{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-07T18:11:30.741+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000238","registerEntryDetails":{"registerEntryId":64431,"legislation":"GL2024","version":20,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000238/64431","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/00/607517/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000238-2025-08-28_09-21-10.pdf","validFromDate":"2025-08-28T09:21:10.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-03T12:35:24.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-23T16:46:57.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-01T08:40:27.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-08-28T09:21:10.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":64431,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000238/64431","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-28T09:21:10.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56801,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000238/56801","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-03T13:46:59.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-28T09:21:10.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56796,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000238/56796","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-03T13:00:33.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-03T13:46:59.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56351,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000238/56351","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-03T12:35:24.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-03T13:00:33.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52579,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000238/52579","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-31T08:42:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-03T12:35:24.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47884,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000238/47884","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-03T11:30:40.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-31T08:42:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43702,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000238/43702","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-23T16:46:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-03T11:30:40.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Haus & Grund Deutschland","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Gleichzeitig setzt sich Haus & Grund für die Reduzierung eines Übermaßes an planungsrechtlichen Anforderungen und kommunalen Eingriffsrechten in das Eigentum ein. Wesentlich ist dabei auch die Forderung nach max. Prozess- und Kostentransparenz beim Einsatz städtebaulicher Instrumente. Diese sollen im Verhältnis zwischen Eigentümer und Kommune kooperativ statt konfrontativ gestaltet werden. Zudem fordert Haus & Grund eine Reform der Milieuschutzsatzungen, um deren Missbrauch auszuschließen. 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WP)","publicationDate":"2024-05-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ta_laerm_aenderung/Entwurf/ta_laerm_aenderung_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verwaltungsvorschrift-zur-zweiten-verwaltungsvorschrift-zur-aenderung-der-technischen-anleitung-zum-schutz-gegen-laerm"}]},"description":"Haus & Grund bewertet die geplanten Änderungen der TA Lärm grundsätzlich positiv. Sie zielen auf eine nachhaltige Stadtentwicklung. Der Verband setzt sich jedoch dafür ein, dass die Änderungen der TA Lärm nicht zu Lasten des Lärmschutzes für die Anwohner gehen und langfristig die Lebensqualität erhalten bleibt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 5 1993","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004461","title":"Höhere Kosten für Schornsteinfegerleistungen vermeiden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Haus & Grund Deutschland setzt sich dafür ein, dass die Kosten für Leistungen der Schornsteinfeger, die die Haus- und Wohnungseigentümer tragen müssen, nicht weiter steigen und nach Möglichkeit gesenkt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012197","title":"Wohngeld angemessen erhöhen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes","printingNumber":"401/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0401-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-fortschreibung-des-wohngeldes-nach-43-des-wohngeldgesetzes/314923","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-07-31","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/veroeffentlichungen/pm-kurzmeldung/Referentenentwurf-Wohngeld.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/wohngelddynamisierung-2025.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Verband begrüßt die Verordnung, da die Fortschreibung des Wohngeldes zur sozialen Stabilität und finanziellen Entlastung beiträgt, was letztlich den Wohnungsmarkt in Deutschland stärkt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Wohngeldgesetz","shortTitle":"WoGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wogg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012198","title":"Novelle des Baugesetzbuchs","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in das Baugesetzbuch (Bau-Turbo-Gesetz)","printingNumber":"20/14261","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014261.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-befristeten-sonderregelung-f%C3%BCr-den-wohnungsbau-in/318770","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in das Baugesetzbuch (20. WP)","publicationDate":"2023-11-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/referentenentwuerfe/formulierungshilfe-befristete-Sonderregelung-Wohnungsbau.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/E-Gesetz-befristete-Sonderregelung-wohnungsbau.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Verband begrüßt begrüßt grundsätzlich die Bemühungen des Gesetzgebers, das Baugesetzbuch weiterzuentwickeln und den aktuellen Herausforderungen in der Stadtentwicklung, im Wohnungsbau und bei der Klimaanpassung gerecht zu werden. Trotz der positiven Ansätze enthält der vorliegende Referentenentwurf auch problematische Elemente, die nachteilige Auswirkungen auf private Eigentümer und Vermieter haben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012199","title":"Fernwärme: Mehr Verbraucherschutz und Preistransparenz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (20. WP)","publicationDate":"2024-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240807-avbfernwaermev.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240807-entwurf-avbfernwaermev.html"}]},"description":"Der Verband begrüßt, dass mit der Novellierung weitestgehend auch die Verbraucherrechte aus dem Gas- und Strommarkt angewendet werden sollen. Er plädiert zudem dafür, ein bundesweites Vergleichsportal und eine zentrale Stelle zur Preisaufsicht einzuführen. Da mit Blick auf die besonderen Infrastrukturen von Fernwärmenetzen vor Ort eine regionale Monopolstellung der Fernwärmeunternehmen nicht zu verhindern ist, wären ein bundesweiter Vergleich der Fernwärmeunternehmen untereinander und die Preisaufsicht wichtige Maßnahmen, um noch mehr Kostentransparenz und Fairness zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme","shortTitle":"AVBFernwärmeV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev"},{"title":"Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum","shortTitle":"WärmeLV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/w_rmelv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012200","title":"Keine Abkehr von Schriftformerfordernis bei Kündigung eines Bauvertrages","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie","printingNumber":"483/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0483-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft-sowie/316379","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Bürokratieentlastungsverordnung)","publicationDate":"2024-05-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_BEV.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_BEV.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Verband sieht hier keinen Regelungsbedarf. Aus Sicht des Verbandes stellt das Schriftformerfordernis bei der Kündigung eines Bauvertrages kein Hindernis dar. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016568","title":"Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Haus & Grund Deutschland begrüßt die steuerlichen Verbesserungen zur Förderung energetischer Sanierungen und spricht sich dafür aus, diese Fördermöglichkeit künftig auch vermietenden Eigentümern zugänglich zu machen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Steuern"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018013","title":"Mietpreisbremse nicht verlängern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn","printingNumber":"21/322","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100322.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-regelungen-%C3%BCber-die-zul%C3%A4ssige-mieth%C3%B6he-bei/322261","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Faire-Mieten-Gesetzes","printingNumber":"21/222","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/002/2100222.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/faire-mieten-gesetz/321952","leadingMinistries":[]},{"title":"Mietpreisbremse verschärfen - Mieten stoppen","printingNumber":"21/355","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100355.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/mietpreisbremse-versch%C3%A4rfen-mieten-stoppen/322304","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Haus & Grund Deutschland setzt sich dafür ein, dass wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der Wohnungsknappheit ergriffen werden. Preiseingriffe wie die Mietpreisbremse verschärfen dagegen die Knappheit. Deshalb lehnt der Verband eine abermalige Verlängerung - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - strikt ab.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019307","title":"Keine Ausweitung der Schonfristregelung auf ordentliche Kündigungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Koalition von CDU, CSU und SPD plant, die Schonfristregelung im Mietrecht auf ordentliche Kündigungen ausgeweitet werden. Aus Sicht von Haus & Grund Deutschland könne und würde diese Regelung keinen Schutz vor Wohnungslosigkeit bieten. Sie würde Zahlungsunfähigen nicht helfen, wohl aber Zahlungsunwilligen. Mit dieser Gesetzesänderung würde dem Missbrauch zu Lasten vermietender Privatpersonen, die 63,5 Prozent aller Mietwohnungen anbieten, Tür und Tor geöffnet. Angesichts einer vielerorts stark ausgelasteten Justiz drohten Millionenschäden bei vermietenden Privatpersonen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019308","title":"Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei Gebäuden (BMF-Schreiben v. 18.07.2003)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das BMF-Schreiben wurde grundlegend überarbeitet. Es berücksichtigt nun aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung, etwa zur Gebäudeerweiterung. Zahlreiche Klarstellungen wurden vorgenommen, z. B. zur Standardhebung von Wohngebäuden, bei der nur zentrale Ausstattungsmerkmale zählen und eine deutliche Gebrauchswertsteigerung nötig ist. Neue Beispele wurden ergänzt, ebenso Regelungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten und zur Nutzungs- und Funktionsänderung von Gebäuden. Der Zeitraum für die Vermutung einer Sanierung auf Raten wurde von fünf auf drei Jahre verkürzt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Steuern"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":16,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003304","regulatoryProjectTitle":"Keine Pflichtversicherung für Elementarschäden ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/84/300075/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140017.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Antrag der Fraktion der CDU/CSU\r\nElementarschadenversicherung fit für die Zukunft machen (BT-Drs. 20/8732)\r\nVorbemerkungen\r\nEine Versicherungspflicht gegen Elementarschäden verhindert keinen Schadensfall. Dass erst gar keine Schäden entstehen oder diese zumindest minimiert werden, ist jedoch die eigentliche Aufgabe der Politik. Eine Versicherung ist die Linderung von Symptomen, nicht die Heilung. Deshalb lehnt Haus & Grund die Einführung einer Versicherungspflicht ab.\r\nElementarschadenversicherungen sind ein sinnvolles Produkt, um Eigentümer vor hohen finanziellen Verlusten zu schützen. Durch die steigenden Anforderungen an Gebäudeeffizienz und Gebäudetechnik steigen auch die Schadensummen nach Unwetterereignissen stetig an. Haus & Grund empfiehlt Eigentümern daher den Abschluss einer Elementarschadenversicherung.\r\nDie jüngsten Großschadensereignisse haben gezeigt, dass die erlittenen Verluste nicht in Geld, zum Beispiel durch eine Versicherung, aufgewogen werden konnten. Die Betroffenen haben im schlimmsten Fall Familienmitglieder, Nachbarn und Freunde verloren. Gegenstände von persönlichem Wert wie Erinnerungsstücke sind unwiederbringlich zerstört und das Vertrauen in den Schutz ihrer Umgebung ist erschüttert. Insofern greift die Diskussion um die Einführung einer Versicherungspflicht zu kurz. Im ersten Schritt muss der Präventionsgedanke aufgegriffen werden. Erst wenn ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden – allem voran kommunale Schutzmaßnahmen wie die Einrichtung von Rückhaltebecken, die Vorhaltung von Flächen zum Rückhalt von Niederschlagswasser oder die Erhöhung von Dämmen kann über die Optimierung des Versicherungsschutzes nachgedacht werden. Auch Gebäudeeigentümer müssen im Zuge von Instandhaltungen und Modernisierungen an die Resilienz ihrer Gebäude denken und die Ausführung entsprechend planen.\r\nEine Pflichtversicherung würde zunächst die Kosten des Wohnens weiter erhöhen. Sie käme ergänzend zu den nach wie vor hohen Energiepreisen sowie zu einer im internationalen Vergleich hohen Steuer- und Abgabenbelastung. Allein die Reform der Grundsteuer wird für viele Haus- und Wohnungseigentümer die finanzielle Belastungsschraube stark erhöhen. Hinzukommen derzeit hohe und überdurchschnittlich stark steigende Preise für Instandhaltungen. Kostenbelastungen noch größeren Ausmaßes entstehen durch die Modernisierungszwänge in Folge der Energiewende und des demografischen Wandels. Vor diesem Hintergrund plädiert Haus & Grund Deutschland dafür, dass der Staat alles unterlässt, was die Kostenbelastungen für Hauseigentümer weiter erhöht.\r\nZum Antrag der CDU/CSU Fraktion:\r\nIn der aktuellen Diskussion zur Einführung einer Elementarschadenpflichtversicherung begrüßt\r\nHaus & Grund den Gedanken der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, die Versicherungsquote zu erhöhen und\r\ngleichzeitig den Staat als Rückversicherer in einem risikobezogenen Prämiensystems zu etablieren. Der\r\nAnsatz des Präventionsgedankens ist jedoch bei Weitem nicht ausreichend implementiert. Dieser muss in\r\nden Mittelpunkt der Diskussion gerückt werden. Flankierend kann dann über die Erhöhung der\r\nVersicherungsquote und die Steuerung der Kostenbelastung durch den Staat als Rückversicherer\r\nnachgedacht werden.\r\n1. Planungsträger in den Ländern sensibilisieren und Staatshaftungsregelungen in Bezug auf\r\nBaugebietsausweisung in Risikogebieten konkretisieren\r\nGebäudeeigentümer haben ein Interesse daran, Schadenfälle zu vermeiden. Schon deswegen werden sie\r\nMaßnahmen ergreifen, um die Resilienz ihrer Gebäude zu verbessern. Prävention muss aber primär durch\r\ngeeignete Schutzmaßnahmen in der Gemeinde geleistet werden. Dazu muss allen Beteiligten das Risiko\r\nbewusst sein. Es bedarf unter anderem folgender Maßnahmen:\r\n▪ Einführung einer öffentlich einsehbaren Risikoanalyse\r\n▪ Planungsrechtliche Prävention durch die Länder und Gemeinden\r\n▪ Bauverbote in hochgefährdeten Gebieten, Versickerungsflächen, Dammerhöhungen etc.,\r\n▪ Gebäudetechnische Prävention durch Gebäudeeigentümer im Zuge bei der Erneuerung von Bauteilen\r\noder erstmaligen Einbau technischer Anlagen\r\n▪ Qualifizierung und Sensibilisierung für Naturgefahren bei Baugewerbe und Handwerkern\r\n▪ Ausnahmen von der Pflicht zur energetischen Modernisierung der Bestandsgebäude in\r\nHochrisikogebieten. Da die Wahrscheinlichkeit eines Risikoeintritts hoch ist, ist es wirtschaftlich nicht\r\nsinnvoll, teure Ertüchtigungsmaßnahmen an der Gebäudehülle und -technik zu verlangen. Die\r\nBeteiligung der Bestandshalter am Klimaschutz erfolgt über die CO2-Abgabe.\r\n2. Angebot einer Elementarschadenversicherung mit Opt-Out\r\nDie Idee, die Zahl der Elementarschadenversicherungen durch Nudging zu erhöhen, ist im Vergleich zum\r\nZwang zu bevorzugen, da die Eigentümer nach Belehrung über die Konsequenzen die Zusatzversicherung\r\nablehnen können. Bei Umsetzung einer solchen Lösung müsste jedoch sichergestellt werden, dass bei der\r\nUmstellung von Altverträgen die Vertragsbestimmungen der Gebäudeversicherung nicht zu Lasten der\r\nEigentümer angepasst werden dürfen.\r\nAußerdem sollten vor allem diejenigen Eigentümer adressiert werden, die in hochgefährdeten Regionen\r\nwohnen. Dabei ist sicherzustellen, dass:\r\n▪ Gebäudeeigentümer in hochgefährdeten Gebieten einen Versicherungsschutz erhalten können, wenn\r\nsie beispielsweise wegen eines Schadensereignisses gekündigt wurden\r\n▪ und dieser Versicherungsschutz bezahlbar ist.\r\n3. Staat als Rückversicherer\r\nDie Forderung nach einer solidarischen Elementarschadenpflichtversicherung erscheint nur auf den ersten\r\nBlick eine Lösung zu sein, um den Kostendruck einer solchen Versicherung für Eigentümer mit Objekten in\r\nHochrisikogebieten zu verringern. Tatsächlich würde diese zu einer hohen finanziellen Belastung für alle\r\nprivaten Gebäudeeigentümer führen. Dies liegt daran, dass ein Großteil der Kosten durch die Prämien für\r\ndie Rückversicherung entsteht. Versicherungen versichern das abzudeckende Risiko ihrerseits regelmäßig\r\nbei einer Rückversicherung. Dadurch gelingt es den Erstversicherern insbesondere bei\r\nGroßschadensereignissen solvent zu bleiben. Die Kosten für Rückversicherer steigen seit Jahren, denn\r\nderen Prämien bemessen sich am weltweiten Schadensgeschehen. Da das Risiko von Naturkatastrophen\r\nund Schäden an Gebäuden weltweit zunimmt, steigen auch die Prämien für die Erstversicherer. Diese\r\nKostenlast wird an die Versicherten weitergegeben. Das solidarische System führt also dazu, dass am Ende\r\njeder einzelne Pflichtversicherte die hohen Kosten der Rückversicherung tragen muss, unabhängig davon,\r\nwie groß das eigene zu versichernde Risiko ist. In der Folge werden die individuellen Kosten für den\r\neinzelnen Versicherten durch die vergrößerte Zahl an Versicherten nicht verringert, im Gegenteil: Sie steigen\r\nund mit ihnen die Wohnkosten für alle Bürgerinnen und Bürger. Insofern ist der Ansatz, dass der Staat im\r\nZuge einer Stop-Loss-Regelung als Rückversicherer einspringt, zu begrüßen. Dadurch dürfte das\r\nKostenrisiko der Versicherten sinken. Dann können auch risikobasierte Prämien für das jeweils zu\r\nversicherndem Risiko wieder realistisch abgebildet werden.\r\n4. Elementarschadenversicherungen erhöhen die Kosten des Wohnens auch für Mieter\r\nDie Kosten des Wohnens steigen durch eine Elementarschadenversicherung, auch für Mieter. Diese Kosten\r\nfallen als Bewirtschaftungskosten an und werden regelmäßig als Betriebskosten von den Mietern bezahlt.\r\nDie vermeintliche Lösung zur Entlastung der Mieter, die Umlagefähigkeit der Elementarschadenversicherung\r\nzu streichen, offenbart die völlige Unkenntnis von der Bewirtschaftung von Immobilien. Denn wenn die\r\nVersicherungen keine Betriebskosten wären, müssten sie mit der Miete bezahlt werden. Eine Miete\r\nwiederum muss so kalkuliert sein, dass sie wirtschaftlich ist. Aus ihr sind Steuern, Instandhaltung,\r\nVerwaltung und Modernisierungen zu finanzieren. Sogar die Regelungen des sozialen Mietrechts müssen so\r\nausgestaltet sein, dass die Miete gewährleistet ist. Andernfalls wird das Eigentum wirtschaftlich ausgehöhlt.\r\nDies ist verfassungsrechtlich nicht zulässig.\r\nSchon jetzt ist das Zusammenspiel mit den komplexen mietrechtlichen Anforderungen für private Vermieter\r\nkaum noch wirtschaftlich zu verkraften. Laut aktueller Vermieterbefragung von Haus & Grund Deutschland\r\n(hausund.co/vermieterbefragung) verzeichnen nur ein Drittel der vermietenden Privatpersonen einen\r\nEinnahmeüberschuss. Bei über 50 Prozent unterschreiten oder decken die Einnahmen die jährlichen\r\nAusgaben bei der Vermietung.\r\nDies verdeutlichen auch die Zahlen aus der letzten umfassenden Erhebung des Statistischen Bundesamtes\r\nvon 2018. Danach gab es insgesamt 5,5 Millionen Steuerpflichtige, die Einnahmen aus der Vermietung und\r\nVerpachtung generierten. Von den 5,5 Millionen Steuerpflichtigen machten 22 Prozent jährliche Verluste in\r\nHöhe von durchschnittlich 2.092 Euro (Median). Die restlichen 78 Prozent erzielten im Schnitt\r\nsteuerpflichtige Gewinne in Höhe von 3.790 Euro im Jahr (Median).\r\nDie Komplexität und die fehlenden wirtschaftlichen Freiräume führen auch dazu, dass sich vermietende\r\nPrivatpersonen aus dem Mietwohnungsmarkt zurückziehen. Das kann so nicht gewollt sein, denn während\r\nder private Vermieter gewinnorientiert handelt, verfolgen unternehmerische Investoren sicher\r\ngewinnmaximierende Strategien. Fehlende Rentabilität durch steigende Betriebskosten führt zu einer\r\nReduzierung des Angebots auf dem Mietwohnungsmarkt und damit zu weiter steigenden Wohnkosten für\r\nMieter und Wohnungssuchende.\r\nIm Übrigen profitieren Mieter auch regelmäßig von der Elementarschadenversicherung. Nur in dem Fall,\r\ndass das Gebäude beseitigt und neuerrichtet werden muss, hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch\r\nauf Wiedereinzug zu gleichen Bedingungen. In der Regel führen die Schäden aber nicht zum totalen Verlust\r\nder Immobilie. Die Versicherung kommt vielmehr für die Kosten notwendiger Reparaturen auf, was Mietern\r\nunmittelbar zugutekommt.\r\nHaus & Grund Deutschland\r\nHaus & Grund ist mit über 920.000 Mitgliedern der mit Abstand größte Vertreter der privaten Haus-, Wohnungsund\r\nGrundeigentümer in Deutschland. Die Haus & Grund-Mitglieder bieten über 10 Millionen Mietern ein\r\nZuhause. Den Zentralverband mit Sitz in Berlin tragen 22 Landesverbände und über 867 Vereine.\r\nAls Mitglied der Union Internationale de la Propriété Immobilière (UIPI) engagiert sich Haus & Grund\r\nDeutschland auch für den Schutz des privaten Immobilieneigentums in der Europäischen Union.\r\nVolkswirtschaftliche Bedeutung der privaten Immobilieneigentümer\r\n▪ Die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Deutschland verfügen über rund 33,3 Millionen\r\nWohnungen, also über 80,6 Prozent des gesamten Wohnungsbestandes.\r\n▪ Sie bieten 66 Prozent aller Mietwohnungen an.\r\n▪ Sie bieten knapp 30 Prozent aller Sozialwohnungen an.\r\n▪ Sie stehen für 76 Prozent des Neubaus von Mehrfamilienhäusern.\r\n▪ Sie investieren jährlich über 95 Milliarden Euro in ihre Immobilien.\r\n▪ Diese Summe entspricht der Hälfte der Umsätze der Bauindustrie mit ihren 2,2 Millionen Beschäftigten.\r\n▪ Unter Berücksichtigung der positiven Beschäftigungseffekte in weiteren Branchen sichern oder\r\nschaffen diese Investitionen jährlich insgesamt 1,8 Millionen Arbeitsplätze."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003305","regulatoryProjectTitle":"Bei der Transformation der Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze Verbraucherschutz beachten ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/0a/300077/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140018.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nGreen Paper Transformation Gas-/ Wasserstoff-Verteilernetze\r\nAllgemein\r\nUm die komplexen Herausforderungen der Wärmewende und die Transformation der Energieversorgung in Deutschland erfolgreich zu meistern, ist es essenziell, umfassende und durchdachte Lösungen zu entwickeln. Diese dürfen nicht nur technische und wirtschaftliche Aspekte der Energieversorger und Netzbetreiber berücksichtigen, sondern müssen insbesondere für die Verbraucherbezahlbar und sozialverträglich umsetzbar sein, um den Übergang für alle Beteiligten so reibungslos wie möglich zu gestalten. Im Folgenden werden die Fragen des BMWK zur Transformation der Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze beantwortet und weitere Lösungsvorschläge ergänzt.\r\nAllgemeines zur Zukunft der Erdgasverteilernetze im Zeitalter der Dekarbonisierung\r\n1. Zukunftsträchtige Wasserstoffnetze und Umwidmung von Erdgasverteilernetzen: Transformationskosten können minimiert werden, indem bestehende Infrastrukturen genutzt und angepasst, statt vollständig ersetzt oder rückgebaut werden.\r\n2. Neuer Ordnungsrahmen für die Transformation: Wesentlich ist die Schaffung klarer und verlässlicher regulatorischer Rahmenbedingungen, die langfristig Planungssicherheit für Investitionen zur Transformation der Gasnetze und für die Immobilienwirtschaft gewährleisten. Ein konsensfähiger Ansatz wäre, Anreize für Investitionen (Fördermittel) und die Entwicklung innovativer Lösungen (Abbau von regulatorischen Hürden) zu setzen.\r\n3. Zukunft der Gasverteilernetze: Die Zukunft wird vermutlich von einer Dualität geprägt sein, in der einige Netze mit erneuerbaren Gasen (Wasserstoff, Biomethan, synthetisches Methan) weiterbetrieben werden, während andere stillgelegt werden. Die Chancen für eine Transformation zu Wasserstoffnetzen sind besonders in Regionen hoch, in denen eine starke industrielle Nachfrage besteht. Entscheidend ist auch, wie sich die zukünftigen Kosten der Gestehung oder Beschaffung von Biogas oder Wasserstoff entwickeln werden. Der Rückbau der Netze sollte daher nicht vorschnell erfolgen und auf ein Minimum reduziert werden.\r\n4. Rolle beim Wasserstoffnetzaufbau: Gasverteilernetze können eine zentrale Rolle beim Aufbau von Wasserstoffnetzen spielen, indem sie als Basisinfrastruktur dienen. Wichtig ist, dass rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen eine solche Umnutzung unterstützen.\r\n5. Bedarf, Kosten und zeitliche Dimension der Umstellung: Die Umstellung vorhandener Erdgasnetze auf erneuerbare Gase wird zunehmend als notwendig angesehen, um die Klimaziele bei der Wärmeversorgung in urbanen Gebieten zu erreichen, insbesondere wenn alternative technische Lösungen (Wärmenetze, Wärmepumpen) nicht möglich sind. Die Kosten der nötigen Anpassung der bestehenden Gasinfrastruktur sollten gegen die Kosten der Neuerrichtung oder Transformation von Wärmenetzen oder den Stromnetzausbau (für Wärmepumpen) abgewogen werden. Die Kosten werden von den regionalen Gegebenheiten abhängen. Wirtschaftliche Betriebsbedingungen erfordern eine ausreichende Nachfrage nach Wasserstoff/Biogas und gezielteFördermaßnahmen. Für Gebäudeeigentümer ist die Erneuerung der Heizungsanlage ein attraktiver Zeitpunkt für eine Umstellung. Die Pläne zur Transformation der Erdgasnetze sollten daher einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren vorsehen. 6. Verknüpfung von Wasserstoff-Transport- und Verteilernetzen: Eine enge Koordination zwischen überregionalem Transport und lokaler Verteilung ist essenziell. Die Planung von Wasserstoff-Verteilnetzen sollte daher rechtzeitig angegangen werden. Die Schaffung eines einheitlichen Standards und klarer regulatorischer Rahmenbedingungen sind Schlüsselvoraussetzungen für eine erfolgreiche Integration.\r\n7. Langfristiger wirtschaftlicher Betrieb: Sowohl Kommunen als auch Verteilernetzbetreiber benötigen klare gesetzliche Vorgaben und Förderbedingungen, die Investitionen in die Wasserstoffinfrastruktur attraktiv machen.\r\nWärmeplanung, GEG und Umsetzung der EU-Gas-/Wasserstoff-Binnenmarktpakets\r\n8. Umstellung auf Biomethan/synthetisches Methan: Die Verfügbarkeit und Preise werden von der regionalen Verfügbarkeit und der Marktnachfrage abhängen. Eine schrittweise Substitution durch Biomethan oder synthetisches Methan kann dazu beitragen, die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung voranzutreiben. Mit zunehmendem Entwicklungsgrad gehen in der Regel auch schrittweise abnehmende Preise einher.\r\n9. & 10. Umsetzung der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie: Eine sinnvolle Umsetzung erfordert die Integration von Wärmeplänen und festen Zeitplänen für die Entwicklung von Wasserstoffnetzen um eine kohärente Energiepolitik zu gewährleisten.\r\nAnschlussverpflichtungen/Stilllegungspläne\r\n11. Anschlussverweigerungen und -kündigungen: Es ist wichtig, einen langfristig klaren rechtlichen Rahmen zu schaffen, der es ermöglicht, auf veränderte Bedingungen rechtzeitig zu reagieren, damit eine bezahlbare Wärmeversorgung der Haushalte gewährleistet bleibt.\r\n12. Zeitlicher Vorlauf für Anschlusskündigungen: Um allen Beteiligten eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren, sollte ein klar definierter zeitlicher Vorlauf für Anschlusskündigungen festgelegt werden. Eine transparente Kommunikation und ausreichende Übergangsfristen sind dabei essenziell, um die betroffenen Netzanschlusskunden und Lieferanten adäquat auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten. Gasheizungen in Gebäuden werden in der Regel über einen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren betrieben. Wenn diese Vorlaufzeit nicht gewährleistet werden kann, muss zumindest eine angemessene Entschädigungsregelung aufgenommen werden.\r\n13. Stilllegungspfad: Ein realistischer Zeitraum für einen Stilllegungspfad hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit alternativer Energiequellen, der Notwendigkeit infrastruktureller Anpassungen, spezifischer lokaler Gegebenheiten und der Gewährleistung der Versorgungssicherheit insbesondere für private Haushalte. Die Länge des Stilllegungspfades sollte lang genug sein, um eine reibungslose Transition für alle Beteiligten zu ermöglichen.\r\n14. Vertragsbeendigung bei Stilllegung: In Fällen, in denen Gasversorgungsverträge aufgrund einer Stilllegung beendet werden müssen, könnte es notwendig sein, spezielle Regelungen zu implementieren, die über die bestehenden zivilrechtlichen Möglichkeiten hinausgehen. Wichtig sind klar definierte Vorlaufzeiten und eine transparente Kommunikation, um den Prozess für alle Beteiligten so reibungslos wie möglich zu gestalten. Bei Beendigung von Gasversorgungsverträgen sind Maßnahmen zur Gewährleistung der weiteren Energie-/Wärmeversorgung und Entschädigungsregelungen gesondert aufzunehmen. Die Vorlaufzeiten für die Vertragsbeendigung sollten der Nutzungszeiten von Gasheizgeräten entsprechen.\r\n15. Konsultation/Information der Netznutzer: Eine frühzeitige und umfassende Information und Konsultation der betroffenen Netznutzer und anderer Betroffener ist entscheidend, um Akzeptanz für die bevorstehenden Änderungen zu schaffen und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Dies könnte durch die Einbeziehung aller Betroffenen bereits bei der Erstellung der kommunalen Wärmepläne erfolgen. Regelmäßige Informationsveranstaltungen, öffentliche Anhörungen und kostenlose, individuelle Beratungsangebote können im Vorfeld wesentlich zur Akzeptanz beitragen.\r\nEntscheidend ist aber, dass vor Ort alternative, bezahlbare Wärmetechnologien zur Verfügung stehen. 16. Rückbau vs. Trennung/Stilllegung: Die Entscheidung zwischen Rückbau und einfacher Trennung bzw. Stilllegung sollte von Fall zu Fall getroffen werden, abhängig von technischen und sicherheitsrelevanten Aspekten. Der Fokus sollte hierbei aber klar auf der Stilllegung liegen, um sich eine mögliche Reaktivierung der Infrastruktur zu einem späteren Zeitpunkt offen zu halten.\r\n17. Finanzierung von Stilllegungen: Die Finanzierung von Stilllegungen sollte durch eine Kombination aus öffentlichen Fördermitteln, Beiträgen der Netzbetreiber und möglicherweise auch durch eine Umlage auf die Allgemeinheit erfolgen. Wichtig ist, ein gerechtes und transparentes Finanzierungsmodell zu entwickeln, das die Lasten fair verteilt und gleichzeitig auf ein Minimum begrenzt (Selbstkosten für Stilllegung, kein Rückbau).\r\n18. Vermeidung von Ungleichbehandlung: Um eine Ungleichbehandlung der Anschlussnehmer zu vermeiden, sollten transparente und einheitliche Kriterien für die Stilllegung und den Übergang zu alternativen Energiequellen angewandt werden. Dies erfordert klare gesetzliche Vorgaben und Richtlinien, die für alle Beteiligten nachvollziehbar und fair sind.\r\n19. Regelungen für Einspeiser von Biomethan: Um Zielkonflikte zu lösen, sind spezielle Regelungen für Einspeiser von Biomethan notwendig. Ein Ausgleichsmechanismus könnte beispielsweise dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit von Biomethaneinspeisungen zu gewährleisten.\r\n20. Vorzeitige Stilllegung von Gasnetzen: Eine vorzeitige Stilllegung von Gasnetzen vor 2045 sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn dadurch unverhältnismäßige Kosten für die Instandhaltung veralteter oder kaum genutzter Infrastrukturen vermieden werden können. Entscheidend ist eine sorgfältige Abwägung zwischen den langfristigen Einsparungen und den kurzfristigen Umstellungskosten, unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit, alternativer Möglichkeiten zur Wärmeversorgung und etwaiger Entschädigungszahlungen..\r\n21. Übergangsfristen für Netznutzer: Um Netznutzern die Möglichkeit zu geben, sich auf einen Verzicht auf den Netzanschluss einzustellen, sind angemessene Übergangsfristen unerlässlich. Diese sollten ausreichend Zeit bieten, um alternative Heizungs- oder Energieversorgungslösungen zu implementieren und notwendige Anpassungen vorzunehmen. Die Fristen müssen in enger Abstimmung mit allen Beteiligten festgelegt werden, um eine reibungslose Transition zu gewährleisten. Die Übergangsfristen sollten der Nutzungszeiten von Gasheizgeräten entsprechen.\r\nRückbauverpflichtungen\r\n22. Interesse der Kommunen am Rückbau: Die Entscheidung zum Rückbau nicht mehr genutzter Gasverteilernetze sollte in Abhängigkeit von der potenziellen Nachnutzung der freiwerdenden Flächen bzw. Infrastrukturen und einer Kosten-Nutzen-Abwägung erfolgen. Während einige Kommunen ein Interesse am Rückbau haben könnten, um die freiwerdenden Flächen anderweitig zu nutzen, könnten andere aus Kostengründen auf den Rückbau verzichten. Die Finanzierung des Rückbaus sollte daher der zukünftige Nutzer der Infrastruktur/Flächen oder die Kommune tragen.\r\n23. Rückbauverpflichtungen: Die Identifikation zwingend erforderlicher Rückbauverpflichtungen erfordert eine detaillierte Analyse der technischen, sicherheitstechnischen und ökonomischen Aspekte. Eine generelle Rückbauverpflichtung sollte mit Blick auf eine zukünftige Nachnutzung nicht eingeführt werden. Ein Rückbau könnte gerechtfertigt sein, wenn dies aussicherheitstechnischen Gründe erforderlich ist.\r\n24. Eintrittsrecht der Kommune: Ein Eintrittsrecht der Kommune in das Eigentum ungenutzter Netze könnte deren sinnvolle Nachnutzung gewährleisten. Dies würde den Kommunen ermöglichen, über die zukünftige Verwendung der Netze zu entscheiden und sie beispielsweise für die Verlegung von Datenübertragungsleitungen oder andere kommunale Versorgungsinfrastrukturen zu nutzen.\r\nInvestitionsverpflichtungen\r\n25. Anteil der Investitionen: Der Anteil der Investitionen, die über die bedarfsgerechten und sicherheitstechnisch notwendigen Investitionen hinausgehen, variiert je nach lokalen Bedingungen und Technologie. Es handelt sich typischerweise um Investitionen in die Modernisierung oder Erweiterung der Netzinfrastruktur, um sie für die Verteilung von Wasserstoff oder die Integration anderer erneuerbarer Energiequellen vorzubereiten.Befreiung von Investitionsverpflichtungen: Eine gesetzliche Regelung zur Befreiung von bestimmten Investitionsverpflichtungen könnte in Ausnahmefällen sinnvoll sein, insbesondere wenn dadurch eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung der Netzbetreiber oder der Verbraucher vermieden werden kann. Die bestehende Anreizregulierung bietet jedoch bereits einen Rahmen, der effiziente Investitionen fördert und unnötige Belastungen minimiert.\r\n27. Abgrenzung von Investitionen: Um notwendige von „überschießenden“ Investitionen abzugrenzen, sind klare Regelungen erforderlich. Zum Beispiel sollten in einem Versorgungsgebiet nicht parallel erneuerbare Wärmenetze und Wasserstoffnetze ausgebaut werden.\r\nKonzessionsverträge\r\n28. Auslaufen von Konzessionsverträgen: Die Anzahl der auslaufenden Konzessionsverträge wird variieren, abhängig von lokalen Gegebenheiten und dem Zeitpunkt früherer Vertragsabschlüsse. Eine proaktive Planung und frühzeitige Verhandlungen können helfen, Unsicherheiten zu minimieren und die Kontinuität der Versorgung sicherzustellen.\r\n29. Interesse an neuen Konzessionen: Das Interesse an neuen Konzessionen für Gasverteilernetze könnte unter den aktuellen Rahmenbedingungen variieren. Ein flächendeckendes Problem bezüglich mangelnder Bewerbungen auf Nachfolgekonzeptionen könnte ein Hinweis auf notwendige Anpassungen im Konzessionsvergabeprozess oder auf eine Neubewertung der Attraktivität des Betriebs von Gasnetzen sein. Eine Zusammenlegung von Netzgebieten könnte in manchen Fällen eine effizientere Netzführung ermöglichen, wobei regulatorische, technische und wirtschaftliche Aspekte sorgfältig zu prüfen sind.\r\n30. Lösungsansätze für Konzessionsverträge: Lösungsmöglichkeiten sollten auf die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen der lokalen Energieversorgung zugeschnitten sein. Flexibilität in der Gestaltung von Konzessionsverträgen, Anpassungen im Vergabeprozess und die Förderung von Innovationen können dazu beitragen, den Netzbetrieb attraktiver zu machen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.\r\n31. Verpflichtung zum Weiterbetrieb des Netzes: Eine pauschale Dauer für die Verpflichtung zum Weiterbetrieb des Netzes sollte basierend auf einer gründlichen Bewertung der lokalen Versorgungssituation und der verfügbaren Alternativen festgelegt werden. Eine Verlängerung des bisherigen Konzessionärs zum Weiterbetrieb muss in Ausnahmefällen möglich sein, um Versorgungsengpässe zu vermeiden.\r\n32. Umgang mit der Stilllegung von Gasnetzen: Eine faire und transparente Regelung für Gebäudeeigentümer, die in Erwartung der Weiterführung des Gasnetzes in Heizungsanlagen investiert haben, ist wesentlich. Mögliche Lösungen könnten finanzielle Entschädigungen, Unterstützung bei der Umstellung auf alternative Heizsysteme oder eine verlängerte Übergangsfrist umfassen, um die Auswirkungen der Netzstilllegung abzufedern.