{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Die Mitgliedsunternehmen des Verbandes stehen  für Gegenwart und Zukunft der nachhaltigen Mobilität in Deutschland. \r\n\r\nZum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern, geführt, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit, auch im Hinblick auf die Situation der \r\nBeschäftigten des Unternehmens, von großer Bedeutung sind.\r\n\r\nDer VDB stellt sich im Wesentlichen zwei Aufgaben: wettbewerbsorientierte Rahmenbedingungen mitzugestalten und die Branche nach außen zu vertreten.\r\n\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":5.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":760001,"to":770000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":800001,"to":810000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/f6/683834/Bilanz-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":13,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","title":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","publicationDate":"2025-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-weiterentwicklung-der-treibhausgasminderungs-quote","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-weiterentwicklung-der-treibhausgasminderungs-quote"}]},"description":"Der Geltungsbereich der Treibhausgasquote (BImSchG) sollte auf die in der Luft- und Schifffahrt eingesetzten Kraftstoffe erweitert, und darüber hinaus die Höhen der Treibhausgasquote und der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe erhöht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000151","title":"Erhöhung der THG-Quote gemäß §37h BImSchG ab 2024; Auslaufen der Anrechnung von UER-Projekten auf die THG-Quote nach 2024","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Änderung der sechsunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. 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2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000159","title":"Berücksichtigung von Bioheizöl für die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung","printingNumber":"20/6875","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/068/2006875.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4udeenergiegesetzes-zur-%C3%A4nderung-des-b%C3%BCrgerlichen-gesetzbuches/298723","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Beimischung von Bioheizöl zur Erfüllung des Anteils erneuerbarer Energien im Betrieb neu eingebauter Ölheizungen sollte weiterhin möglich sein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000160","title":"Abzugsfähige Emissionen aus Biomasse im BEHG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","printingNumber":"20/3438","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/034/2003438.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-brennstoffemissionshandelsgesetzes/290332","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Nachhaltig erzeugte Biomasse sollte im nationalen Emissionshandel weiterhin vollständig abzugsfähig sein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000161","title":"Rolle erneuerbarer Kraftstoffe zur Erfüllung von Vorgaben SaubFahrzeugBeschG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes","printingNumber":"20/8295","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/082/2008295.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-saubere-fahrzeuge-beschaffungs-gesetzes/302814","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die verpflichtenden umweltschutzbezogenen Vorgaben bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen bzw. Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber sollten für den den verstärken Einsatz von Bioreinkraftstoffen angepasst werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge","shortTitle":"SaubFahrzeugBeschG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/saubfahrzeugbeschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011608","title":"Übergang des nationalen Brennstoffemissionshandels in den europäischen Emissionshandel für Straßenverkehr, Gebäudewärme und kleine Industrien (ETS II)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)","printingNumber":"20/13585","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013585.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-treibhausgas-emissionshandelsgesetzes-an-die-%C3%A4nderung-der/316398","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) (20. 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Gleichzeitig sollte jedoch auch die Übertragbarkeit von Übererfüllungsmengen der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe im selben Zeitraum ausgesetzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 38 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013871","title":"Erhöhung der THG-Quote gemäß §37h BImSchG ab 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die THG-Quote sollte gemäß §37h BImSchG ab dem Verpflichtungsjahr 2025 erneut erhöht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013872","title":"Einführung der Unionsdatenbank für Biokraftstoffe (UDB)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die UDB sollte für Wirtschaftsteilnehmer verpflichtend eingeführt werden, sobald ihre praktische und technische Anwendbarkeit sichergestellt ist. An diesem Prozess sollte die EU-Kommission sowohl Mitgliedstaaten als auch Industrie angemessen beteiligen. Diesem Anspruch entsprechend sollte sich die Bundesregierung auf EU-Ebene einsetzen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":43,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/f0/387090/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180108.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier der Verbände der deutschen Biokraftstoffwirtschaft: Eckpunkte zur Novellierung des THG-QuotengesetzesKlimaschutzpotenziale nachhaltig und sachgerecht mobilisieren, Synergien nutzen, Verdrängungseffekte vermeidenBerlin, Oktober 2024Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und weiteren untergesetzlichen Normen geregelte Treibhaushausminderungs-Quote  (THG-Quote)  verpflichtet  die  Inverkehrbringer  von Kraftstoffen zur Verringerung der CO2-Emissionen der verkauften Kraftstoffe. Die THG-Quote wurde bereits im Jahr 2015 geschaffen und zuletzt im Jahr 2021 fortentwickelt. Mit der THG-Quote werden die europäischen Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) in nationales Recht umgesetzt, die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2030 auf mindestens 14 %zu steigern. Im Rahmen des EU-Green Deals wurden die Regelungen als Ergebnis der Novellierung der RED II [(EU) 2023/2413]verändert. Das indikative Ziel für Erneuerbare Energien im Verkehr für das Jahr 2030 wurde auf 29 %mehr als verdoppelt. Zudem wurde festgelegt, dass die EU-Mitgliedstaaten, wie in Deutschland   praktiziert,   alternativ   zu   dem   Erneuerbare-Energien-Ziel   eine Treibhausgasminderung im Verkehr von mindestens 14,5 %festlegen können.Mit der THG-Quote  (THG-Quotengesetz) bestehtaus  Sicht  der  Verbände  ein  grundsätzlich richtungsweisendes Gesetz, dasesermöglicht,kongruente und wertschöpfende Regelungen für die Zielerfüllung zuschaffen durch:•Förderung der Treibhausgaseffizienz CO2-reduzierter Kraftstoffe im Wettbewerb,•Ausrichtung auf eine breitere Rohstoffbasis: Anbaubiomasse, Abfall-und Reststoffe,•Biokraftstoffförderung ohne Belastung des Bundeshaushaltes,•Nutzung und Optimierung bestehender Infrastrukturen,•Anreizwirkung zur Innovationsentwicklung und deren Hochlauf,•Sicherung inländischer Wertschöpfung und Arbeitsplätze.Im Sinne eines ganzheitlichenAnsatzessolltedie THG-Quotetechnologie-und rohstoffoffen undunter  Berücksichtigung  der  vorliegenden  Erfahrungen  weiterentwickelt  werden,  ohne bestehendeund  marktetablierte Erfüllungsoptionen  zu  verdrängen.  Die  nachstehenden Vorschläge  dienen  dem  Ziel, das  Potenzial  der  zur  Verfügung  stehenden  erneuerbaren Energien im Verkehrssektordurch Marktanreize und Investitionssicherheitauszuschöpfen. 1.Anhebung der Treibhausgasminderungsverpflichtung (THG-Quote) bis 2030 auf mindestens37 % und lineare Fortschreibung bis mindestens 2040Sowohl für bestehende als auch neuzugelassene Quotenerfüllungsoptionen bedarf es eines ambitionierten THG-Quotenniveaus,  um  vorhandene  und  zukünftige,  d.h.  absehbare zusätzliche  Potenziale,vollumfänglich  auszuschöpfen. Dem  2030-Szenario  der \r\n2/5Biokraftstoffverbände folgend und unterBerücksichtigungder heute geltenden Multiplikatoren z.B. für Strom oder fortschrittliche Biokraftstoffmengen, sorgt eine Anhebung der THG-Quote auf mindestens 37%  im  Jahr  2030  dafür,  dassdas  Potenzial  aller  verfügbaren Quotenerfüllungsoptionenzugunsten  einer optimalen  CO2-Reduktion  im  Verkehrssektor ausgeschöpft wird und Substitutionseffekte vermieden werden.Im Fall einer Abschaffung aller Multiplikatoren bietet eine THG-Quotenhöhe von mindestens 20% im Jahr 2030die nötigen Marktanreize.DieVorschläge  berücksichtigenbereits  die  Maßgabe  der  RED  II-Novelle,  wonach  der Effizienzgewinn  von batterieelektrischen  Fahrzeugen  (BEV)künftig  mit  einem  erhöhten fossilen  Komparator  (183gCO2/MJ)  anstelle  des  Anpassungsfaktors  von  0,4  zu  Buche schlägt. Für die erforderliche Investitionssicherheit muss der Verpflichtungszeitraum über das Jahr 2030 hinausgehen. Ein Fortschreiben der THG-Quote nach2030 sowie der Wechsel vom exponentiellen  zum  linearen  Hochlauf  sind  angemessen,  um  verbesserte  Investitions-szenarien in erneuerbare Energien im Verkehrssektor zu schaffen.2.Anhebung der THG-Quote und der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe infolge der geplanten Änderung der 38. BImSchVab 2027In  den  vergangenen  Jahren  wurde  deutlich,  dass  erhebliche  Mengen fortschrittlicher Biokraftstoffe, die aus Drittländern importiert wurden,mutmaßlich falsch deklariert wurden und vielfach nicht den Anforderungen für fortschrittliche Biokraftstoffe i.S.d. RED entsprechen. Die Biokraftstoffbranche  fordert  daherseitNovember  2023 eine  deutliche  Verbesserung  der Zertifizierung fortschrittlicherBiokraftstoffe, insbesondere die Einführung eines behördlichen Zulassungsverfahrens mit Kontrollmöglichkeiten fürderen Produzenten.Die fragwürdigen Importe haben seit 2022 zu einer massiven Übererfüllung von THG-Quote und der Unterquote  für  fortschrittliche Biokraftstoffegeführt.  Damit  verbunden warein drastischerVerfall des THG-Quotenpreises, der bis heute andauert. Als Gegenmaßnahme plant das BMUV, die Übertragung von THG-Quoteauf die Jahre 2025 und 2026 auszusetzen.Stattdessen können Quotenüberhängeauf 2027 übertragen werden.Die absehbareFolge wäre ein erneuter, drastischer Verfall des Quotenpreisesab 2027, wenn eine enorme Anhäufung von THG-Quotenüberhängen wieder auf den Markt käme. Um dies zu verhindern, sollten THG-Quote und Unterquotefür fortschrittliche Biokraftstoffe im Jahr 2027 deutlich erhöht werden. Berechnungsgrundlage hierfür sollten statistische Angaben zur Quotenerfüllung der Jahre 2022 und 2023 sowie eine Prognose für das Quotenjahr 2024 sein. Die Biokraftstoffverbände gehen davon aus, dass eine deutliche Erhöhung von THG-Quote und Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe spätestens ab dem Verpflichtungsjahr 2027nötig ist, um die bis Ende 2024 angehäuften Übererfüllungen aufzufangen.Damit  Deutschland  die  Ziele  der  revidierten  RED  II  für  die  THG-Minderung  des Verkehrssektors  und  den  Mindestanteil  fortschrittlicher  Biokraftstoffe  undstrombasierterKraftstoffe (RFNBO)im Jahr 2030 tatsächlich erfüllt, sollte –analog zur Regelung für das Quotenjahr 2020 –auch die THG-Quote im Jahr 2030 ausschließlich physisch zu erfüllen sein, d. h. ohne Berücksichtigung von Quotenüberträgen aus den Vorjahren.\r\n3/53.Verdrängungseffekte vermeidendurch automatische Quotenanpassungenund eine separate RFNBO-UnterquoteBei einem Überangebot an Quotenerfüllungsoptionen verfällt der THG-Quotenpreiszulasten aller Marktakteure.Bereits heuteschützt§ 37h BImSchGvor Verdrängungseffekten, indembei einem unerwartet starken Hochlauf der E-Mobilitätmit entsprechendem Stromverbrauch im Verkehrdie Höhe der THG-Quote automatisch angepasst wird.Damit wird gewährleistet, dass kein Klimaschutzpotenzial ungenutzt bleibt. § 37h mussdaher bei der Überarbeitung der THG-Quote unbedingt erhalten und erweitert werden.Analog  zu  §  37h  schlagen die Biokraftstoffverbändeeinen  strukturell  gleich  angelegten automatischen Quoten-Anpassungsmechanismus  für fortschrittliche  Biokraftstoffe  und RFNBO vor. Seit Herbst 2022 sind die deutschenImporte fortschrittlichen Biodiesels stark gestiegen  und  haben  aufgrund  ihrer hohen  THG-Minderungsleistung  sowie  der Doppelanrechenbarkeitandere   Erfüllungsoptionen   verdrängt.   Ein   automatischer Anpassungsmechanismus kann einen solchen Effekt zukünftig abfedern.Zur Vermeidung von Verdrängungseffekten zwischen erneuerbaren Energieträgern schlagen die  Biokraftstoffverbändevor,  die  kombinierte  Unterquote  aus der  RED  II-Novelle  von mindestens  5,5%  für  fortschrittliche  Biokraftstoffe  und  RFNBO  auf nationaler  Ebene  zu trennen.4.Sachgerechte  Ausgestaltung  der  Obergrenze  zur  Anrechnung  nachhaltiger Biokraftstoffe aus AnbaubiomasseDie Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/2001 (EU) sieht die Begrenzung der Anrechnung nachhaltiger Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse auf maximal 7%(energetisch) vor.Zudem darf diese  Obergrenze  in  den  Mitgliedsstaaten  aber  den  Anteil  der  Biokraftstoffe  aus Anbaubiomasse imJahr 2020 um nicht mehr als einen Prozentpunkt überschreiten. Diese EU-Vorgabe zur Ausgestaltung der Obergrenze sollte in Deutschland aufgrundder hohen Verfügbarkeit nachhaltiger Biomasserohstoffe aus der heimischen und europäischen Landwirtschaft  und der inländischenVerarbeitungstärker genutztwerden. Heimische Agrarrohstoffe sind „iLUC-frei“, stellen also kein Risiko für Landnutzungsänderungen dar.Die Kappungsgrenze kannentsprechend  von  derzeit  4,4  auf  5,3%  angehoben  werden.  Dies ermöglicht eine verbesserteErfüllbarkeit sowohl der Quotenverpflichtungen des BImSchG alsauch der EU-Lastenteilungsverordnung.Insgesamt wird damit auch eine anspruchsvollere THG-Minderung im Verkehr, zusammen mit demHochlauf innovativer alternativer Kraftstoffe sowieder  E-Mobilität gewährleistet.Die Treibhausgasminderungseffizienz und  damit die Kosten des betreffenden Biokraftstoffs entscheidenüber dieVorzüglichkeit im Markt, wieden Erfahrungs-und Evaluationsberichtender Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu entnehmen ist. 5.Erweiterungdes Geltungsbereichs der THG-Quote auf die Luft-und SchifffahrtDer  RED  II-Novelle  folgend,sollte sich  die THG-Quotenvorgabekünftig  zusätzlich  auf  in Deutschland  in  den  Verkehr  gebrachte  Treib-bzw.  Brennstoffe  der  Luft-und  Schifffahrt beziehen, so dass Emissionsminderungen beiallen Verkehrsträgern erzielt werden. \r\n4/5Im Schienenverkehr erstreckt sich die THG-Quote aktuell nur auf Kraftstoffe und nicht auf den verbrauchten  Strom.  Diese  Regelung  sollte  beibehalten  werden,  da  der  Bahnverkehr  in Deutschland bereits zu 80% elektrifiziert ist. Eine Quotenanrechnung und damit Förderung des Bahnstroms ist aufgrund der fehlenden Zusätzlichkeit abzulehnen.Geltende  Quoten  und  Kappungsgrenzen  sind  folglich  auf  die  Grundgesamtheit  des Energieverbrauchs im Straßen-, Schiffs-, Luft-und Schienenverkehr (ausgenommen Strom auf  der  Schiene)  anzuwenden.  Das  gilt  auch  für  die  Kappungsgrenze  auf anbaubiomassebasierte  Biokraftstoffe:  Die  RED  II-Novelle  hat  die  maximal  zulässige Kappungsgrenze von 7% (energetisch) bei einer um Schiffs-und Luftverkehr erweiterten Grundgesamtheit unverändert gelassen. Dieser Maßgabe sollte Deutschland analog folgen.Die EU-Verordnungen FuelEU Maritime und ReFuelEU Aviation tragen dazu bei, dass die technologisch am  schwersten  zu  defossilisierenden  Verkehrsträger  Luft-und  Schifffahrt verbindliche  Mindestbeiträge  zum  Klimaschutz  leisten. Voneinander  getrennte  oder unterschiedlich hohe THG-Quoten für die einzelnen Verkehrsträger sind daher auf nationaler Ebene (BImSchG) nicht sachgerecht und auch nicht erforderlich.6.Jährlicher Bericht zur Evaluierung des THG-Quotengesetzes als Voraussetzung für eine dynamische Anpassung der THG-QuoteDer  gesetzlich  vorgeschriebene Evaluierungsbericht  des  THG-Quotengesetzes  (§  37g,Satz2ff. BImSchG) informiert den Bundestag bisher nur alle zwei Jahre und nicht umfassend genug über die komplexen Wechselwirkungseffekte und Konsequenzen in der Umsetzung der THG-Quote.Ereignet sich damit nichtzur zeitnahen Beurteilung erforderlicher Anpassungen zur Weiterentwicklung des THG-Quotengesetzes. Der Berichtsolltedaherjährlich vorgelegtwerdenmüssen.  Der  Gesetzgeber  muss kurzfristigerbeurteilen  können,  ob  die  THG-Quotenregelung  und  insbesondere  die  von  der  Bundesregierung  im  Verordnungswege erlassenen untergesetzlichen Regelungen tatsächlich der Zielerfüllung dienenund dynamisch angepasst werden muss (s. o.).In die Erstellung des Berichtes bzw. Bewertung der Vorgaben sollten künftig zwingend die betroffenen Wirtschaftskreise einbezogen werden. Deutschland wäre in diesem Sinne zugleich vorbildgebend in der Europäischen Union. Die  EU-Kommission  hat  bis  heute  keinen solchenBericht  erstellt,  hier  sollte  sich  die Bundesregierung für eine entsprechende Verpflichtung auf EU-Ebene einsetzen. Der jährlich von der BLE vorzulegende„Erfahrungs-und Evaluationsbericht“ liefert einen wichtigen Beitrag im Sinne der Transparenz zur Beurteilung der Rohstoffmengenund -herkünfte, allerdings mit einem Zeitverzug von mehr als einem Jahr. Auch diese Berichterstattung ist im Hinblick auf die termingerechte Information des Bundestages und der Öffentlichkeit zu überprüfen und zu optimieren. 7.Biogenen  Wasserstoff  in  allen  Anwendungsbereichen  als  Erfüllungsoption zulassen, nicht nur im StraßenverkehrErneuerbarer Wasserstoff ist eine Schlüsseltechnologie für die Energiewende sowie für den zukünftigen  Wirtschaftsstandort  Deutschland.  Zu  Recht  ist  deshalb  Wasserstoff  aus \r\n5/5Elektrolyse uneingeschränkt eine Erfüllungsoption der THG-Quote, sowohl im Straßenverkehr als auch als Grundstoff in Raffinerien (§ 37a, Abs. 5, Nrn. 6 bis 8 BImSchG). Wasserstoff aus Biomasse  ist  jedoch  nur  als  Erfüllungsoption  zugelassen,  wenn  er  im  Straßenverkehr eingesetzt  wird;  in  allen  anderen  Anwendungsfällen,  z.  B.  in  Raffinerien,  ist erkeine Erfüllungsoption (§ 37b Abs. 8 Nr. 4 BImSchG; § 13 Abs. 1 37. BImSchV). Angesichts der immensen Herausforderungen im Verkehrssektor ist es aus klima-sowie wirtschaftspolitischen Gründen  jedoch  nicht  zu  rechtfertigen,  bestimmte  Technologie-und  Nutzungspfade auszuschließen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Als  handelsbasiertes Instrument  bietet  die  THG-Quote  einen  deutlich  höheren  CO₂-Preis  als  das  nationale Emissionshandelssystem  (nEHS)  und  schafft  wichtige  Anreize  zur  Bereitstellung  erneuerbarer Energieträger. Die im  Zuge  der  nationalen  Umsetzung  der revisioniertenErneuerbaren-Energien-Richtlinie II anstehende Novellierung desBImSchG ist daher maßgeblich für CO₂-Einsparungen im Verkehrssektor. Die unterzeichnenden Verbände repräsentieren die komplette Bandbreite der von der BImSchG betroffenen Branchen –von den Erfüllungsoptionen Biokraftstoffe, eFuels und Elektromobilität bis hin zuden EndkundenundVerbrauchern.1.THG-Quote: Erhöhung auf 40% (2030) mit MehrfachanrechnungenUm das volle Potenzial bestehender und neu zugelassener Erfüllungsoptionen auszuschöpfen, ist ein ambitioniertes Quotenniveau notwendig, das Verdrängungseffekte zwischen den Optionen vermeidet. Eine nationale Quotenhöhe von 40% im Jahr 2030 (unter Beibehaltung heutiger Multiplikatoren) würde im  Vergleich  zur  europäischen  Mindestvorgabe  von  14,5%  (ohne  Mehrfachanrechnungen)  gemäß novellierter RED II ausreichende Marktanreize und Investitionssicherheit schaffen. Sollten die geltendenMultiplikatorendurch den Gesetzgeber geändert werden, müsste sich dies entsprechendauchin der Höhe der Quote widerspiegeln, sodass alle Erfüllungsoptionenihr Potenzial ausschöpfen können.Der Vorschlagvon 40%berücksichtigt die REDII-Novelle, die vorsieht, dass der Effizienzgewinn von BEVs  künftig  mit  einem  höheren  fossilen  Komparator  (183  g CO₂/MJ)  statt  des  bisherigen Anpassungsfaktors  von  0,4  angerechnet  wird.  Diese  neue  Methode  wird  durch  die  voraussichtlich sinkende THG-Bilanz des Strommixes zu einem größeren Beitrag der Elektromobilität führen, obwohl die reale THG-Minderung gleichbleibt. Sollte die THG-Bilanz des Strommixes jedoch nicht sinken, müsste die Berechnungsmethode angepasst werden.Die Absicht des BMUV, die THG-Quote über 2030 hinaus fortzuschreiben, ist aus marktlicher Sicht dringend notwendig und wird daher ausdrücklich begrüßt. Diese Fortschreibung sollte mit dem Ziel erfolgen,  Deutschlands  Klimaneutralitätsziel  bis  2045  zu  erreichen.  Um  die  Investitionsanreize  im Verkehrssektor zu verbessern, wird vorgeschlagen, ab 2030 von einem exponentiellen auf einen linearen Hochlauf  der  THG-Quote  umzusteigen,  um  die CO₂-Reduktion  pro  Jahr  zu  erhöhen  und  die Klimaschutzwirkung der Quote zu stärken.\r\n2.Vermeidung von Verdrängungseffekten durch automatische QuotenanpassungEin  unerwartet  starker  Hochlauf  der  Elektromobilität  kann  Verdrängungseffekte  zwischen  den Erfüllungsoptionen verursachen. § 37h BImSchG schützt deshalb schon heute die anderen Optionen vor solchen Effekten durch eine automatisch greifende Erhöhung der THG-Quote. So kann das gesamte Klimaschutzpotenzial  aller  Erfüllungsoptionen  genutzt  werden.  Dieser  Paragraph  sollte  daher beibehalten werden.Die vergangenen zwei Jahre haben jedoch gezeigt, dass solche Verdrängungseffekte auch durch andere Erfüllungsoptionen  erzeugt  werden  können.  Wir  fordern  daher  die  Einführung  eines Anpassungsmechanismus  analog  zu  §  37h  auch  für  die  Erfüllungsoptionen,  die  Mindestquoten unterliegen  (fortschrittliche  Biokraftstoffe  und  RFNBO).  Nur  so  wirdeine  Gleichbehandlung  und Wettbewerbsfähigkeit aller Erfüllungsoptionen sichergestellt und die kontinuierliche Anreizwirkung der THG-Quote gewährleistet. 3.Quotenübertragung: Berücksichtigung aktueller EntwicklungenZur  Stärkung  der  THG-Quote  vor  2030  sollten  zusätzliche  Anreize  in  die  Novelle  des  BImSchG aufgenommen werden. Der jüngst vorgestellte Referentenentwurf zur Änderung der 38. BImSchV trägt zwar zur Stabilisierung des THG-Quotenmarktes in den Jahren 2025 und 2026 bei, adressiert jedoch nicht die massive Übererfüllung der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe, die die Branchen für erneuerbare Energien im Verkehrab 2027erneut vor enorme Herausforderungen stellen wird.Auchdie fehlende Investitionssicherheit für neuereErfüllungsoptionenwie RFNBOist bisher nicht adressiert. Eine deutliche Anhebung der THG-Quote und der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe ist daher schon vor  2030notwendig,  um  bestehende  Quotenüberhänge  abzubauen  und  ein  Marktgleichgewicht herzustellen.Um die Vorgaben der novellierten RED II für das Jahr 2030 erfüllen zu können, sollte die THG-Quote in diesem Jahr ausschließlich physisch erfüllt werden können –ohne Übertragbarkeit aus Vorjahren. Diese Regelung sollte transparent im Voraus kommuniziert werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten.4.Förderung von RFNBO und separate UnterquotenZur Vermeidung von Kannibalisierungseffekten wird vorgeschlagen, die kombinierte Unterquote aus der RED-II-Novelle (mindestens 5,5 % für fortschrittliche Biokraftstoffe und RFNBO) auf nationaler Ebene in zwei separate Quoten aufzuteilen. Siesollten jeweilsambitioniert gestaltet werden, um beide Optionen gleichermaßen zu fördern.Besonders   der   Hochlauf   von   RFNBO   erfordert   regulatorische   Unterstützung,   um Investitionsentscheidungen in einer frühen Marktphase zu ermöglichen. Die RFNBO-Unterquote für 2030 sollte ambitionierter ausfallen als in der RED II-Novelle vorgesehen. Eine zusätzliche Unterquote vor 2030 istnotwendig, um bereits angelaufenen Pionierprojekten Absatzmärkte zu garantieren.5.Erweiterung des Geltungsbereichs der THG-Quote auf Luft-und SchifffahrtZukünftig sollte die THG-Quote auch auf in Deutschland in den Verkehr gebrachte Treib-und Brennstoffe der Luft-und Schifffahrt ausgeweitet werden, um Emissionsminderungen in allen Verkehrsträgern zu erzielen. Im Schienenverkehr sollte hingegen die bestehende Regelung beibehalten werden, wonach nur Kraftstoffe und nicht der verbrauchte Strom quotenrelevant sind.Die Quoten und Kappungsgrenzen sollten auf die Gesamtheit des Energieverbrauchs im Straßen-, Schiffs-,  Luft-und  Schienenverkehr  (ohne  Strom  für  die  Schiene)  angewendet  werden.  Eine Übererfüllung in einem Verkehrsträger sollte nicht maßgeblich zur Erfüllung eines anderen beitragen. Wenn  z.  B.  die  Luftfahrt-Quoten  für  andere  Verkehrsträger  genutzt  werden,  dürfen  keine Mehrfachanrechnungen zum Einsatz kommen, die ausschließlich für den Luftverkehr vorgesehen sind.\r\nUnterzeichnende Verbände und Initiativen:Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)BDBe Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft e.V.Biogasrat+e. V. –dezentrale energienBundesverband Bioenergie e.V. (BBE)Bundesverband eMobilität e.V.BundesverbandGüterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.Bundesverband Paket-und Expresslogistik e. V. (BPEX)Bundesverband THG Quote e.V.BWVL BUNDESVERBAND FÜR EIGENLOGISTIK & VERLADER e.V.Deutscher Wasserstoff-Verband (DWV) e.V.DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V.eFuel Alliance e.V.Fachverband Biogas e.V.Initiative Klimabetrug StoppenUNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V.Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Als handelsbasiertes Instrument bietet die THG-Quote einen deutlich höheren CO₂-Preis als das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) und schafft wichtige Anreize zur Bereitstellung erneuerbarer Energieträger. Die im Zuge der nationalen Umsetzung der revisionierten Erneuerbaren-Energien-Richtlinie II anstehende Novellierung des BImSchG ist daher maßgeblich für CO₂-Einsparungen im Verkehrssektor. Die unterzeichnenden Verbände repräsentieren die komplette Bandbreite der von der BImSchG betroffenen Branchen – von den Erfüllungsoptionen Biokraftstoffe, eFuels und Elektromobilität bis hin zu den Endkunden und Verbrauchern.\r\n1.\r\nTHG-Quote: Erhöhung auf 40 % (2030) mit Mehrfachanrechnungen\r\nUm das volle Potenzial bestehender und neu zugelassener Erfüllungsoptionen auszuschöpfen, ist ein ambitioniertes Quotenniveau notwendig, das Verdrängungseffekte zwischen den Optionen vermeidet. Eine nationale Quotenhöhe von 40 % im Jahr 2030 (unter Beibehaltung heutiger Multiplikatoren) würde im Vergleich zur europäischen Mindestvorgabe von 14,5 % (ohne Mehrfachanrechnungen) gemäß novellierter RED II ausreichende Marktanreize und Investitionssicherheit schaffen. Sollten die geltenden Multiplikatoren durch den Gesetzgeber geändert werden, müsste sich dies entsprechend auch in der Höhe der Quote widerspiegeln, sodass alle Erfüllungsoptionen ihr Potenzial ausschöpfen können.\r\nDer Vorschlag von 40 % berücksichtigt die RED II-Novelle, die vorsieht, dass der Effizienzgewinn von BEVs künftig mit einem höheren fossilen Komparator (183 g CO₂/MJ) statt des bisherigen Anpassungsfaktors von 0,4 angerechnet wird. Diese neue Methode wird durch die voraussichtlich sinkende THG-Bilanz des Strommixes zu einem größeren Beitrag der Elektromobilität führen, obwohl die reale THG-Minderung gleichbleibt. Sollte die THG-Bilanz des Strommixes jedoch nicht sinken, müsste die Berechnungsmethode angepasst werden.\r\nDie Absicht des BMUV, die THG-Quote über 2030 hinaus fortzuschreiben, ist aus marktlicher Sicht dringend notwendig und wird daher ausdrücklich begrüßt. Diese Fortschreibung sollte mit dem Ziel erfolgen, Deutschlands Klimaneutralitätsziel bis 2045 zu erreichen. Um die Investitionsanreize im Verkehrssektor zu verbessern, wird vorgeschlagen, ab 2030 von einem exponentiellen auf einen linearen\r\nHochlauf der THG-Quote umzusteigen, um die CO₂-Reduktion pro Jahr zu erhöhen und die Klimaschutzwirkung der Quote zu stärken.\r\n2.\r\nVermeidung von Verdrängungseffekten durch automatische Quotenanpassung\r\nEin unerwartet starker Hochlauf der Elektromobilität kann Verdrängungseffekte zwischen den Erfüllungsoptionen verursachen. § 37h BImSchG schützt deshalb schon heute die anderen Optionen vor solchen Effekten durch eine automatisch greifende Erhöhung der THG-Quote. So kann das gesamte Klimaschutzpotenzial aller Erfüllungsoptionen genutzt werden. Dieser Paragraph sollte daher beibehalten werden.\r\nDie vergangenen zwei Jahre haben jedoch gezeigt, dass solche Verdrängungseffekte auch durch andere Erfüllungsoptionen erzeugt werden können. Wir fordern daher die Einführung eines Anpassungsmechanismus analog zu § 37h auch für die Erfüllungsoptionen, die Mindestquoten unterliegen (fortschrittliche Biokraftstoffe und RFNBO). Nur so wird eine Gleichbehandlung und Wettbewerbsfähigkeit aller Erfüllungsoptionen sichergestellt und die kontinuierliche Anreizwirkung der THG-Quote gewährleistet.\r\n3.\r\nQuotenübertragung: Berücksichtigung aktueller Entwicklungen\r\nZur Stärkung der THG-Quote vor 2030 sollten zusätzliche Anreize in die Novelle des BImSchG aufgenommen werden. Der jüngst vorgestellte Referentenentwurf zur Änderung der 38. BImSchV trägt zwar zur Stabilisierung des THG-Quotenmarktes in den Jahren 2025 und 2026 bei, adressiert jedoch nicht die massive Übererfüllung der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe, die die Branchen für erneuerbare Energien im Verkehr ab 2027 erneut vor enorme Herausforderungen stellen wird. Auch die fehlende Investitionssicherheit für neuere Erfüllungsoptionen wie RFNBO ist bisher nicht adressiert. Eine deutliche Anhebung der THG-Quote und der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe ist daher schon vor 2030 notwendig, um bestehende Quotenüberhänge abzubauen und ein Marktgleichgewicht herzustellen.