Regelungsvorhaben
Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)
Angegeben von:
Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) (R001361)
am
06.11.2024
Beschreibung:
- Zurückweisung der intendierten Neuregelung in § 75 Abs. 1f SGB V-E, soweit diese den KZVen künftig die Pflicht auferlegt, die Versicherten über die Sprechstundenzeiten und die Barrierefreiheit der Zahnarztpraxen informieren zu müssen.
- Im neuen § 105 Abs. 1b SGB V(-E) eine spezielle Regelung für die KZVen auf Grundlage des bisherigen § 105 Abs. 1b SGB V, damit dieser in seiner bisherigen Form für die KZVen fortgilt.
- eine als selbständig zu qualifizierende Notdiensttätigkeit auch durch Pool(zahn)ärzte ermöglichen
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/13166 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Zuständiges Ministerium: BMG [alle RV hierzu]
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu]