{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:18:49.335+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000008","registerEntryDetails":{"registerEntryId":72304,"legislation":"GL2024","version":57,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000008/72304","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/2b/693291/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000008-2026-02-11_15-20-22.pdf","validFromDate":"2026-02-11T15:20:22.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-16T15:32:41.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-02T13:23:17.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-08T10:55:01.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-01-06T19:13:34.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-11T15:20:22.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":72304,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/72304","version":57,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-11T15:20:22.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-16T15:32:41.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71541,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/71541","version":56,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-11T15:00:27.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-11T15:20:22.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69636,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/69636","version":55,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-23T09:38:42.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-11T15:00:27.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69460,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/69460","version":54,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-16T08:39:16.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-23T09:38:42.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68100,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/68100","version":53,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-15T07:15:11.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-16T08:39:16.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68099,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/68099","version":52,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-20T09:21:36.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-15T07:15:11.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66522,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/66522","version":51,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-10T09:24:25.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-20T09:21:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66508,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/66508","version":50,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-09T16:56:37.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-10T09:24:25.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66177,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/66177","version":49,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-01T13:43:04.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-09T16:56:37.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65782,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/65782","version":48,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-26T08:39:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-01T13:43:04.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65659,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/65659","version":47,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-24T12:46:19.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-26T08:39:53.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":61707,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/61707","version":46,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-10T08:15:07.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-24T12:46:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56556,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/56556","version":45,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-25T11:02:24.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-10T08:15:07.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56555,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/56555","version":44,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-02T13:25:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-25T11:02:24.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":55983,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/55983","version":43,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-02T13:23:17.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-02T13:25:41.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":55950,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/55950","version":42,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-19T16:43:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-02T13:23:17.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53987,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/53987","version":41,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-29T09:28:25.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-19T16:43:42.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52234,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/52234","version":40,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-25T11:20:53.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-29T09:28:25.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50626,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/50626","version":39,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-18T12:28:16.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-25T11:20:53.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49754,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/49754","version":38,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-28T09:00:21.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-18T12:28:16.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49203,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/49203","version":37,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-16T11:41:34.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-28T09:00:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47858,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/47858","version":36,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-12T09:27:35.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-16T11:41:34.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47199,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/47199","version":35,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-02T12:22:14.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-12T09:27:35.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46426,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/46426","version":34,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-08T08:55:47.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-02T12:22:14.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46425,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/46425","version":33,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-08T08:45:57.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-08T08:55:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46111,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/46111","version":32,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-31T10:53:42.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-08T08:45:57.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45816,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/45816","version":31,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-24T15:42:47.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-31T10:53:42.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45707,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/45707","version":30,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-23T14:30:34.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-24T15:42:47.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45645,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/45645","version":29,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-22T10:23:15.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-23T14:30:34.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45615,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/45615","version":28,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-18T13:02:19.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-22T10:23:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45560,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/45560","version":27,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-17T12:16:51.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-18T13:02:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45100,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000008/45100","version":26,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-08T10:55:01.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-17T12:16:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"TÜV-Verband e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+4930760095400","emails":[{"email":"berlin@tuev-verband.de"}],"websites":[{"website":"www.tuev-verband.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Friedrichstraße","streetNumber":"136","zipCode":"10117","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Bühler","firstName":"Joachim","function":"Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Stenkamp","firstName":"Dirk","function":"stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Fübi","firstName":"Michael","function":"Vorsitzender des Präsidiums","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Bühler","firstName":"Joachim","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Stenkamp","firstName":"Dirk","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Fübi","firstName":"Michael","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Küller","firstName":"Mark","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Göbelt","firstName":"Richard","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Roy","firstName":"Linda","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Gronau","firstName":"Rainer","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hovehne","firstName":"Fee","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Dinkler","firstName":"Hermann","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schneider","firstName":"Frank","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Schröer","firstName":"Alexander","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Blohm","firstName":"Ingo","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Siegl","firstName":"André","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Petrich","firstName":"Juliane","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Fliehe","firstName":"Marc","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Tautorus","firstName":"Claudia","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Pflumm","firstName":"Daniel","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kröhnert","firstName":"Johannes","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Gilroy","firstName":"Patrick","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Brand","firstName":"Eike","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Zalwert","firstName":"Robin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Zaneta","firstName":"Fanni","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Sürig","firstName":"Maria","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Skugoreva","firstName":"Elena","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":14,"totalCount":14,"dateCount":"2023-12-31"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"TIC Council, www.tic-council.org"},{"membership":"European Transport Safety Council (ETSC), www.etsc.eu"},{"membership":"International Motor Vehicle Inspection Committee (CITA), www.citainsp.org"},{"membership":"International Commission of Driver Testing (CIECA), www.cieca.eu"},{"membership":"Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), www.bdi.eu"},{"membership":"Deutsches Institut für Normung (DIN), www.din.de"},{"membership":"Deutsche Verkehrswacht e.V., www.deutsche-verkehrswacht.de"},{"membership":"Deutsches Verkehrsforum e.V., www.verkehrsforum.de"},{"membership":"Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. (DVR), www.dvr.de"},{"membership":"EUROLAB Deutschland, www.eurolab-d.de"},{"membership":"Verband für Anlagentechnik und IndustrieService e.V. (VAIS), www.vais.de"},{"membership":"Institut für Sachverständigenwesen (IfS), www.ifsforum.de"},{"membership":"VGB PowerTech, www.vbg.org"},{"membership":"Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK), www.kfzgewerbe.de"},{"membership":"Global Battery Alliance, www.globalbattery.org"},{"membership":"International Alliance for Mobility Testing and Standardization (IAMTS), www.iamts.org "},{"membership":"Allianz für Cybersicherheit, www.allianz-fuer-cybersicherheit.de"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_TRADE_ASSOC","de":"Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein","en":"Trade association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AEROSPACE","de":"Luft- und Raumfahrt","en":"Aerospace"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ENERGY_NUCLEAR","de":"Atomenergie","en":"Nuclear power"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Medizinprodukte"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_SHIPPING","de":"Schifffahrt","en":"Shipping"}],"activityDescription":"Der TÜV-Verband e.V. unterstützt seine Mitglieder bei der Erbringung ihrer unabhängigen und neutralen Dienstleistungen wie Beratung, Testen, Prüfung, Zertifizierung und Ausbildung auf den Gebieten technische Sicherheit, Qualität, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit. Der Verband vertritt die Mitgliederinteressen in den gemeinsamen Angelegenheiten auf vorgenannten Gebieten gegenüber Politik, Regierungen, Gesetzgebung, Ministerien, Wirtschaftskreisen, Verbänden und der Öffentlichkeit.\r\n\r\nZur Erfüllung dieses Satzungsauftrages übernimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben:\r\na) auf die Einheitlichkeit in der Handhabung der technischen Dienstleistungen auf allen relevanten Gebieten hinzuwirken, die dabei gewonnenen Erfahrungen zu sammeln und den beteiligten Stellen zugänglich zu machen (Technischer Erfahrungsaustausch),\r\nb) bei der Gestaltung von Gesetzen und Normen aktiv mitzuwirken,\r\nc) Regeln, Richtlinien und Empfehlungen zu erarbeiten,\r\nd) die zuständigen Parlamente, Ministerien, Gremien und andere in Frage kommende Stellen in Deutschland und in der Europäischen Union bei der einschlägigen Gesetz- und Vorschriftengebung mit dem Ziel der Wahrung eines hohen technischen Sicherheits- und Qualitätsniveaus zu beraten,\r\ne) am Aufbau und Betrieb nationaler und internationaler Prüf-, Zertifizierungs- und Akkreditierungssysteme, auch durch Übernahme von Aufgaben, aktiv mitzuwirken,\r\nf) die die Gemeinschaft der Mitglieder oder einzelne Mitgliedergruppen interessierenden und/oder berührenden Angelegenheiten im gesellschaftlichen, medialen und wirtschaftlichen Umfeld durch die Vertretung gemeinsamer Positionen der Mitglieder wahrzunehmen,\r\ng) uneigennützig dem Gesamtwohl im Bereich der Technik zu dienen.\r\n\r\nZur Erfüllung vorgenannter Aufgabe erbringt der Verband u. a. folgende Leistungen für seine Mitglieder:\r\na) Informationen und Berichte über mitgliederrelevante Gesetzes-, Verordnungs- und Richtlinienvorhaben,\r\nb) Informationen und Berichte über Aktivitäten im Rahmen der Wahrnehmung politischer Interessenvertretung,\r\nc) Informationen und Berichte über aktuelle Ereignisse und wesentliche Entwicklungen in Verbandsangelegenheiten,\r\nd) Erarbeitung von Stellungnahmen und Positionspapieren zu mitgliederrelevanten Themen und Legislativvorhaben,\r\ne) Informations- und Schulungsveranstaltungen,\r\nf) Beratung der Mitglieder im Zusammenhang mit den seitens des Verbandes angebotenen Leistungen,\r\ng) Aufgreifen von mitgliederrelevanten Themen und Einrichtung entsprechender Diskussionsplattformen sowie Bündelung gemeinsamer Interessen,\r\nh) Bereitstellung und Einrichtung von Gremien zu mitgliederrelevanten Sachgebieten,\r\ni) Unterstützung der Mitglieder bei der gemeinsamen Entwicklung von technischen Standards, Produkten und Dienstleistungen.\r\n\r\nZur Erfüllung dieser Zwecke und Ziele betreibt der TÜV-Verband Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes gegenüber allen Personen, Organisationen und Institutionen im Sinne von § 1 Nr. 1 und 2 LobbyRG. Der TÜV-Verband erstelle dafür Positionen, führt Gespräch, pflegt Kontakte, beteiligt sich an öffentlichen Diskussionen und organisiert Veranstaltungen und (fachliche) Austauschmöglichkeiten in unterschiedlichen Formaten. \r\n\r\nDer TÜV-Verband organisiert die Interessengemeinschaft der Benannten Stellen für Medizinprodukte in Deutschland (Registernummer R006602), ..."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":5.92},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":1100001,"to":1110000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"},{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","publicAllowances":[{"name":"Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":70001,"to":80000},"description":"50% Zuschuss zum Projekt Testing and Experimentation Facility for Health AI and Robotics (TEF Health - https://tefhealth.eu/home)"},{"name":"Europäische Union/Europäische Kommission - DG Communications Networks, Content and Technology","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel, Belgien","publicAllowanceEuro":{"from":70001,"to":80000},"description":"50% Zuschuss zum Projekt Testing and Experimentation Facility for Health AI and Robotics (TEF Health - https://tefhealth.eu/home)"}]},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":3650001,"to":3660000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"TÜV SÜD AG"},{"name":"TÜV NORD AG"},{"name":"TÜV Rheinland AG"}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/fc/693286/Jahresabschluss-zum-31-12-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":58,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003045","title":"Auslegung und Umsetzung der Medizinprodukteverordnung (MDR) - 2017/745/EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable nationale und europäische Umsetzung der Anforderungen der MDR bzw. der ihr nachgelagerten Rechtsakte im Sinne der Patientensicherheit, eines funktionieren Binnenmarktes und dem System der unabhängigen Drittprüfung / Benannten Stellen. Außerdem soll die Politik und Verwaltung für relevante Themen und Herausforderungen bei der konkreten Umsetzung der MDR sensibilisiert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Medizinprodukte"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003046","title":"Auslegung und Umsetzung der In-vitro-Diagnostika-Verordnung (IVDR) - 2017/746/EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable nationale und europäische Umsetzung der Anforderungen der IVDR bzw. der ihr nachgelagerten Rechtsakte im Sinne der Patientensicherheit, eines funktionieren Binnenmarktes und dem System der unabhängigen Drittprüfung / Benannten Stellen. Außerdem soll die Politik und Verwaltung für relevante Themen und Herausforderungen bei der konkreten Umsetzung der MDR sensibilisiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Medizinprodukte","shortTitle":"MPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpg"},{"title":"Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte","shortTitle":"MPDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpdg"},{"title":"Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten","shortTitle":"MPBetreibV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpbetreibv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Medizinprodukte"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003047","title":"Auslegung und Anpassung der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Bekanntgabeverordnung","printingNumber":"615/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0615-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erste-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-bekanntgabeverordnung/318604","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Bekanntgabeverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-03-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/41_bimsch_aendv/Entwurf/41_bimsch_aendv_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verordnung-zur-aenderung-der-bekanntgabeverordnung"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Betreiber von Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung müssen ihre Anlagen vor Cyberangriffen schützen. Die zuständigen Behörden prüfen die Einhaltung dieser Pflichten, unterstützt von qualifizierten Sachverständigen (SV). Laut 41. BImSchV werden 18 Fachgebiete für Sachverständige definiert, ein Bereich für Cybersicherheit fehlt. Auch erschweren die geplanten Regelungen eine schnelle, flächendeckende Verfügbarkeit entsprechender Sachverständiger. Der TÜV-Verband fordert daher die Anerkennung der Fachkunde „Prozessleittechnik – CyberSecurity (IT/OT)” ohne anlagenbezogene Fachkunde, eine Übergangsfrist von 36 Monaten für die Zulassung dieser SV und vereinfachte Regelungen für die ressortübergreifende Behandlung von Cybersicherheit zur Förderung von Synergien in behördlichen Verfahren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003048","title":"Auslegung und Anpassung des NIS2UmsuCG im Sinne des Verbraucherschutzes und der Prüfstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Diskussionspapier des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland (20. WP)","publicationDate":"2023-09-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-UmsetzungWirtschaft_DisP.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/diskussionspapier-NIS-2-umsetzung.html"}]},"description":"Das NIS2UmsuCG (NIS2-Umsetzungsgesetz) dient der Umsetzung der EU-Richtlinie NIS2 in nationales Recht. Ziel ist es, die Cybersicherheit in der EU zu verbessern. Das Gesetz erhöht die Anforderungen an die Cybersicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten für Unternehmen und Behörden. Es legt verbindliche Sicherheitsstandards fest und stärkt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Dies soll helfen, Cyberangriffe besser zu erkennen, abzuwehren und deren Auswirkungen zu minimieren. Der TÜV-Verband setzt sich hier im Sinne der Cyber-Resilienz für ein möglichst hohes Sicherheitsniveau und eine praktikable Umsetzung für  die Prüfstellen ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003049","title":"Entwurf eines Leitfadens für die §29 StVZO-Untersuchung für autonome Fahrzeuge nach AFGBV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für autonome Fahrzeuge wird gemäß AFGBV eine verkürzte 6monatige Frist zur HU festgeschrieben. Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO wird gemäß der Vorgabenrichtlinie auf Basis vom Hersteller bereitzustellender Prüfvorgaben von den Prüforganisationen durchgeführt. Aufgrund der hohen Komplexität der autonomen Fahrzeuge und neuer Hersteller, die ggfs. nicht oder noch nicht in der Lage sind entsprechende Prüfvorgaben für die HU an die Zentrale Stelle zu übermitteln, gilt es für diese Fälle ergänzende Prüfverfahren/-inhalte zu beschreiben, die den Nachweis der Verkehrssicherheit & Vorschriftsmäßigkeit dieser Fzg. erbringen. Es gilt durch den Verordnungsgeber zu prüfen, ob der erarbeitete Leitfaden eine Hilfestellung für autonome Fzg. ohne entsprechende Prüfvorgaben sein kann.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen","shortTitle":"AFGBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003050","title":"Klarstellung des Begriffs Mängelschleife im Zuge der StVZO-Novellierung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"...Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"159/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0159-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-%C3%A4nderung-stra%C3%9Fenverkehrsrechtlicher-vorschriften/310641","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Anfrage des Parlamentskreises Automobiles Kulturgut zur Mängelschleife wurde wie folgt klargestellt: Die StVZO-Novelle der Bundesregierung bestätigte die aktuell gültigen Bestimmungen zur Durchführung der HU. Danach müssen amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen u.a. ein QM-Sstem unterhalten, das mindestens den Anforderungen der DIN 17020:2012 entspricht. Die Norm sichert die Qualität der HU und auch der beigestellten Prüfungen (z. B. AU, sofern diese von einer Kfz-Werkstatt durchgeführt wird). Das Erteilen der HU-Plakette für ein Fzg. mit erheblichen Mängeln, ohne dass sich die untersuchende Person von der Behebung der Mängel überzeugt hat, war und ist weiterhin nicht zulässig, so dass die irreführende Presseberichterstattung zur sogenannten Mängelschleife klargestellt wurde.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","shortTitle":"StVZO 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003051","title":"Umsetzung und Ausgestaltung Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung","printingNumber":"285/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0285-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-aus-und-weiterbildungsf%C3%B6rderung/298212","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung","printingNumber":"138/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0138-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-aus-und-weiterbildungsf%C3%B6rderung/298212","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable nationale Auslegung und Umsetzung des Aus- und Weiterbildungsgesetzes bzw. nachgelagerter und verwandter Rechtsakte sowie deutscher und EU-Initiativen im Bereich beruflicher Weiterbildung (z.B. Nationale Weiterbildungsstrategie, Europäische Qualitätsstandards, EU-2030-Strategie) im Sinne der Stärkung der Weiterbildungskultur in Deutschland und der Verbesserung der Rahmenbedingungen beruflicher Weiterbildungsförderung. Außerdem soll die Politik und Verwaltung für relevante Themen und Herausforderungen bei der konkreten Umsetzung und zukunftsfesten weiteren Ausgestaltung sensibilisiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Berufsbildungsgesetz","shortTitle":"BBiG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003052","title":"Auslegung und Umsetzung des Cyber Resilience Acts im Sinne der Prüfstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (CRA) zielt darauf ab, ein hohes gemeinsames Sicherheitsniveau für solche Produkte innerhalb des EU-Binnenmarkts zu gewährleisten. Sie strebt an, die Cybersicherheitsrisiken zu minimieren, indem sie verbindliche Anforderungen und Standards für Hersteller und Anbieter digitaler Produkte festlegt. Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable nationale und europäische Auslegung und Umsetzung der Anforderungen aus dem CRA bzw. der ihm nachgelagerten Rechtsakte im Sinne des Systems der unabhängigen Drittprüfung und des Verbraucherschutzes. Außerdem sollen Politik und Verwaltung für relevante Themen und die Herausforderungen bei der Umsetzung des CRA sensibilisiert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003053","title":"Auslegung und Anpassung der Durchführungsbestimmungen zum EU AI Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessensvertretung ist eine praktikable nationale und europäische Auslegung und Umsetzung der Anforderungen des AI Act bzw. nachgelagerter Rechtsakte im Sinne eines möglichst hohen Schutzniveaus mit Blick auf die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit von KI-Systemen, insbesondere im Hochrisiko-Bereich wie etwa in der Medizin oder im Verkehr, für einen funktionierenden Binnenmarkt auf Basis des wichtigen Beitrags unabhängiger Drittprüfungen / Benannter Stellen. Außerdem soll die Politik und Verwaltung für relevante Themen und Herausforderungen der konkreten Umsetzung des AI Acts sensibilisiert werden: etwa Festhalten am risikobasierten Ansatz; EU-weite hohe Standards für sichere KI-Systeme; Ausweitung jetziger sektoraler Notifizierung um KI-Aspekt, keine doppelte Notifizierung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"},{"title":"Telemediengesetz","shortTitle":"TMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tmg"},{"title":"Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes","shortTitle":"IFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003054","title":"Evaluierung und ggf. Überarbeitung der DGRL 2014/68/EU im Sinne der notifizierten Stellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU regelt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Druckgeräten im EU-Binnenmarkt. Die EU-Kommission plant eine Evaluierung der Funktionsweise der Richtlinie im Jahr 2024. Auf Basis der Ergebnisse soll darüber entschieden werden, ob die Druckgeräterichtlinie überarbeitet werden soll. Ziel der Interessensvertretung ist es, die Erfahrungen der notifizierten Stellen mit Blick auf die Funktionsweise der Richtlinie sowie ausstehenden Regelungslücken im Evaluations- und Überarbeitungsprozess mit einfließen zu lassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","shortTitle":"GSGV 14 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_14_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003055","title":"Evaluierung und ggf. Überarbeitung der Richtlinie 2014/29/EU im Sinne der notifizierten Stellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Richtlinie über einfache Druckbehälter 2014/29/EU regelt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern im EU-Binnenmarkt. Die EU-Kommission plant eine Evaluierung der Funktionsweise der Richtlinie im Jahr 2024. Auf Basis der Ergebnisse soll darüber entschieden werden, ob die Richtlinie 2014/29/EU überarbeitet werden soll. Ziel der Interessensvertretung ist es, die Erfahrungen der notifizierten Stellen mit Blick auf die Funktionsweise der Richtlinie sowie ausstehenden Regelungslücken im Evaluations- und Überarbeitungsprozess mit einfließen zu lassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","shortTitle":"ProdSG2011V 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003056","title":"Anpassung der Verordnungen GGVSEB, GGAV, GbV, GGKostV, ODV an internationales Gefahrgutrecht 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist eine in der Praxis umsetzbare Anpassung der gefahrgutrechtlichen Verordnungen (GGVSEB, GGAV, GbV, GGKostV, ODV) an die im Zweijahresrhythmus geänderten internationalen Regelungen 2025 (ADR, RID, ADN).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern","shortTitle":"GGVSEB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb"},{"title":"Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter","shortTitle":"GGAV 2002","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ggav_2002"},{"title":"Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter","shortTitle":"GGKostV 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ggkostv_2013"},{"title":"Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung","shortTitle":"ODV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/odv"},{"title":"Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen","shortTitle":"GbV 2011","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_SHIPPING","de":"Schifffahrt","en":"Shipping"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003057","title":"Auslegung und Umsetzung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable Auslegung und Umsetzung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) im Sinne des Gewässerschutzes sowie die Anwendbarkeit durch die Sachverständigen der nach der AwSV anerkannten Sachverständigenorganisationen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen","shortTitle":"AwSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003058","title":"Auslegung und Umsetzung der §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable Auslegung und Umsetzung der §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz im Sinne des Gewässerschutzes sowie die Anwendbarkeit durch die Sachverständigen der nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) anerkannten Sachverständigenorganisationen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003059","title":"Auslegung und Umsetzung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable Auslegung und Umsetzung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Arbeits- und Drittschutzes sowie die Anwendbarkeit durch die Sachverständigen der nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) anerkannten zugelassenen Überwachungsstellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen","shortTitle":"ÜAnlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003060","title":"Auslegung und Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable Auslegung und Umsetzung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Arbeits- und Drittschutzes sowie die Anwendbarkeit durch die Sachverständigen der nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) anerkannten zugelassenen Überwachungsstellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln","shortTitle":"BetrSichV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003061","title":"Auslegung und Umsetzung der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable Auslegung und Umsetzung der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des Personen- und Umweltschutzes sowie die Anwendbarkeit durch die Sachverständigen der nach dieser Verordnung anerkannten Prüfstellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen","shortTitle":"RohrFLtgV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rohrfltgv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003062","title":"Zulassung von unabhängigen Prüfdienstleistern bei der nationalen Umsetzung der CSRD","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Corporate Sustainabability Reporting Directive  verpflichtet die Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen und einer Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte können neben Wirtschaftsprüfern auch andere sog. unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zugelassen werden. Der TÜV-Verband setzt sich für deren Zulassung und damit Öffnung des Prüfungsmarkts ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003063","title":"Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) an die EU-Sorgfaltspflichten-Richtlinie ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die neue EU-Sorgfaltspflichten-Richtlinie (COM(2022) 71 final) muss in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland existiert mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bereits eine ähnliche Gesetzgebung. Diese muss entsprechend angepasst werden. \r\nZiel der Interessenvertretung ist eine praktikable nationale Auslegung und Umsetzung der Anforderungen der europäischen Sorgfaltspflichten-Richtlinie und dabei insb. die Rolle unabhängiger Prüforganisationen. Außerdem soll die Politik und Verwaltung für relevanten Themen und Herausforderungen bei der konkreten Umsetzung der EU-Sorgfaltspflichten-Richtline sensibilisiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003064","title":"Evaluierung und ggf. Überarbeitung der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU im Sinne der Benannten Stellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU regelt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Aufzügen im EU-Binnenmarkt. Die EU-Kommission plant eine Evaluierung der Funktionsweise der Richtlinie im Jahr 2024. Auf Basis der Ergebnisse soll darüber entschieden werden, ob die Aufzugsrichtlinie überarbeitet werden soll. Ziel der Interessensvertretung ist es, die Erfahrungen der Benannten Stellen mit Blick auf die Funktionsweise der Richtlinie sowie ausstehenden Regelungslücken im Evaluations- und Überarbeitungsprozess mit einfließen zu lassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","shortTitle":"ProdSG2011V 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003065","title":"Auslegung und Umsetzung des Cyber Resilience Acts im Sinne der Prüfstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (CRA) zielt darauf ab, ein hohes gemeinsames Sicherheitsniveau für solche Produkte innerhalb des EU-Binnenmarkts zu gewährleisten. Sie strebt an, die Cybersicherheitsrisiken zu minimieren, indem sie verbindliche Anforderungen und Standards für Hersteller und Anbieter digitaler Produkte festlegt. Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable nationale und europäische Auslegung und Umsetzung der Anforderungen aus dem CRA bzw. der ihm nachgelagerten Rechtsakte im Sinne des Systems der unabhängigen Drittprüfung und des Verbraucherschutzes. Außerdem sollen Politik und Verwaltung für relevante Themen und die Herausforderungen bei der Umsetzung des CRA sensibilisiert werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003066","title":"Auslegung und Umsetzung der Maschinen-Verordnung (EU) 2023/1230 im Sinne der Benannten Stellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 regelt das Inverkehrbringen von Maschinen im EU-Binnenmarkt, und ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ziel der Interessensvertretung ist eine praktikable nationale und europäische Auslegung und Umsetzung der Anforderungen aus der Maschinenverordnung im Sinne des Systems der unabhängigen Drittprüfung und des Verbraucherschutzes. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)","shortTitle":"GSGV 9","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_9"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003067","title":"Anpassung der nationalen Produktsicherheitsgesetzgebung (ProdSG) an die neue EU-Spielzeugverordnung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die neue EU-SpielzeugVO (COM(2023)462) muss zwar nicht in nationales Recht umgesetzt werden, erfordert aber ggf. eine Anpassung der bisherigen nationalen Umsetzung der gelten EU-Spielzeugrichtlinie. \r\nZiel der Interessenvertretung ist eine praktikable nationale und europäische Auslegung und Umsetzung der Anforderungen der europäischen Spielzeugverordnung bzw. der nachgelagerten Rechtsakte im Sinne der Sicherheit von Verbraucher:innen, eines funktionierenden BInnenmarktes und dem System der unabhänigen Drittprüfung (Benannten Stellen). Außerdem soll die Politik und Verwaltung für relevanten Themen und Herausforderungen bei der konkreten Umsetzung der Europäischen Spielzeugverordnung sensibilisiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt","shortTitle":"ProdSG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021"},{"title":"Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)","shortTitle":"GPSGV 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gpsgv_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003068","title":"Überarbeitung der Normungsverordnung (EU) Nr. 1025/2012 - europäischer Einfluss in globaler Normung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Normungsverordnung (EU) Nr. 1025/2012 soll evaluiert werden und eine mögliche Überarbeitung sondiert werden.\r\nZiel der Interessenvertretung ist eine praktikable und effiziente Normung in der EU unter Beteiligung aller interessierten Kreise und unter Berücksichtigung aktueller EUGH-Urteile (James Elliot und Malamud) mit Blick auf harmonisierte Normen.\r\nAußerdem soll die Politik und Verwaltung für relevanten Themen und Herausforderungen bei der konkreten Umsetzung der NormungsVO sensibilisiert werden.    ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003070","title":"Auslegung und Umsetzung der Funkanlagen-Richtlinie 2014/53/EU im Sinne der Benannten Stellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Funkanlagen-Richtlinie 2014/53/EU regelt die grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen für das Inverkehrbringen im EU-Binnenmarkt. Begleitend dazu werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 konkrete Kategorien von Funkanlagen definiert, für die die in Artikel 3 Absatz 3 gestellten Anforderungen, insbesondere zur Cybersicherheit, gelten. Ziel der Interessensvertretung ist eine praktikable nationale und europäische Auslegung und Umsetzung der Anforderungen aus der Funkanlagen-Richtlinie im Sinne des Systems der unabhängigen Drittprüfung und des Verbraucherschutzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt","shortTitle":"FuAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fuag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003071","title":"Anpassung der ProdSG an die neue GPSR ((EU) 2023/988) - Anforderungen für GS-Stellen anpassen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"231/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0231-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-produktsicherheitsgesetzes-und-weiterer-produktsicherheitsrechtlicher-vorschriften/312304","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die neue Verordnung ((EU) 2023/988) über die allgemeine Produktsicherheit, sowie ihre künftigen Umsetzungs- und delegierten Rechtsakte müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden, erfordern aber ggf. eine Anpassung des bisherigen nationalen Produktsicherheitsrechts (ProdSG).\r\nZiel der Interessenvertretung: praktikable nationale und europäische Auslegung und Umsetzung der Anforderungen der Allgemeinen ProduktsicherheitsVO bzw. der nachgelagerten Rechtsakte im Sinne der Sicherheit von Verbraucher:innen, eines funktionierenden Binnenmarktes und dem System der unabhängigen Drittprüfung (GS-Stellen). Focus sind die Anforderungen in:\r\n Artikel 21 Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle\r\n-Artikel 24 (2) – Pflichten des Herstellers und des Einführers \r\n-Artikel 29 – Bußgeldvorschriften","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt","shortTitle":"ProdSG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003072","title":"Umsetzung der Carbon Management Strategie im Sinne unabhängiger Prüfdienstleister ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"266/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0266-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid Speicherungsgesetzes","publicationDate":"2024-02-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240226-referentenentwurf-cms.pdf?__blob=publicationFile&v=10"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"20/11900","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011900.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid Speicherungsgesetzes","publicationDate":"2024-02-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240226-referentenentwurf-cms.pdf?__blob=publicationFile&v=10"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der Carbon Management Strategie sollen die Anwendung von CCS und CCU sowie der Transport und die Offshore-Speicherung von CO2 ermöglicht werden. Der strategische Fokus für den Einsatz von CCS/CCU liegt dabei auf schwer oder nicht vermeidbaren Emissionen. Der TÜV-Verband setzt sich bei  der Projekt- und Standortwahl für die CO2-Speicherung für hohe Umwelt- und Sicherheitsstandards ein, deren Einhaltung von unabhängiger Seite überprüft werden sollten. Nur so kann das notwendige Vertrauen in CCS/CCU-Technologie sichergestellt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003073","title":"Auslegung und Umsetzung des Rechts auf Reparatur im Sinne unabhängiger Prüfdienstleister","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Recht auf Reparatur (COM(2023) 155 final) sollen Reparaturen erleichtert und Produkte länger im Kreislauf gehalten werden. Hersteller müssen künftig rechtzeitig und kostengünstig Reparaturen durchführen und die Verbraucherschaft über ihr Recht auf Reparatur informieren. Bei der Umsetzung in nationales Recht setzen wir uns für die Einbindung unabhängiger Prüfdienstleister ein. Sie können mit entsprechenden Zertifizierungen (\"Ready to repair\") und bei der Qualitätssicherung von unabhängigen Reparaturwerkstätten eine wichtige Rolle spielen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003074","title":"Anwendung des Energieeffizienzgesetzes im Sinne unabhängiger Prüfstellen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes","printingNumber":"20/6872","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/068/2006872.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-steigerung-der-energieeffizienz-und-zur-%C3%A4nderung-des-energiedienstleistungsgesetzes/298724","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/6872 - Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes","printingNumber":"20/7632","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007632.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-steigerung-der-energieeffizienz-und-zur-%C3%A4nderung-des-energiedienstleistungsgesetzes/298724","leadingMinistries":[]},{"title":"zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/6872, 20/7632 - Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes","printingNumber":"20/7635","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007635.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/entschlie%C3%9Fungsantrag-zum-gesetz-zur-steigerung-der-energieeffizienz-und-zur-%C3%A4nderung/301517","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet Behörden, Unternehmen und Rechenzentren entsprechend der EU-Vorgaben (Energieeffizienz-Richtlinie EED III) ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, um mehr Energie einzusparen. Für Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 15 Gigawattstunden soll künftig die Pflicht gelten, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und ihre Energieeffizienzmaßnahmen in konkreten Plänen zu erfassen und zu veröffentlichen. Für Rechenzentren soll es zukünftig Energieeffizienzstandards geben. Der TÜV-Verband hat sich im laufenden Verfahren für die Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen eingesetzt und begleitet die Anwendung im Sinne unabhängiger Prüfstellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003075","title":"Umsetzung und Anwendung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie/RED II im Sinne unabhängiger Dritter","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort","printingNumber":"396/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0396-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2413-in-den/314986","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240402-referentenentwurf-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240403-gesetz-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort","printingNumber":"20/12785","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012785.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2413-in-den/314986","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240402-referentenentwurf-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240403-gesetz-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Europäische Union hat mit der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive = RED III) einen entscheidenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen Energiezukunft unternommen. Mit der novellierten Richtlinie soll der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch signifikant erhöht werden. Für den TÜV-Verband spielt insbesondere die Anwendung der Anforderungen an flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (RFNBO) eine zentrale Rolle. Hier setzen wir uns für eine praktikable Umsetzung im Sinne der unabhängigen Prüfstellen ein.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten","shortTitle":"WindBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windbg"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003076","title":"Novellierung des BattG und ElektroG im Sinne der benannten Stellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das BattG und ElektroG nach dem Inkrafttreten der neuen Batterieverordnung am 17. August 2023 überarbeitet werden. Besonderer Bedarf besteht neben dem Abfallbereich bei der Konformitätsbewertung, den Sorgfaltspflichten und den Stoffbeschränkungen auf nationaler Ebene. Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable nationale und europäische Auslegung und Umsetzung der Anforderungen aus der neuen Batterie-Verordnung bzw. der nachgelagerten Rechtsakte im Sinne des Systems der unabhängigen Drittprüfung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"},{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003077","title":"Gestaltung der zukünftigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften im Sinne unabhängiger Prüfstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Inverkehrbringen von Produkten im EU-Binnenmarkt ist durch harmonisierte Rechtsvorschriften geregelt, unter anderem auf Basis des New Legislative Frameworks. Ein Grundpfeiler dieser EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften ist der risikobasierte Ansatz, nachdem die anzuwendenden Anforderungen und Prüfverfahren dem vom Produkt ausgehenden Risiko entsprechen müssen. Für Produkte mit einem hohem Risiko sieht der EU-Gesetzgeber dabei eine verpflichtende Einbindung von unabhängigen Prüfstellen, sogenannten Notifzierten Stellen, vor. Ziel der Interessensvertretung ist es, bei der Schaffung von neuen und bei der Überarbeitung von bestehenden Harmonisierungsrechtsvorschriften auf ein hohes Produktsicherheitsniveau und eine risikoadäquate Einbindung von Notifizierten Stellen hinzuwirken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Medizinprodukte"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003078","title":"Anwendung des Critical Raw Materials Act im Sinne unabhängiger Prüfdienstleister ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem EU Critical Raw Materials Act sollen Veredelung, Verarbeitung und Recycling von kritischen Rohstoffen in Europa erheblich verbessert werden. Rohstoffe sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Schlüsseltechnologien wie Windkrafterzeugung, Wasserstoffspeicherung oder Batterien zu entwickeln, die  für den grünen und den digitalen Wandel benötigt werden. Der TÜV-Verband, dass die Verordnung eine wichtige Rolle für unabhängige Dritte bei der Bewertung der Einhaltung sozialer und ökologischer Verpflichtungen für kritische Rohstoffe vorsieht. Unabhängige Bewertungen durch Dritte können das notwendige Vertrauen in die Aussagen der Lieferanten im Lebenszyklus kritischer Rohstoffe schaffen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003079","title":"Gestaltung der zukünftigen EU-Handelsabkommen mit Drittstaaten im Sinne unabhängiger Prüfstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU ist bestrebt, mit Ländern aus Drittstaaten umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen abzuschließen. Ein wichtiges Ziel der Handelsabkommen ist der Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse, darunter auch unterschiedliche Produktanforderungen und Prüfverfahren. Ziel der Interessensvertretung ist eine praktikable Ausgestaltung der Abkommen mit Blick auf die Sicherstellung eines hohen Produktsicherheitsniveaus und robuster Prüfverfahren. Darüber hinaus gilt es, einen wechselseitig offenen Marktzugang für alle Wirtschaftsakteure - auch Prüfstellen - zu schaffen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003080","title":"Bürokratieabbau und Vereinfachung der Antragstellung zur CO2-Preis-Kompensation nach SPK-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Kompensation von CO2-Kosten für energieintensive Industrien können Unternehmen Beihilfen nach der Strompreiskompensation-Richtlinie (SPK) beantragen. Der komplexe Antragsprozess stellt Organisationen und Prüfunternehmen vor erhebliche bürokratische Hürden. Ziel der Interessenvertretung ist es, eine effiziente und praktikable Umsetzung unter Beteiligung aller interessierten Kreise zu ermöglichen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003081","title":"Berücksichtigung von unabhängige Prüfdienstleistungen bei der nationalen Umsetzung der EPBD","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das nationale GEG soll an die Anforderungen der EU-Gesetzgebung (EU) 2024/1275 angepasst werden. Ziel der Interessenvertretung ist es, eine effiziente Umsetzung der Anforderungen an Gebäude im Hinblick auf die Energiewende unter Beteiligung aller interessierten Kreise zu ermöglichen. Zudem sollen Politik und Verwaltung für relevante Themen und Herausforderungen bei der konkreten nationalen Umsetzung sensibilisiert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003082","title":"Bürokratieabbau und Vereinfachung der Antragstellung zur CO2-Preis-Kompensation nach BECV-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Kompensation von CO2-Kosten für energieintensive Industrien können Unternehmen Beihilfen nach der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) beantragen. Der komplexe Antragsprozess stellt Organisationen und Prüfunternehmen vor erhebliche bürokratische Hürden. Ziel der Interessenvertretung ist es, eine effiziente und praktikable Umsetzung unter Beteiligung aller interessierten Kreise zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel","shortTitle":"BECV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/becv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003083","title":"Novellierung der EU Rili 2014/45/EU für mehr Sicherheit und Umweltschutz im Straßenverkehr","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Sicht des TÜV-Verbands soll sich das neue Europäische Parlament weiterhin dafür einsetzt, ein effizientes, wirksames und gerechtes Mobilitätsszenario im Straßenverkehr Europas zu schaffen. Notwendige Maßnahmen für eine umfassende Betrachtung des Kraftfahrzeugs über den gesamten Lebenszyklus sowie die Einbeziehung von Dekarbonisierungsstrategien sind politisch noch nicht erreicht worden. Ebenso fehlt ein angemessener regulatorischer Rahmen für neue Fahrzeugtechnologien und ein fairer Zugang zu Fahrzeuginformationen und -daten. Zudem werden neue Fortbewegungsmittel und Verkehrsträger im Bereich der Mikromobilität nicht berücksichtigt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","shortTitle":"StVZO 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003085","title":"Themenvorschläge des TÜV Verbands zur KI-Regulierung beim automatisierten Fahren bei der Typprüfung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gemäß dem AI Act zählt der Automotive-Bereich zu KI-Hochrisikosystemen. Daraus resultiert eine Anpassung vorhandener Typgenehmigungsvorschriften (EU (VO) 2018/858). Der AI Act sieht vor, dass diese Rechtsakte in Zukunft geändert oder delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen werden. Dabei sollen die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme aus dem AI Act berücksichtigt werden.\r\nDie technischen und regulatorischen Besonderheiten des Sektors müssen beachtet und bestehende Governance-, Konformitätbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen berücksichtigt werden. Das bewährte System der neutralen Drittprüfung durch Technische Dienste sollte fortgeführt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003086","title":"Anpassung des Straßenverkehrsgesetzes im Zuge der Cannabislegalisierung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/11370 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - b) zu dem Antrag der Fraktion CDU/CSU - Drucksache 20/11143 - Für die Vision Zero und gegen die Erhöhung des Cannabis-Grenzwertes im Straßenverkehr","printingNumber":"20/11666","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/116/2011666.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/sechstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-stra%C3%9Fenverkehrsgesetzes-und-weiterer-stra%C3%9Fenverkehrsrechtlicher-vorschriften/311889","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der TÜV-Verband hat erhebliche Bedenken hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Verkehrssicherheit, sollte ein Grenzwert für den Konsum von Cannabis im Straßenverkehr vom Gesetzgeber eingeführt werden. Der TÜV-Verband hat hierzu im Gesetzgebungsverfahren einen Änderungsvorschlag für die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Änderungen eingebracht. Aus unserer Sicht sollte der bisherige analytische Nachweiswert von 1 ng/ml THC erhalten bleiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrsgesetz","shortTitle":"StVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvg"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","shortTitle":"FeV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003089","title":"Batteriebewertung - Zugang zu Fahrzeugdaten für unabhängige Dritte und Prüforganisationen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine standardisierte und herstellerunabhängige Methode zur Ermittlung der Batteriegesundheit (State-of-Health/SoH) ist notwendig, um feststellen zu können, ob und wie lange die Antriebsbatterie für die jeweilige Anwendung weiterhin genutzt werden kann. Gewerbliche und private Nutzer:innen stehen beim Kauf eines gebrauchten E-Fahrzeugs aktuell vor dem Problem, dass ausgelesene SoH-Werte aus dem Batteriemanegementsystem aufgrund fehlender Transparenz und Standards nicht vergleichbar und nur eingeschränkt zuverlässig sind. Eine einheitliche und herstellerübergreifende Methode zur Bestimmung der SoH ist daher erforderlich, um das notwendige Vertrauen der Nutzer:innen in neue Antriebsformen sicherzustellen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","shortTitle":"StVZO 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr","shortTitle":"FZV 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011118","title":"Bessere Rechtsdurchsetzung von auf Online-Plattformen gehandelten Produkten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die hohe und steigende Zahl nicht konformer und unsicherer Produkte, die im Zuge des Online-Handels, insbesondere des Direktversands in Verkehr gebracht werden, ist inakzeptabel. Die EU steht mit den Mitgliedstaaten in der Pflicht, für ein hohes Maß an Compliance mit den europäischen Vorschriften zu sorgen und die Verbraucher zu schützen sowie zugleich faire Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsakteure sicherzustellen. Seit 02.2024 gilt zwar der Digital Services Act, der die Pflichten von Online-Diensten/Plattformen regelt, wie Risikobewertungen oder Durchführung von Risikominderungsmaßnahmen. Dennoch kommen zu viele nicht-konforme Produkte über große E-Commerce-Plattformen in den Binnenmarkt. Es bedarf einer wirksameren Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011597","title":"Änderung und Anpassung der technische Zulassungsanforderungen von Elektrokleinstfahrzeugen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFV)","customDate":"2024-07-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]},"description":"Auf Basis der allgemeinen Verkehrssicherheit hat der TÜV-Verband vorranglich Anpassungen an die technischen Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge kommentiert um die Betriebssicherheit dieser Fahrzeuge weiter zu verbessern. U.a. wird sich gegen abnehmbare Leuchten und akustische Fahrtrichtungsanzeiger ausgesprochen, für eine Anpassung der Lenkerlänge und dessen Design als auch die Gestaltung und Anbringung der vorgeschriebenen Fabrikschilder.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr","shortTitle":"eKFV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012046","title":"Überarbeitung der Medizinprodukteverordnung MDR 2017/745/EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist eine Überarbeitung der Anforderungen der MDR im Sinne der Patientensicherheit, eines funktionieren Binnenmarktes und dem System der unabhängigen Drittprüfung / Benannten Stellen. Ziel ist dabei insbesonder, dass es keine weitere Verlängerung der Übergangsfristen und keine Abschaffung von Rezertifizierungen gibt. Es soll eine weitere Harmonisierung der Benennungsverfahren und behördlichen Anforderungen geben. Die regulatorische Überlastung soll beendet und ein stabiler Rechtsrahmen geschaffen werden. Es bedarf einer Schaffung von rechtssicheren Ausnahmeregelungen für innovative Produkte/Anwendungen sowie Nischenprodukte/-anwendungen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Medizinprodukte"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012702","title":"Überarbeitung der In-vitro-Diagnostika-Verordnung (IVDR)  2017746EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist eine Überarbeitung der Anforderungen der MDR im Sinne der Patientensicherheit, eines funktionieren Binnenmarktes und dem System der unabhängigen Drittprüfung / Benannten Stellen. Ziel ist dabei insbesonder, dass es keine weitere Verlängerung der Übergangsfristen und keine Abschaffung von Rezertifizierungen gibt. Es soll eine weitere Harmonisierung der Benennungsverfahren und behördlichen Anforderungen geben. Die regulatorische Überlastung soll beendet und ein stabiler Rechtsrahmen geschaffen werden. Es bedarf einer Schaffung von rechtssicheren Ausnahmeregelungen für innovative Produkte/Anwendungen sowie Nischenprodukte/-anwendungen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Medizinprodukte"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012903","title":"Verankerung unabhängiger Prüfungen in der Kraftwerksstrategie/Kraftwerksicherheitsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung hat im Rahmen des Wachstumspakets für die Wirtschaft Eckpunkte für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) zur Umsetzung der Kraftwerksstrategie vorgelegt. Das BMWK die Konsultationsdokumente zur Umsetzung dieser Einigung veröffentlicht. Der TÜV-Verband begrüßt, dass die Bundesregierung mit der Kraftwerksstrategie und den Eckpunkten für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz, den Bau bzw. Umbau von Gaskraftwerken und Langzeitspeichern anreizen will. Aus Sicht des TÜV-Verbands kommt in der Strategie/den Eckpunkten ein Thema zu kurz: die Bewertung der Wasserstofffähigkeit bzw. -bereitschaft neuer Gaskraftwerke. Wir plädieren für die Festschreibung von transparenten und öffentlich zugänglichen technischen Bewertungsgrundlagen und deren unabhängigen Überprüfung. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012904","title":"Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für digitale Zertifikate","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die fortschreitende Digitalisierung und die Komplexität globaler Lieferketten erfordern ein Umdenken in der Qualitätsinfrastruktur (QI). Papierbasierte Prozesse werden den Anforderungen der digitalen Wirtschaft nicht mehr gerecht. Um wettbewerbsfähig zu bleiben und Handelshemmnisse abzubauen, müssen diese Strukturen modernisiert werden. Digitale, maschinenlesbare Zertifikate ermöglichen eine Neugestaltung der Qualitätssicherung entlang globaler Wertschöpfungsketten. Sie bieten Verbraucher*innen, Wirtschaft und Behörden erhebliche Vorteile, erleichtern die Automatisierung von Konformitätsprüfungen und unterstützen die Einhaltung komplexer regulatorischer Anforderungen. Hierfür bedarf es klarer rechtlicher Vorgaben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012952","title":"Anpassung der EU-Führerscheinrichtlinie im Sinne der Verkehrssicherheit Vision Zero. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die geplante 4. EU-Führerscheinrichtlinie zielt darauf ab, die Verkehrssicherheit weiter zu verbessern, den Umstieg auf umweltfreundliche Verkehrsmittel zu fördern und die Digitalisierung der Führerscheinverwaltung voranzutreiben. Wichtige Aspekte sind die Einführung eines digitalen EU-Führerscheins und die vereinfachte gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubnissen. Zudem sollen die medizinischen Eignungsprüfungen für ältere Fahrer und Risikogruppen verstärkt und einheitlicher geregelt werden. Weiterer Schwerpunkt liegt auf der Förderung eines sicheren Umgangs mit neuen Fahrzeugtechnologien. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrsgesetz","shortTitle":"StVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvg"},{"title":"Straßenverkehrs-Ordnung","shortTitle":"StVO 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","shortTitle":"FeV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013166","title":"Auslegung des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) i.V.m. Herrenberg-Urteil vom 26.06.2022 (B 12 R 3/20 R)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessensvertretung ist eine praktikable Auslegung des sog. Herrenberg-Urteils des Bundessozialgerichts durch die Deutsche Rentenversicherung unter Berücksichtigung der speziellen Natur und Bedarfe privater Anbieter beruflicher Weiterbildung in Deutschland, insbesondere der Ermöglichung derer Zusammenarbeit mit Honorarkräften wie konkret im Fall der TÜV-Akademien. Politik und Verwaltung sollen für relevante Themen und Herausforderungen bei der praxisgerechten Ausgestaltung der Beurteilungskriterien für (Schein-)Selbstständigkeit sowie eine etwaige Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, welche sich als ggf. nötig herausstellen könnte, sensibilisiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013652","title":"Erstellung, Auslegung und Umsetzung des Mantelgesetzes zur Umsetzung der IE-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen","customDate":"2024-12-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable Erstellung, Auslegung und Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen im Sinne des Personen- und Umweltschutzes sowie die Anwendbarkeit durch die Sachverständigen nach § 29b BImSchG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014449","title":"Reformvorschläge zur Bahninfrastruktur - Prüfsachverständige, Akkreditierungsverfahren & Projekte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Reform des Prüfwesens der Bahninfrastruktur, um Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Konkret:\r\n- Anerkennungsverfahren: Einführung einer organisationsbezogenen Anerkennung, Digitalisierung der Verfahren und praxisnahe Ausbildung, um den Fachkräftemangel zu bekämpfen.\r\n- Doppelstrukturen: Zusammenführung der Verfahren von DAkkS und EBA, um Bürokratie abzubauen, Kosten zu senken und Kapazitäten zu erweitern.\r\n- Spezifikationen: Verbindliches Einfrieren der Spezifikationen bei Projektstart, um Verzögerungen und Kostensteigerungen zu vermeiden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Eisenbahngesetz","shortTitle":"AEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aeg"},{"title":"Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung","shortTitle":"EBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ebo"},{"title":"Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich","shortTitle":"EPSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/epsv"},{"title":"Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem","shortTitle":"EIGV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eigv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016390","title":"Überarbeitung des New Legislative Framework - Anpassung an Digitalisierung und Kreislaufwirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der New Legislative Framework (NLF) insbesondere bestehend aus dem EU-Beschluss 768/2008 und der EU-Verordnung 765/2008 ist das regulatorsiche Fundament für die harmonisierte Regulierung von Produkten im europäischen Binnenmarkt (z.B. Spielgzeug, Maschinen, Medizinprodukte, Druckbehälter oder Seilbahnen). Ziel der Interessensvertretung ist eine zielgerichtete Weiterentwicklung des bestehenden NLF-Beschlusses 768/2008/EG unter Beibehaltung des risikobasierten Ansatzes (Schutzziele, Vertrauen und Wettbewerbsfähigkeit zusammendenken) und dem Konzept eines regulatorischen Werkzeugkasten, erweitert um digitale Prozesse, neue Prüfmethoden und Transparenzinstrumente wie den digitalen Produktpass.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Medizinprodukte"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017203","title":"Änderung von Strahlenschutzgesetzes und Strahlenschutzverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angekündigte Überarbeitung der Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie dem untergeordneten Regelwerk.\r\n\r\nZiel der Interessensvertretung ist es, dass zukünftig eine Sachverständigenprüfung auch bei Genehmigunsverfahren als Vorraussetzung zu erwähnen ist.\r\n\r\nWeiterhin soll darauf hingeweisen werden, dass bei der geplanten Vereinfachung des Fachkundeerwerbs für Prüfung von IGRT/OBI-Einrichtungen durch Sachverständige aus dem Bereich Strahlenschutz die Ausbildung nur durch Sachverständige mit vollwertiger Fachkunde für Geräte nach Anlage 19 StrlSchV Gruppe A2.1 erfolgen darf. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","shortTitle":"StrlSchV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","shortTitle":"StrlSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg"},{"title":"Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen","shortTitle":"BrKrFrühErkV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brkrfr_herkv"},{"title":"Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei rauchenden Personen","shortTitle":"LuKrFrühErkV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lukrfr_herkv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Medizinprodukte"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020206","title":"Reform des Akkreditierungssystems in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel muss ein leistungsfähiges, unabhängiges und zukunftsfestes Akkreditierungssystem in Deutschland sein, mit bürokratiearmen, schnelleren, transparenten Akkreditierungsverfahren, digitalen Prozessen, einer angemessenen Ressourcen- und Gebührenstruktur, klarer Governance der DAkkS sowie bessere europäische und internationale Anschlussfähigkeit zur Sicherung eines Level-Playing-Fields in der europäischen Akkreditierungslandschaft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Akkreditierungsstelle","shortTitle":"AkkStelleG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/akkstelleg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020221","title":"Anpassung des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 (Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung)","customDate":"2025-09-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/"}]},"description":"Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz in Kraft getreten. Die europäische KI-Regulierung soll einen einheitlichen Binnenmarkt für KI-Produkte und -Systeme schaffen, Innovationen fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte sicherstellen. Der vorliegende Referentenentwurf regelt die nationale Durchführung. Ziel der Interessenvertretung bei Politik und Verwaltung ist eine effiziente, effektive nationale Durchführung und KI-Aufsichtsstruktur im Sinne des Schutzniveaus und Rechts- und Planungssicherheit für die unabhängige Drittprüfung/Benannten Stellen, etwa mit Blick auf Akkreditierungs- und Notifizierungskriterien und -prozesse. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen","shortTitle":"HinSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021315","title":"Anpassung der Betriebssicherheitsverordnung im Zusammenhang mit Bürokratieabbauinitiativen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Umsetzung eines praktikablen Rechtsrahmens, der sowohl Sicherheitsbelange als auch Entlastungsziele beim Abbau unnötiger Bürokratie berücksichtigt und das vorhandene Sicherheitsniveau für Beschäftigte und Dritte im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage nicht absenkt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln","shortTitle":"BetrSichV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022446","title":"Evaluierung und Überarbeitung der EU-MarktüberwachungsVO (EU) 2019/1020","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Marktüberwachungsverordnung (EU) Nr. 2019/1020/2012 wird evaluiert und soll überarbeitet werden. Ziel der Interessenvertretung ist eine EU-weit effiziente sowie in Intensität und Umfang gleichen Marktüberwachung durch die Behörden in den EU-Mitgliedsstaaten, um ein hohes Konformitätsniveau von Produkten sowie Level Playing Field im EU-Binnenmarkt zu erreichen. Dies in Ergänzung zu präventiven Produktprüfungen vor Inverkehrbringen im Sinne eines hohen Verbraucherschutz. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten","shortTitle":"MüG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/m_g_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022447","title":"Nachschärfung KRITIS-Dachgesetz im Sinne des Bevölkerungschutzes und der öffentlichen Sicherheit ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printingNumber":"21/2510","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102510.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2557-und-zur/326823","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das KRITIS-Dachgesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie) in nationales Recht. Ziel ist es, die physische und organisatorische Resilienz Kritischer Infrastrukturen gegenüber Störungen, Ausfällen und sicherheitsrelevanten Ereignissen zu stärken. Das Gesetz definiert erstmals sektorenübergreifend Mindestanforderungen an Risikoanalysen, Schutzmaßnahmen, Resilienzpläne und Meldepflichten für Betreiber Kritischer Infrastrukturen. Zudem stärkt es die behördliche Aufsicht und die Zusammenarbeit zwischen Staat und Betreibern. Der TÜV-Verband setzt sich für ein hohes Resilienzniveau sowie eine praxistaugliche, verhältnismäßige und prüfbare Umsetzung der Anforderungen ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":34,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003045","regulatoryProjectTitle":"Auslegung und Umsetzung der Medizinprodukteverordnung (MDR) - 2017/745/EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/f6/298948/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Medizinprodukte\r\n\r\nStabilen Rechtsrahmen schaffen und besseren Marktzugang ermöglichen\r\n\r\nStatus Quo\r\nWeiterhin Probleme bei der Umsetzung der MDR und IVDR\r\n\r\nDie MDR und die IVDR traten am 26.05.2017 in Kraft. In Folge der Corona-Pandemie und der schleppenden Umsetzung wurde der Geltungsbeginn der MDR jedoch verschoben. Der Geltungsbeginn der IVDR blieb unverändert. Zudem wurden\r\ndie Übergangsbestimmungen – unter bestimmten Bedingungen – um teilweise bis zu mehrere Jahre verlängert.\r\n\r\nZu den durch die MDR und IVDR geänderten, verschärften und umfangreicheren Anforderungen sind in den letzten Jahren schrittweise weit über hundert interpretative Dokumente sowie europäische Rechtsakte hinzugekommen. Deren Umsetzung\r\nist für Hersteller und Benannte Stellen teilweise sehr zeit- und kostenintensiv. Meist müssen die Änderungen auch in laufenden Marktzugangsverfahren berücksichtigt werden, was dazu fuhren kann, dass diese sich verzögern. Die Benennungsverfahren sind sehr langwierig und ‒ trotz einer intensiven europäischen Abstimmung ‒ weiterhin\r\nnicht einheitlich.\r\n\r\nDas ist zu tun\r\n\r\nRegulatorische Überlastung beenden\r\n\r\nEin stabiler, widerspruchsfreier und verlässlicher Rechtsrahmen ist notwendig, um allen Beteiligten Zeit für die Umsetzung zu geben sowie Verzögerungen bei Marktzugangsverfahren und höhere Kosten zu vermeiden.\r\n\r\nWeitere Harmonisierung der Benennungsverfahren\r\n\r\nBenennungsverfahren und Anforderungen an Benannte Stellen und indirekt an Hersteller und Produkte müssen weiter vereinheitlicht werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Dafür ist eine stärkere europäische Koordinierung erforderlich. \r\n\r\nZertifizierungszyklen beibehalten\r\n\r\nDie Zertifizierungskosten machen nur einen geringen Kostenanteil des Marktzugangs aus. Der für fast alle Produktregulierungen in Europa übliche Zyklus für Zertifizierungen muss im Sinne der Patientensicherheit beibehalten werden.\r\n\r\nSchaffung von Regelungen für bestimmte Produkte\r\n\r\nEs sollte keine von der MDR/IVDR separate Regulierung für KI-Medizinprodukte geben (insbesondere im AI Act). Alle Anforderungen an diese Produkte sollten in die MDR/IVDR integriert werden, um rechtliche Unklarheiten und Widerspruche zu vermeiden.\r\n\r\nSchaffung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Produkte\r\n\r\nRechtssichere und eindeutige Ausnahmeregelungen für innovative Produkte sowie Produkte für seltene Erkrankungen und Nischenprodukte sind dringend erforderlich, damit diese trotz höherer und umfangreicherer Anforderungen durch die MDR/IVDR weiterhin auf den europäischen Markt gelangen können.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003051","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung und Ausgestaltung Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d0/01/298950/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Weiterbildung\r\n\r\nWeiterbildungsquote ankurbeln - für ein zukunftsfähiges und resilientes Europa!\r\n\r\nStatus Quo\r\nFachkräftemangel & Kompetenzprofile im Wandel | EU-weit massiver Weiterbildungsbedarf\r\n\r\nDie TÜV-Akademien gehören zu den größten privaten Weiterbildungsanbietern in Deutschland. Die aktuelle TÜV Weiterbildungsstudie zeigt: Für 92 Prozent der deutschen Unternehmen ist Weiterbildung ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit. Die große Mehrheit plant dafür aber nicht mehr als 2.000 Euro pro Person und Jahr ein. Auch EU-weit sind Fachkräfte für 82 Prozent der KMU erfolgskritisch: Für 68 Prozent werden Soft Skills (eher) wichtiger, für 62 Prozent digitale und für 44 Prozent Green Skills (Eurobarometer 2023). Fachkräfte- und Kompetenzengpässe sind\r\nzentrale Adoptions-Hürden für Künstliche Intelligenz und die Transformation zum nachhaltigeren Wirtschaften (Cedefop 2023). Die EU-Weiterbildungspolitik kann ergänzend zu den Anstrengungen der Mitgliedstaaten dazu beitragen, diesen\r\nHerausforderungen im digitalen und ökologischen Wandel zu begegnen.\r\n\r\nDas ist zu tun\r\n\r\nVision eines Weiterbildungskontinents Europa verwirklichen\r\n\r\nAm Ziel, Weiterbildungsquoten massiv anzukurbeln, festhalten \r\n\r\nKampagnen wie European Year of Skills zur Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung fortführen\r\n\r\nKompetenzlücken mit Future Skills Foresight identifizieren \r\n\r\nHochqualitative Weiterbildungen fördern\r\n\r\nChancen als Motor für Innovationen „Made in Europe“ und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit ergreifen\r\n\r\nNutzung hochwertiger Weiterbildungsangebote durch KMU fördern\r\n\r\nQualitätssicherung und länderübergreifende Anerkennung von Weiterbildungsabschlüssen etablieren\r\n\r\nSkills-Fokus in übergeordneter EU-Politik verankern\r\n\r\n“AI Literacy“ im AI Act, Net-Zero Industry Academies, Cyber Skills Academy, EU Batteries Academy ausbauen\r\n\r\nNicht nur auf Eigenentwicklungen setzen, sondern auch auf exzellente Angebote privater Weiterbildungsanbieter\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003053","regulatoryProjectTitle":"Auslegung und Anpassung der Durchführungsbestimmungen zum EU AI Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/25/298952/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Künstliche Intelligenz\r\nKonsequente Umsetzung des AI Acts für sichere und vertrauenswürdige KI „Made in Europe“\r\n\r\nStatus Quo\r\nEU AI Act kommt: Hochqualitative, sichere & nachhaltige KI bringt Wettbewerbsvorteile\r\n\r\nMit der Trilog-Einigung im Dezember 2023 haben die EU-Mitgliedsstaaten und das EU-Parlament den AI Act auf den Weg gebracht. Voraussichtlich im Sommer 2024 wird der Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht, anschließend gilt eine Übergangsfrist von 24 Monaten für die meisten neuen Vorschriften. Damit bekommen KI-Anbieter, Startups, KMUs, Behörden und Prüforganisationen nun endlich die notwendige Rechts- und  Planungssicherheit. Mit dem AI Act kann die EU zum weltweiten Vorreiter bei der KI-Regulierung werden. Ihr risikobasierter Ansatz schafft sowohl das notwendige Sicherheits- und Schutzniveau, als auch den größtmöglichen Innovationskorridor für KI-Systeme. Nun gilt es, die regulativen Anforderungen schnellstmöglich mit Normen und Leitfäden zu konkretisieren und alle Akteure im KI-Ökosystem\r\nprüfbereit zu machen.\r\n\r\nDas ist zu tun\r\n\r\nAnforderungen mit Normen & Leitfäden konkretisieren\r\n\r\nAnforderungen müssen durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert werden, um die praktische Umsetzung zu vereinfachen\r\n\r\nUmsetzungsleitfäden für die Einstufung von Anhang III-Systemen sollten schnellstmöglich veröffentlicht werden, um fehlerhafte Risiko-Selbsteinschätzung durch die Anbieter zu vermeiden\r\n\r\nAI Act einheitlich auslegen und konsequent umsetzen\r\n\r\nEs ist dringend notwendig, hochriskante KI-Systeme verpflichtend durch unabhängige Stellen prüfen zu lassen\r\n\r\nNationale Reallabore müssen schnellstmöglich auf- und ausgebaut und zeitnahe Prüfbereitschaft aller Akteure hergestellt werden\r\n\r\nZukunftssichere Regulierung sicherstellen\r\n\r\nDie Beteiligung aller Stakeholder inklusive Benannter Stellen im Advisory Forum ist sicherzustellen \r\n\r\nNeue Systemrisiken müssen verstanden werden, um risikoadäquat reagieren zu können\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003053","regulatoryProjectTitle":"Auslegung und Anpassung der Durchführungsbestimmungen zum EU AI Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/52/378092/Stellungnahme-Gutachten-SG2412020004.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unsere wichtigsten Empfehlungen für die nächste Legislaturperiode\r\nGesetzgebung effizient, unbürokratisch und marktentlastend gestalten\r\n>\tRegulierungspraktiken in Deutschland verbessern: EU-Better Regulation Konzept mit evidenzbasierten Folgenabschätzungen auf nationaler Ebene etablieren, europäische Konsultationen als Maßstab zur Förderung von Expertise im Gesetzgebungsprozess anwenden und Gold-Plating bei der Umsetzung von EU-Recht vermeiden\r\n>\tAuf unabhängige Prüforganisationen als marktentlastende Alternative zur Sicherstellung der Rechtskonformität zurückgreifen: bei der Kontrolle der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben weniger auf staatliche Behörden, sondern auf unabhängige Prüforganisationen setzen, um Umsetzungsprozesse zu beschleunigen\r\n>\tEinheitliche Akkreditierungspraxis sicherstellen: nationale Alleingänge bei der Auslegung der Akkreditierungsanforderungen abstellen und Level-Playing-Field schaffen\r\n>\tNachhaltigkeitsberichterstattung: Wettbewerb im Prüfermarkt schaffen, um Kosten für den Mittelstand zu senken. Neben Wirtschaftsprüfer auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zulassen \r\nDigitalministerium, Digitalstrategie 2030, Fokus auf KI Qualität \r\n>\tDigitalministerium schaffen: Kompetenzen u.a. Umsetzung Digitalagenda 2030, Digitale Infrastruktur, Digitalisierung öffentlicher Sektor und E-Government, Entwicklung öffentlicher digitale Dienste, Förderungen digitale Standards und Regelungen, KI- und Quantumförderung\r\n>\tDigitale Sektorziele einführen: Ressort stellen konkrete Zeitpläne und Maßnahmen auf. Monitoring erfolgt über Digitalministerium\r\n>\tAI Quality & Testing Hubs bundesweit: Prüf- und Testkompetenzen in Deutschland für AI-Qualität schaffen \r\n>\tCybersicherheit effektiv gestalten: Bürokratie abbauen und praxisorientierte Standards setzen, um Unternehmen bei der effizienten Absicherung ihrer IT-Systeme zu unterstützen. Ein risikobasierter Ansatz ermöglicht eine flexible Anpassung an aktuelle Bedrohungen\r\n>\tCybersicherheitsexpertise in Unternehmen und Behörden ausbauen: Bildungsprogramme und Förderinitiativen zur Ausbildung von Cyberexperten schaffen, um eine kompetente Basis für den Umgang mit aktuellen und zukünftigen Bedrohungen sicherzustellen. Dabei die Kapazitäten der am Markt bereits tätigen Bildungsinstitutionen nutzen\r\n>\tZuverlässigkeit und Sicherheit von KI-Tools erhöhen: Forschung und verbindliche Standards zur Reduzierung von Halluzinationen fördern, um zuverlässige KI in sensiblen Bereichen zu ermöglichen und das Vertrauen in die Technologie zu stärken\r\n>\tDigitale Zertifikate in der Europäischen Qualitätsinfrastruktur verankern: Digitale Zertifikate für Produkte und Services fördern, um den Zugang zu internationalen Märkten zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu sichern (siehe: QI-Digital)\r\n>\tQuanten-Technologien vorantreiben: weitere Investitionen in Forschung, Entwicklung. Testfelder ausbauen, um neue Anwendungsfelder für sichere Quanten-Technologien zu erschließen und Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit zu sichern\r\nDeutschland als Leitmarkt für nachhaltige Transformation und grüne Technologien etablieren\r\n>\tGreen Tech-Standort Deutschland vorantreiben: Rahmenbedingungen schaffen, die Deutschland zum Weltmarktführer bei grünen Technologien entwickeln (Investitionsanreize, steuerliche Erleichterungen) und Qualitätsversprechen „Made in Germany“ durch Standardisierung sowie Zertifizierung absichern\r\n>\tChancen digitaler Technologien für nachhaltige Entwicklung nutzen: Kompetenzzentren schaffen, die Unternehmen, Start-ups und Wissenschaft zusammenbringen, um neue Geschäftsmodelle zu entwickeln, bestehende Geschäftsmodelle und Technologien zu skalieren und KMU bei der Einführung nachhaltiger und digitaler Produktionsmethoden unterstützen\r\n>\tRessourcenschonung durch Circular Economy stärken: Chancen der Kreislaufwirtschaft nutzen und Deutschland durch verbindliche und messbare Ziele, konkrete Maßnahmen sowie wirtschaftliche Anreize zum Leitmarkt für zirkuläre Geschäftsmodelle machen\r\n>\tWasserstoffhochlauf sicher und nachhaltig gestalten: Europäisches ‒ besser noch internationales ‒ Standardisierungs- und Zertifizierungssystem vorantreiben, das verbindliche Sicherheits- und Nachhaltigkeitskriterien definiert und den internationalen Handel mit Wasserstoff ermöglicht\r\n>\tKraftwerksstrategie und Kraftwerkssicherheitsgesetz umsetzen: öffentlich zugängliche, technische Grundlage zur Bewertung der Wasserstofffähigkeit von Kraftwerken entwickeln und diese durch unabhängige Sachverständigenorganisationen prüfen lassen\r\n>\tCO2-Nutzung und -Speicherung in Deutschland und Europa vorantreiben: Schaffung eines einheitlichen Rahmens mit klaren Kriterien für Nachhaltigkeit, Sicherheit, Bilanzierung und Überprüfung von CCS/CCU-Anwendungen\r\nVertrauen in die Produktsicherheit als Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n>\tCompliance online gehandelter Produkte flächendeckend sicherstellen: u.a. indem Sanktionen im Rahmen des Digital Services Act konsequent angewendet werden\r\n>\tNutzergrenze für „Very Large Online Platforms“ (VLOP) senken: im Sinne des Verbraucherschutzes deutlich mehr Online-Marktplätze unter strengere Vorschriften stellen\r\n>\tVerantwortlichen Ansprechpartner in der EU benennen: sicherstellen, dass Verbraucher:innen und Behörden in der EU einen greifbaren Ansprechpartner haben\r\nEffizienz der Marktüberwachung durch Digitalisierung und unabhängige Verifizierung erhöhen\r\n>\tDigitalisierung nutzen: Künstliche Intelligenz und digitale Tools wie eSurveillance und Webcrawler für Marktüberwachung und Zoll effizient einsetzen\r\n>\t „Digitalen Produktpass “nutzen: Digitale Produktpässe nicht als Ersatz für eine Produktprüfung, aber als zentralen Transparenzinstrument für Produktkonformität und Kontrolle einsetzen und verlässliche Daten sicherstellen \r\n>\tZoll und Marktüberwachung durch unabhängige Verifizierung entlasten: Kontrollen bei der Einfuhr von Produkten für Anbieter außerhalb des EU-Binnenmarkts erleichtern, die sich bereits vor Ort im jeweiligen Drittstaat unabhängig verifizieren lassen \r\nStabilen Rechtsrahmen für Medizinprodukte schaffen\r\n>\tMedizinproduktegesetzgebung überarbeiten: bessere Regulierung und Abbau des bürokratischen Aufwands, Beibehaltung der Zertifizierungszyklen im Interesse der Patientensicherheit, stabilen und innovationsfreundlichen Rechtsrahmen schaffen\r\nSichere Straßen für alle: Vision Zero durch bessere Infrastruktur, Bildung und Regulierung erreichen\r\n>\tVerkehrsinfrastruktur verbessern: Maßnahmen umsetzen, die gezielt auf gefährdete Verkehrsteilnehmende wie Fußgänger:innen, Radfahrer:innen und ältere Menschen abzielen und die Sicherheit für Autofahrer:innen erhöhen, z. B. durch die Sanierung alter Straßen und Brücken, den Ausbau intelligenter Verkehrslenkungssysteme sowie der Schaffung zusätzlicher sicherer Rastplätze für den Güterverkehr\r\n>\tTÜV-Brückenprüfungen in Deutschland beschleunigen: Entlastung der Straßenbaubehörden durch freiwirtschaftlich organisierte Drittprüfung\r\n>\tRegelmäßige Verkehrssicherheitskampagnen im Sinne der Vision Zero dauerhaft finanzieren: Kampagnen gezielt auf Risikogruppen wie junge Fahranfänger:innen und ältere Verkehrsteilnehmer:innen zuschneiden und zielgruppengerecht verbreiten, um ein breites Bewusstsein für sichere Mobilität zu fördern und Unfallzahlen nachhaltig zu senken\r\n>\tVerpflichtende Rückmeldefahrten für ältere Verkehrsteilnehmer:innen ab 75 einführen: die Mobilität älterer Menschen so lange wie möglich erhalten und die Verkehrssicherheit durch verpflichtende Rückmeldefahrten fördern\r\n>\tMobilitätsbildung stärken: bereits in Kitas und Schulen frühzeitig ein Bewusstsein für Verkehrssicherheit schaffen und junge Menschen besser auf die Erlangung des Führerscheins vorbereiten\r\n>\tMikromobilität regulieren: E-Scooter, E-Bikes und andere Formen der Mikromobilität boomen; den Verkehrsraum neu denken und seine Regeln im Sinne der Vision Zero neu anpassen\r\n>\tIn Forschung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit investieren Verkehrssicherheits-technologien einschließlich intelligenter Verkehrssysteme und innovativer Fahrzeug-technologien weiterentwickeln und fördern\r\n>\tMonitoring System einführen: Auswirkungen der Teil-Legalisierung von Cannabis auf den Straßenverkehr beobachten und auswerten; separate Statistik von Unfällen, die auf Cannabiskonsum zurückzuführen sind, einführen \r\nGesetz zum autonomen Fahren als Wettbewerbsvorteil verstehen und anpassen\r\n>\tGesetzliche Grundlagen für neue Geschäftsmodelle schaffen: zum Beispiel für die nachträgliche Freischaltung oder Einrichtung zusätzlicher neuer Assistenzsysteme über Softwareupdates; europäisches Zulassungsrecht harmonisieren und digitale Fahrzeugakte mit europaweit gültigen Zugriffsrechten etablieren, um sicherheits- und/oder umweltrelevante Softwareupdates sicher auf in Verkehr befindliche Fahrzeuge übertragen zu können\r\n>\tKompetenzen bündeln und zentrale Stelle etablieren: alle Stakeholder wie die Bundesländer, die Prüforganisationen sowie die Hersteller- und Betreiberverbände in diese Arbeiten einbinden \r\n>\tTreuhänder-Modell zur wettbewerbsneutralen Nutzung von Fahrzeugdaten einrichten: Zugriffsbedürfnisse der Nutzer:innen, privater Anbieter und staatlicher Organe sowie die Interessen betroffener Unternehmen und Entwickler angemessen regeln\r\nEinheitliche Standards für die MPU-Vorbereitung und klare Regeln bei THC-Grenzwertüberschreitungen für mehr Verkehrssicherheit festlegen\r\n>\tQualität der MPU-Vorbereitung sichern: einheitliche Standards und Zertifizierung für MPU-Vorbereitungsanbieter einführen, um betroffene Fahrer:innen durch fundierte, wissenschaftlich gestützte Unterstützung nachhaltig auf eine sichere Verkehrsteilnahme vorzubereiten\r\n>\tTHC-Grenzwertüberschreitungen im Straßenverkehr konsequent ahnden: MPU bereits bei erstmaliger Überschreitung und nicht erst im Wiederholungsfall anordnen \r\nFahrerlaubniswesen mit Digitalisierung entbürokratisieren\r\n>\tDigitale Zulassungsdokumente einführen: Verwaltungsaufwand reduzieren und Bürger:innen den Zugang zu Behördendiensten erleichtern\r\n>\tBundesweit digital arbeitende Fahrerlaubnis- und Genehmigungsbehörden schaffen: Verfahrensabläufe vereinheitlichen, Bearbeitungszeiten verkürzen und Verwaltungseffizienz steigern\r\n>\tFahrerlaubnisverfahren modernisieren: den Antragsprozess für den Führerschein vollständig digitalisieren, um Effizienz, Bürgerfreundlichkeit und Transparenz zu erhöhen, Ressourcen zu sparen und den Zugang zum Führerschein zu erleichtern; Online-Plattform einrichten, die das gesamte Verfahren und den Prozess erklärt und alle erforderlichen Schritte bündelt\r\nDekarbonisierung und Elektromobilität: Zukunftssichere Infrastruktur für alternative Energieträger und bidirektionales Laden schaffen\r\n>\tE-Fuels und Wasserstoffinfrastruktur für Luft- und Schifffahrt sicher gestalten: technische Zuverlässigkeit durch flächendeckende Zertifizierung gewährleisten, um Vertrauen in deutsche Ingenieurskunst und Klimaschutzmaßnahmen zu stärken\r\n>\tDeutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität entwickeln: attraktive Anreizsysteme für reine Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge wie eine einkommensunabhängige dynamische Prämie für einen höheren elektrischen Fahranteil oder eine fahrleistungsbasierte Dienstwagenbesteuerung einführen\r\n>\tStandards für bi-direktionales Laden einführen: klare Sicherheits- und Funktionsstandards festlegen; unabhängige technische Prüf- und Zertifizierungsstellen einbinden, um die Zuverlässigkeit der Systeme zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher:innen in diese Technologie zu stärken\r\nFachkräftemangel im Bahnbereich entgegenwirken\r\n>\tEngpässe bei Prüfsachverständigen durch EU-weite Harmonisierung der Schienenbau-Vorschriften beheben: EU-weite Harmonisierung der Schienenbau-Vorschriften zur Rekrutierung von Fachkräften aus dem Ausland erforderlich, (können z.B. Stellwerke nicht regelmäßig überprüft werden, müssen diese aus Sicherheitsgründen bis zur Prüfung stillgelegt werden) und Deutschland als Transit- und Flächenland im Trans-European Transport Network (TEN-T) zukunftsfähig  halten "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003053","regulatoryProjectTitle":"Auslegung und Anpassung der Durchführungsbestimmungen zum EU AI Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/04/378094/Stellungnahme-Gutachten-SG2412020013.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Grundsatzpapier\r\n\t\tBundestagswahl 2025\r\n\r\n\r\n\r\nUnsere Empfehlungen für die nächste Legislaturperiode\r\nDeutschland zurück auf Wachstumskurs bringen:\r\nSmart regulieren, auf Qualität setzen, Vertrauen stärken\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nDeutschland zurück auf Wachstumskurs bringen: Smart regulieren, auf Qualität setzen, Vertrauen stärken\r\n\r\n \r\nDie kommende Legislaturperiode wird darüber entscheiden, ob Deutschland die Doppel-Trans- formation Dekarbonisierung\r\nund Digitalisierung erfolgreich umsetzen und dabei eine führen- de Rolle in Europa und der Welt einnehmen kann. Die Transfor- mation stellt Deutschland vor Herausforderungen, eröffnet aber auch neue Wachstums- märkte, die entscheidend für\r\ndie wirtschaftliche Zukunft des Landes sind. Bis 2030 werden in den zentralen Zukunftsmärkten globale Umsätze von mehr als 15 Billionen Euro pro Jahr erwar- tet. Davon entfallen allein über sieben Billionen Euro auf Märkte rund um Klimatechnologien, rund sechs Billionen Euro auf Digitalisierung und künstliche Intelligenz sowie je eine Billion Euro auf die Themen Sicherheit und Gesundheit.¹ Noch ist das Rennen um die neuen Wachs- tumsmärkte nicht entschieden.\r\nDeutschland kann von seiner starken Innovationskraft, seinem technologischen Know-how und der weltweit einzigartigen Quali- tätsinfrastruktur profitieren, wenn jetzt die richtigen Weichen gestellt werden.\r\n\r\nGesetze unbürokratisch um- setzen – Planungs- und Ge- nehmigungsprozesse be- schleunigen\r\n\r\nBessere Rahmenbedingungen für die deutsche Wirtschaft sind\r\n \r\ndabei zentral. Planungssicher- heit, Anreize und eine effiziente und unbürokratische Umsetzung gesetzlicher Vorgaben müssen künftig im Fokus stehen. Häufig sind nicht die Vorgaben selbst das Problem für Unternehmen, son- dern die in der Regel zu langwierig und bürokratisch ausgestalteten Planungs- und Genehmigungspro- zesse. Das fängt bei der Beantra- gung des Personalausweises an und geht über den Ausbau erneu- erbarer Energien bis zur Moderni- sierung unserer Infrastrukturen. Das ist nicht nur ein Ärgernis für Bürgerinnen und Bürger, sondern gefährdet die Wettbewerbsfähig- keit der Wirtschaft insgesamt.\r\nIn einer Zeit, in der der globale Innovationsdruck zunimmt, kann sich Deutschland keine Verzöge- rungen leisten.\r\n\r\nUnabhängige Prüforganisatio- nen statt neue Behörden\r\n\r\nAnstatt neue staatliche Auf- sichtsbehörden zu schaffen oder bestehende Aufsichtsbehörden zu erweitern, sollten staatliche Strukturen effizienter gestaltet und die Expertise unabhängiger Prüforganisationen stärker ein- gebunden werden. Als neutrale und industrienahe Dienstleister unterstützen sie Unternehmen und Behörden dabei, regulatori- sche Anforderungen umzusetzen, Innovationen sicher auf den Markt zu bringen und Vertrauen in neue Technologien zu schaffen.\r\n \r\nOb bei der Zertifizierung von Was- serstofftechnologien, der Prüfung künstlicher Intelligenz oder der Sicherstellung von Cybersicher- heitsstandards – TÜV-Unterneh- men sorgen dafür, dass Innovation und Sicherheit Hand in Hand gehen. Das entlastet Aufsichts- behörden und Unternehmen, senkt Staatsausgaben, beschleu- nigt Prozesse und Verfahren und stärkt das notwendige Vertrauen aller Wirtschaftsakteure und\r\nder Gesellschaft. Unabhängige Prüfungen, Inspektionen oder Zertifizierungen stellen daher ein Kernelement moderner Ordnungs- politik dar. Und eine moderne Ordnungspolitik braucht es in den kommenden Jahren, um Deutsch- land wieder auf Wachstumskurs zu bringen. Eine Ordnungspolitik, die fordert und fördert und auf\r\ndie Stärken des deutschen Wirt- schaftsstandorts setzt.\r\n\r\n„Made in Germany“: Qualität bringt uns auch im Digitalen und bei Green-Tech auf Erfolgs- spur\r\n\r\nDie Nachfrage nach „Made in Germany“ auf den Weltmärkten ist nach wie vor groß und fußt auf der deutschen Qualitätsinfra- struktur, die weltweit einzigartig ist. Länder wie China sind dabei eine Qualitätsinfrastruktur nach deutschem Vorbild aufzubauen. Sie ist eine wesentliche Grund- lage für die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit deutscher\r\n \r\n\r\n \r\n¹ BCG, IW, BDI (2024): Transformationspfade für das Industrieland Deutschland\r\n \r\nwww.tuev-verband.de\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n \r\nTechnologie-Unternehmen und muss noch stärker als bisher als strategisches Element verstanden werden. Standards und Zertifi- zierungen sind dabei zentral. Sie entscheiden über die Möglich-\r\nkeit des Marktzugangs, gestal- ten Schlüsseltechnologien und stärken unsere Resilienz in einem unsicheren wirtschaftlichen Um- feld nachhaltig. Wer die Standards setzt, bestimmt den Markt. Das haben die USA und in besonderem Maße auch China erkannt.\r\n\r\nDamit Deutschlands Qualitäts- infrastruktur auch weiterhin ein Exportschlager bleibt, braucht es ein digitales Update. Prozesse\r\nmüssen effizienter, interoperabel und zunehmend datenbasiert gestaltet werden. Künftig müssen Staat, Wirtschaft und Wissen- schaft noch intensiver zusam- menarbeiten, um die Potenziale\r\n \r\nder digitalen Qualitätsinfrastruk- tur voll auszuschöpfen und das Vertrauen in deutsche Produkte und Dienstleistungen auch in einer zunehmend digitalen Welt zu sichern.\r\n\r\nDeutschland hat die Chance, in der kommenden Legislaturperiode eine Vorreiterrolle einzuneh-\r\nmen – nicht nur als Exportnation, sondern auch als Leitmarkt für grüne und digitale Technologien. Die Voraussetzungen sind gege- ben, doch die Zeit drängt: smarte Regulierung, Investitionen in Infrastruktur und Bildung sowie die Förderung von Innovationen müssen konsequent vorangetrie- ben werden. Die TÜV-Unterneh- men stehen bereit, diesen Prozess aktiv zu unterstützen. Gemeinsam kann es gelingen, Deutschland als Standort zu stärken, die Klima- ziele zu erreichen und die digitale\r\n \r\nTransformation erfolgreich zu gestalten – für eine nachhaltige, innovative und widerstandsfähige Zukunft.