Stellungnahmen/Gutachten
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13 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
zur Suche nach »"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz"« gefunden
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (13)
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Zu Regelungsvorhaben:
Die Interessenvertretung betrifft die Reform des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Gegenstand sind insbesondere Regelungen zum besseren Schutz von Betroffenen häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung der Beteiligungs- und Verfahrensrechte von Kindern, zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Stellen, zur Berücksichtigung häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren, zu Qualifikationsanforderungen der Verfahrensbeteiligten sowie zur barrierefreien Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren.
- Bereitgestellt von: Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) am 30.09.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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09.07.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Familienrecht: Gewaltschutz im familiengerichtlichen Verfahren
Ziel ist ein familiengerichtliches Verfahren, das Opfer häuslicher Gewalt und betroffene Kinder wirksam schützt. Familienrichter:innen sollen Kenntnisse im Gewaltschutzrecht und zu Dynamiken häuslicher Gewalt zwingend nachweisen müssen, abgesichert durch Fortbildungspflicht und -anspruch sowie angepasste Pensenschlüssel. Die Amtsermittlungspflicht bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt soll durch einen offenen Katalog typischer Ermittlungsmaßnahmen konkretisiert werden. Bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt sollen die Beteiligten getrennt und zu unterschiedlichen Terminen angehört werden. Wahlgerichtsstände für gewaltbetroffene Elternteile sollen auch in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen gelten.
- Bereitgestellt von: evangelische Arbeitsgemeinschaft familie e.V. am 30.09.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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15.07.2026
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des FamFG: Schutz vor häuslicher Gewalt, Stärkung des Kindes und Verfahrenseffizienz
Die Interessenvertretung erfolgt durch die Stellungnahme des SKM Bundesverbandes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz.
- Bereitgestellt von: SKM Bundesverband e.V. am 11.07.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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06.07.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Zu § 23b GVG wird geraten, in den Fortbildungen auch andere Gefährdungslagen zu vermitteln. § 13 a, b FamFG bedarf kritischer Reflexion, um die Umsetzbarkeit vor allem auf Basis empirischer Daten zu ermöglichen. Die §§ 158d, 163 FamFG sollten eine frühzeitige Beteiligung von Sachverständigen berücksichtigen, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und auf eine freiwilligen elterliche Mitwirkung hinwirken zu können. Es bietet sich die Gelegenheit angesichts der anhaltenden Qualitätsdebatte im Hinblick auf Gutachten z.B. in § 163 FamfG, auf die die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht´ der interdisziplinären Arbeitsgruppe Familien- rechtliche Gutachten oder auf das erprobte Peer-Review-Verfahren für Gutachten zu verweisen.
- Bereitgestellt von: Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. am 22.07.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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09.07.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Wir begrüßen die Stärkung des Gewaltschutzes im Familienverfahren, den Wahlgerichtsstand für Betroffene häuslicher Gewalt, die stärkere Berücksichtigung von Gewaltkontexten in Kindschaftsverfahren, die verbesserte Rolle des Verfahrensbeistands, die Abschaffung der Bedürftigkeitsprüfung in grenzüberschreitenden HKÜ-Verfahren und die erleichterte Scheidung bei häuslicher Gewalt.Zugleich fordern wir einen erweiterten Schutz auch ohne Gewaltschutzanordnung, eine unverzügliche Gefährdungsanalyse,verbindliche Fortbildungsstandards zu Gewalt, Trauma, Diversität und Diskriminierung für Fachkräfte und Richter*innen, hohe Datenschutzstandards sowie kostenfreie Dolmetschleistungen für alle. Zudem müssen aufenthaltsrechtliche Abhängigkeiten gewaltbetroffener Migrant*innen stärker berücksichtigt werden
- Bereitgestellt von: Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. am 15.07.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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09.07.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (4):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Familienrecht: Gewaltschutz im familiengerichtlichen Verfahren
Ziel ist ein familiengerichtliches Verfahren, das Opfer häuslicher Gewalt und betroffene Kinder wirksam schützt. Familienrichter:innen sollen Kenntnisse im Gewaltschutzrecht und zu Dynamiken häuslicher Gewalt zwingend nachweisen müssen, abgesichert durch Fortbildungspflicht und -anspruch sowie angepasste Pensenschlüssel. Die Amtsermittlungspflicht bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt soll durch einen offenen Katalog typischer Ermittlungsmaßnahmen konkretisiert werden. Bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt sollen die Beteiligten getrennt und zu unterschiedlichen Terminen angehört werden. Wahlgerichtsstände für gewaltbetroffene Elternteile sollen auch in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen gelten.
