{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:48:54.281+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000201","registerEntryDetails":{"registerEntryId":44386,"legislation":"GL2024","version":12,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000201/44386","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/1e/425261/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000201-2024-09-20_09-44-26.pdf","validFromDate":"2024-09-20T09:44:26.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-10T12:16:30.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-05T11:45:23.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-20T09:44:26.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-01-27T15:12:18.000+01:00","lastUpdateDate":"2024-09-20T09:44:26.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":44386,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000201/44386","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-20T09:44:26.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-10T12:16:30.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"NATURAL","naturalPersonType":{"code":"OTHER","de":"Andere natürliche Person","en":"Other natural person"},"lastName":"Pickart Alvaro","firstName":"Alexander","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPersonsPresent":false,"membershipsPresent":false},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_CONSULTING","de":"Beratungsunternehmen, selbständige Beraterin oder selbständiger Berater","en":"Consulting company, independent consultant"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"ON_BEHALF_OF_THIRD_PARTY","de":"Die Interessenvertretung wird im Auftrag Dritter selbst wahrgenommen","en":"Representation of interests is carried out on behalf of third parties themselves"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_MEDIA_MASS","de":"Massenmedien","en":"Mass media"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}],"activityDescription":"Kommunikation und Meinungsaustausch mit gewählten Vertretern, deren Mitarbeitern und Beamten des Bundestages oder Ministerien, betreffend der angegebenen Interessenbereiche."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","employeeFTE":0.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","financialExpensesEuro":{"from":0,"to":0}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":2,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0007584","title":"Novellierung des Postgesetzes, um Dienstleistungen an das digitale Zeitalter anzupassen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)","printingNumber":"20/10283","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010283.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-postrechts-postrechtsmodernisierungsgesetz-postmodg/307297","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":" Durch die zügige Umsetzung des Gesetzes sollen unumkehrbare Strukturbrüche im Bereich des Universaldienstes abgewendet werden und eine hochwertige Versorgung mit postalischen Dienstleistungen zu bezahlbaren Preisen sichergestellt werden. Dazu zählt auch die Erhaltung eines finanzierbaren Universaldienstes sowie die Erweiterung von Regelungen zur Gewährleistung fairer Arbeitsbedingungen. Zudem sollen die Rahmenbedingungen für eine klimafreundliche Zustellung geschaffen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Postgesetz","shortTitle":"PostG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/postg_1998"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_MASS","de":"Massenmedien","en":"Mass media"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007629","title":"Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in der Wertschöpfungskette","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung von einer weiteren Verschärfung abzusehen, da das AgrarOLkG bereits über die