Regelungsvorhaben
Ergänzung/Durchsetzung des SGB V, indem augenoptische Screenuings als Präventionsangebot der gesetzlichen Krankenkasse abrechnbar sind
Angegeben von:
Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (R003313)
am
30.09.2025
Beschreibung:
Die Regelungen der §§ 20 ff SGB V sollen sicherstellen, dass präventive Angebote von den gesetzlichen Krankenkassen getragen und abgerechnet werden können. Zur Vorsorge leisten auch Augenoptiker und Optometristen mit Augenscreenings, um Auffälligkeiten zu erkennen, einen Beitrag, der niedrigschwelliger als ein Arztbesuch Patienten einen ersten Kontakt mit Vorsorgemaßnahmen eröffnet. Allerdings werden diese optometrischen Leistungen derzeit noch der Augenoptiker nicht von der GKV übernonmmert.
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu]