{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-07T03:57:42.687+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000199","registerEntryDetails":{"registerEntryId":74537,"legislation":"GL2024","version":19,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000199/74537","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/aa/714468/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000199-2026-03-30_11-22-20.pdf","validFromDate":"2026-03-30T11:22:20.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-06T10:54:49.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-26T13:19:18.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-01-27T12:11:45.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-03-30T11:22:20.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":74537,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000199/74537","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-30T11:22:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72603,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000199/72603","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-17T15:35:29.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-30T11:22:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57219,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000199/57219","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-06T10:54:49.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-17T15:35:29.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53511,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000199/53511","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-15T12:26:04.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-06T10:54:49.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51775,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000199/51775","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-28T09:04:42.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-15T12:26:04.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46720,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000199/46720","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-15T10:46:22.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-28T09:04:42.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45810,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000199/45810","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-24T15:02:43.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-15T10:46:22.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":31749,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000199/31749","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-26T13:19:18.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-24T15:02:43.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Parlamentwatch e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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V. ist eine spendenfinanzierte, gemeinnützige Organisation und betreibt die Internetplattform abgeordnetenwatch.de. Seit 2004 können auf abgeordnetenwatch.de öffentliche Bürgeranfragen an Abgeordnete auf Bundes- und Europaebene sowie in den Landesparlamenten gestellt werden. Daneben werden auf dem Portal das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten und ihre Nebentätigkeiten veröffentlicht. \r\n\r\nEin weiterer Schwerpunkt sind Recherchen zu Themen wie Lobbyismus, Parteispenden oder Nebentätigkeiten, die auf der Seite veröffentlicht werden.\r\n\r\nParlamentwatch e. V. möchte mehr Bürgerbeteiligung und Transparenz in der Politik erreichen. Zu diesem Zweck werden Petitionen initiiert, Kampagnen gestartet und Anliegen direkt an Politiker:innen adressiert. Alle eigenen Lobbykontakte zu Politiker:innen werden auf freiwilliger Basis hier offengelegt: https://www.abgeordnetenwatch.de/ueber-uns/transparenz-bei-abgeordnetenwatch.\r\n\r\nParlamentwatch e. 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B. in Form eines Transparenz-Gremiums, das vom Bundestag gewählt wird. Solch eine Prüfinstanz würde Transparenzangaben von Abgeordneten, Angaben im Lobbyregister und Angaben zu Parteispenden kontrollieren und im Fall von Verstößen Sanktionen verhängen können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die politischen Parteien","shortTitle":"PartG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/partg"},{"title":"Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung","shortTitle":"LobbyRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg"},{"title":"Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages","shortTitle":"AbgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/abgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Lobbyismus"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bundestag\"","en":"Other in the field of \"Bundestag\""},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013240","title":"Reform der Regeln für die Finanzierung politischer Parteien durch Unternehmen und private Akteure","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Parteiengesetz sollte in mehrfacher Hinsicht geändert werden:\r\n    1. Unternehmensspenden an Parteien sollten vollständig verboten werden.