{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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V. (DWA)"},{"membership":"Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein (DVGW)"},{"membership":"Forum Umwelt & Entwicklung"},{"membership":"fesa e.V."},{"membership":"Verein zur Förderung des Instituts für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht der Universität Trier e.V."},{"membership":"Verein zur Unterstützung und Förderung des Institutes für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft an der Universität Bonn e.V. 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Dazu gehören Gespräche mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Ministerien und Behörden, um Positionen zu aktuellen Themen der öffentlichen Wasserwirtschaft einzubringen. Die AöW gibt regelmäßig Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben und Maßnahmen ab und beteiligt sich an Verbändeanhörungen und relevanten Dialogformaten der Ministerien. Darüber hinaus organisiert die AöW Fachveranstaltungen, die den Austausch zwischen Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Praxis fördern und aktuelle Herausforderungen der öffentlichen Wasserwirtschaft thematisieren.\r\nDie AöW verfolgt das Ziel, eine nachhaltige, gemeinwohlorientierte und zukunftsfähige Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand zu stärken. Dafür setzt sich die AöW für eine klare politische Priorisierung wasserwirtschaftlicher Infrastrukturvorhaben ein. Dazu gehören der Schutz der Grundwasserressourcen und die Vermeidung von Nutzungs- und Zielkonflikten. Eine nachhaltige und langfristige Finanzierung der öffentlichen Wasserwirtschaft ist essenziell. Daher fordert die AöW eine verursachergerechte Finanzierung sowie die Anerkennung der Wasserinfrastruktur als gesamtgesellschaftliche Aufgabe mit entsprechender finanzieller Beteiligung.\r\nEin weiteres Ziel ist die Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit, indem Anreize für eine gebietsübergreifende Kooperation geschaffen und finanzielle sowie organisatorische Hemmnisse abgebaut werden. Zudem braucht es einen verlässlichen und praktikablen Rechtsrahmen, der durch klare Vollzugs- und Umsetzungsschritte Planbarkeit und Rechtssicherheit gewährleistet. Wasserwirtschaftliche Belange sollen als Schutzgut von „überragendem öffentlichen Interesse“ anerkannt werden.\r\nDarüber hinaus setzt sich die AöW für die Verankerung von Klimawandelanpassung und Hochwasserschutz als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern in Artikel 91a GG ein. Die konsequente Umsetzung des Verursacher- und Vermeidungsprinzips mit klaren Verantwortlichkeiten im Rahmen der Herstellerverantwortung ist ebenfalls ein zentrales Anliegen.\r\nZiel der AöW ist es, durch eine entschlossene politische, rechtliche und finanzielle Unterstützung die Versorgungssicherheit und den langfristigen Schutz der lebenswichtigen Ressource Wasser im Sinne des Gemeinwohls durch eine Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand zu gewährleisten."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":1.18},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":160001,"to":170000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":270001,"to":280000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2025-01-01","lastFiscalYearEnd":"2025-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/75/751141/Jahresabschluss-AOeW-2025_veroeffentlichung-Lobbyregister.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":18,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001055","title":"WHG-Anpassung an EU-VO 2020/741 zu Mindestanforderungen für die Wiederverwendung von Abwasser","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-03-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/whg_3aendg/Entwurf/whg_3aendg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-wasserhaushaltsgesetzes"}]},"description":"Das Regelungsvorhaben betrifft die Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung. Es zielt darauf ab, bestehendes EU-Recht zu ergänzen, wobei der Gewässerschutz im Vordergrund steht. Wichtige Punkte aus AöW-Sicht sind die Abgrenzung zwischen Abwasserbehandlung und Wasserwiederverwendung sowie die Vermeidung von zusätzlichem Bürokratieaufwand und Risiken für Gebührenzahler und Kläranlagenbetreiber. Restriktive Ausnahmeregelungen für Wasserschutzgebiete und die Informationspflicht der Wasserversorger werden begrüßt. Die Mindestwasserführung bei Dürreperioden soll klar geregelt werden. Gefahren für die öffentliche Wasserversorgung sollen ausgeschlossen werden. Fragen zur Abrechnung und der Einfluss der neuen Abwasserrichtlinie müssen geklärt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Öffentl. 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Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass das Abwasser nach EU-Mindeststandards gesammelt und behandelt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer","shortTitle":"AbwV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/abwv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Öffentl. Wasserwirtschaft, öffentl-rechtliche Organisationsstrukturen, kommunale Selbstverwaltung, Interkommunale Zusammenarbeit, Klimawandelanpassung"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001059","title":"Beteiligungsprozess für ein \"Zukunftsprogramm Pflanzenschutz\"","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Regelungsvorhaben betrifft das \"Zukunftsprogramm Pflanzenschutz\" des BMEL. Die AöW fordert hierbei verpflichtende Maßnahmen zur Reduktion des Einsatzes chemischer Pestizide, Transparenz bei deren Anwendung und Kosteninternalisierung. Die AöW fordert auch ein Monitoring der Pestizidverbreitung und -auswirkungen, den Verzicht auf chemische Pestizide in Trinkwasserschutzgebieten. Wasserversorger sollen digital und transparent über die Anwendung von Pestiziden informiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel","shortTitle":"PflSchAnwV 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992"},{"title":"Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung","shortTitle":"TrinkwEGV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwegv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Öffentl. Wasserwirtschaft, öffentl-rechtliche Organisationsstrukturen, kommunale Selbstverwaltung, Interkommunale Zusammenarbeit, Klimawandelanpassung"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012020","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung/ BauGB","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printingNumber":"436/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0436-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-integrierten-stadtentwicklung/315291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist es, konkrete Empfehlungen für die Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange und Klimaanpassungsmaßnahmen zu geben. Die Hauptanliegen sind\r\n1. Begrenzung der Bodenversiegelung und der Ableitung von Niederschlagswasser.\r\n2. Vorrang wasserwirtschaftlicher Belange.\r\n3. frühzeitige Einbindung der Wasserwirtschaft in die Planung.\r\n4. verbindliche Konzepte für die Regenwasserbewirtschaftung.\r\n5. Klärung rechtlicher und organisatorischer Fragen.\r\nInsgesamt ist das Ziel, eine wassersensible und klimaangepasste Stadtentwicklung durch eine stärkere Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange voranzutreiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Öffentl. Wasserwirtschaft, öffentl-rechtliche Organisationsstrukturen, kommunale Selbstverwaltung, Interkommunale Zusammenarbeit, Klimawandelanpassung"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013555","title":"Hochwasserschutzgesetz III","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung","printingNumber":"21/1084","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101084.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-des-wohnungsbaus-und-zur-wohnraumsicherung/322623","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes (20. WP)","publicationDate":"2024-10-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/hwsg_3/Entwurf/hwsg_3_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-hochwasserschutzgesetz-iii"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Regelungsvorhaben zielt darauf ab, den Hochwasser- und Starkregenschutz in Deutschland zu stärken, insbesondere durch die Einführung bundeseinheitlicher Standards zur Bewertung von Hochwasser- und Starkregenrisiken, die Anpassung von Bauvorschriften in Überschwemmungsgebieten und die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. \r\nZiel der Interessenvertretung ist es, eine nachhaltige Finanzierung des Hochwasserschutzes zu sichern, die Umsetzung von Schutzmaßnahmen zu beschleunigen und klare gesetzliche Regelungen für Ausnahmetatbestände sowie die Integration von Starkregenrisikomanagement auf kommuanler Ebene zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016913","title":"Aufhebung Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung","customDate":"2025-06-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":"Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat am Freitag, dem 13. Juni, einen Referentenentwurf zur Aufhebung der seit dem Jahr 2018 bestehenden Stoffstrombilanzverordnung vorgelegt und den betroffenen Verbänden mit Frist bis Montag, den 16. Juni, zur Stellungnahme übermittelt. Mit diesem Schritt soll eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV), die den betrieblichen Umgang mit Nährstoffen sowie die Erstellung von Stoffstrombilanzen regelt, zielt darauf ab, in der landwirtschaftlichen Produktion einen nachhaltigen und ressourcenschonenden Einsatz von Nährstoffen zu fördern. Darüber hinaus soll sie die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Nährstoffströme innerhalb der Betriebe verbessern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen","shortTitle":"StoffBilV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stoffbilv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018301","title":"Berücksichtigung der öffentlichen Wasserwirtschaft im Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität - SVIKG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)","printingNumber":"21/779","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/007/2100779.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-errichtung-eines-sonderverm%C3%B6gens-infrastruktur-und-klimaneutralit%C3%A4t-svikg/323369","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Regelungsvorhaben betrifft den Gesetzentwurf zur Errichtung eines Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIKG, BT-Drs. 21/779). Ziel der Interessenvertretung ist die ausdrückliche Berücksichtigung der öffentlichen Wasserwirtschaft im Gesetz sowie der Zugang zu Mitteln des Sondervermögens für Investitionen in wasserwirtschaftliche Infrastrukturen. Die öffentliche Wasserwirtschaft soll als Teil der Kritischen Infrastrukturen im Gesetz benannt und in die Förderlogik eingebunden werden, um Investitionen in Versorgungssicherheit, Resilienz und Klimaanpassung zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Öffentl. Wasserwirtschaft, öffentl-rechtliche Organisationsstrukturen, kommunale Selbstverwaltung, Interkommunale Zusammenarbeit, Klimawandelanpassung"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018601","title":"Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Streichung der Erheblichkeitsschwelle zur rechtssicheren Priorisierung von Wasserversorgung und Wasserhaushalt","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/2506","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102506.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-verf%C3%BCgbarkeit-von-wasserstoff-und-zur-%C3%A4nderung/326712","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","publicationDate":"2025-07-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/W/wasserstoffbeschleunigungsgesetz-bmwe-anhoerung.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-der-verfuegbarkeit-von-wasserstoff.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Änderung des § 4 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung der Wasserstoffverfügbarkeit, um die vorgesehene Erheblichkeitsschwelle bei der Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses in wasserrechtlichen Verfahren zu streichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die öffentliche Wasserversorgung und der Wasserhaushalt auch bei potenziellen Beeinträchtigungen durch den Wasserstoffhochlauf mit Vorrang geschützt werden. Es soll ein rechtssicherer Rahmen geschaffen werden, der die nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen gewährleistet und gleichzeitig den behördlichen Handlungsspielraum bei der Prüfung von Zulassungsverfahren stärkt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020524","title":"§ 2 Nr. 7 StromsteuerG (Streichung von Klärgas aus der Definition der \"erneuerbaren Energieträger\") ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","printingNumber":"21/1866","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101866.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiesteuer-und-des-stromsteuergesetzes/325333","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Regelungsvorhaben betrifft die Streichung der Begriffe „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition der „erneuerbaren Energieträger“ in § 2 Nr. 7 des StromStG. Die Interessenvertretung zielt darauf ab, diese Streichung zu verhindern, um die wirtschaftliche Nutzung von Klärgas durch Kläranlagenbetreiber zu sichern. Das Ziel ist, die bestehende Praxis, bei der Klärgas zur Stromerzeugung und zum Selbstverbrauch genutzt wird, beizubehalten. Damit sollen die CO2-Reduktion und die Beiträge zum Klimaschutz und zur Energiewende nicht gefährdet werden, sowie die finanzielle Belastung für öffentliche Betriebe und Gebührenzahlende vermieden werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020804","title":"PFAS: Maßnahmen zur schnellen Reduktion und zum Ausstieg aus PFAS","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Einführung verbindlicher regulatorischer Vorgaben zum schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von PFAS. Dazu zählen ein kurzfristiges ordnungsrechtliches Phasing-Out für Anwendungen mit verfügbaren Alternativen sowie ein mittelfristiges Phasing-Out für Anwendungen ohne Alternativen. Zudem sollen Regelungen geschaffen werden, die Transparenz über PFAS-Einsätze herstellen, den Marktzugang beschränken und eine erweiterte Herstellerverantwortung rechtlich verankern, einschließlich der Beteiligung an Folgekosten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022441","title":"Vereinfachungspaket der Europäischen Kommission zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie zum Tierschutz (Omnibus X)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist, im Rahmen des vorgeschlagenen Omnibus-Pakets zur Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit eine Abschwächung bestehender Vorgaben im EU-Pflanzenschutz- und Biozidrecht, insbesondere mit Blick auf den Grundwasserschutz, zu verhindern. Die regelmäßige, befristete Überprüfung und Verlängerung von Wirkstoffgenehmigungen und Produktzulassungen soll beibehalten werden. Zudem wird ein unionsweites Verbot PFAS-haltiger Pestizide sowie ein Anwendungsverbot chemisch-synthetischer Pestizide in Wasserschutzgebieten angestrebt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen","shortTitle":"PflSchG 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012"},{"title":"Verordnung zum Schutz des Grundwassers","shortTitle":"GrwV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grwv_2010"},{"title":"Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch","shortTitle":"TrinkwV 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023038","title":"Erhalt einer starken EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und Ablehnung ihrer Abschwächung im Zuge des RESourceEU-Aktionsplans","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Beibehaltung der bestehenden Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie die Verhinderung ihrer Abschwächung im Rahmen des RESourceEU-Aktionsplans der Europäischen Kommission. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass bestehende Gewässerschutzstandards und Zielvorgaben unverändert fortgelten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023090","title":"Geschlechtergerechte Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser und Sanitärversorgung in der internationalen Politik stärken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die strukturelle Verankerung von Geschlechtergerechtigkeit in der deutschen internationalen Wasser-, Klima- und Entwicklungspolitik. Dies umfasst die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Auswirkungen in relevanten Strategien und Programmen, den Ausbau von Investitionen in Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung (WASH) sowie die Unterstützung internationaler Initiativen zur Stärkung und Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser und Sanitärversorgung. Zudem soll die Berücksichtigung entsprechender menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in außenwirtschaftlichen Maßnahmen und Lieferketten gefördert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023124","title":"Richtlinienvorschlag im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands","printingNumber":"62/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0062-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/330754","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Gegenstand der Interessenvertretung ist die kurzfristig im Rahmen der Ausschuss-Beratungen des Bundesrates zum Richtlinienvorschlag zur Vereinfachung bestimmter Anforderungen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands (TOP 45, BR-Drs. 62/26) in die Beschlussempfehlungen des Wirtschaftsausschusses aufgenommene Position zur Herstellerverantwortung im Kontext der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (BR-Drs. 62/1/26, Nrn. 23–26). Ziel der Einflussnahme ist die Ablehnung dieser Beschluss-Empfehlungen im Rahmen der Bundesratssitzung am 27.03.2026.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024367","title":"Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung bei Infrastrukturvorhaben unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes","printingNumber":"21/4099","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104099.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/infrastruktur-zukunftsgesetz/329555","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren zur Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben. Dabei sollen wasserwirtschaftliche Belange bei Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes, des Raumordnungsrechts, des Umweltverträglichkeitsrechts sowie der Regelungen zur Priorisierung von Infrastrukturvorhaben und zu naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes","shortTitle":"BSWAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bswag"},{"title":"Bundesfernstraßengesetz","shortTitle":"FStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg"},{"title":"Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen","shortTitle":"FStrAusbauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrausbaug"},{"title":"Bundeswasserstraßenausbaugesetz","shortTitle":"WaStrAbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wastrabg"},{"title":"Bundeswasserstraßengesetz","shortTitle":"WaStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024368","title":"Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts","customDate":"2026-04-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Ergänzung und Konkretisierung des Referentenentwurfs zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts im Hinblick auf eine verbindliche Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange in der Bauleitplanung. Hierzu gehören insbesondere die Stärkung der wassersensiblen Stadtentwicklung, die Begrenzung der Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation, der Vorrang wasserwirtschaftlicher Belange bei Starkregen- und Hochwasserrisiken, die frühzeitige Einbindung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Planungsverfahren sowie die verbindliche Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Anforderungen auch im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Zudem wird eine Klarstellung zum Schutz von Überschwemmungsgebieten angestrebt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024511","title":"Anpassung der Fristen und Rahmenbedingungen zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Regelungsvorhabens ist die Anpassung der gesetzlichen und untergesetzlichen Rahmenbedingungen der Klärschlammverordnung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung ab 2029. Hierzu gehören insbesondere eine Verschiebung bzw. stufenweise Ausgestaltung der Rückgewinnungspflichten entsprechend der tatsächlichen Verfügbarkeit marktreifer Technologien und Verarbeitungskapazitäten, die Schaffung rechtlicher Klarstellungen zur Gebührenfähigkeit entsprechender Investitionen, der Abbau regulatorischer Hemmnisse sowie die Einführung staatlich flankierter Förder- und Marktanreizmechanismen für die Phosphorrückgewinnung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost","shortTitle":"AbfKlärV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024512","title":"Sicherung des Vorrangs der öffentlichen Wasserversorgung bei Wasserknappheit und Nutzungskonkurrenzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Konkretisierung der „Leitlinien zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen bei Wasserknappheit“ der LAWA. Insbesondere soll der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung im Vorsorge- und Akutbereich rechtlich und praktisch abgesichert werden. Hierzu gehören klarere Vorgaben zur Priorisierung konkurrierender Nutzungen, zur Ausgestaltung wasserrechtlicher Zulassungsformen, zur Berücksichtigung ökologischer Mindestanforderungen sowie zu Datengrundlagen, Monitoring und Vollzug.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":21,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001055","regulatoryProjectTitle":"WHG-Anpassung an EU-VO 2020/741 zu Mindestanforderungen für die Wiederverwendung von Abwasser","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/2a/278511/Stellungnahme-Gutachten-SG2405280021.