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Gefundene Regelungsvorhaben (28)
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- Angegeben von: Bundesarchitektenkammer e.V. am 21.01.2025
- Beschreibung: Befürwortung, dass zum Abbau von Bürokratie für Planungsbüros von Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen die bisherige überschießende Umsetzung der ADR-Richtlinie zurückgenommen werden soll
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2501210005 (PDF, 1 Seite)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...des § 36 Absatz 1 Satz 1 VSBG-E zurückgenommen werden...
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- Angegeben von: Bund der Versicherten e. V. am 23.12.2024
- Beschreibung: Der BdV betrachtet die im Entwurf gesetzten Ziele als positiv. Dennoch besteht teilweise Handlungsbedarf. Anstatt eines Antragserfordernisses für gescheiterte Einigungsversuche, sollte eine ganzheitliche gesetzesübergreifende Lösung erarbeitet werden. Sollte über die bisher bestehenden Länderregelungen hinaus kein Bedarf bestehen, könnte § 15a Abs. 1 Nr. 1 ZPOEG gestrichen werden. Die rechtliche Fiktion in § 30 VSBG, sollte aufrechterhalten werden. Als Kompromiss, sollte der Verbraucher die Kosten lediglich im Falle einer missbräuchlichen Verwendung tragen. Weiterhin sollten Regelungen zu den Auskunfts- und Informationspflichten beibehalten werden. Zusätzlich fordern wir eine branchenübergreifende Teilnahmepflicht für Unternehmer und eine Bindungswirkung der Entscheidung für Unternehmer.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2412110012 (PDF, 11 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...schon seit Einführung des VSBG.2 Wir stellen außerdem..., ...effektiver. Die §§ 30 und 31 VSBG-E betreffen ausschließlich..., ...Zu Artikel 1 Zu § 21 VSBG-E: Bescheinigung nach Antrag..., ...Referentenentwurf sieht in § 21 Abs. 2 VSBG-E vor, dass eine Beschei..., ... Die neu in § 21 Abs. 2 VSBG-E aufgelisteten Anforderungen..., ...Referentenentwurfes geboten. Zu § 21a VSBG-E: Aufbewahrungsfrist ..., ...braucherstreitbeilegung) Zu § 30 VSBG-E: Auskunftsmöglichkeiten..., ...positiv Die in § 30 Abs. 4 VSBG-E neu eingeführte Auskunftsmöglichkeit..., ...des geltenden § 30 Abs. 6 VSBG stellen Erleichterungen..., ...braucherstreitbeilegung) Zu § 31 VSBG-E: Verfahrenskosten Bewertung..., ...handlungsbedürftig Die in § 31 Abs. 2 VSBG-E vorgeschlagene Neuregelung..., ... 23 Abs. 1, 31 Abs. 3 VSBG). Darüber hinaus schützen..., ...Ablehnungsgründe aus § 14 VSBG vor missbräuchlicher Verwendung..., ...freizustellen. Zu § 36 VSBG-E: Allgemeine Informationspflicht..., ...Regelung aus. Zu § 37 VSBG-E: Informationen nach Entstehen..., ...an unsere Kritik an § 36 VSBG-E ist auch in § 37 VSBG-E..., ...weitere Neuerung des § 37 VSBG-E ist die unverzügliche..., ... Ausführungen zu § 31 VSBG-E (siehe oben Seite 8)....
