{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:07.548+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000087","registerEntryDetails":{"registerEntryId":62665,"legislation":"GL2024","version":22,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000087/62665","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/d7/590742/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000087-2025-07-24_15-18-56.pdf","validFromDate":"2025-07-24T15:18:56.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-24T15:31:39.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-13T12:24:21.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-07T16:14:09.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-01-18T12:15:39.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-07-24T15:18:56.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":62665,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000087/62665","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-24T15:18:56.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-24T15:31:39.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62578,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000087/62578","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-23T18:33:50.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-24T15:18:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":61428,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000087/61428","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-07T15:43:39.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-23T18:33:50.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57980,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000087/57980","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-13T12:24:21.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-07T15:43:39.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53994,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000087/53994","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-29T10:53:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-13T12:24:21.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50460,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000087/50460","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-12T18:14:22.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-29T10:53:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49823,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000087/49823","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-28T19:04:10.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-12T18:14:22.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48945,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000087/48945","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-09T14:01:35.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-28T19:04:10.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47034,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000087/47034","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-22T17:20:33.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-09T14:01:35.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47032,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000087/47032","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-22T17:17:29.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-22T17:20:33.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45183,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000087/45183","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-07T16:14:09.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-22T17:17:29.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. 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Dazu sucht und unterhält er den Dialog mit Personen in der Politik und in den Verwaltungsorganen, veranstaltet Fachkongresse und veröffentlicht Informationen zur Inkassowirtschaft. Der BDIU ist der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und von Missbräuchen auf den Gebieten der Rechtsberatung und der Rechtsdienstleistung verpflichtet. 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Dezember 2020 (BGBI. l S. 3320) ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten und soll nach Ablauf von zwei Jahren durch das Bundesjustizministerium evaluiert werden. 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Zusätzlicher Aufwand aufseiten der Gläubigervertreter etwa durch die zweifache Erstellung von Forderungsaufstellung soll vermieden werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung","shortTitle":"ZVFV 2022","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zvfv_2022"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002647","title":"Inkassounternehmen Zugang zu Informationen aus den Melderegistern gewährleisten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (3. BMGÄndG)","printingNumber":"236/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0236-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesmeldegesetzes-3-bmg%C3%A4ndg/312280","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (3. BMGÄndG) soll der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zur Verbesserung der Möglichkeit von Auskunftssperren im Melderegister für Bedrohte umgesetzt werden. Der BDIU möchte erreichen, dass das Merkmal „Geschlecht“ als Anfragekriterium für die einfache Melderegisterauskunft beibehalten wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesmeldegesetz","shortTitle":"BMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002648","title":"Geschäftsgebühren nach § 13 Abs. 1 RVG auch für untere Wertstufen anheben","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025)","printingNumber":"20/14264","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014264.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-rechtsanwaltsverg%C3%BCtungsgesetzes-und-des-justizkostenrechts-kostenrechts%C3%A4nderungsgesetz-2025/318786","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es ist eine Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung an die allgemeine Preisentwicklung vorgesehen. Der BDIU unterstützt dieses Vorhaben und verfolgt das Ziel, dass auch die Gebühren für die unteren Wertstufen des § 13 RVG angehoben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","shortTitle":"RVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rvg"},{"title":"Gerichtskostengesetz","shortTitle":"GKG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004"},{"title":"Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen","shortTitle":"FamGKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg"},{"title":"Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher","shortTitle":"GvKostG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012695","title":"Inkassodienstleistern die Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren einräumen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit","printingNumber":"20/13082","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013082.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-entwicklung-und-erprobung-eines-online-verfahrens-in-der/315283","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gesetz soll den Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger vereinfachen: Es sollen neue digitale Kommunikationsformen im Zivilprozess erprobt werden, die gerichtliche Durchsetzung von Kleinforderungen soll erleichtert werden. Der BDIU möchte erreichen, dass für Inkassodienstleister die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, so dass sie Rechtsuchende bei der Nutzung der neuen Online-Verfahren unterstützen können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012696","title":"Digitalisierung der Zwangsvollstreckung weiter voranbringen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung","printingNumber":"20/11310","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011310.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-weiteren-digitalisierung-der-zwangsvollstreckung/309831","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Anzahl der Vollstreckungsaufträge und Anträge in hybrider Form soll reduziert werden. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Der BDIU unterstützt das Ziel der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und setzt sich für die Einrichtung einer bundesweiten, digitalen Zwangsvollstreckungs-Datenbank ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012697","title":"Besserer Qualifizierung der Gerichtsvollzieher Vorrang vor Zuständigkeitserweiterung geben","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen (20. WP)","publicationDate":"2024-10-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Mobiliarzwangsvollstreckung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Zustaendigkeitskonzentration_Mobiliarzwangsvollstreckung.html?nn=110518"}]},"description":"Mit dem Gesetz sollen bisher dem Vollstreckungsgericht vorbehaltene Zuständigkeiten auf den Gerichtsvollzieher übertragen werden. Der BDIU setzt sich vorrangig für die Wahrung der Gläubigerrechte ein und fordert eine nachhaltige, weitere Qualifizierung der Gerichtsvollzieher. Die Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern sollte erst in einem nächsten Schritt erfolgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Rechtspflegergesetz","shortTitle":"RPflG 1969","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969"},{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher","shortTitle":"GvKostG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg"},{"title":"Justizbeitreibungsgesetz","shortTitle":"JBeitrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014493","title":"Gleichbehandlung von Inkassodienstleistern und der Rechtsanwaltschaft bei der Inkassotätigkeit","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt","printingNumber":"58/21","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0058-21.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-verbrauchergerechter-angebote-im-rechtsdienstleistungsmarkt/272974","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Drei Jahre nach Inkrafttreten sollen die neuen Regelungen evaluiert werden. Das Bundesjustizministerium der Justiz hat dem BDIU Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der BDIU verfolgt das Ziel, das weitere gesetzgeberische Schritte unternommen werden, um die kohärente Behandlung von Rechtsanwälten, die Inkasso betreiben, und Inkassodienstleistern zu gewährleisten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen","shortTitle":"RDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rdg"},{"title":"Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz","shortTitle":"RDGEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rdgeg"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018535","title":"Verbraucherkreditrichtlinie rechtssicherer umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","publicationDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_VerbraucherkreditRL.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_VerbraucherkreditRL.html?nn=110518"}]},"description":"Bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie soll es nicht zur ungewollten Benachteiligung von Händlern und Inkassodienstleistern kommen: Händler sollen nicht versehentlich in die Rolle von Darlehensgebern im Sinne der Richtlinie geraten und Inkassodienstleister sollen nicht in die Gefahr geraten, dass sie wegen Verstößen gegen das UWG, die der Auftraggeber zu verantworten hat, zusätzlich selbst verantwortlich gemacht werden können. Schließlich fordert der BDIU, den unbestimmten Rechtsbegriff \"Nachsicht\" zu konkretisieren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018536","title":"Keine Entgelte für Schuldnerberatungsdienste","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","publicationDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_SchuldnerberatungsdiensteG.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schuldnerberatung.html?nn=110518"}]},"description":"Das Schuldnerberatungsdienstegesetz sollte den Ländern nicht die Möglichkeit geben, Entgelte für Schuldnerberatungsdienste vorzusehen. 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Oktober 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (VVInkG) hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt:\r\n•\tAbsenkung der erstattungsfähigen Inkassokosten, weil diese im Verhältnis zum Aufwand zumeist als zu hoch angesehen wurden – Streichung unnötiger Kostendopplungen.\r\n•\tGleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern im Bereich des außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungseinzugs.\r\n•\tStärkung der Aufsicht über den Rechtsdienstleistungsmarkt.\r\n•\tVerbesserung der Darlegungs- und Informationspflichten der Rechtsdienstleister im Forderungseinzug gegenüber Schuldnern. \r\nMit der laufenden Evaluierung des VVInkG möchte das Bundesministerium der Justiz überprüfen, inwiefern die gesetzgeberischen Ziele erreicht wurden. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages hat den Evaluierungsauftrag konkretisiert und den Zeitpunkt der Evaluierung vorgezogen. \r\nKostenreduzierungen durch VVInkG werden in Zukunft stärker auf Wirtschaftlichkeit durchschlagen\r\nDie Evaluierung findet nun bereits zwei statt vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes statt. Die frühere Evaluierung ambivalent. Angesichts der drastischen Gebührenkürzungen erscheint es geboten, frühzeitig etwaige Folgen der Regulierung zu prüfen. Allerdings werden die Ergebnisse der Evaluierung zu einem so frühen Zeitpunkt auch zulasten der Inkassodienstleister verzerrt. Forderungen im Inkasso werden oft bis zu dreißig Jahre lang bearbeitet (Verjährungsfrist). Derzeit sind zahlreiche Forderungen in Bearbeitung, die noch unter altes Recht mit entsprechend höheren Gebührensätzen fielen. Die Haupt- und Nebenforderungen realisieren sich erst nach und nach, sodass der Anteil und damit die Relevanz der „neuen“ Forderungen mit reduzierten Gebühren mit zunehmendem Zeitablauf verstärkt spürbar werden wird. Es ist davon auszugehen, dass sich die Effekte der Gebührenreduzierungen in den kommenden Jahren immer stärker zu Lasten der Wirtschaftlichkeit der Inkassodienstleister auswirken werden.  \r\nDas VVInkG soll nun insbesondere mit Bezug auf die Frage evaluiert wer-den, ob sich die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Senkung der Inkassokosten realisieren ließ, ohne die wirtschaftliche Basis für die Tätigkeit der Inkassodienstleister nennenswert zu beeinträchtigen. \r\nDie Evaluierungsschwerpunkte im Einzelnen:\r\n1.\tAbsenkung der Inkassokosten, weil diese im Verhältnis zum Aufwand zu-meist als deutlich zu hoch angesehen wurden – Streichung unnötiger Kostendopplungen.\r\nDie Inkassokosten, die Schuldner nach neuem Recht erstatten müssen, wurden drastisch reduziert. Im außergerichtlichen Bereich ging die tatsächliche Kostenreduzierung sogar über die Prognose des Gesetzgebers hinaus. \r\nHat ein Schuldner vor Inkrafttreten des VVInkG durchschnittlich Inkassokosten in Höhe des 1,13-fachen Satzes erstatten müssen, ist es heute durchschnittlich nur noch ein 0,85-facher Satz. Dies entspricht einer durchschnittlichen Kostensenkung um 25 Prozent. \r\nDas Bestreben des Gesetzgebers, Kostendopplungen zu verhindern, wurde ebenfalls erreicht. Der neue § 13f RDG stellt klar, dass bei (parallelem) Zusammenwirken mehrerer Rechtsdienstleister/Rechtsanwälte lediglich die Kosten eines Rechtsdienstleisters/Rechtsanwalts anfallen. Dem BDIU sind keine Fälle bekannt, in denen der § 13f RDG nicht beachtet oder umgangen wird. \r\nDie verbraucherpolitischen Ziele wurden damit nicht nur erreicht, sondern zu Lasten der Gläubiger und der von ihnen beauftragten Rechtsdienstleister übertroffen. \r\nEine detaillierte Analyse auf Basis zweier extern durchgeführter Branchenstudien findet sich in Kapitel 3 dieser Stellungnahme.\r\n2.\tGleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern im Bereich des außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungseinzugs.\r\nMit dem VVInkG hat der Gesetzgeber anerkannt, dass Inkassodienstleister und Rechtsanwälte im Forderungseinzug sowohl im außergerichtlichen Verfahren als auch im gerichtlichen Mahnverfahren gleichartige Tätigkeiten erbringen, die entsprechend gleich zu behandeln sind. Die kostenrechtliche Gleichbehandlung durch das VVInkG ist verfassungsrechtlich geboten und wird vom BDIU begrüßt. \r\nGleichwohl werden Inkassodienstleister berufsrechtlich und tatsächlich in vielen Fragen nach wie vor anders behandelt als Rechtsanwälte. Eine über-zeugende Begründung dieser Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die gesetzgeberischen Ziele in diesem Bereich wurden nicht vollständig erreicht – es besteht Handlungsbedarf. \r\nIn Kapitel 4 der Stellungnahme hat der BDIU die relevanten Normen zusammengefasst, aus denen eine nachteilige Ungleichbehandlung für Inkassodienstleister erwächst und die einer Überarbeitung bedürfen. \r\n3.\tStärkung der Aufsicht über den Rechtsdienstleistungsmarkt.\r\nDer Gesetzgeber wollte mit dem VVInkG die Aufsicht über den Rechtsdienstleistungsmarkt stärken. Während das VVInkG in diesem Bereich noch hinter den gleichlaufenden Vorschlägen des BDIU und der Verbraucherverbände zurückgeblieben ist, hat das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht über den Rechtsdienstleistungsmarkt in dieser Legislatur die notwendige Zentralisierung der Aufsicht beim Bundesamt für Justiz (BfJ) auf den Weg gebracht. Das BfJ nimmt seine Tätigkeit zum 1. Januar 2025 auf. \r\nDie zentralisierte Aufsicht ist nach Ansicht des BDIU vor allem wichtig, um die Durchsetzung des Verbraucherschutzes zu gewährleisten. Nach wie vor zeigt sich, dass die dezentrale Inkassoaufsicht gegenüber den wenigen „schwarzen Schafen“ auf dem Inkassomarkt nicht ausreichend durchsetzungsfähig ist. \r\nEs ist davon auszugehen, dass eine zentrale Inkassoaufsicht auch für eine einheitlichere Rechtsumsetzung in branchenrelevanten Fragen sorgen wird. Detailfragen des VVInkG, die derzeit von unterschiedlichen Aufsichtsbehörden unterschiedlich bewertet werden, dürften durch das BfJ einer Klärung unterzogen werden.\r\nDie Vergangenheit hat gezeigt: Immer neue Normen helfen nicht, solange deren Durchsetzung nicht durch eine starke Aufsicht gewährleistet ist. Immer neue verbraucherschützende Vorschriften, die aus Anlass des Gebarens einzelner „schwarzer Schafe“ etabliert werden, belasten Gläubiger und die vielen Anbieter qualifizierter Inkassodienstleister, ohne die Tätigkeit der „schwarzen Schafe“ wirksam zu unterbinden.\r\nWeil die zentralisierte Aufsicht noch nicht tätig ist, ist eine abschließende Bewertung dieses Aspekts nicht möglich.  \r\n4.\tVerbesserung der Darlegungs- und Informationspflichten der Rechtsdienstleister im Forderungseinzug gegenüber Schuldnern. \r\nDie Debatte um die Darlegungs- und Informationspflichten wird nicht aus der Perspektive der betroffenen Schuldner geführt. Der Katalog an In-formations- und Darlegungspflichten wurde in den vergangenen Jahren beständig erweitert. Neben die berufsrechtlichen Vorgaben des RDG treten Pflichten aus dem Bereich Datenschutz. \r\nInkassoschreiben werden dadurch immer länger und immer komplizierter – wenige Informationen haben einen echten Mehrwert für den Schuldner. Insbesondere der neue § 13a Abs. 4 RDG – Hinweispflichten bei Schuldanerkenntnissen – sorgt in der Praxis für mehr Konfusion als für Klarheit und sollte gestrichen werden. \r\nBewährt hat sich hingegen der neue § 13a Abs. 1 Nr. 7 RDG. Die Hinweispflicht nach Adressermittlungen hilft Schuldnern zu verstehen, warum der Inkassodienstleister ihn kontaktiert. Die Problematik der Identitätsdiebstähle und Personenverwechslungen, welche die parlamentarische De-batte rund um das VVInkG geprägt hat, konnte so etwas entschärft wer-den. Vollends gelöst werden kann der Problemkomplex jedoch nur an der Quelle – also im Kontext des Vertragsschlusses. \r\nAls problematisch zeigt sich, dass Inkassodienstleister nicht direkt nach RVG abrechnen, sondern nur mittelbar über den § 13e RDG. In den vergangenen Jahren sind Verbraucherschützer dazu übergegangen, die Art und Weise, in der Inkassodienstleister auf das RVG und damit auf die Rechtsgrundlage der erstattungsfähigen Inkassokosten verweisen, auf gerichtlichem oder aufsichtsrechtlichem Weg anzugreifen. Im Ergebnis stehen zwar rechtlich korrekte Formulierungen, die für Schuldner aber kaum mehr verständlich sind. \r\nIn diesem Bereich wäre eine Vereinfachung der Informations- und Darle-gungspflichten sinnvoll. \r\n5.\tBeeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage der Inkassodienstleister?\r\nAls Reaktion auf die umfangreiche Kritik, die der Regierungsentwurf auf-seiten der Gläubigerverbände, der Anwaltschaft und der Inkassoverbände ausgelöst hatte, wurde der Evaluierungsauftrag erweitert. Relevant ist in-sofern auch die Frage, ob die wirtschaftliche Lage der Inkassodienstleister durch die Reduzierung der erstattungsfähigen Inkassokosten beeinträchtigt wurde. \r\nBereits der Blick auf die Veränderung der Zahl der Mitarbeitenden der Branche zeigt, dass das der Fall ist. In der Folge der Regulierung durch das VVInkG sahen sich viele Unternehmen gezwungen, Arbeitsplätze abzubau-en. Mittlerweile arbeiten in der Branche im Geschäftsfeld „Inkasso“ nur noch 15,3 Tausend Menschen – ein Jahr vor Inkrafttreten des Gesetzes, dem Untersuchungszeitraum der Branchenstudie 2021, waren es noch 17,3 Tausend Mitarbeitende (Abbildung 1). \r\nAuch die Anzahl der am Markt aktiven Unternehmen nimmt seit Inkrafttreten des VVInkG rasant ab. Hatte der BDIU im Jahr 2021 noch über 500 Mitgliedsunternehmen, fiel die Mitgliederzahl 2022 auf nur noch 468 Unternehmen und erreichte im Jahr 2023 mit 444 Mitgliedsunternehmen einen Tiefstand. Dieses Bild zeigt auch die Analyse der Einträge im Rechtsdienstleistungsregister. Waren 2021 noch 2099 Unternehmen eingetragen, fiel der Stand zum Ende 2023 auf nur noch 1956 registrierte Inkassodienstleister. \r\n\r\nDer Strukturwandel in der Branche und die Marktkonsolidierung wurden durch das VVInkG, insbesondere durch die überzogenen und undifferenzierten Kostenabsenkungen, dramatisch beschleunigt. Waren es lange Zeit die kleinen und mittleren Unternehmen, die aufgrund von Digitalisierung, Fachkräftemangel und Kostensteigerungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, sind seit Inkrafttreten des VVInkG auch große Unternehmen in Schieflage geraten, wie die veröffentlichten Jahresberichte der Unternehmen dokumentieren. \r\nDie negativen Effekte des VVInkG zeigen sich auch mit Blick auf den Leistungsumfang der Unternehmen. Rechtsberatung durch qualifizierte Inkassodienstleister ist stärker denn je nachgefragt. Sichtbar wird dies mit Blick auf die jährlich neu ins Inkasso übergebenen Fälle. Vor der Pandemie gingen jährlich rund 20 Millionen Forderungen ins Inkasso. 2020 wuchs diese Zahl auf 28,7 Millionen an und erreichte mit 33,4 Millionen neuen Inkasso-fällen im Jahr 2022 einen neuen Höchststand. \r\nDie Gründe hierfür liegen auf der Hand: Unternehmen haben wegen des Fachkräftemangels kaum mehr Spielräume, sich selbst qualifiziert und ziel-gerichtet um offene Forderungen zu kümmern. Die sich eintrübende wirtschaftliche Lage sorgt gleichzeitig dafür, dass Forderungsmanagement wieder in den Fokus der Unternehmen rückt. Gleichzeitig sorgen wach-sende Auftragszahlen im E-Commerce und der Boom im Bereich digitaler Zahlungen für ein starkes Wachstum von Transaktionen im kleinwertigen, aber verzugsanfälligen Bereich.