{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-07T10:41:09.445+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000177","registerEntryDetails":{"registerEntryId":66951,"legislation":"GL2024","version":14,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000177/66951","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/da/631545/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000177-2025-10-22_12-43-51.pdf","validFromDate":"2025-10-22T12:43:51.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-01T13:23:43.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-20T08:48:50.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-01-26T11:26:09.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-10-22T12:43:51.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":66951,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000177/66951","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-22T12:43:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66879,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000177/66879","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-21T11:48:36.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-22T12:43:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60728,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000177/60728","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-01T13:34:24.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-21T11:48:36.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58077,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000177/58077","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-01T13:23:43.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-01T13:34:24.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50605,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000177/50605","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-18T14:41:54.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-01T13:23:43.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":37387,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000177/37387","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-20T08:48:50.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-18T14:41:54.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Entfernungspauschale\r\n\r\nDer Besteuerung darf nur das frei verfügbare Einkommen unterliegen. Erwerbsbedingte Aufwendungen müssen gemäß dem Veranlassungsprinzip abziehbar sein (objektives Nettoprinzip). Die Abziehbarkeit von Werbungskosten ist deshalb umfassend zuzulassen, weil erwerbsbedingte Aufwendungen für Arbeitnehmer häufig zwangsläufiger sind als bei Selbständigen. \r\n\r\nBeim objektiven Nettoprinzip ist die Veranlassung von Kosten zu berücksichtigen. Folglich müssen Fahrkosten zur ersten Tätigkeitsstätte durch Ansatz der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale oder in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen weiterhin berücksichtigt werden. Deren steuerliche Berücksichtigung entspricht den Grundprinzipien des deutschen Steuerrechts. Anderenfalls würde Einkommen besteuert, das dem Arbeitnehmer aufgrund der notwendigerweise getätigten Aufwendungen nicht mehr zur Verfügung steht. Ausgaben, die dem Bürger nur deshalb entstehen, weil er seinen Beruf ausübt, müssen aus steuersystematischen Gründen zwingend die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Aufgrund des progressiv verlaufenden Steuertarifs wirkt sich diese Minderung systemgerecht bei jedem Steuerpflichtigen unterschiedlich aus. Eine Benachteiligung geringerer Einkommen liegt nicht vor bzw. ist daraus nicht ableitbar.\r\n\r\nDie Typisierung im Rahmen der Entfernungspauschale muss dabei die Sachverhalte der Steuerpflichtigen realitätsgerecht abbilden. In dieser Hinsicht ist der geltende Wert zu niedrig, denn insgesamt ist eine Erhöhung der Mobilitätskosten zu verzeichnen. Neben erhöhten Preisen bei den Kraftstoffen sind auch weitere Kosten für die PKW-Nutzung in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen (vgl. Pressemitteilung Nr. N 045 vom 07.07.2021, Statistisches Bundesamt). Gleiches gilt für die Elektromobilität (vgl. Pressemitteilung des GDV vom 26.10.2023). Ausweichmöglichkeiten auf den öffentlichen Personennahverkehr sind insbesondere bei Steuerpflichtigen im ländlichen Raum nicht in einem ausreichenden Maß gegeben. Hierbei gilt es zu beachten, dass zunehmend fehlende Wohnungen in Ballungsgebieten die Arbeitnehmer zu längeren Wegstrecken und somit höheren Fahrtkosten zwingen.\r\n\r\nAuch die bis 2026 befristete, erst ab dem 21. Kilometer geltende Anhebung ist unzureichend und stellt keine realitätsnahe Typisierung dar. Im Gegenteil, es widerspricht der tatsächlichen Lebenswirklichkeit, dass höhere Kosten erst ab dem 21. Kilometer anfallen und die Kostensteigerungen ab 2027 wieder entfallen. Statt die Entfernungspauschale wieder einheitlich auf 30 Cent herabzusetzen, schlägt der BVL eine schnellstmögliche Anhebung der Entfernungspauschale auf 40 Cent je Entfernungskilometer vor, bei der sowohl die Befristung als auch die Staffelung der Kilometersätze entfallen.\r\nEntgegen der Behauptung des Umweltbundesamtes (UBA) ist die Entfernungspauschale keine klimaschädliche Subvention – sie fördert keine langen Arbeitswege mit dem PKW. Das in der politischen Diskussion vorgebrachte Argument, die Entfernungspauschale führe zu ökologisch falschen Anreizen, ist nachweislich unzutreffend. Nach einer empirisch basierten Studie aus dem Jahr 2023 hat die Entfernungspauschale keine ökonomisch signifikante Auswirkung auf die Wahl des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes (Hechtner/Blaufus/Baumgart, Untersuchung der ökonomischen Wirkung der einkommensteuerlichen Entfernungspauschale auf das Pendelverhalten von Steuerpflichtigen). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Entfernungspauschale keine negativen Folgen wie längere Pendeldistanz und Wegzug hervorruft.\r\n\r\nInsbesondere bei Nutzung eines PKW erreicht die Steuerentlastung nur einen Bruchteil der tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen. In den Fällen, in denen die Entfernungspauschale tatsächlichen Subventionscharakter entfaltet, erfüllt diese steuerpolitische und gesellschaftlich gerechtfertigte Lenkungsziele zur Förderung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. \r\n\r\n\tAnhebung der Entfernungspauschale auf 40 Cent je Entfernungskilometer\r\n\tWegfall der Befristung und Staffelung der Kilometersätze\r\n\r\n\r\n2. Aufwendungen für die Arbeitslosenversicherung \r\n\r\nAufwendungen für die Arbeitslosenversicherung, soweit die Beiträge im Leistungsfall die Grund-sicherung gewährleisten, müssen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach dem Urteil des BVerfG vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06) sind Aufwendungen für Versicherungsbeiträge mindestens in dem Umfang steuerfrei zu stellen, in dem sie zu Leistungen führen, die dem Leistungskatalog der Sozialhilfe entsprechen. Die Arbeitslosenversicherung sichert im Leistungsfall ein Einkommen, das ebenfalls eine Grundsicherung darstellt, die auch für Personen ohne Beitragszahlung gewährt wird. Gleiches gilt für vergleichbare private Absicherung aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie Krankentagegeldversicherungen. Beiträge müssen deshalb in der Höhe abziehbar sein, in der sie Leistungen in Höhe des ALG-II-Betrages einschließlich Wohngeld gewährleisten. Der BFH, der in seinem Urteil vom 09.09.2015, X R 5/13 die Berücksichtigung als Sonderausgaben ablehnt, ordnet die Arbeitslosenversicherung ausschließlich der Absicherung gegen Lohnausfall zu und berücksichtigt nicht ihre anteilige Funktion als Grundsicherung. In dem Umfang, in dem die Beiträge die Grundsicherung gewährleisten, müssen sie jedoch abziehbar sein.\r\n\r\n\tAbziehbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, der die Grundsicherung gewährleistet\r\n\r\n3. Förderung von Wohneigentum durch Sanierung\r\n\r\nIn vielen Regionen Deutschlands fehlt bezahlbarer Wohnraum. Der Wohnungsbedarf steigt durch die Zuwanderung von Fachkräften und dem längerfristigen Verbleib von geflüchteten Menschen aus Kriegsgebieten. Nach dem Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode sollten 400.000 neue Wohnungen pro Jahr, davon 100.000 öffentlich geförderte Wohnungen, errichtet werden – der Bedarf an Wohnraum ist seitdem kontinuierlich angewachsen. Die Schaffung von Wohnraum kann nicht nur durch Neubau, sondern muss auch durch Verbesserung (Sanierung) des vorhandenen Wohnungsbestandes erfolgen. \r\n\r\nNach der aktuellen Rechtslage wird die Schaffung von Wohnraum durch Sanierung jedoch erschwert. Beispielsweise können Kosten, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines Gebäudes bei nachfolgender Sanierung entstehen und die Investitionssumme die Grenze von \r\n15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigt, nicht mehr im Zahlungsjahr geltend gemacht werden, sondern müssen abgeschrieben werden. Diese Regelung ist investitionshemmend und führt zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden gegenüber Fällen, in denen erst im vierten Jahr über dem Grenzbetrag hinausgehend investiert wird oder in denen eine Sanierung nach unentgeltlicher Übertragung erfolgt. Zudem ist die Regelung missbrauchsanfällig und verwaltungsintensiv, weil die Grenze vom Finanzamt und vom Steuerpflichtigen überwacht werden muss und die Regelung rückwirkende Korrekturen bestandskräftiger Steuerfestsetzungen eröffnet. \r\n\r\nZur Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten bei erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist die auf das HGB aufbauende Rechtsprechung des Bundesfinanz-hofs umfänglich und ausreichend. Die Rechtsprechung ist gemäß den im BMF-Schreiben aufgestellten Grundsätzen zu Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendun-gen ohnehin anzuwenden, so dass eine Spezialregelung im Steuerrecht entbehrlich ist. Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die weiteren Verschärfungen bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch die BFH-Urteile vom 14.06.2016 (IX R 25/14, 11/15, 15/15) sollte die Vorschrift ganz abgeschafft werden. Andernfalls werden z. B. klimafreundliche und zum Teil auch gesetzlich erforderliche Investitionen in die Sanierung von Altbauten behindert. \r\n\r\n\tAbschaffung der gesetzlichen Fiktion anschaffungsnaher Herstellungskosten bei Überschreiten der Investitionssumme von 15 Prozent\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015135","regulatoryProjectTitle":"Abziehbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/1b/492048/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180050.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVL - Impulspapier\r\nEntlastungen für Arbeitnehmer\r\n\r\n1. Entfernungspauschale\r\n\r\nDer Besteuerung darf nur das frei verfügbare Einkommen unterliegen. Erwerbsbedingte Aufwendungen müssen gemäß dem Veranlassungsprinzip abziehbar sein (objektives Nettoprinzip). Die Abziehbarkeit von Werbungskosten ist deshalb umfassend zuzulassen, weil erwerbsbedingte Aufwendungen für Arbeitnehmer häufig zwangsläufiger sind als bei Selbständigen. \r\n\r\nBeim objektiven Nettoprinzip ist die Veranlassung von Kosten zu berücksichtigen. Folglich müssen Fahrkosten zur ersten Tätigkeitsstätte durch Ansatz der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale oder in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen weiterhin berücksichtigt werden. Deren steuerliche Berücksichtigung entspricht den Grundprinzipien des deutschen Steuerrechts. Anderenfalls würde Einkommen besteuert, das dem Arbeitnehmer aufgrund der notwendigerweise getätigten Aufwendungen nicht mehr zur Verfügung steht. Ausgaben, die dem Bürger nur deshalb entstehen, weil er seinen Beruf ausübt, müssen aus steuersystematischen Gründen zwingend die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Aufgrund des progressiv verlaufenden Steuertarifs wirkt sich diese Minderung systemgerecht bei jedem Steuerpflichtigen unterschiedlich aus. Eine Benachteiligung geringerer Einkommen liegt nicht vor bzw. ist daraus nicht ableitbar.\r\n\r\nDie Typisierung im Rahmen der Entfernungspauschale muss dabei die Sachverhalte der Steuerpflichtigen realitätsgerecht abbilden. In dieser Hinsicht ist der geltende Wert zu niedrig, denn insgesamt ist eine Erhöhung der Mobilitätskosten zu verzeichnen. Neben erhöhten Preisen bei den Kraftstoffen sind auch weitere Kosten für die PKW-Nutzung in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen (vgl. Pressemitteilung Nr. N 045 vom 07.07.2021, Statistisches Bundesamt). Gleiches gilt für die Elektromobilität (vgl. Pressemitteilung des GDV vom 26.10.2023). Ausweichmöglichkeiten auf den öffentlichen Personennahverkehr sind insbesondere bei Steuerpflichtigen im ländlichen Raum nicht in einem ausreichenden Maß gegeben. Hierbei gilt es zu beachten, dass zunehmend fehlende Wohnungen in Ballungsgebieten die Arbeitnehmer zu längeren Wegstrecken und somit höheren Fahrtkosten zwingen.\r\n\r\nAuch die bis 2026 befristete, erst ab dem 21. Kilometer geltende Anhebung ist unzureichend und stellt keine realitätsnahe Typisierung dar. Im Gegenteil, es widerspricht der tatsächlichen Lebenswirklichkeit, dass höhere Kosten erst ab dem 21. Kilometer anfallen und die Kostensteigerungen ab 2027 wieder entfallen. Statt die Entfernungspauschale wieder einheitlich auf 30 Cent herabzusetzen, schlägt der BVL eine schnellstmögliche Anhebung der Entfernungspauschale auf 40 Cent je Entfernungskilometer vor, bei der sowohl die Befristung als auch die Staffelung der Kilometersätze entfallen.\r\nEntgegen der Behauptung des Umweltbundesamtes (UBA) ist die Entfernungspauschale keine klimaschädliche Subvention – sie fördert keine langen Arbeitswege mit dem PKW. Das in der politischen Diskussion vorgebrachte Argument, die Entfernungspauschale führe zu ökologisch falschen Anreizen, ist nachweislich unzutreffend. Nach einer empirisch basierten Studie aus dem Jahr 2023 hat die Entfernungspauschale keine ökonomisch signifikante Auswirkung auf die Wahl des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes (Hechtner/Blaufus/Baumgart, Untersuchung der ökonomischen Wirkung der einkommensteuerlichen Entfernungspauschale auf das Pendelverhalten von Steuerpflichtigen). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Entfernungspauschale keine negativen Folgen wie längere Pendeldistanz und Wegzug hervorruft.\r\n\r\nInsbesondere bei Nutzung eines PKW erreicht die Steuerentlastung nur einen Bruchteil der tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen. In den Fällen, in denen die Entfernungspauschale tatsächlichen Subventionscharakter entfaltet, erfüllt diese steuerpolitische und gesellschaftlich gerechtfertigte Lenkungsziele zur Förderung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. \r\n\r\n\tAnhebung der Entfernungspauschale auf 40 Cent je Entfernungskilometer\r\n\tWegfall der Befristung und Staffelung der Kilometersätze\r\n\r\n\r\n2. Aufwendungen für die Arbeitslosenversicherung \r\n\r\nAufwendungen für die Arbeitslosenversicherung, soweit die Beiträge im Leistungsfall die Grund-sicherung gewährleisten, müssen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach dem Urteil des BVerfG vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06) sind Aufwendungen für Versicherungsbeiträge mindestens in dem Umfang steuerfrei zu stellen, in dem sie zu Leistungen führen, die dem Leistungskatalog der Sozialhilfe entsprechen. Die Arbeitslosenversicherung sichert im Leistungsfall ein Einkommen, das ebenfalls eine Grundsicherung darstellt, die auch für Personen ohne Beitragszahlung gewährt wird. Gleiches gilt für vergleichbare private Absicherung aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie Krankentagegeldversicherungen. Beiträge müssen deshalb in der Höhe abziehbar sein, in der sie Leistungen in Höhe des ALG-II-Betrages einschließlich Wohngeld gewährleisten. Der BFH, der in seinem Urteil vom 09.09.2015, X R 5/13 die Berücksichtigung als Sonderausgaben ablehnt, ordnet die Arbeitslosenversicherung ausschließlich der Absicherung gegen Lohnausfall zu und berücksichtigt nicht ihre anteilige Funktion als Grundsicherung. In dem Umfang, in dem die Beiträge die Grundsicherung gewährleisten, müssen sie jedoch abziehbar sein.\r\n\r\n\tAbziehbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, der die Grundsicherung gewährleistet\r\n\r\n3. Förderung von Wohneigentum durch Sanierung\r\n\r\nIn vielen Regionen Deutschlands fehlt bezahlbarer Wohnraum. Der Wohnungsbedarf steigt durch die Zuwanderung von Fachkräften und dem längerfristigen Verbleib von geflüchteten Menschen aus Kriegsgebieten. Nach dem Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode sollten 400.000 neue Wohnungen pro Jahr, davon 100.000 öffentlich geförderte Wohnungen, errichtet werden – der Bedarf an Wohnraum ist seitdem kontinuierlich angewachsen. Die Schaffung von Wohnraum kann nicht nur durch Neubau, sondern muss auch durch Verbesserung (Sanierung) des vorhandenen Wohnungsbestandes erfolgen. \r\n\r\nNach der aktuellen Rechtslage wird die Schaffung von Wohnraum durch Sanierung jedoch erschwert. Beispielsweise können Kosten, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines Gebäudes bei nachfolgender Sanierung entstehen und die Investitionssumme die Grenze von \r\n15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigt, nicht mehr im Zahlungsjahr geltend gemacht werden, sondern müssen abgeschrieben werden. Diese Regelung ist investitionshemmend und führt zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden gegenüber Fällen, in denen erst im vierten Jahr über dem Grenzbetrag hinausgehend investiert wird oder in denen eine Sanierung nach unentgeltlicher Übertragung erfolgt. Zudem ist die Regelung missbrauchsanfällig und verwaltungsintensiv, weil die Grenze vom Finanzamt und vom Steuerpflichtigen überwacht werden muss und die Regelung rückwirkende Korrekturen bestandskräftiger Steuerfestsetzungen eröffnet. \r\n\r\nZur Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten bei erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist die auf das HGB aufbauende Rechtsprechung des Bundesfinanz-hofs umfänglich und ausreichend. Die Rechtsprechung ist gemäß den im BMF-Schreiben aufgestellten Grundsätzen zu Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendun-gen ohnehin anzuwenden, so dass eine Spezialregelung im Steuerrecht entbehrlich ist. Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die weiteren Verschärfungen bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch die BFH-Urteile vom 14.06.2016 (IX R 25/14, 11/15, 15/15) sollte die Vorschrift ganz abgeschafft werden. Andernfalls werden z. B. klimafreundliche und zum Teil auch gesetzlich erforderliche Investitionen in die Sanierung von Altbauten behindert. \r\n\r\n\tAbschaffung der gesetzlichen Fiktion anschaffungsnaher Herstellungskosten bei Überschreiten der Investitionssumme von 15 Prozent\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015136","regulatoryProjectTitle":"Förderung von Wohneigentum durch Sanierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/9b/492050/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180052.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVL - Impulspapier\r\nEntlastungen für Arbeitnehmer\r\n\r\n1. Entfernungspauschale\r\n\r\nDer Besteuerung darf nur das frei verfügbare Einkommen unterliegen. Erwerbsbedingte Aufwendungen müssen gemäß dem Veranlassungsprinzip abziehbar sein (objektives Nettoprinzip). Die Abziehbarkeit von Werbungskosten ist deshalb umfassend zuzulassen, weil erwerbsbedingte Aufwendungen für Arbeitnehmer häufig zwangsläufiger sind als bei Selbständigen. \r\n\r\nBeim objektiven Nettoprinzip ist die Veranlassung von Kosten zu berücksichtigen. Folglich müssen Fahrkosten zur ersten Tätigkeitsstätte durch Ansatz der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale oder in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen weiterhin berücksichtigt werden. Deren steuerliche Berücksichtigung entspricht den Grundprinzipien des deutschen Steuerrechts. Anderenfalls würde Einkommen besteuert, das dem Arbeitnehmer aufgrund der notwendigerweise getätigten Aufwendungen nicht mehr zur Verfügung steht. Ausgaben, die dem Bürger nur deshalb entstehen, weil er seinen Beruf ausübt, müssen aus steuersystematischen Gründen zwingend die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Aufgrund des progressiv verlaufenden Steuertarifs wirkt sich diese Minderung systemgerecht bei jedem Steuerpflichtigen unterschiedlich aus. Eine Benachteiligung geringerer Einkommen liegt nicht vor bzw. ist daraus nicht ableitbar.