europäischen Vorgaben hinausgeht. So soll von einer Ausweitung des Anwendungsbereichs, eine Erweiterung pauschal verbotener Klauseln sowie von der Einführung einer Generalklausel abgesehen werden. Darüber hinaus sollte die für 2025 angekündigte Evaluierung der UTP-Richtlinie auf EU-Ebene abgewartet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","shortTitle":"AgrarMSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":2,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0007584","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des Postgesetzes, um Dienstleistungen an das digitale Zeitalter anzupassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/5f/319594/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270180.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Postrechtsreform zügig verabschieden!\r\n(Stand: 15.04.2024)\r\nHintergrund:\r\nIm Zuge der veränderten Kommunikationsgewohnheiten geraten die Briefpostmärkte weltweit seit Jahren unter\r\nDruck. In den meisten europäischen Ländern erreichte die Briefmenge um das Jahr 2005 ihren Höhepunkt und\r\nsinkt seither kontinuierlich. In Deutschland war aufgrund der Rückstände bei der Digitalisierung dieser Rückgang\r\nweniger stark ausgeprägt, betrug aber 2022 ggü. 2005 immerhin auch rund 32%. Diese unaufhaltsame Entwicklung\r\nverschärft die grundsätzlichen Probleme der Briefzustellung, die durch hohe Arbeitsintensität, einen großen\r\nFixkostenanteil und ausgeprägte Skaleneffekte gekennzeichnet ist. 25 Jahre nach Inkrafttreten des Postgesetzes\r\nhat die Bundesregierung nun mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (PostModG) eine Novelle\r\nvorgelegt. Die bisher im Postgesetz und seinen Verordnungen vorgesehenen Regelungen werden darin konsolidiert\r\nund sollen an die Herausforderungen der Gegenwart angepasst werden. Der Bundestag hat am 21. Februar\r\nin Erster Lesung den Entwurf beraten. Den Bundesrat wird das zustimmungspflichtige Gesetz voraussichtlich\r\nim zweiten Quartal 2024 zur finalen Beschlussfassung erreichen.\r\nProblem:\r\nDie bisherigen postrechtlichen Vorgaben sind schon seit langem nicht mehr zeitgemäß. Der Ansatz eines staatlich\r\nangereizten Wettbewerbs auf dem Briefmarkt ist gescheitert und wird nirgendwo auf der Welt noch ernsthaft\r\nverfolgt. Auch die infrastrukturellen Anforderungen an den Universaldienst (Filialen, Briefkästen etc.) stammen\r\naus der prädigitalen Zeit mit wesentlich höheren Briefmengen und sehen z.B. keinerlei bedarfsgerechte Automatenlösungen\r\nvor. Dies belastet die Erbringung des Universaldienstes heute mit gewaltigen Kosten. Außerdem\r\nmüssen weiterhin Altlasten aus der Zeit der Deutschen Bundespost in Höhe von rund 1 Mrd. € erwirtschaftet\r\nwerden. Dies gefährdet die Erbringung der Brief- und Paketbeförderung zu erschwinglichen Preisen. Zeitgleich\r\nbasiert genau diese Regulierung der Briefentgelte im geltenden Recht auf einem Modell (Bestimmung des Gewinnzuschlags\r\nan Umsatzrenditen vergleichbarer Postunternehmen in Europa), das – würde man es unverändert\r\nanwenden müssen – aufgrund der mangelnden Profitabilität v.a. der britischen Royal Mail absurderweise\r\nsogar zu Preissenkungen im Briefbereich in Deutschland führen würde, obwohl dort alle zugrundeliegenden\r\nKosten z.T. massiv (Tariferhöhungen in 2023 bis zu 20 %, Inflation 2022 6,9 %, Inflation 2023 5,9 %) gestiegen\r\nsind. Verschärft wurde diese Situation zusätzlich dadurch, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Antrag\r\nder Deutschen Post zur Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Anpassung der Briefentgelte an nicht vorhersehbare\r\nKostensteigerungen im August 2023 abgelehnt hat. Da das der Preisregulierung ab 2025 dienende sog.