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AöW-Stellungnahme zur Verbändeanhörung:\r\nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes/ Mindestanforderungen an die Wiederverwendung kommunalen Abwassers für die landwirtschaftliche Bewässerung\r\nLobbyregister: R000111\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung. Als Interessenvertretung der Betriebe, Unternehmen und Verbände der Wasserwirtschaft, die sich vollständig in öffentlicher Hand befinden, möchten wir auf wichtige Aspekte hinweisen und bitten um Berücksichtigung.\r\nWir begrüßen den Entwurf als Umsetzung bereits bestehenden EU-Rechts, das bisher noch einige Fragen für die Praxis offenließ. Der vorsorgende Charakter des Gewässer- und Grundwasserschutzes muss an erster Stelle stehen. Der hohe Stellenwert des Grundwasserschutzes erfordert eine sichere Wasserwiederverwendung.\r\nGebührenrechtliche Klarheit schaffen bei der Abgrenzung zwischen Abwasserbehandlung und Maßnahmen zur Wasserwiederverwendung \r\n– § 54 Abs. 2 S. 3 (Neu)\r\nWir begrüßen den ersten Schritt zur wichtigen und praxisrelevanten Abgrenzung der Abwasserbehandlung von Maßnahmen der Abwasserwiederverwendung. Inwieweit die gebührenrechtlichen Rahmenbedingungen der Länder im Falle der Abwasserwiederverwendung praxisgerecht angewendet werden können, muss im nächsten Schritt und zeitnah geklärt werden. Zusätzlicher Bürokratieaufwand und Risiken für die Gebührenzahlenden sowie für öffentliche Kläranlagenbetreiber sind unbedingt zu vermeiden – hierzu ist eine enge Abstimmung mit und zwischen den Ländern erforderlich.\r\nAusnahmeregelung in Wasserschutzgebieten – § 61a (Neu)\r\nWir begrüßen die restriktive Ausnahmeregelung für Wasserschutzgebiete. Diese Ausnahmeregelung sollte jedoch für das gesamte Wasserschutzgebiet gelten.\r\nDarüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass im Sinne des Vorsorgeprinzips die Wasserversorger über die Wasserwiederverwendung im Trinkwassereinzugsgebiet informiert werden müssen, um die Risikobewertung und ggf. Untersuchungen entsprechend anzupassen.\r\nSicherstellung der Mindestwasserführung des Oberflächengewässers \r\n– § 61 b Abs. Abs. 3 Nr. 2 (Neu)\r\nUm den ökologischen Zustand der Gewässer zu schützen, ist die Mindestwasserführung des Oberflächengewässers ein wichtiger Ausschlussgrund für eine Genehmigung. Angesichts des Klimawandels werden immer häufiger Dürremonate verzeichnet und auch für die Zukunft erwartet. Daher ist es wichtig, die konkrete Ausgestaltung und das Verfahren für den Vorrang der Mindestwasserführung bei zeitweiser Trockenheit im Genehmigungsverfahren klar zu regeln.\r\nAusschluss von Gefahren für die öffentliche Wasserversorgung – § 61c (Neu)\r\nUm dem besonderen Schutz des Grundwassers gerecht zu werden, ist die derzeitige Formulierung der Prüfung der Erlaubnis nicht ausreichend. Stattdessen sollte in § 61c (Neu) die weitere Voraussetzung „Gefahren für die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung müssen ausgeschlossen werden können“ aufgenommen werden.\r\nVorrang und Förderung des sorgsamen und sparsamen Umgangs\r\nDie Notwendigkeit sorgsamen und sparsamen Umgang mit allen Wasserressourcen sowie der Einsatz von wiederaufbereitetem Abwasser, wenn er sinnvoll und kosteneffizient ist, sollte in den Referentenentwurf mit aufgenommen werden.\r\nEbenso sollte eine Klarstellung im Referentenentwurf aufgenommen werden, dass es keinen Anspruch auf die Nutzung von Abwasser gibt.\r\nOffene Fragen für die Praxis\r\nDer Referentenentwurf wirft einige Fragen zur Umsetzung der Wasserwiederverwendung und insbesondere zu deren Abrechnung auf. Auf diese möchten wir hinweisen und bitten um enge Abstimmung mit Bund und Ländern, um sie möglichst praxisnah und abgestimmt zu lösen.\r\n•\tErfüllungsaufwand und Vorgabe 4.2.1/ § 61b\r\nNach der Vorgabe 4.2.1 zum Erfüllungsaufwand (S. 11 des RefE) ist der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, soweit er Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung aufbereitet, der Wirtschaft zuzurechnen. Öffentliche Abwasserentsorger werden in Deutschland jedoch als finanzwirtschaftlich gesonderte Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht als Eigenbetriebe geführt. Dies schließt eine Zuordnung zum Normbereich Wirtschaft grundsätzlich aus.\r\n•\tZusammenhang zwischen Wasserwiederverwendung und Kommunalabwasserrichtlinie\r\nDer Referentenentwurf klärt nicht, in welchem Verhältnis die Herstellerverantwortung der kommenden kommunalen Abwasserrichtlinie (AbwRL) zur Abwasserwiederverwendung steht. Ein Beispiel: Eine Hygienisierungsanlage wird gebaut, um Abwasser anteilig und bedarfsgerecht für Bewässerungszwecke zu nutzen. Diese Nutzung müsste den Landwirten in Rechnung gestellt werden. Wie die Abrechnung erfolgen soll, wenn zukünftig eine vierte Reinigungsstufe – aufgrund der AbwRL – erforderlich wird, ist unklar. Es ist problematisch, dass mehrere Verordnungen, Richtlinien oder Gesetze dieselben Anlagen betreffen und unterschiedliche Abrechnungsmodelle vorschlagen. Dies macht es schwierig und nahezu unmöglich, für diese Konstellation eine korrekte Gebührenabrechnung zu erstellen. Mit der neuen AbwRL werden voraussichtlich zahlreiche Anlagen mit einer vierten Reinigungsstufe gebaut werden müssen. Daher sollte der beschriebene Fall im Vorfeld eindeutig geregelt werden.\r\n•\tAuswirkungen auf die Gebühren\r\nDie Nachfrage nach Abwasser zur Aufbereitung ist schwer abzuschätzen und wird je nach Niederschlag von Jahr zu Jahr sowie saisonal stark schwanken. Dies liegt zum einen am Bedarf und zum anderen an der erforderlichen Mindestwasserführung. Wenn die zur Aufbereitung benötigten Anlagen verschiedenen Zwecken dienen, kann dies zu erheblichen Unsicherheiten bei der Kalkulation von Gebühren und Preisen führen, insbesondere aus Gebührensicht. Schwankungen in den Abnahmemengen können zu Gewinnen oder Verlusten führen und stellen insbesondere öffentliche Abwasserbetriebe vor große Herausforderungen. Es sollten praktikable Wege gefunden werden, um negative wirtschaftliche Konsequenzen durch die Wasserwiederverwendung auszuschließen.\r\nBei weiteren Fragen und für einen Austausch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e. V. (AöW)\r\nLobbyregister Deutscher Bundestag und Bundesregierung: R000111\r\nDie AöW ist die Interessenvertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Wasserwirtschaft durch die Bündelung der Interessen und Kompetenzen der kommunalen und verbandlichen Wasserwirtschaft. \r\nAöW-Mitglieder sind Einrichtungen und Unternehmen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, die ihre Leistungen selbst oder durch verselbstständigte Einrichtungen erbringen und vollständig in öffentlicher Hand sind. Ebenso sind Wasser- und Bodenverbände sowie wasserwirtschaftliche Zweckverbände und deren Zusammenschlüsse in der AöW organisiert. Allein über den Deutschen Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft (DBVW) sind über 2000 wasserwirtschaftliche Verbände in der AöW vertreten. Außerdem sind Personen, die den Zweck und die Ziele der AöW unterstützen sowie solche Interessenverbände und Initiativen, Mitglied in der AöW."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001056","regulatoryProjectTitle":"EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser - Neufassung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/01/313536/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110105.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position der Verbände zur Überwachungsmethodik für Phosphor und Stickstoff - Abschaffung der qualifizierten Stichprobe / 2h-Mischprobe - Für eine Frachtreduktion im Jahresmittel auf Basis von 24h-Mischproben\r\n\r\nDie auf europäischer Ebene am 10. April 2024 vom Parlament verabschiedete Novellierung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie sieht unter anderem neue und anspruchsvollere Vorgaben für die Elimination von Stickstoff (N) und Phosphor (P) vor, die in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.\r\nFür Phosphor sieht die Richtlinie Konzentrationswerte von 0,5 mg/l Pges für Anlagen größer 150.000 EW (oder eine Eliminationsrate von 90%) und 0,7 mg/l Pges für Anlagen größer 10.000 EW (oder eine Eliminationsrate von 87,5%) vor. Nach der Abwasserverordnung sind bislang von Kläranlagen der Größenklasse vier 2 mg/l Pges und von Anlagen der Größenklasse fünf 1 mg/l Pges einzuhalten. Europarechtlich geregelte Eliminationsraten finden in Deutschland keine Anwendung.\r\nFür Stickstoff sieht die Richtlinie Konzentrationswerte von 8 mg/l Nges für Anlagen größer 150.000 EW und 10 mg/l Nges für Anlagen größer 10.000 EW (oder eine Eliminationsrate von 80%) vor. Nach der Abwasserverordnung sind bislang von Kläranlagen der Größenklasse vier 18 mg/l Nanorg und von Anlagen der Größenklasse fünf 13 mg/l Nanorg einzuhalten (Eliminationsraten finden keine Anwendung).\r\nWährend die europarechtlich vorgegebene Überwachung durch 24h-Mischproben auf Basis von Jahresmittelwerten erfolgt, nutzt einzig Deutschland eine von den europarechtlichen Regelungen abweichende Überwachung auf Basis der qualifizierten Stichprobe bzw. eine 2h-Mischprobe auf Basis einer 4 aus 5 Regel.\r\nZur Sicherstellung einer Vergleichbarkeit der Anforderungen in Europa, zur Angleichung der Anforderungen an die Vorgaben im Gewässerschutz und zur Vereinfachung der behördlichen Überwachung sollte die Überwachungsmethodik zur Einhaltung der Vorgaben für Stickstoff (Nges) und Phosphor (Pges) jetzt vereinheitlicht werden. Dies bedeutet, dass die qualifizierte Stichprobe abgeschafft wird. Es ist Zeit, den deutschen Sonderweg aus nachfolgenden Gründen zu beenden.\r\n1.\r\nDie qualifizierte Stichprobe hat vor allem einen vollzugsunterstützenden Hintergrund, führt aber nicht zu mehr Gewässerschutz, denn entscheidend für den Gewässerschutz ist die eutrophierungsrelevante Nährstoffbelastung im Mittel eines längeren Zeitraums. Konsequenterweise sieht die deutsche Oberflächengewässerverordnung auch Jahresmittelwerte für die Einordnung des Gewässerzustands vor.\r\nDie 1:1-Übernahme der europäischen Überwachungsmethodik führt zur Angleichung an die Anforderungen im Gewässer.\r\n2.\r\nDie deutsche Überwachung mithilfe von Kurzzeitproben und einem stark sanktionierenden ordnungs- und strafrechtlichen Überwachungssystem führt sowohl bei der Auslegung von biologischen Reinigungsstufen (z.B. höheres Beckenvolumen) wie auch im Betrieb (z.B. höherer Strom- und Fällmittelbedarf und gewässerbelastende Salzfracht) zu einem deutlich erhöhten finanziellen Aufwand und mehr Ressourcenverbrauch, ohne damit mehr Gewässerschutz zu erreichen.\r\nDie 1:1-Übernahme der europäischen Überwachungsmethodik führt zu mehr Ressourceneffizienz.\r\n3.\r\nDie Überwachung durch behördliche Probenahme vor Ort hat einen erheblichen Personalaufwand zur Folge, der in Zeiten des Fachkräftemangels nur begrenzt dauerhaft sichergestellt werden kann, ohne dass damit ein Mehr an Gewässerschutz erreicht wird, da in allen Bundesländern die Betreiber zu umfangreicher eigener, qualitativ hochwertiger Selbst- oder Eigenüberwachung verpflichtet sind.\r\nDie 1:1-Übernahme der europäischen Überwachungsmethodik führt zu deutlich reduziertem Personalaufwand bei den Überwachungsbehörden.\r\n4.\r\nEine von den europäischen Vorgaben abweichende Überwachungsmethodik wirft wie bereits bei der ersten Kommunalabwasser-RL aus dem Jahr 1991 die Frage der Vergleichbarkeit der europäischen mit den deutschen Konzentrationsanforderungen auf. Das seinerzeit zur Beantwortung dieser Frage von Prof. Pöpel und Prof. Lehn erstellte wissenschaftliche Gutachten hatte bereits konstatiert, dass eine direkte Übertragung der Konzentrationswerte als Ablaufanforderungen bei großen Anlagen nicht möglich ist. Insofern müsste bei Festhalten an der deutschen Überwachungsmethodik mit qualifizierten Stichproben erneut ein solcher Nachweis der Vergleichbarkeit geführt werden und für Deutschland abweichende konzentrationsbezogene Ablaufwerte festgelegt werden.\r\nDie 1:1-Übernahme der europäischen Überwachungsmethodik führt zu direkter Vergleichbarkeit in Europa.\r\n5.\r\nDie deutsche, mit dem Abwasserabgabengesetz und der Abwasserabgabe verknüpfte Überwachungsmethodik führt regelmäßig zu überproportional hoher Abwasserabgabe bei nur geringfügigen Störungen, beispielsweise in der Nachklärung, ohne dass damit ein Mehr an Gewässerschutz erreicht würde (sog. „Raketen“).\r\nDie 1:1-Übernahme der europäischen Überwachungsmethodik ermöglicht eine direkte und verursachergerechte Bemessung der Abwasserabgabe auf Basis von Jahresfrachten (Messlösung).\r\nMit der anstehenden Umsetzung der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie sollte in Deutschland auch eine Anpassung an die europäische Überwachungsmethodik realisiert werden. Nur hierdurch können die immer knapper werdenden Ressourcen bestmöglich genutzt und zugleich ein Optimum für den Gewässerschutz erreicht werden.\r\nStand: 07.06.2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001056","regulatoryProjectTitle":"EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser - Neufassung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/1c/386352/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 10.12.2024\r\n\r\nAöW-Position\r\nÜberwachungsmethodik für Phosphor und Stickstoff bei der Umsetzung der kommunalen Abwasserrichtlinie der EU\r\nMit der gemeinsamen Stellungnahme der Verbände vom 07.06.2024 zur Überwachungs-methodik für Phosphor und Stickstoff hat die AöW die Abschaffung der bisher praktizierten qualifizierten Stichprobe/ 2h-Mischprobe gefordert.\r\nIm Zuge der Umsetzung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (AbwRL) ist die Angleichung der seit Jahrzehnten bestehenden Unterschiede zwischen dem deutschen Sonderweg der qualifizierten Stichprobe und den europäischen Anforderungen auf Basis des Jahresmittelwertes essentiell. Nur auf dieser Grundlage kann entweder die Einhaltung der nunmehr geltenden europäischen Anforderungen nachgewiesen oder ggf. notwendige Anlagenerweiterungen begründet werden. Umrechnungsfaktoren, wie sie in den 1990er Jahren bei der Umsetzung der 1. Fassung der EU-Kommunalabwasser-RL in deutsches Recht verwendet wurden, sind in Anbetracht der ggf. erforderlichen Investitionsprogramme nicht zu verantworten.\r\nAus Sicht der AöW ist es ebenfalls wichtig, dass die Umsetzung der AbwRL gemeinwohl-orientiert und nachhaltig/ressourcenschonend erfolgt. Dies bedeutet, dass die Richtlinie gezielt so umgesetzt wird, dass die Kläranlagen identifiziert werden, die die Anforderungen der AbwRL nicht einhalten können und daher gegebenenfalls anzupassen bzw. auszubauen sind. Die Messmethodik und die Umsetzung der Anforderungen sind daher so zu gestalten, dass behördliche Vollzugs- und Umsetzungsschritte zielgerichtet vorbereitet und deren Angemessenheit sichergestellt werden können.\r\nDie Beibehaltung der qualifizierten Stichprobe und der Überwachungsmodalität der Einhaltung von 4 aus 5 gezogenen Proben würde die Diskrepanz zwischen deutschen Kläranlagen, die seit Jahren auf fachlich nicht begründbare Belastungsspitzen ausgelegt werden müssen, und ihren europäischen Pendants weiter zementieren. Umgekehrt würde eine Anpassung der behördlichen Überwachung, die eine Anpassung des Abwasserabgabengesetzes voraussetzt, den Ressourcenaufwand für die Überwachung deutlich reduzieren. Hervorzuheben ist, dass durch die Vorschläge einerseits die europäischen Anforderungen an die Gewässerreinhaltung eingehalten würden. Andererseits würde die Reinigungsleistung der Kläranlagen in Deutschland bzw. die Qualität unserer Gewässer nicht verschlechtert, sondern durch ein weiter zu entwickelndes Anreizsystem ggf. sogar verbessert.\r\nVor diesem Hintergrund unterstützt die AöW den derzeit diskutierten Ansatz, die Überwachungs- und Messmethodik schrittweise weiter zu entwickeln. Der derzeit in Deutschland praktizierte Sonderweg mit der qualifizierten Stichprobe und der 2h-Mischprobe auf Basis der „4 aus 5“-Regel weicht von den europarechtlichen Vorgaben ab und sollte daher schrittweise durch eine an die europäischen Standards angepasste Methodik ersetzt werden.\r\nErster Schritt: Einführung von N- und P-Jahresmittelwerten zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der EU-Kommunal-RL\r\nFür Stickstoff sieht die Richtlinie Konzentrationswerte von 8 mg/l Nges für Anlagen größer 150.000 EW und 10 mg/l Nges für Anlagen größer 10.000 EW (oder eine Eliminationsrate von 80%) vor. Die Einhaltung der europäischen Grenzwerte sollte durch die zusätzliche Einführung eines Jahresmittelwertes auf der Basis von 24-h-Mischproben, nach einheitlichen angemessenen Analyseverfahren nachgewiesen werden. Dieser Jahresmittelwert würde zunächst neben dem bestehenden Überwachungsinstrumentarium etabliert. Die Ermittlung des Jahresmittelwertes würde auf der Grundlage entsprechender Daten aus der Eigen-kontrolle bzw. Selbstüberwachung erfolgen, die auf nahezu allen Kläranlagen vorliegen.\r\nGleichzeitig erfordert die Umstellung keine grundlegenden strukturellen Änderungen in der Praxis. Mit den Daten aus den Eigenkontroll- und Selbstüberwachungsverordnungen der Länder liegen die für die Berechnung des Jahresmittelwertes erforderlichen Daten bereits vor. Diese können am Ende des Jahres ermittelt und an die zuständigen Landesbehörden gemeldet werden. Im Sinne der Entbürokratisierung sollte dies für alle – auch kleinere – Kläranlagenbetreiber kostengünstig, zuverlässig und fachgerecht mit eigenen Mitteln möglich sein, ohne dass externe Probenehmer beauftragt werden müssen.\r\nDiese Vorgehensweise bietet eine bessere europaweite Vergleichbarkeit und Transparenz sowie eine europaweit gleichwertige Zielerreichung der kommunalen Abwasserrichtlinie.\r\nDurch die Berechnung des Jahresmittelwertes können die Überwachungsbehörden und die Anlagenbetreiber direkt überprüfen, ob die jeweilige Kläranlage die EU-Grenzwerte einhält. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Ausbau der Anlage erforderlich und auch gerechtfertigt, um die Einhaltung der Grenzwerte zumindest auf europäischem Niveau zu gewähr-leisten.\r\nZweiter Schritt: Anpassung des Abwasserabgabengesetzes\r\nParallel zur Umsetzung der AbwRL sollte als nächster Schritt das Abwasserabgabengesetz angepasst werden, da sonst zwei unterschiedliche Messdaten und -methoden mit unterschiedlichen Zielsetzungen existieren: die qualifizierte Stichprobe für die Abwasser-abgabe und die Daten aus der Eigenkontrolle/ Selbstüberwachung für die Einhaltung der EU-Richtlinie. Dies erhöht die Komplexität. Ziel einer Reform sollte es sein, für beide Bereiche einheitliche und klare Regelungen zu schaffen, die sich an den europäischen Standards orientieren.\r\nAngesichts der zeitlichen Vorgaben bis zur nächsten Bundestagswahl und der begrenzten Zeit für eine umfassende gesetzliche Anpassung wäre es zielführend, zunächst die AbwRL fristgerecht umzusetzen sowie die notwendige Reform der Überwachung und im zweiten Schritt die Abwasserabgabe anzugehen. Ein pragmatischer Ansatz, bei dem zunächst ein Jahresmittelwert verwendet wird, kann helfen, die zeitlichen Vorgaben einzuhalten und gleichzeitig die Messmethodik an europäische Vorgaben anzupassen.\r\nDas vorgeschlagene Vorgehen ermöglicht eine schrittweise und praktikable Anpassung der deutschen Überwachungsmethodik an europäische Standards. Die Umstellung auf 24h-Mischproben und die Berechnung von Jahresmittelwerten ist machbar und basiert auf bereits vorhandenen Daten aus der Eigenkontrolle/ Selbstüberwachung. Eine parallele Reform der Abwasserabgabe sollte im nächsten Schritt erfolgen, um auch hier zu einer praktikablen, klaren und rechtssicheren Regelung zu kommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001059","regulatoryProjectTitle":"Beteiligungsprozess für ein \"Zukunftsprogramm Pflanzenschutz\"","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/65/278517/Stellungnahme-Gutachten-SG2405280026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 30.04.2024\r\n\r\nLobbyregister: R000111\r\nAöW-Stellungnahme\r\nBeteiligungsprozess: Erarbeitung eines „Zukunftsprogramms Pflanzenschutz“ des BMEL\r\nGZ 713-32100/0015\r\n\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsprozesses und begrüßen die Erarbeitung eines Zukunftsprogramms Pflanzenschutz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Als Interessenvertretung der sich vollständig in öffentlicher Hand befindlichen Betriebe, Unternehmen und Verbände der Wasserwirtschaft möchten wir zum Ideenpapier des BMEL auf wichtige Aspekte hinweisen und bitten um Berücksichtigung.\r\nDas Ideenpapier des BMEL enthält einige wichtige Punkte, die unbedingt beibehalten werden sollten. So soll der Einsatz von chemischen Pestiziden um 50 % reduziert werden, die Anwendung transparent dargestellt und die Kosten internalisiert werden. Auch eine stärkere Berücksichtigung des integrierten Pflanzenschutzes und der schwerwiegenden Folgen chemischer Pestizide auf Biodiversität und Wasserressourcen in der Aus- und Weiterbildung halten wir für wichtig, um die Reduktionsziele zu erreichen. Nicht zuletzt ist ein Monitoring der Verbreitung und Auswirkungen von Pestiziden notwendig, da einzelne Studien in den letzten Jahren immer wieder gezeigt haben, dass die Annahmen, die bei der Zulassung von Pestiziden zugrunde gelegt wurden, nicht zutreffen. Das Vorsorge- und Verursacherprinzip muss unbedingt gestärkt werden, um die enormen ökologischen und ökonomischen Schäden durch chemische Pestizide auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.\r\nEbenso begrüßen wir die Bestrebungen, den Verzicht auf chemische Pestizide in Trinkwasserschutzgebieten zu fördern und fordern hier ein starkes Engagement des BMEL. Finanzielle Mittel sollten für den Aufbau vom pestizidfreien Anbau eingesetzt werden, wobei Modellprojekten in Trinkwasserschutzgebieten eine besondere Bedeutung zukommen sollte. Ein Erschwernisausgleich allein wird nicht als geeignetes Mittel angesehen. \r\nUm die tiefgreifenden strukturellen Veränderungen und das selbst gesteckte 50% Reduktionsziel zu erreichen, genügen die finanziellen Ausgleichszahlungen als Anreiz nicht, sondern es sind wirksamere, noch weitergehende Maßnahmen und eine gezieltere Förderung durch Bund und Länder notwendig.