{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-24T04:34:25.642+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000140","registerEntryDetails":{"registerEntryId":49347,"legislation":"GL2024","version":11,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000140/49347","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/4f/451008/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000140-2025-01-30_10-57-20.pdf","validFromDate":"2025-01-30T10:57:20.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-19T09:44:33.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-24T12:52:21.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-12-20T09:10:32.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-01-24T09:58:07.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-01-30T10:57:20.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":49347,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000140/49347","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-30T10:57:20.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-19T09:44:33.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48398,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000140/48398","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-20T09:10:32.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-30T10:57:20.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e. 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V. (DGOU) beschäftigt sich mit der Registerarbeit, der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, telemedizinischen Aspekten sowie der Versorgungsforschung in Orthopädie und Unfallchirurgie. Die DGOU wird tätig bei Anfragen des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit die Kernarbeitsgebiete aus Orthopädie und Unfallchirurgie betroffen sind. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird in Bezug auf die relevanten Ziffern in Orthopädie und Unfallchirurgie bearbeitet. Inhaltliche Aspekte des Medizinstudiums in Bezug auf Orthopädie und Unfallchirurgie werden von der Fachgesellschaft vertreten. Die Fachgesellschaft nimmt Stellung zu Fragen der Delegation und Substitution ärztlicher Tätigkeiten in Abstimmung mit der Bundesärztekammer."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","employeeFTE":0.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","financialExpensesEuro":{"from":40001,"to":50000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"},{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","publicAllowances":[{"name":"G-BA, Innovationsausschuss, Innovationsfond, Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (Projekträger)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss, Gutenbergstraße 13, 10587 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":190001,"to":200000},"description":"Im Rahmen der Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim G-BA für Projekte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, erhielt die DGOU den Zuspruch zur Förderung des Leitlinienprojektes „Prävention und Therapie der Gonarthrose“."}]},"donators":{"donatorsInformationPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalDonationsEuro":{"from":10001,"to":20000}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalMembershipFees":{"from":540001,"to":550000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2023-01-01","lastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/01/451007/DGOU_Jahresabschluss_2023_LR.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":10,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004606","title":"Reform der Notfall- und Akutversorgung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printingNumber":"379/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0379-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-notfallversorgung/314877","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)","publicationDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/NotfallGesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallgesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printingNumber":"20/13166","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013166.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-notfallversorgung/314877","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)","publicationDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/NotfallGesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die DGOU setzt sich für eine effektive Reform der Notfallversorgung ein. Ziel ist es, die Versorgung von Patientinnen und Patienten in medizinischen Notfällen zu verbessern. Maßnahmen dazu wären u.a.: \r\n1. Verbesserte bedarfsgerechte Patientensteuerung und damit einhergehend Entlastung der Notaufnahmen und Rettungsdienste, Koordination  durch sektorenübergreifende Integrierte Leitstellen (ILS), Etablierung eines Ersteinschätzungsverfahrens und Notfallticketsystems \r\n2. Sinnvolle Verzahnung von ambulanten Versorgungsangeboten und interdisziplinären (Notfall)Versorgungszentren","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004607","title":"Gesetz zum Implantateregister Deutschland (Implantateregistergesetz - IRegG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung der Versorgungsqualität im Bereich der Orthopädie; damit einhergehend wird die Möglichkeit einer Zusammenarbeit des EPRD mit dem Implantateregister Deutschland (IRD) geprüft","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Implantateregister Deutschland","shortTitle":"IRegG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/iregg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004608","title":"(geplantes) Registergesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung von Regelungen, die die Einholung von Patienteneinwilligungserklärungen zum Datenschutz nicht mehr notwendig machen, um eine lückenlose Dateneingabe für das TraumaRegister DGU® und andere medizinische Fachregister zu gewährleisten und damit eine repräsentative Aussage zu Verletzungs- und Erkrankungsmustern und deren Behandlung leisten zu können; Datensammlung mithilfe pseudonymisierter Daten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004609","title":"StellgN z. RefEntw. d. Gesetzes z. Änderung d. TierschutzG u. d. Tiererzeugnisse-Handels-VerbotsG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes","printingNumber":"256/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0256-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierschutzgesetzes-und-des-tiererzeugnisse-handels-verbotsgesetzes/312317","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die DGOU unterstützt ausdrücklich und vollumfänglich die Stellungnahme der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) vom 26.02.2024. Tierversuche stellen auch weiterhin für das Fach Orthopädie und Unfallchirurgie eine essentielle und unverzichtbare Grundlage dar, um weiterhin eine exzellente und innovative Behandlung der Patientinnen und Patienten zu garantieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Tierschutzgesetz","shortTitle":"TierSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004610","title":"Geplante Neuordnung und Eingliederung des Sanitätswesens in das Bundesministerium der Verteidigung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es sind Vorkehrungen zu treffen, die Bundeswehrkrankenhäuser mit den mehr als 650 zivilen Krankenhäusern des TraumaNetzwerkes der DGU zu verbinden und eine gemeinsame Organisationsform zu entwickeln. Unabdingbar ist ein völkerrechtlich unabhängiger Status des Sanitätsdienstes. Zur Gewährleistung einer qualitativ optimalen medizinischen Versorgung müssen Ärztinnen und Ärzte des Sanitätsdienstes fachlich und standesrechtlich weisungsunabhängig handeln dürfen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004611","title":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur MVGenomV","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zum Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen (Genomdatenverordnung - GenDV)","printingNumber":"257/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0257-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zum-modellvorhaben-zur-umfassenden-diagnostik-und-therapiefindung-mittels-genomsequenzierung/312361","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zum Modellvorhaben Genomsequenzierung","publicationDate":"2024-03-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/RefE_MVGenomV.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gendv.html#dwn-131"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der in dem Modellvorhaben geplante Prozess der Patientenrekrutierung und Patienteneinwilligung muss über die jeweilige Onkologie erfolgen. Eine Beteiligung des Fachgebietes Orthopädie und Unfallchirurgie muss nicht erfolgen. Sollte wider Erwarten eine aktive Beteiligung des Fachgebietes Orthopädie und Unfallchirurgie erforderlich sein, so sind für die Gegenfinanzierung der über die Routineversorgung hinausgehenden Maßnahmen finanzielle Mittel bereitzustellen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004612","title":"Referentenentwurf zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"235/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0235-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"20/11854","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011854.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Weiterentw. eigener fachgebietsspezif. LG, Stärkere Berücksichtg. d. Kinderorthop. u. -unfallchir. b. Neuausrichtg. d. kindermed. Strukturen i. R. d. Krhs.Reform, Sicherstellg. einer flächendeckenden Versorg., Optimierg. d. Krhs.Strukturen, um effekt. u. effiz. Pat.Versorg. zu gewährl., Forderg. nach angemessenen person. u. struktur./techn. Ressourcen, Anerkenng. d. unabdingb. Bedeutg. v. spezial. Fachkl. u. Fortbestand dieser, Unbedingte Förderg. d. ärztl. Aus- u. Weiterbildg. z. Sicherg. d. erforderlichen Qualität in d. zukünftigen ärztl. Versorg, Sachgerechte, kostendeckende Finanzierg. u. angemessene Vergütg. d. orthop./unfallchir. Leistung., Schaffg. v. angemessenen Rahmenbed. hins. d. interdiszipl. Zusammenarbeit z. Gewährleistg. einer ganzheitl. u. interdiszipl. Versorg.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004613","title":"StellgN zum Referentenentwurf zur IOP-Governance-Verordnung - GIGV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (Neufassung) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GIGV_RefE_Novelle-I.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-it-interoperabilitaets-governance-verordnung-iop-governance-verordnung-gigv.html"}]},"description":"Genaue Darstellg. d. zu erwartenden Umsetzungs-/Folgekosten u. Benenng. d. Finanzierg.quellen; Gefahr d. Abhängigkeit v. d. Preispolitik v. IT-Serviceanbietern, Notwendige Klärg. v. Haftg.fragen i. R. u. als Folge neuer Implementierg. auf Seiten d. Verbraucher u. diesbezügliche Entschädig., Kritik an niedriger Anzahl v. nur 7 MG im Expertengremium, da Gefahr besteht, dass Gesamtheit d. vielfältigen Interessen (d. Gemeinwohls) nicht ausreichend widergespiegelt werden können Bedeutg. med. Expertise gegenüber reiner IT–Expertise ist unbedingt zu beachten (angemessene Anzahl v. Vertretern aus Ärztegruppen mit direkter Pat.Tätigkeit aus d. versch. Bereichen d. Gesundheitswesens, nicht in d. reinen IT–nahen Verwaltg. tätige Ärztegruppen oder arztnahe Berufe)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung","shortTitle":"GIGV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gigv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011015","title":"Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes (MFG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes","printingNumber":"20/11561","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/115/2011561.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/medizinforschungsgesetz/310586","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"},{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Als medizinische Fachgesellschaft schreibt die DGOU der einrichtungsübergreifenden Forschung über Register eine entscheidende, grundlegende Bedeutung für den Erkenntnisgewinns zu; es ist problematisch, den Erkenntnisgewinn allein auf die Resultate von randomisierten klinischen Studien zu stützen. Zur Sicherstellung einer hochwertigen Versorgungsforschung in der Zukunft, bedarf es eines vereinfachten und zugleich datenschutzkonformen Umgangs mit Gesundheitsdaten. Ziel ist es somit, die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke forschungsfreundlicher zu regeln. Dies muss im Medizinforschungsgesetz Berücksichtigung finden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012123","title":"StellgN z. RefEntw f. Verordng. z. Einsatz telemedizinischer Verfahren b. d. Blut- u. Plasmaspende (Telemedizin-BlutspendeV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blut- und Plasmaspende (Telemedizin-BlutspendeV) (20. 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In dieser Verordng. werden die hohen Hardware- und Softwarekosten, inkl. der kontinuierlich anfallenden Modernisierg.-, Wartung.- und Schulg.Kosten berücksichtigt. Problematisch ist, dass die Auswahl von Blutspendern ohne persönl. Untersuchg. eines Arztes erfolgen kann, womit die Gefährdg. weiterer Personen droht. Die Verhältnismässigk. im Vgl. zur Gewinng. anderer Blutprodukte (Wachstumsfaktoren- und Stammzellgewinng.), Gewebeentnahmen zur Zellzüchtg., wo kritischer diskutiert wird, wird hinterfragt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":9,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004606","regulatoryProjectTitle":"Reform der Notfall- und Akutversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/f4/333893/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120006.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"25. Juni 2024\r\nBerufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU)\r\nReform der Notfallversorgung: gemeinsames Positionspapier und Empfehlungen\r\nEinleitung\r\nEine Reform der Notfallversorgung steht auf der Agenda des Bundesgesundheitsministeriums für 2022. Zahlreiche Vorgutachten bzw. Vorschläge liegen dazu vor. Hier erfolgt die fachärztliche Unterstützung aus dem Sektor Orthopädie und Unfallchirurgie (O und U).\r\nDas folgende Eckpunktepapier beschäftigt sich mit der ambulanten Versorgung von Notfällen in Orthopädie und Unfallchirurgie, liefert eine kurze Analyse, erläutert wie eine leitliniengerechte Versorgung auszusehen hat und bietet konkrete, einfach umsetzbare Lösungsvorschläge.\r\nAnalyse der ambulanten Notfallversorgung im Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie\r\nEine kürzlich erschienene Übersicht des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) (2) zeigt die Entwicklung der ambulanten Notfälle in Kliniken und im ärztlichen Bereitschaftsdienst.\r\n- Im Jahr 2019 wurde der ärztliche Bereitschaftsdienst der KVen demnach ca. 8,2 Mio. Mal, die\r\nNotfallambulanzen der Krankenhäuser 10,6 Mio. Mal in Anspruch genommen\r\n- Für die Versorgung standen im Jahr 2019 ca. 830 Bereitschaftspraxen (SGB V spricht von Portalpraxen) bundesweit zur Verfügung, an der Notfallversorgung nahmen ca. 1200 Krankenhäuser mit ihren Notfallaufnahmen teil\r\n- Für die Versorgung im Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie waren es im Jahr 2019 ca. 6300 Facharztpraxen und ca. 1200 Krankenhäuser\r\n- Für die Versorgung von Arbeitsunfällen existieren im Jahr 2019 ca. 1.000 Ermächtigungen im Klinikbereich und ca. 2800 Ermächtigungen in den Praxen.\r\nZur Notfallversorgung in der Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie existieren keine bundesweiten Daten. Einen Anhaltspunkt liefern aber die Daten der KV Baden-Württemberg aus dem Jahr 2019. Die gesamte Notfallversorgung in Baden- Württemberg stützt sich auf 120 Portalpraxen und 200 Krankenhausambulanzen:\r\n- In den 200 Notfallambulanzen wurden 2019 insgesamt 1,2 Mio. Scheine abgerechnet., davon 485.000 werktags, 541.000 zur Unzeit (Wochenende und spät abends) und 248.000 nachts\r\n- Auf den Sektor O&U entfielen laut der vorliegenden Diagnoseverschlüsselung über 50 % (Kategorie S- und M- Diagnosen), wobei die akuten Verletzungen dominierten\r\n- In den 120 Portalpraxen, d.h. im ärztlichen Bereitschaftsdienst, wurden 2019 in Baden-Württemberg gleich viele Notfallscheine wie in den Notfallkrankenhäusern abgerechnet. Bei den Diagnosen dominierten akute Infektionen, aber O und U-Diagnosen machen mit ca. 20 Prozent (T und S Diagnosen) ebenfalls einen beträchtlichen Anteil aus\r\n- Der Bereich O und U dominiert in den Krankenhausnotaufnahmen das Notfallgeschehen: Unter den TOP 10\r\nDiagnosen in den Krankenhäusern sind fünf sogenannte S-Diagnosen (akute Verletzungen). Weiterhin gehört\r\ndie Behandlung von akuten, nichttraumatischen Schmerzzuständen, hier insbesondere Rücken-, aber auch\r\nakuten Gelenkschmerzen zu den Versorgungsleistungen, diese Diagnosen belegen Rang 8.\r\n- In den Portalpraxen in Baden-Württemberg machen orthopädisch-unfallchirurgische Diagnosen ca. 20 Prozent aus – in den Portalpraxen werden vor allen Dingen akute Infekte behandelt.\r\n2\r\nNotfallversorgung in Orthopädie und Unfallchirurgie anhand von Leitlinien\r\nFür das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie existiert eine Reihe von Leitlinien zur bestmöglichen Versorgung von akuten Erkrankungen und Unfällen:\r\n- Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es in der Erstversorgung von Unfällen in den allermeisten Fällen der fachärztlichen Expertise, insbesondere der diagnostischen Abklärung mittels Röntgen, Sonografie, der sorgfältigen Wundexploration bzw. der fachgerechten Versorgung mit Verbänden und/ oder Hilfsmitteln bedarf\r\n- Bei der Erstversorgung von akuten Rückenschmerzen oder Gelenkschwellungen sehen die Leitlinien zunächst die Diagnostik mittels Anamnese und klinischer Untersuchung als ausreichend an.\r\n- Erst im Falle sogenannter „Red Flags“ sollte die weitere Diagnostik und Therapie unmittelbar fachärztlich erfolgen. Red Flags beinhalten im Falle von Rückenschmerzen z.B. klinische Hinweise auf osteoporotische Sinterungsfrakturen, Bandscheibenvorfälle usw., im Falle von Gelenkschwellungen Hinweise auf ein bakterielles Geschehen. Gibt es diese klinischen Hinweise, dann sollte die weitere Diagnostik und Therapie unmittelbar durch einen Facharzt für O und U übernommen werden.\r\nEmpfehlungen aus den vorliegenden Gutachten\r\nDie existierenden Gutachten beklagen vor allem eine Fehlsteuerung von Patienten, die einer dringlichen Notfallbehandlung nicht zwingend bedürfen, und als Folge daraus überlange Wartezeiten in den Notfallaufnahmen. Als Konsequenz aus diesen Gutachten hat die letzte Bundesregierung den G-BA beauftragt, ein Konzept zur\r\nErsteinschätzung zu erarbeiten, dieses liegt vor (1). Die Träger (DKG, KBV und GKV) konnten sich nicht in auf einen gemeinsamen Entwurf einigen, aber in vielen Punkten herrscht Einigkeit. Die konsentierten Empfehlungen werden im Folgenden analysiert.\r\n1. Standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren\r\nVorgesehen ist, dass alle Notfallpatienten die Ersteinschätzung per Telefon, digital oder persönlich unverzüglich\r\nerhalten sollen. Minutenlange Warteschleifen sind inakzeptabel. Das Ersteinschätzungsverfahren selbst sollte innerhalb von zehn Minuten abgeschlossen sein.\r\nIn keiner Empfehlung ist vorgesehen, dass die Einschätzung durch einen Arzt vorgenommen werden muss, dieser sollte jedoch auf Zuruf erreichbar bzw. zuschaltbar sein.\r\nMit dem Ersteinschätzungsverfahren sollten die Dringlichkeiten priorisiert und Empfehlungen für eine geeignete Versorgung abgegeben werden. Bei verzögerter Dringlichkeit sollte die weitere Versorgung, z.B. im Regelbetrieb am nächsten Tag, nahtlos organisiert werden.\r\nKommentar aus der Sicht von O&U\r\nEine digitale unterstützte Ersteinschätzung ist zu begrüßen. Sie entlastet die Ärzte in den Krankenhausnotaufnahmen und hilft Bagatellen und nichtdringliche Fälle in die Regelversorgung zu überführen. Dazu bedarf es eines evaluierten digital unterstützen Ersteinschätzungsverfahrens, denn damit kann das Notfallsystem effektiv entlastet werden.\r\nUm ein solches Ersteinschätzungsverfahren effektiv zu etablieren, sollte es aus unserer Sicht durch ein Ticketsystem ergänzt werden. Durch ein solches Ticket wäre der Patient der versorgenden Rettungsstelle oder Praxis als berechtigter Notfall vorab angemeldet, was für ihn eine kürzere Wartezeit bedeuten würde.\r\nPatienten ohne ein entsprechendes Notfallticket nehmen die Rettungsstellen unberechtigt in Anspruch, verzögern die Behandlung von dringlicheren Notfällen und tragen zur Überlastung des Personals bei. Daher erscheint in diesem Fall eine Zuzahlung per nachträglicher Rechnung mehr als gerechtfertigt.\r\nDie Patienten werden so durch verkürzte Wartezeiten und vermiedene Zuzahlungen gesteuert, am präklinischen Ersteinschätzungsverfahren teilzunehmen.\r\n3\r\nFindet die Ersteinschätzung „Inhouse“ statt, sollte auch dort ein evaluiertes Ersteinschätzungsverfahren durch nichtärztliches Personal zum Einsatz kommen. Dies ermöglicht es dann in den Rettungsstellen, eine verzögerte Priorisierung festzustellen und ggfs. den Verweis auf die Versorgung im Regelbetrieb.\r\nWer „Inhouse“ die Ersteinschätzung vornimmt - Rettungsstelle, Portalpraxis oder gemeinsamer Tresen - sollte vor Ort entschieden werden.\r\nEmpfehlungen BVOU und DGOU\r\n- Die Ersteinschätzung sollte möglichst im präklinischen Bereich vorgenommen werden\r\n- Dazu bedarf es eines evaluierten Ersteinschätzungsverfahrens\r\n- 112 und 116117 sollten dieses standardisierte Verfahren verwenden\r\n- Die Erreichbarkeit der 116117 muss deutlich und nachweislich verbessert werden, um effektiv steuern zu können\r\n- Der Patient sollte ein sogenanntes Ticket nach Ersteinschätzung erhalten, das helfen soll, Wartezeiten und\r\nZuzahlungen zu vermeiden\r\n- Im Fall einer Ersteinschätzung „Inhouse“ sollte ebenfalls ein standardisiertes Verfahren zum Einsatz kommen\r\n- Wer die „Inhouse Steuerung“ übernimmt - ob gemeinsamer Tresen, Portalpraxis oder Rettungsstelle, sollte den Kollegen vor Ort überlassen werden.\r\n2. Schaffen eines Netzwerks von Partnerpraxen\r\nDas Ersteinschätzungsverfahren dient der Priorisierung und Steuerung in den für die Therapie des Patienten bedarfsgerechten Sektor. Hierzu steht ambulant der allgemeinmedizinische oder fachärztliche Bereich zu Verfügung. Der allgemeinmedizinische Bereich wird durch die hausärztlichen Praxen bzw. durch die Portalpraxen vertreten. Der fachärztliche Bereich wird in Orthopädie und Unfallchirurgie vertreten durch kassenärztliche Praxen bzw. durch die D- Arztpraxen und durch die Klinikambulanzen.