Regelungsvorhaben
Durchsetzung des SGB V zur Entkoppelung der Sehhilfen-Versorgung von der ärztlichen Versorgung
Angegeben von:
Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (R003313)
am
30.09.2025
Beschreibung:
Nach § 33 Absatz 5a SGB V ist eine ärztliche Verordnung als Grundlage für eine Sehhilfenversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich entbehrlich - es sei denn, dies ist für eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung notwendig. Die Umsetzung in der Praxis sieht anders aus, was zu vielen unnötigen Arztbesuchen nur um einer neuen Sehhilfen-Verordnung willen führt, die bei konsequenter Durchsetzung der Vorschrift entbehrlich wären.
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu]