{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T05:47:17.171+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000042","registerEntryDetails":{"registerEntryId":75791,"legislation":"GL2024","version":15,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000042/75791","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/65/727912/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000042-2026-04-27_12-29-08.pdf","validFromDate":"2026-04-27T12:29:08.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-18T11:26:37.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-04-27T12:29:08.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-04-23T11:58:05.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-01-12T14:20:54.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-04-27T12:29:08.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":75791,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000042/75791","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-27T12:29:08.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-18T11:26:37.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":75385,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000042/75385","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-20T08:25:06.000+02:00","validUntilDate":"2026-04-27T12:29:08.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":75358,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000042/75358","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-17T15:09:36.000+02:00","validUntilDate":"2026-04-20T08:25:06.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70181,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000042/70181","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-05T10:47:17.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-17T15:09:36.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68892,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000042/68892","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-05T16:26:30.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-05T10:47:17.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68175,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000042/68175","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-21T12:48:44.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-05T16:26:30.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53938,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000042/53938","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-28T10:22:09.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-21T12:48:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":32520,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000042/32520","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-04-23T11:58:05.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-28T10:22:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e.V. - VDPM","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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(VDPM) repräsentiert die führenden Hersteller von Fassaden- und Innendämmsystemen, Außen- und Innenputzen, Mauermörtel, Estrichen und Bodensystemen. Im Sinne seiner Mitgliedsunternehmen engagiert sich der VDPM für eine effiziente Interessenvertretung gegenüber der (Fach)Öffentlichkeit, der Politik, sowie den Behörden und Institutionen auf deutscher und europäischer Ebene. Hierzu tauscht sich der VDPM u. a. mit Abgeordneten und Ministerien zu allen Themen rund um das Bauen aus.\r\nDie Fachgremien des VDPM erarbeiten und bewerten dabei Grundlagen und Vorschläge zu Technik- und Umweltschutzthemen sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, beteiligen sich an Forschungsvorhaben und leisten erfolgreiche Presse- und Normungsarbeit. \r\nFür Planer, Architekten und Bauherren stellt der Verband eine Vielzahl herstellerneutraler Informationen zur Verfügung und ist kompetenter Ansprechpartner.