{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-19T20:06:12.939+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000115","registerEntryDetails":{"registerEntryId":56840,"legislation":"GL2024","version":12,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000115/56840","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/60/586367/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000115-2025-07-17_09-51-22.pdf","validFromDate":"2025-07-17T09:51:22.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-17T09:54:14.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-03T14:11:21.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-10T15:01:52.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-01-20T17:26:10.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-07-17T09:51:22.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":56840,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000115/56840","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-17T09:51:22.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-17T09:54:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56679,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000115/56679","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-03T14:11:21.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-17T09:51:22.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51272,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000115/51272","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-05T10:34:40.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-03T14:11:21.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51271,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000115/51271","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-05T10:16:16.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-05T10:34:40.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51270,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000115/51270","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-05T10:15:14.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-05T10:16:16.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51265,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000115/51265","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-05T10:11:29.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-05T10:15:14.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50714,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000115/50714","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-19T10:08:55.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-05T10:11:29.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":41252,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000115/41252","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-10T15:01:52.000+02:00","validUntilDate":"2025-02-19T10:08:55.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"VdW Bayern Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Bereitstellung konkreter Vorschläge für gesetzliche und regulatorische Maßnahmen zur Förderung des bezahlbaren Wohnens und des bezahlbaren Wohnungsbaus.\r\n\r\nDarüber hinaus tritt der Verband selbst in den Austausch mit Abgeordneten, Ministerien und anderen relevanten Akteuren. Im Rahmen von Fachveranstaltungen, parlamentarische Abende und Diskussionsforen wird auch ein Austausch zwischen Mitgliedern des Verbandes und den genannten Gesprächspartnern ermöglicht. 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F. entschieden ab, wonach der Vorstand einer Genossenschaft per Satzungsregelung an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden werden kann. Unsere Stellungnahme führt die Gründe für diese ablehnende Haltung aus und wurde den bayerischen MdBs in den Ausschüssen für Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen sowie dem Rechtsausschuss des Bundestages übersandt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018357","title":"Wohnungsneubau durch Anpassungen des BauGB erleichtern - überragendes öffentliches Interesse festlegen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung","printingNumber":"21/781","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/007/2100781.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-des-wohnungsbaus-und-zur-wohnraumsicherung/323372","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bis sich die Lage auf den Wohnungsmärkten entspannt hat, soll der bezahlbare Wohnungsbau in angespannten Wohnungsmärkten als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. \r\n\r\nDes Weiteren soll die Einführung des Gebäudetyps E durch einen separaten Abschnitt im BGB unterstützt werden. \r\n\r\nIm Sinne einer Erleichterung des Wohnungsneubaus tritt der VdW Bayern darüber hinaus für Streichungen im BauGB ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":1,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0011976","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zur Neuregelung des § 27 (1) im Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/2e/351719/Stellungnahme-Gutachten-SG2409100015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Neuregelung des § 27 (1) im Referentenentwurf des\r\nGesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nder VdW Bayern e.V. und seine 504 Mitgliedsunternehmen setzen sich überall in Bayern für bezahlbaren Wohnraum ein. Rund ein Viertel aller bayerischen Mieterinnen und Mieter findet in den rund 550.000 Wohnungen unserer Verbandsmitglieder ein sicheres und bezahlbares Zuhause – aktuell zu einer bayernweiten Durchschnittsmiete von nur 7,01 €/qm.