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4 Regelungsvorhaben
zur Suche nach »"Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (20. WP)"« gefunden
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Gefundene Regelungsvorhaben (4)
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- Angegeben von: Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e.V. (BÄMI e.V.) am 23.09.2024
- Beschreibung: Unterstützung der Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV- Prophylaxeverordnung) und Förderung zur Schließung der Regelungslücke in der GBA-Schutzimpfungsrichtlinie
- Zu Regelungsentwurf:
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern am 14.08.2024
- Beschreibung: Die Bundesärztekammer stimmt dem mit der RSV-Prophylaxeverordnung begründeten Anspruch für gesetzlich Versicherte auf eine RSV-Prophylaxe mittels passiver Immunisierung mit Nirsevimab, gemäß der STIKO-Empfehlung, zu. Es wird zusätzlich von der Bundesärztekammer angeregt, § 20i Abs. 1 SGB V anzupassen, um in Zukunft dem G-BA zu ermöglichen, den Anspruch auf Prophylaxen mittels passiven Immunisierungen zu regeln, analog zu den aktiven Schutzimpfungen.
- Zu Regelungsentwurf:
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e. V. (SpiFa) am 13.08.2024
- Beschreibung: Unterstützung des beabsichtigten GKV-Anspruchs auf RSV-Prophylaxe durch monoklonale Antikörper für Kinder unter 1 Jahr zur Vermeidung von Krankenhausaufenthalten Forderung nach Schaffung einer angemessenen ärztlichen Vergütung für Beratung und Durchführung der RSV-Prophylaxe
- Zu Regelungsentwurf:
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- Angegeben von: Sanofi-Aventis Deutschland GmbH am 27.06.2024
- Beschreibung: Während der Leistungsanspruch für Versicherte für Schutzimpfungen auf Basis einer Empfehlung der STIKO und der anschließenden Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtline klar geregelt ist (§ 20i Abs. 1 SGB V), können monoklonale Antikörper von der STIKO zwar als Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe empfohlen werden, sie werden dann aber selbst in diesem Fall nicht in die Regelversorgung aufgenommen. Der aktuelle Rechtsrahmen stammt aus einer Zeit, in der es noch keine monoklonalen Antikörper gab, die wie Impfstoffe für eine gesunde Population eingesetzt werden können. Die Regelungslücke für den Einsatz von monoklonalen Antikörpern zur Prävention muss geschlossen und der bestehende Rechtsrahmen für innovative Produkte erweitert werden.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):