\r\nSonstiges\r\n33. Wasserstoffvorranggebiete in Kommunen: Die Ausweisung von Wasserstoffvorranggebieten durch Kommunen könnte ein wichtiges Instrument sein, um die Nutzung von Wasserstoff als Energieträger zu fördern und die lokale Infrastruktur entsprechend anzupassen. Entscheidungen hierüber sollten im Einklang mit übergeordneten Energie- und Klimazielen stehen und die Bedürfnisse aller lokalen Stakeholder berücksichtigen.\r\nErgänzende Lösungsvorschläge\r\nPrüfung eines Reservebetriebs der Gasnetze\r\nEin Reservebetrieb der Gasnetze kann zukünftige Optionen offenhalten und vermeidet unnötige Kosten für Rückbau und Wiedererrichtung. Dies bietet eine flexible Grundlage für die Integration von grünen Molekülen in die Energieversorgung.Die Möglichkeit eines Reservebetriebs für Gasnetze muss geprüft werden, um zukünftige Versorgungsoptionen offenzuhalten und unnötige Kosten zu vermeiden.\r\nKompensationszahlungen\r\nFür Haushalte, die als Letzte am Gasnetz verbleiben, sollten angemessene Kompensationszahlungen vorgesehen werden, um die Umstellung auf alternative Heizsysteme finanziell zu erleichtern.\r\nKompensationszahlungen für die letzten Kunden am Netz sind sicherzustellen, um eine gerechte Übergangsphase zu gewährleisten.\r\nFörderung grüner Moleküle\r\nMoleküle machen in Deutschland heute rund 80 Prozent der Energieversorgung aus – Strom 20 Prozent. Bislang handelt es sich weitgehend um Moleküle auf Basis von Kohle, Öl und Erdgas. Neben der Stromwende braucht es auch eine rasche Molekülwende, um die Klimaziele zu erreichen. Hierfür sind die Entwicklung und Implementierung von Technologien zur Herstellung treibhausgasneutraler Moleküle essenziell. Eine gemeinsame europäische Strategie ist hierbei von zentraler Bedeutung, um die Klimaziele zu erreichen.\r\nDie rasche Entwicklung und Förderung von Technologien zur Herstellung treibhausgasneutraler Moleküle muss Priorität haben, mit einer klaren Ausrichtung auf eine gemeinsame europäische Strategie.\r\nHaus & Grund Deutschland\r\nHaus & Grund ist mit über 920.000 Mitgliedern der mit Abstand größte Vertreter der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Deutschland. Die Haus & Grund-Mitglieder bieten über 10 Millionen Mietern ein Zuhause. Den Zentralverband mit Sitz in Berlin tragen 22 Landesverbände und über 867 Vereine.\r\nAls Mitglied der Union Internationale de la Propriété Immobilière (UIPI) engagiert sich Haus & Grund Deutschland auch für den Schutz des privaten Immobilieneigentums in der Europäischen Union.\r\nVolkswirtschaftliche Bedeutung der privaten Immobilieneigentümer\r\n▪ Die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Deutschland verfügen über rund 33,3 Millionen Wohnungen, also über 80,6 Prozent des gesamten Wohnungsbestandes.\r\n▪ Sie bieten 66 Prozent aller Mietwohnungen an.\r\n▪ Sie bieten knapp 30 Prozent aller Sozialwohnungen an.\r\n▪ Sie stehen für 76 Prozent des Neubaus von Mehrfamilienhäusern.\r\n▪ Sie investieren jährlich über 95 Milliarden Euro in ihre Immobilien.\r\n▪ Diese Summe entspricht der Hälfte der Umsätze der Bauindustrie mit ihren 2,2 Millionen Beschäftigten.\r\n▪ Unter Berücksichtigung der positiven Beschäftigungseffekte in weiteren Branchen sichern oder schaffen diese Investitionen jährlich insgesamt 1,8 Millionen Arbeitsplätze."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Aus Sicht der privaten Vermieter und Immobilieneigentümer sind folgende Punkte hervorzuheben:\r\nEinkommenssteuerbefreiung für kleine PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 EstG-E)\r\nKlarstellung Freigrenze statt Freibetrag\r\nDie im Entwurf angestrebte Klarstellung, dass diese Regelung eine Freigrenze und keinen Freibetrag zum Gegenstand hat, ist zu begrüßen, auch wenn dies natürlich aus Sicht der Investoren in PV-Anlagen die schlechtere Alternative ist. Die Klarstellung kommt aber spät und ist damit symptomatisch für eine „Salamitaktik“, mit der nur schrittweise steuerliche Vergünstigungen für privat in Photovoltaik Investierende eingeführt bzw. erweitert wurden. Nachdem zunächst ein einkommensteuerliches Wahlrecht eingeführt worden war, kam es zu einem zwangsweisen „Austritt aus der Einkommensteuer“. Das hat die Planbarkeit von Investitionen in PV-Anlagen für private Eigentümer mit begrenzter Liquidität wegen wegfallender Abschreibungsmöglichkeiten deutlich erschwert.\r\nAusweitung der zulässigen Bruttoleistung von 15 auf 30 kW (peak)\r\nGleiches gilt für die grundsätzlich ebenfalls zu begrüßende Verdoppelung (!) der kW (peak)- Höchstgrenzen je Wohneinheit als Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Mit der jetzt erfolgten deutlichen Anhebung der Höchstgrenzen wird ein deutliches, begrüßenswertes Signal für die Investition in private PV-Anlagen – leider etwas spät – gesetzt. Ungelöst bleibt in zivilrechtlicher Hinsicht das Risiko beim Mieterstrom: Dieses wirtschaftliche Risiko geht ein Vermieter ein, der mit seiner Investition auf die freiwillige und dauerhafte Abnahme des Stroms durch die Mieter vertraut. Haus & Grund Deutschland plädiert daher dafür, dass im, am oder auf dem Haus erzeugter Ökostrom künftig unbürokratisch von den Mietern genutzt werden kann. Dafür müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, sodass Vermieter diesen Teil des Stroms über die Betriebskosten mit ihren Mietern abrechnen können.\r\nErweiterung der Stundungsregelung auf sämtliche zu eigenen oder fremden Wohnzwecken erworbenen Grundstücke (§ 28 Abs. 3 ErbStG-E)\r\nHaus & Grund Deutschland begrüßt ausdrücklich die Ausweitung der Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 ErbStG. Sie behandelt jedoch nur das Symptom, nicht die Ursache einer sich seit Jahren massiv\r\nverschärfenden Erbschaft- und Schenkungssteuerbelastung beim Übergang von privatem Immobilieneigentum innerhalb einer Familie. Die Ursache des Problems liegt in einem Missverhältnis zwischen den in den letzten Jahren massiv angestiegenen steuerlichen Immobilienwerten einerseits und den seit 15 Jahren unveränderten erbschaft- und schenkungssteuerlichen Freibeträgen andererseits. Dass der Erbe einer Immobilie durch Mieteinnahmen die Erbschaftsteuer quasi „abstottert“, ist in der Praxis für viele Erben aufgrund hoher Anforderungen an energetische Sanierung einerseits und gedeckelte Mieten andererseits kaum eine Alternative. Zudem wird nach wie vor für eine Stundung der vorherige unzureichende Einsatz eigenen Vermögens verlangt und eine zinslose Stundung nur im Erbfall gewährt. Wir sehen die Erweiterung der Stundungsmöglichkeit daher nur als ein erstes politisches Signal, sich diesem Problem vertieft zuzuwenden, um das zunehmende Ausscheiden privater Vermieter aus dem Wohnungsmarkt aufzuhalten.\r\nNicht enthaltene Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltung\r\nDie geplante Übertragung von Immobilieneigentum innerhalb der Familie enthält regelmäßig auch Elemente steuerlicher Optimierung. Haus & Grund Deutschland erachtet es als sinnvoll, dass angesichts der zahlreichen Unklarheiten und Auslegungsprobleme des Begriffs „Steuergestaltung“ auf eine Ausweitung der grenzüberschreitenden Anzeigepflicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte verzichtet werden soll. Eine solche Anzeigepflicht würde die ohnehin durch Bewertungseffekte steuerlich zunehmend belastenden lebzeitigen als auch die Übertragungen von Todes wegen mit der zusätzlichen Unsicherheit einer u.U. sachlich gar nicht erforderlichen Anzeigepflicht belasten.\r\nHaus & Grund Deutschland\r\nHaus & Grund ist mit über 920.000 Mitgliedern der mit Abstand größte Vertreter der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Deutschland. Die Haus & Grund-Mitglieder bieten über 10 Millionen Mietern ein Zuhause. Den Zentralverband mit Sitz in Berlin tragen 22 Landesverbände und über 867 Vereine.\r\nAls Mitglied der Union Internationale de la Propriété Immobilière (UIPI) engagiert sich Haus & Grund Deutschland auch für den Schutz des privaten Immobilieneigentums in der Europäischen Union.\r\nVolkswirtschaftliche Bedeutung der privaten Immobilieneigentümer\r\n▪ Die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Deutschland verfügen über rund 33,3 Millionen Wohnungen, also über 80,6 Prozent des gesamten Wohnungsbestandes.\r\n▪ Sie bieten 66 Prozent aller Mietwohnungen an.\r\n▪ Sie bieten knapp 30 Prozent aller Sozialwohnungen an.\r\n▪ Sie stehen für 76 Prozent des Neubaus von Mehrfamilienhäusern.\r\n▪ Sie investieren jährlich über 95 Milliarden Euro in ihre Immobilien.\r\n▪ Diese Summe entspricht der Hälfte der Umsätze der Bauindustrie mit ihren 2,2 Millionen Beschäftigten.\r\n▪ Unter Berücksichtigung der positiven Beschäftigungseffekte in weiteren Branchen sichern oder schaffen diese Investitionen jährlich insgesamt 1,8 Millionen Arbeitsplätze.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003307","regulatoryProjectTitle":"Keine missbräuchliche Ersteigerung von Schrottimmobilien","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/9a/314650/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260115.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (BT-Drs. 20/11308)\r\nMit diesem Gesetzesentwurf möchte die Bundesregierung dem Problem der missbräuchlichen Ersteigerung von Schrottimmobilien zur wirtschaftlichen Ausbeutung entgegentreten. Aufgrund der Besonderheit des Zwangsvollstreckungsrechts wird der Ersteigerer von Immobilien nicht erst bei Eintragung ins Grundbuch Eigentümer, sondern bereits zum Zeitpunkt des Zuschlags. Teilweise werden dadurch Immobilien zu unangemessen hohen Preisen ersteigert, durch den sofortigen Eigentumserwerb Nutzungen gezogen (wie beispielsweise Mieten eingenommen) und letztlich der Kaufpreis nicht gezahlt. Zwar kann die Immobilie wiederversteigert werden, allerdings kann in der Zwischenzeit zum einen hoher Gewinn aus der Immobilie gezogen werden und zum anderen verschlechtert sich in der Regel der Zustand der Immobilie erheblich. Gerade durch die Verschlechterung des Zustands werden Nachbargrundstücke und Immobilien erheblich beeinträchtigt, so dass deren Werte stark sinken.\r\nHaus & Grund Deutschland begrüßt den Vorschlag, zur Versteigerung angebotene Immobilien auf Antrag der Gemeinde unter eine Zwangsverwaltung zu stellen (§ 94 a ZVG neu), ausdrücklich.\r\nDurch die Bestellung einer gerichtlichen Verwaltung können Maßgaben aufgegeben werden, die dem Anreiz, eine Immobilie mit dem Vorsatz zu erwerben, hohe Nutzen aus ihr zu ziehen, ohne den Kaufpreis zahlen zu wollen, entgegenwirken. Im Zusammenspiel mit § 94 ZVG müssen etwaig eingenommene Gelder immer an den gerichtlich bestellten Verwalter gezahlt werden und werden erst dann ausgehändigt, wenn der Kaufpreis, zu dem die Immobilie ersteigert wurde, gezahlt oder hinterlegt wurde.\r\nDies widerspricht auch nicht der geltenden Rechtsordnung, da nach § 94 ZVG bereits die Möglichkeit der Zwangsverwaltung besteht und durch § 94 ZVG lediglich erweitert wird. Die Zwangsverwaltung stellt dabei zwar einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, allerdings ist es verhältnismäßig, Einnahmen zunächst an einen Verwalter zu hinterlegen, solange der Kaufpreis nicht beglichen wurde.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund, dass kein bestehendes Rechtsinstitut dem derzeit bestehenden\r\nMissstand entgegenwirken kann, stellt die Einführung des neuen § 94 a ZVG eine notwendige und\r\nsinnvolle Maßnahme dar.\r\nHaus & Grund Deutschland regt an, langfristig eine Änderung des Eigentums- und\r\nZwangsversteigerungsrechts in Betracht zu ziehen und den Eigentumserwerb im\r\nZwangsversteigerungsverfahren genau wie bei der allgemeinen Übertragung von Immobilieneigentum\r\nvon der Eintragung im Grundbuch abhängig zu machen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003308","regulatoryProjectTitle":"Keine Verlängerung der Mietpreisbremse ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/b3/392577/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170074.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einen Gesetzentwurf an einem Freitagmittag zu versenden und bis zum darauffolgenden Montag eine qualifizierte Stellungnahme zu erwarten, wird aus Sicht von Haus & Grund Deutschland der Herausforderung nicht gerecht, bezahlbares Wohnen zu erhalten bzw. wieder zu ermöglichen. Daher beschränkt sich Haus & Grund Deutschland auf einige grundsätzliche Anmerkungen. Zudem möchten wir unserer Hoffnung und Erwartung Ausdruck verleihen, dass in der kommenden Legislaturperiode eine Verbändeanhörung zu einer Gesetzesinitiative nicht weiter zu einem nur reinen formalen Akt verkommt. Sie sollte vielmehr wieder dazu dienen, Argumente für und gegen einzelne Regelungen auszutauschen und zu erörtern. \r\n\r\nZur Wohnungspolitik im Allgemeinen:\r\n\r\nBauen und Wohnen in Deutschland werden immer teurer, das Vermieten zu bürokratisch und immer häufiger unrentabel. Es sollte daher alles dafür getan werden, dass spürbare Entlastungen bei Eigentümern, Mietern, Vermietern und Bauherren ankommen. \r\n \r\nDie Mietwohnungsmärkte werden sich erst beruhigen, wenn das (Miet-)Wohnungsangebot spürbar ausgeweitet wird. Mietpreisregulierungen wie die Mietpreisbremse sind gescheitert, denn sie schaffen keinen Wohnraum. Sie hebeln den Mietpreis als Knappheitsindikator aus. Die Folgen sind vor allem in den großen Städten zu beobachten: viel zu viele Interessenten für viel zu wenige Wohnungen. Keine Mietpreisbremse der Welt kann diesen Missstand beseitigen. Deshalb braucht es nicht mehr staatliche Regulierung, sondern bedarfsgerechte staatliche Unterstützung für betroffene Haushalte. \r\n \r\nGleiches gilt für die notwendige Energie- und Wärmewende. Die Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung stellt für alle Bürger eine enorme finanzielle und organisatorische Herausforderung dar. Die Ampel-Koalition hat bisher keine befriedigende Antwort auf die Frage, was der Staat tun kann, damit die Bürger mit dieser Herausforderung nicht alleingelassen werden. Das Klein-Klein der vergangenen Jahre führt – trotz immenser Kosten – augenscheinlich nicht zum Ziel. Auch hier gilt es aus Sicht von Haus & Grund, den Preis als Knappheitsindikator wirken zu lassen. Dafür braucht es endlich einen echten CO2-Zertifikatehandel, gesellschaftlich abgefedert durch ein echtes Klimageld für alle Bürger. \r\n \r\nEs sind vor allem private Haushalte, die vor diesen Herausforderungen stehen: als Mieter ohnehin, aber ebenso als selbstnutzende Eigentümer und als Vermieter. Deutschland ist nicht nur ein Mieterland, sondern ebenso ein Vermieterland: Fast zwei Drittel aller Mietwohnungen werden von Privatpersonen vermietet – insgesamt 5,5 Millionen Menschen sorgen dafür, dass andere ein Zuhause haben. Sie sind es, die für ein soziales Miteinander auf dem Wohnungsmarkt sorgen. Sie möchten, dass ihre Mieter auch in Zukunft in einer warmen Wohnung leben können. Deshalb sollte die Politik private Eigentümer stärker im Blick haben und als Partner zur Erreichung gemeinsamer Ziele ansehen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003916","regulatoryProjectTitle":"Änderungen der TA Lärm mit Augenmaß","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/d8/303520/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210131.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme im Rahmen der Anhörung beteiligter Kreise nach § 51 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes zum Referentenentwurf der Bundesregierung zu einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 24. Mai 2024\r\nDie geplanten Änderungen durch den Referentenentwurf der zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zielen darauf ab, die hohe Nachfrage nach Wohnraum in städtischen Gebieten zu bedienen und die nachhaltige Flächenentwicklung zu fördern. Zu den wesentlichen Änderungen gehören die Einführung einer befristeten Sonderregelung mit höheren nächtlichen Immissionsrichtwerten für urbane, Kern- und Mischgebiete sowie allgemeine Wohngebiete, die an gewerblich oder industriell genutzte Flächen angrenzen. Darüber hinaus werden Immissionsrichtwerte für dörfliche Wohngebiete festgelegt und redaktionelle Fehler sowie Verweise auf veraltete Normen korrigiert.\r\nDie vorgeschlagenen Anpassungen bieten sowohl Chancen für eine effizientere Nutzung städtischer Flächen als auch Herausforderungen durch erhöhte Schallschutzanforderungen und mögliche langfristige Unsicherheiten.\r\nDie Erhöhung der Immissionsrichtwerte ist grundsätzlich problematisch, da diese Anpassung die Lebensqualität der Bewohner beeinträchtigt und dem Verursacherprinzip widerspricht. Eine klar definierte und strikte Einhaltung von Außenpegeln ist weiterhin notwendig. Dem Verursacherprinzip entsprechend müssen Lärmschutzmaßnahmen vorrangig beim Emittenten erfolgen. Passiver Schallschutz sollte nur ergänzend und nicht als Hauptmaßnahme betrachtet werden. Nur vor dem Hintergrund des Heranrückens von Wohnbebauung an bereits lärmbelastete Lagen erscheinen die angestrebten Änderungen der TA Lärm zielgerichtet.\r\nIm Folgenden bewerten wir diese Aspekte ausführlich und analysieren die potenziellen Konsequenzen für die privaten Eigentümer sowie die nachhaltige Stadtentwicklung und den Lärmschutz.\r\nZielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen der TA Lärm sind grundsätzlich positiv zu bewerten, da sie auf eine nachhaltige Stadtentwicklung abzielen und notwendige Anpassungen und Flexibilisierungen vorsehen. Wichtig ist jedoch, dass diese Maßnahmen nicht zu Lasten des Lärmschutzes für die Anwohner gehen und langfristig die Lebensqualität erhalten bleibt.\r\nDie Betonung auf nachhaltige Flächenentwicklung nach dem Prinzip „Innen- vor Außenentwicklung“ ist positiv, da sie hilft, Zersiedlung und Funktionsverlust vorzubeugen, den Flächenverbrauch zu minimieren und bestehende Infrastrukturen besser zu nutzen.\r\nStellungnahme zur Änderung der TA Lärm Seite 2 von 4\r\nDie Anerkennung der Zielkonflikte bei der Planung von neuem Wohnraum in der Nähe von Lärmquellen ist wichtig. Es zeigt ein Bewusstsein für die Herausforderungen, die mit der innerstädtischen Verdichtung einhergehen.\r\nEinführung einer Sonderregelung für heranrückende Bebauung (Nummer 7.5)\r\nAus der Perspektive privater Eigentümer, die regelmäßig eher kleinere Bauvorhaben durchführen, bieten die Änderungen der TA Lärm sowohl Vorteile als auch Herausforderungen. Die Möglichkeit, höhere Immissionsrichtwerte anzuwenden, und die Förderung der Innenentwicklung bieten Chancen für die Nutzung neuer Flächen und die Schaffung attraktiver Wohnprojekte. Gleichzeitig stellen die erhöhten Baukosten und der zusätzliche Planungsaufwand erhebliche Herausforderungen dar.\r\nHaus & Grund Deutschland regt daher an, dass nicht alle vier Voraussetzungen für höhere Immissionsrichtwerte gleichzeitig erfüllt werden müssen – sofern durch vorrangige Maßnahmen des Lärmschutzes (Nutzungszuordnungen, aktiver Schallschutz, Baukörperstellung und Grundrissgestaltung) allein ein gleiches Maß an geforderten Lärmschutz realisieren können.\r\nZu Absatz 1 Nummer 1\r\nDie Betonung von nachhaltiger Stadtentwicklung und die systematische Planung heranrückender Wohnbebauung durch die Aufstellung von Bebauungsplänen ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Dies fördert eine geordnete und umweltgerechte Stadtentwicklung. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Bebauungsplans für kleinere Grundstücke und Vorhaben oft unverhältnismäßig teuer und bürokratisch aufwendig ist. Die hohen Planungskosten und der damit verbundene bürokratische Aufwand lohnen sich meist nur für größere Projekte. Um auch kleinere Vorhaben zu ermöglichen und somit die Nachverdichtung und effiziente Nutzung innerstädtischer Flächen zu unterstützen, fordert Haus & Grund Deutschland flexible Lösungen und vereinfachte Verfahren. Diese sollten weniger kosten- und zeitintensiv sein, um eine umfassende und praktikable Umsetzung der Nachverdichtungsziele zu gewährleisten.\r\nZu Absatz 1 Nummer 2\r\nDie Einführung spezieller Fensterkonstruktionen wie das „Hamburger Fenster“, die sowohl Lärmschutz als auch ausreichende Luftzufuhr gewährleisten, erlaubt eine flexible Anpassung an die urbanen Gegebenheiten und unterstützt die Erhöhung der Immissionsrichtwerte. Diese technologischen Entwicklungen sind in der Regel effektiv und haben vor allem für kleinere Vorhaben eine erhebliche Relevanz, um Lärmschutzvorgaben zu erfüllen.\r\nDie verpflichtende Implementierung von speziellen Schallschutzfenstern und anderen baulichen Maßnahmen erhöht jedoch die Baukosten erheblich. Die geschätzten Mehrkosten von 2.000 bis 3.000 Euro pro Wohnung sind mit hoher Wahrscheinlichkeit angesichts stetig steigender Baukosten nicht haltbar. In den vergangenen 5 Jahren (2019 bis 2023) sind die Preise für Fenster um ca. 38 Prozent gestiegen. Setzt sich diese Preisentwicklung fort, bedeutet das in fünf Jahren schon Mehrkosten von 2.760 bis 4.140 Euro. Für Bauherren und Investoren können sie eine erhebliche zusätzliche finanzielle Belastung darstellen und die Wirtschaftlichkeit von Bauprojekten beeinträchtigen. Insbesondere in Gebieten mit geringem Investitionspotenzial könnte die zusätzliche finanzielle Belastung dazu führen, dass Bauprojekte nicht realisiert werden. Die Baubehörden sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die festgelegten\r\nStellungnahme zur Änderung der TA Lärm Seite 3 von 4\r\nbaulichen Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Dies erfordert zusätzliche Kontrollen und administrative Ressourcen, was den Verwaltungsaufwand erhöhen kann.\r\nDurch Lärmschutzmaßnahmen beim Emittenten, die geschickte Anordnung von Gebäuden, Nutzung von Lärmschutzwänden und andere bauliche Vorkehrungen wie lärmabschirmende Grundrissorientierungen können Lärmbelastungen in neuen Wohngebieten effektiv reduziert werden, ohne die Baukosten unverhältnismäßig zu erhöhen. Daher ist besonders wichtig, dass alle bestehenden Instrumente der Lärmbewältigung, insbesondere aktive Schallschutzmaßnahmen, ausgeschöpft werden müssen, bevor passive Maßnahmen in Erwägung gezogen werden.\r\nZu Absatz 1 Nummer 3\r\nDie Bedingung, dass Bebauungspläne lärmgeschützte Freiflächen vorsehen müssen, auf denen die Tagrichtwerte eingehalten werden, ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Die Einhaltung der Tagrichtwerte in Freiflächen trägt erheblich zur Aufenthaltsqualität bei. Bewohner können Balkone, Terrassen und Grünflächen nutzen, was die Akzeptanz und Lebensqualität in den Quartieren steigert. Dies entspricht der Auffassung von Haus & Grund Deutschland, dass stets Außenpegel festgelegt werden müssen, um ein Mindestmaß an Aufenthaltsqualität sicherzustellen und ein lebenswertes Quartier zu gewährleisten.\r\nAllerdings bringt diese Anforderung auch Herausforderungen mit sich, insbesondere durch erhöhte Planungs- und Baukosten sowie den zusätzlichen Flächenbedarf. Für private Bauherren, die kleinere Projekte durchführen, wird dies eine signifikante finanzielle und administrative Belastung darstellen.\r\nZu Absatz 1 Nummer 4\r\nEs ist besonders begrüßenswert, dass alle bestehenden Instrumente der Lärmbewältigung, insbesondere aktive Schallschutzmaßnahmen, ausgeschöpft werden müssen. Dies steht im Einklang mit dem Prinzip, dass der Lärmschutz vorrangig beim Emittenten erfolgen soll. Diese Betonung des Vorrangs aktiver Maßnahmen ist ein positiver Schritt, um das Verursacherprinzip zu wahren. Gemeinschaftliche passive Maßnahmen verhindern zudem Schallschutzmaßnahmen an jedem einzelnen Wohngebäude. Dennoch besteht durch Nummer 2 (Fensterkonstruktionen) die Gefahr, dass es in der Praxis zu einer Verschiebung der Verantwortung für den Lärmschutz von den Emittenten auf die Gebäudeeigentümer führen könnte. Haus & Grund Deutschland lehnt diese Verlagerung ab, da sie die Aufenthaltsqualität außerhalb der Gebäude verringern und dem Verursacherprinzip widersprechen würde.\r\nZu Absatz 2\r\nDie vorgeschlagene Erhöhung der Nacht-Immissionsrichtwerte sieht Haus & Grund Deutschland kritisch, da sie die Lebensqualität der Bewohner beeinträchtigen könnte. Zwar erkennt die angestrebte Regelung die Bedeutung von Freiflächen tagsüber für gesunde Wohnverhältnisse an, insbesondere für Kinder, und schützt diese Bereiche, jedoch verlagert sie die Schallschutzverantwortung auf die Gebäudeeigentümer. Diese Erhöhung der Immissionsrichtwerte und Verlagerung der Verantwortung sind nur vor dem Hintergrund des Heranrückens von Wohnbebauung an lärmbelastete Gebiete vertretbar, um die Mobilisierung von Flächenpotenzialen für den Wohnungsbau zu ermöglichen.\r\nStellungnahme zur Änderung der TA Lärm Seite 4 von 4\r\nEinführung des dörflichen Wohngebietes (Nummer 6.1 Absatz 1 Buchstabe e)\r\nDie Einführung des dörflichen Wohngebietes in die TA Lärm ist eine sinnvolle und notwendige Anpassung an die BauNVO, die spezifische Immissionsrichtwerte festlegt und somit den Lärmschutz in diesen Gebieten gewährleistet. Dies fördert die nachhaltige Entwicklung und trägt zur Klarheit und Transparenz der Lärmschutzanforderungen bei. Haus & Grund Deutschland begrüßt diese Anpassung, da sie den Schutz der Wohnqualität unterstützt und eine geordnete und umweltgerechte Entwicklung ländlicher Gebiete ermöglicht.\r\nAllerdings sind als dörfliches Wohngebiet gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch Kleinsiedlungen zulässig. Durch die Einführung neuer Immissionsrichtwerte für das dörfliches Wohngebiet kann es in der Praxis zu Streitigkeiten über die zulässigen Schallwerte kommen. In dörflichen Wohngebieten sollen zukünftig höhere Werte tag/nachts von 57/42 dB(A) erlaubt werden, während nach bisheriger Regelung (Nummer 6.1 Abs. 1 Buchstabe e) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur 55/40 dB(A) zulässig sind.\r\nDamit es nicht zu einer Verschlechterung der Aufenthaltsqualität in bestehenden Kleinsiedlungen kommt, plädiert Haus & Grund Deutschland dafür, in Kleinsiedlungen die geltenden geringeren Schallimmissionsrichtwerte tags/nachts von 55/40 dB(A) zu belassen. In der neuen Nummer 6.1 Abs. 1 Buchstabe e) sollte daher der Hinweis „mit Ausnahme von Kleinsiedlungen“ ergänzt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004461","regulatoryProjectTitle":"Höhere Kosten für Schornsteinfegerleistungen vermeiden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/56/306144/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240050.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegerhandwerker-Gesetzes (SchfHwG)\r\nErhöhung der Schornsteinfegerkosten und Gebühren durch Bürokratieaufwand vermeiden\r\nUm den drohenden Engpässen bei der Besetzung von Kehrbezirken zu begegnen, soll die Möglichkeit der Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch einen angestellten Schornsteinfegermeister eingeführt werden. Es ist zu befürchten, dass sich durch die neue äußerst komplexe Vertreterregelung nach § 11b sowie die zugehörigen Regelungen der Bürokratieaufwand erhöht und damit auch die Gebühren und Kosten für die Eigentümer und Mieter. Laut Begründung des BMWK sollen durch die neue Regelung lediglich 300 Handwerksbetriebe der bundesweit rund 7.700 Schornsteinfegerbezirke entlastet werden.\r\nHaus & Grund Deutschland ist der Auffassung, dass der zusätzliche bürokratische Aufwand durch die Vertreterregelung und die daraus resultierenden möglichen Mehrkosten für die Bürger angesichts des geringen Effektes nicht gerechtfertigt sind. Es ist dringend auszuschließen, dass diese Mehrkosten bei den Handwerksbetrieben und den Behörden Eigentümer und Mieter belasten.\r\nVerlängerung der Fristen für Feuerstättenschau\r\nHaus & Grund Deutschland unterstützt die Forderung nach einer einfachen Lösung, damit unbesetzte Kehrbezirke flächendeckend vergeben werden können. Durch die Verlängerung der Intervalle der Feuerstättenschau von derzeit 3,5 auf 5 Jahre, können unbesetzte Kehrbezirke problemlos aufgeteilt werden, ohne dass es zu einer Überlastung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kommt. Gleichzeitig entlastet diese Lösung Eigentümer und Mieter bei den Wohnkosten.\r\nHaus & Grund Deutschland\r\nHaus & Grund ist mit über 936.000 Mitgliedern der mit Abstand größte Vertreter der privaten Haus-, Wohnungsund\r\nGrundeigentümer in Deutschland. Die Haus & Grund-Mitglieder bieten über 10 Millionen Mietern ein\r\nZuhause. Den Zentralverband, mit Sitz in Berlin tragen 22 Landesverbände und über 867 Vereine.\r\nAls Mitglied der Union Internationale de la Propriété Immobilière (UIPI) engagiert sich Haus & Grund\r\nDeutschland auch für den Schutz des privaten Immobilieneigentums in der Europäischen Union."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004461","regulatoryProjectTitle":"Höhere Kosten für Schornsteinfegerleistungen vermeiden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/4b/332609/Stellungnahme-Gutachten-SG2407090026.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)\r\nAnhebung des Arbeitswertes nach § 6 Abs. 3 nicht ohne anderweitige Entlastungen\r\nHaus & Grund Deutschland lehnt die geplante erneute Anhebung des Arbeitswertes für sämtliche hoheitliche Aufgaben der Schornsteinfeger von bisher 1,20 Euro auf 1,40 Euro und damit die Erhöhung der Betriebskosten für Haus- und Wohnungseigentümer sowie Mieter ab. Im Durchschnitt werden sich die Kosten für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid gegenüber der letzten Anhebung im Jahr 2020 um jeweils 17 Prozent verteuern. Insofern ist die Aussage in der Begründung zum Referentenentwurf, dass die Verordnung keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verursacht, zu korrigieren. Auch wenn die geplante erneute Steigerung des Arbeitswertes der Entwicklung des derzeitigen Verbraucherpreisindexes entspricht, so lag doch die in 2020 erfolgte Anhebung des Arbeitswertes von 1,05 auf 1,20 Euro, also um 15 Prozent, deutlich über der seinerzeitigen Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von knapp 7 Prozent für die Jahre 2012 bis 2019.\r\nHaus & Grund Deutschland bemängelt grundsätzlich, dass durch immer mehr neue hoheitliche Aufgaben der Schornsteinfeger und laufende Preisanpassungen die Schornsteinfegerkosten seit Jahren nur den einen Weg nach oben kennen. Zum Ausgleich der Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger werden hingegen keinerlei entlastende Regelungen getroffen. Dabei bieten sowohl das SchfHwG und GEG als auch die Gebührenverordnung genug Potenzial für Vereinfachungen und damit Erleichterungen für alle Beteiligten – siehe nachfolgende Vorschläge.\r\nVerlängerung der Fristen für Feuerstättenschau anstelle der Vertreterregelung § 3 Abs. 1\r\nDie geplante Einführung einer zusätzlichen Vertretungsmöglichkeit für die Feuerstättenschau durch einen angestellten Meister im SchfHwG führt in § 3 Abs. 1 KÜO-E zu zusätzlichen Regelungen. Es ist zu prüfen, ob nicht die Verlängerung der Fristen für die Feuerstättenschauen nach § 14 Abs. 1 SchfHwG das Problem der fehlenden Kapazitäten bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern besser löst als die bürokratisch aufwendige Vertreterregelung im geplanten SchfHwG. Die Verlängerung der Fristen für die Feuerstättenschauen von derzeit 3 bis 5 Jahre (im Durchschnitt alle 3,5 Jahre) auf 5 Jahre würde zudem zu einer Entlastung der Eigentümer und Mieter bei den Kosten für die Schornsteinfeger führen. Nach Auffassung von Haus & Grund Deutschland ist dies angesichts der mit dem vorliegenden\r\nReferentenentwurf erneut geplanten Erhöhung der Schornsteinfegerkosten (Anhebung des\r\nArbeitswertes von 1,20 Euro auf 1,40 Euro) ein längst überfälliger Schritt.\r\nZusätzliche Gebührentatbestände streichen oder zusammenführen\r\n§ 6 Absatz 1 Nr. 6 und Anlage 3 Nr. 1.4 KÜO-E – Gebühr streichen\r\nFür die Ablehnung eines Antrages auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Abs. 5a KÜO fällt nach den\r\ngeplanten Regelungen zukünftig eine Gebühr von 35 Euro (25 AW à 1,40 Euro) an. Diese Kostenhöhe für\r\ndie Unsicherheit bei der Genehmigung führt dazu, dass erst gar kein Antrag gestellt wird. Insbesondere\r\nkönnen Vermieter diese Gebühr nicht auf die Miete umlegen. Der Zweck der vormaligen Novelle der KÜO,\r\nKosten bei der Kehrung einzusparen, wird damit obsolet. Mit der Reduzierung der Kehrhäufigkeit können\r\nbeispielsweise bei Pelletheizungen jährlich 40 bis 60 Euro eingespart werden. Haus & Grund Deutschland\r\nfordert daher, die Gebühr zu streichen und plädiert für die Abschaffung der unnötigen Antragstellung nach\r\n§ 1 Abs. 5a – siehe nächster Absatz.\r\n§ 1 Absatz 5a KÜO – Unnötige bürokratische Hürden für Verbraucher beseitigen\r\nHaus & Grund Deutschland begrüßt, dass mit der letzten Novelle der KÜO die Möglichkeit geschaffen\r\nwurde, die jährliche Kehrhäufigkeit bei bestimmten Feuerstätten für feste Brennstoffe von zwei- auf einmal\r\njährlich zu reduzieren. Gemäß § 1 Abs. 5a Satz 1 geltende KÜO ist eine solche Reduzierung aber nur auf\r\nAntrag des Eigentümers möglich. Dabei muss entsprechend § 1 Abs. 5a Satz 2 der bevollmächtigte\r\nBezirksschornsteinfeger bei sofortiger Feststellung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der\r\nKehrhäufigkeit den Eigentümer auf die Möglichkeit des Antrages hinweisen. Der Eigentümer erhält also vom\r\nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den entscheidenden Hinweis und muss danach einen Antrag\r\nstellen, der dann vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgelehnt werden kann. Haus & Grund\r\nDeutschland fordert, diese unnötige formelle Hürde abzuschaffen. Vielmehr sollte der bevollmächtigte\r\nBezirksschornsteinfeger bei Vorliegen der Voraussetzungen die Reduzierung mit Zustimmung des\r\nEigentümers selbstständig anordnen und im Feuerstättenbescheid vermerken. Maßgebend hierfür soll die\r\nMenge des Rußanfalls im Verbindungsstück und im Schornstein sein. Die geplante Strafgebühr nach\r\n§ 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. Anlage 3 Nr. 1.4 KÜO-E für die Ablehnung eines Antrages ist damit überflüssig.\r\nAnlage 3 Nr. 3.3 bis 3.11.2 KÜO-E – Mehr Transparenz durch Zusammenführung von\r\nGebührentatbeständen, keine zusätzlichen Gebühren\r\nEs ist zu prüfen, ob die Nummern 3 bis 3.11.2 der Anlage 3 KÜO-E, die Überprüfung der mit der jüngsten\r\nGEG-Novelle neu geschaffenen Pflichten zum Einbau erneuerbarer Heizungen betreffend aus Gründen der\r\nbesseren Übersichtlichkeit zusammengeführt werden können. Die Einführung neuer Gebühren und die\r\nweitere Aufsplittung der Gebühren nach Prüfpflicht, Zuschlag und Verstoß (Strafgebühr) lehnt Haus & Grund\r\nDeutschland ab. Durch komplexe und intransparente Gesetzgebung sollen Eigentümer nicht zusätzlich\r\nbestraft werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012197","regulatoryProjectTitle":"Wohngeld angemessen erhöhen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/68/356646/Stellungnahme-Gutachten-SG2409230044.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nZum Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes\r\n\r\nI. Zusammenfassung\r\nDie Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes dient der Anpassung des Wohngeldes an die Miet- und Einkommensentwicklung, wie es durch das Wohngeldstärkungsgesetz eingeführt wurde. Diese regelmäßige Anpassung soll sicherstellen, dass das Wohngeld seine Entlastungswirkung und Leistungsfähigkeit als sozialpolitisches Instrument beibehält.\r\nGemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 WoGG werden die für die Leistungsbemessung relevanten Werte, wie Höchstbeträge für Miete und Belastung, sowie die Parameter der Wohngeldformel angepasst. Diese Anpassung basiert auf den Veränderungsraten des amtlichen Preisindizes, und soll sicherstellen, dass das verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte die gleiche Kaufkraft wie zur letzten Reform behält.\r\nDie Fortschreibung soll verhindern, dass Haushalte aufgrund steigender Einkommen und Wohnkosten aus dem Leistungsbereich des Wohngeldes herauswachsen oder zu anderen Sozialleistungen wechseln. Die Anpassung berücksichtigt eine allgemeine Inflation von rund 13 Prozent und eine Mietenentwicklung von etwa 4 Prozent.\r\nDer Gesetzgeber erwartet, dass durch die Dynamisierung 2025 die Zahl der Wohngeldempfänger um 255.000 Haushalte steigen wird und die Ausgaben für Wohngeld um 780 Millionen Euro zunehmen. Es wird geschätzt, dass 65.000 Haushalte aus dem Bürgergeld und 190.000 Haushalte vom oberen Einkommensrand leistungsberechtigt werden. Zudem wird erwartet, dass das Wohngeld der bisherigen Empfängerhaushalte im Durchschnitt um rund 15 Prozent steigt. Ohne Dynamisierung würde die Zahl der Wohngeldhaushalte auf 1,6 Millionen sinken, mit Dynamisierung wird sie auf 1,9 Millionen geschätzt.\r\nII. Positive Aspekte\r\nAus Sicht von Haus & Grund Deutschland ist die Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes ein guter Schritt zur Stärkung der sozialen Wohnraumförderung in Deutschland. Diese Verordnung setzt die bereits durch das Wohngeldstärkungsgesetz WoGStärkG eingeführte regelmäßige Anpassung des Wohngeldes fort und soll gewährleisten, dass sowohl einkommensschwache Mieter als auch einkommensschwache Eigentümer angemessen entlastet werden.\r\nDie Dynamisierung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025 soll sicherstellen, dass die steigenden Miet- und Lebenshaltungskosten adäquat berücksichtigt werden. Dadurch soll die Kaufkraft der Wohngeldempfänger aufrechterhalten werden, was besonders in Zeiten hoher Inflation und steigender Wohnkosten von großer Bedeutung ist. Diese Anpassung soll das Herauswachsen von Haushalten aus dem Wohngeldbezug verhindern und den Wechsel zu anderen Sozialleistungen wie dem Bürgergeld oder Leistungen nach dem SGB XII minimieren.\r\nGrundsätzlich begrüßt Haus & Grund Deutschland diese Maßnahmen, da die Fortschreibung des Wohngeldes zur sozialen Stabilität und finanziellen Entlastung beiträgt, was letztlich den Wohnungsmarkt in Deutschland stärkt. Nach dem Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes ist die Dynamisierung ein weiterer wichtiger Schritt. Die starken Preissteigerungen der vergangenen Jahre lassen aber vermuten, dass die Höhe des Wohngeldes, trotz seiner Dynamisierung, nicht ausreichen wird, um den Bedarf zu decken. Zudem ist es das Ziel des Gesetzes, dass die Kaufkraft der Empfängerhaushalte konstant bleibt. Dies würde allerdings voraussetzen, dass das Wohngeld unter Berücksichtigung der steigenden Preise, die sowohl die Mieten als auch die Haushaltseinkommen beeinflussen, im Durchschnitt konstant bleiben.\r\nIII. Kritische Anmerkungen\r\nDie Dynamisierung des Wohngeldes führt dazu, dass die Parameter der Preisentwicklung angepasst und sich somit der Empfängerkreis nicht über die Jahre verringert. Ein einfaches Rechenbeispiel zeigt allerdings, dass die Beibehaltung der Kaufkraft nicht in allen Fällen gewährleistet wird.