\r\n    2. Spenden von Privatpersonen sollten auf 10.000 Euro pro Jahr gedeckelt werden.\r\n    3. Spenden von Privatpersonen ab 1.000 Euro sollten in den Rechenschaftsberichten der Parteien \r\nveröffentlicht werden.\r\n   4. Parteisponsoring sollte auf 10.000 Euro pro Jahr begrenzt und ab 1.000 Euro offengelegt werden.\r\n\r\nAusführliche Erklärung zu den Forderungen auf unserer Petitionsseite: https://www.abgeordnetenwatch.de/kampagnen/petitionen/unternehmensspenden-an-parteien-verbieten-privatspenden-deckeln","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die politischen Parteien","shortTitle":"PartG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/partg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013241","title":"Erweitertung der Karenzzeiten bei Seitenwechsel von Regierungsmitgliedern und Abgeordneten in Lobbytätigkeiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die im BMinG und ParStG seit 2015 festgelegte Regelung zur Karenzzeit bedarf einer Erweiterung. Die aktuell geltende Höchstdauer von 18 Monaten für den Wechsel in Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes sollte auf 36 Monate verlängert werden. Zudem sind Sanktionen notwendig, um Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben wirksam zu ahnden.\r\n\r\nEine dreijährige Karenzzeit ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass frühere Kontakte aus der Politik nicht mehr unmittelbar genutzt werden können. 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Doch leider verfehlt es sein Ziel, es legt nicht offen welche Lobbyist:innen Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen. Ein effektives Gesetz sollte daher folgende Punkte umfassen:\r\n- Kontakttransparenz, d.h. die Offenlegung aller Lobbykontakte. Es muss klar werden wer mit wem über welches Thema spricht.\r\n- Offenlegung umfassender Informationen: Namen der Gesprächbeteiligten, Auftraggeber, Adresse, Anliegen und Lobby-Budget.\r\n- Ein deutlich erhöhtes Bußgeld bei Fehlverhalten. Die aktuellen 50.000 Euro können wohlhabende Lobbyist:innen aus der Portokasse zahlen.\r\n- Weitgehende Streichung der aktuellen Ausnahmen, inklusive für Kirchen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung","shortTitle":"LobbyRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Lobbyismus"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013243","title":"Reform der jetzigen Regelungen zum Lobby-Fußabdruck ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass ab dem 1. Juni 2024 „wesentliche“ Beiträge, die Interessenvertreter:innen zu Gesetzesentwürfen gemacht haben, in der Begründung des Gesetzes aufgeführt werden. Darüber hinaus soll bei Änderungen von Gesetzen angegeben werden, was geändert wurde. Diese Regelung ist unzureichend. Abgeordnetenwatch setzt sich daher für einen umfassenderen Lobby-Fußabdruck ein, der insbesondere folgende Fragen beantwortet: Wie verlief die Entstehungsgeschichte des Gesetzgebungsverfahrens? An welche Akteure wurde der Referentenentwurf verschickt? Und welche weiteren Lobbyakteure standen in Kontakt mit den verantwortlichen Ministerien? ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Lobbyismus"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013244","title":"Einführung eines Bundestransparenzgesetzes ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Koalitionsvertrag haben sich SPD, Grüne und FDP darauf verständigt, ein Bundestransparenzgesetz zu schaffen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenstellung “Exekutiver Fußabdruck” – Einige Positivbeispiele\r\n06.02.2026\r\nTimo Lange, LobbyControl\r\nLara Louisa Siever, abgeordnetenwatch\r\nNorman Loeckel, Transparency Deutschland\r\nDie Tabelle zeigt drei Positivbeispiele zur Umsetzung der Regelung zum exekutiven Fußabdruck sowie weitere Beispiele, die zumindest in Teilen zufriedenstellend sind. Kein Beispiel erfüllt alle unsere Anforderungen. Grundsätzlich befürworten wir als abgeordnetenwatch, LobbyControl und Transparency Deutschland eine weitergehende Regelung per Gesetz, die eine Abschaffung, oder zumindest Reform, der Wesentlichkeitsschwelle beinhaltet. Die genannten Beispiele gehören zu den wenigen von uns betrachteten Gesetzentwürfen, die überhaupt mehr als eine allgemeine Angabe im Abschnitt zum Fußabdruck enthalten und einige Kriterien für eine zufriedenstellende Umsetzung der bestehenden Regelung erfüllen. Im Sinne des Ziels der Erhöhung der Transparenz im Gesetzgebungsprozess sind folgende Kriterien ausschlaggebend:\r\n•\r\nKonkrete Benennung von Änderungen im Gesetzesentwurf auf Grund des Vortrags von Interessenvertretungen. Idealerweise Angabe der konkreten Stelle im Gesetzestext.