\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":0.33},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":90001,"to":100000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":1430001,"to":1440000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2025-01-01","lastFiscalYearEnd":"2025-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/17/727909/12214_JA-2025_Lobbyregister.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":3,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000380","title":"Änderung EnEfG, EDL-G und EnAuditFoV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen sowie zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zum Entwurf einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung (BMWK)\r\nDer VDPM spricht sich bei der Änderung des EnEfG für eine rechtsverbindliche Verankerung und Operationalisierung des Leitprinzips „Energy Efficiency First“ aus. Bei der Änderung des EDL-G ist auf eine inhaltliche Abstimmung bei den Definitionen aus EDL-G und EnEfG zu achten. 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Die Senkung des Energieverbrauchs und der Heizlast der Gebäude verringert die notwendigen Erzeugungskapazitäten u.a. für erneuerbare Energien und reduziert den Bedarf an zusätzlichem Netzausbau und Backup-Kraftwerken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023836","title":"Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie ","customDate":"2026-04-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der VDPM begrüßt die geplante Änderung des EnEfG mit einer rechtsverbindlichen Verankerung des „Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle“ und hält eine Operationalisierung des Leitprinzips „Energy Efficiency First“ für notwendig. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME \r\nzum Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen sowie zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zum Entwurf einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung\r\nvom 03.04.2024\r\n\r\nAls Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e.V. (VDPM), der die führenden Her-steller von Fassadendämmsystemen und deren Zubehör, Außen- und Innenputzen, Mauermörtel und Estrich repräsentiert, begrüßen wir die Möglichkeit der Stellung-nahme zum Artikelgesetz zur Novelle des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G) sowie zur Änderung des Energieeffizienzgeset-zes (EnEfG) und des Entwurfs einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverord-nung (EnAuditFoV).\r\n\r\nÄnderung des EnEfG\r\nDas EnEfG v. 13.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) soll mit dem vorliegenden Referenten-entwurf in erster Linie hinsichtlich einer Fristverschiebung zur Datenübermittlung an die Plattform für Abwärme und zur Unternehmensentlastung mit Einführung einer Bagatellschwelle für zu erfassende Abwärmequellen geändert werden.\r\nMit dem am 18.11.2023 in Kraft getretenen EnEfG hat es der Gesetzgeber versäumt, das Leitprinzip „Energy Efficiency First“ rechtsverbindlich zu verankern – obwohl die-ser Grundsatz in der Gesetzesbegründung zum Abschnitt Abwärme angeführt ist und die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie dies von den EU-Mitgliedstaaten fordert. \r\nEine entsprechende gesetzliche Verankerung und Operationalisierung des „Efficiency First“-Ansatzes ist im Zuge der Änderung des EnEfG entsprechend sinnhaft und sollte mit der nun anstehenden Überarbeitung des EnEfG nachgeholt werden (so auch Jope/Nebel, in: Jope/Nebel, EnEfG, Einleitung, Rn. 126 m. w. N.). \r\n\r\nNovelle des EDL-G\r\nAnforderungen aus der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/955 v. 13.09.2023 wurden in nationales Recht umgesetzt. Weitere Umsetzungen sollten aus Gründen der Rechtsklarheit mit den bereits existenten Vorschriften abgestimmt sein.