{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-05T20:45:39.590+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000076","registerEntryDetails":{"registerEntryId":69585,"legislation":"GL2024","version":17,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000076/69585","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/01/658764/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000076-2025-12-17_11-25-26.pdf","validFromDate":"2025-12-17T11:25:26.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-03T12:49:31.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-03-31T17:10:46.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-08T11:41:01.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-01-17T14:07:39.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-12-17T11:25:26.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":69585,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000076/69585","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-17T11:25:26.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-03T12:49:31.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66188,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000076/66188","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-02T15:42:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-17T11:25:26.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66184,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000076/66184","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-01T14:52:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-02T15:42:57.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63003,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000076/63003","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-30T10:38:40.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-01T14:52:42.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58362,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000076/58362","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-15T12:19:44.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-30T10:38:40.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58349,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000076/58349","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-17T10:20:52.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-15T12:19:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52505,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000076/52505","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-31T17:10:46.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-17T10:20:52.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45213,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000076/45213","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-08T11:41:01.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-31T17:10:46.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Im DDV sind Auftraggeber von Dialogmarketing und ihre Dienstleister vertreten, u. a. Agenturen, Adress- und Informationsdienstleister, E-Mail-Dienstleister, Customer Services- und Contact-Center, Direct-Mail-Unternehmen sowie Werbungstreibende aus verschiedenen Wirtschaftszweigen. Mithilfe von Positionspapieren informieren wir über Herausforderungen und Potenziale des Dialogmarketings, machen Vorschläge für gesetzliche Regelungen zur Förderung eines ausgewogenen Datenschutz-, Verbraucherschutz und Wettbewerbsrechts. Der Verband pflegt den interfraktionellen Gedankenaustausch, um die Rahmenbedingungen der Freiheit der Kommunikation zu erhalten und die Möglichkeiten des Dialogmarketings einsetzen zu können. 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Im Weiteren gäbe das Änderungsgesetz die Möglichkeit, das Problem der doppelten Rechtswege (Zivil- und Verwaltungsrechtsweg) zu lösen, indem ein Rechtsweg ausgesetzt würde unter Priorisierung des Zivilrechtsweges. Nicht zuletzt weist der DDV auf werberechtliche Missverständnisse im Zusammenhang mit dem so genannten Lettershop-Verfahren hin.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000443","title":"Gesetzl. Klarstellung für Spendenwerbung durch NGOs und Unternehmen; Rechtssicherer Rahmen. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DDV setzt sich für eine klare wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Spendenwerbung ein. Ziel ist es, eine Gesetzesänderung zu erwirken, die klarstellt, dass\r\nSpendenwerbung durch gemeinnützige Organisationen nicht dem UWG unterfällt und\r\nSpendenwerbung durch wirtschaftlich tätige Unternehmen keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellt, sofern der altruistische Zweck im Vordergrund steht und insbesondere kein Bezug zu Produkten oder Leistungen des Unternehmens hergestellt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_MEDIA_ADVERTISEMENT","de":"Werbung","en":"Advertising"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012706","title":"Abwehr einer allgemeinen Bestätigungslösung für telefonisch abgeschlossene Verträge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Abwehr einer allgemeinen Bestätigungslösung für telefonisch abgeschlossene Verträge (mit Blick auf den bereits mehr als ausreichenden Schutzrahmen für Verbraucher).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015563","title":"Vorschlag einer EU-Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085(COD): Vorab-Prüfung sämtlicher umweltbezogener Werbemaßnahmen soll verhindert werden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Umweltangaben sind zu einem Wettbewerbsfaktor geworden, sodass der DDV sinnvolle Regelungen unterstützt, wenn damit verhindert werden soll, dass sich Mitbewerber mittels irreführender werblicher Umweltaussagen („Greenwashing“) in unlauterer Weise einen Vorteil verschaffen. Durch die UGP-Richtlinie bestehen bereits seit Jahrzehnten einheitliche Regelungen in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken. Auch wenn diese bislang keine spezifischen Vorgaben zu Umweltangaben enthält: Das Verbot irreführender Werbung erfasst auch die Werbung mit irreführenden Umweltaussagen. Eine generelle Vorab-Prüfung sämtlicher Claims ist nicht notwendig. 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Unklar ist auch, ob Gewährleistungsmarken, die als Nachhaltigkeitssiegel dienen, künftig noch ohne Zertifizierung des Vergabesystems eintragungsfähig sind. Insoweit hält der DDV es für unbedingt erforderlich, dass die Bundesregierung bei der EU Kommissionauf eine praxisgerechte Klärung hinwirkt. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Dialogmarketing Verband (DDV) ist der größte nationale Zusammenschluss von Dialogmarketing-Unternehmen innerhalb der EU und gehört zu den Spitzenverbänden der Kommunikationswirtschaft in Deutschland. Als die treibende Kraft der Data Driven Economy repräsentiert der DDV Unternehmen, die Daten generieren oder für den professionellen datenbasierten und kundenzentrierten Dialog nutzen. Gemeinsam mit unseren Mitgliedern wollen wir substanzielle Mehrwerte durch individuelle Beziehungen zwischen Menschen, Marken und Unternehmen in einer vernetzten Welt schaffen. Schwerpunkte des Verbands- engagements sind politische Arbeit, Informationsaustausch, Qualitätssicherung und Nachwuchsförderung.\r\nZusammenfassung\r\nDer DDV begrüßt die im Entwurf aufgegriffenen Punkte zur Schaffung von Kohärenz zwischen dem Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grund- verordnung (DS-GVO). Allerdings weist er auf einige werberechtliche Missver- ständnisse hin, insbesondere im Zusammenhang mit dem so genannten Lettershop- Verfahren, die im bevorstehenden Gesetzgebungsprozess ausgeräumt werden sollten.\r\nDer DDV schlägt vor, das Beispiel zur gemeinsamen Verantwortlichkeit im Lettershop- Verfahren aus der Kommentierung zu streichen. Er argumentiert, dass dieses Verfahren nicht als gemeinsame Verantwortlichkeit betrachtet werden sollte und die Nutzung von Datenbeständen für Werbezwecke Dritter nicht in die Definition fällt.\r\nDes Weiteren schlägt der DDV vor, eine gesetzliche Regelung zur Speicherfrist für Auskunftsanfragen hinsichtlich der Empfänger von Daten vorzunehmen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu klären. Er bezieht sich auf die aktuelle Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und schlägt vor, ab wann eine Auskunftsanfrage über die Kategorien von Empfängern verweigert werden darf.\r\nSchließlich spricht der DDV das Problem der doppelten Rechtswege (Zivil- und Verwaltungsrechtsweg) an und schlägt vor, die Möglichkeit der Aussetzung eines Rechtsweges unter Priorisierung des Zivilrechtsweges einzuführen, um parallele Verfahren zur selben Rechtssache zu vermeiden.\r\nInsgesamt betont der DDV die Bedeutung praxisorientierter Lösungen und die Notwendigkeit, den Datenschutz im Einklang mit den aktuellen Entwicklungen und Entscheidungen, insbesondere des EuGH, anzupassen.\r\nIm Einzelnen:\r\n1.\r\nArt. 1 Nr. 13 („Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:“)\r\na)\r\nKeine gemeinsam Verantwortlichen im Lettershop-Verfahren\r\nUm Missverständisse zu vermeiden, sollte das Beispiel „Nutzung eigener Datenbestände für Werbezwecke Dritter“ als Anwendungsbeispiel einer gemeinsamer Verantwortlichkeit in der Kommentierung zu Art. 1 Nr. 13 („Nach § 40 wird folgender\r\n§ 40a eingefügt“) gestrichen werden.\r\n- 4 -\r\nDie Nutzung von Datenbeständen für Werbezwecke Dritter wird in der Praxis als Lettershop-Verfahren bezeichnet. Im Rahmen dieses Verfahrens versenden Unternehmen an ihre eigenen Kontakte die Werbung von Dritten. Dies kann als Empfehlungswerbung erfolgen oder unter dem Briefkopf der Werbetreibenden. Die Werbetreibenden geben nur den Inhalt der Werbung vor, sind aber an der Verarbeitung der Daten der Adressaten nicht beteiligt. Die Unternehmen, die an ihre eigenen Kontakte Werbung versenden, werden als Adresseigner bezeichnet. Teilweise nutzen sie Dienstleister als Auftragsverarbeiter, um die Werbung zu versenden. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht ersichtlicht.Die in der Kommentierung erwähnten Urteile des EuGH betrafen in keinem Fall die Konstellation einer Auftragsverarbeitung. Ob der EuGH durch eine weite Auslegung des Konzepts der gemeinsamen Verantwortlichkeit den Anwendungsbereich der Auftragsverarbeitung einschränken würde, dürfte zweifelhaft sein. Die Dienstleister sind deshalb keine gemeinsamen Verantwortlichen.\r\nAber auch die Adresseigner und die Werbetreibenden sind keine gemeinsam Verantwortlichen. Der EuGH hat sich in den folgenden drei Urteilen mit der Frage befasst, wann bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine gemeinsame Verantwortlichkeit anzunehmen ist:\r\n•\r\nUrteil vom 05.06.2018 - Az. C-210/16 - Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (Fanpage)\r\n•\r\nUrteil vom 10.07.2018 - Az. C-25/17 - Tietosuojavaltuutettu (Zeugen Jehovas)\r\n•\r\nUrteil vom 29.07.2019 - Az. C-40/17 - Fashion ID GmbH & Co. KG (Fashion ID)\r\nAlle drei Urteile betrafen Fragen zur Auslegung der Europäischen Datenschutzrichtlinie (DSR), die mit Wirkung zum 25. Mai 2018 aufgehoben wurde. Das Konzept der gemeinsamen Verantwortlichkeit wurde in der DS-GVO explizit geregelt (Art. 26 DS- GVO), bestand jedoch vorher schon. Insofern sind die Urteile weiterhin von grundsätzlicher Bedeutung, auch wenn sie nicht zur DS-GVO ergingen. Sie sind aber nicht Eins zu Eins auf die DS-GVO übertragbar. Die Gründe des EuGH für eine weite Auslegung unter der alten DSR bestehen unter der DS-GVO nicht fort. Die DS-GVO regelt nicht nur die gemeinsame Verantwortlichkeit, sie hat auch Schutzlücken der DSR geschlossen. Die Anwendbarkeit auf Unternehmen in Drittländern wurde auf Konstellationen erweitert, in denen betroffenen Personen in der Europäischen Union Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. An einer solchen Regelung fehlte es unter der DSR im Fall „Google Spain“. Die Aufsichtsbehörden innerhalb der Europäischen Union sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und für die Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Unternehmen ist eine federführende Aufsichtsbehörde definiert. In den Fällen „Fanpage“ und „Fashion ID“ bestanden noch keine vergleichbaren Regelungen unter der DSR. Da diese Schutzlücken, die eine weite Auslegung unter der DSR rechtfertigten, nicht mehr bestehen, lässt sich die\r\n- 5 -\r\nRechtsprechung des EuGH zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nicht direkt auf die DS-GVO übertragen.\r\nIn den zitierten Urteilen vertrat der EuGH die Ansicht, dass der Begriff des Verantwortlichen in den konkreten Fällen im Interesse eines wirksamen Persönlichkeitsschutzes weit auszulegen war. In allen drei Fällen gab es jedoch spezifische Gründe für eine solche weite Auslegung. Vorausgegangen war den Entscheidungen ein Urteil vom 13. Mai 2014, in dem der EuGH eine weite Auslegung des Begriffs des Verantwortlichen vorgenommen hat, um „einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten“ (Az. C-131/12 - Google Spain und Google). Dieser Entscheidung wiederum ging ein Urteil vom 12. Juni 2011 voraus, das sich im Grundsatz für eine weite Auslegung europäischen Rechts aussprach, wenn ansonsten die „praktische Wirksamkeit“ der Regelung beeinträchtigt würde (Az. C‑324/09 - LʼOréal). Für die Auslegung des Konzepts der gemeinsamen Verantwortlichkeit stellt sich deshalb zuerst die Frage, ob sich die Urteile auf Fallgestaltungen übertragen lassen, in denen eine weite Auslegung nicht erforderlich ist, um die praktische Wirksamkeit des Schutzes zu gewährleisten. Das Konzept der gemeinsamen Verantwortlichkeit wird jedoch häufig weiter ausgelegt, als es zur praktischen Wirksamkeit der DS-GVO erforderlich ist.\r\nAuf das Lettershop-Verfahren sind die Entscheidungen außerdem nicht übertragbar. Die „Fanpage“-Entscheidung betraf die Nutzung von Facebook-Seiten durch Unternehmen, bei denen die Unternehmen dauerhaft ihre Fanpage eingerichtet und gepflegt haben. Außerdem bekamen sie Rückmeldungen über die Nutzung der Fanpage. Der Sachverhalt liegt beim Lettershop-Verfahren anders, denn nach Vertragsschluss über die Werbemaßnahme liegt die Erfüllung des Vertrags nicht in der Hand des Werbetreibenden. Es gibt keine automatisierten Verfahren, die direkt vom Werbetreibenden gesteuert werden können. Die Phasen im Lettershop-Verfahren sind auf diese Weise klar getrennt, so dass nach den Grundsätzen der „Fashion ID“- Entscheidung eine gemeinsame Verantwortlichkeit ebenfalls ausscheidet.\r\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht fasst die Anforderungen nach der „Fashion ID“-Entscheidung zutreffend wie folgt zusammen:\r\n„Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann aus einem oder mehreren Vorgängen bestehen, von denen jeder eine der verschiedenen Phasen betrifft, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen kann (EuGH, „Fashion ID/Verbraucherzentrale NRW“, Urteil vom 29.07.2019 – C 40/17, BeckRS 2019, 15831, Rn. 72). Die Definition in Art. 4 Nr. 7 DSGVO legt dabei aber fest, dass die gemeinsame Verantwortung eine gemeinsame Entscheidung über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung voraussetzt. Für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in einer Verarbeitungskette, für die eine Stelle weder den Zweck noch die Mittel festlegt, kann die verarbeitende Stelle nicht als verantwortlich angesehen werden (EuGH, Urteil vom\r\n- 6 -\r\n29.07.2019 – aaO Rn. 74).“ (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Mai 2023, Az. 7 U 166/22, GRUR-RS 2023, 11534)\r\nDer EuGH hat in der „Fashion ID“-Entscheidung nämlich bereits eine wichtige Einschränkung vorgenommen. Die gemeinsame Verantwortlichkeit soll sich auf den Vorgang oder die Vorgänge beschränken, für die der Verantwortliche tatsächlich über die Zwecke und Mittel mitentscheidet. All dies spricht dafür, dass die Erforderlichkeit einer weiten Auslegung einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Schutzmechanismen der DS-GVO zu beurteilen ist. Für das Lettershop-Verfahren scheidet das Konzept der gemeinsamen Verantwortlichkeit damit aus.\r\nSinn und Zweck des Lettershop-Verfahrens ist, dass keine datenschutzrechtliche Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgt. Deshalb sind die Dienstleister von den Adresseignern als Auftragsverarbeiter eingebunden. Auch die Werbetreibenden, denen die Adressen nicht übermittelt werden, sind nicht als gemeinsam Verantwortliche mit dem Adresseigner anzusehen. Zwar entscheidet der Werbetreibende darüber, dass an die selektierten Adressaten seine Werbung versendet wird. Dies erfolgt jedoch im Rahmen des Vertrages über die Durchführung einer Werbemaßnahme. Nach dem Vertragsschluss entscheiden allein die Adresseigner über deren Durchführung. Die Entscheidungsphasen im Lettershop- Verfahren sind auf diese Weise klar getrennt, so dass nach den Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofs in der „Fashion-ID“-Entscheidung eine gemeinsame Verantwortlichkeit ausscheidet.\r\nDiese Sichtweise wird auch der Rollenverteilung zwischen Adresseigner und Werbendem gerecht. Zudem ermöglichen die gesetzlichen Informationspflichten dem Betroffenen, seine Rechte - insbesondere sein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung (Art. 15-18 DS-GVO) sowie sein Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO) - ordnungsgemäß ausüben zu können.\r\nb) Zuständige Aufsichtsbehörde gemeinsamverantwortlicher Unternehmen\r\nDer Gesetzentwurf trifft in § 40a BDSG (neu) eine Regelung zu der Frage, welche Aufsichtsbehörde für gemeinsame Verantwortliche zuständig ist.\r\nIm Text dieser Vorschrift werden die Begriffe „Anzeige“ und „Antrag“ verwendet. Ebenso wird der Begriff „Antrag“ in der Begründung („Satz 3 schafft Rechtssicherheit für die Fälle, in denen der Antrag beziehungsweise die nachweisenden Unterlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bei den Aufsichtsbehörden eingehen“) benutzt. Da es jedoch keiner Entscheidung der Aufsichtsbehörden bedarf, sollte durchgehend das Wort „Anzeige“ verwendet und das Wort „Antragsstellung“ aus dem Gesetzestext gestrichen und in der Kommentierung nicht mehr verwendet werden\r\n- 7 -\r\n2. Vorschläge zur Nachbesserung des BDSG aufgrund aktueller Entscheidungen des EuGH\r\nDer DDV hat bereits im Juni 2023 auf dringenden Handlungsbedarf hinzuweisen, der durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH entstanden ist.1\r\na) Information über Empfänger\r\nSo schlägt der DDV zu der offen gelassenen Frage der Speicherfrist im Bereich\r\n„Auskunftspflicht“ auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des EuGH vom 12. Januar 2023 (C-154/21) nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c DS-GVO vor, ab wann eine Auskunftsanfrage hinsichtlich der Kategorien von Empfängern verweigert werden darf.\r\nDer EuGH erkennt an, dass unter Art. 13 Abs. 1 Buchstabe e und 14 Abs. 1 Buchstabe e DS-GVO die Information über Kategorien Empfänger ausreichend ist. Unter Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c DS-GVO sollten aber die konkreten Empfänger benannt werden, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist. Die Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs entsprechen der Praxis im Dialogmarketing. Wenn Adress- oder Selektionsdaten an Dritte übermittelt werden, dann werden die betroffenen Personen bereits im ersten Werbeschreiben nach Art. 14 DS-GVO hierüber informiert. Außerdem erhalten die betroffenen Personen auf Anfrage Auskunft nach Art. 15 DS- GVO darüber, an wen personenbezogenen Daten zu ihrer Person übermittelt wurden.\r\nOffen lässt der Europäische Gerichtshof aber die für die Praxis wichtige Frage, für wie lange ein Unternehmen die konkreten Empfänger von Daten dokumentieren soll, um eine solche Auskunft geben zu können. Bisher werden die konkreten Empfänger im Bereich des Dialogmarketings häufig für ein Jahr gespeichert, um Auskunft geben zu können. Hinsichtlich der Speicherfrist besteht aber Rechtsunsicherheit.\r\nProblematisch sind mit Blick auf die Speicherung von Daten allein zur Erfüllung potentieller Auskunftsansprüche die Grundsätze der Datenminimierung unter Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DS-GVO und der Speicherbegrenzung unter Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DS-GVO. Fraglich ist entsprechend, ob die Erforderlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b bis f DS-GVO gegeben ist, wenn die Daten allein für die Möglichkeit eines Auskunftsbegehrens gespeichert werden. Dabei ist auch Art. 11 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen, denn dort wird ausdrücklich geregelt, dass der Verantwortliche nicht verpflichtet ist, die Identifizierung einer Person (hier die Identifizierung an wen personenbezogene Daten dieser Personen übermittelt wurden) nur zum Zwecke der Einhaltung der DS-GVO zu speichern. Der Europäische Gerichtshof scheint aber\r\n1 Siehe auch Initi ativs tellungahme des DDV v om 12. J uni 2023 zum Bericht des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.\r\n- 8 -\r\nvorauszusetzen, dass die Speicherung der konkreten Empfänger rechtmäßig erfolgen kann. Unklar bleibt, für wie lange eine solche Speicherung erfolgen darf.\r\nAus Sicht des DDV wäre eine gesetzliche Regelung zu der Frage sinnvoll, ab wann keine Auskunft über die konkreten Empfänger mehr erteilt werden muss. Dies würde die vom Europäischen Gerichtshof offen gelassene oder übersehene Frage der Speicherfrist klären. Der DDV schlägt deshalb die Regelung darüber vor, ab wann eine Auskunftsanfrage hinsichtlich der Kategorien von Empfängern verweigert werden darf. Dieser Zeitpunkt würde die Erforderlichkeit der Speicherung für Zwecke der Erteilung der Auskunft definieren.\r\nZur Umsetzung könnte beispielsweise § 34 Abs. 1 BDSG um eine neue Ziffer 3 wie folgt ergänzt werden:\r\n\"3. und soweit das Auskunftsersuchen auf die Information über die Empfänger von Daten gerichtet ist und die Offenlegung der Daten mehr als ein Jahr zurückliegt.\"\r\nb) Doppelter Rechtsweg\r\nDarüber hinaus nimmt sich der DDV hinsichtlich doppelter Rechtswege (Zivil- und Verwaltungsrechtsweg) des weiteren Urteils des EuGH vom 12. Januar 2023 (C- 132/21) an und schlägt die Möglichkeit der Aussetzung eines Rechtsweges unter Priorisierung des Zivilrechtsweges vor, um parallele Verfahren zur selben Rechtssache zu vermeiden.\r\nZur Geltendmachung von Betroffenenrechten wird zuerst parallel eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und eine Klage vor dem Zivilgericht eingereicht. Wenn die Aufsichtsbehörde keinen Rechtsverstoß feststellen kann, erfolgt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Beide Verfahren werden dann gleichzeitig fortgeführt, denn damit ergeben sich zwei Chancen für die Kläger. Dies hält der Europäische Gerichtshof grundsätzlich für zulässig.\r\nDas Phänomen der parallelen Geltendmachung ist in der Praxis jedoch mit starken Belastungen für die Aufsicht, Justiz und die betroffenen Verantwortlichen verbunden. Grundsätzlich versucht deshalb das Verfahrensrecht solche Doppelbelastungen zu vermeiden.\r\nDer EuGH räumt den Mitgliedstaaten aber einen Handlungsspielraum ein: \"Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie obliegt es den Mitgliedstaaten, die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese Verordnung garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Art. 47 der Charta\r\n- 9 -\r\nniedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten.\"\r\nUm das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu wahren, darf der Rechtsweg nicht vollständig ausgeschlossen werden. Art. 81 DS-GVO enthält eine solche Lösung für den Fall, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig Klagen anhängig werden. Ausgehend davon, dass dies unter dem europäischen Rechtsschutzprinzip ein akzeptables Muster sein müsste, schlägt der DDV vor, diese Lösung im nationalen Recht entsprechend zu spiegeln, um parallele Verfahren zur selben Rechtssache zu vermeiden. Die Mechanik könnte auch hinsichtlich der parallelen Befassung durch verschiedene innerstaatliche Aufsichtsbehörden genutzt werden. Die Rechtsfolge wäre die Möglichkeit der Aussetzung, wobei der DDV eine Priorisierung des Zivilrechtswegs empfiehlt. Dies wäre auch deshalb von Vorteil, weil dann zugesprochene Schadensersatzansprüche bei der Beurteilung der Höhe eines Bußgeldes mit berücksichtigt werden könnten.\r\nZur Umsetzung könnte beispielsweise § 20 Abs. 3 BDSG wie folgt um einen zweiten Satz ergänzt werden:\r\n„Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Zivilgericht in Deutschland anhängig, so kann das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.\"\r\nKontakt bei weiteren Fragen:\r\nDaniela Henze, Leiterin Public Affairs und des Hauptstadtbüros Französische Straße 12, 10117 Berlin, d.henze@ddv.de, +49 30 509 3209-33\r\nRechtsanwalt (Syndikus) Franz Peter Altemeier, Leiter Recht\r\nFranzösische Straße 12, 10117 Berlin, fp.altemeier@ddv.de, +49 30 509 3209-44\r\nwww.ddv.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000443","regulatoryProjectTitle":"Gesetzl. Klarstellung für Spendenwerbung durch NGOs und Unternehmen; Rechtssicherer Rahmen. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/0b/268673/Stellungnahme-Gutachten-SG2404190002.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n31. Mai 2023\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nPositionspapier des\r\n\r\nDeutschen Dialogmarketing Verbandes e. V. (DDV)\r\n\r\nzur\r\n\r\nSpendenwerbung und NGO-Kommunikation in Deutschland\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHintergrund:\r\n\r\n• Soziales Engagement in Deutschland nimmt auf hohem Niveau weiter zu. Es wird mittlerweile sogar \r\nvon wirtschaftlich tätigen Unternehmen erwartet und von diesen gelebt (Stichwort: Corporate Social \r\nResponsibility).\r\n\r\n• Die rechtlichen Voraussetzungen für Werbung um Spenden oder sonstiges soziales Engagement (im \r\nFolgenden zusammen „Spendenwerbung“) sind jedoch teilweise unklar. Im Fall von Verstößen drohen, \r\ndabei, insbesondere seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), hohe Bußgelder. \r\nDiese Rechtsunsicherheit erschwert die Arbeit gemeinnütziger Organisationen und hemmt soziales \r\nEngagement wirtschaftlich tätiger Unternehmen.\r\n\r\n• Entscheidend ist insbesondere die wettbewerbsrechtliche  Beurteilung der Spendenwerbung. Sofern \r\n(wie z.B. beim Direktmarketing) auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind zwar auch \r\ndatenschutzrechtliche Bestimmungen und insbesondere die DSGVO zu beachten. In der Praxis wird \r\njedoch (wenn auch zu Unrecht) vielfach vertreten, dass die datenschutzrechtliche Bewertung \r\nzumindest im Regelfall der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung folgt.\r\n\r\n• Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist dabei von zentraler Bedeutung, ob Spendenwerbung \r\nals geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb \r\n(UWG) anzusehen ist, da das UWG nur dann Anwendung findet. Ebenfalls maßgeblich ist, ob es sich bei \r\nSpendenwerbung auch um Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 UWG handelt, da sodann auch die strengen Vorgaben \r\nfür das Direktmarketing zu beachten sind.\r\n\r\n\r\n\r\nSpendenwerbung durch gemeinnützige Organisationen:\r\n\r\n• Auch wenn gemeinnützige Unternehmen nicht generell aus dem Anwendungsbereich des UWG ausgenommen \r\nsind, steht die Rechtsprechung der Anwendung des Wettbewerbsrechts bei Spendenwerbung durch \r\ngemeinnützige Organisationen traditionell ablehnend gegenüber. Dabei wurde (aufgrund der damaligen \r\nRechtslage) zumeist die Wettbewerbsförderungsabsicht verneint. Nach heutiger Rechtslage wäre \r\ninsoweit wohl eher auf den fehlenden Bezug zur Förderung des Absatzes von Waren oder \r\nDienstleistungen abzustellen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn zur Finanzierung wohltätiger Zwecke \r\nWaren oder Dienstleistungen vertrieben werden, da die Tätigkeit dann der Absatzförderung dient und \r\ndie Organisation in Konkurrenz zu kommerziellen Anbietern derselben Leistung tritt. In solchen \r\nFällen könnte das UWG daher Anwendung finden.\r\n\r\n• In der Literatur wird diese Rechtsprechung mittlerweile jedoch teilweise kritisiert, da ein \r\nregulierungsbedürftiger „Markt der Spendenwerber“ existiere. Die (für die Annahme einer \r\ngeschäftlichen Handlung notwendige) Gegenleistung des Spendenempfängers soll dabei in der \r\nzweckentsprechenden Verwendung der Spende liegen. Daher müsse zumindest Spendenwerbung \r\n„professioneller Akteure“, die regelmäßig Spenden\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\neinwerben und aus diesen Einnahmen auch ihre hauptamtlichen Mitarbeiter finanzieren, bei \r\nzweckgebundenen Spenden am Maßstab des UWG gemessen werden.\r\n\r\n• Diese Kritik ist jedoch unberechtigt. Die Annahme es liege ein Vertrag mit gegenseitigen \r\nLeistungspflichten vor, ist weder mit der zivilrechtlichen Einordnung (regelmäßig Schenkung, ggf. \r\nunter Auflagen) noch der steuerlichen Definition von Spenden (freiwillig und ohne Gegenleistung \r\nerbrachte Leistung) vereinbar. Darüber hinaus führt die nach dieser Auffassung notwendige \r\nDifferenzierung nach der Art der Spende (zweckgebunden oder frei), und dem Grad der \r\nProfessionalisierung des Empfängers (vereinzeltes oder regelmäßiges Spendenwerben, Bezahlung von \r\nMitarbeitern aus Spendeneinkommen) nicht zu sachgerechten Ergebnissen, da es zu einer Aufsplittung \r\nvon gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines einheitlichen Umfelds anhand sachfremder Kriterien käme.\r\n\r\n• Aufgrund dieser Literaturstimmen und einem Mangel an aktuellen gerichtlichen Entscheidungen \r\nbesteht jedoch nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit, welche die Tätigkeit gemeinnütziger \r\nOrganisationen spürbar erschwert.\r\n\r\n\r\n\r\nSpendenwerbung durch wirtschaftlich tätige Unternehmen:\r\n\r\n• Treten hingegen wirtschaftlich tätige Unternehmen als Spendenwerber auf, unterfällt die \r\nbetreffende Kommunikation als geschäftliche Handlung und Werbung i.S.d. UWG nach Auffassung der \r\nneueren Rechtsprechung in aller Regel den Bestimmungen des UWG. Sie wird damit wie „gewöhnliche“, \r\nnicht-altruistische Werbung behandelt.\r\n\r\n• Begründet wird dies mit der weiten Auslegung der Begriffe Werbung und geschäftliche Handlung, die \r\nnach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch die mittelbare Absatzförderung, z.B. durch \r\nKundenzufriedenheitsbefragungen erfassen. Da wirtschaftlich tätige Unternehmen bei der Bewerbung \r\ngemeinnütziger Aktionen oder Zwecken in aller Regel zumindest auch die Verbesserung des eigenen \r\nImages beabsichtigen würden, dienen solche Maßnahmen nach Ansicht der Rechtsprechung zumindest \r\nmittelbar der Absatzförderung und unterfallen somit dem UWG.\r\n\r\n• Der Rechtsprechung kann insoweit jedoch nicht beigetreten werden. Bereits die Erstreckung des \r\nBegriffes der geschäftlichen Handlung und des (als Unterfall eigentlich engeren) Begriffes Werbung \r\nauf die mittelbare Absatzförderung überzeugt nicht, da die europäische Richtlinie gegen den \r\nUnlauteren Wettbewerb und seit dem 28. Mai 2022 auch das deutsche UWG gerade einen unmittelbaren \r\nZusammenhang der betreffenden Tätigkeit mit der Absatzförderung verlangen. Die Ausdehnung dieser \r\nBegriffe auf die nur mittelbare Absatzförderung läuft daher dem Gesetzeswortlaut zuwider.\r\n\r\n• Es besteht auch kein Bedürfnis für eine derart weite Auslegung. Denn Verbraucher und weitere \r\nMarktteilnehmer, die durch die Regelungen des § 7 Abs. 2 UWG geschützt werden sollen, erwarten \r\nzunehmend, dass auch wirtschaftlich tätige Unternehmen sich sozial engagieren. Daher kann auch \r\ndavon ausgegangen werden, dass sie Spendenwerbung deutlich aufgeschlossener gegenüberstehen als \r\nsonstiger Werbung.\r\nSeite 3 von 5\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDie pauschale Annahme, dass Spendendirektwerbung ohne Einwilligung als Belästigung wahrgenommen \r\nwerde, überzeugt daher nicht.\r\n\r\n• Zutreffend erscheint es vielmehr die strengen Vorgaben des UWG nur dann anzuwenden, wenn \r\nwirtschaftliche Interessen eines Unternehmens bei der Bewerbung eines gemeinnützigen Zwecks \r\nerkennbar überwiegen, da beispielsweise ein direkter Zusammenhang zum Absatz von Waren oder \r\nDienstleistungen hergestellt wird (z.B. „wir spenden für jedes verkaufte Produkt“). Steht hingegen \r\nder beworbene altruistische Zweck im Vordergrund, liegt mangels Bezug zur Absatzförderung schon \r\nkeine geschäftliche Handlung und somit erst recht keine Werbung i.S.d. UWG vor. Denn ein ggf. \r\nmittelbar aus einer solchen Spendenwerbung folgender wirtschaftlicher Vorteil, stellt sich dann als \r\nbloßer „Reflex der guten Tat“ dar und rechtfertigt die Anwendung der Regelungen des UWG nicht.\r\n\r\n\r\n\r\nMögliche Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Situation:\r\n\r\n• Eine höchstrichterliche Entscheidung oder Gesetzesänderung durch die klargestellt wird, dass die \r\nSpendenwerbung durch gemeinnützige Organisationen nicht dem UWG unterfällt, wäre zur \r\nWiederherstellung der Rechtssicherheit wünschenswert\r\n\r\n• Dringend geboten ist ein gesetzgeberisches Eingreifen im Hinblick auf die Spendenwerbung durch \r\nwirtschaftlich tätige Unternehmen. Sinnvoll wäre hier eine differenzierende gesetzliche Regelung, \r\nnach der Spendenwerbung durch Unternehmen keine geschäftliche Handlung darstellt, sofern der \r\naltruistische Zweck im Vordergrund steht und insbesondere kein Bezug zu Produkten oder Leistungen \r\ndes Unternehmens hergestellt wird. Auf diese Weise würde ein rechtssicherer Handlungsrahmen für \r\nUnternehmen geschaffen. Zugleich würden Anreize gesetzt, auf\r\n„echte“ (also nicht mit Werbung für eigene Angebote verknüpfte) Spendenwerbung zu setzen.\r\n\r\n• Durch diese Maßnahmen könnte, insbesondere vor dem Hintergrund des durch die DSGVO potenziell \r\ngestiegenen Bußgeldrisikos bei der Direktwerbung, verhindert werden, dass das UWG und/oder die \r\nDSGVO sich als „Bremsklotz für soziales Engagement“  erweisen.\r\n\r\nKontakt bei weiteren Fragen:\r\n\r\nDaniela Henze, Leiterin Public Affairs und des Hauptstadtbüros Französische Straße 12, 10117 \r\nBerlin, d.henze@ddv.de, +49 30 509 3209-33\r\n\r\nRechtsanwalt (Syndikus) Franz Peter Altemeier, Leiter Recht\r\nFranzösische Straße 12, 10117 Berlin, fp.altemeier@ddv.de, +49 30 509 3209-44 www.ddv.de\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nÜber den DDV:\r\n\r\nDer Deutsche Dialogmarketing Verband ist der größte nationale Zusammenschluss von \r\nDialogmarketing-Unternehmen innerhalb der EU und gehört zu den Spitzenverbänden der \r\nKommunikationswirtschaft in Deutschland. Als die treibende Kraft der Data Driven Economy \r\nrepräsentiert der DDV Unternehmen, die Daten generieren oder für den professionellen datenbasierten \r\nund kundenzentrierten Dialog nutzen. Gemeinsam mit unseren Mitgliedern wollen wir substanzielle \r\nMehrwerte durch individuelle Beziehungen zwischen Menschen, Marken und Unternehmen in einer \r\nvernetzten Welt schaffen. Schwerpunkte des Verbandsengagements sind politische Arbeit, \r\nInformationsaustausch, Qualitätssicherung und Nachwuchsförderung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Der verbleibende Spielraum bringt keinen Verbraucherschutzmehrwert (fehlende „Erforderlichkeit“ der Regelung). Eine gleichwohl umgesetzte Regelung würde zivilrechtlich erhebliche dogmatische Probleme hervorrufen. Die Widerrufsregelung bietet bereits einen ausreichenden Schutz vor ungewollten Verträgen. Schließlich sind verfassungsrechtliche Positionen bei der Normsetzungen zu beachten.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n1.\tHintergrund\r\nMit dem Koalitionsvertrag 2021-2025 fordert die Regierungskoalition aus SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP in einem Maßnahmenbündel unter der Überschrift „Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher“ u.a. die Einführung einer allgemeinen Bestätigungs-lösung für telefonisch geschlossene Verträge. So heißt es dort: \r\n„Wir setzen uns auf EU-Ebene dafür ein, dass elektronische Widerrufsbuttons verpflichtend werden. Wir führen bei Dauerschuldverhältnissen über die Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Warenleistungen Angaben zu den durchschnittlichen monatlichen Kosten ein. Abo-Verträge müssen immer auch mit einer Mindestlaufzeit von höchstens einem Jahr geschlossen werden. Eine allgemeine Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge führen wir ein. Den Schutz vor unseriösen Haustürgeschäften verbessern wir.“ (S. 89, Herv. durch die Verf.).\r\nUnter einer Bestätigungslösung wird eine Regelung verstanden, nach der die Wirksamkeit von Vertragsschlüssen, die telefonisch zustande kommen, an eine ausdrückliche und formgerechte Bestätigung des Verbrauchers geknüpft wird (zum Begriffsverständnis s. etwa BR-Drs. 181/17, S. 1). Einzug in das deutsche Zivilrecht hat die Bestätigungslösung bislang nicht gefunden. Stattdessen wurden bereits für bestimmte Arten von Vertragsschlüssen bzw. Verträgen generelle Textformerfordernisse vorgesehen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (BGBl. 2009 I, S. 2413) wurden zunächst erhöhte Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung in Werbeanrufe gestellt, Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei telefonisch geschlossenen Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften sowie über die Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen beseitigt und weitere Bußgeldtatbestände eingeführt. Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. 2013 I, S. 3714) wurde darüber hinaus § 675 Abs. 3 BGB eingefügt, mit dem solche Verträge der Textform unterworfen werden, mit denen sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden. 2021 (BGBl. 2021 I, S. 3433) wurde zudem mit der Neuschaffung des § 41b EnWG die Textform für Strom- und Gaslieferverträge außerhalb der Grundversorgung eingeführt \r\nVorherige Initiativen zur Einführung einer allgemeinen Bestätigungslösung waren gescheitert. 2017 fand sie sich in einem Gesetzesentwurf des Bundesrats (BT-Drs. 18/12798, S. 7), der eine Ergänzung des § 312c BGB um die folgenden Absätze vorsah: \r\n„(3) Die Wirksamkeit eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unter¬nehmer sein Angebot auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Dies gilt nicht, wenn das Telefonat nicht von dem Unternehmer oder einer in seinem Namen oder Auftrag handelnden Person zum Zwecke der Werbung veranlasst worden ist. § 312d Absatz 1 bleibt unberührt. \r\n(4) Der Unternehmer kann das aufgrund des Vertrags Geleistete nicht deshalb zurück¬fordern, weil in Folge fehlender Genehmigung nach Absatz 3 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Fordert der Unternehmer den Verbraucher zur Erklärung über die Genehmigung auf, gilt sie als verweigert, wenn der Verbraucher sie nicht binnen zwei Wochen erklärt. \r\n(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung bei Verträgen über Finanzdienst¬leistungen.“\r\nDas Gesetzesvorhaben scheiterte damals vor allem am Widerstand der Bundesregierung (s. hierzu die Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drs. 18/12798, S. 15). Abschließend erledigt wurde es durch den Ablauf der damaligen Wahlperiode. \r\n2.\tRechtliche Bewertung\r\nZwar kann eine Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts eingeführt werden. Dies gilt aber nicht für eine allgemeine Bestätigungslösung, wie sie im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Auch dürfen solche Verträge nicht als generell schwebend unwirksam behandelt werden (s. unter Ziffer 2.1.3). Darüber hinaus dürfte die allgemeine Bestätigungslösung auch mit den Vorgaben des deutschen Rechts nur schwer zu vereinbaren sein (s. unter Ziffer 2.2). \r\n2.1\tUnionsrecht\r\nDie im Koalitionsvertrag umschriebene allgemeine Bestätigungslösung überschreitet die durch den Unionsgesetzgeber gesetzten Grenzen.\r\nDas Verbraucherschutzrecht ist durch die RL 2011/83/EU (im Folgenden „Verbraucherrechte-RL“) weitgehend vollharmonisiert (Art. 4 sowie Erwägungsgründe 2 und 7 Verbraucherrechte-RL). Die Einführung einer Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge durch den nationalen Gesetzgeber muss die durch die diesbezügliche Öffnungsklausel nach Art. 8 Abs. 6 Verbraucherrechte-RL gesetzten Grenzen wahren. Nach dessen S. 1 können die Mitgliedstaaten für Fernabsatzverträge, die telefonisch geschlossen werden, vorsehen, dass der Unternehmer dem Verbraucher das Angebot bestätigen muss und der Verbraucher erst dann gebunden ist, wenn dieser das Angebot unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat. Nach dessen S. 2 können die Mitgliedstaaten ferner vorsehen, dass solche Bestätigungen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen. \r\nDer nationale Gesetzgeber hat daher bei einem Gebrauchmachen von der Öffnungsklausel die folgenden Punkte zu beachten:\r\n2.1.1\tKeine allgemeine Bestätigungslösung\r\nDie Öffnungsklausel gilt nur für solche Verträge, die in den Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-RL fallen (s. hierzu insbesondere die Ausschlüsse vom Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 3 Verbraucherrechte-RL). In der Umsetzung im deutschen Recht betrifft dies die Fernabsatzverträge im Sinne des § 312c BGB. Die Betätigungslösung kann daher insbesondere nicht im Sinne einer „allgemeinen“ Bestätigungslösung auch auf Verträge über Finanzdienstleistungen bezogen werden. Für diese Verträge gelten im Unionsrecht abweichend die Vorgaben der RL 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Die Bestimmungen der Verbraucherrechte-RL – und damit auch die Öffnungsklausel des Art. 8 Abs. 6 – sind insgesamt nicht auf solche Verträge anwendbar (s. Art. 3 Abs, 3 lit. d) Verbraucherrechte-RL).\r\n2.1.2\tKeine Ausschlussfrist\r\nDarüber hinaus darf die Vertrags- und Entscheidungsfreiheit der betroffenen Unternehmen und Verbraucher nur so weit beeinträchtigt werden, wie Art. 8 Abs. 6 Verbraucherrechte-RL es zulässt. Das bedeutet für den deutschen Gesetzgeber insbesondere, dass die Bestätigungslösung nicht mit einer Ausschlussfrist verbunden werden darf (BR-Drs. 181/17, S. 16). Außerdem dürfen auch keine zu hohen Anforderungen an den Inhalt des auf den Datenträger zur Verfügung zu stellenden Angebots durch den Unternehmer gestellt werden. Das bedeutet etwa, dass in diesem Zusammenhang nicht vom Unternehmer verlangt werden kann, die weitreichenden Pflichtangaben nach § 312d Abs. 1 BGB zur Verfügung zu stellen. Dem stünde darüber hinaus auch entgegen, dass § 312d und die korrespondierende Dokumentationspflicht aus § 312f Abs. 2 S. 1 BGB durch Art. 8 Abs. 7 Verbraucherrechte-RL vollharmonisiert sind (Alexander ZRP 2016, 166 [169]). Jedoch kann das hinter der Öffnungsklausel stehende Regelungsziel nur erreicht werden, wenn jedenfalls die Essentialia des Vertrages wiedergegeben werden. Das durch den Unternehmer auf dem Datenträger oder sonstig wiedergegebene Angebot muss in einer Art und Weise wiedergegeben werden, dass es dem Verbraucher auf dieser Grundlage möglich ist, eine bewusste Entscheidung für oder gegen die vertragliche Bindung zu treffen (vgl. BT-Drs. 18/12798, S. 11). \r\n2.1.3\tKeine generelle schwebende Unwirksamkeit\r\nZu beachten ist darüber hinaus, dass Art. 8 Abs. 6 Verbraucherrechte-RL es nur zulässt, dass der Verbraucher bis zur schriftlichen Bestätigung nicht an den Vertrag gebunden ist. In S. 1 heißt es: „(…) und der Verbraucher erst dann gebunden ist, wenn er das Angebot unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat.“ Aus diesem Grund wurde etwa der 2017er-Vorschlag zur Einführung einer allgemeinen Bestätigungslösung in der rechtswissenschaftlichen Literatur für unionsrechtswidrig gehalten, da in diesem die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt von der Genehmigung des Verbrauchers abhängen sollte (Alexander ZRP 2018, 166 (168)). \r\nAll diese Gesichtspunkte sind bei einem Gebrauchmachen von der Öffnungsklausel durch den nationalen Gesetzgeber zu beachten. Orientiert sich dieser an dem Entwurf aus 2017, bestünden erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität. Der damit verbleibende Spielraum dürfte zu einem unpraktikablen Gesetz führen, in dem angesichts des bestehenden Widerrufsrechts ohnehin kein Verbraucherschutzvorteil zu sehen ist.\r\n2.2\tDeutsches Recht\r\nDie allgemeine Bestätigungslösung erscheint darüber hinaus auch als im deutschen Recht systemwidrig und daher kaum mit den Vorgaben des deutschen Rechts vereinbar. \r\n2.2.1\tWertungswidersprüche und Systemwidrigkeit im deutschen Recht\r\nEntscheidend ist, dass sich eine Regelung wie die allgemeine Bestätigungslösung nur schwer in das Gefüge des deutschen Vertragsrechts, und dessen allgemeiner Vertragsschluss-prinzipien, einfügen und zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen würde. Insbesondere würde eine solche Regelung einen erheblich Wertungswiderspruch zu § 123 Abs. 1 i.V.m. § 143 BGB begründen. Ein in den Anwendungsbereich einer allgemeinen Bestätigungslösung fallender Vertrag wäre von einer Genehmigung abhängig und damit (wenigstens für den Verbraucher, s.o.), schwebend unwirksam, wohingegen ein aufgrund arglistiger Täuschung oder Drohung abgeschlossener Vertrag wirksam und lediglich anfechtbar wäre (so auch die damalige Bundesregierung, BT-Drs. 18/12798, S. 15; sowie Starke ZuR 2018, 211 [214], der weitere allgemeine dogmatische Bedenken herausarbeitet). \r\nInsbesondere im Falle einer Ausgestaltung wie im 2017er-Entwurf erscheint dieser Punkt problematisch, da in den Anwendungsbereich der damals vorgeschlagenen Reglung auch grundsätzlich rechtmäßig handelnde Unternehmer hätten fallen können (Alexander ZRP 2018, 166 [168]).\r\n2.2.2\tNicht gerechtfertigte Einschränkung der allgemeinen Vertragsfreiheit und Entscheidungsfreiheit der Parteien sowie der Berufsfreiheit der Telefon-marketingunternehmen\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine solche Bestätigungslösung auch weder geeignet noch erforderlich zum Schutz der Verbraucher. Die durch die Bestätigungslösung bewirkte Einschränkung der allgemeinen Vertragsfreiheit und Entscheidungsfreiheit von Unternehmer und Verbraucher (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie der hierin liegende Eingriff in die Berufsfreiheit insbesondere der Telefonmarketingunternehmen (Art. 12 Abs. 1 GG) muss durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt werden. Die allgemeine Bestätigungslösung müsste hiernach dem Verbraucherschutz tatsächlich zu dienen geeignet sein und unter den gleich geeigneten Mitteln das minimal invasivste sein. Hieran können erhebliche Zweifel geltend gemacht werden. \r\nDie Geeignetheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Bestätigungslösung zum Schutz der Verbraucher stand bislang vor allem aufgrund der durch eine solche Regelung bewirkten erheblichen Rechtsunsicherheit, die insbesondere die eigentlich zu schützenden Verbraucher belastet, in der Kritik (s. etwa die damalige Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum 2017er-Entwurf, BT-Drs. 18/12798, S. 15; Alexander ZRP 2018, 166 [169]). \r\nZudem bestehen im deutschen Recht bereits eine Vielzahl an Schutzmechanismen (ausführlich hierzu Alexander ZRP 2018, 166 [166 ff.]). Werden dennoch weitere Mechanismen zum Schutz der Verbraucher politisch gewünscht, besteht eine Vielzahl an Regelungsalternativen, die sich besser in das System des deutschen Vertragsrechts einfügen und zu weniger Rechtsunsicherheit zulasten der betroffenen Unternehmer und Verbraucher führen würden (s. hierzu beispielsweise Alexander ZRP 2018, 166 [169]; Starke VuR 2018, 211 [214 ff.]). Eine Studie aus 2017 zur Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zieht zur Verbesserung des Verbraucher-schutzes bei Telefonwerbung mehrere Handlungsoptionen in Erwägung, spricht sich jedoch nicht für die Bestätigungslösung aus (so Alexander ZRP 2018, 166 [168]).\r\nFolgerichtig konstatierte die damalige Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum 2017er-Entwurf abschließend: „Nach Auffassung der Bundesregierung erscheint derzeit nicht hinreichend gesichert, dass die im Gesetzentwurf des Bundesrates gewählten rechtlichen Regelungen die angestrebte Wirkung entfalten werden und die gebotene Rechtssicherheit schaffen.“ (BT-Drs. 18/12798, S. 15.)\r\n2.2.3\tBestimmtheit\r\nDarüber hinaus müsste eine solche Regelung den Vorgaben der rechtsstaatlich geforderten Bestimmtheit von Normen (Art. 20 Abs. 3 GG) genügen, woran etwa in Bezug auf den 2017er-Entwurf im Hinblick auf die im Gesetzesentwurf niedergelegte Merkmale der „Veranlassung“ (Vander WRP 2017 Heft 10, Editorial) oder den Inhalt des durch den Unternehmer zu übermittelnden Angebots und die Bestätigung bzw. Genehmigung durch den Verbraucher (Alexander ZRP 2018, 166 [169]) erhebliche Zweifel geltend gemacht wurden.\r\nInsgesamt lässt sich daher konstatieren, dass eine Ausgestaltung, die sowohl dem System des deutschen Zivilrechts Rechnung trägt als auch den Vorgaben der Bestimmtheit von Normen den Gesetzgeber vor erhebliche Herausforderung stellt. \r\n3.\tVerfassungsrechtliche Rahmen\r\nEine allgemeine Bestätigungslösung berührt – wie bei gesetzgeberischen Maßnahmen nicht ungewöhnlich – auch verfassungsrechtlich-geschützte Positionen: Einerseits werden Unternehmen in ihrer Berufs-, mindestens aber in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit einge-schränkt, wenn sie nicht – wie bisher – Verträge verbindlich telefonisch abschließen können, sondern diese auch noch schriftlich / in Textform bestätigen lassen müssen. Andererseits sind auch die Eigentumspositionen derjenigen Unternehmen zu berücksichtigen, die sich – teilweise über Jahrzehnte – einen rechtlichen belastbaren Stamm von Bestandskunden aufgebaut haben („Datenbankschutz“), die mit telefonischen Werbekontakten einverstanden sind, der nunmehr zwar noch genutzt werden kann, der beabsichtigte Vertragsschluss aber von einer späteren Bestätigung abhängt.\r\nOhne hier besonders in die Tiefe gehen zu können, da die Maßnahmen im Detail noch nicht bekannt sind, aber auch tatsächliche Wirkungen offen sind (z.B. wie viele Bestätigungen gibt es nach Einführung tatsächlich), dürften die vom Gesetzgeber zu rechtfertigenden Beein-trächtigungen umso gewichtiger ausfallen, desto umfassender und schärfer die allgemeine Bestätigungslösung den telefonischen Vertragsschluss reguliert. Die einzelnen Maßnahmen sind dabei stets darauf hinzuprüfen, ob sie überhaupt (noch) erforderlich sind, um aus Verbrauchersicht einen Vorteil zu bringen, woran – insbesondere bei Bestandskunden – bereits jetzt erhebliche Zweifel angebracht sind.\r\nLetzten Endes ist es auch Aufgabe des Gesetzgebers, die Folgen einer allgemeinen Bestätigungslösung einzuschätzen. Immerhin besteht eine belastbare Vermutung dahin-gehend, dass die Mehrzahl von Verträgen nicht bestätigt werden wird, womit einerseits telefonische Vertragsschlüsse nicht mehr betrieben werden würden, andererseits obige Eigentumspositionen nahezu als enteignet gelten müssten. Darüber hinaus entsteht den Unternehmen ein derart großer Verwaltungsaufwand, der Telefonmarketing per se unattraktiv machen kann. Eine allgemeine Bestätigungslösung könnte sich danach spätestens (wenn man nicht bereits die Erforderlichkeit in Abrede nimmt) als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig erweisen.\r\n \r\nKontakt bei weiteren Fragen:\r\n\r\nFranz Peter Altemeier, Geschäftsführer und Leiter Recht\r\nFranzösische Str. 12, 10117 Berlin, fp.altemeier@ddv.de, 030/509320944\r\n\r\nDaniela Henze, Leiterin Public Affairs und des Hauptstadtbüros\r\nFranzösische Str. 12, 10117 Berlin, d.henze@ddv.de, 030/3001493054\r\n\r\nThorsten Beck, stellv. Geschäftsführer und stellv. Leiter Recht\r\nHahnstr. 70, 60528 Frankfurt, t.beck@ddv.de, 069/401276532\r\n\r\nwww.ddv.de\r\n\r\n\r\n\r\nÜber den DDV:\r\nDer Deutsche Dialogmarketing Verband ist der größte nationale Zusammenschluss von Dialogmarketing-Unternehmen innerhalb der EU und gehört zu den Spitzenverbänden der Kommunikationswirtschaft in Deutschland. Als die treibende Kraft der Data Driven Economy repräsentiert der DDV Unternehmen, die Daten generieren oder für den professionellen datenbasierten und kundenzentrierten Dialog nutzen. Gemeinsam mit unseren Mitgliedern wollen wir substanzielle Mehrwerte durch individuelle Beziehungen zwischen Menschen, Marken und Unternehmen in einer vernetzten Welt schaffen. Schwerpunkte des Verbandsengagements sind politische Arbeit, Informationsaustausch, Qualitätssicherung und Nachwuchsförderung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012706","regulatoryProjectTitle":"Abwehr einer allgemeinen Bestätigungslösung für telefonisch abgeschlossene Verträge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a2/8d/539726/Stellungnahme-Gutachten-SG2506170005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herzliche Glückwünsche zum Koalitionsvertrag 2025\r\nSehr geehrte Frau Ministerin,\r\nzu Ihrer Wahl zur neuen Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz sende Ihnen meine herzlichen Glückwünsche zu.\r\nWir wünschen Ihnen viel Glück und Erfolg. Wir freuen uns, mit Ihnen künftig nicht nur eine erfahrene Politikerin, sondern vor allem eine exzellente Juristin als Ansprechpartnerin zu haben.\r\nDem Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) ist es stets ein großes Anliegen, einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem unternehmerischen Grundrecht auf Direktwerbung und Datenverarbeitung und dem Grundrecht auf Verbraucher- sowie Datenschutz zu finden.\r\nIm Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ findet sich das Ziel, eine „allgemeine Bestätigungslösung für telefonisch angebahnte Dauerschuldverhältnisse“ einzuführen.\r\nDie Ampelregierung hat aus guten Gründen von der Umsetzung einer Bestätigungslösung abgesehen, obwohl sie im bisherigen Koalitionsvertrag vorgesehen war.\r\nAuch 2017 attestierte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu dem vom Bundesrat vorgeschlagenen allgemeinen Bestätigungserfordernis diesem ein erhebliches Rechtsunsicherheitspotential und schwerwiegende Nachteile (BT-Drs.19/26915, S. 49).\r\nSeit Jahren weist der DDV in einer großen Verbändeallianz der Werbe-, Medien- und Verlagswirtschaft darauf hin, dass die nachträgliche schriftliche Bestätigung eines telefonisch geschlossenen Vertrages rechtlich nicht geeignet ist und auch der Sache nicht dient, Verbraucher vor Telefonbetrügern zu schützen.\r\nFrankfurt, 07.05.2025\r\nDDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V. · Hahnstr. 70 · 60528 Frankfurt Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Frau Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig\r\n11015 Berlin\r\nDer DDV unterstützt Maßnahmen, die berechtigte Anliegen des Verbraucherschutzes in verhältnismäßiger Weise berücksichtigen. Aber die nachträgliche schriftliche Bestätigung eines telefonisch geschlossenen Vertrages ist vollkommen ungeeignet, Verbraucher vor Telefonbetrügern zu schützen.\r\nUnsere Position und die juristische Bewertung fügen wir, mit der Bitte um Ihre geschätzte Aufmerksamkeit, bei.\r\nWir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start und verbleiben\r\nmit vorzüglicher Hochachtung\r\nIhr\r\nPatrick Tapp\r\nPräsident\r\nDeutscher Dialogmarketing Verband e.V.