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- Angegeben von: bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. am 20.12.2024
- Beschreibung: Der bpa begrüßt die Intention des Gesetzgebers, Erleichterungen für Unternehmende im Rahmen des VSBG zu ermöglichen und unnötige Bürokratie abzubauen. Daher ist die in dem Referentenentwurf vorgesehene Entbürokratisierung ausdrücklich als richtiger Schritt zur Steigerung der Attraktivität des Verbraucherstreitbeilegungsverfahrens zu begrüßen. Insbesondere der Wegfall der Kostenlast für die vollständig obsiegenden Unternehmenden sowie die Reduzierungen der Informationspflichten, die in der Vergangenheit nicht selten zu Abmahnungen von Unternehmenden führten, sind grundsätzlich positiv hervorzuheben, wenn auch einzelne Punkte aus Sicht des bpa noch verbesserungsbedürftig sind.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2412200172 (PDF, 12 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) Berlin, 29. November..., ... 1, Nr. 4 - § 31 Abs. 2 VSBG 5 Artikel 1 Nr. 5a - § 36 VSBG 7 Artikel 1 Nr. 6 - § 37 VSBG 7 Weitere Vorschläge..., ...Verbraucherstreitbeilegungsge-setz (VSBG) Vorbemerkung Der..., ...Unternehmende im Rahmen des VSBG zu ermöglichen und unnötige..., ... 1, Nr. 4 - § 31 Abs. 2 VSBG Beabsichtigte Neuregelung..., ...Artikel 1 Nr. 5a - § 36 VSBG Beabsichtigte Neuregelung..., ...Infor-mationen nach § 36 Abs. 1 VSBG zu geben haben. Die vorgesehene..., ...Informa-tionspflichten nach § 37 VSBG, so dass eine erneute Information..., ... Artikel 1 Nr. 6 - § 37 VSBG Beabsichtigte Neuregelung..., ...der Anpassungen in § 36 VSBG-E nur folgerichtig. Allerdings..., ...Streitigkeit im Sinne des § 37 VSBG nicht beigelegt werden ...
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- Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 16.12.2024
- Beschreibung: Die im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelten Informationspflichten für Unternehmer sind unverhältnismäßig, irreführend und gehen teils über die Vorgaben der zugrundeliegenden EU-Richtlinie (ADR) hinaus. Eine Entbürokratisierung und Bereinigung der deutschen Vorgaben im VSBG, insbesondere in den §§ 36, 37 VSBG ist notwendig, um die Bürokratielasten im Handwerk zu senken und Abmahnrisiken zur reduzieren.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2411280001 (PDF, 8 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Verbraucherstreitbeilegung (VSBG-E) Die Beteiligung ..., ...Verbraucherstreitbeilegung (VSBG-E) findet im Zeitraum vom..., ...nach den Artikeln des VSBG-E gliedert, auf der Homepage..., ...aus § 30 Absatz 6 Satz 2 VSBG hat sich in der Praxis ..., ...§ 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG geht bislang über die ..., ... § 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG in seiner bisherigen Fassung..., ... 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG unzufrieden, da sie sich..., ... § 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG, sich selbst „an den ..., ...Pflichtfeld Ebenso wie bei § 36 VSBG handelt es sich hierbei..., ...entsprechend § 31 Absatz 2 Satz 2 VSBG-E geregelt werden, dass...
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- Angegeben von: Holger Freitag am 29.11.2024
- Beschreibung: Vorziehen der geplanten Informationspflicht für Schlichtungsstellen an Verbraucher, Bescheinigungen nach § 15a Abs. 3 EGZPO zu beantragen, § 21 Abs. 2 VSGB-E
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: VPB Verband Privater Bauherren e.V. am 29.11.2024
- Beschreibung: Vorziehen der geplanten Informationspflicht für Schlichtungsstellen an Verbraucher, Bescheinigungen nach § 15a Abs. 3 EGZPO zu beantragen, § 21 Abs. 2 VSGB-E
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 28.11.2024
- Beschreibung: Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch "endgültig" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2412030033 (PDF, 4 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) 1. Neuregelung § 21a VSBG-RefE (Aufbewahrungsfrist..., ...bieten kann. Der § 21a VSBG-RefE ist jedoch eingebettet in Abschnitt 3 des VSBG zu den Regelungen des ..., ...hier lex specialis zu dem VSBG sind und die Organisation..., ... entweder innerhalb des VSBG an anderer Stelle zu verorten..., ...Ablehnungsentscheidungen gemäß § 14 VSBG bzw. § 6 FinSV, Abgaben..., ... 2. Änderung des § 37 VSBG (Informationen nach Entstehen..., ... des § 37 Abs. 2 Satz 1 VSBG-RefE soll der Zeitpunkt..., ...entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle..., ...Neufassung des § 36 Abs. 1 VSBG-RefE jedoch keine Nummer...
