{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:57:25.139+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000239","registerEntryDetails":{"registerEntryId":71887,"legislation":"GL2024","version":14,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000239/71887","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/49/690203/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000239-2026-02-05_11-55-45.pdf","validFromDate":"2026-02-05T11:55:45.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-13T14:10:42.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-18T16:40:14.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-17T17:12:15.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-01T10:04:23.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-05T11:55:45.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":71887,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000239/71887","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-05T11:55:45.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-13T14:10:42.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71716,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000239/71716","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-03T17:00:04.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-05T11:55:45.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63095,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000239/63095","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-31T12:24:54.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-03T17:00:04.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58616,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000239/58616","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-18T16:59:32.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-31T12:24:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58205,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000239/58205","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-18T16:40:14.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-18T16:59:32.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57562,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000239/57562","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-10T12:14:43.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-18T16:40:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57557,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000239/57557","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-10T12:10:46.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-10T12:14:43.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47617,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000239/47617","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-05T14:45:32.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-10T12:10:46.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":34521,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000239/34521","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-17T17:12:15.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-05T14:45:32.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Geothermie e. 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Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:\r\n1. Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit\r\n2. Forschung und Entwicklung\r\n3. Fachübergreifende Zusammenarbeit\r\nDer Verein pflegt und fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit von NaturwissenschaftlerInnen, IngenieurInnen und sonstigen an der Erdwärmenutzung Interessierten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Staat. Dadurch soll fachübergreifendes Denken und Arbeiten intensiviert sowie an der Lösung der vielfältigen Aufgaben unter geowissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten mitgewirkt werden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Geothermie e. V. (BVG) zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen (GeoWG, Regierungsentwurf vom 4. September 2024)\r\n\r\nZUSAMMENFASSUNG\r\n\r\nDer Bundesverband Geothermie e. V. (BVG) begrüßt ausdrücklich den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher (GeoWG). Die Schaffung eines ersten geothermiespezifischen Stammgesetzes stellt einen Meilenstein für den Ausbau der Technologie dar. Der Entwurf enthält bereits einige Maßnahmen, die gut geeignet sind, um die Umsetzung von Geothermieprojekten zu beschleunigen.\r\n\r\nInsbesondere begrüßt der BVG folgende Ansätze des Entwurfs: \r\n\r\n•\tFestschreibung des überragenden öffentlichen Interesses an der Nutzung der Geothermie,\r\n•\tFeststellung, dass seismische Explorationen i. d. R. nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wildlebender Tiere führen,\r\n•\tVerfahrenserleichterungen wie:\r\n\r\n•\tdie Flexibilisierung und Laufzeitverlängerung von Hauptbetriebsplänen,\r\n•\tdie Fristsetzung für Stellungnahmen nachgeordneter Behörden,\r\n•\tdie Fristsetzung für die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen,\r\n•\tdie Reduzierung des Genehmigungsaufwands für kleinere Anlagen der oberflächennahen Geothermie,\r\n•\tdie Beschleunigung von Rechtsschutzverfahren.\r\n\r\n1. Vorschläge zur Ergänzung\r\n\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf lässt neben guten Ansätzen auch einige wichtige Punkte vermissen, die eine noch stärkere Beschleunigung ermöglichen würden. Insbesondere die folgenden Maßnahmen – aber nicht ausschließlich – sind für den beschleunigten Markthochlauf der Geothermie von zentraler Bedeutung.\r\n\r\n•\tFlächenverfügbarkeit: \r\n\r\na.\tallgemeine Duldungspflicht: Bei der Vorbereitung von seismischen Messungen muss die Zustimmung einzelner Grundstückseigentümer zur Genehmigung der Auslage von Geophonen und Benutzung von Wegen eingeholt werden. Hier entsteht aktuell ein erheblicher, bürokratischer Aufwand. Um diesem entgegenzuwirken, sollte eine allgemeine Duldungspflicht für solche kurzzeitigen und kaum spürbaren Maßnahmen eingeführt werden. \r\n\r\n\r\n\r\nb.\tBereitstellungspflichten für die öffentliche Hand: Bund, Länder und Kommunen sollten geeignete Flächen für Bohrplätze, Heizwerke, Wärmenetze sowie zur Installation von Erdwärmekollektoren und Sondenfelder bereitstellen, um den Ausbau der Geothermie zu vereinfachen. Dies kann durch eine Ergänzung des GeoWG (Stammgesetz) geregelt werden.\r\n\r\n•\tVereinfachung der Vorhabenzulassung für tiefe Geothermie:\r\n\r\na.\tEinbeziehung Heizzentrale und Stromerzeugung in Bergrecht und UVP-Vorprüfung: \r\nNach gängiger Praxis unterfällt bei Geothermieanlagen (Wärme und/oder Strom) nur der Primär- bzw. Thermalwasserkreislauf dem Bergrecht. Obertägige Anlagenbestandteile zur Bereitstellung von Fernwärme und Strom unterliegen dem Baurecht. Die getrennte Aufsicht durch Bergbehörden und Baubehörden führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand. Die Nutzung der Erdwärme in Heizwerken und Kraftwerken sollte deshalb durch Änderung des Bundesberggesetzes in den Gewinnungsbegriff und damit in den Anwendungsbereich des Bergrechts und den Zuständigkeitsbereich der Bergbehörden einbezogen werden. \r\n\r\nb.\tKeine UVP-Pflicht bei Zirkulation von Thermalwasser ohne Änderung der Zusammensetzung: Bei der geothermischen Nutzung wird Grundwasser in einem geschlossenen Kreislauf geführt. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, wie sie bei einseitigen Entnahmesystemen oder einer Grundwasseranreicherung mit Oberflächenwasser auftreten können, sind insbesondere bei geschlossenen Tiefengrundwasserkreisläufen nicht zu befürchten. Die UVP-Pflicht sollte daher für solche geothermischen Anlagen aller Größen abgeschafft werden.\r\n\r\nc.\tKonzentrationswirkung auf Antrag: Für Geothermieanlagen sind derzeit verschiedene Genehmigungen unterschiedlicher Behörden für verschiedene Aspekte des Betriebs erforderlich. Der Projektentwickler sollte eine Wahlmöglichkeit bekommen, ob er die Zulassungsverfahren in einem einheitlichen Verfahren konzentrieren will. Eine einheitliche Zulassung mit Konzentrationswirkung ist aber nur sinnvoll, soweit der Unternehmer bereit und in der Lage ist, die Antragsunterlagen für alle eingeschlossenen Entscheidungen zum gleichen Zeitpunkt einzureichen und die Einhaltung aller Genehmigungsvoraussetzungen nachzuweisen. Ist das nicht der Fall, soll er weiterhin die Möglichkeit haben, die erforderlichen Entscheidungen separat zum jeweils passenden Zeitpunkt zu beantragen. \r\n\r\n•\tVerzicht auf Förderabgabe: § 31 BBergG sieht aktuell die Möglichkeit einer Förderabgabe für die Zirkulation von Thermalwasser bzw. darin enthaltener Erdwärme (als bergfreien Bodenschatz) vor. Gängige Praxis ist, dass Geothermieanlagen durch Landesrecht von dieser Zahlung befreit sind. § 31 BBergG sollte so ergänzt werden, dass Geothermieanlagen von der Förderabgabe generell befreit sind. Der Staat sollte für etwas, das er fördert, keine Abgaben erheben.\r\n\r\n2. Vorschläge für Verbesserungen im Gesetzentwurf\r\n\r\nDer BVG sieht Anpassungsbedarf bei folgenden Regelungen im GeoWG:\r\n\r\na) GeoWG § 2 Anwendungsbereich – Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Nutzung\r\n\r\nDas GeoWG sollte sich auf alle Schritte der Umsetzung von Geothermieanlagen beziehen, also die Aufsuchung (z. B. seismische Voruntersuchungen), die Gewinnung (= Förderung von Erdwärme) und die Nutzung (z. B. Bereitstellung von Fernwärme oder Strom). \r\nb) GeoWG § 7 Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigung – Streichung Nummer 1\r\n\r\nDie geplante Konkretisierung einer unwesentlichen Beeinträchtigung durch eine Temperaturdifferenz von 6 Kelvin in Nummer 1 sollte gestrichen werden. Sie ist zu eng und unpassend für die tiefe Geothermie und ohne nähere Angaben zu Ort und Zeit auch für die oberflächennahe Geothermie zu unbestimmt. \r\n\r\n3. Zusätzliche Maßnahmen \r\n\r\nDer BVG empfiehlt folgende zusätzliche Maßnahmen, um den Ausbau der Geothermie umfassend zu unterstützen:\r\n\r\na)\tPrivilegierung von Geothermievorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich\r\na.\taktuell im Gesetzesvorhaben Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (Art. 1 – Änderungen des Baugesetzbuches, Nummer 28, Doppelbuchstabe bb) aufgenommen\r\nb)\tErleichterungen für oberflächennahe Geothermie\r\na.\tAusnahme der oberflächennahen Geothermie von einer bergrechtlichen Genehmigung soll aktuell durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (Art. 36) eingeführt werden \r\nb.\tAusnahme von Geothermiebohrungen bis zu einer Tiefe von 400 Metern von den Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Standortsuche für ein atomares Endlager (§ 21 StandAG)\r\nc)\tBeschleunigungsgebiete für tiefe und oberflächennahe Geothermie\r\nd)\tNaturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Freie Wahl zwischen Realkompensation und monetärem Ausgleich\r\ne)\tSchaffung einer bundeseinheitlichen Tiefbohrverordnung\r\nf)\tErleichterungen beim Einsatz von Glykolen in Wärmenetzen\r\ng)\tVerringerung der Bauzeitbeschränkungen (z. B. durch Vegetationsperioden)\r\nh)\tSicherstellung fairer Preise und Investitionssicherheit für Geothermieprojekte\r\ni)\tFörderung eines speziellen Explorationsprogramms zur Verbesserung der Datenlage\r\n\r\nFazit\r\n\r\nDer Bundesverband Geothermie e. V. bewertet den vorliegenden Gesetzesentwurf als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Weitere Maßnahmen sind jedoch erforderlich und zielführend, um den Ausbau der Geothermie und damit den Klimaschutz weiter zu beschleunigen. Der BVG ruft die Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Bundesrates dazu auf, die genannten Maßnahmen in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Für den weiteren Dialog stehen wir gerne zur Verfügung. \r\n\r\nAuf den folgenden Seiten finden Sie detaillierte Ausführungen zu den genannten Punkten.\r\n \r\nDETAILLIERTE AUSFÜHRUNGEN\r\n\r\ndes Bundesverbands Geothermie e. V. (BVG) zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen (GeoWG, RefE vom 27. August 2024, Kabinettsbeschluss: 4. September 2024)\r\n\r\nGrundsätzliche Einordnung\r\n\r\nBei Stadtwerken, privaten Energieversorgern und Industrieunternehmen ist das Interesse an Geothermie deutlich gestiegen. Über 150 Projekte für tiefengeothermische Fernwärme, Stromerzeugung und die Co-Produktion von Lithium sind aktuell in der Entwicklung. Über 400.000 oberflächennahe Erdwärmeheizungen sind aktuell in Betrieb; jedes Jahr kommen Zehntausende hinzu. Langfristig können die gängigen geothermischen Technologien mehr als die Hälfte des nationalen Wärme- und Kältebedarfs decken. Die Umsetzungsdauer tiefengeothermische Projekte beträgt, je nach Komplexität der Genehmigung und Umsetzung, in der Regel mindestens fünf Jahre, bei Anlagen mit mehreren Doubletten-Bohrungen teilweise zehn Jahre und mehr. Bei Straffung und Erleichterung von Genehmigungsverfahren ließen sich Projekte bestenfalls in zwei bis drei Jahren realisieren. \r\n\r\nVorschläge für Verbesserungen im Gesetzesentwurf:\r\n\r\nAus Sicht des BVG bedürfen folgende Aspekte des vorliegenden Entwurfs einer Anpassung und Ergänzung:\r\n\r\nArt. 1 \tGesetz zur Beschleunigung der Genehmigung von Geothermieanlagen, Wärmepumpen sowie Wärmespeichern (GeoWG)\r\n\r\n§ 2 Anwendungsbereich\r\nDieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung folgender Vorhaben \r\n\r\n1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung und Nutzung von Tiefengeothermie einschließlich der erforderlichen geophysikalischen Erkundungen und Bohrungen sowie die notwendigen Anlagen zur Nutzbarmachung von Erdwärme \r\n\r\n\r\nExplorations- und Aufsuchungsmaßnahmen sind zentrale Bestandteile von Geothermievorhaben und sollten explizit im Anwendungsbereich genannt werden. Bei geophysikalischen Erkundungen stehen die Erkundungsmaßnahmen im Vordergrund; der Anwendungsbereich sollte sich deshalb auf die Zulassung der Vorhaben erstrecken und nicht auf die Zulassung von Anlagen beschränkt sein. In den Geltungsbereich des Gesetzes sollte nicht nur die Gewinnung von Erdwärme, sondern auch deren Umwandlung in nutzbare Wärme bis zur Einspeisung in ein Wärmenetz und deren Umwandlung in elektrischen Strom aufgenommen werden, wenn sie in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang mit der Gewinnung erfolgen. Auch dafür sollten die Erleichterungen durch das GeoWG gelten (vgl. dazu auch unten zu Art. 2 GeoWG, § 4 BBergG). \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n§ 4 Überragendes öffentliches Interesse, Flächenverfügbarkeit\r\nAbs. 3 (neu) \r\nEigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur geophysikalischen Erkundung des Untergrundes und zur Vorbereitung und Durchführung eines Vorhabens die Durchführung von geophysikalischen und anderen Messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Messeinrichtungen und Markierungszeichen, notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Entstehen durch eine Maßnahme nach Satz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.