\r\nEs bedarf insofern eines Abgleiches u. a. mit den Vorschriften des EnEfG. \r\nHier sollte insbesondere bei § 2 Begriffsbestimmungen EDL-G auf eine inhaltliche Ab-stimmung bei den folgenden Definitionen geachtet werden: \r\n\tNr. 8. Energieeffizienzmaßnahmen \t(vgl. mit § 3 Nr. 7 EnEfG)\r\n\tNr. 17. Verteilernetzbetreiber \t\t(vgl. mit § 3 Nr. 31 EnEfG)\r\n\tNr. 18. Energiemanagementsystem \t(vgl. mit § 3 Nr. 32 EnEfG)\r\n\r\nEntwurf einer EnAuditFoV\r\nDas Ziel der EnAuditFoV, inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung von Ener-gieauditoren und an die Fortbildung festzulegen, ist grundsätzlich begrüßenswert. Soll doch die Verordnung die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen Energieau-dits für Unternehmen sicherstellen, indem fachliche Anforderungen an die erforderli-che Fachkunde von Energieauditoren konkretisiert werden.\r\nSo schlagen wir zur Sicherstellung des Qualitätsstandards im Fort- und Weiterbil-dungskatalog (Anlage 1) vor, Block 2 technisch richtig wie folgt aufzusetzen:\r\n2. Block: Energetische Gebäudehülle im Neubau und Bestand\r\n2.1. Neubau\r\n\tMauerwerk mit hochwärmedämmenden Steinen\r\n\tZweischaliges Mauerwerk mit Zwischendämmung\r\n\tWärmedämm-Verbundsystem\r\n2.2. Bestand\r\n\tZweischaliges Mauerwerk mit nachträglicher Zwischendämmung (Kerndämmung)\r\n\tWärmedämm-Verbundsystem\r\n\tWärmedämmputz (innen und/oder außen)\r\n\tInnendämmsystem\r\n\r\n[Bei Beibehaltung der folgenden Unterabschnitte unter Änderung der Folgenummern in 2.3. Reduzierung energetischer Verluste, 2.4. Energetische Grundlagen.] "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020787","regulatoryProjectTitle":"Änderung GEG 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/b6/642358/Stellungnahme-Gutachten-SG2511210007.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschlag zur Weiterentwicklung des § 71 GEG (65% EE-Vorgabe): Technologieoffenheit zulassen - Energieeffizienzpotenziale nutzen\r\n\r\nZusammenfassung\r\nBei der Änderung des § 71 Gebäudeenergiegesetz (GEG) empfehlen wir, Maßnahmen zur Steige-rung der Energieeffizienz des Gebäudes als alternative Erfüllungsoption einzubeziehen, um umfassende Technologieoffenheit zu gewährleisten und unmittelbar wirksame Klimaschutzbeiträge zu generieren. Die Senkung des Energieverbrauchs und der Heizlast der Gebäude verringert die notwendigen Erzeugungskapazitäten u.a. für erneuerbare Energien und reduziert den Bedarf an zusätzlichem Netzausbau und Backup-Kraftwerken.\r\n\r\nAusgangslage\r\nDie Bundesregierung verfolgt das Ziel, die seit 2024 im GEG bestehende Vorschrift, dass neue Heizun-gen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden müssen, technologieoffener zu gestalten. Gleichzeitig besteht die Notwendigkeit, Energie effizient einzusparen, denn: Je weiter der Energiebedarf gesenkt werden kann, desto weniger fossile und erneuerbare Energie muss zur Verfü-gung gestellt werden.\r\nDer politische Fokus auf Wärmepumpen ist nachvollziehbar, da diese die effizienteste Form der Ener-gieumwandlung im Gebäude darstellen, dennoch wurde bei den erwarteten CO2-Einsparungen von zu optimistischen Annahmen ausgegangen. In der Konsequenz können aktuell zur Beheizung von Gebäu-den in Deutschland verbaute Wärmepumpen aufgrund mangelnder ständiger Verfügbarkeit von EE-Strom häufig nicht vollständig klimaneutral betrieben werden. Insbesondere Solarstrom steht in der Heizperiode kaum zur Verfügung und muss dagegen im Sommer bei Überangebot teuer abgeregelt werden, während in der Heizperiode voraussichtlich auch noch in den nächsten Jahren bzw. Jahrzehnten CO2-emittierende fossile Ersatzkraftwerke die notwendige Energie bereitstellen müssen. Auch Grünstrom- oder Biogasverträge sind keine nachhaltige Lösung, da die erneuerbaren Energieträger damit nur bilanziell, aber normalerweise nicht physikalisch im betroffenen Gebäude zur Verfügung stehen.