Regelungsvorhaben
e-Evidence-Verordnung
Angegeben von:
Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) e.V. (R002709)
am
19.12.2024
Beschreibung:
Die „e-Evidence-Verordnung“ (VO (EU) 2023/1543) tritt zum 18.08.2026 in Kraft. Die Anwendung führt dazu, dass berechtigte Stellen innerhalb der EU, Bestandsdaten und Zugangsdaten anfragen können, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen. Beim Vorliegen entsprechender Straftaten (wie z.B. Computerbetrug, Hacking und Phishing) können entsprechende Anfragen gestellt werden. Die Folge der Herausgabeanfrage an die betroffenen Unternehmen ist hierbei die Verpflichtung der Herausgabe der angefragten Daten innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen und in Notfallkonstellationen von acht Stunden. Für diese Fälle muss demnach ein Diensteanbieter entsprechende System- und Personalstrukturen aufbauen, um zeitnah reagieren zu können.
- Datenschutz und Informationssicherheit [alle RV hierzu]
- Digitalisierung [alle RV hierzu]
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu]
- Internetpolitik [alle RV hierzu]
- Kommunikations- und Informationstechnik [alle RV hierzu]
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SG2409270119 (PDF, 7 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 02.07.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) [alle SG dorthin]
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