\r\nMaßgrößenverfahren bei der BNetzA bereits am 5. Februar 2024 eingeleitet wurde, bedarf es dringend eines\r\nneuen Postgesetzes, um eine auskömmliche Finanzierung des Universaldienstes und des notwendigen Strukturwandels\r\n(Ausbau Verbundzustellung) sowie Investitionen in eine nachhaltige postalische Versorgung zu ermöglichen.\r\nWird das PostModG nicht bis zur Jahresmitte 2025 verabschiedet, um Entscheidungsgrundlage für\r\ndie kommende Regulierungsperiode sein zu können, drohen unabsehbare Konsequenzen:\r\n- Die Deutsche Post wäre angesichts explodierender Universaldienstkosten wirtschaftlich gezwungen, dessen\r\nErbringung in Teilen oder vollständig zu kündigen. Das sich an eine Kündigung anschließende rechtliche\r\nVerfahren im bisherigen PostG ist bisher nie zur Anwendung gekommen, rechtlich äußerst umstritten und\r\nmit erheblichen Risiken für die postalische Flächenversorgung verbunden.\r\n- Dem Universaldienstleister würden die notwendigen Investitionsmittel für eine flächendeckende postalische\r\nInfrastruktur (insbesondere im ländlichen Bereich), ökologische Transformation und soziale Ausgestaltung\r\nder Arbeitsverhältnisse fehlen. Erste Investitionen im Nachhaltigkeitsbereich mussten bereits eingefroren\r\nwerden. Bei unveränderter Entgeltregulierung wären aus bilanzrechtlichen Gründen (Impairment) in 2025\r\nsogar massive Abschreibungen zwingend.\r\n- Kurzfristig könnte eine Preisdifferenzierung für Briefprodukte, also eine Aufgabe des einheitlichen Briefpreises\r\nfür ganz Deutschland unumgänglich werden, so dass künftig Briefe in den Städten zu geringeren Preisen\r\nbefördert werden könnten als im ländlichen Raum, wo viel geringere Skaleneffekte erzielbar sind.\r\nVor diesem Hintergrund und nach jahrelangen Diskussionen über das Gesetz sind viele der derzeit um das\r\nGesetz geführten Debatten zwar sehr verständlich, dürfen aber keinesfalls zu einer weiteren Verzögerung des\r\nVerfahrens führen. Insbesondere steht zu befürchten, dass das Beharren des Bundesrates auf schärferen\r\nVorgaben im Bereich der Arbeitsbedingungen zu einem Vermittlungsverfahren führt, wenn der Bundestag\r\ndiese Bedenken nicht wenigstens ansatzweise berücksichtigt.\r\nLösung:\r\nDas PostModG muss sehr zügig in Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden, um unumkehrbare Strukturbrüche\r\nim Bereich des Post-Universaldienstes abzuwenden und eine hochwertige Versorgung mit postalischen\r\nDienstleistungen zu bezahlbaren Preisen – insbesondere in der Fläche – sicherzustellen. Auch notwendige\r\nInvestitionen in Folge des Strukturwandels und in die ökologische Transformation des Universaldienstes\r\nkönnen nur so ermöglicht werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007629","regulatoryProjectTitle":"Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in der Wertschöpfungskette","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/18/319689/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270187.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Evaluierung des Agrarorganisationenund\r\nLieferkettengesetzes (AgrarOLkG)\r\nStand: 26.01.2024\r\nKurzposition\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nDr. Peter Schröder | Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 726250-46 | Fax: 030 726250-49\r\nSeite 2\r\nwww.einzelhandel.de\r\nDie UTP-Richtlinie dient dem Zweck, die Stellung der KMU innerhalb der Lebensmittellieferkette zu\r\nstärken. Mit der überschießenden Umsetzung im Rahmen des AgrarOlkG, mit einem deutlich erweiterten\r\nAnwendungsbereich und zusätzlichen generell geltenden Klauselverboten, wurde die Vertragsfreiheit\r\nbereits stark beschränkt. Dem Lebensmittelhandel wird in der politischen Debatte eine völlig\r\nunangemessene Verantwortung für die Ertragssituation der Landwirte übertragen, die seiner tatsächlichen\r\nStellung innerhalb der Lebensmittelwertschöpfungskette in keiner Weise entspricht. Die von\r\nden Regierungsfraktionen geplante Verschärfung des AgrarOLkG würde bei einer Umsetzung zu weiteren\r\nEingriffen in die Vertragsautonomie führen, den Landwirten nicht helfen, aber die Gewinnmargen\r\nder Lebensmittelindustrie zu Lasten der Verbraucher weiter erhöhen. Die diskutierten Verschärfungen\r\nlehnen wir daher ab.\r\n• Vorgaben der UTP-Richtlinie beschränken den Wettbewerb bereits unverhältnismäßig\r\nBereits die EU-Vorgaben der UTP-Richtlinie greifen in die Vertragsautonomie ein und führen dazu,\r\ndass der Wettbewerb in der Lieferkette eingeschränkt ist. Obwohl diese Regulierungen ursprünglich\r\ndie Verhandlungspositionen kleinerer Erzeuger verbessern sollten, wurden schließlich auch\r\ngrößere lebensmittelverarbeitende Industrieunternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie\r\neinbezogen. Die Einschränkungen des freien Wettbewerbs gehen damit schon nach EU-Recht\r\nweit über das Verhältnis zwischen Erzeugern und Lebensmitteleinzelhandel hinaus, ohne geeignet\r\nzu sein, die Ertragssituation der Erzeuger zu verbessern. Dies folgt schon aus der Tatsache,\r\ndass die Regulierung überwiegend an den Handel adressiert, obwohl die Erzeuger nur selten in\r\ndirekten Vertragsbeziehungen zum Handel stehen. Weniger als 10 Prozent der von den Landwirten\r\nerzeugten Produkte werden nämlich direkt vom Lebensmitteleinzelhandel abgenommen. Die\r\nwettbewerbsbeschränkenden EU-Vorgaben sind daher zur Zweckerreichung ungeeignet und mit\r\nunverhältnismäßigen volkswirtschaftlichen Risiken, der Gefahr steigender Verbraucherpreise und\r\nin der Folge von Wohlstandsverlusten verbunden.\r\n• Nationales „Gold-Plating“ verschärft die ordnungspolitische Fehlausrichtung\r\nIm Zuge der Umsetzung der EU-Vorgaben wurde durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs\r\nund des Katalogs der uneingeschränkt geltenden („schwarzen“) Klauselverbote die Beschränkung\r\nder Privatautonomie und damit auch des Wettbewerbs weiter verschärft. Wie vom Chefvolkswirt\r\nder Generaldirektion Wettbewerb prognostiziert, sind dadurch bereits ernst zu nehmende Effizienzverluste\r\nin der Lieferkette eingetreten. Dies führt am Ende zu höheren Preisen für die Verbraucher.\r\n• „Eins-zu-eins-Umsetzung“ gewährleisten\r\nDer Gesetzgeber sollte eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Vorgaben gewährleisten. Das gilt\r\ninsbesondere unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden rechtlichen Instrumente zum\r\nSchutz kleinerer Anbieter gegenüber marktmächtigen Abnehmern (GWB, UWG und BGB), aber\r\nauch mit Blick auf die Verbraucherwohlfahrt und die derzeit ohnehin problematische Preisentwicklung\r\nim Lebensmittelbereich. Ein anderes Vorgehen ist auch nicht etwa wegen der immer wieder\r\nfälschlich behaupteten „überragenden Marktmacht des Lebensmitteleinzelhandels“ geboten. Auf\r\ndem Beschaffungsmarkt verfügen die Lebensmitteleinzelhändler nämlich keineswegs über den\r\nhäufig unterstellten Marktanteil von 85 Prozent. Alternative Absatzkanäle wie der Export und globaler\r\nAbsatz durch die internationalen Industriekonzerne relativieren die Nachfragestärke des\r\nHandels erheblich. In der Praxis werden die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse daher nicht\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nDr. Peter Schröder | Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 726250-46 | Fax: 030 726250-49\r\nSeite 3\r\nwww.einzelhandel.de\r\nprimär durch den Handel, sondern durch die globale Marktsituation sowie durch die Zahlungsbereitschaft\r\nhäufig international agierender Industriekonzerne bestimmt. Schlecht begründete Partikularinteressen\r\nund Wünsche einzelner Branchen, ihre Ertragslage auf Kosten der Konsumenten\r\nzu verbessern, sollten kein Orientierungspunkt für das gesetzgeberische Handeln sein.