Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (125)
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- Angegeben von: Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. am 15.07.2026
- Beschreibung: Wir begrüßen die Stärkung des Gewaltschutzes im Familienverfahren, den Wahlgerichtsstand für Betroffene häuslicher Gewalt, die stärkere Berücksichtigung von Gewaltkontexten in Kindschaftsverfahren, die verbesserte Rolle des Verfahrensbeistands, die Abschaffung der Bedürftigkeitsprüfung in grenzüberschreitenden HKÜ-Verfahren und die erleichterte Scheidung bei häuslicher Gewalt.Zugleich fordern wir einen erweiterten Schutz auch ohne Gewaltschutzanordnung, eine unverzügliche Gefährdungsanalyse,verbindliche Fortbildungsstandards zu Gewalt, Trauma, Diversität und Diskriminierung für Fachkräfte und Richter*innen, hohe Datenschutzstandards sowie kostenfreie Dolmetschleistungen für alle. Zudem müssen aufenthaltsrechtliche Abhängigkeiten gewaltbetroffener Migrant*innen stärker berücksichtigt werden
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (4):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Örtliche Zuständigkeit - § 152 FamFG-E Der Verband begrüßt..., ...häuslicher Gewalt § 156 - 156a FamFG-E Der Verband begrüßt..., ...Maßnahmen zu ergreifen.“ § 156a FamFG-E Die ausdrückliche Verankerung..., ...mit dem Kind - § 158a-d FamFG-E Der Verband begrüßt..., ...Übermittlung des Antrags - § 211a FamFG-E Der Verband begrüßt..., ...Verfahren § 158c Abs. 2 FamFG-E Dass Verfahrensbeistände...
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- Angegeben von: Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e. V. (DRB) am 13.07.2026
- Beschreibung: Erleichterungen im Beschwerdeverfahren zum Gewaltschutz im familiengerichtlichen Verfahren
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: SKM Bundesverband e.V. am 11.07.2026
- Beschreibung: Die Interessenvertretung erfolgt durch die Stellungnahme des SKM Bundesverbandes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Der SKM Bundesverband..., ...geplante Novellierung des FamFG ausdrücklich. Aus Sicht...
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- Angegeben von: Stiftung Familienunternehmen und Politik am 08.07.2026
- Beschreibung: Der Gesetzesentwurf zur Löschung nicht erforderlicher personenbezogener Daten im Registerrecht geht in die richtige Richtung, muss aber insbesondere zu folgenden Aspekten nachgeschärft werden: Der Freigabe eines Ersatzdokuments bei begründetem Löschungsantrag sollte eine gebundene Entscheidung statt Ermessen zugrunde liegen; die vorläufige Sperrung beanstandeter Dokumente sollte zwingend erfolgen. Für die freiwillige notarielle Vorabprüfung sind bundeseinheitliche Prüfkriterien notwendig. Der Ausschluss von Ersatzdokumenten für vor dem 1.6.2023 eingereichte Unterlagen sollte entfallen. Zudem sind Leitlinien zur Auslegung „nicht erforderlicher“ Daten, längere Fristen zur Einreichung von Ersatzdokumenten sowie Gebührenfreiheit bei der Bereinigung historischer Dokumentenbestände notwendig.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (9):
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- Angegeben von: Zukunftsforum Familie e.V. am 07.07.2026
- Beschreibung: Aufgrund eines Urteils des BverfG sollen die Anfechtungsrechte leiblicher Väter reformiert werden. Das ZFF fordert stattdessen eine umfassende Reform des Abstammungsrechts: Soziale Elternschaft muss im Interesse des Kindeswohls gestärkt werden, statt biologische Abstammung weiter aufzuwerten. Zudem gilt es, die Vielfalt moderner Familien rechtlich abzusichern – etwa durch die Anerkennung von Zwei-Mütter-Familien, die Möglichkeit einvernehmlicher Mehrelternschaft sowie die Berücksichtigung von Patchworkfamilien. Auch Diskriminierungs- und Gewaltschutz müssen konsequent einbezogen werden. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung lehnt das ZFF ab, da er Konflikte verschärfen, verlässliche Bindungen schwächen und bestehende Spielräume für Familienvielfalt ungenutzt lassen würde.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/2997
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
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BT-Drs. 21/2997
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Anfechtungsverfahren (§ 185a FamFG-E) („Zweite Chance“) ..., ...Belastbarkeit des Kindes (§ 175 FamFG-E). Der Wille des Kindes..., ...Anfechtungsverfahren (§ 185a FamFG-E) („Zweite Chance“) ..., ...und“ ersetzt wird (§ 185a FamFG-E). Die zweite Chance..., ...Anfechtungsverfahren anzuhören sind (§ 175 FamFG-E). Erforderlich sind...
