Diagnose und Therapie essenziellen Ergebnisse nicht ohne die MT sowie andere Gesundheitsfachberufe erzielen. Die Qualitätskriterien greifen zu kurz und sind daher kein Garant für eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung und deren Verbesserung.\r\nWeiterhin dürfen im Rahmen der Teleradiologie gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Strahlenschutzrechts nur Medizinischen Technologinnen und Technologen für Radiologie (MTR) tätig werden. Auch sind die Personalrichtlinien für die Strahlentherapie und Nuklearmedizin des Strahlenschutz-rechtes relevant, die den Einsatz von MTR festlegen. \r\nDie Anpassung in Abs. 2 S. 2 „soweit vorhanden“ ist zwar sinnvoll, besser wäre aber gewesen, alle Leistungsgruppen in der Anlage 1 zu erfassen, ab-gesehen von denen, die gemäß § 6a Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 KHG als zugewiesen gelten, um ein einheitliches Qualitätsniveau zu sichern und bei der personellen Ausstattung auch die dafür erforderlichen Gesundheitsfach-berufe mit konkreten Personaluntergrenzen oder Anhaltszahlen festzulegen.\r\n\r\n2\t\r\n§ 135d\r\nStreichung Übergangsregelung in § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V zur Veröffentlichung von Leistungsgruppen im Bundes-Klinik-Atlas\r\n­Folgeanpassung aufgrund der Streichung der LG Notfallmedizin\t\r\n\r\n3\t\r\n§ 135e\t­\t\r\nStreichung Frist Erlass und Inkrafttreten LG-RVO\r\n­finanzielle und organisatorische Unterstützung der Patientenvertretung im Leistungs-gruppen-Ausschuss\r\n­Vereinheitlichung Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern\r\n­Sonderregelung für Tages- und Nachtkliniken (Erfüllung zeitlicher Vorgaben nur zu jew. Betriebszeiten)\r\n­Vollzeitäquivalent: Anpassung anrechenbare Stundenanzahl von 40 auf 38,5 \r\n­Anpassung Berücksichtigung Belegärzte (voller vertragsärztlicher Versorgungsauf-trag)\r\n­Streichung eines Verweises (entfallen)\t\r\nDie Neufassung der Anlage zu § 135e sollte dazu genutzt werden, wie unter Nr. 1 in der Stellungnahme von uns dargestellt, bei den Leistungsgruppen die Qualitätsvorgaben dergestalt zu verändern, dass bei der personellen Ausstattung Personaluntergrenzen auch für die zur Leistungserbringung erforderlichen Gesundheitsfachberufe, wie beispielsweise die MT der humanmedizinischen Fachrichtungen Laboratoriumsanalytik, der Radiologie und der Funktionsdiagnostik, berücksichtigt werden, um ein einheitliches Qualitätsniveau zu sichern und die Qualität der Gesundheitsversorgung zu verbessern. \r\nDie Qualität der Gesundheitsversorgung muss sich am Patientenwohl und der Patientensicherheit orientieren, nicht am Profit, der u.a. durch den Einsatz von zu wenig und/oder fachlich nicht oder nicht ausreichend qualifizierten Gesundheitspersonals erzielt oder gesteigert wird. Die für das Pflegepersonal gemäß § 6 Verordnung zur Feststellung von Pflegeuntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen Krankenhäusern (PpUGV) festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern, sollten auch für andere Gesundheitsfachberufe festgelegt werden, gerade, wenn diese die notwendige Basis der ärztlichen Diagnostik sowie Therapie sind, indem diese bildgebende Verfahren, Laboranalysen und Funktionstests als vorbehaltene Tätigkeiten durchführen. Gleiches gilt auch für andere Gesundheitsfachberufe die diesbezüglich eine Schlüsselposition innehaben.\r\n\r\n4\t\r\n§ 135f\t­\t\r\nFolgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung Übergangsregelung)\r\n­Anpassung Geltung MVHZ auch für LG, die nach §6a KHG als zugewiesen gelten\r\n­Folgeanpassung Fristen\t\r\n\r\n5\t\r\n§ 136a\t\r\nVerweisanpassung hebammengeleitete Kreißsä-le\t\r\n\r\n6\t\r\n§ 136c\t\r\nSpezialisierung Onkochirurgie: Abweichung von gesetzlich vorgegebener Prozentzahl für be-stimmte Indikationsbereiche durch G-BA-Beschluss\t\r\n\r\n7\t\r\n§ 221\t\r\nStreichung LKK-Anteil an der Finanzierung des Transformationsfonds\t\r\n\r\n8\r\n§ 271\r\nAnpassung von Mindestreserve und Obergrenze der Liquiditätsreserve im Gesundheitsfonds\t\r\n\r\n9\r\n§ 275a\r\nStreichung eines Satzes zur Prüfung der PpUGV\r\n­Anpassung Fristen für LG-Prüfaufträge an MD und Abschluss\r\n­Strukturprüfung: Korrektur der Bezeichnung des Verwaltungsverfahrens\t\r\n\r\n10\t\r\n§ 278\r\nStreichung Fehlverweis für Berichte MD an MD Bund\t\r\n\r\n11\r\n§ 283\r\nRegelungen zur einheitlichen digitalen Umsetzung von Richtlinien durch MD Bund\t\r\n\r\n12\r\n§ 427\r\nAnpassung des Datums zur Vorlage des ersten Evaluierungsberichts\t\r\n\r\n13\r\nAnlage 1\t\r\nAustausch Anlage 1 mit folgenden Anpassungen:\r\n­Folgeanpassungen zur Vereinheitlichung Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern\r\n­Streichung Verweis auf Einbeziehung Erfüllung PpUGV\r\n­Redaktionelle Anpassung Verweise und Daten G-BA Richtlinien\r\n­LG 1 Anpassung Mindestanforderungen Endoskopie\r\n­LG 2 Anpassung Qualitätskriterien Versorgung Kinder und Jugendliche\r\n­Streichung der LG 3 \r\n­LG 6 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 7 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 10 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 11 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 12 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 14 Anpassung bei der personellen Ausstattung\r\n­Streichung der LG 16 \r\n­LG 19 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 20 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n­LG 24 Anpassung bei der personellen Ausstattung\r\n­LG 27 Anpassungen der sachlichen Ausstattung sowie eines Verweises in den sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen \r\n­LG 29 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 31 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 32 Anpassung bei Erbringung verwandter LG sowie bei der personellen Ausstattung\r\n­LG 33 Anpassung bei Erbringung verwandter LG sowie bei der personellen Ausstattung\r\n­LG 34 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 36 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­LG 