Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (7)
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- Angegeben von: Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA am 25.04.2025
- Beschreibung: Nur mit guter Personalbemessung und guten Arbeitsbedingungen sind die MT-Berufe attraktiv.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA am 25.04.2025
- Beschreibung: MT sind wichtige Player zur Sicherung der Gesundheitsversorgung als Bestandteil der Daseinsvorsorge. Durch eine Öffentlichkeitskampagne muss das Image der Gesundheitsberufe, wie den MT-Berufen, verbessert werden. Diese Berufe müssen so sichtbar sein, wie Ärzte und Pflege und mit ihnen in einem Atemzug benannt werden.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA am 25.04.2025
- Beschreibung: Es fehlen deutschlandweite Möglichkeiten der staatlichen hochschulischen Ausbildung für Gesundheitspädagogik. Die pädagogische akademische Qualifikation von Schulleitungen und Lehrpersonen an MT-Schulen wird nach §18 MTBG „Mindestanforderung Schulen“ vorausgesetzt. Dementsprechend muss eine passende Anzahl an Studienplätzen geschaffen werden.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA am 25.04.2025
- Beschreibung: Laut MTAPrV sollen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer die praktische Prüfung abnehmen. Der § 45 Abs. 2 Satz 1 MTAPrV sagt ganz allgemein, dass der praktische Teil aus 4 Prüfungsteilen besteht. Und § 48 Abs. 3 MTAPrV gibt vor, dass der praktische Teil (also alle 4 Prüfungsteile des § 45 Abs. 2 Satz 1 MTAPrV) von zwei Fachprüfenden abgenommen werden. Hier liegt die Ursache der Schieflage der Interpretation. Da die MT-Ausbildungen der jeweiligen unterschiedlichen Berufe MTL, MTR, MTF und MTV haben, können hier nicht allein nur zwei Fachprüfende eingesetzt werden, sondern es müssen Fachprüfende der entsprechenden Abteilungen, wo Prüfungen stattfinden sollen, benannt werden können.(BRat-Drucksache 635/21, S. 109).
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 635/21
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV)
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BR-Drs. 635/21
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: RG20 RadiologenGruppe 2020 eG am 28.06.2024
- Beschreibung: Die RG20 fordet die Anpassung der gesetzlichen Vorschriften mit Bezug zur MTR-Ausbildung, um auch ambulanten Einrichtungen eine Refinanzierungsmöglichkeit für die Ausbildungskosten zu ermöglichen und somit den MTR-Personalnotstand zu entschärfen. Nur durch die Ausbildung einer bedarfsgerechten Anzahl an MTR kann eine qualitativ hochwertige und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit radiologischer Bildgebung im Sinne der Vorbehaltstätigkeiten gemäß § 5 MTBG für die Zukunft sichergestellt werden.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA am 23.04.2024
- Beschreibung: Der DVTA strebt die ausbildungsintegrierte Akademisierung der vier MT-Ausbildungsberufe an (Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin).
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA am 28.03.2024
- Beschreibung: Medizinische Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Arztpraxen, medizinische Versorgungszentren oder andere ambulante Gesundheitseinrichtungen, spielen eine entscheidende Rolle bei der praxisnahen Ausbildung angehender MT. Hierzu werden sogenannte Kooperationsvereinbarungen zwischen den Schulen und den Einrichtungen nach § 76 MTBG geschlossen. Für die Ausbildung fallen an den Schulen Kosten an. Für diese Kosten besteht im stationären Bereich durch die Regelungen des § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine Möglichkeit zur Refinanzierung. Für den ambulanten Bereich besteht bisher keine bundeseinheitliche Möglichkeit der Refinanzierung. Dies hat zur Folge, dass ambulante Praxispartner keine oder weniger Ausbildungsplätze anbieten.
- Betroffene Bundesgesetze (2):