{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-07T18:02:12.043+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000169","registerEntryDetails":{"registerEntryId":67365,"legislation":"GL2024","version":12,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000169/67365","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/07/635230/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000169-2025-10-31_10-46-27.pdf","validFromDate":"2025-10-31T10:46:27.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-05-16T09:24:19.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-10T13:38:03.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-01-25T23:26:09.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-10-31T10:46:27.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":67365,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000169/67365","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-31T10:46:27.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60091,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000169/60091","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T10:45:40.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-31T10:46:27.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60076,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000169/60076","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T10:31:25.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T10:45:40.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54582,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000169/54582","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-16T09:24:19.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T10:31:25.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":36110,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000169/36110","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-10T13:38:03.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-16T09:24:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"ZZF - Zentralverband der Heimtierbranche e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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In seinen sogenannten \"Heidelberger Beschlüssen\" hat der ZZF eine Selbstverpflichtung im Sinne des Tierwohls verabschiedet, die laufend nach den neuesten Erkenntnissen aktualisiert wird. Diese Selbstverpflichtung geht über die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes hinaus und ist für alle ZZF-Mitglieder bindend. Der ZZF setzt sich für eine tierschutzgerechte Heimtierhaltung und für Rahmenbedingungen ein, die die wirtschaftliche Weiterentwicklung des Heimtiermarktes sichern. 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Der ZZF setzt sich daher für praxistauglichere Regelungen ein. Zugleich tritt der ZZF dafür ein, dass das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz bis zum Inkrafttreten eines EU-Lieferkettengesetzes ausgesetzt wird. 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Da insbesondere aus Asien und Amerika die Weigerung kommt, die erforderliche Mitwirkung zu erbringen, um künftig die Vorgaben der EUDR zu erfüllen, erweist sich die EUDR vor allem als Handelshemmnis. Um das Ziel zu erreichen braucht es internationale Vereinbarungen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der vor 77 Jahren gegründete Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) setzt sich als Bundes-verband der deutschen Heimtierbranche für eine tierschutzgerechte Heimtierhaltung ein. Die über 500 Mitglieder des ZZF beschränken sich aufgrund einer regelmäßig aktualisierten und für sie bindenden Selbstverpflichtung, den sogenannten Heidelberger Beschlüssen, welche über die Anforderungen des deutschen Tierschutzgesetzes in vielen Punkten hinausgeht. Hier ist unter anderem festgehalten, dass Mitglieder des ZZF keine Hunde oder Katzen im Zoofachhandel verkaufen dürfen. Stattdessen empfehlen wir nachdrücklich die Zusammenarbeit mit kooperierenden Tierheimen und lokalen Züchtern. Grundsätzlich begrüßen wir, wenn der Gesetzgeber die gewerbsmäßige Zucht und den Handel mit Hunden und Katzen im Sinne einer Verbesserung des Tierwohls verbindlich regeln möchte. Dazu gehört auch, dass innerhalb der Europäischen Union gemeinsame Standards definiert werden sollten, die von allen EU-Mitgliedländern gleichermaßen eingehalten werden.\r\n\r\nUnsere Stellungnahme zum Entwurf „Proposal of the European Parliament and of the Council on the welfare of dogs and cats and their traceability” finden Sie in den nachfolgenden Punkten. Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Arbeit verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.\r\n\r\nAllgemeine Anmerkungen:\r\nDer ZZF begrüßt, dass durch den EU-Verordnungsvorschlag insgesamt ein höheres Tierschutzniveau in Europa erreicht werden soll. Außerdem stimmen wir einer EU-weiten Harmonisierung zu, die bereits hohe Standards aus dem nationalen Tierschutz in Deutschland umfassen (z.B. Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV), Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV)) und diese in diesem Verordnungsentwurf berücksichtigen.\r\n\r\nAllerdings fehlt es der Europäischen Union an einer tragfähigen Gesetzgebungskompetenz in originären Tierschutzfragen. Weder aus Art. 13 AEUV, noch aus Art. 193 AEUV oder der EU-Tierschutzstrategie, noch in der Gesamtschau mit anderen Bestimmungen der AEUV lässt sich eine eigenständige Kompetenz der Europäischen Union für den Tierschutz herleiten. Tierschutzrechtliche Kompetenzen der Europäischen Union bestehen ausschließlich als Ergänzung zu sektoriellen Kompetenznormen. Der ZZF zeigt sich daher irritiert, dass die Europäische Kommission mit diesem Verordnungsentwurf offenbar eine weitergehende Kompetenz in Sachen Tierschutz für sich in Anspruch nimmt. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass in der Begründung des vorliegenden Verordnungsentwurfes die Harmonisierung des EU-weiten Handels so-wie die Kontrolle des Tierseuchengeschehens unter Berufung auf das EU-Tierseuchengesetz (Animal Health Law, AHL) herangezogen wird. Schließlich lässt der Entwurf im Gesamtkontext keinen Zweifel, dass der Tierschutz zentrales Element der Regelungsmaterie ist. Aus diesem Grunde lässt sich nach Auffassung des ZZF keine Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union für den Verordnungsentwurf konstruieren. Der Verordnungsentwurf ist daher – trotz des grundsätzlich begrüßenswerten Anliegens – als unzulässig abzulehnen. Denkbar wäre hingegen eine Empfehlung oder Stellungnahme der Europäischen Kommission.\r\n\r\nKonkrete Anmerkungen zu unserer Stellungnahme:\r\n\r\n Der Verordnungsentwurf Artikel 4 sieht vor, Zuchtbetriebe mit mehr als drei Hündinnen bzw. Katzen und insgesamt zwei Würfen pro Zuchtbetrieb und Kalenderjahr auszuschließen. Da gewerbs-mäßige Züchter mit einer beschränkten Anzahl an Würfen pro Jahr einen Großteil des Marktes abdecken, wäre es wünschenswert, grundsätzlich alle Zuchtbetriebe einzuschließen, die gewerbs-mäßig, also im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz (AVV) planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung handeln. Der Begriff „Zucht“, für sich alleine genommen, stellt aus unserer Sicht bereits eine planmäßige Tätigkeit dar, die von einer gelegentlichen Vermehrung abzugrenzen wäre (vgl. https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/nutztiere/tierzucht/tierzucht_node.html). Diese sollte man aus unserer Sicht genauer gegen den Begriff „Vermehrung“ abgrenzen und mit dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit abstimmen. Somit sollten auch diejenigen Zuchtbetriebe davon betroffen sein, die weniger als zwei Würfe pro Zuchtbetrieb und Kalenderjahr produzieren. Zur Verbesserung des Tierwohls werden so Hobbyzuchten den gewerblichen Zuchten gleichgestellt. Gelegentliche Zufallsvermehrungen, also keine geplante und gezielte Verpaarung, im privaten Umfeld sollten hier-von ausgenommen sein.\r\n\r\nIm Entwurf wird eine Ausnahme für Zuchtbetriebe beschrieben, die bis zu zwei Würfe pro Zuchtbetrieb und Kalenderjahr bei maximal drei Hündinnen erlauben. Theoretisch könnte nach diesem Entwurf eine Hündin zwei Nachzuchten pro Jahr produzieren, was aus unserer Sicht keine Verbesserung des Tierschutzes darstellt. Es wäre besser, die Anzahl der Würfe nicht nur auf den Zuchtbetrieb, sondern auch auf die einzelne Hündin zu beziehen.\r\n\r\nUnter Satz 3 Artikel 4 sind Tierheime mit maximal 10 Hunden bzw. 20 Katzen von diesem Entwurf ausgenommen. Da eine Beschränkung der Anzahl der Tiere grundsätzlich nicht zum Tierwohl bei-trägt, sollten kleine, genauso wie große Einrichtungen, einbezogen werden. Wir bitten deshalb da-rum, diese Regelung zu überdenken und die Angaben bezüglich der Tierzahlen zu überarbeiten.\r\n\r\n In Artikel 5 werden die allgemeinen Grundsätze des Tierschutzes unter Berücksichtigung der Fünf Freiheiten festgehalten. Die Beschreibung dieser Grundsätze ist nach Auffassung des ZZF ausreichend dargestellt, weshalb eine detaillierte Vorgabe wie im Anhang dargestellt, nicht notwendig erscheint. Sollen dennoch Detailangaben (z.B. zur Fütterung, Temperatur, Alter bei Zuchtbeginn) enthalten sein, wäre es wünschenswert, diese Angaben zu differenzieren und beispielsweise dem Körpergewicht, der Rasse und ggf. der Konstitution des Tieres anzupassen.\r\n\r\n Eine Aufklärung des Käufers und zukünftigen Halters, wie in Artikel 8 des Entwurfs gefordert, ist notwendig, um das Wohlergehen des Tieres zu gewährleisten und eine Abgabe des Tieres aufgrund einer Überforderung des Halters zu verhindern. Mitglieder des ZZF haben sich dazu verpflichtet, die Kunden im Zoofachhandel umfassend zu beraten. Der zukünftige Halter muss sich seiner Verantwortung bewusst sein. Spontankäufe und spontane Abgaben der Tiere sollen hiermit verhindert werden. Eine verpflichtende Weitergabe an Informationen an den zukünftigen Halter wird vom ZZF befürwortet.\r\n\r\n Nach Artikel 17 sollen Hunde und Katzen innerhalb von drei Monaten nach der Geburt mit einem Transponder gekennzeichnet und registriert werden. Der ZZF begrüßt dieses Vorhaben für diejenigen Tiere, die sich im öffentlichen Raum bewegen oder bei denen Tierschutz- bzw. Artenschutz-gründe für eine Kennzeichnung und Registrierung sprechen. Hiervon betroffen wären demnach Hunde, für die nach der deutschen TierSchHuV die gesetzliche Pflicht besteht, täglichen Auslauf im Freien zu gewährleisten sowie Katzen, denen Freigang ermöglicht wird. Tiere, die sich lediglich in einer Wohnung aufhalten und demnach wenig bis keinen Kontakt zu anderen Tieren haben und innerhalb geschlossener Systeme verbracht werden, haben für das Argument der Übertragung von Tierseuchen nach unserer Meinung keine Relevanz. Eine Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die sich ganz überwiegend in einer Wohnung aufhalten, wäre demnach unverhältnismäßig zu dem damit verbundenen organisatorischen, bürokratischen und finanziellen Aufwand für den Tierhalter. Außerdem sollte bei Nicht-Freigängern auch im Sinne des Tieres besser im Einzelfall abgewogen werden, ob die Kennzeichnung mittels Implantierung eines Mikrochips gerechtfertigt ist.\r\n\r\nFür Tiere im öffentlichen Raum sehen wir eine Kennzeichnung und Registrierung als vorteilhaft. So wird dem Halter ermöglicht, sein Tier nach dem Entlaufen im öffentlichen Raum z.B. durch bereits etablierte Portale wie Findefix oder Tasso wiederzufinden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001695","regulatoryProjectTitle":"Der ZZF setzt sich ein für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8e/a3/286495/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100030.