\r\n\r\nUnserem Verband gehören auch 354 Wohnungsgenossenschaften mit einem Gesamtwohnungsbestand von rund 200.000 Wohneinheiten an. Über 250.000 Menschen in Bayern sind Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft. Das Geschäftsmodell dieser Genossenschaften ist auf die langfristige und nachhaltige Bereitstellung hochwertigen Wohnraums zu bezahlbaren Preisen für breite Schichten der Bevölkerung gerichtet. \r\n\r\nAm 3. Juli 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Die im Referentenentwurf des Gesetzes aufgeführten Änderungsvorhaben begrüßen der VdW Bayern e.V. und die ihm angehörenden Wohnungsgenossenschaften in großen Teilen. Insbesondere die erweiterten Möglichkeiten zur digitalen Kommunikation und Mitgliederverwaltung sowie eine Stärkung der Rolle des Prüfungsverbands heißen wir gut.\r\n\r\nAblehnend stehen wir sowie die große Mehrheit der Mitgliedsgenossenschaften jedoch der Neuregelung des § 27 (1), welcher in der Satzung eine Bindung des Genossenschaftsvorstandes an Weisungen der Generalversammlung vorsehen kann, gegenüber. Wir gehen davon aus, dass diese im Referentenentwurf vorgeschlagene Neuregelung massive Probleme für Bayerns Wohnungsgenossenschaften und ihre mehr als 250.000 Mitglieder bedeuten würde. \r\n\r\nUnsere Position: \r\nWir lehnen den im Referentenentwurf enthaltenen Vorschlag zur Änderung des § 27 (1) Satz 3 GenG n. F. entschieden ab, wonach der Vorstand einer Genossenschaft per Satzungsregelung an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden werden kann.\r\n\r\nUnsere Begründung:\r\nGerade in den aktuell so schwierigen Zeiten ist es von besonderer Wichtigkeit, dass Bayerns Wohnungsgenossenschaften gegenüber Unternehmen anderer Rechtsformen konkurrenzfähig bleiben. Sie müssen auch weiterhin ihre rund 200.000 Wohnungen in einem hochwertigen Zustand erhalten und günstig – die aktuelle Durchschnittsmiete bayerischer Wohnungsgenossenschaften beträgt 6,21 €/m2 (nettokalt) bayernweit und 7,44 €/m2 in der Landeshauptstadt München – für ihre Mitglieder bereitstellen können. Die Wohnungsgenossenschaften brauchen zur Bewältigung dieser Aufgabe aktuell jedes Instrument und müssen uneingeschränkt handlungsfähig bleiben.\r\n\r\nDas Genossenschaftsgesetz enthält ausgewogene Regelungen zum Schutz der Rechte der Mitglieder. Die aktuell bestehenden Mitbestimmungs- und Kontrollrechte der Mitglieder sind geeignet, zumindest mittelbar die Geschäftspolitik von Genossenschaften zu beeinflussen. Ungeachtet dessen ist die Führung des operativen Geschäfts die zurecht zentrale Aufgabe des Vorstandes. \r\n\r\nIm Interesse der Chancengleichheit der Genossenschaft im Wettbewerb mit anderen Rechtsformen, vornehmlich zur AG, wurde die Stellung des Vorstandes im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 1973 gestärkt, „um dem Vorstand die Stellung zu verschaffen, die er als Leiter eines genossenschaftlichen Unternehmens unserer Zeit haben muss“ (BT-Drs. 7/97, S. 22). Seither ist der Vorstand nicht mehr von Weisungen der Generalversammlung abhängig.\r\n\r\nFür unsere Mitgliedsgenossenschaften hat sich die Regelung bewährt. Diese Wohnungsgenossenschaften sind darauf angewiesen, dass Entscheidungen des Vorstandes frei von Weisungen umgesetzt werden können. Die Wettbewerbsfähigkeit von Wohnungsgenossenschaft gegenüber renditeorientierten Akteuren am Wohnungsmarkt wäre massiv gefährdet, wenn z. B. not-wendige Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht frei von Weisungen an den Vorstand, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat, entschieden werden könnten.\r\n\r\nWir verkennen nicht, dass die rechtliche Stellung des Vorstandes der Genossenschaft im Laufe der Zeit kritisiert wurde: Das Genossenschaftsgesetz würde rechtspolitisch über das Ziel hinausschießen, indem die Rechtsstellung des Vorstandes für alle Genossenschaften unabhängig von deren Art und Größe geregelt wird. Diese Kritik hat der Gesetzgeber im Jahr 2017 aufgegriffen. Im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2017 wurden die Bedürfnisse kleinerer Genossenschaften nach mehr Einfluss auf die operative Geschäftstätigkeit mit der Regelung in § 27 (1) Satz 3 GenG berücksichtigt. Bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung eine Bindung des Vorstands an Weisungen der Generalversammlung vorsehen.\r\n\r\nDie Motive für die Erleichterung für kleine Genossenschaften sind jedoch nicht allgemein auf alle Genossenschaften übertragbar. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2017 festgestellt, dass es sich negativ auf Geschäftsführungsentscheidungen auswirken kann, wenn der Vorstand nicht mehr autonom (ggf. zusammen mit dem Aufsichtsrat) entscheiden kann, sondern vom Votum der Generalversammlung abhängig ist. Insofern ist es richtig, dass der Gesetzgeber das Weisungsrecht auf kleine Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern beschränkt und dieses Weisungsrecht unter den Vorbehalt einer entsprechenden Satzungsregelung gestellt hat. Dies entspricht den ausgewogenen Regelungen im Genossenschaftsgesetz in Bezug auf die Mitbestimmungs- und Kontrollrechte der Mitglieder.\r\n\r\nDas Genossenschaftsgesetz berücksichtigt die berechtigten Interessen der Mitglieder und \r\nschafft es gleichzeitig, die Wettbewerbsfähigkeit der Genossenschaft zu wahren. Dieses sehr \r\nerfolgreiche und ausgewogene System sollte als Stärke gesehen und darf nicht aufs Spiel gesetzt werden. Deswegen ist auch die optionale Satzungsfreiheit abzulehnen. Andernfalls würde die bewährte Leitungsfunktion des Vorstandes in Frage gestellt werden. Der Gesetzgeber hat durch seine Leitentscheidung 1973 eine klare Richtung vorgegeben, diese darf nicht mit Verweis auf die Eigenverantwortlichkeit der Genossenschaften zunehmend verwässert werden. Der im Referentenentwurf enthaltene Vorschlag zur Änderung des § 27 (1) Satz 3 GenG n. F. muss vor diesem Hintergrund unbedingt aufgegeben werden. Die Rechtsform Genossenschaft und deren Wettbewerbsfähigkeit würden massiv leiden und alle berechtigten und begrüßenswerten Bemühungen im Referentenentwurf, die Rechtsform attraktiver zu machen, wären konterkariert und gefährdet.\r\n\r\nWir freuen uns sehr, wenn Sie unsere Position im weiteren Gesetzgebungsverfahren \r\nunterstützen. Gerne stehen wir auch für einen Austausch bereit.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-04"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}