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- Angegeben von: VAUNET Verband Privater Medien e. V. am 30.06.2026
- Beschreibung: Der VAUNET setzt sich dafür ein, dass im Zuge der Gesetzesvorhabens die verfassungsrechtliche Berichterstattungsfreiheit gewahrt bleibt und durch die geplanten Schutzmaßnahmen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Zudem befürwortet der VAUNET grundsätzlich Maßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung von Deepfakes.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (11):
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- Angegeben von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 25.06.2026
- Beschreibung: Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins spricht sich für folgende Punkte aus: Verhinderung der Ausweitung Ärztlicher Zwangsmaßnahmen; Sicherstellung der grundrechtsschonenden Umsetzung, insbesondere des Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung; Sicherstellung geeigneter Schutzmaßnahmen sowie der Umsetzbarkeit vorgesehene Schutzmechanismen und Verhinderung ihrer Umgehung sowie Einführung einer vollständigen und bundeseinheitlichen Erfassung und Statistik aller ärztlichen Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehender Maßnahmen (FEM).
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... 321 Abs. 1, 331 Abs. 2 FamFG n.F. Die Geschäftsstelle..., ...insbesondere den in § 331 Abs. 2 FamFG n.F. aufgenommenen Ausschluss..., ... BGB n.F., § 321 Abs. 3 FamFG n.F. Kritisch sieht die...
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- Angegeben von: Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT) e. V. am 24.06.2026
- Beschreibung: Die DGVT warnt vor den Risiken von ambulanten Zwangsbehandlungen und fordert fundierte Strukturen für die Umsetzung einer ambulanten Zwangsmedikation zu schaffen, falls diese zulässig werden sollte. Es bedarf klarer Regelungen und umfassender Schutzmechanismen, um Missbrauch zu verhindern und das Wohl der Patient*innen zu gewährleisten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 329/26
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
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BR-Drs. 329/26
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit am 16.06.2026
- Beschreibung: Ziel der Interessenvertretung ist die Änderung des § 53 StPO, um Fachkräfte der Sozialen Arbeit ausdrücklich in den Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger aufzunehmen. Hierzu soll § 53 StPO um eine entsprechende Berufsgruppe ergänzt bzw. eine neue Nummer eingefügt werden, die professionelle Soziale Arbeit als eigenständigen Tatbestand des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts normiert. Gegenstand der Einflussnahme ist somit die Erweiterung des gesetzlichen Umfangs des Zeugnisverweigerungsrechts zugunsten der in der Sozialen Arbeit tätigen Fachkräfte.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...gelten über § 29 Abs. 2 FamFG auch in Verfahren der ...
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- Angegeben von: Bundesforum Männer - Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.V. am 15.06.2026
- Beschreibung: Entwurf zur Umsetzung des BVerfG-Urteils bzgl. des geplanten Gesetzes zur Vaterschaftsanfechtung
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Zu Regelungsentwurf:
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Referentenentwurf (BMI):
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (Vorgang) [alle RV hierzu]
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Referentenentwurf (BMI):
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Anfechtungsverfahren (§ 175 Absatz 2 FamFG-E) 9 1.3.4. „Zweite Chance..., ...Beziehung (§ 185 Absatz 2 FamFG-E) 9 1.3.5. Anerkennungssperre..., ...Anfechtungsverfahren (§ 175 Absatz 2 FamFG-E) Der Entwurf sieht ..., ...werden soll (§ 175 Absatz 2 FamFG-E). Die Geschäftsstelle..., ...Anfechtungsverfahren in § 175 FamFG statt – systematisch konsistent – über § 159 FamFG zu regeln, ist nicht ohne..., ...Be-ziehung (§ 185 Absatz 2 FamFG-E) Der Entwurf sie eine..., ...soll mit § 185 Absatz 2 FamFG-E eine Wiederaufnahme ..., ...5 BGB-E, § 180 Absatz 2 FamFG-E). Eine Ausnahme ist ...
