Regelungsvorhaben

Übergangsregelungen im Falle einer Streichung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO

Angegeben von:
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. (R001752) am 05.11.2024

Beschreibung:
Im Falle einer Streichung der heutigen Ausnahmeregelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO sollten Übergangsregelungen und Bestandsschutzregelungen vorgesehen werden.

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2411050017 (PDF - 5 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 30.10.2024 an:

      • Bundesregierung

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