{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-06T09:08:37.423+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000102","registerEntryDetails":{"registerEntryId":71804,"legislation":"GL2024","version":13,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000102/71804","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/7b/693028/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000102-2026-02-11_10-26-02.pdf","validFromDate":"2026-02-11T10:26:02.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-10-02T16:09:21.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-24T09:41:47.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-01-19T17:13:46.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-11T10:26:02.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":71804,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000102/71804","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-11T10:26:02.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66268,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000102/66268","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-02T16:12:53.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-11T10:26:02.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66264,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000102/66264","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-02T16:09:21.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-02T16:12:53.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51268,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000102/51268","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-05T11:38:53.000+01:00","validUntilDate":"2025-10-02T16:09:21.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":36666,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000102/36666","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-24T09:41:47.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-05T11:38:53.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Verband der deutschen Rauchtabakindustrie e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Eine Ausgestaltung des Tabaksteuergesetzes muss diese Eigenheiten im Blick behalten und darf nicht dazu führen, dass steuerinduzierte Marktverwerfungen zwischen den Kategorien entstehen. Das aktuelle Tabaksteuergesetz wird diesem Anspruch relativ gut gerecht. 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Die aktuell gültige Europäische Norm, die Tabakproduktrichtlinie ist im deutschen Recht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es keinen Grund für weitere Regelung auf nationaler Ebene. Der VdR steht hinter jeder Regulierung, welche dem Jugendschutz und der Aufklärung des mündigen, erwachsenen Verbrauchers über etwaige Gesundheitsrisiken dienen. 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Hierzu werden sowohl eine Disfferenzierung der einzelnen Kategorien vorgenommen, die grundsätzliche Struktur der Tabakbesteuerung festgelegt sowie Mindestbesteuerungen festgelegt. Ziel der Mindeststeuer ist es, Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Union vorzubeugen. Wettbewerbsverzerrungen finden, wenn überhaupt, jedoch zurzeit nicht durch Länder mit einer Niedrigsteuerpolitik statt, sondern durch wenige einzelne Länder mit einer besonders hohen Steuerbelastung. 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Die aktuelle Fassung der Richtlinie (TPD2) stammt aus dem Jahr 2014 und hat massiv sowohl in die Herstellung der Tabakprodukte an sich als auch in die Verpackung, die Präsentation und die legalen Lieferketten der Tabakprodukte eingegriffen. Aus Sicht des VdR sind mit der TPD2 die klassischen Tabakprodukte in ihrer Tiefe ausreguliert. Seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2014 gibt es keinerlei neue wissenschaftlichen Erkenntnisse über klassische Tabakprodukte, die eine erneute Verschärfung des Tabakerzeugnisrechts für klassische Tabakprodukte rechtfertigen würden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse","shortTitle":"TabakerzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg"},{"title":"Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse","shortTitle":"TabakerzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":2,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004379","regulatoryProjectTitle":"Tabakproduktregulierung - Verbraucherschutz statt Ideologie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/eb/693025/Stellungnahme-Gutachten-SG2602110006.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des VdR – Der Tabakmittelstand\r\nzum Referentenentwurf der Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung\r\n\r\nVdR – Der Tabakmittelstand bedankt sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf der Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung Stellung zu nehmen.