Regelungsvorhaben
RefE eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnlVerG)
Angegeben von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952)
am
06.11.2024
Beschreibung:
Der DAV regt an, in dem neu einzufügenden § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E (Artikel 1 RefE-AnlVerG) das Ermessen der BaFin („so kann sie dies“) zur Veröffentlichung d. Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktintervention in eine Verpflichtung („so hat sie dies“) zu ändern. Der DAV befürwortet die Löschung der Ausnahme des begrenzten Personenkreises in § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG-E, regt jedoch an, in § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E auch weiterhin die Voraussetzung von 20 Anteilen an der Vermögensanlage in der Vorschrift zu belassen. Der DAV regt an, dass ein Unterlassen eines Hinweises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG als Ordnungswidrigkeit in den Katalog des § 29 Abs. 1 VermAnlG als neue Nr. 1 aufgenommen und mit einem Bußgeld in Höhe bis zu EUR 100.000 in § 29 Abs. 3 VermAnlG versehen wird.
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Referentenentwurf:
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 04.10.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle RV hierzu]
- Zivilrecht [alle RV hierzu]
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SG2411040004 (PDF, 11 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 25.10.2024 an:
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Bundestag
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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