\r\n\r\nAbs. 4 (neu) \r\nDie öffentliche Hand ist verpflichtet, ihre Grundstücke für Vorhaben nach diesem Gesetz sowie für Wärmenetze nach dem Wärmeplanungsgesetz zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, soweit dem nicht bestehende Nutzungen oder sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.\r\n\r\n\r\nBereits für die Erkundung tiefengeothermischen Potenzials ist der Zugang zu öffentlichen und privaten Grundstücken für kurzzeitige seismische Messungen erforderlich. Deshalb sollte mit der als Absatz 3 vorgeschlagenen Regelung für kurzzeitige und unerhebliche Eingriffe z.B. durch geophysikalische Untersuchungen eine allgemeine Duldungspflicht für öffentliche und private Grundstücke geregelt werden. Der Absatz ist entsprechenden Regelungen für Vorarbeiten für Schienenwege und Straßen nachgebildet (vgl. § 16a Bundes-Fernstraßengesetz und § 17 Allgemeines Eisenbahngesetz).\r\n\r\nFür die Realisierung der Vorhaben, insbesondere für Bohrplätze und Wärmenetze, ist die Flächenverfügbarkeit ebenfalls erforderlich. Da die bestehenden Regelungen nicht immer ausreichen, um den erforderlichen Zugriff zu ermöglichen, sollten öffentliche Einrichtungen dazu verpflichtet werden, ihre Grundstücke für derartige Vorhaben zur Verfügung zu stellen (Absatz 4). Dieser Vorschlag folgt der Regelung im EEG über eine besondere Duldungspflicht der öffentlichen Hand für Erneuerbare-Energien-Anlagen zur Stromerzeugung für die Verlegung von Leitungen geregelt (§ 11a EEG). Solche Regelungen sollten auch für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Wärme gelten. \r\n\r\nFerner sollte ein Duldungsrecht für die Verlegung von Fernwärmetransportleitungen eingeführt werden, um den Ausbau und die Nutzung von Tiefer Geothermie im Fernwärmesystem zu fördern. Damit ließen sich Verlegungswege von Leitungen optimieren und bürokratische Hindernisse und Verzögerungen bei infrastrukturell bedeutenden Projekten reduzieren.\r\n\r\nEbenso ist eine Bereitstellung von öffentlichen Grundstücken (z.B. Sportplätze, Grünflächen, Gehwege) für die Installation von Erdwärmesonden und Kollektoren für die Umsetzung von Anlagen der oberflächennahen Geothermie sinnvoll und ohne Beeinträchtigung der Primärnutzung möglich.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n§ 6 Maßgabe für die Anwendung § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes\r\n§ 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 Nr. 153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist sind bei der Zulassung einer Anlage der seismischen Exploration für die Tiefengeothermie mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung oder erheblichen Störung wild lebender Tiere führt. \r\n\r\n\r\nIn der Begründung zu § 6 GeoWG wird zu Recht ausgeführt, dass seismische Explorationen nur so kurzzeitige und unerhebliche Geräusche verursachen, dass damit keine mutwillige Beunruhigung wild lebender Tiere im Sinne der allgemeinen artenschutzrechtlichen Regelungen des § 39 BNatSchG erfolgt. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Störung besonders geschützter Tierarten im Sinne der Regelung des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG. Insgesamt gehen die Auswirkungen einer seismischen Exploration auf wilde Tiere und Pflanzen nicht über die Auswirkungen des LKW-Verkehrs oder von Maschinen der Land- oder Forstwirtschaft hinaus. Diese sind naturschutzrechtlich ebenfalls in der Regel als unerheblich einzustufen. \r\nDa seismische Explorationen in aller Regel zeitlich deutlich vor der Zulassung einer Tiefengeothermieanlage erfolgen, sollte die Regelung nur für die Zulassung der Exploration und nicht für die Anlagenzulassung gelten.\r\n\r\nVor dem Hintergrund, dass eine erleichternde Maßgabe zur Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes bereits getroffen wurde, wird ergänzend die Aufnahme einer klarstellenden Regelung in § 6 GeoWG angeregt, dass seismische Untersuchungen nicht unter die in Brut- und Setzzeiten nach § 39 Abs. 5 BNatSchG verbotenen Tätigkeiten fallen, soweit sie sich auf Nutz- und Forstwege beschränken. Gegenwärtig sind Seismikmessungen nur ca. 4-5 Monate im Jahr (Herbst/ Winter) möglich, daher lohnt es kaum den erforderlichen Maschinenpark in Deutschland vorzuhalten. Ein Großteil dieser Kapazitäten wird deshalb für die Suche nach Öl und Gas im Ausland verwendet und steht für nationale Explorationsanstrengungen nur eingeschränkt zur Verfügung.\r\n\r\n§ 7 Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigung\r\nEine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches liegt bei einer Anlage nach § 2 vor, wenn die zugeführte oder entzogene Wärme nicht \r\n1. die Untergrundtemperatur um mehr als sechs Kelvin verändert und\r\n2. eine bestehende oder konkret geplante Nutzung des Grundstücks unmöglich macht oder wesentlich erschwert. \r\n\r\n\r\nNummer 1 sollte gestrichen werden. Die Festlegung eines Temperaturwertes ist ohne Definition der Tiefenlage, der Betriebsdauer und des örtlichen Bezugspunktes nicht sachgerecht. Zielführender ist ein Rückgriff auf die technische Richtlinie VDI 4640 Blatt 2 - Thermische Nutzung des Untergrunds, die als wesentliche Richtlinie dem Stand der Technik entspricht und eine nachhaltige Erdwärmenutzung sicherstellt. Solche technischen Regeln können schon nach den bestehenden Regelungen des § 906 Abs. 1 BGB zur Konkretisierung unwesentlicher Beeinträchtigungen herangezogen werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nArt. 2 \tÄnderung des Bundesberggesetzes\r\n\r\n§ 4 Begriffsbestimmungen\r\nAbs. 2 Satz 2 (neu) \r\nZur Gewinnung von Erdwärme gehört auch deren Umwandlung in nutzbare Wärme bis zur Einspeisung in ein Wärmenetz und deren Umwandlung in elektrischen Strom, wenn sie in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang mit der Gewinnung erfolgen.\r\n\r\nAbs. 3 Satz 2\r\nEine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme außerhalb des Gewinnungsbetriebs ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.\r\n\r\n\r\nNach gängiger Praxis unterfällt bei Geothermieanlagen (Heizwerke und/oder Kraftwerke) nur der Primär- bzw. Thermalwasserkreislauf dem Bergrecht, während die Umwandlung der Wärme des Primärkreislaufs im Wärmetauscher und deren Einspeisung in das Fernwärmenetz sowie die Umwandlung in elektrischen Strom durch eine ORC-Anlage lediglich dem Baurecht unterliegen. Darüber hinaus muss durch das geltende Bergrecht die Aufsicht über ein einheitliches Geothermieanlagen (Heizwerke und/oder Kraftwerke) zwischen Bergaufsicht und Bauaufsicht aufgeteilt werden. Diese Aufteilung führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand. Die Nutzung der Erdwärme sollte deshalb durch Änderung des Bundesberggesetzes in den Gewinnungsbegriff und damit in den Anwendungsbereich des Bergrechts und den Zuständigkeitsbereich der Bergbehörden einbezogen werden. \r\n\r\n§ 31 Förderabgabe\r\nAbs. 1 Satz 5 (neu) \r\nDer Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. Eine Förderabgabe ist nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Satz 3 gilt nicht für die Errichtung eines Untergrundspeichers. Eine Förderabgabe ist ferner nicht zu entrichten für die Gewinnung von Erdwärme und einer damit verbundenen Gewinnung kritischer Rohstoffe aus dem Thermalwasser.\r\n\r\n\r\nZur Beschleunigung der Wärmewende muss die Gewinnung von Erdwärme von Abgaben befreit werden. Die Befreiung sollte sich auch auf gemeinsam mit der Erdwärme gewonnene kritische Rohstoffe wie z.B. Lithium erstrecken, da eine solche Mitgewinnung die Gewinnung von Erdwärme attraktiver und effizienter macht und ebenfalls zur Versorgungssicherheit beiträgt. Die Einstufung als kritische Rohstoffe erfolgt durch die Verordnung (EU) 2024/1252 zur Versorgung mit kritischen Rohstoffen (Critical Raw Materials Act, CRMA). Durch eine bundeseinheitliche Regelung werden die von den Ländern erlassenen Befreiungen, die jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig sind (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BBergG), obsolet. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen\r\nAbs. 8 (neu) \r\nSoweit der Unternehmer dies beantragt, schließt die Zulassung von Betriebsplänen nach Absatz 1 andere den Betrieb betreffende behördliche Entscheidungen mit ein.\r\n\r\n\r\nDiese Regelung eröffnet dem Betreiber die Möglichkeit, auf Antrag eine Zulassungsentscheidung mit Konzentrationswirkung zu erhalten. Dadurch kann das Verfahren beschleunigt und die Genehmigungen können besser aufeinander abgestimmt werden. Eine einheitliche Zulassung mit Konzentrationswirkung ist aber nur sinnvoll, soweit der Unternehmer bereit und in der Lage ist, die Antragsunterlagen für alle eingeschlossenen Entscheidungen zum gleichen Zeitpunkt einzureichen und die Einhaltung aller Genehmigungsvoraussetzungen nachzuweisen. Ist das nicht der Fall, soll er weiterhin die Möglichkeit haben, die erforderlichen Entscheidungen separat zum jeweils passenden Zeitpunkt zu beantragen. \r\n\r\n§ 68 Erlass von Bergverordnungen\r\nAbs. 2 Nr. 3 \r\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt Bergverordnungen,\r\n1. …\r\n3.\tsoweit sie Tiefbohrungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten des Bohrlochbergbaus betreffen oder sonst für gleichartige Verhältnisse der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Bergverordnungen nach Absatz 1 nicht gleichwertig sichergestellt wird oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Beschlüsse internationaler Organisationen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, durchgeführt werden.\r\n\r\n\r\nAnforderungen an die Errichtung bzw. die Durchführung von Bohrungen und den Betrieb von Bohrungen sind bisher auf Landesebene durch spezielle Tiefbohrverordnungen oder allgemeine Bergverordnungen der Länder geregelt. Das führt zu unterschiedlichen Regelungen. Teilweise sind für ein und dieselbe Bohranlage in verschiedenen Bundesländern spezielle Zulassungen erforderlich. So gibt es für Bohrgerüste in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen spezielle Genehmigungsvorbehalte (§ 12 Abs. 2 der jeweiligen BVOT), Baden-Württemberg verlangt dafür eine Bauartzulassung (§ 36 Abs. 2 TGBPVO BW) und Bayern regelmäßige Sachverständigenprüfungen (§ 39 BayBergV).\r\n\r\nFür einen globalen Markt wie die Durchführung von Tiefbohrungen ist eine derart dezentrale Regelung nicht mehr zeitgemäß. Deshalb sollten die Tiefbohrverordnungen der Länder durch eine bundeseinheitliche Tiefbohrverordnung ersetzt werden. Dafür sollte im Bundesberggesetz die Ermächtigung des Bundes für solche Regelungen klargestellt werden. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nArt. 2a \tÄnderung der UVP-Verordnung Bergbau\r\n\r\n§ 1 Vorhaben\r\nSatz 1 Nr. 8 und Nr. 8a\r\nDer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen die nachfolgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben.\r\n[…]\r\n\r\n8.\tAufsuchung und Gewinnung von Erdwärme mit Tiefbohrungen ab 1 000 Metern Teufe \r\n\ta)\tzur Gewinnung von Erdwärme in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in Natura 2000-Gebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, oder\r\n\tb)\tTiefbohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme mit Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck, es sei denn, es werden keine wassergefährdenden Gemische eingesetzt und das Vorhaben liegt nicht in einer Erdbebenzone 1 bis 3 nach DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe Januar 2011*, \r\n\tc)\tim Übrigen nach Maßgabe einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;\r\n8a.     [entfällt bzw. wird inhaltlich in Nr. 8 Buchst. b) überführt]\r\n\r\nNach geltendem Recht können die erforderlichen Maßnahmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme unter mehrere UVP-Tatbestände fallen. Die Auffangregelung für Tiefbohrungen (§ 1 Nr. 10 UVP-Bergbau) unterscheidet zwischen Aufsuchungs- und Gewinnungsbohrungen. So können für ein und dasselbe Vorhaben mehrere UVP-Vorprüfungen erforderlich werden, beispielsweise für Tiefbohrungen zur Aufsuchung, für die spätere Umwidmung der Tiefbohrungen für die Gewinnung, für die Wasserentnahme oder gegebenenfalls weitere Tatbestände wie die Rodung von Wald. Die Unterscheidung zwischen Aufsuchungs- und Gewinnungsbohrungen ist für Erdwärmebohrungen nicht sinnvoll, weil Aufsuchungsbohrungen von vornherein mit dem Ziel einer späteren Gewinnung im Fall der Fündigkeit niedergebracht werden. \r\n\r\nMit der vorgeschlagenen Änderung werden die Regelungen zur UVP-Pflicht der Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme so geändert, dass für jede Errichtung oder Änderung einer Tiefengeothermieanlage und alle mit der Aufsuchung und Gewinnung zusammenhängenden Maßnahmen nur eine einzige UVP-Vorprüfung erforderlich ist. Absatz 1 Nummer 8 wird insoweit zu einem umfassenden und speziellen, andere UVP-Tatbestände verdrängenden Tatbestand für die UVP-Pflicht der Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme.\r\n\r\nArt. 3 \tÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes\r\n\r\n§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen\r\nAbs. 7 (neu) \r\nGewässerbenutzungen zum Zwecke des Betriebs einer Großwärmepumpe oder Großkälteanlage, die einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gewässerbenutzungen nach Satz 1 bedürfen keiner Erlaubnis, wenn die zuständige Behörde binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts Anderes mitteilt.\r\n\r\n\r\nDer Ergänzungsvorschlag entspricht der Sache nach der im Referentenentwurf vom 27. Juni 2024 in § 11a als neuer Absatz 8 vorgesehenen Regelung, mit der eine Anzeigepflicht statt eines Erlaubniserfordernisses begründet worden wäre. Im vom Kabinett beschlossenen Referentenentwurf vom 27. August 2024 fehlt diese Regelung. Die Änderung erleichtert die Genehmigungsverfahren und entlastet damit auch die Behörden. Daher wäre die Wiederaufnahme einer entsprechenden Regelung wünschenswert und zielführend.\r\n\r\n§ 46 Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers\r\nArt. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Artikelgesetzes\r\nIn § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Haushalt“ die Wörter „inklusive Wärme-versorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser sowie Kälteversorgung über den Eintrag von Wärme in das Wasser“ eingefügt. \r\n\r\n\r\nNeben der Nutzung erneuerbarer Wärme ist auch die Kältenutzung des Grundwassers für die Dekarbonisierung unserer Energieversorgung relevant. Deshalb sollte neben dem Heizen mit Grundwasser bzw. Erdwärme auch das Kühlen mit Grundwasser bzw. Erdwärme erleichtert werden. Dies auch deshalb, weil ein und dieselbe Anlage der oberflächennahen Geothermie im Idealfall sowohl zur Wärmeversorgung von Gebäuden durch Wärmeentzug aus dem Grundwasser im Winter als auch zur Kühlung von Gebäuden durch Wärmeeintrag in das Grundwasser im Sommer genutzt wird. So wird Wärme saisonal gespeichert und die Effizienz der Anlage erhöht.\r\n\r\nArt. 3a (neu) \tÄnderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\r\n\r\nAnlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“\r\nNr. 13.3\r\nEntnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, mit Ausnahme der Entnahme und Wiedereinleitung von geothermisch genutztem Wasser in den Grundwasserleiter, aus dem es stammt, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von […].\r\n\r\n\r\nMit der Ergänzung wird klargestellt, dass die UVP-Pflicht für die Gewinnung von Erdwärme in § 1 der UVP-V Bergbau abschließend geregelt und eine gesonderte UVP-Vorprüfung oder UVP für die Entnahme und das Wiedereinleiten geothermisch genutztes Grundwassers nach Nr. 13.3 UVPG nicht erforderlich ist. Bei der geothermischen Nutzung wird Grundwasser in einem geschlossenen Kreislauf geführt. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, wie sie bei einseitigen Entnahmesystemen oder einer Grundwasseranreicherung mit Oberflächenwasser auftreten können, sind insbesondere bei geschlossenen Tiefengrundwasserkreisläufen nicht zu befürchten.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nErgänzende Maßnahmen\r\nDie vorgenannten Anpassungsvorschläge enthalten die wesentlichen Aspekte, die aus Sicht des BVG im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum GeoWG ergänzt werden sollten. Weitere Vorschläge für Gesetzesänderungen zur Erleichterung und Beschleunigung der Umsetzung von Geothermievorhaben finden sich in der Synopse „Klimaneutrale Wärme aus Geothermie 2045“, die der Stellungnahme des BVG zum Referentenentwurf angehängt ist. Sie betreffen unter anderem:\r\na)\tPrivilegierung im Außenbereich\r\nDie Privilegierung von Tiefengeothermievorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich soll durch das vom Bundeskabinett am 04.09.2024 beschlossene Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung geregelt werden (BR-Drs. 436/24). Mit einem besonderen gesetzlichen Privilegierungstatbestand für die Geothermie soll klargestellt werden, dass die Nutzung geothermischer Energie im Außenbereich genauso wie die Nutzung der Windkraft bauplanungsrechtlich privilegiert ist (Ergänzung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Diese Ergänzung ist notwendig und wird vom BVG explizit unterstützt.\r\nb)\tErleichterungen für oberflächennahe Geothermie\r\nDie Herausnahme der oberflächennahen Geothermie aus dem Bergrecht, die Vorhaben bis 400 m Tiefe betrifft, soll im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV klargestellt werden [Regierungsentwurf, BT-Drs. 20/11306, Art. 36 des Gesetzes zur Änderung des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BBergG]. Dieser Schritt ist erforderlich, um die Umsetzung von kleinen, dezentralen Erdwärmeheizungen zu erleichtern. Nachbarschaftliche Belange können über das Nachbarschaftsrecht geregelt werden. \r\nOberflächennahe Geothermievorhaben sollten auch vom Prüfverfahren nach dem Standortauswahlgesetz für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle ausgenommen werden (vgl. § 21 Abs. 2 StandAG). \r\nc)\tBeschleunigungsgebiete für tiefe und oberflächennahe Geothermie\r\nBei der Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien oder eines Gebäude- oder Wärmenetzes sollte die Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Vorprüfung des Einzelfalls sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht erforderlich sein, soweit die Anlage oder das Netz in einem Gebiet liegt, für das in einem Plan eine Anlage zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien oder eine Gebäude- oder Wärmenetz vorgesehen ist (Beschleunigungsgebiete). Für oberflächennahe Geothermie sollten zur Umsetzung von Wärmeplänen Beschleunigungsgebiete festgesetzt werden können, in denen Erdwärmesonden keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, sondern nur einer Anzeige bedürfen.\r\nMit dem im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort (Regierungsentwurf, BT-Drs. 10/12785) sollen Regelungen zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land und die Solarenergie (§§ 249a und 249 c BauGB) und zur besonderen Verfahrensbeschleunigung in diesen Gebieten (§ 6b und 6c des Windenergieflächenbedarfsgesetzes). Vergleichbare Regelungen über Beschleunigungsgebiete sollten auch für die tiefe und die oberflächennahe Geothermie getroffen werden.\r\nd)\tNaturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Freie Wahl zwischen Geldersatz und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 BNatSchG)\r\nFür Erneuerbare Energien sollte der Vorrang der Realkompensation bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aufgegeben werden und es sollte dem Vorhabenträger überlassen werden, welche Form der Kompensation er wählt. Aus dem Blickwinkel der Akzeptanzsicherung kann eine Realkompensation hilfreich sein. Demgegenüber steht aber ein erheblich gesteigerter Aufwand für den Antragsteller. Daher sollte eine Wahlmöglichkeit zwischen Realkompensation und einem monetären Ausgleich eröffnet werden. \r\ne)\tErleichterungen beim Glykoleinsatz in Wärmenetzen\r\nKalte Nahwärmenetze ermöglichen den energie- und kosteneffizienten Einsatz von Erdwärme mithilfe von Erdwärmesonden und -kollektoren in Quartieren. Neben der Wärmeproduktion über diese Quellenanlagen ist auch technisch ein Wärmeeintrag über das Wärmenetz selbst möglich, das Genehmigungsrecht steht hier jedoch mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entgegen. Sie schreibt vor, dass die Rohrleitungen beim Einsatz von Glykolen doppelwandig ausgeführt sein müssen. Die Rohrleitungen sind aber auch bei einwandiger Ausführung sicher zu betreiben. Daher sollte die einwandige Ausführung bei kalten Nahwärmenetzen, in die Erdwärmeanlagen einspeisen, grundsätzlich gestattet sein (siehe § 35 AwSV).\r\nf)\tVerringerung der Bauzeitbeschränkungen (bspw. aufgrund der Vegetationsperiode)\r\nDie Schnitt- und Fällverbote im Naturschutzrecht (§ 39 BNatSchG) gelten auch für Straßenbäume, Alleen und Bäume in der freien Landschaft. Im Schutzzeitraum vom 1. März bis zum 30. September kann dementsprechend nicht gebaut werden, wenn umfangreiche Baumfällungsmaßnahmen im Rahmen der Vorhabenrealisierung notwendig sind. Um die Wärmwende zu beschleunigen, sollte hier eine Ausnahme für Vorhaben von öffentlichem Interesse eingeführt werden, sofern nur eine geringfügige naturschutzrechtliche Beeinträchtigung vorliegt. \r\ng)\tFaire Preise und Investitionssicherheit \r\nNeben Erleichterungen und Beschleunigungen im Genehmigungsrecht sollte die Attraktivität von Erdwärmeanlagen durch die Herstellung fairer Energiepreise sichergestellt werden. Die Belastungen des Strompreises durch Stromsteuer und Mehrwertsteuer sowie Netzentgelte sollte verringert werden. Bei der Preisgestaltung von Fernwärme aus Geothermie kommen gegenwärtig fossile Indexwerte (zumeist Erdgas) zur Anwendung (§ 24 AVBFernwärmeV). Die erneuerbare Wärmequelle Geothermie ist damit an den fossilen Energiemarkt gekoppelt. Für eine faire und nachvollziehbare Kostenstruktur muss deshalb ein eigener Geothermie-Indexwert geschaffen werden. Zudem sollte die Mittelausstattung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) ausgebaut und abgesichert werden, um Projektentwicklern, aber auch der Bohrindustrie Investitionssicherheit zu bieten. Zur Absicherung der Investition in tiefengeothermische Bohrungen sollte zeitnah ein Absicherungssystem eingeführt werden.\r\nh)\tGesetzliche Verankerung der Förderung, Explorationsprogramm\r\nDie Verbesserung der Datenlage ist unabdingbar, um die Potenziale zur thermischen Nutzung des Untergrundes zur Gewinnung von Erdwärme, aber auch zur saisonalen Wärmespeicherung und zur Abgabe von Wärme zur Gebäudeklimatisierung nutzen zu können. Um diesem Informationsdefizit entgegenzuwirken, braucht es ein gesondertes Förderprogramm. \r\nÜber den Bundesverband Geothermie e. V.: \r\n\r\nDer 1991 gegründete Bundesverband Geothermie e. V. (BVG) ist ein Zusammenschluss von Unternehmen und Einzelpersonen, die auf dem Gebiet der Erdwärmenutzung in allen Bereichen der Forschung und Anwendung tätig sind. Er vereint Mitglieder aus Industrie, Wissenschaft, Planung und der Energieversorgungsbranche. Hauptaufgaben des Verbandes sind die Information der Öffentlichkeit über die Nutzungsmöglichkeiten geothermischer Energie zur Wärme- und Stromerzeugung sowie der Dialog mit politischen Entscheidungsträgern. Der BVG organisiert den jährlichen Geothermiekongress DGK ebenso wie Workshops zu aktuellen Themen und ist Herausgeber der Fachzeitschrift „Geothermische Energie“ sowie weiterer Informationsmaterialien. \r\n\r\nKontakt: \r\n\r\nBundesverband Geothermie e. 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(BVG) (Lobbyregisternummer: R000239) \r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung (GeoBG, Referentenentwurf vom 2. Juli 2025) \r\n\r\nDer BVG begrüßt den vorliegenden Entwurf ausdrücklich. Die Schaffung eines ersten geothermiespezifischen Stammgesetzes in Artikel 1 des vorliegenden Referentenentwurfs stellt einen Meilenstein für den Ausbau der Technologiefamilie Geothermie dar. Der Entwurf enthält eine Reihe von Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Umsetzung von Geothermieprojekten zu beschleunigen. Aus Sicht des BVG bedürfen Aspekte des Entwurfs noch einer Anpassung respektive Ergänzung, unter anderem um die REDIII-Direktive der Europäischen Union vollständig umzusetzen.\r\n\r\nKURZANALYSE\r\n\r\nArt. 1\tGesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern (Geothermie-Beschleunigungsgesetz – GeoBG)\r\n\r\n\t§ 1\tZweck und Ziel des Gesetzes\r\nDie Aufnahme von Kälte ist sehr zu begrüßen. Der Begriff der Versorgungssicherheit sollte Eingang in § 1 finden.\r\n\r\n\t§ 2 \tAnwendungsbereich\t\t\r\nDie Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Wärmeleitungen ist zu begrüßen. Kälteleitungen und Kältemaschinen sollten ebenfalls mitaufgenommen werden.\t\r\n\r\n\t§ 3\tBegriffsbestimmungen\r\nKälteleitungen und Kältemaschinen sollten aufgenommen werden. Die Begriffsdefinition von Wärmeleitungen sollte das Konzept der kalten Nahwärme einschließen. Die Begriffsdefinition für oberflächennahe Geothermie sollte Erdwärmekollektoren einschließen.\t\r\n\r\n\t§ 4\tÜberragendes öffentliches Interesse\r\nDie Maßnahme ist zu begrüßen. Die Jahreszahl 2045 sollte gestrichen werden. Das überragende öffentliche Interesse sollte auf Wärmeleitung mit einem hohen Anteil Erneuerbarer Energien (≥ 65 %) erweitert werden.\r\n\r\n\t§ 5\tVorzeitiger Beginn\r\nDie Regelung ist zu begrüßen und sollte auf das Wasserhaushaltsgesetz ausgeweitet werden.\r\n\t\t\r\n§ 6\tMaßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes\r\n\tDie Maßgabe erweitert den möglichen Zeitraum für Untergrunduntersuchungen und ist sehr zu begrüßen.\r\n\r\n\r\n\r\n\t§ 7\tDuldungspflichten\r\nDie Einführung einer Duldungspflicht erleichtert die Vorbereitung von Untergrunduntersuchungen deutlich und ist sehr zu begrüßen.\r\n\r\n\t§ 9\tRechtsbehelfe\r\n\t\tDie Regelung ist zu begrüßen. \r\n\r\n\t§ 10\tSachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte\r\n\t\tDie Regelung ist zu begrüßen. \r\n\r\nArt. 4\tÄnderung des Bundesberggesetzes\r\n\r\n\tNr. 1\t(§ 4 BBergG - Begriffsbestimmungen)\r\n\t\r\nDie Regelung von Wärmespeichern im BBergG ist zu begrüßen. Wärmespeicher sollten wie Tiefengeothermieanlagen behandelt werden, indem sie auch als Anlagen zur Hebung eines bergfreien Bodenschatzes eingestuft werden. Dadurch könnten sie ohne Zustimmung aller Grundstückseigentümer im Reservoirgebiet betrieben werden. \t\r\n\t\r\n\tNr. 2\t(§ 15 BBergG – Beteiligung anderer Behörden)\r\nDie Ergänzung einer konkreten Frist für die Äußerung von zu beteiligenden Behörden ist sehr zu begrüßen. Eine einheitliche Fristsetzung, die eine Frist von einem Monat vorschreibt, wäre wünschenswert. \r\n\r\n\tNr. 3\t(§ 51 BBergG – Betriebsplanpflicht)\r\n\tDie Streichung der Wörter „von Bedeutung“ ist zu begrüßen.\t\r\n\r\n\tNr. 4\t(§ 52 BBergG – Betriebspläne für die Errichtung und Führung eines Betriebes)\r\nDie Regelung bzgl. der Verlängerung und Flexibilisierung der Laufzeit von Betriebsplänen ist zu begrüßen. Ein Gültigkeitsrahmen von vier bis acht Jahren ist zielführend und angemessen.\r\n\r\n\tNr. 5\t(§ 56 BBergG – Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung)\r\n\tBzgl. der Einführung einer Option zum Verlangen von Sicherheitsleistungen seitens der Genehmigungsbehörde bestehen keine Bedenken. Neben dem Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse sollte auch der Nachweis einer kommunalen Absicherung explizit akzeptiert werden. \r\n\r\nNr. 6\t(§ 57e BBergG – Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen)\r\nDie Regelung in Abs. 2 (elektronische Verfahren), in Abs. 3 (Bereitstellung Verfahrenshandbuch), in Abs 4 (Genehmigungsfiktion) und in Abs. 8. (kein Erörterungstermin bei Planfeststellungsverfahren) sind zu begrüßen. Die Fristsetzung in Abs. 6 ist nicht ambitioniert genug, benachteiligt Geothermie gegenüber fossilen Energien und sollte angepasst werden. Die in Abs. 6 eingeräumte Möglichkeit einer einmaligen Fristverlängerung um 6 Monate ist zu lang. \r\n\r\n\tNr. 7 \t(§ 127 BBergG - Bohrungen)\r\n\tDie Einführung einer Frist für die Prüfung der Antragsunterlagen ist zu begrüßen.\r\n\r\n\r\n\r\nArt. 5 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\r\n\r\nNr. 3\t(§ 11b WHG - Projektmanager)\r\nDie Einführung optionaler Projektmanager ist nachvollziehbar und kann unter bestimmten Voraussetzungen zu Beschleunigungen führen. Es muss sichergestellt werden, dass die Entscheidung zur Beauftragung eines Projektmanagers ausschließlich durch den Vorhabenträger getroffen wird. \r\n\r\nNr. 4\t(§ 46 WHG - Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers)\r\nDie Ermöglichung einer erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers zur Wärmeversorgung ist zu begrüßen. Die Regelung sollte auch für die Kälteversorgung gelten. Um die Erlaubnisfreiheit offener Systeme zu gewährleisten, besteht weiterer Regelungsbedarf.