\r\nDer Verband vertritt Hersteller und Importeure klassischer Tabakerzeugnisse. \r\nAus Sicht des VdR – Der Tabakmittelstand wirft der Entwurf an mehreren Stellen grundlegende Fragen der Normenklarheit, der Evidenzanforderungen für Verbotsentscheidungen sowie der Systematik des Tabakprodukterechts auf, die über das konkret adressierte Produktsegment hinaus von Bedeutung sind. \r\n\r\n \r\n1. Zur Änderung der Begriffsbestimmung „gefärbter Tabak für Rauchtabakerzeugnisse“\r\nDer Referentenentwurf ersetzt in § 18 Nr. 6 TabakerzV die bisherige Formulierung\r\n„gefärbter Tabak für Rauchtabakerzeugnisse“ durch „gefärbte Tabakerzeugnisse“.\r\nNach der Begründung soll es sich hierbei um eine rein redaktionelle Klarstellung handeln. Aus Sicht des VdR – Der Tabakmittelstand wird dieses Ziel mit der gewählten Neufassung jedoch nicht erreicht.\r\nDie bisherige Regelung stellte eindeutig auf das Färben des im Erzeugnis enthaltenen Tabaks ab. \r\nDie neue Formulierung verschiebt den sprachlichen Bezugspunkt hingegen auf das Endprodukt insgesamt. Damit wird der Anwendungsbereich nicht präzisiert, sondern semantisch erweitert. Der Begriff „gefärbte Tabakerzeugnisse“ lässt offen, ob künftig neben dem Tabak selbst auch andere Produktbestandteile oder Gestaltungsmerkmale erfasst sein sollen.\r\nGerade wenn – wie in der Begründung ausgeführt – keine materielle Änderung beabsichtigt ist, schafft diese Wortwahl neue Auslegungsunsicherheiten. Sie wirft insbesondere die Frage auf, ob auch farbliche Gestaltungen des Endprodukts insgesamt gemeint sein könnten, obwohl dies ersichtlich nicht Regelungsgegenstand ist.\r\nHinzu kommt, dass weitergehende Verbote der Produktgestaltung bereits nach geltendem Recht bestehen. Entsprechende Regelungen zur Aufmachung und Gestaltung von Tabakerzeugnissen bestehen unabhängig von der hier vorgeschlagenen Änderung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Klarstellungsgewinn die neue Formulierung entfalten soll.\r\nWenn der Regelungszweck weiterhin – wie bisher – ausschließlich das Färben des Tabaks selbst erfassen soll, wäre eine sprachlich und systematisch saubere Klarstellung vielmehr durch eine Formulierung wie\r\n„gefärbter Tabak für Tabakerzeugnisse“\r\nzu erreichen.\r\nVdR – Der Tabakmittelstand regt daher an, die Formulierung zu überdenken und klarzustellen, dass sich die Regelung ausschließlich auf den gefärbten Tabak im Tabakprodukt bezieht, um Redundanzen, neue Abgrenzungsfragen und unbeabsichtigte Überschneidungen mit bereits bestehenden Vorschriften zur Produktgestaltung zu vermeiden.\r\n \r\n2. Zum Verbot sogenannter Cooling Agents in E-Zigaretten und Nachfüllbehältern\r\nDer Referentenentwurf sieht ein Verbot verschiedener Zusatzstoffe in E-Zigaretten und Nachfüllbehältern vor und stützt sich dabei maßgeblich auf Stellungnahmen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).\r\nVdR – Der Tabakmittelstand weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den betroffenen Produkten nicht um solche handelt, die von seinem Verband vertreten werden. Gleichwohl sieht der VdR in der zugrunde gelegten Regulierungssystematik Anlass zu Kritik.\r\nDas BfR selbst stellt in seiner Bewertung fest, dass nur eine sehr begrenzte Datenlage zur inhalativen Wirkung der betreffenden Stoffe vorliegt. Wesentliche inhalationsspezifische Daten, insbesondere lungenbezogene Endpunkte, fehlen. Stattdessen greift die Bewertung auf Hilfskonstruktionen zurück, darunter die Übertragung oraler Tierdaten auf inhalative Exposition sowie sogenannte Read-across-Ansätze anhand strukturähnlicher Stoffe.\r\nDiese Vorgehensweise ist aus wissenschaftlicher Sicht mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die Übertragung von oralen Expositionsdaten auf inhalative Anwendungen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und kann inhalationsspezifische Risiken weder valide abbilden noch ersetzen. Auch Read-across-Ansätze sind in der Fachliteratur als unsicherheitsbehaftete Instrumente bekannt, die eine besonders sorgfältige Begründung und transparente Unsicherheitsanalyse erfordern.\r\nVor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die herangezogene Risikobewertung keine belastbare inhalationstoxikologische Grundlage im engeren Sinne darstellt. Sie beschreibt vielmehr eine Situation erheblicher Datenlücken und Unsicherheiten.\r\nDer Referentenentwurf übersetzt diese Unsicherheiten unmittelbar in ein substanzbezogenes Verbot mit weitreichenden Marktfolgen. Damit wird ein regulatorischer Maßstab gesetzt, nach dem das Fehlen belastbarer Daten selbst zur tragenden Begründung eines Verbots wird. Aus Sicht des VdR – Der Tabakmittelstand ist dies hochproblematisch.\r\nEine solche Systematik birgt erhebliche Präzedenzwirkungen. Wenn Stoffverbote bereits auf der Grundlage indirekter Daten, Analogieannahmen und nicht abschließend bewerteter Risiken ausgesprochen werden, lässt sich dieser Ansatz prinzipiell auf jede Produktkategorie übertragen, sobald Datenlücken bestehen. Dies betrifft nicht nur E-Zigaretten, sondern potenziell das gesamte Tabakprodukterecht.