\r\nFür den Bereich der Unfallversorgung sehen die Leitlinien eine Versorgung nach Facharztstandard O und U vor.\r\nZu jeder Zeit stehen bei Unfällen nur orthopädische-unfallchirurgische Klinikambulanzen zur Verfügung, da nur hier die notwendigen Ressourcen in personeller Hinsicht bzw. bei der Ausstattung vorhanden sind. Werktags stehen darüber hinaus qualifizierte orthopädisch-unfallchirurgische Praxen für die Unfallversorgung zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für die D-Arztpraxen (2800 ambulante Ermächtigungen).\r\nWeiterhin könnten sich für die ambulante Unfallversorgung orthopädisch-unfallchirurgische Praxen registrieren, die über entsprechende Qualifikationen wie Röntgen, Sonografie, Eingriffs- und Gipsräume verfügen. Diese Praxen müssen verpflichtend entsprechende Kapazitäten für Notfälle bereithalten.\r\nUm den Patienten eine gute Übersicht über dieses Versorgungsnetzwerk zu geben, bietet sich das Angebot einer App an, die verunfallten Patienten eine Übersicht über Ambulanzen und Praxen in der Nähe gibt, ggfs. sogar ergänzt durch die Angabe von Wartezeiten.\r\nDie sonstige Notfallversorgung im Bereich O und U, dies ist insbesondere der akute Rückenschmerz, kann zunächst durch den allgemeinmedizinischen Sektor geleistet werden, zu Unzeiten durch die Portalpraxen. Wird durch die Ersteinschätzung eine aufgeschobene Priorisierung festgestellt, sollten hausärztliche bzw. fachärztliche Partnerpraxen entsprechende Slots bereithalten.\r\nEmpfehlungen BVOU und DGOU\r\n- Bei Unfällen Einbeziehen von geeigneten Praxen in ein Versorgungsnetzwerk\r\n- Übersicht über das Netzwerk in einer Unfall-App\r\n- Im haus- und fachärztlichen Bereich müssen Partnerpraxen am nächsten Werktag Termine für Patienten mit aufgeschobener Priorisierung bereithalten\r\n4\r\n3. Finanzierung des Notfalldienstes\r\nDie Bereitstellung einer gut erreichbaren und qualifizierten 24/7 Notfallversorgung, auch für ambulante Notfälle, zeichnet den Gesundheitsstandort Deutschland aus. Tatsache ist aber, dass bisher sowohl der ärztliche Bereitschaftsdienst der KVen als auch der Betrieb der Krankenhausnotaufnahmen ein Zuschussgeschäft sind:\r\nIm KV-Bereich wird der defizitäre Notfallbetrieb mittels Kopfpauschalen und Umsatzabgaben seit Jahren subventioniert. Auch in den Kliniken ist der Unterhalt der Notfallambulanzen defizitär und muss demnach durch Erlöse aus dem stationären Bereich quersubventioniert werden.\r\nEindeutig gehört die Notfallversorgung in den Bereich der Daseinsfürsorge. Die ökonomische Logik spricht dagegen, Daseinsfürsorge fallzahlabhängig zu finanzieren. Niemand würde erwarten, dass die Berufsfeuerwehren ihren mangelnden Deckungsbeitrag durch Lohnabzüge ausgleichen.\r\nEmpfehlungen BVOU und DGOU\r\n- Um eine flächendeckende Versorgung zu erreichen, muss der ärztliche Bereitschaftsdienst bzw. die\r\nVorhaltung einer Notfallambulanz als Mindestumsatz von den Krankenkassen vorfinanziert werden\r\n- Die erlösten Honorare sind als Abschlagszahlungen zu leisten. Unterdeckungen zum Mindestumsatz sind von den Kommunen bzw. Ländern zu übernehmen.\r\n- Honorare für die ambulanten Notfallambulanzen bzw. Praxen müssen Teil der extrabudgetären Vergütung sein, die von den Krankenkassen voll, ohne Abzüge und Mengenbegrenzung, bezahlt wird.\r\n- Partnerpraxen sind von der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst zu entbinden\r\nZusammenfassung\r\nZur Verbesserung der Notfallversorgung im Bereich O und U bieten sich die folgenden Maßnahmen an, um die\r\nProbleme Wartezeit, Bedarfsgerechtigkeit und Unterfinanzierung zu beheben.\r\n- Standardisierte, digital unterstützte und bundesweit einheitliche Ersteinschätzungen sollten möglichst schon\r\npräklinisch stattfinden\r\n- Dazu muss die 116/117 ausgebaut werden\r\n- Ohne präklinische Ersteinschätzung löst die Inanspruchnahme einer Klinikambulanz zur Unzeit eine Zuzahlung aus\r\n- Die Klinik entscheidet, wer die standardisierte Ersteinschätzung vor Ort organisatorisch übernimmt\r\n- Bei Notfällen mit verzögerter Priorität müssen Partnerpraxen zu den werktäglichen Übernahmen bereitstehen\r\n- Partnerpraxen sind vom ärztlichen Bereitschaftsdienst zu befreien\r\n- Eine Unfall- App soll der Bevölkerung eine Übersicht über das Versorgungsnetzwerk von Praxen und Ambulanzen\r\ngeben\r\n- Notfallversorgung ist Daseinsfürsorge und daher fallzahlunabhängig zu finanzieren\r\nDr. Burkhard Lembeck, Präsident des Berufsverbands für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU)\r\nProf. Dr. Dietmar Pennig, Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU)\r\nProf. Dr. Bernd Kladny, stellvertretender Generalsekretär der DGOU\r\nWeitere Informationen:\r\nBerufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU)\r\nJanosch Kuno, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Straße des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin Telefon: +49 (0)30 797 444 55\r\nE-Mail: presse@bvou.net www.bvou.net\r\nDeutsche Gesellschaft für Orthopädie und\r\nUnfallchirurgie e.V. (DGOU)\r\nSwetlana Meier, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit\r\nStraße des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin\r\nTelefon: +49 (0)30 340 60 36 -16 oder -00\r\nE-Mail: presse@dgou.de\r\nwww.dgou.de\r\nQuellen\r\n(1) Ersteinschätzungsverfahren: Vier Konzepte liegen vor, Dtsch Ärztebl 2022; 119(25): A-1120 / B-940, Kurz, Charlotte; Osterloh, Falk\r\n5\r\n(2) Mangiapane S, Czihal T, von Stilltried D: The utilization of ambulatory emergency care and unplanned hospitalizations in Germany, 2010-\r\n2019. Dtsch Ärztebllnt 2022; 119: 425-6. DOI: 10.3238/arztebl.m2022.0160\r\n{3) https://www.d guv.de/1an d esverbaende/d e/med _reh a/d-arzt-verfa hren/d -arzt-verfah ren/index.jsp"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004610","regulatoryProjectTitle":"Geplante Neuordnung und Eingliederung des Sanitätswesens in das Bundesministerium der Verteidigung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/2c/306822/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn\r\nBundesminister der Verteidigung\r\nBoris Pistorius \r\nStauffenbergstraße 18\r\n10785 Berlin\r\n\r\ncc: Mitglieder des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages\r\ncc: Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages\r\n\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t          Berlin, 01.03.2024\r\n\r\n\r\nZur geplanten Neuordnung des Sanitätswesens\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Minister,\r\n\r\nmit großem Interesse, aber auch mit erheblicher Sorge haben die wissenschaftlichen Fachge-sellschaften des gesamten Gebietes Chirurgie und insbesondere die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie (DGCH), die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) und die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU) die Berichterstattung über die Neuordnung und geplante Eingliederung des Sanitätswesens in dem Ihnen unterstellten Ministerium verfolgt.\r\n\r\nDie zivil-militärische Zusammenarbeit liegt uns sehr am Herzen, ein Letter of Intent zwischen Fachgesellschaften und Sanitätswesen wurde 2017 von dem Inspekteur des Sanitätsdienstes und dem Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie und ein ebensolcher 2021 von dem Inspekteur des Sanitätsdienstes und dem Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie unterzeichnet.\r\n\r\nDie kriegerische Auseinandersetzung im Zentrum Europas hat Bewusstsein und Notwendigkeit dieser Kooperation nachhaltig verstärkt, mehr als 1.000 Schwerstverletzte aus der Ukraine sind über das Konstrukt COVRIIN+ unter maßgeblicher Beteiligung des TraumaNetzwerks der Deut-schen Gesellschaft für Unfallchirurgie überwiegend auf zivile Kliniken verteilt und aufwändig versorgt worden. \r\n\r\nUnter wesentlicher Beteiligung des Sanitätsdienstes sind Trainings- und Schulungsprogramme für die zivile Versorgung (als Beispiele: Terror, Amok, Massenanfall von Verletzten) entwickelt worden und mittlerweile mehr als 1.000 erfahrene Ärzte auch fachübergreifend geschult wor-den.\r\n\r\nDer Sanitätsdienst der Bundeswehr hat eine herausgehobene Verantwortung für den besonde-ren Aufgabenbereich Gesundheitsversorgung im Sinne einer gesamtstaatlichen Aufgabe. Die Ausweitung des jetzigen Konfliktes ist keine theoretische Überlegung mehr, wir müssen in der zivil-militärischen Zusammenarbeit vielmehr damit planen und Vorkehrungen treffen, die sehr schnell an ihre Kapazitätsgrenzen kommenden Bundeswehrkrankenhäuser mit den mehr als 650 zivilen Krankenhäusern des TraumaNetzwerks zu verbinden und eine gemeinsame Organisati-onsform zu entwickeln. Die Versorgung des verletzten militärischen Personals und der betroffenen Gesamt-bevölkerung ist hierbei als Daseinsvorsorge zu definieren. \r\n\r\nUnter dem Blickwinkel der damit verbunden Herausforderungen ist ein auch völkerrechtlich unabhängiger Status des Sanitätsdienstes unabdingbar. Die Ärztinnen und Ärzte des Sanitäts-dienstes müssen fachlich und standesrechtlich weisungsunabhängig handeln können, eine An-ordnungsbefugnis durch einen Nichtarzt ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar. Eine ungebrochene Verantwortungskette wäre in diesem Fall nicht gegeben. \r\n\r\nDie Herausforderungen der Corona-Pandemie als elementare Katastrophe haben die Bedeutung der Abbildung des Sanitätsdienstes auf ministerieller Ebene klar erkennen lassen.\r\nDie Attraktivität des Sanitätsdienstes im ärztlichen, aber auch im pflegerischen Bereich ist direkt verknüpft mit der Einordnung in die Gesamtstruktur des Bundesministeriums für Verteidigung. Die herausgehobene Bedeutung muss nach unserer Auffassung zwangsläufig auf Augenhöhe mit den zivilen Strukturen des ärztlichen Berufsstandes bestehen.\r\n\r\nSehr geehrter Herr Minister, die weiter zunehmende Bedeutung des Sanitätsdienstes in Krieg und Krise im Rahmen gesamtstaatlicher Aufgaben macht nach unserer Einschätzung die vollständige Eigen- und Führungsverantwortung mit Abbildung in der Hierarchieebene des Ministe-riums erforderlich. Der weitere notwendige Ausbau der zivilmilitärischen Zusammenarbeit zur Sicherstellung der Versorgung militärischer und ziviler Verletzten im Kriegsfall auch und gerade im Sinne der Daseinsfürsorge ist nach unserer Einschätzung nur auf diese Weise möglich.\r\n\r\nDie Fachgesellschaften des Gebietes Chirurgie stehen für einen konstruktiven Dialog jederzeit zu Ihrer Verfügung.\r\n\r\nMit vorzüglicher Hochachtung\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nProf. Dr. Dietmar Pennig        Prof. Dr.  Bernd Kladny                        Prof. Dr. Thomas Schmitz-Rixen\r\nGeneralsekretär der DGOU\tStellv. Generalsekretär der DGOU    Generalsekretär der Deutschen \r\nGeneralsekretär der DGU\tGeneralsekretär der DGOOC\t            Gesellschaft für Chirurgie \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004612","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/1a/306824/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn\r\n...\r\nBundesministerium für Gesundheit\r\nAbt. 2. - Gesundheitsversorgung, Krankenversicherung\r\nMauerstr. 29\r\n\r\n10117 Berlin\r\n\r\nPer E-Mail: ...\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t        Berlin, 30.04.2024\r\n\r\n\r\nGemeinsame Stellungnahme \r\nder Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) und \r\nder Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC)\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr ...,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\ndie Notwendigkeit zur Verbesserung der Krankenhausversorgung im Rahmen einer Reform ist unbestritten. Äußerst bedauerlich ist, dass die umfangreichen Zuarbeiten der Fachgesellschaften über die AWMF im Frühjahr 2023 keine oder nur sehr geringe Berücksichtigung fanden. An den Feststellungen aus dem Jahr 2023 halten wir unverändert fest. Darüber hinaus schließen wir uns den grundlegenden Kommentierungen der AWMF und der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie an. \r\n\r\nDie Definition der Leistungsgruppen aus NRW ist aus der Sicht des Faches Orthopädie und Unfallchirurgie unzureichend. Eine Weiterentwicklung der Leistungsgruppen in einem Ausschuss ist zwar geplant, aber kei-nesfalls garantiert. Dies birgt ein erhebliches Unsicherheitspotential. Weiterhin bleibt völlig unsicher, ob der Sachverstand der wissenschaftlichen Fachgesellschaften auch einen Niederschlag bei der Weiterentwick-lung findet. Dies ist aber zwingend einzufordern.\r\n\r\nKomplexe Chirurgie am Bewegungssystem außerhalb von Endoprothetik ist nur im Leistungsbereich Allge-meine Chirurgie abgebildet. Dort finden sich nach aktueller Planung aufwändige Operationen an Gelenken, Knochen und Weichteilen wie Umstellungsoperationen und die gesamte Tumororthopädie. Als Strukturvo-raussetzung für den Leistungsbereich Allgemeine Chirurgie werden 3 Allgemeinchirurgen oder -chirurginnen vorausgesetzt, wobei eine Position fachärztlich durch Orthopädie und Unfallchirurgie ersetzt werden kann. Diese Strukturvoraussetzung ist ebenso wie die Strukturvoraussetzungen für die Leistungsgruppen Endop-rothetik und Revisionsendoprothetik unzureichend. Im Leistungsbereich Allgemeine Chirurgie muss, wie von uns mehrfach gefordert, auch eine durchgängige Besetzung mit einem Facharzt Orthopädie und Unfall-chirurgie gewährleistet sein. Komplexe Chirurgie am Bewegungssystem braucht neben der Speziellen Traumatologie, der Wirbelsäulenchirurgie und der Endoprothetik eine eigene Leistungsgruppe. Es bleibt zu befürchten, dass Leistungen, die im Bereich der Finanzierung nicht adäquat abgebildet sind, nicht mehr durchgeführt werden oder eben in nicht \r\n\r\ngeeignete Bereiche alloziert werden. Nach aktuellen Schätzungen landen 60 bis 70 % des chirurgischen Leis-tungsgeschehens in der LG Allgemeine Chirurgie. Dies ist definitiv keine Verbesserung der Situation und schon überhaupt nicht der Qualität, wenn dort der Allgemeinchirurg als Generalist die Versorgung über-nimmt, wo doch eine Konzentration und Spezialisierung die Qualität verbessern soll. Der Vorschlag einer eigenen Leistungsgruppe für Tumororthopädie und Komplexe elektive Eingriffe Bewegungssystem (Gelen-ke, Weichteile) wurde bereits mehrfach vorgetragen und fand bislang keine Berücksichtigung. Dies ist nicht nachvollziehbar.\r\n\r\nEs gibt Bereiche der Medizin, die nicht der Allgemeinen Inneren Medizin oder der Allgemeinen Chirurgie zuzuordnen sind, wie zum Beispiel die Frührehabilitation oder Schmerztherapie. Es ist nicht ersichtlich, wo diese Bereiche eingeordnet werden sollen. Dadurch würden diese Bereiche von der Versorgungslandschaft verschwinden, was auch eine bewusste Intention sein kann, aber nicht unsere Unterstützung findet. Kom-plexe konservative orthopädische Behandlung und Frührehabilitation bedürfen einer Berücksichtigung im Leistungsgeschehen.\r\n\r\nDie Fachkliniken finden im Gegensatz zu früheren Überlegungen keine wesentliche Erwähnung oder Be-deutung. Ohne diese hoch spezialisierten Einrichtungen ist eine qualitativ hochwertige Versorgung kurz- und mittelfristig allerdings nicht sinnvoll vorstellbar, zumal die zwingende Vorhaltung der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin oder der Allgemeinen Chirurgie hier nicht möglich erscheint. \r\n\r\nDie Einordnung der Kinderorthopädie in eine „Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie“ wird den Besonder-heiten der Kinderorthopädie nicht gerecht. Durch die Bezeichnung Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie wird impliziert, dass es sich um den Verantwortungs- und Tätigkeitsbereich des Facharztes Kinderchirurgie handelt. Allerdings finden Operationen im Kindes- und Jugendalter ebenso in anderen Fächern und Gebie-ten wie Urologie, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Orthopädie und Unfallchirurgie statt. Es wird daher dringend empfohlen, die Leistungsgruppe umzubenennen in eine Leistungsgruppe „Komplexe operative Eingriffe im Kindes- und Jugendalter“ und die eingeschlossene Altersgruppe der Versorgungsrealität auch in Anlehnung an SGB VII/ DGUV anzupassen.\r\n\r\nBislang existieren keine Auswirkungsanalysen, die uns sowohl für die Versorgung als auch die Vergütung Abschätzungen ermöglichen, wie sich die Versorgung und Vergütung mit der Vorhaltevergütung nach dem Greifen der Reform darstellt. Auf die Defizite in der Finanzierung von Investitionen sei an dieser Stelle auch nochmals nachdrücklich hingewiesen, da die Vorhaltekosten bei den Betriebskosten Berücksichtigung fin-den.\r\n\r\nAbschließend sei auch von unserer Seite nochmals besonders betont, dass die Auswirkungen auf die ärztli-che Weiterbildung unbedingt berücksichtigt werden müssen. Nur eine sinnvolle Weiterbildung sichert die erforderliche Qualität in der ärztlichen Versorgung der Zukunft.\r\n\r\nVielen Dank für die Möglichkeit der Stellungnahme. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nProf. Dr. Andreas Seekamp\t\t\t\tProf. Dr. Markus Scheibel\r\nPräsident der DGOU\t\t\t\t\tStellv. Präsident der DGOU\r\nPräsident der DGU\t\t\t\t\tPräsident der DGOOC\r\n\r\n\r\n\r\nProf. Dr. Dietmar Pennig\t\t\t\tProf. Dr. Bernd Kladny\r\nGeneralsekretär der DGOU\t\t\t\tStellv. Generalsekretär der DGOU\r\nGeneralsekretär der DGU\t\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004612","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/8a/384953/Stellungnahme-Gutachten-SG2412160016.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Juni 2024.\r\n\r\n\r\nDie in dieser Leistungsgruppe aufgeführten Anforderungen widersprechen nach Auf- fassung aller in diesem Bereich operativ tätigen Fächer der Versorgungsrealität in der gesamten Breite der chirurgischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Beispielhaft sei hier angeführt, dass Eingriffe aus der Hals – Nasen und Ohrenheil- kunde regelhaft nicht von Kinder– und Jugendchirurgen, sondern von entsprechend der ärztlichen Weiterbildung für diesen Bereich zuständigen Ärzten für Hals-, Na- sen- und Ohrenheilkunde durchgeführt werden. Analoges gilt für komplexe Wirbel- säuleneingriffe im Kinder- und Jugendalter, die von speziell ausgebildeten Fachärz- ten für Orthopädie und Unfallchirurgie durchgeführt werden.\r\n\r\n\r\nDie Leistungsgruppe 16 sollte dementsprechend nach unserer gemeinsamen Auf- fassung umbenannt werden in Spezielle Chirurgie im Kinder- und Jugendalter, um Verwechslungen mit der Facharztbezeichnung Kinder– und Jugendchirurgie\r\nnicht zuzulassen.\r\n\r\n\r\nDie Forderung, für diese Eingriffe grundsätzlich Fachärzte für Kinder– und Jugend- chirurgie vorzuhalten, widerspricht nicht nur der Versorgungsrealität, sondern ge- fährdet in der Fläche in hohem Masse die Durchführbarkeit der Eingriffe in dieser Altersgruppe.\r\n\r\n\r\nWir fügen in der Anlage den unter diesen unter den Fachgesellschaften konsentier- ten überarbeiteten Vorschlag zur Leistungsgruppe 16 Spezielle Chirurgie im Kinder- und Jugendalter bei und müssen nachdrücklich darauf hinweisen, dass eine Umsetzung des Reformvorhabens wie jetzt geplant aufgrund der bei weitem nicht ausreichenden Zahl von Kinder und Jugendchirurgen, aber auch aufgrund der in diesen speziellen Bereichen nicht vorhandenen Weiterbildungsinhalte dieser Facharztgruppe eine Versorgungslücke entstehen lässt, die das Wohl der uns anver- trauten Patienten im Kinder – und Jugendalter in nicht hinnehmbarer Weise gefähr- den wird.\r\nDies kann nicht im Interesse der Politik sein, die auch hier das Wohl der Kinder und\r\nJugendlichen als ein hohes Gut im Auge haben muss und Sorge zu tragen hat für die sachgerechte Versorgung im Bereich der speziellen Chirurgie des Kinder- und Jugendalters.\r\n\r\n\r\nMit den besten Empfehlungen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nFr. Dr.med. Barbara Ludwikowski\r\nPräsidentin\r\nDeutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendchirurgie\r\n \r\nProf. Dr. med. Thomas Deitmer\r\nGeneralsekretär\r\nDeutsche Gesellschaft für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde\r\n \r\n \r\nProf. Dr. med. Dietmar Pennig\r\nGeneralsekretär\r\nDeutsche Gesellschaft für Orthopädie und\r\nUnfallchirurgie\r\nDeutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie\r\n \r\nProf. Dr. med. Bernd Kladny\r\nGeneralsekretär\r\nDeutsche Gesellschaft für Orthopädie und\r\nOrthopädische Chirurgie\r\n \r\n\r\n \r\nProf. Dr. med. Wolfgang Rösch Beauftragter, Sprecher des Arbeitskreises Kinder- und Jugendurologie\r\nDeutsche Gesellschaft für Urologie\r\n \r\nProf. Dr. med. Udo Rolle\r\nPräsident\r\nDeutsche Gesellschaft für Chirurgie\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nProf. Dr.med. Thomas Schmitz-Rixen\r\nGeneralsekretär\r\nDeutsche Gesellschaft für Chirurgie\r\n\r\n\r\nAnhang: Vorschlag LG16 nach KHVVG\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004612","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/f4/384955/Stellungnahme-Gutachten-SG2412160020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Bundestag\r\nAusschuss für Gesundheit\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\n\r\nPer E-Mail: \tanhoerungen-gesundheitsausschuss@bundestag.de\r\n\r\n\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t           Berlin, 23.09.2024\r\n\r\nGemeinsame Stellungnahme\r\nder Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) und\r\nder Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC),\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)\r\nAnhörung am 25.09.24\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\ndie Notwendigkeit einer Reform zur Verbesserung der Krankenhausversorgung ist unbestritten. Dennoch möchten wir auf einige wichtige Punkte hinweisen:\r\n\r\n1) Leistungsgruppen\r\n\r\nDie Definition der Leistungsgruppen aus NRW und die fünf neu definierten Leistungsgruppen bedürfen einer Überarbeitung. Eine geplante, aber nicht garantierte Weiterentwicklung dieser Gruppen birgt Unsicherheiten. Komplexe Chirurgie am Bewegungssystem ist neben den dafür gesetzten Leistungsgruppen (LG Endoprothe-tik, Revisionsendoprothetik, Wirbelsäuleneingriffe, Spezielle Traumatologie und Spezielle Kinder- und Jugend-chirurgie) nur im Leistungsbereich Allgemeine Chirurgie abgebildet. Hier finden sich aufwändige Operationen an Gelenken, Knochen und Weichteilen sowie die gesamte Tumororthopädie und umfangreiche traumatologi-sche Inhalte. Als Strukturvoraussetzung werden Allgemeinchirurgen vorausgesetzt. Das Leistungsvolumen für Orthopädie und Unfallchirurgie muss es ermöglichen, den Bereich Allgemeine Chirurgie auch ohne Allgemein-chirurgen zu betreiben. Laut Bundesärztekammer gab es zum 31.12.23 im stationären Bereich 1023 Allgemein-chirurgen und 512 mit der Qualifikation Allgemeine Chirurgie. Die Zahl der neuen Fachärzte in diesen Bereichen ist rückläufig. Die Anzahl der absolvierten Facharztprüfungen lag im Jahr 2021 bei 181 für Allgemeinchirurgie bzw. 31 für Allgemeine Chirurgie, im Jahr 2022 bei 174 bzw. 20 und im Jahr 2023 bei 153 bzw. 18 Kolleginnen und Kollegen. Im Fach Orthopädie und Unfallchirurgie erwerben jährlich über 900 Kolleginnen und Kollegen den Facharzt. Es erscheint widersinnig, dass die Qualitätsanforderung vom Spezialisten hin zum Generalisten ver-schoben wird. Schätzungen zufolge werden 60 bis 70 % der chirurgischen Leistungen in der LG Allgemeine Chi-rurgie abgebildet werden müssen. \r\n\r\nDie Strukturvoraussetzungen für die Leistungsgruppen Endoprothetik und Revisionsendoprothetik sind unzu-reichend. Es gibt deutschlandweit durch Experten konsentierte Vorgaben, die berücksichtigt werden müssen. Die Beschreibung der erforderlichen Leistungsgruppen, Kooperationen sowie der sachlichen und personellen Ausstattung ist unzureichend.\r\n\r\n2) Fachkliniken\r\n\r\nDer Stellenwert von Fachkliniken zur spezialisierten Erbringung medizinischer Leistungen ist anerkannt. Es wäre fatal, wenn die 400 bis 450 Fachkliniken in Deutschland nicht mehr an der Versorgung teilnehmen könnten. Die Ausnahmetatbestände für Fachkliniken müssen im Gesetz verankert werden, insbesondere die Möglichkeit, verwandte Leistungsgruppen über Kooperationen nachzuweisen. Die spezialisierte Leistungserbringung in Fachkliniken muss auch ohne Grundversorgung aus den Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“, „All-gemeine Chirurgie“ und „Intensivmedizin“ möglich sein.\r\n\r\n3) Frührehabilitation und konservative Orthopädie und Unfallchirurgie\r\n\r\nBereiche wie Frührehabilitation und nicht-operative konservative Behandlung sind nicht eindeutig der Allge-meinen Inneren Medizin oder der Allgemeinen Chirurgie zuzuordnen. Es ist unklar, wo diese Bereiche verortet werden sollen. Ohne Berücksichtigung würden sie aus der Versorgungslandschaft verschwinden, was wir nicht unterstützen. Komplexe konservative orthopädische Behandlung und Frührehabilitation müssen im stationä-ren Leistungsgeschehen Berücksichtigung finden.\r\n\r\n4) Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie\r\n\r\nDas KHVVG beinhaltet die Leistungsgruppe 16 Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie, die verschiedene Unter-gruppen umfasst. Die Bezeichnung impliziert, dass es sich um den Verantwortungsbereich des Facharztes für Kinder- und Jungendchirurgie handelt. Operationen im Kindes- und Jugendalter finden jedoch auch in anderen Fächern und Gebieten statt. Wir empfehlen, die Leistungsgruppe in „Komplexe operative Eingriffe im Kindes- und Jugendalter“ umzubenennen und die Altersgruppe der Versorgungsrealität anzupassen.\r\n\r\nDiese Leistungsgruppe kann nach aktuell vorgesehener Regelung vergeben werden, wenn mindestens fünf Fachärzte für Kinder- und Jugendchirurgie vorgehalten werden. Dies wird eine enorme Hürde für die flächen-deckende Versorgung darstellen, da es nicht genügend Fachärzte gibt. Die Spezialitäten spezielle Kindertrau-matologie, spezielle Kinderorthopädie, spezielle Kinderurologie, Verbrennungsmedizin und spezielle Kinder-HNO können auch ohne Kinder- und Jugendchirurgen erbracht werden. Dies entspricht auch der Auffassung der einschlägigen Fachgesellschaften (siehe Anlage).\r\n\r\n5) LG Spezielle Traumatologie\r\n\r\nDie Bindung der Vergabe der LG Spezielle Traumatologie an die Zulassung zum Schwerstverletztenartenverfah-ren (SAV) der Gesetzlichen Unfallversicherung wird laut Simulationen der Deutschen Gesellschaft für Unfallchi-rurgie zu deutlichen Versorgungslücken führen (siehe Anlage) und ist daher zu überarbeiten im Sinne der Si-cherung einer flächendeckenden Versorgung. Eine Orientierung an der Stufe des Verletztenartenverfahren (VAV) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung wäre da wesentlich zielführender und deckt sich auch mit allen anderen Qualitätsanforderungen an diese Leistungsgruppe.\r\n\r\n6) Definition der LG Knie- und Hüftprothese\r\n\r\nAktuell beinhaltet die Definition dieser beiden Leistungsgruppen nicht die Möglichkeit weichteiliger Revisionen nach primärer Endoprothese sowie den Ausbau und Wechsel mobiler, nicht im Knochen verankerter Prothe-senbestandteile. Dies ist nach Auffassung der Fachgesellschaft Bestandteil des Komplikationsmanagement der Primärendoprothetik und sollte auch in dieser LG verortet werden. Ein Frühinfekt muss mit der gebotenen Dringlichkeit zeitnah versorgt werden und darf nur dann durch eine Verlegung erschwert werden, wenn es sich um Eingriffe handelt, die auch der spezialisierten Leistung der Leistungsgruppe Revisionsendoprothetik bedür-fen. \r\n\r\n7) Leistungsverschiebungen\r\n\r\nBei den zu erwartenden Verschiebungen der operativen Verfahren hin zu Zentren ist unbedingt zu berücksich-tigen, dass die Zentren die wegfallenden medizinischen Leistungen zusätzlich erbringen können. Die Fest-schreibung eines allzu starren, nach oben begrenzten Mengengerüstes wird dazu führen, dass Wartelisten unvermeidbar werden. Dies wird der Bevölkerung nicht vermittelbar sein. Hieraus darf auch kein Förderpro-gramm für Privateinrichtungen werden, die schnelle Hilfe ohne Mengenbegrenzung anbieten können. \r\n\r\n8) Fehlende Auswirkungsanalysen\r\n\r\nEs existieren keine Auswirkungsanalysen, die Abschätzungen zur Versorgung und Vergütung ermöglichen. Auf die noch bestehenden Probleme in der Finanzierung des Transformationsfonds sei hingewiesen. Die Notwen-digkeit der Finanzierung der Transformation ist unbestritten.  \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nProf. Dr. Dietmar Pennig\t\tProf. Dr. Bernd Kladny\r\nGeneralsekretär DGOU\t\tStellv. Generalsekretär DGOU\r\nGeneralsekretär DGU\t\tGeneralsekretär DGOOC\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004612","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a1/2c/388119/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200004.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn\r\nBundesminister für Gesundheit\r\nProf. Dr. Karl Lauterbach\r\nBundesministerium für Gesundheit\r\n11055 Berlin\r\n\r\nVorab per E-Mail: …..\r\n\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t            Berlin, 25.11.2024\r\n\r\nKrankenhausversorgungsverbesserungsgesetz\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, lieber Herr Kollege Lauterbach,\r\n\r\nwir dürfen noch einmal auf Ihre sehr engagierte Beteiligung an der Eröffnungsveranstaltung des Deut-schen Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie am 25. Oktober 2022 in Berlin zurückkommen. Die Resonanz unter unseren mehr als 10.000 Mitgliedern und in den Gremien der Fachgesellschaften zeig-te, wie wichtig der konstruktive und engagierte Dialog zwischen Politik und in der Praxis tätigen Ärztin-nen und Ärzten ist.\r\n\r\nAm 22. November 2024 ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz im Bundesrat verab-schiedet worden. Der sicherlich nicht ganz einfache Weg bis zu diesem Beschluss wurde von uns auf-merksam begleitet.\r\nWie Sie wissen, haben wir die Gesetzesinitiative, die dringend notwendig ist und angefasst werden musste, von Seiten der Fachgesellschaften (Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie DGOU, Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie DGOOC und Deutsche Ge-sellschaft für Unfallchirurgie DGU) konstruktiv begleitet und an verschiedenen Stellen sowie bei den Anhörungen im Gesundheitsausschuss in der Sache mitgearbeitet. Wir alle und sicherlich auch Sie ge-hen davon aus, dass dieses Gesetz aufgrund der enormen Konsequenzen aber auch der komplexen Situation ständiger Beobachtung und Anpassung bedarf.\r\n\r\nZunächst aber dürfen wir Ihnen gratulieren, dass dieses wichtige Reformprojekt unter Ihrer Führung nunmehr zur Anwendung kommen kann.\r\n\r\nAuch in Zukunft werden wir gerne mit Ihnen und dem Ministerium konstruktiv zusammenarbeiten und sind für Hinweise Ihrerseits, wie diese Zusammenarbeit intensiviert werden kann, schon vorab dank-bar.\r\nWir verbleiben mit den besten Wünschen und trotz des anstehenden Wahlkampfes in der Hoffnung auf eine zumindest stimmungsvolle, wenn auch nicht ganz ruhige Weihnachtszeit\r\n\r\nIhre\r\n\r\n\r\n\r\nProf. Dr. Dietmar Pennig \t\tProf. Dr. Bernd Kladny\r\nGeneralsekretär DGOU\t\tStellv. Generalsekretär DGOU\r\nGeneralsekretär DGU\t\tGeneralsekretär DGOOC"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004613","regulatoryProjectTitle":"StellgN zum Referentenentwurf zur IOP-Governance-Verordnung - GIGV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/a0/306826/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060022.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme\r\nder Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU),\r\nder Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC),\r\nder Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU)\r\nzum Referentenentwurf einer Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung \r\n(IOP-Governance-Verordnung - GIGV-E)\r\n\r\n\r\nFür die Möglichkeit der Kommentierung der Verordnung mit Vorlauf wird gedankt.\r\n\r\nDie Verordnung entspricht teils dem Versuch der Quadratur eines Kreises. \r\n\r\nDies liegt an der Komplexität der Zielsetzung und dem Versuch, Ziele mit möglichst einfachen Mitteln und Geschwindigkeit zu erreichen.\r\n\r\nDenn die geplanten Aufgaben unter der Verordnung sind vielfältig. Sie sind, wie angerissen, einerseits unter der hohen Cyberkriminalität - nicht nur, aber wesentlich - in Strukturen des (inter-) nationalen Gesundheitswesens und andererseits unter der notwendigen Einführung praktikabler funktionstüchti-ger und ausreichend kostengünstiger „Stecker und Steckdosen“ der IT–Technologie zu sehen.\r\n\r\nDie Schwierigkeiten der Cyberkriminalität - und damit auch bis zur Interoperabilität - sind aufgrund der eingetretenen Fallzahlen von Cyberattacken für Kommunen (z.B. „infrastrukturellen“ Sicherheitsstruk-turen von z.B. Krankenhäusern, lebenserhaltenden Geräten für die eingefrorene Eizelle bis zum Beat-mungsgerät auf der Intensivstation, anzubindendem öffentlichen Gesundheitsdienst, Katastrophen-schutz etc.), Krankenhäusern bis einschl. Forschungs- und Lehraufgaben und in Arztpraxen im Rahmen der IT und sog. TI unter zahlreichen Attacken sichtbar geworden. \r\n\r\nDiese sind zunächst einmal auch für diese neuen Aufgaben im nationalen, im Europäischen Gesund-heitsraum mit seinen Säulen und dann auch international durch die Frage, Kompatibilität mit welchen Softwaren von z.B. Herstellerländern zu klären (z.B. China, Russland, USA). \r\n\r\nDie Grundsatzfrage, ob es einen europäischen eigenen Sicherheitsraum oder einen durch die USA mit-bestimmten Sicherheitsraum oder einen in Richtung auf China völlig durchlässigen Sicherheitsraum geben soll, führt erst nach klar getroffenen und dann auch umgesetzten Grundsatzentscheidungen zu geklärten Vorgaben im Bereich der Softwaren und je nach Strategie auch der Wachsamkeit im Bereich der Interoperabilität. Aktuell werden so bekanntermaßen nach mancher Einschätzung des BSI auch an hochoffiziellen Stellen weiter Tür und Tor offengehalten.\r\n\r\nHier wären also klare Willenserklärungen sinnvoll, denen dann gefolgt werden kann.