\r\n \r\n\r\n\r\nUnsere Empfehlungen im Detail\r\n\r\nEntbürokratisierung durch Ein- bindung von Prüforganisation voranbringen\r\n\r\n>\tRegulierungspraktiken in Deutschland verbessern: EU-Better Regulation Konzept mit evidenzbasierten Folgenabschätzungen auf nationaler Ebene etablieren, europäische Konsultationen als Maßstab zur Förderung von Expertise im Gesetzgebungsprozess anwenden und Gold-Plating bei der Umsetzung von EU- Recht vermeiden\r\n>\tAuf unabhängige Prüforganisationen als marktentlastende Alternative zur Sicherstellung der Rechtskonformität zurückgreifen: bei der Kontrolle der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben weniger auf staatliche Behörden, sondern auf unabhängige Prüforganisationen setzen, um Prozesse zu beschleunigen\r\n>\tNachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) umsetzen und unabhängige Prüfdienstleister zulassen: Wettbewerb im Prüfermarkt schaffen, um Kosten für den Mittelstand zu senken; neben Wirtschaftsprüfern auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zulassen\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nMade in Germany: Exportschlager Qualitätsinfrastruktur updaten\r\n\r\n>\tInitiative QI-Digital mit politischem Nachdruck fortführen: das System aus Normen und Standards, Präzision und Qualitätssicherungs- und Prüfungsmaßnahmen für Künstliche Intelligenz und digitale Zukunfts- technologien fit machen; Praxis und Regulatorik der Qualitätssicherung ins digitale Zeitalter überführen\r\n>\tDeutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) stärker als wirtschaftsorientierten öffentlichen Dienstleister ausrichten: Fokus auf Digitalisierung, Transformation und die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit akkreditierter Stellen setzen; bürokratiearme, effiziente und einheitliche Akkreditierungspraxis sicherstellen; nationale Alleingänge bei der Auslegung der Akkreditierungsanforderungen abstellen, Level-Playing-Field und Planungssicherheit schaffen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nDigitalstandort Deutschland mit Vertrauen und Sicherheit zum Erfolg führen\r\n\r\n>\tDigitalministerium schaffen: mit den Kompetenzen für u.a. Umsetzung Digitalagenda 2030, Digitale Infrastruktur, Digitalisierung öffentlicher Sektor und E-Government, Entwicklung öffentlicher digitaler Dienste, Förderungen digitaler Standards und Regelungen, KI- und Quantumförderung\r\n>\tDigitale Sektorziele einführen: Ressorts stellen konkrete Zeitpläne und Maßnahmen auf, Monitoring erfolgt über Digitalministerium\r\n>\tAI Quality & Testing Hubs bundesweit etablieren: Prüf- und Testkompetenzen in Deutschland für AI-Qualität schaffen und bestehende Strukturen besser vernetzen, um Synergien sicherzustellen\r\n>\tCybersicherheit effektiv gestalten: Bürokratie abbauen und praxisorientierte Standards setzen, um Unternehmen bei der effizienten Absicherung ihrer IT- Systeme zu unterstützen - ein risikobasierter Ansatz ermöglicht eine flexible Anpassung an aktuelle Bedrohungen\r\n>\tCybersicherheitsexpertise in Unternehmen und Behörden ausbauen: Bildungsprogramme und Förderinitiativen zur Ausbildung von Cyberexperten schaffen, um eine kompetente Basis für den Umgang mit aktuellen und zukünftigen Bedrohungen sicherzustellen, dabei die Kapazitäten der am Markt bereits tätigen Bildungsinstitutionen nutzen\r\n>\tZuverlässigkeit und Sicherheit von KI-Tools erhöhen: Forschung und verbindliche Standards zur Reduzierung von Halluzinationen fördern, um zuverlässige KI in sensiblen Bereichen zu ermöglichen und das Vertrauen in die Technologie zu stärken\r\n>\tDigitale Zertifikate in der Europäischen Qualitätsinfrastruktur verankern: Digitale Zertifikate für Produkte und Services fördern, um den Zugang zu internationalen Märkten zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu sichern (siehe: QI-Digital)\r\n>\tQuanten-Technologien vorantreiben: weitere Investitionen in Forschung, Entwicklung; Testfelder ausbauen, um neue Anwendungsfelder für sichere Quanten-Technologien zu erschließen und Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit zu sichern\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nStandards und Akzeptanz für nachhaltige Transformation schaffen\r\n\r\n>\tGreen Tech-Standort Deutschland vorantreiben: Rahmenbedingungen schaf- fen, die Deutschland zum Weltmarktführer bei grünen Technologien entwickeln (Investitionsanreize, steuerliche Erleichterungen) und Qualitätsversprechen „Made in Germany“ durch Standardisierung sowie Zertifizierung absichern\r\n>\tChancen digitaler Technologien für nachhaltige Entwicklung nutzen: Kompe- tenzzentren schaffen, die Unternehmen, Start-ups und Wissenschaft zusammen- bringen, um neue Geschäftsmodelle zu entwickeln, bestehende Geschäftsmodelle und Technologien zu skalieren und KMU bei der Einführung nachhaltiger und digita- ler Produktionsmethoden unterstützen\r\n>\tRessourcenschonung und Rohstoffversorgung durch Circular Economy stärken: Chancen der Kreislaufwirtschaft nutzen und Deutschland durch verbind- liche und messbare Ziele, konkrete Maßnahmen sowie wirtschaftliche Anreize zum Leitmarkt für zirkuläre Geschäftsmodelle machen\r\n>\tWasserstoffhochlauf sicher und nachhaltig gestalten: europäisches ‒ besser noch internationales ‒ Standardisierungs- und Zertifizierungssystem vorantrei- ben, das verbindliche Sicherheits- und Nachhaltigkeitskriterien definiert und den internationalen Handel mit Wasserstoff ermöglicht\r\n>\tKraftwerksstrategie und Kraftwerkssicherheitsgesetz umsetzen: öffentlich zugängliche, technische Grundlage zur Bewertung der Wasserstofffähigkeit von Kraftwerken entwickeln und diese durch unabhängige Sachverständigenorganisa- tionen prüfen lassen\r\n>\tGeregelter und schneller Ausbau von sicheren privaten „Klein- oder Mi- ni-Kraftwerken“: sichere Produkte, insbesondere unter Beachtung des Brand-\r\nschutzes durch unabhängige Produktprüfungen und Installation durch Fachfirmen gewährleisten\r\n>\tCO2-Nutzung und -Speicherung in Deutschland und Europa vorantreiben: Schaffung eines einheitlichen verbindlichen Rahmens mit klaren Kriterien für Nach- haltigkeit, Sicherheit, Bilanzierung und Überprüfung von CCS/CCU-Anwendungen\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nProduktsicherheit erhöhen – auch im Online-Handel\r\n\r\n>\tCompliance online gehandelter Produkte erhöhen: indem u.a. Sanktionen im Rahmen des Digital Services Act konsequent angewendet werden\r\n>\tNutzergrenze für „Very Large Online Platforms“ (VLOP) senken: im Sinne des Verbraucherschutzes deutlich mehr Online-Marktplätze unter strengere Vorschriften stellen\r\n>\tVerantwortlichen Ansprechpartner in der EU benennen: auch im Online- Handel müssen Verbraucher:innen und Behörden in der EU einen greifbaren Ansprechpartner haben\r\n>\tDigitalisierung nutzen: künstliche Intelligenz und digitale Tools wie eSurveillance und Webcrawler für Marktüberwachung und Zoll einsetzen\r\n>\t„Digitale Produktpässe“ robust ausgestalten: durch unabhängig geprüfte und damit vertrauenswürdige Daten das Potential des Produktpasses als effektives Transparenzinstrument für Produktkonformität ausschöpfen\r\n>\tZoll und Marktüberwachung entlasten: Kontrollen bei der Einfuhr von Produkten für Anbieter außerhalb des EU-Binnenmarkts erleichtern, die sich bereits vor Ort im jeweiligen Drittstaat unabhängig verifizieren lassen\r\n>\tMedizinproduktegesetzgebung überarbeiten: bessere Regulierung und Abbau des bürokratischen Aufwands; Beibehaltung der Zertifizierungszyklen im Interesse der Patientensicherheit; stabilen und innovationsfreundlichen Rechtsrahmen schaffen\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nMobilitätswende in Deutschland sicher und nachhaltig vorantreiben\r\nSichere Mobilität für alle: Vision Zero durch bessere Infrastruktur, Mobilitätsbildung und Regulierung erreichen\r\n\r\n\r\n>\tKein Stillstand bei der Vision Zero: Verkehrsflächen stärker an die Bedürfnisse von Zweiradfahrer:innen, Nutzer:innen von Mikromobilität und Fußgänger:innen anpassen, um besonders gefährdete Gruppen zu schützen und eine klimaschützende Mobilität zu fördern\r\n>\tVerkehrssicherheitskampagnen im Sinne der Vision Zero dauerhaft finanzieren: Kampagnen gezielt auf Risikogruppen wie junge Fahranfänger:innen und ältere Verkehrsteilnehmer:innen zuschneiden und zielgruppengerecht verbreiten, um ein breites Bewusstsein für sichere Mobilität zu fördern und Unfallzahlen nachhaltig zu senken\r\n>\tMobilitätsbildung stärken: Mobilitätsbildung einen höheren Stellenwert einräumen, um eine sichere und nachhaltige Mobilität zu fördern - hierzu gehören vor allem altersgerechte Angebote in Kitas und verpflichtende Inhalte in Schulen wie spezielle Radfahrtrainings\r\n>\tVerkehrssicherheit ein Leben lang erhalten: die Mobilität älterer Menschen so lange wie möglich erhalten und die Verkehrssicherheit durch verpflichtende Rückmeldefahrten ab 75 Jahren stärken\r\n>\tVerkehrsinfrastruktur verbessern: Maßnahmen umsetzen, die gezielt auf gefährdete Verkehrsteilnehmende wie Fußgänger:innen, Radfahrer:innen und ältere Menschen abzielen und die Sicherheit für Autofahrer:innen erhöhen,\r\nz. B. durch die Sanierung alter Straßen und Brücken, den Ausbau intelligenter Verkehrslenkungssysteme sowie der Schaffung zusätzlicher sicherer Rastplätze für den Güterverkehr\r\n>\tFörderung intelligenter Verkehrssysteme: zur Vernetzung von Fahrzeugen und Infrastruktur, um Verkehrssicherheit zu erhöhen, Effizienz zu steigern und Verkehrsressourcen smarter zu nutzen\r\n>\tTÜV-Brückenprüfungen in Deutschland beschleunigen: Straßenbaubehörden durch Einbindung freiwirtschaftlich organisierter Drittprüfung entlasten\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nGesetz zum autonomen Fahren als Wettbewerbsvor- teil verstehen und anpassen\r\n\r\n\r\n>\tAutonomes Fahren in Deutschland zukunftsfest machen: gesetzliche Grund- lagen erweitern und bessere Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Ge- schäftsmodelle schaffen; europäische Kleinserienbeschränkung aufheben und die Kompetenzen der Länder, Prüforganisationen sowie die Hersteller- und Betreiber- verbände in einer zentralen Stelle bündeln, um das autonome Fahren in der Stadt und auf dem Land schneller auf die Straße zu bringen\r\n>\tDigitale Fahrzeugakte einführen: alle Änderungen eines Fahrzeugs über dessen Lebenszyklus hinweg dokumentieren und europaweit einheitliche Zugriffsrechte regeln, um Transparenz zu schaffen, Verkehrssicherheit zu gewährleisten und ein effizientes Management von sicherheits- und umweltrelevanten Softwareupdates zu ermöglichen\r\n>\tFahrzeugzulassungsrecht europaweit harmonisieren: um die Potenziale des automatisierten Fahrens in Deutschland voll auszuschöpfen und grenzüberschrei- tenden Verkehr zu ermöglichen\r\n>\tTreuhänder-Modell zur Nutzung von Fahrzeugdaten für sichere Fahrzeuge einführen: Zugriffsbedürfnisse der Nutzer:innen, privater Anbieter und staatlicher Organe sowie die Interessen betroffener Unternehmen und Entwickler angemes- sen regeln\r\n>\tEchte Daten für autonomes Fahren nutzen: Trainingsdaten aus realen Fahr- situationen nutzen, um die Sicherheit autonomer Fahrzeuge in unterschiedlichen Verkehrssituationen zu gewährleisten; KI-generierte Daten ausschließen, um Fehlerquellen zu vermeiden und die Zuverlässigkeit der Systeme zu erhöhen\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nEinheitliche Standards für die MPU-Vorbereitung und klare Regeln bei THC-Grenzwertüberschreitungen festlegen\r\n\r\n\r\n>\tMPU-Vorbereitung regulieren, um die Qualität und Seriosität der Vorbereitungskurse zu sichern: einheitliche Standards und eine Zertifizierung für MPU-Vorbereitungsanbieter stellen sicher, dass betroffene Fahrer:innen fundierte, wissenschaftlich gestützte Unterstützung erhalten und langfristig sicher am Straßenverkehr teilnehmen können\r\n>\tPromillegrenze für die Anordnung einer MPU von 1,6 auf 1,1 Promille absenken: ab dem Blutalkoholwert von 1,1 Promille gelten Fahrer:innen als absolut fahruntüchtig und das Unfallrisiko steigt auf das Zehnfache im Vergleich zu nüchternen Fahrer:innen\r\n>\tVerkehrsteilnehmer gleich behandeln: Radfahren unter Einfluss von Cannabis und Alkohol als Ordnungswidrigkeit bewerten, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen\r\n>\tDrogenfahrten unter Einfluss von Cannabis und anderen berauschenden Mitteln wirksam bekämpfen: Monitoring System für Cannabis einführen - Auswirkungen der Teil-Legalisierung von Cannabis auf den Straßenverkehr analysieren; Unfallursachen- katalog um das Merkmal Cannabis erweitern\r\n>\tTHC-Grenzwertüberschreitungen im Straßenverkehr konsequent ahnden: MPU bereits bei erstmaliger Überschreitung und nicht erst im Wiederholungsfall anordnen\r\n>\tExtremes und rücksichtsloses Rasen konsequent ahnden: Raser:innen in jedem Einzelfall bezüglich ihrer Fahreignung begutachten\r\n\r\n\r\n\r\nFahrerlaubniswesen mit Digitalisierung entbürokratisieren\r\n\r\n>\tDigitale Zulassungsdokumente und digitalen Führerschein einführen und europäisch harmonisieren: Verwaltungsaufwand reduzieren und Bürger:innen den Zugang zu Behördendiensten erleichtern\r\n>\tBundesweit digital arbeitende Fahrerlaubnis- und Genehmigungsbehörden schaffen: Verfahrensabläufe vereinheitlichen, Bearbeitungszeiten verkürzen und Verwaltungseffizienz steigern\r\n>\tFahrerlaubnisverfahren modernisieren: den Antragsprozess für den Führerschein vollständig digitalisieren, um Effizienz, Bürgerfreundlichkeit und Transparenz zu erhöhen, Ressourcen zu sparen und den Zugang zum Führerschein zu erleichtern; Online-Plattform einrichten, die das gesamte Verfahren erklärt und alle erforderlichen Schritte bündelt\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nZukunftssichere Infrastruktur für alternative Energieträger und bidirektionales Laden schaffen\r\n\r\n\r\n>\tDeutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität entwickeln: attraktive Anreizsysteme für reine Elektrofahrzeuge und Plug-In-Hybridfahrzeuge, wie eine einkommensabhängige Prämie für einen höheren elektrischen Fahranteil oder eine fahrleistungsbasierte Dienstwagenbesteuerung einführen\r\n>\tEinheitliche und herstellerübergreifende Standards zur Bestimmung der Batteriegesundheit bei E-Autos im Gebrauchtwagenmarkt schaffen: um das Vertrauen der Nutzer:innen in die Elektromobilität zu stärken, die Weiterverwendung ausgemusterter Batterien zu erleichtern und den Aufbau einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zu unterstützen\r\n>\tStandards für bi-direktionales Laden einführen: klare Sicherheits- und Funktionsstandards für eine europäisch harmonisierte Regulierung festlegen; unabhängige technische Prüf- und Zertifizierungsstellen einbinden, um die Zuverlässigkeit der Systeme zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher:innen in diese Technologie zu stärken\r\n>\tE-Fuels und Wasserstoffinfrastruktur für Luft- und Schifffahrt sicher gestalten: technische Zuverlässigkeit durch flächendeckende Zertifizierung gewährleisten, um Vertrauen in deutsche Ingenieurskunst und technische Klimaschutzmaßnahmen zu stärken\r\n>\tUmsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie: Richtlinie nach der Wahl zügig und ambitioniert umsetzen, um schädliche Auswirkungen der Luftverschmutzung schnellstmöglich zu verringern; Regelungen bei der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen für Stickoxide ergänzen und für Feinstaub auf weitere Abgasstufen erweitern; saubere Luft darf kein Privileg, sondern muss Grundrecht für alle sein\r\n\r\n\r\nBeschleunigung und Komplexitätsreduzierung im gesamten Planungs- und Zulassungsprozess der Bahn bewirken\r\n\r\n>\tBahninfrastrukturprojekte schneller umsetzen: Planungs- und Zulassungsverfahren vereinfachen und beschleunigen, indem Planung der Leit- und Sicherungstechnik vollständig digital erfolgt; akkreditierte Prüforganisationen anstelle einzelner Sachverständiger – wie es in vielen EU-Mitgliedsstaaten bereits praktiziert wird\r\n– einsetzen, um Genehmigungsverfahren effizienter zu gestalten, Bürokratie und Komplexität zu reduzieren und Infrastrukturprojekte schneller umzusetzen\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nFachkräftemangel effektiv entgegenwirken\r\n\r\n>\tRe- und Upskilling für eine digitale, nachhaltige Welt vorantreiben: bundes- weite Bildungsoffensive zu Nachhaltigkeitsthemen, digitalen Technologien und KI entlang der gesamten Bildungskette starten, Soft Skills stärker fördern, Ausbil- dungsberufe und Studiengänge updaten, Weiterbildung attraktiver und qualitativ hochwertiger gestalten\r\n>\tOnline-Weiterbildungsplattform ausbauen: Plattform „mein NOW“ als zentrale Anlaufstelle für Arbeitgeber, Beschäftigte und private Weiterbildungsanbieter erweitern und optimieren, Relevanz und Übersichtlichkeit von Förder-, Beratungs- und Weiterbildungsangeboten für Beschäftigte und KMU sicherstellen, Nutzer- feedback integrieren, Bekanntheit und Benutzerfreundlichkeit erhöhen, nachhalti- ge Finanzierung gewährleisten und mit bestehenden Portalen vernetzen\r\n>\tWeiterbildungsverbünde stärken: Synergien zwischen KMU, Weiterbildungs- und Arbeitsmarktakteuren fördern, Weiterbildungsteilhabe stärken, Koopera- tionen zu Kompetenzen für die technologische und ökologische Transformation vertiefen und Weiterbildungsangebote bedarfsorientiert ausrichten\r\n>\tBildungsteilzeit gesetzlich verankern: Zeitmangel als zentrale Hürde für Wei- terbildung adressieren, durchschnittliche Weiterbildungsdauer von drei bis fünf Tagen erhöhen und Bildungsteilzeit gesetzlich einführen\r\n>\tErhalt der vorhandenen Fachkräfte durch präventive arbeitsmedizinische Maßnahmen und Arbeitssicherheit stärken: betrieblichen Arbeits- und Gesund- heitsschutz stärken, Betreuungsumfang durch Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den vorhandenen Regularien erhalten und bedarfsorien- tiert weiterentwickeln, langfristig EU-OSHA-System ausbauen\r\n \r\nGrundsatzpapier Bundestagswahl 2025\r\nAutoren und Kontakt\r\n \r\nSeite\r\n2 von 12\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n \r\nRainer Gronau\r\nFachbereichsleiter Politik, Recht,\r\nEuropa\r\nrainer.gronau@tuev-verband.de 030 760095-490\r\n \r\nMark Küller\r\nReferent Medizinprodukte\r\n\r\nmark.kueller@tuev-verband.de 030 760095-435\r\n \r\n\r\n \r\nJuliane Petrich\r\nReferentin Politik & Nachhaltigkeit\r\njuliane.petrich@tuev-verband.de 030 760095-445\r\n \r\nDaniel Pflumm\r\nReferent Produktregulierung & Digitalisierung\r\ndaniel.pflumm@tuev-verband.de 030 760095-470\r\n \r\n\r\n\r\n \r\nClaudia Tautorus\r\nBereichsleiterin Industrie & Anlagentechnik\r\nclaudia.tautorus@tuev-verband.de 030 760095-420\r\n \r\nAndré Siegl\r\nReferent Aufzüge, Maschinen & Gebäudetechnik\r\nandre.siegl@tuev-verband.de 030 760095-550\r\n \r\n\r\n \r\nMarc Fliehe\r\nFachbereichsleiter Digitalisierung und Bildung\r\nmarc.fliehe@tuev-verband.de 030 760095-460\r\n \r\nDr. Patrick Gilroy\r\nReferent Künstliche Intelligenz & Bildung\r\npatrick.gilroy@tuev-verband.de 030 760095-360\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nwww.tuev-verband.de\r\n \r\nGrundsatzpapier Bundestagswahl 2025\r\n \r\nSeite\r\n2 von 12\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nRichard Goebelt\r\nFachbereichsleiter Fahrzeug & Mobilität\r\nrichard.goebelt@tuev-verband.de 030 760095-350\r\n \r\nFrank Schneider\r\nReferent Fahrzeugtechnik & Dienstleistungsinnovationen\r\nfrank.schneider@tuev-verband.de 030 760095-370\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFani Zaneta\r\nReferentin Fahrerlaubnis, Fahr- eignung & Verkehrssicherheit\r\nfani.zaneta@tuev-verband.de 030 760095-480\r\n \r\n\r\nRobin Zalwert\r\nReferent Nachhaltige Mobilität\r\n\r\nrobin.zalwert@tuev-verband.de 030 760095-350\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nÜber den TÜV-Verband\r\nAls TÜV-Verband e.V. vertreten wir die politischen Interessen der TÜV-Prüforganisationen und fördern den fachlichen Austausch unserer Mitglieder. Wir setzen uns für die technische und digitale Sicherheit sowie die Nachhaltigkeit von Fahrzeugen, Produkten, Anlagen und Dienstleistungen ein. Grundlage dafür sind allge- meingültige Standards, unabhängige Prüfungen und qualifizierte Weiterbildung. Unser Ziel ist es, das hohe Niveau der technischen Sicherheit zu wahren, Vertrauen in die digitale Welt zu schaffen und unsere Lebens- grundlagen zu erhalten. Dafür sind wir im regelmäßigen Austausch mit Politik, Behörden, Medien, Unterneh- men und Verbraucher:innen.\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nTÜV-Verband e. V.\r\nFriedrichstraße 136, 10117 Berlin\r\nwww.tuev-verband.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003062","regulatoryProjectTitle":"Zulassung von unabhängigen Prüfdienstleistern bei der nationalen Umsetzung der CSRD","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/56/298954/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100002.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) \r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 \r\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen\r\n\r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nBis zum 6. Juli 2024 müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsbericht-\r\nerstattung ((EU) 2022/2464, „Corporate Sustainability Reporting Directive“) einführen. Unter-\r\nnehmen, die nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarkt-\r\norientierte Unternehmen gelten, sind dann verpflichtet einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und diesen prüfen zu lassen. Die EU-Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten die Option, neben Wirtschaftsprüfern auch sogenannte unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen („Independent Assurance Service Providers“) zuzulassen. Der vorliegende Referentenentwurf sieht eine Einbindung unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte allerdings nicht vor und verhindert damit einen liberalisierten Prüfungsmarkt. Das Ergebnis ist eine künstliche Verknappung des Prüfangebots. Dabei ist die alleinige Prüfung durch Wirtschaftsprüfer unbegründet und stellt insbesondere mittelständische Unternehmen, die ohnehin durch die neuen Vorgaben belastet sind, vor Herausforderungen. \r\nAus Sicht des TÜV-Verbands ignoriert der vorliegende Referentenentwurf die Vorteile unabhängiger Prüfdienstleister für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte. Die Einbindung unabhängiger Prüfdienstleister ist nicht nur aus fachlichen, sondern auch aus technischen Gründen sinnvoll. Unabhängige Prüfdienstleister weisen bereits heute eine hinreichende Qualifikation auf und verfügen über entsprechende organisatorische Voraussetzungen für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Das vorhandene Know-How von unabhängigen Prüfdienstleistern kann somit schnell für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte verfügbar gemacht werden.\r\nDer deutsche Gesetzgeber sollte es dem Markt überlassen, die beste Lösung hervorzubringen. Durch eine Öffnung des Prüfungsmarkts wird die Verfügbarkeit von Verifizierungsdienstleistungen auf dem Markt erhöht, der Wettbewerb gefördert und potenzielle Kapazitätsengpässe bei der externen Prüfung werden verhindert. Ein freier Wettbewerb verringert auch die Kosten für die berichtenden Unternehmen.\r\nBereits im September 2023 forderten der TÜV-Verband, VCI (Verband der Chemischen Industrie), VDMA (Verband des Maschinen- und Anlagenbaus), Textil+Mode (Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie), WSM (Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung), WV Metalle (WirtschaftsVereinigung Metalle) und ZVEI (Verband der Elektro- und Digitalindustrie) in einem gemeinsamen Schreiben vom federführenden Bundesjustizministerium (BMJ) sowie dem Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Finanzministerium (BMF) die Öffnung des Prüfungsmarktes und warnten vor Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen.  \r\nUnsere Argumente\r\nAus Sicht des TÜV-Verbands sollte die CSRD so unternehmensfreundlich wie möglich umgesetzt werden. Zentraler Faktor dafür ist ein breites Angebot an Dienstleistern für die Prüfung der Nachhaltigkeits-\r\nberichte. Dafür sollte Deutschland vom Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung Gebrauch machen. Eine künstliche Verknappung der Ressourcen durch einen Ausschluss unabhängiger Prüfdienstleister widerspricht dem Leitgedanken der CSRD und birgt gerade für kleine und mittelständische Unternehmen massive negative Auswirkungen. \r\n1.\tVorhandene Qualifikationen und Kompetenzen nutzen\r\nDas Prüfen von Nachhaltigkeitsinformationen erfordert spezifische Qualifikationen und Kompetenzen, die sich von denen zur Prüfung von Finanzinformationen unterscheiden. Daher sieht die CSRD vor, dass Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten hohe Anforderungen hinsichtlich ihrer Qualifikation und ihrer Einbindung in eine qualitätssichernde Organisation erfüllen müssen. Die zu prüfenden Nachhaltigkeitsinformationen sind in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) kodifiziert und umfassen Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte. \r\nSchon heute existieren umfassende CEN- und ISO-Normen, die zur Erfüllung der ESRS-Anforderungen beitragen. Durch die Anwendung der CEN- und ISO-Normen sind bereits viele Prüfpunkte abgedeckt, die in den ESRS gefordert sind. Das erleichtert den Unternehmen die Umsetzung der CSRD-Anforderungen, schafft Klarheit und verringert den Aufwand für die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte. Das Deutsche Institut für Normung (DIN) hat gemeinsam mit der Association française de normalisation (AFNOR) eine Normungslandkarte veröffentlicht, die die Anforderungen aus den ESRS mit bestehenden CEN- und ISO-Normen mappt.  \r\nTechnische Prüfdienstleister wie die TÜV-Organisationen prüfen bereits heute nach bestehenden Normen, die zur Erfüllung der ESRS-Anforderungen beitragen. Neben dem ökologischen Fachwissen  weisen technischen Prüfdienstleister auch die erforderlichen Kompetenzen in den Bereichen Soziales und Governance auf, beispielsweise für die Bewertung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, gesellschaftlichem Engagement oder der Wahrung der Menschenrechte im Unternehmen und Lieferketten.   Damit verfügen technische Prüfdienstleister über entsprechende Qualifikationen und organisatorische Voraussetzungen, um Nachhaltigkeitsberichte zu prüfen.\r\nEine Einbindung von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen hat zudem den Vorteil, dass die für die Prüfung der Finanzberichterstattung mandatierten Wirtschaftsprüfer, die sich nicht für die CSRD qualifizieren wollen oder können, ihre Abschlussprüfungsmandate für die Finanzberichterstattung behalten können. Muss ein anderer Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, besteht die Gefahr einer Mandatsübernahme für eine Prüfung aus einer Hand. \r\nAus fachlichen und wirtschaftlichen Gründen spricht alles dafür, die bestehenden Kompetenzen und Kapazitäten der unabhängigen technischen Prüfdienstleister für eine effiziente Umsetzung der Prüfpflicht einzubinden. Dies widerspricht auch nicht einer „Eins-zu-eins“ Umsetzung der CSRD in nationales Recht. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist die Nutzung bestehender Ressourcen – auch vor dem Hintergrund eines sich verschärfenden Fachkräftemangels – zwingend erforderlich.\r\nGroße Mehrheit der mittelständischen Unternehmen für ein breites Angebot unabhängiger Prüfdienstleister\r\n \r\n\r\n\r\nQuelle: TÜV-Verband Umfrage im Mittelstand zu Nachhaltigkeitsberichten, 2023 \r\nFrage: Sollten diese verbindlichen Prüfungen ausschließlich von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden oder sollte ein breites Angebot unabhängiger Prüforganisationen für diese Überprüfung zur Verfügung stehen?\r\nBasis: Alle Unternehmen, (n=500) \r\n \r\n2.\tKapazitätsengpässe vermeiden\r\nEin Ausschluss unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen vom Prüfungsmarkt ist fachlich unbegründet und sollte auch aus Kapazitätsgründen vermieden werden. In Folge des durch die CSRD deutlich vergrößerten Geltungsbereichs, ist davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren nicht genügend Wirtschaftsprüfer mit entsprechender Expertise zur Verfügung stehen werden, um sämtliche Nachhaltigkeitsberichte zu prüfen. Eine Nicht-Öffnung des Prüfungsmarktes wird insbesondere KMU negativ beeinflussen, da große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sich auf größere Unternehmen konzentrieren werden. Außerdem kann die Prüfung der Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht mehr sequenziell, sondern muss zeitgleich erfolgen. Eine nachgelagerte Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts ist nicht mehr möglich, da die geprüften Nachhaltigkeitsinformationen künftig ausschließlich im Lagebericht zu veröffentlichen sind. Das wird Kapazitätsengpässe in Deutschland zusätzlich verschärfen.\r\n3.\tBinnenmarkt stärken, Wettbewerbsnachteilen entgegenwirken\r\nUm den europäischen Binnenmarkt zu stärken und eine harmonisierte Umsetzung der CSRD zu gewährleisten, sollte Deutschland ebenso wie andere EU-Mitgliedstaaten den Prüfungsmarkt öffnen. In Frankreich und Spanien sowie in Ungarn und Rumänien wurden unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen bereits berücksichtigt. Andere Länder wie Österreich, Niederlande, Portugal, Estland und Irland ziehen in Erwägung unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zuzulassen. Der Ausschluss von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen würde dem Harmonisierungsgedanken zuwiderlaufen. Zudem wäre die deutsche Wirtschaft, die mit rund 15.000 von den in der EU voraussichtlich betroffenen 50.000 Unternehmen den größten Anteil trägt, durch die nicht ausreichend zur Verfügung stehenden Prüfkapazitäten am stärksten benachteiligt. Da sich die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorrangig auf größere Unternehmen konzentrieren werden, müssten KMU mit entsprechend langen Wartezeiten und höheren Kosten rechnen bzw. würden Gefahr laufen, ihren Berichtspflichten gegenüber der Öffentlichkeit und insbesondere den Informationsbedürfnissen in der nachgelagerten Lieferkette nicht fristgerecht nachkommen zu können.\r\n4.\tPrüfungsmarkt öffnen und Marktkonzentration verhindern\r\nBereits heute ist sowohl auf dem europäischen als auch auf dem deutschen Markt für die Prüfung der Finanzberichterstattung eine hohe Marktkonzentration zu beobachten. Das gilt auch für die (bisher freiwillige) Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten. Diese Marktmacht der großen Wirtschafts-\r\nprüfungsgesellschaften wird weiter zunehmen, wenn Deutschland die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten ausschließlich Wirtschaftsprüfern vorbehält. Auch von der EU-Kommission wird die Gefahr einer weiteren Konzentration auf dem Prüfungsmarkt als wesentlicher Grund angeführt, um unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen und andere Wirtschaftsprüfer neben den Abschlussprüfern zuzulassen (Erwägungsgrund 61). Unternehmen bzw. deren Kontrollgremien sollten frei wählen können, wen sie beauftragen, um eine unabhängige und sachgerechte Überprüfung, einen fairen Wettbewerb und angemessene Prüfungsgebühren zu fördern. Letztendlich eröffnet die CSRD drei Wege für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte (siehe Abbildung), von denen im Referentenentwurf nur zwei genannt sind. Der Referentenentwurf legt nach §324e Abs. (1) und Abs. (2) HGB-E die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ausschließlich als Vorbehaltsaufgabe für Abschlussprüfer und andere Wirtschaftsprüfer aus. Die weitere Wahlmöglichkeit der Mitgliedstaaten, neben Wirtschaftsprüfern auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zuzulassen (CSRD Art. 34 Abs. 4 der Bilanzrichtlinie), findet hingegen an keiner Stelle im Referentenentwurf eine Erwähnung. Nach Ansicht des TÜV-Verbands sollte von allen drei Optionen Gebrauch gemacht werden, um einen offenen und wettbewerbsorientierten Prüfungsmarkt zu garantieren.\r\n\r\nOptionen für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\n\r\n \r\n5.\tAkkreditierung als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz anwenden\r\nDer Nachweis der fachlichen Kompetenz von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen unterscheidet sich institutionell. Wirtschaftsprüfer, die Finanzberichte prüfen und die per se durch die CSRD auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen sind, werden von der Wirtschaftsprüferkammer als Einzelperson nach bestandenem WP-Examen oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen und beaufsichtigt. Unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen dürfen für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nur zugelassen werden, wenn sie Anforderungen, Kompetenzen und organisatorische Rahmenbedingungen erfüllen, die mit den in der Abschlussprüferrichtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. Unabhängige Prüfdienstleister weisen bereits heute eine hinreichende Qualifikation auf und verfügen über entsprechende organisatorische Voraussetzungen für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Sie können unmittelbar als unabhängige Erbringer von \r\nBestätigungsleistungen fungieren. \r\nZur Sicherstellung der Anforderungen an die unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen sollte – wie in der CSRD vorgesehen – eine Akkreditierung für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen. So kann sichergestellt werden, dass die Prüfungshandlungen und die daraus abgeleiteten Prüfungsergebnisse gleichwertig sind.\r\nMit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) steht eine Institution zur Verfügung, die nach Artikel 2 Nummer 20 der Bilanzrichtlinie in der mit der CSRD eingefügten Fassung einen großen Teil der Infrastruktur für die Akkreditierung unabhängiger Prüfdienstleister abdecken kann, z. B. auf Basis der international anerkannten DIN EN ISO/IEC 17029 „Konformitätsbewertung - Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen“. Die DIN EN ISO/IEC 17029 definiert die allgemeinen und spezifischen Anforderungen für Verifizierungs- und Validierungsstellen. Die allgemeinen Anforderungen beziehen sich auf rechtliche und vertragliche Vereinbarungen, Verantwortlichkeiten, die Handhabung der Unparteilichkeit sowie Fragen der Haftung. In Ergänzung dazu umfassen die spezifischen Anforderungen Festlegungen zu Strukturen, Ressourcenbedarf und Qualifikationen, Management von Informationen und Aufzeichnungen, Validierungs- und Verifizierungsprozessen, Einsprüchen, Beschwerden und Managementsystemen. Die DIN EN ISO/IEC 17029 kommt bereits heute in vielen Bereichen zur Anwendung. Sie gilt bisher als Grundlage für die Akkreditierung von Prüfstellen in den Bereichen des Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), dem Europäischen Seeverkehr, im zivilen internationalen Luftverkehr (ICAO CORSIA) und dem deutschen nationalen Emissionshandel (BEHG). Im freiwilligen Bereich kann die CO2-Bilanz als sog. Carbon-Footprint von Unternehmen, Projekten oder Produkten unter dem Regime der DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO 14065 im akkreditierten Verfahren verifiziert bzw. validiert werden. Auch für die Verifizierung/Validierung von Nachhaltigkeitsberichten wird die DIN EN ISO/IEC 17029 angewendet. Die DAkkS akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17029 und prüft damit die fachlichen Voraussetzungen von unabhängigen Prüfdienstleistern, erteilt Auflagen zur Abstellung von Mängeln und hat umfangreiche Kontrollrechte, die weit über die Rechte der Wirtschaftsprüferkammer hinausgehen. Akkreditierte Stellen müssen fortwährend ihre technische Expertise sowie ihre Unabhängigkeit von Herstellern und Nutzern gegenüber hoheitlich verankerten Stellen nachweisen, um die entsprechenden Tätigkeiten (z. B. Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten) auch durchführen zu dürfen. Das gesamte Verfahren erfüllt die Anforderungen der Konformität bzw. Gleichwertigkeit der Richtlinie 2006/43/EG.\r\nMit der DAkkS steht damit ein funktionierendes und wirtschaftlich tragfähiges Aufsichtsregime bereit, das die Einhaltung der Anforderungen an unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen sicherstellen kann. Neue staatliche Strukturen müssen nicht geschaffen werden. Zudem ist die DAkkS von den jeweiligen Akkreditierungsstellen anderer Mitgliedstaaten anerkannt, so dass die Konformitätsbewertungsergebnisse der von der DAkkS akkreditierten Stellen europaweit akzeptiert und vergleichbar sind. Die europäische Anerkennung ist auch ein zentraler Punkt für eine EU-weit harmonisierte Umsetzung der CSRD.\r\n \r\nÄnderungsvorschläge zum Referentenentwurf\r\nRechtstechnisch lässt sich die Einbindung unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen mit nur einer Ergänzung im Referentenentwurf umsetzen. Konkret fordern wir eine Ergänzung von § 324e HGB-E um einen neuen Absatz (3) wie folgt:\r\nArtikel\tText im Referentenentwurf\tÄnderungsvorschlag\r\n§ 324e\r\nAuswahl der Prüfer \r\ndes Nachhaltigkeits-berichts und Ausschlussgründe\t(1) Auf die Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Ausschlussgründe ist § 319 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich aus dem Auszug aus dem Berufsregister ergeben muss, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe g der Wirtschaftsprüfer-ordnung oder die Eintragung einer Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 38 Nummer 2 Buchstabe e der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist.\r\n(2) Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts kann auch der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses sein.\t(1) Auf die Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Ausschlussgründe ist § 319 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich aus dem Auszug aus dem Berufsregister ergeben muss, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe g der Wirtschaftsprüfer-ordnung oder die Eintragung einer Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 38 Nummer 2 Buchstabe e der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist.\r\n(2) Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts kann auch der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses sein.\r\n(3) Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts\r\nkann auch ein unabhängiger Erbringer\r\nvon Bestätigungsleistungen sein, sofern\r\ndieser den Anforderungen unterliegt, die\r\nden in der Richtlinie 2006/43/EG des\r\nEuropäischen Parlaments und des Rates\r\nfestgelegten Anforderungen hinsichtlich\r\nder Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Artikel 2\r\nNummer 22 der genannten Richtlinie\r\ngleichwertig sind und dieser gemäß der\r\nVerordnung (EG) Nr. 765/2008 für die\r\nBestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von einer nationalen\r\nAkkreditierungsstelle akkreditiert wurde.\r\n\r\nBegründung \tText im Referentenentwurf\tÄnderungsvorschlag\r\nZu 21\tNach Artikel 34 Absatz 3 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung können die Mitgliedstaaten gestatten, dass ein anderer Prüfer als derjenige, der die Abschlussprüfung im Sinne der Bilanzrichtlinie durchführt, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung übernimmt. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. […].\r\n\tNach Artikel 34 Absatz 3 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung können die Mitgliedstaaten gestatten, dass ein anderer Prüfer als derjenige, der die Abschlussprüfung im Sinne der Bilanzrichtlinie durchführt, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung übernimmt. Nach Artikel 34 Absatz 4 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung können die Mitgliedstaaten ebenfalls gestatten, dass neben einer anderen Prüfungsgesellschaft auch ein unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen das Urteil nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa abgibt. \r\nVon dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. […}.\r\nZu 31\t[…]. Hinzuweisen ist darauf, dass der Begriff „Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts“ dabei an den entsprechenden Stellen ebenso verallgemeinernd wie der Begriff „Abschlussprüfer“ zu verstehen ist, sodass auch der Prüfer eines Konzernnachhaltigkeitsberichts mitumfasst ist. Prüfer ist immer ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft, nicht zwingend aber der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses (vgl. § 324a Abs. 2 HGB-E).\t[…]. Hinzuweisen ist darauf, dass der Begriff „Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts“ dabei an den entsprechenden Stellen ebenso verallgemeinernd wie der Begriff „Abschlussprüfer“ zu verstehen ist, sodass auch der Prüfer eines Konzernnachhaltigkeitsberichts mitumfasst ist. Prüfer ist immer ein Wirtschaftsprüfer, eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen, nicht zwingend aber der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses (vgl. § 324a Abs. 2 HGB-E).\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003068","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Normungsverordnung (EU) Nr. 1025/2012 - europäischer Einfluss in globaler Normung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/bf/618291/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240021.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Feedback on the European Commission's call for evidence on the revision of Regulation (EU) No. 1025/2012 on European standardisation\r\nWe welcome the European Commission's initiative to undertake the Standardisation Regulation (EU) 1025/2012 a revision. European standardisation plays a key role for ensuring safety, quality and competitiveness of the Single Market. In addition, European Single Market legislation provides a central role for European standardisation (harmonised standards) as part of the New Legislative Framework.\r\nHowever, the framework conditions have changed significantly in recent years: Shorter innovation cycles, new technological developments and increasing demands for sustainability and digitalisation pose new challenges for the system. The upcoming revision must take these challenges into account and address structural weaknesses with the aim of making European standardisation fit for the future. The following points, among others, must be taken into account:\r\n1.\tExtension of the scope to include processes and systems (Articles 1 and 2)\r\nThe scope of the Standardisation Regulation is limited to ‘products and services’. Against the background of developments in the field of digitalisation (cybersecurity, AI) and sustainability (environmental statements, life cycle, etc.), ‘processes’ and ‘systems’ should also be included. To this end, the definition of the subject matter (Article 1) and the definitions of terms (Article 2) must be modified.\r\n2.\tClarification of the definition of ‘harmonised standard’ (Article 2(1)(c) and Article 10(6))\r\nThe existing definition of a harmonised standard in Article 2(1c) is not sufficiently precise. It should be more clearly specified in that standards that do not have an Annex that specifies the relationship between the standard and the requirements of the corresponding legal act (Annex ZA) can also be published in the Official Journal.\r\nRationale: In order to establish a presumption of conformity, the relevant parts of a standard that fulfil the essential requirements of the respective EU legal act must be specified in a dedicated annex to the harmonised standard. In the practical interpretation of the Standardisation Regulation, however, this condition is made a mandatory requirement for all standards that are to be published as harmonised standards in the Official Journal. However, the presumption of conformity does not apply to standards in the EN ISO/IEC 17000 series for conformity assessment bodies. This is because demonstration of competence in accordance with Regulation (EC) No. 765/2008 must be provided either through evaluation by the national accreditation body or by other national authorities. Listing of the EN ISO/IEC 17000 series in the Official Journal as harmonised standards is nevertheless required so that the national accreditation bodies can refer to them in accordance with Regulation (EC) No. 765/2008.\r\nThe definition in Article 2(1c) should therefore also take this application into account and specify that harmonisation, including publication of the reference of such a harmonised standard in the Official Journal, only requires an Annex ZA to the standard in the case of a presumption of conformity.\r\n3.\tEuropean coordination of international standardisation activities\r\nThe aim of European standardisation is to promote compatibility with international standardisation (see Recital 6). This requires a common European position within international standardisation bodies to avoid discrepancies between international standards and the European legal framework. According to existing ISO/IEC regulations, however, such joint coordination of positions between individual countries is not provided for. Only the mirror committees at national level are permitted to exchange views with their interested parties with regard to standardisation activities at ISO level.\r\nAgainst this background, the EU Commission should call for CEN/CENELEC, at least for projects in parallel development according to Vienna or Dresden Agreement, to be granted a status at ISO/IEC level that allows them to formally submit comments to ensure that international standardisation outcomes are compatible with the European legal framework.\r\nOther important areas of the revision:\r\n-\tAcceleration of procedures: Introduction of clear deadlines and simplified processes is urgently required.\r\n-\tBroader stakeholder participation: The targeted involvement of SMEs, start-ups, civil society and science increases legitimacy.\r\n-\tDigitalisation of standardisation procedures: A key step towards modernisation.\r\n-\tFree access to legally relevant standards: An important step towards strengthening transparency and legal certainty.\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003071","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der ProdSG an die neue GPSR ((EU) 2023/988) - Anforderungen für GS-Stellen anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/93/618293/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften\r\n \r\nDer TÜV-Verband begrüßt die Möglichkeit zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften Stellung bezie-hen zu können.\r\nZu folgenden Punkten ist die Rückmeldung des TÜV-Verband wie folgt:\r\nBegriffsbestimmung „Produkt“ (§2 (20))\r\nDie EU-Produktsicherheits-VO lässt (weiterhin) im Unklaren, ob \"stand-alone\" Software von ihr abge-deckt ist oder nicht - so sehen es auch Juristen in den von ihnen veröffentlichten Publikationen. Nach dem neu eingeführten §1 (3) gilt das ProdSG auch für Produkte, die nicht von der EU Produktsicher-heits-VO erfasst sind. Durch die Definition \"Produkt\" im Entwurf des ProdSG könnte bezüglich der Ein-beziehung von „stand-alone Software“ Klarheit geschaffen werden. Im jetzigen Vorschlag der Definiti-on ist eine Klarstellung nicht erfolgt.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag zu §21 (1): \r\nDer Änderungsvorschlag steht nicht im Zusammenhang mit der erklärten Zielsetzung des Änderungs-gesetzes. Zudem sehen wir hier keinen weiteren Änderungsbedarf im Gesetzestext: In 2023 wurde vom Zentralen Erfahrungsaustauschkreis der notifizierten Stellen und der GS-Stellen nach dem Pro-duktsicherheitsgesetz (ZEK) im neu überarbeiten Grundsatzbeschluss ZEK-GB-2022-01 das im Ände-rungsvorschlag adressierte Thema umfangreich geregelt. Daher sehen wir keine Veranlassung die dort getroffenen Regelungen durch eine sehr starke Vereinfachung und Pauschalierung im Gesetzestext darstellen zu wollen.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag in §24(2), „Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn die GS-Stelle Unterpunkt 2. „die Frist nach § 20 Absatz 5 Satz 2 abgelaufen ist,“:\r\nMit dem Einfügen des Unterpunkts 2. wird der entsprechende Sachverhalt (nämlich dem regulären Ab-lauf der Gültigkeit der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens) dem Sachverhalt eines Entzugs und einer Aussetzung gleichgestellt.\r\nWenn dies bedeutete, dass die ebenfalls bereits in einem Grundsatzbeschluss des ZEK definierten De-finition zur nicht mehr erlaubten Nutzung des GS-Zeichens auch bei Regulärem Ablauf der GS-Bescheinigung gelten soll, wird dieses als unverhältnismäßig angesehen.\r\nDer ZEK-GB-2017-01, rev.2 vom 16.09.2022 hat zu diesem Sachverhalt umfangreiche Konkretisierun-gen festgelegt, so dass eine Erweiterung des §24(2), Untersatz 2. zurückgenommen werden sollte. \r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003072","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der Carbon Management Strategie im Sinne unabhängiger Prüfdienstleister ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/43/298956/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Grüne Transformation\r\nEuropa als Leitmarkt für grüne Zukunftstechnologien\r\nStatus Quo\r\nChancen und Herausforderungen einer klimaneutralen Transformation\r\n\r\nDas Ziel, bis 2050 ein klimaneutrales Europa zu schaffen, stellt die Wirtschaft vor große Chancen und Herausforderungen. Um den internationalen Anschluss nicht zu verlieren, muss Europa handeln. Ein Qualitätsversprechen „Made in Europe“ kann dem Wirtschaftsstandort einen Vorteil verschaffen und ihn zum Leitmarkt für grüne Zukunftstechnologien werden lassen. Das gilt für Wasserstoff-, Batterie-, Windkraft-, aber auch CCS- und CCU-Technologien. Es fehlt aber zum Teil noch an ökologischen, sozialen und technologischen Standards und deren unabhängiger Überprüfung. Auch Anreizsysteme und Fördermechanismen sind noch nicht ausreichend vorhanden. Das gilt auch für die heimische rohstofffördernde, -verarbeitende und besonders die recycelnde Industrie, die künftig eine stärkere Rolle für Europas Rohstoffsouveränität spielen muss.\r\n\r\nDas ist zu tun\r\n\r\nKlimatechnologien „Made in Europe“ fördern\r\n\r\nDas Qualitätsversprechen „Made in Europe“ bei grünen Technologien durch Regulierung, Standardisierung und Zertifizierung sichern\r\n\r\nSichere und nachhaltige Rohstoffversorgung aufbauen\r\n\r\nWeiterentwicklung der EU-Rohstoffstrategie mit den Schwerpunkten Diversifizierung der Rohstoffquellen, effizientere Nutzung von Rohstoffen, besseres Recycling und Erforschung nachhaltiger Alternativen \r\n\r\nDurch unabhängige Prüfungen die Einhaltung von sozialen und ökologischen Standards bei Rohstoffgewinnung, -verarbeitung, -recycling sicherstellen\r\n\r\nEinführung einer verpflichtenden europäischen Nachhaltigkeitszertifizierung für alle Importe mineralischer Rohstoffe in die EU\r\n\r\nCO2-Nutzung und -Speicherung in Europa vorantreiben\r\n\r\nSchaffung eines einheitlichen Regulierungsrahmens und klarer Kriterien für Nachhaltigkeit, Sicherheit, Bilanzierung und Überprüfung von CCS/CCU-Anwendungen neben dem freiwilligen Zertifizierungsrahmen für Carbon Removals\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003072","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der Carbon Management Strategie im Sinne unabhängiger Prüfdienstleister ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/34/618295/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240019.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes\r\n\r\n\r\n \r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes\r\nDer TÜV-Verband begrüßt die geplante Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, durch die die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab ermöglicht sowie ein einheitliches Zulassungsregime für sämtliche Kohlendioxidleitungen eingeführt werden soll. Dies stellt aus Sicht des TÜV-Verbands einen wesentlichen Schritt dar, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen sowie negative Emissionen nach 2050, wie im Bundes-Klimaschutzgesetz vorgesehen, zu ermöglichen.\r\nZu folgenden Punkten nimmt der TÜV-Verband wie folgt Stellung:\r\nSachverständigentätigkeit und Prüfvorschriften (§§ 4c, 5, 7, 11ff.)\r\nDie geplante Ermächtigung des BMWE zur Festlegung technischer Anforderungen an Kohlendioxidlei-tungen, insbesondere bezüglich der Durchführung von Prüfungen und der Einbindung behördlich aner-kannter Sachverständiger, begrüßen wir ausdrücklich. Zur Sicherstellung einer hohen Qualität und Ein-heitlichkeit bei Sachverständigentätigkeiten empfehlen wir dringend, die Rollen der Sachverständigen klar zu definieren und transparente fachliche Mindestanforderungen festzulegen. Weiterhin sollten einheitliche Kriterien für die Anerkennung und Überwachung der Sachverständigen sowie deren Mel-depflichten konkretisiert werden (§ 4c Nr. 8–9).\r\nTechnische Standards und Schnittstellen zur Betriebssicherheit (§ 4c)\r\nDie geplante Verordnungsermächtigung zu Sicherheit, Errichtung, Betrieb, Prüfung und Überprüfung von CO₂-Transportinfrastrukturen sollten konsequent auf bestehenden, anerkannten technischen Re-geln und Standards (wie DIN/EN/ISO oder DVGW-Regelwerk) basieren, um höchste Sicherheit und Quali-tät zu gewährleisten. Um dies sicherzustellen sollten Expert:innen aus den Bereichen Normung und Prüfung frühzeitig und umfassend in den Erarbeitungsprozess eingebunden werden.