\r\n•\r\nEindeutige Identifizierung von beteiligten Interessenvertretung und Zuordnung zu konkreten Änderungen.\r\n•\r\nErläuterung der hinter den Änderungen stehenden Abwägungsgründe\r\n•\r\nAngaben zur Genese des Gesetzentwurfs und der Beteiligung von Interessenvertretungen in der Frühphase\r\nDie ersten drei Beispiele in der Tabelle erfüllen zumindest die ersten beiden Kriterien, indem Änderungen und Interessenvertretungen klar benannt werden. Die weiteren Beispiele weisen mehr Schwächen auf und können nicht mehr als ausreichend gelten.\r\nTabelle Beispiele Exekutiver Fußabdruck\r\n#\r\nGesetz\r\nEF\r\nBewertung/Kommentar\r\n1\r\nEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes\r\nEine Änderung des Gesetzentwurfs auf Basis von Stellungnahmen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern oder beauftragten Dritten ist im Hinblick auf die Regelung des § 18a Absatz 3 erfolgt. Bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2024 hat der Handelsverband Deutschland e. V. auf erhebliche praktische Umsetzungsprobleme hingewiesen, wenn die Regelung wie\r\nPositiv:\r\n+ Es werden konkrete Änderungen auf Grund des Vortrags von BMU, 08.09.25 https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101506.pdf\r\nim Referentenentwurf vom 2. Mai 2024 vorgesehen in Kraft treten würde. Hierbei wurde nicht die grundsätzliche Regelungsintention – Information der Verbraucher unmittelbar am Verkaufsstandort – in Frage gestellt, sondern das Erfordernis dargelegt, dass die jeweiligen, unterschiedlichen Standortgegebenheiten bei der Informationsweitergabe stärker Berücksichtigung finden müssen.\r\nAus diesem Grund eröffnet die Regelung des § 18a Absatz 3 den Vertreibern einen größeren Ausgestaltungsspielraum als ursprünglich vorgesehen, um die Informationsweitergabe an die Verbraucher besser an die konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Einzelhandelsgeschäft anpassen zu können.\r\nInteressenvertretungen benannt\r\n+ Interessenvertretungen werden klar identifiziert\r\n+ Änderungen werden erläutert\r\n→ Fraglich bleibt allerdings, ob das die einzige (wesentliche) Änderung war, die auf Interessenvertretung zurückging.\r\n2\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben\r\n(Geoschutzreformgesetz)\r\nBMJV/BMLEH, 08.09.25\r\nhttps://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101510.pdf\r\nIm August 2024 hat ein zweifacher Meinungsaustausch mit dem Deutschen Weinbauverband e. V. zu einigen für das Gesetzvorhaben relevanten Einzelfragen stattgefunden. Im Bereich des Agrargeoschutzes haben von den im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen die Stellungnahme der Gesellschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht sowie die gemeinsame Stellungnahme des Verbandes deutscher Sektkellereien und des Bundesverbandes Wein und Spirituosen International e. V. zu kleineren Anpassungen des Entwurfs geführt. Ferner haben zu diesem Entwurf der Frasche Rädj/Friesenrat Sektion Nord, das Nordfrisk Institut und der Minderheitenrat der vier autochthonen nationalen Minderheiten und Volksgruppen in der Bundesrepublik Deutschland (Dänen, Sorben, Friesen und Roma) als Interessenvertretung der anerkannten Minderheiten der Friesen, Dänen, Sorben und Roma beigetragen: Die Forderung, deren Institutionen und Verbände in Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zu beteiligen, wurde durch die Aufnahme von § 130 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 MarkenG (Artikel 3 Nummer 19) berücksichtigt. Ferner sind die Stellungnahmen der Gesellschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, des Markenverbandes, des Industrieverbands Schneid- und Haushaltswaren, des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie, der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid dahingehend berücksichtigt worden, dass weiterhin ein einfacher nationaler Schutz geografischer Angaben möglich ist und sich die Einschränkung der §§ 127 bis 129\r\nPositiv:\r\n+ Teilweise werden konkrete Änderungen mit Angabe der Stelle im GE benannt.\r\n+ Die beteiligten Interessenvertretungen werden identifiziert\r\n+ Teilweise wird eine Begründung/Erläuterung zur Änderung hinzugefügt Negativ:\r\n- Im ersten Absatz bleiben die Angaben zu allgemein. Es fehlt eine konkrete Angabe, in welcher Weise sich der Meinungsaustausch mit dem Weinbauverband niedergeschlagen hat.