\r\nAuch wenn der Betrieb einer Wärmepumpe grundsätzlich sinnvoll ist: Klimaneutrales Heizen wird da-mit beim aktuellen Strommix nicht erreicht. Für signifikante CO2-Einsparungen muss daher gleichzeitig die Gebäudeenergieeffizienz gesteigert werden. Zudem werden erneuerbare Energien in Deutschland aufgrund des steigenden Bedarfes in Verbindung mit der bis 2045 angestrebten vollständigen Kli-maneutralität auch langfristig knappe Güter bleiben, auch in Anbetracht der Nutzungskonkurrenz zu Elektrisierungsprozesses in der Industrie und dem damit einhergehenden steigenden Bedarf nach erneuerbaren Energieträgern. Gerade weil nicht ausreichend erneuerbare Energieträger für einen voll-ständig dekarbonisierten Betrieb zur Verfügung stehen, ist die Senkung des Energiebedarfs dem Ver-brauch in jedem Fall vorzuziehen – auch, um den ohnehin hohen Bedarf an Stromerzeugungs- und -verteilungskapazitäten zu begrenzen. Die 65%-EE-Vorgabe sollte daher technologieoffen Anreize setzen, auch Energie einzusparen.\r\n\r\nIn folgender Beispielrechnung zeigt sich, welche CO2-Einsparungen durch Wärmepumpen mit dem aktuellen Strommix wirklich erreicht werden können:\r\n- Eine Gasheizung mit 95% Wirkungsgrad soll ersetzt werden. Diese stößt demzufolge bei einem CO2-Faktor von 0,201 kg/kWh (BAFA Informationsblatt 2025) und einem Wirkungsgrad von 95% 0,212 kg CO2/kWh aus (= 0,201 kg CO2/kWh / 95%).\r\n- Der durchschnittliche THG-Emissionswert für Strom in Deutschland liegt bei 0,435 kg/kWh (BAFA Informationsblatt 2025).\r\n- Die von Luft-Wasser-Wärmepumpen nach Stand der Technik erreichten Jahresarbeitszahlen (JAZ) sind abhängig vom energetischen Zustand und der Wärmeübertragung (Fußbodenheizung/Heizkörper) in Gebäuden. Während diese in energieeffizienten Neubauten JAZ von 4,0 und mehr erreichen können, sind lt. GEG und BEG JAZ von 2,5 bzw. 3 bei Heizungstausch in Bestandsgebäuden wünschenswert bzw. notwendig zum Erreichen der Förderfähigkeit. Diese Wärmepumpen erreichen demzufolge für die Erzeugung von einer kWh Wärme die in untenstehender Tabelle dargestellten CO2-Werte bzw. Einsparungen im Vergleich zur Gasheizung (0,212 kg CO2/kWh).\r\n\r\nRechnerische CO2-Einsparung durch Wärmepumpe beim aktuellen Strommix: \r\n\r\nTABELLE\r\n\r\nDiese realen CO2-Einsparwerte durch die Umstellung auf Wärmepumpen im aktuellen Strommix sind damit in älteren Bestandgebäuden vergleichbar mit Einsparungen durch energetische Sanierungen. Wie untenstehende Tabelle (Auszug aus Tab 3 des FIW Berichts FO-2024-04) zeigt, erreicht die jeweilige energetische Einzelmaßnahme mit dem jeweils höchsten Einsparpotential für Raumwärme und Warmwasser in den meisten Gebäudetypen vergleichbare Einsparpotentiale, die der realen Einspa-rung von Wärmepumpen in älteren Bestandsgebäuden entsprechen.\r\n\r\nTABELLE \r\n\r\nVorschlag: Energetische Sanierungsmaßnahmen sollten gleichgewichtet mit Maßnahmen des Heizungswechsels auf das 65%-Ziel angerechnet werden.\r\nDie Bundesregierung hat den Gedanken, die 65%-EE-Vorgabe auch im Sinne der Steigerung der Ener-gieeffizienz zu nutzen, bereits in den aktuellen BEG-Richtlinien Aufnahme der Berücksichtigung von RLT Anlagen mit Wärmerückgewinnung aufgegriffen:\r\n„Der nach den Vorgaben des § 34 GEG berechnete Wärme- und Kälteenergiebedarf des Effizienzhauses muss bei einer EE-Klasse zu einem Mindestanteil von 65 % durch die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien (…) und/oder aus Wärmerückgewinnung von Lüftungsanlagen gedeckt werden.“\r\nRLT-Anlagen mit Wärmerückgewinnung sind aber per Definition kein Einsatz von Erneuerbaren Energien, sondern verringern die Lüftungswärmeverluste – genauso, wie Dämmung oder neue Fenster die Transmissionswärmeverluste reduzieren. Beide Maßnahmen sind demzufolge sinnvolle Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz – und damit zur Verbrauchsminderung – im Gebäude.\r\nAus diesem Grund sollten Effizienzmaßnahmen gleichberechtigt als alternative Erfüllungsoptionen für die 65%-EE-Vorgabe angerechnet werden. Dies wäre auch ein wirksamer Beitrag zum Grundsatz „Efficiency First“ und würde dem Anspruch der Bundesregierung hinsichtlich Technologieoffenheit gerecht werden.