\r\nUm die Vorgaben der novellierten RED II für das Jahr 2030 erfüllen zu können, sollte die THG-Quote in diesem Jahr ausschließlich physisch erfüllt werden können – ohne Übertragbarkeit aus Vorjahren. Diese Regelung sollte transparent im Voraus kommuniziert werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten.\r\n4.\r\nFörderung von RFNBO und separate Unterquoten\r\nZur Vermeidung von Kannibalisierungseffekten wird vorgeschlagen, die kombinierte Unterquote aus der RED-II-Novelle (mindestens 5,5 % für fortschrittliche Biokraftstoffe und RFNBO) auf nationaler Ebene in zwei separate Quoten aufzuteilen. Sie sollten jeweils ambitioniert gestaltet werden, um beide Optionen gleichermaßen zu fördern.\r\nBesonders der Hochlauf von RFNBO erfordert regulatorische Unterstützung, um Investitionsentscheidungen in einer frühen Marktphase zu ermöglichen. Die RFNBO-Unterquote für 2030 sollte ambitionierter ausfallen als in der RED II-Novelle vorgesehen. Eine zusätzliche Unterquote vor 2030 ist notwendig, um bereits angelaufenen Pionierprojekten Absatzmärkte zu garantieren.\r\n5.\r\nErweiterung des Geltungsbereichs der THG-Quote auf Luft- und Schifffahrt\r\nZukünftig sollte die THG-Quote auch auf in Deutschland in den Verkehr gebrachte Treib- und Brennstoffe der Luft- und Schifffahrt ausgeweitet werden, um Emissionsminderungen in allen Verkehrsträgern zu erzielen. Im Schienenverkehr sollte hingegen die bestehende Regelung beibehalten werden, wonach nur Kraftstoffe und nicht der verbrauchte Strom quotenrelevant sind.\r\nDie Quoten und Kappungsgrenzen sollten auf die Gesamtheit des Energieverbrauchs im Straßen-, Schiffs-, Luft- und Schienenverkehr (ohne Strom für die Schiene) angewendet werden. Eine Übererfüllung in einem Verkehrsträger sollte nicht maßgeblich zur Erfüllung eines anderen beitragen. Wenn z. B. die Luftfahrt-Quoten für andere Verkehrsträger genutzt werden, dürfen keine Mehrfachanrechnungen zum Einsatz kommen, die ausschließlich für den Luftverkehr vorgesehen sind.\r\nUnterzeichnende Verbände und Initiativen:\r\nAllgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)\r\nBDBe Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft e.V.\r\nBiogasrat+ e. V. – dezentrale energien\r\nBundesverband Bioenergie e.V. (BBE)\r\nBundesverband eMobilität e.V.\r\nBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.\r\nBundesverband Paket- und Expresslogistik e.V. (BPEX)\r\nBundesverband THG Quote e.V.\r\nBWVL BUNDESVERBAND FÜR EIGENLOGISTIK & VERLADER e.V.\r\nDeutscher Wasserstoff-Verband (DWV) e.V.\r\nDSLV Bundesverband Spedition und Logistik e.V.\r\neFuel Alliance e.V.\r\nFachverband Biogas e.V.\r\nInitiative Klimabetrug Stoppen\r\nOVID Verband der ölsaatenverarbeitenden Industrie in Deutschland e.V.\r\nUNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.\r\nVerband der Automobilindustrie e.V. (VDA)\r\nVerband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V.\r\nZentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/0f/498268/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270070.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Pressemitteilung\r\n40 Prozent THG-Quote als Schlüsselmaßnahme: Breites Bündnis drängt auf mehr Klimaschutz im Verkehr in den Koalitionsverhandlungen\r\nBerlin, [13.03.25] – 19 Verbände aus verschiedenen Branchen fordern eine konsequente CO2-Emissionsreduktion im Verkehrssektor. Die künftige Bundesregierung wird von den Verbänden aus den Bereichen Automobilindustrie, Verbraucherschutz, Elektromobilität, erneuerbare Kraft-stoffe, Mineralölwirtschaft, Logistik und Kfz-Gewerbe aufgerufen, alle erneuerbaren Lösungsopti-onen zu mobilisieren.\r\nDie Verbände eint ein gemeinsames Ziel: Die ambitionierte Ausgestaltung der nationalen Umset-zung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) im Bereich Verkehr. Eine klare Aussage hierzu gehört aus Sicht der Verbände in den Koalitionsvertrag.\r\nDie Kernforderung der Verbändeallianz: Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) muss bis 2030 auf mindestens 40 Prozent erhöht werden, falls die geltenden Mehrfachanrechnungen unverändert beibehalten werden. „Die THG-Quote ist ein wichtiges Instrument, um CO2-Emissio-nen im Verkehrssektor zu reduzieren. Ein ambitioniertes Quotenniveau von 40 Prozent bis 2030 fördert die Nutzung aller einsetzbaren Technologien. Gleichzeitig sorgt es dafür, dass den Ver-brauchern zukunftsfähige und nachhaltige Energien zur Verfügung stehen\", sagt Stefan Gerwens, Leiter Ressort Verkehr beim ADAC.\r\nDem bereits im Dezember 2024 geformten Verbändebündnis hat sich nun der Verband der Auto-mobilindustrie (VDA) angeschlossen. „Die aktuelle THG-Quote reicht nicht aus, um das nationale CO2-Reduktionsziel von 100 Prozent in 2045 zu erreichen. Im Gegenteil: Sie wirkt wie ein Deckel und bremst den Hochlauf nicht nur dringend benötigter Energieträger wie erneuerbaren Kraft-stoffen, sondern auch von Ladestrom aus. Eine THG-Quote von mindestens 40 Prozent bereits in 2030, die zudem nach oben dynamisch ist, ist daher unerlässlich zum Erreichen der Klimaschutz-ziele“, erklärt VDA-Präsidentin Hildegard Müller.\r\n„Damit sich erneuerbare Energien im Verkehr durchsetzen, brauchen Anbieter Perspektive und langfristige Investitionssicherheit. Das gilt für den Ladesäulenbetreiber ebenso wie für den Pro-duzenten von Wasserstoff, Biokraftstoffen oder eFuels. Eine ambitionierte THG-Quote über 2030 hinaus sorgt dafür, dass Investitionen für Klimaschutz im Verkehr hierzulande stattfinden“, sagt Elmar Baumann, Geschäftsführer vom Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie.\r\n„Zusätzlich brauchen wir einen Mechanismus zur automatischen Quotenanpassung, um Verdrän-gungseffekte zwischen den Erfüllungsoptionen zu vermeiden: Wenn mehr Erneuerbare im Ver-kehr angeboten werden als vorhergesehen, sollte die THG-Quote automatisch in den Folgejahren erhöht werden, damit alle Beiträge zum Klimaschutz genutzt werden können. Diesen Mechanis-mus gibt es schon für die Elektromobilität. Er sollte auf alle Erfüllungsoptionen inklusive fort-schrittliche Biokraftstoffe und RFNBO erweitert werden“, betont Wilko Eggers, Vorstand beim Bundesverband THG-Quote.\r\nAlle Verbände fordern ein Zusammendenken von Elektrifizierung und der Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe. „Das Verkehrssystem der Zukunft ist technologisch flexibel und passt seine Energie-träger an den jeweiligen Bedarf und die Gegebenheiten an. Um erneuerbare Kraftstoffe für Luft,\r\nWasser und Straße schnell verfügbar zu machen, braucht der Hochlauf politische Unterstützung mithilfe einer ambitionierten Unterquote für eFuels. Das schafft Sicherheit für Investitionsent-scheidungen in dieser frühen Marktphase und macht den Standort Europa attraktiv für Unter-nehmen“, unterstreicht Ralf Diemer, Hauptgeschäftsführer der eFuel Alliance.\r\nDie Verbändeallianz fordert die künftige Bundesregierung auf, die Weichen für eine ambitionierte nationale Umsetzung der RED III schnellstmöglich zu stellen. Die THG-Quote muss als Schlüsse-linstrument zur CO2-Reduktion im Verkehr konsequent weiterentwickelt werden.\r\nUnterzeichnende Verbände und Initiativen:\r\n•\r\nAllgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)\r\n•\r\nBundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft e.V. (BDBe)\r\n•\r\nBiogasrat+ e. V. – dezentrale energien\r\n•\r\nBundesverband Bioenergie e.V. (BBE)\r\n•\r\nBundesverband eMobilität e.V. (BEM)\r\n•\r\nBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL)\r\n•\r\nBundesverband Paket- und Expresslogistik e.V. (BPEX)\r\n•\r\nBundesverband THG Quote e.V.\r\n•\r\nBUNDESVERBAND FÜR EIGENLOGISTIK & VERLADER e.V. (BWVL)\r\n•\r\nDeutscher Wasserstoff-Verband e.V. (DWV)\r\n•\r\nDSLV Bundesverband Spedition und Logistik e.V.\r\n•\r\neFuel Alliance e.V.\r\n•\r\nFachverband Biogas e.V.\r\n•\r\nInitiative Klimabetrug Stoppen (IKS)\r\n•\r\nOVID Verband der ölsaatenverarbeitenden Industrie in Deutschland e.V.\r\n•\r\nUNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.\r\n•\r\nVerband der Automobilindustrie e.V. (VDA)\r\n•\r\nVerband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V. (VDB)\r\n•\r\nZentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)\r\nPressekontakte:\r\nJan Wehrhold | eFuel Alliance wehrhold@efuel-alliance.eu +49 160 6585763\r\nInes Grunow | VDB grunow@biokraftstoffverband.de +49 173 2359886"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/6d/624048/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300130.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Handelsblatt, 09.09.2025, \r\nAutor: Klaus Stratmann\r\nH+ Energiewende\r\nWarum Umweltminister Schneider günstigen\r\nWasserstoff ablehnt\r\nDer Einsatz von grünem Wasserstoff in Raffinerien kann CO,-Emissionen\r\nreduzieren. Es gibt zwei Optionen, ihn herzustellen. Doch der Minister sperrt\r\nsich gegen die kostengünstige Variante.\r\nKlaus Stratmann\r\n09.09.2025 - 14:22 Uhr\r\nBerlin. Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD) steht beim Klimaschutz im\r\nVerkehrssektor unter Druck. Der Einsatz von grünem Wasserstoff in Raffinerien hat\r\ndas Potenzial, erhebliche Emissionseinsparungen bei der Produktion von Treibstoffen\r\nzu erzielen. Doch Schneider sperrt sich gegen die kostengünstige Variante auf\r\nBiomethan-Basis und setzt stattdessen auf Wasserstoff aus Elektrolyse.\r\nDas sorgt für Kritik der Biokraftstoff-Branche sowie der Unionsfraktion.,Wir haben\r\nuns ehrgeizige Ziele gesetzt und können es uns nicht leisten, auf einzelne\r\nLösungsoptionen zu verzichten“, sagte Unionsfraktionsvize Andreas Jung (CDU) dem\r\nHandelsblatt.\r\nAuslöser für den Streit ist die von Schneider angestoßene Novellierung des Gesetzes\r\nzur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote). Die Quote\r\nsteigt kontinuierlich an und muss von der Mineralölwirtschaft erfüllt werden.\r\nDazu stehen den Unternehmen verschiedene Optionen zur Verfügung, etwa die\r\nBeimischung von Biokraftstoffen. Möglich ist außerdem der Einsatz von grünem\r\nWasserstoff in Raffinerien. Er wird sogar doppelt auf die Quote angerechnet, was\r\nseinen Einsatz für die Mineralölwirtschaft besonders attraktiv machen soll.\r\nDie Raffinerien in Deutschland benötigen für die Produktion von Benzin, Diesel und\r\nKerosin große Mengen Wasserstoff. Bislang nutzen sie fast ausschließlich grauen\r\nWasserstoff, der auf Erdgasbasis hergestellt wird. Dabei wird Kohlendioxid frei.\r\nGrüner Wasserstoff senkt CO,-Emissionen von Raffinerien\r\nEs geht um relevante Wasserstoffmengen und damit auch um ein erhebliches CO,-\r\nEinsparpotenzial. Etwa 40 Prozent des in Deutschland produzierten grauen\r\nWasserstoffs werden für die Verarbeitung von Rohöl in Raffinerien benötigt. Durch\r\nden Einsatz von grünem statt grauem Wasserstoff können je Tonne Wasserstoff neun\r\nTonnen CO,-Emissionen vermieden werden. So kann der CO,-Fußabdruck von\r\nKraftstoffen erheblich reduziert werden.\r\nDoch Schneider will die geltende Regelung fortschreiben, nach der allein grüner\r\nWasserstoff anrechnungsfähig ist, der per Elektrolyse hergestellt wird. Bei der\r\nElektrolyse wird Wasser in seine Bestandteile Wasserstoff und Sauerstoff getrennt.\r\nWenn der für die Elektrolyse eingesetzte Strom aus erneuerbaren Quellen stammt, ist\r\nder Wasserstoff klimaneutral. Der per Elektrolyse hergestellte Wasserstoff wird auch\r\nals Wasserstoff nicht-biogenen Ursprungs bezeichnet.\r\nGrüner Wasserstoff lässt sich außerdem aus Biomethan produzieren. Man spricht\r\ndann von biogenem Wasserstoff. Biomethan lässt sich aus Pflanzenabfällen wie etwa\r\nGetreidestroh gewinnen und in Wasserstoff umwandeln. Die Potenziale sind enorm,\r\ndie Kosten niedrig, die Verfahren erprobt.\r\nOb per Elektrolyse mit Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt oder auf\r\nBiomethan-Basis - beide Wasserstoff-Varianten sind klimaneutral und damit grün.\r\nDass nur der per Elektrolyse hergestellte Wasserstoff auf die THG-Quote anrechenbar\r\nsein soll, will die Union verhindern. „Der Einsatz von Wasserstoff biogenen Ursprungs\r\nmuss unbedingt ermöglicht werden“, forderte Fraktionsvize Jung.\r\nMinisterium hält Potenziale von Biomethan für ausgereizt\r\nDas Bundesumweltministerium hält die parallele Förderung beider Wasserstoff-\r\nVarianten jedoch für kontraproduktiv. Die Anrechnung von grünem Wasserstoff nichtbiogenen\r\nUrsprungs sorge dafür, dass der Bau von Elektrolyseuren wirksam angereizt\r\nwerde. „Würde parallel dazu auch der Einsatz von biogenem Wasserstoff gefördert,\r\nstünde diese Förderung dem Ziel der THG-Quote entgegen“, sagte ein\r\nMinisteriumssprecher.\r\nAußerdem sei die Herstellung von grünem Wasserstoff auf Biomethan-Basis\r\nineffizient, ein Drittel des Energiegehalts des Biomethans gehe bei der Umwandlung\r\nin biogenen Wasserstoff verloren. Hinzu komme, dass der Biomethan-Bedarf im\r\nIndustrie-, Energie-, Wärme- und Verkehrssektor das inländische Potenzial zur\r\nHerstellung von Biomethan aus Rest- und Abfallstoffen um ein Vielfaches übersteige.\r\n Zusätzlich verweist das Ministerium darauf, dass die maßgebliche EU-Richtlinie den\r\nEinsatz von biogenem Wasserstoff über die Raffinerieroute nicht vorsieht.\r\nFolgerichtig werde diese Option auch national nicht angerechnet.\r\nBiosprit-Branche teilt Schneiders Argumente nicht\r\nDie Kritiker teilen die Argumente des Ministeriums nicht. So kritisiert Claus Sauter,\r\nChef des Biokraftstoffherstellers Verbio M: „Die Anrechenbarkeit würde der\r\nProduktion von biogenem Wasserstoff einen Schub geben und nicht nur den\r\nRaffinerieprozess klimafreundlicher machen. Zugleich würden viele Millionen Tonnen\r\nStroh, die auf den Feldern verrotten und dabei CO, freisetzen, sinnvoll genutzt“, sagte Sauter dem Handelsblatt.\r\nÄhnlich argumentiert Sandra Rostek vom Fachverband Biogas: „Biogener Wasserstoff\r\nist ein schlafender Riese. Die Potenziale sind enorm, die Kosten im Vergleich zur\r\nElektrolyse potenziell deutlich niedriger.“\r\nEine Auch den Hinweis des Ministeriums, die einschlägige EU-Richtlinie, die die\r\nGrundlage für die Novellierung der THG-Quote darstellt, schließe die Anrechenbarkeit\r\naus, will man in der Branche nicht gelten lassen. Dort heißt es, das Argument sei\r\nvorgeschoben. Die EU-Richtlinie lasse die Anrechenbarkeit sehr wohl zu.\r\nBoom der Elektrolyse ist ausgeblieben\r\nDass die Anrechenbarkeit von nicht-biogenem Wasserstoff den Bau von\r\nElektrolyseuren anreizt, lässt sich aktuell nur schwer belegen. Tatsächlich geht der\r\nAufbau der Wasserstoffelektrolyse nur sehr schleppend voran, die Ausbauziele für\r\n2030 werden aus heutiger Sicht krachend verfehlt.\r\nAls Grund dafür sehen Fachleute die strengen Bedingungen, an die der Betrieb der\r\nElektrolyseure geknüpft ist. Das sieht auch Verbio-Chef Sauter so: „Die absurde\r\nRegulierung für die Wasserstoffelektrolyse hat zur Folge, dass die erhofften\r\nInvestitionen ausbleiben. Die Raffinerien setzen daher immer noch grauen\r\nWasserstoff ein“, sagt er.\r\nDem Klimaschutz wäre gedient, „wenn der Einsatz von Wasserstoff biogenen\r\nUrsprungs im Raffinerieprozess auf die Treibhausgasminderungsquote angerechnet\r\nwerden könnte“. Es sei „unbegreiflich, dass das Umweltministerium diese Option\r\nnicht nutzen will“, sagt Sauter.\r\nSchneider will Vertrauensschutz für Fake-Zertifikate\r\naufweichen\r\nTrotz der scharfen Kritik, bei einem verwandten Thema hat Schneider die\r\nBiokraftstoff-Branche auf seiner Seite. Dafür stößt er auf Widerstand seiner\r\nKabinettskollegin, Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU). Schneider\r\nwill die Unternehmen besser vor Betrügereien\r\nmit falsch deklariertem Biokraftstoff schützen. In den vergangenen Jahren war es zu massivem Betrug mit als nachhaltig\r\ndeklariertem Biosprit gekommen. Obwohl sich die für diesen Biosprit ausgestellten\r\nZertifikate vielfach als falsch herausgestellt hatten, konnten sie auf die THGMinderungsquote\r\nangerechnet werden.\r\nDas geltende Recht hält den Vertrauensschutz für die Käufer solcher Zertifikate hoch,\r\ndaher können auch fälschlich ausgestellte Zertifikate nachträglich nicht mehr\r\ngelöscht werden. Das nutzt der Mineralölindustrie, für sie haben die Fake-Zertifikate\r\nweiter Bestand.\r\nDer Vertrauensschutz ist zu einem Freifahrtschein für Betrug\r\nmit falschen Nachhaltigkeitsnachweisen geworden.\r\nElmar Baumann\r\nVerband der Biokraftstoffindustrie\r\nDas will Schneider ändern - und erhält dafür Lob aus der Biokraftstoff-Branche: „Die\r\nEinschränkung des aktuell viel zu weitreichenden Vertrauensschutzes auf ein\r\nvernünftiges Maß ist der entscheidende Schlüssel zur Betrugsprävention. Alle\r\nweiteren angedachten Maßnahmen sind Makulatur, wenn am Ende keine Sanktionen\r\ndrohen“, sagt Sandra Rostek vom Fachverband Biogas.\r\nDas sieht Elmar Baumann, Geschäftsführer des Verbandes der Deutschen\r\nBiokraftstoffindustrie, ähnlich: „Der Vertrauensschutz ist zu einem Freifahrtschein für\r\nBetrug mit falschen Nachhaltigkeitsnachweisen geworden. Dass Händler und\r\nQuotenverpflichtete heute keine Konsequenzen tragen müssen, macht den Betrug\r\nmit falsch deklarierten Biokraftstoffen erst im großen Stil möglich.“\r\nMineralölwirtschaft warnt vor rückwirkender Aberkennung\r\nDie Mineralölwirtschaft hält dagegen: „Rückwirkende Aberkennungen würden CO;,-\r\nErsparnisse unkalkulierbar machen mit der Folge möglicher Marktaustritte, weniger\r\nWettbewerb, höherer Kosten und knapperer Mengen klimafreundlicher Kraftstoffe“,\r\nsagt Christian Küchen, Geschäftsführer des Wirtschaftsverbands Fuels und Energie\r\n(en2x), der frühere Mineralölwirtschaftsverband.\r\nVerwandte Themen\r\nEuropäisc... Deutschla... SPD CDU Wasserstoff Berlin\r\nInsider berichten, das Bundeswirtschaftsministerium teile die Argumente der\r\nMineralölwirtschaft und spreche sich gegen eine Aufweichung des\r\nVertrauensschutzes aus. Das Haus von Wirtschaftsministerin Reiche habe deshalb\r\neinen Leitungsvorbehalt geltend gemacht. Mit anderen Worten: Die\r\nRessortabstimmung ist zunächst blockiert.\r\nDas Wirtschaftsministerium teilte auf Nachfrage mit, man äußere sich nicht zu. Insider berichten, das Bundeswirtschaftsministerium teile die Argumente der\r\nMineralölwirtschaft und spreche sich gegen eine Aufweichung des\r\nVertrauensschutzes aus. Das Haus von Wirtschaftsministerin Reiche habe deshalb\r\neinen Leitungsvorbehalt geltend gemacht. Mit anderen Worten: Die\r\nRessortabstimmung ist zunächst blockiert.\r\nDas Wirtschaftsministerium teilte auf Nachfrage mit, man äußere sich nicht zu\r\nlaufenden Ressortabstimmungen.\r\nMehr:\r\nlaufenden Ressortabstimmungen.\r\nMehr: Katherina\r\n \r\n  \r\n \r\n \r\n\r\n\t \r\n   \r\n  \r\n      \r\n\t  \r\n\r\n\t \r\n\r\n \r\n􀀀   \r\n  \r\n \r\n  \r\n \r\n     \r\n   \r\n\r\n   \r\n     \r\n  \r\n  \r\n  \r\n\t\r\nZusätzlich verweist das Ministerium darauf, dass die maßgebliche EU-Richtlinie den\r\nEinsatz von biogenem Wasserstoff über die Raffinerieroute nicht vorsieht.\r\nFolgerichtig werde diese Option auch national nicht angerechnet.\r\nBiosprit-Branche\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/81/624050/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300193.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: RED III-Umsetzung\r\n\r\n\r\nder VDB vertritt die Interessen deutscher Unternehmen, die Biodiesel, Bioethanol und Biomethan für den Verkehrssektor produzieren. Wichtigster Rohstoff bei Biodiesel und Bioethanol ist Anbaubiomasse (Raps zur Biodiesel- und Getreide zur Bioethanol-Produktion). Landwirtschaftliche Reststoffe spielen ebenfalls ein Rolle (Stroh zur Biomethan-Produktion).\r\nIch hatte gestern Gelegenheit, über die Novellierung von BImSchG, 36./37./38. BImSchV und Biokraft-NachV im Zuge der RED III-Umsetzung (Verkehr) zu sprechen.\r\nFür die morgige Runde der Abteilungsleiter würde ich Sie gerne auf folgende Punkte hinweisen, die für unsere Mitgliedsunternehmen wesentlich sind:\r\n•\tInkrafttreten aller Änderungen zum 01.01.26, um die Regelungen zur Betrugsvorbeugung wirksam werden zu lassen.\r\n•\tTHG-Quotenhöhe für 2018 (17,5% THG-Minderung) auf 2017 vorziehen, um die großen Quotenüberhänge, die das Abstürzen des THG-Quotenpreises verursacht haben, zügig abzubauen und den Markt wiederzubeleben.\r\n•\tDoppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe (Anhang IX Teil A) sofort und vollständig beenden, um den starken Betrugsanreiz auszuschalten. Kompromissposition: Stufenweiser Abbau der Doppelanrechnung für in Deutschland produzierte fortschrittliche Biokraftstoffe (Anhang IX Teil A), maßgeblich: Sitz der letzten Schnittstelle; für alle anderen Herkünfte fortschrittlicher Biokraftstoffe: Doppelanrechnung sofort und vollständig beenden; denn das Problem der Falschdeklaration betrifft maßgeblich Importe.\r\n•\tReform des Vertrauensschutzes wie vom BMUKN im RefE zur Biokraft-NachV vorgesehen.\r\n•\tco-HVO (37 BImSchV): Beschränkung auf Rohstoffe des Anhang IX Teil A beibehalten (also keine Anrechnung von Anbaubiomasse und Anhang IX Teil B), um 1) die bestehende Marktmacht der Mineralölunternehmen nicht noch zu vergrößern, 2) die heimische, mittelständisch strukturierte Biokraftstoffindustrie zu schützen und 3) Betrugsanreize zu begrenzen, da der Nachweis des biogenen Anteils nur mittels aufwändiger 14C-Analytik möglich ist und die Regelungen zur Massenbilanzierung unterschiedlich streng ausgelegt werden.\r\n\r\nDer VDB begrüßt ausdrücklich Ihre Position \r\n\r\n•\tzur Anhebung des Caps für anbaubiomassebasierte Biokraftstoffe von heute 4,4% (en.) auf 5,8% (en.), um die Nutzung der zulässigen Rohstoffmengen bei perspektivisch sinkendem Gesamtenergieverbrauch im Verkehr zu sichern;\r\n•\tzur Ablehnung eines Phasing-out von Sojaöl, denn 1) EU-Regelungen (high iLUC) sollte nicht vorgegriffen werden, 2) Es gibt bereits Regulierungen der Nachhaltigkeit durch EUDR und Biokraft-NachV, 3) Soja wird in deutschen Ölmühlen verarbeitet, um den Bedarf der deutschen Tierproduktion an Proteinfuttermittel zu decken; das Kuppelprodukt Sojaöl (20%, m/m) findet in der Biodieselproduktion eine aufnahmefähige Nachfrage, 3) Beeinträchtigung von Absatzmärkten für heimisches Soja verhindern.      \r\n   \r\nFür Rückfragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n**********************************************************\r\nVerband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V.\r\nAm Weidendamm 1 A\r\n10117 Berlin\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/db/624052/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300212.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"nur ein kurzer Zuruf für die Gespräche mit BMUKN, BMLEH und BMWE zur Biokraft-NachV: \r\n\r\n•\tEine Reform des Vertrauensschutzes ist unumgänglich.\r\n•\tAndernfalls entfalten die anderen Maßnahmen zur Betrugsvorbeugung fast keine Wirkung.\r\n•\tDas BMWE vertritt Argumente des Mineralölmittelstandes, die nicht valide sind.\r\n\r\n\r\nVerband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V.\r\n\r\nAm Weidendamm 1 A\r\n10117 Berlin\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/0b/624054/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300216.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"haben Sie herzlichen Dank für Ihre Mühe.\r\n\r\nBei der RED III-Umsetzung (Änderung BImSchG) und der Novellierung der Biokraft-NachV ist aus Sicht der Biokraftstoffindustrie entscheidend, dass die neuen Regelungen\r\nzum 01.01.26 wirksam werden\r\n. Andernfalls würde die erwünschte Dynamik, u. a. bei der Erhöhung des THG-Quotenpreises, absehbar ausbleiben. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diesen Punkt Herrn  zurufen könnten.  \r\n\r\n\r\n**********************************************************\r\nVerband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V.\r\n\r\nAm Weidendamm 1 A\r\n10117 Berlin\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/df/660460/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180050.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Treibhausgasminderungsquote Biokraftstoffwirtschaft: Doppelanrechnung muss abgeschafft werden In Erwartung eines baldigen Kabinettsbeschlusses über den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote fordern Verbände der deutschen Biokraftstoffwirtschaft die Bundesregierung auf, an den Plänen zur Abschaffung der Doppelanrechnung von Treibhausgasminderungen festzuhalten. „Für eine wirksame Betrugsvorbeugung bei fortschrittlichen Biokraftstoffen ist es unumgänglich, die Doppelanrechnung auf die THG-Quote abzuschaffen“, heißt es bei den Verbänden der deutschen Biokraftstoffwirtschaft, zu denen der Bundesverband Bioenergie, der Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft und der Verband der Deutschen Biokraftstoffindustriegehören. Sie sehen in der Doppelanrechnung eine „wesentliche Motivation für den bald drei Jahre andauernden Betrug mit falsch deklarierten Importen, der zu massiven Marktverwerfungen und einem Absturz des Quotenpreises geführt hat“. Die Treibhausgasminderungsquote(THG-Quote) regelt im Prinzip, um welchen Prozentsatz Mineralölkonzerne ihren Treibhausgasausstoß im Vergleich zu einem Referenzwert senken müssen. Sie können zum Beispiel mehr Biokraftstoffe beimischen oder entsprechende Zertifikate von Dritten kaufen, etwa von Anbietern von E-Ladesäulen, die für sie die CO2-Einsparung umgesetzt haben. All das soll dazu dienen, den Verkauf emissionsarmer Kraftstoffe in Deutschland anzureizen. Voraussichtlich am 12. November will das Kabinett nun über einen entsprechenden Gesetzentwurf abstimmen. Um den Investitionsstau bei Erneuerbaren im Verkehr in Deutschland aufzulösen, sei man auch auf eine Aufhebung des überzogenen Anreizes der Doppelanrechnung angewiesen, komplementär zur Reform des Vertrauensschutzes sowie zur Verschärfung von Zertifizierung und Kontrollen, erklären die Verbände der Biokraftstoffwirtschaft. Zuletzt war der Kabinettstermin zur Abstimmung über den entsprechenden\r\nGesetzentwurf mehrfach verschoben worden – offenbar wegen anhaltendem Abstimmungsbedarf zwischen Bundesumwelt- und -wirtschaftsministerium (Background berichtete)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-04"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/72/660462/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180053.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Erneuerbare Kraftstoffe\r\nWarum sich das Gesetz zur THG-Quote verzögert\r\nDie Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie RED III erneut verschoben – sehr zum Ärger der Kraftstoff-, Wasserstoff- und Biokraftstoffbranche. Die Verbände warnen vor weiteren Verzögerungen und fordern verlässliche Rahmenbedingungen.\r\nJutta Maier & Nora Marie Zaremba\r\nDie Bundesregierung war eigentlich europarechtlich verpflichtet, noch in diesem Jahr den Gesetzesentwurf zur nationalen Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) und zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) vorzulegen. Die Branche wartet mit Spannung darauf: Es geht darum, wie der Hochlauf erneuerbarer Kraftstoffe in Zukunft gestaltet wird. Ohne klare Vorgaben fehlt den Unternehmen die Sicherheit, dass sich Investitionen in die Produktion von E-Fuels, Biokraftstoffen und Wasserstoff lohnen.\r\nEinen Entwurf hatte das Umweltministerium Ende Oktober in die Ressortabstimmung gegeben – in der Hoffnung, den Kabinettstermin für vergangene Woche (12. November) halten zu können (Background berichtete). Doch auch in dieser Woche wird der Gesetzentwurf zur THG-Quote wohl nicht am Kabinettstisch abgenickt werden. Aus Regierungskreisen heißt es nun, man hoffe, dass der Entwurf noch im Dezember ins Kabinett gehe. Allerdings hatte die EU-Kommission Deutschland wegen der vorgezogenen Bundestagswahlen mehr Zeit eingeräumt.\r\n„Wir sind im laufenden Verfahren“, sagte ein Sprecher des federführenden Bundesumweltministeriums auf Anfrage. „Die Novelle ist technisch sehr komplex geworden.“ Es gelte, „genau zu prüfen und auszugestalten“, sagte der Sprecher. Es gehe immerhin um „einen Milliardenmarkt, der Klarheit verdient“. Einige Ministerien würden eine Prüfzeit von mehreren Wochen benötigen, war aus Regierungskreisen als ein Grund zu vernehmen, warum es mit der Novelle zur THG-Quote nun so lange dauert.\r\n2\r\nSollte die Gesetzesnovelle erst nach dem 1. Januar 2026 beschlossen werden, könnte sie ihre Wirkung dennoch rückwirkend zu Beginn des gleichen Jahres entfalten, denn die THG-Quote bezieht sich auf die Emissionen, die durch den Jahresverbrauch fossiler Kraftstoffe der quotenverpflichteten Unternehmen entstehen.\r\nQuote soll nur noch für Straßenverkehr gelten\r\nEine wesentliche Änderung des aktuellen Gesetzentwurfs gegenüber einer Fassung vom Juni besteht darin, dass die THG-Quote nur für den Straßenverkehr gelten soll. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass EU-Vorgaben für Biokraftstoffe im Schiffs- und Flugverkehr gesondert in bestehende Verordnungen übernommen werden müssen. Verordnungen wie beispielsweise die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung müssten jetzt angepasst werden, was ebenfalls einige Prüfzeiten in Anspruch nehme, so Regierungskreise.\r\nAls sicher gilt, dass die Power-to-Liquid-Quote („PtL“-Quote) aus dem bestehenden Entwurf herausgelöst werden soll, um deren Abschaffung möglichst bald zu beschließen. Union und SPD hatten sich im Koalitionsausschuss am vergangenen Donnerstag darauf geeinigt, die nationale PtL-Quote „schnellstmöglich“ zu streichen (Background berichtete).\r\nAus Sicht der Industrie ist die Quote, die ab 2026 gelten sollte, nicht erfüllbar, weil es derzeit kaum kommerzielle Produktionsanlagen beispielsweise für grünes Kerosin gibt. Viele Projekte sind eher im Pilotstadium. Damit würden den Airlines Strafzahlungen drohen. Vorgesehen waren 0,5 Prozent E-Kerosin als Beimischung ab 2026, bis 2030 sollte der Anteil auf zwei Prozent steigen.\r\nRegeln zur Betrugsprävention sollen nicht losgelöst werden\r\nAussagen, wonach aus dem Gesetzentwurf zur THG-Quote wohl zunächst auch die Regeln zur Betrugsprävention herausgelöst werden könnten, seien Gerüchte, hieß es aus Regierungskreisen. „Die Betrugsprävention bleibt drinnen.