\r\nAnlage 3 (zu § 19 Absatz 2) legt Mindestwerte für die Parameter „M“ und „Y“ fest. Sofern die zu berücksichtigende monatliche Miete beziehungsweise Belastung oder das monatliche Gesamteinkommen diese Mindestwerte unterschreiten, werden die festgelegten Grenzwerte zur Berechnung des Wohngeldes herangezogen.\r\nFür einen drei Personen Haushalt liegt der Mindestwert für „M“ bei 76 und der für „Y“ bei 800. Auf Basis der im geltenden Recht festgelegten Parameter der Wohngeldformel ergibt sich hieraus ein monatliches Wohngeld in Höhe von 27 Euro. Verwendet man für die Berechnung die entsprechend der Preissteigerungen abgezinsten Parameter „a“, „b“ und „c“ aus dem Entwurf, steigt das monatliche Wohngeld auf 31 Euro an. Dies entspricht einem Zuwachs von etwa 15 Prozent.\r\nGeht man allerdings davon aus, dass die Mietpreise und das Einkommen entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung angestiegen sind und legt die angepassten Mindestwerte für die Parameter „M“ und „Y“ aus dem Entwurf zugrunde, sinkt das monatliche Wohngeld eines drei Personen Haushalts mit einem Mietwert von M=79 und einem Einkommen von Y=906 auf 22 Euro im Monat. Dies wiederum entspricht einem Rückgang von fast 19 Prozent zur ursprünglichen Wohngeldsumme in Höhe von 27 Euro. Bei dieser Rechnung wurde unterstellt, dass sowohl die Miete als auch das Einkommen der Empfängerhaushalte entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung anstiegen. Für alle Empfängerhaushalte, auf die das zutrifft, sinkt künftig das Wohngeld. Da die allgemeinen Lebenshaltungskosten in den letzten Jahren anstiegen, führt dieser absolute Rückgang des Wohngeldes zwangsläufig zu einer Verringerung der Kaufkraft dieser Haushalte.\r\nHaus & Grund schlägt daher vor, die festgelegten Parameter der Wohngeldformel nicht wie geplant mit den Preissteigerungsraten abzuzinsen, sondern die Parameter so anzupassen, dass der monatliche Wert des Wohngeldes trotz unterstellter Miet- und Einkommenssteigerungen entlang der allgemeinen Preisentwicklung konstant gehalten wird. Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass das monatliche Wohngeld auch nach der Reform bei ungefähr 27 Euro verbleibt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012198","regulatoryProjectTitle":"Novelle des Baugesetzbuchs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/5d/356648/Stellungnahme-Gutachten-SG2409230047.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzur Novelle des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung\r\ndurch den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 29.07.2024 für ein Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung\r\nAktenzeichen: SI3-72054/9#4\r\n\r\nI. Allgemeines\r\nDer vorliegende Referentenentwurf des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zielt darauf ab, die integrierte Stadtentwicklung zu stärken, Klimaanpassungsmaßnahmen zu integrieren und die Wohnraumschaffung zu fördern. Wichtige Änderungen umfassen die Erweiterung des kommunalen Vorkaufsrechts, die Einführung eines sozialen Flächenbeitrags in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, zusätzliche Anforderungen zur Klimaanpassung, die Verlängerung des Umwandlungsschutzes und die Verfahrensdigitalisierung. Zudem werden Sanierungsgebiete im Hinblick auf die Klimaanpassung reformiert.\r\nHaus & Grund Deutschland begrüßt grundsätzlich die Bemühungen des Gesetzgebers, das Baugesetzbuch (BauGB) weiterzuentwickeln und den aktuellen Herausforderungen in der Stadtentwicklung, im Wohnungsbau und bei der Klimaanpassung gerecht zu werden. Trotz der positiven Ansätze enthält der vorliegende Referentenentwurf jedoch auch problematische Elemente, die nachteilige Auswirkungen auf private Eigentümer und Vermieter haben. Diese Stellungnahme bewertet die vorgeschlagenen Änderungen und formuliert konkrete Forderungen, um die Interessen der Eigentümer zu schützen und gleichzeitig eine nachhaltige Stadtentwicklung zu fördern.\r\nII. Zu den einzelnen Regelungen\r\nSchaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (§ 1c Absatz 2 Nummer 2 BauGB)\r\nDer § 1c Absatz 2 Nummer 2 BauGB sieht vor, dass bei städtebaulichen Maßnahmen die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen berücksichtigt werden soll. Diese Regelung soll verhindern, dass bauliche Veränderungen und Aufwertungen in bestimmten Gebieten zur Verdrängung der bestehenden Bewohnerschaft führen und die soziale Zusammensetzung destabilisieren.\r\nHaus & Grund Deutschland lehnt diese Änderung ab. Bewohnerstrukturen verändern sich immer und überall. Haushalte erleben sozialen Auf- und Abstieg, sie wachsen durch Partnerschaft oder Nachwuchs und schrumpfen durch Trennung, Auszug der Kinder oder dem Tod von Haushaltsmitgliedern. Diese natürlichen Veränderungen der Bevölkerungszusammensetzung erfolgen unabhängig von baulichen Prozessen. Solche Formulierungen wurden in der Vergangenheit dazu missbraucht, Mieterschutz durchzusetzen. Mieterschutz ist aber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und nicht im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.\r\nDie Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen kann aus der Sicht von Haus & Grund Deutschland kein Teil des Baugesetzbuches sein. Zudem werden in § 1c Absatz 2 Nummer 2 BauGB die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung als Ganzes benannt, wodurch die Belange der Wohn- und Arbeitsbevölkerung ausreichend berücksichtigt werden. Haus & Grund Deutschland fordert daher, den Teilsatz „die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen,“ zu streichen.\r\nVerfahrensdigitalisierung § 6a und § 10a BauGB\r\nDie geplanten Änderungen in § 6a und § 10a BauGB zielen darauf ab, die Bekanntmachung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen zu digitalisieren. Gemäß § 6a BauGB soll die Bekanntmachung von Flächennutzungsplänen zukünftig über ein zentrales Internetportal erfolgen, ergänzt durch eine ortsübliche Bekanntmachung, die auf die Internetveröffentlichung hinweist. Ähnlich sieht § 10a BauGB die digitale Bekanntmachung von Bebauungsplänen vor. Diese Änderungen sollen die Zugänglichkeit der Planungsunterlagen verbessern und die Planungsprozesse effizienter gestalten, indem sie die bisherige Ersatzbekanntmachung und die Bereithaltung der Pläne zur Einsichtnahme vor Ort ersetzen.\r\nHaus & Grund Deutschland begrüßt die Verfahrensdigitalisierung als wichtigen Schritt zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Planungsprozesse. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die digitale Umsetzung technisch gut ausgestattet und anwenderfreundlich gestaltet sein muss, um die gewünschten Effekte zu erzielen. Kritisch angemerkt wird, dass klare Regelungen zur Sicherstellung des Zugangs für alle Bürger, auch für diejenigen ohne Internetzugang, erforderlich sind. Es darf keine zusätzliche Belastung für die Eigentümer entstehen, sondern die Prozesse sollen tatsächlich beschleunigt und vereinfacht werden.\r\nHaus & Grund Deutschland empfiehlt, die Verfahrensdigitalisierung klar zu strukturieren und leicht zugängliche Plattformen für alle Beteiligten bereitzustellen. Darüber hinaus sollte eine kontinuierliche Evaluierung und Anpassung der digitalen Verfahren erfolgen, um deren Effektivität und Benutzerfreundlichkeit sicherzustellen. Ziel ist es, dass die Digitalisierung nicht nur die Effizienz steigert, sondern auch die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Planungs- und Genehmigungsprozesse für alle Betroffenen verbessert.\r\nErweiterung des Vorkaufsrechts § 24 BauGB\r\nDer § 24 BauGB regelt das gemeindliche Vorkaufsrecht, welches der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen das Recht einräumt, ein Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben, bevor es an einen privaten Käufer veräußert wird. Der neue § 24 Absatz 2a BauGB stellt die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft dem Grundstückserwerb gleich. Er soll verhindern, dass durch sogenannte Share Deals die gemeindlichen Vorkaufsrechte umgangen werden. Dies bedeutet, dass die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft zukünftig, wie ein Verkauf behandelt wird, wodurch das Vorkaufsrecht der Gemeinde auch in diesen Fällen greift. Dies betrifft insbesondere städtebaulich relevante Fälle, in denen die Gemeinde ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundstücks hat, um etwa soziale oder infrastrukturelle Projekte umzusetzen.\r\nDas kommunale Vorkaufsrecht ist vor allem ein Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung einer Stadt oder Gemeinde. Haus & Grund Deutschland lehnt die Nutzung des Vorkaufsrechts als Instrument zur Schaffung kommunaler Wohnungsbestände und zur Bodenvorratspolitik grundsätzlich ab. Dies führt zu wirtschaftlicher Ineffizienz, künstlicher Verknappung und höheren Baukosten. Außerdem besteht die Gefahr von Entscheidungen nach politischen statt objektiven Kriterien. Haus & Grund Deutschland begrüßt grundsätzlich die Eindämmung von Share Deals, sieht jedoch im neuen § 24 Absatz 2a BauGB potenzielle Nachteile für private Eigentümer, die Grundstücks- und Immobilienvermögen als Teil einer Familiengesellschaft, wie beispielsweise einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), verwalten. Es besteht die Gefahr, dass auch in diesen Fällen das Vorkaufsrecht der Gemeinde greifen könnte, was den privaten Eigentümern zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen auferlegt. Besonders problematisch ist dies, wenn die Einbringung in eine Gesellschaft nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern zur Nachlassverwaltung oder ähnlichem erfolgt.\r\nUm die Interessen privater Eigentümer und Familiengesellschaften zu schützen, fordert Haus & Grund Deutschland, dass im neuen § 24 Absatz 2a BauGB eine Ausnahme für die Einbringung von Grundstücken in Familiengesellschaften geschaffen wird. Diese Ausnahme sollte klar definieren, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht in solchen Fällen nicht greift. Haus & Grund Deutschland schlägt hierfür vor entsprechende Ergänzungen in § 26 Absatz 1 BauGB vorzunehmen.\r\nVereinfachung von Umbau und Aufstockung § 31 BauGB\r\nDie geplanten Änderungen im § 31 BauGB fördern Umbauten und Aufstockungen im Bestand. § 31 Absatz 3 BauGB ermöglicht Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, um neuen Wohnraum zu schaffen, selbst wenn die Grundzüge der Planung berührt werden. Diese Änderungen erlauben großflächige Aufstockungen und Erweiterungen von Bestandsgebäuden, insbesondere in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.\r\nHaus & Grund Deutschland unterstützt die neuen Regelungen ausdrücklich, da sie die Möglichkeit bieten, auf bereits bestehender Bausubstanz aufbauend, dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Besonders der Dachausbau und die Aufstockung von Bestandsgebäuden bieten eine effektive und kostengünstige Methode, Wohnraum zu erweitern, ohne zusätzlichen Boden zu versiegeln. Diese Maßnahmen nutzen die Potenziale bestehender Gebäude optimal aus und tragen zur Verbesserung der Wohnraumsituation in städtischen Gebieten bei. Gleichzeitig ist es jedoch unerlässlich, dass die nachbarschaftlichen Rechte und Belange gewahrt werden. Die Nachbareigentümer müssen die Möglichkeit haben, ihre Interessen einzubringen, um eine ausgewogene und konfliktfreie Entwicklung zu gewährleisten. Es ist wichtig, dass die Nachbarn in die Planungsprozesse frühzeitig einbezogen werden und ihre Bedenken und Anregungen angemessen berücksichtigt werden. Dies trägt nicht nur zur Akzeptanz der Maßnahmen bei, sondern fördert auch ein harmonisches Zusammenleben in den betroffenen Quartieren.\r\nErgänzende Anforderungen zur Klimaanpassung § 34 BauGB\r\nDer neue § 34 Absatz 1 BauGB sieht vor, dass Gemeinden bei der Genehmigung von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich ergänzende Anforderungen zur Klimaanpassung stellen können. Diese Anforderungen sollen Maßnahmen zur Reduzierung der Hitzebelastung und zur Vermeidung von Schäden durch Starkregenereignisse umfassen. Gemeinden können durch Satzungen diese Anforderungen detailliert festlegen und müssen diese öffentlich bekannt machen. Ziel ist es, die städtebauliche Entwicklung an die Herausforderungen des Klimawandels anzupassen und so die Lebensqualität und Sicherheit in den betroffenen Gebieten zu erhöhen. Haus & Grund Deutschland begrüßt grundsätzlich die Maßnahmen zur Klimaanpassung, warnt jedoch vor möglichen finanziellen Belastungen für Bauherren. Die neuen Anforderungen zur Reduzierung der Hitzebelastung und zur Vermeidung von Schäden durch Starkregenereignisse können die Baukosten erhöhen. Dies betrifft vor allem private Bauherren, die möglicherweise keine großen finanziellen Spielräume haben. Es ist wichtig, dass die Anforderungen verhältnismäßig bleiben und die finanzielle Belastung für die Bürger im Rahmen gehalten wird. Darüber hinaus warnt Haus & Grund Deutschland davor, dass derartige Festsetzungen nicht dazu führen dürfen, dass Städte und Gemeinden die ortsübergreifende Prävention und Klimaanpassung vernachlässigen und auf die Einzeleigentümer abwälzen. Es muss sichergestellt werden, dass die Kommunen weiterhin ihrer Verantwortung nachkommen und übergreifende, strategische Maßnahmen zur Klimaanpassung und Prävention ergreifen. Nur so kann eine gerechte und effektive Anpassung an die klimatischen Herausforderungen gewährleistet werden.\r\nHaus & Grund Deutschland fordert, dass die ergänzenden Anforderungen zur Klimaanpassung im § 34 BauGB klar und eindeutig definiert werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Es sollte sichergestellt werden, dass die Maßnahmen für private Bauherren wirtschaftlich tragbar und zumutbar bleiben. Eine Härtefallregelung sollte eingeführt werden, die es privaten Bauherren ermöglicht, Einwände gegen unverhältnismäßige Anforderungen zu erheben, um eine Überbelastung zu verhindern.\r\nBei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands zum § 34 Abs. 1 BauGB für Bürgerinnen und Bürger nutzt der Gesetzgeber Daten des Statistischen Bundesamtes zur Eigentumsform der Wohnungen in Deutschland aus dem Zensus 2011. Basierend auf diesen Zahlen wird unterstellt, dass 58,8 Prozent der Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland in Privateigentum sind. Hierbei werden die Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die sich im Eigentum von Gemeinschaften von Wohnungseigentümern befinden, nicht berücksichtigt. Diese Wohnungen liegen ebenfalls in privater Hand. Legt man die Zahlen des Zensus 2022 zugrunde, so befinden sich 57,8 Prozent der Wohnungen in Gebäuden, die im Eigentum von Privatpersonen sind und weitere 21,5 Prozent in Gebäuden, die sich im Eigentum von Wohneigentümergemeinschaften befinden. Insgesamt sind somit 79,3 Prozent der Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland in Privateigentum. Somit wird der Erfüllungsaufwand unterschätzt und beläuft sich wahrscheinlich eher auf rund 21,4 Mio. Euro pro Jahr.\r\nSozialer Flächenbeitrag § 58a BauGB\r\nDer § 58a BauGB wird eingeführt, um die Baulandmobilisierung zugunsten der öffentlichen Hand zu stärken, indem Gemeinden im Rahmen der Baulandumlegung Flächen zweckgebunden für den sozialen Wohnungsbau erhalten können. Diese Regelung gilt in Gebieten, in denen ein angespannter Wohnungsmarkt durch eine Rechtsverordnung oder Satzung nach § 201a BauGB festgestellt wurde. Im Zuge der Umlegung nach den § 45 ff. BauGB können Gemeinden anstelle eines Wertausgleichs in Geld einen Ausgleich in Form von Flächen für den sozialen Wohnungsbau verlangen. Diese Flächen sollen der Gemeinde zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, um den sozialen Wohnungsbau zu fördern und die Wohnungsnot zu lindern.\r\nHaus & Grund Deutschland erkennt die Notwendigkeit an, Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Wohnungsbaus zu ergreifen, warnt jedoch vor den weitreichenden Eingriffen in die Eigentumsrechte, die durch den sozialen Flächenbeitrag entstehen können. Diese Regelung könnte die Verfügungsgewalt der Eigentümer über ihre Grundstücke erheblich einschränken und zusätzliche finanzielle Belastungen verursachen. Haus & Grund Deutschland begrüßt zudem grundsätzlich die planvolle Mobilisierung von Bauland sowie eine nachvollziehbare Boden- und Wohnungspolitik durch Städte und Gemeinden. Wir unterstützen Maßnahmen, die Bauland aktivieren und Wohnungsbau erleichtern, erkennen jedoch im vorliegenden Gesetzentwurf zur Einführung des § 58a BauGB primär eine Baulandumverteilung in kommunale Hände. Haus & Grund Deutschland kritisiert, dass diese Regelung die Rechte und Handlungsoptionen von Eigentümern erheblich einschränkt, ohne klar darzulegen, wie dadurch tatsächlich Bauland mobilisiert und Wohnungsbau beschleunigt werden soll.\r\nVerlängerung des Umwandlungsschutzes § 250 BauGB\r\nDer § 250 BauGB regelt den Umwandlungsschutz von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen. Diese Bestimmung sieht vor, dass in bestimmten Gebieten die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt, um die soziale Bewohnerstruktur zu erhalten. Der Umwandlungsschutz gemäß § 250 BauGB wird um zwei Jahre verlängert und der Anwendungsbereich modifiziert.\r\nHaus & Grund Deutschland lehnt die Verlängerung des Umwandlungsschutzes als Teil einer staatlichen Interventionsspirale ab, die durch Markteingriffe wie die Mietpreisbremse in Gang gesetzt wurde. Das Umwandlungsverbot greift erheblich in die Eigentumsfreiheit ein, indem es die Alternative zur langfristigen Vermietung einschränkt. Diese Umwandlung ist oft eine Reaktion auf gestiegene Anforderungen und höhere Kosten in der gewöhnlichen Vermietung. Besonders private Vermieter sind betroffen, da sie die Kosten der Bewirtschaftung häufig nicht mehr durch Mieteinnahmen decken können. Ein faktisches Verbot der Umwandlung nimmt Eigentümern die Möglichkeit, Wohnungen wirtschaftlich zu verwerten, wenn das Vermieten nicht mehr rentabel ist. Aber auch Mieterhaushalten kann durch die Verlängerung des Umwandlungsverbots ein Nachteil erwachsen. Haushalte auf ihrem Weg ins Wohneigentum zu unterstützen ist klares Ziel der Bundesregierung. Insbesondere Mieterhaushalte, die gemäß § 577 BGB ein Vorkaufsrecht bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen haben, werden durch die Verlängerung des Umwandlungsschutzes jedoch behindert.\r\nHaus & Grund Deutschland fordert, dass das Umwandlungsverbot im § 250 BauGB nicht verlängert wird. Stattdessen sollte die Politik Maßnahmen ergreifen, die das Vermieten von Wohnungen wieder attraktiv machen, etwa durch Bürokratieabbau und steuerliche Erleichterungen für Vermieter. Wenn das Vermieten von Wohnungen wirtschaftlich bleibt, wird die Notwendigkeit zur Umwandlung in Eigentumswohnungen reduziert.\r\nÄnderungen im Bereich der Sanierungsgebiete § 165 BauGB\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen in § 165 Absatz 3 und Absatz 8 BauGB betreffen die Anpassung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen an die Auswirkungen des Klimawandels. Hierzu wird klargestellt, dass städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen auch dann zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sein können, wenn sie der Anpassung an den Klimawandel dienen. Zudem wird die Bekanntmachung der Bauleitpläne auf eine digitale Form umgestellt.