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4 Regelungsvorhaben
zur Suche nach »"Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung"« gefunden
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Gefundene Regelungsvorhaben (4)
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- Angegeben von: Sozialverband Deutschland e.V. am 07.08.2024
- Beschreibung: Der Sozialverband Deutschland (SoVD) fordert zur Einsicht in die Patientenakte, dass der Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten der Patienten gewährleistet wird. Sie betonen, dass die Daten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Patienten weitergegeben werden dürfen und eine ausreichende Datensicherheit gewährleistet sein muss. Der SoVD hebt außerdem hervor, dass besonders vulnerable Gruppen, wie ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Unterstützung benötigen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können.
- Zu Regelungsentwurf:
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2408070011 (PDF, 4 Seiten)
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- Angegeben von: VID - Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands am 19.07.2024
- Beschreibung: Bedingt durch aktuelle EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 26.10.2023, Az C-307/22) ist eine Neuregelung des § 630g BGB zur Einsichtnahme in die Patientenakte geplant. Die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie soll sich danach künftig auch auf den Anspruch nach § 630g Abs. 1 BGB erstrecken. Damit sollen § 630g BGB und der datenschutzrechtliche Anspruch auf Erhalt einer Kopie der Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO miteinander in Einklang gebracht werden. Der VID setzt sich in diesem Zusammenhang für eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung zum Umgang mit Patientenakten und Auskunftsersuchen nach § 630g BGB im Falle der (insolvenzbedingten) Schließung von Gesundheitseinrichtungen ein und zeigt mögliche Lösungsansätze auf.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2407190012 (PDF, 11 Seiten)
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- Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 11.07.2024
- Beschreibung: Der Referentenentwurf nimmt die erforderlichen Anpassungen des § 630g BGB an die DSGVO vor. Der Gesetzgeber versäumt aber die Chance, nach geltender Rechtslage bestehende Unklarheiten bezüglich der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift durch eine eindeutige Formulierung auszuräumen. Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Vererblichstellung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG im Grundsatz. Allerdings ist die systematische Einordnung der Vorschrift in § 1922 BGB verfehlt. Auch geht aus dem Entwurf nicht hervor, ob der Anspruch nur vererblich oder auch abtretbar sein soll. Der Deutsche Anwaltverein empfiehlt eine Aufnahme der Vererblichstellung an anderer Stelle – etwa im allgemeinen Schadensrecht – sowie eine Klarstellung zur Frage der Abtretbarkeit.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2407090002 (PDF, 11 Seiten)
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- Angegeben von: Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. am 08.07.2024
- Beschreibung: Die Einsicht in die Patientenakte und die Regelung, ob und welche Gründe dagegen sprechen, soll DSGVO-konform präzisiert werden (statt entgegenstehende Rechte Dritter besser erheblich überwiegende Interessen anderer Personen). Ferner fehlt eine Regelung über die bei den Behandelnden entstehenden Kosten
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2407080032 (PDF, 3 Seiten)
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