Regelungsvorhaben
Praxisgerechte und praktikable Umsetzung der Gefahrstoffverordnung
Angegeben von:
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) (R002265)
am
23.12.2025
Beschreibung:
Angesichts der Auslegungsfähigkeit des Abbruchbegriffs der Gefahrstoffverordnung teilen wir die vorstehenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des überschaubaren Adressatenkreises und des geringen Erfüllungsaufwandes nicht. Der Abbruchbegriff ist in Bezug auf die Genehmigungspflicht zu überdenken und zu konkretisieren, um die richtigen Tätigkeiten/Betriebe von der Genehmigungspflicht zu erfassen. In jedem Fall ist eine Fiktionsregelung hinsichtlich der Genehmigung einzuführen und sicherzustellen, dass die auf Grundlage der bisherigen GefStoffV gültigen und nicht beanstandeten unternehmensbezogenen Anzeigen für ihre Befristungsdauer fortgelten.
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Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 566/25 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) (Vorgang)
- Handwerk [alle RV hierzu]
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SG2512160060 (PDF - 15 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 26.08.2025 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin]
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