\r\n\r\nDie Typisierung im Rahmen der Entfernungspauschale muss dabei die Sachverhalte der Steuerpflichtigen realitätsgerecht abbilden. In dieser Hinsicht ist der geltende Wert zu niedrig, denn insgesamt ist eine Erhöhung der Mobilitätskosten zu verzeichnen. Neben erhöhten Preisen bei den Kraftstoffen sind auch weitere Kosten für die PKW-Nutzung in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen (vgl. Pressemitteilung Nr. N 045 vom 07.07.2021, Statistisches Bundesamt). Gleiches gilt für die Elektromobilität (vgl. Pressemitteilung des GDV vom 26.10.2023). Ausweichmöglichkeiten auf den öffentlichen Personennahverkehr sind insbesondere bei Steuerpflichtigen im ländlichen Raum nicht in einem ausreichenden Maß gegeben. Hierbei gilt es zu beachten, dass zunehmend fehlende Wohnungen in Ballungsgebieten die Arbeitnehmer zu längeren Wegstrecken und somit höheren Fahrtkosten zwingen.\r\n\r\nAuch die bis 2026 befristete, erst ab dem 21. Kilometer geltende Anhebung ist unzureichend und stellt keine realitätsnahe Typisierung dar. Im Gegenteil, es widerspricht der tatsächlichen Lebenswirklichkeit, dass höhere Kosten erst ab dem 21. Kilometer anfallen und die Kostensteigerungen ab 2027 wieder entfallen. Statt die Entfernungspauschale wieder einheitlich auf 30 Cent herabzusetzen, schlägt der BVL eine schnellstmögliche Anhebung der Entfernungspauschale auf 40 Cent je Entfernungskilometer vor, bei der sowohl die Befristung als auch die Staffelung der Kilometersätze entfallen.\r\nEntgegen der Behauptung des Umweltbundesamtes (UBA) ist die Entfernungspauschale keine klimaschädliche Subvention – sie fördert keine langen Arbeitswege mit dem PKW. Das in der politischen Diskussion vorgebrachte Argument, die Entfernungspauschale führe zu ökologisch falschen Anreizen, ist nachweislich unzutreffend. Nach einer empirisch basierten Studie aus dem Jahr 2023 hat die Entfernungspauschale keine ökonomisch signifikante Auswirkung auf die Wahl des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes (Hechtner/Blaufus/Baumgart, Untersuchung der ökonomischen Wirkung der einkommensteuerlichen Entfernungspauschale auf das Pendelverhalten von Steuerpflichtigen). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Entfernungspauschale keine negativen Folgen wie längere Pendeldistanz und Wegzug hervorruft.\r\n\r\nInsbesondere bei Nutzung eines PKW erreicht die Steuerentlastung nur einen Bruchteil der tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen. In den Fällen, in denen die Entfernungspauschale tatsächlichen Subventionscharakter entfaltet, erfüllt diese steuerpolitische und gesellschaftlich gerechtfertigte Lenkungsziele zur Förderung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. \r\n\r\n\tAnhebung der Entfernungspauschale auf 40 Cent je Entfernungskilometer\r\n\tWegfall der Befristung und Staffelung der Kilometersätze\r\n\r\n\r\n2. Aufwendungen für die Arbeitslosenversicherung \r\n\r\nAufwendungen für die Arbeitslosenversicherung, soweit die Beiträge im Leistungsfall die Grund-sicherung gewährleisten, müssen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach dem Urteil des BVerfG vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06) sind Aufwendungen für Versicherungsbeiträge mindestens in dem Umfang steuerfrei zu stellen, in dem sie zu Leistungen führen, die dem Leistungskatalog der Sozialhilfe entsprechen. Die Arbeitslosenversicherung sichert im Leistungsfall ein Einkommen, das ebenfalls eine Grundsicherung darstellt, die auch für Personen ohne Beitragszahlung gewährt wird. Gleiches gilt für vergleichbare private Absicherung aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie Krankentagegeldversicherungen. Beiträge müssen deshalb in der Höhe abziehbar sein, in der sie Leistungen in Höhe des ALG-II-Betrages einschließlich Wohngeld gewährleisten. Der BFH, der in seinem Urteil vom 09.09.2015, X R 5/13 die Berücksichtigung als Sonderausgaben ablehnt, ordnet die Arbeitslosenversicherung ausschließlich der Absicherung gegen Lohnausfall zu und berücksichtigt nicht ihre anteilige Funktion als Grundsicherung. In dem Umfang, in dem die Beiträge die Grundsicherung gewährleisten, müssen sie jedoch abziehbar sein.\r\n\r\n\tAbziehbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, der die Grundsicherung gewährleistet\r\n\r\n3. Förderung von Wohneigentum durch Sanierung\r\n\r\nIn vielen Regionen Deutschlands fehlt bezahlbarer Wohnraum. Der Wohnungsbedarf steigt durch die Zuwanderung von Fachkräften und dem längerfristigen Verbleib von geflüchteten Menschen aus Kriegsgebieten. Nach dem Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode sollten 400.000 neue Wohnungen pro Jahr, davon 100.000 öffentlich geförderte Wohnungen, errichtet werden – der Bedarf an Wohnraum ist seitdem kontinuierlich angewachsen. Die Schaffung von Wohnraum kann nicht nur durch Neubau, sondern muss auch durch Verbesserung (Sanierung) des vorhandenen Wohnungsbestandes erfolgen. \r\n\r\nNach der aktuellen Rechtslage wird die Schaffung von Wohnraum durch Sanierung jedoch erschwert. Beispielsweise können Kosten, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines Gebäudes bei nachfolgender Sanierung entstehen und die Investitionssumme die Grenze von \r\n15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigt, nicht mehr im Zahlungsjahr geltend gemacht werden, sondern müssen abgeschrieben werden. Diese Regelung ist investitionshemmend und führt zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden gegenüber Fällen, in denen erst im vierten Jahr über dem Grenzbetrag hinausgehend investiert wird oder in denen eine Sanierung nach unentgeltlicher Übertragung erfolgt. Zudem ist die Regelung missbrauchsanfällig und verwaltungsintensiv, weil die Grenze vom Finanzamt und vom Steuerpflichtigen überwacht werden muss und die Regelung rückwirkende Korrekturen bestandskräftiger Steuerfestsetzungen eröffnet. \r\n\r\nZur Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten bei erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist die auf das HGB aufbauende Rechtsprechung des Bundesfinanz-hofs umfänglich und ausreichend. Die Rechtsprechung ist gemäß den im BMF-Schreiben aufgestellten Grundsätzen zu Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendun-gen ohnehin anzuwenden, so dass eine Spezialregelung im Steuerrecht entbehrlich ist. Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die weiteren Verschärfungen bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch die BFH-Urteile vom 14.06.2016 (IX R 25/14, 11/15, 15/15) sollte die Vorschrift ganz abgeschafft werden. Andernfalls werden z. B. klimafreundliche und zum Teil auch gesetzlich erforderliche Investitionen in die Sanierung von Altbauten behindert. \r\n\r\n\tAbschaffung der gesetzlichen Fiktion anschaffungsnaher Herstellungskosten bei Überschreiten der Investitionssumme von 15 Prozent\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020351","regulatoryProjectTitle":"Wegfall der Betragsgrenzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/03/1f/631104/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210013.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Artikel 1\r\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\r\n\r\nNummer 4 \r\n§ 4 – Lohnsteuerhilfevereine\r\n\r\nDen Wegfall der betragsmäßigen Grenzen bei der Beratungsbefugnis im Rahmen von Ver-mietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünften begrüßen wir sehr. Bereits in der vergan-genen Legislaturperiode haben wir uns im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Ent-wurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steu-erberatenden Berufe für den Wegfall der betragsmäßigen Grenze eingesetzt. Im wesentli-chen verweisen wir auf die Begründung des Referentenentwurfs: \r\n\r\n„Abweichend von den bislang in § 4 Nummer 11 Buchstabe c StBerG vorgesehe-nen Beschränkungen verzichtet die vorgeschlagene Neufassung bei vereinbarten Tätigkeiten auf die Aufnahme von Betragsgrenzen. Diese haben in jüngerer Ver-gangenheit vereinzelt dazu geführt, dass die Beratungsbefugnis von Lohnsteuer-hilfevereinen bei im Übrigen unveränderten Sachverhalten ausschließlich auf-grund von allgemeinen Preissteigerungen entfallen ist.“\r\n\r\nAnmerkung: Bei Fällen der Zusammenveranlagung konnte der Tod eines Mit-glieds ebenfalls regelmäßig dazu führen, dass die Beratungsbefugnis für die Witwe bzw. den Witwer entfallen ist, obwohl sich am steuerlichen Sachverhalt nichts ge-ändert hat. Grund dafür ist, dass die erhöhten Betragsgrenzen der Zusammenver-anlagung bei „Witwenfällen“ nicht mehr gewährt werden.\r\n\r\n„Dieser Problematik könnte zwar mit einer Erhöhung der Betragsgrenzen begeg-net werden, allerdings wäre die Beibehaltung von Betragsgrenzen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sachlich nur noch schwer zu rechtfertigen. Denn die steuerrechtliche Komplexität eines Falles steht weder mit der Anzahl der Mietobjekte noch mit der Miethöhe zwingend in sachlichem Zusammenhang. Die steuerrechtliche Würdigung der Vermietung von zwei Objekten kann weniger komplex sein, als die Vermietung von einem Objekt. Die Komplexität ist letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und zwar unabhängig von der Höhe des Mietzinses.“\r\n\r\n„Veranschaulichen lässt sich dies anhand der unterschiedlichen Miethöhen in Bal-lungszentren und im ländlichen Raum: In Ballungszentren kann die bisherige Be-tragsgrenze bereits mit Mieteinkünften aus einem Mietobjekt erreicht werden, zu-mal nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Mieteinnahmen auch die Umlagen für Neben- und Betriebskosten zählen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Dezember 1999, IX R 69/98, BStBl. 2000 II, S. 197). Im ländlichen Raum kann die Betragsgrenze jedoch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus mehreren (kleineren) Mietobjekten ausreichend sein. Wenn aber die Beratung bei Einkünften aus der Vermietung von mehreren Mietobjekten mit geringerem Miet-zins nach geltender Rechtslage zulässig ist, dann scheint nicht nachvollziehbar, wes-halb Lohnsteuerhilfevereinen eine Beratung bei Einkünften aus der Vermie-tung von einem Mietobjekt mit einem höheren Mietzins versagt werden sollte. Die Höhe der Einkünfte lässt keinen zwingenden Rückschluss auf die steuerrechtli-che Komplexität zu.“\r\n\r\n„Bei Einkünften aus Kapitalvermögen haben die Betragsgrenzen seit der Einfüh-rung der Abgeltungssteuer ohnehin massiv an praktischer Bedeutung verloren und wurden nur relevant, wenn die daraus resultierenden Einkünfte tatsächlich auch im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Antrag erklärt werden.“\r\n\r\nDer Begründung des Referentenentwurfs ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen und entspricht unserer eigenen Argumentation. \r\n\r\nGrundsätzliches:\r\n\r\nDie Rahmenbedingungen für die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine verändern sich rasant. Digitalisierung, Automatisierung und insbesondere der Einsatz von Künstlicher Intelligenz prä-gen zunehmend das Umfeld der Vereine. Damit Lohnsteuerhilfevereine als bewährte Selbst-hilfeeinrichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch künftig ihre wichtige Funktion erfüllen können, müssen die gesetzlichen Vorgaben mit dieser Entwicklung Schritt halten.\r\nDas bisherige enge Regelungskorsett – insbesondere die geltenden Betragsgrenzen für Ein-künfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte und der eingeschränkte Sat-zungszweck – lässt eine sachgerechte Anpassung an die Realität nicht zu. Der im Referen-tenentwurf vorgesehene Wegfall dieser Grenzen und die Ausweitung des Satzungszwecks sind daher ein notwendiger erster Schritt, um auf die zunehmende Dynamik und kontinuierli-che Digitalisierung angemessen zu reagieren und damit die Zukunftsfähigkeit der Lohnsteu-erhilfevereine zu sichern.\r\n\r\nDie Vereine verfügen über mehr als 60 Jahre Erfahrung in der steuerlichen Beratung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Rentnerinnen und Rentnern. Jahr für Jahr wer-den mehrere Millionen Beratungen durchgeführt. Die Praxis hat gezeigt, dass auch komplexe Sachverhalte zuverlässig bearbeitet werden. Eine pauschale Annahme, dass Lohnsteuerhil-fevereine komplexere Einzelfälle nicht zuverlässig bearbeiten könnten, ist durch die jahrzehn-telange Beratungserfahrung widerlegt. \r\n\r\nDie Stärkung der Lohnsteuerhilfevereine bedeutet zugleich eine Stärkung der Arbeitnehme-rinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner. Sie profitieren von einem verläss-lichen, kostengünstigen Beratungsangebot. Die Abschaffung der Betragsgrenzen trägt damit nicht nur zur Modernisierung der Lohnsteuerhilfevereine bei, sondern leistet auch einen Bei-trag zur sozialen Gerechtigkeit.\r\n\r\nNummer 10  \r\n\r\n§ 18 Absatz 1 Nr. 3 – Satzung des Lohnsteuerhilfevereins\r\n\r\nDie vorgesehene Ausweitung des Vereinszwecks in § 18 Abs. 1 Nr. 3 StBerG-E ist sehr zu begrüßen und gewährleistet den Vereinen ein höheres Maß an Rechtssicherheit in Fällen, bei denen die Aufsichts- oder Finanzbehörden den Lohnsteuerhilfevereinen Tätigkeiten erlauben, die nach dem aktuellen Wortlaut des Gesetzes nicht vom Vereinszweck gedeckt wären. Jüngstes Beispiel dafür ist die Erlaubnis zur Ausfüllhilfe und Übermittlung von Grundsteuerer-klärungen. Damit die gesetzliche Anpassung mit der Entwicklung der externen Rahmenbe-dingungen der Lohnsteuerhilfevereine Schritt halten kann, ist es darüber hinaus notwendig, den Vereinszweck zukünftig auch für Beratungsleistungen zu öffnen, die qualitativ unter Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 5 RDG einzuordnen und keine Vorbehaltsaufgaben sind. \r\n\r\n\r\n\r\n§ 20 Absatz 1 – Leitung einer Beratungsstelle\r\n\r\nDie Regelung zur Ausweitung der Leitungsbefugnis von Beratungsstellenleitern von zwei auf drei Beratungsstellen stellt eine sachgerechte Reaktion auf die fortschreitende Digitalisierung und den Fachkräftemangel dar und ist zielführend.\r\n\r\n§ 26 Absatz 2 – Vertreterversammlung\r\n\r\nNach geltendem Recht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StBerG) besteht die Möglichkeit, eine Vertreter-versammlung an die Stelle der Mitgliederversammlung treten zu lassen, „sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist.“ Diese Be-stimmung wurde in das Gesetz aufgenommen, weil bei großer Mitgliederzahl eine Versamm-lung aller Mitglieder praktisch nicht durchführbar ist. Das Ersetzen der Mitgliederversamm-lung durch eine Vertreterversammlung wird aus dem notwendigen Schutz der Mitgliederinte-ressen abgeleitet, die insbesondere einer sachgemäßen Organisation dient. Aus der sinnge-mäßen Anwendung der Vorschriften über Mitgliederversammlungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 StBerG folgt, dass die Mitgliedervertreter aus den Reihen der Mitglieder zu wählen sind (Bonner Handbuch der Steuerberatung, 146. Erg.-Lfg. / März 2018, § 14 Rz. 39). Eine aus-reichende Interessenswahrnehmung erfordert, dass die Delegierten durch die Mitglieder in einem von vorneherein festgelegten Wahlverfahren ausgewählt und bestimmt werden (Bon-ner Handbuch der Steuerberatung, 146. Erg.-Lfg. / März 2018, § 14 Rz. 40). Das Wahlverfah-ren soll daher in der Satzung oder einer besonderen Wahlordnung für die Wahl der Mitglie-dervertreter festgelegt sein – diese Anforderungen sind in der Praxis erfüllt.\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht eine detailliertere Regelung vor. Zunächst wird Lohnsteuerhil-fevereinen – sowohl nach aktueller Rechtslage als auch nach dem Referentenentwurf – die Möglichkeit eingeräumt, anstelle einer Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung abzuhalten, auf die die Vorschriften über Mitgliederversammlungen entsprechende Anwen-dung finden. Darüber hinaus bestimmt der Referentenentwurf in § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E, dass das Vertreteramt ausschließlich von Mitgliedern ausgeübt werden darf, die weder dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins angehören noch als Leiter einer Beratungsstelle bestellt sind.\r\n\r\nIn der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass durch die Neuregelung des \r\n§ 26 StBerG-E Mindestvoraussetzungen für die Vertreterversammlung festgelegt werden sollen, die sich in den Grundzügen an § 43a des Genossenschaftsgesetzes orientieren. Zu-dem soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Mitglieder durch die Einschränkung des passiven Wahlrechts der Vorstände und Beratungsstellenleitungen ausreichend wahrge-nommen werden können. Eine grundsätzliche Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Vertreterversammlung halten wir für nachvollziehbar. Die Regelung zur Vertreterver-sammlung in § 26 Abs. 2 StBerG-E führt jedoch zu einer Einschränkung des Personenkrei-ses, der für eine Bestellung als Vertreter in einer Vertreterversammlung in Betracht kommt und damit zu einer Beschränkung des passiven Wahlrechts.\r\n\r\nDie Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen stellt einen unver-hältnismäßigen und damit nicht zu begründenden Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohn-steuerhilfevereine dar. Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahl-rechts von Beratungsstellenleitungen in § 26 Abs. 2 StBerG-E für zwingend erforderlich.\r\n\r\nI. Ausschluss der Wählbarkeit von Beratungsstellenleitern nicht von Begründung zu \r\n§ 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E gedeckt\r\n\r\nDer zwingende Ausschluss von Personen vom Vertreteramt, die zugleich Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins und Leiter einer Beratungsstelle sind, und der mit dem Regelungsvor-schlag verbundene Eingriff in die Vereinsautonomie findet keine Stütze in der Begründung des Referentenentwurfs. \r\n\r\nDie Begründung zu Absatz 2 der Vorschrift lautet wie folgt: \r\n„Als Vertreterinnen oder Vertreter kommen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 nur natürliche und un-beschränkt geschäftsfähige Personen in Betracht, die Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins sind und nicht dem Vorstand angehören oder nicht Leitung einer Beratungsstelle ist. Nach Satz 2 wird eine Bevollmächtigung ausgeschlossen. Mit dieser Vorgabe soll gewährleistet werden, dass die Interessen der Mitglieder ausreichend wahrgenommen werden können.