\r\n\r\nDarüber hinaus sind weitere Erleichterungen in anderen Bereichen des Genehmigungsrechts von Geothermieanlagen sinnvoll. Hierzu zählen: \r\n\r\n•\tbaurechtliche Privilegierung im Außenbereich\r\n•\tBefreiung der Oberflächennahen Geothermie von einer Prüfung nach Standortauswahlgesetz\r\n•\tBeschleunigungsgebiete für tiefe und oberflächennahe Geothermie\r\n•\tEinbeziehung Heizzentrale und Stromerzeugung in Bergrecht und UVP-Vorprüfung\r\n•\tkeine UVP-Pflicht bei Zirkulation von Thermalwasser ohne Änderung der Zusammensetzung\r\n•\tKonzentrationswirkung auf Antrag\r\n•\tVereinheitlichungen und Erleichterungen in Wasserschutzgebieten Zone III\r\n•\tNaturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Freie Wahl zwischen Geldersatz und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 BNatSchG)\r\n•\tErleichterungen beim Glykoleinsatz in Wärmenetzen\r\n•\tVerringerung der Bauzeitbeschränkungen (bspw. aufgrund der Vegetationsperiode)\r\n•\tFlächenverfügbarkeit – Bereitstellungspflichten für die öffentliche Hand\r\n•\tKlarstellung zu Nutzungsbeeinträchtigungen\r\n•\tAufbau erforderlicher Personalkapazitäten\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDETAILLIERTE ANALYSE (Stand: 21. Juli 2025)\r\n\r\nArt. 1 \tGesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, \r\nWärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern\r\n\r\n§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes\r\n\r\nEinschätzung\r\n\r\nDie Aufnahme von Kälte ist sehr zu begrüßen. Der Begriff der Versorgungssicherheit sollte Eingang in § 1 finden.  \r\n\r\nBegründung\r\n\r\nAls grundlastfähige Erneuerbare Energie steht Geothermie rund um die Uhr, wetterunabhängig und zu jeder Jahreszeit zur Verfügung. Die Energie kann ortsnah zur Nutzung gefördert werden und es muss kein Brennstoff importiert werden. Dadurch müssen keine Lieferketten abgesichert werden, wodurch die Versorgungssicherheit gestärkt wird.\r\nFormulierungsvorschlag\r\n\r\nDieses Gesetz soll einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, zur Versorgungssicherheit \r\nund zur Ausschöpfung des vorhanden geothermischen Potenzials leisten […]\r\n\r\n§ 2 Anwendungsbereich\r\n\r\nEinschätzung\r\n\r\na) \tDie Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Wärmeleitungen begrüßt der BVG ausdrücklich. Zusätzlich sollten Kälteleitungen und Kältemaschinen durch deren Aufnahme in die Begriffsbestimmungen des § 3 (siehe unten) explizit in den Anwendungsbereich des GeoBG aufgenommen werden. \r\n\r\nb) \tZudem sollte auch im Anwendungsbereich durch Ergänzung klargestellt werden, dass außer Nebenanlagen und auch die seismische Exploration in den Anwendungsbereich fällt. Dazu sollte Satz 1 Halbsatz 2 wie folgt ergänzt werden:\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nZu a)\tDa der Kühlbedarf zukünftig steigen wird, sollten Kältemaschinen und Kälteleitungen in den Anwendungsbereich des GeoBG aufgenommen werden. In der Gesetzesbegründung wird zwar ausgeführt: „Wärme im Sinne dieses Gesetzes umfasst auch immer Kälte“, doch um Unklarheiten in den Genehmigungsbehörden vorzubeugen sollte die Klarstellung direkt im Gesetzestext erfolgen. \r\n\r\nZu b) \tDurch die Klarstellung, dass auch seismische Explorationen explizit in den Anwendungsbereich des GeoBG aufgenommen werden, wird deutlich, dass alle Aspekte der Geothermienutzung erfasst sind.\r\n\r\n\r\n\r\nFormulierungsvorschlag\r\n\r\nZu b)\tDieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der nachstehenden Anlagen und Leitungen, \r\neinschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen und Bohrungen sowie der dafür \r\nerforderlichen seismischen Exploration:\r\n\r\n§ 3 Begriffsbestimmung \r\n\r\nEinschätzung\r\n\r\na) \tZur Umsetzung der in § 2 vorgeschlagenen Aufnahme von Kältemaschinen und Kälteleitungen sollten diese in die Begriffsbestimmungen aufgenommen werden. \r\n\r\nb)\tDie Begriffsdefinition der Wärmeleitung sollte das Konzept der kalten Nahwärme einschließen. \r\n\r\nc)\tDie Begriffsdefinition einer „Anlage zur Gewinnung von oberflächennaher Geothermie“ sollte auch Erdwärmekollektoren einschließen.\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nZu a)\tDie bisher nur in der Gesetzesbegründung vorgesehene Einbeziehung von Wärmepumpen zur Gebäudekühlung und als Kältemaschinen sollte in den Begriffsbestimmungen klargestellt werden. Der Formulierungsvorschlag lehnt sich an die Begriffsbestimmung der Wärmepumpe in Artikel 2 Nr. 18 der noch geltenden Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie 2010/31/EU an. Diese Begriffsbestimmung ist allerdings in die Neufassung dieser Richtlinie durch die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EU) 2024/1275 nicht übernommen worden.\r\n\r\nZu b)\tDas Versorgungskonzept der kalten Nahwärme ist bereits in Neubauquartieren etabliert und gewinnt auch bei der energetischen Sanierung von Bestandsquartieren zunehmend an Bedeutung. Über ein Verteilnetz wird niedertemperierte Wärme, meist aus oberflächennaher Geothermie, in einem Quartier bereitgestellt. In den angeschlossenen Gebäuden wird das Temperaturniveau mittels einer Sole-Wasser-Wärmepumpe auf die für das jeweilige Heizungssystem erforderliche Vorlauftemperatur angehoben. Da kalte Nahwärme in Form von Wasser unter Zusatz von umweltfreundlichem Glykol transportiert wird, sollte die Begriffsbestimmung klarstellen, dass nicht nur reiner Dampf oder Warmwasser als Wärmeträger verwendet werden können. Um die Nutzung der Geothermie in Verbindung mit kalten Nahwärmenetze als Quelle und Verteilnetz zu beschleunigen ist eine Erweiterung der Definition von Nöten.\r\n\r\nZu c)\tErdwärmekollektoren sind Wärmetauscherrohre, die in geringen Tiefen (i.d.R. 1,5 Meter) verlegt werden. Für den Bau sind keine Bohrungen erforderlich. \r\n\r\nFormulierungsvorschlag\r\n\r\nZu a)\t„Wärmepumpe“ eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie einer Wärmequelle auf eine Wärmesenke überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Eine Wärmepumpe. Im Sinne dieses Gesetzes kann sowohl zur Erzeugung von Wärme (Heizung) als auch zur Erzeugung von Kälte (Kühlung) dienen.\r\n\r\nZu b)\t„Wärmeleitung“ eine Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Dampf -oder Warmwasser eines Wärmeträgers zur thermischen Nutzung (Lieferung von Wärme oder Kälte) oder zur Wärmespeicherung, einschließlich der Verbindungsleitungen von kalten Nahwärmenetzen und zwischen Erdwärmesonden und Gebäuden.\r\n\r\nZu c)\t„Anlage zur Gewinnung von oberflächennaher Geothermie“ eine Anlage zur Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen oder sonstiger Erdaufschlüsse von mit einer Teufe von bis zu 400 Metern,\r\n\r\n§ 4 Überragendes öffentliches Interesse \r\n\r\nEinschätzung\r\n\r\na) \tDie Festschreibung des überragenden öffentlichen Interesses an der Nutzung der Geothermie ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Jahreszahl 2045 sollte gestrichen werden. \r\n\r\nb)\tDas überragende öffentliche Interesse sollte auf Wärmeleitungen erweitert werden, die mit einem hohen Anteil Erneuerbarer Energien (≥ 65 %) bespeist werden sollen.\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nZu a) \tDas Ziel ist die Treibhausgasneutralität. Die Angabe der Jahreszahl 2045 ist als Limitierung nicht notwendig. Das überragende öffentliche Interesse sollte auslaufen, wenn dieses Ziel erreicht ist; unabhängig davon, ob dieses Ziel vor oder nach dem Jahr 2045 erreicht wird.\r\n\t\r\nZu b)\tIm Einklang mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) liegt der Aus-, Um- oder Neubau von Wärmenetze, die zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien gespeist werden, im überragenden öffentlichen Interesse. \r\n\r\n§ 5 Vorzeitiger Beginn\r\n\r\nEinschätzung\r\n\r\nDie Regelung zum vorzeitigen Beginn nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 Bundesberggesetz (BBergG) ist zu begrüßen. Die Regelung sollte auf § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) \r\nausgeweitet werden.\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nTiefengeothermische Vorhaben unterfallen sowohl dem BBergG als auch dem WHG. Durch die Gewährung eines vorzeitigen Beginns in nur einem der beiden Gesetze wird das Potenzial der Vorhabenbeschleunigung nicht vollumfänglich ausgeschöpft. \r\n\r\n§ 6 Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes\r\n\r\nEinschätzung\r\n\r\na) \tDie Maßgabe ist sehr zu begrüßen. \r\nb)\tIn Absatz 1 und in Absatz 2 sollten die Wörter „Erlaubnis zur“ gestrichen werden.\r\nc)\tIn Absatz 2 sollten die Wörter „durch Vibrotrucks“ mit den Wörtern „mittels Vibration“ ersetzt \r\nwerden.\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nZu a)\tDurch die Einführung der gesetzlichen Regelvermutung, dass seismische Explorationen mittels Vibration weder zu einer mutwilligen Beunruhigung (§ 39 Abs. 1 Nr. 1) noch zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) wildlebender Tiere führen, können seismische Messungen in der Regel ganzjährig durchgeführt werden. Die vorhandenen Kapazitäten werden so voll ausgelastet. Eine erhebliche Beschleunigung bei den aktuell über 150 geplanten tiefengeothermischen Projekten ist zu erwarten. Zudem ist keine zusätzliche Belastung wildlebender Tiere realistisch, da die Störungen bei Messungen mit den Einflüssen von LKW-Verkehr zu vergleichen sind, die ebenfalls ganzjährige verkehren dürfen.\r\n\r\nZu b)\tDie Rechtsgrundlage für die Aufsuchung ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Wenn die Aufsuchung im Rahmen der geologischen Landesaufnahme durch Organe der Landesregierung – etwa den Geologischen Dienst (bspw. Nordrhein-Westfalen, Brandenburg) – durchgeführt wird, ist keine Erlaubnis erforderlich. Die Verfahren hierbei sind identisch und sollten somit seismischen Messungen kommerzieller Akteure gleichgestellt werden.\r\n\r\nZu c)\tAbweichend von § 6 GeoBG Absatz 1 RefE wird in § 6 GeoBG Absatz 2 RefE auf eine seismische Exploration durch Vibrotrucks abgestellt. Da die Art der mobilen Vorrichtung für das Durchführen der Vibrations-Seismik nicht entscheidend ist und um eine Harmonisierung mit der Formulierung in Absatz 1 zu erreichen, sollte eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden.\r\n\r\nFormulierungsvorschlag\r\n\r\nZu b)\t1) § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), das\r\n zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBI. 2024 Nr. 153) geändert worden ist, in \r\nder jeweils geltenden Fassung, ist bei der Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe \r\nanzuwenden […]\r\n\r\n(2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Erlaubnis zur Aufsuchung\r\n von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden […]\r\n\r\nZu c)\t(2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Erlaubnis zur Aufsuchung\r\n von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks \r\nmittels Vibration auf befestigten Straßen und Wegen […]\r\n\r\n§ 7 Duldungspflichten\r\n\r\nEinschätzung\r\n\r\nDie Einführung einer Duldungspflicht für kurzzeitige seismische Messungen begrüßt der BVG ausdrücklich. \r\n\r\nBegründung\r\n\r\nBei der Vorbereitung von seismischen Messungen muss die Zustimmung einzelner Grundstückseigentümer zur Genehmigung der Auslage von Geophonen und Benutzung von Wegen eingeholt werden. Das war bisher mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden. Die Einführung einer Duldungspflicht für eine kurzzeitige Befahrung und Auslage von Geophonen beschleunigt den Genehmigungsprozess für die Durchführung einer seismischen Messung mittels Vibration erheblich. \r\n\r\n§ 9 Rechtsbehelfe\r\n\r\nEinschätzung \r\n\r\nDie Regelung ist zu begrüßen. \r\n\r\nBegründung\r\n\r\nDie Neuregelungen zu den Rechtsbehelfen schränken die Möglichkeiten zur Verzögerung von Anlagen, die durch dieses Gesetz beschleunigt werden sollen, ein. Die klare Fristsetzung in Absatz 2 schafft Klarheit und Rechtssicherheit.\r\n\r\n§ 10 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte\r\n\r\nEinschätzung \r\n\r\nDie Regelung ist zu begrüßen.\r\n\r\nBegründung \r\n\r\nDurch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes im ersten Rechtszug werden etwaige Gerichtsverfahren abgekürzt und die Umsetzung der betreffenden tiefengeothermischen Anlagen und Wärmepumpen (ab 500 Kilowatt) beschleunigt werden.\r\n\r\nArt. 4 \tÄnderung des Bundesberggesetzes\r\n\r\nNr. 1 (§ 4 BBergG „Begriffsbestimmungen“)\r\n\r\nEinschätzung\r\n\r\nEine ausdrückliche Regelung von Wärmespeichern im Bundesberggesetz ist sehr zu begrüßen. Der Vorschlag, durch eine Ergänzung des § 4 Abs. 9 BBergG auch wasserbasierte Untergrundspeicher als Untergrundspeicher nach dem Bergrecht zu behandeln, löst jedoch nicht das Problem, dass auch Untergrundspeicher in Tiefen von mehr als 400 m nur mit Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke betrieben werden dürfen, unter bzw. innerhalb denen sich der Speicher befindet. Um tiefe Wärmespeicher genauso wie Tiefengeothermieanlagen ohne Zustimmung aller Grundstückseigentümer im Reservoirgebiet betreiben zu können, sollten tiefe Wärmespeicher in die Einstufung der Erdwärme als bergfreier Bodenschatz, einbezogen werden. Dazu sollte ein neuer Absatz 11 in die Begriffsbestimmungen aufgenommen werden sollte. \r\n\r\nBegründung\r\n\r\nFür Untergrundspeicher gelten nicht die Regelungen für bergfreie Bodenschätze. Die Regelungen über Erlaubnisse und Bewilligungen, mit denen ein bergfreier Bodenschatz einem Bergrechtsinhaber zugeordnet wird, sind für Untergrundspeicher nicht anwendbar (vgl. § 126 BBergG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Untergrundspeicher deshalb nur mit Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke betrieben werden, unter bzw. innerhalb denen sich der Speicher befindet (BGH, Urteil vom 23.10.1980, III ZR 146/78) Damit wären tiefe Wärmespeicher auch im Falle einer Einstufung als Untergrundspeicher insbesondere in besiedelten Gebieten mit vielen kleinen Grundstücken verschiedener Grundstückseigentümer nicht oder nur mit Zustimmung der Eigentümer oder mit aufwändigen (Teil-)Enteignungsverfahren umsetzbar. Gerade in dicht besiedelten Gebieten besteht aber ein besonderer Bedarf für tiefe Wärmespeicher, die überschüssige und sonst nicht-nutzbare Wärme nutzbar machen.\r\nDer erste Halbsatz der Definition entspricht derjenigen für geothermische Energie in Art. 2 Nr. 3 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/2001 und derjenigen für Erdwärme in § 3 Nr. 18 WHG und § 3 Nr. 3 GeoBG. Mit dem zweiten Halbsatz wird klargestellt, dass zur Erdwärme auch Wärme gehört, die von der Erdoberfläche aus in den Untergrund eingespeichert wird. Dadurch wird klargestellt, dass sich die Bergfreiheit von Erdwärme auch auf die Wärmespeicherung erstreckt (§ 3 Abs. 3 BBergG). Das Eigentum erstreckt sich deshalb nicht auf das Recht zur Wärmespeicherung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Vielmehr ist das Recht zur Wärmespeicherung Bestandteil einer für Erdwärme erteilten Bergbauberechtigung (§§ 6 ff. BBergG). In gleicher Weise sollte die Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 3 GeoBG erweitert werden.\r\n\r\nFormulierungsvorschlag\r\n\r\n„(11) Erdwärme ist Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist, unabhängig davon, ob die gespeicherte Wärme natürlichen Ursprungs ist oder zuvor eingespeichert wurde.