\r\nOpt-in-Regelung der Länder für die Onshore-Speicherung (§ 2 Abs. 5) \r\nDie geplante Möglichkeit über landesgesetzliche Regelungen die dauerhafte Speicherung zum kom-merziellen Einsatz im industriellen Maßstab auf dem jeweiligen Landesgebiet zuzulassen (sog. Opt-in-Klausel), birgt die Gefahr uneinheitlicher Vollzugspraktiken und Qualitätsstandards. Der TÜV-Verband regt daher an, bundeseinheitliche Mindestregelungen zur Qualitätssicherung technischer Anforderun-gen vorzusehen, um länderübergreifend ein einheitliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten.\r\nFeststellung eines überragenden öffentlichen Interesses (§§ 4, 11) \r\nDie geplante Feststellung eines überragenden öffentlichen Interesses bewerten wir ausdrücklich posi-tiv. Diese Regelung stärkt die Rechtssicherheit, schafft klare Rahmenbedingungen für Vorhabenträger, beschleunigt Planungs- und Genehmigungsverfahren und trägt maßgeblich zur Investitionssicherheit von Infrastrukturvorhaben bei.\r\n. \r\n\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003074","regulatoryProjectTitle":"Anwendung des Energieeffizienzgesetzes im Sinne unabhängiger Prüfstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/69/298958/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Energiesouveränität\r\nEuropas Energieversorgung sicher und nachhaltig gestalten\r\nStatus Quo\r\nWeichen für die schnelle Energiewende sind gestellt | Sicherheit und Nachhaltigkeit als zentrale Faktoren\r\n\r\nDer Ausbau der erneuerbaren Energien ist längst nicht mehr nur eine klimapolitische Aufgabe, sondern notwendig, um die europäische Energiesicherheit zu gewährleisten. Eine europäische Energieunion mit einer effizienten und nachhaltigen Energieversorgung ist der Schlüssel, um sich aus einseitigen Abhängigkeiten zu lösen und die Versorgung auf robuste Säulen zu stellen. Notwendig sind dafür massive Investitionen in neue Windräder, Solaranlagen, Gas/H2-Backup-Kraftwerke, Energiespeicher und intelligente Netze für die Verteilung der Energie. Neben der Wind- und Solarenergie bietet die Geothermie großes Potenzial, um Energielücken zu schließen. Zudem muss Europa einen konkurrenzfähigen Wasserstoffmarkt aufbauen. Sicherheit ist dabei die Voraussetzung für das notwendige Vertrauen in die Technologie. Eine sichere und verlässliche Wasserstoffinfrastruktur verhindert Umweltschäden, minimiert Kosten und trägt zur Wirtschaftlichkeit bei.\r\n\r\nDas ist zu tun\r\n\r\nEnergiewende konsequent vorantreiben\r\n\r\nZubau erneuerbarer Energien durch weitere Vereinheitlichung des Rechtsrahmens und europäische Investitionen beschleunigen\r\n\r\nHohes Sicherheits-, Verfügbarkeits- und Effizienzniveau der Anlagen durch unabhängige Prüfungen sicherstellen\r\n\r\nGeothermie als weitere Säule der Energiewende vorantreiben und konkrete Ziele für den Zubau an thermischer Leistung vorgeben\r\n\r\nWasserstoffhochlauf sicher und nachhaltig gestalten\r\n\r\nAkzeptanz der Wasserstoff-Energiewelt durch unabhängige Prüfungen der Anlagen und Komponenten sichern und Sicherheitsstandards (weiter-)entwickeln\r\n\r\nEuropäisches ‒ besser noch internationales ‒ Standardisierungs- und Zertifizierungssystem schaffen, das verbindliche Nachhaltigkeitskriterien definiert und den internationalen Handel mit Wasserstoff ermöglicht\r\n\r\nEnergie effizient nutzen\r\n\r\nEnergieeffizienzvorgaben für alle Sektoren kontinuierlich verschärfen\r\n\r\nEinhaltung der Vorgaben durch unabhängige Prüfungen/Zertifizierungen sicherstellen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003077","regulatoryProjectTitle":"Gestaltung der zukünftigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften im Sinne unabhängiger Prüfstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/99/298960/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070003.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit Sicherheit neue Wachstumsimpulse für Europa setzen\r\n\r\nDie nachhaltige und digitale Transformation engagiert und unbürokratisch umsetzen\r\n\r\nIn den letzten fünf Jahren hat die EU die Weichen für die nachhaltige und digitale Transformation gestellt. Gleichzeitig steht Europa aufgrund zahlreicher Krisen vor großen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Herausforderungen, die es in der neuen Legislatur zu bewältigen gilt. Dies kann nur gelingen, indem die Themen Klimaschutz, Digitalisierung, soziale Gerechtigkeit und Wirtschaftswachstum zusammengedacht werden. Jetzt gilt es, die angestoßene Transformation schnell und unbürokratisch auf allen Ebenen umzusetzen. Als industrienahe Dienstleister sind unabhängige Prüforganisationen wie die TÜV ein verlässlicher Partner, um Politik und Unternehmen beim Aufbau einer nachhaltigen und digitalen Wirtschaft\r\nzu unterstützen.\r\n\r\nDie Europäische Union hat in dieser Legislaturperiode umfangreiche Politikvorhaben auf den Weg gebracht. Mit dem Green Deal soll Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent weltweit werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde eine Vielzahl an Gesetzgebungen verabschiedet, zum Beispiel im Bereich Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft oder Sorgfaltspflichten. Auch im Digitalbereich wurden wegweisende Rechtsakte beschlossen. So werden mit dem Digital Services Act erstmals große Online-Plattformen reguliert und mit dem Cyber Resilience Act erstmals verpflichtende Cybersicherheitsanforderungen für vernetzte Produkte festgelegt. Der AI Act bildet das weltweit erste Regelwerk für sichere und vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz. \r\n\r\nGleichzeitig steht Europa aufgrund zahlreicher Krisen vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen. Faktoren wie hohe Energiekosten, angespannte internationale Wertschöpfungsketten und ein wachsender Fachkräftemangel setzen viele europäische Wirtschaftsbereiche zunehmend unter Druck. Eine Abschwächung oder gar Zurücknahme der laufenden Transformation ist jedoch der falsche Weg. Die EU kann nur dann ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleiben, wenn sie ein Leitmarkt für die grünen und digitalen Technologien der Zukunft wird. Ansonsten drohen Arbeitsplätze, Investitionen und Wertschöpfungsketten zu verschwinden und die EU von Drittstaaten abhängig zu werden. Ebenso kann die Klimakrise nur dann eingedämmt werden, wenn die notwendigen Emissionsminderungen durch einen zeitnahen Umbau der Industrie auch erzielt werden.\r\n\r\nKurzum: Klimaneutralität, soziale Gerechtigkeit und Wirtschaftswachstum sind weder unvereinbar noch müssen sie in Konkurrenz zueinander stehen. Vielmehr müssen sie zusammen gedacht und umgesetzt werden, um eine starke und widerstandsfähige Wirtschaft und Gesellschaft aufzubauen und Europas Rolle in der Welt zu stärken. Bessere Rahmenbedingungen für die europäische Wirtschaft sind dabei ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Transformation. Notwendige wirtschaftliche Entlastungen sollten vor allem durch eine effiziente und unbürokratische Umsetzung der europäischen Vorgaben erfolgen. Denn: Weniger die Anforderungen selbst führen zu unverhältnismäßigen Belastungen für Unternehmen, sondern vielmehr die in der Regel zu langwierig und bürokratisch ausgestalteten Planungs- und Genehmigungsprozesse auf allen Ebenen. So werden oftmals neue staatliche Aufsichtsbehörden geschaffen oder\r\nbestehende Aufsichtsbehörden erweitert, die jedoch nicht mit der erforderlichen Geschwindigkeit, Kapazität und Fachexpertise ihre Arbeit aufnehmen können. Dies führt in der Folge zu Rechts- und Planungsunsicherheit bei den betroffenen Unternehmen und verzögert, oder verhindert sogar, dringliche Investitionsentscheidungen. Eine effiziente und unbürokratische Alternative sind unabhängige Prüfdienstleister wie die TÜV-Unternehmen. Vom Markthochlauf neuer Technologien wie grünem Wasserstoff, nachhaltigen Batterien und Künstlicher Intelligenz über den Ausbau der Energieinfrastruktur in Europa bis hin zur Sicherstellung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten.\r\n\r\nAls industrienahe Marktakteure mit einem umfassenden Dienstleistungsportfolio unterstützen und befähigen unabhängige Prüforganisationen Unternehmen und Behörden dabei, die wirtschaftliche Transformation in Europa vor Ort umzusetzen. Mit ihrer Kompetenz, Neutralität und Objektivität sorgen sie dafür, dass regulatorische Anforderungen eingehalten und umgesetzt werden. Dies entlastet Aufsichtsbehörden und Unternehmen, senkt Staatsausgaben, beschleunigt Prozesse und Verfahren\r\nund stärkt das notwendige Vertrauen aller Wirtschaftsakteure. Unabhängige Prüfungen, Inspektionen oder Zertifizierungen stellen daher ein Kernelement moderner Ordnungspolitik dar. \r\n\r\nDie kommenden fünf Jahre werden maßgeblich darüber entscheiden, ob Europa seine nachhaltige und digitale Transformation erfolgreich umsetzen kann. Dafür braucht es ambitionierte Anforderungen, zusammen mit einer praxisnahen und marktentlastenden Umsetzung. Die TÜV-Organisationen stehen bereit, Politik und Wirtschaft dabei tatkräftig zu unterstützen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nUnsere wichtigsten Empfehlungen für die neue Legislatur\r\n\r\n1 - Europa als Leitmarkt für grüne und digitale Zukunftstechnologien etablieren\r\n\r\n> Qualitätsversprechen ‚Made in Europe‘ bei grünen und digitalen Technologien wie Wasserstoff, CCS/CCU und KI durch Regulierung, Standardisierung und Zertifizierung sicherstellen\r\n> Digitalisierung in Industrie und Verwaltung zur Bewältigung aktueller politischer Herausforderungen konsequent und prioritär vorantreiben\r\n> Cybersicherheit von Kommunikationsinfrastrukturen wie staatlichen genutzten Datennetzen, Satelliten oder digitalen Anwendungen zur Stärkung der europäischen Souveränität ausbauen\r\n\r\n2 - Europas Energieversorgung sicher und nachhaltig gestalten\r\n\r\n> Ausbau erneuerbarer Energien durch weitere Harmonisierung und Investitionen beschleunigen\r\n> Akzeptanz der Wasserstoffinfrastruktur durch unabhängige Prüfungen der Anlagen fördern\r\n> Energieeffizienzvorgaben für alle Sektoren kontinuierlich verschärfen und Einhaltung durch unabhängige Zertifizierungen sicherstellen\r\n\r\n3 - KI ‚Made in Europe‘ durch einheitliche Umsetzung des AI Acts zum Erfolg führen\r\n\r\n> KI-Anforderungen durch harmonisierte Normen und Umsetzungsleitfäden schnell konkretisieren\r\n> Umfassende Prüfbereitschaft aller Akteure herstellen und nationale Reallabore zeitnah aufbauen\r\n> Beteiligung aller Stakeholder inklusive Benannter Stellen im Advisory Forum ermöglichen\r\n4 - Mobilitätswende durch effektive Maßnahmen für Nachhaltigkeit und Vision Zero beschleunigen\r\n\r\n> Standardisierte Prüfverfahren für Fahrzeuge der Zukunft schaffen, Prüfungen durch unabhängige Dritte jederzeit ermöglichen\r\n> Mobilitätswende hin zu emissionsarmer und klimaneutraler Mobilität konsequent umsetzen, Potenziale zur Verbesserung der Luftqualität und zum Klimaschutz vollständig auszuschöpfen\r\n> Straßenverkehrssicherheit angesichts steigender Zahl der Verkehrstoten mit allen verfügbaren Mitteln erhöhen, Fokus auf Gefahren durch Alkohol und Drogen im Straßenverkehr legen\r\n\r\n5 - EU-Gesetzgebung effizient und unbürokratisch umsetzen\r\n\r\n> Umsetzungsprozesse durch Einbindung privatwirtschaftlicher Akteure beschleunigen\r\n> Unabhängige Prüforganisationen als unbürokratische Alternative zu behördlicher Intervention nutzen\r\n> Einheitliche Akkreditierungspraxis in Europa sicherstellen – nationale Alleingänge bei der Auslegung der Akkreditierungsanforderungen abstellen und Level-Playing-Field schaffen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nGemeinsam für Europa!\r\nDer TÜV-Verband steht für die europäische Idee, die europäische Wertegemeinschaft\r\nund einen starken europäischen Binnenmarkt. Nationale Abspaltungstendenzen und\r\nAlleingänge schaden uns allen. Sie führen vor allem zu einem regulativen Flickenteppich\r\nunterschiedlicher nationaler Regelungen. Nur durch einen starken gemeinsamen Binnenmarkt\r\nkönnen gleiche Wettbewerbsbedingungen untereinander und eine gute Aufstellung\r\nin globalen Märkten für europäische Unternehmen sichergestellt werden. Ein\r\nstarkes Europa ist damit eine zentrale Voraussetzung für unseren künftigen Wohlstand.\r\n\r\nUnabhängige Prüfungen\r\n…schaffen Sicherheit und Vertrauen\r\n> Prüforganisationen sind neutral und unabhängig. Sie sind weder an der Entwicklung noch an der Nutzung des Produkts beteiligt.\r\n> Unabhängige Prüfungen stellen sicher, dass alle Anforderungen tatsächlich eingehalten werden und das Produkt konform und damit sicher ist.\r\n> Weniger nicht-konforme Produkte bedeuten weniger Schäden an Personen, Eigentum und Umwelt. Wirtschaft und Gesellschaft werden somit verlässlich geschützt.\r\n\r\n…fördern Innovationen\r\n> Akzeptanz von Innovationen setzt Vertrauen in deren Sicherheit voraus. Alle Wirtschaftsakteure können den Produkten vertrauen.\r\n> Unabhängige Prüfungen decken Mängel bereits früh während der Produktentwicklung auf und reduzieren so die Entwicklungszeit (time-to-market).\r\n> Ebenso führen sie zu qualitativ hochwertigeren Produkten und stärken dadurch die Markenreputation von Herstellern.\r\n\r\n…sind kosteneffizient\r\n> Die Konformitätsbewertung ist immer mit Kosten verbunden, unabhängig davon, ob sie der Hersteller oder eine unabhängige Prüforganisation durchführt.\r\n> Laut Zahlen der EU-Kommission beträgt der durchschnittliche Zertifizierungsanteil nur zwischen 0,05-5 % der Produkt-Gesamtentwicklungskosten.\r\n> Hersteller profitieren mehrfach: Keine eigene Prüfinfrastruktur, weniger Informationsasymmetrien in Lieferketten, gesteigerte Markenreputation.\r\n\r\n…wirken bürokratie- und staatsentlastend\r\n> Prüforganisationen nehmen Aufgaben wahr, die ansonsten der Staat durch eigene Behörden erfüllen müsste, um seinen Schutzauftrag gerecht zu werden.\r\n> Als industrienahe Dienstleister erfüllen Prüforganisationen Aufträge schnell und unbürokratisch – und das weltweit.\r\n> Eine unabhängige Vorabprüfung deckt unsichere Produkte auf, bevor sie auf den Markt kommen. Das entlastet die behördliche Marktüberwachung.\r\n\r\n…erleichtern internationalen Marktzugang\r\n> Prüforganisationen sind mit den regulatorischen Bestimmungen von Drittstaaten vertraut und können Hersteller beim Export entsprechend unterstützen.\r\n> Produkte können sowohl nach den Anforderungen des Heimat- als auch des Zielmarkts aus einer Hand geprüft werden. Dies ermöglicht einen schnellen Marktzugang.\r\n> Zertifikate unabhängiger Stellen stärken das Vertrauen von Handelspartnern und Verbrauchern in die Konformität der Produkte.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003077","regulatoryProjectTitle":"Gestaltung der zukünftigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften im Sinne unabhängiger Prüfstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/54/298962/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Produktregulierung\r\n\r\nMarkterfolg für innovative & nachhaltige Produkte - aber sicher!\r\n\r\nStatus Quo\r\nZu viele nicht-konforme Produkte auf dem Markt\r\n\r\nJahr für Jahr kommen zahlreiche gefährliche Produkte auf den EU-Binnenmarkt, die nicht den EU-Vorschriften entsprechen. Die im EU Safety Gate gelisteten nicht-konformen Produkte stellen dabei nur die Spitze des Eisbergs dar, denn die Marktüberwachung besitzt aufgrund begrenzter Ressourcen und dem zugleich stark zunehmenden Online-Handel nur unzureichende Durchgriffswirkung. Durch die fortschreitende Digitalisierung ergeben sich außerdem neue Gefährdungspotentiale, vor allem mit Blick auf IT-Sicherheit und Datenschutz. Auch müssen Produkte in Zukunft nachhaltiger und kreislauffähiger gestaltet werden. Der EU-Gesetzgeber hat dazu in den letzten Jahren umfassende gesetzliche Anforderungen festgeschrieben, die von den Herstellern zu erfüllen sind. Die tatsächliche Compliance von Produkten im Markt ist dabei entscheidend für ein Level-Playing-Field.\r\n\r\nDas ist zu tun\r\n\r\nVertrauen in sichere und nachhaltige Produkte schaffen\r\n\r\nVerstärkte Prävention durch obligatorische Drittprüfungen der Produkte vor ihrer Vermarktung \r\n\r\nMit Prüfzeichen unabhängiger Stellen Orientierung bieten und Scheinsicherheit durch bloße Selbsterklärung vorbeugen \r\n\r\nDigitale Produktpässe als Transparenzinstrument nutzen, nicht aber als Ersatz für eine Produktprüfung \r\n\r\nNachhaltigkeitskriterien wie Reparierbarkeit, Rezyklatgehalt und Umweltfußabdruck von Produkten unabhängig prüfen\r\n\r\nRisikobasierten Ansatz konsequent anwenden\r\n\r\nUnabhängige Drittprüfung bei substantiellen Gefahren für Leib, Leben und Grundrechte vorschreiben\r\n\r\nÄnderungen des Gefährdungspotentials von Produkten im gesamten Lebenszyklus Rechnung tragen\r\n\r\nWirtschaftsgetragene Produktprüfung durch unabhängige Stellen gegenüber behördlichen Produktprüfungen möglichst vorziehen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003077","regulatoryProjectTitle":"Gestaltung der zukünftigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften im Sinne unabhängiger Prüfstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/6b/618297/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240015.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier zur Überarbeitung des New Legislative Framework\r\nNLF zukunftsfähig gestalten – Schutzziele, Vertrauen und Wettbewerbsfähigkeit zusammendenken\r\n \r\nNLF zukunftsfähig gestalten – Schutzziele, Vertrauen und Wettbewerbsfähigkeit zusammendenken\r\nDer TÜV-Verband begrüßt die von der EU-Kommission in der Binnenmarktstrategie angekündigte Überarbeitung des New Legislative Framework (NLF). Der vom EU-Parlament bereits angestoßene Diskurs bietet die Grundlage, den NLF systematisch weiterzudenken – im Sinne besserer Regulierung, gestärkter Schutzziele und erhöhter Innovationsfähigkeit.\r\nDas vorliegende Positionspapier versteht sich als Beitrag zu diesem Prozess. Es skizziert Grundprinzipien und Reformansätze für einen modernen, risikobasierten und digital anschlussfähigen NLF. Der TÜV-Verband spricht sich insbesondere für die Beibehaltung der Modulvielfalt, eine stärkere Harmonisierung in der Akkreditierung, den risikobasierten Einsatz unabhängiger Konformitätsbewertung sowie die Integration neuer Werkzeuge wie eines Validierungsmoduls sowie die einheitliche Verankerung digitaler Produktpässe in den NLF aus. Der bestehende NLF-Beschluss 768/2008/EG sollte aktualisiert werden, um ihn als kohärente, flexibel nutzbare Toolbox auch für künftige Rechtsakte zu erhalten; die Akkreditierungsverordnung sollte entsprechend angepasst werden.\r\nExecutive Summary\r\nDer New Legislative Framework (NLF) als Fundament europäischer Produktregulierung muss mit seinen bewährten Grundprinzipien im anstehenden Review gewahrt und zugleich aktualisiert werden. Der TÜV-Verband fordert u.a.:\r\n>\tden horizontalen NLF-Beschluss als regulativen Baukasten auch für künftige Regulierung beizubehalten\r\n>\teine konsequente Ausrichtung auf Schutzzielerreichung – vor Regulierungsabbau um jeden Preis\r\n>\teine risikobasierte Konformitätsbewertung mit qualifizierter Prüftiefe – kein faktisches Primat eines Moduls\r\n>\tdie Ergänzung eines Moduls V zur unabhängigen Validierung und Verifizierung produktbezogener Aussagen\r\n>\tdie Sicherstellung einer EU-weit einheitlichen Akkreditierungspraxis\r\n>\tdie Aufnahme von Bestimmungen für Produktpässe im NLF\r\n>\tdie Digitalisierung von Verwaltungsprozessen für smarte NLF-Umsetzung sowie die Verankerung von One-Stop-Shop-Strukturen\r\nGute Regulierung als Fundament eines leistungsfähigen Binnenmarkts\r\nDie Regulierung europäischer Produkte und Märkte ist nicht Selbstzweck, sondern ein zentrales Element ordnungspolitischer Verantwortung. Eine wirksame, rechtsstaatlich fundierte und inhaltlich kohärente Regulierung stellt sicher, dass zentrale Schutzziele wie Produktsicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz verlässlich und auf hohem Niveau gewährleistet werden. Zugleich schafft sie Vertrauen in Märkte, ebnet fairen Wettbewerb und ermöglicht Innovation. Aus Sicht des TÜV-Verbands darf die aktuelle Debatte um Bürokratieabbau und Wettbewerbsfähigkeit daher nicht einseitig auf Kosten dieser Schutzfunktionen geführt werden.\r\nDer Diskurs um eine Reform des New Legislative Framework fällt in eine Zeit, in der politische wie wirtschaftliche Akteure zunehmend die Leistungsfähigkeit des europäischen Regulierungsmodells hinterfragen. In zahlreichen politischen Initiativen wird die Entlastung der Wirtschaft durch die Reduktion von Berichtspflichten und Verwaltungsaufwand als vorrangiges Ziel beschrieben. Auch der jüngst von Mario Draghi vorgelegte Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit Europas mahnt Flexibilität und Innovationsfreundlichkeit der Regulierungsprozesse an. Aus Sicht des TÜV-Verbands ist dies legitim – jedoch nicht ausreichend.\r\nGute Regulierung ist kein Wachstumshemmnis. Im Gegenteil: Sie ist die Voraussetzung für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung. Sie sorgt für Planungssicherheit, verlässliche Marktregeln und einheitliche Wettbewerbsbedingungen – innerhalb der EU ebenso wie im internationalen Handel. Der Anspruch, Bürokratie abzubauen, darf daher nicht zur pauschalen Infragestellung bestehender Regulierungsarchitekturen führen. Vielmehr kommt es darauf an, die Qualität und Praxistauglichkeit gesetzlicher Anforderungen zu verbessern – ohne dabei das Schutzniveau zu gefährden.\r\nDie Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass Defizite nicht primär aus einer Überregulierung, sondern vielfach aus einer unsystematischen, politisch geprägten oder unzureichend evidenzbasierten Regulierungspraxis resultieren. Die Better Regulation-Prinzipien – Klarheit, Kohärenz, Evidenz, Partizipation und Transparenz – werden zu selten konsequent angewendet. Auch der New Legislative Framework leidet unter nationalstaatlich divergierenden Auslegungen und fehlender Harmonisierung in der Umsetzung – etwa im Bereich der Akkreditierung. Hinzu kommt, dass der europäische Gesetzgeber zuweilen von den Grundprinzipien des NLF abgewichen ist und sektorale Sonderwege eingeschlagen hat. Dadurch droht die ursprünglich durchgehende Systematik des NLF ausgehöhlt zu werden. \r\nEin regulatorischer Wandel muss vor allem auf Qualität setzen und darf nicht lediglich nur auf Entlastung zielen.  Eine Gesetzgebung „lege artis“ beginnt mit einem klaren Verständnis ihres Zwecks: Sie ist ein Werkzeug zur Durchsetzung demokratisch legitimierter Schutzinteressen. Die Gesetzgebungsqualität entscheidet über die Wirksamkeit und das Vertrauen in europäische Politik. \r\nZiel eines modernen NLF muss daher eine smarte, zielgerichtete Regulierung sein: Klar und eindeutig formuliert, sauber strukturiert und konsequent in der Anwendung. Hierzu gehört, dass regulatorische Anforderungen praxisgerecht ausgestaltet sind, ohne pauschale Abstriche bei der materiellen Tiefe oder der Nachweisführung. Die EU braucht keine regulatorische Kettensäge, sondern ein präzises, ausgewogenes Instrumentarium – mit dem Ziel, eine starke, verlässliche und innovationsfreundliche Binnenmarktordnung zu sichern, dies auch als Basis für ambitionierte Handelsverträge mit anderen Wirtschaftspartnern. Dafür steht der NLF.\r\nKeine pauschalen Sonderregelungen für KMU – Sicherheit kennt keine Unternehmensgröße\r\nDie Europäische Union misst kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eine besondere Bedeutung bei und setzt sich für ihre Wettbewerbsfähigkeit ein. Dieses Ziel findet im Think Small First-Prinzip sowie im KMU-Test bei neuen Rechtsakten Anwendung. Auch der TÜV-Verband unterstützt eine KMU-freundliche Gesetzgebung – allerdings nicht auf Kosten der Produktsicherheit, des Verbraucherschutzes oder fairer Marktbedingungen.\r\nAus Sicht des TÜV-Verbands müssen grundlegende Sicherheitsanforderungen für alle Marktakteure gleichermaßen gelten – unabhängig von deren Größe. Die Sicherheit eines Produkts oder einer Dienstleistung darf nicht relativiert werden, weil es sich beim Anbieter um ein kleines Unternehmen handelt. Verbraucher haben ein berechtigtes Interesse daran, dass alle Produkte einheitlich hohe Schutzstandards erfüllen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Unionsrechts steht einer Ungleichbehandlung entgegen, sofern diese nicht verhältnismäßig und sachlich begründet ist.\r\nRegulatorische Entlastungen für KMU sollten sich daher auf administrative Erleichterungen oder längere Übergangsfristen beschränken, nicht jedoch auf das materielle Schutzniveau. Die Regel „Sicherheit kennt keine Unternehmensgröße“ muss auch im Rahmen eines überarbeiteten NLF uneingeschränkt gelten.\r\nReallabor-Modelle („Regulatory Sandboxes“), die Unternehmen vorübergehende Freiräume bei regulatorischen Anforderungen einräumen, können innovationsfreundlich sein, dürfen aber nicht zu einer faktischen Aushöhlung geltender Sicherheitsstandards führen – insbesondere nicht dauerhaft. Sicherheit und Verbraucherschutz dürfen nicht zur Disposition stehen. Hier können jedoch freiwillige Prüfungen durch unabhängige Dritte im Reallabor, wie die Inspektion von Prototypen, die Validierung von Plänen oder die Verifizierung von Startbedingungen, Unterstützung und Kompensation bieten. So lassen sich wichtige Sicherheits- und Qualitätsaspekte frühzeitig in den Entwicklungsprozess integrieren, ohne die Innovationskraft zu hemmen.\r\nUmsetzung mitdenken – eindeutige Zuständigkeiten und mehr Effizienz \r\nDie Wirksamkeit europäischer Produktregulierung hängt maßgeblich von ihrer praktischen Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten ab. Ein NLF-Review muss daher auch die Vollzugsrealität stärker in den Blick nehmen. Bereits heute zeigt sich: Gute Regulierung scheitert nicht selten an komplexen, fragmentierten oder unklaren Verwaltungsstrukturen und einer uneinheitlichen Behördenpraxis der EU-Mitgliedstaaten – mit negativen Folgen für Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts.\r\nEin zentraler Aspekt ist die klare und kohärente Zuweisung von Zuständigkeiten. Im Zuge der nationalen Umsetzung der NLF-Richtlinien und Verordnungen kommt es immer wieder zu behördlichen Mehrfachzuständigkeiten im Rahmen von Akkreditierungs- und Notifizierungsverfahren für Konformitätsbewertungsstellen. Diese strukturellen Redundanzen erschweren nicht nur die Effizienz der Verfahren, sondern führen auch zu zeitlichen Verzögerungen, die sowohl für die Benannten Stellen als auch für die betroffenen Unternehmen eines EU-Mitgliedstaates zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen können.\r\nDarüber hinaus wird seitens der Mitgliedstaaten zum Teil nicht dafür Sorge getragen, dass die entsprechenden Strukturen (Kompetenz, Personal etc.) für die zuständigen Behörden rechtzeitig vor Inkrafttreten der Richtlinien und Verordnungen bereitgestellt werden. Hierdurch entstehen Wettbewerbsnachteile für die Benannten Stellen und ihre Kunden. \r\nDer TÜV-Verband spricht sich deshalb dafür aus, im Rahmen des NLF klarere Bedingungen zu Strukturen und zeitlichen Vorgaben zu definieren, die sowohl zur Vermeidung von Überschneidungen und doppelter behördlicher Kontrolle auf Ebene der Mitgliedstaaten (One-stop-Shop Prinzip) beitragen, als auch eine Bereitstellung behördlicher Strukturen (für die Akkreditierung und Notifizierung) zu einem gesetzten Stichtag sicherstellen. \r\nDigitalisierungsupdate für den NLF\r\nEin modernes regulatorisches Rahmenwerk wie der NLF muss digitale Prozesse in der Verwaltung nicht nur zulassen, sondern aktiv fördern. Die Digitalisierung bietet enorme Chancen, um Verfahren effizienter, transparenter und für alle Beteiligten planbarer zu gestalten – vom Notifizierungsverfahren über die Marktüberwachung bis zur Nachweiserbringung seitens der Benannten Stellen.\r\nDer TÜV-Verband plädiert dafür, die digitale Dimension stärker als Querschnittsaufgabe im NLF-Review zu verankern. Hierzu zählt insbesondere die Entwicklung eines europäischen, interoperablen digitalen One-Stop-Shop-Modells für Behörden, das eine zentrale, digitale Abwicklung administrativer Prozesse im Zusammenhang mit der Umsetzung sektoraler Produktregulierung ermöglicht. Ziel sind einheitliche Verwaltungsverfahren mit hoher Planbarkeit und Transparenz.\r\nAuch der Einsatz moderner Technologien – einschließlich KI-basierter Unterstützung bei Dokumentenprüfung und Verfahrensmanagement – kann zusätzlich zur Qualitätssicherung beitragen, ohne die Letztverantwortung der Behörden infrage zu stellen.\r\nEin digital weiterentwickelter NLF stärkt die Leistungsfähigkeit der Verwaltung, fördert konsistente Verfahren, erhöht die Akzeptanz regulatorischer Prozesse und verbessert letztlich die Standortqualität Europas.\r\n\r\nDas Fundament erhalten, den Werkzeugkasten erneuern – Weiterentwicklung des NLF-Beschluss 768/2008/EG\r\nBereits im Rahmen der NLF-Reform im Jahr 2008 galt der Grundsatz, dass Gleiches gleich geregelt werden muss. Ziel war es, sämtliche horizontal geltenden Anforderungen, die in sektoralen Richtlinien und Verordnungen identisch formuliert waren oder sein sollten, einheitlich im Beschluss Nr. 768/2008/EG festzulegen. Dieser Ansatz hat sich grundsätzlich bewährt und muss erhalten bleiben. Er fördert Kohärenz, Rechtssicherheit und eine systematische Anwendung des New Legislative Framework in den unterschiedlichsten Produktbereichen. Ein einheitlicher, horizontaler Regelungskern verhindert nicht nur Doppelregelungen und Widersprüche, sondern reduziert auch den Interpretationsspielraum der Mitgliedstaaten.\r\nDer Review bietet nun die Gelegenheit, diesen Grundsatz auf weitere Themenbereiche auszudehnen – etwa auf digitale Informationspflichten, Nachhaltigkeitsaspekte oder den Umgang mit Software-Updates und KI-Komponenten. Auch hier gilt: Was in allen Produktsektoren gleichermaßen relevant ist, sollte vor die Klammer gezogen und im horizontalen Teil des NLF geregelt werden.\r\nIm Kontext eines möglichen Reviews werden nun unterschiedliche Reformpfade diskutiert, darunter die Umwandlung des Beschlusses in eine rechtsverbindliche Verordnung oder eine Anpassung aller sektoralen Richtlinien und Verordnungen im Wege eines sogenannten Omnibusverfahrens. Aus Sicht des TÜV-Verbands ist eine gezielte Weiterentwicklung des bestehenden Beschlusses der richtige Weg. Ein aktualisierter Beschluss würde es ermöglichen, die etablierten Grundstrukturen des NLF beizubehalten und zugleich gezielt anzupassen – wie seinerzeit im Rahmen der großen Reform von 2008. \r\nDie Stärke des Beschlusses liegt in seiner Funktion als regulativer Baukasten: Er bietet einheitliche Musterregelungen für Begriffsbestimmungen, Pflichten für die Wirtschaftsakteure oder Konformitätsbewertungsverfahren, auf die sektorspezifische Gesetzgebung flexibel zurückgreifen kann. Andere Rechtsgebiete – etwa die Homologation im Fahrzeugbereich – konnten sich daran orientieren, ohne das gesamte System übernehmen zu müssen.  Diese Flexibilität würde durch eine starre Verordnung verloren gehen. Gleichzeitig bleibt der Beschluss auch mit Blick auf künftige regulatorische Vorhaben von zentraler Bedeutung: Als horizontale Referenzstruktur sichert er Konsistenz und Systemkohärenz über Produktgruppen hinweg. Schließlich muss es im freien Ermessensspielraum des europäischen Gesetzgebers als demokratische legitimierte Regulierungsinstanz liegen, frei zu entscheiden, ob und wenn ja, inwieweit er sich welcher Musterbestimmungen bedient. \r\nIm Ergebnis spricht sich der TÜV-Verband daher für ein zweistufiges Verfahren aus: Zunächst die zielgerichtete Aktualisierung des NLF-Beschlusses, anschließend eine koordinierte Anpassung von sektorspezifischen Richtlinien und Verordnungen im Wege eines Omnibusverfahrens. Dieses Vorgehen vereint Systemtreue mit notwendiger Weiterentwicklung und ist daher geeignet, den NLF in die nächste Generation regulatorischer Anforderungen zu überführen.\r\nHarmonisierung des europäischen Akkreditierungsrahmens\r\nDas Instrument der Akkreditierung ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Qualitätssicherungsinfrastruktur. Es gewährleistet die fachliche Kompetenz, Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit von Konformitätsbewertungsstellen und trägt somit wesentlich zur Glaubwürdigkeit von Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie der von ihnen angewandten Verfahren bei. Ihre Funktion als vertrauensbildende Instanz ist damit unmittelbar mit dem freien Warenverkehr und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts verknüpft.\r\nUm das gemeinsame Ziel eines konsistenten und verlässlichen europäischen Akkreditierungssystems zu erreichen, bedarf es einer konsequenten Ausrichtung auf einheitliche europäische und internationale Maßstäbe. Die bislang bestehende Möglichkeit nationaler Interpretationen der relevanten Akkreditierungsnormen birgt das Risiko divergierender Anforderungen innerhalb der EU. Eine solche Entwicklung kann zu Marktverzerrungen führen, die internationale Vergleichbarkeit von Konformitätsbewertungen beeinträchtigen und somit das Vertrauen in Zertifikate und deren Akzeptanz untergraben. Zugleich muss sichergestellt werden, dass das etablierte europäische Akkreditierungssystem in Kohärenz mit dem internationalen Akkreditierungssystem steht, um den grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht zu behindern.\r\nEin zentrales Ziel des NLF-Reviews sollte daher die rechtlich verbindliche Verankerung eines stärker harmonisierten europäischen Akkreditierungsrahmens sein. Die geltende Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollte überarbeitet werden, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Akkreditierungsvorgaben sicherzustellen und nationale Alleingänge (insbesondere gold-plating) auszuschließen. Dabei ist zu überprüfen, inwieweit eine europäische Akkreditierungsagentur ein geeignetes Mittel darstellen könnte, um Kohärenz, Transparenz und Effizienz innerhalb des Systems weiter zu stärken.\r\nZudem ist die Rolle beratender Gremien auf europäischer Ebene verbindlich zu stärken, um eine ausgewogene und partizipative Weiterentwicklung von Regelwerken sicherzustellen. Eine institutionell abgesicherte Mitsprache aller relevanten Stakeholder trägt dazu bei, die Qualität und Akzeptanz der Akkreditierungspraxis langfristig zu sichern.\r\nSchließlich empfiehlt der TÜV-Verband, auch die aktuellen nationalen Akkreditierungspraktiken auf ihre Effizienz und Zielgenauigkeit im Rahmen einer Bürokratieüberprüfung hin zu evaluieren. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob diese Praktiken von Europäischen Vorgaben abweichen, die Anforderungen verhältnismäßig sind und ob sie unnötige Hürden für Unternehmen oder Konformitätsbewertungsstellen darstellen.\r\nEine konsequent europäisch gedachte Akkreditierungspraxis ist keine Detailfrage – sie ist Voraussetzung für ein funktionierendes Level-Playing-Field und ein regulatorisches Umfeld, das Sicherheit, Vertrauen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gleichermaßen gewährleistet. Ohne eine umfassende Reform des europäischen Akkreditierungsrahmens sehen wir nicht die Voraussetzung gegeben, eine verpflichtende Akkreditierung zur Kompetenzfeststellung von Benannten Stellen in Erwägung zu ziehen.\r\nKonformitätsbewertung im NLF – risikobasiert und modular\r\nDie Konformitätsbewertung ist ein zentrales Element des New Legislative Framework (NLF) und dient der Überprüfung, ob Produkte die geltenden Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz erfüllen. Sie ist damit ein entscheidendes Instrument zur Wahrung der Schutzziele und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktakteure und damit für das Funktionieren des Binnenmarktes. Die Modularität der Konformitätsbewertung im NLF erlaubt es, abhängig vom Risikoprofil eines Produkts, unterschiedliche Wege zur Nachweisführung der Konformität zu beschreiten. Diese Flexibilität hat sich bewährt und sollte im Zuge der Überarbeitung bewahrt werden.\r\nIn der Praxis ist zunehmend zu beobachten, dass Modul A (interne Fertigungskontrolle) als bevorzugte Lösung vorgeschlagen oder politisch präferiert wird – unter dem Aspekt vermeintlicher Bürokratiearmut. Der TÜV-Verband warnt davor, dass sich daraus ein faktisches Primat dieses Moduls entwickelt, unabhängig vom tatsächlichen Risikoprofil des Produkts. Eine solche Entwicklung würde den risikobasierten Ansatz des NLF konterkarieren und das Schutzniveau gefährden.\r\nZiel muss es daher sein, im Rahmen des NLF-Reviews sicherzustellen, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl des geeigneten Konformitätsbewertungsverfahrens weiterhin frei ist – ausschließlich geleitet vom Risiko, das vom Produkt ausgeht. Es darf keine impliziten oder expliziten Präferenzen für einzelne Module geben. Die Entscheidung für ein Modul muss immer das Ergebnis einer risikobezogenen Abwägung im Licht der Schutzziele sein – nicht von politischen oder administrativen Erwägungen dominiert. \r\n „Schutzziele zuerst“ bedeutet konkret: Das anzuwendende Konformitätsverfahren ist ausschließlich danach zu bestimmen, welches Schutzziel mit dem anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren abgesichert werden soll. Sofern Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder andere gleichwertige Schutzgüter durch ein nichtkonformes Produkt gefährdet werden können, ist ein Konformitätsbewertungsverfahren unter Einbindung einer Benannten Stelle vorzusehen. In diesem Sinne sollten im Rahmen des NLF-Reviews konkrete Leitlinien für eine risikobasierte Modulwahl aufgestellt werden. Dabei müssen auch Herausforderungen wie funktionale Sicherheit, Software und Cybersecurity in die risikobasierte Bewertung mit einbezogen werden.\r\nEin modernes, risikoorientiertes System der Konformitätsbewertung ist kein Hindernis für Innovation – im Gegenteil: Es schafft Planungssicherheit, stärkt Vertrauen in neue Technologien und ermöglicht einen sicheren und fairen Marktzugang. \r\n\r\nNeues Modul V – Validierung und Verifizierung für deklaratorische Produktaussagen\r\nIm Zuge der fortschreitenden Digitalisierung, funktionaler Entwicklungen und sich wandelnder Produktfunktionen während des Lebenszyklus gewinnen Informationen, die einer Dynamik unterliegen und produktspezifische Aussagen an Bedeutung. Immer häufiger beruhen zentrale Angaben zur Leistung, Umweltverträglichkeit oder Sicherheit auf deklaratorischen Aussagen der Hersteller – die nicht dauerhaft statisch sind, sondern sich über die Zeit oder durch Updates verändern können. Hier reichen häufig die klassischen Nachweisverfahren nicht aus und machen über den Produktlebenszyklus hinweg neue Bewertungen notwendig. \r\nDie Konformitätsbewertungsmethoden der Validierung und Verifizierung ermöglichen die nachvollziehbare und belastbare Prüfung von Aussagen zu Produktleistungen oder Umwelteigenschaften – beispielsweise bei digitalen Funktionen, Softwareupdates oder CO₂-Fußabdrücken. Damit kann belegt werden, dass eine deklarierte Eigenschaft zum Zeitpunkt der Aussage korrekt und verlässlich ist. \r\nVor diesem Hintergrund empfiehlt der TÜV-Verband ein neues „Modul V“ im NLF einzuführen. Dieses neue Konformitätsbewertungsverfahren sollte die Validierung und Verifizierung umfassen und auf die Norm ISO/IEC 17029 „Conformity assessment – General principles and requirements for validation and verification bodies“ als Grundlage heranziehen. Ziel ist es, insbesondere dynamische, erklärende oder versprochene Produktmerkmale unabhängig zu bewerten und abzusichern.\r\nEin solch weiterer modularer Baustein im NLF stellt eine notwendige risikobasierte Ergänzung zu den bestehenden Modulen dar und würde die Anpassungsfähigkeit über die europäische Produktregulierung hinaus, zum Beispiel mit Blick auf Nachhaltigkeitsanforderungen, erhöhen.\r\nDigitale Produktpässe – Potenziale ausschöpfen, Transparenz erhöhen\r\nDer digitale Produktpass (DPP) gewinnt als künftiges Instrument regulatorischer Transparenz und Rückverfolgbarkeit zunehmend an Bedeutung. Er soll Informationen wie Produkt- und Komponentenherkunft, Aussagen zu Materialien, Inhaltsstoffen und chemischen Substanzen, aber auch Informationen zur Reparierbarkeit, zu Ersatzteilen oder fachgerechter Entsorgung für ein Produkt bündeln und über den gesamten Lebenszyklus hinweg aktuell halten. Damit birgt der DPP ein großes Potenzial, regulatorische Anforderungen sichtbar und nachvollziehbar zu machen – für Verbraucher, Marktüberwachung und andere Wirtschaftsakteure. Er ist allerdings nicht als Ersatz für Konformitätsbewertungen von Produkten geeignet.\r\nDigitale Produktpässe entfalten ihre Wirkung im EU-Binnenmarkt dann, wenn ihre sektorspezifische Ausgestaltung möglichst kohärent, vergleichbar und anschlussfähig sind – unabhängig davon, ob es sich um Batterien, Spielzeug oder Bauprodukte handelt. Einheitliche Begriffsdefinitionen, Datenstrukturen und Validierungsanforderungen fördern interoperable Lösungen und erzeugen regulatorische Kohärenz und Rechtsklarheit. Um einen konsistenten europäischen Rahmen für digitale Produktpässe zu etablieren, sollten deshalb horizontale Mindestanforderungen für den DPP in den NLF-Beschluss 768/2008/EG aufgenommen werden. Der NLF-Review bietet die Chance, hierfür die notwendigen horizontalen Grundlagen festzulegen.\r\nDamit sich die Wirkung der digitalen Produktpässe vollständig entfalten kann und ihre Aussagekraft im Binnenmarkt gesichert ist, müssen alle Beteiligten wie Wirtschaftsakteure, Behörden und Verbraucher:innen auf die Verlässlichkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Daten und Informationen vertrauen können.  \r\nDer TÜV-Verband spricht sich daher dafür aus, die Ausgestaltung digitaler Produktpässe mit robusten Validierungs- und Verifizierungsmechanismen zu flankieren. Nur durch die Einbindung unabhängiger Dritter kann sichergestellt werden, dass die deklarierten Daten tatsächlich belastbar und regelkonform sind – insbesondere bei sicherheits- und nachhaltigkeitsrelevanten Angaben.\r\nUnsere Handlungsempfehlungen\r\nGrundlegendes\r\n>\tGute Regulierung muss das Ziel sein – nicht der pauschale Abbau von Regelungen als vermeintliche Maßnahme zum Bürokratieabbau. Entscheidend sind Qualität, Klarheit und Nachvollziehbarkeit gesetzlicher Anforderungen, die der Verwirklichung von Schutzzielen dienen und gleichzeitig praktikabel umzusetzen sind.\r\n>\tDer Vollzug in den Mitgliedstaaten muss kohärenter erfolgen. Dazu zählen klare behördliche Zuständigkeiten, Vermeidung von Doppelstrukturen und die verbindliche Bereitstellung administrativer Kapazitäten vor Inkrafttreten neuer Vorschriften.\r\n>\tEntwicklung eines europäischen interoperablen digitalen One-Stop-Shop-Modells für Behörden, das eine zentrale digitale Abwicklung administrativer Prozesse im Zusammenhang mit der Umsetzung sektoraler Produktregulierung ermöglicht.\r\n>\tKMU sollen gezielt entlastet werden, jedoch ohne Abstriche bei Sicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz. Administrative Erleichterungen sind denkbar, materielle Ausnahmen jedoch nicht.\r\n>\tDer bestehende NLF-Beschluss 768/2008/EG ist gezielt zu ergänzen, statt einer Überführung der Bestimmungen in eine Verordnung oder ein isoliertes Omnibusverfahren. \r\n>\tDie Baukasten-Funktion muss erhalten bleiben, damit künftige Rechtsakte flexibel und kohärent darauf aufbauen können.\r\n>\tEinheitliche Musterbestimmungen nach dem Grundsatz „Gleiches vor die Klammer“ fördern Rechtsklarheit sowie Kohärenz, reduzieren Auslegungsspielräume und stärken den Binnenmarkt.\r\nAkkreditierung\r\n>\tDie EU-Akkreditierungsverordnung (EG) 765/2008 sollte überarbeitet werden, um künftig eine konsequent einheitliche Akkreditierungspraxis in alle EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den Einklang mit dem internationalen Akkreditierungssystem zu wahren. \r\n>\tNationale Akkreditierungspraktiken sind regelmäßig auf die Einhaltung europäischer Vorgaben, Effizienz und Verhältnismäßigkeit zu evaluieren, um unnötige Hürden und Gold Plating zu vermeiden.\r\n>\tDie Einrichtung einer europäischen Akkreditierungsagentur ist zu prüfen.\r\n>\tOhne Reform des EU-Akkreditierungsrahmens ist eine verpflichtende Akkreditierung nicht in Erwägung zu ziehen.\r\nKonformitätsbewertung\r\n>\tDie Auswahl von Konformitätsbewertungsverfahren muss strikt risikobasiert erfolgen. Politisch oder administrativ motivierte Modulpräferenzen sind auszuschließen.\r\n>\tEs sollten Leitlinien zur risikobasierten Modulwahl im NLF konkretisiert werden – inklusive funktionaler Sicherheit, Software und Cybersecurity-Aspekte.\r\n>\tZur Abbildung dynamischer Produktaussagen sollte ein neues Modul V in den NLF aufgenommen werden. Dieses Modul soll Validierung und Verifizierung nach ISO/IEC 17029 umfassen und etwa für Umweltangaben, digitale Funktionen oder Updates Anwendung finden.\r\nDigitaler Produktpass\r\n>\tDer DPP ist als Transparenzinstrument für Konformitäts- und Nachhaltigkeitsinformationen auszugestalten – nicht als Ersatz für unabhängige Prüfverfahren.\r\n>\tZur Sicherung seiner Aussagekraft sollten Validierungs- und Verifizierungsmechanismen verbindlich vorgesehen und durch unabhängige Dritte umgesetzt werden.\r\n>\tIm NLF-Beschluss sollten horizontale Mindestanforderungen für Aufbau, Datenstruktur und Interoperabilität des DPP festgelegt werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003077","regulatoryProjectTitle":"Gestaltung der zukünftigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften im Sinne unabhängiger Prüfstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/c5/624830/Stellungnahme-Gutachten-SG2510010033.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"TÜV-Verband e.V. · Friedrichstraße 136 · 10117 Berlin\t\r\nRechtsausschuss des Bundesrates\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\tBerlin, 29. September 2025\r\n\t\r\nBetreff: Stellungnahme zum Antrag des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs. 490/25) – „Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen – Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU“\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder TÜV-Verband nimmt Bezug auf den Antrag des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs. 490/25) zur Entschließung des Bundesrates „Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU“ und unterstützt in diesem Zusammenhang den Antrag des Freistaates Bayern, im Antrag des Landes Baden-Württemberg Nummer 4 Satz 2 zu streichen. \r\n„4. Die Bundesregierung wird daher gebeten, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass bei der Anpassung des New Legislative Framework (NLF) die Kommission ermächtigt wird zum einen notifizierten Stellen, die sich regelwidrig verhalten, die Notifizierung zu entziehen. Zum anderen sollte zur Auflösung des Interessenkonflikts, der sich aus den wirtschaftlichen Interessen der Stellen und ihrer rechtlich verankerten Aufgabe ergibt, die Zuteilung der notifizierten Stelle an den anfragenden Wirtschaftsakteur nach bestimmten, vorher festgelegten Kriterien, wie z.B. dem Notifizierungsumfang der Stelle oder dem Sitz des Wirtschaftsakteurs durch die EU-Kommission erfolgen.“\r\nWir teilen ebenfalls die Begründung des Freistaates Bayern:\r\n„Die Forderung einer Zuteilung der notifizierten Stelle an den anfragenden Wirtschaftsakteur durch die EU-Kommission wird abgelehnt, da dies ein weitreichendes und unrechtmäßiges Eingreifen in die Vertragsfreiheit der wirtschaftlich tätigen notifizierenden Stellen darstellt.“\r\nBegründung des TÜV-Verband e.V.: \r\nDie vorgeschlagene Regelung ist aus unserer Sicht weder geeignet noch erforderlich, die Marktüberwachung im Onlinehandel zu verbessern. Sie würde vielmehr zu erheblichen rechtlichen und praktischen Problemen führen:\r\n1.\tUnverhältnismäßiger Eingriff in die Vertragsfreiheit / Privatautonomie\r\nDie freie Wahl einer notifizierten Stelle durch Hersteller ist ein zentrales Prinzip des europäischen New Legislative Framework. Eine Zuweisung durch die EU-Kommission würde in unzulässiger Weise in die Vertragsfreiheit von Unternehmen und notifizierten Stellen eingreifen. Dies wäre ein massiver Systembruch, der ohne sachlichen Grund die Privatautonomie der Wirtschaftsakteure außer Kraft setzen würde. \r\n2.\tKein struktureller Interessenkonflikt\r\nIm Antrag von Baden-Württemberg wird unterstellt, dass ein genereller Interessenkonflikt bei notifizierten Stellen zwischen wirtschaftlichen Interessen und ihrer hoheitlich übertragenen Aufgabe besteht. Dies ist unzutreffend. Im Beschluss 768/2008 sind mit den Musterbestimmungen (Artikel R17 Anforderungen an notifizierte Stellen) hinreichend Anforderungen vorgesehen, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Benannten Stellen statuieren und die mittels des Instruments der Akkreditierung im Zusammenspiel mit der Notifizierung sichergestellt werden. Zudem bestehen umfassende Anforderungen an Organisation, Prozesse, Fachkunde und Unabhängigkeit, die regelmäßig von den notifizierenden Behörden überprüft werden. Fehlverhalten einzelner Stellen rechtfertigt daher keine pauschale Unterstellung eines strukturellen Systemkonflikts, sondern erfordert gezielte Maßnahmen der nationalen Aufsicht. In Ergänzung hierzu werden die Anforderungen an die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Konformitätsbewertungsstellen durch die Normenreihe ISO/IEC 17000 ff hinreichend konkretisiert. \r\n3.\tVerhältnismäßigkeit und Bürokratiebelastung\r\nEine EU-weite Zuteilung würde zu erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwänden führen. Außerdem würde hierdurch der für den NLF tragende Systemansatz einer europaweiten Gleichwertigkeit der Notifizierten Stellen und damit auch das in sie gesetzte Vertrauen erheblich gestört.\r\n\r\nDer Antrag Baden-Württembergs greift unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit ein, unterstellt fälschlicherweise einen systemischen Interessenkonflikt und würde zusätzlichen bürokratischen Aufwand ohne Mehrwert schaffen. Wir empfehlen daher, die Position des Freistaat Bayerns mit zu tragen und den Antrag Baden-Württembergs in der vorliegenden Form abzulehnen.\r\n\r\nDr. Joachim Bühler\r\nGeschäftsführer\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003077","regulatoryProjectTitle":"Gestaltung der zukünftigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften im Sinne unabhängiger Prüfstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a1/a8/656690/Stellungnahme-Gutachten-SG2512150001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"TU  V\r\nVERBAND\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nTÜV-Verbande.V.· Friedrichstraße 136 • 10117 Berlin\r\n\r\nAn die\r\nPräsidentin des Bundesrates\r\nFrau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger übermittelt an den Bundesrat\r\nLeipziger Straße 3-4\r\n10117 Berlin\r\n\r\nFederführend:\r\nRechtsausschuss des Bundesrates\r\n\r\nZur Kenntnis:\r\n\r\n\tAusschuss für Fragen der Europäischen Union\r\n\tWirtschaftsausschuss\r\n\tAusschuss für Digitales und Staatsmodernisierung\r\n\tBundesministerium für Wirtschaft und Energie\r\n\r\nBerlin, 30. September 2025\r\n\r\n\r\n\r\nBetreff: Stellungnahme zum Antrag des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs. 490/25) -\r\n..Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen -\r\nAnpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU\"\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nder TÜV-Verband nimmt Bezug auf den Antrag des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs. 490/25) zur Entschließung des Bundesrates „Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU\".\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nTÜV-Verbande. V.