\r\nDatenlücken sind aus Sicht des VdR – Der Tabakmittelstand kein Ersatz für belastbare Risikocharakterisierung. Sie begründen Forschungsbedarf, Monitoring oder abgestufte regulatorische Maßnahmen, rechtfertigen jedoch nicht ohne Weiteres ein Totalverbot einzelner Inhaltsstoffe. Der Verordnungsgeber sollte hier klare Evidenzanforderungen formulieren und vermeiden, dass das Vorsorgeprinzip zu einem pauschalen Verbotsinstrument bei unvollständiger Datenlage wird. \r\n3. Zu den Änderungen bei den Sicherheitsmerkmalen\r\nVdR – Der Tabakmittelstand sieht zudem Klärungsbedarf bei der im Entwurf vorgesehenen Neuregelung der Sicherheitsmerkmale in § 23 Abs. 3 TabakerzV. Die dort enthaltene Verweisung auf Vorschriften der Tabaksteuerverordnung sowie auf die für die Gestaltung des Steuerzeichens geltenden Vorgaben ist aus Sicht des VdR nicht hinreichend bestimmt.\r\nInsbesondere bleibt unklar, in welchem Umfang und mit welcher Reichweite produktsicherheitsrechtliche Anforderungen künftig an steuerrechtliche Regelungssysteme angelehnt werden sollen. \r\n\r\nDie Vorschrift lässt offen, ob Sicherheitsmerkmale lediglich funktional vergleichbar ausgestaltet sein sollen oder ob sie in Hinblick auf Bezug, Gestaltung und Anbringung faktisch wie Steuerzeichen zu behandeln wären. Eine solche Gleichstellung wäre systematisch nicht gerechtfertigt, da Sicherheitsmerkmale und Steuerzeichen unterschiedlichen Regelungszwecken dienen.\r\n\r\nDiese Unschärfe birgt die Gefahr divergierender Auslegungen im Vollzug, insbesondere bei Tabakerzeugnissen, die entweder steuerrechtlich privilegiert abgegeben werden oder nicht dem Tabaksteuerrecht unterliegen. Ohne eine klarere Abgrenzung besteht das Risiko, dass bewährte und sachgerechte Sicherheitskonzepte unbeabsichtigt in ein steuerrechtliches Regime überführt werden, für das sie weder konzipiert noch erforderlich sind.\r\n\r\nVdR – Der Tabakmittelstand regt daher an, die Regelung dahingehend zu präzisieren, dass Sicherheitsmerkmale eindeutig von Steuerzeichen abgegrenzt bleiben und die bisherigen differenzierten Anforderungen an deren Ausgestaltung und Verwendung unberührt bleiben.\r\n\r\n \r\n4. Zur Ersetzung „BZgA“ durch „BIÖG“ – Warnhinweise\r\n\r\nVdR – Der Tabakmittelstand weist darauf hin, dass die im Entwurf vorgesehene Ersetzung der Bezeichnung „BZgA“ durch „BIÖG“ in § 14 Absatz 1 Satz 5 TabakerzV zwar als redaktionelle Anpassung ausgewiesen wird, in der Praxis jedoch unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf die verpflichtenden Angaben auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen hat.\r\n\r\nDie Angabe der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit den Warnhinweisen, insbesondere zur Quit-Hotline, ist integraler Bestandteil der Verpackungsgestaltung und erfordert bei einer Änderung eine Neuproduktion von Verpackungsmaterialien.\r\nFür die Hersteller bedeutet dies, dass bereits gedruckte und teilweise langfristig disponierte Verpackungen ihre Verkehrsfähigkeit verlieren würden, obwohl der Anlass der Änderung ausschließlich in einer behördlichen Umbenennung liegt und nicht von der Industrie zu vertreten ist. Dies betrifft insbesondere mittelständische Hersteller sowie langsam drehende Genussprodukte wie Pfeifentabak und Zigarren, bei denen Verpackungen häufig mit einem Vorlauf von bis zu zwei Jahren produziert werden.\r\nAus Sicht des VdR ist es daher zwingend erforderlich, angemessene Übergangs- und Abverkaufsfristen vorzusehen.\r\n\r\nSachgerecht und verhältnismäßig sind dabei:\r\neine Umsetzungsfrist von mindestens 12 Monaten für die Anpassung der Verpackungen in der Produktion sowie\r\neine Abverkaufsfrist von mindestens 24 Monaten für bereits produzierte oder in Verkehr gebrachte Ware.\r\n\r\nDiese Fristen sind auch deshalb vertretbar, weil die Änderung keine inhaltliche Neuerung der Warnhinweise, kein Gesundheitsrisiko und keinen nachvollziehbaren Wettbewerbsvorteil begründet, der Hersteller dazu veranlassen könnte, Produkte mit der bisherigen Bezeichnung bewusst länger oder gezielt im Markt zu halten.\r\n\r\nErgänzend ist festzuhalten, dass durch die weitere Verwendung der bisherigen Bezeichnung „BZgA“ keinerlei Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr für Verbraucher besteht. Die institutionelle Kontinuität ist gewahrt, die Aufgabenwahrnehmung unverändert und der Informationsgehalt der Warnhinweise bleibt vollständig erhalten. Dies zeigt sich auch praktisch: Gängige Internetsuchmaschinen verweisen bei der Suche nach „BZgA“ zuverlässig auf die Internetangebote des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit, und auch die bisherige Internetadresse bzga.de leitet weiterhin unmittelbar auf die entsprechenden Seiten des BIÖG weiter. Ein Informationsdefizit oder eine Fehlleitung der Verbraucher ist daher nicht zu erwarten.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des VdR kein sachlicher Grund, auf Übergangs- und Abverkaufsfristen zu verzichten. Eine befristete Fortgeltung der bisherigen Bezeichnung ist aus Verbrauchersicht unschädlich und trägt zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den berechtigten Interessen der betroffenen Hersteller Rechnung.