Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2405060007 (PDF - 2 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Änderung von § 10 Abs.3 ArbZG

Nach § 10 Abs.3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen erlaubt, sich in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung, dem Austragen oder Ausfahren von Konditoreiwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckereiwaren zu beschäftigen. Die Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sollten auf acht Stunden ausgeweitet werden – und zwar unmittelbar kraft Gesetzes, unabhängig von einem Tarifvertrag.

Bereitgestellt von:
Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. (R003266) am 27.06.2024

Adressatenkreis:

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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