\r\nEs wird deshalb vorgeschlagen, die Energieeinsparung durch Effizienzmaßnahmen in Abhängigkeit vom Energieeinsparpotenzial der Maßnahme beim vorgeschriebenen EE-Anteil zu berücksichtigen. Dadurch werden wirksame Anreize für die Energieeinsparung und Verbrauchssenkung gesetzt, dauerhafte Kostenrisiken, z. B. bei Mietern, minimiert und die Verschwendung fossiler und erneuerbarer Energien vermieden. Hierzu werden pauschale Faktoren für unterschiedliche Effizienzmaßnahmen vorgeschlagen. Analog zu dem in der oberen Tabelle dargestellten Energieeinsparpotenzial könnte eine Anrechnung auf die 65% EE-Vorgabe wie folgt zugelassen werden:\r\n\r\nTABELLE\r\n\r\nDiese Faktoren orientieren sich an der typischen durch Effizienzmaßnahmen erzielbaren Heizenergieeinsparung bei Wohngebäuden. Jede Effizienzsteigerung ist ein Beitrag zum sparsamen Umgang mit Energie und sollte daher anrechenbar sein.\r\n\r\nFazit\r\nDie Verknüpfung der EE-Vorgabe beim Heizungstausch mit Effizienzmaßnahmen wie z.B. der energetischen Modernisierung der Gebäudehülle (Senkung des Transmissionswärmeverlustes) bietet einen wirksamen Anreiz zur dauerhaften Senkung des Energiebedarfs. Da erneuerbare Energieträger auf lange Sicht knapp und begehrt sein und, zusammen mit den benötigten Netzkapazitäten, jetzt und in Zukunft nicht ausreichend zur Verfügung stehen werden, ist die Senkung des Energieverbrauchs auch im volkswirtschaftlichen Interesse. Zudem drohen bei der Umstellung auf erneuerbare Energien ohne entsprechende verbrauchssenkende Maßnahmen erhebliche Risiken im Hinblick auf die Kosten und die dauerhafte Versorgungssicherheit in Deutschland.\r\n\r\nMit dem vorgeschlagenen Konzept wird ebenfalls vermieden, dass neu eingebaute Heizungen und Wärmepumpen überdimensioniert werden müssen und damit ineffizient betrieben werden, wenn das Gebäude erst später energetisch modernisiert wird. Wenn zuerst energetisch modernisiert wird, kann eine „kleinere“ Wärmepumpe eingebaut werden, was die Investitionssumme und den Verbrauch über die gesamte Nutzungsdauer entscheidend verringert."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023836","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/4b/727910/Stellungnahme-Gutachten-SG2604270015.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME \r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie     \r\n„Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“\r\nvom 09.04.2026\r\n\r\nAls Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e.V. (VDPM), der die führenden Hersteller von Fassaden- und Innendämmsystemen, Außen- und Innenputzen, Mauermörtel, Estrichen und Bodensystemen repräsentiert, begrüßen wir die Möglichkeit der Stellungnahme zum Artikelgesetz zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG), Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) sowie zur Änderung diverser Verordnungen. \r\n\r\nGleichwohl ist die Konsultationsfrist zur schriftlichen Stellungnahme binnen sechs Arbeitstagen zu kurz, um vor dem Hintergrund einer Vielzahl von geplanten Änderungen im EnEfG und EDL-G vertiefter Stellung zu nehmen. Die Regierungskoalition hatte im Sinne guter Gesetzgebung Konsultationsfristen von vier Wochen und einen Praxis-check vorgesehen.  Dieser Vorgabe entspricht die Fristsetzung bei Weitem nicht. \r\n\r\nZudem ist es nicht nachvollziehbar, dass es sich bei dem vorliegenden Referentenentwurf (RefE) um einen innerhalb der Bundesregierung noch nicht final abgestimmten Entwurf handelt. Für eine ressortabgestimmte Vorlage hat es nach Vorlage des letzten RefE zur Änderung des EDL-G und EnEfG von April 2024  und nach Bildung der Regierungskoalition im Mai 2025 schließlich hinreichend Zeit gegeben. Vor diesem Hintergrund erschließt sich die kurze Frist zu Stellungnahme noch weniger.