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- Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 09.06.2026
- Beschreibung: Beschleunigung nachlassgerichtlicher Verfahren durch punktuelle Gesetzesanpassungen, die ohne tiefere Eingriffe in das bestehende Regelungsgefüge kurzfristig umsetzbar wären; im Einzelnen Entlastung der Nachlassgerichte bei Erbausschlagungen durch stärkere Einbindung der Notariate, Reduzierung des Ermittlungsaufwandes der Nachlassgerichte bei Testamentseröffnung, Beschleunigung der Erteilung von Erbscheinen in unstreitigen Fällen sowie eine schnellere Verfügbarkeit von Informationen und Nachweisen für Beteiligte und Gerichte durch das „Once Only“ Prinzip und flächendeckende Digitalisierung der Nachlassakten sowie Gewährung elektronischer Akteneinsicht
- Betroffene Bundesgesetze (5):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Nachlassgericht gemäß § 343 FamFG örtlich zuständig, d.h..., ...gemäß § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG auch das Nachlassgericht..., ...Form an das gemäß § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht..., ...übermitteln (§ 344 Abs. 7 S. 2 FamFG). Zur Fristwahrung ..., .... Wenn das gemäß § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht..., ...Postweg an das gemäß § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht..., ...Ausschlagenden (s.o., § 344 Abs. 7 FamFG) der sicherste Weg. Hatte..., ...Übermittlung an das gemäß § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht..., ...vorzunehmen. Dazu sollte § 348 FamFG um einen neuen Absatz ..., ...einverstanden sind, sollte § 352 FamFG um einen neuen Absatz ..., ...implementieren, sollte nach § 14b FamFG ein neuer § 14c FamFG ..., ...Nachlassakten ungeachtet § 14 FamFG nach wie vor in Papierform..., ...entsprechende Anpassung des § 14 FamFG zu verpflichten, den Inhalt..., ...angelegt, der über § 13 Abs. 5 FamFG auch im nachlassgerichtlichen..., ...vorhanden. § 13 Abs. 5 FamFG sollte um folgenden Satz...
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- Angegeben von: HateAid gGmbH am 05.06.2026
- Beschreibung: HateAid sieht im vorliegenden Referentenentwurf wichtige Impulse für eine Verbesserung der Rechtsdurchsetzung bei digitaler Gewalt, fordert jedoch auch Nachbesserungen. Vor allem der Schutz gegen nicht einvernehmlich erstellte sexualisierte Deepfakes soll verbessert werden. Des Weiteren soll die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung vereinfacht werden. HateAid verweist auf weiterhin bestehende Schutzlücken: der Tatbestand zur Erfassung sexualisierter Deepfakes darf nicht als Privatklagedelikt ausgestaltet sein. Die Reform von zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen für Daten von Accountinhaber*innen zu begrüßen, aber auch hier besteht Nachbesserungsbedarf, um die Ansprüche möglichst wirkungsvoll und kostengünstig für Betroffene von digitaler Gewalt auszugestalten.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (9):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Gerichtsbarkeit nach dem FamFG sind und den gleichen ..., ...Geltung des § 81 Abs. 1 FamFG ab. Diese stellt die Kostenverteilung..., ...das Verfahren nach dem FamFG kein Anwaltszwang besteht...
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- Angegeben von: Deutscher Juristinnenbund e.V. am 29.05.2026
- Beschreibung: Der Deutsche Juristinnenbund begrüßt, dass der vorliegende Gesetzentwurf digitale Gewalt rechtlich regeln möchte und dabei sowohl die strafrechtlichen Lücken als auch Fragen der Rechtsdurchsetzung adressiert. Damit wird eine langjährige Forderung des djb umgesetzt. In der aktuellen Stellungnahme zum Referentenentwurf betont der djb, dass Nachbesserungen erforderlich sind, damit das Gesetz Betroffene wirksam schützt.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Grundsatz des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG verweist, ist darauf hinzuweisen..., ...Möglichkeit des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, von der Erhebung der ..., ...Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 1 FamFG bestehe nur, soweit nicht...