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der vor 77 Jahren gegründete Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) setzt sich als Bundesverband der deutschen Heimtierbranche für eine tierschutzgerechte Heimtierhaltung ein. Die über 500 Mitglieder des ZZF beschränken sich aufgrund einer regelmäßig aktualisierten und für sie bindenden Selbstverpflichtung, den sogenannten Heidelberger Beschlüssen, welche über die Anforderungen des deutschen Tierschutzgesetzes in vielen Punkten hinausgeht.\r\n\r\nUnsere Anmerkungen zum Entwurf haben wir Ihnen in den nachfolgenden Punkten zusammengefasst. Nach Aussagen der Autoren soll diese Verordnung die bisher gültige Tiertransportverordnung ersetzen, da sie in einigen Punkten Schwachstellen bezüglich des Interpretationsrahmens und der Definition von bestimmten Begrifflichkeiten aufweist.\r\n\r\nDer ZZF begrüßt eine Neuregelung grundsätzlich. Aber auch der vorliegende Entwurf kann nach unserer Meinung in der derzeitigen Version nicht alle Schwachstellen beseitigen. So wird beispielsweise wiederholt auf weitere Europäische Dokumente hingewiesen, z.B. das Animal Health Law 1 , den Terrestrial Code 1 Europäische Union (2016-03-31): Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“). VO (EU) 2016/429. Nr. 59., 208 der WOAH2 sowie die ETS 1933, die zum Teil unterschiedliche Begriffe und Definitionen nutzen, was sicherlich nicht nur bei den Mitgliedern des ZZF, sondern ebenso bei den zuständigen Behörden zur Verwirrung führen könnte. Wir verweisen hier auf eine kürzlich erschienene Publikation von Dierßen L. et al. (2024) 4, die unter anderem die Rechtsunsicherheiten beim Vollzug tierschutzrechtlicher Bestimmungen anspricht. Auch hier wird deutlich, dass im vorliegenden Entwurf massive Unsicherheiten aufgrund unterschiedlicher Definitionen und Interpretationen aufkommen können.\r\n\r\nAus unserer Sicht positiv zu bewerten ist eine Ausnahme von Fischtransporten in geschlossenen Transportbehältnissen, die bisher zu Unklarheiten geführt hatte. Im vorliegenden Entwurf werden Fische in Aquakultur und Fische zu Zierzwecken unterschieden, was leider z.B. bei Europäischen Tierseuchengesetzen nicht der Fall ist und dort ebenso wünschenswert wäre.\r\n\r\nAllgemeine Anmerkungen:\r\n\r\n Umfassende Aspekte der Definitionen führen zu Unübersichtlichkeit\r\nDer vorliegende Entwurf versucht, zahlreiche Aspekte eines Tiertransports, wie z.B. geographische Aspekte/Verwaltungs- und politische Grenzen, die Tiergruppen, deren Verwendungszeck, den Transportzweck und die mit dem Transport befassten Personen zu vereinen. Das gelingt im vorliegenden Entwurf aus unserer Sicht trotz umfangreicher Differenzierungen und Ausnahmen (nicht-wirtschaftliche Aspekte, wissenschaftliche Transporte, Transport einzelner zum Verzehr gedachter Tiergruppen) nicht immer. Auf diese Lücken, insofern sie für den ZZF und seine Mitglieder von Bedeutung sind, gehen wir im folgenden Abschnitt genauer ein.\r\n\r\n Definitions- und Geltungslücken bei aquatischen Zierorganismen\r\nDer Transport von aquatilen und terrestrischen Zierorganismen in geschlossenen Behältern umfasst mehr als den Transport von Zierfischen, der im vorliegenden Entwurf bereits berücksichtigt wurde. Wie bei den spezifischen Anmerkungen (siehe unten) aufgeführt, können jedoch auch weitere aqua-tische Zierorganismen wie Amphibien, Muscheln, Schnecken und Krebstiere aufgrund der gleichen Verpackungen (geschlossene, mit Sauerstoff für 2 Tage gefüllte PE-Behälter, die thermisch gut isoliert in luftdichten Styropor-Behältern verpackt sind) in die gleichen Ausnahmekonditionen wie Zierfische eingeordnet werden. Die Schaffung einer Erweiterung der Ausnahme für die Kategorie 2 „aquatic ornamentals“ in Abgrenzung zu aquatilen Aquakulturtieren, würde diese Tiergruppen zusammenfassen. Diese könnten aufgrund dieser Verpackung, welche die Ansprüche des Art. 4 (j) er-füllt, von einer Überwachung der Wasserparameter, wie in Art. 44 (f) dargelegt ausgenommen werden. Eine geschlossene tiergerechte Verpackung, verbunden mit der kurzen Transportdauer, macht ein Öffnen zur Kontrolle nicht nötig.\r\n\r\n Heimtiergruppen nicht berücksichtigt\r\nAußer zu Katzen, Hunden und Zierfischen finden sich keine weiteren Informationen zu Heimtieren, wie z.B. Kleinsäugern (Nagern als Heimtiere), Ziervögeln, Reptilien und Amphibien. In der Präambel wird der Begriff certain types of wild animals verwendet, der allerdings später nicht mehr auffindbar ist, weshalb es für uns nicht nachvollziehbar ist, welche Tiergruppen (aus der Natur entnommene Tiere für den menschliche Verzehr?) damit gemeint sein könnten. Es wäre aus unserer Sicht sinnvoll, die terrestrischen Heimtiergruppen wie Kleinsäuger, Ziervögeln, Reptilien und Amphibien mit in die Definition zu übernehmen, da sie unter die weitergefassten Definitionen der Tiere bzw. Wirbeltiere fallen, aber bezüglich der Transportbedingungen (thermisch isolierte geschlossene Behälter) und kurzen Transportzeiten und der damit geringen Risiken für das Tierwohl große Unterschiede zu an-deren Tiergruppen aufweisen.\r\n\r\nZudem wird der Begriff domestic birds im vorliegenden Entwurf verwendet, was unsererseits jedoch zum Teil irreführend erscheint. Offenbar inkludiert dieser den Begriff „poultry“, der in anderen Pub-likationen als Synonym mit domestic birds gleichgesetzt wird und der dort für Ziervögel oder auch Hausgeflügel verwendet wird. Eine Klärung erscheint uns hier notwendig.\r\n\r\nSpezifische Anmerkungen:\r\n\r\n Der dem Transport von Tieren beschäftigte Personenkreis wird im vorliegenden Entwurf anders definiert als im Europarat-Dokument ETS 1935. Dort gibt es z.B. drei Personenkreise, die für den Trans-port zuständig sein können, z.B. „persons responsible“, „persons in charge“ und „Transporter“. Im Terrestrial Code hingegen sind das „animal handlers“.\r\n\r\nIm vorliegenden Entwurf gibt es hingegen „organiser“, „transporter“, „attendat“, „animal welfare officer“ und „keeper“, der letztere kann laut Definition kein „transporter“ sein, aber durchaus ein „attendant“ oder – unter bestimmten Umständen seiner Tätigkeit – durchaus ein Mitglied eines weiteren Personenkreises /unter Umständen auch ein „transporter“. Deren Unterschiede sind offenbar gering und aus unserer Sicht nicht eindeutig definiert. Es wäre wünschenswert, diese Bezeichnun-gen EU-weit zu harmonisieren. Eventuell könnte dieser Kreis an Personen verkleinert oder zumindest tabellarisch genauer dargestellt werden.\r\n\r\n Die in Artikel 3 definierten Tiergruppen sind ebenfalls aus Sicht des ZZF nicht genau und ausreichend genug definiert. So werden von Artikel 1 alle Tiere („animals“) im Zusammenhang mit einer wirt-schaftlichen Tätigkeit adressiert.\r\nDiese Tiere werden in Artikel 2 hinsichtlich der geografisch-politischen Transportrouten (1.) aber auch des Transportzwecks (2. und 3.) und der Tiergruppen bzw. des Schutzstatus dieser Gruppen (3.) wieder eingeschränkt. Im Vergleich zu Artikel 1 gibt es nun eine Einschränkung auf Fische (wenn es Zierfische sind, also Tiere, die zu Wirbeltieren gehören), weiter eine Einschränkung, wenn diese Tiere in Zoos oder wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden, geschützt sind oder auch – wie ggf. Mollusken und Krebstiere – für den Verzehr transportiert werden. Mollusken oder Krebstiere können aber auch aquatische Zierorganismen sein.\r\n\r\nIn Artikel 3 werden Tiere näher definiert, hier als Wirbeltiere, Kopffüßer und dekapode Krebse, wovon auch aquatische Zierorganismen dieser Gruppen, allerdings nicht andere Weichtiergruppen (Muscheln, Schnecken), sowie weitere Krebstiere, die nicht zu den dekapoden Krebsen gehören, be-troffen sein würden. Muscheln und Schnecken können jedoch auch für den menschlichen Verzehr transportiert werden.\r\n\r\nWeiter unten in Art. 3 werden aquatische Tiere als Mitglieder der Tiergruppen Fische, Kopffüßer und dekapode Krebse definiert. Diese Definition ist unvollständig, da es auch aquatische Amphibien gilt, die zu Zierzwecken gehandelt bzw. transportiert werden. Sie unterscheidet sich auch kaum von der Definition von Tieren, berücksichtigt aber wie die obige Definition nicht den Zweck, zu dem diese Tiere transportiert werden. Mollusken sind wie oben lediglich durch Kopffüßer repräsentiert. Es ist demnach wünschenswert die in Artikel 1 bis 3 durchgeführte Einordnung zu überdenken, in neuen Definitionen zusammenzufassen und zu harmonisieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001696","regulatoryProjectTitle":"Der ZZF setzt sich ein für eine Novelle des Tierschutzgesetzes und plädiert für geringfügige Anpassungen des Entwurfs.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/97/2c/286497/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100022.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes\r\n\r\nAls Bundesverband der deutschen Heimtierbranche setzt sich der vor 77 Jahren gegründete Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) für eine tierschutzgerechte Heimtierhaltung ein. Die über 500 Mitglieder des ZZF engagieren sich für mehr Tierwohl und beschränken sich freiwillig im Handel mit Heimtieren im Rahmen ihrer regelmäßig aktualisierten und für sie bindenden Selbstverpflichtungen, den sogenannten Heidelberger Beschlüssen, welche über die Anforderungen des deutschen Tierschutzgesetzes hinausgehen.\r\n\r\nDie Verantwortung für das Heimtier und dessen Wohl stehen an erster Stelle. Aus diesem Grund begrüßt der ZZF grundsätzlich eine Novellierung des aktuell bestehenden Tierschutzgesetzes. Der Referentenentwurf greift mehrere unserer langjährigen Forderungen zur Verbesserung des Tierschutzes auf. Zugleich fin-den sich in dem vorliegenden Entwurf jedoch einige Regelungen und Formulierungen, die unbedingt im Sinne des Tierwohls als auch zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Heimtierbranche, überarbeitet werden sollten.\r\n\r\nIn den nachfolgenden Punkten haben wir unsere Anmerkungen zusammengefasst. Fachliche Anmerkungen zu der von Ihnen nachträglich angeforderten Prüfung weiterer Regelungen bezüglich der Anforderun-gen an das Zurschaustellen von und den Handel mit Tieren auf Tierbörsen als auch die Beschränkung der Tierhaltung durch eine sogenannte Positivliste sowie dem Verbot des Handels mit Wildtieren lassen wir Ihnen zeitgleich in einem separaten Dokument zukommen.\r\n\r\nZu § 2 a - Kennzeichnung und Registrierung\r\nNach § 2 a Absatz 1 b wird das Bundesministerium ermächtigt, Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (…) zu erlassen.\r\nDer ZZF begrüßt diese Ermächtigung grundsätzlich, sofern diese zum Schutz der Tiere im öffentlichen Raum dient. Argumente aus Sicht des ZZF wären z.B. die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen zur Eindämmung des illegalen Handels vor allem mit Welpen sowie das Wiederauffinden abhanden gekommener Tiere, z.B. über bereits etablierte Portale der Tierschutzverbände (Findefix, Tasso). Der ZZF begrüßt dieses Vorhaben für diejenigen Tierarten, die sich im öffentlichen Raum bewegen oder die aus Gründen des Tierschutzes bzw. Artenschutzes gekennzeichnet und registriert werden. Davon betroffen wären Hunde, denen gemäß der deutschen Tierschutz-Hundeverordnung ein täglicher Auslauf im Freien gewährt werden muss sowie Katzen, denen Freigang ermöglicht wird.\r\nDa der Text offen formuliert ist („insbesondere“), könnten auch weitere Tiere von dieser Registrierung erfasst werden, was der ZZF bei den meisten Heimtiergruppen ablehnt. Eine Ausnahme stellt die Artenschutzkennzeichnung nach § 12 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BArtSchVO) dar. Durch die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchVO) übernimmt der ZZF mit seiner Ausgabestelle (Ringstelle) Kennzeichnungsaufgaben im Be-reich des Artenschutzes und trägt damit zur Eindämmung des illegalen Handels bedrohter Tierarten bei, hilft aber auch beim Wiederfinden von entflogenen Vögeln.\r\n\r\nEine Vorschrift zur Kennzeichnung und Registrierung weiterer Tiergruppen, die sich überwiegend in Gehegen oder in einer Wohnung aufhalten, wären unverhältnismäßig. Außerdem setzen die in der § 12 der BArtSchVO festgelegten Kriterien tierart- und größenbezogene Grenzen für die Kennzeichnung.