“ Aus Kreisen der Unionsfraktion war zu hören, es sei entscheidend, dass der Entwurf schnell komme.\r\nAuch der Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie (VDB) drängt auf eine rasche Einigung. „Die deutsche Biokraftstoffwirtschaft, bei Biodiesel bislang Marktführer in der EU, durch eine weitere Verzögerung der Betrugsbekämpfung zugrunde gehen zu lassen, würde der Bundesregierung ein schlechtes Zeugnis ausstellen“, mahnte VDB-Geschäftsführer Elmar Baumann.\r\nEine Umsetzung der Gesetzesnovelle zum 1. Januar 2026 sei „unverzichtbar, um die seit drei Jahren bestehenden massiven Marktverwerfungen zu beenden“. Für die deutschen Unternehmen der Biokraftstoffwirtschaft sei es nicht hinnehmbar, dass\r\n3\r\nsich die Ressortabstimmung trotz monatelanger Vorlaufzeit und intensiver Diskussion des Referentenentwurfs weiter hinziehe.\r\nAn das Bundesfinanzministerium appelliert der VDB, die administrativen Kompetenzen beim Zoll zu belassen. Offenbar gibt es Überlegungen, die Quotenanrechnung anders als bisher zu organisieren. Die bewährte Abwicklung der Quotenanrechnung dürfe in der aktuell wirtschaftlich kritischen Situation nicht durch eine Änderung der Zuständigkeiten gefährdet werden.\r\n„Unausgereifter Beschluss hätte mehr Schaden angerichtet“\r\nDer Deutsche Wasserstoff-Verband (DWV) bewertet die kurzfristige Absetzung des Kabinettsbeschlusses als „ernüchternd“. Die Branche warte dringend auf Planungssicherheit. „Zugleich gilt: Ein unausgereifter Beschluss hätte womöglich mehr Schaden angerichtet als Nutzen gestiftet“, erklärte DWV-Vorständin Friederike Lassen. Entscheidend sei nun, dass die Bundesregierung die Zeit nutze, um die Regelungen so auszugestalten, dass sie Investitionen in Wasserstoff tatsächlich anreizen und nicht behindern.\r\nBesonders wichtig ist dem DWV, dass Wasserstoff künftig im Raffineriesektor verwendet wird. „Gerade in Raffinerien ist eine hohe Zahlungsbereitschaft vorhanden und die Ersetzung von grauem, fossilem Wasserstoff in der Produktion besonders effektiv, wie auch der Energiewendemonitoring-Bericht der Bundesregierung konstatiert.“\r\nDie Mineralölwirtschaft lobt, dass im aktuellen Entwurf nicht mehr vorgesehen ist, Teile des Luftverkehrs in die THG-Quote einzubeziehen, und dass die deutlich höhere THG-Minderungsverpflichtung für die Schifffahrt im Vergleich zu Anrainerstaaten gestrichen wurde. „Das hätte insbesondere den ARA-Raum mit den Seehäfen Amsterdam, Rotterdam und Antwerpen begünstigt“, sagte Christian Küchen, Hauptgeschäftsführer des Wirtschaftsverbands Fuels & Energie en2X. Dies hätte gerade in der Schifffahrt zu einer Verlagerung ins europäische Ausland mit geringeren Anforderungen führen können.\r\nBiogasverband kritisiert geplante Abschaffung der Mehrfachanrechnung\r\nDer Verband begrüßt, dass der Mehrfachfaktor für die Anrechnung von grünem Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen weiter gelten soll, da die Herstellung mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sei. Wasserstoff habe in etwa den dreifachen Energiegehalt von hydriertem Pflanzenöl HVO, und darf dreifach auf die THG-Quote angerechnet werden. Dadurch könnten zur Erfüllung der Quotenvorgaben fast neun Tonnen HVO durch eine Tonne grünen Wasserstoff ersetzt werden.\r\nDer Biokraftstoffverband und der Biogasrat hingegen sind sich uneinig bezüglich der Abschaffung der doppelten Anrechenbarkeit von fortschrittlichen\r\n4\r\nBiokraftstoffen auf die THG-Quote, die nicht aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen hergestellt werden. Aus Sicht des Biogasrats sind die Potenziale von Biomethan und Bio-LNG und deren mögliche Klimaschutzleistung im Verkehrssektor „bei Weitem nicht erschlossen“. Deshalb plädiert Geschäftsführerin Janet Hochi dafür, dass ihre doppelte Anrechenbarkeit zumindest übergangsweise bis zum Jahr 2030 beizubehalten.\r\nHochi sieht eine Ungleichbehandlung: Schließlich dürften grüner Strom und erneuerbare Kraftstoffe weiterhin mehrfach angerechnet werden. „Im Ergebnis werden fortschrittliche Biokraftstoffe wettbewerblich gegenüber anderen erneuerbaren Kraftstoffoptionen massiv diskriminiert und getätigte Investitionen der Branche mit einem Schlag entwertet.“\r\nBiokraftstoffverband fordert langfristig garantierte Einspeisevergütung\r\nDagegen hält der VDB es für erforderlich, die Doppelanrechnung abzuschaffen, weil dadurch ein wesentlicher Treiber für Betrug entfalle. „Die Nachfrage nach fortschrittlichen Biokraftstoffen ist so groß, dass eine Doppelanrechnung hinfällig ist“, so Baumann. „Ein Unternehmen, das seinen Markteintritt von der Doppelanrechnung abhängig macht, ist schlicht nicht konkurrenzfähig.“\r\nAus Sicht des Verbands en2X sind dennoch nicht die Grundlagen dafür geschaffen, dass Investitionen in Produktionsanlagen tatsächlich stattfinden: So schaffe die geplante Unterquote für nicht-biobasierten Kraftstoffe (RFNBO) zwar grundsätzlich Nachfrage. Sie allein reiche aber nicht aus, damit die Unternehmen solch teure Anlagen tatsächlich finanzieren. Gleiches gelte für Investitionen in Anlagen, in denen etwa grüne Kraftstoffe aus Biomasse gewonnen werden („BtL-Verfahren“).\r\nDenn die RFNBO-Quote wirke analog zum Stromsektor nur wie ein Einspeisevorrang – wenn diese Kraftstoffe verfügbar sind, dürfen sie in den Markt. Was fehle, sei ein zweites Element wie im Erneuerbare -Energien-Gesetz (EEG): eine langfristig garantierte Einspeisevergütung, zum Beispiel über 15 bis 20 Jahre. Nur so könne ein ausreichender Abnahmepreis für die Produkte gewährleistet werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/bd/660464/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180055.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Reaktion auf T&E-Studie\r\nVDB verteidigt Bedeutung von Biokraftstoffen\r\nDer Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie (VDB) kritisiert die\r\nzentralen Ergebnisse der neuen Studie der Umweltorganisation Transport &\r\nEnvironment zu Biofuels (Tagesspiegel Background berichtete). In einer\r\nStellungnahme rügt VDB-Geschäftsführer Elmar Baumann die Analyse als\r\nfachlich unzutreffend: „Die von der Brüsseler NGO beauftragten Studien halten\r\nwissenschaftlichen Ansprüchen nicht stand“, so Baumann.\r\nDer VDB widerspreche insbesondere der von T&E beschriebenen\r\nRessourcenknappheit und der Kritik an tierischen Fetten als Rohstoff.\r\nAussagen, wonach Fahrzeuge mit dem Fett von rund 120 Schweinen pro Jahr\r\nbetrieben würden, seien gezielte Desinformation. „Anders als von der NGO\r\ndargestellt, werden Schweine nicht gehalten, um aus ihrem Fett Biokraftstoff\r\nherzustellen. Das Fett wird als Abfall sinnvollerweise energetisch genutzt.“\r\nMit Blick auf die kommenden EU-Entscheidungen am 10. Dezember hält der\r\nVDB eine stärkere Anrechnung von Biofuels im CO2-Flottensystem für notwendig.\r\nBiokraftstoffe leisteten einen „enormen Beitrag zum Klimaschutz im\r\nStraßenverkehr“ und müssten laut EU-Vorgaben mindestens 60 Prozent weniger\r\nCO2 ausstoßen als fossile Kraftstoffe. „Nur mit einer Kombination von EMobilität\r\nund erneuerbaren Kraftstoffen sind die Klimaziele im Verkehr zu\r\nerreichen“, sagte Baumann. ccm"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/12/660466/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180058.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Appell aus der Biokraftstoffbranche\r\nAm 19.06.2025 hat das BMUKN den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote vorgelegt und die Verbändeanhörung gestartet. Aktuell ist die Zeitschiene der Umsetzung für Markteilnehmer sehr ungewiss, die Befassung des Kabinetts mit dem Gesetzesentwurf wurde mehrfach verschoben.\r\nDie verpflichteten Unternehmen brauchen jetzt Rechtssicherheit\r\nUm die Treibhausgasquote und die jeweiligen rechtlichen Vorgaben im Jahr 2026 effizient und kostengünstig umzusetzen, benötigen die Marktteilnehmer klare Zeitvorgaben und ausreichend Zeit zur Umsetzung, insbesondere angesichts bedeutender Veränderungen auf dem Markt aufgrund erhöhter Ambition und der Abschaffung der Doppelzählung für fortschrittliche Biokraftstoffe. Die einjährige Laufzeit von Kraftstoffverträgen erfordert umfangreiche Planung und Vorbereitung vor Jahresbeginn, um eine effektive Umsetzung und Kraftstofflieferung an den Endkunden zu gewährleisten.\r\nDie Abschaffung der Doppelzählung für fortschrittliche Biokraftstoffe ist ein entscheidendes Element zur Stärkung der Robustheit des Systems\r\nWir empfehlen daher, diese Maßnahme unverzüglich umzusetzen, damit sie ab Januar 2026 in Kraft treten kann, mit rückwirkender Anwendung für den Fall, dass sich der politische Prozess weiter verzögert. Durch die rasche Umsetzung können die Verpflichteten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften ergreifen und der Markt sich rechtzeitig anpassen.\r\nAlternativ bitten wir um Klarstellung des BMUKN, dass die Abschaffung der Doppelzählung zum 1.1.2026 vorgenommen wird. Die vom Kabinett am 19.11.2025 beschlossene Formulierungshilfe zur Abschaffung der nationalen PtL- Quote ist hier ein Beispiel, bei welchem erkannt wurde, wie zeitkritisch eine Entscheidung und Klarstellung ist. Diese Klarheit wünschen wir uns auch für die Abschaffung der Doppelzählung zum 1.1.2026."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/04/660468/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180064.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"RED III - Umsetzung\r\nKurzgutachten zur Anrechnung von biogenem Wasserstoff beim Einsatz in Raffinerien im Rahmen der RED III Umsetzung. Es wird auf einzelne Punkte eingegangen: Wie rechtliche Würdigung - Allgemeine Vorgaben/ Ziele RED III, Einordnung der THG-Quote im Kontext von RED III, Unionsrechtlicher Rahmen: Gleichstellung aller erneuerbaren Kraftstoffe unabhängig vom Einsatzort, Biogener Wasserstoff als gasförmiger Biokraftstoff: fehlende Differenzierung zwischen Verkehrs- und Raffinerieeinsatz, Unionsrechtlicher Maßstab für die nationale Ausgestaltung der THG Quote aus Art. 25 RED II n.F, Öffnung aller erneuerbaren Kraftstoffkategorien, Analysen u. Vorschläge\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/0d/660470/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180065.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Überblick über die aus VDB-Sicht erforderlichen Änderungen am Regierungsentwurf zur RED III Umsetzung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/53/662373/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190032.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rechtsgutachten aktualisiert: Der Satz zur Dreifachanrechnung wurde entfernt; bitte alte Version durch die neue ersetzen.\r\nTHG-Quote 2027: Bei 16 % Quote besteht ein großer Vorrat an CO₂-Einsparungen (7,4 Mio. t inkl. IX A); bei 17,5 % schrumpft dieser deutlich (4,6 Mio. t).\r\nVDB-Forderung: Anhebung der Quote auf 17,5 %, da 2024 trotz höherer Quote weniger Biokraftstoffe und CO₂-Einsparungen als 2023 erreicht wurden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/44/662375/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190035.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berechnungsgrundlage THG-Quote 2027"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/99/665516/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Überblick über die aus VDB-Sicht erforderlichen Änderungen am Regierungsentwurf zur RED III-Umsetzung\r\nWir schlagen vor, die THG-Quote bereits 2027 auf 17,5 % anzuheben, um Marktverwerfungen durch betrügerische Importe zu vermeiden und Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern. Zudem sollten Witness Audits der BLE ab 2026 verpflichtend eingeführt und die Übertragung von Schifffahrtsquoten auf die THG-Quote untersagt werden. Das Cap für anbaubiomassebasierte Biokraftstoffe ist auf 5,8 % zu erhöhen, biogener Wasserstoff in Raffinerien zuzulassen und eine Flexibilisierung bei co-HVO auszuschließen. Für POME empfehlen wir eine Deckelung auf 0,3 % statt eines Ausschlusses. Schließlich sind Anpassungen der 10. BImSchV erforderlich, um höhere Beimischungen wie E10 und B10 zu ermöglichen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/dc/665518/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220007.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berechnung der erforderlichen Erhöhung der THG-Quote im Jahr 2027\r\nDer VDB plädiert für die Anhebung der 2027er-THG-Quote nicht zuletzt, weil trotz gestiegener THG-Quote im Quotenjahr 2024\r\n\r\ndie eingesparte CO2-Menge UNTER der 2023er-Menge lag und\r\n\r\n2024 WENIGER Biokraftstoffe als 2023 eingesetzt wurden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/04/665520/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220009.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Tabelle Berechnungsgrundlage THG Quote"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/1e/665522/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220010.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzgutachten zur Anrechnung von biogenem Wasserstoff beim Einsatz in Raffinerien im Rahmen der RED III - Umsetzung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000149","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Treibhausgasquote zur nationalen Umsetzung der Reform der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Bereich Verkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/94/665524/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220011.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzgutachten zur Anrechnung von biogenem Wasserstoff beim Einsatz in Raffinerien im Rahmen der RED III-Umsetzung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000151","regulatoryProjectTitle":"Erhöhung der THG-Quote gemäß §37h BImSchG ab 2024; Auslaufen der Anrechnung von UER-Projekten auf die THG-Quote nach 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/30/261986/Stellungnahme-Gutachten-SG2403190003.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme13.03.2024Referentenentwurf zur „XX. Verordnung zur Änderung der sechsunddreißigs-ten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“vom 21.02.241. VDB als Vertreter der Biokraftstoffproduzenten in DeutschlandDer Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V. (VDB) vertritt die Interes-sen von 16 Biokraftstoffproduzenten in Deutschland, die über eine Produktions-kapazität von 2,5 Millionen Tonnen Biodiesel und 900 GWh Biomethan verfü-gen.Der Verband ist unter der Nummer R000053 im Lobbyregister aufgeführt.2. Allgemeine Bewertung des EntwurfsDer Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V. begrüßt die vorgesehene Anhebungder THG-Quote um jeweils 0,1%-Pkt.für die Quotenjahre 2024-2030 als Umsetzung der Bestimmungen gemäß § 37h BImSchG.Gleichzeitig muss angesichts der zuletzt massiven Übererfüllung von THG-Quote und Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe (gemäß GZD-Daten für das Quotenjahr 2022) auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen, wesentlich stärkeren Erhöhungbeider Quoten hingewiesen werden.Ebenfallsbegrüßen wir ausdrücklich die geplante Beendigung der Anrechnung vonUER-Projekten zum Ende des Quotenjahres 2024(anstatt wie bisher vorge-sehen 2026). Sie istfolgerichtig, da mittlerweile starke Zweifel an der Belast-barkeitzahlreicherab 2020 auf die THG-Quote angerechneten UER-Projekte bestehen.Um den Schadenzu minimieren, der den deutschen Klimaschutzbemühungen durch unrichtige UER-Nachweiseentsteht, schlagen wir eineErhöhung der Si-cherheitsleistung gemäß § 14 UERV auf 600 EUR/t CO2, äqsowieeine Anpas-sung des § 24 UERV hinsichtlichder Rechtsfolgen einer Löschungunrichtiger UER-Nachweisevor.\r\n23. Detailbewertung3.1 THG-Quotenanhebung gemäß § 37h BImSchGDie vorgesehene Quotenanhebung um je 0,1%-Pkt. für die Quotenjahre 2024-2030ergibt sich aus der Überschreitung desin § 37h Abs. 2 genannten Grenzwertes von 5 PJfür dasKalenderjahr 2022 durch die tatsächlich zur Quotenanrechnung gemeldeteLadestrommengezur Verwendung in Stra-ßenfahrzeugen. Dieser Mechanismus kommt zum Tragen, wenndie Quotenanrechnung unerwartet hoher Strommengen dazu führt, dass die Nachfragenach anderen Quotenerfüllungsoptionensinkt und somit vorhandenes Potenzial für Klimaschutz im Verkehr ungenutzt bliebe.Der VDB begrüßtdie Umsetzungim Rahmen der 36. BImSchV, plädiert jedoch für eine Offenlegung der Berechnungsgrundlage für eine Quotenanhebung um genau 0,1%-Pkt. DaderVerordnungsgeberdie Anhebung gemäß § 37hAbs. 2 Satz4mitder halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminde-rung durch die Menge an angerechnetem Ladestrom, die die Menge nach Satz 1 übersteigt,vollzie-hen kann, ist dieser Akt der Transparenz aus unserer Sicht geboten.In ihren statistischen Angaben zur Erfüllung der THG-Quote 2022stellt die Generalzolldirektion eine drastische Übererfüllungvon THG-Quote (real 8,79% statt gesetzlich nominell 7,0%) und Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe(real 2,1% en. statt gesetzlich 0,2% en.).Diese mutmaßlichdurch aus dem Nicht-EU-Ausland importierte, als fortschrittlich deklarierte Biokraftstoffe entstandene Übererfüllungsorgt ebenfalls für eine sinkende Nachfrage nach anderen Quotenerfüllungsoptionen und erschwert zudem durch einen stark gesunkenen Quotenpreis die Investitionsentscheidungen für mehr Klimaschutz im Verkehrin Deutschland.Folgerichtig wäre –ganz der Logik des § 37h entsprechend –aus Sicht des VDB eineangemessene und kurzfristigeErhöhung beider Quotendurch eine Änderung des BImSchG(§ 37a Abs. 4) und der 38. BImSchV (§ 14Abs. 1)ergänzend zurÄnderung der 36. BImSchV.3.2 Letztmalige Anrechnungvon UER-Nachweisen im Quotenjahr 2024(anstatt bisher 2026)Mit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2023/2413besteht kein unionsrechtliches Erfordernismehr, die THG-Quotenanrechnungvon UER-Projektenals Umsetzung derKraftstoffqualitätsrichtliniezuzulas-sen. Zudem bestand bereits zuvorkeine Möglichkeit, die THG-Minderung der Projekte auf die natio-nalen Verpflichtungen der ErneuerbareEnergien-RichtlinieIIanzurechnen.Recherchenaus dem Kreis der Marktteilnehmerhaben darüber hinaus erhebliche Zweifel an der Belastbarkeit zahlreicher ab2020 angerechneter UER-Projekte ergeben. Die DEHSt leitete Anfang Januar 2024 eine Untersuchung hinsichtlich mutmaßlich gefälschterAngaben zuUER-Projekten ein.Aus den genannten Gründenbegrüßtder VDB die geplante vorgezogene Beendigungder Anrechnung von UER-Nachweisen auf die THG-Quote ausdrücklich als wichtigen und richtigen Schritt.Nichtsdestotrotz muss neben dem Auslaufen der Anrechnungsfähigkeit sichergestellt werden, dassder Schaden durch gefälschte UER-Nachweisefür die deutschen Klimaschutzbemühungen minimiert \r\n3wird. Wir sehendiesbezüglich bestehende Regelungslückenin der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV), die im vorliegenden Referentenentwurf korrigiert werden sollten.Insbesonderebetrifft diesdieHöhe der Sicherheitsleistung gemäß § 14sowie dieAberkennung von THG-Minderungsmengen zur Quotenerfüllung–auch rückwirkend –ausgelöschten unrichtigen UER-Nachweisen.Wir schlagen daher die folgende Ergänzung des vorliegenden Referentenentwurfs vor:•§ 14Abs. 1 UERVwird wie folgt geändert:(1) Die Sicherheitsleistung dient dazu, die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 si-cherzustellen.Die Höhe der Sicherheitsleistung legt das Umweltbundesamt im Rahmen der Zu-stimmung fest. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Art der Projekttätigkeit, die geschätzte Höhe der Upstream-Emissionsminderungen und den zu erwartenden Marktwert der UER-Nachweise.Begründung:Bereits nach aktuellem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3 mit dem Verweis auf § 24 Abs. 3 S. 1 UERV müsste die Sicherheitsleistung, soll sie ihren Zweck erfüllen, 100% des möglichen maxi-malen Marktwerts der UERs bis zur Verifizierung absichern. Die konkret geforderten Sicherheiten sind nicht allgemein bekannt.Berücksichtigt man aber den Schaden für die Umwelt und den Schaden, der dem Verpflichteten ggf. in Form der Geldbuße droht, kann die Sicherheit im allseiti-gen Interesse nur höher angesetzt werden, zumal sie so auch eine klare Seriositätsschwelle dar-stellt. Damit kann aber dem UBA kein Ermessen zugesprochen werden,und die Sätze 2 und 3 von § 14 Abs. 1 sind zu streichen.•Folgender neuer Abs. 2 wird in § 14 UERV eingefügt:(2) Die Sicherheitsleistung bestimmt sich der Höhe nach anhand der Abgabe gemäß § 37c Abs. 2 S. 5 BImSchG im Antragsjahr auf Basis der geschätzten Höhe der Upstream-Emissionsminderungen.Begründung:Die UERV muss eine für alle Beteiligten eindeutige Berechnungsformel für die Sicherheitsleistung enthalten, nur dann kann sieden mit ihr bezweckten Sicherungs-und Steuerungseffekt haben. Mit der hier vorgeschlagenen Formulierung wird nur der bisherige Regelungsinhalt von § 14 Abs. 1 S. 3 UERV konkretisiert.•§ 24 Abs.3 UERV wird wie folgt geändert:(3) Sind im Fall von Absatz 2 Nummer 2 nicht in ausreichendem Umfang gültige UER-Nachweise auf dem Konto des Projektträgers vorhanden, verpflichtet das Umweltbundesamt denist der Pro-jektträgerverpflichtet, innerhalb einer angemessenenFrist von drei MonatenUER-Nachweise in entsprechendem Umfang auf sein UER-Konto zur anschließenden Löschung zu übertragen. Kann der Projektträger diese Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllen, löscht das Umweltbundesamt in entsprechendem Umfang unrichtige UER-Nachweise, die vom UER-Konto des Projektträgers auf \r\n4andere UER-Konten übertragen wurden. Wurden unrichtige UER-Nachweise auf das Entwer-tungskonto des UER-Registers übertragen bzw. bereits entwertet, können mit diesen die Quoten-verpflichtung des Verpflichteten nicht erfüllt werden. Erst wenn der Projektträger dieserseiner Verpflichtung nach Satz 1 nachgekommen ist, können von seinem Konto wieder UER-Nachweise zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ange-rechnet oder auf andere Kontoinhaber übertragen werden.Begründung:Die Änderungen in Satz 1 dienen einer zeitlichen Straffung und klaren Fristenregelung. Der Pro-jektträger ist i.S.d. § 24 Abs. 3 UERV verpflichtet, UER-Nachweise zum Ausgleich gelöschter „un-richtiger“ UER-Nachweise in seinem Konto des UER-Registers entsprechend der gelöschten Men-ge nachzuliefern. Sollte dies nicht möglich sein, ist nunmehr klargestellt, dass mit unrichtigen UER-Nachweisen die Quotenverpflichtung nicht erfüllt werden kann. Damit ist das Risiko der Nichterfüllung der Quotenverpflichtung wieder auf den Verpflichteten gelagert, der sich gegen-über den Projektträgern entsprechend vertraglich absichern kann.•Folgender neuer Abs. 4 wird in § 24 UERV eingefügt:(4) Die Regelung in Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend für vorangegangene Verpflichtungsjahre.Begründung:Die Aberkennung von Quotenerfüllung aus gelöschten UER-Nachweisen muss auch rückwirkendfür die Verpflichtungsjahre 2020-2023 anwendbar sein.•Folgender neuer Abs. 3 wird in § 37 UERV eingefügt:(3) Die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle müssen von zwei verschiede-nen Stellen wahrgenommen werden. Bei den Prüfungen vor Ort müssen mindestens zwei Mitar-beitende sowohl der Validierungsstelle als auch der Verifizierungsstelle am Projektort anwesend gewesen sein, wobei bei mehreren Prüfungen vor Ort mindestens eine Person ausgetauscht wer-den muss. Diese Verpflichtung gilt für alle noch nicht abgeschlossenen Projekte und für Validie-rungsberichte für die Anrechnungsjahre 2023 und 2024.Begründung:Die Durchsetzung des Vieraugenprinzips und der Vor-Ort-Prüfungen muss rückwirkend für alle vorliegenden Validierungsberichte für die Anrechnungsjahre 2023 und 2024 gelten.•§ 45 Abs. 1 UERV wird wie folgt geändert:(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber den Validierungs-und Verifizierungsstellen sowie den Projektträgern die erforderlichen Anordnungen treffen, um Mängel zu beseitigen, die im Rahmen der Kontrollen nach § 44 festgestellt worden sind. Insbesondere kann das Umweltbundesamt an-ordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Validierungs-oder Verifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit keine Tätigkeiten nach dieser Verordnung durchführen darf.An der Mängelbeseitigung und der Erstellung eines überarbeiteten Prüfberichts müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungs-oder Verifizierungsstelle mitwirken, die an der ursprünglichen Prüfung nicht mitgewirkt haben; § 37 Abs 3 gilt entspre-\r\n5chend.Begründung:Die bestehenden Regelungen erlauben bereits heute eine Überprüfung der Berichte und ggf. Nachbesserungen etc. Mit der nebenstehenden Ergänzung wird dies nur weiter konkretisiert."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000151","regulatoryProjectTitle":"Erhöhung der THG-Quote gemäß §37h BImSchG ab 2024; Auslaufen der Anrechnung von UER-Projekten auf die THG-Quote nach 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/64/6c/624056/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300141.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"„Reform der THG-Quote: Die Doppelanrechnung muss so schnell wie möglich beendet werden“ von Jörg Staude, erschienen bei Klimareporte - 17.09.2025\r\nEFGHIJKLFIKMNOPQRHSF\r\nTUVWXUYZZW[\\]^W_']a]bXcaddXdYXd_']W[[XeVWXcfb[V_'\r\ngWW]hWiXeW^hW]T\r\nj1k3l6mn2l9o349pq4r2534734st1k319utll9o639vwxx3yq143mn1t1k9lwk31q112349sw42lmn4622y6mn34\r\nz6wr4qs2l2w{39qts9o639|436}nqtlkql~tw239€3229}331o329734o31.9sw4o3429...A<>.AB.A..95wu\r\n.34}q1o9o349v3t2lmn319z6wr4qs2l2w.1otl2463+9v349.34}q1o976yy.9oqll9o349z6wr4qs2l2w{~.61lq2\r\nqts9o639..~.yw2231k431734239q143mn31}q49764o+\r\n............>.D<<>.AB.A...>..<>CD>.DB@. ¡D>¢.£D.@¡..D>.@>CD<>...A@¤>CD.>.¥CD.D..\r\n.¦§>=D.AB.¥>¨..A. ¡©C. ¡>£D>CD<>ª¥.>.¥...D.>.D.D.«>¬B ¡>­¡<>¦D<®A.C>.D¡@>CA.>¯.°C<¥±\r\n@<DA@DC>¦D=D@A®.D>§.¯>.¤£. ¡D.>²³´µ¶·¸²¹¶¹º´µ»¼½¾¿À\r\nÁÂÂÃÄÀÅÅÆÆÆÇÄÈÉÊÊÉÈÂÄËÁÉÇÊÉÅÆÌÍÂÄËÁÎÏÂÅÁÐÑÒÓÓÔÕÌÑÖÍÎÏÂÄÂÑ×ÐÉÍÕÎØÊÔÕÉÂÍÈÙÔÊÉÈÂÄËÁÚÎØÊÔÚÌÇÛÛÓÒÜÝÞß«\r\nàA<B.á\r\n...A<>.AB.A...>ât1ãmnl289äåFKæRççèéFêëìíîïðëñòóôõóöôñ÷óøùúûüù÷ûóøóýøùþÿ􀀀óúýû_öùôóûÿóùõýû_þøóóýó_9o34\r\nv3t2lmn319.u73y2n6ys39l61o9lqmny6mn9sqylmn.9l639}ql634319èRGKFåêFIK_SRLåFëìíîïðëñòóôõóöôñ_þõóù\r\nõýû_þø_ö___ù_û_ùöòüù\t_.9o639k4q563431o39sqmny6mn39pã1k3y9qts736l2.9t1o9nq}319u629t1l34349_4626r\r\n61nqy2y6mn916mn2l9t92t1+\r\nàD>.@D..@>. ¡>CA..>­¡<D>_<@¨>CA<á\r\n3629j1sq1k9.,._9_IåSåçåFISKRêçFIK_FI_èêLëìíîïðëñòóôõóöôñ÷óôùúó_ô_􀀀ù_û_ù_þýø_öóÿùúûüõôþ__ø_ü_óÿùúôó_ø_óù\r\n÷ûóùóÿóô􀀀ûó_óÿ÷óùû_ùòóôõóöôùþ_ø_9o639463l6k3190uxw4239sãylmny6mn9qyl9sw42lmn4622y6mn9o3ryq4634234\r\nz6wr4qs2l2w{39qtl9_n61q9t1o9o639s3ny31o39_3qr26w19o349.t4wxã6lmn319_wuu6ll6w19t1o9o34\r\nzt1o3l43k634t1k9qts9o63l319p6lll2q1o+\r\nât9o3190uxw42319k3n_42913}319z6wo63l3y__9mn3u6lmn9.322lãt43u32n_y3l234__9qtmn9n_o463423l\r\n__q131_y.9rt49N__ëìíîïðëö___øðññ÷ó__ûõû_ó÷ûþ_üô􀀀ñ_ûõûñ_ ÷ôûóô_óø!\"#þÿ_óÿ$%&$'(ý_+9.1l3439_4626r\r\n}363n29l6mn9qylw9qts9sqylmn9o3ryq463423l9).*+\r\nv343629nq29).*961lk3lqu2__9qyl9z36u6lmnt1k9t1o9qyl9_361r4qs2l2w{9).*_),,__9619v3t2lmnyq1o\r\n361319pq4r2q1236y95w193n19_4w3129}369o319v63l3ylt}l262t231+9v639q1o34319-,9_4w3129l61o\r\nklimareporter\r\nReform der THG-Quote 17.09.2025\r\n\"Die Doppelanrechnung muss so schnell wie möglich\r\nbeendet werden\"\r\nAngesichts der Marktverwerfungen muss die Doppelanrechnung sogenannter fortschrittlicher\r\nBiokraftstoffe auf die Treibhausgas-Quote jetzt beendet werden, fordert Elmar Baumann vom\r\nVerband der Deutschen Biokraftstoffindustrie. Der Verband will, dass der Biokraftstoff-Einsatz\r\nauf die EU-Flottengrenzwerte anrechenbar wird.\r\nInterview: Jörg Staude\r\nKlimareporter°: Herr Baumann, für die Deutsche Umwelthilfe ist der Einsatz des Biodiesels\r\nHVO genauso klimaschädlich wie der von fossilem Diesel. Auch Ihr Verband sieht das \"Hydrotreated\r\nVegetable Oil\" inzwischen recht kritisch <URL:\r\nhttps://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/hvo 100-biokraftstoffverband-betrug-deutschland-li.3301695>.\r\nWarum?\r\nElmar Baumann: Zunächst: Die Aussagen <URL: /werkehr/des-bio-diesels-angeblich-reine-klimaseele> der\r\nDeutschen Umweelthilfe sind sachlich falsch, sie basieren auf einer Studie <URL: werkehr/fakeklimaschutz-\r\nmit-hvo-100>, die gravierende fachliche Mängel aufweist, und haben mit unserer Kritik\r\ninhaltlich nichts zu tun.\r\nWie stellt sich dann Ihre Kritik dar?\r\nSeit Anfang 2023 kritisiert unser Verband <URL: werkehr/der-betrug-mit-falschen-biokraftstoffen-bremstedie-\r\nenergiewende-im-verkehr-aus> die riesigen Importe fälschlich als fortschrittlich deklarierter\r\nBiokraftstoffe aus China und die fehlende Reaktion der Europäischen Kommission und der\r\nBundesregierung auf diesen Missstand.\r\nZu den Importen gehört neben Biodiesel - chemisch Fettsäuremethylester - auch hydriertes\r\nPflanzenöl, kurz HVO <URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Hydriertes_Pflanzen%C3%B6l>. Unsere Kritik\r\nbezieht sich also auf falsch deklariertes HVO.\r\nDerzeit hat HVO insgesamt - als Beimischung und als Reinkraftstoff HVO 100 - in Deutschland\r\neinen Marktanteil von zehn Prozent bei den Dieselsubstituten. Die anderen 90 Prozent sind\r\n􀀀_________\t_____________________________________\t___\t_\r\n_____________________________________ !\"#$%&'()**+,-*\"./\r\n01234&(**5-4%%6667-()**+,-*\"./7.\"8% +%98_:+;5(\"*\"%6\"8_<;\r\n(_< ;,+=)+>;._,;?@ABBCDEFDGH\r\nIJKLJMNMOPQRSNQJTQRMUVNWXOSTLQYMNSZZMOVMQ[\\]^_'a^'bcdefcga'hi']]&01234\r\n(**5-4%%6667_!=_>>,_*:+!+,7!_$+,<7 +%5)!>9/_*9\"<+<%+<*-\",:)<:j+9<k+><+,j_!=_>>_,*+<% \".%_>*-5+9-+=+**+75 =G\r\nYMXVQlUQYmKnMTQoMJOMTQJTQLJMQJTOpTLJNWXMQIJKLJMNMOqmKLUrVJKTP\r\nRMmQXMUVJYMQYMmJTYMQsMXmqmMJNQLMNQtuvQSTQLMTQwSqxNpUOMTQLMWrVQTSWXQyTxKmZSVJKTMTQSUNQLMZ\r\nsSmrVQTJWXVQLJMQzKNVMTPQ{JTMNQoSYMNQ|MmLMTQLJMQsMXmrKNVMTQ|MJVMmYMYM}MTQ|MmLMTQZ~NNMT€QMN\r\nNMJQLMTTQNJMQr.TTMTQLUmWXQLMTQomMJ}XSUNYSN..UKVMTXSTLMOQUTLQLMTQTMUMTQ{ZJNNJKTNXSTLMO\r\nrKZqMTNJMmVQ|MmLMTPQRSNQYJOVQNJTTYMZpnQSUWXQx~mQmMJTMTQIJKLJMNMOQI...PQIJKLJMNMOQJNVQSOOMmLJTYN\r\nrKNVMTY~TNVJYMmQSONQtuvP\r\n...................................................................\r\n........................... ...........¡... ...¢.£.¤¥....¦.....¢.\r\n.......§...¨... ...©.....£.......ª.............«................ ..\r\n¬......