37 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­LG 38 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 39 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 40 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­Streichung der LG 47 \r\n­LG 52 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­LG 53 Anpassung der Erbringung verwandter LG sowie sachlicher und personeller Ausstattung\r\n­LG 54 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 56 Anpassung bei Erbringung verwandter LG und der personellen Ausstattung\r\n­LG 58 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­LG 59 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­Streichung LG 65\r\n\r\n\r\nArt. 2: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n\r\n1\r\n§ 2a\t\r\nRedaktionelle Anpassung (Verschiebung Satz 2 in Folgeabsatz)\t\r\n\r\n2\t\r\n§ 6a\t­\t\r\nErgänzung, dass auch nach § 108 Nummer 4 SGB V zugelassene Krankenhäuser die Qualitätskriterien erfüllen müssen\r\n­Übergangsregelung für Länder, die bis zum 31.12.2024 Leistungsgruppen zugewiesen haben\r\n­Anpassung der Ausnahme für die Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien\r\n­Anpassung der Fristen zur Meldung der zugewiesenen Leistungsgruppen an InEK\t\r\n\r\n3\t\r\n§ 6b\t\r\nAnpassung der Frist zur Meldung der zugewiesenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben an InEK\t\r\n\r\n4\t\r\n§ 12b\t­\t\r\nUmstellung der Finanzierung des KHTF (Bundesmittel statt GKV-Mittel)\r\n­Streichung der Antragsfrist\r\n­Streichung der Verpflichtung, die Prüfung des Insolvenzrisikos nachzuweisen.\r\n­Schaffung eines Sonderzuwendungsrechts ggü. der BHO\r\n­Streichung der Vorschriften im Zusammen-hang mit der Beteiligung der PKV an der Finanzierung\r\n­Regelung der Rückführung nicht verwendeter Mittel an den Bund\t\r\n\r\n5\r\n§ 17b\t\r\nAnpassung Fristen für Evaluation Vorhaltevergütung durch Verschiebung der Vorhaltevergütung um ein Jahr \t\r\n\r\n6\t\r\n§ 37\t\r\nErmittlung Vorhaltevergütung:\r\n­Anpassungen Fristen für Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­Übergangsregelung zur Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landes-recht zugewiesenen Leistungsgruppen \r\n­Anpassungen Fristen für freiwillige Information über Vorhaltevolumina in den Jahren 2026 und 2027\t\r\n\r\n7\t\r\n§ 38\t\r\nZuschläge Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und spezielle Vorhaltung von Hochschulkliniken:\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\t\r\n\r\n8\t\r\n§ 39\t\r\nFörderbeträge Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie, Intensivmedizin:\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\t\r\n\r\n9\t\r\n§ 40\tSpezialisierung Onkochirurgie:\r\n­Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­Berücksichtigung von durch den G-BA festgelegten niedrigeren Prozentzahlen und Aktualisierung der entsprechenden Listen \t\r\n\r\n\r\nArt. 3: Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes\r\n\r\n1\t\r\n§ 3\t­\t\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung -\r\n­Vorhaltebudget greift erst ab 2028 (statt 2027)\t\r\n\r\n2\t\r\n§ 4\t­\t\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung bei \r\n•\tVereinbarung Erlösbudget\r\n•\tFixkostendegressionsabschlag\t\r\n\r\n3\t\r\n§ 5\t­\t\r\nVerlängerung der Zuschläge Pädiatrie und Geburtshilfe um ein Jahr als Folgeänderung aus Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­Redaktionelle Korrektur bzgl. der Erhebung des Zuschlags für die Pädiatrie\t\r\n\r\n4\t\r\n§ 6b\tErmittlung Vorhaltebudget:\r\n­Anpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­Klarstellung - Vorhaltebudget nur für auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütete Krankenhausfälle\r\n­Übergangsregelung für Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landes-recht zugewiesenen Leistungsgruppen \t\r\n\r\n5\t\r\n§ 7\t\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für Abrechnung der Entgelte\t\r\n\r\n6\t\r\n§ 8\t­\t\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für die Berechnung der Entgelte\r\n­Übergangsregelung für Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen bei Ab-rechnungsverboten \t\r\n\r\n7\t\r\n§ 9\t­\t\r\nErhöhung der Notfallzuschläge ab 2028 als Folgeänderung zur verschobenen Einführung der Vorhaltevergütung \r\n­Redaktionelle Folgeänderungen zu Anpassungen zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts\t\r\n\r\n8\t\r\n§ 10\r\nOrientierungswert:\r\nAnpassung Berichtszeitraum, Klarstellung Kreis zur Übermittlung verpflichteter Krankenhäuser, Ermöglichung der Subdelegation der Verordnungsermächtigung zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts durch BMG auf Statistisches Bundesamt\t\r\n\r\n9\t\r\n§ 21\t­\t\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für die Datenübermittlung\r\n­Folgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung Übergangsregelung)\r\n­Regelung zur umfassenden Nutzung von Daten für die zum Zwecke der Ermittlung des Abschlags erforderlichen Schätzung der Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte \t\r\n\r\n\r\nArt. 4 Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung\r\n\r\n1\t\r\n§ 2\t\r\nRed. Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG\t\r\n\r\n2\t\r\n§ 3\t\r\nRed. Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG und Klarstellung \t\r\n\r\n3\t\r\n§ 4\t\r\nStreichung der Regelung zur Antragsfrist aufgrund Änderung in § 12b KHG, weitere Folgeänderungen zu Änderungen in § 12b KHG sowie Maßgaben des BR\t\r\n\r\n4\t\r\n§ 5\t\r\nStreichung Regelung für Beteiligung PKV\t\r\n\r\n5\t\r\n§ 6\t\r\nStreichung Regelungen für Beteiligung PKV\t\r\n\r\n6\t\r\n§ 7\t­\t\r\nÄnderung der Rückforderungsvorschrift von „kann“-Regelung zu „soll“-Regelung \r\n­Streichung Regelung für Beteiligung PKV\r\n­Streichung von Absatz 8, der nach Maßgabe BR anderweitige Verwendung von nicht verausgabten Fördermitteln ermöglichte.