\r\n\r\nZu § 2 b – Anbindehaltung\r\nDauerhaft angebundene Tiere können nicht alle arteigenen Verhaltensweisen in vollem Umfang ausüben. Wir befürworten daher das Verbot der Anbindehaltung von Tieren, nach unserem Verständnis eine dauer-hafte Haltung in angebundenem Zustand.\r\n\r\nDer Gesetzesvorschlag lautet: „(1) Ein Tier darf nicht angebunden gehalten werden ...”, was zu Interpretationen führen könnte. Wir bitten aus diesem Grund um eine Konkretisierung bezogen auf die Dauer (Zeitraum?) und die Umstände (z.B. Pflegemaßnahmen) der Anbindehaltung. In der zum Referentenentwurf vorgelegten „Auslegung aus B Besonderer Teil“ wird unter Absatz 1 zwar erläutert, dass von dieser Regelung Pflegemaßnahmen ausgeschlossen sind und somit keine Anbindehaltung darstellen. Nichtsdestotrotz wünschen wir uns, diesen Passus im Gesetzestext zu verdeutlichen, damit hierdurch keine Missverständnisse entstehen können.\r\n\r\nZu § 4 c - Küken als Heimtierfutter\r\nNach § 4 c ist das Töten von Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus verboten. Seit Einführung des Verbotes werden vermehrt im Ausland getötete Küken nach Deutschland importiert, um beispielsweise an Greifvögel oder Schlangen verfüttert zu werden. Aufgrund der gerade im Vergleich zu Mäusen hervorragen-den Eignung (analytische Zusammensetzung des Futterwertes) von Hühnerküken als Nahrung für verschiedene Heimtiere regen wir an, eine Ausnahmeregelung für die Tötung von Hühnerküken zu schaffen, wenn diese verfüttert werden. So wäre eine artgerechte Fütterung von Heimtieren in Tierheimen, Zoofachhand-lungen, Privathaushalten, Wildtierauffangstationen und Zoos möglich.\r\n\r\nZu § 11 - Gewerbsmäßigkeit – sog. „Liebhaberzuchten“\r\nIn der gültigen Gesetzgebung und im Referentenentwurf sind für die Zucht von Tieren (laut Definition bereits eine planmäßige und wiederholte Tätigkeit im Gegensatz zur ungeplanten Vermehrung) lediglich Züchter betroffen, die nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV, vom 9. Februar 2000), über einer Grenze zur Gewerbsmäßigkeit (Haltungsumfang oder Verkaufserlös) liegen, die sie von einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG befreit. Nach der AVV ist jedoch die Gewerbsmäßigkeit bereits erfüllt, wenn Tiere plan-mäßig und wiederholt nachgezogen werden: „12.2.1.5 Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.” Wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang, dass jedoch alle Personen, die planmäßig und wiederholt züchten und damit laut AVV als gewerbsmäßig einzuordnen sind, regelmäßigen Tierschutzkontrollen unterliegen. Dies könnte z.B. durch die Überarbeitung der AVV erreicht werden, deren Definitionen nach fast 25 Jahren einer dringenden Überarbeitung und Anpassung an veränderte Situation bedürfen.\r\n\r\n§ 11 (2 a) – Bestandsbücher\r\nIn § 11 (2 a) wird die Führung von Bestandsbüchern gefordert, deren Inhalt, Art und Weise näher bestimmt werden kann.\r\nMitgliedsfirmen des ZZF, Großhändler, Züchter und Zoofachhändler verfügen bereits über verschiedene interne Arbeitsabläufe, um den Bestand der von ihnen importierten, gezüchteten oder gehandelten Tiere praktikabel und zielorientiert zu kontrollieren. Art und Weise der Dokumentation können sehr unterschiedlich sein, von Hinweisen direkt an den Haltungseinheiten gehandelter Tiere bis hin zu schriftlichen oder mündlichen Anweisungen an den unmittelbar für die Tiere verantwortlichen Personenkreis. Ein Bestandsbuch wie nach § 11 (2 a) vorgeschlagen wird, lehnt der ZZF ab.\r\nDie von Mitgliedern des ZZF gehandelten Tiere zeigen eine sehr große Vielfalt an Arten und Haltungsformen, so dass eine allen Tiergruppen und Tierarten gerecht werdende Führung eines Bestandsbuches zum Scheitern verurteilt wäre. Es ist beispielsweise nicht möglich, Wirbeltiere wie schwimmfreudige Knochenfische und Amphibien, die aus Tierschutzaspekten zusammen in größeren Haltungseinheiten mit bestimmten Behältereinrichtungen/Rückzugsmöglichkeiten in einer tier- und verhaltensgerechten Umgebung (nach § 2 TierSchG) untergebracht sind, individuell zu erkennen und tagesaktuell zu zählen. Bereits der Versuch würde dazu führen, einzelne Exemplare zu stören und damit das Tierwohl negativ zu beeinträchtigen. Dies gilt ebenfalls für Kleinsäuger und Reptilien in mit Verstecken/Rückzugsmöglichkeiten eingerichteten Haltungseinheiten, die ohne Manipulation der Einrichtungsgegenstände nicht sichtbar und demnach auch nicht stressfrei zählbar sind. Die aus Sicht des ZZF einzige Tiergruppe wären ggf. Ziervögel, die meist in kleinen Gruppen gehalten werden und oft auch mit Artenschutzringen oder Züchterringen gekennzeichnet und somit individuell identifizierbar sind.\r\n\r\nDarüber hinaus würde das Führen von Bestandsbüchern nach bundeseinheitlichen Vorgaben zu einem erheblichen zusätzlichen zeitlichen und bürokratischen Aufwand führen und wäre aus Sicht der ZZF-Mitglieder vom zeitlichen und administrativen Aufwand her nicht praktikabel.\r\n\r\nZu § 11 b – Qualzuchtmerkmale\r\nGrundsätzlich begrüßt der ZZF das Anliegen, Qualzuchtmerkmale genauer zu definieren. Aktuell führen unterschiedliche Sichtweisen von Amtstierärzten zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit (vgl. auch Dierßen, L., Schaubmar, A. R. und Krämer, S. (2024): Exekutive sieht Rechtsunsicherheit im Tierschutzvollzug. Um-frage zur Eignung der nationalen Tierschutzgesetzgebung für den Vollzug. Deutsches Tierärzteblatt 72 (1): 20–25.). Die hier unter § 11 b (1 a) aufgeführte Symptomliste ist jedoch aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, eine bessere Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen zu ermöglichen. Diese Form der undifferenzierten Aufzählung von nicht näher bestimmten Symptomen lehnt der ZZF entschieden ab.\r\n\r\nDie meisten der im Entwurf aufgeführten Symptome sind nicht binär (vorhanden/nicht vorhanden), sondern unterscheiden sich in ihrer stetigen Ausprägung. Aus Sicht des ZZF wären diese Merkmale nur dann geeignet, wenn man objektiv feststellbare Grenzen zu objektiv erfassbaren Referenzen vorgeben würde, ab welcher Ausprägung diese Merkmale als Qualzuchten angesehen werden können. Diese Referenzen sind jedoch kaum objektiv festlegbar, da sie sich besonders durch die Rassezucht im Laufe der Domestikation bei vielen Tiergruppen verändert hat. Nicht jede Form der Merkmalsausprägung stellt deshalb aus Sicht des ZZF automatisch eine Qualzucht dar, wie die folgenden Beispiele zeigen:\r\n• mit der Domestikation geht die Zucht von Zwerg- oder Riesenformen, also veränderten Körperformen, einher: Welche Bemessungsgrundlage bzw. Referenz würde man für veränderte Skelettformen bei Zwergpinschern, Standardwellensittichen, Zwergkaninchen oder Belgische Riesen nehmen?\r\n• einige Hunderassen, wie z.B. Dackel oder Zwergspitz weisen deutliche, von der Ursprungsform des Hundes abweichende Körperformen auf. Wie sollte man diese bewerten?\r\n• Ohrlänge von Widderkaninchen kann stark variieren. Die Ohrlänge einiger Widderrassen mit über-typisierten Merkmalen können eine Prävalenz für Ohrenentzündungen aufweisen.\r\n• längere Flossenstrahlen bzw. manche Schleierflossen tragenden Fische zeigen Veränderungen des Skelettsystems. Wie wollte man diese Tiere objektiv bewerten?\r\n• Fehlbildungen des Gebisses, wie unter Punkt 14 genannt, sind gerade bei kleinen Hunden (bis etwa 10 kg) häufig und kaum ein Hund – unabhängig von der Rasse – weist ein vollzahniges, gerades Scherengebiss auf. Dies stellt für die Hunde keinerlei Problem dar. Anders zu bewerten sind\r\nausgeprägte Über- und Unterbisse. Auch an diesem Beispiel zeigt sich die Notwendigkeit der differenzierten Definition, wann ein Qualzuchtmerkmal vorliegt und wann nicht.\r\nWenn diese Merkmale über eine solche nach wissenschaftlichen Kriterien objektive Grenze hinaus eine extreme Ausbildung erfahren, also der in vielen Publikationen verwendete Begriff „Übertypisierung” zur Beschreibung verwendet werden könnte, läge eine Qualzucht vor. Der ZZF setzt sich bereits seit vielen Jahren dafür ein, solche Zuchtformen über die Liste X der Heidelberger Beschlüsse vom Handel auszuschließen.\r\n\r\nAufgrund der fehlenden objektiven Einschätzung würde die derzeit bereits bestehende Rechtsunsicherheit bei der Bewertung des Vorliegens eines Qualzuchtmerkmals durch die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes nach Landesrecht zuständige Behörde, aus Sicht des ZZF sogar noch negativ verstärkt und Fehleinschätzungen würden Tür und Tor geöffnet. Eine Anpassung der Merkmalsliste halten wir daher für zwingend geboten. Bestimmte Merkmale könnten sonst bereits als Qualzucht ausgelegt werden, nur weil sie in geringem Maße vom Wildtyp abweichen und das, obwohl das sogenannte Qualzuchtmerkmal keine nachweis-baren negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Individuums hat.\r\n\r\nWir würden uns deshalb für die unter § 11 b (1 a) aufgeführten Symptome eine bundeseinheitlich differenzierte Hilfestellung zur Beurteilung wünschen, die es Tierärzten, Behörden und Haltern gleichermaßen ermöglichen würde, diese Merkmale objektiv einzuschätzen. Diese Hilfestellung könnte ggf. mit der oben bereits erwähnten Überarbeitung der AVV zum Tierschutzgesetz oder einer entsprechenden Verordnung erfolgen. Diese könnte auf wissenschaftlicher Grundlage objektive Kriterien enthalten, wie z.B. die Beurteilung der Atemnot anhand objektiver Kenngrößen, wie die Hämoglobinsättigung in Ruhe als auch eine konkretere Aufzählung der Bewegungsanomalien (Form und Ausprägung), Dysfunktionen von Organen und deren Ursachen. Die aufgeführte Verringerung der Lebenserwartung ist aus unserer Sicht ebenso kein geeigneter Parameter, da dieser nur nach dem Tod der Tiere ermittelt werden kann und auch ohne Referenz-werte (bei Hunden: Größe, Rasse, Geschlecht) nicht objektiv verglichen werden kann. Eine verringerte Lebenserwartung steht dabei nach unserer Auffassung in keinem Zusammenhang mit einer verminderten Lebensqualität.\r\nAbbildung in Medien\r\n\r\nDer ZZF stellt in den von ihm herausgegebenen Medien nur Tiere dar, die keinerlei Qualzuchtmerkmale aufweisen und folgt damit einem Aufruf der Bundestierärztekammer. Auch aus diesem Grund befürworten wir die Regelung, keine Wirbeltiere mit Qualzuchtmerkmalen in der Öffentlichkeit abbilden zu dürfen. Wünschenswert hierbei wäre kein striktes Verbot der Darstellung in den Medien, sondern differenzierte Vorgaben, denn nicht jedes Merkmal ist automatisch mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden. Es sei zudem angemerkt, dass es im Sinne der Aufklärung weiterhin rechtssicher erlaubt sein muss, mittels Abbildungen über Qualzuchtmerkmale zu informieren und vor Schäden durch Qualzuchtmerkmale zu warnen.\r\n\r\nVerbot der Zucht nach § 11 b (4) – Zucht von Arten und Rassen verbieten\r\nIm Referentenentwurf wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten. Der ZZF fordert dringend, diesen Passus zu überarbeiten und die Begriffe Arten und Rassen zu streichen, da das Verbot der Zucht einer Art (z.B. des Haushundes, der Hauskatze oder eines Kaninchens) unverhältnismäßig wäre. Der unscharfe und daher umstrittene Begriff der Rasse sollte überdies besser vermieden werden.\r\n\r\nZu § 11 c - Handel im öffentlichen Raum\r\nNach § 11 c ist der gewerbsmäßige Handel auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht gestattet. Der ZZF begrüßt dieses Verbot, welches sowohl den illegalen Handel aber auch Spontankäufe eindämmen oder verhindern kann. Vor dem Kauf eines Tieres muss aus Sicht des ZZF eine längere und umfassende Beratung erfolgen, die nicht im Vorbeigehen erfolgen kann. Wichtige Aspekte des Verbots sind auch ein er-höhtes Risiko des Entkommens von Tieren, wenn diese nicht in geschlossenen Gebäuden gehandelt werden sowie der ggf. unzureichende Schutz vor Einwirkungen des Klimas.