Stellungnahme/Gutachten
Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2411040004
(PDF - 11 Seiten)
Zu Regelungsvorhaben:
Anpassung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes: BaFin-Veröffentlichungspflicht, Beibehaltung der 20-Anteile-Regel, Sanktionen für fehlende Hinweise
Der DAV regt an, in dem neu einzufügenden § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E (Artikel 1 RefE-AnlVerG) das Ermessen der BaFin („so kann sie dies“) zur Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktintervention in eine Verpflichtung („so hat sie dies“) zu ändern. Der DAV befürwortet die Löschung der Ausnahme des begrenzten Personenkreises in § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG-E, fordert jedoch, in § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E auch weiterhin die Voraussetzung von 20 Anteilen an der Vermögensanlage in der Vorschrift zu belassen. Der DAV regt an, dass ein Unterlassen eines Hinweises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG als Ordnungswidrigkeit in den Katalog des § 29 Abs. 1 VermAnlG als neue Nr. 1 aufgenommen und mit einem Bußgeld in Höhe bis zu EUR 100.000 in § 29 Abs. 3 VermAnlG versehen wird.
Bereitgestellt von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952)
am
06.11.2024
Adressatenkreis:
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Versendet am 25.10.2024 an:
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Bundestag
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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Referentenentwurf:
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (20. WP) (Vorgang) [alle SG hierzu] Datum der Veröffentlichung: 04.10.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG hierzu]
- Zivilrecht [alle SG hierzu]