\r\nWir fordern auch, die Ergebnisse des Kleingewässermonitorings und der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in das Zukunftsprogramm Pflanzenschutz einzubeziehen und die Gewässer deutlich stärker vor Pestizideinträgen zu schützen. \r\nDarüber hinaus fordern wir eine Harmonisierung von Wasserrecht und Pestizidanwendung. Nach der neuen Verpflichtung zur Risikobewertung in der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) müssen die Wasserversorger und Wasserbehörden die Risiken von Pestiziden und deren Metaboliten erfassen und bewerten. Bei derzeit 281 zugelassenen Wirkstoffen und den vielfachen, potenziell gesundheitsschädlichen Metaboliten (konservative Schätzung: 1.405 Metaboliten) ist ein wirksames Monitoring bzw. eine Risikoabschätzung ohne Kenntnis der Pestizidanwendungsdaten nicht möglich. Nur eine Offenlegung ermöglicht die notwendige Auswahl der Untersuchungen, um den genannten Verpflichtungen zur Risikoabschätzung nach EU-Recht nachzukommen. Wir fordern daher, dass die Wasserversorger digital und transparent über Zeitpunkt, Ort (parzellengenau), Menge und Art der aufgebrachten Pestizide informiert werden. \r\nFür weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. \r\nBerlin, 30.04.2024\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) ist die Stimme der rein öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Sie setzt sich zu 100 Prozent für die Belange der Wasserwirtschaft ein und vertritt ausschließlich Betriebe, Einrichtungen und Verbände in öffentlicher Hand. Als bundesweite, politische Interessenvertretung arbeitet die AöW engagiert daran, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Wasserwirtschaft zu sichern und weiter zu verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001059","regulatoryProjectTitle":"Beteiligungsprozess für ein \"Zukunftsprogramm Pflanzenschutz\"","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/2a/381595/Stellungnahme-Gutachten-SG2412060004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn [anonymisiert]\r\nBundesministerium für Ernährung \r\nund Landwirtschaft\r\nPostanschrift: [anonymisiert]\r\nE-Mail: [anonymisiert]\r\n\r\nFehlen des Gewässerschutzes, speziell des Trinkwasserressourcenschutzes, im „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ des BMEL\r\n\r\nSehr geehrter Herr [anonymisiert],\r\nmit großem Interesse haben wir am 4. September 2024 Ihre Vorstellung des Zukunftsprogramms Pflanzenschutz verfolgt, an dessen Entstehung wir von Beginn an mit konkreten Vorschlägen konstruktiv mitgewirkt haben.\r\nEs ist sachlich nicht nachvollziehbar, dass der Gewässerschutz und insbesondere der Schutz der Trinkwasserressourcen im „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ bei den konkreten Zielen und Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden soll.\r\nBelastungen mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und ihren Abbauprodukten (Metaboliten) sind neben Nitrat die häufigste Ursache für den schlechten chemischen Zustand des Grundwassers. Immer mehr Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und deren Metabolite werden als toxikologisch relevant eingestuft, so dass im Trinkwasser deutlich strengere Grenzwerte und gesundheitliche Orientierungswerte eingehalten werden müssen. Die Wasserversorgungsunternehmen sind bei der Aufbereitung von Grund- und Oberflächenwasser zu Trinkwasser zum Einsatz immer aufwändigerer Verfahren gezwungen, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Diese Kosten können nicht zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger gehen.\r\nDie Verbände der deutschen Wasserwirtschaft setzen sich daher seit Jahren in enger Zusammenarbeit mit landwirtschaftlichen Institutionen und Verbänden sowie den Pflanzenschutzmittel-Herstellern gerade in den sensiblen Wasserschutz- und Trinkwassereinzugsgebieten für eine Reduzierung der Pflanzenschutzmittelanwendungen ein.\r\nFür das Zukunftsprogramm Pflanzenschutz ist deshalb die Aufnahme des Trinkwasser- und Ressourcenschutzes dringend erforderlich.\r\nKonkrete Ideen und Vorschläge haben wir in unseren Stellungnahmen zum Entwurf des Zukunftsprogramms, aber auch in unserem langjährigen Engagement im NAP „Pflanzenschutz“ bereits vorgelegt:\r\n- Weiterentwicklung finanzieller Förderinstrumente zur Reduzierung des PSM-Einsatzes in Wasserschutzgebieten und Trinkwassereinzugsgebieten: Das BMEL kann die teilweise vorhandene Förderung des gezielten Verzichts auf PSM und der ökologischen Landwirtschaft ausbauen und zusammen mit der Umstellungsförderung auf ökologische Landwirtschaft als ein Instrument der GAP entwickeln.\r\n- Weiterentwicklung der Beratung: das Forum des „NAP Pflanzenschutz“ hat bereits vor 10 Jahren Bund und Länder zur Stärkung der Offizialberatung aufgefordert. Das BMEL sollte sich daher insbesondere in Trinkwassergewinnungsgebieten für die Erweiterung der Angebote zur landwirtschaftlichen Beratung einsetzen, auch im Hinblick auf eine Umstellung auf ökologische Landwirtschaft.\r\n- Entwicklung eines Projekts „Modellbetriebe in Wasserschutzgebieten“\r\n- Weiterentwicklung der zulassungsrechtlichen Instrumente von Anwendungsbe-stimmungen und -beschränkungen für aus Trinkwassersicht kritische PSM-Wirkstoffe im Sinne des risikobasierten Ansatzes der EU-Trinkwasserrichtlinie\r\n- Verbesserung der Transparenz von PSM-Anwendungen, um kritische Entwick-lungen beim PSM-Einsatz, die sich erst mit Jahren oder Jahrzehnten Verzögerung in Belastungen der Trinkwasserressourcen widerspiegeln, frühzeitig durch Beratung, Förderung und Anwendungsbestimmungen entgegenzuwirken. Gleichzeitig können Trinkwasserlabore gezielt auf relevante PSM-Wirkstoffe und Metaboliten untersuchen und so den Gesundheitsschutz sicherstellen.\r\n- Wir setzen uns für die Zugrundelegung des „worst-case“ bei der Pflanzenschutzmittelzulassung ein. Zum Beispiel die aktuelle Umstufung von S-Meto-lachlor von „nicht-relevant“ auf „relevant“ zeigt die Notwendigkeit, Risiken bereits im Zulassungsverfahren zu minimieren. \r\nWir bitten Sie deshalb, sehr geehrter [anonymisiert], den Trinkwasser- und Ressourcenschutz in das Zukunftsprogramm Pflanzenschutz aufzunehmen und stehen für eine weitere konstruktive Mitwirkung und Zusammenarbeit sowie Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \r\nAÖW-[anonymisiert]\t2.-4. Verband [anonymisiert]\r\n \r\n\t"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012020","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung/ BauGB","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/ec/353528/Stellungnahme-Gutachten-SG2409120021.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nBerlin, den 15.08.2024 \r\nLobbyregister: R000111 \r\n\r\nAöW-Stellungnahme \r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung, RefE vom 29. Juli 2024; Verbändeanhörung (Aktenzeichen SI3-72054/9#4)\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. nimmt hiermit als Interessenvertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland zu o.g. Referentenentwurf Stellung. Mitglieder der AöW sind Einrichtungen und Unternehmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die ihre Leistungen selbst oder durch verselbständigte Einrichtungen erbringen und vollständig in öffentlicher Hand sind. Ebenso sind Wasser- und Bodenverbände, sondergesetzliche Wasserverbände sowie wasserwirtschaftliche Zweckverbände und deren Zusammenschlüsse in der AöW organisiert.\r\nDer Klimawandel stellt uns vor immer dringlichere Herausforderungen, insbesondere bei der Anpassung sowie beim Schutz unserer Kommunen und Gewässer vor Starkregen, Dürre und Hitze. Angesichts dieser Entwicklungen ist eine Anpassung der Bauleitplanung an die Erfordernisse des Klimawandels und wasserwirtschaftlicher Belange unerlässlich.\r\n\r\nDies vorangestellt, möchten wir Stellung nehmen. Wegen der kurzen Frist in der Sommerferienzeit, behalten wir uns Ergänzungen ausdrücklich vor.\r\n\r\nZu § 1b Abs. 2 RefE [Art. 1 Nr. 2] – Begrenzung der Bodenversiegelung\r\n\r\nNach § 1b Abs. 2 RefE soll als Abwägungsgrundsatz die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß berücksichtigt werden. Aus unserer Sicht sollte ergänzend auch die Begrenzung der Einleitung von Niederschlagswasser genannt werden.\r\n\r\nAnstelle der Einleitung ist das Niederschlagswasser zu versickern und/oder zu nutzen. Die häufiger auftretenden Starkregenereignisse können über die Kanalisation nicht vollständig und gewässerverträglich abgeleitet werden und müssen daher auf ein Minimum beschränkt werden.\r\nDas „Maß“ der sinnvollen Begrenzung ist von den örtlichen Verhältnissen abhängig und in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Entwässerungsbetrieb festzulegen – das Ziel des natürlichen Wasserhaushaltes ist dabei anzustreben.\r\n\r\nDie AöW fordert, die Begrenzung der Einleitung von Niederschlagswasser auf das notwendige Maß als Abwägungsgrundsatz zu nennen.\r\n\r\nZu § 1b Abs. 5 RefE [Art. 1 Nr. 2] – Erfordernisse der Klimaanpassung\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich die vorgesehene Regelung in § 1b Abs. 5 RefE, wonach die Erfordernisse der Klimaanpassung sowie der „wassersensiblen Stadtentwicklung“ als Abwägungsgrundsatz zu berücksichtigen sind. Dies muss sich im gesamten Regelungsvorschlag entsprechend niederschlagen. So sollte der Vorrang wasserwirtschaftlicher Belange ausdrücklich genannt werden.\r\nWenn die Prüfung der wasserwirtschaftlichen Belange gegen das Bauvorhaben spricht, muss das Bauvorhaben so angepasst werden, dass es den wasserwirtschaftlichen Belangen entspricht, oder das Bauvorhaben muss unterbleiben (Priorität). Dies gilt insbesondere für den Schutz vor Starkregen und Hochwasser. Beispielsweise durch eine starke Vulnerabilität aufgrund der topografischen Lage oder der Überflutungswahrscheinlichkeit.\r\n\r\nDie AöW fordert einen Vorrang der wasserwirtschaftlichen Belange in der Bauleitplanung, auch im vereinfachten Verfahren nach § 13 RefE. \r\n\r\n§ 3 RefE [Art. 1 Nr. 3a] / § 4 RefE [Art. 1 Nr. 4] – frühzeitige Beteiligung\r\n\r\nJe früher die Belange der Wasserwirtschaft eingebracht werden, desto eher können die Ziele der Schwammstadt, des Überflutungsschutzes, des Gesundheitsschutzes und des § 5 WHG erreicht und Nutzungskonkurrenzen weitestgehend reduziert werden. So hängt z.B. die Frage, wie viel Niederschlag die Kanalisation und die Gewässer aufnehmen können von der jeweiligen aktuellen und zu erwartenden Auslastung der Kanalisation, der Art der Kanalisation, der Kläranlage und dem Vorfluter ab. Die öffentliche Wasserwirtschaft muss daher von Anfang an („Planungsphase Null“) einbezogen werden. Dies muss auch für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB gelten.\r\n\r\nDie AöW fordert in der „Planungsphase Null“ die Einbeziehung der öffentlichen Wasserwirtschaft vor Ort.\r\n\r\nZu § 9 Abs. 1 Nr. 14 Buchstaben c RefE [Art. 1 Nr. 11 dd)] – Niederschlagswasserbewirtschaftung im Bebauungsplan\r\n\r\nWir begrüßen die Möglichkeit, die Niederschlagswasserbewirtschaftung im Bebauungsplan festzusetzen. Aus unserer Sicht müssen Konzepte zur Regenwasserbewirtschaftung verbindlich, quantifizierbar und messbar sein. Städte und Gemeinden müssen zukünftig so entwickelt werden, dass der natürliche Wasserhaushalt angestrebt wird.\r\n\r\nDie Integration der Regenwasserbewirtschaftung in das Baugesetzbuch hat viele Vorteile. So können sich Städte und Gemeinden besser vor Starkregenereignissen und Überschwemmungen schützen. Zudem wird der Bedarf an Trinkwasser reduziert, indem Regenwasser für Grünflächen und zur Grundwasseranreicherung genutzt wird. Durch eine integrierte blau-grüne Infrastruktur wird zudem die Biodiversität gefördert, das Kleinklima verbessert und auch die Aufenthaltsqualität im Stadtgebiet für die Bürger:innen gesteigert.\r\n\r\nDie Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand besitzt wertvolles Know-how, das sie als starke Partnerin der Kommunen in den Prozess einbringen kann.\r\n\r\nDie AöW fordert, Konzepte zur Regenwasserbewirtschaftung im Bebauungsplan verbindlich, quantifizierbar und messbar aufzunehmen. \r\n\r\nZu § 13 Abs. 1 Nr. 2 RefE [Art. 1 Nr. 18 bb)] – zu berücksichtigende Beeinträchtigungen im vereinfachten Verfahren\r\n\r\nOhne Veränderungen im Bestand wird kein nennenswerter wassersensibler Umbau möglich sein. Die Verpflichtung zur Annäherung an den natürlichen Wasserhaushalt muss daher auch für vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB gelten und verbindlich berücksichtigt werden.\r\n\r\nDie AöW fordert die verbindliche Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.\r\n\r\n§ 34 Abs. 1 RefE [Art. 1 Nr. 27 a)] – Klimaanpassung im Innenbereich\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Regelung für den sog. unbeplanten Innenbereich in § 34 RefE, wonach die Kommunen die Schaffung bestimmter Klimaanpassungsmaßnahmen anordnen können.\r\n\r\nWeitere Anmerkungen über den Referentenentwurf hinaus\r\n\r\nWie bereits erwähnt, begrüßen wir ausdrücklich die „wassersensible Stadtentwicklung“ als Grundsatz der Abwägung. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Belange sind weitere Maßnahmen erforderlich, die wir hier nur kurz benennen möchten:\r\n\r\n- Fristen für die Umsetzung von Vorgaben an die Länder: \r\nNotwendige Änderungen können oft nicht zeitnah umgesetzt werden, wenn eine zeitliche Verzögerung bis zur Umsetzung der Vorgaben durch die Länder eintritt.\r\n\r\n- Rechtssichere Formulierung der Festsetzungen im Bebauungsplan: \r\nDie Verwaltung steht vor der Herausforderung, Schwammstadtmaßnahmen in den textlichen Festsetzungen von Bebauungsplänen rechtssicher zu formulieren. Hier bedarf es eines Standards, an dem sich die Kommunen orientieren können.\r\n\r\n- Klärung der Zuständigkeiten für Schwammstadtmaßnahmen: \r\nUnklare Zuständigkeiten und Finanzierungen behindern die Umsetzung von Schwammstadtmaßnahmen. Oft ist unklar, wer für die Unterhaltung (Wartung und Betrieb) von multifunktionalen Flächen oder Maßnahmen im nicht öffentlichen Raum zuständig ist. Auch für die unterschiedlichen Entwässerungsarten der Straßen- und Grundstücksentwässerung fehlen Regelungen zur Zusammenarbeit und zu den Unterhaltungskosten.\r\n\r\n- Klärung von Haftungsfragen für Schwammstadtmaßnahmen: \r\nBei der gezielten Ableitung und Überflutung von Flächen stellen sich in der Praxis viele Fragen zu rechtlichen Rahmenbedingungen und Haftungsfragen. Hier muss dringend Klarheit für die Akteur:innen vor Ort geschaffen werden. Hier sind praxisnahe Lösungen gefragt, die sich beispielsweise an den Sicherheitsvorkehrungen für natürliche Gewässer orientieren.\r\n\r\n- Klarstellungen bei Änderungen des Baurechts: \r\nDer Übergang vom alten zum neuen Baurecht und die Grenzen des Bestandsschutzes müssen klar definiert werden, um eine rechtssichere und praxisgerechte Handhabung zu erreichen.\r\n\r\n- Die Vorgaben des BauGB müssen wirksam sein: \r\nBereits heute gibt es schon Festlegungen, nach denen wasserwirtschaftliche Belange zu berücksichtigen sind, z.B. beim Überflutungsschutz oder beim Gewässerschutz. Dennoch werden sie häufig anderen Belangen untergeordnet. Dies sollte sich mit der BauGB- Novellierung ändern.\r\n\r\n- Kohärenz mit bestehenden Normen und Richtlinien herstellen: \r\nDie bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und technischen Regelwerke sowie deren gemeinsame Anwendbarkeit für integrierte Planungen sind im Hinblick auf die Anforderungen einer wassersensiblen Stadtentwicklung auch mit der Novellierung des BauGB abzustimmen.\r\nDer Anpassungsbedarf geltender Normen und Richtlinien an die Folgen des Klimawandels betrifft unter anderem auch die technischen Regeln DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) und DWA-A 117 (Bemessung von Regenrückhaltebecken). \r\nDie neue kommunale Abwasserrichtlinie – die noch der Zustimmung des EU-Rates bedarf – stellt Anforderungen an Regenüberläufe, die derzeit von den wenigsten Kommunen erfüllt werden können. Hier werden umfangreiche Umstrukturierungen in den deutschen Städten und Gemeinden notwendig. Um die Kosten leistbar zu halten, bedarf es schnellstmöglich wirksamer Vorgaben für Neubau und Bestand. \r\n\r\nBerlin, 15.08.2025 \r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) ist die Stimme der rein öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Sie setzt sich zu 100 Prozent für die Belange der Wasserwirtschaft ein und vertritt ausschließlich Betriebe, Einrichtungen und Verbände in öffentlicher Hand. Als bundesweite, politische Interessenvertretung arbeitet die AöW engagiert daran, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Wasserwirtschaft zu sichern und weiter zu verbessern. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013555","regulatoryProjectTitle":"Hochwasserschutzgesetz III","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/50/7c/381597/Stellungnahme-Gutachten-SG2412060005.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 04.11.2024\r\nLobbyregister: R000111\r\nAöW-Stellungnahme, Verbändeanhörung\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz III); Az. W I 2 - 2111/001-2024.0003\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) nimmt hiermit als Interessenvertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland zum o.g. Referentenentwurf Stellung. Mitglieder der AöW sind Einrichtungen und Unternehmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die ihre Leistungen selbst oder durch verselbständigte Einrichtungen erbringen und vollständig in öffentlicher Hand sind. Ebenso sind Wasser- und Bodenverbände, sondergesetzliche Wasserverbände sowie wasserwirtschaftliche Zweckverbände und deren Zusammenschlüsse in der AöW organisiert.\r\nEine zentrale Herausforderung bleibt die Finanzierung. Die steigende finanzielle Belastung durch den Hochwasserschutz ist für viele Kommunen nicht tragbar. Es bedarf daher eines langfristigen Finanzierungsprogramms, das auf eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und die Aufnahme von Klimaanpassung und Hochwasserschutz als Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91a GG abzielt. In diesem Zusammenhang sind bundesweit einheitliche Vorgaben und Standards für die Finanzierung zu entwickeln. Hochwasserschutz darf nicht von aktuellen politischen Konstellationen oder der aktuellen Kassenlage abhängig sein. Es bedarf eines auf lange Sicht belastbaren Finanzierungsprogramms (z.B. über einen bundesweit abgesicherten Hochwasserfonds), das langfristig, planbar und durchgängig abrufbar ist, und das unabhängig von aktuellen Ereignissen – auch unabhängig von politischen Entwicklungen über Legislaturperioden hinweg.\r\nAls organisatorische Lösung zur Sicherstellung der erforderlichen Koordination aller Hochwasserschutzmaßnahmen bieten sich naturgemäß Verbandsstrukturen – z.B. als Zweckverbände oder sondergesetzliche Wasserverbände – an, die für ganze Flusseinzugsgebiete verantwortlich sind. Neben den bestehenden und geplanten Finanzierungsinstrumenten ist ein rechtssicheres, zweckgebundenes Sondervermögen speziell für „Flussgebietspartnerschaften“ einzurichten.\r\nEine weitere zentrale Herausforderung ist die tatsächliche Beschleunigung von Vorhaben des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen.\r\nIn der Praxis zeigen sich die Verzögerungen und Hindernisse vor allem im Rahmen der Abwägungsentscheidungen. Im Hinblick auf die Abwägung fordern wir eine ausdrückliche Einstufung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen als im überragenden öffentlichen Interesse – insbesondere in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, im Hinblick auf die Bauleitplanung und auch im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes. Auch bedarf es von Bund und Ländern klarer Orientierung, welche Ausgleichsmaßnahmen und Instrumente für den Hochwasserschutz und Schutz vor Starkregenereignissen in Betracht kommen.\r\nDie AöW begrüßt die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen als wichtigen Schritt zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Die zunehmende Häufigkeit und Intensität von Starkregen- und Hochwasserereignissen verdeutlicht die Notwendigkeit eines verbesserten Schutzes. Im Folgenden gehen wir auf einzelne Punkte des o.g. Entwurfs ein, die aus unserer Sicht besonders relevant sind.\r\n§§ 70 Abs. 4 WHG, 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO - Beschleunigung von\r\nGerichtsverfahren zu Hochwasserschutzprojekten\r\nAls wichtige Maßnahme zur Verfahrensbeschleunigung begrüßen wir die Ergänzung des § 70 Abs. 4 WHG. Durch die Einführung einer Frist für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird die Gefahr einer unverhältnismäßigen Verfahrensverzögerung deutlich reduziert. Allerdings bezieht sich die Regelung ausschließlich auf das Verfahren und die aufschiebende Wirkung des einstweiligen Rechtsschutzes.\r\nUm dem Anliegen des Gesetzgebers nach Beschleunigung derartiger Vorhaben umfassend Rechnung zu tragen, sollte zusätzlich klargestellt werden, dass Maßnahmen des Hochwasser- und Starkregenschutzes im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegen. Eine solche Regelung würde sicherstellen, dass diese Maßnahmen nicht nur verfahrensmäßig beschleunigt, sondern auch inhaltlich priorisiert werden. In der Abwägung wäre damit eine klare Priorität zugunsten des Hochwasser- und Starkregenschutzes gewährleistet. Dies ist vor dem Hintergrund zunehmender Starkregen- und Hochwasserereignisse von großer Bedeutung.\r\nInsgesamt sollte auch geprüft werden, ob eine Verschlankung des Verfahrens an sich sinnvoll ist und rechtlich umgesetzt werden kann.\r\n§ 72 WHG – Definition von Hochwasser\r\nDie Ergänzung der Hochwasserdefinition um Starkregen in § 72 WHG ist nicht gleich mit der im fachlichen Kontext verwendeten Definition. Sie entspricht auch nicht der Definition von Hochwasser in der Hochwasserrisikomanagement-RL. Die Grenzen zwischen einer starkniederschlaginduzierten Überflutung und Hochwasser an Fließgewässern und anderen bestehenden Wasserkörpern verschwimmt.\r\nDie Begrifflichkeiten sind missverständlich und führen zu einer Vermischung der Ursachen von Überflutungen durch Starkregen und von Überschwemmungen durch Gewässerausuferungen.\r\nGrundsätzlich ist die Ergänzung um Überflutungen durch Starkregen sinnvoll - rechtlich sollte neben dem Begriff Hochwasser auch „Überflutungen durch Starkregen“ als eigenständige Definition aufgenommen werden.\r\n§ 76 Abs. 2 WHG - Besondere Gefahrenbereiche\r\nDie Aufnahme der Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen in die Analyse von Gefährdungslagen und insbesondere als Entscheidungshilfe zur Gewährung von Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten in § 76 Abs. 2 WHG erscheint sinnvoll.\r\nEs fehlen jedoch noch übergeordnete, einheitliche Regelungen zur Festsetzung dieser besonderen Gefahrenbereiche sowie klare rechtliche Restriktionen für diese Bereiche.