\r\n\r\nZu § 11 d - Online Handel\r\nDer ZZF begrüßt, dass der vorliegende Entwurf eine Möglichkeit vorsieht, den anonymen gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Tieren auf Online-Plattformen zu regulieren.\r\nBevor ein Tier gekauft wird, muss aus Sicht des ZZF eine umfassende Beratung, die über die Bedürfnisse des Tieres aufklärt, unbedingt erfolgen. Hierbei ist auch darauf zu achten, ob der zukünftige Halter die Haltungsansprüche des bevorzugten Tieres erfüllen kann und sich der lebenslangen Verantwortung für das Tier bewusst ist. Ebenso wichtig ist es, dass gegenüber dem Interessenten durchaus mögliche Bedenken geäußert werden können und so unter Umständen von der Anschaffung abgeraten wird.\r\n\r\nDer ZZF setzt sich deshalb seit vielen Jahren für den regelbasierten und überwachten stationären Zoofachhandel ein, dessen Voraussetzung eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG sowie die Überwachung durch die zu-ständige Behörde ist. Der Handel auf Online-Plattformen ist dagegen bisher nicht vollständig kontrollier- oder rückverfolgbar. Der ZZF erachtet es daher für sinnvoll, Namen und Anschrift des Anbieters angeben zu müssen.\r\n\r\nUm einen direkten Kontakt zwischen dem Anbieter und Käufer über eine lokale Umkreissuche zu ermöglichen, wäre es für Online-Anbieter sinnvoll, eine solche Möglichkeit zu etablieren, um den persönlichen Kontakt zwischen Anbieter und Käufer zu unterstützen, damit Anbieter auch nach dem Kauf für Beratungen zur Verfügung stehen können.\r\nDer ZZF begrüßt ebenfalls die Bestrebungen des Gesetzgebers, Anhaltspunkte für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit von Onlineanbietern gemäß § 11 TierSchG zu erheben. Aus Sicht des ZZF sollten in diesem Zusammenhang, wie bereits erwähnt, die Voraussetzungen für die Gewerbsmäßigkeit in der AVV neu bewertet, überabeitet und an die neue Gesetzgebung angepasst werden.\r\n\r\nZu § 16 – Tierbörsen\r\nDer Entwurf sieht vor, dass bei Tierbörsen, an denen „gewerbsmäßig tätige Züchter, Halter oder Händler teilnehmen (...), während der Dauer der Tierbörse eine Kontrolle vor Ort zu erfolgen hat”. Der ZZF begrüßt diesen Entwurf, da er erlaubt, die kleinen nichtgewerbsmäßigen Vereinsbörsen von der im Referentenentwurf formulierten Voraussetzung einer ständigen Kontrolle während der Veranstaltung auszunehmen.\r\n\r\nDie Kontrollen gewerbsmäßiger Börsen sollen im vorliegenden Entwurf auch die unmittelbar an die Tierbörse angrenzende öffentliche Straße, Wege und Plätze beinhalten. Dies lehnt der ZZF in dieser Form ab. Die Kontrolle sollte nur bei begründetem Verdacht erfolgen dürfen. Durch die Kontrolle entstehende Kosten sollten dabei nicht dem Börsenveranstalter zur Last gelegt werden können.\r\n\r\nNach dem jetzigen Entwurf könnten Besucher der Tierbörse oder auch sich zufällig in der Nähe der Tierbörse befindliche Personen anlasslos überprüft werden. Derart willkürliche, anlasslose Kontrollen außerhalb des Veranstaltungsortes halten wir für nicht rechtskonform.\r\nÜberdies weisen wir darauf hin, dass die Erweiterung des zu kontrollierenden Bereichs nicht im Einklang mit den Leitlinien des BMEL zur Durchführung von Tierbörsen steht. Dort werden zur Erlaubniserteilung der Ort der Veranstaltung sowie die Beschreibung der (geschlossenen) Räume und Einrichtungen, die der Durchführung der Tierbörse dienen sollen, angefragt, welche die Umgebung jedoch nicht miteinschließt.\r\n\r\nZu § 16 k – Bundestierschutzbeauftragte\r\nDer ZZF begrüßt die Einführung der Stelle einer Bundestierschutzbeauftragten, die unabhängig handelt und bezogen auf den Bundestag bestellt wird. Der ZZF regt an, die Stelle mit einem angemessenen eigenen Etat für die Initiierung von Projekten auszustatten, und dies gesetzlich zu verankern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001697","regulatoryProjectTitle":"Der ZZF positioniert sich klar gegen Überlegungen, eine Positivliste für Heimtiere einzuführen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/fe/286499/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100025.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Als Bundesverband der deutschen Heimtierbranche nehmen wir, der vor 77 Jahren gegründete Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), Stellung zu Ihrem oben genannten Schreiben. Wir kommentieren gerne die aufgeworfenen Themen und hoffen, dass Sie unsere wissenschaftliche Expertise sowie unsere Marktkenntnis und Branchenerfahrung bei der Prüfung weiterer Regelungen berücksichtigen. Mit einer Veröffentlichung auf der Homepage des BMEL sind wir einverstanden.\r\n\r\nEinleitung und Zusammenfassung\r\nDer ZZF e.V. begrüßt nachvollziehbare und zielführende Bemühungen für den Tierschutz in der Heimtierhaltung. So sollten Anbieter auf Tierbörsen ebenso wie Züchter oder der Zoofachhandel zukünftige Heimtierhalter ausführlich beraten und auch nach dem Kauf für Fragen zur Verfügung stehen.\r\n\r\nDer Vorschlag, eine Positivliste einzuführen, ist durch das Ziel motiviert, Tierleid vermeiden zu wollen. Wir teilen dieses Anliegen, sind aber keinesfalls der Meinung, dass eine Positivliste das Wohl der Heimtiere ver-bessert oder den illegalen Handel mit Tieren verhindert. Demgegenüber halten wir eine Positivliste für eine völlig unverhältnismäßige, willkürliche und rechtswidrige Maßnahme.\r\nWir begrüßen Regulierungen des Wildtierimports, die dazu beitragen, die natürliche Biodiversität weltweit zu erhalten. Wildfänge, die in ihren Herkunftsländern geschützt sind, dürfen nicht für den kommerziellen Lebendtierhandel in die EU eingeführt werden. Wir lehnen generelle Verbote des Wildtierfanges und des Handels mit wildgefangenen Exemplaren ab und fordern, dass artenschutzrechtliche Restriktionen, die bereits auf der Ebene der Europäischen Union und der bundesdeutsche Arten- und Naturschutzgesetzgebung gut umgesetzt sind, ausschließlich zum Schutz der natürlichen Habitate sowie der darin lebenden Populationen verfasst werden.\r\nEin Importverbot von Wildfängen könnte den illegalen Tierhandel weiter stärken, dann jedoch für die Behörden unkontrollierbar und häufig unter Missachtung geltender Schutzbestimmungen.\r\n\r\nPositivliste\r\n1. Eine Positivliste wäre rechtswidrig / Grundrechte werden unverhältnismäßig eingeschränkt\r\nDie Einführung einer nationalen Positivliste für Heimtiere würde gegen geltendes Recht verstoßen, siehe dazu die ausführliche Gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. Tade M. Spranger, Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn in den Bereichen Staats- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht:\r\nhttps://www.zzf.de/fileadmin/ZZF/Dokumente/Studien/Gutachten_Spranger_deutsch_06-2023.pdf \r\nsowie LIT Verlag Dr. W. Hopf, Berlin 2023, Deutsche Nationalbibliothek ISBN 978-3-643-15412-5\r\n\r\nDie Einführung einer nationalen Heimtier-Positivliste birgt die Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission. Auch eine unionsweite Positivliste wäre nicht mit dem Europarecht vereinbar und würde das von Deutschland unterzeichnete und ratifizierte „Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren“ verletzen.\r\nAuf EU-Ebene verletzt eine nationale Positivliste Grundfreiheiten wie Warenverkehrsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit. Auf nationaler Ebene würden verschiedene Grundrechte und Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes verletzt.\r\n\r\n2. Schränkt Vielfalt ein\r\nMit Einführung einer Positivliste würde die Vielfalt der im legalen Handel und im legalen persönlichen Besitz befindlichen Heimtierarten eingeschränkt, aber nicht die mengenmäßige Zucht und Einfuhr einer Art. Das könnte negative Konsequenzen für den Tier- und Gesundheitsschutz haben. Die Biodiversität von Tieren ist eine Grundvoraussetzung für die Gesundheit von Mensch und Tier. Je weniger Tiere der gleichen Art auf engem Raum mit Mensch und Tier zusammenleben, desto geringer ist die Ausbreitung von Seuchen, wie derzeit weltweit grassierende Geflügelkrankheiten im Nutztierbereich verdeutlichen.\r\n\r\n3. Begriff Exoten\r\nLaut der Exopet-Studie sind 90 % der jeweils 10 häufigsten Heimtierarten in den entsprechenden Kategorien (Kleinsäuger, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) per Definition „Exoten“, bei den weniger oft gehaltenen Tieren sind es deutlich mehr. Die zeigt, dass die Biologie und nicht die Herkunft eines Tieres über seine Eignung als Heimtier entscheidet. Angemerkt sei, dass eine Kategorisierung von Tieren als sogenannte „Exoten”, weil sie uns womöglich fremd erscheinen, keine wissenschaftliche Zuordnung darstellt, sondern einer rein subjektiven Betrachtung folgt. Diese Begrifflichkeit ist daher ungeeignet, um Rechtsfolgen mit ihr zu verknüpfen.\r\n\r\n4. Falsche Haltungsbedingungen\r\nEs besteht das große Risiko, dass eine Positivliste keine für bestimmte Lebens- und Wohnsituationen geeignete Tierarten beinhaltet und davon betroffene Heimtierhalter deshalb mit tierschutzrelevanten Konsequenzen auf für sie zwar ungeeignetere, aber erlaubte Tierarten ausweichen.\r\nDie Erlaubnisliste könnte suggerieren, dass gelistete Arten „einfach“ zu halten sind, was aber bei keinem Heimtier der Fall ist. Tierschutzprobleme und vorbildliche Tierhaltungen gibt es sowohl bei sogenannten „Exoten” als auch bei häufiger gehaltenen Heimtierarten, ungeachtet des Domestikationsstatus. Auch in der vom BMEL beauftragten Exopet-Studie wurde die Erlaubnisliste als ungeeignetes Instrument zur Verbesserung des Tierwohls eingeschätzt.\r\n\r\n5. Zunahme illegaler Handel\r\nEine Positivliste könnte durch die umfangreichen Verbote zu unerwünschten Folgen durch den Erwerb aus unkontrollierten Quellen (vgl. illegaler Welpenhandel) und in der Folge zu Tierschutzproblemen führen. Illegale Tiere, die nicht über den stationären Zoofachhandel über undeklarierten Postversand erworben wurden, würden möglicherweise nicht dem Tierarzt vorgestellt.\r\nErfahrungen mit einer Ausnahme-Positivliste für Reptilien in Norwegen haben gezeigt, dass trotz des Verbots viele Terrarientiere illegal importiert und gehalten wurden. Gemäß einer Studie, die die norwegische Direktion für Naturmanagement (DN) bei dem norwegischen Institut für Naturwissenschaften in Auftrag gab, gab es statt den legal gehaltenen 1.000 Tieren geschätzte 65.000 bis 150.000 Individuen in Norwegen. Aufgrund dieser Studie der DN kam die norwegische Regierung zu dem Schluss, am 15. August 2017 das Verbot wieder aufzuheben.\r\n\r\n6. Keine objektiven Kriterien\r\nOb Tiere für das Zusammenleben mit Menschen in normalen Privathaushalten geeignet sind, hängt alleine davon ab, ob die in ihrer Biologie begründeten Bedürfnisse in der Haltung erfüllt werden können. Allgemeingültige, wissenschaftliche Kriterien sind jedoch offenbar zu komplex und schwer auf-zustellen, das zeigen Versuche aus anderen europäischen Ländern:\r\nSo stehen auf der Säugetier-Positivliste der Niederlande, die 2024 in Kraft treten soll, aus Sicht des ZZF ungeeignete Heimtiere wie Wasserbüffel, Lamas, Iltis, Bilche und Wasserrehe. Dafür fehlen Heimtiere wie Chinchillas, Degus und viele Hamsterarten. Auf der Positivliste von Belgien sind un-serer Sicht nach eine große Anzahl von Kleinsäugern, deren Eignung und Verbreitung im Zoofach-handel und bei Haltern als Heimtier fraglich ist. Tiere, die auf der Positivliste geführt wurden, wurden später in die Liste invasiver Arten von unionsweiter Bedeutung überführt.\r\nJede Tierart müsste evaluiert werden, bevor ihre Aufnahme auf eine Positivliste abgelehnt würde. Konkret müssten Bewertungen für geschätzt mindestens über 2.500 Heimtierarten durchgeführt werden. Denn der Europäische Gerichtshof hat bezüglich einer belgischen Positivliste in der „Königlichen Verordnung über die Festlegung des Verzeichnisses der Tiere, die gehalten werden dürfen“ vom 7. Dezember 2001 (Belgisch Staatsblad vom 14. Februar 2002, S. 5479) entschieden, „dass\r\n• Kriterien für die Aufstellung einer solchen Liste und ihre Änderung objektiv sein müssen und nicht diskriminierend sein dürfen.