\r\n\r\nDavon auszugehen, dass die in der Verordnung skizzierten Aufgaben kostenneutral stattfinden werden und können, erscheint blauäugig und irreführend – allein schon unter diesen Gesichtspunkten. Anders als reklamiert, sind die Kosten bereits nicht ausreichend im Digitalgesetz abgebildet – für keine be-troffene Gruppe jedenfalls ausreichend. Dies ist eindeutig nicht der Fall, auch sowohl im Bereich der Industrie wie der Sozialversicherungsträger.\r\n\r\nDies gilt unter der Begrifflichkeit „Sozialversicherungsträger“, die ja manchmal sehr weit gedeutet wird, keinesfalls für die sog. Gesundheitsdienstleister („Verbraucher“) wie Krankenhäuser, Praxen, Öffentli-cher Gesundheitsdienst, Medizinische Dienste bei Stellen wie ARGE, Rentenversicherung etc. \r\n\r\nEbenso wenig gilt dies für den „Verbraucher“ Krankenversicherter und Steuerzahler.\r\n\r\nUnd auch die Sozialversicherungsträger wie die Krankenkassen selbst haben eine eigene Sichtweise.\r\n\r\nDieser irreführende Bezug ist allenfalls so zu verstehen, dass nur die angedachten Gremien selbst kos-tengünstig betrieben und tagungspauschalenmäßig gehalten werden sollten. \r\n\r\nAber selbst die notwendige Gremienstruktur wird nach Einschätzung im sechsstelligen Bereich Geld kosten müssen, wenn eine konsequent getrennte Struktur eingehalten wird (Geschäftsstelle, Räum-lichkeiten, Infrastruktur, Personal). Dass diese bei einem intensiv befassten Expertengremium durch de facto Tätigkeit übernehmenden Kompetenzzentrums unter der Gesellschaft für Telematik kosten-neutral bliebe, ist unwahrscheinlich.\r\n\r\nRealistische Kosten sind demgemäß anzugeben und klarzustellen, wo diese Finanzen „frei“ werden (s. Haushaltsvorgaben der Ministerien und Entstehen der Gelder für Telematik und dann Arbeitskreise und Expertengremium).\r\n\r\nDenn wie gerade grob skizziert, sind vielschichtige Aufgaben und Strukturen, die mit dem Gesund-heitswesen zusammenhängen, zu bedenken und nicht nur kurze „Abnicktagungen“ der Einrichtungen wünschenswert.\r\n\r\nHinzu kommt dann, dass selbst für zunächst so einfach erscheinende Anwendungen wie Krankenhaus- und Praxisverwaltungssysteme (KIS und PVS) höchst komplexe Schnittstellenanforderungen erfüllt werden sollten – ganz abgesehen von Fragen der Cybersicherheit - rein bezogen auf die Praktikabilität und alltagsverlässliche Funktionalität, die aktuell hohe Schwierigkeiten hat.\r\n\r\nWünschenswert ist in diesem Sinn zudem, dass Marktmechanismen eine gewisse Anbieterkonkurrenz ohne weitgehende Monopolisierungen ermöglichen, wie es im Bereich der Krankenhausverwaltungs-systeme und auch der Praxisverwaltungssysteme durch Marktdominanzen bereits erheblich gegeben ist. \r\n\r\nSelbstredend hat dies zwar gewisse Vorteile der „Übersichtlichkeit“, geht aber zulasten des Wettbe-werbs und erhöht damit in realiter die Kosten der einzelnen „Verbraucherbetriebe“ (Leistungserbrin-ger wie Krankenhäuser und Arztpraxen). Praktische Folge ist deren zunehmende Existenzgefährdung auch durch enorm gestiegene und perspektivisch anschnellende IT–Kosten. Leidtragender ist letztlich neben den im Gesundheitswesen Tätigen der Bürger der Versichertengemeinschaft - zum wirtschaftli-chen Vorteil der Anbieter der IT-Komponenten auf industrieller Seite. \r\n\r\nBei Einsatz und für die bessere Interoperabilität notwendigen Änderung von Schnittstellen ist davon auszugehen, dass Kosten von den Produktentwicklern erhoben werden und dadurch Preisverände-rungen praktiziert und notwendig werden. \r\n\r\nEs wird aufgrund geänderter Schnittstellen und Zertifizierungen eine Neueinbindung von Softwaren in die bestehenden IT- Strukturen notwendig, was für die Dienstleister und „Verbraucher“, also die Ein-richtungen des Gesundheitswesens in der Vielfalt wie oben unter Cybersicherheit angesprochen Kos-ten verursacht, die üblicherweise von der herstellenden IT-Industrie bzw. den Vertriebs- und Service-partnern der Produkte erhoben werden. \r\n\r\nBei Änderungen der Schnittstellen werden damit auch allein deswegen vielfach neue Versionen beste-hender Programme entstehen. Diese Kosten sind erheblichst anders zu sehen als der Betrieb von Fax-geräten (vgl. Coronapandemie). Die hohen Kosten einer immer zeitlich begrenzten Erneuerung von Hard- und Software treiben die Kosten im Gesundheitswesen.\r\n\r\nDies wird typischerweise zum kostenpflichtigen Lizenzerwerb und Einsatz der Techniker der Soft-warehersteller führen und zudem üblicherweise zu „notwendigen Preisanpassungen“. Oder über an-dere Preise in den in den letzten Jahren verschärft eingeführten bzw. deutlich preis-/ kostengesteiger-ten sog. Serviceverträgen führen. Vor diesem Hintergrund bei aktueller Unterfinanzierung sind die dahinterstehenden Zielsetzungen die Versorgung gefährdend.\r\n\r\nNoch regelrecht milde im Verhältnis zu den hier zu erwartenden Preisveränderungen, seien beispiel-haft die Preisänderungen von Serviceverträgen von z.B. Medatixx und der Compugroup für Praxisver-waltungssysteme im Juli bzw. August 2023 im Zusammenhang mit Veränderungen der TI–Pauschalenaus-zahlungsweisen zu nennen. Kosteneffekte, die ja notwendigerweise nicht zu erwarten waren. \r\n\r\nSo entstehende Kostensteigerungen müssen notwendigerweise von den „Endverbrauchern“ der prak-tischen Patienten-/Bürgerversorgung wie Krankenhäusern und Arztpraxen etc. wieder erwirtschaftet werden, so dass diese im Gefolge entstehenden zu erwartenden enormen Kostensteigerungen durch Erhöhung bzw. Neueinführung von IT-Pauschalen analogen Fördermitteln ausgeglichen werden sollten – oder die Verordnung sollte bereits festlegen, dass die Änderung / Harmonisierung und vor allem auch Implementierung der Schnittstellen kostenfrei von den entsprechenden Herstellern / Implementierern zu erbringen ist. \r\n\r\nAuch sollten Haftungsfragen, wie ggf. auftretende Störungen und Ausfallzeiten im Rahmen und als Folge neuer Implementierung auf Seiten der Verbraucher geklärt und auch entsprechend zu entschä-digen sein. \r\n\r\nDenn immer wieder zeigen sich im Alltagsbetrieb bei noch so wohlmeinender Konzeption Störungen einschl. unvorhergesehener und unerklärlicher Interaktionen der Software (-module), die erschwe-rend sind. \r\n\r\nDer niedrigstschwellige Level wäre dazu, unter SGB V § 385 Abs. 1. (3) nur für solche Systeme („Soft-warekomponenten“ im Sinne von Softwareprogrammen) die Empfehlung und damit verbunden Zerti-fizierung über die Kompetenzzentrum bzw. das Expertengremium zu empfehlen, wo die Hersteller auch eine kostenneutrale Implementierung vornehmen. Dazu könnte mutmaßlich ebenso Abs. 2 (7.), wie dann in der „Begründung“ auf S.8 ausgeführt wird („zu Nummer 7“) eingesetzt werden. \r\n\r\nEs wird darum gebeten, dass dies klaren Eingang als Bestandteil der Verordnung findet. Dazu ist die Stelle unter §2 Abs. 2 (7.) nicht vollständig geeignet. \r\n\r\nDaher wird eine Ausarbeitung einzuhaltender Kostenneutralität als Folge der Notwendigkeit neuer Implementierungen in der Verordnung selbst angeregt bzw. kostenstabilisierende oder kostenkom-pensierende Mechanismen in die Verordnung eingeführt. \r\n\r\nDiese Kosten müssen damit auch als sog. Folgekostenschätzung in den Verordnungsentwurf einge-bracht werden.\r\n\r\nIn diesem Kontext ist dann auch abzuwägen, inwieweit Industrieinteressen in Kompetenzzentrum für Interoperabilität und Expertengremium dem Gemeinwohl und der wirtschaftlichen Realisierbarkeit auf der sog. „letzten Wiese“ unterzuordnen sind, was sich in der Zusammensetzung vor allem des Kompe-tenzzentrums und der Experten- und Arbeitskreises IOP und dann des Expertengremiums durch eine ausreichend paritätische Auswahl widerspiegeln muss. \r\n\r\nDie angedachten Strukturen lassen dies grundsätzlich zu, sollten aber unter diesem Gesichtspunkt noch konkreter ausformuliert werden.\r\n\r\nEine hohe Schwierigkeit der Widerspiegelung der vielfältigen Interessen stellt sich durch die „nur“ 7 Mitglieder des Expertengremiums (§ 3) dar. Es erscheint zwar sinnvoll, dass Gremien keine überbor-dende Größe erfahren, aber die gesellschaftliche bzw. Interessenvielfalt lässt sich so nicht angemessen widerspiegeln.\r\n\r\nBeispielhaft ist es nicht nachvollziehbar, dass „wissenschaftliche Einrichtungen und Patientenorganisa-tionen“ angesichts der Vielfalt möglicher Vertretungen und Interessenslagen durch eine konsentierte Person repräsentiert sein könnten oder bei den sehr unterschiedlichen Bedürfnissen unter 6. „Fachlich betroffen…“ werden eine hohe Anzahl verschieden gelagerter Interessen angeführt sein, die nicht durch eine Person repräsentiert sein kann. \r\n\r\nDamit droht das Expertengremium in eine schwer zu definierende überflüssige Funktion oder eine reine „Begrüssungsfunktion“ als Alibi zu geraten, womit den Interessen des Gemeinwohls der BRD bzw. Europas nicht gedient wäre. \r\n\r\nDies bestätigt dann auch wieder („zu Nummer 19“): Die operative Ausgestaltung der Aufgaben … ob-liegt dem Kompetenzzentrum, dass hier als Expertengremium ein reines „Abnickgremium“ entstehen dürfte.\r\n\r\nDie Vielfalt zu berücksichtigender Schnittstellen und Interessenslagen ergibt sich allein aus einfachen Beispielen:\r\n\r\nTypische weitverbreitete Beispiele sind hier Röntgenanwendungen (einschl. Ultraschall und MRT – sog. RIS) und Laboranwendungen sog. LIS). \r\n\r\nEs ist zu klären, wie die bereits vielfachen verschiedenen „Module“ mit Schnittstellen der Software von Erzeugung und Dokumentation der Bilder und vielfachen, gemessenen Bildparameter in z.B. die nächs-te Ebene eines Krankenhausverwaltungssytems (KIS) oder Praxisverwaltungssystems (PVS) eingelesen ohne enorme Kostenstrukturänderungen eingearbeitet werden können.\r\n\r\nDann müssen diese in einem nächsten Schritt z.B. in eine elektronische Patientenakte (sog. ePa) kos-tentechnisch aufgeschlüsselt und durchdacht integriert werden. \r\n\r\nDa entstehen üblicherweise enorme Kosten, die eben auch im Digitalgesetz und der jetzigen Verord-nung dargestellt worden sein müssten. Diese Folgekosten dürften für die vielfältigen Strukturen bei vollständiger Betrachtung im zwei- bis dreistelligen Milliardenbereich liegen. \r\n\r\nDie wesentlichen Kosten entstehen ja nicht in der reinen Gremieneinführung.\r\n\r\nEs ist daher unrealistisch zu erwarten, dass dies kostenneutral erfolgen wird. \r\n\r\nS. 13 der Begründung: Zu § 5, Absatz 1:\r\n\r\nEs wird begrüßt, dass die Bedeutung von medizinischer Expertise gegenüber reiner IT–Expertise, die bei den bisher Akkreditierten zu dominieren scheint, dargestellt wird. \r\n\r\nAllerdings sollte es sich dabei auch um praktisch in der Versorgung der von Patienten Tätigen handeln, damit in entsprechendem Umfang die Alltagserfahrungen einfließen können. Damit sollten auch eine angemessene Anzahl Praktiker mit direkter Patiententätigkeit aus den verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens vertreten sein – und nicht in der reinen Verwaltung IT–nah tätige Ärztegruppen oder arztnahe Berufe.\r\n\r\nWenn dann bedacht wird, dass die praktische Tätigkeit in der Versorgung durch IT-Bedürfnisse und IT-Systeme und Erfahrungen mit Systemen sehr unterschiedlich geprägt sein kann, muss hier – bedauerli-cherweise - auch durch entsprechend hohe Personenzahl Rechnung getragen werden. \r\n\r\nEin Arbeitsplatz in der Pathologie und bereits Labormedizin ist hoch verschieden von einem Arbeits-platz in der Radiologie und von Tätigkeit in der Notfallaufnahme hoch verschieden von Abläufen auf einer Station und wieder z.B. im Operationssaal oder auf einer Intensivstation. Eine Tätigkeit in einer Haus- oder Facharztpraxis wiederum hat oft deutlich anders strukturierte Notwendigkeiten.\r\n\r\nEs gibt gewisse Gemeinsamkeiten, aber die Vielfalt und damit die Unterschiede sind enorm und wer-den aufgrund unterschiedlicher IT–Umfelder wesentlich grösser statt kleiner im Anspruch an die Im-plementierung.\r\n\r\nEs wird für die Möglichkeit zur Stellungnahme gedankt und es besteht selbstverständlich hohe Bereit-schaft zum weiteren Austausch.\r\n\r\n\r\nGez. Privatdozent Dr. Elmar Lindhorst\r\nMitglied der AG Digitalisierung der DGOU"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004613","regulatoryProjectTitle":"StellgN zum Referentenentwurf zur IOP-Governance-Verordnung - GIGV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/01/388121/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200003.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme\r\nder Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU),\r\nder Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC),\r\nder Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU)\r\nzum Referentenentwurf der ersten Verordnung zur Änderung der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (1. GIGVÄndV-E)\r\n\r\n\r\nFür die Möglichkeit der Kommentierung der Verordnung wird gedankt. \r\n\r\nDie Änderung stellt im Wesentlichen die Beauftragung der KBV bzw. Gesellschaften der KBV und der ZKBV unter Konkretisierung der Aufgaben des §385 des SGB V mittels Verordnung dar.\r\n\r\nDie Beauftragung der KBV bzw. ZKBV als öffentliche Institutionen erscheint grundsätzlich einer rein kommerziell getriebenen industriellen Beauftragung vorzuziehen. Die zugehörigen Strukturen sind be-reits längerfristig etabliert.\r\n\r\nDie aktuell in der Tabelle vorgesehene „Modularisierung“ ist ein Ansatz, der sich im Alltag als zielführend erweisen muss.\r\n\r\nEs ist nicht bekannt, wie weitere Detailübermittlungen im Rahmen dieser Module geplant sind.\r\n\r\nDer Akt der Zuweisung der Aufgaben in dieser Verordnung ist zunächst nicht kostenverursachend. \r\n\r\nMit Schreiben vom 21.05.2024 war auf vielfältige Aspekte im Rahmen der Herstellung der Interoperabili-tät hingewiesen worden. \r\n\r\nAuf die erheblichen Risikokonstellationen der Digitalisierung samt Finanzierungsfolgen und Kostensteige-rungen, wie am 21.05.2024 dargestellt, wird erneut hingewiesen.\r\n\r\nDie Verordnung entspricht teils dem Versuch der Quadratur eines Kreises. \r\n\r\nDies liegt an der Komplexität der Zielsetzung und dem Versuch, Ziele mit möglichst einfachen Mitteln und Geschwindigkeit zu erreichen.\r\n\r\nDenn die geplanten Aufgaben unter der Verordnung sind vielfältig. Sie sind, wie angerissen, einerseits unter der hohen Cyberkriminalität - nicht nur, aber wesentlich - in Strukturen des (inter-)nationalen Ge-sundheitswesens und andererseits unter der notwendigen Einführung praktikabler funktionstüchtiger und ausreichend kostengünstiger „Stecker und Steckdosen“ der IT-Technologie zu sehen.\r\n\r\nDie Schwierigkeiten der Cyberkriminalität - und damit auch bis zur Interoperabilität - sind aufgrund der eingetretenen Fallzahlen von Cyberattacken für Kommunen (z.B. „infrastrukturellen“ Sicherheitsstruktu-ren von z.B. Krankenhäusern, lebenserhaltenden Geräten für die eingefrorene Eizelle bis zum Beat-mungsgerät auf der Intensivstation, anzubindendem öffentlichen Gesundheitsdienst, Katastrophen-schutz etc.), Kranken-häusern bis einschl. Forschungs- und Lehraufgaben und in Arztpraxen im Rahmen der IT und sog. TI unter zahlreichen Attacken sichtbar geworden. \r\n\r\nDiese sind zunächst einmal auch für diese neuen Aufgaben im nationalen, im Europäischen Gesundheits-raum mit seinen Säulen und dann auch international durch die Frage, Kompatibilität mit welchen Softwa-ren von z.B. Herstellerländern zu klären (z.B. China, Russland, USA). \r\n\r\nDie Grundsatzfrage, ob es einen europäischen eigenen Sicherheitsraum oder einen durch die USA mit-bestimmten Sicherheitsraum oder einen in Richtung auf China völlig durchlässigen Sicherheitsraum ge-ben soll, führt erst nach klar getroffenen und dann auch umgesetzten Grundsatzentscheidungen zu ge-klärten Vorgaben im Bereich der Softwaren und je nach Strategie auch der Wachsamkeit im Bereich der Interoperabilität. Aktuell werden so bekanntermaßen nach mancher Einschätzung des BSI auch an hoch-offiziellen Stellen weiter Tür und Tor offengehalten.\r\n\r\nHier wären also klare Willenserklärungen sinnvoll, denen dann gefolgt werden kann.\r\n\r\nDavon auszugehen, dass die in der Verordnung skizzierten Aufgaben kostenneutral stattfinden werden und können, erscheint blauäugig und irreführend - allein schon unter diesen Gesichtspunkten. Anders als reklamiert, sind die Kosten bereits nicht ausreichend im Digitalgesetz abgebildet - für keine betroffe-ne Gruppe jedenfalls ausreichend. Dies ist eindeutig nicht der Fall, auch sowohl im Bereich der Industrie wie der Sozialversicherungsträger.\r\n\r\nDies gilt unter der Begrifflichkeit „Sozialversicherungsträger“, die ja manchmal sehr weit gedeutet wird, keinesfalls für die sog. Gesundheitsdienstleister („Verbraucher“) wie Krankenhäuser, Praxen, Öffentli-cher Gesundheitsdienst, Medizinische Dienste bei Stellen wie ARGE, Rentenversicherung etc. \r\n\r\nEbenso wenig gilt dies für den „Verbraucher“ Krankenversicherter und Steuerzahler.\r\n\r\nUnd auch die Sozialversicherungsträger, wie die Krankenkassen selbst, haben eine eigene Sichtweise.\r\n\r\nDieser irreführende Bezug ist allenfalls so zu verstehen, dass nur die angedachten Gremien selbst kos-tengünstig betrieben und tagungspauschalenmäßig gehalten werden sollten. \r\n\r\nAber selbst die notwendige Gremienstruktur wird nach Einschätzung im sechsstelligen Bereich Geld kos-ten müssen, wenn eine konsequent getrennte Struktur eingehalten wird (Geschäftsstelle, Räumlichkei-ten, Infrastruktur, Personal). Dass diese bei einem intensiv befassten Expertengremium durch de facto Tätigkeit übernehmenden Kompetenzzentrums unter der Gesellschaft für Telematik kostenneutral blie-be, ist unwahrscheinlich.\r\n\r\nRealistische Kosten sind demgemäß anzugeben und klarzustellen, wo diese Finanzen „frei“ werden (s. Haushaltsvorgaben der Ministerien und Entstehen der Gelder für Telematik und dann Arbeitskreise und Expertengremium).\r\n\r\nDenn wie gerade grob skizziert, sind vielschichtige Aufgaben und Strukturen, die mit dem Gesundheits-wesen zusammenhängen, zu bedenken und nicht nur kurze „Abnicktagungen“ der Einrichtungen wün-schenswert.\r\n\r\nHinzu kommt dann, dass selbst für zunächst so einfach erscheinende Anwendungen wie Krankenhaus- und Praxisverwaltungssysteme (KIS und PVS) höchst komplexe Schnittstellenanforderungen erfüllt wer-den sollten - ganz abgesehen von Fragen der Cybersicherheit - rein bezogen auf die Praktikabilität und alltagsverlässliche Funktionalität, die aktuell hohe Schwierigkeiten hat.\r\n\r\nWünschenswert ist in diesem Sinn zudem, dass Marktmechanismen eine gewisse Anbieterkonkurrenz ohne weitgehende Monopolisierungen ermöglichen, wie es im Bereich der Krankenhausverwaltungssys-teme und auch der Praxisverwaltungssysteme durch Marktdominanzen bereits erheblich gegeben ist. \r\n\r\nSelbstredend hat dies zwar gewisse Vorteile der „Übersichtlichkeit“, geht aber zulasten des Wettbe-werbs und erhöht damit in realiter die Kosten der einzelnen „Verbraucherbetriebe“ (Leistungserbringer wie Krankenhäuser und Arztpraxen). Praktische Folge ist deren zunehmende Existenzgefährdung auch durch enorm gestiegene und perspektivisch anschnellende IT-Kosten. Leidtragender ist letztlich neben den im Gesundheitswesen Tätigen der Bürger der Versichertengemeinschaft - zum wirtschaftlichen Vor-teil der Anbieter der IT-Komponenten auf industrieller Seite. \r\n\r\nBei Einsatz und für die bessere Interoperabilität notwendigen Änderung von Schnittstellen ist davon aus-zugehen, dass Kosten von den Produktentwicklern erhoben werden und dadurch Preisveränderungen praktiziert und notwendig werden. \r\n\r\nEs wird aufgrund geänderter Schnittstellen und Zertifizierungen eine Neueinbindung von Softwaren in die bestehenden IT-Strukturen notwendig, was für die Dienstleister und „Verbraucher“, also die Einrich-tungen des Gesundheitswesens in der Vielfalt wie oben unter Cybersicherheit angesprochen Kosten verursacht, die üblicherweise von der herstellenden IT-Industrie bzw. den Vertriebs- und Servicepart-nern der Produkte erhoben werden. \r\n\r\nBei Änderungen der Schnittstellen werden damit auch allein deswegen vielfach neue Versionen beste-hender Programme entstehen. Diese Kosten sind erheblichst anders zu sehen als der Betrieb von Faxge-räten (vgl. Coronapandemie). Die hohen Kosten einer immer zeitlich begrenzten Erneuerung von Hard- und Software treiben die Kosten im Gesundheitswesen.\r\n\r\nDies wird typischerweise zum kostenpflichtigen Lizenzerwerb und Einsatz der Techniker der Soft-warehersteller führen und zudem üblicherweise zu „notwendigen Preisanpassungen“. Oder über ande-re Preise in den in den letzten Jahren verschärft eingeführten bzw. deutlich preis-/kostengesteigerten sog. Serviceverträgen führen. Vor diesem Hintergrund bei aktueller Unterfinanzierung sind die dahinter-stehenden Zielsetzungen die Versorgung gefährdend.\r\n\r\nNoch regelrecht milde im Verhältnis zu den hier zu erwartenden Preisveränderungen, seien beispielhaft die Preisänderungen von Serviceverträgen von z.B. Medatixx und der Compugroup für Praxisverwal-tungssysteme im Juli bzw. August 2023 im Zusammenhang mit Veränderungen der TI-Pauschalenauszahlungsweisen zu nennen. Kosteneffekte, die ja notwendigerweise nicht zu erwarten waren.\r\n\r\nSo entstehende Kostensteigerungen müssen notwendigerweise von den „Endverbrauchern“ der prakti-schen Patienten-/Bürgerversorgung wie Krankenhäusern und Arztpraxen etc. wieder erwirtschaftet werden, so dass diese im Gefolge entstehenden zu erwartenden enormen Kostensteigerungen durch Erhöhung bzw. Neueinführung von IT-Pauschalen analogen Fördermitteln ausgeglichen werden sollten - oder die Verordnung sollte bereits festlegen, dass die Änderung / Harmonisierung und vor allem auch Implementierung der Schnittstellen kostenfrei von den entsprechenden Herstellern / Implementierern zu erbringen ist. \r\n\r\nAuch sollten Haftungsfragen, wie ggf. auftretende Störungen und Ausfallzeiten im Rahmen und als Folge neuer Implementierung auf Seiten der Verbraucher geklärt und auch entsprechend zu entschädigen sein. \r\n\r\nDenn immer wieder zeigen sich im Alltagsbetrieb bei noch so wohlmeinender Konzeption Störungen einschl. unvorhergesehener und unerklärlicher Interaktionen der Software (-module), die erschwerend sind.\r\n\r\nDer niedrigstschwellige Level wäre dazu, unter SGB V § 385 Abs. 1. (3) nur für solche Systeme („Soft-warekomponenten“ im Sinne von Softwareprogrammen) die Empfehlung und damit verbundene Zertifi-zierung über die Kompetenzzentrum bzw. das Expertengremium zu empfehlen, wo die Hersteller auch eine kostenneutrale Implementierung vornehmen. Dazu könnte mutmaßlich ebenso Abs. 2 (7.), wie dann in der „Begründung“ auf S. 8 ausgeführt wird („zu Nummer 7“) eingesetzt werden.