\r\n- Die Aussage, Stellungnahmen hätten zu “kleineren Anpassungen des Entwurfs”\r\nMarkenG nach § 127 Absatz 5 MarkenG nur auf qualifizierte geografische Angaben bezieht. Schließlich wurde auf Anregung des Markenverbandes die Bußgeldhöhe für die Tatbestände in § 145 Absatz 1, Nummer 2 und 3 und Absatz 3 von 20 000 Euro auf 50 000 Euro erhöht, um zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen bislang um Straftatbestände handelte, die mit dieser Reform zu Bußgeldtatbeständen umgewandelt werden.\r\ngeführt, ist nicht ausreichend konkret.\r\n3\r\nEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb BMJV, 29.09.25 https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101855.pdf\r\nAufgrund der ersten gemeinsamen Stellungnahme mehrerer Wirtschaftsverbände (Bundesverband der Deutschen Industrie e. V., Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V., Bundesverband Druck und Medien e. V., Deutscher Dialogmarketing Verband e. V., Deutsche Industrie- und Handelskammer, Handelsverband Deutschland e. V., Markenverband e. V., VAUNET – Verband Privater Medien e. V., Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e. V.) zum Diskussionsentwurf wurde der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft überarbeitet. Nach der Überarbeitung gingen folgende weitere Stellungnahmen ein, aufgrund derer der Erfüllungsaufwand erneut überarbeitet wurde: zweite gemeinsame Stellungnahme mehrerer Wirtschaftsverbände (Bundesverband der Deutschen Industrie e. V., Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V., BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., Bundesverband Druck und Medien e. V., Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e. V. (bevh), Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e. V., Deutscher Dialogmarketing Verband e. V., Deutsche Industrie- und Handelskammer, Handelsverband Deutschland – HDE – e. V., Markenverband e. V., MVFP Medienverband der freien Presse e. V., VAUNET – Verband Privater Medien e. V., Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e. V.), Stellungnahme des Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e. V. – BDL., des bft: Bundesverband freier und unabhängiger Tankstellen e. V., des DEHOGA – Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V.. Ebenfalls wegen der ersten gemeinsamen Stellungnahme der Wirtschaftsverbände und wegen der Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. (GRUR) wurde eine Klarstellung aufgenommen, dass die Regelung des § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG-E nur im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern gilt. Aufgrund der Stellungnahme des Gesamtverbands der\r\nPositiv:\r\n+ Es wird klar benannt, welche Vorschriften auf Grund welcher Stellungnahmen geändert wurden\r\n+ Die Urheber der Stellungnahmen werden identifiziert\r\n+ Bei vorliegenden Stellungnahmen lassen sich prinzipiell die Änderungen und die dahinterstehende Argumentation nachvollziehen.\r\nNegativ:\r\n- Es fehlt eine Erläuterung, warum die Änderungs-vorschläge der Verbände überzeugt haben und welche Abwägungen dem zu Grunde liegen \r\nDeutschen Versicherungswirtschaft e. V. wurde in der Begründung zu § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG-E klargestellt, welche Qualifikation unabhängige externe Sachverständige aufweisen müssen. Wegen der Stellungnahme der GRUR wurde im gesamten Entwurf der Begriff „Gewerbetreibender“ durch „Unternehmer“ ersetzt und es wurden die Definitionen von „Funktionalität“ und „Haltbarkeit“ in § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 UWG-E ausformuliert.\r\nAufgrund der Stellungnahmen der GRUR, der Deutschen Umwelthilfe e. V., des Der Mittelstand BVMW e. V., des Verbraucherzentrale Bundesverbands – vzbv e. V., des Bundesverbands der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e. V – BDL, des Deutscher Reiseverband e. V. – DRV und des ZVEI e. V. – Verband der Elektro- und Digitalindustrie wurde der Begriff „Werbung“ in § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG n.F. und in Nummer 23d Buchstabe c) des Anhangs in „kommerzielle Kommunikation“ geändert. Wegen der Stellungnahme des vzbv e. V. wurde das Regelungskonzept des Warenbegriffes überarbeitet und in die neue Nummer 23d des Anhangs überführt. Aufgrund der Stellungnahmen der GRUR, des Bundesverbands deutscher Banken e. V., des DER MITTELSTAND – ZGV e. V., des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., des Bitkom e. V. und der zweiten gemeinsamen Wirtschaftsstellungnahme wurde nur ein Dark Pattern gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen verboten.