“\r\n\r\n§ 4 Begriffsbestimmungen – Neuformulierung von Absatz 7 \r\n\r\nWenn tiefe Wärmespeicher in die Bergfreiheit des Bodenschatzes Erdwärme einbezogen werden, erhöht sich der Bedarf für eine sogenannte Stockwerkstrennung, also die Möglichkeit der Erteilung separater Bergbauberechtigungen für die Erdwärmenutzung in unterschiedlichen Tiefenlagen. Sie sollte durch eine Neufassung der Begriffsbestimmung in § 4 Abs. 7 BBergG ermöglicht werden. \r\n\r\nBegründung\r\n\r\nEs soll klargestellt bzw. ermöglicht werden, dass die Bergbehörde die Grenzen eines Feldes im Einzelfall abweichend von den Regelanforderungen der Begriffsbestimmung festlegt. Ein Bedürfnis hierfür kann insbesondere dann auftreten, wenn verschiedene Unternehmen Erdwärme in unterschiedlichen Tiefenlagen nutzen wollen, z.B. durch thermische Speicher in Tiefen zwischen 400 und 800 m einerseits und zur Gewinnung von hydrothermaler Geothermie in Tiefen jenseits von 1.000 m andererseits.\r\n\r\nDie Ausnahme in Nr. 1 sollte erweitert werden, um die Grenzen von Behördenzuständigkeiten an Landesgrenzen berücksichtigen zu können. In der Praxis wird aufgrund der starren gesetzlichen Vorgabe teilweise nicht zugelassen, dass Feldesgrenzen an Landesgrenzen den ungeraden Linien der Landesgrenzen (z.B. einem Flusslauf) folgen dürfen. Das führt zu unnötigem Aufwand oder unpraktischen Ergebnissen. Mit der Regelung wird klargestellt, dass sich Feldesgrenzen auch nach Landesgrenzen oder nach Grenzen der örtlichen Zuständigkeit von Bergbehörden richten können. \r\n\r\nMit der Ausnahme in Nr. 2 soll eine abweichende Bestimmung durch die Bergbehörde auch in anderen Fällen ermöglicht werden. Vor allem soll eine horizontale Begrenzung und Aufteilung von Bergbauberechtigungen möglich sein. Abweichende horizontale Grenzen können geografische Grenzen sein (z.B. Flussläufe oder Verkehrsinfrastrukturen).\r\n\r\nDie Art und Weise der Abgrenzung bleibt der Bergbehörde überlassen. Sie kann Felder beispielsweise nach der Tiefe unter NN oder unter GOK, nach stratigraphischen oder lithologischen Grenzen oder nach verschiedenen Nutzungsarten abgrenzen. Beispielsweise kann ein Erdwärmefeld der Tiefe nach durch Begrenzung der zulässigen Bohrlochtiefe zur Erschließung der Erdwärmenutzung begrenzt werden.\r\n\r\nFür oberflächennahe Wärmespeicher in Tiefen bis zu 400 m sollte auf das aufwändige bergrechtliche Instrumentarium verzichtet werden. Stattdessen sollte das Wasserrecht so geändert werden, dass unterirdische Wärmespeicher durch wasserrechtliche Erlaubnis ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers erteilt werden können (dazu unten Art. 5 zur Änderung des § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes).\r\n\r\nMit dieser Änderung kann ggf. das Potenzial mehrerer Erdschichten genutzt werden und damit mehr Erdwärme pro Fläche bereitgestellt werden.\r\n\r\nFormulierungsvorschlag\r\n\r\n„(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht\r\n\r\n1. \tdie Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder der örtlichen Zuständigkeit einer Behörde einen anderen Verlauf erfordern oder\r\n2. \t\tdie Bergbehörde die horizontalen oder vertikalen Feldesgrenzen aus anderen Gründen abweichend bestimmt.\r\n\r\nNr. 2 (§ 15 BBergG „Beteiligung anderer Behörden“)\r\n\r\nEinschätzung \r\n\r\nDie Ergänzung einer konkreten Frist für die Äußerung von zu beteiligenden Behörden ist sehr zu begrüßen. Gegen die Einführung eines neuen Absatz 2 in § 15 BBergG bestehen daher keine Einwände, wenngleich eine einheitliche Fristsetzung mit der wünschenswert wäre, die eine Frist von einem Monat vorschreibt.\r\n\r\nBegründung \r\n\r\nDurch die Neuregelung wird dahingehend Klarheit geschaffen, dass mit dem Genehmigungsverfahren bei Nichtäußerung einer beteiligten Behörde weiterverfahren werden kann. Dadurch können Genehmigungsverfahren beschleunigt und Verlässlichkeit für den Antragsteller hergestellt werden. Wünschenswert wäre eine einheitliche Fristensetzung von einem Monat, die sich an den immissionsschutzrechtlichen Regelungen des § 11 der 9. BImSchV orientiert, um eine Gleichstellung mit anderen Technologien zu erreichen.\r\n\r\nNr. 3 (§ 51 BBergG „Betriebsplanpflicht“)\r\n\r\nEinschätzung \r\n\r\nDie Streichung der Wörter „und Bedeutung“ in § 51 Absatz BBergG ist zu begrüßen. \r\n\r\n\r\nBegründung \r\n\r\nZukünftig muss nur noch eine geringe Gefährlichkeit einer Anlage vorliegen, damit die Landesbehörde eine Ausnahme von der Betriebsplanpflicht machen kann. Die Größe des Betriebs ist damit zukünftig kein Faktor mehr für die Entscheidung über ein Abweichen von der Betriebsplanpflicht. Erleichterungen für tiefgeothermische Projekte sind zu erwarten.\r\n\r\nNr. 4 (§ 52 BBergG „Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes“)\r\n\r\nEinschätzung \r\n\r\nDie Regelung bzgl. der Verlängerung und Flexibilisierung der Laufzeit von Betriebsplänen ist zu begrüßen. Ein Gültigkeitsrahmen von vier bis acht Jahren ist zielführend und angemessen.\r\n\r\nBegründung \r\n\r\nNach dem Beginn des Gewinnungsbetriebs sind wesentliche Änderungen am Betrieb einer Tiefengeothermieanlage in der Regel nicht zu erwarten. Daher können durch eine längere Laufzeit der Betriebspläne Behörden und Unternehmen gleichermaßen entlastet werden, ohne dass der sichere Betrieb eingeschränkt wird.\r\n\r\nNr. 5 (§ 56 BBergG „Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung“)\r\n\r\nEinschätzung \r\n\r\na)\tHinsichtlich der Einführung einer Option zum Verlangen von Sicherheitsleistungen seitens der Genehmigungsbehörde bestehen keine Bedenken.\r\n\r\nb)\tNeben dem Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse sollte auch der Nachweis einer kommunalen Absicherung akzeptiert werden.\r\n\r\nBegründung \r\n\r\nZu a)\tDie Regelung entspricht ohnehin der gängigen Praxis. Die Absicherung gegen Bergschäden ist aktuell \r\nbereits mehrfach gegeben und höher als in anderen Sektoren des Bauens. So begründet das \r\nBundesberggesetz in § 120 BBergG eine Beweislastumkehr im Einwirkungsbereich von \r\nBergbauunternehmen (Bergschadensvermutung). In der Regel verfügen Projektentwickler auch \r\nüber eine Haftpflichtversicherung, die entgegen dem Standard auch Bergschäden absichert. \r\nZusätzlich zu anderen Regelungsbereichen gibt es im Bergbau die Bergschadenausfallkasse. Die \r\nMitglieder der Bergschadenausfallkasse sichern gemeinschaftlich gegen Schäden ab, die vom \r\nVerursacher, z.B. aufgrund einer Insolvenz und eines zusätzlichen Ausfalls der \r\nHaftpflichtversicherung nicht mehr beglichen werden kann. Geothermieunternehmen, die Mitglied \r\nder Bergschadenausfallkasse sind, müssen eine Haftpflichtversicherung nachweisen.\r\n\r\nZu b)\tUnternehmen, die im Rahmen der Kommunalversicherung eine vergleichbare Absicherung gegen Bergschäden nachweisen können, erfüllen die Forderung nach einem Nachweis und damit das Wesen der Forderung in gleicher Weise wie Mitglieder der Bergschadensausfallkasse. Durch die vorgeschlagene Ergänzung sollte dies klargestellt werden.\r\n\r\nFormulierungsvorschlag\r\n\r\nZu b)\t(3) Die zuständige Behörde kann bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Gewinnung von Erdwärme einer Sicherheitsleistung nach Absatz 2 auch zur Absicherung von Bergschäden Dritter verlangen. Von einer solchen Sicherheitsleistung ist in der Regel abzusehen, wenn das Unternehmen Mitglied in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, oder einer vergleichbaren privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunalversicherung ist, die die Haftung für Bergschäden abdeckt.\r\n\r\nNr. 6 (§ 57e BBergG „Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen“)\r\n\r\nEinschätzung\r\n\r\na) \tDie Regelungen in Abs. 2 (elektronische Verfahren), in Abs. 3 (Bereitstellung Verfahrenshandbuch), in Abs. 4 (Genehmigungsfiktion) und in Abs. 8 (kein Erörterungstermin bei Planfeststellungsverfahren) sind zu begrüßen.\r\nb)\tDie Fristsetzung in Abs. 6 ist nicht ambitioniert genug, benachteiligt die Geothermie gegenüber fossilen Energien und sollte angepasst werden. \r\nc)\tDie in Abs. 6 eingeräumte Möglichkeit einer einmaligen Fristverlängerung um 6 Monate ist zu lang. Dadurch können Genehmigungsverfahren deutlich verzögert werden.\r\nd)\tIn Abs. 6 Nummer 2 ist die Klarstellung erforderlich, ob sich die Angabe „Wärmepumpen mit einer Kapazität von unter 50 Megawatt“ auf die elektrische oder die thermische Leistung bezieht.\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nZu a)\tDie bislang fehlende Standardisierung der Verfahren stellt einen maßgeblichen Faktor für verlängerte Bearbeitungszeiten dar. Antragstellern lagen mitunter keine hinreichenden Informationen darüber vor, welche Unterlagen für die sachgerechte Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einführung klarer und verbindlicher Vorgaben zweckmäßig. In diesem Zusammenhang sollte der Begriff „Verfahrenshandbuch“ konkretisiert und inhaltlich präzisiert werden.\r\n\r\nZu b)\tFür die Anlagenzulassung fossiler Kraftwerke gelten die Fristen von 7 Monaten für Verfahren mit und 3 Monaten für Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung des § 10 Abs. 6a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Zulassung von Betriebsplänen für Geothermieanlagen ist i. d. R. weniger komplex und aufwändig als die Genehmigung von Kraftwerken und Industrieanlagen. Deshalb sollten dafür keine längeren Fristen gelten. Um eine Beschleunigung und Vereinheitlichung der Fristenregelungen im Anlagenzulassungsrecht zu erreichen, ist eine Anpassung der Fristen in § 57e Abs. 6 BBergG an diejenigen des § 10 Abs. 6a BImSchG zielführend. \r\n\r\nZu c)\tBis zur Inbetriebnahme der Anlage ist die Zulassung mehrerer Betriebspläne notwendig: für die seismische Erkundung, die Errichtung des Bohrplatzes und der Bohrung und für die kommerzielle Wärmegewinnung. Sollte in jedem dieser Schritte eine sechsmonatige Fristverlängerung in Anspruch genommen werden, führt dies ggf. gleich zu mehrfachen Verzögerungen in der Projektumsetzung. Ferner sollte auch hier eine Vereinheitlichung mit den Regelungen des BImSchG angestrebt werden (§ 10 Abs. 6a Satz 2 bis 5 BImSchG).\r\n\r\nFormulierungsvorschlag\r\n\r\nZu b)\t(6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:\r\n\r\n\t1. Bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb \r\neines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, oder von Wasserstoffgemischen oder \r\nvon Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres von sieben Monaten, sofern eine \r\nÖffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, andernfalls innerhalb von drei Monaten. \r\n\r\nZu c)\t(6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:\r\n\r\n[…]\r\n\r\nDie zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 1 in durch außergewöhnliche Umstände \r\nhinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu sechs drei Monate verlängern. \r\n\r\nNr. 7 (§ 127 BBergG „Bohrungen“)\r\n\r\nEinschätzung\r\n\r\nDie Einführung einer Frist für die Prüfung der Antragsunterlagen ist zu begrüßen. \r\n\r\nBegründung\r\n\r\nDurch die Fristsetzung wird klargestellt, dass nach Ablauf der Frist kein Betriebsplan erforderlich ist. Der Vorhabenträger erhält somit Klarheit.\r\n\r\nArt. 5 \tÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes \r\n\r\n§ 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums\r\n\r\nEbenso wie tiefe Wärmespeicher (vgl. dazu oben zu § 4 BBergG) können auch oberflächennahe Wärmespeicher praktisch vielfach nicht errichtet werden, wenn dazu die Zustimmung aller Grundstückseigentümer erforderlich ist, auf deren Grundstücke sich die Temperaturveränderungen auswirken. Deshalb sollte auch im Wasserrecht geregelt werden, dass Grundstückseigentümer solche oberflächennahen Wärmespeicher nicht verbieten können. Dazu sollte § 4 Abs. 3 WHG zur Erleichterung thermischer Untergrundspeicher um folgende Nr. 3 ergänzt werden:\r\n\r\nFormulierungsvorschlag\r\n\r\n(3) \tDas Grundeigentum berechtigt nicht\r\n\r\n1.\tzu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,\r\n2. \tzum Ausbau eines Gewässers und\r\n3.\tzur thermischen Nutzung des Untergrundes, soweit diese auf Grund einer durch eine wasserrechtliche Erlaubnis gestattete Benutzung erfolgt.\r\n\r\n\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nZur Wärmeversorgung durch Erneuerbare Energien ist es erforderlich, unterirdische Wärmespeicher z.B. als Aquiferspeicher (ATES – Aquifer Thermal Energy Storage) zu errichten. Aquiferspeicher haben im Untergrund eine große räumliche Ausdehnung, die regelmäßig über die Grenzen einzelner Grundstücke hinausgeht. Das ist hinsichtlich der thermischen Nutzung des Grundwassers unproblematisch, weil sich das Grundeigentum nicht auf das Grundwasser erstreckt (§ 4 Abs. 2 WHG). Die thermische Nutzung des Grundwassers führt aber physikalisch zwangsläufig auch zu einer Erwärmung oder Abkühlung des Bodens und damit der Grundstücke im Einflussbereich des Grundwassers. Wenn deshalb für die thermische Nutzung des Untergrundes die Zustimmung aller von einer solchen thermischen Nutzung betroffener Grundeigentümer erforderlich wäre, wären Aquiferspeicher-Projekte faktisch kaum noch realisierbar, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten, da dort die notwendige unterirdische Ausdehnung in der Regel nicht innerhalb eines einzelnen Grundstücks möglich ist. Das ist problematisch, weil gerade für die Speicherung von industrieller Abwärme – etwa aus Rechenzentren (z. B. 40 °C) – große Speichervolumina in flachen Tiefen benötigt werden. Zusätzlich wären Temperaturgrenzen an den Grundstücksgrenzen sowie der maximal möglichen Erwärmung von Nachbargrundstücken ein Ausschlusskriterium für solche Speicherlösungen. Ohne die Möglichkeit, solche Speicher über Grundstücksgrenzen hinaus zuzulassen, würde ein großes Potenzial für die Wärmewende wegfallen – insbesondere in urbanen Räumen, wo Flächenkonkurrenz hoch ist und große oberflächennahe Speicher besonders wichtig wären.\r\n\r\nNr. 3 (§ 11b WHG „Projektmanager“)\r\n\r\nEinschätzung\r\n\r\na)\tDie Einführung optionaler Projektmanager ist nachvollziehbar und kann unter bestimmten Voraussetzungen zu Beschleunigungen führen.\r\nb)\tIn Absatz 1 § 11b WHG sollten die Wörter „oder mit Zustimmung“ gestrichen werden \r\n\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nZu a)\tAngesichts der zunehmenden Anzahl an Projekten und dem Erfordernis sorgfältiger Abwägungsentscheidungen ist die Einrichtung dieser Option nachvollziehbar. Gleichwohl ist die Ermöglichung einer energiewirtschaftlichen Nutzung von Gewässern grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung und nicht privatwirtschaftlicher Dritter. \r\n\r\nZu b)\tEs ist überaus wichtig, dass es in der freien Entscheidung des Vorhabenträgers verbleibt, die Option der Beauftragung eines Projektmanagers zu nutzen. Dies ist angemessen, da dieser auch die Kosten zu tragen hat. \r\n\r\nZu c)\tDer vorliegende §11 b BBergG RefE ist zu großen Teilen dem § 2b der 9. BImSchV nachgebildet. Erste Erfahrungen dieses seit 2024 gültigen Paragraphen zeigen, dass das Fehlen von Eignungskriterien auch dazu geführt haben, dass sich die Qualität der Vorlagen durch den Projektmanager deutlich unterscheiden und ggf. Verfahren hierdurch nicht beschleunigt wurden. Daher sollte eine Sachkunde, beispielsweise durch Nachweis von Erfahrungen in der wasserrechtlichen Genehmigungsplanung, eingefordert werden.