\r\nÜber den DDV:\r\nDer Deutsche Dialogmarketing Verband mit Sitz in Frankfurt und Berlin ist der größte nationale\r\nZusammenschluss von Dialogmarketing-Unternehmen innerhalb der EU und gehört zu den\r\nSpitzenverbänden der Kommunikationswirtschaft in Deutschland. Als die treibende Kraft der Data Driven Economy repräsentiert der DDV Unternehmen, die Daten generieren oder für den professionellen datenbasierten und kundenzentrierten Dialog nutzen. Gemeinsam mit unseren Mitgliedern wollen wir substanzielle Mehrwerte durch individuelle Beziehungen zwischen Menschen, Marken und Unternehmen in einer vernetzten Welt schaffen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n \r\nBundesministerin für Wirtschaft und Energie Frau Katharina Reiche\r\n Per E-Mail: vz-bm@bmwk.bund.de \r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\n \r\n28. Mai 2025\r\n \r\n\r\nim Namen der unterzeichnenden Verbände wenden wir uns wegen eines dringenden Anliegens an Sie: Wir befürchten, dass im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine schnelle Umsetzung einer „allgemeinen Bestätigungslösung“ für telefonisch geschlossene Dauerschuld- verhältnisse vorbereitet und diese in einem zeitkritischen und europarechtlich notwendigem Gesetz Umsetzung der RiLi (EU) 2024/825 einfließen lässt.\r\nDie Umsetzung einer „allgemeinen Bestätigungslösung“ ist weder eilbedürftig noch europarechtlich gefordert. Vielmehr würde eine Brüsseler Vorgabe zum Verbraucherschutz unnötig, zum Schaden der deutschen Wirtschaft, aufgeladen. Wir bitten Sie deshalb, sich dafür einzusetzen, einen solchen Regelungsvorschlag als Überfüllung der Umsetzung von EU-Recht abzulehnen und von der Umsetzung der Richtlinie abzutrennen.\r\nWeitere Beschränkungen der Telefonwerbung müssen wenigstens bis zu einer vertieften Erörterung aller möglichen Optionen zurückgestellt werden, wenn sie nicht im Sinne des Koalitionsvertrages, der explizit keine weiteren Werbebeschränkungen vorsieht, gänzlich gestrichen werden.\r\nDie sogenannte „Bestätigungslösung“ ist zudem nur vermeintlich ein Schutz der Verbraucher vor untergeschobenen Dauerschuldverhältnissen. Vor betrügerisch agierenden Anrufern schützt die Notwendigkeit, einen telefonisch geschlossenen Vertrag im Nachgang schriftlich bestätigen zu müssen, überhaupt nicht. Bei untergeschobenen Verträgen hat der betroffene Verbraucher nie einen Vertrag geschlossen. Entsprechend verbessert sich die Rechtsposition des Verbrauchers auch nicht, wenn eine\r\n„Bestätigungslösung“ eingeführt wird, es liegt nie ein Vertrag vor.\r\nDie Notwendigkeit, einen telefonisch geschlossenen Vertrag nach einem werblichen Anruf, der nur nach in Textform erfolgter Einwilligung erlaubt ist, schriftlich zu bestätigen, baut eine immense Bürokratie für alle lauter agierenden Unternehmen auf. Eine verpflichtende schriftliche Bestätigung nach erfolgtem Vertragsschluss würde die Mitgliedsunternehmen der hier aufgeführten Verbände der Werbe- und Medienwirtschaft unmittelbar wirtschaftlich besonders hart treffen.\r\n \r\nDie Bestätigungslösung widerspricht zudem auch modernem Verbraucherverhalten, die Kundinnen und Kunden möchten sich nicht mit dem auch für sie bürokratischen Aufwand beschäftigen. In der Regel schließen Personen Verträge am Telefon, weil sie den digitalen Weg nicht nutzen. Entsprechend muss eine schriftliche Bestätigung auf dem Postweg versendet werden. Durch diesen Aufwand wird die Erfüllung des Vertrages verzögert oder verhindert. Damit kann die Regelung dem Verbraucher Schaden zufügen, sie ist deshalb auch aus dem Blickwinkel der Verbraucher kontraproduktiv.\r\n\r\nDer Koalitionsvertrag apostrophiert eine „allgemeine Bestätigungslösung“. Damit ist aus unserer Sicht allenfalls ein branchenneutrales bzw. -übergreifendes Vorhaben angekündigt. Hier gibt es verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten, die umfassend auf ihre Notwendigkeit geprüft werden müssen. Eine Eilbedürftigkeit besteht nicht. Insbesondere ist zu beachten, dass die zuletzt vom Bundesrat vorgeschlagene Bestätigungslösung in einer Umsetzung im BGB aus guten Gründen nicht übernommen wurde. Die Gegenäußerung der damaligen schwarz-roten Bundesregierung zu dem vom Bundesrat vorgeschlagenen allgemeinen Bestätigungserfordernis attestierte dieser „Lösung“ ein erhebliches Rechtsunsicherheitspotential und schwerwiegende Nachteile (BT-Drs. 19/26915, S. 49). Die damalige Begründung - wie folgt - ist nach wie vor zutreffend:\r\n•\tDie Einführung einer allgemeinen Bestätigungslösung wird Verbraucher vor Telefonbetrügern nicht schützen. Bei untergeschobenen Verträgen ist bereits nach geltender Rechtslage kein Vertrag zustande gekommen. Eine „Bestätigungslösung“, auch eine maximal breite, verbessert die Rechtsposition der Verbraucher daher nicht.\r\n•\tDie juristische Scheinsicherheit, für die Bestätigungsvorbehalte stehen, hat zugleich einen hohen Preis. Angesichts der damit herbeiregulierten Überkomplexität des Verbraucher- vertragsrechts würden Verbraucher verunsichert und die ohnehin unter dem hohen Bürokratiedruck leidenden Unternehmen erheblich weiter belastet – mit zusätzlichem Nachweis- und Umsetzungsaufwand auch für jeden bislang wirksam geschlossenen Vertrag.\r\n•\tDie Einführung einer sogenannten Bestätigungslösung ist nicht notwendig und gemessen an den Vorhaben, Bürokratie abzubauen, kontraproduktiv. Der Gesetzgeber sorgt – wie in der angeführten Gegenäußerung der Bundesregierung dargelegt – bereits mit § 7 UWG für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen  den schützenswerten Interessen  der Verbraucher  und denen der werbenden Unternehmen. Das Erfordernis einer nachträglichen, formgebundenen Bestätigung für Verträge, die aufgrund zuvor erteilter ausdrücklicher Einwilligung zur telefonischen Kontaktaufnahme auf einem vollkommen rechtmäßigen (§ 7 UWG) und ausführlich zu dokumentierenden (§ 7a UWG) unternehmerischen Handeln basieren, würde solche (oftmals benötigten) Aktivitäten weiter erheblich verkomplizieren und vielfach verunmöglichen.\r\n\r\nDie Nachteile einer undifferenziert allgemeinen Bestätigungslösung, die dazu rechtlich mehr als fraglich ist, und die damit verbundene Bürokratielast müssen vermieden werden, sowohl im Sinne der betroffenen Unternehmen als auch der Verbraucher.\r\nGerne stehen wir für einen Austausch zur Verfügung.\r\n\r\nIm Namen der hier aufgeführten Verbände, mit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nAndreas F. Schubert Präsident\r\nZentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V.\r\n \r\nMartin Lange Vorsitzender\r\nBundesverband Abonnement e.V.\r\n ww w.bundesverband-abo .de  Lobbyregister Nr. R002860\r\n\r\nHelmut Verdenhalven\r\nMitglied der Geschäftsleitung / Leiter Medienpolitik\r\nBDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.\r\n ww w.bdzv.de  Lobbyregister Nr. R002036\r\n\r\nAlexander Lenders Vorstandsvorsitzender\r\nBundesverband kostenloser Wochenzeitungen e. V.\r\n ww w.bvda.de  Lobbyregister Nr. R001027\r\n\r\nDaniela Henze\r\nLeiterin Public Affairs und des Hauptstadtbüros DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e. V.\r\n ww w.ddv.de  Lobbyregister Nr. R000076\r\n\r\nRüdiger Keuchel Geschäftsführender Sprecher Deutscher Lottoverband e.V.\r\n ww w.deutscherlo ttoverband.de  Lobbyregister Nr. R005080\r\n\r\nProf. Dr. Christoph Fiedler\r\nGeschäftsführer Europa- und Medienpolitik MVFP Medienverband der freien Presse e. V.\r\n ww w.mv fp.de  Lobbyregister Nr. R003990\r\n\r\nDr. Matthias Försterling Senior Legal Counsel\r\nVAUNET – Verband Privater Medien e. V.\r\n ww w.vau.net  Lobbyregister Nr. R001119\r\n\r\nDr. Bernd Nauen Hauptgeschäftsführer\r\nZentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V.\r\n ww w. zaw.de  Lobbyregister Nr. R000872\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015563","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag einer EU-Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085(COD): Vorab-Prüfung sämtlicher umweltbezogener Werbemaßnahmen soll verhindert werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/b2/502134/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310252.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"4. Februar 2025\r\n,\r\nwir wenden uns heute als breites Bündnis deutscher Verbände an Sie, um unsere großen Bedenken\r\nzum Entwurf der Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085(COD), Green Claims Richtlinie) mit\r\nIhnen zu teilen. In einer Zeit, in der sowohl die amtierende Bundesregierung als auch die im\r\nWahlkampf befindlichen Parteien immer wieder öffentlich den Abbau von Bürokratie und\r\nEntlastungen der Wirtschaft als essenziell für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und der EU\r\nbetonen, lässt der Entwurf der Green Claims Richtlinie das genaue Gegenteil erwarten. Diese\r\ngeplante Richtlinie droht für Unternehmen eine kaum zu bewältigende Hürde an Bürokratie zu\r\nschaffen – mit schwerwiegenden Konsequenzen für Wirtschaft, Innovation und die Meinungsfreiheit.\r\nEs steht außer Frage, dass der Klimaschutz und die Förderung nachhaltiger Wirtschaftsweisen\r\ndringend notwendige Ziele sind. Doch diese Ziele können nicht erreicht werden, indem man\r\nUnternehmen mit immer neuen Bürden konfrontiert. Stattdessen sollte die Politik auf innovative\r\nAnreizsysteme, klare und schlanke Richtlinien sowie die Förderung von Transparenz und\r\nEigenverantwortung setzen. Eine sorgfältige und ausgewogene Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung\r\nder Verbraucher für den ökologischen Wandel ((EU) 2024/825) bietet bereits einen ausreichenden\r\nSchutz vor irreführenden Umweltaussagen und macht die Green Claims Richtlinie überflüssig.\r\nDie derzeit vorgesehenen Regelungen zur Vorabprüfung aller umweltbezogenen Aussagen durch\r\nDritte gehen weit über das Ziel hinaus. Auch Ansatzpunkte für vereinfachte Verfahren sind bislang\r\nnicht ausreichend. Unternehmen würden nicht nur mit zusätzlichen Kosten und Zeitaufwand\r\nbelastet, sondern die Veröffentlichung solcher Aussagen würde de facto der Vorzensur unterworfen.\r\nEine Vorabprüfung sämtlicher Umweltangaben durch Prüfstellen bedeutet, dass jede Äußerung, die\r\nnicht genehmigt wird, nicht veröffentlicht werden darf. Dies wirft erhebliche Fragen hinsichtlich der\r\nVereinbarkeit mit Artikel 5 des Grundgesetzes, sowie Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta und\r\nArtikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf, die Meinungsfreiheit\r\ngarantieren.\r\nDer Entwurf steht im deutlichen Widerspruch zu den vielfach geäußerten Absichtserklärungen der\r\nEU-Kommission, Bürokratie abzubauen. Zuletzt wurde Ende Januar im „Kompass für\r\nWettbewerbsfähigkeit“ erneut betont, dass durch eine Vereinfachung von Regelungen, der\r\nVerwaltungsaufwand drastisch reduziert werden soll. Explizit benennt der Kompass die\r\nBerichterstattung zu Nachhaltigkeit, die einfacher gestaltet werden soll. Der Kompass legt das Ziel\r\nfest, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um mindestens 25% und für KMU um mindestens\r\n35% zu senken. Der Kompass erwähnt die Green Claims Richtlinie mit keinem Wort und so erscheint\r\nes doch mehr als verwunderlich, dass hier über Bürokratieabbau gesprochen wird, wenn doch\r\nparallel die EU-Gesetzgebung eine bürokratische Mammutstruktur durch die Richtlinie schaffen wird.\r\nDie deutsche Wirtschaft sieht sich bereits heute einer überbordenden Bürokratie ausgesetzt, die\r\ngerade kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) zunehmend an ihre Belastungsgrenze bringt. Die\r\nneuen Anforderungen würden insbesondere KMUs unverhältnismäßig hart treffen und ihre\r\nWettbewerbsfähigkeit sowohl im nationalen als auch im internationalen Vergleich weiter schwächen.\r\nEin Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde zudem die Innovationsanreize für ökologisch engagierte\r\nUnternehmen schwächen, da sie Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit nur kommunizieren\r\ndürften, wenn sie sich ex-ante auf einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand einlassen\r\nwürden. Sollten Unternehmen gerade diesen Aufwand scheuen, fehlen Verbraucherinnen und\r\nVerbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige Entscheidungen zugunsten der Umwelt\r\ntreffen zu können. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass unternehmerisch angestoßene\r\nKlima- und Umweltschutzmaßnahmen vermehrt verschwiegen werden, was letztendlich die\r\nWettbewerbsfähigkeit Europas, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz und die grundlegenden\r\nZiele des European Green Deals beeinträchtigen könnte.\r\nDarüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass selbst Unternehmen, die die Vorabprüfung in\r\nKauf nehmen, keine Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer Kommunikation erhalten. Die Vorabprüfung\r\nschützt das Unternehmen weder vor einer Abmahnung durch Umwelt- oder\r\nVerbraucherschutzverbände oder Wettbewerber noch vor Beanstandungen seiner Umweltclaims\r\ndurch nationale Behörden, die die UGP-Richtlinie (2005/29/EG) bzw. bei uns in Deutschland das\r\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), durchsetzen. Dies schafft rechtliche\r\nUnsicherheiten für Unternehmen, da sie trotz eines erhaltenen Konformitätszertifikats mit\r\nunterschiedlichen Auslegungen und Bewertungen konfrontiert werden könnten.\r\nEine solche Unklarheit wird zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts durch\r\nuneinheitliche Durchsetzungs- und Compliance-Anforderungen in verschiedenen Rechtsordnungen\r\nführen und es für Unternehmen unvorhersehbar machen, sich in der regulatorischen Landschaft zu\r\norientieren und zu skalieren. Zusätzlich müssen nach den derzeitigen Entwürfen dann\r\nUmweltangaben alle fünf Jahren anlasslos erneut überprüft werden, was natürlich zu weiteren\r\nKosten und Aufwand führen wird. Schon jetzt lässt uns der Draghi-Bericht wissen, dass die EU derzeit\r\nbis zu 10 % ihres potenziellen BIP durch Fragmentierung, eine Vielzahl von Regulierungsbehörden\r\nund heterogene nationale Anforderungen verliert. Ziel sollte es sein, diese Prozente zu senken,\r\nanstatt sie weiter zu steigern.\r\nDie unterzeichnenden Verbände warnen daher ausdrücklich vor der Einführung eines\r\nVorabprüfungsverfahrens für Umweltaussagen. Wenigstens muss der bereits Ende Januar\r\nbegonnene Trilog ausgesetzt werden, bis ein vernünftiges und rechtssicheres vereinfachtes\r\nVerfahren vorliegt, das den bürokratischen Aufwand deutlich reduziert und die Rechtssicherheit für\r\nalle Beteiligten gewährleistet. Wir appellieren daher eindringlich auch an Sie, die deutsche Wirtschaft\r\nin diesem Kampf gegen die Einführung neuen Bürokratismus zu unterstützen\r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Position in einem persönlichen Gespräch näher zu erläutern\r\nund stehen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Mai 2025\r\n\r\n\r\nGreen Claims Richtlinie – Bürokratieabbau statt neuer Hürden\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\nwir hatten uns bereits in der Vergangenheit an Ihr Haus gewandt, möchten aber Ihren Amtsantritt zum \r\nAnlass nehmen, um Ihnen als breites Bündnis deutscher Verbände unsere großen Bedenken zum Entwurf \r\nder Green Claims Richtlinie (2023/0085(COD)) mitzuteilen.\r\nTrotz des dringenden Appells nach Bürokratieabbau droht diese Richtlinie, übermäßige Bürokratie mit \r\nweitreichenden Folgen für Unternehmen, Innovation, Meinungsfreiheit und Verbraucherinformation zu \r\nschaffen. Besonders kleine und mittlere Unternehmen wären durch aufwendige Prüfverfahren und hohe \r\nKosten unverhältnismäßig belastet.\r\nNach dem letzten Trilogtreffen im April 2025 wurde nun angekündigt, dass beim abschließenden \r\nTreffen am 10. Juni eine Einigung erzielt werden soll. Die Schattenberichterstatter der EVP haben \r\ndie Berichterstatter aber ebenfalls schriftlich gebeten, die Europäische Kommission um eine \r\numfassende und eigenständige schriftliche Folgenabschätzung der vorgesehenen Vorabprüfungsverfahren \r\nzu ersuchen. Diese Forderung wurde zu Recht damit begründet, dass die Kommission sich selbst für \r\nBürokratieabbau einsetzt und zwischenzeitlich die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den \r\nökologischen Wandel ((EU) 2024/825) bislang noch nicht umgesetzt wurde.\r\nZentrale Aspekte der angeforderten Folgenabschätzung sind die Kosten, der Zeitaufwand und die \r\nregulatorischen Risiken, die mit den Vorabprüfungsverfahren für europäische Unternehmen \r\neinhergehen. Darüber hinaus wollen die Schattenberichterstatter, dass bewertet wird, welcher Anteil \r\nder umweltbezogenen Aussagen tatsächlich unter ein mögliches vereinfachtes Verfahren fallen würde \r\nund ob dieses Instrument tatsächlich zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beiträgt, ohne die \r\nGlaubwürdigkeit von Umweltaussagen zu beeinträchtigen. Diese Forderungen zeigen eindeutig, dass der \r\nTrilog ausgesetzt werden muss, bis umfangreiche Folgenabschätzungen vorliegen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nWir erkennen ausdrücklich an, dass der Schutz der Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen – \r\netwa in Form von Greenwashing – von großer Bedeutung ist. Gleichzeitig zeigen aktuelle Urteile, \r\ndass bestehende Rechtsgrundlagen wie die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) \r\nhierfür bereits ausreichend sind. So entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth im März 2025, dass \r\ndie Aussage „Wir werden bis 2050 klimaneutral sein“ mangels konkreter Pläne irreführend und damit \r\nrechtswidrig sei. Im Februar 2025 bestätigte zudem der Bundesgerichtshof ein Urteil gegen ein \r\nUnternehmen wegen unbelegter Umweltversprechen auf seiner belgischen Website. Beide Urteile betonen \r\ndie Pflicht zu Transparenz und Nachweisbarkeit. Diese Entscheidungen belegen, dass die UCPD ein \r\nwirksames Instrument gegen Greenwashing darstellt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich zusätzliche \r\nRegelungen wie die Green-Claims-Richtlinie nicht nur als überflüssig, sondern als hinderlich und \r\nschädlich für Rechtssicherheit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.\r\nDie verpflichtende externe Vorabprüfung aller umweltbezogenen Aussagen stellt einen erheblichen \r\nEingriff in die unternehmerische Kommunikationsfreiheit dar – mit potenziellen Konflikten zu \r\nArtikel 5 GG, Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta sowie Artikel 10 EMRK. Sie verhindert, dass \r\nnachhaltige Leistungen kommuniziert werden können, bevor sie geprüft und genehmigt wurden – das \r\nhemmt Transparenz und Innovation gleichermaßen.\r\nZudem bleibt trotz aller Prüfaufwände die Rechtsunsicherheit bestehen: Ein Konformitätszertifikat \r\nschützt Unternehmen nicht vor Abmahnungen oder abweichenden Einschätzungen durch Behörden. Das \r\nschafft neue Unsicherheiten und erhöht das Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts.\r\nWir fordern daher dringend, dass Sie sich dafür einsetzen, den derzeit laufenden Trilog \r\nauszusetzen. Gerne stehen wir für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, um unsere Position im \r\nDetail zu erläutern.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHolger Lösch\r\nstellvertretender Hauptgeschäftsführer Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)\r\nLobbyregister-Nr. R000534\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAngelika Wiesgen-Pick Geschäftsführerin\r\nBundesverband der Deutschen Spirituosen- Industrie und -Importeure e. V. (BSI) Lobbyregister-Nr. \r\nR000398\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nJulia Rohmann\r\nReferentin Umweltschutz/Arbeitssicherheit Bundesverband Druck und Medien e. V. Lobbyregister-Nr. \r\nR004690\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAntonin Finkelnburg Hauptgeschäftsführer\r\nBundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e. V.\r\nLobbyregister-Nr. R001756\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAlexander Lenders Präsident\r\nBundesverband kostenloser Wochenzeitungen e.V. (BVDA) Lobbyregister-Nr. R001027\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDaniela Henze\r\nLeiterin Public Affairs und des Hauptstadtbüros DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e. V. \r\nLobbyregister-Nr. R000076\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHolger Eichele Hauptgeschäftsführer Deutscher Brauer-Bund Lobbyregister-Nr. R000424\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDr. Daniel Mitrenga\r\nMitglied der Geschäftsleitung | Leiter Abteilung Europapolitik\r\nDIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V.\r\nLobbyregister-Nr. R000433\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nProf. Dr. Kai-Marcus Thäsler Hauptgeschäftsführer Fachverband Aussenwerbung e. V. Lobbyregister-Nr. \r\nR003791\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nJörg Asmussen Hauptgeschäftsführer\r\nGDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Lobbyregister-Nr. R000774\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDr. Ralf Nöcker Geschäftsführer\r\nGesamtverband Kommunikationsagenturen GWA e.V.\r\nLobbyregister-Nr. R000129\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAnna Hackstein Geschäftsführerin Industrieverband Garten e.V. Lobbyregister-Nr. R001198\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nOliver Wieck Generalsekretär\r\nICC Germany e. V. Internationale Handelskammer\r\nLobbyregister-Nr. R004496\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nChristoph Minhoff Hauptgeschäftsführer Lebensmittelverband Deutschland e. V. Lobbyregister-Nr. \r\nR002050\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nProf. Dr. Christoph Fiedler\r\nGeschäftsführer Europa- und Medienpolitik MVFP Medienverband der freien Presse e. V. \r\nLobbyregister-Nr. R003990\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDorothee Brakmann Hauptgeschäftsführerin Pharma Deutschland e.V. Lobbyregister-Nr. R000739\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDaniela Beaujean Geschäftsführerin\r\nVAUNET – Verband Privater Medien e. V. Lobbyregister-Nr. R001119\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nMartin Ruppmann Geschäftsführer\r\nVerband Cosmetic Professional e.V. Lobbyregister-Nr. R007254\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nJennifer Beal Leiterin Büro Berlin\r\nZentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. Lobbyregister-Nr. R001184\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDr. Bernd Nauen Hauptgeschäftsführer\r\nZentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V.\r\nLobbyregister-Nr. R000872\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDr. Wolfgang Weber\r\nVorsitzender der Geschäftsführung ZVEI e. V. Verband der Elektro- und Digitalindustrie\r\nLobbyregister-Nr. R002101\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015563","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag einer EU-Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085(COD): Vorab-Prüfung sämtlicher umweltbezogener Werbemaßnahmen soll verhindert werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/5f/624913/Stellungnahme-Gutachten-SG2510010043.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n19. September 2025\r\n\r\nKeine Wiederaufnahme der Gespräche zur Green Claims Directive\r\n,\r\nwir beobachten mit Sorge, dass die dänische Ratspräsidentschaft versucht, die Gespräche zur Green \r\nClaims Directive (GCD) wiederaufzunehmen und Deutschland für eine Zustimmung im Rat zu gewinnen. \r\nNach unserer Auffassung fehlt hierfür jede inhaltliche Grundlage.\r\nDie GCD stellt eine überflüssige Doppelstruktur dar. Mit der laufenden Umsetzung der EmpCo- \r\nRichtlinie wird in den Mitgliedstaaten nach und nach ein umfassendes Regelwerk geschaffen, das \r\nirreführende Umweltwerbung adressiert und den Verbraucherschutz stärkt. Bereits heute zeigt sich, \r\ndass Gerichte selbst vor Umsetzung der EmpCo-Richtlinie mithilfe des UWG solche Fälle wirksam \r\nerfassen können. Zusätzliche Regulierung würde lediglich Doppelstrukturen schaffen und wertvolle \r\nRessourcen binden, ohne erkennbaren Mehrwert.\r\nEtwaige „Kompromisslinien“, etwa eine freiwillige Vorabzertifizierung, können den inhaltlich wie \r\nstrukturell mangelhaften Entwurf nicht mehr retten. Zertifizierungsstellen und \r\nDurchsetzungsbehörden müssten in den Mitgliedstaaten dennoch eingerichtet werden. Zudem ist \r\nabsehbar, dass auf dieser Grundlage in wenigen Jahren eine verpflichtende Regulierung nachgeschoben \r\nwürde, die zulasten der KMU ginge, die sich aus finanziellen und organisatorischen Gründen keinen \r\nVorsprung im Wettbewerb sichern konnten.\r\nHinzu kommt, dass zentrale Schwächen des Vorschlags, auf die wir wiederholt hingewiesen haben, \r\nbislang nicht ausgeräumt wurden: Eine unabhängige und tragfähige Folgenabschätzung liegt bis heute \r\nnicht vor. Die Kommission stützt sich lediglich auf die Arbeiten zur EmpCo-Richtlinie, obwohl\r\nZielsetzung und Eingriffstiefe erheblich differieren. Vorhandene Rechtsinstrumente (wie die UCPD/ \r\ndas UWG) haben sich bereits als wirksam erwiesen, um irreführende Green Claims zu unterbinden.\r\nWir möchten Sie daher nachdrücklich bitten, sich nicht auf vermeintliche Kompromissvorschläge \r\neinzulassen. Deutschland sollte klar bei seiner bisherigen Linie bleiben: Die Green Claims \r\nDirective ist weder erforderlich noch sinnvoll und zudem kontraproduktiv, besonders im Hinblick auf \r\ndie angestrebte Entbürokratisierung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nBDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.\r\nwww.bdew.de Lobbyregister-Nr. R000888\r\nBDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.  www.bdzv.de\r\nLobbyregister-Nr. R002036\r\nBundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)\r\nwww.bdi.eu\r\nLobbyregister-Nr. R000534\r\nBundesverband der Deutschen Spirituosen- Industrie und -Importeure e. V. (BSI)  \r\nwww.spirituosen-verband.de Lobbyregister-Nr. R000398\r\nBundesverband Druck und Medien e. V.  www.bvdm-online.de\r\nLobbyregister-Nr. R004690\r\nBundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e. V.\r\nwww.bga.de Lobbyregister-Nr. R001756\r\nBundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V.  www.ernaehrungsindustrie.de \r\nLobbyregister-Nr. R000283\r\nDDV Deutscher Dialogmarketing Verband e. V.  www.ddv.de\r\nLobbyregister-Nr. R000076\r\nDeutscher Brauer-Bund e.V.  www.brauer-bund.de Lobbyregister-Nr. R000424\r\nDIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer  www.dihk.de\r\nDIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V.\r\nwww.familienunternehmer.eu Lobbyregister-Nr. R000433\r\nGDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.  www.gdv.de\r\nLobbyregister-Nr. R000774\r\nHandelsverband Deutschland - HDE - e.V.  www.einzelhandel.de\r\nLobbyregister-Nr. R000479\r\nICC Germany e. V. Internationale Handelskammer  www.iccgermany.de Lobbyregister-Nr. R004496\r\nIndustrieverband Garten e.V.  www.ivg.org\r\nLobbyregister-Nr. R001198\r\nLebensmittelverband Deutschland e. V.  www.lebensmittelverband.de Lobbyregister-Nr. R002050\r\nMarkenverband e.V.  www.markenverband.de Lobbyregister-Nr. R000805\r\nMVFP Medienverband der freien Presse e. V.  www.mvfp.de\r\nLobbyregister-Nr. R003990\r\nPharma Deutschland e.V.  www.pharmadeutschland.de Lobbyregister-Nr. R000739\r\nVAUNET – Verband Privater Medien e. V.  www.vau.net\r\nLobbyregister-Nr. R001119\r\nVerband Cosmetic Professional e.V.  www.vcp.eu\r\nLobbyregister-Nr. R007254\r\nVerband der Automobilindustrie e.V. (VDA)  www.vda.de\r\nLobbyregister-Nr. 001243\r\nWettbewerbszentrale e.V.  www.wettbewerbszentrale.de Lobbyregister-Nr. R001184\r\nZentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V.  www.zaw.de\r\nLobbyregister-Nr. R000872\r\nZVEI e. V. Verband der Elektro- und Digitalindustrie\r\nwww.zvei.org Lobbyregister-Nr. R002101\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018294","regulatoryProjectTitle":"Tariftreue","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/9c/584847/Stellungnahme-Gutachten-SG2507150004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nFrau Ministerin Bärbel Bas\r\nBundesministerium für Arbeit und Soziales Wilhelmstraße 49\r\n10117 Berlin\r\n\r\n\r\n\r\n26. Juni 2025\r\n\r\n\r\nTariftreuegesetz\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Ministerin,\r\n\r\nwir - Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen BDU, Deutscher Dialogmarketing Verband DDV, Verband der Unternehmerinnen in Deutschland VdU und der Gesamtverband Kommunikations-agenturen GWA - vertreten die Interessen von überwiegend mittelständischen Unternehmen. Unsere Branchen sind vom Fachkräftemangel stark betroffen und zahlen von je her überdurchschnittliche Gehälter. Tarifverträge gab und gibt es hier, wie in einigen vergleichbaren Branchen, traditionell nicht. Da etwa Agenturen und Unternehmensberatungen auch über Kunden der öffentlichen Hand verfügen, würde sie ein „Tariftreuegesetz“ potenziell betreffen.\r\n\r\nIm zuletzt vorgelegten Referentenentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) fehlte dazu eine klare Aussage. Zwar ergab sich aus dem Gesetzentwurf implizit, dass tarifungebundene Branchen  nicht in  den  Anwendungsbereich  fallen,  aber  eine Klarstellung, wie sie in entsprechenden Regelungen auf Länderebene bereits enthalten ist und sich bewährt hat, würde sehr helfen. Dazu schlagen wir folgende Formulierung vor:\r\n\r\n„Besteht im Einzelfall keine einschlägige Rechtsverordnung i. S. d. § 5 Abs. 1 des Tariftreuegesetzes, welche die Arbeitsbedingungen festsetzt und diese im Falle eines öffentlichen Auftrages oder Konzession nach § 3 Abs. 1 des Tariftreuegesetzes dem Auftragnehmer vom Bundesauftraggeber verbindlich vorgegeben werden, findet das Tariftreuegesetz keine Anwendung.“\r\n\r\nIhr Haus hatte bei einigen Gelegenheiten öffentlich betont, dass Agenturen und Beratungen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Es wäre jedoch gut, wenn mit dem neuen Gesetzentwurf hier mehr Rechtssicherheit geschaffen würde.\r\n \r\nDie Unterzeichnenden stehen für einen persönlichen Austausch hierzu und zu anderen Themen sehr gerne zur Verfügung. Zunächst wünschen wir Ihnen einen sehr erfolgreichen Start!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nBundesverband Deutscher Unternehmensberatungen BDU e.V.\r\n\r\nIris Grewe Präsidentin\r\n\r\n\r\nDeutscher Dialogmarketing Verband e.V. DDV\r\n\r\nPatrick Tapp Präsident\r\n\r\n\r\nGWA e.V.\r\n\r\nLarissa Pohl Präsidentin\r\n\r\n\r\nVerband der Unternehmerinnen in Deutschland e.V. (VdU)\r\n\r\nChristina Diem-Puello Präsidentin\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018294","regulatoryProjectTitle":"Tariftreue","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/82/584849/Stellungnahme-Gutachten-SG2507150005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nFrau Staatssekretärin Gitta Connemann\r\nBundesministerium für Wirtschaft 10100 Berlin\r\n\r\n\r\n26. Juni 2025\r\n\r\n\r\nTariftreuegesetz\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Connemann,\r\n\r\nwir - Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen BDU, Deutscher Dialogmarketing Verband DDV, Verband der Unternehmerinnen in Deutschland VdU und der Gesamtverband Kommunikations-agenturen GWA - vertreten die Interessen von überwiegend mittelständischen Unternehmen. Unsere Branchen sind vom Fachkräftemangel stark betroffen und zahlen von je her überdurchschnittliche Gehälter. Tarifverträge gab und gibt es hier, wie in einigen vergleichbaren Branchen, traditionell nicht. Da etwa Agenturen und Unternehmensberatungen auch über Kunden der öffentlichen Hand verfügen, würde sie ein „Tariftreuegesetz“ potenziell betreffen.\r\n\r\nIm zuletzt vorgelegten Referentenentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) fehlte dazu eine klare Aussage. Zwar ergab sich aus dem Gesetzentwurf implizit, dass tarifungebundene Branchen  nicht in  den  Anwendungsbereich  fallen,  aber  eine Klarstellung, wie sie in entsprechenden Regelungen auf Länderebene bereits enthalten ist und sich bewährt hat, würde sehr helfen. Dazu schlagen wir folgende Formulierung vor:\r\n\r\n„Besteht im Einzelfall keine einschlägige Rechtsverordnung i. S. d. § 5 Abs. 1 des Tariftreuegesetzes, welche die Arbeitsbedingungen festsetzt und diese im Falle eines öffentlichen Auftrages oder Konzession nach § 3 Abs. 1 des Tariftreuegesetzes dem Auftragnehmer vom Bundesauftraggeber verbindlich vorgegeben werden, findet das Tariftreuegesetz keine Anwendung.“\r\n\r\nEs wäre jedoch gut, wenn mit dem neuen Gesetzentwurf mehr Rechtssicherheit geschaffen würde.\r\n \r\nDie Unterzeichnenden stehen für einen persönlichen Austausch hierzu und zu anderen Themen sehr gerne zur Verfügung. Zunächst wünschen wir Ihnen einen sehr erfolgreichen Start!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nBundesverband Deutscher Unternehmensberatungen BDU e.V.\r\n\r\nIris Grewe Präsidentin\r\n\r\n\r\nDeutscher Dialogmarketing Verband e.V. DDV\r\n\r\nPatrick Tapp Präsident\r\n\r\n\r\nGWA e.V.\r\n\r\n\r\nLarissa Pohl Präsidentin\r\n\r\n\r\nVerband der Unternehmerinnen in Deutschland e.V. (VdU)\r\n\r\nChristina Diem-Puello Präsidentin\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018294","regulatoryProjectTitle":"Tariftreue","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/bb/594261/Stellungnahme-Gutachten-SG2507300009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von: DDV Daniela Henze \r\nGesendet: Donnerstag, 24. Juli 2025 13:14\r\nAn: iiia6@bmas.bund.de\r\nCc: DDV Franz Peter Altemeier <fp.altemeier@ddv.de>\r\nBetreff: DDV Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)\r\n\r\nSehr geehrter Herr Riechert,\r\n\r\nmit Schreiben vom 22. Juli 2025 haben Sie zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Bundestariftreuegesetzes eingeladen. Der Deutsche Dialogmarketing Verband e. V. (DDV) wurde darüber nicht unmittelbar informiert, sondern erst am 23. Juli 2025 auf eigene Initiative in den Vorgang einbezogen. Der DDV hatte sich bereits mehrfach mit konkreten und sachkundigen Beiträgen in die vorangegangene Debatte eingebracht.\r\n\r\nDer DDV ist der größte nationale Zusammenschluss von Dialogmarketing-Unternehmen in Europa. Er vertritt eine datengetriebene, technologieoffene und wachstumsorientierte Branche – vom Mittelstand bis zu internationalen Marktführern. Viele unserer Mitgliedsunternehmen sind technologiegetriebene Mittelständler mit hoher Spezialisierung und arbeiten seit Jahren auch für öffentliche Auftraggeber. In unserer Branche existieren keine einschlägigen Branchentarifverträge. Gleichwohl zahlen viele Mitgliedsunternehmen überdurchschnittliche Löhne und stehen im scharfen Wettbewerb um qualifiziertes Personal.\r\n\r\nIn Ihrem Begleitschreiben vom 22. Juli 2025 heißt es:\r\n\r\n„Auch nicht tarifgebundene Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, einschlägige tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen.“\r\n\r\nDiese Aussage greift zu weit. Sie suggeriert eine unmittelbare und pauschale Wirkung des Gesetzes auch gegenüber nicht tarifgebundenen Unternehmen.\r\n\r\nTatsächlich entsteht eine entsprechende Verpflichtung nur dann, wenn eine einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 BTTG oder eine Vereinbarung nach § 4 vorliegt.\r\n\r\nZwar ergibt sich aus der Systematik des Gesetzentwurfs, dass das Tariftreuegesetz nur dann Anwendung findet, wenn für die jeweilige Branche eine einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 existiert. Eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung fehlt jedoch.\r\n\r\nDas schafft Rechtsunsicherheit, insbesondere in Branchen, für die bislang weder Tarifverträge noch einschlägige Rechtsverordnungen bestehen.\r\n\r\nDer DDV empfiehlt daher, im Gesetz eine eindeutige Regelung zu verankern, etwa durch folgende Ergänzung:\r\n\r\n\"Besteht im Einzelfall keine einschlägige Rechtsverordnung im Sinne des § 5 Absatz 1, findet dieses Gesetz keine Anwendung.\"\r\n\r\nEine solche Formulierung würde für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen und gleichzeitig dem Ziel des Gesetzes nicht entgegenstehen. Vergleichbare Formulierungen haben sich bereits auf Länderebene bewährt und sollten auf Bundesebene übernommen werden. Sie tragen dazu bei, funktionierende Marktstrukturen nicht unnötig zu belasten und differenzierte Branchenrealitäten angemessen abzubilden.\r\n\r\nWir bitten darum, unsere Hinweise in die weiteren Beratungen einzubeziehen und gegebenenfalls die Möglichkeit zu ergänzenden Stellungnahmen einzuräumen.\r\n\r\nDie von Ihnen gesetzte Rückmeldefrist bis zum 25. Juli 2025 lässt kaum Raum für eine angemessene Prüfung und Bewertung des aktuellen Gesetzentwurfs. Sie fällt mitten in die Sommerferien und erschwert die Einbindung der erforderlichen Fachleute. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem Geist geordneter Konsultationsprozesse. Die Geschäftsordnungen der Bundesministerien sehen hierfür in der Regel deutlich weiter gefasste Fristen vor. \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n            \r\n\r\nFranz Peter Altemeier                                                      Daniela Henze\r\nRechtsanwalt (Syndikus)                                                 Leiterin Public Affairs und des Hauptstadtbüros                  \r\nGeschäftsführer und Leiter Recht\r\n                                                                       \r\n\r\n \r\n\r\nDeutscher Dialogmarketing Verband e.V. (DDV)\r\n- Hauptstadtbüro- \r\nFranzösische Strasse 12\r\n10117 Berlin\r\nTelefonnummer:        +49 30 509 3209-44\r\nMobil:                          +49 160 5262905\r\nFaxnummer:               +49 30 509 3209-55\r\nE-Mail:                         fp.altemaier@ddv.de; d.henze@ddv.de\r\nLobbyregisternr.          