­....£...«...£..®.......«..... ......§... ..¯....ª...£.°­±.....ª\r\n²³´µ¶·¶µ¸¹º»¼½¾¹¿ÀÁÂÃÁÄÂ¿ÅÆÇÈÉÂÁÊËÉÈÌÍÎÍÈÏÁÐÈÀÁÂÃÁÄÂÈÊÐÈÏÁÑÉÇÒÄÓÆÐÏÈÆÐÔ¤\r\nÕ..­....£.¢.....§... .Ö.... ×Ø×Ù.¡..........ª............©..§...¤®...Ú\r\nRMmQÛSXmMOSTYMQIMVmUYQZJVQSTYM}OJWXQxKmVNWXmJVVOJWXMTQIJKrmSxVNVKÜMTQ|UmLMQZSnYM}OJWX\r\nSTYMVmJM}MTQLUmWXQLJMQs.YOJWXrMJVQNJMQLKqqMOVQSUxQLJMQotÝ..UKVMQSTlUmMWXTMTPQwUNSZZMTQZJV\r\nxMXOMTLMTQuKmYS}MTQUTLQzKTVmKOOMTQx~XmVMQLSNQlUQLMTQLmSNVJNWXMTQuMm|MmxUTYMTQJZQsSmrVP\r\nRSXMmQZUNNQLJMQRKqqMOSTmMWXTUTYQ}MMTLMVQ|MmLMTQUTLQl|SmQZJVQIMYJTTQLMNQTMUMT\r\n.UKVMTÛSXmMNP\r\nÞ}MmQSUWXQLJMQSTLMmMTQ{OMZMTVMQlUmQIMVmUYN}MrpZqxUTYQLJMQJZQÝMNMVlMTV|UmxQßMmSTrMmVQNJTL\r\nNKOOVMTQqMmQ.PQàSTUSmQá.áâQJTQLMmQãmSäJNQSTYM|MTLMVQ|MmLMTP\r\nRJMQåKmLMmUTYQlUZQq~TrVOJWXMTQyTrmSxVVmMVMTQ|JmLQ~}mJYMTNQßKTQMJTMZQ}mMJVMTQI~TLTJNQßKT\r\nuMm}pTLMTQUTLQyTJVJSVJßMTQßMmNWXJMLMTMmQImSTWXMTQUTVMmNV~VlVQLSmUTVMmQLMmQÞRÞæQUTLQLMm\r\nÞUVKZK}JOßMm}STLQuRÞP\r\nÕ..­....£...«...£...°­±...........¥.«...........«...§..ª«.£.ç.....ª\r\n...............è........§ ......¤®....«............. .©.... ......\r\n...........è... ......Ú\r\nRSNQJNVQTJWXVQNKQUTYM|.XTOJWXPQÞTQLMmQuKmOSYMQXSVVMQLSNQéZ|MOVZJTJNVMmJUZQNWXKTQlUQwMJVMTQLMm\r\nÞZqMOQJTVMTNJßQYMSm}MJVMVPQRMmQ|MJVMmMQwMJVqOSTQZSWXVQUTNQS}MmQêKmYMTPQv}|KXOQNJWXQMmXM}OJWXMm\r\nRJNrUNNJKTN.QUTLQëTLMmUTYN}MLSmxQS}lMJWXTMVQNKOOQNJWXQLMmQIUTLMNVSYQMmNVQJZQRMlMZ}MmQZJV\r\nLMmQotÝ..UKVMQ}MxSNNMTP\r\n°..................ì...... .§.....Ú\r\nàSQ|JmQNMXMTQIMLSmxQx~mQMJTQ|MJVMmMNQyTNVmUZMTV\r\nlUmQIMVmUYNqmpßMTVJKTQTpZOJWXQMJTMQíMYJNVmJMmUTY\r\nLMmQtMmNVMOOMmQxKmVNWXmJVVOJWXMmQIJKrmSxVNVKÜMPQRSlU\r\nYMX.mVQMJTMQVMWXTJNWXMQãm~xUTYQK}QLJMQÞTOSYMQSUN\r\nLMTQSTYMYM}MTMTQíKXNVKÜMTQMJTMTQLMTQîKmZMT\r\nMTVNqmMWXMTLMTQIJKrmSxVNVKÜQZJVQMJTMm\r\n}MNVJZZVMTQãmKLUrVJKTNrSqSlJVpVQXMmNVMOOMTQrSTTP\r\nîJMZSTLQ|~mLMQLMmQIMXSUqVUTYQYOSU}MTQZST\r\nr.TTMQZJVQMJTMmQSOVMTQæJVmKïT.{TVMQoMZqKQð..QSUx\r\nLMmQÞUVK}SXTQMmmMJWXMTPQIMXSUqVMVQS}MmQÛMZSTL\r\nMmQqmKLUlJMmMQYmKnMQsMTYMTQxKmVNWXmJVVOJWXMT\r\nIJKLJMNMONQSUNQNWX|MmQlUQßMmSm}MJVMTLMTQÞ}xpOOMT\r\n|JMQNJMQJTQ[eñòeóôõöcg'a\\ô[c01234&(**5-4%%+),;\r\n>+#7+),\"5_7+)%>+:_>;.\"<*+<*%÷ø%ùúù%û÷ü%ý),9þÿø3øú4C?CFE3?CCF;?C??C􀀀CD_5_:+þF_BGLMm\r\nBiodiesel. Das in Deutschland gesammelte Altspeise- und Tierfett <URL:\r\nhttps://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/entsorgung_einzelner_abfallarten/doc/altspeisefette.pdf>\r\ngeht zu großen Teilen in die inländische Biodieselproduktion.\r\nDer heutige geringe Mehrpreis des HVO an den Zapfsäulen deckt nach Informationen aus dem\r\nMarkt nicht die Kosten. Eines Tages werden die Mehrkosten weitergegeben werden müssen - es\r\nsei denn, sie können durch den Treibhausgas-Quotenhandel und den neuen Emissionshandel\r\nkompensiert werden. Das gilt sinngemäß auch für reinen Biodiesel, B100. Biodiesel ist allerdings\r\nkostengünstiger als HVO.\r\nTatsächlich hatte der massenhafte Import vermeintlich fortschrittlicher Biokraftstoffe vor\r\nallem aus asiatischen Quellen die hiesige Branche in eine Krise gestürzt. Um den Markt für\r\nerneuerbare Energien im Verkehr zu ordnen, hat das Bundesumweltministerium vor einiger\r\nZeit einen Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Treibhausgasquote, kurz THG-Quote,\r\nvorgelegt <URL: /verkehr/was-treibt-2040-den-verkehr-in-deutschland-an>.\r\nDas Gesetz müsse unbedingt Anfang 2026 in Kraft treten, fordert nun Ihr Verband. Wieso?\r\nDer jahrelange Betrug mit angeblich fortschrittlichen Biokraftstoffen wurde maßgeblich\r\nangetrieben durch die Möglichkeit, sie doppelt auf die THG-Quote anzurechnen. Zusammen mit\r\nfehlenden Vorgaben und Kontrollen führte das zu den drastischen Verwerfungen im Markt.\r\nDaher muss die Doppelanrechnung beendet werden, und zwar mit Beginn des neuen\r\nQuotenjahres.\r\nAber auch die anderen Elemente zur Betrugsbekämpfung, die im Gesetzentwurf verankert sind,\r\nsollten per 1. Januar 2026 in der Praxis angewendet werden.\r\nDie Forderung zum pünktlichen Inkrafttreten wird übrigens von einem breiten Bündnis von\r\nVerbänden und Initiativen verschiedener Branchen unterstützt, darunter der ADAC und der\r\nAutomobilverband VDA.\r\nDer Gesetzentwurf zur THG-Quote aus dem Umweltministerium war aber, wie zu hören ist,\r\nnicht mit den anderen Ressorts abgestimmt. Warum wird so eine unfertige Vorlage auf die\r\nadministrative Reise geschickt?\r\nDas ist nicht so ungewöhnlich. An der Vorlage hatte das Umweltministerium schon zu Zeiten der\r\nAmpel intensiv gearbeitet. Der weitere Zeitplan macht uns aber Sorgen. Obwohl sich erheblicher\r\nDiskussions- und Änderungsbedarf abzeichnet, soll sich der Bundestag erst im Dezember mit\r\nder THG-Quote befassen.\r\nHat Ihre Branche denn noch Änderungsbedarf?\r\nJa, wir sehen Bedarf für ein weiteres Instrument\r\nzur Betrugsprävention, nämlich eine Registrierung\r\nder Hersteller fortschrittlicher Biokraftstoffe. Dazu\r\ngehört eine technische Prüfung, ob die Anlage aus\r\nden angegebenen Rohstoffen einen den Normen\r\nentsprechenden Biokraftstoff mit einer\r\nbestimmten Produktionskapazität herstellen kann.\r\nNiemand würde der Behauptung glauben, man\r\nkönne mit einer alten Citroän-Ente Tempo 300 auf Die deutsche Biokraftstoffindustrie kritisiert widersprüchliche\r\nRegelungen im Kraftstoffsektor. (Bild: Hadboxy/Shutterstock der Autobahn erreichen. Behauptet aber jemand,\r\n<URL: https://www.shutterstock.com/de/image-photo/woman- er produziere große Mengen fortschrittlichen\r\nhand-refuel-car-2593307817>) Biodiesels aus schwer zu verarbeitenden Abfällen,\r\nwie sie in Anhang IX Teil A \r\nErneuerbare-Energien-Richtlinie aufgeführt sind, wird das bislang ohne Begutachtung der Anlage\r\nakzeptiert.\r\nDass der Markt massiv mit falsch deklarierten fortschrittlichen Biokraftstoffen\r\nüberschwemmt wurde, daran besteht kein Zweifel mehr - nur, den Behörden waren\r\nirgendwie die Hände gebunden ...\r\nDie Behörden hatten klare Hinweise auf Betrug, konnten das Fehlverhalten aber nicht\r\nzweifelsfrei nachweisen. Es gibt drei starke Gründe, warum fortschrittliche Biokraftstoffe\r\neingesetzt werden: die verbindliche Unterquote, die fehlende Obergrenze für die Anrechnung\r\nsowie die Doppelanrechnung auf die THG-Quote. Angesichts dieses dreifachen Anreizes haben\r\nsich die Vorgaben für die Nachhaltigkeitszertifizierung leider als unzureichend erwiesen.\r\nBisher behalten Nachhaltigkeitsnachweise selbst bei nachgewiesenem Betrug ihre Gültigkeit und\r\ndamit ihren wirtschaftlichen Wert. Für uns ist entscheidend, dass Fehlverhalten endlich\r\nKonsequenzen im Markt hat.\r\nReicht es nicht, die attraktive Doppelanrechnung zu beenden und so den wesentlichen\r\nAnreiz zum Betrug wegzunehmen?\r\nWir brauchen drei Dinge. Erstens: Abschaffung der Doppelanrechnung, und zwar ab Anfang\r\n2026. Zweitens: Zugriff auf die Anlagen und deren Daten für die zuständige Bundesanstalt für\r\nLandwirtschaft und Ernährung.\r\nWährend die Abschaffung der Doppelanrechnung im vorgelegten Gesetzentwurf schon geregelt\r\nist, sollten die Vorgaben bezüglich der geforderten Angaben zur Produktion fortschrittlicher\r\nBiokraftstoffe durch das von uns geforderte Registrierungsverfahren ergänzt werden.\r\nDrittens ist es notwendig, bei Betrug auch die ausgegebenen Nachhaltigkeitsnachweise\r\nabzuerkennen. Es ist absurd, dass Biokraftstoffe trotz nachgewiesener Falschdeklaration weiter\r\nauf die THG-Quote anrechenbar sind.\r\nDie Anrechenbarkeit auf die THG-Quote ist im Gesetzentwurf nicht gestrichen?\r\nDer Nachweis der Nachhaltigkeit ist in Verordnungen geregelt, für den Stromsektor in der\r\nBiomassestrom- und für den Verkehr in der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung. Die\r\nNachhaltigkeitsverordnung für Strom kennt übrigens keinen Vertrauensschutz bei\r\nnachgewiesenem Betrug, also anders als bei Biokraftstoffen.\r\nZur Änderung beider Verordnungen liegen seit Mitte August Referentenentwürfe <URL:\r\nhttps://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/verordnung-der-bundesregierung-zur-neufassung-derbiomassestrom-\r\nnachhaltigkeitsverordnung-und-der-biokraftstoff-nachhaltigkeitsverordnung-und-zur-aenderungder-\r\nbesonderen-gebuehrenverordnung-bmel> aus dem Umweltministerium vor,\r\nDanach soll im Verkehr der Nachhaltigkeitsnachweis bei Betrug künftig aberkannt werden. Das\r\nbegrüßen wir ausdrücklich, auch wenn diese Konsequenz reichlich spät kommt. Die ersten\r\nHinweise auf falsch deklarierte fortschrittliche Biokraftstoffe hatte es bekanntlich Anfang 2023\r\ngegeben.\r\nDas Bundeswirtschaftsministerium soll jetzt bei den Nachhaltigkeitsverordnungen gegen die\r\nAberkennung des Nachhaltigkeitsnachweises einen sogenannten Leitungsvorbehalt\r\neingelegt haben, blockiert die Aberkennung also de facto. Ohne die Aberkennung kann aber\r\ndoch der Betrug bei den \"fortschrittlichen\" Biokraftstoffen so weiter gehen?\r\nEs gibt den Betrugsfall <URL: https://background.tagesspiegel.de/verkehr-und-smart-mobility/briefing/streitum-\r\nbetrugspraevention-bei-biokraftstoffen> einer HVO-Anlage in den Vereinigten Arabischen Emiraten.\r\nDie Anlage hat nachweislich nie existiert, das hat die Bundesanstalt festgestellt. Die\r\nNachhaltigkeitsnachweise, die für HVO aus der nicht existenten Anlage ausgestellt wurden, sind\r\nwegen des Vertrauensschutzes <URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensschutz> aber nach wie vor\r\ngültig. Der nie produzierte Biokraftstoff kann also auf die deutschen Quoten angerechnet\r\nwerden. Das ist ein unhaltbarer Zustand.\r\nWenn deutsche Behörden diese Nachhaltigkeitsnachweise nicht aberkennen können und\r\nMineralölunternehmen mit Biokraftstoff aus einer nicht existenten Anlage allen Ernstes ihre\r\nKlimaschutzverpflichtungen erfüllen dürfen, sollte es keine Zweifel geben, dass die bestehende\r\nRegelung des Vertrauensschutzes dringend reformiert werden muss.\r\nOhne eine solche Reform sind die anderen Instrumente zur Betrugsbekämpfung übrigens\r\nweitgehend wirkungslos.\r\nIn dem Zeitraum seit Anfang 2023 sind enorme\r\nMengen falscher deklarierter Biokraftstoffe in\r\nden Markt gelangt, die rechtlich als nachhaltig\r\ngelten und von der Mineralölindustrie zur\r\nErfüllung der THG-Quote eingesetzt werden\r\nkönnen. Was soll mit diesem Überhang\r\npassieren?\r\nEs hat in den Jahren 2022, 2023 und 2024 durch\r\ndie betrügerischen Importe aus China eine\r\ngewaltige Übererfüllung von fortschrittlicher\r\nUnterquote und THG-Quote gegeben. Die\r\nÜbererfüllung kann aufs jeweilige Folgejahr\r\nübertragen werden.\r\nFür 2025 und 2026 ist der riesige Rucksack mit\r\ndiesen Quotenrechten auf Eis gelegt, das hat die\r\nBundesregierung auf Vorschlag des\r\nUmweltministeriums verfügt.\r\nand.de/> (VDB). Im VDB haben sich größere\r\nHersteller von Agrokraftstoffen organisiert,\r\ndarunter ADM, Cargill, NEW und Verbio. Die\r\nMitglieder repräsentieren nach Verbandsangaben\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000153","regulatoryProjectTitle":"Anrechenbarkeit fortschrittlicher Biokraftstoffe auf die THG-Quote (38. BImSchV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/38/498270/Stellungnahme-Gutachten-SG2502130001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Input-Papier zur Formulierungshilfe ÄA BImSchG: Abschaffung der PtL-/E-Kerosin-Quote\r\nund Verschärfung der Nachhaltigkeitszertifizierung für Biokraftstoffe\r\n14.01.2025\r\nAusgangssituation:\r\n• Die Biokraftstoffbranche setzt sich angesichts der Marktverwerfungen durch chinesische\r\nBiokraftstoffimporte für strengere Kontrollmechanismen ein: in erster Linie für die\r\nEinführung eines behördlichen Zulassungsverfahrens für Produzenten per Änderung der\r\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.\r\n• Das BMUV lehnt ein Zulassungsverfahren bisher ab und hat stattdessen einen\r\nÄnderungsvorschlag des BImSchG (plus nachgelagerte Verordnungen) erarbeitet, der die\r\nDuldung behördlicher Vor-Ort-Kontrollen („Witness Audits“) zur Voraussetzung für die\r\nTHG-Quotenanrechnung macht.\r\n• Der BMUV-Vorschlag ersetzt ein behördliches Zulassungsverfahren nicht. Dennoch bietet\r\ner die Möglichkeit für eine wichtige kurzfristige Verbesserung, die durch die nächste\r\nBundesregierung erweitert werden sollte. Wir bitten die Mitglieder des Bundestags daher\r\num Unterstützung, damit die Gesetzesänderung zeitnah in Kraft treten kann.\r\n• Damit die Reform ihre Wirkung nicht verfehlt, sind allerdings zwei zentrale Änderungen\r\nder Formulierungshilfe unerlässlich:\r\n1. Stopfen des Schlupflochs in §4b Abs. 2 der 38. BImSchV (Art. 2 der FH)\r\n• Ziel der Gesetzesänderung ist es, der BLE als zuständiger Behörde Vor-Ort-Kontrollen bei\r\nverdächtigen Biokraftstoffproduzenten weltweit zu ermöglichen. Wird dies durch den\r\nProduzenten selbst oder den betreffenden Drittstaat verweigert, soll der Biokraftstoff\r\nnicht auf die deutsche THG-Quote anrechenbar sein.\r\n• Die jetzige Formulierungshilfe verfehlt dieses Ziel. Ihr zufolge muss nur der Produzent\r\nbehördliche Kontrollen dulden. Verweigert das Produktionsland der BLE den Zutritt,\r\nbliebe das ohne Konsequenzen.\r\n• Damit bliebe der Status Quo unverändert: Das durch Drittstaaten ausgesprochene\r\nBetretungsverbot für die BLE ist Kern des gegenwärtigen Problems. Produzenten sind zur\r\nDuldung behördlicher Vor-Ort-Kontrollen durch EU-Vorgaben bereits verpflichtet.\r\n• Lösung: Änderung §4b Abs. 2 38. BImSchV ggü. der FH\r\n„Die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 des\r\nBundes-Immissionsschutzgesetzes besteht, wenn Betreiber von Produktionsanlagen, es\r\nder zuständigen Behörde ermöglicht möglich ist, Vor-Ort-Kontrollen der\r\nZertifizierungsstelle zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der\r\nZertifizierungsstellen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu begleiten im\r\nSinne des Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 […].“\r\n2. Frühestmöglicher Zeitpunkt des Inkrafttretens\r\n• Die in der Formulierungshilfe vorgesehene Wirksamkeit ab dem 01.01.26 kommt viel zu\r\nspät - sie muss so schnell wie möglich erfolgen.\r\n• Um sicherzustellen, dass alle zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung bereits\r\nausgelieferten Biokraftstoffmengen gemäß der bisherigen Rechtslage angerechnet\r\nwerden können, kann eine Übergangsphase zugunsten der Quotenverpflichteten\r\neingeräumt werden.\r\n• Den Vorgaben und Karenzfristen der BLE-Datenbank für Nachhaltigkeitsnachweise\r\n(„Nabisy“) folgend sollte diese Übergangsfrist maximal 30 Tage nach dem nächsten\r\nQuartalsende (31.03.2025) enden.\r\n• Lösung: Änderung §37b Abs. 8 BImSchG Satz 6 ggü. der FH\r\n„Satz 1 Nummer 5 gilt für Biokraftstoffe, deren Nachhaltigkeitsnachweise nach dem\r\n30.04.2025 ausgestellt wurden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000153","regulatoryProjectTitle":"Anrechenbarkeit fortschrittlicher Biokraftstoffe auf die THG-Quote (38. BImSchV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/50/0b/498272/Stellungnahme-Gutachten-SG2502130002.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BMUV-Vorschlag zur Verschärfung der Nachhaltigkeitszertifizierung für Biokraftstoffe: verbleibende Option einer Änderung der 38. BImSchV sowie der Biokraft-NachV per Rechtsverordnung\r\n07.02.2025\r\n•\r\nAuf Basis einer BMUV-Formulierungshilfe konnte Ende Januar zwischen den Fraktionen von SPD, GRÜNEN und CDU/CSU ein Konsens zur Verschärfung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe erzielt werden. Demnach wäre die Möglichkeit behördlicher Vor-Ort-Kontrollen (Witness Audits) zur Voraussetzung für die Anrechnung auf THG-Quote und Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe gemacht worden. Dies hätte am dem 01.04.25 bei Bestandsschutz für bereits geschlossene Lieferverträge gegolten.\r\n•\r\nEine Verabschiedung im Bundestag scheiterte allein aufgrund kurzfristig aufgetretener Unstimmigkeiten bzgl. der ab 2026 geltenden E-Kerosin-Quote gemäß § 37a Abs. 4a BImSchG.\r\n•\r\nDas BMUV betont, dass die Inhalte der Formulierungshilfe nicht auf dem Verordnungsweg umgesetzt werden könnten.\r\n•\r\nAllerdings bietet § 37d Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 eine auskömmliche Verordnungsermächtigung, um Vor-Ort-Kontrollen zumindest zur Voraussetzung für die Anrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe auf die Unterquote gemäß § 14 der 38. BImSchV zu machen:\r\n„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates […]\r\n8. einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe […] festzulegen sowie das Nachweisverfahren zu regeln […].\r\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung […] der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere […]\r\n3. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenamen näher zu regeln.“\r\n•\r\nAbs. 2 Nr. 8 ermächtigt die Bundesregierung zur Regelung des Nachweisverfahrens als Voraussetzung zur Anrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe auf die entsprechende Unterquote. Gleichzeitig kann sie nach Abs. 3 Nr. 3 ein solches Nachweisverfahren anpassen, insbesondere hinsichtlich Überwachung und Kontrollen der geltenden Regeln. Dies umfasst unserer Ansicht nach behördliche Kontrollen der Einhaltung rohstoffbezogener Nachhaltigkeitskriterien durch Produzenten fortschrittlicher Biokraftstoffe.\r\n•\r\nAuf Basis dieser Ermächtigung kann die Bundesregierung Elemente aus der BMUV-Formulierungshilfe herauslösen und mit minimalen Anpassungen auf dem Verordnungsweg beschließen.\r\n•\r\nDazu zählen die in der Formulierungshilfe vorgeschlagenen Änderungen der 38. BImSchV (§ 4b Abs. 1, 2 und 5) sowie der Biokraft-NachV (§ 12 Abs. 1 Nr. 12 mit der Beschränkung auf fortschrittliche Biokraftstoffe).\r\n•\r\nDamit ließe sich zumindest ein relevanter Teil der BMUV-Formulierungshilfe kurzfristig auf dem Verordnungsweg umsetzen. Gleichermaßen wäre so der unbedingt erforderlichen verstärkten Betrugsbekämpfung bei fortschrittlichen Biokraftstoffen und dem breiten inhaltlichen Konsens zwischen den Bundestagsfraktionen Rechnung getragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000153","regulatoryProjectTitle":"Anrechenbarkeit fortschrittlicher Biokraftstoffe auf die THG-Quote (38. BImSchV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/51/624058/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300107.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Tagesspiege Background\r\n03.09.2025\r\nTHG-Quotenhandel\r\nStreit über Betrugsprävention bei Biokraftstoffen\r\nEine angeblich existierende HVO-Anlage in den Vereinigten Arabischen\r\nEmiraten scheint in Wahrheit eine Fälschung zu sein – die dazugehörigen\r\nNachhaltigkeitszertifikate bleiben offenbar dennoch gültig. Grund ist der in\r\nDeutschland geltende Vertrauensschutz. Fachverbände fordern eine Reform,\r\nwährend Ministerien und Wirtschaft über die Konsequenzen streiten.\r\nJutta Maier\r\nDie Anlage zur Herstellung von hydriertem Pflanzenöl, kurz HVO, hat es offenbar\r\nnie gegeben: Als Standort ist in der Datenbank des internationalen\r\nZertifizierungssystems ISCC eine Adresse in den Vereinigten Arabischen\r\nEmiraten angegeben, während im Auditbericht eine Adresse in Hongkong steht.\r\nDas geht aus einer E-Mail des deutschen Nachweissystems Nabisy vom 8. Mai\r\nhervor, die an alle Teilnehmer versendet wurde und Tagesspiegel Background\r\nvorliegt. Nabisy wird von der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft\r\n(BLE) betrieben und soll sicherstellen, dass Kraftstoffe aus Biomasse\r\nnachhaltigen Standards entsprechen.\r\nHintergrund: Produzenten von HVO können die CO2-Einsparungen durch den\r\nVerkauf ihrer Quoten an Mineralölunternehmen verkaufen, die gesetzlich dazu\r\nverpflichtet sind, ihre Treibhausgasemissionen zu senken. Die\r\nQuotenverpflichteten erwerben die Zertifikate über Handelsplattformen oder\r\nZwischenhändler, und der HVO-Produzent erhält die Prämie.\r\nDie BLE fand es auffällig, dass alle Nachhaltigkeits-Nachweise zunächst auf das\r\nKonto eines einzigen Lieferanten mit Sitz in den Niederlanden gebucht wurden,\r\ndie Firma AEY Trading. Aussteller der Zertifikate für fast 300.000 Tonnen HVO ist\r\ndie Firma Ecosolution. Beide Firmen wurden von derselben Zertifizierungsstelle\r\nmit Sitz in Riga auditiert. Dem ISCC-Eintrag zufolge handelt es sich um\r\ngebrauchtes Speiseöl pflanzlichen Ursprungs.\r\nBiokraftstoffverband pocht auf Reform des Vertrauensschutzes\r\nDas könnte damit zusammenhängen, dass die Nachhaltigkeits-Nachweise nach\r\ndem ersten Übertrag auf ein Händlerkonto Vertrauensschutz genießen. In der\r\nISCC-Datenbank wurde dem Händler aufgrund der Auffälligkeiten das Zertifikat\r\nentzogen und dieser für 48 Monate von einer Teilnahme ausgeschlossen, heißt es\r\nin dem Nabisy-Schreiben.\r\nDoch auf die deutsche Quote zur Treibhausgas-Minderung (THG-Quote) werden\r\ndie mutmaßlich gefälschten Nachhaltigkeitszertifikate weiter angerechnet. Dem\r\nNabisy-Nachricht zufolge legte die BLE zunächst zwar alle Nachweise des\r\nmutmaßlichen Betrügers vorübergehend auf Eis. Unter Verweis auf den\r\ngegebenenfalls bestehenden Vertrauensschutz gemäß Paragraf 17 der\r\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) gab sie die\r\nZertifikate dann jedoch wieder frei. Den Nutzer forderte sie lediglich auf, eine\r\nEigenerklärung über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten abzugeben.\r\nFür den Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie (VDB) liegt hier ein\r\ngrundsätzliches Problem. Denn nach aktuellem Recht bedeute der\r\nVertrauensschutz für Käufer von nachhaltigen Biokraftstoffen, dass fälschlich\r\nausgestellte Zertifikate nachträglich nicht mehr gelöscht werden könnten.\r\nDeswegen müsse hier bei einer Reform angesetzt werden, findet der Verband.\r\n„Wenn heute Nachhaltigkeits-Nachweise aus einer HVO-Anlage, die es nie\r\ngegeben hat, von deutschen Behörden nicht entzogen, sondern von den\r\nMineralölunternehmen weiter zur Erfüllung ihrer Klimaziele genutzt werden\r\nkönnen, dann sollte jedem klar sein, dass der Vertrauensschutz zwingend\r\nreformiert werden muss“, sagte Elmar Baumann, Geschäftsführer beim VDB,\r\nTagesspiegel Background. Die BLE sah sich am Dienstag nicht in der Lage, eine\r\nBackground-Anfrage bis Redaktionsschluss zu beantworten.\r\nMinisterien beraten über Gesetzentwurf\r\nDie Bundesministerien beraten in dieser Woche darüber, wie Betrug bei\r\nBiodiesel künftig besser verhindert werden kann. In der Vergangenheit waren Fälle\r\nmutmaßlichen Betrugs mit vermeintlich nachhaltigem Biodiesel aus China ans\r\nLicht gekommen, worauf die Branche den Verfall des THG-Quotenpreises\r\nzurückführt.\r\nWie Background berichtete, hatte das Bundesumweltministerium (BMUKN)\r\nMitte August einen Referentenentwurf zur Biokraftstoff-\r\nNachhaltigkeitsverordnung in die Verbändeanhörung gegeben, um Betrug künftig\r\nvorzubeugen (Background berichtete). Doch offenbar gibt es Streit darüber, ob\r\nder Vertrauensschutz für Käufer von Nachhaltigkeits-Nachweisen reformiert\r\nwerden soll.\r\nDem Referentenentwurf aus dem Bundesumweltministerium (BMUV) zufolge\r\nsoll die BLE Nachhaltigkeits-Nachweise künftig aberkennen, wenn die letzte\r\nSchnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung kein gültiges Zertifikat oder zu\r\nUnrecht ein gültiges Zertifikat innehatte. Käufer könnten sich nicht mehr wie\r\nbisher auf den gutgläubigen Kauf der Nachweise berufen. Stattdessen könnten\r\nihnen die Nachweise bis zum Erhalt des Quotenbescheids durch die\r\nGeneralzolldirektion (GZD) aberkannt werden.\r\nDie Mineralölwirtschaft spricht sich gegen Änderungen des Vertrauensschutzes\r\naus. Seine Abschaffung würde am falschen Ende ansetzen, warnt sie.\r\n„Rückwirkende Aberkennungen würden CO2-Ersparnisse unkalkulierbar\r\nmachen mit der Folge möglicher Marktaustritte, weniger Wettbewerb, höheren\r\nKosten und knapperen Mengen klimafreundlicher Kraftstoffe“, so Christian\r\nKüchen, Geschäftsführer des Wirtschaftsverbands Fuels und Energie (en2x).\r\nZudem steige so das Risiko, dass die THG-Quote verfehlt wird und die\r\nKlimaschutzziele schwerer oder gar nicht erreicht werden. Der Betrug an der\r\nQuelle bleibe jedoch ungelöst.\r\nKüchen sieht die BLE in der Pflicht: Die Behörde müsse dafür sorgen, dass Nabisy\r\nbetrugssicher wird. Dazu brauche es unter anderem eine strikte Prüfung\r\npotenzieller Anbieter, verpflichtende Vor-Ort-Audits weltweit und\r\nZusatzfreigaben für besonders geförderte Kraftstoffe.\r\nWirtschaftsministerium stoppt offenbar Entwurf\r\nOffenbar schließt sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) den\r\nBedenken an: Gut informierten Kreisen zufolge hat es den Gesetzentwurf mit\r\neinem sogenannten Leitungsvorbehalt gestoppt. Auf Background-Anfrage teilte\r\ndas BMWE mit, sich grundsätzlich nicht zur laufenden Ressortabstimmung zu\r\näußern.\r\nDer VDB fürchtet indes, das die gesamte Gesetzesreform ein zahnloser Tiger\r\nbleibt, wenn der Vertrauensschutzes nicht reformiert wird. Er betont, dass dieser\r\nin Deutschland sehr weitreichend sei und eine Ausnahme darstelle. In anderen\r\nBiokraftstoffmärkten wie den USA gebe es eine solche Regelung nicht. Die\r\nAusnahme sei anfangs als Erleichterung gedacht gewesen, angesichts der\r\njüngsten Entwicklungen jedoch nicht mehr haltbar.\r\nWas die Folgen einer Reform angeht, so wiegelt der VDB ab: Er geht nicht davon\r\naus, das quotenverpflichtete Unternehmen das Risiko für Nachhaltigkeits-\r\nNachweise allein tragen, wenn die BLE diese aufgrund von Betrug innerhalb der\r\nLieferkette für unwirksam erklärt. Der Verband erwartet vielmehr, dass die\r\nUnternehmen sich von ihren Zulieferern die Haftung für Nachweise vertraglich\r\nzusichern lassen. „Risiken werden somit höchstwahrscheinlich an die Vorkette\r\nweitergegeben – also in erster Linie an die Biokraftstoffproduzenten selbst“,\r\nheißt es in der Stellungnahme des VDB.\r\nEr zieht den Vergleich zu den im Handelsgeschäft gängigen Regressforderungen\r\nbei Verstößen gegen Lieferdatum, Liefermenge und Qualität des Handelsguts. Die\r\nrechtliche Absicherung sei „praktikabel und analog zu den bestehenden\r\nvertraglichen Vereinbarungen rechtlich durchsetzbar“."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000153","regulatoryProjectTitle":"Anrechenbarkeit fortschrittlicher Biokraftstoffe auf die THG-Quote (38. BImSchV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/0a/624060/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300110.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Tagesspiegel Background\r\nTHG-Quotenhandel Nachhaltigkeitsnachweise aus falscher HVO-Anlage weiter gültig Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bestätigt, dass Nachhaltigkeitsnachweise für eine offenbar nichtexistierende Anlage für hydriertes Pflanzenöl (HVO) in den Vereinigten Arabischen Emiraten weiter auf die THG-Quote angerechnet werden (Tagesspiegel Background berichtete). Die Behörde verweist auf Anfrage auf Paragraf 17 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV). Demnach werden Nachhaltigkeitsnachweise, die aufgrund einer gefälschten oder unrichtigen Angabe unwirksam sind, trotzdem angerechnet. Dies gelte nur dann nicht, wenn dem Nachweispflichtigen (insbesondere dem Inverkehrbringer von Kraftstoffen) die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Biomasse bekannt waren, oder er „bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt“ die Unwirksamkeit hätte erkennen können. Die BLE forderte die beiden betroffenen Unternehmen lediglich auf, über diese Punkte eine Erklärung abzugeben. Generell müsse eine Rücknahme von Nachhaltigkeitsnachweisen bei der Anrechnung auf die THG-Quote im Einzelfall geprüft werden. Strafrechtliche Konsequenzen hat der mutmaßliche Betrug nicht: Die Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen der Staatsanwaltschaft Dortmund als auch die Staatsanwaltschaft Bonn, an die der Sachverhalt übergeben wurde, haben der BLE zufolge die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt. Sämtliche Hinweise und Feststellungen seien aber an das zuständige Zertifizierungssystem ISCC weitergegeben worden, so die BLE, zudem habe man um Überprüfung des Falles gebeten. Auch habe man die EU-Mitgliedstaaten und die EU-Kommission über die Sachlage informiert sowie Hinweise an zuständige Behörden anderer EU- und Drittstaaten weitergegeben. Ob und inwieweit diese oder die EU-Kommission Untersuchungen eingeleitet haben, ist der BLE nicht bekannt. Zahlreiche Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, hätten jedoch bei dem EU-Energierat deutlich\r\ngemacht, dass die Betrugsprävention auf EU-Ebene deutlich verbessert werden müsse. Die BLE befürwortet eine Reform des sogenannten Vertrauensschutzes, wie im aktuellen Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vorgesehen. Dies würde es der zuständigen Behörde erleichtern, dafür zu sorgen, dass unwirksame Nachweise nicht auf die THG-Quote angerechnet werden können. „Dadurch könnte die Betrugsprävention verbessert werden, ohne den im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht geregelten Vertrauensschutzes außer Acht zu lassen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000158","regulatoryProjectTitle":"Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/74/343272/Stellungnahme-Gutachten-SG2407240007.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verschärfung der Nachhaltigkeitszertifizierung im Kampf gegen den Betrug bei Importen fortschrittlicher Biokraftstoffe\r\n\r\n16. Mai 2024\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nseit dem Herbst 2022 haben sprunghaft gestiegene Importe fortschrittlichen Biodiesels aus China zu starken Verwerfungen im EU-Biokraftstoffmarkt geführt und erhebliche Schäden bei den hiesigen Produzenten verur-sacht. Deutschland ist als größter Mitgliedstaat mit besonders attraktiver Förderung fortschrittlicher Biokraft-stoffe ein Magnet für diese Importe und als EU-Marktführer bei der Biodieselproduktion in besonderem Maße betroffen. Die großen Mengen und der ungewöhnlich niedrige Preis sind nicht plausibel. Gleichzeitig expor-tiert Indonesien Palmöl-Biodiesel nach China, der seit 2023 in Deutschland nicht mehr anrechenbar ist. Der Verdacht einer illegalen Umdeklarierung von Palmöl-Biodiesel zu fortschrittlichem Biodiesel aus Abfallfetten sowie unfairer Handelspraktiken (Dumping) liegt nahe.\r\nWährend die Branche seit Januar 2023 auf das Problem hinweist, sehen sich das Zertifizierungssystem ISCC, die EU-Kommission, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständige Behörde und auch die von der BLE eingeschaltete Staatsanwaltschaft Bonn nicht in der Lage, den Betrugsverdacht aufzuklä-ren.\r\nDer Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie (VDB) hat daher Vorschläge für die nationale und die euro-päische Ebene entwickelt, um Zertifizierung und Kontrollen zu verschärfen. Andere Verbände der Biokraftstoff-wirtschaft, darunter der Deutsche Bauernverband, haben sich unserer Initiative angeschlossen. Die Maßnah-menvorschläge wurden am 23.04.24 in einem vom BMUV veranstalteten Workshop aufgegriffen und mit Fach-leuten des Ministeriums und der BLE konstruktiv erörtert.\r\nWir möchten Ihnen bei unserem Parlamentarischen Frühstück am 16. Mai 2024 die Maßnahmenvorschläge der Biokraftstoffbranche vorstellen.\r\nZiel ist eine kurzfristige Verbesserung der Nachhaltigkeitszertifizierung, die zum 01.01.25 in Kraft tritt.\r\n\r\nUnsere Vorschläge lauten:\r\n\r\n1. Einführung eines behördlichen Zulassungsverfahrens für Produzenten fortschrittlicher Biokraftstoffe\r\n•Voraussetzung einer Anrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe auf die Mindestquote bzw. einer doppel-ten Anrechnung auf die deutsche THG-Quote sollte künftig eine behördliche Zulassung des Produzenten sein. Sie kann auf Antrag für maximal zwei Jahre durch die BLE erteilt werden.\r\n•Im Zulassungsverfahren muss der Produzent bei einer verfahrenstechnischen Prüfung im Beisein der BLE nachweisen, dass er die technischen Voraussetzungen zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe er-füllt. Die BLE setzt anschließend auf Basis einer externen verfahrenstechnischen Bewertung fest, welche jährliche Produktionsmenge fortschrittlicher Biokraftstoffe für diesen Produzenten maximal als plausibel anzusehen ist.\r\n•Während des Zulassungszeitraums gelten erhöhte Anforderungen für Kontrollen: Zertifizierungsstellen kontrollieren mindestens einmal pro Quartal (und mindestens einmal pro Halbjahr in Präsenz), ob die Vo-raussetzungen der Zulassung noch erfüllt sind. Der Produzent muss eine Probe jeder Rohstofflieferung sowie jeder Auslieferung fortschrittlicher Biokraftstoffe zurückhalten und der Zertifizierungsstelle auf An-frage zu Analysezwecken zur Verfügung stellen.\r\n•Auch bei Schiffslieferungen von fortschrittlichen Biokraftstoffen und den dafür gemäß Anhang IX Teil A der RED II zugelassenen Rohstoffen muss das Be- bzw. Entladen von einer Zertifizierungsstelle kontrolliert werden. Zudem wird eine Probe genommen und durch ein Labor bestätigt, dass es sich tatsächlich um den ausgewiesenen Kraftstoff bzw. Rohstoff handelt.\r\n•Mittelfristig sollten alle EU-Mitgliedstaaten zur Einführung eines Zulassungsverfahrens verpflichtet wer-den. U. a. in Belgien existiert ein ähnliches System bereits und trägt erfolgreich zur Betrugsprävention bei.\r\n\r\n2. Umkehr der Beweislast beim Vertrauensschutz für Nachhaltigkeitsnachweise\r\n•Die heutige Rechtslage erlaubt es, dass auch vorsätzlich umdeklarierte Biokraftstoffe auf die THG-Quote anrechenbar sind. Dieser sog. Vertrauensschutz für Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 Abs. 2 Biokraft-NachV1 macht es der BLE sehr schwer, bei vermutetem Betrug die betreffende Menge Biokraftstoff von der Quotenanrechnung auszuschließen – denn die Behörde muss zuerst dem Quotenverpflichteten nachwei-sen, dass er von den betrügerischen Machenschaften innerhalb seiner Lieferkette Kenntnis hatte (oder bei Anwendung seiner üblichen Sorgfalt hätte Kenntnis haben müssen).\r\n•Die Beweislast sollte daher umgekehrt gelten: Wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein Nachhaltig-keitsnachweis gefälscht wurde, muss der Quotenverpflichtete ggü. der Behörde nachweisen, dass er bei Anwendung seiner üblichen Sorgfalt keine Kenntnis von Betrug erlangen konnte. Andernfalls ist diese Menge Biokraftstoff nicht auf die THG-Quote anrechenbar.\r\n\r\n3. Überwachung von Biokraftstoffproduzenten durch die Behörde selbst\r\n•Die je nach Weltregion stark abweichende Qualität der Audits von Biokraftstoffproduzenten durch private Zertifizierer verdeutlicht: Für eine effektive und gesetzestreue Überwachung sind zusätzlich Kontrollen durch die zuständige Behörde bzw. von ihr beauftragte Sachverständige erforderlich.\r\n•Deshalb sollte die BLE bei mindestens einem Vor-Ort-Termin pro Anlage und Jahr prüfen, ob die Anforde-rungen gemäß § 9 Abs. 1 der Biokraft-NachV erfüllt sind. Verweigert ein Produzent die Kontrolle, verliert er die Berechtigung zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen.\r\n•Wichtig für die Wirksamkeit dieser Kontrollen ist die lückenlose Nachverfolgbarkeit der eingesetzten Bio-masse bis zu ihrem Ursprungsort. Die Biokraftstoffproduzenten sollten daher verpflichtet werden, umfas-sende Informationen über die zur Herstellung ihrer Biokraftstoffe eingesetzte Biomasse zu dokumentieren und zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft die Menge, Art und Chargennummer der Biomasse und die Identität aller Ersterfasser/Abfallsammler, Vorverarbeiter und Lieferanten.\r\n•Bei begründeten Betrugsverdachtsfällen sollte die BLE Produzenten von fortschrittlichen Biokraftstoffen - zusätzlich zu den o. g. obligatorischen jährlichen Kontrollen - am Standort einer unverzüglichen Sonder-kontrolle unterziehen. Ist diese Vor-Ort-Kontrolle nicht möglich, weil entweder der Produzent oder der jeweilige Staat der BLE den Zutritt verweigert, muss erstens dem Produzenten sein Zertifikat aberkannt werden. Zweitens ist die Anrechnung der von ihm bereits produzierten fortschrittlichen Biokraftstoffe zu unterbinden, indem die Nachhaltigkeitsnachweise für ungültig erklärt werden.\r\n\r\n4. Stärkung der BLE bei der Aufsicht von weltweit agierenden Zertifizierern\r\n•Die BLE hat bei Sonderkontrollen von in China tätigen Zertifizierungsstellen erhebliche Unregelmäßigkei-ten festgestellt, die Zweifel an der Qualität von in China durchgeführten Kontrollen der letzten Jahre säen.\r\n•Sanktionen gegen die Zertifizierer wurden nicht ergriffen. Dies hängt nach Auffassung des VDB damit zu-sammen, dass § 30 Biokraft-NachV einen sehr allgemeinen und unbestimmten Tatbestand zur Sanktionie-rung von Zertifizierungsstellen enthält. Wir regen daher eine Ergänzung der in § 30 Satz 2 genannten Fall-gruppen an, um der BLE klarere Handlungsleitlinien zu geben und ihre Position damit zu stärken.\r\n•Derzeit können sich weltweit agierende Zertifizierungsstellen einer Aufsicht durch die BLE entziehen, in-dem sie ihren Firmensitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegen. Dieses Schlupfloch muss auf EU-Ebene beseitigt werden. [Alle Biokraftstoffproduzenten, deren fortschrittlichen Biokraftstoffe in Deutsch-land auf Quoten angerechnet werden sollen, sollten der Aufsicht der BLE unterliegen.]\r\n\r\n5. Aufnahme von Ordnungswidrigkeitstatbeständen in die Biokraft-NachV\r\n•Ordnungswidrig handeln nach geltendem § 51 Biokraft-NachV nur Anlagenbetreiber, wenn sie gegen be-stimmte Nachweispflichten verstoßen. Verstöße gegen die in diesem Papier unter Ziffer 1 bis 4 genannten Pflichten sollten als Tatbestände zusätzlich aufgenommen werden, insbesondere um neben Anlagenbe-treibern auch Zertifizierungsstellen bei Verstößen mit Bußgeldern sanktionieren zu können.\r\n•Des Weiteren sollte § 62 Abs. 3 BImSchG dahingehend geändert werden, dass für Verstöße nach § 51 Bio-kraft-NachV eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro verhängt werden kann. Ansonsten betrüge nach gegenwär-tiger Rechtslage das Bußgeld nur maximal 10.000 Euro.\r\n\r\nZur Umsetzung der genannten Vorschläge hat die Kanzlei Kopp-Assenmacher im Auftrag des VDB bereits kon-krete Formulierungsvorschläge zur Anpassung des geltenden Rechtsrahmens erarbeitet, die dem BMUV und der EU-Kommission vorliegen. Die Papiere erhalten Sie als Anlagen:\r\n•Rechtlicher Formulierungsvorschlag zur Änderung der Biokraft-NachV\r\n•Rechtlicher Formulierungsvorschlag zur Änderung der EU-Anforderungen für Zertifizierungssysteme (EU-Durchführungsverordnung 2022/996)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000158","regulatoryProjectTitle":"Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/fc/343274/Stellungnahme-Gutachten-SG2407240008.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"KOPP-ASSENMACHER Rechtsanwälte | Lennéstraße 3 | 10785 Berlin\r\n\r\nVerband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n\r\nDatum:\r\n8. Februar 2024\r\nZuständig:\r\nStefan Kopp-Assenmacher\r\nRechtsanwalt\r\ns.kopp@kopp-assenmacher.de\r\nAssistentin\r\nAntje Mücke\r\nT: 030-166 3814 12 | F: 030-166 3814 99\r\nUnser Zeichen:\r\n1090/23 | FM D1/11-24\r\n\r\nVorschläge zur Änderung der\r\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)\r\nI. Einführende Problemskizze\r\nSeit Herbst 2022 exportiert China vermehrt Biodiesel aus Fettabscheiderinhalt und anderen als „fortschrittlich“ im Sinne des Anhang IX Teil A der Richtlinie (EU)2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Abl. L v. 21. Dezember 2018, Seite 82 ff. (im Folgen-den: RED II) eingeordneten Rohstoffen nach Europa und nach Deutschland.\r\nDer aus China importierte Biodiesel fällt unter die Regelung von Anhang IX Teil A der RED II. Nach deutschem Recht gilt hierfür, dass die durch die THG-Quote Verpflichteten (Mineralölunternehmen) Biodiesel dieser Art mindestens zu ei-nem definierten energetischen Mindestanteil nutzen müssen. Über diese Un-terquote hinausgehende Mengen können zweifach auf die THG-Quote ange-rechnet werden, dies gilt unbegrenzt. Alternativ können die Mengen auf Folge-jahre übertragen werden, um die genannten Mindestquoten gemäß Anhang IX Teil A der RED II zu erfüllen.\r\nAufgrund dieser Doppelanrechnung ist ein Sog für fortschrittliche Biokraft-stoffe nach Deutschland entstanden, insbesondere auch für Importe aus China. In der Folge haben sich die Quotenpreise in der THG-Quote erheblich verrin-gert. Ob und inwieweit in China entsprechende Biodieselproduktionsanlagen aufgebaut worden sind, um die Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen\r\n\r\nSeite 2 von 11\r\nherstellen zu können, unterliegt erheblichen Zweifeln. Es ist zu besorgen, dass unzulässigerweise frisches Pflanzenöl als „fortschrittlicher“ Rohstoff gekenn-zeichnet wird, um daraus mehrfachanrechnungsfähiges Biodiesel zu produzie-ren. Es bestehen daher insgesamt Zweifel an der Integrität von Herstellern von fortschrittlichen Biokraftstoffen aus China.\r\nEin wesentlicher Baustein zur Verbesserung der Nachweis- und Kontrolleffizi-enz und somit zur Systemgerechtigkeit im internationalen Verkehr von fort-schrittlichen Biokraftstoffen sind Maßnahmen zur Verschärfung der Nachhal-tigkeitszertifizierung fortschrittlicher Biokraftstoffe. Es bedarf daher einer ent-sprechenden Verbesserung der bestehenden Zertifizierungs- und Überwa-chungssysteme.\r\nVor diesem Hintergrund hat uns der Verband der Deutschen Biokraftstoffin-dustrie e.V. beauftragt, Vorschläge zu unterbreiten, wie das europäische bzw. korrespondierende deutsche System der Zertifizierung und Überwachung von Herstellern fortschrittlicher Biokraftstoffe verbessert werden kann. Anknüp-fungspunkt ist in diesem Zusammenhang die Verordnung über Anforderun-gen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (im Folgenden: Bio-kraft-NachV) vom 2. Dezember 2021 und die darin enthaltenen Vorgaben für sog. „letzte Schnittstellen“. Letzte Schnittstellen sind ausweislich der dazu in § 2 Abs. 23 Biokraft-NachV enthaltenen Begriffsbestimmung „die Schnittstellen, die Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraft-stoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstel-len.“ Die Biokraft-NachV ist als „1:1-Umsetzung“ der Art. 29 – 31 RED II konzipiert (Referentenentwurf der Bundesregierung vom 30. März 2021, Verordnung zur Neufassung der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV, Seite 76).\r\nLegistische Formulierungsvorschläge für die erforderliche Überarbeitung der Biokraft-NachV und der damit verfolgten Verschärfung der Kontrolle von letz-ten Schnittstellen, die fortschrittlichen Biokraftstoff herstellen, betreffen eine neu in die Biokraft-NachV aufzunehmende Zulassungspflicht (§ 7a Biokraft-NachV), Anforderungen an die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen (§ 9 Biokraft-NachV), Vorgaben zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachwei-sen (§ 17 Biokraft-NachV), Anforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten (§ 19 Biokraft-NachV) sowie die Vorgaben über die Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten (§ 32 Biokraft-NachV).\r\nÜberarbeitungen und Ergänzungen der vorstehend genannten Paragrafen werden im Folgenden durch Unterstreichung kenntlich gemacht. Die Begrün-dung zu den erforderlichen Änderungen wird im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen wiedergegeben (siehe dazu nachfolgend unter II.) Erörterungsbe-dürftig ist darüber hinaus die Aufnahme entsprechender Sanktionsmöglichkei-ten bei Verstößen sowie eine Ergänzungsmöglichkeit der in der Verordnung bereits explizit genannten Fallgruppen, die einen Widerruf der Anerkennung einer Zertifizierungsstelle ermöglichen (siehe dazu nachfolgend unter III.).\r\n\r\nSeite 3 von 11\r\nII. Legistische Formulierungsvorschläge und Begründungen\r\n§ 7a Biokraft-NachV: Zulassung der letzten Schnittstelle für die Herstellung fort-schrittlicher Biokraftstoffe\r\n(1) Letzte Schnittstellen, die fortschrittliche Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 der 38. BIm-SchV herstellen, bedürfen der Zulassung bei der zuständigen Behörde, bevor die von ihnen hergestellten Mengen fortschrittlicher Biokraftstoffe auf den Mindestanteil nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der 38. BImSchV angerechnet werden dürfen.\r\n(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag der letzten Schnittstelle bei der zuständigen Be-hörde. Voraussetzung der Zulassung ist, dass die Zertifizierungsstelle unter Aufsicht der zuständigen Behörde im Rahmen einer verfahrenstechnischen Prüfung am Standort der letzten Schnittstelle die Fähigkeit und Kapazität der letzten Schnittstelle für Art und Menge der Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe ermittelt und für ausreichend be-funden hat. Die zuständige Behörde erteilt der letzten Schnittstelle mit der Zulassung eine Identifikationsnummer und bestätigt das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2. Die Zulassung gilt längstens für zwei Jahre. Die Zulassung kann jederzeit neu beantragt werden und muss bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 erteilt werden.\r\n(3) Die Zertifizierungsstelle, die die verfahrenstechnische Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 vornimmt, darf für ein und dieselbe letzte Schnittstelle höchstens zweimal hintereinan-der tätig werden. § 32 bleibt unberührt.\r\nBegründung zu § 7a Biokraft-NachV (Zulassung der letzten Schnittstelle für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe):\r\n§ 7a Biokraft-NachV wird neu eingefügt. Die neue Vorschrift dient der Sicher-stellung, dass die im Markt tätigen Hersteller von Biokraftstoffen auch tatsäch-lich über die entsprechende Verfahrenstechnik und Produktionskapazität ver-fügen, um die von ihnen für den Markt bereit gestellten Qualitäten und Men-gen selbst herzustellen. Hierzu ist eine gesonderte Zulassung erforderlich, Ab-satz (1).\r\nDiese Zulassung ist mit Blick auf europarechtliche und deutsche Rechtsset-zungskompetenzen zunächst nur auf die letzten Schnittstellen für die Herstel-lung fortschrittlicher Biokraftstoffe beschränkt. Antragsmodalitäten, welche die Zulassung betreffen, werden in Absatz (2) festgelegt. Im Übrigen gilt, dass die für den Antrag zuständige Zertifizierungsstelle für dieselbe Schnittstelle nur zweimal hintereinander tätig werden darf, Absatz (3).\r\n§ 9 Biokraft-NachV: Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen\r\n(1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berech-tigt. Letzte Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn\r\n1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,\r\n\r\nSeite 4 von 11\r\n2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen\r\na) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung an-erkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenomme-nen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,\r\nb) bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und\r\nc) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befass-ten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lie-ferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemis-sionen für die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen er-zielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder Biokraftstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquiva-lent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen,\r\n3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 10 erfüllt, und\r\n4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt.\r\n(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.\r\n(3) Wird ein Biokraftstoff, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüg-lich des verwendeten Biokraftstoffs nicht mehr für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 heranzogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.\r\n(4) Die zuständige Behörde hat durch Kontrollen sicherzustellen, dass die letzten Schnittstellen die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen. Die zuständige Behörde prüft da-bei insbesondere, ob die letzte Schnittstelle alle Voraussetzungen zur Ausstellung eines Nachhaltigkeitsnachweises erfüllt. Die Kontrolle umfasst mindestens einen jährlichen Vor-Ort-Termin der zuständigen Behörde oder des von dieser beauftragten Sachver-ständigen an dem Standort der letzten Schnittstelle, bei dem die tatsächlichen Gege-benheiten der letzten Schnittstelle begutachtet werden. Sofern es erforderlich ist, sind weitere Vor-Ort-Termine durchzuführen. Die zuständigen Behörden entwickeln ein Sys-tem zusätzlicher unangekündigter Vor-Ort-Termine und führen die Vor-Ort-Termine entsprechend dem System durch. Der Zeitraum für die Vor-Ort-Termine ist so zu bemes-sen, dass eine sachgerechte Überprüfung der letzten Schnittstelle sichergestellt ist.\r\n(5) Verweigert eine letzte Schnittstelle die Kontrolle nach Abs. 4, verliert sie die Anerken-nung zur Ausstellung von Nachhaltigkeitszertifikaten.\r\n\r\nSeite 5 von 11\r\nBegründung zu § 9 Biokraft-NachV (Ausstellung von Nachhaltigkeitsnach-weisen):\r\n§ 9 Biokraft-NachV wird um die Absätze 4 und 5 ergänzt. Für die Überprüfung der Voraussetzungen, ob die Nachhaltigkeitsnachweise den Voraussetzungen der Biokraft-NachV entsprechen, bedarf es gegenüber den bisherigen Vorga-ben eines engmaschigeren Systems der Kontrolle. Dabei kommt es nicht nur auf die Regelmäßigkeit der Kontrolle und weitere zusätzliche nicht angekün-digte spontane Überwachungen an, sondern auch auf die Kontrollinstanz selbst: Geeignet für eine effektive und gesetzestreue Überwachung sind aus-schließlich die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden bzw. die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen.\r\nFür eine effektive Kontrolle kommt es zudem auf ein System der Vor-Ort-Kon-trollen bei den letzten Schnittstellen an (Absatz 4). Schnittstellen, die eine Kon-trolle durch die zuständige Behörde verweigern, verlieren die Anerkennung zur Ausstellung von Nachhaltigkeitszertifikaten (Absatz 5).\r\n§ 17 Biokraft-NachV: Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen\r\n(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn\r\n1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 12 Absatz 1 nicht enthalten,\r\n2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten, oder\r\n3. der letzten Schnittstelle im Fall von fortschrittlichen Biokraftstoffen nach § 14 Absatz 1 der 38. BImSchV zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises die Zu-lassung nach § 7a Abs. 1 fehlt.\r\n(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis unwirksam ist, entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anerkennung des Biokraftstoffs ganz oder zumindest in der Teilmenge, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht.\r\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn im Falle der Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises nach Absatz 1 Nr. 2 der Inhaber des Nachhaltigkeitsnachweises nachweist, dass ihm die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Ein-satzes der Menge Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis be-zieht, nicht bekannt waren oder bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht hätten bekannt sein müssen.\r\n(4) Im Fall der Unwirksamkeit nach Abs. 1 gilt der Nachhaltigkeitsnachweis als von An-fang an unwirksam.\r\nBegründung zu § 17 Biokraft-NachV (Unwirksamkeit von Nachhaltigkeits-nachweisen):\r\nDer – bereits – die Frage der Unwirksamkeit regelnde § 17 Biokraft-NachV wird strukturell beibehalten. § 17 Abs. 1 Biokraft-NachV wird um ein weiteres\r\n\r\nSeite 6 von 11\r\nTatbestandsmerkmal ergänzt (Nr. 3), wodurch das neue System des § 7a Biok-raft-NachV in § 17 Abs. 1 Biokraft-NachV aufgenommen wird: Nachhaltigkeits-nachweise sind auch unwirksam, wenn der letzten Schnittstelle im Fall von fort-schrittlichen Biokraftstoffen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltig-keitsnachweises die nach § 7a Biokraft-NachV (neu, s.o.) erforderliche Zulas-sung fehlt. Der neu eingefügte § 17 Abs. 2 Biokraft-NachV regelt nunmehr die Folgen der Unwirksamkeit grundsätzlich: Ist der Nachhaltigkeitsnachweis un-wirksam, kommt es auch nicht zu der Anerkennung des Biokraftstoffes.\r\nMit § 17 Abs. 3 Biokraft-NachV wird außerdem eine klare Beweislastregel einge-führt, wonach nicht die Behörde dem Nachweispflichtigen nachzuweisen hat, dass ihm eine Kenntnis der Unwirksamkeitsgründe Abs. 1 Nr. 2 möglich war, sondern der Nachweispflichtige von sich aus beweisen muss, dass er – insbe-sondere unter Berücksichtigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt – keine Kenntnis hatte bzw. haben konnte. In dem ebenfalls neu eingefügten § 17 Abs. 4 Biokraft-NachV wird außerdem ausdrücklich klargestellt, dass die Unwirk-samkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises „ex tunc“, also von Anfang an wirkt.\r\n§ 19 Biokraft-NachV: Ausstellung von Zertifikaten\r\n(1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn\r\n1. sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im An-wendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizie-rungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist,\r\n2. sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 9 Absatz 2 verpflichtet haben,\r\na) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 9 und 12 zu erfüllen,\r\nb) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und\r\nc) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nach-haltigkeitsnachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungs-frist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,\r\n3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Bio-masse oder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,\r\n4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:\r\na) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse oder des\r\n\r\nSeite 7 von 11\r\nBiokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem Zertifizierungssystem,\r\nb) die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten Biomasse,\r\nc) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus der Biomasse, als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit ei-ner Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt, und\r\nd) die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verord-nung sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder Biokraftstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuwei-sen, und\r\n5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungs-stelle kontrolliert wurde.\r\n(2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn\r\n1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates erfüllt haben,\r\n2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 5 nachvollziehbar ist und\r\n3. die Kontrollen nach § 32 keine anderslautenden Erkenntnisse erbracht haben.\r\nWenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifi-kates sichergestellt ist.\r\n(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser Verordnung gelten.\r\n(4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absätzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungs-stellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifi-zierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind. Die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.\r\nBegründung zu § 19 Biokraft-NachV (Ausstellung von Zertifikaten)\r\n§ 19 Abs. 2 Biokraft-NachV wird dahingehend ergänzt, dass die Ausfertigung ei-nes neuen Zertifikats künftig zusätzlich auch von der Vorab-Kontrolle durch die Zertifizierungsstelle abhängig gemacht wird. Um dies zu erreichen, werden in Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 die Voraussetzungen zur Neuausstellung eines\r\n\r\nSeite 8 von 11\r\nZertifikats um die Nr. 5 des Abs. 1 ergänzt (wegen der besseren Übersichtlichkeit ist diese Änderung im Text „fett“ gedruckt). Durch die Ergänzung des Abs. 2 wird eine präventive Kontrolle gewährleistet und der Markt entsprechend ge-schützt. Die Zertifizierungsstelle wird somit von Anfang in die Ausstellung eines neuen Zertifikats eingebunden und kann insofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 durch Vorab-Kontrolle sicherstellen.\r\n§ 32 Biokraft-NachV: Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten\r\n(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 19 wei-terhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 35, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abstän-den kontrolliert werden muss. Dies ist auch in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 2 anzu-wenden.\r\n(2) Im Fall von letzten Schnittstellen, die fortschrittlichen Biokraftstoff nach § 14 Absatz 1 der 38. BImSchV herstellen, kontrollieren die Zertifizierungsstellen zusätzlich spätestens drei Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Quartal, ob die Schnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifi-kates nach § 19 weiterhin erfüllen, sowie ob eine gültige Zulassung nach § 7a vorliegt. Die Kontrolle hat mindestens einmal im Halbjahr am Standort der letzten Schnittstelle zu erfolgen.\r\n(3) Im Fall von Lieferanten, die fortschrittlichen Biokraftstoff nach § 14 Absatz 1 der 38. BImSchV und die nach Biomassecodeliste der zuständigen Behörde als zur Produktion fortschrittlichen Biokraftstoffs geeignet kategorisierten Rohstoffe per Schiff transportie-ren, kontrollieren die Zertifizierungsstellen zusätzlich das Be- und Entladen des Schiffes am Verladeort und entnehmen eine Probe, mithilfe derer die Richtigkeit der Produktde-klaration durch ein externes Labor kontrolliert wird.\r\n(4) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach den Absätzen 1, 2 und 3 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungs-bereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammen-hang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse oder Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausübt.\r\n(5) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind ver-pflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 zu dulden. Im Fall von fortschritt-lichem Biokraftstoff nach § 14 Absatz 1 der 38. BImSchV und der nach Biomassecodeliste der zuständigen Behörde als zur Produktion fortschrittlichen Biokraftstoffs geeignet ka-tegorisierten Rohstoffe sind letzte Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, aus jeder Ein- und Auslieferung eine Probe von mindestens 500 ml zu entnehmen und der Zertifi-zierungsstelle zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen, sofern es sich um einen flüs-sigen Biokraftstoff oder Rohstoff handelt.\r\n\r\nSeite 9 von 11\r\nBegründung zu § 32 Biokraft-NachV (Kontrolle der Schnittstellen und Liefe-ranten):\r\n§ 32 Biokraft-NachV wird um die neuen Absätze 2 und 3 ergänzt. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden in die neuen Absätze 4 und 5 überführt. Neu aufge-nommen wird eine verschärfte Pflicht zur Kontrolle von letzten Schnittstellen, die fortschrittlichen Biokraftstoff herstellen, hinsichtlich der für die Ausstellung von Zertifikaten erforderlichen Voraussetzungen sowie der Gültigkeit der Zu-lassung, Absatz 2. Vorgesehen wird außerdem die Kontrolle von Lieferanten, die fortschrittlichen Biokraftstoff sowie als fortschrittlich kategorisierte Rohstoffe per Schiff transportieren, Absatz 3. Letzte Schnittstellen und Lieferanten von fortschrittlichem Biokraftstoff sowie von als fortschrittlich kategorisierten Roh-stoffen werden außerdem zur Probenabgabe gegenüber den Zertifizierungs-stellen verpflichtet, Absatz 5 Satz 2. Die Einführung zusätzlicher und engma-schiger Kontrollen ist erforderlich, um mit der erhöhten Kontrolldichte die Ak-teure am Markt, die sich an die Voraussetzungen der Biokraft-NachV halten, besser zu schützen.\r\nIII. Sanktionsmöglichkeiten und Widerruf der Anerkennung einer Zertifizie-rungsstelle\r\n1. Ergänzung der Ordnungswidrigkeiten\r\nDer in § 51 der Biokraft-NachV enthaltene Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand ist bislang auf nur eine Ahndung von Verstößen durch Anlagenbetreiber gegen bestimmte Nachweispflichten beschränkt. § 51 Biokraft-NachV lautet:\r\n„Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bun-desimmissionsschutzgesetztes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.