\r\n\r\nErschwerend kommt für eine holistische Betrachtung des RefE hinzu, dass sich bis heute die Koalitionsfraktionen lediglich auf Eckpunkte für ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) verständigt haben, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen soll. Noch ist deshalb keine verständige Würdigung dessen möglich, was nach den Inhalten des neuen GMG von der Energieeffizienz möglicherweise als ein „Mehr“ geleistet wer-den muss; insbesondere, wenn nach dem Wunsch der Regierungskoalition das neue GMG „technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher“ ausgestaltet werden soll. Mit dem Abschaffen des Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten steigt der Druck auf die Energieeffizienz, da Energie- und CO2-Verbrauch weiterhin gesenkt werden müssen. Zentraler Hebel, um die Emissionslücke im Gebäudebereich zu schließen, wird die energetische Sanierung sein. \r\n\r\nInsofern sind die folgenden Anmerkungen des VDPM – insbesondere zum EnEfG-Änderungsgesetz – im Lichte dieser Vorbemerkungen zu betrachten:  \r\n\r\n\r\nÄnderung des EnEfG (Artikel 1)\r\n\r\nDas EnEfG soll mit dem vorliegenden RefE Anforderungen der neugefassten Energieeffizienzrichtlinie (Energy Efficiency Directive – EED)  in nationales Recht umsetzen. Zugleich sollen laut RefE Vorschriften des EnEfG, die über die EED hinausgehen, auf das nach EU-Recht erforderliche Mindestmaß zurückgeführt werden.\r\n\r\n§ 1 – Zweck des Gesetzes\r\n\r\nIm geänderten Absatz 1 Satz 1 des § 1 streicht der Entwurf im Zweck des Gesetzes die „Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs“ weist damit der „Steigerung der Energieeffizienz“ eine klarere programmatische Bedeutung zu als noch im EnEfG v. 13.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309). Dies ist begrüßenswert.\r\n\r\nIndem die „Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft“ zudem neu vorangestellt wird, wird nicht nur die enge Verbindung der Energieeffizienz zu der energiepolitischen Zieltrias der Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit noch deutlicher herausgearbeitet. Zudem wird Energieeffizienz als wichtiger Beitrag zur wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit anerkannt. Dies ist ebenso begrüßenswert.\r\n\r\n§ 1 Abs. 1 S. 2 wird im RefE gestrichen. Satz 2 EnEfG v. 13.11.2023 führt zum weiteren Zweck des Gesetzes aus. Hiernach soll das EnEfG zur Erreichung der nationalen Effizienzziele beisteuern sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben gewährleisten.  Diese Streichung der „Metaziele“ erschließt sich mangels weiterer Ausführungen in der Gesetzesbegründung nicht und sollte überdacht werden.\r\n\r\nDurch die Streichung von § 1 Abs. 2 EnEfG v. 13.11.2023 entfällt die bisherige Berichtspflicht. § 1 Abs. 2 legt bisher fest, dass der Deutsche Bundestag mit einem Rechenschaftsbericht jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode von der Bundesregierung über die Erreichung der Energieeffizienzziele nach § 4 und der weiteren Zwecke des Gesetzes nach Abs. 2 informiert werden soll. Unter dem Aspekt des Bürokratieabbaus und der damit verbunden Kosteneinsparung ist diese Streichung nachvollziehbar. Gleich-wohl nimmt sich der Gesetzgeber damit seine parlamentarische Kontrollmöglichkeit. \r\n\r\n\r\n§ 2 – Anwendungsbereich\r\n\r\nDer Anwendungsbereich wird unter Nummer 1 neu gefasst, wonach dies Gesetz „den Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle“ regeln soll.\r\n\r\nMit dem vorliegenden RefE ist es somit geplant, das Leitprinzip „Energy Efficiency First“ rechtsverbindlich in § 2 (und in § 5 Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle), zu verankern. Dies ist zu begrüßen, da die Neufassung der EED die Implementierung dieses Leitprinzips von den EU-Mitgliedstaaten fordert. Der RefE setzt damit eine der Anforderungen aus der EED zur richtlinienkonformen Umsetzung um und nimmt Hinweise aus dem Schrifttum zur EnEfG-Novelle auf. \r\n\r\nIn der Begleitmail zur Übersendung des RefE wird ausgeführt, dass „der Anwendungsbereich an die Vorgaben der EED angepasst wird, dies betrifft § 3 EnEfG“. Wir gehen davon aus, dass § 2 gemeint ist und es sich hier lediglich um ein Büroversehen handelt.\r\n\r\n\r\n§ 3 – Begriffsbestimmungen\r\n\r\nBei den Begriffsbestimmungen bedarf es einer inhaltlichen Abstimmung u. a. mit den Vorschriften des EDL-G. Hierauf hatte der VDPM bereits in seiner Stellungnahme vom 03.04.2024 hingewiesen.  