\r\n4\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung (20. WP) BMWK, 13.12.24 https://dserver.bundestag.de/btd/20/141/2014199.pdf\r\nDie Regelungen zur Beschleunigung von Netzanschlüssen an das Elektrizitätsverteilernetz in Artikel 1 Nummer 22, 24 und 25 bis 26 sowie in Artikel 26 Nummer 4 und 5 (§§ 14e, 17, 17a bis 17c, 18 EnWG sowie §§ 8 bis 8f EEG) wurden im Rahmen des Branchendialogs „Beschleunigung von Netzanschlüssen“ diskutiert. Diesen Stakeholder-Prozess hatte das BMWK bereits im Juni 2022 initiiert. Zur wissenschaftlichen Unterstützung des Prozesses wurde ein Beraterkonsortium beauftragt. Das Gutachterkonsortium hat wesentlich zur Erstellung einer sogenannten Fokus-Agenda zur Beschleunigung von Netzanschlüssen beigetragen. Mit den in dieser Gesetzesnovelle enthaltenen Regelungen erfolgt die gesetzliche Umsetzung von zentralen, im Rahmen der Fokus-Agenda identifizierten, Maßnahmen.\r\nAufbauend auf den Arbeiten des Branchendialogs hat das BMWK die vorgelegten Regelungsentwürfe zur Beschleunigung von Netzanschlüssen erarbeitet.\r\nAuf Basis der in der Verbändeanhörung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf\r\nPositiv:\r\n+ Darstellung der Genese und Vorgeschichte + Benennung von konkreten Änderungen in der Folge der Verbändeanhörung\r\n+ Erläuterung/Begründung der Änderungen\r\nNegativ:\r\n- Urheber der relevanten Stellungnahmen oder Beiträge bei der Anhörung werden nicht\r\neingegangenen Stellungnahmen der Verbände, ist der Entwurf in seiner wesentlichen Ausrichtung wie folgt verbessert worden:\r\n• In Artikel 1 Nummer 25 (§17b EnWG) wurde der Aufwand zur Erstellung der Online-Tools für Netzbetreiber verringert, wobei jedoch der zentrale Informationsgewinn für die Nutzerseite erhalten bleibt. Dadurch reduziert sich der Umfang der im Rahmen der unverbindlichen Netzanschlussauskunft automatisiert zur Verfügung zu stellenden Informationen.\r\n• In Artikel 1 Nummer 25 und Artikel 26 Nummer 5 (§17a EnWG, § 8a EEG) wurde die Detailtiefe und Komplexität der Regelung reduziert, ohne an dem Grundkonzept der Regelung zu Rückmeldefristen im Netzanschlussverfahren Abstriche zu machen.\r\n• Die Regelung zur Reservierung von Netzanschlusskapazität in Artikel 26 Nummer 5 (§ 8e EEG) wurde dahingehend verbessert, dass die Netzbetreiber bei der Ausarbeitung von Vorgaben auch die Verbände, deren satzungsmäßige Interessen berührt werden, zu beteiligen haben.\r\nHierbei gab es hinsichtlich der Regelungen zu Transparenz im Elektrizitätsversorgungsnetz sowie zur Reservierung von Netzanschlusskapazität bereits einen Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (vgl. BT-Drucksache 20/9187, Seite 12, Buchstabe b, Ziffern 3 und 4). Hinsichtlich flexibler Netzanschlussvereinbarungen besteht zudem ein Umsetzungserfordernis aus der Richtlinie (EU) 2024/1711 (novellierte Strombinnenmarktrichtlinie). Auch die Regelung zu digitalen Netzanschlussportalen geht u. a. auf den Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages zu dem vom ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung zurück (vgl. BT-Drucksache 20/11180, Seite 9, Ziffer II. 21).\r\nDie betroffenen Branchenverbände wurden sowohl bei der Erarbeitung der Fokus-Agenda als auch der einzelnen Lösungsansätze regelmäßig konsultiert. Es konnten Eckpunktpapiere kommentiert werden und die Teilnahme an Umfragen und Arbeitstreffen war möglich.\r\nkonkret benannt\r\nDamit insgesamt kein Positivbeispiel.\r\nDie Anpassung des Messstellenbetriebsgesetzes (Artikel 19) wurde in weiten Teilen auf Grundlage des Digitalisierungsberichts nach § 48 MsbG vom Juli 2024 erarbeitet. Der Bericht wurde in enger Abstimmung mit den Verbänden seit Oktober 2023 inhaltlich vorbereitet. In einer ersten Phase wurde im Auftrag des BMWK ein umfassendes Gutachten zu den wesentlichen Fragestellungen erarbeitet. Herzstück ist eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse, welche für eine tragfähige Finanzierung und eine gerechte Kostenverteilung elementar ist. Aufbauend auf dem Gutachten hat das BMWK regulatorische Optionen anhand eines ausführlichen Konsultationspapiers mit einem Online-Fragebogen zur Diskussion gestellt. Die relevanten Verbände und Unternehmen waren branchenübergreifend in beiden Phasen eingebunden und haben mit hohem Engagement mitgewirkt. Die Anpassungen im Hinblick auf die Absenkung der Schwellenwerte für die Steuerbarkeit und die damit einhergehende Weiter entwicklung des Smart-Metering- zum Smart-Grid-Rollout dienen der Umsetzung der Wachstumsinitiative der Bundesregierung (Ziffer 42b).\r\nAuf Basis der in der Verbändeanhörung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf eingegangenen Stellungnahmen der Verbände ist der Entwurf in seiner wesentlichen Ausrichtung wie folgt verbessert worden:\r\n• In den §§ 29 und 30 MsbG wurde die zunächst vorgeschlagene Erhöhung des Schwellenwerts für den Einbau von intelligenten Messsystemen bei reinen Verbrauchern (ohne flexible Last oder EE-Anlage) auf 10.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch zugunsten der Beibehaltung des Schwellenwerts von 6.000 Kilowattstunden pro Jahr revidiert und damit eine noch breitere Digitalisierung ermöglicht.