Regelungsvorhaben
Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung
Angegeben von:
Deutscher Juristinnenbund e.V. (R001507)
am
06.12.2024
Beschreibung:
Art. 60 Abs. 1 Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, schwere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt als eine Form der Verfolgung anzuerkennen, welche zur Flüchtlingsanerkennung führen kann. Die Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung findet in der deutschen Auslegungs- und Anwendungspraxis hingegen nur unzureichende Berücksichtigung. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, entsprechende Klarstellungen im Asylgesetz vorzunehmen, um sicherzustellen, dass geschlechtsspezifische Aspekte bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichend berücksichtigt werden.
- Geschlechterpolitik [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
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SG2412110008 (PDF, 12 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 10.12.2024 an:
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Bundestag
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Auswärtiges Amt (AA) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
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