\r\n\r\n\r\n\r\nFormulierungsvorschlag\r\n\r\nZu b)\t(1) Bei Vorhaben nach § 11a kann die zuständige Behörde in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers […]\r\n\r\nZu c)\tDer Projektmanager sollte einen Nachweis über die erforderliche Sachkunde erbringen.\r\n\r\nNr. 4 (§ 46 WHG „Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers“)\r\n\r\nEinschätzung\r\n\r\na) \tDie Ergänzung „inklusive Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser“ in Absatz 1 Satz 1 WHG ist zu begrüßen.\r\n\r\nb)\tAbsatz 1 Satz 1 WHG sollte gleichermaßen für die Kälteversorgung gelten. \r\n\r\nc)\tDie Möglichkeit der Erlaubnisfreistellung der Gewässerbenutzung erfasst derzeit lediglich den Gewässerbenutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Der Betrieb eines offenen geothermischen Systems erfüllt – unabhängig vom vorhergehenden Abteufen der Bohrung zwecks Errichtung – durch die Reinjektion des erkalteten Grundwassers ebenfalls den Gewässerbenutzungstatbestand des Einleitens von Stoffen in das Grundwasser, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Zur vollständigen Erfassung der Betriebsphase sollte daher eine weitere Anpassung des § 46 Abs. 2 WHG vorgenommen werden.\r\n\r\nBegründung \r\n\r\nZu b)\tNeben der Nutzung erneuerbarer Wärme ist auch die Kältenutzung des Grundwassers für die Dekarbonisierung unserer Energieversorgung relevant. Deshalb sollte neben dem Heizen mit Grundwasser bzw. Erdwärme auch das Kühlen mit Grundwasser bzw. Erdwärme erleichtert werden. Dies auch deshalb, weil ein und dieselbe Anlage der Oberflächennahen Geothermie im Idealfall sowohl zur Wärmeversorgung von Gebäuden durch Wärmeentzug aus dem Grundwasser als auch zur Kühlung von Gebäuden durch Wärmeeintrag in das Grundwasser genutzt wird. So wird Wärme saisonal gespeichert und die Effizienz der Anlage erhöht.\r\n\r\nZu c)\tSowohl in der aktuellen als auch in der vorgeschlagenen Fassung des § 46 WHG wird von der Möglichkeit der Erlaubnisfreistellung lediglich der Gewässerbenutzungstatbestand des Entnehmens, Zutageförderns und Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG) erfasst. Die Reinjektion des abgekühlten Grundwassers in einem offenen System erfüllt den Gewässerbenutzungstatbestand des Einleitens von Stoffen in das Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Dieser ist nach dem Wortlaut der Erlaubnisfreistellung nicht zugänglich. Teils wird der Ausnahmetatbestand des § 46 WHG in der Verwaltungspraxis der Unteren Wasserbehörden über den Wortlaut hinaus sowohl auf das Heben als auch das Reinjizieren des Grundwassers angewandt. Diese Verwaltungspraxis ist praxisnah, geht aber über die Grundsätze der Auslegung hinaus. Zur Schaffung eines rechtssicheren Rahmens für eine erlaubnisfreie Grundwasserzirkulation in offenen Systemen wäre eine Aufnahme auch des Gewässerbenutzungstatbestands nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG erforderlich. Denkbar wäre eine Aufnahme in § 45 Abs. 2 WHG.\r\n\r\n\r\nFormulierungsvorschlag\r\n\r\nZu b)\t(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser\r\n\r\n\t1. für den Haushalt, inklusive Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser sowie \r\nKälteversorgung über den Eintrag von Wärme in das Wasser, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb\r\n\t[…]\r\n\r\nZu c)\t(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner \r\n\r\n1. das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit         \r\ndies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist., \r\n\r\n2. das Einleiten von ausschließlich in seinen Temperatureigenschaften veränderten Grundwassers     \r\ninfolge des Entzugs oder Eintrags von Wärme zwecks Wärme- oder Kälteversorgung i.S.d. Abs. 1 Nr. \r\n1. \r\n\r\nErgänzende Maßnahmen\r\nDie vorgenannten Anpassungsvorschläge orientieren sich wesentlich an den im Referentenentwurf behandelten Regelungsbereichen. Darüber hinaus sind weitere Erleichterungen in anderen Bereichen des Genehmigungsrechts von Geothermieanlagen sinnvoll. \r\n\r\na)\tPrivilegierung im Außenbereich\r\n\r\nDie Privilegierung von Tiefengeothermievorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sollte durch das von der letzten Bundesregierung am 04.09.2024 beschlossene Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung geregelt werden (BR-Drs. 436/24). Mit einem besonderen gesetzlichen Privilegierungstatbestand für die Geothermie soll klargestellt werden, dass die Nutzung geothermischer Energie im Außenbereich genauso wie die Nutzung der Windkraft bauplanungsrechtlich privilegiert ist (Ergänzung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Mit dem Bruch der Ampelkoalition hatte sich diese Gesetzesinitiative erledigt. Der von der neuen Bundesregierung erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des Baurechts beschränkt sich auf wohnungsbaupolitische Regelungen. \r\nDie ergänzende Privilegierung der Geothermie im Außenbereich ist nach wie vor notwendig und wird vom BVG explizit unterstützt. Die entsprechende Änderung des Baugesetzbuchs sollte deshalb wie von der letzten Bundesregierung vorgeschlagen wie folgt in das GeoBG aufgenommen werden:\r\n\r\nFormulierungsvorschlag (wie in BR-Drs. 436/24, S. 19):\r\n\r\n§ 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuchs wird wie folgt geändert:\r\n\r\nVor den Wörtern „der Wasserenergie“ werden die Wörter „geothermischer Energie oder“ eingefügt.\r\n\r\nb)\tBefreiung der Oberflächennahen Geothermie von einer Prüfung nach Standortauswahlgesetz\r\n\r\nOberflächennahe Geothermievorhaben sollten vom Prüfverfahren nach dem Standortauswahlgesetz für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle ausgenommen werden (vgl. § 21 Abs. 2 StandAG). Hierzu sollte die Teufengrenze von 100 auf 400 Meter, mindestens jedoch 300 Meter, verschoben werden. Dies würde Genehmigungsverfahren beschleunigen, die aktuell durch die Herstellung des Einvernehmens mitunter um 8 Wochen und mehr verzögern können. Vor Festlegung der Standortregionen ist dieses noch in 54 % der Bundesfläche herzustellen, selbst wenn es sich um kleine Anlagen in Einfamilienhäusern handelt und in der Nachbarschaft bereits das Einvernehmen hergestellt wurde. \r\n\r\nc)\tBeschleunigungsgebiete für tiefe und oberflächennahe Geothermie\r\n\r\nBei der Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien oder eines Gebäude- oder Wärmenetzes sollte die Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Vorprüfung des Einzelfalls sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht erforderlich sein, soweit die Anlage oder das Netz in einem Gebiet liegt, für das in einem Plan eine Anlage zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien oder eine Gebäude- oder Wärmenetz vorgesehen ist (Beschleunigungsgebiete). Für oberflächennahe Geothermie sollten zur Umsetzung von Wärmeplänen Beschleunigungsgebiete festgesetzt werden können, in denen Erdwärmesonden keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, sondern nur einer Anzeige bedürfen.\r\nMit dem am 10.07.2025 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für weitere Verfahren (Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/568) wurden Regelungen zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land (§ 249c BauGB) und zur besonderen Verfahrensbeschleunigung in diesen Gebieten (§ 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes) erlassen. Vergleichbare Regelungen über Beschleunigungsgebiete sollten auch für die tiefe und die oberflächennahe Geothermie getroffen werden. Dabei kann mitunter bereits auf Karten der Bundesländer zurückgegriffen werden, die wasserrechtlich unkritische Gebiete ausweisen. Diese werden unter anderem aktuell durch das Projekt WärmeGut in einer bundesweiten Karte zusammengefasst.\r\n\r\nd)\tEinbeziehung Heizzentrale und Stromerzeugung in Bergrecht und UVP-Vorprüfung\r\n\r\nNach gängiger Praxis unterfällt bei Geothermieanlagen (Wärme und/oder Strom) nur der Primär- bzw. Thermalwasserkreislauf dem Bergrecht. Obertägige Anlagenbestandteile zur Bereitstellung von Fernwärme und Strom unterliegen dem Baurecht. Die getrennte Aufsicht durch Bergbehörden und Baubehörden führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand. Die Nutzung der Erdwärme in Heizwerken und Kraftwerken sollte deshalb durch Änderung des Bundesberggesetzes in den Gewinnungsbegriff und damit in den Anwendungsbereich des Bergrechts und den Zuständigkeitsbereich der Bergbehörden einbezogen werden. \r\n\r\ne)\tKeine UVP-Pflicht bei Zirkulation von Thermalwasser ohne Änderung der Zusammensetzung \r\n\r\nBei der geothermischen Nutzung wird Grundwasser in einem geschlossenen Kreislauf geführt. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, wie sie bei einseitigen Entnahmesystemen oder einer Grundwasseranreicherung mit Oberflächenwasser auftreten können, sind insbesondere bei geschlossenen Tiefengrundwasserkreisläufen nicht zu befürchten. Die UVP-Pflicht sollte daher für solche geothermischen Anlagen aller Größen abgeschafft werden. \r\n\r\nf)\tKonzentrationswirkung auf Antrag\r\n\r\nFür Geothermieanlagen sind derzeit verschiedene Genehmigungen unterschiedlicher Behörden für verschiedene Aspekte des Betriebs erforderlich. Der Projektentwickler sollte eine Wahlmöglichkeit bekommen, ob er die Zulassungsverfahren in einem einheitlichen Verfahren konzentrieren will. Eine einheitliche Zulassung mit Konzentrationswirkung ist aber nur sinnvoll, soweit der Unternehmer bereit und in der Lage ist, die Antragsunterlagen für alle eingeschlossenen Entscheidungen zum gleichen Zeitpunkt einzureichen und die Einhaltung aller Genehmigungsvoraussetzungen nachzuweisen. Ist das nicht der Fall, soll er weiterhin die Möglichkeit haben, die erforderlichen Entscheidungen separat zum jeweils passenden Zeitpunkt zu beantragen.\r\n\r\ng)\tVereinheitlichungen und Erleichterungen in Wasserschutzgebieten Zone III\r\n\r\nNach geltendem Recht dürfen gewerbliche Anlagen mit Erdwärmesonden in Schutzgebieten nicht errichtet oder erweitert werden (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 9 Nr. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV). Ist die weitere Zone eines Schutzgebiets unterteilt, gilt das nur für deren inneren Bereich (§ 2 Abs. 32 AwSV). Die zuständige Behörde kann eine Befreiung hiervon erteilen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert und der Schutzzweck des Schutzgebiets nicht beeinträchtigt wird (§ 49 Abs. 4 AwSV). Die einzelnen Schutzgebietsverordnungen können ähnliche Einschränkungen enthalten, jedoch sind davon vergleichbare Befreiungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 4 WHG möglich.\r\n\r\nAngesichts des in § 4 GeoBG vorgesehenen und bereits in § 1 Abs. 3 des Gebäudeenergiegesetzes verankerten überragenden öffentlichen Interesses an der Erzeugung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien sollte diese Bedeutung auch in den gesetzlichen Regelungen für Wasserschutzgebiete berücksichtigt werden. Wir schlagen deshalb vor, in einen neuen § 52 Abs. 6 WHG eine Regelung aufzunehmen, die sich an der Regelung zum Schutz des Eigentums in § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG orientiert und wie folgt lauten kann:\r\n\r\nFormulierungsvorschlag\r\n\r\nIn § 52 WHG wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ergänzt:\r\n\r\n(6) Die zuständige Behörde hat eine Befreiung von einem Verbot in einem Wasserschutzgebiet zu erteilen, wenn dies für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist, die nach dem Stand der Technik erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers getroffen sind und der Schutzzweck nicht gefährdet wird.\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nMit dem Verweis auf den Stand der Technik wird die Möglichkeit eröffnet, in technischen Regelwerken besondere Voraussetzungen oder Anforderungen für Anlagen in Wasserschutzgebieten zu regeln, bei deren Einhaltung eine nachteilige Grundwasserveränderung auch in Wasserschutzgebieten nicht zu besorgen ist. Solche technischen Regelwerke gibt es auch in anderen Bereichen, z.B. die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) 2016.\r\n\r\nh)\tNaturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Freie Wahl zwischen Geldersatz und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 BNatSchG)\r\n\r\nFür Erneuerbare Energien sollte der Vorrang der Realkompensation bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aufgegeben werden und es sollte dem Vorhabenträger überlassen werden, welche Form der Kompensation er wählt. Aus dem Blickwinkel der Akzeptanzsicherung kann eine Realkompensation hilfreich sein. Demgegenüber steht aber ein erheblich gesteigerter Aufwand für den Antragsteller. Daher sollte eine Wahlmöglichkeit zwischen Realkompensation und einem monetären Ausgleich eröffnet werden.\r\n\r\ni)\tErleichterungen beim Glykoleinsatz in Wärmenetzen\r\n\r\nKalte Nahwärmenetze ermöglichen den energie- und kosteneffizienten Einsatz von Erdwärme mithilfe von Erdwärmesonden und -kollektoren in Quartieren. Neben der Wärmeproduktion über diese Quellenanlagen ist auch technisch ein Wärmeeintrag über das Wärmenetz selbst möglich. Einige Wasserbehörden verlangen, dass diese Netze doppelwandig ausgeführt werden. Sie legen die Regelungen zur Zulässigkeit der einwandigen Ausführungen von Erdwärmesonden und -kollektoren in § 35 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) so eng aus, dass sie eine einwandige Ausführung nur für die Erdwärmesonden und -kollektoren selbst, nicht aber für die Verbindungsleitungen des kalten Nahwärmenetzes zulassen. Sie verlangen deshalb, dass solche Verbindungsleitungen doppelwandig ausgeführt sein müssen. Die Verbindungsleitungen sind aber genauso wie Erdwärmesonden und -kollektoren unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 AwSV auch bei einwandiger Ausführung sicher zu betreiben. Daher sollte § 35 Abs. 2 AwSV um eine klarstellende Regelung ergänzt werden, wonach Satz 1 und 2 dieser Regelung auch für Verbindungsleitungen bei kalten Nahwärmenetzen gelten. \r\n\r\nj)\tVerringerung der Bauzeitbeschränkungen (bspw. aufgrund der Vegetationsperiode)\r\n\r\nDie Schnitt- und Fällverbote im Naturschutzrecht (§ 39 BNatSchG) gelten auch für Straßenbäume, Alleen und Bäume in der freien Landschaft. Im Schutzzeitraum vom 1. März bis zum 30. September kann dementsprechend nicht gebaut werden, wenn umfangreiche Baumfällungsmaßnahmen im Rahmen der Vorhabenrealisierung notwendig sind. Um die Wärmewende zu beschleunigen, sollte hier eine Ausnahme für Vorhaben von öffentlichem Interesse eingeführt werden, sofern nur eine geringfügige naturschutzrechtliche Beeinträchtigung vorliegt. \r\n\r\nk)\tFlächenverfügbarkeit - Bereitstellungspflichten für die öffentliche Hand: \r\n\r\nSteht fest, wo ein geothermischer Horizont am besten erschlossen werden kann, muss der Projektentwickler auch obertägig geeignete Grundstücke finden. Das ist mitunter in dichtbesiedelten Gebieten eine große Herausforderung. Bund, Länder und Kommunen könnten dies erleichtern, indem sie geeignete Flächen für Bohrplätze, Heizwerke, Wärmenetze sowie zur Installation von Erdwärmekollektoren und Sondenfelder bereitstellen. Dies kann durch eine Ergänzung des GeoBG (Stammgesetz) geregelt werden.