\r\n• ein Antrag auf Aufnahme einer Art in die Liste der Arten von Säugetieren, die gehal-ten werden dürfen, von den zuständigen Behörden nur auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung des mit der Haltung von Exemplaren der fraglichen Art (…) verbundenen Risikos abgelehnt werden (darf), die anhand der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung getroffen wird.“\r\nDie Gefahr der Willkür bei der Einschätzung, ob Tiere nachweislich „gut gehalten“ werden, ist hoch. Legte man die Anzahl der Besuche mit kranken Tieren bei Tierärzten zugrunde, wären Hunde und Katzen ungeeignete Heimtiere. Legte man die Anzahl der abgegebenen Tiere im Tierheim zugrunde, dürften ebenfalls keine Hunde und Katzen mehr gehalten werden. Legt man die Anzahl tödlicher Unfälle in der Begegnung mit Tieren zugrunde, dürften keine Hunde gehalten werden.\r\n\r\n7. Artenschutz wird erschwert\r\nEine Positivliste führt zum Verlust von Wissen im Bereich Artenschutz und Erhaltungszucht, die eine große Anzahl von Haltern in der sogenannten „grauen Literatur“ zusammengetragen hat. Um die Haltungsansprüche von Tieren zu verstehen und über eine Eignung für die Privathaltung zu ent-scheiden, müssen erst Erfahrungen in der Haltung und Zucht gesammelt werden. Damit würde es unmöglich gemacht, Tierarten in die Positivliste zu übernehmen.\r\n\r\n8. Erhaltungszucht wird beeinträchtigt\r\nDie verantwortungsbewusste private Tierhaltung und Nachzucht gerade auch von in ihren Biotopen durch Eingriffe des Menschen bedrohten Arten trägt zum Artenschutz bei. Viele Halter und Züchter der eher selten gehaltenen Tierarten sind wichtige Partner für Zoos und wissenschaftliche Instituti-onen. Insbesondere könnten koordinierte Arterhaltungsprojekte auf wissenschaftlicher Basis zwi-schen Privathaltern und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen gefährdet werden.\r\n\r\n9. Wissen zur Versorgung der Heimtiere ginge verloren\r\nDie Heimtierindustrie hat Fortschritte bei der Entwicklung von Tiernahrung, Gehegen, Aquariumausstattung, Spezialbeleuchtung für Reptilien usw. ermöglicht, weil sie mit Absatzmöglichkeiten in einem heterogenen Heimtiermarkt rechnen konnte. Die in der Zucht und Haltung von Heimtieren gesammelte Erfahrung hinsichtlich der Bedürfnisse der Tiere hat wiederum dazu beigetragen, tier-gerechte Produkte zu entwickeln.\r\n\r\n10. Gesellschaftlicher Wert der Heimtierhaltung gerät in Gefahr\r\nHeimtiere sind ein wichtiger Teil unseres sozialen und kulturellen Lebens. Nicht ohne Grund leben in fast jedem zweiten Haushalt in Deutschland Menschen mit Heimtieren zusammen. Es ist seit Jahr-hunderten erforscht und seit langem erwiesen, dass sich Heimtiere positiv auf die psychische und körperliche Gesundheit der Halter auswirken. Besonders Kinder und Jugendliche scheinen in ihrer kognitiven und sozialen Entwicklung vom Leben mit einem Heimtier zu profitieren. Die vielen guten Wirkungen der Heimtierhaltung stellen einen wichtigen Nutzen für den einzelnen Tierhalter, für un-ser Gesundheitssystem und für die Gesellschaft insgesamt dar. Durch das grundsätzliche Verbot der Heimtierhaltung mittels einer Positivliste wird der Eindruck vermittelt, dass Heimtierhaltung im Prinzip etwas Schlechtes sei. Dabei stimmt das Gegenteil.\r\n\r\nFAZIT: Was trägt zum Tierwohl bei?\r\nPositivlisten sind für die Förderung des Tierschutzes im Heimtierbereich nicht geeignet. Demgegenüber schlagen wir unter anderem folgende Maßnahmen vor:\r\n\r\n1. Bundeseinheitliche Regeln für Haltung von gefährlichen Tieren\r\nDie Haltung aller Heimtiere muss grundsätzlich erlaubt sein. Wo es notwendig ist, sollte die Heimtierhaltung bundeseinheitlich reguliert werden. Beispielsweise sollte dringend eine bundeseinheitliche Gefahrtierverordnung für Arten mit hohem Gefährdungspotenzial für die Öffentlichkeit erlassen werden.\r\n\r\n2. Sachkunde bei Heimtierhaltern fördern / Mindestanforderungen weiterentwickeln\r\nDie Mindestanforderungen des BMEL für die Haltung von Tieren sollten dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst sowie mit Hilfe eines Expertengremiums stetig weiterentwickelt werden.\r\n\r\nDas Informationsportal des BMEL www.haustier-berater.de sollte ein zentraler Anlaufpunkt sein und von einem interdisziplinären Gremium weiterentwickelt werden (Tierärzteschaft, Tierhalterverbände, Zuchtverbände, Zoofachhandel, Artenschutzverbände, Exoten-Auffangstationen, Tierschutzverbände).\r\n\r\n3. Frühkindliche Bildung über Heimtiere betreiben\r\nIn zwei von drei Haushalten mit Kindern lebt mindestens ein Heimtier. Es ist daher besonders wichtig, dass bereits bei der frühen Bildung in Kindertagesstätten, Kindergärten, Grundschulen als auch weiterführenden Schulen Grundwissen über Tierwohl und Heimtiere vermittelt wird.\r\n\r\n4. Verstöße ahnden, Vollzug stärken\r\nTierschutzwidrige Haltungen sowie Verstöße gegen einen tierschutzgerechten Handel mit Tieren müssen konsequent geahndet werden. Hier sollte die Bundesregierung entsprechende Voraussetzungen schaffen und vor allem den Vollzug adäquat ausstatten.\r\nWeitere Informationen, die gegen eine Positivliste sprechen, finden Sie auf unserer Website:\r\nhttps://www.zzf.de/positionen/tierwohl-statt-heimtierverbot\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Mit einer Veröffentlichung auf der Homepage des BMEL sind wir einverstanden.\r\n\r\nAus der Sicht des ZZF sind Tierbörsen eine Möglichkeit für private Halter oder Züchter, durch gelegentliches Anbieten von eigenen Nachzuchten zum Kauf oder Tausch den eigenen Tierbestand zu reduzieren oder umzustrukturieren. Auf Tierbörsen können Tierhalter, Heimtiere, die ggf. weniger Relevanz für den stationären Zoofachhandel haben, verkaufen oder gegen andere Tiere tauschen. Tierbörsen finden in der Regel an wiederkehrenden Orten statt, was die aus Sicht des ZZF notwendige Kontrolle der Zuständigen Behörde mehrerer Anbieter an einem Ort erleichtert.\r\n\r\nTierbörsen sollten bei den angebotenen spezifischen Tiergruppen auf ähnliche Umgebungsbedingungen achten (Reptilien/Amphibien, Zierfische und aquatile Amphibien oder Wirbellose), was die Herstellung geeigneter Umgebungsbedingungen erleichtert. Die Umstände des Transports, der Präsentation und der vorübergehenden Haltung von Heimtieren auf Tierbörsen dürfen jedoch nicht zu tierschutzrelevanten Problemen führen.\r\n\r\nDer ZZF fordert für Anbieter auf Tierbörsen, wie auch für Züchter und im Zoofachhandel, dass diese die zukünftigen Halter ausführlich beraten, die gesetzliche Informationspflicht bei der Abgabe von Wirbeltieren an den Halter stets einhalten und auch nach dem Erwerb des Tieres als Ansprechpart-ner für Fragen rund um die Tierhaltung zur Verfügung stehen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001700","regulatoryProjectTitle":"Der ZZF plädiert für ein Aussetzen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bis zum Start einer EU-Regelung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/1d/560864/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300042.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Faire und unbürokratische Wettbewerbsbedingungen\r\n\r\nResolution des Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF)\r\nJuni 2025\r\n\r\nIn Zeiten eines sinkenden europäischen Weltmarktanteils, wachsender geopolitischer Unsicherheiten und tiefgreifender Transformationsprozesse, gerät der Wirtschaftsstandort Deutschland zunehmend ins Hintertreffen im globalen Wettbewerb. Dies betrifft auch Unternehmen der deutschen Heimtierbranche. Nicht zuletzt die aktuelle Handelspolitik der USA macht es umso dringender, dass sowohl die EU als auch die Bundesregierung konkrete Schritte zur Stärkung der Standortbedingungen der hiesigen Unternehmen zügig umsetzt. \r\n\r\nDie deutsche Heimtierbranche trägt zur Sicherung und Schaffung von rund 210.000 Arbeitsplätzen und vielfältigen Beschäftigungsmöglichkeiten für unterschiedliche Qualifikationsniveaus bei. Der Umsatz im Heimtierbedarfs-Markt (Fertignahrung, Bedarfsartikel und Zubehör) lag im Jahr 2024 bei 7,03 Milliarden Euro. Deutschland ist weltweit führend im Export von Heimtiernahrung. 2023 exportierte Deutschland mehr als 1,1 Millionen Tonnen Heimtiernahrung und lag damit vor anderen großen Exportnationen wie den USA, Frankreich und Thailand. Zahlreiche deutsche Hersteller von Heimtierbedarf sind mit ihren Marken weltweit präsent und erzielen einen Großteil ihres Umsatzes im Ausland. Auch der deutsche Fachhandel ist multinational aufgestellt, wie das Beispiel der Fressnapf-Gruppe zeigt: Europas größte Fachhandelskette für Heimtierbedarf betreibt über 2.709 Märkte in 15 Ländern, darunter Deutschland, Frankreich, Italien und Polen. Alle 2 Jahre trifft sich die weltweite Heimtierbranche in der NürnbergMesse auf der Interzoo, der Weltleitmesse für Heimtierbedarf, die von unserer Service-GmbH veranstaltet wird. Die genannten Beispiele zeigen die starke internationale Ausrichtung und den bisherigen Erfolg deutscher Unternehmen in diesem Sektor. Menschen in Deutschland mögen Hunde, Katzen und andere Arten: Heimtiere leben in 44 Prozent aller Haushalte, und die Mehrheit der Halterinnen und Halter sehen ihre Tiere als Familienmitglieder an. Viele Studien belegen, dass der Umgang mit Heimtieren physisch wie psychisch guttut und in vielfältiger Hinsicht ein Gewinn für unsere Gesellschaft ist. \r\n\r\nVor allem kleine und mittelständische Unternehmen leiden jedoch zunehmend unter einer hohen Bürokratielast und den damit verbundenen Kosten. Dies gilt auch bei Bestimmungen, von denen sie nur mittelbar betroffen sind. Unternehmen in Drittländern hingegen müssen oft keine vergleichbaren bürokratischen Anforderungen erfüllen und sind von dem Aufwand und den erheblichen Kosten nicht betroffen. Dies führt für die hiesigen exportorientieren Unternehmen auf internationalen Märkten zu erheblichen Benachteiligungen zulasten der Wettbewerbsfähigkeit. Hinzu kommt, dass Billig-Importe aus Drittländern – oft über außereuropäische Online-Plattformen – auf den europäischen Binnenmarkt drängen, wobei die Einhaltung der EU-Vorschriften nicht ausreichend sichergestellt wird.\r\nDiese Resolution versteht sich keineswegs als Kritik am globalen Wettbewerb, sondern ist hingegen ein Ruf nach fairen Wettbewerbsbedingungen im internationalen Handel. \r\n\r\nAuch in Europa sind deutsche Unternehmen der Heimtierbranche häufig durch nationale Regelungen im Vergleich zu anderen EU-Unternehmen Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt. Ein Beispiel hierfür ist das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Zudem führen Verschärfungen bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht sowie unnötig strenge Durchsetzungen zu Standortnachteilen für die deutsche Wirtschaft. \r\n\r\nUm langfristig international wettbewerbsfähig zu bleiben, braucht die Heimtierbranche einen spürbaren Abbau von bürokratischen Hürden und nicht zielführenden bzw. doppelten Berichts- und Dokumentationspflichten.\r\n\r\n1.\tWir fordern eine konsequente einheitliche Durchsetzung des EU-Rechts in den 27 Mitgliedstaaten für fairere Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Binnenmarkt. Dies stärkt wiederum auch den Wirtschaftsstandort Europa im internationalen Wettbewerb. Wir fordern ausdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber \r\nEU-Vorschriften eins zu eins ohne zusätzliche Verschärfungen umsetzt.\r\n\r\n2.\tWir plädieren für gesamteuropäische Regelungen statt einzelstaatlicher Bestimmungen und vor allem für ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene beim Thema Lieferkettensorgfaltsplicht. Deshalb fordern wir eine sofortige Aussetzung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bis zur Umsetzung der EU-weiten Regelungen. Die im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung dargelegten Vorschläge in Bezug auf das LkSG stellen einen wichtigen ersten Schritt dar, um die Belastungen des Mittelstandes zu reduzieren. \r\n\r\n3.