\r\n§ 78 Abs. 1, 2 WHG - Ausnahmekatalog zur Zulässigkeit der Um- bzw. Überplanung von Baugebieten in Überschwemmungsgebieten\r\nWir begrüßen die vorgeschlagene Änderung des § 78 Abs. 1 WHG und die damit verbundene ausdrückliche Erweiterung des Regelungsbereichs auf die Um- oder Überplanung bereits bebauter Gebiete in Überschwemmungsgebieten. Diese Anpassung ist ein notwendiger Schritt, um die Schutzfunktion von Überschwemmungsgebieten zu stärken und eine mögliche Verdichtung der Bebauung in hochwassergefährdeten Gebieten zu verhindern.\r\nDie Erweiterung der Regelung auf Um- und Überplanungen gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Bereiche auszuweisen, in denen keine Ausnahmen zugelassen werden dürfen (festgesetzte besondere Gefahrenbereiche). Als Ergänzung in § 78 Abs. 2 WHG ist der Verweis auf die Definition der besonders gefährdeten Gebiete vorzunehmen, da diese nach der Überarbeitung des § 76 WHG mit festgesetzt werden. Ebenso begrüßen wir die Ergänzung in § 78 Abs. 5 WHG, da damit Ausnahmen für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ausschließlich für Infrastrukturen der Ver- und Entsorgung möglich sind. Zudem wird in § 78 Abs. 5a WHG der Bestandsschutz aufgehoben – es soll keinen generellen Wiederaufbau baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten geben. Bei einem Wiederaufbau sind alle Restriktionen, die für Überschwemmungsgebiete gelten, zu beachten. Auch bei Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die in Überschwemmungsgebieten einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde bedürfen (§ 78 Abs. 7 WHG), kommt den Belangen des Hochwasserschutzes eine erhöhte Bedeutung zu.\r\nKritisch sehen wir allerdings die zahlreichen Ausnahmeregelungen in § 78 Abs. 2 WHG. Es ist zu befürchten, dass durch die Vielzahl der Ausnahmen die eigentliche Schutznorm ausgehöhlt wird, die Ausnahme zur Regel werden könnte und damit die Risiken durch Hochwasserereignisse steigen. Zudem erfordert die Prüfung der\r\nAusnahmetatbestände durch die zuständigen Verwaltungen und Gerichte einen hohen Verwaltungsaufwand und kann zu einer erheblichen Verzögerung von Planungs- und Genehmigungsverfahren führen.\r\nVor dem Hintergrund zunehmender Hochwasserrisiken sollte eine umfassende Überprüfung der Ausnahmetatbestände des § 78 Abs. 2 WHG erfolgen. Ziel muss es sein, die Ausnahmen auf ihre Notwendigkeit und Praktikabilität hin zu überprüfen. Dies würde auch die Klarheit und Stringenz der Regelung erhöhen.\r\n§ 78 Abs. 3 WHG – Stärkung wesentlicher Belange des Hochwasserschutzes in der Bauleitplanung\r\nWir begrüßen die vorgeschlagenen Änderungen in § 78 Abs. 3 WHG, insbesondere die Änderung der Formulierung von „berücksichtigen“ zu „beachten“. Diese Anpassung stärkt die Belange des Hochwasserschutzes und trägt den zunehmenden Risiken Hochwasserereignisse Rechnung. Die vorgeschlagene Formulierung ist ein wichtiger Schritt, um einen vorsorgenden und wirksamen Schutz zu gewährleisten.\r\nGleichzeitig wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass diese Änderung einen Eingriff in die Planungshoheit der Kommunen darstellt. Die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs ist daher sorgfältig zu prüfen. Unseres Erachtens wird dies in der Praxis auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne, d.h. auf eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall hinauslaufen. Dies bedeutet, dass Verwaltung und Gerichte in diesen Fällen erneut über die Zulässigkeit einzelner Planungen entscheiden müssen, was denVerwaltungsaufwand erhöhen könnte. Hinzu kommt, dass trotz der Verschärfung der Anforderungen in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 WHG (Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger) und § 78 Abs. 3 Nr. 2 WHG (Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes) ein erheblicher Ermessensspielraum für die Kommunen verbleibt. Der Begriff „Vermeidung“ eröffnet in der Anwendungspraxis Interpretationsspielräume. Damit erscheint die Regelung zwar strenger, löst aber die praktischen Probleme nur bedingt.\r\nHier wäre eine weitere Konkretisierung und klare Priorisierung als im überragenden öffentlichen Interesse sinnvoll, um die Ziele des Hochwasserschutzes zügiger umzusetzen.\r\n§ 79a WHG - Etablierung eines Starkregenrisikomanagements auf Gemeindeebene \r\nWir begrüßen die Einführung des § 79a WHG, der eine bundesweit einheitliche Grundlage für die Starkregenvorsorge schafft. Die durch den Klimawandel zunehmende Häufigkeit von Starkregenereignissen verdeutlicht die Notwendigkeit eines effektiven Starkregenrisikomanagements.\r\nEin mögliches Risiko sehen wir jedoch in der Formulierung der Mindestanforderungen. Dadurch, dass die Umsetzung der Vorsorgekonzepte den Ländern überlassen wird und diese die „Einzelheiten der Umsetzung“ selbst festlegen können, besteht die Gefahr, dass die Schutzstandards von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Eine uneinheitliche Praxis könnte dazu führen, dass in einigen Regionen ein höheres Schutzniveau gewährleistet wird als in anderen. Dies gilt insbesondere für den Schutz von Mensch, Natur und Eigentum.\r\nEs wäre daher wünschenswert, über die Mindestanforderungen hinaus bundeseinheitliche Standards zu entwickeln, um eine gleichwertige Vorsorge in allen Ländern zu gewährleisten. Dadurch könnten die Schutzmaßnahmen effektiver und vergleichbarer gestaltet werden. Zudem sollten bei der Umsetzung auch die finanziellen und personellen Kapazitäten berücksichtigt werden, um eine flächendeckende, nachhaltige Starkregenvorsorge sicherzustellen.\r\nInsgesamt sehen wir in den Regelungen des § 79a WHG einen wichtigen Schritt zur Bewältigung der Herausforderungen durch Starkregenereignisse, empfehlen jedoch eine engere Zusammenarbeit zwischen und mit den Ländern sowie eine stärkere Standardisierung der Vorsorgekonzepte.\r\nDie Verwendung des Begriffs „Starkregenrisikogebiete“ in § 79a WHG müsste nach den Begriffsdefinitionen Risiko, Schaden und Gefährdung „Starkregengefährdungsgebiete“ lauten. Eine Analogie zu bestehenden Hochwassergefahrenkarten wäre sinnvoll: Starkregengefahrenkarten ggf. mit Definition von Kriterien für die Ausweisung von Gefahrengebieten und Restriktionen für ausgewiesene Gebiete.\r\nDie geforderten Klimaanpassungskonzepte für „Starkregenrisikogebiete“ mit Gefährdungen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, Kulturerbe etc.\r\nbedürfen einer genauen Definition, für welche Ereignisse sie zu erstellen sind – § 79 Abs. 2 Nr. 1 WHG. Auch sollte dabei die zu erwartende Wassertiefe oder die zu erwartende Fließgeschwindigkeit mitberücksichtigt werden.\r\nDie unter § 79a Abs. 2 Nr. 2 WHG aufgeführte Hochwasservorsorge sollte von der Überflutungsvorsorge bei Starkregen getrennt betrachtet werden, gemäß der oben aufgeführten Definition von Hochwasser bzw. Überflutung. Die Hochwasservorsorge ist Bestandteil der gesetzlich geforderten Hochwasserrisikomanagementpläne. Alternativ wäre eine Zusammenführung beider Pläne denkbar.\r\nDie in § 79a Abs. 2 Nr. 3 geforderten Maßnahmen sind um eine Definition der Jährlichkeiten (Zielwerte) zu ergänzen. Ebenso ist eine Ergänzung der Fortschreibungserfordernisse in Abs. 2 letzter Satz analog zu den Bewirtschaftungszeiträumen der Hochwasserrisikomanagementpläne sinnvoll. Die Veröffentlichung der Starkregenvorsorgekonzepte wird im Sinne der Transparenz für die Öffentlichkeit begrüßt.\r\n§ 36 Abs. 1 Satz 3 - Mindestvoraussetzungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von Brücken\r\nZum Schutz vor bauwerksbedingten Hochwasser- und Sturzflutschäden wird für Brücken ein ausreichender Abflussquerschnitt genannt. Starkregenereignisse und daraus resultierende Sturzfluten treten jedoch als kleinräumige/lokale Ereignisse auf. Dadurch sind insbesondere auch kleinere Gewässer II. Ordnung betroffen und gefährden die umliegende Bebauung stärker als bisher. Ein Brückenbauwerk ist nach DIN 1076 ab 2 m freier Spannweite gegeben. Bei den zu ertüchtigenden Querbauwerken wurde der Bauwerkstyp „Durchlassbauwerk“ bisher nicht explizit berücksichtigt, obwohl hier aufgrund des deutlich geringeren Abflussquerschnittes (< 2 m) im Vergleich zu Brückenbauwerken ein höheres Risiko für Verklausungen durch Totholz besteht. Insofern haben kleinräumige Sturzflutereignisse auch im Hinblick auf Durchlassbauwerke ein erhöhtes Schadenspotenzial. Daher sollte in Satz 3 nach „Brücken“ ergänzend „und Durchlässen“ eingefügt werden.\r\n§ 6 Abs. 5a BNatSchG - Ermächtigungsgrundlage zur Herausgabe und Nutzung bestimmter naturschutzfachlicher Daten\r\nDie Regelung des § 6 Abs. 5a BNatSchG ist aus mehreren Gründen kritisch zu sehen. Zum einen wird selbst in der Begründung ausgeführt, dass die Naturschutzbehörden bereits über relevante Daten aus anderen Verfahren verfügen. Dieser Umstand lässt Zweifel an der Erforderlichkeit einer Informationspflicht aufkommen. Zum anderen birgt die Regelung die Gefahr zusätzlicher Verfahrensverzögerungen, da die Erhebung, Bereitstellung und vor allem die fachliche Bewertung vorhandener Daten einen nicht unerheblichen Aufwand darstellen kann. Dies widerspricht den politischen Bestrebungen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere im Kontext des Hochwasser- und Starkregenschutzes. Auch wenn der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer umfassenden Datengrundlage zur Wahrung naturschutzrechtlicher Belange betont, der Mehrwert einer zusätzlichen Beibringungspflicht bleibt fraglich, da sie in erster Linie zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen dürfte, ohne die Effizienz der Verfahren wesentlich zu steigern.\r\nAufgrund der besonderen Priorität des Hochwasser- und Starkregenschutzes lehnen wir die vorgeschlagene Regelung in Abs. 5a ab.\r\nBerlin, 04.11.2024\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) ist die Stimme der rein öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Sie setzt sich zu 100 Prozent für die Belange der Wasserwirtschaft ein und vertritt ausschließlich Betriebe, Einrichtungen und Verbände in öffentlicher Hand. Als bundesweite, politische Interessenvertretung arbeitet die AöW engagiert daran, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Wasserwirtschaft zu sichern und weiter zu verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AöW-Positionspapier\r\nKlimawandel nachhaltig begegnen –  Stärkung des Hochwasserschutzes durch Flussgebietspartnerschaften\r\n\r\nStrukturen zur Sicherstellung eines nachhaltigen und effektiven Hochwasserschutzes\r\nIm Zuge des Klimawandels kommt dem Hochwasserschutz eine große Bedeutung für den Schutz von Mensch, Natur und Umwelt zu. In Anbetracht der Charakteristik dieser Aufgabe als wesentliches Instrument der Daseinsvorsorge liegt es auf der Hand, dass die öffentliche Wasserwirtschaft dabei als zentraler Akteur bei der Sicherstellung des Hochwasserschutzes sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum anzusehen ist. Ein langfristig angelegter Hochwasserschutz widerspricht per se einer wirtschaftlichen bzw. profitorientierten Betrachtung.\r\nEinerseits ist es erkennbar, dass Hochwasser- bzw. Starkregenereignisse sowohl im globalen Maßstab als auch in Deutschland immer häufiger und mit weiter steigender Intensität auftreten. Andererseits kann die Aufgabe des Hochwasserschutzes – anders als die der Starkregenbeherrschung – nur flusseinzugsgebietsübergreifend und damit integral erledigt werden. Auf das Gebiet einer Kommune begrenzte Maßnahmen sind nicht nur ineffektiv, sondern können im Gegenteil sogar kontraproduktiv sein, was die Betroffenheit anderer durch unkoordiniert durchgeführte Maßnahmen betrifft.\r\nAls organisatorische Lösung zur Sicherstellung der erforderlichen Koordination aller Hochwasserschutzmaßnahmen bieten sich naturgemäß Verbandsstrukturen – z.B. als Zweckverbände oder sondergesetzliche Wasserverbände – an, die für ganze Flusseinzugsgebiete verantwortlich sind. Als niederschwellige und einfach umsetzbare Alternative zu den vorgenannten Strukturen werden auf kommunaler Ebene sog. „Flussgebietspartnerschaften“ gesehen. Diese sind bereits vereinzelt erfolgreich tätig. In Niedersachsen z.B. die Flussgebietspartnerschaft nördliches Harzvorland, die die Interessen der Kommunen, der Zivilgesellschaft, des Tourismus und der Wirtschaft an einer gesamtheitlichen Sicht auf die Gewässer bündeln und aus deren Mitte sich eine überregionale Organisation für die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen gebildet hat. Die AöW setzt sich für die Unterstützung bestehender Flussgebietspartnerschaften, und dort, wo sie noch nicht vorhanden sind, für deren Gründung ein. \r\nFlussgebietspartnerschaften sind damit ein wesentliches Instrument für einen effektiven und zukunftsfähigen Hochwasserschutz.\r\nGanzheitliche Planung im Flusseinzugsgebiet notwendig\r\nDie rechtlichen Rahmenbedingungen für den Hochwasserschutz sind Ländersache, der Hochwasserschutz liegt in der Verantwortung der Städte und Gemeinden und besteht aus vielen kleinräumigen Ansätzen. Da Flüsse aber nicht nur Gemeinde-, sondern auch Ländergrenzen überschreiten, ist dieser rechtliche Rahmen nicht geeignet, dem Klimawandel und seinen Folgen wirksam zu begegnen. Maßnahmen am Oberlauf, am Unterlauf und im Einzugsgebiet beeinflussen sich gegenseitig, sowohl bei Hochwasser als auch bei Dürre. Hochwasserschutzmaßnahmen können negative Auswirkungen auf den Unterlauf haben – das Problem wird nicht gelöst, sondern nur örtlich verlagert. Daher ist eine ganzheitliche und kohärente Planung im gesamten Flusseinzugsgebiet erforderlich.\r\nVernetztes Planen und Handeln für effektiven und effizienten Hochwasserschutz\r\nVernetztes Planen und Handeln ist für einen effektiven Hochwasserschutz unerlässlich. Im Flusseinzugsgebiet muss der Hochwasserschutz gemeinsam koordiniert werden, wobei auch Dürresituationen zu berücksichtigen sind. Die Bildung von Flussgebietspartnerschaften oder von überörtlichen Verbänden für den Hochwasserschutz innerhalb eines Flusseinzugsgebiets muss daher verstärkt in den Vordergrund gerückt werden. Dies sollten Bund und Länder gemeinsam aktiv fördern. Dies dient nicht nur der Effektivität, sondern auch der Effizienz durch Bündelung begrenzter personeller und finanzieller Ressourcen.\r\nSchaffung einheitlicher Standards für den Hochwasserschutz in Flussgebieten\r\nRechtliche Vorgaben und technische Standards für Hochwasserschutz-maßnahmen müssen über mehrere Jahrzehnte flussgebietsbezogen qualitativ hochwertig und einheitlich angewendet werden. Übergeordnete Flussgebietspartnerschaften haben durch die Bündelung der Kräfte deutlich mehr Möglichkeiten und Ressourcen, um diese Mammutaufgabe zu stemmen. Neben einer einheitlichen Bewertung und Herangehensweise können in größeren Einheiten deutlich anspruchsvollere und effizientere Maßnahmen zur Herstellung zum Hochwasserschutz ergriffen werden, ohne auf die lokale Expertise zu verzichten.\r\nLangfristige und verlässliche Finanzierungsbasis durch Bund und Länder\r\nEine zentrale Herausforderung bleibt die Finanzierung. Die steigende finanzielle Belastung durch den Hochwasserschutz ist für viele Kommunen nicht tragbar. Es bedarf daher eines langfristigen Finanzierungsprogramms, das auf eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und die Aufnahme von Klimaanpassung und Hochwasserschutz als Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91a GG abzielt.\r\nIn diesem Zusammenhang sind bundesweit einheitliche Vorgaben und Standards für die Finanzierung zu entwickeln. Hochwasserschutz darf nicht von aktuellen politischen Konstellationen oder der aktuellen Kassenlage abhängig sein. Es braucht ein auf lange Sicht belastbares Finanzierungsprogramm (z.B. über einen bundesweit abgesicherten Hochwasserfonds), das langfristig, planbar und durchgängig abrufbar ist, und das unabhängig von aktuellen Ereignissen – auch unabhängig von politischen Entwicklungen über Legislaturperioden hinweg.\r\nNeben den bestehenden und geplanten Finanzierungsinstrumenten ist gezielt für Flussgebietspartnerschaften ein rechtssicherer, zweckgebundener Sonderfonds einzurichten.\r\nDie Förderung sollte jenen Kommunen zugutekommen, die in der Lage sind, Flussgebietspartnerschaften über ihre Grenzen hinweg zu bilden und ganzheitlich für die gesamte Flussgebietseinheit zu arbeiten. Die Empfänger – die Flussgebietspartnerschaften – sollten die Mittel über einen längeren Zeitraum abrufen können, was die Planungssicherheit erhöht und keine Mehrkosten verursacht.\r\nInsgesamt soll der Hochwasserschutz durch die Förderung von Flussgebietspartnerschaften gestärkt werden, um den Herausforderungen des Klimawandels nachhaltig zu begegnen.\r\n\r\nAllianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW)\r\nLobbyregister Bundestag/-regierung: R000111\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) ist die Stimme der rein öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Sie setzt sich zu 100 Prozent für die Belange der Wasserwirtschaft ein und vertritt ausschließlich Betriebe, Einrichtungen und Verbände in öffentlicher Hand. Als bundesweite, politische Interessenvertretung arbeitet die AöW engagiert daran, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Wasserwirtschaft zu sichern und weiter zu verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016913","regulatoryProjectTitle":"Aufhebung Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/22/540074/Stellungnahme-Gutachten-SG2506170011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AöW-Stellungnahme\r\nReferentenentwurf: Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung (Stand 03.06.2025)\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) nimmt hiermit als Interessenvertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland zu o.g.  Verordnungsentwurf Stellung. Mitglieder der AöW sind Einrichtungen und Unternehmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die ihre Leistungen selbst oder durch verselbständigte Einrichtungen erbringen und vollständig in öffentlicher Hand sind. Ebenso sind Wasser- und Bodenverbände, sondergesetzliche Wasserverbände sowie wasserwirtschaftliche Zweckverbände und deren Zusammenschlüsse in der AöW organisiert.\r\nDies vorangestellt, möchten wir Stellung nehmen. Die kurze Frist von drei Tagen über das Wochenende kritisieren wir als nicht angemessen und behalten uns Ergänzungen ausdrücklich vor.\r\nMit dem Referentenentwurf zur Aufhebung der seit 2018 geltenden Stoffstrombilanzverordnung soll eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Aus Sicht der AöW ist jedoch festzuhalten, dass die Nitratbelastung des Grundwassers weiterhin ein erhebliches Problem für den Gewässerschutz in Deutschland darstellt. Eine Reduktion der Nitrateinträge erfordert ein rechtliches Instrumentarium, das auf belastbaren Daten beruht und ein konsequentes Monitoring ermöglicht. Die Stoffstrombilanz stellt dabei ein zentrales Element dar, um Nährstoffflüsse nachvollziehbar zu dokumentieren und gezielte Maßnahmen ableiten zu können.\r\nDie Stoffstrombilanzverordnung sollte daher nicht aufgehoben, sondern weiterentwickelt werden. Ihre Beibehaltung ist notwendig. Eine vollständige Abschaffung der Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt könnte die bisherigen Fortschritte beim Nährstoffmanagement gefährden und die Zielerreichung beim Grundwasserschutz weiter verzögern.\r\nGrundwasser ist eine zentrale Ressource der öffentlichen Daseinsvorsorge. Es bedarf besonderer Aufmerksamkeit und eines nachhaltigen Schutzes, da es sowohl für die heutige als auch für kommende Generationen in ausreichender Qualität und Quantität erhalten bleiben muss. Die Gewährleistung eines dauerhaften Zugangs zu sauberem Wasser ist eine grundlegende staatliche Verpflichtung und sollte bei allen Gesetzesvorhaben mit Umweltbezug berücksichtigt werden. Aus diesem Grund halten wir es für erforderlich, dass die Stoffstrombilanzverordnung in Einklang mit dem Schutz von Wasserressourcen sowie der Erhaltung von Umwelt und Biodiversität weiterentwickelt wird.\r\nEin effektives Nährstoffmanagement erfordert zudem ein belastbares System zur Erfassung und Kontrolle der Stickstoffüberschüsse. Ein solches Monitoring sollte in der Lage sein, die Einträge aus der Landwirtschaft genau abzubilden und regelmäßig zu überprüfen. Nur so lassen sich wirksame Steuerungsinstrumente etablieren und die Umweltziele im Wasserbereich realistisch erreichen.\r\nDie beabsichtigte Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung durch eine Ministerverordnung halten wir für rechtlich bedenklich. Das Düngegesetz sieht vor, dass Regelungen zur Stoffstrombilanz im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Darüber hinaus enthält § 11a des Düngegesetzes einen Parlamentsvorbehalt, wonach der Bundestag die Möglichkeit hat, die Verordnung zu prüfen, zu ändern oder abzulehnen. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob eine einfache Ministerverordnung ausreicht, um die Stoffstrombilanzverordnung außer Kraft zu setzen.\r\nSchließlich möchten wir darauf hinweisen, dass Deutschland im Rahmen europäischer Verpflichtungen nach der Nitratrichtlinie sowie der Wasserrahmenrichtlinie zum Schutz der Gewässer verpflichtet ist. Bereits laufende Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen unzureichender Umsetzung der Nitratrichtlinie machen deutlich, dass der Handlungsbedarf weiterhin besteht. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat erst kürzlich die Einhaltung des europäischen Grenzwerts von 50 Milligramm Nitrat pro Liter an allen repräsentativen Grundwassermessstellen bestätigt. Ohne geeignete Instrumente zur Erfassung und Bewertung von Nährstoffüberschüssen wird die Einhaltung dieser Vorgaben erheblich erschwert.\r\nAus Sicht der öffentlichen Wasserwirtschaft ist es daher dringend erforderlich, an der Stoffstrombilanzverordnung festzuhalten und diese im Sinne eines vorsorgenden Gewässerschutzes weiterzuentwickeln.\r\n\r\nBerlin, 16.06.2025\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) ist die Stimme der rein öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Sie setzt sich zu 100 Prozent für die Belange der Wasserwirtschaft ein und vertritt ausschließlich Betriebe, Einrichtungen und Verbände in öffentlicher Hand. Als bundesweite, politische Interessenvertretung arbeitet die AöW engagiert daran, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Wasserwirtschaft zu sichern und weiter zu verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018301","regulatoryProjectTitle":"Berücksichtigung der öffentlichen Wasserwirtschaft im Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität - SVIKG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/b5/585024/Stellungnahme-Gutachten-SG2507150014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 14.07.2025\r\nLobbyregister: R000111\r\n\r\nSTELLUNGNAHME zum Gesetzentwurf zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität - SVIKG (BT-Drs. 21/779)\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) nimmt hiermit als Interessenvertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland zum o.g. Gesetzesentwurf Stellung. Mitglieder der AöW sind Einrichtungen und Unternehmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die ihre Leistungen selbst oder durch verselbständigte Einrichtungen erbringen und vollständig in öffentlicher Hand sind. Ebenso sind Wasser- und Bodenverbände, sondergesetzliche Wasserverbände sowie wasserwirtschaftliche Zweckverbände und deren Zusammenschlüsse in der AöW organisiert.