\r\n \r\nSchlussbemerkung\r\nVdR – Der Tabakmittelstand bittet darum, die angesprochenen Punkte im weiteren Verfahren sorgfältig zu prüfen. Die Qualität, Kohärenz und Rechtssicherheit des Tabakprodukterechts hängen wesentlich davon ab, dass redaktionelle Änderungen tatsächlich klarstellend wirken und substanzbezogene Verbote auf einer tragfähigen, methodisch sauberen Bewertungsgrundlage beruhen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014910","regulatoryProjectTitle":"Europäisches Tabaksteuerrecht - Binnenmarkt als Maßstab","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/4d/625549/Stellungnahme-Gutachten-SG2510020022.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nStellungnahme des\r\nVdR – Der Tabakmittelstand\r\nzur Novelle der Europäischen Tabaksteuerrichtlinie (TED)\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nExecutive Summary\r\nDie Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 ihren Vorschlag zur Reform der Tabaksteuerrichtlinie (TED) vorgelegt. Ziel sei die Harmonisierung des Binnenmarktes, die Sicherung von Steuereinnahmen und ein Beitrag zur öffentlichen Gesundheit. Eine Überarbeitung der Richtlinie ist grundsätzlich sinnvoll, da seit der letzten Novelle neue Produktkategorien hinzugekommen sind, die in die Systematik der Tabakbesteuerung definiert und eingereiht werden müssen. Die Tabaksteuer ist aus Sicht des VdR – Der Tabakmittelstand in ihrer Tiefe ausreguliert, aber eben noch nicht in der Breite. Nach eingehender Analyse stellt der VdR – Der Tabakmittelstand jedoch fest: Der aktuelle Vorschlag verfehlt die Ziele in zentralen Punkten und birgt erhebliche Risiken für Mitgliedstaaten, fiskalische Stabilität und die mittelständisch geprägte Tabakwirtschaft in Deutschland.\r\nDie Kernkritikpunkte sind:\r\n•\tMethodische Mängel und Verstöße gegen Better Regulation: Die Folgenabschätzung stützt sich auf veraltete Daten, berücksichtigt wesentliche Wechselwirkungen (Eigenmittel, Kaufkraft) nicht und verletzt grundlegende Prinzipien guter Rechtsetzung.\r\n\r\n•\tGefährliche Indexierungsmechanismen: Die automatische Kopplung der Mindeststeuersätze an Inflation und Kaufkraftparitäten ist fiskalisch unpraktikabel, rechtlich bedenklich und unterminiert nationale Steuerautonomie.\r\n\r\n•\tÜberzogene Mindeststeuersätze: Pauschale starke Anhebungen führen nachweislich zu Schwarzmarkt, Einnahmeausfällen und Zielverfehlung – Beispiele Irland und Frankreich belegen dies eindrücklich.\r\n\r\n•\tIgnorierte empirische Evidenz: Substitution zwischen Zigaretten (FMC) und Feinschnitt (FCT) wird behauptet, aber nicht belegt. Tatsächlich gehen beide Märkte zurück – einzig der Schwarzmarkt wächst.\r\n\r\n•\tMissachtung mittelständischer Interessen: Die besondere Rolle von KMU sowie Nischenprodukten wie Pfeifen-, Schnupf- und Kautabak wird übergangen. Gerade diese Segmente wären von den Reformplänen überproportional betroffen.\r\n\r\nDer VdR – Der Tabakmittelstand fordert daher eine grundlegende Überarbeitung der Vorschläge. Nur eine differenzierte, empirisch fundierte und verhältnismäßige Reform kann fiskalische, gesundheitspolitische und ordnungspolitische Ziele gleichermaßen erreichen.\r\n\r\nEinleitung\r\nDie Europäische Kommission hat im Juli 2025 einen weitreichenden Vorschlag zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie (TED) vorgelegt. Parallel dazu wurden eine Revision der Verbrauchsteuersystemrichtlinie und ein neuer Mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) präsentiert. Der politische Kontext ist eindeutig: Die EU-Kommission sucht nach neuen Eigenmitteln, um die Haushaltsziele und die Rückzahlung von Corona-bedingten Schulden zu finanzieren. Tabaksteuern sollen hierfür in besonderem Maße herangezogen werden.\r\nAus Sicht des VdR – Der Tabakmittelstand ist diese Entwicklung besorgniserregend. Der VdR – Der Tabakmittelstand vertritt im Wesentlichen kleine und mittlere Unternehmen, die in besonderer Weise auf planbare, marktgerechte und differenzierte Steuerstrukturen angewiesen sind. Während internationale Konzerne Steuerlasten durch Portfolioverlagerungen abfedern können, trifft eine pauschale Steuerangleichung den Mittelstand unmittelbar und existenzbedrohend.\r\nBereits das deutsche Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG, 2021) zeigt, dass eine maßvolle und planbare Steuerpolitik tragfähige Ergebnisse liefert. In kleinen, vorhersehbaren Schritten wurden Steueranhebungen umgesetzt, die für alle Seiten Vorteile mit sich brachten: Der Staat konnte sich auf stabile und planbare Einnahmen verlassen, die Raucherprävalenz entwickelte sich im internationalen Vergleich in vergleichbarer Weise rückläufig, und der Tabakmarkt wurde nicht durch abrupte Eingriffe destabilisiert. Das TabStMoG kann daher als positives Beispiel dienen, wie fiskalische und gesundheitspolitische Ziele in Einklang gebracht werden können. Die Erfahrungen aus Frankreich und Irland bestätigen die gegenteilige Wirkung abrupter Steuererhöhungen im europäischen Kontext. Gleichwohl stützt sich die Kommission in ihrem Vorschlag weiterhin auf Annahmen, die empirisch widerlegt sind.\r\nVor diesem Hintergrund legt der VdR – Der Tabakmittelstand dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) diese Stellungnahme vor. Sie fasst die wichtigsten Kritikpunkte an den Reformplänen zusammen, ordnet sie in den rechtlichen, fiskalischen und gesundheitspolitischen Kontext ein und zeigt auf, weshalb eine grundlegende Überarbeitung der Vorschläge im Interesse Deutschlands und der EU notwendig ist.