“\r\nFür eine Sicherstellung der Einhaltung der unter II. formulierten Pflichten und zur Vorbeugung von Missbrauch ist die Festlegung von Sanktionsmöglichkei-ten bei Verstößen unerlässlich. Diese sollten – ergänzend – ebenfalls noch im Rahmen von § 51 Biokraft-NachV aufgenommen werden. Im Rahmen festzule-gender Sanktionen ist zwischen den Pflichten für „letzte Schnittstellen“ sowie für Zertifizierungsstellen zu differenzieren.\r\nDesweiteren sollte zudem § 62 Abs. 3 BImSchG dahingehend geändert werden, dass für Verstöße nach § 51 Biokraft-NachV eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro verhängt werden kann. Ansonsten könnte nach gegenwärtiger Rechtslage ein Bußgeld nur bis maximal 10.000 Euro verhängt werden.\r\n\r\nSeite 10 von 11\r\n§ 51 Biokraft-NachV (Ordnungswidrigkeiten)\r\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\r\n1.\r\nentgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig, oder nicht vollständig macht,\r\n2.\r\nentgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellt,\r\n3.\r\nentgegen § 32 Absatz 1, 2 oder 3 eine Kontrolle unterlässt.\r\n4.\r\nentgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Probe nicht zur Verfügung stellt.\r\n§ 62 BImSchG (Ordnungswidrigkeiten)\r\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3b und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-ahndet werden.\r\n2. Ergänzung der Fallgruppen für den Widerruf der Anerkennung einer Zer-tifizierungsstelle\r\n§ 30 Biokraft-NachV enthält die Voraussetzungen, die den Widerruf der Aner-kennung einer Zertifizierungsstelle ermöglichen. § 30 Biokraft-NachV lautet:\r\n„Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäß Durchführung der Aufga-ben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn\r\n1. eine Voraussetzung nach § 26 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder\r\n2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 31 bis 37 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.\r\nDie Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfah-rensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwal-tungsakten bleiben im Übrigen unberührt.“\r\nOffensichtliche Gründe, die gegen eine Ergänzung der exemplarisch in § 30 Satz 2 BioKraft-NachV genannten Merkmale sprechen, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist aber folgendes zu beachten:\r\nDer in § 30 Satz 1 Biokraft-NachV enthaltene grundsätzliche Tatbestand, auf dessen Grundlage die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle widerrufen wer-den kann, ist bereits denkbar weit gefasst. Ein Widerruf kommt immer dann in\r\n\r\nSeite 11 von 11\r\nBetracht, „wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Auf-gaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist“. Anknüpfungspunkt für den Widerruf sind insoweit bereits sämtliche Aufgaben bzw. Pflichten, die von den Zertifizierungsstellen auf Grundlage der Biokraft-NachV wahrzuneh-men bzw. zu beachten sind. Im Übrigen setzt § 30 Satz 1 Biokraft-NachV für ei-nen Widerruf die – aus rechtlicher Sicht im Einzelfall zu bestimmende – „Unzu-verlässigkeit“ der Zertifizierungsstelle hinsichtlich der ihr obliegenden Aufga-ben und Pflichten voraus.\r\nBei dem in § 30 Satz 2 Biokraft-NachV enthaltenen exemplarischen Katalog von Fallgruppen handelt es sich infolgedessen um eine Konkretisierung des in § 30 Satz 1 Biokraft-NachV angelegten Unzuverlässigkeitsmaßstabs. Von einer für den Widerruf der Anerkennung erforderlichen Unzuverlässigkeit ist demnach „insbesondere“ dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Aner-kennung nicht mehr erfüllt sind (etwa hinsichtlich Fachkunde und qualifizier-ter Beschäftigter) (Nr. 1) oder aber die Zertifizierungsstelle die ihr gemäß §§ 31 – 37 Biokraftstoff-NachV obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt (Nr. 2).\r\nAuf dieser Grundlage ist über die Erforderlichkeit der Aufnahme weiterer Fall-gruppen in § 30 Satz 2 Biokraft-NachV, die den in § 30 Satz 1 Biokraft-NachV angelegten umfänglichen Unzuverlässigkeitsmaßstab konkretisieren, zu ent-scheiden. Hinsichtlich des praktischen Vollzugs ist die Aufnahme weiterer – ex-plizit genannter – Fallgruppen in § 30 Satz 2 Biokraft-NachV, die den – unbe-stimmt gefassten – Unzuverlässigkeitsbegriff konkretisieren, möglicherweise hilfreich, aber rechtlich nicht erforderlich.\r\n\r\ngez. Kopp-Assenmacher\r\nKopp-Assenmacher\r\nRechtsanwalt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000158","regulatoryProjectTitle":"Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/da/343276/Stellungnahme-Gutachten-SG2407240009.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"KOPP-ASSENMACHER Rechtsanwälte | Lennéstraße 3 | 10785 Berlin\r\n\r\nVerband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nausschließlich per e-Mail\r\n\r\nVorschläge zur Änderung der\r\nDurchführungsverordnung (EU) 2022/996 vom 14.06.2022\r\nSeit Herbst 2022 exportiert China vermehrt Biodiesel aus Fettabscheiderinhalt und anderen als „fortschrittlich“ im Sinne des Anhang IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-neuerbaren Quellen, Abl. L 328 v. 21.12.2018, S. 82 ff. (im Folgenden: RED II) ein-geordneten Rohstoffen nach Europa und Deutschland.\r\nDer aus China importierte Biodiesel fällt unter die Regelung von Anhang IX Teil A der RED II. Nach deutschem Recht gilt hierfür, dass die durch die THG-Quote Verpflichteten (Mineralölunternehmen) Biokraftstoffe dieser Art mindestens zu einem definierten energetischen Mindestanteil nutzen müssen. Über diese Un-terquote hinausgehende Mengen können 2-fach auf die THG-Quote angerech-net werden, dies gilt unbegrenzt. Alternativ können die THG-Minderungen auf Folgejahre übertragen werden, um die genannten Mindestquoten gemäß An-hang IX Teil A der RED II zu erfüllen. Ähnliche Anreize zum Einsatz abfall- und reststoffbasierter Biokraftstoffe gemäß Anhang IX Teil A bestehen auch in an-deren Mitgliedstaaten.\r\nAufgrund dieser Doppelanrechnung ist ein Sog für fortschrittliche Biokraft-stoffe entstanden, insbesondere auch für Importe aus China. Von den erhebli-chen Marktverwerfungen durch die seit Herbst 2022 rasant gestiegenen chine-sischen Importe ist die EU insgesamt betroffen. Ob und inwieweit in China\r\n\r\nSeite 2 von 4\r\nentsprechende Biodieselproduktionsanlagen aufgebaut worden sind, um die Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen herstellen zu können, unterliegt er-heblichen Zweifeln. Es ist zu befürchten, dass unzulässigerweise frisches Pflan-zenöl als „fortschrittlicher“ Rohstoff gekennzeichnet wird, um daraus mehr-fachanrechnungsfähigen Biodiesel zu produzieren. Die gleichen Zweifel beste-hen bei Biodiesel bzw. HVO, bei denen auf Handelsebene mutmaßlich eine Umdeklarierung von Produkten auf Basis von frischen Pflanzenölen hin zu Pro-dukten auf Basis von Rohstoffen der Rohstoffliste des Annex IX stattfand. La-bortechnisch ist es nicht möglich, Biodiesel aus z. B. Fettabscheiderinhalt von solchem zu unterscheiden, der aus frischem Pflanzenöl produziert wurde. Es bestehen daher insgesamt Zweifel an der Integrität von Herstellern von und Händlern mit fortschrittlichen Biokraftstoffen aus China; siehe hierzu auch Han-delsblatt vom 20.12.2023, 19.09 Uhr\r\nhttps://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/klimaschutz-wie-luftbuchungen-in-china-dem-klima-und-der-biosprit-industrie-schaden/100003507.html\r\nEin wesentlicher Baustein zur Verbesserung der Nachweis- und Kontrolleffizi-enz und somit zur Systemgerechtigkeit im internationalen Verkehr von fort-schrittlichen Biokraftstoffen sind Maßnahmen zur Verschärfung der Nachhal-tigkeitszertifizierung fortschrittlicher Biokraftstoffe. Es bedarf daher einer ent-sprechenden Verbesserung der Zertifizierungs- und Überwachungssysteme.\r\nVor diesem Hintergrund hat uns der Verband der Deutschen Biokraftstoffin-dustrie e.V. beauftragt, Vorschläge zu unterbreiten, wie das europäische Sys-tem der Zertifizierung und Überwachung von Herstellern fortschriftlicher Biok-raftstoffe verbessert werden kann. Anknüpfungspunkt hierfür sollte die Durch-führungsverordnung (EU) 2022/996 vom 14.06.2022 (ABl. L 168 vom 27.06.2022, S. 1 ff.) sein, die sich u.a. mit der konkreten Ausgestaltung von Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-neuerbaren Quellen (Abl. L 328 v. 21.12.2018, S. 82 ff.) befasst.\r\nFolgende Änderungen halten wir für zielführend:\r\nFür die spezifische Überwachung und Transparenz von Zertifizierungssyste-men für fortschrittliche Biokraftstoffe könnte ein neuer Art. 23a der VO (EU) 2022/996 mit besonderen Vorschriften ausschließlich für die Herstellung von fortschrittlichen Biokraftstoffen nach Anhang IX Teil A der RED II geschaffen werden:\r\nArt. 23a\r\nBesondere Vorschriften für fortschrittliche Biokraftstoffe\r\nnach Anhang IX Teil A\r\nAbs. 1\r\nErgänzend zu Art.6 machen freiwillige Systeme (Voluntary Schemes) auch die Information über die zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe maximal\r\n\r\nSeite 3 von 4\r\nplausiblen jährlichen Kapazitäten der einzelnen Standorte und Anlagen der Wirtschaftsteilnehmer öffentlich und kostenlos auf einer Website zugänglich.\r\nAußerdem machen freiwillige Systeme auch die Information über laufende Beschwerdeverfahren gegen Hersteller von fortschrittlichen Biokraftstoffen öf-fentlich und kostenlos auf einer Website zugänglich.\r\nAbs. 2\r\nErgänzend zu Art. 15 Satz 3 prüft der Auditor bei den Anlagen zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe auch die maximal plausible jährliche Kapazität der einzelnen Standorte und Anlagen der Wirtschaftsteilnehmer.\r\nAußerdem stellen die freiwilligen Systeme sicher, dass sie jederzeit angekün-digt oder unangekündigt auf sämtliche Daten des zu prüfenden Wirtschafts-teilnehmers digital oder an Ort und Stelle zurückgreifen und eine Inspektion aller Standorte des Wirtschaftsteilnehmers vornehmen können.\r\nAbs. 3\r\nErgänzend zu Art. 17 müssen freiwillige Systeme und ihre Zertifizierungsstellen sicherstellen, dass die Behörde der Europäischen Union oder eines Mitglied-staates der Europäischen Union unmittelbar oder durch Dritte jederzeit ange-kündigte und unangekündigte Überwachungen der freiwilligen Systeme, ihrer Zertifizierungsstellen und der Wirtschaftsteilnehmer, die sich der freiwilligen Systeme bedienen, an Ort und Stelle vornehmen dürfen. Dies gilt entspre-chend auch für die Anerkennung freiwilliger Systeme nach Art. 8 und die An-erkennung nationaler Systeme nach Art. 9.\r\nAbs. 4\r\nDie Unionsdatenbank nach Art. 18 ist um die Information zur maximal plau-siblen jährlichen Kapazität der Anlagen der Wirtschaftsteilnehmer zur Herstel-lung fortschrittlicher Biokraftstoffe zu ergänzen.\r\nDie Datenbank ist für jedermann zugänglich zu halten.1\r\n[alt.: Die Information zur maximal plausiblen jährlichen Kapazität der Anlagen der Wirtschaftsteilnehmer zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe ist für jedermann zugänglich zu halten.]\r\nAbs. 5\r\nWirtschaftsteilnehmer, die fortschrittliche Biokraftstoffe herstellen und in die Europäische Union einführen, bedürfen einer Akkreditierung.\r\nDie Akkreditierung umfasst eine verfahrenstechnische Prüfung (Engineering Report), welche Mengen eines fortschrittlichen Biokraftstoffs der\r\n1 Die breit angelegte Veröffentlichung von Unternehmensdaten ist im umwelt- und energiebezoge-nen Recht der Europäischen Union bereits weit verbreitet, s. u.a. PRTR-Register, REACH-Datenbank, Datenbank zur novellierten IED.\r\n\r\nSeite 4 von 4\r\nWirtschaftsteilnehmer aus dem angegebenen Rohstoff herstellen kann (ma-ximal plausible jährliche Kapazität).\r\nEs erfolgt quartalsweise eine Kontrolle der Massenbilanzen durch Prüfung al-ler ein- und ausgehender Stoffe (z.B. Rohstoffe, Hilfsstoffe sowie Fertigpro-dukte) und Energieverbräuche des Wirtschaftsteilnehmers.\r\nEs erfolgt halbjährlich eine Kontrolle des Warenwirtschaftssystems des Wirt-schaftsteilnehmers durch Prüfung der Unterlagen und des Rechnungswesens des Wirtschaftsteilnehmers an Ort und Stelle des Standorts und der Anlage zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe. Die daraus generierte Massenbi-lanz muss sich mit der vom jeweiligen Unternehmen erstellten Massenbilanz decken.\r\nEs erfolgt zusätzlich stichprobenartig eine Überprüfung der Lieferanten von Rohstoffen des Annex IX Teil A, um Art und Menge des deklarierten Rohstoffe-insatzes festzustellen.\r\nDie Akkreditierung und die Ergebnisse der Überprüfungen sind öffentlich und kostenlos auf einer Website zugänglich zu machen.\r\n\r\ngez.\r\nKopp-Assenmacher\r\nRechtsanwalt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000158","regulatoryProjectTitle":"Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/c8/387094/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180146.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrt ,\r\n\r\nwir waren ja schon diverse Male wegen der enormen Mengen mutmaßlich falsch deklarierter Biodiesel-Importe aus China miteinander im Austausch. Sie kennen die Bedeutung nicht nur für die Biokraftstoffindustrie in Deutschland, sondern für die Wirtschaft insgesamt. Der THG-Quotenpreis ist mittlerweile um 80% eingebrochen. Investitionen in Klimaschutz im Verkehr sind dadurch unrentabel und Projekte unfinanzierbar geworden. \r\n\r\nDas Bundesumweltministerium hat nun mit der Änderung der 38. BImSchV reagiert, was aber nur ein erster Schritt in die richtige Richtung ist, der in den Jahren 2025 und 2026 zu einer Stabilisierung des Quotenpreises führen kann. Das Verbot der Übertragung von Quotenüberschüssen in diesen Jahren ändert nichts an den Ursachen der schwerwiegenden Fehlentwicklung: der absichtlich erfolgten Falschdeklaration von Biokraftstoffen, die zudem überwiegend auf illegaler Palmölbasis produziert werden, um von der besonderen Förderung fortschrittlicher Biokraftstoffe (gemäß Anhang IX Teil A der RED) in Deutschland zu profitieren – ermöglicht durch unzureichende Kontrollmöglichkeiten der Behörden.\r\n\r\nUm dies abzustellen, müssen lediglich im Verordnungswege die Unzulänglichkeiten der Nachhaltigkeitszertifizierung fortschrittlicher Biokraftstoffe beseitigt werden – darin besteht Einigkeit mit den Fachleuten von BLE und BMUV. Dazu liegen konkrete Vorschläge der Verbände der Biokraftstoffwirtschaft im Ministerium, die ein Zulassungsverfahren mit Registrierung der Produzenten fortschrittlicher Biokraftstoffe und die Möglichkeit behördlicher Kontrollen vorsehen. Dadurch kann Betrug vorgebeugt werden, die Marktverwerfungen beendet und der Quotenpreis dauerhaft stabilisieren werden.\r\n\r\nEine solche Verschärfung der Nachhaltigkeitszertifizierung fortschrittlicher Biokraftstoffe wollte das BMUV ursprünglich im Zuge der RED III-Umsetzung vornehmen. Da dies in der verkürzten Legislatur nicht mehr erfolgen wird, bedarf es nun des „Herauslösens“ aus der RED III-Umsetzung auf dem Verordnungswege, damit ein Inkrafttreten zum 01.Januar 2025 noch erfolgen kann. Hier bitten wir Sie um Unterstützung und Zugehen die Kollegen der Grünen Fraktion und auch der Ministerin, um diese für die Industrie und auch die Energiewende so wichtige Regulierung noch umzusetzen. \r\n\r\nFür Rückfragen stehen  , der seine herzlichen Grüße ausrichten lässt, und ich gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n*****************************************\r\nVerband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V.\r\n\r\nAm Weidendamm 1 A\r\n10117 Berlin"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000158","regulatoryProjectTitle":"Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/70/388984/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200149.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der VDB begrüßt die Änderung der 38. BImSchV als wichtigen Schritt zur Stabilisierung des THG-Quotenpreises. Eine dauerhaft wirksame Regelung muss darüber hinaus die Ursachen der Marktverwerfungen adressieren: die Falschdeklaration von Biokraftstoffen als „fortschrittlich“ im Sinne des Anhang IX Teil A der RED. \r\n\r\nDie hierzu erforderlichen regulatorischen Anpassungen intendiert Ihr Haus im Zuge der RED III-Umsetzung vorzunehmen. Der für Ressortabstimmung und parlamentarisches Verfahren erfahrungsgemäß benötigte Zeitraum macht eine Umsetzung der RED III vor der Bundestagswahl allerdings leider unwahrscheinlich. \r\n\r\nUm die angestrebte Stabilisierung des THG-Quotenmarktes sicher und ohne Zeitverzögerung zu erreichen, schlagen wir vor, die o. g. regulatorischen Anpassungen losgelöst von der RED III-Umsetzung auf dem Verordnungswege vorzunehmen. Andernfalls stünde zu befürchten, dass ein durch die Stabilisierung steigender THG-Quotenpreis ohne Verschärfung der Nachhaltigkeitszertifizierung zu einem Anstieg von Importen falsch deklarierter Biokraftstoffe führt: Die Wirkung der Anti-Dumping-Zölle der EU würde bei einem steigenden THG-Quotenpreis aufgehoben, ohne dass die korrekte Zertifizierung sichergestellt wäre.\r\n\r\nInhaltlich empfehlen wir dringend, ein Zulassungsverfahren für alle Produzenten fortschrittlicher Biokraftstoffe einzuführen, wie es auf dem BMUV-Workshop Ende April auf Grundlage der von den Verbänden der Biokraftstoffwirtschaft unterbreiteten Vorschläge konsensual diskutiert wurde. Klare Vorgaben zur Dokumentation, verbunden mit behördlichen Kontrollen, sind die Voraussetzung zur erfolgreichen Betrugsvorbeugung und -bekämpfung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000158","regulatoryProjectTitle":"Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/85/388986/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200152.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"•\tDie am 11.12. vom Bundeskabinett beschlossene Formulierungshilfe zur Änderung des BImSchG enthielt ursprünglich sowohl die Abschaffung der PtL-(E-Kerosin)-Quote als auch eine Verschärfung der Nachhaltigkeitszertifizierung für Biokraftstoffe.\r\n•\tLetzteres wurde kurz vor Beschluss aus der Vorlage gestrichen. Im parlamentarischen Verfahren sollte der Punkt „Nachhaltigkeitszertifizierung“ unbedingt wieder mit aufgenommen werden. \r\n•\tDie BMUV-Vorlage eignet sich dazu grundsätzlich, sollte jedoch in zwei kritischen Punkten angepasst werden (siehe gelbe Markierungen).\r\n\r\nDer ursprüngliche BMUV-Entwurf enthielt zu Biokraftstoffe nach unserer Kenntnis folgende Punkte:\r\n•\t§37b Abs. 8 Nr. 5 BImSchG (neu): Keine Quotenanrechnung von Biokraftstoffen ohne Möglichkeit von behördlichen Vor-Ort-Kontrollen, sofern näher geregelt in der 38. BImSchV;\r\n•\t§37d Abs. 3 Nr. 20 BImSchG (neu): entsprechende Verordnungsermächtigung („nähere Bestimmungen zur Durchführung §37b Abs. 8 Nr. 5“);\r\n•\t§37i BImSchG (neu): Zurücknahme der Anrechnung unwirksamer Nachweise (d. h. Änderung des Vertrauensschutzes); Quotenerfüllung aus ungültigen Nachhaltigkeitsnachweisen müssen von Quotenverpflichteten spätestens im Folgejahr nachgeholt werden (oder: Pönale wird fällig);\r\n•\t§4b 38. BImSchV (neu): Voraussetzung für die Anrechnung von Biokraftstoffen ist die Möglichkeit von behördlichen Vor-Ort-Kontrollen der Zertifizierungsstelle durch einen EU-Mitgliedstaat. Damit sind Witness Audits gemeint. Die BMUV-Formulierung „eines EU-Mitgliedstaats“ öffnet jedoch die Tür für eine Umgehung der eigentlich zuständigen deutschen Behörde, der BLE. Bitte ändern in: „Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Biokraftstoff angerechnet werden soll“ – wobei sowohl die Zertifizierungsstelle (Office Audit) als auch der Biokraftstoffproduzent (Witness Audit als Vor-Ort-Kontrolle am Produktionsstandort) behördlich durch die BLE kontrolliert werden;\r\n•\t§12 Abs. 1 Nr. 12 Biokraft-NachV (neu): Nachhaltigkeitsnachweise müssen die Information enthalten, dass behördliche Vor-Ort-Kontrollen der Zertifizierungsstelle möglich sind;\r\n•\tArt. 5: Inkrafttreten ab 01.01.26. Bitte ändern: Die Änderung sollte aus Sicht der Biokraftstoffwirtschaft so bald wie möglich, d. h. per 01.0125. oder 01.02.25 in Kraft treten. Die Quotenanmeldung für 2024 wäre hiervon unserer Einschätzung nach nicht beeinträchtigt, da bereits ausgestellte Nachhaltigkeitsnachweise Vertrauensschutz genießen. Die vom BMUV behauptete direkte oder indirekte Rückwirkung der Regelung kann durch geeignete Formulierungen im BImSchG ausgeschlossen werden, z. B. „gilt für Nachhaltigkeitsnachweise, die ab 01.01.25 ausgestellt werden“.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000158","regulatoryProjectTitle":"Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f4/f6/388988/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200158.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Maßnahmen gegen Betrug \r\nbei\r\nUER\r\n-\r\nProjekten\r\nund fortschrittlichen Bio\r\nkraftstoffen\r\nAusgangssituation\r\n1. \r\nUER\r\n-\r\nProjekte\r\nProjekte zur Upstream Emission Reduction (UER) sind \r\nnach Einschätzung des UBA\r\n(\r\nPressekonfe-\r\nrenz vom 16.09.24\r\n) \r\nmehrheit\r\nlich\r\ngefälscht, insbesondere \r\nsolche \r\nin\r\nChina. \r\nD\r\nie intensive Prüfung \r\ndurch UBA/\r\nKanzlei \r\nDenton\r\nfördert immer\r\nmehr Falschprojekte zutage.\r\n2. \r\nImporte von f\r\nortschrittliche\r\nn\r\nBio\r\nkraftstoffen\r\n(Anhang IX Teil A der RED\r\nII\r\n)\r\nSeit Herbst \r\n2022 \r\nhat eine \r\ndrastische Zunahme \r\nbeim Import von\r\nfortschrittliche\r\nm\r\nBiodiesel/HVO\r\nstattgefunden\r\n, vor allem mit Herkunft China. Es besteht der \r\nstarke \r\nVerdacht, dass \r\nder Rohstoff \r\nAltspeisefett (\r\nAnhang IX Teil \r\nB\r\n: \r\nEinfachanrechnung\r\n, \r\nVerwendung \r\ngedeckelt) mit Palmöl gemischt \r\nund \r\numdeklariert wurde \r\nals\r\n„\r\nfortschrittlich\r\n“\r\n(\r\nAnhang IX Teil \r\nA\r\n: \r\nUnterquote\r\n,\r\nDoppelanrechnung\r\nbei Übererfüllung der Unterquote\r\n, \r\nnicht\r\ngedeckelt).\r\nEin Nachweis \r\ndes Betruges \r\nist mangels \r\nklarer \r\nVorgaben de\r\ns\r\nZertifizierungssystem\r\ns \r\nund \r\neindeuti-\r\nger \r\nDokumentation \r\nfaktisch \r\nnicht\r\nmöglich. Die \r\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung \r\n(\r\nBLE\r\n)\r\nals Prüfbehörde\r\nmusste bei der Begutachtung \r\ndringender\r\nVerdachtsfälle feststellen, dass\r\nihr\r\nZugang\r\nzu \r\nDaten\r\n/Informationen\r\nund S\r\nanktionsmöglichkeiten \r\nfehlen\r\n. \r\nN\r\negative \r\nAuswirkung\r\nen\r\nde\r\nr\r\nBetrugsfälle\r\nDer durch den o.\r\ng. Betrug entstehende Überhang an Quotenerfüllung hat den so\r\ngenannten \r\nTHG\r\n-\r\nQuotenpreis für die eingesparte Tonne CO2 im \r\nStraßenv\r\nerkehr \r\nseit 2022 \r\num \r\nrund \r\n80% fal-\r\nlen lassen, \r\nvon etwa 450 EUR/t CO2 im Sommer 2022 \r\nauf \r\nderzeit nur noch\r\nca. \r\n75\r\nEUR\r\n/t CO2. \r\nD\r\ner THG\r\n-\r\nQuotenpreis \r\nmacht \r\nErfüllungsoptionen miteinander vergleichbar\r\n;\r\ndaher \r\nhaben auch \r\nElektr\r\nom\r\nobilität\r\n,\r\nBiomethan\r\n-\r\n, \r\nWasserstoff\r\nund E\r\n-\r\nFuel\r\n-\r\nProjekte\r\neinen enormen Schaden\r\n:\r\n•\r\nNeuinvestitionen\r\nbei allen Erfüllungsoptionen\r\nwerden auf Eis gelegt\r\n;\r\n•\r\nSonderabschreibungen auf Neuprojekte (\r\nz.B. \r\nSAF\r\n-\r\nProjekt\r\nder S\r\nhell\r\n)\r\n;\r\n•\r\nTatsächliche und drohende Insolvenzen, insbesondere bei Biomethan\r\n-\r\nProduzenten;\r\n•\r\nS\r\ntaatliche Institutionen\r\nhierzulande\r\nlassen sich \r\nin Ermangelung wirksamer Kontrollen und \r\nSanktionierungen der bestehenden Regeln \r\nvon betrügerischen Akteuren\r\nvorführen.\r\n•\r\nDas Vertrauen in \r\nC\r\nO2\r\n-\r\nBilanzierung\r\n/\r\nNachhaltigkeitszertifizierung erodiert. \r\n•\r\nZertifizierung \r\nzur Dokumentation \r\nvon Klimaschutz\r\nwird desavouiert\r\n.\r\n•\r\nCBAM als Instrument für faire Wettbewerbsbedingungen \r\nder grünen Transformation droht \r\nmangels Belastbarkeit zu scheitern, \r\nmit katastrophalen Folgen für \r\nhiesige Unternehmen\r\n.\r\nWiederherstellung eines funktionierenden Marktes\r\nunter der THG\r\n-\r\nQuote\r\n1. \r\nUER\r\n-\r\nProjekte\r\nDie CO2\r\n-\r\nEinsparungen aus nachweisliche\r\nn\r\nFalschprojekten müssen aus dem Markt genommen\r\nund die fehlende THG\r\n-\r\nMinderung durch andere Optionen nachgeliefert\r\nwerden\r\n. Nur so\r\nwird \r\neine \r\nWirkung \r\na\r\nuf den THG\r\n-\r\nQuotenpreis \r\nerziel\r\nt\r\nund Vertrauen wiederher\r\ngestellt\r\n. \r\nDie\r\nNicht\r\n-\r\nFortfüh-\r\nrung von UER\r\n-\r\nProjekten reicht dagegen \r\nnicht\r\naus, um den Markt zu stabilisieren.\r\n2. \r\nF\r\nortschrittliche Biokraftstoffe\r\n•\r\nDer VDB\r\nhat\r\ndem BMUV \r\nim Mai \r\n2023 \r\neinen WTO\r\n-\r\nkonformen \r\nVorschlag für eine Sof\r\nortmaß-\r\nnahme\r\nunterbreitet.\r\nG\r\nemeinsam mit anderen Verbänden \r\nhat der VDB im November 2023 \r\num-\r\nfassende \r\nVorschläge für eine Verbesserung der Zertifizierung und deren Kontrolle gemacht.\r\n•\r\nDemnach sollen alle Produzenten fortschrittlicher Biokraftstoffe verpflichtet werden, sich \r\num eine Zulassung für den deutschen Markt zu bewerben: Hierfür werden insbesondere die \r\ntechnischen Voraussetzungen und die Produktionskapazität geprüft. \r\n•\r\nEs sollen erhöhte Anforderungen für Kontrollen gelten: Die BLE überprüft sowohl die Zulas-\r\nsung der Werke als auch die Tätigkeit der Auditoren der Freiwilligen Systeme und erhält Zu-\r\ngriff auf alle Informationen der Produzenten sowie der Auditoren.\r\n•\r\nDie Biokraftstoffproduzenten müssen den Auditoren und der BLE jederzeit Zugang für Vor\r\n-\r\nOrt\r\n-\r\nKontr\r\nollen gewähren sowie Zugang zu \r\nallen \r\nprüfrelevanten Daten beim Produzenten\r\n.\r\n•\r\nDie Vorsc\r\nhläge wurden bei einem Workshop am 23.\r\n04.\r\n24 gemeinsam \r\nvon \r\nBranchenv\r\nerbän-\r\nden \r\n(u. a. \r\nder Quotenverpflichteten) \r\nmit BMUV, BLE und BMEL im Hinblick auf Wirksamkeit \r\nund Umsetzung diskutiert.\r\nDabei bestand Einigkeit, dass \r\ngeeignete\r\nMaßnahmen auf natio-\r\nnaler Ebene ergriffen werden können und müssen.\r\n•\r\nDie \r\nRED II \r\nlässt nationale\r\nSonderr\r\negelungen\r\nzur\r\nKontrolle von Biokraftstoffproduzenten zu. \r\nDie o. g. Zulassungspflicht für Produzenten fortschrittlicher Biokraftstoffe wenden Frank-\r\nreich, Belgien und Österreich in ähnlicher Form bereits an.\r\n•\r\nBei Nichterfüllung der nationalen Zulassungsvoraussetzungen (z.\r\nB. Informations\r\n-\r\nund Betre-\r\ntungsrechte) entfällt die Anrechnung auf die Mindestquote und/oder die Doppelanrechnung.\r\n•\r\nSeit dem Workshop gibt es von Seiten des BMUV \r\nkeinen\r\nFortschritt bei der Umsetzung\r\n.\r\n•\r\nDer VDB hat auch auf EU\r\n-\r\nEbene Gespräche\r\ngeführt:\r\nmit DG ENER sowie Europaabgeordneten\r\n. \r\nDabei wurden\r\nVorschläge zur Ergänzung einer EU\r\n-\r\nDurchführungsverordnung unterbreitet. \r\n•\r\nD\r\ner EBB (European Biodiesel Board) konkretisiert diese \r\nin Zusammenarbeit mit dem VDB \r\nder-\r\nzeit weiter und wird sie im Oktober ebenfalls an DG ENER und EU\r\n-\r\nParlament \r\nkommunizieren.\r\n•\r\nDie vorgeschlagenen \r\nMaßnahmen sollten sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU\r\n-\r\nEbene \r\numgesetzt\r\nwerden.\r\n•\r\nWichtig für die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen ist, dass die Verbesserung \r\nvon Zertifizierung, Kontrollen und Sanktionen \r\nzum 01.01.25\r\nwirksam wird.\r\nGrundsätzliches \r\n•\r\nZentrale Bestandteile der Klimapolitik beruhen auf der Zertifizierung von THG\r\n-\r\nEinsparungen \r\nund klimafreundlichen Produkten wie grünem Strom, grünem Wasserstoff und grünem Stahl\r\n.\r\n•\r\nSystematische Mängel bei der Zertifizierung, Kontrolle und Sanktionierung hätten gravie-\r\nrende Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in Deutschland und der EU.\r\n•\r\nDie erforderlichen Investitionen in die Produktion erneuerbarer Energieträger (Kraftstoff für \r\nden Straßenverkehr, Treibstoff für die Luftfahrt sowie Schiffsbrennstoffe) werden nur in der \r\nEU stattfinden und hier für Arbeitsplätze und Einkommen sorgen, wenn \r\nfür alle Marktteil\r\n-\r\nnehmer gleichermaßen belastbare Rahmenbedingungen und Kontrollen sichergestellt sind.\r\n•\r\nBiokraftstoffe nehmen seit 2011 eine Vorreiterrolle bei Nachhaltigkeitszertifizierung und THG\r\n-\r\nBilanzierung ein. Andere Branchen beobachten sehr genau, wie die Politik Herausforderungen \r\nhier \r\n-\r\nwie im Fall der zweifelhaften Importe \r\n-\r\nbewältigt.\r\n•\r\nDaher ist eine verlässliche Nachhaltigkeitszertifizierung bei Biokraftstoffen im Interesse von \r\nPolitik und Industrie in der EU und Deutschland.\r\nStand: 19.09.24"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000158","regulatoryProjectTitle":"Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/72/498274/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270057.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Biokraftstoffpolitik\r\n1. Betrugsvorbeugung bei fortschrittlichen Biokraftstoffen\r\nImporte mutmaßlich fälschlich als „fortschrittlich“ (gemäß Anhang IX Teil A der RED) deklarierter Biok-raftstoffe aus China haben zu gravierenden Marktverwerfungen in Deutschland geführt, die heimischen Hersteller von Biodiesel, Bioethanol und Biomethan geschädigt und den THG-Quotenpreis um etwa 90% einbrechen lassen. Diese Entwicklung hat hierzulande Investitionen in Erneuerbare Energien im Verkehr bis auf Weiteres unmöglich gemacht: Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, grünen Wasserstoff, Bi-omethan-Einspeisung und Produktionsanlagen für fortschrittliche Biokraftstoffe.\r\nUm diesen unhaltbaren Zustand zu ändern, sind folgende beiden Maßnahmen erforderlich:\r\nAls Sofortmaßnahme gegen Betrug bei fortschrittlichen Biokraftstoffen muss eine kurzfristige BImSchG-Änderung beschlossen werden, um behördliche Witness Audits verbindlich für die Quo-tenanrechnung von Biokraftstoffen zu machen. Eine Formulierungshilfe des BMUV liegt vor.\r\nDas BMUV hatte Mitte Dezember 2024 eine Formulierungshilfe vorgelegt, damit der Bundestag in den letzten Sitzungswochen der zu Ende gehenden Legislatur eine Änderung von BImSchG, 37. BImSchV, 38. BImSchV und Biokraft-NachV beschließen kann. Damit würde erreicht, dass die Durchführbarkeit behördlicher Witness Audits generell Voraussetzung wird, um Biokraftstoffe auf die Quoten in Deutsch-land anzurechnen. Trotz inhaltlicher Konsensfindung konnten sich Union, SPD und GRÜNE aus anderen Gründen nicht auf einen Beschluss einigen. Dieser Beschluss kann und muss dringend innerhalb der ersten 100 Tage der neuen Legislatur erfolgen, um Betrug wirksam vorzubeugen. Die Gesetzesänderung ist vollständig vorbereitet und kann zügig erfolgen.