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- Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 22.05.2026
- Beschreibung: Der DAV teilt das Anliegen, den Persönlichkeitsrechtsschutz im digitalen Raum auch durch Strafrecht zu stärken, und begrüßt insbesondere die Bündelung sexualisierter Bildaufnahmedelikte in einem eigenständigen Tatbestand des Kernstrafrechts. Gleichwohl gibt der Entwurf in seinem strafrechtlichen Teil auch Anlass zu Kritik. An manchen Stellen ist seine expansive Tendenz unverhältnismäßig. Auch in zivilrechtlicher Hinsicht begegnet der Gesetzentwurf einigen Bedenken. Insbesondere betrifft dies die weitreichende Nutzung von Vorratsdaten, die Definition der „Rechtsverletzung“ sowie die problematische Ausgestaltung der Accountsperre. Bedenken bestehen auch gegen die Prozessführungsbefugnis zivilgesellschaftlicher Organisationen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (5):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...eine Abweichung von § 10 FamFG rechtfertigen könnte. ..., ...eine Abweichung von § 10 FamFG rechtfertigen könnte. ...
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- Angegeben von: Deutscher Juristinnenbund e.V. am 05.05.2026
- Beschreibung: Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt in seiner aktuellen Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts wichtige Reformansätze, fordert aber auch Nachbesserung. Insbesondere müssen Nachteile, die vor allem Frauen treffen, wirksamer ausgeglichen und der Rechtsschutz verbessert werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...die in § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG geregelte Ausnahme vom..., ... des § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG – helfen, den Zugang zum..., ...Abänderungsverfahren nach § 48 FamFG zur Verfügung; damit könnte..., ...trägt auch § 225 Abs. 2 FamFG Rechnung, der für das ..., ...zulässige Beschwerde gem. § 58 FamFG nicht eingereicht hat,..., ... weil nach § 225 Abs. 1 FamFG nur Anrechte nach § 32..., ...folgende Neufassung des § 225 FamFG vor: 1) Eine Abänderung..., ...Regelungen der §§ 217 ff. FamFG geltend zu machenden Antrag..., ...Änderung des § 224 Absatz 3 FamFG) Der djb geht davon..., ...Änderung des § 226 Absatz 2 FamFG) Der djb hält es mit..., ...Nummer 3 (Änderung des § 227 FamFG) Der djb hält es für..., ...sachgerecht, wenn § 227 FamFG künftig eindeutig nur ..., ...Scheidung umfasst, während § 48 FamFG für den schuldrechtlichen..., ...Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG nicht gelten, was im Hinblick..., ...§§ 238 Abs. 1 S. 2, 239 FamFG). Da Anrechte aus dem ..., ...Aufl. 2022, Rn. 6 zu § 225 FamFG. [7] Borth, in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, Rn. 8 zu § 222 FamFG. [8] Ackermann-Sprenger..., ...Münchener Kommentar zum FamFG 10. Aufl. 2025n, Rn. ...
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Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht
Aktiv vom 30.04.2026 bis 24.06.2026
- Angegeben von: Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz am 30.04.2026
- Beschreibung: Die Möglichkeit zur Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im ambulanten Bereich wird begrüßt, allerdings werden notwendige Rahmenbedingungen eingefordert.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG) Nummer 4 (§ 317 FamFG...
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- Angegeben von: Frank Michael Goebel am 26.04.2026
- Beschreibung: Ziel ist die Beseitigung von Missständen bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne eines stärkeren Verbraucher- und Schuldnerschutzes.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/4298
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
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BT-Drs. 21/4298
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (7):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Änderung von 79 ZPO und § 10 FamFG - Postulationsfähigkeit..., ...Nr. 4 ZPO sowie in § 10 FamFG überzeugt nicht (mehr)..., ...spiegelbildlich in § 10 FamFG wiederfinden. Es ist sachlich..., ...ermitteln. Insoweit wird § 10 FamFG entsprechend zu ergänzen..., ...Änderung von 79 ZPO und § 10 FamFG - Postulationsfähigkeit..., ...weiter vorgeschlagen, § 10 FamFG wie folgt zu ergänzen:..., ...Erforderliche Änderungen im FamFG 33 III. Abschlussbemerkung..., ...Erforderliche Änderungen im FamFG Gesetz über das Verfahren..., ... und 4 ZPO sind in § 10 FamFG jedoch die Verbraucherzentralen..., ...deshalb vorgeschlagen, § 10 FamFG wie folgt zu ergänzen:...