\r\n \r\n1. Kritik am Gesetzgebungsverfahren und an den Prinzipien besserer Rechtsetzung\r\nAm 16. Juli 2025 hat die Europäische Kommission den Vorschlag zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie (TED – 2011/64/EU) angenommen. Gleichzeitig wurde eine Revision der Richtlinie über allgemeine Verbrauchsteuerregelungen (2020/262/EU) sowie ein Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Verbrauchsteuervorschläge erfolgte bislang ausschließlich auf Englisch. Die Konsultationsphase begann verspätet am 3. September 2025.\r\n\r\nMethodische Mängel\r\nDie Folgenabschätzung der Kommission stützt sich primär auf eine Studie aus dem Jahr 2021. Diese wurde jedoch erst am 13. August 2025 auf Antrag zur Verfügung gestellt und ist nicht im Review-Bereich der Website von DG TAXUD auffindbar. Die neue Studie von 2025, auf der die aktuelle Folgenabschätzung basiert, wurde erst am 6. August 2025 veröffentlicht. Das Regulatory Scrutiny Board (RSB) hat seine Stellungnahme am 7. Juli 2025 veröffentlicht. Es handelt sich damit offenbar um die Bewertung der alten Folgenabschätzung von 2022. Die neue Studie konnte gar nicht berücksichtigt worden sein. Forderungen des RSB zur Berücksichtigung von Inflation und Auswirkungen auf Kaufkraftparität (PPP) blieben somit unbeantwortet.\r\n\r\nVerstöße gegen Prinzipien besserer Rechtsetzung\r\nDie Kommission führt in der Studie von 2025 aus, dass keine neuen Optionen geprüft wurden. Dabei stellt die Angleichung der Feinschnittbesteuerung an Zigaretten einen klaren Systemwechsel dar, der eine vollwertige neue Folgenabschätzung verlangt hätte. Die Ergebnisse der Studie von 2025 gleichen auffallend denen von 2021, obwohl sich der Markt gravierend verändert hat. Die Wechselwirkungen mit dem Vorschlag für einen Eigenmittelbeitrag der Mitgliedstaaten zur EU (TEDOR) in Höhe von 11,2 Mrd. € werden in der Folgenabschätzung nicht behandelt, obwohl sie die Ausgestaltung der Mindeststeuersätze unmittelbar beeinflussen.\r\nBesonders gravierend ist, dass die Kommission keinerlei spezifische Analyse zu Zigarren und Zigarillos vorgelegt hat, obwohl diese Produkte mit massiven Steueranhebungen konfrontiert werden sollen. Zigarren und Zigarillos haben andere Konsummuster (Genussmittel, meist in kleinen Stückzahlen, geringe Jugendaffinität) und werden in Deutschland überwiegend von mittelständischen Herstellern vertrieben. Dass die Kommission diese Kategorie ohne fundierte Folgenabschätzung in einen einheitlichen Steuerrahmen zwängt, verstößt gegen die Grundsätze verhältnismäßiger Regulierung.\r\n\r\nRechtliche und politische Bedenken\r\nDer Vorschlag führt dazu, dass 22 Mitgliedstaaten ihre Sätze im Schnitt um 57% anheben müssten. Dies entspricht faktisch einer Vorgabe von Steuersätzen durch die EU, was Art. 113 AEUV widerspricht. Die Zielsetzung „Funktionieren des Binnenmarktes“ ist mit einem solchen Vorschlag nicht mehr verhältnismäßig. Die Besteuerung wird nicht mehr durch nationale Bedarfe, sondern durch EU-Haushaltslogik bestimmt (Rückzahlung von Corona-Hilfen).\r\n\r\nVernachlässigung empirischer Evidenz\r\nDie Studie ignoriert, dass hohe Abgabensätze in Ländern wie Frankreich oder Irland mit einer illegalen Handelsquote von über 35% einhergehen. Es wird weiterhin behauptet, dass Raucher bei steigenden Preisen auf Feinschnitt umsteigen. Studien von London Economics   belegen jedoch, dass Feinschnitt nur bei moderater Besteuerung als legaler Puffer gegen Abwanderung in den Schwarzmarkt wirkt.\r\nFür Zigarren und Zigarillos existiert weder eine Analyse zum Substitutionsrisiko noch zu den Konsummustern. Dass die Kommission dennoch weitreichende Steuermaßnahmen vorschlägt, ohne die spezifischen Eigenschaften dieses Nischenmarktes zu berücksichtigen, ist ein klarer Verstoß gegen evidenzbasierte Rechtsetzung.\r\n\r\nZwischenfazit\r\nDer aktuelle Vorschlag zur Reform der TED verletzt zentrale Prinzipien guter Gesetzgebung. Weder die Methodik noch die politische Herleitung sind ausreichend tragfähig. Der Zusammenhang mit Eigenmittelzielen der EU-Kommission ist evident, wurde jedoch nicht offengelegt. Eine vollumfängliche Überarbeitung unter Beachtung besserer Rechtsetzungsstandards ist dringend erforderlich.\r\n \r\n2. Problematische Indexierungsmechanismen\r\nDie Europäische Kommission schlägt im Rahmen ihrer Reform zwei neuartige Mechanismen zur Indexierung von Mindeststeuersätzen vor:\r\n•\teine automatische Anpassung der Mindeststeuersätze an die durchschnittliche Inflationsrate der EU (alle drei Jahre) (Artikel 12(2)) sowie\r\n\r\n•\teine zusätzliche Anpassung eines Drittels dieses Mindeststeuersatzes an das jeweilige nationale Preisniveau mittels Kaufkraftparität (Purchasing Power Parity, PPP) (Artikel 12(3)).\r\nBeide Mechanismen sind im EU-Fiskalrahmen bislang ungetestet, würden die nationale Steuerautonomie erheblich beschneiden und die Budgetplanung der Mitgliedstaaten massiv erschweren.