Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (3)
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 06.09.2024
- Beschreibung: § 55 (neu) nimmt lediglich Bezug auf den neuen § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG und nicht auch auf den eben-falls neu eingefügten § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG. Die diesbezügliche Begründung des Referentenentwurfs (dort Seite 58) verhält sich dazu nicht direkt. Wir regen an, dass der Gesetzgeber Klarheit über das Verhältnis von § 55 (neu) VersAuslG und § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG schafft. Dies kann entweder geschehen, indem er entweder in § 55 (neu) auch auf § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG (neu) Bezug nimmt oder indem er in der Gesetzesbegründung zu § 55 (neu) eine ausdrückliche Aussage aufnimmt, dass dies bewusst nicht erfolgt ist.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 06.09.2024
- Beschreibung: Durch die geplanten Änderungen müsste die Versorgungsausgleichskasse Abfindungsbeträgen nach § 24 Abs. 2 VersAusglG aufnehmen. Dies ist ein Problem, weil sie so gezwungen wäre, gegen den in § 1 VersAusglKassG geregelten Zweck, über den auch ihre Satzung nicht hinausgehen darf, zu verstoßen, was auch ihre Körperschaftsteuerfreiheit gefährden könnte. Aus Sicht der aba könnte der Gesetzgeber den Zweck der Versorgungsausgleichskasse in § 1 VersAusglKassG um die Aufnahme von Abfindungsbeträgen nach § 24 Abs. 2 VersAusglG erweitern. Er könnte auch – und das wäre u.E. sachgerecht - die in § 24 Abs. 2 VersAusglG gewählte Formulierung, die nur auf das Wahlrecht an sich und nicht auch auf den Auffangzielversorgungsträger abstellt, noch stärker betonen.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 06.09.2024
- Beschreibung: Die aba sieht Änderungsbedarf bei Lebenssachverhalten, in denen eine Person während ihrer Ehezeit teilweise die Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers innehatte und teilweise – sei es als Arbeitnehmer oder als nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer – den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unterfallen ist. Hier schließt sich die aba einer bereits im Jahr 2023 vom Deutschen Familiengerichtstag vorgetragenen Forderung an. Demnach soll in den §§ 2 Abs. 3 Halbsatz 2, 17 VersAusglG, § 45 VersAusglG jeweils die Gesetzesformulierung „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch „Anrecht der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt werden.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (2):