\t\r\n\r\n7\t\r\n§ 8\t\r\nErmöglichung der Aktualisierung der Förderrichtlinie\t\r\n\r\n\r\nArt. 5 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\r\n\r\n1\t\r\n§ 186a\t\r\nAnpassung der Ausnahme von der Fusionskontrolle für Krankenhauszusammenschlüsse, die zur Verbesserung der Versorgung erforderlich sind (zuvor in § 187 Abs. 10 geregelt)\t\r\n\r\n2 und 3\t\r\n§ 187\t\r\nRedaktionelle Anpassung in § 187 Abs. 9 sowie redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 186a \t\r\n\r\n\r\nArt. 6 Änderung der Bundespflegesatzverordnung\r\n§ 9\tRedaktionelle Folgeänderungen zu Anpassungen zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts \t\r\n\r\n\r\nArt. 7 Inkrafttreten\r\nErfüllungsaufwand\t\t\r\nGgf. weitere Anmerkungen\t\t\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020886","regulatoryProjectTitle":"Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/84/a2/644468/Stellungnahme-Gutachten-SG2511250010.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Dachverbands für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. (DVTA) zur zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 09.10.2025\r\n\r\nDer Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. (DVTA) begrüßt die Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung, insofern dass nun auch Frauen im Alter zwischen 45 bis 49 Jahren die Früherkennungsuntersuchung wahrnehmen dürfen. \r\nDer Mehraufwand von ca. 600.000 zu untersuchenden Frauen pro Jahr, darf aber nicht dazu führen, dass die Qualität des Mammographie Screenings nicht mehr gewährleistet wird.\r\nMedizinische Technologen und Technologinnen für Radiologie (MTR) besitzen kraft ihrer Ausbildung nicht nur, als einziger Gesundheitsberuf, neben den ärztlichen Personen, die Fachkunde im Strahlenschutz, sondern stellen durch die Ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten qualitativ hochwertige, valide medizinisch-technische Ergebnisse des Mammographie Screenings und den Patientenschutz sicher. Sie arbeiten auf der Basis einer rechtfertigenden Indikation eigenverantwortlich und selbstständig, d.h. ohne ständige ärztliche Aufsicht und entlasten damit die vom Fachkräftemangel betroffene Ärzteschaft, sodass diese sich auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren kann. \r\nAndere Gesundheitsfachberufe, wie beispielsweise Medizinische Fachangestellte (MFA), verfügen nur über Kenntnisse im Strahlenschutz und dürfen nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen ärztlichen Person tätig werden. Da in der Ärzteschaft Fachkräftemangel herrscht, der sich insbesondere durch die Demographie weiterhin verschärfen wird, stehen für die „ständige“ Aufsicht nicht genug fachkundige ärztliche Personen zur Verfügung. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Mammographie jedoch nicht um eine „risikoärmere Tätigkeit“. „Das Mammographie-Screening ist ein organisiertes, umfassendes Screening-Programm, an das hohe Qualitätsanforderungen gestellt werden“ (vgl. Mammographie-Screening | BMG, letzter Aufruf 14.11.2025). \r\nDie gesetzlich geregelte Aufsichtspflicht durch ärztliche Personen über andere Personen mit abgeschlossener medizinischer Ausbildung nach §6 MTBG bleibt trotz geplanter Änderung zur Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung weiterhin rechtlich verpflichtend bestehen. In diesem Zusammenhang sind auch die Regelungen des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG) zu beachten. Dieses regelt in den §§ 5 und 6 MTBG die Vorbehaltstätigkeiten und Ausnahmen. Demnach sind nach § 5 Abs. 2 die technische Durchführung und Beurteilung der Qualität der Ergebnisse der radiologischen Diagnostik und anderer bildgebender Verfahren einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von Pharmaka für die bildgebenden Verfahren nach ärztlicher Anordnung Vorbehaltstätigkeit von MTR. Hierunter ist das Mammographie-Screening einzuordnen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 MTBG regelt die Ausnahmen der Durchführung von den vorbehaltenen Tätigkeiten für MFA. Dort heißt es: „Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, die, ohne nach den Nummern 1 bis 4 berechtigt zu sein, unter Aufsicht und Verantwortung einer der in Nummer 1 genannten Personen tätig werden“. Die zur Aufsicht benannten Personen nach Nummer 1 sind Personen, die aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung über die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung der genannten Tätigkeiten verfügen, sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Diese Aufsichtsregelung entfällt mit der angedachten Änderung zur Aufsicht im Strahlenschutz nicht, sodass die Aufsichtspersonen weiterhin verantwortlich und in Haftung für die benannten Personen sind. Dies bedeutet, dass eine Sicherstellung der geforderten Aufsicht des MTBG erforderlich ist, die auch eine Sichtkotrolle der Patientenlagerung, Einstellparameter, etc. umfasst. Eine Delegation der Aufsicht an andere Personen als die benannten ist gemäß gesetzlicher Regelung nicht möglich. Weiterhin müssen sich die aufsichtsführenden Personen den Haftungskonsequenzen bei möglichen Fehlern unter ihrer Aufsicht bewusst sein. Dies gilt gleichwohl auch für die notwendige Aufsicht gemäß der Strahlenschutzgesetzgebung.