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Geplante Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses muss eingeschränkt werden
- Angegeben von: Bundesvereinigung Lebenshilfe am 20.04.2026
- Beschreibung: Keine Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses; Beibehaltung stationärer Krankenhausaufenthalt als Regelfall; keine einstweilige Anordnung bei sämtlichen ärztlichen Zwangsmaßnahmen; Sachverständigen-Pool; Konkretisierung, Präzisierung und Überarbeitung des § 1832 Abs. 2 S. 2 BGB-E
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (4):
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- Angegeben von: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. am 17.04.2026
- Beschreibung: Die BAGFW begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Rechte betroffener Personen bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen zu stärken. Zwangsbehandlungen sollen als Ultima Ratio weitgehend vermieden und präventive Ansätze gefördert werden. Solche Maßnahmen dürfen nur unter Bedingungen erfolgen, die eine sichere medizinische Versorgung gewährleisten; der Krankenhausstandard ist zu präzisieren. Der Vertrauensarzt soll in die Erstellung der Patientenverfügung einbezogen werden. Die Anforderungen an die „spezifische Zusatzqualifikation“ des Verfahrenspflegers sind zu klären. Die gutachterliche Unabhängigkeit ist zu sichern; beteiligte Personen sollten kein Gutachten erstellen. Die Evaluation wird begrüßt und sollte auch Patientenverfügungen, Verfahrensdauer und Behandlungsorte einbeziehen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Die BAGFW begrüßt, dass..., ...formuliert werden. § 317a FamFG-E - Eignung des Verfahrenspflegers..., ...unserer Sicht geboten. § 321 FamFG-E – Einholung eines Gutachtens..., ...Änderung von § 321 Absatz 1 FamFG vor. Insoweit regt die..., ...in § 321 Absatz 1 Satz 5 FamFG folgende Änderung aufzugreifen...
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- Angegeben von: Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e. V. (DRB) am 02.04.2026
- Beschreibung: Gesetzesentwurf erfüllt den durch das Bundesverfassungsgericht erteilten Auftrag und hält sich bei den materiell-rechtlichen Vorgaben eng an die Aussagen der Entscheidung vom 26.11.2024. Hierdurch werden in den tatsächlichen Auswirkungen bundesweit nur sehr wenige Fälle erfasst. Insofern erscheint es hinnehmbar, dass das Verfahren durch zusätzliche schriftliche Stellungnahmen des Betreuers und Verfahrenspflegers, die Erstellung einer Bescheinigung der Einrichtung/“Stelle“ sowie die Berücksichtigung der Punkte im Gutachten ganz erheblich ausgeweitet wird. Weitaus größere Auswirkungen werden durch die begleitenden Änderungen der Regelungen zur „allgemeinen“ Zwangsbehandlung sowie des Unterbringungsverfahrensrechtes erwartet.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Aktion Psychisch Kranke e.V. am 01.04.2026
- Beschreibung: Die Stellungnahme begrüßt den Referentenentwurf des BMJV grundsätzlich. Positiv hervorzuheben sind insbesondere die eng gefasste Definition für ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Krankenhauses sowie die Stärkung der Verfahrensrechte durch verbesserte Dokumentation, stärkere Berücksichtigung des Patientenwillens und den frühzeitigen Einbezug von Verfahrenspflegerinnen und -pflegern. Zugleich wird eine konsequente Stärkung des Ultima-Ratio-Gebots angeregt, um Ausweitungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses zu verhindern. Darüber hinaus wird ein länder- und bundesweites Monitoring der Anwendung von Zwang, einschließlich ärztlicher Zwangsmaßnahmen, empfohlen.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...eines Verfahrenspflegers im FamFG begrüßt die APK umfassend...