\r\n\r\nl)\tKlarstellung zu Nutzungsbeeinträchtigung\r\n\r\nIm vormaligen Referentenentwurf aus dem Jahr 2024 (§ 7 GeoWG) sollte das privatrechtliche Verhältnis zwischen benachbarten Grundstückseigentümern geklärt werden, falls diese darüber in Konflikt geraten, ob und in welchen Fällen thermische Auswirkungen einer Erdwärmeanlage ein Nachbargrundstück wesentliche beeinträchtigen. Der BVG spricht sich dafür aus, diese Regelung wieder aufzunehmen, um das Rechtsverhältnis betroffener Gebäudeeigentümer klarzustellen. Dabei sollte allerdings nicht wie im vormaligen Regelungsvorschlag auf eine maximale Veränderung der Untergrundtemperatur abgestellt werden. Erst diese Detailregelung sorgt für zusätzliche Bürokratie, Abgrenzungsschwierigkeiten (an welcher Stelle sollen Untergrundtemperaturveränderungen gemessen werden). Hingegen sollte ein Verweis auf eine Ausführung nach dem Stand der Technik (VDI-Richtlinie 4640 Blatt 2) klarstellen, dass i.d.R. keine wesentliche Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken vorliegt, wenn die Anlagen nach den Regeln der Technik ausgeführt wurden. Ferner sollte klargestellt werden, dass ein Grundstück durch thermische Auswirkungen einer Erdwärmeanlage nur dann wesentlich beeinträchtigt sein kann, wenn sie sich auf eine bereits bestehende oder konkret geplante bezieht. Die Regelungen der VDI-Richtlinie 4640 beinhalten Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass bestehende Erdwärmeanlagen auf Nachbargrundstücken nicht wesentlich beeinträchtigt werden.\r\n\r\nm)\tAufbau erforderlicher Personalkapazitäten\r\n\r\nNeben den notwendigen genehmigungsrechtlichen Verbesserungen verdient auch die Umsetzungspraxis besondere Aufmerksamkeit. Eine effiziente Energiewende und nachhaltige Infrastrukturentwicklung hängen nicht nur von rechtlichen Rahmenbedingungen ab, sondern ebenso von deren praktischer Anwendung durch die zuständigen Behörden.\r\nEs ist ausdrücklich anzuerkennen, dass viele Genehmigungsbehörden bereits heute unter hohen Anforderungen eine engagierte und qualitätsvolle Arbeit leisten. Dennoch zeigt sich in der Praxis, dass die zunehmende Komplexität und der gestiegene Umfang von Verfahren nur mit ausreichend Personal in angemessener Qualifikation bewältigt werden können.\r\nFür einen zukunftsfähigen und beschleunigten Vollzug bedarf es daher nicht nur klarer rechtlicher Vorgaben, sondern auch gezielter Investitionen in den personellen Ausbau und die Weiterbildung der Behörden. Nur so kann sichergestellt werden, dass ambitionierte Ziele auch zügig und rechtssicher umgesetzt werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nÜber den Bundesverband Geothermie e. V.: \r\n\r\nDer 1991 gegründete Bundesverband Geothermie e. V. (BVG) ist ein Zusammenschluss von Unternehmen und Einzelpersonen, die auf dem Gebiet der Erdwärmenutzung in allen Bereichen der Forschung und Anwendung tätig sind. Er vereint Mitglieder aus Industrie, Wissenschaft, Planung und der Energieversorgungsbranche. Hauptaufgaben des Verbandes sind die Information der Öffentlichkeit über die Nutzungsmöglichkeiten geothermischer Energie zur Wärme- und Stromerzeugung sowie der Dialog mit politischen Entscheidungsträgern. Der BVG organisiert den jährlichen Geothermiekongress DGK ebenso wie Workshops zu aktuellen Themen und ist Herausgeber der Fachzeitschrift „Geothermische Energie“ sowie weiterer Informationsmaterialien. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016951","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines bauplanungsrechtlichen Privilegierungstatbestands für Geothermievorhaben ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d3/c6/541900/Stellungnahme-Gutachten-SG2506180026.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Voraussetzung dafür ist u.a. die Straffung und Erleichterung von Genehmigungs-verfahren – auch mit Blick auf das Baurecht.  \r\n\r\nPrivilegierung im Außenbereich\r\n\r\nMit einer Änderung des Baugesetzbuches sieht der vorliegende Entwurf in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Schaffung eines Privilegierungstatbestandes von Vorhaben im Außenbereich, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung „geothermischer Energie“ dienen, vor. Diesen Vorschlag begrüßt der Bun-desverband Geothermie e. V. (BVG) ausdrücklich. Die nun angekündigte Gleichstellung von Geother-mieanlagen mit den ebenfalls privilegierten Wind- und Wasserkraftanlagen im Baugesetzbuch stellt eine Gleichbehandlung der Geothermie mit anderen erneuerbaren Energien sicher und wird zu einer erheblichen Beschleunigung in der Planungsphase führen. \r\n\r\nBeschleunigungsgebiete für Geothermie\r\n\r\nAnknüpfend an die Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie EU 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort, der am 24.07.2024 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, schlägt der BVG die Aufnahme einer Sonderregelung für Beschleunigungsgebiete für Geothermie vor. Ergänzend zu den mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land (§ 249a BauGBE) und die Solarenergie (§ 249c BauGBE) sollte eine entsprechende Regelung für Beschleuni-gungsgebiete für die Geothermie in das BauGB aufgenommen werden. Hierbei sollte zwischen Be-schleunigungsgebieten für Oberflächennahe Geothermie und Tiefe Geothermie unterschieden wer-den. Im BauGB oder im Fachrecht (Wasserhaushaltsgesetz, Verordnung über die Umweltverträglich-keitsprüfung bergbaulicher Vorhaben) sollte geregelt werden, dass in Beschleunigungsgebieten für Vorhaben der Oberflächennahe Geothermie, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, diese als erteilt gilt, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Erlaubnisantrags widerspricht. In Beschleunigungsgebieten für Tiefe Geothermie sollten die UVP-Vorprüfungspflicht und die UVP-Pflicht sowie eine etwaige Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung entfallen. Ferner sollten auch Sonderregelungen für Geothermiegebiete analog zu den Sonderregelungen für Solarenergiegebiete in § 249b BauGBE geprüft werden, also Gebiete, die keine Beschleunigungsgebiete sind, für die aber ebenfalls erleichterte bauplanungsrecht-liche Anforderungen gelten. \r\n\r\nBeschleunigungsgebiete für Geothermievorhaben sind vor dem Hintergrund der ambitionierten politi-schen Zielsetzung im Kontext der Wärmewende notwendig. Sie können insbesondere die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung erleichtern und beschleunigen. \r\n\r\nSicherstellung der Flächenverfügbarkeit\r\n\r\nFür den Ausbau der Geothermie ist eine ausreichende Flächenverfügbarkeit zu gewährleisten. Die öffentliche Hand sollte daher dazu verpflichtet werden, Grundstücke zu angemessenen Bedingungen für Geothermievorhaben zur Verfügung zu stellen. Für Vorhaben der Tiefen Geothermie sollte klar geregelt werden, dass öffentliche und private Grundstückseigentümer seismische Messungen auf ihren Grundstücken dulden müssen, sofern dem nicht überwiegende eigene Nutzungsinteressen ent-gegenstehen. Die öffentliche Hand sollte darüber hinaus verpflichtet werden, geeignete Grundstücke für Tiefbohrungen und Bohrungen der Oberflächennahen Geothermie einschließlich Wärmespeicher sowie für Wärmenetze zur Verfügung zu stellen, sofern dem nicht überwiegende andere Nutzungsin-teressen entgegenstehen. So sollte unter anderem eine thermische Nutzung von öffentlichen Flächen wie Grünanlagen, Sportanlagen oder Straßen und Plätzen sowohl für öffentliche Versorgungsunter-nehmen als auch für private Betreiber von Erdwärmesondenanlagen oder Nahwärmenetzen in der Nachbarschaft, insbesondere für Wohnungsbaugesellschaften, ermöglicht werden. Eine solche Rege-lung sollte an geeigneter Stelle im BauGB oder im geplanten Geothermie- und Wärmepumpengesetz (GeoWG) verankert werden. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nÜber den Bundesverband Geothermie e. V.: \r\n\r\nDer 1991 gegründete Bundesverband Geothermie e. V. (BVG) ist ein Zusammenschluss von Unterneh-men und Einzelpersonen, die auf dem Gebiet der Erdwärmenutzung in allen Bereichen der Forschung und Anwendung tätig sind. Er vereint Mitglieder aus Industrie, Wissenschaft, Planung und der Energie-versorgungsbranche. Hauptaufgaben des Verbandes sind die Information der Öffentlichkeit über die Nutzungsmöglichkeiten geothermischer Energie zur Wärme- und Stromerzeugung sowie der Dialog mit politischen Entscheidungsträgern. Der BVG organisiert den jährlichen Geothermiekongress DGK ebenso wie Workshops zu aktuellen Themen und ist Herausgeber der Fachzeitschrift „Geothermische Energie“ sowie weiterer Informationsmaterialien. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016952","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Fristenregelung für Genehmigungspflicht von Geothermieanlagen im Wasserhaushaltsgesetz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/73/541902/Stellungnahme-Gutachten-SG2506180022.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Geothermie e. V. (BVG) zum Entwurf eines Gesetzes zur Um-setzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates für Zulassungsverfahren nach dem Was-serhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Referentenentwurf vom 15.07.2024)\r\n\r\nArtikel 1 des vorliegenden Entwurfs betrifft Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Neben definitorischen Anpassungen werden vor allem die Fristen wasserrechtlicher Genehmigungsverfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen – und damit auch für Geothermie-vorhaben – umfassend neu geregelt. \r\n\r\nDer Bundesverband Geothermie begrüßt, den mit dem vorliegenden Entwurf zum Ausdruck gebrach-ten Willen der Bundesregierung, die Fristen für wasserrechtliche Genehmigungen zu verkürzen. Dadurch kann eine neue Dynamik – im Besonderen beim Ausbau kleinerer erdgekoppelter Wärme-pumpen – entstehen. Positiv bewertet der BVG auch, dass Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren zu-künftig elektronisch durchzuführen sind sowie die für § 11a Absatz 5 WHG getroffene Regelung zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen. \r\n\r\nBei Stadtwerken, privaten Energieversorgern und Industrieunternehmen ist das Interesse an Ge-othermie deutlich gestiegen. Über 150 Projekte für tiefengeothermische Fernwärme, Stromerzeugung und die Co-Produktion von Lithium sind aktuell in der Entwicklung. Über 400.000 oberflächennahe Erdwärmeheizungen sind aktuell in Betrieb; jedes Jahr kommen Zehntausende hinzu. Perspektivisch können die gängigen geothermischen Technologien mehr als die Hälfte des nationalen Wärme- und Kältebedarfs decken. Voraussetzung dafür ist u.a. die Straffung und Erleichterung von Genehmigungs-verfahren – auch mit Blick auf das Wasserhaushaltsgesetz. Der vorliegende Entwurf wird dieser An-forderung nur bedingt gerecht. \r\n\r\nFristenregelung\r\n\r\nDie Neufassung von § 11a WHG beinhaltet unterschiedliche Fristen, teilweise nicht sachgerecht sind (z.B. § 11a Absatz 6 Nr. 6 Buchstabe b) und zu wenig ambitioniert, wenn der Ausbau der Erdwärmenut-zung wesentlich beschleunigt werden soll. In Übereinstimmung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärme-speichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen (GeoWG) und mit Artikel 36 des Entwurfs des Bürokratieentlastungsgesetzes IV sollte die wissenschaftlich und umsetzungspraktisch tradierte Differenzierung nach Oberflächennaher Geothermie (bis 400 m Teufe) und Tiefer Geothermie (ab 400 m Teufe) zur Anwendung kommen. Die zuständige Behörde sollte über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung bei Vorhaben der Tiefen Geothermie innerhalb einer Frist von sieben Monaten entschei-den. Für die Oberflächennahe Geothermie sollte das Genehmigungsrecht in Abhängigkeit von der räumlichen Verortung und Entzugsleistung zwischen Anlagen bis zu 30 kW und größeren Anlagen un-terscheiden. \r\n\r\n1.\tIn Gebieten, die durch Landesbehörden als hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich unkri-tisch eingestuft wurden, sollte für die Errichtung von Erdwärmepumpen bis maximal 30 kW Entzugsleistung, die Erfordernis einer Bewilligung durch eine Anzeigepflicht ersetzt werden. \r\n\r\n2.\tFür Erdwärmepumpen mit einer Entzugsleistung von bis zu 30 kW, für die eine Bewilligung dennoch einzuholen ist, ist eine Kürzung der Frist auf einen Monat sinnvoll. \r\n\r\n3.\tFür die Errichtung von Erdwärmepumpen mit einer Entzugsleistung von mehr als 30 kW ist die Genehmigungsfrist von 3 Monaten aus dem Gesetzentwurf angemessen. \r\n\r\nDie Fristenregelungen in § 11a Absatz 6 Nr. 2 bis 5 WHG sollten entsprechend angepasst werden. Die Regelung in § 11a Absatz 6 Nr. 6 Buchstabe b für sonstige Geothermieanlagen, deren Anwendungsbe-reich unklar bleibt, sollte entfallen.