\r\nGemäß § 9 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie/KFE-RL) in der Fassung vom 18. Juni 2009, zuletzt geändert am 18. Juni 2025 veröffentlicht im Bundesanzeiger 04.09.2025 B3, die am 5. September 2025 in Kraft getreten ist, ist es das Ziel, durch die Früherkennung von Brustkrebs durch das Mammographie-Screening, eine deutliche Senkung der Brustkrebssterblichkeit in der anspruchsberechtigten Bevölkerungsgruppe sowie eine Minimierung der Belastungen, die mit einem Mammographie-Screening verbunden sein können, zu gewährleisten. Gemäß § 9 Abs. 2 KFE-RL sind diese Ziele nur dann erreichbar, wenn die bundesweit geltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement durchgeführt werden, welche sämtliche Schritte der Versorgungskette sowie die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität hinsichtlich der an der Leistungserbringung beteiligten Personen und organisatorischen Strukturen umfassen. \r\nGemäß § 9 Abs. 2 KFE-RL werden die Inhalte der bevölkerungsbezogenen Maßnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in der vertragsärztlichen Versorgung durch Abschnitt B III und die bundesmantelvertraglichen Regelungen einschließlich der Anlage 9.2, die unter anderem auf der Grundlage der einschlägigen Europäischen Leitlinien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungsprogrammen entwickelt wurden und werden, bestimmt. \r\nDie fachlichen Qualifikationen, die radiologischen Fachkräfte besitzen müssen, sind in § 24 Absatz 2 a-d der Anlage 9.2 BMV-Ä mit Stand vom 1. Januar 2023 (entspricht der aktuellen Fassung vom 01.07.2024) im Einzelnen festgelegt. \r\nHierbei ist klar hervorgehoben, dass radiologische Fachkräfte (z.B. MFA, Medizinphysik-Experten) die nicht MTR sind, „unter ständiger Aufsicht und Verantwortung“ einer Person nach § 145 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchV tätig sein müssen. \r\nEine ständige Aufsicht ist insbesondere deshalb erforderlich, da die ärztlichen Personen, die diese Aufsicht führen müssen, die erforderliche Fachkunde gewährleisten, die die in § 145 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 6 Strahlenschutzverordnung benannten Personen, wie z.B. MFA, nicht haben. Die ständige Aufsicht stellt sicher, dass unverzüglich korrigierend eingegriffen werden kann, um den Strahlenschutz und die Sicherheit von Patientinnen und Personal zu gewährleisten. Es bedeutet auch, dass die verantwortliche, fachkundige Person (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Strahlenschutzverordnung) jederzeit präsent und in der Lage sein muss, die durchgeführte Tätigkeit zu überwachen und bei Bedarf einzugreifen.\r\nAuch ist festzuhalten, dass die „ständige Aufsicht“ auch für das Mammographie-Screening ein „Muss“ ist. So regelt § 24 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä klar, dass die unter der Anleitung und Aufsicht der programmverantwortlichen ärztlichen Person tätigen radiologischen Fachkräfte die Anforderungen nach § 145 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 StrlSchV erfüllen müssen oder, sofern die radiologische Fachkraft unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 145 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchV tätig ist, nach § 145 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 StrlSchV, was der Programmverantwortliche Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen hat.\r\nDiese Regelung bringt zum Ausdruck, dass auch im Mammographie-Screening die „ständige Aufsicht und Verantwortung“ für die in § 145 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 StrlSchV benannten Personen, zu denen z.B. MFA gehören, ein „Muss“ ist, was auch zum Ausdruck bringt, dass es sich hier nicht um eine „risikoärmere Tätigkeit“ handelt.\r\nZu diesem Ergebnis kommt man selbst dann, wenn man, wie bisher, davon ausgeht, dass bei einer qualitätsgesicherten Mammographie die Strahlenbelastung als gering angesehen wird, da gleichwohl (trotz der Annahme einer geringen Strahlenbelastung) schon bisher die Pflicht zur „ständigen Aufsicht“ als erforderlich angesehen wurde („muss“) und es sich nur dadurch um eine qualitätsgesicherte Mammographie handelt.\r\nUngeachtet dessen käme die angedachte Lösung, die ständige Aufsicht unter Nutzung digitaler Kommunikations- und Datenübertragungsmöglichkeiten zu gewährleisten, einer bereits geregelten teleradiologischen Anwendung im Sinne von § 5 Abs. 38 Strahlenschutzgesetz gleich; sodass ein Verweis auf die Vorschriften zur Teleradiologie ausreichend wäre.\r\nFür die Genehmigung der Teleradiologie ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Strahlenschutzgesetz klare Voraussetzung, dass gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 Strahlenschutzgesetz zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist. Diese Berechtigung ergibt sich aus § 123 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)\r\nGemäß § 123 Abs. 3 StrlSchV hat die strahlenschutzverantwortliche Person dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen in der Teleradiologie durch nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 StrlSchV berechtigte Personen vorgenommen wird, d.h. nur MTR. \r\nZudem muss neben der MTR eine ärztliche Person mit Kenntnissen im Strahlenschutz am Ort der technischen Durchführung sein. \r\nDie Genehmigung der Teleradiologie gilt zwar grundsätzlich nicht für den Regelbetrieb, da sie auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst beschränkt ist. Gleichwohl kann die Genehmigung darüber hinaus „erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht.“\r\nMir der in der zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vorgesehenen Neuregelung in Ziffer 2. wird somit eine neue Form der teleradiologischen Anwendung geschaffen, ohne dass dies rechtlich erforderlich ist, da man im Mammographie-Screening die Teleradiologie mit den schon geregelten vorbenannten Voraussetzungen zulassen könnte. Im Rahmen der Teleradiologie dürfen nur MTR zum Einsatz kommen, da diese über die Fachkunde im Strahlenschutz verfügen sowie die entsprechenden beruflichen Handlungskompetenzen in einer geregelten Ausbildung mit Überprüfung einer staatlichen Prüfung erlang haben. Damit unterscheidet sich die Ausbildung auch aus pädagogischer Sicht grundlegend vom z.T. unstrukturierten Anlernprozess anderer Gesundheitsberufe im Berufsfeld von MTR. Im Zusammenhang mit der geplanten Regelung ist dabei zu beachten, dass eine fernmündliche Kommunikation (z.B. per Telefon) ausschließt, dass die entsprechenden Einstellparameter, Dosisabgabe etc. gesehen werden. Dies geht nur über einen zeitgleichen elektronischen Zugriff, der wiederum zur Personalbindung führt und daher neben Haftungsproblemen nicht zur Lösung des aufgezeigten Problems beiträgt.