Aufgrund der verkürzten Frist zur Stellungnahme kann an dieser Stelle nicht weiter vertieft auf einen Paragrafen-Abgleich eingegangen werden.\r\n\r\n\r\n§ 4 – Energieeffizienzziele \r\n\r\nLaut RefE gilt § 4 – Energieeffizienzziele unverändert fort. In der Inhaltsübersicht der beigefügten Synopse ist unter § 4 der „Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle“ eingefügt. Wir gehen davon aus, dass es sich ebenfalls um ein Büroversehen handelt.\r\n\r\n\r\n§ 5 – Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle\r\n\r\nMit dem RefE ist es geplant, das Leitprinzip „Energy Efficiency First“ rechtsverbindlich in § 5 – Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle, zu verankern. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen, da die Neufassung der EED die Implementierung dieses Leitprinzips von den EU-Mitgliedstaaten fordert. \r\n\r\nDamit folgt Deutschland anderen EU-Mitgliedsstaaten wie Österreich, die im Zuge der Novelle zum Bundes-Energieeffizienzgesetz  die Stärkung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu einer der wesentlichen Zielsetzungen erhoben haben. \r\n\r\nHier ist die Anforderung in Abs. 1 nun deutlich formuliert, nach dem die Bundesrepublik Deutschland bei energiepolitisch relevanten Entscheidungen den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ entsprechend den Vorgaben von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu berücksichtigen hat.\r\n\r\nEine begrüßenswerte Klarstellung ist zudem in der Begründetheit zu § 5 Abs. 1 zum Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ festgehalten, wonach es sich um einen über-geordneten Grundsatz handelt, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, auf allen Ebenen Berücksichtigung finden soll.\r\n\r\nDie EU-Kommission hat in ihren Erwägungsgründen zu Art. 3 EED festgehalten, dass der Grundsatz sowohl im Energie- als auch im Nichtenergiesektor zu berücksichtigen ist. Das umfasst neben dem Energiesektor auch andere Sektoren wie Gebäude, Verkehr, Wasser, Informations- und Kommunikationstechnologie, Landwirtschaft und Finanzen, sofern diese Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben. Zur Klarstellung könnte die Begründung in der Spezifikation zu § 5 Abs. 1 noch entsprechend ergänzt werden.\r\n\r\nNeben der vorgesehenen gesetzlichen Verankerung des „Efficiency First“-Ansatzes ist im Zuge der Änderung des EnEfG auch empfehlenswert, Ansätze zur Operationalisierung des Grundsatzes mit auf den Weg zu bringen. \r\n\r\nDie Kommission hatte im Jahr 2021 eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten  gerichtet, die auf den in der EED festgelegten Anforderungen aufbaut und von der sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Grundsatzes in die Praxis leiten lassen sollen.  Darauf aufbauend hat die EU-Kommission im Jahr 2024 eine Empfehlung mit Leitlinien für die Auslegung von Art. 3 der EED 2023 bekannt gegeben.  Diese Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Auslegung von Art. 3 bei der Umsetzung in ihr nationales Recht geben.  \r\n\r\nIm Übrigen sollte der RefE in der weiteren Bearbeitung sicherstellen, dass die Vorschriften des in Artikel 3 EED festgelegten Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ in der Gesetzesnovelle so umgesetzt werden, dass zweifelsfrei erkennbar ist, in welchem Paragrafen die Umsetzung erfolgen soll: Auf Seite 2, erster Spiegelstrich, unter „Lösung“ ist angegeben, dass der Grundsatz „an die Stelle der Zielvorschriften tritt (§ 4)“.\r\n\r\nZudem gehen wir davon aus, dass im Sinne verständiger Gesetzessystematik der § 5 – Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle unter Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften firmiert und nicht wie in der Synopse unter Abschnitt 2 – Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors aufgeführt wird.