Regelungsvorhaben

Reha- und Vorsorgeeinrichtungen zur Gründung von MVZ zulassen

Angegeben von:
Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. (R000893) am 12.02.2025

Beschreibung:
Die derzeitige Formulierung im § 95 Abs. 1a SGB V schließt die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen als Gründungsmitglieder eines Medizinischen Versorgungszentren aus. Mit 1.100 Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen, die ärztliches, therapeutisches und pflegerisches Personal vorhalten, sind deutschlandweit flächendeckende Standorte vorhanden, insbesondere auch in den ländlichen Regionen. Mit der Zulassung von Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen als Gründungsmitglieder für Medizinische Versorgungszentren können diese bei der Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung der Bevölkerung einen wichtigen Beitrag leisten und damit dem bestehenden Mangel an Grundversorgung in den ländlichen Gebieten entgegenwirken.

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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