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- Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 27.11.2024
- Beschreibung: Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch "endgültig" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2412110010 (PDF, 4 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) 1. Neuregelung § 21a VSBG-RefE (Aufbewahrungsfrist..., ...bieten kann. Der § 21a VSBG-RefE ist jedoch eingebettet in Abschnitt 3 des VSBG zu den Regelungen des ..., ...hier lex specialis zu dem VSBG sind und die Organisation..., ...entweder innerhalb des VSBG an anderer Stelle zu verorten..., ...Ablehnungsentscheidungen gemäß § 14 VSBG bzw. § 6 FinSV, Abgaben..., .... 2. Änderung des § 37 VSBG (Informationen nach Entstehen..., ... des § 37 Abs. 2 Satz 1 VSBG-RefE soll der Zeitpunkt..., ...entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle..., ...Neufassung des § 36 Abs. 1 VSBG-RefE jedoch keine Nummer...
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- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 27.11.2024
- Beschreibung: Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch "endgültig" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2412030028 (PDF, 4 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) 1. Neuregelung § 21a VSBG-RefE (Aufbewahrungsfrist..., ...bieten kann. Der § 21a VSBG-RefE ist jedoch eingebettet in Abschnitt 3 des VSBG zu den Regelungen des ..., ...hier lex specialis zu dem VSBG sind und die Organisation..., ...entweder innerhalb des VSBG an anderer Stelle zu verorten..., ...Ablehnungsentscheidungen gemäß § 14 VSBG bzw. § 6 FinSV, Abgaben..., .... 2. Änderung des § 37 VSBG (Informationen nach Entstehen..., ... des § 37 Abs. 2 Satz 1 VSBG-RefE soll der Zeitpunkt..., ...entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle..., ...Neufassung des § 36 Abs. 1 VSBG-RefE jedoch keine Nummer...
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- Angegeben von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 27.11.2024
- Beschreibung: Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch "endgültig" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 27.11.2024
- Beschreibung: Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch "endgültig" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2412030018 (PDF, 4 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) 1. Neuregelung § 21a VSBG-RefE (Aufbewahrungsfrist..., ...bieten kann. Der § 21a VSBG-RefE ist jedoch eingebettet in Abschnitt 3 des VSBG zu den Regelungen des ..., ...hier lex specialis zu dem VSBG sind und die Organisation..., ...entweder innerhalb des VSBG an anderer Stelle zu verorten..., ...Ablehnungsentscheidungen gemäß § 14 VSBG bzw. § 6 FinSV, Abgaben..., ... 2. Änderung des § 37 VSBG (Informationen nach Entstehen..., ... des § 37 Abs. 2 Satz 1 VSBG-RefE soll der Zeitpunkt..., ...entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle..., ...Neufassung des § 36 Abs. 1 VSBG-RefE jedoch keine Nummer...
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- Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 27.11.2024
- Beschreibung: Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch "endgültig" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2412030016 (PDF, 4 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) 1. Neuregelung § 21a VSBG-RefE (Aufbewahrungsfrist..., ...bieten kann. Der § 21a VSBG-RefE ist jedoch eingebettet in Abschnitt 3 des VSBG zu den Regelungen des ..., ...hier lex specialis zu dem VSBG sind und die Organisation..., ...entweder innerhalb des VSBG an anderer Stelle zu verorten..., ...Ablehnungsentscheidungen gemäß § 14 VSBG bzw. § 6 FinSV, Abgaben..., ... 2. Änderung des § 37 VSBG (Informationen nach Entstehen..., ... des § 37 Abs. 2 Satz 1 VSBG-RefE soll der Zeitpunkt..., ...entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle..., ...Neufassung des § 36 Abs. 1 VSBG-RefE jedoch keine Nummer...