\r\n§ 5 a.F. – Einsparung von Endenergie \r\n\r\nIn § 5 werden Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder durch den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ersetzt. Der RefE begründet diese Streichung damit, dass § 5 a.F. keine Entsprechung in der EED habe und damit aus Gründen der Entbürokratisierung gestrichen wird. \r\n\r\nDem können wir uns aus folgenden Gründen nicht anschließen: § 5 a.F. sieht für Bund und Länder allerdings eine Verpflichtung von jährlichen Endenergieeinsparungen in Höhe von mindestens 45 TWh (Bund) bzw. drei TWh (Länder) vor. Hierfür sollen Bund und Länder sogenannte strategische Maßnahmen einführen, mittels derer konkrete Endenergieeinsparmaßnahmen mit einer Lebensdauer bis mindestens Ende des Jahres 2030 bewirkt werden. \r\n\r\nDamit folgt § 5 a.F. europarechtlichen Vorgaben und dient insgesamt der Umsetzung von Art. 8 EED: Danach müssen die Mitgliedstaaten zwischen 2024 und 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen von jährlich rund 1,5 Prozent (1,3 Prozent in den Jahren 2024 und 2025; 1,5 Prozent in den Jahren 2026 und 2027; 1,9 Prozent in den Jahren 2028 bis Ende 2030) gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 01.01.2019 erreichen. \r\n\r\nWir begrüßen die Verankerung der zentralen Aussage „Efficiency First“. Allerdings sollten die zentralen Aussagen und Anforderungen des § 5 a.F. erhalten bleiben. Die nun geplanten Streichungen lehnen wir ab, da die Endenergieeinsparverpflichtung von Bund und Ländern nicht nur eine Vorbildwirkung und eine herausgehobene Bedeutung bei der Erreichung der in § 4 definierten Energieeffizienzziele zukommt, sondern – nach unserer Rechtsauffassung – sehr wohl eine Entsprechung in der EED hat und damit unionsrechtliche Vorgaben erfüllt. \r\n\r\nAuch werden durch die Anpassungen in Abs. 2 und 7 im § 6 (Energieeinsparverpflichtung öffentlicher Einrichtungen) die Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder nicht vollständig geheilt, sodass die Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors durch die geplanten Änderungen in jedem Fall geschwächt wird.\r\n\r\n\r\nÄnderung des EDL-G (Art. 2)\r\n\r\nMit der Änderung des EnEfG sollen auch einige Bestimmungen des EDL-G geändert werden, die überholt sind, da entweder die in den Vorschriften genannten Fristen ab-gelaufen sind oder die Bestimmungen der Umsetzung von Vorschriften dienten, die in der Neufassung der EED aufgehoben worden sind. \r\n\r\nDie Umsetzungen sollten aus Gründen der Rechtsklarheit mit den bereits existenten Vorschriften abgestimmt sein. Es bedarf insofern insbesondere eines Abgleiches u. a. mit den Vorschriften des EnEfG. Hier sollte insbesondere bei § 2 Begriffsbestimmun-gen EDL-G auf eine inhaltliche Abstimmung bei den Definitionen geachtet werden. Aufgrund der verkürzten Frist zur Stellungnahme kann an dieser Stelle nicht weiter vertieft auf einen Paragrafen-Abgleich eingegangen werden.\r\n\r\n\r\nSchlussbemerkung Umsetzungsfristen \r\n\r\nMit neugefasste EED ist am 10.10.2023 in Kraft getreten. Eine vollständige Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht hätte bis zum 11.10.2025 erfolgen müssen.\r\n\r\nMit Blick auf anstehende Stichtage im geltenden Recht des EnEfG ist ein schneller Abschluss der Novellierung erforderlich (u.a. Umsetzungspläne für Endenergieeinsparmaßnahmen gemäß § 9 EnEfG).\r\n\r\nMit einem schnellen Abschluss der Novellierung würde der RefE eines „Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ auch der Zielsetzung seines selbst gewählten Titels aus dem Artikelgesetz nachkommen.\r\n\r\n\r\nBerlin, 17.04.2026\r\n\r\nLars Jope\r\nHauptgeschäftsführer\r\nVerband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e.V.\r\nReinhardtstraße 14, 10117 Berlin\r\nTelefon 030 4036707 58, mobil 01525 9112502\r\nlars.jope@vdpm.info, www.vdpm.info\r\n\r\nDer VDPM ist unter der Registernummer 042 im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung registriert.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-17"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}