- Bereitgestellt von: evangelische Arbeitsgemeinschaft familie e.V. am 19.12.2025
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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25.11.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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12.12.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Reformbestrebungen des Gesetzgebers, soweit im FamFG in Eilverfahren die Rechtsmittel betreffend Umgang und Elterliche Sorge angeglichen werden sollen; er fordert allerdings an mehreren Stellen notwendige Änderungen bezogen auf den Bestimmtheitsgrundsatz, insbesondere bezogen auf die Weitergaben von Daten aus familiengerichtlichen Verfahren zu Forschungszwecken und einen Wahlgerichtsstand.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 14.10.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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29.09.2026
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (10):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die gesetzlichen Regelungen für Sorge-, Umgangs- und sonstige familiengerichtliche Verfahren sollen so geändert werden, dass häusliche Gewalt und ihre Auswirkungen auf Kinder und betreuende Eltern angemessen berücksichtigt werden. Der Schutz gewaltbetroffener Personen soll insbesondere bei gerichtlichen Entscheidungen, bei der Verfahrensgestaltung, bei persönlichen Anhörungen sowie bei der Anordnung und Durchführung von Umgangskontakten verbessert werden. Zugleich sollen eine sorgfältige Einzelfallprüfung und die Wahrung der Verfahrensrechte aller Beteiligten sichergestellt werden.
- Bereitgestellt von: ISUV Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V. am 07.10.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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10.07.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Beim vorgelegten Reformvorschlag geht es darum, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ändern, ganz besonders mit Blick auf familiengerichtliche Verfahren im Kontext von häuslicher Gewalt. Der Paritätische bringt sich hierzu über die BAGFW, aber insbesondere auch über FHK bzw. einzelverbandlich in die Diskussion ein. Der Paritätische begrüßt die progressiven Ansätze des Reformvorschlags, die ihm – wie FHK und der BAGFW - aber teilweise nicht weit genug gehen. Der Verband fordert u.a. ebenso die bessere Rechtsstellung von Kindern, den barrierefreien Zugang zur Justiz und eine bessere Aus- und Fortbildung von Richter*innen im Bereich Gewaltschutz/familiengerichtliche Verfahren.
- Bereitgestellt von: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. am 13.08.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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09.07.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
zielführende und sinnvolle Änderungen des GDolmG, des GVG und vor allem Modernisierung des KMK-Beschlusses zu den Prüfungsämtern
- Bereitgestellt von: Sprachgil.de e. V. am 30.07.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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24.06.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Reformen des Familienverfahrensrechts
Zur Umsetzung der Istanbul Konvention und eines umfassenden Schutzes gewaltbetroffener Elternteile und ihrer Kinder ist auch das Familienverfahrensrecht zu reformieren. Neben der notwendigen Sensibilisierung und Qualifizierung aller beteiligter Professionen ist u.a. sicherzustellen, dass die Schutzbedürfnisse des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils in den Blick genommen werden.
- Bereitgestellt von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 20.07.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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09.07.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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16.07.2026
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Familienrecht: Gewaltschutz im familiengerichtlichen Verfahren
Ziel ist ein familiengerichtliches Verfahren, das Opfer häuslicher Gewalt und betroffene Kinder wirksam schützt. Familienrichter:innen sollen Kenntnisse im Gewaltschutzrecht und zu Dynamiken häuslicher Gewalt zwingend nachweisen müssen, abgesichert durch Fortbildungspflicht und -anspruch sowie angepasste Pensenschlüssel. Die Amtsermittlungspflicht bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt soll durch einen offenen Katalog typischer Ermittlungsmaßnahmen konkretisiert werden. Bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt sollen die Beteiligten getrennt und zu unterschiedlichen Terminen angehört werden. Wahlgerichtsstände für gewaltbetroffene Elternteile sollen auch in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen gelten.
- Bereitgestellt von: evangelische Arbeitsgemeinschaft familie e.V. am 29.09.2025
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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08.07.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Reformen des Familienverfahrensrechts
Zur Umsetzung der Istanbul Konvention und eines umfassenden Schutzes gewaltbetroffener Elternteile und ihrer Kinder ist auch das Familienverfahrensrecht zu reformieren. Neben der notwendigen Sensibilisierung und Qualifizierung aller beteiligter Professionen ist u.a. sicherzustellen, dass die Schutzbedürfnisse des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils in den Blick genommen werden.
- Bereitgestellt von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 12.12.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
-
06.09.2024
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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13.09.2024
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Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
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20.09.2024
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben: