{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-16T06:37:34.810+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000123","registerEntryDetails":{"registerEntryId":70705,"legislation":"GL2024","version":10,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000123/70705","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/90/679991/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000123-2026-01-09_15-47-06.pdf","validFromDate":"2026-01-09T15:47:06.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-01-09T15:43:37.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-05T14:35:59.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-01-21T09:05:13.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-01-09T15:47:06.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":70705,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000123/70705","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-09T15:47:06.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54005,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000123/54005","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-09T15:43:37.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-09T15:47:06.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48789,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000123/48789","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-08T10:02:19.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-09T15:43:37.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46033,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000123/46033","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-30T09:40:18.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-08T10:02:19.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":35773,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000123/35773","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-05T14:35:59.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-30T09:40:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Interessengemeinschaft Betriebliche Krankenversicherung e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme \r\nder Interessengemeinschaft\r\nBetriebliche Krankenversicherung e.V. \r\nzum \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Ge-sundheitsversorgung in der Kommune \r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nvom 29.05.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nInteressengemeinschaft\r\nBetriebliche Krankenversicherung e.V. (IG BKV e.V.)\r\nAlbrechtstraße 22\r\n10117 Berlin\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nA.\tVorbemerkung\r\nDie Interessengemeinschaft Betriebliche Krankenversicherung e.V. (BKV e.V.) be-grüßt ausdrücklich, dass mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) die Missbrauchsmöglichkeiten der Flexirente zulasten der Solidargemeinschaft in der GKV und der Pflegeversicherung beseitigt werden, indem der Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung durch das Absenken der Altersrente auf eine Teilrente zukünftig untersagt wird.\r\nDie Mitarbeitenden unserer unternehmensnahen Betriebskrankenkassen betreuen die Beschäftigten der Trägerunternehmen und ihre Familienangehörigen als Kun-den. Ihre Beratung und Unterstützung folgt dem Grundsatz „von Kollege/in zu Kol-lege/in“ und dem Anspruch, den Angestellten aus den Trägerunternehmen den bestmöglichen Service für eine optimale Gesundheitsversorgung zu bieten. Der BKV e.V.  unterstützt daher uneingeschränkt alle gesetzlichen Änderungen, die die Ge-sundheitskompetenz der Versicherten stärken und die Transparenz über die Bera-tungs- und Serviceangebote der Kranken- und Pflegekassen verbessern.\r\nBedauerlicherweise sind die im Entwurf enthaltenen Änderungen nicht an dem In-formations- und Unterstützungsbedarf ausgerichtet, der bei einer Erkrankung oder im Pflegefall bei Versicherten oder Angehörigen entsteht. Welchen Informationsbe-darf liefert das Auszählen von Leistungsanträgen oder Widersprüchen und das Aus-weisen von Quoten zu Ablehnung und Genehmigung? Ist eine geringe Ablehnungs-quote ein Indikator für eine großzügige Prüfungspraxis oder das Ergebnis einer gu-ten Unterstützung durch die Kasse? Und was sagt eine hohe Ablehnungsquote aus, wenn Kassen nach den geltenden Vorschriften über Leistungsanträge entscheiden? \r\nGänzlich ungeeignet zur Beurteilung der Servicequalität sind die geplanten Daten-erhebungen zur Digitalisierung. Die Termine