\tDie EU-Verordnung 2023/1115 (EUDR) über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, verfolgt zwar ein wichtiges Ziel, vernachlässigt aber eklatant die praktische Umsetzbarkeit der Sorgfaltspflichterklärung und der Nachweispflicht mit Geolokalisierungsdaten. Zahlreiche deutsche Hersteller und Großhändler von Heimtierbedarf beziehen Holz oder Holzprodukte aus Ländern wie China, Brasilien oder den USA, die jedoch bei den geforderten Nachweispflichten nicht kooperieren. Aufgrund der sinkenden Bedeutung der EU für den globalen Handel, führt die unilaterale Regelegung nicht zum gewünschten Hebel für mehr Nachhaltigkeit, sondern zum Handelshemmnis für Unternehmen in der EU sowie zum Ausweichhandel, der größere Nachhaltigkeitsrisiken birgt. Sollte die EUDR zum Jahresende 2025 unverändert verbindlich werden, würde dies aufgrund der daraus resultierenden Handelshemmnisse, mehrere deutsche Unternehmen der Heimtierbranche in ihrer Existenz gefährden.\r\n\r\n4.\tWir begrüßen, dass die neue Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag vorsieht, sich auf EU-Ebene im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD, Taxonomie) und der Lieferkettensorgfaltspflichten (CS3D) für Vereinfachungen und einen bürokratiearmen Ansatz einzusetzen sowie eine bürokratiearme Umsetzung der CS3D plant. Hierbei ist es wichtig, dass der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft eine höhere Priorität eingeräumt wird.\r\n\r\n5.\tDie Omnibus-Vorschläge (Omnibus-Paket I) der EU-Kommission sind als ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen. Ebenso begrüßen wir die Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Vorschlag der Kommission zur zeitlichen Verschiebung verschiedener Elemente der EU-Gesetze zu unterstützen. Bei den Verhandlungen über die Vorschläge für inhaltliche Änderungen ist es von wesentlicher Bedeutung für die internationale Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Mittelstands, dass Nachbesserungen zu tatsächlichen Entlastungen in der betrieblichen Praxis mittelständischer Unternehmen führen. \r\n\r\n6.\tDie in dem Omnibus-Paket I vorgesehen Vereinfachungen in der Umsetzung der Meldepflichten des EU-CO2 Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und Bagatellgrenzen für kleine und mittelständische Unternehmen sind ebenfalls ein Schritt in die richtige Richtung, damit die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Exportwirtschaft nicht zusätzlich belastet wird.\r\n\r\n7.\tWir fordern schon in den frühen Phasen der Gesetzgebung wirksame Bürokratiebremsen, wie z.B. Praxis-Checks, die nicht nur unternehmerische Realitäten des Mittelstands, sondern auch internationale Rahmen- und Wettbewerbsbedingungen berücksichtigen. \r\n\r\n8.\t„Gleiche Regeln für gleiche Märkte“ sollte auch für Importe gelten. Die Einhaltung von europäischen Produkt- und Sicherheitsstandards und entsprechende Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten muss durch angemessene Zoll- und Marktüberwachungskontrollen ausreichend geprüft werden. \r\n\r\n\r\nDer vor 78 Jahren gegründete Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) setzt sich für eine verantwortungsvolle Heimtierhaltung ein und vertritt die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen der gesamten deutschen Heimtierbranche. Zu den Mitgliedern zählen Betriebe und Systemzentralen des Zoofachhandels, Großhandelsunternehmen, Hersteller von Heimtierbedarf, Züchter und Heimtierpfleger im Salon. \r\nwww.zzf.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001701","regulatoryProjectTitle":"Der ZZF setzt sich dafür ein, den legalen Import von Wildfängen auch künftig zu ermöglichen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/e1/286503/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100031.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der vor 77 Jahren geründete Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), nimmt Stellung zu Ihrem oben genannten Schreiben. Wir kommentieren gerne die aufgeworfenen Themen und hoffen, dass Sie unsere wissenschaftliche Expertise sowie unsere Marktkenntnis und Branchenerfahrung bei der Prüfung weiterer Regelungen berücksichtigen. Mit einer Veröffentlichung auf der Homepage des BMEL sind wir einverstanden.\r\n\r\nEinleitung und Zusammenfassung\r\nDer ZZF e.V. begrüßt nachvollziehbare und zielführende Bemühungen für den Tierschutz in der Heimtierhaltung. So sollten Anbieter auf Tierbörsen ebenso wie Züchter oder der Zoofachhandel zukünftige Heimtierhalter ausführlich beraten und auch nach dem Kauf für Fragen zur Verfügung stehen.\r\n\r\nWir begrüßen Regulierungen des Wildtierimports, die dazu beitragen, die natürliche Biodiversität weltweit zu erhalten. Wildfänge, die in ihren Herkunftsländern geschützt sind, dürfen nicht für den kommerziellen Lebendtierhandel in die EU eingeführt werden. Wir lehnen generelle Verbote des Wildtierfanges und des Handels mit wildgefangenen Exemplaren ab und fordern, dass artenschutzrechtliche Restriktionen, die bereits auf der Ebene der Europäischen Union und der bundesdeutsche Arten- und Naturschutzgesetzgebung gut umgesetzt sind, ausschließlich zum Schutz der natürlichen Habitate sowie der darin lebenden Populationen verfasst werden.\r\nEin Importverbot von Wildfängen könnte den illegalen Tierhandel weiter stärken, dann jedoch für die Behörden unkontrollierbar und häufig unter Missachtung geltender Schutzbestimmungen.\r\n\r\n1. Wildfänge in der Heimtierhaltung\r\nGeschätzt mehr als 95 Prozent der Heimtiere in Deutschland sind innerhalb der EU gezüchtete Tiere oder wurden als Nachzuchten importiert. Wenige Arten in der Terraristik sowie Zierfische werden in relevanten Stückzahlen als wildgefangene Tiere gehandelt. In den Fanggebieten werden Süßwasser-Zierfische vor allem während der Trockenzeit gefangen, wenn der Wasserstand abnimmt. Gefangene Arten sind laut der Exopet-Studie und wissenschaftlichen Untersuchungen vor allem Arten, die aufgrund ihrer Größe, Anpassungsfähigkeit und Vermehrungsrate in sehr großen Zahlen in der Natur vorkommen (dos Anjos 2009). Der ZZF hat weder über seine haushaltsrepräsentative Skopos-Studie noch aufgrund wissenschaftlicher Recherchen und der Rückmeldungen aus dem Heimtiergroßhandel Kenntnis erlangt, dass sich immer mehr in ihrem Bestand gefährdete Wildtiere als neue Heimtiere etablieren oder vermehrt gefangene Wildtiere gehalten werden, die nicht tierschutzgerecht gehalten werden können. Im Gegenteil steigt der Anteil von Nachzuchten sowohl in den Bereichen Terraristik wie Aquaristik.\r\n\r\nIn ihren Selbstbeschränkungen (Heidelberger Beschlüsse) haben die ZZF-Mitglieder zudem festgelegt, nicht mit Tieren zu handeln, die nachweislich mit Hilfe von tierschutzwidrigen Fangmethoden und Transporten importiert werden.\r\n\r\nEine Entscheidung, ob und ggf. welche Arten nicht gehandelt werden sollten, wäre aus der Sicht des ZZF nicht im Tierschutzgesetz, sondern wie bisher besser im Bereich Natur- und Artenschutz angesiedelt, wo der Gefährdungsgrad einzelner Arten aufgrund wissenschaftlicher Analysen besser beurteilt werden kann.\r\n\r\n2. Keine Artengefährdung durch Heimtierhaltung\r\nDer ZZF und seine Mitgliedsunternehmen treten hauptsächlich für die Haltung von in menschlicher Obhut nachgezüchteten Heimtieren ein. Sie unterstützen auch Artenschutz- und Nachzuchtpro-jekte, zum Beispiel mit Amphibien, Reptilien und Vögeln sowie Projekte auf my-fish.org – dem ZZF-Ratgeberportal für Aquarianer – durch Vermittlung von Zuchttieren sowie Kooperationen mit Züch-tern bedrohter Arten.\r\n\r\nBei den in der Natur entnommenen Tierarten (z.B. Zierfischen) achten die Mitglieder auf eine nach-haltige, mit den Gesetzen und Zielen des Natur- und Artenschutzes konforme Nutzung, welche auch die Belange indigener Völker berücksichtigt.\r\nIn der privaten Haltung werden einige beliebte Aquarienfischarten nur dadurch erhalten, dass sie regelmäßig nachgezogen werden. Einige Fischarten, wie beispielsweise die Haibarbe, der Rote von Rio, der Zebraharnischwels oder der Kardinalfisch, sind aufgrund von Umweltzerstörung oder tief-greifenden Veränderungen (Staudammbau, Abholzung) in der Wildnis gefährdet, werden aber noch in der Aquaristik vermehrt.\r\nEin generelles Importverbot von Naturentnahmen würde das Niveau der Biodiversitäts-Forschung um Jahrzehnte zurückwerfen und Nachzuchtbemühungen für weitere Arten behindern, da bei vielen Heimtierarten die Nachzuchtpopulation in menschlicher Obhut zu Beginn der Nachzuchtbemühungen noch relativ klein ist und ohne gelegentliche Einkreuzung von Wildfängen gefährdet ist.\r\n\r\n3. Biotoperhalt durch nachhaltigen Wildtierhandel\r\nNachvollziehbare und zielführende Bemühungen zur Regulierung des Wildtierimports können dazu beitragen, die natürliche Biodiversität weltweit zu erhalten. In dem Artikel „Can the global marine aquarium trade (MAT) be a model for sustainable coral reef fisheries?“ weisen mehrere Wissen-schaftler um Gordon J. Watson darauf hin, dass ein nachhaltiger Handel mit Meerwassertieren für die Aquaristik dazu beitragen könne, die Lebensgrundlagen der Küstenregionen zu verbessern und den Erhalt der Tierbestände in den Riffen zu fördern.\r\nDer Fang von Vivarientieren auf der Grundlage biologischer Nachhaltigkeit ermöglicht in struktur-armen Ländern ein Einkommen aus der Natur (Guerrero et al. 2018). Tiere überleben nur in intakten Lebensräumen. Die einheimische Bevölkerung ist daher am Schutz der jeweiligen Tierart und der\r\nVerteidigung ihrer Lebensräume gegen schädigende Eingriffe interessiert. Aus diesem Grund ist auf der 16. Artenschutzkonferenz in Bangkok bei der Erörterung von Vorschlägen zur Aufnahme von Arten in die Anhänge des Washingtoner Artenschutzabkommens der Lebensunterhalt von Menschen, die von den Maßnahmen betroffen sind, weiter in den Mittelpunkt gerückt.\r\n\r\nVoraussetzung für nachhaltige Formen der Wildtierbewirtschaftung und -nutzung in den natürlichen Habitaten oder für den nachhaltige Handel mit Wildfängen gemäß den Sustainable Development Goals (SDGs) ist aus unserer Sicht ein evidenzbasiertes Management des Fischfangs, Aufklärung und Anreize für nachhaltige Praktiken und die Erfassung differenzierter Einfuhrdaten in der europäischen Datenbank Eurostat. Es gibt bereits Beispiele für Projekte mit nachhaltiger Nutzung (OATA 2016, 2021; WWF Kolumbien 2020).\r\n\r\nDem illegalen Handel mit Tieren treten wir entschieden entgegen. Wildfänge, die in ihren Herkunftsländern geschützt sind, dürfen nicht für den kommerziellen Lebendtierhandel in die EU ein-geführt werden. Tierfreunde, die Wildtiere als Heimtiere halten wollen, sollten jedoch auch in der Lage bleiben, Tiere auf legalem Weg anschaffen und halten zu können.\r\n\r\n4. Keine zoonotische Gefahr\r\nImmer wieder wird gegen den Import von wildgefangenen Tieren das Argument eines angeblich er-höhten Risikos von Zoonosen vorgebracht. Von den heute als Heimtiere gehaltenen Wildfängen geht jedoch keine zoonotische Gefahr aus. Zoonotische Erkrankungen, eine Folge der Co-Evolution von Mensch und Tier und des Zusammenlebens mit domestizierten Tieren, sind vor allem bei dem Menschen sehr nahe stehenden Tiergruppen (Primaten, Fledertiere, Nager und kleine Carnivoren) zu erwarten (Dobson et al. 2020). Diese wildgefangenen Tiergruppen werden als Heimtiere gar nicht oder ausschließlich als veterinärmedizinisch kontrollierte Nachzuchten gehandelt.\r\nEs ist wissenschaftlich untersucht, dass der illegale Wildtierhandel (wie auch der illegale Holzeinschlag und der illegale Abbau von Bodenschätzen) den Pfaden des Straßenbaus in den Ursprungsländern folgt (Dobson et al. 2020; Fearnside 2007; Phelps et al. 2016; Suárez et al. 2009). Das Vor-dringen in unberührte Gebiete ist daher eine Voraussetzung und nicht eine Folge des Wildtierhandels.