\r\n\r\n \r\nFriedrichstraße136\r\n10117 Berlin\r\nTel: +49 30 760095-400\r\nberlin@tuev-verband.de www.tuev-verband.de\r\n \r\nVorstand:\r\nDr.-lng. Michael Fübi Dr. Dirk Stenkamp Dr. Joachim Bühler\r\n \r\nCommerzbank AG Berlin BLZ: 100 800 00\r\nBIC: DRES DE FF 100 Konto-Nr.: 0408 703 300\r\nIBAN: DE531008 0000 0408 7033 00\r\n \r\nSteuer-Nr.: 27/620/58022 Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Reg.-Nr.: VR22930B\r\nUSt-ld-Nr.: DE 248395533\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDer TÜV-Verband unterstützt in diesem Zusammenhang den Antrag des Freistaates Bayern, im Antrag des Landes Baden-Württemberg Nummer 4 Satz 2 zu streichen.\r\n,,4. Die Bundesregierung wird daher gebeten, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass bei der Anpassung des New Legislative Framework (NLF) die Kommission ermächtigt wird zum einen notifizierten Stellen, die sich regelwidrig verhalten, die Notifizierung zu entziehen. Zum anderen sollte zurAuftösung des tnteressenkonftikts, der sich aus den wirtschaftlichen Interessen der Stetten und ihrerrechtJich •1-erankertenAufgabe ergibt, die ZuteiJung der notifizierten SteJJe an den anfragenden 1/Jlirtschaftsakteur nach bestimmten, •1-orher festgelegten Kriterien, ,,vie z.B. dem Notifizierungsumfang der Stette oder dem Sitz des 1/Jlirtschaftsakteurs durch die EU Kommission erfolgen.\"\r\nWir teilen ebenfalls die Begründung des Freistaates Bayern:\r\n\r\n„Die Forderung einer Zuteilung der notifizierten Stelle an den anfragenden Wirtschaftsakteur durch die EU-Kommission wird abgelehnt, da dies ein weitreichendes und unrechtmäßiges Eingreifen in die Vertragsfreiheit der wirtschaftlich tätigen notifizierenden Stellen darstellt.\"\r\nBegründung des TÜV-Verbande.V.:\r\n\r\nDie vorgeschlagene Regelung ist aus unserer Sicht weder geeignet noch erforderlich, die Marktüberwachung im Onlinehandel zu verbessern. Sie würde vielmehr zu erheblichen rechtlichen und praktischen Problemen führen:\r\n1.\tUnverhältnismäßiger Eingriff in die Vertragsfreiheit/ Privatautonomie\r\nDie freie Wahl einer notifizierten Stelle durch Hersteller ist ein zentrales Prinzip des europäischen New Legislative Framework. Eine Zuweisung durch die EU-Kommission würde in unzulässiger Weise in die Vertragsfreiheit von Unternehmen und notifizierten Stellen eingreifen. Dies wäre ein massiver Systembruch, der ohne sachlichen Grund die Privatautonomie der Wirtschaftsakteure außer Kraft setzen würde.\r\n2.\tKein struktureller Interessenkonflikt\r\nIm Antrag von Baden-Württemberg wird unterstellt dass ein genereller Interessenkonflikt bei notifizierten Stellen zwischen wirtschaftlichen Interessen und ihrer hoheitlich übertragenen Aufgabe besteht. Dies ist unzutreffend. Im Beschluss 768/2008 sind mit den Musterbestimmungen (Artikel R17 Anforderungen an notifizierte Stellen) hinreichend\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAnforderungen vorgesehen, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Benannten Stellen statuieren und die mittels des Instruments der Akkreditierung im Zusammenspiel mit der Notifizierung sichergestellt werden. Zudem bestehen umfassende Anforderungen an Organisation, Prozesse, Fachkunde und Unabhängigkeit, die regelmäßig von den notifizierenden Behörden überprüft werden. Fehlverhalten einzelner Stellen rechtfertigt daher keine pauschale Unterstellung eines strukturellen Systemkonflikts, sondern erfordert gezielte Maßnahmen der nationalen Aufsicht. In Ergänzung hierzu werden die Anforderungen an die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Konformitätsbewertungsstellen durch die Normenreihe ISO/IEC 17000 ff hinreichend konkretisiert.\r\n3.\tVerhältnismäßigkeit und Bürokratiebelastung\r\nEine EU-weite Zuteilung würde zu erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwänden und Bürokratiekosten führen. Außerdem würde hierdurch der für den NLF tragende Systemansatz einer europaweiten Gleichwertigkeit der Notifizierten Stellen und damit auch das in sie gesetzte Vertrauen erheblich gestört.\r\n\r\n\r\nDer Antrag Baden-Württembergs greift unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit ein, unterstellt fälschlicherweise einen systemischen Interessenkonflikt und würde zusätzlichen bürokratischen Aufwand ohne Mehrwert schaffen. Wir empfehlen daher, die Position des Freistaat Bayerns mitzutragen und den Antrag Baden-Württembergs in der vorliegenden Form abzulehnen.\r\n\r\n\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung\r\n?��\t\r\nD{Joachim Bühler Geschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003079","regulatoryProjectTitle":"Gestaltung der zukünftigen EU-Handelsabkommen mit Drittstaaten im Sinne unabhängiger Prüfstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/69/298964/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Handelspolitik\r\nBei Handelsabkommen hohe EU-Produktstandards sicherstellen!\r\n\r\nStatus Quo\r\nUnterschiedliche Produktanforderungen der Handelspartner bedingen unterschiedliche Prüfungen\r\n\r\nAufgrund unterschiedlicher Produktanforderungen und Prüfverfahren müssen Produkte, die in verschiedenen Wirtschaftsräumen vermarktet werden sollen, entsprechend den dort geltenden Anforderungen geprüft werden. Durch Handelsabkommen mit Drittstaaten will die EU die damit verbundenen Markteintrittsbarrieren für Wirtschaftsakteure senken. Das kann grundsätzlich entweder durch die Harmonisierung oder durch die gegenseitige Anerkennung der entsprechenden Anforderungen an die Produkte bzw. an die Prüfverfahren oder -stellen erreicht werden. Eine Harmonisierung der unterschiedlichen Anforderungen aus den jeweiligen Wirtschafts- und Regelungsräumen ist in der Praxis jedoch wenig realistisch. Realistisch ist vielmehr die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Anforderungen. Dies ist jedoch mit der Gefahr einer Absenkung des\r\nSchutzniveaus in der EU verbunden.\r\n\r\nDas ist zu tun\r\n\r\nHohes Schutzniveau sicherstellen\r\n\r\nDie jeweils höheren Produktanforderungen und robusteren Prüfverfahren als Maßstab nehmen\r\n\r\nNur auf Basis vergleichbarer Standards und Schutzniveaus eine gegenseitige Anerkennung ermöglichen\r\n\r\nPrüfungen aus einer Hand ermöglichen\r\n\r\nMit Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Prüfstellen (MRAs) kombinierte Prüfungen aus einer Hand ermöglichen \r\n\r\nUneingeschränkte Akzeptanz von Prüfergebnissen und Zertifikaten im anderen Wirtschaftsraum sicherstellen\r\n\r\nLevel-Playing-Field schaffen\r\n\r\nEinen wechselseitigen offenen Marktzugang für alle Wirtschaftsakteure – auch Prüfstellen – schaffen\r\n\r\nNationale Monopole behördlicher Konformitätsbewertung kritisch hinterfragen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003083","regulatoryProjectTitle":"Novellierung der EU Rili 2014/45/EU für mehr Sicherheit und Umweltschutz im Straßenverkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/db/298966/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120033.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sicherheit & Umweltschutz im\r\nStraßenverkehr\r\n\r\nNeue Fahrzeugtechnologien für einen sicheren und nachhaltigen\r\nStraßenverkehr nutzen\r\n\r\nStatus Quo\r\nZukünftiger EU-Rechtsrahmen: Mobilität, Nachhaltigkeit und technologischer Fortschritt\r\n\r\nDer künftige Rechtsrahmen für Kraftfahrzeuge in der EU wird maßgeblich darüber entscheiden, welchen Einfluss die technologische Entwicklung im Automobilbau und im Straßenverkehr auf die Menschen im europäischen Binnenmarkt haben wird. Angesichts der Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung, der „Vision Zero“ für eine Welt ohne tödliche Unfälle und der Herausforderungen des Klimawandels ist es entscheidend, dass das Europäische Parlament sich weiterhin dafür einsetzt, ein effizientes, wirksames und gerechtes Mobilitätsszenario im Straßenverkehr Europas zu schaffen. Notwendige Maßnahmen für eine umfassende Betrachtung des Kraftfahrzeugs über den gesamten Lebenszyklus sowie die Einbeziehung von Dekarbonisierungsstrategien sind politisch noch nicht erreicht worden. Ebenso fehlt ein angemessener regulatorischer Rahmen für neue Fahrzeugtechnologien und ein fairer Zugang zu Fahrzeuginformationen\r\nund -daten. Zudem werden neue Fortbewegungsmittel und Verkehrsträger im Bereich der Mikromobilität nicht berücksichtigt.\r\n\r\nDas ist zu tun\r\n\r\nVerkehrs- und Betriebssicherheit aller Fahrzeuge unabhängig prüfen – ein Leben lang\r\n\r\nUnabhängige Prüfungen sichern die Fahrzeugsicherheit, nicht die Eigendiagnose der Herstellersysteme\r\n\r\nRechtliche Klärung von Mobilitätsdaten sowie Trust Center für Datenschutz und -management ist notwendig\r\n\r\nUnabhängige Bewertungen für autonome Fahrfunktionen und Fahrerassistenzsysteme im Lebenszyklus sind erforderlich\r\n\r\nCybersicherheit beim vernetzten Fahren stärken\r\n\r\nVerkehrsfluss verbessern durch Fahrzeug-zu-Fahrzeug- und Fahrzeug-zu-Infrastruktur-Kommunikation\r\n\r\nSicherheitsanforderungen über den Produktlebenszyklus für Car2X-Hardwarekomponenten sind notwendig\r\n\r\nVorgaben an Fahrzeug- und Verkehrsinfrastruktur vor dem großflächigen Einsatz erforderlich\r\n\r\nMensch und Umwelt besser schützen\r\n\r\nAbgasvorschriften in Europa sollen Mensch und Umwelt schützen\r\n\r\nAbgasuntersuchung um NOx für Diesel und Benziner ergänzen, Feinstaubmessung für Benziner mit geeigneter Messmethodik nötig\r\n\r\nEinheitliche Definition für State-of-Health der Antriebsbatterie für eine objektive Bewertung erforderlich\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003083","regulatoryProjectTitle":"Novellierung der EU Rili 2014/45/EU für mehr Sicherheit und Umweltschutz im Straßenverkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/50/581738/Stellungnahme-Gutachten-SG2507100001.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nVerkehrssicherheit braucht Verlässlichkeit - gemeinsame Position von TÜV­ Verband und DEKRA zur Überarbeitung des EU-Roadworthiness Package und angrenzender Rechtsvorschriften der EU\r\n\r\n\r\nDie regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen ist ein unverzichtbares Instrument zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in Europa. Sie gewährleistet, dass sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten über den gesamten Lebenszyklus hinweg zuverlässig funktionieren und leistet damit einen zentralen Beitrag zur Verwirklichung der „Vision Zero\" - dem Ziel, die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten signifikant in den kommenden Jahren zu senken. Angesichts von europaweit rund 19.800 Verkehrstoten im Jahr 2024 und eines insgesamt zu langsam verlaufenden bzw. uneinheitlichen Rückgangs der Verkehrstotenzahlen seit 2014 sind nun entschlossenere Maßnahmen zur Verbesserung der technischen Verkehrssicherheit unerlässlich. Die Initiative der Kommission zielt darauf ab, zwischen 2026 und 2050 schätzungsweise 7.000 Menschenleben zu retten und rund 65.000 schwere Verletzungen zu verhindern.\r\nGleichzeitig trägt die periodisch technische Fahrzeugüberwachung auch zur Minderung verkehrsbedingter Schadstoffe bei und unterstützt damit die klimapolitischen Zielsetzungen der Europäischen Union, insbesondere das Vorhaben, bis 2050 eine weitgehend emissionsfreie Mobilität zu erreichen. Ein wirksames System der technischen Kontrolle ist somit auch ein Baustein für nachhaltige Mobilität und saubere Luft in Europa.\r\nVor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission am 24. April 2025 einen Vorschlag zur Überarbeitung des Roadworthiness Package (COM(2025)180 final) vorgelegt. Mit der geplanten Novelle der Richtlinien 2014/45/EU (regelmäßige technische Untersuchung), 2014/46/EU (Zulassungsdokumente) und 2014/47/EU (technische Unterwegskontrollen) sollen sowohl die Zahl der Unfälle mit Todesfolge oder schweren Verletzungen deutlich reduziert als auch Schadstoff- und Lärmemissionen im Straßenverkehr verringert werden.\r\nZugleich zielt der Vorschlag auf die Schaffung eines digital vernetzten Prüfsystems ab, das sowohl sicherheitsrelevante als auch umweltbezogene Fahrzeugkomponenten und -systeme durch erhöhte Mindestanforderungen wirksam prüfen soll. Mit Veröffentlichung des Entwurfs und der zugehörigen Folgenabschätzung treten nun die interinstitutionellen Verhandlungen zwischen Europäischem Parlament und Rat der EU in die nächste Phase.\r\nDer TÜV-Verband und DEKRA begrüßen die Zielrichtung des Kommissionsvorschlags ausdrücklich. Mit diesem Positionspapier unterbreiten wir konkrete Hinweise und Empfehlungen aus Sicht unabhängiger technischer Überwachungsorganisationen für den weiteren Gesetzgebungsprozess.\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nZukunftsfähige Mobilität - Anpassungen der Periodischen Fahrzeugüber­ wachung etablieren\r\nDer EU-Kommissionsvorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2014/45/EU erkennt richtig, dass es erforderlich ist, die Prüfmethoden kontinuierlich an die dynamische technologische Entwicklung in der Automobilindustrie anzupassen. Für batterieelektrische und Hybridfahrzeuge sind dabei spezifische Prüfabläufe unverzichtbar: Elektrifizierte Antriebssysteme verlangen eine Prüfung bzw. Messung des lsolationswiderstands an der AC-Ladeschnittstelle und des Potentialausgleichs sowie Überprüfungen von Softwarestand und -inhalten der Steuergeräte des Antriebssystems. Bei der Überprüfung dieser sicherheitskritischen Merkmale können Risiken wie Stromschlag, Zellabnormalitäten und -schäden, oder Brandrisiken frühzeitig aufgedeckt werden.\r\n•\tDeshalb gilt es mittel- bis langfristig ein Bewertungsverfahren für den Sicherheitszustand gealterter Batterien zu etablieren. Voraussetzung dafür ist ein diskriminierungsfreier, standardisierter Datenzugang zu relevanten Parametern, Werten und Verläufen von HV­ Zellen, bzw. dem BMS, und weiteren HV-Komponenten wie Spannungswandler, Kühlung/Heizung, lsolationswächter und E-Motoren über die OBD-Schnittstelle im Kraftfahrzeug. Dies erhöht nicht nur den Schutz der Insassen und Verkehrsteil nehmenden, sondern verlängert auch die Lebensdauer teurer Batteriesysteme und sichert eine ressourcenschonende Nutzung der Fahrzeugflotte.\r\n•\tEbenso\tmüssen alle sicherheitsrelevanten Systeme\teinschließlich fortschrittlicher Fahrassistenzsysteme entsprechend der General Safety Regulation II - etwa Brems- oder Spurhalteassistenten sowie automatisierte Fahrfunktionen - nicht nur visuell, sondern mithilfe geeigneter Prüfmittel unter Verwendung der elektronischen Schnittstelle des Fahrzeugs auf Ausführung, Funktion und Zustand getestet werden. Degradierte, rekalibrierte oder dejustierte Sensoren dürfen nicht unentdeckt bleiben. Zur Ausschöpfung des Verkehrssicherheitspotenzials müssen die Fahrerassistenzsysteme wie vom Hersteller vorgesehen funktionieren. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist es sinnvoll, die vorgeschlagenen erweiterten Abgasmessungen wie Partikelanzahl- und NOx-Tests einzuführen; die Ergebnisse müssen mit den Emissionsgrenzwerten der Typgenehmigung (z.B. Euro 7) korrespondieren. Eine exakte und unabhängige Erfassung realer Schadstoffe ist zugleich Voraussetzung, um die ambitionierten Klimaziele der EU-Verkehrspolitik zu erreichen und Verbraucherinnen sowie Verbraucher vor versteckten Fahrzeugmängeln zu schützen.\r\nDie genannten Anforderungen lassen sich nur umsetzen, wenn bereits im Typgenehmigungsverfahren eindeutige Messpunkte und die Bereitstellung und Prüfbarkeit von Daten definiert werden. Die im Entwurf vorgesehene Aktualisierung von Anhang I mit Blick auf\r\n \r\n\r\n\r\nelektronische, sicherheitsrelevante Systeme und der Bezug auf die elektronische regelmäßige technische Prüfung (ePTI) sowie die Nutzung delegierter Rechtsakte bietet den nötigen flexiblen Rechtsrahmen; sie müssen aber konsequent an nationale Qualitätssicherungssysteme angebunden bleiben, um ein europaweit hohes und zukunftsfestes Prüfniveau sicherzustellen. Nur ein so ausgestaltetes System stellt sicher, dass Verkehrssicherheit und Nachhaltigkeit Hand in Hand weiterentwickelt werden und neue Fahrzeugtechnologien ihren hohen Umwelt- sowie Sicherheitsstandard auch über den gesamten Lebenszyklus erhalten.\r\n\r\n\r\n\r\nDatenzugang - als wesentliche Voraussetzung zur Prüfung elektronischer Systeme\r\nEin verlässlicher Zugang zu sicherheits- und emissionsrelevanten Fahrzeugdaten bleibt unverzichtbare Grundlage qualitätsgesicherter technischer Überwachung. Der aktuelle Entwurf des Roadworthiness Package - insbesondere die PTI-Richtlinie COM(2025) 180 und die Anpassung von Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 - setzt hier einen wichtigen Schritt: Fahrzeughersteller werden verpflichtet, einen von der EU-Kommission festgelegten Mindestdatensatz kostenlos, diskriminierungsfrei und maschinenlesbar für die hoheitliche Fahrzeugprüfung bereitzustellen, darunter unter anderem Fahrgestellnummer (VIN), Diagnosefehlercodes (DTCs), Softwareversionen und Batteriedaten. Daher sind Nachschärfungen im Gesetzgebungsprozess essenziell:\r\n\tSo fehlt eine explizite Lebenszyklus-Garantie, die den Datenzugang über die gesamte Fahrzeuglebensdauer sicherstellt. Ohne diese Klarstellung droht eine Nichtprüfbarkeit von älteren Fahrzeugen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle. Zudem werden Zugangshürden durch sogenannte „Access Credentials\", die im Zuge der geplanten Überarbeitung von Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 eingeführt werden, nicht ausgeschlossen: Obwohl der Text keine generelle Registrierungspflicht vorsieht, verbietet er herstellerspezifische Authentifizierungsmedien, wie sie im Entwurf der Anlage 4 der VO (EU) 2018/858 teils auch für lesende Zugriffe vorgesehen sind, nicht eindeutig. Hier bedarf es eines klaren Passus in der Verordnung (EU) 2018/858 Annex X, der einen für eine aussagekräftige Fahrzeugprüfung erforderlichen reinen Lesezugriff ohne proprietäre Tokens garantiert. Zudem ist das Zusammenwirken der Neufassung der Richtlinie 2014/45/EU sowie der noch zu überarbeitenden Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 mit Anhang X der VO (EU) 2018/858 kohärent zu regeln, um einen diskriminierungsfreien Zugang für hoheitliche Zwecke sicherzustellen. Weiterhin sind Übergangsfristen für die Umstellung sowie verbindliche Verweise auf nationale Akkreditierungsnormen wie DIN EN ISO/IEC 17020 noch zu definieren.\r\n\tDie lebenslange Datenverfügbarkeit muss rechtlich verankert, zusätzliche Hersteller­ Credentials für Lesezugriffe verboten werden. Die im Zuge des Roadworthiness Package zu\r\n \r\n\r\n\r\nüberarbeitende Durchführungsverordnung(EU) 2019/621 und Anhang X sind zu präzisieren, um vollständige Daten und Diagnoseinformationen in maschinenlesbaren Formaten - inklusive Batteriedaten (SOC/SOH) und sicherheitsrelevanter Software-los - zu gewährleisten. Klare Übergangsfristen und die Einbindung nationaler Normen sind festzulegen.\r\n\r\n\r\n\r\nDigitale Untersuchungsberichte und grenzüberschreitender Datenfluss -\r\nSpezifizierungen erforderlich\r\nDie Einführung digitaler Untersuchungsberichte mit digitalen Signaturen, die zukünftig in der EUDI­ Wallet verfügbar sind, bildet das Herzstück eines modernen, fälschungssicheren Fahrzeugmanagements. Sie muss alle lebenszyklusrelevanten Daten - Wartungen, Rückrufe, Software-Updates - in einer transparenten, jederzeit abrufbaren Historie verknüpfen, um u.a. effektiv vor Tachomanipulation zu schützen.\r\n\tAufbauend auf dem von der EU-Kommission geplanten MOVE-Hub müssen jedoch Fahrzeug­ und Prüfdaten bereits ab Erstzulassung des Kraftfahrzeugs strukturiert gespeichert und grenzüberschreitend ausgetauscht werden; das beschleunigt Zulassungsprozesse, erleichtert Polizeikontrollen und macht den Gebrauchtwagenmarkt verlässlicher. Versicherer und Behörden erhalten zugleich eine belastbare Datengrundlage für verursachergerechte Beiträge und Steuern. Berechtigte Datenschutzinteressen der Fahrzeughalterinnen und - halter dürfen nicht vernachlässigt werden. Voraussetzung ist ein standardisiertes, DSGVO­ konformes Datenschema, das Hersteller-, Zulassungs- und Prüfinformationssysteme sicher koppelt und Prüforganisationen sowie zuständige Behörden voll einbindet. Gerade bei softwaredefinierten Fahrzeugen ermöglicht dies, Update-Historien und Batteriezustände exakt zu verfolgen und Fehlfunktionen rasch zu erkennen.\r\n\tBestehende Datenaustauschsysteme wie EUCARIS sollen hierfür als etablierte Blaupause genutzt und gegebenenfalls weiterentwickelt werden. Ziel ist ein funktionierendes, interoperables und sicheres Datenökosystem auch für die Kraftfahrzeugüberwachung.\r\n\r\n\r\nHohes Prüfniveau in Europa gewährleisten - Unfallrisiken reduzieren\r\nZentraler Ausgangspunkt für ein funktionierendes europäisches Prüfsystem ist die Sicherstellung eines hohen Verkehrssicherheitsstandards durch die regelmäßige Hauptuntersuchung (HU). Die vorgeschlagene Möglichkeit Prüfbescheinigungen aus anderen Mitgliedstaaten temporär anzuerkennen, darf nicht zu einem Absenken des länderspezifischen Prüfniveaus führen. Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sind weiterhin unterschiedliche\r\n \r\n\r\n\r\nNiveaus der Hauptuntersuchungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu erwarten. In Deutschland birgt die Einführung vorläufiger Prüfbescheinigungen daher die Gefahr einer vorübergehenden Verringerung der Straßenverkehrssicherheit. Die Einführung würde zudem eine Vereinheitlichung der nationalen Umsetzungen der Richtlinie voraussetzen - und steht somit im Widerspruch zu den Zielen der EU-Kommission, nationale Weiterentwicklungen hinsichtlich Prüfmethoden, Ausbildung und Messgeräten zu ermöglichen.\r\n\r\n\r\nJährliche Prüfung für ältere Fahrzeuge - erprobte Sicherheitshebel nutzen\r\nDer Vorschlag zur Einführung jährlicher Prüfintervalle für Fahrzeuge älter als 10 Jahre hat das Potenzial, die Verkehrssicherheit zu stärken und den Aspekt der Umweltverträglichkeit zu verbessern, wie die Erfahrungen aus anderen Mitgliedstaaten1 und früheren Studien2 nahelegen. Daher ist der Vorschlag der EU-Kommission zur Anpassung der Prüfintervalle sachlich nachvollziehbar. Ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand wäre mit dem Vorschlag nicht zu sehen. Um in einen sachlichen und fachlichen Diskurs zu gehen, werden derzeit unabhängige Studien, die den Zusammenhang zwischen Mängeln und Unfallursächlichkeit untersuchen, auf aktualisierten Datengrundlagen durchgeführt.\r\nUnabhängig von einer möglichen Verkürzung der Prüffristen sollte den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit eingeräumt bleiben, eigene Prüfintervalle für die heute in Artikel 5, Absatz 4 der Richtlinie 2014/45/EU geregelten Sonderfälle festzulegen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n1 Österreich, Spanien, Estland, Irland, Dänemark, Finnland, Lettland, Luxembourg, Malta, Niederlande, Slowenien\r\n2 AUTOSFORE – Study on the Future Options for Roadworthiness Enforcement in European Union, Study for the Directorate-General for Transport and Energy), Brüssel 2007; Abschlußbericht der UAG\r\n„UNTERSUCHUNGSFRISTEN“ bei der AG „§ 29/§ 47a StVZO“ des BMVBW, Bonn 2002\r\n \r\n\r\nZusammenfassung\r\nMit dem Vorschlag zur Überarbeitung des Roadworthiness Package legt die Europäische Kommission einen zukunftsorientierten Entwurf vor, der die Verkehrssicherheit stärkt, Umweltziele unterstützt und die Digitalisierung fördert. Aus Sicht von TÜV-Verband und DEKRA sind insbesondere folgende Punkte zentral:\r\n\r\n\r\n1.\tZukunftsfähige\tMobilität\tAnpassungen\tder\tPeriodischen Fahrzeugüberwachung bezüglich EV, ADAS/AD und Abgase etablieren\r\nFür batterieelektrische und Hybridfahrzeuge sind dabei spezifische Prüfabläufe unverzichtbar: Hochvoltsysteme verlangen Isolations- und Potentialausgleichsprüfungen, Software-Checks des Batterie-Management-Systems, um Risiken wie Stromschlag, Zellschäden oder Brand frühzeitig aufzudecken. Ebenso müssen alle sicherheitsrelevanten Systeme einschließlich fortschrittlicher Fahrassistenzsysteme entsprechend der General Safety Regulation II - etwa Brems- oder Spurhalteassistenten sowie automatisierte Fahrfunktionen - nicht nur visuell, sondern mithilfe geeigneter Prüfmittel unter Verwendung der elektronischen Schnittstelle des Fahrzeugs auf Ausführung, Funktion und Zustand getestet werden.\r\n\r\n\r\n2.\tDatenzugang - als wesentliche Voraussetzung für eine vollständige Prüfung sicherstellen\r\nEin verlässlicher Zugang zu sicherheits- und emissionsrelevanten Fahrzeugdaten bleibt unverzichtbare Grundlage qualitätsgesicherter technischer Überwachung. Der aktuelle Entwurf des Roadworthiness Package - insbesondere die PTI-Richtlinie COM (2025) 180 und die Anpassung von Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 - setzt hier einen wichtigen Schritt: Fahrzeughersteller werden verpflichtet, einen von der EU-Kommission festgelegten Mindestdatensatz kostenlos, diskriminierungsfrei und maschinenlesbar bereitzustellen, darunter unter anderem Fahrgestellnummer (VIN), Diagnosefehlercodes (DTCs), Softwareversionen und Batteriedaten. Weitere Nachschärfungen im Gesetzgebungsprozess sind essenziell.\r\n\r\n\r\n3.\tDigitale Untersuchungsberichte und grenzüberschreitender Datenfluss -\r\nnotwendige Spezifizierungen umsetzen\r\nDie Einführung digitaler Untersuchungsberichte mit digitalen Signaturen, die zukünftig in der EUDI­ Wallet verfügbar sind, bildet das Herzstück eines modernen, fälschungssicheren Fahrzeugmanagements. Sie muss alle lebenszyklusrelevanten Daten - Wartungen, Rückrufe,\r\n \r\n\r\n\r\nSoftware-Updates - in einer transparenten, jederzeit abrufbaren Historie verknüpfen, um u.a. effektiv vor Tachomanipulation zu schützen.\r\n\r\n\r\n4.\tHohes Prüfniveau in Europa gewährleisten - Unfallrisiken minimieren\r\nAufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sind weiterhin unterschiedlichen Niveaus der Hauptuntersuchungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu erwarten. In Deutschland birgt die Einführung vorläufiger Prüfbescheinigungen daher die Gefahr einer vorübergehenden Verringerung der Straßenverkehrssicherheit. Die Einführung würde zudem eine Vereinheitlichung der nationalen Umsetzungen der Richtlinie voraussetzen - und steht im Widerspruch zu den Zielen der EU-Kommission nationale Weiterentwicklungen hinsichtlich Prüfmethoden, Ausbildung und Messgeräten zu ermöglichen.\r\n\r\n\r\n5.\tJährliche Prüfung für ältere Fahrzeuge - erprobte Sicherheitshebel nutzen\r\nDer Vorschlag zur Einführung jährlicher Prüfintervalle für Fahrzeuge älter als 10 Jahre hat das Potenzial, die Verkehrssicherheit zu stärken und die Umweltverträglichkeit zu verbessern, wie die Erfahrungen aus anderen Mitgliedstaaten3 und früheren Studien4 nahelegen. Daher ist der Vorschlag der EU-Kommission zur Anpassung der Prüfintervalle sachlich nachvollziehbar. Um in einen sachlichen und fachlichen Diskurs zu gehen, werden derzeit unabhängige Studien, die den Zusammenhang zwischen Mängeln und Unfallursächlichkeit untersuchen, auf aktualisierten Datengrundlagen durchgeführt.\r\n\r\n\r\n\r\nDie unabhängigen Prüforganisationen stehen bereit, ihre jahrzehntelange Erfahrung bei der Überarbeitung der Richtlinie einzubringen und somit zur erfolgreichen Umsetzung der Reform beizutragen. Ziel muss ein europaweit einheitliches, wirksames und zukunftsfestes Prüfwesen sein\r\n- im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden und einer nachhaltigen Mobilität in Europa.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3 Österreich, Spanien, Estland, Irland, Dänemark, Finnland, Lettland, Luxembourg, Malta, Niederlande, Slowenien\r\n4 AUTOSFORE – Study on the Future Options for Roadworthiness Enforcement in European Union, Study for the Directorate-General for Transport and Energy), Brüssel 2007; Abschlußbericht der UAG\r\n„UNTERSUCHUNGSFRISTEN“ bei der AG „§ 29/§ 47a StVZO“ des BMVBW, Bonn 2002\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003085","regulatoryProjectTitle":"Themenvorschläge des TÜV Verbands zur KI-Regulierung beim automatisierten Fahren bei der Typprüfung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a2/aa/298970/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120031.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sichere KI beim hochautomatisierten & autonomen Fahren\r\n\r\nUnabhängige Drittprüfung von KI als wichtiger Beitrag zur Vision Zero\r\nStatus Quo\r\nAutomobilsektor: Neutrale Drittprüfung auch für KI-Systeme\r\n\r\nGemäß des AI Acts ist der Automotivebereich Teil eines KI-Hochrisikosystems. Daraus resultiert eine Anpassung vorhandener Typgenehmigungsvorschriften. Der AI Act sieht vor, dass diese Rechtsakte in Zukunft geändert oder delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen werden. Dabei sollen die Anforderungen an\r\nHochrisiko-KI-Systeme aus dem AI Act berücksichtigt werden.\r\n\r\nDie technischen und regulatorischen Besonderheiten des Sektors müssen beachtet und bestehende Governance-, Konformitätsbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen berücksichtigt werden. Das bewährte System der neutralen Drittprüfung durch Technische Dienste sollte fortgeführt werden. Herstellerselbsterklärungen zur Sicherheit von KI im Fahrzeug sind nicht ausreichend. Eine unabhängige Drittprüfung muss das Anlernen der KI-Systeme absichern. Das Anlernen der KI kann auch weiterhin durch Datenerhebungen aus dem Fahrzeugumfeld erfolgen, die Systeme dürfen das Erlernte jedoch nicht eigenständig im Feld umsetzen. Bevor das Erlernte auf die Fahrzeugsysteme übertragen wird, muss es unabhängig verifiziert und durch den Hersteller freigegeben werden.\r\n\r\nDas ist zu tun\r\n\r\nNormen und Standards in das EU-Regelwerk integrieren\r\n\r\nDelegierte oder Durchführungsrechtsakte in den Typgenehmigungsvorschriften schaffen, die auf KI-Normen und Standards verweisen\r\n\r\nInternationale Normen – und Richtlinienentwicklung zu KI sektorübergreifend begleiten und in das europäische Regelwerk der Typgenehmigung einbinden \r\n\r\nVerzicht auf Herstellerselbsterklärung und Beibehaltung der unabhängigen Drittprüfung \r\n\r\nVerhinderung des Selbstlernens von KI-Systemen und der ungeprüften Anwendung des Gelernten \r\n\r\nKlare Abgrenzung zwischen KI, die in umwelt- und sicherheitsrelevante Fahrzeugsysteme eingreift, und KI, die z. B. zur Verbesserung des Infotainments eingesetzt wird \r\n\r\nKI-Normen und -Standards unabhängig überprüfen\r\n\r\nneutrale Drittprüfung in den entstehenden KI-Normen und Standards integrieren \r\n\r\nBegleitung der wichtigsten Normen und Standards zur Typzulassung mit Blick auf funktionale Sicherheit, Cybersecurity, szenarienbasiertes Testen, Tests im laufenden Betrieb sowie der Betrachtung hochautomatisierter Fahrfunktionen\r\n\r\nQualität von KI-Systemen gewährleisten\r\n\r\nZuverlässige Qualitätskriterien definieren und Prüfverfahren entwickeln, mit denen sich Eigenschaften von KI-Systemen überprüfen lassen\r\n\r\nQualitätssicherung der Trainingsdaten\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003086","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Straßenverkehrsgesetzes im Zuge der Cannabislegalisierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/f5/298972/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120007.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Änderung des §14 FeV und Neufassung eines §13a FeV\r\nVorschlag DGVP/DGVM\r\nDer Vorschlag richtet sich nach den folgenden Leitsätzen:\r\nDiese Leitsätze orientieren sich wiederum an dem Ergebnis einer Arbeitsgruppe bei der BASt, die unter Beteiligung von Vertretern der DGVM sowie\r\nder DGVP in einer über fünf Jahre dauernden Arbeit Empfehlungen für einen aus fachlicher Sicht angemessenen Umgang mit den Verkehrsrisiken\r\nentwickelt hat, die durch Cannabiskonsumenten bei Missbrauch oder fehlendem Trennverhalten entstehen können.\r\n1. Wer von Cannabis abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen von\r\nFahrerlaubnisklassen gerecht zu werden. Zur Diagnostik einer Abhängigkeit sei auf eine Analogie zum Alkohol verwiesen.\r\n2. Wer auch ohne abhängig zu sein über kein adäquates Trennverhalten zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs verfügt,\r\nist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen von Fahrerlaubnisklassen gerecht zu\r\nwerden.\r\na. Für ein adäquates Trennverhalten von Substanzkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs müssen ein ausreichendes\r\nTrennvermögen und eine zuverlässige Trennbereitschaft gegeben sein. Die durch den Substanzeinfluss hervorgerufenen Leistungsund\r\nWahrnehmungsdefizite sowie eventuelle Veränderungen der Risikowahrnehmung und -bereitschaft müssen eingeschätzt werden\r\nkönnen, und es muss beurteilt werden können, ab wann nach Konsumende eine sichere Verkehrsteilnahme wieder möglich ist. Der\r\nKonsument muss auch im berauschten Zustand in der Lage sein, diesen Vorsatz umzusetzen (Trennvermögen) sowie grundsätzlich\r\nmotiviert und bereit dazu sein, nicht unter einem die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Substanzeinfluss am Verkehr\r\nteilzunehmen und sein Verhalten an den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Grenzwerten auszurichten (Trennbereitschaft).\r\nb. Indizien für fehlendes adäquates Trennverhalten sind beispielsweise gegeben, wenn\r\n ein riskantes Konsummuster vorliegt (dieses ist durch einen chronischen oder häufig übermäßigen Substanzkonsum, der zu einer\r\nausgeprägten Toleranzbildung (Substanzgewöhnung) führt, gekennzeichnet),\r\n eine riskante Konsumform vorliegt,\r\n eine Kombination des Konsums mit mindestens einer weiteren zentral wirksamen Substanz (inklusive Alkohol) vorliegt.\r\nDie Klärung von Eignungszweifeln bezüglich Art und Umfang des Konsumverhaltens sollte eine klinische Diagnosestellung der\r\nSubstanzgebrauchsstörung beinhalten. Das ist z. B. der Fall, wenn die Diagnosekriterien für schädlichen Gebrauch im ICD-10 erfüllt sind.\r\nDabei sind auch die Begleitumstände des Konsums mit zu berücksichtigen wie z.B. besondere Umstände eines Verkehrsdelikts, die auf fehlende\r\nVerhaltenskontrolle hindeuten (z. B. das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr trotz deutlicher Anzeichen einer Intoxikation oder die Einbettung\r\ndes Delikts in eine Reihe substanzunabhängiger Verkehrs- oder Strafauffälligkeiten (mangelnde Regelakzeptanz, mangelnde Impulskontrolle)).\r\nWeiterhin sollten auch die Auswirkungen des Substanzkonsums auf die Leistungsfähigkeit und vor allem bei chronischem Konsum das Auftreten\r\nvon sonstigen Folgeschäden geklärt werden. Da psychische Erkrankungen Anlass für Drogenkonsum im Sinne einer Selbsttherapie sein können,\r\nist die Diagnostik ggf. vorliegender Komorbiditäten unerlässlich.\r\nBegründung\r\nWer nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs adäquat trennen kann bzw. hierzu bereit ist, stellt ein\r\nVerkehrssicherheitsrisiko dar.\r\nIndiz für ein fehlendes adäquates Trennverhalten ist insbesondere ein riskantes Konsumverhalten. So kann z.B. ein häufiger übermäßiger oder ein\r\nchronischer Konsum eine hohe Bindung an die Substanz begünstigen und bei Fortführung die Entwicklung einer Abhängigkeit bedingen. Zudem\r\nkann ein chronischer Konsum den Verlust kognitiver Leistungsfähigkeiten verursachen, was dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs\r\nentgegensteht.\r\nEin riskantes Konsumverhalten begünstigt außerdem den Verlust der Verhaltenskontrolle, da mit zunehmender Substanzgewöhnung\r\nKonsumentscheidungen häufig nicht mehr bewusst und situationsgerecht getroffen werden, so dass es mit höherer Wahrscheinlichkeit zu\r\nKonfliktsituationen mit einer Verkehrsteilnahme kommt.\r\nTendenziell gilt, dass mit steigender Konsumhäufigkeit die Bereitschaft zum Trennen von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen sinkt\r\nsowie, dass eine zunehmende Gewöhnung an die Substanz die Wahrnehmung sicherheitsrelevanter Beeinträchtigungen erschwert.\r\nDaher spricht ein riskantes Konsumverhalten in der Regel gegen die Fähigkeit und Bereitschaft, zuverlässig Konsum und das Führen eines\r\nFahrzeugs zu trennen.\r\nAuch wenn kein riskantes Konsumverhalten vorliegt, kann eine zuverlässige Trennbereitschaft oder ein ausreichendes Trennvermögen\r\nausgeschlossen sein, etwa wenn der Betreffende aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, die durch den Substanzeinfluss hervorgerufenen\r\nLeistungs- und Wahrnehmungsdefizite sowie eventuelle Veränderungen der Risikowahrnehmung und -bereitschaft zuverlässig einzuschätzen\r\n(Trennvermögen) oder nicht bereit ist, die erforderlichen Konsequenzen für sein Verhalten hieraus zu ziehen und umzusetzen (Trennbereitschaft).\r\nAuch dann besteht ein solches Verkehrssicherheitsrisiko, dass die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen\r\nnicht erfüllt sind.\r\nGegenvorschlag zu der in Artikel 14 des im Bundestag beschlossenen CanG formulierten Neufassung eines §13a FeV\r\nEntgegen des ursprünglichen Entwurfs des CanG, der in Artikel 14 nur eine formale Anpassung des §14 FeV an die neue Rechtslage (Cannabis\r\nfällt nicht mehr unter das BtMG) bei unverändertem Regelungsgehalt vorsah, wurde vom 14. Gesundheitsausschuss beschlossen, einen neuen\r\n§13a FeV zu schaffen und damit die Regelungen zur Eignungsüberprüfung bei regelmäßigem Cannabiskonsum und bei fehlendem Trennverhalten\r\nohne Weiteres und ohne inhaltliche Diskussion außerhalb des Ausschusses an die Regelungen für Alkohol anzugleichen. Die wesentlichen\r\nUnterschiede zwischen Alkohol- und Cannabiskonsum in unserer Gesellschaft sowie die wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der damit\r\nverbundenen Verkehrsrisiken wurden nicht berücksichtigt.\r\nIn der Begründung zu §13a FeV heißt es: „Hierdurch wird sichergestellt, dass die begrenzte Zulassung des Besitzes und des Konsums von Cannabis\r\nnicht dazu führt, dass nun zum Beispiel jedes Mitglied einer Anbauvereinigung Gefahr läuft, einem Fahreignungsgutachten unterzogen zu werden\r\nund so jedenfalls für Führerscheininhaber und -bewerber kein Anreiz für die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung besteht, sich ihre Situation\r\nalso de facto im Ergebnis nicht verbessert. Eine solche strenge Regelung ist auch im Sinne der Straßenverkehrssicherheit bei Cannabis nicht\r\nerforderlich. Es genügt vielmehr, sicherzustellen, dass diejenigen Cannabiskonsumenten keine Fahrerlaubnis haben (dürfen), die von Cannabis\r\nabhängig sind oder Cannabis missbrauchen, also zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und dem Cannabiskonsum nicht ausreichend trennen\r\nkönnen.“\r\nEs ist nicht ersichtlich, dass sich die Befürchtung, die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung und der legale Besitz von Cannabis könne zur\r\nÜberprüfung der Fahreignung führen, zutrifft. Die Kannvorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 (ärztliches Gutachten bei Besitz) bezieht sich auf BtM,\r\nkünftig also nicht mehr auf Cannabis. Dass eine Überprüfung der Eignung ausgeschlossen werden soll, wenn bei gelegentlichen Konsumenten\r\nzusätzliche Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, ist aus der Begründung ebenfalls nicht abzuleiten. Vielmehr ist es Aufgabe der\r\nBegutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sowie der Rechtsprechung, zu definieren, welche zusätzlichen Tatsachen Eignungszweifel begründen.\r\nDass zudem von der höchstrichterlich anerkannten Praxis abgewichen werden soll, das Trennverhalten nach einer Auffälligkeit im Verkehr einer\r\nÜberprüfung zu unterziehen und statt dessen nun eine zweite Auffälligkeit -unabhängig von der Schwere des ersten Delikts – abgewartet werden\r\nmuss, ist den Interessen der Verkehrssicherheit nicht zuträglich und muss auf Unverständnis stoßen.\r\nAr􀆟kel 14 CanG\r\nÄnderung der Fahrerlaubnisverordnung\r\nVorschlag DGVP/DGVM Begründung\r\n§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei\r\nCannabisproblematik\r\nZur Vorbereitung von Entscheidungen über\r\ndie Erteilung oder Verlängerung der\r\n§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei\r\nCannabisproblematik\r\nunverändert\r\nentfällt\r\nFahrerlaubnis oder über die Anordnung von\r\nBeschränkungen oder Auflagen ordnet die\r\nFahrerlaubnisbehörde an,\r\ndass\r\n1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2\r\nSatz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die\r\nAnnahme von Cannabisabhängigkeit\r\nbegründen, oder\r\nunverändert\r\nentfällt\r\n2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten\r\nbeizubringen ist, wenn\r\na) nach dem ärztlichen Gutachten zwar\r\nkeine Cannabisabhängigkeit, jedoch\r\nAnzeichen für Cannabismissbrauch\r\nvorliegen oder sonst Tatsachen die\r\nAnnahme von Cannabismissbrauch\r\nbegründen,\r\n2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten\r\nbeizubringen ist, wenn\r\na) nach dem ärztlichen Gutachten zwar\r\nkeine Cannabisabhängigkeit besteht,\r\njedoch aus sonstigen Gründen Anzeichen\r\nfür nicht adäquates Trennverhalten\r\nvorliegen oder sonst Tatsachen die\r\nAnnahme von nicht adäquatem\r\nTrennverhalten begründen,\r\nNicht zuletzt nach einem Urteil des\r\nBundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom\r\n11.04.2019 -BVerwG 3 C 25.17), bedarf es bei\r\ngelegentlichen Cannabiskonsumenten bei einem\r\nVerstoß gegen das Trennungsgebot eine Prognose,\r\ndass er auch kün􀅌ig nicht\r\nzwischen einem seine Fahrsicherheit\r\nmöglicherweise beeinträch􀆟genden\r\nCannabiskonsum und dem Führen eines\r\nKra􀅌fahrzeugs trennen werde. Dafür sei in der\r\nRegel die Einholung eines medizinischpsychologischen\r\nGutachtens erforderlich (§ 46\r\nAbs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Durch das\r\nBVerwG wurde damit der Begriff\r\ndes \"Trennens\" im Hinblick auf Anlage 4 FeV neu\r\ndefiniert. Es wird zwischen \"Trennen-Können\" und\r\n\"Trennbereitscha􀅌\" unterschieden und \"Trennen\"\r\nwäre demnach die Handlung als Resultat aus\r\n\"Trennbereitscha􀅌\" und \"Trennvermögen\". Im\r\nRahmen einer zeitnahen medizinischpsychologischen\r\nBegutachtung soll eine Prognose\r\nüber das \"Trennverhalten\" gestellt werden\r\nb) Cannabis unter Missachtung des § 3\r\nKCanG konsumiert wurde, so dass ein\r\nVergehen nach § 34 KCanG oder eine\r\nOrdnungswidrigkeit nach § 36 KCanG\r\nvorlag.\r\nDie fehlende Bereitscha􀅌, sich bei der Beschaffung\r\nund dem Konsum von Cannabis an die geltenden\r\nVorschri􀅌en zu halten, begründet auch Zweifel an\r\nder Trennbereitscha􀅌 der/des Betreffenden bei\r\nder Verkehrsteilnahme.\r\nb) wiederholt Zuwiderhandlungen im\r\nStraßenverkehr unter Cannabiseinfluss\r\nbegangen wurden,\r\nc) eine Zuwiderhandlung im\r\nStraßenverkehr unter Cannabiseinfluss\r\nbegangen wurde,\r\nNicht zuletzt nach einem Urteil des\r\nBundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom\r\n11.04.2019 -BVerwG 3 C 25.17), benö􀆟ge die\r\nVerneinung der Fahreignung (§ 3 Abs. 1 Satz 1\r\nStVG und § 46 Abs. 1 FeV) nach einem erstmaligen\r\nVerstoß eines gelegentlichen\r\nCannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot\r\neine Prognose, dass er auch kün􀅌ig nicht\r\nzwischen einem seine Fahrsicherheit\r\nmöglicherweise beeinträch􀆟genden\r\nCannabiskonsum und dem Führen eines\r\nKra􀅌fahrzeugs trennen werde. Dafür sei in der\r\nRegel die Einholung eines medizinischpsychologischen\r\nGutachtens erforderlich (s.o.).\r\nd) ein chronischer oder häufig\r\nübermäßiger Substanzkonsum oder eine\r\ngleichzeitige bzw. wirkungsverstärkende\r\nEinnahme einer weiteren zentral\r\nwirksamen Substanz inkl. Alkohol vorliegt,\r\nNach der aktuell gül􀆟gen (sinngemäß auch nach\r\nder III. EU-Führerscheinrichtlinie) darf „Bewerbern\r\noder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope\r\nStoffe in irgendeiner Form einnehmen […], wenn\r\ndie aufgenommene Menge so groß ist, dass die\r\nFahrtüch􀆟gkeit nachteilig beeinflusst wird, eine\r\nFahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre\r\nFahrerlaubnis erneuert werden.“\r\nDie FeV bedarf also einer Regelung zum Umgang\r\nmit chronischen Konsumenten, um mit dem EURechts\r\nkonform zu sein. Die Überprüfung\r\nchronischer und übermäßiger Konsumenten ist\r\nauch sinnvoll, da bei Dauerkonsum über einen\r\nlangen Zeitraum Leistungseinbußen oder andere\r\nFolgeschäden zu befürchten sind, die auch\r\nunabhängig von einem aktuellen Konsum die\r\nFahrsicherheit beeinträch􀆟gen können.\r\nDer Mischkonsum von Cannabis mit anderen\r\npsychoak􀆟ven Substanzen ist sehr verbreitet. Nach\r\npolytoxikologischem Konsum wird aufgrund der\r\nlängeren Nachweisbarkeit häufig nur Cannabis\r\ndetek􀆟ert.\r\nEin zusätzlicher Konsum von Alkohol ist im Fall\r\neiner Überschneidung der Wirkungszeiten für die\r\nVerkehrssicherheit besonders bedeutsam. Das\r\nUnfallrisiko steigt überpropor􀆟onal an. Der\r\nMischkonsum unterschiedlicher psychoak􀆟ver\r\nStoffe in einem Wirkungszusammenhang\r\nbeeinflusst zudem das Trennvermögen ungüns􀆟g,\r\nda die fahrsicherheitsrelevanten Auswirkungen\r\nvom Einzelnen nicht eingeschätzt werden können.\r\nc) die Fahrerlaubnis aus einem der\r\nunter den Buchstaben a und b\r\ngenannten Gründen entzogen war\r\noder\r\nd) die Fahrerlaubnis aus einem der unter\r\nden Buchstaben a bis d genannten\r\nGründen durch ein Gericht oder eine\r\nFahrerlaubnisbehörde entzogen worden\r\nwar,\r\nredak􀆟onelle Anpassung\r\nDer Verweis auf die Gründe a) und b) ist zudem in\r\nder derzeit beschlossenen Fassung nicht konkret\r\ngenug, da sie nicht erkennen lässt, dass damit\r\nauch ein Entzug der FE wegen eines Verstoßes\r\nnach §§ 315c oder 316 StGB gemeint ist. Anders\r\nals in §13 FeV, wo Zuwiderhandlungen mit Alkohol\r\nnach der Höhe der BAK unterschiedlich gewichtet\r\nwerden, ist eine derar􀆟ge Entscheidungsgrenze für\r\ndie Anordnung einer MPU vor Neuerteilung bei\r\nCannabis nicht möglich.\r\nSollte die vorgeschlagene Änderung in Buchstabe\r\nc) (neu) nicht berücksich􀆟gt werden, müsste\r\nBuchstabe c) (alt) eine entsprechende\r\nKlarstellungen enthalten.\r\nd) sonst zu klären ist, ob\r\nCannabismissbrauch oder\r\nCannabisabhängigkeit nicht mehr\r\nbesteht.\r\ne) sonst zu klären ist, ob ein adäquates\r\nTrennverhalten nunmehr besteht oder\r\nob bei Abhängigkeit eine stabile\r\nAbstinenz vorliegt.\r\nPräzisierung erforderlich, da eine Abhängigkeit auf\r\nDauer „besteht“, unter Abs􀆟nenzbedingungen\r\njedoch symptomfrei verlaufen kann"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003089","regulatoryProjectTitle":"Batteriebewertung - Zugang zu Fahrzeugdaten für unabhängige Dritte und Prüforganisationen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/64/298976/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Batteriegesundheit von E-Fahrzeugen (SoH)\r\n\r\nStatus Quo\r\nVertrauen aufbauen in die Antriebswende – die Zukunft der Kreislaufwirtschaft nicht aus dem Blick verlieren\r\n\r\nEine standardisierte und herstellerunabhängige Methode zur Ermittlung der Batteriegesundheit (State-of-Health, SoH) ist notwendig, um feststellen zu können, ob und wie lange die Antriebsbatterie für die jeweilige Anwendung weiterhin genutzt werden kann. Gewerbliche und private Nutzer:innen stehen beim Kauf eines gebrauchten E-Fahrzeugs aktuell vor dem Problem, dass ausgelesene SoH-Werte aus dem Batteriemanagementsystem aufgrund fehlender Transparenz und Standards nicht vergleichbar und nur eingeschränkt zuverlässig sind. Eine einheitliche und herstellerübergreifende Methode zur Bestimmung der SoH ist daher erforderlich, um das notwendige Vertrauen der Nutzer:innen in neue Antriebsformen sicherzustellen. Zugleich ermöglicht sie auch eine kosteneffiziente und schrittweise Nutzung ausgemusterter Batterien außerhalb des Fahrzeugs (2nd Life), und ist somit wesentliches Element zum Aufbau einer echten Kreislaufwirtschaft.\r\n\r\nDas ist zu tun\r\n\r\nVertrauen in neue Antriebe aufbauen\r\n\r\nNur eine einheitliche Definition für die Gesundheit von Antriebsbatterien (State-of-Health) erlaubt eine objektive Bewertung \r\n\r\nEine unabhängige Drittprüfung der Antriebsbatterie sollte zum Standard für den Gebrauchtwagenmarkt werden \r\n\r\nZugang zu Daten der Fahrzeuge gesetzlich garantieren für Werkstätten und unabhängige Prüfer:innen\r\n\r\nKreislaufwirtschaft frühzeitig planen\r\n\r\nInfrastruktur zur Kreislaufwirtschaft von Antriebsbatterien muss frühzeitig geplant, gefördert und aufgebaut werden \r\n\r\n2nd-Life Anwendungen jetzt schon identifizieren und Sicherheitsstandards setzen\r\n\r\nAnreize setzen zur (Grundlagen-) Forschung an umweltfreundlicher Demontage von Batteriefahrzeugen und Wiedergewinnung von (kritischen und seltenen) Rohstoffen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011118","regulatoryProjectTitle":"Bessere Rechtsdurchsetzung von auf Online-Plattformen gehandelten Produkten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/b8/354058/Stellungnahme-Gutachten-SG2409160002.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Produktsicherheit online und offline gewährleisten\r\nOnlinehandel: Level-Playing-Field und Produktsicherheit durch bessere Rechtsdurchsetzung \r\n\r\n\r\n \r\nProduktsicherheit im europäischen Binnenmarkt gewährleisten\r\nVerbraucherprodukte gelangen in immer größerer Zahl über große E-Commerce-Plattformen in den EU-Binnenmarkt. Der Online-Anteil am Einzelhandelsumsatz in Deutschland lag im Jahr 2023 bei 13,2 Prozent.  Die „klassischen“ Onlinehändler unterhalten eine eigene physische Infrastruktur mit Lagerhaltung, Logistikzentren und Lieferservices in der EU. Damit sind sie als Ansprechpartner für Behörden und Kund:innen vor Ort erreichbar. Daneben gibt es eine wachsende Anzahl an globalen Verkaufsplattformen, die sich darauf beschränken, über ihre Plattform Kund:innen und Händler zusammenzubringen, die aber keine eigene Infrastruktur mehr unterhalten. Die Hersteller, vorwiegend im asiatischen Raum beheimatet, liefern die Produkte zumeist in Einzelsendungen direkt an europäische Verbraucher:innen. Das internationale Postabkommen und die hohe Zollobergrenze schaffen äußerst attraktive Wettbewerbsvoraussetzungen, um den Kund:innen Produkte mit sehr niedrigen Preisen bei häufig kostenlosem Versand anzubieten. Doch werden neben sozialen und ökologischen Bedenken auch immer häufiger Sicherheitsbedenken geäußert, denn viele der Produkte erreichen die Endkund:innen ohne jegliche Kontrolle per Direktversand.\r\nKein Unterschied bei Sicherheitsvorschriften für Produkte online und offline\r\nIm Grundsatz gilt auch beim Onlinehandel: Alle einschlägigen europäischen harmonisierten Rechtsvorschriften, wie etwa die Spielzeug- oder Niederspannungsrichtlinie, aber auch die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung sowie die Marktüberwachungsverordnung sind für Produkte, die im Zuge des Onlinehandels auf den Europäischen Markt gebracht werden, vollständig einzuhalten. Hinzu kommt gegebenenfalls noch das Deutsche Lieferkettengesetz, das zu berücksichtigen ist. In Bezug auf Produkt- und Nachhaltigkeitsanforderungen bedarf es insofern keiner speziellen regulativen Nachbesserung mit Blick auf den Onlinehandel.  \r\nDreh- und Angelpunkt der Problematik ist die Durchsetzung aller anzuwendenden Rechtsvorschriften für Produkte, die in den EU-Binnenmarkt eingeführt werden. Das Problem der mangelnden Rechtsdurchsetzung steht in Korrelation zur dynamischen Entwicklung der Onlinemarktplätze.   \r\nBerichte über minderwertige Produkte und damit verbundene Sicherheitsbedenken häufen sich. Zahlreiche Tests von online gehandelten Produkten haben gezeigt, dass eine erhebliche Anzahl davon nicht konform ist. Dies gilt insbesondere beim Direktvertrieb aus Drittstaaten.\r\nSo meldet der Handelsverband HDE, dass etwa 60 Prozent der gelieferten Produkte wegen Verstößen gegen das Chemikalienrecht nicht verkehrsfähig waren. Eine Prüfung von rund 5.000 Warensendungen aus Drittstaaten durch die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2023 ergeben, dass 92 Prozent der kontrollierten Waren nicht mit den Europäischen Vorschriften konform waren. Und die EU-Kommission geht davon aus, dass 2023 zwei Milliarden Pakete mit einem Wert von unter 150 Euro an die EU-Bürger:innen versandt wurden, häufig falsch deklariert, um den Zoll zu umgehen. \r\nGrundsätzlich gilt, dass in Fällen, in denen Hersteller, Importeure oder Händler ihren Sitz nicht in der EU haben, der Hersteller außerhalb des EU-Binnenmarktes insbesondere nach der Marktüberwachungsverordnung  einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen muss, der stellvertretend für diesen Hersteller dessen Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen hat. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob diese Bevollmächtigten durchgängig physisch existent oder im Wege der Rechtsverfolgung praktisch erreichbar sind. Das heißt, die Pflichten für Wirtschaftsakteure erfassen grundsätzlich auch Hersteller aus Drittstaaten. \r\nDer EU-Gesetzgeber hat erkannt, dass es im globalen Handel zu Konstellationen kommt, in denen die klassischen Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Importeur oder Händler für Behörden nicht greifbar sein könnten und es dennoch für sie einen verlässlichen bzw. rechtlich verantwortlichen Ansprechpartner mit Sitz in der EU geben muss.  Die Marktüberwachungsverordnung formuliert mit Artikel 4 (1) den entsprechenden Grundsatz, dass „ein Produkt […], nur in Verkehr gebracht werden [darf], wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für dieses Produkt […] verantwortlich ist.“\r\nZusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Wirtschaftsakteure auch im Onlinehandel vom EU-Produktsicherheitsrecht vollständig mit Blick auf ihre Pflichten erfasst sind und hiervon auch die Konstellation des Direktvertriebs aus Drittstaaten eingeschlossen ist. Das Kernproblem liegt somit nicht an defizitären rechtlichen Anforderungen an die gehandelten Produkte und Wirtschaftsakteure, sondern in deren flächendeckender und effizienter Durchsetzung und Kontrolle durch die zuständigen Behörden. \r\nDSA: Plattformen müssen illegale Inhalte entfernen\r\nSeit Februar 2024 gilt zudem der Digital Services Act (EU) 2022/2065 (DSA), der die Pflichten von Onlinediensten und Plattformen regelt, um die Sicherheit und Transparenz im digitalen Raum zu verbessern.\r\nPlattformen haben danach besondere Transparenz- und Sorgfaltspflichten zum Schutz der Verbraucher:innen. Es soll der Grundsatz gelten: Was offline illegal ist, muss auch online illegal sein. Für sehr große Plattformen mit über 45 Millionen Nutzenden gelten besondere Vorschriften, wie zum Beispiel nach Artikel Art. 34 „Risikobewertung“ und Art. 35 „Risikominderung“:\r\n>\tDurchführung von Risikobewertungen bezüglich der Verbreitung illegaler Inhalte, der negativen Auswirkungen auf Grundrechte, auf den demokratischen Diskurs und auf die öffentliche Gesundheit\r\n>\tDurchführung von Risikominderungsmaßnahmen, um Risiken wie die Listung gefälschter sowie unsicherer Produkte zu mindern\r\n>\tMehr Transparenz in Bezug auf Werbeanzeigen und deren Targeting\r\n>\tMaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Desinformationen\r\nMit Blick auf die Produktsicherheit sind sie verpflichtet, illegale Inhalte – also in diesem Fall nicht-konforme Produkte – von der Plattform zu entfernen. Allerdings haften Onlinedienste im Grundsatz zunächst nicht selbst, wenn Anbieter über ihre Dienste illegale Inhalte verbreiten. Sie müssen erst bei Kenntniserlangung von einem rechtswidrigen Inhalt tätig werden. Es gilt keine allgemeine Überwachungspflicht. Diese Regelungen ergänzt der DSA durch einheitliche Verfahrensanforderungen für Lösch- und Auskunftsanordnungen von Behörden.\r\nZu den wichtigsten Anforderungen gehören die Pflichten, Kontaktadressen für Nutzer und Behörden anzubieten und ein Notice-and-Takedown-Verfahren für illegale Inhalte einzurichten. Für Onlineplattformen bestehen zudem – vergleichbar mit dem deutschen NetzDG – spezifische Verfahrensanforderungen bei der Moderation von Inhalten sowie zwingende Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismen.\r\nMit dem DSA hat der Europäische Gesetzgeber somit ein Regelwerk geschaffen, dass grundsätzlich auch die Betreiber von großen Marktplätzen stärker in die Pflicht nimmt, die mit ihrer Unterstützung gehandelten Produkte bei konkreten Verdachtsfällen zu kontrollieren und gegebenenfalls vom Handel auf ihrer Plattform auszuschließen und darüber hinaus allgemeine Risikobewertungen vorzunehmen.\r\nFunktions- und Kapazitätsgrenzen bei Zoll und Marktüberwachung \r\nZusammenfassend lässt sich festhalten, dass der EU-Gesetzgeber auch für die Onlinemarktplätze, insbesondere die sehr großen Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzenden, umfassende Anforderungen und Pflichten festgelegt hat. Der Kreis der Verantwortlichen aus dem Produktsicherheitsrecht umfasst mit der Plattformregulierung unter gewissen Einschränkungen nun auch die digitalen Marktplätze. Der Handlungsbedarf liegt somit weniger in einer regulativen Nachbesserung von europäischen Vorschriften, sondern in einer wirksamen Durchsetzung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften. Hierfür sind im Kern die EU-Mitgliedstaaten verantwortlich, dies einerseits über ihre zuständigen Marktüberwachungsbehörden und anderseits über die Zollbehörden. \r\nDie Marktüberwachungsbehörden sind jedoch seit Jahren chronisch unterfinanziert und personell unzureichend ausgestattetet. Kontrolliert werden die Produkte nur stichprobenartig und EU-weit mit unterschiedlicher Intensität und Fokussierung. Seit Jahren räumt die EU-Kommission im Zusammenhang mit den jährlich veröffentlichten Ergebnissen der Marktüberwachungsbehörden im so genannten Safety Gate ein, man identifiziere hier lediglich „die Spitze des Eisbergs“ nicht konformer Produkte.\r\nDie exponentielle Zunahme an Produkten aus Drittstaaten, die nun im Zuge des Onlinehandels auf dezentralen Vertriebswegen in den EU-Markt gelangen, führen das heutige System der Marktüberwachung im Zusammenspiel mit dem Zoll definitiv über seine Funktions- und Kapazitätsgrenzen.  Die Forderung einer massiven Ausweitung der finanziellen und personellen Ressourcen für die Kontrollen durch Zoll und Marktüberwachung wird seit Jahren vorgebracht. Ein breit angelegter Zuwachs an Kontrollen und entsprechender Ressourcen ist angesichts angespannter Haushalte und anderer politischer Prioritäten jedoch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Die starke Zunahme direkter Einzellieferungen von Herstellern aus Drittstaaten an die EU-Verbraucher:innen verstärkt den objektiven Kontrollbedarf überproportional. Zudem fällt der Hebeleffekt einer Stichprobe, deren Resultat auf die Konformität einer gesamten Charge (z.B. Palette oder Container) schließen lässt, im Fall der Kontrolle von Einzelsendungen aus. \r\nEs bleibt zudem abzuwarten, inwiefern die im Rahmen der laufenden Zollreform avisierte Aufhebung der Zollbefreiung bis zu einem Warenwert in Höhe von 150 Euro in die richtige Richtung weist. Der Versand der Einzelsendungen für Hersteller außerhalb der EU an die Verbraucher:innen könnte unattraktiver werden und damit die Zahl der Direktsendungen im Zuge dessen sinken beziehungsweise sich stabilisieren. Der Aufwand für die Zollbehörden wird jedoch vermutlich ansteigen. \r\nEU-Kommission muss Compliance mit europäischen Vorschriften sicherstellen\r\nDie hohe und weiterhin steigende Zahl nicht konformer und häufig unsicherer Produkte, die durch den Onlinehandel, insbesondere durch den Direktversand, in Verkehr gebracht werden, ist inakzeptabel. Die EU steht gemeinsam mit den Mitgliedstaaten in der Pflicht, für ein hohes Maß an Compliance mit den europäischen Vorschriften zu sorgen und damit die Europäischen Verbraucher:innen zu schützen sowie zugleich faire Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsakteure off- wie online sicherzustellen. \r\nNeben dieser verbraucher- und wettbewerbspolitischen Frage für die europäische Wirtschaft im Globalen Handel stellen nicht konforme Produkte das Vertrauen in die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften sowie die Funktionstüchtigkeit des EU-Binnenmarktes in Frage. Dringenden Handlungsbedarf sieht hier ebenfalls Enrico Letta, Autor des aktuellen EU-Binnenmarktberichtes von April 2024 . Demnach beziffert die EU-Kommission die jährlichen Schäden für Verbraucher:innen durch gefährliche Produkte im Binnenmarkt auf ca. 19,3 Milliarden Euro. Zudem schätzt die Behörde, dass Verletzungen und Todesfälle durch gefährliche Produkte 11,5 Milliarden Euro kosten. 75 Prozent der identifizierten gefährlichen Produkte kämen aus Ländern außerhalb der EU. Die Schäden seien hoch, weil den Marktüberwachungsbehörden auch die Mittel fehlten, um diese Produkte aufzuspüren, ihren Handel zu stoppen und den sofortigen Rückruf einzuleiten. Es sei damit zu rechnen, dass die Verlagerung der Nachfrage auf billigere Produkte, die online von Händlern aus Nicht-EU-Ländern angeboten werden, diesen Anteil noch erhöhen.  \r\nEmpfehlungen\r\nAufgrund dieser Gesamtlage gibt es keine einfache Lösung, um die Compliance online gehandelter Produkte flächendeckend sicherzustellen. Es muss vielmehr an mehreren Stellschrauben gleichzeitig gedreht werden.\r\n1.\tKontroll- und Sanktionsmöglichkeiten nutzen\r\nDie EU-Kommission muss ihre Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten, welche der Digital Services Act (DSA) vorsieht, konsequent nutzen und anwenden. Insofern ist es positiv, dass seit dem \r\n31. Mai 2024 auch Temu zu den Very Large Onlineplattformen (VLOP) zählt und die zusätzlichen Vorschriften erfüllen muss. \r\n2.\t45 Millionen Nutzergrenze absenken\r\nEs ist zu prüfen, ob die im DSA festgelegte Nutzergrenze von 45 Millionen für Onlinemarktplätze angemessen ist. Im Sinne des Verbraucherschutzes wäre es sinnvoll, dass die Nutzergrenze abgesenkt wird und deutlich mehr Marktplätze die strengeren Vorschriften für VLOPs erfüllen müssen.\r\n3.\tEvaluierung nach drei Jahren\r\nDie VLOP-Regeln, insbesondere die Verpflichtungen zur Risikobewertung und –minderung nach Artikel 34 und 35 des DSA, sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit spätestens nach drei Jahren ihrer Anwendung zu überprüfen und gegebenenfalls nachzuschärfen. Insbesondere ist der Grundsatz zu hinterfragen, wonach Plattformen erst dann handeln müssen, wenn sie Kenntnis über illegale Inhalte erlangen. In Betracht käme hier auch eine Ausweitung der Obliegenheiten der Plattformbetreiber insofern, dass sie ihre Anstrengungen zur aktiven Kontrolle und Identifizierung illegaler Produkte intensivieren müssen. Hierbei könnten unabhängige Dritte die Plattformen unterstützen. \r\n4.\tVerantwortlichen Ansprechpartner sicherstellen\r\nEs ist sicherzustellen, dass Verbraucher:innen und Behörden einen erreichbaren, rechtlich verantwortlichen Ansprechpartner mit Sitz in der EU haben. Denn insbesondere bei Direktlieferungen gibt es weder Importeur oder Händler nach EU-Produktsicherheitsrecht. Hersteller außerhalb der EU haben in diesen Fällen die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu benennen, der in ihrem Namen handelt. Dieser muss insbesondere für die Produktkonformität einstehen und in Schadensfällen auch in Regress genommen werden können. Darüber hinaus wäre es sinnvoll, von den Bevollmächtigten den Nachweis einer hinreichenden Haftpflichtversicherung für Schadensfälle aufgrund nicht konformer Produkte zu verlangen. Die VLOPs sollten dazu verpflichtet werden zu überprüfen, dass die Angaben der Hersteller über ihre Benannten Bevollmächtigten richtig und vollständig sind. Eine Verifizierung und dauerhafte Kontrolle dieser Bevollmächtigten durch unabhängige Dritte könnte die dauerhafte Erreichbarkeit sicherstellen. Die Plattformen könnten auch freiwillig ihre Geschäftsbedingungen dahingehend anpassen, dass sie nur solche Anbieter von außerhalb der EU auf ihrer Plattform akzeptieren, die den Nachweis eines unabhängig verifizierten Bevollmächtigten in der EU erbringen. \r\n5.\tUnabhängige Verifizierung vertrauenswürdiger Anbieter\r\nAnbieter außerhalb des EU-Binnenmarktes könnten bei der Einfuhr ihrer Produkte im Zuge der Kontrollen von Zoll und Marktüberwachung privilegiert werden, wenn sie sich bereits vor Ort im jeweiligen Drittstaat als vertrauenswürdiger Anbieter qualifizieren und unabhängig verifizieren lassen. Ein solch freiwilliger Anreizmechanismus würde sowohl Zoll- und Marktüberwachungsbehörden als auch die Plattformbetreiber selbst in ihren Kontrollobliegenheiten entlasten. Flankierend könnte dieses Instrument integrativer Teil des „Product Safety Pledge“   sein, einer mit der EU-Kommission geschlossenen Vereinbarung über eine freiwillige Selbstverpflichtung von Onlineplattformen zur Erhöhung der Produktsicherheit im Onlinehandel.  \r\n6.\tDigitalisierung nutzen\r\nKünstliche Intelligenz und Digitalisierung sind im Rahmen der Marktüberwachung und des Zolls konsequent zu nutzen, um Effizienzgewinne zu realisieren. Letta schlägt im Binnenmarktbericht hierzu vor, „gemeinsame Werkzeuge der künstlichen Intelligenz wie eSurveillance und Webcrawler zu entwickeln“. Sicher bietet auch der Digitale Produktpass Potenzial für neue Nachweis- und Kontrollmöglichkeiten, vorausgesetzt, die darin hinterlegten Informationen sind hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit unabhängig überprüft worden.\r\n7.\tHaftungslücke schließen\r\nDie EU-Kommission sollte überprüfen, ob für jene Fälle, in denen im Ergebnis weder Hersteller noch andere Wirtschaftsakteure hinsichtlich nicht konformer beziehungsweise schadensverursachender Produkte für Verbraucher und Behörden greifbar sind, die jeweiligen Plattformbetreiber im Sinne einer subsidiären Ausfallhaftung herangezogen werden könnten. Hierdurch könnte für die Plattformbetreiber ein substanzieller Anreiz entstehen, unseriöse Anbieter auf ihrer Plattform aktiv aufzuspüren und vom Handel auszuschließen. Eine solche Ausfallhaftung würde dazu führen, dass der Plattformbetreiber aufgrund seines kausalen Beitrags am Inverkehrbringen von risikobehafteten Produkten letztlich verursachungsgerecht dafür geradestehen muss.   \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012046","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Medizinprodukteverordnung MDR 2017/745/EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/18/361550/Stellungnahme-Gutachten-SG2410010043.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin\r\n06. September 2024\r\nSeite\r\n1\r\nEvaluierung und Überarbeitung der MDR und IVDR\r\nRegulative Überlastung beenden,\r\nSicherheitsniveau wahren\r\nSeite\r\n2 von 12\r\nPositionspapier zur Evaluierung und\r\nÜberarbeitung der MDR und IVDR\r\nEvaluierung und Überarbeitung der MDR und IVDR\r\nRegulative Überlastung beenden,\r\nSicherheitsniveau wahren\r\nDie Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) und die Verordnung (EU) 2017/746 über Invitro-\r\nDiagnostika (IVDR) traten am 26.05.2017 in Kraft und ersetzten drei bis dahin gültige Richtlinien\r\n(MDD, AIMDD und IVDD)1. Die EU-Kommission plant noch in 2024 eine vorgezogene Evaluierung der\r\nbeiden Verordnungen mit einer öffentlichen Konsultation durchzuführen. Auf der Grundlage der\r\nSchlussfolgerungen soll anschließend entschieden werden, ob die MDR und IVDR überarbeitet werden\r\nmüssen.\r\nAus Sicht des TÜV-Verbands haben die MDR und IVDR ihr Ziel, „einen soliden, transparenten,\r\nberechenbaren und nachhaltigen Rechtsrahmen für Medizinprodukte zu schaffen, der ein hohes Niveau\r\nan Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet, gleichzeitig aber innovationsfördernd wirkt“ (vgl.\r\nErwägungsgrund 1 der MDR), nur teilweise erreicht. Seit Beginn der Umsetzung gibt es immer wieder\r\nAuslegungsschwierigkeiten, Änderungsbedarf und Verzögerungen in allen Bereichen\r\n(Benennungsverfahren, Umsetzung der Datenbank EUDAMED, Umsetzung der neuen Anforderungen\r\ndurch die Hersteller, usw.).\r\nEine Überarbeitung der beiden Verordnungen erscheint daher notwendig. Das Streben nach\r\nVerbesserungen darf jedoch nicht dazu führen, dass noch mehr Bürokratie entsteht, welche zu\r\nsteigenden Kosten und verlängerten Marktzugangsverfahren führt und keinen positiven Einfluss auf die\r\nPatientensicherheit hat. Anstatt einer grundlegenden Überarbeitung sollte der EU-Gesetzgeber vielmehr\r\neine zielgerichtete Überarbeitung mit einzelnen, konkreten und widerspruchsfreien Maßnahmen\r\nvornehmen. Neue Vorgaben sollten nur bestehende Lücken füllen und bisher fehlerhafte oder\r\npraxisferne Anforderungen korrigieren.\r\nAus Sicht des TÜV-Verbands sind dabei die folgenden Punkte von entscheidender Bedeutung:\r\n1 Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (MDD), Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische Geräte\r\n(AIMDD) und Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika (IVDD)\r\nSeite\r\n3 von 12\r\nPositionspapier zur Evaluierung und\r\nÜberarbeitung der MDR und IVDR\r\nKernforderungen\r\n1. Keine weitere Verlängerung der Übergangsfristen\r\n2. Keine Abschaffung von Re-Zertifizierungen\r\n3. Weitere Harmonisierung der Benennungsverfahren und behördlichen Anforderungen\r\n4. Regulatorische Überlastung beenden und stabilen Rechtsrahmen schaffen\r\n5. Schaffung von rechtssicheren Ausnahmeregelungen für innovative Produkte, innovative\r\nAnwendungen, Nischenprodukte und Nischenanwendungen\r\n6. „Structured dialogue“ rechtssicher ermöglichen\r\n7. Mehr Ausnahmen von klinischen Prüfungen\r\n8. Steigerung der Effizienz des Systems\r\n9. Anforderungen aus horizontalen Regulierungen in die MDR und IVDR integrieren\r\n10. Tiefergehende Digitalisierung der Marktzugangsverfahren\r\nSeite\r\n4 von 12\r\nPositionspapier zur Evaluierung und\r\nÜberarbeitung der MDR und IVDR\r\nKeine weitere Verlängerung der Übergangsfristen\r\nDie Diskussionen um den Geltungsbeginn und die Übergangsfristen der MDR und IVDR begleiten deren\r\nUmsetzung von Anfang an. In den letzten Jahren wurden mehrfach und umfangreiche Maßnahmen\r\nergriffen, um den Herstellern ausreichend Zeit für eine Umstellung auf die Verordnungen zu verschaffen.\r\nVor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde der Geltungsbeginn der MDR durch\r\ndie Verordnung (EU) 2020/561 bereits um ein Jahr von 2020 auf 2021 verschoben. Zusätzlich wurden\r\naufgrund der langsamen Umstellung von der MDD und AIMDD auf die MDR die Übergangsfristen durch die\r\nVerordnung (EU) 2023/607 um mehrere Jahre verlängert und Produkte, die nicht bzw. nur in Teilen MDRkonform\r\nsind, können deutlich länger in Verkehr gebracht werden. Für risikoreichere Medizinprodukte\r\n(bestimmte Implantate der Klasse IIb und Medizinprodukte der Klasse III) wurden die Fristen bis zum\r\n31.12.2027 verlängert und für Medizinprodukte mit geringerem Risiko (Klasse IIb, IIa, Ir, Is und Im) bis zum\r\n31.12.2028. Voraussetzung, dass die längeren Übergangsfristen für einen Hersteller gelten, ist, dass bis\r\nzum 26.05.2024 ein Antrag auf Zertifizierung bei einer Benannten Stelle gestellt wurde und bis zum\r\n26.09.2024 auch ein Vertrag zwischen der Stelle und dem Hersteller geschlossen wird. Es ist davon\r\nauszugehen, dass alle Hersteller, für die die verlängerten Übergangsfristen greifen, auch bereit für eine\r\nZertifizierung nach MDR sind und ihre Technischen Dokumentationen entsprechend vorbereitet sind. Bei\r\nder IVDR erfolgte die Verlängerung der Übergangsfristen (teilweise bis zum 31.12.2029) sowie die\r\nFestlegung ähnlicher Regelungen und Voraussetzungen durch die Verordnung (EU) 2024/1860.\r\nDie Benannten Stellen haben ihrerseits in den vergangenen Jahren umfassende zusätzliche Kapazitäten\r\naufgebaut2. Ebenso ist die Anzahl an Benannten Stellen stetig gestiegen. Stand September 2024 gibt es\r\n49 Benannte Stellen für die MDR3 und 12 Benannte Stellen für die IVDR4, teilweise bestehen bei manchen\r\nStellen bereits Überkapazitäten.\r\nEs wurden somit in den letzten Jahren umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um den Herstellern\r\nausreichend Zeit für eine Umstellung auf die Verordnungen zu verschaffen. Auch war bei bisher jeder\r\nVerschiebung von Fristen ein abrupter Rückgang der Anzahl an Anträgen auf Zertifizierung festzustellen.\r\nTeils wurden auch laufende Zertifizierungsverfahren durch die Hersteller abgebrochen oder verschoben.\r\nDie jetzigen Fristen und die inzwischen verfügbaren Kapazitäten der Benannten Stellen reichen sicher\r\naus, um alle Produkte termingerecht nach MDR zu zertifizieren (soweit nicht alle Herstelle von den\r\n2 Vgl. Team-NB - Medical Device Survey 2023, S. 32, https://www.team-nb.org/wp-content/uploads/2024/05/Survey-2023-\r\n20240513.pdf\r\n3 https://webgate.ec.europa.eu/single-market-compliance-space/#/notified-bodies/notified-bodylist?\r\nfilter=legislationId:34,notificationStatusId:1\r\n4 https://webgate.ec.europa.eu/single-market-compliance-space/#/notified-bodies/notified-bodylist?\r\nfilter=legislationId:35,notificationStatusId:1\r\nSeite\r\n5 von 12\r\nPositionspapier zur Evaluierung und\r\nÜberarbeitung der MDR und IVDR\r\nverlängerten Übergangsfristen maximal Gebrauch machen). Eine weitere Verlängerung der\r\nÜbergangsfristen wäre daher aus Sicht des TÜV-Verbands nicht zielführend.\r\nKeine Abschaffung von Re-Zertifizierungen\r\nArtikel 52 (2) MDR beschränkt die Gültigkeit der von Benannten Stellen ausgestellten Zertifikate auf\r\nmaximal 5 Jahre. Seitens der Hersteller gibt es die Forderung, Re-Zertifizierungen von Medizinprodukten\r\nabzuschaffen. Benannte Stellen sollen unbefristet gültige Zertifikate ausstellen und ihre\r\nÜberwachungstätigkeit im Wesentlichen auf Überwachungsaudits, unangekündigte Audits sowie die\r\nKontrolle einzureichender Berichte beschränken. Diese Forderung ist aus mehrerlei Gründen abzulehnen:\r\nGrundsätzlich ist zwischen Zertifikaten zum Qualitätsmanagementsystem und zu Produktprüfungen zu\r\ndifferenzieren. Zertifizierungs- und Re-Zertifizierungsaudits zum Qualitätsmanagementsystem sind\r\ndeutlich umfangreicher als z.B. jährlich stattfindende Überwachungsaudits oder unangekündigte Audits.\r\nWürden Re-Zertifizierungsaudits abgeschafft, würde dies zu Lasten des Sicherheits- und\r\nGesundheitsschutz-Niveaus gehen. Wenn des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Niveaus aufrecht\r\nerhalten werden soll, müsste in diesem Fall der Umfang der Überwachungsaudits erhöht werden.\r\nBezüglich der Produktprüfungen/-zertifizierungen wäre die rein retrospektive Kontrolle durch\r\nregelmäßig seitens der Hersteller einzureichender Berichte5 kein adäquater Ersatz für eine (Re-)\r\nZertifizierung, da der Fokus der Überwachungsmaßnahmen ein anderer ist.\r\nEine solch punktuell gelagerte Überwachungsmethodik würde der Intention der MDR entgegenstehen,\r\ndie Position der Benannten Stellen gegenüber den Herstellern zu stärken, um sicherzustellen, dass\r\nHersteller auch nach der ursprünglichen Zertifizierung die allgemeinen Vorschriften jederzeit einhalten\r\n(vgl. Erwägungsgrund 52 MDR).\r\nEine Abschaffung von Re-Zertifizierungen hätte auch nicht den häufig angeführten wirtschaftlichen\r\nEffekt. Zertifizierungskosten machen nur einen geringen Anteil der Kosten des Marktzugangs aus, da alle\r\nHersteller und Produkte die relevanten Anforderungen der MDR erfüllen müssen, egal ob eine\r\nZertifizierung notwendig ist oder nicht.\r\nDurch die Abschaffung der Re-Zertifizierung gäbe es außerdem eine De-Harmonisierung zu\r\ninternationalen Normen (ISO 13485 - Medizinprodukte – Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen\r\nfür regulatorische Zwecke) und Zertifizierungsverfahren (Medical Device Single Audit Program\r\n(MDSAP) des International Medical Device Regulators Forum (IMDRF)). Jahrzehntlange Bestrebungen\r\n5 Insbesondere PMCF (Post-Market Clinical Follow-up) und PSUR (Periodic Safety Update Report)\r\nSeite\r\n6 von 12\r\nPositionspapier zur Evaluierung und\r\nÜberarbeitung der MDR und IVDR\r\neiner Harmonisierung würden konterkariert werden.\r\nDer für fast alle Produktregulierungen in Europa übliche Zyklus für Zertifizierungen (siehe u.a.\r\nMaschinen-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) und AI Act (Verordnung EU 2024/1689) daher\r\nmuss im Sinne der Patientensicherheit beibehalten werden.\r\nDer Umfang und die Inhalte bei einer Rezertifizierung bedürfen jedoch einer kritischen Betrachtung. Nicht\r\nalle Anforderungen der MDR müssen alle fünf Jahre erneut überprüft werden. Es müsste die Möglichkeit\r\nbestehen, Ergebnisse vorheriger Überwachungsmaßnahmen bei einer Re-Zertifizierung zu\r\nberücksichtigen. Dafür bedarf es einer genauen Festlegung, die sich z.B. im Rahmen eines MDCGDokuments\r\nleicht realisieren ließe.\r\nWeitere Harmonisierung der Benennungsverfahren und behördlichen\r\nAnforderungen\r\nTrotz der bisherigen umfangreichen Bestrebungen zur Harmonisierung gibt es nach wie vor\r\nunterschiedliche nationale Auslegungen der Anforderungen der MDR und IVDR, nachgelagerter\r\nRechtsakte sowie von MDCG-Dokumenten. Dies führt zu Herausforderungen und ungleicher Behandlung\r\nbei den Benannten Stellen und der Hersteller. Daher ist es notwendig, die Anforderungen an Benannte\r\nStellen (und indirekt an Hersteller bzw. Produkte) weiter zu vereinheitlichen, um ein Level-Playing-Field\r\nsicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.\r\nDes Weiteren ist die Dauer von Benennungsverfahren bzw. die nunmehr anstehenden Neubewertungen\r\nder Benannten Stellen weiterhin zu lang. Eine stärkere europäische Koordinierung ist notwendig, um eine\r\neinheitliche Umsetzung der Verordnungen und eine Beschleunigung der Benennungsverfahren zu\r\nerreichen. Dies betrifft insbesondere auch die Anforderungen und Verfahren der Joint-Assessment-\r\nTeams.\r\nRegulatorische Überlastung beenden und stabilen Rechtsrahmen schaffen\r\nSeit dem Inkrafttreten der MDR und IVDR wurden über 100 Rechtsakte und interpretative Dokumente\r\n(MDCG-Dokumente) veröffentlicht und z.T. auch bereits mehrfach überarbeitet. Die Dokumente nehmen\r\nbei der Umsetzung der Verordnungen einerseits eine wichtige Rolle ein, da sie Regelungslücken\r\nschließen sowie Anforderungen und Verfahren spezifizieren. Andererseits bindet deren Umsetzung\r\numfangreich Ressourcen bei Benannten Stellen, Herstellern und Behörden und führt zu höheren Kosten\r\nsowie länger dauernden Marktzugangsverfahren (Umsetzung in Prozessen bei allen Beteiligten,\r\nSeite\r\n7 von 12\r\nPositionspapier zur Evaluierung und\r\nÜberarbeitung der MDR und IVDR\r\nUmsetzung in der Produktgestaltung/-dokumentation durch den Hersteller, Schulung von Personal,\r\nusw.). Zudem sind die Dokumente nicht immer widerspruchsfrei zu bereits vorhandenen Regelungen und\r\n- da sie z.T. auch in bereits laufenden Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigen sind - kommt es zu\r\nunerwarteten Verzögerungen und höheren Compliance-Kosten. Gleichzeitig stellt der Rechtscharakter\r\nvon MDCG-Dokumenten Benannte Stellen und Hersteller vor Herausforderungen: Sie sind einerseits nicht\r\nbindend und verfügen über keine Übergangs-/Umsetzungsfristen, andererseits wird die (teils sofortige)\r\nUmsetzung durch die nationalen Behörden erwartet.\r\nDie Europäische Kommission hat bereits einige Probleme mit MDCG-Dokumenten erkannt und\r\nangekündigt, eine Überprüfung durchzuführen “with a view to eliminate administrative workload of\r\nnotified bodies or undue limitations regarding the scope of documentation not required by MDR/IVDR”\r\n(vgl. MDCG 2022-14, Nr. 4 6). Es müssen jedoch noch weitergehende Maßnahmen erfolgen: Ein stabiler,\r\nwiderspruchsfreier und verlässlicher Rechtsrahmen wird benötigt, um allen Beteiligten Zeit für die\r\nweitere Umsetzung der Verordnungen zu geben sowie Verzögerungen bei Marktzugangsverfahren und\r\nhöhere Kosten zu vermeiden. Bei der Umsetzung von MDCG-Dokumenten sollten sich die beteiligten bzw.\r\nzuständigen Behörden auf einheitliche und transparent kommunizierte Umsetzungspläne und -fristen\r\neinigen.\r\nSchaffung von rechtssicheren Ausnahmeregelungen für innovative Produkte,\r\ninnovative Anwendungen, Nischenprodukte und Nischenanwendungen\r\nDer Aufwand für Hersteller, ihre Produkte MDR- bzw. IVDR-konform zu machen, ist im Vergleich zu den\r\nRichtlinien stark gestiegen (z.B. durch deutlich strengere Anforderungen im Bereich Klinik). Dieser höhere\r\nAufwand hat gerade auf innovative Produkte sowie Nischenanwendungen und Nischenprodukte\r\n(Orphan-Devices) wegen der Neuartigkeit bzw. des kleinen Marktes einen überproportional starken\r\nnegativen Einfluss. Es bedarf dringend rechtssicherer und eindeutiger Ausnahmeregelungen für diese\r\nProdukte.\r\nEin zentrales Hindernis bei der Konformitätsbewertung dieser Produkte ist zumeist, dass nicht\r\nausreichend klinische Daten zur Verfügung stehen, zumindest im Vergleich zu vielen anderen Produkten\r\nauf dem Markt. Die MDR gibt hier keine klaren Kriterien für Ausnahmen vor. Gleichzeitig ist die Bewertung\r\nder technischen Sicherheit - auch bei innovativen Produkten - kein Hindernis.\r\n6 https://health.ec.europa.eu/system/files/2022-08/mdcg_2022-14_en.pdf\r\nSeite\r\n8 von 12\r\nPositionspapier zur Evaluierung und\r\nÜberarbeitung der MDR und IVDR\r\nMit dem Dokument MDCG 2024-10 „Clinical evaluation of orphan medical devices“ 7 wurden mittlerweile\r\nklare Ausnahmeregelungen sowie ein sehr guter Rahmen für den Marktzugang von Nischenprodukten\r\n(Orphan-Devices) geschaffen. Im Rahmen einer Überarbeitung der MDR wäre es wünschenswert, wenn\r\ndiese Regelungen im Interesse einer höheren Rechtssicherheit in die MDR überführt werden.\r\nUm den Marktzugang von Produkten zu beschleunigen, sollten Hersteller allerdings die notwendigen\r\nKonsultationsverfahren durchführen müssen, bevor die Benannte Stellung das\r\nKonformitätsbewertungsverfahren beginnt. Dabei sollten die Entscheidungen der Expertpanels\r\nbindenden Charakter haben.\r\nFür innovative Produkte, innovative Anwendungen und Nischenanwendungen fehlt jedoch weiterhin\r\nein entsprechendes Verfahren. Hier wäre die Schaffung vor Vorgaben in Anlehnung an das Dokument\r\nMDCG 2024-10 wünschenswert.\r\nFür innovative Produkte bzw. Anwendungen müsste die Einstufung, wann ein Produkt bzw. eine\r\nAnwendung neuartig (und nicht nur eine Weiterentwicklung) ist, eindeutig auf Basis rechtlicher\r\nVorgaben und/oder behördlicher Entscheidungen vor der Einbindung einer Benannten Stelle in das\r\nKonformitätsbewertungsverfahren erfolgen. Es muss ebenfalls festgelegt werden, bei welchen\r\nneuartigen Eigenschaften ein erleichtertes Verfahren greifen würde, z.B. nur bei der\r\nAnwendungsmethode oder auch beim Design eines Produkts.\r\nEin solches erleichtertes Verfahren könnte entsprechend eines „Special Track“-Verfahrens ausgestaltet\r\nwerden: Hierbei könnte die Bewertung der klinischen Daten durch eine europäische Institution oder ein\r\nzentrales europäisches Organ (z. B. die bereits heute existierenden Expertpanels) erfolgen, dessen\r\nEntscheidung bindende Wirkung für die Benannten Stellen hat. Dabei muss auch festgelegt werden, in\r\nwelchem Zeitraum eine Neu-Bewertung der klinischen Daten erfolgen muss und ab wann ein bis dahin\r\ninnovatives Produkt oder innovative Anwendung als nicht mehr „innovativ“ gilt.\r\nAndere Formen der Förderung und Erleichterungen können ebenfalls in Betracht gezogen werden (z.B.\r\nsteuerliche Förderungen), sollten aber nicht Teil der Verordnung sein, da diese den regulativen Rahmen\r\nfür Produktsicherheit darstellt. „Sonderzulassungen“ (z.B. gem. Art. 59 (1) MDR) sind in ihrer jetzigen\r\nAusgestaltung kein geeignetes Mittel.\r\n7 https://health.ec.europa.eu/document/download/daa1fc59-9d2c-4e82-878e-d6fdf12ecd1a_en?filename=mdcg_2024-\r\n10_en.pdf\r\nSeite\r\n9 von 12\r\nPositionspapier zur Evaluierung und\r\nÜberarbeitung der MDR und IVDR\r\n„Structured dialogue“ rechtssicher ermöglichen\r\nDie Verordnungen schließen jegliche Beratung (inkl. sogenannte „pre-certification services“) von\r\nHerstellern durch Benannte Stellen aus (siehe MDR Annex VII, 1.2.3. d) und e) sowie MDCG 2019-6-Rev.4,\r\nI.6 8). Gleichzeitig wird aber ein so genannter „structured dialogue“ ermöglicht (vgl. MDCG 2022-14, Nr.\r\n15):\r\nThe MDCG encourages notified bodies and manufacturers to organise structured dialogues before and\r\nduring the conformity assessment process aimed at regulatory procedures where this is useful to\r\nenhance the efficiency and predictability of the conformity assessment process, while respecting the\r\nindependence and impartiality of the notified body. Such dialogues should not be considered consultancy\r\nservice.\r\nWie der „structured dialogue“ genau ausgestaltet sein kann und darf, ist jedoch unklar. Die benennenden\r\nBehörden achten stark auf die Einhaltung des Beratungsverbots und jede Aussage, die sich spezifisch auf\r\nein bestimmtes Produkt oder einen Hersteller bezieht, wird als Beratung ausgelegt. Ein sinnvoller\r\nAustausch zwischen Herstellern und Benannten Stellen vor der Antragstellung ist vor diesem\r\nHintergrund kaum möglich.\r\nEs werden dringend Klarstellungen benötigt. Die MDR und IVDR sollten in gleicher Weise festlegen,\r\nwelche Themen bei einem solchen Austausch zwischen Hersteller und Benannter Stelle diskutiert\r\nwerden können. Die Unabhängigkeit der Benannten Stellen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet\r\nwerden und Beratung sollte weiterhin ausgeschlossen sein. Der Austausch zwischen Herstellern und\r\nBenannten Stellen muss aber vor einer Antragsstellung mit einem klaren Fokus auf Ablauf des und\r\nErwartungen im Zertifizierungsprozess, notwendige Nachweise, usw. möglich sein. Vor allem müssen\r\nerkennbare Risiken im Verfahrensablauf diskutiert werden, die im weiteren Verlauf zu Verzögerungen\r\nführen würden und Berücksichtigung im Design des Produkts und/oder der Dokumentation finden\r\nmüssen. Dies würde Zeit sowie Kosten sparen und die time-to-market reduzieren. Eine solche Maßnahme\r\nkäme insbesondere KMUs und innovativen Herstellern zugute.\r\nMehr Ausnahmen von klinischen Prüfungen\r\nDie Auflistung von Produkten, die von der Durchführung einer klinischen Prüfung ausgenommen sind\r\n(vgl. Artikel 61 (6) b MDR), ist nicht vollständig. Eine Vielzahl von Produkten fehlt, die seit Jahren oder\r\nJahrzehnten unverändert und sicher auf den Markt sind und bei denen die Durchführung einer klinischen\r\n8 https://health.ec.europa.eu/system/files/2022-10/md_mdcg_qa_requirements_notified_bodies_en.pdf\r\nSeite\r\n10 von 12\r\nPositionspapier zur Evaluierung und\r\nÜberarbeitung der MDR und IVDR\r\nPrüfung durch die Betrachtung der Erfahrung im Markt ersetzt werden kann. Ohne Auflistung können\r\ndiese Produkte nicht als „well-established“ eingestuft werden, woraus längere Marktzugangsverfahren\r\nund höhere Kosten entstehen. Die Liste sollte dringend erweitert bzw. vervollständigt werden. Alternativ\r\nsollten eindeutige Kriterien festgelegt werden, durch die im Einzelfall bestimmt werden kann, ob ein\r\nProdukt von der Durchführung einer klinischen Prüfung ausgenommen werden kann. Außerdem sollte es\r\nHerstellern ermöglicht werden, eine rechtlich bindende Entscheidung der Expertpanels zu beantragen,\r\nbevor das Konformitätsbewertungsverfahren der Benannten Stelle beginnt. Entsprechende Verfahren\r\nund Entscheidungen müssen in der MDR „verankert“ werden.\r\nSteigerung der Effizienz des Systems\r\nZur besseren Umsetzbarkeit muss insbesondere die Effizienz des Regulierungssystems verbessert\r\nwerden. Mögliche Maßnahmen dafür sind:\r\n Die konsequente Einführung des Prozessansatzes bei der Beschreibung der Anforderungen. Es dürfen\r\nalso nicht nur die erwarteten Ergebnisse der Konformitätsbewertung beschrieben werden, sondern es\r\nmuss der Ablauf immer prozessorientiert beschrieben werden. Dies ist auch eine wesentliche\r\nVoraussetzung für eine effiziente und widerspruchsfreie Digitalisierung.\r\n Eine klare Trennung von technischen und regulatorischen Anforderungen. Alle technischen\r\nAnforderungen müssen aus dem Gesetzestext herausgenommen und in Normen oder Common\r\nSpecifications festgelegt werden.\r\nZiele, die nicht direkt mit der Produktsicherheit zusammenhängen (wirtschaftliche Fragen, KMUFörderung,\r\nInnovationsförderung, strategische Erwägungen, usw.) dürfen nicht Bestandteil der\r\nVerordnungen sein, sondern müssen über andere Mechanismen und Verfahren behandelt werden.\r\nAnforderungen aus horizontalen Regulierungen in die MDR und IVDR integrieren\r\nEin zunehmendes Problem für die Hersteller von Medizinprodukten sind horizontal geltende\r\nAnforderungen, die in zusätzlichen Bewertungsverfahren zur Zertifizierung nach MDR bzw. IVDR\r\nbehandelt werden müssen. In einigen Fällen ist dies unvermeidbar (z.B. DSGVO). Überall dort, wo es\r\njedoch um die Produktsicherheit des Medizinprodukts selbst geht, sollten solche Anforderungen durch\r\ndas Konformitätsbewertungsverfahren der MDR bzw. IVDR abgedeckt sein.\r\nKonkret am Beispiel z.B. der Künstlichen Intelligenz in Medizinprodukten bedeutet das: KI-basierte\r\nMedizinprodukte sind im Rahmen der MDR und IVDR grundsätzlich zertifizierbar. Es gibt allerdings keine\r\nKI-spezifischen Regelungen in den Verordnungen. Mit der neuen KI-Verordnung ((EU) 2024/1689) ist\r\nSeite\r\n11 von 12\r\nPositionspapier zur Evaluierung und\r\nÜberarbeitung der MDR und IVDR\r\nnun ein horizontal gültiger Rechtsakt hinzugekommen, der ebenfalls für Medizinprodukte anzuwenden\r\nist. Um widersprüchliche Anforderungen und Auslegungen so weit wie möglich zu vermeiden, sollte es\r\nkeine von der MDR und IVDR separate Regulierung für KI-Medizinprodukte geben. Stattdessen sollten alle\r\nrelevanten zusätzlichen Anforderungen an KI-basierte Medizinprodukte aus der KI-Verordnung direkt in\r\ndie MDR und IVDR integriert werden, und die KI-Verordnung nicht mehr Anwendung auf Medizinprodukte\r\nfinden.\r\nTiefergehende Digitalisierung der Marktzugangsverfahren\r\nFür eine weitere und tiefergehende Digitalisierung der Marktzugangsverfahren bedarf es einer\r\nkonsequenten Prozessorientierung aller entsprechenden Dokumente und Vorgaben (in der MDR und\r\nIVDR, in den MDCG Dokumenten, in den Common Specifications, usw.) und einer raschen Verfügbarkeit\r\nder entsprechenden Infrastruktur vor allem der EUDAMED Datenbank. Besonders die formalen\r\nAnforderungen (z.B. Angaben zur Antragstellung) müssen dazu prozessorientiert formuliert und auf\r\nDigitalisierbarkeit überprüft werden.\r\nFazit\r\nDer Medizinprodukte-Sektor befindet sich weiterhin in einer Übergangs- und Umstellungsphase. Das\r\nSystem ist regulativ an seiner Belastungsgrenze. Die Umsetzung der sich immer noch ändernden\r\nAnforderungen erfordert Zeit und Personal-Kapazität. Alle vorhandenen Kapazitäten sollten auf die\r\nweitere Ausgestaltung und notwendige Verbesserung der (rechtlichen) Vorgaben gelenkt werden. Ein\r\ngrundlegender Systemwechsel ist mit Blick auf die noch komplexere und aufwendigere Umstellung, den\r\nnotwendigen zeitlichen Horizont und den ungewissen Ausgang nicht sinnvoll. Es bedarf stattdessen\r\neinzelner, konkreter und widerspruchsfreier Verbesserungen. Neue Vorgaben sollten nur noch\r\nbestehende Lücken füllen oder bisher fehlerhafte und praxisferne Anforderungen korrigieren.\r\nDas Bestreben, Verbesserungen oder Veränderungen zu schaffen, darf nicht dazu führen, dass noch\r\nmehr Bürokratie entsteht, welche die Kosten weiter steigen lässt, Verfahren verlängert und keinen\r\npositiven Einfluss auf die Verfügbarkeit von Produkten bzw. die Patientensicherheit hat. Gleichzeitig darf\r\ndas Bestreben, den Marktzugang zu beschleunigen und für die Hersteller kostengünstiger zu gestalten,\r\nnicht dazu führen, dass sich das Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz reduziert.\r\nAußerdem bedarf es einer besseren personellen Ausstattung der Europäischen Kommission und der\r\n(benennenden) Behörden, um den vielfältigen (neuen) Aufgaben angemessen nachzukommen und\r\nkünftige Themen (z.B. internationale Zusammenarbeit und Digitalisierung) besser betreuen zu können.\r\nSeite\r\n12 von 12\r\nPositionspapier zur Evaluierung und\r\nÜberarbeitung der MDR und IVDR\r\nAnsprechpartner\r\nMark Küller\r\nReferent Medizinprodukte\r\nE-Mail: mark.kueller@tuev-verband.de\r\nTel. +49 30 760095 435\r\nwww.tuev-verband.de\r\nAls TÜV-Verband e.V. vertreten wir die politischen Interessen der TÜV-Prüforganisationen\r\nund fördern den fachlichen Austausch unserer Mitglieder. Wir setzen uns für die\r\ntechnische und digitale Sicherheit sowie die Nachhaltigkeit von Fahrzeugen, Produkten,\r\nAnlagen und Dienstleistungen ein. Grundlage dafür sind allgemeingültige Standards,\r\nunabhängige Prüfungen und qualifizierte Weiterbildung. Unser Ziel ist es, das hohe Niveau\r\nder technischen Sicherheit zu wahren, Vertrauen in die digitale Welt zu schaffen und\r\nunsere Lebensgrundlagen zu erhalten. Dafür sind wir im regelmäßigen Austausch mit\r\nPolitik, Behörden, Medien, Unternehmen und Verbraucher:innen.\r\nHerausgeber\r\nTÜV-Verband e. V.\r\nFriedrichstraße 136\r\n10117 Berlin\r\nTel.: +49 30 760095-400\r\nFax: +49 30 760095-401\r\nE-Mail: berlin@tuev-verband.de\r\nwww.tuev-verband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012046","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Medizinprodukteverordnung MDR 2017/745/EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/7d/365640/Stellungnahme-Gutachten-SG2410170008.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des TÜV-Verband vom 06.09.2024 zum \r\n“Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulations (EU) 2017/745 as regards amendment of the certificate duration” von MdEP Dr. Peter Liese\r\n\r\nDie Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) trat am 26.05.2017 in Kraft und ersetzte die bis dahin gültigen Richtlinien MDD und AIMDD . \r\n\r\nEin zentrales Ziel der Verordnung war es, „einen soliden, transparenten, berechenbaren und nachhaltigen Rechtsrahmen für Medizinprodukte zu schaffen, der ein hohes Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet, gleichzeitig aber innovationsfördernd wirkt“ (vgl. Erwägungsgrund 1). „Ausgehend von einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Patienten und Anwender soll […] ein reibungslos funktionierender Binnenmarkt für Medizinprodukte unter Berücksichtigung der in diesem Sektor tätigen kleinen und mittleren Unternehmen sichergestellt werden.“ Dafür werden „hohe Standards für die Qualität und Sicherheit von Medizinprodukten festgelegt, durch die allgemeine Sicherheitsbedenken hinsichtlich dieser Produkte ausgeräumt werden sollen“ (vgl. Erwägungsgrund 2). \r\n\r\nDiese Ziele wurden nur teilweise erreicht. Seit Beginn der Umsetzung der MDR gab es immer wieder Auslegungsschwierigkeiten, Änderungsbedarf und Verzögerungen in allen Bereichen (Benennungsverfahren, Umsetzung der Datenbank EUDAMED, Umsetzung der neuen Anforderungen durch die Hersteller, usw.). Es gibt auch immer wieder Berichte von Produkten, die vom Markt genommen werden, Herstellern die keine Benannte Stelle finden, Zertifizierungsverfahren die lange dauern sowie weiteren Schwierigkeiten bei der Umsetzung.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund hat Ende Mai 2024 MdEP Dr. Peter Liese einen eigenen Regelungsvorschlag  zur Anpassung der MDR unterbreitet. \r\n\r\nDer TÜV-Verband versteht den Vorschlag so, dass er Reizpunkte setzen und die Diskussionen über die Umsetzung der MDR anregen soll. Einen tatsächlich – in seiner Gesamtheit – umsetzbaren Vorschlag sehen wir nicht, da die Umsetzung erheblichen bürokratischen Mehraufwand bedeuten, die Umsetzung der MDR in der verbliebenen Zeit unmöglich machen und mit den grundlegenden europäischen Prinzipien der freien Marktwirtschaft und des fairen Wettbewerbs brechen würde. Zu einigen wesentlichen Stärken und Schwächen möchte der TÜV-Verband wie folgt Stellung nehmen:\r\nVorbemerkungen\r\nGrundsätzlich sind Vorschläge zur Verbesserung der MDR zu begrüßen. Bei allen Überlegungen darf allerdings nicht vergessen werden, dass die EU-Kommission und die EU-Mitgliedsländer bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zur besseren Implementierung der MDR eingeleitet haben, die sich oft noch in der Planung oder Umsetzung befinden. Immer neue und umfangreichere Anpassungen führen im Zweifel nur dazu, dass das System regulatorisch weiter überlastet wird und – trotz guter Absichten hinter den Anpassungen – gerade weitere Anpassungen zu einem Scheitern der Umsetzung der MDR führen. \r\n\r\nDie häufigste Ursache für das Verschwinden von Produkten vom Markt darf außerdem nicht verkannt werden: Es sind nicht die gesetzlich - im Sinne der Patientensicherheit - vorgeschriebenen Zertifizierungsverfahren, die dafür sorgen, dass Hersteller Produkte vom Markt nehmen, sondern es sind wirtschaftliche Überlegungen. Die entsprechenden Produkte erbringen nicht mehr den erforderlichen return on investment, da umfangreichere Anforderungen – im Sinne der Sicherheit und des Patientenschutzes - erfüllt werden müssen und den Herstellern entsprechend höhere Kosten entstehen. Diese Produkte kommen gar nicht erst in den Status einer Bewertung durch eine Benannte Stelle. Das Argument, die Benannten Stellen seien das Problem, ist zumeist nur vorgeschoben. \r\n\r\nUm betriebswirtschaftlichen Erwägungen der Hersteller entgegen zu kommen, darf insbesondere nicht die Unabhängigkeit der Benannten Stellen gegenüber den Herstellern gefährdet werden. \r\n\r\nAlle Maßnahmen - die noch zur besseren Umsetzung der MDR ergriffen werden - sollten zielgerichtet sein und nicht zu Lasten der Patientensicherheit gehen. Nur Anforderungen, die rein bürokratischer Art sind und keinen Mehrwert für die Patientensicherheit bieten, sollten angepasst oder abgeschafft und für bestimmte Produkte sollten Sonderregelungen geschaffen werden.\r\nSchaffung des Medical Device Office (‘the Office’)\r\nDer Ansatz der Harmonisierung von Verfahren und Bündelung von Aufgaben bei einer zentralen europäischen Institution ist grundsätzlich zu begrüßen, gerade mit Blick auf die Definition und Umsetzung einheitlicher Verfahren bei der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen, der Definition von Vorgaben für Hersteller, der Klassifizierung von Produkten und vielem mehr.\r\nDie Aufgaben einer zentralen europäischen Stelle müssen allerdings klar abgegrenzt sein von den Aufgaben der für die Benennung zuständigen nationalen Behörden. Die im Verordnungsvorschlag vorgesehen „Arbeitsteilung“ zwischen dem „Medical Device Office“ und den national zuständigen benennenden Behörden mit diversen Einspruchs- und Delegationsbefugnissen wird nur zu Unklarheiten bei der Zuständigkeit führen. Auch sollten nicht zusätzliche, rein bürokratische Verfahrensschritte in den Benennungsverfahren geschaffen werden.\r\n\r\nEs ist außerdem fraglich, wie die Schaffung neuer behördlicher Strukturen mit der organisatorischen Umsetzung, der notwendigen (sehr umfangreichen) Personalgewinnung und Qualifizierung, der Festlegung von Verfahren, usw. die Umsetzung der MDR erleichtern und beschleunigen soll; insbesondere ohne eine Übergangsfrist. Es ist eher davon auszugehen, dass durch die Schaffung solcher Strukturen die Umsetzung der MDR in der verbliebenen Zeit unmöglich wird.\r\nSonderregelungen für „orphan devices“ und „innovative devices“\r\nDer TÜV-Verband begrüßt ausdrücklich Maßnahmen für „orphan devices“ und „innovative devices“, damit diese Produkte den Patient:innen auch weiterhin bzw. schneller zur Verfügung stehen. \r\n\r\nDie im Verordnungsvorschlag gewählten Maßnahmen sind jedoch nicht zielführend. Die bloße Festlegung von Bearbeitungsfristen ist kein geeignetes Mittel. Außerdem sollten nicht die Anforderungen an solche Produkte – im Zweifel zu Lasten der Sicherheit - reduziert werden, sondern die bestehenden Anforderungen sollten auf ihre Praktikabilität hin überprüft und angepasst werden. Alle Hersteller müssen die Konformität ihrer Produkte mit allen relevanten gesetzlichen Anforderungen gewährleisten und dies im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens belegen, unabhängig davon, ob eine Benannte Stelle am Ende dieses Verfahrens eingebunden werden muss oder nicht. Von diesem (europäischen) Grundsatz  sollte nicht abgewichen werden, auch wenn es sich um ein „orphan device“ oder ein „innovativ device“ handelt. \r\n\r\nEin zentrales Hindernis bei der Konformitätsbewertung dieser Produkte ist zumeist, dass nicht ausreichend klinische Daten zur Verfügung stehen, zumindest im Vergleich zu vielen anderen Produkten auf dem Markt. Die MDR gibt hier keine klaren Kriterien für Ausnahmen vor. Gleichzeitig ist die Bewertung der technischen Sicherheit - auch bei innovativen Produkten - kein Hindernis. \r\n\r\nMit der Dokument MDCG 2024-10 „Clinical evaluation of orphan medical devices“   wurden mittlerweile klare Ausnahmeregelungen sowie ein sehr guter Rahmen für den Marktzugang von Nischenprodukten (orphan devices) geschaffen. Im Rahmen einer Überarbeitung der MDR wäre es wünschenswert, wenn diese Regelungen im Interesse einer höheren Rechtssicherheit in die MDR überführt werden. Es wäre auch zielführend, um den Marktzugang von Produkten nicht zu verzögern, wenn Hersteller vor der Einbindung einer Benannten Stelle die notwendigen Konsultationsverfahren durchführen würden und die Entscheidungen der Expertpanels bindenden Charakter hätten.\r\n\r\nFür innovative Produkte bzw. Anwendungen müsste die Einstufung, wann ein Produkt bzw. eine Anwendung neuartig (und nicht nur eine Weiterentwicklung) ist, eindeutig auf Basis rechtlicher Vorgaben und/oder behördlicher Entscheidungen vor der Einbindung einer Benannten Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgen. Es muss ebenfalls festgelegt werden, bei welchen neuartigen Eigenschaften ein erleichtertes Verfahren greifen würde, z.B. nur bei der Anwendungsmethode oder auch beim Design eines Produkts. \r\n\r\nEin solches erleichtertes Verfahren könnte entsprechend eines „Special Track“-Verfahrens ausgestaltet werden: Hierbei könnte die Bewertung der klinischen Daten durch eine europäische Institution oder ein zentrales europäisches Organ (z. B. die bereits heute existierenden Expertpanels) erfolgen, dessen Entscheidung bindende Wirkung für die Benannten Stellen hat. Dabei muss auch festgelegt werden, in welchem Zeitraum eine Neu-Bewertung der klinischen Daten erfolgen muss und ab wann ein bis dahin innovatives Produkt oder innovative Anwendung als nicht mehr „innovativ“ gilt. \r\n\r\nDer Ansatz, (innovative) Hersteller – insbesondere KMUs – besser zu befähigen, die gesetzlichen und normativen Anforderungen zu erfüllen, sollte ungeachtet dessen weiterverfolgt werden. Andere Formen der Förderung und Erleichterungen sollten zusätzlich in Betracht gezogen werden, sollten aber nicht Teil der Verordnung sein, da diese den regulativen Rahmen für Produktsicherheit darstellt. Die Maßnahmen können sehr unterschiedlich ausgestaltet werden, z. B. in Form von Schulungen sowie steuerlichen oder finanziellen Förderungen, die aus dem Programm EU4Health finanziert werden.\r\nAbschaffung bzw. Verlängerung der Rezertifizierungszyklen\r\nDer Verordnungsvorschlag sieht für bestimmte Produkte auch die Abschaffung von Rezertifizierungen (also unbefristet gültige Zertifikate) bzw. - für Produkte mit hohem Risiko - die Verlängerung der Zertifizierungszyklen von fünf auf zehn Jahre vor. Begründet wird diese Maßnahme mit der fortlaufenden Überwachung der Produkte nach der Zertifizierung. Dieser Vorschlag ist mit Blick auf die Patienten-Sicherheit nicht zielführend.\r\n\r\nGrundsätzlich ist zwischen Zertifikaten zum Qualitätsmanagementsystem und zu Produktprüfungen zu differenzieren. Zertifizierungs- und Re-Zertifizierungsaudits zum Qualitätsmanagementsystem sind deutlich umfangreicher als z.B. jährlich stattfindende Überwachungsaudits oder unangekündigte Audits. Würden Re-Zertifizierungsaudits abgeschafft, würde dies zu Lasten des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Niveaus gehen. Wenn des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Niveaus aufrecht erhalten werden soll, müsste in diesem Fall der Umfang der Überwachungsaudits erhöht werden. Bezüglich der Produktprüfungen/-zertifizierungen wäre die rein retrospektive Kontrolle durch regelmäßig seitens der Hersteller einzureichender Berichte  kein adäquater Ersatz für eine (Re-) Zertifizierung, da der Fokus der Überwachungsmaßnahmen ein anderer ist. \r\n\r\nEine solch punktuell gelagerte Überwachungsmethodik würde der Intention der MDR entgegenstehen, die Position der Benannten Stellen gegenüber den Herstellern zu stärken, um sicherzustellen, dass Hersteller auch nach der ursprünglichen Zertifizierung die allgemeinen Vorschriften jederzeit einhalten (vgl. Erwägungsgrund 52 MDR). \r\n\r\nEine Abschaffung von Re-Zertifizierungen hätte auch nicht den häufig angeführten wirtschaftlichen Effekt. Zertifizierungskosten machen nur einen geringen Anteil der Kosten des Marktzugangs aus, da alle Hersteller und Produkte die relevanten Anforderungen der MDR erfüllen müssen, egal ob eine Zertifizierung notwendig ist oder nicht. \r\n\r\nDurch die Abschaffung der Re-Zertifizierung gäbe es außerdem eine De-Harmonisierung zu internationalen Normen (ISO 13485 - Medizinprodukte – Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen für regulatorische Zwecke) und Zertifizierungsverfahren (Medical Device Single Audit Program (MDSAP) des International Medical Device Regulators Forum (IMDRF)). Jahrzehntlange Bestrebungen einer Harmonisierung würden konterkariert werden.\r\n\r\nDer für fast alle Produktregulierungen in Europa übliche Zyklus für Zertifizierungen (siehe u.a. Maschinen-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) und AI Act (Verordnung EU 2024/1689) daher muss im Sinne der Patientensicherheit beibehalten werden.\r\n\r\nDer Umfang und die Inhalte bei einer Rezertifizierung bedürfen jedoch einer kritischen Betrachtung. Nicht alle Anforderungen der MDR müssen alle fünf Jahre erneut überprüft werden. Es müsste die Möglichkeit bestehen, Ergebnisse vorheriger Überwachungsmaßnahmen bei einer Re-Zertifizierung zu berücksichtigen. Dafür bedarf es einer genauen Festlegung, die sich z.B. im Rahmen eines MDCG-Dokuments leicht realisieren ließe. \r\nPauschale Fristen für die Durchführung von Zertifizierungsverfahren\r\nDie Vorgabe von Fristen für die Durchführung von Zertifizierungsverfahren ist nicht im Sinne der Patientensicherheit und auch nicht im Sinne der Hersteller. \r\n\r\nDie Ursachen für länger dauernde Konformitätsbewertungsverfahren können vielschichtig sein, so z.B.:\r\n\tFast alle Hersteller befinden sich in einer Erstzertifizierung, was längere Verfahrenszeiten bedeutet, da bei den Herstellern mehr Nicht-Konformitäten bestehen. \r\n\tKaum ein bei einer Benannten Stelle eingereichter Antrag auf Zertifizierung (mit der gesetzlich verlangten Dokumentation / den notwendigen Nachweisen) ist vollständig.  Dabei kann es relativ einfach abzustellende Ursachen geben (z.B. eine fehlende Unterschrift) oder auch nur über einen längeren Zeitraum abzustellende Mängel (z.B. fehlende oder unvollständige klinische Daten). \r\n\tDie Qualität der Umsetzung der Anforderungen der MDR durch die Hersteller ist sehr unterschiedlich. \r\n\tDie Umsetzung notwendiger Korrekturmaßnahmen durch die Hersteller (vor dem Abschluss einer Zertifizierung).\r\n\tDie Komplexität der Struktur der Hersteller (z.B. Anzahl der Niederlassungen weltweit) und die Anzahl an Produkten (diese kann 1 oder bis zu weit über tausend betragen).\r\n\tNeue oder veränderte behördliche Vorgaben (insbesondere MDCG-Dokumente) die auch in bereits laufenden Verfahren zu berücksichtigen sind. \r\n\tDie Benannten Stellen haben begrenzte Reserven. Die kurzfristige Bewertung von z.B erfolgten Korrekturen ist nur in begrenztem Maße möglich, was für Hersteller zum Teil Wartezeiten bedeuten kann. \r\n\r\nWenn ein Bewertungsverfahren zum Ablauf einer gesetzlichen definierten pauschalen Frist nicht vollständig abgeschlossen wurde, bleibt der Benannten Stellen entsprechend dem Verordnungsvorschlag nur die Option, das Verfahren als gescheitert zu beurteilen. Die Ausstellung eines Zertifikats wäre rechtwidrig und nicht vertretbar. Ein komplett neues Verfahren müsste gestartet werden. Gerade Hersteller, die im Umgang mit der MDR noch wenig Erfahrung haben oder wo sich aus unterschiedlichsten Gründen der Abschluss der Zertifizierung verzögert oder wo die Verfahren so komplex sind, dass sie einfach nicht in einer kurzen Frist abgeschlossen werden können, wären hiervon betroffen. Somit würden für einen noch längeren Zeitraum Produkte dem Markt und den europäischen Patient:innen vorenthalten werden. Außerdem würden für viele Hersteller die Kosten steigen.\r\n\r\nInsbesondere mit Blick auf neue Technologien bzw. „innovative medical devices“ sind reduzierte Fristen kritisch zu sehen, da gerade neue Technologien mit unbekannten Risiken verbunden sein können, die es genau zu prüfen gilt. Es darf nicht dazu kommen, dass im Endeffekt die Gesundheitssysteme diese höheren Kosten tragen müssen. \r\n\r\nWenn Fristen trotzdem in Erwägung gezogen werden sollten, müssten diese mit Blick auf notwendige Nacharbeiten (Nicht-Konformitäten) im Rahmen der Bewertungsverfahren auch für Hersteller definiert werden. Auch könnte vorgesehen werden, um Bewertungsverfahren zu beschleunigen und die durchschnittliche Dauer zu reduzieren, dass diese automatisch enden, wenn Hersteller auch nach wiederholter Nacharbeit die Anforderungen der MDR nicht erfüllen. Anschließend wäre es dann notwendig, ein komplett neues Bewertungsverfahren zu starten.\r\nReduzierung der Häufigkeit von Berichten\r\nDer Vorschlag, die Häufigkeit der Abgabe von bestimmten Berichten zu reduzieren – insbesondere, wenn es keine oder keine wesentlichen Änderungen gab - ist grundsätzlich zu begrüßen. \r\n\r\nDa allerdings mit der Häufigkeit der Abgabe von Berichten die Abschaffung bzw. Verlängerung von Zertifizierungszyklen begründet wird, würde eine Umsetzung beider Maßnahmen nur eine erhebliche Reduzierung der Kontrolle der Hersteller durch die Benannten Stellen führen.\r\nReduzierte Gebühren für KMUs\r\nDie Forderung nach reduzierten Gebühren für KMUs sind mit den grundlegenden Prinzipien einer freien Marktwirtschaft und eines fairen Wettbewerbs unvereinbar und führen im Zweifel nur dazu, dass Benannte Stellen weniger KMUs als Kunden annehmen bzw. andere Marktteilnehmer diskriminieren müssen.\r\n\r\nDie Benannten Stellen sind zumeist selbst KMUs und alle Benannten Stellen müssen mindestens kostendeckend und investitionssichernd arbeiten, um wirtschaftlich fortbestehen zu können. Reduzierte Gebühren für KMUs können nur durch höhere Gebühren für andere Marktteilnehmer ausgeglichen werden, was eine Diskriminierung darstellen würde. Größere Hersteller würden ihrerseits durch eine Vielzahl von Ausgründungen ebenfalls von solchen Regelungen profitieren wollen. Gleichzeitig würde der Anreiz sinken, KMUs überhaupt als Kunden zu akzeptieren. Der Effekt würde verpuffen.\r\n\r\nWenn Benannte Stellen nicht wirtschaftlich arbeiten dürfen, ist die Umsetzung der MDR unmöglich, da Stellen wieder vom Markt verschwinden würden und Kapazitäten für Bewertungsverfahren – wie bereits zu Beginn der Umsetzung der MDR –zur „Mangelware“ werden würden. \r\n\r\nAlternativ bestünde die Möglichkeit, für KMUs staatliche Zuschüsse zu Zertifizierungsverfahren zu leisten, finanziert z.B. über das Programm EU4Health. Diese Maßnahme könnte mit dem Erlass der Gebühren für alle behördliche Maßnahmen verbunden werden (wie teilweise in dem Verordnungsvorschlag auch angelegt). Oder es könnten Steuerbegünstigungen ähnlich wie im Falle der FDA / den USA für entsprechende Hersteller vorgesehen werden.\r\n\r\n\r\nKMU-Quoten für Benannte Stellen\r\nDer Vorschlag, den Benannten Stellen Mindestquoten für den Anteil an KMUs vorzuschreiben, ist nicht zielführend. Bereits heute machen KMUs fast 80% der Kunden und über die Hälfte der Arbeit der Benannten Stellen aus.  Quoten führen im Zweifel nur zu einer Diskriminierung anderer Marktteilnehmer. Es gibt mittlerweile rund 50 Benannte Stellen für die MDR in Europa, Tendenz weiter steigend. Diverse Stellen verfügen über freie Kapazitäten für Zertifizierungsverfahren. Warum eine Notwendigkeit für Quoten gesehen wird, erschließt sich nicht. Die Einführung von Quoten würde im Zweifel nur dafür sorgen, dass vorhandene Kapazitäten bei den Benannten Stellen für KMUs vorgehalten werden müssen und ungenutzt bleiben. \r\nPreisregulierungen für Benannte Stellen\r\nDie Benannten Stellen sind bereits heute dazu verpflichtet, ihre Gebühren zu publizieren bzw. öffentlich zugänglich zu machen, womit grundsätzlich eine ausreichende Transparenz besteht.\r\n\r\nEs gibt mittlerweile rund 50 Benannte Stellen für die MDR in Europa, Tendenz weiter steigend. Diverse Stellen verfügen über freie Kapazitäten für Zertifizierungsverfahren. Der Markt reguliert sich somit bereits grundsätzlich selbst. Es mangelt aber an Herstellern, die – auch über sieben Jahre nach dem in Kraft treten der MDR – jetzt bereit für eine Zertifizierung sind. \r\n\r\nDie im Vergleich zu den Richtlinien gestiegenen Kosten für die Leistungen der Benannten Stellen resultieren im Wesentlichen daraus,\r\n\tdass die MDR höhere und umfangreichere Anforderungen an die Hersteller und Benannte Stellen stellt;\r\n\tdass die MDR die höchsten Anforderungen an die Qualifikation des Personals der Benannten Stellen in der europäischen Produktregulierung stellt;\r\n\tdass das notwendige hochqualifizierte Personal in Zeiten von Fachkräftemangel, gerade im Bereich Medizinprodukte, nur schwer zu gewinnen ist und wegen der Umsetzung der MDR der Bedarf bei Herstellern, Behörden und Benannten Stellen derzeit sehr hoch ist;\r\n\tdass die Gebühren für behördliche Leistungen (z.B. für die Benennung und Überwachung) ebenfalls stark gestiegen sind und\r\n\tdass die hohe Inflation in den letzten Jahren auch bei den Benannten Stellen Auswirkungen zeigt.\r\n\r\nWenn Benannte Stellen nicht wirtschaftlich arbeiten dürfen, ist die Umsetzung der MDR unmöglich, da Stellen wieder vom Markt verschwinden würden und Kapazitäten für Bewertungsverfahren – wie bereits zu Beginn der Umsetzung der MDR –zur „Mangelware“ werden würden. Benannte Stellen aus Ländern mit einem höheren Lohnniveau würden außerdem diskriminiert werden.\r\n\r\nWelchen Mehrwert die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen „Benchmark-Fees“ auf Basis der in anderen Rechtsräumen entstehenden Kosten (z.B. den USA) bieten sollen, erschließt sich nicht, da es sich um völlig andere Marktzugangs- und Rechtssysteme handelt. Der Versuch, durch unsachgemäße Vergleiche einen Preisdruck auf Benannte Stellen zu erzeugen, gefährdet im Zweifel nur deren Unabhängigkeit und die Qualität der Arbeit.\r\nKostenfreie und verbindliche Beratungsleistungen vor einem Zertifizierungsverfahren durch Benannte Stellen\r\nDie im Verordnungsentwurf vorgesehene Verpflichtung für Benannte Stellen, im Rahmen von „structured dialogues“ kostenfrei vor der Antragsstellung eines Herstellers verbindliche Aussagen zu einem Konformitätsbewertungsverfahren (z.B. zu der klinischen Strategie eines Produktes) zu treffen, widerspricht sämtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit der Benannten Stellen und ist nicht möglich. Eine konkrete oder verbindliche Aussage ist immer nur dann möglich, wenn eine vollständige und finale Produktdokumentation und die erforderlichen Nachweise vorliegen und eine entsprechende Bewertung erfolgt ist. Die MDR verbietet außerdem ausdrücklich die Beratung von Herstellern bzw. pre-certfication services durch Benannte Stellen (siehe MDR Annex VII, 1.2.3. d) und e) sowie MDCG 2019-6-Rev.4, I.6  ). Benannte Stellen können Hersteller auch nicht bei der Klassifizierung ihrer Produkte beratend unterstützen. Entsprechende Leistungen wären besser bei anderen Institutionen wie einem möglichen „Medical Device Office“ aufgehoben. Auch besteht bei einer kostenfreien Leistungserbringung vor einem Vertragsabschluss kaum ein Anreiz für eine Benannte Stelle entsprechende Leistungen überhaupt anzubieten.\r\n\r\nRegelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des „structured dialogue“ wären jedoch sehr sinnvoll. Die Verordnungen schließen jegliche Beratung (inkl. sogenannte „pre-certification services“) von Herstellern durch Benannte Stellen aus (siehe MDR Annex VII, 1.2.3. d) und e) sowie MDCG 2019-6-Rev.4, I.6  ). Gleichzeitig wird aber ein so genannter „structured dialogue“ ermöglicht (vgl. MDCG 2022-14, Nr. 15):\r\n\r\nThe MDCG encourages notified bodies and manufacturers to organise structured dialogues before and during the conformity assessment process aimed at regulatory procedures where this is useful to enhance the efficiency and predictability of the conformity assessment process, while respecting the independence and impartiality of the notified body. Such dialogues should not be considered consultancy service.\r\n\r\nWie der „structured dialogue“ genau ausgestaltet sein kann und darf, ist jedoch unklar. Die benennenden Behörden achten stark auf die Einhaltung des Beratungsverbots und jede Aussage, die sich spezifisch auf ein bestimmtes Produkt oder einen Hersteller bezieht, wird als Beratung ausgelegt. Ein sinnvoller Austausch zwischen Herstellern und Benannten Stellen vor der Antragstellung ist vor diesem Hintergrund kaum möglich.\r\n\r\nEs werden dringend Klarstellungen benötigt. Die MDR und IVDR sollten in gleicher Weise festlegen, welche Themen bei einem solchen Austausch zwischen Hersteller und Benannter Stelle diskutiert werden können. Die Unabhängigkeit der Benannten Stellen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet werden und Beratung sollte weiterhin ausgeschlossen sein. Der Austausch zwischen Herstellern und Benannten Stellen muss aber vor einer Antragsstellung mit einem klaren Fokus auf Ablauf des und Erwartungen im Zertifizierungsprozess, notwendige Nachweise, usw. möglich sein. Vor allem müssen erkennbare Risiken im Verfahrensablauf diskutiert werden, die im weiteren Verlauf zu Verzögerungen führen würden und Berücksichtigung im Design des Produkts und/oder der Dokumentation finden müssen. Dies würde Zeit sowie Kosten sparen und die time-to-market reduzieren. Eine solche Maßnahme käme insbesondere KMUs und innovativen Herstellern zugute.\r\nFestlegung von Zahlungszeitpunkten\r\nDurch die Festlegung von Zahlungszeitpunkten (am Ende des Zertifizierungsverfahrens) für die Leistung der Benannten Stellen wäre die wirtschaftliche Existenz der Benannten Stellen ggf. gefährdet (in Folge einer Zahlungsunfähigkeit). In Kombination mit den im Verordnungsvorschlag vorgesehenen vielen Widerspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten für Hersteller bei nationalen Behörden und dem „Medical Device Office“ über Entscheidungen der Benannten Stellen, wird indirekt der Druck auf die Benannten Stellen erhöht, Zertifikate auch bei bestehenden Nicht-Konformitäten auszustellen. Die Wirtschaftlichkeit der Benannten Stellen wird somit indirekt an die Ergebnisse der Bewertungsverfahren gekoppelt und damit die Unabhängigkeit in Frage gestellt.\r\nAnwendung der „principles of good administrative practice”\r\nDie im Verordnungsvorschlag geforderte Anwendung der „good administrativ practices“ entsprechend Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch Benannte Stellen würde einen Systembruch darstellen und zu noch mehr unnötiger Bürokratie im System führen. Benannte Stellen sind keine Behörden bzw. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union und haben auch nicht die entsprechenden Befugnisse. Sie unterliegen nach ihrer Benennung der fortlaufenden behördlichen Überwachung und sind in vielen Fällen de facto weisungsgebunden. Da die Benannten Stellen nicht über die Befugnisse von Behörden verfügen, dürfen auch nicht die auf behördliche Tätigkeiten zugeschnittenen Verpflichtungen auf sie anwendbar sein. Das Ziel, die Umsetzung der MDR unbürokratischer zu machen, würde mit der Umsetzung einer solchen Forderung ins Gegenteil verkehrt. \r\n\r\nUngeachtet dessen besteht in jedem Rechtsstaat für alle Hersteller die Möglichkeit rechtlich gegen alle Entscheidungen und Maßnahmen der Benannten Stellen vorzugehen, was weitere – nicht zielgerichtete – Maßnahmen unnötig macht.\r\n“Conditional authorization in case of unmet medical needs”\r\nDie im Verordnungsvorschlag geforderte „Conditional authorization in case of unmet medical needs” durch Behörden ist grundsätzlich zu befürworten. Gerade die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig ein solcher – europaweit einheitlicher – behördlicher Mechanismus auch in Zukunft sein kann. Ein solches Verfahren sollte allerdings nur die temporäre Ausnahme darstellen. Warum die Möglichkeit bestehen soll, dass Ausnahme-Genehmigungen unbegrenzt oft verlängert werden können oder – entsprechend Zertifizierungen – auch eine Gültigkeit von fünf Jahre erhalten können, erschließt sich nicht. Wenn Produkte mit Ausnahmegenehmigungen einen bestimmten Zeitraum auf dem Markt zur Verfügung standen, hatte der Hersteller ausreichend Zeit alle Anforderungen der MDR zu erfüllen, insbesondere die notwendigen klinischen Daten zu sammeln und damit ein reguläres Zertifizierungsverfahren zu durchlaufen. Hierbei würde es sich ausschließlich um einen Systembruch hin zu einer behördlichen Zulassung von Medizinprodukten handeln.\r\n \r\nFazit\r\nDer Verordnungsvorschlag von MdEP Dr. Peter Liese bietet eine Grundlage um sich kritisch mit einigen Umsetzungsproblemen der MDR zu befassen und enthält manch gute Ansätze. Tatsächlich umsetzbar ist er in seiner Gesamtheit aber nicht, da die Umsetzung erheblichen bürokratischen Mehraufwand bedeuten, die Umsetzung der MDR in der verbliebenen Zeit unmöglich machen und mit den grundlegenden europäischen Prinzipien der freien Marktwirtschaft und des fairen Wettbewerbs brechen würde. Der Vorschlag fokussiert sich fast ausschließlich auf einen Punkt, nämlich die Zertifizierung, und lässt völlig außer Acht, dass die wesentlichen Probleme bei der Umsetzung der MDR die konkreten und zum Teil praxisfernen und bürokratischen Anforderungen an die Hersteller bzw. ihre Produkte sind. Hier sollte der Fokus bei der Überarbeitung und Verbesserung der MDR liegen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012046","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Medizinprodukteverordnung MDR 2017/745/EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/5e/396729/Stellungnahme-Gutachten-SG2501160009.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Page\r\n1 of 5\r\nStatement of the TÜV Association (16/12/2024) on the\r\nJoint paper of Croatia, Finland, France, Germany, Ireland, Luxembourg,\r\nRomania, Malta and Slovenia on necessary reforms in MDR and IVDR:\r\npriorities / main points\r\nOn 03 December 2024, the EPSCO council discussed a joint paper of Croatia, Finland, France, Germany,\r\nIreland, Luxembourg, Romania, Malta and Slovenia on necessary reforms in MDR and IVDR1. The paper\r\nidentified five priorities / main points for the revision of the two regulations.\r\nThe TÜV Association would hereby like to comment these five priorities / main points:\r\n1) Reduction of administrative obligations of stakeholders\r\nWe support the goal of reducing unnecessary bureaucracy. However, the aim of standardising and\r\nreducing requirements to the necessary level should not be limited to conformity assessment\r\nprocedures, but should start with the designation procedures and the requirements for notified bodies.\r\nIn the interests of patient safety, we consider it very important that the current certification cycle is\r\nmaintained and that the intensity of monitoring is not reduced. To reduce bureaucracy and costs for\r\nmanufacturers, it would be possible not to reissue certificates every five years, but to remain them valid\r\nafter re-certification and to extend validity without issuing a new certificate.\r\nWe would like to emphasise that re-certification is not a full repetition of the initial assessment. The\r\nstrong focus of re-certification is already today on new and changed aspects, safety aspects linked to\r\npost-market surveillance, vigilance and market surveillance and it is proportionate to the class of the risk.\r\nIn addition, we would like to point out that product certificates are mostly high-risk products. Changes in\r\nthis area should be well thought out and the existing and emerging risks should be considered.\r\nNonetheless, the scope and content of re-certification require a critical review. Not all MDR requirements\r\nneed to be reviewed every five years. It should be possible to take the results of previous monitoring\r\nmeasures into account during re-certification. A precise definition is required – this could form part of an\r\nMDCG document, for example.\r\n2) Centralisation of system management functions to the EMA\r\nWe support the proposal to pool competences and tasks in a centralised and qualified European body or\r\nentity. Different interpretations of requirements by authorities, contradictions in MDCG documents and\r\n1 https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15380-2024-INIT/en/pdf\r\nPage\r\n2 of 5\r\nlong processing times are a central problem in the implementation of the MDR and IVDR.\r\nWe would welcome a strengthening of the role of the MDCG and the administrative secretariat. In\r\nparticular, this requires better staffing. Such a measure would already be possible under the current legal\r\nframework. In particular, mechanisms should be created to avoid and correct different interpretations of\r\nrequirements for notified bodies by authorities. The aim should be to implement all requirements as\r\nuniformly as possible across Europe in order to avoid distortions of competition and create a level playing\r\nfield.\r\nWe do not consider the involvement of the EMA in the procedure to be appropriate. The EMA's focus is on\r\nthe area of medicinal products. The EMA has little experience in the area of medical devices and no\r\nexperience in the area of designation procedures. One of the aims of revising the MDR and IVDR should be\r\nto reduce unnecessary requirements and simplify the system. This hardly seems possible due to the\r\ncreation of new official structures and new interfaces. In the worst-case scenario, a corresponding\r\nimplementation would take a long time and increase the costs of market access for medical devices.\r\n3) Foreseeable and balanced certification procedures\r\nWe support the goal of appropriate, transparent and predictable timelines for certification. In all\r\nconsiderations, it must not be forgotten that the reasons for lengthier conformity assessment\r\nprocedures can be diverse:\r\n Almost all manufacturers are currently undergoing initial certification and the processing time for\r\nthis is longer as manufacturers have more non-conformities to address.\r\n Hardly any of the applications for certification submitted to a Notified Body are complete; they do\r\nnot include all of the legally required documentation/evidence.2 While some issues (like adding a\r\nsignature) are relatively easy to resolve, there may be issues that can only be resolved over a longer\r\nperiod of time (such as missing or incomplete clinical data).\r\n The quality of manufacturers’ implementation of the MDR requirements varies significantly.\r\n Before the certification can be completed, the manufacturer must first implement the necessary\r\ncorrective measures.\r\n Complexity of the manufacturer’s structures (such as the number of subsidiaries worldwide) and the\r\nnumber of products (from one or well over one thousand).\r\n New or amended requirements by authorities (in particular, MDCG documents) that must also be\r\ntaken into account in ongoing procedures.\r\n The Notified Bodies have limited reserves of staff, meaning that manufacturers may have to wait for\r\ntheir corrective measures to be reviewed.\r\n2 Cf. Team NB – Medical Device Survey 2023, p. 23 (www.team-nb.org/wp-content/uploads/2024/05/Survey-2023-\r\n20240513.pdf)\r\nPage\r\n3 of 5\r\nIt should also not be overlooked that much has developed and improved in recent years. In particular, the\r\nissue of insufficient capacities of notified bodies has been resolved, which will have a positive impact on\r\nthe average duration of certification procedures in the future.\r\nCertification procedures for medical devices are characterised by very different levels of complexity. We\r\ntherefore consider the mere definition of a time frame for the entire certification process to be unsuitable\r\nas a sole measure. More detailed and far-reaching specifications are required. For example, the amount of\r\ntime required to review individual aspects should also be specified.3\r\nWhen stop-the-clock-options are introduced, certain stipulations are required with regard to patient\r\nsafety: If the specified times are not adhered to despite these stop-the-clock-options, this must not lead\r\nto certification or a certification under conditions as a result of the deadline expiring. In terms of patient\r\nsafety, but also in terms of liability consequences for the notified bodies, this would not be justifiable.\r\n4) Taking into account specific needs for medical devices intended for specific\r\npatient populations\r\nWhen discussing the reduction of administrative burdens, certification should not be seen as an\r\nadministrative burden. Certification serves to check whether a manufacturer or product fulfils the\r\nregulatory requirements. If there is an overload here, it is not the fault of the monitoring mechanism, but\r\nrather the design and scope of the legal requirements. Administrative burdens arise largely from the legal\r\nrequirements and expectations of the authorities. Every manufacturer must fulfil the relevant legal\r\nrequirements, regardless of whether certification is necessary or not. Better regulation ultimately means\r\nfaster and safer certification, and certification ultimately serves to protect patients. As some\r\nmanufacturers are obviously unable to fulfil the current legal requirements, we expressly welcome the\r\nproposal to better empower manufacturers.\r\nWe see the need for exemptions and supporting measures for individual products and product groups. In\r\nthis context, with the document MDCG 2024-10 “Clinical evaluation of orphan medical devices”4,\r\nsignificant step was made. Clear exemptions have now stipulated and a very good framework for the\r\nmarket access of niche products (orphan devices) was created. Such measures are also conceivable for\r\nother products or product groups.\r\n5) Assuring a special pathway for innovations\r\nThere are already today extensive opportunities to bring innovations to the market under the existing\r\nscopes and certifications without the need for reassessment or re-certification. Nevertheless, we\r\n3 Approaches to this can be found, for example, in the Code of Conduct for Notified Bodies by Team-NB.\r\n4 https://health.ec.europa.eu/document/download/daa1fc59-9d2c-4e82-878ed6fdf12ecd1a_\r\nen?filename=mdcg_2024-10_en.pdf\r\nPage\r\n4 of 5\r\nsupport the proposal for a special and adapted pathway for novel and innovative devices and of specific\r\npathways for technologies which are considered breakthrough or for those which address unmet clinical\r\nneeds. The expert panels can play a central role here.\r\nManufacturers must draw on significantly more resources to make their products MDR or IVDR-compliant\r\nthan compared to the directives. This is due to far more stringent requirements in the clinical field, for\r\ninstance. Given their innovative nature and/or the small market, this increased complexity has a\r\ndisproportionately strong negative impact on innovative and novel products. There is an urgent need for\r\nclear, legally permissible exemptions for these products. One major obstacle in the conformity\r\nassessment of these products is usually that insufficient clinical data is available, at least compared to\r\nmany of the other products on the market. The MDR does not provide any clear criteria for exemptions\r\nhere. At the same time, the assessment of technical safety does not pose an obstacle – not even for\r\ninnovative and novel products.\r\nWith the document MDCG 2024-10 “Clinical evaluation of orphan medical devices”5, clear exemptions\r\nhave now been stipulated and a very good framework for the market access of niche products (orphan\r\ndevices) was created. With regard to novel and innovative products the development of specifications\r\nbased on MDCG 2024-10 would be welcomed here. However, to speed up the market access of products,\r\nmanufacturers should be required to carry out the necessary consultations before the Notified Body\r\nbegins its conformity assessment.\r\nSuch a simplified procedure could take a similar form to a “special track” procedure: The assessment of\r\nclinical data could be carried out by a European institution or a central European body (such as the expert\r\npanels). Their decision would then be binding for Notified Bodies. In this process, the period within which\r\na re-evaluation of the clinical data must take place and at what point a product or application is no longer\r\nconsidered “innovative” must also be determined.\r\nIn addition, specific pathways for technologies which are considered breakthrough or for those which\r\naddress unmet clinical needs are another possibility.\r\nThe model of a regulatory sandbox is not yet clear to the notified bodies, especially in relation to the\r\nconduct of clinical trials.\r\nFor all of these products, the classification of when a product is novel, innovative, a breakthrough\r\ntechnology or a technology that address an unmet clinical need, clear criteria that are based on legal\r\nrequirements and/or decisions by authorities prior to the involvement of a Notified Body in the\r\nconformity assessment are needed. In particular, there is a need for differentiation from the pure\r\nevolution of a product.\r\n5 https://health.ec.europa.eu/document/download/daa1fc59-9d2c-4e82-878ed6fdf12ecd1a_\r\nen?filename=mdcg_2024-10_en.pdf\r\nPage\r\n5 of 5\r\nContact\r\nMark Küller\r\nTÜV-Verband e. V.\r\nHead of Medical Devices\r\nEmail: mark.kueller@tuev-verband.de\r\nTel.: +49 30 760095 435\r\nwww.tuev-verband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012046","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Medizinprodukteverordnung MDR 2017/745/EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/b6/684973/Stellungnahme-Gutachten-SG2601230003.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position on the Commission public consultation\r\nDraft Implementing Regulation laying down uniform requirements for Notified Bodies designated under MDR/IVDR\r\nGeneral remarks\r\nThe TÜV Association and IG-NB welcome the European Commission's efforts to harmonise conformity assessment requirements of Notified Bodies operating under Regulations (EU) 2017/745 (MDR) and (EU) 2017/746 (IVDR). However, these efforts must not result in requirements being imposed on Notified Bodies that cannot be fulfilled or that create more bureaucracy. Efforts to accelerate conformity assessment procedures must not come at the expense of product and patient safety. \r\nThere is a risk that these requirements will not result in the envisaged outcome by the EU Commission but will result in inflexibility within conformity assessment procedures and therefore hinder the proposed goal of faster market access. This is especially applicable to SMEs. Further, the proposal does not take into consideration the risk classification and the assessment of complex, high risk medical devices or where a manufacturer may submit a large portfolio of devices. \r\nPlease find below our detailed recommendations that aim to ameliorate the propositions.\r\nOur suggestions\r\nArticle 1 – Quotations\r\nArticle 1(1)b: The draft proposes that Notified Bodies shall determine if the manufacturer is a micro, small and medium-sized enterprise as defined in Commission Recommendation 2003/361/EC, namely the number of employees and the annual turnover. Anyhow, the SME status verification and its continuous monitoring based on the criteria named above require resources and expertise to review financial statements. This would create extra work, slow down application processing, and increase costs. Self-declarations from manufacturers are not validated and are therefore unreliable. We suggests that SME status should be verified and recorded in EUDAMED during user registration. This would allow a transparent verification mechanism of a manufacturer (whether SME or not) for all stakeholders, including Notified Bodies. \r\nAlternatively, the allocation as an SME may remain voluntary, as some organizations may choose to utilize this status, but some may not require it and therefore opt to avoid the administrative aspects of this in the interest of time. Allowing device certification only for companies who disclose corporate details not related to the device itself constitutes an unnecessary hindrance.\r\n\r\nArticle 1(3)(c): Notified Bodies operate on a global level delivering conformity assessment activities across the world dealing with local requirements. We cannot see any added benefit and or value in providing an estimation of travel and accommodation costs at quotation. Travel costs will vary based on quoted and actual values depending on when actually booked. Based on travel policies, Notified Bodies ensure that cost-efficient choices are made. We see no value in this inclusion and proposes the removal of Article 1(3)(c) from the Draft Implementing Regulation. \r\nArticle 2 – Timelines\r\nThe proposed timelines of conformity assessment activities are too ambitious and risk compromising the quality of assessments, increasing costs, refusals of applications and as consequence time to market for manufacturers. \r\nThe requirement that the Notified Body shall in any case ensure that conformity assessment activities are completed according to maximum timelines significantly restricts the flexibility that may be needed in conformity assessment procedures. Until now, manufacturers could agree with their Notified Body to submit the documentation in stages and apply a rolling-review approach. However, with the newly proposed strict maximum deadlines for each individual step of the certification process, this pragmatic mode of operation will no longer be feasible. To meet these deadlines, Notified Bodies will only be able to accept fully complete documentation to start the assessment. Any incomplete submission — even if most documents were made available and an assessment could theoretically begin — would have to be refused. \r\nThe definition of fixed maximum durations for individual procedural steps does not sufficiently reflect the integrated nature of the conformity assessment process, in which the assessment of the Technical Documentation and the auditing of the Quality Management System are inherently interdependent. Factors that may legitimately extend the overall duration of the process are in practice the identification of previously unknown facts, scheduling constraints on the side of either the manufacturer or the Notified Body, as well as incomplete, inconsistent or missing information provided by the manufacturer.\r\nAs a result, a certification procedure might fail shortly and need to be terminated before completion simply due to the strict deadline regime. Manufacturers would then be forced to initiate new certification procedures, leading to higher costs compared to the current situation and time to market. \r\nWhen determining processing times, it must also be considered that Notified Bodies are legally required to conduct assessments with the highest degree of professional integrity and free from any pressure.  \r\nUnbalanced or overly accelerated timelines may compromise safety-related decision-making. To compensate, Notified Bodies might need to allocate additional qualified experts to individual conformity assessment procedures to meet legal obligations, which would further increase certification costs. \r\n\r\nProposed amendments:\r\nAs regards the specific timelines set, in particular the 120-days-deadline for quality management system auditing and the 90-days product verification-deadline are far too short to be able to review all legal requirements adequately. For technical documentation assessments to be adequately finalized as part of the quality management system certification route, a 180-days-deadline for all technical documentation assessments or a 120-days-deadline for a single technical documentation assessment is much more realistic.  It allows sufficient time to evaluate the large number of products within the range of quality management system scope and to involve the necessary internal and, in particular, external experts. For product verification to be adequately finalized, a 120-days-deadline is much more realistic.  \r\nIn addition, opening clauses could take into account the complexity of individual products, of individual conformity assessment procedures, or of situations in which a manufacturer holds several certificates by a Notified Body that have the same validity date. The European Commission should introduce opening clauses in Article 2 that allow for longer procedures (initial certifications and substantial changes) if both the manufacturer and the Notified Body agree. This would not have a negative impact on any KPIs established by this implementing regulation.\r\nAlternatively, the onetime amendment of 30 days in duly substantiated cases - as it is introduced for the Clinical evaluation consultation under the Draft MDR change Annex IX, 5.2(d) – could be considered as an additional measure to keep up with the assessment with the highest degree of professional integrity and the requisite technical and scientific competence in the specific field at least for the devices of Class IIb and III.\r\nThe 15-days deadline for the final decision and certification is equally restrictive due to the limited number of qualified staff. In practice a 25 days-deadline is more practical, especially when the final review and certification are combined.\r\nArticle 3 – Interruption of work on conformity assessments\r\nGenerally speaking, the introduction of a maximum number of work interruptions (“clock-stops”) will result in limited exchange between the manufacturer and the Notified Body. Establishing such a measure would lead to the consequence that a conformity assessment procedure is stopped, and negatively closed, if the manufacturer is unable to clarify open questions or fails to submit the required full documentation within the given number of requests from the Notified Body. To restart the assessment the manufacturer has to re-apply for the assessment procedure, leading to higher costs for manufacturers compared to today. According to the practical experience this is specifically applicable to SMEs.\r\nMore frequent requests/enquiries by Notified Bodies are in the manufacturer's interest and should therefore be made possible. Similar to the proposal for Article 2, an opening clause should be introduced in Article 3 to allow for further clock-stop options (in every step of the conformity assessment procedure) if both the manufacturer and the Notified Body agree. So far, this possibility only exists with regard to the duration of the clock-stop options. The introduction of further clock-stops will significantly increase the number of positive assessment results as the manufacturer would be given more opportunities to provide the necessary evidence of product and patient safety.\r\nThe proposal does not allow Notified Bodies to interrupt their work in the process of the final decision and certification. In order to prevent conformity assessment procedures to fail shortly before their completion due to minor issues (e.g. still missing information from the manufacturer), an additional clock-stop should be introduced in point 1 for the phase of the final decision and certification. \r\nDeadlines for manufacturers to submit additional documentation as a subsequent submission should also be regulated, as otherwise — especially considering the tight timelines defined in Art. 2 — Notified Bodies will have to permanently reserve resources for re-evaluation.\r\nIn the draft MDR change Article 35 is supplemented by an appeal procedure. Such a procedure would require an additional clock-stop, as otherwise this time would be counted towards the notified body's assessment time.\r\nArticle 4 – Monitoring of the duration and costs\r\nThe proposed requirement for Notified Bodies to establish a system to monitor the duration of conformity assessment activities and their costs appears to be questionable. Although manufacturers can get an impression of the potential costs of certifications, the reporting system would only generate highly aggregated data (as, for instance, medical devices with different risk classes are listed together) with a limited significance. The same or a better information content can be achieved by obtaining quotes.\r\nConformity assessment procedures are highly individual, both in terms of duration and cost, and depend on a variety of factors. This includes the complexity of product design and implementation, the chosen conformity assessment route, the maturity and completeness of the manufacturer's documentation, the number of production facilities and critical suppliers to be covered, the deployed qualified personnel of the Notified Body, the salary structures in the respective country, etc. Thus, even for identical or similar products, the duration of the conformity assessment process may vary, even in the best-case scenario. In addition, the minimum and maximum costs and times also may result from different depths of assessment between European Notified Bodies. Without a uniform definition of the depth of assessment of audits and, above all, technical documentations, it is not possible to meaningfully compare costs and times. \r\nThe foreseen publication of the annual report on timelines and costs of conformity assessment activities on the website is likely to lead to price pressure on Notified Bodies. This is in contrast to a core provision of both the MDR (Article 53(5)) and the IVDR (Article 49(5)), according to which: \r\n“Notified Bodies and the personnel of Notified Bodies shall carry out their conformity assessment activities with the highest degree of professional integrity and the requisite technical and scientific competence in the specific field and shall be free from all pressures and inducements, particularly financial, which might influence their judgement or the results of their conformity assessment activities, especially as regards persons or groups with an interest in the results of those activities.”\r\nIn addition, this contrasts with the requirement, that Notified Bodies shall “have documented procedures in relation to advertising of their conformity assessment services. Those procedures shall ensure that advertising or promotional activities in no way imply or are capable of leading to an inference that their conformity assessment will offer manufacturers earlier market access or be quicker, easier or less stringent than that of other Notified Bodies” (Annex VII (4.2) MDR and IVDR).\r\nThe practical consequence of such a reporting system would be that the high quality of certification services and in consequence patient safety is put at risk. In addition, Notified Bodies would face (unnecessary) additional bureaucratic burdens that, in turn, could make procedures more expensive.\r\nIf a comparison of cost structures and pricing is politically intended, it should be carried out under the umbrella of the Medical Device Coordination Group and within the framework of joint assessments. This would avoid the impression that the legislator aims to exert price pressure on the Notified Bodies.\r\nArticle 5 – Launch of re-certification\r\nTracking relevant expiration deadlines of certificates is an integral part of the manufacturer's compliance system. Given the vast number of requirements that medical device manufacturers have to fulfil, it can be reasonably assumed that they are capable of tracking relevant deadlines on their own. There is no need to require Notified Bodies to inform all of their manufacturers accordingly, as this would only create an unnecessary additional bureaucratic burden and increase the costs of a certification. \r\nArticle 6 – Re-certification for product certificates and Article 7 – Re-certification for quality management system certificates\r\nThe proposed requirement for Notified Bodies to review the documentation from the manufacturer within a 60-days-deadline (Article 6 Point 3 and Article 7 Point 6 (3)) cannot be realized in practice due to several constraints.\r\nFirst, the requirement that the deadline begins with the manufacturer's application contradicts Article 1 of this regulation. A mere application cannot be used as a basis for assessment, as the manufacturer has at this point not yet provided the Notified Body with all relevant information. The corresponding 60-day period may only begin once all the information necessary for recertification have been provided by the manufacturer, and the offer has been made by the Notified Body and accepted by the manufacturer. Otherwise, certain recertification procedures would have to be stopped at the deadline due to missing documentation. New procedures would have to be initiated, with higher costs for manufacturers compared to today. \r\nSecond, the 60-days-deadline is too short in practice. The Notified Bodies have limited resources, which they must distribute as fairly as possible among all their clients. To do so, they must also be given sufficient flexibility. A deadline of 100 days would be more realistic.\r\nThe Draft Implementing Regulation does not specify timelines for manufacturer submissions for recertification. This should be defined to provide predictability to the process and avoid delayed submissions close to the expiry date of the certificate. Notified Bodies typically need at least 9 months to plan and conduct re-certification.\r\nArticle 8 – Decision on re-certification\r\nThe proposal does not allow Notified Bodies to interrupt their work in the process of the final decision and certification. In order to prevent conformity assessment procedures to fail shortly before their completion due to minor issues (e.g. still missing information from the manufacturer), an additional clock-stop should be introduced for the phase of the final decision and re-certification. The 15-days-deadline for the final decision and re-certification is equally restrictive due to the limited number of qualified staff. In practice, a 30-days-deadline - taking into account that EUDMED must be updated afterwards - is more practical, especially when the final review and decision-making step is combined.\r\nArticle 9 – Transitional provisions\r\nNotified Bodies need sufficient time to implement the new requirements in their internal procedures, adapt their quotations, adjust their audit and certification planning, train their staff, implement respective tools and infrastructure, etc., without delaying ongoing procedures. The proposed transition periods are too short and should be replaced by more realistic ones (an additional 12 months for every timeline). A timeline for the changes to the quotation process is missing and should be added (at least 6 months). \r\nArticle 10 – Entry into force and application \r\nExperience gained from previous extensions of transitional timelines indicates that manufacturers may tend to approach their Notified Body only toward the end of the applicable deadlines. \r\nThe Implementing Act shall clarify that these rules only apply to new applications for conformity assessment procedures, i.e. if a manufacturer has already applied to a Notified Body, a withdrawal of that application and re-application to the same or other Notified Body shall not entitle the application to be covered under the new timeline rules. \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012903","regulatoryProjectTitle":"Verankerung unabhängiger Prüfungen in der Kraftwerksstrategie/Kraftwerksicherheitsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/a4/378104/Stellungnahme-Gutachten-SG2412020011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nKurzstellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für gesicherte Kraftwerksleistung (Kraftwerkssicherheitsgesetz)\r\n\r\n\r\n \r\nKurzstellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für gesicherte Kraftwerksleistung (Kraftwerkssicherheitsgesetz)\r\nDer zukünftige wirtschaftliche Erfolg Deutschlands hängt maßgeblich von einer sicheren, bezahl-baren und nachhaltigen Energieversorgung ab. Dieses Spannungsfeld muss auch in einer vorwie-gend erneuerbaren Energiewirtschaft gewährleistet sein. Grüner Wasserstoff spielt dabei eine zentrale Rolle als Energieträger. Er wird nicht nur in der Industrie und im Mobilitätssektor zuneh-mend genutzt werden, sondern auch zur Sicherung der erneuerbaren Stromversorgung – insbe-sondere während Dunkelflauten oder bei Lastspitzen. Der TÜV-Verband begrüßt, dass die Bundes-regierung mit der Kraftwerksstrategie und dem Kraftwerkssicherheitsgesetz, den Bau bzw. Um-bau von Gaskraftwerken und Langzeitspeichern anreizen will. Die zusätzlichen – zukünftig klima-neutralen – Kraftwerke und Speicher sind Voraussetzung für den Kohleausstieg. Mit wasserstoff-fähigen Gaskraftwerken, Wasserstoffkraftwerken und Langzeitspeichern wird außerdem die Nachfrage nach Wasserstoff und somit die Planungssicherheit für den Hochlauf von Wasserstoff und das Wasserstoffkernnetz unterstützt. \r\nZentraler Baustein der Kraftwerksstrategie und des geplanten Kraftwerksicherheitsgesetzes ist die Wasserstofffähigkeit und Wasserstoffbereitschaft von Gaskraftwerken. Neue Gaskraftwerke sollen von Beginn an so konzipiert und gebaut werden, dass sie für den späteren Betrieb mit Wasserstoff ge-eignet sind. Der TÜV-Verband begrüßt diese Lösung, weist allerdings darauf hin, dass für den Bau und Betrieb der wasserstofffähigen und wasserstoffbereiten Gaskraftwerke umfangreiche technische Maßnahmen notwendig sind, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsvorkehrungen und der techni-schen Gegebenheiten für den Betrieb mit H2 oder H2-Erdgas-Gemischen. Diese Maßnahmen verfolgen das Ziel, die spätere technische und wirtschaftliche Eignung für den Wasserstoffeinsatz sicherzustel-len und damit die notwendige Investitionssicherheit zu erreichen.\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf regelt überwiegend die Details zur Gewährung von Subventionen an potentielle Errichter der Anlagen. Im weiteren Prozess und für die Ausgestaltung des Gesetzes müssen auch die technischen Anforderungen an die Kraftwerke geregelt werden. Aus Sicht des TÜV-Verbands sollte die Bewertung der Wasserstofffähigkeit bzw. -bereitschaft auf einer transparenten und öffent-lich zugänglichen technischen Grundlage basieren und durch eine unabhängige technische Sachver-ständigenorganisation durchgeführt werden. Die TÜV-Unternehmen haben zur Bewertung der Was-serstofffähigkeit bzw. -bereitschaft von Kraftwerken bereits grundlegende Kriterien erarbeitet (z. B. Verbändevereinbarung Wasserstoffbereitschaft von Dampfkesselanlagen, diverse weitere Bewer-tungsschemata), die als Basis verwendet werden können. Neben dem Fokus auf technischer Sicherheit sollten auch Aspekte der Performance und Zuverlässigkeit abgedeckt werden. \r\n \r\nAus Sicht des TÜV-Verbands sollte die Anwendung dieser Bewertungsgrundlage durch unabhängige Prüfungen im Kraftwerksicherheitsgesetz festgeschrieben werden, um damit insbesondere auch die Investitionssicherheit der eingesetzten Fördermittel sicherzustellen. Unabhängige Prüfungen sind auch Bestandteil des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG ist für nicht serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen und Anlagen größer 2 MWel ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten Bestandteil des Antrags. Das Sachverstän-digengutachten ist eine in sich geschlossene Dokumentation über die Eigenschaften der Anlage, die für den Vergütungsanspruch von Bedeutung sind. Eine analoge Regelung sollte es auch im Kraftwerksi-cherheitsgesetz geben, um die Wirksamkeit der Maßnahmen und damit die sinnvolle Verwendung öf-fentlicher Mittel sicherzustellen.\r\nDer TÜV-Verband begrüßt, dass der vorliegende Gesetzentwurf auch die dringend erforderliche Ver-längerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorsieht. Die Kraft-Wärme-Kopplung ist ein zentraler Baustein sowohl für die Versorgungssicherheit im Stromsektor als auch für die erfolgreiche Umsetzung der Wärmewende. Ohne eine Verlängerung der KWKG-Förderung, die Ende 2026 auslaufen würde, fehlt diesen Anlagen eine verlässliche Investitionsgrundlage. \r\n\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012952","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der EU-Führerscheinrichtlinie im Sinne der Verkehrssicherheit Vision Zero. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/a6/367388/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240024.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin,\r\nOktober 2024\r\nSeite 1\r\nWie bleiben wir länger fit2drive?\r\nSichere Mobilität für ältere Verkehrsteilnehmende\r\nPositionspapier\r\nltere Verkehrsteilnehmende\r\nFormattitel lorem ipsum dolores\r\nSeite\r\n2 von 10\r\nwww.tuev-verband.de\r\nMenschen gehen in ihrem Alltag Aktivitäten an unterschiedlichen Orten nach. Arbeiten, Schule und Einkaufen, sie verbringen ihre Freizeit in der Natur, bei kulturellen Einrichtungen, engagieren sich ehrenamtlich oder besuchen Freunde und Familie: Mobilität ist die Voraussetzung für eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben – in jedem Alter.\r\nMit dem Durchschnittsalter der Bevölkerung steigt auch der Anteil der älteren Autofahrenden\r\nHintergrund\r\nBedeuten mehr Senioren und Seniorinnen auch mehr Unfälle?\r\nSenioren und Seniorinnen verunglücken häufiger\r\nPositionspapier\r\nltere Verkehrsteilnehmende\r\nFormattitel lorem ipsum dolores\r\nSeite\r\n3 von 10\r\nwww.tuev-verband.de\r\nÄltere Verkehrsteilnehmende machen Einbußen mit ihrer Erfahrung wett\r\nMehr Verkehrssicherheit für Ältere bedeutet mehr Verkehrssicherheit für alle\r\nLebenslanges Lernen – auch im Straßenverkehr gefragt\r\nPositionspapier\r\nltere Verkehrsteilnehmende\r\nFormattitel lorem ipsum dolores\r\nSeite\r\n4 von 10\r\nwww.tuev-verband.de\r\nRückmeldefahrten\r\nAnlasslose verpflichtende Fahreignungstest sind nicht zielführend\r\nPositionspapier\r\nltere Verkehrsteilnehmende\r\nFormattitel lorem ipsum dolores\r\nSeite\r\n5 von 10\r\nwww.tuev-verband.de\r\nRückmeldefahrten sind ein geeignetes Mittel\r\nPositionspapier\r\nltere Verkehrsteilnehmende\r\nFormattitel lorem ipsum dolores\r\nSeite\r\n6 von 10\r\nwww.tuev-verband.de\r\nAnreize setzen, um Fahrkompetenz selbstkritisch zu hinterfragen\r\nZusammenfassung und Empfehlungen\r\nPositionspapier\r\nltere Verkehrsteilnehmende\r\nFormattitel lorem ipsum dolores\r\nSeite\r\n7 von 10\r\nwww.tuev-verband.de\r\nfür alledie Infrastruktur, die Verkehrsregelung und die Mobilitätsangebote\r\n1. Seniorenfreundliche Infrastruktur\r\n2. Einsatz von Assistenzsystemen\r\n3. Smart Traffic Solutions\r\n4. Schulungen und Informationskampagnen\r\n5. Verpflichtende Rückmeldefahrten einführen\r\nPositionspapier\r\nltere Verkehrsteilnehmende\r\nFormattitel lorem ipsum dolores\r\nSeite\r\n8 von 10\r\nwww.tuev-verband.de\r\nVertiefende Hintergrundinfos zur abnehmenden Leistungsfähigkeit im Straßenverkehr aus medizinischen und psychologischen Aspekten im Alter\r\nPositionspapier\r\nltere Verkehrsteilnehmende\r\nFormattitel lorem ipsum dolores\r\nSeite\r\n9 von 10\r\nwww.tuev-verband.de\r\nPositionspapier\r\nltere Verkehrsteilnehmende\r\nFormattitel lorem ipsum dolores\r\nSeite\r\n10 von 10\r\nwww.tuev-verband.de\r\nAutorin und Ansprechpartnerin\r\nFani Zaneta\r\nÜber den TÜV-Verband: Der Verband der TÜV e.V. vertritt die politischen und fachlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Öffentlichkeit. Der Verband setzt sich für technische und digitale Sicherheit bei Produkten, Anlagen und Dienstleistungen durch unabhängige Prüfungen und qualifizierte Weiterbildung ein. Mit seinen Mitgliedern verfolgt der TÜV-Verband das Ziel, das hohe Niveau der technischen Sicherheit in unserer Gesellschaft zu wahren und Vertrauen für die digitale Welt zu schaffen.\r\nHerausgeber\r\nTÜV-Verband e.V.\r\nFriedrichstraße 136\r\n10117 Berlin\r\nTel.: +49 30 760095-400\r\nFax: +49 30 760095-401\r\nE-Mail: berlin@tuev-verband.de www.tuev-verband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012952","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der EU-Führerscheinrichtlinie im Sinne der Verkehrssicherheit Vision Zero. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/05/8a/494562/Stellungnahme-Gutachten-SG2503250012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Führerscheinprüfung 2024 – Rekordzahlen, hohe Durchfallquoten, mehr Täuschungsversuche\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nim Rahmen unserer Pressekonferenz am 4. März 2025 haben wir die aktuellen Zahlen zur Führerscheinprüfung im Jahr 2024 vorgestellt. Erstmals wurden mehr als zwei Millionen Theorieprüfungen absolviert, ein Anstieg um 1,7 Prozent. Auch die Zahl der praktischen Prüfungen stieg um 2,0 Prozent auf insgesamt 1,79 Millionen. Diese Rekordzahlen belegen die hohe Leistungsfähigkeit des deutschen Fahrerlaubnissystems, das seiner hoheitlichen Aufgabe zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit in vollem Umfang gerecht wird. Junge Fahranfängerinnen und Fahranfänger fahren heute so sicher wie nie zuvor: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts sank die Zahl der Verkehrstoten in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen in den vergangenen 20 Jahren um 75 Prozent.\r\nDie Nichtbestehensquoten bleiben auch in 2024 hoch. In der Klasse B fallen 45 Prozent der Fahrschülerinnen und Fahrschüler in der Theorieprüfung durch, in der praktischen Prüfung scheitern 37 Prozent. Besonders problematisch ist die hohe Durchfallquote bei Wiederholungsprüfungen: 56 Prozent derjenigen, die bereits einmal gescheitert sind, bestehen auch den zweiten Versuch nicht. Nach dem dritten Versuch schaffen es jedoch fast alle – 92 Prozent bestehen spätestens dann. Positiv hervorzuheben ist, dass insbesondere unter 18-Jährige überdurchschnittlich gute Prüfungsergebnisse erzielen. Dies bestätigt den Erfolg des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahren, da diese Gruppe sowohl in der Theorie als auch in der Praxis seltener durchfällt als ältere Prüflinge.\r\nDie Qualität und Transparenz des Prüfungsverfahrens wird von den Fahrschülerinnen und Fahrschülern positiv wahrgenommen: Laut einer Studie des TÜV-Verbands empfinden 91 Prozent die Fahrerlaubnisprüfung als fair und nachvollziehbar. Die flächendeckende Verfügbarkeit der Prüfungsangebote stellt sicher, dass Bewerberinnen und Bewerber unabhängig vom Wohnort die gleichen Chancen auf eine Fahrerlaubnis haben – ein wichtiger Aspekt für gleichwertige Lebensverhältnisse in Stadt und Land.\r\nBesorgniserregend ist dagegen der deutliche Anstieg der Täuschungsversuche in der Theorieprüfung. Im Jahr 2024 wurden 4.198 Fälle registriert, ein Anstieg um 12 Prozent. Besonders alarmierend ist, dass 58 Prozent der Täuschungen mit professioneller Unterstützung und hoher krimineller Energie erfolgen – von Passmissbrauch bis zum Einsatz technischer Manipulationen. Die bisherigen Maßnahmen reichen nicht aus, um diesem Trend wirksam entgegenzuwirken. Der TÜV-Verband fordert daher, dass Fahrerlaubnisbehörden den rechtlichen Rahmen konsequent ausschöpfen und Täuschungsversuche mit einer Sperrfrist von neun Monaten belegen.\r\nUnsere Forderungen: \r\nUm die Anzahl der Wiederholungsprüfungen zu reduzieren und Fahrschüler und Fahrschülerinnen finanziell zu entlasten, sind aus Sicht des TÜV-Verbands elektronische Lernstandskontrollen in den Fahrschulen notwendig. Sie gewährleisten, dass Fahrschülerinnen und Fahrschüler erst zur Prüfung antreten, wenn sie ausreichend vorbereitet sind. \r\nDie Mobilitätsbildung von Kindern und Jugendlichen muss verbessert werden. Der TÜV-Verband fordert daher eine langfristige Verankerung altersgerechter Angebote im Lehrplan – von der sicheren Teilnahme als Fußgänger:innen bis zur Nutzung von Fahrrädern und E-Scootern. \r\nEine umfassende Digitalisierung des Fahrerlaubniswesens trägt entschieden dazu bei, Prozesse effizienter zu gestalten und die Verkehrssicherheit weiter zu erhöhen. \r\nDer TÜV-Verband spricht sich daher für die schnellstmögliche Harmonisierung digitaler Schnittstellen zwischen den Behörden der Länder, Fahrschulen und Prüfstellen aus, um die Einführung des digitalen Führerscheins vorzubereiten. Notwendig ist hierfür eine, selbstverständliche Kooperation von Bund, Ländern und Kommunen, um eine einheitliche digitale Infrastruktur zu schaffen.\r\nWeitere Details und die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier: \r\nFür Rückfragen oder weiterführende Gespräche stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013166","regulatoryProjectTitle":"Auslegung des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) i.V.m. Herrenberg-Urteil vom 26.06.2022 (B 12 R 3/20 R)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/9b/371627/Stellungnahme-Gutachten-SG2411080001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrenberg-Urteil - Verunsicherung privater Weiterbildungsanbieter\r\n\r\nSehr geehrte Frau,\r\nals einer der größten privaten Anbieter beruflicher Weiterbildung in Deutschland mit jährlich zehntausenden Veranstaltungen und mehreren hunderttausend Teilnehmern leisten die TÜV-Akademien einen essenziellen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels sowie zur Weiterqualifizierung vieler Arbeitnehmer hinsichtlich zukünftig notwendiger digitaler Fähigkeiten (\"Future Skills\"). Hierzu arbeiten sie überwiegend, teils ausschließlich mit Honorarkräfen zusammen. \r\nDiese externen Trainer stehen aber, anders als es in prekären Musikschulfällen der Fall sein mag, mit anderen Hauptauftraggebern in aller Regel in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Sie geben berufliches Wissen als „Praktiker für die Praxis“ in der beruflichen Bildung frei weiter. Allerdings wird diese bedeutende Tätigkeit akut durch aktuelle rechtliche Entwicklungen gefährdet: Das Herrenberg-Urteil stufte in einer Einzelfallentscheidung eine scheinselbstständige Musikschul-Lehrerin als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nahm das Urteil zum Anlass, verschärfte Kriterien pauschal auf die Bildungsbranche zu übertragen. \r\nFür private Weiterbildungsanbieter wie die TÜV-Akademien bedeutet dies, dass sie mangels Rechts- und Planungssicherheit aktuell verunsichert sowie dem Verdacht unlauterer Geschäftspraktiken ausgesetzt sind. Dies stellt künftige Zusammenarbeit mit selbstständigen Honorarkräften in Frage. Diese trägt aber maßgeblich dazu bei, die Qualität der Weiterbildung in Deutschland hochzuhalten und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu sichern. Die aktuelle Auslegung gefährdet auch die dringend notwendige Praxisnähe unserer Angebote (siehe weitere Erläuterungen im Anhang).\r\nVor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht eine rechtssichere Lösung erforderlich, die eine Fortführung der bewährten Arbeitsweise privater Weiterbildungsanbieter mit Honorarkräften ermöglicht. Dafür empfehlen wir folgende Schritte:\r\n1. Verlängerung des Moratoriums: Es braucht die sofortige Verlängerung des aktuell noch bis Mitte Oktober geltenden Moratoriums der DRV, sowie die Fortsetzung bisheriger Arbeitsgruppen unter BMAS-Federführung. Diese sollen zeitnah Lösungen erarbeiten, die Bildungsanbietern kurzfristig Planungssicherheit gewährleisten. Ungewollte drastische Konsequenzen für die in Deutschland dringend benötigten praxisnahen beruflichen Weiterbildungsangebote müssen abgewandt werden. \r\n2. Auslegung der Beurteilungskriterien praxisgerecht ausgestalten: Die Beurteilungskriterien müssen den vielfältigen Anforderungen und Realitäten der Bildungsbranche gerecht werden und umsetzbar sein: etwa ist das Kriterium „nur allgemeine inhaltliche Rahmenvorgaben“ möglichst weit auszulegen, um auch Rahmenlehrplänen mit teils gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten Rechnung zu tragen. Sollte sich im Prozess herausstellen, dass Musterverträge bzw. Mustervertragsklauseln nicht den erhofften Erfolg bringen, braucht es die Ausarbeitung (unter-)gesetzlicher Lösungen.\r\n3. Anpassung der gesetzlichen Grundlagen: Sollte die DRV ihre Auslegungspraxis nicht anpassen, muss der Gesetzgeber durch Änderungen im Sozialgesetzbuch tätig werden. Dies würde für alle Beteiligten Klarheit schaffen und den Einsatz freiberuflich Tätiger in der Weiterbildung sichern.\r\nZusammenfassend sind freiberuflich tätige Personen in der betrieblichen Weiterbildung nicht nur sinnvoll, sondern unverzichtbar, denn ihr wertvoller Praxisbezug ist nicht ohne weiteres zu ersetzen. Die Bundessozialgerichts-Einzelfallentscheidung darf nicht dazu führen, dass pauschal die gesamte Bildungsbranche mit Beurteilungskriterien in Haftung genommen wird, die nicht übertragbar sind. Angesichts der Tragweite für unsere TÜV Akademien und die gesamte Bildungswirtschaft möchte ich Sie und Ihr Haus bitten, sich auch weiterhin dieser Problematik und der Notwendigkeit einer zeit- und möglichst praxisnahen (DRV-seitigen bzw. politisch-gesetzlichen) Lösung anzunehmen.  \r\nMein Team und ich stehen Ihnen als Gesprächspartner natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nJoachim Bühler\r\nCEO, TÜV-Verband\r\nAnhang: Wesentliche Gründe für die Zusammenarbeit der TÜV Akademien mit Honorarkräften\r\n> Zugang zu aktuellem Branchenwissen und Spezialexpertise: Externe Trainer bringen Fachwissen und aktuelle Branchenkenntnisse mit, die festangestellte Dozenten oft nicht in gleicher Weise bieten können. Durch ihre Tätigkeit mit unterschiedlichen Auftraggebern und Projekten verfügen sie über praxisnahes Wissen, das über theoretisches \"Bücherwissen\" definitiv hinausgeht. Für Bildungsdienstleister wie die TÜV-Akademien ist die Zusammenarbeit mit externen Experten unerlässlich, um Lehrangebote auf neuestem Wissensstand und praxisnah vermitteln zu können. \r\n> Agilität und Anpassungsfähigkeit an Marktbedürfnisse: Zusammenarbeit mit externen Trainern ermöglicht Bildungsanbietern, schnell und effizient auf veränderte Marktbedürfnisse zu reagieren. Kurse können kurzfristig angepasst oder erweitert werden, wodurch Bildungsangebote flexibel und skalierbar gestaltet werden. In einer dynamischen Wirtschaft ist diese Agilität entscheidend, um den Qualifizierungsbedarf von Betrieben zeitnah zu decken und die wirtschaftliche Entwicklung nicht zu bremsen. Zudem sind spezialisierte Nischenbereiche abgedeckt, in denen interne Experten fehlen.\r\n> Wahrung professioneller Autonomie der Honorardozenten: Viele externe Trainer sind hochqualifiziert, schätzen die Flexibilität ihrer selbstständigen Tätigkeit und möchten ihre Expertise nicht auf eine einzige Institution beschränken. Sie bevorzugen es typischerweise, ihr Wissen in diversen Kontexten einzubringen und von ihren Erfahrungen aus der Praxis zu profitieren. Eine TÜV Akademie-Festanstellung würde ihren beruflichen Zielen und Interessen i.d.R. nicht entsprechen. Der Zwang, sich entscheiden zu müssen würde vielmehr zu einem Fehlanreiz führen, in dessen Folge sich etliche Trainer dafür entscheiden könnten Ihr Wissen nicht in Weiterbildungen weiterzugeben."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014449","regulatoryProjectTitle":"Reformvorschläge zur Bahninfrastruktur - Prüfsachverständige, Akkreditierungsverfahren & Projekte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/a8/449938/Stellungnahme-Gutachten-SG2501280003.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit im Prüfwesen\r\nReformvorschläge für eine zukunftssichere Bahninfrastruktur \r\nEffizienz und Wettbewerbsfähigkeit im Prüfwesen\r\nReformvorschläge für eine zukunftssichere Bahninfrastruktur\r\nDas deutsche Prüfwesen der Bahninfrastruktur steht vor erheblichen Herausforderungen. Widersprüchliche Anforderungen, bürokratische Hürden und unnötig hohe Kosten belasten nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der Prüforganisationen, sondern auch den Fortschritt dringend benötigter Infrastrukturprojekte. Gleichzeitig wächst der Bedarf an Prüfkapazitäten, während der Fachkräftemangel weiter zunimmt.\r\nUm diesen Herausforderungen wirkungsvoll zu begegnen, bedarf es konkreter Reformen, die sowohl bestehende Hemmnisse abbauen als auch neue Wachstumsimpulse und Entwicklungsperspektiven schaffen. \r\n\r\nKernforderungen\r\n1.\tPrüfsachverständige – Reformierung der Anerkennungsverfahren\r\nDie aktuelle Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bereich der Bahninfrastruktur ist für Organisationen wie die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) aufgrund widersprüchlicher Anforderungen aktuell nahezu unmöglich zu bewältigen. Einerseits müssen u.a. als Basis für den Nachweis der besonderen Fachkunde zehn Planungen durchgeführt werden. Andererseits widerspricht die Durchführung von Planungen den Akkreditierungsanforderungen einer Inspektions- oder Zertifizierungsstelle gemäß ISO 17020 bzw. ISO 17065. Zudem führt die spezifische Festlegung auf einzelne Stellwerkstypen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für Erweiterungen der einzelnen stellwerksspezifischen Anerkennungen. \r\nEs ist entscheidend, dem Markt kurzfristig deutlich mehr Fachkräfte bereitzustellen, um dem wachsenden Bedarf an Prüfressourcen gerecht zu werden. Der TÜV-Verband fordert daher eine umfassende Reform der Plan-, Abnahme- und Zulassungsprüfung im Bereich der Leit- und Sicherungstechnik. Diese sollte folgende Punkte umfassen:\r\n•\tAblösung der persönlichen Anerkennung: Die Prüfberechtigung sollte von Einzelpersonen auf Organisationen übergehen (organisationsbezogene Anerkennung).\r\n•\tDigitalisierung und Beschleunigung: Eine vollständig digitale Planung sowie die Nutzung akkreditierter Prüforganisationen werden Verfahren vereinfachen und Projekte effizienter gestalten. Dies reduziert Bürokratie und erhöht die Umsetzungsgeschwindigkeit.\r\n•\tPraxisnahes Ausbildungskonzept: Analog zu den Ausbildungskonzepten der Technischen Dienste für Fahrzeugbegutachtungen im Automobilbereich sollten Prüfer innerhalb der zuständigen Stellen ausgebildet werden. Auch hier besteht u.a. nicht die umfangreiche Anforderung, vorab zehn verschiedene Fahrzeugtypen oder Komponenten entwickelt zu haben.\r\n2.\tDoppelanerkennung – Kostenreduktion durch Verfahrensharmonisierung\r\nDie derzeitigen doppelten Anerkennungs- und Akkreditierungsverfahren sowie regelmäßigen Überwachungsverfahren durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) führen zu erheblichen finanziellen Belastungen für Prüforganisationen und beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Sektors im europäischen Vergleich. Diese doppelten Verfahren erzeugen nicht nur zusätzliche Verwaltungskosten, sondern binden auch wertvolle personelle Ressourcen, die insbesondere angesichts des bestehenden Fachkräftemangels dringend anderweitig benötigt werden.\r\nUnser Vorschlag:\r\n•\tKombination der Verfahren: Akkreditierungen sollen allein durch die DAkkS erfolgen, während das EBA seine Expertise beratend einbringt. Diese Straffung der Prozesse würde erhebliche Kosteneinsparungen für die Prüforganisationen bewirken.\r\n•\tFlexibilität und Eigenverantwortung: Die Anerkennung der Stellen sollten wie im europäischen Ausland freizügiger gehandhabt und die Verantwortung den Prüforganisationen übertragen werden. So werden unnötige Hürden abgebaut und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt.\r\n•\tErmöglichung von Wachstum: Prüforganisationen müssen die Möglichkeit erhalten, Kompetenzen intern zu entwickeln und ihre Kapazitäten auszubauen. Vor allem die in Deutschland sehr strenge Trennung von Zertifizierungsdienstleistungen und Engineering verhindert, dass Prüforganisationen organisch wachsen können. Dies ist ein entscheidender Faktor, um international konkurrenzfähig zu bleiben, Personal und Fachkräfte zu gewinnen bzw. aufzubauen und allgemein den steigenden Anforderungen des Marktes gerecht zu werden.\r\n\r\n3.\tDB InfraGo Projekte – Festschreibung von Spezifikation bei Projektstart bei der DB InfraGo\r\nProjektbeteiligte von aus Hersteller-n und Gutachterorganisationen berichten regelmäßig, dass Spezifikationen von seitens der DB InfraGo teilweise im laufenden Projekt angepasst werden., Diese Änderungen führen zu erheblichen Herausforderungen wie was zuunnötige Rückfragen, zusätzliche Bearbeitungsschleifen, Projekt-verzögerungen und höheren steigenden Kosten führt. \r\nUnser Vorschlag:\r\n\tEinfrieren der Spezifikationen: Alle technischen Spezifikationen, die von Herstellern erfüllt und nachgewiesen werden müssen, sollen zu Beginn eines Projekts eingefroren werden. Diese sollen dann für die gesamte Projektlaufzeit als gültig und bindend gelten, sofern dies mit der EU-Gesetzgebung vereinbar ist. - Zu Projetbeginn sollten alle Spezifikationen (welche die Hersteller erfüllen müssen und darüber einen Nachweis liefern müssen) eingefroren werden und damit für die gesamte Projektlaufzeit als gültig und bindend deklariert werden, wenn dies im Rahmen der EU-Gesetzgebung möglich ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020206","regulatoryProjectTitle":"Reform des Akkreditierungssystems in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/50/51/641790/Stellungnahme-Gutachten-SG2511200003.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Standortfaktor Akkreditierung\r\nWettbewerbsfähigkeit und Qualitätsinfrastruktur stärken\r\n \r\n \r\nAkkreditierung zukunftsfähig aufstellen –Benchmark für Europa setzen\r\nDie Akkreditierung ist das behördliche Verfahren zur formellen Bestätigung der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen wie den TÜV-Unternehmen. Sie ist ein zentrales Fundament der Qualitätsinfrastruktur in Deutschland. Ohne die Qualitätsinfrastruktur würde das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Deutschlands knapp acht Prozent niedriger ausfallen – das entspricht rund 320 Milliarden Euro.  Sie sorgt dafür, dass Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsleistungen nicht nur zuverlässig, sondern auch international anerkannt werden – und damit der freie Warenverkehr, ein fairer Wettbewerb und die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen gewährleistet bleiben. Eine gut aufgestellte und funktionierende Akkreditierungspraxis ist ein klarer Wettbewerbsvorteil für die deutsche Wirtschaft. In Deutschland trägt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) seit ihrer Gründung im Jahr 2010 in diesem Gefüge eine herausragende Verantwortung, die weit über die Landesgrenzen hinausreicht. Ihre Arbeit hat direkten Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der Konformitätsbewertungsstellen und allgemein der deutschen Unternehmen im europäischen Binnenmarkt und im Welthandel - und damit auf die wirtschaftliche Stärke des Standorts Deutschland.\r\nDie deutsche Akkreditierungsstelle besitzt das Potenzial, in der europäischen Akkreditierungslandschaft einen neuen Maßstab zu setzen und hierdurch die notwendige Führungsrolle in Europa einzunehmen. Hierfür braucht es eine klare Strategie und transparente sowie ambitionierte Leitwerte. Mit diesem Positionspapier will der TÜV-Verband neue Impulse für eine Akkreditierung in Deutschland setzen, die als zukünftiger Referenzrahmen für Europa dienen kann.\r\n \r\nRelevante Handlungsfelder\r\n1.\tAkkreditierungsstrategie aufsetzen\r\nStatus Quo\r\nDie Themen Akkreditierung und Qualitätsinfrastruktur finden bislang kaum politische Beachtung. Beispiele hierfür sind die fehlende Erwähnung im Koalitionsvertrag oder die geringe Sichtbarkeit in parlamentarischen Debatten. Daher bedarf es einer klaren ordnungspolitischen Aufwertung: Die bestehende Akkreditierungspraxis in Deutschland ist auf die politische Handlungsebene zu heben und einer systematischen Reformanalyse zu unterziehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Akkreditierungsverfahren den aktuellen und zukünftigen Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und smarter Regulierung gerecht werden. Um diesen Prozess erfolgreich zu gestalten, ist ein aktives Handeln der Politik, insbesondere auch von Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) – sowohl im Dialog mit den betroffenen Wirtschaftsakteuren und europäischen Partnerinstitutionen als auch mit der DAkkS – unerlässlich. Die politische Reforminitiative sollte in Form einer unabhängigen Evaluierung der Akkreditierungspraxis eine sachorientierte und robuste Basis erhalten. Zudem bedarf es auch auf europäischer Ebene einer gezielten Evaluierung, ob eine stärkere Zentralisierung der Akkreditierung, beispielsweise in Form einer europäischen Akkreditierungsagentur, zu einer konsequenteren Vereinheitlichung der Akkreditierungspraxis in Europa und zu einem Level Playing Field beizutragen vermag. \r\nBeitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands\r\nEine Anhebung der Akkreditierung auf die politische Handlungsebene würde Deutschland strategische Vorteile verschaffen: Sie würde das Thema dauerhaft im wirtschafts- und ordnungspolitischen Diskurs verankern, ihre Sichtbarkeit in Regierung und Parlament erhöhen und eine stärkere Einbindung in europäische Entscheidungsprozesse ermöglichen.\r\nHandlungsempfehlungen und Maßnahmen\r\nErforderlich sind dafür vor allem politische Maßnahmen: \r\n•\tAkkreditierung sollte expliziter Bestandteil der ordnungspolitischen Leitlinien der Bundesregierung,\r\n•\tfür die Akkreditierungspraxis sollte eine unabhängige Evaluierungskommission eingesetzt werden und \r\n•\tdas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sollte das klare Mandat zur Ausarbeitung einer Akkreditierungsstrategie im Dialog mit Wirtschaft, den Ländern und der DAkkS erhalten. \r\n2.\tDienstleistungs- und Wirtschaftsorientierung\r\nStatus Quo\r\nIn der heutigen Akkreditierungspraxis zeigen sich erhebliche Defizite: Verfahren ziehen sich übermäßig in die Länge, Anforderungen werden teils unverhältnismäßig ausgestaltet und Abläufe unnötig verkompliziert. Dies führt zu spürbaren Verzögerungen und Mehraufwänden in der Praxis:\r\n•\tVerzögerungen bei der Prüfung neuer, akkreditierungsfähiger Konformitätsbewertungsprogramme zwecks Aufnahme in das Akkreditierungsprogramm der DAkkS\r\n•\tFehlende Aufstellung von Übergangsregelungen für die Konformitätsbewertung nach neuen Normen (z.B. zur ISO/IEC 42001 KI-Managementsysteme)\r\n•\tZwischen Antrag und Ausstellung der Akkreditierungsurkunden liegen zum Teil mehr als 24 Monate\r\n•\tBegutachtungspläne werden teilweise mit einer nicht ausreichenden Vorlaufzeit übermittelt\r\n•\tAufhebungen und Verschiebungen von Begutachtungsterminen\r\nDie DAkkS hat eine Reduktion der Zeiten bei Neuakkreditierungen und die Prüfung auf Vereinfachungen angestoßen. Die Politik sollte diesen Prozess unterstützen und konsequent auf ein verbindliches Zeit- und Qualitätsmanagement achten sowie die DAkkS anhand messbarer Ergebnisse beurteilen. Notwendig ist eine kontinuierliche, unabhängige Bestandsaufnahme, an welchen Stellen und inwiefern die DAkkS im Zuge ihrer Akkreditierungsverfahren unverhältnismäßige bürokratische Hindernisse aufstellt und welche alternativen Handlungs- und Gestaltungsoptionen bestehen, um hier Optimierungspotenziale zu heben. Das betrifft auch Prozesse und Rahmenbedingungen für Wartezeiten (Fristsetzungen etc.). Da die sonst üblichen Marktmechanismen zur Sicherstellung einer exzellenten Dienstleistungserbringung aufgrund der Alleinstellung der DAkkS als einziger Anbieter der Dienstleistung Akkreditierung in Deutschland nicht greifen können, ist es zwingend erforderlich, dass eine regelmäßige, unabhängige Evaluierung der Dienstleistungserbringung der DAkkS erfolgt. Zudem muss die DAkkS Schritt halten mit der Akkreditierungspraxis im internationalen Vergleich, insbesondere bei der Prüfung und Akkreditierung neuer Konformitätsbewertungsprogramme sowie der Aufstellung von Übergangsregelungen für die Konformitätsbewertung in innovativen Bereichen.\r\nDie Konformitätsbewertungsstellen benötigen einen flexiblen Dienstleister mit einem vertieften Verständnis für die wirtschaftlichen Aspekte einer Konformitätsbewertungsstelle, ihre erforderliche personelle und sachliche Ausstattung und den berechtigten Belangen ihrer Kunden.\r\nBeitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands\r\nDeutschland kann durch eine stärkere Wirtschafts- und Dienstleistungsorientierung der Akkreditierung unmittelbar gewinnen: Verbindliche Fristen und klare Zuständigkeiten sorgen für mehr Geschwindigkeit bei gleichbleibender Zuverlässigkeit und Sicherheit, während Transparenz und Konsistenz das Qualitätsniveau zusätzlich heben. Für Industrie und Mittelstand bedeutet dies planbare Verfahren, die Investitionen absichern, Standorte stärken und den Export wie auch den Marktzugang erleichtern.\r\nHandlungsempfehlungen und Maßnahmen\r\n•\tUnterstützung der DAkkS bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verkürzung des Zeitrahmens für Neu- und Reakkreditierungen sowie Einführung eines gesetzlich verbindlichen Zeitrahmens (max. 9 Monate)\r\n•\tEinrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle für Beschwerden und Verbesserungsvorschläge der Konformitätsbewertungsstellen\r\n•\tVerpflichtende jährliche Service-Evaluierung der DAkkS durch externe Prüfer\r\n\r\n3.\tEin Level Playing Field – kein „Gold-Plating“ bei der deutschen Akkreditierungspraxis\r\nStatus Quo\r\nDerzeit ist die Akkreditierungspraxis durch nationale Sonderwege bei der Auslegung von Normen geprägt. Dieses „Gold-Plating“ führt zu Abweichungen von europäischen sowie internationalen Vorgaben, schafft zusätzliche Anforderungen und untergräbt die angestrebte Einheitlichkeit des Binnenmarktes. Anstelle eines Level Playing Fields entstehen dadurch Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen und unnötige Hürden für den grenzüberschreitenden Marktzugang.\r\nDabei ist der europäische Rahmen eindeutig: Harmonisierung sichert Vergleichbarkeit; die europäischen und internationalen Zusammenschlüsse der Akkreditierer EA, IAF und ILAC veröffentlichen Interpretationsregeln, um europäisch und international einheitliche Anforderungen sowie ihre möglichst durchgängige Umsetzung zu gewährleisten. Nationale Sonderwege bei der Interpretation von Normen konterkarieren diesen Ansatz und schaffen einseitige Marktzugangshemmnisse.\r\nEin Beispiel hierfür bietet die DAkkS Regel R-17021-1, bei der es um die Anforderungen für Zertifizierungsstellen von Managementsystemen geht. Obwohl die DAkkS durch den AKB bereits zum Zeitpunkt des vorgelegten Regelentwurfs auf darin über die Norm hinausgehende Anforderungen hingewiesen wurde, namentlich in den Bereichen Auditplanung, Aufbewahrungspflichten, Ausweitung der Schlüsseltätigkeiten und Äquivalenzprinzip, veröffentlichte sie gleichwohl die DAkkS Regel R-17021-1, ohne die fachlich-substanziellen Vorschläge des AKB aufzugreifen. Im Einzelnen enthält diese Regel unter anderem folgende Widersprüche zur Norm bzw. darüberhinausgehende Anforderungen:\r\n•\tAuditplanung: Die neu vorgeschriebene Freigabe des Auditplans durch die Zertifizierungsstelle geht über die Anforderungen der ISO 17021-1 hinaus. In der Norm ist lediglich vorgesehen, dass die Zertifizierungsstelle sicherstellt, dass der Auditplan erstellt und an den Kunden übermittelt wird.\r\n\r\n•\tAufbewahrungspflichten: Neu von der Zertifizierungsstelle geforderte Aufbewahrungspflichten von objektiven Nachweisen in allen Phasen der Zertifizierung über den aktuellen und einen vorherigen Akkreditierungszyklus. Während die ISO 17021-1 lediglich einfordert, dass ausreichend Nachweise beim Kunden begutachtet werden, führt diese Ausweitung zu erheblichen zusätzlichen Dokumentationspflichten.\r\n•\tÄquivalenzprinzip: Die DAkkS fordert, dass Auditor:innen und Bewerter:innen nicht über weniger Wissen verfügen dürfen, als im Geschäftsfeld des Kunden üblich ist: In der ISO 17021-1 selbst ist jedoch nur von übergreifenden Kompetenzanforderungen die Rede, nicht von identischem Branchenwissen.\r\nVorgenannte Auslegungspraxis der DAkkS ist eng verbunden mit dem grundsätzlichen Selbstverständnis der DAkkS, strengere Anforderungen als EA/ILAC/IAF stellen zu können. In diesem Zusammenhang hat die DAkkS festgestellt, dass\r\n\r\n„[…] KBS (lies: Konformitätsbewertungsstellen) grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen NAB (lies: Nationale Akkreditierungsstellen) in anderen Mitgliedstaaten haben. Es ist für die DAkkS stets zulässig, strengere Anforderungen zu stellen, als EA, ILAC oder IAF verlangen.“  \r\n\r\nDiese grundlegende Auffassung der DAkkS läuft dem im Europarecht verankerten Leitbild einer einheitlichen europäischen Qualitätsinfrastruktur und eines einheitlichen EU-Akkreditierungssystems zuwider.  Zudem koppelt sich die DAkkS damit sukzessive immer stärker vom europäischen und internationalen Akkreditierungsverbund ab, der ohne die Bereitschaft zu harmonisierten Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und eine gleichgelagerte Regelauslegung seitens der unterschiedlichen nationalen Akkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten seiner Basis beraubt wird. Die DAkkS stellt sich mit ihrem Selbstverständnis zugleich offen gegen die auch seitens der EU-Kommission hervorgehobene Funktion und Rolle der EA, „für die Akkreditierungspraxis (…) einen gemeinsamen Ansatz zu befördern“  und auf eine kohärente und gleichwertige Herangehensweise bei der Akkreditierung hinzuwirken. Das vorgenannte Selbstverständnis der DAkkS führt überdies dazu, dass durch das Aufsatteln von Akkreditierungsanforderungen die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Prüf- und Zertifizierungsorganisationen sowie der Wirtschaftspartner signifikant beeinträchtigt wird. Wer das Level Playing Field verlässt, verliert nicht nur Vertrauen, sondern Wertschöpfung. Politisch geboten ist es daher, europäische Interpretationen zur alleinigen Richtschnur zu machen und nationale Alleingänge zu beenden.\r\n\r\nBeitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands\r\nDurch die Abkehr von nationalen Sonderwegen in der Normenauslegung kann Deutschland erhebliche Vorteile erzielen: Einheitliche Rahmenbedingungen schaffen mehr Rechtssicherheit, reduzieren Doppelprüfungen und erleichtern den Zugang zu europäischen und internationalen Märkten. Davon profitieren insbesondere mittelständische Unternehmen, die Planungssicherheit gewinnen und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt wie auch im globalen Handel stärken.\r\nHandlungsempfehlungen und Maßnahmen\r\n\r\n•\tEuropäisch und/oder international festgelegte oder überwiegend angewendete Interpretationen von akkreditierungsrelevanten Normen verbindlich als vorrangigen Auslegungsmaßstab für die DAkkS festlegen\r\n•\tEinrichtung eines unabhängigen Prüfmechanismus (z. B. durch den Akkreditierungsbeirat oder eine externe Evaluierungskommission), der jährlich stichprobenartig überprüft, ob Normauslegungen der DAkkS bzw. von ihr aufgestellte Akkreditierungsanforderungen unverhältnismäßig sind\r\n•\tEinrichtung eines Vetorechts des BMWE gegen nationale Sonderregeln\r\n\r\n4.\tTransparenz, Dialog und echte Stakeholder-Einbindung\r\nStatus Quo\r\nEin zentrales Defizit der gegenwärtigen Akkreditierungspraxis liegt in der unzureichenden Einbindung der relevanten Stakeholder. Wichtige Wirtschaftsakteure, Fachverbände und Konformitätsbewertungsstellen sind bislang nur begrenzt in Entscheidungs- und Auslegungsprozesse eingebunden. Dadurch fehlt es an Transparenz, Akzeptanz und Praxistauglichkeit der Verfahren, was wiederum das Vertrauen in die Akkreditierung schwächt und ihre Wirksamkeit im Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und europäischem Binnenmarkt mindert.\r\nGute Akkreditierungspolitik ist aber partizipativ. Nach dem Akkreditierungsstellengesetz hat der AKB des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) insbesondere die Aufgabe, allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und Akkreditierungstätigkeiten konkretisieren oder ergänzen.  In der Praxis behält sich jedoch die DAkkS das Recht zur Regelermittlung vor, d.h. fachliche Hinweise und Kommentare des AKB zu Regelentwürfen werden seitens der DAkkS überwiegend nicht durchgreifend berücksichtigt. Hiermit bringt die DAkkS ein Selbstverständnis zum Ausdruck, welches zur gesetzlichen Regelung des Akkreditierungsstellengesetzes in einem offenkundigen Spannungsverhältnis, wenn nicht sogar im rechtlichen Widerspruch dazu steht.  \r\nJedenfalls läuft diese von der DAkkS de facto einseitig dominierte Zusammenarbeit mit dem AKB auf ein national isoliertes Regelfindungs- und Interpretationsmonopol der DAkkS hinaus, welches mit den im Akkreditierungsstellengesetz durch die Aufgabenzuweisung an den AKB angelegten partizipativen und korrektiven Elementen sowie übergeordneten europäischen Harmonisierungserfordernissen objektiv unvereinbar erscheint.\r\nDie Funktion des DAkkS-Regelwerks besteht darin, die sich aus den harmonisierten Normen für Konformitätsbewertung (ISO 17000er-Reihe) ergebenden Anforderungen– sofern erforderlich – zu konkretisieren, unbestimmte Begriffe auszulegen und Inhalte zu erläutern. Wenn die heutige Praxis so aussieht, dass die DAkkS substanzielle fachliche Kommentare des AKB-Expertengremiums nahezu ausnahmslos ablehnt, während sie redaktionelle Hinweise vollständig übernimmt,  ist dieses Vorgehen unsachgemäß. Die auffällig geringe Annahmequote lässt darauf schließen, dass die Fachexpertise des AKB seitens der DAkkS nicht hinreichend geschätzt und als maßgeblich anerkannt wird. Das Ergebnis sind Regeln ohne die notwendige Akzeptanz der Fachkreise und Reibungsverluste. Die Politik sollte deshalb die Rolle des AKB konsequent und unmissverständlich stärken, die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten hierauf einen Fokus legen.\r\nBeitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands\r\nEine stärkere Stakeholder-Einbindung würde Deutschland unmittelbar gewinnen lassen: Mehr Transparenz und Partizipation erhöhen die Akzeptanz der Akkreditierungsentscheidungen, stärken das Vertrauen der Wirtschaft und führen zu Verfahren, die praxistauglicher und effizienter ausgestaltet sind. Für Unternehmen bedeutet dies planbarere Abläufe, weniger Reibungsverluste und eine engere Verzahnung mit europäischen Marktpartnern.\r\nHandlungsempfehlungen und Maßnahmen\r\n•\tStärkung des Akkreditierungsbeirats (AKB) durch verbindliche Rechte.\r\n•\tEinführung regelmäßiger Dialogformate mit Wirtschaft, Verbänden und Konformitätsbewertungsstellen.\r\n•\tVerpflichtung der DAkkS zur Berücksichtigung von und Rückmeldung zu fachlichen Stellungnahmen von Stakeholdern.\r\n\r\n5.\tBürokratieabbau und Digitalisierung als Leitmaximen\r\nStatus Quo\r\nDer Abbau unnötiger Bürokratie zählt zu den Prioritäten Deutschlands bei der Stärkung des Industrie- und Wirtschaftsstandorts. Deutschland hat sich mit dem Bürokratieentlastungsgesetz  zum Praxis-Check gegen unnötige bürokratische Lasten bekannt. Es gibt kaum einen Bereich, in dem dieser Ansatz so rasch Wirkung entfalten kann wie in der Akkreditierung: Redundante Nachweise, medienbruchhafte Kommunikation, unklare Datenlogiken – all das verlängert Verfahren, bindet Fachkräfte und treibt Kosten in die Höhe. Eine durchgängig digitale Prozesskette von Antrag über Begutachtung bis zur Ausstellung einer Akkreditierung, ein „Once-Only“-Prinzip bei Dokumenten, verlässliche Fristen und Meilensteine sowie KI-gestützte Assistenz für Normenrecherche und Scope-Pflege sind keine Zukunftsmusik, sondern müssen State-of-the-Art moderner Verwaltungsarbeit sein. Wer das umsetzt, gewinnt Monate, nicht Minuten – und stärkt zugleich Qualität und Nachvollziehbarkeit des Akkreditierungsprozesses und seiner Schritte in Echtzeit. Mit einem Praxis-Check der Akkreditierung lassen sich systemische Ineffizienzen identifizieren und dauerhaft abräumen.\r\nBeitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands\r\nEine konsequente Modernisierung der Akkreditierung würde Deutschland unmittelbare Vorteile verschaffen: Straffere Abläufe erhöhen die Planungs- und Investitionssicherheit, beschleunigen Markteintritte und entlasten Unternehmen sowie Behörden gleichermaßen. Für die Bundesregierung bietet sich die Chance, ein sichtbar wirksames Beispiel für erfolgreichen Bürokratieabbau zu setzen – mit direktem Nutzen für Industrie, Mittelstand und Exportwirtschaft. Damit ließe sich zugleich das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit des Staates und seine Bereitschaft zur serviceorientierten Modernisierung nachhaltig stärken.\r\nHandlungsempfehlungen und Maßnahmen\r\n•\tErmittlung und Bereitstellung eines Digitalbudgets für DAkkS-Prozesse durch die Bundesregierung\r\n•\tAufbau einer End-to-End-Digitalplattform mit „Once-Only“-Prinzip\r\n•\tEinrichtung einer Evaluierungskommission zur Identifizierung systemischer Ineffizienzen\r\n•\tNutzung von KI-gestützten Tools für Normenrecherche, Scope-Pflege und Konsistenzprüfung\r\n•\tEinführung verbindlicher Fristen und Meilensteine für die digitale Umsetzung\r\n\r\n6.\tKlare Ausrichtung trotz heterogener Beteiligungs- und Aufsichtsstruktur\r\nStatus Quo\r\nAufgrund der dreigeteilten Anteilseignerstruktur – Bund, Länder und Wirtschaft – fällt die Koordinierung und Kontrolle sowie die Aufsicht über die strategische Ausrichtung der DAkkS und die entschlossene Wahrung von Aufsichtsbefugnissen erkennbar schwer. Hinzu kommt, dass für die externe Aufsicht über die DAkkS eine Vielzahl von Ministerien je nach Sachbezug der aufsichtsrechtlichen Thematik zuständig ist.  Aufgrund der diversifizierten Kontrollinstanzen braucht die DAkkS umso mehr eine klare, transparente und abgestimmte Ausrichtung, die Leitprinzipien der Akkreditierungspraxis festlegt. Das ist keine Detailfrage, sondern eine Grundsatzfrage.\r\nBeitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands\r\nEine klar definierte und abgestimmte Governance-Struktur der DAkkS würde Deutschland spürbare Vorteile bringen: Sie würde die Handlungsfähigkeit der Akkreditierung stärken, Entscheidungsprozesse beschleunigen und Doppelzuständigkeiten vermeiden. Für die Bundesregierung eröffnet sich die Möglichkeit, die Aufsicht über die DAkkS zu einem Musterfall effizienter Staatsorganisation zu machen – mit unmittelbarem Nutzen für die Wirtschaft, die Planungssicherheit und Verlässlichkeit gewinnt, sowie für die Politik, die ihre Aufsichtsfunktion klar und wirksam wahrnehmen kann.\r\nHandlungsempfehlungen und Maßnahmen\r\n•\tBündelung der externen Aufsicht beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\r\n•\tEntwicklung eines verbindlichen Governance-Rahmens zwischen Bund, Ländern und Wirtschaft\r\n•\tEinrichtung eines ständigen Lenkungsausschusses zur strategischen Koordination\r\n•\tEinführung klarer Transparenz- und Rechenschaftsmechanismen\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022447","regulatoryProjectTitle":"Nachschärfung KRITIS-Dachgesetz im Sinne des Bevölkerungschutzes und der öffentlichen Sicherheit ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/24/693287/Stellungnahme-Gutachten-SG2602110018.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Adresse Bundesinnenminister, Wirtschaftsministerin, Bauministerin, Länderbauministerin\r\n\r\n\r\nAnrede,\r\nder großflächige Stromausfall in Berlin hat eindrucksvoll gezeigt, wie verletzlich unsere Energie- und Gebäudeinfrastruktur ist. Deutschland verfügt grundsätzlich über Resilienzpläne und gesetzliche Anforderungen an Notstromversorgungen in Gebäuden der kritischen Infrastruktur, wie beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen oder auch Versammlungsstätten. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele dieser Anlagen teils erhebliche Mängel aufweisen und dadurch bedingt im Ernstfall nicht die Sicherheit gewährleisten, die gesetzlich vorgesehen ist.\r\n1. Aktuelle Lage und Zahlen\r\nUnsere Mitglieder prüfen regelmäßig die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen. Diese fassen wir in unserem TÜV-Baurechtsreport zusammen. Die Ergebnisse unseres jüngsten Reports 2025 sind ernüchternd (Anlage). \r\n•\t30 Prozent der geprüften Sicherheitsstromversorgungsanlagen weisen wesentliche Mängel auf,\r\n•\t45 Prozent weitere geringere Mängel,\r\n•\tnur 25 Prozent sind mängelfrei.\r\nZu den häufigsten Beanstandungen zählen neben gar nicht erst startenden Notstromaggregaten vor Allem Fehler in den Einbindungen in die elektrische Anlage, unzureichende oder veraltete Kraftstoffvorräte sowie defekte Akkumulatoren. Wenn im Ernstfall die Sicherheitsstromversorgung ausfällt, stehen lebenswichtige Systeme still – etwa Feuerlöschanlagen, Lüftungen oder Aufzüge. Besonders in Pflegeeinrichtungen oder Kliniken kann dies – neben dem Ausfall der Energieversorgung lebenswichtiger medizinischer Geräte - lebensbedrohliche Situationen hervorrufen und ist somit eine Achillesverse unserer Infrastruktur. \r\n2. Analyse der Ursachen\r\nEin zentrales technisches Problem der Notstromversorgung liegt in ihrer Natur als sogenannte „ruhende Anlagen“, sie werden im Alltag – wenn die allgemeine Stromversorgung funktioniert - nicht gebraucht, müssen im Notfall aber einsatzfähig sein. Genau hier setzen sicherheitstechnische Prüfungen an. Gemeinsam mit der Verantwortung der Betreiber sind sie der Garant dafür, dass diese Systeme im Ernstfall funktionieren. Hierfür braucht es verbindliche und einheitliche Regeln und genau hier liegt eines der zentralen Probleme.\r\nDie bestehenden rechtlichen und organisatorischen Regelungen sind lückenhaft und reichen nicht aus, um die Resilienz kritischer Infrastrukturen sicherzustellen:\r\n•\tZersplitterte Zuständigkeiten: Die Verantwortung für Resilienz ist über mehrere Rechtsgebiete verteilt – vom Baurecht über das Energierecht bis zum Katastrophenschutz- und KRITIS-Recht. Diese Bereiche greifen bislang zu wenig ineinander.\r\n•\tUnzureichender Geltungsbereich: Baurechtliche Prüfpflichten gelten überwiegend für Sonderbauten. Wichtige kritische Infrastrukturen – etwa Wasser- und Energieversorgung oder Rechenzentren – fallen bislang häufig durch das Raster.\r\n•\tMangelnde organisatorische Vorbereitung: Resilienz endet nicht bei der Technik. Kraftstofflogistik, Kommunikationsnetze und Personalverfügbarkeit müssen Teil integrierter Notfallkonzepte sein.\r\n•\tUnzureichende Durchsetzung bestehender Nachweispflichten: Zwar sind Betreiber verpflichtet, die ordnungs- und fristgemäße Beseitigung festgestellter Mängel nachzuweisen. In der praktischen Umsetzung zeigt sich jedoch, dass bauaufsichtliche Maßnahmen zur konsequenten Verfolgung und Durchsetzung der Mängelbeseitigung – auch aufgrund von fehlenden personellen Ressourcen - vielfach ausbleiben, sodass sicherheitsrelevante Mängel nicht innerhalb klar definierter oder überprüfter Fristen behoben werden.\r\n3. Vorschläge des TÜV-Verbands\r\nAus Sicht des TÜV-Verbands ist die Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen eine gesamtstaatliche Aufgabe, die technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen vereint. Wir empfehlen:\r\n1.\tRechtliche Nachschärfung: Weiterentwicklung des bestehenden Rechtsrahmens, um Baurecht, Energierecht und KRITIS-Vorgaben besser zu verzahnen und Resilienz rechtlich neu zu begreifen – als gemeinsame Querschnittsaufgabe.\r\n2.\tVerbindliche Prüf- und Wartungspflichten: Einführung bundesweit einheitlicher Prüfintervalle und Nachweispflichten für Sicherheitsstromversorgungen, insbesondere in kritischen Einrichtungen.\r\n3.\tVerbindliche Nachverfolgung: Bei erheblichen Mängeln müssen klare Verfahren greifen, die eine zeitnahe Behebung und unabhängige Nachprüfung innerhalb festgelegter Fristen sicherstellen.\r\n4.\tStärkung der Aufsicht: Prüfung, ob hoheitlich beauftragte Dritte, etwa TÜV-Organisationen, ergänzend zur behördlichen Aufsicht mit Begehungs- und Kontrollaufgaben betraut werden können, wo staatliche Kapazitäten nicht ausreichen.\r\n5.\tGanzheitliche Resilienzkonzepte: Integration technischer, organisatorischer und personeller Aspekte – etwa klare Zuständigkeiten, Notfallübungen und ausreichende Kraftstofflogistik.\r\n6.\tErweiterung bestehender Programme: Ausbau des geplanten Innovationszentrums „Resiliente Energieversorgung“ um den Bereich baulicher und anlagentechnischer Resilienz sowie öffentlicher Infrastrukturen.\r\nDer TÜV-Verband versteht sich als Partner der öffentlichen Hand, um diese rechtlichen und praktischen Grundlagen gemeinsam weiterzuentwickeln mit dem Ziel, dass Resilienz in Deutschland nicht nur geplant, sondern auch nachweislich umgesetzt wird.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen und Ihrem Haus jederzeit gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-21"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/04/693285/Compliance-Richtlinie-TUV-Verband-e-V.pdf"}}