\r\n\r\nIndexierung an die Inflation\r\nDie automatische Anpassung an die durchschnittliche Inflation der EU birgt mehrere Probleme:\r\n•\tTabakpreise sind in der Vergangenheit deutlich stärker gestiegen als andere Preise – auch ohne Indexierung.\r\n\r\n•\tIn Mitgliedstaaten mit unterdurchschnittlicher Inflation (z. B. Finnland) führt dieser Mechanismus zu überproportionalen Preissteigerungen.\r\n\r\n•\tTabakpreise sind Bestandteil des Warenkorbs zur Inflationsberechnung. Steuerbedingte Preissteigerungen treiben so die nächste Inflationsrunde an – ein selbstverstärkendes System.\r\n\r\n•\tEine Lösung, Tabakprodukte aus dem Inflationskorb zu entfernen, würde die realen Auswirkungen auf die Kaufkraft verzerren.\r\n\r\n•\tDie gleichzeitige Anwendung von Inflations- und PPP-Indexierung führt zu einer doppelten Berücksichtigung desselben makroökonomischen Faktors: Preisniveaus.\r\n\r\nIndexierung an die Kaufkraftparität (PPP)\r\nAuch die PPP-Indexierung wirft grundlegende Fragen auf:\r\n•\tSie führt zu faktisch individualisierten Mindeststeuersätzen, die nationale Gestaltungsspielräume drastisch einschränken.\r\n\r\n•\tOhne eigene Steuerhoheit ist auch die nationale Ausgabenhoheit gefährdet – ein ordnungspolitisches Problem.\r\n\r\n•\tDie PPP ist primär ein statistisches Instrument für internationale Vergleiche, nicht zur nationalen Steuerpolitik geeignet.\r\n\r\n•\tVorhersage und Planung von Steueraufkommen werden hochgradig unsicher, da PPP-Überlegungen die Entwicklungen in anderen Ländern mit einbeziehen müssen.\r\n\r\n•\tPPP-Indizes sind „raumbezogene Preisdeflatoren“, keine Indikatoren für zeitliche Entwicklungen. Ihre Volatilität zwischen den Jahren ist hoch.\r\n\r\n•\tIn Kombination mit der Inflationsindexierung würde ein Drittel des Mindeststeuersatzes dauerhaft und beschleunigt steigen – entgegen dem Harmonisierungsziel.\r\n\r\nNegative Auswirkungen für Deutschland\r\nBesonders für Deutschland ergeben sich durch die PPP-Indexierung gravierende Nachteile. Aufgrund der niedrigeren Kaufkraftniveaus in den östlichen Nachbarländern würde Deutschland strukturell zu höheren Mindeststeuersätzen verpflichtet. Dies hätte zur Folge, dass deutsche Konsumenten verstärkt auf osteuropäische Märkte ausweichen. Damit würde ein EU-Gesetz selbst Abwanderungsbewegungen in Nachbarländer befördern und den deutschen Fiskus nachhaltig schwächen.\r\n\r\n\r\n\r\nZwischenfazit\r\nDie vorgeschlagenen Indexierungsmechanismen sind weder fiskalisch praktikabel noch rechtlich unbedenklich. Sie unterminieren nationale Steuerautonomie, erschweren die Haushaltsplanung und könnten als Präzedenzfall für weitere EU-Steuerharmonisierungen dienen. Aus Sicht der Mitgliedstaaten und insbesondere der mittelstandsorientierten Tabakwirtschaft sind diese Mechanismen abzulehnen.\r\n \r\n3. Mindeststeuersätze, Inflation, illegaler Handel und Staatseinnahmen\r\nDie Europäische Kommission setzt mit ihrem Vorschlag faktisch neue Steuerhöhen für die Mehrheit der Mitgliedstaaten. Dies widerspricht der Kompetenzordnung und überschreitet die Verhältnismäßigkeit. Mitgliedstaaten haben in der Vergangenheit eigenständig ihre Tabaksteuern angepasst und erhöht – ein Zwang zur pauschalen Anhebung ist weder notwendig noch zielführend.\r\n\r\nKritik an Zielverfehlung der Harmonisierung\r\nDie Kommission verfehlt ihr ursprüngliches Ziel, den Binnenmarkt zu sichern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Stattdessen setzt sie faktisch neue Steuerniveaus für eine Mehrzahl von Mitgliedstaaten fest und riskiert dabei einen Anstieg des illegalen Handels.\r\n \r\n\r\nMitgliedstaaten als fähige Steuerpolitiker\r\nDie Praxis zeigt: Mitgliedstaaten haben ihre Tabaksteuern eigenständig, an nationale Bedürfnisse angepasst und erhöht. Der Verweis auf zu niedrige Mindeststeuersätze im EU-Recht ist verfehlt. Entscheidend sind reale Steuer- und Preisniveaus, nicht Mindestgrenzen im Gesetz.\r\n \r\n\r\nIllegale Märkte als Reaktion auf Preisüberlastung\r\nDer Vorschlag der Kommission beruht auf der Annahme, dass kontinuierlich steigende Preise und Steuern nicht zu mehr illegalem Konsum führen. Diese Annahme widerspricht allen empirischen Beobachtungen:\r\n•\tIn Irland stiegen FMC-Steuern zwischen 2020 und 2024 um 22 %, FCT-Steuern um 23 %.\r\n\r\n•\tGleichzeitig wuchs der Anteil an illegalem FCT auf 36 % und illegaler FMC auf 26 %.\r\n\r\n•\tDie Steuereinnahmen gingen zurück – die Laffer-Kurve wurde überschritten.\r\n\r\n•\tDie Rauchprävalenz sank nur um 2 Prozentpunkte in 5 Jahren (16 % auf 14 %) statt erwarteter 9 %.\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nFehlende Wirkung auf Nischenprodukte\r\nDie Kommission legt hohe Steuersätze auch für Produkte fest, die nur in wenigen Staaten relevant sind (z. B. Kautabak, Schnupftabak, Pfeifentabak), ohne Wirkungsanalyse:\r\n•\tKein Nachweis von Substitutionseffekten.\r\n\r\n•\tMarktanteil von Kautabak u. a. liegt EU-weit bei nur 0,03 %.\r\n\r\n•\tAbsatz von Kautabak sank seit 2020 um 13 % auf unter 19 Tonnen (2023).\r\nDas Segment Pfeifentabak ist seit langer Zeit stark rückläufig und spielen im Gesamtvolumen eine sehr untergeordnete Rolle.