Regelungsvorhaben

Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie in nationales Recht

Angegeben von:
InwesD - Interessengemeinschaft Deutsche Deponiebetreiber e.V. (R000963) am 22.01.2025

Beschreibung:
IED-Vorgaben sollten nur für IED-Deponien gelten. Deponien mit einem UMS sollen nicht zusätzlich auch noch eine Zertifizierung nach der EfbV benötigen, um kostspielige Redundanzen ohne Mehrwert zu vermeiden. Es muss an geeigneter Stelle, z.B. in § 40 KrWG, gesetzlich festgelegt werden, dass Anforderungen aus der IED nicht gelten für Deponien, die vor dem Inkrafttreten der alten Fassung der IED (Richtlinie 75/2010/EU) bereits nach nationalem Recht stillgelegt waren. Zudem darf es keine unmittelbare BVT-Anwendung ohne nationale Umsetzung geben. Angemessene und verhältnismäßige Umsetzungsfristen müssen sichergestellt werden. Der Ausnahmekatalog des § 43 I d KwWG muss mit dem IED-Ausnahmekatalog synchronisiert werden. Die Emissionserklärung gem. § 41 KrWG muss Konzentrationswirkung haben.

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