\r\nNoch vor der RED III-Umsetzung (Verkehr) muss ein Zulassungsverfahren für Produzenten fort-schrittlicher Biokraftstoffe gemäß gemeinsamem Verbändevorschlag etabliert werden.\r\nDie Vorgaben der von der Europäischen Kommission zugelassenen Zertifizierungssysteme für Doku-mentation und Kontrollen sind unzureichend für fortschrittliche Biokraftstoffe, bei denen durch die be-sondere Förderung auch erhebliche Betrugsanreize existieren. Um Betrug vorzubeugen und die Arbeit der deutschen Behörden zu erleichtern, soll für die Produzenten fortschrittlicher Biokraftstoffe eine Re-gistrierungspflicht als Voraussetzung für die Quotenanrechnung in Deutschland eingeführt werden. Da-mit erhalten die deutschen Behörden den für Kontrollen erforderlichen Zugriff auf alle Informationen.\r\n2. Anpassung der THG-Quote nach § 37h BImSchG vollziehen\r\nNach § 37h BImSchG muss die THG-Quote auch im Verpflichtungsjahr 2025 erhöht werden, da der Bei-trag der Elektromobilität im Jahr 2023 den gesetzlichen Schwellenwert (§ 37h Abs. 2 Nr. 2) überschrei-tet. Bei der Erhöhung muss die Mehrfachanrechnung der E-Mobilität Berücksichtigung finden.\r\nDie neue Bundesregierung sollte die rechtliche Verpflichtung zur Erhöhung der THG-Quote für 2025 gemäß § 37 h BImSchG ebenfalls innerhalb der ersten 100 Tage ihrer Amtszeit vollziehen.\r\n3. Klimaschutz im Verkehr:\r\nBiomasse ist Teil der Lösung | RED III ambitioniert umsetzen | Quoten dynamisch anpassen\r\nUm die deutschen Klimaziele gemäß Klimaschutzgesetz und EU-Lastenteilungsverordnung zu errei-chen, werden neben dem Hochlauf der E-Mobilität auch erneuerbare Kraftstoffe benötigt. Biokraftstoffe sind heute verfügbar, sie sind im Vergleich der erneuerbaren Antriebe relativ kostengünstig und tragen – gleich, ob aus Anbaubiomasse oder Abfällen/Reststoffen hergestellt – zur CO2-Minderung der Fahr-zeuge mit Verbrennungsmotor bei.\r\nBiomasse ist Teil der Lösung für Klimaschutz im Verkehr. Eine ambitionierte Umsetzung der RED III ist erforderlich, um die deutschen Klimaziele zu erreichen, das Potenzial aller technischen Optio-nen zu nutzen und Investitionen in Erneuerbare Energien im Verkehr zu ermöglichen. Hierzu muss die THG-Quote auf 37% (bei Beibehaltung der heutigen Mehrfachanrechnungen) erhöht werden, bei Abschaffung aller Mehrfachanrechnung auf 20%."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000158","regulatoryProjectTitle":"Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0d/41/619591/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260009.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf für eine Änderungsverordnung zur BioSt-NachV und Biok-raft-NachV vom 15.08.25\r\n1. VDB als Vertreter der Biokraftstoffproduzenten in Deutschland\r\nDer Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V. (VDB) vertritt die Interes-sen von 15 Biokraftstoffproduzenten in Deutschland, die über eine Produktions-kapazität von 2,4 Millionen Tonnen Biodiesel und 900 GWh Biomethan verfü-gen.\r\nDer Verband ist unter der Nummer R000053 im Lobbyregister aufgeführt.\r\n2. Allgemeine Bewertung des Entwurfs\r\nDer Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V. begrüßt die geplante Novelle der BioSt-NachV und Biokraft-NachV ausdrücklich. Die vorgesehenen Änderungen zur Betrugsprävention bei Biokraftstoffen, insbesondere die Neu-fassung von § 17 Abs. 2 Biokraft-NachV (Vertrauensschutz für Nachhaltigkeits-nachweise), sind absolut notwendig und werden den Schutz redlich arbeitender Produzenten erheblich verbessern. Wir erkennen an, dass der Entwurf wichtige Lehren aus den seit zweieinhalb Jahren andauernden Marktverwerfungen bei Biokraftstoffen und insbesondere einzelnen öffentlich bekanntgewordenen Betrugsfällen in Drittländern widerspiegelt.\r\nObgleich die geplanten Kompetenzerweiterungen der BLE die Betrugspräventi-on verbessert, bleiben aus Sicht des VDB Beschränkungen im Vollzug bestehen, indem sich Produzenten durch die Beauftragung nicht in Deutschland ansässiger Zertifizierungsstellen dem Zugriff der Behörde entziehen. Wir schlagen daher die Einführung eines behördlichen Zulassungsverfahrens für Produzenten fort-schrittlicher Biokraftstoffe vor, um diese Umgehungsmöglichkeit zumindest für stärker betrugsrisikobehaftete Biokraftstoffe zu verhindern.\r\nÜberdies begrüßt der VDB, dass die Nutzungspflicht der Unionsdatenbank (UDB) durch die Wirtschaft gemäß Entwurf erst nach Sicherstellung ihrer Funktionalität greifen wird. Allerdings schlagen wir gezielte Anpassungen des Entwurfs vor, um\r\n2\r\nden erwartbaren Herausforderungen bei der UDB-Inbetriebnahme selbst nach Sicherstellung ihrer Funktionalität gerecht zu werden.\r\n3. Bewertung im Detail\r\nNeufassung § 17 Biokraft-NachV (Unwirksamkeit für Nachhaltigkeitsnachweise/Vertrauensschutz)\r\nDer Vorschlag zur Neufassung von § 17 Abs. 1 stellt die Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnach-weisen klar, wenn die ausstellende Schnittstelle die Anforderungen nach § 9 Abs. 1 nicht erfüllt. Da-mit können Nachweise auch dann aberkannt werden, wenn die letzte Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung erwiesenermaßen zu Unrecht ein gültiges Zertifikat innehatte. Diese Neuerung ist folge-richtig aufgrund von Erkenntnissen der BLE über Unregelmäßigkeiten in der Arbeit von Zertifizie-rungsstellen, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Abs. 1 durch letzte Schnittstellen nicht oder nicht korrekt geprüft hatten.\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist die geplante Einschränkung des Vertrauensschutzes nach geltender Fassung des § 17 Abs. 2. Aktuell sind demnach auch erwiesenermaßen gefälschte Nachhaltigkeits-nachweise auf die THG-Quote anrechenbar, wenn die BLE dem Käufer der Nachweise keine Kenntnis der Fälschung nachweisen kann. Ein solcher Beweis ist in der Praxis nahezu ausgeschlossen. Einge-führt zur Erleichterung des internationalen Handels von Biokraftstoffen, führt diese Regelung dazu, dass Käufer von Nachhaltigkeitsnachweisen Indizien für die Unwirksamkeit von Nachweisen (d. h. öffentliche und nicht-öffentliche Informationen über möglichen Betrug) nicht zur Kenntnis nehmen und sich stattdessen auf Gutgläubigkeit berufen. Sind Nachhaltigkeitsnachweise bereits vom Konto des Kraftstoffproduzenten auf ein erstes Händlerkonto übertragen, ist eine Löschung dieser Nach-weise durch die BLE [so gut wie] unmöglich - ein Umstand, die bis heute in betrügerischer Absicht ausgenutzt werden kann. § 17 Abs. 2 ist daher in seiner geltenden Form untragbar geworden und wird folgerichtig gemäß Referentenentwurf geändert, um eine Anrechnung erwiesenermaßen ge-fälschter Nachhaltigkeitsnachweise auf Klimaschutzvorgaben zu unterbinden.\r\nArgumenten, dass die Aufhebung des Vertrauensschutzes eine unzumutbare Verschärfung der An-forderungen für Quotenverpflichtete bedeutet, möchten wir ausdrücklich entgegentreten:\r\nI.\r\nDie Änderung des § 17 Abs. 2 erhöht zweifellos die Sorgfaltspflichten bei der Kontrolle der eige-nen Lieferkette. Dies gilt jedoch nicht nur für Quotenverpflichtete und Kraftstoffhändler, sondern genauso für die Biokraftstoffindustrie, die ebenfalls am Handel mit Nachhaltigkeitsnachweisen partizipiert. Unsere Branche unterstützt trotzdem die geplante Verschärfung, da in der Abwä-gung die bewusste Ausnutzung des Vertrauensschutzes und die damit verbundenen Schäden für den Biokraftstoffmarkt und nicht zuletzt den Klimaschutz im Verkehr vollkommen inakzeptabel sind.\r\nII.\r\nDer bisher bestehende, sehr weitreichende Vertrauensschutz stellt eine Ausnahme gegenüber in anderen Märkten (z. B. USA) oder bei anderen Produkten bestehenden Sorgfaltspflichten in Be-\r\n3\r\nzug auf eigene Lieferketten dar. Diese Ausnahme war als Handelserleichterung gedacht, ist je-doch aus den o. g. Gründen nicht mehr haltbar.\r\nIII.\r\nUnter der aktuellen Rechtslage gibt es für die Profiteure von Betrug keine Konsequenzen, den Schaden tragen der heimische Markt und alle sauber arbeitenden Anbieter von erneuerbaren Energien im Verkehr. Deshalb muss das Mandat der BLE für die Aberkennung gefälschter Nach-weise gestärkt werden.\r\nIV.\r\nDie Folgen der geplanten Anpassung werden zuweilen überzogen dargestellt: Es wäre nämlich nicht davon auszugehen, dass Quotenverpflichtete das Risiko für Nachhaltigkeitsnachweise allei-ne tragen, die nach dem Kauf von der BLE aufgrund von Erkenntnissen über Betrug innerhalb der Lieferkette für unwirksam erklärt werden. Vielmehr steht zu erwarten, dass die Quotenverpflich-teten sich von ihren Zulieferern die Haftung für nach Erwerb von der BLE aberkannte Nachweise vertraglich zusichern lassen. Risiken werden somit höchstwahrscheinlich an die Vorkette weiter-gegeben - also in erster Linie an die Biokraftstoffproduzenten selbst.\r\nV.\r\nAlternativ zur privatrechtlichen Absicherung haben Quotenverpflichtete stets die Möglichkeit, Biokraftstoffe direkt beim Hersteller oder zumindest über eine zum Zweck der Risiko-minimierung in Bezug auf die Sorgfaltspflicht überblickbare Lieferkette zu beschaffen.\r\nWeitere Änderungen zur Betrugsprävention\r\nNeben der Reform des Vertrauensschutzes enthält der Entwurf eine Reihe begrüßenswerter Anpas-sungen der Biokraft-NachV, die das Mandat der BLE als zuständige Behörde für Kontrollen und Sank-tionen ggü. Schnittstellen, Händlern, Quotenverpflichteten, Zertifizierungsstellen und Zertifizierungs-systemen stärken. Der VDB begrüßt diese Elemente des Entwurfs, ohne auf sie einzeln einzugehen.\r\nBeispielhaft hervorgehoben sei die geplante Ergänzung von § 10 Abs. 2 Nr. 6, wonach die Anforde-rungen an Massenbilanzsysteme den „Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung“ folgen soll. Im Wesentlichen erfordert dies eine sorgfältige Belegführung, wie sie ohnehin in der betriebli-chen Buchführung zu erwarten ist. Für redlich arbeitende Schnittstellen ergibt sich somit kein admi-nistrativer Mehraufwand. Gleichzeitig ermöglicht die Vorschrift der BLE, Unregelmäßigkeiten bei der Führung von Massenbilanzen leichter zu entlarven.\r\nBehördliches Zulassungsverfahren\r\nAus Sicht des VDB bestehen für unlautere Anbieter von Biokraftstoffen trotz der geplanten Änderun-gen Umgehungsmöglichkeiten bzgl. Kontrollen und Sanktionen durch die BLE. Ausschlaggebend ist die Zuständigkeit der deutschen Behörde nur für in Deutschland registrierte Zertifizierungsstellen und die von ihnen auditierten Schnittstellen. Sofern z. B. Biokraftstoffproduzenten Zertifizierungsstel-len beauftragen, die nicht in Deutschland ansässig sind, oder eine Zertifizierungsstelle ihren Sitz ins Ausland verlegt, ist die deutsche Behörde nicht mehr für Kontrollen zuständig. Bekanntermaßen scheuen Behörden anderer, insbesondere kleinerer Mitgliedstaaten den mit bspw. Witness Audits\r\n4\r\nverbundenen Aufwand, was durch betrügerische Akteure gezielt ausgenutzt werden kann. Es gilt zu verhindern, dass gezielt Zertifizierungsstellen beauftragt werden, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, um Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten zu umgehen.\r\nDer VDB spricht sich daher für die Einführung eines behördlichen Registrierungsverfahrens für fort-schrittliche Biokraftstoffe sowie alle anderen erneuerbaren Kraftstoffe, deren Anteil bei der Quo-tenanrechnung nicht begrenzt ist, aus. Dies betrifft neben Biokraftstoffen aus Rohstoffen des Anhang IX Teil A auch solche, deren Rohstoffe Abfälle/Reststoffe sind, die nicht in Anhang IX definiert sind, sowie RFNBO. Das Registrierungsverfahren stellt eine notwendige Ergänzung der im Referentenent-wurf vorgesehenen Verschärfungen dar. Das Verfahren knüpft die Quotenanrechnung nämlich an die Registrierung des Produzenten bei der zuständigen deutschen Behörde, vermeidet dadurch eine Um-gehung der Zuständigkeit durch die Ansässigkeit der Zertifizierungsstelle und garantiert den behörd-lichen Zugriff auf alle relevanten Informationen rund um die Produktion der mit erhöhtem Betrugsri-siko behafteten Kategorie fortschrittlicher Biokraftstoffe.\r\nIm Registrierungsverfahren sind der Behörde durch den Produzenten u. a. Rohstoffe, Produktions-prozess, Massenbilanzen (Rohstoff und Kraftstoff) und Ausbeute darzulegen. Es umfasst verbindlich:\r\n•\r\neine verfahrenstechnische Prüfung (Engineering Report), ob und wenn ja welche Mengen eines fortschrittlichen Biokraftstoffs der Produzent aus dem angegebenen Rohstoff herstellen kann, mit obligatorischer Übermittlung der Ergebnisse an die zuständige Behörde, die daraufhin über die Zulassung für eine Dauer von zwei Jahren befindet;\r\n•\r\neine Tiefenprüfung der letzten Schnittstelle (verschärftes Erstaudit);\r\n•\r\neine stichprobenartige Überprüfung durch den Auditor, ob die auf Nachhaltigkeitsnachweisen angegebene BLE-Abfallcodenummer mit der Dokumentation der letzten Schnittstelle (Massenbi-lanz, Kaufvertrag, Warenwirtschaftssystem) übereinstimmt. Zu prüfen sind Nachhaltigkeitsnach-weise, die im vergangenen Jahr (Laufzeit des Zertifikates) ausgestellt wurden.\r\nUnionsdatenbank (UDB)\r\nBekanntermaßen ist ungeklärt, bis wann die fortbestehenden technischen und anwendungsprakti-schen Probleme der UDB behoben sein werden. Erst dann ist eine Nutzungspflicht für die Wirt-schaftsbeteiligten, die zur Betrugsvermeidung beitragen kann, zumutbar. Daher begrüßt der VDB, dass der Referentenentwurf die Nutzungspflicht erst nach einem zu gegebener Zeit von der BLE im Bundesanzeiger zu veröffentlichen Startdatum der UDB vorsieht. Der VDB erachtet als Voraussetzung zur Verkündung des Startdatums sowohl die Sicherstellung der Funktionalität der UDB (unter Berück-sichtigung der Einschätzung der Industrie) sowie die vollständige Einrichtung einer bidirektionalen Schnittstelle zur automatischen Datenübertragung zwischen der deutschen Datenbank Nabisy und der UDB. Letzteres ist entscheidend, um eine doppelte Eintragungspflicht in Nabisy und die UDB zu verhindern.\r\n5\r\nKritisch beurteilen wir die Formulierungen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, § 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 Nr. 14 Biokraft-NachV, wonach erforderliche Daten zu Transaktionen „unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion“ in der UDB dokumentiert werden müssen. Wir weisen darauf hin, dass eine im noch nicht verabschiedeten Delegierten Rechtsakt zur UDB festzulegende Einstellfrist zwischen Abschluss der Transaktion und Dokumentation in der UDB noch aussteht.\r\nDarüber hinaus möchten wir anmerken, dass auch nach technischer Fertigstellung und im Bundesan-zeiger verkündeten Start der UDB noch nicht unmittelbar mit einer lückenlosen Erfassung der Liefer-ketten in der UDB zu rechnen ist. Dieser Zustand wird noch verstärkt durch die absehbar fehlende Möglichkeit der Initial Stock Registration in der UDB, d. h. der Eintragung von Beständen aus der be-trieblichen Massenbilanz. Mindestens in einer Übergangsphase wird es deshalb bei den Wirtschafts-betrieben Abweichungen zwischen den betrieblichen und der in der UDB erfassten Massenbilanzen geben. Kontrollen durch Auditoren und BLE sollten daher diesbezüglich mit angemessenem Ermes-senspielraum erfolgen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000158","regulatoryProjectTitle":"Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/f9/619593/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260010.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 27.08.25\r\nBMUKN-Referentenentwurf zur Änderung der Biokraft-NachV und BioSt-NachV vom 15.08.25\r\nDie Novellierung für den Bereich Biokraftstoffe betrifft zum Teil 1:1-Umsetzungen der RED III und er-gänzt somit den BMUKN-Referentenentwurf zur Änderung u. a. des BImSchG vom 19.06.25.\r\nGleichzeitig enthält der Entwurf Bestimmungen zur UDB sowie zahlreiche Änderungen zur verbes-serten Betrugsprävention, die augenscheinlich die Ergebnisse des BMUV-Workshops am 23.04.24 in Bonn sowie Erkenntnisse aus jüngst bekanntgewordenen mutmaßlichen Betrugsfällen aufgreifen.\r\nBewertung durch die Geschäftsstelle\r\n•\r\nDie Anpassung des Vertrauensschutzes für Käufer von Nachhaltigkeitsnachweisen für Biokraft-stoffe erfolgt wie erwartet analog zur geplanten Änderung der 37. BImSchV (Anpassung des Ver-trauensschutzes bei RFNBO) im BMUKN-Referentenentwurf vom 19.06.25.\r\n•\r\nSie ist aus Sicht der Geschäftsstelle unverzichtbar, um wirksame Konsequenzen aus der Unwirk-samkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen und dem Aufdecken von Betrug zu ziehen.\r\n•\r\nDie Aberkennung der Zertifikate von Schnittstellen erzielt erfahrungsgemäß keine vergleichbare Wirkung. Erst die Aberkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen bewirkt wirtschaftliche Effekte und eine stärker risikobasierte Auswahl von Lieferanten.\r\n•\r\nOhne Anpassung des Vertrauensschutzes ist es selbst im Fall der nicht existenten HVO-Anlage in den VAE (Fa. EcoSolution) unmöglich, eine Aberkennung der betrügerisch ausgestellten Nach-weise durch die BLE zu erwirken. Diesen Zustand beizubehalten, wäre absurd.\r\n•\r\nDie obligatorische Möglichkeit von Witness Audits würde bei fortbestehendem Vertrauens-schutz nur bedingt betrugspräventiv wirken.\r\n•\r\nAuch die anderen Verbesserungen bei Nachhaltigkeitszertifizierung und Kontrollen büßen ihre Wirkung zu großen Teilen ein, wenn keine wirtschaftlichen Konsequenzen im Markt drohen.\r\n•\r\nEs ist davon auszugehen, dass sich Quotenverpflichtete und Händler nach der letzten Schnitt-stelle privatrechtlich gegen das Risiko einer Löschung gefälschter Nachweise absichern und den Zulieferer der Nachweise (z. B. Biokraftstoffproduzenten) in Haftung nehmen.\r\n•\r\nDie Mineralölwirtschaft spricht sich gegen Änderungen des Vertrauensschutzes aus, u. a. unter Verweis auf globale Handelsströme und unzumutbare Belastungen für den Mineralölmittel-stand.\r\n•\r\nDem ist aus Sicht der Geschäftsstelle zu entgegnen:\r\n1.\r\nUnter der aktuellen Rechtslage gibt es im Falle der Aufdeckung von Fehlverhalten keine Konsequenzen, die Betrug ahnden und zukünftigem Fehlverhalten entgegenwirken.\r\n2.\r\nDie Änderung des § 17 Abs. 2 erhöht zweifellos die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die eigene Lieferkette. Dies gilt jedoch nicht nur für Quotenverpflichtete und Kraftstoffhändler, son-dern genauso für die Biokraftstoffindustrie, die ebenfalls Nachhaltigkeitsnachweisen han-delt. Die Biokraftstoffbranche unterstützt trotzdem die geplante Verschärfung, da in der Abwägung die bewusste Ausnutzung des Vertrauensschutzes, die damit verbundenen Schä-den für den Biokraftstoffmarkt und den Klimaschutz im Verkehr inakzeptabel sind.\r\n3.\r\nDer hierzulande bestehende, sehr weitreichende Vertrauensschutz bei Nachhaltigkeitsnach-weisen stellt eine Ausnahme dar. In anderen Biokraftstoffmärkten (z. B. USA) oder bei ande-ren Produkten besteht eine solche Regelung keineswegs. Diese Ausnahme war zu Beginn\r\n2\r\nder Nachhaltigkeitszertifizierung als Erleichterung gedacht, ist jedoch aus den o. g. Grün-den nicht mehr haltbar und für die Praktikabilität des Handels nicht mehr erforderlich.\r\n4.\r\nDie Folgen der geplanten Anpassung werden zuweilen überzogen dargestellt: Es wäre näm-lich nicht davon auszugehen, dass Quotenverpflichtete das Risiko für Nachhaltigkeitsnach-weise allein tragen, die nach dem Kauf von der BLE aufgrund von Erkenntnissen über Betrug innerhalb der Lieferkette für unwirksam erklärt werden. Vielmehr steht zu erwarten, dass die Quotenverpflichteten sich von ihren Zulieferern die Haftung für nach Erwerb von der BLE aberkannte Nachweise vertraglich zusichern lassen. Risiken werden somit höchstwahr-scheinlich an die Vorkette weitergegeben - also in erster Linie an die Biokraftstoffproduzen-ten selbst.\r\n5.\r\nDie rechtliche Absicherung gegen die im Falle der Reform des Vertrauensschutzes drohende Aberkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen erfolgt analog zu den im Handelsgeschäft gängigen Regressforderungen bei Verstoß gegen Lieferdatum, Liefermenge und Qualität des Handelsguts. Sie ist praktikabel und analog zu den bestehenden vertraglichen Verein-barungen rechtlich durchsetzbar.\r\n6.\r\nAlternativ zur privatrechtlichen Absicherung haben Quotenverpflichtete die Möglichkeit, Biokraftstoffe direkt beim Hersteller oder über eine zum Zweck der Risikominimierung ein-facher strukturierte, leichter überschaubare Lieferkette zu beschaffen.\r\n7.\r\nSollten die heute im deutschen Biokraftstoffmarkt bestehenden Verwerfungen, die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die deutsche Biokraftstoffproduktion und an-dere Anbieter erneuerbarer Energien im Verkehr fortbestehen, während die offenkundigen Missstände bei der Nachhaltigkeitszertifizierung fortschrittlicher Biokraftstoffe nicht wirk-sam geahndet werden, dann schwinden öffentliche Akzeptanz und politische Unterstüt-zung für die THG-Quote und die bisherige Regulierung.\r\n•\r\nUnter den weiteren Änderungen zur Betrugsvermeidung stechen drei Maßnahmen hervor:\r\n1.\r\ndie Option direkter Vor-Ort-Kontrollen durch die BLE ohne Anwesenheit der Zertifizierungs-stelle,\r\n2.\r\ndie direkte Aberkennung von Zertifikaten durch die BLE bei mangelnder Mitwirkung des Zertifizierungsstellen sowie\r\n3.\r\ndie Erweiterung der Audit-Anforderungen auf die Vorschriften der Verordnung (anstatt wie bisher nur auf Basis der Systemgrundsätze).\r\n•\r\nZu begrüßen ist, dass die Nutzungspflicht der UDB erst nach Feststellung der tatsächlichen Nutzbarkeit der Datenbank im Bundesgesetzblatt gelten wird. Voraussetzung hierfür sollte au-ßerdem die Fertigstellung der vom BMUKN angestrebten bidirektionalen Schnittstelle zwischen Nabisy und UDB sein, damit eine doppelte Eintragungspflicht vermieden wird.\r\n•\r\nKritisch sieht die Geschäftsstelle die Formulierung, dass alle nötigen Daten „unmittelbar“ nach einer Transaktion in die UDB einzutragen sind, da die auf EU-Ebene zu bestimmende Einstellfrist noch nicht feststeht (festzulegen im noch nicht verabschiedeten Delegated Act zur UDB).\r\n•\r\nDarüber hinaus wird der VDB in seiner Stellungnahme anmerken, dass nach Start der UDB noch nicht mit einer lückenlosen Erfassung der Lieferketten in der UDB zu rechnen ist. Dieser Zustand wird noch verstärkt durch die absehbar fehlende Möglichkeit der Initial Stock Registration. Kon-trollen der UDB-Massenbilanzen durch Auditoren und BLE sollten daher mindestens in einer Übergangsphase mit angemessenem Ermessenspielraum erfolgen.\r\n3\r\nAnalyse des RefE im Einzelnen\r\nUnwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen/Vertrauensschutz\r\n•\r\nDer neu gefasste § 17 Abs. 1 stellt die Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen klar, wenn die ausstellende Schnittstelle die Anforderungen nach § 9 Abs. 1 nicht erfüllt. Damit können Nachweise aberkannt werden, wenn die letzte Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung kein gültiges Zertifikat oder zu Unrecht ein gültiges Zertifikat innehatte.\r\n•\r\nDer geltende Vertrauensschutz gemäß § 17 Abs. 2 entfällt, sodass der Vertrauensschutz des all-gemeinen Verwaltungsrechts zum Tragen kommt. Käufern unwirksamer Nachhaltigkeitsnach-weise würde folglich bis zum Erhalt des Quotenbescheids durch die GZD die Nachweis-Aberken-nung drohen - sie könnten sich nicht mehr wie bisher auf gutgläubigen Kauf der Nachweise be-rufen.\r\n•\r\nDas BMUKN führt zur Begründung an, dass die bisherige Regelung einen Anreiz zur bewusst nicht erfolgten Kenntnisnahme über ggf. bestehende Unwirksamkeit von Nachweisen und da-mit zum Handel mit unwirksamen Nachweisen bestand, der nun ausgeräumt werde. Dadurch werde gewährleistet, dass die THG-Quote nicht mit erwiesenermaßen gefälschten Nachhaltig-keitsnachweisen erfüllt wird.\r\n•\r\nEin neuer § 17 Abs. 2 wird gefasst: Nachweise (oder Teilnachweise) müssen künftig innerhalb von drei Jahren entweder weitergegeben oder zur Quotenanrechnung gebracht werden; andernfalls verfallen sie. So soll ein Anreiz gesetzt werden, Nachweise entweder zur Quotenanrechnung zu bringen oder auszubuchen, anstatt sie dauerhaft auf einem Nabisy-Konto zu belassen. Die Regel gilt erst für Nachweise, die ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung ausgestellt werden.\r\nWeitere Änderungen zur Betrugsprävention\r\n•\r\nDie Kontrolle von THG-Bilanzierung und flächenbezogenen Nachhaltigkeitseigenschaften (d. h. Umweltschutzkriterien wie Wald-/Moorschutz etc.) der eingesetzten Rohstoffe durch Zertifizie-rungsstellen wird durch die Vorgabe repräsentativer Stichproben ergänzt, die die Zertifizie-rungsstellen durchführen müssen (§ 9 Abs. 2).\r\n•\r\nDie Anforderungen an Massenbilanzsysteme werden um die „Grundsätze zur ordnungsgemä-ßen Buchführung“ erweitert (§ 10 Abs. 2 Nr. 6). Massenbilanzen sollen dadurch einheitlicher, we-niger manipulierbar und besser durch Auditoren und Behörden zu kontrollieren sein.\r\n•\r\nNachhaltigkeitsnachweise müssen neben der Rohstoffart auch die Angabe der Rohstoffmenge enthalten. Der BLE soll so ein besserer Überblick über Warenströme ermöglicht werden, um Un-regelmäßigkeiten zu erkennen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6).\r\n•\r\nNachhaltigkeitsnachweise müssen zudem die Erstinbetriebnahme der Produktionsanlage sowie die Bestätigung, dass behördliche Vor-Ort-Kontrollen möglich sind, enthalten. Erweist sich eine Vor-Ort-Kontrolle dennoch nicht als möglich, enthält der Nachweis somit eine falsche Angabe und ist ungültig (§ 12 Abs. 1 Nr. 12-13).\r\n•\r\nZertifizierungsstellen müssen sicherstellen, dass sowohl zertifizierte Schnittstellen als auch nicht zertifizierte Akteure der Lieferkette (z. B. Points of Origin) die Anforderungen des jeweili-gen Zertifizierungssystems und darüberhinausgehende Anforderungen der Biokraft-NachV er-füllen. Im Fall von Points of Origin muss der Erfasser/Sammler entsprechende Belege vorweisen, deren Anforderungen durch die BLE festgelegt werden (§ 19 Abs. 1).\r\n•\r\nBei der Ausstellung von Zertifikaten dürfen zwischen letztem Audittermin und Laufzeitbeginn des Zertifikats höchstens 60 Tage liegen.\r\n•\r\nBei einer Re-Zertifizierung dürfen zwischen Ende der alten und Beginn der neuen Zertifikatslauf-zeit höchstens drei Monate liegen, andernfalls ist eine Erstzertifizierung fällig (§ 19 Abs. 3).\r\n4\r\n•\r\nDie BLE erhält erweiterten Handlungsspielraum beim Widerruf der Anerkennung von Zertifizie-rungsstellen, die Mitwirkungs- und Duldungspflichten während Vor-Ort-Kontrollen oder Aus-kunftspflichten verletzten (§ 30). Eine erstmalig antragsstellende Zertifizierungsstelle wird im-mer zunächst vorläufig, d. h. auf 12 Monate befristet, von der BLE anerkannt (§ 30a).\r\n•\r\nBei begründetem Betrugsverdacht kann die BLE gemäß Entwurf Kontrollen bei Schnittstellen und Lieferanten selbst durchführen, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 zu kontrol-lieren. Bisher konnte die BLE lediglich Sonderkontrollen durch die Zertifizierungsstelle anordnen und ggf. begleiten. Zudem werden Zertifizierungsstellen bei begründetem Verdacht verpflich-tet, Rohstoffproben zu entnehmen und auf Kosten der Schnittstelle bzw. des Lieferanten unab-hängig untersuchen zu lassen. Die BLE kann dies ggf. anordnen. Die Mitwirkungspflicht von Schnittstellen und Lieferanten bei Kontrollen wird ergänzt (§ 32).\r\n•\r\nZertifizierungsstellen haben künftig auch Remote-/Desk-Audits (bisher: nur Vor-Ort-Kontrollen) rechtzeitig bei der BLE anzukündigen, um eine behördliche Begleitung zu ermöglichen. Für Vor-Ort-Kontrollen werden Ankündigungsfristen eingeführt (§ 35).\r\n•\r\nZertifizierungsstellen müssen der BLE künftig Zertifikatsentzüge mitsamt ausschlaggebenden Gründen unverzüglich mitteilen (§ 36 Abs. 1a).\r\n•\r\nDie BLE kann Zertifizierungsstellen zur Entziehung von Zertifikaten anweisen, wenn Anforde-rungen nach § 19 verletzt sind. Kommt eine Zertifizierungsstelle der Anweisung nicht nach, kann die BLE betreffende Zertifikate dennoch für ungültig erklären und dies öffentlich bekanntma-chen (§ 38 Abs. 3a).\r\n•\r\nWenn die BLE die Unwirksamkeit von ggf. im Verkehr befindlichen Nachhaltigkeitsnachweisen feststellt, kann sie darüber ggf. mit Nennung der letzten Schnittstelle öffentlich informieren. Damit sollen Marktteilnehmer gewarnt und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, die Betrof-fenheit der eigenen Lieferkette zu überprüfen (§ 38 Abs. 5).\r\n•\r\nDie Kooperationspflicht von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Liefe-ranten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen mit der BLE wird um die „Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Dokumenten“ präzisiert. Auch wird festgelegt, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen entsprechende Auffor-derungen durch die BLE keine aufschiebende Wirkung haben (§ 44).\r\n•\r\nAbschließend werden eine Reihe von Ordnungswidrigkeitstatbeständen bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung eingeführt (§ 51). Zur Begründung verweist das BMUKN auf Erfahrungen in der Vollzugspraxis, bei der die „Mittel des Verwaltungs-rechts allein nicht ausreichen, um rechtssicher erheblichen Schaden für die Allgemeinheit abzu-wenden“. Die erweiterten Tatbestände „dient einer effektiveren Überwachung durch die zustän-dige Behörde und der Möglichkeit einer Sanktionierung bei Verstößen von Zertifizierungssyste-men, -stellen und Wirtschaftsteilnehmer“.\r\nUDB\r\n•\r\nLetzten Schnittstellen, vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten wird die Einstellung von Transaktionen in die UDB ab dem Zeitpunkt der UDB-Inbetriebnahme vorgeschrieben. Die UDB-Inbetriebnahme wird durch die BLE im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Ab dann sind alle nöti-gen Daten (Transaktionsdaten, Nachhaltigkeitseigenschaften inklusive THG-Minderung, Anga-ben zu Förderungen) „unmittelbar“ nach einer Transaktion einzutragen. Zertifizierungsstellen kontrollieren die Richtigkeit der in der UDB getätigten Angaben stichprobenartig (§ 10 Abs. 5-8).\r\n•\r\nVoraussetzung für die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen durch letzte Schnittstellen ist die Bestätigung der vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten, dass alle Transaktionen „unmittelbar“ in die UDB eingetragen wurden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d).