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- Angegeben von: BVI Bundesverband Investment und Asset Management am 26.11.2024
- Beschreibung: Ausdehnung der im Referentenentwurf vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch "endgültig" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2411290001 (PDF, 4 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) 1. Neuregelung § 21a VSBG-RefE (Aufbewahrungsfrist..., ...bieten kann. Der § 21a VSBG-RefE ist jedoch eingebettet in Abschnitt 3 des VSBG zu den Regelungen des Streitbeilegungsverfahrens..., ...hier lex specialis zu dem VSBG sind und die Organisation..., ... entweder innerhalb des VSBG an anderer Stelle zu verorten..., ...Ablehnungsentscheidungen gemäß § 14 VSBG bzw. § 6 FinSV, Abgaben..., ... 2. Änderung des § 37 VSBG (Informationen nach Entstehen..., ... des § 37 Abs. 2 Satz 1 VSBG-RefE soll der Zeitpunkt..., ...entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle..., ...Neufassung des § 36 Abs. 1 VSBG-RefE jedoch keine Nummer...
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- Angegeben von: Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. am 05.11.2024
- Beschreibung: Reduzierung der Informationspflichten im B2C-Verhältnis und angemessene Gestaltung der Kostenregelungen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2411050016 (PDF, 10 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...wesentlichen Änderungen des VSBG nach dem Referentenentwurf..., ...Fällen des § 30 Abs. 6 S. 2 VSBG-E HDE-Votum: Zustimmung..., ...Regelungen des § 30 Abs. 6 S. 2 VSBG, nach der von einer Bereitschaft..., ...Zustimmung gemäß § 30 Abs. 6 VSBG stand das Ziel des Gesetzgebers..., ... Gesetzesbegründung zum VSBG bekannt hat und der für..., ...Universalschlichtungsstelle des Bundes (§ 31 S. 2 VSBG-E) HDE-Votum: Zustimmung..., ...soll daher mit § 31 S. 2 VSBG-E klargestellt werden, ..., ...geplante Ergänzung des § 31 VSBG mit dem neuen Satz 2 leistet..., ...Verbrauchern (§ 36 Abs. 1 VSBG) HDE-Votum: Zustimmung..., ... gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 VSBG, die Verbraucher ggf. auch..., ...Streitigkeit (§ 37 Abs. 1 VSBG) HDE-Votum: Zustimmung..., ...Bestimmung des § 37 Abs. 1 VSBG verpflichtet Unternehmer...
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- Angegeben von: Verbraucherzentrale Bayern e.V. am 29.10.2024
- Beschreibung: Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung soll gefördert werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2412030014 (PDF, 18 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
-
Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Verbraucherstreitbeilegung (VSBG-E) Die Beteiligung der..., ...Verbraucherstreitbeilegung (VSBG-E) findet im Zeitraum vom..., ... nach den Artikeln des VSBG-E gliedert, auf der Homepage..., ...Verbraucher in § 30 Abs. 4 VSBG-E trägt dazu bei, die ..., ...Schaffung des § 30 Abs. 6 VSBG war (BT-Drs. 18/5089, ..., ...ebenfalls in § 30 Abs. 6 S. 2 VSBG festgelegten Antwortfrist..., ...derzeitige § 30 Abs. 6 S. 2 VSBG sollte allerdings in anderer..., ...USS in § 30 Abs. 6 S. 3 VSBG unverändert beizubehalten..., ... sollen. § 36 VSBG dient der Umsetzung von..., ...Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG muss ein Unternehmer auch..., ...Konkretisierung in § 36 Abs. 2 VSBG. Es ist sinnvoll, dass..., ...Schlichtung ablehnt. § 37 VSBG entspricht jedoch Art...., ... Die Umsetzung in § 37 VSBG folgt dem Wortlaut der ..., ..., dass der jetzige § 37 VSBG keine überschießende Umsetzung..., ...umsetzt, dann kann § 37 VSBG nicht entsprechend des ..., .... Die Änderung in § 37 VSBG-E sieht jedoch vor, dass..., ...verpflichtet sind, in § 37 VSBG sich nicht ohne Weiteres..., ...siehe Ausführungen zu § 31 VSBG-E) Hier haben Sie die ..., ...aktuell eine Anpassung des VSBG sinnvoll ist oder ob es..., ... erneute Anpassung des VSBG zu erwarten ist. Eine Änderung...
