Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2411040004 (PDF - 11 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Anpassung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes: BaFin-Veröffentlichungspflicht, Beibehaltung der 20-Anteile-Regel, Sanktionen für fehlende Hinweise

Der DAV regt an, in dem neu einzufügenden § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E (Artikel 1 RefE-AnlVerG) das Ermessen der BaFin („so kann sie dies“) zur Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktintervention in eine Verpflichtung („so hat sie dies“) zu ändern. Der DAV befürwortet die Löschung der Ausnahme des begrenzten Personenkreises in § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG-E, fordert jedoch, in § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E auch weiterhin die Voraussetzung von 20 Anteilen an der Vermögensanlage in der Vorschrift zu belassen. Der DAV regt an, dass ein Unterlassen eines Hinweises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG als Ordnungswidrigkeit in den Katalog des § 29 Abs. 1 VermAnlG als neue Nr. 1 aufgenommen und mit einem Bußgeld in Höhe bis zu EUR 100.000 in § 29 Abs. 3 VermAnlG versehen wird.

Bereitgestellt von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952) am 06.11.2024

Adressatenkreis:

Zu Regelungsentwurf

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (3)

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