\r\n\r\nWir begrüßen das Vorhaben, mit dem SVIKG ein langfristiges Sondervermögen für zentrale Zukunftsinvestitionen aufzulegen. Zugleich setzen wir uns mit Nachdruck dafür ein, dass die öffentliche Wasserwirtschaft in diesem Kontext ausdrücklich berücksichtigt wird.\r\n\r\nAls Teil der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) sichert die öffentliche Wasserwirtschaft rund um die Uhr die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung – auch unter Krisenbedingungen. Der Klimawandel, zunehmende Extremwetterereignisse sowie neue Bedrohungslagen wie Cyberangriffe oder Stromausfälle stellen wachsende Anforderungen an die Resilienz wasserwirtschaftlicher Systeme.\r\n\r\nDie Erfahrungen mit der Flutkatastrophe 2021 haben darüber hinaus den dringenden Handlungsbedarf im Bereich der vorausschauenden Vorsorge und Anpassung verdeutlicht. Die Nationale Wasserstrategie und die Deutsche Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen unterstreichen gleichermaßen die Bedeutung einer krisenfesten Wasserinfrastruktur. Dies ist auch eine sicherheitsrelevante, soziale und ökonomische Herausforderung.\r\n\r\nBei der Bewältigung von Herausforderungen ist die öffentliche Wasserwirtschaft ein verlässlicher Partner. Um diese Rolle auch weiterhin wirksam wahrnehmen zu können, sind gezielte Investitionen in die Anpassung und den Erhalt der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur unerlässlich. Durch eine Kombination aus bezahlbarer, umlagefinanzierter Daseinsvorsorge und öffentlicher Kofinanzierung kann diese Aufgabe bewältigt werden.\r\n\r\nUnsere Mitgliedsunternehmen warnen vor einem erheblichen Investitionsbedarf, um einerseits die Versorgung aufrechtzuerhalten und andererseits die Systeme an Klimarisiken anzupassen. Eine Studie des VKU untermauert dieses und beziffert den Finanzierungsbedarf der kommunalen Wasserwirtschaft mit 800 Milliarden Euro in den nächsten 20 Jahren. Der Koalitionsvertrag sieht vor, „die bessere Finanzierung von notwendigen Infrastrukturmaßnahmen“ im Wasserbereich zu prüfen.\r\nWird in den kommenden Jahren nicht in die wasserwirtschaftliche Infrastruktur in ausreichendem Maß investiert, reduziert sich der Handlungsspielraum für vorausschauende und koordinierte Maßnahmen zunehmend. Der genannte Investitionsbedarf steht in einem angemessenen Verhältnis zu den potenziellen Folgen und langfristigen Kosten, die mit einem verzögerten oder unzureichenden Handeln verbunden wären. Vor diesem Hintergrund ist eine klare politische Prioritätensetzung in der SVIKG für Infrastrukturvorhaben in der öffentlichen Wasserwirtschaft erforderlich.\r\n\r\nWirtschaftliche Relevanz wasserwirtschaftlicher Investitionen\r\n\r\nNeben der sicherheits- und versorgungspolitischen Bedeutung kommt wasserwirtschaftlichen Investitionen auch eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz zu. Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, Investitionen nach ihrem Beitrag zur Verbesserung der Infrastruktur sowie zur Förderung des Wirtschaftswachstums zu bewerten.\r\n\r\nDie Potenziale für die wirtschaftliche Entwicklung für eine nachhaltige, resiliente, intelligente und wettbewerbsfähige Wasserwirtschaft wurden aktuell in der Europäischen Wasserresilienzstrategie der EU-Kommission hervorgehoben.\r\n\r\nWasserwirtschaftliche Maßnahmen zielen häufig auf Vorsorge und Resilienz ab und entfalten ihre wirtschaftliche Wirkung primär mittelbar – z. B. durch die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit anderer Infrastrukturen, durch die Auftraggeberrolle der öffentlichen Betreiber sowie durch die Absicherung von Industrie-, Gewerbe- und Siedlungsstandorten. Diese mittelbaren Effekte sind systemimmanent und prägen die öffentliche Wasserwirtschaft.\r\n\r\nAngesichts der dargelegten Relevanz fordern wir, die öffentliche Wasserwirtschaft – in ihrer Funktion als kritische Infrastruktur, als Voraussetzung für Bevölkerungsschutz und als Teil einer nachhaltigen Daseinsvorsorge – ausdrücklich im SVIKG zu benennen.\r\n\r\nFlankierend zu einem Sondervermögen sind zudem politische Unterstützung und finanzielle Förderung erforderlich, um Genehmigungs- und Planungsprozesse zu beschleunigen. Zudem sollten wasserwirtschaftliche Belange als Schutzgut von „überragendem öffentlichen Interesse“ anerkannt werden, um Investitionen rechtlich abzusichern und Nutzungskonflikte zu vermeiden.\r\n\r\nBerlin, 14.07.2025\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) ist die Stimme der rein öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Sie setzt sich zu 100 Prozent für die Belange der Wasserwirtschaft ein und vertritt ausschließlich Betriebe, Einrichtungen und Verbände in öffentlicher Hand. Als bundesweite, politische Interessenvertretung arbeitet die AöW engagiert daran, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Wasserwirtschaft zu sichern und weiter zu verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018601","regulatoryProjectTitle":"Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Streichung der Erheblichkeitsschwelle zur rechtssicheren Priorisierung von Wasserversorgung und Wasserhaushalt","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/5d/591995/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 25.07.2025\r\nLobbyregister: R000111\r\n\r\nAöW-Stellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften; Referentenentwurf (BMWE) vom 07.07.2025\r\n\r\n§ 4 Absatz 2 – Erheblichkeitsschwelle bei der Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses bei wasserrechtlichen Verfahren\r\n\r\nAls Interessenvertretung der sich vollständig in öffentlicher Hand befindlichen Betriebe, Unternehmen und Verbände der Wasserwirtschaft möchten wir zum oben genannten Entwurf auf einen wichtigen Aspekt hinweisen.\r\n\r\nAus Sicht der öffentlichen Wasserwirtschaft begrüßen wir ausdrücklich, dass der Gesetzgeber die öffentliche Wasserversorgung und den Wasserhaushalt im Rahmen wasserrechtlicher Zulassungsverfahren priorisiert. Die in § 4 Absatz 2 vorgesehene Regelung, wonach das überragende öffentliche Interesse am Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft in diesen Verfahren keine Anwendung findet, ist aus unserer Sicht sachgerecht – jedoch nur ohne einer zusätzlichen Erheblichkeitsschwelle.\r\n\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Gemeinwohlfunktion der Trinkwasserversorgung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG) sowie des Schutzgebots für die natürlichen Lebensgrundlagen einschließlich des Wasserhaushalts (Art. 20a GG). Ergänzend ist auf den gesetzlich verankerten Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 50 WHG hinzuweisen.\r\n\r\nDer Schutz der öffentlichen Wasserversorgung als Bestandteil der Daseinsvorsorge sowie die nachhaltige Sicherung des Wasserhaushalts sind eigenständige verfassungsrechtlich geschützte Gemeinwohlaufgaben, die durch eine vom einfachen Gesetzgeber übergeordnete Zielsetzung nicht relativiert werden dürfen.\r\n\r\nGerade in Zeiten zunehmender klimatisch bedingter Wasserknappheit und hydrologischer Unsicherheiten ist es unerlässlich, dass der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung und des Wasserhaushalts rechtssicher abgesichert bleibt. Bereits das Risiko einer Beeinträchtigung – etwa der Trinkwasserversorgung oder eines kritischen Rückgangs des Wasserdargebots in Wassermangelregionen oder klimatisch besonders sensiblen Gebieten – muss aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausreichen, um wasserrechtliche Zulassungen restriktiv zu prüfen, mit Nebenbestimmungen zu versehen oder auch zu versagen. Insofern fordern wir vielmehr ein überragend öffentliches Interesse für wasserwirtschaftliche Belange ein.\r\n\r\nDie gesetzliche Formulierung sowie ihre Begründung sehen eine Einschränkung des wasserrechtlichen Schutzes nur bei einer „erheblichen“ oder „wahrscheinlichen“ Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung oder des Wasserhaushalts vor. Diese Erheblichkeitsschwelle ist jedoch weder fachlich hinreichend bestimmt noch rechtlich eindeutig handhabbar. Die unklare Definition schafft erhebliche Rechtsunsicherheit für die zuständigen Genehmigungsbehörden und kann dazu führen, dass wasserwirtschaftliche Schutzgüter faktisch geschwächt werden.\r\n\r\nInsbesondere besteht die Gefahr, dass vorsorgendes behördliches Handeln durch zu hohe Nachweishürden erschwert wird – etwa weil Risiken erst dann berücksichtigt werden dürften, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung konkret nachgewiesen ist. Dies widerspricht dem Vorsorgegrundsatz (§ 6 WHG), dem Verschlechterungsverbot (§ 27 WHG) und dem Nachhaltigkeitsgebot des Art. 20a GG und der intendierten Schutzwirkung des § 4 Absatz 2 selbst.\r\n\r\nEin praktikabler und rechtssicherer Vollzug des § 4 Absatz 2 setzt aus unserer Sicht voraus, dass:\r\n- der Erheblichkeitsmaßstab vollständig gestrichen wird,\r\n- stattdessen klare Kriterien für eine Beeinträchtigung herangezogen werden,\r\n- bundeseinheitliche Indikatoren für Wassermangelregionen/-situationen entwickelt werden,\r\n- und die Behörden über ausreichende Bewertungsgrundlagen verfügen, etwa durch regionale Wasserbilanzen, definierte Mindestwasserstände und zuverlässige Prognoseinstrumente zur Abschätzung künftiger Nutzungskonflikte.\r\n\r\nDarüber hinaus regen wir an, die öffentlichen Wasserversorger verpflichtend in Genehmigungsverfahren einzubeziehen, um ihre Expertise als Träger öffentlicher Belange frühzeitig einfließen zu lassen.\r\nDie vorgesehene Erheblichkeitsschwelle in § 4 Abs. 2 ist nicht geeignet, um die verfassungsrechtlich garantierte Schutzfunktion für die öffentliche Wasserversorgung und den Wasserhaushalt rechtssicher zu gewährleisten. Wir sprechen uns daher dafür aus, die Erheblichkeitsschwelle vollständig zu streichen und den Behörden durch klare Bewertungsmaßstäbe die rechtliche Handhabe zu geben, um den Schutz der Wasserressourcen wirksam sicherzustellen.\r\n\r\nBerlin, den 25.07.2025\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) ist die Stimme der rein öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Sie setzt sich zu 100 Prozent für die Belange der Wasserwirtschaft ein und vertritt ausschließlich Betriebe, Einrichtungen und Verbände in öffentlicher Hand. Als bundesweite, politische Interessenvertretung arbeitet die AöW engagiert daran, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Wasserwirtschaft zu sichern und weiter zu verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020524","regulatoryProjectTitle":"§ 2 Nr. 7 StromsteuerG (Streichung von Klärgas aus der Definition der \"erneuerbaren Energieträger\") ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/c5/635888/Stellungnahme-Gutachten-SG2511030005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AöW-Stellungnahme\r\nGesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BT-Drs. 21/1866)\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. nimmt hiermit als Interessen-vertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland zu o.g.  Gesetz-entwurf Stellung. Mitglieder der AöW sind Einrichtungen und Unternehmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die ihre Leistungen selbst oder durch verselbständigte Einrichtungen erbringen und vollständig in öffentlicher Hand sind. Ebenso sind Wasser- und Bodenverbände, sondergesetzliche Wasserverbände sowie wasserwirtschaftliche Zweckverbände und deren Zusammenschlüsse in der AöW organisiert.\r\nDefinition erneuerbarer Energieträger im Stromsteuergesetz (§ 2 Nr. 7 StromStG-Entw.) – Herausnahme von Klärgas\r\nDie geplante Herausnahme von Klärgas (sowie Biomasse und Deponiegas) aus der Definition der erneuerbaren Energieträger gemäß § 2 Nr. 7 StromStG-Entw. sehen wir kritisch. Auch wenn die Stromsteuerbefreiung für Betreiber kleiner und mittlerer Anlagen künftig über die Regelungen zu hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen weiterhin in Anspruch genommen werden kann (§9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG-Entw.), bestehen weiterhin systematische Bedenken.\r\nAus unserer Sicht ist die Schlechterstellung von Klärgas gegenüber anderen erneuerbaren Energien sachlich nicht gerechtfertigt und widerspricht nationalen wie europäischen Regelungen und Zielen:\r\nErneuerbare-Energien-Status: Klärgas ist ein erneuerbarer Energieträger. Es entsteht bei der Abwasserbehandlung durch die Ausfaulung von Klärschlamm, der überwiegend aus Haushalten stammt. Diese Einstufung wird sowohl im Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 3 Nr. 21 EEG), in der Energiesteuer-Richtlinie (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG) und in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001) eindeutig bestätigt.\r\nKlimaziele in der Abwasserwirtschaft: Die Nutzung von Klärgas ist ein zentraler Baustein, um die Klimaneutralität von Kläranlagen zu erreichen. Die neue Kommunalabwasserrichtlinie (Art. 11 der Richtlinie (EU) 2024/3019) verpflichtet Betreiber von Kläranlagen mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten (EW), ihren Energiebedarf bis 2045 zu 100 % aus erneuerbaren Energien zu decken – auch aus selbst erzeugtem Klärgas. Eine steuerrechtliche Schlechterstellung stünde in klarem Widerspruch zu dieser Zielsetzung.\r\nÖkologische Ziele des StromsteuerG: Das Stromsteuergesetz ist Teil der ökologischen Instrumente, die Anreize zur Nutzung erneuerbarer Energien schaffen sollen. Die Herausnahme von Klärgas konterkariert diesen Ansatz und erschwert Investitionen in die Energiewende der Abwasserwirtschaft.\r\nKostenfolgen für Gebührenzahlende: Die vorgesehene Änderung führt zu einer dauerhaften Erhöhung der Betriebskosten bei öffentlichen Abwasserentsorgern und damit zu höheren Abwassergebühren für Bürgerinnen und Bürger, ohne dass hierfür ein ökologisch oder wirtschaftlich tragfähiger Grund vorliegt.\r\nWir unterstützen den Ansatz des Bürokratieabbaus, dieser darf jedoch nicht zulasten der Energiewende in der Abwasserwirtschaft gehen. Klärgas sollte vielmehr auch künftig als erneuerbarer Energieträger in § 2 Nr. 7 StromStG berücksichtigt werden. Auch wenn in der Gegenäußerung der Bundesregierung eine Vereinfachung durch den Wechsel auf die KWK-Regelungen betont wird, ist darauf hinzuweisen, dass viele Klärgas- und Biomasseanlagen bereits heute über entsprechende Nachhaltigkeitsnachweise verfügen und sich im Rahmen anderer Rechtsakte (z. B. BioSt-NachV, RED II/III) einer umfangreichen Dokumentationspflicht unterziehen. Die Herausnahme aus der Definition der erneuerbaren Energien würde diese bereits bestehenden Nachweise nicht entbehrlich machen, gleichzeitig aber zu zusätzlichen Verpflichtungen im Stromsteuerrecht führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020804","regulatoryProjectTitle":"PFAS: Maßnahmen zur schnellen Reduktion und zum Ausstieg aus PFAS","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/d5/643280/Stellungnahme-Gutachten-SG2511240025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AöW-Positionspapier\r\n\r\nPFAS vermeiden – Wasserressourcen vor „Ewigkeitschemikalien“ schützen\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) steht für eine gemeinwohlorientierte und nachhaltige Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand. Als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge sichert die öffentliche Wasserwirtschaft den Zugang zur lebensnotwendigen Ressource Wasser für Bürgerinnen und Bürger und ist für Landwirtschaft und Industrie unverzichtbar.\r\n\r\nAls Stimme der öffentlichen Wasserwirtschaft sehen wir uns in der Verantwortung, aus wasserwirtschaftlicher Sicht auf die zunehmende Belastung unserer Gewässer und Grundwässer mit PFAS hinzuweisen. Wir setzen uns für wirksame Maßnahmen zum Schutz der Trinkwasserversorgung und zur Vermeidung weiterer Einträge in den Wasserkreislauf ein.\r\n\r\nPer- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) stellen eine der drängendsten Herausforderungen für den Umwelt- und Gewässerschutz dar.\r\n\r\nWasser ist unser wertvollstes Gut und muss im Sinne des Vorsorge- und Vermeidungsprinzips vor dem Eintrag von PFAS geschützt werden.\r\n\r\nEin entschlossenes und kurzfristiges Handeln auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene ist daher zwingend erforderlich.\r\n\r\nDie öffentliche Wasserwirtschaft darf nicht zur Reparaturinstanz einer verfehlten Chemikalien- und Landwirtschaftspolitik werden. Es gilt aus wasserwirtschaftlicher Sicht:\r\n\r\n1. Transparenz von PFAS-Einträgen schaffen\r\nEs ist nicht bekannt, welche Mengen der unterschiedlichen PFAS wo eingesetzt werden. Dementsprechend sind auch die Einträge von PFAS in den Wasserkreislauf unklar. Angesichts der Umwelt- und Gesundheitsrisiken ist dies nicht akzeptabel.\r\n\r\n2. Kurz- bis mittelfristiges PFAS-Phasing-Out\r\nDer Eintrag von PFAS in die Umwelt muss schnellstmöglich unterbunden werden. Hierfür braucht es ein kurzfristiges ordnungsrechtliches Auslaufen (Phasing-Out) von PFAS, zu deren Anwendungen bereits vertretbare Alternativen bestehen. Insbesondere beim direkten Eintrag in die Umwelt und beim Kontakt von Verbraucher:innen mit PFAS sollten den Gesundheitsrisiken bei der Abwägung der Fristen eine wesentliche Bedeutung eingeräumt werden. Für Anwendungen ohne derzeitige vertretbare Alternativen muss durch ein mittelfristiges, ambitioniertes Phasing-Out die Industrie in die Lage versetzt werden, Alternativen zu finden.\r\nDie AöW betont, dass mit fortgesetztem Einsatz von PFAS das Risiko langfristiger Verunreinigungen steigt, die die Trinkwasserversorgung zunehmend erschweren und den technischen sowie wirtschaftlichen Aufwand deutlich erhöhen. Deshalb müssen die Fristen für ein ordnungsrechtliches Auslaufen so kurz und verbindlich wie möglich gefasst werden.\r\n\r\n3. End-of-Pipe-Strategien bieten keine tragfähige Lösung\r\nEs ist weder nachhaltig noch wirtschaftlich tragbar, PFAS-verunreinigtes Wasser erst am Ende der Kette durch kommunale Wasser- und Abwasserbetriebe zu behandeln. Schadstoffeinträge in Grund- und Oberflächengewässer sind gezielt an der Eintragsquelle zu unterbinden. Nur Substanzen, die nachweislich keine persistenten, mobilen und toxischen Eigenschaften (pmt/vpvm) aufweisen, dürfen zukünftig unreguliert auf den Markt gelangen. Nur so kann eine gute Grundwasserqualität für zukünftige Generationen erhalten bleiben.\r\n\r\n4. Konsequente Herstellerverantwortung\r\nEine wirksame Herstellerverantwortung bedeutet, dass Hersteller auch für die ökologischen, gesundheitlichen und finanziellen Folgewirkungen ihrer Produkte einstehen müssen. Dies stärkt nicht nur den Ressourcenschutz, sondern fördert auch nachhaltige, innovative wirtschaftliche Praktiken. Insofern sind Hersteller von PFAS angemessen an den von ihnen verursachten Kosten zu beteiligen, um effektive Anreize für Substitution, Innovation und Vermeidung zu schaffen.\r\n\r\nDas Vermeidungs- und Verursacherprinzip für PFAS muss im Sinne einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung konkret umgesetzt werden. Der Schutz der Wasserressourcen und die langfristige Sicherung der Trinkwasserversorgung sind übergreifende Generationenaufgaben, denen oberste Priorität eingeräumt werden muss – insbesondere in Zeiten des Klimawandels und zunehmender Nutzungskonflikte.\r\n\r\nStand: 24.11.2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022441","regulatoryProjectTitle":"Vereinfachungspaket der Europäischen Kommission zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie zum Tierschutz (Omnibus X)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/46/692970/Stellungnahme-Gutachten-SG2602110003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 10.02.2026\r\nAöW-Stellungnahme Vereinfachungspaket der Europäischen Kommission zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie zum Tierschutz (Omnibus X)\r\nLobbyregister: R000111\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. nimmt hiermit als Interessenvertretung\r\nder öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland zu o.g. Entwurf Stellung. Mitglieder der AöW sind Einrichtungen und Unternehmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die ihre Leistungen selbst oder durch verselbständigte Einrichtungen erbringen und vollständig in öffentlicher Hand sind. Ebenso sind Wasser- und Bodenverbände, sondergesetzliche Wasserverbände sowie wasserwirtschaftliche Zweckverbände und deren Zusammenschlüsse in der AöW organisiert.\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Omnibus X und möchten auf folgende Aspekte eindringlich hinweisen:\r\nAn 19 Prozent der Messstellen im deutschen Grundwasser wurden Belastungen mit Pestiziden festgestellt [LAWA Bericht 2024]. Insgesamt wurden 164 von 482 untersuchten Pestizidwirkstoffen im Grundwasser nachgewiesen. An über 70 Prozent der Messstellen sind Metabolite in einem stark zunehmenden Trend enthalten. Angesichts dieser Datenlage wäre eine Verwässerung der Pestizidgesetze der falsche Weg. Insbesondere unbefristete Pestizidzulassungen wären grob fahrlässig. Zahlreich wurden bei der Überprüfung von Zulassungen gesundheitliche Risiken festgestellt, die zum Entzug der Zulassung geführt haben. Diese regelmäßige Bewertung unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ist ein essentieller Bestandteil des Umwelt- und Gewässerschutzes und unbedingt auch des Gesundheitsschutzes. Ausgebrachte Pestizide haben noch Jahrzehnte lang negative Auswirkungen, eine regelmäßige Überprüfung ist daher essentiell. So ist Atrazin noch immer einer der meistgefundenen Stoffe, obwohl es in Deutschland seit 35 Jahren nicht mehr angewendet werden darf. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse müssen in regelmäßigen Überprüfungen Berücksichtigung finden können.