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- Angegeben von: Deutscher Caritasverband e. V. am 29.03.2026
- Beschreibung: Präventive Ansätze stärken; Durchführung Zwangsbehandlung grundsätzlich in geeigneten klinischen Strukturen, Rechtliche Klarstellung Krankenhausstandard, Evaluation
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Die BAGFW begrüßt, dass..., ...formuliert werden. § 317a FamFG-E - Eignung des Verfahrenspflegers..., ...unserer Sicht geboten. § 321 FamFG-E – Einholung eines Gutachtens..., ...Änderung von § 321 Absatz 1 FamFG vor. Insoweit regt die..., ...in § 321 Absatz 1 Satz 5 FamFG folgende Änderung aufzugreifen...
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- Angegeben von: Bundespsychotherapeutenkammer am 26.03.2026
- Beschreibung: Zulassung von Psychotherapeut*innen als Sachverständige in Verfahren zur gesetzlichen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in psychiatrischen Krankenhäusern
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgenommen. Diese betreffen..., ...anderem die §§ 321 und 331 FamFG, die Fragen der gesetzlichen..., ...wie beispielsweise § 163 FamFG, welche – neben den ärzt-lichen..., ...Nach § 167 Absatz 6 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 151 Absatz 6 FamFG kann eine Psychotherapeut..., ...folgenden Paragrafen des FamFG Psychologische Psychotherapeut..., ... Weitere Änderungen zum FamFG • Änderungsvorschlag...
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- Angegeben von: Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern am 23.03.2026
- Beschreibung: Die Bundesärztekammer fordert, dass die Ausnahmeregelung für Zwangsbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern klarer, praxisnah und medizinisch konkret ausgestaltet wird, damit Patientenschutz und Behandlungsqualität tatsächlich gewährleistet sind.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Unterbringungssachen § 315 Abs. 1 Nr. 4 FamFG-E ......................., ...Ortsbegehung § 319 Abs. 1, Abs. 2 FamFG ........................., ...Versorgung § 321 Abs. 2, Abs. 3 FamFG ........................., ...Anordnung § 331 Abs. 2 FamFG ........................., ...Verfahrenspfleger (§ 317 ff. FamFG) und weitere verfahrensrechtlichen..., ...Unterbringungssachen § 315 Abs. 1 Nr. 4 FamFG-E A) Beabsichtigte..., ...gemäß § 315 Abs. 1 Nummer 4 FamFG-E soll der besonderen ..., ... § 319 Abs. 1, Abs. 2 FamFG A) Beabsichtigte Neuregelung..., ...Verfahrenspflegers nach § 317 Abs. 1 FamFG-E in allen Unterbringungssachen..., ... § 321 Abs. 2, Abs. 3 FamFG A) Beabsichtigte Neuregelung..., ...Bundesärztekammer § 321 FamFG enthält bisher keine konkreten..., ...Anordnung § 331 Abs. 2 FamFG A) Beabsichtigte Neuregelung § 331 Abs. 1 FamFG sieht vor, dass das Gericht...
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- Angegeben von: Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Bundesverband am 19.12.2025
- Beschreibung: Um die Istanbul-Konvention umzusetzen, müssen gravierende Schutzlücken im Familienrecht geschlossen werden, der Gewaltschutz muss an der Schnittstelle zum Umgangs- und Sorgerecht Vorrang haben. In Fällen häuslicher Gewalt ist bei einer Umgangsentscheidung durch das Kind miterlebte Gewalt ebenso berücksichtigen wie die zu erwartenden Auswirkungen des Umgangs auf den gewaltbetroffenen Elternteil. Im Familienrecht ist eine zweite Regelvermutung zum Kindeswohl zu etablieren: Umgang mit einem gewaltausübenden Elternteil dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Auch Maßstäbe zu Beschränkung oder Ausschluss des Umgangs sollten gesetzlich verankert werden, um gewaltbetroffene Elternteile und Kinder zu schützen. Das gemeinsame Sorgerecht kommt bei häuslicher Gewalt nicht in Betracht.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):