R000076\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020138","regulatoryProjectTitle":"Das Verhältnis zwischen Markenrecht und der Empowerment Consumers Richtlinie soll geklärt haben.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/d6/625532/Stellungnahme-Gutachten-SG2510020021.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"September 2025\r\n\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf „Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“\r\n\r\nI.\tEinleitung\r\nDie beteiligten Verbände der deutschen Wirtschaft nehmen wegen der großen Bedeutung der geplanten und maßgeblich durch EU-Recht veranlassten Änderungen des UWG gemeinsam zu dem am 3. September 2025 von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf Stellung.\r\nBereits die umzusetzende Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (EmpCo-Richtlinie) der EU wird zu unnötigen Regulierungen und bürokratischen sowie wirtschaftlichen Belastungen der Wirtschaft führen. Dies gilt insbesondere für die neue Zertiﬁzierungspﬂicht in Bezug auf Nachhaltigkeitssiegel. Deshalb ist es richtig, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf grosso modo dem Grundsatz einer Eins-zu- eins-Umsetzung folgt. Allerdings dürfen auch unter dieser Voraussetzung die mit den Neuregelungen verbundenen Belastungen, welche die Wirtschaft in einer von Konsumzurückhaltung und hohen Energiekosten geprägten Schwächephase treﬀen werden, nicht unterschätzt werden. Gerade deshalb sehen wir einzelne der geplanten gesetzlichen Änderungen weiterhin kritisch, da sie das Regulierungsniveau ohne Not noch über die EU-Vorgaben hinaus anheben werden. Einzelne zusätzliche Regelungen, die über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinausgehen, führen zu unnötiger Komplexität und könnten die fristgerechte Umsetzung gefährden. Die damit verbundene Übererfüllung der EU-Vorgaben lehnen wir ab.\r\n\r\n\r\nVor dem Hintergrund des bestehenden Zeitdrucks ist es aus unserer Sicht entscheidend, dass die Vorgaben der Richtlinie ohne weitere zusätzliche Belastungen für die Wirtschaft oder Verzögerungen in nationales Recht überführt werden.\r\nWir weisen auch bereits an dieser Stelle darauf hin, dass nach wie vor das Verhältnis zwischen Markenrecht und EmpCo-Richtlinie nicht geklärt ist. Soweit Nachhaltigkeitssiegel zugleich Gewährleistungsmarken sind, wurde für bereits genutzte Gewährleistungsmarken kein Bestandsschutz oder eine Ausnahme von der Zertiﬁzierungspﬂicht vorgesehen. Unklar ist auch, ob Gewährleistungsmarken, die als Nachhaltigkeitssiegel dienen, künftig noch ohne Zertiﬁzierung des Vergabesystems eintragungsfähig sind. Der Verweis in der Begründung des Regierungsentwurfs\r\n(S. 30) auf ErwG 7 der Richtlinie reicht zur Klärung nicht aus. Insoweit halten wir es unbedingt für erforderlich, dass die Bundesregierung bei der EU-Kommission auf eine praxisgerechte Klärung hinwirkt. Wir würden es sehr begrüßen, wenn der Bundestag die Bundesregierung im Rahmen eines Entschließungsantrags dazu ausdrücklich auﬀordern würde.\r\n\r\n\r\nII.\tZu den geplanten Neuregelungen im Einzelnen\r\nZu der konkreten inhaltlichen Umsetzung möchten wir Folgendes anmerken:\r\n1.\tBegriﬀsbestimmungen „allgemeine Umweltaussage“und „Nachhaltigkeitssiegel“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 4)\r\nDie Legaldeﬁnitionen der Begriﬀe „allgemeine Umweltaussage“und „Nachhaltigkeitssiegel“ erfolgt richtigerweise „eins-zu-eins“ nach den Vorgaben der Richtlinie.\r\nLeider sind die Begriﬀsbestimmungen in der Richtlinie aber nicht hinreichend konturiert, so dass erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Rechtsanwendung entstehen. Insbesondere ist unklar, wie Nachhaltigkeitssiegel und siegelähnliche Gestaltungen von allgemeinen umweltbezogenen Aussagen i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E abzugrenzen sind. Im Interesse der Rechtssicherheit ist daher eine Klarstellung wünschenswert, dass eine lediglich graphisch aufbereitete allgemeine Umweltaussage nur dann ein Nachhaltigkeitssiegel i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E darstellt, soweit gleichzeitig durch die Gestaltung der Eindruck erweckt wird, dass es sich dabei um ein von einem Dritten vergebenes Siegel handelt. Diese Klarstellung halten wir auch deshalb für geboten, weil der EU-Normgeber zwischen „allgemeinen Umweltaussagen“ und „Nachhaltigkeitssiegeln“ diﬀerenziert hat. Eine nicht speziﬁzierte Umweltaussage, die auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist, stellt laut Legaldeﬁnition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 keine „allgemeine Umweltaussage“ i. S. d. Norm dar und wird daher auch ausschließlich nach den Regelungen für Nachhaltigkeitssiegel zu beurteilen sein. Auch nach dem Willen des EU-Normgebers erfüllt daher nicht jede Umweltaussage gleichzeitig die Voraussetzungen eines Nachhaltigkeitssiegels.\r\nEbenso sollte klargestellt werden, dass Marken und Logos von anerkannten Umwelt-, Ethik- und/oder karitativen Verbänden nicht automatisch auch Nachhaltigkeitssiegel darstellen.\r\nAndernfalls bestünde die Gefahr, dass jegliche Art von Kooperationen zwischen Unternehmen und diesen Verbänden durch das per-se-Verbot der Nr. 2 a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unmöglich gemacht würde.\r\nSchließlich sollte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass eine Speziﬁzierung der Umweltaussage z. B. wegen der räumlichen Beschränktheit des Mediums nicht immer auf demselben Medium erfolgen kann. Diese Problematik wird im UWG bereits in § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG anerkannt. In der Folge wird ein Medienbruch unter bestimmten Voraussetzungen als unschädlich angesehen (§ 5a Abs. 5 Nr. 2 UWG). Dieser Logik sollte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Deﬁnition der „allgemeinen Umweltaussage“ folgen und klarstellen, dass bei räumlicher oder zeitlicher Einschränkung des Mediums die Speziﬁzierung der Umweltaussage in geeigneter Form auch auf andere Weise bereitgestellt werden kann, ohne dass wegen dieses Medienbruchs eine „allgemeine“ Umweltaussage anzunehmen ist.\r\n\r\n2.\tBegriﬀsbestimmung „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)\r\nWenngleich die Begriﬀsbestimmung von „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ im Regierungsentwurf inhaltlich identisch mit den Richtlinienvorgaben ist, erscheinen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten Anpassungen bei der Umsetzung in nationales Recht geboten. Zum einen ist die in Bezug genommene DIN EN ISO 14024 nur kostenpﬂichtig bei der DIN Media GmbH zu erwerben, also nicht für jedermann frei zugänglich. Um hier mehr Rechtssicherheit und Klarheit zu schaﬀen, regen wir an, eine nicht abschließende Liste mit oﬃziell anerkannten Umweltkennzeichnungen unmittelbar – beispielsweise als Anhang zu\r\n§ 2 – in das UWG aufzunehmen. Aufzunehmen wären hier die EU-Öko-Verordnung als anerkannte Umwelthöchstleistung nach sonstigem geltenden Unionsrecht sowie auch Bio- Verbandsstandards, die mindestens der EG-Öko-Verordnung entsprechen oder darüber hinausgehen, wie „Naturland“ oder „Bioland“. Die in der Begründung des Regierungsentwurfs auf S. 29 ergänzte Klarstellung, nach der auch die Erfüllung gesetzlicher und privater Bio-Standards eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ begründen kann, ist zwar grundsätzlich begrüßenswert und richtig. Diese Ausführungen binden die Rechtsprechung aber nicht und bieten den betroﬀenen Unternehmen daher keine hinreichende Rechtssicherheit, wie sie aber mit der vorgeschlagenen Liste als Anhang zu § 2 UWG verbunden wäre.\r\nEbenso erscheint der bloße Verweis auf das EU-Umweltkennzeichen im Sinne der VO (EG) 66/2010 nicht ausreichend bestimmt. Die EU-Verordnung selbst enthält keine konkreten Kriterien für den Erwerb des EU-Umweltkennzeichens. Diese müssten bei der zuständigen nationalen Stelle erfragt werden, um ausreichende Sicherheit für die produktbezogene Prüfung zu erhalten. Um hier ausreichende Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollte eine Liste mit den Kriterien ebenfalls unmittelbar im nationalen Gesetz, ggf. in einem Anhang, aufgenommen werden.\r\n\r\n3.\tÜberschießende Umsetzung bei § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F.\r\nDie Inhalte der Richtlinie (EU) 2024/825 gelten nur im Verhältnis gegenüber Verbrauchern (B2C). Daher geht der vorliegende Vorschlag in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. darüber hinaus, da er auf Grund der Systematik und des Anwendungsbereichs des UWG ebenfalls das Verhältnis zwischen Unternehmen und weiteren Marktteilnehmern (B2B) erfassen würde. Vor diesem Hintergrund ﬁndet daher leider gerade keine inhaltliche Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht statt.\r\nIn § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F. wurde dies durch die Aufnahme des beschränkenden Zusatzes „gegenüber Verbrauchern“ bereits berücksichtigt, was wir begrüßen. Konsequenterweise muss dies aber auch für § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. umgesetzt werden.\r\nEine uneinheitliche Umsetzung ist an dieser Stelle kontraproduktiv und nicht  nnachvollziehbar,\r\nnachvollziehbar, da hier die gleiche Zielrichtung vorliegt. Die zu Grunde liegende EmpCo-Richtlinie stellt eindeutig nur auf das Verhältnis zu Verbrauchern ab. Die im Regierungsentwurf vorgesehene\r\nüberschießende Umsetzung steht im eindeutigen Widerspruch zum Koalitionsvertrag von 2025, in dem die Bundesregierung das klare Ziel formuliert, bei der Umsetzung von EU-Recht auf jede Form einer sogenannten „bürokratischen Übererfüllung“ zu verzichten, um zusätzliche regulatorische Lasten für Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher zu vermeiden: „Bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht schließen wir bürokratische Übererfüllung aus.“\r\nAuch die Kommission selbst sieht in einer über eine Eins-zu-eins-Umsetzung einer Richtlinie hinausgehenden Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten eine Gefahr für eine Zersplitterung und Fragmentierung des Binnenmarkts und fordert in ihrer Single Market Strategy ausdrücklich die Mitgliedstaaten auf, sich grundsätzlich auf eine Eins-zu-eins- Umsetzung der Richtlinien zu beschränken (siehe Single Market Strategy, Chapt. 1, 2, S. 6).\r\nWir schlagen daher für § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. die folgenden, im Fettdruck hervorgehobenen Ergänzungen vor:\r\n„die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaﬀenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; oder gegenüber Verbrauchern ökologische und soziale Merkmale, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“\r\n\r\n4.\tNeue Nummer 33 in der Schwarzen Liste („Beeinﬂussung und Behinderung auf Online- Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz“)\r\nDie Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und damit auch das UWG sind bereits in der derzeitigen Form gut geeignet, um alle Formen irreführender Werbung zu bekämpfen. Das betrifft auch die Verwendung von sog. Dark Patterns. Jedenfalls halten wir aber die vorliegende Bezugnahme auf sog. Dark Patterns beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz für einen sehr speziellen Fall, der aus unserer Sicht in dieser Form nicht oder jedenfalls nicht speziell hinsichtlich der genannten Verträge geregelt werden müsste.\r\nDer vorliegende Regierungsentwurf sieht daher richtigerweise eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie vor, da danach nur eine von drei zur Auswahl gestellten Regulierungsoptionen umgesetzt wird. Dies ist, unserer obenstehenden Argumentation folgend, angemessen, da eine überschießende Umsetzung an allen Stellen vermieden werden muss und eine durch die Richtlinie nicht vorgegebene Umsetzung aller Optionen für die bereits hinreichend geschützten Verbraucher keine Vorteile bieten würde.\r\nAußerdem möchten wir darauf hinweisen, dass beim Thema Dark Patterns derzeit viele Regulierungsforderungen geäußert werden (u.a. im Rahmen des Digital Fairness Act), die aus Sicht der Wirtschaft nicht nachvollziehbar sind. Wie bereits einleitend erläutert: Bestehende EU-Vorschriften reichen aus, um manipulative digitale Gestaltungsmuster zu unterbinden. Ein aktuelles Urteil des OLG Bamberg (5. Februar 2025, 3 U Kla 11/24 e) zeigt, dass Plattformen, die Nutzer zu unerwünschten Entscheidungen drängen, bereits gegen geltendes Recht verstoßen können (§ 4a UWG, Art. 25 DSA). Dies verdeutlicht: Neue Gesetze sind überﬂüssig und führen zu unnötiger Regulierung. Entscheidend sind die konsequente Durchsetzung und Anwendung der bestehenden Regeln, um Rechtssicherheit und einheitliche Praxis zu gewährleisten.\r\n\r\n5.\tErfüllungsaufwand\r\nDie zeichnenden Verbände möchten hier übergreifend anmerken, dass die Einschätzungen der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Regierungsentwurf zwar nachgebessert wurden, aber insgesamt weiterhin nicht nachvollziehbar und unrealistisch niedrig sind.\r\nDer Regierungsentwurf geht davon aus, dass Unternehmen ihre Produkte in der Regel sehr gut kennen und daher der Aufwand für die Identiﬁzierung potenziell unzulässiger Angaben überschaubar bleibt. Bereits die der Berechnung des Erfüllungsaufwands zu Grunde gelegte Fallzahl für die gesamte Wirtschaft ist kritisch zu hinterfragen. Allein in einem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels werden bis zu 40.000 unterschiedliche Produkte angeboten, darunter zahlreiche Eigenmarken. Angesichts dessen wurde die den Modellrechnungen zu Grunde liegende Zahl von jedenfalls unter 100.000 Fällen für die gesamte Wirtschaft unrealistisch niedrig angesetzt. Der veranschlagte Zeitaufwand von etwa drei Stunden erscheint den unterzeichnenden Verbänden zu niedrig.\r\nAußerdem ist der unterstellte Stundensatz von 62,40 € für „ein hohes Qualiﬁkationsniveau“ für die Bearbeitung durch Mitarbeitende praxisfern.\r\nZudem wird der Erfüllungsaufwand für die Zertiﬁzierungssysteme für Nachhaltigkeitssiegel im Regierungsentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Dies ist bedauerlich, weil etablierte Branchen-Nachhaltigkeitssiegel eine zentrale Rolle bei der bei der praktischen und bezahlbaren Umsetzung der neuen Regulierung spielen. Branchensiegel ermöglichen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einen kosteneﬃzienten Zugang zu glaubwürdigen Nachhaltigkeitsnachweisen, ohne den Aufbau eigener Prüfstrukturen. So können KMU ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten sichtbar machen und fair am Wettbewerb teilnehmen.\r\n\r\n6.\tAbverkaufsmöglichkeiten\r\nDie neuen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben stellen die Unternehmen bei der Umsetzung vor erhebliche Herausforderungen. Auf Grund der neuen Regelungen für die Werbung mit Umweltaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln müssen Verpackungen von Konsumgütern neugestaltet und an die neuen Rechtsvorschriften angepasst werden. Dies ist rechtssicher erst möglich, wenn der verbindliche neue Gesetzestext im Bundesgesetzblatt veröﬀentlicht wurde. Die zeichnenden Verbände begrüßen zwar die Ausführungen in der Begründung zum Regierungsentwurf auf S. 44. Dennoch brauchen Unternehmen an dieser Stelle mehr Rechtssicherheit, so dass wir weiterhin auf Folgendes hinweisen möchten:\r\nVorlaufzeiten von Verpackungen hängen stark vom jeweiligen Artikel, Ursprungs-/ Produktionsland und der Ernte-/Produktionshäuﬁgkeit ab. So gibt es Verpackungen, die 6 bis 12 Monate vor dem Verkaufsstart bereits zwischen Hersteller und Handel ﬁnal abgestimmt werden und teilweise bis zu einigen Jahren im Lager verbleiben bis sie mit Waren befüllt in den Verkauf kommen. Darüber hinaus können diese Waren und Produkte weitere unterschiedlich große Zeiträume in den Verkaufsstellen verbringen. Sollten Artikel sich weniger gut verkaufen, kann sich der Abverkauf auch deutlich über 15 Monate erstrecken.\r\nDarüber hinaus werden Verpackungsmaterialien in der Regel in hohen Auﬂagen (teilweise sogar Mindestauﬂagen) vorproduziert. Dadurch kann die Lieferfähigkeit auch in angespannten Märkten (geringe Verfügbarkeit von Verpackungen) und existierenden Vorlaufzeiten von notwendigen Druckereien sichergestellt werden. Abgesehen davon können Unternehmen durch höhere Auﬂagen auch positive Skaleneﬀekte erzielen. Des Weiteren wird für die Sicherstellung einer kontinuierlichen Anlieferung auch fertig produzierte und verpackte Ware im Lager bevorratet. Auch Produkte mit langen Mindesthaltbarkeitsdaten, wie z. B. Konservendosen oder Tee, werden oft in großen Mengen auf Vorrat gekauft. Der Abverkauf kann sich je nach Abverkaufsstärke und Länge des Mindesthaltbarkeitsdatums über mehrere Monate oder sogar Jahre erstrecken. Auch Non-Food-Produkte – wie zum Beispiel Bücher, Spiele oder Druckschriften – können problemlos Jahre im Markt verbleiben. Eine Übergangsregelung, die den Abverkauf solcher Produkte ermöglicht, ist daher nicht nur ökonomisch, sondern auch kulturell geboten.\r\nDaher geht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2024/825 zwar in die richtige Richtung, weil danach die neuen Regeln bereits bis zum 27.03.2026 veröﬀentlicht, aber erst ab dem 27.09.2026 von den Mitgliedstaaten angewandt werden müssen. Der damit den Unternehmen gewährte Zeitraum von sechs Monaten zur rechtssicheren Anpassung an die neuen Vorgaben reicht aber im Hinblick auf die unternehmerischen Realitäten nicht aus. Es besteht die Gefahr, dass Verpackungen und bereits verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vor dem 27.03.2026 vorproduziert wurden, ab dem 27.09.2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen. In der Folge müssten sowohl qualitativ einwandfreie Produkte als auch das dazugehörige Verpackungsmaterial vernichtet werden. Beispielhaft sei hier die drohende Vernichtung von Teepackungen eines mittelständischen Unternehmens genannt, die bereits nach den derzeit geltenden Regeln produziert sind und ein Mindesthaltbarkeitsdatum von vier Jahren ausweisen. Hier würde die Vernichtung von sicherer Ware drohen, etwas, was aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten nicht wünschenswert sein kann.