\r\n➢ Keine Erweiterung des Anwendungsbereichs\r\nDie befristete Erweiterung des Anwendungsbereichs sollte zum 01.05.2025 planmäßig auslaufen,\r\nso dass entsprechend der EU-Vorgaben lediglich Unternehmen mit einem Umsatz von\r\nbis zu 350 Mio. Euro in den Schutzbereich der Norm fallen. Größere, häufig international agierenden\r\nKonzerne, stehen dem nationalen Lebensmitteleinzelhandel in den Vertragsverhandlungen\r\nmindestens auf Augenhöhe gegenüber. Eine Einbeziehung von Großunternehmen erhöht\r\nderen Einnahmen, ändert an der Ertragslage in der weiteren Wertschöpfungskette jedoch\r\nnichts. Industrieunternehmen sind an der Gewinnoptimierung interessiert und weder verpflichtet,\r\nnoch haben sie einen anderen Anlass, verbesserte Erträge mit ihren Lieferanten zu teilen.\r\nDie großen Industrieunternehmen realisieren bereits heute – anders als die Handelsunternehmen\r\n- Margen von teilweise über 20 Prozent, die sie nicht selten während der hohen Inflation\r\nnoch verbessern konnten. Die geringe Bereitschaft, auf Teile verbesserter Margen zu verzichten,\r\nwird zudem durch das Verhalten der Industrie in den Vertragsverhandlungen dokumentiert:\r\nObwohl die Erzeugerpreise aktuell gesunken sind, weigert sich die Industrie, diese Vorteile\r\nzumindest teilweise an ihre Abnehmer und damit auch an die Verbraucher weiterzugeben.\r\nAndererseits hat die Industrie in den letzten zwei Jahren mit dem Argument gestiegener Erzeugerpreise\r\nmassive Preiserhöhungen im Handel durchgesetzt, die wegen des intensiven\r\nWettbewerbs bis heute noch nicht vollständig an die Verbraucher weitergegeben werden konnten.\r\nEine Einbeziehung von Großunternehmen der Lebensmittelindustrie in den Schutzbereich\r\ndes AgrarOLkG würde daher nur deren Ertragslage weiter verbessern und das Verhältnis zum\r\nLebensmitteleinzelhandel abermals zu ihren Gunsten beeinflussen. Steigende Verbraucherpreise\r\nwären die Folge.\r\n➢ Überführung verschärfter Klauselverbote zurück in die „graue Liste“\r\nDie zusätzlich zu den EU-Vorgaben eingeführten pauschalen Klauselverbote haben in der Praxis\r\nbereits nachweislich zu Effizienzverlusten geführt und schwächen insbesondere die Wettbewerbsposition\r\nkleinerer Anbieter gegenüber ihren großen, häufig international agierenden,\r\nKonkurrenten. Die zusätzlichen Verbote sind mit Nachteilen für finanzschwächere Anbieter\r\nverbunden, haben bereits ganze Geschäftsmodelle in Frage gestellt und müssen daher, wie\r\nin der UTP-Richtlinie vorgesehen, wieder zwischen allen Vertragspartnern größenunabhängig\r\nvereinbart werden können. Dies betrifft Vereinbarungen über das Zurückschicken nicht verkaufter\r\nErzeugnisse („Retourenverbot“ - § 12 AgrarOLkG), Vereinbarungen von Zahlungen\r\noder Preisnachlässen für die Lagerung (§ 14 AgrarOLkG) und für die Listung von am Markt\r\n(ggf. durch Wettbewerber) eingeführten Produkten (§ 17 AgrarOLkG). Zur Gewährleistung einer\r\neffizienten Lieferkette sind die Verbotstatbestände klar zu definieren, mindestens aber auf\r\ngrob unbillige Sachverhalte zu beschränken oder mit der Möglichkeit einer Effizienzeinrede zu\r\nergänzen.\r\n➢ Keine weitere Verschärfung von „grauen Klauseln“\r\nKeinesfalls dürfen derzeit bedingt erlaubte Klauseln aus der „grauen Liste“\r\n(§ 20 Abs. 1 AgrarOLkG) pauschal verboten oder geltende Verbotsklauseln wie das Retourenverbot\r\nauch noch durch die Einbeziehung von Regalpflegevereinbarungen – bei denen keine\r\nWaren vom Abnehmer zurückgeschickt, sondern ggf. vom Lieferanten selbständig abgeholt\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nDr. Peter Schröder | Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik | E-Mail: schroeder@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 726250-46 | Fax: 030 726250-49\r\nSeite 4\r\nwww.einzelhandel.de\r\nwerden - erweitert werden. Insbesondere ist an dieser Stelle mit aller Deutlichkeit festzuhalten,\r\ndass im Einzelhandel letztlich der