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  • Interessen- und Vorhabenbereiche: Cybersicherheit

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (134)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, die eIDAS-Verordnung (Regulation (EU) 2024/1183) in Deutschland umzusetzen. Dabei fordern wir, dass deutsche Regelungen zu digitalen Identitäten, Wallets und Vertrauensdiensten harmonisiert mit den anderen europäischen Mitgliedsstaaten getroffen werden. Vor allem setzen wir uns für ein im europäischen Vergleich level playing field für Anbieter und Anwender digitaler Identitäten ein.

    • Bereitgestellt von: Bitkom e.V. am 03.04.2025
    • Adressatenkreis:
      • 25.03.2025

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die bestehenden Cybersicherheitsregeln werden vertieft und der persönliche Anwendungsbereich auch auf die Betreiber von (besonders) wichtigen Einrichtungen ausgeweitet. Aus Sicht des VKU müssen die Normen zur Abgrenzung des BSIG zu den spezialgesetzlichen Normen des EnWG überarbeitet werden. Im Moment kommt es zu unklaren Doppelregulierungen von Unternehmen der Energiewirtschaft. Es muss aus den Normen auch klar hervorgehen, dass die bisherige Logik des § 11 EnWG nicht geändert werden soll. Die IT-Sicherheitskataloge für die Energieversorgungsnetze und Energieanlagen dürfen sich zudem nur auf die (kritischen)Anlagen beziehen und nicht auf die Office-IT. Die Einzelfallprüfung der kritischen Komponenten in § 41 BSIG ist in Bezug auf die Energiewirtschaft nicht handhabbar.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 31.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13184 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 31.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 31.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz zielt auf die Überführung der Anforderungen der NIS-2-Richtlinie in nationales Recht ab. Der BDI setzt sich für eine praxisnahe und möglichst bürokratiearme Implementierung ein. So sollte eine Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung eingeführt sowie ein volldigitales Registrierungs-, Melde- und Nachweiswesen umgesetzt werden. Es sollten ferner zahlreiche Regelungen präziser gefasst werden.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. am 31.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 380/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)
      2. BT-Drs. 20/13184 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die derzeitige europäische Sicherheitsarchitektur basiert auf einem überholten dualen Konzept: innere und äußere Sicherheit, Krieg und Frieden, digital und physisch. Anstatt ein integriertes Sicherheitskonzept vorzusehen, trennen bestehende Richtlinien den Schutz vor digitalen und physischen Bedrohungsvektoren künstlich voneinander ab. Dieses Modell spiegelt nicht die aktuelle hybride Bedrohungslage wider, die eine integrierte Sicherheitsstrategie erfordert. Der BDI setzt sich im Rahmen seiner Stellungnahme zur Konsultation der EU dafür ein, dass die Europäische Kommission bei er Ausarbeitung der Europäischen Strategie der inneren Sicherheit diese Dualität überwindet und auf Kooperation mit der Wirtschaft sowie zwischen den EU-Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Behörden setzt.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. am 31.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (RL (EU) 2022/2555) durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) in einer Form, die den Inhabern gewerblicher Schutzrechte zur Durchsetzung dieser Rechte den Zugriff auf Domain-Inhaberdaten (WHOIS-Daten) erlaubt und von Domain-Registern und Registrierungsstellen eine Überprüfung der erhobenen Daten, die Sperrung von Domains mit falschen oder unvollständigen Daten sowie eine vollständige, korrekte, schnelle und kostenlose Beauskunftung über den tatsächlichen Inhaber einer Domain sowie weitere auf dessen Namen registrierte Domainnamen verlangt.

    • Bereitgestellt von: Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. am 31.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Beispielsweise verursacht das Informationsregister der europäischen Cybersicherheits-Verordnung DORA und das Auslagerungsregister des deutschen Kreditwesengesetzes Doppelbürokratie. Für eine reibungslose Verzahnung europäischer und deutscher Gesetze ist Goldplating, also die Verschärfung europäischer Gesetze auf nationaler Ebene, unbedingt zu vermeiden

    • Bereitgestellt von: Genossenschaftsverband Bayern e. V. am 27.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.

    • Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 26.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 26.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 26.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.

    • Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 26.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der game – Verband der deutschen Games-Branche begrüßt grundsätzlich alle Maßnahmen gegen digitale Gewalt und zur besseren Rechtsdurchsetzung. Mit Blick auf die Besonderheiten der Games-Branche möchten wir zu einigen Aspekten gerne Stellung nehmen. Das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt soll spezifische Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken effektiver verfolgen und ahnden. Dabei wird in der Gesetzesbegründung Gaming-Plattformen als mögliche Schauplätze digitaler Gewalt erwähnt. Wir setzen uns dafür ein, dass Games und Games-Plattformen nicht pauschal mit sozialen Netzwerken gleichgesetzt werden, da sie primär dem Spielen und dem Erwerb von Spielen dienen. Wir möchten erreichen, dass die besondere Funktionsweise von Games-Plattformen berücksichtigt.

    • Bereitgestellt von: game - Verband der deutschen Games-Branche am 28.02.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMJ): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der privaten Rechtsverfolgung im Internet (20. WP) (Vorgang) [alle SG hierzu]
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das DigiG hat den Zweck, die Digitalisierung im Gesundheitswesen zu beschleunigen. Insb. soll der Behandlungsalltag für Ärztinnen und Ärzte sowie für Patientinnen und Patienten mit digitalen Lösungen vereinfacht werden. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Einrichtung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle. Bitkom begrüßt das im März 2024 in Kraft getretene Gesetz und bringt sich in den konkreten Umsetzungsmaßnahmen des Gesetzes ein, die vor allem Auswirkungen auf die Mitgliedsunternehmen haben.

    • Bereitgestellt von: Bitkom e.V. am 21.02.2025
    • Adressatenkreis:
      • 12.02.2025

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Commerzbank ist Teil der Taskforce Finanzplatz, die auf Initiative der Hessischen Landesregierung gegründet wurde. Gemeinsam mit anderen Akteuren des Finanzbereichs setzt sie sich dafür ein, den Finanzplatz zu stärken und international wettbewerbsfähig zu machen. Konkret schlägt die Initiative Anpassungen in folgenden Handlungsfeldern vor: 1. Attraktive Standortbedingungen schaffen, 2. effiziente und wettbewerbsfähige Regulatorik etablieren, 3. Innovation & Start-ups fördern, 4. privates Kapital modernisieren, 5. als führender Standort für Sustainable und Transition Finance positionieren, 6. Wissenschaft & Bildung sowie 7. Marketing- & Kommunikationsmaßnahmen stärken. (Details siehe beigefügte Stellungnahme).

    • Bereitgestellt von: Commerzbank AG am 19.02.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Um Deutschland verteidigungsfähig zu machen, empfiehlt das ZOES ein eigenständiges Gesetz zur Regelung Hybrider Bedrohungen. Dieses soll den rechtlichen Graubereich beseitigen und die Kompetenzverteilung zuständiger Stellen, etwa des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Verteidigung und der Sicherheitsbehörden im Eintrittsfall transparent regeln. Das Gesetz soll die Effizienz der Abwehrmaßnahmen erhöhen, deren Koordinierung verbessern sowie deren Reaktionszeit beschleunigen. Es bedarf der Kohärenz mit einhergehenden politischen Maßnahmen und der Ressourcenallokation. Das ZOES hat dies im GRÜNBUCH „Zivil-Militärische Zusammenarbeit 4.0“ ausgeführt. Es spricht sich für Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft aus.

    • Bereitgestellt von: Zukunftsforum Öffentliche Sicherheit e.V. (ZOES) am 14.02.2025
    • Adressatenkreis:
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