\r\nDie in der zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vorgeschlagene Neuregelung ist auch nicht zielführend, da sie die Ursachen des Fachkräftemangels nicht angeht. Der Fachkräftemangel besteht für die in § 145 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StrlSchV benannten Personen, d.h. insbesondere MFA genauso, wie für MTR und ärztliche Personen und wird sich noch durch die Demografie verstärken. Es kann daher personell dadurch keine Abhilfe geschaffen werden, ungeachtet dessen, dass die Qualitätssicherung, wie oben ausgeführt, die „ständige Aufsicht und Verantwortung“ fachkundiger ärztlicher Personen fordert, was mehr personellen Einsatz erfordert als beim Einsatz von MTR, die bei entsprechender rechtlicher Indikation eigenverantwortlich und selbstständig das Mammographie-Screening qualitätsgesichert durchführen können. \r\nAufgrund des auch bei Personen nach § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV geltenden Fachkräftemangels, wird die Erfüllung der Voraussetzung der Neuregelung in Artikel 1 Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung, § 2 Abs. 3 n.F., dass diese Personen, „innerhalb der letzten zwölf Monate bei mehr als 700 Frauen Röntgenuntersuchungen zur Brustkrebsfrüherkennung technisch durchgeführt haben müssen“, nicht realistisch sein. Ungeachtet dessen fehlt es an einer Qualitätssicherung zum Schutz vor Doppeluntersuchungen, der Qualitätssicherung der Ergebnisse und zum Schutz der Patientinnen. \r\nDie „ständige Aufsicht“ im Sinne des § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV für die technische Durchführung der Röntgenuntersuchungen in der Brustkrebsfrüherkennung soll zudem nach der zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung erfüllt sein, wenn die aufsichtführende ärztliche Person die ständige Aufsicht nicht am Ort der technischen Durchführung ausübt, indem insbesondere „eine jederzeitige Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem aufsichtführenden und der beaufsichtigten Person besteht und die aufsichtführende Person jederzeit elektronischen Zugriff auf technische Gerätedaten und die Röntgenaufnahmen erhält.“ \r\nSofern diese Regelung auf Telemedizin abstellt, sind auch hier die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die geplante Neuregelung könnte als Fernbehandlung angesehen werden. Ungeachtet dessen, dass für diese bei Videosprechstunden eine bundesweit einheitliche Obergrenze von 50 % der Behandlungsfälle pro Quartal gilt, unabhängig davon, ob die Patientin bekannt ist oder nicht, beinhaltet diese auch, dass die erforderliche Sorgfalt gewährleistet ist, was eine Aufklärung der Patientinnen über die Besonderheiten der ausschließlichen Fernbehandlung durch die fachkundige Person einschließen würde. Zudem gilt es auch hier den Datenschutz gemäß DSGVO und das E-Health-Gesetz zu beachten. Gesundheitsdaten unterfallen insbesondere der DSGVO und dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung übermittelt werden. Die Neuregelung in der zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung enthält dazu keinerlei Regelungen.\r\nZusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der DVTA die Neuregelung in Artikel 1 Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung, insbesondere in § 2 Abs. 3 n.F. nicht befürwortet, da die in § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV benannten Personen genauso vom Fachkräftemangel betroffen sind, wie die MTR und die fachkundigen ärztlichen Personen. Zudem besteht eine klare teleradiologische Regelung, die sich in der Praxis bewährt hat und auch für das Mammographie Screening zur Anwendung kommen kann. \r\nEin qualitätsgesichertes und den Patientenschutz wahrendes Mammographie Screening kann nur durch MTR oder fachkundige ärztliche Personen, die die „ständige Aufsicht und Verantwortung“ über Personen nach § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV haben, gewährleistet werden. Geringere Anforderungen an die „ständige Aufsicht“ sind keine Lösung, da der Patientenschutz und damit die Qualitätssicherung in der Gesundheitsversorgung Priorität haben müssen. Wichtiger wäre es mit geeigneten Lösungen den Fachkräftemangel anzugehen.\r\nWeiterhin verweisen wir darauf, dass eine weitere Ausdehnung des Einsatzes anderer Gesundheitsberufe im Berufsfeld der MTR das Problem des Fachkräftemangels und damit der eingeschränkten Leistungserbringung nur kurzfristig löst und das eigentliche Problem nur kaschiert. Weiterhin bewirkt die zunehmende Ausweitung der Erbringung von Leistungen in den Vorbehaltstätigkeiten von MTR durch MFA eine Ausweitung des Fachkräftemangels in anderen Bereichen der Gesundheitsversorgung, da es sich bei MFA-Beruf ebenfalls um einen als Engpassberuf eingestuften Beruf handelt, so wie dies für den MTR-Beruf und alle MT-Berufe der Fall ist. Weiterhin sind ökonomische Denkweisen von diversen Stakeholdern im Zusammenhang mit eine patientensicheren und qualitativ hochwertigen Gesundheitsleistungserbringung nicht prioritär angezeigt.\r\nDaher fordern wir den Gesetzgeber zum wiederholten Mal auf, die Finanzierung der Ausbildung des MTR-Berufes (und aller MT-Berufe) für den ambulanten Bereich sicher zu stellen sowie gezielt diese Berufe in der Bevölkerung bekannter zu machen, damit mehr junge Menschen diese Berufe ergreifen. Eine qualitativ hochwertige und patientensichere Erbringung von Gesundheitsleistungen erfordert grundlegend den Einsatz der Gesundheitsberufe, die die Berufskompetenzen in ihrer Ausbildung über die entsprechenden Vorgaben der Berufsgesetze und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erwerben und mit einer bestandenen staatlichen Prüfung nachweisen müssen. Andernfalls sind diese Gesetzgebungen, Ausbildungen und Studiengänge nur als Empfehlung zu bewerten, was dem Ziel der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung Deutschlands sowie der Leistungserbringung auf hohem Niveau zuwiderläuft.