\r\nDas Omnibuspaket läuft den Gesetzen des Grundwasserschutzes zuwider. Die vorläufige Einigung der neuen EU-Grundwasserrichtlinie enthält eine Verschärfung der Qualitätsnorm von 1 μg/l für nicht relevante Metaboliten (nrM) dies erfordert strengere Pestizidgesetze statt einer Verwässerung. Der nrM Trifluoressigsäure (TFA) wird an 76 Prozent der Messstellen und damit nahezu flächendeckend im Grundwasser gefunden. In Bayern wird im Median die neue Qualitätsnorm von 1 μg/l bereits knapp überschritten [LfU Bayern]. Diese Funde stellen eine große Herausforderung dar, denn eine TFA-Entfernung ist bei der Trinkwasseraufbereitung kaum realisierbar. TFA wird durch viele unterschiedliche Quellen in die Umwelt eingetragen, Pflanzenschutzmittel stellen jedoch nach derzeitigen Erkenntnissen die größte potentielle TFA-Eintragsquelle in das Grundwasser dar [UBA, 2023]. Es muss daher mit aller Kraft an einem schnellen Ausstieg an PFAS gearbeitet werden zum einen mittels des laufenden PFAS-Beschränkungsvorschlages - aber unbedingt auch durch ein Verbot von PFAS-haltigen Pestiziden. TFA ist zudem ein weiteres prominentes Beispiel für die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung: Er galt Jahrzehnte lang als ungefährlich, nun bewertet das Bundesinstitut für Risikobewertung TFA als fortpflanzungsgefährdend. TFA ist extrem persistent und mobil und findet sich dementsprechend in Trink- und Flaschenwasser.\r\nDie aufgeführte Sachlage zeigt deutlich, dass eine Abschwächung der Pestizidgesetze die bereits äußerst angespannte Lage weiter verschärfen würde und kann nicht im Interesse von Landwirt:innen und Bürger:innen sein. Wir appellieren eindringlich, stattdessen auf eine Verschärfung einzuwirken, insbesondere für einen Ausstieg von PFAS-haltigen Pestiziden und für ein Anwendungsverbot von chemisch-synthetischen Pestiziden in Wasserschutzgebieten.\r\nFür weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023038","regulatoryProjectTitle":"Erhalt einer starken EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und Ablehnung ihrer Abschwächung im Zuge des RESourceEU-Aktionsplans","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/5f/706947/Stellungnahme-Gutachten-SG2603170006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"[Logos, geschwärzt aufgrund Urheberrecht]\r\n[Anschrift, geschwärzt aufgrund personenbezogener Angabe]\r\n\r\n16.03.2026\r\nSehr geehrter [geschwärzt aufgrund personenbezogener Angabe],\r\nwir wenden uns gemeinsam als Angelfischerverband, Gewerkschaft, Wasserwirtschaft und Umweltverbände an Sie mit der Bitte, sich auf europäischer Ebene für die Beibehaltung einer starken Gesetzgebung im Gewässerschutz einzusetzen.\r\nDie von der Europäischen Kommission geplante Aufweichung der Wasserrahmenrichtlinie gemäß des RESourceEU-Aktionsplans bereitet uns große Sorgen. Wir sind überzeugt, dass diese Deregulierung die Gefahr in sich trägt, Gewässerschutzanforderungen und Ressourcensicherung der EU in Gänze zu schwächen.\r\nDie Europäische Wasserresilienzstrategie sieht die konsequente Umsetzung der bestehenden Richtlinien zum Gewässerschutz vor. Der EU-Umweltrat bekräftigte dies letztes Jahr in seinen Schlussfolgerungen ausdrücklich und unterstrich, dass der in bestehenden Rechtsvorschriften wie der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehene gute Wasserzustand in Bezug auf Güte und Menge in Europa erreicht werden muss. Eine Aufweichung der Wasserrahmenrichtlinie unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus stünde diesem Ziel diametral entgegen.\r\nIn Deutschland hat die nationale Wasserstrategie das Ziel, bis 2050 den Schutz der natürlichen Wasserressourcen und den nachhaltigen Umgang mit Wasser zum Wohle von Mensch und Umwelt zu verwirklichen. Eine Schwächung der Wasserrahmenrichtlinie würde dieses Ziel konterkarieren. Investitionen in den Schutz von Gewässerökosystemen, die Sicherstellung von Grundwasserneubildung, die Stärkung des naturnahen Wasserrückhaltes sowie Gewährleistung und der Ausbau einer resilienten Wasserinfrastruktur sind zentral für die Klimaresilienz und Standortpolitik. Hierzu trägt die Wasserrahmenrichtlinie mit verlässlichen Zielen und klaren Genehmigungsmaßstäben bei.\r\nJede weitere Abschwächung des in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten Verschlechterungsverbots würde die Sicherung unserer Trinkwasserressourcen gefährden und darüber hinaus genau jene Unternehmen benachteiligen, die bereits jetzt in gewässer- und umweltverträgliche Prozesse, Wassereffizienz und Kreislaufführung investieren. Stattdessen würden externe Kosten auf Kommunen und Verbraucher*innen abgewälzt. Dies würde dem Verursacherprinzip widersprechen, zudem sich auch der Koalitionsvertrag bekennt.\r\nAuch der Fitness-Check zur Wassergesetzgebung der EU-Kommission bescheinigte 2019, dass die EU-Richtlinien zum Wasser weiterhin zweckmäßig sind, aber Defizite bei der Umsetzung der gemeinsam beschlossenen Regeln bestehen. Gleichzeitig erwartet laut Eurobarometer auch die Bevölkerung mehr Schutz: Die öffentliche Resonanz gegen die fortschreitende Deregulierung unserer Umweltgesetze mit bisher fast 350.000 Unterschriften in der EU-weiten Petition #HandsOffNature eines Bündnisses von Umweltverbänden unterstreicht die Sensibilität des Dossiers.\r\nVor diesem Hintergrund ersuchen wir [geschwärzt aufgrund personenbezogener Angabe] klar gegen jede Öffnung oder Revision der Wasserrahmenrichtlinie zu positionieren und hierfür aktiv eine Allianz der Mitgliedstaaten zu bilden. Die Priorität muss auf Um- und Durchsetzung der bestehenden Wassergesetze und einer klimarelevanten Ausprägung einer umfassenden Wasserresilienzstrategie liegen.\r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Beweggründe in einem persönlichen Gespräch zu erläutern.\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\n[Unterschriften, Funktionen, Namen, geschwärzt aufgrund personenbezogener Angaben]\r\nAöW, BDEW, BUND, DAFV,\r\nDUH, DNR, NABU, ver.di,\r\nWWF Deutschland \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023090","regulatoryProjectTitle":"Geschlechtergerechte Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser und Sanitärversorgung in der internationalen Politik stärken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/fd/708242/Stellungnahme-Gutachten-SG2603190042.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Pressemitteilung\r\nBündnis im Forum Umwelt und Entwicklung – AG Wasser zum Weltwassertag am 22.03.2026:\r\nMenschenrecht auf Wasser und\r\nSanitärversorgung geschlechtergerecht umsetzen\r\nBerlin, 19.03.2026 – Anlässlich des Internationalen Weltwassertags am 22. März 2026, der unter dem Motto „Water and Gender“ steht, fordert ein Bündnis aus Umwelt-, Entwicklungs- und Menschenrechtsorganisationen die Bundesregierung auf, Geschlechtergerechtigkeit systematisch und strukturell in der internationalen Wasser-, Klima- und Entwicklungspolitik zu verankern, Investitionen in Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung auszubauen und die Entstigmatisierung der Menstruation aktiv zu fördern. Nur wenn die Menschenrechte auf Wasser und sanitäre Grundversorgung umfassend verwirklicht werden, können Frauen und Mädchen weltweit gleichberechtigt teilhaben – und nachhaltige Entwicklung gelingen.\r\nDie Dringlichkeit ist hoch: Fehlende Toiletten und Hygieneeinrichtungen führen in vielen Ländern dazu, dass Mädchen die Schule abbrechen, Frauen von Erwerbsarbeit ausgeschlossen bleiben und das Risiko sexualisierter Gewalt steigt. Ohne Wasser, Sanitäranlagen und sichere Hygiene endet Bildung für viele Mädchen mit Beginn der Menstruation. Zugleich verschärft die Klimakrise bestehende Ungleichheiten. Dürren und Überschwemmungen verstärken Wasserknappheit und Konflikte – mit gravierenden Folgen für Frauen. Hinzu kommt, dass Deutschland aufgrund seiner Lieferketten weiterhin stark von globalen Ressourcen abhängig ist und durch seinen hohen virtuellen Wasserverbrauch trägt es zudem vielfach zur Belastung lokaler Wasserressourcen in anderen Regionen bei.\r\nZugleich rückt das Thema international stärker in den Fokus: Die Vorbereitungskonferenz für die UN-Wasserkonferenz 2026 fand am 26. und 27. Januar 2026 in Dakar, Senegal, statt. Die UN-Wasserkonferenz selbst wird vom 2. bis 4. Dezember 2026 ausgerichtet. Fragen von „Water and Gender“ müssen dort eine zentrale Rolle spielen.\r\n„Wasser ist ein Menschenrecht – aber ohne sichere Sanitärversorgung bleibt es unvollständig. Gerade für Frauen und Mädchen entscheidet der Zugang zu Toiletten, Hygiene und sauberem Wasser über Bildung, Gesundheit und Schutz vor Gewalt“, erklärt\tvom Berliner Wassertisch/ Blue Community Berlin.\r\n„Die Klimakrise verschärft Wasserknappheit – und trifft Frauen und Mädchen am härtesten. Wer ihre Rechte stärkt, stärkt nachhaltige Entwicklung und Frieden zugleich.“ vom Weltfriedensdienst e.V.\r\nJutta Himmelsbach, Misereor, die jüngst aus dem Südsudan zurückkehrte, betont: „Ohne Wasser, Duschen und sichere Toiletten können Mädchen nicht zur Schule gehen. Das bedeutet nicht nur Bildungsabbruch, sondern häufig Frühverheiratung und ein Leben ohne Perspektive.“\r\nÄhnliche Herausforderungen zeigen sich auch in Senegal, wo Geschlechtergerechtigkeit und gerechte Wasserpolitik aktuell intensiv diskutiert werden. , Naturfreunde verweist auf die internationale Verantwortung: „Als global tätige Umweltorganisation erleben wir in Projekten etwa in Togo oder Senegal, wie eng Umweltbildung, Geschlechtergerechtigkeit und Wasserfragen zusammenhängen. Das Thema ist bei uns fest verankert.“\r\n“Staaten sind verpflichtet, das Menschenrecht auf Wasser auch außerhalb ihrer Grenzen gegenüber Wirtschaftsinteressen zu schützen. Die Bundesregierung gibt aber entgegen ihren eigenen Aussagen der Versorgung der deutschen Industrie mit Rohstoffen aus anderen Ländern oft Vorrang – zum Beispiel in der Außenwirtschaftsförderung. Insbesondere der Bergbau in Ländern ohne wirksame Regulierung verursacht oft Zerstörung und Verschmutzung von lebenswichtigen Wasserquellen für die örtliche Bevölkerung.Vor allem Frauen sind von den Folgen betroffen, da sie in der Regel für die Versorgung ihrer Familien zuständig sind“, fordert  von FIAN Deutschland.\r\n„Staudamm- und Wasserkraftprojekte verschärfen bestehende Ungleichheiten: Frauen und insbesondere indigene Frauen verlieren oft nicht nur Zugang zu Wasser und Lebensgrundlagen, sondern werden auch systematisch von Entscheidungsprozessen ausgeschlossen. Eine gerechte Wasser- und Energiepolitik muss ihre Rechte, ihr Wissen und ihre Perspektiven ins Zentrum stellen.“ erklärte von GegenStrömung.\r\n, Grüne Liga/ Stiftung Living Rivers erklärte: Flüsse sind natürliche Lebensadern und Quellen kultureller Identität, doch weltweit oft verschmutzt, begradigt und aufgestaut. Viele weltweite Staudamm- und Infrastrukturprojekte drohen die letzten ursprünglichen Wildflüsse zu zerstören. Doch es gibt auch Restaurationsprojekte, wie den Rückbau von 4 Staudämmen am Klamath River, die wir in unseren mit dem FUE gemeinsam veranstalteten Online-Seminaren vorstellen. Wir sollten uns von indigenen Völkern dazu inspirieren lassen, unsere Verbindung zu lebendigen Flüssen wiederherzustellen.\"\r\n vom Netzwerk Blue Community kündigte an: „Zum Weltwassertag 2026 starten wir als Blue Community Network eine weltweite Kampagne, um die Menschenrechte auf Wasser und Sanitärversorgung in den Verfassungen aller Staaten zu verankern. Eine verfassungsrechtliche Anerkennung schafft die Grundlage, Verletzungen gerichtlich anzufechten, und stärkt die Wasserpolitik dauerhaft über einfache Gesetzgebung hinaus. Wo diese Rechte bereits in der Verfassung stehen, setzen wir uns für verbindliche Ausführungsbestimmungen und wirksame Kontrollmechanismen ein. Die Kampagne läuft bis zur UN-Wasserkonferenz vom 2. bis 4. Dezember 2026 und zum Internationalen Tag der Menschenrechte am 10. Dezember. Im Juni wird zudem unsere Botschafterin Erin O’Donnell, Professorin an der Melbourne Law School, in Europa für lebendige Flüsse und die Rechte indigener Gemeinschaften werben. Wir laden Institutionen und Organisationen ein, sich anzuschließen und diese Plattform zu nutzen.“\r\n, Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft ergänzt mit Blick auf die Situation in Deutschland: „Die kommunale Daseinsvorsorge trägt hierzulande die Umsetzung der Menschenrechte auf Wasser und Sanitärversorgung. Sie verpflichtet zu einer flächendeckenden, bezahlbaren und diskriminierungsfreien Versorgung. Geschlechtergerechtigkeit ist dabei kein Zusatz, sondern Voraussetzung einer menschenrechtsbasierten Wasser- und Abwasserwirtschaft.“\r\nDas Bündnis im Forum Umwelt und Entwicklung – AG Wasser unterstützt daher die Kampagne und Aktionen vom Netzwerk Blue Community und ruft zu vielfältigen Aktivitäten rund um den 22. März auf. Ziel ist es, die enge Verbindung von Umwelt-, Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik deutlich zu machen: Der Schutz von Wasserressourcen, die Stärkung öffentlicher Daseinsvorsorge und die konsequente Umsetzung von Geschlechtergerechtigkeit gehören untrennbar zusammen.\r\nPressekontakte:\r\nFachliche Nachfragen:\r\nAllianz der öffentlichen Wasserwirtschaft I Koordinator AG-Wasser\r\n\r\nBerliner Wassertisch/ Blue Community Berlin,\r\nMisereor,\r\nNaturfreunde,\r\nFIAN Deutschland,\r\nGegenStrömung,\r\nGrüne Liga/ Stiftung Living Rivers,\r\nBlue Community Network,\r\nWeltfriedendienst e.V.,\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023124","regulatoryProjectTitle":"Richtlinienvorschlag im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/17/709363/Stellungnahme-Gutachten-SG2603230005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 23.03.2026\r\n\r\nLobbyregister: R000111\r\n\r\nAöW-Stellungnahme zu den Ausschüsse-Empfehlungen\r\nVorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785\r\nim Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands\r\nCOM(2025) 986 final; Ratsdok. 16771/25\r\n- BR-Drs. 62/1/26 v. 16.03.2026 Punkt 45 der Sitzung des Bundesrates am 27.03.2026\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. nimmt hiermit als Interessen-vertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland zu o.g. Beschlussempfehlungen der Ausschüsse Stellung. Mitglieder der AöW sind Einrichtungen und Unternehmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die ihre Leistungen selbst oder durch verselbständigte Einrichtungen erbringen und vollständig in öffentlicher Hand sind. Ebenso sind Wasser- und Bodenverbände, sondergesetzliche Wasserverbände sowie wasserwirtschaftliche Zweckverbände und deren Zusammenschlüsse in der AöW organisiert.\r\n\r\nAus der Tagesordnung des Bundesrates geht hervor, dass am 27.03.2026 unter TOP 45 (BR-Drs. 62/1/26) in den Nrn. 23 bis 26 eine Befassung mit der EU-Kommunalabwasserrichtlinie vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund äußert sich die AöW insbesondere zur Herstellerverantwortung.\r\n\r\nAus Sicht der öffentlichen Wasserwirtschaft stellt die Herstellerverantwortung für die Arznei- und Kosmetikindustrie einen sachlich gebotenen und wirkungsvollen Beitrag zum Gewässerschutz dar. Arzneimittelrückstände gelangen infolge ihres zunehmenden Einsatzes verstärkt in die Gewässer und beeinträchtigen sowohl die Gewässerökologie als auch die Trinkwasserversorgung. Die neu eingeführte Umweltqualitätsnorm für Diclofenac wird in Fließgewässern teilweise überschritten. Selbst bei Einsatz einer vierten Reinigungsstufe mit hoher Eliminationsleistung kann die Einhaltung dieser Zielwerte nicht flächendeckend gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die Inverkehrbringer stärker in die Verantwortung einzubeziehen und Anreize zur Reduktion von Mikroschadstoffen zu schaffen.\r\n\r\nDie Kommunalabwasserrichtlinie gewährleistet dabei eine angemessene Ausgestaltung. Die Einführung der vierten Reinigungsstufe erfolgt schrittweise bis 2045 und orientiert sich risikobasiert am Kosten-Nutzen-Verhältnis. Die finanzielle Belastung wird über einen längeren Zeitraum verteilt. Zudem ist eine Evaluierung vorgesehen, um Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheitsversorgung, zu überprüfen und gegebenenfalls nachzusteuern. Klarzustellen ist, dass die Herstellerverantwortung weder ein Verbot von Arzneimitteln bezweckt noch eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung erwarten lässt. Wie auch der EuG festgestellt hat, handelt es sich bei entsprechenden Einwänden um abstrakte Szenarien, aus denen selbst einzelne Hersteller keine konkreten Rechte herleiten können. Darüber hinaus sieht die Richtlinie Mechanismen vor, um mögliche Auswirkungen frühzeitig zu erkennen und steuernd einzugreifen.\r\n\r\nAuch im Hinblick auf die Kostenverteilung ist die Regelung ausgewogen. Die Beteiligung der Hersteller entspricht dem Verursacherprinzip. Eine vollständige Verlagerung der Kosten auf Gebührenzahlende und Kommunen wäre nicht sachgerecht – sie tragen bereits die Kosten für die Behandlungsstufen 1 bis 3. Verbraucherinnen und Verbraucher können gewässerbelastende Produkte in der Regel nicht erkennen und daher keine entsprechende Lenkungswirkung erzielen; diese setzt vielmehr bei den Herstellern an.\r\nZugleich ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der Richtlinie unabhängig davon zu steigenden Kosten in der Wasserwirtschaft führen wird, etwa durch höhere Anforderungen an die dritte Reinigungsstufe, Energieneutralität und Regenwassermanagement. Zusätzlich werden in den nächsten Jahren erhebliche Investitionen in Klimaanpassung und Infrastrukturerneuerung fließen müssen. Vor dem Hintergrund der Aufgabe als kommunale Daseinsvorsorge ist jedoch sicherzustellen, dass Abwassergebühren bezahlbar bleiben. Eine Rücknahme der Herstellerbeteiligung würde dieses Ziel gefährden und die Finanzierung der vierten Reinigungsstufe erheblich erschweren.\r\n\r\nIn der Gesamtabwägung ist die Herstellerverantwortung sinnvoll, angemessen und ausgewogen. Eine Abkehr von diesem Ansatz würde die kommunale Abwasserrichtlinie insgesamt in Frage stellen.\r\nWir bitten Sie daher, die Empfehlungen in den Nrn. 23 bis 26 der BR-Drs. 62/1/26 dementsprechend abzulehnen.\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) ist die Stimme der rein öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Sie setzt sich zu 100 Prozent für die Belange der Wasserwirtschaft ein und vertritt ausschließlich Betriebe, Einrichtungen und Verbände in öffentlicher Hand. Als bundesweite, politische Interessenvertretung arbeitet die AöW engagiert daran, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Wasserwirtschaft zu sichern und weiter zu verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024367","regulatoryProjectTitle":"Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung bei Infrastrukturvorhaben unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/52/736262/Stellungnahme-Gutachten-SG2605130028.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 13.05.2026\r\nAöW-Stellungnahme \r\nGesetzesentwurf Infrastruktur-Zukunftsgesetz \r\n(BT-Drs. 21/4099)\r\nLobbyregister: R000111\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. nimmt als Interessenvertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland zum Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes Stellung. Mitglieder der AöW sind Einrichtungen und Unternehmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die ihre Leistungen selbst oder durch verselbständigte Einrichtungen erbringen und vollständig in öffentlicher Hand sind. Ebenso sind Wasser- und Bodenverbände, sondergesetzliche Wasserverbände sowie wasserwirtschaftliche Zweckverbände und deren Zusammenschlüsse in der AöW organisiert. \r\nAufgrund der äußerst kurzen Frist zur Stellungnahme – von Freitagnachmittag bis Montagvormittag – konnten wir uns an der Verbändeanhörung nicht beteiligen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren möchten wir jedoch auf relevante Aspekte aus Sicht der öffentlichen Wasserwirtschaft hinweisen.\r\nGrundsätzlich unterstützt die öffentliche Wasserwirtschaft das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und Verwaltungsverfahren effizienter zu gestalten. Beschleunigung sollte jedoch vor allem durch strukturelle Verbesserungen und effizientere Verwaltung erreicht werden, etwa durch eine praktikablere Digitalisierung der Verfahren, eine verbesserte personelle Ausstattung der zuständigen Behörden sowie klarere Verfahrensstrukturen.\r\nGerade vor dem Hintergrund zunehmender Herausforderungen durch Klimawandel, Extremwetterereignisse und steigende Anforderungen an die Resilienz kritischer Infrastrukturen kommt einer leistungsfähigen öffentlichen Wasserwirtschaft eine besondere Bedeutung zu. Die Sicherstellung einer nachhaltigen Wasserwirtschaft sowie der Schutz von Gewässern sind unverzichtbare Voraussetzungen für die langfristige Sicherung von Lebensgrundlagen, wirtschaftlicher Entwicklung und öffentlicher Daseinsvorsorge.\r\nZugleich steht die öffentliche Wasserwirtschaft in den kommenden Jahren vor erheblichen Investitions- und Erneuerungsbedarfen sowie Anpassungsmaßnahmen. Ein großer Teil der bestehenden Wasserinfrastruktur erreicht schrittweise das Ende seiner technischen Lebensdauer. Der notwendige Ausbau und die Modernisierung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur sollten daher im Kontext der infrastrukturellen Gesamtentwicklung ausdrücklich mitberücksichtigt werden.\r\nVor diesem Hintergrund möchten wir uns insbesondere zu folgenden Regelungen des Gesetzentwurfs kritisch äußern:\r\n1. Streichung des Einvernehmens im Wasserhaushaltsgesetz \r\n(Art. 8 Nr. 2, § 19 Absatz 3 WHG-Änderung)\r\nDie vorgesehene Streichung des Einvernehmens der zuständigen Wasserbehörden bei bestimmten Planfeststellungsentscheidungen kann zu einer Reduzierung der fachbehördlichen Beteiligung und damit zu effizienteren Abläufen führen, insbesondere in Konstellationen mit mehreren Behördenebenen. Allerdings ist eine derartige Konzentration aus Sicht der öffentlichen Wasserwirtschaft nur da sinnvoll, wo bereits die ausreichende Berücksichtigung wasserbehördlicher Belange sichergestellt ist. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass auch im Verwaltungsverfahren regionale und fachliche Besonderheiten sowie die entsprechende Expertise, auch von der kommunalen Ebene, weiterhin umfänglich berücksichtigt werden müssen. \r\nDas bisherige Einvernehmen stellt genau das sicher: dass wasserwirtschaftliche Belange und die Belange des herausragenden Schutzgutes Wasser verbindlich in Planungsentscheidungen einbezogen werden. Eine bloße Beteiligung im Benehmen schwächt diese fachliche Sicherungsfunktion ab und führt dazu, dass diese Belange gegenüber anderen Interessen an Gewicht verlieren. Das ist allerdings in Anbetracht der zu erwartenden klimatischen Veränderungen unbedingt zu vermeiden. \r\nInsofern muss hier differenziert eine Lösung gefunden werden, die sowohl das Ziel effizienter Verwaltungsverfahren als auch die adäquate Berücksichtigung wasserbehördlicher Expertise gewährleistet. Die Lösung liegt dabei weniger in der formalen Reduzierung von Beteiligungsrechten, sondern vielmehr in einer effizienten Ausgestaltung der Verwaltungsstrukturen sowie in einer verbesserten Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden.\r\nAus Sicht der öffentlichen Wasserwirtschaft muss deshalb an der bisherigen Einvernehmensregelung grundsätzlich festgehalten werden. Gleichzeitig sollte es den Bundesländern ermöglicht werden, unter eng gefassten und klar definierten Voraussetzungen sowie Kriterien, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen – sofern die fachlichen Standards uneingeschränkt gewahrt bleiben und lokale sowie kommunale Gegebenheiten angemessen berücksichtigt werden.\r\n2. Priorisierung von Vorhaben im „überragenden öffentlichen Interesse“\r\nim Bundesschienenwegeausbaugesetz (Art. 2 Nr. 1, § 1 Abs. 3), \r\nim Bundesfernstraßengesetz (Art. 4 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 4), \r\nim Fernstraßenausbaugesetz (Art. 5 Nr. 1, § 1 Abs. 3), \r\nim Bundeswasserstraßengesetz (Art. 6 Nr. 3, § 8 Abs. 1 S. 6) und\r\nim Bundeswasserstraßenausbaugesetzes (Art. 7 Nr. 1, § 1 Abs. 3)\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehene Einstufung bestimmter Vorhaben des Bundeswasserstraßenausbaus, des Fernstraßenausbaus, des Ausbaus der Schieneninfrastruktur bzw. weiterer Infrastrukturvorhaben als im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegend führt zu einer Verschiebung der Abwägungsmaßstäbe im Planungsrecht. Eine solche generelle gesetzliche Priorisierung einzelner Infrastrukturkategorien kann dazu führen, dass andere öffentliche Belange – insbesondere Umwelt- und Gewässerschutz – im Rahmen von Abwägungsentscheidungen strukturell an Gewicht verlieren. Diese Gefahr besteht insbesondere in Anbetracht der vielen Bereiche, in denen eine derartige Einstufung vorgenommen werden soll.\r\nAus Sicht der öffentlichen Wasserwirtschaft sollte eine solche Priorisierung daher nur sehr zurückhaltend erfolgen und auch wasserwirtschaftliche Infrastrukturmaßnahmen ausdrücklich berücksichtigen und sicherstellen. \r\n3. Gleichstellung von Ersatzzahlungen im Bundesnaturschutzgesetz (Artikel 10 Nr. 1 ff., Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz)\r\nDie vorgesehene Gleichstellung von Ersatzzahlungen mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verändert das bislang geltende System der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft.\r\nDer bisherige Vorrang realer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stellt sicher, dass ökologische Funktionen möglichst unmittelbar wiederhergestellt werden. Eine stärkere Möglichkeit, Eingriffe durch finanzielle Ersatzzahlungen zu kompensieren, kann dazu führen, dass ökologische Beeinträchtigungen nicht mehr im notwendigen Umfang tatsächlich ausgeglichen werden.\r\nGleichwohl erkennen wir auch an, dass in bestimmten Konstellationen, insbesondere bei gesetzlichen Zielkonflikten, bei unverhältnismäßig hohen Kosten oder bei erheblichen zeitlichen Verzögerungen, die Ersatzzahlung sinnvoll sein kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn an sich ökologisch sinnvolle Maßnahmen durch zusätzliche Kompensationsanforderungen wirtschaftlich kaum darstellbar oder praktisch schwer umsetzbar werden.\r\nIn der Praxis zeigt sich zudem, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen häufig mit erheblichem Flächenbedarf, langen Vorlaufzeiten (z. B. Flächensuche und ökologische Entwicklung) sowie teils sehr hohen Kosten verbunden sind, ohne dass ein entsprechender ökologischer Mehrwert in jedem Fall gewährleistet ist. Dies kann die Umsetzung sinnvoller Vorhaben verzögern oder verhindern. Gleichzeitig kann eine flexiblere Handhabung von Ersatzzahlungen dazu beitragen, Maßnahmen zielgerichteter, wirtschaftlicher und schneller umzusetzen.\r\nGerade aber im Bereich der Gewässerökologie lassen sich Eingriffe nicht durch finanzielle Kompensationsmechanismen oder isolierte Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle ausgleichen. Das betrifft sowohl Oberflächengewässer, wie auch den Landschaftswasserhaushalt und birgt insbesondere in Anbetracht sich verändernder Ab- und Durchflussgeschehen auf Grund klimatischer Veränderungen große Risiken für die öffentliche Wasserwirtschaft.\r\nDaher schlagen wir vor, die Möglichkeit von Ersatzzahlungen stärker an den Zielkonflikten sowie an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit auszurichten und die dadurch generierten finanziellen Ressourcen auch zweckgebunden zu verwenden, sodass negative Auswirkungen auf Gewässer auch mit Maßnahmen des Gewässerschutzes bzw. Maßnahmen der Wasserwirtschaft kompensiert werden.\r\n4. Abschaffung der Raumordnungsprüfung (Artikel 13 Nr. 2, § 16 Raumordnungsgesetz) sowie Ausnahmen durch die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art 12 Nr. 5, § 14e)\r\nDie Abschaffung der Raumordnungsprüfung für Vorhaben zum Ausbau von Bundesfern- und Bundeswasserstraßen, für Schienenwege des Bundes und für Pumpspeicherkraftwerke sowie die Aussetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung von bestimmten Projekten auf Entscheidung der jeweiligen Fachministerien ist aus Sicht der öffentlichen Wasserwirtschaft kritisch zu betrachten. Ohne eine großräumliche Betrachtung sowie die systematische Überprüfung von Umweltauswirkungen droht die Gefahr, Wechselwirkungen entlang der gesamten Einzugsgebiete von Fließgewässern und Grundwasserkörpern unzureichend in die weiteren Planungs- und Umsetzungsschritte einzubeziehen. Das gilt ebenfalls für Hochwasserrisiken – insbesondere im Kontext der weiteren geplanten Anpassungen der Gesetze. In der Konsequenz kann es zu Verschlechterungen von Wasserqualität und – quantität kommen, die potenziell aufwendige sowie kostspielige Sanierungsmaßnahmen nach sich ziehen könnten.\r\nDie Sicherung einer leistungsfähigen öffentlichen Wasserwirtschaft sowie der Schutz von Gewässern und Grundwasser sind wichtige Voraussetzungen für eine nachhaltige Infrastrukturentwicklung. Wir fordern daher, diese Belange im weiteren Gesetzgebungsverfahren angemessen zu berücksichtigen und als wesentlichen Bestandteil einer verlässlichen öffentlichen Daseinsvorsorge zu stärken.\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) ist die Stimme der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Sie setzt sich für die Belange der öffentlichen Wasserwirtschaft ein und vertritt ausschließlich Betriebe, Einrichtungen und Verbände in öffentlicher Hand. Als bundesweite, politische Interessenvertretung arbeitet die AöW engagiert daran, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Wasserwirtschaft zu sichern und weiter zu verbessern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-05-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024368","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/24/736264/Stellungnahme-Gutachten-SG2605130032.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 28.04.2026\r\nLobbyregister: R000111\r\nAöW-Stellungnahme\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, Referentenentwurf vom 01. April 2026; Verbändeanhörung (Geschäftszeichen: SI3-72055/3#4)\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. nimmt hiermit als Interessen-vertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland zu o.g. Referenten-entwurf Stellung. Mitglieder der AöW sind Einrichtungen und Unternehmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die ihre Leistungen selbst oder durch verselbständigte Einrichtungen erbringen und vollständig in öffentlicher Hand sind. Ebenso sind Wasser- und Bodenverbände, sondergesetzliche Wasserverbände sowie wasserwirtschaftliche Zweckverbände und deren Zusammenschlüsse in der AöW organisiert.\r\nDer Klimawandel stellt uns vor immer dringlichere Herausforderungen, insbeson¬dere bei der Anpassung sowie beim Schutz unserer Kommunen und Gewässer vor Starkregen, Dürre und Hitze. Angesichts dieser Entwicklungen begrüßen wir die Anpassungen im oben genannten Entwurf.\r\nAufgrund der angespannten Flächenkonkurrenz und der damit einhergehenden Zielkonflikte wird die Schaffung multifunktionaler Flächen und eines Freiraumverbundsystems für das Gelingen der Klimaanpassung von besonderer Bedeutung sein. Der Schutz vor Hitze und Dürre sowie vor Starkregen und Hochwasser muss Hand in Hand gehen, um Synergieeffekte für lebenswerte Städte zu nutzen. \r\nAus unserer Sicht sind für die erfolgreiche Zielerreichung der Klimaanpassung zusätzlich erforderlich: eine gesicherte Finanzierung, messbare und überprüfbare Ziele sowie konkrete Gestaltungsmöglichkeiten zur Umsetzung insbesondere im Bestand.\r\nWir möchten betonen, dass der Vorrang für die Ausweisung von Bebauungsgebieten nicht dazu führen darf, dass in Überschwemmungsgebieten gebaut wird. Das bislang als 100-jährliches Hochwasserereignis zugrunde gelegte Szenario wird sich infolge des Klimawandels voraussichtlich häufiger einstellen, sodass Überschwemmungsgebiete zunehmend Risiken für Leben, Gesundheit und Eigentum begründen können. Gleichzeitig erfüllen diese Gebiete eine wesentliche Funktion für den Hochwasserrückhalt und den Schutz von Ober- und Unterliegern.\r\nVor diesem Hintergrund bitten wir darum, klarzustellen, dass Überschwemmungs¬gebiete auch weiterhin dem Hochwasserschutz vorbehalten sind und von einem überragenden Interesse an der Ausweisung von Baugebieten unberührt bleiben.\r\nDies vorangestellt, nehmen wir im Folgenden zu einzelnen Regelungen Stellung.\r\nZu § 1 Abs. 6, Satz 3, Nummer 5 RefE [Art. 1 Nr. 2 lit. c] – Umweltbezogene Belange\r\nGrundsätzlich positiv ist die Erweiterung der umweltbezogenen Belange um Auswirkungen, die sich aus der Anfälligkeit von Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen ergeben, wie sie in § 1 Abs. 6, Satz 3, Nr. 5 RefE (Art. 1 Nr. 2 lit. c) vorgesehen ist. \r\nVor dem Hintergrund zunehmender Starkregenereignisse ist in diesem Kontext die Begrenzung der Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation von Bedeutung. Bestehende Entwässerungssysteme sind häufig nicht darauf ausge-legt, große Niederschlagsmengen kurzfristig aufzunehmen und gewässerver-träglich abzuleiten. Eine ausschließliche Ableitung über die Kanalisation kann zu Überlastungen und nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer führen. Nieder-schlagswasser sollte daher vorrangig vor Ort versickert und/oder genutzt werden; die Einleitung in die Kanalisation ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Das erforderliche Maß dieser Begrenzung ist von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen abhängig und sollte vor Ort festgelegt werden. Ziel ist eine Annäherung an den natürlichen Wasserhaushalt. \r\nVor diesem Hintergrund wird angeregt, die umweltbezogenen Belange in § 1 Abs. 6 um den Grundsatz zu ergänzen, die Einleitung von Niederschlagswasser auf das notwendige Maß zu begrenzen. Eine solche Ergänzung vervollständigt die Regelung und trägt den Anforderungen an eine klimaangepasste Bauleitplanung Rechnung, ohne auf die Schwelle schwerer Unfälle oder Katastrophen abstellen zu müssen.\r\nZu § 1a Abs. 5 RefE [Art. 1 Nr. 3] – wassersensible Stadtentwicklung\r\nDie in § 1a Abs. 5 RefE vorgesehene Regelung, wonach den Erfordernissen der Klimaanpassung sowie den Grundsätzen der „wassersensiblen Stadtentwicklung“ Rechnung zu tragen ist, wird ausdrücklich begrüßt. Die Berücksichtigung von Klimaanpassungskonzepten, Starkregenvorsorgekonzepten, Hochwasser¬gefah¬ren¬¬karten und Hitzebelastungskarten sowie das Ziel, durch Versickerung, Verdunstung und geringen Oberflächenabfluss eine Annäherung an einen naturnahen Wasserhaushalt zu erreichen, sind aus unserer Sicht sachgerecht angelegt.\r\nDie Regelung bleibt jedoch letztlich unvollständig, da die wasserwirtschaftlichen Belange lediglich als Abwägungsaspekt ausgestaltet sind, ohne dass ihr Gewicht bzw. ihre Priorität hinreichend bestimmt wird. Aus unserer Sicht ist es erforderlich, den Vorrang wasserwirtschaftlicher Belange ausdrücklich festzuschreiben. Wenn die Prüfung ergibt, dass wasserwirtschaftliche Belange einem Bauvorhaben entgegenstehen, muss das Vorhaben entsprechend angepasst werden oder unterbleiben. Dies gilt insbesondere in Fällen erhöhter Gefährdung durch Starkregen oder Hochwasser, etwa aufgrund topografischer Gegebenheiten oder erhöhter Überflutungswahrscheinlichkeit.\r\nZudem sollte klargestellt werden, dass dieser Vorrang in allen Verfahren der Bauleitplanung gilt, einschließlich vereinfachter Verfahren. Eine entsprechende Ergänzung würde die Wirksamkeit der Regelung sichern und dazu beitragen, Risiken durch Starkregen und Hochwasser bereits in der Planungspraxis und vorsorgend angemessen zu berücksichtigen.\r\nZu § 3 RefE / § 4 RefE [Art. 1 Nr. 5] – Beteiligung\r\nDie in § 3 und § 4 RefE vorgesehenen Regelungen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden grundsätzlich begrüßt. Insbesondere die frühzeitige Information über Ziele und Zwecke der Planung sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme bieten eine geeignete Grundlage, fachliche Belange in die Planung einzubringen.\r\nDie Regelungen greifen jedoch zu kurz, da sie keine hinreichend verbindliche Einbeziehung der öffentlichen Wasserwirtschaft zu einem möglichst frühen Zeitpunkt sicherstellen. Aus unserer Sicht ist entscheidend, dass wasserwirtschaftliche Belange bereits zu Beginn des Planungsprozesses berücksichtigt werden. Nur so können Anforderungen an eine wassersensible Stadtentwicklung, den Überflutungsschutz und den Gesundheitsschutz wirksam in die Planung integriert sowie Nutzungs- und Zielkonflikte reduziert werden.\r\nSo ist z.B. die Aufnahmefähigkeit von Kanalisation und Gewässern von den örtlichen Gegebenheiten abhängig, insbesondere von Auslastung und Ausgestaltung der Entwässerungssysteme sowie den Eigenschaften der Vorfluter. Aus unserer Sicht können diese Rahmenbedingungen nur durch die öffentliche Wasserwirtschaft vor Ort belastbar bewertet werden. Eine spätere Einbeziehung erschwert erforderliche Anpassungen der Planung.\r\nAus diesem Grund sollte klargestellt werden, dass die öffentliche Wasserwirtschaft bereits in einer frühen Phase vor der formellen Beteiligung einzubeziehen ist. Dies gilt auch für vereinfachte Verfahren, in denen die Gefahr besteht, dass eine frühzeitige fachliche Einbindung unterbleibt. Eine entsprechende Ergänzung würde dazu beitragen, wasserwirtschaftliche Belange frühzeitig und wirksam zu berücksichtigen und die Qualität der Bauleitplanung zu verbessern.\r\nZu § 9 Abs. 1 Nr. 14 lit. c RefE [Art. 1 Nr. 14 lit. a, bb] – Niederschlagswasserbewirtschaftung\r\nDie in § 9 Abs. 1 Nr. 14 lit. c RefE vorgesehene Möglichkeit, Flächen zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser sowie entsprechende bauliche Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen, wird ausdrücklich begrüßt. Die Einbeziehung von Versickerungsanlagen, Zisternen und Retentionsdächern schafft die planungsrechtliche Grundlage für eine stärkere Berücksichtigung der Niederschlagswasserbewirtschaftung.\r\nAus unserer Sicht sollte diese Möglichkeit jedoch konsequent genutzt werden, um die Regenwasserbewirtschaftung verbindlich, quantifizierbar und überprüfbar auszugestalten. Ziel sollte sein, den natürlichen Wasserhaushalt in der städtebaulichen Entwicklung stärker zu berücksichtigen und planerisch zu sichern.\r\nEine integrierte Regenwasserbewirtschaftung im Bebauungsplan trägt dazu bei, Städte besser vor Starkregenereignissen und Überschwemmungen zu schützen. Hierbei verfügt die öffentliche Wasserwirtschaft über erhebliche Expertise und sollte als zentrale Akteurin in die Umsetzung eingebunden werden. \r\nZu § 13 Abs. 1 Nr. 2 RefE [Art. 1 Nr. 20] – wasserwirtschaftliche Belange im vereinfachten Verfahren\r\nDie in § 13 RefE vorgesehene Möglichkeit zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens wird dort eröffnet, wo die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder nur begrenzte planungsrechtliche Anpassungen erfolgen. Diese Ausgestaltung darf jedoch nicht dazu führen, dass wasserwirtschaftliche Belange bei Änderungen im Bestand unberücksichtigt bleiben.\r\nGerade im Bestand bestehen erhebliche Potenziale für einen wassersensiblen Umbau. Ohne entsprechende Anpassungen wird die Zielsetzung einer Annäherung an den natürlichen Wasserhaushalt nicht erreicht werden können. Auch bei Verfahren nach § 13 BauGB sind daher Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser, Versiegelung und Abflussverhältnissen zu berücksichtigen.\r\nAus unserer Sicht ist es erforderlich, wasserwirtschaftliche Belange auch im vereinfachten Verfahren verbindlich einzubeziehen. Die Zielsetzung einer klimaangepassten und wassersensiblen Entwicklung darf nicht auf Verfahren außerhalb des § 13 beschränkt sein, sondern muss auch dort gelten. Vor diesem Hintergrund wird die verbindliche Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB gefordert.\r\nWeitere Anmerkungen über den Referentenentwurf hinaus\r\nWie bereits dargestellt, begrüßen wir die „wassersensible Stadtentwicklung“ als Abwägungsgrundsatz. Zur Erreichung dieses Ziels und zur wirksamen Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange sind darüber hinaus weitere Rahmenbedingungen erforderlich, die wir hier nur kurz benennen möchten:\r\n•\tRechtssichere Formulierung der Festsetzungen im Bebauungsplan: Die Verwaltung steht vor der Herausforderung, Schwammstadtmaßnahmen in den textlichen Festsetzungen von Bebauungsplänen rechtssicher zu formulieren. Hier bedarf es eines Standards, an dem sich die Kommunen orientieren können. \r\n•\tKlärung der Zuständigkeiten für Schwammstadtmaßnahmen: Unklare Zuständigkeiten und Finanzierungen behindern die Umsetzung von Schwammstadtmaßnahmen. Oft ist unklar, wer für die Unterhaltung (Wartung und Betrieb) von multifunktionalen Flächen oder Maßnahmen im nicht öffentlichen Raum zuständig ist. Auch für die unterschiedlichen Entwässerungsarten der Straßen- und Grundstücksentwässerung fehlen Regelungen zur Zusammenarbeit und zu den Unterhaltungskosten.\r\n•\tKlärung von Haftungsfragen für Schwammstadtmaßnahmen: Bei der gezielten Ableitung und Überflutung von Flächen stellen sich in der Praxis viele Fragen zu rechtlichen Rahmenbedingungen und Haftungsfragen. Hier muss dringend Klarheit für die Akteure vor Ort geschaffen werden. Hier sind praxisnahe Lösungen gefragt, die sich beispielsweise an den Sicherheitsvorkehrungen für natürliche Gewässer orientieren. \r\n•\tKohärenz mit bestehenden Normen und Richtlinien herstellen: Die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und technischen Regelwerke sowie deren gemeinsame Anwendbarkeit für integrierte Planungen sind im Hinblick auf die Anforderungen einer wassersensiblen Stadtentwicklung auch mit der Neuregelung des BauGB abzustimmen. \r\nAußerdem stellt die neue kommunale Abwasserrichtlinie Anforderungen an Regenüberläufe. Hier werden umfangreiche Umstrukturierungen in den deutschen Städten und Gemeinden notwendig. Um die Kosten leistbar zu halten, bedarf es schnellstmöglich wirksamer Vorgaben für Neubau und Bestand. \r\n\r\nBerlin, 28.04.2026\r\n\r\nLobbyregister: R000111\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) ist die Stimme der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Sie setzt sich für die Belange der öffentlichen Wasserwirtschaft ein und vertritt ausschließlich Betriebe, Einrichtungen und Verbände in öffentlicher Hand. Als bundesweite, politische Interessenvertretung arbeitet die AöW engagiert daran, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Wasserwirtschaft zu sichern und weiter zu verbessern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024511","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Fristen und Rahmenbedingungen zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/f2/739583/Stellungnahme-Gutachten-SG2605200025.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der AöW zur Umsetzung der Verpflichtung zur\r\nPhosphorrückgewinnung ab 2029\r\nLobbyregister: R000111\r\nSehr geehrter Herr,\r\nanlässlich der aktuellen Diskussion über die ab dem Jahr 2029 geltende Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung übersenden wir Ihnen als Anlage die Stellungnahme der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft (AöW).\r\nDie AöW unterstützt ausdrücklich die Ziele der Phosphorrückgewinnung im Sinne des Ressourcenschutzes und der Rohstoffsicherung. Zugleich zeigt sich jedoch zunehmend, dass die bei Erlass der Klärschlammverordnung zugrunde gelegten Annahmen hinsichtlich der rechtzeitigen Verfügbarkeit marktreifer Technologien bislang nicht erfüllt wurden. Vor diesem Hintergrund halten wir\r\neine Neubewertung der regulatorischen Rahmenbedingungen für erforderlich.\r\nMit unserer Stellungnahme möchten wir insbesondere auf die aus Sicht der öffentlichen Wasserwirtschaft bestehenden praktischen, technischen, wirtschaftlichen und gebührenrechtlichen Herausforderungen aufmerksam machen. Gleichzeitig unterbreiten wir Lösungswege für einen realistischen und investitionssicheren Übergang.\r\nWir würden uns freuen, wenn unsere Anregungen in die weiteren Beratungen einbezogen werden, und stehen für einen vertiefenden fachlichen Austausch jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAnlage zum AöW-Schreiben vom 20.05.2026\r\nBerlin, den 20.05.2026\r\nAöW-Stellungnahme\r\nzur Diskussion über eine Fristverlängerung bei der Phosphorrückgewinnung\r\nLobbyregister: R000111\r\nAnlässlich der aktuellen Diskussion über die ab 2029 geltende Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung möchten wir die Sichtweise der AöW als Sprachrohr der öffentlichen Wasserwirtschaft in die Debatte einbringen.\r\nDie der geltenden Klärschlammverordnung zugrunde liegende Annahme, dass bis zum Jahr 2029 ausreichend marktreife Technologien zur Phosphorrückgewinnung zur Verfügung stehen hat sich nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist eine Neubewertung der Situation erforderlich.\r\nZunächst möchten wir betonen, dass wir das Ziel der Phosphorrückgewinnung im Sinne des Ressourcenschutzes und der Unabhängigkeit von Importen unterstützen.