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Die von uns 2018 von Herrn Hetz (damals noch für den VDA) und dem ZZF in der Stellungnahme vom Januar 2018 angesprochenen änderungsbedürftigen Textteile wurden zu einem sehr großen Teil übernommen, was uns sehr freut.\r\n\r\nWir begrüßen im ZZF auch die Aufteilung in einen allgemeinen und speziellen Teil. Insgesamt stellt die uns zugesandte Version des Gutachtens eine aus unserer Sicht gute, auf dem aktuellen \r\nwissenschaftlichen Kenntnisstand basierende, Grundlage für die dauerhafte Haltung von Zierfischen dar. Dennoch möchten wir einige Punkte kommentieren, auch vor dem Hintergrund, dass zwischen diesem und dem Gutachten von 1998 sowie unserer Stellungnahme von 2018 mehr als 25 bzw. 7 Jahre Forschung liegen und gerade in dieser Zeit sehr viele neue Erkenntnisse aus der Wissenschaft in die Haltung von Fischen einflossen.\r\nNeben diesem Dokument erhalten Sie von uns den uns zugesandten Entwurf als Word-Datei im Überarbeitungsmodus (ZZF_Stellungnahme_Zierfischgutachten_spezieller Teil.docx) mit Hinweisen und Änderungsvorschlägen für die von uns wichtigen Punkte. Wir beziehen uns in diesem Dokument auf die von Ihnen verwendeten Überschriften und verweisen ggf. auf das Word-Dokument.\r\n\r\nI.1\tAnwendungsbereich und Rechtsstellung, S. 5\r\nHier haben wir einige Formulierungsvorschläge im speziellen Teil des Dokuments unterbreitet. Unter anderem wünschen wir uns eine verständliche, über den ganzen Text einheitlich beibehaltene Information, für welchen Personenkreis, ob normale Halter, gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Züchter oder Zoofachhändler und andere erlaubnispflichtige Haltungen, dieses Dokument gilt.\r\nBesonders schwierig ist es, diese Personenkreise in Bezug auf Transport, Quarantäne und Weiterbildung, um nur einige zu nennen, zu identifizieren. Ein Beispiel: Sie zählen eine Reihe von Haltungen auf, für die diese Anforderungen nicht gelten. Darunter befinden sich z.B. vorübergehende Haltungen, wie sie ja z.B. beim Import von Zierfischen (Importeure oder Großhändler) auftreten, die aber – wie die meisten mit Knabberfischen arbeitenden Betriebe – nach §11 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig sind. Hier würde die Definition ungenau. Eine weitere Klarstellung wäre hier nötig, zudem Sie weiter unten auf das TVT MB 125 verweisen, welches sich an eben diese Importeure und Großhändler wendet, die aber erlaubnispflichtig sind. Wir wünschen uns hier eine Harmonisierung der Anforderungen, oder ggf. weitere Angaben von Beispielen für Personenkreise bzw. Berufsgruppen.\r\nStudien zur Untersuchung der Mortalität beim Import von Fischen in die EU zeigen geringe Mortalitätsraten (Homuth 2010; Ploeg 2012; Wöhr et al. 2005), zudem sich der Fischtransport in den letzten 20 Jahren sehr stark professionalisiert hat (Davenport 1996; Lim et al. 2003). Der Import von wildgefangenen Zierfischen kann, berücksichtigt man andere Themenbereiche, wie Nachhaltigkeit (King 2019), Naturschutz und Unterstützung und Anerkennung der Rechte indigener Bevölkerungsgruppen (Freitas et al. 2004; Guerrero et al. 2018; Sellheim 2024) auch positive Aspekte zeigen, wie Sie richtig anmerken.\r\n\r\nDie letzten Textabschnitte zum Thema Herkunft, Wildfang oder Nachzucht, gehören, wie andere Themen im Dokument, z.B. Artenschutz, Tiertransport, invasive Arten, Qualzucht und Schmerzempfinden aus unserer Sicht thematisch nicht in ein Dokument, welches sich vor allem mit den Haltungsanforderungen von Fischen befasst. Falls nötig, könnte man am Anfang des Dokuments auf diese Bereiche hinweisen, wie es z.B. bei den Hinweisen zur Ausrichtung von Tierbörsen bereits erfolgte.\r\n\r\nI.2.2\tLärmempfinden von Fischen\r\nDas Thema Hören bzw. die Reaktion von Fischen auf Lärm wird unserer Meinung nach zu problematisch dargestellt. Die meisten Publikationen der letzten 20 Jahre zu diesem Thema befassen sich zwar mit Unterwasserlärm, dort sind es jedoch ausschließlich Lärmquellen, die sich unter Wasser befinden und nur dort durch die direkte Ankoppelung der Lärmquelle an das Wasser eine relativ hohe Lautstärke erzeugen können. Diese kann bei Fischen zu Stress, Veränderungen der Hörschwelle und zu Schreckreaktionen führen. Schreckreaktionen treten jedoch vor allem dann auf, wenn kurzfristig Veränderungen in der Lautstärke auftreten. Die weitaus meisten Schreckreaktionen in Aquarien dürften auftreten, wenn an die (dünnen) Scheiben kleinerer Aquarien geklopft wird oder das Aquarium so aufgestellt ist, dass es zum Beispiel durch Trittschall oder andere Quellen zu starken Erschütterungen kommen kann. Dies gilt nicht für größere und dicke Scheiben, z. B. aus Verbundglas. Diesen Aspekt der Erschütterungen, auch bei sogenannten Tischaquarien, die, wenn mit Fischen besetzt, wohl eher im Bereich tierschutzwidriges Zubehör eingeordnet werden müssen, bitten wir mehr zu berücksichtigen.\r\nGrundsätzlich ist festzustellen, dass der Übertritt von Schall aus der Luft in Aquarien über Scheiben oder auch über die Oberfläche wellenlängenabhängig nur sehr eingeschränkt mit starker Absenkung der Amplitude stattfinden kann. Das hängt mit einer größeren akustischen Impedanz zusammen, sodass die Abschwächung der Energie im Hörbereich der Fische relativ stark ist.\r\nSiehe auch unseren Formulierungsvorschlag im speziellen Teil des Dokuments.\r\n\r\nI.2.3\tSchmerzempfinden von Fischen\r\nWir würden Aspekte aus diesem Abschnitt gerne mit aufnehmen, sehen aber keinen direkten Zusammenhang zwischen der Haltung von Zierfischen und der mehr oder weniger akademischen bisher zu keiner wiss. Meinung führenden Diskussion über die kognitiven und emotionalen Fähigkeiten von Fischen. Eine Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden ist zudem schon im Tierschutzgesetz festgelegt.\r\nSiehe auch unseren Formulierungsvorschlag im speziellen Teil des Dokuments.\r\n\r\nI.2.4\tLebenserwartung von Fischen in Aquarien\r\nWir begrüßen, dass die Lebenserwartung bei Fischen angesprochen wird. Die graue Literatur zeigt, dass es unter den Fischen Individuen gibt, die im Vergleich zur gesamten Gruppe überdurchschnittlich lange leben. Diese „Altersrekorde“ sollten jedoch nicht als das Maß für die Lebensdauer der Art unter menschlicher Obhut herangezogen werden.\r\nInsgesamt stellen sie richtig dar, dass sehr viele kleine Aquarienfischarten, wie sie vor allem in der von uns überarbeiteten Liste aufgezählt sind, in der Natur nur über eine sehr eingeschränkte Lebenserwartung verfügen. Diese sogenannten r-Strategen, also Reproduktionsstrategen, mit einer hohen Zahl von Eiern, einer sehr frühen Geschlechtsreife, einer relativ kurzen reproduktiven Phase und insgesamt einer geringen Lebenserwartung, machen den Großteil der gehandelten Fische aus. Trotzdem können einige dieser Arten im Aquarium deutlich älter als in der Natur werden. Wir schlagen deshalb vor, im noch zu überarbeitenden Artenteil eine mittlere maximale Lebensdauer anzugeben und nicht das maximale Alter einzelner Tiere anzusetzen.\r\nIm uns vorliegenden Text wird an zwei Stellen eine aus unserer Sicht widersprüchliche Angabe zum Alter von Fischen gegeben. Zum einen wird darauf hingewiesen, dass in menschlicher Obhut die Tiere deutlich älter werden können als in der Natur, an anderer Stelle wird allerdings darauf hingewiesen, dass das natürliche Alter der Tiere erreicht werden sollte. Man muss hier deutlich differenzieren, dass, wie oben gezeigt, das natürliche Alter und das Alter in menschlicher Obhut teilweise stark voneinander abweichen können.\r\nNäheres dazu im speziellen Teil des Dokuments.\r\n\r\nI.2.5\tInvasive Arten\r\nDie bisher auf der Unionsliste geführten Arten sind Fische, die im Freiland, zum Teil auch in der Aquakultur gehalten werden. Bitte beachten Sie, dass der Text ja vor allem für die Haltung von Fischen in Aquarien gilt, die meisten Fische und Wasserpflanzen der Unionsliste sind dagegen mehr oder weniger gut geeignete „Gartenteichfische“. Der ZZF hat dazu auch umfangreiche Texte und Merkblätter auf seiner Seite zur Verfügung gestellt.\r\nhttps://www.zzf.de/positionen/welche-tiere-eignen-sich-als-heimtier/invasive-arten\r\nNäheres dazu im speziellen Teil des Dokuments.\r\n\r\nII.\tANFORDERUNGEN AN DIE SACHKUNDE\r\nHier ist nicht immer klar ersichtlich, für welchen Personenkreis diese Anforderung gelten sollen und wie sich diese Anforderungen ggf. rechtlich begründen. Dies gilt ebenso für den Abschnitt \r\n\r\nIII.\tMANAGEMENT, ERNÄHRUNG UND PFLEGE\r\nNäheres dazu im speziellen Teil des Dokuments.\r\n \r\nIII.1.2.1\tTierwohlindikatoren\r\nWir begrüßen die Aufnahme von Tierwohlindikatoren in das Dokument.\r\nNäheres dazu im speziellen Teil des Dokuments.\r\n\r\nIII.1.4\tDurchführung der Kontrolle von Technik und Einrichtung\r\nWir vermissen hier und an mehreren weiteren Stellen im Dokument Hinweise auf einen Wasserwechsel, zudem nicht alle potenziell schädlichen Stoffe im Wasser mit Indikatoren zu messen sind. Wir schlagen deshalb den folgenden Text vor:\r\nWöchentlich bis zweiwöchentlich: Teilwasserwechsel von ca. 20 bis 30% des Wasservolumens mit temperiertem Leitungswasser. Idealerweise erfolgt die Zugabe des frischen Wassers langsam über einen längeren Zeitraum von 30 bis 60 Minuten und mit Zugabe eines handelsüblichen Wasseraufbereitungsmittels.\r\nNäheres dazu im speziellen Teil des Dokuments.\r\n\r\nIII.3.1\tManagement der Gesundheitsvorsorge\r\nWir weisen darauf hin, dass einige der verwendeten Begriffe im aquaristischen Sprachgebrauch nicht immer wiss. korrekt dargestellt werden. Dies sind vor allem die fehlenden Unterscheidungen zwischen Gehalt und Konzentration sowie Salzen und Ionen. Sicher ist das richtige gemeint, jedoch muss unterschieden werden, ob ein „Salz“ im Wasser nur physikalisch gelöst wird (wie z.B. Zucker, der ja auch als Zuckermolekül erhalten bleibt) oder ob es dann, wie beim Kochsalz, in Form von „Ionen“, also geladenen Teilchen vorliegt, die über die Kiemen und weitere Transporter von den Fischen aufgenommen und abgegeben werden können.\r\nKrankheitserreger und Quarantäne: Wir halten das Thema Quarantäne für überarbeitungswürdig. Auf Seite 18 geben Sie an, neue Fische für ein Aquarium nach Möglichkeit für drei Wochen in einem gesonderten Quarantäne-Aquarium zu halten. Weiter oben machen Sie eine Ausnahme von den Mindestanforderungen für die Aquariengröße, wenn diese zum Beispiel in einem Quarantäne-Aquarium gehalten werden. Dort geben Sie allerdings eine Quarantäne-Dauer von 14 Tagen an, anders als weiter unten mit der Dauer von drei Wochen. Grundsätzlich sollten hier differenziert werden, für welche Gruppen, Halter, Züchter; Zoofachhändler, Importeure man Quarantäne-Aquarien generell fordern sollte.\r\nTypischerweise wird beim Export und Import von Zierfischen eine Eingewöhnung und Akklimatisation vorgenommen. Eine Eingewöhnung beim Importeur von mehreren Tagen bis – falls notwendig - zu wenigen Wochen, je nach dem physiologischen Zustand der importierten Fische schließt sich an. Nach dieser Eingewöhnungsphase werden die Fische an den Zoo-Fachhandel geliefert, bei dem sie entweder nochmals in einer Quarantäne gehalten werden oder in einem Aquarium gehalten werden, in denen für die ersten Tage kein Verkauf stattfindet. Falls dort ungeklärte Verluste auftreten, wird typischerweise der Verkauf aus den betroffenen Aquarien gesperrt.\r\nDiese Vorgänge sind aus unserer Sicht jedoch beim Halter, an den sich ja dieses Merkblatt auch wenden soll, nicht notwendig. Wir schlagen deshalb vor, hier deutlich zu unterscheiden, für welchen Personenkreis welche Maßnahmen gelten sollen. Eine Pflichtquarantäne bei Einzelhandel und Halter halten wir nur dann für erforderlich, wenn Fische nicht über den Großhandel importiert werden.