für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte oder der Patientenakte sind gesetzlich geregelt und die Versicher-ten entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die Angebote nutzen möchten. Was folgt unter diesen Bedingungen aus einer geringen Nutzung der Angebote? Gibt es technische oder datenschutzrechtliche Bedenken, sind die Angebote technisch un-zureichend umgesetzt oder haben gesunde Versicherte schlichtweg keinen Bedarf an den Angeboten? \r\nIm Ergebnis ist festzuhalten, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Indikatoren weder geeignet sind die Servicequalität eine Krankenkasse zu messen noch die Ge-sundheitskompetenz der Versicherten zu stärken. \r\nMit dem Entwurf soll die finanzielle Attraktivität der hausärztlichen Tätigkeit ge-steigert werden, indem die Vergütung entbudgetiert wird. Der BKV e.V. lehnt eine Entbudgetierung nachdrücklich ab.\r\nDer Bundesrechnungshof stellt 2023 zur Entbudgetierung fest: „Der Bundesrech-nungshof sieht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass damit insgesamt die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung der Versicherten maßgeblich verbessert würde. Der medizinisch notwendige Behandlungsbedarf der Versicherten als Ausgaben steuerndes Kriterium würde im hausärztlichen Bereich vollständig abgeschafft. Zuvor sollten deshalb bestehende Möglichkeiten zur Verbesserung der Versorgungsqualität genutzt werden. Zudem wäre eine Entbudgetierung auf Regio-nen mit erheblichen Versorgungsproblemen zu beschränken und der Erfolg der Maßnahme fortwährend zu überprüfen. Andernfalls wäre es gerade auch mit Blick auf die angespannte finanzielle Lage der GKV nicht zu rechtfertigen, bewährte Aus-gaben steuernde Instrumente abzuschaffen.“  \r\nDie ergänzenden Maßnahmen zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung wider-sprechen sich in ihrer Wirkung und ihren Zielen. Sie führen lediglich zu Mehraus-gaben der GKV, ohne dass die Qualität der Versorgung verbessert wird. \r\nSo wird der Bewertungsausschuss mit einer Überarbeitung der Vorhaltepauschale beauftragt, die die Voraussetzungen zur Abrechnung der Pauschale konkretisiert. Insbesondere soll der Bewertungsausschuss die bedarfsgerechte Erbringung von Haus- und Pflegeheimbesuchen und bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten auch nach 19 Uhr konkretisieren. Darüber hinaus soll der Bewertungsausschuss berück-sichtigen, dass die Hausarztpraxen primär Leistungen erbringen, die zum Kern des hausärztlichen Fachgebietes gehören, zum Beispiel die Versorgung von geriatri-schen Patienten und die palliativmedizinische Versorgung. Der Ausschuss soll überdies eine Mindestanzahl von zu versorgenden Patienten je Arzt und je Quartal festschreiben. \r\nDiese Änderungen werden Praxen, die die Vorhaltepauschale abrechnen wollen, zu einer deutlichen Steigerung der Arzt-Patienten-Kontakte zwingen. Praxen, die die Vorausetzungen nicht oder nur teilweise erfüllen, können die Pauschale nicht oder nur anteilig abrechnen.\r\nGleichzeitig plant der Gesetzgeber die Einführung einer jährlichen Versorgungspau-schale zur Versorgung chronisch kranker PatientInnen. Diese Pauschale soll die Arzt-Patienten-Kontakte minimieren, im besten Fall auf einen Arzt-Patienten-Kontakt pro Jahr, und so die Praxen entlasten. Dabei soll die Praxis regelmäßig, einmal jährlich die elektronische Patientenakte und den Medikationsplan aktua-lisieren und so die Versorgung sichern. \r\nDie neuen Vorhalte- und Versorgungspauschalen sollen so berechnet werden, dass es weder zur Mehr- noch zu Minderausgaben für die gesetzliche Krankenversiche-rung kommt. Im Kern schafft der Gesetzgeber mit diesen Änderungen allerdings erhebliche finanzielle Anreize zur Patientenakquise zu Lasten chronisch kranker Patienten. In Kombination mit der Entbudgetierung wird dies zu erheblichen Mehrausgaben der GKV führen, ohne dass die Versorgung verbessert wird. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nB.\tStellungnahme zu den einzelnen Regelungen des Gesetzesentwurfs\r\n\r\nArtikel 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nNummer 1\r\n§ 10 Absatz 1 Versicherung der Familienangehörigen\r\na)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Regelung stellt sicher, dass zukünftig privat krankenversicherte Rentne-rinnen und Rentner nicht mehr durch ein gezieltes, temporäres Absenken ih-res Rentenzahlbetrags Zugang zur GKV über ihre Ehegattin und Ehegatten er-halten. Die Regelung sichert die Abgrenzung zwischen gesetzlicher und priva-ter Krankenversicherung und dient dem Schutz der Solidargemeinschaft. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass Personen, die sich zu Zeiten ihres Er-werbslebens gegen die solidarische Beitragstragung in der GKV entschieden haben, nicht im Alter in die GKV wechseln, umso von den günstigeren Beiträ-gen zu profitieren. \r\n\r\n\r\nb)\tStellungnahme\r\nDie Änderung ist sachgerecht.\r\n\r\n\r\nc)\tÄnderungsvorschlag\r\nKeiner.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nNummer 6\r\n§ 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte\r\na)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit der Vorschrift wird der Bewertungsausschuss verpflichtet, eine einmal jährlich abrechnungsfähige Versorgungspauschale, die bei der Behandlung ei-nes Versicherten, bei dem mindestens eine lang andauernde, lebensverän-dernde Erkrankung vorliegt, die einer kontinuierlichen Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel bedarf, abzurechnen. Die Versorgungspauschale ist je Versicherten einmal innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Kalendervier-teljahren durch eine Arztpraxis abrechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl und Art weiterer Kontakte des Versicherten in der Arztpraxis. \r\n\r\n\r\nb)\tStellungnahme\r\nBegründet wird die geplante Änderung durch den Fachkräftemangel im Zu-sammenhang mit der demographischen Entwicklung der Versichertengemein-schaft.  Die Regelung soll dazu führen, dass die Kapazitäten der Hausärztinnen und Hausärzte effizient genutzt werden, indem quartalsweise Arzt- und Praxis-Patienten-Kontakte, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sind, zur Entlastung der Praxen vermieden werden.\r\n\r\nNach den geltenden Regelungen im Einheitlicher Bewertungsmaßstab\r\n(EBM) können für chronische Patienten in jedem Quartal die Versicherten-pauschale sowie eine Chronikerpauschale abgerechnet werden, wobei Letztere einen Arzt- und Praxis-Patienten-Kontakt pro Quartal in mindestens drei Quartalen voraussetzt. Nach Einschätzung des Gesetzgebers setzt der EBM hierdurch für die Hausärzte finanzielle Anreize für sehr häufige und medizi-nisch nicht immer notwendige persönliche Arzt-Patienten-Kontakte. Um die-sen Anreiz zu vermeiden, soll im EBM für diese Patienten eine Jahrespauscha-le die quartalsweise Vergütung ersetzen. \r\n\r\nDer BKV spricht sich sehr nachdrücklich dafür aus, Fehlanreize und daraus re-sultierende Fehlversorgung im EBM zu beseitigen. Hierzu würde es allerdings ausreichen, die geltende Pauschale auf eine einmalige Abrechnung pro Jahr zu beschränken. So wird der medizinische Versorgungsbedarf sachgerecht vergü-tet. \r\nMit der nun geplanten neuen Berechnung wird die Pauschale absehbar deut-lich angehoben. Im Zusammenspiel mit der Entbudgetierung wird dies zu er-heblichen Steigerungen der gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der haus-ärztlichen Vergütung führen. \r\n\r\nDarüber hinaus stellt sich die Frage, ob nicht mit der neuen Regelung negative Fehlanreize zur Unterversorgung von chronischen Patienten geschaffen wer-den, denn nach einer Einmalvergütung besteht kein weiterer finanzieller An-reiz zur ärztlichen Versorgung. Hausärzte, die Patientenkontakte zur Maximie-rung ihres Einkommens optimieren, werden entsprechend im Praxisalltag ver-fahren.  \r\n\r\nSicher ist, dass eine jährliche Versorgungspauschale überhaupt keinen Einfluss auf die Entscheidung junger Ärzte/Innen zur Niederlassung hat. Das Nachbe-setzungsproblem in der hausärztliche Versorgung wird dementsprechend durch die Änderung nicht gelöst. \r\n\r\n\r\nc)\tÄnderungsvorschlag\r\nDie Einführung der Versorgungspauschale und die damit zusammen-hängenden Folgeänderungen sind zu streichen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nNummer 7 c \r\n\r\n§ 87a Absatz 3c \r\nRegionale Euro - Gebührenverordnung, \r\nMorbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten \r\n\r\na)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzgeber will zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Versorgung die hausärztliche Versorgung stärken. Hierfür soll die allgemeine hausärztliche Versorgung dauerhaft finanziell attraktiver ausgestaltet werden. Damit soll auch dem zunehmenden Bedarf für den hausärztlichen Nachwuchs begegnet werden.