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20 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"StBerG"« gefunden

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      .... 1 i.V.m. § 64 Abs. 2 StBerG, Befugnis zu unbeschränkter...
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    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Steuerbera-tungsgesetz (StBerG) als unvereinbar mit EU-Recht..., ...die Liberalisierung des StBerG und die Erweiterungen ..., ...systematischen Inkohärenz des StBerG nicht. Sie werden damit..., ...auf die Regelungen des StBerG zu den in § 6 Nr. 4 und..., ...der bisherige § 6 Nr. 4 StBerG die Befugnisse der Buchhaltungsberufe..., ...Personen gemäß §74 Abs.2 StBerG unter obengenannten zu..., ...*gem. § 6, Nr. 3 und 4 StBerG). Nähere Informationen..., ...Buchhaltungshelfer“ Das StBerG versucht in § 8 eine Art..., ...Mindestanforderung in § 6 Nr. 4 StBerG. Wir als Vertreter der..., ...Anforderungen des § 6 Nr. 4 StBerG „reiben“. Es stellt sich..., ...Qualifikation Obwohl das StBerG sowohl mit den aktuellen Regelungen gemäß § 4 StBerG als auch mit den geplanten..., ...Qualifikationen statt (vgl. § 6 StBerG). Es knüpft damit nicht..., ...im Regelungssystem des StBerG, insbesondere in § 6 StBerG..., ... Berücksichtigung. Das StBerG knüpft demnach – auch ..., ...werden sie durch die im StBerG geregelten Vorbehaltsaufgaben..., ...Ver-bote im Rahmen des StBerG jedoch weder verhältnismäßig..., ...Berufsgruppen im Rahmen des StBerG, entsprechend ihrer Qualifikation...
    • Angegeben von: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Die Vorbehaltsaufgaben der steuerberatenden Berufe sind nicht verhältnismäßig. Sie führen dazu, dass Bilanzbuchhalter*innen und andere qualifizierte Finance-Profis nicht gemäß ihrer Qualifikation selbstständig tätig werden können. Ihnen ist es gem. § 6 StBerG nur in geringem Umfang gestattet Leistungen im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten. Das StBerG soll daher so angepasst werden, dass selbstständige Bilanzbuchhalter*innen ihren Qualifikationen entsprechend tätig werden dürfen und sie künftig mindestens folgende zusätzliche Tätigkeiten ausüben dürfen: Erstellung und Übermittlung der UStVA, Einrichtung der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung, Durchführung vorbereitender Abschlussarbeiten, Erstellung der EÜR (nach § 4 Abs. 3 EStG), Bilanzerstellung (gem. § 267 Abs. 1 HGB).
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/8669 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
      1. SG2406280079 (PDF, 2 Seiten)

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    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Steuerberatungsgesetzes (StBerG) soll die im Aufforderungsschreiben..., ...rechtlichen Regelungen des StBerG weder hinreichend nach..., ...Generalklausel gemäß § 4e StBerG-E sowie einzelne weitere..., ...insbesondere in § 6 Nr. 4 StBerG bzw. in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG-E wiederspiegelt. Mit..., ...den §§ 6 Nr. 4, 8 Abs. 4 StBerG genannten Berufsgruppen..., ...Steuerberater*innen im StBerG weder durch besondere ..., ...Änderungen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG-E um folgende Tätigkeiten..., ...gerügte Überregulierung des StBerG zeigt sich besonders deutlich..., ... sind die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten erlaubten..., ...der siebten Änderung des StBerG nach Anfrage des damaligen..., ...Fortbildungsverpflichtung analog § 67 StBerG sowie § 57 Abs. 2a StBerG...
    • Angegeben von: Deutscher Steuerberaterverband e.V. am 27.06.2024
    • Beschreibung: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sollte zugunsten des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts beschränkt und auf der Grundlage der bestehenden nationalen Öffnungsklausel eine entsprechende Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO vorgenommen und zur Klarstellung eine solche Regelung in § 34 BDSG ergänzt werden. Der Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO sollte zugunsten der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht durch eine ausdrückliche Regelung in § 34 BDSG weitergehend beschränkt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO sollte zur Absicherung der bestehenden nationalen berufsrechtlichen Regelungen der Berufsgeheimnisträger und ihres gesetzlich normierten Zurückbehaltungsrechts durch eine Anpassung im BDSG beschränkt werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 72/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
      1. SG2406240011 (PDF, 7 Seiten)

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    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Steuerberater gem. § 66 Abs. 3 StBerG (sowie die gleichlautenden..., ... Nach § 66 Abs. 2 StBerG hat der Mandant grundsätzlich..., ...Handakte. In § 66 Abs. 3 StBerG ist für den Fall offener..., ...der Unterlagen nach § 66 StBerG oder der Auskunftsanspruch..., ...Zurückbehaltungsrecht (vgl. § 66 Abs. 3 StBerG für Steuerberater, § 50...
    • Angegeben von: Deutscher Steuerberaterverband e.V. am 27.06.2024
    • Beschreibung: Forderungen für Bürokratieabbau: - Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege in Handels- und Steuerrecht auf 5 Jahre (§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG ), Harmonisierung mit Sozialrecht - Digitalisierung der Hotelmeldescheine für ausländische Touristen - Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerlichen Kleinbetragsrechnungen auf 400 € - keine zu hohen Anforderungen an einen Vertragsschluss in Textform - Einführung einer „One in, two out“-Regel - Einführung des Once-Only-Prinzips - Weiterentwicklung des Verfahrens zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu Verrechnungsmodell - Digitalisierung der Verwaltung sowie des Besteuerungsverfahrens, eine digitaltaugliche Gesetzgebung - Erleichterung bei den Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergeldes
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 129/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (8):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
      1. SG2406180111 (PDF, 20 Seiten)

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    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Steuersachen nach § 3a StBerG kohärent, in Anlehnung..., ...nach § 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG künftig auch das bislang..., ...Änderungsmeldungen nach § 3a Abs. 4 StBerG durch die Möglichkeit ..., ...ergänzen (vgl. § 3a Abs. 4 StBerG-E). Ebenfalls praxisgerecht..., ... in § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG. Künftig soll hier die..., ...vgl. § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG-E). Die Anpassung trägt..., ...67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG-E). Des Weiteren soll ..., ...vgl. § 67a Abs. 2 Satz 2 StBerG-E). Auch diese Anpassungen...
    • Angegeben von: DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Zielsetzung ist die weitere digitale Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere der digitale Beitritt zur Genossenschaft. Es sollen Maßnahmen zur Aufdeckung und Verfolgung unseriöser Genossenschaften ergriffen werden, die die seriösen Genossenschaften und Prüfungsverbände nicht unverhältnismäßig belasten dürfen. Zudem sind klare Vorgaben für Energiegenossenschaften erforderlich. Wir setzen uns für eine effektive genossenschaftliche Prüfung zum Schutz der genossenschaftlichen Rechtsform ein. Die Einführung einer starren Grenze für die Anzahl investierender Mitglieder in der Genossenschaft sowie im Vorstand der Genossenschaft lehnen wir ab, begrüßen aber Regelungen, die der transparenten Abgrenzung der investierenden Mitglieder von den übrigen Mitgliedern dienen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (3):
      1. SG2408230003 (PDF, 3 Seiten)

      2. SG2408230005 (PDF, 14 Seiten)

      3. SG2501300020 (PDF, 13 Seiten)

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    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Steuerberatungsgesetz (StBerG) finden auf die bei den...
    • Angegeben von: Steuerberater-Verband e.V. Köln am 20.06.2024
    • Beschreibung: Zwecks Wahrung des sehr hohen, den Interessen sowohl des Fiskus als auch der Wirtschaft als auch der Verbraucher dienenden Niveaus der Steuerberater und Steuerberaterinnen wendet sich der Steuerberater-Verband Köln gegen die Erweiterung der Tätigkeiten, für die gemäß § 6 Nr. 4 StBerG bereits Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen bestehen und setzt sich somit letztlich für den Schutz der bestehenden Meisterprüfung ein.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/8669 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. am 20.06.2024
    • Beschreibung: Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für eine Anhebung der Einnahmegrenze für Überschusseinkünfte in § 4 Nr. 11 lit. c StBerG ein. Durch die Erhöhung der Einnahmegrenze soll sichergestellt werden, dass die Beratungsbefugnis trotz der inflationsbedingten Erhöhungen (insbesondere) der Mietkosten regelmäßig bestehen bleibt.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/8669 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. am 20.06.2024
    • Beschreibung: § 26 Absatz 3 StBerG-E sieht vor, dass ein Beratungsstellenleiter, der als Vertreter gewählt wird, sich bei Beschlüssen der Vertreterversammlung enthalten muss, soweit eine Interessenkollision vorliegt.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/8669 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. am 20.06.2024
    • Beschreibung: Wir halten eine klarstellende Formulierung für zwingend notwendig, damit den Lohnsteuerhilfevereinen die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich erlaubten Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung nicht durch das Steuerberatungsgesetz verwehrt bleiben. Aus diesem Grund schlagen wir vor, § 18 Abs. 1 Nummer 3 StBerG-E wie folgt neu zu fassen 3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie der Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG oder anderer Nebenleistungen, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, besteht.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/8669 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
  • Zusätzlich gefunden in:
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      .... 1 i.V.m. § 64 Abs. 2 StBerG Befugnis zu unbeschränkter...
    • Angegeben von: Steuerberaterverband Thüringen e.V. am 10.06.2024
    • Beschreibung: Der Steuerberaterverband Thüringen wendet sich gegen die Erweiterung der Tätigkeiten, für die gemäß § 6 Nr. 4 StberG bereits Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen bestehen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. am 06.06.2024
    • Beschreibung: Unser Verband setzt sich dafür ein, dass die Befugnisse für die Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung von Konten/Einrichtung der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung, Erstellung und Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und die Erstellung von Bilanzen weiterhin nur für Steuerberaterinnen und Steuerberater bestehen. Es soll keine Erweiterung auf Buchhalter erfolgen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 361/23 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
      2. BT-Drs. 20/8669 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Steuerberaterverband im Lande Bremen e.V. am 26.03.2024
    • Beschreibung: Wir positionieren uns gegen jegliche Bestrebungen, die bestehende Gesetzeslage hinsichtlich der Befugniserweiterung von Bilanzbuchhaltern aufzuweichen. Hierzu zählen nachfolgende Punkte: die Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, die Einrichtung der Buchhaltung/Lohnbuchhaltung, die Durchführung vorbereitender Abschlussarbeiten, die Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) und die Erstellung von Bilanzen für kleinere Betriebe in der Größenordnung des § 267 Abs. 1 HGB. Die Vorbehaltsaufgaben der Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen uneingeschränkt erhalten bleiben.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/8669 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
      1. SG2403250006 (PDF, 3 Seiten)

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      ...Bereichen (vgl. § 6 Nr. 4 StBerG: Buchen laufender Geschäftsvorfälle...
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