\r\nPraxisgerecht wären unbefristete Abverkaufsmöglichkeiten. Um den Bedürfnissen der Unternehmen zu genügen, nachhaltiges Wirtschaften nicht zu konterkarieren und unnötige Umweltbelastungen zu vermeiden, sind daher bei einer Veröﬀentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt bis zum 27.03.2026 folgende Spielräume für die Unternehmen erforderlich, soweit dies mit den EU-Vorgaben der Richtlinie 2024/825 in Einklang zu bringen ist:\r\n•\tDas erstmalige Inverkehrbringen von vorproduzierten Verpackungsmaterialien (z. B. bedruckter Milchkarton) und Produkten (z. B. Werbebroschüren oder Bücher), die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, muss innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelungen am 26.09.2026, also bis zum 26.09.2027, zulässig sein.\r\n•\tEin Abverkauf der bis zum 26.09.2027 in Verkehr gebrachten Waren sollte auch danach unbefristet zulässig sein.\r\n•\tZur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wäre es in diesem Zusammenhang wünschenswert, das erstmalige Inverkehrbringen als „die Einfuhr oder die erstmalige Bereitstellung zum Verkauf innerhalb des EWR“ zu deﬁnieren.\r\nIII.\tZusammenfassung:\r\n-\tEins-zu-eins-Umsetzung der EmpCo-Richtlinie: Jede darüberhinausgehende Verschärfung wird abgelehnt, um unnötige Bürokratie und zusätzliche Belastungen für die Wirtschaft zu vermeiden.\r\n-\tUnklare Begriﬀsdeﬁnitionen: Besonders bei „Nachhaltigkeitssiegeln“und „allgemeinen Umweltaussagen“ bestehen Rechtsunsicherheiten. Eine Klarstellung ist nötig, z. B. dass reine graﬁsche Umweltaussagen nicht automatisch ein Nachhaltigkeitssiegel darstellen.\r\n-\tMarkenrecht: Das Verhältnis zu Gewährleistungsmarken und die Zertiﬁzierungspﬂicht sind noch ungeklärt. Bestehende Marken könnten ohne Klarstellung künftig nicht mehr eintragungsfähig sein. Eine Klarstellung durch die EU-Kommission sollte gewährleistet werden.\r\n-\tÜberschießende Regelungen: Die geplante Ausweitung auf den B2B-Bereich geht über die Richtlinie hinaus, widerspricht dem Koalitionsvertrag und gefährdet eine einheitliche Umsetzung.\r\n-\tDark Patterns / Finanzdienstleistungen: Bestehende EU-Vorschriften (z. B. UWG, DSA) reichen aus, um manipulative Online-Designs zu unterbinden; zusätzliche Regelungen wären unnötig und würden zu Überregulierung führen.\r\n-\tErfüllungsaufwand: Die Regierungsschätzungen sind unrealistisch niedrig; der tatsächliche Aufwand für Unternehmen, insbesondere für KMU, ist deutlich höher, da viele Produkte geprüft und Nachhaltigkeitssiegel zertiﬁziert werden müssen und sogar jährliche Re-Zertiﬁzierungen zwingend sind.\r\n-\tAbverkaufsmöglichkeiten: Anpassungsvorgaben für Verpackungen und Produkte führen zu hohen Kosten, bürokratischem Aufwand und möglicher Vernichtung einwandfreier Ware. Um Rechtssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wirtschaften zu gewährleisten, sind realistische Übergangsfristen von mindestens 12 Monaten sowie unbefristete Abverkaufsmöglichkeiten notwendig.\r\n \r\nBundesverband der Deutschen Industrie e.V. www.bdi.eu\r\nLobbyregister-Nr.: R000534\r\n\r\nBundesverband der Deutschen Spirituosen- Industrie und -Importeure e. V. (BSI) \r\nwww.spirituosen-verband.de\r\nLobbyregister-Nr.: R000398\r\n\r\nBundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.\r\nwww.bdzv.de\r\nLobbyregister-Nr.: R002036\r\n\r\nBundesverband Druck und Medien e.V. www.bvdm-online.de\r\nLobbyregister-Nr.: R004690\r\n\r\nBundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh)\r\nwww.bevh.org Lobbyregister-Nr.: R000747\r\n\r\nBundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e. V.\r\nwww.bga.de\r\nLobbyregister-Nr.: R001756\r\n\r\nDDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V. www.ddv.de\r\nLobbyregister-Nr.: R000076\r\n\r\nDeutscher Brauer-Bund e.V. www.brauer-bund.de Lobbyregister-Nr.: R000424\r\n\r\nDIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer www.dihk.de\r\n\r\nHandelsverband Deutschland - HDE - e. V. www.einzelhandel.de\r\nLobbyregister-Nr.: R000479\r\n\r\nMarkenverband e.V. www.markenverband.de Lobbyregister-Nr.: R000805\tMVFP Medienverband der freien Presse e.V. www.mvfp.de\r\nLobbyregister-Nr.: R003990\r\n\r\nVAUNET Verband Privater Medien e. V. www.vau.net\r\nLobbyregister-Nr.: R001119\t\r\n\r\nZentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V.\r\nwww.zaw.de\r\nLobbyregister-Nr.: R000872\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020138","regulatoryProjectTitle":"Das Verhältnis zwischen Markenrecht und der Empowerment Consumers Richtlinie soll geklärt haben.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/e3/658760/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170013.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n1. Oktober 2025\r\n\r\n\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf „Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren \r\nWettbewerb“\r\n\r\nI.   Einleitung\r\nDie beteiligten Verbände der deutschen Wirtschaft nehmen wegen der großen Bedeutung der geplanten \r\nund maßgeblich durch EU-Recht veranlassten Änderungen des UWG gemeinsam zu dem am 3. September 2025 \r\nvon der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf Stellung.\r\nBereits die umzusetzende Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\r\n28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung \r\nder Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und \r\ndurch bessere Informationen (EmpCo-Richtlinie) der EU wird zu unnötigen Regulierungen und \r\nbürokratischen sowie wirtschaftlichen Belastungen der Wirtschaft führen. Dies gilt insbesondere für \r\ndie neue Zertifizierungspflicht in Bezug auf Nachhaltigkeitssiegel. Deshalb ist es richtig, dass \r\ndie Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf grosso modo dem Grundsatz einer Eins-zu- \r\neins-Umsetzung folgt. Allerdings dürfen auch unter dieser Voraussetzung die mit den Neuregelungen \r\nverbundenen Belastungen, welche die Wirtschaft in einer von Konsumzurückhaltung und hohen \r\nEnergiekosten geprägten Schwächephase treffen werden, nicht unterschätzt werden. Gerade deshalb \r\nsehen wir einzelne der geplanten gesetzlichen Änderungen weiterhin kritisch, da sie das \r\nRegulierungsniveau ohne Not noch über die EU-Vorgaben hinaus anheben werden. Einzelne zusätzliche \r\nRegelungen, die über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinausgehen, führen zu unnötiger \r\nKomplexität und könnten die fristgerechte Umsetzung gefährden. Die damit verbundene Übererfüllung \r\nder EU-Vorgaben lehnen wir ab.\r\nVor dem Hintergrund des bestehenden Zeitdrucks ist es aus unserer Sicht entscheidend, dass die \r\nVorgaben der Richtlinie ohne weitere zusätzliche Belastungen für die Wirtschaft oder Verzögerungen \r\nin nationales Recht überführt werden.\r\nWir weisen auch bereits an dieser Stelle darauf hin, dass nach wie vor das Verhältnis zwischen \r\nMarkenrecht und EmpCo-Richtlinie nicht geklärt ist. Soweit Nachhaltigkeitssiegel zugleich \r\nGewährleistungsmarken sind, wurde für bereits genutzte Gewährleistungsmarken kein Bestandsschutz \r\noder eine Ausnahme von der Zertifizierungspflicht vorgesehen. Unklar ist auch, ob \r\nGewährleistungsmarken, die als Nachhaltigkeitssiegel dienen, künftig noch ohne Zertifizierung des \r\nVergabesystems eintragungsfähig sind. Der Verweis in der Begründung des Regierungsentwurfs\r\n(S. 30) auf ErwG 7 der Richtlinie reicht zur Klärung nicht aus. Insoweit halten wir es unbedingt \r\nfür erforderlich, dass die Bundesregierung bei der EU-Kommission auf eine praxisgerechte Klärung \r\nhinwirkt. Wir würden es sehr begrüßen, wenn der Bundestag die Bundesregierung im Rahmen eines \r\nEntschließungsantrags dazu ausdrücklich auffordern würde.\r\n\r\nII.  Zu den geplanten Neuregelungen im Einzelnen\r\nZu der konkreten inhaltlichen Umsetzung möchten wir Folgendes anmerken:\r\n1.   Begriffsbestimmungen „ allgemeine Umweltaussage“ und „Nachhaltigkeitssiegel “ (§ 2 Abs. 2 \r\n Nr. 1 und 4) \r\nDie Legaldefinitionen der Begriffe „allgemeine Umweltaussage“ und „Nachhaltigkeitssiegel“ erfolgt \r\nrichtigerweise „eins-zu-eins“ nach den Vorgaben der Richtlinie.\r\nLeider sind die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie aber nicht hinreichend konturiert, so dass \r\nerhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Rechtsanwendung entstehen. Insbesondere ist unklar, wie \r\nNachhaltigkeitssiegel und siegelähnliche Gestaltungen von allgemeinen umweltbezogenen Aussagen i. \r\nS. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E abzugrenzen sind. Im Interesse der Rechtssicherheit ist daher eine \r\nKlarstellung wünschenswert, dass eine lediglich graphisch aufbereitete allgemeine Umweltaussage nur \r\ndann ein Nachhaltigkeitssiegel i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E darstellt, soweit gleichzeitig durch \r\ndie Gestaltung der Eindruck erweckt wird, dass es sich dabei um ein von einem Dritten vergebenes \r\nSiegel handelt. Diese Klarstellung halten wir auch deshalb für geboten, weil der EU-Normgeber \r\nzwischen „allgemeinen Umweltaussagen“ und „Nachhaltigkeitssiegeln“ differenziert hat. Eine nicht \r\nspezifizierte Umweltaussage, die auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist, stellt laut \r\nLegaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 keine „allgemeine Umweltaussage“ i. S. d. Norm dar und wird \r\ndaher auch ausschließlich nach den Regelungen für Nachhaltigkeitssiegel zu beurteilen sein. Auch \r\nnach dem Willen des EU-Normgebers erfüllt daher nicht jede Umweltaussage gleichzeitig die \r\nVoraussetzungen eines Nachhaltigkeitssiegels.\r\nEbenso sollte klargestellt werden, dass Marken und Logos von anerkannten Umwelt-, Ethik- und/oder \r\nkaritativen Verbänden nicht automatisch auch Nachhaltigkeitssiegel darstellen.\r\nAndernfalls bestünde die Gefahr, dass jegliche Art von Kooperationen zwischen Unternehmen und \r\ndiesen Verbänden durch das per-se-Verbot der Nr. 2 a des Anhangs zu\r\n§ 3 Abs. 3 UWG-E unmöglich gemacht würde.\r\nSchließlich sollte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass eine Spezifizierung der Umweltaussage z. \r\nB. wegen der räumlichen Beschränktheit des Mediums nicht immer auf demselben Medium erfolgen kann. \r\nDiese Problematik wird im UWG bereits in § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG anerkannt. In der Folge wird ein \r\nMedienbruch unter bestimmten Voraussetzungen als unschädlich angesehen (§ 5a Abs. 5 Nr. 2 UWG). Dieser Logik sollte der Gesetzgeber im Zusammenhang \r\nmit der Definition der „allgemeinen Umweltaussage“ folgen und klarstellen, dass bei räumlicher oder \r\nzeitlicher Einschränkung des Mediums die Spezifizierung der Umweltaussage in geeigneter Form auch \r\nauf andere Weise bereitgestellt werden kann, ohne dass wegen dieses Medienbruchs eine „allgemeine“ \r\nUmweltaussage anzunehmen ist.\r\n\r\n2.   Begriffsbestimmung „anerkannte herv o rragende Umweltleistung“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) \r\nWenngleich die Begriffsbestimmung von „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ im \r\nRegierungsentwurf inhaltlich identisch mit den Richtlinienvorgaben ist, erscheinen unter \r\nrechtsstaatlichen Gesichtspunkten Anpassungen bei der Umsetzung in nationales Recht\r\ngeboten. Zum einen ist die in Bezug genommene DIN EN ISO 14024 nur kostenpflichtig bei der DIN \r\nMedia GmbH zu erwerben, also nicht für jedermann frei zugänglich. Um hier mehr Rechtssicherheit und \r\nKlarheit zu schaffen, regen wir an, eine nicht abschließende Liste mit offiziell anerkannten \r\nUmweltkennzeichnungen unmittelbar – beispielsweise als Anhang zu\r\n§ 2 – in das UWG aufzunehmen. Aufzunehmen wären hier die EU-Öko-Verordnung als anerkannte \r\nUmwelthöchstleistung nach sonstigem geltenden Unionsrecht sowie auch Bio- Verbandsstandards, die \r\nmindestens der EG-Öko-Verordnung entsprechen oder darüber hinausgehen, wie „Naturland“ oder \r\n„Bioland“. Die in der Begründung des Regierungsentwurfs auf S. 29 ergänzte Klarstellung, nach der \r\nauch die Erfüllung gesetzlicher und privater Bio-Standards eine „anerkannte hervorragende \r\nUmweltleistung“ begründen kann, ist zwar grundsätzlich begrüßenswert und richtig. Diese \r\nAusführungen binden die Rechtsprechung aber nicht und bieten den betroffenen Unternehmen daher \r\nkeine hinreichende Rechtssicherheit, wie sie aber mit der vorgeschlagenen Liste als Anhang zu § 2 \r\nUWG verbunden wäre.\r\nEbenso erscheint der bloße Verweis auf das EU-Umweltkennzeichen im Sinne der VO (EG) 66/2010 nicht \r\nausreichend bestimmt. Die EU-Verordnung selbst enthält keine konkreten Kriterien für den Erwerb des \r\nEU-Umweltkennzeichens. Diese müssten bei der zuständigen nationalen Stelle erfragt werden, um \r\nausreichende Sicherheit für die produktbezogene Prüfung zu erhalten. Um hier ausreichende \r\nRechtsklarheit zu gewährleisten, sollte eine Liste mit den Kriterien ebenfalls unmittelbar im \r\nnationalen Gesetz, ggf. in einem Anhang, aufgenommen werden.\r\n\r\n3.   Überschießende Umsetzung bei § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. \r\nDie Inhalte der Richtlinie (EU) 2024/825 gelten nur im Verhältnis gegenüber Verbrauchern (B2C). \r\nDaher geht der vorliegende Vorschlag in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. darüber hinaus, da er auf Grund \r\nder Systematik und des Anwendungsbereichs des UWG ebenfalls das Verhältnis zwischen Unternehmen und \r\nweiteren Marktteilnehmern (B2B) erfassen würde. Vor diesem Hintergrund findet daher leider gerade \r\nkeine inhaltliche Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht statt.\r\nIn § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F. wurde dies durch die Aufnahme des beschränkenden Zusatzes\r\n„gegenüber Verbrauchern“ bereits berücksichtigt, was wir begrüßen. Konsequenterweise muss dies aber \r\nauch für § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. umgesetzt werden.\r\nEine uneinheitliche Umsetzung ist an dieser Stelle kontraproduktiv und nicht nachvollziehbar,\r\nda hier die gleiche Zielrichtung vorliegt. Die zu Grunde liegende EmpCo‑Richtlinie stellt eindeutig \r\nnur auf das Verhältnis zu Verbrauchern ab. Die im Regierungsentwurf vorgesehene\r\nüberschießende Umsetzung steht im eindeutigen Widerspruch zum Koalitionsvertrag von 2025, in dem \r\ndie Bundesregierung das klare Ziel formuliert, bei der Umsetzung von EU-Recht auf jede Form einer \r\nsogenannten „bürokratischen Übererfüllung“ zu verzichten, um zusätzliche regulatorische Lasten für \r\nWirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher zu vermeiden: „Bei der Umsetzung von EU-Recht in \r\nnationales Recht schließen wir bürokratische Übererfüllung aus.“\r\nAuch die Kommission selbst sieht in einer über eine Eins-zu-eins-Umsetzung einer Richtlinie \r\nhinausgehenden Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten eine Gefahr für eine Zersplitterung und \r\nFragmentierung des Binnenmarkts und fordert in ihrer Single Market Strategy ausdrücklich die \r\nMitgliedstaaten auf, sich grundsätzlich auf eine Eins-zu-eins- Umsetzung der Richtlinien zu \r\nbeschränken (siehe Single Market Strategy, Chapt. 1, 2, S. 6)\r\nWir schlagen daher für § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. die folgenden, im Fettdruck hervorgehobenen \r\nErgänzungen vor:\r\n„die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, \r\nVorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung \r\noder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und \r\nBeschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende \r\nErgebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder \r\nDienstleistungen; oder  gegenüber Verbrauchern ökologische und soziale Merkmale, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit “\r\n4.   Neue Nummer 33 in der Schwarzen Liste („Beeinflussung und Behinderung auf Online - \r\n Schnittstellen beim Abschluss vo n Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz“) \r\nDie Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und damit auch das UWG sind bereits \r\nin der derzeitigen Form gut geeignet, um alle Formen irreführender Werbung zu bekämpfen. Das \r\nbetrifft auch die Verwendung von sog. Dark Patterns. Jedenfalls halten wir aber die vorliegende \r\nBezugnahme auf sog. Dark Patterns beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz \r\nfür einen sehr speziellen Fall, der aus unserer Sicht in dieser Form nicht oder jedenfalls nicht \r\nspeziell hinsichtlich der genannten Verträge geregelt werden müsste.\r\nDer vorliegende Regierungsentwurf sieht daher richtigerweise eine Eins-zu-eins-Umsetzung der \r\nRichtlinie vor, da danach nur eine von drei zur Auswahl gestellten Regulierungsoptionen umgesetzt \r\nwird. Dies ist, unserer obenstehenden Argumentation folgend, angemessen, da eine überschießende \r\nUmsetzung an allen Stellen vermieden werden muss und eine durch die Richtlinie nicht vorgegebene \r\nUmsetzung aller Optionen für die bereits hinreichend geschützten Verbraucher keine Vorteile bieten \r\nwürde.\r\nAußerdem möchten wir darauf hinweisen, dass beim Thema Dark Patterns derzeit viele \r\nRegulierungsforderungen geäußert werden (u.a. im Rahmen des Digital Fairness Act), die aus Sicht \r\nder Wirtschaft nicht nachvollziehbar sind. Wie bereits einleitend erläutert: Bestehende\r\nEU-Vorschriften reichen aus, um manipulative digitale Gestaltungsmuster zu unterbinden. Ein \r\naktuelles Urteil des OLG Bamberg (5. Februar 2025, 3 U Kla 11/24 e) zeigt, dass Plattformen, die \r\nNutzer zu unerwünschten Entscheidungen drängen, bereits gegen geltendes Recht verstoßen können \r\n(§ 4a UWG, Art. 25 DSA). Dies verdeutlicht: Neue Gesetze sind überflüssig und führen zu unnötiger \r\nRegulierung. Entscheidend sind die konsequente Durchsetzung und Anwendung der bestehenden Regeln, um Rechtssicherheit und einheitliche Praxis zu gewährleisten.\r\n\r\n5.   Erfüllungsaufwand \r\nDie zeichnenden Verbände möchten hier übergreifend anmerken, dass die Einschätzungen der \r\nBundesregierung zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Regierungsentwurf zwar nachgebessert \r\nwurden, aber insgesamt weiterhin nicht nachvollziehbar und unrealistisch niedrig sind.