\r\n\r\nEntwurf der Neuregelung\t\r\n„Das Erfordernis der ständigen Aufsicht nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung gilt bei der technischen Durchführung der Untersuchung zur Brustkrebsfrüherkennung als erfüllt, wenn\r\n1. die aufsichtführende Person nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzver-ordnung die Aufsicht in unmittelbarer Nähe zum Ort der technischen Durchführung aus-übt oder\r\n2. die Aufsicht den Anforderungen nach Satz 2 entspricht.\r\nDie ständige Aufsicht nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass\r\n1. eine jederzeitige Kommunikationsmöglichkeit zwischen der aufsichtführenden Person nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung und der die Untersuchung technisch durchführenden Person nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung besteht, die ein unmittelbares Eingreifen der aufsichtführenden Person ermöglicht,\t\r\n\r\nÄnderungsvorschläge DVTA\r\n\r\nÄnderungsvorschlage: Anstelle der Regelung in Ziffer 2. (d.h. anstelle des in Rot gekennzeichneten Textes).\r\n\r\n2. „wenn die Aufsicht den Anforderungen der Teleradiologie gemäß § 123 Strahlenschutzverordnung entspricht.“\r\n\t\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020887","regulatoryProjectTitle":"Änderungen und Ergänzungen des MTBG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/00/644470/Stellungnahme-Gutachten-SG2511270009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nHamburg, 26.11.2025\r\n\r\n\r\nStellungnahme zum Positionspapier der Akkreditierte Labore in der Medizin e.V. (ALM)\r\n\r\nDer Dachverband für Technologen/- innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. begrüßt die Stellungnahme der ALM, mit der diese das MT-Berufsgesetz praxisnah wei-terentwickeln – Qualität sichern und Fachkräfte gewinnen will.\r\n\r\nEs ist dringend erforderlich den Bedarf an Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik (MTL) zu steigern, um den Bedarf an qualitativ hochwertiger Laboranalysen in ambulanten wie stationären Einrichtungen der Patientenver-sorgung sicherzustellen, der nicht durch die Automatisierung gedeckt werden kann.\r\n\r\nEs ist daher dringend erforderlich die Ausbildung zur MTL bereits in den allgemeinbildenden Schulen und der Öffentlichkeit mehr zu bewerben, aber auch dafür Sorge zu tragen, dass die Qualität der MTL-Ausbildung sowie die den MTL vorbehaltenen Tätigkeiten aus Gründen des Patientenschutzes nicht zur Disposition stehen dürfen.\r\n\r\nDer DVTA unterstützt die Ansicht der ALM, dass es zur Sicherung einer einheitlichen Qualität der MTL- Ausbildung erforderlich ist, sowohl verbindliche Curricula wie auch die (Re-)Finanzierung der Ausbildung der MTL auch für niedergelassene Labore, sofern diese nicht Kooperationen mit Krankenhäusern eingehen, bundeseinheitlich gesetzlich zu regeln. Dies impliziert ebenso die Refinanzierung der Ausbildung von Praxisanleitenden Personen sowie die Praxisanleitung in den ambulanten Bereichen. Nur so kann die Qualität und Wirtschaft-lichkeit der Gesundheitsversorgung sichergestellt werden. \r\n\r\nMissverständnisse mit Patienten, dem Kollegium oder Angehörigen anderer Berufsgruppen sind zur Gewährleistung des Patientenschutzes auszuschließen, da diese fatale Folgen haben könnten. Dies kann nur durch die Festlegung eines einheitliche Sprachniveaus als bundes-einheitliche Mindestvoraussetzung gewährleistet werden. In § 1 Abs. 2 Nr. 4 MTBG ist gere-gelt, dass „Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, gefordert werden.  Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24447, S. 55) führt hierzu aus, dass die zu fordernde Sprachkenntnisse sich am Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Euro-päischen Referenzrahmens für Sprachen orientieren soll und dies über ein Sprachzertifikat nachgewiesen werde kann. Ein Zusatz in § 1 Abs. 2 Nr. 4 durch die Anfügung eines weiteren Satzes: „Diese sollten mindestens dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen und nachgewiesen werden.“ Ist daher zur Klar-stellung und für die Patientensicherheit sehr sinnvoll.\r\n\r\nEine Absenkung der Qualifikationen der Lehrkräfte in der MTL-Ausbildung ist nicht sinnvoll und auch aufgrund der Bestandsschutzregelung für Schulleitungen und Lehrkräfte (§ 74 Abs. 3 Nr. 2, 3 MTBG) nicht notwendig. Die Bestandsschutzregelung hat gerade den Sinn für eine Übergangszeit die bisher schon als Schulleitung oder Lehrkräfte tätigen Personen nicht nur weiterhin die Ausübung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen (Schutz vor Benachteiligung), sondern auch sicherzustellen, dass bei der MTL-Ausbildung kein Lehrkräftemangel entsteht. Die Mindestanforderungen in § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 MTBG dienen nach der Gesetzesbegründung (BT-\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDrs- 19/24447, S. 65) der Ausbildungsqualität. Eine Absenkung dieses Niveaus ist daher nicht sinnvoll.\r\nGleiches gilt für die Praxisanleitung (§§ 19 Abs. 2 S. 1, 20 MTBG i.V.m. § 8 Abs. 1MTAPrV. Der Bestandsschutz soll eine Benachteiligung der bisher schon als Praxisanleitung tätigen Personen vermeiden und die in dieser Form durch das neue MTBG eingeführte Praxisanlei-tung gerade zum Start sicherstellen.\r\nÄnderungsbedarf, wie von der ALM vorgeschlagen, die zu einer Absenkung der sinnvollen Mindestanforderungen sowohl an die Schulleitungen und Lehrkräfte als auch die Praxisanlei-tung, sind weder im Sinne des Patientenschutzes noch im Sinne der Sicherung der Ausbil-dungsqualität der MTL-Ausbildung sinnvoll noch notwendig.\r\n\r\nDem Fachkräftemangel durch eine kompetenzbasierte Öffnung zu begegnen, indem z.B. BTA und CTA mit anerkannten Zusatzqualifikationen eine MTL-Teilzulassung erhalten sollen, hilft nicht den Fachkräftemangel in den MTL-Berufen zu lösen. Zum einen können gerade BTA und CTA schon heute, gemäß der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 MTBG, die den MTL in § 5 Abs. 1 MTBG vorbehaltenen Tätigkeiten ausüben, sofern diese Gegenstand ihrer Aus-bildung und Prüfung war. Zum anderen bringt die Vorschrift zum Ausdruck, dass es zur Ge-fahrenabwehr notwendig ist, dass es sich um eine Ausbildung und nicht nur eine „Zusatzqua-lifikation“ handeln muss und zudem deren erfolgreicher Abschluss durch eine Prüfung nach-zuweisen ist, wohingegen Zusatzqualifikationen nur durch Teilnahme erworben werden und idR nicht bundeseinheitlich anerkannt sind. Zudem trifft der Fachkräftemangel auch auf BTA und CTA zu.