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- Angegeben von: Verband der Privaten Bausparkassen e.V. am 28.10.2024
- Beschreibung: Ziel des Gesetzgebungsverfahrens ist es, die Teilnahmebereitschaft der Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung zu erhöhen, den Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung zu erleichtern und das Verfahren zu entbürokratisieren. Der Verband begrüßt den Ansatz der Entbürokratisierung und das Ziel, durch die vorgeschlagenen Regelungen zu mehr Rechtssicherheit im Bereich der Schlichtungsstellen beizutragen, sieht aber in Bezug auf einzelne Bestimmungen noch Nachbesserungsbedarf.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
SG2412030030 (PDF, 4 Seiten)
-
Zusätzlich gefunden in:
-
Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) 1. Neuregelung § 21a VSBG-RefE (Aufbewahrungsfrist..., ...bieten kann. Der § 21a VSBG-RefE ist jedoch eingebettet in Abschnitt 3 des VSBG zu den Regelungen des ..., ...hier lex specialis zu dem VSBG sind und die Organisation..., ...entweder innerhalb des VSBG an anderer Stelle zu verorten..., ...Ablehnungsentscheidungen gemäß § 14 VSBG bzw. § 6 FinSV, Abgaben..., ... 2. Änderung des § 37 VSBG (Informationen nach Entstehen..., ... des § 37 Abs. 2 Satz 1 VSBG-RefE soll der Zeitpunkt..., ...entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle..., ...Neufassung des § 36 Abs. 1 VSBG-RefE jedoch keine Nummer...
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- Angegeben von: Verband Internet Reisevertrieb e. V. am 29.06.2024
- Beschreibung: Bei der Anpassung der Richtlinie zur außergerichtlichen Streitbeilegung (2013/11/EU) und der Empfehlung über Qualitätsanforderungen an Streitbeilegungsverfahren von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden sollen die bestehenden und bewährten Strukturen, die sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für Unternehmen eine Alternative zum Gerichtsweg bieten, erhalten bleiben. Die Grenzen zwischen internen Beschwerdemechanismen, Schlichtung, Verbraucherberatung und weiterer Rechtsdurchsetzung dürfen nicht verwischt werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 581/23
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten sowie der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828
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BR-Drs. 581/23
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406270105 (PDF, 3 Seiten)
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Vorschläge zur Überarbeitung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtl. Streitigkeiten
- Angegeben von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 28.06.2024
- Beschreibung: Vorschläge zur Sicherstellung eines effizienten Verbraucherschlichtungsverfahrens, u.a. (1) durch Vermeidung der Überforderung des Verbraucherschlichtungsverfahrens durch die von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs sowie der ausgedehnteren Informations- und Mitteilungspflichten sowie (2) Bewahrung der Möglichkeit, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen effizient, schnell und kostengünstig beizulegen.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406060020 (PDF, 12 Seiten)
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- Angegeben von: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. am 27.06.2024
- Beschreibung: Die ADR-Richtlinie gibt den Verbraucher:innen in der EU die Möglichkeit, Streitigkeiten, die sich aus Vertragspflichten gegenüber in der EU niedergelassenen Unternehmern ergeben, mittels außergerichtlicher Verfahren und mit identischen Qualitätskriterien für die ADR-Stellen in allen Mitgliedstaaten beizulegen. Die Richtlinie wird derzeit überprüft und neu gefasst. Das wichtigste Ziel für den vzbv ist dabei die Gewährleistung des Zugangs zu Schlichtungsverfahren sowie deutliche Informationspflichten für Verbraucher:innen und ein ausgeglichenes Gesamtgefüge von Verbraucherberatung, Schlichtung und Rechtsdurchsetzung.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406200142 (PDF, 3 Seiten)
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Vorschläge zur Überarbeitung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtl. Streitigkeiten
- Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
- Beschreibung: Vorschläge zur Sicherstellung eines effizienten Verbraucherschlichtungsverfahrens, u.a. (1) durch Vermeidung der Überforderung des Verbraucherschlichtungsverfahrens durch die von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs sowie der ausgedehnteren Informations- und Mitteilungspflichten sowie (2) Bewahrung der Möglichkeit, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen effizient, schnell und kostengünstig beizulegen.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (3):
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SG2406040002 (PDF, 3 Seiten)
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SG2406040003 (PDF, 7 Seiten)
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SG2406040004 (PDF, 12 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Schlichtungsvo rschlag nach § 19 VSBG, bzw. § 9 FinSV thematisiert..., ...Erfahrung wird schon bei § 37 VSBG gemacht, der Art. 13 Abs..., ...Nichteinhaltung von § 37 VSBG. Weltweite Zuständigkeit..., ...Schlichtungsvorschlag nach § 19 VSBG setzt eine rechtliche Würdigung...