\r\n\r\nBesonders auffällig sind die geplanten Mindeststeuersätze für Zigarren und Zigarillos. In einigen Szenarien sieht der Kommissionsvorschlag Steueranhebungen um ein Vielfaches des heutigen Niveaus vor. Für ein Nischenprodukt mit geringem Konsumanteil bedeutet dies eine unverhältnismäßige Belastung. Anders als bei Massenprodukten gibt es keine breite Konsumentenschicht, die Preissteigerungen abfedern könnte. Die Folge wären spürbare Marktverwerfungen, erhebliche Belastungen mittelständischer Hersteller sowie Gefahren für die Existenz kleiner Fachhandelsstrukturen. Statt planbarer, schrittweiser Anpassungen würden sprunghafte Steueranstiege den Markt destabilisieren.\r\n\r\nFehlender Mittelstandsbezug\r\nDie Kommission behauptet, KMU seien von der Revision nicht betroffen, da sie „nur“ Nischenprodukte herstellen. Diese Aussage blendet aus, dass gerade mittelständische Unternehmen diese Spezialsegmente dominieren und empfindlich getroffen werden.\r\n\r\nZwischenfazit\r\nDer Vorschlag beruht auf ökonomisch widerlegten Annahmen, unterschätzt die Rolle nationaler Steuerpolitik, ignoriert reale Markteffekte und gefährdet insbesondere kleinere und mittlere Hersteller. Die Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie darf nicht zur Unterminierung bewährter nationaler Modelle führen.\r\n \r\n4. Tabakkategorien: Differenzierung, Substitution und empirische Evidenz\r\nDie Europäische Kommission begründet die Angleichung der Feinschnittbesteuerung mit angeblichen Substitutionsrisiken. Doch empirische Evidenz dafür fehlt. Tatsächlich zeigen die verfügbaren Studien, dass sowohl Zigaretten (FMC) als auch Feinschnitt (FCT) rückläufig sind – eine steuerinduzierte Substitution findet nicht statt. Die einzige nachweisbare Substitution erfolgt in den Schwarzmarkt.\r\n\r\nWidersprüche im Kommissionsvorschlag\r\nDie Kommission widerspricht sich selbst: Erwägungsgrund 12 betont die Notwendigkeit differenzierter Mindeststeuern, um spezifische Eigenschaften und Konsummuster einzelner Kategorien zu berücksichtigen. Erwägungsgrund 28 fordert, dass die Harmonisierung den Wettbewerb innerhalb von Produktgruppen nicht verzerren darf. Dennoch werden im Vorschlag FMC und FCT de facto gleichgesetzt.\r\n\r\nEmpirische Daten zur FMC/FCT-Substitution\r\n•\tKonsummuster laut GD TAXUD zeigen: Sowohl FMC als auch FCT gehen zurück – Substitution findet nicht statt.\r\n\r\n•\tStudie von Economisti Associati (2021, Daten von 2019): Substitution ist „heute deutlich geringer als vor 10 Jahren“.\r\n\r\n•\tKPMG-Studie (2025): Von 2020 bis 2024 sank der FCT-Verbrauch um 16,3 %, FMC um 7,9 %.\r\no\tGleichzeitig stiegen illegale Zigarettenverkäufe um 15,5 %.\r\no\tFazit: Fehlsteuerung fördert nicht legale Alternativen, sondern den Schwarzmarkt.\r\n\r\n•\tBeispiel Frankreich: Rückgang bei FMC (-29 %) und FCT (-38 %), aber Zunahme bei illegalen Zigaretten (+60 %).\r\no\tAnteil 2024: 52 % FMC, 10 % FCT, 38 % illegal.\r\no\tEurobarometer: Raucherquote in Frankreich 2024 bei 27 % – trotz hoher Steuern 3 % über EU-Durchschnitt.\r\n\r\n•\tDeutschland: Keine FMC/FCT-Substitution bei Erhalt der Steuerdifferenz, geringe illegale Aktivitäten, stabile Raucherquote bei 24 %.\r\n\r\n•\tNiederlande: Steuererhöhungen, Schrumpfung der Differenz, 50 % nicht-inländischer FCT, rückläufige Einnahmen – Zielverfehlung auf ganzer Linie.\r\n\r\n\r\nRolle der Erschwinglichkeit laut Studien von London Economics\r\n•\tSubstitution FMC → FCT ist nicht steuerbedingt, sondern durch Erschwinglichkeit getrieben.\r\n\r\n•\tFeinschnitt wirkt als „Puffer“, wenn legale Zigaretten zu teuer oder nicht verfügbar sind.\r\n\r\n•\tKommission selbst räumt ein, dass Substitution „gegebenenfalls“ durch eingeschränkten Zugang zu grenznahen Produkten während COVID beeinflusst wurde.\r\n\r\n•\tLE-Studie: In Frankreich stieg FCT-Verbrauch trotz Steuererhöhung, da Alternativen (illegale Produkte, grenznaher Einkauf) fehlten. Es war nicht die Steuerdifferenz, sondern das Fehlen von Alternativen, das zum Umstieg führte.\r\n\r\nSubstitution zu Zigarren, Zigarillos, OST und OMT\r\nDie Kommission begründet steigende Mindeststeuern für Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak (OST) und andere (OMT) mit einem angeblichen Substitutionsrisiko. Doch:\r\n•\tKeine einzige Analyse in IA oder Studie belegt ein solches Risiko.\r\n\r\n•\tPfeifentabak ist ein schrumpfendes Nischenprodukt ohne Relevanz für Substitution.\r\n\r\n•\tZigarren und Zigarillos haben keinen nennenswerten Substitutionscharakter zu FMC.\r\n\r\n•\tSchnupf- und Kautabak haben einen Marktanteil <0,03 %, seit 2020 Rückgang um 13 %.\r\n\r\n•\tNutzung nur in wenigen Mitgliedstaaten (Polen, Tschechien, Dänemark, Schweden), sonst kaum Konsum.\r\nTrotzdem legt die Kommission extrem hohe Steuersätze für diese Produkte fest – ohne Analyse, ohne Nachweis eines Substitutionsrisikos.\r\n\r\nZwischenfazit\r\nDer Vorschlag basiert nicht auf empirischer Evidenz, sondern auf unbewiesenen Annahmen. Die Kommission verletzt Grundprinzipien guter Rechtsetzung und ignoriert die Realitäten mittelständischer Hersteller. Anstelle einer differenzierten Politik droht ein pauschales, marktverzerrendes Steuermodell mit dramatischen Konsequenzen für legale Hersteller und Steuereinnahmen.