\r\nGleichzeitig stagniert die Gesamtbeitreibungshöhe (Hauptforderungen) der Branche seit 2018 bei rund 5 Milliarden Euro. Dass zwar deutlich mehr Fälle ins Inkasso gehen, die Gesamtbeitreibungshöhe dabei aber stagniert, zeigt, dass es nicht länger gelingt, steigende Auftragszahlen in mehr zurückgeführte Liquidität für den Wirtschaftsstandort umzuwandeln. Diese Stagnation ist dabei nicht auf fehlende kurzfristige Wirksamkeit des Inkassos zurückzuführen – in den ersten 12 Monaten nach Fallübergabe realisieren Inkassodienstleister in Abhängigkeit der Auftraggeberbranche auch weiterhin zwischen 30 bis 50 Prozent der Hauptforderungen. Für die sehr arbeits-, zeit- und kostenintensiven langfristigen Inkasso-verfahren fehlt der Branche seit Inkrafttreten des VVInkG schlicht der finanzielle Spielraum. Der Zahlungsverzug wirkt sich daher deutlich stärker in Zahlungs- und damit in Liquiditätsverlusten aus. \r\nUnter dem Strich zeigt sich, dass der Gesetzgeber mit den Gebührenreduzierungen im Zuge des VVInkG deutlich über das Ziel hinausgeschossen ist. Die Gebührenreduzierungen unterminieren die wirtschaftliche Basis der Inkassounternehmen. \r\nDas liegt vorrangig an den drastischen Gebührenreduzierungen durch das VVInkG. Verstärkt wird dieser Effekt durch den Umstand, dass die Inkassodienstleister faktisch von der letzten Kostenrechtsmodernisierung aus-genommen wurden und der Inflation, den Problematiken des Fachkräfte-mangels und der sich eintrübenden wirtschaftlichen Lage, insbesondere der Zinswende, stärker als alle anderen rechtsberatenden Berufe ausgeliefert sind. \r\nIm Bereich des Kostenrechts besteht daher Handlungsbedarf. Die erstattungsfähigen Inkassokosten sind wesentlich für qualifizierte Rechtsberatung durch Inkassodienstleister. Die prekäre Finanzierungslage der Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister im Forderungseinzug – gerade bei kleineren Forderungen – und der Fachkräftemangel droht Automatisierung in den Bereichen zu erzwingen, in denen empathische Beratung durch qualifizierte Personen oder geschulte Sachbearbeiter notwendig ist. \r\nDer Balanceakt zwischen der in Anbetracht der Vielzahl an Rechtsuchen-den – 500.000 Auftraggeber mit zuletzt über 30 Millionen übergebenen Forderungen pro Jahr – notwendigen Digitalisierung qualifizierter Rechtsberatung und dem im Inkasso notwendigen menschlichen Blick für den Einzelfall kann nur gelingen, wenn die Finanzierung der Rechtsdienstleister und Rechtsanwälte über die RVG-Gebühren auskömmlich genug ist. Das ist seit Inkrafttreten des VVInkG nicht der Fall.\r\n\r\n2.\tHandlungsempfehlungen\r\n•\t§ 13 Abs. 2 RVG: Kleinforderungsregelung streichen\r\nDie Kleinforderungsregelung des § 13 Abs. 2 RVG tritt neben die weiteren Kostenabsenkungen und wirkt in der Verschränkung insbesondere mit Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG in potenzierender Weise. Betroffen ist eine Vielzahl an Forderungen. Das Ziel des angemessenen Verhältnisses zwischen Haupt- und Nebenforderung wird jedoch auch allein durch den neuen Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG erreicht. Entsprechend sollte die Kleinforderungsregelung gestrichen werden. \r\n\r\n•\tAbs. 2 der Nr. 2300 VV RVG: Regelgebühr anheben\r\nDie neue Regelgebühr für die Bearbeitung durchschnittlicher, vom Schuldner nicht bestrittener Fälle wurde von 1,3 auf 0,9 abgesenkt. Dieser Gebührensatz fällt zu niedrig aus und sollte mindestens – wie im VVInkG-Gesetzgebungsverfahren von der Bundesregierung vorgeschlagen – bei 1,0 liegen. \r\n\r\n•\tAbs. 2 der Nr. 2300 VV RVG: Einfachen Fall differenzieren\r\nIn jedem unbestrittenen Inkassofall sind nur Inkassokosten in Höhe des 0,5-fachen Satzes erstattungsfähig, wenn die Angelegenheit mit nur einer Inkassomaßnahme erledigt wird. Die Regelung privilegiert undifferenziert auch solche Schuldner, die bereits mehrere Gläubigermahnungen ignoriert haben und seit vielen Wochen im Zahlungsverzug verharren. Privilegiert werden sollten nur Schuldner, die keine Gläubigermahnung erhalten und entsprechend nicht mit einem Inkassoverfahren rechnen mussten. \r\n\r\n•\tAbs. 2 der Nr. 2300 VV RVG: Unternehmen nicht mit Argumenten des Verbraucherschutzes schützen\r\nEntgegen breiter Kritik hat der Gesetzgeber auch Forderungen gegen Unternehmen in den Anwendungsbereich des neuen Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG aufgenommen. Unternehmen werden damit ungerechtfertigterweise wie Verbraucher behandelt – das leistet dem Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Vorschub und widerspricht Zielen des EU-Gesetzgebers. \r\n\r\n•\tNr. 3309 VV RVG: Anhebung des Gebührensatzes\r\nZur Durchsetzung einer titulierten Forderung ist gesetzlich die Zwangsvollstreckung vorgesehen. Die Aufwände, die Rechtsanwälte und Inkassodienstleister haben, ehe der Auftrag erteilt werden kann, sind insbesondere durch gesetzgeberische Vorgaben (Schuldnerschutz, Datenschutz, elektronischer Rechtsverkehr und Digitalisierung) zuletzt massiv gestiegen. Der Gesetzgeber sollte hierauf durch eine Anhebung des Gebührensatzes der Nr. 3309 VV RVG auf 0,9 reagieren. \r\n\r\n•\tNr. 1000 VV RVG: Anhebung des Gebührensatzes\r\nZahlungsvereinbarungen und außergerichtliche Einigungen haben im Inkas-so in den vergangenen Jahren an Relevanz gewonnen und helfen Schuldnern dabei, finanzielle Engpässe zu überwinden. Entgegen der gesteigerten Bedeutung des Instruments hat der Gesetzgeber die Gebühr hierfür von 1,5 auf 0,7 herabgesetzt. Das verkennt einerseits die verbraucherpolitische Bedeutung der Zahlungsvereinbarung, wird aber auch den Aufwänden der Rechtsdienstleister nicht gerecht. Die Gebühr sollte auf 1,0 heraufgesetzt werden. \r\n\r\n•\tGleichstellung von Rechtsdienstleistern und Rechtsanwälten\r\nWährend die kostenrechtliche Gleichstellung weitgehend vollendet wurde, finden sich gerade im Bereich der ZPO, aber auch im Berufsrecht grund-lose Benachteiligungen der Inkassodienstleister, die große Auswirkungen auf die berufliche Praxis und die Chancen im Wettbewerb auf dem Rechtsberatungsmarkt haben. Eine Auflistung findet sich in Kapitel 4 dieser Stellungnahme. \r\n\r\n•\tBürokratieabbau durch Straffung der Informations- und Hinweis-pflichten\r\nInkassoschreiben werden immer länger und ausufernder. Das liegt an beständig neuen und umfangreicheren Informations- und Hinweispflichten, aber auch am Datenschutzrecht. Die wenigsten dieser Pflichten wurden mit Blick auf den Schuldner etabliert. Sie erwachsen häufig rechtspolitischen Überlegungen, die den Bedürfnissen der Schuldner nicht Rechnung tragen. Die Informations- und Hinweispflichten sollten gestrafft werden. Könnten Inkassodienstleister wie Anwälte bspw. auch formal nach RVG abrechnen, würde dies eine einfachere Darlegung der Inkassokosten er-möglichen.\r\n \r\n3.\tErgebnisse der Branchenstudien 2021 und 2023 \r\nDer Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages hat darum gebeten, das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht insbesondere mit Bezug auf die Frage zu evaluieren, ob sich die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Senkung der Inkasso-kosten realisieren ließ, ohne die wirtschaftliche Basis für die Tätigkeit der Inkassodienstleister nennenswert zu beeinträchtigen. \r\nUm diese Frage klären zu können, hat der BDIU zwei extern durchgeführte Branchenstudien in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse im Folgenden dargelegt werden.\r\nDie Verbandsmitglieder des BDIU wurden 2021 und 2023 befragt. Die Branchenstudie 2021 nahm Kennzahlen des Geschäftsjahres 2020 in den Blick – das letzte Jahr unter dem „alten“ Inkassorecht. Die Branchenstudie 2023 fokussierte sich auf das Geschäftsjahr 2022, das erste volle Jahr unter dem neuen bzw. geltenden Recht. Die Studien waren als Vergleichsstudien angelegt und wurden von der Hamburger Unternehmensberatung Bülow und Consorten in Zusammenarbeit mit der nxt statista GmbH & Co. KG erstellt.\r\n3.1 Außergerichtliche Inkassokosten\r\nLaut der Branchenstudie 2023 wurden Inkassodienstleistern im Jahr 2022 33,4 Millionen Forderungen zur Einziehung übergeben. Bei 95,6 Prozent dieser Forderungen wurde (zunächst) die außergerichtliche Geltendmachung beauftragt. \r\nDie Nr. 2300 VV RVG ist damit die zentrale vergütungsrechtliche Norm für Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister, die Inkassodienstleistungen er-bringen. \r\nMit dem VVInkG wurde die in Nr. 2300 VV RVG bestimmte allgemeine Schwellengebühr (1,3) um besondere Schwellengebühren für die Bearbeitung unbestrittener Ansprüche durch Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister im Zuge der Inkassodienstleistung ergänzt (Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG). Die neue Regelgebühr liegt hier seit Inkrafttreten des VVInkG bei 0,9. In „einfachen Fällen“ darf lediglich ein Gebührensatz von 0,5 gefordert werden. Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Angelegenheit durch den Rechtsanwalt oder den Rechtsdienstleister mit nur einer Maßnahme erledigt wurde. Sofern ein Auftrag besonders umfangreich oder besonders schwierig ist, kann die 0,9-fache Regelgebühr bis zum 1,3-fachen Gebührensatz hin überschritten werden.  \r\na.\tNr. 2300 VV RVG – bestrittene vs. unbestrittene Ansprüche\r\nWelche Gebührengrundlage – die allgemeine (Abs. 1 der Nr. 2300 VV RVG) oder die besondere bzw. „reduzierte“ Gebühr (Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG) – im Inkasso einschlägig ist, bestimmt sich nach dem Zustand der Forderung und dem Verhalten des Schuldners. Für unbestrittene Forderungen gelten die reduzierten Gebührensätze des Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG, während für bestrittene Ansprüche der „alte“ Abs. 1 der Nr. 2300 VV RVG gilt. \r\nDer Gesetzgeber ging bei Verabschiedung des VVInkG davon aus, dass mindestens jeder zehnte Inkassoauftrag an Rechtsanwälte oder Rechtsdienstleister einen streitigen Anspruch betrifft, wobei hier – laut Prognose des Gesetzgebers – „ganz überwiegend ein Gebührensatz von 1,3 in Ansatz gebracht“ würde (19/20348, S. 39).\r\nDie Ergebnisse der Branchenstudie 2023 zeigen, dass Inkassoaufträge deutlich seltener streitige Forderungen betreffen (Abbildung 4 im An-hang). Insgesamt wurden im Beobachtungszeitraum der Branchenstudie 2023 lediglich 5,33 Prozent der Forderungen bestritten – das Gros hier-von (5,13 Prozent der Forderungen) wurde erst nach Fallübergabe gegen-über dem Rechtsdienstleister bestritten. Der Abs. 1 der Nr. 2300 VV RVG ist entsprechend nur in seltenen Ausnahmefällen einschlägig. 95 Prozent der Forderungen werden auf Basis des Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG bearbeitet und sind entsprechend von den durch das VVInkG reduzierten Gebühren betroffen. \r\nb.\tAbs. 2 der Nr. 2300 VV RVG – „einfache Fälle“\r\nFür durchschnittliche Inkassofälle, die eine unbestrittene Forderung betreffen, kann seit Inkrafttreten des VVInkG nur noch ein Gebührensatz in Höhe von 0,5 in Ansatz erstattet verlangt werden, soweit sie auf die erste Inkassomaßnahme hin erledigt wurden. \r\nDie Ergebnisse der Branchenstudie 2023 zeigen, dass die Neuregelung in der Praxis umfangreich Anwendung findet (Abbildung 5 im Anhang). \r\nIn 90,4 Prozent der Inkassofälle geben Rechtsdienstleister den Schuldnern Gelegenheit, durch zügige Erledigung – Vollzahlung oder Ratenzahlung – binnen in der Regel zwei Wochen lediglich die 0,5-fachen Inkassokosten zu erstatten. Berücksichtigt man, dass rund 5 Prozent der Inkassofälle bestrittene Forderungen betreffen, in denen die Privilegierung gesetzlich nicht vorgesehen ist, folgt daraus, dass lediglich rund 5 Prozent der unbestrittenen Inkassofälle als überdurchschnittlich gewertet werden und die Möglichkeit des „einfachen Falls“ hier ausscheidet. \r\nc.\tInkassokosten im weiteren Verfahren\r\nIst die Angelegenheit in einem durchschnittlichen Inkassoauftrag auf die erste Inkassomaßnahme hin nicht binnen in der Regel zwei Wochen erledigt, entstehen dem Rechtsdienstleister somit weitere Aufwände, schließt sich das Fenster, innerhalb dessen der Schuldner lediglich die ermäßigte Gebühr erstatten muss. \r\nIn durchschnittlichen, unbestrittenen Fällen sind die Inkassokosten bis zum 0,9-fachen Satz erstattungsfähig. Entstehen dem Inkassodienstleister bei der Bearbeitung unbestrittener Forderungen weitere überdurchschnittliche und notwendige Aufwände, ist die Angelegenheit mithin besonders umfangreich und besonders schwierig, sind die Rechtsverfolgungskosten bis zum 1,3-fachen Satz erstattungsfähig. \r\nDie Regelgebühr im weiteren Verfahren ist, wie vom Gesetzgeber intendiert, in diesen Fällen dann der 0,9-fache Satz (77,3 Prozent der Fälle). Ei-ne „besondere Schwierigkeit“ oder ein „besonderer Umfang“ ergibt sich nur in 5,1 Prozent der Fälle, wobei der volle Gebührenrahmen des Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG nur in 2,3 Prozent der unbestrittenen Inkassofälle ausgeschöpft wird (Abbildung 6 im Anhang zeigt eine genaue Aufschlüsselung nach Gebührensätzen im weiteren Verfahren in unbestrittenen Inkassofällen).\r\nDass Schuldner Forderungen im laufenden Verfahren bestreiten, ist die Ausnahme (vgl. Kapitel 2.1.). Abbildung 7 im Anhang zeigt die Gebührens-ätze, die sich im weiteren Verfahren für die Bearbeitung bestrittener und unbestrittener Forderungen ergeben (Basis ist die Datenerhebung im Zuge der BDIU-Branchenstudie 2023, die Fälle analysiert, die unter das neue Recht fielen) und stellt sie den Gebührensätzen gegenüber, die unter altem Recht geltend gemacht wurden (Basis ist die Branchenstudie 2021, die Fälle analysiert, die unter das alte Recht fielen). Es handelt sich also um ei-ne vergleichende Gesamtbetrachtung der Gebührensätze, die sich nach (möglicher) Privilegierung des Schuldners („einfacher Fall“) im Erstschreiben im Verlauf des weiteren außergerichtlichen Inkassoverfahrens erge-ben.\r\nAbseits der Privilegierung im Erstschreiben bleibt die 0,9-fache Vergütung unter dem neuen Recht auch nach Einbeziehung der bestrittenen Fälle die Regelgebühr (76,3 Prozent). 16,8 Prozent der Fälle werden unter einem 0,5-fachen Satz bearbeitet. 6,2 Prozent der Fälle spielen sich im Gebührenrahmen 1,0 bis 1,3 ab. Eine Überschreitung des allgemeinen Schwellensatzes von 1,3 spielt keine Rolle mehr (< 0,1 Prozent der Fälle). \r\n \r\nd.\tInkassokosten: Aktuelle Gebührenstrukturen gemessen an der Erwartungshaltung des Gesetzgebers\r\nDie Begründung des VVInkG umfasst eine Prognose hinsichtlich der unter dem Geltungsbereich des Gesetzes zu erwartenden neuen Gebührenstrukturen im Kontext der Inkassodienstleistung durch Rechtsanwälte und Inkassodienstleister. \r\nIn der Begründung wird von folgenden Gebührenstrukturen ab Inkrafttreten ausgegangen (19/20348, S. 39): \r\n-\t80 Prozent der Forderungen stellen Normalfälle des Inkassos nach Absatz 2 Satz 1 der Nummer 2300 VV RVG dar. Hiervon werden etwa 20 Prozent der Forderungen auf ein erstes Mahnschreiben des Inkassodienstleisters hin beglichen (Abs. 2 Satz 2 der Nummer 2300 VV RVG).\r\n-\tEntsprechend erwartete der Gesetzgeber, dass 16 Prozent der Fälle insgesamt als „einfacher Fall“ (Abs. 2 Satz 2 der Nr. 2300 VV RVG, mithin 0,5-facher Satz) berechnet würden. \r\n-\tIn 64 Prozent der Fälle insgesamt wäre laut Prognose des Gesetzgebers der Gebührenrahmen bis zum 0,9-fachen Satz eröffnet (Abs. 2 Satz 1 der Nr. 2300 VV RVG).\r\n-\t10 Prozent der Fälle stellen besonders umfangreiche oder besonders schwierige Fälle nach Absatz 2 Satz 1 der Nummer 2300 VV RVG dar.\r\n-\tSchließlich erwartete der Gesetzgeber, dass etwa 10 Prozent der Fälle streitige Forderungen betreffen werden, bei denen sich die Gebühr nach wie vor nach dem Absatz 1 der Nummer 2300 VV RVG-E berechnet, wobei laut Prognose ganz überwiegend ein Gebührensatz von 1,3 in Ansatz gebracht werden soll. \r\nDiese gesetzgeberische Prognose lässt sich den gerundeten Befunden der Branchenstudie gegenüberstellen: \r\n \r\n\r\nRVG-Grundlage\tPrognose Gesetzgeber\tBefund Branchenstudie\r\nAbs. 2 der Nr. 2300 VV RVG\tEinfache Fälle \r\n\t16 %\t20 %\r\n\tNormalfälle\r\n\t64 %\t70 %\r\n\tBes. schwierige und bes. umfangreiche Fälle\r\n\t10 %\t5 %\r\nBestrittene Fälle\r\nAbs. 1 Nr. 2300 \r\nVV RVG\t10 %\t5 %\r\nTabelle 1: Inkassokosten (Nr. 2300 VV RVG) - Prognose des Gesetzgebers (19/20348, S. 39) gegenüber Befunden der Branchenstudien 2021, 2023.\r\n\r\nDie in der Gesetzesbegründung des VVInkG festgehaltene Prognose des Gesetzgebers realisiert sich in der Praxis nicht – die Befunde der vergleichenden Branchenstudien zeigen, dass der Gesetzgeber mit dem VVInkG zulasten der Inkassodienstleister und Rechtsanwälte im Forderungseinzug über das Ziel hinausgeschossen ist. Das neue Recht ist mit Blick auf die erstattungsfähigen Inkassokosten zu restriktiv gestaltet. Schuldner werden stärker entlastet als beabsichtigt.  \r\nBesonders deutlich wird das mit Blick auf die durchschnittlich geltend gemachte Inkassovergütung (außergerichtlich, 2300 VV RVG).\r\nDurchschnittliche Inkassogebühr \r\n(außergerichtlich, Nr. 2300 VV RVG)\tAltes Recht\tGeltendes Recht\r\nErwartungshaltung Gesetzesbegründung\t1,1-facher Satz\t0,96-facher Satz\r\nBranchenstudie\t1,13-facher Satz\t0,85-facher Satz\r\nTabelle 2: Durchschnittlich geltend gemachte Inkassovergütung - Prognose des Gesetzgebers (19/20348, S. 39) gegenüber. Befunden der Branchenstudien 2021, 2023.\r\nWährend die Schätzung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung zur Gebührenstruktur vor Inkrafttreten des Gesetzes von den Befunden der Branchenstudie 2021 gestützt wird, weicht die gesetzgeberische Prognose im Zuge der Gesetzesfolgenabschätzung deutlich von dem Befund der Branchenstudie 2023 ab. \r\nDer Gesetzgeber hielt, bezogen auf den Bereich der außergerichtlichen Geschäftsgebühr, einen faktischen Rückgang von 12,7 Prozent für vertretbar – der tatsächliche Rückgang im Bereich der außergerichtlichen Geschäftsgebühr fällt mit 25 Prozent (Gebührenfaktor 0,28) aber fast dop-pelt so hoch aus. \r\nDas Ausmaß der wirtschaftlichen Einbußen, die mit dieser Fehleinschätzung des Gesetzgebers für die Inkassobranche einhergehen, wird deutlich, wenn man diese durchschnittliche Inkassovergütung bzw. das rechnerische Minus in Folge der Gesetzesreform mit der Zahl der außergerichtlich be-arbeiteten Fälle in Relation setzt. \r\nVon den 33,4 Millionen im Jahr 2022 ins Inkasso übergebenen Forderungen wurden 95,6 Prozent (zunächst) zur außergerichtlichen Geltendmachung übergeben. Um eine möglichst konservative Abschätzung der die gesetzgeberische Intention überschießenden Einnahmeverluste der Inkassodienstleister vornehmen zu können, soll vorliegend davon ausgegangen werden, dass sämtliche dieser Forderungen unter 500 Euro und damit in der niedrigsten Gegenstandswertstufe nach § 13 Abs. 1 RVG liegen. Selbst dann lägen die Mindereinnahmen der Branche gegenüber der Abschätzung des Gesetzgebers bereits bei 438 Millionen Euro. Die Folgen für die Inkassodienstleister sind in der Realität noch dramatischer, da viele Forderungen höheren Gegenstandswertstufen zuzuordnen sind, in denen sich der „Verlust“ um Gebührenfaktor 0,28 in absoluten Zahlen deutlich dramatischer auswirkt. \r\nDie vom Gesetzgeber in Aussicht gestellte Möglichkeit für Rechtsdienstleister im Forderungseinzug, die in der Regulierung begründeten Einnahmeverluste direkt über die Auftraggeber bzw. Gläubiger zu kompensieren, ist – nach wie vor – nicht möglich. Rechtlich würde dies einen Bruch mit dem Verursacherprinzip im Schadensersatzrecht bedeuten. Die Kosten des Zahlungsverzugs würden nicht mehr vorrangig vom Schuldner, dem Verursacher des Schadens, getragen, sondern vom pflichtgemäß handeln-den Auftraggeber. Das widerspräche einem sinnhaften Rechtsverständnis sowie Gerechtigkeitsempfinden und trifft in der Praxis auch auf kein Verständnis. \r\n \r\ne.\tHintergründe der Überregulierung, Problemkonstellationen und Handlungsbedarf\r\nGrundsätzlich sollte die neue Systematik im Bereich der Inkassokosten ein Weg zu sein, die Interessen von Gläubigern, ihren Rechtsdiensteistern und den Zielen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen. Die Überregulierung im Bereich der außergerichtlichen Inkassokosten ist nicht Folge des systematischen Ansatzes, sondern fehlender Differenzierung im Bereich der einzelnen durch das VVInkG etablierten Regelungsinstrumente.\r\nInkassodienstleistung von Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 ausgenommen\r\nIm parlamentarischen Verfahren wurde beschlossen, die neue Regelgebühr für den Einzug unbestrittener Forderungen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2300 VV RVG – Gebühr für den Normalfall der Einziehung einer unbestrittenen Forderung) nicht wie zunächst vorgesehen auf 1,0, sondern auf 0,9 abzu-senken. Dies wurde damit begründet, die Auswirkungen des zur Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag anstehenden Gesetzentwurfs zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021 – Bundestagsdrucksache 19/23484, S. 14) zu Lasten der Inkassodienstleister zu kompensieren. \r\nWegen der bereits 2021 erheblich gestiegenen Kosten der Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen durch Anwälte und Rechtsdienstleister und im Interesse einer Teilhabe der rechtsberatenden Berufe an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hielt der Gesetzgeber damals ei-ne lineare zehnprozentige Anhebung der RVG-Gebühren für notwendig.\r\nDurch die Entscheidung des Bundestages im Kontext des VVInkG wurden Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister im Forderungseinzug von dieser Gebührenanpassung ausgenommen. Im Ergebnis ist die Inkassodienstleistung von der allgemeinen Preisentwicklung und von den steigenden Be-triebs- und Personalkosten seit dem 1. August 2013 in vollem Umfang getroffen. Der Gesetzgeber versagt Rechtsanwälten und Rechtsdienstleistern in diesem aus Sicht der Rechtsuchenden stark nachgefragten Tätigkeitsfeld ausdrücklich die Teilhabe an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung. Die Folgen dieser Entscheidung verschärfen sich angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation, den zur Digitalisierung des Justizstandorts notwendigen unternehmerischen Investitionen und des Fach- und Arbeitskräftemangels zusehends. \r\nInsgesamt betrifft dieser Komplex rund 70 Prozent aller Inkassofälle (Tabelle 1) und erklärt damit teilweise, weshalb die Regulierung der Inkassokosten zu Lasten der Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister im Forderungseinzug deutlich über das erklärte gesetzgeberische Ziel hinausgeht.\r\nKleinforderungsregelung des § 13 Abs. 2 RVG\r\nNach Ansicht des Gesetzgebers bestand vor dem VVInkG im Bereich kleiner Forderungen ein Missverhältnis zwischen Hauptforderung und Inkassokosten. Bereits in der Problemanalyse hat der Gesetzgeber bei dieser Wertung ausschließlich Belange des Schuldnerschutzes in den Blick genommen. Gänzlich unberücksichtigt blieben:\r\n•\tder Umstand, dass das RVG mit den Werttabellen bereits auf unterschiedliche Streitwerte reagiert,\r\n•\tdie Tatsache, dass der Arbeitsaufwand eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsdienstleisters im Forderungseinzug nicht mit der Höhe der Forderung korreliert,\r\n•\tdie Relevanz kleiner Forderungen bzw. kleiner Streitwerte für die Auskömmlichkeit der Inkassotätigkeit durch Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister, weil die Quersubventionierung des RVG im Kontext der Inkassodienstleistung kaum greift – über dreiviertel aller Forderungen ist kleiner als 250 € (Abbildung 2, Forderungsstrukturen).\r\n\r\nAuf das vermeintliche Missverhältnis reagierte der Gesetzgeber, indem er für die Geschäftsgebühr bei Inkassodienstleistungen, die unbestrittene Forderungen bis zu einem Betrag von 50 Euro betreffen, durch § 13 Abs. 2 RVG eine zusätzliche Wertstufe eingeführt hat. Die Gebühr hier beträgt 30 Euro.