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Vorschläge zur Überarbeitung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtl. Streitigkeiten
- Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.06.2024
- Beschreibung: Vorschläge zur Sicherstellung eines effizienten Verbraucherschlichtungsverfahrens, u.a. (1) durch Vermeidung der Überforderung des Verbraucherschlichtungsverfahrens durch die von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs sowie der ausgedehnteren Informations- und Mitteilungspflichten sowie (2) Bewahrung der Möglichkeit, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen effizient, schnell und kostengünstig beizulegen.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406210099 (PDF, 12 Seiten)
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- Angegeben von: BVI Bundesverband Investment und Asset Management am 24.06.2024
- Beschreibung: Vorschläge zur Sicherstellung eines effizienten Verbraucherschlichtungsverfahrens, u.a. durch Vermeidung der Überforderung des Verbraucherschlichtungsverfahrens durch die von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs sowie der ausgedehnteren Informations- und Mitteilungspflichten sowie Bewahrung der Möglichkeit, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen effizient, schnell und kostengünstig beizulegen.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406190145 (PDF, 12 Seiten)
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Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über die alternative Streitbeilegung
Aktiv vom 24.06.2024 bis 10.02.2025
- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 24.06.2024
- Beschreibung: Die anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich setzen sich dafür ein, das vereinfachte Verbraucherschlichtungsverfahren mit den von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs sowie ausgedehnteren Informations- und Mitteilungspflichten nicht zu überfordern. Es soll weiterhin dazu dienen, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen effizient, schnell und kostengünstig beizulegen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 58123/23
[alle RV hierzu]
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BT-Drs. 20/9620
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 30. Oktober 2023 bis 10. November 2023)
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BR-Drs. 58123/23
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406100021 (PDF, 12 Seiten)
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- Angegeben von: Verband der Privaten Bausparkassen e.V. am 19.06.2024
- Beschreibung: Der Verband setzt sich dafür ein, dass die Bundesregierung sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf europäischer Ebene für die Praxis der Schlichtungsstellen umsetzbare und die am Schlichtungsverfahren teilnehmende Unternehmen wenig belastende Neuregelungen der Richtlinie einsetzt.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/9620
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 30. Oktober 2023 bis 10. November 2023)
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BT-Drs. 20/9620
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406110056 (PDF, 12 Seiten)
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Vorschläge zur Überarbeitung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtl. Streitigkeiten
- Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 19.06.2024
- Beschreibung: Vorschläge zur Sicherstellung eines effizienten Verbraucherschlichtungsverfahrens, u.a. (1) durch Vermeidung der Überforderung des Verbraucherschlichtungsverfahrens durch die von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs sowie der ausgedehnteren Informations- und Mitteilungspflichten sowie (2) Bewahrung der Möglichkeit, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen effizient, schnell und kostengünstig beizulegen.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406040048 (PDF, 12 Seiten)
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