\r\n• Zudem wurde im § 30 MsbG die Wirtschaftlichkeit des Rollouts weiter verbessert und den Preisentwicklungen für den Erwerb, den Einbau und den Betrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen seit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes 2016 vermehrt Rechnung getragen.\r\n• Die Verbraucherinteressen wurden in § 30 u. a. durch eine Teilung der Steuerungskosten sowie eine breitere Verteilung der Kosten auch auf größere Stromkunden stärker berücksichtigt.\r\nAuf Basis der Stellungnahmen der vier Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland (TenneT, 50Hertz Transmission, Amprion und TransnetBW) wurden Artikel 27\r\nNummer 2 Nummer 3 und Nummer 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs in seiner wesentlichen Ausrichtung dahingehend verbessert, dass\r\n• wegen der Einführung von Viertelstunden-Produkten in der Day-Ahead-Auktion Viertelstunden-Produkte nicht nur die Vorgaben zur Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber in § 2 EEV, sondern auch die Vorgaben zur Transparenz der Vermarktungstätigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in § 3 EEV angepasst werden und\r\n• für die prognostizierte Strommengen aus nicht fernsteuerbaren Anlagen die bisherigen Handlungsbefugnisse der Übertragungsnetzbetreiber bei der Vermarktung, insbesondere bei der Preissetzung, beibehalten werden.\r\nAuf Basis der Stellungnahmen der vier Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland (TenneT, 50Hertz Transmission, Amprion und TransnetBW) wurde Artikel 31 Nummer 5 und Nummer 9 des vorliegenden Gesetzentwurfsin seiner wesentlichen Ausrichtung dahingehend verbessert, dass\r\n• nicht nur bei der Jahresabrechnung nach § 19 EnFG entstehende Differenz-Strommengen, sondern auch bei nachträglichen Korrekturen nach § 20 EnFG entstehende Differenz-Strommengen finanziell und damit auf gleiche Weise ausgeglichen werden und\r\n• die in § 51 Nummer 3 EnFG normierte, aber nicht erforderliche Veröffentlichungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber aufgehoben wird und der Wegfall dieser Veröffentlichungspflicht damit der Entbürokratisierung dient.\r\nDie Regelungsentwürfe zur systematisch-technischen Anpassung des EnFG wurden mit den vier Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland (TenneT, 50Hertz Transmission, Amprion und TransnetBW) im Rahmen eines regelmäßigen Austauschs auf Fachebene erörtert.\r\n5\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher\r\nDie Anpassung des Messstellenbetriebsgesetzes (Artikel 16) wurde in weiten Teilen auf Grundlage des Digitalisierungsberichts nach § 48 MsbG vom Juli 2024 erarbeitet. Der Bericht wurde in enger Abstimmung mit den Verbänden seit Oktober 2023 inhaltlich vorbereitet. In einer ersten Phase wurde im Auftrag des BMWE ein umfassendes Gutachten zu den wesentlichen Fragestellungen erarbeitet. Herzstück ist eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse, welche für eine tragfähige Finanzierung und eine gerechte Kostenverteilung elementar ist. Aufbauend auf dem Gutachten hat das BMWE regulatorische Optionen anhand eines ausführlichen\r\nPositiv:\r\n+ einige Änderungen werden konkret benannt\r\n+ Mit den vier Übertragungsnetzbetreiber werden die Urheber der Stellungnahmen angegeben\r\nVorschriften\r\nBMWE, 08.09.25 https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101497.pdf\r\nKonsultationspapiers mit einem Online-Fragebogen zur Diskussion gestellt. Die relevanten Verbände und Unternehmen waren branchenübergreifend in beiden Phasen eingebunden und haben mit hohem Engagement mitgewirkt.\r\nAuf Basis von Stellungnahmen der vier Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland (TenneT, 50Hertz Transmission, Amprion und TransnetBW) wurden Artikel 24 Nummer 11 und 22 des vorliegenden Gesetzentwurfs in seiner wesentlichen Ausrichtung dahingehend gefasst, dass • nicht nur bei der Jahresabrechnung nach § 19 EnFG entstehende Differenz-Strommengen, sondern auch bei nachträglichen Korrekturen nach § 20 EnFG entstehende Differenz-Strommengen finanziell und damit aufgleiche Weise ausgeglichen werden und • die in § 51 Nummer 3 EnFG normierte, aber nicht erforderliche Veröffentlichungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber aufgehoben wird und der Wegfall dieser Veröffentlichungspflicht damit der Entbürokratisierung dient.\r\nDie Regelungsentwürfe zur systematisch-technischen Anpassung des EnFG wurden mit den vier Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland (TenneT, 50Hertz Transmission, Amprion und TransnetBW) im Rahmen eines regelmäßigen Austauschs auf Fachebene erörtert.