\r\nUmsetzen von Fischen: Auf Seite 18 schreiben Sie, dass Fische nicht ohne Grund plötzlichen Veränderungen der Wasserparameter ausgesetzt werden sollten. Diesen Hinweis halten wir für prinzipiell richtig. Wir weisen jedoch darauf hin, dass große Abweichungen der Wasserparameter (Ionenkonzentration, pH, Temperatur) in der Natur stattfinden und dass physiologische Untersuchungen in den letzten 20 Jahren gezeigt haben, dass Fische akute Änderungen der Wasserparameter in weiten Bereichen tolerieren und sich, falls diese Änderungen länger andauern, innerhalb von einer bis zwei Wochen an diese adaptieren können. Wir halten es deshalb aus physiologischen Gründen nicht für sinnvoll, Fische beim Umsetzen von einem Aquarium mit den gleichen Wasserparametern in das andere grundsätzlich immer 15 bis 30 Minuten anzugleichen. \r\nWir würden deshalb gerne diesen Passus um die Formulierung ergänzt haben, dass sie nur einander angeglichen werden müssen, wenn sie erheblich abweichen. Unter erheblicher Abweichung verstehen wir aus physiologischer Sicht eine Abweichung um mehr als den Faktor 5 bzw. 10. Hintergrund ist, dass viele der Stoffwechselvorgänge auf einer logarithmischen Basis von Konzentrationen ablaufen. Bei pH-Änderungen wird es zum Beispiel eine pH-Änderung von plus minus einem pH nach oben oder unten, also eine Verzehnfachung der Ionenkonzentration oder eine Reduktion der Ionenkonzentration bzw. Protonenkonzentration auf ein Zehntel gut toleriert. Gleiches gilt auch für andere Ionenkonzentrationen.\r\nBeleuchtung: Wir sehen keinen wissenschaftlich begründeten Anlass dafür, beim Einsetzen von \r\nFischen die Aquarienbeleuchtung auszuschalten. Es ist klar, dass ein Umsetzen aus einem völlig abgedunkelten Transportbehälter oder Transportbeutel an die Oberfläche eines extrem stark beleuchteten Aquariums direkt unter der Lampe für Fische Stress bedeuten kann und vermieden werden sollte. Andererseits ist es auch notwendig, Fische so umzusetzen, dass sie sich bereits kurz nach dem Umsetzen optisch orientieren können und ggf. Artgenossen lokalisieren können. Wir halten deshalb den Hinweis, dass die Fische beim Einsetzen und beim Aquarium reduzierten Stress ausgesetzt sind, wenn die Aquarienbeleuchtung ausgeschaltet ist, für überflüssig oder möglicherweise sogar dem Tierwohl hinderlich. \r\nNäheres dazu im speziellen Teil des Dokuments.\r\n\r\nIII.3.2\tHygiene\r\nHygiene: Hier geben Sie an, täglich und regelmäßig gewisse Reinigungen bzw. Wartungen am Aquarium vorzunehmen. Wir wünschen uns dazu Hinweise, wie regelmäßig, also ob alle zwei Wochen, alle Monate oder nur alle Jahre. Ggf. kann ein weiterer Punkt „in größeren Abständen“ hinzugefügt werden. In größeren Abständen sollte eine Filterreinigung und ein mechanisches Auswaschen der Filtermaterialien mit Aquarienwasser erfolgen. Grund ist der Erhalt der Bakterienkulturen, die für den Abbau der Endprodukte des Stickstoffstoffwechsels der Fische, also Ammonium bzw. Ammoniak, Nitrit in Nitrat, wichtig sind, worauf sie weiter unten auch eingehen.\r\nDeswegen empfehlen wir, zu Erhalt der Bakterienkulturen, die Filtermaterialien mit Aquarienwasser auszuwaschen und nicht etwa mit heißem Wasser.\r\nNäheres dazu im speziellen Teil des Dokuments.\r\n\r\nIII.3.3\tTransport und Verpackung\r\nBei Transport und Verpackung, gehen Sie auf einige Aspekte ein, die unserer Ansicht nach nur für den Zoofachhandel notwendig ist. Fische sind natürlich so zu verpacken, dass eine Versorgung während des Transports nicht nötig ist, da, wie Sie richtig hinweisen, diese auch typischerweise nicht möglich ist. Zum Transport werden Fische typischerweise doppelt verpackt, das heißt, in die Tüte mit den Fischen kommt sehr oft noch ein Rundumschutz und eine weitere Tüte, die sich mit anderen Tüten, mit weiteren Fischarten in einem Styroporkarton befindet, welcher nach außen abgeklebt ist und mit einer Beschriftung, lebende Tiere und einem Hinweis darauf, wie der Transportkarton zu stellen sei und wie er zu lagern sei, versehen ist.\r\n\r\nSie geben auch richtig an, wie die Tüten transportiert werden müssen. Allerdings gibt es bei der Diskussion um die Kontaktfläche und das Aufrechtstehen in Bezug auf die Sauerstoffversorgung doch erhebliche Widersprüche. Tüten aus PVC oder Polyethylen, die zum Verpacken von Fischen verwendet werden, haben typischerweise eine ovale bis runde Querschnittsform. Die Querschnittsfläche, kann unter gewissen Umständen nicht ausreichen, um Fische während eines ruhigen Transports, bei der die Wasseroberfläche nicht bewegt wird (eine Bewegung der Wasseroberfläche ist für die Sauerstoffversorgung der Tiere positiv zu bewerten), mit Sauerstoff zu versorgen.\r\nWir würden deshalb keine verbindlichen Regeln dafür machen, ob die Tiere in der Tüte aufrecht transportiert werden müssen. Aus unserer Sicht ist das Transportieren der Tüten in liegender Form für die Sauerstoffversorgung der Fische deutlich besser. \r\nDie verschließbaren Kunststoffbehälter erweisen sich allerdings auch als problematisch, da es nicht einfach möglich ist, diese wiederzuverwenden und zwischen zwei Verwendungen hygienisch einwandfrei zu desinfizieren. Wärmedesinfektion fällt hier von vornherein weg und auch Desinfektion mit starken Oxidationsmitteln ist schwierig, da diese Kunststoffbehälter diese Behandlung nicht sehr lange aushalten.\r\nNäheres dazu im speziellen Teil des Dokuments.\r\n\r\nIII.3.4\tQualzuchten und andere tierschutzwidrige Praktiken\r\nWir begrüßen, dass Sie Qualzuchten und tierschutzwidrige Praktiken erwähnen, halten dieses Dokument aber nicht für den richtigen Ort für eine entsprechend differenzierte Betrachtung. Neu für uns ist die auf Seite 22 oben erwähnte Praxis, dass Fischen von Züchtern, um die Fortpflanzung ermöglichen, das Gonopodium tierschutzwidrig gekürzt wird. Haben Sie dafür Hinweise, die wir dann gerne in unsere Informationen für Zoofachhändler und in unsere Selbstverpflichtungen, die sog. Heidelberger Beschlüsse, aufnehmen würden?\r\n\r\nV.1.1.5\tSozialverhalten und Vergesellschaftung\r\nDieser Teil sollte am besten in den noch zu erstellenden zweiten Teil des Gutachtens übernommen werden. Unabhängig davon erscheint uns die angegebene Größe als zu knapp bemessen.\r\n\r\nV.1.1.7\tTierschutzwidriges Zubehör\r\n„Lebende Gemälde“, Bildaquarien und Tischaquarien\r\nBeim Unterpunkt lebende Gemälde, Bildaquarien und Tischaquarien sollte bedacht werden, dass neben den Wasservolumina ein zu großes Länge-Breite-Verhältnis von 4 oder noch darüber, dazu führen kann, dass im Aquarium mit einem handelsüblichen Filter beziehungsweise einem Luftausströmer \r\ntypischerweise keine gleichmäßige Strömung und somit Gasaustausch über das ganze Aquarium verteilt stattfinden kann.\r\nBei der Erwähnung der Tischaquarien finden wir die Hinweise auf die Erschütterungen gut, die, wie weiter oben beim Thema Lärm erwähnt, durch eine direkte Übertragung der Schwingungen ins Aquarium kommt.\r\n\r\nV.1.2.2\tWasserhärte\r\nDie von uns 2018 angemerkte untere Grenze einer Karbonathärte (KH) von 2 Grad deutscher Härte (2°dH), sollte nach neuen Erkenntnissen angehoben werden. Untersuchungen zur Eignung von Aquarien für die dauerhafte Haltung von Zierfischen ergaben, dass bei stärker besetzten Aquarien bei einer Kombination von wenig Wasserwechsel, dichtem Fischbesatz und starker Fütterung der Abbau von Stickstoff zu einer zu starken Freisetzung von Säure-Äquivalenten führt. Diese reduzieren die KH und führt zu relativ großen pH-Schwankungen. Wir empfehlen deshalb, in stärker besetzten Aquarien mit starker Fütterung die KH auf 6°dH anzuheben. Eine KH von 2°dH kann aus unserer Sicht bei schwächer besetzten Aquarien mit wenigen Fischen bzw. weniger starker Fütterung durchaus ausreichen.\r\nIn diesem Zusammenhang weisen wir auch nochmals darauf hin, dass es an mehreren Stellen nötig wäre, einen regelmäßigen Wasserwechsel, am besten wöchentlich, zu fordern.\r\nNäheres dazu im speziellen Teil des Dokuments.\r\n\r\nV.1.2.3\tpH-Wert\r\nWir schlagen folgenden geänderten Text vor, der neue Erkenntnisse berücksichtigt:\r\nDie pH-Regulation als Sonderfall der Ionen-Regulation erfolgt bei Fischen hauptsächlich über die Austauschvorgänge an den Kiemen. Säuren oder Basen werden aus dem Blut ins Wasser gegeben oder von dort aufgenommen. Fische halten den pH-Wert des Blutplasmas bei ungefähr 7,6 bis 8,0. Sie regulieren den Blut-pH so gut, dass Abweichungen des pH im äußeren Medium gut ausgeglichen werden. Dazu rührt unter anderem auch davon her, dass im Bereich der Kiemen an der Grenzwasserschicht andere Wasserparameter herrschen.\r\nFür euryöke Fische, also Fische, die im weiteren Bereich pH-Regulation betreiben können, ist deshalb eine Schwankung von bis zu 2 pH-Einheiten ohne primäre und sekundäre Stressreaktionen, Schäden, Leiden oder Schmerzen möglich. Für stenöke Arten ist dieser Regelbereich kleiner.\r\n \r\nV.1.3\tLicht\r\nHier sollte berücksichtigt werden, dass die Helligkeit und das natürliche Spektrum sehr stark davon abhängen, welche lichtabsorbierenden Inhaltsstoffe sich im Wasser befinden. So kann es bei Weißwasserflüssen in der Natur sein, dass die Lichtstärke schon nach wenigen Zentimetern extrem abnimmt. Sedimente oder überhängende Pflanzen bzw. Schwimmpflanzen können zudem sehr starke Veränderungen des Spektralbereichs bewirken. Deswegen würden wir empfehlen, bei den künstlichen Lichtquellen keine Aussagen über den Spektralbereich zu machen, weil eben dieser Spektralbereich in jedem anderen natürlichen Gewässer anders sein kann. Monochromatisches Licht, zum Beispiel Natriumdampflampen, sollten nicht verwendet werden.\r\n\r\nLiteraturquellen\r\nDavenport, K. E. (1996): Characteristics of the current international trade in ornamental fish, with special reference to the European Union. OIE Rev. Sci. Tech. 15 (2): 435–443.\r\nFreitas, C. E. C., Kahn, J. R. und Rivas, A. A. F. (2004): Indigenous people and sustainable development in Amazonas. International Journal of Sustainable Development & World Ecology 11 (3): 312–325.\r\nGuerrero, D., Franco-Jaramillo, M. und Rosell, J. (2018): The lack of alternative income sources: The case of ornamental fishing in the Inirida fluvial confluence, Colombian Amazon. EARN 17 (2): 81–103.\r\nHomuth, M. (2010): Mortalitätsraten im internationalen Zierfischhandel unter Berücksichtigung ausgewählter Wasserparameter. Landwirtschaftlich-Gärtnerische Fakultät (Masterarbeit), Humboldt-Universität zu Berlin, 134 Seiten.\r\nKing, T. A. (2019): Wild caught ornamental fish: a perspective from the UK ornamental aquatic industry on the sustainability of aquatic organisms and livelihoods. J. Fish Biol. 94 (6): 925–936.\r\nLim, L. C., Dhert, P. und Sorgeloos, P. (2003): Recent developments and improvements in ornamental fish packaging systems for air transport. Aquacult. Res. 34 (11): 923–935.\r\n\r\nPloeg, A. (2012): Facts on mortality with shipments of ornamental fish. In: Fossa, S. A., Bassleer, G. M. O., Lim, L. C. et al. (Hrsg.): OFI Educational Publication 7: International Transport of Live Fish in the Ornamental Aquatic Industry. Ornamental Fish International, Maarssen, Netherlands: 108–115.\r\nSellheim, N. (2024): Die Rechte indigener Völker und lokaler Bevölkerungen in der Washingtoner Artenschutzkonvention (CITES). Nat. u. Recht 46 (2): 97–108.\r\nWöhr, A.-C., Hildebrand, H., Unshelm, J. und Erhard, M. H. (2005): Aspects of animal welfare and species protection in the international trade of ornamental fish and air transport to Germany. Berl. Münch. Tierärztl. Wschr. 118 5-6: 177–185.\r\n\r\n\r\nFür etwaige Rückfragen oder einen weiteren Austausch stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. \r\n\r\nFreundliche Grüße \r\n \r\nGordon Bonnet \r\nGeschäftsführer\r\nZentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF)\r\nMainzer Straße 10\r\n65185 Wiesbaden \r\nTel +49 (0) 611 / 44 75 53-30\r\nMobil +49 (0) 172 / 36 50 740\r\nbonnet@zzf.de\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-28"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}