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Gefundene Regelungsvorhaben (7)
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- Angegeben von: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) am 20.12.2024
- Beschreibung: Stellungnahme zum Entwurf einer zwewiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMF): Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2412200081 (PDF, 12 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) Stellung nehmen zu..., ...Verordnung zur Änderung der KassenSichV mehr Rechtssicherheit..., ... in § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E auf „Prüfwerte“ ..., ...soll gem. § 6 Nr. 7 KassenSichV der „Prüfwert im Sinne..., ...des § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV“ ausgewiesen werden..., ... in § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E. Die DSFinV-K verwendet..., ... in § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E kommt es nicht zu..., ...Verweis in § 6 Nr. 7 KassenSichV auf den Prüfwert in § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E nicht mehr stimmig..., ...des § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E sollte gestrichen..., ...Vorgaben von § 3 Abs. 1 KassenSichV zuverlässig erfüllt..., ...Neufassung von § 5 Satz 1 KassenSichV-E betont durch die ..., ...Buchstabe b) In § 5 KassenSichV ist geregelt, welche..., ...eines Beleges nach § 6 KassenSichV übernehmen soll. Im..., ...von § 6 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV-E fordern, dass die..., ...Angaben nach § 6 Satz 1 KassenSichV bei einer E-Rechnung..., ... partiell auch Nr. 2 KassenSichV. In der EN-16931-8 ..., ...Daten gem. § 6 Satz 1 KassenSichV integrieren lassen,..., ...Daten gem. § 6 Satz 1 KassenSichV nicht in die EN 16931..., ...von § 6 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV-E überhaupt umsetzen...
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- Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 18.12.2024
- Beschreibung: Vermeidung neuer Rechtsunsicherheiten (§ 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E, § 4 KassenSichV-E), Klärung offene Fragestellungen bei E-Rechnungen und Kassenbeleg (§ 6 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV-E) sowie Verschiebung des Anwendungszeitpunktes der Neuregelung zur E-Rechnung (Artikel 3 Abs. 1), Bürokratiekosten: Implementierungskosten durch die Änderungen in den Blick nehmen
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMF): Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2412170096 (PDF, 11 Seiten)
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Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) Stellung nehmen zu..., ...Verordnung zur Änderung der KassenSichV mehr Rechtssicherheit..., ... in § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E auf „Prüfwerte“ zu..., ... soll gem. § 6 Nr. 7 KassenSichV der „Prüfwert im Sinne..., ...des § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV“ ausgewiesen werden..., ... in § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E. Die DSFinV-K verwendet..., ... in § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E kommt es nicht zu..., ...Verweis in § 6 Nr. 7 KassenSichV auf den Prüfwert in § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E nicht mehr stimmig..., ...des § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E sollte gestrichen..., ...Vorgaben von § 3 Abs. 1 KassenSichV zuverlässig erfüllt..., ...Neufassung von § 5 Satz 1 KassenSichV-E betont durch die ..., ...Buchstabe b) In § 5 KassenSichV ist geregelt, welche..., ...eines Beleges nach § 6 KassenSichV übernehmen soll. Im..., ...von § 6 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV-E fordern, dass die..., ...Angaben nach § 6 Satz 1 KassenSichV bei einer E-Rechnung..., ... partiell auch Nr. 2 KassenSichV. In der EN-16931-8 ..., ...Daten gem. § 6 Satz 1 KassenSichV integrieren lassen,..., ...Daten gem. § 6 Satz 1 KassenSichV nicht in die EN 16931..., ...von § 6 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV-E überhaupt umsetzen...
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NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz
Aktiv vom 18.07.2024 bis 23.01.2025
- Angegeben von: AOK-Bundesverband eGbR - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts am 18.07.2024
- Beschreibung: Der AOK-Bundesverband begrüßt grundsätzlich die Initiative des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat, die NIS-2-Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Überarbeitungsbedarf wird allerdings noch hinsichtlich der einheitlichen und klaren Verwendung verschiedener Begrifflichkeiten gesehen. Zudem wird kritisiert, dass die Krankenkassen zukünftig Vorgaben aus unterschiedlichen Rechtsquellen, nämlich sowohl dem BSIG als auch dem SGB V umsetzen müssen. Eine Streichung der IT-Sicherheitsregelungen aus dem SGB V wird entsprechend gefordert.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 380/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 380/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
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Betroffene Bundesgesetze (18):
- BSIG 2009 [alle RV hierzu]
- De-Mail-G [alle RV hierzu]
- EGovG [alle RV hierzu]
- EnWG 2005 [alle RV hierzu]
- MessbG [alle RV hierzu]
- EnSiG 1975 [alle RV hierzu]
- SGB 5 [alle RV hierzu]
- DiGAV [alle RV hierzu]
- SGB 6 [alle RV hierzu]
- BFSGV [alle RV hierzu]
- TKG 2021 [alle RV hierzu]
- KHSFV [alle RV hierzu]
- MessEV [alle RV hierzu]
- AWV 2013 [alle RV hierzu]
- VDG [alle RV hierzu]
- PassDEÜV [alle RV hierzu]
- PAuswV [alle RV hierzu]
- KassenSichV [alle RV hierzu]
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2407180008 (PDF, 2 Seiten)
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- Angegeben von: fiskaly GmbH am 27.06.2024
- Beschreibung: Ziel dieses Regelungsvorhabens ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung und Förderung cloudbasierter Technischer Sicherheitseinrichtungen (TSE) im deutschen Steuerwesen zu verbessern, um die Digitalisierung voranzutreiben, Effizienz zu steigern und Investitionen in innovative Technologien zu schützen. Ziele: Erhöhung der Akzeptanz und Nutzung cloudbasierter TSE-Lösungen bei Unternehmen. Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Förderung der Digitalisierung im Steuerwesen. Etablierung eines effizienten, digitalen und benutzerfreundlichen Steuerwesens in Deutschland.
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: Merkur.com AG am 24.06.2024
- Beschreibung: In Geldspielgeräten stellt eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüfte und zugelassene Kontrolleinrichtung die Einhaltung der spielrechtlichen Vorschriften fest. §§ 13 Nr. 9, 9a SpielV enthalten die Pflicht, dass ein Geldspielgerät bestimmte Daten (z.B. Einsätze und Gewinne) erfasst und dauerhaft aufzeichnet. Die Einbeziehung von Geld- und Warenspielgeräten in die KassenSichV ist ungeeignet und nicht erforderlich. Manipulationsschutz der aufgezeichneten Daten und Spielerschutz durch Einhaltung der technischen Voraussetzungen in §§ 12, 13 SpielV sind durch Spezialvorschriften gewährleistet. Finanzbehörden können und sollen durch die Verwendung entsprechender Prüftools einfach und automatisiert die im Gerät manipulationssicher vorliegenden Fiskaldaten prüfen und auswerten.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. am 20.06.2024
- Beschreibung: In Geldspielgeräten stellt eine von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt geprüfte und zugelassene Kontrolleinrichtung die Einhaltung der spielrechtlichen Vorschriften fest. §§ 13 Nr. 9, 9a SpielV enthalten die Pflicht, dass ein Geldspielgerät bestimmte Daten (z.B. Einsätze und Gewinne) erfasst und dauerhaft aufzeichnet. Die Einbeziehung von Geld- und Warenspielgeräten in die KassenSichV ist ungeeignet und nicht erforderlich. Manipulationsschutz der aufgezeichneten Daten und Spielerschutz durch Einhaltung der technischen Voraussetzungen in §§ 12, 13 SpielV sind durch Spezialvorschriften gewährleistet. Finanzbehörden können und sollen durch die Verwendung entsprechender Prüftools einfach und automatisiert die im Gerät manipulationssicher vorliegenden Fiskaldaten prüfen und auswerten.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Bundesverband Automatenunternehmen e.V. am 18.06.2024
- Beschreibung: In Geldspielgeräten stellt eine von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt geprüfte und zugelassene Kontrolleinrichtung die Einhaltung der spielrechtlichen Vorschriften fest. §§ 13 Nr. 9, 9a SpielV enthalten die Pflicht, dass ein Geldspielgerät bestimmte Daten (z.B. Einsätze und Gewinne) erfasst und dauerhaft aufzeichnet. Die Einbeziehung von Geld- und Warenspielgeräten in die KassenSichV ist ungeeignet und nicht erforderlich. Manipulationsschutz der aufgezeichneten Daten und Spielerschutz durch Einhaltung der technischen Voraussetzungen in §§ 12, 13 SpielV sind durch Spezialvorschriften gewährleistet. Finanzbehörden können und sollen durch die Verwendung entsprechender Prüftools einfach und automatisiert die im Gerät manipulationssicher vorliegenden Fiskaldaten prüfen und auswerten.
- Betroffene Bundesgesetze (2):