Regelungsvorhaben
Streichung der Mengenbegrenzung bei (sich abzeichnenden) Lieferengpässen
Angegeben von:
Saarländischer Apothekerverein e.V. (R003659)
am
21.10.2024
Beschreibung:
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Bezugsrecht der Apotheken auf geringe Mengen des einzelnen Arzneimittels beschränkt, das von einer bestimmten Person besonders bestellt worden sein muss. Die Mengenbegrenzung bei (sich abzeichnenden) Lieferengpässen für versorgungskritische Wirkstoffe gem. § 52b Abs. 3c des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, für paracetamol- und ibuprofenhaltige Fieberarzneimittel sowie für Antibiotika ist zu streichen.
- Arzneimittel [alle RV hierzu]