\r\nDer Regierungsentwurf geht davon aus, dass Unternehmen ihre Produkte in der Regel sehr gut kennen \r\nund daher der Aufwand für die Identifizierung potenziell unzulässiger Angaben überschaubar bleibt. \r\nBereits die der Berechnung des Erfüllungsaufwands zu Grunde gelegte Fallzahl für die gesamte \r\nWirtschaft ist kritisch zu hinterfragen. Allein in einem Ladengeschäft des \r\nLebensmitteleinzelhandels werden bis zu 40.000 unterschiedliche Produkte angeboten, darunter \r\nzahlreiche Eigenmarken. Angesichts dessen wurde die den Modellrechnungen zu Grunde liegende Zahl \r\nvon jedenfalls unter 100.000 Fällen für die gesamte Wirtschaft unrealistisch niedrig angesetzt. Der \r\nveranschlagte Zeitaufwand von etwa drei Stunden erscheint den unterzeichnenden Verbänden zu \r\nniedrig.\r\nAußerdem ist der unterstellte Stundensatz von 62,40 € für „ein hohes Qualifikationsniveau“ für die \r\nBearbeitung durch Mitarbeitende praxisfern.\r\nZudem wird der Erfüllungsaufwand für die Zertifizierungssysteme für Nachhaltigkeitssiegel im \r\nRegierungsentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Dies ist bedauerlich, weil etablierte \r\nBranchen-Nachhaltigkeitssiegel eine zentrale Rolle bei der bei der praktischen und bezahlbaren \r\nUmsetzung der neuen Regulierung spielen. Branchensiegel ermöglichen insbesondere kleinen und \r\nmittleren Unternehmen (KMU) einen kosteneffizienten Zugang zu glaubwürdigen \r\nNachhaltigkeitsnachweisen, ohne den Aufbau eigener Prüfstrukturen. So können KMU ihre \r\nNachhaltigkeitsaktivitäten sichtbar machen und fair am Wettbewerb teilnehmen.\r\n\r\n6.   Abverkaufsmöglichkeiten\r\nDie neuen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben stellen die Unternehmen bei der Umsetzung vor erhebliche \r\nHerausforderungen. Auf Grund der neuen Regelungen für die Werbung mit Umweltaussagen und die \r\nVerwendung von Nachhaltigkeitssiegeln müssen Verpackungen von Konsumgütern neugestaltet und an die neuen Rechtsvorschriften angepasst werden. Dies ist rechtssicher erst möglich, wenn der \r\nverbindliche neue Gesetzestext im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die zeichnenden Verbände \r\nbegrüßen zwar die Ausführungen in der Begründung zum Regierungsentwurf auf S. 44. Dennoch brauchen Unternehmen an dieser Stelle mehr Rechtssicherheit, so dass wir weiterhin auf Folgendes hinweisen möchten:\r\nVorlaufzeiten von Verpackungen hängen stark vom jeweiligen Artikel, Ursprungs-/ Produktionsland und \r\nder Ernte-/Produktionshäufigkeit ab. So gibt es Verpackungen, die 6 bis 12 Monate vor dem \r\nVerkaufsstart bereits zwischen Hersteller und Handel final abgestimmt werden und teilweise bis zu \r\neinigen Jahren im Lager verbleiben bis sie mit Waren befüllt in den Verkauf kommen. Darüber hinaus \r\nkönnen diese Waren und Produkte weitere unterschiedlich große Zeiträume in den Verkaufsstellen \r\nverbringen. Sollten Artikel sich weniger gut verkaufen, kann sich der Abverkauf auch deutlich über \r\n15 Monate erstrecken.\r\nDarüber hinaus werden Verpackungsmaterialien in der Regel in hohen Auflagen (teilweise\r\nsogar Mindestauflagen) vorproduziert. Dadurch kann die Lieferfähigkeit auch in angespannten Märkten \r\n(geringe Verfügbarkeit von Verpackungen) und existierenden Vorlaufzeiten von notwendigen \r\nDruckereien sichergestellt werden. Abgesehen davon können\r\nUnternehmen durch höhere Auflagen auch positive Skaleneffekte erzielen. Des Weiteren wird für die \r\nSicherstellung einer kontinuierlichen Anlieferung auch fertig produzierte und\r\nverpackte Ware im Lager bevorratet. Auch Produkte mit langen Mindesthaltbarkeitsdaten, wie z. B. \r\nKonservendosen oder Tee, werden oft in großen Mengen auf Vorrat gekauft. Der Abverkauf kann sich je \r\nnach Abverkaufsstärke und Länge des Mindesthaltbarkeitsdatums über mehrere Monate oder sogar Jahre erstrecken. Auch Non-Food-Produkte – wie zum Beispiel Bücher, Spiele oder Druckschriften – können problemlos Jahre im Markt verbleiben. Eine Übergangsregelung, die den Abverkauf solcher Produkte ermöglicht, ist daher nicht nur ökonomisch, sondern auch kulturell geboten.\r\nDaher geht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2024/825 zwar in die richtige Richtung, weil danach die \r\nneuen Regeln bereits bis zum 27.03.2026 veröffentlicht, aber erst ab dem 27.09.2026 von den \r\nMitgliedstaaten angewandt werden müssen. Der damit den Unternehmen gewährte Zeitraum von sechs \r\nMonaten zur rechtssicheren Anpassung an die neuen Vorgaben reicht aber im Hinblick auf die \r\nunternehmerischen Realitäten nicht aus. Es besteht die Gefahr, dass Verpackungen und bereits \r\nverpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vor dem 27.03.2026 \r\nvorproduziert wurden, ab dem 27.09.2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen. In der Folge müssten sowohl qualitativ einwandfreie Produkte als auch das dazugehörige Verpackungsmaterial vernichtet werden. Beispielhaft sei hier die drohende Vernichtung von Teepackungen eines mittelständischen Unternehmens genannt, die bereits nach den derzeit geltenden Regeln produziert sind und ein Mindesthaltbarkeitsdatum von vier Jahren ausweisen. Hier würde die Vernichtung von sicherer Ware drohen, etwas, was aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten nicht wünschenswert sein kann.\r\nPraxisgerecht wären unbefristete Abverkaufsmöglichkeiten. Um den Bedürfnissen der Unternehmen zu \r\ngenügen, nachhaltiges Wirtschaften nicht zu konterkarieren und unnötige Umweltbelastungen zu \r\nvermeiden, sind daher bei einer Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt bis zum \r\n27.03.2026 folgende Spielräume für die Unternehmen erforderlich, soweit dies mit den EU-Vorgaben \r\nder Richtlinie 2024/825 in Einklang zu bringen ist:\r\n•    Das erstmalige Inverkehrbringen von vorproduzierten Verpackungsmaterialien (z. B. bedruckter \r\nMilchkarton) und Produkten (z. B. Werbebroschüren oder Bücher), die den neuen Anforderungen nicht \r\nentsprechen, muss innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelungen am \r\n26.09.2026, also bis zum 26.09.2027, zulässig sein.\r\n•    Ein Abverkauf der bis zum 26.09.2027 in Verkehr gebrachten Waren sollte auch danach \r\nunbefristet zulässig sein.\r\n•    Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wäre es in diesem Zusammenhang wünschenswert, das \r\nerstmalige Inverkehrbringen als „die Einfuhr oder die erstmalige Bereitstellung zum Verkauf \r\ninnerhalb des EWR“ zu definieren.\r\nIII. Zusammenfassung:\r\n-     Eins-zu-eins-Umsetzung der EmpCo-Richtlinie: Jede darüberhinausgehende Verschärfung wird \r\nabgelehnt, um unnötige Bürokratie und zusätzliche Belastungen für die Wirtschaft zu vermeiden.\r\n-     Unklare Begriffsdefinitionen: Besonders bei „Nachhaltigkeitssiegeln“ und „allgemeinen \r\nUmweltaussagen“ bestehen Rechtsunsicherheiten. Eine Klarstellung ist nötig, z. B. dass reine \r\ngrafische Umweltaussagen nicht automatisch ein Nachhaltigkeitssiegel darstellen.\r\n-     Markenrecht: Das Verhältnis zu Gewährleistungsmarken und die Zertifizierungspflicht sind noch \r\nungeklärt. Bestehende Marken könnten ohne Klarstellung künftig nicht mehr eintragungsfähig sein. \r\nEine Klarstellung durch die EU-Kommission sollte gewährleistet werden.\r\n-     Überschießende Regelungen: Die geplante Ausweitung auf den B2B-Bereich geht über die \r\nRichtlinie hinaus, widerspricht dem Koalitionsvertrag und gefährdet eine einheitliche Umsetzung.\r\n-     Dark Patterns / Finanzdienstleistungen: Bestehende EU-Vorschriften (z. B. UWG, DSA) reichen \r\naus, um manipulative Online-Designs zu unterbinden; zusätzliche Regelungen wären unnötig und würden \r\nzu Überregulierung führen.\r\n-     Erfüllungsaufwand: Die Regierungsschätzungen sind unrealistisch niedrig; der tatsächliche \r\nAufwand für Unternehmen, insbesondere für KMU, ist deutlich höher, da viele Produkte geprüft und \r\nNachhaltigkeitssiegel zertifiziert werden müssen und sogar jährliche Re-Zertifizierungen zwingend \r\nsind.\r\n-     Abverkaufsmöglichkeiten: Anpassungsvorgaben für Verpackungen und Produkte führen zu hohen \r\nKosten, bürokratischem Aufwand und möglicher Vernichtung einwandfreier Ware. Um Rechtssicherheit, \r\nWettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wirtschaften zu gewährleisten, sind realistische \r\nÜbergangsfristen von mindestens 12 Monaten sowie unbefristete Abverkaufsmöglichkeiten notwendig.\r\n Ansprechpartner: \r\nBundesverband der Deutschen Industrie e.V. ww w.bdi.eu \r\nLobbyregister-Nr.: R000534\r\nBundesverband der Deutschen Spirituosen- Industrie und -Importeure e. V. (BSI)\r\nww w.spirituosen-verband.de  Lobbyregister-Nr.: R000398\r\nBundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.\r\nww w.bdzv.de  Lobbyregister-Nr.: R002036\r\nBundesverband Druck und Medien e.V. ww w.bvdm-o nline.de\r\nLobbyregister-Nr.: R004690\r\nBundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh)\r\nww w.bev h.org Lobbyregister-Nr.: R000747\r\nBundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e. V.\r\nww w.bga.de \r\nLobbyregister-Nr.: R001756\r\nDDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V. ww w.ddv.de \r\nLobbyregister-Nr.: R000076\r\nDeutscher Brauer-Bund e.V. ww w.brauer-bund.de  Lobbyregister-Nr.: R00042\r\nDIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer ww w.dihk.de \r\nHandelsverband Deutschland - HDE - e. V. ww w.einzelhandel.de \r\nLobbyregister-Nr.: R000479\r\nMarkenverband e.V.\r\nww w.markenverband.de  Lobbyregister-Nr.: R000805\r\nMVFP Medienverband der freien Presse e.V. ww w.mv fp.de \r\nLobbyregister-Nr.: R003990\r\nVAUNET Verband Privater Medien e. V. ww w.vau.net \r\nLobbyregister-Nr.: R001119\r\nZenralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V.\r\nww w. zaw.de \r\nLobbyregister-Nr.: R000872\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020138","regulatoryProjectTitle":"Das Verhältnis zwischen Markenrecht und der Empowerment Consumers Richtlinie soll geklärt haben.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/3d/658762/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170015.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 4\r\nBerlin, 24.11.2025\r\nRegierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BT-Drs. Nr. 21/18559)\r\n,\r\nmit dem o. g. Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der europäischen Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (EU 2024/825, EmpCo-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben sind überwiegend überflüssig, sorgen für neuen administrativen und Kostenaufwand bei den Unternehmen und stellen diese daher vor erhebliche Herausforderungen.\r\nDie zeichnenden Verbände haben bereits umfangreich zum Gesetzesentwurf Stellung genommen. Gern möchten wir Sie im Nachgang zu der Sachverständigenanhörung im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherpolitik noch einmal auf das für die Unternehmen sehr wichtige Thema der fehlenden Übergangsregelung und Abverkaufsfristen aufmerksam machen.\r\nSeite 2 von 4\r\nAuf Grund der neuen Regelungen für die Werbung mit Umweltaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln müssen Verpackungen von Konsumgütern neugestaltet und an die neuen Rechtsvorschriften angepasst werden. Die Produktgestaltung muss ab Inkrafttreten der geplanten Änderungen des UWG am 27.09.2026 rechtskonform sein. Eine rechtssichere Gestaltung ist aber erst möglich, wenn der verbindliche neue Gesetzestext im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Aber auch wenn die Unternehmen den im Bundestag voraussichtlich Ende 2025 beschlossenen Gesetzestext zur Grundlage ihres unternehmerischen Handels machen, werden sich bei Inkrafttreten der neuen Regeln unzählige nicht rechtkonforme Verpackungen und Produkte auf Lager und im Verkauf befinden. Dies ergibt sich aus den folgenden praktischen Verhältnissen:\r\n•\r\nUnterschätzt werden zunächst die Beschaffungsverläufe: Verpackungen werden teilweise 12 bis 18 Monate im Voraus zwischen Handel und Hersteller abgestimmt, bestellt und produziert. Die für den Verkauf Ende 2026 bestimmte Waren und Verpackungen wurden häufig bereits verbindlich geordert und können nicht mehr kostenneutral storniert oder retourniert werden. Dies betrifft Verpackungen aller Produktkategorien einschließlich Lebensmitteln, aber auch Non-Food-Artikel wie Bekleidung, saisonale Einrichtungsgegenstände, Spielwaren, Elektronikartikel, Kosmetik und Garten- und Baumarktprodukte. Aber auch Lebensmittel wie z. B. Konserven sind bereits im Sommer produziert worden und werden mit den bereits im Frühling 2025 (!) produzierten Etiketten im Winter 2025/26 mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum von 3 Jahren in den Handel gebracht.\r\n•\r\nBei diesen aktuell bereits georderten und bei Verabschiedung des Gesetzes z. T. bereits auf Lager oder im Verkauf befindlichen Produkten und Verpackungen ist eine bestimmungsgemäße Verwendung und Abverkauf bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts häufig völlig unrealistisch. Bei der bereits georderten Bekleidung erfolgt der Abverkauf bis zum Ende der Wintersaison im Jahr 2027. Saisonale Einrichtungsartikel, Spielwaren, Elektronik- sowie Baumarkt und Gartenartikel haben Beschaffungs- und Lagerzeiten von bis zu zwei Jahren und können daher frühestens in der Wintersaison 2026/27, mitunter aber erst 2027/28 abverkauft werden.\r\n•\r\nEine rechtskonforme Gestaltung dieser bereits georderten oder auf Lager befindlichen Verpackungen und Produkte ist im Nachgang bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts teilweise nur mit hohem Aufwand und Kosten, teilweise faktisch überhaupt nicht möglich. Die Waren werden bereits beim Hersteller etikettiert und verpackt. Bei versiegelten, bedruckten der folierten Verpackungen ist eine Umetikettierung häufig ausgeschlossen, weil sonst die Verpackung beschädigt oder die Produktsicherheit gefährdet wird. Teilweise ist eine nachträgliche Umetikettierung aber auch rechtlich unzulässig, da die Originalverpackung Teil der Qualitäts- und Sicherheitsgarantie ist (z. B. bei Kosmetik und Lebensmitteln). Auch die Oberflächenbeschaffenheit eines Produkts kann einer Umetikettierung entgegenstehen. Dies ist häufig bei Non-Food-Produkten aus dem Baumarktbereich der Fall. Lebensmittelprodukte werden in Verkaufskartons verpackt, auf Paletten gestapelt und eingelagert. Eine Umetikettierung ist in diesen Fällen technisch nicht umsetzbar und wirtschaftlich nicht zu vertreten.\r\nEs droht daher ab Inkrafttreten des neuen Rechts eine Waren- und Verpackungsvernichtung in heute kaum zu prognostizierendem Ausmaß. Das Ziel der Richtlinie – die Stärkung nachhaltigen Verhaltens – würde damit geradezu konterkariert.\r\nDie wirtschaftliche Dimension wird anhand des folgenden Einzelbeispiels deutlich:\r\nIm Bereich Anstrichmittel kann ein Unternehmen aus dem Baumarktbereich tatsächlich Umetikettierungen vornehmen, was nicht bei allen Produkten der Fall ist. Trotzdem entstehen hier enorme wirtschaftliche Schäden. So rechnet ein Baumarktunternehmen mit Kosten in\r\nSeite 3 von 4\r\nHöhe von 0,5 Mio. Euro nur für die Umetikettierung in diesem Produktbereich der Anstrichmittel.\r\nDie Schadenssummen werden sich in der Addition der verschiedenen Produktbereiche bei den einzelnen Unternehmen in jedem Fall im Millionenbereich bewegen.\r\nArt. 4 Abs. 1 der Richtlinie geht daher nur theoretisch in die richtige Richtung, soweit danach die neuen Regeln bereits bis zum 27.03.2026 veröffentlicht, aber erst ab dem 27.09.2026 von den Mitgliedstaaten angewandt werden müssen. Der damit den Unternehmen gewährte Zeitraum von sechs Monaten zur rechtssicheren Anpassung an die neuen Vorgaben geht an den praktischen Verhältnissen in Handel und Industrie in der Praxis vollständig vorbei und reicht im Hinblick auf die unternehmerischen Realitäten nicht ansatzweise aus. Das Fehlen einer Übergangs- und Abverkaufsregelung in der Richtlinie ist von besonderer Praxisrelevanz und kann zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen bei den Unternehmen führen. Da die EmpCo-Richtlinie auf entsprechende Regelungen verzichtet hat, fehlen diese auch im Regierungsentwurf.\r\nRechtssichere Abhilfe kann nur auf EU-Ebene gewährleistet werden.\r\nWir bitten Sie daher, die Bundesregierung im Rahmen des laufenden parlamentarischen Verfahrens mit einem Entschließungsantrag des Bundestags aufzufordern, sich bei der EU-Kommission für eine Lösung stark zu machen, welche die unnötige Vernichtung von Waren und Verpackungen verhindert und damit den Unternehmen nachhaltiges Handeln ermöglicht. Im Rahmen einer Übergangsvorschrift sollten die EU-Institutionen die folgenden Handlungsspielräume schaffen:\r\n•\r\nDas erstmalige Inverkehrbringen von vorproduzierten Verpackungsmaterialien und Produkten, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, muss innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelungen am 26.09.2026, also bis zum 26.09.2027, zulässig sein.\r\n•\r\nEin Abverkauf der bis zum 26.09.2027 in Verkehr gebrachten Waren sollte auch danach unbefristet zulässig sein.\r\n•\r\nZur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wäre es in diesem Zusammenhang wünschenswert, das erstmalige Inverkehrbringen als „die Einfuhr oder die erstmalige Bereitstellung zum Verkauf innerhalb des EWR“ zu definieren.\r\nGern erläutern wir Ihnen die praktischen Probleme auch in einem persönlichen Gespräch.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband der Deutschen Industrie e.V. www.bdi.eu Lobbyregister-Nr.: R000534\r\nBundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. www.bdsi.de Lobbyregister-Nr. R000793\r\nBundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. (BSI) www.spirituosen-verband.de Lobbyregister-Nr.: R000398\r\nBundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e. V. www.bga.de Lobbyregister-Nr.: R001756\r\nSeite 4 von 4\r\nBundesverband Druck und Medien e.V. www.bvdm-online.de Lobbyregister-Nr.: R004690\r\nDDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V. www.ddv.de Lobbyregister-Nr.: R000076\r\nDeutscher Brauer-Bund e.V. www.brauer-bund.de Lobbyregister-Nr.: R000424\r\nDIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer www.dihk.de\r\nBundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e. V. www.ernaehrungsindustrie.de Lobbyregister-Nr.: R000283\r\nHandelsverband Deutschland - HDE - e. V. www.einzelhandel.de Lobbyregister-Nr.: R000479\r\nIndustrieverband Garten e.V. www.ivg.org Lobbyregister-Nr.: R001198\r\nLebensmittelverband Deutschland e. V. www.lebensmittelverband.de Lobbyregister-Nr.: R002050\r\nMarkenverband e.V. www.markenverband.de Lobbyregister-Nr.: R000805\r\nZentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. www.zaw.de Lobbyregister-Nr.: R000872"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-24"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/da/658758/DDV-Verhaltenskodex-pol-Interessenvertretung.pdf"}}