\r\n \r\n5. Empirische Evidenz: Frankreich als Negativbeispiel\r\nFrankreich zeigt exemplarisch, welche Folgen eine unausgewogene Tabaksteuerpolitik haben kann. Zwischen 2011 und 2024 stiegen die Preise für Feinschnitt (FCT) um 198 %, für Fabrikzigaretten (FMC) um 103 %. Der Preisabstand zwischen FMC und FCT schrumpfte erheblich. Damit wurde die Funktion des Feinschnitts als „Pufferprodukt“ geschwächt, das bisher verhinderte, dass preisbewusste Konsumenten in illegale oder nicht-inländische Märkte abwandern.\r\n\r\nEmpirische Befunde\r\n•\tDer Marktanteil nicht-inländischer FMC stieg auf fast 50 %.\r\n\r\n•\tDie Tabaksteuereinnahmen sind seit 2020 rückläufig (2023: 0,48 % des BIP – niedrigster Wert seit Jahrzehnten).\r\n\r\n•\tDer Schwarzmarkt boomt: Der Anteil illegaler Zigarettenverkäufe wuchs rapide.\r\n\r\n•\tDie Gesamtprävalenz sank nicht wie prognostiziert, sondern stagnierte auf hohem Niveau.\r\n \r\n\r\n\r\nModellsimulation: Auswirkungen alternativer Steuerpolitik\r\nEin ökonomisches Modell vergleicht verschiedene Szenarien:\r\n•\tBaseline (aktuelles System): Fortsetzung der bestehenden Steuerstruktur.\r\n\r\n•\tAlternative A (differenzierte Steuererhöhungen): Erhalt eines stabilen Steuerabstands zwischen FMC und FCT.\r\n\r\n•\tAlternative B (gleichmäßige Erhöhungen): Gleiche nominale Steigerungen bei FMC und FCT.\r\n•\t\r\nErgebnisse:\r\n•\tNur in Alternative A bleibt die Pufferfunktion von FCT erhalten. Dies verringert den nicht-inländischen Konsum, stabilisiert die Einnahmen und unterstützt zugleich gesundheitspolitische Ziele.\r\n\r\n•\tAlternative B verschärft die Erosion des Preisabstands. Sie begünstigt den Schwarzmarkt und schwächt die fiskalischen Effekte.\r\n\r\n•\tDie gesamtwirtschaftlichen Steuereinnahmen bleiben bei Alternative A stabiler.\r\n\r\n•\tGesundheitspolitische Ziele werden durch Alternative A nachhaltiger erreicht, da Konsumenten im legalen Markt verbleiben.\r\n\r\nSchlussfolgerung\r\nDie französische Steuerpolitik hat durch überproportionale Erhöhungen bei FCT unbeabsichtigt die Attraktivität des nicht-inländischen und illegalen Konsums gestärkt. Eine Steuerstruktur, die den relativen Preisabstand zwischen FMC und FCT bewahrt, kann fiskalische und gesundheitspolitische Ziele besser miteinander in Einklang bringen. Frankreich ist damit ein Negativbeispiel, das deutlich zeigt, welche Risiken mit einer überzogenen und undifferenzierten Steuerharmonisierung verbunden sind.\r\n \r\n6. Gesamtfazit\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission zur Reform der Tabaksteuerrichtlinie (TED) ist in seiner jetzigen Form nicht tragfähig. Die Analyse zeigt, dass die Reform wesentliche Prinzipien guter Rechtsetzung verletzt, empirische Evidenz ignoriert und die Balance zwischen nationaler Steuerautonomie und europäischer Koordinierung gefährdet.\r\n\r\nZentrale Kritikpunkte:\r\n•\tMethodische Defizite: Die Folgenabschätzung basiert auf veralteten Daten und berücksichtigt weder die aktuellen Marktentwicklungen noch die Wechselwirkungen mit der geplanten Eigenmittelfinanzierung (TEDOR).\r\n\r\n•\tIndexierungsmechanismen: Die automatische Kopplung der Mindeststeuersätze an Inflation und PPP ist fiskalisch unpraktikabel, rechtlich bedenklich und schafft für Deutschland strukturelle Wettbewerbsnachteile.\r\n\r\n•\tÜberzogene Mindeststeuersätze: Empirische Evidenz aus Irland und Frankreich zeigt, dass überproportionale Steuererhöhungen zu Schwarzmarkt, Einnahmeausfällen und geringer Wirkung auf die Raucherprävalenz führen.\r\n\r\n•\tFehlende empirische Grundlage für Substitutionsannahmen: Die Angleichung von Feinschnitt an Zigaretten widerspricht den eigenen Erwägungsgründen der Kommission und wird durch Studien nicht belegt. Substitution findet ausschließlich in den illegalen Markt statt.\r\n\r\n•\tGefährdung des Mittelstands: Nischenprodukte wie Pfeifen-, Schnupf- und Kautabak sowie Zigarren und Zigarillos haben verschwindend geringe Marktanteile, werden aber durch die Vorschläge übermäßig belastet. Mittelständische Hersteller, die diese Segmente dominieren, wären unverhältnismäßig betroffen.\r\n\r\nSchlussfolgerung:\r\nEine Reform der Tabaksteuerrichtlinie ist grundsätzlich sinnvoll, da neue Produktkategorien in die Systematik der Besteuerung aufgenommen werden müssen. Die Tabaksteuer ist aus Sicht des VdR – Der Tabakmittelstand in ihrer Tiefe ausreguliert, jedoch nicht in der Breite. Dies darf aber nicht dazu führen, dass bewährte fiskalische und gesundheitspolitische Modelle der Mitgliedstaaten unterminiert werden.\r\nDer VdR – Der Tabakmittelstand fordert daher eine grundlegende Überarbeitung des Vorschlags. Reformen müssen:\r\n•\tempirisch fundiert,\r\n\r\n•\tdifferenziert und verhältnismäßig,\r\n\r\n•\tsowie im Einklang mit den Prinzipien guter Rechtsetzung gestaltet sein.\r\nNur so können fiskalische Nachhaltigkeit, wirksame Gesundheitspolitik und die Wahrung nationaler Steuerkompetenzen in Einklang gebracht werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-02"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}