\r\nHaus & Grund Deutschland kritisiert, dass die vorgeschlagenen Änderungen in § 165 BauGB keine ausreichenden Vorgaben zur transparenten und regelmäßigen Information der betroffenen Eigentümer über die geplanten und durchgeführten Maßnahmen enthalten. Es fehlt an detaillierten Regelungen zur Berichterstattung über Kosten, Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Wertentwicklung der Grundstücke. Darüber hinaus sieht Haus & Grund Deutschland die Notwendigkeit, dass die Kosten-Nutzen-Verhältnisse der öffentlichen Investitionen in städtebauliche Maßnahmen besser bewertet und kommuniziert werden.\r\nHaus & Grund Deutschland fordert eine Reform der städtebaulichen Sanierungsverfahren, die klare Sanierungsziele im Vorfeld definiert und messbar macht. Investitionen der öffentlichen Hand sollen in einem wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen. Eigentümer müssen jährlich detaillierte Informationen über Kosten und Maßnahmen erhalten, einschließlich einer kontinuierlichen Überprüfung der sanierungsbedingten Wertsteigerung. Die Sanierungsausgleichsabgabe soll auf tatsächlich genutzten Flächen basieren und nachträglich bei Flächenerweiterungen berechnet werden können. Kontinuierliche Kosteninformationen ab Beginn des Verfahrens sollen eine bessere Planbarkeit ermöglichen. Bewertungskriterien müssen sachgerecht und ausgewogen sein, und die Wertentwicklung soll nicht allein ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Sanierungsverfahrens berechnet werden. Schließlich sollte eine spezifische Beratung für Eigentümer angeboten werden, ähnlich der Mieterberatung.\r\nMöglichkeit der Öffnung der Kerngebiete § 7 BauNVO\r\nDie geplanten Änderungen im § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) erweitern die Zweckbestimmung der Kerngebiete. Diese Änderungen erlauben es den Gemeinden, nach Maßgabe des Bebauungsplans Kerngebiete auch für Wohnnutzungen freizugeben. Bisher war es möglich, in bestimmten Teilen von Kerngebieten Wohnnutzungen vorzusehen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gewahrt blieb. Die neue Regelung hebt diese Einschränkung auf und überlässt es den Gemeinden, zu entscheiden, in welchem Maße Wohnnutzungen mit den übrigen Nutzungen im Kerngebiet vereinbar sind. Dies soll insbesondere Umnutzungen von aufgegebenen Büro- oder Gewerbeflächen für Wohnzwecke erleichtern.\r\nHaus & Grund Deutschland begrüßt die Öffnung der Kerngebiete für Wohnnutzungen als wichtigen Schritt zur Förderung der Nutzungsmischung und zur Schaffung von Wohnraum in zentralen Lagen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Konflikte und Unverträglichkeiten aus einer lebendigen Nutzungsmischung auftreten können. Diese Konflikte entstehen meist durch Verkehr, Gaststättenlärm, Veranstaltungen und Freizeitnutzungen im öffentlichen Raum. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sind aufsuchende Kommunikations- und Beratungsangebote sowie ein enger Dialog mit Eigentümern, Gewerbetreibenden und Investoren entscheidend. Eine beständige und langfristig angelegte Kommunikation, die vielfältige Akteursgruppen einbezieht, ist erforderlich, um die Vorteile und Potenziale einer lebendigen Nutzungsmischung zu vermitteln.\r\nHaus & Grund Deutschland fordert, dass die Änderungen zur Öffnung der Kerngebiete von klaren Leitlinien und regelmäßigen Überprüfungen begleitet werden, um sicherzustellen, dass städtebauliche Ziele erreicht und unerwünschte Nebenwirkungen minimiert werden. Der Fokus sollte aus Sicht von Haus & Grund in einer kleinteiligen Stadtentwicklung liegen. Eine kleinteiligere Stadtentwicklung mobilisiert die Bürgerschaft als private Eigentümer, indem sie ihnen ermöglicht, sich aktiv und mit leistbaren Investitionen in die Gestaltung ihres unmittelbaren Umfelds einzubringen. Kleinteilige Strukturen ermöglichen eine größere Diversität in der Nutzungsmischung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012199","regulatoryProjectTitle":"Fernwärme: Mehr Verbraucherschutz und Preistransparenz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/5c/356650/Stellungnahme-Gutachten-SG2409230048.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)\r\ndurch den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 25.07.2024\r\n\r\nI. Allgemein\r\nDer vorliegende Referentenentwurf zur Änderung der AVBFernwärmeV beinhaltet insbesondere Regelungen zur Stärkung der Verbraucherrechte und Transparenz bei den Preisen, zur Stabilisierung des wirtschaftlichen Rahmens von Fernwärmeunternehmen für den Ausbau und die Dekarbonisierung ihrer Wärmenetze sowie Anpassungen hinsichtlich der fortschreitenden Digitalisierung. Haus & Grund Deutschland begrüßt, dass mit der Novellierung weitestgehend auch die Verbraucherrechte aus dem Gas- und Strommarkt angewendet werden sollen. Haus & Grund Deutschland plädiert zudem dafür, ein bundesweites Vergleichsportal und eine zentrale Stelle zur Preisaufsicht einzuführen. Da mit Blick auf die besonderen Infrastrukturen von Fernwärmenetzen vor Ort eine regionale Monopolstellung der Fernwärmeunternehmen nicht zu verhindern ist, wären ein bundesweiter Vergleich der Fernwärmeunternehmen untereinander und die Preisaufsicht wichtige Maßnahmen, um noch mehr Kostentransparenz und Fairness zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Gleichzeitig können diese Instrumente den Wettbewerb und Informationsaustausch der Fernwärmeunternehmen untereinander fördern. Preise und Leistungen müssen überzeugen, daher sollten Fernwärmeverträge, die in der Vergangenheit aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs zustande gekommen sind, überprüft werden und ggf. für diese kürzere Übergangsfristen gelten. Haus & Grund Deutschland begrüßt schließlich die Bemühungen des Gesetzgebers zur Entbürokratisierung durch Integration der erst 2021 in Kraft getretenen Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungsverordnung (FFVAV), die mit Inkrafttreten der neuen AVBFernwärmeV außer Kraft treten soll.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen:\r\nII. Mehr Transparenz durch Veröffentlichungspflichten\r\n§ 1a Veröffentlichungspflichten\r\nHaus & Grund Deutschland begrüßt, dass Fernwärmeversorger nunmehr verpflichtet werden, den Verbrauchern mehr und deutlich detailliertere Informationen auf einer dem Unternehmen zuzurechnenden Internetseite zur Verfügung zu stellen. So sollen neben den allgemeinen Versorgungsbedingungen und Preisen auch über die durchschnittlichen jährlichen Abnahmepreise beispielhaft jeweils an einem Ein- und Mehrfamilienhaus im jeweiligen Wärmenetz informiert werden. Die Preisblätter sollen zudem die einzelnen Preisbestandteile für verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten sowie für Messkosten separat ausweisen. Ebenso sollen die eingesetzten Brennstoffe, Technologien und Treibhausgasemissionen sowie die Netzverluste pro Kilometer Wärmeleitung angegeben werden. Für mehr Transparenz bei den Kosten trägt auch die Musterberechnung bei, die Versorger ebenfalls veröffentlichen müssen, um etwaige Preisänderungsklauseln für Verbraucher nachvollziehbar zu machen. Zudem soll ein interaktives Berechnungsinstrument die Auswirkungen einer Änderung der Preisbestandteile und -indizes beispielhaft verdeutlichen.\r\nNach § 1a Absatz 1 Nummer 1 wird das Fernwärmeunternehmen verpflichtet, seine allgemeinen Versorgungsbedingungen zu veröffentlichen, wenn diese von der AVBFernwärmeV abweichen. Da Verbraucher die AVBFernwärmeV gegebenenfalls nicht kennen, empfiehlt Haus & Grund Deutschland, dass Fernwärmeversorger, die nicht von den allgemeinen Bedingungen abweichen, auf ihrer Internetseite zumindest auf die Einhaltung der AVBFernwärmeV hinweisen.\r\nHaus & Grund Deutschland fordert darüber hinaus, dass die Fernwärmeunternehmen verpflichtet werden, auf einem bundesweit zentralen Vergleichsportal, zum Beispiel auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, ihre Preise, Klimabilanzen, Anteile an erneuerbaren Energieträgern und Effizienzgrade zu veröffentlichen. Damit wird ein Vergleich der Fernwärmeunternehmen möglich und trotz der fehlenden Wechselmöglichkeit der öffentliche Rechtfertigungsdruck auf diejenigen Unternehmen mit besonders hohen Preisen erhöht. Zugleich lässt sich die Wirtschaftlichkeit von Fernwärmenetzen im Vergleich zu anderen Wärmeversorgungsoptionen besser einordnen.\r\nIII. Nachweispflicht bei Anpassung der Wärmeleistung\r\n§ 3 Absätze 2 bis 5 zur Anpassung der Wärmeleistung\r\nVerbraucher dürfen bislang während der Vertragslaufzeit jährlich Anpassungen an der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung vornehmen lassen, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert, ohne dass es eines Nachweises bedarf (§ 3 Absatz 1 geltende AVBFernwärmeV). Die Frist hierfür beträgt 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Eine Leistungsreduzierung von mehr als 50 Prozent oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages ist bislang mit einer zweimonatigen Frist möglich, sofern die Wärmeleistung durch erneuerbare Energie ersetzt wird (§ 3 Absatz 2 geltende AVBFernwärmeV). Nur in diesem Fall hat der Kunde zu belegen, dass erneuerbare Energien zum Einsatz kommen. Die Regelungen wurden erst 2021 eingeführt. Sie dienen einer verbraucherfreundlichen Ausgestaltung der Fernwärmeregelungen und der Verbesserung des Verbraucherschutzes im Fernwärmemarkt.\r\nDiese Verbraucherrechte sollen nunmehr durch die Neufassung beschnitten werden. Wenn der Kunde seinen Fernwärmebedarf reduziert und eine Anpassung wünscht, so muss er nun entweder Effizienzsteigerungen nachweisen oder dass er seinen Wärmebedarf auf erneuerbare Energien gemäß der 65-Prozent-Anforderung des Gebäudeenergiegesetzes (§ 71 Absatz 1 GEG) umgestellt hat. Im zweiten Fall kann der Kunde eine Anpassung jedoch nur verlangen, wenn der Wärmeversorger wiederum seinen Anforderungen aus dem Wärmeplanungsgesetz nicht nachkommt und nicht genug Erneuerbare- oder Abwärme-Anteile im Wärmenetz aufweist oder die Voraussetzungen an den Wärmenetzausbauplan nicht erfüllt. Eine Kündigung des Fernwärmevertrags ist zwar auch weiterhin möglich, wenn der Wärmebedarf vollständig durch eine andere Wärmeversorgung in Erfüllung der Anforderung aus § 71 Absatz 1 GEG gedeckt wird. Aber sowohl für die Leistungsanpassung als auch für die Kündigung soll nunmehr eine längere Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats gelten. Zudem sind wettbewerbliche Einschränkungen durch das Recht der Fernwärmeunternehmen nach Berücksichtigung der infolge der Anpassung verursachten Kosten oder nach Ausgleichszahlungen bei Kündigung vorgesehen. Die geplanten Regelungen bieten damit keinerlei Anreiz für energiesparendes Verhalten auf Kundenseite. Für Fernwärmeunternehmen besteht hingegen mit der Reduzierung der Anschlussleistung von Bestandskunden die Möglichkeit, neue Kunden zu werben und damit die Anschlussdichte zu erhöhen, ohne dass dafür zusätzliche Investitionen in die Erzeugungskapazitäten erforderlich würden.\r\nHaus & Grund Deutschland lehnt die neuen Anforderungen und Nachweispflichten gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 und längeren Fristen gemäß § 3 Absatz 4 für Verbraucher ab. Der Kunde soll, wie bisher ohne diskriminierende Einschränkungen einen Fernwärmevertrag anpassen oder kündigen dürfen, wenn er seine bestehende Wärmeversorgung durch erneuerbare Energien ersetzen oder durch Effizienzmaßnahmen reduzieren will. Zu den diskriminierenden Einschränkungen gehören auch die vom Fernwärmeunternehmen bei der Anpassung zu berücksichtigenden Kosten oder bei der Kündigung zu verlangenden Ausgleichszahlungen (§ 3 Absatz 5).\r\nIV. Präzisierung der Preisänderungsklauseln\r\n§ 24 Absatz 1 zu Preisänderungsklauseln\r\nAnders als in Strom- oder Gaslieferverträgen müssen Fernwärmeversorger keine Vertragsänderung vornehmen oder Kündigungsrechte einräumen, wenn sie die Preise erhöhen wollen. Stattdessen hängt es von der genauen Zusammensetzung der Berechnungsfaktoren und der Wahl der Indizes in den Anpassungsklauseln ab, wie stark sich der Fernwärmepreis ändert. Haus & Grund Deutschland begrüßt, dass mit der geplanten Änderung der AVBFernwärmeV, sofern Indizes beim Kostenelement genutzt werden, diese die tatsächlich eingesetzten Energieträger und die jeweilige Beschaffungsstruktur des Fernwärmeversorgungsunternehmens mit angemessener Genauigkeit abbilden müssen (§ 24 Absatz 1 Satz 2). Bislang orientieren sich die börsenbezogenen Indizes fast ausschließlich an der Entwicklung des Gaspreises, während Versorger tatsächlich zu einem großen Anteil andere Energiequellen nutzen. Außerdem entsprechen die gewählten Preisindizes oftmals nicht der tatsächlichen Beschaffungs-, Erzeugungs- und Verteilungsstruktur des jeweiligen Fernwärmeunternehmens. Dies soll nun mit den ergänzenden Regelungen in § 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 beim Kosten- und Marktelement geändert werden.\r\nDa trotz der neuen Informationspflichten und der Regelungen zu den Preisgleitklauseln nicht verhindert werden kann, dass Fernwärmeunternehmen insbesondere bei einem satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang ihre Monopolstellung ausnutzen, fordert Haus & Grund Deutschland, dass eine Preisobergrenze für die Fernwärme, wie sie bereits von der Monopolkommission gefordert wurde, und eine bundesweite Preisaufsicht, die beispielsweise von der Bundesnetzagentur ausgeübt werden kann, eingeführt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012199","regulatoryProjectTitle":"Fernwärme: Mehr Verbraucherschutz und Preistransparenz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/08/d2/392579/Stellungnahme-Gutachten-SG2412110018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tAllgemein\r\nHaus & Grund Deutschland begrüßt, dass mit der Novellierung weitestgehend die Verbraucherrechte aus dem Gas- und Strommarkt im Bereich der Fernwärme angewendet werden sollen. Haus & Grund Deutschland plädiert dafür, ein bundesweites Vergleichsportal und eine zentrale Stelle zur Preisaufsicht einzuführen. Da mit Blick auf die besonderen Infrastrukturen von Fernwärmenetzen vor Ort eine regionale Monopolstellung der Fernwärmeunternehmen nicht zu verhindern ist, wären ein bundesweiter Vergleich der Fernwärmeunternehmen untereinander und die Preisaufsicht wichtige Maßnahmen, um mehr Kostentransparenz und Fairness zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Gleichzeitig können diese Instrumente den Wettbewerb und Informationsaustausch der Fernwärmeunternehmen untereinander fördern. Preise und Leistungen müssen überzeugen, daher sollten Fernwärmeverträge, die in der Vergangenheit aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs zustande gekommen sind, überprüft werden und ggf. für diese kürzere Übergangsfristen gelten. Haus & Grund Deutschland begrüßt schließlich die Bemühungen des Gesetzgebers zur Entbürokratisierung durch Integration der erst 2021 in Kraft getretenen Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungsverordnung (FFVAV), die mit Inkrafttreten der neuen AVBFernwärmeV außer Kraft treten soll.\r\n\r\nZu den Regelungen im Einzelnen:\r\n\r\nII.\tMehr Transparenz durch Veröffentlichungspflichten\r\n§ 1b Veröffentlichungspflichten\r\nHaus & Grund Deutschland begrüßt, dass Fernwärmeversorger verpflichtet werden, den Verbrauchern mehr und deutlich detailliertere Informationen auf einer dem Unternehmen zuzurechnenden Internetseite zur Verfügung zu stellen. Es ist richtig, dass neben den allgemeinen Versorgungsbedingungen und Preisen auch über die durchschnittlichen jährlichen Abnahmepreise beispielhaft an einem Ein- und einem Mehrfamilienhaus informiert werden soll. Gleiches gilt für die Pflicht, nach der die Preisblätter die einzelnen Preisbestandteile für verbrauchsabhängige, verbrauchsunabhängige und Messkosten separat ausweisen müssen. Darüber hinaus müssen die eingesetzten Brennstoffe, Technologien und Treibhausgasemissionen sowie die Netzverluste pro Kilometer Wärmeleitung angegeben werden. Für mehr Transparenz bei den Kosten wird die Musterberechnung sorgen, um Preisänderungsklauseln für Verbraucher nachvollziehbar zu machen. Dies gilt auch für das interaktive Berechnungsinstrument, das die Auswirkungen einer Änderung der Preisbestandteile und -indizes beispielhaft verdeutlichen soll.\r\nErgänzend fordert Haus & Grund Deutschland , dass die Fernwärmeunternehmen verpflichtet werden, auf einem bundesweit zentralen Vergleichsportal, zum Beispiel auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, ihre Preise, Klimabilanzen, Anteile an erneuerbaren Energieträgern und Effizienzgrade zu veröffentlichen. Damit wird ein Vergleich der Fernwärmeunternehmen möglich und der Wettbewerb gefördert. Zugleich lässt sich die Wirtschaftlichkeit von Fernwärmenetzen im Vergleich zu anderen Wärmeversorgungsoptionen besser einordnen.\r\n\r\nIII.\tPreisänderungsklauseln I Kündigungsrecht\r\n§ 24 zu Preisänderungsklauseln, Preisanpassungsrecht\r\nAnders als in Strom- oder Gaslieferverträgen müssen Fernwärmeversorger bisher keine Vertragsänderung vornehmen oder Kündigungsrechte einräumen, wenn sie die Preise erhöhen wollen. Stattdessen hängt es von der genauen Zusammensetzung der Berechnungsfaktoren und der Wahl der Indizes in den Anpassungsklauseln ab, wie stark sich der Fernwärmepreis ändert. Haus & Grund Deutschland begrüßt, dass mit der geplanten Änderung der AVBFernwärmeV, sofern Indizes beim Kostenelement genutzt werden, diese die tatsächlich eingesetzten Energieträger und die jeweilige Beschaffungsstruktur des Fernwärmeversorgungsunternehmens mit angemessener Genauigkeit abbilden müssen. Bislang orientieren sich die börsenbezogenen Indizes fast ausschließlich an der Entwicklung des Gaspreises, während Versorger tatsächlich zu einem großen Anteil andere Energiequellen nutzen. Außerdem entsprechen die gewählten Preisindizes bisher oftmals nicht der tatsächlichen Beschaffungs-, Erzeugungs- und Verteilungsstruktur des jeweiligen Fernwärmeunternehmens. Daher sind die ergänzenden Regelungen in § 24 Absatz 1 beim Kosten- und Marktelement richtig. Außerdem soll dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Preisänderungen - nunmehr mit einer ausreichend langen Frist von drei Monaten - zugestanden werden (§ 24 Absatz 3 und 4).\r\n\r\nHaus & Grund Deutschland begrüßt diese Regelungen. Da trotz der neuen Informationspflichten und der Regelungen zu den Preisgleitklauseln nicht verhindert werden kann, dass Fernwärmeunternehmen, insbesondere bei einem satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang, ihre Monopolstellung ausnutzen, fordert Haus & Grund Deutschland, dass eine Preisobergrenze für die Fernwärme, wie sie bereits von der Monopolkommission gefordert wurde, und eine bundesweite Preisaufsicht, die beispielsweise von der Bundesnetzagentur ausgeübt werden kann, eingeführt werden.\r\n\r\nIV.\tAnschluss- und Benutzungszwang\r\n§ 109 GEG zu Anschluss- und Benutzungszwang\r\nEntscheidend für die Akzeptanz der Fernwärme und der Nutzung von Wärmenetzen ist, dass die Preise für die Verbraucher transparent und fair gestaltet werden. Fernwärme muss durch die angebotenen Preise und Leistungen überzeugen und darf nicht auf staatlichem Zwang gestützt sein. Satzungen, die einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben, müssen daher aufgehoben werden.\r\nHaus & Grund Deutschland lehnt den Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der öffentlichen Fernwärmeversorgung ab. Hierdurch werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Technologieoffenheit verletzt. Als begleitende Maßnahme soll daher die in § 109 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verankerte Länderöffnungsklausel abgeschafft werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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In der Praxis unserer 840 Ortsvereine, die unsere 936.000 Mitglieder beraten, kommt es hierbei nicht zu Problemen. Beim Kauf einer Eigentumswohnung spielt die Kündigung ebenfalls keine Rolle, weil diese im Bauvertragsrecht keine Anwendung findet.