“\r\n\r\nSoweit sich die Begründung nicht in der schlichten Wiedergabe der vorgeschlagenen Norm erschöpft, ist ihr lediglich zu entnehmen, dass die Regelung eine ausreichende Wahrneh-mung der Mitgliederinteressen gewährleisten soll. Aufgrund der gewählten Formulierung ist bereits unklar, ob sich die Begründung, die das Wort „Vorgabe“ im Singular formuliert, nur auf den unmittelbar vorstehenden Satz – den Ausschluss der Bevollmächtigung (Satz 2), also auf die Pflicht zur persönlichen Amtsausübung – oder auf den gesamten Absatz einschließlich der Wählbarkeitsvoraussetzungen bezieht. Wir unterstellen im Folgenden, dass Letzteres ge-meint ist, die Begründung also den gesamten Absatz 2 tragen soll. Bei einer anderen Ausle-gung ließe sich dem Referentenentwurf überhaupt keine Begründung für die vorgesehene Beschränkung des passiven Wahlrechts nach Absatz 2 entnehmen. \r\nAnders als für den Ausschluss der Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern in die Vertreterver-sammlung ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausschluss von Beratungsstellenleitern dem formulierten Ziel förderlich sein kann, die Wahrnehmung von Mitgliederrechten zu ge-währleisten. \r\n\r\nIn Betracht käme allein eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung von Mitgliederrechten durch einen Interessenkonflikt. Ein Interessenkonflikt, der die Wahrnehmung von Mitgliederrechten beeinträchtigen könnte, ist denkbar, wenn ein Mitglied gleichzeitig dem Vorstand und der Ver-treterversammlung angehört. Die Vertreterversammlung dient als zentrales Organ zur demo-kratischen Willensbildung und Kontrolle innerhalb des Vereins. Ihre Aufgaben ergeben sich aus ihrer Funktion als Organ zur Vertretung der Mitgliederinteressen und aus den ihr durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Befugnissen. Dazu können etwa die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung, die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands oder über den Abschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern gehören. Somit übt die Vertre-terversammlung eine wesentliche Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand aus und legiti-miert bestimmte Handlungen des Vorstands durch ihre Zustimmung. \r\n\r\nAus der Kontroll- und Legitimationsfunktion der Vertreterversammlung kann ein Interessen-konflikt entstehen, wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Mitglied der Vertreterversammlung ist. Daher ist die im Referentenentwurf vorgesehene Beschränkung des Wahlrechts für Mit-glieder des Vorstands nachvollziehbar. Eine entsprechende Beschränkung findet sich auch in § 43a Abs. 2 Satz 1 Genossenschaftssgesetz (GenG); der Referentenentwurf orientiert sich ausweislich der Begründung „in Grundzügen“ an § 43a GenG. \r\n\r\nDagegen ist der Ausschluss der Wählbarkeit von Beratungsstellenleitern nicht nachvollzieh-bar. Die Beratungsstellenleiter sind grundsätzlich mit der Stellung von Angestellten vergleich-bar und bilden kein eigenes Organ innerhalb des Vereins. Ein Interessenkonflikt durch die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren Organen des Vereins wie bei Vorstandsmitgliedern kann somit durch die Leitung einer Beratungsstelle nicht begründet werden. Beratungsstellen-leitern ist auch keine besondere (organähnliche) rechtliche Stellung in der Vereinsstruktur zugewiesen. Ein relevanter Interessenkonflikt, der die Wahrnehmung von Mitgliederrechten beeinträchtigen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. \r\n\r\nDie zum Ausschluss des passiven Wahlrechts führende Gleichstellung von Beratungsstellen-leitern mit Vorstandsmitgliedern durch § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E und, da es sich um eine zwingende Regelung handeln soll, der damit verbundene Eingriff in die Vereinsautonomie sind nicht begründbar. Ein typisierter Interessenkonflikt wie bei Vorstandsmitgliedern besteht hier nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die Mitwirkung von Beratungsstellenleitern als Mitgliedervertreter die oben skizzierten Funktionen der Vertreterversammlung beeinträchtigen könnten. Stattdessen würde die Regelung gerade eine relevante Gruppe von Vereinsmit-gliedern, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Lohnsteuerhilfe – dem originären Vereinszweck eines Lohnsteuerhilfevereins – verfügen, von der Möglichkeit, die Mitgliederinteressen als Mitglied der Vertreterversammlung kompetent wahrzunehmen und als Mitgliedervertreter ihre Kenntnisse und Erfahrung in den Verein über die Vertreterver-sammlung einzubringen, ausschließen. Der vorgeschlagene Ausschluss würde dem er-klärten Ziel der Regelung, die ausreichende Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zu gewährleisten, gerade zuwiderlaufen. \r\n\r\nII. Widerspruch zum GenG als Vorbild für § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E\r\n\r\nNach der Begründung des Referentenentwurfs zu § 26 StBerG-E sollen für die Vertreterver-sammlung „Mindestvoraussetzungen festgelegt werden, die sich in Grundzügen an § 43a Genossenschaftsgesetz orientieren.“\r\n\r\n§ 43a Abs. 3 Satz 2 GenG normiert den Ausschluss der Vertretung durch Bevollmächtigte. \r\n§ 26 Abs. 2 Satz 2 StBerG-E entspricht dieser Regelung.\r\n\r\nDie persönlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Vertreterversammlung regelt \r\n§ 43a Abs. 2 Satz 1 GenG. Nach dieser Vorschrift kann als Vertreter „jede natürliche, unbe-schränkt geschäftsfähige Person gewählt werden, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört.“\r\n\r\n§ 43a Abs. 2 Satz 1 GenG ist damit als maßgeblicher Referenzpunkt für die geplante Rege-lung in § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E zu verstehen. Nach der Vorbildvorschrift des GenG wer-den aber nur diejenigen Mitglieder vom Vertreteramt ausgeschlossen, die zugleich Organ-funktionen wahrnehmen. Lohnsteuerhilfevereine dürfen weitere Vereinsorgane haben, insbe-sondere einen Aufsichtsrat. Es obliegt der Vereinsautonomie, die Aufgaben dieser Organe festzulegen. Anders als das StBerG kennt das das GenG zwar keine Beratungsstellen und enthält keine § 23 StBerG vergleichbare Regelung. Auch ein Ausschluss von Angestellten ist in dem herangezogenen Vergleichsmaßstab des § 43a GenG nicht vorgesehen. Darüber hin-aus ist die Kommentarliteratur überwiegend der Meinung, dass es sogar unzulässig ist, durch Satzungsänderungen zu bestimmen, dass Angestellte der Genossenschaften nicht zu Vertre-tern gewählt werden können (Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, § 43a GenG, Rn. 23). Insoweit handelt es sich bei § 43a GenG um eine abschließende Regelung des passiven Wahlrechts, welche grundsätzlich ausschließt, dass die Satzung die Wählbarkeit erweitert oder beschränkt.  \r\n\r\nJedoch erlaubt § 14 GenG die Einrichtung von organisatorisch selbstständigen Zweigstellen mit eigenständiger Leitung. Soweit die Satzung der Genossenschaft für die Zweigstelle be-sondere Leiter vorsieht, sind diese besondere Vertreter der eingetragenen Genossenschaft im Sinne von §§ 30, 31 BGB. Im Verein stehen besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB als eigenes Organ neben dem Vorstand und haben vorbehaltlich einer abweichenden Satzungs-bestimmung nach der Zweifelsregel des § 30 Satz 2 BGB organschaftliche Vertretungsmacht für den ihnen zugewiesenen Geschäftskreis. Gleichwohl sind Leiter von Zweigstellen nach dem GenG nicht vom Vertreteramt ausgeschlossen. Der Ausschluss ist ausdrücklich auf Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder beschränkt. Die Vorschrift ist zwingend und abschlie-ßend.  Dies unterstreicht den Ausnahmecharakter der Ausschlussbestimmung des § 43a Abs. 2 Satz 1 GenG. \r\n\r\nAnders als die Begründung zu § 26 Abs. 2 StBerG-E, nach der sich die Regelung in Grund-zügen an § 43a GenG orientiere, vermuten ließe, findet der Regelungsvorschlag keine Pa-rallele im Genossenschaftsrecht. Vielmehr weicht der Regelungsvorschlag des § 26 Abs. 2 StBerG-E in dem wesentlichen Punkt der zwingenden Wahlvoraussetzungen vom Genos-senschaftsrecht ab. Der Ausschluss des passiven Wahlrechts für andere Mitgliedergruppen als Organmitglieder (Vorstand oder Aufsichtsrat) ist dem Genossenschaftsrecht fremd. Eine tragfähige Begründung für die vorgeschlagene Ungleichbehandlung zwischen Genossen-schaften und Lohnsteuerhilfevereinen in diesem Punkt ist – insbesondere im Lichte der in der Gesetzesbegründung erklärten Vorbildfunktion des § 43a GenG – nicht ersichtlich.\r\n\r\nIII. Beschränkung des passiven Wahlrechts für Vertreterversammlungen auch in ande-ren Institutionen die Ausnahme\r\n\r\nDie Einschränkung des passiven Wahlrechts der Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen durch § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E lässt sich auch im Vergleich mit anderen Vereinigungen, die eine Vertreterversammlung vorsehen, nicht rechtfertigen.\r\n\r\nSo erfolgt beispielsweise die Vertretung der Mitglieder bei den kassenärztlichen Vereinigun-gen gemäß § 79 SGB V ebenfalls durch eine Vertreterversammlung. Hinsichtlich der Wähl-barkeit bestimmt § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB V lediglich, dass Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung nicht zugleich Vorsitzende oder stellvertretende Vor-sitzende des Vorstands sein dürfen. Weitere Einschränkungen des passiven Wahlrechts für Mitglieder kassenärztlicher Vereinigungen bestehen nicht. \r\n\r\nAuch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sieht für Versicherungsvereine auf Gegensei-tigkeit neben Vorstand und Aufsichtsrat die satzungsmäßige Einrichtung einer „obersten Ver-tretung“ (Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) vor, § 184 VAG. Für die oberste Vertretung verweist § 191 VAG auf bestimmte Normen des Aktienrechts. Eine zwingende Einschränkung des passiven Wahlrechts ist nicht vorgesehen. Bereits aus diesen exemplarisch zitierten Normen ergibt sich, dass eine Beschränkung des passiven Wahlrechts für die Wahl in die Vertreterversammlung jedenfalls für andere Personengruppen als Organmitglieder keinem allgemeinen Rechtsgedanken folgen und nicht der Regel ent-sprechen. Für die in § 26 Abs. 2 StBerG-E vorgesehene Ausnahme ist keine sachliche Be-gründung ersichtlich. \r\n\r\nIV. Wahrung der Interessen der Mitglieder bereits durch § 26 Abs. 1 Satz 1 StBerG-E ge-sichert\r\n\r\nWie bereits ausgeführt soll ausgehend von der Begründung im Referentenentwurf die Ein-schränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitern die Wahrung der Interessen der Mitglieder der Lohnsteuerhilfevereine sicherstellen. Diesem Anliegen trägt jedoch bereits die ausdrückliche, generalklauselartige Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 StBerG-E Rechnung, nach der an die Stelle der Mitgliederversammlung des Vereins eine Vertreterversammlung nur treten kann, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mit-glieder gewährleistet ist. Eine Ausgestaltung der Vertreterversammlung durch die Satzung, durch die dies nicht gewährleistet ist, wäre daher bereits als Verstoß gegen diese Vorschrift unzulässig. Auch aus diesem Grund kann die im Referentenentwurf ausgeführte Begründung den Ausschluss des Wahlrechts für Leiter von Beratungsstellen nicht tragen. Für den vorge-sehenen Ausschluss besteht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Wahrneh-mung von Mitgliederinteressen kein Bedürfnis.  \r\n\r\nV. Grundsätzliches / Praxisperspektive\r\n\r\nBereits in der 20. Legislaturperiode wurde im Rahmen der Reformüberlegungen zum Steuer-beratungsgesetz die Frage erörtert, ob für Beratungsstellenleitungen, die in die Vertreterver-sammlung gewählt werden, besondere Regelungen bei Interessenkollisionen notwendig sind. Der damalige Entwurf sah in § 26 Abs. 3 StBerG-E eine Pflicht zur Stimmenthaltung vor, wenn ein möglicher Konflikt zwischen den Interessen der Beratungsstellenleitung und den Mitgliederinteressen angenommen werden konnte.\r\n\r\nDas Bundesministerium der Finanzen hat diese Vorschrift jedoch in einer Formulierungshilfe vom 5. Februar 2024 ausdrücklich gestrichen. Begründet wurde dies mit Rechtsunsicherhei-ten, die die unklare Begrifflichkeit „Interessenkollision“ hervorgerufen hätte.\r\n\r\nIn der Praxis lassen sich solche Konflikte kaum konkretisieren. Das Hauptinteresse der Mit-glieder liegt in einer qualitativ hochwertigen Beratung bei der Erstellung der Steuererklärung zu einem angemessenen Mitgliedsbeitrag. Die Vertreterversammlung trifft jedoch keine Ent-scheidungen, die dieses Kerninteresse in einer Weise berühren, dass Beratungsstellenleitun-gen in einen echten Konflikt geraten könnten. Auch mögliche Beitragserhöhungen sind hier-von nicht ausgenommen: Da die Vereine aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung ver-pflichtet sind, kostendeckend zu arbeiten, liegt selbst eine moderate Beitragserhöhung regel-mäßig im Interesse der Mitglieder.\r\n\r\nDie mittlerweile seit annähernd drei Jahren geführte Debatte über angeblich notwendige Ver-schärfungen im Bereich möglicher Interessenkollisionen von Beratungsstellenleitungen, die als Vertreter gewählt werden, lässt eine zentrale Frage offen: Welcher konkrete Anlass recht-fertigt eine solche Verschärfung gegenüber der bisherigen bewährten Praxis?\r\n\r\nDie Vereine, die in ihrer Satzung eine Vertreterversammlung als oberstes Organ vorsehen, erfüllen ausnahmslos die geltende Rechtslage. Darüber hinaus nutzen sie regelmäßig ihre Satzungsautonomie, um den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten noch strenger zu regeln. Liegt ein Interessenkonflikt vor, dürfen die betroffenen Personen nicht abstimmen. Ein Beispiel hierfür liefert die Satzung der VLH – Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Lohnsteuerhil-feverein, die in § 10 Nr. 8 ausdrücklich bestimmt:\r\n\r\n„Das Stimmrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn es um die Abstimmung über eine Be-schlussvorlage geht, die den einzelnen Mitgliedervertreter persönlich betrifft.“\r\n\r\nIn der Praxis ist uns zudem kein einziger Fall bekannt – weder gerichtlich noch außergericht-lich dokumentiert –, in dem Mitglieder ihre Interessen im Rahmen einer Vertreterversamm-lung nicht hinreichend gewahrt gesehen hätten. Die vorgeschlagene Einschränkung des pas-siven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen trifft daher den falschen Adressatenkreis. Sinnvoller wäre es, die Frage der Wählbarkeit auf den Aufsichtsrat der größeren Lohnsteuer-hilfevereine zu beziehen, da hier ein tatsächliches Risiko von Interessenkollisionen deutlich näherliegt. \r\nVI. Petitum\r\n\r\nDie Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen stellt insgesamt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohnsteuerhilfevereine dar.  Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstel-lenleitungen in § 26 Abs. 2 StBerG-E daher für zwingend erforderlich.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020351","regulatoryProjectTitle":"Wegfall der Betragsgrenzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/67/631106/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n§ 4 - Wegfall der Betragsgrenzen\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t\r\nBegrüßenswert: Der Begründung des Referentenentwurfs ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hat sich der BVL im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in der Stellungnahme zum RegE für den Wegfall der Betragsgrenzen eingesetzt.\r\n\r\n   Argumentation: \r\n\r\n•\tDie Beitragsgrenzen haben in jüngerer Vergangenheit vereinzelt dazu geführt, dass die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei im Übrigen unveränderten Sachverhalten ausschließlich aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen entfallen ist. \r\n\r\n•\tBei Zusammenveranlagungsfällen konnte der Tod eines Mitglieds ebenfalls dazu führen, dass die Beratungsbefugnis für die Witwe/den Witwer entfallen ist, obwohl sich am steuerlichen Sachverhalt nichts geändert hat. Grund dafür ist, dass die Zusammenveranlagung nicht mehr gewährt wird.\r\n\r\n•\tDie Beibehaltung von Betragsgrenzen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht zu rechtfertigen. Denn die steuerrechtliche Komplexität eines Falles steht weder mit der Anzahl der Mietobjekte noch mit der Miethöhe zwingend in sachlichem Zusammenhang. Die steuerrechtliche Würdigung der Vermietung von zwei Objekten kann weniger komplex sein, als die Vermietung von einem Objekt. Die Komplexität ist letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und zwar unabhängig von der Höhe des Mietzinses.\r\n\r\n•\tBei Einkünften aus Kapitalvermögen haben die Betragsgrenzen seit der Einführung der Abgeltungssteuer ohnehin massiv an praktischer Bedeutung verloren und wurden nur relevant, wenn die daraus resultierenden Einkünfte tatsächlich auch im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Antrag erklärt werden.\r\n\r\n\r\n§ 18 Nr. 3 – Erweiterung des Satzungszwecks\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t\r\nBegrüßenswert: Insgesamt als rechtliche Klarstellung zu werten, die den Vereinen ein höheres Maß an Rechtssicherheit gewährt. \r\n\r\nHintergrund: Bereits in der Vergangenheit wurden den Lohnsteuerhilfevereinen durch die Finanzverwaltung die Erbringung von Nebenleistungen, die offensichtlich zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, erlaubt. Ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit ist die Ausfüllhilfe und Datenübermittlung im Rahmen der Grundsteuererklärung. Die Befugnis zur Erbringung solcher Nebenleistungen für Lohnsteuerhilfevereine sowie die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG – so wie es bei einer Vielzahl von Organisationen und Vereinigungen der Fall ist – bedurfte eine gesetzliche Klarstellung. \r\n\r\n\r\n§ 20 Ausweitung der Leitungsbefugnis auf drei Beratungsstellen\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t   \r\nBegrüßenswert: Die Ausweitung der Leitungsbefugnis auf drei Beratungsstellen ist sachgerecht. Aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels ist insbesondere in strukturschwachen Regionen eine Betreuung von Mitgliedern vor Ort oftmals schwierig sicherzustellen. Dort treten beispielsweise Fälle auf, dass die Beratungsstellen nicht mehr durchgängig die ganze Woche geöffnet bleiben und Beratungen nur noch an bestimmten Tagen in der Woche bzw. im Monat erfolgen können. Dem kann entgegengewirkt werden, wenn der Beratungsstellenleiter für mehrere – bis zu drei – Beratungsstellen die Leitung und Verantwortung übernimmt. \r\n\r\n\r\n§ 26 Vertreterversammlung\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t   \r\nDringender Handlungsbedarf: \r\n\r\n•\tNach § 26 Absatz 2 Satz 1 StBerG-E kann jedoch nur als Vertreter jede unbeschränkt geschäftsfähige Person gewählt werden, die Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins ist und nicht dem Vorstand angehört oder als Leitung einer Beratungsstelle bestellt ist.\r\n\r\n•\tIn der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass durch die Neureglung des § 26 StBerG-E Mindestvoraussetzungen für die Vertreterversammlung festgelegt werden sollen, die sich in den Grundzügen an § 43a des Genossenschaftsgesetzes orientieren. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Mitglieder durch die Einschränkung des passiven Wahlrechts der Vorstände und Beratungsstellenleitungen ausreichend wahrgenommen werden können. \r\n\r\n•\tSowohl die generelle Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Mitgliedervertreterversammlung als auch der mit § 43a GenG gewählte Vergleichsmaßstab ist nicht zu beanstanden. Bei der vorgesehenen Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen handelt es sich hingegen um einen unverhältnismäßigen und damit nicht zu begründenden Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohnsteuerhilfevereine.  Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitungen in § 26 Absatz 2 StBerG-E für zwingend erforderlich. Die Einschränkung des passiven Wahlrechts von Vorständen ist nicht zu beanstanden\r\n\r\n\r\n\r\nBegründung: \r\n\r\n•\tDer Inhalt des § 26 Abs. 2 StBerG-E entspricht soweit dem Inhalt des § 43a Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) mit dem wesentlichen Unterschied, dass nach dieser Regelung ausschließlich die Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) nicht als Vertreter wählbar sind. Dagegen soll bei den Lohnsteuerhilfevereinen ein Ausschluss der Beratungsstellenleiter als Vertreter geregelt werden. Die Beratungsstellenleiter sind grundsätzlich mit der Stellung von Angestellten und nicht mit der Stellung von Organen innerhalb einer Genossenschaft vergleichbar. Der Ausschluss von Angestellten ist in dem herangezogenen Vergleichsmaßstab des § 43a GenG nicht vorgesehen..