\r\nUnter die besonders niedrige Geschäftsgebühr des § 13 Abs. 2 RVG fallen derzeit 34,6 Prozent aller Forderungen (Abbildung 2). Im Normalfall sind die Gebühren bei dieser Vielzahl an Forderungen gegenüber dem alten Recht um bis 65 Prozent gekürzt worden. In rund 20 Prozent der Fälle greift zusätzlich noch die Privilegierung im ersten Inkassoschreiben („einfacher Fall des Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG), sodass lediglich die 0,5-fache Vergütung erstattungsfähig ist. In diesen Fällen fallen die erstattungsfähigen Inkassokosten gegenüber dem alten Recht sogar um 74 Prozent niedriger aus. \r\nErschwerend kommt hinzu, dass der Gebührensatz des § 13 Abs. 2 RVG (30 Euro) im Zuge des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 nicht linear um 10 Prozent angehoben wurde. \r\nDie Kleinforderungsregelung für sich genommen belastet die Bearbeitung gut jeder dritten Inkassoforderung, wirkt mit Blick auf die gesetzgeberischen Ziele redundant und zusätzlich belastend neben den weiteren Gebührenkürzungen und bringt den professionellen Forderungseinzug durch Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister im Bereich kleiner Forderungen an die Grenze der Wirtschaftlichkeit. \r\nIm Zuge der Debatte um die Kleinforderungsregelung ist zu berücksichtigen, dass der relative Anteil von Kleinforderungen durch das weitere Wachstum im E-Commerce („kleinere, aber mehr Warenkörbe“) und den Bedeutungsgewinn digitaler Zahlungsmethoden (bspw. Bezahlung für ÖPNV-Tickets oder Parkscheine per App) im Alltag rasant steigt. Es ist davon auszugehen, dass immer mehr Unternehmen und öffentliche Gläubiger verstärkt auf die Hilfe spezialisierter Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister angewiesen sein werden, um kleine Forderungen überhaupt realisieren zu können. Gleichzeitig wird das Geschäftsfeld für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister unrentabel. \r\nUnverhältnismäßige Ausgestaltungen der Privilegierung von Schuldnern im ersten Inkassoschreiben\r\nMit dem „einfachen Fall“ des Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG möchte der Gesetzgeber Schuldner davor schützen, „aus heiterem Himmel“ mit hohen Inkassokosten konfrontiert zu werden. Der „einfache Fall“ sieht entsprechend vor, dass nur der 0,5-fache Gebührensatz erstattungsfähig ist, wenn die Angelegenheit mit einer Inkassomaßnahme erledigt wurde. \r\nAuch der BDIU und seine Mitglieder sind der Ansicht, dass kein Schuldner durch ein Inkassoschreiben und hohe Kosten überrascht werden soll. Da-rum verpflichten sich BDIU-Mitglieder in ihrem Code of Conduct dazu, ihre Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass Schuldner vor Übergabe eines Falls an den Inkassodienstleister mindestens zweimal in Textform gemahnt werden sollen. In Fällen, in denen der Verzug des Schuldners gänzlich ohne Mahnung durch den Gläubiger/Auftraggeber eingetreten ist, sollte mindestens einmal gemahnt worden sein. \r\nDer Gesetzgeber ist bei der Umsetzung des „einfachen Falls“ des Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG zum Nachteil der rechtsberatenden Berufe im Forderungseinzug und ihrer Auftraggeber jedoch unverhältnismäßig vorgegangen. Der „einfache Fall“ fokussiert nicht auf den vom Gesetzgeber eröffneten Problembereich, sondern privilegiert auch solche Schuldner, die vor Übergabe des Falls ins Inkasso bereits mehrere Gläubigermahnungen ignoriert haben und seit vielen Wochen reaktionslos im Zahlungsverzug sind. \r\nUm diese Situation aufzulösen, beauftragen Unternehmen und Verbraucher Rechtsanwälte oder Rechtsdienstleister mit der Einziehung der Forderungen. \r\nAbbildung 3 (Gläubigermahnungen) zeigt die Eigenaufwände in Form von kaufmännischen Gläubigermahnungen, die Gläubiger vor Übergabe eines Falls an einen Rechtsanwalt oder Rechtsdienstleister leisten. 63 Prozent der Schuldner, die in Kontakt mit Inkassodienstleistern geraten, haben vorher zwei Gläubigermahnungen erhalten, auf die nicht reagiert wurde. 18 Prozent der Schuldner haben drei Mahnungen des Gläubigers ignoriert, sechs Prozent der Schuldner wurden vor Übergabe des Falls an einen Rechtsdienstleister sogar noch häufiger angemahnt. Nur eine Mahnung er-hielten lediglich 11 Prozent der Schuldner. Ohne Mahnung wurden lediglich 2 Prozent der Schuldner mit Inkassoschreiben konfrontiert – das kann bspw. der Fall sein, wenn die Forderung auf eine unerlaubte Handlung („Schwarzfahren“) oder einer fehlgeschlagene Banklastschrift (bei Kartenzahlung) basiert. Die Zahl der Schuldner, die vor Übergabe des Falls ins Inkasso nicht gemahnt wurde, ist seit Inkrafttreten des VVInkG deutlich gesunken - um sechs Prozentpunkte von 8 Prozent (2020) auf 2 Prozent (2022). Das ist auch auf die Selbstverpflichtung der BDIU-Mitglieder im Code of Conduct zurückzuführen. \r\nDer „einfache Fall“ des Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG regelt, dass Gläubiger nur einen deutlich niedrigeren Gebührensatz für die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters vom Schuldner erstattet verlangen können, wenn die Angelegenheit mit nur einer Inkassomaßnahme erledigt wird. Die Regelung greift nur bei unbestrittenen Inkassofällen. \r\nIn 90,4 Prozent aller Inkassofälle (Abbildung 4) erhielten Schuldner im Jahr 2022 die Gelegenheit, von dem vergünstigten Gebührensatz zu profitieren. 23 Prozent der Schuldner machten hiervon Gebrauch.\r\nDie Regelung ist unverhältnismäßig, denn Sie berücksichtigt nicht die Eigenbemühungen bzw. Mahnungen der Auftraggeber vor Übergabe des Falls ins Inkasso. Durch die Regelung werden derzeit auch die Schuldner privilegiert, die typischerweise zwei und mehr Mahnungen des Gläubigers ignoriert haben. Damit leistet die Regelung dem Zahlungsverzug und schlechtem Zahlungsverhalten Vorschub und benachteiligt Gläubiger sowie Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister im Forderungseinzug. \r\nDie Regelung sollte verhältnismäßig ausgestaltet werden. Der einfache Fall sollte nur greifen, wenn der Auftraggeber vor Übergabe des Falls an einen Inkassodienstleister keine Mahnungen verschickt hat. \r\nDas würde einerseits Gläubiger motivieren, die Eigenbemühungen zu steigern – denn die Kürzung durch den „einfachen Fall“ betrifft zunächst die erstattungsfähigen Kosten des Gläubigers. Andersherum würde die Regelung dann die Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister im Forderungseinzug entlasten. Außerdem würde die Regelung dem Zahlungsverzug nicht länger Vorschub leisten. \r\nAbsatz 2 der Nummer 2300 VV RVG und Forderungen gegen Unternehmen (B2B- und C2B-Forderungen), Forderungen aus unerlaubter Handlung\r\nIm Laufe des damaligen Gesetzgebungsprozesses hat der BDIU kritisiert, dass das VVInkG, welches im Kern den Verbraucher schützen möchte, die Absenkung der Inkassokosten auf Forderungen gegen Unternehmensschuldner ausweitet (bspw. Stellungnahme des BDIU anlässlich der Expertenanhörung im Rechtsausschuss auf S. 9). Es ist nachvollziehbar, dass dieser Aspekt nun auch durch BRAK und DAV aufgegriffen wird. \r\nWas in der Debatte zum VVInkG Gültigkeit hatte, gilt heute umso mehr. Der Ansatz des Gesetzgebers, nicht zwischen Forderungen gegen Verbraucher und Forderungen gegen Unternehmen zu differenzieren, steht im Konflikt zu erklärten Zielen des europäischen Gesetzgebers. \r\nDieser sieht das Problem des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr und hat deshalb Anfang 2023 die Debatte zu einer Revision der Zahlungsverzugsrichtlinie gestartet. Im September 2023 wurde dann der Entwurf einer Zahlungsverzugsverordnung veröffentlicht – aus gutem Grund. \r\nIn der EU werden jährlich 18 Milliarden Rechnungen ausgestellt, das sind mehr als 500 pro Sekunde. Zuverlässige Zahlungsströme sind nach Ansicht der EU-Kommission notwendig, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu stärken.\r\nAls konkretes Problem benennt die Kommission – nach Evaluierung der Marktsituation – verspätete Zahlungen, also den Zahlungsverzug. Darunter leiden Unternehmen in allen Sektoren und Mitgliedstaaten. Besonders betroffen und existenziell bedroht sind kleine und mittlere Unternehmen.\r\nAls Hauptursache für Zahlungsverzug identifiziert die Kommission Asymmetrien in der Verhandlungsmacht zwischen einem großen Kunden als Schuldner und einem kleineren Lieferanten als Gläubiger. Für Schuldner sei die verspätete Zahlung eine attraktive und weitgehend kostenfreie Finanzierungsform, zum Nachteil der Gläubiger. Herausgestellt werden die unzureichenden Abschreckungsmaßnahmen der geltenden „Zahlungsverzugsrichtlinie“ im Kontext verspäteter Zahlungen. So böten nationale Rechtsordnungen kaum hinreichend Durchsetzungs- und Rechtsbehelfsmechanismen für Gläubiger von (großen) Unternehmen. \r\nDie in nationales Recht umgesetzte Zahlungsverzugsrichtlinie bietet einen europaweit einheitlichen Mindeststandard, der Gläubiger von (verzugsbefindlichen) Unternehmensschuldnern schützen soll. \r\nWährend der Europäische Gesetzgeber die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr zu einem erklärten Ziel gemacht hat und in diesem Zusammenhang gerade auch die Rolle der Inkassodienstleister stärkt sowie umfangreiche Regeln zur Entlastung der Gläubiger von Verzugs- und Rechtsverfolgungskosten voranbringt, hat der nationale Gesetzeber im Zuge der Regulierung durch das VVInkG Unternehmensschuldnern – entgegen vieler Grundsätze – gleiche Privilegien gewährt wie Verbrauchern. \r\nEntsprechend ist der Vorschlag, den Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG im Anwendungsbereich auf Inkassodienstleistungen wegen vertraglicher Ansprüche gegenüber Verbrauchern zu beschränken, richtig. \r\nDies gilt umso mehr, als sich abzeichnet, dass sich die Revision der Zahlungsverzugsrichtlinie durch die Zahlungsverzugsverordnung hinziehen, möglicherweise sogar scheitern wird. Ursächlich für diese Verzögerungen scheinen jedoch nicht die Vorschläge zu sein, die nach Verzugseintritt greifen. Die Kritik richtet sich auf die Vorgaben des Verordnungsentwurfs im Bereich der Vertragsgestaltung. \r\nDie Stärkung der Position der Gläubiger von Unternehmensschuldnern durch eine Verengung des Anwendungsbereichs des Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG wäre ein probates Mittel zur Förderung fristgerechter Zahlungen im Geschäftsverkehr und hälfe Gläubigern dabei, ihre berechtigten Ansprüche auf dem Rechtsweg durch qualifizierte Rechtsberatung durchsetzen zu lassen. \r\nDer diskutierte Vorschlag ist ferner unterstützenswert, weil auch Forderungen, die aus unerlaubter Handlung entstanden sind, nicht unter den besonderen Schutzbereich des Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG fielen. Diese Differenzierung würde auch dem Verbraucherschutz Vorrang geben vor dem Schutz unlauterer Schuldner. \r\n3.2 (Nach-)Gerichtliches Verfahren\r\nIm Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum VVInkG hat der Gesetzgeber betont: Inkassodienstleister erbringen außergerichtlich und im gerichtlichen Mahnverfahren dieselben Leistungen wie Rechtsanwälte (Drucksache 19/20348, S. 27).\r\nUm den verfassungsrechtlichen Grundsätzen gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber mit dem VVInkG die nicht begründbare Sonderregelung des § 4 Abs. 4 RDGEG-alt gestrichen. Sie besagte, dass die Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren anders als bei den Rechtsanwälten bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Absatz 1 ZPO erstattungsfähig ist. \r\nNun können Inkassodienstleister genau wie Rechtsanwälte für die Vertretung im Mahnverfahren eine Gebühr nach Nummer 3305 VV RVG mit einem Satz von 1,0 berechnen, wobei hierauf nach der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG die Hälfte der Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Verfahren nach Nummer 2300 VV RVG anzurechnen ist.\r\nDamit wollte der Gesetzgeber Inkassodienstleister auch im gerichtlichen Mahnverfahren in Bezug auf ihre Kostenansprüche den Rechtsanwälten vollständig gleichstellen (Drucksache 19/20348, S. 27 f.). Andererseits ging der Gesetzgeber davon aus, dass Gleichstellung bzw. die damit einhergehende kostenrechtliche Besserstellung der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren die außergerichtlichen Gebühreneinbußen kompensieren könnte (Drucksache 19/20348, S. 41 f.). \r\nDer BDIU hingegen wies darauf hin, dass die Besserstellung im gerichtlichen Verfahren bei zeitgleicher Absenkung der außergerichtlichen Vergütungssätze zu einem Anstieg der Fälle im gerichtlichen Verfahren und da-mit zu einer deutlichen Mehrbelastung der Gerichte führen könnte. \r\nBis zum Inkrafttreten des VVInkG war es weiter üblich, dass Rechtsanwälte und Inkassodienstleister, die mit der außergerichtlichen Durchsetzung einer bereits titulierten Forderung beauftragt wurden, Kosten in Höhe einer Gebühr nach Nummer 2300 VV RVG mit einem Gebührensatz von bis zu 1,3 geltend machen. Der Gesetzgeber hat im VVInkG geregelt, dass hierfür lediglich Kosten in Höhe des 0,3-fachen Satzes erstattungsfähig sind (Drucksache 19/20348, S. 25). Dies wurde damit begründet, dass zur Durchsetzung einer titulierten Forderung gesetzlich nur noch die Zwangsvollstreckung mit der Gebührenfolge der Nummer 3309 VV RVG vorgesehen sei. Demnach bestehe schadensersatzrechtlich kein anerkennenswertes Interesse an einem von einem Vollstreckungsauftrag abgekoppelten gesonderten Auftrag zur Zahlungsaufforderung, so dass bei einem solchen selbst im Erfolgsfall jedenfalls keine über 0,3 hinausgehende Gebühr mehr ersetzt verlangt werden könne. Im Fall des Misserfolgs könne aus der gesonderten Zahlungsaufforderung zudem keine zusätzliche Gebühr zu der nach Nummer 3309 VV RVG ersetzt verlangt werden.\r\nDie Vertreter der rechtsberatenden Berufe im Forderungseinzug kritisierten diese Regelung (vgl. etwa BDIU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des VVInkG, S. 44 ff.).\r\nAbbildung 7 fasst die Ergebnisse der Branchenstudie 2021 und 2023 zu Inkassofällen zusammen, die in das gerichtliche Mahnverfahren gehen. \r\nIm Bereich der unbestrittenen Forderungen wurden von den 2022 übergebenen Forderungen bis Q1/2023\r\n•\t78 Prozent ausschließlich vorgerichtlich/außergerichtlich bearbeitet (in der Vorgängerstudie zum alten Recht waren es 74 Prozent).\r\n•\t15 Prozent der Fälle ging in das gerichtliche Mahnverfahren (Vorgängerstudie: 13 Prozent). \r\n•\tIn 5 Prozent der Fälle wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet (Vorgängerstudie: 9 Prozent). \r\n•\t4 Prozent der Forderungen wurden ausschließlich nachgerichtlich/außergerichtlich bearbeitet. \r\n\r\nIm Bereich der bestrittenen Forderungen wurden von den 2022 übergebenen Forderungen bis Q1/2023\r\n•\t72 Prozent ausschließlich vorgerichtlich/außergerichtlich bearbeitet (in der Vorgängerstudie zum alten Recht waren es 91 Prozent).\r\n•\t18 Prozent der Fälle ging in das gerichtliche Mahnverfahren (Vorgängerstudie: 8 Prozent). \r\n•\tIn 8 Prozent der Fälle wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet (Vorgängerstudie: 1 Prozent). \r\n•\t1 Prozent der Forderungen wurden ausschließlich nachgerichtlich/außergerichtlich bearbeitet (Vorgängerstudie < 0,1 Prozent). \r\n\r\nInsgesamt ist eine leichte Zunahme der Fälle im gerichtlichen Verfahren feststellbar. \r\nDie Entscheidung, ob in einem Inkassofall überhaupt das gerichtliche Ver-fahren beschritten wird, ist komplex – Herkunft, Art und Höhe der Forderung, Auftraggebervorgaben, Grund des Nichtzahlens sowie die Situation des Schuldners spielen eine Rolle. Dies gilt umso mehr, als dass die Kosten und Aufwände des gerichtlichen Verfahrens in den jeweiligen Verfahrensstufen vorfinanziert werden müssen und den Gläubiger bzw. den Dienstleister nur im Erfolgsfall nicht belasten. \r\nGleichzeitig ist festzustellen, dass der kompensierende Effekt, den der Gesetzgeber durch die Gleich- bzw. Besserstellung im gerichtlichen Verfahren prognostiziert hat, nicht eingetreten ist. Das betrifft insbesondere den Bereich der kleineren Forderungen, in denen die Titulierung schon aufgrund der geringen Streitwerte oft nicht rational ist. \r\nAuffallend ist ferner, dass die nachgerichtliche außergerichtliche Bearbeitung titulierter Forderungen an Bedeutung verloren hat. Dies dürfte auch auf die Absenkung der erstattungsfähigen Kosten in diesem Bereich zu-rückzuführen sein. Die langfristige nachgerichtliche außergerichtliche Bearbeitung titulierter Forderungen scheint unattraktiver zu werden. Nach-gerichtlich außergerichtlich, also in der Langzeitüberwachung, werden ins-besondere Forderungen bearbeitet, bei denen eine Realisierung durch kurzfristige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht realistisch ist, bei denen der Gläubiger aber nicht bereit ist, die Forderung vor Ablauf der Verjährung abzuschreiben. Im Rahmen der Langzeitüberwachung prüft der Inkassodienstleister oder der Rechtsanwalt regelmäßig, ob Gelegenheiten für eine einvernehmliche Einigung mit dem Schuldner oder eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung möglich sind.\r\nEine weitere Stärkung des gerichtlichen Verfahrens bis hin zur Zwangsvollstreckung erscheint daher geboten. \r\nNotwendig wäre eine Anhebung der Gebühr der Nr. 3309 VV RVG, die derzeit beim 0,3-fachen Satz liegt. \r\nDass für Vollstreckungsmaßnahmen lediglich der 0,3-fache Satz vorgesehen ist, wirkt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Entwicklungen der letzten Jahre anachronistisch und nicht sachgerecht. Investitionen zur Implementierung des Elektronischen Rechtsverkehrs und Anforderungen des Datenschutzes haben die Zwangsvollstreckung strukturell und im Einzelfall immer komplexer werden lassen. Das betrifft auch die komplexer gewordene Informationsbeschaffung und die Betreuung der Verfahren und Schuldner über viele Jahre. Eine deutliche Anhebung des Satzes der Nr. 3309 VV RVG sollte kurzfristig erfolgen. \r\n\r\n3.3 Einigungsgebühr\r\nAußergerichtliche Einigungen haben in den vergangenen Jahren an Relevanz gewonnen (Abbildung 9). Gesellschaftlich und politisch wird von Inkassodienstleistern größeres Entgegenkommen in einer Fülle an Einzelfällen erwartet.\r\nEs sind insbesondere die Schuldner, die – bspw. und besonders während der Pandemie – um Ratenzahlungen oder Stundungen bitten. Mit außergerichtlichen Einigungen helfen Rechtsanwälte und Inkassodienstleister ihnen dabei, einen gangbaren Weg aus der Schuldensituation zu finden. Gleich-zeitig geht mit jeder Zahlungsvereinbarung eine erhöhte Beratungsleistung durch den Rechtsdienstleister einher. So agiert der Rechtsdienstleister stellvertretend für den Gläubiger und begründet dabei neue Haftungsrisiken. Im Aushandlungsprozess der Zahlungsvereinbarung geht es außerdem darum, die Situation des Schuldners kooperativ genau zu ergründen und auf dieser Basis einen einvernehmlichen Lösungsweg zu vereinbaren. Auch die Überwachung einer Zahlungsvereinbarung verursacht viele Aufwände des Rechtsdienstleisters. Schuldanerkenntnisse und weitere Zusatzvereinbarungen sind ein zentrales Mittel zur Sicherung des Anspruchs des Gläubigers, was wiederum Bedingung für dessen Entgegenkommen im Zuge der Einigung ist. \r\nMit dem VVInkG hat der Gesetzgeber den Gebührensatz, der für die Aushandlung einer Zahlungsvereinbarung anfällt, mehr als halbiert – anstatt der 1,5-fachen Vergütung darf nun nur noch die 0,7-fache Vergütung verlangt werden (Nr. 1000 VV RVG).\r\nIn Anbetracht der Aufwände der Inkassodienstleister und Rechtsanwälte fällt dieser Gebührensatz deutlich zu niedrig aus und sollte erhöht werden. Das würde auf Seiten der Rechtsdienstleister zusätzliche Bereitschaft für außergerichtliche Vereinbarungen hervorrufen. \r\n4.\tVorschläge und Anregungen \r\nzu weiteren Gegenständen des VVInkG und zur Gleichstellung mit Rechtsanwälten\r\nMit dem VVInkG verfolgte der Gesetzgeber auch das Ziel der weiteren Gleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern im Forderungseinzug (19/20348, S. 1, S. 27). \r\nWenngleich der Gesetzgeber der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof folgend mittlerweile explizit anerkennt, dass Inkassodienstleister nicht nur im außergerichtlichen Verfahren, sondern auch im gerichtlichen Mahnverfahren dieselben Leis-tungen wie Rechtsanwälte erbringen, werden beide Akteure nach wie vor ungleich behandelt. \r\nKonkreter Handlungsbedarf ergibt sich aus folgenden Punkten:\r\n1.\tVerschwiegenheitspflichten\r\nRechtsanwälte sind Berufsgeheimnisträger gemäß § 2 BORA bzw. § 43a Absatz 2 BRAO. Eine äquivalente Verschwiegenheitspflicht für Inkassodienstleister würde diesen ermöglichen, wie Rechtsanwälte sensible Daten zu verarbeiten. Damit würde auch Ärzten und Steuerberatern sowie an-deren Berufsgruppen, die sensible Daten für Ihre Tätigkeit bearbeiten und speichern müssen, die Möglichkeit eröffnet, den Dienstleister für die Forderungsbeitreibung auszuwählen und nicht ausschließlich auf die Anwaltschaft angewiesen zu sein. \r\nDerzeit haben Inkassodienstleister in diesem Bereich einen deutlichen Wettbewerbsnachteil, dessen Hintergrund keiner überzeugenden Begründung folgt – gerade vor dem Hintergrund der Datenschutzgrundverordnung, aber auch des Gleichbehandlungsgrundsatzes.\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen\r\n•\t§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen\r\n•\t§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht\r\n•\t§ 97 StPO Beschlagnahmeverbot\r\n•\t§ 3 Nr. 1 i.V.m. § 64 Abs. 2 StBerG Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen\r\n \r\n2.\tVollmachten\r\nDas Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berück-sichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Dem-zufolge sind Inkassodienstleister gegenüber Rechtsanwälten bei der Vornahme der rechtlichen Handlungen benachteiligt, die ihnen gem. § 79 Abs. 2, Nr. 4 ZPO ausdrücklich gestattet sind. \r\nEine überzeugende Begründung fehlt. Tatsächlich widerspricht das auch dem Geist verschiedener Gesetzesänderungen in VVInkG und Legal-Tech-Gesetz.\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 88 Abs. 2 ZPO Mangel der Vollmacht\r\n\r\n3.\tVertretungsbefugnis im streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht\r\n\r\n§ 2 Abs. 2 RDG definiert die Inkassodienstleistung unter anderem als die „auf die Einziehung bezogene rechtliche Prüfung und Beratung“. Die ist ei-ne dem Anwalt gleichgestellte Inkassodienstleistung, die eine Registrierung der Unternehmen voraussetzt. Für die Registrierung ist der Nachweis der Sachkunde zu erbringen. \r\nDer Gesetzgeber erkennt an, dass Inkassodienstleister die nötige Qualifikation aufweisen, um den Gläubiger qualifiziert rechtlich zu beraten. Im streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht, bei dem kein Anwaltszwang herrscht, dürfen sich Gläubiger ohne besondere Sachkunde selbst vertreten. Sachkundige Inkassodienstleister sind hingegen nicht vertretungsbefugt. Das führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Anwälten. Welches Risiko mit der Vertretung durch eine qualifizierte Person einher-gehen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtspositionen von einem sachkundigen Inkassodienstleister qualifizierter vertreten werden als durch den in der Regel rechtlich nicht versierten Gläubiger selbst.\r\nBetroffene Vorschriften: \r\n•\t§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO (Parteiprozess)\r\n\r\n4.\tKlagerücknahme im Mahnverfahren\r\nErgänzend zu Punkt 2. besteht darüber hinaus keine Möglichkeit für Inkassodienstleister, nach einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid die Klage zurückzunehmen. Durch die daraus resultierende notwendige zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen über diese unbegründete Benachteiligung der Inkassodienstleister hinaus zusätzliche Kos-ten. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 79 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ZPO Parteiprozess\r\n5.\tAuskünfte bei Nachlassgerichten\r\nInkassodienstleister zählen nicht zum vertretungsbefugten Personenkreis gem. § 10 Abs. 2 FamFG. Dies führt dazu, dass ihnen für den Forderungseinzug notwendige Auskünfte bei den Nachlassgerichten nicht erteilt wer-den. Eine Begründung dafür ist nicht zu erkennen. Es wird insoweit angeregt, § 10 Abs. 2 FamFG um eine Nr. 4 zu ergänzen: „4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), soweit ihre Vertretung im Verfahren nach diesem Gesetz der Erbringung einer Rechts- oder Inkassodienstleistung nach § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes dient.“\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 10 Abs. 2 FamFG Bevollmächtigte\r\n6.\tGebühren bei Vertretung in eigener Sache \r\nDie Frage, ob § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf Inkassounternehmen analog an-zuwenden ist, wird von den Gerichten nicht einheitlich entscheiden. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von Inkassounternehmen und Anwälten. Mahngerichte, die eine analoge Anwendung ausschließen, lehnen dar-über hinaus eine Geltendmachung von Inkassokosten für das gerichtliche Mahnverfahren in den Fällen ab, in denen die Forderung „zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung“ (§ 2 Abs, 2, 2. Alt. RDG) abgetreten wurde, weil die sog. fiduziarische Abtretung durch das Mahngericht nicht erkennbar ist. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 91 Abs. 2, Satz 3 ZPO\r\n\r\n7.\tErinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung\r\nInkassounternehmen sind schon jetzt berechtigt, Zwangsvollstreckungs-maßnahmen in das bewegliche Vermögen zu beauftragen. Entsprechend der nach § 11 RDG vermittelten Sachkunde, müssen Sie auch die damit einhergehenden Rechtsprüfungen vornehmen. Insbesondere bearbeiten sie auch selbstständig die Monierungen der Gerichtvollzieher und der Vollstreckungsgerichte. Sie sind, ohne dass sich dies sachlich rechtfertigen ließe, jedoch nicht berechtigt, das Erinnerungsverfahren gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu beantragen. Hier liegt eine Ungleichbehandlung zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwälten vor, die dazu führt, dass für das Erinnerungsverfahren bezüglich einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die das Inkassounternehmen beantragt hat, ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, dem das Verfahren bisher unbekannt ist. Darüber hinaus entstehen zusätzliche und überflüssige Kosten.\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 766 ZPO\r\n•\t§ 79 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ZPO\r\n8.\tImmobiliarzwangsvollstreckung\r\nInkassounternehmen dürfen generell keine Immobiliarzwangsvollstreckung durchführen. Auch hier sind Inkassounternehmen gegenüber Rechtsanwälten benachteiligt. Erlangen Inkassounternehmen im Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens Kenntnis von Immobilieneigentum, so muss für die Immobiliarzwangsvollstreckung ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Der Rechtsanwalt, der bisher am Verfahren nicht beteiligt war, keine Kenntnis über das Verfahren hat, kann demzufolge auch keine seriösen juristischen Einschätzungen vornehmen. In der Praxis der Amtsgerichte wird es beispielsweise unterschiedlich gehandhabt, ob ein Inkassodienstleister berechtigt ist, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu beantragen. Einerseits wird auf die mangelnde Postulationsfähigkeit nach §§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO und § 10 Abs. 2 FamFG verwiesen, andererseits werden diese Vorschriften für nicht anwendbar erachtet, da sich das Ver-fahren allein nach der Grundbuchordnung (GBO) richte. Das OLG München (15.06.2012, 34 Wx 199/12) hält die Inkassodienstleister für postulationsfähig, während das OLG Celle die Postulationsfähigkeit verneint (v. 18.09.2017, 18 W 38/17). Obwohl die Mehrzahl der Grundbuchämter dem OLG München folgt, ohne dass es hierbei zu beanstandungswürdigen Fällen gekommen ist, werden in der Praxis immer wieder entsprechende Anträge zurückgewiesen. \r\nDiese rechtshistorisch zu begründende formelle Beschränkung der Inkassounternehmen allein auf die Mobiliarzwangsvollstreckung ist daher im Lichte der liberalisierenden Tendenzen im Bereich der Rechtsberatung nicht überzeugend begründet und führt zu einer konträren Anwendung derselben gesetzlichen Regelungen. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO (Parteiprozess)\r\n \r\n9.\tÜberlegungen zur Sachkunde\r\nEine weitere, wünschenswerterweise sogar eine vollständige Gleichstellung der Rechtsdienstleister mit den Rechtsanwälten im Forderungseinzug müsste auch mit einer Diskussion um eine Erweiterung der theoretischen Sachkunde der Rechtsdienstleister einhergehen. \r\nIm Kontext des Legal-Tech-Gesetzes wurde bereits eine Ausweitung der Themenbereiche des § 11 RDG um das gesamte Zivilrecht, einschließlich der inkassorelevanten Teile des Telekommunikations-, Energie- und Versicherungsrechtes diskutiert. \r\nDer fundamentale Wandel im Datenschutzrecht oder im Verbraucherschutzrecht der letzten Dekade findet zwar Berücksichtigung in den Sachkundelehrgängen und Fortbildungen des BDIU, er schlägt sich in den Anforderungen an die Sachkunde von Rechtsdienstleistern jedoch genauso wenig nieder, wie die steigenden rechtlichen Anforderungen in den laufenden Kostenrechtsdebatten gewürdigt werden. \r\n10.\tAllgemeinverbindlichkeit des BDIU-Codes of Conduct\r\nDer Code of Conduct für das Forderungsmanagement schafft Transparenz für Verbraucher, greift inkassorelevante Rechtsprechung in Form von klarer und nachvollziehbarer Rechtsprechung auf und adressiert verbraucherpolitische Aspekte, die über das geltende Recht hinausgehen. Er gilt derzeit für alle Mitglieder des BDIU. Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder eine – auch formelle – Einbindung in die künftige Aufsichtspraxis durch das BfJ würde einen großen verbraucherpolitischen Mehr-wert bieten und dem Inkassorecht und der relevanten Rechtsprechung zum Durchschlag verhelfen. \r\n11.\tWeitere Anregungen\r\n•\tInkassounternehmen können bestimmte Prozesshandlungen nicht vor-nehmen, die zum Parteiprozess gehören. Beispielsweise kann ein Inkassounternehmen weder Urteil noch Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) o.Ä. beim Prozessgericht anfordern. So kann das Inkassounternehmen keinen klarstellenden Vermerk oder eine Rechtsnachfolgeklauseln bei Urteilen, KFB o.Ä. beantragen. \r\nDies ist eine Ungleichbehandlung zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwälten. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Parteiprozess\r\n\r\n•\tDie Vertretungsbefugnis von Inkassounternehmen im Insolvenzverfahren ist immer wieder Gegenstand von Diskussion und wird in der Praxis der Insolvenzgerichte sehr unterschiedlich gehandhabt. So erscheint eine Klarstellung der Formulierung des § 174 Abs. 1 S. 3 InsO dergestalt geboten, dass Inkassounternehmen den Gläubiger auch bei der Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung vertreten kann. Der Wortlaut der Norm erscheint eindeutig, so dass ein Inkassodienstleister - außerhalb des Anwaltszwangs nach § 78 ZPO - den Gläubiger in diesem Klageverfahren vertreten kann. Dennoch wird dies in der Praxis immer wieder in Zweifel gezogen. Außerhalb des Anwaltszwangs nach § 78 ZPO gibt es aber keinen sachlichen Grund, Inkassodienstleister von der Vertretung in diesem Verfahren aus-zuschließen. Diese können schon in der Einzelzwangsvollstreckung diese Qualifizierung prüfen und einsetzen (§ 850f Abs. 2 ZPO) und sind auch berechtigt, die Forderung als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anzumelden und insoweit zu begründen. Warum dies nicht in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht möglich sein soll, er-schließt sich nicht. Die notwendige Sachkunde folgt aus § 11 RDG. \r\n\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n\r\n•\t§ 174 Abs. 1 S. 3 InsO\r\n\r\n•\tGesetzliche Klarstellungen sind auch im Verbraucherinsolvenzverfahren wünschenswert. In § 305 Abs. 4 S. 2 InsO ist geregelt, dass sich der Gläubiger in diesem Verfahren entsprechend § 174 Abs. 1 S. 3 durch einen Inkassodienstleister vertreten lassen kann. Dies umfasst nach dem überwiegen-den Verständnis in der Rechtsprechung auch die Postulationsfähigkeit, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Allerdings ist dies nicht unbestritten, was in der Praxis immer wieder zu erhöhtem Aufwand und erhöhten Kosten führt. Es erscheint angezeigt, diese Streit-frage im Sinne einer bestehenden Postulationsfähigkeit zu entscheiden. \r\n\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n\r\n•\t§ 174 Abs. 1 S. 3 InsO\r\n•\t§ 305 Abs. 4 S. 2 InsO \r\n\r\n\r\n5.\tInformationspflichten\r\nIn den letzten Jahren sind die Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassounternehmen durch mehrere Gesetze ausgeweitet worden. Dem-nach müssen die Inkassodienstleister bereits bei der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson umfangreiche Anga-ben zum Hintergrund der Forderung machen. Dazu zählen beispielsweise Name oder Firma des Auftraggebers, der Grund für die Forderung sowie detaillierte Angaben zu den geltend gemachten Kosten. Es ist richtig, dass Schuldnern im ersten Inkassoschreiben deutlich werden muss, warum sie mit einem Inkassoschreiben konfrontiert werden.\r\nMittlerweile müssen aber auch komplexe rechtliche Sachverhalte erläutert werden. Dies und nicht zuletzt datenschutzrechtliche Vorgaben führen da-zu, dass Inkassoschreiben immer länger und juristischer werden. Der BDIU sieht die Gefahr, dass ein Zuviel an Informationen das eigentliche Ziel konterkariert, Transparenz zu schaffen. Das beständige Mehr an Pflichtinformationen in Inkassoschreiben führt schon jetzt dazu, dass Verbraucherinnen und Verbraucher vor lauter Informationen den Überblick über das Wesentliche verlieren: Die Forderung, die Fristen, den Kontakt zur Klärung von Fragen und die Kosten. \r\nFraglich ist beispielsweise, ob der neue § 13a Abs. 4 RDG – Hinweispflichten bei Schuldanerkenntnissen – in der Praxis, gerade wenn die Perspektive des typischen Schuldners eingenommen wird, einen echten Mehrwert bietet. Der Begriff Schuldanerkenntnis ist weitgehend selbsterklärend. Dass eine anerkannte Schuld nicht wenige Tage später wieder verleugnet werden kann, ist intuitiv nachvollziehbar. Ob umfassende Erläuterungen zu den Folgen abstrakter oder konkreter Schuldanerkenntnisse dann, so sie überhaupt gelesen werden, einen Mehrwert haben, wäre zu hinterfragen. Die Erfahrung im Inkasso, aber auch mit Cookie-Warnungen, AGB oder Datenschutzerklärungen zeigt: Viel Text und umfangreiche juristische Erklärungen werden von Verbrauchern in der Regel ignoriert. \r\nDer BDIU teilt die Auffassung, dass geltend gemachte Inkassokosten für den Schuldner nachvollziehbar und überprüfbar sein sollten. Die nachvollziehbare Darstellung der Inkassokosten wird aber bereits durch die umständliche rechtliche Herleitung des Anspruchs mitsamt Kostendeckelung erschwert. Es wäre wünschenswert und transparenter, wenn Inkassodienstleister – wie Rechtsanwälte – direkt nach RVG abrechnen dürften. \r\nBewährt hat sich der neue § 13a Abs. 1 Nr. 7 RDG. Die Hinweispflicht nach Adressermittlungen hilft Schuldnern zu verstehen, warum der Inkassodienstleister sie unter der verwendeten Adresse kontaktiert. Die Problematik der Identitätsdiebstähle und Personenverwechslungen, welche die parlamentarische Debatte rund um das VVInkG geprägt hat, hat sich in den vergangenen Jahren auch dadurch deutlich entschärft.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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(BDIU) begrüßt den Entwurf der Bundesregierung eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (Bundestags-Drucksache 20/10859). \r\nAllerdings enthält der Entwurf auch Mängel. Insofern schlägt der BDIU zu Artikel 1 Nr. 14 folgende Änderungen (fett bzw. fett hervorgehoben) im einzufügenden § 37a sowie weitere kleinere Änderungen vor (siehe zu letzteren nachfolgend unter 5.): \r\n„Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:\r\n„§ 37a\r\nScoring\r\n(1) […] \r\n(2) Wahrscheinlichkeitswerte im Sinne des Absatzes 1 dürfen \r\nnur erstellt oder verwendet werden, wenn \r\n1. für die Erstellung folgende Daten nicht genutzt werden\r\na) […]\r\n[…]\r\nd) ausschließlich Anschriftendaten\r\n2. sie keine minderjährige Person betreffen und\r\n3. die genutzten personenbezogenen Daten a) unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind und\r\nb) für keine anderen Zwecke verarbeitet werden. \r\n[…]“\r\n\r\n2. Gesamtvorhaben\r\nMateriell geht es dem Entwurf vor allem um eine Änderung der Regelungen zum Scoring, d.h. dem bisherigen § 31 BDSG. Diese sollen in einen § 37a BDSG-RegE überführt und dort erheblich geändert \r\nwerden. Hiermit soll einerseits der Verbraucherschutz verbessert und andererseits Vorgaben des EuGH, die sich aus dem sog. SCHUFA-Urteil vom 07.12.2023 ergeben (Rs. C-634/21), Rechnung \r\ngetragen werden. \r\nArt. 22 Abs. 1 DSGVO enthält ein grundsätzliches Verbot der für die digitalisierte Wirtschaft (z.B. Online-Handel) unabdingbaren automatisierten Entscheidungen. Art. 22 Abs. 2 DSGVO sieht enge Ausnahmen von diesem Verbot vor. Aus dem SCHUFA-Urteil des EuGH vom 07.12.2023 ergibt sich, dass diese Vorschriften in bestimmten Konstellationen auch für Auskunfteien gelten. Konkret geht es um Fälle, in denen ein Unternehmen (z.B. eine Bank) eine automatisierte Entscheidung trifft und hierbei ausschließlich auf den Score abstellt, den es hierfür von einer Auskunftei bezogen hat. Für eine solche Konstellation hat der EuGH im SCHUFA-Urteil entschieden, dass die Auskunftei als derjenige anzusehen ist, der die automatisierte Entscheidung trifft und dass folglich die Vorgaben des Art. 22 DSGVO direkt für die Auskunftei gelten. \r\nWeil das Urteil Unschärfen aufweist, führt es zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Auskunfteien und ihre Kundinnen und Kunden und damit alle Unternehmen in Deutschland, die im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Auskunftei-Scores nutzen. \r\nIn dem SCHUFA-Urteil hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass § 31 BDSG eine grundsätzlich zulässige Ausnahme vom Verbot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO darstellt, wenn er unionsrechtskonform ist. \r\nInsofern soll § 37a BDSG-RegE bestehende Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 31 BDSG ausräumen und die Rechtsunsicherheit für Auskunfteien und Auskunftei-Kundinnen und -Kunden \r\ninfolge des SCHUFA-Urteils beseitigen. \r\nWie viele andere Unternehmen sind auch Mitglieder des BDIU mitunter auf Scores von Auskunfteien angewiesen. Sie haben daher ein vitales Interesse daran, dass die Scores von den Auskunfteien rechtssicher bereitgestellt werden und möglichst unverfälscht sind. \r\nDer BDIU befürwortet daher den Gesetzentwurf im Grundsatz. Er \r\nhält aber zwei Änderungen in § 37a Abs. 2 BDSG-RegE für erforderlich, da ansonsten eine bedeutende Verschlechterung von Scores die Folge wäre und die angestrebte Rechtssicherheit nicht erreicht wird.\r\n\r\n3. Das generelle Verbot der mathematisch-statistischen Berücksichtigung von Anschriftendaten sollte \r\ngestrichen werden\r\n1. Geltende Regelung \r\nGemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BDSG müssen Auskunfteien beim Berechnen von Scores wissenschaftlich anerkannte mathematisch-statistische Verfahren verwenden. Das gilt auch, soweit eine Auskunftei Anschriftendaten in die Berechnung einfließen lässt (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Außerdem darf gem. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Wahrscheinlichkeit nicht ausschließlich unter Nutzung von Anschriftendaten berechnet werden. \r\n2. Änderung durch § 37a BDSG-RegE\r\nNach dem neuen § 37a BDSG-RegE soll die mathematisch-statistische \r\nBerücksichtigung von Anschriftendaten aufgrund wissenschaftlich anerkannter Verfahren verboten werden. Stattdessen dürfen Anschriftendaten überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus der Streichung des § 31 BDSG und dem stattdessen eingefügten § 37a BDSG-RegE, insbesondere dessen Abs. 2 Nr. 1 Buchtstabe d).\r\n3. Vorschlag des BDIU\r\nDer BDIU schlägt vor, die mathematisch-statistische Berücksichtigung von Anschriftendaten im Rahmen wissenschaftlich anerkannter Verfahren durch Auskunfteien nicht zu verbieten. Er schlägt insoweit folgende Änderung des § 37a Abs. 2 BDSG-RegE vor (Änderungen sind fett\r\nbzw. fett hervorgehoben): \r\n(2) Wahrscheinlichkeitswerte im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erstellt oder verwendet werden, wenn \r\n1. für die Erstellung folgende Daten nicht genutzt werden:\r\na) […]\r\n[…]\r\nd) ausschließlich Anschriftendaten,\r\n2. sie keine minderjährige Person betreffen und\r\n3. die genutzten personenbezogenen Daten a) unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind“.\r\n4. Begründung\r\nDie heutigen deutschen Vorschriften für Scoring durch Auskunfteien \r\nsind streng. Nach dem restriktiven SCHUFA-Urteil des EuGH besteht die Gefahr, dass Deutschland der Wirtschaft zusätzliche Beschränkungen auferlegt, die in diesem Punkt das Ziel des Verbraucherschutzes verfehlen und zugleich zu einer bedeutenden Verschlechterung von Auskunftei-Scores führen; das ist weder im Interesse der die Scores nutzenden Wirtschaft noch derjenigen Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland, deren Scores § 37a BDSG-RegE regelt. \r\n§ 31 BDSG enthält die Vorgabe, dass „zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzte Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten \r\nVerhaltens erheblich sind“. Das gilt für alle in das Scoring einfließenden Daten. Dieser hohe Standard hat sich bewährt. \r\nDieser Standard gilt auch für Anschriftendaten soweit diese in die Score-Berechnung mit einfließen. Anschriften dürfen zudem nie allein einen Score bestimmen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Erlaubt ist also die Berücksichtigung von Anschriften nur als eine Information von mehreren und auch nur, soweit diese Berücksichtigung wissenschaftlich nachweisbar die mathematisch-statistisch Berechnung stützt. (Nur) \r\ndas ist heute im Hinblick auf Anschriftendaten beim Scoring erlaubt. \r\n§ 37a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) BDSG-RegE verbietet also gerade diese wissenschaftlich nachweisbare Mit-Berücksichtigung von Anschriftendaten. Das Verbot ist daher nicht zielführend. Es dient nicht dem Verbraucherschutz; es ist weder im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, noch von Unternehmerinnen und Unternehmern (auf die sich Scores ebenfalls beziehen), wenn die Scores wissenschaftlich nachweisbar schlechter werden. \r\nDie Gesetzesbegründung dieses mit § 37a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) BDSG-RegE neu eingeführten Verbots verweist allein auf ein „Diskriminierungsrisiko“; diesem habe die bisherige Regelung „nicht hinreichend Rechnung“ getragen. Diese Aussage ist unzutreffend. Sie kann sich gerade nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse oder entsprechende evidenzbasierte Untersuchungen stützen. Solche sind dem BDIU jedenfalls nicht bekannt. \r\nTatsächlich führt, umgekehrt, das Verbot der Verwendung von Anschriftendaten im Rahmen von wissenschaftlich anerkannten Verfahren zu einer Ungleichbehandlung, die es vorher nicht gab: Unternehmerinnen und Unternehmer oder Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Bonitäts-Score besser ist, weil auch Anschriftendaten berücksichtigt werden, haben künftig einen im Vergleich schlechteren Score und erhalten im Einzelfall z.B. einen Kredit nicht, den sie sonst bekommen hätten. Sie werden gleich behandelt mit Unternehmen und Verbrauchern, die mathematisch-statistisch zu Recht den schlechteren Score haben. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Denn sie stellt gerade darauf ab, dass es auf den wissenschaftlichen Nachweis nicht ankommen darf. Auf eine Einführung des Verbots sollte daher verzichtet werden. \r\nDer BDIU geht davon aus, dass es sich bei dem Verbot um einen handwerklichen Fehler handelt. Insgesamt wäre es eine bedenkliche Tendenz, qua Gesetz zu verbieten, unternehmerische Entscheidungen auf wissenschaftliche Erkenntnis zu stützen. \r\nHinzu kommt eine weitere Ungleichbehandlung. Anschriftendaten sind nicht annähernd vergleichbar sensibel wie die Kategorien personenbezogener Daten, deren Verwendung beim Scoring durch § 37a \r\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) ansonsten verboten werden. \r\n\r\n4. Das Verbot der unionsrechtlichen Ausnahmen für Zweckänderungen sollte gestrichen \r\nwerden\r\n1. Zweckänderungen gemäß DSGVO\r\nGemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) DSGVO gilt für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten der Grundsatz der Zweckbindung. \r\nGemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO dürfen Daten ausnahmsweise zu anderen Zwecken verarbeitet werden. Maßgeblich hierfür sind die strengen Kriterien des Art. 6 Abs. 4 Buchstabe a) bis e) DSGVO. \r\n2. Änderung durch § 37a BDSG-RegE\r\nDiese europaweit einheitliche Zweckbindung soll durch das BDSG \r\nweiter verschärft werden. § 37a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) BDSGRegE schreibt vor, dass\r\n„die genutzten personenbezogenen Daten […] \r\nfür keine anderen Zwecke verarbeitet werden“ dürfen. Eine ausnahmsweise Verarbeitung zu anderen Zwecken gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO soll hiernach also ausscheiden. \r\n3. Begründung \r\nDer BDIU hält die Verschärfung der Zweckbindung für europarechtswidrig. \r\nDenn Art. 6 Abs. 4 DSGVO sieht vor, dass Daten zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn die strengen Kriterien des Art. 6 Abs. 4 Buchstabe a) bis e) DSGVO dies gestatten. \r\nArt. 6 Abs. 4 a.A. i.V.m. Art. 23 Abs. 1 DSGVO enthält eine Öffnungsklausel. Er gestattet den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen vom Zweckbindungsgrundsatz zu regeln. Die DSGVO enthält aber keine Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten die Ausnahmen in der DSGVO für zweckändernden Datenverarbeitung aufheben dürfen. Im Gegenteil: Von Art. 6 Abs. 4 Buchstabe a) bis e) DSGVO darf nicht abgewichen werden. \r\nDas absolute Verbot jedweder Zweckänderung in § 37a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) BDSG-RegE verstößt nicht nur gegen die DSGVO. Sondern es würde Auskunfteien und ihre Kundinnen und Kunden – und damit viele Unternehmen in Deutschland – gegenüber Wirtschaftsakteuren im Ausland auch benachteiligen. Ebendies verbietet wiederum Art. 1 Abs. 3 DSGVO, wonach der „freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden“ darf. \r\nEs ist auch politisch nicht sinnvoll, die ohnehin sehr strengen Vorgaben der DSGVO für Deutschland noch weiter zu verschärfen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die unionsrechtlichen Regelungen insofern für Probleme gesorgt hätten. Wäre dies aber der Fall, läge es in der alleinigen Kompetenz des Unionsgesetzgebers, sie zu ändern. \r\nHinzu kommt, dass mit § 37a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) BDSG-RegE der Bundesgesetzgeber das eigene Ziel gefährdet, die Rechtsunsicherheit, die aufgrund des SCHUFA-Urteils des EuGH entstanden ist, zu beseitigen. Denn die Rechtsicherheit, die durch § 37a BDSG-RegE geschaffen werden soll, wird durch den unionsrechtswidrigen § 37a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) BDSG-RegE insgesamt infrage gestellt. Das Verbot birgt das Risiko, dass Gerichte § 37a BDSG insgesamt nicht anwenden werden. Daher sollte das Verbot der Zweckänderung gestrichen werden. \r\n\r\n5. Weitere Änderungen zur Beseitigung handwerklicher Mängel\r\nDer BDIU begrüßt, dass die Bundesregierung umgehend auf das SCHUFA-Urteil des EuGH vom 07.12.2023 reagiert und sehr zügig ihren Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgelegt hat. In einigen Detailfragen enthält der Entwurf aber noch Mängel, die dem eiligen Verfahren bis hierher geschuldet sein dürften, die sich nun im parlamentarischen Verfahren aber beseitigen lassen. Hierzu verhalten sich die folgenden Vorschläge:\r\n1. Konkret schlägt der BDIU vor, in § 37a Abs. 6 BDSG-RegE folgende Klarstellung einzufügen (fett hervorgehoben): \r\n„Gegenüber einen Verantwortlichen, der einen Wahrscheinlichkeitswert nach Absatz 1 verwendet, hat die betroffene Person hinsichtlich der jeweiligen auf Wahrscheinlichkeitswerten nach Absatz 1 beruhenden Entscheidung das Recht auf Anfechtung, Darlegung des eigenen Standpunkts und Entscheidung einer natürlichen Person.“\r\n2. Außerdem sollte in § 37a Abs. 2 Nr. 3 BDSG-RegE folgende Klarstellung eingefügt werden (fett hervorgehoben): \r\n„3. Die für die Erstellung genutzten personenbezogenen Daten“\r\n3. Schließlich regt der BDIU an, \r\nauf den neuen § 34 Abs. 1 Satz 2 BDSG-RegE zu \r\nverzichten.\r\nIntention diese Vorschrift ist, die Reichweite des Schutzes von \r\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Rahmen von Beauskunftungen gemäß Art. 15 DSGVO klarzustellen und insofern die Abwägungsklausel des Art. 15 Abs. 4 DSGVO näher zu \r\nkonturieren. Allein die Diskussion im bisherigen Gesetzgebungsverfahren (vgl. einerseits Stellungnahme des Bundesrates, Bundesrats-Drucksache 72/24 (Beschluss) vom 22.03.2024, \r\nS. 5, andererseits Gegenäußerung der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 20/10859, S. 42 f.) zeigt, dass die Klarstellung nicht gelingt. Es sollte daher auf sie verzichtet werden. Es reicht, es bei der allgemeinen Abwicklungsklausel des Art. 15 Abs. 4 BDSG zu belassen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002647","regulatoryProjectTitle":"Inkassounternehmen Zugang zu Informationen aus den Melderegistern gewährleisten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/d6/363043/Stellungnahme-Gutachten-SG2410070012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (3. BMGÄndG) \r\n\r\n12. September 2024\r\n\r\n1. Anlass des Gesetzgebungsverfahrens\r\nDurch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (3. BMGÄndG) soll der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, die Möglichkeit von Auskunftssperren im Melderegister für Bedrohte zu verbessern.\r\nAuch trägt der Gesetzentwurf dem Anliegen Rechnung, das Gegenstand eines Gesetzentwurfs des Bundesrats ist (BT-Drs. 20/337).\r\nDie Bundesregierung hat am 24. Mai 2024 den Regierungsentwurf beschlossen, der Bundesrat hat am 5. Juli 2024 Stellung zum Regierungsentwurf genommen.\r\n\r\n2. Betroffenheit der Branche\r\nInkassodienstleister sind auf Melderegisterauskünfte angewiesen, um ihre legitimen Aufgaben erfüllen zu können: Meist mit Hilfe eines Dienstleisters für Melderegisterauskünfte erfragen Inkassodienstleister die Adressdaten von Schuldnern, um mit diesen in Kontakt treten zu können.