\r\n\r\nEs wird darum gebeten, dass dies klaren Eingang als Bestandteil der Verordnung findet. Dazu ist die Stelle unter § 2 Abs. 2 (7.) nicht vollständig geeignet. \r\n\r\nDaher wird eine Ausarbeitung einzuhaltender Kostenneutralität als Folge der Notwendigkeit neuer Im-plementierungen in der Verordnung selbst angeregt bzw. kostenstabilisierende oder kostenkompensie-rende Mechanismen in die Verordnung eingeführt. \r\n\r\nDiese Kosten müssen damit auch als sog. Folgekostenschätzung in den Verordnungsentwurf eingebracht werden.\r\n\r\nIn diesem Kontext ist dann auch abzuwägen, inwieweit Industrieinteressen im Kompentenzzentrum für Interoperabilität und Expertengremium dem Gemeinwohl und der wirtschaftlichen Realisierbarkeit auf der sog. „letzten Wiese“ unterzuordnen sind, was sich in der Zusammensetzung vor allem des Kompe-tenzzentrums und des Experten- und Arbeitskreises IOP und dann des Expertengremiums durch eine ausreichend paritätische Auswahl widerspiegeln muss. \r\n\r\nDie angedachten Strukturen lassen dies grundsätzlich zu, sollten aber unter diesem Gesichtspunkt noch konkreter ausformuliert werden.\r\n\r\nEine hohe Schwierigkeit der Widerspiegelung der vielfältigen Interessen stellt sich durch die „nur“ 7 Mit-glieder des Expertengremiums (§ 3) dar. Es erscheint zwar sinnvoll, dass Gremien keine überbordende Größe erfahren, aber die gesellschaftliche bzw. Interessenvielfalt lässt sich so nicht angemessen wider-spiegeln. \r\n\r\nBeispielhaft ist es nicht nachvollziehbar, dass „wissenschaftliche Einrichtungen und Patientenorganisatio-nen“ angesichts der Vielfalt möglicher Vertretungen und Interessenslagen durch eine konsentierte Per-son repräsentiert sein könnten oder bei den sehr unterschiedlichen Bedürfnissen unter 6. „Fachlich be-troffen…“ werden eine hohe Anzahl verschieden gelagerter Interessen angeführt sein, die nicht durch eine Person repräsentiert sein kann. \r\nDamit droht das Expertengremium in eine schwer zu definierende überflüssige Funktion oder eine reine „Begrüßungsfunktion“ als Alibi zu geraten, womit den Interessen des Gemeinwohls der BRD bzw. Euro-pas nicht gedient wäre.\r\n\r\nDies bestätigt dann auch wieder („zu Nummer 19“): Die operative Ausgestaltung der Aufgaben … obliegt dem Kompetenzzentrum, dass hier als Expertengremium ein reines „Abnickgremium“ entstehen dürfte.\r\n\r\nDie Vielfalt zu berücksichtigender Schnittstellen und Interessenslagen ergibt sich allein aus einfachen Beispielen:\r\n\r\ntypische weitverbreitete Beispiele sind hier Röntgenanwendungen (einschl. Ultraschall und MRT – sog. RIS) und Laboranwendungen sog. LIS). \r\n\r\nEs ist zu klären, wie die bereits vielfachen verschiedenen „Module“ mit Schnittstellen der Software von Erzeugung und Dokumentation der Bilder und vielfachen, gemessenen Bildparameter in z.B. die nächste Ebene eines Krankenhausverwaltungssytems (KIS) oder Praxisverwaltungssystems (PVS) eingelesen ohne enorme Kostenstrukturänderungen eingearbeitet werden können.\r\n\r\nDann müssen diese in einem nächsten Schritt z.B. in eine elektronische Patientenakte (sog. ePa) kosten-technisch aufgeschlüsselt und durchdacht integriert werden. \r\n\r\nDa entstehen üblicherweise enorme Kosten, die eben auch im Digitalgesetz und der jetzigen Verord-nung dargestellt worden sein müssten. Diese Folgekosten dürften für die vielfältigen Strukturen bei voll-ständiger Betrachtung im zwei- bis dreistelligen Milliardenbereich liegen. \r\n\r\nDie wesentlichen Kosten entstehen ja nicht in der reinen Gremieneinführung.\r\n\r\nEs ist daher unrealistisch zu erwarten, dass dies kostenneutral erfolgen wird. \r\n\r\nS. 13 der Begründung: Zu § 5, Absatz 1: \r\n\r\nEs wird begrüßt, dass die Bedeutung von medizinischer Expertise gegenüber reiner IT-Expertise, die bei den bisher Akkreditierten zu dominieren scheint, dargestellt wird. \r\n\r\nAllerdings sollte es sich dabei auch um praktisch in der Versorgung der von Patienten Tätigen handeln, damit in entsprechendem Umfang die Alltagserfahrungen einfließen können. Damit sollten auch eine angemessene Anzahl Praktiker mit direkter Patiententätigkeit aus den verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens vertreten sein - und nicht in der reinen Verwaltung IT-nah tätige Ärztegruppen oder arztnahe Berufe.\r\n\r\nWenn dann bedacht wird, dass die praktische Tätigkeit in der Versorgung durch IT-Bedürfnisse und IT-Systeme und Erfahrungen mit Systemen sehr unterschiedlich geprägt sein kann, muss hier - bedauerli-cherweise - auch durch entsprechend hohe Personenzahl Rechnung getragen werden. \r\n\r\nEin Arbeitsplatz in der Pathologie und bereits Labormedizin ist hoch verschieden von einem Arbeitsplatz in der Radiologie und von Tätigkeit in der Notfallaufnahme hoch verschieden von Abläufen auf einer Sta-tion und wieder z.B. im Operationssaal oder auf einer Intensivstation. Eine Tätigkeit in einer Haus- oder Facharztpraxis wiederum hat oft deutlich anders strukturierte Notwendigkeiten.\r\n\r\nEs gibt gewisse Gemeinsamkeiten, aber die Vielfalt und damit die Unterschiede sind enorm und werden aufgrund unterschiedlicher IT-Umfelder wesentlich größer statt kleiner im Anspruch an die Implementie-rung.\r\n\r\nEs wird für die Möglichkeit zur Stellungnahme gedankt und es besteht selbstverständlich hohe Bereit-schaft zum weiteren Austausch.\r\n\r\n\r\n\r\nGez. Privatdozent Dr. Elmar Lindhorst\r\nMitglied der AG Digitalisierung der DGOU "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012123","regulatoryProjectTitle":"StellgN z. RefEntw f. Verordng. z. Einsatz telemedizinischer Verfahren b. d. Blut- u. Plasmaspende (Telemedizin-BlutspendeV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/fc/355355/Stellungnahme-Gutachten-SG2409190014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme\r\nder Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU),\r\nder Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC),\r\nder Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU)\r\nzum Referentenentwurf für eine Verordnung zum Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blut- und Plasmaspende (Telemedizin-BlutspendeV)\r\n\r\n\r\n\r\nDie Fachgesellschaften danken sehr für die Möglichkeit zur Stellungnahme. \r\n\r\nZweifelsfrei sind die Fachgesellschaften der Unfallchirurgie und der Orthopädie sowie die gemeinsame Fachgesellschaft unter vielfachen Aspekten betroffen. \r\nSo in der Notfall- und Rettungsmedizin, der intensivmedizinischen und operativen Versorgung von z.B. ausgedehnten Frakturen und Polytraumatisierten, aber auch für sog. elektive Chirurgie wie die Endop-rothetik und Wirbelsäulenchirurgie, für die einem funktionstüchtigen Blutbankmanagement hohe Be-deutung beikommt, aber auch durch analoge Aspekte der Richtlinie Hämotherapie. \r\n\r\nEs wird zunächst zur Kenntnis genommen, dass in die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen weitreichend Überlegungen zu Kosten von Hard-, Software und Schulungen mit höherer finanzieller Größenordnung berücksichtigt werden sollen. Dies erscheint angemessen. \r\n\r\nEs sei aber grundsätzlich in Richtung auf das Bundesgesundheitsministerium klargestellt:\r\nIm Rahmen der sog. Digitalisierung (TI) der Krankenhäuser und Praxen sind diese Kosten völlig ungenü-gend mit Pauschalen allenfalls für die Software bzw. nur geringen und eine technisch unnötig um meh-rere hundert Millionen überteuerte sog. Konnektorenlösung bedacht worden und grundsätzlich unrea-listisch niedrig angesetzt worden.\r\nIn diesem Kontext wurden die wirklich bedeutsamen hohen Hardwarekosten einschl. deren immer wieder entstehenden Modernisierungskosten ebenso wie bei der Software und die ständigen hohen Wartungs- und Schulungskosten nicht entsprechend eingerechnet. D.h. die sog. TI–Kosten sind völlig unzureichend gegenfinanziert und diese Behandlung erscheint schwierig.\r\n\r\nHier:\r\n„Kosten durch die Anschaffung und Wartung der erforderlichen Hard- und Software in Höhe von [im Rahmen der Anhörung zu ermitteln]. Zudem entstehen geschätzte Kosten in Höhe von [ca. 15 000 EUR jährlich, im Rahmen der Anhörung zu ermitteln] durch die Schulung und Aus- bzw. Weiterbildung des verantwortlichen Personals.\r\n\r\nEine weitere wesentliche Kommentierung beschäftigt sich mit den Verantwortlichkeiten:\r\n\r\nIn § 3 Abs. 1 werden ausführlich die entscheidenden Verantwortlichkeiten des Arztes herausgearbei-tet. Es erscheint dabei schwierig, dass sich alle diese Verantwortlichkeiten allein durch eine telemedizi-nische Einschätzung gewährleisten lassen. Denn im Prinzip geht es, wie auch bedacht, immer wieder um eine Erstanamneseerhebung (Erstspender).\r\n\r\n\r\nEs verwundert daher zunächst, dass die Auswahl von Blutspendern ohne persönliche Inspektion durch einen Arzt erfolgen soll. Dies wirft die grundsätzliche Frage auf, ob ähnlich wie beim Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeit, solche Maßnahmen bei persönlich unbekanntem Spender / Patient sinnvoll durch-geführt werden können. Hier geht es um die mögliche Gefährdung weiterer Menschen, die sicher durch ergänzende Laboruntersuchungen wesentlich reduziert wird. Allerdings nicht vollständig. \r\n\r\nIn § 3 Abs. 2 sollen die Durchführung und ausreichende Notfallversorgung durch ein(!)jährige prakti-sche Tätigkeit in dem Bereich durch das nichtärztliche Personal sichergestellt sein. Dies erscheint für tatsächlich schwere Fälle durchaus kritisch – trotz und wegen deren Seltenheit. Kardiale und weitere Kreislaufereignisse müssten dann durch eine allgemeine Rettungskette gesichert sein, insbesondere wenn Einrichtungen insgesamt breitflächig verteilt stehen sollen. \r\n\r\nDie Verordnung überrascht in dem Kontext des teils angedachten restriktiven Umgangs mit Blutpro-dukten (vgl. Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer) in ärztlich geführten Einrichtungen durch fehlende Präsenzpflicht eines Arztes. \r\n\r\nIn der hier geschilderten organisatorischen Konstellation wird die faktische Verantwortung sehr weit-reichend auf das weitere nichtärztliche Personal übertragen, ohne dass aber die zusätzliche Verant-wortlichkeit entsteht. Die Verantwortlichkeit wird allein dem Arzt übertragen. Dies erscheint weiterhin zu überdenken, soll aber auch überwacht werden.\r\nEs bleibt hier zu beobachten, ob die Meldungen dieses Risiko ausreichend erfassen und die individuelle Verantwortlichkeit ausreichend geringhalten können.\r\n\r\nIm Regelfall werden die zuständigen Ärzte nicht aus den Fachgesellschaften der Unfallchirurgie und Orthopädie sein. Anders verhält es sich:\r\n\r\nDiese Aspekte überraschen in dem Kontext, dass bisher die Herstellung und Verwendung von Blutpro-dukten z.B. zum Einsatz in Gelenken mit sog. Wachstumsfaktoren und Transplantationsverfahren oder auch im Bereich der Anwendungsverfahren zu Stammzellen, auch wenn dies rein ärztlich erfolgt, mit sehr intensiver Skepsis auf Seiten des BMG geregelt werden sollte, hier aber großzügig sogar auf ärztli-che Präsenz in den Spendeeinrichtungen verzichtet werden soll. \r\n\r\nDaher erklärt sich der jetzige gedankliche Sprung in der Änderung der Handhabung nur bedingt.\r\n\r\nDie Fachgesellschaften danken für die Möglichkeit zu Stellungnahme und Austausch und wünschen für das Vorgehen den angestrebten Erfolg.\r\n\r\n\r\nGez. Privatdozent Dr. Elmar Lindhorst\r\nMitglied der AG Digitalisierung der DGOU "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-12"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}