\r\n\r\n•\tÄhnlich verhält es sich bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei denen Ausschlüsse von Angestellten nicht gesetzlich vorgegeben sind, sondern der Entscheidungshoheit der Vereine unterliegen. Rechtlich würde die vorgesehene Regelung des § 26 Abs. 2 StBerG somit in einem offensichtlichen Widerspruch zu vergleichbaren Rechtsnormen - in Grundzügen vergleichbarer Institutionen - stehen. Daher ist fraglich, warum bei Lohnsteuerhilfevereinen die Wahrnehmung der Mitgliedsinteressen nur durch eine Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitungen erreicht werden würde, während die Wahrnehmung von Mitgliedsinteressen bei Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ohne einen solch drastischen Eingriff in die Vereinsautonomie bzw. in das funktionale Äquivalent der Genossenschaften erfolgen kann. Ohnehin wird die Wahrnehmung der Mitgliedsinteressen bereits durch ein engmaschiges Regelungskorsett gewährleistet, welches im Rahmen des vorliegenden Entwurfs überwiegend neugeordnet wird. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020352","regulatoryProjectTitle":"Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleiter im Rahmen der Mitgliedervertreterversammlung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/3c/631108/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210014.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Artikel 1\r\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\r\n\r\nNummer 4 \r\n§ 4 – Lohnsteuerhilfevereine\r\n\r\nDen Wegfall der betragsmäßigen Grenzen bei der Beratungsbefugnis im Rahmen von Ver-mietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünften begrüßen wir sehr. Bereits in der vergan-genen Legislaturperiode haben wir uns im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Ent-wurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steu-erberatenden Berufe für den Wegfall der betragsmäßigen Grenze eingesetzt. Im wesentli-chen verweisen wir auf die Begründung des Referentenentwurfs: \r\n\r\n„Abweichend von den bislang in § 4 Nummer 11 Buchstabe c StBerG vorgesehe-nen Beschränkungen verzichtet die vorgeschlagene Neufassung bei vereinbarten Tätigkeiten auf die Aufnahme von Betragsgrenzen. Diese haben in jüngerer Ver-gangenheit vereinzelt dazu geführt, dass die Beratungsbefugnis von Lohnsteuer-hilfevereinen bei im Übrigen unveränderten Sachverhalten ausschließlich auf-grund von allgemeinen Preissteigerungen entfallen ist.“\r\n\r\nAnmerkung: Bei Fällen der Zusammenveranlagung konnte der Tod eines Mit-glieds ebenfalls regelmäßig dazu führen, dass die Beratungsbefugnis für die Witwe bzw. den Witwer entfallen ist, obwohl sich am steuerlichen Sachverhalt nichts ge-ändert hat. Grund dafür ist, dass die erhöhten Betragsgrenzen der Zusammenver-anlagung bei „Witwenfällen“ nicht mehr gewährt werden.\r\n\r\n„Dieser Problematik könnte zwar mit einer Erhöhung der Betragsgrenzen begeg-net werden, allerdings wäre die Beibehaltung von Betragsgrenzen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sachlich nur noch schwer zu rechtfertigen. Denn die steuerrechtliche Komplexität eines Falles steht weder mit der Anzahl der Mietobjekte noch mit der Miethöhe zwingend in sachlichem Zusammenhang. Die steuerrechtliche Würdigung der Vermietung von zwei Objekten kann weniger komplex sein, als die Vermietung von einem Objekt. Die Komplexität ist letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und zwar unabhängig von der Höhe des Mietzinses.“\r\n\r\n„Veranschaulichen lässt sich dies anhand der unterschiedlichen Miethöhen in Bal-lungszentren und im ländlichen Raum: In Ballungszentren kann die bisherige Be-tragsgrenze bereits mit Mieteinkünften aus einem Mietobjekt erreicht werden, zu-mal nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Mieteinnahmen auch die Umlagen für Neben- und Betriebskosten zählen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Dezember 1999, IX R 69/98, BStBl. 2000 II, S. 197). Im ländlichen Raum kann die Betragsgrenze jedoch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus mehreren (kleineren) Mietobjekten ausreichend sein. Wenn aber die Beratung bei Einkünften aus der Vermietung von mehreren Mietobjekten mit geringerem Miet-zins nach geltender Rechtslage zulässig ist, dann scheint nicht nachvollziehbar, wes-halb Lohnsteuerhilfevereinen eine Beratung bei Einkünften aus der Vermie-tung von einem Mietobjekt mit einem höheren Mietzins versagt werden sollte. Die Höhe der Einkünfte lässt keinen zwingenden Rückschluss auf die steuerrechtli-che Komplexität zu.“\r\n\r\n„Bei Einkünften aus Kapitalvermögen haben die Betragsgrenzen seit der Einfüh-rung der Abgeltungssteuer ohnehin massiv an praktischer Bedeutung verloren und wurden nur relevant, wenn die daraus resultierenden Einkünfte tatsächlich auch im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Antrag erklärt werden.“\r\n\r\nDer Begründung des Referentenentwurfs ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen und entspricht unserer eigenen Argumentation. \r\n\r\nGrundsätzliches:\r\n\r\nDie Rahmenbedingungen für die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine verändern sich rasant. Digitalisierung, Automatisierung und insbesondere der Einsatz von Künstlicher Intelligenz prä-gen zunehmend das Umfeld der Vereine. Damit Lohnsteuerhilfevereine als bewährte Selbst-hilfeeinrichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch künftig ihre wichtige Funktion erfüllen können, müssen die gesetzlichen Vorgaben mit dieser Entwicklung Schritt halten.\r\nDas bisherige enge Regelungskorsett – insbesondere die geltenden Betragsgrenzen für Ein-künfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte und der eingeschränkte Sat-zungszweck – lässt eine sachgerechte Anpassung an die Realität nicht zu. Der im Referen-tenentwurf vorgesehene Wegfall dieser Grenzen und die Ausweitung des Satzungszwecks sind daher ein notwendiger erster Schritt, um auf die zunehmende Dynamik und kontinuierli-che Digitalisierung angemessen zu reagieren und damit die Zukunftsfähigkeit der Lohnsteu-erhilfevereine zu sichern.\r\n\r\nDie Vereine verfügen über mehr als 60 Jahre Erfahrung in der steuerlichen Beratung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Rentnerinnen und Rentnern. Jahr für Jahr wer-den mehrere Millionen Beratungen durchgeführt. Die Praxis hat gezeigt, dass auch komplexe Sachverhalte zuverlässig bearbeitet werden. Eine pauschale Annahme, dass Lohnsteuerhil-fevereine komplexere Einzelfälle nicht zuverlässig bearbeiten könnten, ist durch die jahrzehn-telange Beratungserfahrung widerlegt. \r\n\r\nDie Stärkung der Lohnsteuerhilfevereine bedeutet zugleich eine Stärkung der Arbeitnehme-rinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner. Sie profitieren von einem verläss-lichen, kostengünstigen Beratungsangebot. Die Abschaffung der Betragsgrenzen trägt damit nicht nur zur Modernisierung der Lohnsteuerhilfevereine bei, sondern leistet auch einen Bei-trag zur sozialen Gerechtigkeit.\r\n\r\nNummer 10  \r\n\r\n§ 18 Absatz 1 Nr. 3 – Satzung des Lohnsteuerhilfevereins\r\n\r\nDie vorgesehene Ausweitung des Vereinszwecks in § 18 Abs. 1 Nr. 3 StBerG-E ist sehr zu begrüßen und gewährleistet den Vereinen ein höheres Maß an Rechtssicherheit in Fällen, bei denen die Aufsichts- oder Finanzbehörden den Lohnsteuerhilfevereinen Tätigkeiten erlauben, die nach dem aktuellen Wortlaut des Gesetzes nicht vom Vereinszweck gedeckt wären. Jüngstes Beispiel dafür ist die Erlaubnis zur Ausfüllhilfe und Übermittlung von Grundsteuerer-klärungen. Damit die gesetzliche Anpassung mit der Entwicklung der externen Rahmenbe-dingungen der Lohnsteuerhilfevereine Schritt halten kann, ist es darüber hinaus notwendig, den Vereinszweck zukünftig auch für Beratungsleistungen zu öffnen, die qualitativ unter Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 5 RDG einzuordnen und keine Vorbehaltsaufgaben sind. \r\n\r\n\r\n\r\n§ 20 Absatz 1 – Leitung einer Beratungsstelle\r\n\r\nDie Regelung zur Ausweitung der Leitungsbefugnis von Beratungsstellenleitern von zwei auf drei Beratungsstellen stellt eine sachgerechte Reaktion auf die fortschreitende Digitalisierung und den Fachkräftemangel dar und ist zielführend.\r\n\r\n§ 26 Absatz 2 – Vertreterversammlung\r\n\r\nNach geltendem Recht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StBerG) besteht die Möglichkeit, eine Vertreter-versammlung an die Stelle der Mitgliederversammlung treten zu lassen, „sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist.“ Diese Be-stimmung wurde in das Gesetz aufgenommen, weil bei großer Mitgliederzahl eine Versamm-lung aller Mitglieder praktisch nicht durchführbar ist. Das Ersetzen der Mitgliederversamm-lung durch eine Vertreterversammlung wird aus dem notwendigen Schutz der Mitgliederinte-ressen abgeleitet, die insbesondere einer sachgemäßen Organisation dient. Aus der sinnge-mäßen Anwendung der Vorschriften über Mitgliederversammlungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 StBerG folgt, dass die Mitgliedervertreter aus den Reihen der Mitglieder zu wählen sind (Bonner Handbuch der Steuerberatung, 146. Erg.-Lfg. / März 2018, § 14 Rz. 39). Eine aus-reichende Interessenswahrnehmung erfordert, dass die Delegierten durch die Mitglieder in einem von vorneherein festgelegten Wahlverfahren ausgewählt und bestimmt werden (Bon-ner Handbuch der Steuerberatung, 146. Erg.-Lfg. / März 2018, § 14 Rz. 40). Das Wahlverfah-ren soll daher in der Satzung oder einer besonderen Wahlordnung für die Wahl der Mitglie-dervertreter festgelegt sein – diese Anforderungen sind in der Praxis erfüllt.\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht eine detailliertere Regelung vor. Zunächst wird Lohnsteuerhil-fevereinen – sowohl nach aktueller Rechtslage als auch nach dem Referentenentwurf – die Möglichkeit eingeräumt, anstelle einer Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung abzuhalten, auf die die Vorschriften über Mitgliederversammlungen entsprechende Anwen-dung finden. Darüber hinaus bestimmt der Referentenentwurf in § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E, dass das Vertreteramt ausschließlich von Mitgliedern ausgeübt werden darf, die weder dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins angehören noch als Leiter einer Beratungsstelle bestellt sind.\r\n\r\nIn der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass durch die Neuregelung des \r\n§ 26 StBerG-E Mindestvoraussetzungen für die Vertreterversammlung festgelegt werden sollen, die sich in den Grundzügen an § 43a des Genossenschaftsgesetzes orientieren. Zu-dem soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Mitglieder durch die Einschränkung des passiven Wahlrechts der Vorstände und Beratungsstellenleitungen ausreichend wahrge-nommen werden können. Eine grundsätzliche Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Vertreterversammlung halten wir für nachvollziehbar. Die Regelung zur Vertreterver-sammlung in § 26 Abs. 2 StBerG-E führt jedoch zu einer Einschränkung des Personenkrei-ses, der für eine Bestellung als Vertreter in einer Vertreterversammlung in Betracht kommt und damit zu einer Beschränkung des passiven Wahlrechts.\r\n\r\nDie Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen stellt einen unver-hältnismäßigen und damit nicht zu begründenden Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohn-steuerhilfevereine dar. Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahl-rechts von Beratungsstellenleitungen in § 26 Abs. 2 StBerG-E für zwingend erforderlich.\r\n\r\nI. Ausschluss der Wählbarkeit von Beratungsstellenleitern nicht von Begründung zu \r\n§ 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E gedeckt\r\n\r\nDer zwingende Ausschluss von Personen vom Vertreteramt, die zugleich Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins und Leiter einer Beratungsstelle sind, und der mit dem Regelungsvor-schlag verbundene Eingriff in die Vereinsautonomie findet keine Stütze in der Begründung des Referentenentwurfs. \r\n\r\nDie Begründung zu Absatz 2 der Vorschrift lautet wie folgt: \r\n„Als Vertreterinnen oder Vertreter kommen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 nur natürliche und un-beschränkt geschäftsfähige Personen in Betracht, die Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins sind und nicht dem Vorstand angehören oder nicht Leitung einer Beratungsstelle ist. Nach Satz 2 wird eine Bevollmächtigung ausgeschlossen. Mit dieser Vorgabe soll gewährleistet werden, dass die Interessen der Mitglieder ausreichend wahrgenommen werden können.“\r\n\r\nSoweit sich die Begründung nicht in der schlichten Wiedergabe der vorgeschlagenen Norm erschöpft, ist ihr lediglich zu entnehmen, dass die Regelung eine ausreichende Wahrneh-mung der Mitgliederinteressen gewährleisten soll. Aufgrund der gewählten Formulierung ist bereits unklar, ob sich die Begründung, die das Wort „Vorgabe“ im Singular formuliert, nur auf den unmittelbar vorstehenden Satz – den Ausschluss der Bevollmächtigung (Satz 2), also auf die Pflicht zur persönlichen Amtsausübung – oder auf den gesamten Absatz einschließlich der Wählbarkeitsvoraussetzungen bezieht. Wir unterstellen im Folgenden, dass Letzteres ge-meint ist, die Begründung also den gesamten Absatz 2 tragen soll. Bei einer anderen Ausle-gung ließe sich dem Referentenentwurf überhaupt keine Begründung für die vorgesehene Beschränkung des passiven Wahlrechts nach Absatz 2 entnehmen. \r\nAnders als für den Ausschluss der Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern in die Vertreterver-sammlung ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausschluss von Beratungsstellenleitern dem formulierten Ziel förderlich sein kann, die Wahrnehmung von Mitgliederrechten zu ge-währleisten. \r\n\r\nIn Betracht käme allein eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung von Mitgliederrechten durch einen Interessenkonflikt. Ein Interessenkonflikt, der die Wahrnehmung von Mitgliederrechten beeinträchtigen könnte, ist denkbar, wenn ein Mitglied gleichzeitig dem Vorstand und der Ver-treterversammlung angehört. Die Vertreterversammlung dient als zentrales Organ zur demo-kratischen Willensbildung und Kontrolle innerhalb des Vereins. Ihre Aufgaben ergeben sich aus ihrer Funktion als Organ zur Vertretung der Mitgliederinteressen und aus den ihr durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Befugnissen. Dazu können etwa die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung, die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands oder über den Abschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern gehören. Somit übt die Vertre-terversammlung eine wesentliche Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand aus und legiti-miert bestimmte Handlungen des Vorstands durch ihre Zustimmung. \r\n\r\nAus der Kontroll- und Legitimationsfunktion der Vertreterversammlung kann ein Interessen-konflikt entstehen, wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Mitglied der Vertreterversammlung ist. Daher ist die im Referentenentwurf vorgesehene Beschränkung des Wahlrechts für Mit-glieder des Vorstands nachvollziehbar. Eine entsprechende Beschränkung findet sich auch in § 43a Abs. 2 Satz 1 Genossenschaftssgesetz (GenG); der Referentenentwurf orientiert sich ausweislich der Begründung „in Grundzügen“ an § 43a GenG. \r\n\r\nDagegen ist der Ausschluss der Wählbarkeit von Beratungsstellenleitern nicht nachvollzieh-bar. Die Beratungsstellenleiter sind grundsätzlich mit der Stellung von Angestellten vergleich-bar und bilden kein eigenes Organ innerhalb des Vereins. Ein Interessenkonflikt durch die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren Organen des Vereins wie bei Vorstandsmitgliedern kann somit durch die Leitung einer Beratungsstelle nicht begründet werden. Beratungsstellen-leitern ist auch keine besondere (organähnliche) rechtliche Stellung in der Vereinsstruktur zugewiesen. Ein relevanter Interessenkonflikt, der die Wahrnehmung von Mitgliederrechten beeinträchtigen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. \r\n\r\nDie zum Ausschluss des passiven Wahlrechts führende Gleichstellung von Beratungsstellen-leitern mit Vorstandsmitgliedern durch § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E und, da es sich um eine zwingende Regelung handeln soll, der damit verbundene Eingriff in die Vereinsautonomie sind nicht begründbar. Ein typisierter Interessenkonflikt wie bei Vorstandsmitgliedern besteht hier nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die Mitwirkung von Beratungsstellenleitern als Mitgliedervertreter die oben skizzierten Funktionen der Vertreterversammlung beeinträchtigen könnten. Stattdessen würde die Regelung gerade eine relevante Gruppe von Vereinsmit-gliedern, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Lohnsteuerhilfe – dem originären Vereinszweck eines Lohnsteuerhilfevereins – verfügen, von der Möglichkeit, die Mitgliederinteressen als Mitglied der Vertreterversammlung kompetent wahrzunehmen und als Mitgliedervertreter ihre Kenntnisse und Erfahrung in den Verein über die Vertreterver-sammlung einzubringen, ausschließen. Der vorgeschlagene Ausschluss würde dem er-klärten Ziel der Regelung, die ausreichende Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zu gewährleisten, gerade zuwiderlaufen. \r\n\r\nII. Widerspruch zum GenG als Vorbild für § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E\r\n\r\nNach der Begründung des Referentenentwurfs zu § 26 StBerG-E sollen für die Vertreterver-sammlung „Mindestvoraussetzungen festgelegt werden, die sich in Grundzügen an § 43a Genossenschaftsgesetz orientieren.“\r\n\r\n§ 43a Abs. 3 Satz 2 GenG normiert den Ausschluss der Vertretung durch Bevollmächtigte. \r\n§ 26 Abs. 2 Satz 2 StBerG-E entspricht dieser Regelung.\r\n\r\nDie persönlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Vertreterversammlung regelt \r\n§ 43a Abs. 2 Satz 1 GenG. Nach dieser Vorschrift kann als Vertreter „jede natürliche, unbe-schränkt geschäftsfähige Person gewählt werden, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört.“\r\n\r\n§ 43a Abs. 2 Satz 1 GenG ist damit als maßgeblicher Referenzpunkt für die geplante Rege-lung in § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E zu verstehen. Nach der Vorbildvorschrift des GenG wer-den aber nur diejenigen Mitglieder vom Vertreteramt ausgeschlossen, die zugleich Organ-funktionen wahrnehmen. Lohnsteuerhilfevereine dürfen weitere Vereinsorgane haben, insbe-sondere einen Aufsichtsrat. Es obliegt der Vereinsautonomie, die Aufgaben dieser Organe festzulegen. Anders als das StBerG kennt das das GenG zwar keine Beratungsstellen und enthält keine § 23 StBerG vergleichbare Regelung. Auch ein Ausschluss von Angestellten ist in dem herangezogenen Vergleichsmaßstab des § 43a GenG nicht vorgesehen. Darüber hin-aus ist die Kommentarliteratur überwiegend der Meinung, dass es sogar unzulässig ist, durch Satzungsänderungen zu bestimmen, dass Angestellte der Genossenschaften nicht zu Vertre-tern gewählt werden können (Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, § 43a GenG, Rn. 23). Insoweit handelt es sich bei § 43a GenG um eine abschließende Regelung des passiven Wahlrechts, welche grundsätzlich ausschließt, dass die Satzung die Wählbarkeit erweitert oder beschränkt.  \r\n\r\nJedoch erlaubt § 14 GenG die Einrichtung von organisatorisch selbstständigen Zweigstellen mit eigenständiger Leitung. Soweit die Satzung der Genossenschaft für die Zweigstelle be-sondere Leiter vorsieht, sind diese besondere Vertreter der eingetragenen Genossenschaft im Sinne von §§ 30, 31 BGB. Im Verein stehen besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB als eigenes Organ neben dem Vorstand und haben vorbehaltlich einer abweichenden Satzungs-bestimmung nach der Zweifelsregel des § 30 Satz 2 BGB organschaftliche Vertretungsmacht für den ihnen zugewiesenen Geschäftskreis. Gleichwohl sind Leiter von Zweigstellen nach dem GenG nicht vom Vertreteramt ausgeschlossen. Der Ausschluss ist ausdrücklich auf Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder beschränkt. Die Vorschrift ist zwingend und abschlie-ßend.  