Netto-Netto-Preis (nach Abzug aller Konditionen) entscheidend\r\nfür die Verkaufspreise an die Verbraucher ist. Auf dieser Logik bauen regelmäßig auch\r\ndie offiziellen Preislisten der Markenindustrie auf, welche zwingend die Verhandlung nachgelagerter\r\nKonditionen voraussetzen. Jedem sachverständigen Marktteilnehmer muss somit bewusst\r\nsein, dass weitere pauschale Verbote zwingend entweder zu massiven Senkungen bei\r\nden offiziellen Preislisten der Markenindustrie, oder aber zu signifikanten Steigerungen von\r\nVerkaufspreisen für die Verbraucher führen werden. Das Ergebnis im zweiten Fall wären zunächst\r\nmassive Gewinnsteigerungen der Markenindustrie sowie erhebliche Mehrbelastungen\r\nfür die Verbraucher – verbunden mit der unbegründeten Hoffnung einer freiwilligen Weitergabe\r\ndieser Mehrerlöse durch die Markenindustrie an die Landwirtschaft. Größter Profiteur weiterer\r\npauschaler Verbote wäre demnach die Markenindustrie und keineswegs die Landwirtschaft.\r\n➢ Keine Generalklausel einführen\r\nWenn noch Rudimente der Vertragsautonomie erhalten bleiben sollen, können mit dem\r\nAgrarOLkG nicht alle denkbaren und von einzelnen Marktteilnehmern evtl. als „unfair“ empfundenen\r\nHandelspraktiken verboten werden. Genau dieses Ziel wird aber mit der Einführung\r\neiner Generalklausel verfolgt. Sie ist wegen des bereits bestehenden, insbesondere kartellrechtlichen\r\nSchutzrahmens für marktschwächere Anbieter auch nicht erforderlich und würde\r\ndazu führen, dass die Händler faktisch die Beweislast für die Fairness jedes konkreten Vertragsbestandteils\r\nzu tragen hätten. Da eine Generalklausel eine abstrakte Verbotsnorm darstellen\r\nwürde, wäre sie auch nicht hinreichend bestimmbar. Im Hinblick auf die damit verbundenen\r\nBußgeldtatbestände würde sie wegen der faktischen Beweislastumkehr und dem Verstoß\r\ngegen den Bestimmungsgrundsatz rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen. Sie\r\nwäre zudem systematisch mit den bewusst vom EU-Gesetzgeber gewählten konkreten Klauselverboten\r\nder UTP-Richtlinie unvereinbar.\r\n➢ Keine Eingriffe in die Preissetzungsfreiheit\r\nDer Gesetzgeber sollte auf Eingriffe in die Preissetzungsfreiheit in der Lieferkette verzichten.\r\nDies gilt z. B. für die Normierung eines Verbots des Einkaufs unter Produktionskosten oder\r\nvergleichbare gesetzliche Regelungen. Ein solches Verbot wäre bereits mit zahlreichen praktischen\r\nProblemen und in jedem Fall mit erheblicher zusätzlicher Bürokratie und entsprechenden\r\nMehrkosten verbunden. Das Verbot würde zu weiteren Wettbewerbsbeschränkungen führen,\r\ndie Preissetzungsfreiheit des Handels unverhältnismäßig einschränken und sich voraussichtlich\r\nzusätzlich erhöhend auf die Verbraucherpreise auswirken.\r\n➢ Preistransparenz reicht aus\r\nDie Gewährleistung von mehr Preistransparenz gegenüber den Verbrauchern hinsichtlich der\r\nKostenverteilung in der Wertschöpfungskette ist im Verbraucherinteresse nicht geboten. Hinreichende\r\nPreistransparenz wird bereits durch die Vorgaben der PAngV gewährleistet. Vor\r\nIrreführungen im Zusammenhang mit der Preisangabe wird der Konsument durch das UWG\r\ngeschützt. Mehr Transparenz im Hinblick auf die Kostenverteilung in der Wertschöpfungskette\r\nwürde zudem wettbewerbsbeschränkend wirken. Sie hätte damit tendenziell steigende Verbraucherpreise\r\nzur Folge, würde den Konsumenten aber keinen diese Nachteile kompensierenden\r\nMehrwert bieten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-25"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":true,"contractsCount":1,"contracts":[{"description":"Recherche hinsichtlich, der Positionierung zu implementierender EU-Gesetzgebung, insbesondere für das EUTOP-Mandat der Deutschen Post AG und das EUTOP-Mandat der EDEKA Zentrale Stiftung & Co. 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