\r\nEine Anpassung des § 15 MTBG ist nicht erforderlich, da die Neuregelung bereits jetzt bei Gleichwertigkeit ermöglicht, die Ausbildung um bis zu zwei Drittel zu verkürzen (§ 15 Abs.2 MTBG), sofern die allgemeinen und spezifischen Ausbildungsziele dadurch nicht gefährdet werden. Unter der Ausbildung werden nicht nur abgeschlossene duale, praxisintegrierte, berufsschulische und hochschulische Ausbildungen erfasst, sondern auch erfolgreich abge-schlossene Teile einer Ausbildung, soweit die vermittelten Inhalte mit den Inhalten der MT(L)-Ausbildung gleichwertig sind (vgl. BT-Drs. 19/24447, S. 63). Die Anrechnung im Um-fang der Gleichwertigkeit ist ein gutes Mittel, um mehr MTL durch eine verkürzte Ausbildung zu gewinnen. \r\nDie Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 MTBG dient der Umsetzung des Arti-kel 4f der Richtlinie 2005/36/EG. Der partielle Zugang war auch schon im bisherigen MTAG enthalten. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ergeben sich klar aus § 54 Abs 1 und Abs. 3 MTBG. Auch insoweit bedarf es keiner gesetzlichen Klarstel-lung, sondern insbesondere auch der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MTBG, ob die rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten umfasst und gemäß § 53 Abs. 3 MTBG dafür die entsprechenden Qualifikationen nachgewie-sen wurden. \r\nEiner gesetzlichen Klarstellung bedarf es daher nach Ansicht des DVTA für die vorbenannten Regelugen nicht. Wichtiger ist, wie bereits oben dargestellt, auch in § 53 Abs. 1 Nr. 4 c MTBG eine Klarstellung durch die Anfügung eines zweiten Satzes, wie oben ausgeführt zu machen, da dies insbesondere in Fällen der partiellen Anerkennung zur Vermeidung von Missver-ständnissen und damit zum Patientenschutz notwendig ist.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nWünschenswert ist, dass die Bundesländer sowohl bei der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 15 MTBG als auch bei der Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung eine ein-heitliche Behördenpraxis haben sollten. Wünschenswert ist auch den MTL-Beruf zu entbüro-kratisieren, damit diese sich voll auf ihre medizinisch-technische Kernkompetenz konzent-rieren können, d.h., die ihnen gemäß § 5 Abs. 1 MTBG vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben.\r\nDafür bedarf es auch einer klaren Personalbemessung für MTL. Diese sollte, entsprechend der Anhaltszahlen für das notwendige Personal zur sicheren Ausübung von Tätigkeiten für die Anwendung von ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen (Anlage zu BMUKN-Rundschreiben Personalanhaltszahlen 2025) erfolgen und von der Sicherstellung der Qualität der Gesundheitsversorgung durch MTL geprägt sein. \r\n\r\nNur so kann langfristig eine qualitativ hochwertige Analytik durch MTL gesichert werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021301","regulatoryProjectTitle":"Erfordernis eines 4-Augen-Prinzips durch zwei fachkundige Medizinische Technologinnen bzw. Technologen in der Radiologie (MTR) in der Teletherapie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/59/657158/Stellungnahme-Gutachten-SG2512050001.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme „Erfordernis eines 4-Augen-Prinzips durch zwei fachkundige Medizinische Technologinnen bzw. Technologen in der Radiologie (MTR) in der Teletherapie“\r\n\r\nAus gegebenem Anlass nehmen wir zu dem oben benannten Sachverhalt Stellung. Diese Stellungnahme dient der rechtlichen Klarstellung, dass die Teletherapie gemäß geltendem Strahlenschutzrecht ausschließlich unter Anwendung eines verpflichtenden 4-Augen-Prinzips und der Anwesenheit von zwei fachkundigen Medizinischen Technologinnen bzw. Technologen für Radiologie (MTR) oder eine MTR mit einer Person nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 MTBG durchgeführt werden darf. Als Rechtsgrundlagen dafür werden die Regelungen der Rechtsgrundlagen des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG) sowie des BMUKN-Rundschreibens „Personal-anhaltszahlen“ vom 18.07.2025 herangezogen.\r\n\r\nGemäß den Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG hat der Strahlenschutzverantwortliche sicherzustellen,\r\n\r\n„dass für die sichere Ausführung der Anwendung ionisierender Strahlung notwendige Perso-nal in ausreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation zur Verfügung steht.“\r\n\r\nIn Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG (Beteiligung eines MPE) und § 19 Abs. 3 StrlSchG ergibt sich ein eindeutiger Maßstab für die Qualifikation und Anzahl des Personals in der Teletherapie. \r\n\r\nWeiterhin sind die Vorgaben des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG) maßgeblich. Dort werden in  § 5 MTBG die Vorbehaltstätigkeiten der MTR gesetzlich geregelt, dazu gehören:\r\n\r\n•\tdie technische Durchführung strahlentherapeutischer Anwendungen,\r\n•\tdie qualitätssichernde Vorbereitung und Kontrolle,\r\n•\tdie patientensichere Lagerungs- und Positionierungsmaßnahmen sowie\r\n•\tdie Mitwirkung an dosimetrischen und sicherheitsrelevanten Prozessen.