Dies unterstreicht den Ausnahmecharakter der Ausschlussbestimmung des § 43a Abs. 2 Satz 1 GenG. \r\n\r\nAnders als die Begründung zu § 26 Abs. 2 StBerG-E, nach der sich die Regelung in Grund-zügen an § 43a GenG orientiere, vermuten ließe, findet der Regelungsvorschlag keine Pa-rallele im Genossenschaftsrecht. Vielmehr weicht der Regelungsvorschlag des § 26 Abs. 2 StBerG-E in dem wesentlichen Punkt der zwingenden Wahlvoraussetzungen vom Genos-senschaftsrecht ab. Der Ausschluss des passiven Wahlrechts für andere Mitgliedergruppen als Organmitglieder (Vorstand oder Aufsichtsrat) ist dem Genossenschaftsrecht fremd. Eine tragfähige Begründung für die vorgeschlagene Ungleichbehandlung zwischen Genossen-schaften und Lohnsteuerhilfevereinen in diesem Punkt ist – insbesondere im Lichte der in der Gesetzesbegründung erklärten Vorbildfunktion des § 43a GenG – nicht ersichtlich.\r\n\r\nIII. Beschränkung des passiven Wahlrechts für Vertreterversammlungen auch in ande-ren Institutionen die Ausnahme\r\n\r\nDie Einschränkung des passiven Wahlrechts der Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen durch § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E lässt sich auch im Vergleich mit anderen Vereinigungen, die eine Vertreterversammlung vorsehen, nicht rechtfertigen.\r\n\r\nSo erfolgt beispielsweise die Vertretung der Mitglieder bei den kassenärztlichen Vereinigun-gen gemäß § 79 SGB V ebenfalls durch eine Vertreterversammlung. Hinsichtlich der Wähl-barkeit bestimmt § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB V lediglich, dass Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung nicht zugleich Vorsitzende oder stellvertretende Vor-sitzende des Vorstands sein dürfen. Weitere Einschränkungen des passiven Wahlrechts für Mitglieder kassenärztlicher Vereinigungen bestehen nicht. \r\n\r\nAuch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sieht für Versicherungsvereine auf Gegensei-tigkeit neben Vorstand und Aufsichtsrat die satzungsmäßige Einrichtung einer „obersten Ver-tretung“ (Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) vor, § 184 VAG. Für die oberste Vertretung verweist § 191 VAG auf bestimmte Normen des Aktienrechts. Eine zwingende Einschränkung des passiven Wahlrechts ist nicht vorgesehen. Bereits aus diesen exemplarisch zitierten Normen ergibt sich, dass eine Beschränkung des passiven Wahlrechts für die Wahl in die Vertreterversammlung jedenfalls für andere Personengruppen als Organmitglieder keinem allgemeinen Rechtsgedanken folgen und nicht der Regel ent-sprechen. Für die in § 26 Abs. 2 StBerG-E vorgesehene Ausnahme ist keine sachliche Be-gründung ersichtlich. \r\n\r\nIV. Wahrung der Interessen der Mitglieder bereits durch § 26 Abs. 1 Satz 1 StBerG-E ge-sichert\r\n\r\nWie bereits ausgeführt soll ausgehend von der Begründung im Referentenentwurf die Ein-schränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitern die Wahrung der Interessen der Mitglieder der Lohnsteuerhilfevereine sicherstellen. Diesem Anliegen trägt jedoch bereits die ausdrückliche, generalklauselartige Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 StBerG-E Rechnung, nach der an die Stelle der Mitgliederversammlung des Vereins eine Vertreterversammlung nur treten kann, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mit-glieder gewährleistet ist. Eine Ausgestaltung der Vertreterversammlung durch die Satzung, durch die dies nicht gewährleistet ist, wäre daher bereits als Verstoß gegen diese Vorschrift unzulässig. Auch aus diesem Grund kann die im Referentenentwurf ausgeführte Begründung den Ausschluss des Wahlrechts für Leiter von Beratungsstellen nicht tragen. Für den vorge-sehenen Ausschluss besteht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Wahrneh-mung von Mitgliederinteressen kein Bedürfnis.  \r\n\r\nV. Grundsätzliches / Praxisperspektive\r\n\r\nBereits in der 20. Legislaturperiode wurde im Rahmen der Reformüberlegungen zum Steuer-beratungsgesetz die Frage erörtert, ob für Beratungsstellenleitungen, die in die Vertreterver-sammlung gewählt werden, besondere Regelungen bei Interessenkollisionen notwendig sind. Der damalige Entwurf sah in § 26 Abs. 3 StBerG-E eine Pflicht zur Stimmenthaltung vor, wenn ein möglicher Konflikt zwischen den Interessen der Beratungsstellenleitung und den Mitgliederinteressen angenommen werden konnte.\r\n\r\nDas Bundesministerium der Finanzen hat diese Vorschrift jedoch in einer Formulierungshilfe vom 5. Februar 2024 ausdrücklich gestrichen. Begründet wurde dies mit Rechtsunsicherhei-ten, die die unklare Begrifflichkeit „Interessenkollision“ hervorgerufen hätte.\r\n\r\nIn der Praxis lassen sich solche Konflikte kaum konkretisieren. Das Hauptinteresse der Mit-glieder liegt in einer qualitativ hochwertigen Beratung bei der Erstellung der Steuererklärung zu einem angemessenen Mitgliedsbeitrag. Die Vertreterversammlung trifft jedoch keine Ent-scheidungen, die dieses Kerninteresse in einer Weise berühren, dass Beratungsstellenleitun-gen in einen echten Konflikt geraten könnten. Auch mögliche Beitragserhöhungen sind hier-von nicht ausgenommen: Da die Vereine aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung ver-pflichtet sind, kostendeckend zu arbeiten, liegt selbst eine moderate Beitragserhöhung regel-mäßig im Interesse der Mitglieder.\r\n\r\nDie mittlerweile seit annähernd drei Jahren geführte Debatte über angeblich notwendige Ver-schärfungen im Bereich möglicher Interessenkollisionen von Beratungsstellenleitungen, die als Vertreter gewählt werden, lässt eine zentrale Frage offen: Welcher konkrete Anlass recht-fertigt eine solche Verschärfung gegenüber der bisherigen bewährten Praxis?\r\n\r\nDie Vereine, die in ihrer Satzung eine Vertreterversammlung als oberstes Organ vorsehen, erfüllen ausnahmslos die geltende Rechtslage. Darüber hinaus nutzen sie regelmäßig ihre Satzungsautonomie, um den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten noch strenger zu regeln. Liegt ein Interessenkonflikt vor, dürfen die betroffenen Personen nicht abstimmen. Ein Beispiel hierfür liefert die Satzung der VLH – Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Lohnsteuerhil-feverein, die in § 10 Nr. 8 ausdrücklich bestimmt:\r\n\r\n„Das Stimmrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn es um die Abstimmung über eine Be-schlussvorlage geht, die den einzelnen Mitgliedervertreter persönlich betrifft.“\r\n\r\nIn der Praxis ist uns zudem kein einziger Fall bekannt – weder gerichtlich noch außergericht-lich dokumentiert –, in dem Mitglieder ihre Interessen im Rahmen einer Vertreterversamm-lung nicht hinreichend gewahrt gesehen hätten. Die vorgeschlagene Einschränkung des pas-siven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen trifft daher den falschen Adressatenkreis. Sinnvoller wäre es, die Frage der Wählbarkeit auf den Aufsichtsrat der größeren Lohnsteuer-hilfevereine zu beziehen, da hier ein tatsächliches Risiko von Interessenkollisionen deutlich näherliegt. \r\nVI. Petitum\r\n\r\nDie Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen stellt insgesamt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohnsteuerhilfevereine dar.  Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstel-lenleitungen in § 26 Abs. 2 StBerG-E daher für zwingend erforderlich.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020352","regulatoryProjectTitle":"Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleiter im Rahmen der Mitgliedervertreterversammlung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b6/45/631110/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210019.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n§ 4 - Wegfall der Betragsgrenzen\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t\r\nBegrüßenswert: Der Begründung des Referentenentwurfs ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hat sich der BVL im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in der Stellungnahme zum RegE für den Wegfall der Betragsgrenzen eingesetzt.\r\n\r\n   Argumentation: \r\n\r\n•\tDie Beitragsgrenzen haben in jüngerer Vergangenheit vereinzelt dazu geführt, dass die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei im Übrigen unveränderten Sachverhalten ausschließlich aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen entfallen ist. \r\n\r\n•\tBei Zusammenveranlagungsfällen konnte der Tod eines Mitglieds ebenfalls dazu führen, dass die Beratungsbefugnis für die Witwe/den Witwer entfallen ist, obwohl sich am steuerlichen Sachverhalt nichts geändert hat. Grund dafür ist, dass die Zusammenveranlagung nicht mehr gewährt wird.\r\n\r\n•\tDie Beibehaltung von Betragsgrenzen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht zu rechtfertigen. Denn die steuerrechtliche Komplexität eines Falles steht weder mit der Anzahl der Mietobjekte noch mit der Miethöhe zwingend in sachlichem Zusammenhang. Die steuerrechtliche Würdigung der Vermietung von zwei Objekten kann weniger komplex sein, als die Vermietung von einem Objekt. Die Komplexität ist letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und zwar unabhängig von der Höhe des Mietzinses.\r\n\r\n•\tBei Einkünften aus Kapitalvermögen haben die Betragsgrenzen seit der Einführung der Abgeltungssteuer ohnehin massiv an praktischer Bedeutung verloren und wurden nur relevant, wenn die daraus resultierenden Einkünfte tatsächlich auch im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Antrag erklärt werden.\r\n\r\n\r\n§ 18 Nr. 3 – Erweiterung des Satzungszwecks\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t\r\nBegrüßenswert: Insgesamt als rechtliche Klarstellung zu werten, die den Vereinen ein höheres Maß an Rechtssicherheit gewährt. \r\n\r\nHintergrund: Bereits in der Vergangenheit wurden den Lohnsteuerhilfevereinen durch die Finanzverwaltung die Erbringung von Nebenleistungen, die offensichtlich zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, erlaubt. Ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit ist die Ausfüllhilfe und Datenübermittlung im Rahmen der Grundsteuererklärung. Die Befugnis zur Erbringung solcher Nebenleistungen für Lohnsteuerhilfevereine sowie die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG – so wie es bei einer Vielzahl von Organisationen und Vereinigungen der Fall ist – bedurfte eine gesetzliche Klarstellung. \r\n\r\n\r\n§ 20 Ausweitung der Leitungsbefugnis auf drei Beratungsstellen\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t   \r\nBegrüßenswert: Die Ausweitung der Leitungsbefugnis auf drei Beratungsstellen ist sachgerecht. Aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels ist insbesondere in strukturschwachen Regionen eine Betreuung von Mitgliedern vor Ort oftmals schwierig sicherzustellen. Dort treten beispielsweise Fälle auf, dass die Beratungsstellen nicht mehr durchgängig die ganze Woche geöffnet bleiben und Beratungen nur noch an bestimmten Tagen in der Woche bzw. im Monat erfolgen können. Dem kann entgegengewirkt werden, wenn der Beratungsstellenleiter für mehrere – bis zu drei – Beratungsstellen die Leitung und Verantwortung übernimmt. \r\n\r\n\r\n§ 26 Vertreterversammlung\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t   \r\nDringender Handlungsbedarf: \r\n\r\n•\tNach § 26 Absatz 2 Satz 1 StBerG-E kann jedoch nur als Vertreter jede unbeschränkt geschäftsfähige Person gewählt werden, die Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins ist und nicht dem Vorstand angehört oder als Leitung einer Beratungsstelle bestellt ist.\r\n\r\n•\tIn der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass durch die Neureglung des § 26 StBerG-E Mindestvoraussetzungen für die Vertreterversammlung festgelegt werden sollen, die sich in den Grundzügen an § 43a des Genossenschaftsgesetzes orientieren. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Mitglieder durch die Einschränkung des passiven Wahlrechts der Vorstände und Beratungsstellenleitungen ausreichend wahrgenommen werden können. \r\n\r\n•\tSowohl die generelle Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Mitgliedervertreterversammlung als auch der mit § 43a GenG gewählte Vergleichsmaßstab ist nicht zu beanstanden. Bei der vorgesehenen Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen handelt es sich hingegen um einen unverhältnismäßigen und damit nicht zu begründenden Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohnsteuerhilfevereine.  Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitungen in § 26 Absatz 2 StBerG-E für zwingend erforderlich. Die Einschränkung des passiven Wahlrechts von Vorständen ist nicht zu beanstanden\r\n\r\n\r\n\r\nBegründung: \r\n\r\n•\tDer Inhalt des § 26 Abs. 2 StBerG-E entspricht soweit dem Inhalt des § 43a Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) mit dem wesentlichen Unterschied, dass nach dieser Regelung ausschließlich die Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) nicht als Vertreter wählbar sind. Dagegen soll bei den Lohnsteuerhilfevereinen ein Ausschluss der Beratungsstellenleiter als Vertreter geregelt werden. Die Beratungsstellenleiter sind grundsätzlich mit der Stellung von Angestellten und nicht mit der Stellung von Organen innerhalb einer Genossenschaft vergleichbar. Der Ausschluss von Angestellten ist in dem herangezogenen Vergleichsmaßstab des § 43a GenG nicht vorgesehen..\r\n\r\n•\tÄhnlich verhält es sich bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei denen Ausschlüsse von Angestellten nicht gesetzlich vorgegeben sind, sondern der Entscheidungshoheit der Vereine unterliegen. Rechtlich würde die vorgesehene Regelung des § 26 Abs. 2 StBerG somit in einem offensichtlichen Widerspruch zu vergleichbaren Rechtsnormen - in Grundzügen vergleichbarer Institutionen - stehen. Daher ist fraglich, warum bei Lohnsteuerhilfevereinen die Wahrnehmung der Mitgliedsinteressen nur durch eine Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitungen erreicht werden würde, während die Wahrnehmung von Mitgliedsinteressen bei Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ohne einen solch drastischen Eingriff in die Vereinsautonomie bzw. in das funktionale Äquivalent der Genossenschaften erfolgen kann. Ohnehin wird die Wahrnehmung der Mitgliedsinteressen bereits durch ein engmaschiges Regelungskorsett gewährleistet, welches im Rahmen des vorliegenden Entwurfs überwiegend neugeordnet wird. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020353","regulatoryProjectTitle":"Ausweitung der Leitungsbefugnis von Beratungsstellenleitern von zwei auf drei Beratugnsstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/a9/631112/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210015.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Artikel 1\r\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\r\n\r\nNummer 4 \r\n§ 4 – Lohnsteuerhilfevereine\r\n\r\nDen Wegfall der betragsmäßigen Grenzen bei der Beratungsbefugnis im Rahmen von Ver-mietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünften begrüßen wir sehr. Bereits in der vergan-genen Legislaturperiode haben wir uns im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Ent-wurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steu-erberatenden Berufe für den Wegfall der betragsmäßigen Grenze eingesetzt. Im wesentli-chen verweisen wir auf die Begründung des Referentenentwurfs: \r\n\r\n„Abweichend von den bislang in § 4 Nummer 11 Buchstabe c StBerG vorgesehe-nen Beschränkungen verzichtet die vorgeschlagene Neufassung bei vereinbarten Tätigkeiten auf die Aufnahme von Betragsgrenzen. Diese haben in jüngerer Ver-gangenheit vereinzelt dazu geführt, dass die Beratungsbefugnis von Lohnsteuer-hilfevereinen bei im Übrigen unveränderten Sachverhalten ausschließlich auf-grund von allgemeinen Preissteigerungen entfallen ist.“\r\n\r\nAnmerkung: Bei Fällen der Zusammenveranlagung konnte der Tod eines Mit-glieds ebenfalls regelmäßig dazu führen, dass die Beratungsbefugnis für die Witwe bzw. den Witwer entfallen ist, obwohl sich am steuerlichen Sachverhalt nichts ge-ändert hat. Grund dafür ist, dass die erhöhten Betragsgrenzen der Zusammenver-anlagung bei „Witwenfällen“ nicht mehr gewährt werden.\r\n\r\n„Dieser Problematik könnte zwar mit einer Erhöhung der Betragsgrenzen begeg-net werden, allerdings wäre die Beibehaltung von Betragsgrenzen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sachlich nur noch schwer zu rechtfertigen. Denn die steuerrechtliche Komplexität eines Falles steht weder mit der Anzahl der Mietobjekte noch mit der Miethöhe zwingend in sachlichem Zusammenhang. Die steuerrechtliche Würdigung der Vermietung von zwei Objekten kann weniger komplex sein, als die Vermietung von einem Objekt. Die Komplexität ist letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und zwar unabhängig von der Höhe des Mietzinses.“\r\n\r\n„Veranschaulichen lässt sich dies anhand der unterschiedlichen Miethöhen in Bal-lungszentren und im ländlichen Raum: In Ballungszentren kann die bisherige Be-tragsgrenze bereits mit Mieteinkünften aus einem Mietobjekt erreicht werden, zu-mal nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Mieteinnahmen auch die Umlagen für Neben- und Betriebskosten zählen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Dezember 1999, IX R 69/98, BStBl. 2000 II, S. 197). Im ländlichen Raum kann die Betragsgrenze jedoch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus mehreren (kleineren) Mietobjekten ausreichend sein. Wenn aber die Beratung bei Einkünften aus der Vermietung von mehreren Mietobjekten mit geringerem Miet-zins nach geltender Rechtslage zulässig ist, dann scheint nicht nachvollziehbar, wes-halb Lohnsteuerhilfevereinen eine Beratung bei Einkünften aus der Vermie-tung von einem Mietobjekt mit einem höheren Mietzins versagt werden sollte. Die Höhe der Einkünfte lässt keinen zwingenden Rückschluss auf die steuerrechtli-che Komplexität zu.“\r\n\r\n„Bei Einkünften aus Kapitalvermögen haben die Betragsgrenzen seit der Einfüh-rung der Abgeltungssteuer ohnehin massiv an praktischer Bedeutung verloren und wurden nur relevant, wenn die daraus resultierenden Einkünfte tatsächlich auch im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Antrag erklärt werden.“\r\n\r\nDer Begründung des Referentenentwurfs ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen und entspricht unserer eigenen Argumentation. \r\n\r\nGrundsätzliches:\r\n\r\nDie Rahmenbedingungen für die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine verändern sich rasant. Digitalisierung, Automatisierung und insbesondere der Einsatz von Künstlicher Intelligenz prä-gen zunehmend das Umfeld der Vereine. Damit Lohnsteuerhilfevereine als bewährte Selbst-hilfeeinrichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch künftig ihre wichtige Funktion erfüllen können, müssen die gesetzlichen Vorgaben mit dieser Entwicklung Schritt halten.\r\nDas bisherige enge Regelungskorsett – insbesondere die geltenden Betragsgrenzen für Ein-künfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte und der eingeschränkte Sat-zungszweck – lässt eine sachgerechte Anpassung an die Realität nicht zu. Der im Referen-tenentwurf vorgesehene Wegfall dieser Grenzen und die Ausweitung des Satzungszwecks sind daher ein notwendiger erster Schritt, um auf die zunehmende Dynamik und kontinuierli-che Digitalisierung angemessen zu reagieren und damit die Zukunftsfähigkeit der Lohnsteu-erhilfevereine zu sichern.\r\n\r\nDie Vereine verfügen über mehr als 60 Jahre Erfahrung in der steuerlichen Beratung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Rentnerinnen und Rentnern. Jahr für Jahr wer-den mehrere Millionen Beratungen durchgeführt. Die Praxis hat gezeigt, dass auch komplexe Sachverhalte zuverlässig bearbeitet werden. Eine pauschale Annahme, dass Lohnsteuerhil-fevereine komplexere Einzelfälle nicht zuverlässig bearbeiten könnten, ist durch die jahrzehn-telange Beratungserfahrung widerlegt. \r\n\r\nDie Stärkung der Lohnsteuerhilfevereine bedeutet zugleich eine Stärkung der Arbeitnehme-rinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner. Sie profitieren von einem verläss-lichen, kostengünstigen Beratungsangebot. Die Abschaffung der Betragsgrenzen trägt damit nicht nur zur Modernisierung der Lohnsteuerhilfevereine bei, sondern leistet auch einen Bei-trag zur sozialen Gerechtigkeit.