\r\nNegativ:\r\n- Der EF ist weniger detailliert und aussagekräftig als der EF zum Gesetz aus der 20. WP (siehe oben)\r\n- Der EF bleibt zu vage, etwa bezüglich der beteiligten Akteure und Ergebnisse der Online-Konsultation\r\n- Es erscheint fraglich, ob bei einem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes tatsächlich nur die vier Übertragungsnetzbetreiber beteiligt waren oder einen Abdruck hinterlassen haben. Auf Grund der zu allgemeinen Angaben ist das nicht nachzuvollziehen.\r\n- Abwägungsgründe ebenfalls nicht gut nachvollziehbar, etwa beim Wegfall der Veröffentlichungspflicht in § 51 Nr. 3 EnFG\r\nDamit insgesamt kein Positivbeispiel.\r\n6\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung BMF, 01.10.2025 https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101930.pdf\r\nDie im Rahmen der Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden sowie Fachkreisen eingegangenen Stellungnahmen wurden bei der Erstellung des Entwurfs berücksichtigt.\r\nDarüber hinaus hat sich der Entwurf durch die Vorträge grundsätzlich nicht geändert.\r\nDas Einwirken des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks und des Deutschen Fleischer-Verbandes auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie auf das Bundesministerium der Finanzen hatte Auswirkungen auf die Regelung in Artikel 1 Nummer 4 mit der das Fleischerhandwerk befristet aus dem Anwendungsbereich des § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes herausgenommen wurde.\r\nAuch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Notwendigkeit der Abgrenzung des Fleischerhandwerks von der Fleischindustrie im Rahmen des von ihm durchgeführten Praxischecks Lebensmittelhandwerk zum Abbau von bürokratischen Lasten erkannt.\r\nDer Gesetzentwurf hätte ansonsten im Anwendungsbereich des § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nur die Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes sowie den Ausschluss der Forstwirtschaft vorgesehen.\r\nPositiv: + Teilweise werden Änderungen konkret benannt\r\n+ Teilweise werden Interessenvertretungen konkret benannt\r\nNegativ:\r\n- Abwägungsgründe werden nicht oder nicht ausreichend erläutert\r\n- Teilweise deutlich zu allgemein gehalten (“Stellungnahmen wurden berücksichtigt”)\r\nDamit insgesamt kein Positivbeispiel.\r\n6\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer BMWK, 02.04.25 (Verteildatum) https://dserver.bundestag.de/btd/21/000/2100016.pdf\r\nDie Regelung zur Mitarbeiterbeteiligung (§ 28 Absatz 4 und 4a sowie § 28a WPO-E) wurde auch mit Blick auf das Vorbringen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) erstellt. Ferner wurde das Vorbringen des IDW zu der Regelung zur Rotationspflicht und zur Abkühlungsphase des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers durch die Schaffung einer Übergangsfrist aufgegriffen.\r\nPositiv:\r\n+ Änderungen werden benannt\r\n+ Interessenvertretung wird identifiziert\r\nNegativ:\r\n- Bleibt zu allgemein, Abwägungsgründe werden nicht erläutert\r\nDamit insgesamt kein Positivbeispiel.\r\n7\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften.\r\nBMF, 29.09.25 https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101893.pdf\r\nBMF und Deutsche Post AG haben bei der Erstellung des Referentenentwurfs zusammengearbeitet und sich abgestimmt, insbesondere mit Blick auf die Umwandlungspläne der Deutsche Post AG und damit zusammenhängende Abläufe.\r\nZur Änderung des EnSiG: Die Uniper SE setzte sich für eine Anpassung des Dividendenverbots in § 29 Absatz 1 EnSiG ein.\r\nPositiv: + Konkrete Änderung im EnSiG benannt\r\n+ Uniper als Urheber identifiziert\r\nNegativ:\r\n- Keine Erläuterung der Änderung\r\n- Bezüglich der Deutschen Post zu allgemein\r\nDamit insgesamt kein Positivbeispiel."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013243","regulatoryProjectTitle":"Reform der jetzigen Regelungen zum Lobby-Fußabdruck ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4a/89/714465/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300035.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rückmeldungen der Bundesministerien\r\nZum Antrag gemäß des Informationsfreiheitsgesetzes: „Interne Hausanweisungen/Dienstanweisungen zur Umsetzung des exekutiven Fußabdrucks“ von Martin Reyher i. A. des Parlamentwatch e.V./abgeordnetenwatch vom 15.12.2025\r\nMinisterien\r\nInhalt der amtlichen Dokumente/Kommunikation\r\nFormat und Zeitpunkt der Dokumentation/Kommunikation\r\nBMJV:\r\nE-Mail der Abteilungsleitung Z u.a. zum exekutiven\r\nFußabdruck: Das Schreiben erläutert die Auslegung der\r\nneuen Transparenzpflichten u. a. zur\r\nWesentlichkeitsschwelle und gibt einen Rahmen zur\r\npraktischen Auslegung für eine möglichst einheitliche\r\nUmsetzung. ⟶ Ggf. gleicher Wortlaut wie GGO\r\nE-Mail an Beschäftigte\r\ndes Hauses von\r\nAbteilungsleitung Z im\r\nMai 2024\r\nBMUKN\r\nAusführliche Arbeitshilfe zur Darstellung des exekutiven\r\nFußabdrucks mit Hinweisen zu Dokumentationspflichten\r\nbei Kontakt mit Interessenvertreter:innen, Hinweisen und\r\nKontrollfragen sowie Beispielen aus Gesetz- und\r\nRechtsverordnungsentwürfen.\r\nArbeitshilfe vom 12.12.24\r\n(wurde aktualisiert am\r\n15.05.25), keine Angaben\r\nwann diese wie\r\nkommuniziert wurde\r\nBMAS\r\nAuszug aus dem Intranet BMASnet zum exekutiven\r\nFußabdruck mit Hinweisen, wann und wie bei der\r\nBegründung von Gesetzesentwürfen dargestellt werden\r\nmuss, ob Interessenvertreter:innen sowie beauftragte\r\nDritte wesentlich zum Inhalt von Gesetzesentwürfen\r\nbeigetragen haben und welchen Einfluss das auf die\r\nArbeit der Beschäftigten im BMAS hat.\r\n⟶ Ggf. gleicher Wortlaut wie GGO\r\nIntranet BMASnet,\r\nDatum unklar\r\nBMG\r\nErgänzende Geschäftsordnung des BMG mit\r\nausführlichen Hinweisen zur Anwendung der Regelung,\r\nu. a. zur Wesentlichkeitsschwelle.\r\n⟶ Ggf. gleicher Wortlaut wie GGO\r\nErgänzende GO,\r\nDatum unklar\r\nBMWE\r\nKnappe Ausführungen zum exekutiven Fußabdruck\r\nwurden in die Ergänzende Geschäftsordnung des\r\nBMWE und auf der internen Kommunikationsplattform\r\n„weNet\" aufgenommen ⟶ Gleicher Wortlaut wie GGO\r\nErgänzende GO & interne\r\nKommunikationsplattform\r\n„weNet“, Datum unklar\r\nBMLEH Knappe Hausmitteilung ohne weitere Informationen mit\r\nangehängter GGO\r\nHausmitteilung vom\r\n31.05.24\r\nBMBFSFJ\r\nKnappe Hausmitteilung im Intranet mit Verweis auf das\r\nVorhaben ohne weitere Informationen; ansonsten “keine\r\nHausanweisungen, Dienstanweisungen,\r\nHausanordnungen o.ä. zum exekutiven Fußabdruck”.\r\nHausinformation im\r\nIntranet am 30.05.24\r\n⟶ s. Antwort der\r\nBundesregierung auf eine\r\nKleine Anfrage,\r\nBundestag Drucksache\r\n21/3824\r\nBMFTR\r\nE-Mail der Abteilung Z an die Gesetzgebungsreferate\r\ndes Hauses mit Weiterleitung des Beschlusses der\r\nBundesregierung zur Änderung der GGO mit Bitte um\r\nBeachtung der neuen Vorgaben bei der Erstellung von\r\nGesetzesentwürfen; ansonsten „keine gesonderten\r\nHaus- und Dienstanweisungen hierzu“\r\nE-Mail vom 17.05.24\r\n⟶ s. Antwort der\r\nBundesregierung auf eine\r\nKleine Anfrage,\r\nBundestag Drucksache\r\n21/3824\r\nBMF Knappe Hausmitteilung ohne weitere Informationen mit\r\nVerweis auf angehängte GGO\r\nHausmitteilung vom\r\n25.04.24\r\nBMVg\r\n10 Monate verspätete E-Mail zur Umsetzung und\r\nErinnerung an den Transparenzbeschluss mit\r\nirreführenden Hinweisen: „2. Zu 2, Exekutiver\r\nFußabdruck: Prüfen Sie weiterhin, ob die erforderliche\r\nAngabe zum Exekutiven Fußabdruck in der Begründung\r\nIhres Gesetzes- oder Verordnungsentwurfs (Stichtag: 1.\r\nJuni 2024) enthalten ist. Sollte dies nicht der Fall sein,\r\nformulieren Sie bitte einen entsprechenden Satz (bspw.,\r\nsofern zutreffend: \"Interessenvertreterinnen und\r\nInteressenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht\r\nwesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs\r\nbeigetragen.\") Dieser Satz soll dann zu dem\r\nErläuterungstext hinzugefügt werden, der neben der\r\nPDF-Datei Ihres Entwurfs auf der Webseite des BMVg\r\nsteht, wo die PDF-Datei zum\r\nDownload bereitgestellt wird […].“\r\nE-Mail, aber erst am\r\n27.03.25 (10 Monate nach\r\nInkrafttreten des\r\nexekutiven Fußabdrucks!)\r\nBMDS\r\nkeine Dokumente, Haus-/Dienstanweisungen oder\r\nsonstige Handreichungen; aber Ankündigung einer\r\nzukünftigen internen Regelung:\r\n„Das BMDS befindet sich noch im Aufbau. Zum\r\nZeitpunkt Ihrer Antragstellung waren die Mitarbeitenden\r\nim BMDS von sechs abgebenden Ressorts (BMI, BMWE,\r\nBMV, BMJV, BMF und BKAmt) an das BMDS\r\nabgeordnet (siehe dazu den Organisationserlass der\r\nBundesregierung vom 6. Mai 2025 [...]). Die\r\nMitarbeitenden waren somit noch an die internen\r\nHausanweisungen / Dienstanweisungen der\r\nabgebenden Ressorts gebunden. Es wird angestrebt,\r\nnach erfolgter Versetzung der Mitarbeitenden ins BMDS\r\neine interne Regelung zum exekutiven Fußabdruck für\r\ndas BMDS zu erlassen.“\r\nAntwortbrief an\r\nabgeordnetenwatch vom\r\n13.01.2026: Noch nichts,\r\naber „interne Regelung“\r\nangekündigt\r\nBMI keine Dokumente, Haus-/Dienstanweisungen oder\r\nsonstige Handreichungen nichts\r\nBMWSB keine Dokumente, Haus-/Dienstanweisungen oder\r\nsonstige Handreichungen nichts\r\nBMZ keine Dokumente, Haus-/Dienstanweisungen oder\r\nsonstige Handreichungen nichts\r\nAA keine Dokumente, Haus-/Dienstanweisungen oder\r\nsonstige Handreichungen nichts\r\nBKAmt\r\nkeine Dokumente, Haus-/Dienstanweisungen oder\r\nsonstige Handreichungen nichts\r\nBMV keine Rückmeldung\r\nKeine Rückmeldung bis\r\n27.03.2026\r\n3"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-27"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}