\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Wasserwirtschaft nicht Entwickler entsprechender Technologien ist, sondern auf deren Verfügbarkeit angewiesen ist, um die geltenden gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund werden in der Branche Lösungswege gesucht und diskutiert. Es muss vermieden werden, dass auf Grund zu eng gefasster Fristen kurzfristig finanzielle Ressourcen für den gesamten anfallenden Klärschlamm in unausgereifte Technologien investiert werden.\r\nDer Übergang muss insoweit in einem abgestimmten Finanzierungsmodell erfolgen, damit Zeit für die Optimierung und Reifung der Verfahren bleibt und keine Fehlinvestitionen getätigt und Individualrisiken vermieden werden.\r\nEinig ist man sich darin, dass die Frist zur Rückgewinnung von 2029 nicht eingehalten werden kann. Entgegen den Erwartungen zum Zeitpunkt der Überarbeitung der Klärschlammverordnung im Jahr 2017 hat sich noch keine Technologie im großtechnischen Maßstab durchsetzen können, zum jetzigen\r\nZeitpunkt hat sich auch kein Absatzmarkt für eine Refinanzierung von Investitionen gebildet. Auch die als Leuchtturmprojekte geltenden Verfahren sind nicht in der Breite verfügbar, die Ergebnisse vieler Forschungsprojekte liegen derzeit noch nicht vor. Angesichts fehlender Technologie und langer Genehmigungszeiten von mindestens fünf bis sieben Jahren ist klar, dass die Frist bis 2029 nicht eingehalten werden kann.\r\nGleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass einige Akteure bereits erhebliche Investitionen getätigt haben, um die Voraussetzungen für eine zukünftige Phosphorrückgewinnung zu schaffen das betrifft insbesondere\r\nVerbrennungsanlagen. Eine Anpassung des regulatorischen Rahmens muss daher so ausgestaltet werden, dass diese Vorleistungen berücksichtigt und nicht entwertet werden.\r\nEin derzeit weiterer diskutierter Lösungsweg ist die Errichtung eines Fonds, in den Kläranlagenbetreiber ohne Phosphorrückgewinnung einzahlen sollen. Wir sprechen uns eindeutig gegen die Einführung eines solchen Fonds aus. Wir halten es aus rechtlicher und gebührenrechtlicher Sicht für nicht vertretbar, dass\r\nGebührenzahlende eine faktische Strafzahlung leisten müssen, wenn ihre Abwasserentsorger nicht in eine Technologie investieren, die noch keine Marktreife erreicht hat. Zudem ist das Fondsmodell nicht ursachengerecht. Stattdessen sollten positive, gesamtgesellschaftlich getragene und staatlich flankierte Anreize für diejenigen geschaffen werden, die Investitionen tätigen und sich auf den Weg\r\nmachen, eine neue Technologie zu entwickeln.\r\nWir halten daher folgende Maßnahmen für erforderlich:\r\n- Abbau regulatorischer und struktureller Hemmnisse, die derzeit einem Markt- und Technologiehochlauf der Phosphorrückgewinnung entgegenwirken, sowie eine Anpassung der gesetzlichen Anforderungen an den Technischen Stand der PRückgewinnung.\r\nDies bedeutet insbesondere eine stufenweise Erhöhung der Mengen der der P-Rückgewinnung zuzuführenden Klärschlammaschen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Verarbeitungskapazitäten.\r\n- Fortführung und Ausbau der Förderung zur technischen Weiterentwicklung der Phosphorrückgewinnung, um die notwendige Technologiereife zu erreichen. Die Finanzierung von Forschung und Marktentwicklung darf nicht über Gebühren bzw. über Gebührenzahlende erfolgen.\r\n- Aufbau verlässlicher Absatzstrukturen sowie die Einführung geeigneter marktwirksamer Instrumente zur Nachfrageförderung (z. B. Beimischungsquoten nach dem Vorbild der E10-Regelung). Der Aufbau und die Absicherung dieser Marktstrukturen sind als staatliche und gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu\r\nverstehen und dürfen nicht auf die kommunalen Akteure und Gebührenzahlenden verlagert werden.\r\n- Rechtliche Klarstellung zur Gebührenfähigkeit von Investitionen, insbesondere hinsichtlich vorgezogener Investitionen sowie des Umgangs mit möglichen Fehlinvestitionen und Abschreibungsrisiken. Dies umfasst auch geeignete Regelungen zur (Sonder-)Abschreibung von Anlagen, deren Einsatz sich aufgrund fehlender technologischer Reife als nicht dauerhaft tragfähig erweist. Eine solche\r\nKlarstellung würde frühzeitige Investitionen rechtlich absichern und beschleunigen.\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) ist die Stimme der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Sie setzt sich für die Belange der öffentlichen Wasserwirtschaft ein und vertritt ausschließlich Betriebe, Einrichtungen und Verbände in öffentlicher Hand. Als bundesweite, politische Interessenvertretung arbeitet die AöW engagiert daran, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Wasserwirtschaft zu sichern und weiter zu verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024512","regulatoryProjectTitle":"Sicherung des Vorrangs der öffentlichen Wasserversorgung bei Wasserknappheit und Nutzungskonkurrenzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/32/5d/739593/Stellungnahme-Gutachten-SG2605200026.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Lobbyregister: R000111\t\t\t\t\t\t\t       Berlin, 24.04.2026\r\nAöW-Stellungnahme zu den\r\nLeitlinien zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen bei Wasserknappheit - ENTWURF | Stand 20.03.2026\r\n\r\nDie Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. nimmt hiermit als Interessen-vertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland zu o.g. Leitlinien-Entwurf vom 20.03.2026 Stellung. Mitglieder der AöW sind Einrichtungen und Unternehmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die ihre Leistungen selbst oder durch verselbständigte Einrichtungen erbringen und vollständig in öffentlicher Hand sind. Ebenso sind Wasser- und Bodenverbände, sondergesetzliche Wasserverbände sowie wasserwirtschaftliche Zweckverbände und deren Zusammenschlüsse in der AöW organisiert.\r\nDer Entwurf einer Leitlinie zum Umgang mit Wasserknappheit ist vor dem Hintergrund zunehmender Nutzungskonkurrenzen infolge klimatischer Veränderungen ein wichtiger und notwendiger Schritt. Die Leitlinie greift zentrale Herausforderungen auf und bietet mit seinem systematischen Ansatz eine tragfähige Grundlage. Positiv hervorzuheben sind zudem die Einbindung von Stakeholdern im Erarbeitungsprozess sowie die umfangreichen Anlagen, die zur Nachvollziehbarkeit beitragen.\r\nDas Verwaltungshandeln in der Praxis ist derzeit in den Bundesländern unterschiedlich, sodass eine bundeseinheitliche Leitlinie zur Orientierung grundsätzlich sinnvoll ist. Die Unterschiede beruhen auf abweichenden rechtlichen und instrumentellen Rahmen¬bedingungen, etwa bei Zulassungsformen, bei Umfang- und Ausnahmeregelungen in den Landeswassergesetzen sowie bei der Erhebung von Wasserentnahmeentgelten. Die Leitlinie sollte diese Ausgangslage klar benennen und stärker darauf hinwirken, eine konsistente und gemeinwohlorientierte Gewässerbewirtschaftung durch die Verwaltungspraxis sicherzustellen. Diese muss insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung als übergeordnete gemeinwohlorientierte Nutzung umfassen.\r\nVon besonderer Bedeutung ist darüber hinaus eine belastbare Datengrundlage für die Anwendung der Leitlinie. Die im Entwurf vorgesehenen Anforderungen an Monitoring und Datenerhebung sind fachlich nachvollziehbar, stoßen jedoch in der Praxis teilweise auf erhebliche Umsetzungsgrenzen. Ohne verlässliche Daten ist eine konsistente und rechtssichere Anwendung der Leitlinie nur eingeschränkt möglich. Vor diesem Hintergrund sollte deutlicher hervorgehoben werden, dass Nutzer, die im Falle von Wasserknappheit berücksichtigt werden wollen, frühzeitig die erforderlichen Daten zu ihrer Nutzung bereitstellen müssen – dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Landwirtschaft wie für alle anderen Nutzergruppen auch.\r\nVon besonderer Bedeutung ist außerdem die praktische Sicherstellung des Vorrangs der öffentlichen Wasserversorgung im Verwaltungsvollzug. Zwar wird deren Vorrang anerkannt, jedoch praktisch nicht ausreichend abgesichert. Die derzeitige Zulassungspraxis bildet die tatsächliche Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung vielfach nicht adäquat ab. Hier besteht ein strukturelles Defizit, das die Leitlinie klar adressieren sollte, insbesondere durch eine stärkere Ausrichtung der Zulassungsformen an der rechtlichen und tatsächlich gebotenen Priorität für die öffentliche Wasserversorgung.\r\nHierzu gehört insbesondere eine differenzierte Ausgestaltung der Zulassungsformen: Für die öffentliche Wasserversorgung sind vorrangig rechtlich gesicherte und höherwertige Bewilligungen vorzusehen, während konkurrierende Nutzungen – insbesondere durch internationale Investoren – grundsätzlich auf weniger verfestigte Erlaubnisse zu beschränken sind. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass das Verwaltungshandeln nicht durch potenzielle Investitionsschutzansprüche beeinträchtigt oder faktisch eingeschränkt wird. Ziel muss es sein, die wasserrechtliche Steuerungsfähigkeit der Verwaltung auch im Kontext internationaler Investitionsschutzregime zu erhalten und sogenannten „Chill-Effekten“, also einer vorauseilenden Einschränkung regulatorischen Handelns aus Furcht vor Entschädigungsforderungen, wirksam entgegenzuwirken.\r\nErgänzend sollten sich die Maßnahmen an den „tatsächlichen“ Nutzungen orientieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich – wie in einzelnen Staaten bereits zu beobachten – Nutzungskonflikte zunehmend über marktorientierte Instrumente wie einen Handel mit Wassernutzungsrechten entwickeln. Eine solche Entwicklung würde den staatlichen Handlungsspielraum sowie die Steuerungsverantwortung der Verwaltung im Umgang mit dieser essentiellen Ressource erheblich schwächen. Dies sollte ausdrücklich vermieden werden.\r\nEinzelne Anmerkungen\r\nZu Abschnitt „Ausgangslage und Anlass“\r\nBereits in der Beschreibung der Ausgangslage wird Wasserknappheit im Wesentlichen als mengenbezogenes Problem dargestellt. Diese Perspektive greift zu kurz, da Knappheitssituationen zunehmend auch durch qualitative Veränderungen der Wasserressourcen geprägt sind, etwa infolge steigender Wassertemperaturen oder fortgesetzter oder gar erhöhter Stoffeinträge. Diese Aspekte sollten bereits in der Einleitung berücksichtigt werden, um ein umfassendes Verständnis der Problemlage zu vermitteln.\r\nDie Leitlinie verfolgt das Ziel, den Vollzug zu unterstützen und Transparenz für die beteiligten Akteure zu schaffen. Ob dieses Ziel erreicht wird, hängt maßgeblich von der praktischen Umsetzbarkeit der vorgesehenen Instrumente ab. Es sollte daher ein Mechanismus zur regelmäßigen Evaluation vorgesehen werden.\r\nDarüber hinaus sollte die angestrebte Transparenz durch eine aktive Kommunikationsstrategie flankiert werden. Hierfür können insbesondere die im Erarbeitungsprozess eingebundenen Stakeholder genutzt und die bestehenden Dialogformate weiterentwickelt werden.\r\nDie Leitlinie sollte insgesamt als ein dynamisches Instrument entwickelt werden, das fortlaufend an veränderte Rahmenbedingungen des Klimawandels angepasst wird. Gerade im Vorsorgebereich ist ein vorausschauendes Verwaltungshandeln erforderlich.\r\nZu Abschnitt „2. Begriffe“\r\nZu a) Bilanzeinheit\r\nIm Hinblick auf den Anwendungsbereich und die verwendeten Begriffe bestehen Unklarheiten, insbesondere bei der Definition der „Bilanzeinheit“. Deren Eingrenzung hat unmittelbaren Einfluss auf die Bewertung von Wasserverfügbarkeiten und Nutzungskonflikten und sollte methodisch klarer hergeleitet werden.\r\nZu f) Wasserknappheit und Abgrenzung akute und langfristige Wasser-knappheit\r\nDie Differenzierung zwischen akuter und langfristiger Wasserknappheit ist grundsätzlich plausibel, sollte jedoch klarer gefasst werden. Insbesondere ist deutlicher herauszuarbeiten, nach welchen Kriterien die Zuordnung erfolgt.\r\nEs sollte klargestellt werden, dass Vorsorgemaßnahmen bereits vor dem Eintritt langfristiger Wasserknappheit ansetzen müssen. Zudem ist zu prüfen, ob langfristige Wasserknappheit auch Elemente der Gefahrenabwehr umfasst, was weitergehende Eingriffsbefugnisse eröffnen würde.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, das bestehende Ampelsystem um eine Komponente zur Bewertung langfristiger Entwicklungen zu ergänzen.\r\nZu Abschnitt 3. Bewertungssystem und ökologischer Zustand\r\nDas vorgeschlagene Bewertungssystem lässt offen, wie ökologische Belange strukturell besser integriert werden. Gerade vor dem Hintergrund der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie sowie der zunehmenden ökologischen Sensibilität der Gewässer infolge klimatischer Veränderungen erscheint es erforderlich, den ökologischen Zustand nicht lediglich nachgelagert in Bewertungs- oder Abwägungsprozesse einzubeziehen, sondern bereits konzeptionell bei der Bestimmung der verfügbaren Wassermengen mitzudenken. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ökologische Anforderungen erst in einem späteren Verfahrensschritt berücksichtigt werden und damit strukturell gegenüber nutzungsbezogenen Interessen zurücktreten. Vor diesem Hintergrund sollte die Leitlinie klarer herausarbeiten, wie ökologische Mindestanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Gewässer, Temperatur und stoffliche Belastungen, bereits bei der Definition des nutzbaren Wasserdargebots berücksichtigt werden können und welche methodischen Ansätze hierfür vorgesehen sind.\r\nZu 3.1. Oberirdische Gewässer im Hinblick auf Speicherseen und insbesondere Talsperren\r\nDie Rolle von Talsperren und Speichern wird im Entwurf bislang nicht hinreichend deutlich herausgearbeitet. Angesichts ihrer zentralen Funktion für die Sicherstellung der Wasserverfügbarkeit, insbesondere zum Ausgleich saisonaler und klimabedingter Schwankungen, kommt ihnen im Kontext zunehmender Wasserknappheit eine wachsende Bedeutung zu. Sie tragen wesentlich zur Stabilisierung von Versorgungssystemen und zur Verhinderung von Nutzungskonflikten bei. Vor diesem Hintergrund sollte die Leitlinie ihre Funktion und Bedeutung für die Bewirtschaftung stärker hervorheben und klarer in die wasserwirtschaftlichen Prioritätensetzungen einordnen.\r\nIn den Leitlinien wird bisher nur sehr allgemein auf Talsperren (oder „Speicher“) und ihre Aufgaben eingegangen. Das Wort „Talsperre“ kommt im Dokument nur einmal vor. Ein deutlicher Verweis auf Talsperren, insbesondere auf ihre Aufgabe der Niedrigwasseraufhöhung, ist daher erforderlich.\r\nIn Niedrigwasserphasen wird der Abfluss in talsperrenbeeinflussten Gewässer-abschnitten meist sehr stark durch die Abgaben der Talsperren gestützt. Neben der Sicherstellung der ökologischen Mindestwasserführung im direkten Unterlauf der jeweiligen Talsperre durch Mindestwasserabgaben können Talsperren zusätzlich die Aufgabe der Niedrigwasseraufhöhung für entferntere Gewässerabschnitte haben. Das Maß der Niedrigwasseraufhöhung sollte gegenüber den „ökologischen Mindestwasserführungen“ in der Leitlinie abgegrenzt werden und spätestens bei einem Risiko der Wasserknappheit behördlich abgestimmt werden.\r\nIn den Leitlinien wäre darüber hinaus ein Verweis auf die möglicherweise erforderliche Anpassung der vorgeschriebenen Abgaben der Talsperren in Niedrigwasserphasen zielführend – z.B. zur Schonung der Wasservorräte zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung.\r\nDie Leitlinie zeigt, dass es für einen zügigen und wirksamen Vollzug zielführend ist, Indikatoren und Grenzwerte zur Feststellung von Wasserknappheit im Voraus festzulegen. Das vom Ruhrverband unter Beteiligung von MUNV NRW, LANUK NRW, BezReg Arnsberg und Düsseldorf sowie AWWR erarbeitete Managementkonzept Trockenheit stellt seinem Zweck nach bereits ein Ampelsystem - wie im Leitfaden vorgeschlagen - speziell für die Wasserbevorratung in den Talsperren des Ruhrverbandes dar. Ziel des Konzepts ist es, kritische Trockenheiten frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Abwendung akuter Wasserknappheit einzuleiten. (siehe: Detektion und Management von Trockenheiten mit Einfluss auf die Talsperrenbewirtschaftung beim Ruhrverband | WASSERWIRTSCHAFT | Springer Nature Link, https://link.springer.com/article/10.1007/s35147-023-1841-3)\r\nDer Ruhrverband bietet gerne an, die wesentlichen Elemente seines Managementkonzepts „Trockenheit” als Best-Practice-Beispiel in den Leitlinien darzustellen. Die Leitlinien enthalten in den Kapiteln 4.2.4 und 4.3.4 bereits Best-Practice-Beispiele, allerdings noch keine zu konkreten Ampelsystemen.\r\nZu Abschnitt 4. Empfehlungen für die Festlegung von Maßnahmen\r\nDie dargestellten Maßnahmen bieten eine gute Grundlage. Allerdings bedarf es klarerer Vorgaben zum Umgang mit Prognosen und Unsicherheiten bei der Bestimmung des Wasserdargebots. \r\nZu „Konkurrenzsituationen zwischen verschiedenen Nutzungen innerhalb eines öffentlichen Versorgungsnetzes“ (S. 15 bzw. PDF-S. 18)\r\nAuch wenn Gefahrenabwehrmaßnahmen systematisch nicht im Fokus der Leitlinie stehen, sind sie für die praktische Anwendung von Bedeutung. Maßnahmen gegenüber Wasserversorgern wirken regelmäßig mittelbar auf die Endnutzer und greifen damit in bestehende Nutzungsverhältnisse ein, deren Steuerung nur eingeschränkt möglich ist. Gerade im Bereich der Endnutzer ist die Durchsetzbarkeit von Einschränkungen häufig begrenzt und kann zudem grundrechtliche Fragestellungen aufwerfen. Vor diesem Hintergrund sollte die Leitlinie die Priorisierung zugunsten der öffentlichen Wasserversorgung konsequenter ausgestalten, um Zielkonflikte bereits vorgelagert zu vermeiden und die praktische Vollziehbarkeit zu stärken.\r\nZu 4.2 Vorsorgebereich im Hinblick auf die Priorität der öffentlichen Wasserversorgung\r\nDie hervorgehobene Priorität der öffentlichen Wasserversorgung ist ausdrücklich zu begrüßen. Allerdings bleibt offen, ob die derzeitige Praxis der Rechtevergabe dieser Priorität tatsächlich gerecht wird. Soweit Wasserversorger über weniger starke Rechtspositionen durch in etwa Erlaubnisse verfügen, während andere Nutzungen durch stärkere Rechtspositionen, etwa durch Bewilligungen abgesichert sind, würde dies die besondere Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung nicht angemessen widerspiegeln. Vor diesem Hintergrund sollte die Leitlinie darauf abzielen, die rechtliche Zulassungsform für die öffentliche Wasserversorgung konsequent an deren rechtlicher Priorität auszurichten.\r\nZugleich ist sicherzustellen, dass der Vorrang auch praktisch durchsetzbar ist und nicht durch Entschädigungsansprüche von Nutzungskonkurrenten faktisch eingeschränkt wird.\r\nZu Abschnitt 4.2.3 Priorisierung konkurrierender Nutzungen\r\nDie Priorisierung konkurrierender Nutzungen sollte konsequenter am Gemeinwohl ausgerichtet werden. Zwar können im Einzelfall auch private Nutzungen zu berücksichtigen sein, dies gilt jedoch nur in engen Grenzen und insbesondere nur dann, wenn die öffentliche Wasserversorgung in quantitativer und qualitativer Hinsicht weiterhin zuverlässig und dauerhaft gesichert ist und keine Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu erwarten ist.\r\nZudem sollte die Leitlinie stärker aufzeigen, wie bestehende Ermessens- und Einschätzungsspielräume auszufüllen sind.\r\nZu Abschnitt 4.2.3.4 Beispiele für Konkurrenzsituationen\r\nDie dargestellten Beispiele sollten die Gemeinwohlorientierung deutlicher herausarbeiten. Aspekte für die öffentliche Wasserversorgung wie langfristige ortsnahe Wasserversorgung, Resilienz, Versorgungszuverlässigkeit, Bezahlbarkeit und Qualitätssicherung sollten stärker berücksichtigt werden.\r\n„Öffentliche Wasserversorgung und erneuerbare Energien“ (S. 29)\r\nDie Abwägung zwischen öffentlicher Wasserversorgung und Wasserkraft sollte in der Leitlinie klar und eindeutig zugunsten der öffentlichen Wasserversorgung formuliert werden. Die öffentliche Wasserversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge und dient der Sicherstellung einer verlässlichen, bezahlbaren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung. Damit kommt ihr eine überragende Bedeutung zu. Demgegenüber ist der Beitrag der Wasserkraft zur Energieversorgung, insbesondere im Hinblick auf den Klimaschutz, begrenzt und standortabhängig. Daran ändert auch die rechtliche Einstufung von Erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse stehendes Vorhaben nichts. Vor diesem Hintergrund sollte die Leitlinie den Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung deutlicher hervorheben und mögliche Nutzungskonflikte entsprechend klar zugunsten dieses Gemeinwohlbelangs ausrichten.\r\nZu Abschnitt 4.3 „Akutbereich“\r\nZu 4.3.2.1 Erlaubnis und Bewilligung im Hinblick auf den Akutbereich und der Handlungsoption nach § 8 Abs. 2 WHG\r\nDie Regelung in § 8 Abs. 2 WHG stellt eine wichtige Handlungsoption für den Akutbereich dar, wirft jedoch Fragen hinsichtlich der erforderlichen Rechtssicherheit auf, die in der Leitlinie offengelassen werden. Insbesondere ist unklar, unter welchen konkreten Voraussetzungen und in welchen Verfahrensabläufen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden kann. Für die handelnden Behörden und betroffenen Nutzer bedarf es insoweit klarer und rechtssicherer Leitplanken. Es erscheint daher erforderlich, die Anwendungsvoraussetzungen sowie das Vorgehen im Ernstfall präziser aufzuzeigen, um sowohl Rechtsklarheit als auch eine zügige und belastbare Entscheidungsfindung sicherzustellen.\r\nZu 4.3.3 Tabelle 1 – Grundkoordinaten für eine Einzelfallentscheidung im Vollzug im Akutbereich\r\nDie in der Tabelle 1 vorgenommene Differenzierung im Akutbereich zwischen Trink- und Brauchwasser erscheint in der praktischen Anwendung problematisch und kann zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Maßnahmen im Akutbereich über die Wasserversorger wirken und damit mittelbar die Endnutzer betreffen, bei denen eine differenzierte Steuerung der einzelnen Verwendungszwecke tatsächlich nur eingeschränkt möglich ist.\r\nDie damit verbundenen Vollzugsprobleme verdeutlichen, dass eine nachgelagerte Differenzierung der öffentlichen Wasserversorgung im Akutbereich an praktische Grenzen stößt. Vor diesem Hintergrund sollte die Leitlinie stärker darauf hinwirken, den Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung insgesamt klar und eindeutig im Vorsorge- und Akutbereich zu verankern und damit eine rechtssichere und vollziehbare Grundlage für spätere Entscheidungen zu schaffen. Es ist zumindest sicherzustellen, dass die hieraus resultierenden Vollzugsprobleme nicht auf die Wasserversorger - und damit der Allgemeinheit – verlagert werden, da diese weder Verursacher der Nutzungskonflikte sind noch über hinreichende Steuerungsmöglichkeiten gegenüber den Endnutzern verfügen.\r\n\r\nBerlin, den 24.04.2026\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-24"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/87/751140/EU_Verhaltenskodex_Anhang-I.pdf"}}