\r\nTatsächlich bauen private Bauherren häufig nur ein einziges Mal in ihrem Leben. Sollte es dann zu der Situation kommen, dass der Bauvertrag gekündigt werden muss, ist das Schriftformerfordernis keine Hürde. Sofern das Textformerfordernis als ausreichend erachtet wird, könnte dies in der Praxis zu Problemen führen. Da die Kommunikation zwischen den Bauvertragsparteien heutzutage vielfach in Textform und somit auch schneller stattfindet, wird hierbei nicht immer so exakt und mit Bedacht formuliert wie bei der Schriftform. Wenn zukünftig auch eine Kündigung in Textform ausreichen soll, wird es möglicherweise auch vermehrt Streit darüber geben, ob voreilig in Textform getätigte Äußerungen eine Kündigung darstellen oder nicht. Die kann einen Baustopp bewirken mit gravierenden Folgen. Wird der Bau nicht vollendet, dürfte bis zur gerichtlichen Klärung ein hoher Schaden entstehen.\r\nNach alledem sehen wir derzeit kein Regelungserfordernis.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016568","regulatoryProjectTitle":"Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/5d/527769/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nZum Entwurf einer Neufassung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021 zu den Einzelfragen zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß § 35c EStG.I. Allgemein\r\nHaus & Grund Deutschland begrüßt die mit der Neufassung des BMF-Schreibens verbundenen Aktualisierungen und Präzisierungen. Die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen stellt einen wichtigen Baustein im Hinblick auf die Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor dar. Dabei ist der Direktabzug von der Steuerschuld gegenüber einer Geltendmachung im Rahmen des Werbungskostenabzugs häufig deutlich attraktiver. Umso bedauerlicher ist es, dass die Förderung nach § 35c EStG dem Gesetzeswortlaut nach nur selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten ist und sich beinahe jede Form der privaten Vermietung in dieser Hinsicht steuerschädlich auswirkt. Wir sprechen uns daher klar und grundsätzlich für die Prüfung einer Erweiterungsmöglichkeit dieser Förderform auf vermietende Eigentümer aus, damit diese die für sie steuerlich günstigere Variante wählen können.\r\nNach derzeitigem Stand muss die Maßnahme zur energetischen Sanierung vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein, um nach § 35c EStG förderfähig zu sein. Nach wie vor ist der energetische Sanierungsbedarf im Gebäudebestand aber hoch. Daher sollte neben der Ausweitung des Begünstigtenkreises auch eine Verlängerung dieser Förderung in zeitlicher Hinsicht erwogen werden. Dies gilt umso mehr, als die Wartezeiten auf einen Handwerkertermin, insbesondere im Bereich auf energetische Maßnahmen spezialisierter Fachfirmen hoch und die Lieferzeiten der hierbei benötigten Baumaterialien und -produkte lang sind. Stand heute bleiben aber nur noch gut viereinhalb Jahre, innerhalb derer das Vorhaben abgeschlossen sein muss, um die Förderung beanspruchen zu können.\r\nDas Zusammenspiel der Förderinstrumente aus § 35a EStG, BAFA-Förderung, KfW-Förderung und der Förderung nach § 35c EStG ist äußerst komplex und für den durchschnittlichen privaten Eigentümer kaum noch nachvollziehbar. Hier bedarf es nach unserer Auffassung einer deutlichen Erhöhung niedrigschwelliger, ggf. digitaler, staatlicher und neutraler Beratungsangebote, die dem privaten Eigentümer als zentralem Adressaten dieser Förderungsinstrumente deren optimale Nutzung bzw. Kombination überhaupt erst ermöglichen.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen:\r\nII. Beginn der erstmaligen „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“, Rz. 20\r\nHaus & Grund Deutschland begrüßt, dass für den Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht mehr „grundsätzlich, sondern „in der Regel“ der Tag des Einzugs maßgeblich ist. Dies erleichtert die Einbeziehung besonderer Konstellationen, wie der energetischen Sanierung nach Erwerb, aber vor Einzug in die Immobilie.\r\nIII. Objektbezogenheit der Jahreshöchstbeträge, Rz. 31\r\nDie Jahreshöchstbeträge des § 35c Absatz 1 Satz 1 EStG sind, wie der (Gesamt-)Höchstbetrag des § 35c Absatz 1 Satz 5 EStG, objekt- und nicht maßnahmenbezogen. Im Rahmen einer umfangreichen energetischen Modernisierung können aber mehrere Einzelmaßnahmen sinnvoll sein. Bei den aktuellen hohen Baukosten werden die Gesamt-Höchstbeträge schnell überschritten. Möglicherweise sind aber bestimmte Maßnahmen nur in Kombination sinnvoll. Die Objektbezogenheit der Jahreshöchstbeträge führt aber unter Umständen dazu, dass Maßnahmen insgesamt unterbleiben, weil der Gesamt-Höchstbetrag für die steuerliche Förderung erreicht und ohne diese Förderung eine weitere Maßnahme für den privaten Eigentümer nicht darstellbar ist. Dies ist im Hinblick auf die gebotene schnelle Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor kontraproduktiv.\r\nIV. Umfeldmaßnahmen durch Nicht-Fachunternehmen, Rz. 60 ff.\r\nAufwendungen für Umfeldmaßnahmen, die nicht durch das Fachunternehmen ausgeführt werden, sind nach dem Entwurf nur förderfähig, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens gesondert ausgewiesen sind, z. B. Estricharbeiten nach einem Heizungstausch. Hier stellt sich die Frage, ob dieser Aufwand gerechtfertigt und erforderlich ist.\r\nAuch bei Umfeldmaßnahmen ist es zudem nach dem Entwurf notwendig, dass eine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Fachunternehmens (bei nicht durch das Fachunternehmen ausgeführten Umfeldmaßnahmen: des Leistungserbringers) gezahlt wurde. Hier müssen also bei Umfeldmaßnahmen ab 2025 die gesamten Kosten auch der von Nicht-Fachunternehmen durchgeführten Umfeldmaßnahmen in der Fachunternehmerbescheinigung enthalten sein. Dies wird nach unserer Einschätzung vielfach zu einer Verzögerung der Erstellung der vollständigen Fachunternehmerbescheinigung und damit der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen führen. Hier sollte die beigefügte Rechnung des Nicht-Fachunternehmens weiterhin als Nachweis ausreichen.Erwirbt die steuerpflichtige Person das Material für die energetische Maßnahme separat, können die Aufwendungen dafür nur dann als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn diese in der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens gesondert ausgewiesen sind. Die auf Eigenleistungen der steuerpflichtigen Person entfallenden Materialkosten sind nach Rz. 62 nicht förderfähig. Somit wird derjenige Eigentümer schlechter gestellt, der das selbst beschaffte Material im Rahmen einer Umfeldmaßnahme auch selbst einbaut, um die Kosten zu begrenzen. Das ist unserer Ansicht nach nicht zielführend."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018013","regulatoryProjectTitle":"Mietpreisbremse nicht verlängern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/c3/576159/Stellungnahme-Gutachten-SG2507030014.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nZum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und den Anträgen „Faire-Mieten-Gesetz“ und „Mietpreisbremse verschärfen – Mieten stoppen“\r\n1. Allgemein\r\nDer vorliegende Entwurf zur Verlängerung und Modifikation der „Mietpreisbremse“ sowie die Anträge „Faire-Mieten-Gesetz“ und „Mietpreisbremse verschärfen – Mieten stoppen“ setzen weiterhin auf regulierende Preisobergrenzen, statt den Ursachen der Wohnraumknappheit systematisch zu begegnen. Haus & Grund Deutschland lehnt eine Verschärfung der Mietpreisregulierung in mehrfacher Hinsicht ab:\r\n Erstens erwiesen sich Mietpreisregulierungen in empirischen Studien als weitgehend wirkungslos;\r\n zweitens überfordert die Anknüpfung an die ortsübliche Vergleichsmiete die privaten Vermieter und belastet sie dadurch überproportional;\r\n drittens widersprechen sie verfassungsrechtlichen Vorgaben;\r\n viertens verschärfen sie in der Summe Marktverzerrungen und verhindern private Investitionen in Neubau und Modernisierung;\r\n fünftens steht die geplante Verlängerung im Widerspruch zu europarechtlichen Empfehlungen und wirtschaftspolitischen Leitlinien der EU. Im letzten „Country Report Germany 2025“ warnt die Kommission Deutschland ausdrücklich vor regulatorischen Eingriffen in den Mietmarkt mit Mietobergrenzen.\r\nSeit ihrer Einführung wurde die Mietpreisbremse regelmäßig wissenschaftlich evaluiert und ebenso regelmäßig als wirkungslos eingestuft. Schon kurz nach Einführung der Mietpreisbremse stellte das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) fest, dass die Mietpreisbremse ihre Zielsetzung verfehlt. Die Wirkungslosigkeit wurde zuletzt im Jahresgutachten 2024/25 erneut vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung bestätigt. Ein Instrument, das seit Jahren nachweislich nicht funktioniert und mit unserer Verfassung nur schwer vereinbar ist, nun verschärfen zu wollen, widerspricht allen ökonomischen und politischen Vernunftkriterien.\r\nMithin begrüßt Haus & Grund Deutschland, dass der Regierungsentwurf am bisherigen Stichtag für die Neubauausnahme von der Mietpreisbremse festhält und auf eine Neudefinition verzichtet. Bereits die öffentliche Debatte darüber führt erfahrungsgemäß zu Investitionszurückhaltung. Darauf hat auch der Sachverständigenrat hingewiesen: Härtere regulatorische Eingriffe bergen die Gefahr erheblicher negativer Effekte auf den Wohnungsbau. Planungssicherheit ist entscheidend, um weiteres Wohnraumangebot zu schaffen. Daher sollten sowohl die Stichtagsregelung (erstmalige Vermietung nach dem 1. Oktober 2014) als auch die bestehenden Ausnahmeregelungen unverändert bleiben.\r\n2. Zur Wirksamkeit und zu den unbeabsichtigten Folgen der Mietpreisbremse\r\nDer Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat in seinem Jahresgutachten 2024/25dargelegt: Die Mietpreisbremse ist kein geeignetes Mittel, um das Ziel einer sozialen Wohnraumversorgung für alle Einkommensgruppen in Ballungsräumen zu erreichen. Im Gegenteil: Das verfügbare Angebot hat sich in beliebten Städten und begehrten Stadtteillagen weiter verknappt, sodass insbesondere Haushalte mit mittleren und niedrigen Einkommen noch schwerer Zugang zu adäquatem Wohnraum finden. Dies hat folgende Ursachen:\r\n Selektionsmechanismen und verzerrte Vergabestrukturen durch Preisdeckelung: Gedeckelte Mieten führen zu Selektionsmechanismen, bei denen Bonität und persönliche Kontakte den Ausschlag geben. Dadurch entsteht eine strukturelle Benachteiligung einkommensschwächerer Haushalte, während einkommensstarke Haushalte trotz hoher Nachfrage bevorzugt Zugang zu Wohnraum erhalten.\r\n Politische Fehlanreize durch falsche Versprechungen: Die Mietpreisregulierung suggeriert, dass günstiger Wohnraum überall, also auch in hochattraktiven Lagen, für alle verfügbar gemacht werden könne. Diese Erwartung resultiert jedoch in einer zusätzlichen Nachfrage in ohnehin überhitzten Märkten, ohne dass das Angebot erweitert wird.\r\n Lock-in-Effekte bei Bestandsmietern mit niedrigen Mieten: Viele Mieter erkennen zunehmend den Wert einer günstig angemieteten Wohnung und behalten diese auch nach einem Umzug, indem sie sie untervermieten und das häufig zu deutlich höheren Preisen. In der Folge hat sich über die Jahre ein beachtlicher und weitgehend intransparenter Markt für Untermietwohnungen entwickelt.\r\nDie Investitionsbereitschaft privater Vermieter ist rückläufig. Als Ursachen hierfür sind regulatorische Eingriffe, wachsende rechtliche Unsicherheiten und zunehmende bürokratische Hürden zu nennen. Die Instandhaltung, Modernisierung und Schaffung von Wohnraum erfahren somit eine zunehmende Vernachlässigung.\r\nOhne ausreichende Investitionsanreize jedoch droht der Mietwohnungsmarkt in weiten Teilen zu erodieren. Dann gäbe es nichts mehr zu regulieren, weil der Markt schlichtweg nicht mehr existiert.\r\nAuch auf europäischer Ebene wird diese Problematik erkannt und adressiert. So stellt die Europäische Kommission im „Country Report Germany 2025“ unmissverständlich fest, dass regulatorische Maßnahmen wie Mietpreisdeckel und Obergrenzen für Mietsteigerungen nicht geeignet sind, den Wohnraummangel zu beheben. Vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche Eingriffe die Investitionsanreize schwächen und die effiziente Nutzung des vorhandenen Wohnungsbestands beeinträchtigen. Eine weitere Verlängerung der Mietpreisbremse widerspricht daher nicht nur den nationalen wohnungsbaupolitischen Zielen, sondern steht im klaren Widerspruch zu den europarechtlichen Empfehlungen und den wirtschaftspolitischen Leitlinien der Europäischen Union.\r\nDie bestehenden mietrechtlichen Preisregulierungen führen zu einer Angebotsverknappung, Marktverzerrungen und einem Rückgang dringend notwendiger Investitionen. Eine Fortsetzung oder gar Ausweitung der bestehenden mietrechtlichen Regulatoren wäre ein falsches Signal gegenüber Vermietern, Investoren und letztlich auch gegenüber den Mietern selbst. 3. Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 - Verfassungsrechtliche und wirtschaftliche Bedenken\r\nHaus & Grund Deutschland lehnt die Verlängerung der Mietpreisbremse ab. Ohne\r\nGewissheit, dass die Miete künftige Sanierungskosten refinanziert, werden notwendige Investitionen\r\nunterlassen, was langfristig zu Instandhaltungsrückständen und sinkender Wohnqualität führt. Die\r\nAbschaffung der Fünf-Jahres-Befristung der landesrechtlichen Ermächtigungsverordnungen widerspricht den\r\nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts, welches in seinem Beschluss vom 18. Juli 2019 (1 BvL 1/18)\r\nklargestellt hat, dass die Mietpreisbremse nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die gesetzliche\r\nAusgestaltung den verfassungsrechtlichen Maßstäben der zeitlichen Befristung, der Wirksamkeit des\r\nInstruments sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit genügt.\r\na) Eigentumsgarantie und Zumutbarkeit: Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die Zumutbarkeit nicht erst dann überschritten ist, wenn eine „Substanzgefahr der Mietsache“ oder ein „dauerhafter Verlust für den Vermieter“ eintritt. Da die Mietpreisbremse unterschiedslos auch für private Kleinvermieter gilt, ist bei der Zumutbarkeitsabwägung besonders zu berücksichtigen, dass private Kleinvermieter durch Art. 14 Abs. 1 GG einen spezifischen grundrechtlichen Schutz genießen. Denn das Eigentumsgrundrecht schützt nicht nur das Eigentum selbst, sondern auch die persönliche Freiheit, durch die Vermietung von Wohnraum den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten und die private Altersvorsorge zu sichern.\r\nb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse um weitere vier Jahre: Die vom Gesetzgeber ursprünglich eingeführte Befristung der Mietpreisbremse war zentraler Bestandteil ihrer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Eine erneute Verlängerung um vier Jahre führt faktisch zu einer Entfristung und damit in einen Zustand, mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar ist. Zugleich verzerrt die Verlängerung weiter die ortsübliche Vergleichsmiete, da regulierte Mieten zunehmend die Berechnungsgrundlage dominieren. Die Vergleichsmiete entkoppelt sich damit vollständig vom realen Marktgeschehen und führt zu einem Zustand, der rechtlich und ökonomisch nicht länger tragfähig ist.\r\nc) Fehlende Begründungs- und Planungspflicht der Länder bei Wegfall der Fünfjahresfrist: Die Länder werden durch die derzeitige Regelung dazu verpflichtet, ihre landesrechtliche Ermächtigungsverordnung sachlich zu begründen, regelmäßig zu evaluieren und zeitlich auf fünf Jahre zu begrenzen. Die geplante Abschaffung dieser Befristung ist verfassungsrechtlich unzulässig. Sie würde es den Ländern ermöglichen, Preisbegrenzungen dauerhaft fortzuführen, ohne dass hierfür eine erneute Tatsachengrundlage erforderlich wäre und ohne dass konkrete wohnungspolitische Maßnahmen ergriffen werden müssten. Diese Vorgehensweise verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an zeitlich begrenzte Eigentumseingriffe. Eine Verlängerung der betreffenden Regelung muss zwingend an eine regelmäßige, nachvollziehbare Analyse der lokalen Wohnraumsituation auf Basis einer nachvollziehbaren Bevölkerungsprognose geknüpft sein. Weiter bedarf es einer konkreten Darlegung, welche Maßnahmen zur Behebung des angespannten Wohnungsmarkts tatsächlich ergriffen wurden oder geplant sind, etwa durch kommunale oder landesweite Neubauprogramme, beschleunigte Baugenehmigungsverfahren, die Ausweisung zusätzlichen Baulands oder gezielte Investitionsanreize. Zudem müssen die Bauordnungen so ausgestaltet werden, dass kostengünstiges Wohnen tatsächlich möglich wird. Die Implementierung umfangreicher DIN-Normen als \"Stand der Technik\" führt zu signifikant erhöhten Bau- und Modernisierungskosten. In Anbetracht der gleichzeitigMietpreise besteht jedoch keine Möglichkeit zur Refinanzierung. Statt Vermieter weiter zu belasten, sollten auch die Länder in die Pflicht genommen werden, Investitionen aktiv zu erleichtern. Wer Wohnraummärkte als angespannt einstuft, muss auch selbst für kostensenkende Rahmenbedingungen sorgen.\r\nd) Systematische Entkopplung der ortsüblichen Vergleichsmiete: Die ortsübliche Vergleichsmiete verliert zunehmend ihren Realitätsbezug, da bereits jetzt regulierte Vertragsverhältnisse dominieren. Bereits bei Einführung der Mietpreisbremse durften bestehende, über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Mieten fortgelten, wurden aber zugleich mangels Erhöhungsmöglichkeiten eingefroren. In einigen Mietverhältnissen ist trotz gestiegener Kosten nun seit fast zehn Jahren keine Erhöhung mehr möglich. Die eingeräumten Ausnahmen, insbesondere zu Bestandsmieten, Indexmieten und Modernisierungserhöhungen waren verfassungsrechtlich entscheidend, haben durch Zeitablauf und politische Einschränkungen jedoch zunehmend ihre Schutzwirkung verloren. Werden diese Ausnahmen nun schrittweise weiter eingeschränkt oder entwertet, gerät das gesamte Gefüge aus dem Gleichgewicht. Die ortsübliche Vergleichsmiete verkommt zu einem normativen Konstrukt ohne Marktbezug – mit erheblichen Folgen für Investitionen, Mietpreisbildung und Eigentumsschutz.\r\ne) Insider-Outsider-Effekt untergräbt das Gleichheitsgebot: Die erneute Verlängerung der Mietpreisbremse zementiert bestehende Mietverhältnisse und Leerstände, während Wohnungssuchende, insbesondere junge Menschen, Haushalte mit niedrigem Einkommen oder ohne soziales Netzwerk der Zugang zum Mietwohnungsmarkt erschwert wird. Bereits heute werden laut IW Köln über 70 % der Mietverträge in angespannten Märkten außerhalb frei zugänglicher Plattformen vergeben. Der Zugang zum Wohnungsmarkt hängt damit nicht mehr primär von Bedürftigkeit oder Dringlichkeit, sondern von bestehenden Kontakten und sozialer Position ab. Die Mietpreisbremse verfehlt somit nicht nur ihr soziales Ziel, sondern führt zu einer strukturellen Benachteiligung ganzer Bevölkerungsgruppen.\r\n4. Zu den Anträgen der Bündnis 90/Die Grünen (Entwurf eines Faire-Mieten-Gesetzes (BT-Drs. 21/222)) und Die LINKE (Mietpreisbremse verschärfen – Mieten stoppen (BT-Drs. 21/355))\r\nDie vorliegenden Gesetzesentwürfe verfehlen grundlegende verfassungsrechtliche, marktrelevante und praxisorientierte Anforderungen.