\r\nAuch um Verwechslungen bei den Adressaten von Inkassoverfahren zu vermeiden, sind Inkassodienstleister auf verlässliche Daten aus Melderegisterauskünften angewiesen. Wir halten es vor diesem Hintergrund für richtig, das Merkmal „Geschlecht“ als Anfragekriterium für die einfache Melderegisterauskunft beizubehalten.\r\n\r\n3. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen\r\nDer BDIU begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, bedrohte Personen besser vor einer missbräuchlichen Ausforschung ihrer Wohnanschrift zu schützen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zu Auskunftssperren werden als angemessen erachtet.\r\n\r\n4. Zur Stellungnahme des Bundesrates\r\nDer Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung empfohlen, das Merkmal „Geschlecht“ als Anfragekriterium für die einfache Melderegisterauskunft zu streichen. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass dadurch das Instrument der Melderegisterauskunft stark einschränken würde.\r\nDer BDIU teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass das Angebot der Melderegisterauskünfte nicht geschwächt werden sollte.\r\nGemeinsam mit führenden Adressdienstleistern ist der BDIU der Auffassung, dass das Merkmal „Geschlecht“ als Anfragekriterium für die einfache Melderegisterauskunft beibehalten werden sollte, um die Effizienz und Genauigkeit der Auskünfte zu gewährleisten. Das Geschlecht als Kriterium hilft, Personen eindeutig zu identifizieren und Verwechslungen zu vermeiden, insbesondere in Fällen, in denen Namen nicht eindeutig sind.\r\n\r\n5. Fazit\r\nDer BDIU hält den vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung für geeignet, den gesetzten Zielen zu entsprechen.\r\nEine Änderung des Gesetzentwurfs im Sinne der Stellungnahme des Bundesrates hingegen hielte der BDIU für falsch."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012695","regulatoryProjectTitle":"Inkassodienstleistern die Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren einräumen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/11/513313/Stellungnahme-Gutachten-SG2504290010.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Reform der Anforderungen an die Sachkunde der Inkassodienstleister\r\n\r\nDie Anforderungen des § 11 Abs. 1 RDG an die theoretische Sachkunde der Inkassodienstleister sollten modernisiert werden, um so den Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu fördern und im Ergebnis die berufsrechtliche Debatte um die Kompetenzen der Inkassodienstleister bei der Erbringung außergerichtlicher Rechtsberatung zu befrieden.\r\n\r\nSinnvolle Erweiterungen der Anforderungen an die theoretische Sachkunde wären: \r\n\r\nKlarstellung und Erweiterung im Bereich „Bürgerliches Recht“\r\nZunächst scheint die Klarstellung geboten, dass das Rechtsgebiet des Bürgerlichen Rechts im § 11 Abs. 1 RDG nicht ausschließlich die ersten drei Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht) meint. Die Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber insbesondere auch auf dem Rechtsberatungsmarkt, drängen dazu, auch Kenntnisse aus dem vierten und fünften Buch des BGB (Familien- und Erbrecht) zum Kernbereich der Sachkunde von Inkassodienstleistern zu erheben. \r\nAuch die bereits im Kontext des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt diskutierte Ausweitung der Themenbereiche des § 11 Abs. 1 RDG auf das gesamte Zivilrecht, einschließlich der inkassorelevanten Teile des Telekommunikations-, Energie- und Versicherungsrechtes, erscheint sinnvoll. \r\nErgänzend zur Forderung des BDIU, Inkassounternehmen zur Vornahme weiterer für die Anspruchsdurchsetzung essenzieller Prozesshandlungen zu ermächtigen, sollte Sachkunde bezüglich Anspruchsbegründung, Antragstellung, Antragsrücknahme und Rechtsfolgen der gestellten Anträge zur Erlangung der Rechts- bzw. Inkassodienstleistungserlaubnis vorgeschrieben sein.\r\n\r\nDatenschutzrecht und Verbraucherrecht\r\n\r\nDer fundamentale Wandel im Datenschutzrecht oder im Verbraucherschutzrecht der letzten Dekade formuliert hohe Anforderungen an Erbringer von Inkassodienstleistungen und findet konsequenterweise schon heute Berücksichtigung in den Sachkundelehrgängen und Fortbildungen des BDIU. In den formellen Anforderungen an die Sachkunde der Inkassodienstleister finden diese neuen Gesetze jedoch genauso wenig Berücksichtigung wie in der Verwaltungspraxis der Registrierungsbehörden. Beide Rechtsgebiete sollten in den § 11 Abs. 1 RDG aufgenommen werden. \r\nExplizit sollten auch die Verbraucherrechte in den Sachkundekatalog aufgenommen werden. Obwohl sich diese zwar aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben und das Zivilrecht bereits im Katalog enthalten ist, sollten die Verbraucherrechte dennoch herausgehoben und Bestandteil der Sachkunde für Inkassodienstleister werden.\r\n\r\nBerufsrecht und Kostenrecht\r\n\r\nWenngleich der Gesetzgeber es vordergründig noch scheut, das Rechtsdienstleistungsgesetz als Berufsrecht (auch) der Inkassodienstleister zu bezeichnen oder zu gestalten: Das Rechtsdienstleistungsgesetz hat einen Umfang und eine Regelungstiefe erreicht, bei der man getreu dem geflügelten Wort „falsa demonstratio non nocet“ guten Gewissens von einem solchen sprechen kann. Das Rechtsdienstleistungsgesetz sollte konsequenterweise in den § 11 Abs. 1 RDG aufgenommen werden. \r\nGleiches gilt für das Kostenrecht, welches über das Rechtsdienstleistungsgesetz auch faktisch direkte Vorgaben an Inkassodienstleister formuliert. Kostenrechtlich sind die Inkassodienstleister den Rechtsanwälten mittlerweile faktisch gleichgestellt. Das anwaltliche Kostenrecht, konkret das RVG, ist jedoch nicht Bestandteil der Sachkundeanforderungen. Das ist nicht nachvollziehbar, zumal sich die legislativen Debatten zur Inkassodienstleistung vornehmlich um kostenrechtliche Fragestellungen drehen.\r\nKonsequenterweise sollten Inkassodienstleister dann auch wie Anwälte Gebühren und Kosten unmittelbar nach dem RVG geltend machen dürfen. Die Krücke der mittelbaren Abrechnung über den § 13e RDG trägt maßgeblich dazu bei, dass Inkassokosten und weitere Gebührenpositionen für Auftraggeber und Schuldner bzw. Anspruchsgegner schwieriger nachzuvollziehen sind.  \r\n\r\nGrundzüge des Strafrechts\r\n\r\nDass Inkassodienstleister weder direkt noch mittelbar Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB sind, ist ein gravierender Wettbewerbsnachteil für Inkassodienstleister gegenüber Rechtsanwälten in wesentlichen Auftraggeberbranchen wie Versicherungen und Gesundheitswesen. \r\nDie verfassungsrechtlich gebotene Aufnahme der Inkassodienstleister in den § 203 StGB müsste konsequenterweise mit einer Erweiterung der Sachkundeanforderungen um inkassorelevante Grundzüge des Strafrechts einhergehen. In dem Kontext sollten Regelungen zu den Kerngebieten der Sachkunde werden, die im Umgang mit den Schuldnern und der Geltendmachung von Forderungen relevant sein können. Namentlich erwähnt seien der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB), des Betrugs (§ 263 StGB) und der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB).\r\n\r\nAnbieter von Sachkundelehrgängen und -prüfungen\r\n\r\nEine Reform der Sachkunde böte sich gerade auch vor dem Hintergrund der bevorstehenden Aufsichtsübernahme durch das Bundesamt für Justiz an. Eine behördliche Abnahme der Sachkundeprüfung scheint nicht geboten. Einerseits widerspräche es der liberalisierenden Tendenz des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Überdies ist seit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch die Inkassodienstleister abseits theoretischer Szenarien keine konkrete Gefahr für Rechtsuchende, Rechtsordnung und Rechtsverkehr feststellbar gewesen, die einen solchen Schritt rechtfertigen würde. Gleichwohl wäre zu diskutieren, ob eine Zertifizierung von Anbietern von Sachkundelehrgängen und Sachkundeprüfungen sinnvoll sein könnte. In Anlehnung an die Verkammerung des Rechtsanwaltsberufs wäre beispielsweise auch überlegenswert, ob nicht Sachkundeprüfungen ausschließlich durch gemeinnützige Berufsverbände durchgeführt werden sollten.\r\n\r\nHintergrund\r\n\r\nLaut § 11 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz erfordern Inkassodienstleistungen besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts; insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.\r\nDer Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 11 Abs. 1 RDG (BT-Drs. 16/3655, S. 66) im Wesentlichen an den Leistungsanforderungen orientiert, die das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 20. 2. 2002, NJW 2002, S. 1190 ff.) für die Zulässigkeit der Rechtsberatung im Bereich „Inkasso“ entwickelt hat. Die theoretischen Sachkundeanforderungen stellen neben den Anforderungen an die praktische Sachkunde sicher, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz seinen Zweck erfüllt: Rechtsuchende, Rechtsordnung und Rechtsverkehr vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen.\r\nMit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber das Ziel einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Die ausdrückliche Intention des Gesetzgebers beschränkte sich dabei nicht ausschließlich auf ein Aufgreifen und Umsetzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2002 sollte vielmehr auch fortgeführt werden, um dabei den Deregulierungsentwicklungen im Kontext der europäischen Gesetzgebung Rechnung zu tragen, insbesondere im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs. Die damalige gesetzgeberische Erkenntnis, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben und damit – insbesondere mit Blick auf die nach der Einschätzung des Gesetzgebers zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes – zukunftsfest ausgestaltet sein muss, erhält durch die jüngsten Entwicklungen auf dem Rechtsberatungsmarkt (Legal-Tech, niedrigschwellige Rechtsberatungsangebote zur Überwindung des „rationalen Desinteresses“ durch Sammelklage-Inkasso, Künstliche Intelligenz in der Rechtsberatung und damit einhergehende Finanzierungsfragen für die Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister) aktualisierte und zusätzliche Relevanz. \r\nDie Debatte um die Zulässigkeit außergerichtlicher Rechtsberatung durch Inkassodienstleister und andere Rechtsdienstleister verlief in den 2000er Jahren entlang zwei paralleler und miteinander verbundener Linien: Die Frage, welche außergerichtliche Rechtsdienstleistung auch Nichtanwälten ermöglicht sein soll, war – vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Rechtsdienstleistungsgesetzes – stets eng verbunden mit den gesetzgeberischen Anforderungen an die theoretische und praktische Sachkunde der Rechtsdienstleister. \r\n\r\nZuletzt ist in diesem Bereich eine Entkopplung festzustellen: \r\n\r\n1.\tIn einer Reihe von Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die liberalisierende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen und ein weites Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung und der damit einhergehenden Befugnisse etabliert (insbesondere NJW 2002, S. 1190; NJW-RR 2004, S. 1570). Mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt reagierte der Gesetzgeber auf diese Entscheidung und ergänzte die Inkassobefugnis nach § 2 Abs. 2 RDG um die auf die Einziehung von Forderungen bezogene Prüfung und Beratung – die Anforderungen an die theoretische Sachkunde wurden – abseits eines weiteren Beurteilungs- und Ermessensspielraums der RDG-Aufsichtsbehörden – jedoch nicht aktualisiert oder entsprechend der zugebilligten Kompetenzen erweitert. \r\n\r\n2.\tDie kostenrechtliche Gleichstellung von Inkassodienstleistern und im Forderungseinzug tätigen Rechtsanwälten wurde vom Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken über das Gesetz zu Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht bis hin zum Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt (auch) legislativ vollzogen – allerdings ohne diesen rechts- und verbraucherpolitisch relevanten Bereich auch im Bereich der theoretischen Sachkunde zu würdigen. \r\n\r\n3.\tIn der Folge der 2002er Bundesverfassungsgerichtsentscheidung wurden schrittweise – und nicht immer mit voller Konsequenz – gerade auch die Kompetenzen der Inkassodienstleister im gerichtlichen Mahnverfahren und im Zusammenspiel mit den Gerichtsvollziehern und Gerichten erweitert. Auch das erfolgte weitgehend ohne entsprechende Würdigung im Bereich der theoretischen Sachkunde. \r\n\r\n4.\tNeben das Rechtsdienstleistungsgesetz als faktisches Berufsrecht der Inkassodienstleister traten zahlreiche Gesetze, welche die Erbringung der Inkassodienstleistung zusätzlich regulieren und zum Teil neue und hohe Anforderungen an Rechtsdienstleister formulieren. Erwähnenswert sind etwa die europarechtlichen Vorgaben aus dem Verbraucherrecht, die ihren Niederschlag beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch finden, die Datenschutzgrundverordnung und verbundene Datenschutzgesetze auf unterschiedlichen Ebenen oder zuletzt das Kreditzweitmarktgesetz. Diese Entwicklungen und die damit einhergehenden höheren Anforderungen und Aufwände bei der Erbringung der Inkassodienstleistungen fanden in den eher kostenrechtlichen Gesetzgebungsprozessen zuletzt genauso wenig Würdigung, wie sie im Bereich der theoretischen Sachkunde berücksichtigt wurden.\r\n\r\nDie vom BDIU vorgeschlagenen Erweiterungen im Bereich der theoretischen Sachkundeanforderungen würden mit den Kompetenzzuwächsen korrespondieren, die Inkassodienstleistern in den vergangenen Jahren durch Legislative und Judikative zugesprochen wurden und wirkten sich fördernd auf den Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes aus. \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012695","regulatoryProjectTitle":"Inkassodienstleistern die Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren einräumen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/b8/579184/Stellungnahme-Gutachten-SG2507070014.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG) \r\n\r\n1. Anlass des Gesetzgebungsverfahrens\r\n\r\nMit dem Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit soll dem Anliegen des Koalitionsvertrags entsprochen werden, dass „Kleinforderungen […] in bürgerfreundlichen digitalen Verfahren einfacher gerichtlich durchgesetzt werden können“.\r\nAuch wird entsprechend der Digitalstrategie der Bundesregierung ermöglicht, dass vollständig digital geführte Zivilverfahren erprobt werden.\r\nDer BDIU dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme.\r\n\r\n2. Betroffenheit der Inkassobranche\r\n\r\nInkassodienstleister sind geeignet, Rechtsuchenden bei der Nutzung der neuen Online-Verfahren zu unterstützen. Sie bringen die Voraussetzungen und die nötige Qualifikation mit, um Gläubiger qualifiziert rechtlich zu beraten und in gerichtlichen Verfahren zu vertreten.\r\n\r\n3. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen\r\n\r\nDer BDIU begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, digitale Zivilverfahren zu erproben und zu etablieren.\r\nAllerdings sind Inkassodienstleister vom jetzigen Referentenentwurf aufgrund der nicht vorgesehenen Postulationsfähigkeit von diesen neuen Ver-fahren ausgeschlossen. Der in rechtlichen Fragen ungeschulte Anspruchsinhaber wird in die Lage versetzt, im Wege des Online-Verfahrens seinen Anspruch geltend zu machen – der juristisch geschulte Rechtsdienstleister hingegen kann diesen Weg für seine Auftraggeber nicht nutzen.\r\nWir schlagen deshalb vor, für die hier vorgesehenen Online-Verfahren die Vertretungsbefugnis der Inkassodienstleister gesetzlich klarzustellen.\r\n\r\n4. Vorschlag des BDIU: Änderung des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO\r\n\r\nDer BDIU schlägt vor, zumindest für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht eine Postulationsfähigkeit der Inkassodienstleister in den Gesetzentwurf aufzunehmen, der sich sodann auch auf das Online-Verfahren erstreckt.\r\nInkassodienstleister sind Anwälten bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen weitgehend gleichgestellt. § 2 Abs. 2 RDG definiert die Inkassodienstleistung unter anderem als die „auf die Einziehung bezogene rechtliche Prüfung und Beratung“. Dies ist eine dem Anwalt gleichgestellte Inkassodienstleistung, die eine Registrierung der Unternehmen voraussetzt. Für die Registrierung ist der Nachweis der Sachkunde zu erbringen. Der Gesetzgeber erkennt an, dass Inkassodienstleister die nötige Qualifikation auf-weisen, um den Gläubiger qualifiziert rechtlich zu beraten. Im streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht, bei dem kein Anwaltszwang herrscht, dürfen sich Gläubiger ohne besondere Sachkunde selbst vertreten. Sachkundige Inkassodienstleister sind hingegen nicht vertretungsbefugt. Die Praxis zeigt, dass sich Gläubiger in der Regel vor dem Amtsgericht dennoch von einem Anwalt vertreten lassen, weil sie die rechtlichen Folgen scheuen, die eine sachunkundige Geltendmachung des eigenen Anspruchs zur Folge haben könnte. Das führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Anwälten. Welches Risiko mit der Vertretung durch eine qualifizierte Person ein-hergehen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtspositionen von einem sachkundigen Inkassodienstleister qualifizierter vertreten werden als durch den in der Regel rechtlich nicht versierten Gläubiger selbst.\r\nDa Inkassounternehmen schon jetzt berechtigt sind, den Anspruch des Gläubigers im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen, ist die Postulationsfähigkeit vor dem Amtsgericht und damit auch im Onlineverfahren vor dem Amtsgericht die logische rechtliche Weiterentwicklung zur Gleichstellung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen.\r\n\r\n5. Fazit\r\n\r\nDer BDIU hält den vorliegenden Gesetzentwurf für geeignet, neue digitale Verfahrensabläufe und Plattformlösungen im Zivilprozess zu schaffen. Um Inkassodienstleister von diesem richtigen Vorhaben nicht auszuschließen, sollte mit dem Gesetzentwurf – zumindest für das Online-Verfahren – eine Postulationsfähigkeit der Inkassodienstleister vorgesehen werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012696","regulatoryProjectTitle":"Digitalisierung der Zwangsvollstreckung weiter voranbringen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/1d/363045/Stellungnahme-Gutachten-SG2410070013.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung \r\nRegierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung\r\n\r\n1. Zusammenfassung\r\nDie Bundesregierung möchte mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Drucksache 20/11310) bisherige Hürden im elektronischen Rechtsverkehr reduzieren. Insbesondere soll es nicht mehr notwendig sein, physische Dokumente als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung einzureichen.\r\n- Der BDIU begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung und hält eine zügige Verabschiedung für wünschenswert.\r\n- Der BDIU vermisst einen klaren Auftrag zur Schaffung einer zentralen Vollstreckungsdatenbank. Wir schlagen daher eine Entschließung vor, mit der der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, eine zentrale elektronische Datenbank für die Zwangsvollstreckung zu schaffen.\r\n\r\n2. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen\r\nDer BDIU dankt für die Gelegenheit, im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Regierungsentwurf die Erfahrung seiner Mitglieder in die Arbeit des Rechtsausschusses des Bundestags einzubringen.\r\nDie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Regelungen er-scheinen dem BDIU geeignet, die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung voranzubringen. Insbesondere begrüßt der BDIU die Klarstellung durch die Änderungen zum § 753a ZPO-E, wonach das Vorliegen der Geld-empfangsvollmacht auf digitalem Weg nachgewiesen werden kann.\r\nSowohl der § 754a ZPO-E als auch der § 829a ZPO-E enthalten die aus der Sicht des BDIU erfreulichste und lang erwartete Änderung: Die Wert-grenze für die Einreichung von elektronischen Vollstreckungsaufträgen entfällt. Ferner wird mit Wegfall der Voraussetzung nach § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO respektive § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO der aktuellen Gesetzesfassung die Einsatzmöglichkeit der rein elektronischen Beauftragung deutlich ausgeweitet, was die Zusammenarbeit mit den Vollstreckungsorganen vereinfacht und eine Effizienzsteigerung in der Zwangsvollstreckung bedeutet.\r\nGleichzeitig sehen wir in der Ausweitung der Nutzung elektronischer Dokumente keine Verschlechterung der Schutzrechte der von der Zwangsvollstreckung betroffenen Schuldner und auch keine steigende Missbrauchsgefahr durch Fälschung oder Manipulation. Die bestehenden Schutzrechte in der ZPO sowie die Sanktionierungsmöglichkeiten durch die Aufsichtsbehörden sind diesbezüglich völlig ausreichend.\r\nWir begrüßen die in der Gesetzesbegründung in Aussicht gestellte Schaffung einer elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung als weitere Ausbaustufe und zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Vollstreckungstiteln.\r\n\r\n3. Zur Schaffung einer elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung\r\nDer BDIU repräsentiert die Branche der Inkassodienstleister: Sie ist für das größte Auftragsvolumen in der Beantragung zivilrechtlicher Titel und bezüglich der Beauftragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verantwortlich.\r\nSchon heute ermöglichen § 754a ZPO und § 829a ZPO unter Einhaltung der dort aufgeführten Einschränkungen die elektronische Beauftragung der Vollstreckungsorgane für einen Großteil der titulierten Forderungen. Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wird der Anteil der elektronischen Beauftragung erfahrungsgemäß weiter zunehmen. Der Zweck der vollstreckbaren Ausfertigung als Nachweis im konkreten Vollstreckungsverfahren entfällt in der Praxis durch die Möglichkeit der Übertragung einer Kopie als elektronischen Dokument. Dieses Verfahren hat sich in der Inkassopraxis umfassend bewährt und bildet heute den Stan-dard in der Zwangsvollstreckung.\r\nNach der Ausfertigung des vollstreckbaren Titels beschränkt sich dessen Verwendung auf die Archivierung beim Gläubiger oder Gläubigervertreter und der Vernichtung nach datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Aushändigung an den Schuldner auf dessen Wunsch nach Befriedigung aller Gläubigeransprüche hat in der Praxis nahezu keine Bedeutung. Im Regelfall reicht dem Schuldner eine Quittung oder ein Erledigungsschreiben.\r\nMit dem Wegfall einer wesentlichen Nachweiseigenschaft als physisches Dokument erscheint es aus Sicht der Inkassobranche nur konsequent, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels ausschließlich in Form eines elektronischen Nachweises zu führen. Gleiches gilt für Vollstreckungsklausel (so-weit erforderlich) und dem Zustellnachweis als weiteren formelle Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen.\r\nKonkret sieht der BDIU folgende Vorteile:\r\n\r\n1. Schnellere und effizientere Zwangsvollstreckung, z.B. durch Reduzierung der für die Vollstreckung erforderlichen Dokumente.\r\n2. Konsequente Fortführung der Digitalisierung in der Justiz: Nach voll-ständiger Einführung der eAkte bei den Gerichten sollten ohnehin alle Dokumente einschließlich Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und andere Dokumente in elektronischer Form vorliegen.\r\n3. Durch seine Verbindlichkeit stärkt die Vollstreckungsdatenbank die Rechtssicherheit: Das Risiko des Verlust auf dem Postweg entfällt und somit auch die Erfordernis der Zweitausfertigung einer vollstreckbaren Ausfertigung.\r\n4. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird gestärkt (Entlastung der Justiz): Das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen muss nur ein-malig und nicht für jeden Vollstreckungsversuch erneut geprüft werden. Ferner kann die Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen elektronisch unterstützt werden.\r\n5. Wirtschaftliche Vorteile für Gläubiger und Justiz: Kein weiterer Anstieg der Sachkosten (Druck- und Transportkosten, Vorhalten weiterer Archivflächen)und der Personalkosten (z.B. Scannen und Einlagern, Archivbereinigungen) für die Papierlogistik.\r\n6. Ökologische Aspekte: Signifikante Papierersparnis, Postweg und Transporte entfallen, dadurch CO2-Vermeidung.\r\n\r\n4. Fazit\r\nDer BDIU hält den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung für geeignet, den gesetzten Zielen zu entsprechen.\r\nGanz ausdrücklich begrüßt der BDIU, dass in den vorgesehenen Änderungen zum § 753a ZPO-E die BGH-Entscheidung vom 5. Juli 2023 zur Geldempfangsvollmacht verarbeitet wird (VII ZB 35/21). Im Grundsatz begrüßen wir, dass der Umgang des Gerichtsvollziehers mit den Voll-machten und einem etwaigen Mangel derselben nun in der ZPO geregelt werden soll.\r\nMit der vorgesehenen Änderung in den § 754a und § 829a ZPO-E wer-den wichtige Forderungen des BDIU erfüllt: Zum einen entfällt die Wert-grenze für die Einreichung von elektronischen Vollstreckungsaufträgen, zum anderen wird die Vorlage von Original-Dokumenten deutlich reduziert.\r\nWir sehen in den vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen der ZPO einen wichtigen Schritt hin zu einer effizienteren Zwangsvollstreckung.\r\nEine elektronische Datenbank für die Zwangsvollstreckung wäre der entscheidende, richtige Schritt zur Steigerung der Effizienz in der Zwangsvollstreckung. Wir begrüßen, dass das BMJ bereits ein Grobkonzept für eine bundesweite Vollstreckungsdatenbank beauftragt hat. Der BDIU schlägt vor, beispielsweise mit einer Entschließung des Deutschen Bundestages eine bundesweite Vollstreckungsdatenbank auf den Weg zu bringen.\r\nGern bringt der BDIU die Expertise seiner Mitglieder bei der weiteren Entwicklung einer solchen Datenbank ein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012696","regulatoryProjectTitle":"Digitalisierung der Zwangsvollstreckung weiter voranbringen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/14/513315/Stellungnahme-Gutachten-SG2504290006.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Digitalisierung, Datenschutz und Künstliche Intelligenz\r\n\r\n1.\tEinleitung\r\n\r\nDurch fortschreitende Digitalisierung und den zunehmenden Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) erleben Finanz- und Rechtsdienstleistungen sowie alle damit verbundenen Services einen tiefgreifenden Wandel, der oft zu einer stärkeren Verzahnung zuvor getrennter Wertschöpfungsstufen führt.\r\nDiese Entwicklungen bieten erhebliche Chancen zur Effizienzsteigerung und zur Verbesserung der Kundenbeziehungen. Gleichzeitig stellen sie neue Anforderungen an den Datenschutz.\r\nDer BDIU möchte die laufenden Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD nutzen, um auf die Notwendigkeit hinzuweisen, von der vorherigen Regierung begonnene Gesetzesvorhaben abzuschließen sowie für eine zukunftsweisende Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens zu werben.\r\nEin besonderes Augenmerk sollte aus Sicht des BDIU auf die noch nicht vollzogene Gleichstellung von Anwaltschaft und Inkassounternehmen im Bereich des Forderungsmanagements gelegt werden. So bestehen auch im Datenschutz unbegründete gesetzliche Wettbewerbseinschränkungen für Rechts- und Inkassodienstleister – dies geht insbesondere zulasten rechtsuchender Gläubiger.\r\n\r\n2.\tDigitalisierung\r\n\r\nModerne Technologien ermöglichen es Inkassounternehmen, Prozesse zu automatisieren und Datenanalysen zu optimieren. Dies führt zu höheren Erfolgsquoten und verbessert die Kundenzufriedenheit. \r\nNicht vollendete Gesetzgebungsvorhaben der Ampel-Regierung im Bereich der digitalen Infrastruktur erschweren jedoch die flächendeckende Implementierung dieser Technologien. \r\nVor diesem Hintergrund unterstützt der BDIU insbesondere die Wiederaufnahme folgender Vorhaben:\r\n-\tGesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung \r\nDer BDIU befürwortet das Ziel des Gesetzesvorhabens, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen zugunsten digitaler Interaktionen wesentlich zu reduzieren. Insbesondere wäre die im Gesetzesentwurf vorgesehene Schaffung eines zentralen Titelregisters sehr zu begrüßen.\r\nAls Branche, die für das größte Auftragsvolumen bei der Beantragung zivilrechtlicher Titel und der Beauftragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verantwortlich ist, regt der BDIU darüber hinaus die perspektivische Schaffung einer zentralen „Vollstreckungsdatenbank“ an, in der mehr Informationen als nur die Titel hinterlegt werden sollten. Eine solche Einrichtung würde den Rechtsbereich der  Zwangsvollstreckung substanziell effizienter und rechtssicherer gestalten.\r\nZu diesem Thema hat der BDIU seine Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgelegt\r\n-\tOnlineverfahren-Erprobungsgesetz\r\nDer BDIU unterstützt die Erleichterung der gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen in bürgerfreundlichen digitalen Verfahren. Inkassodienstleister könnten Rechtsuchende bei der Nutzung des neuen Online-Verfahrens unterstützen. Um Inkassodienstleister nicht von diesem sinnvollen Vorhaben auszuschließen, sollte im Gesetz eine Postulationsfähigkeit für Inkassodienstleister vorgesehen werden. \r\nHierzu haben wir eine Stellungnahme vorgelegt: Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG)\r\n\r\n3.\tDatenschutz \r\n\r\nDer Schutz personenbezogener Daten ist für die Inkassobranche von zentraler Bedeutung. Effizienter Datenschutz schafft Vertrauen bei den Verbrauchern und ist die Grundlage für eine erfolgreiche Digitalisierung. Auch hier bedarf es einer kontinuierlichen Weiterentwicklung, um den Anforderungen der digitalen Transformation gerecht zu werden und gleichzeitig die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu wahren. \r\nDer BDIU unterstützt im Bereich des Datenschutzes insbesondere folgende Weiterentwicklungen:  \r\n-\tÄnderung des Bundesdatenschutzgesetzes \r\nDer BDIU befürwortet grundsätzlich den in der letzten Wahlperiode eingebrachten Gesetzentwurf, bei dem einerseits der Verbraucherschutz beim Scoring durch Auskunfteien verbessert und andererseits die Vorgaben des sog. SCHUFA-Urteils des EuGH vom 07.12.2023 (Rs. C-634/21) umgesetzt werden sollen. Allerdings sollten die Aspekte der Rechtssicherheit und Unverfälschtheit von erbrachten Scores von Auskunfteien höher berücksichtigt werden, um nicht die Anwendbarkeit und Aussagekraft von Scorings zu gefährden.  \r\nHierzu unsere Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes\r\n-\tGleichstellung mit Anwaltschaft als Geheimnisträger \r\nBisher sind Anwälte als Berufsgeheimnisträger gegenüber Rechtsdienstleistern bei dem Umgang mit sensiblen Daten privilegiert, so verankert unter anderem in § 2 BORA bzw. § 43a Absatz 2 BRAO. Eine zielgerichtete Ausweitung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten im Forderungsmanagement würde den bisher ungerechtfertigt eingeschränkten Markt öffnen und Ärzten und Steuerberatern sowie anderen Berufsgruppen, die sensible Daten für Ihre Tätigkeit bearbeiten und speichern müssen, die Möglichkeit eröffnen, den Dienstleister für die Forderungsbeitreibung frei auszuwählen und nicht ausschließlich auf die Anwaltschaft angewiesen zu sein. \r\nHierzu unser aktuelles Positionspapier zur Gleichstellung zwischen Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Forderungseinzug\r\nDie bestehenden föderalen Strukturen im Datenschutz dürfen nicht zu ineffizienten und widersprüchlichen Regelungen führen. Eine Harmonisierung der Datenschutzregelungen auf Bundesebene würde mehr Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen und gleichzeitig einen hohen Schutzstandard für Verbraucher gewährleisten.\r\n\r\n4.\tKünstliche Intelligenz\r\n\r\nDer Einsatz von KI kann das Forderungsmanagement revolutionieren, indem er präzisere Analysen und Vorhersagen ermöglicht.  Für die Inkassobranche ist es entscheidend, KI so einzusetzen zu können, dass sie die Effizienz steigert und gleichzeitig ethische Standards einhält. \r\n-\tDurchführungsgesetze zur KI-Verordnung und zum Data Act\r\nDie Entwürfe der Umsetzungsgesetze zu der KI-Verordnung und des Data Acts sahen die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Durchsetzung und die Überwachung der Vorschriften der KI-Verordnung vor. Es ist sicherzustellen, dass das Zusammenspiel der neuen Aufsichten mit den schon bestehenden Datenschutzstrukturen auf Bundes- und Länderebene eine effiziente und homogene Aufsicht gewährleistet. \r\nInsgesamt soll der Weg, aus Daten Erkenntnisse zu gewinnen und diese zur Entwicklung von KI-Systemen und anderen Anwendungen zu nutzen, rechtssicher und unbürokratisch gestaltet werden.  \r\n \r\n5.\tFazit\r\n\r\nDie Inkassobranche steht an der Schnittstelle zwischen technologischer Innovation und verantwortungsvollem Handeln. Die Koalitionsverhandlungen bieten die Chance, einen Fahrplan für die kommende Legislaturperiode zu erstellen, der die Digitalisierung und den Einsatz von Künstlicher Intelligenz fördert und gleichzeitig den Datenschutz effizient und modern regelt.  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012696","regulatoryProjectTitle":"Digitalisierung der Zwangsvollstreckung weiter voranbringen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/2c/513317/Stellungnahme-Gutachten-SG2504290007.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Schaffung einer digitalen Vollstreckungsdatenbank\r\n\r\n1.\tEinleitung\r\n\r\nDer BDIU repräsentiert die Branche der Inkassodienstleister: Sie ist für das größte Auftragsvolumen in der Beantragung zivilrechtlicher Titel und bezüglich der Beauftragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verantwortlich.\r\nSchon heute ermöglichen § 754a ZPO und § 829a ZPO unter Einhaltung der dort aufgeführten Einschränkungen die elektronische Beauftragung der Vollstreckungsorgane für einen Großteil der titulierten Forderungen. Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wird der Anteil der elektronischen Beauftragung erfahrungsgemäß weiter zunehmen. Der Zweck der vollstreckbaren Ausfertigung als Nachweis im konkreten Vollstreckungsverfahren entfällt in der Praxis durch die Möglichkeit der Übertragung einer Kopie als elektronischen Dokument. Dieses Verfahren hat sich in der Inkassopraxis umfassend bewährt und bildet heute den Standard in der Zwangsvollstreckung.\r\nNach der Ausfertigung des vollstreckbaren Titels beschränkt sich dessen Verwendung auf die Archivierung beim Gläubiger oder Gläubigervertreter und der Vernichtung nach datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Aushändigung an den Schuldner auf dessen Wunsch nach Befriedigung aller Gläubigeransprüche hat in der Praxis nahezu keine Bedeutung. Im Regelfall reicht dem Schuldner eine Quittung oder ein Erledigungsschreiben. \r\nMit dem Wegfall einer wesentlichen Nachweiseigenschaft als physisches Dokument erscheint es aus Sicht der Inkassobranche nur konsequent, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels ausschließlich in Form eines elektronischen Nachweises zu führen. Gleiches gilt für Vollstreckungsklausel (soweit erforderlich) und dem Zustellnachweis als weiteren formelle Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen.\r\n\r\n2.\tVorteile einer elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung\r\n\r\n1.\t\tSchnellere und effizientere Zwangsvollstreckung, z.B. durch Reduzierung der für die Vollstreckung erforderlichen Dokumente.\r\n2.\t\tKonsequente Fortführung der Digitalisierung in der Justiz: Nach vollständiger Einführung der eAkte bei den Gerichten sollten ohnehin alle Dokumente einschließlich Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und andere Dokumente in elektronischer Form vorliegen.\r\n3.\t\tDurch seine Verbindlichkeit stärkt die Vollstreckungsdatenbank die Rechtssicherheit: Das Risiko des Verlust auf dem Postweg entfällt und somit auch die Erfordernis der Zweitausfertigung einer vollstreckbaren Ausfertigung.\r\n4.\t\tDie Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird gestärkt (Entlastung der Justiz): Das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen muss nur einmalig und nicht für jeden Vollstreckungsversuch erneut geprüft werden. Ferner kann die Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen elektronisch unterstützt werden.\r\n5.\tWirtschaftliche Vorteile für Gläubiger und Justiz: Kein weiterer Anstieg der Sachkosten (Druck- und Transportkosten, Vorhalten weiterer Archivflächen)und der Personalkosten (z.B. Scannen und Einlagern, Archivbereinigungen) für die Papierlogistik.\r\n6.\t\tÖkologische Aspekte: Signifikante Papierersparnis, Postweg und Transporte entfallen, dadurch CO2-Vermeidung.\r\n\r\n3.\tFazit\r\n\r\nEine elektronische Datenbank für die Zwangsvollstreckung wäre der entscheidende, richtige Schritt zur Steigerung der Effizienz in der Zwangsvollstreckung. Wir begrüßen, dass das Bundesministerium der Justiz bereits ein Grobkonzept für eine bundesweite Vollstreckungsdatenbank beauftragt hat. \r\nDas Vorhaben der Schaffung einer elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung sollte nach unserer Auffassung Eingang in den Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode finden. \r\nGern bringt der BDIU die Expertise seiner Mitglieder bei der weiteren \r\nEntwicklung einer solchen Datenbank ein. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012697","regulatoryProjectTitle":"Besserer Qualifizierung der Gerichtsvollzieher Vorrang vor Zuständigkeitserweiterung geben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/5c/375805/Stellungnahme-Gutachten-SG2411220018.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen\r\n15. November 2024\r\n\r\nI.\tAnlass des Gesetzgebungsverfahrens\r\nMit dem Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen werden vor allem Effizienzgewinne bei der Vollstreckung in Geldforderungen angestrebt: Der Gerichtsvollzieher soll die zentrale Rolle in der Zwangsvollstreckung erhalten, wodurch aufseiten der Rechtspfleger Kapazitäten zur richterlichen Entlastung frei werden \r\nsollen.\r\nDer BDIU dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme.\r\n\r\nII.\tZusammenfassung\r\nDer BDIU begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Referentenentwurfs, die Zwangsvollstreckung effizienter zu gestalten.\r\nDie Etablierung des Gerichtsvollziehers als zentrale Instanz für Mobiliarvollstreckung durch die Übertragung der Forderungspfändung und damit die Reduzierung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten kann einen richtigen Schritt insbesondere im standardisierbaren Massenverfahren darstellen.\r\nUm das Potenzial dieser einzelnen Maßnahme voll ausschöpfen zu können, müssen zunächst folgende Rahmenbedingungen geschaffen werden:\r\n-\tDie Gerichtsvollzieher müssen vollumfänglich und nach bundesweit gleichen Standards im Rechtsgebiet der Forderungspfändung umfassend aus- bzw. weitergebildet sein. Dabei darf der bereits aufgebaute Erfahrungsschatz der Rechtspfleger nicht verloren gehen.\r\n-\tMit Blick auf den Gläubiger als Herr des Verfahrens und seinem oftmals vorhandenen zusätzlichen Wissen zum Schuldner und der bisherigen Einziehungshistorie sehen wir im Verfahrensablauf regelmäßig eine Sollbruchstelle, die dazu führt, dass der sogenannte „Kombi-Auftrag“ nur in Ausnahmefällen greift. Eine echte Effizienzsteigerung ist erst dann gegeben, wenn der Informationsaustausch mit dem Gläubiger oder seinem Vertreter nach Abnahme der Vermögensauskunft beschleunigt und vereinfacht werden. Lediglich bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sehen wir eine Verfahrensvereinfachung.\r\n-\tDer Rechtsmittelweg muss eindeutig und beidseitig an Fristen gebunden werden, um eine zeitnahe Durchführung von Vollstreckungshandlungen zu gewährleisten.\r\n-\tDie zentrale Stelle des Gerichtsvollziehers darf nicht zu einem Qualitätsverlust bei der Abnahme der Vermögensauskunft führen. Es besteht sonst die Gefahr, dass der Schuldner sein Forderungsvermögen verschleiert, da er den unmittelbaren Zugriff des Gerichtsvollziehers befürchten muss.\r\n-\tDie Umstellung des Verfahrens muss bundeseinheitlich vollzogen werden. Länderspezifische Ausnahmeregelungen schränken die Chancengleichheit in der Zwangsvollstreckung ein und stören damit den Rechtsfrieden.\r\nVor diesem Hintergrund sieht der BDIU durch die mit dem Referentenentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen keine durchgreifende Verbesserung gegenüber dem Status Quo bei gleichzeitig hohem Aufwand. Mit Blick auf die oben skizzierten notwendigen Begleitmaßnahmen sehen wir die mit dem Referentenentwurf vorgeschlagenen Schritte als verfrüht an. Gern steht der BDIU mit der Praxiserfahrung seiner Mitglieder für die Mitarbeit an einem Gesamtkonzept zur Verfügung.\r\n\r\nIII.\tArgumente des BDIU \r\n1.\tBestehende Rechtslage \r\nDer BDIU bewertet die jetzige Rechtslage als zufriedenstellend: Die Vollstreckungsgerichte bearbeiten die Forderungspfändungen weitestgehend korrekt, zügig und mit hoher Fachkompetenz. Auch dürften die Kosten der öffentlichen Hand durch die Gerichtsgebühren gedeckt sein.\r\n2.\tGläubigerautonomie \r\nProfessionelle Antragsteller werden dem Gerichtsvollzieher nicht die Bewertung der Erfolgsaussichten der Vollstreckung überlassen. Die Annahme, es werde ein Antrag gestellt und der Gerichtsvollzieher kümmert sich dann um alles, übersieht, dass der Gläubiger Herr des Vollstreckungsverfahrens ist. Insbesondere wenn es sich nicht um die erste Vollstreckungsmaßnahme handelt, müsste der Gerichtsvollzieher ansonsten eine Bewertung des bisherigen Forderungsverlaufs vornehmen, um nicht notwendige bzw. sinnvolle Vollstreckungsmaßnahmen auszuschließen. Das ist ihm nicht möglich. Aus Sicht des BDIU hat damit die Konzentration der Zwangsvollstreckung auf ein Vollstreckungsorgan regelmäßig keine Verfahrensvorteile.\r\n3.\tRechtsmittel\r\nDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nach der derzeitige Rechtslage ein Beschlussverfahren des Vollstreckungsgerichtes. Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers geht die Beschwerde erst, wenn das zuständige Gericht der Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlung nicht abgeholfen hat. \r\nNach dem Vorschlag des Referentenentwurfs soll der Gerichtsvollzieher in Zukunft Beschlüsse erlassen - eine Kompetenz, die ihm bisher nicht zustand. Rechtsmittel soll die Erinnerung bleiben. Erst wenn der Erinnerung nicht abgeholfen wird, soll die Beschwerde möglich sein.\r\nDie führt zu Verfahrensnachteilen für die Gläubiger, die bisher sofortige Beschwerde gegen den vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einlegen konnten.\r\n4.\tForderungspfändung erfordert hohe fachliche Kompetenz\r\nDie Forderungspfändung ist aus Sicht der BDIU-Mitglieder komplexer als im Referentenentwurf dargestellt. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind gerade auch im Bereich der Forderungspfändung auf hohem Niveau geschult und verfügen über langjährige Praxiserfahrung. Gerichtsvollzieher müssten auf dem Niveau der Rechtspfleger sein. Die Inkassowirtschaft würde es begrüßen, wenn zuerst eine fachliche Ertüchtigung der Gerichtsvollzieher stattfände und erst anschließend weiter über eine Übertragung der Zuständigkeit für die Forderungspfändung nachgedacht wird.\r\n5.\tAngemessene Kapazitätsbereitstellung bei den Gerichtsvollziehern\r\nNach der Beobachtung von BDIU-Mitgliedern sind sich Gerichtsvollzieher uneinig, ob sie die Zuständigkeit für die prüfungsaufwendige Forderungspfändung überhaupt übernehmen wollen. In jedem Fall müssten Gerichtsvollzieher zunächst personell und organisatorisch besser ausgestattet werden.\r\n6.\tKosten\r\nDie Kosten für Gerichtsvollzieher für die Abnahme der Vermögensauskunft dürften höher ausfallen als die Gerichtskosten bisher. Da der Gerichtsvollzieher nicht die gleiche unterstützende Infrastruktur hinter sich hat wie der Rechtspfleger am Vollstreckungsgericht, ist der Aufwand des Gerichtsvollziehers höher. Diese Kosten würden auf die Verfahrensbeteiligten abgewälzt.\r\n7.\tUnterschiede durch Länderzuständigkeit\r\nDa das Justizwesen, zu dem auch die Gerichtsvollzieher gehören, Ländersache ist, befürchtet der BDIU, dass etwa die Ausbildung der Gerichtsvollzieher in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt würde.\r\n8.\tAufwand in den Inkassounternehmen\r\nWir sehen den Gesetzentwurf mit einem deutlich höheren Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden als in den Erläuterungen zum Referentenentwurf skizziert. Allein der mit rd. 594.000 € zu gering geschätzte Anpassungsaufwand für die einmalige Anpassung der IT-Systeme verkennt, dass nicht nur die (noch zu konzipierenden) Formularaufträge angepasst werden müssen, sondern in allen für die Auftragserteilung verwendeten IT-Systeme in die Ablaufsteuerung eingegriffen wird und zudem ein dauerhaft aktuell zu haltendes Adressatenverzeichnis (Gerichtsvollzieher statt Gerichte) aufgebaut werden muss. Realistisch betrachtet, dürfte der Aufwand allein für die Anpassung der IT-Systeme in der Inkassobrache bei ca. 2 bis 3 Mio. € liegen.\r\nFerner basieren die mit rd. € 1,5 Mio. angesetzten Fortbildungskosten für die Gesamtwirtschaft auf der Annahme, dass pro Unternehmen ein einmaliger Aufwand von 10 Schulungsstunden entstehen. Gerade bei großen Inkassodienstleistern ist eine Vielzahl von Mitarbeitenden zu schulen, um die erforderliche Sachkunde zu gewährleisten. Unter Einbeziehung von Ausfallzeiten für die Schulungen sehen wir für die Inkassowirtschaft Fortbildungskosten von mehr als 2,5 Mio. €.\r\nWie unter Punkt 2 erläutert, entfällt der Entlastungseffekt aus der Straffung des Verfahrens, so dass wir für die Inkassobranche insgesamt deutliche Mehrkosten sehen.\r\n \r\nIV.\tFazit\r\nDie Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern würde dazu führen, dass die Vollstreckung nur geringfügig vereinfacht würde. In der Praxis würde die Effizienz der Zwangsvollstreckung in einem kaum messbaren Umfang steigen. Dem gegenüber stehen für die Inkassowirtschaft hohe Anfangsinvestitionen und die Gefahr eines – zumindest vorübergehenden – Qualitätsverlustes.\r\nMit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Zielerreichung (Entlastung von Richtern) stellt sich die Frage, ob eine bloße Aufstockung der Mittel für die Rechtspfleger bei den Gerichten nicht die einfachere und weniger eingreifende Alternative darstellt. \r\nSinnvoll wäre aus der Sicht des BDIU eine Zuständigkeitsverlagerung erst bei einer gleichzeitigen grundlegenden Überarbeitung und Vereinfachung des Vollstreckungsprozesses im Rahmen einer umfassenden Reform der Zwangsvollstreckung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014493","regulatoryProjectTitle":"Gleichbehandlung von Inkassodienstleistern und der Rechtsanwaltschaft bei der Inkassotätigkeit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/0c/450435/Stellungnahme-Gutachten-SG2501280023.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nEvaluierung des Gesetzes  zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt \r\nBerlin, 21. Januar 2025 \r\n\r\nI.\tAnlass der Evaluierung\r\nDas Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3415) ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags (Bundestagsdrucksache 19/30495, S. 8, dort Nummer 3) sollten die Regelungen drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.\r\nDas Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist mit der Evaluierung befasst und gibt dem BDIU Gelegenheit zur Stellungnahme.\r\n\r\nII.\tZusammenfassung\r\nDurch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt erhält die Rechtsanwaltschaft neue Möglichkeiten, sich auch auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen zu betätigen. Nach der Wahrnehmung des BDIU wird von diesen neuen Möglichkeiten, insbesondere der Vereinbarung eines Anteils an der Streitforderung als Erfolgshonorar, Gebrauch gemacht.