\r\n\r\nNummer 10  \r\n\r\n§ 18 Absatz 1 Nr. 3 – Satzung des Lohnsteuerhilfevereins\r\n\r\nDie vorgesehene Ausweitung des Vereinszwecks in § 18 Abs. 1 Nr. 3 StBerG-E ist sehr zu begrüßen und gewährleistet den Vereinen ein höheres Maß an Rechtssicherheit in Fällen, bei denen die Aufsichts- oder Finanzbehörden den Lohnsteuerhilfevereinen Tätigkeiten erlauben, die nach dem aktuellen Wortlaut des Gesetzes nicht vom Vereinszweck gedeckt wären. Jüngstes Beispiel dafür ist die Erlaubnis zur Ausfüllhilfe und Übermittlung von Grundsteuerer-klärungen. Damit die gesetzliche Anpassung mit der Entwicklung der externen Rahmenbe-dingungen der Lohnsteuerhilfevereine Schritt halten kann, ist es darüber hinaus notwendig, den Vereinszweck zukünftig auch für Beratungsleistungen zu öffnen, die qualitativ unter Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 5 RDG einzuordnen und keine Vorbehaltsaufgaben sind. \r\n\r\n\r\n\r\n§ 20 Absatz 1 – Leitung einer Beratungsstelle\r\n\r\nDie Regelung zur Ausweitung der Leitungsbefugnis von Beratungsstellenleitern von zwei auf drei Beratungsstellen stellt eine sachgerechte Reaktion auf die fortschreitende Digitalisierung und den Fachkräftemangel dar und ist zielführend.\r\n\r\n§ 26 Absatz 2 – Vertreterversammlung\r\n\r\nNach geltendem Recht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StBerG) besteht die Möglichkeit, eine Vertreter-versammlung an die Stelle der Mitgliederversammlung treten zu lassen, „sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist.“ Diese Be-stimmung wurde in das Gesetz aufgenommen, weil bei großer Mitgliederzahl eine Versamm-lung aller Mitglieder praktisch nicht durchführbar ist. Das Ersetzen der Mitgliederversamm-lung durch eine Vertreterversammlung wird aus dem notwendigen Schutz der Mitgliederinte-ressen abgeleitet, die insbesondere einer sachgemäßen Organisation dient. Aus der sinnge-mäßen Anwendung der Vorschriften über Mitgliederversammlungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 StBerG folgt, dass die Mitgliedervertreter aus den Reihen der Mitglieder zu wählen sind (Bonner Handbuch der Steuerberatung, 146. Erg.-Lfg. / März 2018, § 14 Rz. 39). Eine aus-reichende Interessenswahrnehmung erfordert, dass die Delegierten durch die Mitglieder in einem von vorneherein festgelegten Wahlverfahren ausgewählt und bestimmt werden (Bon-ner Handbuch der Steuerberatung, 146. Erg.-Lfg. / März 2018, § 14 Rz. 40). Das Wahlverfah-ren soll daher in der Satzung oder einer besonderen Wahlordnung für die Wahl der Mitglie-dervertreter festgelegt sein – diese Anforderungen sind in der Praxis erfüllt.\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht eine detailliertere Regelung vor. Zunächst wird Lohnsteuerhil-fevereinen – sowohl nach aktueller Rechtslage als auch nach dem Referentenentwurf – die Möglichkeit eingeräumt, anstelle einer Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung abzuhalten, auf die die Vorschriften über Mitgliederversammlungen entsprechende Anwen-dung finden. Darüber hinaus bestimmt der Referentenentwurf in § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E, dass das Vertreteramt ausschließlich von Mitgliedern ausgeübt werden darf, die weder dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins angehören noch als Leiter einer Beratungsstelle bestellt sind.\r\n\r\nIn der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass durch die Neuregelung des \r\n§ 26 StBerG-E Mindestvoraussetzungen für die Vertreterversammlung festgelegt werden sollen, die sich in den Grundzügen an § 43a des Genossenschaftsgesetzes orientieren. Zu-dem soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Mitglieder durch die Einschränkung des passiven Wahlrechts der Vorstände und Beratungsstellenleitungen ausreichend wahrge-nommen werden können. Eine grundsätzliche Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Vertreterversammlung halten wir für nachvollziehbar. Die Regelung zur Vertreterver-sammlung in § 26 Abs. 2 StBerG-E führt jedoch zu einer Einschränkung des Personenkrei-ses, der für eine Bestellung als Vertreter in einer Vertreterversammlung in Betracht kommt und damit zu einer Beschränkung des passiven Wahlrechts.\r\n\r\nDie Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen stellt einen unver-hältnismäßigen und damit nicht zu begründenden Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohn-steuerhilfevereine dar. Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahl-rechts von Beratungsstellenleitungen in § 26 Abs. 2 StBerG-E für zwingend erforderlich.\r\n\r\nI. Ausschluss der Wählbarkeit von Beratungsstellenleitern nicht von Begründung zu \r\n§ 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E gedeckt\r\n\r\nDer zwingende Ausschluss von Personen vom Vertreteramt, die zugleich Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins und Leiter einer Beratungsstelle sind, und der mit dem Regelungsvor-schlag verbundene Eingriff in die Vereinsautonomie findet keine Stütze in der Begründung des Referentenentwurfs. \r\n\r\nDie Begründung zu Absatz 2 der Vorschrift lautet wie folgt: \r\n„Als Vertreterinnen oder Vertreter kommen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 nur natürliche und un-beschränkt geschäftsfähige Personen in Betracht, die Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins sind und nicht dem Vorstand angehören oder nicht Leitung einer Beratungsstelle ist. Nach Satz 2 wird eine Bevollmächtigung ausgeschlossen. Mit dieser Vorgabe soll gewährleistet werden, dass die Interessen der Mitglieder ausreichend wahrgenommen werden können.“\r\n\r\nSoweit sich die Begründung nicht in der schlichten Wiedergabe der vorgeschlagenen Norm erschöpft, ist ihr lediglich zu entnehmen, dass die Regelung eine ausreichende Wahrneh-mung der Mitgliederinteressen gewährleisten soll. Aufgrund der gewählten Formulierung ist bereits unklar, ob sich die Begründung, die das Wort „Vorgabe“ im Singular formuliert, nur auf den unmittelbar vorstehenden Satz – den Ausschluss der Bevollmächtigung (Satz 2), also auf die Pflicht zur persönlichen Amtsausübung – oder auf den gesamten Absatz einschließlich der Wählbarkeitsvoraussetzungen bezieht. Wir unterstellen im Folgenden, dass Letzteres ge-meint ist, die Begründung also den gesamten Absatz 2 tragen soll. Bei einer anderen Ausle-gung ließe sich dem Referentenentwurf überhaupt keine Begründung für die vorgesehene Beschränkung des passiven Wahlrechts nach Absatz 2 entnehmen. \r\nAnders als für den Ausschluss der Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern in die Vertreterver-sammlung ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausschluss von Beratungsstellenleitern dem formulierten Ziel förderlich sein kann, die Wahrnehmung von Mitgliederrechten zu ge-währleisten. \r\n\r\nIn Betracht käme allein eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung von Mitgliederrechten durch einen Interessenkonflikt. Ein Interessenkonflikt, der die Wahrnehmung von Mitgliederrechten beeinträchtigen könnte, ist denkbar, wenn ein Mitglied gleichzeitig dem Vorstand und der Ver-treterversammlung angehört. Die Vertreterversammlung dient als zentrales Organ zur demo-kratischen Willensbildung und Kontrolle innerhalb des Vereins. Ihre Aufgaben ergeben sich aus ihrer Funktion als Organ zur Vertretung der Mitgliederinteressen und aus den ihr durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Befugnissen. Dazu können etwa die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung, die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands oder über den Abschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern gehören. Somit übt die Vertre-terversammlung eine wesentliche Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand aus und legiti-miert bestimmte Handlungen des Vorstands durch ihre Zustimmung. \r\n\r\nAus der Kontroll- und Legitimationsfunktion der Vertreterversammlung kann ein Interessen-konflikt entstehen, wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Mitglied der Vertreterversammlung ist. Daher ist die im Referentenentwurf vorgesehene Beschränkung des Wahlrechts für Mit-glieder des Vorstands nachvollziehbar. Eine entsprechende Beschränkung findet sich auch in § 43a Abs. 2 Satz 1 Genossenschaftssgesetz (GenG); der Referentenentwurf orientiert sich ausweislich der Begründung „in Grundzügen“ an § 43a GenG. \r\n\r\nDagegen ist der Ausschluss der Wählbarkeit von Beratungsstellenleitern nicht nachvollzieh-bar. Die Beratungsstellenleiter sind grundsätzlich mit der Stellung von Angestellten vergleich-bar und bilden kein eigenes Organ innerhalb des Vereins. Ein Interessenkonflikt durch die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren Organen des Vereins wie bei Vorstandsmitgliedern kann somit durch die Leitung einer Beratungsstelle nicht begründet werden. Beratungsstellen-leitern ist auch keine besondere (organähnliche) rechtliche Stellung in der Vereinsstruktur zugewiesen. Ein relevanter Interessenkonflikt, der die Wahrnehmung von Mitgliederrechten beeinträchtigen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. \r\n\r\nDie zum Ausschluss des passiven Wahlrechts führende Gleichstellung von Beratungsstellen-leitern mit Vorstandsmitgliedern durch § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E und, da es sich um eine zwingende Regelung handeln soll, der damit verbundene Eingriff in die Vereinsautonomie sind nicht begründbar. Ein typisierter Interessenkonflikt wie bei Vorstandsmitgliedern besteht hier nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die Mitwirkung von Beratungsstellenleitern als Mitgliedervertreter die oben skizzierten Funktionen der Vertreterversammlung beeinträchtigen könnten. Stattdessen würde die Regelung gerade eine relevante Gruppe von Vereinsmit-gliedern, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Lohnsteuerhilfe – dem originären Vereinszweck eines Lohnsteuerhilfevereins – verfügen, von der Möglichkeit, die Mitgliederinteressen als Mitglied der Vertreterversammlung kompetent wahrzunehmen und als Mitgliedervertreter ihre Kenntnisse und Erfahrung in den Verein über die Vertreterver-sammlung einzubringen, ausschließen. Der vorgeschlagene Ausschluss würde dem er-klärten Ziel der Regelung, die ausreichende Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zu gewährleisten, gerade zuwiderlaufen. \r\n\r\nII. Widerspruch zum GenG als Vorbild für § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E\r\n\r\nNach der Begründung des Referentenentwurfs zu § 26 StBerG-E sollen für die Vertreterver-sammlung „Mindestvoraussetzungen festgelegt werden, die sich in Grundzügen an § 43a Genossenschaftsgesetz orientieren.“\r\n\r\n§ 43a Abs. 3 Satz 2 GenG normiert den Ausschluss der Vertretung durch Bevollmächtigte. \r\n§ 26 Abs. 2 Satz 2 StBerG-E entspricht dieser Regelung.\r\n\r\nDie persönlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Vertreterversammlung regelt \r\n§ 43a Abs. 2 Satz 1 GenG. Nach dieser Vorschrift kann als Vertreter „jede natürliche, unbe-schränkt geschäftsfähige Person gewählt werden, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört.“\r\n\r\n§ 43a Abs. 2 Satz 1 GenG ist damit als maßgeblicher Referenzpunkt für die geplante Rege-lung in § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E zu verstehen. Nach der Vorbildvorschrift des GenG wer-den aber nur diejenigen Mitglieder vom Vertreteramt ausgeschlossen, die zugleich Organ-funktionen wahrnehmen. Lohnsteuerhilfevereine dürfen weitere Vereinsorgane haben, insbe-sondere einen Aufsichtsrat. Es obliegt der Vereinsautonomie, die Aufgaben dieser Organe festzulegen. Anders als das StBerG kennt das das GenG zwar keine Beratungsstellen und enthält keine § 23 StBerG vergleichbare Regelung. Auch ein Ausschluss von Angestellten ist in dem herangezogenen Vergleichsmaßstab des § 43a GenG nicht vorgesehen. Darüber hin-aus ist die Kommentarliteratur überwiegend der Meinung, dass es sogar unzulässig ist, durch Satzungsänderungen zu bestimmen, dass Angestellte der Genossenschaften nicht zu Vertre-tern gewählt werden können (Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, § 43a GenG, Rn. 23). Insoweit handelt es sich bei § 43a GenG um eine abschließende Regelung des passiven Wahlrechts, welche grundsätzlich ausschließt, dass die Satzung die Wählbarkeit erweitert oder beschränkt.  \r\n\r\nJedoch erlaubt § 14 GenG die Einrichtung von organisatorisch selbstständigen Zweigstellen mit eigenständiger Leitung. Soweit die Satzung der Genossenschaft für die Zweigstelle be-sondere Leiter vorsieht, sind diese besondere Vertreter der eingetragenen Genossenschaft im Sinne von §§ 30, 31 BGB. Im Verein stehen besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB als eigenes Organ neben dem Vorstand und haben vorbehaltlich einer abweichenden Satzungs-bestimmung nach der Zweifelsregel des § 30 Satz 2 BGB organschaftliche Vertretungsmacht für den ihnen zugewiesenen Geschäftskreis. Gleichwohl sind Leiter von Zweigstellen nach dem GenG nicht vom Vertreteramt ausgeschlossen. Der Ausschluss ist ausdrücklich auf Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder beschränkt. Die Vorschrift ist zwingend und abschlie-ßend.  Dies unterstreicht den Ausnahmecharakter der Ausschlussbestimmung des § 43a Abs. 2 Satz 1 GenG. \r\n\r\nAnders als die Begründung zu § 26 Abs. 2 StBerG-E, nach der sich die Regelung in Grund-zügen an § 43a GenG orientiere, vermuten ließe, findet der Regelungsvorschlag keine Pa-rallele im Genossenschaftsrecht. Vielmehr weicht der Regelungsvorschlag des § 26 Abs. 2 StBerG-E in dem wesentlichen Punkt der zwingenden Wahlvoraussetzungen vom Genos-senschaftsrecht ab. Der Ausschluss des passiven Wahlrechts für andere Mitgliedergruppen als Organmitglieder (Vorstand oder Aufsichtsrat) ist dem Genossenschaftsrecht fremd. Eine tragfähige Begründung für die vorgeschlagene Ungleichbehandlung zwischen Genossen-schaften und Lohnsteuerhilfevereinen in diesem Punkt ist – insbesondere im Lichte der in der Gesetzesbegründung erklärten Vorbildfunktion des § 43a GenG – nicht ersichtlich.\r\n\r\nIII. Beschränkung des passiven Wahlrechts für Vertreterversammlungen auch in ande-ren Institutionen die Ausnahme\r\n\r\nDie Einschränkung des passiven Wahlrechts der Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen durch § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E lässt sich auch im Vergleich mit anderen Vereinigungen, die eine Vertreterversammlung vorsehen, nicht rechtfertigen.\r\n\r\nSo erfolgt beispielsweise die Vertretung der Mitglieder bei den kassenärztlichen Vereinigun-gen gemäß § 79 SGB V ebenfalls durch eine Vertreterversammlung. Hinsichtlich der Wähl-barkeit bestimmt § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB V lediglich, dass Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung nicht zugleich Vorsitzende oder stellvertretende Vor-sitzende des Vorstands sein dürfen. Weitere Einschränkungen des passiven Wahlrechts für Mitglieder kassenärztlicher Vereinigungen bestehen nicht. \r\n\r\nAuch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sieht für Versicherungsvereine auf Gegensei-tigkeit neben Vorstand und Aufsichtsrat die satzungsmäßige Einrichtung einer „obersten Ver-tretung“ (Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) vor, § 184 VAG. Für die oberste Vertretung verweist § 191 VAG auf bestimmte Normen des Aktienrechts. Eine zwingende Einschränkung des passiven Wahlrechts ist nicht vorgesehen. Bereits aus diesen exemplarisch zitierten Normen ergibt sich, dass eine Beschränkung des passiven Wahlrechts für die Wahl in die Vertreterversammlung jedenfalls für andere Personengruppen als Organmitglieder keinem allgemeinen Rechtsgedanken folgen und nicht der Regel ent-sprechen. Für die in § 26 Abs. 2 StBerG-E vorgesehene Ausnahme ist keine sachliche Be-gründung ersichtlich. \r\n\r\nIV. Wahrung der Interessen der Mitglieder bereits durch § 26 Abs. 1 Satz 1 StBerG-E ge-sichert\r\n\r\nWie bereits ausgeführt soll ausgehend von der Begründung im Referentenentwurf die Ein-schränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitern die Wahrung der Interessen der Mitglieder der Lohnsteuerhilfevereine sicherstellen. Diesem Anliegen trägt jedoch bereits die ausdrückliche, generalklauselartige Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 StBerG-E Rechnung, nach der an die Stelle der Mitgliederversammlung des Vereins eine Vertreterversammlung nur treten kann, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mit-glieder gewährleistet ist. Eine Ausgestaltung der Vertreterversammlung durch die Satzung, durch die dies nicht gewährleistet ist, wäre daher bereits als Verstoß gegen diese Vorschrift unzulässig. Auch aus diesem Grund kann die im Referentenentwurf ausgeführte Begründung den Ausschluss des Wahlrechts für Leiter von Beratungsstellen nicht tragen. Für den vorge-sehenen Ausschluss besteht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Wahrneh-mung von Mitgliederinteressen kein Bedürfnis.  \r\n\r\nV. Grundsätzliches / Praxisperspektive\r\n\r\nBereits in der 20. Legislaturperiode wurde im Rahmen der Reformüberlegungen zum Steuer-beratungsgesetz die Frage erörtert, ob für Beratungsstellenleitungen, die in die Vertreterver-sammlung gewählt werden, besondere Regelungen bei Interessenkollisionen notwendig sind. Der damalige Entwurf sah in § 26 Abs. 3 StBerG-E eine Pflicht zur Stimmenthaltung vor, wenn ein möglicher Konflikt zwischen den Interessen der Beratungsstellenleitung und den Mitgliederinteressen angenommen werden konnte.\r\n\r\nDas Bundesministerium der Finanzen hat diese Vorschrift jedoch in einer Formulierungshilfe vom 5. Februar 2024 ausdrücklich gestrichen. Begründet wurde dies mit Rechtsunsicherhei-ten, die die unklare Begrifflichkeit „Interessenkollision“ hervorgerufen hätte.\r\n\r\nIn der Praxis lassen sich solche Konflikte kaum konkretisieren. Das Hauptinteresse der Mit-glieder liegt in einer qualitativ hochwertigen Beratung bei der Erstellung der Steuererklärung zu einem angemessenen Mitgliedsbeitrag. Die Vertreterversammlung trifft jedoch keine Ent-scheidungen, die dieses Kerninteresse in einer Weise berühren, dass Beratungsstellenleitun-gen in einen echten Konflikt geraten könnten. Auch mögliche Beitragserhöhungen sind hier-von nicht ausgenommen: Da die Vereine aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung ver-pflichtet sind, kostendeckend zu arbeiten, liegt selbst eine moderate Beitragserhöhung regel-mäßig im Interesse der Mitglieder.\r\n\r\nDie mittlerweile seit annähernd drei Jahren geführte Debatte über angeblich notwendige Ver-schärfungen im Bereich möglicher Interessenkollisionen von Beratungsstellenleitungen, die als Vertreter gewählt werden, lässt eine zentrale Frage offen: Welcher konkrete Anlass recht-fertigt eine solche Verschärfung gegenüber der bisherigen bewährten Praxis?\r\n\r\nDie Vereine, die in ihrer Satzung eine Vertreterversammlung als oberstes Organ vorsehen, erfüllen ausnahmslos die geltende Rechtslage. Darüber hinaus nutzen sie regelmäßig ihre Satzungsautonomie, um den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten noch strenger zu regeln. Liegt ein Interessenkonflikt vor, dürfen die betroffenen Personen nicht abstimmen. Ein Beispiel hierfür liefert die Satzung der VLH – Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Lohnsteuerhil-feverein, die in § 10 Nr. 8 ausdrücklich bestimmt:\r\n\r\n„Das Stimmrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn es um die Abstimmung über eine Be-schlussvorlage geht, die den einzelnen Mitgliedervertreter persönlich betrifft.