\r\nDiese Tätigkeiten sind MTR vorbehalten und nicht substituierbar. Die formulierten Ausnah-men der Vorbehaltstätigkeiten von MTR in § 6 Abs. 1 Nr. 5 erlauben die Durchführung der Vorbehaltstätigkeiten durch Personen mit einer abgeschlossenen medizinischen Ausbildung unter \r\n\r\nAufsicht von Personen, die aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung über die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung der genannten Tätigkeiten verfügen. Im Vergleich zu MTR haben diese Personen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 MTBG jedoch keinen (gesetzlich) geregelten und pädagogisch strukturierten beruflichen Kompe-tenzerwerb durchlaufen, wie dies für MTR der Fall ist. Ebenfalls müssen diese Personen (die im \r\nberuflichen Handlungsfeld der MTR tätig werden) den erfolgreichen Erwerb der Handlungs-kompetenz, der in einem unstrukturierten Anlernprozess ohne verbindliche Vorgaben der zu erwerbenden Kompetenzen erfolgt, nicht nachweisen. MTR hingegen müssen dies in einer gesetzlich geregelten staatlichen Prüfung (nach Vorgaben des MTBG und Teil 2 der MTAPrV) erfolgreich nachweisen, um als MTR entsprechend tätig zu werden. Damit unterscheidet sich die berufliche Handlungskompetenz (Fachwissen, berufliche Fähigkeiten, Lösungskompe-tenzen in abweichenden Situationen, etc.) der MTR grundlegend von der anderer Personen mit abgeschlossener medizinischer Ausbildung.\r\n\r\nIm BMUKN-Rundschreiben „Personalanhaltszahlen“ (18.07.2025) wird erstmals bundes-weit einheitlich nachfolgendes festgelegt:\r\n\r\n„Entsprechend der Komplexität der Verfahren und der verbundenen Risiken müssen in der Teletherapie immer zwei Personen am Ort der technischen Durchführung sein.“\r\n\r\nDiese Vorgabe stellt eine behördliche Auslegung des Strahlenschutzrechts dar und defi-niert den Mindeststandard für den sicheren Betrieb. Die durch uns geforderte Erfordernis zweier fachkundiger MTR begründet sich darauf, dass das Teletherapie als Hochrisikover-fahren zu bewerten ist. Die Durchführung dieser beinhaltet:\r\n\r\n•\tdie Anwendung hochenergetischer Strahlung am Menschen,\r\n•\tkomplexe Lagerungs-, Planungs- und Bildführungsprozesse sowie\r\n•\tpotenziell erhebliche Auswirkungen auf Therapieerfolg und Patientensicherheit.\r\nSchon geringfügige Abweichungen können zu schwerwiegenden Fehldosen führen mit ent-sprechenden Personenschäden. Diese bedingen weitere Maßnahmen der Gesundheitsver-sorgung mit entsprechenden Folgekosten.\r\n\r\nDaraus ergeben sich nachvollziehbar hohe Anforderungen an die Qualifikation der Personen, welche die Gesundheitsleistung „Teletherapie“. Hierfür sowie zur Aufrechterhaltung der ho-hen Qualität der Erbringung der Gesundheitsleistung und der Gewährleistung eines hohen Maßes der Patientensicherheit ist es zwingend erforderlich, dass die Personen die Fach-kunde im Strahlenschutz besitzen. Ein 40-stündiger Kenntniskurs im Strahlenschutz (den andere Gesundheitsberufe erwerben können) ist hier nicht ausreichend. Dies begründet sich auch darauf, dass in der Teletherapie ausschließlich sicherheitsrelevante und technische Tätigkei-ten durchgeführt werden. Daher müssen alle anwesenden Personen fachkundig im Strah-lenschutz sein (§ 145 StrlSchV). Personen mit „Kenntnissen“ sind fachlich ungeeignet und dürfen die Tätigkeiten nicht übernehmen.\r\n\r\nWeiterhin sind in diesem Zusammenhang auch die Vorbehaltstätigkeiten von MTR relevant. Die technische Durchführung der Teletherapie ist eine Vorbehaltstätigkeit nach § 5 MTBG. Diese \r\nTätigkeiten können aufgrund des beruflichen Kompetenzerwerbs (wie oben bereits ausführ-lich dargelegt) ausschließlich durch MTR qualitativ hochwertig und mit dem erforderlichen Anspruch an die Patientensicherheit erbracht werden.\r\nAuch die verbindlichen Vorgaben des BMUKN fordern im entsprechenden Rundschreiben zwei Personen an der Anlage. Da die technische Durchführung gemäß der Vorbehaltstätig-keit nur durch MTR ohne Aufsicht erfolgen darf, folgt logisch zwingend zur Gewährleistung des 4-Augen-Prinzips, dass beide Personen die gleiche Qualifikation besitzen müssen. Dies ist dann gegeben, wenn eine Gewährleistung der Fachkunde vorliegt, d.h. es müssen entwe-der beide Personen fachkundige MTR sein oder eine MTR mit einer Person nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 MTBG, also einer Person die aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung über die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung der ge-nannten Tätigkeiten verfügt (z.B. eine/-e Strahlentherapeut/-in oder MPE) eingesetzt wer-den. Ein „Mischmodell“ bestehend aus einer bzw. einem MTR und einem anderen Gesund-heitsberuf (mit Kenntnissen im Strahlenschutz) wäre rechtswidrig und würde mehrere Ver-stöße beinhalten:\r\n\r\n•\tVerstoß gegen § 5 MTBG (Substitution der Vorbehaltstätigkeit),\r\n•\tVerstoß gegen § 145 StrlSchV (fehlende Fachkunde),\r\n•\tVerletzung der Betreiberpflicht nach § 14 StrlSchG,\r\n•\tGefährdung der Patientensicherheit.\r\n\r\nDamit ergibt sich aus der Zusammenschau der geltenden Vorschriften sich eindeutig, dass\r\n\r\n1.\tdas 4-Augen-Prinzip in der Teletherapie zwingend vorgeschrieben ist,\r\n2.\tdie bloße Anwesenheit einer zweiten, nicht fachkundigen Person nicht genügt,\r\n3.\tdie technische Durchführung eine Tätigkeit ist, die unter die Vorgaben des MTBG zu den Vorbehaltstätigkeiten von MTR fällt und\r\n4.\tsomit beide anwesenden Personen fachkundige MTR oder eine MTR mit einer Per-son nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 MTBG sein müssen, um allen genehmigungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.\r\nEin Betrieb der Teletherapie mit weniger oder nicht-fachkundigem Personen ist nicht ge-nehmigungsfähig und stellt einen Verstoß gegen geltendes Strahlenschutzrecht dar.\r\n\r\nDamit bleibt als Fazit festzuhalten, dass ein gesetzeskonformer, sicherer und qualitäts-gesicherter Betrieb der Teletherapie ausschließlich dann gewährleistet ist, wenn jeder-zeit zwei fachkundige MTR oder eine MTR mit einer Person nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 MTBG im Sinne des 4-Augen-Prinzips an der Anlage tätig sind. \r\n\r\nDies ergibt sich zwingend aus den gesetzlichen Vorgaben nach § 14 StrlSchG, § 145 StrlSchV, § 5 MTBG (Vorbehaltstätigkeiten), § 6b MTBG (Ausnahmen Vorbehaltstätigkeiten) und den Personalvorgaben des BMUKN (2025). \r\n\r\nDamit ist folglich die Anwendung eines reduzierten oder fachfremden Personalmodells aus unserer Sicht rechtlich ausgeschlossen und sicherheitstechnisch unvertretbar.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-02"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}