\r\nVor diesem Hintergrund ist es im Sinne einer kohärenten Behandlung von Rechtsanwälten und Rechtsdienstleistern bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen sinnvoll, den Akteuren gleichwertige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung zu geben und weiterhin noch bestehende Gebiete der Ungleichbehandlung von Rechtsdienstleistenden einerseits und der Rechtsanwaltschaft andererseits zu beseitigen. \r\nSchon mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht verfolgte der Gesetzgeber unter anderem das Ziel, eine möglichst weitgehende Kohärenz zwischen den Vorgaben für die Rechtsanwaltschaft und denen für Inkassodienstleistende herzustellen („Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern“, Bundestags-Drucksache 19/20348, S. 1, S. 27). \r\nMit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurde eine Angleichung der unterschiedlichen Rechtsrahmen allein dadurch geschaffen, dass Anwälten im Wesentlichen – durch Änderungen im RVG und in der BRAO – Freiheiten eingeräumt wurden, über welche die Inkassounternehmen bereits verfügt haben (vgl. Volker Römermann: Bessere Zeiten, schlechtere Zeiten für Rechtsdienstleister, ZRP 2021, 10). \r\nEine Erweiterung der Rechte der nach dem RDG registrierten Personen ging mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt nicht einher, auch wenn sich die Inkassodienstleistungstätigkeit eines Anwalts von der eines Inkassodienstleisters nicht wirklich unterscheidet – gegebenenfalls von der Ausnahme abgesehen, dass der Letztgenannte im Rahmen der Forderungsbeitreibung dem Forderungsinhaber auf Wunsch häufig ein breiteres Serviceangebot (bspw. durch Bonitätsprüfung, Schuldnerüberwachung oder Übermittlung kreditrelevanter Merkmale an eine Auskunftei in Auftragsverarbeitung) zur Verfügung stellen kann, zu dem die Anwaltschaft eher nicht bereit ist, geschweige denn – teilweise mangels Infrastruktur – schlicht nicht imstande ist. \r\n\r\nIII.\tRechtsberatungsbefugnis und Abgrenzung zur Anwaltschaft\r\nMit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt sollte die Frage des Spannungsverhältnisses zwischen § 4 RDG und § 134 BGB, nach Konzeption des Gesetzentwurfs insbesondere durch eine gründliche Prüfung der Befugnisse der Inkassodienstleister durch die Aufsichtsbehörde gelöst werden. In diesem Zusammenhang wurde auch die durchgeführte Änderung des § 2 Abs. 2 RDG („einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung“) diskutiert.\r\nDer BDIU wird regelmäßig von Registrierungsbehörden angefragt, um zu Registrierungsanträgen Stellung zu nehmen. Das betrifft unter anderem auch die Frage, inwieweit ein zu registrierendes Geschäftsmodell als Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG erlaubnisfähig ist.\r\nRegistrierungsanträge von Unternehmen, die in erster Linie Rechtsdienstleistungen im Legal-Tech-Bereich anbieten möchten, sind nach wie vor die Ausnahme. In der Regel besteht kein Zweifel, dass die Anträge eine erlaubnisfähige Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Inhalt haben. Uns sind keine Fälle bekannt geworden, in denen die verwaltungs- und zivilrechtliche Bewertung auseinandergefallen sind.\r\nOhnehin gibt die inzwischen differenzierte Rechtsprechung zur Frage, ob es sich um eine Inkassodienstleistung handelt oder nicht, den Registrierungsbehörden ein ausreichendes Instrumentarium an die Hand, um auch atypische Registrierungsanträge zu prüfen und zu entscheiden. Anlass der damaligen Diskussion war, dass unterschiedliche Registrierungsbehörden bei der Bewertung identischer Registrierungsanträge zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen („Forum Shopping“). Dieses Problem ist durch die Zentralisierung der Aufsicht seit 1. Januar 2025 gelöst. \r\nDie Erweiterung des § 2 Abs. 2 RDG hat aus unserer Sicht zu keinen Verwerfungen geführt und steht im Einklang mit der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof. Gleichwohl spricht sich der BDIU für eine weitere Ausdifferenzierung und Ausweitung der Sachkunde-Anforderungen aus (vgl. Kapitel V).\r\n\r\nIV.\tVertretungsbefugnis im streitigen Verfahren\r\nInkassodienstleister werden von Gläubigern als Spezialisten für die \r\nBeitreibung von Forderungen wahrgenommen. Nicht ohne Grund beauftragt die Mehrheit der Gläubiger spezialisierte Rechtsdienstleister/Inkassodienstleister mit der Forderungsbeitreibung. Dies hat sich auch in den letzten Jahren nicht zugunsten der Anwaltschaft verändert. Dies zeigt, dass der Inkassodienstleister ursprünglich nicht nur wegen der erweiterten Möglichkeiten (z. B. Erfolgshonorar, Kostenübernahme), sondern auch wegen der Qualität der angebotenen Dienstleistungen die erste Wahl der Gläubiger war.\r\n§ 2 Abs. 2 RDG definiert die Inkassodienstleistung unter anderem als die „auf die Einziehung bezogene rechtliche Prüfung und Beratung“. Dies ist eine dem Anwalt gleichgestellte Inkassodienstleistung, die eine Registrierung der Unternehmen voraussetzt. Für die Registrierung ist der Nachweis der Sachkunde zu erbringen. Der Gesetzgeber erkennt an, dass Inkassodienstleister die nötige Qualifikation aufweisen, um den Gläubiger qualifiziert rechtlich zu beraten. Im streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht, bei dem kein Anwaltszwang herrscht, dürfen sich Gläubiger ohne besondere Sachkunde selbst vertreten. Sachkundige Inkassodienstleister sind hingegen nicht vertretungsbefugt. Die Praxis zeigt, dass sich Gläubiger in der Regel vor dem Amtsgericht dennoch von einem Anwalt vertreten lassen, weil sie die rechtlichen Folgen scheuen, die eine sachunkundige Geltendmachung des eigenen Anspruchs zur Folge haben könnte. Welches Risiko mit der Vertretung durch eine qualifizierte Person einhergehen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtspositionen von einem sachkundigen Inkassodienstleister qualifizierter vertreten werden als durch den in der Regel rechtlich nicht versierten Gläubiger selbst. \r\nDurch entsprechende gesetzliche Änderungen würde das Recht so auch den Interessen des Gläubigers besser Rechnung tragen. In einer Vielzahl von Fallkonstellationen, in denen die Sachkunde des Inkasso-dienstleistenden außergerichtlich als hinreichend betrachtet wird, ist der Gläubiger derzeit auf einen kosten- und zeitintensiven Dienstleisterwechsel hin zur Anwaltschaft angewiesen – das auch in einfachsten Konstellationen wie der Klagerücknahme nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Könnten Inkassodienstleister auch im streitigen Verfahren auftreten, käme das einer halben Million Auftraggebern zugute, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen. Dadurch würde die Forderungsdurchsetzung deutlich effizienter und kostengünstiger.\r\n\r\nV.\tReform der Sachkunde\r\nWir halten eine Erweiterung der Rechtsgebiete, eine Ausweitung der zeitlichen Anforderungen und eine Überprüfung der Anbieter theoretischer Sachkunde – ggf. eine Zertifizierung – für notwendig. Auch eine Pflicht der qualifizierten Personen zur Fortbildung analog der Fachanwaltschaft halten wir für nötig und verpflichten die Mitglieder des BDIU durch unseren Code of Conduct.\r\nGrundsätzlich hat sich die Systematik der Sachkunde jedoch bewährt und hat nun auch Einzug in das Kreditzweitmarktgesetz gehalten. Zu unserem Bedauern ist Deutschland im EU-Binnenmarkt fast das einzige Land, welches derartige Sachkundeanforderungen an die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Inkassodienstleister formuliert. Hier sollte die Bundesregierung im Rahmen der Europäischen Union für das hiesige Modell werben.\r\nSeine Vorstellungen und konkrete Vorschläge zur Reform der Sachkunde hat der BDIU in einem eigenen Positionspapier formuliert, das dem BMJ vorgelegt wurde.\r\n\r\nVI.\tWeitere Aspekte zur Gleichstellung\r\n\r\n1.\tVollmachten\r\nDas Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auf-tritt. Demzufolge sind Inkassodienstleister gegenüber Rechtsanwälten bei der Vornahme der rechtlichen Handlungen benachteiligt, die ihnen gem. § 79 Abs. 2, Nr. 4 ZPO ausdrücklich gestattet sind. Eine überzeugende Begründung fehlt. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 88 Abs. 2 ZPO Mangel der Vollmacht\r\n\r\n2.\tVerschwiegenheitspflichten\r\nRechtsanwälte sind Berufsgeheimnisträger gemäß § 2 BORA bzw. § 43a \r\nAbsatz 2 BRAO. Eine äquivalente Verschwiegenheitspflicht für Inkassodienstleister würde diesen ermöglichen, wie Rechtsanwälte sensible Daten zu verarbeiten. Damit würde auch Ärzten und Steuerberatern sowie anderen Berufsgruppen, die sensible Daten für Ihre Tätigkeit bearbeiten und speichern müssen, die Möglichkeit eröffnet, den Dienstleister für die Forderungsbeitreibung auszuwählen und nicht ausschließlich auf die Anwaltschaft angewiesen zu sein. Falsch ist in diesem Zusammenhang die Annahme, dass man zum Forderungseinzug keine sensiblen Daten braucht. Gerade aufgrund der Informationspflichten zu einer Forderung und zum Auftraggeber sind im Falle einer Inkassobeauftragung etwa eines Arztes regelmäßig Gesundheitsdaten betroffen. Die Tatsache, dass jemand beim Arzt war, gepflegt wird oder mit dem Rettungsdienst transportiert wurde, fällt bereits unter die Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO und stellt eine unerlaubte Offenbarung dar. Zudem wird für den Legal-Tech-Bereich auch über eine wirksame Beauftragung der Dienstleister und die Wirksamkeit von Abtretungen diskutiert. Dies vor dem Hintergrund eines Verstoßes gegen § 134 BGB. Auch in diesem Zusammenhang kann die Schweigepflicht zu mehr Rechtssicherheit führen. Sonst würde es im Gesundheitswesen häufig zu einer Nichtigkeit der Abtretung wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz kommen. In diesem Zuge wäre eine Angleichung an die Anwaltschaft sinnvoll und könnte diverse Probleme beheben.\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen\r\n•\t§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen\r\n•\t§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht\r\n•\t§ 97 StPO, Beschlagnahmeverbot\r\n•\t§ 3 Nr. 1 i.V.m. § 64 Abs. 2 StBerG, Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen\r\n \r\n3.\tGebühren bei Vertretung in eigener Sache und bei auf fremde Rechnung abgetretenen Forderungen\r\nDie Frage, ob § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf Inkassounternehmen analog anzuwenden ist, wird von den Gerichten nicht einheitlich entschieden. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von Inkassounternehmen und Anwälten. Mahngerichte, die eine analoge Anwendung ausschließen, lehnen darüber hinaus eine Geltendmachung von Inkassokosten für das gerichtliche Mahnverfahren in den Fällen ab, in denen die Forderung „zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung“ (§ 2 Abs, 2, 2. Alt. RDG) abgetreten wurde, weil die sogenannte fiduziarische Abtretung durch das Mahngericht nicht erkennbar ist. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 91 Abs. 2, Satz 3 ZPO\r\n\r\n4.\tKlagerücknahme im Mahnverfahren\r\nErgänzend zu Punkt 2 und 3 besteht darüber hinaus keine Möglichkeit \r\nfür Inkassodienstleister, nach einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid die Klage zurückzunehmen. Durch die daraus resultierende notwendige zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen über diese unbegründete Benachteiligung der Inkassodienstleister hinaus zusätzliche Kosten. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 79 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Parteiprozess\r\n\r\n5.\tParteiprozess\r\nInkassounternehmen können bestimmte Prozesshandlungen nicht vor-nehmen, die zum Parteiprozess gehören. Beispielsweise kann ein Inkassounternehmen weder Urteil noch Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) o.Ä. beim Prozessgericht anfordern. So kann das Inkassounternehmen keinen klarstellenden Vermerk oder eine Rechtsnachfolgeklausel bei Urteilen, KFB o.Ä. beantragen. Dies ist eine Ungleichbehandlung zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwälten. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Parteiprozess\r\n\r\n6.\tForderungsanmeldung im Insolvenzverfahren \r\nDie Vertretungsbefugnis von Inkassounternehmen im Insolvenzverfahren ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen und wird in der Praxis der Insolvenzgerichte sehr unterschiedlich gehandhabt. So er-scheint eine Klarstellung der Formulierung des § 174 Abs. 1 S. 3 InsO dergestalt geboten, dass Inkassounternehmen den Gläubiger auch bei der Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung vertreten können. Der Wortlaut der Norm erscheint eindeutig, so dass ein Inkassodienstleister – außerhalb des Anwaltszwangs nach § 78 ZPO – den Gläubiger in diesem Klageverfahren vertreten kann. Dennoch wird dies in der Praxis immer wieder in Zweifel gezogen. Außerhalb des Anwaltszwangs nach § 78 ZPO gibt es aber keinen sachlichen Grund, Inkassodienstleister von der Vertretung in diesem Verfahren auszuschließen. Diese können schon in der Einzelzwangsvollstreckung diese Qualifizierung prüfen und einsetzen (§ 850f Abs. 2 ZPO) und sind auch berechtigt, die Forderung als aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung anzumelden und insoweit zu begründen. Warum dies nicht in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht möglich sein soll, erschließt sich nicht. Die notwendige Sachkunde folgt aus § 11 RDG. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 174 Abs. 1 S. 3 InsO\r\n\r\n7.\tVerbraucherinsolvenzverfahren \r\nGesetzliche Klarstellungen sind auch im Verbraucherinsolvenzverfahren wünschenswert. In § 305 Abs. 4 S. 2 InsO ist geregelt, dass sich der Gläubiger in diesem Verfahren entsprechend § 174 Abs. 1 S. 3 durch einen Inkassodienstleister vertreten lassen kann. Dies umfasst nach dem überwiegenden Verständnis in der Rechtsprechung auch die Postulationsfähigkeit, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Allerdings ist dies nicht unbestritten, was in der Praxis immer wieder zu erhöhtem Aufwand und erhöhten Kosten führt. Es erscheint angezeigt, diese Streitfrage im Sinne einer bestehenden Postulationsfähigkeit zu entscheiden. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 174 Abs. 1 S. 3 InsO\r\n•\t§ 305 Abs. 4 S. 2 InsO \r\n \r\n8.\tAuskünfte bei Nachlassgerichten\r\nInkassodienstleister zählen nicht zum vertretungsbefugten Personen-kreis gem. § 10 Abs. 2 FamFG. Dies führt dazu, dass ihnen für den Forderungseinzug notwendige Auskünfte bei den Nachlassgerichten nicht erteilt werden. Eine Begründung dafür ist nicht zu erkennen. Es wird insoweit angeregt, § 10 Abs. 2 FamFG um eine Nr. 4 zu ergänzen: \r\n„4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), soweit ihre Vertretung im Verfahren nach diesem Gesetz der Erbringung einer Rechts- oder Inkassodienstleistung nach § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes dient.“\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 10 Abs. 2 FamFG, Bevollmächtigte\r\n\r\n9.\tErinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung\r\nInkassounternehmen sind schon jetzt berechtigt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen zu beauftragen. Entsprechend der nach § 11 RDG vermittelten Sachkunde müssen sie auch die damit einhergehenden Rechtsprüfungen vornehmen. Insbesondere bearbeiten sie auch selbstständig die Monierungen der Gerichtsvollzieher und der Vollstreckungsgerichte. Sie sind, ohne dass sich dies sachlich rechtfertigen ließe, jedoch nicht berechtigt, das Erinnerungsverfahren gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu beantragen. Hier liegt eine Ungleichbehandlung zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwaltschaft vor, die dazu führt, dass für das Erinnerungsverfahren bezüglich einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die das Inkassounternehmen beantragt hat, ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, dem das Verfahren bisher unbekannt ist. Darüber hinaus entstehen zusätzliche und überflüssige Kosten.\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 766 ZPO\r\n•\t§ 79 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ZPO\r\n\r\n10.\tImmobiliarzwangsvollstreckung\r\nInkassounternehmen dürfen generell keine Immobiliarzwangsvollstreckung durchführen. Auch hier sind Inkassounternehmen gegenüber Rechtsanwälten benachteiligt. Erlangen Inkassounternehmen im Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens Kenntnis von Immobilieneigentum, so muss für die Immobiliarzwangsvollstreckung ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Der Rechtsanwalt, der bisher am Verfahren nicht beteiligt war, keine Kenntnis über das Verfahren hat, kann demzufolge auch keine seriösen juristischen Einschätzungen vornehmen. In der Praxis der Amtsgerichte wird es unterschiedlich gehandhabt, ob ein Inkassodienstleister berechtigt ist, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu beantragen. Einerseits wird auf die mangelnde Postulationsfähigkeit nach §§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO und § 10 Abs. 2 FamFG verwiesen, andererseits werden diese Vorschriften für nicht anwendbar erachtet, da sich das Verfahren allein nach der Grundbuchordnung (GBO) richte. Das OLG München (15.06.2012, 34 Wx 199/12) hält die Inkassodienstleister für postulationsfähig, während das OLG Celle die Postulationsfähigkeit verneint (Beschluss v. 18.09.2017, 18 W 38/17). Obwohl die Mehrzahl der Grundbuchämter dem OLG München folgt, ohne dass es hierbei zu beanstandungswürdigen Fällen gekommen ist, werden auch immer wieder entsprechende Anträge zurückgewiesen. \r\nDiese rechtshistorisch zu begründende formelle Beschränkung der Inkassounternehmen allein auf die Mobiliarzwangsvollstreckung ist daher im Lichte der liberalisierenden Tendenzen im Bereich der Rechtsberatung nicht überzeugend begründet und führt zu einer konträren Anwendung derselben gesetzlichen Regelungen. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Parteiprozess\r\n\r\n11.\tUmgehungsverbote\r\n§ 20 des Code of Conduct des BDIU verbietet es Mitgliedern des BDIU grundsätzlich, die vom Verbraucher angezeigte Stellvertretung – etwa durch einen Rechtsanwalt oder einen Schuldnerberater – zu um-gehen. Die Regelung stellt sicher, dass alle Verhandlungen und Mitteilungen über die jeweiligen Vertreter erfolgen, was die betroffenen Parteien vor unüberlegten Handlungen schützt. Die Normierung eines gesetzlichen Umgehungsverbots für Inkassodienstleister analog zu § 20 des Code of Conduct im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wäre ein bedeutender Schritt zur Stärkung des Verbraucherschutzes und zur Sicherstellung fairer Inkassopraktiken.\r\nDrei Fallkonstellationen sollten berücksichtigt werden:\r\n•\tVerbot, einen vom Schuldner bestellten Rechtsanwalt bei Inkassodienstleistungen zu umgehen\r\n•\tVerbot, andere vom Schuldner bestellte Vertreter (Vertreter, die keine Rechtsanwälte sind) bei Inkassodienstleistungen zu umgehen\r\n•\tVerbot, einen vom Gläubiger bestellten Inkassodienstleister zu umgehen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gleichstellung zwischen Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Forderungseinzug \r\n\r\n1.\tHintergrund\r\n\r\nEine halbe Millionen rechtsuchende Gläubiger greifen in insgesamt über 30 Millionen Fällen pro Jahr in Forderungsmanagement und Anspruchsdurchsetzung auf Inkassodienstleister zurück. \r\nDie rechtliche Expertise des Inkassos hilft Unternehmen so dabei, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren und ist in Zeiten des Fach- und Arbeitskräftemangels essentieller Teil einer funktionierenden, arbeitsteiligen Wirtschaft.\r\nInsgesamt führen Inkassodienstleister ihren Auftraggebern jährlich über fünf Milliarden Euro sonst verlorener Liquidität zurück, minimieren die Kosten des Zahlungsverzugs, sorgen für Rechnungstreue und Verlässlichkeit im Wirtschaftsverkehr und stabilisieren Verbraucherpreise. \r\nIn einigen Bereichen hemmen unbegründete gesetzliche Einschränkungen die Effizienz des Inkassos - das geht insbesondere zu Lasten der rechtsuchenden Gläubiger.\r\nDer Mehrwert von Inkassodienstleistungen für den Wirtschaftsstandort und einzelne Gläubiger könnte größer sein, wenn die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern im Forderungseinzug endlich vollständig vollzogen würde. Auch der Gesetzgeber verfolgte mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorechtgenau genau dieses Ziel („Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern“, Bundestags-Drucksache 19/20348, S. 1, S. 27). \r\nWenngleich der Gesetzgeber der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof folgend mittlerweile explizit anerkennt, dass Inkassodienstleister nicht nur im außergerichtlichen Verfahren, sondern auch im gerichtlichen Mahnverfahren dieselben Leistungen wie Rechtsanwälte erbringen, werden beide Akteure dennoch nach wie vor ungleich behandelt. \r\n\r\n2.\tVorschläge und Anregungen zur Gleichstellung mit Rechtsanwälten\r\n\r\n1.\tVollmachten\r\nDas Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Demzufolge sind Inkassodienstleister gegenüber Rechtsanwälten bei der Vornahme der rechtlichen Handlungen benachteiligt, die ihnen gem. § 79 Abs. 2, Nr. 4 ZPO ausdrücklich gestattet sind. \r\nEine überzeugende Begründung fehlt. Tatsächlich widerspricht das auch dem Ziel bisheriger Gesetzesänderungen, etwa durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und das Legal-Tech-Gesetz.\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 88 Abs. 2 ZPO Mangel der Vollmacht\r\n2.\tKlagerücknahme im Mahnverfahren\r\nErgänzend zu Punkt 2. und 3. besteht darüber hinaus keine Möglichkeit \r\nfür Inkassodienstleister, nach einem Einspruch gegen den Vollstreckungs-bescheid die Klage zurückzunehmen. Durch die daraus resultierende not-wendige zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen über die-se unbegründete Benachteiligung der Inkassodienstleister hinaus zusätzliche Kosten. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 79 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Parteiprozess\r\n3.\tParteiprozess\r\n•\tInkassounternehmen können bestimmte Prozesshandlungen nicht vor-nehmen, die zum Parteiprozess gehören. Beispielsweise kann ein Inkasso-unternehmen weder Urteil noch Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) o.Ä. beim Prozessgericht anfordern. So kann das Inkassounternehmen keinen klarstellenden Vermerk oder eine Rechtsnachfolgeklauseln bei Urteilen, KFB o.Ä. beantragen. \r\nDies ist eine Ungleichbehandlung zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwälten. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO (Parteiprozess)\r\n4.\tForderungsanmeldung im Insolvenzverfahren \r\nDie Vertretungsbefugnis von Inkassounternehmen im Insolvenzverfahren \r\nist immer wieder Gegenstand von Diskussion und wird in der Praxis der Insolvenzgerichte sehr unterschiedlich gehandhabt. So erscheint eine Klarstellung der Formulierung des § 174 Abs. 1 S. 3 InsO dergestalt geboten, dass Inkassounternehmen den Gläubiger auch bei der Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung vertreten kann. Der Wortlaut der Norm erscheint eindeutig, so dass ein Inkassodienstleister – außerhalb des Anwaltszwangs nach § 78 ZPO - den Gläubiger in diesem Klageverfahren vertreten kann. Dennoch wird dies in der Praxis immer wieder in Zweifel gezogen. Au-ßerhalb des Anwaltszwangs nach § 78 ZPO gibt es aber keinen sachlichen Grund, Inkassodienstleister von der Vertretung in diesem Verfahren aus-zuschließen. Diese können schon in der Einzelzwangsvollstreckung diese Qualifizierung prüfen und einsetzen (§ 850f Abs. 2 ZPO) und sind auch berechtigt, die Forderung als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anzumelden und insoweit zu begründen. Warum dies nicht in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht möglich sein soll, erschließt sich nicht. Die notwendige Sachkunde folgt aus § 11 RDG. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 174 Abs. 1 S. 3 InsO\r\n5.\tVerbraucherinsolvenzverfahren \r\nGesetzliche Klarstellungen sind auch im Verbraucherinsolvenzverfahren wünschenswert. In § 305 Abs. 4 S. 2 InsO ist geregelt, dass sich der Gläubiger in diesem Verfahren entsprechend § 174 Abs. 1 S. 3 durch einen Inkassodienstleister vertreten lassen kann. Dies umfasst nach dem überwiegen-den Verständnis in der Rechtsprechung auch die Postulationsfähigkeit, ei-nen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Allerdings ist dies nicht unbestritten, was in der Praxis immer wieder zu erhöhtem Aufwand und erhöhten Kosten führt. Es erscheint angezeigt, diese Streit-frage im Sinne einer bestehenden Postulationsfähigkeit zu entscheiden. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 174 Abs. 1 S. 3 InsO\r\n•\t§ 305 Abs. 4 S. 2 InsO \r\n6.\tVertretungsbefugnis im streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht\r\n§ 2 Abs. 2 RDG definiert die Inkassodienstleistung unter anderem als die „auf die Einziehung bezogene rechtliche Prüfung und Beratung“. Dies ist eine dem Anwalt gleichgestellte Inkassodienstleistung, die eine Registrierung der Unternehmen voraussetzt. Für die Registrierung ist der Nach-weis der Sachkunde zu erbringen. Der Gesetzgeber erkennt an, dass Inkassodienstleister die nötige Qualifikation aufweisen, um den Gläubiger qualifiziert rechtlich zu beraten. Im streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht, bei dem kein Anwaltszwang herrscht, dürfen sich Gläubiger ohne besondere \r\n \r\nSachkunde selbst vertreten. Sachkundige Inkassodienstleister sind hingegen nicht vertretungsbefugt. Die Praxis zeigt, dass sich Gläubiger in der Regel vor dem Amtsgericht den-noch von einem Anwalt vertreten lassen, weil sie die rechtlichen Folgen scheuen, die eine sachunkundige Geltendmachung des eigenen Anspruchs zur Folge haben könnte. Das führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Anwälten. Welches Risiko mit der Vertretung durch eine qualifizierte Person einhergehen soll, ist nicht er-sichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtspositionen von einem sachkundigen Inkassodienstleister qualifizierter vertreten werden als durch den in der Regel rechtlich nicht versierten Gläubiger selbst. \r\nBetroffene Vorschriften: \r\n•\t§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Parteiprozess\r\n7.\tAuskünfte bei Nachlassgerichten\r\nInkassodienstleister zählen nicht zum vertretungsbefugten Personenkreis gem. § 10 Abs. 2 FamFG. Dies führt dazu, dass ihnen für den Forderungseinzug notwendige Auskünfte bei den Nachlassgerichten nicht erteilt wer-den. Eine Begründung dafür ist nicht zu erkennen. Es wird insoweit angeregt, § 10 Abs. 2 FamFG um eine Nr. 4 zu ergänzen: „4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), soweit ihre Vertretung im Verfahren nach diesem Gesetz der Erbringung einer Rechts- oder Inkassodienstleistung nach § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes dient.“\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 10 Abs. 2 FamFG, Bevollmächtigte\r\n8.\tGebühren bei Vertretung in eigener Sache \r\nDie Frage, ob § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf Inkassounternehmen analog an-zuwenden ist, wird von den Gerichten nicht einheitlich entscheiden. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von Inkassounternehmen und Anwälten. Mahngerichte, die eine analoge Anwendung ausschließen, lehnen dar-über hinaus eine Geltendmachung von Inkassokosten für das gerichtliche Mahnverfahren in den Fällen ab, in denen die Forderung „zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung“ (§ 2 Abs, 2, 2. Alt. RDG) abgetreten wurde, weil die sog. fiduziarische Abtretung durch das Mahngericht nicht erkennbar ist. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 91 Abs. 2, Satz 3 ZPO\r\n \r\n9.\tErinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung\r\nInkassounternehmen sind schon jetzt berechtigt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen zu beauftragen. Entsprechend der nach § 11 RDG vermittelten Sachkunde, müssen Sie auch die damit einhergehenden Rechtsprüfungen vornehmen. Insbesondere bearbeiten sie auch selbstständig die Monierungen der Gerichtvollzieher und der Vollstreckungsgerichte. Sie sind, ohne dass sich dies sachlich rechtfertigen ließe, jedoch nicht berechtigt, das Erinnerungsverfahren gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu beantragen. Hier liegt eine Ungleichbehandlung zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwälten vor, die dazu führt, dass für das Erinnerungsverfahren bezüglich einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die das Inkassounternehmen beantragt hat, ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, dem das Verfahren bisher unbekannt ist. Darüber hinaus entstehen zusätzliche und überflüssige Kosten.\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 766 ZPO\r\n•\t§ 79 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ZPO\r\n10.\tImmobiliarzwangsvollstreckung\r\nInkassounternehmen dürfen generell keine Immobiliarzwangsvollstreckung durchführen. Auch hier sind Inkassounternehmen gegenüber Rechtsanwälten benachteiligt. Erlangen Inkassounternehmen im Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens Kenntnis von Immobilieneigentum, so muss für die Immobiliarzwangsvollstreckung ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Der Rechtsanwalt, der bisher am Verfahren nicht beteiligt war, keine Kenntnis über das Verfahren hat, kann demzufolge auch keine seriösen ju-ristischen Einschätzungen vornehmen. In der Praxis der Amtsgerichte wird es beispielsweise unterschiedlich gehandhabt, ob ein Inkassodienstleister berechtigt ist, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu beantragen. Einerseits wird auf die mangelnde Postulationsfähigkeit nach §§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO und § 10 Abs. 2 FamFG verwiesen, andererseits werden diese Vorschriften für nicht anwendbar erachtet, da sich das Ver-fahren allein nach der Grundbuchordnung (GBO) richte. Das OLG München (15.06.2012, 34 Wx 199/12) hält die Inkassodienstleister für postulationsfähig, während das OLG Celle die Postulationsfähigkeit verneint (v. 18.09.2017, 18 W 38/17). Obwohl die Mehrzahl der Grundbuchämter dem OLG München folgt, ohne dass es hierbei zu beanstandungswürdigen Fällen gekommen ist, werden in der Praxis immer wieder entsprechende Anträge zurückgewiesen. \r\nDiese rechtshistorisch zu begründende formelle Beschränkung der Inkassounternehmen allein auf die Mobiliarzwangsvollstreckung ist daher im Lichte der liberalisierenden Tendenzen im Bereich der Rechtsberatung nicht überzeugend begründet und führt zu einer konträren Anwendung der selben gesetzlichen Regelungen. \r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO (Parteiprozess)\r\n11.\tÜberlegungen zur Sachkunde\r\nEine weitere, wünschenswerterweise sogar eine vollständige Gleichstellung der Rechtsdienstleister mit den Rechtsanwälten im Forderungseinzug müsste auch mit einer Diskussion um eine Erweiterung der theoretischen Sachkunde der Rechtsdienstleister einhergehen. \r\nIm Kontext des Legal-Tech-Gesetzes wurde bereits eine Ausweitung der Themenbereiche des § 11 RDG um das gesamte Zivilrecht, einschließlich der inkassorelevanten Teile des Telekommunikations-, Energie- und Versicherungsrechtes diskutiert. \r\nDer fundamentale Wandel im Datenschutzrecht oder im Verbraucherschutzrecht der letzten Dekade findet zwar Berücksichtigung in den Sachkundelehrgängen und Fortbildungen des BDIU, er schlägt sich in den Anforderungen an die Sachkunde von Rechtsdienstleistern jedoch genauso wenig nieder, wie die steigenden rechtlichen Anforderungen in den laufenden Kostenrechtsdebatten gewürdigt werden. \r\nDer BDIU hat zu diesem Thema ein eigenes Positionspapier vorgelegt.\r\n12.\tVerschwiegenheitspflichten\r\nRechtsanwälte sind Berufsgeheimnisträger gemäß § 2 BORA bzw. § 43a Absatz 2 BRAO. Eine äquivalente Verschwiegenheitspflicht für Inkassodienstleister würde diesen ermöglichen, wie Rechtsanwälte sensible Daten zu verarbeiten. Damit würde auch Ärzten und Steuerberatern sowie an-deren Berufsgruppen, die sensible Daten für Ihre Tätigkeit bearbeiten und speichern müssen, die Möglichkeit eröffnet, den Dienstleister für die Forderungsbeitreibung auszuwählen und nicht ausschließlich auf die Anwaltschaft angewiesen zu sein. \r\nDerzeit haben Inkassodienstleister in diesem Bereich einen deutlichen Wettbewerbsnachteil, der keiner überzeugenden Begründung folgt – gerade vor dem Hintergrund der Datenschutzgrundverordnung, aber auch des Gleichbehandlungsgrundsatzes.\r\nBetroffene Vorschriften:\r\n•\t§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen\r\n•\t§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen\r\n•\t§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht\r\n•\t§ 97 StPO Beschlagnahmeverbot\r\n•\t§ 3 Nr. 1 i.V.m. § 64 Abs. 2 StBerG Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen\r\n13.\tUmgehungsverbote\r\n§ 20 des Code of Conduct des BDIU verbietet es Mitgliedern des BDIU grundsätzlich, die vom Verbraucher angezeigte Stellvertretung – etwa durch einen Rechtsanwalt oder einen Schuldnerberater – zu umgehen. Die Regelung stellt sicher, dass alle Verhandlungen und Mitteilungen über die jeweiligen Vertreter erfolgen, was die betroffenen Parteien vor unüberlegten Handlungen schützt. Die Normierung eines gesetzlichen Umgehungsverbots für Inkassodienstleister analog zu § 20 des BDIU-Code of Conduct im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wäre ein bedeutender Schritt zur Stärkung des Verbraucherschutzes und zur Sicherstellung fairer Inkassopraktiken.\r\nDrei Fallkonstellationen sollten berücksichtigt werden:\r\n•\tVerbot, einen vom Schuldner bestellten Rechtsanwalt bei Inkassodienstleistungen zu umgehen\r\n•\tVerbot, andere vom Schuldner bestellte Vertreter (Vertreter, die keine Rechtsanwälte sind) bei Inkassodienstleistungen zu umgehen\r\n•\t Verbot, einen vom Gläubiger bestellten Inkassodienstleister zu umgehen. \r\n\r\n3.\tFazit\r\n\r\nDer BDIU setzt sich für die Abschaffung der Ungleichbehandlungen zwischen Rechtsanwälten und Rechts- bzw. Inkassodienstleistern ein, zumal vor allem – wenn auch nicht ausschließlich – Inkassodienstleister benachteiligt werden.\r\nFortschritte bei der Gleichbehandlung würden dem Ziel Rechnung tragen, dass ein Gläubiger bei der Durchsetzung seiner legitimen Forderungen frei ist, einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsdienstleister zu beauftragen – ohne dadurch Nachteile zu befürchten zu müssen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018535","regulatoryProjectTitle":"Verbraucherkreditrichtlinie rechtssicherer umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/38/589872/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230034.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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In diesem besagten Fall spielt beispielsweise auch die Regelung des § 491 Abs. 5 BGB RefE beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Rolle, die der Inkassodienstleister namens und im Auftrag des Darlehensgebers mit dem Kreditnehmer abschließt.\r\n\r\n3.\tZum Gesetzentwurf im Allgemeinen\r\n\r\nDer BDIU versteht die Notwendigkeit der Umsetzung der EU-Richtlinie \r\nin deutsches Recht. Bei bestimmten Konstellationen von Händlern und Darlehensgebern im Onlinehandel kann es aber im Sinne des jetzigen Entwurfs vorkommen, dass Händler selbst ungewollt in die Rolle von Darlehensgebern im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB geraten – mit Verpflichtungen, die gerade kleine und mittelständische Betriebe nicht schultern können. Dies wäre eine ungewollte Benachteiligung solcher Betriebe, die sich nicht aus den Pflichten der Richtlinie ergibt.\r\nZweitens geht es über die Ziele der umzusetzenden Richtlinie hinaus, dass Verbraucherschutzrechte nun weiter gefasst werden sollen. Dadurch würde aus jedem Verstoß gegen diese Rechte automatisch auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entstehen. Dies verursacht zunächst Verunsicherung und könnte im Zweifelsfall darüber hinaus dazu führen, dass etwa bei der Rechtsdurchsetzung ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht zwei Mal geahndet werden könnte – zum einen träfe es den Auftraggeber und zum anderen den von ihm beauftragten Rechtsdienstleister. Diese nicht beabsichtigte Möglichkeit sollte im Sinne der Rechtssicherheit bei der Wahrnehmung von legitimen Gläubigerinteressen verhindert und schon im Gesetzentwurf korrigiert werden.\r\nSchließlich weist der BDIU darauf hin, dass der Gesetzentwurf einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, nämlich die Pflicht zur Nachsicht im neu vorgesehenen § 497a BGB. Dieser Begriff ist interpretationsbedürftig und erhöht die Rechtsunsicherheit, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften weiter. Der BDIU regt an, den Begriff Nachsicht durch einen Begriff zu ersetzen, der keiner zusätzlichen Auslegung bedarf.\r\n\r\n4.\tAnregungen des BDIU\r\n\r\n4.1.\tRatenzahlungsvereinbarungen in der Forderungsbeitreibung\r\nAuch wenn Ratenzahlungsvereinbarungen – abhängig von ihrer Entgeltlichkeit (z. B. durch Anfall einer Einigungsgebühr) – bereits nach geltender Rechtslage entweder als entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 506 BGB oder als unentgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß § 515 BGB eingeordnet werden, ist mit der Neufassung des § 506 BGB eine weitergehende Einbeziehung solcher Vereinbarungen in den Anwendungsbereich nicht auszuschließen. Die vorgeschlagenen Änderungen könnten daher zu einer erweiterten Regulierung von Ratenzahlungsvereinbarungen führen, insbesondere wenn zusätzliche Entgelte im Rahmen der Rechtsdurchsetzung anfallen und damit die in § 506 Abs. 4 RefE vorgesehenen Ausnahmetatbestände nicht greifen.\r\n§ 491 Abs. 5 BGB RefE verbietet darüber hinaus eine Schlechterstellung des Verbrauchers bei Umschuldungen im Vergleich zum Ursprungsvertrag. Unklar ist hier, ob und wie sich dies auf Ratenzahlungsvereinbarungen auswirkt, die regelmäßig durch Inkassodienstleister abgeschlossen werden.\r\nDer BDIU regt eine Klarstellung an, dass §§ 506 BGB und 491 Abs. 5 BGB RefE keine Anwendung auf Ratenzahlungsvereinbarungen finden, die im Zuge der Rechtsdurchsetzung vereinbart werden.\r\n\r\n4.2.\tZur Rolle von Rechtsdienstleistern bei Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften\r\nIm RefE zeigt sich eine weitreichende Ausdehnung des Verbraucherschutzes insbesondere durch die vorgesehene Regelung in Art. 246e § 1 Abs. 2 EGBGB, wonach jeder Verstoß gegen formale oder materielle Verbraucherschutzvorschriften zugleich als Verletzung von Verbraucherinteressen gilt und einen eigenständigen Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllen kann. Daneben kann damit ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet werden.\r\nRechtsdienstleister wie Inkassounternehmen übernehmen bei der Durchsetzung von Gläubigerinteressen die vom Gläubiger bereitgestellten Informationen. Auch bei sorgfältiger Prüfung ist es faktisch nicht möglich, sämtliche rechtlichen Aspekte des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses auf mögliche – insbesondere vergangenheitsbezogene – Verstöße gegen Verbraucherrechte umfassend zu kontrollieren.\r\nWenn Rechtsdienstleister nun aufgrund der bereitgestellten Informationen gegenüber Schuldnern eine – ex ante bereits fehlerhafte – Forderung geltend machen, ist nach dem aktuellen Text des RefE nicht auszuschließen, dass diese Rechtsdienstleister selbst einen eigenständigen Verstoß gegen Verbraucherschutzvorgaben bzw. gegen das UWG begehen könnten. Dies würde zu einer Durchschlagswirkung der Verantwortung führen – von der Gläubigerebene auf die nachgelagerte Ebene der Rechtsdurchsetzung durch beauftragte Rechtsdienstleister. \r\nDas wiederum könnte weitreichende Folgen für die Rechtssicherheit bei der Wahrnehmung von legitimen Gläubigerinteressen aus geschlossenen Verbraucherkreditverträgen haben und die Kosten für die Rechtsdurchsetzung im Endeffekt substantiell erhöhen. \r\nEine doppelte Sanktionierung – einmal auf der Ebene Kreditgeber/Kredit-nehmer und anschließend auf der Ebene Rechtsdienstleister/Kreditnehmer – faktisch aufgrund desselben Lebenssachverhalts wäre als systemwidrig einzuordnen. Der Rechtsdienstleister ist im Rahmen seiner Mandatierung nur mit der Rechtsdurchsetzung des Anspruches des Kreditgebers betraut. Aufgrund der Regelungen des Kreditzweitmarkgesetzes ist der weitere Schutz der Verbraucher sichergestellt, wenn der Anspruch aus einem Verbraucherkredit durch einen Kreditdienstleister geltend gemacht wird.\r\nDies gilt spezifisch, jedoch nicht abschließend, für folgende im RefE aufgeführte Konstellationen: \r\na)\tArt. 246e § 1 Abs. 2 EGBGB:\r\nJeder Verstoß gegen Form- oder Schutzvorschriften im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen gilt automatisch als Verletzung von Verbraucherinteressen.\r\n\r\nb)\tArt. 246e § 2 EGBGB:\r\nSolche Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro belegt werden und gelten zusätzlich als UWG-Verstoß. Dies kann auch Rechtsdienstleister betreffen, die eine fehlerhafte Forderung im Mandat übernehmen.\r\n\r\nc)\t§§ 30 und 31 BDSG (Verbraucherschutz im Datenschutzrecht):\r\nAuch hier ist unklar, ob eine Geltendmachung fehlerhafter Forderungen durch Inkassodienstleister einen eigenständigen Datenschutzverstoß darstellt.\r\nDer BDIU regt an, eine explizite gesetzliche Klarstellung vorzusehen, dass ein Rechtsdienstleister, der eine fehlerhafte Forderung im Rahmen einer Mandatsausübung geltend macht, nicht selbst einen eigenständigen Verstoß gegen dieselben Verbraucherschutzvorschriften begeht, die im Grundverhältnis verletzt worden sind. Die Geltendmachung fehlerbehafteter Forderungen darf daneben nicht automatisch zu einer eigenen UWG-Rechtsverletzung führen.\r\n\r\n4.3.\tGefahr für „Kauf auf Rechnung“\r\nDie vorgesehene Erweiterung des Kreditbegriffs in § 506 BGB RefE könnte dazu führen, dass der „Kauf auf Rechnung“ weitgehend zu einem Kreditgeschäft wird. Diese Zahlungsart ist aufgrund ihrer Einfachheit und Transparenz sehr beliebt. \r\nZwar sind im RefE begrüßenswerte Ausnahmen zum Schutz des Kaufs auf Rechnung vorgesehen, dennoch kann es langfristig zu einem Verschwinden dieser Zahlungsart kommen. Einerseits ist zu befürchten, dass marktdominierende Plattformen Händlern keine Ausnahmeregelungen im Sinne des RefE gewähren. Andererseits bieten viele Händler – hier insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen – ihren Verbraucherkunden für die Abwicklung ihrer Online-Geschäfte gern die Nutzung eines Zahlungsdienstleisters an. Dies dient unter anderem auch der Absicherung des Kunden, der seine Zahlungsinformationen nur bei dem Zahlungsdienstleister und nicht bei jedem Händler hinterlegen muss. Oftmals bieten Zahlungsdienstleister den Kunden weitere Dienstleistungen zur Absicherung des Zahlungsverkehrs („Käuferschutz“) an. \r\nDie Neufassung des § 506 Abs. 1 Satz 3 BGB lässt befürchten, dass Zahlungsdienstleister, die vom Händler genutzt werden, als Dritte im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden und die Transaktion des Händlers mit seinem Verbraucherkunden damit per Definition zum Verbraucherdarlehensgeschäft machen. Es ist weiter zu befürchten, dass Anbieter in der Folge diesen Service einstellen – mit Nachteilen für ihre Kundschaft. \r\nGerade für Händler, die sich online im Wettbewerb mit großen Plattformen befinden, bietet der Kauf auf Rechnung mitunter den entscheidenden Wettbewerbsvorteil.\r\nAus den vorstehend dargestellten Erwägungen heraus regt der BDIU – ergänzend zu den unter Punkt 4.1. dargestellten Gründen – eine Überarbeitung des § 506 BGB RefE an.\r\n\r\n4.4.\tUnverzügliche Information des Darlehensnehmers durch den bisherigen Darlehensgeber\r\nIn § 496 Abs. 2 BGB RefE ist vorgesehen, dass der Darlehensnehmer im Fall einer Abtretung an einen Dritten durch den bisherigen Darlehensgeber informiert wird. Wenn das Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) anwendbar ist, steht dieser Regelung § 30 Abs. 1 KrZwMG entgegen, der vorschreibt, dass der Kreditkäufer oder der Kreditdienstleister den Kreditnehmer vor der ersten Durchsetzungsmaßnahme über die Übertragung zu informieren hat. \r\nDie mögliche Folge wären verschiedene Schreiben von unterschiedlichen Unternehmen in derselben Angelegenheit, die zu Missverständnissen führen würden. \r\nDer BDIU schlägt vor, die Informationspflicht nach § 496 Abs. 2 BGB RefE entfallen zu lassen, wenn das KrZwMG anwendbar ist.\r\n\r\n4.5.\tAuswirkungen auf Forderungsverkäufe\r\nEs ist nicht abzusehen, inwiefern die geplante Regulierung dazu führt, dass deutlich mehr Transaktionen zwischen Händlern und Verbrauchern aufgrund der geplanten Neuregelungen rechtlich als Verbraucherkredit eingestuft werden. Dies kann zu einer Verkürzung des Marktes zur Durchsetzung notleidender Forderungen führen. Denn durch die Einstufung als „Kredit“ ist der Erwerb notleidender Forderungen nur bestimmten Kreditkäufern und -dienstleistern erlaubt, was sich negativ auf den Wettbewerb im Forderungsmarkt niederschlagen und letztlich zu für Gläubiger unattraktiveren Verkaufskonditionen führen würde. Dies würde die Auswahl geeigneter Partner im Forderungsverkauf erheblich einschränken und könnte sich negativ auf den Wettbewerb im Forderungsmarkt niederschlagen und letztlich zu für Gläubiger unattraktiveren Verkaufskonditionen führen. Solche Auswirkungen würden von Händlern eingepreist werden, was am Ende zu höheren Verbraucherpreisen führen würde.\r\n\r\n4.6.\tGefahr der Überregulierung\r\nDurch die neuen Anforderungen (z. B. Registrierung gem. § 34k Absatz 8 GewO RefE, Genehmigungsverfahren, jährliche Schulungspflichten gem. \r\n§ 34k Absatz 6 GewO RefE) werden Anbieter zusätzlich belastet – ohne dass dadurch Verbraucher besser geschützt würden.\r\nDer BDIU regt an, die Vorgaben praxis- und marktgerechter zu gestalten – etwa durch weitere Ausnahmen oder Übergangsfristen für Schulungspflichten (Sachkundenachweis und eine regelmäßige Weiterbildung). Zudem sprechen wir uns dafür aus, die Ablegung des gemäß § 34k Absatz 6 GewO RefE vorgesehenen Sachkundenachweises nicht ausschließlich bei den Industrie- und Handelskammern zu verorten. Vielmehr sollte der Zugang zu alternativen, qualitätsgesicherten Anbietern ermöglicht werden, um einen offenen Schulungsmarkt zu gewährleisten.\r\n\r\n5.\tFazit\r\n\r\nSoweit es im Sinne der Richtlinie nicht notwendig ist, sollte der Gesetz-\r\nentwurf keine neuen Belastungen für den Handel und deren Dienstleister vorsehen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen sollten nicht mit den bürokratischen Lasten einer Einstufung als Kreditgeber belastet werden.\r\nAuch sollte der Gesetzgeber davor bewahrt werden, Regelungen zu beschließen, die dazu führen, dass Verstöße gegen das UWG oder gegen Verbraucherschutzvorschriften zwei Mal bestraft werden können: Bei fehlerhaften Mandatierungen würde der Auftraggeber bestraft und anschließend auch der von ihm beauftragte Rechtsdienstleister. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018536","regulatoryProjectTitle":"Keine Entgelte für Schuldnerberatungsdienste","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/ba/589874/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230035.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (SchuBerDG)\r\n\r\n1.\tAnlass des Gesetzgebungsverfahrens\r\n\r\nMit dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher soll eine Verpflichtung aus der EU-Verbraucherkreditrichtline umgesetzt werden: Mitgliedstaaten werden verpflichtet sicherzustellen, dass Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind.\r\nGern ergreift der BDIU die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem einzelnen Aspekt des Gesetzentwurfs.\r\n\r\n2.\tBetroffenheit der Inkassobranche\r\n\r\nSchuldnerberatungsdienste agieren häufig wie auch Rechtsdienstleister vermittelnd zwischen Gläubigern und Schuldnern. Werden Schuldnerberatungsdienste von Schuldnern mandatiert, so treten die jeweiligen Schuldnerberatungen mit den vom Gläubiger mandatierten Rechtsdienstleistern \r\nin den Dialog. \r\nInkassounternehmen als Rechtsdienstleister haben ein Interesse an einer zugänglichen, qualifizierten Beratung der Schuldner durch Schuldnerberatungsdienste. Dabei verfolgen Rechtsdienstleister das legitime Ziel, die größtmögliche Befriedigung der sie beauftragenden Gläubiger zu erreichen.\r\n\r\n3.\tZum Gesetzentwurf im Allgemeinen\r\n\r\nDer BDIU begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung zu stellen. \r\n \r\n4.\tKritik am Gesetzentwurf\r\n\r\nEntgelte für Schuldnerberatungsdienste\r\nDer BDIU hat Bedenken dagegen, dass die Länder ermächtigt werden sollen, Entgelte für die Leistungen von Schuldnerberatungsdienste vorzusehen. Für Verbraucher sollte der Schuldnerberatungsdienst stets kostenlos sein. Deshalb sollten in § 3 SchuBerDG-E weder Entgelte noch Entgeltgrenzen für Schuldnerberatungsdienste vorgesehen werden.\r\nMenschen, die Schuldnerberatungsstellen aufsuchen, sollten nicht durch Entgelte belastet werden – vielmehr sollte das verfügbare Geld verwendet werden, um Gläubiger zu befriedigen.\r\nDa der vorliegende Gesetzentwurf vorsieht, dass Entgelte in eigener Verantwortung der Länder berechnet werden können, ist zu befürchten, dass einige Länder von dieser Regelung Gebrauch machen und andere nicht. Dies würde zu regionalen Ungleichheiten führen.\r\nSchließlich kritisieren wir den unbestimmten Rechtsbegriff, der mit Bezug auf die Höhe des Entgelts verwendet wird: Wann eine „unangemessene Belastung für die Verbraucher“ eintritt, würde einer Auslegung bedürfen, die besser von vorherein vermieden werden sollte. \r\n\r\n5.\tFazit\r\n\r\nDer BDIU begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, Verbrauchern Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten zu gewährleisten. 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