“\r\n\r\nIn der Praxis ist uns zudem kein einziger Fall bekannt – weder gerichtlich noch außergericht-lich dokumentiert –, in dem Mitglieder ihre Interessen im Rahmen einer Vertreterversamm-lung nicht hinreichend gewahrt gesehen hätten. Die vorgeschlagene Einschränkung des pas-siven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen trifft daher den falschen Adressatenkreis. Sinnvoller wäre es, die Frage der Wählbarkeit auf den Aufsichtsrat der größeren Lohnsteuer-hilfevereine zu beziehen, da hier ein tatsächliches Risiko von Interessenkollisionen deutlich näherliegt. \r\nVI. Petitum\r\n\r\nDie Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen stellt insgesamt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohnsteuerhilfevereine dar.  Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstel-lenleitungen in § 26 Abs. 2 StBerG-E daher für zwingend erforderlich.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020353","regulatoryProjectTitle":"Ausweitung der Leitungsbefugnis von Beratungsstellenleitern von zwei auf drei Beratugnsstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/9d/631114/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n§ 4 - Wegfall der Betragsgrenzen\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t\r\nBegrüßenswert: Der Begründung des Referentenentwurfs ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hat sich der BVL im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in der Stellungnahme zum RegE für den Wegfall der Betragsgrenzen eingesetzt.\r\n\r\n   Argumentation: \r\n\r\n•\tDie Beitragsgrenzen haben in jüngerer Vergangenheit vereinzelt dazu geführt, dass die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei im Übrigen unveränderten Sachverhalten ausschließlich aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen entfallen ist. \r\n\r\n•\tBei Zusammenveranlagungsfällen konnte der Tod eines Mitglieds ebenfalls dazu führen, dass die Beratungsbefugnis für die Witwe/den Witwer entfallen ist, obwohl sich am steuerlichen Sachverhalt nichts geändert hat. Grund dafür ist, dass die Zusammenveranlagung nicht mehr gewährt wird.\r\n\r\n•\tDie Beibehaltung von Betragsgrenzen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht zu rechtfertigen. Denn die steuerrechtliche Komplexität eines Falles steht weder mit der Anzahl der Mietobjekte noch mit der Miethöhe zwingend in sachlichem Zusammenhang. Die steuerrechtliche Würdigung der Vermietung von zwei Objekten kann weniger komplex sein, als die Vermietung von einem Objekt. Die Komplexität ist letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und zwar unabhängig von der Höhe des Mietzinses.\r\n\r\n•\tBei Einkünften aus Kapitalvermögen haben die Betragsgrenzen seit der Einführung der Abgeltungssteuer ohnehin massiv an praktischer Bedeutung verloren und wurden nur relevant, wenn die daraus resultierenden Einkünfte tatsächlich auch im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Antrag erklärt werden.\r\n\r\n\r\n§ 18 Nr. 3 – Erweiterung des Satzungszwecks\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t\r\nBegrüßenswert: Insgesamt als rechtliche Klarstellung zu werten, die den Vereinen ein höheres Maß an Rechtssicherheit gewährt. \r\n\r\nHintergrund: Bereits in der Vergangenheit wurden den Lohnsteuerhilfevereinen durch die Finanzverwaltung die Erbringung von Nebenleistungen, die offensichtlich zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, erlaubt. Ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit ist die Ausfüllhilfe und Datenübermittlung im Rahmen der Grundsteuererklärung. Die Befugnis zur Erbringung solcher Nebenleistungen für Lohnsteuerhilfevereine sowie die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG – so wie es bei einer Vielzahl von Organisationen und Vereinigungen der Fall ist – bedurfte eine gesetzliche Klarstellung. \r\n\r\n\r\n§ 20 Ausweitung der Leitungsbefugnis auf drei Beratungsstellen\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t   \r\nBegrüßenswert: Die Ausweitung der Leitungsbefugnis auf drei Beratungsstellen ist sachgerecht. Aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels ist insbesondere in strukturschwachen Regionen eine Betreuung von Mitgliedern vor Ort oftmals schwierig sicherzustellen. Dort treten beispielsweise Fälle auf, dass die Beratungsstellen nicht mehr durchgängig die ganze Woche geöffnet bleiben und Beratungen nur noch an bestimmten Tagen in der Woche bzw. im Monat erfolgen können. Dem kann entgegengewirkt werden, wenn der Beratungsstellenleiter für mehrere – bis zu drei – Beratungsstellen die Leitung und Verantwortung übernimmt. \r\n\r\n\r\n§ 26 Vertreterversammlung\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t   \r\nDringender Handlungsbedarf: \r\n\r\n•\tNach § 26 Absatz 2 Satz 1 StBerG-E kann jedoch nur als Vertreter jede unbeschränkt geschäftsfähige Person gewählt werden, die Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins ist und nicht dem Vorstand angehört oder als Leitung einer Beratungsstelle bestellt ist.\r\n\r\n•\tIn der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass durch die Neureglung des § 26 StBerG-E Mindestvoraussetzungen für die Vertreterversammlung festgelegt werden sollen, die sich in den Grundzügen an § 43a des Genossenschaftsgesetzes orientieren. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Mitglieder durch die Einschränkung des passiven Wahlrechts der Vorstände und Beratungsstellenleitungen ausreichend wahrgenommen werden können. \r\n\r\n•\tSowohl die generelle Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Mitgliedervertreterversammlung als auch der mit § 43a GenG gewählte Vergleichsmaßstab ist nicht zu beanstanden. Bei der vorgesehenen Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen handelt es sich hingegen um einen unverhältnismäßigen und damit nicht zu begründenden Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohnsteuerhilfevereine.  Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitungen in § 26 Absatz 2 StBerG-E für zwingend erforderlich. Die Einschränkung des passiven Wahlrechts von Vorständen ist nicht zu beanstanden\r\n\r\n\r\n\r\nBegründung: \r\n\r\n•\tDer Inhalt des § 26 Abs. 2 StBerG-E entspricht soweit dem Inhalt des § 43a Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) mit dem wesentlichen Unterschied, dass nach dieser Regelung ausschließlich die Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) nicht als Vertreter wählbar sind. Dagegen soll bei den Lohnsteuerhilfevereinen ein Ausschluss der Beratungsstellenleiter als Vertreter geregelt werden. Die Beratungsstellenleiter sind grundsätzlich mit der Stellung von Angestellten und nicht mit der Stellung von Organen innerhalb einer Genossenschaft vergleichbar. Der Ausschluss von Angestellten ist in dem herangezogenen Vergleichsmaßstab des § 43a GenG nicht vorgesehen..\r\n\r\n•\tÄhnlich verhält es sich bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei denen Ausschlüsse von Angestellten nicht gesetzlich vorgegeben sind, sondern der Entscheidungshoheit der Vereine unterliegen. Rechtlich würde die vorgesehene Regelung des § 26 Abs. 2 StBerG somit in einem offensichtlichen Widerspruch zu vergleichbaren Rechtsnormen - in Grundzügen vergleichbarer Institutionen - stehen. Daher ist fraglich, warum bei Lohnsteuerhilfevereinen die Wahrnehmung der Mitgliedsinteressen nur durch eine Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitungen erreicht werden würde, während die Wahrnehmung von Mitgliedsinteressen bei Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ohne einen solch drastischen Eingriff in die Vereinsautonomie bzw. in das funktionale Äquivalent der Genossenschaften erfolgen kann. Ohnehin wird die Wahrnehmung der Mitgliedsinteressen bereits durch ein engmaschiges Regelungskorsett gewährleistet, welches im Rahmen des vorliegenden Entwurfs überwiegend neugeordnet wird. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020354","regulatoryProjectTitle":"Ausweitung des Satzungszwecks von Lohnsteuerhilfevereine auf Nebenleistungen i.S.d. § 5 RDG und weiteren Nebenleistungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/93/631116/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210017.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Artikel 1\r\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\r\n\r\nNummer 4 \r\n§ 4 – Lohnsteuerhilfevereine\r\n\r\nDen Wegfall der betragsmäßigen Grenzen bei der Beratungsbefugnis im Rahmen von Ver-mietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünften begrüßen wir sehr. Bereits in der vergan-genen Legislaturperiode haben wir uns im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Ent-wurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steu-erberatenden Berufe für den Wegfall der betragsmäßigen Grenze eingesetzt. Im wesentli-chen verweisen wir auf die Begründung des Referentenentwurfs: \r\n\r\n„Abweichend von den bislang in § 4 Nummer 11 Buchstabe c StBerG vorgesehe-nen Beschränkungen verzichtet die vorgeschlagene Neufassung bei vereinbarten Tätigkeiten auf die Aufnahme von Betragsgrenzen. Diese haben in jüngerer Ver-gangenheit vereinzelt dazu geführt, dass die Beratungsbefugnis von Lohnsteuer-hilfevereinen bei im Übrigen unveränderten Sachverhalten ausschließlich auf-grund von allgemeinen Preissteigerungen entfallen ist.“\r\n\r\nAnmerkung: Bei Fällen der Zusammenveranlagung konnte der Tod eines Mit-glieds ebenfalls regelmäßig dazu führen, dass die Beratungsbefugnis für die Witwe bzw. den Witwer entfallen ist, obwohl sich am steuerlichen Sachverhalt nichts ge-ändert hat. Grund dafür ist, dass die erhöhten Betragsgrenzen der Zusammenver-anlagung bei „Witwenfällen“ nicht mehr gewährt werden.\r\n\r\n„Dieser Problematik könnte zwar mit einer Erhöhung der Betragsgrenzen begeg-net werden, allerdings wäre die Beibehaltung von Betragsgrenzen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sachlich nur noch schwer zu rechtfertigen. Denn die steuerrechtliche Komplexität eines Falles steht weder mit der Anzahl der Mietobjekte noch mit der Miethöhe zwingend in sachlichem Zusammenhang. Die steuerrechtliche Würdigung der Vermietung von zwei Objekten kann weniger komplex sein, als die Vermietung von einem Objekt. Die Komplexität ist letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und zwar unabhängig von der Höhe des Mietzinses.“\r\n\r\n„Veranschaulichen lässt sich dies anhand der unterschiedlichen Miethöhen in Bal-lungszentren und im ländlichen Raum: In Ballungszentren kann die bisherige Be-tragsgrenze bereits mit Mieteinkünften aus einem Mietobjekt erreicht werden, zu-mal nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Mieteinnahmen auch die Umlagen für Neben- und Betriebskosten zählen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Dezember 1999, IX R 69/98, BStBl. 2000 II, S. 197). Im ländlichen Raum kann die Betragsgrenze jedoch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus mehreren (kleineren) Mietobjekten ausreichend sein. Wenn aber die Beratung bei Einkünften aus der Vermietung von mehreren Mietobjekten mit geringerem Miet-zins nach geltender Rechtslage zulässig ist, dann scheint nicht nachvollziehbar, wes-halb Lohnsteuerhilfevereinen eine Beratung bei Einkünften aus der Vermie-tung von einem Mietobjekt mit einem höheren Mietzins versagt werden sollte. Die Höhe der Einkünfte lässt keinen zwingenden Rückschluss auf die steuerrechtli-che Komplexität zu.“\r\n\r\n„Bei Einkünften aus Kapitalvermögen haben die Betragsgrenzen seit der Einfüh-rung der Abgeltungssteuer ohnehin massiv an praktischer Bedeutung verloren und wurden nur relevant, wenn die daraus resultierenden Einkünfte tatsächlich auch im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Antrag erklärt werden.“\r\n\r\nDer Begründung des Referentenentwurfs ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen und entspricht unserer eigenen Argumentation. \r\n\r\nGrundsätzliches:\r\n\r\nDie Rahmenbedingungen für die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine verändern sich rasant. Digitalisierung, Automatisierung und insbesondere der Einsatz von Künstlicher Intelligenz prä-gen zunehmend das Umfeld der Vereine. Damit Lohnsteuerhilfevereine als bewährte Selbst-hilfeeinrichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch künftig ihre wichtige Funktion erfüllen können, müssen die gesetzlichen Vorgaben mit dieser Entwicklung Schritt halten.\r\nDas bisherige enge Regelungskorsett – insbesondere die geltenden Betragsgrenzen für Ein-künfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte und der eingeschränkte Sat-zungszweck – lässt eine sachgerechte Anpassung an die Realität nicht zu. Der im Referen-tenentwurf vorgesehene Wegfall dieser Grenzen und die Ausweitung des Satzungszwecks sind daher ein notwendiger erster Schritt, um auf die zunehmende Dynamik und kontinuierli-che Digitalisierung angemessen zu reagieren und damit die Zukunftsfähigkeit der Lohnsteu-erhilfevereine zu sichern.\r\n\r\nDie Vereine verfügen über mehr als 60 Jahre Erfahrung in der steuerlichen Beratung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Rentnerinnen und Rentnern. Jahr für Jahr wer-den mehrere Millionen Beratungen durchgeführt. Die Praxis hat gezeigt, dass auch komplexe Sachverhalte zuverlässig bearbeitet werden. Eine pauschale Annahme, dass Lohnsteuerhil-fevereine komplexere Einzelfälle nicht zuverlässig bearbeiten könnten, ist durch die jahrzehn-telange Beratungserfahrung widerlegt. \r\n\r\nDie Stärkung der Lohnsteuerhilfevereine bedeutet zugleich eine Stärkung der Arbeitnehme-rinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner. Sie profitieren von einem verläss-lichen, kostengünstigen Beratungsangebot. Die Abschaffung der Betragsgrenzen trägt damit nicht nur zur Modernisierung der Lohnsteuerhilfevereine bei, sondern leistet auch einen Bei-trag zur sozialen Gerechtigkeit.\r\n\r\nNummer 10  \r\n\r\n§ 18 Absatz 1 Nr. 3 – Satzung des Lohnsteuerhilfevereins\r\n\r\nDie vorgesehene Ausweitung des Vereinszwecks in § 18 Abs. 1 Nr. 3 StBerG-E ist sehr zu begrüßen und gewährleistet den Vereinen ein höheres Maß an Rechtssicherheit in Fällen, bei denen die Aufsichts- oder Finanzbehörden den Lohnsteuerhilfevereinen Tätigkeiten erlauben, die nach dem aktuellen Wortlaut des Gesetzes nicht vom Vereinszweck gedeckt wären. Jüngstes Beispiel dafür ist die Erlaubnis zur Ausfüllhilfe und Übermittlung von Grundsteuerer-klärungen. Damit die gesetzliche Anpassung mit der Entwicklung der externen Rahmenbe-dingungen der Lohnsteuerhilfevereine Schritt halten kann, ist es darüber hinaus notwendig, den Vereinszweck zukünftig auch für Beratungsleistungen zu öffnen, die qualitativ unter Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 5 RDG einzuordnen und keine Vorbehaltsaufgaben sind. \r\n\r\n\r\n\r\n§ 20 Absatz 1 – Leitung einer Beratungsstelle\r\n\r\nDie Regelung zur Ausweitung der Leitungsbefugnis von Beratungsstellenleitern von zwei auf drei Beratungsstellen stellt eine sachgerechte Reaktion auf die fortschreitende Digitalisierung und den Fachkräftemangel dar und ist zielführend.\r\n\r\n§ 26 Absatz 2 – Vertreterversammlung\r\n\r\nNach geltendem Recht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StBerG) besteht die Möglichkeit, eine Vertreter-versammlung an die Stelle der Mitgliederversammlung treten zu lassen, „sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist.“ Diese Be-stimmung wurde in das Gesetz aufgenommen, weil bei großer Mitgliederzahl eine Versamm-lung aller Mitglieder praktisch nicht durchführbar ist. Das Ersetzen der Mitgliederversamm-lung durch eine Vertreterversammlung wird aus dem notwendigen Schutz der Mitgliederinte-ressen abgeleitet, die insbesondere einer sachgemäßen Organisation dient. Aus der sinnge-mäßen Anwendung der Vorschriften über Mitgliederversammlungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 StBerG folgt, dass die Mitgliedervertreter aus den Reihen der Mitglieder zu wählen sind (Bonner Handbuch der Steuerberatung, 146. Erg.-Lfg. / März 2018, § 14 Rz. 39). Eine aus-reichende Interessenswahrnehmung erfordert, dass die Delegierten durch die Mitglieder in einem von vorneherein festgelegten Wahlverfahren ausgewählt und bestimmt werden (Bon-ner Handbuch der Steuerberatung, 146. Erg.-Lfg. / März 2018, § 14 Rz. 40). Das Wahlverfah-ren soll daher in der Satzung oder einer besonderen Wahlordnung für die Wahl der Mitglie-dervertreter festgelegt sein – diese Anforderungen sind in der Praxis erfüllt.\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht eine detailliertere Regelung vor. Zunächst wird Lohnsteuerhil-fevereinen – sowohl nach aktueller Rechtslage als auch nach dem Referentenentwurf – die Möglichkeit eingeräumt, anstelle einer Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung abzuhalten, auf die die Vorschriften über Mitgliederversammlungen entsprechende Anwen-dung finden. Darüber hinaus bestimmt der Referentenentwurf in § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E, dass das Vertreteramt ausschließlich von Mitgliedern ausgeübt werden darf, die weder dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins angehören noch als Leiter einer Beratungsstelle bestellt sind.\r\n\r\nIn der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass durch die Neuregelung des \r\n§ 26 StBerG-E Mindestvoraussetzungen für die Vertreterversammlung festgelegt werden sollen, die sich in den Grundzügen an § 43a des Genossenschaftsgesetzes orientieren. Zu-dem soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Mitglieder durch die Einschränkung des passiven Wahlrechts der Vorstände und Beratungsstellenleitungen ausreichend wahrge-nommen werden können. Eine grundsätzliche Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Vertreterversammlung halten wir für nachvollziehbar. Die Regelung zur Vertreterver-sammlung in § 26 Abs. 2 StBerG-E führt jedoch zu einer Einschränkung des Personenkrei-ses, der für eine Bestellung als Vertreter in einer Vertreterversammlung in Betracht kommt und damit zu einer Beschränkung des passiven Wahlrechts.\r\n\r\nDie Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen stellt einen unver-hältnismäßigen und damit nicht zu begründenden Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohn-steuerhilfevereine dar. Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahl-rechts von Beratungsstellenleitungen in § 26 Abs. 2 StBerG-E für zwingend erforderlich.\r\n\r\nI. Ausschluss der Wählbarkeit von Beratungsstellenleitern nicht von Begründung zu \r\n§ 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E gedeckt\r\n\r\nDer zwingende Ausschluss von Personen vom Vertreteramt, die zugleich Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins und Leiter einer Beratungsstelle sind, und der mit dem Regelungsvor-schlag verbundene Eingriff in die Vereinsautonomie findet keine Stütze in der Begründung des Referentenentwurfs. \r\n\r\nDie Begründung zu Absatz 2 der Vorschrift lautet wie folgt: \r\n„Als Vertreterinnen oder Vertreter kommen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 nur natürliche und un-beschränkt geschäftsfähige Personen in Betracht, die Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins sind und nicht dem Vorstand angehören oder nicht Leitung einer Beratungsstelle ist. Nach Satz 2 wird eine Bevollmächtigung ausgeschlossen. Mit dieser Vorgabe soll gewährleistet werden, dass die Interessen der Mitglieder ausreichend wahrgenommen werden können.