\r\na) Mietpreisbremse Ausnahme für Neubauwohnungen: Haus & Grund lehnt die im Antrag „Mietpreisbremse verschärfen – Mieten stoppen“ (BT-Drs. 21/355) vorgesehene dynamische Ausweitung der Mietpreisbremse auf Neubauten entschieden ab. Vorgesehen ist, dass künftig alle Wohnungen, die in den jeweils letzten fünf Jahren errichtet wurden, in den Anwendungsbereich der Mietpreisbremse fallen. Damit würden Neubauten, die bei Projektbeginn von der geltenden Neubau-Ausnahme ausgingen, plötzlich nachträglich reguliert werden. Ein solcher dynamischer Eingriff würde das notwendige Vertrauen von Investoren und Bauträgern in planbare und verlässliche Rahmenbedingungen untergraben. Projekte, die seit 2019 und auch künftig auf Basis der geltenden Rechtslage finanziert und kalkuliert werden, wären betroffen. Die Mietpreisbremse zerstört die Renditeerwartungen. Würde künftig durch eine laufend verschärfte Anwendung auch der Neubau erfasst, entfiele ein entscheidender Anreiz für die Schaffung neuenWohnraums in angespannten Märkten. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass auch in Märkten, die bislang nicht unter die Mietpreisbremse fallen, die Investitionsbereitschaft deutlich zurückgehen wird. Denn die Entwicklung eines lokalen Wohnungsmarktes und die Entscheidung über eine künftige Gebietsfestsetzung durch Landesverordnung sind angesichts der langen Refinanzierungszeiträume für Bauprojekte für Investoren kaum kalkulierbar. Diese Unsicherheit wird dazu führen, dass viele Neubauprojekte gar nicht erst angestoßen werden. Dies steht in direktem Widerspruch zum erklärten Ziel, das Wohnungsangebot zu erhöhen Der Antrag läuft damit nicht nur den wohnungspolitischen Zielen des Koalitionsvertrags zuwider – welcher ausdrücklich „verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen für private Investitionen“ zusichert – sondern wirft auch erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf (Vertrauensschutz, Normklarheit, Art. 20 Abs. 3 GG). Eine solche rückwirkende und dynamisch fortwirkende Regulierung würde zwangsläufig zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen und das Investitionsklima weiter belasten. Haus & Grund sieht sich in dieser Einschätzung auch durch den Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sowie die Europäische Kommission im „Country Report Deutschland 2024/25“ bestätigt. Beide warnen ausdrücklich davor, durch zusätzliche regulatorische Eingriffe die dringend benötigten Investitionsanreize im Wohnungsbau zu gefährden.\r\nb) Indexmieten: Die im Entwurf eines \"Faire-Mieten-Gesetzes\" vorgesehene Kopplung der Indexmiete an den Nettokaltmietenindex ist nicht sachgerecht und wirtschaftlich unhaltbar. Die Indexmiete wurde eingeführt, um die Planbarkeit von Investitionen zu gewährleisten und reale Preisentwicklungen abzubilden, insbesondere bei steigenden Bau- und Grundstückskosten. Der Instandhaltungsindex hat sich zwischen 2019 und Ende 2024 um rund 11 % erhöht, eine Entwicklung, die im Nettokaltmietenindex nicht annähernd abgebildet wird. Die Kopplung der Indexmiete an den regulierten Nettokaltmietenindex hätte zur Folge, dass die reale Kostenentwicklung bei Instandhaltung und Modernisierung nicht berücksichtigt wird. Infolgedessen verliert das Instrument der Indexmiete seine steuernde Wirkung und ist nicht mehr zielführend.\r\nc) Möblierte Wohnungen: Diese stellen einen Teilmarkt dar, insbesondere in Phasen beruflicher Mobilität, zeitlich begrenzter Arbeitsverhältnisse und einer steigenden Nachfrage nach unmittelbar nutzbarem Wohnraum. Der Gesetzentwurf zum Möblierungszuschlag (max. 1 % des Zeitwerts) erzeugt jedoch erhebliche Rechtsunsicherheit. Die Tatsache, dass private Vermieter häufig keine Nachweise über die Anschaffung und den Zustand älterer Möbel vorweisen können, erschwert die Umsetzung in der Praxis erheblich. Darüber hinaus werden während des Mietverhältnisses auftretende notwendige Reparaturen und Ersatzkäufe nicht berücksichtigt. Es ist zu erwarten, dass flexible Wohnangebote sinken bzw. Leerstandsquoten steigen, aus Sorge um mögliche formale Mängel oder Bußgelder. Infolgedessen würde der Bedarf nach möbliertem Wohnraum durch informelle Untermietmodelle gedeckt, wobei keine rechtliche Kontrolle gewährleistet wäre. Auch aus Gründen der Nachhaltigkeit ist die geplante Regelung fragwürdig. Vermieter werden aus rechtlichen Unsicherheiten heraus künftig seltener möbliert vermieten. Wenn künftig aber z.B. Küchen vollständig durch die Mieter gestellt werden müssen, entstehen hohe Anschaffungs- und Entsorgungskosten mit negativen Folgen für Umwelt, Ressourcen und soziale Teilhabe. Haus & Grund fordert demgemäß eine realistische und rechtssichere Regelung. Das Ziel muss darin bestehen, die Versorgung mit möbliertem Wohnraum zu gewährleisten.d) Ausdehnung des Vergleichszeitraumes: Die Ausweitung des Vergleichszeitraums auf 20 Jahre würde dazu führen, dass historische Mietniveaus aus einer Zeit einfließen, in der Marktbedingungen insbesondere hinsichtlich der Baukosten, der Nachfrage und des Regulierungsbedarfs, völlig anders waren. In den späten 1990er- und frühen 2000er-Jahren lagen Neuvertragsmieten oftmals um 30–50 % unter dem heutigen Marktniveau. Würden diese niedrigen Werte nun in die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete einbezogen, unterdrückten sie aktuelle Marktentwicklungen und verhinderten eine realistische Anpassung an gegenwärtige Kostenstrukturen. Ökonomisch betrachtet ist der bestehende sechsjährige Betrachtungszeitraum zu lang und in jedem Fall ausreichend, um Schwankungen abzubilden, ohne von veralteten Extremwerten dominiert zu werden. Ein 20-Jahres-Zeitraum dagegen führt zu einem faktischen „Mietenstopp“. Damit verfehlt eine 20-Jahres-Regelung nicht nur das verfassungsrechtlich gebotene Erfordernis einer marktadäquaten ortsüblichen Vergleichsmiete(Art. 14 Abs. 1 GG), sondern schafft auch ökonomische Fehlanreize, weil sie bestehende oder geplante Entlastungspotenziale nicht wirksam berücksichtigt. Die ortsübliche Vergleichsmiete soll laut Koalitionsvertrag „realitätsnah und statistisch abgesichert“ sein. Ein 20-Jahres-Zeitraum unterläuft dies systematisch: Er zementiert vergangene Marktverhältnisse und verzerrt zukünftige Mieten, wodurch weder Anreize für Neubau noch Modernisierung entstehen.\r\ne) Eigenbedarfskündigung und Kündigungsfristen (§ 566, §§ 573, 573c BGB): Die in der Novelle vorgesehenen Änderungen sehen eine signifikante Verlängerung der Kündigungs- und Eigenbedarfssperrfristen vor. Erwerber sollen demnach erst nach einer Zeitspanne von fünf Jahren nach dem Eigentumsübergang eine Kündigung aussprechen dürfen. In angespannten Märkten wird die ordentliche Kündigungsfrist um bis zu acht Monate verlängert. Dies resultiert in einer Planungsunsicherheit für Eigentümer und einer Entwertung der Möglichkeit der Eigennutzung oder der Bereitstellung von Wohnraum für Angehörige. Diese Regelung steht im Widerspruch zum Ziel des Koalitionsvertrags, Miete und Eigentum gleichzustellen. In Zeiten wachsender beruflicher und sozialer Mobilität braucht es keine starren Sperrfristen, sondern rechtsklare und praktikable Regelungen. Eigentum muss als Lebens- und Wohnform gestärkt werden für die Familie, für die Altersvorsorge und für Stabilität. Wenn immer neue mietrechtliche Unsicherheiten geschaffen werden, verliert selbstgenutztes Eigentum seine Schutzfunktion. Das schwächt Vertrauen, hemmt Investitionen und sendet das falsche Signal in Zeiten, in denen Eigentum eigentlich gestärkt werden müsste. Dabei bestehen nach geltendem Recht bereits umfangreiche Schutzvorschriften für Mieter bei Eigenbedarfskündigungen: Härtefallregelungen, gerichtliche Kontrolle, soziale Abwägung sowie großzügige Fristen im Räumungsverfahren. Eine weitere Einschränkung des Eigentumsrechts ist weder erforderlich noch verhältnismäßig.\r\nBußgeld- und Strafvorschriften (§ 5 WiStrG) Die geplante Neufassung des § 5 WiStrG verlagert zivilrechtliche Auseinandersetzungen endgültig ins Ordnungswidrigkeitenrecht ohne Nachweispflichten für eine individuelle Ausnutzung. Der Wegfall des Ausnutzungserfordernisses und die Verdoppelung des Bußgeldrahmens führen zu einer Beweislastumkehr zulasten der Vermieter und verschärfen ein ohnehin verfassungsrechtlich fragwürdiges Instrument. Ursprünglich diente § 5 WiStrG dem Schutz staatlicher Subventionen und nicht der Regulierung zivilrechtlicher Mietverhältnisse. Seine Anwendung im Mietrecht führt zu einer unsystematischen Straffolge, weil die Voraussetzungen des Verschuldensprinzips bei Mietverträgen ohne Mietspiegel kaum zu verifizieren sind. In über 9.000 Kommunen ohne qualifizierten Mietspiegel ist praktisch nie eindeutig feststellbar, ob tatsächlich ein Preisaufschlag über der ortsüblichen Vergleichsmiete vorliegt. Vermieter sehen sich daher einem unkalkulierbaren Bußgeldrisiko ausgesetzt, obwohl sie nach BGB und Einkommenssteuerrecht legitime Mieten verlangen, die gängige Finanzierung und kalkulierte Unterhaltskosten widerspiegeln. Der Entwurf einer Neufassung von § 5 WiStrG verkennt drei zentrale Aspekte:\r\n Keine verfassungsgemäße Rechtssicherheit: Verfassungsrechtlich verlangt Art. 14 Abs. 1 GG Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei jedem Eingriff in Eigentumsrechte. Eine verschärfte Bußgeldhöhe erhöht lediglich den Druck auf Vermieter, zwingt sie zu aufwendiger Beweisführung und verschärft die Planungsunsicherheit ohne fakten-basierten Nachweis einer tatsächlichen Mietwucher-Situation. Gerade private Vermieter vermieten häufig defizitär oder kostendeckend, sodass ein vermeintlicher „Wuchervorwurf“ oft unbegründet ist.\r\n Ineffizienz und Verwaltungsaufwand: § 5 WiStrG ist kein geeignetes Instrument zur Regelung privater Mietverhältnisse. Die strafrechtliche Verfolgung von Preisabreden zwischen Privatpersonen führt zu erheblichem Verwaltungsaufwand ohne spürbare mietpolitische Wirkung. Der Staat übernimmt Aufgaben, die zivilrechtlich im Rahmen längst geregelt sind. Statt objektiver Prüfung privatrechtlicher Vertragsverhältnisse erfolgt eine strafrechtlich geprägte Einzelfallverfolgung mit unsicherer Rechtsgrundlage und hohem Personal- und Kostenaufwand. Diese Fehlverlagerung staatlicher Zuständigkeiten konterkariert jedes Ziel eines effektiven Bürokratieabbaus. Die öffentliche Hand sollte Verfahren, deren Klärung originär zwischen den Vertragsparteien erfolgen sollte, nicht finanzieren. Die Verschärfung von § 5 WiStrG ist daher nicht nur verfassungsrechtlich untragbar, sondern erhöht zusätzlich das Risiko für rechtschaffene Vermieter, insbesondere im Segment der privaten Kleinvermietung.\r\n5. Aktive Eigentumspolitik statt weiterer Beschränkungen\r\nDie vorliegenden Gesetzesentwürfe postulieren ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mietern und Vermietern, ohne dabei die tatsächliche Eigentümerstruktur adäquat zu berücksichtigen. Tatsächlich wird rund 80 Prozent des Mietwohnungsbestands von Privatpersonen und nicht von institutionellen Anlegern gehalten. In der Regel handelt es sich bei den Vermietern um Verbraucher, die mit den Mieteinnahmen Kredite tilgen oder eine Altersvorsorge betreiben. Gemäß dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW) erwirtschaften gegenwärtig 54,1 % dieser Eigentümer lediglich einen Kosten- bzw. Verlustdeckungsbeitrag. Die vorliegenden Gesetzentwürfe postulieren zwar, dass die \"wirtschaftliche Verwendbarkeit des Eigentums\" unberührt bliebe, verzichten jedoch vollständig auf die Implementierung von Kompensationsregelungen. Es ist weder mit steuerlichen Entlastungen noch mit realitätsnahen Fördermechanismen zu rechnen. Stattdessen wird eine Verschärfung der Regulierung vorgenommen, ohne dabei die signifikant gestiegenen Bau- und Instandhaltungskosten zu berücksichtigen. Für private Eigentümer reduziert sich somit die Attraktivität der Vermietung, insbesondere im Vergleich zu flexiblen und renditestarken Anlageformen wie ETFs oder Aktien. Der bestehende Regulierungsdruck, Planungsunsicherheit und steuerlicher Belastung fördern einen Rückgang von Investitionen durch Privatpersonen und führen zu einem Anstieg von Sanierungsstaus sowie einem zunehmenden Verfall des Bestands. In Anbetracht der demografischen Entwicklung in den kommenden Jahren, ist eine strukturelle Verschiebung des Marktes zu erwarten. Ohne eine entsprechende Kurskorrektur der mietrechtlichen Regelungen ist davon auszugehen, dass Erben den Bestand verkaufen, und zwar nicht an neue Kleinvermieter, sondern an institutionelle Investoren. Letztere verfügen im Unterschied zu privaten Eigentümern über Kapital, Abschreibungsstrategien und Rechtsabteilungen. Die Prognosen deuten darauf hin, dass dies das Mietniveau mittel- bis langfristig eher erhöhen als stabilisieren wird.\r\nHaus & Grund empfiehlt daher dringend eine Rückkehr zu rechtsstaatlich tragfähigen, evidenzbasierten und investitionsfreundlichen Rahmenbedingungen. Dazu zählen gezielte Entlastungen für private Eigentümer, realitätsgerechte Mietenmodelle und eine konsequent marktbezogene Reform der Vergleichsmiete."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019308","regulatoryProjectTitle":"Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei Gebäuden (BMF-Schreiben v. 18.07.2003)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/e9/607513/Stellungnahme-Gutachten-SG2508280002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Energetische Modernisierungsmaßnahmen stellen einen wichtigen Baustein im Hinblick auf die Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor dar. Während selbstnutzenden Eigentümern der Direktabzug von der Steuerschuld durch den Klimabonus nach § 35c EStG offensteht, ist der vermietende Eigentümer auf die Optimierung seiner Werbungskosten angewiesen. Private Kleinvermieter verfügen in der Regel nicht über größere Rücklagen oder Liquiditätsreserven. Die Möglichkeit eines direkten Werbungskostenabzuges ermöglicht privaten Kleinvermietern deshalb häufig erst, kostenintensive, auch energetische, Modernisierungsmaßnahmen zu stemmen. Jede Einschränkung der Möglichkeit des Sofortabzugs beschneidet aber potenziell die Liquidität, die dem privaten Kleinvermieter für Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung steht und ist damit geeignet, die Realisierung energetischer Modernisierungsmaßnahmen zu verhindern. Dies gilt umso mehr in einem mietrechtlichen Umfeld, das auch den privaten Kleinvermietern die Refinanzierung von Modernisierungsmaßnahmen durch Mieteinnahmen zunehmend erschwert.\r\nDies vorweggeschickt, dankt Haus & Grund Deutschland für die Gelegenheit zur Stellungnahme und möchte auf folgende Aspekte besonders hinweisen:Am 6. November 2024 ist die neue IDW-Stellungnahme zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 1 n.F.) vom Immobilienwirtschaftlichen Fachausschuss (IFA) verabschiedet worden. IDW-Stellungnahmen setzen allgemeine Standards im Bereich der Rechnungslegung und werden auch in der Rechtsprechung vielfach als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Ihnen kommt daher eine erhebliche faktische Bindungswirkung zu.\r\nDer Stellungnahme zufolge können Maßnahmen, die den Energieverbrauch um mindestens 30 Prozent senken und damit die Energieeffizienzklasse um mindestens zwei Stufen verbessern, eine wesentliche qualitative Verbesserung des Gebäudes darstellen. Dies soll auch gelten, wenn sie nur in einem zentralen Bereich umgesetzt werden, vgl. Rz. 14a der IDW-Stellungnahme. So würde dann zum Beispiel eine Wärmedämmung eines bis dahin nicht gedämmten Gebäudes auch dann zu einer Standardhebung führen, wenn an anderen Ausstattungsmerkmalen nichts verändert wird. Dies führt dann zu aktivierungspflichtigen Herstellungskosten. Eine Einordnung der Maßnahme als laufender Erhaltungsaufwand ist dann ausgeschlossen, unabhängig davon, wie viele der zentralen Ausstattungsbereiche betroffen sind. Die neue IDW-Stellungnahme zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten ist seit 24. Januar 2025 final und anzuwenden ab VAZ 2026, ggf. auch früher.\r\nDer Ansatz der IDW-Stellungnahme, eine bilanzielle Überschuldung von Wohnungsunternehmen, die durch sofortige Abziehbarkeit aller Modernisierungsmaßnahmen nach HGB in der Bilanz des Wohnungsunternehmens entstehen könnte, zu vermeiden, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar. In steuerlicher Hinsicht steht diese Sichtweise aber aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes dem Sofortabzug der Aufwendungen entgegen. Dies betrifft insbesondere die – nicht bilanzierenden – privaten Kleinvermieter.\r\nFür Bestandshalter im Kleinvermietungsbereich, die Erhaltungsmaßnahmen sofort steuerlich geltend machen wollen, ist es realitätsfremd, eine Sanierungsmaßnahme so umzusetzen, dass dadurch weniger als zwei Energieeffizienzstufen bzw. weniger als 30 Prozent energetische Verbesserung erreicht wird. Im Zweifel wird die Modernisierungsmaßnahme dann eben nicht stattfinden. Beides ist weder im Sinne der Eigentümer noch der Mieter noch der Klimaschutzziele, zu deren Einhaltung sich Deutschland verpflichtet hat.\r\nHaus & Grund Deutschland regt daher an, dass sich das Bundesministerium der Finanzen für eine gesetzliche Klarstellung einsetzt, der zufolge eine energetische Modernisierung auch dann optional als sofort abziehbare Erhaltungsmaßnahme behandelt werden kann, wenn damit eine energetische Verbesserung um zwei oder mehr Energieeffizienzstufen verbunden ist. Mindestens sollte aber die Neufassung des BMF-Schreibens zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden klarstellen, dass der Sofortabzug weiter möglich bleibt, auch wenn bilanziell eine Aktivierung zu erfolgen hat.Der Entwurf äußert sich erstmals zu den Voraussetzungen anschaffungsnaher Herstellungskosten. Diese Einschränkung der sofortigen Abziehbarkeit stellt für private Kleinvermieter eine besondere Hürde dar, für deren Abschaffung Haus & Grund Deutschland sich seit vielen Jahren einsetzt. Es ist aus unserer Sicht nicht zielführend, den Sofortabzug in dieser Weise zu beschränken, da auch hier viele Maßnahmen unterbleiben werden, wenn die Versagung der sofortigen Abziehbarkeit droht. Die Qualifizierung als anschaffungsnahe Herstellungskosten und ihre Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand ist zudem äußerst komplex und mit erheblichen steuerlich nachteiligen Konsequenzen verbunden, die den Erwerber oder Rechtsnachfolger überraschend treffen und die Investition in eine erhebliche wirtschaftliche Schieflage bringen können.\r\nZumindest sollten aus unserer Sicht als erster Schritt energetische Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 35c EStG i. V.m. der ESanMV aus der Berechnung der 15-Prozent-Grenze herausgenommen werden, um den Anreiz einer umfangreichen Modernisierung, die auch die Klimaschutzziele unterstützt, zu erhöhen. Dies könnte gesetzlich oder durch eine entsprechende Klarstellung in der Neufassung des BMF-Schreibens erfolgen.Haus & Grund Deutschland begrüßt, dass der Betrachtungszeitraum für die Sanierung auf Raten von fünf auf drei Jahre verkürzt werden soll. Noch sinnvoller wäre aus unserer Sicht aber die Abschaffung dieser Einschränkung der Möglichkeit des Sofortabzuges von Sanierungsaufwendungen. Private Kleinvermieter, die nur schrittweise sanieren können, werden dadurch benachteiligt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-11"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}