\r\n\r\nDie hier vorgeschlagene Fristenregelung orientiert sich an der Fristenregelung in § 10 Abs 6a Bun-desimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die vorgeschlagene Anpassung dient der Beschleunigung und Vereinheitlichung der Fristenregelungen im Anlagenzulassungsrecht. Dadurch wird vermieden, dass Geothermieanlagen gegenüber fossilen Kraftwerken, für die die Fristen des BImSchG gelten, benach-teiligt werden. Die Zulassung von Betriebsplänen für Geothermieanlagen ist in der Regel weniger komplex und aufwändig als die Genehmigung von Industrieanlagen, die dem BImSchG unterfallen. Durch die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Fristenregelungen wird zudem vermieden, dass die zuständige Genehmigungsbehörde erhebliche Kapazitäten für das Fristenmanagement aufwenden muss. \r\n\r\nModernisierung von Anlagen\r\n\r\n§ 11a Absatz 1 Nr. 1 bis 5 WHG gelten nicht nur für die Errichtung und Betrieb, sondern auch für die Modernisierung von Anlagen. Die Modernisierung wird erstmals in § 11a Absatz 1 Satz 2 WHG definiert. Hier sollte klargestellt werden, dass eine erlaubnispflichtige Modernisierung einer Anlage nur vorliegt, wenn eine Effizienzsteigerung mit nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer verbunden sein kann. Wird beispielsweise eine erdgekoppelte Wärmepumpe durch eine effizientere Wärmepumpe mit geringe-rem Strombedarf ersetzt, ohne dass sich dadurch die Auswirkungen auf das Grundwasser ändern, be-darf der Austausch keiner erneuten Erlaubnis nach § 8 WHG. \r\nFür Modernisierungen von wasserrechtlich relevanten Erneuerbare-Energien-Anlagen sollten außer-dem die gleichen Erleichterungen wie für Modernisierungen immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen gelten. Deshalb sollte für die Modernisierung die entsprechende Geltung der Regelungen für das Repowering in § 16b BImSchG angeordnet werden. \r\n\r\nAusweisung von Eignungsgebiete\r\n\r\nDie Bundesländer verfügen bereits über geothermische Informationsportale, die länderspezifisch An-gaben – z.B. in Form einer leicht verständlichen Ampelkarte (siehe etwa das BMWK-geförderte For-schungsprojekt „WärmeGut“) – zu entsprechenden Eignungsgebieten machen. Die Einführung einer Anzeigepflicht in solchen Eignungsgebieten für Anlagen der Oberflächennahen Geothermie bis 30 kW Entzugsleistung würde zu erheblichen Erleichterungen führen und dem Ausbau kleinerer erdgekop-pelter Wärmepumpen eine neue Dynamik verleihen. Darüber hinaus würden die zuständigen Geneh-migungsbehörden spürbar entlastet. Neben Vorhaben zur Energiegewinnung sollten auch Vorhaben zur Energiespeicherung (oberirdisch wie unterirdisch) in ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten von genehmigungsrechtlichen Erleichterungen profitieren.\r\n\r\nVor dem Hintergrund der Kommunalen Wärmeplanung sollte die Ausweisung von Beschleunigungs-gebieten auch für tiefengeothermische Vorhaben erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass die im ausgewiesenen Gebiet vorzufindende Untergrundstruktur hydrogeologisch unkritisch ist. Eine ent-sprechende Regelung sollte im GeoWG-Gesetzesvorhaben Eingang finden, wie vom BVG bereits in der Stellungnahme vom 15.07.2024 vorgeschlagen wurde. \r\n\r\nDefinition von Erdwärme weiter fassen\r\n\r\nDie Definition von Erdwärme als die dem Erdboden entnommene Wärme, die als Nummer 18 neu in § 3 WHG aufgenommen werden soll, greift zu kurz. Sie übernimmt die entsprechende Definition für Ge-othermie in § 3 Nr. 13 des Gebäudeenergiegesetzes. Dem Wasser entnommene Wärme wird dort als Umweltwärme definiert (§ 3 Nr. 30 Gebäudeenergiegesetz). Zwischen Grundwasser und Oberflächen-wasser wird dort nicht unterschieden.\r\n\r\nFür den Anwendungsbereich des WHG sollte klargestellt werden, dass zur Erdwärme auch die dem Grundwasser entnommene Wärme und die im Untergrund gespeicherte, also z.B. von Quellen an der Oberfläche stammende Wärme gehört. Es empfiehlt sich deshalb, auf die Definition von Erdwärme, die in der VDI 4640-1 zur Anwendung kommt, zurückzugreifen: „Erdwärme (geothermische Energie) unter-halb der Oberfläche der festen Erde vorliegendes thermischen Energiepotenzial (Wärme- oder Kühlpotenzi-al)“. Das entspricht auch der Definition der geothermischen Energie in Art. 2 Nr. 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie 2018/2001 als Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist. In gleicher Weise sollte die entsprechende Begriffsbestimmung für Geothermie in § 3 Nr. 3 des Entwurfs des GeoWG geändert werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nÜber den Bundesverband Geothermie e. V.: \r\n\r\nDer 1991 gegründete Bundesverband Geothermie e. V. (BVG) ist ein Zusammenschluss von Unterneh-men und Einzelpersonen, die auf dem Gebiet der Erdwärmenutzung in allen Bereichen der Forschung und Anwendung tätig sind. Er vereint Mitglieder aus Industrie, Wissenschaft, Planung und der Energie-versorgungsbranche. Hauptaufgaben des Verbandes sind die Information der Öffentlichkeit über die Nutzungsmöglichkeiten geothermischer Energie zur Wärme- und Stromerzeugung sowie der Dialog mit politischen Entscheidungsträgern. Der BVG organisiert den jährlichen Geothermiekongress DGK ebenso wie Workshops zu aktuellen Themen und ist Herausgeber der Fachzeitschrift „Geothermische Energie“ sowie weiterer Informationsmaterialien. \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016953","regulatoryProjectTitle":"Erleichterungen für seismische Explorationsmaßnahmen im Bundesnaturschutzgesetz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/9a/541904/Stellungnahme-Gutachten-SG2506180030.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"5. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)\r\n25 Z\r\nSeismikmessungen sind gegenwärtig nur ca. 4-5 Monate im Jahr (Herbst/\r\nWinter) möglich, daher lohnt es kaum den erforderlichen Maschinenpark\r\nin Deutschland vorzuhalten. Der Großteil dieser Kapazitäten wird daher für\r\ndie Suche nach Öl und Gas im Ausland verwendet und steht für nationale\r\nExplorationsanstrengungen nicht zur Verfügung.\r\nFür Erneuerbare Energien sollte der Vorrang der Realkompensation bei der\r\nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aufgegeben werden und es sollte\r\ndem Vorhabenträger überlassen werden, welche Form der Kompensation\r\ner wählt. Aus dem Blickwinkel der Akzeptanzsicherung kann eine Realkompensation\r\nhilfreich sein. Demgegenüber steht aber ein erheblich gesteigerter\r\nAufwand für den Antragsteller. Daher solle eine Wahlmöglichkeit\r\nzwischen der Realkompensation und einem monetären Ausgleich eröffnet\r\nwerden. (siehe BDEW, Positionspapier Energiewende ermöglichen – 25 Vorschläge\r\nfür mehr Tempo, vom 31.08.21, www.bdew.de/media/documents/\r\nBDEW_Ermöglichungspapier2021_210831_final.pdf, Vorschlag 9 S. 15)\r\n§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft\r\n[…]\r\n(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche\r\nBodennutzung sowie seismische Messungen\r\nauf solchen Flächen und entlang von öffentlichen,\r\nland- und forstwirtschaftlichen Wegen\r\nund Straßen ist nicht als Eingriff anzusehen,\r\nsoweit dabei die Ziele des Naturschutzes und\r\nder Landschaftspflege berücksichtigt werden.\r\n[…]\r\n§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von\r\nEingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\r\n[…]\r\n(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt\r\nwerden, wenn die Beeinträchtigungen\r\nnicht zu vermeiden oder nicht in angemessener\r\nFrist auszugleichen oder zu ersetzen\r\nsind und die Belange des Naturschutzes und\r\nder Landschaftspflege bei der Abwägung\r\naller Anforderungen an Natur und Landschaft\r\nanderen Belangen im Range vorgehen.\r\n(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen\r\noder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen\r\nnicht zu vermeiden oder nicht in\r\nangemessener Frist auszugleichen oder zu\r\nersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in\r\nGeld zu leisten. […]\r\n(6a) (neu) Abweichend von Absatz 5 und Absatz\r\n6 Satz 1 kann der Vorhabenträger für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren\r\nQuellen auf Antrag anstelle von\r\nAusgleichs- oder Ersatzmaßnahmen Ersatz\r\nin Geld leisten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016956","regulatoryProjectTitle":"Faire und zeitgemäße Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln in der Fernwärme","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/37/541906/Stellungnahme-Gutachten-SG2506180029.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nStellungnahme des Bundesverbandes Geothermie e. V. (BVG) zur Verordnung zur Änderung der Ver-ordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte (Referentenentwurf vom 25.07.2024)\r\n\t\r\nBei Stadtwerken, privaten Energieversorgern und Industrieunternehmen ist das Interesse an Ge-othermie deutlich gestiegen. Über 150 Projekte für tiefengeothermische Fernwärme, Stromerzeugung und die Co-Produktion von Lithium sind aktuell in der Entwicklung. Mittels hydrothermaler Tiefenge-othermie, also der Nutzung von heißem Tiefenwasser zur Wärmegewinnung, könnten rund 25 Prozent des deutschen Wärmebedarfs gedeckt werden. Als klimaneutrale, grundlastfähige Energie, fügt sich Geothermie damit perfekt in die Bestrebungen der Bundesregierung ein, die Fernwärme zu dekarboni-sieren und massiv auszubauen. Erklärtes Ziel ist es dabei auch, „Fern- und Nahwärme zu einer […] für Unternehmen und Verbraucher:innen wirtschaftlich attraktiven Option zu machen.“ (Vgl. Gemeinsame Erklärung Fernwärmegipfel vom 12.06.2023). Der vorliegende Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fern-kälte (AVBFernwärmeV Entwurf) wird diesem Ziel – im Besonderen mit Blick auf den gegenwärtig in-tensiv diskutierten Punkt der Preisgestaltung – nicht gerecht. Grund dafür ist das Festhalten des Ver-ordnungsgebers an der Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln (§ 24 AVBFernwärmeV), die aus Sicht des BVG nicht nur nicht zeitgemäß, sondern darüber hinaus auch mit nachteiligen Auswirkungen für geothermische Fernwärme verbunden sind. \r\n\r\nAusgehend von der Vorschrift des § 24 Abs. 4. S. 1 AVBFernwärmeV dürfen Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (sog. Kostenelement), als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement) angemessen berücksichtigen. \r\n\r\nZur Erhebung des Marktelements verweist der Verordnungsgeber konkret auf den Wärmepreisindex als Sondergliederung des Verbraucherpreisindex. Der Wärmepreisindex setzt sich zusammen aus den Positionen „Betriebskosten für Gaszentralheizungen“, „Betriebskosten für Ölzentralheizung“ und „Fernwärme“. Auffällig erscheint, dass die Positionen „Erneuerbare Energien“ oder auch „unvermeid-bare Abwärme“ bisweilen eine – wenn überhaupt – nur sehr unterrepräsentative Rolle einnehmen. Dies, obwohl sie bei der angestrebten Dekarbonisierung der Wärmenetze zukünftig eine wesentliche Rolle einnehmen werden. Die fehlende Berücksichtigung der Positionen begründet sich in dem Um-stand, dass der überwiegende Teil der Wärmeversorgung in Deutschland gegenwärtig noch auf dem Einsatz fossiler Brennstoffe beruht.  \r\n\r\nIm Vergleich verschiedener Wärmeversorger ist der Wärmepreisindex ohnehin wenig aussagekräftig. So berücksichtigt er etwa nicht, ob die Kundenübergabestation und deren Wartung im vom Fernwär-meversorgungsunternehmen aufgerufenen Preis bereits enthalten ist oder nicht.  \r\n\r\nIm Zuge der Dekarbonisierung der Wärmenetze ergibt sich der Zielkonflikt, dass Fernwärmeversor-gungsunternehmen, die bereits zeitnahe auf eine ausschließlich oder überwiegende auf Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme basierende Erzeugungsstruktur umstellen, bei der Anwen-dung der gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV (Entwurf) ausgestalteten Preisänderungsklausel trotz des tatsächlich nicht oder kaum vorhandenen Anteils fossiler Erzeugungsstrukturen, diese histo-rischen Preisgestaltungsstrukturen im Wege des Marktelements berücksichtigen müssen. \r\n\r\nAus der Perspektive eines Fernwärmekunden, der sich – nicht zuletzt unter Erfüllung der Vorausset-zung des § 71 Abs. 1 i.V.m § 71b Abs. 3 GEG – bewusst für den Anschluss an ein auf Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme basierendes Fernwärmeversorgungssystem entscheidet, erscheint es schlichtweg nicht hinnehmbar, dass Schwankungen der fossilen Brennstoffmärkte, wie zuletzt im Jahr 2022, einen erheblichen Einfluss auf seine in tatsächlicher Hinsicht von diesen Märkten vollkommen losgelöste Wärmeversorgung nehmen. \r\n\r\nMit Blick auf die erneuerbare Energieform Geothermie ist dieser Widerspruch in der Vergangenheit bereits in der medialen Berichterstattung kritisiert worden (Bürger in der Geothermie-Falle | quer vom BR, 29.04.2024). Das Festhalten des Verordnungsgebers an dieser Praxis führt in der Konsequenz da-zu, dass Erneuerbare Energien wie Geothermie zentrale Versprechen wie etwa Preisstabilität nicht einhalten können. \r\n\r\nNicht zuletzt vor dem Hintergrund der bis zum Jahr 2045 angestrebten Dekarbonisierung der Wärme-versorgung in Deutschland und dem damit verbundenen Wunsch des Gesetzgebers nach einer stei-genden Akzeptanz des Einsatzes Erneuerbarer Energien in der Bevölkerung, erscheint es geradezu paradox, dass sich die Fernwärmepreise – jedenfalls in auf Erneuerbaren Energien und unvermeidba-rer Abwärme basierenden Fernwärmesystemen – an die zunächst fortbestehenden fossilen Verhält-nisse auf dem Wärmemarkt koppeln. \r\n\r\nHinzu kommt, dass der Verordnungsgeber in § 24 Abs. 1 S. 4 AVBFernwärmeV (Entwurf) Fernwärme-versorgungsunternehmer dazu anhält, die Berechnungsformel zur Ermittlung der Höhe der jeweiligen Preisänderung in allgemein verständlicher Form zu fassen, die alle Berechnungsfaktoren vollständig und nachvollziehbar ausweist. Aus Sicht des Kunden eines auf Erneuerbaren Energien und unvermeid-barer Abwärme basierenden Fernwärmesystems erscheint es gerade nicht nachvollziehbar, aus wel-chem Grund die Ermittlung der Höhe der jeweiligen Preisänderung durch einen fossilen Versorgungs-markt beeinflusst werden soll. Mit der Wahl eines Versorgungssystems auf Basis Erneuerbarer Ener-gien und unvermeidbarer Abwärme entscheidet sich der Kunde bewusst gegen die fossile Erzeu-gungswelt. Die vom Gesetzgeber gewünschte Akzeptanz Erneuerbarer Energien und die dazu gefor-derte Transparenz in der Preisbildung bedingen hier gleichermaßen eine Weiterentwicklung tradierter Mechanismen und Strukturen. \r\n\r\nAus diesen Gründen fordert der BVG den Verordnungsgeber mit Nachdruck dazu auf, eine faire und zeitgemäße rechtliche Grundlage für die Preisgestaltung von Fernwärmeversorgungsunternehmen zu schaffen, die schon jetzt überwiegend auf Erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme set-zen. Die Höhe der jeweiligen Preisänderung sollte sich dabei ausschließlich an den tatsächlichen Kos-ten bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme orientieren. \r\n\r\nÜber den Bundesverband Geothermie e. V.: \r\n\r\nDer 1991 gegründete Bundesverband Geothermie e. V. (BVG) ist ein Zusammenschluss von Unterneh-men und Einzelpersonen, die auf dem Gebiet der Erdwärmenutzung in allen Bereichen der Forschung und Anwendung tätig sind. Er vereint Mitglieder aus Industrie, Wissenschaft, Planung und der Energie-versorgungsbranche. Hauptaufgaben des Verbandes sind die Information der Öffentlichkeit über die Nutzungsmöglichkeiten geothermischer Energie zur Wärme- und Stromerzeugung sowie der Dialog mit politischen Entscheidungsträgern. Der BVG organisiert den jährlichen Geothermiekongress DGK ebenso wie Workshops zu aktuellen Themen und ist Herausgeber der Fachzeitschrift „Geothermische Energie“ sowie weiterer Informationsmaterialien. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-20"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}