“\r\n\r\nSoweit sich die Begründung nicht in der schlichten Wiedergabe der vorgeschlagenen Norm erschöpft, ist ihr lediglich zu entnehmen, dass die Regelung eine ausreichende Wahrneh-mung der Mitgliederinteressen gewährleisten soll. Aufgrund der gewählten Formulierung ist bereits unklar, ob sich die Begründung, die das Wort „Vorgabe“ im Singular formuliert, nur auf den unmittelbar vorstehenden Satz – den Ausschluss der Bevollmächtigung (Satz 2), also auf die Pflicht zur persönlichen Amtsausübung – oder auf den gesamten Absatz einschließlich der Wählbarkeitsvoraussetzungen bezieht. Wir unterstellen im Folgenden, dass Letzteres ge-meint ist, die Begründung also den gesamten Absatz 2 tragen soll. Bei einer anderen Ausle-gung ließe sich dem Referentenentwurf überhaupt keine Begründung für die vorgesehene Beschränkung des passiven Wahlrechts nach Absatz 2 entnehmen. \r\nAnders als für den Ausschluss der Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern in die Vertreterver-sammlung ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausschluss von Beratungsstellenleitern dem formulierten Ziel förderlich sein kann, die Wahrnehmung von Mitgliederrechten zu ge-währleisten. \r\n\r\nIn Betracht käme allein eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung von Mitgliederrechten durch einen Interessenkonflikt. Ein Interessenkonflikt, der die Wahrnehmung von Mitgliederrechten beeinträchtigen könnte, ist denkbar, wenn ein Mitglied gleichzeitig dem Vorstand und der Ver-treterversammlung angehört. Die Vertreterversammlung dient als zentrales Organ zur demo-kratischen Willensbildung und Kontrolle innerhalb des Vereins. Ihre Aufgaben ergeben sich aus ihrer Funktion als Organ zur Vertretung der Mitgliederinteressen und aus den ihr durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Befugnissen. Dazu können etwa die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung, die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands oder über den Abschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern gehören. Somit übt die Vertre-terversammlung eine wesentliche Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand aus und legiti-miert bestimmte Handlungen des Vorstands durch ihre Zustimmung. \r\n\r\nAus der Kontroll- und Legitimationsfunktion der Vertreterversammlung kann ein Interessen-konflikt entstehen, wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Mitglied der Vertreterversammlung ist. Daher ist die im Referentenentwurf vorgesehene Beschränkung des Wahlrechts für Mit-glieder des Vorstands nachvollziehbar. Eine entsprechende Beschränkung findet sich auch in § 43a Abs. 2 Satz 1 Genossenschaftssgesetz (GenG); der Referentenentwurf orientiert sich ausweislich der Begründung „in Grundzügen“ an § 43a GenG. \r\n\r\nDagegen ist der Ausschluss der Wählbarkeit von Beratungsstellenleitern nicht nachvollzieh-bar. Die Beratungsstellenleiter sind grundsätzlich mit der Stellung von Angestellten vergleich-bar und bilden kein eigenes Organ innerhalb des Vereins. Ein Interessenkonflikt durch die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren Organen des Vereins wie bei Vorstandsmitgliedern kann somit durch die Leitung einer Beratungsstelle nicht begründet werden. Beratungsstellen-leitern ist auch keine besondere (organähnliche) rechtliche Stellung in der Vereinsstruktur zugewiesen. Ein relevanter Interessenkonflikt, der die Wahrnehmung von Mitgliederrechten beeinträchtigen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. \r\n\r\nDie zum Ausschluss des passiven Wahlrechts führende Gleichstellung von Beratungsstellen-leitern mit Vorstandsmitgliedern durch § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E und, da es sich um eine zwingende Regelung handeln soll, der damit verbundene Eingriff in die Vereinsautonomie sind nicht begründbar. Ein typisierter Interessenkonflikt wie bei Vorstandsmitgliedern besteht hier nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die Mitwirkung von Beratungsstellenleitern als Mitgliedervertreter die oben skizzierten Funktionen der Vertreterversammlung beeinträchtigen könnten. Stattdessen würde die Regelung gerade eine relevante Gruppe von Vereinsmit-gliedern, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Lohnsteuerhilfe – dem originären Vereinszweck eines Lohnsteuerhilfevereins – verfügen, von der Möglichkeit, die Mitgliederinteressen als Mitglied der Vertreterversammlung kompetent wahrzunehmen und als Mitgliedervertreter ihre Kenntnisse und Erfahrung in den Verein über die Vertreterver-sammlung einzubringen, ausschließen. Der vorgeschlagene Ausschluss würde dem er-klärten Ziel der Regelung, die ausreichende Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zu gewährleisten, gerade zuwiderlaufen. \r\n\r\nII. Widerspruch zum GenG als Vorbild für § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E\r\n\r\nNach der Begründung des Referentenentwurfs zu § 26 StBerG-E sollen für die Vertreterver-sammlung „Mindestvoraussetzungen festgelegt werden, die sich in Grundzügen an § 43a Genossenschaftsgesetz orientieren.“\r\n\r\n§ 43a Abs. 3 Satz 2 GenG normiert den Ausschluss der Vertretung durch Bevollmächtigte. \r\n§ 26 Abs. 2 Satz 2 StBerG-E entspricht dieser Regelung.\r\n\r\nDie persönlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Vertreterversammlung regelt \r\n§ 43a Abs. 2 Satz 1 GenG. Nach dieser Vorschrift kann als Vertreter „jede natürliche, unbe-schränkt geschäftsfähige Person gewählt werden, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört.“\r\n\r\n§ 43a Abs. 2 Satz 1 GenG ist damit als maßgeblicher Referenzpunkt für die geplante Rege-lung in § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E zu verstehen. Nach der Vorbildvorschrift des GenG wer-den aber nur diejenigen Mitglieder vom Vertreteramt ausgeschlossen, die zugleich Organ-funktionen wahrnehmen. Lohnsteuerhilfevereine dürfen weitere Vereinsorgane haben, insbe-sondere einen Aufsichtsrat. Es obliegt der Vereinsautonomie, die Aufgaben dieser Organe festzulegen. Anders als das StBerG kennt das das GenG zwar keine Beratungsstellen und enthält keine § 23 StBerG vergleichbare Regelung. Auch ein Ausschluss von Angestellten ist in dem herangezogenen Vergleichsmaßstab des § 43a GenG nicht vorgesehen. Darüber hin-aus ist die Kommentarliteratur überwiegend der Meinung, dass es sogar unzulässig ist, durch Satzungsänderungen zu bestimmen, dass Angestellte der Genossenschaften nicht zu Vertre-tern gewählt werden können (Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, § 43a GenG, Rn. 23). Insoweit handelt es sich bei § 43a GenG um eine abschließende Regelung des passiven Wahlrechts, welche grundsätzlich ausschließt, dass die Satzung die Wählbarkeit erweitert oder beschränkt.  \r\n\r\nJedoch erlaubt § 14 GenG die Einrichtung von organisatorisch selbstständigen Zweigstellen mit eigenständiger Leitung. Soweit die Satzung der Genossenschaft für die Zweigstelle be-sondere Leiter vorsieht, sind diese besondere Vertreter der eingetragenen Genossenschaft im Sinne von §§ 30, 31 BGB. Im Verein stehen besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB als eigenes Organ neben dem Vorstand und haben vorbehaltlich einer abweichenden Satzungs-bestimmung nach der Zweifelsregel des § 30 Satz 2 BGB organschaftliche Vertretungsmacht für den ihnen zugewiesenen Geschäftskreis. Gleichwohl sind Leiter von Zweigstellen nach dem GenG nicht vom Vertreteramt ausgeschlossen. Der Ausschluss ist ausdrücklich auf Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder beschränkt. Die Vorschrift ist zwingend und abschlie-ßend.  Dies unterstreicht den Ausnahmecharakter der Ausschlussbestimmung des § 43a Abs. 2 Satz 1 GenG. \r\n\r\nAnders als die Begründung zu § 26 Abs. 2 StBerG-E, nach der sich die Regelung in Grund-zügen an § 43a GenG orientiere, vermuten ließe, findet der Regelungsvorschlag keine Pa-rallele im Genossenschaftsrecht. Vielmehr weicht der Regelungsvorschlag des § 26 Abs. 2 StBerG-E in dem wesentlichen Punkt der zwingenden Wahlvoraussetzungen vom Genos-senschaftsrecht ab. Der Ausschluss des passiven Wahlrechts für andere Mitgliedergruppen als Organmitglieder (Vorstand oder Aufsichtsrat) ist dem Genossenschaftsrecht fremd. Eine tragfähige Begründung für die vorgeschlagene Ungleichbehandlung zwischen Genossen-schaften und Lohnsteuerhilfevereinen in diesem Punkt ist – insbesondere im Lichte der in der Gesetzesbegründung erklärten Vorbildfunktion des § 43a GenG – nicht ersichtlich.\r\n\r\nIII. Beschränkung des passiven Wahlrechts für Vertreterversammlungen auch in ande-ren Institutionen die Ausnahme\r\n\r\nDie Einschränkung des passiven Wahlrechts der Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen durch § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E lässt sich auch im Vergleich mit anderen Vereinigungen, die eine Vertreterversammlung vorsehen, nicht rechtfertigen.\r\n\r\nSo erfolgt beispielsweise die Vertretung der Mitglieder bei den kassenärztlichen Vereinigun-gen gemäß § 79 SGB V ebenfalls durch eine Vertreterversammlung. Hinsichtlich der Wähl-barkeit bestimmt § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB V lediglich, dass Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung nicht zugleich Vorsitzende oder stellvertretende Vor-sitzende des Vorstands sein dürfen. Weitere Einschränkungen des passiven Wahlrechts für Mitglieder kassenärztlicher Vereinigungen bestehen nicht. \r\n\r\nAuch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sieht für Versicherungsvereine auf Gegensei-tigkeit neben Vorstand und Aufsichtsrat die satzungsmäßige Einrichtung einer „obersten Ver-tretung“ (Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) vor, § 184 VAG. Für die oberste Vertretung verweist § 191 VAG auf bestimmte Normen des Aktienrechts. Eine zwingende Einschränkung des passiven Wahlrechts ist nicht vorgesehen. Bereits aus diesen exemplarisch zitierten Normen ergibt sich, dass eine Beschränkung des passiven Wahlrechts für die Wahl in die Vertreterversammlung jedenfalls für andere Personengruppen als Organmitglieder keinem allgemeinen Rechtsgedanken folgen und nicht der Regel ent-sprechen. Für die in § 26 Abs. 2 StBerG-E vorgesehene Ausnahme ist keine sachliche Be-gründung ersichtlich. \r\n\r\nIV. Wahrung der Interessen der Mitglieder bereits durch § 26 Abs. 1 Satz 1 StBerG-E ge-sichert\r\n\r\nWie bereits ausgeführt soll ausgehend von der Begründung im Referentenentwurf die Ein-schränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitern die Wahrung der Interessen der Mitglieder der Lohnsteuerhilfevereine sicherstellen. Diesem Anliegen trägt jedoch bereits die ausdrückliche, generalklauselartige Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 StBerG-E Rechnung, nach der an die Stelle der Mitgliederversammlung des Vereins eine Vertreterversammlung nur treten kann, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mit-glieder gewährleistet ist. Eine Ausgestaltung der Vertreterversammlung durch die Satzung, durch die dies nicht gewährleistet ist, wäre daher bereits als Verstoß gegen diese Vorschrift unzulässig. Auch aus diesem Grund kann die im Referentenentwurf ausgeführte Begründung den Ausschluss des Wahlrechts für Leiter von Beratungsstellen nicht tragen. Für den vorge-sehenen Ausschluss besteht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Wahrneh-mung von Mitgliederinteressen kein Bedürfnis.  \r\n\r\nV. Grundsätzliches / Praxisperspektive\r\n\r\nBereits in der 20. Legislaturperiode wurde im Rahmen der Reformüberlegungen zum Steuer-beratungsgesetz die Frage erörtert, ob für Beratungsstellenleitungen, die in die Vertreterver-sammlung gewählt werden, besondere Regelungen bei Interessenkollisionen notwendig sind. Der damalige Entwurf sah in § 26 Abs. 3 StBerG-E eine Pflicht zur Stimmenthaltung vor, wenn ein möglicher Konflikt zwischen den Interessen der Beratungsstellenleitung und den Mitgliederinteressen angenommen werden konnte.\r\n\r\nDas Bundesministerium der Finanzen hat diese Vorschrift jedoch in einer Formulierungshilfe vom 5. Februar 2024 ausdrücklich gestrichen. Begründet wurde dies mit Rechtsunsicherhei-ten, die die unklare Begrifflichkeit „Interessenkollision“ hervorgerufen hätte.\r\n\r\nIn der Praxis lassen sich solche Konflikte kaum konkretisieren. Das Hauptinteresse der Mit-glieder liegt in einer qualitativ hochwertigen Beratung bei der Erstellung der Steuererklärung zu einem angemessenen Mitgliedsbeitrag. Die Vertreterversammlung trifft jedoch keine Ent-scheidungen, die dieses Kerninteresse in einer Weise berühren, dass Beratungsstellenleitun-gen in einen echten Konflikt geraten könnten. Auch mögliche Beitragserhöhungen sind hier-von nicht ausgenommen: Da die Vereine aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung ver-pflichtet sind, kostendeckend zu arbeiten, liegt selbst eine moderate Beitragserhöhung regel-mäßig im Interesse der Mitglieder.\r\n\r\nDie mittlerweile seit annähernd drei Jahren geführte Debatte über angeblich notwendige Ver-schärfungen im Bereich möglicher Interessenkollisionen von Beratungsstellenleitungen, die als Vertreter gewählt werden, lässt eine zentrale Frage offen: Welcher konkrete Anlass recht-fertigt eine solche Verschärfung gegenüber der bisherigen bewährten Praxis?\r\n\r\nDie Vereine, die in ihrer Satzung eine Vertreterversammlung als oberstes Organ vorsehen, erfüllen ausnahmslos die geltende Rechtslage. Darüber hinaus nutzen sie regelmäßig ihre Satzungsautonomie, um den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten noch strenger zu regeln. Liegt ein Interessenkonflikt vor, dürfen die betroffenen Personen nicht abstimmen. Ein Beispiel hierfür liefert die Satzung der VLH – Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Lohnsteuerhil-feverein, die in § 10 Nr. 8 ausdrücklich bestimmt:\r\n\r\n„Das Stimmrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn es um die Abstimmung über eine Be-schlussvorlage geht, die den einzelnen Mitgliedervertreter persönlich betrifft.“\r\n\r\nIn der Praxis ist uns zudem kein einziger Fall bekannt – weder gerichtlich noch außergericht-lich dokumentiert –, in dem Mitglieder ihre Interessen im Rahmen einer Vertreterversamm-lung nicht hinreichend gewahrt gesehen hätten. Die vorgeschlagene Einschränkung des pas-siven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen trifft daher den falschen Adressatenkreis. Sinnvoller wäre es, die Frage der Wählbarkeit auf den Aufsichtsrat der größeren Lohnsteuer-hilfevereine zu beziehen, da hier ein tatsächliches Risiko von Interessenkollisionen deutlich näherliegt. \r\nVI. Petitum\r\n\r\nDie Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen stellt insgesamt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohnsteuerhilfevereine dar.  Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstel-lenleitungen in § 26 Abs. 2 StBerG-E daher für zwingend erforderlich.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020354","regulatoryProjectTitle":"Ausweitung des Satzungszwecks von Lohnsteuerhilfevereine auf Nebenleistungen i.S.d. § 5 RDG und weiteren Nebenleistungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/c3/631118/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210021.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Grund dafür ist, dass die Zusammenveranlagung nicht mehr gewährt wird.\r\n\r\n•\tDie Beibehaltung von Betragsgrenzen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht zu rechtfertigen. Denn die steuerrechtliche Komplexität eines Falles steht weder mit der Anzahl der Mietobjekte noch mit der Miethöhe zwingend in sachlichem Zusammenhang. Die steuerrechtliche Würdigung der Vermietung von zwei Objekten kann weniger komplex sein, als die Vermietung von einem Objekt. Die Komplexität ist letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und zwar unabhängig von der Höhe des Mietzinses.\r\n\r\n•\tBei Einkünften aus Kapitalvermögen haben die Betragsgrenzen seit der Einführung der Abgeltungssteuer ohnehin massiv an praktischer Bedeutung verloren und wurden nur relevant, wenn die daraus resultierenden Einkünfte tatsächlich auch im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Antrag erklärt werden.\r\n\r\n\r\n§ 18 Nr. 3 – Erweiterung des Satzungszwecks\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t\r\nBegrüßenswert: Insgesamt als rechtliche Klarstellung zu werten, die den Vereinen ein höheres Maß an Rechtssicherheit gewährt. \r\n\r\nHintergrund: Bereits in der Vergangenheit wurden den Lohnsteuerhilfevereinen durch die Finanzverwaltung die Erbringung von Nebenleistungen, die offensichtlich zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, erlaubt. Ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit ist die Ausfüllhilfe und Datenübermittlung im Rahmen der Grundsteuererklärung. Die Befugnis zur Erbringung solcher Nebenleistungen für Lohnsteuerhilfevereine sowie die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG – so wie es bei einer Vielzahl von Organisationen und Vereinigungen der Fall ist – bedurfte eine gesetzliche Klarstellung. \r\n\r\n\r\n§ 20 Ausweitung der Leitungsbefugnis auf drei Beratungsstellen\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t   \r\nBegrüßenswert: Die Ausweitung der Leitungsbefugnis auf drei Beratungsstellen ist sachgerecht. Aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels ist insbesondere in strukturschwachen Regionen eine Betreuung von Mitgliedern vor Ort oftmals schwierig sicherzustellen. Dort treten beispielsweise Fälle auf, dass die Beratungsstellen nicht mehr durchgängig die ganze Woche geöffnet bleiben und Beratungen nur noch an bestimmten Tagen in der Woche bzw. im Monat erfolgen können. Dem kann entgegengewirkt werden, wenn der Beratungsstellenleiter für mehrere – bis zu drei – Beratungsstellen die Leitung und Verantwortung übernimmt. \r\n\r\n\r\n§ 26 Vertreterversammlung\r\n\r\nGesprächsnotizen:\t   \r\nDringender Handlungsbedarf: \r\n\r\n•\tNach § 26 Absatz 2 Satz 1 StBerG-E kann jedoch nur als Vertreter jede unbeschränkt geschäftsfähige Person gewählt werden, die Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins ist und nicht dem Vorstand angehört oder als Leitung einer Beratungsstelle bestellt ist.\r\n\r\n•\tIn der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass durch die Neureglung des § 26 StBerG-E Mindestvoraussetzungen für die Vertreterversammlung festgelegt werden sollen, die sich in den Grundzügen an § 43a des Genossenschaftsgesetzes orientieren. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Mitglieder durch die Einschränkung des passiven Wahlrechts der Vorstände und Beratungsstellenleitungen ausreichend wahrgenommen werden können. \r\n\r\n•\tSowohl die generelle Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Mitgliedervertreterversammlung als auch der mit § 43a GenG gewählte Vergleichsmaßstab ist nicht zu beanstanden. Bei der vorgesehenen Einschränkung des passiven Wahlrechts der Beratungsstellenleitungen handelt es sich hingegen um einen unverhältnismäßigen und damit nicht zu begründenden Eingriff in die Vereinsautonomie der Lohnsteuerhilfevereine.  Wir halten eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitungen in § 26 Absatz 2 StBerG-E für zwingend erforderlich. Die Einschränkung des passiven Wahlrechts von Vorständen ist nicht zu beanstanden\r\n\r\n\r\n\r\nBegründung: \r\n\r\n•\tDer Inhalt des § 26 Abs. 2 StBerG-E entspricht soweit dem Inhalt des § 43a Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) mit dem wesentlichen Unterschied, dass nach dieser Regelung ausschließlich die Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) nicht als Vertreter wählbar sind. Dagegen soll bei den Lohnsteuerhilfevereinen ein Ausschluss der Beratungsstellenleiter als Vertreter geregelt werden. Die Beratungsstellenleiter sind grundsätzlich mit der Stellung von Angestellten und nicht mit der Stellung von Organen innerhalb einer Genossenschaft vergleichbar. Der Ausschluss von Angestellten ist in dem herangezogenen Vergleichsmaßstab des § 43a GenG nicht vorgesehen..\r\n\r\n•\tÄhnlich verhält es sich bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei denen Ausschlüsse von Angestellten nicht gesetzlich vorgegeben sind, sondern der Entscheidungshoheit der Vereine unterliegen. Rechtlich würde die vorgesehene Regelung des § 26 Abs. 2 StBerG somit in einem offensichtlichen Widerspruch zu vergleichbaren Rechtsnormen - in Grundzügen vergleichbarer Institutionen - stehen. Daher ist fraglich, warum bei Lohnsteuerhilfevereinen die Wahrnehmung der Mitgliedsinteressen nur durch eine Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitungen erreicht werden würde, während die Wahrnehmung von Mitgliedsinteressen bei Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ohne einen solch drastischen Eingriff in die Vereinsautonomie bzw. in das funktionale Äquivalent der Genossenschaften erfolgen kann. 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