\t\r\nHierzu werden mit Absatz 3c die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und der Honorarvertei-lung ausgenommen (Entbudgetierung). Absatz 3c sieht nun vergleichbare Re-gelungen für die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung, die im dritten Kapitel des EBM abgebildet sind, einschließlich der hausärztlich durchgeführten Hausbesuche, vor.\r\n\r\n\r\na)\tStellungnahme\r\nDer Bundesrechnungshof hat im Jahr 2023 die Entbudgetierung der hausärzt-lichen Vergütung bewertet. Er kommt zu dem Ergebnis, das eine Entbudgetie-rung nicht zielführend ist. Der Bundesrechnungshof bezweifelt, dass mit einer generellen Entbudgetierung die hausärztliche Versorgungsqualität signifikant erhöht wird. Für diesen nicht erkennbaren Nutzen wird andererseits die Men-gen– und Ausgabensteuerung der MGV im gesamten hausärztlichen Bereich abgeschafft. \r\nDie Budgetierung verfolgt das Ziel, dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung zu tragen und Versicherte vor nicht erforderlicher Leistungserbringung zu schüt-zen. Ohne Budgetierung wird die Versorgung weniger gesteuert. Zudem wer-den Fehlanreize in der vertragsärztlichen Versorgung begünstigt. Darüber hin-aus besteht die Gefahr, dass auch fachärztliche Leistungserbringende eine Aufhebung ihrer Budgetierung fordern. \r\nSelbst wenn es dem Gesetzgeber gelingt, die Budgetierung im fachärztlichen Bereich aufrechtzuerhalten, führt die geplante Entbudgetierung im hausärztli-chen Bereich zu jährlichen Mehrausgaben der GKV von bis zu 300 Millionen Euro, ohne dass die Versorgung im ärztlichen Bereich verbessert wird. \r\n\r\nb)\tÄnderungsvorschlag\r\nDie Entbudgetierung und die damit zusammenhängenden Folgeände-rungen sind zu streichen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nNummer 24 b\r\n§ 217f Absatz 4 Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen \r\n\r\nb)\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit der geplanten Änderung wird der GKV-Spitzenverband verpflichtet, Richt-linien zur Messung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen zu erlassen. Ziel der Richtlinie ist, den Versicherten der Kran-kenkassen Transparenz darüber zu schaffen, wie die Krankenkassen ihre Versi-cherten im Krankheitsfall durch Aufklärung, Beratung und Leistungen unter-stützen. Hierzu soll die Zahl der Leistungsanträge, insbesondere für Hilfsmit-tel, Rehabilitation und Zahnersatz der einzelnen Krankenkassen erfasst und ausgewiesen werden. Dargestellt werden soll ebenfalls die Anzahl der geneh-migten beziehungsweise abgelehnten Anträge. \r\nWeiterhin sollen kassenbezogen die Bearbeitungsdauer für Anträge ausgewie-sen werden sowie die Anzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren und Transparenz über die Qualität des Beschwerdemanagements geschaffen wer-den.\r\n\r\nc)\tStellungnahme\r\nDie angedachten Änderungen sind nicht an dem Informations- und Unterstüt-zungsbedarf ausgerichtet, der bei einer Erkrankung oder im Pflegefall bei Ver-sicherten oder Angehörigen entsteht. \r\n\r\nDas Auszählen von Leistungsanträgen oder Widersprüchen und das Ausweisen von Quoten zu Ablehnung und Genehmigung sagt nichts über die Art und die Qualität der Unterstützung durch die Krankenkasse aus. \r\n\r\nIst eine geringe Ablehnungsquote ein Indikator für eine großzügige Prüfungs-praxis oder das Ergebnis einer guten Unterstützung durch die Kasse? Eine ho-he Ablehnungsquote ergibt sich zwangsläufig, wenn Kassen nach den gelten-den Vorschriften über Leistungsanträge entscheiden, die nicht berechtigt sind.  \r\n\r\nUngeeignet zur Beurteilung der Servicequalität sind ebenfalls die geplanten Datenerhebungen zur Digitalisierung. Die Termine für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte oder der Patientenakte sind gesetzlich gere-gelt. Die Versicherten entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die Angebo-te nutzen möchten.\r\n\r\nEine geringe Nutzung der Angebote kann vielfältige Gründe haben: Technische oder datenschutzrechtliche Bedenken der Versicherten ebenso wie mangeln-des Interesse an diesen Angeboten, insbesondere bei gesunden Versicherten. \r\n\r\nIm Ergebnis ist festzuhalten, dass die vorgesehenen Indikatoren weder geeig-net sind die Servicequalität einer Krankenkasse zu messen noch die Gesund-heitskompetenz der Versicherten zu stärken. \r\n\r\n\r\nd)\tÄnderungsvorschlag\r\nDiese Richtlinien zur Messung des Qualitäts- und Wirtschaftlich-keitswettbewerbs und die Folgeänderungen sind zu streichen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-05"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}