\r\n5\r\nSonstiges\r\n•\r\nDer RED III folgend wird die Nutzung von land- und fortwirtschaftlicher Biomasse (§ 4 und 5) zu-sätzlichen Bedingungen unterstellt; etwa durch die Aufnahme von Heideland in die Liste nicht zulässiger Flächen für die Rohstoffgewinnung für Biokraftstoffe.\r\n•\r\nDie Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach § 26 wird erweitert durch die Vorgabe einer Ak-kreditierung nach ISO 17065 und ISO 14065 gemäß Art. 11 Abs. 1 der EU-Durchführungsverord-nung 2022/996.\r\n•\r\nZertifizierungsstellen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat, die bereits durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats anerkannt wurden, müssen sich bei der BLE registrieren lassen, um in Deutschland Audits durchzuführen (§ 30b). Die Vorgabe folgt Art. 17 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2022/996.\r\n•\r\nZur Plausibilisierung von Massenbilanzen wird künftig ein Datenabgleich zwischen Nabisy und dem dena-Biogasregister ermöglicht (§ 43 Abs. 1)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000158","regulatoryProjectTitle":"Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/e1/624062/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300096.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Biokraftstoffe\r\nRED III-Umsetzung: Schonzeit für Mineralöl beenden\r\nElmar Baumann, Geschäftsführer des Verbands der\r\nDeutschen Biokraftstoffindustrie\r\n\r\nDer Anteil fossiler Kraftstoffe im Verkehr liegt weiterhin bei 93 Prozent,\r\nwährend erneuerbare Energien nur sieben Prozent ausmachen. Trotz Quoten\r\nund Förderung bleibt der Einsatz nachhaltiger Kraftstoffe gering, da\r\nBetrugsfälle und fehlende Anreize den Klimaschutz erschweren, bemängelt\r\nElmar Baumann. Um das zu ändern, fordert der Geschäftsführer des\r\nVerbands der Deutschen Biokraftstoffindustrie höhere Quoten und die\r\nNutzung aller Optionen.\r\nEs ist eigentlich unfassbar: Im deutschen Verkehr beträgt der Anteil fossiler\r\nKraftstoffe 93 Prozent, erneuerbare Energien liefern nur sieben Prozent. Seit 2007,\r\nals dieser Wert schon einmal erreicht wurde, ist ihr niedriger Marktanteil nicht\r\nüberschritten worden. Erneuerbare produzieren 54 Prozent des elektrischen\r\nStroms und 18 Prozent der Wärme, aber nicht einmal zehn Prozent der\r\nAntriebsenergie im Verkehr.\r\nWie kam es dazu? Nach einem Flirt mit Steuerbegünstigung stellte die deutsche\r\nPolitik die Förderung von Biokraftstoffen vor 18 Jahren auf Ordnungspolitik um.\r\nMineralölunternehmen wurden verpflichtet, anteilig Biokraftstoffe abzusetzen.\r\nSeit 2015 ist eine bestimmte Minderung der Treibhausgasemissionen (THG Quote)\r\nvorgeschrieben, die bisher im Wesentlichen durch die Beimischung von\r\nBiokraftstoffen erfüllt wurde.\r\nDer Wechsel von Steuerbegünstigung zu Quotenverpflichtung provozierte\r\neinen Strukturbruch, weil Mineralölkonzerne Markt- und Verhandlungsmacht bei\r\nBiokraftstoffen erhielten. Sowohl 2007 als auch 2015 reduzierte sich das zuvor\r\nerreichte Marktvolumen für Biokraftstoffe; eine 2009 vorgesehene Erhöhung der\r\nQuote wurde zurückgenommen. Grund dafür waren Behauptungen,\r\ndie Verpflichtung sei nicht erfüllbar. Auch bei der anstehenden RED III Umsetzung\r\nwerden wir hören, warum eine ambitionierte THG-Minderung leider\r\nnicht zu leisten sei – obwohl die Quote immer erreicht wurde.\r\nTrotz höherer Quoten bleibt eingesetzte Biokraftstoffmenge gleich\r\nDie seit 2021 steigende THG-Quote wird durch größere Anteile\r\nreststoffbasierter Biokraftstoffe mit höherer THG-Minderung erfüllt, während\r\nweniger Anbaubiomasse genutzt wird. Der Einsatz fossiler Kraftstoffe wird aber\r\nnicht reduziert; denn trotz höherer Quoten bleibt die eingesetzte\r\nBiokraftstoffmenge insgesamt in etwa gleich. Eine höhere THG-Quote wäre also\r\nproblemlos möglich, wenn der zulässige Anteil nachhaltiger Anbaubiomasse\r\nzum Einsatz kommt.\r\nAbseits der THG-Quote fehlen Anreize, zusätzlich zur E-Mobilität mehr\r\nerneuerbare Kraftstoffe einzusetzen und so die THG-Minderung im Verkehr noch\r\neinmal wesentlich zu verbessern: Besteuerung, CO2-Bepreisung und CO2-\r\nFlottengrenzwerte fallen bis auf Weiteres als wirksame Instrumente hierfür aus.\r\nDiese wenig aussichtsreiche Konstellation ist jüngst durch\r\nzwei Betrugsstrategien noch drastisch verschlechtert worden: die angebliche\r\nReduzierung von Begleitgas der Erdölförderung (UER Upstream Emission\r\nReduction) und die Falschdeklarierung von Biokraftstoff als fortschrittlich im\r\nSinne des Anhangs IX Teil A der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.\r\nFür deutsche Klimaziele sind UER-Projekte wertlos\r\nUrsprungsland ist in beiden Fällen China. UER-Projekte sind bis 2025 auf die\r\ndeutsche THG-Quote anrechenbar und erleichtern der Mineralölwirtschaft, ihre\r\nVerpflichtungen zu erfüllen. Sie zählen aber nicht in Deutschland, sondern in dem\r\nStaat, wo die Erdölförderung stattfindet. Für die deutschen Klimaziele sind UERProjekte\r\ndaher wertlos und sogar schädlich; denn die Berücksichtigung von UER\r\nhat dafür gesorgt, dass weniger Erneuerbare im Verkehr eingesetzt werden\r\nmussten.\r\nIm Jahr 2023 ergaben sich bei Nachforschungen der Landwärme\r\nGmbH Verdachtsmomente für gravierend fehlerhafte Angaben, die später von\r\nder zuständigen Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im\r\nUmweltbundesamt bei Prüfungen im Wesentlichen bestätigt wurden. In\r\nDeutschland tätige Mineralölunternehmen hatten die vermeintlichen THGMinderungen\r\nder UER-Projekte erworben, um sie auf ihre THGQuotenverpflichtung\r\nanrechnen zu lassen.\r\nErstaunlich ist, dass international in der Erdölförderung tätige und mit eigenen\r\nUER-Maßnahmen vertraute Großunternehmen klimapolitisch wertlose Projekte\r\nvon Briefkastenfirmen kauften. Die spätere Aufdeckung von Betrug brachte für\r\ndie Käufer keine Nachteile mit sich: Die THG-Minderungen aus nicht-existenten\r\noder nicht den Regularien entsprechenden UER-Projekten konnten unverändert\r\nangerechnet werden.\r\nZeit für regulatorische Änderungen\r\nZu Beginn des gleichen Jahres fielen riesige Importmengen als „fortschrittlich“\r\ndeklarierter, billiger Biokraftstoffe auf. Da sie doppelt angerechnet werden\r\nkönnen, erleichtern sie die Erfüllung der THG-Quote. Durch die bis zu zehnfache\r\nÜbererfüllung der Unterquote in den Jahren 2022, 2023 und 2024 sowie die\r\ndaraus resultierende deutliche Übererfüllung der THG-Quote wurden andere\r\nBiokraftstoffe verdrängt. Die deutsche Biodieselproduktion muss verstärkt\r\nexportiert werden, die Ertragslage ist desaströs.\r\nUntersuchungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und\r\nNachforschungen von Unternehmen der Biokraftstoffbranche legen nahe,\r\ndassBiodiesel und HVO aus Palmöl umdeklariert und hierzulande als\r\nfortschrittlicher Biokraftstoff verkauft werden. Besonders pikant: Palmöl ist in\r\nDeutschland seit 2023 nicht mehr als Rohstoff zugelassen; NGOs, Europäische\r\nKommission und das Bundesumweltministerium hatten sich für den\r\nMarktausschluss eingesetzt.\r\nWas grotesk ist: Selbst einwandfrei belegter Betrug wie der Verkauf von\r\n„fortschrittlichem HVO“ aus einer nicht existierenden Produktionsanlage in\r\nden Vereinigten Arabischen Emiraten hat bislang keine Konsequenzen; denn die\r\nausgestellten Nachhaltigkeitsnachweise bleiben gültig. Es ist daher Zeit für\r\nregulatorische Änderungen, damit Betrugsrisiken angemessen im Markt bewertet\r\nwerden.\r\nEntgangenen Klimaschutz nachholen\r\nDer Betrug mit UER und fortschrittlichen Biokraftstoffen hat auf dem Papier\r\nzurÜbererfüllung der Vorgaben und einem drastischen Verfall beim THGQuotenpreis\r\ngeführt. Ein Stopp von Investitionen in Ladestationen, grünen\r\nWasserstoff, fortschrittliche Biokraftstoffe und E-Fuels ist die Folge. Keine gute\r\nVoraussetzung, um den Rückstand beim Klimaschutz im Verkehr wettzumachen.\r\nWas ist also zu tun? Den entgangenen Klimaschutz nachholen, und zwar durch\r\neine Anhebung von IX A-Unterquote und THG-Quote. Betrug vorbeugen, durch\r\nein Registrierungsverfahren für IX A-Produzenten. Falsche Nachweise\r\naberkennen, damit verantwortungsvolles Handeln einen wirtschaftlichen Wert\r\nerhält. Und nicht zuletzt: Alle nachhaltigen Potenziale der Erneuerbaren im\r\nVerkehr nutzen, auch Anbaubiomasse und biogenen Wasserstoff. So beendet\r\nman die Schonzeit für Mineralöl."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000158","regulatoryProjectTitle":"Vorgaben zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/be/624064/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300248.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"vielen Dank für Ihren heutigen Besuch in unserem Hause und den guten fachlichen Austausch zur vorgeschlagenen Änderung der Biokraft-NachV.\r\n\r\nHier sende ich Ihnen, wie vorhin zugesagt, unsere Kommentierung des BMUKN-RefE mit Analyse der regulatorischen Details: \r\n•\tEine Anpassung des Vertrauensschutzes zur wirksamen Sanktionierung von Betrug ist für uns (in Ermangelung anderer geeigneter Regulierungsvorschläge) zwingend, um die weiteren im RefE enthaltenen Maßnahmen zur Verbesserung der Zertifizierung voll wirksam werden zu lassen.\r\n•\tDie vom Mineralölmittelstand ins Gespräch gebrachte (im 1. Hj. 2023 auch vom VDB erwogene) Hinterlegung einer Sicherheitsleistung ist aus rechtlicher Sicht kein gangbarer Weg, da staatliche Stellen ein solches Instrument nur zur Absicherung geschuldeter Steuern nutzen. Dieser Anwendungsfall liegt bei der Nachhaltigkeitszertifizierung nicht vor.\r\n•\tEine nur auf den ersten Händler nach der letzten Schnittstelle beschränkte Aufhebung des Vertrauensschutzes ist unseres Erachtens keine wirksame Maßnahme, da sie durch Strohmänner umgangen werden kann. Nach einem schnellen Weiterverkauf der Nachhaltigkeitsnachweise wäre ihre Aberkennung faktisch unmöglich. \r\n•\tBetrug kann in der gesamten Kette begangen werden: von der Rohstoffsammlung/-aufbereitung über die Biokraftstoffproduktion bis hin zum Handel mit Biokraftstoffen und Nachhaltigkeitsnachweisen. Eine Reform des Vertrauensschutzes ist wirksam, auch weil die durch die Aberkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen Geschädigten ihre Lieferanten (analog zu anderen Mängeln der Lieferung: Lieferdatum, -menge und -qualität) in Regress nehmen werden. Dies wird unmittelbare Auswirkungen beim Risikomanagement in der Lieferkette zeigen.\r\n\r\nIch freue mich auf den weiteren Austausch und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nVerband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V.\r\nAm Weidendamm 1 A\r\n10117 Berlin\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011608","regulatoryProjectTitle":"Übergang des nationalen Brennstoffemissionshandels in den europäischen Emissionshandel für Straßenverkehr, Gebäudewärme und kleine Industrien (ETS II)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/1a/343278/Stellungnahme-Gutachten-SG2408140005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\n14.08.2024\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshan-delsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG vom 29.07.24\r\n\r\n1. VDB als Vertreter der Biokraftstoffproduzenten in Deutschland\r\nDer Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V. (VDB) vertritt die Interessen von 15 Biokraftstoffproduzenten in Deutschland, die über eine Produktionskapazität von 2,4 Millionen Tonnen Biodiesel und 900 GWh Biomethan verfügen.\r\nDer Verband ist unter der Nummer R000053 im Lobbyregister aufgeführt.\r\n\r\n2. Bewertung des Entwurfs\r\nDer Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V. begrüßt im Grundsatz die vorgesehene Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an europarechtliche Vorgaben und die damit verbundene Schaffung der Rechtsgrundlage für einen reibungslosen Übergang des nationalen Emissionshandelssystems in den so genannten europäischen ETS II für Straßenverkehr, Gebäudewärme und kleine Industrien.\r\n\r\nWir erlauben uns eine Kommentierung der folgenden Einzelaspekte:\r\n\r\nCarbon-Leakage-Schutz\r\nGemäß § 44 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzentwurfs wird die Bundesregierung ermächtigt, Maßnahmen zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Branchen (Carbon-Leakage-Schutz) zu ergreifen. Nach Kenntnis des VDB lassen es jedoch unionsrechtliche Beschränkungen derzeit nicht zu, dass die Carbon-Leakage-Schutzmaßnahmen der BECV in Form einer anteiligen Kompensation der BEHG-bedingten CO2-Kosten energieintensiver Branchen ab Inkrafttreten des ETS II weiterhin angewendet werden. Betroffen ist hiervor auch die energieintensive Branche der Pflanzenölherstellung (Ölmühlen).\r\nWir begrüßen und unterstützen daher jede Bemühung der Bundesregierung, umgehend eine unionsrechtliche Grundlage zur fortführenden Anwendung der nationalen Carbon-Leakage-Schutzmaßnahmen durch die Europäische Kommission zu erwirken. In der Folge sollte die Bundesregierung die geltenden bzw. die bei der Europäischen Kommission zuletzt notifizierten BECV-Kompensationsquoten in einer zu erlassenden Rechtsverordnung beibehalten.\r\n\r\nEntstehungstatbestand § 14 Abs. 2 EnergieStG\r\nAls Inverkehrbringen gemäß § 3 Nr. 20 des Gesetzentwurfs gilt auch die Entstehung der Energiesteuer gemäß § 14 Abs. 2 EnergieStG. Eine solche Regelung würde absehbar dazu führen, dass Biokraftstoffproduzenten unverhältnismäßige bürokratische Pflichten auferlegt werden.\r\nAuch wenn Biokraftstoffproduzenten selbst keine Kraftstoffe aus dem Steuerlager entnehmen, entstehen beim Transport von Bioreinkraftstoffen (insbesondere B100) von einem Tanklager in ein anderes geringe Messabweichungen. Diese so genannten Differenzmengen sind keine real in den Verkehr gebrachten Kraftstoffmengen und auch i. d. R. keine Verlustmengen beim Transport, sondern auf Messungenauigkeiten zurückzuführen. Gemäß § 14 Abs. 2 EnergieStG entsteht für solche Differenzmengen trotzdem die Energiesteuer. Allerdings wurde dieser Entstehungstatbestand sinnvollerweise mit Änderung vom 09.11.22 aus dem Anwendungsbereich des BEHG (§ 2 Abs. 2) gestrichen. Schließlich ist die Überführung solcher Kraftstoffmengen in den steuerfreien Verkehr rein fiktiv, es entstehen aus ihnen in der Realität auch keine Emissionen.\r\nDer Entstehungstatbestand § 14 Abs. 2 sollte daher - der Regelung in § 2 Abs. 2 BEHG folgend - aus dem Anwendungsbereich des ETS II gemäß § 3 Nr. des Gesetzentwurfs gestrichen werden. Sollten hierfür unionsrechtliche Hürden bestehen, fordern wir die Bundesregierung auf, sich für eine kurzfristige Änderung des Unionsrechts einzusetzen. Andernfalls wären Biokraftstoffproduzenten allein aufgrund fiktiver Emissionsmengen von der Pflicht zur Einreichung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten im ETS II betroffen.\r\n\r\nÜbergangsregelung bzgl. Art. 30k Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG\r\nKritisch sehen wir die beabsichtigte Kopplung des CO2-Preises im BEHG an den CO2-Preis des ETS I, falls sich die Einführung des ETS II gemäß Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG aufgrund außergewöhnlich hoher Energiepreise um ein Jahr auf 2028 verschiebt. Zu befürchten wäre ein deutlicher Anstieg des CO2-Preises gemäß BEHG von 2026 auf 2027, da das Niveau im ETS I Prognosen zufolge deutlich über dem im BEHG für 2026 vorgesehenen Korridor von 55-65 EUR/t CO2 liegen wird. Anschließend würde der CO2-Preis im Jahr 2028 auf 45 EUR/t CO2 sinken.\r\nDurch eine solche Preisdynamik würde die Zielsetzung des Art. 30k Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG ins Gegenteil verkehrt. Der VDB plädiert daher für eine Übergangsregelung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 5 BEHG, die für das Jahr entweder eine zeitliche Verlängerung des für 2026 vorgesehenen Preiskorridors oder die Einführung eines Festpreises in vergleichbarer Höhe festlegt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012762","regulatoryProjectTitle":"Aussetzung der jährlichen Übertragbarkeit von THG-Quotenübererfüllung für zwei Jahre (2024 auf 2025; 2025 auf 2026)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/1c/364155/Stellungnahme-Gutachten-SG2410100025.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\n09.10.2024\r\n\r\nReferentenentwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstof-fen (38. BImSchV) vom 18.09.24\r\n\r\n1. VDB als Vertreter der Biokraftstoffproduzenten in Deutschland\r\n\r\nDer Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V. (VDB) vertritt die Interes-sen von 15 Biokraftstoffproduzenten in Deutschland, die über eine Produktions-kapazität von 2,4 Millionen Tonnen Biodiesel und 900 GWh Biomethan verfü-gen.\r\nDer Verband ist unter der Nummer R000053 im Lobbyregister aufgeführt.\r\n\r\n2. Allgemeine Bewertung des Entwurfs\r\n\r\nDer VDB begrüßt die Absicht des BMUV, auf die massive Übererfüllung von THG-Quote und Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe sowie den Verfall des THG-Quotenpreises (minus 80% seit August 2022) zu reagieren. Die im Entwurf vorgesehene Aussetzung der THG-Quotenübertragung auf die Jahre 2025 und 2026 zielt auf die Steigerung der Nachfrage nach Quotenerfüllungsoptionen und des THG-Quotenpreises. Beides ist dringend notwendig, um die Wirtschaftlich-keit der Biokraftstoffproduktion in Deutschland und der EU wiederherzustellen.\r\nAllerdings sollte die Aussetzung der Quotenübertragung nicht nur (wie im vor-liegenden Entwurf vorgesehen) für den THG-Quotenüberhang, sondern in glei-cher Weise auch für die Übererfüllung der Unterquote für fortschrittliche Biok-raftstoffe gelten. Schließlich beruht die deutliche Übererfüllung der THG-Quote um ca. 25% im Jahr 2022 nach Angaben der Generalzolldirektion maßgeblich auf der noch drastischeren Übererfüllung der Unterquote um ca. 930%. Sollte der bis Ende 2024 erzielte enorme Überschuss an fortschrittlichen Biokraftstoffen auf die Quotenjahre 2025 und 2026 übertragbar bleiben, droht die Verord-nungsänderung ihr Ziel vollständig zu verfehlen.\r\nDarüber hinaus resultiert die Übererfüllung der Unterquote im Wesentlichen aus den seit Herbst 2022 stark gestiegenen Importen von als fortschrittlich de-klariertem Biodiesel und HVO aus China. In Bezug auf die Belastbarkeit der Nachhaltigkeitsnachweise dieser Biokraftstoffe bestehen starke Zweifel. Es ist daher unerlässlich, dass die Bundesregierung neben der geplanten Verordnungsänderung gleichzeitig Maßnahmen auf nationaler Ebene ergreift, um durch eine Verbesserung von Zertifizierung und Kontrollen Betrug bei fortschrittlichen Biokraftstoffen vorzubeugen. Hierfür ist ein beim BMUV-Workshop mit Wirtschafts-vertretern im April 2024 diskutiertes Zulassungsverfahren für Produzenten fortschrittlicher Biokraft-stoffe unter maßgeblicher Einbindung der BLE das EU- und WTO-rechtskonforme, wirksame Mittel der Wahl.\r\nDen Zielen der Verordnung wäre schließlich nicht gedient, sollte die THG-Quote in den Jahren 2025 und 2026 zwar mit in diesen Jahren eingesetzten Optionen erfüllt werden, es sich dabei aber erneut größtenteils um Importware zweifelhaften Ursprungs handeln. Die geplante Änderung der 38. BIm-SchV kann nur ein erster Schritt in die richtige Richtung sein, auf den folgerichtig 1) eine nationale Verschärfung der Zertifizierungsvorgaben zum 01.01.25 sowie 2) eine hinreichende Erhöhung von THG-Quote und Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe ab dem Quotenjahr 2027 im Zuge einer Änderung des BImSchG folgen müssen.\r\n\r\n3. Bewertung im Detail\r\n\r\nAussetzung der Quotenübertragung auch gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 der 38. BImSchV\r\n\r\nDie geplante Aussetzung der THG-Quotenübertragung führt absehbar dazu, dass die Nachfrage nach Biodiesel auf dem deutschen Spot-Markt für das verbleibende Jahr 2024 vollständig zurückgehen wird. Quotenverpflichtete werden vor dem Jahreswechsel angesparte Quotenüberschüsse abbauen und benötigen Biodiesel – im Gegensatz zu Bioethanol – nicht zwingend zur Einstellung der Kraft-stoffqualität. Diese Entwicklung ist bereits eingetreten, auch der Quotenpreis ist weiter gesunken. Für deutsche Biodiesel- und Biomethanproduzenten wird sich daher die infolge der Verdrängungsef-fekte durch als fortschrittlich zertifizierte Importware ohnehin angespannte wirtschaftliche Situation im vierten Quartal 2024 weiter verschärfen.\r\nDennoch unterstützen wir die vom BMUV vorgeschlagene Maßnahme, um die Biokraftstoffnachfrage und den THG-Quotenpreis zum Jahresbeginn 2025 zu stabilisieren. Damit dies gelingt, muss jedoch auch die Übertragbarkeit der Übererfüllung bei der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe für zwei Jahre ausgesetzt werden:\r\nGemäß dem vorliegenden Entwurf wird die Möglichkeit, die Übererfüllung der in § 37a Abs. 4 BIm-SchG festgelegten THG-Quote nach § 37 Abs. 6 S. 5 und Abs. 8 auf das Folgejahr zu übertragen, für die Quotenjahre 2024 und 2025 ausgesetzt. Ziel ist laut Begründung des BMUV, dass die THG-Quote in den Jahren 2025 und 2026 nur mit im jeweiligen Jahr physisch eingesetzten Optionen zu erfüllen ist. Damit soll neben einer Marktstabilisierung auch sichergestellt werden, dass Deutschland die Ziele der revidierten Erneuerbare Energien-Richtlinie (RED II) zum Mindesteinsatz fortschrittlicher Biok-raftstoffe im Jahr 2025 erfüllt.\r\nJedoch können Quotenverpflichtete ungeachtet dieser geplanten Beschränkung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 der 38. BImSchV die Übererfüllung der in Abs. 1 festgesetzten Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe auf das Folgejahr übertragen. Ihre THG-Minderung wird entsprechend erst im Folge-jahr auf die THG-Quote angerechnet. Angesichts der erwartbar sehr hohen Übererfüllung der Unter-quote im Jahr 2024 stünde es den Quotenverpflichteten frei, diese Mengen im vollen Umfang auf die THG-Quote für 2025 und 2026 anzurechnen. Beide Ziele des Referentenentwurfs – Marktstabilisie-rung und Erfüllung der Vorgaben der RED II – würden dadurch absehbar verfehlt.\r\nWir fordern daher eine Erweiterung der Aussetzung der Quotenübertragbarkeit auf die Übererfüllung der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe und schlagen folgende Ergänzung des Referenten-entwurfs vor:\r\n(2) [neu] Abweichend von § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 können Mengen an fortschrittlichen Biokraft-stoffe, die den Mindestanteil nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 im Verpflichtungsjahr 2024 und 2025 übersteigen, nicht auf den Mindestanteil der Verpflichtungsjahre 2025 und 2026 angerechnet werden.\r\n\r\nErhöhung von THG-Quote und Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe ab 2027\r\n\r\nDer vorliegende Referentenentwurf gewährt Quotenverpflichteten die Möglichkeit, THG-Quotenüberschüsse aus dem Jahr 2024 auf 2027 zu übertragen. Analog können Dritte nach § 37a Abs. 6 BImSchG 2024 in den Verkehr gebrachte Quotenerfüllungsoptionen 2027 zur Anrechnung bringen.\r\nEs ist abzusehen, dass die für 2024 erwartbaren massiven Überschüsse der THG-Quote und – eine Anpassung des Entwurfs entsprechend dem vorangegangenen Abschnitt vorausgesetzt – der Unter-quote für fortschrittliche Biokraftstoffe im Jahr 2027 erneut für erhebliche Marktverwerfungen sor-gen.\r\nDie Tragweite des Problems wird anhand einer Schätzung der voraussichtlichen Übererfüllung im Quotenjahr 2024 deutlich: Unseren Berechnungen zufolge wäre eine rückwirkende Erhöhung der Unterquote für 2024 von 0,4% auf 3,35% nötig, um die über den Mindestanteil nach § 14 Abs. 1 der 38. BImSchV hinaus in den Verkehr gebrachten Mengen (inklusive Übertragungen aus den Vorjahren) vollständig zu absorbieren.\r\nEs droht insofern 2027 ein erneuter Absturz des THG-Quotenpreises durch den Nachfrageeinbruch nach Quotenerfüllungsoptionen, was Lieferanten erneuerbarer Energieträger im Straßenverkehr vor dieselben wirtschaftlichen Probleme stellt, die aktuell die Branchen bedrohen. Folglich sollte die Bundesregierung als geeignete Gegenmaßnahme die THG-Quote und die Unterquote für fortschrittli-che Biokraftstoffe ab dem Quotenjahr 2027 deutlich anheben, um Nachfrage und THG-Quotenpreis über 2026 hinaus zu stabilisieren. Um die Höhe der Anhebung zu bestimmen, sind statistische Daten der Generalzolldirektion zur Quotenerfüllung 2022 und 2023 sowie eine Prognose für 2024 zu be-rücksichtigen. Der Schritt ist in die nationale Umsetzung der Revision der RED II zu integrieren.\r\nDarüber hinaus muss die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständige Be-hörde jede notwendige Unterstützung der Bundesregierung erfahren, um die Verdachtsfälle gegen auf die THG-Quote und die Unterquote angerechneten Importmengen fortschrittlicher Biokraftstoffe zu prüfen und ihre Quotenanrechnung ggf. rückwirkend abzuerkennen. Die BLE hat hierzu grundsätz-lich nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 die Möglichkeit, wenn dem jeweiligen Quotenverpflichteten im Rahmen üblicher Nachweispflichten die Betrugsindizien hätten bekannt sein müssen. Dies ist unserer Auffas-sung nach seit der einsetzenden Berichterstattung im April 2023 der Fall.\r\n\r\nMaßnahmen zur Betrugsbekämpfung bei Biokraftstoffimporten schnellstmöglich umsetzen\r\n\r\nSeit Herbst 2022 gelangen steigende Mengen von importiertem Biokraftstoff aus v. a. China auf den deutschen Markt, deren Deklarierung als „fortschrittlich“ starken Zweifeln unterliegt. Ohne den dras-tischen Anstieg der Importmengen wäre die Übererfüllung der Unterquote für fortschrittliche Biok-raftstoffe im Jahr 2022 um rund 930% nicht denkbar gewesen.\r\nDer Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie steht seit Anfang 2023 im stetigen Austausch mit Bundesregierung und zuständigen Behörden, hat Indizien zum Betrugsverdacht gegen die importier-ten Biokraftstoffmengen und konkrete Vorschläge für Gegenmaßnahmen vorgelegt. Hierzu zählt u. a. die Möglichkeit, durch eine Änderung der 38. BImSchV die Doppelanrechnungsfähigkeit fortschrittli-cher Biokraftstoffe auf die THG-Quote zu verwehren, wenn die BLE im Produktionsland keine Betre-tungsrechte zu Kontrollzwecken erhält. Darüber hinaus wurden auf dem BMUV-Workshop zur Be-trugsprävention am 23.04.24 weitere nationale Handlungsmöglichkeiten zwischen BMUV, BMEL, BLE und Verbänden konsensual erörtert.\r\nDer vorliegende Referentenentwurf allein ist keine hinreichende Antwort auf die mutmaßlichen Be-trugsfälle bei der Zertifizierung fortschrittlicher Biokraftstoffe. Die Aussetzung der THG-Quotenübertragung auf die Jahre 2025 und 2026 schließt nicht aus, dass auch in den kommenden Jahren große Mengen fragwürdiger Importe auf den Markt gelangen und für die Erfüllung eines er-heblichen Anteils der THG-Quote in beiden Jahren eingesetzt werden. Es ist daher unbedingt not-wendig, dass die Bundesregierung über die vorliegende Anpassung der 38. BImSchV hinaus Maß-nahmen zur Betrugsprävention ergreift, die zum 01.01.25 wirksam werden.\r\n\r\nBenachteiligung von Dritten nach § 37a Abs. 6 BImSchG vermeiden\r\n\r\nZu Dritten ohne eigene Quotenverpflichtung nach § 37a Abs. 6 BImSchG zählen Inverkehrbringer von Biomethan, die die dadurch generierte THG-Minderung an Quotenverpflichtete im Jahr der Inver-kehrbringung oder im Folgejahr verkaufen.\r\nAktuell sind Inverkehrbringer von Biomethan gezwungen, 2023 generierte THG-Minderungsmengen noch bis Jahresende zu verkaufen – und dies in einer Situation, in der der niedrige Quotenpreis nach der Veröffentlichung des vorliegenden Referentenentwurfs weiter gesunken ist. Quotenverpflichtete werden dagegen laut Entwurf in der Lage sein, im Jahr 2023 generierte THG-Minderungsmengen auf 2027 zu übertragen. Um diese Benachteiligung zu vermeiden, sollte es auch Dritten nach § 37a Abs. 6 BImSchG gestattet sein, 2023 generierte THG-Minderungsmengen erst im Quotenjahr 2027 zu vermarkten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Übersteigt die auf die THG-Quote angerechnete Summe von Ladestrom in einem Verpflichtungsjahr einen bestimmten Schwellenwert, muss die Bundesregierung die THG-Quote ab dem übernächsten Jahr für alle folgenden Verpflichtungsjahre erhöhen. Dies soll einer Verdrängung anderer Erfüllungsoptionen durch die stärker als erwartet steigende Ladestrommenge entgegenwirken. Dieser Anpassungsmechanismus hat zudem zum Ziel, die Emissionsminderung aller Erfüllungsoptionen im Verkehrssektor zu maximieren. Zugleich sichert diese Regelung den finanziellen Anreiz für die weitere Integration von Strom als klimafreundliche Antriebsoption im Verkehrssektor, da einer sinkenden Nachfrage nach Quotenerfüllungsoptionen vorgebeugt wird.\r\nWie wichtig diese zeitnahe Nachsteuerung der THG-Minderungsverpflichtung ist, bestätigt der aktuelle Preisverfall für THG-Quoten. Hiervon betroffen sind alle Verkehrsträger, im Besonderen der ÖPNV, der den Erlös aus dem THG-Quotenhandel als spürbaren Beitrag zur Finanzierung von E-Bussen bei der Beschaffung bzw. für die Ladepunkte einkalkuliert.\r\nIm zurückliegenden Quotenjahr 2023 wurde der Schwellenwert für die quotenangerechnete Menge Ladestrom um etwa 4 Petajoule (PJ) überschritten. Daher greift erneut die gesetzliche Vorgabe zur Erhöhung der THG-Quote nach § 37h Abs. 2 BImSchG ab dem Verpflichtungsjahr 2025. Diese Erhöhung ist nicht nur für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien im Straßenverkehr notwendig, sondern auch zwingende rechtliche Folge der eindeutigen gesetzlichen Regelung. Somit verfügt die Bundesregierung bzw. das zuständige Bundesumweltministerium über keinerlei Ermessenspielraum hinsichtlich der Frage, ob eine Erhöhung der THG-Quote vorzunehmen ist oder nicht.\r\nDie Erhöhung der THG-Quote muss bei Überschreitung des Schwellenwertes für Ladestrom die reale Verdrängung anderer Erfüllungsoptionen durch die den Schwellenwert übertreffende Menge Ladestrom abbilden. Insbesondere ist dabei die 3-fache Anrechnung der Elektromobilität auf die THG-Quote zu berücksichtigen.\r\nDaraus folgt:\r\n• Die zeitnahe Anhebung der THG-Quote für 2025 und Folgejahre: Die THG-Quote\r\nmuss entsprechend der Überschreitung von 4 PJ im Jahr 2023 erhöht werden. 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